1

Bündner Radiostreit: Das Urteil vom Januar folgerte «logisch und völlig korrekt»

Das Bundesverwaltungsgericht weist das Revisionsgesuch der Radio Alpin Grischa AG ab

Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Au début de l’année, la décision du Tribunal administratif fédéral d’attribuer la concession radio pour la zone de diffusion «Suisse sud-est – Glaris» à Radio Alpin, la station du pionnier des radios locales Roger Schawinski, a été abondamment commentée. Saisie d’une demande de révision, la même cour vient de la rejeter. Dans le texte qui suit, l’auteur, avocat de la partie adverse, contredit Me Mirjam Teitler qui, en avril, dans Medialex 03/25, avait qualifié la décision du TAF de janvier de «discutable». Il fait valoir que lle tribunal a tiré des conclusions logiques et correctes à partir des informations fournies par la requérante elle-même. Une procédure de révision ne doit pas servir, explique-t-il, à rattraper les lacunes dans la motivation du recours.

Zusammenfassung: Anfang Jahr gab das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» zu reden. RA Mirjam Teitler hatte im April den Entscheid des BVGer gegen Radio Alpin von Roger Schawinski als «fragwürdig» kritisiert (Medialex 03/25). Nun hat das BVGer das Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom Januar abgewiesen und den Bündner Radiostreit definitiv zugunsten der Südostschweiz Radio AG entschieden. Deren Anwalt Andreas Meili widerspricht der Auffassung von RA Teitler und argumentiert, das BVGer habe aus den von der Gesuchstellerin selber getätigten Angaben logische und völlig korrekte Schlüsse gezogen. Ein Revisionsverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse der Beschwerdebegründung nachzuholen.

I. Einleitung und Sachverhalt

1

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess im Urteil A-929/2024 vom 23. Januar 2025 eine Beschwerde der Südostschweiz Radio AG gegen die Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» an die Radio Alpin Grischa AG (Radio Alpin) von Roger Schawinski und Stefan Bühler gut. Es hob die frühere Konzessionserteilung an Radio Alpin auf und erteilte die Konzession neu der Südostschweiz Radio AG. Das unterlegene Radio Alpin führte gegen dieses Urteil beim BVGer Revision. Zahlreiche Medien haben darüber berichtet, u.a. auch Kollegin Mirjam Teitler im Beitrag «Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid» (medialex 03/25).

2

Mit Urteil A-145/205 vom 19. November 2025 wurde die von Radio Alpin gegen diesen Entscheid geführte Revision abgewiesen und die Konzessionsvergabe an die Südostschweiz Radio AG definitiv bestätigt.

II. Kommentar

3

Zur angeblichen «Fragwürdigkeit» des Entscheids im Beitrag von Mirjam Teitler erlaube ich mir als prozessführender Anwalt der Südostschweiz Radio AG (Gesuchsgegnerin) folgenden Kommentar: Auf S. 11, E. 2.6.2 (Tabelle) sieht man, dass Radio Alpin in seinem Konzessionsgesuch selber die Anzahl Stellen «Beschäftigtes Personal (Redaktion / Moderation)» mit «11» angegeben hat, und auf S. 14, E. 2.6.3 wird darauf hingewiesen, dass besagter St. Bühler gegenüber dem BAKOM auf dessen Nachfrage im Konzessionsverfahren, wie viele Programmschaffende denn bei Radio Alpin beschäftigt werden sollen, am 31. Juli 2023 selber schriftlich bestätigt hat, dass es «11 Programmschaffende» seien (act. 23).

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Wenn das unterlegene Radio Alpin im Revisionsverfahren aus prozesstaktischen Gründen nun plötzlich daraus «12» machen will, ist der gegen das BVGer erhobene Vorwurf der «Fragwürdigkeit» nicht nur aktenwidrig, sondern lenkt von der eigenen Verantwortung der Verantwortlichen von Radio Alpin ab. Die Schlussfolgerung des BVGer, es könne «nicht gesagt werden, es habe eine in den Akten liegende Angabe falsch wahrgenommen oder übersehen, aus der auf ein Verhältnis von 3 zu 1 zu schliessen gewesen wäre» (E. 2.6.4), ist eine logische und völlig korrekte Folgerung, die das BVGer aus den Angaben gezogen hat , die die Verantwortlichen von Radio Alpin im Konzessionsverfahren selber gemacht und später im Beschwerdeverfahren vor BVGer nie korrigiert haben.

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Das nun im Revisionsverfahren korrigieren zu wollen, dazu hat das BVGer zu Recht nicht Hand geboten. Ein Blick in die ständige Rechtsprechung hätte den Initiatoren von Radio Alpin gezeigt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, «Versäumnisse der Begründung ihres Standpunkts im Beschwerdeverfahren nachzuholen» (E. 2.4).

6

Selber schuld, müsste man daher in Bezug auf Radio Alpin sagen. Und mit der Kritik am BVGer vorsichtiger sein, denn diese ist im vorliegenden Fall nicht angebracht und fällt auf das unterlegene Radio Alpin selber zurück.


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«Ich habe heute noch Fälle, in denen es um den Entzug der Akkreditierung geht»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 4

Andreas Meili zu seiner Dissertation aus dem Jahr 1990: «Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone»

Résumé: Dans la série «Ma dissertation», dont les épisodes sont publiés à intervalles irréguliers, Medialex donne la parole à des juristes qui avaient travaillé, pour leur doctorat, sur des thèmes relevant du droit des médias. Ces juristes reviennent sur leurs réflexions, au moment de la rédaction et aujourd’hui, et ils – ou elles – se demandent si ce travail a eu des effets sur la pratique juridique.
Dans cette quatrième partie, l’avocat Andreas Meili, ancien membre de la direction de Tamedia (aujourd’hui TX Group), reprend son thème de doctorat, l’accréditation de journalistes, qui a gardé toute son actualité, quelque 30 ans plus tard. Il explique comment il continue à être saisi de cas journalistes que l’on veut discipliner et qui sont, pour ce faire, menacés de se voir retirer leur accréditation .

Zusammenfassung: In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 4 schaut Andreas Meili, heute Rechtsanwalt und früher Mitglied der Unternehmensleitung der Tamedia AG (heute Tx Group), auf seine Doktorarbeit zurück. Obwohl er diese vor gut 30 Jahren verfasst hatte, ist sein Thema, die Akkreditierung von Journalisten, aktuell geblieben. Noch heute führe er Fälle, in denen man Medienschaffenden die Akkreditierung entziehen wolle, um sie zu disziplinieren.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Das Thema ist immer noch aktuell, auch wenn seit der Publikation meiner Dissertation mehr als 30 Jahre vergangen sind. Wenn ich in die aktuelle Medienrechtsliteratur schaue, stelle ich mit einer gewissen Freude fest, dass die Arbeit immer noch zitiert wird und dass es fast keine anderen Autorinnen und Autoren gibt, die sich diesem Thema angenommen haben. Das Werk hat somit immer noch eine gewisse Gültigkeit und ist noch nicht Teil der Rechtsgeschichte.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

In der Anwaltskanzlei, in der ich 1989/90 als Substitut tätig war, hatten wir im Zusammenhang mit dem «SonntagsBlick» einen aktuellen Fall, zu dem ein Kollege (Dr. Herbert Pfortmüller) ein Kurzmemo verfasst hatte, das mir als erste Grundlage für die Fallbearbeitung diente. Mein damaliger Chef (Prof. Peter Nobel) meinte, das Thema würde  eine vertiefte wissenschaftliche Bearbeitung verdienen. Betreut wurde die Arbeit dann von meinem Doktorvater, Prof. Manfred Rehbinder von der Uni Zürich, damals zuständig für Urheber- und Medienrecht. Herausgegeben wurde sie dann 1990 in der «Schriftenreihe zum Medien- und Immaterialgüterrecht» («SMI»).

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Der Titel lautete «Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone». Das Thema war damals insofern sehr aktuell, als gerade die Verordnung der Bundeskanzlei über die Akkreditierung (SR 170.61) revidiert worden war. Im ersten Teil meiner Dissertation wird ein Überblick über die zahlreichen, verstreuten kantonalen und bundesrechtlichen Akkreditierungsvorschriften gegeben, im zweiten werden diese Bestimmungen auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft. Der dritte Teil enthält konkrete Empfehlungen zur Revision der Akkreditierungsverordnung der Bundeskanzlei, die am 21. Dezember 1990 in Kraft getreten ist.

Die Akkreditierung verschafft den Journalistinnen und Journalisten zum Teil besondere Rechte, indem sie z.B. im Vorfeld eines Strafprozesses Einblick in die wichtigsten Prozessakten nehmen können oder indem ihnen im Gerichtssaal spezielle Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug fordert die Stelle, bei der die Medienschaffenden akkreditiert sind, die Beachtung besonderer Regeln, z.B. die Pflicht zur wahrheitsgemässen oder sachgerechten Berichterstattung oder zur Richtigstellung von falschen Tatsachenbehauptungen, Regeln, die zum Teil weitergehen als die allgemeinen Bestimmungen des Zivil- und Straf(prozess-)rechts und des RTVG . Daraus entsteht ein heikles Spannungsfeld zu den Grundrechten der Meinungs- und Informationsfreiheit.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Das Thema holt mich immer wieder ein. Ich habe heute noch Fälle, in denen es um den Entzug der Akkreditierung geht, womit kritische Medienschaffende diszipliniert werden sollen. Da sich bei solchen Fällen immer verfassungsrechtliche Fragen stellen und sich die einzelnen Massnahmen am Verhältnismässigkeitsprinzip messen lassen müssen, kommt es in der Praxis oft zu fragwürdigen Anordnungen, die dann gerichtlich zu überprüfen sind.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Nichts Grundlegendes. Das Thema ist immer noch aktuell und präsentiert sich in Bezug auf das heikle Spannungsfeld zwischen den Rechten und Pflichten der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten und der Meinungs- und Informationsfreiheit noch gleich wie 1990.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Was sofort auffällt ist das aus heutiger Sicht seltsame Schriftbild. Als ich 1989 mit der Arbeit begann, stand mir mein erster PC zur Verfügung; doch dieser war nicht genügend “fit», um den Fussnotenapparat zu bewältigen. Daher gab es bei den Fussnoten zwischen den einzelnen Wörtern Lücken, die sich technisch nicht beheben liessen. Man darf nicht vergessen: Viele Dissertationen wurden in den 80er Jahren noch mit der Schreibmaschine geschrieben. Die ersten PCs brachten zweifellos Verbesserungen, waren aber noch alles andere als perfekt.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Mein Doktorvater war bekannt dafür, bei wissenschaftlichen Arbeiten streng auf korrektes Zitieren zu achten, insbesondere auf den «Punkt» am Schluss der Fussnoten. Vorsorglich gab ich deshalb meinem ehemaligen Deutschlehrer aus dem Gymnasium sowie meiner damaligen Freundin (damals Assistentin an der Uni Zürich bei Prof. Anton Heini) den Entwurf meiner Dissertation zur kritischen Durchsicht, bevor ich micht an die Schlussredaktion machte. Das hat sich ausbezahlt, denn mit dem erwähnten PC hätte ich spätere Korrekturen kaum mehr bewältigen können. Übrigens: Der damalige Deutschlehrer wurde später Pfarrer und hat uns getraut. Wie meine Dissertation hat auch unsere Ehe bis heute Bestand.




Dokumentarfilm zum Fall Quadroni war programmrechtlich in Ordnung

Das Bundesgericht schützt im Urteil 2C_112/2021 vom 2.12.2021 die SRG

Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Meili Pfortmüller Rechtsanwälte, Zürich

Résumé: Le Tribunal fédéral s’est penché sur un documentaire diffusé en 2019 par la SSR sur la controverse déclenchée par les révélations sur ce qu’on a appelé le «cartel de la construction dans les Grisons » et le whistleblower Adam Quadroni. Des reproches sont exprimés contre le président du Tribunal régional Engiadina Bassa/Val Müstair. Après la diffusion, un autre juge, collègue du président, a porté plainte, avec succès, auprès de l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP), ce contre quoi la SSR a fait recours auprès du TF. La Haute Cour a donné raison au diffuseur, tout en laissant ouverte la question de savoir si l’ami du président avait qualité de recourir. D’un point de vue matériel, elle a estimé que traiter cet aspect aurait eu pour effet de transformer les points contestés en questions secondaires. C’est la raison pour laquelle il n’y a pas eu d’atteinte à l’obligation de présenter les événements de manière fidèle et permettre au public de se faire sa propre opinion (art. 4, al. 2 LRTV). L’auteur rappelle par ailleurs que le président du Tribunal régional a finalement été acquitté, en première instance, et se demande s’il n’aurait pas été préférable qu’il réponde aux questions des journalistes en 2019.

Zusammenfassung: Gegenstand des besprochenen Urteils ist die programmrechtliche Beurteilung eines 2019 vom Fernsehen SRF ausgestrahlten Dokumentarfilms zur Kontroverse um das sog. Bündner Baukartell und dessen Whistleblower Adam Quadroni. Darin wurden Vorwürfe gegen den Präsidenten des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair erhoben, worauf ein Richterkollege des Präsidenten den Fall mit Erfolg vor die UBI trug. Die Beschwerde der SRG gegen deren Entscheid hiess das Bundesgericht aber im Dezember gut. Es liess die Frage der Beschwerdebefugnis des selber nicht direkt betroffenen Richterkollegen offen, weil es materiell-rechtlich zum Schluss gelangte, die beanstandeten Punkte würden bloss Nebenaspekte der Haupterzählung betreffen, weshalb kein Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot vorliege.

Anmerkungen:

1

Die in zahlreichen Medienberichten thematisierte Kontroverse um das sog. Bündner Baukartell und dessen Whistleblower Adam Quadroni hat nun auch das Bundesgericht erreicht. Gegenstand des Urteils vom 2. Dezember 2021 war die programmrechtliche Beurteilung eines rund 50-minütigen Dokumentarfilmes «Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell». Das Fernsehen SRF strahlte diesen Film am 4. Dezember 2019 aus. Darin wurde während einige Minuten auch die Rolle des Präsidenten des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, Orlando Zegg, thematisiert und gegen ihn gravierende Vorwürfe erhoben: So soll er für die missliche finanzielle, persönliche und familiäre Situation von A. Quadroni mitverantwortlich sein und die von ihm geführte Leitung von Gerichtsverfahren gegen Herrn Quadroni auf «Schikane und Zermürbung» ausgelegt gewesen sein, er soll «stets Partei für die Gegenseite genommen» und «erneut versucht haben, Adam Quadroni kurz vor Weihnachten wieder in der Psychiatrie zu versorgen» (vgl. Erw. 6.4).

2

Gegen diesen Beitrag gelangte ein Richterkollege von O. Zegg, seines Zeichens Vizepräsident des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, an die Ombudsstelle und in der Folge an die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI). Er machte jeweils geltend, der Beitrag würde namentlich in Bezug auf O. Zegg wesentliche Fakten nicht erwähnen bzw. unkorrekt darstellen. Die UBI hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2020 knapp mit vier zu drei Stimmen wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) gut und kritisierte, dass die gravierenden Vorwürfe gegen O. Zegg im Film weitgehend unwidersprochen geblieben und der Durchschnittszuschauer sich in einer Gesamtwürdigung zu wesentlichen Punkten kein eigenes Bild habe machen können.

3

Die SRG wollte diesen Entscheid so nicht stehen lassen und legte beim Bundesgericht Beschwerde ein. In prozessualer Hinsicht kritisierte sie, dass der besagte Vizepräsident des Unterengadiner Regionalgerichts überhaupt zur Beschwerde an die UBI zugelassen worden ist, da ihm die gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG erforderliche «enge Beziehung zum Gegenstand» der beanstandeten Sendung fehle. Das Bundesgericht liess die Frage offen, bezeichnete die erforderliche Betroffenheit aber zurecht als «zweifelhaft», da es in den beanstandeten Punkten weder um die – im fraglichen Bericht weder gezeigte noch erwähnte – Person des beschwerdeführenden Vizepräsidenten noch um das Regionalgericht als solches oder um das Gericht als Institution ging, sondern einzig um die Person von O. Zegg (Erw. 2.3.1 und 2.3.2). Der Umstand, dass der Vizepräsident in Recherche- und Sondierungsgespräche einbezogen wurde, genüge für sich alleine «grundsätzlich nicht, um eine besondere Nähe zum Sendegegenstand zu begründen» (Erw. 2.3.2).

4

In materiell-rechtlicher Hinsicht lag für das Bundesgericht ein «Grenzfall» vor (vgl. Erw. 7.3). Anders als die Vorinstanz folgte das Bundesgericht jedoch der Minderheit der UBI und hiess die von der SRG gegen den UBI-Entscheid erhobene Beschwerde gut. Die beanstandeten Punkte würden bloss «Nebenaspekte der Haupterzählung» betreffen, da sie nur wenige Minuten des zu beurteilenden Dokumentarfilmes ausmachen und damit eine untergeordnete Rolle spielen, die den Gesamteindruck des Durchschnittspublikums zum ganzen Film – einem sehr persönlich gehaltenen Porträt von A. Quadroni – nicht rechtserheblich beeinflussen (Erw. 8.2).

5

Das Bundesgericht mass dabei dem Umstand, dass der kritisierte Gerichtspräsident O. Zegg auf die E-Mail-Anfrage der Autorin des Filmberichts nicht reagiert, sich jedoch später in einer Regionalzeitung zu den Vorwürfen in allgemeiner Form geäussert hatte (Erw. 7.3), besonderes Gewicht bei: «Wenn der betroffene Dritte auf die journalistische Anfrage hin aber nicht Stellung nehmen will, kann er nicht in der Folge erklären, er (…) habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern, weshalb das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt sei (…). Weigert sich die betroffene Person, zu Vorhaltungen Stellung zu nehmen, ist dies bei der Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots mitzuberücksichtigen» (Erw. 7.6).

6

Diese Feststellung ist für die journalistische Praxis bedeutsam, weil sie letztlich das für Medienschaffende gemäss Richtlinie 3.8 des Schweizer Presserates geltende Gebot, den Betroffenen bei schweren Vorwürfen vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, für beide Seiten stärkt: Die Medienschaffenden sind zwar berufsethisch verpflichtet, dieses Gebot einzuhalten, doch geht diese Pflicht nicht soweit, dass sie möglichen Entgegnungen «nachrennen» oder diese gar verteidigen oder vertreten müssen, wenn die Betroffenen auf ihre Anfragen hin keine Stellung nehmen wollen (vgl. Erw. 7.2). Umgekehrt haben die Betroffenen Anspruch darauf, dass ihr Anhörungsrecht nicht zur Farce verkommt, sondern seitens der Medienschaffenden aktiv versucht wird, ihre Stellungnahmen einzuholen und, falls sie Stellung nehmen, diese im gleichen Bericht mit ihren «best arguments» wiedergegeben werden; wenn sie aber auf eine Stellungnahme verzichten (was ihr Recht ist), können sie sich nicht beschweren, dass das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt worden sei, weil sie mit ihren Argumenten nicht gehört worden seien.

7

Anzumerken bleibt noch, dass O. Zegg im September 2021 erstinstanzlich vom Regionalgericht Prättigau/Davos vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Ehestreit von A. Quadroni freigesprochen worden ist. Er hatte also durchaus gute Argumente, um sich gegen die Vorwürfe in der besagten Filmdokumentation, die über das SRF ausgestrahlt wurde, zu wehren. Er muss sich die Frage stellen, ob er gut beraten war, diese Argumente nicht bereits gegenüber dem SRF geltend gemacht zu haben.


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Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gilt auch für rechtskräftig erledigte Verfahren

Im Urteil 1C_194/2020 schiebt Lausanne Versuchen kantonaler Instanzen, die Justizöffentlichkeit zu unterlaufen, einen Riegel

Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans un verdict du 27 juillet 2021, le Tribunal fédéral a confirmé de précédentes décisions prises à propos de la publicité des décisions de justice. En 2016 (1C_123/2016), il avait établi que le principe s’appliquait aussi à des verdicts non entrés en force et à des jugements annulés. Désormais, il ancre ce principe également pour les décisions concernant des procédures terminées et entrées en force. Il rejette l’interprétation selon laquelle des verdicts définitifs ne peuvent être consultés par le public que de manière exceptionnelle, respectivement lorsqu’un intérêt digne de protection est en jeu. Les raisons avancées par une personne pour consulter un verdict ne joueraient un rôle que si des intérêts publics ou un maintien du secret privé étaient en jeu. Dès lors, il s’agirait de procéder à une pesée des intérêts entre les différents avis de droit.

Zusammenfassung: Der Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 liegt auf der Linie seiner früheren Entscheide zum Thema Justizöffentlichkeit. Nachdem Lausanne bereits im Urteil 1C_123/2016 klargestellt hatte, dass das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung für noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile gilt, wurde dies nun auch für Urteile von rechtskräftig erledigten Verfahren geklärt. Der Schluss, solche Urteile könnten nur bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden, sei unzulässig. Die Motive, mit denen jemand sein Gesuch um Einsicht in ein Urteil begründe, spielten höchstens eine Rolle, wenn relevante öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen könnten und eine Abwägung zwischen sich entgegenstehenden (Grund-) Rechtspositionen erforderlich wäre.

Anmerkungen:

1

Der Entscheid des Bundesgerichts i.S. 1C_194/2020 vom 27. Juli 2021 liegt ganz auf der Linie seiner früheren Entscheide zum Thema Justizöffentlichkeit, die ja bekanntlich auf höchster Normenebene in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist, in der Umsetzung durch die kantonalen Gerichte aber offensichtlich immer noch zu Unsicherheiten führt.

2

Aus der jüngeren früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann namentlich auf BGE 141 I 211 ff. i.S. Bezirksgericht Uster und Obergericht Zürich, BGE 1C_123/2016 i.S. Kantonsgericht Graubünden sowie auf BGE 143 I 194 ff. i.S. Pfäffikon ZH und Obergericht Zürich verwiesen werden. In diesen Entscheidungen sprach sich das Bundesgericht jeweils für eine konsequente Transparenz in Bezug auf die Verhandlungs- und Verfahrensöffentlichkeit aus und schob Versuchen kantonaler Instanzen, diese zu unterlaufen, jeweils einen klaren Riegel. Zudem forderte das Bundesgericht einen proaktiven Umgang mit der Bekanntgabe von Urteilen, und zwar auch mit solchen, die noch nicht rechtskräftig sind (siehe dazu Meili, Medien im Spannungsfeld zwischen Justizöffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz, in: Medialex 2017, 31 ff.; derselbe, Medien und Justiz: Geltung der Verhandlungsöffentlichkeit im Zivilverfahren, in: Hürlimann/Kettiger (Hrsg.), Anonymisierung von Urteilen, Basel 2021, 71 ff.).

3

Das hier interessierende Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 betrifft das Kriminalgericht Luzern und das Kantonsgericht Luzern. Ein Rechtsanwalt ersuchte um Einsicht in ein Strafurteil (inkl. Begründung), das in den Medien thematisiert worden ist. Sein Gesuch wurde unter Verweis auf § 120 der Luzerner Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusV/LU) abgewiesen, der eine Einsicht in ein abgeschlossenes Verfahren nur ausnahmsweise erlaubt, wenn sich die gesuchstellende Partei auf ein schutzwürdiges Interesse berufen kann. Der (generelle) Wunsch des Anwalts, durch Einsicht in das besagte Urteil die laufende Rechtsprechung zu kennen, stelle kein solches schutzwürdiges Interesse dar und sei auf jedem Fall weniger gewichtig als die Geheimhaltungsinteressen der vom Urteil betroffenen Personen. Und: Es bestehe aus diesem Grund auch kein Anspruch darauf, dass anonymisierte Urteil einzusehen.

4

Wie aufgrund der zitierten früheren Entscheide des Bundesgerichts zu erwarten, hiess es die vom Anwalt gegen die Abweisung seines Einsichtsgesuchs geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut. In seiner bemerkenswerten Begründung rekapitulierte es nochmals die Grundprinzipien der Justizöffentlichkeit, konkretisierte deren Anwendung in der Praxis und schränkte Unterlaufungsversuche kantonaler Gerichte weiter ein. Aus den Erwägungen können folgende Lehrsätze gebildet werden:

  • Die Justizöffentlichkeit verlangt, dass Urteile öffentlich verkündet werden (Erw. 5.1 und 5.2)
  • Öffentlichen Urteilsverkündigung bedeutet, dass Urteile am Schluss des Verfahrens in Anwesenheit der Parteien und des Publikums und Medienvertreter verkündet werden (Erw. 5.2)
  • Weitere Formen der Bekanntmachung (öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe via Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin) sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht subsidiär oder nachrangig, sondern gleichwertig zur öffentlichen Verkündung (Erw. 5.2 und 6.2)
  • Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung entfaltet Wirkungen über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hinaus, d.h. umfasst insbesondere das Recht auf Einsicht in Urteile von abgeschlossenen Verfahren (Erw. 5.3 und 5.4)
  • Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) eingeschränkt werden (Erw. 5.4)
  • Die Einschränkung muss jedoch verhältnismässig sein, weshalb dem Schutz der Persönlichkeitsrechte in aller Regel durch Anonymisierung, allenfalls auch eine Teilschwärzung des Urteils, Rechnung getragen werden kann (Erw. 5.4)
  • Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind spezifische Einsichtsinteressen – wie jene von Medienschaffenden, Forschern sowie der Anwaltschaft – erhöht zu gewichten (Erw. 5.4)
  • Umgekehrt ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zunimmt (Erw. 5.4 und 6.3; sog. «Recht auf Vergessenwerden»)
5

In diesem Spannungsfeld – Einsichtsinteressen vs. Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten – gelangte das Bundesgericht im hier interessierenden Luzerner Fall zum Schluss, dass dem Anwalt die Einsicht nicht mit der Begründung verwehrt werden kann, rechtskräftig gewordene Urteile könnten generell nur ausnahmsweise bzw. nur bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden (Erw. 6.2 und 6.4). «Die Gerichte haben ihre Entscheide vielmehr grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es durch Veröffentlichung oder durch Einsichtgewährung auf Antrag» (Erw. 6.2). Auch die Motive, die der Anwalt für seinen Einsichtsantrag geltend machte, seien «grundsätzlich nicht von Belang; sie könnten höchstens eine Rolle spielen, wenn relevante öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen könnten» (a.a.O.). Daher sei «von einem grundsätzlichen Anspruch (…) auf Einsicht in das Urteil des Luzerner Kriminalgerichts in anonymisierter Form auszugehen» (Erw. 6.4).

6

Dem Entscheid des Bundesgerichts ist beizupflichten. Nachdem bereits in BGE 1C_123/2016 klargestellt wurde, dass das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung für noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile gilt, wurde dies nun auch für die Selbstverständlichkeit geklärt, dass davon auch Urteile von abgeschlossenen (sprich rechtskräftig erledigten) Verfahren umfasst sind. Selbstverständlichkeit auch deshalb, weil Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV bei der Statuierung des Grundsatzes, wonach «Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (…) öffentlich» sind, nicht zwischen noch nicht rechtskräftigen, aufgehobenen oder rechtskräftigen Urteilen unterscheidet, sich also eine Differenzierung, wie sie von den Luzerner Gerichten anstrebt wurde, bereits verfassungsrechtlich verbietet.


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Beschwerde wegen fehlenden gültigen Strafantrages gutgeheissen

Bundesgericht stellte Verfahren wegen Hausfriedensbruchs gegen Reporterin ein

Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt, mplaw.ch, Zürich

Résumé: Le Tribunal fédéral a donné raison à une journaliste lucernoise qui avait fait appel de sa condamnation en première instance pour violation de domicile, car elle avait réalisé un reportage dans une maison occupée. Selon l’auteur de l’analyse qui suit, il ne faut pas surestimer l’importance de ce verdict. La procédure pénale contre la journaliste n’a en effet pas été classée en raison de son métier, mais parce que les propriétaires de la maison occupée n’avaient pas déposé une plainte valable contre elle dans le délai légal de trois mois. La journaliste se distinguait des occupants en ce qu’elle n’avait pas l’intention d’occuper la maison. Le Tribunal fédéral n’a toutefois pas examiné si une condamnation, dans ce cas concret, aurait été contraire au droit constitutionnel, respectivement au droit conventionnel, mais il s’est contenté de retenir l’argument formel. La question de fond (des journalistes peuvent-ils pénétrer dans une propriété occupée pour interviewer les occupants) n’a pas été tranchée. Les journalistes risquent donc toujours, à l’avenir, d’être condamnés pour violation de domicile dans ce genre de situation.

Zusammenfassung: Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Journalistin gutgeheissen, die wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden war, weil sie Hausbesetzer für eine Reportage im besetzten Haus aufgesucht hatte. Die Bedeutung dieses Entscheids ist nach Auffassung des Autors aber nicht zu überschätzen, denn das Strafverfahren gegen die vorinstanzlich verurteilte Journalistin wurde nicht aufgrund ihrer Medienfunktion eingestellt, sondern nur deshalb, weil die Hauseigentümer keinen gültigen Strafantrag gegen sie gestellt hatten. Sie habe sich von den Hausbesetzern unterschieden, weil sie keine Absicht gehabt habe, das Haus selber zu besetzen. Da das Bundesgericht die Frage nicht prüfte, ob im konkreten Fall eine Bestrafung verfassungs- bzw. konventionsrechtlich unzulässig gewesen wäre, riskieren Medienschaffende somit auch künftig, sich in solchen Fällen wegen Hausfriedensbruchs strafbar zu machen.

Anmerkungen:

1

Das Urteil des Bundesgerichts wird in der Medienbranche begrüsst, da es in einem sensiblen Bereich (Privathaus – Schutz der Privatsphäre) vermeintlich mehr Freiraum für journalistische Recherche schafft. Die Bedeutung dieses Entscheids ist aber nicht zu überschätzen. Denn im Resultat wurde das Strafverfahren gegen die vorinstanzlich verurteilte Journalistin nicht aufgrund ihrer Medienfunktion eingestellt, sondern nur deshalb, weil die Hauseigentümer innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB keinen gültigen Strafantrag (Art. 30 StGB) gegen sie gestellt hatten (vgl. E. 1.5).

2

Das Gericht kam zu diesem überraschenden Schluss, weil es die eigentlichen Hausbesetzer (also jene Personengruppe, die das Haus tatsächlich dauerhaft besetzten wollten) von der Journalistin unterschied, die das Haus nur deshalb betreten hat, um über die Besetzung eine Reportage zu schreiben, also keine Absicht hatte, das Haus selber zu besetzen oder die Besetzer in ihrer Tat zu unterstützen (vgl. E. 1.4). Ihre Tat wurde daher als «eigenständige (Neben-)Tat und nicht als eine strafrechtlich zurechenbare Beteiligung am Hausfriedensbruch» der Gruppe der Hausbesetzer qualifiziert (a.a.O.).

3

Aus dem Urteil folgt somit, dass an sich auch das Bundesgericht (zumindest in objektiver Hinsicht) von der Erfüllung eines Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB durch die besagte Journalistin ausging und sie nicht aufgrund der Ausübung ihrer Grundrechte (Meinungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV) von der Strafverfolgung schützte, sondern aus rein strafantragsrechtlichen Gründen.

4

Das bedeutet für die Praxis, dass Medienschaffende, die künftig zum Zweck der Berichterstattung über eine Hausbesetzung ein illegal besetztes Haus betreten, aufgrund ihrer medialen Funktion wie bisher nicht per se von Strafe geschützt und vor Strafverfolgung ausgenommen sind, sofern gegen sie rechtzeitig ein eigenständiger Strafantrag vom Inhaber des Hausrechts gestellt wird.

5

Medien geniessen insofern also auch fortan keine Sonderstellung oder Privileg, sondern unterstehen den allgemeinen Regeln über den Hausfriedensbruch, wie das z.B. auch im Bereich der Ehrverletzungen prinzipiell der Fall ist (siehe dazu Riklin, Basler Komm. zu Art. 173 StGB, Rz 65 m.w.H.).

6

Wie dort müssen aber auch die Regeln über den Hausfriedensbruch verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden, weshalb nicht ausschliesslich auf das formalrechtliche Kriterium des Vorliegens eines gültigen Strafantrags abgestellt werden darf, wenn es bei den Beschuldigten um Medienschaffende geht. Vielmehr ist diesfalls die wichtige Aufgabe der Medien, wie sie in den Grundrechten gemäss Art. 16 und 17 BV sowie vor allem Art. 10 EMRK zum Ausdruck kommen, zu berücksichtigen (ebenso Riklin, a.a.O., Rz 66).

7

Was häufig übersehen wird: Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK sind nur Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit zulässig, die «in einer demokratischen Gesell­schaft notwendig sind». Ob die Bestrafung einer Journalistin, die über eine Hausbesetzung berichten will und nur zu diesem Zweck das besetzte Haus betritt, in einer demokratischen Gesellschaft tatsächlich notwendig ist, erscheint im Lichte der medialen Grundrechte mehr als fraglich und ist meiner Meinung nach aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.

8

Das Bundesgericht ist im vorliegenden Entscheid zwar zum gleichen Resultat gelangt. Den Medienschaffenden wäre aber besser gedient gewesen, wenn dieses Resultat aus den genannten verfassungsrechtlichen Gründen zustande gekommen wäre. Indem sich das Bundesgericht nur mit der Geltung des Strafantrags auseinandergesetzt hat, ohne die Frage zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Bestrafung verfassungs- bzw. konventionsrechtlich unzulässig gewesen wäre, riskieren Medienschaffende somit auch künftig, sich wegen Hausfriedensbruch strafbar zu machen. Eine grundlegende Klärung dieser fragwürdigen Rechtslage tut somit weiterhin not.


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«Entschuldigung» als klagbarer Anspruch ?

Die im Fall Spiess-Hegglin c. Ringier erhobene Forderung hat einen schweren Stand

Dr. Andreas Meili, Meili Pfortmüller Rechtsanwälte, Zürich

Zusammenfassung: Die Frage, ob ein Medienschaffender gerichtlich dazu gezwungen werden kann, sich bei der Person zu entschuldigen beschäftigt zurzeit die Zuger Justiz im Fall Spiess-Hegglin gegen Ringier. Der Autor analysiert die einschlägige schweizerischen und deutsche Judikatur und Literatur und zeigt auf, dass gegen einen Entschuldigungsanspruch insbesondere grundrechtliche Argumente sprechen. Niemandem soll mit staatlichen Mitteln eine Meinung aufgezwungen werden. Zudem sei es problematisch, wenn das Recht den Boden der Objektivität verlasse und sich auf den unsicheren Grund subjektiver Gefühlsbekundungen begebe.

Résumé: La justice peut-elle obliger une journaliste ou un journaliste à présenter des excuses? C’est la question que doit actuellement trancher la justice zougoise en lien avec les plaintes de Jolanda Spiess-Hegglin, l’ancienne députée écologiste du Parlement cantonal, contre Ringier. L’article analyse la jurisprudence et la littérature suisses et allemandes dans ce domaine et montre que la demande se heurte en particulier à des arguments de droit fondamental. Aucun moyen étatique de permet d’obliger quelqu’un à adopter une certaine opinion. L’auteur de l’article estime en outre qu’il est problématique que le droit quitte le terrain de l’objectivité pour se déplacer sur celui, moins stable, de la manifestation subjective de sentiments.

I. Aktualität der Fragestellung

1

Die Frage, ob ein Medienschaffender gerichtlich dazu gezwungen werden kann, sich bei der Person, die von seiner Berichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist, zu entschuldigen, beschäftigt zurzeit das Obergericht des Kantons Zug in der medienträchtigen Auseinandersetzung zwischen der ehemaligen Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin und der Ringier AG, Herausgeberin der Boulevardzeitung «Blick». Beide Parteien haben gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2019[1] Berufung eingelegt. Die Klägerin Spiess-Hegglin forderte im Verfahren vor dem Kantonsgericht u.a., dass sich Ringier verpflichtet, in grossformatiger Aufmachung einen mit «Entschuldigung Jolanda Spiess-Hegglin!» überschriebenen Text auf der Frontseite des «Blick» sowie auf blick.ch zu veröffentlichen. Darin sollte der «Blick» die „unfaire und persönlichkeitsverletzende Berichterstattung“ bedauern und sich bei Spiess-Hegglin entschuldigen.

2

Das Kantonsgericht wies die Klage in diesem Punkt ab und begründete dies kurz und bündig wie folgt (vgl. E. 3.2):

„Gemäss Art. 28a Abs. 2 ZGB kann der widerrechtlich in seiner Persönlichkeit Verletzte verlangen, dass das richterliche Urteil oder aber eine Berichtigung veröffentlicht wird. (…). Darüber hinaus kann der Verletzte die Mitteilung oder Publikation einer Richtigstellung verlange, das heisst eines Textes, der Fehlinformationen in der beanstandeten Publikation korrigiert. Eine Entschuldigung des Verletzten oder eine Erklärung, dass dieser seine Äusserungen zurückziehe, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nicht verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013, E. 6.3.3; Meili, a.a.O., Art. 28a ZGB N 10[2]).“
3

Im Folgenden wird die Frage vertieft geprüft, ob das Kantonsgericht Zug richtig entschieden hat. Dazu hilft auch ein kurzer Rechtsvergleich:

1. Schweizer Recht

4

Im Schweizer Recht wird ein persönlichkeitsrechtlicher Anspruch auf Entschuldigung kontrovers diskutiert, aber mehrheitlich abgelehnt. Insbesondere das Bundesgericht nimmt dazu in BGE 5A_309/2013 E. 6.3.3 inzwischen[3] einen klar negativen Standpunkt ein:

„(…) Nicht nur bleiben dem Gericht die tatsächlichen Motive für eine Entschuldigung verschlossen; es hätte auch gar keine Möglichkeit, eine Entschuldigung zu erzwingen. Das Gericht kann höchstens feststellen, dass der Beschwerdegegner 1 sein Unrecht eingestanden und sich bei der Beschwerdeführerin entschuldigt hat. Hingegen kann das Gericht niemanden (…) zwingen, sich zu entschuldigen. (…).“
5

Auch die Lehre steht einem solchen Anspruch mehrheitlich ablehnend gegenüber:

6

Steinauer/Fountoulakis halten fest, dass „le droit de réponse ne peut pas être exercé à propos de telles affirmation de caractère subjectif“.[4] Nobel/Weber vertreten die Auffassung, dass mit den Klagen gemäss Art. 28a Abs. 2 ZGB weder eine Entschuldigung noch ein Rückzug der verletzenden Äusserungen verlangt werden kann, da die Berichtigung „notwendigerweise eine Darstellung aus Sicht des obsiegenden Klägers ist“.[5]

7

Diese Auffassung wird auch vom Autor des vorliegenden Beitrags vertreten.[6] Gegen die Entschuldigung als Rechtsbehelf spricht aus seiner Sicht insbesondere das Argument von Brückner, wonach es bei der Berichtigungsklage gemäss Art. 28a Abs. 2 ZGB „um die richterlich-neutrale Feststellung der Unwahrheit der ursprünglichen Verunglimpfung und um die Verurteilung der Verletzerin dazu, die Unwahrheit selber zurückzunehmen“, geht.[7] Bei der Richtigstellung gemäss Art. 28a Abs. 2 ZGB geht es also nicht um ein subjektives Schuldeingeständnis, sondern um die Korrektur objektiv unwahrer Tatsachenbehauptungen. Das Recht ist somit auf objektivierbare Äusserungen beschränkt und lässt subjektive Äusserungen aussen vor, d.h. sieht keine Rechtsbehelfe dagegen vor.

8

Nicht klar für oder gegen einen rechtlich durchsetzbaren Entschuldigungsanspruch sprechen sich Hausheer/Aebi-Müller aus. Sie beschreiben Art. 28a ZGB als Bestimmung, die die zur Verfügung stehenden spezifisch persönlichkeitsrechtlichen Rechtsbehelfe aufzählt.[8] Ob die Aufzählung abschliessend ist oder nicht, wird nicht gesagt. Sie nennen aber die Entschuldigung als mögliche „andere Art der Genugtuung“ i.S.v. Art. 49 Abs. 2 OR und verweisen dazu auf BGE 5A_309/2013 E. 6.3.3.[9] Ob damit ein klag- und vollstreckbarer Anspruch auf eine Entschuldigung besteht, wird damit nicht gesagt.

9

An anderer Stelle befürworten Aebi-Müller[10] sowie Schwenzer[11] einen Anspruch auf Entschuldigung. Wenn Aebi-Müller dazu jedoch ausführt, das Bundesgericht habe einen solchen Anspruch bejaht, und dazu auf BGE 5A_309/2013, E. 6.3.3 verweist, trifft dies nach dem Gesagten nicht zu. Ohne Bezugnahme auf diesen Entscheid spricht sich zudem Fischer für einen klagbaren Anspruch auf „Widerruf einer Beleidigung“ aus.[12]

10

Auch Hrubesch-Millauer/Bruggisser äussern sich zu BGE 5A_309/2013, E. 6.3.3. Im Unterschied zu Aebi-Müller, Fischer und Schwenzer anerkennen sie jedoch keinen klag- und vollstreckbaren Anspruch auf Entschuldigung, sondern weisen nur darauf hin, dass die Veröffentlichung einer Entschuldigung „eine weitere Art der Genugtuung“ nach Art. 49 Abs. 2 OR darstellen kann.[13] Dem ist beizupflichten, ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Entschuldigung lässt sich daraus aber nicht herleiten. Ähnlich wie Hrubesch-Millauer/Bruggisser äussern sich auch Brehm[14] und Müller[15], beide jedoch ohne Bezugnahme auf den genannten BGE.

2. Deutsches Recht

11

Klarer als im Schweizer Recht wird ein klag- und vollstreckbarer Anspruch auf Entschuldigung im deutschen Recht abgelehnt.

12

Aus der jüngsten Rechtsprechung ist ein Beschluss des BGH  vom 19. Juli 2018[16] zu nennen. Es ging um die Vollstreckung eines polnischen Urteils in Deutschland, womit der deutsche Fernsehsender ZDF verpflichtet wurde, eine in einer Äusserung enthaltene Geschichtsverfälschung zu bedauern und sich für die daraus resultierende Persönlichkeitsverletzung zu entschuldigen. Der BGH hielt in seinem Beschluss fest, dass die Vollstreckung eines solchen Urteils „offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit und gegen den deutschen ordre public“ verstosse.

13

In seiner Begründung hielt der BGH fest (vgl. Rz 20 ff.):

„Die Umschreibung einer (…) Programmankündigung als Geschichtsverfälschung und als Verletzung des Persönlichkeitsrechts (…) ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, nicht jedoch eine Tatsache, deren Wahrheitsgehalt überprüft werden könnte. Mit dem Ausdruck des Bedauerns und mit der Bitte um Entschuldigung soll sich die Antragsgegnerin dieser Bewertung anschliessen und als eigene Meinung veröffentlichen. (…).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann niemand von Rechts wegen gezwungen werden, sich fremde Werturteile und Meinungen zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 1953 - VI ZR 51/52, BGHZ 10, 104, 105; vom 22. April 2008 (VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16)). Im zuletzt genannten Urteil heisst es, die Berichtigung von Äusserungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, könne nicht verlangt werden. Die Pflicht zur Übernahme einer fremden Meinungsäusserung unterliegt denselben verfassungsmässigen Grenzen wie diejenige zum Unterlassen einer eigenen Meinungsbildung. Das Bundesverfassungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass ein Überzeugungswandel nicht verlangt werden kann (BVerfGE 28, 1 ff.). In einer neueren Entscheidung hat es angenommen, die Presse dürfe nach einer rechtmässigen Verdachtsberichterstattung, die sich später als unrichtig erwiesen habe, nicht zu einer (eigenen) Neubewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden (BVerGE, WM 2018, 12167 Rn. 21). Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es hier nicht darum, ob die Ausgangserklärung (…) rechtmässig oder rechtswidrig war. Es geht um die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Übernahm einer fremden Meinung verpflichtet werden kann. Wenn schon die Pflicht zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme gegen die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstösst, gilt dies erst recht für die Pflicht, eine vorgegebene Bewertung als eigene Meinung veröffentlichen zu müssen.

Der durch eine Vollstreckung des Urteils (…) bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 GG verstiesse offensichtlich gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz.“
14

Auch die deutsche Lehre lehnt einen klag- und vollstreckbaren Anspruch auf Entschuldigung ab:

15

Ricker/Weberling betonen, dass hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Berichtigung nach §§ 823 und 1004 BGB der Grundsatz gilt „dass nur Tatsachenbehauptungen widerrufsfähig sind, nicht aber Meinungsäusserungen. (…) Denn die Freiheit der Meinungsäusserung und der Meinungsbildung, die in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, setzt einen offenen Meinungsaustausch voraus, der sich in Rede und Gegenrede vollzieht (vgl. BVerGE 20, S. 174 f., 12, S. 125). Dieses Grundrecht verbietet es, mit staatlichen Mitteln die Aufgabe einer bestimmten Meinung zu erzwingen (BGH in NJW 2008, S. 2263).“[17]

16

Gemäss Ricker/Weberling gelten für die Form des Widerrufs (Berichtigung) zudem folgende Massstäbe: „Grundsätzlich ist die schonendste Formulierung zu wählen (BGH in GRUR 1969, S. 555). Der Widerruf darf nicht zur Demütigung führen (BVerGE in NJW 1998, S. 1383; in NJW 1970, S. 651; Gross in AfP 2005, S. 150).“[18]

17

Prinz/Peter weisen ebenfalls auf BVerGE in NJW 1970, S. 651 hin, wonach der Erklärende durch die Berichtigungserklärung „nicht ‘gedemütigt’, sein Wille nicht gebrochen werden“ darf. „Seine Überzeugung muss er nicht ändern.“[19]

18

Auch Dillmann betont in seiner rechtsvergleichenden Studie zum Schutz der Privatsphäre gegenüber Medien in Deutschland und Japan, dass in Deutschland die Möglichkeit, eine Person zur Abgabe einer Entschuldigung zu verpflichten, ausdrücklich abgelehnt wird.[20] Er verweist dazu auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 1963, worin wiederum auf ein früheres rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg verwiesen wird, mit dem der Antrag einer Fernsehmoderatorin auf Veröffentlichung einer entschuldigenden Erklärung (Ausdruck des Bedauerns) im «Stern» abgewiesen wurde.[21]

3. Konsequenzen für den Fall Spiess-Hegglin c. Ringier

19

Eine nüchterne Analyse der einschlägigen schweizerischen und deutschen Judikatur und Literatur zeigt, dass der von Frau Spiess-Hegglin geltend gemachte Entschuldigungsanspruch einen schweren Stand hat. Insbesondere grundrechtliche Argumente sprechen auch in der Schweiz gegen einen solchen Anspruch. Denn grundrechtlich soll niemand mit staatlichen Mitteln gezwungen werden, seine eigene Meinung aufzugeben oder eine fremde Meinung anzunehmen. Zudem ist es aus Gründen der Rechtssicherheit heikel, wenn das Recht den soliden Boden der Objektivität verlässt und sich auf den schwammigen Grund subjektiver Gefühlsbekundungen begibt.


Die Entgegnung zu diesem Beitrag, verfasst von Manuel Bertschi, finden Sie ab 3.12.2019 auf dieser Website unter dem Titel «Die Publikation einer „Entschuldigung“ kann ein klag- und durchsetzbarer Anspruch sein». 

Fussnoten:

  1. Entscheid Nr. A1 2017 55.

  2. Recte: N 13.

  3. Noch offen gelassen im unveröff. BGE vom 23. Juni 1998 i.S. D et al., E. 7b a.E.

  4. Steinauer/Fountoulakis, Droit des personnes physiques et la protection de l’adulte, Bern 2014, Rz 648c.

  5. Nobel/Weber, Medienrecht, 3. A., 2007 Bern, 4. Kap., Rz 133.

  6. Meili, Basler Komm. zu Art. 28a ZGB, N 13.

  7. Brückner, Das Personenrecht des ZGB: (ohne Beurkundung des Personenstandes), Zürich 2000, Rz 718.

  8. Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Bern 2016, Rz 14.01.

  9. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., vgl. Rz 14.61.

  10. Aebi-Müller, Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2013 (5A_309/2013), Medialex 2014, 41 ff.; id., Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2013, ZBJV 150/2014, 369 ff.

  11. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 7. A., Bern 2016, 120.

  12. Fischer, in: Kren Kostkiewicz et al. (Hrsg.), Kommentar zu Art. 49 OR, N 34 f.: „Der Richter kann namentlich auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.“

  13. Hrubesch-Millauer/Bruggisser, Rechtsprechungsübersicht Personenrecht und Einleitungsartikel, AJP 2014, 718 ff., 721 f.

  14. Brehm, Berner Komm. zu Art. 49 OR, N 113 f.

  15. Müller, in: Furrer/Schnyder (Hrsg.), Handkomm. zu Art. 49 OR, N 16 m.H. darauf, dass diese Arten von Genugtuung „jedoch in der Lehre umstritten“ sind.

  16. Entscheid-Nr. IX ZB 10/18.

  17. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. A., München 2012, Kap. 44, Rz 19 m.H.

  18. Ricker/Weberling, a.a.O. Rz 25.

  19. Prinz/Peter, Medienrecht, München 1999, Rz 696.

  20. ZJAPANR / J.JAPAN.L Nr. 35/2013, S. 259 ff., u.a. m.H. auf RIXECKER, in: MüKo-BGB, Rdnr. 221.

  21. Urteil des BGHZ vom 5. März 1963, VI ZR 55/62, S. 3 und 5.