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newsletter 05/25

Von Racherezensionen und zahlreichen Urteilen zum Medienstrafrecht

Liebe Leserin, lieber Leser

Wer ein Unternehmen führt, kennt den Ärger mit Racherezensionen. Sie verursachen oft einen Verlust von Kunden. Zwar bieten Plattformenbetreiberinnen Meldetools für unliebsame Bewertungen an, doch der Weg über solche Instrumente ist nicht selten zermürbend. Im Beitrag «Bewerten Sie uns auf Google!’ – Zu Risiken und Nebenwirkungen von Internet-Rezensionen» befasst sich Rechtsanwältin Rena Zulauf mit dem mühsamen Kampf gegen Racherezensionen. Im Gegensatz zum benachbarten Deutschland gibt es in der Schweiz kaum Rechtsprechung dazu. Die aktuelle Rechtslage und die passive Rolle von Plattformenbetreiberinnen in der Schweiz ist aus Betroffenensicht unbefriedigend. Es läge am Gesetzgeber, so die Autorin, dem Missbrauch von Bewertungsmöglichkeiten einen wirksamen Riegel zu schieben. Beim zuständigen Departement UVEK ist derzeit eine Vorlage in Ausarbeitung, welche die Plattformregulierung nach europäischem Vorbild anstrebt. Die Publikation eines entsprechenden Entwurfs lässt aber auf sich warten.

Neu auf unserer Website finden Sie die Jahresübersicht 2024 zu den relevanten Entscheiden im Medienstraf- und -strafprozessrecht. Die Rechtsanwältinnen Miriam Mazou und Marie Besse besprechen im Beitrag «Consultation de prononcés pénaux non anonymisés et premiers arrêts du Tribunal fédéral sur la discrimination à raison de l’orientation sexuelle» eine Reihe von Urteilen des Bundesgerichts, das sich wie schon in den Vorjahren mit mehreren Polemikern wie Alain Soral zu befassen hatte, die wegen Diskriminierung und Aufstachelung zu Hass verurteilt wurden. Festgehalten hat Lausanne an den strengen Grundsätzen, die für den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit in Strafverfahren gelten. Besprochen werden zudem ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Strafurteile sowie zwei kantonale Entscheide.

Célian Hirsch und Sébastien Picard analysieren im Beitrag «Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes» ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts, das die Beschwerde einer Journalistin guthiess, die von der Genfer Justiz wegen Verletzung des Waffengesetzes verurteilt worden war. Sie hatte im 3D-Druck hergestellte Teile für die Herstellung einer Waffe bestellt, die Teile zusammengebaut, transportiert und aufbewahrt. Das Bundesgericht hielt der Journalistin zugute, sie habe in Ausübung ihres Berufes gehandelt und sich daher zu Recht auf Art. 10 Abs. 2 EMRK berufen. Nach dieser Bestimmung verstösst eine Bestrafung gegen die Meinungsfreiheit, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist. Die Gefährdung sei im konkreten Fall bloss abstrakt und gering gewesen, denn die Waffe sei unbrauchbar gewesen, versteckt transportiert und sicher gelagert worden. Die Autoren begrüssen den Entscheid und werfen zudem einen Blick auf die Definition des Begriffs Waffe in den USA und in der EU.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juli.

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Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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«Bewerten Sie uns auf Google!» – Zu Risiken und Nebenwirkungen von Internet-Rezensionen

Klageflut in Deutschland – kaum Präjudizien in der Schweiz

Rena Zulauf, Dr. iur., Rechtsanwältin, Zürich

Résumé: Les avis négatifs publiés sur internet peuvent entraîner une perte de clientèle. Les exploitants de plateformes proposent certes des outils permettant de signaler les avis malveillants, mais le recours à ces instruments est souvent long, voire épuisant. Le problème de ces commentaires et l’impuissance relative des personnes qui en sont victimes ne sont pas des phénomènes nouveaux, mais, pour l’heure, il n’existe pratiquement aucune jurisprudence en la matière en Suisse, contrairement à ce qui se fait en Allemagne. L’auteure estime que le législateur se doit de mettre un frein efficace aux avis malveillants. Le département compétent, le DETEC, élabore actuellement un projet visant à réglementer les plateformes sur le modèle européen. La publication du projet correspondant se fait toutefois attendre.

Zusammenfassung: Racherezensionen können zu einem Verlust von Kunden führen. Zwar bieten Plattformenbetreiberinnen Meldetools für unliebsame Bewertungen an, doch der Weg über solche Instrumente ist nicht selten langwierig, wenn nicht gar zermürbend. Das Problem der Racherezensionen und die relative Machtlosigkeit der Bewerteten sind nicht neu, dennoch gibt es in der Schweiz kaum Rechtsprechung dazu. Ganz anders präsentiert sich die Situation im benachbarten Deutschland. Die aktuelle Rechtslage und die passive Rolle von Plattformenbetreiberinnen in der Schweiz ist aus Betroffenensicht unbefriedigend. Es läge am Gesetzgeber, Racherezensionen einen wirksamen Riegel zu schieben. Beim zuständigen Departement UVEK ist derzeit eine Vernehmlassungsvorlage in Ausarbeitung, welche die Plattformregulierung nach europäischem Vorbild anstrebt. Die Publikation eines entsprechenden Entwurfs lässt aber auf sich warten.

I. Einleitung

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«In Scheidungsthemen ist Rechtsanwalt […] nach meiner Wahrnehmung bereit für seine Klientin zu lügen, den «Gegner» zu verleugnen und die Kinder leiden zu lassen […]». Dieser Satz stammt aus dem Google-Maps Eintrag einer Basler Anwaltskanzlei. Der Autor dieser Rezension zeichnete anonym – mit einem Pseudonym. Der auf Familienrecht spezialisierte Anwalt kennt seine Klientel und deren Gegenparteien. Schnell war klar, dass es sich beim Rezensenten um den Ex-Ehemann einer sich in Trennung befindenden Klientin handelt, welche die Dienste des Fachanwalts in Anspruch genommen hatte. Nachdem das zuständige Zivilgericht entschieden hatte, dass der Ehemann aus der gemeinsamen Liegenschaft ausziehen müsse, sah sich dieser veranlasst, die vorstehende Bewertung auf der Google-Maps Plattform der Kanzlei zu hinterlassen. Was ist in einer solchen Situation zu tun?

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Äusserungen – auch anonyme – auf Bewertungsplattformen geniessen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit. Allerdings – und das ist das zentrale Problem in vorstehendem Beispiel: Der unglückliche Ex-Ehemann hat keine Dienstleistung des bewerteten Anwalts bzw. dessen Kanzlei in Anspruch genommen, sondern die Rezension benutzt, um seinem Ärger über den Verlauf seines Scheidungsverfahrens Luft zu machen.

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Man spricht bei solchen Bewertungen von sog. «Racherezensionen». Nutzerinnen und Nutzer erhalten den Eindruck, der Rezensent habe die Dienstleistungen des Anwalts in Anspruch genommen und sei damit nicht zufrieden gewesen. Dies hat nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge, die Rezension ist darüber hinaus schwer rufschädigend und kann zu einem Verlust der Klientschaft führen. Ein Dienstleister «lüge» für seien Klientin und «lasse Kinder leiden» sind happige Vorwürfe für einen auf Scheidungs- und Kindesrecht spezialisierten Anwalt.

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Frustrierte Gegenparteien liegen gerade bei emotional aufgeladenen Scheidungsverfahren gewissermassen in der Natur der Sache. Einem Gerichtsurteil ist inhärent, dass eine Partei den Prozess verliert. Wenn überhaupt, spricht das Unterliegen der Gegenpartei somit für und nicht etwa gegen die Leistungen des Anwalts. Nicht immer ist Dienstleistern, die mit Racherezensionen zu kämpfen haben, klar, wer hinter einer herabsetzenden anonymen Bewertung steckt. Entsprechend ist die Kontaktaufnahme und damit Konfrontation des Rezensenten mit seiner Negativ-Bewertung, aber auch die Einleitung von rechtlichen Schritten erschwert.

II. Hohe Hürden für Bewertete

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Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 ZGB). Diese Regelung gilt gleichermassen für Google und andere Betreiberinnen von Bewertungsplattform, spätestens dann, wenn sie von einer persönlichkeitsverletzenden Bewertung Kenntnis erhalten.

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Pragmatiker mögen einwenden, Plattformenbetreiberinnen böten Meldetools für unliebsame Bewertungen an. In der Praxis ist der Weg über Melde-Links und E-Mails allerdings nicht selten langwierig, wenn nicht gar zermürbend. Auf Meldungen folgen regelmässig generisch abgefasste Standard-Antworten, die eine vernünftige Kommunikation mehr hindern als fördern. Eine echte Anhörung zum Problem findet oftmals nicht statt. Es ist dies einer der Gründe, weshalb zahlreiche Dienstleister irgendwann enerviert auf das Persönlichkeitsrecht spezialisierte Rechtsvertreterinnen und -vertreter aufsuchen.

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Das Problem der Racherezensionen und die Machtlosigkeit der Bewerteten ist weder neu noch auf die Anwaltsbranche beschränkt. Interessanterweise gibt es in der Schweiz dessen ungeachtet kaum Rechtsprechung zum Thema. Der Mangel an Präzedenzfällen erschwert das rechtliche Vorgehen gegen Plattformenbetreiberinnen zusätzlich.

III. Zahlreiche Klagen gegen Google in Deutschland

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Ganz anders präsentiert sich die Situation im vergleichsweise schon fast streitlustigen Deutschland. Im Gegensatz zur Schweiz herrscht dort eine regelrechte Klageflut, insbesondere gegen Google. So hat sich beispielsweise das Landesgericht München bereits mit der Frage befasst, ob eine negative Rezension der Gegenpartei eines Anwaltes rechtmässig sei (LG München, 20.11.2019, 11 O 7732/19). Das Gericht kam zum Schluss, als gegnerische Partei verfüge man über keine dienstleistungsbezogene Erfahrung, weshalb ein öffentliches Interesse an solchen Rezensionen zu verneinen und die herabsetzende Bewertung zu löschen sei. Die Zielgruppe von Onlinebewertungen interessierten sich in der Regel nicht für die Erfahrungen der Gegenparteien, sondern dafür, ob die Kanzlei aus Sicht ihrer Auftraggeber gute Arbeit leistet. Weitere Gerichte in Deutschland folgten diesen Erwägungen.

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Die üppige Rechtsprechung in Deutschland hat zudem dazu geführt, dass Google und andere Plattformenbetreiberinnen – anders als in der Schweiz – aktiv werden mussten. Meldungen von Racherezensionen lösen eine Prüfungspflicht seitens des Plattformbetreibers aus, konkret muss die Plattformenbetreiberin die Meldung dem Rezensenten weiterleiten. Bleibt eine Stellungnahme des Rezensenten aus oder ist diese unergiebig, hat die Plattformenbetreiberin die Bewertung zu löschen. Nimmt der Rezensent substantiiert Stellung, erhält der betroffene Dienstleister die Möglichkeit, zu replizieren. Anhand der Stellungnahmen hat sich die Plattformenbetreiberin ein Bild zu machen und eine Entscheidung zu treffen, die ein Zivilgericht im Falle einer Klage auf ihre Rechtmässigkeit überprüft (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016, VI ZR 34/15, Rz. 23 ff). Die Bewertung ist umgehend durch die Plattformenbetreiberin zu löschen, wenn diese im Zivilverfahren nicht mitwirkt.

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In einem aktuelleren Urteil (Aktenzeichen: VI ZR 64/24) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2025 über einen Fall zu entscheiden, in welchem Meta für ehrverletzende Inhalte auf der Plattform Facebook verklagt wurde. Konkret hatte eine Politikerin gegen Facebook geklagt, weil auf der Plattform ein ehrverletzendes Meme (im Internetjargon eine Kombination von Bild und Text, welche sich rasch und massenhaft über die sozialen Medien verbreitet) mit einem ihr fälschlicherweise zugeschriebenen Zitat verbreitet wurde. Die Politikerin hatte erfolgreich die Löschung des Memes verlangt, kurze Zeit später tauchten jedoch gleichartige Inhalte erneut auf. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr stehe nebst eines Schmerzensgeldes von 10’000 Euro ein Unterlassungsanspruch gegenüber Meta hinsichtlich aller bis zur Rechtskraft des Urteils auf Facebook vorhandenen Memes zu, welche identisch oder «kerngleich» zum Ausgangs-Meme seien. Dies ohne dass die Klägerin die entsprechenden URL Meta mitteilen müsse, denn das sei ihr nicht möglich und nicht zumutbar. Der BGH musste sich folglich (nebst der geforderten Entschädigung) mit der Frage auseinandersetzen, ob Meta verpflichtet ist, auch sinngleiche Inhalte zu erkennen und zu entfernen, ohne dass die betroffene Person jede URL einzeln melden muss. Meta hält entgegen, als neutrale Hosting-Anbieterin hafte sie nur für konkret bezeichnete Beiträge.

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Leider hat der BGH die Antwort auf diese Frage ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem mit Haftungsfragen von Plattformbetreibern verbundenen Fall (C-492/23) abzuwarten. Das zu erwartende Urteil des EuGH dürfte auch für die Schweiz von grossem Interesse sein.

IV. Schweiz quo vadis?

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Die aktuelle Rechtslage und die passive Rolle von Google und anderen Plattformenbetreiberinnen in der Schweiz ist aus Betroffenensicht unbefriedigend. Ein Blick in die Rechtsprechung des Nachbarlandes zeigt, dass es auch anders geht. Dem Vernehmen nach sind verschiedene Branchenverbände daran, das Problem zu adressieren. Schliesslich liegt es jedoch am Gesetzgeber, dem Wildwuchs zu begegnen und einen Weg zu definieren, welcher der Rache einen Riegel schiebt.

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Beim zuständigen Departement UVEK ist derzeit eine Vernehmlassungsvorlage in Ausarbeitung, welche die Plattformregulierung nach europäischem Vorbild anstrebt. Die Publikation des Entwurfs hätte eigentlich längst vorgelegt werden sollen und wurde zuletzt im April 2025 auf unbestimmte Zeit verschoben.


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Consultation de prononcés pénaux non anonymisés et premiers arrêts du Tribunal fédéral sur la discrimination à raison de l’orientation sexuelle

Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2024 en lien avec les médias

Miriam Mazou, avocate, spécialiste FSA droit pénal, Lausanne
Marie Besse, avocate
, Lausanne

Zusammenfassung: Im Jahr 2024 urteilte das Bundesgericht, dass die Erlaubnis der Ausstrahlung eines Propagandavideos unter die Bestimmungen fällt, die terroristische Gruppen unter Strafe stellen. Weiter entschied es zur Frage der Konkurrenz zwischen dem Tatbestand der Drohung und der missbräuchlichen Verwendung einer Telekommunikationsanlage. Wie 2022 und 2023 hielt das Bundesgericht auch 2024 mehrere Polemiker der Diskriminierung und Aufstachelung zu Hass für schuldig. Es bestätigte eine Verurteilung von Alain Soral, bei der es um die sexuellen Orientierung ging, und stellte in einem anderen Urteil klar, dass die Bezeichnung «Afrikaner» unter den Begriff der Ethnie fällt. Ferner bestätigte es die Verurteilung des Redaktionsleiters einer Internetseite wegen unterlassener Verhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322bis StGB). Im Übrigen erinnerte das Bundesgericht an die strengen Grundsätze, die für den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit in Strafverfahren gelten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Praxis des Eidgenössischen Finanzdepartements als zulässig, die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Strafurteile innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestatten. Genfer Oberinstanzen bestätigten die Verurteilung von Sicherheitsbeamten eines ausländischen Präsidenten, die einen Journalisten belästigt hatten, und verweigerten einem freigesprochenen Angeklagten eine Entschädigung für immaterielle Schäden.

Résumé: Durant l’année 2024, le Tribunal fédéral a jugé que le fait d’autoriser la diffusion d’une vidéo de propagande tombait sous le coup des dispositions réprimant les groupes terroristes. Notre Haute Cour a tranché la question du concours entre les menaces et l’utilisation abusive d’une installation de télécommunication. Par ailleurs, à l’instar des années 2022 et 2023, le Tribunal fédéral a, en 2024, reconnu plusieurs polémistes coupables de discrimination et incitation à la haine. Le Tribunal fédéral a en effet confirmé la condamnation d’Alain Soral pour discrimination et incitation à la haine fondée sur l’orientation sexuelle et eu l’occasion de préciser, dans un autre arrêt, que le terme « africain » se rapportait bien à une ethnie. Le Tribunal fédéral a en outre confirmé la condamnation du responsable rédactionnel d’un site internet pour défaut d’opposition à une publication diffamatoire (art. 322bis CP). Pour le surplus, notre Haute cour a également rappelé les principes stricts s’appliquant au huis clos total dans le cadre des procédures pénales. De son côté, le Tribunal administratif fédéral a jugé admissible la pratique du Département fédéral des finances (DFF) consistant à autoriser la consultation, en version non anonymisée, des prononcés pénaux moyennant une requête formulée dans les 30 jours suivant leur entrée en force, tout en précisant que dies a quo devait courir dès la notification du prononcé. La Chambre pénale d’appel et de révision de la République et canton de Genève a confirmé la condamnation d’agents de sécurité d’un Président étranger ayant molesté un journaliste. Enfin, la Chambre pénale de recours de ce même canton a refusé une indemnité pour tort moral à un prévenu acquitté, ce dernier invoquant notamment le fort retentissement de son affaire.

I. Introduction

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La présente chronique a pour vocation de présenter – sans prétendre à l’exhaustivité – une sélection d’arrêts rendus au cours de l’année écoulée en matière de droit pénal des médias et de procédure pénale en lien avec les médias. Les arrêts mentionnés dans la présente chronique, rendus en 2024, émanent principalement du Tribunal fédéral, mais également de certains Tribunaux cantonaux et du Tribunal administratif fédéral. On précisera que les noms des parties ont été indiqués dans la mesure où ceux-ci ont fait l’objet d’un communiqué du Tribunal fédéral.

II. Arrêts

1. Le fait d’autoriser la diffusion d’une vidéo de propagande tombe sous le coup des dispositions interdisant les groupes terroristes

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ATF 150 IV 65 : Il était reproché à A d’avoir violé la loi interdisant les groupes « Al-Qaïda » et « Etat islamique » (LAQEI), en publiant deux films de propagande et en assurant activement la promotion de ceux-ci via les réseaux sociaux ainsi que lors d’une manifestation publique. A forme recours au Tribunal fédéral contre sa condamnation.

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On précisera que l’infraction reprochée au prévenu (au sens de l’art. 2 al. 1 de la loi précitée, aujourd’hui abrogée) est désormais contenue à l’art. 74 al. 4 LRens, dont le libellé est identique.

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Le Tribunal fédéral retient tout d’abord que les vidéos en question avaient bel et bien un contenu propagandiste, prohibé par la loi (consid. 5.5.1).

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S’agissant plus précisément des faits reprochés à A, le Tribunal fédéral rappelle qu’il était membre du comité directeur et chargé de communication de l’association ayant publié les vidéos (consid. 5.3.1). Il avait autorisé à ce titre la publication des vidéos, lesquelles avaient été diffusés sur les réseaux sociaux de l’association, ainsi que sur diverses plateformes internet. Il jouait un rôle central dans les décisions relatives aux publications de l’association et seule son autorisation avait permis cette publication (c. 5.5.2). Ce faisant, il s’était livré à une retransmission consciente et objectivement reconnaissable de propagande interdite. Une telle retransmission tombe, en tant que telle, sous la clause générale d’« encouragement de toute autre manière » selon l’art. 2 al. 1 de la loi interdisant les groupes « Al-Qaïda » et « Etat islamique » (LAQEI) (consid. 5.5.2).

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Il était également reproché à A d’avoir publié une interview sur le site internet de l’association, dans laquelle il était fait référence à une vidéo de propagande, qui y était par ailleurs promue. Selon le Tribunal fédéral, ce comportement tombe également sous le coup de la clause générale d’« encouragement de toute autre manière » selon l’art. 2 al. 1 LAQEI (consid. 5.5.3).

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Il était encore reproché à A d’avoir organisé une manifestation de l’association, et d’y avoir joué un rôle de modérateur. Lors de cette manifestation, une vidéo de propagande avait été projetée. Ces faits relèvent également, selon le Tribunal fédéral, de l’art. 2 al. 1 LAQEI (consid. 5.5.4).

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Enfin, le tweet rédigé par A, contenant un lien vers une vidéo de propagande traduite dans une autre langue, entre également dans le champ d’application de l’art. 2 al. 1 LAQEI. Le Tribunal fédéral a ainsi confirmé la condamnation de A pour ces faits également (consid. 5.5.5). 

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L’auteur invoquait la liberté d’opinion et d’information (art. 16 Cst et 10 CEDH) et la liberté des médias (art. 17 Cst et 10 CEDH). En l’espèce, le Tribunal fédéral a confirmé l’appréciation de l’instance précédente selon laquelle la restriction aux droits fondamentaux de A était justifiée (consid. 7 à 7.5.6). Le Tribunal fédéral a notamment constaté que A ne pouvait pas se prévaloir de la liberté des médias, puisqu’il avait autorisé, sans critique, la publication des vidéos de propagandes. Dans le cadre de la promotion de ces vidéos, il n’avait pas non plus apporté un regard critique ni de contextualisation (consid. 7.5.1 et 7.5.2).

2. Concours idéal entre les menaces et l’utilisation abusive d’une installation de télécommunication

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ATF 150 IV 273 : Le Tribunal fédéral a été saisi du recours de A, condamné notamment pour utilisation abusive d’une installation de télécommunication et menaces, pour avoir harcelé B par de nombreux appels infructueux et messages, dans lesquels il l’a menacée de venir la trouver chez elle, de « foutre la merde » chez ses parents, ainsi que de la « foutre dans la merde ». A concluait notamment à sa libération du chef d’accusation d’utilisation abusive d’une installation de télécommunication.

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Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a été amené à trancher la question du concours idéal entre les menaces (art. 180 CP) et l’utilisation abusive d’une installation de télécommunication (art. 179septies CP), question sur laquelle il ne s’était jamais encore prononcé.

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Après avoir analysé sa jurisprudence et plusieurs avis de doctrine (consid. 3.1 et 3.2), notre Haute cour arrive à la conclusion qu’il convient de retenir un concours idéal entre les deux infractions, dans la mesure où celles-ci protègent des biens juridiques distincts.

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En effet, selon le Tribunal fédéral, les menaces réprimées par l’art. 180 CP protègent « le droit de tout être humain de vivre en paix intérieur et de se sentir en sécurité en société en tant que parties de la liberté au sens large » (consid. 3.3). Quant à l’utilisation abusive d’une installation de télécommunication, elle vise à protéger le droit subjectif de la victime à ne pas être importunée par certains actes commis au moyen d’un téléphone (consid. 3.3).

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Dans ces circonstances, le Tribunal fédéral considère qu’il n’y a pas lieu de renoncer à réprimer spécifiquement ces différentes atteintes. Cela étant exposé, le Tribunal fédéral n’exclut pas entièrement que l’infraction de l’art. 179septies CP puisse être absorbée par celle de l’art. 180 CP dans le cas de quelques messages contenant spécifiquement une menace. Cela étant, en l’espèce, il conviendrait dans tous les cas de retenir un concours réel avec l’ensemble des communications qui n’en contenaient pas (consid. 3.3).

3. Condamnation d’Alain Soral pour discrimination et incitation à la haine par le Tribunal fédéral

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ATF 150 IV 292 : Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a notamment confirmé la condamnation d’Alain Soral, notamment pour discrimination et incitation à la haine, à une peine privative de liberté de 60 jours, prononcée par le Tribunal cantonal vaudois (Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (CAPE) du 27 septembre 2023/208). L’arrêt cantonal avait été traité dans la contribution 2023, à laquelle il est renvoyé pour les détails de cet arrêt (Mazou Miriam/Besse Marie, Plusieurs appels à la haine jugés par les tribunaux, medialex 05/24, 7 juin 2024).

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En substance, il était reproché à Alain Soral d’avoir, lors d’une interview filmée parue sur plusieurs sites internet, notamment tenus les propos suivants au sujet d’une journaliste : « Et je rappelle que queer en anglais ça veut dire, je crois, désaxé. Donc je pense qu’entre ma vision du monde et celle d’une grosse lesbienne militante pour les migrants, je pense que je suis plus, moi, un combattant pour la paix, la fraternité et l’âme suisse que ceux qui aujourd’hui me font face et qui me harcèlent, alors que je ne leur ai rien demandé. ».

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Il sied de rappeler que depuis le 1er juillet 2020, l’art. 261bis CP protège également de la discrimination fondée sur l’orientation sexuelle en sus de celle fondée sur l’appartenance raciale, ethnique ou religieuse.

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En premier lieu, le Tribunal fédéral retient que les propos d’Alain Soral, qui avait qualifié la partie plaignante tant de « militante queer » que de « grosse lesbienne militante », étaient dirigés à contre une personne d’une personne – ou un groupe de personnes – défini(e) par son orientation sexuelle. Il opposait ces qualificatifs à la représentation qu’il se faisait de lui-même, soit « l’âme suisse et l’esprit suisse, dans la grande tradition […] de Jean-Jacques Rousseau » (consid. 2.1.2). A cet égard, le Tribunal fédéral précise que la définition de « queer » peut inclure l’orientation sexuelle, tandis que l’usage du terme « lesbienne » est parfaitement univoque. En outre, le propos de l’auteur n’était pas exclusivement lié à l’activité militante de la partie plaignante. En définitive, le Tribunal fédéral conclut donc que le destinataire moyen pouvait comprendre que la partie plaignante présentait, du point de vue de l’auteur, le défaut d’être homosexuelle, ce qui correspond à l’un des critères posés par l’art. 261bis CP (consid. 2.1.2).

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En outre, le Tribunal fédéral a retenu que le langage utilisé par Alain Soral était rabaissant, déshumanisant et outrancier, incitant les internautes à mépriser la partie plaignante en raison de son orientation sexuelle. En affirmant, sans autre explication, que « queer » signifiait désaxé, l’auteur a immédiatement donné à ce terme une connotation fortement péjorative. De plus, le fait de présenter la partie plaignante – et la communauté homosexuelle dans son ensemble – comme ennemies des valeurs qu’il prétend défendre n’a fait que renforcer l’hostilité et le caractère homophobe qui ressortait déjà des propos incriminés. L’auteur a en outre inclus une photographie de la partie plaignante sous la vidéo incriminée, de sorte qu’il n’y a aucun doute pour le Tribunal fédéral que les propos d’Alain Soral tendaient à éveiller et exciter un sentiment de haine à raison de l’orientation sexuelle (consid. 2.2).

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Par ailleurs, le Tribunal fédéral a estimé que contrairement à ce que soutenait Alain Soral, la Cour cantonale était légitimée à tenir compte des commentaires publiés par des tiers pour établir la signification du propos incriminé du point de vue d’un destinataire moyen. Dans le cas d’espèce, ces tiers avaient perçu le sens haineux et discriminatoire du propos et avaient effectivement été incités à manifester leur haine à l’endroit de la plaignante en raison de son orientation sexuelle (consid. 2.3).

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En définitive, notre Haute Cour a conclu que les éléments constitutifs objectifs de l’art. 261bis CP étaient remplis (consid. 2.4).

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Sur le plan subjectif, le Tribunal fédéral a confirmé l’appréciation de l’instance précédente, considérant qu’Alain Soral avait agi intentionnellement (consid. 3 à 3.4).

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S’agissant de la liberté d’expression et de la protection conférée aux journalistes s’exprimant dans le cadre du débat politique invoquées par Alain Soral, le Tribunal fédéral a considéré que la démarche de ce dernier ne relevait pas du débat politique ni d’un débat d’intérêt général. Il s’agissait en réalité d’une attaque personnelle gratuite à l’encontre de la journaliste, définie par son orientation sexuelle, et non de l’expression d’une opinion sur des questions d’intérêt public (consid. 4.2). A supposer que l’art. 10 CEDH puisse trouver application et ne soit pas exclu par l’art. 17 CEDH (interdiction de l’abus de droit), les propos incriminés ne bénéficient que d’une protection réduite. En outre, en l’espèce, la restriction à la liberté d’expression est fondée sur une base légale, poursuit un but légitime et est proportionnée, de sorte que le grief d’Alain Soral est rejeté (consid. 4.2).

4. Condamnation du responsable rédactionnel d’un site internet pour défaut d’opposition à la publication d’un article diffamatoire (art. 322bis CPP)

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ATF 150 IV 433 : Dans cet arrêt publié aux ATF, le Tribunal fédéral a confirmé la condamnation du responsable d’un site internet pour défaut d’opposition à une publication constituant une infraction (art. 322bis cum 28 al. 2 CP).

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Cette affaire concernait la publication, sur un site internet dont A était le responsable rédactionnel, d’un article intitulé « Le TF condamne B. pour avoir soustrait au fisc CHF 267’609.- », alors même que l’arrêt du Tribunal fédéral en question ne portait pas sur une question de soustraction fiscale, ni sur une condamnation à ce titre.

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Analysant les conditions préalables à l’application de l’art. 322bis CP, le Tribunal fédéral a tout d’abord retenu que les propos litigieux étaient diffamatoires, de sorte que l’on se trouvait en présence d’une infraction primaire (consid. 6.2), laquelle était consommée (consid. 6.5). Ces propos avaient été publiés sur le site internet dont A assurait la responsabilité rédactionnelle (consid. 6.3). Le site en question devait être considéré comme un média, dans la mesure où il s’apparentait à un journal en ligne (consid. 6.4).

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Par ailleurs, pour que l’art. 322bis CP soit applicable, A ne devait pas pouvoir être qualifié d’auteur initial au sens de l’art. 28 CP. Tel était bien le cas en l’espèce, puisqu’il n’avait pas conçu ni donné sa forme au contenu litigieux, pas plus qu’il n’avait chargé un tiers de l’établir dans le but de le publier en son nom propre ou qu’il ne s’était fait passer pour son auteur tout en assumant la responsabilité (consid. 6.2.2).

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Il fallait en outre que l’auteur au sens de l’art. 28 al. 1 CP ne puisse être découvert ou ne puisse être traduit en Suisse devant un Tribunal, ce qui était le cas en l’espèce (consid. 6.7 à 6.7.3).

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Après avoir constaté que les conditions préalables à l’application de l’art. 322bis CP étaient remplies, le Tribunal fédéral a analysé l’applicabilité de cette disposition dans le cas d’espèce. En l’occurrence, A devait être considéré comme le rédacteur responsable et comme la personne responsable de la publication au sens de l’art. 322bis CP, dans la mesure où il assumait tous les processus liés au site internet litigieux, sous réserve de l’aide épisodique d’un modérateur (consid. 6.8).

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En outre, A avait publié l’article après l’avoir lu ; il aurait donc dû s’y opposer, disposant du pouvoir nécessaire pour le faire. En ne s’opposant pas à sa publication, il a adopté le comportement typique visé par l’art. 322bis CP (consid. 6.9). Le retrait de l’article six jours plus tard n’y change rien puisque selon le Tribunal fédéral, l’infraction est consommée dès la prise de connaissance de l’article litigieux par des lecteurs et/ou abonnés du site internet (consid. 6.9).

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Le Tribunal fédéral retient en outre que A a agi intentionnellement (consid. 6.10 à 6.10.3), et rappelle que la personne responsable au sens de l’art. 322bis CP – si l’infraction primaire est une diffamation -, pourrait théoriquement faire la preuve de la vérité au même titre que l’auteur initial, sur la base de l’art. 173 ch. 2 CP. En l’occurrence, l’Instance précédente avait considéré que A ne pouvait être admis à faire une telle preuve, puisqu’il avait agi dans le but de dire du mal d’autrui. A n’ayant pas contesté cette conclusion, le Tribunal fédéral a confirmé le jugement cantonal à cet égard également (consid. 6.11).

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Enfin, si l’infraction primaire est poursuivie uniquement sur plainte, l’art. 322bis CP ne peut s’appliquer que si une plainte pénale a été déposée contre l’auteur initial s’il est connu, ou contre inconnu s’il ne l’est pas. Cette condition était également remplie en l’espèce, ce qui a conduit le Tribunal fédéral à confirmer le jugement cantonal (consid. 6.12 et 6.13).

5. Le terme « africains » désigne bien une ethnie au sens de la disposition pénale réprimant la discrimination et l’incitation à la haine, mais également une race

32

TF 6B_1477/2022 du 24 avril 2024 : Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral confirme la condamnation pénale d’un politicien pour discrimination et incitation à la haine (art. 261bis al. 4 CP).

33

Dans le contexte du débat sur la votation populaire concernant le mariage pour toutes et tous, A avait publié un premier message sur son compte Facebook : « Si nous permettons que dans un avenir proche, des réfugiés africains (en majorité des hommes) puissent adopter des petites filles en vue de “figgifiggi”, alors bonne nuit avec notre culture » (traduction libre). Cette publication avait été supprimée le lendemain et A s’en était expliqué ainsi : « Je l’ai supprimé parce que j’ai atteint mon objectif, à savoir détourner l’attention du thème de la division. Cependant, la réalité est que de toute jeunes filles sont souvent harcelées sexuellement par des hommes d’origine africaine. » (traduction libre). A avait, le même jour, encore publié le message suivant : « La loi est une étape vers d’autres exigences en matière d’adoption d’enfants issus de couples contre-nature » (traduction libre).

34

En premier lieu, le Tribunal fédéral a été saisi de la question de savoir si le terme « africain » correspond à une ethnie au sens de l’art. 261bis CP, question qui n’avait encore jamais été tranchée.

35

Tant l’expression « hommes d’origine africaine » que « réfugiés africains » désignent des personnes de sexe masculin originaire d’Afrique. En utilisant ces termes, A faisait référence à tout un continent et aux groupes ethniques le composant. Il importe peu que le destinataire moyen non averti puisse faire la distinction entre ces différentes ethnies ou les identifier précisément. Le sens premier des propos litigieux, pour un destinataire moyen, réside dans la désignation de l’ensemble de ces groupes ethniques regroupés sous le terme générique « africains » (consid. 3.4.1).

36

En outre, le Tribunal fédéral retient que le terme « africain » fait notamment référence à une couleur de peau. Or la couleur de peau est notamment l’une des caractéristiques de la notion de race (consid. 3.4.2)

37

En définitive, A a bien désigné une ethnie et une race au sens de l’art. 261bis CP avec les termes « hommes d’origine africaine » et « réfugiés africains ». Il ne saurait valablement prétendre avoir désigné l’ensemble des réfugiés (catégorie qui ne relève pas du champ d’application de l’art. 261bis CP), puisque le sens déterminant des propos du recourant résulte de l’utilisation des termes « africains » et « d’origine africaine » (consid. 3.4 à 3.4.3).

38

S’agissant de la troisième publication du recourant, celle-ci tendaient à présenter l’homosexualité comme contre-nature. Cette déclaration homophobe tombe sous le coup de l’art. 261bis CP. Le recourant y qualifiait les personnes homosexuelles de citoyens de seconde zone, les rabaissant ainsi d’une manière contraire à la dignité humaine. L’élément subjectif était également rempli (consid. 4.3 et 4.4).

39

Enfin, la condamnation du recourant était compatible avec la liberté d’expression. Le Tribunal fédéral a en effet considéré que A n’avait pas apporté une contribution objective à un débat politique et les propos excédaient ce qui est admissible dans un tel contexte (consid. 4.5 et 4.6).

6. Le huis clos imposé aux journalistes lors d’une audience d’appel obéit à des conditions restrictives

40

TF 7B_61/2022 du 25 juin 2024 : Dans cet arrêt, le Tribunal fédéral a admis le recours d’un journaliste accrédité s’étant vu refuser l’admission à une audience d’appel dans une affaire portant d’actes d’ordre sexuels sur des enfants, de contrainte sexuelle et de pornographie, pour des motifs de protection des victimes.

41

Le Tribunal fédéral rappelle tout d’abord les principes qui s’appliquent en matière de publicité des débats, mais également de protection des victimes, notamment mineures. D’une manière générale, l’exclusion du public et des chroniqueurs judiciaires doit demeurer proportionnée et suppose une pesée des intérêts en présence. Notre Haute cour rappelle également qu’une interdiction d’accès aux débats ne peut être admise que lorsque des restrictions moins incisives se révèlent inadaptées au but poursuivi. Une telle restriction doit en outre elle doit se limiter aux phases de la procédure durant lesquels sont abordés des aspects particulièrement sensibles, que les personnes concernées ne peuvent raisonnablement être contraintes à voir débattus en public (consid. 2 à 2.3).

42

Le Tribunal fédéral note qu’en l’espèce, il est incontestable que les parties plaignantes, qui sont les victimes directes des abus sexuels, issues de l’entourage familial de l’auteur, nécessitent une protection particulière. La publication de détails intimes ou familiaux les concernant pourrait porter atteinte à leur intégrité psychique, voire les retraumatiser. Par ailleurs, étant donné que le prévenu avait déjà fait l’objet d’une condamnation antérieure rendue publique, la crainte que les plaignantes puissent être identifiées était légitime (consid. 3.3).

43

Ces circonstances ne justifient toutefois pas que les journalistes aient été exclus totalement de l’audience d’appel. En outre, le huis clos ne permet pas d’éviter à lui seul d’éviter un risque de retraumatisation consécutif à une couverture médiatique. En outre, l’art. 70 al 4 CPP prévoit que lorsque le huis clos a été ordonné, le tribunal notifie le jugement en audience publique ou, au besoin, informe le public de l’issue de la procédure sous une autre forme appropriée. Ce mécanisme implique également une diffusion d’informations qui pourrait amener une retraumatisation. En l’occurrence, l’affaire avait d’ores et déjà été rendue publique à la suite d’un communiqué du tribunal de première instance.

44

Dans le cas d’espèce, l’audition des victimes n’était pas prévue lors de l’audience d’appel et celles-ci avaient été dispensées de comparution personnelle. Dans ces conditions, la protection des parties plaignantes ne saurait primer sur l’intérêt du journaliste à informer le public et à assurer un contrôle de l’activité judiciaire. Cela est d’autant plus vrai que la procédure de première instance s’était déjà déroulée à huis clos.

45

En conséquence, la décision de la Présidente de la Cour d’appel était disproportionnée et violait tant principe de la publicité de la justice que la liberté des médias et la liberté d’opinion et d’information. Au demeurant, la compétence pour prononcer le huis clos appartenait au tribunal et non à la direction de la procédure (consid. 3.3). Notre Haute cour arrive à la même conclusion s’agissant de l’exclusion des médias lors la lecture du jugement (consid. 4 à 4.2).

46

Avant que le Tribunal fédéral ne rende son arrêt, la Cour cantonale avait communiqué le résultat de la procédure d’appel, se limitant à une restitution sommaire des faits et à l’annonce du verdict de culpabilité. Cela étant, ces informations concises restaient en deçà des discussions auxquelles on peut s’attendre lors d’une audience d’appel et lors du prononcé oral du jugement.

47

En conséquence, le Tribunal fédéral a ordonné que le jugement motivé dans son intégralité soit remis sous forme anonymisée aux journalistes qui en feront la demande (consid. 5).

7. La pratique du DFF selon laquelle les prononcés pénaux sont consultables en version non anonymisée moyennant une requête formulée dans les 30 jours suivant leur entrée en force est admissible, sous réserve du dies a quo qui doit courir dès la notification du prononcé

48

TAF A-1628/2023 du 2 juillet 2024 : Un prononcé pénal a été rendu contre l’employé d’une banque pour violation intentionnelle de communiquer des soupçons fondés en matière de blanchiment d’argent. Une amende de CHF 100’000.- lui a été infligée.

49

Deux journalistes ont pris contact avec le Département fédéral des finances (ci-après : DFF) pour demander l’accès à la décision pénale, en tant que document sujet à consultation. Plusieurs échanges ont eu lieu entre les journalistes, le DFF, les mandataires de la personne condamnée et ceux de la banque, portant sur les modalités de consultation du prononcé pénal. Finalement, le DFF a décidé qu’après l’expiration du délai de recours, les journalistes seraient autorisés à consulter la version non anonymisée de la décision dans ses locaux, puis à en recevoir une copie également non anonymisée. La personne condamnée a formé un recours contre cette décision auprès du Tribunal administratif fédéral.

50

Le Tribunal administratif fédéral commence par rappeler les principes applicables en l’espèce (consid. 4 à 10).

51

Le Tribunal administratif fédéral retient que les autorités qui appliquent le droit pénal administratif doivent s’assurer de la publication de leurs décisions, comme les autorités pénales ou civiles (consid. 10). En matière de publicité, la DPA est muette. Le Tribunal administratif fédéral estime qu’il s’agit d’une véritable lacune – et non d’un silence qualifié -, qui doit être comblée (consid. 11). A noter que l’avant-projet de révision de la DPA prévoit une disposition sur la consultation des décisions de l’administration appliquant le DPA (art. 69 AP-DPA) (consid. 7.7). Cela étant, et à tout le moins jusqu’à une éventuelle révision de la DPA, il se justifie d’appliquer les art. 69 et 70 CPP par analogie en droit pénal administratif, ce d’autant plus que la disposition relative à la publicité des décisions prévue par l’avant-projet s’en inspire explicitement (consid. 11). En définitive, la décision du DFF reposait sur une base légale suffisante.

52

S’agissant des modalités de la consultation du prononcé pénal – à savoir la consultation en version non anonymisée sous réserve d’une requête formulée dans les 30 jours dès son entrée en force -, le Tribunal administratif fédéral considère qu’elles sont problématiques.

53

En effet, le Tribunal administratif fédéral relève en premier lieu cette pratique du DFF s’inspire des recommandations de la Conférence des procureurs de Suisse en matière de dépôt public des ordonnances pénales, alors même que le prononcé pénal au sens du DFF est assimilé à un jugement de première instance selon la jurisprudence du Tribunal fédéral (consid. 12.2.2).

54

L’avant-projet de révision de la DPA prévoit que les prononcés pénaux et de confiscation seront consultables pendant six mois dès leur notification. Le rapport explicatif expose à cet égard que le principe de publicité de la justice implique que le droit de consulter les décisions des tribunaux doit pouvoir s’exercer immédiatement, sans attendre l’entrée en force, comme c’est le cas lorsque ces décisions sont prononcées en audience publique. Ces exigences doivent également valoir pour les décisions qui interrompent la prescription en matière de DPA, telles que le prononcé pénal ou le prononcé de confiscation (consid. 12.2.2). En outre, selon la doctrine, en application de l’art. 69 al. 2 CPP, une personne intéressée par un jugement prononcé sans audience publique (par suite d’une renonciation des parties) dispose d’un droit à la consultation dès son prononcé (consid. 12.2.2).

55

En conséquence, le Tribunal administratif fédéral considère que la pratique du DFF n’est pas conforme à ces principes et qu’il convient de retenir que le délai pour consulter les prononcés pénaux non anonymisés court courir dès leur notification, et non dès l’entrée en force (consid. 12.2.2).

56

En ce qui concerne la durée du délai de consultation, fixée à 30 jours, elle n’est en revanche pas critiquable selon le Tribunal (consid. 12.2.3).

57

Le Tribunal administratif fédéral relève en outre qu’il serait opportun que le DFF publie sa pratique à cet égard, cas échéant sur son site internet, pour des motifs de sécurité du droit (consid. 12.2.4).

58

Le Tribunal administratif fédéral procède ensuite au calcul du délai de 30 jours, qui a donc commencé à courir le lendemain de la notification du prononcé. Dans le cas d’espèce et vu le dies a quo, les demandes des journalistes sont considérées comme tardives et le recours est admis sur ce point (consid. 13.2.2).

59

Le Tribunal administratif fédéral rappelle qu’en dehors du délai de consultation public, les jugements sont consultables, au siège de l’autorité ou, le cas échéant, en ligne, en principe sous une forme anonymisée. Cela étant, le Tribunal administratif fédéral juge qu’il ne lui appartient pas d’examiner l’étendue et les modalités de la consultation d’un jugement dont les requêtes ont été déposées hors de ce délai et renvoie le dossier à l’Autorité inférieure pour qu’elle statue sur ce point, en tenant compte du fait que les requêtes n’ont pas été déposées dans le délai (consid. 15).

8. Les agents de sécurité d’un Président étrangers se sont rendus coupable de contrainte, dommages à la propriété et appropriation illégitime à l’égard d’un journaliste

60

Cour de Justice (Cour pénale), Chambre d’appel et de révision de la République et canton de Genève, arrêt AARP/41/2024 du 17 janvier 2024 (P/13748/2019) : La Chambre d’appel et de révision de la République et canton de Genève a été amenée à se prononcer sur le cas de plusieurs agents de sécurités ayant tous été reconnus coupables en première instance de l’une ou plusieurs des infractions suivantes : contrainte, dommages à la propriété, et appropriation illégitime. Ils sollicitaient leur acquittement total.

61

En substance, il leur était reproché d’avoir, à Genève, exercé des violences physiques à l’encontre d’un journaliste afin de l’empêcher de filmer, alors qu’ils dispersaient des personnes manifestant contre la présence d’un chef d’État. Ils lui auraient notamment saisi, contre sa volonté, son téléphone, son portefeuille et son sac à dos, tout en lui bloquant les bras, ce qui lui a causé des lésions. Il leur était également reproché d’avoir, dans ce contexte, détruit ses lunettes de soleil et endommagé son sac à dos.

62

En l’espèce, le Tribunal cantonal genevois a retenu que les prévenus avaient agi en qualité de coauteurs, en recourant à des violences – soit un moyen illicite – dans le but d’empêcher le journaliste de filmer. Le but poursuivi par les auteurs devait également être qualifié d’illicite au regard de la liberté de la presse. Cela était d’autant plus vrai que les faits s’étaient déroulés dans l’espace public et que la partie plaignante avait annoncé sa qualité de journaliste. Par ailleurs, aucune vérification n’avait été entreprise par les prévenus avant de ceinturer l’individu. Ils auraient pu faire solliciter les policiers présents sur les lieux, de sorte que leur action était disproportionnée. Le Tribunal a ainsi reconnu les prévenus coupables de contrainte, à l’exception de l’un d’entre eux, qui avait tenté de calmer les tensions et, selon les images de vidéosurveillance, avait essayé de mettre de la distance entre ses collègues et le plaignant (consid. 2.9.1). Pour ce dernier, l’acquittement du chef d’accusation de contrainte avait été confirmé (consid. 2.9.1).

63

Il était ensuite reproché aux prévenus d’avoir fouillé les poches du journaliste, ramassé et emporté les objets qui lui appartenaient, mais également d’avoir soustrait le téléphone avec lequel il filmait pour effacer les images. L’intervention de la police avait permis la restitution des objets. Le Tribunal a dès lors retenu qu’ils s’étaient rendus coupable d’appropriation illégitime (consid. 2.9.2).

64

L’un des prévenus avait en outre été déclaré coupable de dommages à la propriété pour avoir cassé les lunettes de soleil du journaliste. Toutefois, étant donné qu’il était probable que celles-ci valaient moins de CHF 300.–, il devait bénéficier de la circonstance atténuante prévue à l’art. 172ter CP. Cette contravention se prescrit par trois ans et devait donc faire l’objet d’un classement (consid. 2.9.3).

65

Les prévenus invoquaient la légitime défense et l’état de nécessité. Cela étant, à supposer que le fait de filmer ait constitué une attaque, encore aurait-il fallu qu’elle soit illicite. Tel n’est pas le cas, puisqu’il ressort clairement du dossier que la partie plaignante avait annoncé à plusieurs reprises sa qualité de journaliste, ce que les prévenus ne pouvaient ignorer. Il était donc légitimé à filmer les agents étrangers qui chargeaient un groupe de manifestants. Son acte n’était pas illicite, de sorte que la légitime défense était exclue (consid. 2.9.4.1).

66

S’agissant de l’état de nécessité, aucun danger imminent ne pouvait être retenu. Le groupe de manifestants s’était comporté de façon pacifiste, allant jusqu’à changer de trottoir lorsque cela leur a été demandé. Par ailleurs, deux policiers étaient sur les lieux, prêts à intervenir. Au demeurant, les prévenus ne pouvaient se prévaloir d’un objectif de protection de leur président, lequel n’était pas présent sur les lieux (consid. 2.9.4.2).

9. La forte médiatisation d’une affaire ne justifie pas, lorsque le prévenu n’est pas identifiable dans les médias, l’allocation d’une indemnité pour tort moral

67

Cour de Justice (Cour pénale), Chambre pénale de recours de la République et canton de Genève, arrêt ACPR/248/2024 du 15 avril 2024 (P/4438/2023) : La Chambre pénale de recours de la Cour de justice de la République et canton de Genève a rejeté le recours formé par un homme qui sollicitait une indemnité pour tort moral de CHF 25’000.- en raison des circonstances de son incarcération et du retentissement médiatique de son affaire.

68

A avait été interpellé par la police en février 2023, à la suite d’un signalement des autorités françaises indiquant qu’une « story » publiée par ce dernier sur Snapchat s’apparentait à un projet d’attentat au nom de l’Islam. Il avait été arrêté alors qu’il vendait des churros et des crêpes dans une roulotte, devant une salle de concert. Il avait été libéré dès le lendemain, à l’issue de son audition par le Ministère public.

69

D’une manière générale, cette affaire avait été relayée par les médias romands pendant les deux ou trois jours suivant les faits, mais l’identité de la personne arrêtée n’avait pas été révélée. Par ailleurs, des images de l’arrestation de A filmées par un particulier avaient été diffusées dans un article de journal, mais A n’y était pas identifiable. Les médias avaient relayé les communiqués de presse des autorités françaises et suisses, précisant le lendemain de l’arrestation que l’affaire se dégonflait.

70

Une ordonnance de classement avait été rendue, aux termes de laquelle le Ministère public refusait à A toute indemnisation pour tort moral.

71

A sollicitait une indemnité pour tort moral notamment en raison du retentissement médiatique et sur les réseaux sociaux de l’affaire, ainsi que des circonstances de son arrestation. L’autorité d’appel a tout d’abord retenu que les circonstances de l’interpellation, de même que les perquisitions opérées par la police, étaient justifiées par les éléments à disposition au moment des faits, et ne pouvaient dès lors fonder un droit à indemnisation pour tort moral.

72

Le Tribunal a également considéré que l’écho de l’affaire dans les médias et sur les réseaux sociaux ne justifiait pas non plus une telle indemnisation. En effet, A n’était pas reconnaissable au travers des articles de presse et les communiqués du pouvoir judiciaire ont eu pour effet de dégonfler l’affaire. Par ailleurs, il avait par la suite pris l’initiative d’intervenir dans les médias pour se réhabiliter et l’Etat ne saurait être tenu responsable du dégât d’image qui aurait pu en résulter (consid. 4.2).


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Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes 

Erwerb, Besitz und Transport einer Waffe ohne Bewilligung durch eine RTS-Journalistin 

Célian Hirsch, Dr. iur., Forscher am Centre de droit bancaire et financier der Universität Genf und am Rock Center for Corporate Governance an der Stanford Law School, sowie Mitbegründer von LawInside.ch
Sébastien Picard, BLaw, Autor bei LawInside.ch

Zusammenfassung: Eine Journalistin wurde von der Genfer Justiz wegen Verletzung des Waffengesetzes verurteilt. Sie hatte im 3D-Druck hergestellte Teile für die Herstellung einer Waffe bestellt, die Teile zusammengebaut, transportiert und aufbewahrt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Journalistin gut. Es hielt fest, dass sie in Ausübung ihres Berufes gehandelt habe und sich daher auf Art. 10 Abs. 2 EMRK berufen könne. Nach dieser Bestimmung verstösst eine Bestrafung gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist. Die Gefährdung sei im konkreten Fall abstrakt und gering gewesen, denn die Waffe sei unbrauchbar gewesen, versteckt transportiert und sicher gelagert worden. Die Autoren kommentieren das Urteil und werfen dabei einen Blick auf die Definition des Begriffs Waffe in den USA und in der EU.

Résumé: Une journaliste est condamnée par la justice genevoise pour violation de la législation sur les armes. Elle avait commandé des pièces d’arme fabriquées par impression 3D, les avait assemblées, transportées et conservées. Le Tribunal fédéral annule la condamnation et admet le recours de la journaliste. Il considère que la journaliste a agi dans le cadre de son activité professionnelle et pouvait, à ce titre, invoquer l’art. 10 par. 2 CEDH. Selon cette disposition, une restriction à la liberté d’expression doit être nécessaire dans une société démocratique. En l’espèce, le risque présenté est abstrait et minime : l’arme était inutilisable, transportée de manière dissimulée et entreposée en toute sécurité. La condamnation pénale ne respecte donc pas les exigences de proportionnalité. Les auteurs commentent brièvement cet arrêt et comparent la définition juridique de la notion d’arme à feu aux États-Unis et dans l’Union européenne.

Eine französischsprachige Besprechung dieser Urteile haben die Autoren auf dem Portal Lawinside.ch publiziert.

I. Das Urteil

TF 6B_650/2022, 664/2022


II. Sachverhalt
 

1

Eine Journalistin der RTS bestellt online 19 im 3D-Druck hergestellte Teile, die für die Herstellung einer Waffe notwendig sind, ohne eine Waffenerwerbsbewilligung zu besitzen. Sie will die Öffentlichkeit auf die Gefahren von 3D-gedruckten Waffen aufmerksam machen und die Sensibilität von Westschweizer Unternehmen testen, die diese Dienste anbieten. Nach dem Erhalt der Teile in den Genfer RTS-Räumlichkeiten baut sie zusammen mit einem Kollegen die Waffe zusammen. Sie verzichtet dabei bewusst auf das Einsetzen des Schlagbolzens und fügt ein Metallteil hinzu, um die Waffe funktionsuntüchtig und erkennbar zu machen.

2

Die Journalistin transportiert die Waffe mit dem Zug von Genf zur École des sciences criminelles der Universität Lausanne, ohne im Besitz einer Waffentragbewilligung zu sein. Während des Transports befindet sich die Waffe ohne Schlagbolzen und ohne Munition in ihrer Kameratasche. In der übrigen Zeit wird sie in einer verschlossenen Schublade im gesicherten RTS-Gebäude aufbewahrt.

3

Das Polizeigericht spricht die Journalistin zwar des Transports und Besitzes der Waffe schuldig, verzichtet jedoch auf eine Strafe (Art. 52 StGB). Das Genfer Berufungsgericht verurteilt sie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit bedingtem Vollzug über 3 Jahre sowie zu einer Busse von CHF 1’200. Diese Verurteilung bezieht sich allein auf den Transport der Waffe; im Hinblick auf Erwerb und Besitz wird sie freigesprochen. Alle drei Anklagepunkte fallen unter Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

4

Sowohl die Journalistin als auch die Genfer Staatsanwaltschaft erheben Beschwerde beim Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verurteilung in allen Punkten. Die Journalistin verlangt einen vollständigen Freispruch. Das Bundesgericht hat zu beurteilen, ob eine im 3D-Druck hergestellte Waffe unter das WG fällt und ob Journalistin/-innen ihr Verhalten unter Berufung auf Art. 14 StGB und Art. 10 EMRK rechtfertigen können.

III. Rechtliches[1]

5

Zuerst prüft das Bundesgericht, ob das Verhalten unter das WG fällt. Dieses Gesetz schützt die öffentliche Ordnung und bekämpft den Missbrauch von Waffen, Zubehör und Munition. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG definiert Waffen als „Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können”. Wesentliche Waffenteile sind bei Pistolen: Griffstück, Verschluss und Lauf (Art. 3 lit. a WV). Der Erwerb solcher Teile erfordert einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG), das Tragen eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sanktioniert vorsätzlichen und unrechtmässigen Erwerb, Besitz, Herstellung oder Tragen solcher Teile. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte.

6

Im vorliegenden Fall ist die Pistole eine Schusswaffe, die eine Bewilligung voraussetzt. Die Journalistin ist sich dessen bewusst und handelt somit vorsätzlich widerrechtlich im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

7

Zweitens prüft das Bundesgericht, ob eine Journalistin sich zur Rechtfertigung auf Art. 14 StGB i.V.m. Art. 10 EMRK berufen kann. Art. 14 StGB besagt: „Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.“ Diese Norm verweist auf externe Rechtfertigungsgründe. Bislang hat das Bundesgericht nicht geklärt, ob verfassungs- oder konventionsrechtliche Normen als „Gesetze“ im Sinne von Art. 14 StGB gelten.

8

Hier erkennt das Bundesgericht an, dass eine Journalistin die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK – besonders geschützt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit – als Rechtfertigungsgrund anführen kann. Es stützt sich dabei auf zwei Urteile des EGMR (Dammann vs. Schweiz; Haldimann u.a. vs. Schweiz), in denen die Schweiz wegen Verletzung von Art. 10 EMRK verurteilt wurde.

9

Drittens prüft das Bundesgericht, ob der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse dient und verhältnismässig ist. Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK setzt voraus, dass der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht

10

Im vorliegenden Fall sind die gesetzliche Grundlage und das öffentliche Interesse gegeben. Art. 33 WG ist eine formell genügende gesetzliche Grundlage mit dem Ziel, die Bevölkerung zu schützen. Die Verurteilung der Journalistin entspricht keinem dringenden sozialen Bedürfnis, das als dringend bezeichnet werden kann. Die Gefährdung war äusserst abstrakt und gering – die Waffe war unbrauchbar, versteckt transportiert und sicher gelagert. Zudem wären die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 28c WG wohl erfüllt gewesen. Das Verhalten war rein journalistisch motiviert. Mildere Massnahmen wie eine Verwarnung oder Verfahrenseinstellung hätten genügt.

11

Daher waren die Handlungen der Journalistin rechtmässig und ihre Beschwerde ist gutzuheissen.

IV. Anmerkungen

12

Der Supreme Court der USA hat am 26. März 2025 im Fall Bondi v. Vanderstok ebenfalls ein Urteil zu Waffen gefällt (604 U.S. ____ 2025). Im Unterschied zum Bundesgerichtsurteil wurde dort die Definition von „firearm“ eingehend geprüft. Auch dort ging es um „weapon parts kits“, die zu einer Schusswaffe zusammengesetzt werden können. Ein UN-Bericht vom April 2024 betont die Notwendigkeit nationaler Anpassungen, damit auch 3D-gedruckte Waffen erfasst werden.

13

Der Gun Control Act (GCA) wurde 1968 nach den Morden an Präsident Kennedy, Robert Kennedy und Dr. King verabschiedet. Er verhängt strengere Vorschriften über die Waffenindustrie, führt neue waffenbezogene Straftatbestände ein und verbietet den Verkauf von Waffen und Munition an Straftäter und andere verbotene Personengruppen. Der GCA definiert eine „firearm“ insbesondere als „any weapon (…) which will or is designed to or may readily be converted to expel a projectile by the action of an explosive“. Diese Definition entspricht unserem Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, der Schusswaffen als „Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können“ definiert. Nach unserer Meinung lässt sich die Ähnlichkeit zwischen der amerikanischen und der schweizerischen Definition durch zwei Schlüsselelemente erklären. Zum einen hat die Annahme des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen der Vereinten Nationen im Jahr 2001 in Art. 3 lit. a eine harmonisierte Definition von Schusswaffen eingeführt. Diese Definition, die in zahlreichen Gesetzgebungen übernommen wurde, könnte durch den GCA beeinflusst worden sein, der diese wesentlichen Begriffe bereits formulierte. Zum anderen hat auf EU-Ebene die Richtlinie 2008/51/EG zur Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen, die von der Schweiz im Rahmen des Schengen-Besitzstands übernommen wurde, ebenfalls zur Vereinheitlichung der Vorschriften in diesem Bereich beigetragen. Auch hier ist es möglich, dass die Definition des GCA als Referenz diente.

14

Neue Technologien wie 3D-Druck erleichtern Herstellung und Verkauf von Waffenbestandteilen. In den USA ist deren Zahl gestiegen. Die ATF (Bureau of Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives) erliess deshalb eine Regel, die auch Bausätze dem GCA unterstellt. Obwohl untere Instanzen dies aufhoben, hielt der Supreme Court mit 7:2 Stimmen daran fest. Als Beispiel diente ein „Buy Build Shoot“-Set, das in 21 Minuten montiert werden kann. Wie ein Ikea-Tisch eine fertige Funktion hat, so stellt ein Waffenbausatz eine Schusswaffe dar.

15

Für eine eingehende Analyse der Interpretation von Artefakt, insbesondere des Begriffs „firearm“, siehe Waldon Brandon, Condoravdi Cleo, Pustejovsky James, Schneider Nathan, Tobia Kevin: Reading Law with Linguistics: The Statutory Interpretation of Artifact Nouns (1. Juli 2024). Erscheint in: Harvard Journal on Legislation, Band 62 (bevorstehend 2025).

16

Zum Schluss ist beruhigend, dass viele Schweizer 3D-Druckunternehmen die Anfrage der Journalistin ablehnten, weil sie sofort den Waffencharakter der Teile erkannten und teils sogar die Polizei benachrichtigen wollten (Sachverhalt B.b.b). Dennoch konnte sie relativ leicht eine funktionstüchtige Waffe beschaffen. Ein Interviewangebot an die Genfer Waffenbrigade wurde abgelehnt, da „das Thema für sie kein Problem darstelle“ (Sachverhalt B.c.a).

17

Siehe zudem die RTS-Dokumentation, die diesem Fall zugrunde liegt. 



Fussnote:

1)  Für eine vertiefte Analyse siehe Stoll Jean-Pascal, Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit contra Waffengesetz. Anmerkungen zum Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2022, 6B_665/2022 vom 12. Dezember 2024, in: Jusletter vom 28. April 2025,


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newsletter 04/25

Die Berechnung der Gewinnherausgabe, ein Leitfaden zu Bildrechten und nochmals ein Gedanke zur Radiokonzession

Liebe Leserin, lieber Leser

Hohe Wellen hatte im Januar der Entscheid des Kantonsgerichts Zug geworfen, der die Ringier AG verpflichtete, Jolanda Spiess-Hegglin einen Gewinn von über 300’000 CHF herauszugeben. Medialex besprach das Urteil rund um die landesweit bekannt gewordene Zuger Landammannfeier in der Ausgabe 01/2025.
Rechtsanwältin Isabelle Egli und Rechtsanwalt Martin Steiger erklären nun in ihrem Beitrag «So wurde im Fall Spiess-Hegglin die Gewinnherausgabe berechnet» detailliert, wie das Gericht auf den errechneten Nettogewinn für die vier eingeklagten Artikel gekommen ist. Obwohl der Entscheid nicht rechtskräftig sei, komme ihm, so das Autorenteam, Signalwirkung zu. Er mache nicht nur das mögliche Ausmass der finanziellen Folgen von persönlichkeitsverletzenden Publikationen deutlich, sondern zeige konkret, wie die Gewinnherausgabe im Einzelfall berechnet werden könne, aber auch, wie aufwändig und teuer das medienrechtliche Vorgehen in solchen Fällen sei.

Die Schranken des Urheberrechtsgesetzes (URG) erlauben gewisse Nutzungen von Werken ohne Einholung einer vertraglichen Lizenz und häufig auch vergütungsfrei. Gesetzlich privilegiert werden Tätigkeiten zur Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes, Nutzungen, die durch die verfassungsrechtlich garantierten Kommunikationsfreiheiten geschützt werden, sowie kaum kontrollierbare Massennutzungen. Der Beitrag «Die vergütungsfreien gesetzlichen Schranken für Urheberrechte an Bildern» von Constanze Semmelmann, Mitglieder der ProLitteris-Geschäftsleitung, ist ein Leitfaden für den urheberrechtlichen Umgang mit Bildern. Er erleichtert die Abgrenzung zwischen generell erlaubten Nutzungen (Lizenzfreiheit) und Lizenzbedürftigkeit (Lizenzpflicht) im Rahmen der individuellen oder kollektiven Verwertung von Bildern.

Wie Rechtsanwältin Mirjam Teitler in ihrem Beitrag zum Urteil A-929/2024 des Bundesverwaltungsgerichts in medialex 03/25 stört sich Publizist Roger Blum daran, dass das Konzessionsgesuch von Roger Schawinski für Radio Alpin Grischa an der sogenannten 3:1-Regel gescheitert ist, wonach einer Praktikantenstelle drei Redaktionsstellen gegenüberstehen müssen. Im Beitrag «Das grosse Ganze im Auge behalten» mahnt er, Wesentlicheres müsse den Ausschlag geben, nämlich, ob das Konzessionsgesuch in der Region für eine freie politische Meinungs- und Willensbildung und kulturelle Entfaltung Gewähr bietet.

Und wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

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So wurde im Fall Spiess-Hegglin die Gewinnherausgabe berechnet

Obwohl angefochten, kommt dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug Signalwirkung zu

Isabelle Egli, Dr. iur., Rechtsanwältin, Zürich, *
Martin Steiger, lic. iur HSG, Rechtsanwalt, Zürich *

Résumé: En janvier 2025, la décision du Tribunal cantonal de Zoug contre Ringier, éditeur du «Blick», avait fait de hautes vagues . La Cour l’a en effet condamné à verser le gain de 309’531 francs suisses, majoré des intérêts, à Jolanda Spiess-Hegglin, réalisé par la publication de quatre articles sur une cérémonie festive à Zoug sur une cérémonie festive à Zoug devenue célèbre dans le pays. Commenté par medialex 01/2025, ce verdict n’a pas surpris l’autrice et l’auteur de l’article qui suit, car le Tribunal fédéral avait déjà montré la voie. Ils expliquent en détail comment le Tribunal cantonal de Zoug a calculé le bénéfice net pour les quatre articles mentionnés. Bien que la décision ne soit pas définitive, elle peut envoyer un signal fort, à plusieurs égards. La décision indique clairement, que certaines atteintes à la personnalité pourraient avoir des conséquences financières concrètes dans des cas particuliers. En outre, la décision explique clairement comment calculer les bénéfices et aussi, à quel point la procédure en matière de droit de médias est complexe et coûteuse. Le verdict zougois aide ainsi surtout les victimes qui peuvent se permettre ces frais et prendre le risque d’un procès.

Zusammenfassung: Hohe Wellen hatte im Januar 2025 der Entscheid des Kantonsgerichts Zug geworfen, der die Ringier AG verpflichtete, Jolanda Spiess-Hegglin einen Gewinn von CHF 309’531.00 zuzüglich Zinsen herauszugeben, dies für vier im «Blick», «Blick am Abend» und auf «Blick Online» publizierte Artikel rund um die landesweit bekannt gewordene Zuger Landammannfeier. Der Entscheid, den medialex in der Ausgabe 01/2025 besprochen hat, kam für das Autorenteam nicht überraschend, denn das Bundesgericht habe die Richtung dafür vorgegeben. Der nachfolgende Beitrag zeigt detailliert auf, wie das Kantonsgericht Zug den Nettogewinn für die erwähnten vier Artikel berechnet hat. Obwohl der Entscheid nicht rechtskräftig sei, komme ihm in mehrerer Hinsicht Signalwirkung zu. Der Entscheid mache deutlich, dass bei gewissen widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen im Einzelfall handfeste finanzielle Folgen drohten. Er zeige konkret, wie die Gewinnherausgabe berechnet werden könne, aber auch, wie aufwändig und teuer das medienrechtliche Vorgehen sei. Insofern helfe der Entscheid vor allem Medienopfern, die sich diesen Aufwand leisten und die Prozessrisiken eingehen könnten.

I. Ausgangslage

1

Das Kantonsgericht Zug verpflichtete die Ringier AG als Beklagte mit Entscheid A1 2020 56 vom 22. Januar 2025, einen Gewinn von CHF 309’531.00 zuzüglich Zinsen von 5.0 % an Jolanda Spiess-Hegglin als Klägerin herauszugeben.

2

Den Gewinn hatte die Ringier AG, so das Kantonsgericht Zug, als Herausgeberin der Boulevard-Medien «Blick», «Blick am Abend» und «Blick Online» (blick.ch) mit vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln über Jolanda Spiess-Hegglin in den Jahren 2014 und 2015 erzielt.

3

Die vier Artikel betrafen die angeblichen Vorkommnisse an der Zuger Landammannfeier im Dezember 2014 und waren Teil einer Kampagne oder Serie von beachtlichen 167 Artikeln über Jolanda Spiess-Hegglin. Der vorliegende Entscheid betrifft, wie erwähnt, vier Artikel und den damit erzielten Nettogewinn der Ringier AG, nämlich:

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›» vom 27. Dezember 2014 im «Blick» und bei «Blick Online»
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›» vom 4. Februar 2015 im «Blick am Abend» und bei «Blick Online»
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›» vom 14. August 2015 im «Blick» und bei «Blick Online»
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›» vom 24. September 2015 im «Blick am Abend» und bei «Blick Online»
4

Die Ringier AG reichte Berufung gegen den Entscheid ein, der deshalb nicht rechtskräftig ist (erste Medienmitteilung der Ringier AG vom 27. Januar 2025). Wenn der Entscheid bestätigt bzw. rechtskräftig würde, könnte Jolanda Spiess-Hegglin im gleichen Sinn auf die Gewinnherausgabe für die weiteren über 150 Artikel gegen die Ringier AG auf Gewinnherausgabe klagen.

5

Der Entscheid warf medial und medienrechtlich hohe Wellen. So sprach die Ringier AG von einem «fatalen Schlag für den freien Journalismus» (zweite Medienmitteilung der Ringier AG vom 27. Januar 2025). Der Verlegerverband Schweizer Medien (VSM), unter anderem mit der Ringier AG als Mitglied, bezeichnete den Entscheid gegenüber persoenlich.com am 28. Januar 2025 als «brandgefährlich für die Medienfreiheit, weil es künftig leichter würde, Verlage mit der Androhung von Klagen einzuschüchtern und von Recherchen abzuhalten.» Am gleichen Ort äusserten sich beispielsweise auch die «Reporter ohne Grenzen» kritisch.

6

In medialex 01/25 schrieb Anwaltskollege Christoph Born von einer «Gewinnschätzung mit schalem Nachgeschmack und beschränkter Tragweite». In der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 3. Februar 2025 übte Anwaltskollege Urs Saxer unter anderem folgende allgemeine Kritik: «Sogenannten Boulevardmedien wird pauschal ein Geschäftsmodell unterstellt, das stets an der Grenze zur Persönlichkeitsverletzung operiere. Es geht nicht, einzelne Medien so zu stigmatisieren.»

7

Der Entscheid ist – anders als zum Teil behauptet – allerdings nicht überraschend. Die Gewinnherausgabe gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR ist seit dem 1. Juli 1985 ausdrücklich vorgesehen (BBl 1982 II 636). Eher überraschend ist, dass es erst jetzt einer Klägerin gelang, ein Urteil zu erwirken, in dem ein Gericht die Gewinnherausgabe berechnen musste.

8

Das Bundesgericht hatte die Richtung vorgegeben (vgl. BGE 143 III 297, BGE 133 III 153 bzw. 5C.66/2006 vom 7. Dezember 2006 und BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013). Nun musste das Kantonsgericht Zug die Gewinnherausgabe berechnen, da sich die Parteien nicht einvernehmlich einigen konnten oder wollten. In dieser Berechnung liegt die Neuheit, aber keine Überraschung (vgl. dazu auch die Entscheidbesprechung von Roland Fankhauser / Isabel Szinnai: Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzender Boulevardberichterstattung – Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 i.S. Spiess-Hegglin, recht Online first/2025, S. 1–1).

9

Bei der Gewinnberechnung war das Kantonsgericht Zug mit der hohen Komplexität der Mechanismen, mit denen Medien ihren Gewinn erzielen, konfrontiert. Bei Medienerzeugnissen wie jenen der Ringier AG geht es nicht allein um die Gewinnerzielung mit dem Verkauf von Abonnements und einzelnen Ausgaben, sondern das Werbegeschäft hat einen enormen Stellenwert (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.1). Dabei hängt der wirtschaftliche Wert einzelner Artikel – gedruckt und online – massgeblich von ihrer Aufmachung und Positionierung in den Medienerzeugnissen ab (BGE 133 III 153 E. 3.5).

10

Das Kantonsgericht Zug musste in der Folge den Anteil der einzelnen Artikel am Gesamtgewinn errechnen. Dafür stützte es sich weitgehend auf das Berechnungsmodell gemäss dem Parteigutachten von Jolanda Spiess-Hegglin ab (Ralf Baumann / Bea Knecht / Hansi Voigt: Gutachten zur Gewinnherleitung von Online- und Print-Medienbeiträgen vom 10. Februar 2023, nicht veröffentlicht). Für die Ringier AG hatte die PricewaterhouseCoopers AG in Zusammenarbeit mit der Post Futurum GmbH ein Parteigutachten erstellt (Ralf Baumberger / Sivan M. Goldberg / Sven Ruoss: Gutachten zur Gewinnberechnung im Verfahren «A1 2020 56» am Kantonsgericht Zug vom 28. August 2023, nicht veröffentlicht).

11

Auf «iudex non calculat» konnten sich die drei Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie die Gerichtsschreiberin am Kantonsgericht Zug nicht berufen. Wir zeigen nachfolgend im Einzelnen auf, wie das Kantonsgericht Zug den Nettogewinn für die erwähnten vier Artikel gemäss der ausführlichen Darstellung im Entscheid berechnet hat.

II. Gewinnberechnung im Allgemeinen

1. Offenlegung der Berechnungsgrundlagen

12

Das Kantonsgericht Zug hatte die Ringier AG mit Teilentscheid vom 22. Juni 2022 im Rahmen einer Stufenklage von Jolanda Spiess-Hegglin verpflichtet, sämtliche Informationen zur Abschätzung und Eruierung des Gewinns, der mit der Veröffentlichung der vier persönlichkeitsverletzenden Artikel erzielt worden war, offenzulegen.

13

Die Ringier AG musste insbesondere folgende Informationen offenlegen (vgl. Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2022, Dispositiv-Ziff. 2.1):

  • Sämtliche Page-Impressions (Aufrufe bzw. Klicks) für die Artikel bei «Blick Online» ab den Erscheinungsdaten von Ende 2014 und im Jahr 2015 bis zur Löschung von Ende 2018
  • Sämtliche Unique-Clients-Zahlen für «Blick Online» (Anzahl Geräte wie Computer, Smartphones und Tablets, mit denen an den Erscheinungsdaten der Artikel auf «Blick Online» zugegriffen wurde)
  • Durchschnittswert der Ad-Impressions bei «Blick Online» (ausgelieferte Werbeeinblendungen pro angeklicktem Artikel) vom 24. Dezember 2014 bis Ende 2015
  • Anzahl der Einzelverkäufe von «Blick» und «Sonntagsblick» an den Erscheinungsdaten der gedruckten Artikel
  • Anzahl der Print-Abonnementsverkäufe von «Blick» und «Sonntagsblick» an den Erscheinungsdaten der gedruckten Artikel
  • Beglaubigte Leserzahlen von «Blick» und «Sonntagsblick» ab dem 24. Dezember 2014 bis Ende 2015

2. Absage an die Differenztheorie gemäss «Mehrgewinnmethode»

14

Die Ringier AG forderte, der Gewinn sei gemäss der Differenztheorie zu berechnen. Massgeblich sei nur der zusätzliche «Mehrgewinn», der durch die Veröffentlichung der persönlichkeitsverletzenden Artikel erwirtschaftet worden sei. Die Vergleichsgrösse sei, so die Ringier AG, der Gewinn, den die «Blick»-Publikationen bei normalem Geschäftsgang ohne die Artikel erwirtschaftet hätten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.3.1 f.).

15

Das Kantonsgericht Zug verwarf die Berechnung gemäss dieser «Mehrgewinnmethode» mit Verweis auf insbesondere BGE 133 III 153. In diesem Urteil im Fall Schnyder hatte das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht um die einzelne Berichterstattung, sondern um eine längerfristig angelegte Befriedigung der Leserschaft gehe. Der Gewinn dürfe daher nicht so verstanden werden, dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten. Vielmehr sei der Gewinn gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters auf der Basis von Auflage-, Leser- und Umsatzzahlen als auch der Aufmachung, Ausrichtung, Grösse und Positionierung der Berichterstattung zu schätzen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.2.1; BGE 133 III 153 E. 3.3, bestätigt in BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2).

16

Hingegen folgte das Kantonsgericht Zug weitgehend einem gewichteten Berechnungsmodell, dessen Anwendung Jolanda Spiess mit Verweis auf ihr Parteigutachten gefordert hatte. Mit diesem Modell werden die Artikel innerhalb einer gedruckten Ausgabe aufgrund mehrerer Kriterien gewichtet.

3. Gewinnberechnung in drei Schritten

17

Das Kantonsgericht Zug berechnete den Gewinn – genauer den Nettogewinn – für die einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikel in drei Schritten.

18

Im ersten Schritt berechnete das Kantonsgericht Zug, ob, und falls ja, in welchem Umfang die Ringier AG einen Erlös bzw. Bruttogewinn durch die Veröffentlichung eines persönlichkeitsverletzenden Artikels erwirtschaftet hatte (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.1). Dafür wurde der Anteil des betreffenden Artikels am gesamten Erlös herangezogen. Der Gesamterlös setzte sich aus drei möglichen Teilen zusammen:

  • Erlös durch Werbung in Online-Medien: Werbeerlös bei «Blick Online» in Abhängigkeit der Seitenaufrufe, wobei der Wert eines Seitenaufrufs unter anderem von der Anzahl der Werbeeinblendungen und vom Preis der zur Verfügung gestellten Werbefläche abhängt.
  • Erlös durch Werbung in Printmedien: Werbeerlös im «Blick» und im «Blick am Abend» grundsätzlich in Abhängigkeit der verkauften Werbefläche multipliziert mit dem Preis.
  • Erlös durch den Verkauf der Medienerzeugnisse selbst: Erlös in Abhängigkeit von den erzielten Abonnements- und Einzelverkäufen für den «Blick» multipliziert mit dem Preis.
19

Im zweiten Schritt brachte das Kantonsgericht Zug die Kosten bzw. Redaktionskosten vom berechneten Erlös bzw. Bruttogewinn in Abzug, um den Nettogewinn zu berechnen (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.2).

20

Im dritten und letzten Schritt begrenzte und bereinigte das Kantonsgericht Zug ermessensweise den berechneten Nettogewinn, wobei dieser Schritt bereits im Rahmen der Eruierung des Erlöses bzw. Umsatzes erfolgen könne (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.3).

21

Betroffen waren insbesondere die Einzelverkäufe bzw. «Kioskverkäufe», da bei diesen – anders als online – naturgemäss nicht gemessen werden könne, was zum Kaufentscheid der Leserschaft geführt habe. Der Kaufentscheid könne sich auf eine Vielzahl von rechtmässigen Artikeln in den verkauften gedruckten Zeitungen beziehen (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.3.1). Betroffen war von dieser Begrenzung und Bereinigung aber auch der Werbeumsatz überhaupt, beispielsweise mit dem vorgängigen Verkauf von Werbeflächen unabhängig vom konkreten späteren Inhalt (E. 6.4.3.2).

22

Bei diesen Berechnungen und überhaupt im Entscheid ist zu beachten, dass das Kantonsgericht Zug jeweils auf ganze Frankenbeträge rundete. Die Schreibweise mit «.00» ist insofern eine Scheingenauigkeit.

III. Gewinnberechnung im Einzelnen

1. Berechnung des Online-Werbeerlöses («Blick Online»)

23

Das Kantonsgericht Zug berechnete den Online-Werbeerlös bei «Blick Online» mit folgender Formel:

Anzahl Artikelaufrufe (Page-Impressions) × Anzahl Werbeeinblendungen (Ad-Impressions bzw. Ad-Views) × Preis pro ausgelieferte Werbung (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.1).
24

Die Zahl der Page-Impressions wurde von der Ringier AG für die einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikel offengelegt (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.2). Der Durchschnittswert der Ad-Impressions hingegen war umstritten (E. 7.1.3) und wurde vom Kantonsgericht Zug von drei (Ringier AG) auf fünf bis sechs (Jolanda Spiess-Hegglin) erhöht. Es habe sich, so das Kantonsgericht Zug, um Top-Artikel mit einem entsprechend hohen ökonomischen Potenzial gehandelt (E. 7.1.3.3 und 7.1.3.5).

25

Der Preis für ausgelieferte Werbung ergibt sich aus dem «Tausenderkontaktpreis», kurz TKP. Es handelt sich um den Preis, den ein Werbekunde für 1’000 Sichtkontakte bzw. Werbeeinblendungen zahlen muss. Das Kantonsgericht Zug ging – gestützt auf den öffentlich verfügbaren Anzeigetarif der Ringier AG – von einem TKP von CHF 40.00 aus (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.4.2). Dabei berücksichtigte das Gericht den Einwand der Ringier AG nicht, es würden üblicherweise hohe Rabatte gewährt und ein Rabatt von 50 Prozent sei der «Marktstandard». Die Ringier AG erbrachte keinen Nachweis für solche Rabatte, und das Kantonsgericht Zug stellte auf den insofern unbestrittenen gebliebenen Anzeigentarif der Ringier AG ab (E. 7.1.5).

26

Im Ergebnis ergab sich der folgende Online-Werbeerlös im Zusammenhang mit den vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln bei «Blick Online» (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.5).

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: (285’590 Page-Impressions × 6 Ad-Impressions × CHF 40.00) / 1000 = CHF 68’542.00.

  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›»: (115’971 Page-Impressions × 5 Ad-Impressions × CHF 40.00) / 1000 = CHF 23’194.00.

  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: (245’609 Page-Impressions × 6 Ad-Impressions × CHF 40.00 / 1000 = CHF 58’946.00.

  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›»: (211’996 Page-Impressions × 6 Ad-Impressions × CHF 40.00) / 1000 = CHF 50’879.00.
27

Werbeerlös aus «Folgetraffic» – wenn ein Leser eines persönlichkeitsverletzenden Artikels in der Folge weitere Artikel konsumierte – wurde nicht berücksichtigt (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.6.2).

2. Berechnung des Print-Werbeerlöses («Blick» und «Blick am Abend»)

28

Das Kantonsgericht Zug berechnete den Print-Werbeerlös im «Blick» und im «Blick am Abend» weitgehend gemäss dem gewichteten Berechnungsmodell, dessen Anwendung Jolanda Spiess mit Verweis auf ihr Parteigutachten gefordert hatte (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.2. ff.).

29

Mit diesem Modell kann ermittelt werden, was die Wertigkeit eines einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikels in einer gedruckten Zeitung und wie gross der gewichtete Anteil eines solchen Artikels am gesamten Werbeerlös einer Tagesausgabe ist. Dabei haben im Boulevard die Platzierung und Aufmachung sowie insbesondere die Präsentation auf der Frontseite eine besondere wirtschaftliche Bedeutung.

30

Für den «Blick» als gedruckte Bezahlzeitung sieht das Berechnungsmodell von Jolanda Spiess-Hegglin beispielsweise folgende Gewichte und Werte vor (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.3.2):

31

Den einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikeln als auch den anderen Artikeln in der betreffenden «Blick»- oder «Blick am Abend»-Tagesausgabe wurde ein Aufmerksamkeitswert bzw. ein Gewichtungswert gemäss den Kriterien «Frontanrisse», «Seiten-Aufmachung» und «Platzierung» in Form von Punkten zugewiesen. Je höher die Punktzahl für die Gewichtung eines einzelnen Artikels ausfällt, desto grösser ist der Anteil am gesamten Werbeerlös (vgl. die Tabellen im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.3.2 ff.).

32

Für den Werbeerlös mit den einzelnen Tagesausgaben mit einem persönlichkeitsverletzenden Artikel stellte das Kantonsgericht Zug auf den entsprechenden Anzeigentarif der Ringier AG ab (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E.7.2.8). Dabei berücksichtigte es im Sinn einer abstrakten Kausalität, dass die Artikel geeignet waren, die Erwartungen der Boulevard-Leserschaft über längere Zeit zu befriedigen und damit diese Leserschaft zu binden (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.2.1, 6.3.3 und 7.3.4).

33

Im Ergebnis ergab sich der folgende Print-Werbeerlös im Zusammenhang mit den vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln im «Blick» und im «Blick am Abend» (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.9 ff.) was folgt:

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: CHF 308’000.00 Werbeinventar / 64 gewichtete redaktionelle Einheiten = CHF 4’812.50 Werbewert pro gewichtete redaktionelle Einheit × 7 Punkte (Gewicht des Artikels) = CHF 33’688.00 (10.9 % Anteil am Werbeinventar).
    Der Artikel war auf der Titelseite prominent beim «Blick»-Logo angekündigt und wurde auf Seite 6 im ersten, bei Werbekunden begehrtesten Bund abgedruckt (3 + 4 Punkte).
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›»: CHF 80’290.00 Werbeinventar / 92 gewichtete redaktionelle Einheiten = CHF 872.70 Werbewert pro gewichtete redaktionelle Einheit x 4 Punkte (Gewicht des Artikels) = CHF 3’491.00 (4.3 % Anteil am Werbeinventar).
    Der Artikel erschien nicht auf der Titelseite im «Blick am Abend», wurde jedoch auf Seite 5 als Aufmacher mit Bild abgedruckt (4 Punkte).
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: CHF 238’650.00 Werbeinventar / 71 gewichtete redaktionelle Einheiten = CHF 3’361.25 Werbewert pro gewichtete redaktionelle Einheit × 9 Punkte (Gewicht des Artikels) = CHF 30’251.00 (12.7 % Anteil am Werbeinventar).
    Der Artikel war auf der Titelseite mit Bild und Text im «Blick» auf einer Viertelseite angekündigt und war der Aufmacher im ersten Bund auf Seite 5 (4 + 5 Punkte).
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›»: CHF 169’260.00 Werbeinventar / 83 gewichtete redaktionelle Einheiten = CHF 2’039.30 Werbewert pro gewichtete redaktionelle Einheit × 13 Punkte (Gewicht des Artikels) = CHF 26’511.00 (15.7 % Anteil am Werbeinventar).
    Der Titelseiten-Anriss zeigte gross ein Bild von Jolanda Spiess-Hegglin mit Schlagzeile und der Artikel war auf den Seiten 4 und 5 doppelseitig aufgemacht (8 + 5 Punkte).
34

Für den «Blick am Abend»-Artikel Jolanda «‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›» sehen die Gewichtungswerte beispielsweise wie folgt aus, wobei das Gericht sechs klägerische Fehler korrigierte (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.10.1 f.):

35

Bei der Korrektur unterlief dem Gericht allerdings ein Fehler: Das nicht korrigierte Ergebnis war 90 und nicht 86, wenn man die einzelnen Punktwerte zusammenzählt. Wenn man 90 ⁒ (6 × 1) rechnet, also die sechs Korrekturen abzieht, erhält man das korrigierte Ergebnis von 84.

36

Ferner beurteilte das Kantonsgericht Zug einige weitere Artikel als zentrale redaktionelle Beiträge und nicht als blosse untergeordnete Meldungen. Das Kantonsgericht Zug erhöhte deshalb eigenständig das fehlerbereinigte Ergebnis von 84 Punkten um 8 Punkte nach oben, was insgesamt 92 Punkte ergab (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.10.2 f.):

37

Zwei weitere klägerische Fehler korrigierte das Gericht beim «Bild am Abend»-Artikel «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›». Das Ergebnis verringerte sich dadurch von 81 auf 79 Punkte. Ferner beurteilte das Kantonsgericht drei Artikel als zentrale redaktionelle Beiträge und erhöhte deshalb eigenständig erneut das fehlerbereinigte Ergebnis um 4 Punkte nach oben, was 83 Punkte ergab (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.12.1 f.).

3. Berechnung des Erlöses aus Abonnements- und Einzelverkäufen («Blick»)

38

Das Kantonsgericht Zug berechnete den Erlös aus Abonnements- und Einzelverkäufen für den «Blick» mit folgender Formel: 

Abonnements- bzw. Einzelverkäufe × Preis (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.3.1).
39

Erneut berücksichtigte das Kantonsgericht Zug im Sinn einer abstrakten Kausalität, dass die persönlichkeitsverletzenden Artikel geeignet waren, die Erwartungen der Boulevard-Leserschaft über längere Zeit zu befriedigen und damit diese Leserschaft zu binden.

40

Bei den Einzelverkäufen ging das Kantonsgericht Zug von einem Kaufpreis von CHF 2.50 pro Ausgabe aus und setzte den Gewinn auf 50.0 Prozent bzw. CHF 1.25 pro Exemplar fest. Die Ringier AG bestritt diesen Gewinn nicht, jedenfalls nicht substantiiert (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.3.4).

41

Die Berechnung erfolgte, wie schon beim Print-Werbeerlös, weitgehend gemäss dem gewichteten Berechnungsmodell, dessen Anwendung Jolanda Spiess-Hegglin gefordert hatte. 

42

Im Ergebnis ergab sich der folgende Erlös aus «Blick»-Abonnementsverkäufen bei einem festgesetzten Preis von CHF 345.00 für ein Jahresabonnement mit rund 304 Ausgaben pro Jahr und damit einem Preis von rund CHF 1.10 pro einzelner Ausgabe (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.3.7):

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: 117’527 zahlende «Blick»-Abonnenten am 27. Dezember 2014 × CHF 1.10 = CHF 129’279.70 mit einem Anteil von 10.9 % am Gesamterlös der betreffenden Ausgabe = CHF 14’091.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: 112’820 zahlende «Blick»-Abonnenten am 14. August 2015 × CHF 1.10 mit einem Anteil von 12.7 % am Gesamterlös der betreffenden Ausgabe = CHF 15’761.00.
43

Im weiteren Ergebnis ergab sich der folgende Erlös aus «Blick»-Einzelverkäufen im Zusammenhang mit zwei der vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.3.7):

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: 42’395 «Blick»-Einzelverkäufe am 27. Dezember 2014 × CHF 1.25 = CHF 52’993.75 mit einem Anteil von 10.9 % am Gesamterlös der betreffenden Ausgabe = CHF 5’776.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: 27’960 «Blick»-Einzelverkäufe am 14. August 2015 × CHF 1.25 = CHF 34’950.00 mit einem Anteil von 12.7 % am Gesamterlös der betreffenden Ausgabe = CHF 4’439.00.
44

Mit dem «Blick am Abend» als Gratiszeitung erzielte die Ringier AG keinen Erlös aus Einzelverkäufen.

4. Kumulierter Erlös für alle Artikel

45

Das Kantonsgericht Zug berechnete aufgrund der einzelnen Berechnungen (Online-Werbeerlös, Print-Werbeerlös, Erlös aus Abonnements- und Einzelverkäufen) den folgenden gesamten Erlös bzw. Bruttogewinn für die vier persönlichkeitsverletzenden Artikel (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom vom 22. Januar 2025, E.7.4): 

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: Online-Werbeerlös (CHF 68’542.00) + Print-Werbeerlös (CHF 33’688.00) + Erlös aus Einzelverkauf (CHF 5’776.00) + Erlös aus Abonnementen (CHF 14’091.00) = CHF 122’097.00.
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›»: Online-Werbeerlös (CHF 23’194.00) + Print-Werbeerlös (CHF 3’491.00) = CHF 26’685.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: Online-Werbeerlös (CHF 58’946.00) + Print-Werbeerlös (CHF 30’251.00) + Erlös aus Einzelverkäufen (CHF 4’439.00) + Erlös aus Abonnementsverkäufen (CHF 15’761.00) = CHF 109’397.00.
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›»: Online-Werbeerlös (CHF 50’879.00) + Print-Werbeerlös (CHF 26’511.00) = CHF 77’390.00.

5. Abzug von Redaktionskosten

46

Der Anspruch auf Gewinnherausgabe gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR bezieht sich auf den Nettogewinn. Das Kantonsgericht Zug musste deshalb vom Erlös bzw. Bruttogewinn jene Kosten abziehen, die der Ringier AG als Verletzerin für die entsprechende Gewinnerzielung entstanden waren (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.2 und 8; analog BGE 134 III 306).

47

Der Abzug für die Kosten beschränkte sich auf die Redaktionskosten, da die Ringier AG nur diese Kosten geltend gemacht hatte. Die unbestritten gebliebenen Redaktionskosten umfassten Personal- und Honorarkosten sowie «übrige Kosten» wie beispielsweise Spesen.

48

Der Anteil der einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikel an den jeweiligen Redaktionskosten schätzte das Kantonsgericht Zug nach Ermessen gemäss Art. 42 Abs. 2 OR pro Ausgabe von «Blick» und «Blick am Abend» bzw. pro Tag für «Blick Online». Dabei wendete das Kantonsgericht Zug erneut das gewichtete Berechnungsmodell von Jolanda Spiess-Hegglin an. Die Ringier AG drang auch in dieser Hinsicht mit ihrer «Mehrgewinnmethode» nicht durch.

49

Im Ergebnis ergaben sich die folgenden Redaktionskosten pro Artikel:

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: CHF 74’416.75 («Blick») + CHF 10’961.20 («Blick Online») = CHF 85’378.95 × 10.9 % (Anteil an den Redaktionskosten) = CHF 9’306.00.
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›»: CHF 22’336.15 («Blick am Abend») + CHF 11’311.55 («Blick Online») = CHF 33’647.70 × 4.3 % (Anteil an den Redaktionskosten) = CHF 1’447.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: 69’075.80 («Blick») + CHF 11’578.85 («Blick Online») = CHF 80’654.65 × 12.7 % (Anteil an den Redaktionskosten) = CHF 10’243.00.
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›»: CHF 20’807.25 («Blick am Abend») + CHF 11’310.20 («Blick Online») × 15.7 % (Anteil an den Redaktionskosten) = CHF 5’042.00.

     

IV. Ergebnis: Gewinnherausgabe (Nettogewinn)

50

Das Kantonsgericht Zug berechnete auf Grundlage dieser detaillierten Berechnungen die folgende Gewinnherausgabe bzw. den folgenden Nettogewinn (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 9):

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›» im «Blick» und bei «Blick Online»: CHF 122’097.00 (Erlös bzw. Bruttogewinn) ⁒ CHF 9’306.00 (Redaktionskosten) = CHF 112’791.00.
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›» im «Blick am Abend» und bei «Blick Online»: CHF 26’685.00 (Erlös bzw. Bruttogewinn) ⁒ CHF 1’447.00 (Redaktionskosten) = CHF 25’238.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›» im «Blick» und «Blick am Abend» sowie bei «Blick Online»: CHF 109’397.00 (Erlös bzw. Bruttogewinn) ⁒ CHF 10’243.00 = CHF 99’154.00.
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›» im «Blick am Abend» und bei «Blick Online»: CHF 77’390.00 (Erlös bzw. Bruttogewinn) ⁒ CHF 5’042.00 (Redaktionskosten) = CHF 72’348.00.
51

Im Gesamtergebnis ergab sich für Jolanda Spiess-Hegglin ein Anspruch auf Gewinnherausgabe in Höhe von CHF 309’531.00.

52

Ferner schuldet die Ringier AG Zinsen von 5.0 % ab dem Zeitpunkt der Gewinnerzielung und damit ab dem jeweiligen Publikationsdatum. Diese Zinsen fallen erheblich ins Gewicht, da seit der Veröffentlichung der persönlichkeitsverletzenden Artikel rund zehn Jahre vergangen sind. Die geschuldeten Zinsen würden heute bereits den Betrag von CHF 155’000.00 überschreiten.

V. Würdigung: Entscheid mit Signalwirkung für Medien und Medienopfer

53

Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 dürfte eine gewisse Signalwirkung für den harten Boulevardjournalismus haben: Es gibt nicht nur allein rechtliche Grenzen für Medienschaffende und Verlage, wie sie immer wieder vom Bundesgericht bereits aufgezeigt wurden. Es drohen im Einzelfall auch handfeste finanzielle Folgen bei gewissen widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen.

54

Der Entscheid ist allerdings kein «fataler Schlag für den freien Journalismus», wie die Ringier AG behauptete. «Freier Journalismus» oder überhaupt die Medienfreiheit bedeuteten noch nie, dass Medien die Menschen, über die sie berichten, beliebig in ihrer Persönlichkeit verletzen dürfen. Ohnehin bezieht sich der Entscheid auf den selten gewordenen harten Boulevardjournalismus. Die Ringier AG betont denn auch, solchen Journalismus nicht mehr zu praktizieren.

55

Die Medien konnten und können im Allgemeinen darauf zählen, dass sich die meisten Medienopfer nicht wirksam zur Wehr setzen können oder an einem gewissen Punkt bereit sind, einen – häufig vertraulichen – und für die Medien vergleichsweise preisgünstigen Vergleich zu schliessen. Jolanda Spiess-Hegglin bot bislang offensichtlich keine Hand für einen Vergleich mit der Ringier AG und zeigt mit dem erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts Zug, dass sie sich wirksam zur Wehr setzen kann.

56

Einzelne Autoren relativieren den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, weil dieser 1) nicht rechtskräftig ist und weil das Kantonsgericht Zug 2) weitgehend auf das gewichtete Berechnungsmodell sowie die Zahlen von Jolanda Spiess-Hegglin abstellte.

57

Beide Punkte relativieren den Entscheid aber nicht in seiner Wirkung:

  • Die «höchstrichterlichen Stoppschilder» bei persönlichkeitsverletzender Medienberichterstattung waren bereits bekannt. Nun wurden diese «Stoppschilder»  erstmals durch ein konkretes «Preisschild» ergänzt (vgl. die Urteilsbesprechung von Roland Fankhauser / Isabel Szinnai: Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzender Boulevardberichterstattung – Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 i.S. Spiess-Hegglin, recht Online first/2025, S. 1–1, III / 6). Der erstinstanzliche Entscheid mit seinen aufwändigen, sorgfältigen und transparenten Berechnungen, die einen beeindruckenden Gewinn von CHF 309’531.00 für vier persönlichkeitsverletzende Artikel ergaben, hat auch ohne Rechtskraft, ja selbst ohne eine Bestätigung durch eine höhere Instanz, eine erhebliche Wirkung. Das Kantonsgericht Zug zeigt mit dem Entscheid konkret, wie die Gewinnherausgabe berechnet werden kann. Der Entscheid ist erst einmal eine hilfreiche Anleitung für Gerichte und Medienopfer. Künftige Entscheide zur Berechnung der Gewinnherausgabe werden sich daran messen lassen müssen.
  • Das Kantonsgericht Zug folgte tatsächlich weitgehend der Argumentation von Jolanda Spiess-Hegglin, weil es – so das Kantonsgericht Zug – vielfach an einer substantiierten Bestreitung durch die Ringier AG fehlte. In einem Zivilverfahren müssen die Parteien das Gericht wortwörtlich mit Substanz überzeugen. Wenn das eine Partei nicht kann oder aus taktischen Gründen nicht will, dann ist das kein Grund, die Rechtsprechung zu relativieren. Das ist  Alltag in Zivilverfahren.
58

Alles in allem kann dem Kantonsgericht Zug auch nicht mit Anwaltskollege Christoph Born vorgeworfen werden, es habe sich in seinem Entscheid nicht vertieft mit den Gewichtungswerten des Expertengutachtens von Jolanda Spiess-Hegglin auseinandergesetzt (medialex 01/25 vom 3. Februar 2025, Rz. 19). Immerhin besteht die Begründung des Entscheids mehr als zur Hälfte aus der konkreten und schrittweisen Berechnung der Gewinnherausgabe. Die Gewichtungswerte werden im Entscheid im Übrigen nachvollziehbar durch einzelne Tabellen dargestellt (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.9.1, 7.2.10.1, 7.2.11.1 und 7.2.12.1). Jolanda Spiess-Hegglin und die Ringier AG haben ihre Parteigutachten bislang nicht veröffentlicht, aber die gerichtlichen Erwägungen geben einen hilfreichen Einblick in die propagierten Methoden und Modelle der Parteien.

59

Die Ringier AG und andere Medien haben, wie erwähnt, von den meisten Medienopfern in rechtlicher Hinsicht nichts zu befürchten. Der Entscheid hat auch in dieser Hinsicht eine unmissverständliche Signalwirkung, denn es zeigt, wie aufwendig das medienrechtliche Vorgehen in jeder Hinsicht ist. Die Gewinnherausgabe gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts Zug mag im Betrag eindrücklich sein, führte bei Jolanda Spiess-Hegglin aber zu Anwaltskosten von über CHF 150’000.00 brutto und zu weiteren Kosten von CHF 86’480.00 brutto für das Parteigutachten (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 11.6.1 f.). Dazu kommen die erforderliche Ausdauer und der grosse Zeitaufwand. Insofern hilft der Entscheid vor allem – aber immerhin – jenen Medienopfern, die sich den ganzen Aufwand leisten und die Prozessrisiken eingehen können.

* Offenlegung: Die Autorin und der Autor sind Rechtsanwälte bei der Steiger Legal AG, die Jolanda Spiess-Hegglin in anderen Verfahren vertritt.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Die vergütungsfreien gesetzlichen Schranken für Urheberrechte an Bildern

Leitfaden zur Abgrenzung von Lizenzfreiheit und Lizenzpflicht

Constanze Semmelmann[1] , Dr. iur., Leiterin des Rechtsdienstes und Mitglied der Geschäftsleitung von ProLitteris

Résumé: Les exceptions prévues par la loi sur le droit d’auteur (LDA) permettent certaines utilisations en vertu de la loi, c’est-à-dire sans l’obtention d’une licence contractuelle et souvent sans rémunération. L’article fournit un guide d’interprétation des exceptions et limitations les plus fréquentes non-rémunérées dans le domaine de l’image, afin de mieux évaluer la limite entre les utilisations généralement autorisées (liberté de licence) et la nécessité d’une licence régulière (obligation de licence) dans le cadre de la gestion individuelle ou collective. Les activités privilégiées par la loi sont, premièrement, les activités de conservation et de diffusion du patrimoine culturel, deuxièmement, les utilisations ayant un fondement constitutionnel sur les libertés de communication et, troisièmement, les utilisations de masse, difficiles à contrôler. Par souci d’exhaustivité, les utilisations soumises à rémunération par le biais des sociétés de gestion sont brièvement mentionnées.

Zusammenfassung: Die Schranken des Urheberrechtsgesetzes (URG) erlauben gewisse Nutzungen von Werken ohne Einholung einer vertraglichen Lizenz und häufig auch vergütungsfrei. Dieser Beitrag soll ein Leitfaden sein für die Auslegung der häufigsten vergütungsfreien Schranken für Urheberrechte an Bildern. Er soll die Abgrenzung zwischen generell erlaubten Nutzungen (Lizenzfreiheit) und regulärer Lizenzbedürftigkeit (Lizenzpflicht) im Rahmen der individuellen oder kollektiven Verwertung erleichtern. Gesetzlich privilegiert werden, erstens, Tätigkeiten der Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes, zweitens, Nutzungen mit verfassungsrechtlichem Hintergrund zu den Kommunikationsfreiheiten und, drittens, kaum kontrollierbare Massennutzungen. Der Vollständigkeit halber werden die über die Verwertungsgesellschaften laufenden vergütungspflichtigen Nutzungen kurz genannt.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung    Rn. 1

II. Leitfaden für die praktische Anwendung der Schranken für Urheberrechte an Bildern    
     1. Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes    6
          a. Archivierung und Erhaltung    7
          b. Verzeichnisprivileg    15
          c. Katalogfreiheit für Sammlungs- Messe- und Auktionskataloge    23
          d. Nutzung verwaister Werke    31
     2. Freiheit der Meinung, Information und Kunst    32
          a. Parodiefreiheit    34
          b. Zitierfreiheit    39
          c. Berichterstattungsfreiheit    47
          d. Panoramafreiheit    59
    3. Massennutzungen    69

III. Fazit    74


 

I. Einleitung

1

Nicht nur durch neue transformative Nutzungen auf Social Media wie Memes, Remixes oder Mash-Ups sind die Schranken des Urheberrechtsgesetzes (URG) wieder in den Fokus des Interesses gerückt. Auch für klassische Nutzenden von urheberrechtlich geschützten Werken wie Museen oder Künstlerinnen und Künstlern ist es von Vorteil, über griffige Kriterien bei der Auslegung der gesetzlichen Freiheiten wie Katalogfreiheit oder Zitierfreiheit zu verfügen.

2

Wie funktionieren die Schranken? Das Urheberrechtsgesetz erlaubt Künstlerinnen und Künstlern, über die Verwendung ihrer Werke zu entscheiden.[2] In definierten Fällen ist die Nutzung geschützter Werke bereits aufgrund Gesetzes zulässig, mit oder ohne Vergütung. In diesen Fällen bedarf es keiner vertraglichen Lizenzen als Nutzungserlaubnis. Grund ist eine vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Urheberrechte zur Wahrung der kommunikativen und kulturellen Freiheiten, namentlich der Meinungs- und Informationsfreiheit, der Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit, zur Wahrnehmung überwiegender eigener Interessen der Rechteinhabenden, zur Wahrnehmung eines überwiegenden öffentlichen Interesses, oder um Massennutzungen zu ermöglichen. 

3

Im Vergleich zu anglo-amerikanischen Rechtskulturen mit flexiblen Beschränkungsmöglichkeiten durch «fair use» oder «fair dealing» sind die Schranken im URG, wie in Kontinentaleuropa üblich, konkret definiert.[3]

4

Pauschal formulierte Schranken der Urheberrechte für Institutionen im Kultur- und Bildungsbereich oder generell bei Nutzungen von Kunstwerken zu nicht-kommerziellen Zwecken oder durch öffentliche Institutionen gibt es nicht. Die Schranken sind so auszulegen, dass die normale Verwertung nicht beeinträchtigt wird.[4] Im Bereich der Kunstwerke folgt die normale Verwertung einer internationalen Praxis und ist namentlich durch die Verwertungsgesellschaft ProLitteris mit einem fast weltweiten Netz von Bild-Verwertungsgesellschaften organisiert. Daraus lässt sich folgern, dass eine kostenfreie Abbildung besonders rasch in die Verwertungshoheit der Rechteinhabenden eingreifen würde. Für grössere Mengen an Werken kommt eine erweiterte Kollektivlizenz in Betracht, welche ebenfalls durch Verwertungsgesellschaften vergeben werden kann und welche unter Vorbehalt eines Opting-outs eine ganze Sammlung von Werken erfassen kann.[5]

5

Ziel dieses Beitrags ist die Abgrenzung von Lizenzfreiheit und Lizenzpflicht im Bereich von Bildern im weitesten Sinn, also einschliesslich Malerei, Bauwerken, Skulpturen, Graphiken und Fotografien, sowohl für die individuelle wie auch die kollektive Verwertung. Wenn von Bildern die Rede ist, sind mangels speziellerer Hinweise immer alle Arten von visuellen Werken gemeint. Um urheberrechtlich geschützt zu sein, müssen diese Inhalte geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter sein. Das heisst, dass die prägenden Gestaltungsmerkmale im Wesentlichen von einem Menschen stammen respektive kontrolliert werden und vom Vorbestehenden abweichen. Die Schranken ermöglichen gewisse Offline- und Online-Nutzungen wie Reproduktionen auf Papier aber auch auf anderen Materialien wie Textil oder Ton und deren Verbreitungen und das Zugänglichmachen im Internet. Der folgende Beitrag soll einen Leitfaden für eine anschaulich-verständliche, praktisch-konkrete und rechtssicher-gerichtsfeste Anwendung von Gesetzesbestimmungen liefern.

II. Leitfaden für die praktische Anwendung der Schranken für Urheberrechte an Bildern

1. Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes

6

Die Archivschranke und die gesetzlichen Privilegierungen von Bestandesverzeichnissen («Verzeichnisprivileg») und Katalogen dienen dem Erhalt und der Vermittlung von kulturellen Objekten und von Wissen jeglicher Art und damit dem kollektiven Gedächtnis. Sie sind ohne vertragliche Lizenz und Vergütung möglich. Die Nutzung verwaister Werke dient einem ähnlichen Zweck. Sie ist zwar nur mit Lizenz und Vergütung, aber über ein einfaches Verfahren mit Beteiligung der Verwertungsgesellschaften möglich, und das zu moderaten Preisen.

A. Archivierung und Erhaltung

7

Öffentliche oder öffentlich zugängliche Gedächtnisinstitutionen und Bildungseinrichtungen dürfen zur Sicherung und Erhaltung der Bilder in ihren Beständen ohne vertragliche Lizenz und Vergütung analoge und digitale Kopien herstellen.[6] Ziel ist der Schutz wertvoller oder empfindlicher Originalwerke wie Fotos, Aquarelle oder Manuskripte sowie eine digitale Dokumentenverwaltung.[7] Dies schliesst Kopien oder Digitalisierungen zu anderen, namentlich zu wirtschaftlichen oder kommerziellen Zwecken aus.

8

Privilegiert sind öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive.

9

Bestände sind «öffentlich», wenn sie unter öffentlicher Trägerschaft stehen, d.h. in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle, wie z.B. kantonale Schulen, städtische Museen oder Archive des Bundes. Eine öffentliche Finanzierung oder ein öffentlicher Leistungsauftrag privater Institutionen genügen nicht.[8]

10

Darüber hinaus sind privatrechtliche Einrichtungen privilegiert, deren Bestände für ein Publikum «öffentlich zugänglich» sind. Die öffentliche Zugänglichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass veröffentlichte und allgemein verbindliche Öffnungszeiten bestehen, Einschreibungen oder Registrierungen notwendig sind oder Eintritte oder Benutzungsgebühren bezahlt werden müssen.[9] Öffentliche Zugänglichkeit ist aber nicht gegeben, wenn eine Institution bestimmten Berufsgruppen oder Betrieben vorbehalten ist, oder wenn die Bestände nur auf Anfrage hin zugänglich sind.[10]

11

Zulässige Nutzungen sind Papierkopien und Digitalkopien inklusive Backups, Downloads, Speichern, auch von ganzen Beständen und inklusive notwendiger Formatänderungen[11] oder Kopien für die Anpassung an technische Entwicklungen der Wiedergabemedien wie beim Überspielen[12].

12

Nicht zulässig sind die Errichtung von Datenbanken für externen Zugriff oder die Kopie handelsüblicher Werkexemplare zur Vermeidung von Anschaffungen.[13] Bereits dem Wortlaut nach eindeutig nicht zulässig ist ein anschliessendes Zugänglichmachen, d.h. ein Angebot des digitalisierten Bestandes oder einzelner Digitalisate im Internet.

13

Wie steht die Archivschranke zu anderen Schranken und Regelungen?

14

Bei nicht öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Institutionen können Vervielfältigungen zur internen Information und Dokumentation unter den Kopiertarifen der Verwertungsgesellschaften pauschal abrechenbar sein, d.h. unabhängig von der individuell-konkreten Anzahl Kopien.[14] Abbildungen im Internet können (kleinformatig und bei geringer Auflösung) unter die gesetzlich erlaubten Bestandesverzeichnisse[15] oder im Fall gegliederter Darstellungen mit Erläuterungen unter die gesetzlich zulässigen Kataloge[16] fallen; ansonsten sind sie lizenzbedürftig.

B. Verzeichnisprivileg

15

Öffentliche und öffentlich zugängliche Gedächtnisinstitutionen und Bildungseinrichtungen dürfen Bilder ohne vertragliche Lizenz und Vergütung in Bestandesverzeichnissen abbilden. Ziel dieser gesetzlichen Privilegierung ist die Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände, um auf ein Angebot aufmerksam zu machen und den Zugang zu Wissen und Kultur zu fördern.[17] Das Verzeichnis dient den Interessen von Nutzenden und Rechteinhabenden gleichermassen. Für die Befriedigung von weitergehenden Bedürfnissen wie Werkgenuss und Unterhaltung steht die normale Lizenzierung zur Verfügung. Der Werkinhalt wird gestützt auf das Verzeichnisprivileg nur teilweise und rudimentär dargestellt.

16

Die Merkmale «öffentlich» oder «öffentlich zugänglich» in der Archivschranke, dem Verzeichnisprivileg und bei der Katalogfreiheit sind grundsätzlich gleich auszulegen.[18]

17

Institutionen sind «öffentlich», wenn sie unter öffentlicher Trägerschaft stehen, d.h. in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle, wie z.B. kantonale Schulbibliotheken, städtische Museen oder Archive des Bundes. Eine öffentliche Finanzierung oder ein öffentlicher Leistungsauftrag privater Institutionen ist nicht gemeint.[19]

18

Darüber hinaus sind privatrechtliche Einrichtungen wie private Museen und oder Unternehmenssammlungen privilegiert, deren Bestände für ein Publikum «öffentlich zugänglich» sind. Die öffentliche Zugänglichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass veröffentlichte und allgemein verbindliche Öffnungszeiten bestehen, Einschreibungen oder Registrierungen notwendig sind oder Eintritte oder Benutzungsgebühren bezahlt werden müssen.[20] Öffentliche Zugänglichkeit ist aber nicht gegeben, wenn eine Institution bestimmten Berufsgruppen oder Betrieben vorbehalten ist[21] oder wenn der Zutritt nur ad hoc oder auf Einladung möglich ist[22]. Es dürfen auch Bilder im Bestandesverzeichnis gezeigt werden, die vorübergehend nicht zugänglich sind[23] oder sich im Depot oder Schaudepot befinden[24]. Verkaufsräume von Galerien oder Auktionshäusern sind nicht als «öffentlich zugängliche Sammlungen» zu verstehen. Bei ihnen steht eindeutig der kommerzielle Verkaufsaspekt im Vordergrund und nicht die für eine öffentlich zugängliche Sammlung typische Förderung des Zugangs zu Wissen und Kultur.

19

Zulässige Nutzungen sind Vervielfältigungen und Wiedergaben in Verzeichnissen auf Papier oder in digitaler Form, auch im Rahmen eines Zugänglichmachens im Internet[25].

20

Verzeichnisse bieten eine gegliederte, geordnete Übersicht, was auch im Verbund mehrerer Kataloge möglich ist. Nicht gemeint sind Abbildungen auf Websites ohne auf den Verzeichniszweck gerichtete Ordnung und ordnendes Gefäss, z.B. die Bildersuche einer Suchmaschine im Internet oder eine Bildkompilation. Diese dienen nicht der Erschliessung und Vermittlung der physischen Bestände einer der genannten Institutionen.

21

Grösse und Auflösung der Bilder im Verzeichnis müssen der Praxis von Vorschaubildern entsprechen, d.h. sie dürfen wahrnehmbar sein[26], ohne weiterverwendet werden zu können. Bei Bildern aller Art inklusive Malerei, Skulpturen, Grafiken und Fotografien darf die Gesamtansicht als «kleinformatiges Bild mit geringer Auflösung» wiedergegeben werden. Zeitgemässe technische Anforderungen in der Praxis und Branche (z.B. niedrigste Anforderung eines gebräuchlichen Content Management Systems für Museen) werden die Anzahl Pixel pro Seitenlänge definieren, stets im Mass eines Vorschaubildes oder Thumbnails, wie man es z.B. von den Treffern einer Bildersuche her kennt, und weitere Massnahmen vorsehen wie einen Schutz gegen Vergrösserung, eine Download-Sperre oder ein Wasserzeichen. Ziel ist, dass sich Abbildungen von Gemälden, Fotos, Skulpturen oder Möbelstücken als Bestandesinhalt oder Artwork auf Buchcovern, CD-/DVD-Hüllen von qualitativ hochwertigen Abbildungen für den Werkgenuss abgrenzen, und dass sie die normale Verwertung über vertragliche Lizenzen nicht beeinträchtigen.

22

Wie steht das Verzeichnisprivileg zu anderen Schranken und Regelungen? Wo die Voraussetzungen für Bestandesverzeichnisse nicht vorliegen oder Abbildungen in regulärer Auflösung und Grösse gezeigt werden sollen, steht für ausgestellte Werke mit begleitenden Informationen die Katalogfreiheit zur Verfügung, die auch Messe- und Auktionskataloge privilegiert. Im Fall von nicht verzeichnistauglichen und auch nicht katalogtauglichen Abbildungen auf einer Website sind reguläre Lizenzen einzuholen.

C. Katalogfreiheit für Sammlungs- Messe- und Auktionskataloge

23

Sammlungs- Messe- und Auktionskataloge dürfen ohne Lizenz und Vergütung Bilder aller Art abbilden. Grund ist die Hilfsfunktion der Kataloge bei der Verbreitung von Kunst durch die Bekanntmachung von Veranstaltungen, die auch im Interesse der Künstlerin und des Künstlers liegen kann.[27]

24

Von der Katalogfreiheit erfasst sind Werke in einer öffentlich zugänglichen Sammlung, einer Kunstmesse[28] oder im Angebot eines Auktionshauses. Das Merkmal «öffentlich zugänglich» in der Archivschranke, dem Verzeichnisprivileg und bei der Katalogfreiheit sind grundsätzlich gleich auszulegen.[29] Die öffentliche Zugänglichkeit einer Sammlung für das Publikum gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen[30], auch für vorübergehend nicht zugängliche Werke[31], Leihgaben[32] oder (zeitweise nicht ausgestellte) Depotstücke oder (beschränkt zugängliche) Schaulager[33] und neben permanenten Sammlungen auch für vorübergehenden Ausstellungen[34]. Die öffentliche Zugänglichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass veröffentlichte und allgemein verbindliche Öffnungszeiten bestehen, Einschreibungen oder Registrierungen notwendig sind oder Eintritte oder Benutzungsgebühren bezahlt werden müssen.[35] Öffentliche Zugänglichkeit ist aber nicht gegeben, wenn eine Institution bestimmten Berufsgruppen oder Betrieben vorbehalten ist[36] oder Zutritt ad hoc nur auf Einladung erfolgt[37]. Verkaufsausstellungen oder Verkaufsräume von Galerien sind nicht öffentlich zugängliche Sammlungen und daher nicht erfasst.[38]

25

Ein Katalog muss ein Hilfsmittel einer Sammlung oder Ausstellung sein, kein selbständiges Wirtschaftsgut.[39] Der Katalog kann gedruckte oder elektronische Form haben, muss aber eine in sich geschlossene Publikation im Sinne eines Dokuments oder einer Datei z.B. im PDF-Format sein, nicht eine Website, eine App oder ein sonstiger visueller Internetauftritt. Ausserdem müssen die enthaltenen Abbildungen mit wissenschaftlichen oder allgemeinverständlichen Erläuterungen[40] versehen sein. Der informative und beschreibende Teil sollte mindestens gleichwertig sein wie die Abbildungen.

26

Keine Kataloge im gesetzlichen Sinne sind Bildbände, Reiseführer, Kalender, Postkarten oder Merchandising- und Werbematerial[41]. Abbildungen in Flyern oder Plakaten eines Museums oder einer Ausstellung, in Jahresberichten oder didaktischem Material von Gedächtnisinstitutionen sind also regulär lizenzpflichtig.

27

Zulässige Nutzungen sind Vervielfältigungen und Verbreitungen offline sowie im Internet, also einschliesslich des Zugänglichmachens[42].

28

Die Verbreitung offline und online muss im zeitlichen Zusammenhang mit einer Ausstellung stattfinden, also im Vorfeld, währenddessen und im Nachgang.[43]

29

Auf die Katalogfreiheit berufen können sich die Institutionen, die eine Sammlung verwalten oder eine Auktion oder Kunstmesse veranstalten. Dies ist der Fall, wenn diese Institutionen als Herausgebende des Katalogs auftreten und den Katalog selbst vertreiben. Sie dürfen aber auch Dritte mit der Ausarbeitung oder Produktion beauftragen[44] oder fremde finanzielle Mittel heranziehen[45]. Werden Teile oder die gesamte Auflage über den Buchhandel vertrieben, wird die Katalogfreiheit überschritten, und diese Exemplare sind lizenzpflichtig.[46]

30

Wie steht die Katalogfreiheit zu anderen Schranken und Regelungen? Zur Information über den Bestand einer Institution ist die Schranke zu den Bestandesverzeichnissen tendenziell spezieller und vorrangig anzuwenden, solange eine geringe Auflösung und ein kleines Format ausreichen. Eine Abbildung von Bildern auf der Website ohne Verzeichnischarakter oder ausserhalb einer in sich geschlossenen Publikation ist regulär lizenzbedürftig. Das gleiche gilt für die Verwendung von Bildern zu anderen als Verzeichnis- bzw. Katalogzwecken, namentlich zum Zweck des Werkgenusses oder zur Bebilderung einer Website oder zur Unterhaltung der Besuchenden.

D. Nutzung verwaister Werke

31

Nicht auffindbare oder lokalisierbare Rechteinhabende verhindern die Nutzung von Bildern, die häufig interessant und wichtig für die Allgemeinheit und das kulturelle Erbe sind. Die Nutzung verwaister[47] Werke und damit auch Bilder soll zwar nach Ansicht des Gesetzgebers nicht gratis sein, aber über die Verwertungsgesellschaften laufen und damit erleichtert werden. Damit bei der hier für alle Werkkategorien zuständigen Verwertungsgesellschaft ProLitteris eine Lizenzanfrage gestellt werden kann, müssen sich die Bilder in Beständen öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Gedächtnisinstitutionen oder Bildungseinrichtungen oder in Archiven der Sendeunternehmen befinden.

32

Diese privilegierten Lizenzen stehen den genannten Institutionen wie auch jedem Dritten zur Verfügung. Bei grösseren Mengen an verwaisten Bildern sind vorrangig erweiterte Kollektivlizenzen einzuholen[48], für den Bereich der Bilder ebenfalls bei ProLitteris, vgl. Gemeinsamer Tarif 13. Zusammengefasst bedeutet dies, dass vor einer vertraglichen Lizenz mit den Rechteinhabenden eine Lizenz der Verwertungsgesellschaften nach dem Tarif zur Nutzung verwaister Werke und, für grosse Mengen, eine erweiterte Kollektivlizenz zu prüfen ist.

2. Freiheit der Meinung, Information, Medien, Wissenschaft und Kunst

33

Verfassungsrechtlich sind die Meinungs- und Informationsfreiheit[49], Medienfreiheit[50], Wissenschafts-[51] und Kunstfreiheit[52] gewährleistet. Veränderungen von vorbestehenden Bildern werden vom Urheberrecht selbst restriktiv erlaubt, während sie in der künstlerischen, aber auch kommunikativen Praxis sehr häufig vorkommen. Im vorliegenden Beitrag sollen die rechtspolitische Debatte um «Appropriation Art»[53] , künstlerische Aneignung[54] oder «Interpiktorialität»[55] und die Diskussion über diesbezügliche Defizite des Urheberrechts im Hintergrund bleiben. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass die genannten Grundrechte das Urheberrecht nicht in einem Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung auf Ebene des Verfassungsrechts und mit Wirkung zwischen Privaten aufweichen können. Das heisst, dass die Kunstfreiheit keine ungeschriebene urheberrechtliche Schranke darstellt. Der verfassungsrechtliche Rahmen ist aber durch den Gesetzgeber selbst in Form der Schranken im Urheberrecht berücksichtigt worden, die allerdings grundrechtskonform auszulegen sind.[56] Im Interesse der Rechtssicherheit braucht es griffige Instrumente zur Abgrenzung zwischen gesellschaftlich üblichen und für die Rechteinhabenden zumutbaren Bezügen oder transformativen, kreativen Auseinandersetzungen mit vorbestehenden Werken auf der einen Seite und Eingriffen in das Urheberrecht auf der anderen Seite, die für Rechteinhabende wirtschaftlich und persönlich nachteilig und daher inakzeptabel sind.

A. Parodiefreiheit

34

Die Schranke zu Parodien und vergleichbaren Abwandlungen bietet eine Möglichkeit, vorbestehende Bilder im Interesse der Meinungsfreiheit[57] weiterzuentwickeln. Auch wenn zwischen Rechts- und Literaturwissenschaften bei der Definition der Parodie Differenzen bestehen, ist unbestritten, dass im Ergebnis Abwandlungen aller Werkkategorien unter die Schranke fallen.[58] Gemeint sind veränderte, komische Darstellungen eines bereits bestehenden Werks zum Zwecke der Kritik.[59] In Frage kommen auch Karikaturen oder Collagen. Eine blosse Imitation eines Stils bei neuen Motiven ist nicht gemeint, denn Stil und Ideen eines Werks sind vom urheberrechtlichen Schutz nicht umfasst.[60]

35

Auf die Schranke kann sich berufen, wer auf Grundlage eines vorbestehenden Bildes einen separaten neuen Inhalt schafft und verwendet, der sich deutlich von ersterem abhebt, also nicht eine blosse Kopie oder Nachahmung darstellt. Häufig wird die Form beibehalten, aber der Inhalt verändert.[61] Die charakteristischen Elemente der Vorlage bleiben erkennbar, da andernfalls bei deren Verschwinden oder Verblassen eine kreative Inspiration nicht erlaubnispflichtig, sondern eine freie Benutzung[62] wäre.

36

Notwendig ist ein kritischer Zweck des neuen Inhalts auf Ebene Kunst, Kultur oder Politik.[63] Objekt der Kritik ist in der Regel das vorbestehende Werk oder dessen Autor.[64]

37

Stilmittel ist eine von Humor geprägte Meinungsäusserung, wobei die Anforderungen wegen der Subjektivität tief anzusetzen sind.[65] Allerdings sollte sich der Humor auf das benutzte Werk oder dessen Urheberin bzw. Urheber richten, nicht – unter Verwendung des geschützten Werks – in eine ganz andere Richtung (was z.B. bei Memes problematisch sein kann). Persönlichkeitsverletzende Entstellungen, Schädigungsabsicht sowie die Konkurrenzierung des vorbestehenden Werkes fallen nicht unter die Schranke. Eine Berufung auf die Parodiefreiheit im Rahmen von Werbung ist in der Regel nicht möglich[66], denn es stünde der kommerzielle und nicht der kritisch-humoristische Aspekt im Vordergrund.

38

Wie steht die Parodiefreiheit zu anderen Schranken und Regelungen? Wo Parodien oder vergleichbare Abwandlungen nicht vorliegen, das vorbestehende Bild aber in seinen charakteristischen Elementen erkennbar ist, ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Privilegierungen mit der Künstlerin oder dem Künstler Kontakt aufzunehmen und das Einverständnis einzuholen und idealerweise zu verschriftlichen. Die Parodiefreiheit kann nicht als Instrument dienen, jeglichen erkennbaren Bezug zu vorbestehenden Werken zu rechtfertigen.

B. Zitierfreiheit

39

Die Zitierfreiheit dient einem Ausgleich zwischen den Rechten des Geistigen Eigentums des Rechteinhabenden und Kommunikationsfreiheiten wie Meinungs- und Informationsfreiheit und Medienfreiheit.[67] Zum Teil wird in diesem Zusammenhang auch die Kunstfreiheit genannt[68], um das ästhetische Mittel der Übernahme kleiner Teile anderer Werke in einem Kunstwerk zu ermöglichen. Bilder einschliesslich Gemälden, Grafiken oder Fotografien dürfen ganz[69] oder in Teilen abgebildet werden im Rahmen aller Verwendungsarten des Art. 10 URG, einschliesslich des Zugänglichmachens im Internet[70].[71] Veränderungen ausserhalb von Kürzungen oder Formatänderungen sind nicht zulässig.

40

Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk zum Zweck der Erläuterung, Hinweis oder Veranschaulichung («Belegfunktion»), dies in Abgrenzung zu einer Verwendung des zitierten Werks als Ressource der eigenen Darstellung.

41

Der Kontext muss journalistisch-meinungsbildend oder fachlich-wissenschaftlich sein, d.h. gemeint ist eine Besprechung des Bildes durch seine gezielte Analyse und Bewertung. Dies ist nicht der Fall, wenn man ein anderes Bild zur Veranschaulichung der Aussage heranziehen könnte und das Bild zur Illustration einer beliebigen Meinung dient.[72] Eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit Bildern im künstlerischen Bereich kann nicht als Zitat gelten und würde die normale Verwertung unter Verletzung des Dreistufentests beeinträchtigen.[73] Ausserdem hilft die Zitierfreiheit bei im Bildbereich häufig vorgenommenen Veränderungen oder bei fehlender Kennzeichnung als Zitat nicht.[74]

42

Nicht zulässig sind blosse Collagen, Zitatsammlungen[75], Thumbnails[76] oder die Wiedergabe von Bildern in einer kommerziellen Suchmaschine. Das zitierte Bild muss gegenüber dem übrigen Text und Kontext untergeordnete und darf keine eigenständige[77] oder schmückende Bedeutung[78] haben.

43

Der Umfang ist auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Ausmass begrenzt.

44

Auf die Zitierfreiheit kann sich jeder berufen, der ein Bild besprechen möchte.

45

Die Urheberschaft ist zu nennen, d.h. der Name der betroffenen Künstlerin oder des Künstlers, gegebenenfalls zusammen mit der Verwertungsgesellschaft als Rechteinhabende.

46

Wie steht die Zitierfreiheit zu anderen Schranken oder Regelungen? Wegen des konkreteren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ist die Berichterstattungsfreiheit spezieller und geht in der Regel der Zitierfreiheit vor.[79] Eine identische Abbildung eines Bildes ohne Kennzeichnung als Zitat und Urheberangabe ist ein Plagiat und damit eine Urheberrechtsverletzung sowie eine Namensanmassung gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB. Die Abbildung eines wesentlich veränderten Bildes kann eine Parodie darstellen.

C. Berichterstattungsfreiheit

47

Art. 28 URG besteht aus zwei separaten Teilen. In Absatz 1 geht es um beiläufige Nutzungen bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse. Nach Absatz 2 ist eine ausschnittsweise Wiedergabe von Medienberichten zur Information über aktuelle Fragen möglich.

48

Ziel beider Absätze ist die unkomplizierte, schnelle und sachgerechte Information der Öffentlichkeit[80]. Urheberrechte sollen nicht den Informations- oder Meinungsfluss behindern. Berechtigte sind Medien oder Medienbeauftragte in Organisationen.[81] Der aus dem Zeitalter von Printmedien und linearen Sendungen stammende Wortlaut ist im Interesse der Technologieneutralität und, soweit sachgerecht, ins Internetzeitalter zu übertragen.

aa) Beiläufige Wiedergabe von Bildern
49

Unter Absatz 1 können Bilder lizenz- und vergütungsfrei genutzt werden, wenn sie bei einer Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis beiläufig[82] wahrgenommen werden. Das aktuelle Ereignis kann aus allen Lebensbereichen stammen wie Politik, Wirtschaft, Kultur oder Sport und muss von Interesse für die Öffentlichkeit sein.

50

Zulässige Nutzungen umfassen solche nach Art. 10 Abs. 2 URG einschliesslich dem Zugänglichmachen im Internet.[83] Abgedeckt ist auch die Wiedergabe von Bildern und Videos mit stehenden Bildern auf Social Media.

51

Typische Fälle sind Berichterstattungen über die Eröffnung einer Ausstellung, bei der beiläufig Gemälde abgebildet werden, oder das Abbilden eines Wandschmucks im Hintergrund bei einem Interview. Zulässig ist z.B., wenn PR-Personen von Museen Medien über geschlossene Kanäle wie E-Mail mit Material versorgen und alle anderen Voraussetzungen der Schranke bei dem betroffenen Medium eingehalten werden. Bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse beiläufig erfasste Bilder dürfen auch im Rahmen von Archivnutzungen oder Wiederholungen unter der Schranke lizenzfrei und gratis weitergenutzt werden.[84]

52

Nicht zulässig ist das Abbilden von Kunst anlässlich des Geburtstags eines Künstlers, ohne dass über eine Veranstaltung oder ein ähnliches Ereignis berichtet würde. In jedem Fall muss der Informationszweck im Vordergrund stehen und die Abbildung im Hintergrund bleiben.

53

Angaben über die Urheberschaft sind im Gegensatz zur Zitierfreiheit nicht erforderlich.

54

Wie steht die Berichterstattungsfreiheit zu anderen Schranken und Regelungen? Wegen des konkreteren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ist die Berichterstattungsfreiheit in Art. 28 Abs. 1 URG spezieller und geht in der Regel der Zitierfreiheit vor.[85] Im Gegensatz zur Zitierfreiheit ist unter der Berichterstattungsfreiheit eine Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Inhalt nicht erforderlich. Fehlt der Aktualitätsbezug einer Information, die mit Bildern gezeigt wird, kann bei Werken, die fest mit dem Boden verbunden sind, die Panoramafreiheit greifen.

bb) Information über aktuelle Fragen mit Bildern
55

Bei der Information über aktuelle Fragen dürfen ausschnittsweise Medienmaterial und damit auch Bilder abgebildet werden. Das gilt für Material von Printmedien, Radio/TV sowie Online-Medien[86]. Bilder oder Cartoons dürfen abgebildet werden, wenn sie Teil eines Medienartikels sind.[87]

56

Zulässige Nutzungen sind solche nach Art. 10 Abs. 2 URG, also auch das Zugänglichmachen im Internet.[88] Der Ausschnitt muss kenntlich gemacht und Urheberschaft bezeichnet werden.

57

Unter Art. 28 Abs. 2 URG nicht zulässig sind Verbreitungen systematisch zusammengestellter Angebote von Medienbeobachtungsdiensten. Diese profitieren aber von der Privilegierung unter den Kopiertarifen der Verwertungsgesellschaften.

58

Wie steht die Berichterstattungsfreiheit zu anderen Schranken und Regelungen? Wegen des konkreteren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs ist die Berichterstattungsfreiheit in Art. 28 Abs. 2 URG spezieller und geht in der Regel der Zitierfreiheit vor.[89] Im Gegensatz zur Zitierfreiheit ist unter der Berichterstattungsfreiheit eine Auseinandersetzung mit dem abgebildeten Inhalt nicht erforderlich. Fehlt der Aktualitätsbezug einer Information, die mit Bildern gezeigt wird, kann bei Werken, die fest mit dem Boden verbunden sind, die Panoramafreiheit greifen.

D. Panoramafreiheit

59

Werke, die in der Öffentlichkeit aufgestellt und mit dem Boden verbunden sind, werden als Teil der Landschaft oder eines Stadtbildes verstanden und dürfen daher vielseitig genutzt werden.[90]

60

Zulässige Nutzungen sind Vervielfältigungen, Verbreitungen, Senden und auch das Zugänglichmachen im Internet[91], als Wiedergabe eines ganzen Werkes oder in Ausschnitten, auch wenn die Verbreitung kommerziell erfolgt, solange die normale Verwertung nicht beeinträchtigt wird. Auch Abbildungen bei Google Street View können erfasst sein.[92]

61

Dies gilt für ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet. Erfasst sind insbesondere Bauwerke wie Statuen, Brunnen, Reliefs, Fresken, Mosaike.

62

Temporäre[93] Verbindungen mit dem Boden wie das Aufstellen von Statuen während einer Ausstellung oder die Verhüllung öffentlicher Gebäude[94] sind unter der Panoramafreiheit nicht lizenzfrei und gratis möglich.

63

Für die allgemeine Zugänglichkeit irrelevant sind die Eigentumsverhältnisse. Entscheidend ist die faktische Einsehbarkeit[95] und Öffnung für den Gemeingebrauch[96], selbst wenn sich der geschützte Gegenstand auf einem Privatgrundstück befindet.[97] Werke in allgemein zugänglichen Innenhöfen (z.B. mit Geschäften, Parkplätzen oder Restaurants) sind von der Schranke erfasst, nicht jedoch Werke in nicht allgemein zugänglichen Innenhöfen (z.B. Atrium eines privaten Wohnhauses). Nicht zulässig sind Abbildungen von Werken in Innenräumen[98], einschliesslich Kirchen, Bahnhöfen, öffentlichen Museen, Geschäften, Galerien und Auktionshäusern. Für die allgemeine Zugänglichkeit irrelevant sind Beschränkungen, die alle Personen betreffen, wie z.B. Nachtschliessungen in Fussgängerpassagen, Öffnungszeiten von Gärten oder Hausordnungen mit allgemeinen Verhaltensregeln.[99]

64

Der Ort, von dem aus eine Aufnahme erfolgt, muss auch öffentlich zugänglich sein. Dies ist nicht der Fall bei einem Balkon einer Privatwohnung, bei der Einsehbarkeit nur über einen Kran, eine Leiter oder mittels Drohne.[100]

65

Nicht zulässig sind dreidimensionale Vervielfältigungen und deren Verkauf, z.B. von Mini-Statuen als Souvenirs, die Nutzung eines Werkes zum Zweck des Originals oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Entstellungen oder verletzende Kontextualisierungen (z.B. Einbettung einer Statue in einen pornographischen oder rassistischen Kontext).

66

Das Recht des Urhebers auf Anerkennung besteht nach den allgemeinen Regeln.[101]

67

Auf die Panoramafreiheit kann sich jeder berufen.

68

Wie steht die Panoramafreiheit zu anderen Schranken oder Regelungen? Bei temporärer Zugänglichkeit eines abzubildenden Werkes kann bei Aktualitätsbezug die Berichterstattungsschranke greifen. Selbst wenn die Panoramafreiheit eine Abbildung erlauben würde, sind Hausordnungen mit Fotografierverboten unabhängig vom Urheberrecht möglich. Verstösse dagegen sind in diesen Fällen Vertragsverletzungen, keine Urheberrechtsverletzungen.[102]

3. Massennutzungen

69

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt Massennutzungen, die auch Bilder betreffen, ohne vertragliche Lizenz. Grund ist, dass Lizenzen für diese Nutzung nicht praktikabel und die Einhaltung des Urheberrechts in diesen Bereichen sowieso kaum kontrollierbar wären.

70

So ist es für jede Person zulässig, für sich und das engste Umfeld Kopien zu erstellen und zu verbreiten (Persönlicher Eigengebrauch).[103] Damit sind z.B. private Handyfotos in Museum urheberrechtlich erlaubt und generell zulässig, sofern nicht Hausordnungen in Museen dies untersagen.

71

Ausserdem dürfen Organisationen aller Branchen einschliesslich Verwaltungen, Gedächtnis- und Bildungsorganisationen für die interne Information und Dokumentation und gegen Zahlung einer Pauschalvergütung Texte mit Bildern auf Papier und digital kopieren oder kopieren lassen und intern verbreiten (Betrieblicher Eigengebrauch).[104]

72

Bildungsinstitutionen aller Arten und Ebenen dürfen gegen die Zahlung einer Pauschalvergütung im Ausbildungsrahmen Bilder verschiedentlich nutzen (Schulischer Eigengebrauch).[105]

73

In den Fällen von Massennutzungen sind keine Lizenzen gegen Vergütung bei den Rechteinhabenden der Bilder oder ihren Verwertungsgesellschaften einzuholen. Stattdessen wird die Vergütung über Pauschaltarife und die Verwertungsgesellschaften eingezogen.

III. Fazit

74

Dieser Beitrag hat zum Ziel, Nutzenden von urheberrechtlich geschützten Bildern griffige Abgrenzungskriterien in die Hand zu geben, zur Beantwortung der Frage, wann sie eine reguläre und kostenpflichtige Lizenz benötigen und wann nicht. Im Zweifel oder bei Unklarheiten über die Rechtslage bleibt es Aufgabe eines Museums oder einer Künstlerin, einen informierten Entscheid zu treffen oder eine juristische Beratung einzuholen.

75

Überblickt man die für Nutzende kostenfreien urheberrechtlichen Schranken, lassen sich die wesentlichen Regeln wie folgt zusammenfassen:

1. Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes

a) Berechtigte

aa) Berechtigt sind öffentliche Gedächtnis- und Bildungsinstitutionen, definiert nach
Trägerschaft und Kontrolle.

bb) Berechtigt sind ausserdem öffentlich zugängliche private Gedächtnis- und Bildungsinstitutionen. Zutrittskriterien wie allgemein verbindliche Öffnungszeiten, Registrierungs- oder Zahlungspflichten schliessen die öffentliche Zugänglichkeit nicht aus, der selektive Zutritt auf Einladung oder für bestimmte Gruppen jedoch schon.

cc) Berechtigt sind im Rahmen der Katalogfreiheit neben öffentlich zugänglichen Sammlungen auch Veranstalter von Kunstmessen und Auktionshäuser.

b) Zulässige Nutzungen sind Vervielfältigungen auf Papier und digital und, in eingeschränkter Form, Verbreitungen auf Papier oder im Internet.

aa) Im Rahmen der Archivschranke ist nur das Vervielfältigen zulässig. Eingeschlossen sind alle zur Digitalisierung erforderlichen Formatanpassungen und Techniken. Nicht zulässig sind die Verbreitung und das Zugänglichmachen der Vervielfältigungen im Internet.

bb) Im Rahmen des Verzeichnisprivilegs sind Vervielfältigungen und deren Verbreitungen auf Papier und im Internet (Zugänglichmachen) zulässig. Voraussetzung ist, dass dies in geordneter, gegliederter Form, kleinformatig, mit geringer Auflösung und nach Möglichkeit mit weiteren Schutzvorkehrungen gegen die reguläre Verwertung (z.B. ohne Vergrösserungsmöglichkeit, mit Download-Sperre oder Wasserzeichen) geschieht.

cc) Im Rahmen der Katalogfreiheit sind Vervielfältigungen und deren Verbreitungen auf Papier und im Internet zulässig. Voraussetzung ist, dass es sich um eine in sich geschlossene Publikation, mit Erläuterungen, mit Vertrieb ausserhalb des Buchhandels und in zeitlichem Zusammenhang mit der Präsentation der Sammlung handelt.

2. Äusserungsfreiheiten

a) Berechtigt ist jede Person, allerdings im Rahmen der Berichterstattungsfreiheit nur Medien und Medienbeauftragte in Organisationen.
b) Zulässige Nutzungen

aa) Die Parodiefreiheit erlaubt die Schaffung und beliebige Verwendungen von visuellen Werken in abgewandelter Form.

bb) Die Zitierfreiheit erlaubt beliebige Verwendungen visueller Werke als Zitate.

cc) Die Berichterstattungsfreiheit erlaubt beliebige Verwendungen visueller Werke.

dd) Die Panoramafreiheit erlaubt das Abbilden und Verwendungen der Abbildungen von Werken, die mit dem Boden verbunden sind, offline, online und linear.

c) In folgendem Rahmen

aa) Parodiefreiheit

–  Parodien sind Veränderungen von vorbestehenden visuellen Werken, die in
    ihren charakteristischen Elementen immer noch erkennbar sind.
–  Zweck ist die Kritik an Werk oder Autorin oder Autor auf Ebene Kunst, Kultur
    und Politik.
–  Eine Parodie ist Ausdruck von Humor.
–  Die Parodiefreiheit ist nicht anwendbar bei Entstellungen, 
    Schädigungsabsicht und Werbung.

bb) Zitierfreiheit

–  Die Zitierfreiheit erlaubt das Zitieren visueller Werke zur Veranschaulichung
    von Äusserungen.
–  Das Zitieren geschieht im journalistisch-meinungsbildenden und fachlich-
    wissenschaftlichen Kontext (z.B. Besprechung eines Bildes).
–  Die Zitierfreiheit ist nicht anwendbar bei Abbildungen von visuellen Werken

— zum Werkgenuss;
— wenn die zitierten Werke gegenüber dem Rest keine untergeordnete
    Bedeutung haben;
— wenn die zitierten Werke ausschmückende Bedeutung haben;
— als künstlerisches Gestaltungsmittel z.B. bei Collagen ohne
    Auseinandersetzung mit dem zitierten Bild, oder
— bei Abbildungen ohne Urheberangaben.

 cc) Berichterstattung

–  Die Berichterstattungsfreiheit erlaubt Abbildungen von visuellen Werken als
    beiläufige Wiedergabe bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse,
    nicht zum Werkgenuss oder zur Unterhaltung.
–  Die Berichterstattungsfreiheit erlaubt Abbildungen von visuellen Werken aus
    Medienmaterial im Rahmen von Informationen über aktuelle Fragen,
    nicht zum Werkgenuss oder zur Unterhaltung.

dd) Panoramafreiheit

–  Die Panoramafreiheit betrifft Werke an oder auf allgemein zugänglichem
    Grund, die mit dem Boden nicht nur temporär verbunden sind und so
    zum Stadt-/Landschaftsbild gehören.
–  Die Panoramafreiheit erlaubt Abbildungen und Verbreitungen dieser
    Abbildungen.
–  Die Panoramafreiheit ist nicht anwendbar bei Abbildungen

— von temporär aufgestellten Objekten;
— von Objekten in Innenräumen und privat genutzten Innenhöfen, sowie
— bei der Herstellung und Verbreitung von dreidimensionalen Werken wie
    Mini-Statuen als Souvenirs oder Konkurrenzprodukten zum Original.

3. Massennutzungen

a) Berechtigt sind Betriebe und Organisationen aller Branchen einschliesslich Verwaltung und Non-Profit-Bereich sowie Bildungsinstitutionen aller Ebenen.
b) Zulässige Nutzungen sind

aa) ausschnittsweise Vervielfältigungen auf Papier und digital einschliesslich deren interner Verbreitung zu Zwecken der Information und Dokumentation;

bb) im Fall von Ausbildungsinstitutionen ausschnittsweise Vervielfältigungen auf Papier und digital einschliesslich deren interner Verwendungen für den Unterricht.


 

Fussnoten:

  1. Die Autorin ist noch bis Juni 2025 Leiterin des Rechtsdienstes als Mitglied der Geschäftsleitung von ProLitteris; ab Juli 2025 übernimmt sie die Leitung Lizenzen und Verteilung und Mitglied der Geschäftsleitung der VG WORT; Lehrbeauftragte für Europäisches und Internationales Immaterialgüterrecht an der Universität St.Gallen.

    Die Autorin dankt RA Dr. Philip Kübler LL.M., lic. iur. Andrea Voser und Prof. Dr. Mischa Senn für hilfreiche Anmerkungen und Prof. Dr. Mischa Senn und Dr. Giulia Walter für inspirierende Diskussionen. Die angegebenen Internetadressen wurden am 24.04.2025 letztmalig konsultiert.

  2. Art. 9 und 10 URG.

  3. Dazu z.B. Rigamonti C., Urheberrecht und Grundrechte, ZbJV 2017, 365, 383f; Brändli, S., (2017). Die Flexibilität urheberrechtlicher Schrankensysteme: eine rechtsvergleichende Untersuchung am Beispiel digitaler Herausforderungen. 

  4. Vgl. die Kodifizierungen des sog. Dreistufentests im internationalen Recht in Art. 13 TRIPS, Art. 10 WCT, Art. 16 Abs. 2 WPPT, Art. 5 Abs. 5 EU-RL 2001/29 und die Anwendung durch die Gerichte in der Schweiz, z.B. BGE 133 III 473. Dazu auch Hilty, R. M. (2020). Urheberrecht (2. Auflage), Rn. 436-438; Cherpillod I., Droit d’auteur et liberté de l’art, sic! 2024, 355, 356.

  5. Art. 43a URG.

  6. Art. 24 URG.

  7. Barrelet D. /Egloff W. (2020). Das neue Urheberrecht: Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (4. Auflage), Art. 24 Rn. 1-2.

  8. Barrelet/Egloff, Art. 24e, Rn. 4; Hilty, Rn. 530.

  9. Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8; Gasser Ch., in: Müller, B. K./Oertli, R. (2012). Urheberrechtsgesetz : Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte : mit Ausblick auf EU-Recht, deutsches Recht, Staatsverträge und die internationale Rechtsentwicklung (2. Auflage), Art. 24 Rn. 6a.

  10. Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8.

  11. Gasser, in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 6b; Rehbinder, M., Haas, L., & Uhlig, K.-P. (2022). URG : Kommentar : Urheberrechtsgesetz mit weiteren Erlassen und internationalen Abkommen (4.Auflage), Art. 24 Rn. 5.

  12. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 24 Rn. 4.

  13. Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 7; Gasser in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 6b und 6c.

  14. Art. 19 Abs. 1 lit. c URG.

  15. Art. 24e URG.

  16. Art. 26 URG.

  17. BBl 2018, 630.

  18. Gasser in; Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 1a.

  19. Barrelet/Egloff, Art. 24e Rn. 4; Hilty, Rn. 530; a.A. Isler M. in: Mosimann, P. (2020). Das revidierte Urheberrecht: die wesentlichen Neuerungen – eine Standortbestimmung, Rn. 208, 237.

  20. Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8; Gasser in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 6a.

  21. Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8.

  22. Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6.

  23. Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6.

  24. Macciacchini S./Oertli R. in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 4. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 5.

  25. Das Verzeichnisprivileg deckt nur Verbreitungen und die Abrufbarkeit in der Schweiz ab. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt, und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben. Für das Territorium Deutschland bietet die VG Bild-Kunst für Online-Bestandspräsentationen einen eigenen Tarif (https://www.bildkunst.de/service/tarife/tarife) an.

  26. BBl 2018, 630.

  27. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 1; ähnlich Macciacchini in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 1; Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 1.

  28. Die Einschränkung der Messen auf Kunstmessen entspricht der h.M., auch wenn es nicht aus dem Wortlaut hervorgeht: Macciacchini in: Müller/Oertli, Art. 26, Rn. 11; Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 2; Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 5.

  29. Gasser in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 1a.

  30. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 4.

  31. Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6.

  32. BGE 127 III 26 E.5b.

  33. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 4.

  34. BGE 127 III, 26, S. 29f.

  35. Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8; Gasser in: Müller/Oertli, Art. 24 Rn. 6a.

  36. Barrelet/Egloff, Art. 24 Rn. 8.

  37. Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6; a.A. Macciacchini in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 12.

  38. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 5; a.A. Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 6, Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 12a.

  39. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 8.

  40. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 2.

  41. Bei Werbematerialien ohne eigene wirtschaftliche Bedeutung z.B. bei Werbung für Verkauf grosszügiger Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 13.

  42. Die Katalogfreiheit deckt nur Verbreitungen und die Abrufbarkeit in der Schweiz ab. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt, und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben.

  43. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 6-7 mwN.

  44. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 8.

  45. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 10 m.w.N.

  46. Ähnlich Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 26 Rn. 8; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 26 Rn. 7, Hilty, Rn. 484; weitergehend Barrelet/Egloff, Art. 26 Rn. 4.

  47. Ein Werk gilt als verwaist, wenn die Inhaber und Inhaberinnen der Rechte an dem Werk nach einer mit verhältnismässigem Aufwand durchgeführten Recherche unbekannt oder unauffindbar sind, vgl. Art. 22b Abs. 1 URG.

  48. «- für Fälle, in denen die Recherche für mehr als 100 Werke unmöglich, aussichtslos oder offensichtlich unverhältnismässig erscheint;

    − für die Verwendung von Werken auf der Grundlage von mehr als 1’000 Werkexemplaren.», vgl. aktueller Gemeinsamer Tarif 13.

  49. Art. 16 BV.

  50. Art. 17 BV.

  51. Art. 20 BV.

  52. Art. 21 BV.

  53. Dazu z.B. Egloff W., Von der «freien Benutzung» zum «künstlerischen Zitat», sic! 2020, 399f.; Mosimann P., Plagiat und Aneignung, insbesondere die «Appropriation Art», in: Mosimann P./Renold M.A./Raschèr A. (Hrsg.), Kultur Kunst Recht, 2. Aufl., Basel 2020, Kap. 1; Cherpillod I., sic! 2024 p. 355, 366; Menn A., Kopie, Aneignung und Referenzen in der (digitalen) Kunst, sic! 2025, 155.

  54. Senn M., Künstlerische Aneignungen und ihre rechtliche Bedeutung, KUR 1/2011, 7f.

  55. Walter G., Art and Copyright Law, An Interdisciplinary Study on Interpictoriality, London 2025.

  56. BGE 131 III 480 E.3.1-3.2; Rigamonti, ZbJV 2017, 365.

  57. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 11, Rn. 13; Salvadé, V., L’exception de parodie ou les limites d’une liberté, medialex 1998, 92f.

  58. Dazu Senn, M., Die Abwandlung im Urheberrecht, erscheint 2025.

  59. BBl III 1989, 530.

  60. In der EU gibt es mit Einführung von Art. 17 Abs. 7 lit. b der RL 2019/790 eine bis dahin optionale, seitdem aber im Rahmen von User Generated Content zwingende Schranke für Karikaturen, Parodien und Pastiches. Die Definition eines «Pastiche» ist bis zur Klärung durch den EuGH (hängige Vorlage https://www.skwschwarz.de/news/pastiche-schranke-vor-dem-eugh) uneinheitlich, wird aber meist als stilistische Nachahmung weniger zum Spott als zur Hommage und mit grösser Nähe zum Zitatrecht verstanden, vgl. dazu https://irights.info/artikel/wie-der-pastiche-ins-urheberrecht-kam-und-was-er-fuer-das-kreative-schaffen-bedeutet/31105. Als Beispiele gelten Remixes, Memes, GIFs, Fan Fiction, Mashups.

    Zu «Memes», vgl. auch https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/memes-zulaessig-urheberrecht-parodie-raue-lto1. Memes sind veränderte, aber erkennbare Fotos, Bilder oder Filmschnipsel, die lustig, gelegentlich aber auch gesellschaftskritisch sind oder sein wollen. Die Komik ergibt sich entweder aus einer Situation oder durch Ergänzung kurzer Schriftzüge. Veränderungen und ein erneutes Posten auf dem Internet sind erlaubnisbedürftig. Memes im Kontext von Social Media Plattformen und User Generated Content können in der EU als Parodien erlaubt sein, müssen aber das Persönlichkeitsrecht des Urhebers (z.B. keine Transformation in rassistischem Kontext) oder Dritter (z.B. nicht öffentlicher anderer Personen) wahren.

  61. Barrelet/Egloff, Art. 11 Rn. 21.

  62. Vgl. Art. 3 Abs. 1 URG und die dazugehörige Kommentarliteratur.

  63. Bezirksgericht Zürich vom 19. Mai 2021, Trittligasse, E. 6.1.

  64. Offener z.B. Bezirksgericht Zürich vom 19. Mai 2021, Trittligasse, E. 6.2.; Barrelet/Egloff, Art. 11 Rn. 21.

  65. Pfortmüller H. in: Müller/Oertli, Art. 11 Rn. 10; Hefti E., Die Parodie im Urheberrecht, 1977, 120; Salvadé, Medialex 1998, 93; kritisch Senn, erscheint 2025.

  66. Offener Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 11 Rn. 15.

  67. BGE 131 III 480 S. 490 : «… Das Spannungsverhältnis dieser Grundrechte, dem der Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 25 URG Rechnung getragen hat, kann bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt werden (entsprechend dem Grundsatz verfassungskonformer Auslegung: BGE 129 II 249 E. 5.4; BGE 128 V 20 E. 3a mit Hinweisen).»

  68. Barrelet/Egloff, Art. 25 Rn. 6.

  69. BBl 2018, 610.

  70. Für die Verbreitung und Abrufbarkeit im Ausland kann das URG keine Regelung treffen. Es ist davon auszugehen, dass die Zitierfreiheit in der ein oder anderen Form in den meisten Ländern besteht. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, der Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben.

  71. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 25 Rn. 3.

  72. Offener Barrelet/Egloff, Art. 25 Rn. 1, 3, 6; Hilty, Rn. 476; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 25 Rn. 1, 13; Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 25 Rn. 4; Künzi S., Das künstlerische Zitat in der Praxis, sic! 2025, 73, insb. 74.

  73. Offener zum Zitat als künstlerisches Gestaltungsmittel, Macciacchini/Oertli, Art. 25 Rn. 10; Barrelet/Egloff, Art. 25 Rn. 5; Egloff, sic! 2020, 399, 407; Künzi, sic! 2025, 73, insb. 74.

  74. Menn, sic! 2025, 161 m.w.N.

  75. Hilty, Rn. 476

  76. Macciacchini/Oertli, in: Müller/Oertli, Art. 25 Rn. 15.

  77. BGE 131 III 480 S. 487 Schweizerzeit; Rigamonti, sic! 2019, 57, 66.

  78. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 25 Rn. 4.

  79. Ähnlich Rigamonti C., Medienberichterstattung im Internet mit Sendungen Dritte, sic 2019, 57, 66; Wittweiler B., Zu den Schrankenbestimmungen im neuen Urheberrechtsgesetz, AJP 1993, 589, 590.

  80. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 28 Rn. 1.

  81. Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 5; offener Macciachini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 28 Rn. 1a, die als Adressaten alle Nutzer sehen, die einen Berichterstattungszweck verfolgen, auch andere als Medienunternehmen. Offener auch Rigamonti, sic! 2019, Rn. 72.

  82. Hilty, Rn. 480.

  83. So Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 28 Rn. 5; Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 6, Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 28 Rn. 18.

    Die Berichterstattungsfreiheit deckt nur Verbreitungen und die Abrufbarkeit in der Schweiz ab. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt, und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben.

  84. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 28 Rn. 6a; a.A. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 28 Rn. 6.

  85. Ähnlich Rigamonti, sic 2019, 57, 66; Wittweiler, AJP 1993, 589, 590.

  86. Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 14, 22.

  87. Rigamonti, sic!2019, 57; Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 18.

  88. Barrelet/Egloff, Art. 28 Rn. 16; Macciacchini/Oertli, in: Müller/Oertli, Art. 28 Rn. 23; Rigamonti, sic! 2019, 71; zurückhaltender Hilty, Rn. 483.

  89. Ähnlich Rigamonti, sic! 2019, 66; Wittweiler, AJP 1993, 589, 590.

  90. Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 1; Hilty, Rn. 489.

    Die Panoramafreiheit deckt nur Verbreitungen und die Abrufbarkeit in der Schweiz ab. Sind die Inhalte vorwiegend an ein Publikum in der Schweiz gerichtet, z.B. durch die Verwendung der Landessprachen, der Domain .ch oder der Landeswährung, steht die Absicherung nach Schweizer Recht im Mittelpunkt, und auf Lizenzen für das Ausland kann im Rahmen eines Risikoentscheids verzichtet werden. Werden die Inhalte über die Schweiz hinaus vertrieben, sind Schranken oder Lizenzmöglichkeiten für das Ausland abzuklären. ProLitteris kann auch eine internationale Auflage lizenzieren. Wird bei der Online-Abrufbarkeit auch ein Publikum über die Schweiz hinaus adressiert, sind Schranken und Lizenzmöglichkeiten für die betroffenen Länder abzuklären. Insbesondere Länder mit sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten sowie bei direkter Adressierung, z.B. über Währung Euro im Shop, sollten abgesichert werden. ProLitteris kann Weltlizenzen vergeben.

  91. Hilty, Rn. 491.

  92. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 9.

  93. Zum Stand der jur. Fachliteratur: Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 5 für eine grosszügige Anwendbarkeit der Schranke; strenger Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 9 und Hilty, Rn. 489.

  94. Zum Meinungsstand in der jur. Fachliteratur: für eine Anwendbarkeit der Schranke Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 4; a.A. Hilty, Rn. 489; Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 27 Rn. 8.

  95. Hilty, Rn. 489; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 5.

  96. Cherpillod, in: Von Büren, R., (2008). Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (3. Aufl. ), II/1 Rn. 917.

  97. Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 3; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 4.

  98. H.M., z.B. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 28 Rn. 7; Hilty, Rn. 490, Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 4; a.A. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 6, 8.

  99. Barrelet/Egloff, Art. 27 Rn. 4; Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 4.

  100. Macciachini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27, Rn. 5; Hilty, Rn. 489.

  101. Macciacchini/Oertli in: Müller/Oertli, Art. 27 Rn. 15; Rehbinder/Haas/Uhlig, Rn. 5.

  102. Rehbinder/Haas/Uhlig, Art. 27 Rn. 10.

  103. Art. 19 Abs. 1 lit. a URG.

  104. Art. 19 Abs. 1 lit. c URG.

  105. Art. 19 Abs. 1 lit. b URG.


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Das grosse Ganze im Auge behalten

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Radio Alpin Grischa auf dem Prüfstand

Roger Blum, Prof. em. für Kommunikations- und Medienwissenschaft an der Universität Bern.

Résumé: Dans l’édition 03/25 de medialex, l’avocate Mirjam Teitler a critiqué le jugement du Tribunal administratif fédéral A-929/2024 qui avait retiré à Roger Schawinski la concession accordée par l’OFCOM pour Radio Alpin Grischa, le qualifiant de contestable. Dans le texte qui suit, Roger Blum, professeur émérite en sciences de la communication et des médias de l’Université de Berne, critique également la règle dite «3:1» utilisée par le TAF, selon laquelle un poste de stagiaire doit être encadré par trois postes de rédaction. L’auteur estime que des éléments plus importants devraient être déterminants. Il faut notamment, selon lui, s’assurer que la demande de concession prévoie que les programmes permettront la formation libre des opinions et de la volonté politiques et qu’ils contribueront à l’épanouissement culturel.             

Zusammenfassung: Wie Rechtsanwältin Mirjam Teitler in ihrem Beitrag zum Urteil A-929/2024 des Bundesverwaltungsgerichts in medialex 03/25 stört sich der Autor daran, dass das Konzessionsgesuch von Roger Schawinski für Radio Alpin Grischa an der sogenannten 3:1-Regel gescheitert ist, wonach einer Praktikantenstelle drei Redaktionsstellen gegenüberstehen müssen. Er findet, dass Wesentlicheres den Ausschlag geben müsste, nämlich, ob das Konzessionsgesuch in der Region für eine freie politische Meinungs- und Willensbildung und kulturelle Entfaltung Gewähr bietet.

1. Worum geht es?

1

Demnächst wird das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch von Roger Schawinski und Stefan Bühler behandeln, mit dem die beiden die ihnen von Bundesrat Albert Rösti zugesprochene Konzession für ihr Radio Alpin Grischa im Sendegebiet Graubünden–Glarus–Sarganserland zurückholen möchten. Rösti hatte ihrem Konzessionsgesuch gegenüber jenem der Familie Lebrument (Südostschweiz Radio AG) bei der obligatorischen Neuausschreibung den Vorzug gegeben. Zuvor hatte diese Konzession drei Jahrzehnte lang das Medienhaus Somedia der Familie Lebrument innegehabt.

2

Über Röstis Entscheid geschockt, reichte diese beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und erhielt teilweise recht. Die Konzession wanderte zurück zur Somedia. Den Ausschlag gab dabei ein Nebenpunkt, nämlich die sogenannte 3:1-Regel, das Zahlenverhältnis, wonach einer Praktikantenstelle drei Redaktionsstellen gegenüberstehen müssen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde wegen dieses formalistischen Massstabs in den Medien schon mehrfach kritisiert, etwa durch die Rechtsanwältin Mirjam Teitler in medialex 03/25 oder durch den Juristen Roger Huber.

2. Warum braucht es überhaupt Konzessionen für Radiosender?

3

Wer in der Schweiz Radio machen will, muss sich eigentlich beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) nur anmelden und braucht keine Konzession, es sei denn, man möchte Anteile aus dem Radio- und TV-Abgabenkuchen ergattern (Gebührensplitting). Kommerzielle Radios können Abgabenanteile erhalten, wenn sie in wirtschaftsschwachen Regionen senden, in denen die Werbeerträge für ihre Finanzierung zu gering wären. Nicht gewinnorientierte, komplementäre Radios können Abgabenanteile erhalten, wenn sie in Agglomerationen eine Alternative zu den anderen Programmen bieten.

4

Für diese zwei Radiotypen braucht es eine Konzession. Das Bakom, das die Konzessionsgesuche sichtet, prüft sie nach einem sehr sorgfältig aus dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) abgeleiteten Kriterienraster und bereitet so die Konzessionsentscheide für den Medienminister vor. Entscheidend ist, dass dabei trotz all der Details das grosse Ganze nicht aus den Augen verloren wird.

3. Was ist das grosse Ganze?

5

Der Schweizer Gesetzgeber wollte mit dem Gebührensplittung privaten Veranstaltern Raum geben und den Wettbewerb mit der SRG fördern. Mit der Konzession wollte er sicherstellen, dass auch die privaten Radiosender einen (regionalen) Service public leisten, indem sie einen Leistungsauftrag erfüllen. Sie sollen also in ihrer Region die politische Meinungs- und Willensbildung ermöglichen und zur kulturellen Entfaltung beitragen. Im Fall von Graubünden sollen sie nachweisen, dass sie auch rätoromanische und italienische Sendungen ausstrahlen.

6

Das ist das Wesentliche und das wäre wichtiger als der Streit um die Frage, ob die 3:1-Regel wie auch immer eingehalten wird. Es wäre zu hoffen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Revisionsbegehrens diesen Blick auf das Wesentliche nicht verliert und sich nicht im Klein-Klein erschöpft.


Die Erstpublikation dieses Beitrages erfolgte am 15.4.2025 im Blog persönlich.ch


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newsletter 03/25

Jahresübersicht zum Öffentlichkeitsprinzip, vorsorgliche Massnahmen gegen Medien und die umstrittene Konzession für Radio Alpin

Liebe Leserin, lieber Leser

Alle drei mit dem heutigen Newsletter neu aufgeschalteten Beiträge befassen sich mit medienrechtlich relevanten Gerichtsentscheiden: 

  • Das Jahr 2024 förderte im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) eine rege Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte zutage, hält Daniel Ladanie-Kämpfer in seiner Jahresübersicht zum BGÖ mit dem Titel «Allheilmittel ‘Spezialbestimmungen’ verliert deutlich an Schlagkraft» fest. Als deutlich weniger erfolgreich als in den Vorjahren erwies sich, so sein Fazit, die Anrufung vermeintlicher Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze, um die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips zu verhindern. Hier habe das Bundesverwaltungsgericht zu Recht regelmässig korrigierend eingegriffen und damit dem Sinn und Zweck des BGÖ zum Durchbruch verholfen.
  • Um vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien geht es im Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2024 vom 11. November 2024. Der Entscheid setzt sich detailliert mit der Anwendung von Art. 28 ZGB und insbesondere von Art. 266 ZPO auseinander. Gemäss dieser Bestimmung – sowohl in ihrer bis zum 31. 12. 2024 gültigen wie auch in der seit Anfang Jahr geltenden Fassung – müssen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien besonders strenge Voraussetzungen eingehalten werden. Prof. Marie-Laure Papaux van Delden analysiert das Urteil im Beitrag «Mesures provisionnelles à l’encontre d’un média à caractère périodique: du rôle de ‘chien de garde’ de la presse». Bei der Anwendung von Art. 266 ZPO müsse ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Informationsaufgabe der Medien und dem Schutz der Privatsphäre von betroffenen Personen gefunden werden, und zwar mittels einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 28 ZGB. Dabei sei auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien abzustellen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht entzog im Januar Roger Schawinski die ihm vom Bakom 2024 erteilte Konzession für Radio Alpin. Rechtsanwältin Mirjam Teitler kritisiert dieses Urteil im Debattenbeitrag «Radio Alpin Grischa: Ein fragwürdiger Entscheid». Es stütze sich auf die Tatsache, dass es im Dossier zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei Radio Alpin angeblich einen Praktikanten bzw. eine Praktikantin zu viel gegeben habe und das geforderte Verhältnis von drei erfahrenen Redaktoren zu einem Praktikanten somit nicht eingehalten worden sei. Die 3:1-Regel stehe aber nicht im Gesetz und betreffe nicht den Kern des Leistungsauftrags, nämlich die bestmögliche Erfüllung der medialen Grundversorgung im Konzessionsgebiet. Zudem sei der Mangel vor der Urteilsverkündung behoben worden. Die Fokussierung auf das Verhältnis von Praktikanten und erfahrenen Medienschaffenden erscheint der Autorin übertrieben formalistisch und unverhältnismässig. Besonders stossend sei der Entscheid auch deshalb, weil er nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden könne, da das Konzessionsverfahren gemäss RTVG nur eine Instanz vorsehe.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Und eine weitere Perle finden Sie unter «Ressourcen» neu auf unserer Website: das Skript Öffentlichrechtliches und internationales Medienrecht von Professor Franz Zeller, das nun bereits in der (22.) Auflage von 2025 vorliegt.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Mai. 

Anregende Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Allheilmittel «Spezialbestimmungen» verliert deutlich an Schlagkraft

Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2024 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)

Daniel Ladanie-Kämpfer*, MLaw, Rechtsberater/Öffentlichkeitsberater im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Bern

Résumé: En 2024, la jurisprudence des tribunaux fédéraux en matière de LTrans a été particulièrement dynamique, renforçant ainsi la portée et la précision du principe de transparence au niveau fédéral. Contrairement aux années précédentes, l’argumentation fondée sur de prétendues dispositions spéciales d’autres lois fédérales visant à exclure l’application de la LTrans s’est révélée nettement moins fructueuse. À juste titre, le TAF est régulièrement intervenu pour corriger ces interprétations, permettant ainsi à l’esprit et à l’objectif de la LTrans de prévaloir. L’ordre dans lequel les tribunaux ont procédé à l’examen des dispositions en cause s’est parfois révélé intéressant, en particulier lorsque des dispositions prétendument spéciales devaient être confrontées aux exceptions prévues à l’article 7 LTrans. D’un point de vue méthodologique, il serait logique de toujours examiner en premier lieu ces prétendues dispositions spéciales. Selon le résultat de cet examen, l’analyse des exceptions pourrait alors s’avérer superflue.

Zusammenfassung: Das Jahr 2024 förderte im Bereich des BGÖ eine rege Rechtsprechung der Eidgenössischen Gerichte zutage, wodurch das Öffentlichkeitsprinzip auf Bundesebene weiter an Relevanz und Schärfe gewonnen hat. Als deutlich weniger erfolgreich als in den Vorjahren erwies sich die Anrufung vermeintlicher Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze, welche das BGÖ ausschliessen. Hier griff das BVGer zu Recht regelmässig korrigierend ein und verhalf damit Sinn und Zweck des BGÖ zum Durchbruch. Als interessant erwies sich gelegentlich die Reihenfolge der gerichtlichen Prüfung, sofern neben vermeintlichen Spezialbestimmungen auch noch Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 BGÖ zu prüfen waren. Nach hier vertretener Auffassung würde es sich in methodischer Hinsicht aufdrängen, stets die vermeintlichen Spezialbestimmungen zuerst zu prüfen. Je nach Ergebnis dieser Prüfung erwiese sich die weitere Prüfung von Ausnahmebestimmungen sodann als obsolet.

https://bvger.weblaw.ch/cache?guiLanguage=de&q=BVGer%20A-1460%2F2022%20vom%204.%20Juli%202024&id=08b4f962-09e5-4762-bbde-a18b8f57ef1b&sort-field=relevance&sort-direction=relevance1. Einleitung

1

Der vorliegende Beitrag liefert einen Überblick über praxisrelevante Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) und des Bundesgerichts (BGer) aus dem vergangenen Jahr zum BGÖ. Wie in den Vorjahren werden die Urteile anhand der geprüften Bestimmungen des BGÖ gruppiert und gegebenenfalls kurz kommentiert, weshalb einzelne Entscheide mehrmals erwähnt werden. Im Berichtsjahr ergingen zahlreiche Urteile. Dies setzten sich, wie bereits in den Vorjahren, schwergewichtig mit der Anwendung von vermeintlichen Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze auseinander.

2. Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 3 BGÖ)

a) Fristverlängerungsgesuche der Stadtwerke Grenchen bei der Pronovo AG betreffend fünf Bescheide über die kostendeckenden Einspeisevergütung KEV
(BVGer A-4753/2023 vom 17. September 2024)
2

Eine Privatperson ersuchte bei der Pronovo AG[1] um Zugang zu den Fristverlängerungsgesuchen der Stadtwerke Grenchen SWG betreffend fünf Bescheide über die kostendeckende Einspeisevergütung KEV. Die Pronovo AG lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen Fristverlängerungsgesuchen um Dokumente eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens handle, welches noch nicht zu einem definitiven Entscheid geführt habe. Nach erfolglos durchlaufenem Schlichtungsverfahren vor dem Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB verfügte die Pronovo AG einen Aufschub des Zugangs zu den verlangten Fristverlängerungsgesuchen der SWG betreffend die fünf KEV-Bescheide bis zum Eintritt der Rechtskraft des definitiven Entscheids über die Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem. Dies begründete sie im Wesentlichen mit Art. 8 Abs. 2 BGÖ, wonach amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden dürften, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen worden sei. Gegen diese Verfügung gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde an das BVGer.

3

Das BVGer hielt zunächst fest, dass die Frage nach der Rechtmässigkeit des verfügten Zugangsaufschubes in erster Linie über die Regelung des sachlichen Geltungsbereiches gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Ausschluss des BGÖ für Verfahrensakten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens) anstelle des besonderen Falles wegen eines noch ausstehenden politischen oder administrativen Entscheids im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGÖ zu prüfen sei. Weiter präzisierte es unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung[2], dass das BGÖ auf Dokumente eines abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahrens auf Erlass einer Verfügung anwendbar sei. Nach ausführlicher Auslegeordnung der einschlägigen Bestimmungen des Energierechts kam es zum Schluss, dass die verlangten Fristverlängerungsgesuche der SWG als Akten von Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem zu qualifizieren seien, welche unbestrittenermassen noch nicht in einen Entscheid nach Art. 24 EnFV[3] gemündet hätten. Damit bildeten sie Verfahrensakten hängiger erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren und seien somit nicht vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ erfasst. Während der Hängigkeit dieser Verfahren habe der Beschwerdeführer demnach keine Möglichkeit zur Einsichtnahme, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

b) Beschaffungsdossier Hygienemasken der Armeeapotheke
(BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024)
4

Nachdem mehrere Medienschaffende unabhängig voneinander bei der Gruppe Verteidigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Zugang zu verschiedenen Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Hygienemasken durch die Armeeapotheke bei einem bestimmten Unternehmen ersucht und das VBS die Gewährung des Zugangs mit gewissen Einschränkungen in Betracht gezogen hatte, wehrte sich das betroffene und nach Art. 11 BGÖ angehörte Unternehmen und verlangte vom VBS eine anfechtbare Verfügung über die vorgesehene Zugangsgewährung, gegen welche es sodann Beschwerde erhob.

5

Zur Begründung der vom Unternehmen verlangten vollständigen Zugangsverweigerung stellte sich dieses u.a. auf den Standpunkt, das Beschaffungsdossier würde zurzeit Gegenstand eines Strafverfahrens bei einer kantonalen Staatsanwaltschaft sowie eines Entsiegelungsverfahrens bei einem Zwangsmassnahmengericht bilden und sei demnach gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ dem sachlichen Geltungsbereich des BGÖ entzogen.

6

In seinem Urteil A-3297/2021 vom 20. Januar 2023[4] widersprach das BVGer dieser Haltung, indem es unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung[5] klarstellte, dass sich Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ gerade nicht auf sämtliche amtlichen Dokumente und Akten beziehe, die sich in einer Strafakte befinden würden. Lediglich Dokumente, welche ausdrücklich im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet oder explizit im Hinblick auf ein solches Verfahren erstellt worden sind, seien als Strafakten im engeren Sinne zu qualifizieren, welche definitiv vom sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ ausgeschlossen sind. Strafakten im weiteren Sinne würden hingegen grundsätzlich dem BGÖ unterstehen. Schliesslich nehme das BGer aber zumindest implizit auch amtliche Dokumente, die als Beweismittel in einem Strafverfahren vorhanden sind, vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ aus, soweit diese in einem direkten Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid stünden und eng mit dem Streitgegenstand verbunden seien. Im Ergebnis handle es sich beim E-Mailverkehr sowie den Angeboten, Bestellungen und Rechnungen im Beschaffungsdossier nicht um zentrale, eng mit dem Streitgegenstand des Strafverfahrens verbundene Beweismittel, sondern um Strafakten im weiteren Sinne, welche nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen seien.

7

Zur Frage, ob das streitgegenständliche Beschaffungsdossier zugleich Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht sei, hielt das BVGer fest, dass die zu entsiegelnden Urkunden in einem Entsiegelungsverfahren zwar dessen zentraler Streitgegenstand bildeten. Zugleich würden jedoch oft zahlreiche Urkunden beschlagnahmt, für welche von vornherein keine Siegelungsgründe bestünden. Soweit einem amtlichen Dokument im Einzelfall eindeutig und ohne jeglichen Zweifel kein Siegelungsgrund entgegengehalten werden könne, der es rechtfertigen würde, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts abzuwarten, könne dessen Herausgabe nicht unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ verhindert werden. Dies gelte auch für die in diesem Zugangsverfahren zur Einsicht verlangten amtlichen Dokumente.

8

Das BGer stützte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. In Bezug auf die Qualifikation der verlangten Beschaffungsunterlagen als Verfahrensakten eines Strafverfahrens bestätigte es seine bisherige Rechtsprechung, wonach Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ nicht einschlägig sei, wenn amtliche Dokumente bloss in einem Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren stünden. Vorausgesetzt sei kumulativ, dass sie auch eng mit dem Streitgegenstand des Strafverfahrens verbunden seien. Dabei komme nicht jedem Beweismittel im Strafverfahren von vornherein die erforderliche Nähe zum Streitgegenstand zu. Im Ergebnis seinen nur Strafakten im engeren Sinn vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen, mithin Dokumente, die mit einem Beweismittel, das durch die Strafbehörde im Hinblick auf das Strafverfahren selber angeordnet worden ist, vergleichbar seien. Dieses restriktive Verständnis des Ausschlussgrundes für Verfahrensakten nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ sei auch vor dem Hintergrund des Zwecks dieser Bestimmung angezeigt, denn soweit der Zugang zu einem amtlichen Dokument den ordnungsgemässen Ablauf eines hängigen Verfahrens nicht beeinflusse oder behindere, stehe ihm grundsätzlich nichts entgegen.

9

In Bezug auf die Qualifikation der streitgegenständlichen Beschaffungsunterlagen als Verfahrensakten in einem Siegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hielt das BGer fest, dass in Zugangsverfahren nach BGÖ zwar nicht dem Entscheid aus ebendiesem Siegelungsverfahren vorzugreifen sei, auf der anderen Seite jedoch gemäss den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Dokumente des Beschaffungsdossiers klar und eindeutig keine Siegelungsgründe gemäss Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO[6] vorliegen würden. Ohne konkrete Hinweise auf einen Siegelungsgrund drohe auch keine Beeinträchtigung des Entsiegelungsverfahrens, zumal amtliche Dokumente mit dem Instrument der Siegelung nicht dem Zugang nach dem BGÖ entzogen werden können sollen, obwohl keine Gründe vorlägen, die einer Entsiegelung entgegenstehen könnten.

10

Kommentar: Das BGer bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf den Umfang der Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches für Verfahrensakten und unterstreicht damit die sehr restriktive Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ. Daraus ergibt sich, dass amtliche Dokumente betreffend Verfahren des Zivil-, Straf- oder des öffentlichen Rechts im Ergebnis nicht als eigentliche Bereichsausnahme zum Öffentlichkeitsprinzip zu verstehen sind. Vielmehr ist deren Ausschluss vom BGÖ insofern an strenge Bedingungen geknüpft, als nur eigentliche Beweismittel, welche explizit für das oder im Rahmen des Verfahrens erstellt wurden, von einem Zugang ausgenommen sind.

3. Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze (Art. 4 BGÖ)[7]

a) Geschäftsbeziehungen des fedpol mit dem israelischen Unternehmen NSO Group im Bereich Spionagesoftware (GovWare)
(TAF A-1310/2022 du 9 janvier 2024)
11

Ein Rechtsanwalt verlangte beim Bundesamt für Polizei (fedpol) Zugang zu einem allfälligen Vertrag mit der israelischen NSO Group betreffend die Nutzung jeglicher von diesem Unternehmen entwickelten Software. Nach durchlaufendem Schlichtungsverfahren wurde dem Gesuchsteller der Zugang zu den verlangten Informationen und Unterlagen mittels Verfügung verweigert, wogegen er mit Beschwerde an das BVGer gelangte.

12

Da anlässlich der Diskussion um allfällige Überwachungsmassnahmen durch Spyware neben dem fedpol auch der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) immer wieder zur Sprache kam, prüfte das BVGer die Anwendbarkeit von Art. 67 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG)[8] als Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. a BGÖ, welche den Zugang ausschliesst. Gemäss dieser Bestimmung gilt das BGÖ nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Informationsbeschaffung nach dem NDG.

13

Das BVGer bejahte die Anwendbarkeit von Art. 67 NDG als Spezialbestimmung gemäss Art. 4 Bst. a BGÖ für den vorliegenden Fall und wies darauf hin, dass für deren Anwendbarkeit einzig die betroffenen Informationen und Unterlagen ausschlaggebend seien, ungeachtet der Frage, welche Behörde (auch ausserhalb des NDB) sich auf diese Bestimmung berufe.[9] Das BGÖ finde demnach für die verlangten Informationen keine Anwendung.

14

Kommentar: Zwar liegt das Ergebnis dieser Prüfung nahe, doch wirft die methodische Vorgehensweise des BVGer in diesem Urteil die Frage auf, weshalb zunächst die beiden Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c BGÖ geprüft und deren Anwendbarkeit bejaht wurden und erst anschliessend eine Prüfung über die Anwendbarkeit von Art. 67 NDG als Spezialbestimmung, welche die Anwendbarkeit des BGÖ als Ganzes ausschliesst, erfolgte. Diese Vorgehensweise ist beim BVGer interessanterweise des Öfteren zu beobachten (siehe etwa auch Kommentar zu Ziffer 7 hiernach).

b) Informationen beim BAG zu Medikamenten ausserhalb der sog. Spezialitätenliste
(TAF A-1722/2022 du 21 février 2024)
15

Eine Journalistin verlangte beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Zugang zu den von Krankenkassen an das BAG übermittelten Daten gemäss dem zwischenzeitlich ausser Kraft getretenen Art. 28 Abs. 3bis der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) betreffend die Vergütung von Arzneimitteln ausserhalb der Spezialitätenliste. Nachdem auch nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB keine Einigung erzielt werden konnte, verfügte das BAG eine vollständige Zugangsverweigerung und begründete diese u.a. mit der vermeintlichen Anwendbarkeit von Art. 33 ATSG[10] (Schweigepflicht) i.V.m. Art. 84a Abs. 5 KVG[11] (Datenbekanntgabe) und Art. 28 KVV[12] (Daten der Versicherer) als Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ, welche einen Zugang ausschliessen würden.[13]

16

Das BVGer widersprach dieser Haltung unter Hinweis auf seine bereits ergangene Rechtsprechung[14] zum Verhältnis von Art. 33 ATSG i.V.m. Art. 97 UVG[15] (Datenbekanntgabe), welcher mit Art. 84a KVG durchaus vergleichbar sei, als vermeintliche Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ. Dabei sei bereits festgestellt worden, dass die spezialgesetzliche Schweigepflicht mit Erlaubnisvorbehalt für bestimmte, klar bezeichnete Informationen dem Schutz der Versicherten und deren Persönlichkeitsrechte diene und den fraglichen Fall einer Offenlegung im Rahmen des BGÖ nicht regle. Das gelte auch im vorliegenden Fall, weshalb das BVGer keinen Grund sehe, auf diese Frage zurückzukommen. Ausserdem würde weder aus dem Gesetzestext selbst, noch aus den Materialien und auch nicht aus der Systematik des Gesetzes hervorgehen, dass diese Bestimmungen als das BGÖ ausschliessende Spezialbestimmungen zu verstehen wären. Auch wäre eine gegenteilige Interpretation nicht mit dem Paradigmenwechsel des BGÖ vereinbar. Im Ergebnis erklärte das BVGer das BGÖ für die Beurteilung des Zugangs zu den verlangten Informationen für uneingeschränkt anwendbar.

17

Kommentar: Dieses Urteil reiht sich ein in eine eigentliche Serie von Entscheiden im Hinblick auf das Vorliegen von spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche einem Zugang entgegenstehen können. Das BVGer stellt einmal mehr klar, dass die Prüfung vermeintlicher Spezialbestimmungen nicht abstrakt, sondern im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweiligen Normen vor dem Hintergrund des BGÖ und dessen Sinn und Zweck zu erfolgen hat. Auch unterstreicht das Gericht zum wiederholten Mal deutlich, dass eine Annahme von spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche das BGÖ ausschliessen, nur sehr restriktiv in Betracht fällt.

c) Auszug aus dem Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) des BFS
(BVGer A-4708/2022 vom 29. Februar 2024)
18

Eine Privatperson ersuchte das Bundesamt für Statistik (BFS) um eine vollständige Liste sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmennamen, ihrer entsprechenden Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und ihrem entsprechenden NOGA[16]-Code. Nach einem Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB, welches zu keiner Einigung führte, verfügte das BFS eine vollständig Zugangsverweigerung zur anbegehrten Liste. Diese begründete es u.a. mit der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 3 (Betriebs- und Unternehmensregister) und Art. 14 Abs. 1 BStatG[17] (Datenschutz und Amtsgeheimnis, sog. Statistikgeheimnis) sowie Art. 10 Abs. 3 BURV[18] (Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken) als vermeintliche Spezialbestimmungen i. S. v. Art. 4 BGÖ. So sei ein Zugang auf diese Daten für alle anderen als statistische Zwecke ausgeschlossen und damit auch der Zugang gestützt auf das BGÖ zu verneinen. Zwar statuiere Art. 10 Abs. 3 BStatG eine Ausnahme vom Statistikgeheimnis, indem der Bundesrat bestimmte Angaben auch zur Verwendung für personenbezogene Zwecke vorsehen könne. Diese Ausnahme vom Statistikgeheimnis sei jedoch auf Verwendungszwecke im öffentlichen Interesse beschränkt. Art. 10 Abs. 3 BURV sehe sodann vor, dass die Bearbeitung der Daten nach den Bestimmungen des DSG zu erfolgen habe, weshalb die Bearbeitung der verlangten Daten durch Private von einer Einwilligung der Betroffenen, einem überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesse oder vom Gesetz abgedeckt sein müsse. Soweit die BUR-Daten zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollten, würden sie demnach unter das Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG fallen und könnten nicht gemäss BGÖ allgemein zugänglich gemacht werden.

19

Das BVGer folgte dieser Argumentation nicht. Einleitend hielt es fest, dass das Statistikgeheimnis dazu diene, für statistische Zwecke erhobene Daten einzig hierfür zuzulassen und nicht für andere Interessen zweckzuentfremden. Für Daten, die bei der Verwaltungstätigkeit anfallen und zusätzlich statistisch genutzt werden, um diese Verwaltungstätigkeit selbst zu verbessern, müsse demgegenüber der Zweck des BGÖ vorgehen, der gerade darin bestehe, Transparenz über die Verwaltungstätigkeit als solcher zu schaffen. Sodann sei die Tragweite einer vermeintlichen Spezialbestimmung durch Auslegung zu ermitteln. Das Ergebnis dieser Auslegung ergebe, dass der Wortlaut von Art. 14 BStatG nicht klar sei. Die historische, die systematische sowie die teleologische Auslegung würden i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste sprechen. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reichte für eine Spezialbestimmung ohnehin nicht aus. Somit liege zumindest für die verlangte Liste keine dem BGÖ vorgehende Spezialbestimmung vor und das BGÖ finde Anwendung.

20

Kommentar: Das Ergebnis der bundesverwaltungsgerichtlichen Auslegung überzeugt. Zu begrüssen scheint der Umstand, dass das BVGer dem Statistikgeheimnis – einmal mehr[19] – klare Grenzen setzt und damit verhindert, dass dieses – bei zu extensiver Auslegung – zu einer Ausnahme der gesamten Kerntätigkeit des BFS führen würde. Kernelement für die Anwendbarkeit des Statistikgeheimnisses ist demnach der Umstand, ob die fraglichen Daten ursprünglich explizit und ausschliesslich zu statistischen Zwecken erhoben worden sind, oder ob sie anlässlich der Verwaltungstätigkeit anfallen und zusätzlich zu statistischen Zwecken dienen. Nur im Rahmen der ersten Konstellation vermag das Statistikgeheimnis das BGÖ im Einzelfall zu verdrängen.

d) Verträge und Evaluationsunterlagen des SEM betr. Betreuungsdienstleistungen in Bundesasylzentren
(BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024)
21

Ein Journalist ersuchte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einerseits um Zugang zu sämtlichen Rahmen- und Objektverträgen mit zwei Unternehmen (X AG und Y AG) im Zusammenhang mit der Erbringung von Betreuungsdienstleistungen in Asylunterkünften des Bundes und andererseits in Bezug auf das Dossier “Beschaffungsverfahren: Betreuungsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundes” des SEM um Einsicht in die Subdossiers “Anträge Bcb”, “Evaluation” und “Debriefings”. Nach teilweise gewährtem Zugang und einem Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB, in welchem sich die Parteien nicht einigen konnten, verfügte das SEM nach Anhörung der beiden betroffenen Unternehmen einen eingeschränkten Zugang zu den mit der X AG und der Y AG abgeschlossenen Rahmen- und Objektverträgen samt Beilagen betreffend Betreuungsdienstleistungen in den Asylunterkünften des Bundes und eine vollständige Zugangsverweigerung zum Subdossier “Evaluation” zur Vergabe der Betreuungsdienstleistungen, soweit das Subdossier Ausführungen zur X AG und zur Y AG enthielt.

22

Die Verweigerung des Zugangs zum Subdossier “Evaluation” begründete das SEM u.a. damit, dass beschaffungsrechtliche Spezialbestimmungen der Zugangsgewährung entgegenstehen würden. Das Dossier umfasste einen Evaluationsbericht zur Vergabe der Betreuungsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundes inklusive Beilagen. Im dem Beschwerdeverfahren vorgelagerten Zugangs- und Schlichtungsverfahren stützte das SEM die Zugangsverweigerung auf Art. 11 Bst. e BöB[20] (Verfahrensgrundsätze), wonach die Auftraggeberin bei der Vergabe öffentlicher Aufträge den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen wahrt. Vor BVGer stützte sich das SEM sodann auf Art. 28 Abs. 1 Bst. f altVöB[21] (Bekanntmachung des Zuschlags), wonach es ihm ausnahmsweise gestattet sei, den tiefsten und den höchsten Preis der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote statt des Preises des berücksichtigten Angebotes anzugeben. Dieses Vorgehen habe es in vorliegendem Fall bei der Publikation auf der elektronischen Beschaffungsplattform (www.simap.ch) bewusst gewählt.

23

Das BVGer prüfte aufgrund der Übergangsbestimmung gemäss Art. 62 BöB, wonach Vergabeverfahren aus der Zeit vor Inkrafttreten des totalrevidierten BöB nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden, einzig die Anwendbarkeit der vergaberechtlichen Vertraulichkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d altBöB.[22] Die entsprechende Vertraulichkeit gelte jedoch grundsätzlich nur während des Vergabeverfahrens und solle mögliche Verzerrungen bis zum Vergabeentscheid verhindern. Nach diesem Zeitpunkt gelte die Vertraulichkeit grundsätzlich nur noch in beschränktem Umfang, was dem ausdrücklichen Gesetzeszweck entspreche, das Vergabeverfahren im Wesentlichen transparent zu gestalten. Da zum Zeitpunkt der Einreichung des Zugangsgesuches das Vergabeverfahren bereits abgeschlossen war, könne sich das SEM nicht auf die vergaberechtliche Vertraulichkeit nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d altBöB berufen.

24

Kommentar: Dieser Entscheid bestätigt die diesbezügliche Rechtsprechung des BGer[23], welche die vergaberechtliche Vertraulichkeit lediglich während des laufenden Vergabeverfahrens gelten lässt und bei abgeschlossenen Vergabeverfahren grundsätzlich keine spezialgesetzliche allgemeine Vertraulichkeit mehr anerkennt.

e) Statistische Auswertungen und Beurkundungen von verschiedenen Zivilstandsereignissen des  BJ aus dem elektronische Personenstandsregister Infostar
(BVGer A-5417/2021 vom 10. Oktober 2024)[24]
25

Zwei Privatpersonen ersuchten beim Bundesamt für Justiz (BJ) u.a. um Zugang zu statistischen Auswertungen und Beurkundungen betreffend verschiedene Zivilstandsereignisse (insb. Nichtigerklärungen von erleichterten Einbürgerungen) aus Infostar. Das BJ verweigerte den Zugang u.a. unter Hinweis auf deren Nichtvorliegen in Form von amtlichen Dokumenten i.S.d. Gesetzes sowie aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen zur Bekanntgabe von Personendaten aus Infostar an Dritte. Nach erfolglos durchlaufenem Schlichtungsverfahren verfügte das BJ die Verweigerung des Zugangs zu den verlangten statistischen Auswertungen und Beurkundungen u.a. mit der Begründung, eine Bekanntgabe von Daten aus Infostar an Dritte sei spezialgesetzlich in Art. 43a ZGB[25] (Datenschutz und Bekanntgabe der Daten) i.V.m. Art. 59 ZStV[26] (Bekanntgabe auf Anfrage an Private) geregelt, weshalb das BGÖ nicht zur Anwendung gelange. Nach den spezialgesetzlichen Regelungen würden Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen könnten, Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar sei. Gegen diese Verfügung gelangten die beiden Gesuchstellerinnen mit Beschwerde an das BVGer.

26

Dem widersprach das BVGer, indem es zunächst festhielt, dass die Auskunft von Personendaten aus Infostar an Private nach der vorliegend zu prüfenden Bestimmung der ZStV in nicht anonymisierter Form erfolgen würden. Demgegenüber hätten die Beschwerdeführerinnen statistische Daten und Beurkundungen von Zivilstandsereignissen in anonymisierter Form verlangt. Das Zugangsgesuch der Beschwerdeführerinnen falle daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 59 ZStV. In der Folge prüfte das BVGer, ob die ZStV den Zugang zu Personenstandsdaten in Infostar (i.S.e. qualifizierten Schweigens) abschliessend regle und damit als Spezialregelung dem BGÖ vorgehe. Hierbei kam es zum Schluss, dass im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 43a ZGB das Öffentlichkeitsprinzip gesetzlich noch nicht verankert war und daher kein Anlass für eine diesbezügliche Regelung bzw. Koordination zwischen den beiden Erlassen bestand. Es sei davon auszugehen, dass die ZStV Gesuche wie jenes der Beschwerdeführerinnen weder anspruchsbegründend noch anspruchsausschliessend erfasse, zumal vorliegend ja gerade nicht personenbezogene Daten, sondern anonymisierte Statistiken verlangt würden, wobei nicht gesagt werden könne, ein solches Gesuch lasse sich nicht mit dem Zweck des BGÖ vereinbaren. Im Ergebnis finde das BGÖ Anwendung, weshalb die Verfügung des BJ in diesem Umfang aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen sei.

f) Beschaffungsdossier Hygienemasken der Armeeapotheke
(BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024)
27

Im bereits erwähnten Beschwerdeverfahren um Zugang zum Beschaffungsdossier betreffend Hygienemasken der Armeeapotheke stellte sich das betroffene Unternehmen u.a. auf den Standpunkt, die strafprozessualen Akteneinsichts- und Informationsrechte gemäss Art. 69 Abs. 3 Bst. a und b StPO würden das Vorverfahren wie auch die Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als geheim qualifizierten und die Öffentlichkeit ausschliessen. Dabei handle es sich um Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze, die dem BGÖ gemäss dessen Art. 4 vorgingen.

28

In seinem Urteil A-3297/2021 vom 20. Januar 2023 widersprach das BVGer dieser Argumentation, indem es festhielt, dass Art. 69 StPO einzig die sog. Publikumsöffentlichkeit i.S.e. Anspruchs auf Zugänglichkeit zu einer Verhandlung regle, nicht jedoch den Zugang zu Informationen in den Strafakten selbst. Die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit eines Verfahrens habe demnach keinen Einfluss auf den Geheimnisgrad einer Strafakte, zumal auch die Gerichtsakten eines öffentlichen Verfahrens dem Amtsgeheimnis unterliegen würden.

29

Das BGer folgte dem vorinstanzlichen Urteil. Es hielt fest, dass die Justizöffentlichkeit nach Art. 69 StPO sich grundsätzlich auf die Zulassung zu Gerichtsverhandlungen und die Bekanntgabe der Urteile beschränke, hingegen keinen Anspruch auf Zugang zu den Strafakten vermittle. Die Gerichtsakten würden grundsätzlich dem Amtsgeheimnis unterstehen, welches wiederum durch das Öffentlichkeitsprinzip relativiert werde. Soweit es sich um amtliche Dokumente handle, die lediglich Eingang in die Strafakten im weiteren Sinn gefunden hätten, unterstünden diese dem Geltungsbereich des BGÖ, da dieses ansonsten unterlaufen würde. Dasselbe gelte für das Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 StPO, welches nur dann als Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ Vorrang habe, wenn Strafakten im engeren Sinne betroffen seien. Bei Strafakten im weiteren Sinn, deren Offenlegung den Gang des Strafverfahrens weder beeinträchtigen noch beeinflussen, stünden somit weder die strafprozessualen Akteneinsichtsrechte und Geheimhaltungspflichten noch die Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens und des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht einer Zugangsgewährung nach BGÖ entgegen.

30

Kommentar: Dieses Urteil schafft weitere Klarheit im Hinblick auf die Abgrenzung von allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zum Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahrensakten. Das BGer stellt klar, dass die Anwendbarkeit von vermeintlichen Spezialbestimmungen zum BGÖ auch unter dem Vorbehalt zu prüfen sind, dass sie im Einzelfall tatsächlich nicht mit dem Zweck des BGÖ in Übereinstimmung zu bringen sind. Ihre Anwendung darf insbesondere nicht den Kern des Öffentlichkeitsprinzips aushöhlen.

4. Amtliche Dokumente (Art. 5 BGÖ)

a) Diverse Dokumente des NDB im Zusammenhang mit der internen Arbeitsgruppe DIMMI
(BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024)
31

Ein Journalist verlangte beim der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) erfolglos den Zugang zu zwei bei der internen Meldestelle (Arbeitsgruppe DIMMI[27]) eingegangenen Schreiben, einmal im Zusammenhang mit dem verantwortungsbewussten Umgang mit finanziellen Mitteln des Dienstes, einmal betreffend die ungenügende Präzision in der Auftragserteilung bei wichtigen Punkten, sowie eine E-Mail von Mitarbeitenden an die Geschäftsleitung zum Thema betriebliche Chancengleichheit der Geschlechter und die dazugehörige Antwortmail der Geschäftsleitung.

32

Nach erfolglos durchlaufenem Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB verfügte der NDB die Verweigerung des Zugangs zu sämtlichen zur Einsicht verlangten Dokumenten. In Bezug auf die zwei anonym bei der Meldestelle eigegangenen Schreiben stellte sich der NDB auf den Standpunkt, diese seien als Dokumente zum persönlichen Gebrauch im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ und damit nicht als amtliche Dokumente im Sinne des BGÖ zu qualifizieren. Vielmehr hätten diese Dokumente einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitsgrundlage bzw. als blosses Hilfsmittel dazu gedient, einen Bericht zur Orientierung des Direktors auszuarbeiten. Hingegen handle es sich nicht um Dokumente, welche als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen gedient hätten. Durch die anonyme Hinterlegung im Postfach der Meldestelle hätten die meldenden Personen zu verstehen gegeben, dass es sich hierbei nicht um abschliessend beurteilte Sachverhalte, sondern um vertrauliche Hinweise auf näher zu prüfende Umstände handle. Auch bezüglich der E-Mail an die Geschäftsleitung sowie deren Antwort betreffend betriebliche Chancengleichheit der Geschlechter verneinte der NDB den amtlichen Charakter der Dokumente, da diese nicht abgeschlossen und mit einem zur Korrektur versandten Text vergleichbar seien. Die Geschäftsleitung habe mit der Antwort ausserdem eine spätere Standortbestimmung zum Thema Chancengleichheit in Aussicht gestellt, womit der relevante Vorgang weiter angedauert habe.

33

Dem widersprach das BVGer, indem es festhielt, dass es sich bei den beiden anonym eingegangenen Meldungen um in sich abgeschlossene, strukturierte und inhaltlich ausgereifte Dokumente handle, was gegen den Charakter als blosses Hilfsmittel für den persönlichen Gebrauch spreche. Vielmehr handle es sich um fertig gestellte Meldungen, die der Arbeitsgruppe DIMMI von ausserhalb der Arbeitsgruppe stehender Personen übermittelt worden seien, mit dem Zweck, die Meldestelle zu einer weitergehenden Prüfung der gemeldeten Sachverhalte zu veranlassen. Schliesslich könnten die Mitglieder der Meldestelle und die Mitarbeitenden auch nicht gemeinsam als ein eng begrenzter Personenkreis im Sinne von Art. 1 Ans. 3 VBGÖ[28] betrachtet werden, der im Hinblick auf die Erstellung eines Dokuments blosse Arbeitshilfsmittel austausche. Auch in Bezug auf die E-Mail an die Geschäftsleitung und deren Antwort betreffend betriebliche Chancengleichheit folgte das BVGer der Haltung des NDB nicht und stellte fest, dass diese E-Mail in finalisierter Form verfasste Anliegen der Mitarbeiterinnen an die Geschäftsleitung enthalte und damit nicht bloss als Arbeitshilfsmittel zur Vorbereitung oder Bearbeitung eines anderen Dokuments qualifiziert werden könne. Die entsprechenden Dokumente würden damit allesamt amtlichen Charakter aufweisen und dementsprechend als amtliche Dokumente i.S.d. Gesetzes gelten. Die Zugangsverweigerung zu den beiden anonym bei der Meldestelle eingegangenen Schreiben wurde jedoch in Anwendung von Ausnahmebestimmungen dennoch gutgeheissen (siehe hierzu Ziffer 9 Bst. a unten).

34

Kommentar: Das BVGer stellt mit diesem Entscheid einmal mehr[29] klar, dass die gesetzlichen Ausnahmen zur Qualifikation eines Dokuments als „amtliches Dokument“ restriktiv auszulegen sind. Für die Prüfung eines allenfalls persönlichen Gebrauchs eines Dokuments erweist sich dessen objektive Zweckbestimmung als entscheidend. Weitaus weniger Gewicht kommt der subjektiven Sicht der Verfasserin oder des Verfassers eines Dokuments zu. Im Ergebnis kann es demnach in aller Regel nicht in der ausschliesslichen Disposition der Verfasserin oder des Verfassers eines Dokuments liegen, ob dieses zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.

b) Übersichtslisten und Schulungsunterlagen des  BJ betreffend das elektronische Personenstandsregister Infostar
(BVGer A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024)
35

Eine Privatperson verlangte beim Bundesamt für Justiz (BJ) u.a. Zugang zu aus Infostar erstellten Listen und Statistiken sowie zu allen im Rahmen des Projekts Infostar NG erstellten Dokumenten. Nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren verfügte das BJ eine Verweigerung des Zugangs zu diesen beiden Dokumentenkategorien unter Hinweis darauf, dass solche Dokumente weder bereits existieren würden, noch i.S.e. einfachen elektronischen Vorgangs aus aufgezeichneten Informationen gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ erstellt werden könnten. Gegen diese Verfügung gelangte die Gesuchstellerin mit Beschwerde an das BVGer und verlangte einerseits die Aufhebung der Verfügung des BJ, da die fraglichen Dokumente ihrer Ansicht nach durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellbar seien. Andererseits verlangte sie die Feststellung durch das BVGer, dass das BJ die Empfehlung des EDÖB nicht korrekt umgesetzt habe, indem es ihr seine von der Empfehlung des EDÖB abweichende Haltung nicht binnen der gesetzlichen Frist von 20 Tagen von Amtes wegen mittels einer anfechtbaren Verfügung eröffnet habe. Damit habe das BJ die Möglichkeit, den Zugang in Abweichung von der Empfehlung des EDÖB zu verweigern, verwirkt, da es sich bei den Fristen nach Art. 15 BGÖ um Verwirkungsfristen handle.

36

Das BJ stellte sich anlässlich des Beschwerdeverfahrens auf den Standpunkt, die betreffenden Dokumente würden nicht existieren und könnten auch nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden. Zwar sei es theoretisch möglich, seinen gesamten E-Mail-Verkehr nach bestimmten Schlagwörtern zu durchsuchen, so wie es die Beschwerdeführerin verlange, jedoch stelle eine solche Vorgehensweise keinen einfachen elektronischen Vorgang dar, zumal die erhaltenen Treffer zusätzlich manuell ausgewertet werden müssten. Im Ergebnis lägen auch keine sog. virtuellen Dokumente vor, weshalb das BGÖ gar nicht anwendbar sei. Was die von der Empfehlung des EDÖB angeblich abweichende Zugangsverweigerung anbelangt, hielt das BJ weiter fest, dass gemäss der Empfehlung des EDÖB der Zugang zu den verlangten Übersichten zu gewähren sei, soweit diese durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden könne. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall gewesen, weshalb für das BJ keine Verpflichtung bestanden habe, ohne entsprechendes Begehren der Beschwerdeführerin von sich aus eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

37

In Bezug auf das Feststellungsbegehren betreffend die angeblich nicht fristgerecht erlassene Verfügung des BJ hielt das BVGer in formeller Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin hierfür über kein schutzwürdiges Interesse verfüge. Dies deshalb, weil sie neben dem Feststellungsbegehren auch ein rechtsgestaltendes Behren auf Zugang zu den verlangten Dokumenten des BJ gestellt habe. In Bezug auf die Frage, ob das BJ nach Ablauf der Frist zum Erlass einer Verfügung an die Empfehlung des EDÖB gebunden gewesen wäre, hielt das BVGer fest, dass es sich bei den Verfahrensfristen des BGÖ lediglich um Ordnungsfristen, nicht hingegen um Verwirkungsfristen handle. Auch nach Ablauf der Frist zum Erlass einer Verfügung sei das BJ demnach nicht an die Empfehlung des EDÖB gebunden gewesen. Vielmehr eröffne das Verstreichen lassen entsprechender Fristen lediglich zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Betreffend die Frage nach der Möglichkeit zur Erstellung der fraglichen Listen, Statistiken sowie Dokumente im Zusammenhang mit dem Projekt Infostar NG hielt das BVGer in Übereinstimmung mit dem BJ fest, dass etwa eine Suche mit bestimmten Schlagwörtern im elektronischen Geschäftsverwaltungssystem Acta Nova nicht ohne Weiteres zu den entsprechenden Übersichten über besagte Dokumente führen würde. Dasselbe gelte für das Durchsuchen von E-Mails ebenfalls anhand bestimmter Schlagwörter. In beiden Fällen müssten allfällige Treffer manuell durch Mitarbeitende des BJ auf ihren Bezug zum Zugangsgesuch der Beschwerdeführerin überprüft werden. Demnach erachtete es das BVGer als überwiegend wahrscheinlich, dass die Übersichten nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 BGÖ erstellt werden können, weshalb es die Beschwerde abwies.

38

Kommentar: Bei der Feststellung, ein verlangtes Dokument könne nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden, handelt es sich um eine negative Tatsache, deren Beweiserbringung naturgemäss schwierig, die einer Beweisführung aber dennoch zugänglich ist. Zu Recht weist das BVGer hierbei unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung[30] darauf hin, dass diese Rahmenbedingungen nicht etwa zu einer Umkehr der Beweislast, aber immerhin zu Beweiserleichterungen führe, jedenfalls soweit negative Tatsachen nicht durch positive Sachumstände oder Indizien bewiesen werden könnten. In der Regel genüge es, wenn die Behörde die überwiegende Wahrscheinlichkeit des zu beweisenden Umstands aufzeigen könne, wobei die Gegenseite nach Treu und Glauben eine verstärkte Mitwirkungspflicht treffe. Diese Ausgangslage bringt für verwaltungsaussenstehende Gesuchstellende die besondere Schwierigkeit mit sich, dass sie hinsichtlich der asymmetrischen Beweiswürdigungsregeln ohne vertiefte Kenntnis und Einsicht in die Arbeitsabläufe und Anwendungen der Verwaltung dennoch mehr oder weniger substantiiert müssen darlegen können, inwiefern sie davon ausgehen, ein bestimmtes Dokument sei durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellbar. Ob das in der Praxis realistischerweise gelingen kann, darf bezweifelt werden.

c) Statistische Auswertungen und Beurkundungen von verschiedenen Zivilstandsereignissen des BJ aus dem elektronische Personenstandsregister Infostar
(BVGer A-5417/2021 vom 10. Oktober 2024)
39

Im bereits besprochenen Verfahren betreffend Informationen aus Infostar begründete das Bundesamt für Justiz (BJ) die vollständige Zugangsverweigerung zu statistischen Auswertung zur Nichtigerklärung von (erleichterten) Einbürgerungen einschliesslich deren Erstreckung bzw. der Nichterstreckung auf Kinder in Infostar u.a. auch damit, dass diese gar nicht in Form von amtlichen Dokumenten im Sinne des BGÖ vorliegen würden und auch nicht mittels eines einfachen elektronischen Vorgangs gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden könnten.

40

Zur Begründung stellte sich das BJ auf den Standpunkt, die in Infostar integrierten Statistikfunktionen würden sich auf allgemeine Zivilstandsereignisse wie Geburten, Todesfälle, Eheschliessungen oder Scheidungen beschränken. Im Bereich des Bürgerrechts verfüge Infostar hingegen über keine entsprechende Statistikfunktion. Eine automatische Suche nach Zivilstandsereignissen wie etwa dem Erwerbs- oder Verlustgrund des Bürgerrechts sei daher nicht ohne Weiteres möglich, zumal die entsprechenden Geschäftsfälle sodann manuell ausgewertet oder mittels einer zunächst noch zu implementierenden Suchabfrage aus dem System exportiert werden müssten. Beides stelle keinen einfachen elektronischen Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ dar.

41

Dem stimmte das BVGer zu. Es hielt in Übereinstimmung mit dem BJ fest, dass es sich bei Infostar nicht um eine elektronische Datenbank handle, welche primär darauf ausgerichtet sei, die Grundlage für Statistiken zu einem beliebigen Zivilstandsereignis zu bilden. Zwar verfüge Infostar auch über Statistikfunktionen, diese beruhten jedoch auf einer spezialgesetzlichen Grundlage in der Statistikerhebungsverordnung[31], wobei für die hier in Frage stehenden Ereignisse zum Bürgerrecht gerade keine solche spezialgesetzliche Grundlage bestehe. Im Ergebnis handle es sich sowohl bei einer manuellen Auswertung sämtlicher Geschäftsfälle zum Bürgerrecht als auch bei der vorgängigen Implementierung einer Suchabfrage oder zusätzlichen Statistikfunktion nicht um einen einfachen elektronischen Vorgang im Sinne des Gesetzes.[32]

42

Kommentar: Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten beschränkt sich nicht auf (bereits) vorhandene Dokumente, sondern umfasst auch lediglich latent vorhandene Dokumente (sog. virtuelle Dokumente), welche durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können. Wie weit die Behörde hierbei gehen muss, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Das BVGer ruft einmal mehr in Erinnerung, dass der Erstellungsprozess eines solchen Dokuments durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen und auch mit gewissem Aufwand verbunden sein darf. Bei der Erstellung von Dokumenten aus Datenbanken zieht das BVGer hingegen zu Recht dort die Grenze, wo zusätzliche Statistikfunktionen programmiert werden müssten, da eine blosse Suchabfrage nicht zum Ziel führen würde. Diese Praxis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach sich der Begriff des «einfachen elektronischen Vorgangs» zur Erstellung eines Dokuments auf den Gebrauch durch einen durchschnittlichen Benutzer bzw. eine ebensolche Benutzerin bezieht (Botschaft BGÖ, BBl 2003 1996).

5. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ)

a) Geschäftsbeziehungen des fedpol mit dem israelischen Unternehmen NSO Group im Bereich Spionagesoftware (GovWare)
(TAF A-1310/2022 du 9 janvier 2024)
43

Im bereits besprochenen Urteil betreffend den allfälligen Einsatz von Spionagesoftware des israelischen Unternehmens NSO Group durch Schweizer Behörden begründete das fedpol die Verweigerung des Zugangs u.a. damit, dass die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit über die Art und Funktionsweise einer allenfalls genutzten GovWare die Strafverfolgung erheblich erschweren könnte. Darüber hinaus würde die Kenntnis über die genaue Art der Spyware ihren Einsatz sowie ihre Möglichkeiten und Grenzen offenbaren, wodurch Kriminelle gezielte Ausweich- oder Gegenmassnahmen ergreifen könnten. Die diesbezüglichen konkreten behördlichen Massnahmen gem. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Hinblick auf die Strafverfolgung müssen im Ergebnis absolut geschützt werden, um deren Wirksamkeit gewährleisten zu können.

44

Das BVGer folgte dieser Argumentation. Es hielt fest, dass die Offenlegung des tatsächlichen Einsatzes von bestimmter Spyware anlässlich der Strafverfolgung sowie der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten kriminellen Kreisen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gelegenheit eröffnen würde, sich einen Überblick über die konkreten technischen Möglichkeiten und Grenzen solcher Systeme zu verschaffen. Insbesondere könnten potentiell von solcher Spyware betroffene Personen ihr Verhalten anpassen oder entsprechende Sicherheitsschranken einsetzen, um bereits das Risiko der Installation der Software zu verringern. Dabei müsse der Einsatz von Spyware aber notwendigerweise gerade ohne Wissen der zu überwachenden Person geschehen. Schliesslich berge der Einsatz von GovWare, welche öffentlich bekannt sei, das Risiko eines Missbrauchs durch die überwachte Person bzw. von ihr damit beauftragter fachkundiger Personen. Im Ergebnis erachtete es das BVGer als erstellt, dass die Geheimhaltung der Art(en) von in der Schweiz im Rahmen der Strafverfolgung allenfalls eingesetzter Spyware als Schlüssel zum Erfolg im Hinblick auf den Schutz der entsprechenden behördlichen Massnahmen zu qualifizieren sei. Zugleich unterstrich das BVGer jedoch mit Blick auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit der vollständigen Zugangsverweigerung auch das legitime öffentliche Interesse an entsprechenden Informationen. Dies insbesondere aufgrund der Vorkommnisse rund um den Skandal betreffend die Spyware Pegasus, deren Einsatz durch verschiedene Regierungen weltweit zu Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten geführt hatte. Da ein allfälliger Einsatz von GovWare in der Schweiz jedoch an strenge Bedingungen und Auflagen gebunden sei sowie der gerichtlichen Überprüfung unterliege und da jährlich statistische Zahlen zu deren Einsatz publiziert werden müssten, erachtete das BVGer die vollständige Zugangsverweigerung – auch in Ermangelung der Möglichkeit eines Teilzugangs zu den verlangten Informationen und Unterlagen – im Ergebnis als verhältnismässig.

45

Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vor BGer hängig.

b) Diverse Dokumente des NDB im Zusammenhang mit der internen Arbeitsgruppe DIMMI
(BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024)
46

Im bereits besprochenen Urteil betreffend Unterlagen der internen Meldestelle für Unregelmässigkeiten argumentierte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) mit der möglichen Vereitelung des Einsatzes dieses Kanals im Falle einer Offenlegung der entsprechenden Meldungen. Die Vertraulichkeit der Dokumente sei die Grundlage dafür, dass die Stelle überhaupt Meldungen erhalte. Würden die Mitarbeitenden ihre Meldungen sodann in den Medien wiederfinden, würde dadurch das Vertrauen in die Meldestelle zerstört und die Mitarbeitenden von weiteren Meldungen absehen. Ohne solche Hinweise könnten jedoch keine Verbesserungsmassnahmen eingeleitet werden, weshalb die Geschäftsleitung des NDB bei der angestrebten Kurskorrektur im Umgang mit dem Personal letztlich schlechter dastehen würde, als wenn sie gar keine Meldestelle eingerichtet hätte.

47

Dieser Haltung folgte das BVGer nicht. Zwar stimmte es zu, dass durch eine Offenlegung von Meldungen der Mitarbeitenden künftige Schreiben an die Meldestelle durch Abschreckung verhindert würden und so unter Umständen eine massive Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der eingerichteten Stelle resultieren könnte. Ein Zugang zu einzelnen Meldungen bewirke im konkreten Fall jedoch nicht, dass bereits konkret definierte Massnahmen i.S.d. Ausnahmebestimmung nicht mehr zielkonform durchführbar wären. Die möglichen Auswirkungen auf eine bloss hypothetisch denkbare Massnahme, die auf Meldung hin anzuordnen wäre, aber nicht ergriffen werden könne, falls der Sachverhalt wegen der möglichen Veröffentlichung gar nicht erst gemeldet würde, erscheine zu abstrakt. Es reiche für eine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung demnach nicht, dass ohne Meldungen der Mitarbeitenden gar keine dadurch veranlassten Verbesserungsmassnahmen getroffen werden könnten.

48

Kommentar: Nach der hier vertretenen Auffassung argumentiert das BVGer zu formalistisch, wenn es im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Offenlegung einzelner Meldungen an die Vertrauensstelle und dem daraus resultierenden Risiko für eine Beeinträchtigung der darauf zu treffenden konkreten behördlichen Massnahmen verneint. Diese strenge Handhabe der Kausalität findet ihre Schwäche dort, wo bereits der Einsatz einer internen Vertrauensstelle zur Anzeige von Unregelmässigkeiten als konkrete behördliche Massnahme i.S.d. Ausnahmebestimmung zur Verbesserung des Arbeitsklimas gesehen wird. Allerdings reiht sich das Urteil in die zu Recht strenge Rechtsprechung des BVGer zu dieser Ausnahmebestimmung ein.

c) Verträge und Evaluationsunterlagen des  SEM betr. Betreuungsdienstleistungen in Bundesasylzentren
(BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024)
49

Im Verfahren betreffend die Unterlagen zu Betreuungsdienstleistungen zweier Unternehmen in Asylunterkünften des Bundes wurde dem Gesuchsteller der Zugang zu den verlangten Rahmen- und Objektverträgen nur teilweise gewährt, indem das Staatssekretariat für Migration (SEM) die in den Verträgen enthaltenen firmenspezifische Kennzahlen, namentlich Arbeitsstundenansätze, Anzahl der Leistungsstunden pro Monat sowie effektive Kosten pro Monat, einschwärzte. Das SEM berief sich auf die Ausnahmebestimmung zum Schutz der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen und begründete dies mit seinem berechtigten Interesse an der weiterbestehenden Geheimhaltung von spezifischen Firmenkennzahlen. Ansonsten sei damit zu rechnen, dass bei zukünftigen Ausschreibungen gut qualifizierte Unternehmen nicht mehr teilnehmen würden und sie beziehungsweise die gesamte Bundesverwaltung mit Offerten vorliebnehmen müsse, die nicht mehr den jetzigen Qualitätsstandards entsprächen.

50

Das überzeugte das BVGer nicht. Es hielt fest, dass diese Ausnahmebestimmung auf den Schutz einzelner, konkreter behördlicher Massnahmen zugeschnitten sei, weshalb vorausgesetzt werde, dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Zugangsgesuchs die Durchführung einer klar definierten behördlichen Massnahme droht, beeinträchtigt zu werden. Eine solche Massnahme werde vom SEM und den beiden betroffenen Unternehmen (Beschwerdegegnerinnen) jedoch nicht vorgebracht. Damit vermöge das beweisbelastete SEM die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs hinsichtlich des Ausnahmetatbestands von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht umzustossen.

6. Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ)

51
Geschäftsbeziehungen des fedpol mit dem israelischen Unternehmen NSO Group im Bereich Spionagesoftware (GovWare)
(TAF A-1310/2022 du 9 janvier 2024)

Im bereits besprochenen Urteil betreffend den allfälligen Einsatz von Spionagesoftware des israelischen Unternehmens NSO Group durch Schweizer Behörden stützte das fedpol die Verweigerung des Zugangs zu den verlangten Informationen und Unterlagen auch auf den Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ab. Dies deshalb, weil die drohende Beeinträchtigung der behördlichen Massnahmen im Bereich der Überwachung von Zielpersonen letztendlich eine Beeinträchtigung der Strafverfolgungstätigkeit als Ganzes und damit ein Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellen würde.

Dies sah auch das BVGer so, indem es erneut den engen Zusammenhang zwischen einer möglichen Vorhersehbarkeit von Überwachungsmassnahmen und entsprechender Gegenmassnahmen potentiell betroffener Personen einerseits und der Wirksamkeit der Strafverfolgung sowie von nachrichtendienstlichen Tätigkeiten andererseits unterstrich. Dementsprechend würden die angeforderten Informationen und allfällige Unterlagen auch eine ernsthafte Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen.

52

Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vor BGer hängig.

7. Aussenpolitische Interessen und internationale Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ)

Aktennotiz zum Austausch zwischen der ESTV und den indischen Behörden im Zusammenhang mit der Amtshilfepraxis in Steuersachen
(BGer 1C_346/2023 vom 16. Dezember 2024)
53

Ein Unternehmen ersuchte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) um Zugang zu einer Aktennotiz aus dem Jahr 2016 über die Amtshilfepraxis zwischen der Schweiz und Indien in Steuersachen. Die ESTV verweigerte den Zugang u.a. unter Hinweis auf die Gefährdung der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz. Das daraufhin eröffnete Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB resultierte in einer Empfehlung, wonach die ESTV an ihrer Zugangsverweigerung festhalten solle. Auf Ersuchen des Gesuchstellers verfügte die ESTV in der Folge die Verweigerung des Zugangs.

54

Zur Begründung führte sie aus, dass für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Partnerstaaten davon ausgingen, dass die Korrespondenz über den bilateralen Austausch vertraulich behandelt würden. Die Schweiz stehe international unter besonderer Beobachtung in Bezug auf die Amtshilfepraxis in Steuersachen. Dabei überprüfe das Global Forum der OECD die Fortschritte hinsichtlich der Anwendung des internationalen Standards zum Informationsaustausch auf Ersuchen hin (sog. Peer Reviews) regelmässig und bewerte die Staaten entsprechend. Die Erzielung einer ausreichenden Bewertung sei für die Schweiz wichtig. Eine Offenlegung der bilateralen Korrespondenz würde als nicht-standardkonformer Verstoss gegen das Vertraulichkeitsgebot betrachtet werden und in der nächsten Beurteilungsrunde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Herabstufung der Benotung der Schweiz führen. Daraus ergäben sich erhebliche politische und wirtschaftliche Risiken für die Schweiz, wie etwa bilaterale oder multilaterale Sanktionen (sog. Schwarze Listen) und damit ein grosser Reputationsschaden. Aufgrund des politischen Spannungsfeldes wäre eine Veröffentlichung der Aktennotiz demnach unverantwortlich und würde ein ernsthaftes Risiko eröffnen, dass die Schweiz aussenpolitisch sowie bei hängigen oder künftigen Verhandlungen unter Druck geraten könnte. Gegen diese Verfügung gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde an das BVGer.

55

In seinem Urteil A-3241/2021 vom 30. Mai 2023 stützte das BVGer die Verfügung der ESTV vollumfänglich. Es hielt fest, dass die Republik Indien eine Herausgabe der Aktennotiz, die sie vertraulich behandeln möchte, als unkooperatives Verhalten der Schweiz auffassen würde. Die Befürchtung der ESTV über eine mögliche Peer Review-Herabstufung erscheine plausibel. Die aussenpolitische Einschätzung der Vorinstanz, die als federführende Behörde im Bereich der Amtshilfe die aktuellen Usanzen kenne, sei nicht zu beanstanden. Indien gelte aufgrund des grossen Umfangs von Amtshilfeersuchen als wichtiger Partner der Schweiz und werde sich im Global Forum entsprechend Gehör verschaffen können. Mit den aufgezeigten Konsequenzen einer Weitergabe der Aktennotiz habe die ESTV den drohenden Schaden für die internationalen Beziehungen der Schweiz ausreichend und überzeugend plausibilisiert. Im Ergebnis sei von einem ernsthaften Risiko auszugehen, dass die Veröffentlichung der Aktennotiz den internationalen Beziehungen der Schweiz schaden könnte. Auch falle die Anwendung eines milderen Mittels ausser Betracht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei.

56

Das BGer wiederum bestätigte das vorinstanzliche Urteil höchstrichterlich. Es rief in Erinnerung, dass es nach der Rechtsprechung[33] in der Natur von Entscheiden mit politischem und insbesondere aussenpolitischem Gehalt – mithin beim Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ – liege, dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich seien, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zu einem grossen Teil auf politischen Kriterien beruhten. Die gerichtlichen Instanzen würden bei der Überprüfung der politischen Opportunität des Entscheids eine gewisse Zurückhaltung üben, sofern der Entscheid insgesamt zumindest nachvollziehbar und sachlich erscheine. Die Exekutivbehörden müssten ihren Beurteilungsspielraum pflichtgemäss nutzen. Im Ergebnis hätten die Vorinstanzen die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ für die fragliche Aktennotiz zu Recht bejaht, zumal zum Schutz der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz kein milderes Mittel ersichtlich sei.

57

Kommentar: Zu Recht fanden die Argumente der ESTV im Hinblick auf die aussenpolitische Notwendigkeit einer vollständigen Zugangsverweigerung zur fraglichen Aktennotiz bis in höchster Instanz Gehör. Die ESTV stützte die vollständige Zugangsverweigerung zur streitgegenständlichen Aktennotiz allerdings auch direkt auf die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN; SR 0.672.942.31). Die Frage, ob es sich bei dieser Bestimmung um eine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ handelt, welche die Anwendbarkeit des BGÖ ausschliesst, liessen sowohl das BVGer als auch das BGer bedauerlicherweise offen, da der Zugang zur verlangten Aktennotiz ohnehin über Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ zu verweigern sei. Da es sich bei der Anwendbarkeit von Spezialbestimmungen nach Art. 4 BGÖ um eine Frage des gesetzlichen Geltungsbereiches handelt, wirft diese Vorgehensweise in der gerichtlichen Prüfung in methodischer Hinsicht Fragen auf. Würde es sich bei Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN nämlich um eine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ handeln, welche das BGÖ ausschliesst, bliebe mangels dessen Anwendbarkeit kein Raum mehr für eine Prüfung einzelner gesetzlicher Ausnamebestimmungen (siehe auch Kommentar zu Ziffer 3 Bst. a hiervor).

8. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ)

a) Informationen beim BAG zu Medikamenten ausserhalb der sog. Spezialitätenliste
(TAF A-1722/2022 du 21 février 2024)
58

Im bereits besprochenen Verfahren betreffend die beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) von Krankenkassen übermittelten Daten über die Vergütung von Arzneimitteln ausserhalb der Spezialitätenliste stützte dieses die Zugangsverweigerung u.a. auf die Qualifikation der verlangten Informationen als Geschäftsgeheimnisse ab. So seien etwa die Höhe der zu übernehmenden Kosten bestimmter Medikamente ebenso wie die Strategie und die internen Prozesse der Versicherer als Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren. Weiter wären medizinische Daten von Patientinnen und Patienten, die in den entsprechenden Auflistungen nicht enthalten seien, für das Verständnis und die korrekte Einordnung der Erstattungsentscheide der Krankenkassen zwingend erforderlich, da andernfalls unweigerlich falsche Schlussfolgerungen gezogen und Fehlinterpretationen erfolgen würden, was einzelne Krankenkassen zu Unrecht exponieren bzw. ihnen einen Imageschaden verursachen und letztendlich zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen führen könnte.

59

Dem widersprach das BVGer, indem es schlussfolgerte, dass die verlangten Informationen nicht geeignet erschienen, Rückschlüsse zur Geschäftspolitik oder -strategie der Krankenkassen zu ermöglichen. Die verlangten Informationen könnten auch nicht ohne Weiteres mit bestimmten Medikamenten und deren Zulassungsinhaberinnen in Verbindung gebracht werden, womit auch eine Verzerrung des Wettbewerbs im Falle der Kenntnisnahme durch konkurrierende Unternehmen nicht wahrscheinlich erscheine. In Bezug auf einen vermeintlichen Imageschaden einzelner Krankenkassen stellte das BVGer klar, dass der Ausnahmekatalog des BGÖ in seinem Artikel 7 Abs. 1 keine Bestimmung enthalte, die eine Einschränkung des Zugangs aufgrund von Reputationsüberlegungen zulasse. Vielmehr seien solche Überlegungen anlässlich der Interessenabwägung gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 altBGÖ i.V.m. Art. 19 altDSG zu berücksichtigen.[34] Im Ergebnis hielt das BVGer fest, dass die verlangten Informationen nicht als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert und der Zugang zu diesen nicht unter Hinweis auf die entsprechende Ausnahmebestimmung verweigert werden dufte.

60

Kommentar: Das BVGer hat in diesem Entscheid dem Vorbringen im Hinblick auf einen vermeintlichen Imageschaden wegen befürchteter Fehlinterpretationen der zur Offenlegung verlangten Informationen – nota bene eine Argumentation, die insbesondere von betroffenen und angehörten Dritten immer wieder gerne herangezogen wird – eine deutliche Abfuhr erteilt. Zu Recht wies es darauf hin, dass Reputationsüberlegungen nicht anlässlich der Prüfung von Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ zu prüfen sind, sondern allenfalls anlässlich der Interessenabwägung im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes Bedeutung erlangen können. Damit grenzt das BVGer die Anwendungsbereiche der entsprechenden Ausnahmebestimmungen weiter voneinander ab und schärft diese zugleich.

b) Verträge und Evaluationsunterlagen des  SEM betr. Betreuungsdienstleistungen in Bundesasylzentren
(BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024)
61

Im bereits besprochenen Entscheid betreffend die Unterlagen zu Betreuungsdienstleistungen zweier Unternehmen in Asylunterkünften des Bundes qualifizierte das SEM sowohl in den Rahmen- und Objektverträgen als auch im Subdossier „Evaluation“ die Arbeitsstundenansätze, die Anzahl der Leistungsstunden pro Monat sowie die effektiven Kosten pro Monat als Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ der betroffenen Unternehmen und schwärzte diese Informationen entsprechend ein.

62

Zur Begründung führte das SEM aus, eine Offenlegung dieser Zahlen liesse ziemlich präzise Rückschlüsse auf die Marge der Anbieter zu. Diese ergebe sich bei derart personalintensiven Dienstleistungen wie vorliegend im Wesentlichen aus der Differenz zwischen dem offerierten Preis und den Kosten für das Personal. Die übrigen Kosten wie Mietkosten, Lagerkosten, Betriebsorganisationskosten, Abschreibungen sowie Materialaufwand würden hingegen kaum ins Gewicht fallen. Die Personalnebenkosten (Sozialversicherungsbeiträge, Kosten für Weiterbildungen etc.) würden ausserdem bei allen Branchenteilnehmern praktisch gleich anfallen. Die Stundenansätze seien somit der entscheidende Faktor für die Kalkulation des gesamten Angebots. Weiter sei mit dem publizierten Gesamtpreis und seinen eigenen behördlichen Vorgaben als Auftraggeberin zu den zu leistenden Arbeitsstunden eine Berechnung des durch den Bund den Anbietern pro Arbeitsstunde im Durchschnitt zu bezahlendem Betrag möglich. Die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsstunden beruhe auf einem fixen Betreuungsschlüssel. Eine zusätzliche Offenlegung des Stundenansatzes für das Dienstleistungspersonal würde im Ergebnis zwei von drei Variablen bekanntmachen und es liesse sich über einen einfachen Dreisatz die Marge auf den Personalkosten mit ausreichender Genauigkeit berechnen. Nur mit der Geheimhaltung der in den Angeboten enthaltenen Stundenansätzen sowie den Gesamtkosten pro Monat könne eine exakte Berechnung der Marge durch Dritte verhindert werden. Die Kenntnis der Stundenansätze durch die Konkurrenz würde damit zu einem direkten Wettbewerbsvorteil und einer damit verbundenen Wettbewerbsverzerrung führen.

63

Das BVGer erachtete diese Argumentation für überzeugend. Es erinnerte zunächst an die vom BGer[35] entwickelten drei Tatbestandsmerkmale eines Geschäftsgeheimnisses. Erstens die relative Unbekanntheit der Information, zweitens der subjektive Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn und drittens das objektiv berechtigte Geheimhaltungsinteresse. Als ohne Weiteres zu bejahen erklärte es die relative Unbekanntheit der streitigen Informationen sowie das Vorhandensein des subjektiven Geheimhaltungswillens der betroffenen Unternehmen. In Bezug auf das objektiv berechtigte Geheimhaltungsinteresse stellte es fest, dass Informationen zu Preiskalkulationen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter den Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses fallen würden, sofern sie Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben könnten. Das SEM habe plausibel aufgezeigt, wie es Dritten möglich sei, aus den zurückgehaltenen Informationen die Marge der beiden Anbieterinnen (Beschwerdegegnerinnen) zu errechnen. Die geschwärzten Preise würden demnach in Verbindung mit den bereits öffentlich zugänglichen Informationen Rückschlüsse auf die Preispolitik der beiden betroffenen Unternehmen zulassen. Die Anrufung der Ausnahmebestimmung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sei vom SEM und den Beschwerdegegnerinnen daher zu Recht erfolgt.

64

Kommentar: In der Auseinandersetzung des BVGer mit der Argumentation des SEM wurde deutlich, wie konkret und spezifisch die Behauptung des Vorliegens von schützenswerten Geschäftsgeheimnissen substantiiert werden können muss. Dass das Gericht hierbei der ausführlichen Argumentation des SEM gefolgt ist, überrascht nicht.

c) Expertengutachten im Auftrag der PostCom betreffend Anmeldepflicht von gewerbsmässigen Postdiensten gemäss Art. 4 PostG[36] durch das Unternehmen X AG
(TAF A-756/2024 du 9 octobre 2024)[37]
65

Eine Privatperson verlangte bei der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) Zugang zu einem Expertengutachten, welches diese im Hinblick auf den Entscheid über die Unterstellung des Unternehmens X AG unter die gesetzliche Meldepflicht für gewerbsmässige Postdienste gemäss Art. 4 PG in Auftrag gegeben hatte. Da sich die X AG anlässlich des Zugangsverfahrens gegen die von der PostCom vorgesehene Zugangsgewährung mit Einschwärzungen zur Wehr setzte, kam es zu einem Schlichtungsverfahren. Mangels Einigung zwischen den Parteien folgte die PostCom schliesslich der Empfehlung des EDÖB und verfügte eine vollständige Zugangsgewährung zum verlangten Expertengutachten ohne Einschwärzungen. Gegen diese Verfügung gelangte die X AG als betroffene Dritte mit Beschwerde ans BVGer. Dementsprechend beharrte die X AG auf der Einschwärzung diverser Passagen im Expertengutachten im Falle von dessen Offenlegung.

66

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens stellte sich die X AG im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die im Expertengutachten wiedergegebene detaillierte Analyse ihrer Tätigkeit und die Einzelheiten ihres Geschäftsmodells ein Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ darstelle, von welchen ihre Konkurrentinnen im Falle der Kenntnisnahme profitieren oder dieses gar kopieren könnten. Dadurch würde ihr ein Wettbewerbsvorteil genommen. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen komme ausserdem nicht nur in gravierenden Fällen zum Tragen, sondern bereits dann, wenn ein Wettbewerbsnachteil mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten könne.

67

Dieser generellen Behauptung über das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Expertengutachten folgte das BVGer nicht. Zunächst hielt es fest, dass viele Informationen zum Geschäftsmodell der X AG im Allgemeinen aufgrund der öffentlich zugänglichen Verfügung der PostCom über die Unterstellung unter die Meldepflicht nach Art. 4 PG sowie aufgrund anderer öffentlicher Quellen bereits bekannt seien. Die relative Unbekanntheit der Informationen zum Geschäftsmodell der X AG sei demnach zu verneinen und die Prüfung der weiteren im Expertengutachten enthaltenen geschäftsrelevanten Informationen über die X AG habe im Lichte des bereits bekannten Geschäftsmodells zu erfolgen. Diese Detailprüfung erfolgte sodann für jede streitige Textstelle des Expertengutachtens je separat durch das BVGer[38], wobei es die streitigen Schwärzungen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ in etwa zur Hälfte guthiess und zur Hälfte ablehnte. Im Ergebnis hob es die Verfügung der PostCom auf und verpflichtete diese zu einer teilweisen Zugangsgewährung zum Expertengutachten i.S. seiner Erwägungen.

9. Zusicherung der Geheimhaltung durch die Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ)

a) Diverse Dokumente des NDB im Zusammenhang mit der internen Arbeitsgruppe DIMMI
(BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024)
68

Im bereits besprochenen Urteil betreffend Unterlagen der internen Meldestelle stützte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) seine Zugangsverweigerung zu den beiden anonym eingegangenen Schreiben auch auf die erfolgte Geheimhaltungszusicherung. Die Verwaltung sei auf vertraulich agierende Anlauf- und Meldestellen angewiesen, um auf Probleme und Missstände aufmerksam zu werden, ohne dass dabei die meldenden Personen mit der Offenlegung ihrer Meldung rechnen müssten. Den Mitarbeitenden sei die Geheimhaltung der im Postfach der Meldestelle deponierten Eingaben unmissverständlich und auf unbestimmte Dauer zugesichert worden. Die Vertraulichkeitszusicherung sei demnach gleich zu behandeln, wie wenn sie auf ausdrückliches Verlangen der Mitarbeitenden erfolgt wäre.

69

Das BVGer hielt zunächst fest, dass die Bestimmung zwar grundsätzlich voraussetze, dass die Zusicherung der Geheimhaltung ausdrücklich verlangt und ebenso ausdrücklich abgegeben werde. Eine stillschweigende Vertraulichkeitsabrede sei jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dürfe aber nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden. Immerhin müssten diesfalls sowohl das Begehren als auch die Zusicherung eindeutig sein. Sowohl die Ausgestaltung der Meldestelle mit anonym nutzbarem Postfach als auch die NDB-interne Information an alle Mitarbeitenden über diese Möglichkeit zur Meldung von Vorkommnissen lasse auf ein legitimes Vertrauen der Mitarbeitenden schliessen, dass deren Meldungen tatsächlich vertraulich bleiben würden. Machten Mitarbeitende denn auch von der Nutzung der anonymen Meldung im Briefkasten der Meldestelle Gebrauch, so erscheine offensichtlich, dass sie mit diesem Vorgehen stillschweigend Vertraulichkeit verlangen würden. Die Geheimhaltungszusicherung sei den Mitarbeitenden zwar im Voraus erteilt worden, was nach Lehre und Empfehlungspraxis des EDÖB grundsätzlich nicht möglich sei, doch handle es sich vorliegend um eine spezielle Konstellation, in der die Beurteilung anders ausfallen müsse. Da die Mitarbeitenden, welche anonym eine Meldung machen wollten, gar keine Möglichkeit hätten, explizit im Voraus um eine Geheimhaltungszusicherung zu ersuchen, ohne sich dabei zu erkennen zu geben, würde durch dieses Erfordernis das Funktionieren eines anonymen Postfachs der Meldestelle beeinträchtigt. Im Ergebnis handle es sich demnach um eine gesetzmässige Zusicherung der Geheimhaltung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. BGÖ durch den NDB.

70

Kommentar: Die Herleitung des BVGer über die Annahme einer rechtmässigen Geheimhaltungszusicherung überzeugt. Zwar hat die Prüfung über deren Voraussetzungen im Hinblick auf ein allfälliges Unterlaufen von Sinn und Zweck des BGÖ in der Tat streng zu erfolgen, doch erweist sich der Einsatz einer Art Whistleblowing-Stelle im Hinblick auf die Handhabung der Vertraulichkeit offensichtlich als Spezialfall, der mit Blick auf das zweckorientierte Funktionieren dieses Meldeinstruments eine etwas grosszügigere Anwendung dieser Ausnahmebestimmung rechtfertigt. Weshalb sich das BVGer allerdings im Hinblick auf die besondere Konstellation einer anonym nutzbaren internen Meldestelle nur bei der Prüfung der legitimen Zusicherung der Vertraulichkeit nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ grosszügig zeigte, nicht jedoch bei der Prüfung einer Beeinträchtigung konkreter behördlicher Massnahmen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ (vgl. dazu Ziffer 5 Bst. b oben), erschliesst sich nicht ohne Weiteres.

b) Verträge und Evaluationsunterlagen des SEM betr. Betreuungsdienstleistungen in Bundesasylzentren
(BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024)
71

Im bereits erörterten Verfahren betreffend die Unterlagen zu Betreuungsdienstleistungen zweier Unternehmen in Asylunterkünften des Bundes berief sich eines der betroffenen Unternehmen (Beschwerdegegnerin) auf eine Vertraulichkeitszusicherung seitens des SEM i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die geschwärzten Informationen in den offengelegten Rahmen- und Objektverträgen (Arbeitsstundenansätze, Anzahl der Leistungsstunden pro Monat sowie effektive Kosten pro Monat) bildeten nicht nur Bestandteil eines abgeschlossenen Ausschreibungsverfahrens, sondern seien Teil eines gültigen, in Ausführung stehenden Vertrags zwischen ihm und dem SEM. Dabei handle es sich um Informationen, die es dem SEM im Rahmen der Ausschreibung freiwillig, das heisst ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, mitgeteilt habe. Auch seien ihm im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge, welche integraler Bestandteil des Vertrages bildeten, Vertraulichkeit zugesichert worden.

72

Diese Auffassung teilte das BVGer nicht. Es erinnerte an die drei kumulativ erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmebestimmung, die da lauten: Mitteilung der Informationen durch eine Privatperson, Freiwilligkeit der Informationsmitteilung ohne gesetzliche oder vertragliche Pflicht und schliesslich ein ausdrückliches Vertraulichkeitsbegehren der mitteilenden Person an die Behörde. Da die Informationslieferung des betroffenen Unternehmens im Hinblick auf einen Vertragsschluss anlässlich der ausgeschriebenen Dienstleistung erfolgte, verneinte das BVGer bereits die Freiwilligkeit der Informationslieferung. Aber auch in Bezug auf das explizite Vertraulichkeitsbegehren sah es die Voraussetzungen als nicht gegeben, da die Vertraulichkeit von der Informationslieferantin explizit verlangt und von der Behörde explizit zugesichert werden müsse. Eine generelle Zusicherung der Geheimhaltung im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen sei hingegen nicht statthaft, zumal die vom betroffenen Unternehmen (Beschwerdegegnerin) angerufenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsverträge ohnehin einen Vorbehalt bezüglich zwingender gesetzlicher Offenlegungspflichten, wie namentlich jene nach BGÖ und BöB, enthalten würden und daher keine Grundlage für die behauptete Geheimhaltungszusicherung bilden könnten.

73

Kommentar: Mit diesem Entscheid macht das BVGer deutlich, dass sich die Voraussetzung der freiwilligen Mitteilung der streitigen Informationen an die Behörde ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung auch auf die vorvertragliche Verhandlungsphase erstreckt. Im Umkehrschluss könnte daraus geschlossen werden, dass sich ein Unternehmen dann auf die Freiwilligkeit der Informationslieferung berufen dürfte, wenn es anlässlich eines Vergabeverfahrens nicht berücksichtigt wird und folglich in kein vertragliches Verhältnis zur Behörde eintritt. Ob das tatsächlich funktionieren würde, darf bezweifelt werden. Allerdings bildet die Freiwilligkeit der Informationsmitteilung nur eine von drei kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen und genügt demnach für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ für sich alleine genommen nicht aus.

10. Dokumente mit Personendaten / Anhörung betroffener Dritter (Art. 7 Abs. 2, Art. 9, Art. 11 BGÖ und Art. 36 Abs. 3 Bst. b DSG)

a) Diverse Dokumente des NDB im Zusammenhang mit der internen Arbeitsgruppe DIMMI
(BVGer A-535/2022 vom 18. Januar 2024)
74

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) begründete die Zugangsverweigerung zu den verlangten Dokumenten der internen Meldestelle auch mit dem Hinweis, dass diese nicht anonymisiert werden könnten. Gerade für andere Mitarbeitende wäre es nach Bekanntwerden der Meldungen mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich, die mutmasslichen Verfasserinnen oder Verfasser zu identifizieren, da aufgrund der jeweiligen Konstellationen und Sachverhalte nur wenige Personen in Frage kämen. Die privaten Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen seien gewichtig und würden die öffentlichen Interessen am Zugang deutlich überwiegen, da die Anonymität und die Vermeidung möglicher Konsequenzen für die Betroffenen und deren berufliche Existenz elementar sein könnten. Der Zugang müsse daher gemäss Art. 9 Abs. 2 altBGÖ i.V.m. Art. 19 altDSG verweigert werden.[39]

75

Das BVGer unterschied hier für die insgesamt betroffenen Dokumente zwischen Meldungen, die anonymisierbar und jenen, die tatsächlich nicht anonymisierbar sind. In Bezug auf jene, die nicht anonymisierbar sind, bestätigte es, dass bei einer Offenlegung der Meldungen die Gefahr bestünde, dass die Mitarbeitenden nicht mehr auf die Geheimhaltung dieses Kommunikationskanals vertrauten und aus Angst vor persönlichen Konsequenzen davon absehen würden, weitere Missstände und Probleme zu melden. Müssten sie damit rechnen, dass die gemeldeten Umstände und ihre Identität öffentlich bekannt würden und entfiele damit die Vertraulichkeit als Grundlage für Meldungen insgesamt, so werde auch die Funktionsfähigkeit der Meldestelle grundlegend beeinträchtigt und mit ihr die Möglichkeit der Mitarbeitenden, ihre Meinung frei und ohne Angst vor Konsequenzen zu äussern. Die privaten Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeitenden würden damit erheblich beeinträchtigt. Zudem liege die vertrauliche Anlaufstelle aber auch im öffentlichen Interesse am guten Funktionieren des NDB. Sie diene letztlich auch der Verwirklichung der mit dem BGÖ verfolgten Ziele der Transparenz der Verwaltung und der wirksamen Kontrolle der Behörden. Im Ergebnis bestehe für die nicht anonymisierbaren Dokumente der Meldestelle kein überwiegendes öffentliches Interesse und die Zugangsverweigerung sei demnach rechtmässig erfolgt. Zu einem anderen Schluss kam das BVGer in Bezug auf die grundsätzlich anonymisierbaren Dokumente (E-Mail an die Geschäftsleitung und deren entsprechende Antwort), bei welchen der NDB durch das Auslassen der Prüfung einer Anonymisierungsmöglichkeit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt habe, weshalb die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an den NDB zurückgewiesen wurde.

76

Kommentar: Dieses Ergebnis überzeugt und ist im Hinblick auf die überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen (Vertrauensschutz) in Bezug auf die nicht anonymisierbaren Dokumente nicht zuletzt deshalb unausweichlich, weil andernfalls ein Widerspruch zur Herleitung der Anwendbarkeit der ebenfalls geprüften Ausnahmebestimmung gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ (Zusicherung der Vertraulichkeit durch die Behörde, vgl. Ziffer 9 Bst. a oben) entstehen würde.

b) Informationen beim BAG zu Medikamenten ausserhalb der sog. Spezialitätenliste
(TAF A-1722/2022 du 21 février 2024)
77

Im bereits besprochenen Verfahren betreffend die beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) von Krankenkassen übermittelten Daten über die Vergütung von Arzneimitteln ausserhalb der Spezialitätenliste stützte dieses die Zugangsverweigerung auch auf die Ausnahmebestimmung zum Schutz der Privatsphäre Dritter, indem es darlegte, dass eine Bekanntgabe der Namen der Krankenkassen in Kombination mit weiteren Daten in den zur Einsicht verlangten Auflistungen insgesamt personenbezogene Daten darstellen würden, welche das Risiko eines Eingriffs in die Privatsphäre oder gar eines Imageschadens für die Krankenkassen mit sich bringen könnten. Eine Offenlegung käme einer eigentlichen Rangliste der Krankenkassen gleich, welche jedoch auf der Grundlage unvollständiger und uneinheitlicher Daten basieren würde. Demgegenüber wiege das aktuelle Interesse der Gesuchstellerin an der Überprüfung der Angaben zu den Kostenübernahmen aufgrund der bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitperiode (2017-2019) sowie aufgrund eines in der Zwischenzeit extern in Auftrag gegebenen und publizierten Evaluationsberichts, welcher die Schwächen der diesbezüglichen Bestimmungen thematisierte, nicht mehr schwer.

78

Das BVGer kam anlässlich seiner diesbezüglichen Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis. So beurteilte es das vermeintliche Risiko für eine Rufschädigung der Krankenkassen aufgrund der möglichen Erstellung einer Rangliste für nicht überzeugend. So vermöge der Einwand über uneinheitliche oder statistisch nicht repräsentativer Daten, die ein falsches Bild zeichnen könnten, das Recht auf Zugang nicht einzuschränken. Ebenso dürfe der vermeintliche Zweck, den die gesuchstellende Person mit ihrem Gesuch verfolge, nicht berücksichtigt werden. Weiter sei das Risiko von Kritik an einzelnen Betroffenen oder allfälliger negativer Berichterstattung kein ausreichender Grund für eine Zugangsverweigerung. Schliesslich müssten die Geheimhaltungsinteressen der privatrechtlichen Krankenkassen, welche öffentliche Aufgaben erfüllen, in Bezug auf ihre eigenen personenbezogenen Daten grundsätzlich in den Hintergrund rücken. Das ergebe sich auch anhand der Relativierung des Schutzes der Daten von juristischen Personen im zwischenzeitlich totalrevidierten DSG. Demgegenüber wiege das öffentliche Interesse am Zugang zu den verlangten Informationen zur Kostenübernahme von Medikamenten ausserhalb der Spezialitätenliste schwer. Neben dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit an der Verwaltungstätigkeit ergebe sich vorliegend ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b VBGÖ einerseits aufgrund der festgestellten Unterschiede in der Handhabung der Kostengutsprache zulasten der Versicherten sowie andererseits aufgrund des Schutzes der öffentlichen Gesundheit (Polizeigüterschutz). Im Ergebnis würden damit deutlich die öffentlichen Zugangsinteressen überwiegen, weshalb die verlangten Daten, insbesondere die Namen der Krankenkassen, nicht einzuschwärzen seien. Es hob die Verfügung des BAG demnach auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück, wobei die betroffenen Krankassen noch gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören seien.

c) Auszug aus dem Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) des BFS
(BVGer A-4708/2022 vom 29. Februar 2024)
79

Die bereits erörterte Zugangsverweigerung des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu Angaben aus dem Betriebs- und Unternehmensregister wurde auch mit dem Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 BURV begründet, wonach eine Bearbeitung der Daten nach den Bestimmungen des DSG zu erfolgen habe und demnach durch Einwilligung der Betroffenen, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein müsse. An entsprechenden Einwilligungen sowie an einer gesetzlichen Grundlage fehle es offensichtlich und ob ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliege, könne im BGÖ-Verfahren mangels Erfordernisses eines Interessennachweises nicht geprüft werden. Ein nicht begründeter Zugang gemäss BGÖ auf die BUR-Daten sei daher ausgeschlossen.

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Diese Argumentation fand beim BVGer kein Gehör. Zunächst stellte es klar, dass sich das BFS bezüglich des Datenschutzes zu Unrecht auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstütze, da für diese Fragestellung Art. 9 Abs. 2 altBGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1 bis altDSG als Scharnier zwischen BGÖ und DSG einschlägig seien.[40] Da eine Anonymisierung aufgrund der Formulierung des Zugangsgesuches ausser Betracht falle, sei der Zugang nach Art. 19 Abs. 1 bis altDSG zu prüfen, wonach Bundesorgane gestützt auf das BGÖ auch Personendaten bekannt geben dürfen, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Der Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ergebe sich bereits aus der Qualifikation der verlangten Liste als amtliches Dokument i.S.d. Gesetzes. Anlässlich der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Einsichts- und den privaten Geheimhaltungsinteressen sei zu beachten, dass die Schutzbedürftigkeit von Personendaten bei juristischen Personen naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen ausfalle. Das öffentliche Interesse am Zugang ergebe sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen Relativierung des Statistikgeheimnisses im Rahmen der BUR-Daten gemäss Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 BStsG und Art. 10 BURV sowie aus der öffentlichen Zugänglichkeit von Daten des UID- und Handelsregisters. Im Hinblick auf die privaten Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen sei hingegen nicht ersichtlich, inwiefern diesen im Falle der Herausgabe der verlangten Liste mehr als eine geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenz entstehen könnte. Jedoch habe sich das BFS mit den anlässlich der Interessenabwägung potentiell relevanten Argumenten und deren Abwägung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Im Ergebnis hob das BVGer die Verfügung des BFS auf, wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFS zurück und hielt fest, dass das BFS anlässlich der vorzunehmenden Interessenabwägung ausnahmsweise auf eine Anhörung sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmen verzichten dürfe, da ein solches Vorgehen gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts[41] offensichtlich unverhältnismässig erschiene.

11. Schlichtungsverfahren

Rechtsnatur eines Nichteintretensentscheids des EDÖB auf einen Schlichtungsantrag gegen ein privates Unternehmen, welches nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ erfasst wird
(TAF-631/2024 du 20 août 2024)
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Ein Journalist ersuchte ein privates Energieversorgungsunternehmen gestützt auf das BGÖ um Angaben betreffend den tatsächlichen Preisdruck auf dem Strommarkt im Hinblick auf die Festsetzung der Stromtarife im Monopolbereich. Das Unternehmen verweigerte die Beantwortung seiner Fragen unter Hinweis darauf, dass es als privates Unternehmen nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des BGÖ erfasst werde. Nach Einreichung eines Schlichtungsantrages teilte der EDÖB dem Journalisten mit einfachem Schreiben mit, dass er aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des BGÖ auf private Unternehmen ohne Verfügungskompetenz nicht auf den Schlichtungsantrag eintreten könne. Dagegen gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde an das BVGer.

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Das BVGer hielt nach ausführlicher Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung fest, dass es sich bei einem Nichteintretensentscheid des EDÖB auf einen Schlichtungsantrag nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG[42] handle, da dem EDÖB im Zugangs- und Schlichtungsverfahren keine Verfügungskompetenz zukomme. Demnach könne es seinerseits nicht auf die gegen den Nichteintretensentscheid des EDÖB erhobene Beschwerde eintreten. Im Sinne eines Obiter Dictum hielt es ergänzend fest, dass der EDÖB in einer solchen Konstellation sein Nichteintreten auf einen Schlichtungsantrag statt mit einem Nichteintretensentscheid mittels einer ohnehin nicht rechtsverbindlichen Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ mitteilen könnte. Dies würde nach Ansicht des BVGer eher dem Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die gesetzliche Verfahrensregelung entsprechen und zudem beim Gesuchsteller nicht den Eindruck erwecken, ein solcher Nichteintretensentscheid könne selbständig angefochten werden. Schliesslich erörterte das BVGer in seinem Entscheid gegenüber dem nicht anwaltlich vertretenen Journalisten ausführlich, weshalb das mit dem Zugangsgesuch angesprochene Energieversorgungsunternehmen nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ erfasst werde, weshalb der EDÖB zu Recht nicht auf den Schlichtungsantrag eingetreten sei.

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Kommentar: Ob der EDÖB gegenüber der gesuchstellenden Person ein Nichteintreten auf einen Schlichtungsantrag mangels Anwendbarkeit des BGÖ tatsächlich eher in Form einer Empfehlung statt mittels eines Nichteintretensentscheides mitteilen sollte, ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht ganz so klar, wie es das BVGer darstellt. Eine Empfehlung des EDÖB hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 14 BGÖ. Sofern das BGÖ in einem konkreten Fall, wie vorliegend, offensichtlich nicht zur Anwendung gelangt, würde eine Empfehlung des EDÖB über dessen Nichteintreten ebenso einer gesetzlichen Grundlage entbehren, wie ein Nichteintretensentscheid des EDÖB in Form einer Verfügung nach VwVG.


* Der Autor (danielkae@hotmail.com) vertritt in diesem Beitrag seine persönliche Meinung.

Fussnoten:

  1. Die Pronovo AG ist die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen und die Abwicklung der Förderprogramme für erneuerbare Energien des Bundes.

  2. BGE 142 II 268 E. 4.2.5.2 sowie BGE 148 II 92 E. 5.1.2.
  3. Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03).

  4. Siehe dazu Daniel Ladanie-Kämpfer, Erneut Spezialbestimmungen und der Schutz aussenpolitischer Interessen im Fokus – Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2023 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), in: medialex 03/24, 10. April 2024, Ziff. II. a.

  5. BGE 147 I 47.

  6. Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).

  7. Siehe der Vollständigkeit halber zu Art. 4 BGÖ auch den Kommentar zum Urteil des BGer 1C_346/2023 vom 16. Dezember 2024 in Ziffer 7 hiernach.

  8. Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121).

  9. Anders noch der EDÖB in seiner diesbezüglichen Empfehlung vom 25. Januar 2022, Relations commerciales avec NSO Group, Ziff. 21, in welcher er festhielt, dass das BGÖ für den vorliegenden Fall Anwendung finden würde, da es dem fedpol nicht gelungen sei aufzuzeigen, inwiefern Art. 67 NDG als das BGÖ ausschliessende Spezialbestimmung auch für Behörden ausserhalb des NDB Anwendung finde.

  10. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

  11. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10).

  12. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102).

  13. Der Sachverhalt und die Prozessgeschichte zu diesem Urteil werden in vorliegendem Beitrag stark vereinfacht dargestellt, da diese aufgrund zahlreicher Verfahrensbeteiligter und damit zusammenhängend verschiedener verfahrensrechtlicher Fragestellungen und Etappen einer Kurzzusammenfassung nicht zugänglich sind.

  14. BVGE 2014/42.

  15. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20).

  16. NOGA = Nomenclature générale des activités économiques = Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige.

  17. Bundesstatistikgesetz (BstatG; SR 431.01).

  18. Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV; SR 431.903).

  19. Siehe auch BVGer A-741/2019, A-743/2019, A-745/2019, A-746/2019 vom 16. März 2022.

  20. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; 172.056.1).

  21. Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (altVöB; SR 172.056.11).

  22. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (altBöB; SR 172.056.1).

  23. Siehe dazu Das Urteil des BGer 1C_50/2015 E. 3.2.

  24. Aufgrund der Komplexität des diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der Vielzahl der in diesem Verfahren gestellten Rechtsbegehren beschränkt sich die vorliegende Zusammenfassung auf die aus der BGÖ-Perspektive relevantesten Fragestellungen.

  25. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210).

  26. Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2).

  27. Die Arbeitsgruppe DIMMI ist eine Art interne Whistleblowing-Stelle. Der Name DIMMI stammt vom italienischen «sag (es) mir».

  28. Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31).

  29. vgl. etwa auch das Urteil A-3577/2022 vom 26 September 2023 in vergleichbarer Angelegenheit.

  30. Urteile des BGer 1C_514/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2 und 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2.

  31. Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung; SR 431.012.1).

  32. In Bezug auf eine weitere durch die Beschwerdeführerinnen vorgeschlagene mögliche Vorgehensweise zur Erstellung einer statistischen Auswertung zur Nichtigerklärung von (erleichterten) Einbürgerungen einschliesslich deren Erstreckung beziehungsweise Nichterstreckung auf Kinder stellte das BVGer hingegen fest, dass sich das BJ hierzu nicht geäussert habe, weshalb der diesbezügliche rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt und die Sache in diesem Umfang zur Prüfung und Beurteilung an das BJ zurückzuweisen sei.

  33.  BGE 142 II 313 E. 4.3; Urteil 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 5.4.

  34. Da sich der Sachverhalt noch auf die Zeit vor Inkrafttreten des totalrevidierten DSG am 1. September 2023 sowie des in diesem Rahmen angepassten BGÖ bezog, wurde auf die altrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

  35. Vgl. BGE 144 II 91 E. 3.1, BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 m.w.H. sowie Urteile des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 5.2.1 und 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3).

  36. Postgesetz (PG; SR 783.0).

  37. In derselben Angelegenheit erging ausserdem ein weiteres Urteil des BVGer: TAF A-758/2024 du 9 octobre 2024, auf welches in vorliegendem Beitrag aufgrund der engen Verwandtschaft mit oben referenziertem Urteil nicht separat eingegangen wird.

  38. Eine Zusammenfassung dieser Detailprüfung würde den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen. Ausserdem musste das BVGer in seinen Erwägungen aus naheliegenden Gründen darauf verzichten, die streitigen Textstellen inhaltlich wiederzugeben, weshalb seine dazugehörigen Ausführungen generisch bleiben mussten.

  39. Da sich der Sachverhalt noch auf die Zeit vor Inkrafttreten des totalrevidierten DSG am 1. September 2023 sowie des in diesem Rahmen angepassten BGÖ bezog, war die Prüfung des Zugangs nach den altrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.

  40. Da sich der Sachverhalt noch auf die Zeit vor Inkrafttreten des totalrevidierten DSG am 1. September 2023 sowie des in diesem Rahmen angepassten BGÖ bezog, wurde auf die altrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

  41. Siehe hierzu das Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.3.

  42. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).


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