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Plumpes Verschleiern von Werbung kontaminiert redaktionelle Inhalte

Die Spruchpraxis des Schweizer Presserates im Jahr 2020

Dominique Strebel, Jurist und Studienleiter an der Schweizer Journalistenschule MAZ

Résumé: Le nombre de plaintes déposées au Conseil suisse de la presse a continué à augmenter en 2020, passant de 126 (2019) à 181. L’organe d’autocontrôle éthique des médias a adopté 98 prises de position, donnant raison ou partiellement raison aux plaignants dans 23 cas. La question de la séparation entre publicité et partie rédactionnelle et du «native advertising» ont à nouveau été l’un des points forts de l’activité du conseil. Cinq prises de position y ont été consacrées. Tamedia a ainsi reçu plusieurs blâmes pour de la publicité déguisée, «que le lecteur pouvait prendre pour des articles rédactionnels.» Au deuxième semestre, de nombreuses plaintes ont été déposées à propos du traitement du coronavirus, à propos du devoir de rechercher la vérité, en particulier en présentant des faits. Des plaintes ont aussi concerné la publication des noms. Le nombre de réclamations dénonçant des atteintes à la dignité humaine a aussi considérablement augmenté.

Zusammenfassung: Der Presserat ist 2020 in 181 Fällen angerufen worden. Das ist ein markanter Sprung nach oben. In 98 Stellungnahmen hat er 23 Beschwerden ganz oder teilweise gutgeheissen. Erneut war ein Schwerpunkt der Tätigkeit im Berichtsjahr die Frage der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. Dazu hat der Presserat fünf Stellungnahmen verfasst. So kritisierte er in der Stellungnahme 6/2020 «die plumpe Verschleierungstaktik in Bezug auf das so genannte ‘Native Advertising’», das kommerzielle Botschaften in journalistischem Gewand neben redaktionelle Inhalte stelle und diese so kontaminiere. Im zweiten Halbjahr beschäftigten ihn zudem zahlreiche Beschwerden zur Corona-Problematik.  Eine grosse Zahl der Beschwerden betrafen erneut das Wahrheitsgebot, insbesondere Fragen zum Belegen von Fakten, und die Zulässigkeit der Namensnennung. Merklich zugenommen haben Beschwerden, mit denen Verletzungen der Menschenwürde geltend gemacht wurden.

I. Einleitung      N 1
II. Verfahrensfragen und Geltungsbereich    
      1. Allgemeine Verfahrensfragen    N 4
      2. Gerichtliche Parallelverfahren    N 15
      3. Geltungsbereich des Journalistenkodex    
          A. Medien, die dem Journalistenkodex unterstehen   N 17
          B. Buchauszüge, Gastbeiträge, Leserbriefe, Onlinekommentare, Teaser  N 19
     4. Begründungspflicht   N 31
III. Wahrhaftigkeit und Transparenz
     1. Meinungspluralismus    N 32
     2. Wahrhaftigkeitsgebot
          A. Belegen von Fakten    N 33
          B. Formulierungen von Frontanriss, Titel, Lead, Bildlegende    N 44
          C. Unterschlagen von Informationen    N 51
     3. Umgang mit Gerüchten und Verdächtigungen    N 52
     4. Umgang mit Quellen    N 53
     5. Trennung von Information und Kommentar    N 58
     6. Berichtigungspflicht    N 59
IV. Fairness
     1. Allgemeine Grundsätze    N 60
     2. Einholen von Stellungnahmen     N 61
          A. Schwerer oder leichter Vorwurf    N 64
          B. Frist zur Stellungnahme; Präzisierung der Vorwürfe    N 68
          C. Recht zur Autorisierung    N 72
          D. Substitut für eine Stellungnahme    N 75
          E. Recherchegespräch    N 77
     3. Lauterkeit der Recherche    N 78
V. Schutz von Privatsphäre und Menschenwürde
     1. Schutz der Privatsphäre
          A. Spezifische Informationen zur Privatsphäre    N 83
          B. Berichterstattung mit Namensnennung    N 84
          C. Anonymisierung    N 85
          D. Ungerechtfertigte Anschuldigungen    N 89
          E. Besonderer Schutz von Kindern und von Opfern   N 90
     2. Schutz der Menschenwürde und vor Diskriminierung
          A. Menschenwürde    N 94
          B. Diskriminierung    N 95
VI. Umgang mit Bildern
     1. Wahrhaftigkeit und Transparenz    N 101
     2. Schutz der Privatsphäre    N 102
     3. Schutz von Personen in Notlage    N 105
     4. Schutz der Menschenwürde    N 106
     5. Aktualitätsbilder, Täter- und Attentatsfilme, Streaming    N 107
VII. Besonderheiten der Polizei- und Gerichtsberichterstattung
     1. Unschuldsvermutung     N 108
     2. Namensnennung    N 112
     3. Nachführpflicht    N 113
VIII. Unabhängigkeit der Medienschaffenden
     1. Trennung von redaktionellem Teil und Werbung    N 114
     2. Persönliche Unabhängigkeit   N 124

I. Einleitung

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Beim Presserat sind im Berichtsjahr (2020) 181 Beschwerden eingegangen. Die Zahl der Eingänge hat damit im Vergleich zu den drei Vorjahren einen markanten Sprung nach oben gemacht (2019: 126; 2018: 115; 2017: 127). Er hat 98 Stellungnahmen verfasst (2019: 83; 2018: 62; 2017: 53; 2016: 51). 23 Beschwerden hat der Presserat ganz oder teilweise gutgeheissen, 61 abgewiesen und auf 63 Beschwerden ist er nicht eingetreten (auf 12 davon mit Stellungnahme). Von sich aus hat der Presserat 2020 kein Thema aufgegriffen. Insgesamt wurden 163 Beschwerden erledigt (Vorjahr: 123). Aufgrund der grossen Anzahl neuer Beschwerden ist der Pendenzenberg trotz Effort leicht angewachsen.

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Die grosse Zahl der Beschwerden stellt den Presserat zunehmend vor die Frage, wie er es schafft, sich auf die wichtigen Fragen konzentrieren zu können. Deshalb machte er 2020 vermehrt Gebrauch von seiner Kompetenz, bei umfangreichen Beschwerden nur auf die wichtigsten Punkte einzugehen (Art. 17 Abs. 2 Geschäftsreglement). So etwa in den Stellungnahmen 12/2020, 18/2020, 29/2020, 30/2020, 67/2020, 83/2020, 93/2020.

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Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Presserates im Berichtsjahr betraf wie bereits im Vorjahr die Frage der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil (Stellungnahmen 6, 7, 17, 41, 42/2020). Im zweiten Halbjahr beschäftigten den Presserat zudem zahlreiche Beschwerden zur Corona-Problematik. So etwa die Stellungnahmen 66, 68, 69, 70, 76, 82, 83, 91/2020.

II. Verfahrensfragen und Geltungsbereich

1. Allgemeine Verfahrensfragen

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Am 28. Februar 2020 hat der Presserat seine Stellungnahme 31/2016 berichtigt. Er wies die zugrunde liegende Beschwerde der Zeugen Jehovas nun vollumfänglich ab und stellte fest, der «Tages-Anzeiger» habe die Wahrheitspflicht nicht verletzt. In der ursprünglichen Version der Stellungnahme hatte der Presserat eine Verletzung der Wahrheitspflicht festgestellt, weil die Expertin Regina Spiess in einem Interview mit dem «Tages-Anzeiger» gesagt hatte, dass die Zeugen Jehovas dem Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs nur dann nachgehen würden, wenn zwei Zeugen den Missbrauch bestätigen (Zwei-Zeugen-Regel). Diese Zwei-Zeugen-Regel gelte aber nicht mehr, meinte der Presserat damals gestützt auf eine Stellungnahme des Rechtsdienstes des «Tages-Anzeigers», der dies als Tatsache anerkannt habe. Der Presserat verlangte in seiner Stellungnahme sogar vom interviewenden Journalisten, Auskünfte von Experten nachzuprüfen (dies kritisierte der Schreibende in der Jahresübersicht im Medialex Jahrbuch 2017, S. 128, Rn 15).

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Der «Tages-Anzeiger» verlangte in der Folge eine Revision des Entscheides, weil es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Zudem sprach das Bezirksgericht Zürich Regina Spiess mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2019 vom Vorwurf der üblen Nachrede frei und hielt fest, «dass die sogenannte Zwei-Zeugen-Regel existiert». Laut Gericht hat Regina Spiess zumindest den Gutglaubensbeweis erbracht und ihre Aussagen zur Zwei-Zeugen-Regel und den sexuellen Missbrauch von Kindern in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas entsprechen «zumindest im Kerngehalt der Wahrheit». Deshalb weist der Presserat nun auch eine analoge Beschwerde der Zeugen Jehovas gegen ein Interview der «Rhonezeitung» ab, in dem Regina Spiess gesagt hatte, dass die Zeugen Jehovas die Zwei-Zeugen-Regel weiter anwenden (Stellungnahme 7/2020). Erst in diesem weiteren Entscheid erfährt man nun von der Korrektur der alten Stellungnahme.

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Kommentar: Dass der Presserat seine fragwürdige Stellungnahme korrigiert, ist richtig. Doch hat die Stellungnahme Schaden angerichtet – vor allem bei der zu Unrecht diskreditierten Expertin Regina Spiess. Deshalb muss er 1. sich vertieft Gedanken machen, wie es zu dieser fehlerhaften Stellungnahme kommen konnte; 2. die Korrektur einer Stellungnahme aktiver kommunizieren; 3. mithelfen, dass die in der fehlerhaften Stellungnahme diskreditierte Expertin Regina Spiess rehabilitiert wird; 4. das Verfahren grundsätzlich neu regeln, um Dritten, die durch eine Stellungnahme geschädigt werden – wie in concreto die Expertin Regina Spiess – , rechtliches Gehör zu gewähren.

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Gemäss Presserat ist es eine «Angelegenheit von geringer Relevanz», wenn sich eine Beschwerde gegen zwei oder drei von Hunderten von Onlinekommentaren richtet. Und es gilt als taugliche Korrekturmassnahme, wenn diese Kommentare Stunden oder wenige Tage nach Erscheinen gelöscht werden. Deshalb tritt er gestützt auf Art. 11 seines Geschäftsreglements auf zwei Beschwerden gegen Onlinekommentare auf der Website von «20Minuten» nicht ein (Stellungnahmen 52/2020 und 65/2020).

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Kommentar: Diese Praxis der Presserats ist fragwürdig. Die Kommentare auf «20Minuten Online» in 65/2020 verstossen in krasser Weise gegen den Antirassismusartikel (Art. 261bis StGB) und werfen auch die Frage auf, ob sich die verantwortlichen Medienleute strafbar gemacht haben. Im Fall 52/2020 sind die Kommentare zudem persönlichkeitsverletzend (gegen Greta T. und auch gegen Knie). Der Presserat verabschiedet sich mit seiner wenig überzeugenden formellen Argumentation aus einer der wichtigsten medienrechtlichen und kommunikationsethischen Debatten der Gegenwart.

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Der Presserat ist auf eine Beschwerde des Kommunikationsfachmannes René Zeyer nicht eingetreten, weil sie sich direkt gegen Max Trossmann richtete, den Vizepräsidenten des Presserates, und nicht gegen die Medienwoche, auf deren Plattform Trossmanns Kommentar erschienen war. Der Presserat bedauert zugleich das spontane Verhalten seines Mitglieds Max Trossmann.

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Der Hintergrund dieses Falles geht zurück ins Jahr 2019. Damals hatte Ringier im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit (Spiess-Hegglin) veranlasst, dass rund 200 Artikel, die in diesem Zusammenhang gestanden hatten, aus der SMD-Mediendatenbank gelöscht wurden. Der Grund: Vorbeugende Massnahmen gegen befürchtete Schadenersatzforderungen. Der Presserat hatte nach dieser Ankündigung dafür plädiert, diese Artikel zugänglich zu halten, das Archiv zur Wahrung historischer Fakten intakt bleiben zu lassen, derartige Löschungen verfälschten das Bild dessen, was Schweizer Medien publiziert hätten. Zeyer argumentierte daraufhin im erwähnten Artikel der «Medienwoche» vom 18. April 2019 für die Position von Ringier, indem er schrieb, es gebe keine Archivfreiheit, die SMD sei kein historisches Archiv, sondern ein Arbeitsinstrument für JournalistInnen, es würden nach entsprechenden Gerichtsentscheiden aus gutem Grund, nämlich Persönlichkeitsschutz, laufend Artikel in der SMD gelöscht. Dies wiederum kritisierte Max Trossmann in der Leserrubrik unterhalb des Artikels mit folgendem Leserkommentar:
«René Zeyer ist sicher der berufenste Fürsprecher von Ringiers unternehmerischen Interessen. Und berufen, für den Journalistenkodex einzustehen. So wie er sich für Jean-Claude Bastos ins Zeug legt. Oder für Raiffeisen. Und sich anderntags als PR-Profi andient. Zeyer spreche ich als Autor jede Glaubwürdigkeit ab. Basta. Max Trossmann, Historiker und Publizist, Vizepräsident Schweizer Presserat.»

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Zeyer beschwerte sich darauf beim Presserat, weil dieser Kommentar sachlich nicht gerechtfertigt sei (Ziffer 7 des Kodexes) und weil er zu den Vorwürfen nicht angehört wurde.

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Kommentar: Die rein formelle Erledigung dieser Beschwerde ist unbefriedigend. Dem Presserat hätte es gut angestanden, inhaltlich Stellung zu nehmen, obwohl er sich in einem doppelten Interessenkonflikt befand. Es gibt diskussionswürdige Ansatzpunkte wie die Frage, ob Trossmanns Kommentar im Kern sachlich gerechtfertigt war und ob es sich dabei um einen offensichtlichen Verstoss gegen den Journalistenkodex handelte, wie er bei Onlinekommentaren und Leserbriefen nötig ist, damit eine Beschwerde gutgeheissen wird.

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Der Presserat tritt nicht auf einen Beschwerdepunkt ein, der sich auf einen Brief des Stadtpräsidenten und des Sekretärs der Stadt Yverdon an die Chefredaktorin der Lokalzeitung «La Région Nord vaudois» stützt. Darin hatte der Gemeindevorsteher angekündigt, dass bis auf weiteres die amtlichen Mitteilungen nicht mehr in der Lokalzeitung inseriert würden, unter anderem weil diese zu wenig sorgfältig und zu wenig ausführlich über die Region berichte. Der Presserat beurteilt dieses Vorgehen materiell nicht, da eine Gemeindeverwaltung nicht dem Journalistenkodex unterstehe. In einer Schlussbemerkung kritisiert er das Vorgehen der Gemeinde trotzdem – quasi ausserhalb des Beschwerdeverfahrens – mit klaren Worten: Ein staatliches Organ, das auch der Medienfreiheit der Bundesverfassung verpflichtet sei, dürfe nicht auf die publizistische Linie einer Redaktion Druck ausüben. Der Presserat appelliert an alle Gemeinwesen, von ähnlichen Druckversuchen abzusehen – gerade in einer Zeit, in der der Journalismus finanziell unter Druck stehe. Gleichzeitig fordert er alle Redaktionen auf, ähnliche Vorgänge öffentlich zu machen (Stellungnahme 78/2020).

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Kommentar: Die klaren Worte des Presserates, die er quasi ausserhalb des Verfahrens formuliert, sind richtig und wichtig. Für die Öffentlichkeit und die öffentliche Hand sind unabhängige Medien zentral – gerade in Zeiten, in denen die öffentliche Meinung unter dem wachsenen Einfluss finanzkräftiger PR-Agenturen und der Dynamik von Sozialen Medien steht.

2. Gerichtliche Parallelverfahren
(Art. 11 des Geschäftsregl. des Presserates)

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Der Presserat tritt auf verschiedene Beschwerden ein, obwohl gerichtliche Verfahren angedroht werden (aber noch nicht laufen). Dies ist ständige (und begrüssenswerte) Praxis (vgl. etwa den Kommentar des Schreibenden in der Jahresübersicht in medialex 2017, S. 126, Rn 4). Gemäss Presserat würde alles andere das Recht der Beschwerdeführer auf Zugang zu einem ordentlichen Gericht beschneiden (statt vieler: Stellungnahme 82, 92/2020).

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Der Presserat tritt trotz (strafrechtlicher) Parallelverfahren in jenen Punkten auf Beschwerden ein, die nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Dabei vergleicht er die Beschwerden an den Presserat und die gerichtlichen Verfahren detailliert. So tritt er etwa auf eine Beschwerde gegen «Bazonline.ch» ein, in der gerügt wurde, dass das Onlineportal zwei Aufnahmen eines Therapiegesprächs eines achtjährigen Kindes veröffentlicht hatte. Der Presserat behandelt aber nur den Aspekt «Veröffentlichung eines Audios», weil dieser nicht Gegenstand der Strafverfahren sei und weil sich dabei medienethische Grundsatzfragen stellen (Stellungnahme 88/2020). Ebenso tritt er auf eine Beschwerde der KESB Solothurn gegen «Bazonline.ch» in einigen Punkten ein, obwohl gleichzeitig Strafverfahren laufen (Stellungnahme 89/2020).

3. Geltungsbereich des Journalistenkodex [Kodex]
(Art. 2 Geschäftsregl., Richtlinien [RL] 5.2 und 5.3)

A. Medien, die dem Journalistenkodex unterstehen

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Publikationen von Online-Medien unterliegen ab der ersten Sekunde ihrer Veröffentlichung dem Journalistenkodex. Der Presserat weist das Argument von «Blick.ch» zurück, dass neu geregelt werden müsse, ab welcher Publikationsdauer Texte der Beurteilung des Presserates unterliegen. Gemäss «Blick.ch» ist es nicht richtig, dass Online-Inhalte trotz ihrer bisweilen sehr kurzen Halbwertszeit unter die gleich strengen Bestimmungen fallen wie Zeitungen, «die sozusagen für die Ewigkeit veröffentlicht» würden. Der Presserat lehnt derartige Unterscheidungen ab: Online-Inhalte unterliegen den gleichen journalistischen Kriterien wie gedruckte. Alles andere würde gemäss Presserat letztlich ein Bekenntnis zu zwei qualitativ verschiedenen Journalismen bedeuten: Im Print spielten dann Fehler eine Rolle, online hingegen weniger. Das könne nicht sein (Stellungnahme 82/2020).

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Kommentar: Der Entscheid ist im Resultat richtig: Es darf keine besonders kurze Publikationsdauer geben, welche der medienethischen Diskussion aus rein zeitlichen Gründen entzogen wäre. Wenn Massenmedien etwas veröffentlichen, so greifen sowohl das Recht als auch die Medienethik. Die Frage ist, wie stark sie greifen. Und da versucht der Presserat dem Unterschied von Print- und Onlinemedien in konkreten Einzelfällen Rechnung zu tragen – wenn auch nicht immer überzeugend. So beurteilt der Presserat zum Beispiel die Frage nicht, ob ein Aufruf, Maskenverweigerer zu fotografieren ein verwerflicher Aufruf zu Denunziantentum sei, weil der Aufruf nur wenige Stunden online war (Stellungnahme 82/2020). Ähnliches gilt für sexistische, rassistische oder diskriminierende Online-Kommentare, die nach wenigen Stunden gelöscht wurden. Da tritt der Presserat auf die Beschwerde nicht ein, weil die schnelle Löschung eine nur geringfügige Verletzung des Journalistenkodex begründet haben könnte (Stellungnahmen 52 und 65/2020, vgl. auch den kritischen Kommentar unter Ziffer 1, oben Rn 8).

B. Buchauszüge, Gastbeiträge, Leserbriefe, Onlinekommentare, Teaser

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SRF durfte einen Online-Kommentator sperren, weil er die SRF-Redaktion wiederholt beleidigt und damit gegen die Nutzungsbedingungen verstossen hatte. So hatte er in einem Kommentar die Online-Redaktor/innen als «selbstherrliche, anonyme Kontrolleure» einer «Zensurabteilung» bezeichnet, in einem zweiten hatte er gefragt, ob «wieder mal ein A am Werk» sei beim Kontrollieren, im dritten hatte er sein Gegenüber herausgefordert, ob er «kein Berufsethos habe». Gemäss Presserat ist die Bezeichnung eines Mitarbeiters als A (Arschloch) ein so krasser Verstoss, dass der Entzug des Zugangs unter den Bedingungen der Netiquette (welche der User mit seiner Anmeldung akzeptiert) ohne jede Frage gerechtfertigt sei. Der Presserat fordert SRF aber auf, dem Nutzer mitzuteilen, wie lange diese Sperre gelte. Eine zeitlich unbegrenzte Sperre sei im konkreten Fall nicht zu rechtfertigen (Stellungnahme 79/2020).

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Kommentar: Dieser Entscheid des Presserates ist zu begrüssen. Er könnte bei einer allfälligen Diskussion rund um das Deplatforming (dauerhafte Löschung eines Users von Social-Media-Plattformen) herangezogen werden.

4. Begründungspflicht (Art. 9 Geschäftsregl.)

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Beschwerdeführer müssen einen konkreten Sachverhalt schildern und auf konkrete Ziffern des Journalistenkodex Bezug nehmen. Ansonsten tritt der Presserat auf die ganze Beschwerde oder Teile davon nicht ein. So stehe es dem Presserat zum Beispiel nicht an, über die allgemeine Haltung oder die Berichterstattung eines Mediums generell zu befinden. Besonders nicht, wenn die Berichterstattung des «Blick» als stellvertretend für alle «Mainstream-Medien» angeführt wird, wie dies eine Beschwerdeführerin machte. Der «Blick» berichte einseitig über die Coronakrise. Kritische Haltungen gegenüber den behördlich verhängten Massnahmen in der Coronakrise würden als Verschwörungstheorien abgetan oder in die «rechte Ecke» gestellt. Damit ein Verstoss geltend gemacht werden kann, muss ein konkreter Sachverhalt benannt werden und ist die Verletzung einer Ziffer der «Erklärung» zu begründen (Stellungnahme 83/2020). 

III. Wahrhaftigkeit und Transparenz

1. Meinungspluralismus (RL 2.2)

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

2. Wahrheitsgebot (Kodex Ziff. 1 und 3, RL 1.1)

A. Belegen von Fakten

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Der Presserat sieht die Anforderungen an die Wahrheitspflicht erfüllt, obwohl ein Journalist bei einem Artikel über einen Pachtstreit einzig auf die Aussagen der Pächter abstellt und keine zumutbaren Recherchen unternommen hat, um deren Aussagen zu verifizieren. Die Pächter werfen dem Verpächter im Artikel vor, er habe «im Dorf und darüber hinaus» verbreitet, dass die Pächter Schmarotzer seien und auf dem Hof lebten ohne Pacht zu bezahlen. Weiter habe der Verpächter die Autonummern von Kunden des Hofladens notiert, um diese dann anzurufen und sie vor den beiden «Schmarotzern zu warnen». (Stellungnahme 10/2020).

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Kommentar: Dieser Entscheid öffnet einem Verdachts- und Gerüchtejournalismus Tür und Tor, da der beurteilte Artikel sich einzig auf eine Quelle abstützt, die zudem wenig tragfähig ist. Die zitierten Pächter sind Betroffene des Streites und damit Partei. Unter dem Aspekt des Wahrhaftigkeitsgebotes genügt es nicht, eine Information auf nur eine – zudem klar parteiische – Quelle abzustützen, auch wenn dem Kritisierten im Artikel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahme kann nicht eine tragfähige zweite Quelle ersetzen (vgl. Stellungnahme 77/2020 unten) . Zudem widerspricht der Entscheid der langjährigen klaren Praxis des Presserates, dass einseitige, subjektive Erfahrungsberichte nur veröffentlicht werden dürfen, wenn sich die Fakten nur mit unverhältnismässigem Aufwand verifizieren lassen (vgl. etwa Stellungnahmen 30/2016; 28/2016; 18/2016; 38/2015). Im konkreten Fall wäre es etwa mit verhältnismässigem Aufwand möglich gewesen, bei Bewohner/innen des Dorfes und Kunden des Hofladens nachzufragen, ob der Verpächter die Pächter tatsächlich als «Schmarotzer» bezeichnet hatte.

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Stützt ein Medium sich nur auf eine (anonymisierte) Quelle, wird dieser Mangel nicht dadurch geheilt, dass die kritisierte Person ausführlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen kann. Deshalb rügt der Presserat die Zeitschrift «Vigousse», die sich in einem Artikel über das Privatradio Rouge FM nur auf einen ehemaligen Mitarbeiter stützte und die Vorwürfe im Wechsel mit Stellungnahmen der Geschäftsführerin des Radios publizierte (Stellungnahme 77/2020).

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Der Presserat rügt die «Basler Zeitung», weil sie schrieb, in 98 Prozent der Fälle entspreche die Kesb Solothurn nicht den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Kunden. Gemäss Presserat weist die Statistik ganz andere Zahlen aus: «Es sind nur 2,2 Prozent der 8630 Solothurner Kesb-Verfahren im Jahr 2019, in denen Beschwerde erhoben wird. In 97,8 Prozent der Fälle bleiben die Entscheide unangefochten. Und nur gerade 6 der 192 Beschwerden hat das Solothurner Verwaltungsgericht ganz oder teilweise gutgeheissen.» (Stellungnahme 89/2020).

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Gemäss Presserat durfte «Watson» schreiben, dass Ken Jebsen «ein ehemaliger Moderator (ist), der vor fast zehn Jahren seinen Job beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) aufgrund von Antisemitismus verlor – damals bezeichnete er den Holocaust als PR.» Ein Beschwerdeführer bestritt dies und verwies zum Beweis auf die damalige Presseerklärung des Rundfunks Berlin Brandenburg. Die Pressemitteilung sprach davon, man habe Jebsen lange gegen Vorwürfe des Antisemitismus und des Holocaust-Leugnens verteidigt, jetzt aber trenne man sich, weil Jebsen sich wiederholt nicht an journalistische Standards und getroffene Vereinbarungen gehalten habe. Gemäss Presserat belegt der Wortlaut dieser Erklärung nicht die These des Beschwerdeführers, dass Antisemitismus bei Jebsens Entlassung keine Rolle gespielt habe. Sie lasse den Grund für die Trennung vielmehr offen, spreche nur von einem Nicht-Einhalten von getroffenen Vereinbarungen, sage aber nicht, was für Absprachen das gewesen seien. Daraus schliesst der Presserat, dass insgesamt weder eine Verletzung von Ziffer 1 (Wahrheit) noch Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen, Entstellen von Meinungen) der «Erklärung» mit dem Hinweis auf die Presseerklärung des rbb belegt sei und weist die Beschwerde in diesem Punkt ab (Stellungnahme 68/2020).

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Die «Basler Zeitung» verstiess gegen das Gebot zur Wahrhaftigkeit, weil sie in einem Artikel über die Gewerkschaft Unia von «Sex-Affären» im Plural schrieb, obwohl nur eine «Sex-Affäre» belegt ist. Zulässig war hingegen im gleichen Text die Formulierung «Sex- und Mobbing-Affären», weil sich der Plural in diesem Fall auf die Summe der Affären (sowohl wegen Mobbing wie auch wegen einer sexuellen Belästigung) bezogen hat (Stellungnahme 71/2020). 

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Der «Beobachter» verstiess mit zwei falschen Informationen gegen das Gebot der Wahrhaftigkeit. Die Zeitschrift behauptete, das «Berner Heimatwerk» sei in Schieflage geraten, weil «… eine frühere Geschäftsführerin Geld hinterzogen haben soll. Davon hätten sich die Berner Heimatwerke nie erholt, so ein Insider.» Die Genossenschaft sei nun in Liquidation. Tatsache ist, dass die Hinterziehung der Geschäftsführerin nur maximal 7000 Franken betrug und nicht entscheidend war für die finanziellen Probleme des Heimatwerks. Zudem trifft es gemäss Presserat nicht zu, dass das «Berner Heimatwerk» in Liquidation ist.

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Spätestens als die ehemalige Geschäftsführerin nach der Print-Publikation die falschen Informationen gegenüber dem «Beobachter» kritisiert habe, hätte der «Beobachter», der sich auf zwei anonymisierte Quellen stützte, gemäss Presserat nachrecherchieren und den Online-Text korrigieren müssen. Das gilt gemäss Presserat, selbst wenn die beiden Quellen anfänglich als zuverlässig gegolten haben (Stellungnahme 72/2020).

41

Auch ein Editorial oder ein Kommentar muss die Sorgfaltspflichten des Journalistenkodex beachten. So muss etwa die Stellungnahme einer Behörde erfragt werden, der eine Redaktion Vorwürfe macht. Deshalb rügt der Presserat ein Editorial in der Zeitschrift «L’illustré», das in einem konkreten Fall die Funktionsfähigkeit der Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Frage stellte, ohne sich auf konkrete Belege zu stützen und ohne mit der Behörde selbst vorgängig das Gespräch gesucht zu haben (Stellungnahme 75/2020).

42

Kommentar: Die Stellungnahme ist diffus. Es bleibt unklar, ob der Presserat einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht oder gegen das Fairnessprinzip rügt. Mit anderen Worten: Hätte die Behörde befragt werden müssen, um den Vorwurf sauber zu belegen? Oder hätte sie mit einem (belegbaren) Vorwurf konfrontiert werden müssen? Trifft ersteres zu, geht der Entscheid zu weit, wenn der Presserat damit die Konsultation einer konkreten Quelle vorschreibt, die er in anderen Stellungnahmen zudem nicht als gültige zweite Quelle gelten lässt (vgl. Stellungnahme 77/2020). Hätten die Vorwürfe mit anderen Quellen belegt werden können, muss dies unter dem Aspekt Wahrheitspflicht genügen. Zudem bleibt unklar, ob der Presserat den Vorwurf als schwer einstuft, was es unter dem Aspekt des Fairnessprinzips nötig machen würde, eine Stellungnahme einzuholen.

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Kann eine Redaktion Informationen belegen, muss sie auf das Angebot nicht eingehen, einen Augenschein zu nehmen oder weitere Auskunftspersonen zu befragen (die einem Kritisierten günstig gesinnt sind) (Stellungnahme 86/2020).

B. Formulierungen von Frontantriss, Titel, Lead, Bildlegenden

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Zuspitzungen im Titel sind medienethisch vertretbar, wenn sie durch die recherchierten Fakten gedeckt sind und früh im Lead oder zu Beginn des Textes in einen differenzierten Kontext gestellt werden.

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Die beiden Titel «Abschiedsparty für 53’000 Franken» und «unbewilligtes 53’000-Franken-Fest in der Psychiatrischen Klinik» im Boten der Urschweiz waren gemäss Presserat nicht nur zugespitzt, sondern unwahr. Im Betrag von 53’000 Franken war nämlich auch ein Fachsymposium mit namhaften Referenten eingeschlossen, das einen Grossteil der Summe kostete (Stellungnahme 45/2020).

46

Der Lead «Die Skandalfirma MS Direct betreibt für Coop ein Callcenter in Muttenz BL. Dort herrschen gruusige Zustände – aber die Chefin garniert ein Traumsalär» ist gemäss Presserat nicht zu beanstanden, obwohl die kritisierten Zustände zum Zeitpunkt der Publikation teilweise nicht mehr bestanden haben. Schimmel und das Leck in der Decke waren inzwischen behoben. Entlastend ist gemäss Presserat ins Feld zu führen, dass zum einen die Spitzmarke «Ex-Mitarbeitende der Firma MS Direct packen aus: (…) » auf die Vergangenheit verweist, zum anderen im Lauftext der Satz «Und ein Jahr lang sei das Dach undicht gewesen» in der Vergangenheitsform steht. Zudem akzeptiert der Presserat die Zuspitzungen «Schimmel, Schikane, schäbige Löhne, Skandalfirma, gruusige Zustände» in Titel und Lead, obwohl sie nicht relativiert werden. Grund: Weil sich die Firma zu keiner Antwort bemüssigt sah und Gegenargumente erst durch ihren Anwalt in der Beschwerdeschrift lieferte. Am problematischsten erachtet der Presserat den Ausdruck «Skandalfirma». Er wertet ihn als für eine Gewerkschaftszeitung gerade noch zulässige Zuspitzung, angesichts des übrigen Textes aber hart an der Grenze zur Überspitzung (Stellungnahme 47/2020).

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Kommentar: Da hat die Zeitschrift «Work» offenbar schwere Vorwürfe erhoben, die zum Zeitpunkt der Publikation nicht mehr zutrafen. Der Presserat gibt der kritisierten Firma die Schuld für diesen Umstand, weil sie innert knapper Frist nicht Stellung genommen und die Angelegenheit nicht ins richtige Licht gerückt hat. «Work» hat aber offenbar gewusst oder zumindest geahnt, dass die Mängelbeschriebe alt waren und möglicherweise nicht mehr der Wahrheit entsprachen. So schrieb die Zeitschrift von «Ex-Mitarbeitenden», welche die Vorwürfe erhoben haben, und davon, dass das Dach «ein Jahr lang» undicht gewesen sei. Wenn «Work» im Artikel aber den Eindruck erweckt, die Mängel bestünden auch heute noch, ist dies ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. Entweder hat die Zeitschrift bewusst falsche Informationen publiziert oder aber die Informanten, auf die sie sich stützte, unvollständig befragt, obwohl es Hinweise gab, dass die Mängel heute nicht mehr bestehen. Diese Sorgfaltspflichtverletzungen werden nicht dadurch geheilt, dass die kritisierte Firma nicht Stellung genommen hat. Kritisierte dürfen schweigen. Journalist/innen müssen ihren Job unabhängig von deren Stellungnahme machen und nur das schreiben, was sorgfältig belegbar ist. Dies erkennt der Presserat in anderen Stellungnahmen (vgl. etwa 77/2020) klar und deutlich. Wieso nicht auch hier?

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Die Titel «Im schlimmsten Fall gibt es bei uns 30’000 Tote» (20 Minuten) und «Es könnte drei Millionen Infizierte in der Schweiz geben» (Blick) fassen gemäss Presserat den Inhalt eines Interviews mit dem Epidemiologen Christian Althaus in der NZZ zwar korrekt zusammen. Aber die Titel hätten nicht in Anführungszeichen gesetzt werden dürfen, weil Althaus diese Äusserungen nicht wörtlich so gemacht hat. Der Experte hatte auf die Frage der NZZ «Es könnte also drei Millionen Infizierte in der Schweiz geben. Bei einer Sterblichkeit von einem Prozent sprechen wir von 30’000 Toten» die Antwort gegeben: «Ja, ein solches Worst-Case-Szenario ist nicht ausgeschlossen» (Stellungnahme 62/2020).

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Der Begriff «Klimaleugner» darf auch für Personen verwendet werden, die den Klimawandel zwar nicht leugnen, aber abstreiten, dass er auf das Verhalten der Menschen zurückzuführen ist. Dabei ist gemäss Presserat aber immer darauf zu achten, dass die präzise Haltung der betreffenden Person oder Institution im Kontext genauer beschrieben wird. Im konkreten Fall hat die «NZZ am Sonntag» eine Person Klimaleugner genannt, die sich mit der Aussage zitieren liess, dass «der menschgemachte Klimawandel wissenschaftlich umstritten ist». Dadurch war gemäss Presserat der Anforderung des Wahrheitsgebots, wenn auch nur sehr knapp, Genüge getan (Stellungnahme 19/2020). 

50

Als «Nationalsozialist» darf gemäss Presserat bezeichnet werden, wer auf seinem öffentlichen Facebook-Account dem «Onkel» (gemeint sei damit Adolf Hitler) zum Geburtstag gratuliert (der Gruss an den Führer wird mit «GruSS» buchstabiert); das Bild einer Pistolenpatrone zeigt mit dem Text «Die Pille für kriminelle Ausländer und soz. Schmarotzer, schnell wirksam, 100% sicher» und das Bild eines schwarzen Steines, bemalt mit dem Totenkopfsymbol und den SS-Runen links und rechts davon. «Wer nicht als Anhänger des Nationalsozialismus gesehen werden will, verbreitet sicher nicht derartiges nationalsozialistisches Bildmaterial, jedenfalls nicht ohne gleichzeitig klar zu machen, dass man sich vom Inhalt entschieden distanziert», schreibt der Presserat (Stellungnahme 30/2020). 

C. Unterschlagen von Informationen (Kodex Ziff. 3)

51

Die «Basler-Zeitung» verletzt gemäss Presserat den Journalistenkodex, weil sie bei einer kurzen Schilderung eines Falles unterschlagen hat, dass ein ausführliches psychiatrisches Gutachten vorliegt, das eine zentrale strittige Frage untersucht (Kindswohlgefährdung). Gemäss Presserat muss in einem kurzen Fallbeschrieb zwar nicht jedes Aktenstück aufgezählt werden, doch ein qualifiziertes Aktenstück muss erwähnt werden, wenn es um eine zentrale Frage des beschriebenen Falles geht (Stellungnahme 89/2020). 

3. Umgang mit Gerüchten und Verdächtigungen

52

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

4. Umgang mit Quellen
(Kodex Art. 3 und 6, RL 3.1, 3.2, 3.3, 6.1, 6.2, a.1)

53

Bei der Berichterstattung über einen seit langem schwelenden Konflikt über die Ostschweizer Kunstturnerszene durfte das «St. Galler Tagblatt» die Quellen anonymisieren, die dem Präsidenten Verfehlungen vorwarfen. Der Presserat erachtet diese Anonymisierung zum Zwecke des Quellenschutzes für gerechtfertigt. Eine Berichterstattung sei «in einem derart konfliktgeladenen Bereich in der Regel nur möglich, wenn die Quellen geschützt werden» (Stellungnahme 11/2020).

54

Die Zeitschrift «Vigousse» durfte einen ehemaligen Mitarbeiter des Privatradios Rouge FM in einem Artikel über seine frühere Arbeitgeberin aus Gründen des Quellenschutzes anonymisieren (Stellungnahme 77/2020).

55

Der «Tages-Anzeiger» hat dem umstrittenen Verschwörungstheoretiker Ken Jebsen zu Unrecht ein Zitat in den Mund gelegt. Was zwischen Anführungs- und Schlusszeichen steht, gilt als Zitat. Es muss also belegt sein, dass die zitierte Person, dies auch so gesagt hat. So schrieb der Journalist, Ken Jebsen «bediene antisemitische Ressentiments gegen den angeblichen ‹Juden-Kapitalismus›». «Juden-Kapitalismus» wurde in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt, obwohl der Journalist nicht belegen konnte, dass Ken Jebsen diese Bezeichnung je verwendet hatte. Der «Tages-Anzeiger» verteidigte das Zitat mit dem Argument, der Begriff sei nicht als Zitat gemeint gewesen, sondern bloss als Beispiel für die von Jebsen bedienten antisemitischen Ressentiments. Das lässt der Presserat nicht gelten: «Wer einen Begriff in einem Satz, der die Denkweise einer Person beschreibt, in Anführungszeichen setzt, schreibt ihn dieser Person zu.». Gemäss Presserat verletzt das unbelegte Zitat Art. 3 des Journalistenkodex, weil die von Ken Jebsen geäusserte Meinung entstellt wurde (Stellungnahme 70/2020).

56

Obwohl die «Freiburger Nachrichten» im Mantelteil Texte von Tamedia übernommen hatten, durfte die Lokalzeitung schreiben, dass es sich um Recherchen «dieser Zeitung» handelt und um Dokumente, die «dieser Zeitung» vorliegen, oder um Aussagen, die gegenüber «dieser Zeitung» gemacht wurden. Gemäss Presserat ist entscheidend, dass die «Freiburger Nachrichten» letztlich auch für den Mantelteil die publizistische Verantwortung tragen. Deshalb sieht der Presserat in der Bezeichnung «dieser Zeitung» keine Verletzung der Pflicht zur korrekten Quellenangabe, obwohl die «Freiburger Nachrichten» wohl nicht immer Zugang auch zu allen Quellen der von Tamedia übernommenen Artikel erhalte. Allerdings kritisiert der Presserat die fehlende Transparenz. Er empfiehlt Medien, direkt in der Autorenzeile die Herkunft von Artikeln zu deklarieren, die sie von verlagsexternen Lieferanten beziehen (Stellungnahme 73/2020).

57

Auch eine Medienmitteilung eines Schweizer Universitätsspitals muss nachrecherchiert werden, wenn sie missverständliche Formulierungen aufweist. Gemäss Presserat gehört es gerade beim sensiblen Thema Corona zum «üblichen und angemessenen Mass journalistischer Sorgfaltspflicht im Berufsalltag», an der grundsätzlichen wissenschaftlichen Glaubwürdigkeit einer Medienmitteilung eines schweizerischen Universitätsspitals zu zweifeln. Das Universitätsspital Zürich (USZ) hatte im ersten Satz des Leads einer Medienmitteilung vermeldet, dass 10 Prozent der Covid-19-Patienten lebensbedrohlich erkranken und intensivmedizinische Behandlung benötigen. Doch diese Aussage war nicht das Ergebnis der Studie des USZ, über welche in der Medienmitteilung berichtet werden sollte, sondern nur eine Einleitung, welche die praktische Wichtigkeit der neuen Studie unterstreichen sollte. Unklar blieb in der Einleitung auch, wer mit «Covid-Patienten» gemeint ist? Je nachdem, ob man darunter positiv Getestete versteht oder nur Menschen mit Symptomen, oder nur solche, die als «Patienten» bereits in ärztlicher Behandlung stehen, oder sogar nur im Spital Befindliche, ergeben sich vollkommen verschiedene Schlussfolgerungen, vollkommen andere Bedeutungen der Meldung. Das muss in einer solchen Lage geklärt werden, bevor man publiziert. Der Presserat rügt «Watson», «Aargauer Zeitung, «St. Galler Tagblatt» und «Pilatus Today» weil sie keine Rückfragen beim USZ gemacht und getitelt hatten: «10 Prozent der bestätigten Fälle haben schweren Verlauf» (Watson), respektive «10 Prozent aller Covid-19-Patienten schweben in Lebensgefahr» (Aargauer Zeitung). «higgs.ch» und Die «NZZ am Sonntag» haben hingegen ihre Sorgfaltspflichten erfüllt, weil sie bei der Medienstelle des USZ, resp. dem konkreten Studienleiter nachgefragt haben. Dass alle vier Medien die 10-Prozent-Aussage fälschlicherweise der Zürcher Studie zugeordnet haben, ist gemäss Presserat ein untergeordneter Fehler, der knapp keine Rüge begründet (Stellungnahme 91/2020).

5. Trennung von Information und Kommentar (RL 2.3)

58

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

6. Berichtigungspflicht (Kodex Ziff. 5, RL 5.1)

59

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

IV. Fairness

1. Allgemeine Grundsätze (Präambel)

60

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr

2. Einholen von Stellungnahmen (RL 3.8, 3.9)

61

Werden schwere Vorwürfe von einem Interviewpartner erhoben, müssen ebenfalls Stellungnahmen der Kritisierten eingeholt werden. Sind diese Stellungnahmen durch eine vorgängige Berichterstattung bereits bekannt, muss der Interviewer diese Positionen in die Fragestellung einbauen. In einem Interview, das in zahlreichen CH-Media-Titeln abgedruckt wurde, erhob ein abgesetzter Unia-Regionalsekretär schwere Vorwürfe gegen die nationale Geschäftsführung der Unia. Er zeichnete das Bild einer undemokratisch geführten Gewerkschaft, die Mitgliederbeiträge versickern lasse und Kritiker der eigenen Basis «kaltstelle» und «wegmobbe». Mit diesen Vorwürfen hätte die Redaktion gemäss Presserat Unia-Präsidentin Vania Alleva und die nationale Unia-Geschäftsleitung vor der Publikation zwingend konfrontieren müssen, sofern sie gänzlich oder in ihrer Schwere neu waren. Falls dies nicht der Fall war – wenn also die Angegriffenen mit denselben Vorwürfen schon im Vorfeld der Publikation des Artikels vom 6. April 2019 konfrontiert worden waren –, hätten deren Standpunkte im Interview wenigstens kursorisch wiedergegeben werden müssen, sei es in den Fragen oder in einem Begleittext (Stellungnahme 39/2020). 

62

Selbst wenn eine kritisierte Person anonymisiert ist, muss bei besonders schweren Vorwürfen (klar illegales Verhalten) eine Stellungnahme eingeholt werden, falls sie für ihr berufliches Umfeld trotzdem erkennbar ist. Deshalb rügt der Presserat den «Beobachter», der einer ehemaligen Geschäftsführerin des «Berner Heimatwerkes» vorwarf, Geld hinterzogen zu haben und so die Liquidation des «Berner Heimatwerks» (mit)verursacht zu haben, diese aber nicht mit den schweren Vorwürfen konfrontierte (Stellungnahme 72/2020).

63

Kommentar: Diese Stellungnahme ist richtig und wichtig. Sie ist für Journalistinnen und Journalisten besonders bemerkenswert, weil die darin statutierte Sorgfaltspflicht nicht der bisher von Medien geübten Praxis entspricht.

A. Schwerer oder leichter Vorwurf

64

Gemäss Richtlinie 3.8 des Presserates sind Kritisierte nur, aber immerhin bei schweren Vorwürfen anzuhören. Laut seiner ständigen Praxis wiegt ein Vorwurf dann schwer, wenn jemandem ein illegales oder damit vergleichbares unredliches Verhalten vorgeworfen wird.

65

Als schweren Vorwurf hat der Presserat im Berichtsjahr unter anderem bezeichnet:

  • den Vorwurf des «Tages-Anzeigers», Ständerat Roland Eberle habe am Frauenstreiktag zwei Frauen mit Wasser übergossen und eine obszöne Geste gemacht (Stellungnahme 27/2020);
  • den Vorwurf des «St. Galler Tagblatts», ein Anwalt sei mit 10’000 Franken gebüsst worden, weil er übersetzte Honorare verlangt habe; er habe ein Treuhandkonstrukt erarbeitet, um seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern (Stellungnahme 54/2020);
  • der Vorwurf des «Beobachters» gegenüber einer früheren Geschäftsführerin des «Berner Heimatwerks», Geld hinterzogen zu haben (Stellungnahme 72/2020);
  • den Vorwurf des «Boten der Urschweiz» gegen den Stiftungsrat eines Altersheims, er schaffe «durch sein eigenmächtiges Auftreten ein ‹Klima der Angst›». Er mische sich laufend ins operative Geschäft ein und dies mit unlauteren Methoden, begünstige Mobbing, Denunzierungen, Diskriminierungen, Demütigungen, verbale Attacken, Schikanierungen bis hin zu handgreiflichen Auseinandersetzungen (Stellungnahme 80/2020);
  • den Vorwurf der Zeitschrift «Work», die Firma MS Direct lasse Mitarbeiter in «schmutzigen Büros» mit Schimmel arbeiten; es herrschten «gruusige Zustände». Die Mitarbeiter müssten «Schikanen», «Demütigungen und Ungerechtigkeiten» und «Anschreien» über sich ergehen; sie erhielten nur «schäbige Löhne». Die Firma unterbiete zudem den Mindestlohn von 18.27 Franken. Diese Vorwürfe sind gemäss Presserat geeignet, die Reputation der Firma nachhaltig in Mitleidenschaft zu ziehen und sind damit schwer. (Stellungnahme 47/2020);
  • den Vorwurf der «Basler Zeitung» an die Gewerkschaft Unia, sie sei «undemokratisch», der Interimsleiter sei eingestellt worden, «um radikal alle Personen aus dem Weg zu räumen, die sich nicht zu 100 % mit dem Regime einverstanden erklären». Diese Vorwürfe sind gemäss Presserat zweifellos geeignet, die Gewerkschaft als demokratisch strukturierte Organisation, die sich für Arbeitnehmer einsetzt, in ihrer Reputation zu verletzen. Erst recht gilt dies für den Vorwurf, jemanden gestützt zu haben, dem sexuelle Belästigung vorgeworfen wird. Entsprechend bestand die Pflicht, die Unia anzuhören (Stellungnahme 71/2020).
66

Kommentar: Laut bisheriger Praxis des Presserates wiegt ein Vorwurf schwer, wenn ein illegales oder damit vergleichbares unredliches Verhalten vorgeworfen wird. In den beiden obgenannten Stellungnahmen qualifiziert der Presserat die Vorwürfe als schwer, weil die kritisierte Person oder Organisation in ihrer Reputation verletzt werde. Mit diesem diffusen Kriterium scheint der Presserat seinen Katalog schwerer Vorwürfe zu erweitern. Davon ist abzuraten, weil er sonst seine bewährten Kriterien verwässert und Steuerungswirkung verliert. Der Presserat hätte erstens prüfen müssen, ob «Work» der Firma «MS direct» oder die «Basler Zeitung» der Unia strafbares Verhalten vorwerfen. Dies trifft in den beiden Fällen nur auf den ehrenrührigen Vorwurf zu, die Unia habe einen sexuellen Belästiger geschützt. Zweitens hätte der Presserat prüfen müssen, ob die Vorwürfe ein mit illegalem Verhalten vergleichbares unredliches Verhalten umschreiben. Auch dies ist m.E. bei den Vorwürfen nicht gegeben, die Unia sei «undemokratisch» und habe einen Interimsleiter eingestellt, «um radikal alle Personen aus dem Weg zu räumen, die sich nicht zu 100 % mit dem Regime einverstanden erklären». Bei den Vorwürfen von «Work» gegen die «MS Direct» ist dies hingegen wohl gegeben.

67

Als leichten Vorwurf, zu dem Betroffene nicht angehört werden müssen, hat der Presserat bezeichnet:

  • den Vorwurf einer Watson-Journalistin, die Facebook-Gruppe «Stillen Schweiz» propagiere ein antiquiertes Rollenbild, Mitglieder seien einem «enormen Druck» ausgesetzt, wenn man nicht mehr stille, und Mitglieder hätten einen «Horror-Start ins Elternleben» (Stellungnahme 1/2020);
  • den Vorwurf einer 20-Minuten-Journalistin, eine Primarschule nehme in Kauf, dass Kinder kollabieren, wenn sie bei ausserordentlicher Hitze bei einer Papiersammlung mitwirken müssen. Gemäss Presserat wird der Schule nur indirekt der Vorwurf gemacht, sie verletze ihre Fürsorgepflicht (Stellungnahme 43/2020);
  • den Vorwurf des Onlinemagazins «Das Lamm», die Tages-Anzeiger-Journalistin Michèle Binswanger betreibe eine Hetzkampagne gegen Jolanda Spiess-Hegglin. «Hetzkampagne» ist gemäss Presserat zwar ein scharfer Ausdruck, aber im Rahmen einer ohnehin klar als kommentierend erkennbaren Textpassage sei er zulässig, da er zwar Verwerfliches, aber kaum Illegales impliziere (Stellungnahme 61/2020);
  • den Vorwurf der «Berner Zeitung», das Berner Kurzfilmfestival Shnit habe seine Unterlagen zu spät und unvollständig eingereicht.

B. Frist zur Stellungnahme; Präzisierung der Vorwürfe

68

Bei einem schweren Vorwurf muss genügend Zeit aufgewendet werden, um den Betroffenen für eine Stellungnahme zu erreichen. Mehrmalige Kontaktversuche innert weniger Stunden genügen nicht. Der Zeitdruck im Online-Journalismus rechtfertigt keine Verkürzung von Fristen. Deshalb rügte der Presserat die «SonntagsZeitung». Sie hatte am 15. Juni 2019 vermeldet, dass SVP-Ständerat Roland Eberle von seiner Wohnung aus zwei Teilnehmerinnen des Frauenstreiktages mit Wasser übergossen und eine obszöne Geste gemacht habe. Wie sich herausstellte, war Eberle gar nicht vor Ort und die Meldung falsch.

69

Die «SonntagsZeitung» stützte sich auf die beiden betroffenen Frauen, die glaubten, den Ständerat erkannt zu haben, und auf die Tatsache, dass an der Hausklingel Eberles Namen beschriftet war. Den SVP-Ständerat habe man trotz mehrmaligen Kontaktversuchen nicht für eine Stellungnahme kontaktieren können, verteidigte sich Tamedia. Von einem Politiker könne aber erwartet werden, dass er auch am Samstag erreichbar sei. Dem widerspricht der Presserat in klaren Worten: «Ob die Öffentlichkeit von einem derartigen Vorfall einen Tag früher oder später erfährt, ändert inhaltlich nichts. Die Redaktion hätte abwarten müssen, bis sie Roland Eberle mit dem Vorwurf hätte konfrontieren können. Dass die Redaktionen immer schneller arbeiten, um online sofort präsent zu sein, wie Tamedia das zu bedenken gibt, ist ihre eigene Politik; sie können sich nicht darauf berufen, wenn sie sich gerade deswegen zu wenig Zeit für gründliches Arbeiten nehmen.» (Stellungnahme 27/2020)

70

Eine Frist von einem Tag für eine Firma genügt knapp, um 16 detaillierte Fragen zu Arbeitsbedingungen in einer Filiale zu beantworten. «Eine Antwortfrist von einem Tag ist angesichts des umfassenden Fragenkatalogs knapp genügend.» (Stellungnahme 47/2020).

71

Hat eine Redaktion wiederholt zur Stellungnahme aufgefordert, der Kritisierte die Gelegenheit zur Antwort aber nicht wahrgenommen, dürfen schwere Vorwürfe auch ohne Dringlichkeit publiziert werden, wenn die kritisierte Person bereits bei früheren Gelegenheiten eine Verzögerungstaktik angewandt hat. Zudem hat im konkreten Fall die kritisierte Person am Tag darauf ihre Sicht der Dinge in einem Inserat dargelegt. Gemäss Presserat darf es nicht sein, dass ein Kritisierter einen Bericht verhindern kann, wenn er sich weigert, Stellung zu nehmen (Stellungnahme 80/2020).

C. Recht zur Autorisierung (RL 4.5 und 4.6)

72

Es ist unzulässig, einem kritisierten Unternehmen die vorgängige Sichtung von (Video-) Material nur unter der Bedingung zu erlauben, dass das Unternehmen zusichert, vor Ort eine Stellungnahme vor der Kamera abzugeben. Da die «Rundschau» in der Folge auf diese Bedingung verzichtete, war der Journalistenkodex gemäss Presserat im konkreten Fall nicht verletzt (Stellungnahme 5/2020).

73

in Schulleiter muss bei einem längeren Recherchegespräch auf sein Recht zur Autorisierung der Zitate aufmerksam gemacht werden. Er ist gemäss Presserat nicht mediengewandt (Stellungnahme 43/2020).

74

Kommentar: Von Schulleitern erwartet die Öffentlichkeit wohl zu recht, dass sie die Schule auch gegen aussen vertreten können und deshalb mediengewandt sein müssen. Deshalb ist die fehlende Mediengewandtheit in diesem Fall der falsche Ansatzpunkt. Das Recht zur Autorisierung ergibt sich im konkreten Fall aber bereits daraus, dass es sich um ein längeres Recherchegespräch handelte, bei dem Gesprächspartner grundsätzlich darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass sie die daraus zitierten Passagen gegenlesen dürfen (vgl. Stellungnahme 39/2015).

D. Substitut für eine Stellungnahme

75

Kontaktieren Journalist/innen wie vorgeschrieben die Medienstellen der Arbeitgeber (ETH, Empa) einer kritisierten Person, untersagen diese eine direkte Kontaktnahme, leiten aber die Fragen nicht an die Kritisierten weiter, haben die Journalist/innen die Stellungnahmen korrekt einzuholen versucht und können schreiben, dass die kritisierten Personen und die Arbeitgeber nicht Stellung nehmen wollten (Stellungnahme 3/2020).

76

Berichten Medien korrekt über Gerichtsverhandlungen müssen sie keine Stellungnahmen des Beschuldigten einholen, auch wenn schwere Vorwürfe erhoben werden. Der Presserat erinnert an Richtlinie 3.9 , wonach unter anderem auf eine Stellungnahme unter anderem dann verzichtet werden kann, wenn sie sich auf «öffentlich zugängliche amtliche Quellen (z.B. Gerichtsurteile) stützen.» (Stellungnahme 54/2020).

E. Recherchegespräch

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

3. Lauterkeit der Recherche
(Kodex Ziff. 4, RL 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7)

78

Journalist/innen müssen ihren Beruf nicht nennen, wenn es um die Einholung einer grundsätzlich für jedermann zugänglichen Information geht. Die Pflicht der Journalisten, bei Recherchen ihren Beruf bekannt zu geben, dient gemäss Presserat primär dazu, Gesprächspartner von Medienschaffenden zu schützen. Interviewte sollen wissen, dass sie sich gegenüber einer Journalistin, einem Journalisten äussern. Und sie sollen darauf vertrauen können, dass Medien ihre persönlichen Äusserungen nicht ohne ihr Wissen und ihren Willen veröffentlichen. Der Presserat erachtet es hingegen als unverhältnismässig, die Regeln über die Verschleierung des Berufs und die verdeckte Recherche (Richtlinie 4.1) auch bei der Einholung von Informationen anzuwenden, die jedermann zugänglich sind. 

79

Deshalb durfte eine Journalistin des Onlineportals Watson auf Informationen aus einer Zeit zurückgreifen, als sie noch als Betroffene Mitglied der (offenen) Facebook-Gruppe «Stillen Schweiz» war. Mit dem Rückgriff auf eigene frühere Erfahrungen in dieser Gruppe habe die Autorin keine Informationen erhalten, die sie nicht auch so erhalten hätte (Stellungnahme 1/2020). 

80

Deshalb durfte eine Journalistin der NZZ über ein (öffentliches) Social-Justice-Seminar im Zürcher Helmhaus berichten, obwohl sie ihren Beruf nicht offenlegte, als sie an dem Workshop teilnahm (Stellungnahme 12/2020).

81

Wer Informationen in welcher Form auch immer von einem Berufskollegen, einer Berufskollegin ohne Quellenangabe in identischer und anlehnender Weise übernimmt, begeht ein Plagiat und handelt unlauter. Deshalb heisst der Presserat eine Beschwerde gegen einen Artikel auf seniorweb.ch gut und stellt eine Verletzung des Plagiatsverbots (Richtlinie 4.7) fest. Der Seniorweb-Autor hatte zugegeben, die Theaterrezension in weiten Teilen von einer Online-Publikation übernommen zu haben (Stellungnahme 32/2020).

82

Ein Aufruf des «Blick» zum Denunziantentum ist gemäss Presserat problematisch, führt aber nicht zu einer Rüge, da der «Blick» den Aufruf innert weniger Stunden abgeändert hat. So hat «Blick» am Tage vor der Einführung der Maskenpflicht im ÖV seine Leser/innen gefragt «Tragen Sie selbst eine Maske? Oder haben Sie Masken-Verweigerer angetroffen? Schicken Sie uns Videos und Fotos von Ihrem Arbeitsweg im ÖV via …». Später wurde der Passus «Oder haben Sie Masken-Verweigerer angetroffen?» ersetzt durch «Halten Sie sich an die bundesrätliche Masken-Verordnung? Oder sind Sie ein Masken-Verweigerer?». Dies ist gemäss Presserat angesichts der Schwere der Folgen der Corona-Pandemie zulässig (Stellungnahme 82/2020).

V. Schutz von Privatsphäre und Menschen-würde (Kodex Ziff. 7 und 8, RL 7.1, 7.2, 7.3, 7.7, 8.1, 8.2, 8.3)

1. Schutz der Privatsphäre

A. Spezifische Informationen zur Privatsphäre

83

Wer in einer Angelegenheit von sich aus an die Öffentlichkeit tritt, muss sich gefallen lassen, dass sein Name in den Medien genannt und sein Hintergrund (Beruf, Qualifikation, politische Haltung) ausgeleuchtet wird. Hingegen ist es nicht statthaft, auch über private Verhältnisse zu berichten, die mit der Angelegenheit nichts zu tun haben – wie etwa: getrennt lebend, Streit um die Betreuung eines Kindes etc. Deshalb rügt der Presserat die «Aargauer Zeitung», die solche Details über einen Einsprecher gegen das Aarauer Fussballstadion öffentlich machte, der zuerst von sich aus in dieser Sache an die Öffentlichkeit getreten war (Stellungnahme 90/2020).

B. Berichterstattung mit Namensnennung

84

Stephan Mumenthaler, FDP-Fraktionspräsident im Basler Grossen Rat und Mitglied der Bildungskommission, durfte von der «Basellandschaftlichen Zeitung» mit Namen genannt werden, als sie darüber berichtete, dass Mumenthaler – ein Politiker, der die Qualität der Basler Schulen regelmässig hart kritisiere, – seine Tochter über die Grenze ins Gymnasium im deutschen Lörrach schicke. Die Frage, wo Mumenthalers Kinder zur Schule gehen, betrifft gemäss Presserat inhaltlich direkt einen seiner politischen Tätigkeits- und damit auch Verantwortungsbereiche. «Ein führender Politiker, eine führende Politikerin im Bereich Bildungspolitik muss sich der – immer wieder einmal diskutierten – Frage stellen, wo er, wo sie die eigenen Kinder zur Schule schickt und weshalb. Diese Frage ist im Sinne der Transparenz in der politischen Diskussion von öffentlichem Interesse» (Stellungnahme 21/2020).

C. Anonymisierung

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Betroffene sind genügend anonymisiert, wenn sie zwar von Arbeitskolleg/innen erkannt werden können, aber nicht von allgemeinen Dritten. So anonymisierte der «Tages-Anzeiger» einen Professor der Empa genügend, obwohl er von allen Mitarbeitenden erkannt werden konnte. Der Text war nämlich mit einem Bild illustriert, das einen Wasserkanal zeigte, für den der Professor zuständig war (Stellungnahme 3/2020).

86

Kommentar: Bei diesem Entscheid stellt sich die Frage, ob die Empa-MitarbeiterInnen wirklich einen «engen Kreis» bilden, wie der Presserat in E. 2 schreibt. Gemäss Empa – Zahlen und Fakten arbeiten dort rund 600 Personen. Es kann somit nicht nur darauf abgestellt werden, ob Arbeitskolleg/innen die anonymisierte Person erkennen, sondern auch darauf, wie gross dieser Kreis tatsächlich ist. Kombiniert mit den schweren Vorwürfen, um die es geht (Mobbing), ist die konkrete Stellungnahme des Presserats eher fragwürdig.

87

«Blick.ch» durfte in einem Artikel über den Tod eines Schweizers in Thailand dessen Namenskürzel veröffentlichen (Renzo N.), sein Alter, seinen thailändischen Wohnort und sein Autokennzeichen (erkennbar auf dem Foto des Autos, in dem der Schweizer tot gefunden wurde) und die Tatsache, dass er zwei Hunde gehalten habe. Damit wurde der Mann gemäss Presserat zwar für sein engstes soziales Umfeld erkennbar, nicht aber für eine breitere Öffentlichkeit. Dass sein Sohn in der Schweiz erst durch diese Publikation vom Tod seines Vaters erfahren hat, ist gemäss Presserat zwar bedauerlich aber kein Verstoss gegen den Journalistenkodex (Stellungnahme 49/2020).

88

Eine Tonaufnahme ohne verfremdete Stimme machte gemäss Presserat ein achtjähriges Mädchen nur für den engsten Kreis von Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld erkennbar. Deshalb verletzte «Bazonline.ch» durch die Veröffentlichung eines Therapiegesprächs eines Kindes diese Richtlinie nicht (wohl aber die Richtlinien 7.3 – besonderen Schutz von Kindern und 7.7 – besonderen Schutz von Opfern von Sexualdelikten; vgl. Ziffer V.1.E.). (Stellungnahme 88/2020)

D. Ungerechtfertigte Anschuldigungen (Kodex Ziff. 7)

89

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

E. Besonderer Schutz von Kindern und von Opfern (RL 7.3, 7.7, 8.3)

90

«Bazonline.ch» hat den Schutz von Kindern bei Gewaltverbrechen (Richtlinie 7.3) als auch den Opferschutz bei Sexualverbrechen (Richtlinie 7.7) durch die Publikation der unverfremdeten Tonaufnahmen eines Gespräches eines achtjährigen Kindes mit seiner Therapeutin grob verletzt. Zwar ist das Kind gemäss Presserat nicht über den engsten sozialen Kreis von Familie, Freundinnen und Kollegen erkennbar (vgl. oben Ziffer V.1.C), doch verlangt Richtlinie 7.3, dass Kinder besonders zu schützen sind und dass im Fall von Gewaltverbrechen «höchste Zurückhaltung» angezeigt ist. Diese höchste Zurückhaltung hat «Bazonline.ch» gemäss Presserat eindeutig nicht angewendet, wenn das Kind mit seiner für Freund/innen und Kolleg/innen erkennbaren, unverfremdeten Stimme präsentiert wird, wie es die (sexuellen) Grausamkeiten seines Vaters und seine Angst vor diesem für jedermann zugänglich schildert. Richtlinie 7.7 (Sexualdelikte) geht gemäss Presserat noch weiter: Im Fall von Sexualverbrechen verlangt der Journalistenkodex, dass überhaupt keine Angaben gemacht werden, welche irgendeine Identifikation des Opfers ermöglichen – auch nicht durch das engste soziale Umfeld. Die Veröffentlichung der Aufnahme des Therapiegesprächs verletzt gemäss Presserat auch diese Richtlinie, weil das Mädchen durch die unverfremdeten Gesprächsmitschnitte für Familie, soziales und berufliches Umfeld erkennbar war.

91

Die Einwilligung des Kindes in die Veröffentlichung der beiden Audiofiles ist gemäss Presserat medienethisch unerheblich, weil die Achtjährige die Tragweite einer solchen Handlung nicht abschätzen konnte. Die Einwilligung der Mutter ist gemäss Presserat nicht gültig, weil davon auszugehen sei, dass in der Strafsache gegen den Vater eine Prozessbeiständin ernannt worden war. Dies habe zur Folge, dass die Zustimmung der Mutter zu einem derart wichtigen Schritt in der Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrem Mann um das Schicksal des Kindes nicht rechtswirksam erfolgen konnte (Stellungnahme 88/2020).

92

Kommentar: Die Stellungnahme des Presserates ist detailliert und differenziert. Er trifft die richtigen Unterscheidungen und Präzisierungen. In der Stellungnahme fehlen einzig Überlegungen zum Argument von «Bazonline.ch», es bestehe ein besonders hohes Interesse und die Veröffentlichung sei quasi ultima ratio. Das Mädchen versuche seit einem Jahr seine Erlebnisse mit seinem Vater loszuwerden, doch niemand von der Kesb höre ihr zu. Die Tonaufnahmen seien bewusst gewählt worden, um der Leserschaft die Eindringlichkeit und Glaubwürdigkeit des Anliegens des Mädchens nachvollziehbar zu gestalten. Eine schriftliche Zusammenfassung hätte nicht den gleichen Effekt bezüglich Glaubwürdigkeit gehabt. Doch auch diese Argumente führen zu keinem anderen Resultat: Die Veröffentlichung der Gesprächsmitschnitte mit unverfälschter Stimme sind unverhältnismässig. Tonaufnahmen mit verfremdeter Stimme wären ebenso eindringlich gewesen, ohne das Mädchen für das engste soziale Umfeld erkennbar zu machen.

93

Mitunter ist es zulässig, dass Kinder indirekt über den Vater erkennbar werden, wenn dem Vater Verfehlungen vorgeworfen werden, die mit den Kindern zu tun haben. Ist dies für die Schilderungen der Vorwürfe so zentral, dass der Artikel sonst nicht geschrieben werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. Deshalb weist der Presserat eine Beschwerde des Präsidenten des Regionalen Leistungszentrums Ostschweiz ab. Er hatte dem St. Galler Tagblatt vorgeworfen, dass die Zeitung seine drei Töchter in den Recherchen zu wenig geschützt habe (Richtlinie 7.3). Das St. Galler Tagblatt schilderte im Artikel unter anderem, dass der Präsident seine drei Töchter im Leistungszentrum habe trainieren lassen, ohne dass sie dafür qualifiziert und zum Teil auch nicht motiviert gewesen seien (Stellungnahme 11/2020).

2. Schutz der Menschenwürde und vor Diskriminierung
(Kodex Ziff. 8)

A. Menschenwürde

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

B. Diskriminierung (Kodex Ziff. 8, RL 8.2)

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Gemäss Presserat sind ein Titel und eine Foto mit Bildunterschrift, die Serbien im Zusammenhang mit Reisebeschränkungen unter Corona speziell herausheben, nicht diskriminierend. Das Onlineportal «nau.ch» durfte gemäss Presserat den Titel setzen «Quarantäne heisst: Kein Lohn bei Einreise aus Serbien & Co.!»., weil «nau.ch» ein Land unter vielen als Beispiel herausnimmt. Alle 29 Länder habe «nau.ch» nicht nennen können. Welches der 29 dabei im verkürzenden Titel erwähnt wird, liegt gemäss Presserat im Ermessen der Redaktion. Im konkreten Fall habe sich die Redaktion für eines entschieden, in welchem die Ansteckungsgefahr zu jener Zeit besonders hoch erschien, in welchem die mangelnde Corona-Bekämpfung in den Medien besonders kritisiert worden war und aus dem speziell viele Rückreisende zu erwarten waren. Zudem sei mit «und Co.» klar angedeutet, dass es nicht nur um Serbien gehe (Stellungnahme 81/2020).

96

Analoges gilt gemäss Presserat für ein Bild im «Tages-Anzeiger», das eine Scooter-Bahn zeigt, auf welcher die Autos mit serbischen Fahnen herumfahren und der Bildunterschrift: «Nach den Ferien in Serbien müssten Rückkehrer sich bei den Behörden melden. Doch manch einer ‹vergisst› es.» (Stellungnahme 81/2020).

97

Der «Blick» durfte gemäss Presserat bei einem Motorradunfall titeln: «Serbe (33) kracht mit Töff in Motorradlenkerin (38)». Die Nationalität des Unfallverursachers habe zwar keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Vorfall. Doch darf die Staatsangehörigkeit gemäss Presserat genannt werden, wenn dies «systematisch» geschieht, also etwa auch Schweizer Beschuldigte und Opfer als solche bezeichnet werden. Der Presserat billigt «Blick» zu, die Staatsangehörigkeit systematisch zu nennen, rügt aber, dass im konkreten Fall die Nationalität des Opfers nicht bezeichnet wurde. Es tut gemäss Presserat nichts zur Sache, dass dies auch in der Pressemitteilung der Polizei so gewesen sei. «Wenn die Redaktion Wert legt auf die systematische Nennung der Nationalitäten, muss sie bei der Polizei in einem solchen Fall nach der zweiten nachfragen oder die erste weglassen.» Trotzdem spricht der Presserat keine Rüge aus, weil es sich um eine untergeordnete Ungenauigkeit und nicht um eine Diskriminierung handle, da der «Blick» die verschiedensten Staatsangehörigkeit in der Regel nenne – einschliesslich der Schweizer (Stellungnahme 81/2020).

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Kommentar: Diese Praxis überzeugt nicht. Sie verkennt, dass die konsequente Nennung der Nationalität von (mutmasslichen) Straftäter/innen zu (täglichen) Meldungen führt, die Fremdenfeindlichkeit fördern, weil sie ohne Einordnung oder Kontext unbewusst bestehende Vorurteile der Leserschaft verstärken. Zudem blendet der Presserat aus, dass Redaktionen Straftaten von Ausländer/innen überdurchschnittlich häufig auswählen. Eine Expertise vom Dezember 2019 zu Medien in Deutschland kommt zum Schluss, dass die konsequente Nennung der Nationalität bei Straftaten zu einer massiv verzerrten Wahrnehmung der Realität führt: «Während die Polizei 2018 mehr als doppelt so viele deutsche wie ausländische Tatverdächtige erfasste, kommen in Fernsehberichten mehr als 8 und in Zeitungsberichten mehr als 14 ausländische Tatverdächtige auf einen deutschen Tatverdächtigen.» (Berichterstattung über Gewaltkriminalität, Prof. Dr. Thomas Hestermann, Hamburg, Dezember 2019)

99

Auch aus grundsätzlichen Überlegung ist es medienethisch nicht haltbar, bei sämtlichen Straftaten die Nationalität des Täters zu nennen. So wird nämlich ein einzelnes Sachelement übermässig hervorgehoben, obwohl es oft wenig relevant ist im Vergleich mit andern wie soziale Schicht, Bildung, fehlende Perspektiven etc.. Damit verletzen Journalisten das Wahrhaftigkeitsgebot, das sie anhält, die für eine Information wichtigen Sachelemente darzustellen. Der Medienblogger Stefan Niggemeier sagt es so: «Wer die Nationalität von Straftätern immer nennt, will nicht die Wahrheit wissen und verbreiten. Er will die komplexe Realität auf eine ‘einfache Wahrheit’ reduzieren.» Sinnvoll sind hingegen Hintergrundberichte, welche die Problematik höherer Straffälligkeit ausländischer Staatsangehöriger grundsätzlich thematisieren und einordend reflektieren. Und wo die Nationalität ein relevantes Sachelement darstellt (wie etwa 2015/16 bei Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht von Köln), sollte es genannt werden.

100

Jemanden als «evangelikal» oder als «freikirchlich» zu bezeichnen ist per se nicht diskriminierend. Diskriminierend kann es nur sein, wenn die Zugehörigkeit zu einer Gruppe verbunden wird mit «diskriminierenden Anspielungen», also mit pauschal negativen Verallgemeinerungen. Die «WOZ» hat dies gemäss Presserat in einem Artikel über die Organisation ACT212 und ihren Kampf gegen den Menschenhandel nicht getan (Stellungnahme 98/2020).

VI. Der Umgang mit Bildern

1. Wahrhaftigkeit und Transparenz (RL 3.3, 3.4, 3.5, 3.6)

101

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

2. Schutz der Privatsphäre

102

Sind Personen auf einem Bild erkennbar, spielt es keine Rolle, ob sie sich im öffentlichen oder privaten Raum befunden haben und ob private Sachverhalte zum Thema gemacht worden sind. Der Presserat erinnert daran: Die Privatsphäre der Menschen, inklusive des Rechts am eigenen Bild, ist nicht nur in deren Privaträumen geschützt. Da in einer Online-Publikation des «Blick» mit Fotos von angeblichen Masken-Verweigerern die Personen aber nicht erkennbar waren, lag im konkreten Fall keine Verletzung des Journalistenkodex vor (Stellungnahme 82/2020).

103

Der «Tages-Anzeiger» durfte Fotos von Personengruppen an der Limmat-Promenade in Zürich Wipkingen während des Corona-Shutdowns zeigen, obwohl Einzelpersonen teilweise erkennbar waren. Gemäss Presserat wurde keine Person explizit hervorgehoben, da gleichzeitig immer mehrere Passanten unabhängig voneinander erkennbar waren und der Fotograf keinen Fokus auf nur eine Person legte (Stellungnahme 66/2020).

104

Der «Blick» verletzt den Journalistenkodex, wenn er den Namen einer jungen Frau, die trotz Infektion mit Sars-Cov-2 und angeordneter Isolation eine Party besuchte, zwar anonymisiert, aber trotzdem viele Details nennt und ihr Wohnhaus abbildet. Die Leserschaft erfährt, dass die 21-jährige Camilla T. im Betreuungsbereich arbeitet und mit ihrer 48-jährigen Mutter nahe des Grenchner Stadtzentrums in einer Parterrewohnung lebt. Der Vater lebe ebenfalls in Grenchen und ist 52 Jahre alt. Ein Porträtfoto zeigt die junge Frau, jedoch verdeckt ein schwarzer Balken ihre Augen- und Nasenpartie. Ein weiteres Foto zeigt den Wohnort der Frau. Der Presserat anerkennt zwar, dass es sich bei der Aufnahme des Hauses nur um einen Ausschnitt handelt und «Blick» nicht das ganze Gebäude zeigt. Dennoch verletze dieses Foto zusammen mit den übrigen Angaben die Privatsphäre der jungen Frau. Zu viele Details des Hauses sind gemäss Presserat ersichtlich. Verbunden mit der Ortsangabe («im Stadtzentrum») sei es für Dritte – Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner oder Passanten – möglich, aufgrund des Artikels den Wohnort von Camilla T. zu erkennen und somit auch ihre Identität in Erfahrung zu bringen. Ein überwiegendes Interesse, den Namen der Frau öffentlich zu machen, gebe es im übrigen nicht. Zwar besteht gemäss Presserat sehr wohl ein öffentliches Interesse, in der Coronakrise darüber zu informieren, an welchen Orten eine infizierte Person sich aufgehalten hat. Dies, um die ebenfalls dort anwesenden Personen zu informieren und weitere Ansteckungen zu verhindern. Dazu brauche es aber keine identifizierende Berichterstattung (Stellungnahme 83/2020).

3. Schutz von Personen in Notlage (RL 7.8)

105

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

4. Schutz der Menschwürde (RL 8.1 und 8.5)

106

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

5. Aktualitätsbilder, Täter- und Attentatsfilme, Streaming
(RL 8.4, 8.5)

107

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

VII. Besonderheiten der Polizei- und Gerichtsberichterstattung
(Kodex Ziff. 7, RL 7.4, 7.5, 7.6, 7.7)

1. Unschuldsvermutung

108

Stützt sich ein Kommentator auf einen Dokumentarfilm, darf er die darin geschilderten Fakten als «wahr» und die behaupteten Rechtsverletzungen als erwiesen schildern, auch wenn sie nie von einem Gericht beurteilt worden sind. Deshalb weist der Presserat die Beschwerde gegen einen Kommentar in der «BernerZeitung» über Michael Jackson ab. Der Presserat: «Der kurz zuvor erschienene Dokumentarfilm zu Jacksons Kindsmissbrauch erlaubt es dem Kommentator, die Aussagen der Dokumentation als ‘wahr’ zu beurteilen und dies als seine Meinung kundzutun und entsprechend zu kommentieren. Allerdings wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Autor in seinem Kommentar darauf hingewiesen hätte, dass Jackson nie von einem Gericht wegen Kindsmissbrauchs verurteilt worden ist.» (Stellungnahme 15/2020).

109

Kommentar: Diese Argumentation überzeugt nicht. Auch ein Dokumentarfilm mit noch so aussagekräftigen Zeugen ersetzt kein rechtskräftiges Urteil. Auch und gerade in einem solchen Fall, wo selbst das Gebot der Wahrhaftigkeit nur bedingt und aus zweiter Hand erfüllt wird, muss die Unschuldsvermutung zwingend vom Journalisten beachtet werden.

110

Grundsätzlich müssen Medien darauf hinweisen, dass ein Entscheid noch nicht rechtskräftig ist. Geschieht dieser Hinweis nur implizit, liegt unter Umständen keine Verletzung des Journalistenkodex vor, sondern nur eine Ungenauigkeit. Die «Aargauer Zeitung» berichtete über ein Zivilverfahren zwischen dem Verein Trotamundos und einem ausgeschlossenen Mitglied und schrieb: «Mit diesem Urteil hat der Verein Trotamundos ein erstes Mal vor Gericht Recht erhalten». Mit «ein erstes Mal» weist die «Aargauer Zeitung» gemäss Presserat auf voraussichtliche weitere Instanzen hin. Der Hinweis hätte gemäss Presserat zwar deutlicher ausfallen müssen, doch sei dies noch eine journalistische Ungenauigkeit und keine Verletzung des Journalistenkodex (Stellungnahme 85/2020).

111

Kommentar: Der Presserat sollte nicht von seiner langjährigen Praxis abweichen, einen ausdrücklichen Hinweis auf die fehlende Rechtskraft eines Urteils zu verlangen. Im konkreten Fall ist die zitierte Passage keineswegs ein klarer Hinweis auf fehlende Rechtskraft. Sie kann etwa auch so verstanden werden, dass noch andere als zivilrechtliche Verfahren laufen.

2. Namensnennung

112

Wenn ein sehr angesehener Priester mit einer Fürsorgepflicht für junge Ministranten diese sexuell missbraucht, ist dies ein legitimes öffentliches Thema, bei welchem die Identifizierung – auch 55 Jahre nach dem Tod des Betreffenden – zulässig erscheint (Stellungnahme 55/2020).

3. Nachführpflicht (RL 7.6)

113

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

VIII. Unabhängigkeit der Medienschaffenden
(Kodex Ziff. 9 und 10)

1. Trennung von redaktionellem Teil und Werbung
(RL 10.1, 10.2 und 10.4)

114

Gemäss Presserat müssen Leser/innen auf den ersten Blick erkennen, dass es sich bei einem Beitrag um Werbung handelt.

115

Leser/innen von Tamedia-Kopfblättern wie Tages-Anzeiger oder Bund wurden gemäss Presserat durch eine Serie von Anzeigen der Swisscom in die «Irre geführt»: Zuoberst auf der Doppelseite stand zwar der Begriff «Sponsored», zusätzlich auch der Begriff «Anzeige» – aber sehr klein. Unten rechts war das Logo der Swisscom gut erkennbar, in ganz kleiner Schrift folgte auch der Hinweis auf die Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und Tamedia-Mitarbeitenden (Commercial Publishing). Diese Hinweise auf Werbung sind gemäss Presserat aber zu schwach und werden durch das Layout mehr als aufgehoben: Die grosse Seitenzahl, was für Inserateseiten absolut untypisch sei, das Logo «Tages-Anzeiger» und das Datum gäben der Seite einen redaktionellen Charakter. Beim Abdruck im «Bund» stand sogar das Logo «Der Bund» im Kopf.

116

Deshalb beurteilte der Presserat die Gestaltung dieser Swisscom-Werbung im Gesamteindruck als «sehr redaktionsnah, die Kennzeichnung als Werbung als klar ungenügend, den Begriff ‘Sponsored’ als falsch», weil von einer freien Themenwahl und -bearbeitung, wie sie für Sponsoring typisch sind, durch die Redaktion gemäss Presserat keine Rede sein kann (vgl. den Leitentscheid 67/2019). Richtig wäre der Begriff «Anzeige». Deshalb wurden die Leserinnen und Leser gemäss Presserat in die Irre geführt. Der «Tages-Anzeiger» verletzte die Richtlinie 10.1. Tamedia hatte sich damit verteidigt, dass die Inhalte vom Commercial Publishing Team bei Tamedia erstellt würden, das personell absolut unabhängig von allen Redaktionen sei, und dass davon ausgegangen werden könne, dass die Leserschaft wisse, dass Ausdrücke wie «Anzeige», «Sponsored» oder «Commercial Publishing» auf einen nicht-redaktionellen Teil hinweisen würden

117

Ganz grundsätzlich hielt der Presserat fest: «Die Mitarbeitenden der Tamedia-Redaktionen betreiben oft einen aufklärerischen, qualitativ guten und der Wahrheit verpflichteten Journalismus. Umso mehr verstört die plumpe Verschleierungstaktik in Bezug auf das so genannte ‘Native Advertising’, das kommerzielle Botschaften unverfroren in journalistischem Gewand neben die Arbeiten der Tamedia-Journalistinnen und -Journalisten stellt und diese so kontaminiert.» (Stellungnahme 6/2020).

118

Tamedia verletzte mit Werbeseiten von Genève Invest den Journalistenkodex, weil der durchschnittliche Leser nicht auf den ersten Blick erkannte, dass es sich um Werbung handelte: Zum einen war das Layout der Werbung gemäss Presserat dem Layout redaktioneller Seiten zum Verwechseln ähnlich, zum andern ist der Autor der Werbeseiten – Mark van Huisseling – als Journalist bekannt und zum dritten genügt es gemäss Presserat nicht, «wenn irgendwo am Rand in kleiner Schrift die Begriffe ‘Werbung’ oder ‘Anzeige’ abgedruckt werden (siehe Leitentscheid 67/2019).» Die Begriffe «Werbung» oder «Anzeige» sind so hervorzuheben, dass sie ein durchschnittlicher Leser auf den ersten Blick erkennt. «Auch dass am Fuss der Kommentarspalte ein kleines Logo des Werbenden abgedruckt ist und in noch kleinerer Schrift steht, den Inhalt habe Tamedia Commercial Publishing gemeinsam mit dem Werbenden verfasst, führt nicht dazu, dass der durchschnittliche Leser auf den ersten Blick erkennt, dass es sich um Werbung handelt.» Auch ähnlich präsentierte Anzeigen von Mazda und Pro Viande beurteilt der Presserat als irreführend und rügt deshalb eine Verletzung des Journalistenkodex durch Tamedia (Stellungnahme 7/2020).

119

Das St. Galler Tagblatt verletzte mit einem fast ganzseitigen Interview mit dem Länderchef der Wirtschaftprüfungsfirma Ernst&Young den Journalistenkodex, weil der durchschnittliche Leser nicht auf den ersten Blick erkannte, dass es sich um Werbung handelte. Es genügte nicht, dass am Ende des Textes der Hinweis «Dieses Interview wurde im Auftrag von EY Schweiz geführt» publiziert wurde und dass der Titel in anderer Schrift (serifenlos) gesetzt war als redaktionelle Inhalte.

120

Die geringen Layout-Unterschiede waren gemäss Presserat für Durchschnittsleser/innen nicht klar ersichtlich. Die beiden Beiträge würden im Gegenteil wie ein übliches Interview mit zugehörigem Hintergrund-Artikel erscheinen. Fehlt es an einer klaren gestalterischen Abhebung, muss Werbung gemäss Presserat unmissverständlich als solche bezeichnet werden. Doch auch daran fehlte es gemäss Presserat beim Interview mit Ernst&Young. Der Hinweis «Dieses Interview wurde im Auftrag von EY geführt» heisst gemäss Presserat für den Durchschnittsleser nicht, dass es sich um Werbung oder eben um einen bezahlten Beitrag handelt. «Die Leserinnen und Leser werden auch hier irregeführt», hielt der Presserat fest (Stellungnahme 17/2020).

121

Das «Migros-Magazin» verletzte mit einer ganzseitigen Wettbewerbsausschreibung für ein Wellness-Resort den Journalistenkodex nicht. Bei der Frage, ob die Ziffer 10 der «Erklärung» verletzt sei, muss gemäss Presserat beurteilt werden, ob für die durchschnittliche Leserin, den durchschnittlichen Leser auf den ersten Blick klar ist, ob es um redaktionellen Inhalt geht oder nicht. Der Presserat ist der Meinung, dass dies bei der als «Glücksgriff-Störer» gekennzeichneten Seite zur Genüge klar wird: Die Seite mache insgesamt mit der dominierenden Bebilderung, mit einer ganzen nebenan aufgeführten Spalte von Wettbewerbs-Teilnahmebedingungen, mit dem Hinweis auf eine Verlosung in grösserer Schrift als der übrige wenige Text und mit dem kleinen, aber auffälligen «Glücksgriff-Symbol» eindeutig nicht den Eindruck eines redaktionellen Textes. Es wird gemäss Presserat völlig klar, dass es hier um eine Verlosung geht und nicht um eine redaktionelle Beurteilung des «Schneeberg Resorts» (Stellungnahme 41/2020). 

122

Verschiedene Onlinemedien der Tamedia verletzten den Journalistenkodex durch Bannerwerbung, die zu redaktionellen Artikeln zur Konzernverantwortungsinitiative geschaltet wurden. Rechts neben dem redaktionellen Text mit dem Titel «Konzerninitiative: Es wird eng» stand eine Banner-Werbung. Der Text der Werbung lautete: «Sie lesen einen Artikel zur KVI. Debatten brauchen Fakten. Besuchen Sie unser Dossier mit den Faktenchecks. zum Dossier ➤». Der Presserat beurteilte die Frage, ob die Werbung optisch eindeutig als Werbung erkennbar war, nicht aus der Optik eines geübten Lesers von Onlinemedien der Tamedia, sondern eines allgemeinen durchschnittlichen Lesers Deshalb genügte es nicht, dass die Bannerwerbung in der rechten Spalte erschien, wo bei Tamedia-Onlinetiteln regelmässig Werbung platziert ist, oder dass die Bannerwerbung animiert war. Animation heisse noch nicht, dass es sich zwingend um Werbung handle, meint der Presserat. Hingegen verleite die Aussage «unser Dossier» den Leser dazu, das Dossier als Dossier der Redaktion zu deuten. Ähnliches gelte für den Zusatz «Faktencheck», da Tamedia regelmässig auch redaktionelle Faktenchecks durchführe. Das Zusammenwirken all dieser Faktoren führte gemäss Presserat dazu, dass die Leserin den bezahlten Inhalt optisch nicht eindeutig als Werbung erkenne. Deshalb müsse diese Werbung nach Richtlinie 10.1 «explizit als Werbung deklariert werden». Die explizite Bezeichnung fügte Tamedia erst später hinzu. Der Presserat ermahnt zudem: «Demokratiepolitisch besonders bedenklich ist dieses Verwischen von Grenzen zwischen redaktionellen Inhalten und politischer Werbung. Denn hier schadet die mangelnde Transparenz nicht nur der Glaubwürdigkeit des Mediums, sondern auch der demokratischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger.» (Stellungnahme 42/2020).

123

Die «Sonntagszeitung» verletzt die Pflicht zur Trennung von redaktionellem Teil und Werbung nicht mit einer einseitigen Anzeige mit dem Titel «Warum Schweizer Fleisch nachhaltiger ist». Das Zusammenspiel von vier Elementen machte die Anzeige für den Durchschnittsleser auf den ersten Blick als Werbung erkennbar: Links oben in der Kopfzeile der Anzeige stand in kleiner fetter Schrift «Anzeige von Proviande», darunter etwas grösser «Sponsored». Rechtsbündig war in derselben kleinen Schrift in Rot «Corporate Publishing» vermerkt. Am Ende des Textes fand sich unten rechts das Logo des Branchenverbands Proviande mit dem Text: «Dieser Beitrag wurde von Commercial Publishing in Zusammenarbeit mit Proviande erstellt. Commercial Publishing ist die Unit für Content Marketing, die im Auftrag von 20 Minuten und Tamedia kommerzielle Inhalte produziert» (Stellungnahme 97/2020).

2. Persönliche Unabhängigkeit
(Kodex Ziff. 9, RL 2.4, 9.1, 9.2)

124

Auch Journalist/innen, die Mitglieder einer staatlichen Kommission sind, die zwar selber keine Entscheide trifft, aber Entscheidvorschläge macht, müssen diese Funktion gemäss Presserat transparent machen, wenn sie über verwandte Themen schreiben. Dafür reicht es nicht aus, dass die Funktion auf der Website der Kommission oder des Gemeinwesens genannt wird. Die zusätzliche Rolle der Journalistin/des Journalisten muss in jedem Artikel deklariert werden, in welchem eine mögliche Kollision der Interessen auftritt.

125

Im konkreten Fall weist der Presserat eine Beschwerde gegen die Zeitung «Der Bund» aber ab. Zwar hatte die Journalistin nicht deklariert, dass sie Mitglied der Kunstkommission der Stadt Bern war, doch hatte sie nur den Entscheid gefällt, einen zugesandten Artikel eines Gastautors nicht zu publizieren. Da hier gar nichts veröffentlicht worden sei, kann gemäss Presserat die Richtlinie gar nicht verletzt worden sein. Gemäss Presserat schützt Richtlinie 2.4 nur das Publikum, nicht aber einen Gastautoren. Die Bestimmung wolle eine transparente Information der Öffentlichkeit sicherstellen (Stellungnahme 22/2020).



Ein grosser Dank für wertvolle Anregungen und Hinweise geht an Prof. Dr. iur. Franz Zeller


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Das Steuergeheimnis gilt nicht mehr absolut

Das BVGer bejaht den Anspruch auf Einsicht in anonymisierte Entscheide der Eidg. Steuerverwaltung

Dominique Strebel, Jurist und Studienleiter an der Schweizer Journalistenschule MAZ

Résumé: Pour la première fois, le Tribunal administratif fédéral (TAF) a relativisé la valeur absolue du secret fiscal en regard du principe de la publicité de la justice (art. 3 al. 3 Constitution fédérale) en acceptant une demande de consultation de décisions de l’Administration fédérale des contributions (AFC). Toutefois, contrairement à la pratique du Tribunal fédéral concernant les sanctions décidées par d’autres organes de l’administration et les ordonnances pénales, il a autorisé cette consultation uniquement pour des décisions anonymisées. L’auteur recommande aux journalistes de formuler leurs demandes de façon très précise, car la possibilité que l’AFC prélève une taxe n’est pas exclu. L’AFC prévoit de donner accès, dans un de ses bureaux, à ses décisions entrées en force, sur demande et sous forme anonyme, à partir de novembre 2020.

Zusammenfassung: Das Bundesverwaltungsgericht relativiert im Urteil A-1878/2018 erstmals die absolute Geltung des Steuergeheimnisses unter dem Gebot der Justizöffentlichkeit, indem es einen Anspruch auf Einsicht in Entscheide der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) bejaht. Damit behandelt das Bundesverwaltungsgericht Strafbescheide der ESTV abweichend von der Praxis des Bundesgerichts zu Strafbescheiden anderer Verwaltungsbehörden oder zu Strafbefehlen von Staatsanwaltschaften. Medienschaffenden empfiehlt der Autor, ihre Gesuche zielgenau zu formulieren, da das BVGer nicht beanstandet hat, dass die EStV für das Zusammenstellen von Entscheiden Kosten auferlegt hat. Die ESTV plant, die rechtskräftigen, anonymisierten Entscheide ab November 2020 vor Ort öffentlich aufzulegen.

Urteil BVGer A-1878_2018- Aebi c. EStV

Anmerkungen: 

1

Dieser Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich zu begrüssen. Er bejaht einen Anspruch auf Einsicht in anonymisierte Strafbescheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), verneint ihn aber für nicht anonymisierte Entscheide (E. 4.9). Damit behandelt das Bundesverwaltungsgericht Strafbescheide der ESTV abweichend von der Praxis des Bundesgerichts zu Strafbescheiden anderer Verwaltungsbehörden oder zu Strafbefehlen von Staatsanwaltschaften. Dort gilt gemäss Bundesgericht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in nicht anonymisierte Entscheide (vgl. BGE 124 IV 234, E.3e); eine Anonymisierung ist der Ausnahmefall. Dieser Unterschied ergibt sich gemäss Bundesverwaltungsgericht aus dem Steuergeheimnis.

2

Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem Steuergeheimnis zwar einen hohen Stellenwert zu, weil es gesetzlich verankert ist und wichtige Ziele verfolgt (E. 4.7). Es betont aber, dass das Steuergeheimnis der Gerichtsöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV nicht grundsätzlich entgegen stehe. Deshalb sei «im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an Transparenz und dem Interesse am Schutz der finanziellen Privatsphäre vorzunehmen ist.» (E. 4.8). Es nimmt diese Abwägung in Bezug auf das konkrete Gesuch des Journalisten jedoch nicht vor, sondern bejaht ohne Einzelfallprüfung nur den Zugang zu den anonymisierten Strafbescheiden.

3

Unklar bleibt, ob im Einzelfall auch ein Anspruch auf Zugang zu nicht anonymisierten Strafbefehlen bestehen kann. Der Journalist hatte verlangt, in sämtliche in den Monaten Oktober, November und Dezember 2017 ausgestellten rechtskräftigen Strafbescheide aus den Bereichen Mehrwert- und Verrechnungssteuer Einsicht zu nehmen (unter Ausschluss der Strafbescheide nach Art. 98 Bst. b MWSTG und Art. 62-64 VStG) und zwar in nicht anonymisierter Form.

4

Werden entsprechende Strafbescheide der ESTV anonymisiert, so müssen gemäss Bundesverwaltungsgericht «einzelne Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der vom Strafbescheid Betroffenen entgegen der Vorinstanz nicht immer geschwärzt werden» (E. 4.9). Diese Formulierung ist meines Erachtens zu vorsichtig. Falls die Strafbescheide – wie vom Bundesverwaltungsgericht gewünscht – so anonymisiert werden, dass «die Identität der Verurteilten in jedem Fall geheim bleibt», sollten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nie geschwärzt werden, denn die finanzielle Privatsphäre ist schlicht nicht mehr tangiert.

5

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dokumentiert einen Lernprozess der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV): Die ESTV hat nach einer ersten ablehnenden Antwort realisiert, dass ihre Strafbescheide gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich verkündet werden müssen. Im Laufe des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgerichts hat die Steuerverwaltung deshalb angekündigt, dass sie künftig alle Strafbescheide während 30 Tagen ab Rechtskraft anonymisiert für jedermann zur Einsicht auflegen werde, sofern das Bundesverwaltungsgericht urteile, dass nur anonymisierte Strafbescheide zugänglich gemacht werden müssen. Gemäss Auskunft der ESTV wird diese Einsichtsmöglichkeit ab November 2020 bei einer Geschäftsstelle auf Voranmeldung angeboten. Kopien oder Ausdrucke der Entscheide sollen kostenlos möglich sein.

6

Aufgelegt werden sollten – obwohl im Entscheid nicht erwähnt – nicht nur Strafbescheide (Art. 64 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR), sondern auch Strafverfügungen (Art. 70 VStrR) der ESTV. Strafverfügungen werden vom Bundesgericht erstinstanzlichen Urteilen gleich gestellt (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4) und fallen deshalb genauso unter Art.30 Abs. 3 BV wie Strafbescheide (die mit Strafbefehlen vergleichbar sind).

7

Den Lernprozess der ESTV hat ein Journalist erwirkt, der seinerseits einen Lernprozess durchgemacht hat. Sein erstes Gesuch um Einsicht in die Strafbescheide der ESTV stützte er auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) und erhielt Unterstützung vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der in seiner Empfehlung vom 30. Januar 2018 eine Offenlegungspflicht gestützt auf das BGÖ bejahte und sich mit keinem Wort mit dem verfassungsmässigen Gebot der Justizöffentlichkeit auseinandersetzte. Auch der EDÖB wird nun zur Kenntnis nehmen müssen: Strafbescheide der Verwaltung unterliegen dem verfassungsmässigen Gebot der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV).

8

Dass diese drei Lernprozesse erst jetzt geschehen, ist erstaunlich. Der einschlägige Leitentscheid des Bundesgerichts ist mehr als 20 Jahre alt (BGE 124 IV 234). Andere Verwaltungsbehörden des Bundes wie etwa die Swissmedic haben den Leitentscheid des Bundesgerichts bereits vor Jahren umgesetzt, verschicken einen Newsletter mit den kürzlich ergangenen Strafbescheiden und Strafverfügungen an interessierte Journalist/innen und stellen die Entscheide auf Gesuch hin unkompliziert als PDF per Mail zu.

9

Gemäss Bundesverwaltungsgericht dürfen dem Gesuchsteller fürs Zusammenstellen von Entscheiden Kosten auferlegt werden, weil Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der ESTV eine Gebührenpflicht für Dienstleistungen vorsieht. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV verlangt zwar eine Interessenabwägung, wenn die Gebühren festgesetzt werden und dabei ist gemäss Bundesverwaltungsgericht «zu berücksichtigen, dass die Medien zur seriösen Meinungsbildung und zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten regelmässig auf Zugang zu amtlichen Dokumenten angewiesen sind und die Kumulation von (für sich allein bescheidenen) Gebühren sich als tatsächliche Zugangsbeschränkung auswirken könnte.» (E. 5.6). Aber diese Bestimmung sei als Kann-Vorschrift formuliert und räume keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung ein, auch wenn das Vorliegen eines öffentlichen Interesses grundsätzlich zu bejahen sei (E. 5.7).

10

Es ist gemäss Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu beanstanden, dass Medienschaffenden Gebühren für die Zusammenstellung von Strafbescheiden auferlegt werden. Wie tief diese sein müssen, hat das Gericht nicht entschieden, da eine konkrete Gebühr von der ESTV noch nicht in Rechnung gestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Gesuchsteller gegen eine Gebühr wiederum den Rechtsweg beschreiten kann, wenn sie konkret verfügt ist. Eine wichtige Frage hat das Bundesverwaltungsgericht somit (noch) nicht entschieden.

11

Journalist/innen tun gut daran, ihre Gesuche möglichst zielgenau zu formulieren und nur so viele Entscheide wie nötig zusammenstellen zu lassen. Immerhin hat die ESTV angekündigt, dass die geplante Auflage von Strafbescheiden vor Ort kostenlos sein wird. Damit entschärft sich die Problematik und wird nur relevant, wenn Journalist/innen in weiter zurückliegende Entscheide Einsicht nehmen möchten.




Trennung von redaktionellem Teil und Werbung im Fokus

Die Spruchpraxis des Schweizer Presserates im Jahr 2019

Dominique Strebel, Jurist und Studienleiter an der Schweizer Journalistenschule MAZ*

Résumé: Le Conseil suisse de la presse a une nouvelle fois enregistré plus de cent plaintes en 2019, comme les deux années précédentes. Il a adopté 83 prises de position. Dans environ un tiers des cas (29), la plainte a été acceptée, partiellement ou complètement. Un des points forts de l’année a été la question de la séparation entre partie rédactionnelle et publicité dans les médias. Trois prises de position y ont été consacrées. Le Conseil de la presse s’est également adressé aux médias à ce sujet, pour dire sa «profonde inquiétude» devant les formes «toujours plus subtiles mises en œuvre pour la publicité dite native advertising. De très nombreuses plaintes ont en outre porté, à nouveau, sur l’obligation de vérité, notamment les questions sur l’établissement des faits et la pertinence de la publication des noms. Les plaintes invoquant des violations de la dignité humaine ont également nettement augmenté.  

Zusammenfassung: Der Presserat ist 2019 wie in den beiden Vorjahren in über 100 Fällen angerufen worden. Er hat 83 Stellungnahmen verfasst. In einem guten Drittel der Fälle (29) hat er die Beschwerden ganz oder teilweise gutgeheissen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Presserates betraf die Frage der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung. Dazu hat der Presserat drei Stellungnahmen verfasst und ist aus aktuellem Anlass selber an die Medien getreten. Er zeigte sich «zutiefst besorgt» über die «immer subtileren Formen, welche für das Native Advertising eingesetzt werden».  Eine grosse Zahl der Beschwerden betrafen erneut das Wahrheitsgebot, insbesondere Fragen zum Belegen von Fakten, und die Zulässigkeit der Namensnennung. Merklich zugenommen haben Beschwerden, mit denen Verletzungen der Menschenwürde geltend gemacht wurden.

INHALTSVERZEICHNIS

I. Einleitung      N 1
II. Verfahrensfragen und Geltungsbereich    
      1. Allgemeine Verfahrensfragen    N 5
      2. Gerichtliche Parallelverfahren    N 8
      3. Geltungsbereich des Journalistenkodex    
          A. Medien, die dem Journalistenkodex unterstehen   N 10 
          B. Buchauszüge, Gastbeiträge, Leserbriefe, Onlinekommentare, Teaser  N 25
          C. Begründungspflicht   N 29
III. Wahrhaftigkeit und Transparenz
     1. Meinungspluralismus    N 30
     2. Wahrhaftigkeitsgebot
          A. Belegen von Fakten    N 32
          B. Formulierungen von Frontanriss, Titel, Lead, Bildlegende    N 45
          C. Unterschlagen von Informationen    N 49
     3. Umgang mit Gerüchten und Verdächtigungen    N 54
     4. Umgang mit Quellen    N 55
     5. Trennung von Information und Kommentar    N 60
     6. Berichtigungspflicht    N 62
IV. Fairness
     1. Allgemeine Grundsätze    N 63
     2. Einholen von Stellungnahmen
          A. Schwerer oder leichter Vorwurf    N 64
          B. Frist zur Stellungnahme; Präzisierung der Vorwürfe    N 72
          C. Recht zur Autorisierung    N 74
          D. Substitut für eine Stellungnahme    N 76
          E. Recherchegespräch    N 81
     3. Lauterkeit der Recherche    N 82
V. Schutz von Privatsphäre und Menschenwürde
     1. Schutz der Privatsphäre
          A. Spezifische Informationen zur Privatsphäre    N 83
          B. Berichterstattung mit Namensnennung    N 84
          C. Anonymisierung    N 92
          D. Ungerechtfertigte Anschuldigungen    N 94
          E. Opferschutz    N 95
     2. Schutz der Menschenwürde und vor Diskriminierung
          A. Menschenwürde    N 96
          B. Diskriminierung    N 97
VI. Umgang mit Bildern
     1. Wahrhaftigkeit und Transparenz    N 106
     2. Schutz der Privatsphäre    N 107
     3. Schutz von Personen in Notlage    N 110
     4. Schutz der Menschenwürde    N 111
     5. Aktualitätsbilder, Täter- und Attentatsfilme, Streaming    N 112
VII. Besonderheiten der Polizei- und Gerichtsberichterstattung
     1. Unschuldsvermutung     N 113
     2. Namensnennung    N 116
     3. Nachführpflicht    N 118 
VIII. Unabhängigkeit der Medienschaffenden
     1. Trennung von redaktionellem Teil und Werbung    N 119
     2. Persönliche Unabhängigkeit   N 126

I. Einleitung

1

Beim Presserat sind im Berichtsjahr 126 Beschwerden eingegangen. Die Zahl der Eingänge bleibt damit das dritte Jahr in Folge auf sehr hohem Niveau (2018: 115; 2017: 127). Er hat 83 Stellungnahmen verfasst (2018: 62; 2017: 53). 29 Beschwerden hat der Presserat ganz oder teilweise gutgeheissen, 43 abgewiesen, 9 Stellungnahmen zu Nichteintretens-Entscheiden und 2 aus eigener Initiative verfasst. Zudem ist er auf 29 Beschwerden im summarischen Verfahren nicht eingetreten. Insgesamt wurden 125 Beschwerden erledigt. Dadurch stieg der Pendenzenberg nicht weiter an.

2

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Presserates im Berichtsjahr betraf die Frage der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung. Dazu hat der Presserat drei Stellungnahmen verfasst und aus aktuellem Anlass am 16. Mai 2019 auch eine Medienmitteilung: Er zeigte sich «zutiefst besorgt» über die «immer subtileren Formen, welche für das Native Advertising eingesetzt werden» und stellte fest, dass der Grundsatz der Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung am 12. Mai von den Sonntagszeitungen («Le Matin Dimanche» und «SonntagsZeitung») und am 13. Mai von den Tageszeitungen («Basler Zeitung», «Berner Zeitung», «Der Bund», «24 Heures», «Tages-Anzeiger», «Tribune de Genève») der Tamedia-Gruppe nicht respektiert wurde. Der Presserat forderte die Zeitungsverlage auf, die journalistische Glaubwürdigkeit ihrer Publikationen zu gewährleisten und die Leserinnen und Leser zu respektieren, indem sie ihre bezahlten oder zur Verfügung gestellten Werbe-Inhalte klar und sichtbar deklarieren.

3

In einer weiteren Medienmitteilung (vom 15. April 2019) protestierte der Presserat dagegen, dass das Medienhaus Ringier die Schweizerische Mediendatenbank SMD anwies, über 200 «Blick»-Artikel im Fall Spiess-Hegglin zu löschen. Dies sei ein «willkürlicher Eingriff in die Archivfreiheit.» Damit auch spätere Generationen ein getreues Bild von der Berichterstattung Schweizer Medien im Fall Spiess-Hegglin/Hürlimann erhalten, müsse ein Archiv (möglichst) vollständig sein. «Die SMD hat daher die zentrale Aufgabe, die Gesamtheit der zu ihrem Sammelfeld gehörenden Objekte aufzubewahren. Nur so wird ein Archiv zum wahrhaften historischen Gedächtnis.» Institutionell muss gemäss Presserat daher sichergestellt sein, dass die SMD Dokumente nur im absoluten Ausnahmefall löscht, etwa auf Gerichtsbeschluss. 

4

Beide Medienmitteilungen illustrieren das Bestreben des Presserates, in aktuellen Debatten präsenter zu sein.

II. Verfahrensfragen und Geltungsbereich

1. Allgemeine Verfahrensfragen

5

Der Presserat rügte den damaligen Chefredaktor der «Basler Zeitung» Markus Somm, weil er auf Aufforderung des Presserates, zu einer Beschwerde Stellung zu nehmen, gar nicht reagierte. «Dieses Verhalten schadet dem Ansehen des Journalismus. Gerade in Zeiten, da das Vertrauen in die Medien schwindet, ist es von zentraler Bedeutung, dass diese sich einer kritischen Diskussion ihrer Arbeit stellen und sich bemühen, die Vorgaben der ‘Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten’ einzuhalten.» (Stellungnahme 37/2019).

6

Der Presserat trat auf eine Beschwerde nicht ein, weil die «Zürichsee-Zeitung» bereits eine Gegendarstellung der Beschwerdeführer publiziert hatte. Damit habe die betroffene Redaktion bereits Korrekturmassnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats ergriffen und ein Nichteintreten sei somit möglich. Art. 11 Abs. 1 Geschäftsreglement sieht vor, dass der Presserat unter anderem dann auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn «sich die betroffene Redaktion oder die Journalistin/der Journalist bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und/oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat» (Stellungnahme 58/2019).

7

Kommentar: Diese Stellungnahme ist fragwürdig, weil der Presserat eine blosse Gegendarstellung einer Korrekturmassnahme oder öffentlichen Entschuldigung im Sinne seines Geschäftsreglements gleichstellt. Dies ist in dieser Absolutheit falsch, denn bei der Gegendarstellung bleibt offen, welche Version zutrifft – sie unterscheidet sich also von einer öffentlichen Entschuldigung oder Korrektur in der Sache. Übersetzt auf die medienethischen Prinzipien des Presserates: Eine Gegendarstellung korrigiert keine Verletzung der Wahrheitspflicht, sondern nur eine ungenügende Anhörung des Betroffenen. Nur in diesem Punkt kann sie als Korrekturmassnahme im Sinne des Geschäftsreglements gelten.

2. Gerichtliche Parallelverfahren
(Art. 11 des Geschäftsreglement)

8

Der Presserat trat von sich aus auf eine Beschwerde ein, obwohl sie verspätet eingereicht wurde und obwohl noch gerichtliche Verfahren liefen, weil der Fall Grundsatzfragen zur Arbeitsweise von Journalisten aufwerfe. Nach vertiefter Prüfung entschied er sich dann aber trotzdem, nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil sie sich auf möglicherweise illegale Telefonabhörungen des betroffenen Journalisten stützte. «Dans ce contexte, le Conseil de la presse voit mal comment il pourrait utiliser la divulgation de ces enregistrements sans donner l’impression qu’il participe lui-même à une atteinte au secret des sources et affaiblit par-là, au moins symboliquement, les règles éthiques qu’il a pour mission de défendre.» (Stellungnahme 15/2019).

9

Kommentar: Dieses Vorgehen des Presserates ist unverständlich. Die verspätete Beschwerde stützte sich fast ausschliesslich auf Protokolle einer Telefonabhörung, die den journalistischen Quellenschutz verletzt. Hätte der Presserat diese Protokolle zur Grundlage seiner Stellungnahme gemacht, hätte er gegen eines der zentralen Grundprinzpien des Journalistenkodex verstossen müssen, das er in der Folge (durchaus kritisierbar) sogar für «absolut» erklärt. Dies war von Beginn weg absehbar. Wieso also den Fall von sich aus an sich ziehen, obwohl Eintretensvoraussetzungen nicht gegeben waren?

3. Geltungsbereich des Journalistenkodex [Kodex]
(Art. 2 Geschäftsregl., Richtlinien [RL] 5.2 und 5.3)

A. Medien, die dem Journalistenkodex unterstehen

10

Anfang 2019 hat der Presserat Art. 2 seines Geschäftsreglements revidiert und zwei Grundsatzstellungnahmen erlassen, die seine Zuständigkeit neu definieren.

11

Seine Zuständigkeit erstreckt der Presserat neu « – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden.»

12

Damit der Presserat auf eine Beschwerde eintritt, muss ein Medium somit nur noch öffentlich und aktuell sein und nicht mehr periodisch erscheinen. Bis Ende 2018 war der Presserat zuständig für «den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien» (alter Art. 2 des Geschäftsreglements). Damit ist der Presserat auch für Publikationen auf allen Verbreitungskanälen zuständig – also in Radio, TV, Print, Online, Social Media, Alexa etc.

13

Zudem beschränkt der Presserat seine Zuständigkeit auch nicht mehr auf Redaktionen und Inhalte, die einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen haben, sondern weitet sie ausdrücklich auch auf journalistische Inhalte aus, die individuell publiziert werden (Stellungnahme 2/2019). Damit wird der Presserat grundsätzlich auch für Publikationen von Bloggern, Youtubern etc. zuständig oder kann einzelne Social-Media-Posts beurteilen.

14

Entscheidend für die Zuständigkeit ist einzig und allein, ob die Publikation einen «journalistischen Charakter» hat oder in «journalistischer Arbeitsweise» erstellt wurde. Teilweise gestützt auf die Präambel definiert der Presserat die journalistische Tätigkeit in ständiger Praxis so: «Journalismus bezeichnet die Tätigkeit von Personen, die aus unabhängiger Warte Material sammeln, auswählen und bearbeiten, es allenfalls auch präzisieren, interpretieren und kommentieren und es in verständlicher Form dem Publikum (…) zur Information oder zur Unterhaltung vermitteln» (Stellungnahmen 36/2000, 52/2011, 1/2019, 80/2019).

15

Ob eine Publikation journalistisch ist, beurteilt der Presserat anhand des gesamten Charakters der Publikation. Weder Presseausweis der Informationsersteller noch Selbstdeklaration («Ich mache Journalismus») genügen für sich alleine: «Weder der Besitz eines Presseausweises noch die Erzielung eines Einkommens überwiegend aus journalistischer Tätigkeit oder andere quantitative Kriterien können als alleinige Referenz dienen. Die freiwillige Unterstellung unter die Regeln der ‚Erklärung’, wie sie der Presserat bisweilen in Betracht gezogen hat, ist ebenfalls nicht ausreichend, und sei es nur, weil dies zur Folge hätte, dass diejenige Person, die behauptet, nicht der ‚Erklärung’ zu unterstehen, dieser e contrario auch nicht unterstehen würde» (Stellungnahme 1/2019).

16

Im Berichtsjahr hat der Presserat diese Kriterien bereits in zwei konkreten Fällen angewendet und dabei erste Präzisierungen vorgenommen:

17

Das Erfordernis des «journalistischen Charakters» oder der «journalistischen Arbeitsweise» schliesst gemäss Presserat «die grosse Mehrheit dessen, was im Internet veröffentlicht wird, vom Zuständigkeitsbereich des Presserats aus». Einem Beitrag auf dem Onlineportal «Tick-Talk» spricht der Presserat den nötigen «journalistischen Charakter» ab, obwohl sich der Verfasser und Betreiber des Portals als Journalist bezeichnet. Zudem spreche www.tick-talk.ch nur ein kleines Publikum von Uhrensammlern an. Deshalb ist es gemäss Presserat kein «öffentliches, auf die Aktualität bezogenes Medium» gemäss Geschäftsreglement (Stellungnahme 80/2019).

18

Im zweiten Anwendungsfall spricht der Presserat «bluewin.ch» den journalistischen Charakter zu und tritt auf eine Beschwerde gegen einen dort erschienen Beitrag ein. Der Presserat verweist dabei unter anderem darauf, dass der Leiter von «bluewin.ch» in seiner Beschwerdeantwort ausdrücklich die Existenz eines redaktionellen Prozesses erwähnte und erklärte, sich an journalistischen Kriterien zu orientieren (Stellungnahme 83/2019).

19

Kommentar: Die Änderung der Zuständigkeit des Presserates ist grundsätzlich zu begrüssen. Die zwei ersten Fälle zur Frage, wie der Presserat den «journalistischen Charakter» einer Publikation bestimmt, sind aber eher enttäuschend, weil der Presserat darin leider keine konkreten Kriterien entwickelt (Stellungnahmen 80 und 82/2019). Im ersten Fall bleibt unklar, wieso genau «Tick-Talk» keinen journalistischen Charakter hat, weil der Presserat dies nicht im Detail begründet. Im zweiten Fall stellt der Presserat im Wesentlichen (wie bisher) auf die Selbstdeklaration von «bluewin.ch» ab, begründet aber keine Kriterien, die objektiv für diese Einschätzung sprechen.

20

Objektive Kriterien wie Aufbau und Präsentation der Publikation sollten aber eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, den journalistischen Charakter einer Publikation zu beurteilen. So sollte der journalistische Charakter eines Beitrages eher bejaht werden, wenn Aufbau und Präsentation einen Durchschnittsleser glauben lassen, dass ihm Informationen mit journalistischem Charakter geboten werden.

21

Ein starkes Indiz für den journalistischen Charakter einer Publikation bleibt die Tatsache, dass ein Inhalt einen redaktionellen Produktionsprozess durchlaufen hat. So müssen «journalistische Medien» etwa den Journalistenkodex gemäss Presserat immer einhalten, auch wenn sie auf Social Media publizieren (Stellungnahme 2/2019).

22

Gemäss Presserat gilt der Journalistenkodex auch für Publikationen auf Social Media, sofern sie journalistischen Charakter haben. Dies gilt auch für Journalistinnen und Journalisten. Bei Publikationen auf Social Media ist aber dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, besonders ist die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke zu berücksichtigen und die dort praktizierte breite Meinungsfreiheit (Stellungnahme 2/2019).

23

Kommentar: Es bleibt offen, was der Hinweis auf die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke genau bedeutet. Vorstellbar ist, dass der Presserat eine Beschwerde gegen eine Publikation mit journalistischem Charakter auf Social Media nur bei offensichtlicher Verletzung des Journalistenkodex gutheisst; dass er somit den gelockerten Massstab anwendet, den er heute schon an Leserbriefe und Onlinekommentare anlegt, um dem spontanen Austausch gerecht zu werden (vgl. Richtlinie 5. 2 und unten Ziffer 5.2).

24

Zudem stellt sich die Frage, wo bei Journalistinnen und Journalisten die Grenze zwischen privaten und journalistisch-beruflichen Beiträgen auf Social Media verläuft. Was gilt, wenn sich ein Musikredaktor auf Social Media zu einer innenpolitischen Frage äussert? Oder eine Inlandredaktorin zu einem Musiker?

B. Buchauszüge, Gastbeiträge, Leserbriefe, Onlinekommentare, Teaser

25

Die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gilt auch für Teaser. Dies unabhängig von der Dauer, während der dieser für das Publikum sichtbar ist (Stellungnahme 4/2019). (Zur Frage, ob im konkreten Fall der Online-Teaser des «Blick» einen Inhalt genügend als Werbung kennzeichnete vgl. unten Ziff. VIII. 1., Rn 120).

26

Der Journalistenkodex gilt nicht für die Platzierung von Werbung. Ein Leser von «20Minuten» hatte sich beschwert, dass Werbung einem bedrückenden Video des venezolanischen Widerstandskämpfers Oscar Perez vorangestellt wurde, das Perez selbst auf Instagram hochgeladen hatte und ihn zeigt, wie er verletzt in die Kamera schaut, während er beschossen wird, und wie Perez darum bittet, das Feuer einzustellen. Der Beschwerdeführer kritisierte die Wirkung einer Kombination eines Video-Ausschnittes mit einer vorangestellten Werbung. Gemäss Artikel 2 des Geschäftsreglements ist der Presserat ausschliesslich für den redaktionellen Teil einer Publikation zuständig, er beurteilt ausschliesslich deren journalistische Inhalte. Werbung gehört nicht dazu. Entsprechend äussert er sich auch nicht zur Platzierung von Werbung. Auch wenn gemäss Presserat einzuräumen ist, dass das Zusammenwirken von Werbung und Inhalt bisweilen zu problematischen Wirkungen führen kann. (Stellungnahme 21/2019)

27

Der Whistleblower und Ex-Julius-Bär-Banker Rudolf Elmer durfte gemäss Presserat in einem Onlinekommentar als Mensch beschrieben werden, der versucht habe, mit gestohlenen Daten Kasse zu machen und seinen Arbeitgeber zu erpressen. Dies sei keine «offensichtliche Verletzung» des Journalistenkodex, wie Richtlinie 5.2 sie für eine Gutheissung einer Beschwerde gegen Leserbriefe verlangt (Stellungnahme 45/2019).

28

Die «Aargauer Zeitung» durfte einen Kommentarschreiber vorübergehend sperren, weil er wiederholt gegen die Netiquette verstossen hatte. Laut Praxis des Presserats entscheiden Redaktionen nach eigenem Ermessen über die Publikation von Leserbriefen und Online-Kommentaren, da diese zum redaktionellen Teil gehören und damit in die Verantwortung der Redaktion fallen. Eine Verletzung dieser Richtlinie läge allenfalls vor, wenn eine Redaktion Briefe eines Lesers systematisch, über sehr lange Zeit und aus journalistisch nicht zu rechtfertigenden Gründen ablehnen würde (Stellungnahme 51/2019).

C. Begründungspflicht (Art. 9 Geschäftsreglement)

29

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

III. Wahrhaftigkeit und Transparenz

1. Meinungspluralismus (RL 2.2)

30

Somedia hat im Kanton Graubünden gemäss Presserat «zweifellos» eine regionale Vormachtstellung. Daraus könne aber keine Verpflichtung zu ausgewogener und neutraler Berichterstattung abgeleitet werden – auch nicht vor Wahlen und Abstimmungen. «Auch Medien mit regionaler Vormachtstellung dürfen journalistisch gewichten – wenn sie dabei fair bleiben.» Somedia hat dies in seiner Berichterstattung zur Kandidatur von Linard Bardill als Regierungsrat beachtet. Der Presserat weist die Beschwerde ab (Stellungnahme 5/2019).

31

Meinungspluralismus bedeutet gemäss Presserat nicht, «dass jeder einzelne Beitrag für sich eine Pluralität von Meinungen zu jedem angesprochenen Aspekt enthalten muss. (…) Die Vielfalt von Meinungen muss – gegebenenfalls – über eine gewisse Zeit gegeben sein, nicht im einzelnen Beitrag.» Deshalb tritt er auf eine Beschwerde gegen die Berichterstattung über Venezuela wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht ein (Stellungnahme 75/2019).

2. Wahrhaftigkeitsgebot
(Art. 1 und 3 Kodex, RL 1.1)

A. Belegen von Fakten

32

Der Presserat rügt die NZZ, weil sie 12 Stunden lang online vermeldet hatte, dass in Polen am Unabhängigkeitstag «60‘000 Nationalisten und Rechtsradikale» darunter «Zehntausende Neonazis» demonstriert hätten und dass «der Aufmarsch der Rechtsextremen (…) einer der bisher grössten Europas» gewesen sei. Dabei stützte sich die NZZ auf eine Agenturmeldung der dpa, die allerdings nur von «Zehntausenden Nationalisten und Rechtsradikalen» schrieb. Damit hat die NZZ die Wahrheitspflicht verletzt – auch wenn sie den Fehler 12 Stunden später korrigierte, nur noch von «Tausenden Neonazis» und «60‘000 Personen» schrieb sowie die Passage «einer der grössten Aufmärsche Europas» ganz wegliess (Stellungnahme 19/2019).

33

Auch bei indirekten Zitaten müssen Journalisten belegen können, dass sie stimmen. Werden in einem Artikel Anführungszeichen oder der Hinweis «wörtlich» verwendet, ergibt sich daraus gemäss Presserat im Umkehrschluss nicht, dass alle anderen Textstellen keine Zitate sein können. Die «Weltwoche» schrieb in einem Text ohne Anführungszeichen den Satz: Gegen die reissende Bestie Volk, so Portmann, würden nur internationale Regeln und internationale Richter helfen. Dadurch hat sie gegen das Wahrheitsgebot verstossen, weil Nationalrat Hans-Peter Portmann diesen Satz so nie gesagt hat (Stellungnahme 33/2019).

34

Verwechselt eine Journalistin die Anzahl Beratungskontakte mit der Anzahl Personen, die bei Infosekta nach Rat gefragt haben, ist das eine untergeordnete Ungenauigkeit, die für sich keine Verletzung des Wahrheitsgebotes darstellt. (Die Anzahl Beratungskontakte ist nicht gleichzustellen mit der Anzahl Personen, die anfragen, da eine Person mehrere Kontakte haben kann.) (Stellungnahme 36/2019).

35

«Blick am Abend» beschrieb wahrheitswidrig einen «Tumult in der Pöschwies», obwohl die Redaktion gemäss Presserat noch vor Redaktionsschluss davon erfahren hat, dass das Zürcher Amt für Justizvollzug den «Tumult in der Pöschwies» klipp und klar dementiert hat. Damit sei mindestens sehr fraglich, ob die Geschichte stimme. «Wenn fraglich ist, ob ein journalistischer Inhalt der Wahrheit entspricht, muss er nachrecherchiert werden, bevor publiziert wird.» Wäre dies geschehen, hätte der Artikel gemäss Presserat nicht publiziert werden können. «Er enthielt die Unwahrheit» (Stellungnahme 43/2019).

36

Auch eine satirische, ironisierende Klatschkolumne muss in ihrem Tatsachenkern wahr sein. Deshalb hat die «Basler Zeitung» in der Kolumne «Kuchi-Gschwätz» das Wahrheitsgebot verletzt, als sie behauptete, die Pächterin eines Restaurants wolle noch vor Ablauf des Vertrages aufhören. In Tat und Wahrheit hatte sie eben ihren Pachtvertrag verlängert (Stellungnahme 44/2019).

37

Bei der Berichterstattung über ein Bundesgerichtsurteil durfte der «Corriere del Ticino» nicht einzig auf die Auskünfte des Beschuldigten und seines Anwalts abstellen. Auch wenn noch kein schriftlich begründetes Urteil und keine Medienmitteilung des Bundesgerichts vorlag, hätte der Journalist sich gemäss Presserat beim Bundesgericht über den Inhalt des Urteils rückversichern müssen. Dies auch, um nicht einseitig über das Urteil zu berichten. «Corriere del Ticino» hatte behauptet, das Bundesgericht habe festgestellt, dass der Lokalpolitiker Donatello Poggi den Genozid von Srebrenica nicht geleugnet habe. Dies traf nicht zu. Das Bundesgericht erachtete es als erstellt, dass Poggi den Genozid geleugnet hatte. Der Grund für die Gutheissung von Poggis Beschwerde war ein anderer. Gemäss Bundesgericht handelte er nicht in diskriminierender Absicht (Stellungnahme 54/2019).

38

Kommentar: Als Grundsatz kann aus dieser im Resultat korrekten Stellungnahme abgeleitet werden, dass über ein Urteil nicht einzig gestützt auf mündliche Informationen einer Prozesspartei oder ihres Anwalts berichtet werden darf. Dann liegt bloss eine einzige und durch Eigeninteressen kontaminierte Quelle vor.

39

Will man die Pflichten der Journalist/innen in solchen Fällen im Detail ausleuchten, müssen (mindestens) vier Konstellationen unterschieden werden: 1. Ein Urteil ergeht in öffentlicher Beratung 2. Ein Urteil liegt erst im Dispositiv vor und die schriftliche Urteilsbegründung erfolgt erst später. 3. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt vor, aber sie ist erst bei den Prozessparteien und noch nicht öffentlich zugänglich – wahrscheinlich wäre sie für akkreditierte Journalisten aber greifbar 4. Die Urteilsbegründung ist auf der Website des Gerichts zugänglich.

40

Nur in der ersten, dritten und vierten Konstellation kann der Journalist sich die Begründung beschaffen – entweder im Internet, bei den orientierenden Parteien oder bei einem akkreditierten Journalisten. Ob eine Nachfrage beim Gericht selbst viel bringen würde, ist nämlich fraglich, da es die Begründung vor Ablauf der Sperrfrist kaum herausgeben wird. Erst recht würde ein Gericht vermutlich nichts sagen in der Konstellation 2, wo die Begründung gar noch nicht finalisiert ist.

41

Im konkreten Fall dürfte die Konstellation 3 vorgelegen haben (das Urteil 6B_805/2017 trägt das Datum des 6.12.2018 – die Publikation im «Corriere del Ticino» erfolgte am 21.12.2018). Mit anderen Worten hatten die Beschwerdeführer vermutlich die gesamte Information, machten aber nur ihre einseitige Interpretation bekannt. Der Journalist hätte vom Beschwerdeführer verlangen müssen, ihm die schriftliche Urteilsbegründung zuzustellen. Falls ihm dies verweigert wird oder die Beschwerdeführer behaupten, das Urteil noch nicht zu besitzen, sind andere Wege der Recherche zu suchen (z.B. über akkreditierte Journalisten) oder es kann nur die unbestrittene Tatsache (Rechtsmittel von der oberen Instanz gutgeheissen) vermeldet werden. Mit einer detaillierten Berichterstattung zum Inhalt des Entscheids ist zuzuwarten, bis der schriftlich begründete Entscheid greifbar ist.

42

Die «Basler Zeitung» hat gemäss Presserat faktenwidrig behauptet, der Studierendenrat der Universität Basel habe die «Weltwoche» «aus den Gebäuden der Uni Basel verschwinden lassen» wollen.  Tatsache war: Der Studierendenrat hatte nur beschlossen, dass Gratisexemplare nicht mehr aufgelegt werden dürfen. Von den übrigen «Weltwoche»-Exemplaren in der Mensa und den Bibliotheken war nicht die Rede (Stellungnahme 60/2019).

43

Die Zeitschrift «Edito» verletzte die Wahrheitspflicht mit einem Artikel über die Zeitung «24heures». «Edito» habe ohne Quellen zu nennen als Fakt behauptet, dass «24heures» zum Staatsorgan geworden sei («Le quotidien était presque devenu l’organe du Conseil d’Etat») und dass der redaktionelle Inhalt der Zeitung keine Rolle gespielt habe, «24heures» sei vor allem eine Geldmaschine gewesen («Le contenu rédactionnel importait peu, c’était d’abord une pompe à fric»). Dasselbe gelte für die Unterstellungen gegenüber dem ehemaligen Chefredaktor Thierry Meyer, der gemäss «Edito» seine Redaktion nicht gegen wirtschaftliche und politische Interessen verteidigt habe (Stellungnahme 66/2019).

44

Der Presserat rügte die «Basler Zeitung», weil sie über ein Urteil in einem Sorgerechtsstreit wahrheitswidrig berichtet habe. Die «Basler Zeitung» schrieb, das Basler Appellationsgericht habe dem «Experiment» einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) ein Ende gesetzt und sei zum Schluss gekommen, ein Kind dürfe nicht fremdplatziert werden. Gemäss Presserat suggerierte die Zeitung, das Kindswohl sei nicht gefährdet gewesen, die Kesb habe gegen den Anspruch der Mutter auf rechtliches Gehör verstossen oder sie habe es versäumt, die Rolle des Vaters auszuleuchten. Doch gemäss Presserat haben diverse Gutachten sowie das Urteil des Appellationsgerichts einen beträchtlichen Teil der Schuld bei der Mutter verortet. Die Redaktion hat damit gemäss Presserat die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt (Stellungnahme 69/2019).

B. Formulierungen von Frontanriss, Titel, Lead, Bildlegenden

45

Zuspitzungen im Titel sind medienethisch vertretbar, wenn sie durch die recherchierten Fakten gedeckt sind und früh im Lead oder zu Beginn des Textes in einen differenzierten Kontext gestellt werden.

46

«Blick» durfte einen ehemaligen Sachbearbeiter im Rechnungswesen der Caritas, der für die Verbuchung der Eingänge tätig war und keine Unterschriftenbefugnis hatte, als «Ex-Caritas-Buchhalter» und «Ex-Caritas-Kassier» bezeichnen, auch wenn damit suggeriert wurde, dass der Mann bei Caritas eine wichtigere Position innehatte, als dies tatsächlich der Fall war. Für den Presserat ist es ein Grenzfall. «Die Bezeichnung Kassier wird umgangssprachlich für Personen verwendet, die mit Geld zu tun haben. Bei einem Buchhalter ist davon auszugehen, dass er über mehr Kompetenzen verfügt. (..).» Der Presserat kommt zum Schluss, dass die beiden Bezeichnungen als Ex-Caritas-Buchhalter und Ex-Caritas-Kassier sich noch im Bereich der zulässigen Zuspitzung bewegen, wenn auch an der Grenze (Stellungnahme 14/2019).

47

_Der «Blick» hat mit dem Titel «Diese Politiker verschliessen die Augen vor der Gefahr» den Journalistenkodex nicht verletzt. Der dort zitierte Nationalrat Adrian Amstutz hatte in seiner Stellungnahme zwar die Gefahr für Chauffeure bejaht, wenn Rückfahrkameras in Lastwagen nicht obligatorisch sind, aber einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf verneint («Heckkameras sind nur so gut, wie sie funktionieren. Im Zentrum stehen immer noch die Chauffeure.»). Diese differenzierte Haltung kommt gemäss Presserat im Artikel, aber nicht im Titel zum Ausdruck. Trotzdem weist der Presserat die Beschwerde (knapp) ab (Stellungnahme 46/2019).

48

Gemäss Presserat kann der «Schweizer Journalist» den Vorwurf nicht belegen, dass eine Serie von fünf Reportagen aus dem Süden der USA des Online-Magazins «Republik» Parallelen zu den gefälschten Reportagen von Claas Relotius aufweise. Die Reportagen enthalten gemäss Presserat zwar eine Anzahl von Ungenauigkeiten und journalistischen Fehlern, doch die Schlussfolgerung, die Autorin der «Republik» habe bewusst manipuliert und gefälscht, ist gemäss Presserat durch die Fakten nicht gestützt (Stellungnahme 70/2019).

C. Unterschlagen von Informationen (Ziffer 3 Kodex)

49

Radio Télévision Suisse RTS hat mit einer selektiven, kurzen Einblendung eines Dokumentes wichtige Informationen unterschlagen. RTS zeigte in der Sendung «Temps présent» den Brief eines Vermieters an eine Mieterin und hob dabei die Passage «aucune baisse de loyer n’est envisageable» optisch hervor. Davor stand aber: «… nous vous rappelons, sauf erreur de notre part, que vous avez un contrat de bail à loyer subventionné. De ce fait, vous n’êtes pas concernés par le changement de taux hypothécaire …» Da das Faksimile nur 11 Sekunden lang gezeigt wurde, konnte der Zuschauer gemäss Presserat nicht alle relevanten Tatsachen wahrnehmen. Es wurde gemäss Presserat die wichtige Information unterschlagen, dass die Mieter keine Mietzinssenkung erhalten, weil sie eine subventionierte Wohnung bewohnen (Stellungnahme 6/2019).

50

Die «Basler Zeitung» unterschlägt keine Informationen, obwohl ein wichtiges Urteil nicht erwähnt wird. In einem Gerichtsbericht schilderte die «Basler Zeitung» das Verhalten eines kantonalen Veterinärs so: «Statt sich beim Bauern zuerst vorzustellen, marschierte dieser ungefragt mit örtlichen Gemeindebehörden aufs private Feld hinaus, machte Fotos und belieferte offenbar auch noch umliegende Gemeindebehörden mit dem amtlichen Bildmaterial.» Der Veterinär beschwerte sich unter anderem mit der Begründung, diese Behauptungen seien bereits 2017 von einem Gericht rechtskräftig als falsch erklärt worden. Der Presserat sieht darin aber keine Unterschlagung wichtiger Elemente von Information, «denn auch der Tierarzt bestreitet nicht, das Feld des Bauern ohne Voranmeldung betreten zu haben.» (Stellungnahme 17/2019).

51

Kommentar: Der Presserat verkennt (oder begründet in seiner Stellungnahme zu wenig deutlich), dass der wesentliche unterschlagene Fakt nicht die geschilderte Tatsachenlage ist, sondern die eben nicht geschilderte und somit unterschlagene Rechtslage: Ein Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Veterinär das Grundstück ungefragt betreten durfte (wie es das Gesetz vorsieht.) Dies ist für die Leser/innen ein wichtiger Fakt, der nicht unterschlagen werden darf.

52

Eine ungeklärte Frage ist, was in der Gerichtsverhandlung, die Gegenstand des BaZ-Artikels war, zur Sprache kam. Falls dort diese (geklärte) Rechtslage nicht erwähnt wurde, kann dem Journalisten zumindest zugutegehalten werden, dass er sich gemäss Art. 28 Abs. 4 StGB bei der Gerichtsberichterstattung auf die wahrheitsgetreue Berichterstattung der Verhandlung beschränken darf. Aber ob dieses strafrechtliche Privileg auch medienethisch genügt, ist fraglich. Medienethisch ist zumindest zu verlangen, dass der Journalist nichts Wesentliches unterschlägt, das er unabhängig von der Gerichtsverhandlung erfahren hat (oder vielleicht auch hätte kennen müssen).

53

Die «Zeit» unterschlug eine wichtige Information, als sie einen Imam porträtierte, der in Bern den Weiterbildungsstudiengang CAS Religious Care im Migrationskontext besuchte. Die «Zeit» schilderte unter anderem, dass der Mann vom Nachrichtendienst überprüft worden war und dass der Nachrichtendienst keinen Hinweis auf eine islamistische Haltung oder Ideologie gefunden habe. Unter dem Zwischentitel «Der Nachrichtendienst prüft noch einmal» berichtete die Journalistin weiter, dass eine zweite Prüfung durchgeführt wurde. Es fehlte aber die Information, dass dies auf Ersuchen des Imams selbst geschah (Stellungnahme 16/2019).

3. Umgang mit Gerüchten und Verdächtigungen

54

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

4. Umgang mit Quellen
(Art. 3 und 6 Kodex; RL 3.1, 3.2, 3.3, 6.1, 6.2, a.1)

55

Die «Zeit» hat den Grundsatz verletzt, dass Quellen nur dann anonymisiert werden dürfen, wenn dafür ein überwiegendes Interesse besteht. Gemäss der Redaktion hat man die Anonymisierungen («Jemand sagt….; jemand sagt …» etc.) vorgenommen, damit durch die Anonymisierung die Aufmerksamkeit «auf die Aussagen gelenkt werden [soll] und nicht auf die Namen der Urheber». Die «Zeit» macht kein Geheimhaltungsinteresse geltend. Durch dieses «ungerechtfertigte Anonymhalten» ist gemäss Presserat Ziffer 3 des Kodex verletzt (Stellungnahme 16/2019).

56

Die SDA galt auch im November 2017 gemäss Presserat als anerkannte, professionell arbeitende Nachrichtenagentur und somit als Quelle, die nicht weiter überprüft werden muss. «Richtlinie 3.1 verlangt als Teil der journalistischen Sorgfaltspflicht die Überprüfung der Quelle und ihrer Glaubwürdigkeit. Diese Überprüfung entfällt laut ständiger Praxis des Presserats, wenn es sich um eine anerkannte, professionell arbeitende Nachrichtenagentur handelt. Das war hier mit der SDA der Fall» (Stellungnahme 18/2019).

57

Ein traditionelles Medium wie die «Aargauer Zeitung» gilt gemäss Presserat als «professionelle Quelle, die nicht zwangsläufig nachrecherchiert werden» muss. (Stellungnahme 43/2019).

58

Anonyme Quellen zu zitieren ist im Sinne des Journalistenkodexes nur zulässig, wenn gute Gründe vorliegen, die Quellen zu schützen, etwa dann, wenn die Informanten bei einer namentlichen Nennung ernsthafte berufliche Nachteile befürchten müssten. Die Zeitschrift «Edito» hat gemäss Presserat gegen diese Bestimmung verstossen, weil sie einen Artikel über «24 heures» zu leichtfertig nur auf anonyme Quellen stützte. Gemäss Presserat wäre es im konkreten Fall durchaus möglich gewesen, im polit-medialen Umfeld Lausannes Quellen zu finden, die mit Namen zu Aussagen stehen (Stellungnahme 66/2019).

59

Wird eine Medienmitteilung abgedruckt, muss sie als solche bezeichnet werden (Richtlinie 3.2). Nennt die Redaktion einen Autor als Urheber des Beitrages, der Geschäftsführer jener Organisation ist, die die Medienmitteilung verfasst hat, muss sie diese Funktion auch erwähnen. Deshalb rügt der Presserat die Onlinezeitung «Die Ostschweiz». Sie hatte eine Medienmitteilung des Verbandes Wirtschaft der Region St. Gallen aufgeschaltet, diverse Funktionen des Autors genannt, nicht aber, dass dieser Geschäftsführer dieses Verbandes war.

5. Trennung von Information und Kommentar (RL 2.3)

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Zwei Formulierungen in einem Artikel in «20Minuten» über einen Google-Entwickler, der sich über Männer-Diskriminierung beklagte, waren gemäss Presserat keine Kommentare, sondern Bewertungen die nicht unter die Kennzeichnungspflicht als Kommentare fallen. Die Formulierungen lauten: «James Damore fühlt sich jedenfalls in seiner weissen, konservativen Heteromann-Ehre verletzt und kämpft gegen dieses Unrecht an» und «Sexismus und Diskriminierung gibts eben auch andersrum, scheint seine Devise zu sein». Richtlinie 2.3 ist mit den beiden angeführten Bemerkungen nicht verletzt. Solange die Leserschaft solche Wertungen klar als jene des Autors beziehungsweise einer Redaktion erkennen kann, liegt keine Vermischung von Fakten und Kommentar vor. Journalistische Beiträge beinhalten häufig bestimmte Bewertungen, damit fallen sie gemäss Presserat noch nicht unter eine Kennzeichnungspflicht als Kommentar. Kommentare seien Texte, in denen die Meinung oder Einschätzung des Autors zu einem Sachverhalt das zentrale Element bildeten. (Stellungnahme 20/2019)

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Wenn der Presserat beurteilt, ob ein Text ein Kommentar ist, stellt er darauf ab, ob es für die Leserschaft erkennbar ist, dass in einem Text die persönliche Meinung des Autors im Vordergrund steht. Es kommt also nicht auf die ausdrückliche Kennzeichnung als Kommentar an. (Stellungnahme 82/2019) «Wenn ein Autor in einem Text derart heftige Wertungen einbringt wie ‘Idiot’, ‘hässlich’, ‘missglücktes leben’, dann kann kein Zweifel daran bestehen, dass hier jemand nicht nur berichtet, sondern im Sinne der ‘Erklärung’ kommentiert.» (Stellungnahme 83/2019). Einem Kommentar ist gemäss ständiger Praxis des Presserates ein grosser Freiraum einzuräumen. Auch polemische, harsche Werturteile, Zuspitzungen und Karikierungen sind zulässig.

6. Berichtigungspflicht (Ziffer 5 Kodex, RL 5.1)

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Eine Berichtigung muss sowohl online wie print erfolgen und als solche gekennzeichnet sein, wenn die falsche Meldung online und print erschienen ist. Die «Tribune de Genève» verletzte gemäss Presserat die Berichtigungspflicht, weil sie eine Person als «porte-parole de l’association 269 Libération animale» bezeichnet, obwohl sie dies nicht ist, sondern «auteure et militante antispéciste». Diese falsche Information hat die TdG nur online korrigiert, nicht auch in der Printausgabe ein Korrigendum abgedruckt. Deshalb und weil die Online-Korrektur nicht gekennzeichnet wurde, spricht der Presserat eine Rüge aus (Stellungnahme 7/2019).

IV. Fairness

1. Allgemeine Grundsätze (Präambel)

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

2. Einholen von Stellungnahmen (RL 3.8, 3.9)

A. Schwerer oder leichter Vorwurf

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Gemäss Richtlinie 3.8 des Presserates sind Kritisierte nur, aber immerhin bei schweren Vorwürfen anzuhören. Laut seiner ständigen Praxis wiegt ein Vorwurf dann schwer, wenn jemandem ein illegales oder damit vergleichbares unredliches Verhalten vorgeworfen wird. Als schweren Vorwurf hat der Presserat unter anderem bezeichnet:

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  • den Vorwurf des «Tages-Anzeigers», eine Mutter gefährde ihr Kind akut und habe eine Nähe zu einer rassistischen und antisemitischen Organisation (Stellungnahme 31/2019);
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  • den Vorwurf der «Basler Zeitung» an die SRG und namentlich den damaligen SRG-Direktor Rudolf Matter, die von ihr vertretene Politik (hier: die Programmpolitik) sei korrupt, sie entspreche der eines Verbrechersyndikats und werde mit dem Mittel der Drohung durchgesetzt (Stellungnahme 37/2019);
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  • den Vorwurf der Medienzeitschrift «Edito» gegenüber «24heures», die Zeitung habe dem Finanzdepartement von Pascal Broulis kurz vor einer Abstimmung eine Zeitungsbeilage «offeriert» (tatsächlich wurde die Beilage bezahlt). Der Vorwurf der Gefälligkeit stellt gemäss Presserat die berufliche Integrität einer Redaktion ernsthaft in Frage, weshalb die Betroffenen zu diesem schweren Vorwurf anzuhören sind (Stellungnahme 66/2019).
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Als leichten Vorwurf, zu dem Betroffene nicht angehört werden müssen, hat der Presserat bezeichnet:

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  • den Vorwurf des «Blick» an Ulrich K. (Tierquäler von Hefenhofen), er vermiete sein Grundstück für 200 Franken pro Woche an Fahrende, worunter Nachbarn leiden würden (Fahrende würden Vignetten von umliegenden Fahrzeugen stehlen und überall ihr Geschäft verrichten) (Stellungnahme 48/2019);
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  • den Vorwurf des im Blick zitierten Nationalrats Roland Rino Büchel, Ecopop-Mitglieder seien «Birkenstock-Rassisten». Auch Ecopop-Chef Andreas Thommen sei früher Mitglied der Aargauer Grünen gewesen. Büchel sage dazu: «Offenbar wächst das Grüne im Aargau auf braunem Boden.» (Stellungnahme 49/2019);
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  • die Vorwürfe von «Tages-Anzeiger» und «Bund» gegenüber der Firma Ringana, Ringana-Mitarbeiterinnen verhielten sich auf sozialen Netzwerken «nervtötend», Mentorinnen auferlegten neuen Mitarbeiterinnen Erfolgs- und Verkaufsdruck und machten angeblich falsche Versprechen, was mögliche Einkünfte und Aufstiegsmöglichkeiten betrifft (Stellungnahme 50/2019);

72

  • die Vorwürfe der «Basler Zeitung» an den EU-Chefunterhändler des Bundesrats, er verhalte sich illoyal (Stellungnahme 82/2019).

 

B. Frist zur Stellungnahme; Präzisierung der Vorwürfe

73

Der «Tages-Anzeiger» hat eine Betroffene zu kurzfristig und zu wenig präzis mit Vorwürfen konfrontiert. Die Zeitung hat der kritisierten Person die schweren Vorwürfe nach monatelanger Recherche erst einen Tag vor Publikation zur Stellungnahme unterbreitet. Zudem hat der Journalist nur ein rudimentäres E-Mail geschickt. Darin schrieb er lediglich, er wolle mit der kritisierten Person «über ihre Haltung zur Anastasia-Bewegung» sprechen. Gemäss Presserat war dies keine konkrete Frage. Offen gelassen hat der Presserat die Frage, ob der Journalist hätte nachhaken müssen, als die Betroffene nicht reagierte (sie meinte später, sie habe das Mail nie erhalten). Der Presserat verneint hingegen die Pflicht, dass der Journalist in einem solchen Fall den Anwalt der Betroffenen konfrontieren müsse (Stellungnahme 31/2019).

C. Recht zur Autorisierung (RL 4.5 und 4.6)

74

Grundsätzlich erlischt gemäss Presserat das Recht auf Gegenlesen, wenn die zitierte Person vollständig anonymisiert wird. Hingegen ist der Deal «entweder Anonymisierung oder das Recht auf Korrekturlesen» gemäss Presserat unethisch und verstösst gegen den Journalistenkodex. Deshalb wird der Blick gerügt, der einen Betroffenen vor diese Wahl gestellt hatte (zudem wurde er gemäss Presserat im Artikel auch unzureichend anonymisiert) (Stellungnahme 65/2019).

75

Gemäss Richtlinie 4.5 (Interview) darf eine interviewte Person nur offensichtliche Irrtümer im Text korrigieren. Den Ergänzungswünschen einer interviewten Person kam eine Redaktion nach, den Streichungswünschen nicht. Dieses Vorgehen ist gemäss Presserat nicht zu beanstanden (Stellungnahme 53/2019).

D. Substitut für eine Stellungnahme

76

Schalten Kritisierte ein Inserat mit ihrer Stellungnahme und wird dieses direkt unter dem Kommentar publiziert, in dem Vorwürfe erhoben werden, ist dem Recht auf Stellungnahme Genüge getan (Stellungnahme 32/2019).

77

Eine Anhörung des Betroffenen ist nicht erforderlich, wenn die Vorwürfe Bestandteil eines Gerichtsurteils sind. Dies gilt gemäss Presserat auch bei einem nicht rechtskräftigen Strafbefehl (Stellungnahme 64/2019).

78

Kommentar: Grundsätzlich ist bereits der Grundsatz des Presserates als allzu pauschal und verkürzt zu kritisieren, dass bei einem Urteil keine Stellungnahme einzuholen ist. Nur ein rechtskräftiges Urteil gilt als harte Quelle, die es erlaubt das Gebot der Wahrheit zu erfüllen. Das Fairnessgebot muss aber grundsätzlich zusätzlich beachtet werden. Meist können Journalisten diese Pflicht aber erfüllen, in dem sie die Sicht des Beschuldigten aufgrund der Informationen schildern, wie sie in der öffentlichen Verhandlung oder der schriftlichen Begründung des Urteils zum Ausdruck kam. Solche Schilderungen oder Zitate können eine erneute explizite Anfrage um Stellungnahme ersetzen.

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Bei einem Strafbefehl liegen die Verhältnisse hingegen anders. Da findet keine öffentliche Verhandlung statt. Zudem muss die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nicht begründen. Die Sicht des Betroffenen kommt meist gar nicht zum Ausdruck, da oft keine Einvernahmen stattfinden. Im konkreten Fall gab denn der Strafbefehl auch lediglich den Straftatbestand wieder. Es fand keine Anhörung statt. Damit ist der Strafbefehl einseitig und weder die Sicht des Beschuldigten noch jene des Anzeigeerstatters kommen darin zum Ausdruck. Eine Stellungnahme kann somit nicht substituiert werden.

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Anders liegt der Fall, wenn die Berichterstattung völlig anonymisiert erfolgt. Dann muss grundsätzlich keine Stellungnahme eingeholt werden (vgl. oben Ziffer IV. 2.C, Rn 74). Aber gerade bei einem nur rudimentär begründeten Strafbefehl kann eine Rückfrage beim Beschuldigten oder beim Anzeigeerstatter nötig sein, weil sonst die Tatsachenlage nicht geklärt werden kann.

E. Recherchegespräch

81

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

3. Lauterkeit der Recherche
(Ziffer 4 Kodex, RL 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7)

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Eine Journalistin des «Tages-Anzeigers» verletzte die Lauterkeit der Recherche (Ziffer 4) gemäss Presserat nicht, als sie an eine öffentliche Veranstaltung der Firma Ringana ging und nicht offenlegte, dass sie als Journalistin da war. «Für den Presserat ist dieser Besuch nicht als verdeckte Recherche zu werten. Der Besuch der öffentlichen Veranstaltung, aus der die Journalistin Informationen gewann und ihre Eindrücke dokumentierte, verlangte nicht nach einer Offenlegung ihres Berufs. Die Informationsbeschaffung an diesem Anlass war für jede interessierte Person ohne weiteres möglich.» (Stellungnahme 50/2019).

V. Schutz von Privatsphäre und Menschenwürde (Ziff. 7 und 8 Kodex; RL 7.1, 7.2, 7.3, 7.7, 8.1, 8.2, 8.3)

1. Schutz der Privatsphäre

A. Spezifische Informationen zur Privatsphäre

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«TV Ostschweiz» (TVO) durfte in einem Beitrag über eine Ständeratskandidatin in St. Gallen die Tatsache erwähnen, dass diese vor einigen Jahren von ihrem Amt als Wiler Stadtparlamentarierin zurücktreten musste, weil sie betrunken Auto gefahren war. TVO durfte dies, auch wenn umstritten ist, ob die Kandidatin in das Interview nur unter der Bedingung eingewilligt hat, dass diese Tatsache nicht erwähnt wird. Angesichts der Tatsache, dass die Interviewte im Interview offensichtlich auf jenen Vorgang angesprochen wurde und sich dazu geäussert hat, ist aber klar, dass sie spätestens bei der Aufnahme Bescheid wusste, dass dieses Thema im Beitrag zur Sprache kommen dürfte und entsprechend hätte reagieren können. Dass im Übrigen die Berichterstattung über eine Kandidatin für ein hohes politisches Amt auf deren politische Vergangenheit eingeht, ist selbstverständlich (Stellungnahme 63/2019).

B. Berichterstattung mit Namensnennung

84

Als Linard Bardill als Regierungsrat kandidierte, durfte ihn die «Südostschweiz» als «politischen Underdog» und «Bänkelsänger» bezeichnen. Beide Begriffe können gemäss Presserat negativ aufgefasst werden, müssen aber nicht. Auch wenn die Begriffe negativ aufgefasst würden, seien sie nicht in einem unzulässigen Mass abwertend. Die Begriffe «Politclown» und «Beppe Bardillo» würden von der «Südostschweiz» in redaktionellen Kommentaren benutzt. Ein Kandidat für ein politisches Amt muss sich gemäss Presserat solche Begriffe gefallen lassen, besonders in Texten, die als Kommentare erkennbar sind (Stellungnahme 5/2019).

85

Die restriktive Praxis des Presserates bei Namensnennung in Fällen von Wirtschaftsdelikten (Stellungnahmen 16/2009, 5/2010, 58/2012, 36/2017) bezieht sich nur auf Artikel, die über laufende Verfahren berichten. Warnt das Medium hingegen vor dem grundsätzlichen Geschäftsmodell eines Unternehmens, kann der Name des Inhabers genannt werden, um weitere Opfer zu verhindern und Schaden abzuwenden. So durfte der K-Tipp den Namen des Inhabers der Einmannfirma Salfried – Artan Qelai – nennen, weil das öffentliche Interesse am Schutz möglicher zukünftiger Opfer überwiegt. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um ein Strafverfahren, betont der Presserat, sondern um einen Bericht über für Kleinanleger hochriskante wirtschaftliche Aktivitäten von Artan Qelaj; seine Einmannfirma Salfried AG vermittelt, sprich verkauft, immer wieder Aktien anderer neugegründeter Firmen an arglose Kunden (Stellungnahme 9/2019). In seiner Stellungnahme 36/2017 hatte der Presserat «K-Tipp» hingegen gerügt, weil die Zeitschrift den Namen des gleichen Mannes genannt hatte: «Für die Information und Warnung weiterer potenzieller Investoren hätte es genügt, den Namen des inkriminierten Unternehmens ‚Salfried AG’ (…) zu nennen. Und zu vermelden, dass die Zuger Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen auf den Inhaber der Firma ausgeweitet hat.» Entscheidender Unterschied zwischen den beiden Fällen ist gemäss Presserat das Strafverfahren, das im zweiten Fall lief und im ersten nicht.

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Kommentar: Diese Präzisierung der Praxis ist zu begrüssen, aber noch nicht zu Ende gedacht, denn auch bei laufendem Verfahren ist eine neue Firma als Tarnmantel für Vermögens- oder Konkursdelikte schnell gegründet. Der Schutz zukünftiger Gläubiger kann in solchen Fällen oft nur erreicht werden, wenn der Name des Fehlbaren genannt wird. Bei Firmeninhabern, zu deren Geschäftsmodell der betrügerische Firmenkonkurs geradezu gehört, kann der Zusammenhang oft sogar nur über den Namen hergestellt werden. Nur so können zukünftige Opfer verhindert werden.

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«Zürcher Oberländer» und «Anzeiger von Uster» haben ungerechtfertigt die Privatsphäre einer Abteilungsleiterin der Gemeindeverwaltung Uster verletzt, indem sie in Faksimile ein als vertraulich klassifiziertes internes Mail der Gemeindeverwaltung abbildeten, in dem der Name der Abteilungsleiterin genannt wurde und erwähnt wurde, dass deren Funktion «ab sofort sistiert» werde. «Ohne Einwilligung der Betroffenen hätte dieses sie belastende Dokument so nicht veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt auch, wenn die gleiche ehemalige Abteilungsleiterin im Text des Artikels in einem Satz zur ganzen Affäre Stellung nimmt und den umstrittenen Gemeindeschreiber scharf kritisiert» (Stellungnahme 32/2019).

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Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung ist dann zulässig, wenn die betroffene Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht. Der Presserat beurteilt diese Kriterien bezogen auf eine konkrete Region. Der Presserat bejaht dies für Enrico Akin, weil er seit Jahren als Journalist und Regisseur tätig ist, sich in Basel für die SP als Gründer der Migrantenorganisation «Mitenand» auch öffentlich engagierte. Zudem seien bereits mehrere Artikel über Enrico Akin erschienen. «Diese Auftritte kumuliert lassen darauf schliessen, dass Enrico Akin zumindest in Basel eine Person ist, die der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist» (Stellungnahme 42/2019).

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Die blosse Tatsache, dass ein Name im öffentlichen Handelsregister eingetragen wird, rechtfertigt nicht die Namensnennung in einer journalistischen Publikation (Stellungnahme 55/2019).

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«20Minuten» durfte einen Rechtsberater mit Namen nennen, weil er seine Dienstleistungen selbst mit vollem Namen und Adresse in der Öffentlichkeit beworben hatte und vor ihm gewarnt werden musste. «Kumuliert lassen diese Fakten darauf schliessen, dass Daniel Weber zumindest in der Region St. Gallen eine Person ist, die der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und dass aufgrund des neuen Strafverfahrens weiterhin ein Interesse daran bestand, die Öffentlichkeit zu warnen» (Stellungnahme 57/2019).

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Die «Basler Zeitung» durfte den Namen des Initianten eines Stopps von «Weltwoche»-Gratisexemplaren in der Universität Basel nennen, weil er an einem öffentlichen Podium zu diesem Vorstoss teilgenommen hatte. «Mit der Teilnahme am Podium hat er selber Öffentlichkeit hergestellt, den allfälligen Schutz der Privatsphäre aufgehoben» (Stellungnahme 60/2019).

C. Anonymisierung

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Gemäss Presserat hat «Blick» eine Person ungenügend anonymisiert, die er im Artikel mit dem Titel: «Dieser Aggro-Lehrer braucht selber Hilfe!» beschrieb. Zwar änderte der «Blick» Vorname und den Anfangsbuchstaben des Nachnamens, aber die Kombination aus seinem nicht ausreichend anonymisierten Porträtbild und Angaben über seine Wohngegend und seine Aktivitäten ermöglichten es gemäss Presserat, ihn ausserhalb seines familiären, sozialen oder beruflichen Umfelds zu identifizieren. Auf dem Porträtbild blieben seine Haare und sein Lächeln trotz partieller Gesichtsabdeckung gut erkennbar (Stellungnahme 65/2019).

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«Blick» hat gemäss Presserat das Opfer eines Verkehrsunfalls ungenügend anonymisiert, weil die Zeitung folgende Details nannte: Vornamen und Anfangsbuchstabe des Nachnamens (Andrea T.), Geburtsort (Varese [I]), Aussehen (auffallend gross), Übername deswegen (Giga), Alter (36), Vater eines Neugeborenen, früherer Arbeitsort (Labor in Zürich), Wohnort (Morcote), Arbeitsort (Locarno), Art des Arbeitgebers (Klinik). Das Opfer hätte nur mit Zustimmung der Angehörigen in dieser ausführlichen Weise kenntlich gemacht werden dürfen. Richtlinie 7.2 ist damit verletzt (Stellungnahme 24/2019). Hingegen durfte «Liberatv.ch» über den gleichen Verkehrsunfall mit Foto des Unfallopfers mit seinem Baby und Namensnennung aller Beteiligten berichten, weil die Witwe des Getöteten mit der Veröffentlichung einverstanden war (Stellungnahme 25/2019).

D. Ungerechtfertigte Anschuldigungen (Ziffer 7)

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Die «Zeit» hat nach Auffassung des Presserats ungerechtfertigte Anschuldigungen erhoben. In einem Text über einen Imam zitiert die Autorin anonymisierte Quellen, die die Vertrauenswürdigkeit und die Professionalität des Seelsorgers bezweifeln. Diese Quellen werden nur mit «jemand sagt» umschrieben und damit «keiner spezifischen Expertise aus der genannten Personengruppe (‘Muslime, Journalisten und ein Professor’) zugeordnet» (vgl. zum Quellenschutz oben Ziffer III.4). Damit lassen sich gemäss Presserat die Anschuldigungen weder begründen noch widerlegen. Die lediglich auf persönlichen Eindrücken basierenden «Zweifel» würden nicht hinterfragt. Für die Leserschaft würden so Verdachtsmomente bezüglich einer extremistischen Einstellung insinuiert und unbelegte und daher ungerechtfertigte Anschuldigungen in den Raum gestellt. Deshalb sieht der Presserat Ziffer 7 des Journalistenkodex verletzt (Stellungnahme 16/2019).

E. Opferschutz (RL 8.3)

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Die Richtlinie zum Opferschutz bezweckt gemäss Presserat nicht den Schutz der Leserschaft vor Sensationalismus, sondern den Schutz der Opfer vor der öffentlichen Zurschaustellung. Deshalb ist die Bestimmung nicht verletzt, obwohl ein Bericht von «20Minuten» das brutale, menschenverachtende Vorgehen eines Pädophilen mit sehr vielen Details schilderte, dabei aber niemand identifizierbar machte (Stellungnahme 22/2019).

2. Schutz der Menschenwürde und vor Diskriminierung (Ziffer 8 des Journalistenkodex)

A. Menschenwürde

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Ein Artikel auf «bluewin.ch» verletzte die Menschenwürde, weil in ihm ein gewalttätiger Fussballfan als «Idiot» und «hässlicher Typ» bezeichnet wurde, der «die letzten Überbleibsel seines missglückten Lebens [verliert]». (Der Leiter von «bluewin.ch» gestand im Verfahren vor Presserat ein, dass der Artikel in dieser Form nie hätte publiziert werden dürfen. Es handle sich um eine «grobe Fehlleistung» (Stellungnahme 83/2019).

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vgl. auch Abschnitt VI, Ziffer 4 (Rn 111).

B. Diskriminierung (Ziffer 8 des Journalistenkodex, Richtlinie 8.2)

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Die gesamte Berichterstattung eines Mediums zu einer Problematik muss berücksichtigt werden, wenn beurteilt wird, ob ein Leserbrief diskriminierend war. Die «Wiler Zeitung» durfte deshalb einen Leserbrief publizieren, der in einem Einbürgerungsverfahren eines Imams darauf hinwies, dass dessen Religion ihn als Imam ermächtige, gegenüber Ungläubigen zu lügen. Man nenne dies die «Taqiyya». «Täuschung, Hinterlist, Verschwörung, Betrug, Stehlen und Töten sind nichts als Mittel für die Sache Allahs» beschreibt der Leserbrief dieses Prinzip. Wenn der Imam dieses Prinzip leugne, dann handle er bereits im Sinn dieser «Taqiyya». Gemäss Presserat erscheint Richtlinie 8.2 angesichts der insgesamt sehr weitgehenden Einbettung der Thematik der «Wiler Zeitung» aber knapp nicht verletzt (Stellungnahme 38/2019).

99

Gemäss Presserat liegt eine Diskriminierung erst vor, wenn «eine angeborene oder kulturell erworbene Eigenschaft herabgesetzt» oder «herabsetzende Eigenschaften kollektiv zugeordnet werden» oder «die berechtigte Kritik an einzelnen in ungerechtfertigter Weise kollektiviert wird». Dies verneint der Presserat bei einem Porträt der «Zeit» über einen Imam, weil es immer um seine Person und nicht um die Muslime insgesamt gegangen sei. Die Journalistin ging im Text der Frage nach, ob einem Imam, der sich an einem universitären Lehrgang zum Seelsorger ausbilden lässt, vertraut werden könne. Auch diese Fragestellung ist gemäss Presserat zulässig (Stellungnahme 16/2019).

100

«24heures» durfte in einem Artikel darauf hinweisen, dass ein Prostituiertenring von Roma beherrscht werde. Gemäss Presserat wird damit nicht gesagt, dass alle Roma Prostituiertenringe unterhielten. Der Artikel verallgemeinert gemäss Presserat somit keine herabsetzende Eigenschaft einer Ethnie (Stellungnahme 76/2019).

101

Die «NZZ» durfte in einem Text über die deutsche Integrationsbeauftragte Ingrid Widmann- Mauz, die in einer Weihnachtskarte den Begriff Weihnachten nicht verwendete, die Bemerkung machen, man wundere sich «ein wenig, dass Widmann-Mauz ihrer Post nicht eine Halal-Toblerone aus der Schweiz beigelegt hat – etwas Süsses, Internationales, für alle geniessbar». Der Autor brauchte den Verweis auf Halal-Schokolade gemäss Presseart nur zur Illustration seiner Kritik an der Zurückhaltung der Integrationsministerin was die Formulierung ihrer Festtagswünsche angehe, also für das seiner Ansicht nach übertriebene Zurückstellen der eigenen Kultur, nicht aber zur Herabwürdigung der Praktiken, besonders der Essenspraktiken anderer Religionen (Stellungnahme 71/2019).

102

Der «Blick» durfte Anwohner eines Grundstücks, auf dem 60 Wohnwagen von Fahrenden standen, in dem Sinn zitieren, dass die Fahrenden Vignetten von umliegenden Fahrzeugen stehlen würden und «überall ihr Geschäft verrichten». Gemäss Presserat ist «das Schildern von Fakten und Zitieren von Vorwürfen eines Anwohners in diesem Fall nicht gleichzusetzen mit dem Reproduzieren oder Verstärken negativer Vorurteile gegenüber Fahrenden» (Stellungnahme 48/2019).

103

Kommentar: Diese Stellungnahme ist im Resultat falsch, denn im Lead schreibt der Blick von «Anwohner» im Plural, die sich über Exkremente und gestohlene Vignetten ärgern würden. Im Text wird klar, dass es ein einziger Anwohner ist. Damit ist das Wahrheitsgebot verletzt. Zudem stellt sich auch unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbots durchaus die Frage, ob es zulässig ist, derart schlecht abgestützte Vorwürfe zu erheben, die durchaus geeignet sind, Vorurteile gegenüber Fahrenden zu verstärken.

104

Der Presserat verlangt «eine Mindestintensität der abwertenden Äusserung …, damit von einer Herabwürdigung oder Diskriminierung … die Rede sein kann» (erstmals in Stellungnahme 32/2001). Er verlangt ein «erheblich verletzendes Unwerturteil» (Stellungnahme 37/2004), weil die Meinungsäusserungsfreiheit nicht einer strengen Political correctness unterworfen werden darf. Deshalb durfte ein Journalist der «Basler Zeitung» in einer Gerichtsreportage wiederholt auf die deutsche Herkunft eines Kantonstierarztes hinweisen (der als Vorinstanz ins Verfahren involviert war), obwohl diese für den Sachverhalt völlig irrelevant war. «Einen Mitmenschen als Deutschen zu bezeichnen, ist für sich genommen keine Schmähung», meint der Presserat. Der Bericht des Journalisten sei zwar von einem wahrnehmbaren Ressentiment durchzogen, liege aber «weit diesseits eines radikalen Nationalismus oder gar Rassismus» (Stellungnahme 17/2019).

105

Der Titel «Frau am Steuer blockiert Tram» («Basler Zeitung» vom 19. Januar 2018) verstösst zwar gegen das Diskriminierungsverbot, führt aber nicht zu einer Rüge des Presserates, weil es sich um eine Lappalie handle (Stellungnahme 23/2019).

VI. Der Umgang mit Bildern

1. Wahrhaftigkeit und Transparenz (RL 3.3, 3.4, 3.5, 3.6)

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

2. Schutz der Privatsphäre

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Der «Tages-Anzeiger» durfte einen kritischen Artikel über die Firma Ringana mit einem Foto der beiden Geschäftsführer vor dem Bürogebäude bebildern, die im Zusammenhang mit einem früher publizierten Artikel entstanden ist. Dies begründet der Presserat mit dem Argument, dass es zum diskutierten Text passe. Das Einverständnis für ein Foto könne nicht an die Tonalität des zugehörigen Artikels gebunden sein (Stellungnahme 50/2019).

108

Kommentar: Diese Stellungnahme gibt Rätsel auf, denn die Einwilligung zur Verwendung eines Fotos wird für einen konkreten Zusammenhang erteilt. Sie gilt grundsätzlich nicht für die Verwendung in einem anderen Zusammenhang.

109

«Blick» durfte das Foto eines Zahnarztes (verpixelt) von der Website der Zahnarztpraxis übernehmen, um einen kritischen Artikel über den Zahnarzt zu bebildern. Wie der Zahnarzt moniert, hat «Blick» das Foto ohne sein Einverständnis verwendet. Entscheidend war, dass das Foto von der Website der Zahnarzt-Praxis nicht einem privaten Kontext entnommen war. Der Beschwerdeführer hat es genutzt, um sich damit in der Öffentlichkeit als Zahnarzt zu präsentieren. Daher ist die Verwendung des Fotos gemäss Presserat nicht zu beanstanden (Stellungnahme 64/2019).

3. Schutz von Personen in Notlage (RL 7.8)

110

«20Minuten» hat mit einem schockierenden Video das Gebot verletzt, sich gegenüber Personen besonders zurückhaltend zu zeigen, die in einer Notlage sind oder die unter dem Schock eines Ereignisses stehen. Das von «20Minuten» in einen Artikel eingebundene Video aus den Sozialen Medien zeigt, wie ein Kampfhund einen Zwergspaniel zu Tode beisst. Die neunjährige Halterin des Spaniels und deren Grossmutter müssen machtlos zusehen. Während der ganzen Filmaufnahmen von 1 Minute und 17 Sekunden sind verzweifelte Schreie und Weinen zu hören. Zudem kann das Video gemäss Presserat die Gefühle der Betrachterinnen und Betrachter verletzen oder sie gar nachhaltig verstören oder traumatisieren. Gemäss Presserat ändert daran auch die vorangestellte «Warnung der Redaktion» nichts, dieses Video könne Aufnahmen enthalten, die «den Betrachter eventuell verstören» könnten (Stellungnahme 68/2019).

4. Schutz der Menschenwürde (RL 8.1 und 8.5)

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«20Minuten» hat mit dem Kampfhund-Video (vgl. oben Ziffer 3) gemäss Presserat auch die Menschenwürde des neunjährigen Mädchens und ihrer Grossmutter verletzt. «Die beiden müssen nicht nur miterleben, wie ihr Hund totgebissen wird, sie müssen dies in der medialen Öffentlichkeit tun. Es wird ihnen dabei zugesehen, wie sie in Panik geraten, wie die Grossmutter verzweifelt mit dem Terrier kämpft, es wird ihnen dabei zugehört, wie sie schreien – und möglicherweise psychische Schäden erleiden.» (Stellungnahme 68/2019).

5. Aktualitätsbilder, Täter- und Attentatsfilme, Streaming
(RL 8.4, 8.5)

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

VII. Besonderheiten der Polizei- und Gerichtsberichterstattung
(Ziffer 7 Kodex; RL 7.4, 7.5, 7.6, 7.7)

1. Unschuldsvermutung

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Gemäss Presserat muss die Unschuldsvermutung nicht nur bei einem rechtskräftigen Urteil nicht mehr beachtet werden, sondern auch bei «erdrückender Indizienlage», als solche gilt gemäss Presserat ein Geständnis. Deshalb durfte der Vierfachmörder von Rupperswil als Täter bezeichnet werden.

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Hingegen setzt die Bezeichnung als «Killer» gemäss Presserat Gefühlskälte und gewisse niedrige Motive voraussetzt. Ob dies im Fall des Vierfachmörders gegeben ist, ist gemäss Presserat problematisch, weil über die Schuldfähigkeit noch nicht rechtskräftig entschieden war. (Stellungnahme 43/2019).

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Kommentar: Diese Stellungnahme ist im konkreten Fall richtig, lässt aber in ihrer Absolutheit einige Fragen offen: Was heisst «erdrückende Indizienlage»? Dazu hätten Journalistinnen und Journalisten gerne mehr gelesen. Als Illustration führt der Presserat einzig den Fall des Co-Piloten an, der den Absturz einer Germanwings-Flugzeug vorsätzlich verursacht haben soll (Stellungnahmen 42 und 57/2015). Dort lagen entsprechende Aufzeichnungen des Voice Recorders vor, eine Aussage des Staatsanwalts an einer öffentlichen Medienorientierung und die Äusserungen des CEOs der Lufthansa.

2. Namensnennung

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Der Blick nannte den vollen Namen des Vierfachmörders von Rupperswil zu Unrecht. Für die Namensnennung gebe es kein überwiegendes öffentliches Interesse: «Ein Mörder und seine Angehörigen, die von den Gerichtsberichten betroffen sind, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der begangenen Tat. Der Betroffene darf grundsätzlich nicht identifiziert werden.» Auch die offensichtlich versehentliche Namensnennung durch die Verteidigerin in einem Videointerview rechtfertige die Namensnennung durch die Medien nicht. Zum einen dürfen gemäss Presserat weder die Verteidigerin noch ihr Mandant für die versehentliche Namensnennung bestraft werden. Zum anderen und Grundsätzlicheren: «Es ist nicht die Aufgabe der Justiz, auf die Einhaltung von medienethischen Regeln zu achten. Das ist die Aufgabe von Journalistinnen und Journalisten» (Stellungnahme 30/2019).

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Kommentar: Im Klartext heisst diese begrüssenswert deutliche Stellungnahmen: Auch wenn eine Verteidigerin oder ein Staatsanwalt den Namen eines Beschuldigten öffentlich nennt, können Journalistinnen die Namensnennung nicht damit rechtfertigen, dass diese Personen den Namen genannt haben, sondern müssen selbst prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Identifizierung zulässt.

3. Nachführpflicht (RL 7.6)

118

Der Presserat rügt «Keystone-SDA», die «WOZ» und die «SonntagsZeitung» sowie «FM1 Today», «Tachles» und «aufbau.eu», weil sie zwar über die erstinstanzliche Verurteilung eines Beschuldigten berichtet haben, nicht aber über den zweitinstanzlichen Freispruch, obwohl ihnen der Freispruch vom Beschuldigten mitgeteilt worden war (Stellungnahme 52/2019).

VIII. Unabhängigkeit der Medienschaffenden
(Ziffern 9 und 10 Kodex)

1. Trennung von redaktionellem Teil und Werbung
(RL 10.1, 10.2 und 10.4)

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Für das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung gelten erhöhte Anforderungen, wenn die Werbung die ganze Titelseite einnimmt. «20Minuten» verletzt gemäss Presserat das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Werbung mit einem Inserat auf der Frontseite zur Selbstbestimmungsinitiative. Obwohl sich diese Werbeseite vom auf Seite 3 folgenden redaktionellen Text klar abgegrenzt, als Anzeige kenntlich gemacht und von den Inserenten (Egerkinger Komitee) gezeichnet ist, erkennt der Presserat trotzdem auf eine Verletzung der Richtlinie 10.1. Der Grund: Die Gratiszeitung hat für tragende Elemente des Inserates die gleiche Farbe wie das Logo von 20Minuten verwendet und das Medien-Logo vom Inserat ungenügend abgesetzt. Wenn der nicht mediengeschulte Durchschnittsleser das Gratisblatt in die Hand nimmt, nimmt er gemäss Presserat im konkreten Fall wahr: 20 Minuten – Minarett – Ja zur Selbstbestimmungsinitiative (Stellungnahme 29/2019).

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Der Hinweis «In Kooperation mit» genügt gemäss Presserat nicht um Werbung zu kennzeichnen, da der Durchschnittsleser kaum wissen wird, dass es sich bei einer solchen Kooperation um Werbung handelt (d.h. eine Geschäftsbeziehung zwischen Werbetreibendem und Medium, bei der Geld fliesst). Das die Geschäftsbeziehung verschleiernde Wortgebilde «In Kooperation mit…», welches das Vertrauen der Leserschaft in den Journalismus zu untergraben vermag, soll grundsätzlich ersetzt werden durch den unmissverständlichen Begriff «Werbung».

121

Deshalb verletzte «Blick» gemäss Presserat mit einem Online-Teaser die journalistische Pflicht, Werbung klar zu kennzeichnen. Der Hinweis in kleiner Schrift «‹IQOS› – In Kooperation mit IQOS» (wobei das «IQOS»-Logo verwendet wird) in der linken oberen Ecke eines auf der Hauptseite «blick.ch» publizierten Teaserbildes genügt nicht, um den Inhalt als Werbung zu kennzeichnen. Der Teaser unterscheidet sich gemäss Presserat optisch und gestalterisch nicht von den übrigen auf der Seite auffindbaren, auf journalistische Artikel verlinkenden Teasern. Nicht verletzt hat «blick.ch» die «Erklärung» gemäss Presserat hingegen mit dem Artikel, auf den der Teaser verweist. Auf eine Werbung schliessen lässt erstens ein schwarzes Banner mit den beiden Markenlogos und dem Hinweis, IQOS sei ein Tabakprodukt ausschliesslich für erwachsene, eine Alternative suchende Raucher. Dieses Banner bleibt am oberen Bildschirmrand fixiert, wenn der oder die Leser/in nach unten scrollt. Zweitens unterscheidet sich die Aufmachung des Beitrags von gewöhnlichen Artikeln auf «blick.ch»: Die Schriftfarbe ist grau statt schwarz, die Spaltenbreite rund doppelt so gross. Drittens steht am Ende des Artikels in allen drei Schweizer Amtssprachen ein Satz, dessen Wortlaut an die einschlägige Werbung erinnert: «Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.» Und viertens findet sich als Fussnote der folgende Hinweis, wobei der folgende erste Satz gefettet ist: «Dies ist ein bezahlter Beitrag. ‹In Kooperation mit…› bedeutet, dass Inhalte im Auftrag eines Kunden erstellt und von diesem bezahlt werden. Dieser Sponsored Content wird vom Brand Studio produziert.»

122

Der Presserat weist jedoch darauf hin, dass der Hinweis «bezahlter Beitrag» für sich allein nicht genügt. Er empfiehlt «blick.ch», bei der Publikation von Native Advertisings künftig nicht bloss in Fussnoten kenntlich zu machen, dass es sich um bezahlte Beiträge handelt (Stellungnahme 4/2019).

123

Der Begriff «Sponsored Content» ist gemäss Presserat nicht klar definiert und schon gar nicht allgemein verständlich. Er genügt nicht, um Werbung als solche zu kennzeichnen, zumindest wenn das Layout der Werbung gleich ist wie jenes redaktioneller Beiträge. Es trägt gemäss Presserat nicht zur Verständlichkeit bei, dass ein englischer Begriff verwendet wird, statt einfach zu sagen, dass es sich um «Werbung» oder um eine «Anzeige» handelt. Der durchschnittliche Leser muss gemäss Presserat auf den ersten Blick erkennen, dass es sich um Werbung handelt, sonst täusche die Redaktion ihr Publikum. Deshalb verletzte die «NZZ am Sonntag» das Gebot der Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung mit einem Artikel mit dem Titel «Superheld Schweinefleisch». Im Seitentitel hiess es: «Hintergrund» (in hellgrauer Schrift) und «Sponsored Content für Proviande» (in schwarzer Schrift). Am Ende des Textes stand: «Dieser Artikel wurde von NZZ Content Solutions im Auftrag von Proviande erstellt.»

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Die beanstandete Seite war gemäss Presserat in Schrift, Layout und Gestaltung weitgehend identisch mit den redaktionellen Seiten der «NZZ am Sonntag». Zudem sei sie im Seitentitel als «Hintergrund» deklariert, einem redaktionellen Gefäss der «NZZ am Sonntag». Dabei sind gemäss Presserat Schriftart und -grösse die gleiche wie für alle übrigen «Hintergrund»-Seiten der «NZZ am Sonntag», mit dem einzigen Unterschied, dass statt der üblichen blauen Farbe hellgrau gewählt worden sei. Selbst der Schreibstil sei kaum unterscheidbar.

125

Für den Leser und die Leserin der «NZZ am Sonntag» war gemäss Presserat auf den ersten Blick nicht erkennbar, dass es sich um bezahlte Werbung handelte. Auch auf den zweiten Blick sei das nicht offensichtlich. Nur wer den Seitentitel lese und verstehe, was «Sponsored Content» bedeute oder den Artikel bis zum letzten Wort des sogenannten Abbinders lese, erkenne, dass es sich um Werbung handeln dürfte (Stellungnahme 67/2019).

2. Persönliche Unabhängigkeit
(Ziffer 9 Journalistenkodex, RL 2.4, 9.1, 9.2)

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.


* Ein grosser Dank für wertvolle Anregungen und Hinweise geht an Prof. Dr. iur. Franz Zeller




Der Presserat fordert mehr Sorgfalt bei der Titelsetzung

Die Spruchpraxis des schweizerischen, medienethischen Selbstkontrollorgans im Jahr 2018

Dominique Strebel, Jurist und Studienleiter an der Schweizer Journalistenschule MAZ

Résumé: Le Conseil suisse de la presse a une nouvelle fois enregistré plus de 100 plaintes en 2018. Il est frappant de constater que nombre de ses prises de position portent sur les titres d’articles et la question de savoir si des exagérations, ou «amplifications», y sont autorisées. Le Conseil de la presse appelle dès les éditionneuses et éditionneurs et toutes les personnes responsables des titres de «respecter le code de déontologie des journalistes. Des titres exagérés faussent les affirmations contenues dans un texte qui est, lui, correct et discréditent le travail soigneux des collègues», déclare le Conseil suisse de la presse dans sa prise de position 54/2018. Il ressort aussi du bilan 2018 que de nombreuses décisions concernent la «Basler Zeitung», ce qui est aussi un résultat des activités de l’association Fairmedia.

Zusammenfassung: Der Presserat ist auch 2018 in über 100 Fällen angerufen worden. Auffällig viele seiner Stellungnahmen von 2018 befassten sich mit der Frage, ob Zuspitzungen in Titeln zulässig sind, und er formulierte dazu einen Appell: «Der Presserat ruft Blattmacher und andere für die Titelsetzung verantwortliche Journalisten auf, sich bei ihrer Arbeit an den Journalistenkodex zu halten. Wer mit überzogenen Titeln die Aussage im korrekten Lauftext verfälscht, diskreditiert auch die sorgfältige Arbeit seiner Kolleginnen und Kollegen», führte der Presserat in der Stellungnahme 54/2018 aus. Ebenfalls sticht ins Auge, dass viele Entscheide des Jahres 2018 die „Basler Zeitung“ betreffen. Dies hat nicht zuletzt mit den Aktivitäten des Vereins Fairmedia zu tun.

I. Einleitung

1

Der Presserat hat im Berichtsjahr 62 Stellungnahmen verfasst (2017: 53; 2016: 51). 20 Beschwerden hat er ganz oder teilweise gutgeheissen, 28 wurden abgewiesen. Auf 14 Beschwerden ist er nicht eingetreten, hat aber dazu eine Stellungnahme verfasst und auf weitere 21 ist er ohne Stellungnahme nicht eingetreten.

2

6 mal wurde das Recht auf Schutz der Privatsphäre (Ziffer 7 des Journalistenkodex) verletzt, 12 mal das Fairnessgebot (Ziffer 3), 11 mal das Wahrheitsgebot (Ziffer 1), 5 mal das Berichtigungsgebot (Ziffer 5) und je 1 mal das Verbot unlauterer Recherchemethoden (Ziffer 4), das Diskriminierungsverbot (Ziffer 8) und der Fairnessgrundsatz gemäss Präambel. (Eine Gutheissung kann mehrere verletzte Ziffern umfassen).

3

Die Zahl der Beschwerden ist (wie im Vorjahr) mit 115 Beanstandungen hoch. Der Pendenzenberg stieg deshalb 2018 weiter an.

II. Verfahrensfragen und Geltungsbereich

1. Allgemeine Verfahrensfragen

4

Der Presserat lässt es zu, dass Beschwerdeführer im Verfahren anonymisiert werden, falls berechtigte Interessen dies erfordern. So stellte der Presserat dem „Blick“ eine anonymisierte Beschwerde zu; Blick weigerte sich, darauf zu antworten und monierte eine „Geheimbeschwerde“. Der Presserat anerkennt schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers und lässt den Einwand nicht gelten (Stellungnahme 7/2018 – X. c. «Blick am Abend»).

5

Artikel 20 des Geschäftsreglements des Presserates sieht eine Gebühr von 1000 Franken für beschwerdeführende Organisationen, Unternehmen und Institutionen vor. befreit. Der Verein Fairmedia wird von dieser Kostenpflicht befreit. „Dies mit der Begründung, dass Fairmedia als Verein unentgeltliche Beratungen anbietet» (Stellungnahme 22/2018 – Fairmedia c. «Basler Zeitung»).

6

In der Regel klärt der Presserat von sich aus einen strittigen Sachverhalt nicht ab. «In Bezug auf die Wahrheitspflicht hat der Presserat stets darauf hingewiesen, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, in einem Medienbericht enthaltene, zwischen den Parteien umstrittene Faktenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Presserat führt kein Beweisverfahren zur Klärung von Sachverhalten durch. Er beschränkt sich darauf, zu beurteilen, ob (…) soweit ersichtlich nach journalistisch und medienethisch korrekten Grundsätzen gearbeitet worden ist.» Ist die Faktenlage strittig, beurteilt der Presserat die Frage nicht. Falls aber das Medium zu den Vorwürfen eines Beschwerdeführers keine Stellung nimmt, und die Vorwürfe plausibel erscheinen, stellt der Presserat auf die Darstellung des Beschwerdeführers ab. (Stellungnahme 53/2018 – Concordia c. «Basler Zeitung»).

2. Gerichtliche Parallelverfahren
(Art. 11 des Geschäftsreglements des Presserates)

7

Weil ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Presserat dieselben Gründe anführt wie in seiner Strafanzeige und weil der Fall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, tritt der Presserat auf die Beschwerde nicht ein (Stellungnahme 1/18 – X. c. «GHI»).

3. Geltungsbereich des Journalistenkodex (Art. 2 Geschäftsregl., Richtlinien [RL] 5.2 und 5.3)

A. Medien, die dem Journalistenkodex unterstehen

8

Der Presserat tritt auf eine Beschwerde gegen die Onlineplattform www.lapravda.ch ein, weil „lapravda.ch“ auf der Website selbst deklarierte, einen journalistischen Anspruch zu haben (Stellungnahme 10/2018 – «Tribune de Genève» c. «LaPravda.ch»). Damit blieb der Presserat ein letztes Mal bei seiner Praxis, dass er nur auf Beschwerden gegen Medien eintrat, die einen journalistischen Anspruch haben (vgl. etwa Stellungnahmen zu „L’1dex 48/2017 und zu Mediaplanet 7/2016).

9

Kommentar: Auf Anfang 2019 hat der Presserat diese Praxis aufgegeben, sein Geschäftsreglement revidiert und erklärt sich nun für alle Publikationen zuständig, die einen «journalistischen Charakter» haben. Dies beurteilt der Presserat aufgrund des Gesamteindrucks (vgl. Stellungnahme 1/2019 – Vervielfachung der Informationsseiten im Internet: Zuständigkeit des Presserats).

10

Der Presserat tritt auf einen Tweet des (damaligen) BaZ-Journalisten Dominik Feusi nicht ein. Bei Twitter handelt es sich nach Auffassung des Presserates nicht um ein Medium gemäss der im (damals geltenden) Geschäftsreglement aufgeführten Kriterien. «Zwar sind Tweets öffentlich, doch fehlt ihnen sowohl die Periodizität als auch der zwingende Bezug zur Aktualität.»

11

Zudem habe Dominik Feusi den Tweet nicht als BaZ-Redaktor, sondern als Privatperson verfasst, obwohl er sich auf Twitter selbst eindeutig als ‘Journalist at Basler Zeitung’ bezeichnete. Nach Auffassung des Presserates reichte diese Selbstbeschreibung aber nicht aus, um sämtliche Tweets eines Journalisten so zu betrachten, als seien sie in Ausübung des Berufes getätigt worden. «Auch ein Journalist kann und darf sich in den sozialen Medien als Privatperson äussern – auch dann, wenn er der Transparenz willen seine berufliche Funktion kenntlich macht.» Anders als für die in der «Basler Zeitung» veröffentlichten Artikel ihrer Journalistinnen und Journalisten habe die Chefredaktion der «BaZ» keine Verantwortung zu übernehmen für Tweets ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Auch dann nicht, wenn sie während der Arbeitszeit verfasst worden sein sollten. Der Presserat unterschied folglich zwischen einer individuellen Äusserung, für die er sich unabhängig vom Verbreitungskanal für nicht zuständig erklärte, und dem Erzeugnis eines Mediums, das einen redaktionellen Prozess durchlaufen hat. (Stellungnahme 17/2018 – Mück und Kiener Nellen c. «Basler Zeitung»).

12

Kommentar: Auch dieser Entscheid ist unterdessen überholt, weil der Presserat sein Geschäftsreglement Anfang 2019 auch in dieser Frage geändert hat. Neu erklärt er sich nicht nur für Erzeugnisse zuständig, die einen redaktionellen Prozess durchlaufen haben, sondern für alle Publikationen, die einen journalistischen Charakter haben – somit auch für Posts von einzelnen Journalist/innen in den Sozialen Medien. Der neue Artikel 2 des Geschäftsreglements des Presserates lautet: «Die Zuständigkeit des Schweizer Presserats erstreckt sich – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden.» (vgl. dazu auch Grundsatzstellungnahme 2 Journalistinnen und Journalisten in Sozialen Medien)

13

Aus medienethischer Sicht ist es laut Presserat grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn jemand seine Meinung in einem bezahlten Inserat und nicht in einem Leserbrief der Öffentlichkeit kundtut, immer vorausgesetzt, für den Leser sei klar, dass es sich um bezahlten Inhalt handelt. Das Inserat überprüft der Presserat inhaltlich nicht. Dafür sei er nicht zuständig (Stellungnahme 46/2018 – Wiggli c. «Wochenblatt für das Schwarzbubenland und das Laufental»).

B. Buchauszüge, Gastbeiträge, Leserbriefe, Onlinekommentare

14

Nachdem in 20minuten.ch ein Porträt eines Taxiunternehmers erschienen war, der eine Alternative zu Uber anbietet, verfasste der Unternehmer in der Kommentarspalte von 20minuten.ch neun Onlinekommentare zu diesem Artikel. Gemäss Presserat ist dies kein offensichtlicher Verstoss gegen das Gebot, redaktionellen Inhalt und Werbung gut sichtbar zu trennen. «Mit den neun veröffentlichten Online-Kommentaren des Fahrdienstes YourTaxi beteiligt sich letzterer rege an der Diskussion über sein Unternehmen, welches eine Alternative zu Uber bieten soll. YourTaxi beantwortet in mehreren Kommentaren Fragen oder Kritik anderer Kommentierender oder bedankt sich für Lob – bzw. die Blumen. Es handelt sich durchwegs um kurze, harmlose Kommentare.» Einzugreifen hat eine Redaktion gemäss Presserat nur, wenn es sich um offensichtliche Verletzungen des Journalistenkodex handeln würde. Oder mit anderen Worten: wenn es sich offensichtlich um von YourTaxi in Kommentarform platzierte Werbung handeln würde. Dies ist in der konkreten Angelegenheit jedoch gemäss Presserat nicht der Fall (Stellungnahme 47/2018 – X. c. «20minuten.ch»).

4. Begründungspflicht (Art. 9 Geschäftsregl.)

15

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

III. Wahrhaftigkeit und Transparenz

1. Meinungspluralismus (RL 2.2)

16

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

2. Wahrhaftigkeitsgebot (Art. 1 und 3 Journalistenkodex, RL 1.1)

A. Belegen von Fakten

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Die „Basler Zeitung“ konnte gemäss Presserat nicht belegen, dass Georg Kreis mit Absicht einen möglichen Fall von Basler Raubkunst sowohl im Bergier-Bericht als auch in einer spezifischen Studie zur Raubkunst nicht erwähnte. Zwar lasse sich belegen, dass Kreis vom Kauf der Raubkunst durch ein Basler Kunstmuseum wusste, doch ob er dieses Wissen absichtlich in den obgenannten Studien nicht verwendete, bleibe offen. «Somit ist es nicht zulässig, Kreis eine Intention zu unterstellen», entschied der Presserat und rügte die BaZ, weil sie mit den Begriffen «verschweigen» im Titel und im Lauftext des Artikels und «unter den Teppich kehren» im Untertitel des Artikels Kreis eine Absicht unterstellt habe (Stellungnahme 22/2018 – Fairmedia c. «Basler Zeitung»).

18

Ein Artikel verletzt das Wahrheitsgebot, wenn die absoluten Zahlen zwar richtig sind, die Grafik, welche diese Zahlen visualisiert, aber nicht stimmt. Eine Grafik in „20Minuten“ stellte die Anzahl der Solarpannels, die für Umsetzung eines neuen Energiegesetzes nötig wären, mit einer Fläche dar, die drei Mal grösser war als die tatsächliche Zahl. Die beigefügten absoluten Zahlen waren richtig. Trotzdem verletzte der Artikel gemäss Presserat das Wahrheitsgebot. „Grafik und Zahlen müssen übereinstimmen“, fordert der Presserat. „Dies erst recht, wenn die Grafik wie vorliegend fast einen Drittel des ganzen Artikels einnimmt. Stimmt eine solche Grafik nicht, ist sie geeignet, den Leser irrezuführen.“ (Stellungnahme 34/2018 – X. c. «20 Minuten»).

19

Der wirtschaftsstrafrechtliche Newsletter Gothamcity.ch publizierte einen Artikel unter dem Titel «Avions, yachts et perquisitions: l’affaire Obiang embarrasse l’étude Meyer Avocats». Darin sind vier Fehler enthalten: Gothamcity schrieb, die Anwältin sei angestellt bei der Kanzlei Genfer Anwaltskanzlei Meyer Avocats – dabei war sie Partnerin; sie verwalte zwei Yachten des Mandanten – dabei deckte ihr Mandat dies nicht ab; es seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden – dabei war es nur eine; die Anwältin habe einen Staatsanwalt als befangen abgelehnt, um sich gegen eine Entsiegelung zu wehren – dabei war dieser Zusammenhang reine Spekulation. Diese vier Fehler sind gemäss Presserat bedauerlich, aber von insgesamt untergeordneter Natur. Deshalb keine Rüge des Presserates (Stellungnahme 52/2018 – Meyer avocats c. «gothamcity.ch»).

B. Formulierungen von Frontanriss, Titel, Lead, Bildlegenden

20

Zuspitzungen im Titel sind medienethisch vertretbar, wenn sie durch die recherchierten Fakten gedeckt sind und früh im Lead oder zu Beginn des Textes in einen differenzierten Kontext gestellt werden. Der Presserat hat sich 2018 häufig «mit der Zu- und Überspitzung in Titeln und Schlagzeilen befasst. Dabei prüft er, ob die Gefahr besteht, dass Leserinnen und Leser, bei denen nicht vorausgesetzt werden kann, dass sie neben Titel und Schlagzeilen auch den Text eines Artikels lesen, in relevanter Weise getäuscht werden. Eine Täuschung liegt vor, wenn die Leserschaft aufgrund von überspitzter Schlagzeile und Titel von Tatsachen ausgeht, die nicht belegt sind» (vgl. Stellungnahmen 4/2011, 25/2018, 39/2018, 54/2018).

21

Unzulässiger Frontanriss der „Sonntagzeitung“. Titel: «Hausärzte – So ungenau untersuchen sie». Der Artikel im Innenteil belegt gemäss Presserat aber nur, dass viele Untersuchungen beim Arzt kaum etwas aussagen. Der Frontanriss stelle aber die Fähigkeiten der Hausärzte generell in Frage und nicht nur die Nützlichkeit vieler Untersuchungen, entscheidet der Presserat. Zudem werde der Anriss alleinstehend und ohne direkt nachfolgenden Artikel auf der Titelseite der «Sonntagszeitung» publiziert, was es der Leserschaft nicht erlaube, sofort einen Bezug zum Inhalt des Artikels herzustellen. Die Präzisierung durch den Untertitel im Innenteil der Zeitung, die Tamedia auch für den Frontanriss reklamiert («Darm abhören, Schilddrüse abtasten, Gehör prüfen – viele Untersuchungen beim Arzt sagen kaum etwas aus. Trotzdem werden sie seit Jahrzenten gemacht»), greift gemäss Presserat nicht für den Frontanriss. Somit wirkt der Anriss täuschend und ist wahrheitswidrig. Ziffer 1 der «Erklärung» ist verletzt. Der Presserat betont, dass es in der Verantwortung der Abschlussredaktion respektive der Produzenten eines Mediums liege, inhaltlich korrekte Titel zu setzen. Im vorliegenden Fall geht offenbar aus den Unterlagen hervor, dass den Frontanriss nicht die Autorin des Artikels getextet hat, sondern ein Redaktionskollege. «Zwar dürfen Produzenten einen Titel wohl zuspitzend auf den Punkt bringen. Aber der Titel muss den Inhalt des Artikels im Kern korrekt wiedergeben, er muss wahr sein», ruft der Presserat in Erinnerung (Stellungnahme 25/2018 – X. c. «SonntagsZeitung»).

22

Unzulässiger Titel im «Blick». Titel: «Nazi-Schiff will Flüchtlingsboote stoppen». Mit diesem Titel wird gemäss Presserat eine rechtsextreme Gruppierung ohne weitere Erklärung oder Einordnung mit einem Nazi-Etikett versehen. «Dies stellt nicht eine – an sich zulässige – Zuspitzung, sondern eine Überspitzung dar», meint der Presserat. Ein Vergleich oder eine Gleichsetzung mit den Nazis sei nicht ein einfaches Werturteil, wie dies der «Blick» geltend mache, sondern eine schwerwiegende Unterstellung, welche sich nur durch eine konkrete Begründung rechtfertigen liesse. Die Erklärung im Lead, es handle sich um ein Schiff der umstrittenen «Identitären Bewegung», einer rechtsextremen Gruppierung, reicht gemäss Presserat als Relativierung nicht aus (Stellungnahme 39/2018 – X. c. «Blick»).

23

Knapp zulässiger Titel in der „Ostschweiz am Sonntag“. Titel: «Abtreibungsgegner wirken im Verborgenen». Untertitel: «Viele Anbieter privater Beratungsstellen lehnen Abtreibungen kategorisch ab. Ein Verein mit Sitz im Thurgau lässt sich nicht in die Karten blicken». Gemäss Presserat ist diese Publikation grenzwertig, da die «Ostschweiz am Sonntag» keine Beweise dafür vorlegt oder auch nur geltend macht, dass der Verein «Schwanger-Hilfe.ch» sich tatsächlich gegen Abtreibungen einsetzt und nicht nur eine effektive Wahlfreiheit erlauben möchte. Gemäss «Ostschweiz am Sonntag» ist der Titel jedoch eine Schlussfolgerung oder Interpretation der Tatsache, dass sich der Verein nicht explizit zu der Frage äussern möchte und dass sich mindestens zwei wichtige Repräsentanten gegen Abtreibungen ausgesprochen haben. Auch der Schweizer Presserat qualifiziert dies knapp als ausreichende Grundlage, um die Stossrichtung des Vereins in einem zugespitzten Titel zu hinterfragen (Stellungnahme 40/2018 – Schwanger-Hilfe.ch c. «Ostschweiz am Sonntag»).

24

Unzulässiger Titel im «Blick». Titel: «Chaoten drohen Bern mit Krawall». Der Presserat findet für diesen Titel keine Belege. Denn im Aufruf der Revolutionären Jugend Bern sowie der Anarchistischen Gruppe Bern heisse es u.a., der Widerstand, der anlässlich der Proteste gegen den G-20-Gipfel gemeinsam auf die Strasse getragen worden sei, müsse jetzt solidarisch weitergeführt werden. «Wenn Einzelne von der Repression betroffen sind, müssen wir zusammenstehen.» Die Identifizierung mit einem System, welches für Umweltzerstörung, Armut und Ausbeutung zuständig sei, offenbare eine erschreckende Tendenz zur Befürwortung faschistoider Herrschaftsfantasien. Abschliessend heisse es im Aufruf: «Gehen wir deshalb gemeinsam auf die Strasse! Solidarisieren wir uns mit den Gefangenen, wünschen gemeinsam den Verletzten gute Besserung und setzen wir ein Zeichen gegen reaktionäre Repressionsfantasien.» Von Drohungen mit Gewalt ist im Aufruf zur «Solidemo» gemäss Presserat nirgends die Rede. Der Titel ist somit durch den Inhalt des Aufrufs nicht gedeckt und verstösst gegen die in Ziffer 1 der «Erklärung» geforderte Wahrheitspflicht (Stellungnahme 49/2018 – JUSO Stadt Bern c. «Blick»).

25

Unzulässiger Titel des «Sonntagsblick». Titel: «Brisante Studie: Ärzte und Spitäler verrechnen 3 Milliarden Franken zu viel». Die im Artikel belegte Tatsache ist aber, dass Ärzte und Spitäler zusammen mit Spitex, Rettungsdiensten und Physiotherapeuten 3 Milliarden Franken zu viel verrechnen. Indem der «Sonntagsblick» im Titel nur Ärzte und Spitäler nennt, spitzt er unzulässig zu, so dass gemäss Presserat die Aussage unwahr wird (Stellungnahme 54/2018 – FMH c. «Sonntagsblick»).

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Unzulässiger Titel der «Basler Zeitung». Titel: «Organentnahme war in Basel geplant». Gestützt auf die Aussagen der Mutter und ihres Anwalts schilderte der Journalist die Geschichte eines jungen Deutschen, der tödlich verletzt vom süddeutschen Grenzgebiet mit der Ambulanz ins Universitätsspital Basel transportiert worden war. Die Mutter verstehe nicht, warum er nicht in ein näheres Spital gebracht wurde. Die «Basler Zeitung» brachte Aussagen aus einem deutschen Polizeiprotokoll, dem Bericht der deutschen Notärztin sowie der deutschen Staatsanwaltschaft; dabei ist von Reanimation, klinischem Tod und Organentnahme die Rede. Gemäss Presserat genügte diese Quellenlage nicht, um den Titel «Organentnahme war in Basel geplant» zu setzen, da das Universitätsspital Basel den Vorwurf zurückwies. Der Journalist hätte bei einem so schweren Vorwurf und bei Aussage gegen Aussage weiterrecherchieren müssen (vgl. unten Ziffer 2.2). Der Titel führt gemäss Presserat die Leserinnen und Leser in die Irre. Die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») ist somit verletzt (Stellungnahme 35/2018 – Universitätsspital Basel c. «Basler Zeitung»).

C. Unterschlagen von Informationen (Ziffer 3 Journalistenkodex)

27

Journalist/innen dürfen sich auf Teilaspekte eines Themas beschränken, sofern alle wichtigen Elemente vorkommen. Deshalb hat der Presserat eine Beschwerde gegen „20Minuten.ch“ abgewiesen. „Der Autor hat sich in seinem Artikel mit der Höhe der Lehrlingslöhne befasst und die unterschiedlichen Löhne beziffert. Dabei war er nicht verpflichtet, auch detailliert Aspekte der Wertschöpfung, die ein einzelner Lehrling einem Lehrbetrieb bringt, oder weitere vom Beschwerdeführer genannte Themen im Artikel aufzunehmen“ (Stellungnahme 8/2018 – X. c. «20minuten.ch»).

28

Die „Basler Zeitung“ hat die Hauptaussage einer Medienmitteilung des Basler Universitätsspitals unterschlagen. Nachdem die Zeitung in einem ersten Text eine Mutter zitiert hatte, die den Vorwurf erhob, dass am Universitätsspital einem Leichnam illegal Organe entnommen worden seien, vermeldete die Zeitung am Folgetag zwar gestützt auf eine Medienmitteilung des Basler Universitätsspitals, dass sich das Spital gegen den Vorwurf wehre und alle nötigen Schritte unternommen habe, um den Vorwurf abzuklären. Sie unterschlug aber die Hauptaussage des Communiqués: Die Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin, wonach der Leichnam bei einer Obduktion keinerlei Hinweise auf Organentnahme aufgewiesen habe. Der Presserat sieht Ziffer 3 des Journalistenkodex (Unterschlagung von wichtigen Informationen) verletzt. (Stellungnahme 35/2018 – Universitätsspital Basel c. «Basler Zeitung»)

29

Die «Basler Zeitung» titelte «Schutzbach verliert Lehrauftrag» und berichtete über die Genderforscherin Franziska Schutzbach, die an der Universität Basel keinen Lehrauftrag mehr erhalten habe. Gemäss Presserat hat die «Basler Zeitung» Universitätsdekan Walter Leimgruber falsch zitiert. Auf die Frage des Journalisten, ob die Fakultät Schutzbachs Lehrauftrag verlängern werde, habe Leimgruber per Mail geantwortet: «Die Planung für das nächste Semester ist seit einiger Zeit abgeschlossen, Frau Schutzbach hat für das nächste Semester keinen Lehrauftrag.» Dies zitierte der Journalist wie folgt: «Frau Schutzbach hat für das nächste Semester keinen Lehrauftrag erhalten». Gemäss Presserat stellt die Kombination von Titel und Aussage im Text im Ergebnis einen Verstoss gegen Ziffer 1 der «Erklärung» dar. Denn letztlich stelle der Artikel einen Zusammenhang zwischen der laut «BaZ» geäusserten Kritik an Schutzbach und dem Nichterhalt eines neuerlichen Lehrauftrags her. Dieser Zusammenhang besteht gemäss Presserat nicht, da die Planung für das Semester schon abgeschlossen war bevor Schutzbach in Kritik geriet. Darin erkennt er eine Verletzung von Ziffer 1 des Journalistenkodex (Stellungnahme 19/2018 – Fairmedia c. «Basler Zeitung»).

3. Umgang mit Gerüchten und Verdächtigungen

30

Die „Schweiz am Sonntag“ behauptete in einem Porträt des Basler Jazzmusikers David Klein, dass sich dessen Band „Kolsimcha“ aufgrund der Eitelkeit Kleins aufgelöst habe. Schon die Grundannahme war falsch, denn die Band gibt es immer noch: „Vorliegend wäre es für den Journalisten ein Leichtes gewesen, die Information, die Band habe sich aufgelöst, zu überprüfen“, meint der Presserat. „Dann wäre er auch darauf gestossen, dass es sich dabei und insbesondere bei der angeblich dafür verantwortlichen Eitelkeit Kleins um ein Gerücht handelte.“ (Stellungnahme 3/2018 – Klein c. «Schweiz am Sonntag»; zur Berichtigung vgl. auch unten).

4. Umgang mit Quellen (Art. 3 und 6 des Journalistenkodex; RL 3.1, 3.2, 3.3, 6.1, 6.2, a.1)

31

Anonyme Quellen sind nicht per se tabu. Sie können Anlass von Recherchen sein. Das «St. Galler Tagblatt» hat ein anonymes Schreiben nicht im Wortlaut veröffentlicht, sondern dieses zum Anlass genommen, umfangreiche Recherchen bezüglich der Vorwürfe anzustellen, die im Schreiben genannt worden waren. Publiziert hat die Zeitung Resultate der Recherche mit Belegen, die sich nicht auf das anonyme Schreiben stützen. Das ist gemäss Presserat zulässig (Stellungnahme 29/2018 – X. c. «St. Galler Tagblatt»).

32

Eine offizielle Funktionsbeschreibung einer Gemeinde genügt als Quelle. Eine Journalistin der „Solothurner Zeitung“ durfte sich auf die offizielle Information der Gemeinde Kriegstetten stützen, gemäss der der Gemeindepräsident an der Gemeindepräsidentenkonferenz Wasseramt teilnimmt. Sie musste das Protokoll einer Gemeinderatssitzung aus dem Jahr 2013 nicht kennen, gemäss dem nicht mehr der Gemeindepräsident, sondern der Ressortleiter „Äusseres“ an diesen Sitzungen teilnimmt. Der Presserat ist der klaren Meinung, dass der Journalistin nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, nicht sämtliche Protokolle nachgelesen zu haben (Stellungnahme 4/2018 – X. c. «Solothurner Zeitung»).

33

Bei einem heiklen Verdacht (geplante illegale Organentnahme) genügen ein Polizeiprotokoll und die Vorwürfe von Angehörigen als Belege nicht. Es müssen weitere Recherchen vorgenommen werden.  Die Basler Zeitung hatte in drei Artikeln über den Verdacht geschrieben, dass am Universitätsspital Basel an einem Leichnam illegal Organe entnommen worden seien. Ein Artikel mit dem Titel «Organentnahme war in Basel geplant» stützt dies auf Zitate aus einem (deutschen) Polizeiprotokoll und auf Aussagen der Mutter des Verstorbenen. Der Journalist zitiert zwei Passagen des Protokolls: «Der Leichnam befindet sich in der Pathologie der Uniklinik Basel. Eine zunächst geplante Organentnahme konnte nicht mehr durchgeführt werden, da der Kreislauf des Patienten zu lange stillgestanden hatte» und dass eine «Beschlagnahme des Leichnams» angeordnet worden sei «nach Kenntnisnahme der geplanten Organentnahme». Der Presserat hält fest, dass bei einem so heiklen Thema und angesichts der hektischen Situation das deutsche Polizeiprotokoll und die Befürchtungen der Mutter eine zu schwache Basis darstellen, um zu erhärten, dass eine Organentnahme geplant war. Der Journalist hätte anderweitige Recherchen anstellen und vor allem mit der Notärztin sprechen sollen. Im Artikel fehlt gemäss Presserat auch jeglicher Hinweis auf den Obduktionsbericht, der eine Organentnahme verneint (Stellungnahme 35/2018 – Universitätsspital Basel c. «Basler Zeitung»).

34

Kommentar: Diese Anforderungen für eine Publikation einer Recherche sind zu hoch. Liegen Polizeiprotokolle und Aussagen vor, wenn auch von befangenen Informanten, muss eine Publikation möglich sein, falls der Angegriffene nicht innert nützlicher Frist antwortet. Eine Publikation muss aber den Verdacht als Verdacht benennen und die Quellenlage, deren Gewichtung durch den Journalisten sorgfältig schildern. Es kommen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zur Anwendung (Ein Verdacht ist ausnahmsweise publizierbar, wenn er von hohem öffentlichem Interesse ist, der Journalist den Verdacht als Verdacht benennt, auf die Quellen hinweist, die Quellen gewichtet, transparent macht, welche Gründe für und welche gegen die Wahrheit der behaupteten Tatsachen sprechen, auf die Unschuldsvermutung hinweist und die Stellungnahme der Kritisierten besonders sorgfältig wiedergibt.). Gut möglich, dass diese Voraussetzungen beim vorliegenden Text nicht erfüllt waren. So lag etwa noch keine Stellungnahme zu einem schweren Vorwurf vor. Der Entscheid wäre im Resultat dasselbe, aber die Begründung eine nachhaltigere.

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Quellen sind zu nennen. «Blick am Abend» berichtete über einen schweren Fall von Kindsmissbrauch – Titel: «Vater warnte Behörden vor Fetisch-Mutter»; Lead: «Eine Mutter will ihre Tochter zur Sex-Sklavin ihres Meisters ausbilden. Der Vater des Mädchens erhebt schwere Vorwürfe». Die Zeitung nennt als Quelle nur den leiblichen Vater des Mädchens, der einen Verdacht äussere. Mutmasslich waren aber Informationen aus dem laufenden Strafverfahren die Quelle – allenfalls sogar die Anklageschrift des Staatsanwalts, denn die Verhandlung vor St. Galler Kreisgericht stand kurz bevor. Da die massgebliche Quelle nicht genannt werde, könne der Leser die Informationen nicht einordnen, rügt der Presserat (Stellungnahme 57/2018).

36

Kommentar: Diese Stellungnahme überzeugt nicht. Zu beurteilen sind die Quellen, die der Text nennt und nicht mögliche Quellen, die der Presserat vermutet. Der leibliche Vater des Mädchens ist somit die einzige Quelle und dies genügt nicht, um solch schwere Vorwürfe zu publizieren. Im übrigen könnten selbst eine Anklageschrift oder Infos von unbekannten Dritten niemals die Formulierung rechtfertigen „Eine Mutter will ihre Tochter zur Sex-Sklavin ihres Meisters ausbilden“. Diese missachtet mangels eines Gerichtsurteils die Unschuldsvermutung – Quellen hin oder her.

5. Berichtigungspflicht (Ziffer 5 Journalistenkodex, RL 5.1)

37

Fehler müssen nicht nur online, sondern auch in der Print-Ausgabe berichtigt werden. Die Meldung der „Schweiz am Sonntag“, die Band „Kolsimcha“ habe sich aufgelöst, war falsch. Die Band gibt es immer noch. Die Schweiz am Sonntag hat dies eingestanden und den Onlineartikel korrigiert, Print aber keine Berichtigung abgedruckt. Das genügt gemäss Presserat nicht: „Ziel einer Berichtigung ist es, dass derselbe Leserkreis von der Berichtigung erfährt. Dies ist nicht der Fall, wenn nur der Online-Artikel korrigiert wird. Ziffer 5 der «Erklärung» ist somit verletzt.“ (Stellungnahme 3/2018 – Klein c. «Schweiz am Sonntag»)

38

Auch falsche Darstellungen in Grafiken müssen berichtigt werden, selbst wenn die absoluten Zahlen richtig waren. Eine Grafik in „20Minuten“ stellte die Anzahl der Solarpannels, die für die Umsetzung eines neuen Energiegesetzes nötig wären, mit einer Fläche dar, die drei Mal grösser war als die tatsächliche Zahl. Die beigefügten absoluten Zahlen waren richtig. Trotzdem hätte „20Minuten“ die Grafik berichtigen müssen (Stellungnahme 34/2018 – X. c. «20 Minuten»).

6. Trennung von Information und Kommentar (RL 2.3)

39

Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

IV. Fairness

1. Allgemeine Grundsätze (Präambel)

40

Gastautoren haben ein Recht darauf, zu erfahren, dass die Redaktion ihrem Text eine distanzierende oder kommentierende Einleitung voranstellen will. Der Presserat rügt die „Schweizerische Ärztezeitung“ (SÄZ), die dem Text eines Gastautors generelle Vorbehalte gegenüber seinem Beitrag vorangestellt hat. Entsprechend ihren «Autorenrichtlinien» habe die SÄZ dem Autor Fridolin Marty von economiesuisse bestätigt, sein Artikel sei «Gut zum Druck». Spätestens dann hätte die Ärztezeitung ihren Gastautor über ihre im «Chapeau» formulierten generellen Vorbehalte gegenüber seinem Beitrag orientieren müssen. „Indem die Redaktion das unterliess, hat sie das Fairnessprinzip verletzt, wie es in der Präambel der ‚Erklärung‘ postuliert wird“, schreibt der Presserat und macht damit die Präambel zur Quelle des Fairnessprinzips (Stellungnahme 16/2018 – Marty c. «Schweizerische Ärztezeitung»).

2. Einholen von Stellungnahmen (RL 3.8, 3.9)

A. Schwerer oder leichter Vorwurf

41

Gemäss Richtlinie 3.8 des Presserates sind Kritisierte zwingend bei schweren Vorwürfen anzuhören. Laut seiner Praxis wiegt ein Vorwurf dann schwer, wenn jemandem ein illegales oder damit vergleichbares unredliches Verhalten vorgeworfen wird.

42

Es ist unerheblich, ob der Vorwurf in einem Informationsbeitrag oder einem Kommentar geäussert wird (Stellungnahme 4/2018 – X. c. «Solothurner Zeitung»)

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Als schweren Vorwurf hat der Presserat im Jahr 2018 unter anderem bezeichnet:

  • den Vorwurf der «Basler Zeitung» gegenüber dem Historiker Georg Kreis, er habe mit Absicht einen möglichen Fall von Basler Raubkunst sowohl im Bergier-Bericht als auch in einer spezifischen Studie zur Raubkunst nicht erwähnt (Stellungnahme 22/2018 – Fairmedia c. «Basler Zeitung» );
  • den Vorwurf des «Corriere del Ticino» gegenüber zwei Gewerkschaftsmitgliedern, sie hätten die Sicherheitsfirma Argo gezielt unterwandert, um Geschäftsgeheimnisse öffentlich zu machen. Betriebsspionage sei als schwerer Vorwurf zu werten (Stellungnahme 24/2018 – V. et al. c. «Corriere del Ticino»);
  • den Vorwurf der «Basler Zeitung» gegenüber dem Institut für Rechtsmedizin Basel, es habe durch die Obduktion eine vorgängige illegale Organentnahme vertuschen wollen (Stellungnahme 35/2018 – Universitätsspital Basel c. «Basler Zeitung»);
  • den Vorwurf des «Blick» gegenüber der Identitären Bewegung, sie habe ein „Nazi-Schiff“ ins Mittelmeer geschickt, übe «Selbstjustiz», und nehme «… den Tod von Frauen, Kindern und Männern auf der Flucht in Kauf» (Stellungnahme 39/2018 – X. c. «Blick»);
  • den Vorwurf der «Basler Zeitung» gegenüber der Krankenkasse Concordia, Zusatzversicherte müssten wegen eines Tarifstreits (mit dem Unispital Basel) für Behandlungskosten aufkommen, obwohl sie die vollen Prämien zahlen. Gemäss Presserat wirft die «Basler Zeitung» der Concordia «implizit ungetreue Geschäftsbesorgung und Vertragsbruch gegenüber den Versicherten» vor (Stellungnahme 53/2018 – Concordia c. «Basler Zeitung»).
44

Als leichten Vorwurf, zu dem der Betroffene nicht angehört werden muss, hat der Presserat bezeichnet:

  • den Vorwurf an einen Gemeindepräsidenten, er lasse sich an den Sitzungen einer Gemeindepräsidentenkonferenz von seinem Stellvertreter vertreten (Stellungnahme 4/2018 – X. c. «Solothurner Zeitung»);
  • den Vorwurf an Daniele Ganser, er sei ein Verschwörungstheoretiker. „Zu bedenken ist, dass sich Ganser in seinen Vorträgen und Büchern mit echten und angeblichen Verschwörungen befasst und dass man ihn deshalb im neutralen Sinne des Wortes als Verschwörungstheoretiker bezeichnen kann», begründet dies der Presserat (Stellungnahme 27/2018 – X. c. «SonntagsZeitung»).
45

Kommentar: Dies ist eine fragwürdige Begründung, weil sie die Frage, ob ein Vorwurf schwer ist mit der Frage zu vermischen scheint, ob er zutrifft.

B. Frist zur Stellungnahme.

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Die «Basler Zeitung» erhob in einem Artikel den Vorwurf, dass der Historiker Georg Kreis wissentlich und mit Absicht einen möglichen Fall von Basler Raubkunst sowohl im Bergier-Bericht als auch in einer spezifischen Studie zur Raubkunst nicht erwähnt habe. Die «Basler Zeitung» stellte Kreis den Vorwurf zwar zu und räumte ihm eine Frist von 5¾ Stunden für die Stellungnahme ein. Als Georg Kreis innert Frist nicht antwortete, publizierte die «Basler Zeitung» ohne seine Stellungnahme. Gemäss Presserat hätte die BaZ mit dem Artikel zuwarten können, um die in diesem Fall doch zentrale Stellungnahme von Kreis einzuholen. Oder die BaZ hätte zumindest eine Formulierung aufnehmen können, wonach Kreis für eine Stellungnahme nicht erreicht werden konnte (Stellungnahme 22/2018 – Fairmedia c. «Basler Zeitung»).

47

Eine Frist von 24 Stunden für eine Stellungnahme genügt, wenn einem Spital illegale Organentnahme vorgeworfen wird, da das Spital eine Medienabteilung hat (Stellungnahme 35/2018 – Universitätsspital Basel c. «Basler Zeitung»).

C. Recht zur Autorisierung.

48

«Blick» klärte die Töchter eines Mordopfers nicht über ihr Recht auf, eine Autorisierung der zur Publikation vorgesehenen Äusserungen verlangen zu dürfen. «Blick» zitierte die Töchter im Text ausführlich – bis hin zum Titel („Wir werden ihr Lachen nie vergessen!“). Gemäss Richtlinie 4.6 muss den befragten Personen aber bewusst sein, dass sie eine Autorisierung der zur Publikation vorgesehenen Äusserungen verlangen dürfen. Dies war gemäss Presserat im konkreten Fall offensichtlich nicht der Fall, zumal es sich bei den Töchtern um medienunerfahrene Personen handelt. Rüge des Presserates (Stellungnahme 32/2018 – Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn c. «Blick»).

D. Substitut für eine Stellungnahme

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Zitate aus einem Untersuchungsbericht können Stellungnahmen ersetzen. „Le Courrier“ schilderte Vorwürfe, welche die Petitionskommission des Grossen Rats des Kantons Genf in ihrem Bericht zur Untersuchung des Instituts für Umweltwissenschaften der Universität Genf gegen deren Direktorin abklärte (Vetterliwirtschaft im Berufungsverfahren). Gemäss Presserat genügte es, die Stellungnahme des Rektors des Instituts wiederzugeben, wie sie im Untersuchungsbericht aufgeführt war. „Le Courrier“ musste weder eine direkte Stellungnahme von ihm noch eine Stellungnahme der betroffenen Direktorin einholen (Stellungnahme 43/2018 – Université de Genève c. «Le Courrier»).

50

Kommentar: Dieser Entscheid ist unbefriedigend. Grundsätzlich muss die konkrete Person Stellung nehmen können, der schwere Vorwürfe gemacht werden. Die Stellungnahme eines Vorgesetzten oder Mitbeteiligten genügt nicht. So rügte der Presserat «Le Nouvelliste», weil er schwere Vorwürfe gegen einen Arzt des Spitals Sion erhob, zu denen aber nicht der Betroffene, sondern nur Aufsichtsbehörden Stellung nehmen konnten (Stellungnahme 12/2014). Es gibt keinen Grund, in diesem Fall davon abzuweichen. Die Tatsache, dass die Zeitung aus einem Untersuchungsbericht zitiert, heilt höchstens die fehlende direkte Konfrontation des Rektors, aber nicht jene der betroffenen und kritisierten Direktorin, die gar nicht zu Wort kommt.

E. Recherchegespräch

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Wer sich auf ein Recherchegespräch einlässt, macht einen entscheidenden Schritt. Er kann geschilderte Informationen nicht mehr zurücknehmen und eine Veröffentlichung untersagen. Dies ist gemäss Presserat nur möglich, wenn es ausdrücklich vereinbart worden ist. Im vorliegenden Fall war ein Jugendlicher Migrant, der zusammen mit 14 andern in Luzern einen Gymi-Schüler verprügelt haben soll, bereit, mit „Blick“ über den Tathergang zu sprechen. Der Presserat weist eine Beschwerde des Migranten ab. Seine Aussagen würden den Beschwerdeführer nicht in ein schlechteres Licht rücken, sondern sprächen zu seinen Gunsten: Im Artikel heisst es, es tue Pavao B. leid und er möchte sich beim Opfer entschuldigen. Ausserdem hatte er gemäss Presserat die Gelegenheit, seine Sicht des Tathergangs zu schildern und zu präzisieren, dass die Gruppe aus Schweizern und Ausländern bestanden habe. Aus all diesen Gründen sieht der Presserat von einer Rüge ab (Stellungnahme 37/2018 – X. c. «Blick»).

3. Lauterkeit der Recherche (Ziffer 4 des Journalistenkodex, RL 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7)

52

Ein Interview kann neue Elemente zu Tage fördern, die zu weiteren Recherchen führen. Geht ein Journalist diesen Hinweisen nach, handelt er nicht unlauter. „20Minuten“ veröffentlichte am 12. Oktober 2017 einen Artikel, der der Frage nachging, ob das Hilfswerk Heks einem Asylbewerber geraten hatte, online politisch aufzutreten, um in der Schweiz bleiben zu dürfen. Das Heks widersprach. Kronzeuge des Artikels war der Asylbewerber Kadir. Der Presserat prüfte, ob sich «20Minuten» das Interview mit Kadir mit falschen Angaben erschlichen habe. Die Beschwerde führende Asylorgansation rügte, der Journalist habe angegeben, ein Gespräch über die Lehrstellensituation von abgewiesenen Asylsuchenden führen zu wollen, dann aber daraus zu Lasten des Interviewpartners einen Artikel über angeblichen Asylmissbrauch konstruiert. Der Presserat erachtet diesen Vorwurf als unbegründet. Tamedia führe glaubhaft aus, der Redaktor habe sich mit Kadir in der ursprünglichen Absicht getroffen, eine Reportage über seine Lehrstellensituation zu machen. Erst im Verlauf des Gesprächs mit Kadir habe er vom angeblichen Hinweis des Heks erfahren.

53

Gemäss Presserat liegt es im Wesen eines Interviews, dass dieses neue Elemente zu Tage fördern kann. Es entspreche seriöser Recherche, dass ein Journalist diesen nachgehe und nachhake. Der Redaktor habe dies im konkreten Fall umfassend getan. Deshalb weist der Presserat die Beschwerde ab (Stellungnahme 21/2018 – Verein Netzwerk Asyl Aargau / X. c. «20 Minuten.ch»).

V. Schutz von Privatsphäre und Menschenwürde

1. Schutz der Privatsphäre (Ziffern 7 und 8 Journalistenkodex; RL 7.1, 7.2, 7.3, 7.7, 8.1, 8.2, 8.3)

A. Spezifische Informationen zur Privatsphäre

54

Für spezifische Informationen zur Privatsphäre – wie zum Beispiel die Nummer eines Mobiltelefons oder die Wohnadresse – gelten auch bei Prominenten hohe Anforderungen, da deren Abdruck in den Medien immer auch die Gefahr von Belästigungen mit sich bringt. Hier verlangt der Presserat eine besondere Rechtfertigung, selbst wenn der Name der Betroffenen und ihr Bild gezeigt werden dürfen und selbst wenn es sich um Politikerinnen oder Politiker handelt. So durften die «Schaffhauser Nachrichten» die Mobiltelefonnummer der Juso-Chefin Tamara Funiciello nicht publizieren, obwohl diese auf ihrer eigenen Website und über Google mit den beiden Suchbegriffen «Funiciello» und «Telefon» zu finden war (Stellungnahme 55/2018 X. c. «Schaffhauser Nachrichten» und «Radio Munot» – vgl. dazu auch Ziffer 8.2).

B. Berichterstattung mit Namensnennung

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Der Name eines Verwaltungspräsidenten darf genannt werden, wenn seine Firma in Finanznöten steckt und ein zweifelhaftes Geschäftsmodell betreibt, das Gläubiger oder Investoren schädigen könnte. Der Presserat weist eine Beschwerde gegen den «Beobachter» ab, der in einem Artikel vor der Firma Hyposcout und deren Verwaltungsratspräsident Robert Simmen namentlich gewarnt hatte, weil sie unter anderem Kredite an Leute vermittle, die zu wenig Eigenmittel haben. Zudem steckt Simmen gemäss «Beobachter» in Finanznöten und eine weitere neugegründete Simmen-Firma, die Gepag AG, lockt Investoren mit angeblichen Traumrenditen, ist aber gleichzeitig mit Grundpfandschulden hochbelastet. Gemäss Presserat durfte Robert Simmen namentlich genannt werden, weil er auf der Webseite der Hyposcout AG mit Foto und Namen an oberster Stelle als Verwaltungsratspräsident figuriere. Als Verwaltungsratspräsident trete er somit öffentlich auf. «Der kritisierte Bericht handelt von den finanziellen Schwierigkeiten dieser Firma. Identifizierend zu berichten war deshalb zulässig», meint der Presserat in etwas gar kurzer Begründung (Stellungnahme 50/2018 – Simmen c. «Beobachter»).

56

Kommentar: In verschiedenen früheren Entscheiden hatte der Presserat gerügt, dass der Name des Inhabers von Firmen mit zweifelhaften Geschäftspraktiken genannt worden war, denn es genüge, den Firmennamen zu nennen, um mögliche Opfer zu warnen (vgl. Stellungnahmen 16/2009, 5/2010, 58/2012, 36/2017). Der Presserat scheint hier seine strenge und kritisierte Praxis zu lockern. Das ist zu begrüssen, denn oft genügt die Nennung des Firmennamens nicht, um weitere Opfer zu verhindern. Eine neue Firma als Tarnmantel für Vermögens- oder Konkursdelikte ist nämlich schnell gegründet. Der Schutz zukünftiger Gläubiger kann in solchen Fällen meist nur erreicht werden, wenn der Name des Fehlbaren genannt wird. Bei Firmeninhabern, zu deren Geschäftsmodell der betrügerische Firmenkonkurs geradezu gehört, kann der Zusammenhang häufig nur über den Namen hergestellt werden.

C. Anonymisierung

57

«SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche» durften in einem Bericht über Wahl- und Abstimmungstourismus in der Gemeinde Moutier davon absehen, den als «Autonomisten» bekannten «Mathieu B.» vollständig zu anonymisieren. Gemäss Presserat liegt es im Interesse der Öffentlichkeit, zu erfahren, dass es gerade der Sohn des Vizebürgermeisters und Wahlbürochefs war, der sich rund vier Monate vor der Abstimmung als Einwohner von Moutier registriert hatte, obwohl er im anderthalb Autostunden entfernten Freiburg arbeitete (Stellungnahme 20/2018 – Comité Moutier ville jurassienne c. «SonntagsZeitung» und «Le Matin Dimanche»).

58

Die «Luzerner Zeitung» durfte die Daten über die Amtszeit eines nicht namentlich genannten Kapuzinerprovinzials nennen, auch wenn dies dessen Identifizierung erleichterte. Der Artikel ging der Frage nach, ob der Provinziale mithalf, sexuellen Missbrauch in der katholischen Kirche zu vertuschen. Die Angabe der Amtszeit hat gemäss Presserat dazu gedient, die Legitimität der Fragen zu untermauern. Angesichts des brisanten Themas und der Stellung des höchsten Kapuziners habe zudem offensichtlich ein öffentliches Interesse daran bestanden, diesen Fragen nachzugehen. Die Nennung der Daten könne der «Luzerner Zeitung» nicht zum Vorwurf gemacht werden. „Dass sich der Name einer Person mittels Google-Suche in Erfahrung bringen lässt, konstituiert für sich allein noch keine Persönlichkeitsverletzung“, schreibt der Presserat (Stellungnahme 5/2018 – X. c. «Luzerner Zeitung»).

59

«Blick» hat einen Beschuldigten ungenügend anonymisiert, weil er zu viele Details zur Person schilderte: X. (Vorname und erster Buchstabe des Nachnamens), 29-jährig, ist Luzerner, wohnt seit zwei Jahren in einer Neubausiedlung im Kanton Bern, ist Filmemacher (Jungfilmer), ist ein bekanntes Gesicht in der Schweizer Filmszene, hat vor fünf Jahren mit einem Kurzspielfilm Lob geerntet und später in einer anderen Produktion als Co-Autor mitgewirkt. Ausserdem publizierte «Blick» ein Bild von X., bei dem die Gesichtspartie mit einem Balken abgedeckt ist. Dank dieser Angaben lässt sich der Beschuldigte gemäss Presserat sehr schnell über sein soziales oder berufliches Umfeld hinaus identifizieren (Stellungnahme 6/2018 – X. c. «Blick»).

60

Auch «Le Matin Dimanche» hat einen Beschuldigten zu detailliert beschrieben. Dadurch sei die Person über das engste soziale Umfeld hinaus erkennbar geworden, rügt der Presserat. Die Zeitung wählte zwar ein Pseudonym, aber nannte die Herkunft des Beschuldigten, sein Alter, seine Ausbildung («étudiant en école de commerce»), seinen grossen Wuchs, seine Sportart (Boxen), seinen Wohnort, seine Familie, seine Freundschaftsbeziehungen und seinen Übernamen (Stellungnahme 12/2018 – X. c. «Le Matin Dimanche»).

61

Es ist gemäss Presserat zulässig, bei einer Anonymisierung den richtigen Vornamen und Initial zu verwenden. «In konstanter Praxis erachtet der Presserat eine Anonymisierung als genügend, wenn der Vorname vollständig genannt und der Nachname mit dem ersten Buchstaben abgekürzt ist». Dies gilt im konkreten Fall selbst für den Vornamen «Pavao». (Stellungnahme 37/2018 – X. c. «Blick»).

62

Kommentar: Diese Stellungnahme illustriert gut, wie fragwürdig die (langjährige) Praxis des Presserates ist, Anonymisierungen mit richtigen Vornamen und Initial als zulässig zu erklären. Mit dem Vornamen «Pavao» ist eine Person über das engste soziale Umfeld von Familie, Freunden und Berufskollegen hinaus erkennbar und somit nicht wirklich anonymisiert. Zivilrechtlich ist die «Anonymisierung» «Pavao B.» grenzwertig.

63

Details, die in keinem sachlichen Zusammenhang zur Berichterstattung stehen, sind bei einer Beschreibung immer zu vermeiden. So rügt der Presserat den „Corriere del Ticino“, weil er in seiner Berichterstattung zur Affäre rund um die Tessiner Sicherheitsfirma Argo erwähnte, dass ein Whistleblower in Italien eine Invalidenrente beziehe. „Der Bezug einer Invalidenrente in Italien steht in keinem Zusammenhang mit der Rolle, welche der ehemalige Wachmann in der Berichterstattung rund um die Affäre der Tessiner Sicherheitsfirma Argo spielte.» Diese Rente zu erwähnen, stellt gemäss Presserat einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar (Stellungnahme 24/2018 – V. et al. c. «Corriere del Ticino»).

2. Schutz der Menschenwürde und vor Diskriminierung (Ziffer 8  Journalistenkodex; RL 8.1, 8.2, 8.3, 8.4 und 8.5)

A. Menschenwürde

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

B. Diskriminierung

65

«Blick am Abend» durfte Kandidaten der Sendung „Bachelorette“ klischiert vorstellen. So schrieb die Zeitung unter anderem, dass bei drei zusätzlich mit Bild vorgestellten Kandidaten bei der als Fachperson beigezogenen Dragqueen Gossipa «die Alarmglocken läuten» würden und der «Gay-Radar» ausschlage. Begründet wird dies von Gossipa mit Beschreibungen bezüglich Körperhaltung und anderen Details («kein Hetero-Mann steckt seine Hände so in die Hose», Piercings, Tattoos und «stechendem Blick»). (….) Gemäss Presserat erfolgen die Charakterisierungen der Kandidaten mittels sehr billiger Klischees, einschliesslich einer möglichen hetero-, homo- oder bisexuellen Orientierung. Doch vermag der Presserat in dieser geringen journalistischen Tiefe keine Diskriminierung gemäss Ziffer 8 der «Erklärung» zu sehen. Homosexualität werde nicht abwertend und entgegen der Sicht des Beschwerdeführers auch nicht als «anormal» dargestellt (Stellungnahme 7/2018 – X. c. «Blick am Abend»).

66

«Das Magazin» durfte Kim Kardashian von hinten mit fast vollständig entblösstem Gesäss auf dem Titelbild zeigen. Kardashian trägt High Heels, Strümpfe, knappe Unterwäsche und einen Pelz. Sie kriecht auf allen Vieren auf einem Geröllhang und streckt ihren Hintern prominent in die Kamera. Das Diskriminierungsverbot ist gemäss Presserat nur verletzt, wenn mit einer Aussage eine angeborene oder kulturell erworbene Eigenschaft herabgesetzt oder herabsetzende Eigenschaften kollektiv zugeordnet werden. Beim Titelbild des Magazins sei für Betrachtende aber erkennbar, dass Kardashian ihren Körper und besonders ihren Hintern bewusst inszeniere und sich im vorliegenden Fall von der Kamera eines Kunstfotografen ablichten lässt. „Frauen werden mit diesem Bild nicht generell als Gruppe herabgesetzt“, schreibt der Presserat. Die Bildunterschrift mache zudem klar, dass es um einen Schönheits- und Optimierungswahn geht. Wenn das «Magazin» diese Thematik aufgreife und mit einem provokativen Foto illustriere, sei dies nichtdiskriminierend gegenüber allen Frauen, sondern Teil der notwendigen medialen Diskussion (Stellungnahme 31/2018 – Partei der Arbeit Bern c. «Das Magazin»).

67

«20Minutes» verletzt das Diskriminierungsverbot mit einer Symbolfoto einer schwarzen Hand, die einen italienischen Pass hält. Die Foto illustriert einen Artikel mit dem Titel «Il obtient deux permis de séjour avec de faux papiers». Die Kombination von Titel und Symbolfoto verstärkt gemäss Presserat Vorurteile gegenüber Menschen aus Schwarzafrika (Stellungnahme 41/2018 – X. c. «20 minutes en ligne»).

68

Das Diskriminierungsverbot ist nicht verletzt, wenn die wesentlichen Ursachen für die Darstellung von den Diskriminierten selbst gewählt und öffentlich gemacht wurden. «Schaffhauser Nachrichten» und die Website von «Radio Munot» verletzen deshalb das Diskriminierungsverbot nicht, wenn sie Juso-Chefin Tamara Funiciello mit nacktem Oberkörper BH-schwingend abbilden: «Die Darstellung einer Frau ist diskriminierend, wenn diese auf ihr Geschlecht reduziert und nur auf dieser Basis kritisiert wird. Das ist mit der Darstellung einer BH-schwingenden, halbentblössten Frau und deren kritisiertem Verhalten zwar der Fall, aber die für diese Stereotypisierung relevanten Merkmale sind von der Dargestellten selber bewusst so gesetzt worden. Sie hat sich, mit absehbarer erheblicher medialer Wirkung, beim Verbrennen von BHs mit nacktem Oberkörper fotografieren lassen. Dieses von einigen Frauen bewusst gesetzte Bild aufzugreifen, kann nicht als pauschal gegen Frauen gerichteter Akt kritisiert werden.» (Stellungnahme 55/2018 – X. c. «Schaffhauser Nachrichten» und «Radio Munot»).

VI. Der Umgang mit Bildern

1. Wahrhaftigkeit und Transparenz (RL 3.3, 3.4, 3.5, 3.6)

69

Eine Grafik, die eine Zunahme als drei Mal grösser darstellt, als sie tatsächlich ist, verletzt das Wahrheitsgebot – auch wenn die abgedruckten Zahlen richtig sind und nur die grafische Umsetzung falsch (vgl. oben Ziff. 2.1). „Grafiken dienen dazu, einen Sachverhalt zu visualisieren. Im vorliegenden Fall ist die Visualisierung offensichtlich falsch, da sie dem Leser den Eindruck vermittelt, eine dreimal grössere Anzahl an Photovoltaikanlagen wäre nötig für die Umsetzung der Energiestrategie als dies tatsächlich der Fall ist. Grafik und Zahlen müssen übereinstimmen. Dies erst recht, wenn die Grafik wie vorliegend fast einen Drittel des ganzen Artikels einnimmt. Stimmt eine solche Grafik nicht, ist sie geeignet, den Leser irrezuführen.“(Stellungnahme 34/2018 – X. c. «20 Minuten»)

70

Die Tatsache, dass eine korrekte Interpretation einer Grafik für den Leser schwierig ist, reicht nicht für eine Verletzung des Wahrheitsgebots. Die «Basler Zeitung» publizierte neben einem Artikel eine komplizierte Grafik zum Schmelzen von Grönlandeis. Gemäss Presserat ist die Grafik zwar journalistisch ungenügend erklärt und eingebettet ist, doch werden dem Leser die wesentlichen Informationen vermittelt, wie sie zu interpretieren ist. Deshalb werden laut Presserat keine wichtigen Informationselemente unterschlagen (Stellungnahme 48/2018 – X. c. «Basler Zeitung»).

71

Eine Illustration, die Ärzte als geldgierig darstellt, verletzt das Wahrheitsgebot, wenn dies im Text nicht belegt ist. Deshalb wird der «Sonntagsblick» gerügt. Die Zeichnung mit einem operierenden Arzt mit Goldketten, der offenbar einem Patienten Geld aus der Operationswunde zieht, unterstellt gemäss Presserat nichts anderes als Geldgier. Der Vorwurf ziele auf eine ganze Berufsgruppe. Da im Artikel nicht belegt ist, dass Ärzte einen grösseren Teil von den drei Milliarden Franken ungerechtfertigter Rechnungen stellen, ist dieser Vorwurf der Geldgier gemäss Presserat nicht belegt. Zwar sei einer Illustration eine gewisse künstlerische Freiheit zuzugestehen. Aber auch eine in die Berichterstattung eingebettete Illustration habe sich an die grundlegenden medienethischen Regeln zu halten. Die mit der Illustration prominent visualisierte Geldgier geht gemäss Presserat über das hinaus, was als Zuspitzung erlaubt ist. Das Publikum werde durch diese Überspitzung getäuscht (Stellungnahme 54/2018 – FMH c. «Sonntagsblick»).

2. Schutz der Privatsphäre

72

Die Onlineplattform „lapravda.ch“ durfte die Foto einer Journalistin ohne Einwilligung verwenden, welche diese auf Twitter als Profilbild hochgeladen hatte. Twitter wende sich an ein breites Publikum. Darum könne man von einer impliziten Einwilligung in eine Publikation auch in einem traditionellen Medium ausgehen (10/2018 – «Tribune de Genève» c. «LaPravda.ch»).

3. Aktualitätsbilder, Täter- und Attentatsfilme, Streaming (RL 8.4, 8.5)

73

«Blick.ch» durfte auf seiner Frontseite ein Bild über einen Giftgasangriff in Syrien publizieren, das einen Vater mit zwei bleichen, schlafend aussehenden Kindern in seinen Armen zeigt. Sowohl der Mann als auch die beiden Kinder sind gut identifizierbar. Das Bild der zwei toten Kinder in den Armen ihres Vaters zeigt der Öffentlichkeit gemäss Presserat die menschliche Tragödie des Krieges in Syrien und die schrecklichen Folgen eines Giftgasangriffs. Der Presserat ist klar der Meinung, dass hier das öffentliche Interesse an einer Publikation der Privatsphäre überzuordnen ist. Das Bild sei ein Dokument der Zeitgeschichte, es habe einen hohen Informationswert. Zudem verfüge es über eine grosse Aussagekraft, es zeige den Betrachtenden auf einen Blick, was Worte nicht könnten: den Schrecken, das Leid, den Schmerz, die Trauer, die Gewalt, die Grausamkeit und die Wut. „Das Foto als Ganzes bewahrt einen friedlichen und ikonischen Charakter. Das Bild strahlt Sensibilität aus und ist respektvoll.“, begründet der Presserat seinen Entscheid weiter. Die Menschen, auch wenn von Nahem abgebildet, würden nicht zu Objekten degradiert. Es handelt sich gemäss Presserat nicht um ein sensationelles Foto, sondern um ein Dokument der Zeitgeschichte, das der Öffentlichkeit zeigen kann, was ein Giftgasangriff für Zivilpersonen und Familien für Folgen hat (Stellungnahme 30/2018 – X. c. «Blick.ch»).

VII. Besonderheiten der Polizei- und Gerichtsberichterstattung (RL 7.4, 7.5, 7.6, 7.7)

1. Unschuldsvermutung

74

Da ein Artikel des „Blick“ klar als Prozess-Vorschau erkennbar war, verletzte er die Unschuldsvermutung nicht, obwohl diese nicht explizit erwähnt wurde. In einem zweiten Artikel des «Blick» über das Urteil selbst, war dies hingegen nicht mehr gegeben. «Blick» hätte zwingend recherchieren müssen, ob das Urteil weitergezogen worden ist oder ob es Rechtskraft erlangt hat. Der Hinweis, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hätte zwingend im Artikel über das Urteil erfolgen müssen. Die Argumentation von «Blick», der Beschwerdeführer hätte darauf hinweisen müssen, dass er das Urteil weitergezogen hat, ist gemäss Presserat unhaltbar (Stellungnahme 6/2018 – X. c. «Blick»).

75

Engagierte Urteilskommentare von Journalisten, die auch Partei ergreifen, verletzen die Unschuldsvermutung nicht (vgl. etwa Stellungnahme 17/2013). Aber auch solche Kommentare müssen erwähnten, ob das Verfahren noch läuft oder im Gegenteil rechtskräftig abgeschlossen ist (Stellungnahme 22/2010). Da «Le Matin Dimanche» Begriffe wie „Beschuldigter“ oder „mutmasslicher Täter“ verwendete, hat die Zeitung die Unschuldsvermutung respektiert (Stellungnahme 12/2018 – X. c. «Le Matin Dimanche»).

2. Namensnennung

76

Siehe zu diesem Thema vorne unter Randnoten 55 ff.

VIII. Unabhängigkeit der Medienschaffenden (Ziffern 9 und 10  Journalistenkodex)

1. Trennung von Redaktion und Verlag (Ziffer 10 Journalisten-kodex, RL 10.1, 10.2 und 10.4)

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Keine wichtigen Stellungnahmen im Berichtsjahr.

2. Persönliche Unabhängigkeit (Ziffer 9 Journalistenkodex, RL 2.4, 9.1, 9.2)

78

Die Unabhängigkeit einer Journalistin ist nicht in Frage gestellt, wenn ihr Lebenspartner gelegentlich Aufträge für die Gemeinde ausführt, über welche die Journalistin schreibt (Stellungnahme 4/2018 – X. c. «Solothurner Zeitung»).

79

Die Unabhängigkeit eines Journalisten, der in der Freizeit für die Öffentlichkeitsarbeit des Museumsvereins Laufen verantwortlich ist, ist gegeben, wenn er einen Artikel über ein anderes Museum (Museum für Musikautomaten in Seewen) verfasst. Grund: Der Museumsverein Laufental ist ein privater Verein, welcher als Träger des Museums Laufental figuriert. Beim Museum für Musikautomaten in Seewen SO handelt es sich hingegen um ein Museum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. „Träger und Struktur der beiden Museen sind somit verschieden, Berührungspunkte scheinen weder inhaltlich, räumlich noch sonstwie gegeben zu sein.“ Deshalb sieht der Presserat keine Anhaltspunkte, welche die Unabhängigkeit des Autors in Bezug auf seine Berichterstattung über den Verkauf von Land, welches ans Museum für Musikautomaten angrenzt, auch nur ansatzweise in Frage stellen würden (Stellungnahme 11/2018 – X. c. «Basellandschaftliche Zeitung»).