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Die Dominanz des «Gesamtzusammenhangs»

Das Bundesgericht billigt in BGer 5A_732/2024 die Löschung von an sich nicht persönlichkeitsverletzenden Passagen

Résumé: Le Tribunal fédéral ne considère usuellement pas la question de la manière dont les lectrices et lecteurs comprennent un texte comme une question de fait, mais comme une question de droit ou une « conclusion tirée de l’expérience générale de la vie ». Malgré cela, dans un jugement sur un article de SWI swissinfo.ch, il démontre de façon convaincante et réaliste comment le titre principal, l’introduction (« lead »), les intertitres, la structure du reportage et le guidage des lectrices et lecteurs influencent leur compréhension des passages litigieux. Toutefois, le Tribunal fédéral abuse ensuite de la notion de « contexte global » en validant la suppression de passages qui, pris isolément, ne constituent pas une atteinte à la personnalité – et ce, sans l’expliciter concrètement ce contexte.

Zusammenfassung: Obwohl das Bundesgericht die Frage, wie Leserinnen und Leser einen Text verstehen, nicht als Tat- sondern als Rechtsfrage bzw. als “ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung” behandelt, zeigt es bei der Beurteilung eines Berichts auf SWI swissinfo.ch überzeugend und realitätsnah auf, wie Haupttitel, Vorspann und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Leserführung das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägen. Allerdings strapaziert es dann den Begriff «Gesamtzusammenhang», indem es gestützt darauf – jedoch ohne diesen konkret aufzuzeigen – die Löschung von Passagen billigt, die an sich nicht persönlichkeitsverletzend sind.

I. Sachverhalt

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Am 25. April 2021 veröffentlichte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR auf der Website www.swissinfo.ch, ihrem internationalen, mehrsprachigen Onlinedienst, einen Bericht in englischer Sprache mit dem Titel “Foreign ministry drops Glencore and other controversial sponsors”. Die in diesem Bericht genannte Läderach (Schweiz) AG (im Folgenden “Läderach”) sah sich durch verschiedene Äusserungen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und leitete am 28. Mai 2021 das Schlichtungsverfahren gegen die SRG ein. In der Folge passte die SRG den Bericht teilweise an und strich die im Vorspann enthaltene Aussage, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe seine Sponsorenvereinbarung mit Läderach wegen Reputationsbedenken beendet. Die weiteren beanstandeten Passagen liess sie unverändert.

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Der geänderte Vorspann lautete wie folgt: “The Swiss foreign ministry has ended sponsorship agreement with dozens of companies including mining and trading giant Glencore because of image concerns.” In einem ersten Teil befasste sich der Bericht vor allem mit Glencore. Der zweite Teil, eingeleitet mit dem Zwischentitel “Weapons and chocolate”, lautete wie folgt.

"The government has cut its list of private sector partners from 83 last year to 36, the NZZ am Sonntag reported.

Other companies affected by the stricter sponsorhip practices include arms manufacturer – and official supplier to the Swiss army – Ruag and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion. Swiss Intenational Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.

Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris.

'If Switzerland's image suffers, its prosperity also suffers', Bideau said." (Nicolas Bideau leitete von 2011 bis 2022 die Abteilung Präsenz Schweiz im EDA.)

II. Vorinstanzliche Verfahren

1. Klagebegehren

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In ihrer Klage an das Kantonsgericht Glarus vom 16. Dezember 2021/6. Februar 2023 verlangte Läderach (neben der Feststellung der Widerrechtlichkeit des publizierten Berichts und der Publikation des Urteildispositivs) die Löschung der folgenden fettgedruckten Aussagen (in allen vorhandenen Sprachversionen, insbesondere englisch, japanisch, russisch und arabisch):

- "Weapons and chocolate" (Zwischentitel)
- "Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer (…) Ruag and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion." (Text)
- "Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year." (Text)
- "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris." (Text)

2. Begründung von Läderach

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Läderach machte u.a. geltend (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023, S. 6 ff.), ihr werde ihm Kontext mit den übrigen Aussagen und dem Titel des Berichts unterstellt, sie sei eine Vertragspartnerin im Sinne der “private sector partners”, die vom EDA von seiner Sponsoringliste gestrichen worden sei. Es hätten jedoch weder 2020 noch 2021 zwischen ihr und dem EDA Sponsoringverträge bestanden. Ferner werde ihr mit der Aussage “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” unterstellt, die SWISS habe sie 2020 als Lieferantin von Schokoladenprodukten fallen gelassen bzw. sie habe die Zusammenarbeit aktiv oder vorzeitig beendet. Dies treffe aber nicht zu; die Zusammenarbeit habe sich über sieben Jahre erstreckt und sei Ende 2019 ordnungsgemäss ausgelaufen. Weiter beanstandete Läderach, im Bericht werde insinuiert, die Zusammenarbeit zwischen ihr und dem EDA bzw. der SWISS sei beendet worden, weil ihr CEO ein evangelischer Christ und gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Abtreibungsrecht von Frauen sei. Diese Aussage sei ungerechtfertigt, da weder das EDA noch die SWISS Vorbehalte gegen eine Zusammenarbeit wegen der religiösen oder politischen Haltung des CEO hätten. Ausserdem würden der Zwischentitel “Weapons and chocolate” sowie die Bezeichnung “other controversial sponsors” (im Haupttitel des Artikels) der Leserschaft suggerien, es bestünden seitens des EDA gegenüber Läderach die gleichen Imagebedenken (“image concerns”) wie gegenüber der in der in der Produktion von Kriegsgerät tätigen Ruag sowie der im Rohstoffhandel und im Bergbau tätigen Glencore.

3. Standpunkt der SRG

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Die SRG brachte u.a. vor (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023, S. 8 ff.), im Bericht finde sich keine Aussage, wonach das EDA laufende Sponsoringverträge mit Läderach beendet habe, und sie habe nie behauptet, Läderach sei auf der Liste des EDA von 2020 über privatwirtschaftliche Partner aufgeführt gewesen. Die Einleitung “Other companies affected …” könne nur als “andere Unternehmen, die von der strengeren Sponsor-Praxis betroffen sind”, verstanden werden, also andere Unternehmen als jene, die auf der offiziellen Liste des EDA über privatwirtschaftliche Partner figurierten. Titel, Lead und Bild des Artikels bezögen sich auf Glencore und somit auf ein anderes Unternehmen. Sie, die SRG, habe nicht behauptet, dass man beim EDA gegenüber Läderach die gleichen Image-Bedenken wie gegenüber Ruag und Glencore habe. Auch habe sie keineswegs den Eindruck vermittelt, die Zusammenarbeit zwischen der SWISS und Läderach sei vorzeitig beendet worden. Das Wort “drop” habe auch wertneutrale Bedeutungen. Der Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” bedeute eine wertneutrale “Aufgabe” oder “Beendigung” der Zusammenarbeit durch die SWISS. Dass das viel beachtete religiöse Engagements des CEO von Läderach auf das Unternehmen eine Reflexwirkung habe, liege auf der Hand. Die SRG habe jedoch in ihrer Berichterstattung immer streng zwischen dem CEO und dem Unternehmen unterschieden.

4. Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023

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In seinem 21-seitigen Urteil vom 14. September 2023 (Verfahren ZG.2021.01061) hiess das Kantonsgericht Glarus die Klage von Läderach vollumfänglich gut.

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Im Kontext mit dem Haupttitel, dem Vorspann, dem ersten Teils des Berichts und dem Zwischentitel – vom Kantonsgericht “Bedeutungszusammenhang” bzw. “Bedeutungskontext” genannt – kam dieses zum Schluss, dass Glencore, Ruag und Läderach “in einen Topf geworfen” würden und damit der falsche Eindruck erweckt werde, Läderach habe sich auf der Liste des EDA befunden und sei wegen der kontroversen Ansichten ihres CEO von dieser gestrichen bzw. vom EDA “fallen gelassen”, d.h. aus dem Vertrag entlassen worden (Urteil Kantonsgericht, E. III 4.1.1 und 5.2).

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Im Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” lasse sich das Wort “drop”, das auch im Haupttitel des Berichts im Zusammenhang mit Glencore verwendet werde, nicht anders verstehen, als dass eine Vertragspartei – im konkreten Fall die SWISS – den Vertrag mit der anderen Partei durch eine aktive Handlung beendet bzw. aufgelöst habe, wobei dieser Umstand darauf hindeute, dass dem ein (negativer) Vorfall vorausgegangen sei. Wenn ein befristetes Vertragsverhältnis durch Zeitablauf ende und danach nicht (unmittelbar) ein weiterer Vertrag abgeschlossen werde, so sei es irreführend und aus diesem Grund unwahr zu behaupten, eine Vertragspartei habe die andere “fallen gelassen”, zumal diese Behauptung weder als Verdacht noch als Vermutung formuliert worden sei (Urteil Kantonsgericht, E. III 4.1.2 und 5.2).

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Das Kantonsgericht befürwortete, wie von Läderach beantragt, die Löschung sämtlicher Aussagen die sich auf Läderach beziehen – d.h. auch die Erwähnung, Läderach habe in Paris eine “Soirée Suisse” gesponsert, sowie die Wörter “and chocolate” im Zwischentitel. Dass die Aussage betreffend das Sponsoring in Paris wahr sei, spiele keine Rolle, denn wenn sämtliche vorhergehenden Ausführungen, welche die Klägerin beträfen, zu löschen seien, ergäbe es keinen Sinn, diesen Satz, der ohne den entsprechenden Zusammenhang völlig unverständlich wäre, beizubehalten (Urteil Kantonsgericht, III E. 5.3).

5. Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 20. September 2024

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Mit Berufung vom 23. Oktober 2023 gelangte die SRG an das Obergericht des Kantons Glarus und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Das Obergericht des Kantons Glarus hielt der SRG in seinem 30-seitigen Urteil vom 20. September 2024 (Verfahren OG.2023.00063) entgegen, dass Aussagen in Medienberichten von den Durchschnittsadressaten nicht isoliert und losgelöst von ihrem Gesamtzusammenhang, in dem sie stehen, verstanden würden. Ein Durchschnittsleser eines Nachrichtentextes erwarte vielmehr, dass die einzelnen Absätze und Sätze einen gewissen roten Faden bzw. eine gewisse (minimale) Struktur aufweisen würden, so dass er dem Text beim Lesen folgen könne und nicht jeder Satz für sich alleine stehe. Auch bei Nachrichtentexten erwarte ein Durchschnittsleser zudem, dass der Titel und der Vorspann des Berichts Auskunft über den darauffolgenden Inhalt geben würden (Urteil Obergericht, E. III 3.1.5). So ahne der Durchschnittsleser nicht, dass der Satz “Other companies affected by the stricter sponsorship practices …” nicht mehr vom Titel und Thema des Berichts erfasst sein sollte, auch wenn er in einem neuen Absatz stehe (Urteil Obergericht, E. III 3.1.8). Bezüglich Zusammenarbeit mit der SWISS ging das Obergericht, gestützt auf zwei von Läderach eingereichte Wörterbuchauszüge, davon aus, dass der Durchschnittsleser das Wort “dropped” entsprechend seiner primären Bedeutung als “fallen gelassen” verstehe (Urteil Obergericht, III E. 3.2.4). Wenn die SRG die Beendigung der Zusammenarbeit wertneutral hätte vermitteln wollen, hätte sie beispielsweise das Verb “to end” verwenden können (Urteil Obergericht, III E. 3.2.5). Im Ergebnis folgte das Obergericht den Erwägungen des Kantonsgerichts – sowohl in Bezug auf die Interpretation der eingeklagten Passagen als auch die Feststellung der Unwahrheit – und wies die Berufung ab.

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Das Obergericht schützte auch die Löschung der Wörter “and chocolate” im Zwischentitel sowie des Satzes “Two years ago Läderach sponsored a ‘Soirée Suisse’ a the Swiss embassy in Paris”. Es hielt nicht nur fest, dass dieser Satz sowie das Wort “chocolate” völlig unverständlich würden, wenn sie im Bericht belassen würden, sondern es kam auch zum Schluss, dies würde wiederum ein falsches Licht auf Läderach werfen. Die Persönlichkeitsverletzung könne somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht würden (Urteil Obergericht, E. IV 5.2.5).

6. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2026

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Die SRG reichte in der Folge Beschwerde an das Bundesgericht ein, die in BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 abgewiesen wurde.

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Das Bundesgericht stellte u.a. fest, es stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die Vorinstanz über den eingeklagten Satz “Other companies affected …” hinaus “weitere Textstellen, den Vorspann sowie Haupt- und Zwischentitel” berücksichtigt habe. Da es sich beim eingeklagten Bericht “weder um einen ausführlichen Hintergrundartikel noch um eine anspruchsvolle Analyse, sondern um einen Kurzbericht handelt, “ist nicht damit zu rechnen, dass sich die durchschnittliche Leserschaft in dessen Wahrnehmung um sprachliche Feinheiten kümmert”. Indem Text und Vorspann als betroffenes Unternehmen lediglich Glencore namentlich erwähnten, “wecken sie die Neugier der Leserinnen und Leser darauf, welche Unternehmen sonst noch von der Beendigung der Sponsoringverträge betroffen sind. Einen ersten Anhaltspunkt und zugleich einen Ansporn zum Weiterlesen liefert der Zwischentitel ‘Weapons and chocolate’, der die Leserinnen und Leser zum darunterstehenden Text und damit zur Beschwerdegegnerin führt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.4.2). In Bezug auf den Wahrheitsgehalt des Satzes “Other companies affected …” schloss sich das Bundesgericht der vorinstanzlichen Erkenntnis an, dass die SRG damit eine unwahre Tatsachenbehauptung über Läderach verbreitet habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).

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Was den Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” angehe, liege die Vorinstanz durchaus nicht falsch, “wenn sie die negative Konnotation des Satzes in der Wahrnehmung durchschnittlicher Leserinnen und Leser aus dem Haupttitel herleitet.” Ausschlaggebend sei, “dass der Haupttitel das Verb ‘to drop’ auf das Objekt ‘controversial sponsors’ (‘umstrittene Sponsoren’) bezieht”. Die SRG zeige nicht auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt habe, “wenn es zum Schluss kommt, dass diese im Haupttitel vermittelte negative Bedeutung des Verbs ‘to drop’ auf den gesamten Nachrichtentext ausstrahlt” und im Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittlesers bis zur Lektüre des Satzes über die beendete Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS nachwirke. Im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden, wenn sich das Obergericht der Auffassung von Läderach anschliesse, wonach der besagte Satz den Eindruck erwecke, dass die SWISS, wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit mit Läderach aktiv einseitig beendet habe, weil sie aufgrund der Ansichten des CEOs von Läderach einen Reputationsschaden befürchtet habe (Urteil Bundesgericht, E. 3.4.3).

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Zum Satz über die beendete Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS hielt das Bundesgericht zudem fest, es erübrigten sich Erörterungen darüber, ob die SRG eine unzutreffende Aussage verbreitet und damit von Läderach ein spürbar verfälschtes Bild gezeichnet oder diese in ihrem Ansehen unnötig herabgesetzt habe. “Mit der erstinstanzlichen, vom Obergericht geschützten Feststellung, dass der streitgegenständliche Bericht die Beschwerdegegnerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, muss es so oder anders sein Bewenden haben” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3). Die Begründung für diese Ausführungen findet sich in den Erwägungen 5.4.1 bis 5.4.3.

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In diesen Erwägungen begründet das Bundesgericht, weshalb die folgenden Textstellen zu löschen sind – auch wenn diese für sich allein genommen nicht zu beanstanden wären:

- "and chocolate" (im Zwischentitel)
- "and Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year."
- "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris."
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Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, inwiefern ein Durchschnittsleser dem Stichwort “chocolate” und dem Hinweis auf den Sponsorenauftritt in Paris losgelöst von den umstrittenen Passagen einen Sinn abgewinnen könne. Die pauschale Behauptung, die Streichung der zusätzlichen Elemente sei aus Verständlichkeitsgründen nicht erforderlich und überdies nicht verhältnismässig, genüge den Begründungsanforderungen nicht. Dasselbe gelte für den nicht weiter begründeten Einwand, dass Läderach mit der Erwähnung im (nicht widerrechtlichen) Text nicht in einem falschen Licht gezeigt werde (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2).

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Zum “beispielhaften” Hinweis auf die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS führte das Bundesgericht aus, dass dieser zwar von untergeordneter Bedeutung erscheine. Bliebe er aber bestehen, wäre für den Durchschnittsleser unter dem Blickwinkel des Gesamtzusammenhangs kaum nachvollziehbar, weshalb in einem Bericht, der vom Umgang der Regierung mit Sponsoren handle, im Zusammenhang mit der SWISS “sozusagen aus dem Nichts heraus die Beschwerdegegnerin auftaucht, nachdem der Satz ‘Other companies affected …’ als widerrechtliche Persönlichkeit wegfällt (…) und die Löschung der weiteren Hinweise auf die Beschwerdegegnerin (‘chocolate’; ‘Two years ago …’) vor Bundesrecht standhält (…). Die für den Durchschnittsleser nicht nachvollziehbare Erwähnung der Beschwerdegegnerin würde diese im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen” (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3).

III. Anmerkungen

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Die Frage, wie die Leserinnen und Leser einen Text verstehen, ist klarerweise eine Tatfrage. Sie ist auch einem Beweis zugänglich, denn sie könnte durch demoskopische Umfragen beantwortet werden. Das Bundesgericht stellt aber seit jeher – und auch im vorliegenden Fall – auf den “Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers” ab und behandelt dessen “Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung” als “Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (…). Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu” (Urteil Bundesgericht, E.3.3.2). In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn sich diese “als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2).

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Somit können die Gerichte unterer Instanzen eingeklagte Texte weitgehend nach ihrem Gusto interpretieren und ohne Beweise und Begründung Annahmen treffen, wie zum Beispiel diejenige, dass der Durchschnittsleser des “Blick” auf dessen Frontseite “eher nichts Humoristisches” erwarte (BGer 5A_376/2013, E. 5.2.2) oder dass die “NZZ eine vergleichsweise gebildete und sprachlich versierte Leserschaft anspreche” (vgl. BGer 5A_56/2024, E. 5.3, dort mit “F.____” anonymisiert) oder dass bei Konsumentenzeitschriften von einem “Durchschnittskonsumenten” auszugehen ist, “der fähig ist, sich mit den fraglichen Aussagen auseinanderzusetzen, und dies auch tut” (BGer 4C.170/2006, E. 3.3).

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Solche Annahmen wurden im vorliegenden Fall nicht getroffen. Zwar stellte das Obergericht auf den Wahrnehmungshorizont “einer an der Schweiz interessierten, im Ausland lebenden Person, namentlich eines Auslandschweizers” ab (Urteil Obergericht, E. III 2.2) – was bei der Textinterpretation dann aber keine Rolle spielte.

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Vielmehr konzentrierten sich alle drei Instanzen auf den Text. Sie zeigen realitätsnah und überzeugend auf, wie Haupttitel, Vorspann, und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Führung der Lesenden (sogenannte “Leserführung”) das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägten. Wenn im Haupttitel steht, dass das EDA Glencore “and other controversial sponsors” habe fallen lassen, wenn im Vorspann steht, das EDA habe die Sponsoringverträge mit “dozens of companies including mining and trading giant Glencore” wegen Reputationsbedenken (“image concerns”) beendet, wenn unter dem Zwischentitel “Weapons an chocolate” steht, dass die Regierung ihre Liste privater Sponsoren von 83 auf 36 gekürzt habe und im nächsten Absatz dann ausgeführt wird, dass “other companies” wie Ruag und “chocolate maker Läderach” von der strikteren Sponsorpraxis betroffen seien, so lässt das der Leserschaft keinen Raum mehr zur Annahme, Läderach gehöre nicht zu den Unternehmen, deren Sponsoringverträge wegen Reputationsbedenken beendet worden seien. Dass der Satz, in dem Läderach genannt wird, den Hinweis enthält, ihr CEO sei ein evangelikaler Christ, der gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Recht der Frau auf Abtreibung sei, lässt der Leserschaft keinen Raum mehr zur Annahme, die Haltung des CEO habe nichts mit der Beendigung des Sponsoringsvertrags zu tun. Ein anderer Grund, weshalb der Hinweis erfolgte, ist nicht ersichtlich.

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Wenn im Haupttitel steht, das EDA lasse Glencore fallen (“drops”) und wenn im Vorspann steht, das EDA habe Sponsoringverträge mit Glencore und Dutzenden von Gesellschaften wegen Reputationsbedenken beendet, besteht in Bezug auf den Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” für die Leserschaft kein Raum mehr zu Annahme, das Wort “dropped” wertneutral aufzufassen. Wie das Obergericht zutreffend festgestellt hat, hätte die SRG das Verb “to end” verwenden können, wenn sie einen wertneutralen Eindruck hätte vermitteln wollen.

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Die drei Urteile machen zu Recht deutlich, wie bedeutend die Formulierung von Titeln, Vorspannen und Zwischentiteln bei der Interpretation des Lauftextes eines (vor allem kürzeren) Artikels sind.

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Das Bundesgericht hat die vollumfängliche Gutheissung der Klage von Läderach und damit die Löschung der folgenden Passagen geschützt:

1) "… and chocolate"
2) "… and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion."
3) "Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year."
4) "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris."
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Die Löschung der Passagen 1, 3 und 4 hiess es gut, obwohl diese, isoliert betrachtet, vor Art. 28 ZGB standhalten würden. Da aber die widerrechtliche Passage 2 gelöscht werden müsse, würden die Passagen 1, 3 und 4 in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar, und sie würden, “im Gesamtzusammenhang” betrachtet, Läderachs Persönlichkeit verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2 und 5.4.3).

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Mit dieser Begründung begibt sich das Bundesgericht m.E. auf dünnes Eis. Der Beseitigungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ausdrücklich auf eine bestehende “Verletzung” beschränkt. Gestützt darauf kann nur die Beseitigung bzw. Löschung von Äusserungen beantragt und gerichtlich befohlen werden, welche die klagende Partei widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzen. Für die Löschung von Äusserungen, die lediglich unverständlich oder nicht nachvollziehbar sind, besteht keine gesetzliche Grundlage.

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Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Passagen 1, 3 und 4 – wenn sie nicht gelöscht würden – Läderach “unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs in einem unzutreffenden Licht erscheinen liessen” (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2) bzw. Läderach “im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen” würden (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3). In welchem unzutreffenden bzw. falschen Licht Läderach erscheinen würde, zeigt das Bundesgericht nicht auf. Dass Läderach “sozusagen aus dem Nichts heraus … auftaucht”, wenn der Satzteil über den “chocolate maker Läderach” und deren CEO wegfällt (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3), genügt m.E. nicht, um eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Läderach festzustellen – zumal die Leserschaft von SWI swissinfo.ch der Urteilspublikation, zu welcher die SRG verpflichtet wurde, entnimmt, dass Läderach durch den Satz “Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer (…) Ruag and chocolate maker Läderach, …” (vgl. die Klagebegehren, Rn. 2 oben) widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde.

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Es wäre nicht überraschend, wenn BGer 5A_732/2024 künftig zum Anlass genommen würde, in Klagen gegen Medien aufgrund des “Gesamtzusammenhangs” zu weitgehende gerichtliche Löschungen zu beantragen.


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