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Justizkritik und die Grenzen der journalistischen Sorgfaltspflichten

Das Bundesgericht schützt Tagesschaubeitrag über die Einstellung der Strafverfahren gegen Ex-Bundesanwalt Lauber und FIFA-Präsident Infantino

Oliver Sidler Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: L’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) avait estimé qu’un reportage du téléjournal de la SRF sur la suspension de la procédure pénale contre l’ancien procureur général Michael Lauber et le président de la FIFA Gianni Infantino violait le principe d’impartialité.
La SSR avait ensuite fait recours auprès du Tribunal fédéral, qui l’a admis (arrêt 2C_484/2024 du 6 août 2025). Pour l’AIEP, l’accusation d’un journaliste selon laquelle il existait une «protection bienveillante des fonctionnaires» était «grave» et aurait dû être soumise aux personnes concernées pour qu’elles puissent prendre position. En revanche, le Tribunal fédéral, qui confirmait certes la gravité du reproche, a estimé qu’il n’était pas suffisamment lourd pour qu’il soit indispensable de laisser les procureurs fédéraux responsables de la décision de classement réagir. La remarque contestée relevait d’une critique acceptable de l’État et de la justice.
Selon l’auteur, l’argumentation du Tribunal fédéral est pertinente, mais l’émission litigieuse ne fournissait pas les informations essentielles pour justifier la décision de classement, ce qui rendait difficile de se faire une idée fiable des faits et des opinions présentés dans l’émission.

Zusammenfassung: Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte in einem Beitrag der SRF-Tagessschau über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gesehen.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der SRG hiess das Bundesgericht im Urteil 2C_484/2024 vom 6. August 2025 gut.
Während die UBI insbesondere die Aussage eines Journalisten, es gebe einen «fürsorglichen Funktionärsschutz», als schwerwiegenden Vorwurf qualifizierte, der den Betroffenen zur Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen, befand das Bundesgericht, der durchaus heftige Vorwurf habe nicht derart schwer gewogen, dass es unerlässlich gewesen sei, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. Bei der beanstandeten Bemerkung handle es sich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.
Nach Meinung des Autors ist die Argumentation des Bundesgerichts zutreffend, allerdings fehlten im strittigen Beitrag wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung, weshalb es kaum möglich gewesen sei, sich ein zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen.

Urteil-BGer-2C_484/2024 vom 6. August 2025

 

a) Sachverhalt

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In der Hauptausgabe der «Tagesschau» vom 26. Oktober 2023 strahlte das Schweizer Fernsehen SRF einen Beitrag über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino aus. In der rund zweiminütigen Reportage wurde berichtet, dass das Verfahren mit Verfügung zweier ausserordentlicher Bundesstaatsanwälte gegen Lauber und Infantino eingestellt wurde. Im Beitrag äusserten sich kritisch der frühere Staatsanwalt Markus Mohler und der Sportjournalist Thomas Kistner der Süddeutschen Zeitung.

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Die beiden ausserordentlichen Bundesanwälte erhoben gegen den Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Die UBI hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (b.978) mit vier zu drei Stimmen gut. Insbesondere die Aussage des Journalisten über einen «fürsorglichen Funktionärsschutz» sei als schwerwiegender Vorwurf zu qualifizieren, der die persönliche und berufliche Reputation der ausserordentlichen Bundesanwälte beeinträchtigen könnte. Die UBI hielt ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankomme, ob der Vorwurf objektiv zutreffe, sondern entscheidend sei, dass die Betroffenen Gelegenheit erhalten müssten, dazu Stellung zu nehmen. Dies sei im konkreten Fall unterlassen worden, was eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten darstelle. Insgesamt wirke der Beitrag zudem einseitig, weil die Hintergründe der Einstellungsverfügung nur unzureichend dargestellt wurden. «Der beanstandete Beitrag vermittelte dem Publikum aufgrund der Gestaltung ein einseitig negatives Bild zu den Ermittlungen. Über die Einstellung der Verfahren informierte die Redaktion nur ganz summarisch («Kein Strafverfahren», «Keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung»), ohne auf die eigentlichen Gründe oder die Ermittlungen einzugehen, die ihr aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags vorliegenden Dokumente (die über 200 Seiten umfassende Einstellungsverfügung, Medienmitteilung) zudem bekannt sein mussten. Die beigezogenen Experten aus dem In- und Ausland mit unterschiedlichen Spezialgebieten erachteten beide die Ermittlungen als nicht ausreichend bzw. gar fragwürdig.» Die im Entscheid publizierte Minderheitsmeinung geht davon aus, dass die kritischen Kommentare der Experten im Rahmen legitimer Justizkritik lagen und für das Publikum erkennbar subjektiv waren. Eine zwingende Anhörung der ausserordentlichen Bundesanwälte sei in diesem Rahmen nicht erforderlich gewesen.

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Gegen diesen Entscheid reichte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein mit den Anträgen um Aufhebung des UBI-Entscheids sowie der Feststellung, dass der Beitrag “FIFA-Affäre: Verfahren gegen Lauber und Infantino eingestellt” in der “Tagesschau”-Hauptausgabe vom 26. Oktober 2023 das Sachgerechtigkeitsverbot nicht verletzt habe.

b) Erwägungen des Bundesgerichts

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Vor Bundesgericht war zweierlei umstritten:

  • Beschwerdebefugnis der ausserordentlichen Bundesanwälte:
 Die SRG bestritt, dass die ausserordentlichen Bundesanwälte im Verfahren vor der UBI überhaupt beschwerdeberechtigt waren, da deren Namen im Beitrag nur drei Sekunden eingeblendet wurden und für das Durchschnittspublikum nicht wahrnehmbar gewesen seien.
  • Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: Die UBI kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG verletze, insbesondere wegen der kritischen Äusserung des Journalisten Thomas Kistner über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” durch die Schweizer Justiz.
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Das Bundesgericht bestätigte die Beschwerdebefugnis der beiden ausserordentlichen Bundesanwälte im Verfahren vor der UBI und konnte keine Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, wonach zur Legitimation einer Beanstandung eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachgewiesen werden muss, feststellen. Diese ist gemäss Bundesgericht zurückhaltend anzuwenden, und es genügt nicht irgendein Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers (im Verfahren vor der UBI) und dem Sendegegenstand. Obwohl die Einstellungsverfügung mit den Namen der Beschwerdegegner im Beitrag nur kurz und für das Durchschnittspublikum schwer lesbar mit dem Einblenden der ersten Seite der Einstellungsverfügung gezeigt wurde, sei zu berücksichtigen, dass heutige Wiedergabeformen (TV/Internet) ein Pausieren und Vergrössern erlauben. Entscheidend sei zudem der Off-Kommentar unmittelbar bei der Einblendung, der die „Sonderermittler“ (die Beschwerdegegner) inhaltlich mit der Verfügung verknüpft («die Sonderermittler sprechen aber gleichzeitig von klaren Ergebnissen, die gegen eine Anklage sprechen»). Dadurch würden die Beschwerdegegner zwar nicht selbst zum eigentlichen Gegenstand der Sendung, jedoch in ein besonderes Näheverhältnis zum Beitrag gerückt und von gewöhnlichen Zuschauern klar unterschieden. Diese Konstellation entsprehe Fällen, in denen eine Person mit sachlichem Bezug kurz im Beitrag erscheint.

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Zur Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG führt das Bundesgericht in seinem Urteil zunächst den medien- bzw. rundfunkrechtlichen Rahmen sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis (mit vielen Hinweisen) auf. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt, dass sich der Zuschauer durch die vermittelten Tatsachen und Auffassungen ein möglichst zuverlässiges Bild machen kann. Bei umstrittenen Sachaussagen sind die Veranstalter in besonderem Mass dazu verpflichtet, Fakten objektiv bzw. im Sinne der Wahrhaftigkeit wiederzugeben. Dabei müssen nicht alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden. Massgebend ist vielmehr, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist, und er in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert wird. Als Manipulation gilt eine Information, welche dem Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten durch unvollständige oder gleichsam “inszenierte” Fakten die Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit suggeriert. Ein Beitrag ist jedoch nicht schon deshalb manipulativ, weil gewisse Elemente, die zum besseren Verständnis wünschbar wären, nicht dargelegt werden. Es liegt in der Freiheit des Veranstalters, auf bestimmte Aspekte zu fokussieren, auch wenn ein Teil des Publikums noch weitere Informationen gewünscht hätte. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder kritische Stellungnahmen noch den “anwaltschaftlichen” bzw. einen besonders engagierten Journalismus (“journalisme engagé”) aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht, wenn diesbezüglich die Transparenz gewahrt bleibt. Der Grad der erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema bzw. je schwerer die erhobenen Vorwürfe wiegen, desto höhere Anforderungen sind an die publizistische Aufbereitung des Beitrags zu stellen. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts bildende Person grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden. Der Medienfreiheit und Programmautonomie kommt im Spannungsverhältnis zur Programmaufsicht besondere Bedeutung zu. Die Programmaufsicht dient in erster Linie dem Schutz der unverfälschten Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht der Durchsetzung privater Anliegen.

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Das Bundesgericht betont, dass die “Tagesschau” als Sendegefäss darauf abzielt, das Fernsehpublikum in gedrängter Form über die wichtigsten Ereignisse des aktuellen Weltgeschehens zu informieren und diese Ereignisse, sofern aufgrund des hohen Zeitdrucks überhaupt möglich, allenfalls einer ersten groben Einordnung zu unterziehen. Dies unterscheidet sich wesentlich von einer Reportage, bei der höhere Anforderungen angebracht gewesen wären.

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Über die “FIFA-Affäre” bzw. über angebliche heimliche Treffen zwischen hochrangigen FIFA-Funktionären und Vertretern der Bundesanwaltschaft wurde im In- und Ausland während mehrerer Jahre ausgiebig berichtet. Der Fall war zweifellos von allgemeinem Interesse. Dass besonders hohe Anforderungen an die journalistische Sorgfalt bestanden hätten, liess sich somit jedenfalls nicht mit mangelndem Vorwissen des Publikums begründen. Im Zentrum des Beitrags standen nicht die straf- und prozessrechtlichen Aspekte des verfügten Anklageverzichts, sondern die Tatsache der Verfahrenseinstellung an sich.

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Nach Ansicht des Bundesgerichts wurde die Einschätzung der Beschwerdegegner den Zuschauern direkt im Anschluss an die Anmoderation bzw. am Anfang des Filmberichts präsentiert, und zwar mit der Erläuterung, dass es “keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung” gebe sowie dass die Sonderermittler in der Einstellungsverfügung von “klaren Ergebnissen” ausgingen, “die gegen eine Anklage sprechen”.

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Dem Fernsehpublikum wurde damit zutreffend vermittelt, dass die Rechtslage nach Ansicht der «Sonderermittler», die sich einlässlich mit dem Fall beschäftigt, eindeutig sei. Zusätzlich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Verfügung auch von “Intransparenz” und “Heimlichkeit” die Rede sei, wodurch sich dem Zuschauer erschliesst, dass die Beschwerdegegner die besonders heiklen Aspekte der von ihnen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfenden Sachverhalte im Rahmen ihres Entscheids nicht etwa ausgeblendet, sondern durchaus berücksichtigt haben.

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Der Hauptkritikpunkt der Beschwerdegegner bezieht sich auf die Äusserungen des Schweizer Juristen Markus Mohler und des deutschen Journalisten Thomas Kistner zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Michael Lauber und Gianni Infantino. Das Bundesgericht fasst diesen Teil des Beitrags wie folgt zusammen:

«Markus Mohlers Einschätzung wird durch den Sprecher vorab dahingehend zusammengefasst, dass Strafrechtsexperte Markus Mohler vor allem daran zweifle, dass “zu einem bestimmten ominösen Treffen” nicht mehr hätte herausgefunden werden können. Markus Mohler erläutert hierauf: “Die Ermittlungen waren zu wenig ausführlich. Man hätte herausfinden können, wer an diesem besagten Treffen teilgenommen hat, an den [recte: das] sich ja niemand erinnern können wollte.” 
Der Sprecher ergänzt, dass aus Markus Mohlers Sicht zwingend ein Gericht den Fall hätte klären müssen, wobei Experten im Ausland, welche den Fall schon länger verfolgten, sich “noch deutlicher” (als Mohler) äussern und der “Schweizer Justiz” ein “schlechtes Zeugnis” ausstellen würden. Nun folgt das Votum von Thomas Kistner:
“Die Schweizer Justiz wirkt äusserst fragwürdig. Immer wieder wird eine Art ‘fürsorglicher Funktionärsschutz’ praktiziert. Der Ausgang ist in aller Regel voraussehbar, endet dann so wie wir’s auch jetzt in diesem Falle sehen, mit einer Einstellung.”»

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Das Bundesgericht qualifizierte Thomas Kistners Äusserung über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” als klar erkennbare persönliche Meinung eines Medienvertreters. Im Kontext des gesamten Beitrags, insbesondere dem Hinweis des Sprechers auf die “klaren Ergebnisse” der Sonderermittler, der vergleichsweise moderaten Kritik eines Rechtsexperten sowie der prononcierten Stellungnahme Gianni Infantinos (Einblendung der Stellungnahme von Infantino, die vom Sprecher vorgelesen wurde: «Es ist jetzt allen klar, dass die Anschuldigungen gegen mich nur verzweifelte Versuche von armen, neidischen und korrupten Leuten waren, meinen Ruf anzugreifen.») wurden mit den Aussagen Kistners nicht die absolute Wahrheit suggeriert, die Beschwerdegegner hätten gegenüber Michael Lauber und Gianni Infantino “fürsorglichen Funktionärsschutz” betrieben. Die Äusserung Thomas Kistners hinterliess beim Publikum vielmehr lediglich, aber immerhin den Eindruck, dass ein erfahrener deutscher Sportjournalist den Ausgang des Verfahrens dahingehend deutet, es sei auch in diesem Fall zu wenig genau hingeschaut worden, was nach seinem Dafürhalten für den Umgang der Schweiz mit der FIFA typisch sei.

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Das Bundesgericht befand, dass der durchaus heftige Vorwurf Thomas Kistners entgegen der Vorinstanz nicht derart schwer wog, dass es unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 2 RTVG unerlässlich gewesen wäre, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. In Anbetracht des gesamten Beitrags und ihres pauschalen Charakters handelte es sich bei Kistners Bemerkung folglich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.

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Schliesslich erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Programmaufsicht primär dem Schutz des Publikums vor Medienmanipulation und nicht der Durchsetzung privater Interessen dient. Entscheidend sei folglich nicht, ob der von Thomas Kistner formulierte Vorwurf objektiv gerechtfertigt war, sondern ob ihm im Gefüge des gesamten Beitrags ein so grosses Gewicht zukam, dass die Meinungsbildung der Zuschauer verfälscht wurde. Die Meinung Kistners wurde gemäss den Ausführungen im Bundesgerichtsurteil dem Publikum weder aufgezwungen noch wurde verschleiert, dass es über die Legitimität der Einstellung des Verfahrens gegen Michael Lauber und Gianni Infantino unterschiedliche Auffassungen gibt.

c) Anmerkungen

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Die Beschwerdebefugnis im Verfahren vor der UBI ist für die Betroffenheitsbeschwerde beschränkt auf Personen, die eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG). Dies ist dann der Fall, wenn diese Person selbst Gegenstand der beanstandeten Sendung war oder sonst wie durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sie sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (Erwägungen Ziff. 4.1). Für das Bundesgericht konnten die Beschwerdegegner mit der kurzen Einblendung der Einstellungsverfügung und der Erklärung des Sprechers («In der schriftlichen Einstellungsverfügung fallen zwar Worte wie ‘Intransparenz’ und ‘Heimlichkeit’; die Sonderermittler sprechen aber gleichzeitig von klaren Ergebnissen, die gegen eine Anklage sprechen.») zwar nicht selbst zum Gegenstand des Beitrags werden, sie seien aber zu diesem in ein besonderes Näheverhältnis gerückt worden und konnten sich dadurch deutlich von den übrigen Zuschauern unterscheiden. Dies sei nicht anders als bei einer Person, die sachlich einen Bezug zum Thema der Sendung aufweise und kurz im Beitrag zu sehen sei (Ziff. 4.2).

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Im Ergebnis ist dem Bundesgericht in Bezug auf die Bejahung der Beschwerdelegitimation im Verfahren vor der UBI zuzustimmen. Allerdings dürfte es nicht von Belang sein, ob die Namen der beiden «Sonderermittler» kurz sichtbar waren oder nicht. Das besondere Verhältnis zum Inhalt des gesendeten Beitrags ist bereits dadurch gegeben, dass die von ihnen ausgearbeitete Einstellungsverfügung und die im Beitrag geäusserte Kritik dazu einziger Gegenstand des Beitrags waren.

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Das umstrittene Thema des hier zu besprechenden Urteils bezieht sich auf die Frage, ob die Äusserungen der beiden Experten und insbesondere jene von Thomas Kistners über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” die Meinungsbildung des Publikums zur Einstellungsverfügung massgeblich beeinflusst haben. Das Publikum konnte die Expertenmeinungen als solche wahrnehmen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass sich die Kritik von Markus Mohler direkt auf die Einstellungsverfügung bezog und die Äusserung Thomas Kistners beim Publikum den Eindruck hinterliess, dass ein erfahrener deutscher Sportjournalist den Ausgang des Verfahrens dahingehend deutet, es sei auch in diesem Fall zu wenig genau hingeschaut worden, was nach seinem Dafürhalten für den Umgang der Schweiz mit der FIFA typisch sei. Die Kritik von Thomas Kistler geht aber weiter: Sie bezieht sich auf die Voraussehbarkeit («in aller Regel») der Einstellung von Verfahren mit Sportfunktionären durch die Schweizer Justiz und den damit verbundenen Vorwurf des «fürsorglichen Funktionärsschutzes» im Allgemeinen. Für das Publikum wird mit diesen Aussagen klar, dass es sich nach Ansicht des Experten bei der im Beitrag thematisierten Einstellungsverfügung um eine von Mehreren handeln muss. Scharfe Kritik darf in einem Beitrag geäussert werden, solange dieser in seiner Gesamtheit nicht manipulativ erscheint.

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Zu Recht erinnert das Bundesgericht daran, dass die Prüfung der Programmrechtskonformität nicht auf einer isolierten Betrachtung dieses Beitragsabschnitts basieren darf, sondern den gesamten Beitrag berücksichtigen muss. Aber genügen dazu die kurzen Ausführungen des Sprechers zu Beginn des Beitrags, wonach es “keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung” gebe sowie dass die Sonderermittler in der Einstellungsverfügung von “klaren Ergebnissen” ausgingen, “die gegen eine Anklage sprechen”? Müssten dem Publikum hierzu nicht noch ein paar weitere Erklärungen zu den «klaren Ergebnissen» abgegeben werden? Der Sprecher erwähnt zwar auch, dass in der Verfügung auch von “Intransparenz” und “Heimlichkeit” die Rede sei; doch versteht das Publikum auch, in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen diese Begriffe in der Einstellungsverfügung verwendet wurden?

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Die Begründung des Bundesgerichts, «dass die Beschwerdegegner die besonders heiklen Aspekte der von ihnen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfenden Sachverhalte im Rahmen ihres Entscheids nicht etwa ausgeblendet, sondern durchaus berücksichtigt haben» (Erwägung 5.5.2.1), ist nach der blossen Erwähnung der beiden Begriffe «Intransparenz» und «Heimlichkeit» nur schwer nachvollziehbar. Das Bundesgericht scheint an seiner eigenen Erwägung zu zweifeln und fügt immerhin an, dass näher auf die Gründe für den Anklageverzicht hätte eingegangen oder zumindest auf die sehr ausführliche Begründung in der Einstellungsverfügung hätte hingewiesen werden sollen. Dies sei aber mit Blick auf das Sachgerechtigkeitsgebot nicht zu beanstanden, da es sich um einen tagesaktuellen Beitrag in einer Nachrichtensendung und nicht etwa um eine Reportage handelte (Erwägung 5.5.2.1).

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In Anbetracht der doch recht heftigen Vorwürfe der beiden Experten war es für das Publikum ohne ein paar wenige Zusatzinformationen zu den Gründen der Verfahrenseinstellung meiner Meinung nach kaum möglich, sich ein möglichst zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen. Veranstalter sind frei, auf bestimmte Aspekte in einem Beitrag zu fokussieren, auch wenn ein Teil des Publikums noch weitere Informationen gewünscht hätte (Urteil 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 139 II 519] mit Hinweisen). Im vorliegend strittigen Beitrag fehlten aber nicht wünschbare Zusatzinformationen, sondern wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung. Diese Informationen, anstelle der blossen Erwähnung von zwei Begriffen, haben Platz in einem kurzen Beitrag in einer Nachrichtensendung und es hätte sich damit auch die Frage erübrigt, ob die beiden Bundesstaatsanwälte zu den Vorwürfen hätten angehört werden sollen.


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Meinungsfreiheit im Lichte der Programmgrundsätze

Rechtsprechungsübersicht 2024 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Le fait de ne pas publier les commentaires critiquant le choix des thèmes éditoriaux sur les forums en ligne de la SSR suscite des réactions vives, non seulement chez les plaignants, mais également au sein de l’AIEP. Tant qu’aucun lien avec le thème n’est identifiable, la majorité des membres de l’AIEP estime que ces commentaires peuvent être supprimés. Une minorité exige une interprétation large de la liberté d’expression afin de garantir un débat démocratique libre. Il existe également un désaccord sur la question de savoir dans quelle mesure le principe de diversité s’applique à l’évaluation de programmes individuels dans le cadre d’une plainte portant sur une période donnée. Au cours de l’année sous revue, l’AIEP a continué de traiter divers programmes diffusés avant des élections et des votations qui, dans cette phase sensible, n’ont pas respecté les obligations de diligence accrues, ou des programmes contenant des accusations graves à l’encontre de personnes qui n’ont pas eu la possibilité de s’exprimer.

Zusammenfassung: Kommentare in Online-Foren der SRG mit Kritik an der redaktionellen Themenwahl nicht zu veröffentlichen, erhitzt nicht nur bei Beschwerdeführenden die Gemüter, sondern auch bei der UBI. Solange kein erkennbarer Bezug zum Thema ersichtlich ist, können solche Kommentare nach Ansicht der Mehrheit der UBI gelöscht werden. Eine Minderheit aber verlangt zur Sicherung einer freien demokratischen Debatte eine weite Auslegung der Meinungsfreiheit. Uneinigkeit besteht auch in der Frage, wie weit das Vielfaltsgebot bei der Beurteilung einzelner Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde überhaupt Anwendung findet. Die UBI befasste sich im Berichtsjahr weiter mit verschiedenen Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen, die gerade in dieser sensiblen Phase die erhöhten Sorgfaltspflichten nicht einhielten, oder Sendungen mit schweren Vorwürfen an Personen ohne Gelegenheit zur Stellungnahme.

I. Überblick

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Von den 37 erledigten Beschwerdeverfahren hat die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) im letzten Jahr 33 materiell-rechtlich beurteilt (2023: 23). Auf vier Beschwerden wurde nicht eingetreten (2023: 8). Gutgeheissen wurden sieben, teilweise gutgeheissen drei Beschwerden. Bei 23 Beschwerden wurde keine Verletzung des programmrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG oder Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG festgestellt. Im Folgenden wird eine Auswahl der im Jahr 2024 abgeschlossenen Verfahren vorgestellt.

II. Nichteintretensentscheide

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Die meisten Nichteintretensentscheide betrafen Fälle, bei denen die formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeführung nicht vollständig gegeben waren. Entweder lag keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG vor, oder die Beschwerdeführenden reichten innert der gesetzten Nachfrist nicht die notwendigen Unterzeichner nach, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu genügen. Ein öffentliches Interesse für eine Entscheidfassung i.S. von Art. 96 Abs. 1 RTVG wurde nicht festgestellt.

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Im Verfahren b.1000 waren die formellen Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde erfüllt, die Beanstandung bezog sich aber nicht auf den Online-Artikel vom April 2024 der RTS-Webseite selbst, sondern auf eine verlinkte Sendung aus dem November 2023, zu deren Anfechtung die Frist längst abgelaufen war. Die Einbettung der Videos in den Artikel wurde von der UBI nicht als Neuauflage oder Neuausstrahlung des ursprünglichen Inhalts gewertet. Auch der Umstand, dass die Beiträge noch online abrufbar waren, vermochte die Fristen nicht erneut zu starten. Aus diesem Grund wurde auf die Beschwerde wegen unzureichender Begründung und versäumter Fristen nicht eingetreten.

III. Erhöhte Sorgfaltspflichten vor Wahlen und Abstimmungen

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Eine Popularbeschwerde richtete sich gegen das Wahldossier von SRF (verschiedene TV-, Radio- und Onlineformate, insb. mehrere „Arena“-Sendungen, das „Wahlbarometer“, der „Parteiencheck“ sowie ein kritisierter Online-Artikel vom 10. Oktober 2023) zur Nationalratswahl 2023, die sich auf den Zeitraum von August bis Oktober 2023 bezieht. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die ungleiche Behandlung kleiner Parteien, namentlich der EDU im Vergleich zur EVP, sowie eine unfaire Berichterstattung in einzelnen Sendungen. Er machte geltend, dass das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden sei. Zusätzlich kritisierte er einen Online-Artikel, in dem die EDU als „Rechtsaussen-Partei“ bezeichnet wurde, wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.

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Die UBI erinnerte in ihrem Entscheid daran, dass bei Wahlsendungen in der sensiblen Phase vor dem Urnengang erhöhte Anforderungen an die Vielfalt und Ausgewogenheit gestellt werden. Sie wies darauf hin, dass nicht alle Parteien gleichbehandelt werden müssen – die Programmautonomie gestattet eine Gewichtung, sofern diese auf objektiven, transparenten und nicht-diskriminierenden Kriterien, wie etwa die Fraktionsstärke im Parlament, die Sitzanzahl auf kantonaler Ebene oder die nationale Präsenz beruht.

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Im Fall des Wahldossiers stellte die UBI fest, dass den sechs grossen Parteien (SVP, SP, FDP, Die Mitte, Grüne, GLP) der meiste Raum eingeräumt wurde, während kleinere Parteien wie die EVP und die EDU weniger Beachtung fanden. Zwar wurde die EDU nur in einer „Arena“-Sendung eingeladen (25. August 2023), während die EVP mehrfach vertreten war, doch wurde sie in anderen Formaten wie dem Online-Steckbrief oder dem Regionaljournal erwähnt. Auch wenn die Gewichtung innerhalb der Wahlsendungen nicht ganz transparent oder einheitlich erfolgte, wurde darin keine unzulässige Diskriminierung gesehen. Die grössere Mandatsanzahl der EVP auf Bundes- und Kantonsebene wurde als sachlicher Grund für die differenzierte Behandlung akzeptiert.

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Ebenso wurde der „Parteiencheck“ auf Radio SRF 1 beanstandet, da dort die EVP, aber nicht die EDU berücksichtigt wurde. Auch hier verwies die UBI auf sachliche Gründe wie die grössere parlamentarische Präsenz der EVP und betonte, dass die EDU in weiteren regionalen Beiträgen zur Sprache kam. Die UBI befand daher, dass auch hier keine Verletzung des Vielfaltsgebots vorlag.

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Bezüglich des Online-Artikels «Das sind die Erfolgsaussichten der Massnahmen-Kritiker» vom 10. Oktober 2023 stellte die UBI jedoch eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest. Im Artikel wurde die EDU als „Rechtsaussen-Partei“ bezeichnet, was laut UBI nicht den Tatsachen entsprach, insbesondere im Lichte von neutralen Wahlhilfeplattformen wie Smartvote. Die Bezeichnung sei geeignet gewesen, das öffentliche Bild der Partei zu verzerren – insbesondere in der sensiblen Phase vor den Wahlen. Zwar korrigierte SRF den Artikel wenige Tage später und ersetzte den Ausdruck durch „rechtsbürgerliche EDU“, doch wertete die UBI die ursprüngliche Formulierung als journalistisch unzulässig und als Einflussnahme auf die Meinungsbildung. Infolgedessen wurde die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen.

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In der publizierten abweichenden Meinung des Präsidiums wurde die Abweisung der Verletzung des Vielfaltsgebots kritisiert und darauf hingewiesen, dass die EDU als eine von acht Nationalratsparteien der Deutschschweiz in der sensiblen Phase vor den Wahlen mehrfach ungleich behandelt wurde – insbesondere durch ihre Nichtberücksichtigung in der „Arena“-Sendung vom 6. Oktober 2023, im „Parteiencheck“ und im „Wahlbarometer“, wo sie unter „übrige Parteien“ subsumiert wurde. Die Begründung, die EVP sei die „grösste der Kleinparteien“, sei nicht tragfähig. Eine vollständige politische Meinungsvielfalt sei unabdingbar für eine funktionierende Demokratie – die SRF hätte dies sorgfältiger beachten müssen (b.967).

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Fernsehen SRF porträtierte in der Sendung «Reporter» vom 29. November 2023 den Oberwalliser Renato Jordan und begleitete den Initianten eines Solarprojekts in den Alpen («Gondosolar») während eines Jahres. Die Sendung wurde am 30. November 2023 noch einmal auf SRF Info ausgestrahlt. In einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde beanstandet, dass dem Projektinitianten deutlich mehr Raum zur Darstellung seiner Sichtweise gegeben worden sei als den Kritikerinnen und Kritikern. Zudem sei der Beitrag geeignet gewesen, die am 10. Dezember 2023 anstehenden Volksabstimmungen in Grengiols sowie die bis Januar 2024 laufende Unterschriftensammlung gegen das neue Stromversorgungsgesetz zu beeinflussen.

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Die UBI vermochte keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots erkennen, da der Beitrag transparent darstellte, dass Jordans Projekt nicht unumstritten war und die Redaktion dem Protagonisten durchaus kritisch mit entsprechenden Fragen begegnete. Sie stellte auch keine Verletzung des Vielfaltsgebots fest, auch wenn der Beitrag in der sensiblen Phase vor der Abstimmung in Grengiols ausgestrahlt wurde. Zwar befanden sich unter den gezeigten Stimmen zur Abstimmung überwiegend Befürworter, doch wurde diese Darstellung durch die klare und medienwirksam präsentierte Gegenpositionen relativiert. Es sei keine „intensive“ Stellungnahme im Sinne politischer Werbung erfolgt. Angesichts der begrenzten Anzahl Aussagen zur Abstimmung und des übergeordneten Beitragsfokus (Gondosolar-Projekt) sei ein ausreichendes Mindestmass an Ausgewogenheit gewahrt geblieben (b.983).

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In der sensiblen Phase vor Abstimmungen und Wahlen müssen in Wahl- und Abstimmungssendungen erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Gegen diesen programmrechtlichen Grundsatz und letztlich Art. 4 Abs. 4 RTVG verstiess Radio Télévision Suisse (RTS) mit der Sendung «Forum» vom 2. November 2023. Für den zweiten Wahlgang zu den Ständeratswahlen im Kanton Genf bewarben sich sechs Personen. In der beanstandeten Diskussionssendung wurden nur vier Kandidaten und Kandidatinnen eingeladen und in der Anmoderation oder während der Diskussionssendung nie darauf hingewiesen, dass sich zwei weitere Kandidatinnen von Kleinparteien um den Sitz in den Ständerat bewarben. Die UBI erinnerte an die Programmautonomie der Veranstalter, aber auch an den erhöhten Informationsbedarf der Öffentlichkeit vor Wahlen und Abstimmungen. Kleinparteien dürften im Vergleich zu grossen Parteien eine geringere mediale Präsenz erhalten, solange dies auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruht. Dennoch seien grundlegende Informationen über alle Kandidierenden obligatorisch, insbesondere deren Existenz und Zugehörigkeit. Die 50 Sekunden Sendezeit für eine Kandidatin und deren Partei in der am Morgen des gleichen Tags ausgestrahlten Sendung «Matinale» vermochte keine angemessene Kompensation darstellen für die Nicht-Erwähnung der beiden Kandidatinnen in der Hauptdiskussionssendung (b. 987).

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Ebenfalls in der sensiblen Phase vor der Volksabstimmung im Kanton Bern vom 3. März 2024 über eine Änderung der Kantonsverfassung zur Einführung der dringlichen Gesetzgebung informierte Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) am 16. Februar 2024 im «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis» und gleichentags im Online-Artikel «Abstimmung Kanton Bern – Der Kanton soll in Krisen sofort handeln können» über diese Vorlage. Beanstandet wurde, dass Argumente des Nein-Komitees kaum berücksichtigt worden seien, insbesondere sei keine Person aus dem gegnerischen Lager zu Wort gekommen, und es sei der Eindruck entstanden, dass es sich bei der Gegnerschaft – unzutreffend – ausschliesslich um Kritiker der Corona-Massnahmen handle.

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Die UBI stellte fest, dass der Radiobeitrag tendenziell zugunsten des Ja-Lagers ausgestaltet war. Die Vizepräsidentin des Kantonsparlaments durfte mehrfach ausführlich Stellung nehmen und dabei insbesondere die Argumente der Gegnerschaft widerlegen. Diese wiederum kam nicht mit einer O-Ton-Stimme zu Wort, sondern wurde nur kurz zusammengefasst erwähnt. Die Redaktion bezeichnete die Gegnerschaft pauschal als massnahmenkritisch und verband sie mit Organisationen wie „Mass-Voll“ und „Freunde der Verfassung“. Dass auch andere Gruppierungen beteiligt waren (z. B. Junge SVP, Schweizer Demokraten, PdA), wurde nicht erwähnt. Damit sei das Vielfaltsgebot, aber auch das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt worden, da zentrale Informationen über die Zusammensetzung des gegnerischen Komitees sowie wichtige Gegenargumente nicht korrekt oder vollständig wiedergegeben worden seien, meinte die UBI. Das Publikum konnte sich somit keine eigene Meinung bilden. Ähnlich beurteilte die UBI auch den Online-Beitrag zu Sendung (b. 995).

IV. Gesteigerte Anforderungen an Transparenz und Sorgfaltspflicht bei schwerwiegenden Vorwürfen

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«Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen sollen sie mit dem belastenden Material konfrontiert und mit ihren besten Argumenten zu Wort kommen (BGE 137 I 340 E.3.2 S. 346). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen» (b.985).

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In diesem Entscheid behandelte die UBI eine Beschwerde des Kantonsspitals Baselland (KSBL) zur Nachrichtensendung „punkt6“ vom 1. Dezember 2023 von Telebasel. Im strittigen Beitrag berichtete Telebasel über Kritik von Mitarbeitenden des KSBL an der Spitalleitung. Im Zentrum der Kritik stand das Arbeitsklima und der Vorwurf, Verwaltungsrat und Geschäftsleitung hätten sich im Jahr 2022 „unbegründet“ höhere Entschädigungen (+6,8 %) ausbezahlt. Im anschliessenden Interview erhielt der CEO des KSBL Gelegenheit, zu den allgemeinen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Auf den spezifischen Vorwurf der ungerechtfertigten Erhöhung der Entschädigungen konnte er jedoch im ausgestrahlten Beitrag nicht eingehen. Die UBI stellte fest, dass der Vorwurf, die Erhöhung der Entschädigungen sei „unbegründet“, für das Publikum klar als schwere Anschuldigung gegen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung zu verstehen gewesen sei. Zwar verfügte die Redaktion über Informationen und Interviewmaterial, welche erklärten, weshalb die Entschädigungen tatsächlich erhöht wurden (u. a. mehr Sitzungen, Anpassung variabler Vergütungen, Vorjahresvergleich). Diese Informationen stammten u.a. aus einer Debatte des Baselbieter Landrates sowie aus einem ausführlichen Interview mit dem CEO, welches jedoch – im Gegensatz zur Online-Version auf „Baseljetzt“ – nicht vollständig in der beanstandeten Sendung verwendet wurde. Die UBI wies darauf hin, dass lokale Medien das Thema bereits aufgegriffen hatten, doch könne nicht davon ausgegangen werden, dass das durchschnittliche Publikum des Formats „punkt6“ diese zusätzlichen Quellen zur Kenntnis genommen hätte und somit ausreichend vorinformiert gewesen wäre (b.985).

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Am 19. November 2023 strahlte RTS im Rahmen der Sendung «Mise au Point» eine zweiteilige Reportage über mutmassliche sexuelle Missbräuche in der Abtei Saint-Maurice aus. Die Reportage thematisierte Vorwürfe gegen neun Kleriker, Aussagen von Opfern sowie die Rolle der kirchlichen Hierarchie. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass der Beitrag tendenziöse Kommentare enthalte, unzureichend belegte Anschuldigungen verbreite und die Unschuldsvermutung missachte.

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Die UBI erinnerte daran, die Unschuldsvermutung nicht nur in Art. 4 RTVG, sondern auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV ihren Niederschlag finde. Sie verpflichtet zu einer zurückhaltenden Berichterstattung über laufende Verfahren und zu einer differenzierten Darstellung der Tatsachen und Perspektiven. Auch im investigativen Journalismus gelten gesteigerte Anforderungen an Transparenz und Sorgfaltspflicht, insbesondere bei schwerwiegenden Vorwürfen, die betroffene Personen oder Institutionen erheblich schädigen können. In solchen Fällen sei es erforderlich, dass betroffene Personen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten – auch wenn sie diese ablehnen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wurde nach Ansicht der UBI im Beitrag nicht verletzt, da namentlich weder eine Person stigmatisiert noch vorverurteilt wurde. Die Berichterstattung unterschied zwischen rechtlich abgeschlossenen und offenen Fällen und erweckte nicht den Eindruck, dass nicht verurteilte Personen strafrechtlich schuldig seien. Die Redaktion habe im Gegenteil mehrfach explizit auf das Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen hingewiesen und mit allen relevanten Akteuren Kontakt aufgenommen, ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und diese Bemühungen transparent gemacht. Auch wenn einzelne Begriffe (wie «Angeklagter») juristisch nicht präzise verwendet worden seien, führten diese Ungenauigkeiten nicht zu einer massgeblichen Beeinträchtigung der Meinungsbildung des Publikums. Kommentare des Journalisten – etwa zum systematischen kirchlichen Versagen – seien klar als persönliche Einschätzungen erkennbar gewesen und man habe auch positive Aspekte der Institution angesprochen (b.991).

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Die Sendung «Grigioni sera» vom 28. November 2023 von «Rete Uno» der Radio Televisione Svizzera italiana (RSI) informierte über den Abschluss einer Strafuntersuchung gegen einen ehemaligen Richter des kantonalen Verwaltungsgerichts Graubünden, welcher beschuldigt wurde, sexuelle Delikte begangen zu haben. Der betroffene Richter kritisierte in seiner Beschwerde vor allem, dass der Journalist in der Sendung fälschlicherweise angab, die Bündner Staatsanwaltschaft sehe «ausreichende Schuldbeweise» («sufficienti elementi di colpevolezza») gegen ihn, um Anklage zu erheben. Er sah darin eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG sowie der Unschuldsvermutung. Zudem sei seine Identität trotz anonymisierter Berichterstattung für Zuhörer leicht erkennbar gewesen und er sei durch die Berichterstattung implizit als schuldig dargestellt worden.

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Die UBI stellte fest, dass der Journalist im Beitrag unpräzis von „ausreichenden Schuldbeweisen“ sprach, obwohl die Staatsanwaltschaft lediglich über „ausreichenden Verdachtsmomente“ bzw. Indizien informierte. Diese Ungenauigkeit sei vernachlässigbar und nicht entscheidend für die Gesamtwirkung der Sendung. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Bericht klar als vorläufiger Stand der Ermittlungen präsentiert wurde und deutlich machte, dass es noch keine rechtskräftige Verurteilung gebe. Die Sendung hatte ausserdem explizit darauf hingewiesen, dass erst noch über die Anklage und die zuständige Gerichtsinstanz zu entscheiden sei. Zudem sei ausdrücklich erwähnt worden, dass der Beschuldigte seine Unschuld beteuere und angegeben habe, dass alle Handlungen im gegenseitigen Einverständnis stattgefunden hätten (b.986).

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Gegenstand eines weiteren Entscheids der UBI war eine Beschwerde gegen einen Beitrag der Hauptausgabe der SRF-«Tagesschau» vom 26. Oktober 2023, welcher sich mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino beschäftigte. In der rund zweiminütigen Reportage wurde berichtet, dass das Verfahren mit Verfügung zweier ausserordentlicher Bundesstaatsanwälte gegen Lauber und Infantino eingestellt worden sei. Die ausserordentlichen Bundesanwälte machten in ihrer Beschwerde geltend, dass durch die unwidersprochenen Aussagen insbesondere eines interviewten Journalisten schwere Vorwürfe gegen sie erhoben worden seien. Es sei suggeriert worden, dass die Einstellung sachfremd, amtsmissbräuchlich oder begünstigend erfolgt sei. Ihnen sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, diese schwerwiegenden Vorwürfe zu kommentieren, weshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt worden sei. 

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Die UBI hiess die Beschwerde mit vier zu drei Stimmen gut. Insbesondere die Aussage des Journalisten über einen «fürsorglichen Funktionärsschutz» sei als schwerwiegender Vorwurf zu qualifizieren, der die persönliche und berufliche Reputation der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte. Die UBI hielt ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankomme, ob der Vorwurf objektiv zutreffe, sondern entscheidend sei, dass die Betroffenen Gelegenheit erhalten müssten, dazu Stellung zu nehmen. Dies sei im konkreten Fall unterlassen worden, was eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten darstelle. Insgesamt wirke der Beitrag zudem einseitig, weil die Hintergründe der Einstellungsverfügung nur unzureichend dargestellt wurden. «Der beanstandete Beitrag vermittelte dem Publikum aufgrund der Gestaltung ein einseitig negatives Bild zu den Ermittlungen. Über die Einstellung der Verfahren informierte die Redaktion nur ganz summarisch («Kein Strafverfahren», «Keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung»), ohne auf die eigentlichen Gründe oder die Ermittlungen einzugehen, die ihr aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags vorliegenden Dokumente (die über 200 Seiten umfassende Einstellungsverfügung, Medienmitteilung) zudem bekannt sein mussten. Die beigezogenen Experten aus dem In- und Ausland mit unterschiedlichen Spezialgebieten erachteten beide die Ermittlungen als nicht ausreichend bzw. gar fragwürdig.» Die im Entscheid publizierte Minderheitsmeinung geht davon aus, dass die kritischen Kommentare der Experten im Rahmen legitimer Justizkritik lagen und für das Publikum erkennbar subjektiv waren. Eine zwingende Anhörung der Beschwerdeführer sei in diesem Rahmen nicht erforderlich gewesen (b.978).

V. Dinge beim Namen nennen

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Eine Zeitraumbeschwerde richtete sich gegen die Berichterstattung von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) über Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten zwischen dem 14. Februar und 14. Mai 2024. Der von 310 Personen unterstützte Beschwerdeführer machte geltend, dass SRF durch die Berichterstattung die Menschenwürde verletzt, zu Rassenhass beigetragen, die öffentliche Sicherheit gefährdet, Gewalt verharmlost und das Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot verletzt habe. Kritisiert wurde insbesondere, dass SRF über zentrale Aspekte wie die Unterstützung der Hamas und Hisbollah durch Studierende, antisemitische Äusserungen und Gewaltaufrufe nicht angemessen berichtet habe. Über verschiedene relevante Fakten habe SRF nicht orientiert, wie u.a. über die Sympathien der Studierenden mit den Hamas-Terroristen und der Hisbollah-Miliz, über die Intifada-Aufrufe, über das Anzünden von amerikanischen Fahnen, die Forderungen zur Vernichtung Israels oder die ideologischen Grundlagen der Proteste. Es sei auch nicht repräsentatives Bild- und Videomaterial in den Publikationen von SRF veröffentlicht worden.

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In Bezug auf das Sachgerechtigkeitsgebot stellte die UBI nach Prüfung der gerügten 17 Radio-, Fernseh- und Online-Beiträge vom 24. April bis 14. Mai 2024 fest, dass trotz einzelner Mängel die Beiträge dem Publikum erlaubten, sich eine eigene Meinung zu bilden. Zwar kritisierte die UBI einzelne Formulierungen und Titel (z.B. „antisemitische Vorfälle finden ‚off campus‘ statt“), stellte aber insgesamt keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest, da die Meinungen transparent dargestellt wurden. Auch Art. 4 Abs. 1 RTVG (Beachtung der Grundrechte) sei durch die Berichterstattung nicht verletzt worden. Hingegen erachtete eine Mehrheit der Mitglieder der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Verletzung des Vielfaltsgebots, indem SRF zwar zeitlich ausreichend und regelmässig über die Proteste berichtet hatte, aber eine verharmlosende, beschönigende Tendenz hinsichtlich der Inhalte der Proteste erkennbar war. Insbesondere extreme antisemitische Forderungen, Sympathien für Terrororganisationen, und kritische wissenschaftliche Perspektiven zum sogenannten „linken akademischen Antisemitismus“ wurden kaum dargestellt oder gar nicht erwähnt. Auch die Bildauswahl vermittelte oft den Eindruck friedlicher Proteste, während extreme Elemente ausgelassen wurden: «Extreme Aufrufe von Studierenden oder gewisse Slogans auf Plakaten wurden nicht gezeigt oder blieben regelmässig ohne jegliche journalistische Einordnung (z.B. «final solution», «from the river to the sea»). Dagegen wurden mehrmals Szenen mit schwer bewaffneten Polizisten eingeblendet, welche die vermeintlichen Antikriegsproteste auflösten.» Drei UBI-Mitglieder hielten in ihrer Minderheitsmeinung fest, dass SRF umfassend und differenziert berichtet hatte, antisemitische Tendenzen angemessen dargestellt wurden und eine Verletzung des Vielfaltsgebots nicht vorliege. Diese Mitglieder warnten zudem vor einer zu engen Interpretation des Vielfaltsgebots, die die Programmautonomie einschränken könnte (b.1002).

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Kommenar: Das Vielfaltsgebot will «einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verpflichtet das audiovisuelle Mediensystem als Ganzes, die politisch weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln, und bezieht sich primär auf die Programme in ihrer Gesamtheit» (BGE 134 I 2 S. 7). Mit der Einschränkung auf konzessionierte Programme gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG muss das Vielfaltsgebot von der konzessionierten SRG in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen eingehalten werden (abgesehen von Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen). Eine Prüfung des Programms ist im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde auf drei Monate beschränkt (Art. 92 Abs. 3 RTVG; vgl. dazu auch BGE 136 I 167, S. 171), und die Programmaufsicht darf die Gesamtheit der Sendungen in diesem Zeitraum auf seine Vielfältigkeit hin beurteilen. Die Minderheitsmeinung geht in ihrer Begründung davon aus, dass eine Verletzung des Vielfaltsgebots «einem unstatthaften Eingriff in die Programmautonomie des Veranstalters gleichkomme[n], indem in einzelnen Sendungen bestimmte Aussagen eingefordert werden.» Die Beurteilung einzelner Sendungen im Lichte des Vielfaltsgebots ist gerade Sinn und Zweck einer Zeitaumbeschwerde. Allerdings darf nur das Gesamtbild dieser Einzelsendungen im fraglichen Zeitraum letztendlich die Entscheidgrundlage der UBI für eine Einhaltung oder Verletzung des Viefaltsgebots darstellen.

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Ein Entscheid der UBI vom 16. Mai 2024 betrifft eine Beschwerde gegen Beiträge der Nachrichtensendung «Le 19h30» sowie einen Online-Artikel von «RTS Info» vom 9. Oktober 2023. Die Beiträge befassten sich mit dem Ausbruch der Gewalt infolge der Hamas-Attacke auf Israel vom 7. Oktober 2023 und den anschliessenden Reaktionen Israels. Die Beschwerdeführerin und die Mitunterzeichnenden rügten insbesondere die Verwendung der Begriffe „Militante“ und „Kämpfer“ anstelle von „Terroristen“ zur Beschreibung der Angreifer vom 7. Oktober sowie die Darstellung eines Interviews mit einer palästinensischen Bewohnerin, welche die Angriffe des Hamas als „notwendige Antwort“ darstellte und als „Hoffnung auf Wandel“ im arabischen Raum beschrieb. Diese Art von Berichterstattung stelle eine Verharmlosung von Gewalt, eine Rechtfertigung von Terrorismus und Antisemitismus sowie einen Verstoss gegen journalistische Sorgfaltspflichten und gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz dar.

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Die UBI wies die Beschwerde ab. Die Darstellung der Ereignisse sei sachgerecht erfolgt und die Meinungsäusserung der Interviewten als solche klar erkennbar gewesen. Die Verwendung der Begriffe «Militante» und «Kämpfer» konnte im Kontext der damaligen rechtlichen Lage vertreten werden, zumal zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Bundesrat die Hamas noch nicht als Terrororganisation eingestuft hatte. Auch die kritisierte Formulierung „notwendige Antwort“ stelle eine journalistisch zulässige Zusammenfassung der Worte der interviewten Person dar. Der Begriff „Hoffnung auf Wandel“ sei zudem als Zitat kenntlich gemacht worden (b.979).

28

Zur gleichen Thematik gab es eine Beschwerde zu einem Filmbericht mit dem Titel «Spitäler von Gaza: Die humanitäre Katastrophe», ausgestrahlt von Schweizer Fernsehen SRF in der Sendung «Rundschau» vom 22. November 2023. Moniert wurde eine einseitige Darstellung zulasten Israels, insbesondere wurde bemängelt, dass das Leid der palästinensischen Bevölkerung übertrieben dargestellt, während die Rolle der Hamas vernachlässigt werde.

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Die UBI stellte keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest. Zwar stand das Leiden der palästinensischen Zivilbevölkerung klar im Vordergrund des Beitrags, doch sei dies journalistisch zulässig und auch transparent kommuniziert worden. Es wurden keine falschen Schuldzuweisungen gemacht, insbesondere bezüglich der Wasserknappheit oder der Raketenangriffe. Wo kritische Punkte angesprochen wurden – etwa hinsichtlich des Beschusses von Krankenhäusern –, wurde auch die israelische Position klar und ausführlich dargestellt, sowohl durch Aussagen eines Armeesprechers als auch der israelischen Botschafterin im Interview. Zudem wurde im Beitrag klar kommuniziert hatte, woher die Informationen stammten und darauf hingewiesen, dass in der Kriegsberichterstattung immer mit gewissen Unsicherheiten bei Quellen und Informationen gerechnet werden müsse. Diese Problematik wurde zudem im Interview selbst durch die israelische Botschafterin und auch durch die Moderation thematisiert (b.981).

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Ein weiteres Verfahren vor der UBI befasste sich mit der Frage, ob im Rahmen eines Nachrichtenbeitrags über das besorgniserregende Ausmass rechtsextremer Tendenzen innerhalb der deutschen Polizei konkrete Namen und Informationen über ein Treffen einer «jungen Politikerin» mit Martin Sellner – einem bekannten österreichischen Rechtsextremen – und der das Treffen organisierenden Vereinigung verschwiegen wurden. Der Beitrag von RSI in den Mittagsnachrichten auf «Rete Uno» und «Rete Due» vom 4. April 2024 bezog sich auf eine aktuelle Enthüllung des Magazins «Stern», wonach über 400 deutsche Polizisten wegen mutmasslicher Verbindungen zur extremen Rechten untersucht würden. Neben einer Einschätzung des RSI-Korrespondenten in Berlin wurde der RSI-Mitarbeiter und der Rechtsextremismus-Experte Stefano Grazioli zu europaweiten Entwicklungen befragt. Die von der Beschwerde konkret beanstandete Passage war Bestandteil dieser zweiten, übergreifenden Analyse. Die Moderatorin sprach eine „junge Politikerin“ an, die kürzlich an einem Treffen mit Martin Sellner teilgenommen habe, und wollte von Grazioli wissen, ob diese Verbindungen europaweit zunehmen.

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Diese Aussage war laut UBI nicht der zentrale Inhalt des Beitrags, sondern lediglich ein Beispiel für transnationale Vernetzung rechtsextremer Akteure. Weder die Identität der erwähnten Politikerin noch der Name der Gruppierung „Junge Tat“ waren laut UBI entscheidend für die Kernaussage der Sendung. Die Redaktion hatte sich nach Ansicht der UBI im Beitrag bewusst auf die übergeordnete Analyse konzentriert. Die kurze Erwähnung der jungen Politikerin war eingebettet in eine weiterführende Diskussion und diente der Illustration, nicht der persönlichen Bewertung. Auch Erwähnung des Namens der Politikerin sei der Informationsgehalt des Beitrags ausreichend gewesen, um das Publikum in die Lage zu versetzen, sich eine eigene Meinung zu bilden (b.1001).

32

Auch im Verfahren um den am 15. Juli 2024 von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichten Online-Artikel «Aus gesundheitlichen Gründen – Marlen Reusser und Jolanda Neff müssen auf Olympia verzichten» ging es um nicht klar erwähnte Informationen. Gerügt wurde, dass SRF wesentliche Informationen – insbesondere die Covid-19-Erkrankungen und daraus resultierende Langzeitfolgen (Post-Covid-Syndrom) der Athletinnen – nicht deutlich genug dargestellt habe.

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In ihren Erwägungen hielt die UBI fest, dass der Text des beanstandeten Artikels tatsächlich keine explizite Erwähnung der Covid-Erkrankungen enthielt. Es wurde lediglich allgemein von einer Virusinfektion bei Marlen Reusser und von Atembeschwerden bei Jolanda Neff gesprochen. Jedoch seien im Artikel eingebettete Videos entscheidend mitzuberücksichtigen. In diesen erläuterten beide Sportlerinnen offen und nachvollziehbar ihre gesundheitlichen Beschwerden, einschliesslich der mehrfachen Covid-Infektionen. So erklärte Marlen Reusser konkret, an einem postinfektiösen Syndrom zu leiden, das ihre Trainingsfähigkeit stark beeinträchtige, und erwähnte explizit ihre Covid-Erkrankungen Ende Februar und im Mai 2024. Jolanda Neff wiederum äusserte sich zu wiederkehrenden Atemproblemen, erwähnte ihre drei Corona-Infektionen und räumte ein, nicht sicher zu sein, ob ihre Lungenschäden daraus resultierten. Durch diese eingebetteten Videos sei ausreichend Transparenz bezüglich der Gesundheitsursachen gewährleistet hergestellt worden. Es sei nicht notwendig, im Rahmen einer an ein Sportpublikum gerichteten Sendung eigenständig medizinische Diagnosen oder tiefere Erklärungen zum Post-Covid-Syndrom anzubieten, insbesondere weil eine offizielle medizinische Bestätigung der Diagnose bei Reusser erst später erfolgte (b.1008).

VI. Von bevorzugten und vernachlässigten Politikerinnen und Politikern und deren Parteien

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In der Radiosendung „Forum“ auf RTS La Première vom 12. Februar 2023 wurde ein 16-minütiger Beitrag ausgestrahlt, der die Ergebnisse der Zürcher Kantonswahlen vom selben Tag thematisierte. Er beanstandete insbesondere die Auswahl, Reihenfolge und Redezeit der Gäste. Seiner Ansicht nach wurden Vertreter der unterlegenen Parteien – namentlich der Grünen und der SP – überproportional berücksichtigt, während die siegreiche SVP zu kurz kam. Zudem wurden weder Vertreter der FDP noch der Mitte eingeladen. Dies führe zu einer verzerrten Darstellung der Wahlergebnisse.

35

Nach Ansicht der UBI informierte der Beitrag korrekt über die Wahlergebnisse; die Hörerinnen und Hörer konnten sich aufgrund der dargelegten Informationen eine eigene Meinung bilden. Die eingeladenen Gäste wurden transparent vorgestellt, ihre Parteizugehörigkeit war klar, und sie konnten ihre Einschätzungen frei äussern. Dabei sei es nicht entscheidend, ob die Redezeit exakt gleich verteilt wurde, sondern ob die wesentlichen politischen Standpunkte erkennbar vertreten waren. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Die Auswahl der Gäste sei journalistisch vertretbar gewesen, insbesondere weil sie Entwicklungen im Vergleich zur letzten Wahl einordnen konnten (b.963)

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Eine Zeitraumbeschwerde bezog sich auf die beanstandete unverhältnismässig hohe Präsenz in Wort und Bild der Genfer Ständerätin Lisa Mazzone in der Tagesschau «Le 19h30» der RTS zwischen dem 19. April und dem 7. Juli 2023. Für die UBI war jede Einzelsituation redaktionell gerechtfertigt und sämtliche Aussagen bzw. Auftritte von Mazzone wiesen einen Sachbezug auf. Es handelte sich nicht um verdeckte Selbstdarstellung oder parteipolitische Schleichwerbung, sondern um eine informative Begleitung aktueller Themen durch eine an den Sachverhalten beteiligte Politikerin. Kleinere redaktionelle Ungenauigkeiten sind nach ständiger Rechtsprechung vernachlässigbar, solange sie den Gesamteindruck nicht verfälschen. In den einzelnen Sendungen sind stets mehrere Stimmen zu Wort gekommen, so dass das Vielfaltsgebot nicht verletzt wurde (b.965).

VII. Verschwiegene Fakten oder blosse Ungenauigkeiten?

37

Am 25. Oktober 2023 strahlte Radio SRF im Rahmen der Sendung «Tagesgespräch» eine Diskussion mit den SRF-Korrespondenten Susanne Brunner (Naher Osten) und David Nauer (Ukraine) aus. Die Sendung stand unter dem Thema «Propaganda im Krieg» und widmete sich der Berichterstattung über die Kriege in Israel und der Ukraine. Die Diskussion drehte sich insbesondere um die Herausforderungen journalistischer Arbeit in kriegerischen Konflikten, die Verbreitung von Propaganda und Fake News sowie die Glaubwürdigkeit der Kriegsberichterstattung. Mit einer Popularbeschwerde wurde die Aussage des Korrespondenten David Nauer, wonach es «gar keine Nazis oder mindestens nicht an der Macht in der Ukraine» gebe, beanstandet mit der Begründung, diese Aussage sei falsch und verharmlosend, denn in der Ukraine hätten rechtsextreme und faschistische Strömungen sehr wohl Einfluss auf Politik und Gesellschaft.

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Die UBI stellte fest, dass dieser Satz weder eine vertiefte Analyse rechtsextremer Strukturen in der Ukraine noch deren Leugnung darstellte. Vielmehr wollte Nauer offenbar zum Ausdruck bringen, dass das von Russland genutzte Narrativ einer nationalsozialistisch geprägten Ukraine nicht der Realität entspreche. Die Aussage war in eine Argumentation eingebettet, die sich kritisch mit russischer Kriegspropaganda auseinandersetzte. Zudem relativierte Nauer seine Formulierung unmittelbar selbst, indem er einschränkte, dass es «zumindest keine Nazis an der Macht» gebe. Auch wenn die Äusserung isoliert betrachtet als unpräzis erscheinen mag, war sie eingebettet in einen breiteren Zusammenhang, wurde vom Publikum wohl korrekt verstanden und konnte als persönliche Einschätzung erkannt werden (b.973).

39

Ein Hörer kritisierte die Berichterstattung im Beitrag mit dem Titel «Gesundheitsgefahr: Der Klimawandel ist ein medizinischer Notfall» der Sendung «Wissenschaftsmagazin» von Radio SRF 2 Kultur vom 18. November 2023 als einseitig und tendenziös. Insbesondere bemängelte er, dass CO₂ als alleinige Ursache für den Klimawandel dargestellt werde und alternative wissenschaftliche Ansichten – etwa zur Sonnenaktivität oder anderen Umweltfaktoren – nicht berücksichtigt würden. Daraus leitete er eine Verletzung der gesetzlichen Gebote zur Sachgerechtigkeit und zur Vielfalt der Meinungen ab.

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Die UBI wies die Beschwerde ab. Der Beitrag befasste sich gemäss der UBI nicht primär mit den Ursachen des Klimawandels, sondern mit dessen gesundheitlichen Auswirkungen. Dies sei aus dem Titel und der Anmoderation klar ersichtlich gewesen. Allerdings konnte die wiederholte Nennung von CO₂ und fossilen Brennstoffen in der Anmoderation und im Beitrag den Eindruck eines monokausalen Zusammenhangs vermitteln. Dies sei durch den Bezug zur Forderung des Gesundheitssektors gerechtfertigt. Entscheidend sei, dass im Beitrag nicht explizit behauptet werde, CO₂ sei die einzige Ursache des Klimawandels. Die Redaktion habe zudem weder alternative Ursachen explizit ausgeschlossen noch konkurrierende Meinungen diffamiert. Eine weiterführende Differenzierung der Klimafaktoren sei nicht zwingend erforderlich gewesen, da das Zielpublikum der Sendung – eine naturwissenschaftlich interessierte Zuhörerschaft – aufgrund seines Vorwissens in der Lage gewesen sei, die Aussagen einzuordnen (b.976).

VIII. Aufschaltung von Online-Kommentaren im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit

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Drei Beschwerden zur Nichtaufschaltung bzw. Löschung von Kommentaren in Online-Foren zu verschiedenen redaktionellen Beiträgen auf den SRF-Webseiten wurden von der UBI zusammen beurteilt. Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I 2 E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Rechtsprechung zum Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2f. S. 313f.). Die Community-Redaktion entscheidet jeweils auf der Grundlage einer Netiquette von SRF, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist bzw. gelöscht werden darf. Diese Netiquette stellt nach der Rechtsprechung der UBI jedoch keine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zur Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit von Nutzerinnen und Nutzern von Kommentarspalten dar.

42

Im ersten Verfahren kritisierte der Beschwerdeführer die Nichtveröffentlichung eines Kommentars zum Online-Artikel „Hyperfeminismus – Wie feministisch sind aufgespritzte Lippen und tiefe Dekolletés?“ vom 14. Dezember 2023. Sein Kommentar („Ich habe gehört in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen.“) wurde von der Redaktion ursprünglich mit der Begründung „Diskriminierung“ abgelehnt. Die Redaktion vermutete, der Kommentar könne als herabwürdigend gegenüber Kriegsopfern interpretiert werden. Der Beschwerdeführer verneinte dies und bezeichnete die Auslegung als völlig abwegig.

43

Die UBI kam zum Schluss, dass die ursprüngliche Begründung der Diskriminierung nicht plausibel sei. Allerdings sei es zulässig gewesen, den Kommentar wegen mangelnden Bezugs zum eigentlichen Thema abzulehnen. Die Programmautonomie erlaube SRF, die Debatte konstruktiv und themenbezogen zu halten. Die Sicherung eines sachlichen Diskurses stelle ein hinreichendes öffentliches Interesse dar und die Nichtveröffentlichung sei verhältnismässig gewesen. Die UBI wies die Beschwerde fünf zu vier Stimmen ab (b.982).

44

Im zweiten Verfahren wurde die Nichtaufschaltung eines Kommentars zum Thema „Wie zeitgemäss sind Zoos?“ vom 21. Februar 2024 gerügt. Im nicht aufgeschalteten Kommentar wurde kritisiert, dass SRF auf seiner Webseite die Berichterstattung über den wichtigen Prozess um Julian Assange ignoriere, stattdessen aber eine Diskussion über Erdmännchen im Zürcher Zoo zulasse. Die Redaktion verweigerte die Veröffentlichung mit der Begründung „Kein Bezug zum Thema“. Die UBI bestätigte auch hier, dass der Kommentar tatsächlich nur eine Kritik an der Themenwahl und keinen Bezug zur inhaltlichen Diskussion des Artikels hatte. Ein öffentliches Interesse bestehe wiederum in der Sicherstellung eines konstruktiven und sachlichen Dialogs. Die Nichtveröffentlichung sei somit rechtlich zulässig und verhältnismässig gewesen, weshalb die UBI auch diese Beschwerde mit fünf zu vier Stimmen abwies (b.990).

45

Vier Mitglieder der UBI vertraten eine abweichende Meinung zu beiden Verfahren mit der Argumentation, die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich auch kritische und provozierende Äusserungen. Es sei nicht Aufgabe von SRF, Kommentare allein wegen ihrer Kritik an der redaktionellen Themenwahl nicht zu veröffentlichen. Die Sicherung einer freien demokratischen Debatte verlange vielmehr eine weite Auslegung der Meinungsfreiheit. Die Kommentare hätten zudem durchaus einen erkennbaren Bezug zu den Themen gehabt, indem sie auf die Relevanz der Themenwahl hinwiesen. Aus Sicht dieser Minderheit verletzte die Nichtaufschaltung der Kommentare daher Art. 16 BV.

46

Im dritten Verfahren monierte der Beschwerdeführer mehrfach die Nichtaufschaltung bzw. Löschung von Kommentaren im Zusammenhang mit einem Artikel zur Münchner Sicherheitskonferenz vom 16. Februar 2024. Mehrere Kommentare enthielten Links zu externen Dokumenten und kritisierten die Praxis von SRF, Links in Kommentaren zunächst nicht aufzuschalten. Die UBI bestätigte, dass SRF Kommentare überprüfen dürfe, um rechtswidrige Inhalte zu verhindern. Obwohl der Beschwerdeführer berechtigterweise darauf hingewiesen hatte, dass die Redaktion verhältnismässig viel Zeit für die Freischaltung benötigte, sah die UBI keine absichtliche Verzögerung oder gar Zensur durch SRF. Dem Beschwerdeführer war es gelungen, seine Position trotz anfänglicher Nichtveröffentlichung mehrfach umfassend zu äussern. Da die Meinungsfreiheit nicht unverhältnismässig eingeschränkt wurde, wies die UBI die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen ab (b.992).

47

In zwei weiteren Verfahren beschäftigte sich die UBI mit dem Nichtaufschalten von Online-Kommentaren. In seinem nicht publizierten Kommentar verspottete ein Nutzer die Redaktion von SRF News für ihren Fragestil und den Fokus des Artikels und bezeichnete die Redaktorinnen und Redaktoren pauschal als „Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten“ sowie als „Geschichtenerzählpult“. Die Redaktion hatte den Kommentar mit Verweis auf die SRF-Netiquette, die „persönliche Angriffe“ untersagt, zurückgewiesen.

48

Die UBI führte aus, dass SRF in seinen freien Online-Kommentarspalten grundsätzlich auch kritische Äusserungen gegen sich selbst akzeptieren muss. Erhebliche persönliche Angriffe jedoch können unter Berufung auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage gelöscht oder zurückgehalten werden. Als solche gesetzliche Grundlage erkannte die UBI sowohl Art. 28 ZGB (Schutz der Persönlichkeit natürlicher und juristischer Personen) als auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR. Die UBI erachtete eine Grundrechtsbeschränkung im Sinne von Art. 36 Abs. 2-4 BV als gegeben: «So besteht ein öffentliches Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den für alle Interessierten zugänglichen Foren. Die damit verbundene Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit ist zudem verhältnismässig, kann der Beschwerdeführer doch rasch und ohne grossen Aufwand einen neuen Kommentar mit Kritik am Thema und Fokus des Artikels – aber ohne persönliche Angriffe – formulieren und der Redaktion zur Aufschaltung zustellen. Schliesslich ist auch der Kerngehalt des betroffenen Grundrechts nicht berührt, umso weniger als SRF die Kommentarspalte zu Online-Artikeln auf freiwilliger Grundlage und ohne gesetzliche Verpflichtung anbietet» (b.966).

49

In seinem nicht aufgeschalteten zweiten Kommentar kritisierte der Nutzer die vermeintliche „Verhunzung der Schriftsprache“ bei SRF News und bemängelte den Anglizismus „Overtourism“ als „Sprache für dumme Leute“. Die Redaktion begründete die Zurückweisung damit, der Kommentar habe „keinen Bezug zum Thema“ des Artikels. Die UBI stellte fest, dass ein thematischer Bezug in Kommentarspalten zu Online-Artikeln zwar verlangt werden darf, dieser aber nicht derart eng auszulegen ist, dass offensichtliche Aspekte des Artikeltitels – hier «Overtourism» – ausgeblendet werden. Innerhalb der betreffenden Kommentarspalte hatten bereits andere Nutzerinnen und Nutzer intensiv über den Anglizismus diskutiert; sogar Radio SRF 1 selbst beteiligte sich an dieser Debatte. Überdies enthielt der Kommentar des Beschwerdeführers kritische Vorschläge zur präziseren Wortwahl und damit eine inhaltlich legitime Auseinandersetzung mit dem Thema, ohne einzelne Personen persönlich herabzusetzen. Die Äusserung „Sprache für dumme Leute“ richtete sich auf eine abstrakte Gruppe von Sprachgebrauch und nicht auf konkret identifizierbare Personen. Damit fehlte ein sachlicher Grund zur Nichtaufschaltung, und es lag keine unzulässige Persönlichkeitsverletzung vor. Die UBI hiess deshalb die Beschwerde (mehrheitlich) gut (b.972).

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Weitere Entscheide zur Nichtaufschaltung von Kommentaren:

  • Kommentare zu politischer Einordnung („Rechtsaussen-Partei“ EDU): Unzulässige Nichtveröffentlichung der Kommentare, da diese inhaltlich zulässige Meinungsäusserungen ohne rechtsverletzenden Charakter darstellten (b.969).
  • Kommentar zur Gesundheitspolitik (Jungparteien): Unzulässige Nichtveröffentlichung der Kommentare, da es sich um zulässige politische Meinungsäusserungen handelte (b.969).
  • Kommentare zu US-Vorwahlen (Trump): Einer der Kommentare wurde fälschlicherweise nicht veröffentlicht, da ein Bezug zum Thema bestand; diese Beschwerde wurde gutgeheissen. Die übrigen sechs Kommentare, geprägt von persönlichen Angriffen und Nebenstreitigkeiten, durften dagegen aufgrund der Programmautonomie zur Sicherstellung einer sachlichen Debattenkultur zurückgewiesen werden. Diese Beschwerden wurden einstimmig abgewiesen (b.969).
  • Kommentare zur Sendung «30 Jahre Arena»: Die Mehrheit der abgelehnten Kommentare durfte aufgrund ihrer unsachlichen Natur abgewiesen werden. Zwei Kommentare enthielten jedoch zulässige Reaktionen auf veröffentlichte Vorwürfe und wurden zu Unrecht nicht veröffentlicht; diese Beschwerde wurde gutgeheissen (b.969).
  • Kommentar zur Energiewende: Die Zurückweisung eines Kommentars wegen persönlicher Angriffe war zulässig, da der Beschwerdeführer seine Ansicht in anderen Kommentaren bereits ausführlich platzieren konnte (b.969).
  • Kommentare zu Corona-Indiskretionen: Die Nichtaufschaltung zweier Kommentare wurde gutgeheissen, da diese persönliche Angriffe enthielten und die Debattenkultur beeinträchtigten (b.969).
  • Kommentare zu Blauhelmtruppen in Afrika: Hier wurde eine behauptete Ungleichbehandlung verneint, da unterschiedliche Kommentarspalten und damit Situationen betroffen waren. Die Beschwerde wurde abgewiesen (b.969).
  • Im Verfahren b.974 ging es um Kommentare zu einem Online-Artikel über den Einsatz künstlicher Intelligenz in der Politwerbung:
  • Ein Kommentar mit einer nachweislich falschen Information (ein veralteter Vorwurf gegen Klimaaktivisten) wurde rechtmässig zurückgewiesen.
  • Zwei weitere Kommentare, welche darauf hinwiesen, dass politische Irreführung nicht nur von bürgerlichen Parteien ausgehe, wurden zu Unrecht nicht veröffentlicht. Diese Beschwerden wurden gutgeheissen.
51

Im Verfahren b.975 ging es um die Sperrung des Kommentarkontos: Im Zentrum stand hier die sechsmonatige Sperrung des Kommentarkontos des Beschwerdeführers durch SRF. Der Beschwerdeführer war zuvor von der Redaktion verwarnt worden, doch die Kommunikation und Begründung der Sperrung erwies sich als inkonsistent und intransparent. Die UBI hielt fest, dass die lange Sperre einen massiven Eingriff in die Meinungsfreiheit darstelle und durch die angeführten Gründe (z.B. Ressourcenmangel der Redaktion) nicht hinreichend gerechtfertigt werden könne. Die Sperre sei unverhältnismässig erfolgt, weshalb diese Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen wurde.

52

Drei Mitglieder der UBI vertraten eine abweichende Meinung bezüglich der Sperrung des Kommentarkontos. Sie argumentierten, die Sperre sei aufgrund wiederholter Netiquette-Verstösse und angesichts der Vielzahl nicht aufgeschalteter Kommentare (ca. 200 nach Verwarnungen) gerechtfertigt. Die Redaktion habe ausreichend und transparent gewarnt; eine weitere Verwarnung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Minderheit sah die Sperre als notwendige Massnahme zur Wahrung konstruktiver Debattenkultur und Leserfreundlichkeit als gerechtfertigt an und hätte die Beschwerde daher abgewiesen.

IX. Weitere Entscheide

53

Am 6. Oktober 2023 strahlte der lokale Genfer Radiosender Radio Lac SA im Rahmen seiner werktäglichen Sendung „Il suffit de demander“ eine Live-Show mit der Astrologin Christiane Dubois aus. In dieser rund 20-minütigen Sendung wurden drei Zuhörerinnen und Zuhörer live zugeschaltet, um Fragen zur persönlichen Zukunft – etwa zur Liebesbeziehung, zur beruflichen Entwicklung oder zu geschäftlichen Aussichten – an die Astrologin zu richten. Diese beantwortete die Fragen mittels Kartenlegen, astrologischer Konstellationen und esoterischer Deutungen.

54

Eine gegen diese Sendung eingereichte Beschwerde wies die UBI ab. Die Sendung hatte einen grundsätzlich unterhaltenen Charakter, enthielt aber auch informative Elemente, was die Anwendbarkeit der Sorgfaltspflichten gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG rechtfertigte. Die astrologische Beratung wurde jedoch eindeutig als subjektive Interpretation dargestellt. Die Moderatorin wies zu Beginn darauf hin, dass es sich um eine unterhaltende Wahrsagungssendung handle. Die Aussagen der Astrologin waren persönlich, freundlich, teilweise trivial und nicht geeignet, den Eindruck einer wissenschaftlich fundierten Beratung zu erwecken. Die UBI befand, dass die Ausstrahlung weder irreführend noch geeignet war, das Publikum in seiner Meinungsbildung unangemessen zu beeinflussen. Das Publikum konnte sich – auch dank der transparenten Inszenierung – eine eigene Meinung bilden (b.971).

55

Am 4. Januar 2024 strahlte Radio SRF im Rahmen der Sendung «Echo der Zeit» einen Beitrag mit dem Titel «Trumps Worte sollten ernst genommen werden» aus, in dem die Rhetorik des ehemaligen US-Präsidenten und Präsidentschaftskandidaten Donald Trump beleuchtet wurde. Ergänzend erschien am 7. Januar 2024 ein Online-Artikel. In der gegen diese Sendung erhobenen Beschwerde wurde insbesondere gerügt, dass SRF Donald Trump Aussagen unterstellte, die meinungsverzerrend seien und Übersetzungen falsch oder irreführend waren und die Aussagen losgelöst vom Kontext kritisiert worden seien.

56

Nach Ansicht der UBI erfüllten die Sendung und der Online-Artikel die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit. «Die Übersetzungen der auch im Originalton veröffentlichten Aussagen von Donald Trump waren nicht falsch, irreführend oder aus dem Kontext gerissen. Die Sichtweise des Präsidentschaftskandidaten kam angemessen zum Ausdruck. Das Interview mit einer Expertin stellte zudem die Rhetorik von Donald Trump in einen grösseren Zusammenhang. Der unterlassene Hinweis auf deren negative persönliche Haltung zu Trump stellt zwar einen Mangel dar. Da dieser aber weder beim Radiobeitrag, in dem das Interview im Zentrum stand, noch beim Online-Artikel den Gesamteindruck massgeblich beeinflusst hat, betrifft er einen Nebenpunkt. Die Aussagen der Wissenschaftlerin unterscheiden sich zudem nicht von denjenigen anderer Fachleute, die sich mit der Rhetorik von Donald Trump auseinandersetzten» (b.989).

57

Die Verwendung von Symbolbildern in Nachrichtensendungen ist grundsätzlich unproblematisch, solange sie korrekt eingebettet und kenntlich gemacht werden. Eine isoliert betrachtet problematische Bildsequenz kann zwar als journalistisch unsorgfältig eingestuft werden, führt aber nicht zwingend zu einer Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, wenn der Beitrag insgesamt sachlich und differenziert bleibt. Im Beschwerdeverfahren zu einem Beitrag in der Hauptausgabe der «Tagesschau» von SRF am 5. März 2024 mit dem Titel „Annahme der 13. AHV-Rente weckt neue Begehrlichkeiten“ war eine zu Beginn des Beitrags gezeigte Filmsequenz, in der der Beschwerdeführer und seine Frau beim Anstossen mit Weingläsern gezeigt wurden, Hauptgegenstand der Beschwerde. Die Bilder stammten aus einer SRF-Wissenschaftssendung von 2019 („Einstein“). Der Beschwerdeführer beanstandete, dass diese Sequenz den irreführenden Eindruck erweckte, die abgebildete Gruppe feiere die Annahme der 13. AHV-Rente. Tatsächlich habe er sich im Abstimmungskampf aber klar gegen die Vorlage gestellt. Er sah darin eine rufschädigende, ehrverletzende Darstellung und machte geltend, dass die Verwendung ohne Einwilligung erfolgt sei.

58

Zum Vorwurf der Rufschädigung oder Ehrverletzung verwies die UBI den Beschwerdeführer praxisgemäss auf den Zivilweg und beschränkte sich auf die Prüfung einer möglichen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots nach Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Bilder von sechs Personen beim Anstossen – darunter der Beschwerdeführer und seine Frau – konnten nach Ansicht der UBI für sich allein genommen durchaus den Eindruck vermitteln, dass die Personen den Ausgang der Volksabstimmung feierten. In Kombination mit dem Off-Kommentar („Seit Sonntag ist klar: Rentnerinnen und Rentner erhalten eine 13. Rente“) und den nachfolgenden Szenen (Rollstuhl-Hockeyspiel zur Illustration der IV-Rentner) wurde jedoch ein weiterführender Kontext geschaffen. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass SRF es versäumt hatte, diese Archivbilder als Symbolbilder zu kennzeichnen. Der fragliche Beitrag sei gut strukturiert gewesen, habe verschiedene Meinungen und Perspektiven ausgewogen dargestellt und die wesentlichen Informationen zu den neu aufkommenden politischen Forderungen nach der Annahme der 13. AHV-Rente sachlich wiedergegeben. Die fehlerhafte Bildverwendung betraf daher lediglich einen Nebenpunkt, der nach Auffassung der UBI nicht geeignet war, die den Gesamteindruck zur Meinungsbildung des Publikums wesentlich zu verzerren (b.993).

59

Am 12. März 2024 strahlte SRF im Rahmen der Fernsehsendung «10 vor 10» einen Beitrag über den Internet-Sender Kla.TV aus, welcher von Ivo Sasek, dem Gründer der «Organischen Christus Generation» (OCG), betrieben wird. Im Zentrum des Beitrags standen die Aussagen zweier ehemaliger Mitarbeiterinnen, die von ihren Erfahrungen bei Kla.TV berichteten. Der Beitrag stellte dabei insbesondere die Nähe des Senders zur OCG, die journalistische Qualität der Inhalte sowie die Verbreitung von Verschwörungstheorien in den Vordergrund. In zwei Beschwerden wurden nicht korrekte Informationen über eine der Mitarbeiterinnen sowie die Verwendung stigmatisierender Begriffe wie „Fake-News-Fabrik“, „krude Verschwörungstheorien“ oder „Sekten-TV“ kritisiert. Die Redaktion habe unkritisch und ohne eigene Recherche die Aussagen zweier nicht verlässlicher Quellen übernommen.

60

Die UBI betonte in ihrem Entscheid, dass der Beitrag die Sichtweise von Kla.TV angemessen berücksichtigt habe und verwies auf eine schriftliche Stellungnahme von Ivo Sasek, aus der im Beitrag zitiert wurde. In dieser kritisierte er SRF scharf und wies die Vorwürfe zurück. Die UBI erachtete dies als hinreichende Gegenposition, um den journalistischen Mindestanforderungen an Fairness und Ausgewogenheit zu genügen. Hinsichtlich der beanstandeten Begriffe wie „Sekten-TV“, „Fake-News-Fabrik“ oder „krude Verschwörungstheorien“ stellte die UBI fest, dass einige dieser Zuschreibungen durch gezeigte Beispiele und die Aussagen ehemaliger Mitglieder zumindest teilweise gestützt wurden. Besonders die Aussagen über die Gender-Agenda, über genmanipulierte Mücken oder freimaurerische Weltverschwörungen illustrierten die redaktionelle Stossrichtung von Kla.TV. Allerdings kritisierte die UBI, dass eines der vier Beispiele – die genmanipulierten Mücken – aus journalistischer Sicht nicht ausreichend kontextualisiert worden sei, da auch andere Medien ebenfalls über diesen Sachverhalt berichtet hatten. Die Bezeichnung „Fake-News-Fabrik“ wurde von der UBI als problematisch beurteilt, da hierfür im Beitrag keine ausreichende Evidenz vorgelegt worden sei. Die Aussagen der beiden Frauen seien zu allgemein und die gezeigten Beispiele zu kurz und aus dem Zusammenhang gerissen, um diesen schwerwiegenden Vorwurf nachvollziehbar zu belegen. Dennoch sah die UBI hierin nur einen Fehler in einem Nebenpunkt, welcher den Gesamteindruck des Beitrags nicht wesentlich trübt (b.996/997).


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Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht

Das Bundesgericht hiess im Entscheid vom 28. August 2024 die Beschwerde der SRG gegen das UBI-Verdikt gut

Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Dans l’arrêt 2C_871/2022 (publié entre-temps sous forme d’ATF 151 II 164) sous le titre , le Tribunal fédéral s’est penché, pour la première fois, sur la question de savoir si la diffusion par la radio alémanique SRF d’une allocution du Conseil fédéral avant une votation populaire fédérale violait le principe de la diversité des programmes. Il a répondu par la négative. Selon lui, une violation de ce principe n’entrerait en ligne de compte que si la SSR diffusait exclusivement le discours du Conseil fédéral et ne montrait aucune autre opinion. En outre, le principe de la diversité ne peut pas être appliqué aussi strictement aux discours du Conseil fédéral qu’à d’autres émissions – en particulier celles dont le contenu relève de la responsabilité de la SSR est elle-même ou qu’elle a produites – en rapport avec la votation. L’auteur est toutefois d’avis que, malgré la fonction politique importante des allocutions du Conseil fédéral, il ne convient pas de les traiter différemment des autres émissions importantes pour la démocratie avant les élections et les votations. Il serait selon lui nécessaire, dans l’introduction que fait la chaîne SSR avant ces allocutions, d’attirer au moins l’attention du public sur la fonction particulière des allocutions du Conseil fédéral et de mentionner les autres émissions sur le thème traité.    

Zusammenfassung: Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid 2C_871/2022 (inzwischen publiziert als BGE 151 II 164) erstmals mit der Frage, ob die Ausstrahlung einer Abstimmungsansprache des Bundesrats durch Radio SRF das programmrechtliche Vielfaltsgebot verletzt hat. Es verneinte dies und betone, eine Verletzung des Vielfaltsgebots wäre nur dann denkbar, wenn die SRG ausschließlich die Bundesratsansprache ausstrahlen würde und keine anderen Positionen zeigte. Der Autor vertritt jedoch die Auffassung, dass trotz der politisch wichtigen Funktion der Bundesratsansprachen es nicht angehe, diese im Vergleich zu anderen demokratierelevanten Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen anders zu behandeln. Es wäre zumindest geboten gewesen, in einer einleitenden Moderation auf die besondere Funktion der Bundesratsansprachen und auf andere Sendungen zu diesem Thema hinzuweisen.

I. Sachverhalt

1

Am 25. April 2022 strahlte Radio SRF eine Ansprache von Bundesrat Ueli Maurer aus, die sich auf die bevorstehende eidgenössische Abstimmung am 15. Mai 2022 zur Beteiligung der Schweiz am Ausbau der EU-Grenz- und Küstenwache (Frontex) bezog. Diese Ansprache dauerte rund vier Minuten und betonte die Wichtigkeit der Vorlage aus Sicht des Bundesrats für die Sicherheit der Schweiz und die Vorteile eines Anschlusses an die Frontex-Verordnung, wie etwa die Stärkung der Grundrechte und das freie Reisen im Schengen-Raum. Maurer argumentierte, dass eine Ablehnung schwerwiegende Folgen hätte, darunter die Wiedereinführung von Grenzkontrollen, höhere Asylzahlen, sowie negative Auswirkungen auf den Tourismus und die Volkswirtschaft. Er sprach abschließend die Empfehlung des Bundesrats und Parlaments aus, die Vorlage anzunehmen. Bei der Abstimmung am 15. Mai 2022 nahm das Schweizer Volk die Vorlage mit einem Ja-Stimmenanteil von 71,5 % an.

2

Am 11. Mai 2022 legte eine Privatperson Beschwerde gegen die Ausstrahlung dieser Sendung bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ein. Die UBI folgte der Beschwerde und entschied einstimmig, dass die Ausstrahlung der Ansprache das Vielfaltsgebot nach Art. 4 Abs. 4 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verletzt habe. Die SRG wurde angewiesen, innerhalb von 60 Tagen geeignete Massnahmen zu ergreifen und die UBI darüber zu informieren. Die SRG legte am 25. Oktober 2022 eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, den Entscheid der UBI aufzuheben. Sie argumentierte im Wesentlichen, die Ausstrahlung der Ansprache sei rechtmäßig und das Vielfaltsgebot nicht verletzt worden.

3

Die SRG wies darauf hin, dass es sich um eine etablierte Praxis handle, Bundesratsansprachen vor Volksabstimmungen auszustrahlen, und dass das Publikum diese als offizielle Position des Bundesrats einordnen könne. Die UBI wiederum beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

4

Unbestritten war die Überprüfbarkeit der fraglichen Sendung durch die UBI und nachfolgend das Bundesgericht.

1. Grundsätze des Vielfaltsgebots im Allgemeinen …

5

Das Vielfaltsgebot nach Art. 4 Abs. 4 RTVG und Art. 93 Abs. 2 BV verpflichtet Radio- und Fernsehsender in der Schweiz, die Meinungsvielfalt widerzuspiegeln, insbesondere vor Wahlen und Abstimmungen. Es soll gemäss Bundesgericht einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern.  Vor Wahlen und Abstimmungen gilt dieses Gebot strenger, um eine einseitige Beeinflussung der öffentlichen Meinung und eine mögliche Verzerrung der Ergebnisse zu verhindern. Konzessionierte Sender müssen daher auch in einzelnen Beiträgen für Meinungsvielfalt sorgen. Der Zugang zu audiovisuellen Medien für Kandidaten und Parteien muss sachlich erfolgen. Die Programmautonomie, die durch Art. 93 Abs. 3 BV geschützt ist, wird daher nur eingeschränkt, wenn dies zur Wahrung des Vielfaltsgebots erforderlich ist. Mit diesen Grundsätzen bestätigt das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung.

2. … und bei Bundesratsansprachen

6

Bei Bundesratsansprachen ist jedoch nach Ansicht des Bundesgerichts der besondere Charakter dieser Inhalte zu berücksichtigen. Die Ausstrahlung einer offiziellen Stellungnahme des Bundesrats stellt eine besondere Situation dar, da der Bundesrat gemäss Art. 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) verpflichtet ist, die Bevölkerung sachlich über Vorlagen und über die Position der Regierung zu informieren.

7

Das Bundesgericht betonte, dass es sich bei den Ansprachen des Bundesrats um eine langjährige demokratische Tradition handelt, die in der Bevölkerung akzeptiert ist und deren politische Funktion anerkannt wird. Das Publikum sei sich bewusst, dass die Ansprachen eine offizielle Position der Regierung darstellen und somit keine vollständige Darlegung aller Standpunkte bieten. „Ebenfalls klar ist, dass es sich bei den Bundesratsansprachen nicht um Abstimmungssendungen im klassischen Sinn handelt, wie etwa Diskussionssendungen oder entsprechende Beiträge in Nachrichten- oder sonstigen Informationssendungen. Sie werden – abgesehen von der Anmoderation – von der Beschwerdeführerin nicht produziert und auch inhaltlich nicht selbst verantwortet. Sie kann zwar über deren Ausstrahlung grundsätzlich frei entscheiden (vgl. vorne E. 4.2). Gleichzeitig wäre eine mit der Verweigerung der Ausstrahlung einhergehende Einschränkung der Möglichkeiten des Bundesrats zur Information der Stimmbevölkerung aber aus der Perspektive der damit verbundenen politischen Funktion und auch den öffentlichen Interessen (vgl. vorne E. 6.2) kaum wünschenswert“ (Ziff. 6.2.2).


3. Keine fehlende Einbettung im übrigen Programm der SRG

8

Die Vorinstanz hatte eine Verletzung des Vielfaltsgebots darin gesehen, dass die SRG dem Referendumskomitee keine gleiche Möglichkeit zur Darstellung ihrer Sichtweise bot und der Moderator nicht auf andere Sendungen verwies, die eine ablehnende Position hätten zeigen können. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Die die Anwendung des Vielfaltsgebots auf Bundesratsansprachen solle weniger strikt sein, da die SRG keinen Einfluss auf deren Inhalt habe und diese Ansprachen klar als Teil der offiziellen Informationen des Bundesrats wahrgenommen würden. Eine Verletzung des Vielfaltsgebots wäre nur dann denkbar, wenn die SRG ausschliesslich die Bundesratsansprache ausstrahlen und keine anderen Positionen zeigen würde; ansonsten genüge die Einhaltung des Vielfaltsgebots in anderen Programmen.

9

Zur konkreten Bundesratsansprache von Bundesrat Maurer zur Frontex-Vorlage befand das Bundesgericht, dass die Ansprache klar als Information über die Abstimmungsempfehlung des Bundesrats und Parlaments erkennbar war und in eine umfassende, vielfältige Berichterstattung der SRG zur Vorlage eingebettet wurde. Da auch die unabhängigen Sendungen zur Frontex-Vorlage die Vielfalt der Meinungen abdeckten, war es nicht notwendig, explizit auf andere Sendungen hinzuweisen oder der Gegenseite einen gleichwertigen Sendeplatz zu geben. Ein Eingreifen der UBI war daher nicht erforderlich, und der Entscheid der Vorinstanz wurde als unverhältnismäßiger Eingriff in die Programmautonomie der SRG betrachtet.

III. Anmerkungen

10

Im Gegensatz zum alten Radio- und Fernsehgesetz von 1991 enthält die aktuelle Gesetzgebung keine Bestimmung mehr, wonach Veranstalter auf entsprechende Anordnung behördliche Erklärungen verbreiten oder einer Behörde angemessen Sendezeit einräumen müssen. Auch die geltende Konzession der SRG sieht keine entsprechende Verpflichtung vor. Die programmliche Verantwortung für die Ausstrahlung dieser Sendung liegt somit vollumfänglich bei der SRG, auch wenn sie selbst nicht an der Produktion und somit am Inhalt der Sendung mitbeteiligt ist. Es liegt auf der Hand, dass die Bundesratsansprachen die programmrechtlichen Bestimmungen einhalten müssen und insbesondere der strenge Massstab bei der Prüfung des Vielfaltsgebots, das für Sendungen vor Abstimmungen und Wahlen gilt, angewendet werden muss. Konzessionierte Veranstalter müssen wegen den ihnen zur Sicherung des Meinungspluralismus übertragenen besonderen Aufgaben bereits im Rahmen einzelner Sendungen und Beiträge dem Vielfaltsgebot Rechnung tragen (vgl. BGE 138 I 2007).

11

Für Bundesratsansprachen sollen wegen ihres besonderen Charakters nach Ansicht des Bundesgerichts jedoch andere Massstäbe gelten. Dabei bezieht es sich auf die Besonderheiten des Formats dieser Sendungen wie auch deren eminent politische Funktion. Es dürfte grundsätzlich unbestritten sein, dass die Informationen des Bundesrates zu Abstimmungen eine wichtige politische Funktion erfüllen. Richtig ist auch, dass die SRG wegen der fehlenden Möglichkeit jeglicher inhaltlichen Einflussnahme (Ziffer 6.2.2) nur einen eingeschränkten Spielraum zur Gewährleistung des Vielfaltsgebots hat. Fraglich ist jedoch, ob der SRG „nur die Gewährung einer möglichst vielfältigen Berichterstattung im von ihr direkt kontrollierten Programmbereich“ (Ziffer 6.2.2) zur Verfügung steht. Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass es sich nicht rechtfertige, „das Vielfaltsgebot auf die Bundesratsansprachen ebenso streng wie auf andere – insbesondere von der Beschwerdeführerin selber inhaltlich verantwortete respektive produzierte – abstimmungsrelevante Sendungen anzuwenden.“ (Ziffer 6.3.1). Auch wenn die bundesrätlichen Informationsaktivitäten im Rahmen der Bundesratsansprachen vom Publikum durchaus erkennbar sind, zumal diese Tradition schon seit vielen Jahren gepflegt wird, kann das nicht einfach dazu führen, dass diese von der SRG zu verantwortete Sendung nicht im gleichen Massstab wie andere Sendungen vor Abstimmungen und Wahlen dem Vielfaltsgebot genügen soll. Es ist darauf hinzuweisen, dass die „Tradition“ der Bundesratsansprachen auf den SRG-Kanälen früher einmal gesetzlich vorgeschrieben war und deren Ausstrahlung nicht immer einfach freiwillig erfolgte.

12

Trotz der politisch wichtigen Funktion der Bundesratsansprachen geht es meines Erachtens nicht an, diese im Vergleich zu anderen demokratierelevanten Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen anders zu behandeln. Wie die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in ihrem Entscheid erwähnte, wäre es zumindest geboten gewesen, in einer einleitenden Moderation auf die besondere Funktion der Bundesratsansprachen und auf andere Sendungen zu diesem Thema hinzuweisen. Mit diesen Mindestanforderungen hätten meines Erachtens die speziellen Voraussetzungen zum Vielfaltsgebot, welche für alle Sendungen der SRG gleichermassen gelten, erfüllt werden können.


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Erste Praxis der UBI zum Umgang mit Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG

Rechtsprechungsübersicht 2023 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Oliver Sidler Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Les commentaires sur les forums en ligne de la SSR ne peuvent pas être supprimés sur la base de dispositions de la «nétiquette»  telles qu’«affirmations/insinuations invérifiables» ou «informations erronées». De fausses informations ne constituent en effet pas en soi une violation du principe d’exactitude. Elles ne peuvent être proscrites que si le public ne peut pas, à cause d’elles, se faire sa propre opinion sur l’article dans son ensemble et si le devoir de diligence des journalistes n’a pas été respecté. Suite à un arrêt principal controversé du Tribunal fédéral, l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) a intégré dans sa pratique la suppression ou la non-publication, en ligne, de commentaires dans le reste de l’offre éditoriale de la SSR. En 2023, un certain nombre de plaintes (sur une trentaine de procédures traitées par l’AIEP) ont du reste porté sur la non-mention de certains faits ou sur le silence de la SSR sur des thèmes pertinents. 

Zusammenfassung: Kommentare in Online-Foren der SRG dürfen nicht wegen Bestimmungen der Netiquette wie «nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung» oder «Falschinformation» gelöscht werden. Falschinformationen stellen nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dar, sondern nur dann, wenn sich das Publikum deswegen keine eigene Meinung zum Beitrag insgesamt hat bilden können und überdies journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Die Löschung oder Nichtaufschaltung von Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG (üpA) hat nach einem umstrittenen Leiturteil des Bundesgerichts nun Eingang in die Rechtsprechung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI gefunden. Mehrere Beschwerden an die UBI, die auch 2023 gut 30 Beschwerdeverfahren erledigte, betrafen das Fehlen von Fakten oder das Schweigen zu relevanten Themen.

I. Überblick

1

Von den 31 erledigten Beschwerdeverfahren hat die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen im letzten Jahr 23 materiell-rechtlich beurteilt (2022: 23). Auf acht Beschwerden wurde nicht eingetreten (2022: 4). Gutgeheissen wurden drei, teilweise gutgeheissen zwei Beschwerden. Bei 18 Beschwerden wurde keine Verletzung des programmrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG oder des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG festgestellt. Im Folgenden wird eine Auswahl der im Jahr 2023 abgeschlossenen Verfahren vorgestellt.

II. Nichteintretensentscheide

2

Die meisten Nichteintretensentscheide betreffenden Fälle, bei denen die formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeführung nicht vollständig gegeben waren. Entweder lag keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG vor oder die Beschwerdeführenden reichten innert der gesetzten Nachfrist nicht die notwendigen Unterzeichner nach, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu genügen.

3

Ein Beitrag betraf die “Tagesschau” vom 14. November 2022 mit einem Beitrag über eine Strafanzeige von mehreren Personen gegen Mitarbeitende von “SwissMedic” und Angestellte des Berner Inselspitals wegen Verletzung der heilmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten. Geschildert wurde der Fall einer Frau im Rollstuhl, deren Gesundheit infolge der Impfung gegen Covid-19 geschädigt wurde. Gerügt wurde die Einblendung zur im Filmbericht gezeigten und angehörten Frau, die neben ihrem Namen die Bezeichnung „Impfkritikerin“ enthielt. Bei dieser Frau habe sich um ein Opfer gehandelt, was auch aus ihren Schilderungen im Beitrag hervorgegangen sei. Deshalb sei diese Bezeichnung irreführend und respektlos gewesen. Die UBI beschloss Nichteintreten mit einer Gegenstimme (B. 939).

4

Wie schon im letzten Jahr sind auch im Berichtsjahr wieder Nichteintretensentscheide zur Sendung „Meteo“ von Fernsehen SRF gefällt worden. Gerügt wurden Falschbehauptungen zur Klimaerwärmung (b. 952 und b. 955) oder zum CO-2-Ausstoss eines Vulkans (b. 953). Ein anderer Fall betraf die Übertragung des Trauerumzugs von Elisabeth II in Fernsehen RTS, bei welchem ein ukrainischer Flüchtling mit politischen Äusserungen interviewt wurde. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass diese politischen Kommentare einem aussergewöhnlich grossen Publikum zugänglich gemacht wurden, ohne darauf einzugehen (b.942). Ein weiterer Fall betraf die Sendung „Tagesschau“ vom 8. Oktober 2023, welche nach Meinung des Beschwerdeführers einseitig über den „Israel-Palästina-Konflikt“ berichtet und regelmässig nur das israelische Militär als Quelle benutzt habe (b. 970).

III. Schwere Vorwürfe gegen Radiodirektorin und ungenügende Umsetzung einer Medienmitteilung

5

Zwei Beiträge von RTS über die Arbeitsbedingungen bei “Radio Cité” haben nach Ansicht der UBI das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. In der Radiosendung vom 31. Mai 2022 und in einem Artikel auf der Webseite ging es namentlich um gravierende Vorwürfe von Mitarbeitenden, die Untersuchungen beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat und beim Bundesamt für Kommunikation auslösten. Im Zentrum der programmrechtlichen Beurteilung stand die Frage, ob das Radio bzw. die Direktorin mit allen Vorwürfen konfrontiert worden seien und deren Standpunkt angemessen zum Ausdruck kam. In der Radioreportage und im Online-Artikel wurden schwierige Arbeitsbedingungen, ein gewalttätiges vertikales Management, Demütigungen und Bevormundung, aktuelle Entlassungsdrohungen und Arbeitsunzufriedenheit erwähnt. Offenbar unternahm der Journalist nur einen einzigen Versuch, den Standpunkt der Direktorin von Radio Cité zu ermitteln, indem er sie auf ihrem Handy kontaktierte. Unabhängig davon, dass sie an einem Wochenende kontaktiert wurde, war nicht klar, welche Fragen gestellt wurden, ob die Direktorin mit den schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert wurde und welche Antworten sie erhalten hat. Der Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Journalisten und der Direktorin wurde von der Redaktion nicht dokumentiert. Der Journalist hätte nach Meinung der UBI im Sinne seiner Sorgfaltspflicht und angesichts der Umstände respektive der schweren Vorwürfe noch einmal versuchen müssen, mit der Direktorin Kontakt aufzunehmen, um eine weitere Stellungnahme einzuholen. Ohne diese Stellungnahme wurde der Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht angemessen und ausreichend dargelegt. Der Veranstalter hat gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht verstossen, insbesondere gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung (b. 941).

6

In einem Online-Artikel zu zwei Radiosendungen von SRF vom 22. Mai 2023 thematisierte der Veranstalter eine Medienmitteilung des Kantons Luzern zu einem Schulversuch an den Regelschulen in der Stadt Luzern und in Schötz (“Sonderschulklassen an Regelschulen: dreijähriger Schulversuch startet im August 2023“). Beanstandet wurde der Online-Artikel mit dem Titel “Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen“ sowie eine überarbeitete Fassung des Artikels, zwei Tage später, mit dem Titel “Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen“. Sowohl die ursprüngliche als auch die überarbeitete Fassung wurden im Rahmen einer Popularbeschwerde gerügt, da ein falscher Eindruck über die thematisierten Kinder mit Sonderschulbedarf vermittelt werde, die Beschreibung dieser Kinder überdies diskriminierend sei und der Artikel ungerechtfertigte Schuldzuweisungen an die Eltern dieser Kinder aufweise. Die UBI beurteilte die beiden Versionen des Artikels getrennt, da der ursprüngliche Artikel nicht nur redaktionell verändert wurde, sondern auch mehrere zusätzliche Informationen enthielt und es sich deshalb um eine zusätzliche beanstandungsfähige Publikation handelte. Im ursprünglichen Artikel ist von “Radau-Kindern“ die Rede, und es wurde erwähnt, dass diese “Klassengspänli“ beissen oder schlagen, Bücher durch das Klassenzimmer schmeissen und auf Lehrpersonen losgehen würden. Es handle sich um Kinder, die ihre Impulse nicht kontrollieren könnten und die Lehrerschaft deshalb in der ganzen Schweiz an den Anschlag brächten. Nicht erwähnt wurde im Artikel, dass diese Sonderschulklassen für Kinder mit einer spezifischen Diagnose geschaffen wurden. Eine vorgängige Abklärung beim schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen ist für eine Sonderschulung Voraussetzung. Diese wichtige Information fehlte im Originaltext und der beanstandete Artikel vermittelte den Eindruck, “dass es sich um unwissende, lernunwillige, nicht anpassungsfähige, teilweise schlecht erzogene und vernachlässigte Kinder handelt, für welche der Kanton Luzern den Testversuch mit Sonderschulklassen schafft“. Die klare Information zu den Voraussetzungen für eine Sonderschulung konnte die Redaktion der Medienmitteilung, die nur eine A4 Seite umfasste, leicht entnehmen. Die UBI erachtete deshalb die Unterlassung der erwähnten Information mit den journalistischen Sorgfaltspflichten auch bei einem tagesaktuellen Nachrichtenbeitrag als nicht vereinbar. Den überarbeiteten Artikel qualifizierte die UBI als programmrechtskonform, zumal sachlicher informiert als auch die fehlenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Sonderschulung dargestellt worden sind (b.962).

IV. Nichtaufschalten von Kommentaren und Sperre des Kommentarkontos

7

Zu beurteilen hatte die UBI fünf Beschwerden wegen Nichtveröffentlichung von Kommentaren (b. 945 – b.948) sowie zwei Beschwerden des gleichen Nutzers wegen nicht aufgeschalteter Kommentare respektive der sechsmonatigen Sperre seines Kommentarkontos (b. 949). Die Beurteilung erfolget auf der Basis des Bundesgerichtsentscheides BGE 149 I 2, in welchem das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid auf die Beanstandung einer Löschung eines Kommentars durch SRF aufhob. Zum Urteil und der dazu geäusserten Kritik siehe Oliver Sidler, UBI muss Beschwerden zu Löschungen von Kommentaren durch die SRG behandeln, in: medialex 02/23 und Martin Dumermuth, Löschung von Kommentaren auf Instagram durch die SRG, in: AJP 2023 S. 1042ff. Das Bundesgericht hielt in seinem Leitentscheid u.a. fest, dass Beschränkungen der Kommentare im Rahmen der Netiquette zulässig sind wie namentlich persönliche Angriffe, Beleidigungen, Diskriminierungen, gewaltverherrlichenden oder pornographische sowie andere rechtswidrige Inhalte. In den von der UBI zu prüfenden Fällen berief sich die Redaktion, mit einer Ausnahme, jeweils auf das damals in der Netiquette noch enthaltende Kriterium “nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung“. Die UBI ist der Meinung, dass viele Meinungsäusserungen in Foren nicht überprüfbare Behauptungen darstellen und kritische Aussagen oft Unterstellungen ähneln. Solche Voten bilden gerade Bestandteil eines offenen Meinungsaustausches, der auch von SRF mit ihren Kommentarspalten angestrebt wird. Deshalb rechtfertigten in keinem der zu beurteilenden Fällen die Löschung mit der Begründung “nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung“ einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentarschreiber. Dies gelte ebenfalls für Kommentare, welche Vorwürfe gegenüber SRF enthielten. Im Fall b. 949 wurde die Nichtaufschaltung des ersten Kommentars damit begründet, dass der Beschwerdeführer einen anderen Nutzer persönlich angegriffen hatte. Ein zweiter Kommentar bezog sich auf das Netiquette “kein Bezug zum Thema“, deren konkrete Anwendung die UBI verneinte. Gesperrt wurde der Nutzer, weil er sich mehrmals in ungebührlicher Weise gegenüber der Community-Redaktion geäussert hatte und ihm vor der Verhängung der Sperre eine solche bei einer weiteren Widerhandlung sowie deren Dauer ausdrücklich angedroht worden ist. Die UBI sah darin keinen Verstoss gegen die Meinungsäusserungsfreiheit und wies die entsprechende Beschwerde ab. Hinzuweisen ist, dass im Anhang zu den erwähnten Entscheiden eine abweichende Meinung von vier Mitgliedern der UBI publiziert wurde. Darin geht es im Wesentlichen um die Kritik des Bundesgerichtsentscheides BGE 149 I 2 mit Hinweis auf den Beitrag von Martin Dumermuth in der AJP (siehe oben).

8

Auch im Verfahren b. 960 ging es um die Löschung eines Kommentars. Ein Nutzer antwortete darin auf einen Kommentar eines anderen Nutzers, indem er dessen Auffassung bestritt, wonach die SVP die Menschenrechte habe kündigen wollen. Er argumentiert zudem, es seien “Grüne und die Linken“, welche die Menschenrechte abschaffen wollten. Dabei nahm der Beschwerdeführer die Kritik der SVP gegen die Politik an anderen Parteien auf. Dieser Kommentar wurde von der Community-Redaktion nicht veröffentlicht mit der Begründung, dass es sich um eine “Falschinformation“ im Sinne der Netiquette handle. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen stellt sich zurecht auf den Standpunkt, dass Falschinformationen nicht per se zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots darstellten, sondern nur dann, wenn sich das Publikum deswegen keine eigene Meinung zum Beitrag insgesamt habe bilden können und überdies journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. In den Online-Foren respektive den Kommentarspalten gehe klar hervor, dass es sich um Kommentare und Ansichten handle, diese seien als solche erkennbar. Inwieweit diese eher allgemeine Kritik als “Falschinformation“ von der Community-Redaktion beurteilt worden sei, ist für die UBI nicht ersichtlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Annahme einer “Falschinformation“ beurteilt werde. “Faktisch setzt die Beschwerdegegnerin mit dieser Nichtaufschaltung ihre frühere, von der UBI als rechtswidrig taxierte Praxis, wonach Kommentare nicht mit überprüfbaren Behauptungen bzw. Unterstellungen nicht veröffentlichen werden dürfen, unter einem neuen Titel “Falschinformation” fort“ (b. 960). Die UBI weist zudem darauf hin, dass ein Nutzer mit sehr vielen veröffentlichten Kommentaren nicht beschränkt werden dürfe, wenn er zu viele Kommentarbeiträge einreiche. Die Netiquette weise keine quantitative Beschränkung von Kommentaren in einem Forum vor. Im vorliegenden Fall hat die Community-Redaktion offenbar nach der beanstandeten Nichtaufschaltung eines Kommentars weitere Kommentare des Beschwerdeführers veröffentlicht. Es erscheine zudem willkürlich, ausgerechnet die Antwort des Beschwerdeführers auf einen veröffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers mit vergleichbarem Inhalt nicht aufzuschalten. Die UBI hat somit auch diese Beschwerde gutgeheissen (b.960).

V. Fehlen von Fakten oder das Schweigen zu relevanten Themen und die Auswirkungen auf die programmrechtlichen Grundsätze

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Ungefähr einen Monat vor der Volksabstimmung über die Reform zur Stabilisierung der AHV vom 25. September 2022 informierte die “Tagesschau“ von SRF und auch ein Beitrag von SRF News auf der Webseite von SRF über Ergebnisse der ersten Meinungsumfragen zu diesen Vorlagen. Der Beschwerdeführer rügte ausschliesslich die Nichterwähnung der Ergebnisse der Meinungsumfragen aus der französisch- und italienischsprachigen Region, die signifikant vom Gesamtergebnis abweichen würden. Die UBI weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass sich die Veranstalterin im Rahmen der Programmautonomie auf die gesamtschweizerischen Ergebnisse und auf die Geschlechterfrage fokussierte und diese näher beleuchtete. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots sei es in diesem Rahmen nicht zwingend erforderlich gewesen, zusätzlich noch die Unterschiede zwischen den Sprachregionen zu thematisieren, auch wenn mit der Erwähnung der signifikanten Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachregionen zusätzliche, relevante Informationen zu den Ergebnissen der Meinungsumfrage hätte vermittelt werden können. Auch im Lichte des Vielfaltsgebots, welches vor Abstimmungen erhöhte Sorgfaltspflichten einfordert, begründete keine rechtserhebliche Benachteiligung des Nein-Lagers durch den fehlenden Hinweis auf die nur knappen Zustimmungswerte in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz. Umgekehrt wurde auch nicht erwähnt, dass die Zustimmung zu den Vorlagen in der Deutschschweiz noch weit höher als im gezeigten gesamtschweizerischen Durchschnitt war. Die UBI wies die Beschwerde mit sechs zu zwei Stimmen ab (b. 932)

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Die Berichterstattung über ein Urteil des Obersten Gerichtshofes Israels zu Siedlungen von Palästinenser in einer bestimmten Region, welche gemäss dem Urteil die Armee einen Anspruch auf das Trainingsgelände habe, sorgte für eine Beschwerde. Gerügt wurde, dass der Beitrag manipulativ gewesen sei und statt Fakten des Urteils wiederzugeben, nehme die Reporterin die Rolle der Anwältin der angeblich entrechteten palästinensischen Bevölkerung ein. Schon in der Anmoderation sei fälschlicherweise von einer drohenden Zwangsenteignung die Rede. Die UBI kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer beizupflichten sei, dass der Beitrag etwas einseitig erscheine. Dies deshalb, weil die Redaktion auf die Situation der palästinensischen Bevölkerung, veranschaulicht am Beispiel eines Aprikosenbauers, fokussierte, was aber durch die Programmautonomie gedeckt sei. So erhielt dieser Palästinenser im Filmbericht Gelegenheit, seine Erfahrungen sowie seine Sicht zum langen Konflikt und zu seiner Zukunft nach dem Gerichtsurteil darzustellen. Die Urteilsbegründung wurde aber im Bericht zumindest knapp, aber korrekt dargestellt. Die israelische Armee hat auch Stellung genommen, was auch im Filmbericht erwähnt worden ist, jedoch hätte nach Ansicht der UBI die Redaktion durch das Einblenden der Texte diesen Stellungnahmen allenfalls mehr Gewicht verleihen können. Somit hätte der Beitrag in einigen Punkten präziser gestaltet werden können, namentlich hinsichtlich der strittigen Eigentumsverhältnisse und des Urteils des Gerichtshofes. Das seien aber nur Nebenpunkte (b. 933).

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Im Entscheid b. 948 behandelte die UBI die programmrechtliche Frage der Nichtberichterstattung über ein Thema. Konkret ging es um die sogenannten “Twitter Files“, welche im Auftrag des neuen Eigners von Twitter Elon Musk von zwei Journalisten mit entsprechenden Interna in mehreren Tranchen veröffentlicht worden sind. Diese sollten belegen, dass beim Kurznachrichtendienst unter dem früheren Management nicht genehme Ansichten und Themen zensiert worden seien. Gerügt wurde, dass SRF darüber nicht bzw. ungenügend informiert habe. Die Nichtberichterstattung über ein Ereignis betrifft primär das Zugangsrecht (vgl. BGE 125 II 624). Mit der vorliegenden Popularbeschwerde konnte jedoch keine Zugangsbeschwerde eingereicht werden, weshalb die UBI diese als Zeitraumbeschwerde zwischen dem 2. bis 27. Dezember 2022 entgegennahm. Sie prüfte die entsprechenden zu diesem Thema ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen von SRF. Da SRF in den Radio- und Fernsehprogrammen vom 2. bis 27. Dezember 2022 gar nicht über dieses Thema berichtete, fiel eine Prüfung des Sachgerechtigkeitsgebotes weg. Die UBI äusserste ihr Erstaunen darüber, dass SRF in diesem Zeitraum nicht über dieses Thema berichtet hat, namentlich auch angesichts des breiten Echos, die dieses Thema auslöste. Zeitungen wie die “NZZ“ oder der “Tages-Anzeiger“ publizierten in dieser Zeit mehrere Artikel zu diesen kontrovers diskutierten Veröffentlichungen. Jedoch meint die UBI, dass sie im Rahmen des Vielfaltsgebots nicht darüber entscheiden könne, über welche Ereignisse konzessionierte Veranstalter zwingend zu berichten hätten. Dies widerspräche der verfassungsrechtlich gewährten Programmautonomie, welche die freie Themenwahl beinhalte. Schliesslich verweist die UBI auf Art. 6 Abs. 3 RTVG, dass niemand von einem Veranstalter die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen kann. Und weiter: “Die fehlende Berichterstattung über die “Twitter Files“ in den Radio- und Fernsehprogrammen hat im relevanten Zeitraum nicht zu einer rechtserheblichen Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit bei der Berichterstattung über bestimmte Themen im Sinne des Vielfaltsgebots geführt. Eine solche nimmt die UBI dann an, wenn zu einem Thema oder zu einem Ereignis, über welches wiederholt und vertieft berichtet wird, jeweils nur eine Sichtweise zum Ausdruck kommt und der Gegenstand oder andere Meinungen kein Gehör finden (UBI-Entscheid B. 510 vom 4. Februar 2005). Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass SRF in seinen Radio- und Fernsehprogrammen bei im Zusammenhang mit den “Twitter Files“ relevanten Themen (zum Beispiel Politik in den USA, regierungsnahe Medien) einseitig informiert und ausschliesslich Beiträge ausgestrahlt hatte, welche der in den Files präsentierten Darstellung widersprechen würde. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde aus diesen Gründen nicht verletzt“. Die Beschwerde wurde mit sieben zu zwei Stimmen abgelehnt (b. 948). Anzumerken bleibt aus meiner Sicht, dass die UBI in ihrer Begründung zur Einhaltung des Vielfaltsgebots nicht auf die “Nichtberichterstattung” über die “Twitter-Files” eingeht, sondern lediglich auf die darin behandelten allgemeinen Themen, die eigentlich nicht zum Gegenstand der Beschwerde gehörten.

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Bei der Vorstellung der Studie “Wie funktioniert der ÖV bei Tempo 30?“ in einem Nachrichtenbeitrag von Radio SRF mussten nicht auch kritische Stimmen zu Tempo 30 zu Wort kommen. Nach Ansicht der UBI war es für das Publikum klar, dass es sich nicht um eine allgemeine Information mit Pro und Contra Tempo 30 handelte, sondern eine Vorstellung der Studie eines Verbands, die vom Moderator auch klar als “linksgrüner Verkehrsverband“ vorgestellt wurde. Die Ergebnisse der Studie sind nach Ansicht der UBI in differenzierter Weise dargestellt worden. Namentlich wies der Redaktor auch auf die darin erwähnten negativen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr hin. Insgesamt stellte die UBI fest, dass sich die Zuhörenden zu den im Beitrag vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnten und somit das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt wurde (b. 951).

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Erstmals (soweit die Erinnerung des Verfassers reicht) beanstandet wurden die Verkehrsinformationen, welche Radio SRF im ersten und dritten Radioprogramm regelmässig sendet. Gerügt wurde, diese Sendungen beträfen fast ausschliesslich den Strassenverkehr und dabei insbesondere Staumeldungen. Diese einseitige Fokussierung stelle eine unausgewogene Berichterstattung über den Verkehr dar und diskriminiere den grossen Teil des umwelt- und klimabewussten Publikums. Die UBI kommt zum Schluss, dass die in den Programmen von Radio SRF ausgestrahlten Verkehrsinformationen nicht zu einer einseitigen und unausgewogenen Berichterstattung zum Verkehr in der für die Zeitraum beschwerderelevanten Periode geführt haben. Neben den beanstandeten Sendungen habe Radio SRF auch etliche vertiefende Beiträge in Informationsformaten ausgestrahlt, in welchen der öffentliche Verkehr im Zentrum stand. Im Gegensatz zu den Verkehrsmeldungen komme diesen eigentlichen Informationsbeiträgen für die Meinungsbildung zu Verkehrsfragen tatsächlich Gewicht zu. Die Verkehrsmeldungen beschränkten sich darauf, Transparenz über die aktuelle Situation auf den Strassen und insbesondere hinsichtlich Verkehrsbehinderungen zu schaffen, ohne dabei aber Propaganda für das Autofahren zu betreiben. Aus diesen Gründen sei das Vielfaltsgebot nicht verletzt worden. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG konnte die UBI ebenfalls nicht erblicken (b. 940).

VI. Weitere Entscheide

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Mit vier zu drei Stimmen abgewiesen wurde eine Beschwerde des Telekommunikationsanbieters Sunrise GmbH. Dieser rügte den Beitrag “Sunrise lockt mit irreführender Preisreduktion“ in der Sendung “Kassensturz” vom 20. September 2022. Im Beitrag thematisiert wurde ein Zeitungsinserat von Sunrise mit einem neuen Gerät zu einem Sonderpreis. Nur im Kleingedruckten sei aber geschrieben, dass das Telefongerät nach 24 Monaten zurückgegeben werden müsse. Das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beurteilte das Angebot als irreführend. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte im Beitrag darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich bei diesem Angebot um ein Einkaufsprogramm handle. Alle zwei Jahre könne das neueste iPhone mit einem Rabatt von 25 % gekauft werden, während das alte zurückgegeben wird. Die UBI kommt zum Schluss, dass diese Information zwar an sich wesentlich sei, aber weder im Zeitungsinserat noch im Text auf der Webseite mit dem Angebot zu finden gewesen sei und Sunrise selber im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags nicht darauf hingewiesen habe. Offenbar wurden die entsprechenden Aussagen erst später angepasst. Auch in der Stellungnahme, welche die Redaktion bei Sunrise GmbH eingeholt habe, sei auf diesen Punkt nicht eingegangen worden. Als nicht stringent erachtete die UBI jedoch die Umfrage bei potentiellen Kundinnen und Kunden zu dieser Aktion von Sunrise. Für das Publikum sei nicht ersichtlich gewesen, ob sich die durchwegs negativen Antworten der Befragten auf die Präsentation des Angebots auf der Webseite bezogen oder auf das Produkt in genereller Weise. Die Befragten seien offensichtlich nicht von der Redaktion informiert worden, dass das Angebot auch die Option enthalte, jeweils nach 24 Monaten und der Rückgabe des Geräts wieder das neueste iPhone mit einem Rabatt zu erwerben. Da aber der eigentliche Fokus des Beitrags auf der ursprünglichen Präsentation des Produkts auf der Webseite lag, betraf dieser Mangel einen Nebenpunkt (b. 935).

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Die Auswahl von Expertinnen und Experten, die in einem Rundfunkbeitrag zur Sprache kommen, gibt immer wieder zu Beschwerden Anlass. Im Entscheid b. 944 ging es um einen Live-Chat zum Thema Energie. SRF widmete sich am 16. November 2022 auf allen Kanälen und in unterschiedlichen Gefässen diesem Thema. Gerügt wurde, dass Personen mit Fachwissen im Bereich der Kernenergie gefehlt hätten und die beigezogenen Fachleute mit wenigen Ausnahmen im Bereich Nachhaltigkeit, erneuerbare Energie und Energie effizient tätig gewesen seien. Diese Auswahl sei einseitig und Minderheitsmeinung seien ausgeschlossen worden. In Bezug auf die Auswahl der Fachleute verwies die UBI auf ihre bisherige Rechtsprechung, dass Redaktionen bei ihrer Wahl aufgrund der Programmautonomie über einen weiten Spielraum verfügen (vergleiche etwa UBI-Entscheid b.908 vom 3. November 2022). Es sei denn auch nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von beigezogenen Fachleuten zu beurteilen (UBI-Entscheid b. 884 vom 2. September 2021). Nicht verifizieren lasse sich aber, ob tatsächlich alle 44 beigezogenen Expertinnen und Experten gegenüber der Kernenergie negativ eingestellt waren. Die UBI hat einzelne Aussagen zur Kernenergie geprüft und konnte dabei feststellen, dass diese nicht einseitig waren und sich auch verschiedene Experten dafür aussprachen, vorerst auf ein Abschalten aller KKW zu verzichten, solange die noch funktionierten und es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Forschung zur Kernenergie weitergeführt werde. Somit sei es zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung nicht zwingend erforderlich gewesen, eine die Kernkraftenergie bekanntermassen ausdrücklich befürwortende Fachperson in die Runde zu holen (b. 944).

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Mit einer Zeitraumbeschwerde wurden verschiedene Sendungen von Fernsehen SRF zur “postmortalen“ Organspende im Zeitraum vom Dezember 2022 bis Februar 2023 gerügt. Fernsehen SRF habe im beanstandeten Zeitraum die Bevölkerung nicht über die Vor- und Nachteile von Organtransplantationen informiert. Es gebe gewichtige Argumente gegen die Organspenden. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wies diese Beschwerde ab und konnte keine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit der Berichterstattung im Sinne des Vielfaltsgebots als auch des Sachgerechtigkeitsgebots feststellen. Dabei sei wichtig darauf hinzuweisen, dass die Bevölkerung einerseits rund ein halbes Jahr vorher über die Einführung der Widerspruchslösung abgestimmt habe und somit über ein entsprechendes Vorwissen verfügte. Die beanstandeten Beiträge thematisierten die Probleme bei der Umsetzung der Gesetzesänderung mit dem Paradigmenwechsel und die damit verbundenen Zeitverzögerungen. Es sei auch nicht notwendig gewesen, die Vor- und Nachteile einer Organspende für die einzelne Person darzustellen. Die Nachrichtenbeiträge hätten die aktuelle Situation in allgemeiner Weise dargestellt und nicht bezweckt, dem Publikum eine konkrete Entscheidungshilfe zu geben. Eine gewisse Einseitigkeit könne allerdings aus den Beiträgen abgeleitet werden, da das geänderte Transplantationsgesetz zum Ziel hat, die Bereitschaft für Organspenden in der Schweiz insgesamt zu erhöhen (b. 950).

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Eine Bank beschwerte sich bei der UBI, weil sie in einem Beitrag über eine Firma, die im Internet Artikel und andere Einträge über Personen und Institutionen, meist mit krimineller Vergangenheit, löscht und dafür Geld erhält, namentlich genannt und mit dieser Firma in Verbindung gebracht wurde. Zudem seien verschiedene Stellungnahmen falsch und irreführend dargestellt worden. Schliesslich hätte die Bank zu den Vorwürfen eines Rechtsanwaltes, dass eine Bank eine solche Löschungsfirma nicht beauftragen dürfe, angehört werden müssen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wies die Beschwerde einstimmig ab. Im Wesentlichen war sie der Meinung, dass die Sendung wie auch der beanstandete Online-Artikel für die Zuschauerinnen und Zuschauer klar ersichtlich machte, dass die besagte Bank diese Online-Reputationsfirma nicht direkt mandatierte, allenfalls über eine andere Firma. Auch die Stellungnahme der Bank, dass sie davon nichts gewusst habe, wurde korrekt wiedergegeben. Die Vorwürfe des Rechtsanwaltes zur Problematik der Inanspruchnahme von solchen Reputationsfirmen durch eine Bank waren allgemeiner Natur und es bedurfte hier keiner direkte Stellungnahme durch die erwähnte Bank. Insgesamt seien trotz kleinerer Fehler im Beitrag die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten und das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden (b. 956).

18

SRF strahlt wöchentlich in seinem zweiten Fernsehprogramm die Sendung “Das VAR’s“ aus. Sie besteht aus einem satirischen Rückblick auf die vergangene Sportwoche und nimmt bei einzelnen Fussballspielen auf die zur Unterstützung der Schiedsrichter eingesetzte Video Assistent Referee (VAR) Bezug. In der Sendung vom 3. Mai 2023 wurde eine kurze Sequenz gezeigt, in welcher das Zürcher Sechseläuten mit einer Versammlung des Ku-Klux-Klans, einem rassistischen und gewalttätigen Geheimbund, gleichgesetzt wurde. Gerügt wurde die Unterstellung, der alte Brauch aus Zürich würde Grundrechte wie die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachten. Die UBI wies diese Beschwerde einstimmig ab mit dem Hinweis darauf, dass der satirische Hintergrund der Sendung für die Zuschauerinnen und Zuschauer klar erkennbar gewesen war und dass die Redaktion in der beanstandeten Sequenz offensichtlich Bezug auf einen öffentlich diskutierten “Blackfacing“-Vorfall an einem privaten Zunftsball am Sechseläuten nimmt. Dieser sei darin in einer satirisch-typischen Weise thematisiert worden (b. 958).

19

Auf Facebook veröffentlichte SRF einen Ausschnitt eines Interviews aus dem Jahr 1996 mit der Schauspielerin Sharon Stone. Dabei stellte die Moderatorin eine provokative Frage zur Karriereplanung (zuerst im Playboy, dann die Beine gespreizt im Film «Basic Instinct» um zu schockieren, um schliesslich mit “Casino“ die Anerkennung als ernsthafte Schauspielerin zu erhalten). Die Schauspielerin, sichtlich erzürnt, wehrte sich mit klaren Worten und in einem ruhigen Ton. Die erneute Wiedergabe dieses Interview-Ausschnittes hatte viele teilweise persönlichkeitsverletzenden Reaktionen zur Folge. Die Beschwerdeführerin, die damalige Moderatorin, rügte insbesondere den Teaser-Text «Sharon Stone not amused” – mit zwei entsprechenden Emojis – «Auf eine provokative Frage der SRF-Moderatorin zu Stones Karriereplanung reagiert die Schauspielerin sehr souverän! (1996)». Die UBI war der Ansicht, dass diese «Anmoderation» die Interviewsequenz zutreffend und mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_483/2020 vom 28. Oktober 2020 eine zugespitzte und verkürzte Anmoderation alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zur Folge habe. In Bezug auf die möglichen persönlichkeitsverletzenden Kommentare verwies die UBI auf ihre Unzuständigkeit in Bezug auf die individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Die Beschwerdeinstanz äusserte schliesslich ihr Bedauern, dass dieser Streitfall nicht einvernehmlich zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer ehemaligen langjährigen Mitarbeiterin geregelt werden konnte, sondern in einem Verfahren vor der UBI münden musste (b. 959).

20

Zum Thema Klimawandel erhob ein Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Filmbericht über einen Klimatologen der sich auch in die politische Debatte über Klimamassnahmen einmischt (“Rundschau“-Beitrag vom 17. Mai 2023) und gegen die Diskussionssendung “Arena“ vom 26. Mai 2023 von Fernsehen SRF vor der Volksabstimmung über das Klimaschutzgesetz vom 18. Juni 2023. Gerügt wurden vor allem Falschinformationen im Beitrag über den Klimatologen, in welchem zwei SVP-Parlamentarier mit seiner Ansicht nach unseriösen und klimaskeptischen Annahmen Statements abgaben. Die Falschinformationen und die vom Klimatologen vertretenen wissenschaftlichen Fakten im Beitrag seien gleichberechtigt behandelt worden. Nach Ansicht der UBI kamen im Beitrag in transparenter und differenzierter Weise die bestehenden unterschiedlichen Sichtweisen zum Ausdruck. Das “Rundschau“-Publikum sei ohnehin politisch interessiert und man könne aufgrund der vielen öffentlichen Diskussionen auf einiges Vorwissen zum Klimawandel abstellen. Zum Argument des Beschwerdeführers, dass einseitige Darstellungen von Klimathemen nur auf der Grundlage von wissenschaftlich fundiertem Daten dargestellt werden sollten, entgegnet die UBI, dass eine entsprechende Praxis rundfunkrechtlichen und auch demokratischen Grundsätzen diametral widersprechen würde. “Einem Ausschluss gewisser Meinungen stehen aber nicht nur rundfunkrechtlicher Informationsgrundsätze, sondern ebenso demokratische Prinzipien und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit (Art. 17 BV) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) entgegen. Klimathemen lassen sich in der Regel nicht darauf reduzieren, dass eine wissenschaftlich fundierte Meinung einer Falschinformation gegenübersteht, was die beanstandete “Rundschau“-Sendung illustriert und der Beschwerdeführer verkennt“. Zur “Arena“-Sendung meinte die UBI, dass aufgrund der transparenten Gestaltung für das Publikum deutlich wurde, welche Meinungen und Interessen die einzelnen Diskussionsteilnehmenden vertraten. Es müsse auch nicht jede in der Sendung gemachte Äusserung kritisch hinterfragt werden (b. 961).


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Kurz vor einem Urnengang gilt ein sehr strenger Massstab

Das Bundesgericht benennt die Kriterien zur Umsetzung des Vielfaltsgebots vor Abstimmungen und Wahlen

Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Saisi d’une plainte après la diffusion d’un reportage de la RTS sur la loi Covid-19, avant une votation sur ce sujet, le Tribunal fédéral a été amené (arrêt 2C_859/2022) à préciser les critères de mise en œuvre du principe de diversité dans les compte-rendus journalistiques, avant les votations et les élections. Le reportage portait sur le climat tendu ayant prévalu avant la votation de novembre 2021. La Cour conclut que ni la forme de l’émission ni l’appréciation (personnelle) de la chaîne concernant le but de la diffusion n’ont été des éléments déterminants pour l’examen du principe de diversité avant les élections et les votations. L’avocat Oliver Sidler analyse cet arrêt qui fixe des critères stricts pour l’application du devoir de diligence des journalistes dans les comptes-rendus concernant les objets de votation et d’élection.  

Zusammenfassung: Im Entscheid 2C_859/2022 betr. eine vom Fernsehen RTS ausgestrahlte Reportage zum vergifteten Klima im Vorfeld der Abstimmung vom November 2021 zum Covid-19-Gesetz hielt das Bundesgericht fest, dass die Form der Sendung oder die (persönliche) Einschätzung des Senders über den Zweck seiner Ausstrahlung zur Prüfung des Vielfaltsgebot vor Wahlen und Abstimmungen nicht massgebend sei. Rechtsanwalt Oliver Sidler bespricht das Lausanner Urteil, das einen strengen Massstab an die journalistische Sorgfaltspflicht im Vorfeld von Urnengängen anlegt.

Anmerkungen:

1. Sachverhalt und Beschwerdegründe

1

In einer Reportage im Rahmen der Sendung „Mise au Point“ vom 14. November 2021 strahlte Fernsehen RTS eine Reportage über das vergiftete politische Klima in der Schweiz im Vorfeld der Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Änderung des Covid-19-Gesetzes aus. Vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) wurde gerügt, dass die Gegner der staatlichen Massnahmen unzureichend zu Wort gekommen seien und auch auf die Gründe für das verschlechterte politische Klima und der Verantwortung der Massnahmen-Befürworter dafür nicht eingegangen worden sei. Mit sechs zu drei Stimmen stützte die UBI im Entscheid b.915 vom 23. Juni 2022 diese Meinung, da mehrheitlich Stimmen zu Wort kamen, welche über Drohungen und Beleidigungen wegen ihrer positiven Haltung zu den staatlichen Covid-Massnahmen erhalten hatten. Personen, welche die Massnahmen ablehnten, kamen nur am Rande in viel kürzeren Sequenzen und sehr allgemein gehalten zur Sprache. Dieses Ungleichgewicht und die dadurch vermittelte Stimmung benachteiligten die Gegnerschaft des Covid-19-Gesetzes und führten zu einer Unausgewogenheit, meinte die UBI. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Anforderungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit im Hinblick auf bevorstehende Volksabstimmungen habe die Redaktion deshalb nicht erfüllt.

2

Vor Bundesgericht wie schon bei der Vorinstanz war vor allem strittig, ob sich das Thema der Reportage direkt mit der Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Änderung des Covid-19-Gesetzes befasste und somit nahe an einem Abstimmungstermin ausgestrahlt wurde, mit der Folge, dass das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG in verschärfter Form gilt. Die Beschwerdeführerin (SRG) macht geltend, dass die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids willkürlich sei, soweit sie festhält, dass das Thema der strittigen Reportage, nämlich die Zunahme von Beleidigungen und Drohungen gegen die Protagonisten der Abstimmungskampagne für das Covid-19-Gesetzes, „klar und direkt“ in der Debatte über die bevorstehende Abstimmung über dieses Gesetz verankert war. Die Beschwerdeinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beitrag gegen Art. 4 Abs. 4 RTVG verstosse. Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung von Art. 10 EMR geltend. Sie hätte nur eine Reportage zur aktuellen Tatsache, dass die politische Debatte in der Schweiz erheblich eskaliert war, und nicht über die Abstimmung an sich, ausgestrahlt. Der journalistische Ansatz habe darin bestanden, das Sicherheitsrisiko bestimmter gewählter Volksvertreter sowie die mögliche Gefährdung der demokratischen Debatte im Rahmen einer Volksabstimmung zu hinterfragen.

2. Erwägungen des Bundegerichts

3

Diese Argumentation verwarf das Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 134 I 2, wonach bei der Prüfung einer Verletzung des Vielfaltsgebots nicht auf die subjektive Einschätzung des Veranstalters bezüglich der Natur des Sendegefässes oder der Zielsetzung seines Beitrags ankomme, sondern auf dessen objektiv abzuschätzende Wirkung auf das Publikum. „Je später vor dem Urnengang und je intensiver eine Stellungnahme zu einer Wahl oder Abstimmung an Radio und Fernsehen erfolgt, umso strikter soll jede Einseitigkeit und Manipulation ausgeschlossen werden“ (BGE 134 I 2, S. 7).

4

Für die Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots sind gemäss Bundesgericht drei rechtliche Kriterien massgebend: Die journalistischen Sorgfaltspflichten gelten in erhöhtem Masse, wenn die Sendung einer sie betreffenden Abstimmung vorangeht. Zweitens müssen die verschiedenen Standpunkte ausgewogen und Minderheitsmeinungen in angemessenen Umfang dargestellt werden. Drittens ist – wie bereits oben erwähnt – weder die Form der Sendung noch die (persönliche) Einschätzung des Senders über den Zweck seiner Ausstrahlung zu berücksichtigen, sondern vielmehr die objektiv abzuschätzende Wirkung auf das Publikum.

5

Zu Recht stellte bereits die UBI die zeitliche Nähe der Reportage zur Abstimmung fest und betonte, dass schon im Titel „La haine avant la votation sur la loi Covid“ die Reportage in den Kontext der Abstimmung gestellt worden sei. Zudem sei in der Sendung mehrfach auf die bevorstehende Volksabstimmung angespielt worden.

6

Zum zweiten Kriterium zur Prüfung des Vielfaltsgebots meint das Bundesgericht, dass im vorliegenden Fall fast ausschliesslich die Angriffe, denen Politiker, die das Covid-19-Gesetz befürworten, ausgesetzt sind, thematisiert worden seien. Die Gegner des Covid-19-Gesetzes seien dagegen kaum zu Wort gekommen. Das Bundesgericht nahm diesbezüglich eine Zeitmessung vor und kam bei den Stellungnahmen der drei als Gegner des Covid-19-Gesetzes vorgestellten Personen auf insgesamt 1 Minute und 12 Sekunden, wobei ihre Interviews geschnitten worden seien, um die im Beitrag vertretene These der Gewalttätigkeit der Gegner des Covid-19-Gesetzes zu bestätigen. Der gesamte Rest der Sendung habe sich auf den Hass der Gegner des Covid-19-Gesetzes konzentriert, wobei zahlreiche Beispiele für die begangenen Aggressionen gezeigt worden seien, die von Beleidigungen, Hassbotschaften und sexistischen Angriffen bis hin zu Morddrohungen reichten. Auch seien lange Interviews mit Politikern ausgestrahlt worden, die sich für die Verabschiedung des Covid-19-Gesetzes einsetzten und über Angriffe berichteten, denen sie in diesem Zusammenhang ausgesetzt waren. Politiker, die das Covid-19-Gesetze ablehnten, seien nicht interviewt worden, und es gebe keinen Hinweis darauf, dass entsprechende Anfragen abgelehnt worden seien.

7

Zum dritten Kriterium geht das Bundesgericht davon aus, dass die Reportage den Eindruck erwecken konnte, dass es in den Reihen der Gegner des Covid-19-Gesetzes keine vernünftigen Menschen gäbe, und nicht ausreichend hervorgehoben werde, dass die Gegner dieses Gesetzes nicht auf Verschwörungstheoretiker und gewalttätige Personen reduziert werden könnten. Die Sendung vermittle ein Bild der beiden Lager, welche das Abstimmungsverhalten beeinflussen könne.

3. Fazit

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Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGE 134 I 2) zur Umsetzung des Vielfaltsgebots in Sendungen vor Abstimmungen und Wahlen. Zu Recht betont es die grosse Bedeutung der Programmautonomie, also der Freiheit in der Programmgestaltung der Sender, die an keine Weisungen gebunden sind. Werden aber Grundprinzipien der vielfältigen Darstellung von Meinungen (Art. 93 Abs. 2 BV) in einem Ausmass verletzt, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten der Programmveranstalter vorliegt, ist ein aufsichtsrechtlich begründeter staatlicher Eingriff gerechtfertigt.


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Bundesratsansprachen vor Abstimmungen

Rechtsprechungsübersicht 2022 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Même si l’impression générale d’une émission est toujours déterminante pour l’évaluation des plaintes relatives aux programmes, une petite partie d’une émission peut également susciter un intérêt accru auprès du public en raison de l’attente particulière qu’elle suscite. L’AIEP a donc jugé que l’interview 1:1 dans une émission de débat constituait une violation du principe de la présentation fidèle des événementsivité. Les traditionnelles allocutions du Conseil fédéral avant les votations doivent respecter le principe de la pluralité, car la loi actuelle sur la radio et la télévision ne prévoit plus d’obligation de diffusion sous la responsabilité de l’autorité. Ce sont là deux des nombreux thèmes qui ont occupé l’AIEP durant l’année sous revue.

Zusammenfassung: Auch wenn zur Beurteilung von Programmbeschwerden immer der Gesamteindruck einer Sendung massgebend ist, kann ein kleiner Teil einer Sendung aufgrund der besonderen Erwartungshaltung zu einem erhöhten Interesse beim Publikum führen. Das 1:1-Interview in einer Diskussionssendung beurteilte die UBI entsprechend als Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.
Die traditionellen Bundesratsansprachen vor Abstimmungen müssen das Vielfaltsgebot beachten, denn das geltende Radio- und Fernsehgesetz sieht keine Ausstrahlungspflicht unter Verantwortung der Behörde mehr vor. Dies sind zwei der vielen Themen, welche die UBI im Berichtsjahr beschäftigte.

I. Überblick

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Von den 27 erledigten Beschwerdeverfahren konnte die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI im letzten Jahr 23 materiell-rechtlich beurteilen (2021: 31). Auf vier Beschwerden wurde nicht eingetreten (2021: 8). Gutgeheissen wurden fünf, teilweise gutgeheissen eine Beschwerde. Bei 17 Beschwerden wurde keine Verletzung des programmrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG oder Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG festgestellt. Im Folgenden wird eine Auswahl der im Jahr 2022 abgeschlossenen Verfahren vorgestellt.

II. Nichteintretensentscheide

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Die meisten Nichteintretensentscheide betrafen Fälle, bei denen die formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeführung nicht vollständig gegeben waren. Entweder lag keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG vor oder die Beschwerdeführenden reichten innert der gesetzten Nachfrist nicht die notwendigen Unterzeichner nach, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu genügen.

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Zwei Nichteintretensentscheide betrafen die Sendung „Meteo“ von Fernsehen SRF. Einmal (b. 934) wurde geltend gemacht, die Ombudsstelle habe sich geweigert, sich ernsthaft mit den relevanten Fakten zur politischen Propaganda und populistischen Desinformation in der Sendung zu befassen. Die UBI erinnerte aber daran, dass eine solche Rüge mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen die Ombudsstelle der SRG beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) geltend zu machen wäre (Art. 91 Abs. 4 i.V. mit Art. 86 Abs. 1 RTVG). In einem anderen Fall (b. 925) wurde beanstandet, der Moderator in der Sendung habe nicht von einer aktuellen Gefahrensituation mit schweren Unwettern gewarnt und sich zudem in unwissenschaftlicher Weise über den Klimawandel geäussert. Die UBI sah kein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung dieser Beschwerdesache, zumal es zur Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots bereits eine umfassende und etablierte Rechtsprechung gebe und sich dazu keine grundsätzlichen neuen Fragen stellten. Ebenfalls kein öffentliches Interesse erkannte die UBI an der materiellen Beurteilung einer Beschwerde zu einer Reportage „rec.“ auf dem YouTube-Kanal von Fernsehen SRF zu in der Schweiz im Untergrund operierenden Zirkeln von Satanisten. Als Opfer von ritueller Gewalt wurde der Beschwerdeführer nicht zur Betroffenheitsbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG zugelassen (b. 913).

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Verfahrensgebühren in der Höhe von CHF 350.- wurde einer Beanstanderin aus dem italienischen Teil der Schweiz auferlegt, nachdem diese mit ähnlichen Beanstandungen immer wieder die Arbeiten der Ombudsleute, der SRG und der privaten Radio- und Fernsehstationen kritisierte sowie die Voraussetzungen zur Einreichung von Individualbeschwerden nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin wurde in verschiedenen Verfahren auf die Mängel ihrer Eingaben hingewiesen respektive über den korrekten Rechtsweg informiert (b.909. Siehe auch Rechtsprechungsübersicht 2021, in: Medialex 6/2022, N 3).

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Hinzuweisen ist schliesslich auf einen Nichteintretensentscheid der UBI (b. 901 vom 22. Oktober 2021) vom vorletzten Jahr zur Löschung eines Kommentars einer Nutzerin auf der Webseite von SRF (siehe dazu auch Rechtsprechungsübersicht 2021, in: Medialex 6/2022, N 4). Die UBI hatte damals ihre Zuständigkeit zur Beurteilung von nutzergenerierten Inhalten im Übrigen publizistischen Angebot der SRG (üpA) verneint. Das Bundesgericht hob mit Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 (BGE 149 I 2) diesen Entscheid mit der Begründung auf, dass die SRG grundrechtsgebunden sei und Kommentare wie auch der dazugehörige redaktionelle Beitrag eine Einheit darstellten. Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, vorübergehenden oder dauernden Ausschluss von Personen von der Kommentarfunktion greife die SRG in die Meinungsäusserungsfreiheit der Betroffenen ein. Deshalb müsse ein Rechtsweg offenstehen, der den Anforderungen der Bundesverfassung (Artikel 29a BV) genüge, weil zivil- oder strafrechtliche Rechtsmittel in diesem Zusammenhang nicht hinreichend wirksam seien (kritisch dazu: Sidler Oliver, UBI muss Beschwerden zu Löschungen von Kommentaren durch die SRG behandeln, in: Medialex 2/23).

III. Sendungen im Zusammenhang mit Covid-19

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Zweimal musste sich die UBI mit der Berichterstattung respektive der Nicht-Berichterstattung über Demonstrationen gegen die Covid-19-Massnahmen, welche am 23. Oktober, 2021 in Bern (b. 907) und am 20. November 2021 in Zürich (b. 912) stattfanden, befassen. In beiden Beanstandungen wurde gerügt, dass in den nächtlichen Nachrichtenbulletins von Radio SRF eins zwischen 23:00 Uhr und 3:00 Uhr nicht über diese Demonstrationen berichtet worden sei, an welchen einige Tausend, wenn nicht zehntausende Personen teilgenommen hätten. Über weit kleinere Kundgebungen in Frankreich und Katalonien sei dagegen berichtet worden oder über die Verschärfung der Covid-19-Massnahmen der österreichischen Regierung. Geltend gemacht wurden die Nichterfüllung des Leistungsauftrages und eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, des Transparenzgebots und der Missachtung der Menschenwürde. Zur Nichterfüllung des Leistungsauftrages verweist die UBI mangels Zuständigkeit an die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 RTVG). Auch eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots war für sie nicht ersichtlich, weil ein nicht behandeltes Thema gerügt wurde. Zur Prüfung der Vielfalt gehört auch die Gewährleistung der Vielfalt der Themen bzw. Ereignisse in der Berichterstattung (Art. 4 Abs. 4 RTVG). Zu beiden Demonstrationen berichtete Radio SRF tagsüber mehrere Male in ihren Nachrichtenbulletins und in anderen Sendungen. Die UBI hält fest, dass sich „aus dem Programmrecht keine Pflicht für konzessionierte Veranstalter und speziell für die SRG ableiten lässt, über wichtige aktuelle Ereignisse wie die Demonstrationen von Bern [und von Zürich] in bestimmter Weise und insbesondere in bestimmten Sendungen zu bestimmten Zeiten zu informieren“. Im Rahmen der Programmautonomie seien die Veranstalter frei bei der Wahl der Themen, dem Sendekonzept, der Gewichtung und der Programmgestaltung im Allgemeinen. Die Beanstandungen wurden entsprechend einstimmig abgewiesen.

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Abgewiesen hat die UBI auch eine Beschwerde gegen drei Berichte in der Tagesschauhauptausgabe von Fernsehen RTS. Thematisiert wurde dort ein Artikel des „Tages-Anzeigers“, wonach der Bund auf ein Angebot, bei Lonza eine eigene Produktionslinie für den Impfstoff Covid-19 einrichten zu können, nicht eingegangen sei. Beanstandet wurde vor allem, dass von den interviewten Exponenten zu dieser Thematik schwere Vorwürfe gegen Bundesrat Berset erhoben worden seien und die Stellungnahme von Bundesrat Berset an einer Pressekonferenz zu dieser Thematik nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Somit sei die Öffentlichkeit nicht klar über das Dementi von Alan Berset informiert worden. Für die UBI war klar, dass die Zuschauerin und der Zuschauer, welche über ein Vorwissen zur Covid-19-Problematik verfügten, sich auch zur Darstellung der Informationen aus dem Zeitungsartikel des „Tages-Anzeigers“ eine eigene Meinung bilden konnten, da die Informationen aus diesem Artikel im Tagesschau-Beitrag im Konjunktiv dargestellt worden seien. Die vom Interviewpartner im Beitrag geäusserten Vorwürfe hätten nicht Alain Berset persönlich, sondern die Bundesbehörden, d. h. den Bundesrat und das BAG in Bezug auf ihre Strategie zur Beschaffung von Impfstoffen gegen Covid-19 betroffen. Über die Pressekonferenz mit dem Dementi von Alain Berset wurde zwar erst am darauffolgenden Tag in der Tagesschau berichtet, sie lieferte aber die wichtigsten klärenden Elemente, wie sie Bundesrat Alain Berset in seiner Rede an der Pressekonferenz darlegt hatte. Damit wurde dem Publikum ermöglicht, sowohl die Situation zwischen Lonza und dem Bund zu verstehen, die zu der durch den Artikel des „Tages-Anzeigers“ ausgelösten Polemik geführt hatte, als auch die Gründe für die Weigerung der Bundesbehörden, eine eigene Produktionslinie bei der Lonza einzurichten. Insgesamt konnte die UBI keine Verletzung der Programmbestimmungen feststellen (b. 916).

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Ebenfalls die Tagesschau von Fernsehen RTS betraf eine Beanstandung zum Beitrag „Face au coronavirus, la stratégie suédoise montre ses limites“ vom 23. August 2020. Im Beitrag wurde über die schwedische Strategie zur Bekämpfung des Coronavirus, welche sich stark von derjenigen der meisten anderen europäischen Ländern unterschied, berichtet. Gerügt wurde,  der Beitrag sei einseitig und tendenziös gewesen und habe falsche Informationen enthalten. Er habe vermittelte insbesondere das Bild vermittelt, das in Schweden eine unerbittliche Selektion zulasten von älteren, kranken und schwachen Menschen stattgefunden habe. Diese Einschätzung beruhte insbesondere auf den Aussagen eines Mannes, der vom Tod seines Vaters erzählte, dem im Spital das überlebensnotwendige Beatmungsgerät verwehrt worden sei, sowie auf ein vermeintlich offizielles Dokument, in welchem aufgeführt wurde, es sei nicht notwendig, das Leben von über 80-jährigen, kranken und vorbelasteten Personen in jedem Fall zu verlängern. Am Schluss des Beitrags äusserte sich noch kurz ein Vertreter der schwedischen Gesundheitsbehörde. Insgesamt kommt die UBI zum Schluss, dass es die Redaktion unterlassen habe, zusätzliche relevante Informationen zu den thematisierten Aspekten zu vermitteln und eine Einordnung vorzunehmen. Die kurze Stellungnahme der schwedischen Gesundheitsbehörde am Ende des Beitrags ändere nichts am einseitigen und tendenziösen Charakter des Beitrags. Mit sechs zu drei Stimmen hiess die UBI eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gut (b.900).

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Im Rahmen der Sendung „Mise au Point“ vom 14. November 2021 strahlte Fernsehen RTS eine Reportage über das vergiftete politische Klima in der Schweiz im Vorfeld der Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Änderung des Covid-19-Gesetzes aus. Daran gerügt wurde, dass die Gegner der staatlichen Massnahmen unzureichend zu Wort gekommen seien und auf die Gründe für das verschlechterte politische Klima und der Verantwortung der Massnahmen-Befürworter dafür nicht eingegangen worden sei. Die Ausstrahlung der Reportage war in der sensiblen Phase vor einer Volksabstimmung erfolgt und somit für die Willensbildung zur Volksabstimmung relevant. Mit sechs zu drei Stimmen war die UBI dieser Meinung, dass Reportage die Willensbildung der Stimmberechtigten habe beeinflussen können, obwohl die Vorlage nicht das eigentliche Thema der Reprotage war, in der mehrheitlich Stimmen zu Wort kamen, welche über Drohungen und Beleidigungen wegen ihrer positiven Haltung zu den staatlichen Covid-Massnahmen geklagt hatten. Personen, welche die Massnahmen ablehnten, kamen nur am Rande in viel kürzeren Sequenzen und sehr allgemein gehalten zur Sprache. Dieses Ungleichgewicht und die dadurch vermittelte Stimmung benachteiligten nach Auffassung der UBI die Gegnerschaft des Covid-19-Gesetzes führte zu einer Unausgewogenheit. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Anforderungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit im Hinblick auf bevorstehende Volksabstimmungen habe die Redaktion deshalb nicht erfüllt (b. 915).

IV. Zur Rolle und Aufgabe des Moderators in Sendungen

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An die Programmautonomie der Veranstalter erinnerte die UBI auch im Entscheid b. 914 zur Sendung „Infrarouge“ vom 15. September 2021 von Schweizer Radio und Fernsehen RTS 1. Bei dieser Diskussionssendung ging es um praktische und ethische Probleme, die sich aus der Einführung des Covid-Zertifikats ergaben. Radio und Fernsehen sind in Bezug auf die Programmgestaltung, d. h. insbesondere die Art und Weise der inhaltlichen Aufbereitung und Präsentation sowie die Wahl des Themas, des Blickwinkels und der Interviewpartner frei. Die Diskussionssendung behandelte Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Covid-Zertifikats; es ging dabei nicht um eine allgemeine Diskussion über Impfstoffe oder die Impfungspolitik des Bundes, auch wenn eine gewisse Beziehung zum Covid-Zertifikat bestand. Das Thema war somit insofern eingegrenzt. Die UBI erinnerte daran, dass das Publikum zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des beanstandeten Beitrags bereits über ein breites Vorwissen zur Covid-19-Thematik, insbesondere zur gesundheitlichen und medizinischen Situation sowie zur Gesundheitspolitik der Schweizer Behörden im Allgemeinen verfügt habe. Die Auswahl der Diskussionsteilnehmer, die nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht ausgewogen war, bestand gemäss UBI aus Personen mit unterschiedlichen und versierten Meinungen, die den Zuschauern einen breiteren Blick auf das Covid-Zertifikat und die damit verbundenen Probleme ermöglicht habe. Die Debatte habe einen Einblick in die Gründe für den Positionswechsel einiger Gäste, insbesondere eines (wissenschaftlichen) Medizinethikers gegeben. Die Beschwerdeführer kritisierten weiter, einige Diskussionsteilnehmer hätten Lügen verbreitet, ohne dass diese vom Moderator hinterfragt worden seien. Die UBI erinnert daran, dass der Moderator einer Live-Diskussionssendung vor allem die Aufgabe habe, die Diskussion fair und anständig ablaufen zu lassen. Er habe sowohl den Befürwortern des Covid-Zertifikats das Wort erteilt, damit sie sich zu den Äusserungen der Gegenseite hätten äussern können, als auch umgekehrt. Dadurch sei eine Ausgewogenheit der Debatte gewährleistet gewesen. Der Moderator habe die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Diskussion ihr Ziel erreiche, nämlich die notwendigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der behandelten Fragen zu liefern, erfüllt (vgl. dazu auch b. 784). Mit sechs zu drei Stimmen wies die UBI die Beschwerde ab (b. 914).

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Auch in einem anderen Verfahren warfen die Beschwerdeführer dem Moderator vor, in einem Interview die Antworten des Gastes zu wenig zu hinterfragen und mit kritischen Fragen einzugreifen. Die Sendung „Tribu“ vom 22. Juni 2021 auf Radio RTS La Première thematisierte in einem rund 25 minütigen Beitrag die Bedeutung von Geschlechterfragen bei der Ablehnung des islamischen Schleiers, und zwar bei nicht-muslimischen Personen. Als Gast war eine Oberassistentin am Institut für Psychologie der Universität Lausanne eingeladen, welche das Buch „Genre et Islamophobie. Discriminations, préjugés et représentations en Europe» verfasst hatte. Die UBI verwies wiederum auf die Programmautonomie und das Vorwissen der Zuhörerschaft über die Thematik des islamischen Schleiers bzw. der Vollverschleierung. Nach Ansicht der UBI wurde der Gast korrekt vorgestellt und die Zuhörer konnten ihre Gedanken und Meinungen klar erkennen. Auch die Fragen des Moderators und die Antworten des Gastes waren klar. Erkennbar sei auch gewesen, dass die Antworten der Interviewpartnerin entweder Ergebnisse ihrer sozialpsychologischen Forschung und Studien oder ihre persönliche Meinung waren. Es sei nicht nötig gewesen, dem Gast kritische Fragen zu stellen, das Gespräch durch weitere Fragen zu vertiefen oder den Standpunkt der Gegner der Gesichtsverhüllung oder des Kopftuchs darzustellen. Es habe sich um ein Interview mit einem Gast und nicht um eine kontroverse Diskussion mit verschiedenen Fachleuten gehandelt. Hörerinnen und Hörer hätten sich frei eine eigene Meinung zum Thema der Sendung bilden können (b. 918).

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Zum Thema Scharia, das Rechtssystem des Islams, strahlte Radio SRF 4 am 19. August 2021 ein Expertengespräch mit einem Islamwissenschaftler aus. Gerügt wurde – wie auch schon im erwähnten Fall b.918 – die Wahl des Experten, dessen Religionszugehörigkeit nicht erwähnt wurde, wie auch der Verzicht darauf, dem Experten kritische Fragen zu stellen. Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab und verwies betreffend Auswahl einer Expertin oder eines Experten auf die Programmautonomie. Vorliegend sei der Experte klar und transparent vorgestellt worden und seine Religionszugehörigkeit sei zur Meinungsbildung nicht notwendig gewesen. Aufgrund der Anmoderation sowie des Gesprächs sei klar erkennbar gewesen, dass im Beitrag die Sichtweise des Experten und damit die Ansichten dieses Islamwissenschaftlers wiedergegeben worden seien und nicht wissenschaftliche Fakten. „Expertinnen und Experten werden im Rundfunk häufig beigezogen, um komplexe Sachverhalte zu erklären und verständlich zu machen. Die Redaktionen dürften, je nach beigezogener Person, nicht immer gleichlautende Antworten auf ihre Fragen erhalten, gibt es doch regelmässig unterschiedliche oder zumindest differenzierte Meinungen unter Fachleuten zu Themen innerhalb einer Wissenschaftsdisziplin. Dieser Umstand kann auch bei den Zuhörenden der beanstandeten Nachrichtensendung als bekannt vorausgesetzt werden“ (b. 903, Ziff. 3.3).

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In einer Diskussionssendung zur Volksabstimmung über das Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien im Rahmen der Sendung „Tagesgespräch“ von Radio SRF vom 14. Januar 2022 rügte ein Beschwerdeführer, dass die Aussage einer Teilnehmerin, die „Freunde der Verfassung“, welche das Referendum gegen das Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien ergriffen hatten, hätten die Demokratie hätten stören wollen.  nicht berichtigt worden sei. Der Moderator habe andere Gesprächsteilnehmer damit konfrontiert und dabei seien die „Freunde der Verfassung“ als „Demokratiefeinde“ bezeichnet worden. Die UBI wies darauf hin, dass Vorwürfe gegen nicht anwesende Personen oder Vereinigungen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht unproblematisch seien und allenfalls einer Intervention des Moderators bedürften. „Vorliegend gilt es allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die entsprechende Aussage von Aline Trede gegen eine politische Gruppierung richtete. In der politischen Debatte und insbesondere im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sind raue Töne und angriffige Vorwürfe zwischen den verschiedenen Seiten keine Seltenheit. Werden daher in einer politischen Diskussionssendung gegen eine nicht vertretene (Gegen-)gruppierung Vorwürfe erhoben, wie dies Aline Trede in der beanstandeten Sendung getan hat, ist es nicht notwendig, dass der Moderator eingreift. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die freie Meinungsbildung der Zuhörenden zum eigentlich behandelten Thema nicht beeinträchtigt wird“ (b. 910, Ziff. 5.4).

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Die UBI scheint vorliegend einen Unterschied zu machen zwischen politischen Gruppierungen und anderen Vereinigungen. Tatsächlich dürfte diese Unterscheidung, die in einem Falle zur Intervention des Moderators führt und im anderen nicht, geeignet sein, im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots Meinungskämpfe und Debatten zu beleuchten. Es dürfte im vorliegenden Fall für die Durchschnittshörerinnen und -hörer jedoch etwas schwierig gewesen sein, diesen Vorwurf richtig einzuordnen. Offenbar bezog sich diese Aussage auf eine öffentliche Aussage des ehemaligen Mediensprechers der „Freunde der Verfassung“, der gesagt hatte, dass er keine bessere, sondern gar keine Regierung mehr wolle. Diese Einordnung fehlt im beanstandeten Beitrag und es wäre meines Erachtens Aufgabe des Moderators gewesen, zumindest ganz kurz auf diese Aussage hinzuweisen. Insgesamt wurde die Beschwerde von der UBI einstimmig abgewiesen (b. 910).

V. Vorverurteilung und Unschuldsvermutung

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Ein  wegen Urkundenfälschung angeklagter Rechtsanwalt beschäftigte die unabhängige Beschwerdeinstanz bereits 2021 (vgl. dazu Rechtsprechungsübersicht 2021, in: Medialex 6/22, N 22) und erneut auch im Berichtsjahr. Schweizer Radio und Fernsehen RTS La Première berichtete in einem ca. einminütigen Bericht über die Bestätigung des Kantonsgerichts (zweiter Instanz), dass ein Anwalt wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei. Dazu gab es auch einen kurzen Artikel auf der Webseite des Radiosenders. Der betroffene Anwalt rügte insbesondere, die Fakten seien nicht wahrheitsgemäss wiedergegeben worden. Zudem sei die Unschuldsvermutung sowie die Pflicht, ihm das Wort zu erteilen, verletzt worden. Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab und wies darauf hin, dass beide Beiträge über die Entscheidung des Kantonsgerichts berichteten, mit der die erstinstanzliche Verurteilung des Anwalts wegen Urkundenfälschung bestätigt worden war. Dies sei für die Zuschauerinnen und Zuschauer wie auch Leserinnen und Leser klar gewesen, hätten doch die Informationen vollständig aus Auszügen und Zitaten aus dem Urteil des Kantonsgerichts basiert, die korrekt und transparent wiedergegeben worden seien. In der Reportage wie auch im Online-Artikel sei der Name des betroffenen Rechtsanwaltes nie genannt worden. Ganz am Schluss des Beitrags habe der Journalist erwähnt, dass der Anwalt gegen das Urteil beim Bundesgericht rekurrieren könne und, falls das Urteil rechtskräftig würde, er mit dem Ausschluss aus der Anwaltskammer rechnen müsse. Mit diesem Schlussstatement war gemäss der UBI klar, dass die Entscheidung des zweitinstanzlichen Kantonsgerichts nicht endgültig und vollstreckbar war und die Strafsache vom Bundesgericht neu verhandelt werden könne, wenn der Anwalt Beschwerde einlege. Damit sei die Unschuldsvermutung respektiert wurden.

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Meines Erachtens ist es oft zweifelhaft, ob der lapidare Hinweis auf die Unschuldsvermutung ganz am Schluss eines Artikels oder eines Beitrags wirklich noch dazu beiträgt, dass der Leser respektive die Zuschauerin die zuvor gemachten Verdächtigungen zu relativieren vermag. Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um Verdächtigungen, sondern um Tatsachen, die aus einem zweitinstanzlichen Urteil zitiert wurden. Ob es genügt, nur auf den möglichen weiteren Rechtsweg hinzuweisen, damit  Zuschauer und die Zuschauerinnen erkennen, dass ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bezweifle ich. Für Rechtskundige mag dies der Fall sein, aber ob der Durchschnittsleser und -zuschauer daraus dieselben Schlüsse ziehen kann, muss offengelassen werden. Für die UBI konnte der Online-Beitrag aufgrund des gewählten Titels (welcher dem Verfasser nicht bekannt ist) suggerieren, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt (endgültig) verurteilt worden sei und als (unzweifelhaft) schuldig dargestellt werde. Da aber offenbar bereits in der Einleitung darauf hingewiesen worden war, dass der Anwalt beim Bundesgericht Beschwerde einlegen könne, fand die UBI, hätten Zuschauerinnen und Zuschauer verstehen müssen, dass der Entscheid noch nicht rechtskräftig war (b. 911).

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Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_432/2022 vom 31. Oktober 2022 den Entscheid der UBI (b.863 vom 9. Dezember 2021) zu einem Bericht über den besagten Anwalt über die erstinstanzliche Verurteilung (siehe Rechtsprechungsübersicht 2021, in: Medialex 6/22, N. 22).

VI. Bundesratsansprachen und das Vielfaltsgebot

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Seit 1971 besteht die Tradition in Schweizer Radio und Fernsehen, Bundesratsansprachen vor eidgenössischen Initiativen auszustrahlen. Die alte Rundfunkgesetzgebung sah noch vor, dass Veranstalter auf Anordnung der Konzessionsbehörde behördliche Erklärungen verbreiten oder einer Behörde angemessene Sendezeit einräumen mussten. Mit der Gesetzesrevision von 2006 wurde diese Bestimmung fallen gelassen; für die Ausstrahlung der bundesrechtlichen Sichtweise vor eidgenössischen Abstimmungen besteht damit keine rundfunkrechtliche Pflicht mehr.

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Zurecht wies die UBI im Entscheid b. 919 vom 1. September 2002 darauf hin, dass auch Art. 10a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, welche eine gesetzlichen Informationsauftrag des Bundesrates statuiert, nicht als rundfunkrechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden könne. Vielmehr sei das Vielfaltsgebot gemäss Art. 4 Abs. 4 RTVG massgebend und „der Zeitpunkt und die Intensität der Stellungnahme bedingen eine strenge Anwendung des Vielfaltsgebot mit den damit verbundenen besonderen Anforderungen für abstimmungsrelevante Sendungen“ (b. 919 Ziff. 5.7). Die beanstandete Sendung betraf die Volksabstimmung zur Übernahme der EU-Verordnung zur europäischen Grenz- und Küstenwache. Sie vermittelte naturgemäss den Standpunkt von Bundesrat und Parlament und war nach Ansicht der UBI parteilich und insgesamt unausgewogen. „Radio SRF 1 räumte dem Referendumskomitee keine gleichwertige Möglichkeit ein, seine Sichtweise darzulegen. Der Moderator wies auch nicht auf andere Sendungen im Programm hin, in denen die Sichtweise der ablehnenden Seite zum Ausdruck gekommen wäre oder noch zum Ausdruck kommen würde. Dem Prinzip der Chancengleichheit als wichtige journalistische Sorgfaltspflicht bei abstimmungsrelevanten Beiträgen wurde deshalb nicht Genüge getan“ (b. 919, Ziff. 5.9).

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Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab. Vor Bundesgericht ist ein Rekurs gegen diesen Entscheid der SRG abhängig.

VII. Umstrittenes konfrontatives Interview

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Um die Führung von Interviews ging es in den Entscheiden b. 920/921/922 vom 1. September 2022. Im Rahmen der Sendung „Arena“ vom 18. März 2022 „Parteispitzen zum Ukraine-Krieg“ führte der Moderator mit SVP-Politiker Thomas Aeschi ein sogenanntes 1:1-Interview, ein Format, bei dem kritische, harte und allenfalls provokative Fragen gestellt werden. Thema des kurzen Interviews war eine Aussage Aeschis, die dieser zuvor öffentlich gemacht hatte: „Es darf nicht sein, dass Nigerianer oder Iraker mit ukrainischen Pässen plötzlich 18-jährige Ukrainerinnen vergewaltigen. Das darf nicht zugelassen werden“. Der Moderator qualifizierte diese Aussage als „glasklar“ rassistisch und liess sich von Aeschi, der dies zu widerlegen versuchte, nicht beeindrucken. Er erwähnte die eidgenössische Kommission für Rassismus sowie nicht genannte Staatsanwälte und Strafrechtsexperten als Quelle für seine Qualifikation. Auf die Aeschis Bemerkung, dass die erwähnte Kommission links-politisch zusammengesetzt sei, erwidere der Moderator lediglich, dass dies „jetzt ganz billig sei“ und wiederholte die Reaktion von Staatsanwälten und Strafrechtsexperten, die betont hätten, die Aussage sei rassistisch gewesen. Nur aufgrund der parlamentarischen Immunität habe Aeschi keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Nach Meinung der UBI war für das Publikum die Einschätzung des Moderators nicht klar einzuordnen. So habe er sozialwissenschaftliche und strafrechtliche Gesichtspunkte des Rassismusvorwurfs vermischt, indem er verschwiegen habe, dass es sich bei der Stellungnahme der eidgenössischen Kommission für Rassismus, die den zentralen Beleg des Moderators bildete, um keine rechtliche Beurteilung handelte. Unvollständig seien auch die Ausführungen zur parlamentarischen Immunität gewesen: „Aufgrund der Wortwahl, des Tonfalls und seiner vorangegangenen Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass es vom Publikum nicht nur im Sinne einer Eröffnung eines Strafverfahrens verstanden wurde, sondern dahingehend, dass der SVP-Fraktionspräsident auch verurteilt würde“ (b. 920/921/922 Ziff. 5.8). Zudem seien  Antworten Aeschi seitens des Moderators mehrmals verbal abgewertet worden. Nach Meinung der UBI konnte sich das Publikum zu den im 1:1-Interview vermittelten Informationen keine eigene Meinung bilden. Es habe die Transparenz bei den Quellen und ihrer Relevanz gefehlt, das Fairnessgebots sei bei der Anhörung  Aeschis nicht eingehalten worden und die  Recherche sei angesichts der gravierenden Vorwürfe, die gegen den SVP-Nationalrat erhoben wurden, ungenügend gewesen (b. 920/921/922, Ziff. 5.13). Auch wenn zur Beurteilung von Programmbeschwerden immer der Gesamteindruck massgebend ist und das Interview nur einen kleinen Teil der gesamten Diskussionssendung darstellte, geht die UBI davon aus, dass die Aussagen von Herrn Aeschi, die bereits vor der Sendung für grossen Wirbel gesorgt hatten, zu einem erhöhten Interesse beim Publikum führten und „eine besondere Erwartungshaltung für diesen Aspekt, welche im Übrigen auch einen Bezug zur Thema der Sendung aufwies (b. 920/921/922, Ziff. 5.14). Die UBI hiess die Beschwerden mit sieben zu zwei Stimmen gut. Der Entscheid ist rechtskräftig (b. 920/921/922).

VIII. Transidentitäten, Konversionstherapien und Gendersternchen

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Mit Entscheid vom 1. September 2022 wies die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Beanstandung gegen die Sendung „Rundschau“ vom 26. Januar 2022 mit einem Beitrag über „Heilung“ von Homosexualität mit anschliessendem Studiogespräch ab. Beanstandet wurde im Wesentlichen, dass von der Redaktion nur eine Lösung, nämlich ein Verbot der sogenannten Konversionstherapie, als richtig dargestellt worden sei. Auch das Interview mit dem Generalsekretär der schweizerischen evangelischen Allianz sei nicht fair geführt worden. Die UBI pflichtete den Beschwerdeführenden insofern bei, als der Beitrag und insbesondere der Filmbericht über das komplexe Thema von Konversionstherapien differenzierter hätte ausgestaltet werden können. Insgesamt jedoch seien die wesentlichen Fakten korrekt dargestellt worden und persönliche Ansichten als solche erkennbar gewesen. Die Standpunkte der im Filmbericht kritisierten Therapeutinnen und des Seelsorgers sowie der Gegner eines Konversionstherapieverbots seien im Beitrag in angemessener Weise zum Ausdruck gekommen (b. 917).

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RTS strahlte im Rahmen der Fernsehsendung „36.9°“ vom 12. Januar 2022 einen Bericht aus zu Fragen der Transidentität im Zusammenhang mit der Gesundheit, insbesondere der Betreuung in der Westschweiz von Personen, bei denen eine Geschlechtsdysphorie diagnostiziert wurde, sowie von deren Angehörigen. Die Beschwerdeführer rügten, die Reportage habe eine einseitige und partielle Sicht auf das Phänomen der Transidentität und deren medizinische Auswirkungen dargestellt. Insbesondere sei sie auch geeignet gewesen, ein jugendliches Publikum zu beeinflussen. Nach Ansicht der UBI aber hatten die Zuschauer Vorkenntnisse über diese Thematik, und der medizinische (trans-affirmative) Ansatz sei transparent und erkennbar als solcher dargestellt worden, wodurch die Zuschauer nicht getäuscht worden seien. Nicht notwendig sei gewesen, eine Gegenstimme zu Wort kommen zu lassen, da es sich nicht um eine Debattenreportage gehandelt habe. Zwar seien einzelne Behandlungen nicht erwähnt worden, aber dennoch seien verschiedene Behandlungsmöglichkeiten vorgestellt worden mit dem Schwerpunkt auf begleitende psychiatrische Beratung.

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In Bezug auf die mögliche Beeinflussung von Jugendlichen meinte die UBI, der Umstand, dass ein Bericht so beschaffen sei oder sein könne, dass er ein jugendliches Publikum beeinflusse oder verwirre, stelle noch keinen Verstoss gegen das Programmrecht dar. Diese Feststellung machte die UBI nicht unter dem Aspekt des Sachgerechtigkeitsgebots, sondern unter dem Titel der Verletzung von Art. 5 RTVG (Jugendschutz).

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Meines Erachtens ist der UBI insofern zuzustimmen, als die Aussagen für Jugendliche nicht unangemessen waren und auch keine unangemessenen Bilder gezeigt wurden, sondern ein aktuelles Thema aus medizinischer Sicht behandelt wurde (b. 924).

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Eine Mitteilung von SRF-News auf ihrem Instagram-Kanal, dass die Social-Media-Redaktionen zukünftig statt des Gendersternchens den Doppelpunkt benützen würden, führte zur Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde. Moniert wurde, dass in der Mitteilung auf die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) verwiesen wurde, die diesen pragmatischen Einsatz der Kurzform anerkennen würde. Die UBI fand, dass diese Gesellschaft zwar die Bemühungen um eine geschlechtergerechte Sprache unterstütze, aber der Doppelpunkt ausdrücklich nicht empfehle, da dieser grammatikalische Probleme verursache. Da es sich bei dieser falschen Bezugnahme im Rahmen eines verhältnismässig kurzen Beitrags in eigener Sache zu einem kontroversen Thema um keinen Nebenpunkt handelte, hiess die UBI die Beschwerde mit sieben zu zwei Stimmen gut. (b. 898).

IX. Krawalle und Schusswaffen

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Beanstandet wurde ein Beitrag über die stark gestiegene Nachfrage nach Schusswaffen in der Tagesschau vom 21. April 2022, in dem unter anderem ein Experte der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften zu Wort kam. Gerügt wurde, es sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass die Ursache für die Zunahme der Gesuche für einen Waffenschein nicht in einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis infolge des Krieges in der Ukraine, sondern in einer höheren Gewaltbereitschaft bei bestimmten Personengruppen wie militanten Verschwörungstheoretikern und martialischen jungen Männern liege. Dafür gebe es keine Grundlagen, Daten oder Statistiken. Die UBI meinte dazu im Entscheid b. 928, dass es nicht ihre Aufgabe sei zu bewerten, ob die Auffassung des Experten oder diejenige des Beschwerdeführers zutreffe bzw. wahrscheinlicher sei und ob die im Beitrag geäusserte Meinung des Experten sich auch in seinen Studien widerspiegle. Entscheidend sei im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebotes, dass es sich bei den umstrittenen Aussagen in für das Publikum erkennbarer Weise um keine Tatsache, sondern die Auffassung des Experten gehandelt habe, was auch anhand der Wortwahl des Experten für das Publikum erkennbar gewesen sei (b. 928). Als irreführend bezeichnete die UBI dagegen den Satz in der Anmoderation, dass Experten die Zunahme der Gesuche nicht als grösseres Sicherheitsbedürfnis, sondern als höhere Gewaltbereitschaft interpretierten. Im Filmbericht selbst aber war lediglich ein Experte dieser Meinung. In diesem Sinne sei die Anmoderation zu wenig differenziert gewesen. Diese zugespitzte Darstellung in der Anmoderation alleine bedeutete für die UBI noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (b.928).

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Mit angeblich verschwiegenen respektive bewusst unterschlagenen wesentlichen Informationen zu den Krawallen in mehreren schwedischen Städten am Osterwochenende 2022 befasste sich die UBI im Entscheid b. 923 vom 3. November 2022. Konkret wurde ein Online-Artikel von srf.ch gerügt. Die gewalttätigen Aktionen seien nicht durch rechtsextreme Personen begangen worden, wie der Bericht suggeriere, sondern von muslimischen Männern, die sich in ihren religiösen Gefühlen verletzt gefühlt hätten. Die UBI analysierte den Text detailliert und kam zum Schluss, dass sich eine Zuweisung der Verantwortlichkeit weder aus dem Titel noch aus der hervorgehobenen Zusammenfassung oder dem übrigen Text ableiten lasse. Der Artikel hatte sich auf Meldungen von Nachrichtenagenturen gestützt, und die Inhalte stimmten weitgehend mit den entsprechenden Quellen überein, welche bezüglich der Urheberschaft die Aussagen des Polizeichefs an einer Pressekonferenz beinhalteten. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung gab keine gesicherten Belege dafür, dass muslimische Migranten für die Krawalle verantwortlich gewesen seien. Der beanstandete Text habe somit auf anerkannten Agenturen und seriösen Quellen basiert (vgl. dazu auch b. 800).

X. Zugang zu Musikprogramm und satirische Begriffe

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Mit einer Zugangsbeschwerde beschäftigte sich die UBI in der Entscheidung b.930 vom 15. Dezember 2022. Der Beschwerdeführer forderte, dass seine Werke – oder zumindest einige – auf dem Radiokanal „Option Musique“, dem vierten Radiokanal der RTS, der sich in erster Linie auf das Repertoire des französischsprachigen Chansons konzentriert, auszustrahlen seien. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Veranstalter Zugang zum Programm gewähren muss, ist zu klären, ob eine unzulässige Diskriminierung vorliegt, wenn dies nicht geschieht. Auch muss die Autonomie der Sender berücksichtigt werden, die sie bei der Auswahl ihrer Themen frei lässt. Die Kompositionen des Beschwerdeführers sind dem in den 1970er-Jahren angesagten Stil des französischen Chansons mit einem Hauch von Varieté zuzuordnen. Der Radiosender „Option Musique“ hatte sich jedoch seit 2016 von diesem Kurs weg in Richtung aktueller und moderner Klänge bewegt. Deshalb sei, so die Stellungnahme der SRG, anhand von Kriterien wie Textqualität, Engagement, Instrumentierung, Melodie und Interpretation dem Künstler eine Absage erteilt worden, seine Lieder auszustrahlen.

30

Die UBI war der Meinung, dass es keinen Hinweis für einen systematischen Boykott der Lieder des Beschwerdeführers aus ideologischen oder politischen Gründen gebe. Eines seiner Lieder habe ein anderer Sender (La Première) am 27. Mai 2022 ausgestrahlt. Dass seine Lieder nicht regelmässig auf den Radiokanälen von RTS gespielt würden, reiche für sich allein nicht aus, um eine diskriminierende Zugangsverweigerung zu begründen. Eine Verpflichtung zur Ausstrahlung eines bestimmten Themas oder gar bestimmter Lieder bestehe laut Bundesgericht in der Praxis nur in Ausnahmefällen (Urteil 2C_589/2018 vom 5. April 2019). Am Ende wies die UBI noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer über die von der SRG betriebene Musikplattform www.mx3.ch seit 14 Jahren seine Lieder verbreitete (b.930).

31

Die Facebook-Seite von SRF Comedy ist nicht ein digitales Archiv, sondern bildet einen Teil des übrigen publizistischen Angebots (üpA) der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Dies hält die UBI im Entscheid b. 927 vom 3. November 2022 fest. Massgebend sei somit nicht der Zeitpunkt der Erstausstrahlung im linearen Fernsehen, sondern die Publikation im üpA. Ein redaktionell unveränderter Ausschnitt einer früheren Sendung wurde am 13. Mai 2022 auf der genannten Facebook-Seite veröffentlicht. Der Beanstander rügte, dass das im Beitrag verwendete Wort «Shipi» eine beleidigende und diskriminierende Bezeichnung für Menschen albanischer Herkunft, die ihren Ursprung in der serbokroatischen Sprache habe, sei. Im knapp viereinhalb Minuten dauernden Beitrag besucht Müslüm den Walter Zoo in Gossau und thematisiert vor allem die ausländische Herkunft der Tiere und vergleicht ihre Integration mit denjenigen von Menschen. In einer Sequenz ruft ein Pfleger einen Schimpansen, der „Tzipi“ heisst. Müslüm versteht «Shipi» und sagt: «Ah! Jetzt komme ich draus; die Kinder auf der Strasse sagen immer ‘Hey Shipi!’.», und verwendet diesen Namen später noch einmal, indem er den Schimpansen entsprechend benennt.

32

Für die UBI war der satirische bzw. humoristische Charakter klar erkennbar. Zum verwendeten Ausdruck meinte sie: „Ob der Ausdruck für Menschen albanischer Herkunft tatsächlich im Sinne des Diskriminierungsverbots pauschal abwertend bzw. ausgrenzend ist oder eben nicht, lässt sich trotz der an sich nachvollziehbaren Ausführungen beider Parteien mangels hinreichender Belege in eine Richtung nicht mit Bestimmtheit sagen. Für die vorzunehmende programmrechtliche Beurteilung des Clips respektive der beanstandeten Sequenzen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG spielt dies jedoch ohnehin keine entscheidende Rolle und kann deshalb offengelassen werden. Ob ein satirischer bzw. humoristischer Beitrag diskriminierend ist, hängt primär von der damit vermittelten Botschaft ab (…). Im Zusammenhang mit der Verwendung einer umstrittenen Bezeichnung gilt es, den Kontext zu berücksichtigen“ (b. 927, Ziff. 5.2). Im Beitrag wurde auf das Phänomen von adaptierter Sprache und den speziellen jugendkulturellen Hintergrund Bezug genommen, ohne eine Bewertung abzugeben. Eine diskriminierende Botschaft in den betreffenden Sequenzen durch den Gebrauch der strittigen Bezeichnung „Shipi“ konnte die UBI nicht feststellen und wies die Beschwerde einstimmig ab (b. 927).


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UBI muss Beschwerden zu Löschungen von Kommentaren durch die SRG behandeln

Das Bundesgericht klärt Zuständigkeit beim übrigen publizistischen Angebot des Senders

Oliver Sidler, Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Le Tribunal fédéral admet dans l’arrêt 2C_1023/2021 du 29 novembre 2022 (ATF 149 I 2) la compétence de l’autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio et de télévision (AIEP) pour juger des commentaires et des suppressions dans la partie des autres services journalistiques de la SSR conçue par la rédaction. La SSR est liée aux droits fondamentaux et les commentaires ainsi que la contribution rédactionnelle correspondante constituent une unité. En supprimant des commentaires ou en excluant individuellement, temporairement ou durablement des personnes de la fonction de commentaire, la SSR porte atteinte à la liberté d’expression des personnes concernées. C’est pourquoi une voie de droit doit être ouverte, qui réponde aux exigences de la Constitution fédérale (article 29a Cst.), car les recours civils ou pénaux ne sont pas suffisamment efficaces dans ce contexte.

Zusammenfassung: Das Bundesgericht bejaht  im Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 (BGE 149 I 2) die Zuständigkeit der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zur Beurteilung von Kommentaren und Löschungen im übrigen publizistischen Angebot der SRG. Die SRG ist grundrechtsgebunden und Kommentare wie auch der dazugehörige redaktionelle Beitrag stellen eine Einheit dar. Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, vorübergehenden oder dauernden Ausschluss von Personen von der Kommentarfunktion greift die SRG in die Meinungsäusserungsfreiheit der Betroffenen ein. Deshalb muss ein Rechtsweg offenstehen, der den Anforderungen der Bundesverfassung (Artikel 29a BV) genügt, weil zivil- oder strafrechtliche Rechtsmittel in diesem Zusammenhang nicht hinreichend wirksam sind.

Sachverhalt:

1

Dem Bundesgerichtsurteil liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 10. August 2021 veröffentlichte SRF News auf Instagram den Beitrag «Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab» und löschte einen Kommentar einer Nutzerin nur wenige Stunden nach Veröffentlichung des Artikels. Die Nutzerin kommentierte den Beitrag auf Instagram wie folgt: «Sollen sie nur auch in der Schweiz einführen. Ich muss weder in eine Bar, noch sonst etwas. Von mir aus kann ich auch auf der Strasse tanzen und meine Drinks selber mixen, zudem benötige ich keine Ferien im Ausland. Bin bisher gut ohne irgend einen Test oder eine Impfung ausgekommen». Die SRG ging bei der Löschung davon aus, dass dieser Kommentar ihrer eigenen «Netiquette» (Regeln für das soziale Kommunikationsverhalten der SRG) widerspricht. Die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz trat auf die Beanstandung der Nutzerin mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe für eine allfällige (aufsichtsrechtliche) Bearbeitung an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Auch die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erachtete sich als nicht zuständig und trat auf die an sie gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2021 nicht ein.

Anmerkungen:

2

Der hier zu besprechende Bundesgerichtsentscheid befasst sich nicht mit den inhaltlichen Aspekten des gelöschten Kommentars, sondern lediglich mit der formellen Frage, ob der beanstandete Nichteintretensentscheid der UBI Bundesrecht verletzt.

In einem ersten Teil beurteilt das Bundesgericht die Frage, ob die SRG grundrechtsgebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) ist und die Weigerung der UBI zur Behandlung der Beanstandung eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und damit einen Eingriff in die Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 2 BV der Kommentarschreiberin darstellt. Das Bundesgericht erinnert daran, dass bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben die Grundrechtsbindung und die Verpflichtung, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV), zu beachten sei. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittle ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, «mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt». Für das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit muss die Streitigkeit «im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (…), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist» (Erwägungen Ziff. 2.1).

3

Die Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich wurde bereits in einem früheren Bundesgerichtsentscheid (BGE 138 I 274) bestätigt. Nun stellt sich die Frage, ob dies auch für das übrige publizistische Angebot, das so genannte üpA  – also das Angebot ausserhalb der reinen Radio-und Fernsehsendungen der SRG – gilt. Dabei handelt es sich um ein Angebot, «das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird» (Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG). Gemäss Art. 18 der Konzession SRG umfasst das sog. üpA Online-Angebote, den Teletext, den Dienst Hybrid Broadcast Broadband Television (HbbTV), ein multimediales Angebot für die italienische Sprachregion, programmassoziierte Informationen, das publizistische Angebot für das Ausland nach Artikel 28 Absatz 1 RTVG sowie Begleitmaterialien zu einzelnen Sendungen. Zum Online-Angebot gelten spezifische Grundsätze wie Schwerpunkt auf Audioinhalte und audiovisuelle Inhalte, zeichenmässige Beschränkung von Textbeiträgen, Verknüpfung zu Audioinhalten oder audiovisuellen Inhalten, zu Spielen, Links zu Online-Angeboten Dritter oder etwa zur Eigenwerbung (vgl. Art. 18 Abs. 2 Konzession SRG).

4

Mit Blick auf Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG sowie Art. 1, 3 Abs. 1 und Art. 18 der SRG-Konzession vom 29. August 2018 erfüllt die SRG auch mit dem üpA einen Programm-und Leistungsauftrag. Dies ist unbestritten und auch die UBI behandelt praxisgemäss entsprechende Beanstandungen. Das Bundesgericht geht in seinem Urteil nun davon aus, dass auch die Kommentarfunktion zu den Social-Media-Beiträgen im übrigen publizistischen Angebot in einem engen Zusammenhang mit dem der SRG diesbezüglich übertragenen und weitgehend aus der Radio-und Fernsehabgabe finanzierten konzessionsrechtlichen Aufgaben im Programmbereich steht: «Sie dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung rund um einen redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) und bildet eine Einheit mit diesem, weshalb ihre Beschränkung funktional die entsprechende öffentlich-rechtliche Rechtsnatur teilt» (Erwägungen Ziff. 2.2.3). Weiter führt das Bundesgericht Folgendes aus: «Wegen dieses engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG deshalb auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden» (Erwägungen Ziff. 2.3.1).

5

Im Urteil des Bundesgerichts wird an verschiedenen Stellen immer wieder auf den engen Zusammenhang zwischen dem redaktionellen Beitrag und dem Kommentar hingewiesen und diese beiden Elemente werden auch als «Einheit» dargestellt (Erwägungen Ziff. 2.2.3, 3.2.3, 3.3.6). Bei der ersten Erwähnung dieses Zusammenhangs (Erwägungen Ziff. 2.3.2) verweist das Bundesgericht auf BGE 136 IV 145. In diesem Urteil ging es um den Begriff der Information und die Frage, ob ein Blog-Kommentar Quellenschutz nach Art. 28a StGB in Anspruch nehmen könne. Das Bundesgericht ging damals davon aus, dass alleine durch die Einladung an Blogbesucherinnen und -Besucher, die Beiträge der Blog-Autoren zu kommentieren und sich dabei an die Netiquette zu halten, Blog und Kommentare eine «sich bedingende Einheit» bildeten und nicht voneinander getrennt werden könnten. Aus diesem Grund sei der Kommentar tatsächlich der Information zuzurechnen. Diese Auffassung bezieht sich auf die Auslegung von Art. 28a StGB und steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, was aus verwaltungsrechtlicher Sicht zum redaktionellen Inhalt des üpA der SRG gehört und was nicht. Auch aus dem konzessionsrechtlichen Auftrag, der gesamten Bevölkerung die Möglichkeit zu bieten, sich mit ihr über frei zugängliche Online-Plattformen kostenlos über ihre Programme auszutauschen (Art. 5 Abs. 4 Konzession SRG), lässt sich eine Einheit zwischen Kommentaren und redaktionellen Beiträgen im Übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht ableiten, auch wenn im konkreten Fall ein gewisser Sachzusammenhang vorhanden sein kann. Ein von einer Redaktion gestalteter Inhalt stellt einen redaktionellen Beitrag dar; ein Kommentar einer Nutzerin, welche nicht Teil der Redaktion ist, gerade nicht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nutzergenerierte Inhalte «kaum eine stärkere Wirkung [haben] als Publikationen in Printmedien, die ebenfalls lediglich (aber immerhin) die allgemeinen Grenzen des Straf- und Zivilrechts zu beachten haben» (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 5017) und hat deshalb auch die Kommentare auf Online-Foren der SRG nicht als Teil einer redaktionellen Publikation i.S.v. Art. 2cbis RTVG definiert.

6

Das Bundesgericht äussert sich in seinem Urteil weiter zu Frage, ob mit der Teilrevision des RTVG im Jahr 2016 die Frage der Zuständigkeit der UBI zur Prüfung von nutzergenerierten Inhalten ausgeschlossen wurde. Gemäss dem damals neu eingefügten Art. 2 lit. cbis RTVG gilt als redaktionelle Publikation nur ein «von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio-und Fernsehgesellschaft». Demnach würde auch das Löschen eines Kommentars nicht als Löschen einer redaktionellen Publikation gelten und wäre somit nicht vom verwaltungsrechtlichen Rechtsweg erfasst. Das Bundesgericht interpretiert Art. 2 lit. cbis RTVG verfassungsmässig im Hinblick auf Art. 29a BV und kommt zum Schluss, dass «der – vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG [BBL 2013 4975 ff. Ziff. 2.2 S. 5014 und 5017])- zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, (…) den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (…) [genügt]» (Erwägungen Ziff. 3.2.2). Es begründet dies damit, dass die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot steht, gegenüber der Kommentierenden in der Regel keine strafrechtliche oder zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle und es mithin an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage fehle. Auch könne kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen eines Kommentars vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel seien deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK.

7

Zu Recht weist das Bundesgericht darauf hin, dass das allgemeine Aufsichtsverfahren beim BAKOM zur Überprüfung und Einhaltung der «Netiquette» der SRG den verfassungs- respektive konventionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des erforderlichen Individualrechtsschutzes nicht genügen könne. Schliesslich werden mit der Aufsichtsanzeige öffentliche Interessen verfolgt, es können aber keine individuellen Rechte zugesprochen werden. Die SRG wiederum hat keine Verfügungsbefugnis und die Streichung eines Kommentars seitens der SRG stellt lediglich ein Realakt dar. Für das Bundesgericht steht somit nur noch der Rechtsweg an die UBI als fachkundiges Gericht offen. Die UBI kann «im Interesse der Meinungsvielfalt und des Grundrechtsschutzes auch Einzelfallweise über die Streichung von Kommentaren oder die Verweigerung des Zugangs zu Kommentarfunktion durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) entscheiden; die Kommentare stehen in einem engen Zusammenhang mit dem entsprechenden redaktionellen Inhalt und sind – auch für das weitere Publikum – als Einheit zu diesem zu sehen» (Erwägungen Ziffer 3.3.6).

8

Wie bereits erwähnt ist zu bezweifeln, ob das Publikum den redaktionellen Inhalt und die Kommentare als eine Einheit betrachtet, zumal in Online-Foren der Kommentarteil klar vom redaktionellen Teil getrennt ist. Und Aufgabe der UBI ist es nicht, nutzergenerierte Inhalte, die nicht zum redaktionellen Teil der SRG gehören, zu beurteilen. Die UBI ist von Gesetzes wegen für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG zuständig (Art. 86 Abs. 1 RTVG). BGE 122 II 471 S. 475 f: «Das Verfahren vor der UBI ist “ein im Interesse des Publikums liegendes Verfahren sui generis zum Schutz vor unzulässigen Sendungen»; es ist nicht – wie etwa das Gegendarstellungsrecht – als Rechtsschutz für den Einzelnen gedacht, «sondern zur Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie (BBl 1987 III 708; unveröffentlichtes Urteil vom 20. Dezember 1991 betreffend ‘Kassensturz’, E. 4b).» Auch bei der Beurteilung von Zugangsbeschwerden zum übrigen publizistischen Angebot der SRG i.S.v. Art. 86 RTVG geht es nur um die Verweigerung des Zugangs zum von der Redaktion gestalteten Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 91 Abs. 3 lit. b RTVG). Nutzergenerierte Inhalte, welche in Form von Kommentaren zu solchen redaktionellen Beiträgen auf Social-Media angebracht werden können, fallen nicht darunter.

9

Die Ausdehnung der Rechtsweggarantie auf nutzergenerierte Inhalte, die keine Einheit zu den redaktionellen Beiträgen des übrigen publizistischen Angebots der SRG bilden, überzeugt nicht. Immerhin geht das Bundesgericht davon aus, dass nur wenige Verfahren zu dieser Thematik geführt werden und erachtet eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit bei Löschung eines Kommentars nur dann als gegeben, wenn «gar keine relevante Beeinträchtigung im Sinne der Vorgaben der Netiquette selber (mehr) vorliegt» (Erwägungen Ziffer 4.2).


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Der Wunsch nach neutraler Berichterstattung im Lichte der programmrechtlichen Anforderungen

Rechtsprechungsübersicht 2021 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Les reportages et les discussions autour du coronavirus et des théories du complot, ainsi que le souhait d’un reportage neutre, objectif et sans émotion ont marqué les décisions de l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) durant l’année sous revue. L’étendue du privilège de la satire lors d’émissions précédant des élections et des votations a été définie plus précisément.

Zusammenfassung: Die Berichterstattung und Diskussion rund um das Coronavirus und Verschwörungstheorien wie auch der Wunsch nach neutraler, sachlicher und emotionsloser Berichterstattung prägten die Entscheide der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) im Berichtsjahr. Der Umfang des Satireprivilegs bei Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen wurde näher definiert.

I. Überblick

1

Von den 39 erledigten Beschwerdeverfahren konnte die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen im letzten Jahr 31 materiell-rechtlich beurteilt (2020: 24). Auf acht Beschwerden trat sie nicht ein (2020: 11). Gutgeheissen wurden sieben, teilweise gutgeheissen zwei Beschwerden. Bei 22 Beschwerden wurde keine Verletzung des programmrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG oder Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG festgestellt. Im Folgenden wird eine Auswahl der im Jahr 2021 abgeschlossenen Verfahren vorgestellt.

II. Nichteintretensentscheide

2

Die meisten Nichteintretensentscheide betreffenden Fälle, bei denen die formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeführung nicht vollständig gegeben waren. Entweder lag keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG vor oder die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer reichten innert der gesetzten Nachfrist nicht die notwendigen Unterzeichner nach, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu genügen. In den von der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen beurteilten Beanstandungen konnte auch kein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung der Beschwerdesache ohne Vorliegen der formellen Voraussetzungen festgestellt werden, meist mit der Begründung, dass gleichartige Sachverhalte bereits in früheren Entscheiden behandelt wurden (b.880, b.892, b.897, b.904, b.905).

3

Bei einigen Beschwerden aus der italienischsprachigen Region wurde neben Programmrechtsverletzungen auch Kritik an der Arbeit der Ombudsstelle geäussert. Die UBI nahm diese im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 VwVG und Art. 20 der Verordnung der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen auf und erachtete sie als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerden wurden von immer denselben Personen, einem Ehepaar, eingereicht (vgl. dazu etwa b.904).

4

Schliesslich gab auch wieder die Kommentarfunktion auf der Webseite von SRF News zu Beanstandungen Anlass. Meist ging es um die Einhaltung von Netiquette-Regeln. Die UBI stellt in ihrer Rechtsprechung korrekterweise fest, dass sie für die Beurteilung von nutzergenerierten Inhalten aus dem Online-Angebot der SRG und insbesondere für die Kommentarspalten nicht zuständig sei. Die Kommentarspalten stellen keine von der Redaktion gestalteten Beiträge im Sinne von Art. 2 lit. c bis RTVG dar. Allenfalls kann das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Rahmen der allgemeinen Konzessionsaufsicht gemäss Art. 86 Abs. 1 RTVG das Vorhandensein und das Funktionieren der Netiquette überprüfen (b.901, b.906). In der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 29. Mai 2013 wird klar festgehalten, dass nicht redaktionsgenerierte Beiträge nicht unter die Aufsicht der UBI fallen. Ein Verhindern oder Akzeptieren eines nutzergenerierten Inhalts stellt keine redaktionelle Gestaltung im Sinne des RTVG dar (BBl 2013, 5015). Gleiches gilt für das Löschen eines nutzergenerierten Inhalts.

III. Das Coronavirus und Verschwörungstheorien in der Berichterstattung

5

Drei Beschwerden gingen gegen eine vom Westschweizer Radio ausgestrahlten Sendung im Rahmen der Reihe „Tout un monde“ vom 13. Mai 2020 ein. Im Beitrag ging es um Auslandeinsätze von medizinischem Fachpersonal aus Kuba zur Bekämpfung des Corona Virus. In der Sendung wurden die Ärztebrigaden darin sehr kritisch dargestellt und von Gesundheitsindustrie, Zwangsarbeit, unhaltbaren Arbeitsbedingungen und gar von Sklaverei gesprochen. Gerügt wurde die einseitige, unvollständige und fehlerhafte Berichterstattung. Die UBI hiess die drei Beschwerden einstimmig gut und stellte wesentliche Mängel im Beitrag fest. Darin kamen fast nur regierungskritische Kreise zu Wort und es war für das Publikum nicht erkennbar, dass die im Bericht geäusserten Einschätzungen umstritten waren. Nach Meinung der UBI wurde die offizielle Sichtweise Kubas in verkürzter und tendenziöser Weise wiedergegeben. Schliesslich gab es auch unzutreffende Aussagen, sodass sich die Zuhörenden keine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden konnten (b.862, b.866, b.867).

6

Die Berichterstattung über Demonstrationen der Massnahmenkritiker während der Corona-Krise gab immer wieder Anlass zu Beanstandungen, sowohl beim Ombudsmann der privaten Radio-und Fernsehveranstalter der deutschen Schweiz (der Schreibende übt u.a. diese Funktion aus) wie auch bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. So wurden beispielsweise die Berichterstattung von RTS zur Demonstration in Deutschland vom 29. August 2020 kritisiert. Gerügt wurden die Angabe falscher Zahlen der Demonstrantinnen und Demonstranten, der fehlende Hinweis auf die historische Rede von Robert Kennedy jr. am gleichen Tag in Berlin oder der Fokus der Information auf einige Extremisten während den Demonstrationen. Zur Auswahl der Themen erinnerte die UBI an die Programmfreiheit und wies die Popularbeschwerde ab nach Prüfung der einzelnen Beiträge. Insgesamt entsprachen die Anzahl der an den Demonstrationen Teilnehmenden in etwa den Angaben der Polizei und der Fokus der Berichterstattung war für die Zuschauerin und den Zuschauer klar erkennbar (b.864). Zum gleichen Ereignis wurden auch Beschwerden gegen die Berichterstattung in Fernsehen SRF eingereicht, welche mit ähnlicher Argumentation der UBI allesamt abgelehnt wurden (b.868, vgl. auch b.872).

7

Das Politikmagazin „Rundschau“ von SRF befasste sich in seiner Sendung vom 9. September 2020 mit Corona-Verschwörungstheorien. Dabei wurde thematisiert, dass Corona-Verschwörungstheorien in der Mitte der Gesellschaft angekommen seien. Illustriert wurde dies anhand eines bekannten Snowboarders, eines Comedians, eines Amtsrichters sowie einer Bundesstrafrichterin. Zudem befragte der Moderator zum letzteren Fall den Präsidenten der parlamentarischen Gerichtskommission. Gerügt wurde, dass der Beitrag nicht ausgewogen gewesen sei und die Redaktion sich auf wenige Wirrköpfe konzentrierte. Es sei nicht über die Aggression gegen die Skeptiker berichtet worden und auch den Vorwürfen der Skeptiker gegen die Massnahmen von Bund und Kantonen sei die Redaktion nicht nachgegangen. Nach Ansicht der UBI konnte sich das Publikum zum eigentlichen Thema des Beitrags, dass die Verschwörungstheorien zu Corona und den staatlichen Corona-Massnahmen in der Mitte der Gesellschaft angekommen seien, aufgrund der gezeigten Beispiele und vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden. Aufgezeigt wurde auch, dass das Vertreten von Minderheitsmeinungen und insbesondere auch von Verschwörungstheorien grundsätzlich Teil der Meinungsäusserungsfreiheit sei. „Der Umstand, dass die nicht ausreichend in den restlichen Beitrag eingebetteten Sequenzen über die Aggressivität der Debatte um Covid-19 und die dagegen ergriffenen Massnahmen nicht zu befriedigen vermag, hat den Gesamteindruck nicht verfälscht. Es handelt sich dabei um einen Mangel in einem Nebenpunkt, der noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen vermag“ (b.870).

8

Mit den vergleichsweise vielen Covid-19 bedingten Todesfällen und Ansteckungen in Sementina in der Nähe von Bellinzona während der ersten Welle der Pandemie beschäftigte sich eine Sendung des italienischsprachigen Fernsehens am 9. Juni 2020 und eine Radiosendung am Folgetag. Gerügt wurde die Einseitigkeit der Beiträge und dass die Verantwortlichen verurteilt würden, ohne dass sie sich verteidigen könnten. Nach Ansicht der UBI konnten die Verantwortlichen des Altersheims in angemessener und fairer Weise ihre Sicht der Dinge äussern, namentlich auch zur Kritik von Angehörigen von Verstorbenen und dem Personal. Zudem vermittelte der Kantonsarzt überdies wichtige Informationen zu relevanten Aspekten zu den Todesfällen und die Ansteckungen. Nach Ansicht der UBI war das Sachgerechtigkeitsgebot und andere genügte Programmbestimmungen nicht verletzt (b.874). Eine weitere Beanstandung zu einer Sendung zum Thema Coronavirus, die Club-Diskussionssendung vom 22. September 2020 (Fernsehen SRG) mit dem Titel “Corona-Skeptiker – woher kommt der Widerstand?“ wurde abgelehnt (b.875).

9

Im Rahmen des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ strahlte Fernsehen SRF am 9. Februar und 2. März 2021 zwei kritische Beiträge über die Behandlungsmethoden eines Arztes aus. In den dagegen erhobenen Beschwerden rügte der angegriffene Arzt und Komplementärmediziner namentlich, wesentliche Fakten seien nicht erwähnt worden. Mit fünf zu vier Stimmen wies die UBI die Beschwerde ab. Ihrer Meinung nach wurde die Sichtweise des Beschwerdeführers im Beitrag zwar knapp, verteilt auf mehrere Sequenzen sowie teilweise wie bei der Anmoderation etwas unklar dargestellt. Offenbar machte der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht geltend, er sei mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht konfrontiert wurden oder seine Aussagen aus dem Interview seien unzutreffend wiedergegeben worden. Die Bezeichnung als Verschwörungstheoretiker betrachtete die UBI als unnötig tendenziös angesichts des Themas (die Behandlungsmethode bei einem Patienten) des Beitrags (b. 886).

10

Nicht um das Coronavirus, sondern um die Strahlenproblematik rund um den aktuellen Mobilfunkstandard 5G handelte es sich beim nächsten von der UBI behandelten Beitrag: Das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ von Fernsehen SRF strahlt regelmässig die Rubrik „Faktencheck“ aus. Dabei geht es um Meldungen und Behauptungen, die in sozialen Medien kursieren. Gegen die Sendung vom 17. Juni 2020 mit dem Titel „Wie schädlich ist 5G?“ und den geprüften Behauptungen 5G töte Vögel, verursache Krebs und tote Bäume wurde eine Popularbeschwerde eingereicht. Gerügt wurde insbesondere, dass zu den drei Behauptungen nur eine Expertenmeinung eingeholt und andere verlässliche Quellen zitiert, aber keine abschliessende Antwort zu den Gefahren von 5G und zum Stand der Wissenschaft zu 5G im Allgemeinen präsentiert worden sei. Zudem sei nicht über die Verstrickungen eines Experten mit der Mobilfunkindustrie informiert worden. Für die UBI verfügte der Experte mit seiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Strahlenbelastung durch Mobilfunk und als Mitglied von einschlägigen nationalen und internationalen Gremien offensichtlich über ein erhebliches Fachwissen, um als Experte für den „Faktencheck“ zu fungieren. „Es war im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots daher auch nicht zwingend erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die Gegner von 5G (den Experten) als nicht unabhängig erachteten, umso weniger als die Redaktion die Aussagen des Experten teilweise mit zusätzlichen Hinweisen ergänzt hat.“ In Bezug auf die umfassende Darstellung des aktuellen Stands der Wissenschaft zu den Gefahren von 5G kommt die UBI zum Schluss, dass das Thema und der Fokus des Beitrags sowie der Charakter des beanstandeten Sendegefässes beachtet werden müssen: „Es ging im beanstandeten Beitrag in klar erkennbar Weise nicht um eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Gefahren 5G, sondern um einen „Faktencheck“ bezüglich in sozialen Medien verbreiteten Videos und Fotos zu 5G.“ Insgesamt stellte die UBI zwar eine gewisse Einseitigkeit in Bezug auf die Beschränkung auf in sozialen Medien verbreitete Behauptungen von 5G-Gegnern fest. Dieser Fokus jedoch sei zulässig und für das Publikum stets transparent gewesen (b.869).

IV. Rassistische Vorwürfe in Fiktion und Diskussion

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Eine Person, die in einer historischen Dramaserie eine rassistische Haltung vertritt, erfüllt für sich allein den rundfunkrechtlichen Tatbestand der Diskriminierung nicht. Konkret ging es um eine Aussage einer Nationalsozialistin im Rahmen der sechsteiligen historischen Dramaserie „Frieden“, welche von Fernsehen SRF vom 8. bis 11. November 2020 ausgestrahlt wurde. Während eines Abendessens bei der Schweizer Fabrikantenfamilie machte die Deutsche die Aussage: „Aber am schlimmsten ist der Russe, Tiere sind das, dreckige, widerliche Tiere“. In ihrem Entscheid legte die UBI für die an sich diskriminierende Aussage durchaus plausible sachliche Gründe aus historischer Sicht dar. In Bezug auf das Sachgerechtigkeitsgebot sei festzuhalten, dass dieses auf fiktionale Inhalte im Grundsatz und namentlich auf fiktionale Unterhaltungssendungen nicht anwendbar sei (vergleiche UBI-Entscheid b. 781 vom 22. Juni 2018). So verhält es sich nach Ansicht der UBI auch für die vorliegende fiktive Historienserie: „Von einem fiktiven historischen Film, in welchem der Spannung und Unterhaltung ein grosser Stellenwert zukommt, darf nicht – anders als bei einer Informationssendung – eine präzise Vermittlung von Tatsachen erwartet werden. Es gilt diesbezüglich auch auf die Programmautonomie und die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) hinzuweisen“ (b.871).

12

Die Rolle des Moderators war Thema einer Beanstandung rund um die Sendung „Arena“ vom 29. Januar 2021 von Fernsehen SRF. Die Diskussionssendung drehte sich um das Thema „Burka verbieten – Probleme gelöst?“ Eine Teilnehmerin führte in einer kurzen Sequenz aus, dass der Beschwerdeführer beste Verbindungen zum türkischen Präsidenten pflege und deshalb den politischen Islam vertrete. Eine Intervention des Moderators blieb aus. Die UBI führt dazu aus, dass von einem Moderator einer Diskussionssendung kein derart umfassendes Vorwissen verlangt werden könne, dass er über sämtliche Aspekte eines Themas in allen Einzelheiten – wie hier den Hintergrund der beanstandeten Aussagen der Diskussionsteilnehmerin – informiert ist. Allerdings wäre eine kurze Reaktion des Moderators angesichts der Vorwürfe, die sich gegen eine nicht anwesende Person richteten, eigentlich erforderlich gewesen. Dies auch ohne Kenntnis der detaillierten Fakten. Wird aber die beanstandete Aussage im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots betrachtet, sei zu bemerken, dass dies gar nicht das eigentliche Thema (die Verhüllungsinitiative und insbesondere das Burkaverbot) war und somit aus programmrechtlicher Sicht bloss einen die Meinungsbildung des Publikums nicht relevanten Nebenpunkt betraf. In Bezug auf pauschale und abwertende Urteile zu Menschen mit islamischem Glauben einer Fachperson nahm die UBI Bezug zum Entscheid b.871 (Filmreihe „Frieden“) und stellte fest, dass diskriminierende Aussagen einer Person in einer Diskussionssendung für sich alleine noch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG darstellten. Es gelte immer den Kontext zu beachten und entscheidend sei die Botschaft, die eine Sendung bzw. die beanstandeten Sequenzen vermittelten. Vorliegend hätten die potenziell diskriminierenden Äusserungen einzelnen Personen zugeordnet werden können, sie seien umstritten und entsprächen damit nicht der generellen Auffassung in der Sendung. Deshalb sei das Diskriminierungsverbot nicht verletzt worden. Korrekt ist aus meiner Sicht sicherlich, dass die potenziell diskriminierenden Äusserungen einzelnen Personen zugeordnet werden sollten. Nicht wesentlich ist aber, ob diese der generellen Auffassung einer Sendung widersprechen. Umstrittene Aussagen sollen in einer Sendung Platz haben, sofern sie als solche wahrgenommen werden und allenfalls vom Moderator richtig eingeordnet werden. Zu Recht weist die UBI darauf hin, dass es in einer Demokratie wichtig sei, dass im öffentlichen Diskurs nicht nur Positionen zu Wort kommen, die den gesellschaftlichen Mehrheitskonsens und dem geltenden Wertesystem vollumfänglich entsprechen. Aus meiner Sicht ist aber das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot nicht deshalb schon nicht verletzt, wenn die potenziell diskriminierenden Äusserungen einzelnen Personen zugeordnet werden können, umstritten sind und nicht der generellen Auffassung in der Sendung entsprechen. Unter diesen – sehr einschränkenden – Bedingungen dürfte das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot in Diskussionssendungen praktisch kaum zur Anwendung gelangen (b.888).

V. Symbolbilder und das Satireprivileg

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Die Berichterstattung über die Konzernverantwortungsinitiative gab zu Kritik Anlass. Gerügt wurde einmal das Hintergrundbild mit dem orangefarbigen Plakat und dem Text „Konzernverantwortungsinitiative JA!” während eines Tagesschau-Beitrags sowie online auf der Webseite von SRF. In der Tagesschau-Sendung vom 6. Oktober 2020 wurde das Bild während der Anmoderation gezeigt. Dies jedoch nicht kommentarlos, denn der Moderator wies zu Beginn seiner Einleitung auf die Fahnen und Plakate hin, welche für die Konzernverantwortungsinitiative werben würden. Damit wurde, nach Ansicht der UBI, eine ausdrückliche Verbindung zum gezeigten Bild geschaffen. Im Beitrag selbst ging es nicht um Argumente der Initianten, sondern um diejenige des Bundesrates. Das Bild war in verschiedener Weise in das Thema des Beitrags eingebettet und hat das Publikum nicht irregeführt (b.876).

14

Zur Illustrierung des Klimawandels wurden in der Sendung „Börse“ von Fernsehen SRF am 3. Mai 2021 vier Bilder mit Rauch aus Schornsteinen von verschiedenen Fabrik- und Verbrennungsanlagen gezeigt. Bei der Sendung ging es um neue Zahlen zur Klimafreundlichkeit von Schweizer Unternehmen. Geäussert hat sich auch der Autor einer Studie zur Umsetzung einer klimafreundlichen Energiestrategie. Bei den gezeigten Bildern handelt es sich um Symbolbilder, die zum Zweck der Illustration der verbalen Aussagen verwendet wurden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren diese meinungsverfälschend, weil CO2 unsichtbar und nicht giftig sei. Die UBI wiederum war der Ansicht, dass Industrieanlagen, wie sie auf den beanstandeten Bildern zu sehen waren, für einen beträchtlichen Teil der CO2-Emissionen und damit auch der Treibhausgasemissionen in der Schweiz verantwortlich seien. Da sich in den Abgasen und damit im Rauch von Fabrik- und Verbrennungsanlagen regelmässig ein wesentlich höherer Anteil an CO2, als er in der Luft natürlicherweise vorhanden sei, finde, sei es auch nicht notwendig gewesen, dass der Moderator den Studienautor korrigierte. Das Publikum sei weder durch die beanstandeten Symbolbilder noch durch die Aussagen des Studienautors getäuscht worden (b.893).

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Satirisch wurde in der Sendung „Deville” vom 22. November 2020 von Fernsehen SRF auf die Konzernverantwortungsinitiative eingegangen. Gerügt wurde, die Beiträge zu den bevorstehenden Volksabstimmungen zur Konzernverantwortungsinitiative und Kriegsmaterialinitiative seien tendenziös gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien einseitig sowie verurteilend und erlaubten keine neutrale Meinungsbildung. Bei Satiresendungen gilt die gefestigte Rechtsprechung der UBI, dass das Sachgerechtigkeitsgebot nur beschränkt gilt, wenn das Publikum in solchen Beiträgen in erkennbarer Weise „nicht ernsthaft informiert“ werden soll (vergleiche etwa BGE 132 II 290, S. 295). Erforderlich ist aber, dass der satirische bzw. humoristische Charakter als Ausfluss des Transparenzgebots erkennbar ist. Im konkreten Fall war selbst für Zuschauerinnen und Zuschauer, welche den bekannten Komiker oder die Sendung zuvor nicht kannten, klar, dass aufgrund der zahlreichen satirischen und humoristischen Einlagen, des Dekors, der Mimik, des Verhaltens des Gastgebers und der Gäste es sich um eine Satiresendung und nicht um eine ernsthafte und sachliche Informationssendung über die Konzernverantwortungsinitiative handelte. Das Sachgerechtigkeitsgebot war nach Ansicht der UBI nicht verletzt. In Bezug auf das Vielfaltsgebot war relevant, dass die Sendung eine Woche vor der Volksabstimmung ausgestrahlt wurde und damit in die für die Anwendung des Vielfaltsgebots relevante sensible Periode vor dem Urnengang fiel. Hier meinte UBI, dass das Vielfaltsgebot – wie schon das Sachgerechtigkeitsgebot – nur beschränkt anwendbar sei, da es sich bei der beanstandeten Sendung mit dem klar erkennbaren satirischen und humoristischen Charakter primär um Unterhaltung handelte, die sich zudem an ein politisch überdurchschnittlich interessiertes Publikum richtete. In der Sendung wurde keine Abstimmungsempfehlung ausgesprochen und das der Sendung zustehende Satireprivileg wurde auch nicht für eigentliche politische Propaganda missbraucht (b.878).

VI. Zum Wunsch nach neutraler, sachlicher und emotionsloser Berichterstattung

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In einer Popularbeschwerde wurden neun Beiträge aus verschiedenen Sendungen von Radio und Fernsehen SRF gerügt. Dabei ging es um Beiträge über Kritik der Zürcher Gesundheitsdirektorin an der Contact-Tracing-Praxis im Zusammenhang mit dem Coronavirus, den Kommunalwahlen in Frankreich, über die Wahlen in Polen, Nachrichtenmeldungen zum geplanten Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz sowie zu einer möglichen UNO-Resolution zu Corona-Pandemie, einen Beitrag über den Austritt der USA aus der WHO, über die Explosion in Beirut und ein Beitrag „wohin mit den Flüchtlingen aus Moria?“. Gerügt wurde insgesamt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor allem deshalb, weil sich die Redaktion nicht an Fakten halten würde, sondern Vermutungen äussere und tendenziös berichte. Es sei Aufgabe von SRF, neutral und möglichst ohne Emotionen zu berichten. Kritisiert wurde insbesondere die Wortwahl in den verschiedenen Beiträgen, so zum Beispiel die Verwendung des Begriffs „Dilettantismus“ in Bezug auf den Präsidenten der USA im Bericht über den Austritt der USA auf der WHO. Die UBI wies bei den einzelnen Beiträgen auf die Programmautonomie der Sender hin und prüfte die Beiträge im Hinblick auf die Möglichkeit des Publikums, sich eine eigene Meinung zum Beitrag zu bilden. Solange die Vermittlung von wesentlichen Fakten in den Meldungen korrekt ist und sich die Zuhörenden eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnten, sind Wertungen, die Gewichtung einzelner Aspekte wie auch die Wortwahl im Rahmen der Programmautonomie grundsätzlich Sache des Veranstalters. In Stilfragen hat sich die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen nicht einzumischen. In dieser Popularbeschwerde wird ein Wunsch nach neutraler, emotionsloser und sachlicher Berichterstattung über das Geschehen in Nachrichtensendungen angesprochen. Der Wunsch nach einer vertrauenswürdigen, neutralen Informationsinstanz ist gerade in Bezug auf die heutige Informationsüberflutung und der Schwierigkeit, die erhaltenen Informationen zu berichten und richtig einzuordnen, nachvollziehbar. Aufgabe der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist es, im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots im Einzelfall zu prüfen, ob sich das Publikum eine eigene Meinung zu den wesentlichen Informationen in einer Sendung machen konnte. Die Art und Weise der Berichterstattung ist Sache der Veranstalter im Rahmen der Programmautonomie. Wenn aber Fehler in der Berichterstattung, die keine Nebenpunkte betreffen, dazu führen, dass sich das Publikum keine eigene Meinung bilden kann, liegt eine von der UBI zu behandelnde Programmrechtsverletzung vor.

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In der besagten Popularbeschwerde betraf dies schlussendlich eine Nachrichtenmeldung aus der Radiosendung „Heute Morgen“ vom 29. Juni 2020. In dieser Meldung wurde eine Äusserung eines ehemaligen EU-Kommissars zum geplanten Rahmenabkommen zwischen der EU und der Schweiz nicht klargestellt, dass es sich bei dieser Person nicht um ein aktuelles Mitglied der EU-Kommission, sondern eben um einen ehemaligen Repräsentanten handelt, der seine eigene Meinung äusserte. Zu Recht stellte die UBI bei der Prüfung dieses Sachverhalts auf das Vorwissen des Schweizer Publikums ab und stellte fest, dass die Namen der Mitglieder der EU-Kommission mit wenigen Ausnahmen (zum Beispiel Präsidentin) in der Schweiz kaum bekannt seien. Die UBI erkannte eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht, indem Fakten nicht korrekt überprüft wurden. Da es sich um eine bedeutsame Information zum Zeitpunkt der Ausstrahlung handelte (die Diskussion um das Rahmenabkommen zwischen EU und der Schweiz war hochaktuell) qualifizierte die UBI diese Meldung als Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (b.877).

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Eine nicht neutrale Berichterstattung im Rahmen des Nachrichtenblocks der Informationssendung „Rendez-vous“ vom 4. Februar 2021 rügte ein Beschwerdeführer in Bezug auf die Statistik der Einwanderung und Auswanderung. Die ausgestrahlte Meldung lautete im Wortlaut wie folgt: „Im letzten Jahr sind weniger Personen in die Schweiz ein- und ausgewandert als in den Jahren zuvor. Grund ist gemäss dem Staatssekretariat für Migration die Coronakrise. Dabei ist die Auswanderung deutlich stärker zurückgegangen als die Einwanderung. Die Auswanderung nahm um über 12 % ab, die Zuwanderung um 2.6 %.“ In der Popularbeschwerde wurde gerügt, dass sich die Meldung einzig auf den ersten Satz der gleichentags veröffentlichten Medienmitteilung des Staatssekretariats für Migration zur Ausländerstatistik 2020 stütze und die zentrale Information, wonach die Netto-Zuwanderung in der Schweiz gegenüber dem Vorjahr trotz Coronakrise um mehr als 10 % gestiegen sei, verschwiegen worden sei. Die UBI kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die beanstandete Nachrichtenmeldung zwar nicht ganz präzis war, da es die Redaktion unterliess, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die zur Zu- und Auswanderung vermittelten Informationen ausschliesslich die ständige ausländische Bevölkerung betrafen. Aufgrund der Kontextinformation sei die Meinungsbildung der Zuhörerinnen und Zuhörer zum Beitrag insgesamt aber trotz dieses Mangels nicht in relevanter Weise beeinträchtigt worden. Die Aussagen zur Ausländerstatistik 2020 seien korrekt gewesen und aufgrund der erkennbaren Fokussierung auf gewisse Aspekte der Statistik bzw. der betreffenden Medienmitteilung sei es zudem nicht zwingend erforderlich gewesen, im Radiobeitrag auf den Wanderungssaldo bzw. die Netto-Zuwanderung hinzuweisen (b. 887).

VII.Weitere Entscheide zum Sachgerechtigkeitsgebot

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Ein Beitrag einer Sendereihe von Schweizer Radio und Fernsehen RTS, in welchen an markante Orte und Momente der Festivals des Sommers 2019 (damals noch ohne Coronavirus) erinnert wurde, hatte die Feierlichkeiten zum 40-jährigen Jubiläum der Souveränität des Kantons Jura im Sommer 2019 zum Thema. Ein Beschwerdeführer rügte, dass ein Grossteil der Reportage keineswegs wahrheitsgetreu über die jurassischen Feierlichkeiten berichtete, sondern sich ausschliesslich mit der Abstimmung der Stadt Moutier über ihre Kantonszugehörigkeit befasste und einen der wichtigsten Anführer des separatistischen Lagers in Bezug auf Moutier zu Wort kommen liess. Die UBI kam in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass die Reportage nicht einfach im Detail an die Feierlichkeiten erinnern und wahrheitsgetreu berichten wollte, was geschehen war. Es ging vielmehr um Erinnerungen, um das persönliche Empfinden des Festes von einer Person, die bei den Feierlichkeiten anwesend war. Im Rahmen der Programmautonomie sei der Programmveranstalter frei, die Interviewpartner auszuwählen. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer war es nachvollziehbar, über wen gesprochen wurde wie auch den Inhalt seiner Ausführungen und seiner Empfindungen. Eine Manipulation fand nicht statt und die Zuschauerinnen und Zuschauer konnten sich eine eigene Meinung über das Thema und den Blickwinkel der Reportage bilden, zumal die Jura-Frage allgemein immer wieder in den Medien thematisiert wurde (b.882).

20

Die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot sind bei Diskussionsformaten weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. So müsse auch genügend „Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion“ bestehen (vergleiche BGE 139 II 519, S. 524). Die UBI weist in ihrem Entscheid b. 884 darauf hin, dass auch das spezifische Sendegefäss bei der Prüfung berücksichtigt werden müsse. Im vorliegenden Fall ging es um die am Sonntagvormittag in Fernsehen SRF ausgestrahlten Sendung „Sternstunde Religion“, bei welcher nicht eine kontroverse Diskussion im Zentrum steht, in welcher die verschiedenen Ansichten zu einem Thema aufeinanderprallen. Vielmehr geht es darum, dass Gäste die Gelegenheit erhalten, ihre Ansichten ausführlich darzustellen, Ideen auszutauschen und das Publikum zum Denken anzuregen. Bei der Diskussion zum Thema „Islam in der Krise“ diskutierten verschiedene Fachleute über dieses Phänomen, seine Ursachen und mögliche Lösungen. Mit der Beschwerde wurde gerügt, dass die Gewissenhaftigkeit des Islams als Ganzes nicht thematisiert worden sei, verschiedene andere Aspekte nicht thematisiert wurden und die Auswahl der Gesprächsteilnehmerinnen und Teilnehmer tendenziös gewesen sei, da grundsätzliche Kritik am Islam von vornherein ausgeschlossen wurde. Die UBI wies die Beschwerde ab mit der Begründung, dass es im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, auf die vom Beschwerdeführer betonten Aspekte einzugehen. Die Moderatorin wies in ihren Ausführungen am Ende der Sendung denn auch darauf hin, dass das Thema viel komplexer und viel komplizierter sei als gemeinhin angenommen und deshalb auch nicht zum letzten Mal darüber gesprochen worden sei. Zu den besprochenen Punkten in der Sendung konnte sich das Publikum aufgrund des transparenten Fokus und der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden (b.884).

21

Am 6. April 2020, strahlte Fernsehen SRF im Konsumentenmagazin „Kassensturz“ einen zweiteiligen Beitrag über die Kritik von Biobauern an ihrem Vorstand aus, welcher der Delegiertenversammlung empfahl, die Volksinitiative „Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung“ abzulehnen. Im Filmbericht äusserten Biobauern ihr Unverständnis. Danach nahm in einem Studiogespräch der Präsident von Bio Suisse zu dieser Kritik Stellung und erläuterte den Beschluss des Vorstands. In der Beschwerde wurde gerügt, dass Aussagen und Einblendungen zum Inhalt der Trinkwasserinitiative, wonach Import-Futter verboten werde, falsch seien. Mit den beanstandeten Aussagen sei der Inhalt der Initiative einseitig im Sinne der Befürworter und damit verfälscht wiedergegeben worden, was sich auf das Stimmverhalten des Publikums auswirken könne. Die UBI wies die Beschwerde mit sieben zu zwei Stimmen ab und gab zu bedenken, dass der Beitrag insgesamt nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen vermochte. „In einem Punkt wurde der Inhalt der Trinkwasserinitiative falsch zusammengefasst. Bei den betreffenden Aussagen handelte es sich jedoch um eine Hintergrundinformation. Im Zentrum des Beitrags stand die umstrittene Empfehlung des Vorstands von Bio Suisse an die Delegierten, die Initiative abzulehnen. Diese Information wurde von der Redaktion korrekt und transparent vermittelt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung betrifft der festgestellte Mangel einen Nebenpunkt, welche die Meinungsbildung des Publikums nicht rechtserheblich beeinträchtigte.“ In Bezug auf das Vielfaltsgebot, welches vor Abstimmungen einen erhöhten Anforderungsgrad an Sendungen verlangt, kommt die UBI zum Schluss, dass die Argumente der Pro-und Contraseite innerhalb von Bio Suisse ausgewogen dargestellt und somit das Vielfaltsgebot nicht verletzt worden sei. (b.891).

22

Eine Reportage des Westschweizer Fernsehens behandelte die allgemeine Thematik der Streichung von Anwälten in der Westschweiz aus dem Anwaltsregister und präsentierte als Beispiel einen aktuellen Fall, nämlich die kürzlich erfolgte strafrechtliche Verurteilung eines Anwalts wegen Urkundenfälschung. Dieser rügte vor der UBI, dass er zu den schweren Vorwürfen nicht angehört worden sei und aus dem Bericht nicht klar hervorkam, dass die Angelegenheit nicht rechtskräftig, sondern noch neu beurteilt werden müsse. Die UBI kommt zum Schluss, dass die allgemeine Thematik sowie die wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung korrekt und transparent wiedergegeben worden seien. Anhand der Informationen und Beispiele von einem beigezogenen Rechtsexperten seien die Zuschauer darüber aufgeklärt worden, welche Verfehlungen mit dem Anwaltsberuf vereinbar seien und welche nicht, die zu einem Berufsabschluss führen können. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer sei klar gewesen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht endgültig war, da das Urteil angefochten und der Fall neu verhandelt werden müsse. Deswegen sei es auch nicht notwendig gewesen, den Standpunkt des Beschwerdeführers oder seiner Berater einzuholen. Ähnlich argumentierte die UBI zum Online-Artikel zu dieser Angelegenheit, der im Wesentlichen die Informationen aus der Sendung nochmals zusammenfasst und einzelne Videopassagen enthält (b. 863).

23

Das Sachgerechtigkeitsverbot nicht verletzt haben Beiträge von Fernsehen SRF im Rahmen der Sendung „Schweiz aktuell“ über die Anlage von Pensionskassengeldern, einen angeblich unter Wert verkauftes Grundstück und eine damit verbundene Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, komplizierte Firmenkonstrukte, Interessenkonflikte, mutmassliche Fehlinvestments und einer Millionenabschreibung der Schwyzer Kantonalbank. Nach Ansicht der UBI sei zwar die Anmoderation zum Beitrag reisserisch gewesen, aber bei einer Gesamtbetrachtung lasse sich feststellen, dass diese durch die nachfolgenden Filmberichte erheblich relativiert worden seien. Die wesentlichen Fakten seinen Beitrag korrekt vermittelt worden und für das Publikum sei ersichtlich gewesen, dass es um einen Streit zwischen der Pensionskasse und eine durch die Schwyzer Kantonalbank massgeblich kontrollierte Aktiengesellschaft wegen eines „12’ Milliarden-Lochs“ gehe und die Pensionskasse nach Vorliegen der Ergebnisse eines Gutachtens eine Schadensersatzklage prüfen werde. Ebenfalls sei aus dem Beitrag klar hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerinnen die Vorwürfe vollumfänglich bestreiten und sie die Verantwortung für das fehlende Geld ausschliesslich auf Fehler der Pensionskasse zurückführten (b. 856).

VIII. Rückblick zum Fall Quadroni

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Der Entscheid b. 849 der UBI vom 28. August 2020 zu dem am 4. Dezember 2019 auf Fernsehen SRF ausgestrahlten Dokumentarfilm „Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell“ wurde von der SRG als betroffene Veranstalterin beim Bundesgericht angefochten. Strittig waren sowohl ein formell-rechtlicher als auch ein materiell-rechtlicher Aspekt.

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Der Vizepräsident des Regionalgerichts, gegen dessen Präsident im Dokumentarfilm schwere Vorwürfe erhoben wurden, fungierte als Beschwerdeführer im Verfahren vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Umstand, dass sich jemand für ein Thema besonders interessiert oder sich öffentlich für eine solches einsetzt bzw. die Interessen eines Dritten – hier des angegriffenen Gerichtspräsidenten – wahrnehmen will, genügt regelmässig nicht, um eine Beschwerdelegitimation als Betroffener vor der UBI zu rechtfertigen. Obwohl der Vizepräsident von der Produzentin des umstrittenen Beitrags aktiv und mehr als nur im Rahmen von Sondierungsgesprächen in dessen Vorbereitung mit eingezogen wurde, in regelmässigen Mail- und Telefonverkehr stand und es zu einem nicht ausgestrahlten Interview mit ihm gekommen ist, liess das Bundesgericht die Frage der Legitimation im Rahmen der Betroffenheitsbeschwerde offen. Es wies darauf hin, dass die UBI die Beschwerde wegen Vorliegen eines öffentlichen Interesses hätte entgegennehmen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021).

26

In materiellrechtlicher Hinsicht ging es vor allem um die Beurteilung der Passagen zur Rolle des namentlich genannten Regionalgerichtspräsidenten. Wie schon die UBI erachtet auch das Bundesgericht die gegen den Richter im Film erhobenen Vorwürfe als gravierend. Allerdings haben die Vorwürfe dadurch an ihrer Schärfe verloren, dass sie in einem Porträt von rund 50 Minuten erkennbar aus der „Opfersicht“ von Adam Quadroni erhoben wurden und nur einen geringen Platz einnahmen. Auch andere Personen seien kritisiert worden, wobei auch bei ihnen lediglich der Hinweis erfolgte, dass sie sich nicht zu den Vorwürfen hätten äussern wollen. Für das Bundesgericht betrafen die beanstandeten Punkte Nebenaspekte der Haupterzählung. Die festgestellten Mängel beruhten auf dem Umstand, dass der Gerichtspräsident nicht bereit war, seinen Standpunkt einzubringen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass der am 4. Dezember 2019 ausgestrahlte Beitrag das programmrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2021 vom 2. Dezember 2021).


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Kritik an der Darstellung von wissenschaftlichen Erkenntnissen

Rechtsprechungsübersicht 2020 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Le scepticisme vis-à-vis des découvertes scientifiques ne cesse de grandir et les critiques contre les comptes-rendus qui en sont faits à la radio et à la télévision deviennent de plus en plus fortes. Or le principe d’objectivité n’exige pas que, dans un compte-rendu, toutes les opinions soient exprimées avec le même poids, qualitativement et quantitativement. Mais la priorité choisie doit être montrée au public en toute transparence. L’an dernier, l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) a été saisie de plusieurs plaintes concernant des émissions sur la protection du climat, les antennes radioélectriques, les nouvelles formes d’énergie, le don d’organes et les transplantations, ou encore sur le racisme. L’AIEP a aussi émis des critiques sur la manière de mener des interviews ou sur la compétence juridictionnelle, sur la liberté de choisir des thèmes et sur le droit d’être à l’antenne avant des votations.

Zusammenfassung: Wissenschaftliche Erkenntnisse werden zunehmend hinterfragt und deren Darstellung in Radio und Fernsehen kritisiert. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen. Für das Publikum muss aber der Themenfokus transparent sein. Die UBI behandelte im letzten Jahr verschiedene Beschwerden zu umstrittenen Themen wie Klimaschutz, Antennenemissionen, neue Energieformen, Organspende und Transplantationen oder Rassismus. Sie äusserte sich auch zur Kritik an der Gesprächsführung oder der Gerichtsbarkeit, der freien Themenwahl und dem Recht auf Antenne im Vorfeld von Wahlen.

I. Überblick

1

Von den 36 erledigten Beschwerdeverfahren konnte die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen im letzten Jahr 24 materiell-rechtlich beurteilen (2019: 22). Auf elf Beschwerden wurde nicht eingetreten (2019: 11). Eine Beschwerde wurde zurückgezogen. Gutgeheissen wurden fünf Beschwerden; bei 19 Beschwerden wurde keine Verletzung des programmrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG oder Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG festgestellt. Im Folgenden wird eine Auswahl der im Jahr 2020 abgeschlossenen Verfahren vorgestellt.

II. Nichteintretensentscheide

2

Bei den vielen Nichteintretensentscheiden geht es um die fehlende enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung und somit die fehlende Legitimation zur Einreichung einer Individualbeschwerde. Die UBI setzt in diesen Fällen den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Nachbesserung und Einreichung einer Popularbeschwerde und prüft, ob die Angelegenheit allenfalls von öffentlichem Interesse ist und deshalb behandelt werden könnte (b.841, b.844, b.860, b.873). In mehreren Fällen führte die Unterstellung eines Beschwerdeführeres unter Vormundschaft zur Niederlegung des Mandats durch den Rechtsvertreter und in Folge zum Nichteintreten (b. 845, b. 851, b.861, b.865).

3

Die 20-tägige Frist nach Ausstrahlung eines Beitrags zur Einreichung einer Beanstandung bei der Ombudsstelle ist zu beachten, und es stellt keinen übertriebenen Formalismus dar oder ist gar willkürlich, wenn die UBI darauf beharrt. Vorliegend waren dem Beschwerdeführer die Fristen bekannt, zumal er schon etliche Male – notabene fristgerecht – Beanstandungen vornahm und vom Ombudsmann der privaten Radio- und Fernsehstationen der italienischsprachigen Schweiz auf die Formalitäten aufmerksam gemacht wurde (b.836 und b.840).

III. Zu falschen Informationen und dem Verschweigen wesentlicher Fakten

4

Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Sendung “DOK” vom 14. November 2019 den Film “Der Klimawandel. Die Fakten” aus. Der Film ist eine leicht gekürzte, deutschsprachig synchronisierte Version der BBC-Originalfassung “Climate Change – The Facts” von Sir David Attenborough.

5

Gegen diese Sendung wurden zwei Popularbeschwerden eingereicht. Entgegen den Behauptungen im Film gebe es keinen Konsens unter Klimaforschern zu den Ursachen und Folgen des Klimawandels und der Film sei einseitig sowie alarmistisch und grenze an Panikmache. Die UBI meint dazu, dass der beanstandete Film einen anwaltschaftlichen Fokus zugunsten des Umweltschutzes aufwies und dies für das Publikum rasch erkennbar war, nicht zuletzt durch die verschiedenen Auftritte von Greta Thunberg. Den Beschwerdeführern beigepflichtet wurde, dass der Titel des Films irreführend war. Denn es ging in der Dokumentation nicht um die Faktenlage bzw. den aktuellen wissenschaftlichen Stand zum Klimawandel. Vielmehr bestand der Film aus einer Ansammlung von Stellungnahmen besorgter Stimmen, insbesondere auch aus der Wissenschaft, zum Klimawandel. Insofern war der Film sicherlich eher einseitig mit Blick auf die vertretenen Positionen, die aber jeweils als persönliche Ansichten erkennbar waren. Auch kam zum Ausdruck, dass es andere Ansichten zum Klimawandel gibt und dass die Empfehlung teilweise von renommierten Sachverständigen geäusserten Meinungen nicht unumstritten sind. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt (b. 839/838).

6

Auch in der Sendung „Reporter“ mit einem Porträt des Schweizer Klimaforschers Thomas Stocker und dessen Reise nach Grönland von 2018 (Wiederholung der Sendung vom 2. September 2018 mit Ausstrahlungstermin am 7. Juli 2019) sah die UBI keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Von den Beschwerdeführern gerügt wurde die falsche Information zur Klimaerwärmung und das Verschweigen wesentlicher Fakten dazu. Nach Meinung der UBI ging es in der Sendung gerade nicht darum, sondern um ein Porträt des Klimaforschers, der auch als umstritten und für Klimaskeptiker als Reizfigur dargestellt wurde. Zudem seien auch Klimaskeptiker in der Sendung zu Wort gekommen. Insofern vermittelte das Porträt ein differenziertes Bild zum Klimaforscher (b. 830).

7

Eine ähnliche Argumentation verfolgte ein Beschwerdeführer zu einem ganz anderen Thema. Er rügte einen Beitrag einer dreiteiligen Serie zur häuslichen Gewalt in Radio DRS (Sendung „Rendez-vous“ vom 6. September 2019), in welcher die Korrespondentin die Situation in Spanien präsentierte, wo es bereits seit 2004 ein Gesetz gegen Geschlechtergewalt sowie eine Regierungsbeauftragte zu dieser Thematik gibt. Der letzte Teil des Beitrags bestand aus einem Interview der Moderatorin mit einer Inlandredaktorin zur Situation und den Massnahmen in der Schweiz. Für den Beschwerdeführer wurden die Hauptgründe für das Vorliegen von häuslicher Gewalt in der Schweiz verschwiegen. Es seien mehrheitlich Personen mit moslemischem Glauben, die Gewalt gegen Frauen befürworteten und auch tatsächlich ausübten. Man könne nicht über Massnahmen gegen häusliche Gewalt sprechen, ohne die Ursachen zu nennen. In der Serie ging es aber nicht um die Darstellung der Ursachen der häuslichen Gewalt gegen Frauen, sondern vielmehr um die verschiedenen Massnahmen in einzelnen Ländern und auch in der Schweiz. Nur am Rande wurde gefragt, wo denn das Problem in der Schweiz liege. Erwähnt wurden dazu Stichworte wie Arbeitslosigkeit oder patriarchalische Muster, welche häufig auch bei Familien mit Migrationshintergrund beobachtet würden. Allerdings sei häusliche Gewalt in allen Bildungsschichten vorhanden und auch bei Menschen verschiedener Kulturen. Diese Aussage entspricht den Tatsachen gemäss Bundesamt für Statistik (Kriminalstatistik 2017). Da sich der Beitrag aber in für die Zuhörerinnen und Zuhörer klar erkennbarer Weise auf die in drei Ländern getroffenen Massnahmen fokussierte, war es für die Meinungsbildung nicht notwendig, die religiöse oder ethnische Herkunft der Täter im dritten Beitragsteil zur Schweiz speziell zu thematisieren (b. 831).

8

Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Sendung „DOK“ im Dezember 2019 die vierteilige Serie „Organspende – Ich will leben“ aus. Die letzten beiden Folgen wurden nacheinander am gleichen Abend gezeigt. Im Zentrum der Serie standen Menschen, die auf ein Organ warten oder bereits eines erhalten haben. Beanstandet wurde, dass der Nutzen einer Organspende stärker gewichtet worden sei als die Nachteile und dass wesentliche Informationen verschwiegen worden seien. Die UBI konnte keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebotes feststellen, da neben der Darstellung von persönlichen Schicksalen im Film in transparenter und differenzierter Weise über die heutige Situation bei Organspenden und Transplantationen in der Schweiz informiert worden sei. Auch Kritik an der heutigen Regelung, insbesondere von Gegnern der Organspende am Lebensende, fand Eingang in die Serie. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vielfaltsgebot über einen Zeitraum von maximal drei Monaten beurteilte die UBI noch weitere zwei Beiträge zur Organspende und stellte dabei fest, dass die verschiedenen Ansichten im Sinne des Vielfaltsgebots angemessen zum Ausdruck kamen (b. 843).

9

Auch bei einem Beitrag in der Sendung „Schweiz aktuell“ vom 25. Februar 2020 von Fernsehen SRF zur Windenergie wurde von den Beanstandern gerügt, dass wesentliche Fakten im Beitrag unerwähnt geblieben und Fakten falsch dargestellt worden seien. Zudem seien die Befürworter der Windenergie bevorzugt behandelt worden, was aus der Redezeit hervorgehe. Die UBI erkannte einige Mängel, wenn auch nur in Nebenpunkten, beispielsweise seien die Gründe für die Opposition gegen das Windkraft-Projekt sowie die Haltung der Bevölkerung und der Umweltverbände zu allgemein und wenig differenziert dargestellt worden. Bei einem knapp fünfminütigen Beitrag können aber nicht alle Aspekte vertieft und differenziert behandelt werden. Bereits aus der Anmoderation sei für das Publikum das eigentliche Thema und der Fokus des Beitrags klar ersichtlich gewesen. Zum Vorwurf der höheren Redezeit für die Befürworter des Windkraftprojekts äusserte sich die UBI wie folgt: „Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt (…) nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (…). Wie erwähnt, ging es in der beanstandeten Sendung nicht um eine Abwägung der Vor- und Nachteile von Windkraftanlagen im Generellen oder des Projekts “Quatre Bornes”. Vielmehr wollte die Redaktion an einem konkreten Beispiel aufzeigen, warum die Windkraft in der Schweiz einen solch schweren Stand hat, obwohl sie im Sinne des revidierten Energiegesetzes zu den eigentlich zu fördernden erneuerbaren Energien zählt und es diverse Projekte für Windkraftanlagen gibt (…). Die Gründe für den Widerstand gegen das Projekt (…) hätte die Redaktion zwar etwas vertiefter darstellen können. Die freie Meinungsbildung wurde dadurch aber ebenso wenig verfälscht wie durch die optische Gestaltung“ (b. 847).

IV. Die Crux mit den Wiederholungen

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Wiederholungen von Sendungen aus vergangenen Jahren können dem Publikum ein falsches Bild vermitteln, wenn sich die Geschehnisse zum Zeitpunkt der Zweitausstrahlung wesentlich geändert haben. Ein Beschwerdeführer monierte denn auch zu Recht die Wiederholung einer Ausstrahlung von „Buhmann, der Restauranttester“ aus dem Jahr 2017. Das porträtierte Restaurant wurde in der Zwischenzeit (zum Zeitpunkt der Zweitausstrahlung am 9. September 2019) von neuen Pächtern bewirtschaftet und die Sendung aus dem Jahr 2017 mit den alten Pächtern könne dem Publikum ein falsches Bild vermitteln und sei daher nicht mehr auszustrahlen. Bereits im Schlussbericht des Ombudsmanns wurde darauf hingewiesen, dass mittels einer Einblendung oder einem sonstigen Hinweis unmissverständlich darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um eine Zweitausstrahlung einer Sendung aus dem Jahr 2017 handle. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der UBI wurde dies wieder thematisiert, und der Sender verpflichtete sich, bei jeder zukünftigen Ausstrahlung der beanstandeten Folge zu Beginn, am Ende sowie vor und nach jeder Werbeunterbrechung den entsprechenden Hinweis anzubringen. Der Beschwerdeführer erachtete die Beschwerdesache damit als erledigt und war an einer programmrechtlichen Beurteilung nicht mehr interessiert, weshalb die UBI das Verfahren als gegenstandslos abschrieb (b. 832).

V. Recht auf Antenne im Vorfeld von Wahlen

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Radio und Fernsehen der italienischsprachigen Schweiz berichtete im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen vom 20. Oktober 2019 in zahlreichen Radio- und Fernsehbeiträgen über Parteien und Kandidierende aus dem Kanton Tessin. Eine Vertreterin der Lega Verde rügte, die Gruppierung sei gegenüber anderen Parteien benachteiligt worden. RSI habe ihren Antrag auf Zugang zu den im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen organisierten Programmen mit der Begründung abgelehnt, dass die Lega Verde im Grunde eine zu kleine politische Formation sei, dass sie keine Sitze habe und nicht im Tessin verwurzelt sei. Zudem könne nicht jeder eingeladen werden.

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Bei Sendungen in Wahl- oder Abstimmungszeiten handelt es sich um einen sensiblen Zeitraum, in dem die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt besonders hoch sind, erinnerte die UBI in ihrem Entscheid. Die Ansichten der verschiedenen konkurrierenden politischen Parteien müssen angemessen berücksichtigt werden. Es besteht allerdings keine Verpflichtung dazu, Parteien und Kandidaten absolut identisch zu behandeln, da auch der Grad des Interesses der Bevölkerung an ihnen zu berücksichtigen ist. Insofern ist das Informationsbedürfnis des Zuschauers oder der Zuhörerin an Wahlsendungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Autonomie und Freiheit der Programmgestaltung sind die Veranstalter frei, die Anzahl und Art der Wahlsendungen zu bestimmen, die sie ausstrahlen wollen. Insbesondere können sie auch frei die Redezeit einteilen und die Art und Weise der Teilnahme an den Sendungen an die Bedeutung der jeweiligen politischen Formation anpassen, um dem tatsächlichen Informationsbedarf der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Dabei können sie sich am Anteil der gewählten Vertreter orientieren, die bereits in den Exekutiv- oder Legislativorganen vertreten sind. Allenfalls haben kleine Parteien keinen Zugang.

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In ihrem Entscheid kommt die UBI zum Schluss, dass bei den sechs speziell der Ständeratswahl gewidmeten Sendungen (vier Fernsehsendungen und zwei Radiosendungen) die drei weiteren Ständeratskandidaten von Kleinparteien überhaupt nicht erwähnt wurden. Es gab zwar kurze Berichte über die Lega Verde, welche aber nur allgemein waren und nicht auf die Ständeratswahl eingingen. Aus diesem Grund reichte dies nicht aus, sich richtig und angemessen in Radio- und Fernsehen zu präsentieren (b. 833).

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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf eine Zugangsbeschwerde nicht zwingend eines ausdrücklich abgelehnten Gesuchs auf Teilnahme in einer Sendung oder in einem Programm. Ein entsprechendes stillschweigendes respektive konkludentes Verhalten kann ebenfalls die Voraussetzungen für eine Zugangsbeschwerde erfüllen (BGE 136 I 175). Um diese Frage ging es bei der Beschwerde zu einem mehrteiligen Beitrag zur Patientenberatung und du den Patientenrechten in der Schweiz aus Anlass der Gründung der ersten Patientenstelle in Zürich vor 40 Jahren in der Sendung „Puls“ von Fernsehen SRF vom 4. November 2019. Im Film äussern konnte sich die Leiterin der Zürcher Patientenstelle, welche seit 2003 in diesem Amt ist. Die Beschwerdeführerin, ihre Vorgängerin in dieser Funktion, kam dagegen nicht zu Wort. Für die UBI war klar, dass es sich bei der Sendung nicht um eine historische Aufarbeitung handelte oder die anfänglichen Konflikte bei der Stellenübernahme im Zentrum waren, sondern die verschiedenen Aspekte der Patientenberatung. Auch überliess die Beschwerdeführerin damals selber die Öffentlichkeitsarbeit anderen Personen, weshalb auch keine Archivaufnahmen aus der Zeit vor der Gründung der ersten Patientenstelle in Zürich mit der Beschwerdeführerin bestehen. Auch wenn der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen grosse Verdienste um die Patientenstelle zugute kommen, wurde ihr im Gegensatz zu zwei Frauen, mit denen sie Konflikte bei der Gründung bzw. bei der Übergabe der Stellenleitung erlebte, keine Sendezeit eingeräumt. Eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm liegt darin nicht. Die UBI prüfte weiter, ob dadurch auch das Sachgerechtigkeitsgebots verletzt wurde, verneinte dies aber in der Folge (b. 837).

VI. Grundsatz der Unschuldsvermutung bei laufenden Strafverfahren

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Fernsehen SRF strahlte am 6. Juni 2019 im Nachrichtenmagazin „10vor10“ einen Beitrag über die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Vergabe der Fussball-Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und die Rolle des Ex-FIFA-Generalsekretärs aus. Anlass zum Beitrag war insbesondere die Aufhebung der Anklage gegen vier Personen, darunter auch dem Beschwerdeführer, am gleichen Tag. Am 27. April 2020 wurde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.

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Der Beschwerdeführer beanstandet, der Beitrag über das von der Bundesanwaltschaft gegen ihn geführte Verfahren sei tendenziös, reisserisch, unsachlich und inhaltlich falsch gewesen. Der Bericht habe nicht auf eigenen Recherchen beruht und habe unwahre Behauptungen enthalten.

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Die UBI erinnert in ihrem Entscheid daran, dass bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren dem Grundsatz der Unschuldsvermutung genügend Rechnung zu tragen ist. „Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermeiden. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte gebietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Inhalt und Ton“. Die UBI stimmte dem Beschwerdeführer dahingehend zu, dass die Anmoderation und der erste Teil des Filmberichts nicht präzis waren. So wurden die verschiedenen Geldflüsse im Beitrag nicht korrekt auseinandergehalten. Die konkreten Vorwürfe gegenüber den Beschwerdeführern wurden nicht klar von den eigentlichen Korruptionsvorwürfen getrennt. Auch wurde das Wort „Angeklagter“ verwendet, auch wenn die schweizerische Strafprozessordnung schon seit Jahren von der „beschuldigten Person“ spricht. Auf der anderen Seite wurde aber auf die geltende Unschuldsvermutung explizit hingewiesen und die Sichtweise des Beschwerdeführers kam über seine schriftliche Stellungnahme vollumfänglich und an geeigneter Stelle zum Ausdruck. Zudem äusserte sich der ebenfalls befragte frühere FIFA-Präsident zugunsten des Beschwerdeführers. Die festgestellten Mängel im ersten Teil der Sendung waren deshalb nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verfälschen. Sie betrafen Nebenpunkte, welche mit Blick auf den gesamten Beitrag noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründeten. Die Beschwerde wurde von der UBI mit fünf zu drei Stimmen abgewiesen (b. 829).

VII. Zusammensetzung einer Diskussionsrunde

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Die Rolle von Israel im Nahostkonflikt war auch in diesem Jahr wieder Gegenstand einer Beschwerde. Konkret ging es um die Zusammensetzung einer Diskussionsrunde im Rahmen der von SRF am 8. Oktober 2019 ausgestrahlten Sendung «#SRFglobal Filmnacht». Die Sendung beschäftigte sich mit den Problemen Jugendlicher im Nahen Osten, Iran und Frankreich anhand von vier Filmen. Die Beschwerdeführer beanstanden die Zusammensetzung der Diskussionsteilnehmer vor dem ausgestrahlten Film „Omar“ und waren der Meinung, dass die Sicht Israels nicht genügend dargestellt worden sei. Es handle sich um ein Beispiel des politisch motivierten und diskriminierenden Journalismus der SRG bei der Berichterstattung über Israel und den Nahostkonflikt. Die UBI weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass es in der beanstandeten Diskussion nicht um eine Analyse des Nahostkonflikts ging, sondern um eine Einführung zu einem Film, in welchem die Mauer (die Absperranlagen Israels) eine wichtige Rolle spielt. Auch wenn es ein paar redaktionelle Unkorrektheiten gab, konnte sich das Publikum zu der in der Diskussion vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden. Der Standpunkt Israels sei in angemessener Weise zum Ausdruck gekommen, insbesondere durch die Ausführungen der Korrespondentin vor Ort. Der auch an der Diskussion teilnehmende Samir, welcher sich politisch israelkritisch verhält, wurde als Filmemacher eingeladen und er äusserte sich auch nicht politisch. Die UBI stimmte den Beschwerdeführern aber zu, dass die Nähe von Samir zur Organisation BDS hätte offengelegt werden sollen (Samir ist Unterstützer der antisemitischen und terrornahen Israel-Boykott-Bewegung ‚BDS‘ – Boykott, Desinvestition und Sanktionen). Insgesamt aber konnte dies die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinflussen (b. 834).

VIII. Freie Themenwahl

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Immer wieder hat sich die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen mit Beschwerden zu beschäftigen, welche von einem bestimmten Beitrag einen anderen Fokus respektive eine andere Sichtweise wünschten. Beim Beitrag im Nachrichtenmagazin „10vor10“ vom 17. Oktober 2019 ging es um die vom Parlament beschlossenen Rückerstattungspflichten von Ergänzungsleistungen für Erben über im Alter entstehende Pflegekosten. In der dagegen erhobenen Popularbeschwerde wurde gerügt, die Situation der Frauen und der Wert der unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen seien nicht angemessen zum Ausdruck gekommen. Die UBI weist in ihrem Entscheid auf die Programmautonomie der Veranstalter in der Wahl des Themas eines Beitrages hin. Dabei ging es um die neue Regelung bei den Ergänzungsleistungen und nicht um die von den Beschwerdeführerinnen hervorgehobenen Aspekte. Dies sei für das Publikum ersichtlich gewesen und es sei im Kommentar aber auch auf Pflegeleistungen der Ehefrauen hingewiesen worden. Zu Interviews waren die Betroffenen nicht bereit. Grundsätzlich meint die UBI, dass es im Rahmen von Beiträgen in Nachrichtensendungen aufgrund der begrenzten Sendezeit ohnehin nicht möglich sei, Themen umfassend mit allen Facetten abzuhandeln. Immerhin seien im Studiogespräch mit dem Experten auch grundsätzliche Fragen der Finanzierung von Pflegekosten im Alter behandelt und alternative Möglichkeiten zum heutigen System aufgezeigt worden. Eine Pflicht zur ausgewogenen Darstellung von geschlechtsspezifischen Positionen lasse sich zudem nicht aus dem Sachgerechtigkeitsgebots, sondern gegebenenfalls aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ableiten. Dieses richte sich aber an das ganze Programm eines konzessionierten Veranstalters und nicht nur an eine einzelne Sendung (b. 835).

IX. Kritik an der Gesprächsführung und der Gerichtsbarkeit

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Die Kritik an der Gesprächsführung eines Moderators, der in einer Interviewsendung rund die Hälfte der Sendezeit beanspruchte, seine eigene Meinung kundzutun, kann unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit von der UBI nicht geprüft werden. Die UBI muss sich bei ihrer programmrechtlichen Prüfung auf eine strikte Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 253) und darf keine Fachaufsicht betreiben und namentlich nicht die Qualität oder den Stil einer Sendung beurteilen. Nach Ansicht der UBI waren im vorliegenden Fall umstrittene Aussagen des Moderators für das Publikum, welches zudem über einiges Vorwissen verfügt haben dürfte, erkennbar. Dieses habe sich aus den erwähnten Gründen eine eigene Meinung zu den Ansichten der beiden Protagonisten und auch zur Moderation bilden können. Der interviewte Gast, ein mediengewandter ehemaliger Regierungsrat, wehrte sich zudem in der Sendung auch mehrmals gegen den Moderationsstil des Interviewers. Und er konnte sich auch zu den einzelnen Vorwürfen zur Führung der Unternehmensgruppe – es ging um die MCH Group AG – äussern.

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Der Schlussbericht der Ombudsstelle ging von einer Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots aus, da es namentlich aufgrund des Moderationsstils für das Publikum kaum möglich war, sich eine eigene Meinung zur Situation und Führung der MCH Group AG zu bilden. Ich erwähne den Schlussbericht an dieser Stelle nicht explizit deshalb, weil ich ihn als Ombudsmann der privaten Radio- und Fernsehveranstalter der deutschsprachigen Schweiz zu verantworten habe. Vielmehr ging die UBI in ihrem Entscheid – wohl das erste Mal – auch kurz inhaltlich auf einen Schlussbericht einer Ombudsstelle ein, ohne diesen nur als formelle Voraussetzung zum Eintreten für die UBI beiläufig zu erwähnen (b. 853). Es bleibt zu hoffen, dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt.

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Das Bündner Baukartell und der Whistleblower Adam Quadroni wie auch die Untersuchung der Wettbewerbskommission und die zahlreichen Medienartikel waren in den letzten Jahren auf der Agenda der Medien. Auch das Schweizer Fernsehen widmete sich in einem DOK-Film mit dem Titel „Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell“, ausgestrahlt am 4. Dezember 2019, diesem Thema. Beanstandet wurde von einem Mitglied des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair jedoch primär die Darstellung des zuständigen Regionalgerichtspräsidenten, der darin mehrmals namentlich erwähnt und mit Bild gezeigt wurde. Mehrere Personen erhoben gegen ihn schwere Vorwürfe, weshalb bei dieser Konstellation erhöhte journalistischen Sorgfaltspflichten bestehen. Auch wenn der Regionalgerichtspräsident nicht im Zentrum des Filmes stand, beurteilte sie die Darstellung nicht als Nebenpunkt, der zu vernachlässigen wäre. Das Publikum gewinnt vom dargestellten Regionalgerichtspräsidenten den Eindruck eines parteiischen und schikanösen Richters, der Verbindungen zum Baukartell hat und sich aus diesem Grund am Whistleblower rächt. Vorwürfe werden unwidersprochen artikuliert. Entlastende oder relativierende Argumente, von denen die Produzentin offenbar schon aufgrund ihrer Kontakte zum Beschwerdeführer Kenntnis gehabt haben soll, blieben unerwähnt. Die massive Kritik an der Tätigkeit des Gerichtspräsidenten vermittelt damit auch von der Gerichtsbarkeit im Unterengadin ein höchst zweifelhaftes Bild, wo gemäss UBI allgemeine Verfahrensgarantien nicht eingehalten würden sowie eine unabhängige und unparteiische Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet sei. Die UBI erinnert an den in der EMRK statuierten Schutz des Ansehens der Judikative, fügt aber auch hinzu, dass Kritik an der richterlichen Tätigkeit oder an der Rechtsprechung möglich sein soll. „Bei Angriffen gegen Richter sollte aber die notwendige Sorgfalt bei der Darstellung der Tatsachen aufgewendet werden. Vorwürfe von Verfahrensbeteiligten sind bereits aufgrund deren Eigeninteressen kritisch zu hinterfragen und auch Gegenmeinungen sind transparent zu machen. Sie müssen überdies auf einer ausreichenden Faktenlage basieren, zumal es der Judikative aufgrund der richterlichen Pflicht zur Zurückhaltung und des Amtsgeheimnisses nur beschränkt möglich ist, auf Vorwürfe zu reagieren. Diesem Umstand wurde im Film nicht Rechnung getragen“. In der Abstimmung hiess die UBI die Beschwerde knapp mit vier zu drei Stimmen gut (b. 849).

X. Transparente Produktetests und die Kraft von Symbolbildern

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Die Durchführung von Produktetests in Konsumentenmagazinen wie dem „Kassensturz“ sind immer wieder Gegenstand von Beanstandungen vor der UBI oder Gerichtsverfahren (vor allem wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb). In Bezug auf die Testanlage ist es wichtig, dass für die Zuschauerin und den Zuschauer transparent gemacht wird, wie diese aussieht. In einer Kassensturz-Sendung vom 26. Mai 2020 wurden 16 der in der Schweiz meistverkauften Olivenöle durch Mitglieder des Schweizer Olivenöl-Panels sensorisch getestet. Gerügt wurde, dass die Testanlage und die Bewertung nicht den geltenden Richtlinien zur Feststellung der gesetzlichen Konformität der geprüften Olivenöle entsprachen und ein Mitglied des Test-Panels direkte Verbindungen zu einem Detaillisten aufwies, der selber Olivenöle verkaufe. Zum letzten Punkt meinte die UBI, dass aus Transparenzgründen eine Erwähnung angebracht gewesen wäre, dass ein Jury-Mitglied einen Detaillisten mit Bio-Olivenöl beliefert. Dieses Unterlassen sei jedoch nicht der Redaktion anzulasten, da sie mit Schweizer Olivenöl-Panel eine anerkannte Prüfergruppe mit dem Test beauftragte und für sie kein Anlass bestanden habe, die Jurymitglieder zusätzlich selber näher zu überprüfen. Dieser Umstand habe die Ergebnisse des Tests kaum bzw. zumindest nicht in relevanter Weise beeinflusst, meint die UBI. Zur Testanlage äusserte sich die UBI dahingehend, dass es sich in erkennbarer Weise nicht um eine rechtlich normierte Konformitätsbewertung, sondern um einen in Magazinen wie „Kassensturz“ gängigen Produktetest, der medienspezifischen Anforderungen genügen und insbesondere Bedürfnisse von Konsumentinnen und Konsumenten befriedigen will. Dieser Fokus sei für das Publikum klar ersichtlich gewesen (b. 855).

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Symbolbilder beschränken sich weitgehend auf die Illustration oder Einstimmung zu einem Thema. Im Entscheid vom 30. Oktober 2020 (b. 857) setzte sich die UBI mit dem Einfluss von Symbolbildern auf das Sachgerechtigkeitsgebot auseinander. Wie schon in früheren Entscheiden erwähnt, sollte der Einsatz entsprechender Bilder auf die Wortmeldung abgestimmt sein, damit nicht ein falscher Eindruck vermittelt werden kann, da Wort und Bild im Medium Fernsehen eine Einheit bilden. „Eine unzutreffende Bebilderung und die damit verbundene Nichteinhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten begründet aber erst eine Programmrechtsverletzung, wenn dadurch die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt verfälscht wird“. Bei den fraglichen Standbildern in einem Tagesschau-Beitrag über die Seenotrettung im Mittelmeer handelt es sich um ein Standbild mit Flüchtlingen auf einem Schlauchboot und ein anlegendes Boot mit Flüchtlingen. Im konkreten Fall erachtete die UBI keine Diskrepanz zwischen der Aussage des Bildes und der Anmoderation im Beitrag, weshalb es die Beschwerde als unbegründet einstimmig abgewiesen hat.

XI. Weitere Entscheide zum Sachgerechtigkeitsgebot

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In einer Betroffenheitsbeschwerde gegen eine Sendung von RTR ging es um den Beschluss des Gemeindevorstands von S-chanf, die Dispensierung des Försters aufzuheben und die Zusammenarbeit mit diesem weiterzuführen, sowie die Reaktionen darauf. Die entsprechenden Beiträge in der Fernsehsendung “Telesguard” vom 2. und 3. April 2020, in der Radiosendung “Actualitad” vom 3. April 2020 sowie die Online-Publikationen an beiden Tagen befand die UBI alle als sachgerecht. Es gehöre zu den Aufgaben der Medien, Beschlüsse von Behörden kritisch zu hinterfragen. Die Beschwerden gegen die fünf Publikationen wies die UBI alle einstimmig ab (b. 852).

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Am 10. Oktober 2019 strahlte Fernsehen RSI in der Sendung “Falò” einen kritischen Beitrag über eine private Bildungseinrichtung in Lugano aus. Es war bereits der zweite Beitrag im Jahr 2019 dieser Sendung über das betreffende Institut. Die dagegen erhobene Beschwerde erachtete die UBI als unbegründet. Das Institut hatte mehrere Interviewangebote der Redaktion abgelehnt. Umstrittene Aussagen zum Institut wie auch die Kontroverse, welche in Verfahren vor dem kantonalen Erziehungsdepartement und anschliessend dem Staatsrat mündeten, waren für das Publikum, welches zudem schon über ein gewisses Vorwissen verfügte, erkennbar. Dieses konnte sich denn auch eine eigene Meinung zum beanstandeten Beitrag im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen (b.842).

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Vermehrt Anlass zu Beschwerden geben Sendungen, welche wissenschaftliche Themen behandeln. So beispielsweise ein Beitrag im Regionaljournal Aargau Solothurn vom 26. Februar 2020 (SRF) zur Problematik der Elektrosensibilität. Vorgestellt wurde darin ein Hauseigentümer, der die Vermietung von Wohnungen an die Bedingung eines Nutzungsverbots für Smartphones und WLAN knüpft. In einem zweiten Teil beantwortete ein Wissenschaftsredaktor von SRF im Rahmen eines Moderationsgesprächs Fragen zur Strahlenbelastung aus wissenschaftlicher Sicht. Gerügt wurde, dass die tatsächliche Risikosituation von WLAN, Smartphone und Mobilfunkantennen insgesamt nicht sachgerecht erfolgt sei. Zudem sei auch die Information über den aktuellen Wissensstand im zweiten Teil der Sendung völlig einseitig gewesen. Die Sicht von Elektrosensiblen sei am Einzelschicksal eines medienunerfahrenen Hausbesitzers gezeigt worden, welche der medienerfahrene Wissenschaftsredaktor anschliessend in dezidierte Weise widerlegt habe, ohne allerdings eine einzige Quelle zu nennen.

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Die UBI wies mit sechs zu zwei Stimmen die Beschwerde ab. Die UBI war der Meinung, dass das respektvolle Porträt des Wohnungsvermieters den Zuhörenden einen aufschlussreichen Einblick in die Situation von Elektrosensiblen, die wohl nicht allgemein bekannt gewesen sein dürfte, verschafften. Die aktuelle Sicht der Wissenschaft zur Gesundheitsgefährdung von Elektrostrahlung basierte auf einer seriösen Quelle, nämlich dem Bericht „Mobilfunk und Strahlung“. Die entsprechenden Erkenntnisse der breit abgestützten Arbeitsgruppe seien im Wesentlichen korrekt, wenn auch etwas undifferenziert dargestellt worden. Tendenziös sei der Bericht nicht gewesen, denn er veranschaulichte die gesundheitlichen Gefahren durch Elektrostrahlung von zwei Seiten. Es sei auch zum Ausdruck gekommen, dass es sich um eine Problematik handelt, die stark umstritten sei und polarisiere (b. 850).

29

In einem gut vierminütigen Fernsehbeitrag in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung ist es nicht möglich, ein komplexes Thema wie die Luftangriffe auf Dresden während dem Zweiten Weltkrieg vertieft und umfassend mit dem gesamten geschichtlichen Hintergrund zu behandeln. Zu diesem Schluss kommt die UBI in einem Entscheid vom 28. August 2020 (b. 846). Die Beschwerdeführer rügten insbesondere, dass die Informationen, auf welchen der Beitrag beruhte, von einer Historikerkommission sei, deren Arbeit fälschlicherweise als abschliessendes Urteil dargestellt und in keiner Weise hinterfragt worden sei, obwohl bereits kurz nach der Publikation des Schlussberichts die Zahl der Toten gegen oben habe korrigiert werden müssen. Auch andere Informationen entsprachen nicht den Tatsachen. Nach Ansicht der UBI wurde der Schrecken der intensiven Bombardements sowie die damit verbundene Zerstörung und das Leid der Bevölkerung korrekt und für das Zielpublikum in transparenter und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Auch sei zum Ausdruck gekommen, dass die offizielle Zahl von Todesopfern umstritten sei.

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In einer Zeitraumbeschwerde beanstandete ein Beschwerdeführer die ständige Bewirtschaftung des Themas Rassismus durch Radio und Fernsehen SRF. Die tödliche Verhaftung von George Floyd sei schon einige Wochen zurück gelegen und es habe keinen Grund für die vielen Beiträge zum Thema Rassismus gegeben. Dies betreffe primär die USA. Über andere Themen wie namentlich die schon länger andauernde Diskriminierung von Menschen, die älter als 50 Jahre alt sind, oder die Überschwemmungen am Thunersee habe SRF nicht berichtet. Die UBI wies auf die durch den Todesfall von George Floyd in der Schweiz ausgelöste Debatte über Rassismus zum fraglichen Zeitraum hin, weshalb nicht SRF das Thema willkürlich setzte, sondern das damit zusammenhängende Geschehen im In- und Ausland. Im Rahmen der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG ist die freie Wahl des Themas eines Beitrages gewährleistet (b. 856).

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Aus rundfunkrechtlicher Sicht ist es nicht relevant, ob eine Kontroverse Sendung zu einem politischen Thema kurz vor einer Debatte im Nationalrat ausgestrahlt wird. Zu Recht wendet die UBI in einem solchen Fall die Prüfung auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot an und prüft nicht besondere Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit wie vor Volksabstimmungen. Im konkreten Fall ging es um einen Beitrag zur Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Sendung „Kassensturz“ vom 30. April 2019. Gerügt wurde insbesondere, dass die gezeigten Beispiele zur Veranschaulichung der angeblich drastischen Folgen des Revisionsentwurfs für die Versicherten nicht faktengerecht und irreführend gewesen seien, weil sie die geltende Rechtsprechung missachtet hätten. Zudem seien die Interviews des Moderators im letzten Beitragsteil tendenziös gewesen. Für die UBI stand fest, dass der Beitrag einen pointiert anwaltschaftlichen Fokus zugunsten der Versicherten verfolgte. Dies sei jedoch für das Publikum klar erkennbar gewesen. „Ein solcher Ansatz ist grundsätzlich zulässig, solange die damit verbundenen erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Meinungsbildung des Publikums eingehalten werden“. Zu diesen „erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten“ äussert sich die UBI nicht. Sie lässt es lediglich damit bewenden, dass sie sich bei ihrer Beurteilung im Lichte von Art. 4 Abs. 2 RTVG auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und keine politische oder qualitative Bewertung vorzunehmen hätte. Immerhin müssten die thematisierten Aspekte faktengetreu und differenziert sowie die Gegenmeinung dargestellt werden. Dies sei im beanstandeten Beitrag in verschiedener Hinsicht nicht der Fall gewesen. Mit fünf zu vier Stimmen hiess die UBI die Beschwerde gut (b. 827).


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Bilder und ihre emotionale Wirkung im Fernsehen

Rechtsprechungsübersicht 2019 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

Oliver Sidler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zug

Résumé: En 2019, l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (ATEP) s’est penchée sur la pertinence des images et des commentaires y relatifs. Les plaintes déposés concernaient le refus de l’accès au programme, des contenus et satiriques et des propos accusatoires ou déformés. Des plaintes successives d’un seul et même plaignant ont abouti sur la facturation de frais.

Zusammenfassung: Mit der Relevanz von Bildern und dazugehörigen Kommentaren hatte sich die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen im Berichtsjahr 2019 zu beschäftigen. Der Zugang zum Programm, zentrale Glaubensinhalte und Satire, fehlendes Hinterfragen von Vorwürfen und ein notorischer Beanstander, dem Verfahrenskosten auferlegt wurden, waren Gegenstand von Beanstandungen.

1. Überblick

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Von den 29 erledigten Beschwerdeverfahren konnte die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) im letzten Jahr 18 materiell-rechtlich beurteilen (2018: 23). Auf elf Beschwerden wurde nicht eingetreten (2018: zwei). Gutgeheissen wurden fünf Beschwerden; bei 13 wurde keine Verletzung des programmrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG oder des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG festgestellt. Im Folgenden wird eine Auswahl der im Jahr 2019 abgeschlossenen Verfahren vorgestellt.

2. Nichteintretensentscheide

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Nicht eingetreten ist die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen auf eine als Zeitraumbeschwerde bezeichnete Beschwerde, die sich auf die insbesondere seit dem 11. September 2001 nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausgewogene und umfassende Berichterstattung von Radio und Fernsehen SRF wie auch namentlich auf die fehlenden Hinweise auf die erheblichen negativen Folgen des US-Imperialismus und des Neoliberalismus bezog. Der Beschwerdeführer sei als Mensch und Schweizer durch diese gefährliche Nichtberichterstattung durch SRF direkt betroffen. Bereits die Ombudsstelle SRG trat auf die Beanstandung nicht ein, so auch die UBI, da es einerseits an den gesetzlichen Anforderungen an einer Zeitraumbeschwerde fehlte und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde, die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf die ihm angebotene Nachfrist (b. 805).

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Nicht eingetreten wurde auch auf eine Beschwerde, dass in vielen Sendungen von Fernsehen SRF „Deutschland-Hochdeutsch“ statt Schweizer Hochdeutsch gesprochen werde. Die Voraussetzungen zur Beschwerde waren nicht erfüllt und die Rügen betrafen nur teilweise die Zuständigkeit der UBI. Insbesondere die Vereinbarkeit der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Sendungen mit Art. 24 RTVG, respektive Art. 24 Abs. 5 RTVG, der festhält, dass in wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenzen interessierenden Informationssendungen von SRG-Programmen in der Regel die Standardsprache zu verwenden sei, kann vom Bundesamt für Kommunikation und nicht von der UBI überprüft werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 RTVG; b. 824).

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Schliesslich ist noch ein Nichteintretensentscheid, der einen Beanstandeter aus dem Kanton Tessin betrifft, zu erwähnen. Dieser ist dem Ombudsmann der privaten Radio- und Fernsehstationen der italienischen Schweiz wie auch der SRG der italienischen Schweiz bestens bekannt und auch der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. In bereits vier Verfahren trat die UBI auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ein, da die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt waren. Im Entscheid b. 816 vom 26. Juni 2019 auferlegte sie ihm die Kosten von CHF 250 CHF – gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG. Für mutwillige Beschwerden können der Beschwerde führenden Person Verfahrenskosten auferlegt werden. Nachdem im vorliegenden Fall erneut die Voraussetzungen für eine Individualbeschwerde nicht erfüllt waren, auch keine Popularbeschwerde eingereicht wurde und es für den Beschwerdeführer aus den vergangenen Verfahren klar war, welche Voraussetzungen für das Verfahren vor der UBI erfüllt sein müssen, war die Auferlegung der Verfahrenskosten sicherlich gerechtfertigt.

3. Mängel in Nebenpunkten

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Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich immer Gesamteindruck, den ein Beitrag vermittelt. Nebenpunkte stellen eine redaktionelle Unvollkommenheit dar, welche nicht geeignet sind, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verfälschen. Mit diesen Grundsätzen befasste sich die UBI im Berichtsjahr in mehreren Fällen.

6

In der „Tagesschau“ vom 25. August 2018 strahlte Fernsehen SRF einen Beitrag über die Delegiertenversammlung der Grünliberalen Partei der Schweiz (GLP) aus. Die UBI erinnert daran, dass im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots letztlich der Gesamteindruck, der ein Beitrag vermittelt, und nicht einzelne Aussagen, losgelöst vom Kontext, entscheidend seien. So war eine Aussage zum Schluss des Filmberichts, wonach sich die GLP mit ihrer betont positiven Haltung zu einem Rahmenabkommen mit der EU von den anderen Parteien abgrenze, zwar unpräzise und missverständlich, weil insbesondere die BDP sich inhaltlich ebenso äusserte. Dies war nach Ansicht der UBI ein Mangel, der einen Nebenpunkt betrifft, weil das eigentliche Thema der Ausstrahlung die europapolitische Haltung der GLP bildete. Bei einem entsprechenden Fokus sei es auch nicht notwendig, die europapolitischen Positionen der anderen Parteien vollständig und differenziert darzustellen (b. 799).

7

Die katalanische Frage rund um das Referendum zur Unabhängigkeit führte auch zu Beschwerden bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Dabei ging es um die Berichterstattung in der Tagesschau vom 1. Oktober 2018 sowie 11. September 2018. Gerügt wurde die einseitige und unzutreffende Berichterstattung. Die UBI konstatierte auch hier kleinere Mängel wie zum Beispiel die Aussagen zum historischen Kontext der Diada und der katalanischen Unabhängigkeitsbestrebungen, taxierte diese aber als Nebenpunkte. Im Zentrum des Beitrags standen die tagesaktuellen Ereignisse rund um die Kundgebungen zum Nationalfeiertag, und die wesentlichen Fakten dazu wurden dem Publikum korrekt und in verständlicher Form vermittelt, sodass es sich dazu eine eigene Meinung bilden konnte. Darauf hinzuweisen war auch, dass es in einem kurzen Beitrag in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung  nicht möglich sei, ein komplexes Thema wie den Konflikt in Katalonien vertieft und umfassend mit dem ganzen geschichtlichen Hintergrund zu behandeln. Auch im zweiten Beitrag war eine unpräzise Formulierung in der Anmoderation zur Illegalität des Referendums vom 1. Oktober 2017 und eine unglücklich formulierte Aussage des Korrespondenten nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu verfälschen (b. 806).

8

Ein kurzer Beitrag der „Tagesschau“ von Fernsehen SRF vom 17. Januar 2019 wie auch eine Online-Publikation von SRF News zum Waffenrecht bildete Gegenstand einer Popularbeschwerde. Inhaltlich ging es um die Einreichung von Unterschriften für ein Referendum zur Übernahme des EU-Waffenrechts. Gerügt wurde, die Publikationen enthielten unzutreffende Informationen und vermittelten einen falschen Eindruck zum geplanten Waffenrecht. Tatsächlich wurde im Beitrag über die bei den Anschlägen in Paris im November 2015 verwendeten Waffen nicht den Tatsachen entsprechend informiert, was aber ein Nebenpunkt darstellte. Die Fakten zum eigentlichen Thema wurden in beiden Publikationen korrekt vermittelt (b. 814).

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Um Nebenpunkte ging es auch in einer Reportage des Westschweizer Fernsehens vom 14. Oktober 2018 mit dem Titel „Mise au point“ über das Unternehmen Orllati. Dazu gehörten auch Anschuldigungen eines nicht neutralen Mitbewerbers, Ungenauigkeiten in Bezug auf den Verkauf des Kodak-Gebäudes sowie die Benutzung des Begriffs Kleinunternehmen. Da die Öffentlichkeit aber Vorwissen über das Unternehmen Orllati hatte, konnte es verstehen, dass es eine Kontroverse zwischen den direkten Konkurrenten von Orllati und dem Beschwerdeführer gab und dass sein Erfolg beunruhigend war und Eifersucht erregte. Insgesamt wurde das Image der Gruppe nicht beschädigt und die Öffentlichkeit war in der Lage, zwischen Fakten und persönlichen Meinungen zu unterscheiden (b. 809).

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Im Rahmen des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ von Fernsehen SRF mit einem Beitrag über Tricks von Viehändlern thematisierte die Redaktion kritisch Praktiken von Händlern an Viehmärkten. Dabei stellte die UBI Mängel bei einzelnen Aussagen über die Höhe der Importrente fest. Allerdings führte diese nicht dazu, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt zu verfälschen. Zudem konnten die Vertreter des Viehhandels angemessen zum Vorwurf Stellung nehmen, dass es sich bei den Importrenten um leicht verdientes Geld handle und es auf den Viehmärkten Absprachen gebe. Das Sachgerechtigkeitsgebot war somit nicht verletzt (b. 823).

4. Beschwerdelegitimation von Vereinsvorstand und Zugang zum Programm

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In einem Entscheid zur Diskussionssendung „Club“ vom 29. September 2018 erinnerte die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in Bezug auf die Beschwerdebefugnis daran, dass ein Förderverein respektive dessen drei Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer nicht zur Betroffenheitsbeschwerde legitimiert sind, auch wenn der ärztlich assistierte Suizid, der in der beanstandeten Sendung Thema war, in den statutarischen Aufgabenbereich des Vereins gehört: „Dieser Umstand begründet aber alleine noch keine Legitimation zu einer Betroffenenbeschwerde. Weder der Verein noch die vier Beschwerde führenden Mitglieder wurden in der Sendung erwähnt oder gezeigt. Es wurde auch nicht auf andere Weise Bezug auf sie genommen“. Auf die Beschwerde wurde trotzdem eingetreten, da die Eingabe mit den notwendigen Unterschriften von unterstützenden Personen ergänzt wurde. In inhaltlicher Hinsicht erkannte die UBI keine Verletzung der Programmbestimmungen und wies die Beschwerde ab (b. 807).

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Eine Zugangsbeschwerde eher atypischer Art musste die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in Bezug auf eine von Radio RaBe abgewiesene Sendung beurteilen. Dem Beschwerdeführer ging es darum, dass seine Sendung einen festen Sendeplatz bei Radio RaBe erhält bzw. regelmässig ausgestrahlt wird. Bei Radio RaBe können grundsätzlich alle interessierten Personen mitwirken und eigene Sendungen produzieren. Es handelt sich um ein sogenanntes Gemeinschaftsradio. Voraussetzung ist, dass man Mitglied des Vereins Radio Bern RaBe ist und gewisse, namentlich fachliche Bedingungen erfüllt. Der Entscheid über den Zugang ist in einem internen Verfahren geregelt. Ob dieses interne Verfahren korrekt und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechend abgewickelt wurde, konnte die UBI nicht prüfen, da diesbezüglich das Vereinsrecht und allenfalls das Konzessionsrecht Anwendung finden. Im Rahmen der Zugangsbeschwerde hatte sie hingegen zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers bzw. der Sendungsmacher durch die Veranstalterin bestanden. Nachdem die Ablehnung des Gesuchs ausschliesslich mit journalistischen Unzulänglichkeiten und den nicht erfüllten inhaltlichen und formalen Qualitätskriterien von Radio RaBe begründet wurde, kam die UBI zum Schluss, dass keine Diskriminierung vorlag und die Verweigerung der Ausstrahlung der Sendung im Programm von Rad RaBe nicht rechtswidrig erfolgte (b. 815).

5. Aufwändige Zeitraumbeschwerde zum Klimawandel

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Eine Zeitraumbeschwerde zur Berichterstattung über den Klimawandel von Fernsehen SRF beschäftigte die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Der Beschwerdeführer rügte an zwei konkreten Beispielen die einseitige und unausgewogene Information zu diesem Thema. Als Ursache für den Klimawandel seien in der Berichterstattung von Fernsehen SRF ausschliesslich die von Menschen verursachten CO2-Emissionen genannt worden, was unter Klimaforschern umstritten sei. Zudem gebe es auch keine wissenschaftlichen Belege für den Zusammenhang zwischen CO2-Gehalt und Erderwärmung. Die als Klimaleugner verunglimpften Kritiker der herrschenden Lehre kämen in der Berichterstattung von Fernsehen SRF nicht zu Wort, dagegen werde Greta Thunberg und den Verfechtern eines Klimanotstands viel Sendezeit gewidmet. Bei den vom Beschwerdeführer explizit gerügten Sendungen konnte die UBI keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots feststellen. Allgemein hält die UBI fest, dass bei Zeitraumbeschwerden nur Sendungen aus einer Periode von maximal drei Monaten berücksichtigt werden könnten. Das Vielfaltsgebot sehe keine Fristen vor, innerhalb welcher dieses eingehalten werden müsse und aus Art. 4 Abs. 4 RTVG könne deshalb nicht abgeleitet werden, dass im Programm von Fernsehen SRF alle Meinungen und Ansichten zu Klimafragen in einem Zeitraum von drei Monaten immer zum Ausdruck kommen müssten, selbst wenn es dafür keinen aktuellen Anlass gibt. Die UBI habe im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung auch nicht darüber zu entscheiden, ob wissenschaftlich bewiesen sei, dass der Mensch mitverantwortlich für den Klimawandel sei. Bei ihrer Prüfung des Sachgerechtigkeitsgebots im Rahmen der Zeitraumbeschwerde berücksichtigte die UBI mehr als 50 Beiträge im relevanten Zeitraum und kam dabei zum Schluss, dass in der Berichterstattung zwar mehrheitlich die herrschende Lehre wiedergegeben wurde und die Meinung von „Klimaskeptikern“ nur am Rande Erwähnung fand. Dafür gab es aber sachliche Gründe wie namentlich die aktuellen Ereignisse in der fraglichen Periode. Es kamen zudem auch regelmässig Vertreter aus der Politik und der Wirtschaft zu Wort, die staatliche Klimaschutzmassnahmen ablehnen oder kritisieren. Diese hätten Gelegenheit gehabt, die herrschende Lehre zu den Ursachen der Klimaerwärmung grundsätzlich infrage zu stellen. So könne dann auch der Umstand, dass sie dies nicht taten und andere Argumente für ihre Position anführten, Fernsehen SRF nicht zur Last gelegt werden. Die UBI erkannte, dass das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht verletzt wurde und wies die Beschwerde ab (b. 813).

6. Jesus und die sozialen Medien

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Wieder einmal musste sich die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen zu einem religiösen Thema äussern, welches in einer Satire-Sendung zur Sprache kam. Dabei ging es um einen Teil der humoristischen Latenight-Show „Deville“ vom 28. April 2019, in dem ein eingeladener Comedien Jesus als „Mega Influencer“ bezeichnete und darüber spekulierte, wie sich Jesus heute geschäftlich betätigen würde (Kreuzfahrt inklusive Hochseewanderung, Nagelstudio). Das satirische Format der Sendung war für die Zuschauerinnen und den Zuschauer klar erkennbar. Dennoch war nach Ansicht der UBI der Beitrag an sich geeignet, religiöse Gefühle zu verletzen. Das betrifft namentlich den Vergleich von Jesus Christus, der als Sohn Gottes gilt, mit Influencer und die Wortspiele um die Kreuzigung („Kreuzfahrt“, „Nagelstudio“). Diese Äusserungen berührten nach Ansicht der UBI verschiedene zentrale Glaubensinhalte von Christen, wie etwa die Trinität oder die Auferstehung. „Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich die eigentliche Kritik von [Comedien] gegen die Influencer-Szene und damit verbunden auch gegen die Oberflächlichkeit der heutigen Zeit gerichtet hat. Es mag zwar vor allem für gläubige Christen stossend sein, dass er für diese Botschaft Jesus Christus und zentrale Glaubensinhalte wie die Kreuzigung und die Wiederauferstehung hinzuzieht und damit instrumentalisiert. Dies bildet aber Teil des grundrechtlich geschützten Satireprivilegs, wozu auch Provokationen, mehrdeutige Aussagen und eine indirekte Kommunikation gehören (…). Dieser besondere Stil erschwert es denn auch mitunter, die eigentliche Botschaft eines satirischen Beitrages mit ihren Pointen sofort zu erkennen. [Der Comedien] wies mit seinem Vergleich von Jesus Christus und Influencer aber zumindest implizit darauf hin, dass es ganz verschiedene Möglichkeiten gibt, Menschen zu beeinflussen. Ebenfalls ging daraus indirekt hervor, dass die von Jesus vermittelte Botschaft keine bloss kurzfristig kommerzielle wie diejenige der heutigen Influencer ist“. Die UBI kam zum Schluss, dass zentrale Glaubensinhalte von Christen nicht in erheblicher Weise berührt wurden und dass daher auch keine Missachtung des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorliegt. Trotz der Instrumentalisierung von zentralen Glaubensinhalten wurden diese nicht lächerlich gemacht oder verspottet und damit auch nicht im Sinne der Rechtsprechung der UBI in erheblicher Weise negativ berührt. Die Thematisierung von zentralen Glaubensinhalten sei nicht Selbstzweck gewesen, sondern diente der Veranschaulichung eines Phänomens in der heutigen Mediengesellschaft („Influencer-Hype“) (b. 820).

7. Zur Auswahl von Bildern und Kommentaren dazu

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„Der Auswahl von Bildern kommt im Medium Fernsehen aufgrund deren auch emotionalen Wirkung beträchtliche Relevanz zu. Der Gehalt, die Bedeutung und die Aussagekraft, welche das Publikum einer Information zumisst, kann durch Bilder wesentlich beeinflusst werden“. Diese von der UBI im Entscheid b. 409 geäusserten Grundsätze waren massgebend für einen von TeleTop ausgestrahlten Beitrag über einen Schafzüchter, der mit versteckter Kamera gefilmt wurde. Das Publikum musste aufgrund des Kommentars annehmen, dass die Aufnahmen aus dem Originalvideo mit der versteckten Kamera stammten, dessen Echtheit von einem befragten Kantonsrat angezweifelt wurde. Tatsächlich handelte es sich aber bei dem im Filmbericht gezeigten Szenen um einen Zusammenschnitt, der neben einer Sequenz aus dem Originalvideo auch eigene Aufnahmen vom TeleTop mit nachgestellten Bildern enthielt. Dabei schlägt der Schafzüchter mit einem Strick auf einen Zaun (und nicht wie im Originalvideo angedeutet, auf die Tiere) und für das Publikum war nicht erkennbar, dass es sich teilweise um nachgestellte Szenen handelte. Die mangelnde Transparenz bezüglich der Quelle und die fehlenden Informationen hinsichtlich der ausgestrahlten Aufnahmen zum Schafzüchter beeinträchtigten die Meinungsbildung des Publikums (b. 802).

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Eine ein Geschlecht pauschal herabwürdigende Sequenz eines Beitrags verletzt das Diskriminierungsverbot und stellt eine Missachtung der Würde der Frau im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG dar. Beanstandet wurde ein humoristischer Beitrag eines Rückblicks auf die Gruppenphase der Fussball-Weltmeisterschaft, welche am 30. Juli 2018 von Fernsehen SRF ausgestrahlt wurde. Der Kommentar lautete wie folgt: „Die Gruppenphase, sie war einfach tierisch gut. Es gab alles: Tränen, Tore, Titelverteidigerfrust. Deutschland zum ersten Mal an einer WM in der Vorrunde gescheitert“. Dazu wurden Bilder eines sich auf dem Spielfeld verirrten Vogels (tierisch), eines weinenden Kindes (Tränen), eines Tores der russischen Mannschaft (Tore), eines jubelnden weiblichen Fans von Costa Rica (Tiii-), eines weinenden deutschen Fans und von niedergeschlagenen Spielern (-telverteidigerfrust) gezeigt. Eine satirische Darstellung vermochte die UBI in Bezug auf die gezeigte jubelnde Frau und Andeutung auf ihre Brüste (Titten) nicht erblicken. Es ging hier offenbar nicht um eine provokative Anspielung auf die Männerfussball vorherrschende Probleme, Klischees und Vorurteile. Vielmehr bestätigten die auf die Brüste fokussierte Darstellung der Frau und des damit zusammenhängenden Wortspiels den Stereotyp, nämlich die Beschränkung der Frau auf ihre sekundären Geschlechtsmerkmale. Der sexistische Charakter der Pointe sei durch den humoristischen Kontext nicht relativiert wurden, weshalb eine Programmrechtsverletzung vorlag, meinte die UBI (b. 797).

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Gegenstand einer weiteren Beschwerde bildeten zwei Beiträge der Sendung „Le 19h30“ von Fernsehen RTS zum Krieg in Syrien. Thema waren ein mutmasslicher Chemiewaffeneinsatz in Douma (8. April 2018) und dessen mögliche Folgen (12. April 2018). In der Beschwerde wird gerügt, die Berichterstattung sei täuschend, intransparent und gebe in einseitiger Weise die Sicht des Westens und namentlich der USA wieder. Statt informiert werde Propaganda betrieben, auch mit Hilfe von schockierenden Bildern. In der Beratung diskutierten die Mitglieder der UBI in kontroverser Weise über die insbesondere im ersten Beitrag ausgestrahlten von den Weisshelmen stammenden Aufnahmen von kontaminierten Kindern, die notfallmässig behandelt werden. Die Mehrheit der UBI-Mitglieder befand, dass diese Bilder die Menschenwürde nicht verletzten, weil sie Bestandteil der Tagesaktualität bildeten, zur Informationsvermittlung gehörten und keinen Selbstzweck bildeten. Trotz der Nichteinhaltung einer journalistischen Sorgfaltsplicht – Quellenangabe von Bildern – kam die UBI zudem zum Schluss, dass sich das Publikum zu beiden Beiträgen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. Sie wies daher die Beschwerden ab (b. 800).

8. Fehlendes Hinterfragen von Vorwürfen

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Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des wöchentlichen Konsumentenmagazins „Kassensturz“ am 8. Januar 2019 den Beitrag „Schikanöser Chef: Angestellte zur Strafe in den Keller verbannt“ aus. Thematisiert wurden im Beitrag Vorwürfe von zwei ehemaligen Arbeitnehmerinnen. Die Aussagen des Geschäftsinhabers aus der schriftlichen Stellungnahme, welcher alle Vorwürfe bestritt, wurden im Filmbericht erwähnt. Schliesslich ordnete ein Arbeitsrechtsprofessor die Vorwürfe rechtlich ein und auf den Filmbericht folgte ein Studiogespräch mit einem Datenschutzbeauftragten. Die UBI kam zum Schluss, dass sich das Publikum keine eigene Meinung zu den thematisierten Vorwürfen bilden konnte. Die Redaktion hat es unterlassen, die teilweise als Fakten präsentierten Vorwürfe der ehemaligen Arbeitnehmerinnen kritisch zu hinterfragen. Die Ausführungen des Geschäftsinhabers wurden im Filmbericht stark verkürzt wiedergegeben. Eine zusammenfassende Darstellung der Stellungnahme des Angegriffenen ist durchaus möglich, soweit dessen Sichtweise an geeigneter Stelle mit seinen besten Argumenten für das Publikum zum Ausdruck komme, meint die UBI. Auch die Einschätzungen des Arbeitsrechtsexperten basierten auf der Schilderung des Sachverhalts der beiden Frauen, die wohl anders ausgefallen wäre, hätte er den vollständigen Sachverhalt gekannt. Schliesslich waren Formulierungen und non-verbale Gestaltungselemente wie die Musik tendenziös. Auch der zum Filmbericht verfasste Online-Beitrag verletzte nach Meinung der UBI das Sachgerechtigkeitsgebot, da die Vorwürfe als Tatsachen dargestellt wurden und auch im Online-Bericht die besten Argumente des Geschäftsführers, insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der Kameraüberwachung, nicht zum Ausdruck kamen (b. 819).

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Gutgeheissen wurde auch eine Beschwerde gegen den vom Politikmagazin „Rundschau“ am 3. Oktober 2018 ausgestrahlten Beitrag „Fall Maudet: Die Spur des Goldes“. Der Beitrag stellte die Reise des umstrittenen Genfer Regierungsrates Pierre Maudet nach Abu Dhabi in Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags des Genfer Flughafens sowie mit den Goldimporten aus den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dabei fokussierte die Redaktion auf Aspekte, welche die Reise und damit auch den Genfer Politiker in ein schlechtes Licht stellten. Relevante Gegenargumente als auch der Standpunkt von Pierre Maudet seien nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, meinte die UBI. Zudem hätten die Formulierungen und die Bildsprache zur Einseitigkeit der Berichterstattung beigetragen. Die UBI kam somit zum Schluss, dass die vermittelten Informationen insgesamt einseitig, tendenziös und unvollständig waren (b. 803).

9. Weitere Entscheide zum Sachgerechtigkeitsgebot

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In einem dreiteiligen Beitrag über die Gefahren bei der Ausübung von Wassersportarten wurde ein Beitrag im Rahmen einer Betroffenenbeschwerde vom Beschwerdeführer, der sich selber am Bericht beteiligte, beanstandet. Die Sendung wurde im Fernsehen RTS im Rahmen des Konsumentenmagazins „A bon etendeur“ ausgestrahlt. Der Beschwerdeführer rügte den zweiten Beitragsteil über Wassersportaktivitäten auf dem Neuenburgersee und dazu insbesondere die Auswahl der Befragten, die unsorgfältige Behandlung des Themas sowie das Nichterwähnen von gewissen Informationen. Er sei im Vorfeld von der Redaktion getäuscht worden, um am Beitrag selber mitzuwirken. Die UBI kommt zum Schluss, dass der umstrittene Bericht kein schmeichelhaftes Bild des Clubs vermittelte, die Öffentlichkeit aber über die vom Club ergriffenen Sicherheitsmassnahmen nicht irregeführt worden sei. Der Beanstander wurde auch nicht getäuscht, sich am Bericht zu beteiligen, und die vom Beschwerdeführer festgestellten Ungenauigkeiten seien das Ergebnis von Missverständnissen gewesen; die ausgelassenen Informationen stünden denn auch nicht im Mittelpunkt der Geschichte und brauchten nicht behandelt zu werden. Schleichwerbung für einen anderen Yacht Club gab es nach Ansicht der UBI nicht und die Öffentlichkeit konnte sich angesichts des allgemeinen Gesamteindrucks eine eigene Meinung zum Thema bilden. Die UBI wies die Beschwerde einstimmig ab (b. 796).

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Im Rahmen der Sendung „CH: Filmszene“ strahlte Fernsehen SRF am 17. August 2018 den Dokumentarfilm „Willkommen in der Schweiz“ aus. Es handelt sich um einen von SRF co-produzierten Kinofilm. Darin geht es um die Aargauer Gemeinde Oberwil-Lieli, welche landesweit und auch international bekannt wurde, nachdem sie keine vom Kanton zugeteilte Asylsuchende aufnehmen wollte. Der Beschwerdeführer rügte die Unsachlichkeit und Einseitigkeit des Films. Das Schweizer Asylwesen werde verherrlicht und wesentliche Fakten wie die negativen Seiten seien nicht erwähnt worden. Der irreführende Film stelle linken Populismus dar. Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sah dies nicht so und stellte klar, dass sich die Filmemacherin darauf beschränkte, zu beobachten und zu dokumentieren, ohne die Ereignisse und die geäusserten Ansichten zu kommentieren oder zu werten. Alle Protagonisten konnten ihre Sichtweise zu den thematisierten Vorgängen in der Gemeinde umfassend darlegen, was transparent war und das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzte (b. 798).

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In einem Beitrag des Tessiner Fernsehens in der Sendung „ Il Quotidiano“ vom 6. September 2018 wurde die Thematik der im Ausland patentierten und in der Schweiz praktizierenden Rechtsanwälte sowie der ausländischen Berater im Tessin allgemein dargestellt und über ein laufendes Strafverfahren gegen einen Rechtsvertreter berichtet. Die UBI erachtete dabei den Fernsehbericht als sachgerecht, zumal auf das nicht rechtskräftige Urteil gegen den Rechtsvertreter hingewiesen und so die Unschuldsvermutung respektiert wurde. Kleinere Mängel wie beispielsweise die Nichterwähnung der Höhe der Busse oder der Werbebotschaften über die Facebookseite des Rechtsvertreters respektive dessen Unternehmens führten nicht zur Irreführung der Zuschauerinnen und Zuschauer, die sich insgesamt eine eigene Meinung bilden konnten. Hingegen war die UBI der Ansicht, dass der Online-Artikel zu dieser Sendung, der aus einer kurzen Zusammenfassung des laufenden Strafverfahrens bestand, gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstiess. Im Titel des Artikels wurden die Informationen über den Fall als feststehende Tatsache dargestellt, obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig war. Zudem wurde im Artikel versäumt, die Fakten aus chronologischer Sicht korrekt darzustellen. Die UBI kommt zum Schluss, dass journalistische Pflichten wie Transparenz und Unschuldsvermutung in diesem Fall nicht eingehalten worden sind (b. 817).