Bundesrat verabschiedet Revision der Postverordnung
Zeitpunkt der Zustellung
Erstmals in die Postverordnung aufgenommen wird die Anforderung an den Zeitpunkt der Zustellung von abonnierten Tageszeitungen: So muss die Post künftig in Gebieten ohne Frühzustellung die Tageszeitungen bis spätestens um 12:30 Uhr zustellen. Diese Vorgabe gilt es zu mindestens 95 Prozent zu erfüllen. Die Post muss die Einhaltung dieser Bestimmung in ihrer jährlichen Berichterstattung an die PostCom belegen. Damit setzt der Bundesrat die vom Parlament angenommene Motion «Flächendeckende Postzustellung bis zur Mittagszeit» (Motion Candinas 16.3848) um.
Neue Kriterien bei der Hauszustellung
Die Post ist bislang zur Hauszustellung in alle Siedlungen bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern verpflichtet. Zusätzlich muss sie in ganzjährig bewohnte Häuser ausserhalb einer Siedlung zustellen, deren Entfernung von der Siedlung nicht mehr als zwei Minuten Fahrzeit beträgt.
Diese Vorschrift wird nun verschärft. Neu ist die Post grundsätzlich zur Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Sie kann die Hauszustellung nur in Ausnahmefällen einstellen oder einschränken. Eine Ausnahme liegt beispielsweise vor, wenn die Gefährdung des Zustellpersonals in Kauf genommen werden müsste. Die Post hat jedoch weiterhin in jedem Fall eine Ersatzlösung anzubieten. Damit werden die zwei vom Parlament angenommenen Motionen zur Hauszustellung umgesetzt (Motion Maire 14.4091, Motion Clottu 14.4075).
Elektronische Empfangsbestätigung
Mit der Revision ergreift der Bundesrat auch die Gelegenheit, die rechtliche Grundlage für die elektronische Zustellgenehmigung von Einschreiben zu schaffen. Die Post kann den Empfängerinnen und Empfängern anbieten, sich eingeschriebene Sendungen mittels elektronisch erteilter Genehmigung direkt zustellen zu lassen. Die Genehmigung ersetzt dabei die physische Unterschrift auf Papier oder einem elektronischen Erfassungsgerät. Dies führt zu mehr Flexibilität, indem eingeschriebene Sendungen z.B. auch bei Abwesenheit empfangen werden können. Der Bundesrat gibt der Post vor, dass die Nutzung der Dienstleistung sowohl für die absendende als auch die empfangende Partei freiwillig sein muss. Daneben legt die Verordnung neu ausdrücklich die postalischen Anforderungen an eine Empfangsbestätigung auf einem elektronischen Erfassungsgerät fest. Der Bundesrat will damit einer möglichen Rechtsunsicherheit bei einer Unterschrift auf einem Pad entgegenwirken.
Grundversorgung im Zahlungsverkehr
Die bisherigen Bestimmungen zu Umfang und Einschränkung der Grundversorgung im Zahlungsverkehr haben sich in der Gerichtspraxis als zu wenig griffig erwiesen. So ging daraus zu wenig klar hervor, dass die Grundversorgung im Zahlungsverkehr nur innerhalb der Schweiz erbracht werden muss und damit keine grenzüberschreitenden Transaktionen umfasst. Auch die Voraussetzungen, wann die Post ausnahmsweise eine Vertragsbeziehung verweigern darf, sind präzisiert worden. So darf die Post in Zukunft insbesondere Kundinnen und Kunden dann von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen, wenn die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss der Geldwäschereigesetzgebung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht.