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Sachgerechtigkeit und Vielfalt messen

KI-gestützte Inhaltsanalyse als Ergänzung zur schweizerischen Medienaufsicht

David Schläpfer, Dipl. Ing. ETHZ, Schweizerischer Verein für ausgewogene Berichterstattung (SVFAB)*, Zürich

Résumé: Selon la loi, les émissions d’information de la radio et de la télévision doivent présenter fidèlement les faits ; les diffuseurs titulaires d’une concession doivent en outre refléter la diversité des opinions. Cet article présente une méthode qui analyse les émissions selon des règles fixes, définies par écrit, et étaye chaque décompte par une citation et un horodatage. Elle a été utilisée pour 159 émissions ayant fait l’objet d’une décision de l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP), émissions qui ont aussi servi à élaborer ses règles. Résultat: à format égal, les émissions pour lesquelles l’AIEP a constaté une violation obtiennent en moyenne des scores plus élevés que les autres. La méthode ne remplace pas l’AIEP. Elle vise à fournir ce qui manque actuellement: une mesure capable d’évaluer chaque émission selon les mêmes règles.

Zusammenfassung: Informationssendungen von Radio und Fernsehen müssen laut Gesetz sachgerecht berichten, Sender mit Konzession zudem die Vielfalt der Ansichten zeigen. Der Beitrag stellt ein Verfahren vor, das Sendungen nach festen, schriftlich festgelegten Regeln liest und jede Zählung mit Zitat und Zeitangabe belegt. Abgeglichen wurde es mit 159 Sendungen, über welche die Beschwerdeinstanz UBI entschieden hat und an denen auch seine Regeln entwickelt wurden: Sendungen, die sie gerügt hat, erhalten im selben Sendeformat im Mittel höhere Werte als nicht gerügte. Das Verfahren ersetzt die UBI nicht; es soll leisten, was bisher fehlt: eine Messung, die jede Sendung nach denselben Regeln erfassen kann.

Résumé:

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung     Rn. 1

II. Bestehende Qualitätssicherung       
     1. Drei Instrumente, drei blinde Flecken    5
          a. SRG-Qualitätssicherungssystem      6
          b. fög-Abstimmungsmonitor      7
          c. UBI-Beschwerdeverfahren      8
     2. Prozessmessung versus Ergebnismessung     9

III. Das SVFAB-Modell: 18 Kriterien     12
      1.  Datengrundlage     13
      2. Die 18 Kriterien: zählbar oder auslegungsbedürftig     14
           a. Eindeutig zählbare Kriterien     16
           b. Auslegungsbedürftige Kriterien     17
      3. Vom Zählwert zum Wert
           a. Die Wertevergabe     20
           b. Gesamtwert und Schwere als Kennzahlen     21
      4. Politische Einordnung über CHES     22
      5. Quellenampel     23
      6. Die Analysepipeline     24

IV. Zuverlässigkeit der Messung      25

V. Die Entscheide der UBI als Prüfstein     27
     1.  Die UBI als Messstab     28
     2. Ergebnis im selben Format     31
     3. Ein gerügter Fall: «Fall Maudet» (Rundschau, b.803)     33
     4. Nichtberichterstattung: die RKI-Protokolle (b.1014)     35
     5. Ein Zeitraum: die Proteste an Universitäten (b.1002)     37
     6. Befunde unter der Schwelle: drei nicht gerügte Sendungen     39
         a. Corona-Verschwörungstheorien (Rundschau, b.870)     40
         b. Konversionstherapie (Rundschau, b.917)     42
         c. Verhüllungsverbot (Arena, b.888)     44

VI. Unterschiede zwischen Sendungsformaten     47

VII. Genzen und blinde Flecken     50
       1. Nicht erfasst     51
      2. Über die einzelne Sendung hinaus     52
      3. Reichweite des Abgleichs     53

VIII. Internationaler Ausblick     56

IX. Fazit: Messung statt Urteil      60         


 

I. Einleitung

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2016 veröffentlichte das Gottlieb Duttweiler Institute (GDI) im Auftrag der SRG die Studie «Öffentlichkeit 4.0 — Die Zukunft der SRG im digitalen Ökosystem». Darin heisst es, die Integrationsleistung werde «zum wichtigsten Qualitätsmerkmal», verbunden mit der Frage, in welchem Masse die SRG einen Diskurs anregen und unterschiedliche Akteure integrieren könne (S. 5).

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Zehn Jahre nach dieser Studie stellt sich die Frage: Wie misst man diese Integrationsleistung? Art. 4 Abs. 2 RTVG verlangt, dass redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Art. 4 Abs. 4 RTVG ergänzt das Vielfaltsgebot: Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Beide Pflichten gehen auf Art. 93 Abs. 2 BV zurück. Seit 2019 verlangt die SRG-Konzession (BBl 2018 5545) in Art. 4 Abs. 1 und 2 zudem, dass das publizistische Angebot «hohen qualitativen und ethischen Anforderungen» genügt, und ein Qualitätssicherungssystem. Wie streng diese Vorgaben im Einzelfall gelten, bestimmen die Praxis der UBI und die Rechtsprechung: Nach dem Bundesgericht verlangt das Vielfaltsgebot ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen «kein streng numerisches Gleichgewicht von Meinungen und Gegenmeinungen» (Urteil 2C_313/2025 vom 8. Juli 2026 E. 4.5.1 f.).

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Doch wer prüft ihre Einhaltung — und wie? Es fehlt ein Instrument, das Art. 4 RTVG systematisch, ganzjährig und inhaltsbasiert an den einzelnen Sendungen messbar macht — nicht als Ersatz für die bestehenden Mechanismen, sondern als Ergänzung. Der Bundesrat verweist auf eine Studie der Universität Zürich, die der SRG in der Berichterstattung über 44 Volksabstimmungen eine politisch ausgewogene Positionierung zuschreibt, und hält fest: «Eine Analyse des gesamten Informationsangebots der SRG liegt dagegen nicht vor» (Antwort vom 27. Mai 2026 auf die Interpellation 26.3441). Die hier vorgestellte KI-gestützte Inhaltsanalyse ist ein Vorschlag, wie diese Lücke geschlossen werden könnte. Sie liefert ein Thermometer, keine Diagnose.

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Der Ansatz ist nicht unumstritten. Im Magazin «Republik» vom 20. Juli 2026  (https://www.republik.ch/2026/07/20/wie-roesti-und-co-die-srg-in-die-enge-treiben) hielt Vinzenz Wyss (ZHAW) die Analyse mithilfe von KI für intransparent und verlangte eine Überprüfung anhand händischer Annotation; Linards Udris (Universität Zürich) fragte, wie die Kriterien operationalisiert sind und ob menschliche Codierende zu ähnlichen Ergebnissen kämen (Bühler 2026). Der Beitrag antwortet darauf mit schriftlich festgelegten Zählregeln (Kapitel III., Rn. 12 ff.), einer Wiederholungsmessung (Kap. IV., Rn. 25 f.) und einem Abgleich an Sendungen, über welche die UBI entschieden hat (Kap. V., Rn. 27 ff.); das Methods Paper hat Yasemin Giritli İnceoğlu (Bilgi-Universität Istanbul) im Juli 2026 eingehend kritisch durchgesehen (Schläpfer 2026c). Dass von Ausgewogenheit «weder in der Konzession noch im Radio- und Fernsehgesetz die Rede» sei (Bühler 2026), trifft auf den Wortlaut zu. Die Rechtsprechung verwendet den Begriff aber: Das Bundesgericht fragt, ob ein Aspekt «für die ausgewogene Berichterstattung und Information der Bevölkerung» zwingend zu diskutieren war (Urteil 2C_313/2025 E. 6.5; ähnlich schon Urteil 2C_406/2017 E. 4.2). In diesem Sinn verwendet ihn auch dieser Beitrag, ohne ihn der Sachgerechtigkeit gleichzusetzen.

 

II. Bestehende Qualitätssicherung

1. Drei Instrumente, drei blinde Flecken

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Neben den Programmanalysen des BAKOM (siehe Rn. 10) bestehen drei Mechanismen, die je einen Teilbereich abdecken, aber gemeinsam keine flächendeckende Messung ermöglichen.

a. SRG-Qualitätssicherungssystem

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Das externe Audit der Fachhochschule Graubünden (FHGR) für das Jahr 2024 analysierte nach ihrer eigenen Angabe nicht einzelne Sendungen, sondern die Strukturen und Prozesse des Qualitätsmanagements (Oehmer-Pedrazzi o. J.).

b. fög-Abstimmungsmonitor

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Das Forschungszentrum Öffentlichkeit und Gesellschaft der Universität Zürich (fög) erfasst im Abstimmungsmonitor die Medienresonanz und die Tonalität der Beiträge vor eidgenössischen Volksabstimmungen, jeweils in den elf Wochen des Abstimmungskampfs (fög 2026). Die Tonalität drückt aus, ob gegenüber einer Vorlage Zustimmung oder Ablehnung vermittelt wird (Udris 2023). Gemessen wird also die Richtung der Berichterstattung zu Vorlagen in den Wochen vor Abstimmungen — nicht die Sachgerechtigkeit einzelner Sendungen und nicht die Berichterstattung ausserhalb der Abstimmungskämpfe. Daneben misst das fög im Jahrbuch Qualität der Medien jährlich die Qualität der Schweizer Informationsmedien an einer Zufallsstichprobe (fög 2025: 18’890 Beiträge aus 68 Medientiteln).

c. UBI-Beschwerdeverfahren

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Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) entscheidet über Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und wegen verweigerten Zugangs; von Amtes wegen wird sie nicht tätig (Art. 86 Abs. 5 RTVG). Vorgeschaltet ist die Ombudsstelle. Bei ihr kann jede und jeder eine Beanstandung einreichen; sie vermittelt und kann dem Veranstalter Empfehlungen abgeben, hat aber keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 92 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 und 2 RTVG). Entscheide der UBI können beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 Abs. 3 RTVG). Die Entscheidliste der UBI verzeichnet von November 1992 bis Juli 2026 807 Einträge; in 139 davon (17,2 Prozent) wurde eine Beschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen. Das System funktioniert — aber reaktiv: Es setzt voraus, dass jemand eine Sendung beanstandet und den Weg bis zur UBI geht. Muster über viele Sendungen erfasst es nur, wenn sich eine Beanstandung auf mehrere Sendungen innerhalb von drei Monaten bezieht (Art. 92 Abs. 3 RTVG).

2. Prozessmessung versus Ergebnismessung

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Die Unterscheidung zwischen Prozess- und Ergebnismessung beschreibt den Kern der Messlücke. Ein Qualitätssicherungssystem, das Prozesse prüft, folgt einer Logik wie die ISO-Normen: Man definiert Prozesse, schult Mitarbeitende und auditiert die Einhaltung der Prozesse. Diese Logik hat eine systematische Schwäche: Sie setzt voraus, dass die definierten Prozesse das gewünschte Ergebnis erzeugen. Eine Prozessprüfung zeigt deshalb nicht, ob die einzelnen Sendungen Art. 4 RTVG genügen.

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Das BAKOM lässt die Programme der SRG und der konzessionierten privaten Veranstalter regelmässig wissenschaftlich untersuchen; im Vordergrund steht nach seiner Darstellung, ob und wie die Veranstalter ihre Programmaufträge erfüllen (BAKOM 2026). Beim Fernsehen der SRG geschieht das mit Inhaltsanalysen zweier natürlicher Stichprobenwochen. Aber keine dieser Instanzen prüft systematisch, ob die einzelnen ausgestrahlten Sendungen — in ihrer Zusammensetzung aus Gästen, Fragen, Redezeiten, Kontexten und Bewertungen — sachgerecht sind; die UBI beurteilt das im Einzelfall, wenn jemand Beschwerde führt.

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Die Grenzen dieses Systems sind systemimmanent, nicht qualitativ. Die UBI leistet gründliche Arbeit — aber sie kann nur reagieren, wo jemand Beschwerde führt. Es geht deshalb ausdrücklich nicht darum, die UBI zu kritisieren oder zu ersetzen. Es geht darum, ihr ein Instrument zur Seite zu stellen, das Muster sichtbar machen soll, die erst über viele Sendungen erkennbar werden. Zu den Institutionen der Medien-Qualitätssicherung zählte 2013 der damalige Präsident der UBI, Roger Blum, neben Presserat, Ombudsstellen und UBI auch Media-Watch-Organisationen und die Kommunikations- und Medienwissenschaft (Blum 2013, Folie 5). Die Autonomie der Programmgestaltung ist gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 2 RTVG). Eine Messung greift in sie nicht ein: Sie liefert Befunde, die Redaktionen, Ombudsstellen, Beschwerdeführende und Forschung prüfen können; ob ein Verstoss vorliegt, entscheidet die UBI.

 

III. Das SVFAB-Modell: 18 Kriterien

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Der Schweizerische Verein für ausgewogene Berichterstattung (SVFAB) hat eine KI-gestützte Methodik entwickelt, die Sendungen systematisch auf Bias (systematische Verzerrung in der Berichterstattung) untersucht. Jede Sendung wird nach 18 Kriterien gemessen: 17 betreffen die Darstellung in der Sendung, das achtzehnte ist die politische Einordnung der Parteien (siehe Ziff. 4, Rn. 22).

1. Datengrundlage

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Die Analyse basiert auf den Untertiteln der Fernsehsendungen (teils von den Sendern, teils aus eigener maschineller Transkription) und auf Transkripten der Radiosendungen. Jede analysierte Sendung wird vollständig ausgewertet, nicht über Stichproben. Der Schweizer Korpus umfasst über 1,26 Millionen redaktionelle Beiträge der SRG — Untertitel und Transkripte von Radio- und Fernsehsendungen sowie Texte aus den Online-Angeboten — in allen vier Landessprachen von 1968 bis 2026.

2. Die 18 Kriterien: zählbar oder auslegungsbedürftig

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Die Methodik unterscheidet bewusst zwischen Kriterien, deren Befunde sich zählen und am Untertitel belegen lassen, und solchen, die einen Auslegungsspielraum enthalten. Diese Trennung macht den Spielraum sichtbar. Sie entspricht einem Grundprinzip der empirischen Sozialforschung: Was sich messen lässt, wird gemessen; was sich nur einschätzen lässt, wird als Einschätzung gekennzeichnet. Die quantitative Inhaltsanalyse (Berelson 1952, Krippendorff 2004) und die Framing-Forschung (Entman 1993, Scheufele 1999) bilden den theoretischen Rahmen.

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«Eindeutig zählbar» heisst: Die Zählung hängt wenig vom Ermessen ab; zwei Messungen derselben Sendung liegen nahe beieinander (Kapitel IV). «Auslegungsbedürftig» heisst: Bevor gezählt werden kann, ist zu entscheiden, was zählt — dort liegt der Spielraum, über den sich streiten lässt. Neu gegenüber früheren Fassungen sind die Kriterien Behutsamkeit und Menschenwürde, Vorverurteilung und Quellenbelegung; die ersten beiden nehmen Prüfpunkte auf, die in Entscheiden der UBI vorkommen: den Schutz der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) und die Unschuldsvermutung. Beide entsprechen auch dem Journalistenkodex des Presserats, der die Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8) und die Unschuldsvermutung (Richtlinie 7.4) verlangt.

a. Eindeutig zählbare Kriterien

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  • (1) Expertenauswahl: Vertreten bei einer strittigen Fachfrage alle Fachleute dieselbe Position, fehlt die Gegenexpertise, bleiben Bindungen ungenannt?
  • (2) Quellenauswahl: Stammen alle Quellen von einer Interessenseite, oder bleiben sie unbestimmt («Beobachter sagen»)?
  • (3) Zeitverteilung (vom Modell geschätzt, Rn. 20): Wie verteilt sich die Sprechzeit auf die Positionen?
  • (4) Zahlendarstellung: Wird eine Zahl irreführend dargestellt — falsch zusammengezählt, falsch bezeichnet, mit Ungleichem verglichen, eine Schätzung als Tatsache — oder fehlt den zentralen Zahlen die Einordnung, die ihr Argument braucht?
  • (5) Fragen-Asymmetrie: Erhält die eine Seite Vorhalte, die andere Gelegenheit zur Darstellung?
  • (6) Vorverurteilung: Werden Menschen bei laufendem Verfahren als überführt dargestellt, ohne Hinweis auf die Unschuldsvermutung?

b. Auslegungsbedürftige Kriterien

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  • (7) Vollständigkeit: Fehlen wesentliche Gesichtspunkte — bei einem Konflikt oder Vorwurf etwa die verfügbare Begründung der angegriffenen Seite?
  • (8) Kontaktschuld: Wird jemand durch Montage oder Nachbarschaft mit einer diskreditierten Gruppe verbunden, ohne dass ein Sachzusammenhang dargelegt wird?
  • (9) Timing: Steht Belastendes in der Anmoderation, während Entlastendes fehlt?
  • (10) Selektive Empörung: Wird ein gleichartiger Vorgang bei der einen Seite empört, bei der anderen im selben Beitrag kommentarlos dargestellt?
  • (11) Framing: Kündigt die Redaktion ihren Blickwinkel in Titel oder Anmoderation an, und deckt der Beitrag, was die Anmoderation behauptet?
  • (12) Wortwahl: Werden für die eine Seite wertende, für die andere neutrale Begriffe verwendet?
  • (13) Moderationsverhalten: Werden Antworten vor dem Ende unterbrochen, und bei wem?
  • (14) Scheinausgewogenheit (False Balance): Werden belegte Sachlage und unbelegte Behauptung als gleichwertig präsentiert? Belegt heisst: gestützt auf eine überprüfbare Quelle, ob Mehrheits- oder Minderheitsposition.
  • (15) Behutsamkeit und Menschenwürde: Werden identifizierbare Menschen herabgesetzt oder blossgestellt, oder Vorwürfe verbreitet, ohne dass die Betroffenen Stellung nehmen konnten?
  • (16) Quellenbelegung: Bleiben zentrale Behauptungen ohne Zuschreibung («Studien zeigen», «Experten sagen»)?
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Das Kriterium (17) , das Agenda-Setting — welche Vorfrage eine Sendung nie stellt —, wird im Bericht beschrieben, aber nicht nach dem Massstab der Aufsicht bewertet. Das achtzehnte Kriterium, die politische Einordnung, behandelt Ziff. 4 (Rn. 22).

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Beim Framing (11)  folgt die Zählung der Programmautonomie: Die Veranstalter sind in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Die Programmautonomie erlaubt nach der UBI auch anwaltschaftlichen Journalismus; zwingend ist aber, «dass der besondere Fokus für das Publikum erkennbar ist» (Entscheid b.917 vom 1. September 2022 E. 6.5). Das Instrument zählt deshalb nicht, ob eine Redaktion einen Blickwinkel wählt, sondern ob sie ihn in Titel oder Anmoderation ankündigt. Das ist enger als die Praxis, welche die Erkennbarkeit aus dem ganzen Beitrag genügen lässt (b.917 E. 6.5; Urteil 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 7.4 f.).

3. Vom Zählwert zum Wert

a. Die Wertevergabe

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Die Werte vergibt nicht das Sprachmodell. Es zählt, was die Regeln vorgeben, und belegt jede Zählung mit Zitat und Zeitangabe; den Wert von 0 (unauffällig) bis 10 (stark einseitig) errechnet anschliessend ein Programm nach festen, für alle Sendungen gleichen Regeln. Vor der Veröffentlichung prüft ein Programm, ob die Zitate an der angegebenen Zeitstelle im Untertitel stehen. Damit lässt sich jeder Wert auf die Stellen der Sendung zurückführen, aus denen er entsteht: Wer einen Wert bestreitet, bestreitet eine bestimmte Zählung an einer bestimmten Stelle. Eine Ausnahme ist die Zeitverteilung: Wie sich die Redezeit auf die Positionen verteilt, schätzt das Modell, weil die Untertitel nicht ausweisen, wer spricht.

b. Gesamtwert und Schwere als Kennzahlen

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Zwei Kennzahlen fassen eine Sendung zusammen: der Gesamtwert, das Mittel aller anwendbaren Kriterien, und die Schwere, das Mittel der drei höchsten Werte unter neun Kriterien (sieben, die den häufigsten Prüfpunkten in den Entscheiden der UBI entsprechen, dazu Menschenwürde und Unschuldsvermutung). Die Schwere verhindert, dass ein schwerer Einzelbefund im Mittel über viele unauffällige Kriterien verschwindet. Findet sich zu einem Kriterium nichts zu zählen — etwa keine Gäste für das Moderationsverhalten —, gilt es als nicht anwendbar. Weil die UBI den beanstandeten Beitrag beurteilt und nicht die ganze Sendung, weist der Bericht in Sendungen mit mehreren Beiträgen die Werte zusätzlich je Beitrag aus. Lesbar ist ein Wert nur im Vergleich mit Sendungen desselben Formats (Kapitel VI). Die Kriterien beschreiben, was in einer Sendung zählbar ist. Ob daraus eine Verletzung folgt, beurteilt die UBI bei der Sachgerechtigkeit nach dem Gesamteindruck des beanstandeten Beitrags (Art. 4 Abs. 2 RTVG), beim Vielfaltsgebot nach der Gesamtheit der Sendungen (Art. 4 Abs. 4 RTVG).

4. Politische Einordnung über CHES

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Die Links-Rechts-Lage der Parteien übernimmt das Instrument nicht vom Sprachmodell, sondern aus dem Chapel Hill Expert Survey (CHES 2024), einer international verbreiteten Befragung von Fachleuten zur Positionierung von Parteien (Rovny et al. 2025). Extern verankert ist damit die Lage der Parteien. Wie genau eine Sendung die Positionen der Parteien darstellt, schätzt das Sprachmodell. Diese Einordnung ist das achtzehnte Kriterium; sie fliesst weder in den Gesamtwert noch in die Schwere ein.

5. Quellenampel

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Die Quellenampel ist ein untergeordnetes Hilfsmittel bei der Auswahl der Fachleute. Sie bewertet die Glaubwürdigkeit jeder in einer Sendung auftretenden Quelle — Expertinnen, Politiker, zitierte Fachstellen — anhand von sechs Dimensionen: Interessenkonflikt, Persönliches Risiko,  Fachkompetenz,  Meinungskonsistenz, Emotionalisierung vs. Daten und Quellenstufe. Als Zahl geht sie in keinen Wert ein (siehe Näheres dazu Schläpfer 2026b).

6. Die Analysepipeline

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Die Pipeline läuft automatisch in sechs Stufen: Download der Sendungen aus den öffentlich zugänglichen Mediatheken, lokale Transkription (keine Audiodaten verlassen das System), KI-gestützte Detailanalyse nach den 18 Kriterien, Erstellung der Berichte, statistische Auswertung und Darstellung. Für alle Länder gilt dasselbe Analyseinstrument; angepasst werden nur Sprache, Rechtsgrundlage, Sender und Parteienlandschaft. Das Sprachmodell ist so eingestellt, dass es möglichst gleichbleibend antwortet. Auch so liefern zwei Läufe derselben Sendung nicht dieselben Zahlen; wie weit sie auseinanderliegen, ist gemessen (Kapitel IV).

 

IV. Zuverlässigkeit der Messung

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Um die Stabilität zu prüfen, wurden 23 Sendungen zweimal gemessen. Der Gesamtwert wich zwischen den beiden Läufen im Mittel um 0,71 Punkte ab, die Schwere um 1,29 Punkte (Skala 0–10). Am stabilsten zählen Kriterien wie die Vorverurteilung und die Zeitverteilung, am wenigsten stabil das Framing und die Wortwahl. Gemessen wurde die Streuung an einer früheren Unterfassung des heutigen Instruments; für die heutige gilt sie als Näherung. Ein einzelner Wert ist deshalb ein Wert mit Band, keine Punktlandung; verlässlich sind Aussagen über viele Sendungen: Ab ungefähr 36 Sendungen fällt das Rauschen eines Gruppenmittels unter 0,2 Punkte (Schläpfer 2026c). Jede Fassung des Instruments gilt als eigenes Instrument: Werte verschiedener Fassungen werden nicht vermischt.

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Die jüngere Forschung zeigt, dass Sprachmodelle beim Zuordnen von Tweets und Nachrichtentexten zu Kategorien mit menschlichen Codierenden mithalten oder sie übertreffen können (Gilardi, Alizadeh und Kubli 2023; Törnberg 2025). Für lange Sendungen und auslegungsbedürftige Kriterien ersetzen solche Befunde keine Prüfung des konkreten Instruments. Sprachmodelle können zudem Verzerrungen aus ihren Trainingsdaten mitbringen; deshalb belegt das Modell hier jede Zählung mit Zitat und Zeitangabe, und die Werte errechnet, ausser bei Zeitverteilung und politischer Einordnung, ein Programm. Einen Abgleich mit einer begründeten menschlichen Beurteilung derselben Sendungen leistet Kapitel V. Rn 27 ff.).

 

V. Die Entscheide der UBI als Prüfstein

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Methoden, die nur auf dem Papier funktionieren, nützen der Medienaufsicht nichts. Die hier vorgestellte Methodik muss sich an der Praxis bewähren — und zwar nicht an selbst gewählten Beispielen, sondern an Fällen, die die UBI tatsächlich entschieden hat.

1. Die UBI als Massstab

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Die Kritik verlangt eine Überprüfung der KI-Ergebnisse anhand händischer Annotation. Eine begründete menschliche Beurteilung derselben Sendungen liegt in den Entscheiden der UBI vor, allerdings nach rechtlichem Massstab und nicht nach denselben Zählregeln; einen Abgleich mit Codierenden ersetzt sie nicht (Kap. VII., Ziff. 3, Rn. 53 f. ). Die UBI besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern, die der Bundesrat wählt (Art. 82 Abs. 1 und 2 RTVG), berät grundsätzlich öffentlich (Art. 97 Abs. 1 RTVG) und begründet jeden Entscheid. Das Bundesgericht nennt sie die «unabhängige Fachkommission», der im Programmbereich die Aufsicht zukommt (Urteil 2C_406/2017 vom 27. November 2017 E. 1.2). Ihre Entscheide sind nicht unfehlbar; sie sind aber der Massstab, an dem sich ein Instrument für die Medienaufsicht messen lassen muss.

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Wie eindeutig ein solcher Abgleich ausfallen kann, hängt am Massstab selbst. Die UBI entscheidet als Kollegialbehörde im Einzelfall. Ihren Massstab hält ihre veröffentlichte Praxis fest; einen schriftlichen Prüfraster neben den Entscheiden gibt es nach Auskunft ihres Sekretariats nicht (schriftliche Auskunft vom 23. September 2026). Nach eigener Auszählung der Entscheide seit 2003, die das Stimmenverhältnis nennen, ergingen 29 Prozent ihrer Rügen einstimmig, aber 62 Prozent ihrer Abweisungen. Ein Abgleich mit ihren Entscheiden kann deshalb nicht eindeutiger ausfallen als diese selbst. Das Instrument folgt schriftlich festgelegten Zählregeln.

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Für den Abgleich wurden 159 Sendungen aus 41 Formaten mit Entscheiden der Jahre 1998 bis 2026 gemessen: 35 Sendungen, bei denen die UBI eine Verletzung feststellte, und 124, bei denen sie die Beschwerde abwies. Massgebend ist die Beschlussziffer für genau die gemessene Ausstrahlung; Nichteintretensentscheide scheiden aus, weil die UBI dort über die Sendung nicht geurteilt hat. Neun der Rügen hob das Bundesgericht auf (Schläpfer 2026c). Zur Sendung erhält das Sprachmodell nur den Untertitel, keine Angaben zu Titel, Datum oder Entscheid. Die Regeln des Instruments wurden allerdings an diesen und an weiteren Entscheiden der UBI entwickelt. Die folgenden Zahlen zeigen deshalb, wie weit das Instrument die Lesart der UBI abbildet — nicht, wie es an Entscheiden abschneidet, die es nicht kennt.

2. Ergebnis im selben Format

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Der Messwert hängt stark vom Format ab (Kap. VI, Rn. 47 ff.); verglichen wird deshalb innerhalb desselben Formats. In den 14 Formaten, in denen gerügte und nicht gerügte Sendungen vorliegen (34 gerügte, 81 nicht gerügte), liegen die gerügten im Mittel um 0,66 Punkte in der Schwere und um 0,31 Punkte im Gesamtwert über den nicht gerügten. In 10 vor 10 etwa erreichen die gerügten Sendungen in der Schwere im Mittel 7,2 Punkte, die nicht gerügten 5,6. In je neun der 14 Formate liegt das Mittel der gerügten Sendungen höher. Vertauscht man die Bezeichnungen «gerügt» und «nicht gerügt» innerhalb der Formate zufällig, entsteht ein so grosser Unterschied in der Schwere in rund drei von hundert Fällen, im Gesamtwert in rund sechs von hundert. Lässt man die 15 Sendungen weg, deren Entscheide die Zählregeln als Beispiel nennen, wird der Unterschied grösser (0,80 Punkte in der Schwere, 0,40 im Gesamtwert). Die Länge der Sendungen erklärt den Unterschied nicht (Schläpfer 2026c). Für die einzelne Sendung trennt das Instrument damit nicht; die Übereinstimmung zeigt sich im Mittel, in der Schwere deutlicher als im Gesamtwert.

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Zählt man die neun Sendungen, deren Rüge das Bundesgericht aufhob, zu den nicht gerügten, wird der Unterschied deutlich kleiner (0,29 Punkte in der Schwere, 0,09 im Gesamtwert) und ist mit Zufall vereinbar. Im Mittel steht das Instrument damit näher bei der Lesart der UBI als beim Ausgang vor Bundesgericht. Wo es nicht trennt, zeigt die Lektüre der Entscheide mögliche Gründe: In Nachrichtensendungen mit vielen Beiträgen beurteilt die UBI einen Beitrag, das Instrument die ganze Sendung; und mehrere Rügen stützen sich auf Wissen aus den Akten, das in keinem Untertitel steht. In den französischsprachigen Formaten trennt das Instrument nicht; ob das an den Zählregeln liegt oder andere Gründe hat, lässt sich an neun gerügten französischsprachigen Sendungen nicht entscheiden.

3. Ein gerügter Fall: «Fall Maudet» (Rundschau, b.803)

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Am 3. Oktober 2018 strahlte die Rundschau den Beitrag «Fall Maudet: Die Spur des Goldes» über den damaligen Genfer Staatsrat Pierre Maudet aus. Die UBI hiess die Beschwerde am 7. Juni 2019 mit fünf zu drei Stimmen gut (Entscheid b.803): Im Filmbericht seien ausschliesslich Stimmen zu Wort gekommen, welche die kritische Haltung der Redaktion stützten (E. 5.8); bezüglich der Reise nach Abu Dhabi und der Darstellung des Beschwerdeführers seien die Informationen «einseitig, tendenziös und unvollständig» gewesen (E. 5.9). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der SRG ab; es vermisste «ein namhaftes Gegengewicht zur unterschwellig suggerierten Korruptionsnähe» (Urteil 2C_778/2019 vom 28. August 2020 E. 6.5).

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Das Instrument misst die ganze Sendung, die neben dem beanstandeten Beitrag zwei weitere enthielt. Gesamtwert (4,7) und Schwere (7,4) liegen über den Mittelwerten der nicht gerügten Rundschau-Sendungen (4,1 und 6,3), allerdings innerhalb der Streuung zweier Messungen; der beanstandete Beitrag allein erreicht eine Schwere von 8,7. Den Höchstwert 10 erreichen in diesem Beitrag das Framing und die Wortwahl. Das Framing entsteht aus einer Zählung, die der Begründung des Bundesgerichts nahekommt: Ausser einem eingespielten Ausschnitt mit Maudet kommen zur Sache nur kritische Stimmen zu Wort, ohne dass die Anmoderation diesen Blickwinkel ankündigt.

4. Nichtberichterstattung: die RKI-Protokolle (b.1014)

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Nicht jede Beschwerde betrifft eine Sendung. Im Entscheid b.1014 vom 3. April 2025 stellte die UBI mit fünf zu drei Stimmen fest, dass die gänzliche Nichtberichterstattung von Radio und Fernsehen SRF über die RKI-Protokolle im relevanten Zeitraum eine «rechtserhebliche Einseitigkeit» bewirkte und das Vielfaltsgebot verletzte (E. 3.7). Die freie Themenwahl, welche die Programmautonomie gewährleistet, gelte nach der UBI «nicht unbeschränkt»; das Vielfaltsgebot enthalte auch positive Verpflichtungen (E. 2.9). Was nicht gesendet wird, steht in keinem Untertitel; an einer Einzelsendung lässt sich ein solcher Fall nicht messen. Messbar ist Nichtberichterstattung im Querschnitt — durch Zählung, ob und wie oft ein Thema in einem Zeitraum vorkommt, im Vergleich zu einer äusseren Referenz.

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Die Protokolle wurden 2024 in drei Etappen veröffentlicht, am 20. März, am 30. Mai und am 23. Juli (b.1014, Sachverhalt B). Eine Volltextsuche im Korpus (Stand 24. Oktober 2026) findet in den 30 Tagen nach jeder Veröffentlichung keine Erwähnung unter den 5404, 5687 und 5301 Beiträgen der SRG dieser Zeiträume, darunter je rund 400 Sendungen von Radio und Fernsehen SRF. Beim ORF, mit einem vergleichbaren Bestand im Korpus, sind es in denselben Zeiträumen sieben Beiträge. Die Zählung zeigt das Fehlen im Korpus; ob ein Thema für das Schweizer Publikum relevant war, ist eine Wertung, die sie nicht ersetzt. Die SRG hat den Entscheid b.1014 beim Bundesgericht angefochten (Rieder 2026, Rn. 16).

5. Ein Zeitraum: die Proteste an Universitäten (b.1002)

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Im Entscheid b.1002 vom 12. Dezember 2024 beurteilte die UBI die Berichterstattung von SRF über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten zwischen dem 14. Februar und dem 14. Mai 2024 als Ganzes. Keine der 17 beanstandeten Publikationen verletzte für sich das Sachgerechtigkeitsgebot (E. 5.15); in der Berichterstattung von Fernsehen SRF insgesamt sah die UBI aber eine «rechtserhebliche Einseitigkeit» und eine Verletzung des Vielfaltsgebots (E. 6.7; sechs zu drei Stimmen). Das Bundesgericht hob den Entscheid auf (Urteil 2C_313/2025 vom 8. Juli 2026): Die UBI habe den Sachverhalt «qualifiziert unvollständig und somit willkürlich» festgestellt (E. 5.2). Anhand der Aufnahmen und Transkripte stellte das Gericht fest, dass Fernsehen SRF in sämtlichen Formaten, die über die Proteste berichteten, auch auf den Vorwurf antisemitischer Tendenzen bei einem Teil der Protestierenden hingewiesen hatte, und verneinte eine Verletzung (E. 6.3 und 6.7).

38

Für eine Verletzung des Vielfaltsgebots ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen verlangt das Bundesgericht «eine offensichtlich anmutende Einseitigkeit», die sich «über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert» (Urteil 2C_313/2025 E. 4.5.2). Eine solche Gesamtwürdigung verlangt die Zusammenfassung der Messwerte über den Zeitraum und, wie das Urteil zeigt, Feststellungen zum Inhalt jeder Sendung. Einen Abgleich mit Zeitraumentscheiden als Ganzes enthält dieser Beitrag nicht.

6. Befunde unter der Schwelle: drei nicht gerügte Sendungen

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Nicht gerügte Sendungen messen nicht null. In der Vergleichsmenge liegen sie je nach Format im Mittel zwischen 2,7 und 4,4 Punkten im Gesamtwert. Das ist kein Widerspruch zur UBI. Ihr Massstab ist der Gesamteindruck: Sie fragt, ob sich das Publikum trotz Mängeln eine eigene Meinung bilden konnte, und sie benennt Mängel auch dort, wo sie eine Beschwerde abweist (vgl. Rieder 2026, Rn. 5). Die drei folgenden Entscheide zeigen das; alle drei Beschwerden wies sie einstimmig ab. Die Sendungen gehören nicht zur Vergleichsmenge; sie wurden im Oktober 2026 einmal gemessen und zeigen, wie ein Bericht einen nicht gerügten Fall liest — eine Prüfung des Instruments sind sie nicht.

a. Corona-Verschwörungstheorien (Rundschau, b.870)

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Im September 2020 berichtete die Rundschau über Corona-Verschwörungstheorien. Ein Organisator einer Corona-kritischen Kundgebung beschwerte sich, der Beitrag setze Massnahmenkritik pauschal mit Verschwörungstheorien gleich. Die UBI wies die Beschwerde ab (Entscheid b.870 vom 29. Januar 2021): Dass die Sequenzen über die Aggressivität der Debatte nicht ausreichend in den Beitrag eingebettet waren, sei ein «Mangel in einem Nebenpunkt» (E. 5.5–5.6); die Aggressivität sei «ohne weitere Erklärung ausschliesslich den Massnahmengegnern zugeordnet» worden (E. 5.5).

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In der Schwere, die den Prüfpunkten der UBI folgt, liegt die Sendung unter dem Mittel der nicht gerügten Rundschau-Sendungen, der beanstandete Beitrag allein knapp darüber, innerhalb der Streuung zweier Messungen. Seine höchsten Werte erreicht er bei der selektiven Empörung und bei der Kontaktschuld. Die selektive Empörung liegt in den Sequenzen, in denen die UBI den Nebenpunkt sah: Der Beitrag ordnet die Aggressivität einer Seite zu und spricht selbst von «wirren Thesen» (03:22). Die Kontaktschuld entsteht, weil der Beitrag von Inhalten, die eine porträtierte Bundesstrafrichterin geteilt hatte, zu Vorwürfen gegen die Köpfe hinter den Plattformen Kla.TV und KenFM führt, von denen diese Inhalte nach Darstellung der Sendung stammten, ohne darzulegen, was diese Vorwürfe mit ihr zu tun haben; hier benannte die UBI keinen Mangel und hielt fest, dass eine schriftliche Stellungnahme der Richterin vorgelesen wurde (E. 5.2). Bei der Wortwahl zielen sieben von zehn wertenden Begriffen auf Kritikerinnen und Kritiker der Massnahmen und ihr Umfeld, keiner auf die Gegenseite.

b. Konversionstherapie (Rundschau, b.917)

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Im Januar 2022 berichtete die Rundschau über Konversionstherapien in Freikirchen, gestützt auf verdeckte Aufnahmen eines Reporters, der sich als hilfesuchender Homosexueller ausgab. Im anschliessenden Studiogespräch war Marc Jost, Generalsekretär der Schweizerischen Evangelischen Allianz, der einzige Gast. Die UBI wies die Beschwerde ab (Entscheid b.917 vom 1. September 2022): Der Fokus sei transparent, Jost habe seinen Standpunkt «ausführlich darlegen» können (E. 6.8), und das Interview sei «nicht unfair» gewesen (E. 6.10). Sie räumte allerdings ein, dass der Filmbericht «differenzierter hätte ausgestaltet werden können» (E. 6.9).

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Instrument und UBI liegen hier nahe beieinander. In der Schwere liegt die Sendung auf der Höhe des Mittels der nicht gerügten Rundschau-Sendungen. Das Moderationsverhalten im Studiogespräch misst das Instrument mit 3,3 von 10, weil es fünf von 15 Antworten des Gastes als unterbrochen zählt; die UBI fand das Interview «nicht unfair». Hoch misst es die Wortwahl, deren wertende Begriffe alle auf die jeweils kritisierte Seite zielen, darunter der Satz der Anmoderation «Homosexualität wegbeten oder wegtherapieren, das kann nicht gut gehen. Und kommt auch nie gut» (01:01). Die Zählung zeigt die Richtung der Wortwahl, nicht einen Verstoss: Den Fokus hielt die UBI für erkennbar (E. 6.5) und sah ihn im Einklang mit der vorherrschenden Meinung in der Wissenschaft und in Fachkreisen (E. 6.6). Den Punkt, in dem die UBI den Beschwerdeführenden beipflichtete, kann das Instrument nicht sehen: Eine Aussage aus der ursprünglichen Dokumentation fand keinen Eingang in den Beitrag (E. 6.9). Was nur im Ausgangsmaterial steht, enthält kein Untertitel.

c. Verhüllungsverbot (Arena, b.888)

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Am 29. Januar 2021 debattierte die Arena über die Volksinitiative für ein Verhüllungsverbot. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem diskriminierende Aussagen und dass die Sicht von Nikab-Trägerinnen fehle. Die UBI wies die Beschwerde am 3. November 2021 ab (Entscheid b.888), räumte aber zwei Mängel ein: Das Fehlen von Burka- bzw. Nikab-Trägerinnen sei ein «Mangel» (E. 4.9), und eine Reaktion des Moderators auf persönliche Vorwürfe gegen den nicht anwesenden Beschwerdeführer wäre «eigentlich erforderlich gewesen» (E. 4.7). Im Gesamteindruck konnte sich das Publikum nach Auffassung der UBI dennoch eine eigene Meinung bilden. Auch die erhöhten Anforderungen vor Abstimmungen an Ausgewogenheit, Fairness und Unparteilichkeit sah sie eingehalten (E. 5.7).

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In der Schwere liegt die Sendung über dem Mittel der nicht gerügten Arena-Sendungen — bei allerdings nur vier Vergleichssendungen und wegen einer einzigen Zählung: Ein Befürworter der Initiative sagte, England habe «etwa 90 Gerichte, die Scharia-Rechte berücksichtigen» (49:23). Das Instrument wertet die Bezeichnung «Gerichte» als irreführend, weil es die Stellen, gestützt auf Wissen ausserhalb der Sendung, als Schlichtungsstellen ohne staatliche Gerichtsbarkeit einordnet; nach der Regel genügt eine irreführend dargestellte Zahl für den Höchstwert. Ohne diese Zählung läge die Schwere unter dem Mittel der nicht gerügten Sendungen. Hier zeigt sich, was Kap. III., Ziff. 3 (Rn. 20 f.) beschreibt: Wer den Wert bestreitet, bestreitet eine bestimmte Zählung an einer bestimmten Stelle. An anderer Stelle treffen sich Instrument und UBI: Wo eine Teilnehmerin dem abwesenden Beschwerdeführer beste Verbindungen zum türkischen Präsidenten nachsagte und der Moderator nicht reagierte, zählt das Instrument eine Kontaktschuld. Auch den anderen Mangel, den die UBI benennt, führt der Bericht auf: Unter den fehlenden Perspektiven nennt er die Burka- und Nikab-Trägerinnen selbst und eine unabhängige feministische Sicht.

d. Zwischenfazit

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Was diese Zahlen und Fälle zeigen, ist eine Übereinstimmung im Mittel, nicht ein Urteil im Einzelfall. «Keine Verletzung» ist nicht gleichbedeutend mit «keine Befunde»: Die Befunde des Instruments liegen teils an Stellen, welche die UBI selbst als Mangel benennt, teils an Stellen, die sie anders würdigt. Die KI-Analyse ist kein Ersatz für die rechtliche Würdigung durch die UBI; ihr Nutzen liegt bei Mustern über viele Sendungen.

 

VI. Unterschiede zwischen Sendungsformaten

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Die Vergleichsmenge zeigt einen Befund, der für jede Lesart der Werte entscheidend ist: Der Messwert unterscheidet sich zwischen den Formaten stärker als zwischen gerügten und nicht gerügten Sendungen. Nicht gerügte Sendungen liegen je nach Format im Mittel zwischen 2,7 (Schweiz aktuell) und 4,4 Punkten (Reporter) im Gesamtwert. Formate unterscheiden sich darin, wie viel überhaupt messbar ist: Eine Sendung mit einem Thema, Gästen und Moderation bietet mehr Zählbares als eine Nachrichtensendung mit vielen kurzen Beiträgen. Manche Formate nehmen bewusst einen Blickwinkel ein; die UBI lässt das zu, wenn er für das Publikum erkennbar ist.

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Eine Gegenprobe liefern Sportübertragungen, in denen über ein Spiel berichtet wird und nicht über eine politische Streitfrage. Zehn ganze Spielübertragungen der SRG, im Oktober 2026 gemessen, erreichten im Gesamtwert zwischen 0,0 und 1,8 Punkten, im Mittel 0,6 — deutlich unter den nicht gerügten Sendungen. Was das Instrument dort findet, ist die Sicht der eigenen Mannschaft: Im Viertelfinal der Eishockey-WM 2013 kamen nur Stimmen aus dem Schweizer Team zu Wort. Wo nichts Strittiges berichtet wird, findet das Instrument also wenig.

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Für die Praxis folgt daraus: Ein Einzelwert ist nur gegen Sendungen desselben Formats lesbar. Jeder Bericht zu einer Schweizer Sendung ordnet ihn deshalb an den Mittelwerten der nicht gerügten und, soweit vorhanden, der gerügten Sendungen desselben Formats ein. Rangfolgen zwischen Formaten, etwa die Aussage, Debattenformate seien ausgewogener als Nachrichtensendungen, lassen sich daraus nicht ableiten.

 

VII. Grenzen und blinde Flecken

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Keine Methodik ist vollständig. Die hier vorgestellte Analyse hat spezifische Grenzen, die transparent benannt werden müssen.

1. Nicht erfasst

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  • Bild und Gestik: Die Analyse basiert auf Untertiteln — auf dem gesprochenen Wort. Kameraführung, Bildschnitt, Mimik und Gestik werden nicht erfasst, subtile Ironie und kulturspezifische Anspielungen nicht konsistent.
  • Aktenwissen: Die UBI entscheidet aufgrund der Akten. Was nur dort steht — etwa eine verfälscht wiedergegebene Stellungnahme oder ein nicht kontaktiertes Unternehmen —, ist für ein Instrument, das die Sendung liest, unsichtbar.
  • Beitrag und Sendung: Die UBI beurteilt den beanstandeten Beitrag; der Sendungswert mischt ihn mit den übrigen Beiträgen derselben Sendung. Die Werte je Beitrag mildern das, heben es aber nicht auf.
  • Transkription: Soweit Untertitel nicht von den Sendern stammen, entstehen sie durch maschinelle Transkription; sie kann Hörfehler enthalten, vor allem bei Namen und Mundart.
  • Nichtberichterstattung: Was nicht gesendet wird, steht in keinem Untertitel; messbar ist es nur im Querschnitt über viele Sendungen (Kap. V., Ziff. 4, Rn. 35 f.).
  • Vertretung der Geschlechter: Ob Frauen und Männer angemessen dargestellt und vertreten sind, worum sich die SRG nach ihrer Konzession bemüht (Art. 3 Abs. 3), zählt das Instrument nicht eigens; die Untertitel weisen nicht aus, wer spricht. Fehlen Betroffene, erscheint das im Bericht als fehlende Perspektive (Kap. V., Ziff. 6c, Rn. 44 ff.).

2. Über die einzelne Sendung hinaus

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Ob bestimmte Themen im Vergleich zu äusseren Kennzahlen über- oder unterproportional behandelt werden, prüft ein Index zur Nachrichtensuppression, der den Sendungsinhalt mit externen Daten abgleicht; für die Energiepreise ergab er einen statistisch gesicherten Zusammenhang zwischen Sendezeit und Kennzahl (Schläpfer 2026a). Muster, die sich erst über Monate oder Jahre zeigen, erfordern jahresübergreifende Analysen; sie werden nach Bedarf und genauer Spezifikation erstellt.

3. Reichweite des Abgleichs

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Einen Abgleich mit unabhängigen menschlichen Codierenden, die dieselben Sendungen nach denselben Zählregeln codieren, enthält dieser Beitrag nicht; ein solcher Abgleich beantwortet die Frage, die Udris aufwirft, auf der Ebene der einzelnen Zählung. Die Zählregeln, an denen ein solcher Abgleich ansetzen kann, beschreibt der Methodenbericht in der Fassung 3.8.2 (Abschnitte 4 und 7.3). Auf der Ebene von Gesamtergebnissen kamen eine manuelle Inhaltsanalyse mit neun geschulten Codierenden (Maurer, Kruschinski und Jost 2024) und das Instrument in seiner früheren Fassung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur selben Richtung der politischen Positionierung (Schläpfer 2026d) — in verschiedenen Zeiträumen und mit der Tagesschau als einzigem gemeinsamem Format.

54

Die Regeln des Instruments wurden an den Entscheiden entwickelt, an denen Kapitel V sie abgleicht. Eine Prüfung an einer grösseren Zahl von Entscheiden, die bei der Entwicklung nicht vorlagen, enthält dieser Beitrag nicht.

55

Diese Grenzen offen zu benennen ist die Grundvoraussetzung für wissenschaftliche Glaubwürdigkeit. Und es ist ein Angebot an die Forschungsgemeinschaft: Wer eine dieser Grenzen überwinden kann, ist eingeladen, die Methodik weiterzuentwickeln.

 

VIII. Internationaler Ausblick

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Die hier vorgestellte Methodik wurde nicht nur auf die SRG angewandt. Der Gesamtkorpus umfasst gegen 30 Millionen redaktionelle Beiträge aus 150 Ländern in 70 Sprachen. Für alle Länder gilt dasselbe Analyseinstrument.

57

Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Schweiz: Hier liegen die Entscheide der UBI vor, an denen sich das Instrument abgleichen lässt.

58

Für Fachleute ist die Methodik ausführlich dokumentiert: das verwendete Modell, Zählregeln, Rechenweg, Wiederholungsmessung, Sportprobe und den Abgleich mit den Entscheiden der UBI beschreibt der Methodenbericht in der Fassung 3.8.2, öffentlich auf svfab.ch und als Methods Paper auf SSRN (Schläpfer 2026c). Den Analyseprompt erhalten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Rahmen des Programms Open SVFAB unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung.

 

IX. Fazit: Messung statt Urteil

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Art. 4 RTVG verlangt Sachgerechtigkeit und Vielfalt. Die GDI-Studie erwartete, die Integrationsleistung werde zum wichtigsten Qualitätsmerkmal der SRG.

60

Das bestehende System — SRG-Qualitätssicherung, fög-Abstimmungsmonitor, Programmanalysen des BAKOM, UBI-Beschwerdeverfahren — deckt Teilbereiche ab. Was fehlt, ist ein ganzjähriges, systematisches, inhaltsbasiertes Instrument, das die Dimensionen des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots Sendung für Sendung, über Tausende von Sendungen hinweg, messbar macht.

61

Die hier vorgestellte Methodik ist ein Vorschlag für dieses Instrument. Sie misst, was sich messen lässt: das gesprochene Wort, die Auswahl der Gäste, die Redezeit und, geschätzt, ihre Verteilung, die Vollständigkeit der dargestellten Perspektiven. Die Kraft eines Bildes, den Unterton einer Geste, den Subtext einer Pause überlässt sie dem Urteil von Menschen.

62

Der Abgleich an 159 Sendungen, über welche die UBI entschieden hat, zeigt: Im selben Format misst das Instrument die gerügten Sendungen im Mittel höher als die nicht gerügten, in der Schwere deutlicher als im Gesamtwert; die einzelne Sendung ordnet es nicht zuverlässig zu. Und nicht gerügte Sendungen messen nicht null: In zwei von drei Fällen findet das Instrument Befunde an Stellen, welche die UBI selbst als Mangel benennt (b.870, b.888).

63

Der Beitrag dient der Qualitätssicherung des Service public. Für die Sachgerechtigkeit einzelner Sendungen gab es bisher keine Messung, die jede Sendung erfasst. Sprachmodelle machen den Versuch einer solchen Messung möglich. Ob ein solches Instrument misst, was es messen soll, muss sich an den Entscheiden der Aufsicht zeigen; Kapitel V ist ein erster Schritt dazu.

64

Ob sich Art. 4 RTVG systematisch messen lässt, entscheidet dieser Beitrag nicht; er zeigt, wie weit eine Zählung an Untertiteln die Lesart der UBI abbildet und wo nicht. Offen bleibt, wer eine solche Messung verantwortet, nach welchen Kriterien und mit welcher Transparenz. Der SVFAB liefert einen Vorschlag — dokumentiert und bereit zur Kritik.


 

Literaturverzeichnis:

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* Wer ist und was will der SVFAB?

Der Schweizerische Verein für ausgewogene Berichterstattung (Zürich) wurde 2025 gegründet; die Vorarbeiten reichen bis 2021 zurück. Gemäss Angaben auf der Vereinswebsite betreibt der SVFAB  «den weltweit grössten systematischen Corpus KI-gestützter normativer Medienanalyse — 150 Länder, 18 Kriterien, gegen 30 Millionen Beiträge, täglich aktualisiert. Nicht als Meinung. Als Messung».

Der Vorstand besteht aus David Schläpfer (Präsident) und Jürg Rückmar (Protokollführer). Er finanziert seine Arbeit aus Mitteln der beiden Vorstandsmitglieder sowie durch «private Förderer und Mitglieder», deren Zahl und Identität er nicht bekanntgibt, da diese «ausdrücklich um Anonymität gebeten» hätten.

Das Magazin «Republik» stellte den Verein im Juli 2026 in den Zusammenhang mit dem politischen Druck auf die SRG. Es schrieb über seinen Präsidenten: «Politisch ist er ein unbeschriebenes Blatt». Vorstandsmitglied Jürg Rückmar trat 2022 für die Gruppierung «Aufrecht» bei der Wahl in den Schwyzer Regierungsrat an und 2023 im Kanton Glarus parteilos bei den Nationalratswahlen (ml).

Abstract

Art. 4 of the Swiss Radio and Television Act (RTVG) requires accurate presentation (para. 2) and, in licensed programmes, a diversity of views (para. 4). How can compliance with these duties be measured systematically? The quality assurance of the SRG, the voting monitor of the fög (University of Zurich) and the Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI) each cover one part; an ongoing measurement of individual broadcasts is missing. This article presents an AI-assisted method that examines broadcasts on the basis of their subtitles according to 18 criteria: the language model counts and backs every count with a quotation and a time reference, and a program calculates the scores according to fixed rules. The method is compared with 159 broadcasts on which the UBI has ruled and on which its rules were developed: within the same programme format, broadcasts with an upheld complaint receive higher scores on average than those with a dismissed complaint. The instrument does not reliably classify the individual broadcast, and under the reading of the Federal Supreme Court, which overturned nine of the upheld complaints, the difference becomes markedly smaller. The article identifies what the instrument does not see in the individual broadcast — images, knowledge from the case files, non-coverage — and closes with an outlook on a corpus of nearly 30 million items from 150 countries.

Keywords: RTVG, accuracy, diversity requirement, AI-assisted content analysis, UBI, media bias, quality assurance, validation