«Pure Sklaventreiberei»: Zulässiges Zitat eines Dritten
Das Bundesgericht schützt im Entscheid 5A_519/2024 die kritische Berichterstattung des «Beobachters»
Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon
I. Sachverhalt
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Anfang Dezember 2020 und Anfang Januar 2021 erschien in der Zeitschrift “Beobachter” ein Artikel mit dem Titel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”. Darin wurde einer Aktiengesellschaft, die Verträge mit Krankenkassen vermittelte (im Folgenden “Vermittlerin”), u.a. Folgendes vorgeworfen:
– Ehemalige Mitarbeiter schilderten, sie seien von ihren Vorgesetzten stark unter Druck gesetzt worden, um Kundinnen und Kunden zu einem Kassenwechsel zu überreden.
– Der Druck beginne bereits beim Vertragszusatz, mit dem sich die Angestellten verpflichteten, jeden Monat eine bestimmte Anzahl Vertragsabschlüsse “hereinzuholen”.
– Vermittler würden kurzerhand auch mal selber unterschreiben, wenn die Originalunterschrift fehle. Dies komme etwa beim Beratungsprotokoll vor, auf dem Kunden bestätigen müssten, dass der Vermittler sie transparent informiert habe. Oder wenn eine Kundin zwar Ja gesagt habe zum Wechsel der Grundversicherung, bei der Zusatzversicherung aber nicht unterschrieben habe.
– Dem “Beobachter” zugespielte Filmaufnahmen aus den Büros der Vermittlerin zeigten, wie Mitarbeitende ein Dokument mit der Unterschrift des Kunden an die Scheibe klebten, das nicht unterzeichnete Dokument darüberlegten und die Signatur nachzeichneten. Das komme immer wieder vor, sicher mehrmals pro Woche, sage ein Ex-Mitarbeiter.
– Es gebe auch Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze. Ex-Angestellte berichteten, intern sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo kein Geheimnis. Gegen aussen werde aber jeglicher Eindruck einer Zusammenarbeit vermieden.
– Bei jedem Kundenkontakt werde vermerkt, wer den Termin vereinbart habe. Bildschirmfotos zeigten, dass Namen eingetragen seien, die in der Schweiz geläufig seien, im Kosovo aber kaum vorkämen. Hinter jedem Namen stehe noch ein Kürzel, das nicht den Initialen entspreche. Der Verdacht: Dahinter würden sich Callcenter-Angestellte verbergen.
– Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden durch den Firmeninhaber und den Büroleiter angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen. “Pure Sklaventreiberei”, sage dazu ein Ex-Mitarbeiter.
– Der Büroleiter habe zuvor selber im Kosovo ein Callcenter betrieben. Einst sei er mit einer anderen Vermittlungsfirma verbunden gewesen, die jahrelang im grossen Stil Jugendliche zu teuren Kursen überredet und gnadenlos Schulden eingetrieben habe. Die Ermittlungen zu diesem Geschäftsmodell seien von der Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt worden. Auch ein Verfahren wegen Geldwäscherei sei ergebnislos eingestellt worden.
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Die Unterzeile zum Titel enthält die Behauptung, dass bei der Vermittlerin Mitarbeiter Kundenunterschriften zum Teil selber gesetzt haben sollten, gefolgt vom Hinweis: “Der Geschäftsführer dementiert. So etwas werde nicht toleriert.” Ferner enthält der Artikel verschiedene Stellungnahmen des Firmengründers und Geschäftsführers:
– Er toleriere keine Unterschriftenfälschungen.
– Die Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze, dementiere er vehement.
– Er weise den Vorwurf, seine Firma mit unlauteren, gar strafrechtlichen Methoden zu führen, in aller Deutlichkeit zurück.
– Seine Firma halte alle gesetzlichen und selbstregulatorischen Bestimmungen ein.
– Es gebe keine Kaltakquise, die Anschuldigungen stammten von mutmasslich unzufriedenen Ex-Mitarbeitenden.
– Er gehe von einer Intrige eines Konkurrenten aus.
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Am 13. Oktober 2021 reichte die Vermittlerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Herausgeberin der Zeitschrift “Beobachter” (die Ringier AG, die infolge gesellschaftsrechtlicher Veränderungen in den Prozess eingetreten war) ein – mit den folgenden Rechtsbegehren:
Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem Artikel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”
a) die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt habe und
b) die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Stellung und in ihren Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt habe, indem sie der Klägerin vorwerfe,
– Unterschriften zu fälschen, eventualiter Unterschriftenfälschungen durch Mitarbeitende zu tolerieren, subeventualiter durch Aufsetzen von psychischem Druck Mitarbeitende zu Unterschriftenfälschungen zu animieren,
– auf illegale Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen,
– ein Callcenter im Kosovo zu betreiben, um mit diesem auf unlautere Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere Kaltakquise zu betreiben,
– Sklaventreiberei zu betreiben,
– eine Person mit zweifelhaftem strafrechtlichem Leumund in leitender Stellung zu beschäftigen.
Ferner verlangte die Klägerin die Löschung des Artikels in den Versionen vom 3./4. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 aus allen öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken der Beklagten, insbesondere der Website www.beobachter.ch. Eventualiter beantragte die Klägerin, elf bzw. zehn Passagen in den beiden Versionen unkenntlich zu machen. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, die Schweizer Mediendatenbank SMD anzuweisen, den eingeklagten Artikel oder (eventualiter) die elf Passagen in der Version vom 3./4. Dezember 2020 zu löschen. Schliesslich verlangte die Klägerin die Publikation des Urteilsdispositivs in der Printausgabe des “Beobachters” (inkl. E-Paper) und auf der Homepage/Frontpage von www.beobachter.ch (während einer Woche) sowie auf der Facebook-Seite und über den Twitter-Account (heute X) des “Beobachters”.
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Mit Urteil vom 31. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: HG210208-O) wies das Handelsgericht die Klage vollumfänglich ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 4. Juli 2025 ab (BGer 5A_519/2024).
II. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024
1. Prozessuales
A. Novenrecht bei Dupliknoven
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Nachdem das Handelsgericht nach dem doppelten Schriftenwechsel am 7. Juni 2023 den Aktenschluss erklärt hatte, reichten beide Parteien weitere Stellungnahmen ein und brachten Noven vor.
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In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2023 nahm die Klägerin Stellung zu diversen neuen Tatsachen und Beweismitteln, welche die Beklagte in der Duplik vorgebracht hatte (Dupliknoven). Dabei bezog sich di Klägerin ihrerseits vielfach auf eigene neue Tatsachen und Beweismittel (Urteil Handelsgericht, S. 29). Das Handelsgericht prüfte die Zulässigkeit dieser Noven anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO insbesondere auch für die Entgegnung der klagenden Partei auf Dupliknoven der beklagten Partei gelten. Gemäss dieser Praxis ist das Einbringen von unechten Noven (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO) dann zulässig, wenn die betreffenden Dupliknoven für die Noveneingabe der klagenden Partei kausal sind. Erforderlich ist zudem einerseits, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits, dass die unechten Noven “in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind” (Urteil Handelsgericht, S. 11 [1. Absatz], mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.3.1 und 2.5.2). Dabei obliegt es der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (Urteil Handelsgericht, S. 11, [2. Absatz], mit Hinweisen auf die Literatur). Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts hatte sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 jedoch nicht dazu geäussert, weshalb die betreffenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht wurden bzw. werden konnten. “Somit sind bereits aus diesem Grund allfällige Noven der Klägerin nicht zu hören” (Urteil Handelsgericht, S. 12).
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Damit blieben diverse klägerische Behauptungen und Beweisofferten unbeachtet.
B. “Abstrakte” Beweisanträge
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In ihrer Replik hatte die Klägerin beantragt, es seien umfassende Partei- und Beweisaussagebefragungen sowie umfassende Zeugeneinvernahmen durchzuführen (u.a. eine Konfrontationseinvernahme), und es seien die von der Beklagten genannten anonymen Quellen als Zeugen zu befragen.
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Aus der Sicht des Handelsgerichts handelte es sich bei diesen Anträgen “nicht um prozessuale Anträge” (als welche die Klägerin sie bezeichnete), sondern um “‘abstrakte” Beweisanträge – “ohne Verbindung zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung”. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei “ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen (…). Wenn zu einem Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht nicht gehalten, Beweismittel abzunehmen, die in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind” (Urteil Handelsgericht, S. 13 f., mit Hinweis auf BGer 4A_281/2017 E. 5; 4A_487/2015 E. 5.2-5.4; 4A_56/2013 E. 4.4). Diese Voraussetzungen erachtete das Handelsgericht in Bezug auf die prozessualen Anträge, welche die Klägerin in der Replik gestellt und an der Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt hatte, als nicht erfüllt. Mangels inhaltlicher Bestimmtheit bzw. fehlender Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen wies es sie ab (Urteil Handelsgericht, S. 14).
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Damit blieben weitere Beweisanträge unbeachtet.
2. Materielles
A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften
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Den Vorwurf, die Berater der Klägerin setzten die Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten, qualifizierte das Handelsgericht als Verletzung der beruflichen Ehre der Klägerin. Vor dem Hintergrund der Schilderung, die Mitarbeitenden der Klägerin würden durch ihre Vorgesetzten angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen, bedeuteten die vorgeworfenen Handlungen, “dass die Klägerin von diesen weiss und sie zumindest konkludent akzeptiert oder sogar unterstützt bzw. verlangt, oder aber, dass die Klägerin nichts davon weiss und der Betrieb damit so schlecht organisiert ist, dass die Klägerin keine Kontrolle über die unseriösen Geschäftspraktiken ihrer Mitarbeitenden hat” (Urteil Handelsgericht, S. 20 f.).
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Als Beweis für die Wahrheit des Vorwurfs hatte die Beklagte eine Videoaufnahme aus den Büros der Vermittlerin eingereicht, auf der gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts u.a Folgendes zu erkennen ist: “Zwei Personen stehen am Fenster. Eine hält mit der linken Hand ein Dokument an die Scheibe und scheint mit der anderen Hand etwas zu schreiben. Die andere Person schaut dabei zu. (…) Auch die Haltung der schreibenden Person sowie das am Ende der Videoaufnahme deutlich erkennbare ‘Nachrutschen’ spricht klar dafür, dass sie etwas ‘durchpaust’ oder anders ausgedrückt kopiert” (Urteil Handelsgericht, S. 24 f.). Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass es der Beklagten mit dem Video gelungen sei, den Hauptbeweis dafür zu erbringen, dass im Büro der Klägerin Unterschriften von Kunden und Kundinnen nachgezeichnet würden. Die Klägerin habe den Vorwurf nicht entkräften können, zumal sie keine andere Erklärung für die im Video wiedergegebenen Abläufe geliefert habe. Ausserdem hätten die “verschriftlichten”, notariell beglaubigten Aussagen der anonymen Quellen den Standpunkt der Beklagten zu stützen vermocht, auch wenn deren Beweiswert schwach sei. Darüber hinaus vermochten die Ausführungen der Klägerin an der Überzeugung des Handelsgerichts keine hinreichenden Zweifel zu wecken, sei es, weil das Gericht sie als nicht hinreichend substantiiert, pauschal, nicht plausibel oder nicht stichhaltig erachtete (Urteil Handelsgericht, S. 26 ff.).
B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo
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Das Handelsgericht hielt fest, dass im Artikel nicht behauptet werde, die Klägerin arbeite mit Kaltakquise (Kontaktierung von potenziellen Kunden, zu denen keine Beziehung besteht, ohne deren vorgängiges Einverständnis, u.a. telefonisch). Es werde lediglich ausgeführt, es gebe Hinweise, dass die Klägerin die Kaltakquise nutze und mit einem Callcenter im Kosovo zusammenarbeite, während der Firmengründer und Geschäftsführer der Klägerin dies vehement dementiere. Insgesamt sei die Passage in der “vagen Form” nicht zu beanstanden, zumal mit dem “vehementen” Dementi sogleich klargestellt werde, dass die Nutzung der Kaltakquise umstritten sei. Ausserdem sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten, und die Kaltakquise sei im Zeitpunkt, als der Artikel erschienen sei, noch erlaubt gewesen, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21).
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Mit dem Hinweis auf den Kosovo werde kein illegaler oder gar krimineller Hintergrund suggeriert. Der Hinweis, dass gegen aussen der Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermieden werde, sei nicht zu beanstanden. Dies sein eine legitime Geschäftsstrategie bzw. -entscheidung, deren Vorwurf die geschäftliche Ehre der Klägerin nicht verletze und nicht unnötig herabsetzend sei (Urteil Handelsgericht, S. 22).
C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”
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Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts ist die provisionsabhängige Entlohnung in der Versicherungsvermittlungsbranche gerichtsnotorisch und der breiten Öffentlichkeit bekannt. Es sei “offensichtlich, unvermeidlich und unbestritten, dass (auch) die Angestellten der Klägerin unter ‘Druck’ stehen. Die Formulierung im Artikel, dass der Druck ‘stark’ ist, ist ein nicht zu beanstandendes Werturteil und stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar” (Urteil Handelsgericht, S. 23).
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In Bezug auf den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” sei einerseits zu berücksichtigen, “dass es sich um ein im Artikel entsprechend gekennzeichnetes, wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeitenden der Klägerin handelt und nicht um ein Werturteil des Journalisten.” Zum andern sei davon auszugehen, “dass der massgebende Durchschnittsleser diesen Ausdruck nicht im Sinne der historischen Begriffsbedeutung versteht, sondern als Umschreibung der sehr mitarbeiterunfreundlichen Branche der Versicherungsvermittlung und des Arbeitsklimas bei der Klägerin”. Vor dem Hintergrund des bestehenden Drucks auf die Mitarbeitenden sei es “nachvollziehbar, vertretbar und nicht persönlichkeitsverletzend, wenn im Artikel das Werturteil eines ehemaligen Mitarbeitenden wiedergegeben wird, er empfinde die Arbeitsbedingungen als ‘pure Sklaverei'” (Urteil Handelsgericht, S. 23; beim Begriff “Sklaverei” anstatt “Sklaventreiberei” handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb).
D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters
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Das Handelsgericht erachtete es mit Blick auf die Klägerin “nicht als unnötig herabsetzend bzw. persönlichkeitsverletzend”, dass sich der Artikel mit der früheren Tätigkeit des Büroleiters der Klägerin auseinandergesetzt habe, da ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren eingestellt worden seien. Es sei grundsätzlich zulässig, “auch über eingestellte Strafverfahren zu berichten, zumal diese im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein können” (Urteil Handelsgericht, S. 23 f.).
E. UWG
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Was die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des UWG betraf, verwies das Handelsgericht hinsichtlich des Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB, “da die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichem nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen ist” (Urteil Handelsgericht, S. 37, mit Hinweis auf BGer 5A_376/2013 E. 6.1.2).
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Der streitgegenständliche Artikel enthalte “keine unnötig verletzende, aggressive bzw. gehässige oder sogar irreführende Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, weshalb offenbleiben kann, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben wären” (Urteil Handelsgericht, S. 37).
III. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2025
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In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. August 2024 beantragte die Vermittlerin (im Folgenden “Beschwerdeführerin”), das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seinem Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, ohne zuvor einen Schriftenwechsel angeordnet zu haben.
1. Prozessuales
A. Novenrecht bei Dupliknoven
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Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde geltend gemacht, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, weil es die in ihrer Stellungahme zu den Dupliknoven vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven als unzulässig erklärt habe. Dass sie mangels vorheriger Konfrontation die Dupliknoven nicht habe beantworten können, ergebe sich “aus der Sache selbst”. Dem hielt das Bundesgericht seine Praxis bezüglich Zulässigkeit von Noven als Reaktion auf Dupliknoven entgegen (BGE 146 III 55 E. 2.5.2; vgl. N 6 oben). Diese bedeute “gerade nicht, dass sich die Zulässigkeit der zur Erwiderung der Dupliknoven beigebrachten Tatsachen und Beweismittel ‘aus der Sache selbst’ ergibt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).
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Ferner mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie sich zum Kausalzusammenhang zwischen den Dupliknoven und den Noven in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 geäussert hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre. Ebenso wenig behaupte sie, dass dieser Kausalzusammenhang offensichtlich sei und ohne Weiteres hätte erkannt werden können. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht überspitzt formalistisch die Verwirklichung des materiellen Rechts verhindere, sei unbegründet. “Es bleibt dabei, dass die mit der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven unzulässig sind” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).
B. “Abstrakte” Beweisanträge
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Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, es sei schlicht falsch, die in der Replik gestellten prozessualen Anträge als “abstrakte” Beweisanträge zu qualifizieren. Sie habe ihre Beweisanträge in allen ihren Rechtsschriften praktisch auf jeder Seite konkretisiert und den zu beweisenden Tatsachen eindeutig zugeordnet (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.2).
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Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen der Beschwerdeführerin u.a. als “zu allgemein und zu pauschal, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu Fall zu bringen”. Es kam zu Schluss, es sei nicht zu beanstanden, “wenn das Handelsgericht den fraglichen Begehren die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit und die Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen abspricht und sie als abstrakte Beweisanträge nicht gelten lässt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3).
2. Materielles
A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften
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In Bezug auf den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften rügte die Beschwerdeführerin u.a., die Vorinstanz habe “die Vorgaben zur Verdachtsberichterstattung” nicht eigehalten. Sie habe den tatsächlichen Sachverhalt ignoriert bzw. diesen offensichtlich unrichtig festgestellt. Die diesbezüglichen Erwägungen stünden mit dem Beweisergebnis in offensichtlichem Widerspruch. Die Vorinstanz habe spekuliert und sich von der Suggestivkraft des Videos lenken lassen. Sowohl die Videoaufnahme als auch die Aussagen der anonymen Quellen hätten keinen Beweiswert. Das Handelsgericht habe sich vom “stigmatisierenden Narrativ” des streitgegenständlichen Artikels leiten lassen und die Beweisregeln der Zivilprozessordnung missachtet, indem es die Beschwerdeführerin dazu zwinge, den Beweis ihrer Unschuld zu erbringen. Die Vorinstanz sei voreingenommen und meine, sich um die Wahrheitsfindung drücken zu können (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.2).
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Das Bundesgericht entkräftete die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin in dicht gedrängten Erwägungen. Diese nachzuvollziehen ist in Unkenntnis der Prozessakten kaum möglich. Sie beinhalten u.a. die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin sich weitgehend damit begnüge, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen, dass sie nicht aufzeige, inwiefern ihre Ausführungen für das Verfahren von Relevanz seien, dass sie den vorinstanzlichen Erwägungen mit appellatorischer Kritik begegne und auf gewisse Feststellungen der Vorinstanz nicht eingehe (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.3), dass sie lediglich auf ihre im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente verweise, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass allein die Behauptung, eine korrekte Beweiswürdigung wäre gegenteilig zu derjenigen der Vorinstanz ausgefallen, den Begründungsanforderungen nicht genüge (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.4).
B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo
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Die Beschwerdeführerin rügte u.a., dass das Handelsgericht die unterschiedlichen Themen Kaltakquise und Callcenter im Kosovo miteinander vermischt habe und die Suggestivwirkung der Verknüpfung dieser zwei Themen negiere. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch fest und urteile auf dessen Grundlage willkürlich. Relevant sei einzig, dass die Beschwerdeführerin noch nie Kaltakquise betrieben habe. Ausserdem liege das Handelsgericht falsch mit seinem Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn im Artikel ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin nach aussen den Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermeide; auch hierbei werde die Suggestivwirkung negiert (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.2).
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Das Bundesgericht stellte fest, dass das Handelsgericht die Elemente Kaltakquise und Callcenter im Kosovo auseinandergehalten habe. Zum einen habe es mit seiner Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo unbestritten sei, zum Ausdruck gebracht, dass die Berichterstattung über unbestrittene Tatsachen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht verletze. Zum andern werfe das Handelsgericht mit seinem Hinweis, dass die Kaltakquise zur fraglichen Zeit noch erlaubt gewesen sei und dies auch aus dem Artikel selbst hervorgehe, die Frage auf, weshalb die Berichterstattung über eine erlaubte Geschäftspraxis persönlichkeitsverletzend sein soll. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass es hierbei nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankomme, “ob die im Medienbericht enthaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…)”. Inwiefern sich das Handelsgericht vertan haben solle, sei der Beschwerde nicht zu entnehmen. Worin die “Suggestivwirkung” bestehen solle, führe die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es mit Blick auf die Frage der persönlichkeitsverletzenden Natur nicht von Belang sei, ob die Beschwerdeführerin damals oder überhaupt je Kaltakquise betrieben habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).
C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”
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Die Beschwerdeführerin rügte u.a., die Vorinstanz sei bezüglich des Lohnmodells ohne Beweisabnahme dem Narrativ der Beschwerdeführerin gefolgt, wonach sie ein “schwarzes Schaf”, ein Negativbeispiel der Branche sei. Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” betreffe, warf sie dem Handelsgericht vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu negieren, wonach Medien für die Aussagen Dritter haften. Offensichtlich falsch liege das Handelsgericht auch mit seiner Einschätzung, wie der Durchschnittsleser diesen Ausdruck verstehe. Selbst bei “sanfter Begriffsauslegung” werde mit “Sklaverei” zumindest ein Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck gebracht, das unverhältnismässig und deshalb widerrechtlich im Sinne des Arbeitsrechts sei. Ob dies im konkreten Fall zutreffe, habe die Vorinstanz nicht geprüft und dazu keine Beweise abgenommen. Ihre Beurteilung des Kraftausdrucks “pure Sklaverei” sei offensichtlich falsch. Die Einschätzung des Handelsgerichts, dass die im Artikel erhobenen Vorwürfe zu den Arbeitsbedingungen nicht persönlichkeitsverletzend seien, erweise sich angesichts der fehlerhaften Feststellungen als falsch (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).
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Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht massgeblich sei, wie die Beschwerdeführerin sich selbst einschätze und ob sich die Vorinstanz darüber willkürlich hinweggesetzt habe, sondern welches Bild die streitgegenständliche Berichterstattung der durchschnittlichen Leserschaft des “Beobachters” vermittle. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die erfolgsabhängige Entlohnung in der betreffenden Branche der breiten Öffentlichkeit bekannt sei und damit ihre Angestellten “unter Druck” ständen, habe die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen. Sie mache auch nicht geltend, dass sie mit der Formulierung, wonach der ausgeübte Druck “stark” sei, “gemessen an den vom Durchschnittsleser als üblich empfundenen Verhältnissen in ihrem geschäftlichen Ansehen unnötig herabgesetzt werde” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).
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Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines Ex-Mitarbeiters) angehe, treffe es zu, dass “sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten wiedergegeben zu haben (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, schliesst allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung somit nicht aus. Die weiteren vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb der Ausdruck in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers auch so nicht persönlichkeitsverletzend sei, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu Fall zu bringen. Indem sie dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Interpretation gegenüberstellt und dem Handelsgericht vorwirft, den (ihrer Lesart entsprechenden) Vorwurf arbeitsrechtswidriger Zustände im konkreten Fall nicht auf seine Wahrheit zu überprüfen, verwechselt sie abermals die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung”. Der Beurteilung der Vorinstanz liege die Überlegung zugrunde, dass die im Artikel thematisierten Arbeitsbedingungen in der Versicherungsvermittlungsbranche nichts Aussergewöhnliches und/bzw. allgemein bekannt seien, “so dass die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers auch nicht unnötig in ihrer geschäftlichen Ehre herabgesetzt werde, wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in ihrem Artikel das Werturteil ‘pure Sklaventreiberei’ platziere.” Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung, weshalb der Ausdruck “Sklaventreiberei” ihre Persönlichkeit verletzen sollte, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu liefern (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).
D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters
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Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Erwähnung des eingestellten Strafverfahrens im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein könne. Sie habe in allen ihren Rechtsschriften u.a. immer betont, dass die Erwähnung der Personalie des Büroleiters einzig dazu diene, die Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen zu unterstützen und negativ zu “framen”. Die Erwähnung der Personalie “trotz Recht auf Vergessen” und die Überheblichkeit im streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft sowie der publizistische Missbrauch von Einstellungsverfügungen würden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.2).
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Was das “Recht auf Vergessen” betrifft, hielt das Bundesgericht der Beschwerdeführerin entgegen, dass sie nicht darlege, “weshalb sie sich unter dem Titel ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte dagegen wehren können soll, dass eine Geschichte aus der Vergangenheit, die gar nicht sie selbst, sondern andere Personen betrifft, erneut ans Licht gezerrt wird”. Dasselbe gelte sinngemäss in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die Passagen über den Büroleiter eine selbständige Verletzung ihrer Persönlichkeit bedeuteten. Da sich der Artikel bezüglich der Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen aber mit Art. 28 ZGB vertrüge, gebe es nichts mehr, was die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zu den eigestellten Strafverfahren und zum Büroleiter hätte unterstützen oder “framen” können (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.3).
E. UWG
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Die Beschwerdeführerin beanstandete die Würdigung und das Fazit des Handelsgerichts in Bezug auf das Lauterkeitsrecht als offensichtlich falsch. Dasselbe gelte für die vorinstanzlichen Feststellung, der streitgegenständlich Artikel enthalte keine unnötig verletzenden oder irreführenden Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen zum Thema der Persönlichkeitsverletzung (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).
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Mit Verweis auf die Erwägungen unter E. 4 hielt das Bundesgericht fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Persönlichkeitsschutz nichts auszurichten vermöchten. Zur angeblichen Verletzung des UWG liefere die Beschwerdeführerin keine selbständige Begründung. Insbesondere stelle sie auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zur beurteilen sei (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).
IV. Anmerkungen
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde zum allergrössten Teil nicht deshalb abgewiesen, weil es keine Verstösse gegen das materielle Bundesrecht erkannte, sondern weil es befand, die Begründung der Beschwerdeführerin genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wiederholt bezeichnete es Beanstandungen der Beschwerdeführerin als zu allgemein, (zu) pauschal, als nicht hinreichend substantiiert oder als appellatorische Kritik, und des Öftern stellte es fest, die Beschwerdeführerin habe das eine oder das andere nicht geltend gemacht, nicht behauptet, nicht aufgezeigt, nicht dargetan, nicht geliefert oder nicht erklärt. Diese Erwägungen lassen sich kaum nachprüfen, zumal das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin sehr komprimiert wiedergegeben hat und die Rechtsschriften nicht bekannt sind. Was bleibt, ist die bedauerliche Erkenntnis, dass wegen der strengen Begründungsanforderungen einmal mehr wichtige materielle Fragen im Bereich Persönlichkeitsschutz und Medien höchstrichterlich offenbleiben (wie auch in BGer 5A_56/2024 [besprochen in edialex 02/25, 7. März 2025).
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Von den prozessualen Erwägungen im hier besprochenen Bundesgerichtsurteil sind diejenigen hervorzuheben, welche die Zulässigkeit von Noven betreffen, die als Reaktion auf Dupliknoven – also nach Aktenschluss – vorgebracht werden. Allein die offensichtliche Tatsache, dass Dupliknoven der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Aktenschlusses der klagenden Partei nicht bekannt sein können, macht die unechten Noven, welche die klagende Partei den Dupliknoven entgegenhalten will, nicht automatisch zu zulässigen Noven. Nicht nur muss die klagende Partei nachweisen, dass sie diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Aktenschluss vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Sie muss auch aufzeigen, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und dass diese in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3, mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2).
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Bemerkenswert sind auch die prozessualen Erwägungen des Bundesgerichts zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin, welche das Handelsgericht als “abstrakte” Beweisanträge nicht gelten liess. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin diese Anträge konkret vorgebracht hat, wird aus den bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass Beweisofferten stets sehr exakt vorzubringen sind: “Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGer 4A_487/2015 E. 5.2; 4A_452/2013 E. 2.1; 4A_56/2013 E. 4.4). Von dieser Regel der Darstellung abzuweichen birgt das folgenschwere Risiko, dass die Beweisanträge als “abstrakt” und demzufolge unbeachtlich qualifiziert werden.
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In materieller Hinsicht machen die bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit von der Frage nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung zu unterscheiden. Denn gemäss Bundesgericht ist “in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. (…) Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht” (Urteil Bundesgericht, 4.1.1). Mit anderen Worten: Wenn die Prüfung im ersten Schritt ergibt, dass eine eingeklagte Äusserung keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, erübrigt sich der zweite Schritt, und es ist irrelevant, ob die Äusserung wahr ist oder nicht.
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Deshalb spielte der Wahrheitsgehalt der eingeklagten Behauptungen, die Beschwerdeführerin betreibe Kaltakquise und sie vermeide jeglichen Eindruck eines Zusammenhangs mit einem Callcenter im Kosovo, keine Rolle. Denn das Handelsgericht hatte beide Äusserungen als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert, da die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten war und da die Kaltakquise zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels noch erlaubt war, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21). Der Beschwerdeführerin, welche geltend gemacht hatte, es komme allein darauf an, dass sie gar keine Kaltakquise betreibe bzw. nie betrieben habe, hielt das Bundesgericht entgegen, sie übersehe, “dass es bei der Beurteilung, ob eine Verletzung vorliegt, gar nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankommt, ob die im Medienbericht erhaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…). Letzteres beschlägt die Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsdarstellung.” (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).
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Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeiters) anging, bekräftigte das Bundesgericht seine Praxis, “dass sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2025 E. 7.2.2)”. Es widersprach dem Handelsgericht und hielt ausdrücklich fest, dass “allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung” nicht ausschliesse. Im Ergebnis half dies der Beschwerdeführerin jedoch nicht, denn das Bundesgericht hielt auch ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der puren Sklaventreiberei entgegen, “die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung” verwechselt zu haben (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3; vgl. N 31 oben).
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Allerdings wäre es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, das Bundesgericht zu überzeugen, dass das Handelsgericht Bundesrecht verletzt hat, weil es den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert hat. Erstens verfügen die Gerichte bei der Feststellung, wie die Durchschnittsleserschaft eine Äusserung wahrnimmt, über einen grossen Ermessensspielraum, zumal deren Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung behandelt wird (Urteil Bundesgericht, E. 4.1.1). Und zweitens schreitet das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nur ein, “wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).