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Die unschuldigen Schuldigen

Von den Tücken im Umgang mit der Unschuldsvermutung

Manuel Bertschi, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans les comptes-rendus journalistiques d’affaires criminelles, la phrase «la présomption d’innocence s’applique» est aujourd’hui incontournable. Mais lorsque toute la contribution va dans le sens d’une pré-condamnation, cette formule ne suffit pas. Dans l’analyse qui suit, l’auteur met en lumière les effets de la présomption d’innocence sur la pratique journalistique. Il arrive à la conclusion que ce principe représente certes un défi pour les journalistes, mais que son application est tout à fait possible, pour autant que les professionnelles et professionnels des médias usent de la langue et de la sémantique avec compétence.

Zusammenfassung: In Medienberichten über Straffälle findet sich heute häufig irgendwo die Formulierung «Es gilt die Unschuldsvermutung». Doch diese Floskel allein hilft nicht, wenn der mediale Inhalt vorverurteilend ist. Der Autor beleuchtet die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die journalistische Praxis und gelangt zur Auffassung, dass die Unschuldsvermutung an Medienschaffende zwar hohe Anforderungen stellt, es aber mit sprachlicher Kompetenz und Sinn für Semantik durchaus zu schaffen ist, diesen gerecht zu werden.

1. Verdachtsberichterstattung erfordert Geschick

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Mit einer aufwändigen Recherche gelang es dem Tages-Anzeiger unlängst, die Überlastung des Schweizer Strafjustizsystems aufzuzeigen.[1] Eine der Ursachen für diesen Missstand ist offenbar die steigende Anzahl der Strafanzeigen. Die Vermutung liegt nahe, dass die Medien künftig entsprechend häufiger über Straffälle berichten werden. Bevor ein Urteil gefallen ist, geht es dabei um die Berichterstattung über den blossen Verdacht, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Diese sogenannte Verdachtsberichterstattung erfordert journalistisches Geschick. Die grosse Herausforderung ist der Umgang mit der Unschuldsvermutung.

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Jede Person gilt bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Auch Medien müssen dieser Unschuldsvermutung Rechnung tragen. Das ist bundesgerichtlich[2] längst anerkannt und auch explizit den Richtlinien des Presserats[3] zu entnehmen. Medien müssen also öffentliche Vorverurteilungen unterlassen, damit ein zumindest indirekter Druck auf die verantwortlichen Justizbehörden vermieden und der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen gewahrt wird. So selbstverständlich dies klingen mag, so häufig ist bei der Verdachtsberichterstattung ein unzureichender Umgang mit der Unschuldsvermutung zu beobachten. Prominente Beispiele, die diesbezüglich häufig ins Feld geführt werden, sind etwa die damaligen Berichterstattungen über Carl Hirschmann[4], Jürg Kachelmann oder Pierin Vincenz.[5] Öffentliche Vorverurteilungen, also Verletzungen der Unschuldsvermutung durch Medien, können sich unter Umständen sogar strafmindernd auf die Strafverdächtigen bzw. -täter auswirken.[6]

2. Blosse Floskel genügt nicht

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Das Bundesgericht setzt hinsichtlich des medialen Umgangs mit der Unschuldsvermutung hohe Hürden. Konkret wird verlangt, “dass auch im Rahmen eines grösseren Artikels stets, d.h. an jeder Stelle, wo der Verdacht einer Straftat erwähnt wird, nur eine Formulierung zulässig sein kann, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und dass eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts durchaus noch offen ist.”[7] Der vorzitierte Bundesgerichtsentscheid hisst im Ergebnis auch eine Warnflagge bezüglich des häufig verwendeten und bloss floskelartigen Hinweises auf die Unschuldsvermutung (“Es gilt die Unschuldsvermutung”). Die Floskel ist ungenügend, wenn der mediale Inhalt vorverurteilend und die beschuldigte Person erkennbar ist. Dies gilt selbst im Falle eines Geständnisses des Strafverdächtigen: Zwar darf ein Geständnis als solches benannt werden, es befreit Medienschaffende aber nicht von der Pflicht, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen, da ein Geständnis der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und deshalb nicht automatisch einen Schuldspruch zur Folge hat.

3. Unschuldsvermutung und Namensnennung

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Weitaus weniger scharf verläuft die Linie zwischen erlaubter und unerlaubter Namensnennung der beschuldigten Person. Im Grundsatz gilt, dass eine Namensnennung – und in der Konsequenz eine identifizierende Berichterstattung – zu unterlassen ist.[8] Auch damit soll der Unschuldsvermutung und insbesondere der Privatsphäre des Beschuldigten Rechnung getragen werden. Als knifflig erweist sich die Rechtslage dort, wo Personen des öffentlichen Interesses betroffen sind. In derartigen Konstellationen ist eine Namensnennung entgegen landläufiger Meinung nicht per se zulässig, sondern nur sofern ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht.[9] Und selbst wenn, ist dieses Informationsbedürfnis mit dem Recht des Betroffenen auf Achtung seiner Privatsphäre abzuwägen. Überwiegt ersteres, kann eine Namensnennung im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt sein. Etwa dann, wenn ein Verdacht auf eine Straftat im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit eines Politikers oder einer Politikerin aufkommt.

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Doch der Teufel liegt im Einzelfall: Da offenbaren sich regelmässig komplexe Abgrenzungsfragen. Wann ist eine Beschuldigte, ein Beschuldigter eine öffentliche Person? Überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder wiegt der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen schwerer? Diese und weitere Fragen lassen Ermessensspielraum. Häufig erweist sich deshalb die Namensnennung als Zankapfel im Verhältnis zwischen Medienschaffenden und den Betroffenen der Berichterstattung. Auch bei der Kombination von anderen Identitätsmerkmalen wie Alter und Wohnort oder bei Fotos der Beschuldigten ist Vorsicht geboten. So entspricht es etwa einer weit verbreiteten Irrmeinung, dass ein die Augen verdeckender Balken der Anonymisierung genügend Rechnung trägt. Sicher ist: Die Unschuldsvermutung wiegt in der Regel schwerer als der Wunsch, die Neugier des Publikums zu befriedigen.

4. Erweiterte Anwendung der Unschuldsvermutung

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Die Vorgaben zum korrekten medialen Umgang mit der Unschuldsvermutung sind also streng. Die sprachliche Begabung und der Sinn für Semantik sollten es Medienschaffenden dennoch ermöglichen, sich im aufgezeigten Rahmen souverän(er) zu bewegen. Und dies nicht bloss im Zusammenhang mit einer klassischen Verdachtsberichterstattung, d.h. in einem strafrechtlichen Kontext, sondern auch dann, wenn Verdachtsmeldungen über strafrechtlich nicht relevantes Fehlverhalten verbreitet werden. So hat das Obergericht des Kantons Zürichs unlängst festgehalten, dass die Kriterien der Verdachtsberichterstattung, wozu insbesondere der rechtsgenügliche Umgang mit der Unschuldsvermutung zählt, sinngemäss auch auf angeblich rechtswidrige Verhältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation anzuwenden sind.[10]

5. Fazit

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Der rechtsgenügliche Umgang mit der Unschuldsvermutung ist also für Medienschaffende von erheblicher Relevanz. Im Spannungsfeld zwischen der Medienfreiheit, der Befriedigung der MedienkonsumentInnen und der Achtung der Betroffenenrechte bedarf es einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit dieser Thematik, damit aus möglicherweise Unschuldigen keine Schuldigen herbeigeschrieben werden.


Fussnoten:

  1. https://www.tagesanzeiger.ch/schweizer-justiz-vor-dem-kollaps-ueber-100000-offene-faelle-925595145105.

  2. BGE 116 IV 31.

  3. https://presserat.ch/journalistenkodex/richtlinien/.

  4. BGE 143 III 297.

  5. https://www.nzz.ch/feuilleton/es-gilt-die-unschuldsvermutung-schreiben-journalisten-nur-wirkt-das-oft-wie-ein-hohn-ld.1710558.

  6. BGE 128 IV 97.

  7. BGE 116 IV 31.

  8. BGE 129 III 529; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2020, S. 219.

  9. BGE 129 III 529.; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2020, S. 219.

  10. OGer ZH, Urteil vom 12.12.2023 (LB230039).


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Weder Attentat noch Zensur

Entgegnung auf den Beitrag von Matthias Schwaibold in Medialex vom 3. Mai 2021

Manuel Bertschi, LL.M., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Selon l’auteur, le débat provoqué par la proposition de la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etat (CAJ-E) de modifier l’article 266 du Code de procédure civile est unilatéral et non objectif. La critique d’«attentat contre la liberté d’opinion» est aussi déplacée que le reproche de «censure». Il est actuellement très difficile, en Suisse, d’obtenir une protection judiciaire provisionnelle contre des médias. L’auteur salue l’intention de la CAJ-E de rééquilibrer les forces entre les médias et les personnes qu’ils visent, mais il propose d’autres possibilités d’y parvenir que la commission.

Zusammenfassung: Nach Ansicht des Autors hat die von der ständerätlichen Rechtskommission vorgeschlagene Änderung von Artikel 266 ZPO eine einseitige und unsachliche Debatte ausgelöst. Das von Schwaibold monierte «Attentat auf die Meinungsfreiheit» sei ebenso verfehlt wie der Vorwurf der «Zensur». Vorsorglichen Rechtsschutz gegen Medienberichte zu erhalten, sei in der Schweiz sehr schwierig. Der Autor hält den von der ständerätlichen Rechtskommission bezweckten Machtausgleich zwischen Medien und Medienbetroffenen grundsätzlich für begrüssenswert, schlägt aber andere Handlungsmöglichkeiten vor.

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«Ein Attentat auf die Meinungsfreiheit» – was sich liest wie eine süffige «Blick»-Schlagzeile, entstammt der Feder des Rechtsvertreters des Medienkonzerns Ringier (Matthias Schwaibold) und ist der Titel seines Beitrags in dieser Zeitschrift zur von der ständerätlichen Rechtskommission angedachten Änderung des Artikels 266 ZPO. Schwaibold beschränkt sich in seinem Beitrag auf die vorgeschlagene Abschwächung von Artikel 266 Buchstabe a ZPO («Uns interessiert im Augenblick nur die Bestimmung von Art. 266 Buchstabe a ZPO») und sorgt sich um die damit angeblich Einzug haltende «Zensur». Seine Ausführungen können insbesondere in einem medienrechtlichen Kontext nicht unwidersprochen bleiben.

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Der Ursprung des Vorschlags der ständerätlichen Rechtskommission geht auf den Gedanken zurück, die Hürden für richterliche Massnahmen gegen Medien etwas zu senken. Anstelle eines «besonders schweren Nachteils» soll, so der Vorschlag, künftig ein «schwerer Nachteil» genügen, um eine der drei Massnahmenvoraussetzungen gemäss Art. 266 ZPO zu erfüllen. Im erwähnten Beitrag von Schwaibold (und wie in praktisch allen Medienberichten von Medienvertretern zum Änderungsvorschlag hinsichtlich Art. 266 ZPO) entsteht der Eindruck, der glaubhaft zu machende (besonders) schwere Nachteil sei die einzige Voraussetzung zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen Medien. Passend dazu hat Schwaibold in seinem Beitrag nur Art. 266 Bst. a ZPO zitiert und dabei unerwähnt gelassen, dass Art. 266 nicht nur eine, sondern drei Voraussetzungen enthält.

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Um den Änderungsvorschlag der ständerätlichen Rechtskommission einordnen zu können, drängt sich folglich ein Blick in den gesamten Gesetzestext von Art. 266 ZPO auf:

Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
a. die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.
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Eine von drei gleichwertigen Massnahmenvoraussetzungen soll also gemäss der ständerätlichen Rechtskommission abgeschwächt werden. Bei superprovisorischen Massnahmen ist zusätzlich eine «besondere Dringlichkeit» (Art. 265 Absatz 1 ZPO) erforderlich. Die vorgeschlagene Streichung des Wörtchens «besonders» in Art. 266 Buchstabe a ZPO als «Attentat auf die Meinungsfreiheit» oder «Anschlag auf die Medien» zu bezeichnen, ist offensichtlich übertrieben und verkennt die eingeschränkte Tragweite des Änderungsvorschlags hinsichtlich Art. 266 ZPO. Dies umso mehr, als dass das Ergreifen von vorsorglichen bzw. superprovisorischen Massnahmen für Medienbetroffene regelmässig bereits an den anderen beiden Voraussetzungen, dem Rechtfertigungsgrund (z.B. überwiegendes öffentliches Interesse) und der Verhältnismässigkeit, oder an den vorzuschiessenden Gerichts- und Anwaltskosten scheitert. Wie Schwaibold zu suggerieren, bereits heute seien die Eingriffsschwellen tief genug und würden kontinuierlich gesenkt, ist falsch, zumal Schwaibold dazu weder Beispiele noch Erhebungen zu zitieren vermag. Vorsorglichen Rechtsschutz gegen Medienberichte zu erhalten, ist in der Praxis sehr schwierig. Selbst bei Inkrafttreten der angedachten Abschwächung von Art. 266 ZPO dürften entsprechende Massnahmengesuche nicht oder zumindest nicht wesentlich zunehmen.

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Unbegreiflich bleibt denn auch, weshalb Schwaibold im erwähnten Änderungsvorschlag bezüglich Art. 266 ZPO die Gefahr einer Einzug haltenden «Zensur» wittert und – generell – richterliche Massnahmen gegenüber Medien als «Akt der Zensur» qualifiziert. «Zensur» im verfassungsrechtlichen Sinn meint eine systematische Vorzensur als präventive und generelle staatliche Inhaltskontrolle. Dies kann mit der angedachten Abschwächung von Art. 266 ZPO nicht ernsthaft gleichgesetzt werden. Aus juristischer Sicht ist es daher schlicht falsch, den Vorschlag der ständerätlichen Rechtskommission mit angeblichen Zensurgelüsten zu erklären. Das Zensurverbot als Kerngehalt der Meinungs- und Medienfreiheit ist in der Schweiz unantastbar. Schwaibold hätte darauf vertrauen können, dass dies auch der ständerätlichen Rechtskommission bewusst ist (zehn von 13 Mitglieder verfügen über einen juristischen Abschluss).

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Damit wird evident: Weder ein «Attentat auf die Meinungsfreiheit» noch «Zensur» kann der Rechtskommission des Ständerates ernsthaft vorgeworfen werden. Dass Medienschaffende sich am Vorschlag zur Abschwächung von Art. 266 ZPO stören, kann gleichwohl nachvollzogen werden. Ihre Position wird vordergründig (leicht) geschwächt. Im Sinne einer sachlichen Debatte wäre es aber wünschenswert, sich mit den eigentlichen Gründen des ständerätlichen Änderungsvorschlags auseinanderzusetzen. Auch wenn dieser nicht vollständig durchdacht scheint, wird damit beabsichtigt, einen zumindest teilweisen Machtausgleich zwischen Medien und Medienbetroffenen anzustreben. Wäre in der bisher einseitig geführten Debatte im Rahmen von Art. 266 ZPO die Perspektive der Medienbetroffenen eingeflossen, hätte der Handlungsbedarf zur Stärkung des Rechtsschutzes von Individualinteressen erkannt werden können.

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Anstelle einer Abschwächung von Art. 266 ZPO gäbe es jedoch griffigere Instrumente, die Position der Medienbetroffenen zu stärken. Im Zeitalter des Internets wäre etwa an die Errichtung von Pikettdiensten an den jeweiligen Gerichten zu denken, um Medienbetroffenen rund um die Uhr Rechtsschutz zu gewährleisten. Auch die Senkung des Kostenrisikos für Medienbetroffene würde deren Stellung stärken. Ironischerweise hat dies auch Schwaibold kurz nach Publikation seines Rundumschlags gegen die angedachte Änderung von Art. 266 ZPO erkannt und sich im «Blick» kritisch zu den generell hohen Gerichtskosten geäussert. Seine Schlagzeile lautete diesbezüglich: «Gerichte sind für die Reichen da».


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Die Publikation einer „Entschuldigung“ kann ein klag- und durchsetzbarer Anspruch sein

Entgegnung auf den Beitrag von Andreas Meili in Medialex vom 4. November

Manuel Bertschi, LL.M., Kellerhals Carrard, Basel

Résumé: Selon l’auteur, la formulation volontairement souple de l’art. 49, al. 2 du Droit des obligations permet de considérer la publication d’excuses comme une manière de «donner satisfaction autrement». L’auteur montre que le ressenti personnel de la personne lésée est fondamental en matière de réparation. Le droit ne peut donc rien faire d’autre que de quitter le «terrain de l’objectivité», selon les mots d’Andreas Meili, qui critiquait ce fait. En outre, rien ne permet d’affirmer que la liberté d’opinion s’oppose de façon absolue au droit d’obtenir des excuses. Des restrictions peuvent se justifier, selon les cas concrets. En conséquence, la publication d’«excuses» peut, selon les cas, être exigée en justice et mise en œuvre.

Zusammenfassung: Nach Ansicht des Autors kann aufgrund der bewusst offenen Formulierung von Art. 49 Abs. 2 OR die Publikation einer Entschuldigung eine „andere Art“ der Genugtuung darstellen. Der Autor zeigt auf, dass bei der Genugtuung das persönliche Empfinden der Geschädigten im Vordergrund steht. Somit könne das Recht hier gar nicht anders, als, wie Meili moniert, „den Boden der Objektivität“ verlassen. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Meinungsfreiheit einem Entschuldigungsanspruch in absoluter Weise entgegenstehen solle. Einschränkungen liessen sich je nach Einzelfall rechtfertigen. In diesen Konstellationen sei die Publikation einer „Entschuldigung“ ein klag- und durchsetzbarer Anspruch.

I. Rückblick

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In seinem Artikel vom 4. November 2019 setzte sich Andreas Meili mit der Frage auseinander, ob ein Medienschaffender gerichtlich dazu gezwungen werden könne, sich mittels Publikation bei der durch die Berichterstattung in der Persönlichkeit verletzten Person zu entschuldigen. Meili zieht dabei verschiedene Lehrmeinungen und Gerichtsentscheide aus der Schweiz und Deutschland herbei, beantwortet die eingangs gestellte Frage aber nicht abschliessend. Vor allem das Grundrecht der Meinungsfreiheit spricht aus Meilis Sicht jedoch dagegen, jemandem mit staatlichen Mitteln eine Entschuldigung bzw. eine Meinung aufzuzwingen. Zudem sei es problematisch, schreibt Meili, wenn das Recht den „Boden der Objektivität“ verlasse und sich auf den „schwammigen Grund“ subjektiver Gefühlsbekundungen begebe. Der Entschuldigungsanspruch, etwa im Fall Spiess-Hegglin c. Ringier, habe deshalb einen „schweren Stand“.

II. Die Frage der Rechtsgrundlage

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Bei der Beantwortung der vorliegend interessierenden Frage, ob Medien(unternehmen und -schaffende) gerichtlich dazu gezwungen werden können, eine Entschuldigung zu publizieren, ist vorab die nötige Rechtsgrundlage zu bestimmen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes weist Meili zunächst auf Art. 28a Abs. 2 ZGB hin.

Art. 28a Abs. 2 ZGB
„Er (der Kläger, Anm. des Autors) kann insbesondere verlangen,
dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt
oder veröffentlicht wird.“
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Meili führt aus, dass eine Entschuldigung nach Art. 28a Abs. 2 ZGB in der Lehre und Rechtsprechung zwar kontrovers diskutiert, mehrheitlich aber abgelehnt würden. Dem ist aus dogmatischen Gründen beizupflichten, denn die Entschuldigung kann weder als Berichtigung noch als Mitteilung oder Veröffentlichung eines Urteils im Sinne von Art. 28a Abs. 2 ZGB qualifiziert werden. Ausserdem sind die Behelfe nach Art. 28a Abs. 2 ZGB im Gegensatz zu einer Entschuldigung objektivierbar: Es geht um die Berichtigung oder Publikation von Fakten.

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Zu Recht schwenkt Meili deshalb auf der Suche einer Rechtsgrundlage des Entschuldigungsanspruchs auf die Genugtuung nach Art. 49 OR über. Im Kontext zivilrechtlicher Persönlichkeitsverletzungen findet sich mit Art. 28a Abs. 3 ZGB denn auch eine Scharniernorm, die explizit auf die Genugtuung verweist. Dass eine Genugtuung nicht oder nicht nur in Form einer Geldsumme gewährt werden muss, ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 OR.

Art. 49 Abs. 2 OR
„Anstatt oder neben dieser Leistung (Leistung einer Geldsumme,
Anm. des Autors)
kann der Richter auch auf eine andere Art
der Genugtuung erkennen.“
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Kann die Publikation einer Entschuldigung eine andere Art der Genugtuung nach Art. 49 Abs. 2 OR sein? Damit hatte sich im Fall Spiess-Hegglin c. Ringier auch das Kantonsgericht Zug[1] auseinandersetzen müssen, allerdings tat es dies nur sehr sparsam. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Zug besteht „kein klagbarer Anspruch auf Publikation einer Entschuldigung“, einzig eine freiwillige Entschuldigung könnte eine Form der Genugtuung darstellen.[2] Meili stimmt dem in seinem Beitrag zu und ergänzt, dass niemandem mit staatlichen Mitteln eine Meinung aufgezwungen werden solle. Dies sieht der Autor differenzierter. Wie aufzuzeigen sein wird, lässt sich aus Art. 49 Abs. 2 OR tatsächlich ein Entschuldigungsanspruch ableiten.

III. Art. 49 Abs. 2 OR: Weitestgehende Anpassung an die Empfindung der Geschädigten

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Der offene Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 OR enthält keinerlei Einschränkungen oder Aufzählungen möglicher Genugtuungsformen. Entsprechend hält das Bundesgericht in BGE 4C.177/2003[3] fest, dass der Gesetzgeber den Richterinnen und Richtern eine grosse Urteilsfreiheit darüber erteilen wollte, welche Arten von Genugtuung in Frage kommen. Brehm pflichtet dem bei und schreibt: „Der Gesetzgeber hat dem Richter im Rahmen von Art. 49 OR mit der generellen Formulierung „eine andere Art der Genugtuung“ die grösste Urteilsfreiheit geben wollen. […] Damit soll dem Gericht die weitgehendste Anpassung an die Empfindungen des Geschädigten ermöglicht werden.“[4] Die offene Formulierung von Art. 49 Abs. 2 OR bietet also Raum für verschiedenste Arten einer Genugtuung und somit prinzipiell auch für eine Entschuldigung. Ein gewichtiger Teil der Lehre wie Keller/Gabi/Gabi[5], Müller[6] oder eben Brehm[7] bestätigen dies. Es ist demgegenüber keine Schweizer Lehrmeinung auszumachen, die in absoluter Weise die Entschuldigung als andere Art der Genugtuung i.S.v. Art. 49 Abs. 2 OR ablehnt.

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Neben dem offenen Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 OR ist der eigentliche Zweck der Genugtuung in Erinnerung zu rufen: die Milderung der erlittenen seelischen Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht[8] wird. Weil bei der Genugtuung also das persönliche Empfinden der Geschädigten im Vordergrund steht, kann das Recht hier gar nicht anders, als, wie Meili moniert, „den Boden der Objektivität“ verlassen. Vielmehr muss bei der richterlichen Gewährung der Genugtuungsform(en) im Rahmen des Zulässigen die subjektive Perspektive der Geschädigten eingenommen werden. Wie sonst soll diese “weitgehendste Anpassung an die Empfindungen des Geschädigten” erzielt werden? Die Publikation einer Entschuldigung entspricht insbesondere in Konstellationen medialer Verfehlungen einem Anliegen sehr vieler Medienbetroffenen. So musste sich beispielsweise Tamedia bei Carl Hirschmann im Rahmen eines Vergleichs im Mai 2019 für die persönlichkeitsverletzende Berichterstattung entschuldigen.[9]

IV. Meinungsfreiheit ist nicht absolut geschützt

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Einer gerichtlich angeordneten “öffentlichen Entschuldigung” könnte gemäss Meili die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit entgegenstehen. Auch in der Schweiz bewahrt die (negative) Meinungsfreiheit vor staatlichem Zwang, eine Meinung zu äussern oder eine Information mitzuteilen.[10] Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit sind natürliche wie juristische Personen erfasst, weshalb mit Blick auf den Fall Spiess-Hegglin c. Ringier das Medienunternehmen die Meinungsfreiheit der Entschuldigungsforderung möglicherweise entgegenhält. Allerdings gilt die Meinungsfreiheit nicht absolut. Einschränkungen können gerechtfertigt sein, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, ein öffentliches Interesse oder der Schutz von Grundrechtrechten Dritter gegeben ist und auch die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt.[11] Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung müsste insbesondere der Wortlaut und der Kontext einer eingeforderten Entschuldigung beurteilt werden.

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Klar ist, dass eine innere Überzeugung eines anderen weder beansprucht noch durchgesetzt werden kann. Besonders im Rahmen medialer Verfehlungen aber dürfte die tatsächliche Reue hinter einer Entschuldigung aus Sicht der Geschädigten zweitrangig sein. Weit wichtiger ist die eigene Rehabilitierung der Betroffenen gegenüber jener Öffentlichkeit, die Ziel einer ehr- oder privatsphärenverletzenden medialen Berichterstattung war. Dahingehend beschreibt auch Brehm die Entschuldigung im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 OR: „Diese Form der Genugtuung ist ebenfalls denkbar – auch wenn dann die dazugehörende Reue des Täters vielleicht nur als Lippenbekenntnis besteht.“[12] In derartigen Konstellationen wird folglich – entgegen der Ansicht von Meili – niemand gezwungen, „eine fremde Meinung anzunehmen“. Denn weder muss hier eine eigentliche Meinung verinnerlicht werden, noch erfolgt der Zwang bezüglich der inneren Motive, sondern einzig hinsichtlich des Ausdrucks („Entschuldigung“). Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Meinungsfreiheit in absoluter Weise der Publikation einer Entschuldigung entgegenstehen sollte. Immerhin ist auch die gerichtliche Verpflichtung zur Urteilspublikation nach Art. 28a Abs. 2 OR mit der Meinungsfreiheit vereinbar. Ein Medienhaus kann mit anderen Worten durchaus gezwungen werden, eine Information mitzuteilen, die nicht seine innere Einstellung widerspiegelt.

V. Exkurs: Wie geht die Rechtsordnung mit systemischen Machtgefällen um?

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Medien haben immer die Deutungshoheit über einen von ihnen publizierten Streitgegenstand; der oder die Verletzte kann dem i.d.R. nicht viel entgegensetzen. Es besteht damit immer ein systemisches Machtgefälle zwischen einem Medienerzeugnis und der Zielperson einer Publikation. Die Rechtsordnung nimmt auf ungleiche Machtverhältnisse in einigen Rechtsgebieten Rücksicht. Gerichte beispielsweise fordern von Arbeitgebern in gerichtsnotorischer Weise die Ausstellung eines in erster Linie wohlwollend formulierten Arbeitszeugnisses – auch wenn Arbeitgeber auf einige Arbeitsverhältnisse wohl ohne jeden Ansatz von Wohlwollen zurückblicken. Im Arbeitsrecht gilt es demnach ähnlich wie bei der gerichtlich angeordneten Entschuldigung, sich hinsichtlich der Form und des Ausdruckes im Sinne des Schwächeren zu äussern; die innere Einstellung des Stärkeren ist dabei auch nicht von Belang. Die Forderung einer gerichtlich anzuordnenden Entschuldigung könnte auch aus dieser Perspektive betrachtet werden.

VI. „Entschuldigung“ liegt im richterlichen Ermessen

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Entschuldigungsanspruch erstens mit Art. 49 Abs. 2 OR eine gesetzliche Grundlage besteht und zweitens dieser Anspruch klag- und durchsetzbar sein kann. Selbst wenn bei der richterlich angeordneten Entschuldigung eine Verletzung der Meinungsfreiheit angenommen würde, sind entsprechende Einschränkungen je nach Einzelfall zu rechtfertigen. Gerichte können gemäss Art. 49 Abs. 2 OR andere Arten der Genugtuung als eine Geldsumme gewähren, sie müssen es aber nicht. Zu beobachten bleibt also, inwieweit Richterinnen und Richter es hinsichtlich der Publikation einer Entschuldigung wagen, ihr Ermessen auszuschöpfen.


Fussnoten:

  1. Entscheid Nr. A1 2017 55 vom 8. Mai 2019.

  2. Entscheid Nr. A1 2017 55 vom 8. Mai 2019, E. 3.3.

  3. BGE 4C.177/2003, E. 4.2.3.

  4. Brehm, BK OR, 2013, Art. 49 N 108.

  5. Keller/Gabi/Gabi, Haftpflichtrecht, 3. Aufl. 2012, S. 136.

  6. Müller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, 2016, Art. 49 N 16.

  7. Brehm, BK OR, 2013, Art. 49 N 113.

  8. Brehm, BK OR, Art. 49 N 7.

  9. https://www.20min.ch/people/schweiz/story/Tamedia-entschuldigt-sich-bei-Carl-Hirschmann-24793713.

  10. Hertig, BSK BV, Art. 16 N 15.

  11. Art. 36 BV.

  12. Brehm, BK OR, 2013, Art. 49 N 113.