Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird?
Ein Berner Straffall wirft verfassungsrechtliche Fragen auf
Hussein Noureddine, Rechtsanwalt, Bern
I. Ein fragliches Vorgehen
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Akkreditierte Medienschaffende haben in Gerichtsverhandlungen eine privilegierte Stellung, da ihnen Rechte zustehen, die anderen Teilnehmenden verwehrt bleiben, wie etwa die Orientierung über Termine oder die Abgabe von Anklageschriften. Andererseits sind sie verpflichtet, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Wie weit solche Pflichten gehen dürfen, war bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Eine kürzlich ergangene richterliche Anordnung gegenüber akkreditierten Medienschaffenden bietet Anlass genug, diese Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen.
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Ausgangspunkt ist ein Fall aus dem Kanton Bern: Ein Online- und Printmedium nennt kurz vor der Hauptverhandlung den Namen der beschuldigten Person in einem Artikel, nachdem dieser Name von zahlreichen Medien bereits in der Berichterstattung zum Vorverfahren genannt worden war. Der instruierende Regionalrichter kontaktiert die Autor:innen des Artikels per E-Mail, untersagt die Namensnennung und verlangt eine Anpassung des Artikels. An der öffentlichen Hauptverhandlung hält der Richter in einem Beschluss fest, dass die mediale Berichterstattung in anonymisierter Form zu erfolgen habe.
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Es ist nachvollziehbar, dass akkreditierte Medienschaffende angesichts eines solchen Vorgehens des Richters zurückhaltend reagieren. Aus Furcht, ihre Akkreditierung zu verlieren oder von der Hauptverhandlung ausgeschlossen zu werden, verzichten sie darauf, den Namen in der Berichterstattung zu nennen, obwohl sie überzeugt sind, dass die Nennung gerechtfertigt wäre.
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Der Richter hingegen fühlt sich sicher, sieht doch das Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit[1], das die Rechte und Pflichten von akkreditierten Medienschaffenden im Kanton Bern regelt, vor: «Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind.»[2] Da der Richter als Verfahrensleiter die Namen nicht freigegeben hat und auch die beschuldigte Person nicht in die Veröffentlichung des Namens eingewilligt hat, scheint der Fall klar: Der Name darf nicht genannt werden.
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Es stellen sich zwei Fragen:
a) Genügt eine Norm in einem Reglement, um Einfluss auf die Berichterstattung über eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu nehmen,?
b) Darf die Namensnennung trotz bereits erfolgter Veröffentlichung des Namens im Vorverfahren gestützt auf ein vom Obergericht erlassenes Regelement verboten werden?
Die Antworten seien vorweggenommen. Sie lauten zwei Mal: Nein.
II. Vorgaben für akkreditierte Medienschaffende in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
1. Öffentliche Verhandlungen und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
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Bei der Auferlegung von Pflichten für Gerichtsberichterstatter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu unterscheiden, ob das Strafverfahren öffentlich oder unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel darstellt, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme.[3]
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In einem Strafverfahren, in welchem das Gericht die Öffentlichkeit zum Schutz der Parteien ausgeschlossen hat, darf die Verfahrensleitung die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zulassen.[4] Diese Auflagen können bei entsprechendem überwiegendem schutzwürdigen Interesse ein Verbot der Namensnennung vorsehen.[5] Damit soll die Öffentlichkeit, handelnd durch die Medienschaffenden, weiterhin die Kontrolle über die Gerichte ausüben und diese die Informationen über Gerichtsverfahren verbreiten können, jedoch unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen betroffener Parteien oder anderer Verfahrensbeteiligter. Eine solche Anordnung bedarf nicht nur einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche bei einem teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit in Art. 70 Abs. 3 StPO zu finden ist, sondern sie muss gegenüber akkreditierten Medienschaffenden auch verhältnismässig und somit geeignet und erforderlich sein.[6]
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Umgekehrt hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Anonymisierungsgebot, welches in einer öffentlichen Verhandlung nur für akkreditierte Medienschaffende gilt, als einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit zu betrachten ist.[7]
2. Vorgaben und Sanktionen
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Akkreditierungsbestimmungen bilden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Begründung von Pflichten der akkreditierten Medienschaffenden, selbst wenn sie formell in einer Verwaltungsverordnung enthalten sind, jedoch nur, wenn sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind.[8]
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Das Bundesgericht hält es für unproblematisch, wenn akkreditierte Medienschaffende verpflichtet werden, allgemeine Regeln der Berufsausübung einzuhalten. Sieht ein Reglement vor, dass die Berichterstattungen durch akkreditierte Medienschaffende sachlich sein müssen und niemanden unnötig blossstellen dürfen, ist darin zwar ein Eingriff, aber keine Verletzung der Medienfreiheit zu sehen.[9] Begründet wird dies damit, dass eine unsachliche und wahrheitswidrige Berichterstattung das Vertrauen in die Justiz und den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege beeinträchtigen könne.[10] Zudem geben die Freiheitsrechte keinen Anspruch darauf, Prozessbeteiligte unnötig blosszustellen und damit deren Persönlichkeitsrechte zu verletzen.[11]
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Gerichtsberichterstattung im Strafprozess normalerweise in anonymisierter Form, da die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen kann und die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich sei.[12] Ordnet das Gericht eine Berichterstattung ohne Namensnennung an, wozu Medienschaffende mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien ohnehin gehalten waren, könne nach Ansicht des Bundesgerichts kein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit angenommen werden.[13] Eine derartige staatliche Einflussnahme auf Medieninhalte bedürfe jedoch besonderer Rechtfertigung.[14] Indes könne eine Berichterstattung mit Namensnennung bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage gerechtfertigt sein, wobei dieser Personenkategorie auch relativ prominente Personen zuzurechnen seien.[15] Beim Verbot, den Namen einer solchen Person zu verbreiten, fällt der Eingriff in die Medienfreiheit umso stärker ins Gewicht.[16]
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Der Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters, der sich der gerichtlichen Auflage für den Zugang zur Hauptverhandlung (Wahrung der Anonymität der Verfahrensbeteiligten) nicht unterziehe, stelle in der Regel einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar, selbst wenn es sich bei der beschuldigten Person nicht um eine Person der Zeitgeschichte handelte.[17] Auch bei einem gegenüber Gerichtsberichterstattern unter Androhung einer Ordnungsbusse ausgesprochenen Verbot, bestimmte Informationen zu publizieren, spreche gemäss Bundesgericht vieles für die Annahme eines schweren Eingriffs.[18] Eine Verbindung einer Auflage gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erachtete das Bundesgericht als zulässig.[19]
3. Bereits bekannte Informationen
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Das Bundesgericht unterscheidet sodann, ob es sich bei den Informationen, deren Verbreitung den akkreditierten Medienschaffenden verboten wird, um öffentlich bekannte Informationen handelt oder nicht. Eine vom Strafgericht unter Androhung gemäss Art. 292 StGB angeordnete Auflage, gewisse Informationen aus dem Strafverfahren nicht preiszugeben, ist nicht geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, wenn die Öffentlichkeit bereits von diesen Informationen Kenntnis erhalten hat. Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung eines Medienschaffenden als unzulässig, wenn dieser Informationen, die er bereits vor der gerichtlich strafbewerteten Auflage veröffentlicht hat, unter Missachtung der Auflage erneut veröffentlicht.[20] Ob es sich beim Verbot, bekannte Tatsachen zu verbreiten, um einen schweren Eingriff handelte, liess das Bundesgericht offen, da sich die Anordnung ohnehin auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützte.[21]
III. Berner Anonymisierungsgebot auf dem Prüfstand
1. Eingriff in die Medienfreiheit
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Die Pflicht zur Anonymisierung, die das Regionalgericht Bern-Mittelland angeordnet hat, begrenzt den möglichen Inhalt der Prozessberichterstattung. Eine derartige staatliche Einflussnahme auf Medieninhalte bedarf aufgrund des Eingriffs in die Medienfreiheit besonderer Rechtfertigung. Ein schwerer Eingriff ist anzunehmen, wenn es sich bei der beschuldigten Person um eine Person der Zeitgeschichte oder eine relativ bekannte Persönlichkeit handelt und mit dem Anonymisierungsgebot die Verbreitung einer Information verboten wird, die im öffentlichen Interesse liegt. Bei einem der schweren Körperverletzung angeklagten Chirurgen, der selbst öffentlich aufgetreten ist und sowohl in namhaften Spitälern als auch an der Universität tätig war und als Koryphäe auf seinem Gebiet bezeichnet wird, kann ein entsprechendes Informationsinteresse bestehen.
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Diese Frage braucht indes nicht beantwortet zu werden, da sich der schwere Eingriff in die Medienfreiheit aus zwei weiteren Umständen herleiten lässt:[22]
a) Zum einen führte die mediale Berichterstattung inklusive Namensnennung bei der Anklageerhebung im Jahr 2023 sowie kurz vor der Hauptverhandlung dazu, dass der Name der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bereits verbreitet war. Mit dem Anonymisierungsgebot des Regionalgerichts Bern-Mittelland wird somit die Verbreitung von Informationen unterbunden, die in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.
b) Zum anderen trifft das Anonymisierungsgebot ausschliesslich Medienschaffende, die einer öffentlichen Verhandlung beiwohnten.
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Im Übrigen lässt sich sagen: Ein rechtlich vorgesehenes, vorgängiges Freigabeerfordernis des Namens durch das Gericht entspricht einer präventiven Einschränkung einer geplanten Veröffentlichung. Präventive Einschränkungen gelten tendenziell eher als schwerwiegend.[23]
2. Keine genügende gesetzliche Grundlage
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Art. 70 Abs. 3 StPO gestattet die Erteilung von Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter einzig bei Ausschluss der Öffentlichkeit.[24] Im besagten Berner Fall ging es um eine öffentliche Verhandlung, also musste sich das Gericht auf eine andere Grundlage stützen.
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Nach Art. 72 StPO können Bund und Kantone die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln. Im Kanton Bern hat der Gesetzgeber diese Kompetenz für die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit dem Obergericht übertragen.[25] Das Obergericht hat gestützt auf diese Delegationsbestimmungen das Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) erlassen, welches einerseits die Information der Öffentlichkeit über Gerichtsverfahren regelt und andererseits, Rechte, Pflichten und Sanktionen gegenüber akkreditierter Medienschaffenden festschreibt. Nach Art. 19 Abs. 2 IR ZSG dürfen Namen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden oder die Betroffenen damit einverstanden sind.
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Stützt sich ein Anonymisierungsgebot bei einer öffentlichen Verhandlung auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG, ist dies in zweierlei Hinsicht problematisch:
a) Erstens handelt es sich beim vom Obergericht erlassenen IR ZSG nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Bereits deshalb reicht Art. 19 Abs. 2 IR ZSG nicht als rechtliche Grundlage für einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit.
b) Zweitens sieht Art. 19 Abs. 2 IR ZSG gar keine Möglichkeit des Richters vor, ein Verbot zu erlassen, sondern sieht lediglich die Möglichkeit der Namenfreigabe vor. Es wird nicht verlangt, dass Namen «nur dann» genannt werden dürfen, wenn die zuständige Verfahrensleitung diese freigibt oder die Betroffenen einverstanden sind. Ebensowenig ergibt sich – e contrario – ein Anonymisierungsgebot, falls keine Freigabe erfolgt. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG lässt vielmehr offen, ob weitere Gründe für die Nennung der Namen sprechen könnten. Eine Freigabe könnte bedeuten, dass die Verfahrensleitung die Namensnennung für zulässig hält. Das Fehlen einer Freigabe bedeutet auch nicht zwingend das Gegenteil. Sie könnte darauf hindeuten, dass das Gericht keine Stellung dazu bezogen hat oder der Fall nicht eindeutig ist, sodass die Interessenabwägung den Medienschaffenden und bei entsprechender Klage der beschuldigten Person den zuständigen Zivilgerichten überlassen bleibt. Aufgrund dieser Unklarheit bietet Art. 19 Abs. 2 IR ZSG keine ausreichend klare Grundlage, um Vorgaben zum Inhalt der Berichterstattung akkreditierter Medienschaffender zu machen, schon gar nicht, wenn es sich um die Verbreitung bereits öffentlich bekannter Tatsachen handelt.
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Sofern sich die Pflicht, anonymisiert zu berichten, nicht nur an die akkreditierten Medienschaffenden, sondern an alle Anwesenden der öffentlichen Hauptverhandlung richten soll, genügt Art. 19 Abs. 2 IR ZSG erst recht nicht als rechtliche Grundlage. Verpflichtet werden durch diese Norm nur die Medienschaffenden. Das anwesende Publikum fällt nicht in deren Anwendungsbereich. Auf der anderen Seite beschränkt sich Art. 72 StPO auf die Kompetenz der Kantone, Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zu regeln. Regelungen für das Publikum gehören nicht dazu. Schliesslich sehen auch die Delegationsbestimmungen in den kantonalen Gesetzen, auf welche sich das IR ZSG stützt, lediglich die Akkreditierung von Medienschaffenden als Regelungsgegenstand vor. Eine Ausweitung dieses engen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 2 IR ZSG auf sämtliche Anwesende einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist somit nicht zulässig.
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Im Vordergrund der in Art. 21 Abs. 3 IR ZSG angedrohten Massnahmen bei Verletzung des Reglementes steht die Verwarnung. Lediglich in schweren Fällen wird eine Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Nicht möglich ist ein Ausschluss aus öffentlichen Gerichtsverhandlungen, da diese Sanktion im IR ZSG nicht vorgesehen ist. Selbst bei Verletzung der Anonymisierungsanordnung hätte das Berner Gericht somit gestützt auf das IR ZSG keine Medienschaffenden von der öffentlichen Verhandlung rechtmässig ausschliessen können.
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Pflichten von akkreditierten in materiell-rechtlichen Gesetzen geregelt werden, wenn sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG kann verfassungskonform nur so verstanden werden, dass er den Gerichten keine generelle Kompetenz einräumt, die Namensnennung von Verfahrensparteien von einer vorgängigen Genehmigung abhängig zu machen. Eine solche Lesart würde auf eine präventive Inhaltskontrolle journalistischer Berichterstattung über sämtliche Gerichtsberichterstattungen hinauslaufen und damit in nicht vereinbarer Weise in die durch Art. 17 BV sowie Art. 10 EMRK garantierte Medienfreiheit eingreifen. Die Bestimmung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass richterliche Auflagen zur Anonymisierung nur in begründeten Einzelfällen und bei Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig sind. Voraussetzung ist das Vorliegen überwiegender Schutzinteressen: dass eine Namensnennung zu einem schweren Nachteil führen wird und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Besteht somit ein legitimes Informationsbedürfnis, handelt es sich um eine öffentliche Hauptverhandlung oder ist der Name im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ohnehin bereits öffentlich bekannt, kann nach verfassungskonformer Auslegung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG kein Anonymisierungsgebot ausgesprochen werden.
3. Schutz von Grundrechten der beschuldigten Person und öffentliche Interessen
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Ein Eingriff muss durch öffentliche Interessen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Geht es um die Veröffentlichung von Namen einer beschuldigten Person und eine damit verbundene Erschwerung von deren persönlichen Lage oder allenfalls eine übermässige psychischen Belastung, so steht dieser ein Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu. Diese Rechte gelten aber nicht unbeschränkt.[27] Gerade bei absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte sowie bei «relativ bekannten» Persönlichkeiten liegt das Interesse an der Berichterstattung höher als bei einer Durchschnittsperson, weshalb diese gegebenenfalls einen grösseren Eingriff in die Privatsphäre dulden müssen.[28]
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Es stellt sich weiter die Frage, ob das Strafgericht verpflichtet ist, diese Rechte zu wahren.[29] Strafgerichte haben zwar nicht primär die Aufgabe, die Persönlichkeitsrechte von Prozessbeteiligten zu schützen, sie können und dürfen diese aber auch nicht ignorieren.[30] Gemäss Bundesgericht reicht es insbesondere nicht aus, den Verletzten auf seine zivilrechtlichen Ansprüche zu verweisen, da der «Staat selbst […] an einer Verletzung teil [hat], wenn er diese während oder im Anschluss an die Verhandlung duldet.».[31]
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Eine Norm, die an diese Pflicht erinnert, ist Art. 70 StPO. Entsprechend muss das Gericht gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO abwägen, ob schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person höher zu gewichten sind als das öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass kein höher gewichtetes schutzwürdiges Interesse den Grundsatz der Justizöffentlichkeit einzuschränken vermag, hat es seine Prüfpflicht zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit von Verfahrensbeteiligten erfüllt. Es muss nicht zusätzlich prüfen, ob eine Namensnennung in der Berichterstattung möglicherweise persönlichkeitsverletzend sein könnte, sondern kann sich auf den Grundsatz der Berichterstattung in anonymisierter Form[32] berufen. Es liegt dann in der Verantwortung der Medienschaffenden, abzuwägen, ob die Voraussetzungen für eine Namensnennung gegeben sind. Befürchtet die beschuldigte Person eine identifizierende Berichterstattung, stehen ihr die zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten zur Verfügung, unter anderem das vorsorgliche Verbot der Namensnennung. Ein solches wird gegen periodisch erscheinende Medien aber nur gewährt, wenn die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist.[33] Es liegt dann am Zivilgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot bestehen.
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Im Ergebnis kann somit festgehalten werden: Hat das Gericht keinen Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet, weil keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person den Grundsatz der Justizöffentlichkeit einzuschränken vermögen, kann es den akkreditierten Medienschaffenden nicht gestützt auf diese Interessen der beschuldigten Person Auflagen zur Namensnennung machen. Mit der Prüfung des Ausschlusses der Öffentlichkeit hat das Gericht seine Pflicht zur Prüfung der schutzwürdigen Grundrechte der beschuldigten Person erfüllt.
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Von dieser Frage zu unterscheiden ist ein Verbot der Live-Berichterstattung mittels der sogenannten Live-Ticker. Bei einem solchen geht es nicht um den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person nach Art. 70 Abs. 1 StPO, sondern es stellt eine Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 StPO dar, mit der eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleistet werden soll. Ein Anonymisierungsgebot lässt sich auch daraus nicht ableiten.
4. Verhältnismässigkeit: Fehlende Eignung
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Ist ein Eingriff durch den Grundrechtsschutz der beschuldigten Person gedeckt, stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit eines Anonymisierungsgebots, das sich nur an Medienschaffende richtet.
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Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit stehen sich das Persönlichkeitsrecht der beschuldigten Person einerseits und die Medien- und Informationsfreiheit andererseits gegenüber. Um diese korrekt gegeneinander abzuwägen, hat ein Gericht sämtliche Argumente zu hören. Es muss den Medienschaffenden möglich sein, sich zu den Argumenten der beschuldigten Person zu äussern, mit denen sie eine anonyme Berichterstattung begründet. Fehlen die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit, weil das Gericht das Interesse an der Justizöffentlichkeit höher gewichtet wird als das schutzwürdige Interesse der beschuldigten Person, besteht kein Raum mehr für zusätzliche Interessenabwägungen.
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Das von der Verfahrensleitung vorliegend angeordnete Anonymisierungsgebot galt nur für die anwesenden Medienschaffenden[34], da es sich auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG stützte. Die Parteien, das übrige Publikum und nicht anwesende Medienschaffende waren nicht an dieses Gebot gebunden.
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Sowohl in der Berichterstattung zum Zeitpunkt der Anklageerhebung als auch kurz vor der Hauptverhandlung wurde der Name des betroffenen Chirurgen in der Berichterstattung bereits genannt. So erschien sein Name in den Berner Printmedien vom 8. Januar 2026. Der entsprechende Onlineartikel wurde nach Intervention durch den Richter anonymisiert. Doch selbst nach der Hauptverhandlung sind Artikel zum Vorverfahren und teilweise auch zur Hauptverhandlung abrufbar, die den Namen des Chirurgen nennen.
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Das Anonymisierungsgebot war somit nicht geeignet, die Kenntnisnahme der entsprechenden Information durch die Öffentlichkeit zu verhindern. Und dies in doppelter Hinsicht: Einerseits waren das übrige anwesende Publikum sowie die nicht anwesenden Medienschaffenden nicht an die Auflage gebunden – im Gegensatz zu Medienschaffenden mit und ohne Akkreditierung– und konnten somit den Namen verbreiten, sofern sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse im Sinne von Art. 28 ZGB geltend machen konnten.[35] Andererseits war die Information bereits vor Erlass der Auflage des Anonymisierungsgebots Teil der Gerichtsberichterstattung und somit der Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt.[36]
IV. Fazit
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Das Anonymisierungsgebot stellt im vorliegenden Fall einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG bietet nach dem Gesagten keine ausreichende Grundlage, anwesende Medienschaffende einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Anonymisierung der beschuldigten Person zu verpflichten. Da der Name der beschuldigten Person bereits von mehreren Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren genannt wurde, war die Anonymisierungsverpflichtung auch nicht geeignet, diese Information vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten. Der Beschluss des Regionalgerichts verletzt somit Art. 17 BV.
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Es bleibt die Frage, wofür Art. 19 Abs. 2 IR ZSG denn taugt. Die obigen Ausführungen erlauben einzig den Schluss, dass diese Bestimmung nur bei Ausschluss der Öffentlichkeit greifen kann, als generelle Auflage nach Art. 70 Abs. 3 StPO, wonach akkreditierte Medienschaffende nur zu nicht-öffentlichen Verhandlungen zugelassen sind, wenn sie anonym berichten, sofern die Namen nicht freigegeben wurden. Und auch eine solche Auflage wäre bei verfassungskonformer Auslegung nur rechtmässig, wenn kein legitimes Informationsbedürfnis geltend gemacht werden kann und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
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Eine vom Beschluss der Verfahrensleitung betroffene Medienschaffende hat gegen den Entscheid des Regionalrichters Beschwerde erhoben. Das letzte Wort ist in diesem Fall somit noch nicht gesprochen.
Fussnoten:
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IR ZSG, BSG 162.13. ↑
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Art. 19 Abs. 2 IR ZSG. ↑
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Urteil 7B_61/2022 des BGer vom 25.07.2024, E. 2.2. ↑
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Art. 70 Abs. 3 StPO. ↑
-
BGE 137 I 209, E. 5.2. ↑
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Urteil 7B_61/2022 des BGer vom 25.07.2024, E. 2.2. ↑
-
BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3. ↑
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BGE 104 Ia 103; Meili, Andreas: Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1990 (zit. Meili, Akkreditierung), 134 f. ↑
-
BGE 113 Ia 309, E. 5a. ↑
-
BGE 113 Ia 309, E. 5a. ↑
-
BGE 113 Ia 309, E. 5a. ↑
-
BGE 129 III 529, E. 3.2. ↑
-
BGE 137 I 209, E. 4.4. ↑
-
BGE 141 I 211, E. 3.3.2. ↑
-
BGE 129 III 529, E. 3.2. ↑
-
BGE 141 I 211, E. 3.3.2. ↑
-
BGE 137 I 209, E. 4.4; BGE 143 I 194, E. 3.3. ↑
-
BGE 143 I 194, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 141 I 211, E. 3.3.4. ↑
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BGE 147 IV 145, E. 1.4.4., wobei das Bundesgericht im konkreten Fall die Beschwerde gegen die ausgesprochene Busse gutgeheissen hat, da die Auflage nicht geeignet war, die geltend gemachten schutzwürdigen Interessen zu wahren; Verbindung bejaht durch das Urteil BK 25 436 des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2025, E. 5.3.2. ↑
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BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2. ↑
-
BGE 147 IV 145, E. 2.4.2. ↑
-
BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3; offen gelassen in BGE 147 IV 145, E. 2.4.2; siehe Schwaibold, Matthias: Kein Maulkorb ohne Paragrafen, in: forumpoenale 2/2016, S. 115-119, 117. ↑
-
Marina Piolino/Raphaela Cueni, Kommentierung zu Art. 17 BV, in: Stefan Schlegel/Odile Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung – Version: 05.01.2024: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv17#p57 (besucht am 9. März 2026), DOI: https://doi.org/10.17176/20240106-091914-0, Art. 17 BV N. 57. ↑
-
BGE 141 I 211, E. 3.4. ↑
-
Art. 8 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-schaft (GSOG, BSG 161.1) und Art. 15a Abs. 3 Informationsgesetz (IG, BSG 107.1). ↑
-
Meili, Akkreditierung, 134 f. und 139-142. ↑
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Siehe im Gegensatz dazu die gesetzlich festgelegte Anonymisierungspflicht für Opfer in Art. 74 Abs. 4 StPO. ↑
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Urteil 1C_117/2021 des BGer vom 01.03.2022, E. 5.5.3. ↑
-
BGE 137 I 209, E. 4.10. ↑
-
Meili, Andreas: Medien im Spannungsfeld zwischen Justizöffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz, in: medialex 2017, S. 31-38, Rz. 30. ↑
-
BGE 137 I 209, E. 4.10; kritisch dazu Schwaibold, 117. ↑
-
BGE 137 I 209, E. 4.4; BGE 129 III 529, E. 3.2. ↑
-
Art. 266 ZPO. ↑
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Gemäss Art. 22 Abs. 2 IR ZSG gilt Art. 19 auch für Medienschaffende ohne Akkreditierung. Entsprechend dürfte sich eine Anonymisierungsanordnung auch an sie richten, wobei sie keine Nachteile zu befürchten haben, zumal eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 IR ZSG eine Verwarnung und in schweren Fällen den Entzug der Akkreditierung zur Folge hat. ↑
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So auch in BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3, E. 3.6, wonach mit einer einfachen Google-Suche die entsprechende Information hätte abgerufen werden können, weshalb die Verhältnismässigkeit des Verbots in Frage gestellt wird. ↑
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So auch in BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2. ↑

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