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Die Urteilspublikation gehört ins E-Justice-Gesetz

Rechtskonformes Verhalten ist nur möglich, wenn das Recht bekannt ist

Daniel Hürlimann sel., Sébastien Fanti, Christian Laux, Adrian Rufener, Claudia Schreiber *

Résumé: Ce texte se penche sur le projet de nouvelle loi fédérale sur la plateforme de communication électronique dans le domaine judiciaire (LPCJ). Il critique le fait que le projet ne contienne aucune prescription sur la publication électronique des décisions de justice, alors que c’est un élément central de la justice digitale. Une proposition présentée dans le cadre du pré-projet de nouveau Code de procédure civile avait été rejetée parce que le thème ne concernait pas seulement les procédures civiles. Il semble donc logique que la question soit reprise dans la loi sur la justice électronique. Les signataires de cette analyse ont élaboré une proposition concrète qui pourrait être intégrée dans la future loi.

Zusammenfassung: Obwohl die elektronische Urteilspublikation ein zentrales Element von E-Justice ist, fehlt im Entwurf für ein Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz eine Regelung dazu. Nachdem eine im ZPO-Vorentwurf enthaltene Bestimmung mit dem Argument verworfen wurde, dass die Frage nicht nur das Zivilverfahren betreffe, erscheint es naheliegend, die Thematik im E-Justice-Gesetz aufzunehmen. Die AutorInnen des vorliegenden Beitrags formulieren einen konkreten Vorschlag.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung      N 1
II. Gründe für die Publikation von Urteilen      N 3
III. Publikation als zentrales Element von E-Justice    N 6
IV. Welche Regelungen sind nötig      N 8
       A. Formate und Metadaten      N 9
       B. Publikationspflicht      N 11   
       C. Formulierungsvorschlag      N 13
V. Ausblick      N 17


Der Erstabdruck dieses Aufsatzes erfolgte in der Richterzeitung 2020/4. Medialex dankt der Mitautorin und den Mitautoren von Daniel Hürlimann sel. für die Einwilligung zum Zweitabdruck. 


I. Einleitung

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Am 11. November 2020 hat der Bundesrat den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung geschickt1. Während der Vorentwurf keinen Kurztitel enthält, wird das Gesetz in den Jahreszielen des Bundesrates 2020 als E-Justice-Gesetz bezeichnet2. Das Gesetz bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 des Vorentwurfs3 «die Gewährleistung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwischen Privaten und Behörden sowie unter Behörden». Es regelt gemäss Art. 1 Abs. 2 des Vorentwurfs den Aufbau und Betrieb einer zentralen Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten in der Justiz (E-Justiz-Plattform), die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerschaft der Plattform sowie allgemeine verfahrensrechtliche Aspekte der elektronischen Kommunikation und Akteneinsicht.

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Was im Vorentwurf jedoch fehlt, sind Bestimmungen zur elektronischen Publikation von Urteilen. Es bietet sich aus verschiedenen Gründen an, diese Thematik im E-Justice-Gesetz aufzunehmen.

II. Gründe für die Publikation von Urteilen

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Über die Gründe für die Publikation von Urteilen wurde schon viel geschrieben4, deshalb sollen sie hier nur kurz zusammengefasst werden:

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Sowohl die Bundesverfassung als auch die EMRK und der UNO-Pakt II enthalten eine Pflicht zur öffentlichen Urteilsverkündung5. Schutzzwecke der Urteilsöffentlichkeit sind die Unterbindung von Geheimjustiz, die Transparenz der Justiztätigkeit und die Schaffung von Vertrauen in den Rechtsstaat. Das Bundesgericht hat schon vor zwanzig Jahren festgehalten, dass dem Zweck des Verkündungsgebots mit einer Publikation in Periodika oder auf dem Internet besser gedient sein dürfte als mit einer mündlichen Eröffnung des Urteils an einer Gerichtsverhandlung, «da das Publikum faktisch nur begrenzte Möglichkeiten hat, an derartigen Verhandlungen teilzunehmen»6.

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Rechtskonformes Verhalten ist nur möglich, wenn das Recht bekannt ist. Aus diesem Grund besteht eine staatliche Pflicht zur Publikation normativer Akte. Viele Rechtsfragen lassen sich jedoch nur unter Berücksichtigung der Rechtsprechung beantworten. Auch wenn keine Pflicht zur Publikation sämtlicher Urteile besteht, sprechen die Gründe, welche zur Publikationspflicht normativer Akte führen – namentlich das Rechtsstaatsprinzip und die Pflicht zur Wahrung von Treu und Glauben – auch für die vermehrte Publikation von Rechtsprechung.

III. Publikation als zentrales Element von E-Justice

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Der Verein eJustice.CH hat im Jahr 2016 eine Vision für E-Justice in der Schweiz erarbeitet und veröffentlicht7. Die Vision enthält den folgenden Leitsatz: «Justizverfahren werden in elektronischer Form anhängig gemacht, geführt, abgeschlossen und publiziert. Sämtliche Verfahrensschritte und sämtlicher Geschäftsverkehr laufen elektronisch ab.» Bereits aus diesem Satz ergibt sich, dass die Publikation zentraler Bestandteil von E-Justice ist. Die Vision enthält sodann Konkretisierungen mit Blick auf Behörden, NutzerInnen und die Gesellschaft. Im Abschnitt betreffend die Gesellschaft findet sich der folgende Absatz:

«Erfolgt der gesamte Prozessablauf wie oben dargelegt in elektronischer Form und liegen somit die erforderlichen Daten bereits in elektronischer Form vor, kann eine umfassende elektronische Publikation von Entscheiden in anonymisierter Form ohne hohen personellen, technischen oder finanziellen Aufwand erreicht werden. Mit einer umfassenden Publikation der Entscheide wird nicht nur die Transparenz der Justiz verbessert. Der Wissenschaft werden auch die Datengrundlagen bereitgestellt, um die Justizpraxis wissenschaftlich zu begleiten und zu einer Verbesserung zum Nutzen aller beizutragen.»

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Im Rahmen der laufenden ZPO-Revision hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass er für Entscheide, die elektronisch publiziert werden, Regelungen erlassen kann, insbesondere über die Zugänglichkeit der Entscheide sowie die zu verwendenden Formate und Metadaten8. Im Vernehmlassungsverfahren wurde dieser Vorschlag kritisiert und die Bestimmung des Vorentwurfs wurde in der Folge nicht in den Entwurf übernommen. Dem Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens lässt sich entnehmen, dass die Bestimmung unter anderem deshalb kritisiert wurde, weil «die Frage auch noch andere Gebiete als das Zivilverfahren [betrifft], weshalb eine isolierte Bestimmung in der ZPO nicht gerechtfertigt ist»9. Sodann wurde vorgeschlagen, ein Spezialgesetz zu schaffen, das alle Rechtsgebiete abdeckt10. Mit dem Vorentwurf für ein E-Justice-Gesetz liegt nun ein solches Spezialgesetz vor und es drängt sich mit Blick auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur ZPO-Revision geradezu auf, das Thema in diesem Gesetz aufzunehmen.

IV. Welche Regelungen sind nötig?

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Eine Regelung betreffend Urteilspublikation sollte einerseits die bereits im ZPO-Vorentwurf vorgeschlagene Vereinheitlichung von Formaten und Metadaten sowie andererseits eine Verpflichtung zur Publikation aller zweitinstanzlichen sowie (mindestens) einer Auswahl von erstinstanzlichen Urteilen umfassen.

A. Formate und Metadaten

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Die Gründe für den Erlass von Vorgaben betreffend Formate und Metadaten hat der Bundesrat bereits im erläuternden Bericht zum ZPO-Vorentwurf genannt. Die entsprechende Passage wird nachfolgend im Originalwortlaut wiedergegeben11:

«Nach Artikel 54 Absatz 1 ZPO sind Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies dient der (demokratischen) Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und der Schaffung von Transparenz. Heute wird diese Öffentlichkeit häufig durch die elektronische Publikation im Internet hergestellt, was mit erheblichen Vorteilen und Ersparnissen verbunden ist und die Zugänglichkeit der Entscheide deutlich erleichtert. Diese Vorteile werden in der Praxis teilweise wieder aufgehoben oder zumindest gefährdet: Heute zeigt sich schweizweit eine Vielfalt unterschiedlicher Formen der elektronischen Entscheidpublikation. So werden unterschiedliche Dateiformate verwendet, teilweise Gesamtdateien für die Leitentscheide ganzer Jahrgänge publiziert, oder die Entscheide werden in besonderen Datenbanken publiziert. Diese Unterschiede erschweren insbesondere die Auffindbarkeit und die Suchbarkeit in den Entscheiden, was sich darin zeigt, dass die Entscheide oftmals mit gängigen Suchmaschinen wie ‹google› nicht gefunden oder falsche Treffer produziert werden. Es ist aber gerade im öffentlichen Interesse, dass die Zugänglichkeit elektronisch publizierter Entscheide möglichst uneingeschränkt ist und keine unnötigen Zugangsschranken bestehen. Diese lassen sich ohne nennenswerten Aufwand beseitigen. Dazu sind aber schweizweit einheitliche Regelungen und Vorgaben über die Zugänglichkeit der Entscheide sowie die zu verwendenden Formate und Metadaten notwendig. Ob eine solche Kompetenz im geltenden Artikel 400 Absatz 1 ZPO, der den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigt, enthalten ist, ist unklar. Der Bundesrat soll daher in einem neuen Absatz 2bis von Artikel 400 ZPO, der die Grundsätze des Vollzugs der ZPO regelt, zukünftig ausdrücklich ermächtigt werden, in diesem Bereich entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen.»

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Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen. Weil sich die im ZPO-Entwurf vorgeschlagene Bestimmung jedoch auf die Regelung von Formaten und Metadaten beschränkt hat, wird sie beim nachfolgenden Formulierungsvorschlag nicht unverändert übernommen.

B. Publikationspflicht

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Weil trotz der genannten Gründe für die Publikation von Urteilen häufig nur eine sehr beschränkte und teilweise von sachfremden Kriterien beeinflusste Auswahl von Urteilen veröffentlicht wird, ist in einem geeigneten Gesetz auch eine Publikationspflicht zu statuieren. Dabei ist abzuwägen, ob die Publikationspflicht für sämtliche Urteile aller Instanzen eingeführt werden soll oder ob eine eingeschränkte Publikationspflicht vorzuziehen ist.

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Für eine umfassende Publikationspflicht sprechen die Schwierigkeit einer Bewertung von Urteilen im Hinblick auf ihre Publikationswürdigkeit12 und die Gefahr, dass bestimmte Urteile weiterhin aus sachfremden Kriterien nicht publiziert werden. Gegen eine umfassende Publikationspflicht spricht allenfalls der damit einhergehende Aufwand. Dieser entsteht in erster Linie bei der Anonymisierung, lässt sich allerdings mit verschiedenen Massnahmen stark reduzieren. Der Aufwand für die Anonymisierung kann erstens durch anonymisierungsfreundliches Verfassen von Urteilen, zweitens durch technologische Unterstützung und drittens durch den Erlass von klaren Vorgaben zur Tiefe der Anonymisierung reduziert werden13. Betreffend technologische Unterstützung und Erlass von Vorgaben lohnt sich ein Blick auf Frankreich. Die dortige Gesetzgebung legt fest, dass im Regelfall lediglich der Vor- und Nachname unkenntlich gemacht werden. Eine darüber hinausgehende Anonymisierung ist nur dann vorzunehmen, wenn andernfalls die Sicherheit oder die Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigt würden14. Zudem wird im Rahmen eines Pilotprojekts am höchsten Gericht Frankreichs (Cour de Cassation) das Potential der künstlichen Intelligenz für die Anonymisierung von Urteilen untersucht15.

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Trotz dieser Möglichkeiten zur Reduktion des Anonymisierungsaufwands ist davon auszugehen, dass dieser insbesondere bei erstinstanzlichen Urteilen auch in Zukunft nicht zu vernachlässigen ist. Dementsprechend erscheint uns eine umfassende Publikationspflicht aus heutiger Sicht nicht zwingend. Aus Sicht der Anwaltschaft wäre schon viel gewonnen, wenn alle zweitinstanzlichen Urteile publiziert würden. Eine Pflicht zur Publikation sämtlicher zweitinstanzlicher Entscheide wurde auch im Rahmen der Vernehmlassung zum ZPO-Vorentwurf gefordert16. Eine solche Pflicht entspricht somit einem allgemeinen Bedürfnis und ist mit Blick auf Rückmeldungen in einem bereits durchgeführten Vernehmlassungsverfahren auch legitimiert. Für erstinstanzliche Urteile kann man sich auf eine Auswahl beschränken. Diese sollte sich an sachlichen Kriterien orientieren. Der Anwendung sachfremder Kriterien bei der Auswahl der zu publizierenden erstinstanzlichen Urteile könnte mit einem unabhängigen Auswahlgremium vorgebeugt werden.

C. Formulierungsvorschlag

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Das E-Justice-Gesetz ist gemäss Art. 2 des Vorentwurfs auf Verfahren anwendbar, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies vorsieht. Aus diesem Grund eignet es sich nicht, um eine Publikationspflicht zu statuieren. Hingegen ist das E-Justice-Gesetz das ideale Gefäss, um die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine zentrale Urteilspublikation zu schaffen.

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Nach den Allgemeinen Bestimmungen und einem Abschnitt zur Trägerschaft der Plattform sind im dritten Abschnitt des Vorentwurfs für ein E-Justice-Gesetz die Funktionen der Plattform geregelt.

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Eine weitere Funktion soll die Entscheidpublikation sein. In diesem Abschnitt könnte dementsprechend ein neuer Artikel mit dem folgenden Wortlaut aufgenommen werden:

Art. X Entscheidpublikation

1 Die E-Justiz-Plattform stellt für Gerichte und Behörden ein Modul für die Publikation von Entscheiden zur Verfügung.
2 Die über dieses Modul publizierten Entscheide sind frei zugänglich (Zugang ohne Authentifizierung).
3 Der Bundesrat regelt die zu verwendenden Formate und Metadaten.

V. Ausblick

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Mit der vorgeschlagenen Regelung würde der Zugang zum Recht für alle verbessert. Für Gerichte und Behörden würde der Aufwand für die Publikation von Entscheiden abnehmen, da sie direkt auf der ohnehin verwendeten Plattform erfolgt. Für RechtsanwältInnen, für die Wissenschaft, für alle anderen am Recht Interessierten und auch für die Gerichte und Behörden selbst würde die Plattform die schweizweite Recherche nach Rechtsprechung deutlich erleichtern. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Kosten für ein Publikationsmodul nicht nur überschaubar, sondern deutlich tiefer wären als die heute anfallenden Kosten für den parallelen Betrieb von 90 Publikationslösungen17.


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Daniel Hürlimann, sel., lehrte an die Berner Fachhochschule Wirtschaft mit der schweizweit ersten Professur für Rechtsinformatikist, wissenschaftlicher Beiratr von «medialex» sowie Vorstandsmitglied der Vereine eJustice.ch und entscheidsuche.ch.

Sébastien Fanti ist Datenschutzbeauftragter des Kantons Wallis und mit seiner Kanzlei Teil des Kanzleinetzwerks Lexing.

Christian Laux ist Rechtsanwalt und Partner bei Laux Lawyers sowie Vizepräsident der Swiss Data Alliance.

Adrian Rufener ist Rechtsanwalt bei Amparo Anwälte und Notare sowie Richter am Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein.

Claudia Schreiber ist Inhaberin der Advokatur Schreiber sowie Vorstandsmitglied des Vereins entscheidsuche.ch und leitet den Support elektronische Kanzlei (SEK, eine Dienstleistung des Verbands bernischer Notare VbN und des Bernischen Anwaltsverbandes BAV).

Fussnoten:

  1.  Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. November 2020: Bundesrat schlägt zentrale Plattform für den elektronischen Rechtsverkehr vor.
  2. Bundeskanzlei, Ziele des Bundesrates 2020, Band I, S. 12.
  3. Vorentwurf vom 11. November 2020 für ein Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz.
  4. Oskar Bosshardt, Bemerkungen zur Veröffentlichung von Entscheiden, ZBl 1966, S. 345 ff.; Daniel Hürlimann, Verbesserte Zugänglichkeit zu Gerichtsurteilen, NZZ vom 31. August 2016, S. 9; Romain Jordan, Accès à la jurisprudence: le TF impose la transparence, plaidoyer 5/17, S. 32 ff.; Sabine Steiger-Sackmann, Transparentere Justiz, sui-generis 2019, S. 122; Paul Tschümperlin, Die Publikation gerichtlicher Entscheide, in: Daniel Kettiger / Thomas Sägesser (Hrsg.), Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, S. 69 ff.
  5. Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II.
  6. Urteil des Bundesgerichts 1P.229/2001 vom 2. Oktober 2001, E. 2c.
  7. Verein eJustice.CH, Eine Vision für eJustice in der Schweiz, November 2016 (abrufbar unter www.ejustice.ch → Projekte → Vision eJustice).
  8. Art. 400 Abs. 2bis des ZPO-Vorentwurfs vom 2. März 2018.
  9. Bundesamt für Justiz, Übersicht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Zivilprozessordnung vom 29. Januar 2020, S. 58.
  10. Ebenda, S. 58.
  11. Bundesrat, Erläuternder Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) vom 2. März 2018, S. 95.
  12. Daniel Hürlimann, Publikation von Urteilen durch Gerichte, sui-generis 2014, S. 82 ff., Rn. 40.
  13. Als Beispiel kann auf die Regeln des Bundesgerichts für die Anonymisierung der Urteile (Grundsätze gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission) verwiesen werden.
  14. Article L111-13 Abs. 2 Code de l’organisation judiciaire; Article L10 Abs. 3 Code de justice administrative.
  15. Cour de Cassation, Deux spécialistes de l’intelligence artificielle travaillent à la Cour de cassation sur la méthode d’anonymisation des décisions de justice.
  16. Bundesamt für Justiz, Übersicht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der Zivilprozessordnung vom 29. Januar 2020, S. 58: «Es wird verlangt, eine Pflicht zur Publikation sämtlicher zweitinstanzlicher Entscheide vorzusehen».
  17. Peter Guyan, Zugänglichkeit von schweizerischen Gerichtsentscheiden im Internet, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2018/2, Rz. 10.



Einscannen von Büchern in Bibliotheken

Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn die eigengebrauchsberechtige Person selbst den Scanner bedient

Daniel Hürlimann, Dr. iur., Ass.-Prof. an der Universität St. Gallen

Résumé: Ce texte se demande si la numérisation de livres dans les bibliothèques, en les scannant, est autorisée au titre d’utilisation de l’œuvre à des fins privées. Outre l’art. 19 de la Loi fédérale sur le droit d’auteur, l’analyse porte aussi sur l’historique de la loi et sur son objectif, de même que sur sa systématique. L’auteur en conclut que scanner des livres entiers pour son usage privé est admissible pour autant que le travail soit effectué par la personne qui a droit à cet usage privé.

Zusammenfassung: Dieser Beitrag untersucht die Frage, ob das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken als Anwendungsfall des Eigengebrauchs erlaubt ist. Dazu wird nebst dem Wortlaut von Art. 19 URG auch auf die Entstehungsgeschichte sowie den Regelungszweck und die Systematik eingegangen. Der Autor gelangt zum Ergebnis, dass das Einscannen ganzer Bücher für den persönlichen Eigengebrauch zulässig ist, sofern es durch die eigengebrauchsberechtigte Person selbst erfolgt.

I. Einleitung

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In der schweizerischen Bibliotheksszene ist die Auffassung verbreitet, dass es urheberrechtlich nicht zulässig sei, Bücher in Bibliotheken vollständig einzuscannen. So findet sich z.B. bei den Kopier- und Scangeräten in der Bibliothek einer Schweizer Universität der folgende Hinweis: «Art. 19 Urheberrechtsgesetz hält fest, dass die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare mit unseren Geräten nicht zulässig ist.» Und wer in der Schweizerischen Nationalbibliothek einen Buchscanner benutzt, erhält den folgenden Text eingeblendet: «Soweit die von Ihnen kopierten Werke dem Urheberrecht unterliegen und Sie nicht die schriftliche Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts besitzen sind sie angehalten, die folgenden Beschränkungen zu beachten: […] Von einem Buch dürfen jeweils nur 5% oder ein Kapitel kopiert werden.» Mit dem Scannen kann erst nach einem Klick auf «Ich akzeptiere» begonnen werden.

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Die Vertreter der Auffassung, wonach das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken unzulässig sein soll, stützen sich auf die Regelung des Eigengebrauchs bzw. die Ausnahmen in Art. 19 URG. Dieser Beitrag untersucht, ob Art. 19 das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken erlaubt oder nicht.

II. Aufbau und Wortlaut von Art. 19 URG

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Art. 19 URG ist wie folgt aufgebaut. Zunächst werden im ersten Absatz drei verschiedene Formen des Eigengebrauchs definiert: der persönliche Eigengebrauch (lit. a), der schulische Eigengebrauch (lit. b) und der betriebliche Eigengebrauch (lit. c). Der zweite Absatz regelt das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte und der dritte Absatz hält fest, was ausserhalb des privaten Eigengebrauchs unzulässig ist. Die Absätze 3bis und 4 sind für die vorliegende Fragestellung nicht relevant.

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Der für die Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken massgebende Teil von Art. 19 URG (Art. 19 Abs. 1 bis Abs. 3 lit. a URG) lautet wie folgt:

1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
     1. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
     2. jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
     3. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:
     1. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
     2. [...]

 

III. Einscannen ganzer Bücher

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Das Einscannen eines ganzen Buches für den persönlichen Eigengebrauch auf dem eigenen Gerät ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a URG unbestrittenermassen zulässig. Dies gilt auch für das Einscannen eines ganzen und im Handel erhältlichen Buches, weil die Ausnahmen von Art. 19 Abs. 3 URG nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur für Werkverwendungen ausserhalb des privaten Kreises gelten[1].

IV. Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken

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In vielen Bibliotheken befinden sich Scanner zur Benützung durch die BibliotheksbesucherInnen. Einige dieser Bibliotheken weisen die BesucherInnen darauf hin, dass das Einscannen ganzer Bücher nicht zulässig sei. Diese Auffassung wird vereinzelt auch im Schrifttum vertreten.

1. Argumente gegen die Zulässigkeit

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Die Auffassung, wonach es nicht zulässig sei, Bücher in Bibliotheken vollständig zu kopieren oder einzuscannen, wird insbesondere von Rüetschi vertreten. Dieser Autor leitet aus Art. 19 Abs. 3 lit. a URG ab, «dass das Vervielfältigen ganzer Bücher in der Bibliothek in jedem Fall unzulässig ist»[2]. Das Gesetz betrachte das Zurverfügungstellen von Kopiergeräten an Dritte als Mitwirkung an der Vervielfältigung, deshalb bestehe auch eine Vergütungspflicht[3]. Dieselbe Auffassung findet sich auch auf der Webseite des Kompetenzzentrums für digitales Recht[4]. Schliesslich leitet auch Baumgartner aus einem Urteil des Bundesgerichts ab, dass eine vollständige Vervielfältigung mittels eines Kopiergeräts in einer Bibliothek unzulässig sein «dürfte»[5]. Auf den zugrundeliegenden Entscheid des Bundesgerichts wird im Folgenden eingegangen.

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Das Bundesgericht hat im Jahr 2002 die Verurteilung eines Sexshopinhabers bestätigt, der Kopien von pornographischen Filmen verkaufte[6]. In diesem Kontext hielt es fest, dass es untersagt sei, «im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig zum Eigengebrauch durch Dritte kopieren zu lassen»7]. Weiter zitierte es aus dem (undatierten) Erläuternden Bericht zur damals laufenden Änderung des Urheberrechtsgesetzes den folgenden Satz[8]: «Es ist also beispielsweise nicht zulässig, in einem Geschäft ganze Tonträger oder Videokassetten für den privaten Gebrauch der Kunden zu vervielfältigen, oder der Kundschaft entsprechende Selbstbedienungsgeräte bereitzustellen.» Der erläuternde Bericht bezog sich auf den Vorentwurf, der in Art. 19 Abs. 2 den Einschub «unter Vorbehalt von Absatz 3», nicht aber die (erst im Entwurf aufgenommene[9]) zusätzliche Erwähnung der anderen öffentlichen Institutionen und Geschäftsbetriebe enthielt[10].

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Vergleicht man die Ausführungen im erläuternden Bericht mit jenen in der URG-Botschaft 2006, fällt auf, dass das Bereitstellen von Selbstbedienungsgeräten in Letzterer nicht mehr erwähnt wird. Nachdem die im erläuternden Bericht des IGE noch enthaltene Erläuterung nicht in die Botschaft des Bundesrates übernommen wurde, kann sie nicht zur Ermittlung des Gehalts von Art. 19 Abs. 2 URG herangezogen werden. Da das Bundesgerichtsurteil vier Jahre vor Verabschiedung der Botschaft ergangen ist, gilt dies auch für die im Urteil zitierten Auszüge aus dem erläuternden Bericht zum URG-Vorentwurf. Die Ausführungen der Botschaft sprechen sogar eindeutig für die Zulässigkeit der Vervielfältigung durch den Eigengebrauchsberechtigten auf Kopiergeräten von Dritten. Denn die Botschaft hält explizit fest, dass die in Absatz 3 enthaltenen Einschränkungen für Kopien, die “von Dritten auf Bestellung” hergestellt werden, gelten[11].

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Aus BGE 128 IV 201 lässt sich somit nicht ableiten, dass das Einscannen ganzer Büchern in Bibliotheken im Rahmen des persönlichen Eigengebrauchs unzulässig ist. Baumgartner äussert sich nicht zur Frage, ob die im erläuternden Bericht vorhandene und in der Botschaft nicht mehr vorhandene Passage für die Ermittlung des Gehalts von Art. 19 URG herangezogen werden kann. Er erachtet das Urteil des Bundesgerichts aber deshalb als nicht überzeugend, weil die Privatsphäre nicht vor dem Kopiergerät einer Bibliothek ende[12].

2. Anwendung von Art. 19 URG

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Um die Frage zu beantworten, ob Art. 19 URG das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken erlaubt, muss zunächst auf das Zusammenspiel der Absätze 1 bis 3 von Art. 19 URG eingegangen werden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG gilt jede Werkverwendung im persönlichen Bereich als Eigengebrauch und ist somit zulässig. Absatz 2 hält fest, dass der Berechtigte die erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen darf und spezifiziert, wer (auch) als Dritte/r im Sinne dieses Absatzes gilt. Zudem wird in Absatz 2 explizit auf Absatz 3 verwiesen: Die in Absatz 1 erlaubten Vervielfältigungen dürfen gemäss Absatz 2 nur «unter Vorbehalt von Absatz 3» durch Dritte hergestellt werden. In Absatz 3 wird schliesslich aufgelistet, was ausschliesslich im privaten Kreis zulässig ist. Dazu gehört die vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG).

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Der Verweis auf Absatz 3 in Absatz 2 hat nach herrschender Lehre[13] und Rechtsprechung[14] zur Folge, dass das vollständige Kopieren oder Einscannen eines im Handel erhältlichen Buches durch die Bibliothek im Auftrag einer Kundin nicht zulässig wäre. Es stellt sich aber die Frage, weshalb der Gesetzgeber das Zurverfügungstellen von Kopiergeräten in Absatz 2 explizit erwähnt und was er damit bezweckt. Zur Beantwortung dieser Frage muss auf die Entstehungsgeschichte dieses Absatzes eingegangen werden.

A) Historische Auslegung

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Im bundesrätlichen URG-Entwurf aus dem Jahr 1989 lautete Art. 19 Abs. 2 E-URG wie folgt: “Der zum Eigengebrauch Berechtigte darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen”[15]. Die Ergänzung nach dem Semikolon wurde durch das Parlament eingefügt, sodass Art. 19 Abs. 2 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahr 1993 wie folgt lautete[16]: «Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.»

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Die Ergänzung wurde eingefügt, um klarzustellen, dass Bibliotheken eine Kopiervergütung zu entrichten haben[17]. Das Parlament wollte damit offenbar eine Besserstellung der Urheber erreichen[18]. Die Kopiervergütung wäre jedoch auch ohne die Ergänzung zu entrichten gewesen[19], die ausdrückliche Erwähnung der Bibliotheken beruht also auf einem Missverständnis[20]. Die Erwähnung der Kopiergeräte in Art. 19 Abs. 2 URG hat somit keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Kopierens oder Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken.

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Bei der im Jahr 2008 in Kraft getretenen Revision wurde in Art. 19 Abs. 2 URG zusätzlich zu Bibliotheken “andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe” eingefügt. Diese Änderung ist für die Frage der Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken nicht relevant. Auch der Einschub “unter Vorbehalt von Absatz 3” wurde bei dieser Revision eingefügt. Gemäss Botschaft steht damit fest, “dass für Kopien, die von Dritten auf Bestellung einer nach Absatz 1 zum Eigengebrauch berechtigten Person hergestellt werden, in jedem Fall die in Absatz 3 enthaltenen Einschränkungen gelten”[21]. Aus dieser Passage geht klar hervor, dass die vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Bücher in Bibliotheken nur dann untersagt ist, wenn sie durch Dritte auf Bestellung erfolgt und nicht schon dann, wenn sie durch die berechtigte Person selbst auf einem Kopiergerät der Bibliothek vorgenommen wird.

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Im Rahmen der aktuell laufenden Urheberrechtsrevision sind keine Änderungen an Art. 19 Abs. 2 und 3 URG vorgesehen. Es wird lediglich diskutiert, ob in Absatz 1 ein neuer lit. d eingefügt werden soll wonach auch die Werkverwendung in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitälern oder Gefängnissen als Eigengebrauch gelten soll[22].

B) Teleologische Auslegung

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Vervielfältigungen sollen gemäss Botschaft deshalb auch durch Dritte oder auf Geräten von Dritten hergestellt werden dürfen, weil nicht alle Eigengebrauchsberechtigten über ein eigenes Kopiergerät verfügen. “Wer keinen Kopierapparat besitzt, soll einen Selbstbedienungsautomaten benützen oder eine Kopieranstalt mit der Herstellung der für den Eigengebrauch benötigten Vervielfältigungen beauftragen dürfen”[23]. Die Bestimmung soll somit verhindern, dass diejenige, die sich ein eigenes Kopiergerät leisten kann, gegenüber demjenigen, der auf die Benutzung eines Kopiergeräts in einer Bibliothek angewiesen ist, bevorteilt wird. Auch die teleologische Auslegung führt somit zum Ergebnis, dass das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken zulässig sein muss. Ansonsten wäre dies nur denjenigen erlaubt, die über einen eigenen Scanner verfügen. Eine solche Ungleichbehandlung sollte durch Art. 19 Abs. 2 URG verhindert werden.

C) Grammatikalische Auslegung

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Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 URG lautet wie folgt: “Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.”

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Aus dem zweiten Teilsatz geht klar hervor, dass die Bibliotheken und nicht die Kopiergeräte als Dritte gelten. Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 URG äussert sich nicht nur zur Frage, ob das Kopieren oder Einscannen ganzer Bücher durch den Eigengebrauchsberechtigten selbst zulässig ist. Die Bestimmung legt einzig fest, unter welchen Voraussetzungen Drittpersonen oder -institutionen die Vervielfältigungshandlung vornehmen dürfen.

D) Systematische Auslegung

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Die Absätze 1 bis 3 von Art. 19 URG sind miteinander verzahnt. Absatz 1 definiert die drei Arten von Eigengebrauch (persönlicher, schulischer und betrieblicher), Absatz 2 regelt das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte und Absatz 3 hält fest, welche Handlungen nur im Rahmen des persönlichen Eigengebrauchs (Abs. 1 lit. a) zulässig sind[24]. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass Absatz 2 die Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken nur insoweit regelt, als dieses durch Dritte und nicht durch die Eigengebrauchsberechtigten selbst vorgenommen wird. Somit spricht auch die systematische Auslegung für die Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher in Bibliotheken.

E) Ergebnis

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Die Auslegung von Art. 19 URG gemäss den vier klassischen Auslegungselementen führt zum Ergebnis, dass das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken jedenfalls dann zulässig ist, wenn der Scanner von der eigengebrauchsberechtigen Person selbst bedient wird.

V. Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken durch Bibliothekspersonal

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Im Unterschied zur bisher behandelten Frage, mit der sich nur wenige befasst haben, finden sich zahlreiche Stimmen, die das Einscannen ganzer Bücher durch Bibliothekspersonal und andere Dritte für unzulässig halten[25]. Demgegenüber vertritt Thouvenin die Auffassung, dass das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte im Bereich des Privatgebrauchs nicht durch Art. 19 Abs. 3 URG eingeschränkt wird[26]. Er begründet dies nach einem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte[27] mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Regelung von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG[28].

1. Auslegung

A) Historische Auslegung

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Die Botschaft zum URG 1992 äussert sich zwar eindeutig zu dieser Frage[29], bezieht sich aber auf einen Wortlaut, der stark von der letztlich zum Gesetz gewordenen Fassung abweicht[30] und ist insofern beschränkt aussagekräftig. Jedoch findet sich auch in der Botschaft zur URG-Revision 2007 eine eindeutige Aussage, wobei hier die im Entwurf vorgeschlagene Fassung[31] durch das Parlament nicht mehr verändert wurde. Gemäss dieser Botschaft “steht fest, dass für Kopien, die von Dritten auf Bestellung einer nach Absatz 1 zum Eigengebrauch berechtigten Person hergestellt werden, in jedem Fall die in Absatz 3 enthaltenen Einschränkungen gelten”[32].

B) Teleologische Auslegung

24

Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 3 URG ist gemäss Botschaft zum URG 1992 die Verhinderung einer direkten Konkurrenzierung des Verkaufs von Werkexemplaren[33]. Könnte man Kopien oder Scans ganzer Bücher in Bibliotheken ohne eigenen Aufwand bestellen, würde damit der Verkauf dieser Bücher zweifellos konkurrenziert. Somit spricht auch der Regelungszweck dafür, dass das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte im Bereich des Privatgebrauchs durch Art. 19 Abs. 3 URG eingeschränkt wird.

C) Grammatikalische Auslegung

25

Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 URG beantwortet die Frage, ob Bibliothekspersonal im Auftrag von KundInnen ganze Bücher einscannen darf, nicht eindeutig. Der Einschub “unter Vorbehalt von Absatz 3” kann so verstanden werden, dass das Herstellenlassen von Vervielfältigungen durch Dritte immer dann unzulässig ist, wenn einer der in Absatz 3 aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Demgegenüber kann gemäss Thouvenin “der in Art. 19 Abs. 2 Teilsatz 1 URG für den Fall des Beizugs Dritter vorgesehene Vorbehalt von Art. 19 Abs. 3 URG […] nicht dazu führen, dass der Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 3 URG beim Beizug Dritter über den Bereich hinaus ausgedehnt wird, der nach dem Ingress von Art. 19 Abs. 3 URG von dieser Norm erfasst wird.” M.E. kann der Vorbehalt in Absatz 2 zwar zu einer solchen Ausdehnung führen, er muss es aber nicht. Der Wortlaut ist somit nicht eindeutig.

D) Systematische Auslegung

26

Die Systematik von Art. 19 URG spricht m.E. nicht für die Zulässigkeit der Vervielfältigung ganzer Werke durch Dritte. Zwar trifft zu, dass die Befugnisse der zum Eigengebrauch Berechtigten durch den Grundsatz von Art. 19 Abs. 1 URG und die Gegenausnahmen von Art. 19 Abs. 3 URG geregelt werden[34]. Beim Beizug von Dritten geht es jedoch nicht nur um die Befugnisse der zum Eigengebrauch Berechtigten, sondern auch um die Befugnisse der Dritten. Diese Befugnisse werden in Art. 19 Abs. 2 URG geregelt und dieser Absatz enthält einen Vorbehalt zugunsten von Absatz 3. Die Systematik spricht somit gegen die Zulässigkeit der Vervielfältigung ganzer Werke durch Dritte.

2. Ergebnis

27

Während die grammatikalische Auslegung kein klares Ergebnis hervorbringt, sprechen die drei übrigen Auslegungsmethoden gegen die Zulässigkeit des Einscannens ganzer Bücher durch Bibliothekspersonal oder andere Dritte. Der Auffassung der herrschenden Lehre, wonach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG das Einscannen ganzer Bücher durch Dritte untersagt, ist somit zuzustimmen.

28

Zum gleichen Ergebnis ist auch das Bundesgericht im Fall ETH-Bibliothek gelangt: “Das vollständige Kopieren eines im Handel erhältlichen Werkexemplars ist demnach weiterhin nur einer natürlichen Person gestattet, die diese Kopie zu ihrem eigenen persönlichen Gebrauch verwendet und darf nur von ihr selbst oder einer Person vorgenommen werden, die zum Verwandten- oder Freundeskreis gehört”[35].

VI. Vergütung

29

Die Vergütung für den Eigengebrauch ist in Art. 20 URG geregelt. Absatz 1 dieser Bestimmung hält fest, dass die Werkverwendung im privaten Kreis gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG unter Vorbehalt von Absatz 3 vergütungsfrei ist. Absatz 3 regelt die Leerträgervergütung für Ton- und Tonbildträger und ist somit im vorliegenden Kontext nicht relevant.

30

Gemäss Art. 20 Abs. 2 URG schuldet eine Vergütung, “[w]er zum Eigengebrauch nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c oder wer als Drittperson nach Artikel 19 Absatz 2 Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt”. Somit ist das Einscannen von Büchern in Bibliotheken für den persönlichen Eigengebrauch nur dann vergütungspflichtig, wenn eine Drittperson und nicht die eigengebrauchsberechtigte Person selber den Scanner bedient. Die von Barrelet/Egloff[36] und Cherpillod[37] vertretene Auffassung, wonach die Vervielfältigung von Werken auf Apparaten von Drittpersonen vergütungspflichtig sein soll, widerspricht dem Gesetzeswortlaut und ist mangels Begründung abzulehnen. Auch Rüetschi vertritt die Auffassung, wonach Bibliotheken bereits durch das Zurverfügungstellen von Geräten zur Vervielfältigung vergütungspflichtig werden sollen[38]. Er begründet dies damit, dass das Gesetz das Zurverfügungstellen von Kopiergeräten als Mitwirkung an der Vervielfältigung qualifiziere[39]. Weder dem Gesetzestext selbst noch den Botschaften zum URG 1992[40] oder zur Revision 2007[41] lässt sich jedoch etwas zugunsten dieser Behauptung entnehmen. Rehbinder/Viganò halten zutreffend fest, dass nur die durch Dritte angefertigten Eigengebrauchskopien vergütungspflichtig sind[42]. Auch Gasser hält fest, dass nur beim Privatgebrauch im weiteren Sinn der Gerätebesitzer vergütungspflichtig ist[43].

31

Schliesslich zeigt auch ein Blick in die Tarife der ProLitteris, dass für das Einscannen von Sprachwerken in Bibliotheken für den persönlichen Eigengebrauch keine Vergütung geschuldet ist:

32

Der Gemeinsamer Tarif 8 II regelt die Reprografie in Bibliotheken. Der Tarif bezieht sich auf das Herstellen von Fotokopien[44], das Vervielfältigen von Ausschnitten von geschützten Werken in Form eines internen Papierpressespiegels[45] sowie auf das Vervielfältigen von Werken der bildenden Kunst und Fotografien[46] sowie von Musiknoten[47] und schliesslich auf das Vervielfältigen diverser Werkkategorien ausserhalb des Eigengebrauchs[48]. Der Tarif bezieht sich somit nicht auf das Einscannen von Sprachwerken für den Eigengebrauch.

33

Der Gemeinsame Tarif 9 II regelt die Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form in Bibliotheken. In der Definition des Vervielfältigungsbegriffs wird zunächst ein Speichern “mittels Netzwerken” verlangt, was beim Einscannen eines Buches und dem Abspeichern auf einem lokalen Datenträger (z.B. einem USB-Stick) nicht erfüllt wäre. Im darauf folgenden Satz wird jedoch “das Speichern mit und ohne Verbreiten über Scanner” explizit als Vervielfältigung definiert[49]. Auf das Einscannen von Büchern für den persönlichen Eigengebrauch ist der Tarif aber deshalb nicht anwendbar, weil er nur den betrieblichen und den schulischen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c URG) erfasst[50].

VII. Ergebnis

34

Das Einscannen ganzer Bücher in Bibliotheken für den persönlichen Eigengebrauch ist gemäss Art. 19 f. URG zulässig und vergütungsfrei, sofern es durch die eigengebrauchsberechtigte Person selbst erfolgt.

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Fussnoten:
  1. Botschaft URG-Revision 2007 (BBl 2006 3389), S. 3429: “Das heisst, dass das vollständige Kopieren eines im Handel erhältlichen Werkexemplars nur einer natürlichen Person gestattet ist, die diese Kopie zu ihrem eigenen persönlichen Gebrauch verwendet.”
  2. David Rüetschi, Die Bedeutung des Urheberrechts im Bibliothekswesen – Grundlagen, in: Anne Cherbuin / Bernhard Dengg / Liliane Regamey (Hrsg.), Digitale Bibliothek und Recht – Bibliothèques numériques et droit, Zürich 2011, S. 26: “Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem Art. 19 Abs. 3 lit. a URG: Danach ist die vollständige oder nahezu vollständige Vervielfältigung von im Handel erhältlichen Werkexemplaren nur zulässig, wenn diese durch den Nutzer zum Eigengebrauch und nicht auf einem Kopiergerät der Bibliothek erfolgt. Dies hat zur Folge, dass das Vervielfältigen ganzer Bücher in der Bibliothek in jedem Fall unzulässig ist.”
  3. Rüetschi (Fn. 2), S. 25.
  4. Auszug aus dem Artikel “Privater Eigengebrauch” auf der Website www.ccdigitallaw.ch: “Diese Schrankenbestimmung gilt allerdings nur so weit, als er für das Kopieren sein eigenes Kopiergerät verwendet. Sobald er das Kopiergerät eines Dritten, beispielsweise der Bibliothek oder des Copyshops benutzt (Art. 19 Abs. 2 URG), fällt die Werknutzung nicht mehr unter den privaten Eigengebrauch.”
  5. Tobias Baumgartner, Privatvervielfältigung im digitalen Umfeld, Diss. Zürich 2006, S. 86.
  6. BGE 128 IV 201.
  7. BGE 128 IV 201 E. 3.5. (Hervorhebung hinzugefügt).
  8. Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (undatiert), S. 9; BGE 128 IV 201 E. 3.5.
  9. Entwurf Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (BBl 2006 3443), S. 3443.
  10. Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (undatiert), S. 3.
  11. Botschaft URG-Revision 2007 (BBl 2006 3389), S. 3429.
  12. Baumgartner (Fn. 5), S. 86.
  13. Dennis Barrelet / Willi Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 19 N 22; Christoph Gasser, in: Barbara K. Müller / Reinhard Oertli (Hrsg.), Handkommentar Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2012, Art. 19 N 28; Ders., Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Diss. Bern 1997, S. 116; Manfred Rehbinder / Adriano Viganò, Kommentar Urheberrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 19 N 30 f.
  14. BGE 128 IV 201 E. 3.5: “es ist hingegen untersagt, im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig zum Eigengebrauch durch Dritte kopieren zu lassen”.
  15. Botschaft vom 19. Juni 1989 zu einem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), zu einem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von integrierten Schaltungen (Topographiengesetz, ToG) sowie zu einem Bundesbeschluss über verschiedene völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiete des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (BBl 1989 III 477), S. 620.
  16. AS 1993 1798, S. 1803 f.
  17. AB 1992 N 41.
  18. Christoph Gasser, Der Eigengebrauch im Urheberrecht, Diss. Bern 1997, S. 108.
  19. Gasser (Fn. 19), S. 108: “Das Parlament fügte den Zusatz ein, um die Bibliotheken mit der Kopiervergütung zu belasten, womit es etwas beschloss, was sowieso schon vorgesehen war.”
  20. Barrelet/Egloff (Fn. 13), Art. 19 N 19
  21. Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BBl 2006 3389) S. 3429 (Hervorhebung hinzugefügt).
  22. Urheberrechtsgesetz-Änderung, Fahne Sommersession 2019 Beschluss Ständerat, S. 5.
  23. Botschaft URG (BBl 1989 III 477), S. 540.
  24. Siehe auch BGE 140 III 616 E. 3.5.2: “Dieses Ergebnis entspricht auch der Gesetzessystematik, indem Abs. 1 lit. a von Art. 19 URG zunächst den privaten Kreis definiert, in dem die Werkverwendung natürlichen Personen – ohne Einschaltung eines Dritten nach Art. 19 Abs. 2 URG (vgl. GASSER, a.a.O., N. 6 zu Art. 19 URG) – offensteht, sodann in Abs. 2 der Beizug Dritter zur Vervielfältigung in beschränktem Rahmen (d.h. unter Vorbehalt von Abs. 3) als zulässig erklärt wird, und in Abs. 3 Ausnahmen vom zulässigen Eigengebrauch vorgesehen sind, die wiederum innerhalb des beschränkten Kreises nach Abs. 1 lit. a nicht gelten.”
  25. Barrelet/Egloff (Fn. 13), Art. 19 N 22; Lukas Bühler, Schweizerisches und internationales Urheberrecht im Internet, Diss. Freiburg 1999, S. 261; Ivan Cherpillod, Schranken des Urheberrechts, in: Roland von Büren / Lucas David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band II/1, S. 269; Christoph Gasser, in: Müller/Oertli (Fn. 13), Art. 19 N 28; Ders., Diss. (Fn. 13), S. 116; Reto M. Hilty, Urheberrecht, Bern 2011, S. 199; Rehbinder/Viganò (Fn. 13), Art. 19 N 3 
  26. Florent Thouvenin, Gutachten: Urheberrechtliche Beurteilung von „Catch-up TV“, St.Gallen/Zürich 2012, S. 18.
  27. Thouvenin (Fn. 26), S. 12 ff.
  28. Thouvenin (Fn. 26), S. 16 ff.
  29. Botschaft URG (BBl 1989 III 477), S. 540: “Wer für den Eigengebrauch eines Dritten ein Werk vervielfältigt, kann somit vom Urheber nur belangt werden, wenn er sich nicht an die in Absatz 3 enthaltene Schranke hält, oder auf Vorrat – also ohne Auftrag – geschützte Werke vervielfältigt.”
  30. Siehe oben, IV. 2. A) (Historische Auslegung).
  31. Entwurf Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (BBl 2006 3443), S. 3443.
  32. Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BBl 2006 3389), S. 3429.
  33. Botschaft URG (BBl 1989 III 477), S. 541.
  34. Thouvenin (Fn. 26), S. 17.
  35. BGE 140 III 616 E. 3.5.2
  36. Barrelet/Egloff (Fn. 20), Art. 20 N 3.
  37. Cherpillod (Fn. 25), S. 282.
  38. Rüetschi (Fn. 2), S. 21 f.
  39. Rüetschi (Fn. 2), S. 19.
  40. Botschaft URG (BBl 1989 III 477), S. 542 f.
  41. Botschaft URG-Revision 2007 (BBl 2006 3389), S. 3429.
  42. Rehbinder/Viganò (Fn. 14), Art. 20 N 3.
  43. Gasser (Fn. ), Art. 20 N 10.
  44. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.1.1.
  45. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.1.2.
  46. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.2.1.
  47. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.2.2.
  48. Gemeinsamer Tarif 8 II, Ziff. 5.2.3.
  49. Gemeinsamer Tarif 9 II, Ziff. 2.3.
  50. Gemeinsamer Tarif 9 II, Ziff. 2.4.