Bündner Radiostreit: Das Urteil vom Januar folgerte «logisch und völlig korrekt»
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Revisionsgesuch der Radio Alpin Grischa AG ab
Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich
I. Einleitung und Sachverhalt
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess im Urteil A-929/2024 vom 23. Januar 2025 eine Beschwerde der Südostschweiz Radio AG gegen die Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» an die Radio Alpin Grischa AG (Radio Alpin) von Roger Schawinski und Stefan Bühler gut. Es hob die frühere Konzessionserteilung an Radio Alpin auf und erteilte die Konzession neu der Südostschweiz Radio AG. Das unterlegene Radio Alpin führte gegen dieses Urteil beim BVGer Revision. Zahlreiche Medien haben darüber berichtet, u.a. auch Kollegin Mirjam Teitler im Beitrag «Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid» (medialex 03/25).
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Mit Urteil A-145/205 vom 19. November 2025 wurde die von Radio Alpin gegen diesen Entscheid geführte Revision abgewiesen und die Konzessionsvergabe an die Südostschweiz Radio AG definitiv bestätigt.
II. Kommentar
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Zur angeblichen «Fragwürdigkeit» des Entscheids im Beitrag von Mirjam Teitler erlaube ich mir als prozessführender Anwalt der Südostschweiz Radio AG (Gesuchsgegnerin) folgenden Kommentar: Auf S. 11, E. 2.6.2 (Tabelle) sieht man, dass Radio Alpin in seinem Konzessionsgesuch selber die Anzahl Stellen «Beschäftigtes Personal (Redaktion / Moderation)» mit «11» angegeben hat, und auf S. 14, E. 2.6.3 wird darauf hingewiesen, dass besagter St. Bühler gegenüber dem BAKOM auf dessen Nachfrage im Konzessionsverfahren, wie viele Programmschaffende denn bei Radio Alpin beschäftigt werden sollen, am 31. Juli 2023 selber schriftlich bestätigt hat, dass es «11 Programmschaffende» seien (act. 23).
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Wenn das unterlegene Radio Alpin im Revisionsverfahren aus prozesstaktischen Gründen nun plötzlich daraus «12» machen will, ist der gegen das BVGer erhobene Vorwurf der «Fragwürdigkeit» nicht nur aktenwidrig, sondern lenkt von der eigenen Verantwortung der Verantwortlichen von Radio Alpin ab. Die Schlussfolgerung des BVGer, es könne «nicht gesagt werden, es habe eine in den Akten liegende Angabe falsch wahrgenommen oder übersehen, aus der auf ein Verhältnis von 3 zu 1 zu schliessen gewesen wäre» (E. 2.6.4), ist eine logische und völlig korrekte Folgerung, die das BVGer aus den Angaben gezogen hat , die die Verantwortlichen von Radio Alpin im Konzessionsverfahren selber gemacht und später im Beschwerdeverfahren vor BVGer nie korrigiert haben.
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Das nun im Revisionsverfahren korrigieren zu wollen, dazu hat das BVGer zu Recht nicht Hand geboten. Ein Blick in die ständige Rechtsprechung hätte den Initiatoren von Radio Alpin gezeigt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, «Versäumnisse der Begründung ihres Standpunkts im Beschwerdeverfahren nachzuholen» (E. 2.4).
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Selber schuld, müsste man daher in Bezug auf Radio Alpin sagen. Und mit der Kritik am BVGer vorsichtiger sein, denn diese ist im vorliegenden Fall nicht angebracht und fällt auf das unterlegene Radio Alpin selber zurück.

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