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Quellenschutz auf Abruf? – Wenn der Beschuldigtenstatus zum Einfallstor für Beweiserhebungen wird

Überlegungen zum Urteil 7B_1261/2024 des Bundesgerichts vom 31. März 2026

David Zollinger, Rechtsanwalt, Wetzikon

Résumé: Dans le cadre de la procédure pénale sur l’utilisation d’une capsule d’assistance au suicide Sarco en 2024 dans le canton de Schaffhouse, le matériel d’une journaliste qui se trouvait sur place pour documenter les faits avait été saisi. Lors de la procédure de levée des scellés qui a suivi, la question de la protection des sources journalistiques a fait l’objet d’une controverse. Le Tribunal fédéral a conclu qu’elle ne s’appliquait pas en l’espèce, car la journaliste était elle-même mise en cause dans le même contexte factuel. L’auteur déplore que la protection des sources soit ainsi subordonnée à une question préalable, sur laquelle il est statué très tôt dans la procédure pénale, sur la base de faits relativement maigres. Si la justice place les professionnels des médias dans la position de prévenus, la protection des sources peut être, de facto, contournée. Mais, lorsque les journalistes travaillent au plus près de l’action, ils évoluent inévitablement dans une zone grise. C’est pourquoi il est crucial, dans la pratique, d’éviter toute forme de collaboration susceptible d’être interprétée comme soutien ou participation à une infraction pénale.

Zusammenfassung: Im Strafverfahren zum Einsatz einer Suizidkapsel im Kanton Schaffhausen wurden die Geräte einer Journalistin, die den Vorgang vor Ort dokumentierten wollte, sichergestellt. Im anschliessenden Entsiegelungsverfahren war strittig, ob auf die Daten der Journalistin zugegriffen werden darf oder ob der Quellenschutz dies verbiete. Das Bundesgericht kam im besprochenen Urteil zum Schluss, dass der Quellenschutz hier nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person sei. Der Autor bemängelt, dass damit der Quellenschutz von einer Vorfrage abhängig gemacht werde, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet werde. Der Quellenschutz erweise sich somit als fragil, denn er könne faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt würden. Wenn Medienschaffende nahe am Geschehen arbeiteten, bewegten sie sich zwangsläufig in einer Grauzone. Deshalb sei es in der Praxis entscheidend, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung an einer Straftat interpretiert werden könnte.

BGer 7B_1261/2024 vom 31. März 2026

 

1. Worum geht es?

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Gegenstand der Strafuntersuchung, in welcher der obenstehende Entscheid erging, ist der Einsatz einer sogenannten Suizidkapsel im Rahmen eines begleiteten Suizids im Kanton Schaffhausen. Die Organisation «The Last Resort» führte im September 2024 in einer Waldhütte einen begleiteten Suizid mittels einer technischen Vorrichtung («Suizidkapsel») durch, bei dem eine 64-jährige US-Amerikanerin verstarb.  Im Rahmen des Verfahrens wurden der Co-Präsident von «The Last Resort», eine holländische Journalistin (die Beschwerdeführerin im obenstehenden Verfahren) sowie zwei weitere Personen verhaftet.

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Solche Kapseln – international oft unter dem Namen „Sarco“ bekannt – sind darauf ausgelegt, dass eine Person durch Betätigung eines Mechanismus (typischerweise durch Stickstoffzufuhr mit Sauerstoffverdrängung) selbstbestimmt den Tod herbeiführt. Die Idee dahinter ist ein kontrollierter, angeblich schmerzfreier Tod ohne klassische Medikamente[1].

2. Warum führte das zu einem Strafverfahren?

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Der Einsatz solcher Geräte bewegt sich rechtlich in einer Grauzone. In der Schweiz ist Suizidhilfe grundsätzlich zulässig, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Das Strafverfahren drehte sich deshalb nicht um die Existenz der Kapsel an sich, sondern um mögliche strafrechtliche Qualifikationen im konkreten Fall, insbesondere um Beihilfe zum Selbstmord[2], falls selbstsüchtige Motive vorliegen könnten, oder um Tötungsdelikte[3], falls die Selbstbestimmung der verstorbenen Person in Frage steht oder Dritte aktiv eingegriffen haben. Im frühen Verfahrensstadium wurde offenbar sogar geprüft, ob ein Tötungsdelikt vorliegen könnte – was bei ungewöhnlichen technischen Abläufen nicht untypisch ist.  

3. Die Rolle der Medienschaffenden

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Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass eine Journalistin vor Ort war, um den Vorgang zu dokumentieren. Ihre Geräte wurden sichergestellt und später Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens. Das führte zur rechtlich zentralen Frage des Entscheids: Darf bei einer Journalistin, die ein solches Ereignis dokumentiert, auf Daten zugegriffen werden, oder greift der Quellenschutz? Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Quellenschutz hier nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person ist.

4. Der Beschuldigtenstatus ändert alles  

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Der Entscheid des Bundesgerichts 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 wirkt auf den ersten Blick unspektakulär. Er bewegt sich sauber im Rahmen der Strafprozessordnung, folgt der bekannten Dogmatik und bestätigt bestehende Linien. Und doch legt er bei näherem Hinsehen ein strukturelles Problem offen, das weit über den Einzelfall hinausweist: Der Quellenschutz von Medienschaffenden erweist sich als überraschend fragil – und ist letztlich davon abhängig, wie früh und wie leicht jemand als beschuldigte Person qualifiziert wird.

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Der Dreh- und Angelpunkt liegt in einer scheinbar technischen Frage: Wer ist Drittperson, wer ist beschuldigte Person? Das Bundesgericht hält fest, was dogmatisch unbestritten ist: Wer im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, kann sich nicht auf den Quellenschutz berufen. Dieser Schutz setzt voraus, dass die betroffene Person gerade nicht selbst Teil des strafrechtlichen Vorwurfs ist.

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Damit wird der Quellenschutz faktisch von einer Vorfrage abhängig gemacht – einer Vorfrage, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet wird. Denn gleichzeitig erinnert das Bundesgericht daran, dass Zwangsmassnahmen bereits bei einem „hinreichenden Tatverdacht“[4] zulässig sind. Das bedeutet nicht Gewissheit, nicht einmal überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich konkrete Anhaltspunkte, die eine Beteiligung als möglich erscheinen lassen. Die Schwelle liegt bewusst tief. Und sie wird typischerweise in einem Stadium angewendet, in dem das Verfahren noch ganz am Anfang steht – dort, wo vieles unklar ist, Hypothesen nebeneinanderstehen und die Rollen der Beteiligten noch nicht im Detail geklärt sind.  Genau in dieser Phase werden Zwangsmassnahmen wie Sicherstellungen, Durchsuchungen und Entsiegelungen angeordnet. Und genau in dieser Phase kann eine Person relativ rasch in den Status einer beschuldigten Person geraten.

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Setzt man diese Elemente zusammen, ergibt sich eine bemerkenswerte Dynamik:
Der Quellenschutz kann faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt werden.

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Das Bundesgericht hält zwar ausdrücklich fest, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestünden (d.h. dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin lediglich unter einem Vorwand förmlich beschuldigt hätte). Es beurteilt aber die Frage letztlich ausschliesslich danach, ob im aktuellen Verfahrensstand die Beschwerdeführerin nach wie vor beschuldigte Person sei und hält an die Adresse der Vorinstanz fest, diese habe nicht aufgezeigt, weshalb «von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen sei»[5].  Damit entfällt dann auch die Berufung auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, der die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht schützt, verbietet. Das mag zutreffen. Strukturell bleibt die Frage jedoch bestehen – und sie wird durch einen zweiten Aspekt noch verschärft.

5. Bei schweren Delikten greift der Quellenschutz überhaupt nicht

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Der Quellenschutz ist auch unabhängig vom Beschuldigtenstatus nicht absolut. Art. 172 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass Medienschaffende aussagen müssen, wenn es um besonders schwere Straftaten geht – insbesondere Tötungsdelikte. Auch dies ist nachvollziehbar: In Extremsituationen soll das Strafverfolgungsinteresse überwiegen.

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Im vorliegenden Fall steht – soweit ersichtlich – eine Beihilfe zum Selbstmord «aus selbstsüchtigen Beweggründen» gemäss Art. 115 StGB im Vordergrund. Da dieses Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bestraft wird, fällt es nicht unter die Katalogtaten nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, so dass eigentlich der Quellenschutz zur Anwendung käme. Durch die Berufung auf den Beschuldigtenstatus der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht diesem Punkt aber «elegant» ausgewichen – wer selbst beschuldigte Person ist, kann sich eben nicht auf den Quellenschutz berufen, sondern höchstens bei der Entsiegelung auf Anwaltskorrespondenz verweisen, die aber üblicherweise nicht die Quelle betrifft. 

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Anzufügen bleibt, dass die Staatsanwaltschaft erklären könnte, auch ein Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB sei nicht vollständig ausgeschlossen (wenn z.B. die Patientin sich im letzten Moment anders entschieden und an ihrer Stelle eine Drittperson den Mechanismus betätigt hätte), was dann den Quellenschutz im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO ausschliessen würde.

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In der Praxis entsteht dadurch ein doppelter Druck auf den Quellenschutz: Einerseits entfällt er, wenn die betroffene Person selbst beschuldigt ist.
Andererseits entfällt er auch dann, wenn die untersuchte Straftat schwer genug ist und Medienschaffende über mögliche Beweismittel verfügen.[6]

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Diese beiden Linien wirken nicht isoliert, sondern verstärken sich gegenseitig – und gerade dort, wo investigativer Journalismus besonders bedeutsam ist, im Umfeld schwerer Straftaten. Die Folge ist eine strukturelle Verschiebung: Der Quellenschutz besteht formal weiter, ist aber situativ suspendierbar – und zwar genau in den Fällen, in denen er am dringendsten gebraucht würde.

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Hinzu kommt, dass die Beurteilung im Frühstadium erfolgt. Es genügt, dass eine Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist strafprozessual konsequent. Für den Schutz journalistischer Arbeit ist es aber heikel. Denn ist erst einmal Einsicht in Daten erfolgt, lässt sich der Eingriff nicht rückgängig machen.

6. Was bedeutet das für die Praxis?

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Zunächst einmal zeigt der Entscheid, wie wichtig die klare Trennung der Rollen ist. Wenn Medienschaffende nahe am Geschehen arbeiten, bewegen sie sich zwangsläufig in einer Grauzone. Umso entscheidender ist es, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung interpretiert werden könnte. Die journalistische Rolle muss nicht nur bestehen, sondern auch nach aussen klar erkennbar sein.

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Ebenso zentral ist die Dokumentation der eigenen Tätigkeit. Aufträge, Rechercheziele und Arbeitsweise sollten so festgehalten werden, dass sie im Streitfall belegen, dass es sich um unabhängige Berichterstattung handelt – und nicht um ein funktionales Mitwirken am Geschehen.

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Der Entscheid zeigt zudem deutlich, dass der Quellenschutz im Siegelungsverfahren nicht pauschal behauptet werden kann. Wer sich darauf beruft, muss konkret darlegen, welche Daten geschützt sind. Pauschale Hinweise genügen nicht. Das erfordert Vorbereitung, Struktur und in der Regel frühzeitige anwaltliche Begleitung.  

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Daneben gewinnen auch technische und organisatorische Fragen an Bedeutung: Die Trennung von Geräten, der Umgang mit sensiblen Daten, die Minimierung lokal gespeicherter Informationen. All das ersetzt den rechtlichen Schutz nicht – kann aber dessen praktische Wirkung entscheidend beeinflussen.

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Schliesslich zeigt der Entscheid auch einen rechtspolitischen Klärungsbedarf. Die zentrale Frage ist nicht neu, stellt sich aber mit einer gewissen Dringlichkeit:
Soll der Quellenschutz tatsächlich davon abhängen, wie früh und wie leicht jemand zur beschuldigten Person erklärt wird?

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Und weiter: Ist es sachgerecht, dass gerade im Umfeld schwerster Straftaten – also dort, wo öffentliche Kontrolle besonders wichtig ist – der Schutz journalistischer Quellen strukturell am schwächsten ist?

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Der Entscheid gibt darauf keine Antwort. Er wendet lediglich das geltende Recht konsequent – und mit aller Härte für die Medienschaffende als Beschwerdeführerin – an. Aber er macht sichtbar, wie dieses Recht in der Praxis wirkt. Und genau darin liegt seine eigentliche Bedeutung.


 

Fussnoten:

  1. Vgl. dazu beispielhaft https://www.srf.ch/news/schweiz/mehrere-strafverfahren-laufen-erster-einsatz-der-todeskapsel-sarco-die-wichtigsten-antworten, https://www.tagesanzeiger.ch/suizidkapsel-sarco-bundesgericht-erlaubt-sichtung-von-aufnahmen-597649197976, https://www.bbc.com/news/articles/ce8144v9pveo, https://www.theguardian.com/society/2024/sep/24/several-detained-in-switzerland-over-suicide-capsule-death-police-say, https://www.reuters.com/world/europe/swiss-police-make-arrests-after-suicide-capsule-is-used-first-time-2024-09-24/
  2. Art. 115 StGB

  3. Art. 111 StGB ff.

  4. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

  5. E. 2.5.5.

  6. Im vorliegenden Fall steht – soweit ersichtlich – eine Beihilfe zum Selbstmord «aus selbstsüchtigen Beweggründen» gemäss Art. 115 StGB im Vordergrund. Da dieses Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bestraft wird, fällt es nicht unter die Katalogtaten nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, so dass eigentlich der Quellenschutz zur Anwendung käme. Durch die Berufung auf den Beschuldigtenstatus der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht diesem Punkt aber «elegant» ausgewichen – wer selbst beschuldigte Person ist, kann sich eben nicht auf den Quellenschutz berufen, sondern höchstens bei der Entsiegelung auf Anwaltskorrespondenz verweisen, die aber üblicherweise nicht die Quelle betrifft.

    Anzufügen bleibt, dass im Einzelfall die Staatsanwaltschaft erklären könnte, auch ein Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB sei nicht vollständig ausgeschlossen (wenn z.B. die Patientin sich im letzten Moment anders entschieden und an ihrer Stelle eine Drittperson den Mechanismus betätigt hätte), was dann den Quellenschutz im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO ausschliessen würde.


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