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Quellenschutz auf Abruf? – Wenn der Beschuldigtenstatus zum Einfallstor für Beweiserhebungen wird

Überlegungen zum Urteil 7B_1261/2024 des Bundesgerichts vom 31. März 2026

David Zollinger, Rechtsanwalt, Wetzikon

Résumé: Dans le cadre de la procédure pénale sur l’utilisation d’une capsule d’assistance au suicide Sarco en 2024 dans le canton de Schaffhouse, le matériel d’une journaliste qui se trouvait sur place pour documenter les faits avait été saisi. Lors de la procédure de levée des scellés qui a suivi, la question de la protection des sources journalistiques a fait l’objet d’une controverse. Le Tribunal fédéral a conclu qu’elle ne s’appliquait pas en l’espèce, car la journaliste était elle-même mise en cause dans le même contexte factuel. L’auteur déplore que la protection des sources soit ainsi subordonnée à une question préalable, sur laquelle il est statué très tôt dans la procédure pénale, sur la base de faits relativement maigres. Si la justice place les professionnels des médias dans la position de prévenus, la protection des sources peut être, de facto, contournée. Mais, lorsque les journalistes travaillent au plus près de l’action, ils évoluent inévitablement dans une zone grise. C’est pourquoi il est crucial, dans la pratique, d’éviter toute forme de collaboration susceptible d’être interprétée comme soutien ou participation à une infraction pénale.

Zusammenfassung: Im Strafverfahren zum Einsatz einer Suizidkapsel im Kanton Schaffhausen wurden die Geräte einer Journalistin, die den Vorgang vor Ort dokumentierten wollte, sichergestellt. Im anschliessenden Entsiegelungsverfahren war strittig, ob auf die Daten der Journalistin zugegriffen werden darf oder ob der Quellenschutz dies verbiete. Das Bundesgericht kam im besprochenen Urteil zum Schluss, dass der Quellenschutz hier nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person sei. Der Autor bemängelt, dass damit der Quellenschutz von einer Vorfrage abhängig gemacht werde, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet werde. Der Quellenschutz erweise sich somit als fragil, denn er könne faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt würden. Wenn Medienschaffende nahe am Geschehen arbeiteten, bewegten sie sich zwangsläufig in einer Grauzone. Deshalb sei es in der Praxis entscheidend, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung an einer Straftat interpretiert werden könnte.

BGer 7B_1261/2024 vom 31. März 2026

 

1. Worum geht es?

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Gegenstand der Strafuntersuchung, in welcher der obenstehende Entscheid erging, ist der Einsatz einer sogenannten Suizidkapsel im Rahmen eines begleiteten Suizids im Kanton Schaffhausen. Die Organisation «The Last Resort» führte im September 2024 in einer Waldhütte einen begleiteten Suizid mittels einer technischen Vorrichtung («Suizidkapsel») durch, bei dem eine 64-jährige US-Amerikanerin verstarb.  Im Rahmen des Verfahrens wurden der Co-Präsident von «The Last Resort», eine holländische Journalistin (die Beschwerdeführerin im obenstehenden Verfahren) sowie zwei weitere Personen verhaftet.

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Solche Kapseln – international oft unter dem Namen „Sarco“ bekannt – sind darauf ausgelegt, dass eine Person durch Betätigung eines Mechanismus (typischerweise durch Stickstoffzufuhr mit Sauerstoffverdrängung) selbstbestimmt den Tod herbeiführt. Die Idee dahinter ist ein kontrollierter, angeblich schmerzfreier Tod ohne klassische Medikamente[1].

2. Warum führte das zu einem Strafverfahren?

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Der Einsatz solcher Geräte bewegt sich rechtlich in einer Grauzone. In der Schweiz ist Suizidhilfe grundsätzlich zulässig, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Das Strafverfahren drehte sich deshalb nicht um die Existenz der Kapsel an sich, sondern um mögliche strafrechtliche Qualifikationen im konkreten Fall, insbesondere um Beihilfe zum Selbstmord[2], falls selbstsüchtige Motive vorliegen könnten, oder um Tötungsdelikte[3], falls die Selbstbestimmung der verstorbenen Person in Frage steht oder Dritte aktiv eingegriffen haben. Im frühen Verfahrensstadium wurde offenbar sogar geprüft, ob ein Tötungsdelikt vorliegen könnte – was bei ungewöhnlichen technischen Abläufen nicht untypisch ist.  

3. Die Rolle der Medienschaffenden

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Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass eine Journalistin vor Ort war, um den Vorgang zu dokumentieren. Ihre Geräte wurden sichergestellt und später Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens. Das führte zur rechtlich zentralen Frage des Entscheids: Darf bei einer Journalistin, die ein solches Ereignis dokumentiert, auf Daten zugegriffen werden, oder greift der Quellenschutz? Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Quellenschutz hier nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person ist.

4. Der Beschuldigtenstatus ändert alles  

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Der Entscheid des Bundesgerichts 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 wirkt auf den ersten Blick unspektakulär. Er bewegt sich sauber im Rahmen der Strafprozessordnung, folgt der bekannten Dogmatik und bestätigt bestehende Linien. Und doch legt er bei näherem Hinsehen ein strukturelles Problem offen, das weit über den Einzelfall hinausweist: Der Quellenschutz von Medienschaffenden erweist sich als überraschend fragil – und ist letztlich davon abhängig, wie früh und wie leicht jemand als beschuldigte Person qualifiziert wird.

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Der Dreh- und Angelpunkt liegt in einer scheinbar technischen Frage: Wer ist Drittperson, wer ist beschuldigte Person? Das Bundesgericht hält fest, was dogmatisch unbestritten ist: Wer im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, kann sich nicht auf den Quellenschutz berufen. Dieser Schutz setzt voraus, dass die betroffene Person gerade nicht selbst Teil des strafrechtlichen Vorwurfs ist.

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Damit wird der Quellenschutz faktisch von einer Vorfrage abhängig gemacht – einer Vorfrage, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet wird. Denn gleichzeitig erinnert das Bundesgericht daran, dass Zwangsmassnahmen bereits bei einem „hinreichenden Tatverdacht“[4] zulässig sind. Das bedeutet nicht Gewissheit, nicht einmal überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich konkrete Anhaltspunkte, die eine Beteiligung als möglich erscheinen lassen. Die Schwelle liegt bewusst tief. Und sie wird typischerweise in einem Stadium angewendet, in dem das Verfahren noch ganz am Anfang steht – dort, wo vieles unklar ist, Hypothesen nebeneinanderstehen und die Rollen der Beteiligten noch nicht im Detail geklärt sind.  Genau in dieser Phase werden Zwangsmassnahmen wie Sicherstellungen, Durchsuchungen und Entsiegelungen angeordnet. Und genau in dieser Phase kann eine Person relativ rasch in den Status einer beschuldigten Person geraten.

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Setzt man diese Elemente zusammen, ergibt sich eine bemerkenswerte Dynamik:
Der Quellenschutz kann faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt werden.

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Das Bundesgericht hält zwar ausdrücklich fest, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestünden (d.h. dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin lediglich unter einem Vorwand förmlich beschuldigt hätte). Es beurteilt aber die Frage letztlich ausschliesslich danach, ob im aktuellen Verfahrensstand die Beschwerdeführerin nach wie vor beschuldigte Person sei und hält an die Adresse der Vorinstanz fest, diese habe nicht aufgezeigt, weshalb «von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen sei»[5].  Damit entfällt dann auch die Berufung auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, der die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht schützt, verbietet. Das mag zutreffen. Strukturell bleibt die Frage jedoch bestehen – und sie wird durch einen zweiten Aspekt noch verschärft.

5. Bei schweren Delikten greift der Quellenschutz überhaupt nicht

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Der Quellenschutz ist auch unabhängig vom Beschuldigtenstatus nicht absolut. Art. 172 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass Medienschaffende aussagen müssen, wenn es um besonders schwere Straftaten geht – insbesondere Tötungsdelikte. Auch dies ist nachvollziehbar: In Extremsituationen soll das Strafverfolgungsinteresse überwiegen.

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Im vorliegenden Fall steht – soweit ersichtlich – eine Beihilfe zum Selbstmord «aus selbstsüchtigen Beweggründen» gemäss Art. 115 StGB im Vordergrund. Da dieses Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bestraft wird, fällt es nicht unter die Katalogtaten nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, so dass eigentlich der Quellenschutz zur Anwendung käme. Durch die Berufung auf den Beschuldigtenstatus der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht diesem Punkt aber «elegant» ausgewichen – wer selbst beschuldigte Person ist, kann sich eben nicht auf den Quellenschutz berufen, sondern höchstens bei der Entsiegelung auf Anwaltskorrespondenz verweisen, die aber üblicherweise nicht die Quelle betrifft. 

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Anzufügen bleibt, dass die Staatsanwaltschaft erklären könnte, auch ein Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB sei nicht vollständig ausgeschlossen (wenn z.B. die Patientin sich im letzten Moment anders entschieden und an ihrer Stelle eine Drittperson den Mechanismus betätigt hätte), was dann den Quellenschutz im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO ausschliessen würde.

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In der Praxis entsteht dadurch ein doppelter Druck auf den Quellenschutz: Einerseits entfällt er, wenn die betroffene Person selbst beschuldigt ist.
Andererseits entfällt er auch dann, wenn die untersuchte Straftat schwer genug ist und Medienschaffende über mögliche Beweismittel verfügen.[6]

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Diese beiden Linien wirken nicht isoliert, sondern verstärken sich gegenseitig – und gerade dort, wo investigativer Journalismus besonders bedeutsam ist, im Umfeld schwerer Straftaten. Die Folge ist eine strukturelle Verschiebung: Der Quellenschutz besteht formal weiter, ist aber situativ suspendierbar – und zwar genau in den Fällen, in denen er am dringendsten gebraucht würde.

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Hinzu kommt, dass die Beurteilung im Frühstadium erfolgt. Es genügt, dass eine Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist strafprozessual konsequent. Für den Schutz journalistischer Arbeit ist es aber heikel. Denn ist erst einmal Einsicht in Daten erfolgt, lässt sich der Eingriff nicht rückgängig machen.

6. Was bedeutet das für die Praxis?

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Zunächst einmal zeigt der Entscheid, wie wichtig die klare Trennung der Rollen ist. Wenn Medienschaffende nahe am Geschehen arbeiten, bewegen sie sich zwangsläufig in einer Grauzone. Umso entscheidender ist es, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung interpretiert werden könnte. Die journalistische Rolle muss nicht nur bestehen, sondern auch nach aussen klar erkennbar sein.

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Ebenso zentral ist die Dokumentation der eigenen Tätigkeit. Aufträge, Rechercheziele und Arbeitsweise sollten so festgehalten werden, dass sie im Streitfall belegen, dass es sich um unabhängige Berichterstattung handelt – und nicht um ein funktionales Mitwirken am Geschehen.

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Der Entscheid zeigt zudem deutlich, dass der Quellenschutz im Siegelungsverfahren nicht pauschal behauptet werden kann. Wer sich darauf beruft, muss konkret darlegen, welche Daten geschützt sind. Pauschale Hinweise genügen nicht. Das erfordert Vorbereitung, Struktur und in der Regel frühzeitige anwaltliche Begleitung.  

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Daneben gewinnen auch technische und organisatorische Fragen an Bedeutung: Die Trennung von Geräten, der Umgang mit sensiblen Daten, die Minimierung lokal gespeicherter Informationen. All das ersetzt den rechtlichen Schutz nicht – kann aber dessen praktische Wirkung entscheidend beeinflussen.

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Schliesslich zeigt der Entscheid auch einen rechtspolitischen Klärungsbedarf. Die zentrale Frage ist nicht neu, stellt sich aber mit einer gewissen Dringlichkeit:
Soll der Quellenschutz tatsächlich davon abhängen, wie früh und wie leicht jemand zur beschuldigten Person erklärt wird?

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Und weiter: Ist es sachgerecht, dass gerade im Umfeld schwerster Straftaten – also dort, wo öffentliche Kontrolle besonders wichtig ist – der Schutz journalistischer Quellen strukturell am schwächsten ist?

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Der Entscheid gibt darauf keine Antwort. Er wendet lediglich das geltende Recht konsequent – und mit aller Härte für die Medienschaffende als Beschwerdeführerin – an. Aber er macht sichtbar, wie dieses Recht in der Praxis wirkt. Und genau darin liegt seine eigentliche Bedeutung.


 

Fussnoten:

  1. Vgl. dazu beispielhaft https://www.srf.ch/news/schweiz/mehrere-strafverfahren-laufen-erster-einsatz-der-todeskapsel-sarco-die-wichtigsten-antworten, https://www.tagesanzeiger.ch/suizidkapsel-sarco-bundesgericht-erlaubt-sichtung-von-aufnahmen-597649197976, https://www.bbc.com/news/articles/ce8144v9pveo, https://www.theguardian.com/society/2024/sep/24/several-detained-in-switzerland-over-suicide-capsule-death-police-say, https://www.reuters.com/world/europe/swiss-police-make-arrests-after-suicide-capsule-is-used-first-time-2024-09-24/
  2. Art. 115 StGB

  3. Art. 111 StGB ff.

  4. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

  5. E. 2.5.5.

  6. Im vorliegenden Fall steht – soweit ersichtlich – eine Beihilfe zum Selbstmord «aus selbstsüchtigen Beweggründen» gemäss Art. 115 StGB im Vordergrund. Da dieses Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bestraft wird, fällt es nicht unter die Katalogtaten nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, so dass eigentlich der Quellenschutz zur Anwendung käme. Durch die Berufung auf den Beschuldigtenstatus der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht diesem Punkt aber «elegant» ausgewichen – wer selbst beschuldigte Person ist, kann sich eben nicht auf den Quellenschutz berufen, sondern höchstens bei der Entsiegelung auf Anwaltskorrespondenz verweisen, die aber üblicherweise nicht die Quelle betrifft.

    Anzufügen bleibt, dass im Einzelfall die Staatsanwaltschaft erklären könnte, auch ein Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB sei nicht vollständig ausgeschlossen (wenn z.B. die Patientin sich im letzten Moment anders entschieden und an ihrer Stelle eine Drittperson den Mechanismus betätigt hätte), was dann den Quellenschutz im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO ausschliessen würde.


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Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende

Muss der 2015 revidierte Art. 47 BankG korrigiert werden?

David Zollinger, Rechtsanwalt, Wetzikon

Résumé: Grâce à une source anonyme, plusieurs médias du monde entier ont publié en février dernier des informations concernant 18’000 comptes  du Credit Suisse. Aucun titre suisse n’avait, cette fois, participé à l’opération du réseau de journalistes d’investigation. Raison à cela: depuis la révision de la Loi sur les banques (LB) en 2015, publier des informations en se basant sur des informations volées est pénalement répréhensible. Ce texte analyse la «dangerosité» réelle de l’art. 47, lit.c LB, pour les médias et présente les possibilités que les journalistes ont de se défendre. L’auteur se demande quelles adaptations pourraient être apportées si le législateur décidait de garantir, dans ce domaine aussi, la liberté de la presse.

Zusammenfassung: Gestützt auf Unterlagen einer anonymen Quelle veröffentlichte im Februar ein internationales Journalistennetzwerk Angaben zu Kunden der Credit Suisse. Nicht mitgemacht hatten die Schweizer Medien, weil sie befürchteten, sich nach dem 2015 revidierten Bankengesetz (BankG) strafbar zu machen. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wie «gefährlich» Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG für Medienschaffende tatsächlich ist, welche Verteidigungsmöglichkeiten existieren und welche Anpassungen allenfalls vorgenommen werden könnten, wenn die Schweizer Gesetzgebung die freie Berichterstattung der Medien auch in diesem Punkt stützen soll.

I. Einleitung

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Im Februar 2022 veröffentlichte ein internationales Journalisten-Netzwerk, angeführt durch die Süddeutsche Zeitung, unter dem Begriff «Suisse Secrets» Angaben zu Kunden der Credit Suisse. Das Netzwerk hatte von einer anonymen Quelle Unterlagen zu rund 18’000 Kontobeziehungen erhalten, diese analysiert und schliesslich unter Nennung von Kundennamen Berichte dazu veröffentlicht.[1]

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Nicht mit an Bord waren dieses Mal die Schweizer Medien des Netzwerks. Sie befürchteten, sich nur schon bei der Entgegennahme der Kontounterlagen, sicher aber mit deren Publikation strafbar zu machen. Stattdessen lancierten sie eine Diskussion zur Frage, ob die Revision des Bankengesetzes (BankG) im Jahre 2015 korrigiert werden müsse.[2]

II. Geschichte

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Bis zum 1. Juli 2015 wurde gemäss Art. 47 BankG ausschliesslich bestraft, «wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat».[3] Welche Informationen vom Geheimnis erfasst werden, wurde an anderer Stelle erläutert.[4]

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Der Täterkreis bezog sich damit ausschliesslich auf Personen, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einem Bankinstitut an geheimnisgeschützte Informationen gekommen waren und diese Dritten offenbarten. Strafrechtlich nicht von Art. 47 BankG erfasst waren bis zum 1. Juli 2015 diejenigen Personen, welche von einem Geheimnisträger Informationen erhielten und diese anschliessend weiterverwendeten und z.B. publizierten oder in einem Gerichtsverfahren verwerteten.

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In den Anfangsjahren des 21. Jahrhunderts wurden wiederholt Fälle von Bankdatenverkäufen in den Schweizer Medien bekannt.[5] Während die Verkäufer der Bankdaten prinzipiell bestraft werden konnten, blieben die Erwerber – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 BankG – straffrei. Obwohl bereits seit 2013 der Bankdatenaustausch mit den USA unter dem Begriff «FATCA» in Kraft getreten und der Automatische Informationsaustausch im Steueramtshilfebereich (AIA) im Grundsatz beschlossen war, entschied sich das Schweizer Parlament zu einer Ergänzung von Art. 47 BankG, um auch die Verwendung von geheimnisgeschützten Daten durch Dritte (also andere Personen als das Bankpersonal) unter Strafe zu stellen.

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Mit Wirkung ab 1. Juli 2015 wird seither auch bestraft, wer «ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt». Der strafbewehrte Geheimnisschutz wird damit auf jede weitere Person ausgedehnt, welche ab dem 1. Juli 2015 geheimnisgeschützte Informationen von einem Geheimnisträger erhält, ob direkt oder durch Mittelsleute.

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Im Parlament war bei der Beratung dieses Zusatzes darüber diskutiert worden, ob dies nicht zu weit gehe und allenfalls künftige Berichte im öffentlichen Interesse nicht mehr erscheinen könnten, wenn sie sich auf geleakte Bankdaten stützen. Während die eine Seite der Auffassung war, Journalisten könnten ja dann vor Gericht Rechtfertigungsgründe geltend machen, wenn sie die Publikation im öffentlichen Interesse vornehmen, vertrat die andere Seite die Auffassung, es sei «nicht Aufgabe von Journalisten, geheime, intime, persönliche Daten, die gestohlen wurden, in den Medien auszubreiten und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu verletzen».[6] Das führt zum etwas absurden Ergebnis, dass heute Bankdaten besser geschützt sind als beispielsweise Informationen aus dem gesundheitlichen Intimbereich einer Person. Für medizinisches Personal gilt zwar auch das Berufsgeheimnis, aber eine Weitergabe von Arztberichten durch Dritte an Medienschaffende ist anders als beim Bankgeheimnis nicht durch eine Spezialnorm geschützt. 

III. Zur Situation heute

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Nimmt man die obenstehende Ausgangslage der «Suisse Secrets» zum Massstab, so ist klar, dass Medienschaffende ebenfalls «weitere Personen» im Sinne der seit 1. Juli 2015 gültigen Gesetzesnorm sind. Sie können daher bestraft werden, wenn sie Informationen «offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen», welche erkennbar – direkt oder über Mittelsleute – nur von einer Person stammen können, die selbst dem Bankgeheimnis untersteht.

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Ausschlaggebend ist dabei, dass die Daten von einer Bank stammen müssen, die dem Schweizer Bankengesetz untersteht[7]. Nicht von Art. 47 BankG erfasst sind z.B. die Geschäftsdaten eines Vermögensverwalters, der selbst nicht über eine Bankenlizenz verfügt. Dort können allenfalls Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 162 StGB oder einschlägige Datenschutzvorschriften betroffen sein.

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Ebenso müssen die Daten Geheimnischarakter aufweisen, d.h. es muss sich um Angaben zur Geschäftsbeziehung einer Person zu einer Bank handeln, die nicht bereits öffentlich bekannt sind. Naturgemäss ist hier die Abgrenzung nicht immer ganz trivial. Im Falle der «Suisse Secrets» ist aber immerhin anzunehmen, dass durch die Publikation der Bankdaten in den ausländischen Medien der Geheimnischarakter im Umfang der dort bekannt gemachten Details verlorenging.

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Bei Art. 47 BankG handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h. der Geheimnisherr (die Bankkundin) muss nicht selbst Anzeige erstatten oder schon gar nicht einen Strafantrag innert drei Monaten nach Bekanntwerden stellen. Grundsätzlich würde es zur Verfahrenseröffnung reichen, wenn eine zuständige Staatsanwaltschaft von einer solchen Geheimnisverletzung erfährt. Der Alltag zeigt allerdings, dass die Staatsanwaltschaften prinzipiell erst dann tätig werden, wenn eine Anzeige erstattet wird, die explizit auf die Verletzung des Bankgeheimnisses und einen möglichen Täterkreis Bezug nimmt. Der Anlass dazu kann allerdings auch ein Zivilverfahren sein wie ein Streit um eine Persönlichkeitsverletzung oder gar ein Arbeitsrechtsstreit.[8]

IV. Verteidigungsmöglichkeiten für Medienschaffende

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Bereits im Parlament wurde 2014 erwähnt, dass sich Medienschaffende allenfalls bei der Verwendung von Bankdaten in der Berichterstattung auf Rechtfertigungsgründe stützen könnten. Die damalige Justizministerin führte dazu aus:

«Grundsätzlich sind auch die Medien dieser Gesetzgebung unterstellt; sie sind in diesem Sinn Dritte. Die Frage ist, ob es den Autor alleine betrifft oder auch weitere, die die entsprechenden Informationen aufnehmen. Man muss auch sagen, dass in diesem Zusammenhang immer das Strafrecht, also das Strafgesetzbuch, massgebend ist. Es sieht für die Medien Entschuldigungsgründe vor, wenn sie tätig werden. Das wird im Einzelfall zu prüfen sein. Grundsätzlich sind die Medien dieser Gesetzgebung unterstellt, es gilt aber die Einschränkung durch das Strafrecht und die möglichen Entschuldigungsgründe.»[9]

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Gemeint haben dürfte die Justizministerin Art. 18 StGB. Dieser hält fest:

«Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.»

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Was denn genau «andere hochwertige Güter» sein sollen, definiert das Gesetz leider nicht.[10] Ebensowenig kam diese Frage damals im Parlament zur Sprache. Damit bleibt es ein Hochrisikospiel, wenn sich Medienschaffende bei einer Verwendung von bankgeheimnisgeschützten Daten darauf berufen, sie hätten durch ihre Berichterstattung den Geheimnisschutz der Bankkundin verletzt, um «andere hochwertige Güter zu retten». Es wird immer von den Personen bei der Staatsanwaltschaft und am Gericht abhängig sein, ob diese die Berichterstattung über Korruption, Veruntreuung, Betrug etc. als «hochwertiges Gut» betrachten, welches die – vom Parlament ausdrücklich gewollte – Bestrafung der Geheimnisverletzung mildert oder gar ausschliesst.

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Dass sich zuweilen auch Gerichte mit der Abwägung schwer tun, belegt das Obergericht des Kantons Zürich in einem Entscheid, der sich auf Vorgänge um den Jahreswechsel 2011/2012 und daher – weil vor der Verschärfung von Art. 47 BankG – nur auf die Beziehung zwischen Bankmitarbeiter und Drittem bezog. Es hielt zum einen die Weitergabe von Bankauszügen an Dritte und die Gehilfenschaft durch diese Dritte dazu für strafbar, befand dann aber: Der «Frage, ob der Nationalbankpräsident als einer der höchsten Exponenten der Schweizerischen Staatsorgane, Insiderwissen ausgenutzt und damit einen erheblichen persönlichen Vermögensvorteil erlangt hat, kommt eine erhebliche (staats-)politische und rechtsstaatliche Bedeutung zu. Das Interesse der Öffentlichkeit, durch die Medien über einen entsprechenden Verdacht angemessen informiert zu werden, ist als gewichtig zu erachten. Dieses Interesse überwiegt unter den hier vorliegenden konkreten Umständen das private Interesse auf den Schutz einzelner persönlicher, unter das Bankgeheimnis fallender Informationen.»

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In der Folge wurde der beschuldigte Dritte kurioserweise zwar der Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG in Verbindung mit Art. 26 StGB schuldig gesprochen, weil er die Bankdaten vom IT-Mitarbeiter der Bank bekommen und an einen Politiker weitergeleitet hatte. Vom Vorwurf der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG (weil er die Bankdaten an einen Journalisten übergeben hatte) wurde er dagegen freigesprochen. Einmal schuldig, weil das Rechtsgut zweifellos verletzt gewesen sein soll; einmal unschuldig, weil das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung dann doch höher zu gewichten war, obwohl notabene die eigentlich zuständigen staatlichen Prüfstellen das Ganze schon beerdigt und sinngemäss erklärt hatten, es gebe kein öffentliches Interesse. Damit hängt es ausschliesslich vom Ermessen des urteilenden Gerichtes ab, ob in einem konkreten Fall berechtigte öffentliche Interessen wichtiger sind als die Privatsphäre – berechenbar ist das aber zum Vornherein kaum.[11] 

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Zu bedenken ist als Verteidigungsstrategie immerhin Folgendes: Bei den meisten Bankkunden, die für eine Medienrecherche interessant sind, gibt es in der Regel ein administratives Umfeld in der Person von Steuerexpertinnen, Buchhaltern, administrativen Hilfskräften etc., welche im Umfeld des Bankkunden arbeiten und (auch) im Rahmen ihrer Tätigkeit Empfänger von Bankdaten sein können. Diese Personen unterstehen selbst nicht dem Bankgeheimnis, so dass eine Weitergabe durch sie nicht unter Art. 47 BankG fällt. Anzufügen ist allerdings, dass auch die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen nach Art. 162 StGB nicht ohne weiteres straflos ist, wenn ein Dritter «den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt».

V. Und in Zukunft?

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Der Bankgeheimnisschutz in Zusammenhang mit den «Suisse Secrets» hat dazu geführt, dass die Diskussion dazu wieder aufgeflammt ist, ob in Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG eine Ausnahmeregelung für Medienschaffende eingeführt werden soll.[12]

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Die praktische Umsetzung wäre kaum sehr schwierig: Es würde wohl reichen, beispielsweise die Bestimmung in lit. c um den Satz zu erweitern, wonach «Medienschaffende nicht als weitere Personen gelten, wenn sie die Geheimnisse für Recherchen und Publikationen über damit zusammenhängende Straftaten verwenden».

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Es würde zwar auch dann noch der Gerichtspraxis obliegen zu bestimmen, wann ein Geheimnis mit einer Straftat verbunden ist, ob nur in der Schweiz begangene Straftaten davon betroffen sein sollen oder auch solche im Ausland (und ob dort das Prinzip der doppelten Strafbarkeit gelten muss), ob die Straftat die betroffene Bankkundin direkt betreffen muss oder ob es auch ein Dritter sein kann etc. Aber solche Fragen dürften wohl vorab schon im Parlament diskutiert werden, so dass dort die Richtung vorgegeben werden könnte.

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Bis dahin dürfte es noch ein weiter Weg sein. In der Zwischenzeit bleibt wohl betroffenen Medienschaffenden nichts anderes übrig, als im Rahmen einer strafrechtlichen Vernehmung zu erklären, der Beweis, dass die Information von einem Geheimnisträger im Sinne von Art. 47 BankG stamme bzw. nur von einem solchen stammen könne, obliege den Strafverfolgungsbehörden, und sich im übrigen auf den Quellenschutz von Art. 28a StGB bzw. 172 StPO zu berufen.


Fussnoten:

  1. https://www.sueddeutsche.de/thema/Suisse_Secrets

  2. https://www.tagesanzeiger.ch/weltweite-kritik-am-umgang-der-schweiz-mit-der-pressefreiheit-884403267706

  3. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/51/117_121_129/de

  4. https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2018/932/der-schutzbereich-vo_bb651e1d9a.html

  5. https://www.20min.ch/story/erneut-steuer-cd-nach-deutschland-verkauft-965952835822

  6. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=29598

  7. was grundsätzlich für sämtliche Unternehmen gilt, die in der Schweiz domiziliert sind und den Begriff «Bank», «Banque» o.ä. in der Geschäftsfirma tragen. Im Zweifel gibt das Handelsregister Auskunft darüber, ob der Betrieb einer Bank zum Geschäftszweck gehört.

  8. Vgl. z.B. BGer 6B_247/2019 unter https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=22.06.2020_6b_247-2019&sel_lang=de

  9. siehe Fn 6

  10. Vgl. dazu Niggli/Göhlich in BSK-StGB, N5 zu Art. 18: «Unglücklicherweise bleibt weitgehend unklar, was ‘hochwertig’ genau heisst. Auch das Verhältnis des Rechtsguts, dessen ‘Hochwertigkeit’ zu bestimmen wäre, zu demjenigen, das zu seinem Schutz verletzt wird, hilft hier nicht weiter (anders Stratenwerth, AT/14, § 11 N 70). Was ‘hochwertig’ ist, kann sich nicht aus dem Vergleich mit etwas anderem ergeben (das wäre nur zutreffend, wenn das Gesetz von ‘hochwertiger’ spräche, was es indes nicht tut). Einen gewissen Hinweis vermögen immerhin die romanischen Textfassungen zu geben, die von ‘essentiel’ bzw. ‘essenziale’ sprechen.»

  11. Urteil OGZ SB160257 vom 16. August 2017 mit dem Link https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB160257-O1.pdf  
  12. https://www.tagesanzeiger.ch/schweiz-verliert-in-der-rangliste-der-pressefreiheit-vier-plaetze-447272516164


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