Die vergütungsfreien gesetzlichen Schranken für Urheberrechte an Bildern
Leitfaden zur Abgrenzung von Lizenzfreiheit und Lizenzpflicht
Constanze Semmelmann[1] , Dr. iur., Leiterin des Rechtsdienstes und Mitglied der Geschäftsleitung von ProLitteris
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung Rn. 1
II. Leitfaden für die praktische Anwendung der Schranken für Urheberrechte an Bildern
1. Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes 6
a. Archivierung und Erhaltung 7
b. Verzeichnisprivileg 15
c. Katalogfreiheit für Sammlungs- Messe- und Auktionskataloge 23
d. Nutzung verwaister Werke 31
2. Freiheit der Meinung, Information und Kunst 32
a. Parodiefreiheit 34
b. Zitierfreiheit 39
c. Berichterstattungsfreiheit 47
d. Panoramafreiheit 59
3. Massennutzungen 69
III. Fazit 74
I. Einleitung
1
Nicht nur durch neue transformative Nutzungen auf Social Media wie Memes, Remixes oder Mash-Ups sind die Schranken des Urheberrechtsgesetzes (URG) wieder in den Fokus des Interesses gerückt. Auch für klassische Nutzenden von urheberrechtlich geschützten Werken wie Museen oder Künstlerinnen und Künstlern ist es von Vorteil, über griffige Kriterien bei der Auslegung der gesetzlichen Freiheiten wie Katalogfreiheit oder Zitierfreiheit zu verfügen.
2
Wie funktionieren die Schranken? Das Urheberrechtsgesetz erlaubt Künstlerinnen und Künstlern, über die Verwendung ihrer Werke zu entscheiden.[2] In definierten Fällen ist die Nutzung geschützter Werke bereits aufgrund Gesetzes zulässig, mit oder ohne Vergütung. In diesen Fällen bedarf es keiner vertraglichen Lizenzen als Nutzungserlaubnis. Grund ist eine vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Urheberrechte zur Wahrung der kommunikativen und kulturellen Freiheiten, namentlich der Meinungs- und Informationsfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit, zur Wahrnehmung überwiegender eigener Interessen der Rechteinhabenden, zur Wahrnehmung eines überwiegenden öffentlichen Interesses, oder um Massennutzungen zu ermöglichen.
3
Im Vergleich zu anglo-amerikanischen Rechtskulturen mit flexiblen Beschränkungsmöglichkeiten durch «fair use» oder «fair dealing» sind die Schranken im URG, wie in Kontinentaleuropa üblich, konkret definiert.[3]
4
Pauschal formulierte Schranken der Urheberrechte für Institutionen im Kultur- und Bildungsbereich oder generell bei Nutzungen von Kunstwerken zu nicht-kommerziellen Zwecken oder durch öffentliche Institutionen gibt es nicht. Die Schranken sind so auszulegen, dass die normale Verwertung nicht beeinträchtigt wird.[4] Im Bereich der Kunstwerke folgt die normale Verwertung einer internationalen Praxis und ist namentlich durch die Verwertungsgesellschaft ProLitteris mit einem fast weltweiten Netz von Bild-Verwertungsgesellschaften organisiert. Daraus lässt sich folgern, dass eine kostenfreie Abbildung besonders rasch in die Verwertungshoheit der Rechteinhabenden eingreifen würde. Für grössere Mengen an Werken kommt eine erweiterte Kollektivlizenz in Betracht, welche ebenfalls durch Verwertungsgesellschaften vergeben werden kann und welche unter Vorbehalt eines Opting-outs eine ganze Sammlung von Werken erfassen kann.[5]
5
Ziel dieses Beitrags ist die Abgrenzung von Lizenzfreiheit und Lizenzpflicht im Bereich von Bildern im weitesten Sinn, also einschliesslich Malerei, Bauwerken, Skulpturen, Graphiken und Fotografien, sowohl für die individuelle wie auch die kollektive Verwertung. Wenn von Bildern die Rede ist, sind mangels speziellerer Hinweise immer alle Arten von visuellen Werken gemeint. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, müssen diese Inhalte geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter sein. Das heisst, dass die prägenden Gestaltungsmerkmale im Wesentlichen von einem Menschen stammen respektive kontrolliert werden und vom Vorbestehenden abweichen. Die Schranken ermöglichen gewisse Offline- und Online-Nutzungen wie Reproduktionen auf Papier aber auch auf anderen Materialien wie Textil oder Ton und deren Verbreitungen und das Zugänglichmachen im Internet. Der folgende Beitrag soll einen Leitfaden für eine anschaulich-verständliche, praktisch-konkrete und rechtssicher-gerichtsfeste Anwendung von Gesetzesbestimmungen liefern.
II. Leitfaden für die praktische Anwendung der Schranken für Urheberrechte an Bildern
1. Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes
6
Die Archivschranke und die gesetzlichen Privilegierungen von Bestandesverzeichnissen («Verzeichnisprivileg») und Katalogen dienen dem Erhalt und der Vermittlung von kulturellen Objekten und von Wissen jeglicher Art und damit dem kollektiven Gedächtnis. Sie sind ohne vertragliche Lizenz und Vergütung möglich. Die Nutzung verwaister Werke dient einem ähnlichen Zweck. Sie ist zwar nur mit Lizenz und Vergütung, aber über ein einfaches Verfahren mit Beteiligung der Verwertungsgesellschaften möglich, und das zu moderaten Preisen.
A. Archivierung und Erhaltung
7
Öffentliche oder öffentlich zugängliche Gedächtnisinstitutionen und Bildungseinrichtungen dürfen zur Sicherung und Erhaltung der Bilder in ihren Beständen ohne vertragliche Lizenz und Vergütung analoge und digitale Kopien herstellen.[6] Ziel ist der Schutz wertvoller oder empfindlicher Originalwerke wie Fotos, Aquarelle oder Manuskripte sowie eine digitale Dokumentenverwaltung.[7] Dies schliesst Kopien oder Digitalisierungen zu anderen, namentlich zu wirtschaftlichen oder kommerziellen Zwecken aus.
8
Privilegiert sind öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive.
9
Bestände sind «öffentlich», wenn sie unter öffentlicher Trägerschaft stehen, d.h. in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle, wie z.B. kantonale Schulen, städtische Museen oder Archive des Bundes. Eine öffentliche Finanzierung oder ein öffentlicher Leistungsauftrag privater Institutionen genügen nicht.[8]
10
Darüber hinaus sind privatrechtliche Einrichtungen privilegiert, deren Bestände für ein Publikum «öffentlich zugänglich» sind. Die öffentliche Zugänglichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass veröffentlichte und allgemein verbindliche Öffnungszeiten bestehen, Einschreibungen oder Registrierungen notwendig sind oder Eintritte oder Benutzungsgebühren bezahlt werden müssen.[9] Öffentliche Zugänglichkeit ist aber nicht gegeben, wenn eine Institution bestimmten Berufsgruppen oder Betrieben vorbehalten ist, oder wenn die Bestände nur auf Anfrage hin zugänglich sind.[10]
11
Zulässige Nutzungen sind Papierkopien und Digitalkopien inklusive Backups, Downloads, Speichern, auch von ganzen Beständen und inklusive notwendiger Formatänderungen[11] oder Kopien für die Anpassung an technische Entwicklungen der Wiedergabemedien wie beim Überspielen[12].
12
Nicht zulässig sind die Errichtung von Datenbanken für externen Zugriff oder die Kopie handelsüblicher Werkexemplare zur Vermeidung von Anschaffungen.[13] Bereits dem Wortlaut nach eindeutig nicht zulässig ist ein anschliessendes Zugänglichmachen, d.h. ein Angebot des digitalisierten Bestandes oder einzelner Digitalisate im Internet.
13
Wie steht die Archivschranke zu anderen Schranken und Regelungen?
14
Bei nicht öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Institutionen können Vervielfältigungen zur internen Information und Dokumentation unter den Kopiertarifen der Verwertungsgesellschaften pauschal abrechenbar sein, d.h. unabhängig von der individuell-konkreten Anzahl Kopien.[14] Abbildungen im Internet können (kleinformatig und bei geringer Auflösung) unter die gesetzlich erlaubten Bestandesverzeichnisse[15] oder im Fall gegliederter Darstellungen mit Erläuterungen unter die gesetzlich zulässigen Kataloge[16] fallen; ansonsten sind sie lizenzbedürftig.
B. Verzeichnisprivileg
15
Öffentliche und öffentlich zugängliche Gedächtnisinstitutionen und Bildungseinrichtungen dürfen Bilder ohne vertragliche Lizenz und Vergütung in Bestandesverzeichnissen abbilden. Ziel dieser gesetzlichen Privilegierung ist die Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände, um auf ein Angebot aufmerksam zu machen und den Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern.[17] Das Verzeichnis dient den Interessen von Nutzenden und Rechteinhabenden gleichermassen. Für die Befriedigung von weitergehenden Bedürfnissen wie Werkgenuss und Unterhaltung steht die normale Lizenzierung zur Verfügung. Der Werkinhalt wird gestützt auf das Verzeichnisprivileg nur teilweise und rudimentär dargestellt.
16
Die Merkmale «öffentlich» oder «öffentlich zugänglich» in der Archivschranke, dem Verzeichnisprivileg und bei der Katalogfreiheit sind grundsätzlich gleich auszulegen.[18]
17
Institutionen sind «öffentlich», wenn sie unter öffentlicher Trägerschaft stehen, d.h. in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle, wie z.B. kantonale Schulbibliotheken, städtische Museen oder Archive des Bundes. Eine öffentliche Finanzierung oder ein öffentlicher Leistungsauftrag privater Institutionen ist nicht gemeint.[19]
18
Darüber hinaus sind privatrechtliche Einrichtungen wie private Museen und oder Unternehmenssammlungen privilegiert, deren Bestände für ein Publikum «öffentlich zugänglich» sind. Die öffentliche Zugänglichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass veröffentlichte und allgemein verbindliche Öffnungszeiten bestehen, Einschreibungen oder Registrierungen notwendig sind oder Eintritte oder Benutzungsgebühren bezahlt werden müssen.[20] Öffentliche Zugänglichkeit ist aber nicht gegeben, wenn eine Institution bestimmten Berufsgruppen oder Betrieben vorbehalten ist[21] oder wenn der Zutritt nur ad hoc oder auf Einladung möglich ist[22]. Es dürfen auch Bilder im Bestandesverzeichnis gezeigt werden, die vorübergehend nicht zugänglich sind[23] oder sich im Depot oder Schaudepot befinden[24]. Verkaufsräume von Galerien oder Auktionshäusern sind nicht als «öffentlich zugängliche Sammlungen» zu verstehen. Bei ihnen steht eindeutig der kommerzielle Verkaufsaspekt im Vordergrund und nicht die für eine öffentlich zugängliche Sammlung typische Förderung des Zugangs zu Wissen und Kultur.
19
Zulässige Nutzungen sind Vervielfältigungen und Wiedergaben in Verzeichnissen auf Papier oder in digitaler Form, auch im Rahmen eines Zugänglichmachens im Internet[25].
20
Verzeichnisse bieten eine gegliederte, geordnete Übersicht, was auch im Verbund mehrerer Kataloge möglich ist. Nicht gemeint sind Abbildungen auf Websites ohne auf den Verzeichniszweck gerichtete Ordnung und ordnendes Gefäss, z.B. die Bildersuche einer Suchmaschine im Internet oder eine Bildkompilation. Diese dienen nicht der Erschliessung und Vermittlung der physischen Bestände einer der genannten Institutionen.
21
Grösse und Auflösung der Bilder im Verzeichnis müssen der Praxis von Vorschaubildern entsprechen, d.h. sie dürfen wahrnehmbar sein[26], ohne weiterverwendet werden zu können. Bei Bildern aller Art inklusive Malerei, Skulpturen, Grafiken und Fotografien darf die Gesamtansicht als «kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung» wiedergegeben werden. Zeitgemässe technische Anforderungen in der Praxis und Branche (z.B. niedrigste Anforderung eines gebräuchlichen Content Management Systems für Museen) werden die Anzahl Pixel pro Seitenlänge definieren, stets im Mass eines Vorschaubildes oder Thumbnails, wie man es z.B. von den Treffern einer Bildersuche her kennt, und weitere Massnahmen vorsehen wie einen Schutz gegen Vergrösserung, eine Download-Sperre oder ein Wasserzeichen. Ziel ist, dass sich Abbildungen von Gemälden, Fotos, Skulpturen oder Möbelstücken als Bestandesinhalt oder Artwork auf Buchcovern, CD-/DVD-Hüllen von qualitativ hochwertigen Abbildungen für den Werkgenuss abgrenzen, und dass sie die normale Verwertung über vertragliche Lizenzen nicht beeinträchtigen.
22
Wie steht das Verzeichnisprivileg zu anderen Schranken und Regelungen? Wo die Voraussetzungen für Bestandesverzeichnisse nicht vorliegen oder Abbildungen in regulärer Auflösung und Grösse gezeigt werden sollen, steht für ausgestellte Werke mit begleitenden Informationen die Katalogfreiheit zur Verfügung, die auch Messe- und Auktionskataloge privilegiert. Im Fall von nicht verzeichnistauglichen und auch nicht katalogtauglichen Abbildungen auf einer Website sind reguläre Lizenzen einzuholen.
C. Katalogfreiheit für Sammlungs- Messe- und Auktionskataloge
23
Sammlungs- Messe- und Auktionskataloge dürfen ohne Lizenz und Vergütung Bilder aller Art abbilden. Grund ist die Hilfsfunktion der Kataloge bei der Verbreitung von Kunst durch die Bekanntmachung von Veranstaltungen, die auch im Interesse der Künstlerin und des Künstlers liegen kann.[27]
24
Von der Katalogfreiheit erfasst sind Werke in einer öffentlich zugänglichen Sammlung, einer Kunstmesse[28] oder im Angebot eines Auktionshauses. Das Merkmal «öffentlich zugänglich» in der Archivschranke, dem Verzeichnisprivileg und bei der Katalogfreiheit sind grundsätzlich gleich auszulegen.[29] Die öffentliche Zugänglichkeit einer Sammlung für das Publikum gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen[30], auch für vorübergehend nicht zugängliche Werke[31], Leihgaben[32] oder (zeitweise nicht ausgestellte) Depotstücke oder (beschränkt zugängliche) Schaulager[33] und neben permanenten Sammlungen auch für vorübergehenden Ausstellungen[34]. Die öffentliche Zugänglichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass veröffentlichte und allgemein verbindliche Öffnungszeiten bestehen, Einschreibungen oder Registrierungen notwendig sind oder Eintritte oder Benutzungsgebühren bezahlt werden müssen.[35] Öffentliche Zugänglichkeit ist aber nicht gegeben, wenn eine Institution bestimmten Berufsgruppen oder Betrieben vorbehalten ist[36] oder Zutritt ad hoc nur auf Einladung erfolgt[37]. Verkaufsausstellungen oder Verkaufsräume von Galerien sind nicht öffentlich zugängliche Sammlungen und daher nicht erfasst.[38]
25
Ein Katalog muss ein Hilfsmittel einer Sammlung oder Ausstellung sein, kein selbständiges Wirtschaftsgut.[39] Der Katalog kann gedruckte oder elektronische Form haben, muss aber eine in sich geschlossene Publikation im Sinne eines Dokuments oder einer Datei z.B. im PDF-Format sein, nicht eine Website, eine App oder ein sonstiger visueller Internetauftritt. Ausserdem müssen die enthaltenen Abbildungen mit wissenschaftlichen oder allgemeinverständlichen Erläuterungen[40] versehen sein. Der informative und beschreibende Teil sollte mindestens gleichwertig sein wie die Abbildungen.
26
Keine Kataloge im gesetzlichen Sinne sind Bildbände, Reiseführer, Kalender, Postkarten oder Merchandising- und Werbematerial[41]. Abbildungen in Flyern oder Plakaten eines Museums oder einer Ausstellung, in Jahresberichten oder didaktischem Material von Gedächtnisinstitutionen sind also regulär lizenzpflichtig.
27
Zulässige Nutzungen sind Vervielfältigungen und Verbreitungen offline sowie im Internet, also einschliesslich des Zugänglichmachens[42].
28
Die Verbreitung offline und online muss im zeitlichen Zusammenhang mit einer Ausstellung stattfinden, also im Vorfeld, währenddessen und im Nachgang.[43]
29
Auf die Katalogfreiheit berufen können sich die Institutionen, die eine Sammlung verwalten oder eine Auktion oder Kunstmesse veranstalten. Dies ist der Fall, wenn diese Institutionen als Herausgebende des Katalogs auftreten und den Katalog selbst vertreiben. Sie dürfen aber auch Dritte mit der Ausarbeitung oder Produktion beauftragen[44] oder fremde finanzielle Mittel heranziehen[45]. Werden Teile oder die gesamte Auflage über den Buchhandel vertrieben, wird die Katalogfreiheit überschritten, und diese Exemplare sind lizenzpflichtig.[46]
30
Wie steht die Katalogfreiheit zu anderen Schranken und Regelungen? Zur Information über den Bestand einer Institution ist die Schranke zu den Bestandesverzeichnissen tendenziell spezieller und vorrangig anzuwenden, solange eine geringe Auflösung und ein kleines Format ausreichen. Eine Abbildung von Bildern auf der Website ohne Verzeichnischarakter oder ausserhalb einer in sich geschlossenen Publikation ist regulär lizenzbedürftig. Das gleiche gilt für die Verwendung von Bildern zu anderen als Verzeichnis- bzw. Katalogzwecken, namentlich zum Zweck des Werkgenusses oder zur Bebilderung einer Website oder zur Unterhaltung der Besuchenden.
D. Nutzung verwaister Werke
31
Nicht auffindbare oder lokalisierbare Rechteinhabende verhindern die Nutzung von Bildern, die häufig interessant und wichtig für die Allgemeinheit und das kulturelle Erbe sind. Die Nutzung verwaister[47] Werke und damit auch Bilder soll zwar nach Ansicht des Gesetzgebers nicht gratis sein, aber über die Verwertungsgesellschaften laufen und damit erleichtert werden. Damit bei der hier für alle Werkkategorien zuständigen Verwertungsgesellschaft ProLitteris eine Lizenzanfrage gestellt werden kann, müssen sich die Bilder in Beständen öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Gedächtnisinstitutionen oder Bildungseinrichtungen oder in Archiven der Sendeunternehmen befinden.
32
Diese privilegierten Lizenzen stehen den genannten Institutionen wie auch jedem Dritten zur Verfügung. Bei grösseren Mengen an verwaisten Bildern sind vorrangig erweiterte Kollektivlizenzen einzuholen[48], für den Bereich der Bilder ebenfalls bei ProLitteris, vgl. Gemeinsamer Tarif 13. Zusammengefasst bedeutet dies, dass vor einer vertraglichen Lizenz mit den Rechteinhabenden eine Lizenz der Verwertungsgesellschaften nach dem Tarif zur Nutzung verwaister Werke und, für grosse Mengen, eine erweiterte Kollektivlizenz zu prüfen ist.
2. Freiheit der Meinung, Information, Medien, Wissenschaft und Kunst
33
Verfassungsrechtlich sind die Meinungs- und Informationsfreiheit[49], Medienfreiheit[50], Wissenschafts-[51] und Kunstfreiheit[52] gewährleistet. Veränderungen von vorbestehenden Bildern werden vom Urheberrecht selbst restriktiv erlaubt, während sie in der künstlerischen, aber auch kommunikativen Praxis sehr häufig vorkommen. Im vorliegenden Beitrag sollen die rechtspolitische Debatte um «Appropriation Art»[53] , künstlerische Aneignung[54] oder «Interpiktorialität»[55] und die Diskussion über diesbezügliche Defizite des Urheberrechts im Hintergrund bleiben. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass die genannten Grundrechte das Urheberrecht nicht in einem Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung auf Ebene des Verfassungsrechts und mit Wirkung zwischen Privaten aufweichen können. Das heisst, dass die Kunstfreiheit keine ungeschriebene urheberrechtliche Schranke darstellt. Der verfassungsrechtliche Rahmen ist aber durch den Gesetzgeber selbst in Form der Schranken im Urheberrecht berücksichtigt worden, die allerdings grundrechtskonform auszulegen sind.[56] Im Interesse der Rechtssicherheit braucht es griffige Instrumente zur Abgrenzung zwischen gesellschaftlich üblichen und für die Rechteinhabenden zumutbaren Bezügen oder transformativen, kreativen Auseinandersetzungen mit vorbestehenden Werken auf der einen Seite und Eingriffen in das Urheberrecht auf der anderen Seite, die für Rechteinhabende wirtschaftlich und persönlich nachteilig und daher inakzeptabel sind.
A. Parodiefreiheit
34
Die Schranke zu Parodien und vergleichbaren Abwandlungen bietet eine Möglichkeit, vorbestehende Bilder im Interesse der Meinungsfreiheit[57] weiterzuentwickeln. Auch wenn zwischen Rechts- und Literaturwissenschaften bei der Definition der Parodie Differenzen bestehen, ist unbestritten, dass im Ergebnis Abwandlungen aller Werkkategorien unter die Schranke fallen.[58] Gemeint sind veränderte, komische Darstellungen eines bereits bestehenden Werks zum Zwecke der Kritik.[59] In Frage kommen auch Karikaturen oder Collagen. Eine blosse Imitation eines Stils bei neuen Motiven ist nicht gemeint, denn Stil und Ideen eines Werks sind vom urheberrechtlichen Schutz nicht umfasst.[60]
35
Auf die Schranke kann sich berufen, wer auf Grundlage eines vorbestehenden Bildes einen separaten neuen Inhalt schafft und verwendet, der sich deutlich von ersterem abhebt, also nicht eine blosse Kopie oder Nachahmung darstellt. Häufig wird die Form beibehalten, aber der Inhalt verändert.[61] Die charakteristischen Elemente der Vorlage bleiben erkennbar, da andernfalls bei deren Verschwinden oder Verblassen eine kreative Inspiration nicht erlaubnispflichtig, sondern eine freie Benutzung[62] wäre.
36
Notwendig ist ein kritischer Zweck des neuen Inhalts auf Ebene Kunst, Kultur oder Politik.[63] Objekt der Kritik ist in der Regel das vorbestehende Werk oder dessen Autor.[64]
37
Stilmittel ist eine von Humor geprägte Meinungsäusserung, wobei die Anforderungen wegen der Subjektivität tief anzusetzen sind.[65] Allerdings sollte sich der Humor auf das benutzte Werk oder dessen Urheberin bzw. Urheber richten, nicht – unter Verwendung des geschützten Werks – in eine ganz andere Richtung (was z.B. bei Memes problematisch sein kann). Persönlichkeitsverletzende Entstellungen, Schädigungsabsicht sowie die Konkurrenzierung des vorbestehenden Werkes fallen nicht unter die Schranke. Eine Berufung auf die Parodiefreiheit im Rahmen von Werbung ist in der Regel nicht möglich[66], denn es stünde der kommerzielle und nicht der kritisch-humoristische Aspekt im Vordergrund.
38
Wie steht die Parodiefreiheit zu anderen Schranken und Regelungen? Wo Parodien oder vergleichbare Abwandlungen nicht vorliegen, das vorbestehende Bild aber in seinen charakteristischen Elementen erkennbar ist, ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Privilegierungen mit der Künstlerin oder dem Künstler Kontakt aufzunehmen und das Einverständnis einzuholen und idealerweise zu verschriftlichen. Die Parodiefreiheit kann nicht als Instrument dienen, jeglichen erkennbaren Bezug zu vorbestehenden Werken zu rechtfertigen.
B. Zitierfreiheit
39
Die Zitierfreiheit dient einem Ausgleich zwischen den Rechten des Geistigen Eigentums des Rechteinhabenden und Kommunikationsfreiheiten wie Meinungs- und Informationsfreiheit und Medienfreiheit.[67] Zum Teil wird in diesem Zusammenhang auch die Kunstfreiheit genannt[68], um das ästhetische Mittel der Übernahme kleiner Teile anderer Werke in einem Kunstwerk zu ermöglichen. Bilder einschliesslich Gemälden, Grafiken oder Fotografien dürfen ganz[69] oder in Teilen abgebildet werden im Rahmen aller Verwendungsarten des Art. 10 URG, einschliesslich des Zugänglichmachens im Internet[70].[71] Veränderungen ausserhalb von Kürzungen oder Formatänderungen sind nicht zulässig.
40
Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk zum Zweck der Erläuterung, Hinweis oder Veranschaulichung («Belegfunktion»), dies in Abgrenzung zu einer Verwendung des zitierten Werks als Ressource der eigenen Darstellung.
41
Der Kontext muss journalistisch-meinungsbildend oder fachlich-wissenschaftlich sein, d.h. gemeint ist eine Besprechung des Bildes durch seine gezielte Analyse und Bewertung. Dies ist nicht der Fall, wenn man ein anderes Bild zur Veranschaulichung der Aussage heranziehen könnte und das Bild zur Illustration einer beliebigen Meinung dient.[72] Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit Bildern im künstlerischen Bereich kann nicht als Zitat gelten und würde die normale Verwertung unter Verletzung des Dreistufentests beeinträchtigen.[73] Ausserdem hilft die Zitierfreiheit bei im Bildbereich häufig vorgenommenen Veränderungen oder bei fehlender Kennzeichnung als Zitat nicht.[74]
42
Nicht zulässig sind blosse Collagen, Zitatsammlungen[75], Thumbnails[76] oder die Wiedergabe von Bildern in einer kommerziellen Suchmaschine. Das zitierte Bild muss gegenüber dem übrigen Text und Kontext untergeordnete und darf keine eigenständige[77] oder schmückende Bedeutung[78] haben.
43
Der Umfang ist auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Ausmass begrenzt.
44
Auf die Zitierfreiheit kann sich jeder berufen, der ein Bild besprechen möchte.
45
Die Urheberschaft ist zu nennen, d.h. der Name der betroffenen Künstlerin oder des Künstlers, gegebenenfalls zusammen mit der Verwertungsgesellschaft als Rechteinhabende.
46
Wie steht die Zitierfreiheit zu anderen Schranken oder Regelungen? Wegen des konkreteren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ist die Berichterstattungsfreiheit spezieller und geht in der Regel der Zitierfreiheit vor.[79] Eine identische Abbildung eines Bildes ohne Kennzeichnung als Zitat und Urheberangabe ist ein Plagiat und damit eine Urheberrechtsverletzung sowie eine Namensanmassung gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB. Die Abbildung eines wesentlich veränderten Bildes kann eine Parodie darstellen.
C. Berichterstattungsfreiheit
47
Art. 28 URG besteht aus zwei separaten Teilen. In Absatz 1 geht es um beiläufige Nutzungen bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse. Nach Absatz 2 ist eine ausschnittsweise Wiedergabe von Medienberichten zur Information über aktuelle Fragen möglich.
48
Ziel beider Absätze ist die unkomplizierte, schnelle und sachgerechte Information der Öffentlichkeit[80]. Urheberrechte sollen nicht den Informations- oder Meinungsfluss behindern. Berechtigte sind Medien oder Medienbeauftragte in Organisationen.[81] Der aus dem Zeitalter von Printmedien und linearen Sendungen stammende Wortlaut ist im Interesse der Technologieneutralität und, soweit sachgerecht, ins Internetzeitalter zu übertragen.
aa) Beiläufige Wiedergabe von Bildern
49
Unter Absatz 1 können Bilder lizenz- und vergütungsfrei genutzt werden, wenn sie bei einer Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis beiläufig[82] wahrgenommen werden. Das aktuelle Ereignis kann aus allen Lebensbereichen stammen wie Politik, Wirtschaft, Kultur oder Sport und muss von Interesse für die Öffentlichkeit sein.
50
Zulässige Nutzungen umfassen solche nach Art. 10 Abs. 2 URG einschliesslich dem Zugänglichmachen im Internet.[83] Abgedeckt ist auch die Wiedergabe von Bildern und Videos mit stehenden Bildern auf Social Media.
51
Typische Fälle sind Berichterstattungen über die Eröffnung einer Ausstellung, bei der beiläufig Gemälde abgebildet werden, oder das Abbilden eines Wandschmucks im Hintergrund bei einem Interview. Zulässig ist z.B., wenn PR-Personen von Museen Medien über geschlossene Kanäle wie E-Mail mit Material versorgen und alle anderen Voraussetzungen der Schranke bei dem betroffenen Medium eingehalten werden. Bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse beiläufig erfasste Bilder dürfen auch im Rahmen von Archivnutzungen oder Wiederholungen unter der Schranke lizenzfrei und gratis weitergenutzt werden.[84]
52
Nicht zulässig ist das Abbilden von Kunst anlässlich des Geburtstags eines Künstlers, ohne dass über eine Veranstaltung oder ein ähnliches Ereignis berichtet würde. In jedem Fall muss der Informationszweck im Vordergrund stehen und die Abbildung im Hintergrund bleiben.
53
Angaben über die Urheberschaft sind im Gegensatz zur Zitierfreiheit nicht erforderlich.
54
Wie steht die Berichterstattungsfreiheit zu anderen Schranken und Regelungen? Wegen des konkreteren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ist die Berichterstattungsfreiheit in Art. 28 Abs. 1 URG spezieller und geht in der Regel der Zitierfreiheit vor.[85] Im Gegensatz zur Zitierfreiheit ist unter der Berichterstattungsfreiheit eine Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Inhalt nicht erforderlich. Fehlt der Aktualitätsbezug einer Information, die mit Bildern gezeigt wird, kann bei Werken, die fest mit dem Boden verbunden sind, die Panoramafreiheit greifen.
bb) Information über aktuelle Fragen mit Bildern
55
Bei der Information über aktuelle Fragen dürfen ausschnittsweise Medienmaterial und damit auch Bilder abgebildet werden. Das gilt für Material von Printmedien, Radio/TV sowie Online-Medien[86]. Bilder oder Cartoons dürfen abgebildet werden, wenn sie Teil eines Medienartikels sind.[87]
56
Zulässige Nutzungen sind solche nach Art. 10 Abs. 2 URG, also auch das Zugänglichmachen im Internet.[88] Der Ausschnitt muss kenntlich gemacht und Urheberschaft bezeichnet werden.
57
Unter Art. 28 Abs. 2 URG nicht zulässig sind Verbreitungen systematisch zusammengestellter Angebote von Medienbeobachtungsdiensten. Diese profitieren aber von der Privilegierung unter den Kopiertarifen der Verwertungsgesellschaften.
58
Wie steht die Berichterstattungsfreiheit zu anderen Schranken und Regelungen? Wegen des konkreteren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ist die Berichterstattungsfreiheit in Art. 28 Abs. 2 URG spezieller und geht in der Regel der Zitierfreiheit vor.[89] Im Gegensatz zur Zitierfreiheit ist unter der Berichterstattungsfreiheit eine Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Inhalt nicht erforderlich. Fehlt der Aktualitätsbezug einer Information, die mit Bildern gezeigt wird, kann bei Werken, die fest mit dem Boden verbunden sind, die Panoramafreiheit greifen.
D. Panoramafreiheit
59
Werke, die in der Öffentlichkeit aufgestellt und mit dem Boden verbunden sind, werden als Teil der Landschaft oder eines Stadtbildes verstanden und dürfen daher vielseitig genutzt werden.[90]
60
Zulässige Nutzungen sind Vervielfältigungen, Verbreitungen, Senden und auch das Zugänglichmachen im Internet[91], als Wiedergabe eines ganzen Werkes oder in Ausschnitten, auch wenn die Verbreitung kommerziell erfolgt, solange die normale Verwertung nicht beeinträchtigt wird. Auch Abbildungen bei Google Street View können erfasst sein.[92]
61
Dies gilt für ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet. Erfasst sind insbesondere Bauwerke wie Statuen, Brunnen, Reliefs, Fresken, Mosaike.
62
Temporäre[93] Verbindungen mit dem Boden wie das Aufstellen von Statuen während einer Ausstellung oder die Verhüllung öffentlicher Gebäude[94] sind unter der Panoramafreiheit nicht lizenzfrei und gratis möglich.
63
Für die allgemeine Zugänglichkeit irrelevant sind die Eigentumsverhältnisse. Entscheidend ist die faktische Einsehbarkeit[95] und Öffnung für den Gemeingebrauch[96], selbst wenn sich der geschützte Gegenstand auf einem Privatgrundstück befindet.[97] Werke in allgemein zugänglichen Innenhöfen (z.B. mit Geschäften, Parkplätzen oder Restaurants) sind von der Schranke erfasst, nicht jedoch Werke in nicht allgemein zugänglichen Innenhöfen (z.B. Atrium eines privaten Wohnhauses). Nicht zulässig sind Abbildungen von Werken in Innenräumen[98], einschliesslich Kirchen, Bahnhöfen, öffentlichen Museen, Geschäften, Galerien und Auktionshäusern. Für die allgemeine Zugänglichkeit irrelevant sind Beschränkungen, die alle Personen betreffen, wie z.B. Nachtschliessungen in Fussgängerpassagen, Öffnungszeiten von Gärten oder Hausordnungen mit allgemeinen Verhaltensregeln.[99]
64
Der Ort, von dem aus eine Aufnahme erfolgt, muss auch öffentlich zugänglich sein. Dies ist nicht der Fall bei einem Balkon einer Privatwohnung, bei der Einsehbarkeit nur über einen Kran, eine Leiter oder mittels Drohne.[100]
65
Nicht zulässig sind dreidimensionale Vervielfältigungen und deren Verkauf, z.B. von Mini-Statuen als Souvenirs, die Nutzung eines Werkes zum Zweck des Originals oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Entstellungen oder verletzende Kontextualisierungen (z.B. Einbettung einer Statue in einen pornographischen oder rassistischen Kontext).
66
Das Recht des Urhebers auf Anerkennung besteht nach den allgemeinen Regeln.[101]
67
Auf die Panoramafreiheit kann sich jeder berufen.
68
Wie steht die Panoramafreiheit zu anderen Schranken oder Regelungen? Bei temporärer Zugänglichkeit eines abzubildenden Werkes kann bei Aktualitätsbezug die Berichterstattungsschranke greifen. Selbst wenn die Panoramafreiheit eine Abbildung erlauben würde, sind Hausordnungen mit Fotografierverboten unabhängig vom Urheberrecht möglich. Verstösse dagegen sind in diesen Fällen Vertragsverletzungen, keine Urheberrechtsverletzungen.[102]
3. Massennutzungen
69
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt Massennutzungen, die auch Bilder betreffen, ohne vertragliche Lizenz. Grund ist, dass Lizenzen für diese Nutzung nicht praktikabel und die Einhaltung des Urheberrechts in diesen Bereichen sowieso kaum kontrollierbar wären.
70
So ist es für jede Person zulässig, für sich und das engste Umfeld Kopien zu erstellen und zu verbreiten (Persönlicher Eigengebrauch).[103] Damit sind z.B. private Handyfotos in Museum urheberrechtlich erlaubt und generell zulässig, sofern nicht Hausordnungen in Museen dies untersagen.
71
Ausserdem dürfen Organisationen aller Branchen einschliesslich Verwaltungen, Gedächtnis- und Bildungsorganisationen für die interne Information und Dokumentation und gegen Zahlung einer Pauschalvergütung Texte mit Bildern auf Papier und digital kopieren oder kopieren lassen und intern verbreiten (Betrieblicher Eigengebrauch).[104]
72
Bildungsinstitutionen aller Arten und Ebenen dürfen gegen die Zahlung einer Pauschalvergütung im Ausbildungsrahmen Bilder verschiedentlich nutzen (Schulischer Eigengebrauch).[105]
73
In den Fällen von Massennutzungen sind keine Lizenzen gegen Vergütung bei den Rechteinhabenden der Bilder oder ihren Verwertungsgesellschaften einzuholen. Stattdessen wird die Vergütung über Pauschaltarife und die Verwertungsgesellschaften eingezogen.
III. Fazit
74
Dieser Beitrag hat zum Ziel, Nutzenden von urheberrechtlich geschützten Bildern griffige Abgrenzungskriterien in die Hand zu geben, zur Beantwortung der Frage, wann sie eine reguläre und kostenpflichtige Lizenz benötigen und wann nicht. Im Zweifel oder bei Unklarheiten über die Rechtslage bleibt es Aufgabe eines Museums oder einer Künstlerin, einen informierten Entscheid zu treffen oder eine juristische Beratung einzuholen.
75
Überblickt man die für Nutzende kostenfreien urheberrechtlichen Schranken, lassen sich die wesentlichen Regeln wie folgt zusammenfassen:
1. Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes
a) Berechtigte
aa) Berechtigt sind öffentliche Gedächtnis- und Bildungsinstitutionen, definiert nach
Trägerschaft und Kontrolle.
bb) Berechtigt sind ausserdem öffentlich zugängliche private Gedächtnis- und Bildungsinstitutionen. Zutrittskriterien wie allgemein verbindliche Öffnungszeiten, Registrierungs- oder Zahlungspflichten schliessen die öffentliche Zugänglichkeit nicht aus, der selektive Zutritt auf Einladung oder für bestimmte Gruppen jedoch schon.
cc) Berechtigt sind im Rahmen der Katalogfreiheit neben öffentlich zugänglichen Sammlungen auch Veranstalter von Kunstmessen und Auktionshäuser.
b) Zulässige Nutzungen sind Vervielfältigungen auf Papier und digital und, in eingeschränkter Form, Verbreitungen auf Papier oder im Internet.
aa) Im Rahmen der Archivschranke ist nur das Vervielfältigen zulässig. Eingeschlossen sind alle zur Digitalisierung erforderlichen Formatanpassungen und Techniken. Nicht zulässig sind die Verbreitung und das Zugänglichmachen der Vervielfältigungen im Internet.
bb) Im Rahmen des Verzeichnisprivilegs sind Vervielfältigungen und deren Verbreitungen auf Papier und im Internet (Zugänglichmachen) zulässig. Voraussetzung ist, dass dies in geordneter, gegliederter Form, kleinformatig, mit geringer Auflösung und nach Möglichkeit mit weiteren Schutzvorkehrungen gegen die reguläre Verwertung (z.B. ohne Vergrösserungsmöglichkeit, mit Download-Sperre oder Wasserzeichen) geschieht.
cc) Im Rahmen der Katalogfreiheit sind Vervielfältigungen und deren Verbreitungen auf Papier und im Internet zulässig. Voraussetzung ist, dass es sich um eine in sich geschlossene Publikation, mit Erläuterungen, mit Vertrieb ausserhalb des Buchhandels und in zeitlichem Zusammenhang mit der Präsentation der Sammlung handelt.
2. Äusserungsfreiheiten
a) Berechtigt ist jede Person, allerdings im Rahmen der Berichterstattungsfreiheit nur Medien und Medienbeauftragte in Organisationen.
b) Zulässige Nutzungen
aa) Die Parodiefreiheit erlaubt die Schaffung und beliebige Verwendungen von visuellen Werken in abgewandelter Form.
bb) Die Zitierfreiheit erlaubt beliebige Verwendungen visueller Werke als Zitate.
cc) Die Berichterstattungsfreiheit erlaubt beliebige Verwendungen visueller Werke.
dd) Die Panoramafreiheit erlaubt das Abbilden und Verwendungen der Abbildungen von Werken, die mit dem Boden verbunden sind, offline, online und linear.
c) In folgendem Rahmen
aa) Parodiefreiheit
– Parodien sind Veränderungen von vorbestehenden visuellen Werken, die in
ihren charakteristischen Elementen immer noch erkennbar sind.
– Zweck ist die Kritik an Werk oder Autorin oder Autor auf Ebene Kunst, Kultur
und Politik.
– Eine Parodie ist Ausdruck von Humor.
– Die Parodiefreiheit ist nicht anwendbar bei Entstellungen,
Schädigungsabsicht und Werbung.
bb) Zitierfreiheit
– Die Zitierfreiheit erlaubt das Zitieren visueller Werke zur Veranschaulichung
von Äusserungen.
– Das Zitieren geschieht im journalistisch-meinungsbildenden und fachlich-
wissenschaftlichen Kontext (z.B. Besprechung eines Bildes).
– Die Zitierfreiheit ist nicht anwendbar bei Abbildungen von visuellen Werken
— zum Werkgenuss;
— wenn die zitierten Werke gegenüber dem Rest keine untergeordnete
Bedeutung haben;
— wenn die zitierten Werke ausschmückende Bedeutung haben;
— als künstlerisches Gestaltungsmittel z.B. bei Collagen ohne
Auseinandersetzung mit dem zitierten Bild, oder
— bei Abbildungen ohne Urheberangaben.
cc) Berichterstattung
– Die Berichterstattungsfreiheit erlaubt Abbildungen von visuellen Werken als
beiläufige Wiedergabe bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse,
nicht zum Werkgenuss oder zur Unterhaltung.
– Die Berichterstattungsfreiheit erlaubt Abbildungen von visuellen Werken aus
Medienmaterial im Rahmen von Informationen über aktuelle Fragen,
nicht zum Werkgenuss oder zur Unterhaltung.
dd) Panoramafreiheit
– Die Panoramafreiheit betrifft Werke an oder auf allgemein zugänglichem
Grund, die mit dem Boden nicht nur temporär verbunden sind und so
zum Stadt-/Landschaftsbild gehören.
– Die Panoramafreiheit erlaubt Abbildungen und Verbreitungen dieser
Abbildungen.
– Die Panoramafreiheit ist nicht anwendbar bei Abbildungen
— von temporär aufgestellten Objekten;
— von Objekten in Innenräumen und privat genutzten Innenhöfen, sowie
— bei der Herstellung und Verbreitung von dreidimensionalen Werken wie
Mini-Statuen als Souvenirs oder Konkurrenzprodukten zum Original.
3. Massennutzungen
a) Berechtigt sind Betriebe und Organisationen aller Branchen einschliesslich Verwaltung und Non-Profit-Bereich sowie Bildungsinstitutionen aller Ebenen.
b) Zulässige Nutzungen sind
aa) ausschnittsweise Vervielfältigungen auf Papier und digital einschliesslich deren interner Verbreitung zu Zwecken der Information und Dokumentation;
bb) im Fall von Ausbildungsinstitutionen ausschnittsweise Vervielfältigungen auf Papier und digital einschliesslich deren interner Verwendungen für den Unterricht.
Fussnoten:
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Die Autorin ist noch bis Juni 2025 Leiterin des Rechtsdienstes als Mitglied der Geschäftsleitung von ProLitteris; ab Juli 2025 übernimmt sie die Leitung Lizenzen und Verteilung und Mitglied der Geschäftsleitung der VG WORT; Lehrbeauftragte für Europäisches und Internationales Immaterialgüterrecht an der Universität St.Gallen.
Die Autorin dankt RA Dr. Philip Kübler LL.M., lic. iur. Andrea Voser und Prof. Dr. Mischa Senn für hilfreiche Anmerkungen und Prof. Dr. Mischa Senn und Dr. Giulia Walter für inspirierende Diskussionen. Die angegebenen Internetadressen wurden am 24.04.2025 letztmalig konsultiert. ↑
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Art. 9 und 10 URG. ↑
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Dazu z.B. Rigamonti C., Urheberrecht und Grundrechte, ZbJV 2017, 365, 383f; Brändli, S., (2017). Die Flexibilität urheberrechtlicher Schrankensysteme: eine rechtsvergleichende Untersuchung am Beispiel digitaler Herausforderungen. ↑
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Vgl. die Kodifizierungen des sog. Dreistufentests im internationalen Recht in Art. 13 TRIPS, Art. 10 WCT, Art. 16 Abs. 2 WPPT, Art. 5 Abs. 5 EU-RL 2001/29 und die Anwendung durch die Gerichte in der Schweiz, z.B. BGE 133 III 473. Dazu auch Hilty, R. M. (2020). Urheberrecht (2. Auflage), Rn. 436-438; Cherpillod I., Droit d’auteur et liberté de l’art, sic! 2024, 355, 356. ↑
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Art. 43a URG. ↑
-
Art. 24 URG. ↑
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Barrelet D. /Egloff W. (2020). Das neue Urheberrecht: Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (4. Auflage), Art. 24 Rn. 1-2. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 24e, Rn. 4; Hilty, Rn. 530. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8; Gasser Ch., in: Müller, B. K./Oertli, R. (2012). Urheberrechtsgesetz : Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte : mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung (2. Auflage), Art. 24 Rn. 6a. ↑
-
Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8. ↑
-
Gasser, in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 6b; Rehbinder, M., Haas, L., & Uhlig, K.-P. (2022). URG : Kommentar : Urheberrechtsgesetz mit weiteren Erlassen und internationalen Abkommen (4.Auflage), Art. 24 Rn. 5. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 24 Rn. 4. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 7; Gasser in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 6b und 6c. ↑
-
Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. ↑
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Art. 24e URG. ↑
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Art. 26 URG. ↑
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BBl 2018, 630. ↑
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Gasser in; Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 1a. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 24e Rn. 4; Hilty, Rn. 530; a.A. Isler M. in: Mosimann, P. (2020). Das revidierte Urheberrecht: die wesentlichen Neuerungen – eine Standortbestimmung, Rn. 208, 237. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8; Gasser in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 6a. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8. ↑
-
Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6. ↑
-
Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6. ↑
-
Macciacchini S./Oertli R. in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 4. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 5. ↑
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Das Verzeichnisprivileg deckt nur Verbreitungen und die Abrufbarkeit in der Schweiz ab. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt, und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben. Für das Territorium Deutschland bietet die VG Bild-Kunst für Online-Bestandspräsentationen einen eigenen Tarif (https://www.bildkunst.de/service/tarife/tarife) an. ↑
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BBl 2018, 630. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 1; ähnlich Macciacchini in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 1; Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 1. ↑
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Die Einschränkung der Messen auf Kunstmessen entspricht der h.M., auch wenn es nicht aus dem Wortlaut hervorgeht: Macciacchini in: Müller/Oertli, Art. 26, Rn. 11; Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 2; Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 5. ↑
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Gasser in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 1a. ↑
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Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 4. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6. ↑
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BGE 127 III 26 E.5b. ↑
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Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 4. ↑
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BGE 127 III, 26, S. 29f. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8; Gasser in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 6a. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8. ↑
-
Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6; a.A. Macciacchini in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 12. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 5; a.A. Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6, Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 12a. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 8. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 2. ↑
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Bei Werbematerialien ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung z.B. bei Werbung für Verkauf grosszügiger Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 13. ↑
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Die Katalogfreiheit deckt nur Verbreitungen und die Abrufbarkeit in der Schweiz ab. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt, und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 6-7 mwN. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 8. ↑
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Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 10 m.w.N. ↑
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Ähnlich Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 8; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 7, Hilty, Rn. 484; weitergehend Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 4. ↑
-
Ein Werk gilt als verwaist, wenn die Inhaber und Inhaberinnen der Rechte an dem Werk nach einer mit verhältnismässigem Aufwand durchgeführten Recherche unbekannt oder unauffindbar sind, vgl. Art. 22b Abs. 1 URG. ↑
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«- für Fälle, in denen die Recherche für mehr als 100 Werke unmöglich, aussichtslos oder offensichtlich unverhältnismässig erscheint;
− für die Verwendung von Werken auf der Grundlage von mehr als 1’000 Werkexemplaren.», vgl. aktueller Gemeinsamer Tarif 13. ↑
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Art. 16 BV. ↑
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Dazu z.B. Egloff W., Von der «freien Benutzung» zum «künstlerischen Zitat», sic! 2020, 399f.; Mosimann P., Plagiat und Aneignung, insbesondere die «Appropriation Art», in: Mosimann P./Renold M.A./Raschèr A. (Hrsg.), Kultur Kunst Recht, 2. Aufl., Basel 2020, Kap. 1; Cherpillod I., sic! 2024 p. 355, 366; Menn A., Kopie, Aneignung und Referenzen in der (digitalen) Kunst, sic! 2025, 155. ↑
-
Senn M., Künstlerische Aneignungen und ihre rechtliche Bedeutung, KUR 1/2011, 7f. ↑
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Walter G., Art and Copyright Law, An Interdisciplinary Study on Interpictoriality, London 2025. ↑
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BGE 131 III 480 E.3.1-3.2; Rigamonti, ZbJV 2017, 365. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 11, Rn. 13; Salvadé, V., L’exception de parodie ou les limites d’une liberté, medialex 1998, 92f. ↑
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Dazu Senn, M., Die Abwandlung im Urheberrecht, erscheint 2025. ↑
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BBl III 1989, 530. ↑
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In der EU gibt es mit Einführung von Art. 17 Abs. 7 lit. b der RL 2019/790 eine bis dahin optionale, seitdem aber im Rahmen von User Generated Content zwingende Schranke für Karikaturen, Parodien und Pastiches. Die Definition eines «Pastiche» ist bis zur Klärung durch den EuGH (hängige Vorlage https://www.skwschwarz.de/news/pastiche-schranke-vor-dem-eugh) uneinheitlich, wird aber meist als stilistische Nachahmung weniger zum Spott als zur Hommage und mit grösser Nähe zum Zitatrecht verstanden, vgl. dazu https://irights.info/artikel/wie-der-pastiche-ins-urheberrecht-kam-und-was-er-fuer-das-kreative-schaffen-bedeutet/31105. Als Beispiele gelten Remixes, Memes, GIFs, Fan Fiction, Mashups.
Zu «Memes», vgl. auch https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/memes-zulaessig-urheberrecht-parodie-raue-lto1. Memes sind veränderte, aber erkennbare Fotos, Bilder oder Filmschnipsel, die lustig, gelegentlich aber auch gesellschaftskritisch sind oder sein wollen. Die Komik ergibt sich entweder aus einer Situation oder durch Ergänzung kurzer Schriftzüge. Veränderungen und ein erneutes Posten auf dem Internet sind erlaubnisbedürftig. Memes im Kontext von Social Media Plattformen und User Generated Content können in der EU als Parodien erlaubt sein, müssen aber das Persönlichkeitsrecht des Urhebers (z.B. keine Transformation in rassistischem Kontext) oder Dritter (z.B. nicht öffentlicher anderer Personen) wahren. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 11 Rn. 21. ↑
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Vgl. Art. 3 Abs. 1 URG und die dazugehörige Kommentarliteratur. ↑
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Bezirksgericht Zürich vom 19. Mai 2021, Trittligasse, E. 6.1. ↑
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Offener z.B. Bezirksgericht Zürich vom 19. Mai 2021, Trittligasse, E. 6.2.; Barrelet/Egloff, Art. 11 Rn. 21. ↑
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Pfortmüller H. in: Müller/Oertli, Art. 11 Rn. 10; Hefti E., Die Parodie im Urheberrecht, 1977, 120; Salvadé, Medialex 1998, 93; kritisch Senn, erscheint 2025. ↑
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Offener Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 11 Rn. 15. ↑
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BGE 131 III 480 S. 490 : «… Das Spannungsverhältnis dieser Grundrechte, dem der Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 25 URG Rechnung getragen hat, kann bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden (entsprechend dem Grundsatz verfassungskonformer Auslegung: BGE 129 II 249 E. 5.4; BGE 128 V 20 E. 3a mit Hinweisen).» ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 25 Rn. 6. ↑
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BBl 2018, 610. ↑
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Für die Verbreitung und Abrufbarkeit im Ausland kann das URG keine Regelung treffen. Es ist davon auszugehen, dass die Zitierfreiheit in der ein oder anderen Form in den meisten Ländern besteht. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, der Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 25 Rn. 3. ↑
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Offener Barrelet/Egloff, Art. 25 Rn. 1, 3, 6; Hilty, Rn. 476; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 25 Rn. 1, 13; Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 25 Rn. 4; Künzi S., Das künstlerische Zitat in der Praxis, sic! 2025, 73, insb. 74. ↑
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Offener zum Zitat als künstlerisches Gestaltungsmittel, Macciacchini/Oertli, Art. 25 Rn. 10; Barrelet/Egloff, Art. 25 Rn. 5; Egloff, sic! 2020, 399, 407; Künzi, sic! 2025, 73, insb. 74. ↑
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Menn, sic! 2025, 161 m.w.N. ↑
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Hilty, Rn. 476 ↑
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Macciacchini/Oertli, in: Müller/Oertli, Art. 25 Rn. 15. ↑
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BGE 131 III 480 S. 487 Schweizerzeit; Rigamonti, sic! 2019, 57, 66. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 25 Rn. 4. ↑
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Ähnlich Rigamonti C., Medienberichterstattung im Internet mit Sendungen Dritte, sic 2019, 57, 66; Wittweiler B., Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz, AJP 1993, 589, 590. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 28 Rn. 1. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 5; offener Macciachini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 28 Rn. 1a, die als Adressaten alle Nutzer sehen, die einen Berichterstattungszweck verfolgen, auch andere als Medienunternehmen. Offener auch Rigamonti, sic! 2019, Rn. 72. ↑
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Hilty, Rn. 480. ↑
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So Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 28 Rn. 5; Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 6, Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 28 Rn. 18.
Die Berichterstattungsfreiheit deckt nur Verbreitungen und die Abrufbarkeit in der Schweiz ab. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt, und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben. ↑
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Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 28 Rn. 6a; a.A. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 28 Rn. 6. ↑
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Ähnlich Rigamonti, sic 2019, 57, 66; Wittweiler, AJP 1993, 589, 590. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 14, 22. ↑
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Rigamonti, sic!2019, 57; Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 18. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 16; Macciacchini/Oertli, in: Müller/Oertli, Art. 28 Rn. 23; Rigamonti, sic! 2019, 71; zurückhaltender Hilty, Rn. 483. ↑
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Ähnlich Rigamonti, sic! 2019, 66; Wittweiler, AJP 1993, 589, 590. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 1; Hilty, Rn. 489.
Die Panoramafreiheit deckt nur Verbreitungen und die Abrufbarkeit in der Schweiz ab. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, der Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt, und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben. ↑
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Hilty, Rn. 491. ↑
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Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 9. ↑
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Zum Stand der jur. Fachliteratur: Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 5 für eine grosszügige Anwendbarkeit der Schranke; strenger Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 9 und Hilty, Rn. 489. ↑
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Zum Meinungsstand in der jur. Fachliteratur: für eine Anwendbarkeit der Schranke Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 4; a.A. Hilty, Rn. 489; Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 27 Rn. 8. ↑
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Hilty, Rn. 489; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 5. ↑
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Cherpillod, in: Von Büren, R., (2008). Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (3. Aufl. ), II/1 Rn. 917. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 3; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 4. ↑
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H.M., z.B. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 28 Rn. 7; Hilty, Rn. 490, Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 4; a.A. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 6, 8. ↑
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Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 4; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 4. ↑
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Macciachini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27, Rn. 5; Hilty, Rn. 489. ↑
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Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 15; Rehbinder/Haas/Uhlig, Rn. 5. ↑
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Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 27 Rn. 10. ↑
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Art. 19 Abs. 1 lit. a URG. ↑
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Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. ↑
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Art. 19 Abs. 1 lit. b URG. ↑
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