Leitfaden zu den Bildrechten und drei medienrechtlich bedeutende Urteile
Liebe Leserin, lieber Leser
Die raschen technischen Entwicklungen sind Anlass, die bewährten Rechte in Erinnerung zu rufen, die im Werkschaffen und Werkvermitteln gelten. Mit seinem «ABC der Bildrechte» präsentiert ProLitteris-Direktor Philip Kübler eine Zusammenfassung der Regeln und gibt Empfehlungen im Zusammenhang mit Bildrechten. Den Schwerpunkt bildet das Urheberrecht. Der umfassende, hilfreiche Leitfaden folgt einer Gliederung, die mit alphabetisch abfolgenden Zwischentiteln gestaltet ist: A bis F erläutern die Grundlagen der Bildrechte, G und H die Einnahmen mit Bildrechten, I bis K drei wichtige Ausnahmen, L bis U besondere Konstellationen, und V bis Z die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaftenen.
Zwei wegen Verleumdung beschuldigte, dann aber freigesprochene Journalisten verlangten, dass ihre Verteidigungskosten (fast 23’000 CHF) dem Staat aufzuerlegen seien, denn die zu den Verfahrenskosten verurteilte Strafantragstellerin sei insolvent. Sie erhielten vor dem Genfer Cour de Justice recht. Rechtsanwalt Matthias Schwaibold bespricht dieses Urteil im Beitrag «Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen Meinungsfreiheit». Die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO müssten, so das Gericht, im Lichte übergeordneten Rechts – Medienfreiheit (Art. 17 BV), Drittwirkung (Art. 35 BV) und EMRK (Art. 10) – ausgelegt werden. Die Überwälzung des Kostenrisikos könnte einen «chilling effect» auf Medienschaffende haben und würde daher gegen die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK verstossen. Der Autor begrüsst den Entscheid inhaltlich; die Begründung überzeugt ihn aber nicht ganz, er hält sie für «schlaumeierisch».
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte in einem Beitrag der SRF-Tagessschau über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gesehen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der SRG hiess das Bundesgericht im Urteil 2C_484/2024 vom 6. August 2025 gut. Im Beitrag «Justizkritik und die Grenzen der journalistischen Sorgfaltspflichten» analysiert Rechtsanwalt Oliver Sidler diesen Entscheid. Während die UBI insbesondere die Aussage eines Journalisten, es gebe einen «fürsorglichen Funktionärsschutz», als schwerwiegenden Vorwurf qualifizierte, der den Betroffenen zur Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen, befand das Bundesgericht, der Vorwurf habe nicht derart schwer gewogen, dass es unerlässlich gewesen sei, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. Bei der Aussage des Journalisten handle es sich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik. Nach Meinung des Autors ist die Argumentation des Bundesgerichts zutreffend; allerdings fehlten im strittigen Beitrag wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung, weshalb es kaum möglich gewesen sei, sich ein zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen.
Mit dem kürzlich publizierten Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 wies das Bundesgericht eine Klage der Swiss Home Finance AG wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die Berichterstattung des «Beobachters» ab. Der eingeklagte Artikel handelte von umstrittenen Geschäftspraktiken der Beratungsfirma. Der Hauptvorwurf lautete, Angestellte hätten Unterschriften von Kunden nachgezeichnet bzw. durchgepaust. Das Bundesgericht schützte das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 31. Mai 2024 und hielt sämtliche vom «Beobachter» erhobenen Vorwürfe für erwiesen und die Berichterstattung durch das öffentliche Interesse als gerechtfertigt. Massgeblich für diese Einschätzung war u.a. ein Video, welches das Kopieren einer Unterschrift nahelegte. Medialex wird dieses medienrechtlich bedeutende Urteil in Bälde besprechen.
Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Der nächste Newsletter erscheint Anfang November.
Gute Lektüre wünscht Ihnen
Simon Canonica Redaktor «Medialex»
Werden Sie Mitglied! Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
newsletter 07/25
|
Quellenschutz, Medienhilfe, Zivilurteile
Liebe Leserin, lieber Leser
Die Hausdurchsuchung durch die Zürcher Staatsanwaltschaft beim Finanzportal Inside Paradeplatz von Anfang Juni hat Diskussionen rund um den Quellenschutz für Medienschaffende ausgelöst. Im neu aufgeschalteten Beitrag mit dem Titel «Medienschaffende gehören nicht vor den Strafrichter, aber wir müssen über den Quellenschutz sprechen» befasst sich Staatsanwalt Damian K. Graf mit den Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung von Geheimnisverletzungen im Umfeld medialer Berichterstattung. Diese scheitere regelmässig am umfassenden Quellenschutz. Der Autor schlägt eine punktuelle Neuregelung vor: Das Beschlagnahmeverbot soll auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So könnten Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht werden, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Die Umsetzung einer solchen «Sphärentheorie» würde die faktische Straflosigkeit der Geheimnisverräter beseitigen, ohne die Medienfreiheit zu kompromittieren.
Es ist längst kein Geheimnis mehr: Die Medien und der Journalismus befinden sich in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage und spielen gleichzeitig eine wichtige Rolle für die Demokratie. In ihrer Studie mit dem Titel «Aides aux médias, en particulier les aides cantonales en Suisse romande» macht die frühere Zentralsekretärin des Berufsverbandes der Medienschaffenden «impressum», Dominique Diserens, eine Bestandsaufnahme der kantonalen Medienhilfen in der Westschweiz. Trotz einiger Gemeinsamkeiten wie beispielsweise die Unterstützung der Presseagentur Keystone-SDA, fehle es weitgehend an einer Koordination. Deshalb schlägt die Autorin nach dem Vorbild der Filmbranche die Schaffung einer Westschweizer Stiftung vor. Eine solche hätte u.a. den Vorteil, dass sie die Unabhängigkeit der Medien und Journalistinnen und Journalisten nicht einschränken würde.
«Soupçon bien étayé commence par intérêt public» lautet der Titel der inzwischen vierten Folge der Jahresübersichten. Louis Wéry und Jonas Dupraz besprechen Entscheide zum Medienzivil- und -zivilprozessrecht von 2024 und den ersten zwei Monaten des Jahres 2025. Das Berichtsjahr war geprägt von Urteilen zum Persönlichkeitsschutz und zur Meinungsfreiheit. Das Bundesgericht befasste sich mit der Verdachtsberichterstattung (BGer 5A_56/2024) und den weiterhin strengen Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen gegen periodische Medien (BGer 5A_274/2024). Auf kantonaler Ebene fiel der Entscheid des Kantonsgerichts Zug im landesweit bekannten Streit um die Gewinnherausgabeforderung von Jolanda Spiess-Hegglin gegen Ringier auf. Schliesslich besprechen die Autoren zwei Entscheide europäischer Instanzen, bei denen es um besonders sensible, nämlich medizinische Daten geht (Urteil Cracò gegen Italien) und um die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Urteil Real Madrid c. Le Monde).
Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Der nächste Newsletter erscheint Anfang Oktober.
Gute Lektüre wünscht Ihnen
Simon Canonica Redaktor «Medialex»
Werden Sie Mitglied! Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
newsletter 06/25
|
Hausdurchsuchung bei Inside Paradeplatz, Abmahnungen aus Deutschland und Jahresübersicht zur UBI-Rechtsprechung
Liebe Leserin, lieber Leser
Die medienrechtliche Aufmerksamkeit galt in den letzten Wochen der Hausdurchsuchung durch die Zürcher Staatsanwaltschaft beim Finanzportal Inside Paradeplatz von Anfang Juni. Hintergrund waren Publikationen des Journalisten Lukas Hässig von 2016, die massgeblich zur Aufdeckung des Raiffeisen-Skandals und zur erstinstanzlichen Verurteilung von Ex-Raiffeisen-CEO Pierin Vincenz und seines Vertrauten Beat Stocker geführt hatte. Seit rund sechs Jahren läuft eine Strafuntersuchung gegen Hässig wegen angeblichen Verstosses gegen das Bankgeheimnis. Mit Urteil vom 2. Juli 2025 hat nun das Zwangsmassnahmengericht des Zürcher Bezirksgerichts das von der Staatsanwaltschaft eingereichte Gesuch um Entsiegelung der bei Inside Paradeplatz beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente abgewiesen. Das Urteil finden Sie unter dem Titel «Entscheid zugunsten der Medienfreiheit: Keine Entsiegelung im Fall Inside Paradeplatz» mit ein paar Anmerkungen auf unserer Website unter «Aktuell».
Mit der Problematik von strafprozessualen Zwangsmassnahmen gegen Medienschaffende, insbesondere gestützt auf den 2015 verschärften Art. 47 des Bankengesetzes, befasst sich Rechtsanwalt Simon Jakob imBeitrag «Journalismus als Risiko», der schon vor dem oben besprochenen Urteil des Zwangsmassnahmengerichts bei «medialex» erschienen ist. Der Autor findet, derartige Eingriffe gegen Medienschaffende seien mit der verfassungsmässig garantierten Medienfreiheit nicht vereinbar und wirkten sich abschreckend auf diese aus. Die Hausdurchsuchung bei Inside Paradeplatz erscheint ihm in diesem Licht als unverhältnismässig.
Verlagshäuser kennen sie nur zu gut, die Abmahnungen deutscher Anwälte, die für ihre Klientschaft wegen der Verwendung von Bildern oder wegen unliebsamer Berichte die hohle Hand machen. Ausgehend von einem Fall, der die NZZ betraf, erörtern die Rechtsanwälte Markus Prazeller und Simon Walker im Beitrag «Der ‘fliegende’ Gerichtsstand» die Frage, welche Erlasse wann anzuwenden und welche Gerichte in den verschiedenen Konstellationen zuständig sind, wenn eine persönlichkeitsverletzende Publikation über das Internet verbreitet wird. Der Beitrag stellt eine wertvolle Hilfe dar, um sich im Dschungel von Gesetzen und Staatsverträgen in Auseinandersetzungen mit internationalem Einschlag zurechtzufinden.
In der inzwischen dritten Folge der Jahresübersichten bespricht Rechtsanwalt Oliver Sidler im Beitrag «Meinungsfreiheit im Lichte der Programmgrundsätze» die Spruchpraxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) des Jahres 2024. Kritische Kommentare in Online-Foren der SRG zur redaktionellen Themenwahl nicht zu veröffentlichen, erhitzte nicht nur bei den Beschwerdeführenden die Gemüter, sondern auch bei der UBI. Solange kein erkennbarer Bezug zum Thema ersichtlich ist, können kritische Kommentare nach Ansicht der Mehrheit der UBI gelöscht werden. Eine Minderheit der Behörde verlangt zur Sicherung einer freien demokratischen Debatte allerdings eine weite Auslegung der Meinungsfreiheit. Uneinigkeit besteht auch in der Frage, wie weit das Vielfaltsgebot bei der Beurteilung einzelner Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde Anwendung findet. Die UBI befasste sich im Berichtsjahr zudem mit Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen und solchen mit schweren Vorwürfen gegen Personen, ohne dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten.
Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Und: Reservieren Sie bereits heute den Termin für den traditionellen «medialex»-Apéro. Dieser findet dieses Jahr am Donnerstag, 30. Oktober, statt, ab 17.00 Uhr wie üblich an der Universitätstrasse 100 (ProLitteris).
Die «medialex»-Redaktion wünscht Ihnen einen entspannten, sonnigen Sommer. Der nächste Newsletter erscheint nach der Sommerpause Anfang September.
Simon Canonica Redaktor «Medialex»
Werden Sie Mitglied! Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
Entscheid zugunsten der Medienfreiheit: Keine Entsiegelung im Fall Inside Paradeplatz
|
Zürcher Zwangsmassnahmengericht verneint hinreichenden Tatverdacht und bricht eine Lanze für den Quellenschutz
Résumé: Début juin, une perquisition a eu lieu dans les locaux du portail d’informations financières zurichois «Inside Paradeplatz» et chez son créateur et directeur, Lukas Hässig. En 2016, le journaliste avait largement contribué à révéler le scandale touchant la banque Raiffeisen, scandale qui a abouti à la condamnation, en première instance, de l’ancien directeur Pierin Vincenz et de son proche collaborateur Beat Stocker. Lukas Hässig est accusé d’avoir violé le secret bancaire. Dans son jugement du 2 juillet 2025, le Tribunal des mesures de contrainte du tribunal de district de Zurich a rejeté la demande du ministère public visant à lever les scellés sur les objets et documents saisis chez Lukas Hässig. Selon la juge, rien ne justifie, dans ce cas, de lever la protection des sources d’un journaliste dans l’exercice de son métier. La décision n’est pas encore définitive.
Zusammenfassung: Anfang Juni fand beim Finanzportal Inside Paradeplatz eine Hausdurchsuchung statt. Hintergrund waren Publikationen von Lukas Hässig, die massgeblich zur Aufdeckung des Raiffeisen-Skandals und zur erstinstanzlichen Verurteilung von Ex-Raiffeisen-CEO Pierin Vincenz und seines Vertrauten Beat Stocker geführt hat. Hässig wird ein Verstoss gegen das Bankgeheimnis vorgeworfen. Mit Urteil vom 2. Juli 2025 hat das Zwangsmassnahmengericht des Zürcher Bezirksgerichts das von der Staatsanwaltschaft eingereichte Gesuch um Entsiegelung der bei Hässig beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente abgewiesen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Der Sachverhalt ist weitgehend bekannt und war Anfang Monat Gegenstand breiter Medienberichterstattung. Für Medialex hatte sich NZZ-Rechtskonsulent Simon Jakob im Artikel “Journalismus als Risiko” zur Hausdurchsuchung bei Inside Paradeplatz geäussert.
2
Journalist Lukas Hässig hatte auf dem Finanzportal 2016 Inhalte publiziert, die zu einer Strafuntersuchung und zur erstinstanzlichen Verurteilung von Ex-Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz und seines Vertrauten Beat Stocker führte. Anfang Juni 2025 fand beim Finanzportal eine Hausdurchsuchung statt. Es wurden ein Computer, ein Handy und zahlreiche Dokumente beschlagnahmt. Die Massnahme wurde gestützt auf Art. 47 des Bankengesetzes durchgeführt. Seit dessen Verschärfung von 2015 stellt der Artikel Verletzungen des Bankgeheimnisses nicht nur durch Bankpersonal, sondern auch durch Dritte wie Journalisten unter Strafe.
b) Das Wichtigste aus den Erwägungen
3
Die zuständige Richterin verneinte schon die erste Voraussetzung, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ohne Wenn und Aber. Sie pflichtete dem Gesuchsgegner (Hässig) bei, dass ein über weite Teile geschwärzter, nicht mit Beilagen überprüfbarer, privater und damit kaum unabhängiger Untersuchungsbericht (der so genannte “Van-Gogh-Bericht) nicht als Grundlage für einen hinreichenden Tatverdacht dienen könne (Erw. 2.8). Von einem dringenden Tatverdacht, wie ihn Lehrmeinungen bei der Nähe zum Quellenschutz sogar verlangten (z.B. FRANZ ZELLER im Basler Kommentar zur StPO, 2023) könne schon gar keine Rede sein (Erw. 2.10).
4
Damit hätte es die Richterin bewenden lassen können. Sie prüfte aber im Sinne einer Eventualerwägung auch die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Hausdurchsuchung und nahm eine Abwägung zwischen dem Geheimhalteinteresse nach Bankengesetz und dem aus der Medienfreiheit abgeleiteten Quellenschutz vor. Auch diesbezüglich sprach sie Klartext. Sie wies in Erw. 3.8 darauf hin, dass die Durchbrechung des Informations- und Quellenschutzes gemäss Art.10 EMRK nur bei Rechtfertigung durch ein vorrangiges öffentliches Interesse zulässig sei, und verwies auf die vom Bundesgericht noch diesen Januar erneut bestätigte Rechtsprechung (BGer 7B_733/2024 vom 31.1.2025, besprochen in medialex 05/25). Der Journalist habe mit den Gegenstand der Untersuchung bildenden Publikationen seine Aufgabe als investigativer Medienschaffender wahrgenommen. In Erw. 3.9 heisst es wörtlich: «Davon auszugehen, dass eine Strafverfolgung und allfällige Bestrafung des Gesuchgegners aufgrund einer (derzeit noch völlig unbelegten) Bankgeheimnisverletzung höher oder vorrangiger zu werten sei als seine pflichtbewusste Berufsausübung, mithin die berechtigte Information der Öffentlichkeit über mutmasslich weitreichende Gesetzesverstösse in der Finanzwelt, wäre nach Einschätzung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts, welches die Achtung des Quellenschutzes in einem funktionierenden Rechtsstaat als unerlässlich hält, offenkundig falsch.»
5
Bei dieser Sachlage prüfte die Richterin nicht mehr, ob sich der Gesuchsgegner auch hätte auf Art. 14 StGB stützen können. Diese Norm verweist auf externe Rechtfertigungsgründe. Demnach verhält sich rechtmässig, “wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt”, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der Gesuchsgegner argumentierte, dass er sich selbst im Falle der Annahme eines Anfangsverdacht der Verletzung von Art. 47 BankG auf Art. 14 StGB i.V.m. Art. 10 Abs.2 EMRK berufen könnte, weil er bei seinem Handeln, das zur Hausdurchsuchung geführt habe, seine berufliche Pflicht erfüllt habe. Diesen Aspekt prüfte die Richterin angesichts des Zwischenresultats nicht mehr, bezeichnete aber auch diese Überlegung als “nicht völlig abwegig” (Erw. 3.10).
Simon Canonica, Redaktor medialex
newsletter 05/25
|
Von Racherezensionen und zahlreichen Urteilen zum Medienstrafrecht
Liebe Leserin, lieber Leser
Wer ein Unternehmen führt, kennt den Ärger mit Racherezensionen. Sie verursachen oft einen Verlust von Kunden. Zwar bieten Plattformenbetreiberinnen Meldetools für unliebsame Bewertungen an, doch der Weg über solche Instrumente ist nicht selten zermürbend. Im Beitrag «‘Bewerten Sie uns auf Google!’ – Zu Risiken und Nebenwirkungen von Internet-Rezensionen» befasst sich Rechtsanwältin Rena Zulauf mit dem mühsamen Kampf gegen Racherezensionen. Im Gegensatz zum benachbarten Deutschland gibt es in der Schweiz kaum Rechtsprechung dazu. Die aktuelle Rechtslage und die passive Rolle von Plattformenbetreiberinnen in der Schweiz ist aus Betroffenensicht unbefriedigend. Es läge am Gesetzgeber, so die Autorin, dem Missbrauch von Bewertungsmöglichkeiten einen wirksamen Riegel zu schieben. Beim zuständigen Departement UVEK ist derzeit eine Vorlage in Ausarbeitung, welche die Plattformregulierung nach europäischem Vorbild anstrebt. Die Publikation eines entsprechenden Entwurfs lässt aber auf sich warten.
Neu auf unserer Website finden Sie die Jahresübersicht 2024 zu den relevanten Entscheiden im Medienstraf- und -strafprozessrecht. Die Rechtsanwältinnen Miriam Mazou und Marie Besse besprechen im Beitrag «Consultation de prononcés pénaux non anonymisés et premiers arrêts du Tribunal fédéral sur la discrimination à raison de l’orientation sexuelle» eine Reihe von Urteilen des Bundesgerichts, das sich wie schon in den Vorjahren mit mehreren Polemikern wie Alain Soral zu befassen hatte, die wegen Diskriminierung und Aufstachelung zu Hass verurteilt wurden. Festgehalten hat Lausanne an den strengen Grundsätzen, die für den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit in Strafverfahren gelten. Besprochen werden zudem ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Strafurteile sowie zwei kantonale Entscheide.
Célian Hirsch und Sébastien Picard analysieren im Beitrag «Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes» ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts, das die Beschwerde einer Journalistin guthiess, die von der Genfer Justiz wegen Verletzung des Waffengesetzes verurteilt worden war. Sie hatte im 3D-Druck hergestellte Teile für die Herstellung einer Waffe bestellt, die Teile zusammengebaut, transportiert und aufbewahrt. Das Bundesgericht hielt der Journalistin zugute, sie habe in Ausübung ihres Berufes gehandelt und sich daher zu Recht auf Art. 10 Abs. 2 EMRK berufen. Nach dieser Bestimmung verstösst eine Bestrafung gegen die Meinungsfreiheit, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist. Die Gefährdung sei im konkreten Fall bloss abstrakt und gering gewesen, denn die Waffe sei unbrauchbar gewesen, versteckt transportiert und sicher gelagert worden. Die Autoren begrüssen den Entscheid und werfen zudem einen Blick auf die Definition des Begriffs Waffe in den USA und in der EU.
Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juli.
Anregende Lektüre wünscht Ihnen
Simon Canonica Redaktor «Medialex»
Werden Sie Mitglied! Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
newsletter 04/25
|
Die Berechnung der Gewinnherausgabe, ein Leitfaden zu Bildrechten und nochmals ein Gedanke zur Radiokonzession
Liebe Leserin, lieber Leser
Hohe Wellen hatte im Januar der Entscheid des Kantonsgerichts Zug geworfen, der die Ringier AG verpflichtete, Jolanda Spiess-Hegglin einen Gewinn von über 300’000 CHF herauszugeben. Medialex besprach das Urteil rund um die landesweit bekannt gewordene Zuger Landammannfeier in der Ausgabe 01/2025. Rechtsanwältin Isabelle Egli und Rechtsanwalt Martin Steiger erklären nun in ihrem Beitrag «So wurde im Fall Spiess-Hegglin die Gewinnherausgabe berechnet» detailliert, wie das Gericht auf den errechneten Nettogewinn für die vier eingeklagten Artikel gekommen ist. Obwohl der Entscheid nicht rechtskräftig sei, komme ihm, so das Autorenteam, Signalwirkung zu. Er mache nicht nur das mögliche Ausmass der finanziellen Folgen von persönlichkeitsverletzenden Publikationen deutlich, sondern zeige konkret, wie die Gewinnherausgabe im Einzelfall berechnet werden könne, aber auch, wie aufwändig und teuer das medienrechtliche Vorgehen in solchen Fällen sei.
Die Schranken des Urheberrechtsgesetzes (URG) erlauben gewisse Nutzungen von Werken ohne Einholung einer vertraglichen Lizenz und häufig auch vergütungsfrei. Gesetzlich privilegiert werden Tätigkeiten zur Erhaltung und Vermittlung des kulturellen Erbes, Nutzungen, die durch die verfassungsrechtlich garantierten Kommunikationsfreiheiten geschützt werden, sowie kaum kontrollierbare Massennutzungen. Der Beitrag «Die vergütungsfreien gesetzlichen Schranken für Urheberrechte an Bildern» von Constanze Semmelmann, Mitglieder der ProLitteris-Geschäftsleitung, ist ein Leitfaden für den urheberrechtlichen Umgang mit Bildern. Er erleichtert die Abgrenzung zwischen generell erlaubten Nutzungen (Lizenzfreiheit) und Lizenzbedürftigkeit (Lizenzpflicht) im Rahmen der individuellen oder kollektiven Verwertung von Bildern.
Wie Rechtsanwältin Mirjam Teitler in ihrem Beitrag zum Urteil A-929/2024 des Bundesverwaltungsgerichts in medialex 03/25 stört sich Publizist Roger Blum daran, dass das Konzessionsgesuch von Roger Schawinski für Radio Alpin Grischa an der sogenannten 3:1-Regel gescheitert ist, wonach einer Praktikantenstelle drei Redaktionsstellen gegenüberstehen müssen. Im Beitrag «Das grosse Ganze im Auge behalten» mahnt er, Wesentlicheres müsse den Ausschlag geben, nämlich, ob das Konzessionsgesuch in der Region für eine freie politische Meinungs- und Willensbildung und kulturelle Entfaltung Gewähr bietet.
Und wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juni.
Anregende Lektüre wünscht Ihnen
Simon Canonica Redaktor «Medialex»
Werden Sie Mitglied! Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
newsletter 03/25
|
Jahresübersicht zum Öffentlichkeitsprinzip, vorsorgliche Massnahmen gegen Medien und die umstrittene Konzession für Radio Alpin
Liebe Leserin, lieber Leser
Alle drei mit dem heutigen Newsletter neu aufgeschalteten Beiträge befassen sich mit medienrechtlich relevanten Gerichtsentscheiden:
Das Jahr 2024 förderte im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) eine rege Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte zutage, hält Daniel Ladanie-Kämpfer in seiner Jahresübersicht zum BGÖ mit dem Titel «Allheilmittel ‘Spezialbestimmungen’ verliert deutlich an Schlagkraft» fest. Als deutlich weniger erfolgreich als in den Vorjahren erwies sich, so sein Fazit, die Anrufung vermeintlicher Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze, um die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips zu verhindern. Hier habe das Bundesverwaltungsgericht zu Recht regelmässig korrigierend eingegriffen und damit dem Sinn und Zweck des BGÖ zum Durchbruch verholfen.
Um vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien geht es im Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2024 vom 11. November 2024. Der Entscheid setzt sich detailliert mit der Anwendung von Art. 28 ZGB und insbesondere von Art. 266 ZPO auseinander. Gemäss dieser Bestimmung – sowohl in ihrer bis zum 31. 12. 2024 gültigen wie auch in der seit Anfang Jahr geltenden Fassung – müssen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien besonders strenge Voraussetzungen eingehalten werden. Prof. Marie-Laure Papaux van Delden analysiert das Urteil im Beitrag «Mesures provisionnelles à l’encontre d’un média à caractère périodique: du rôle de ‘chien de garde’ de la presse». Bei der Anwendung von Art. 266 ZPO müsse ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Informationsaufgabe der Medien und dem Schutz der Privatsphäre von betroffenen Personen gefunden werden, und zwar mittels einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 28 ZGB. Dabei sei auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien abzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht entzog im Januar Roger Schawinski die ihm vom Bakom 2024 erteilte Konzession für Radio Alpin. Rechtsanwältin Mirjam Teitler kritisiert dieses Urteil im Debattenbeitrag «Radio Alpin Grischa: Ein fragwürdiger Entscheid». Es stütze sich auf die Tatsache, dass es im Dossier zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei Radio Alpin angeblich einen Praktikanten bzw. eine Praktikantin zu viel gegeben habe und das geforderte Verhältnis von drei erfahrenen Redaktoren zu einem Praktikanten somit nicht eingehalten worden sei. Die 3:1-Regel stehe aber nicht im Gesetz und betreffe nicht den Kern des Leistungsauftrags, nämlich die bestmögliche Erfüllung der medialen Grundversorgung im Konzessionsgebiet. Zudem sei der Mangel vor der Urteilsverkündung behoben worden. Die Fokussierung auf das Verhältnis von Praktikanten und erfahrenen Medienschaffenden erscheint der Autorin übertrieben formalistisch und unverhältnismässig. Besonders stossend sei der Entscheid auch deshalb, weil er nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden könne, da das Konzessionsverfahren gemäss RTVG nur eine Instanz vorsehe.
Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Werden Sie Mitglied! Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
newsletter 02/25
|
Verdachtsberichterstattung, Quellenschutz und WhatsApp-Posts als amtliche Dokumente
Liebe Leserin, lieber Leser
In den vergangenen Wochen sind mehrere medienrechtlich relevante Urteile ergangen und publiziert worden. Besprechungen von drei dieser Entscheide finden Sie neu auf unserer Plattform.
Die II. Zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hatte sich mit der kritischen Berichterstattung der NZZ über eine Kita-Kette zu befassen. In den vorinstanzlichen Urteilen wurde die geltende Praxis zur Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit Straftaten undifferenziert auf einen Artikel über Missstände in einer Kita-Kette ausgedehnt. Im Beitrag «Verdachtsberichterstattung: Eine risikoreiche Erleichterung für die Medien» bedauert Rechtsanwalt Christoph Born, dass das Bundesgericht die Gelegenheit verpasst hat, sich mit der Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit Missständen in einem Unternehmen auseinanderzusetzen. Es hat die Beschwerde auf Grund seiner strengen Anforderungen an die Begründungspflicht abgewiesen.
Zu reden gab im Februar das Urteil des Bundesgerichts zur Entsiegelung der beschlagnahmten Geräte bzw. Daten, die vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit Covid-Geschäften des Bundesrates enthielten und zum Ringier-Verlag gelangt waren. Das Bundesgericht schützte den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem die Entsiegelung abgewiesen worden war. Das Urteil wird im Beitrag «Hoher Stellenwert für den Quellenschutz» besprochen. Lausanne stützte sich weitgehend auf seine bisherige Rechtsprechung und hielt fest, dass der Quellenschutz für jede Person gelte, die an der Verbreitung von Medienerzeugnissen mitwirke, auch für Verleger oder Direktionsmitglieder eines Medienunternehmens, falls diese «vom Redaktionsgeheimnis geschützte Einzelheiten zur Kenntnis nehmen konnten».
Das Verwaltungsgericht Zürich hatte sich Ende 2024 mit der Frage zu befassen, ob WhatsApp-Nachrichten in den Anwendungsbereich des Informationszugangsrechts nach dem Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz IDG fallen können oder nicht. Im Beitrag «WhatsApp bei Behörden: Geheime Chats oder öffentliche Akten?» analysieren die Rechtsanwältinnen Anna Katharina Burri und Anamarija Primorac das Urteil, welches die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich anweist, das Einsichtsgesuch eines Journalisten zum Konflikt innerhalb der Herzchirurgie neu zu behandeln, weil WhatsApp-Nachrichten nicht per se vom Öffentlichkeitsprinzip ausgeschlossen seien. Die Autorinnen begrüssen den Entscheid, der im Einklang mit dem Grundsatz stehe, dass das Öffentlichkeitsprinzip technologieneutral ausgestaltet ist.
Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Der nächste Newsletter erscheint Anfang April.
Anregende Lektüre wünscht Ihnen
Simon Canonica Redaktor «Medialex»
Werden Sie Mitglied! Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
Hoher Stellenwert für den Quellenschutz
|
Das Bundesgericht verhindert den Zugriff auf beschlagnahmte Daten im Fall Corona-Leaks
Simon Canonica, Rechtsanwalt, Redaktor «medialex», Stadel b. Niederglatt
Résumé: Durant la pandémie de Covid-19, des informations confidentielles du Conseil fédéral ont été transmises à la maison d’édition Ringier. Peu de temps après, l’informateur ainsi que le directeur de Ringier ont fait l’objet de perquisitions à leur domicile. Les appareils et données saisis ont été placés sous scellés. Le tribunal compétent du canton de Berne a refusé de les lever, comme le demandait le Ministère public de la Confédération. Saisi d’un recours formé contre cette décision, le Tribunal fédéral l’a rejeté (arrêt 7B_733/2024). Il s’est largement appuyé sur la jurisprudence existante, soulignant que, en raison du secret de rédaction garanti par la Constitution, aucun matériel ne pouvait être saisi auprès des professionnels des médias dans le cadre d’enquêtes pour violation du secret de fonction. La protection des sources s’applique à toute personne participant à la diffusion de contenus médiatiques, dès lors qu’elle a pu avoir connaissance d’informations couvertes par le secret de rédaction, y compris les éditeurs et les membres de la direction d’une entreprise de médias. Ce jugement confirme que le Tribunal fédéral suisse continue d’accorder une grande importance à la liberté des médias et, par conséquent, à leur rôle de surveillance.
Zusammenfassung: Im Zusammenhang mit Covid-Geschäften des Bundesrates gelangten vertrauliche Informationen zum Ringier-Verlag. Kurz darauf kam es zu Hausdurchsuchungen beim Informanten und dem Ringier-CEO. Die beschlagnahmten Geräte bzw. die Daten wurden versiegelt. Die von der Bundesanwaltschaft verlangte Entsiegelung lehnte das zuständige Berner Gericht ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde im Entscheid 7B_733/2024 ab. Es stützte sich weitgehend auf die bisherige Rechtsprechung und betonte, dass das aufgrund des verfassungsmässig garantierten Redaktionsgeheimnisses bei Medienschaffenden im Zuge von Untersuchungen wegen Amtsgeheimnisverletzungen kein Material beschlagnahmt werden dürfe. Der Quellenschutz gelte für jede Person, die an der Verbreitung von Medienerzeugnissen mitwirke, falls sie vom Redaktionsgeheimnis geschützte Einzelheiten zur Kenntnis nehmen konnte, auch für Verleger oder Direktionsmitglieder eines Medienunternehmens. Das Urteil zeigt, dass das oberste Gericht der Schweiz der Medienfreiheit und damit dem Wächteramt der Medien weiterhin grosse Bedeutung zumisst.
Im Zuge der Strafuntersuchung zur so genannten “Crypto-Affäre” meldete der eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes 2022 der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, er sei auf Zufallsfunde gestossen, die einen dringenden Tatverdacht auf zahlreiche Amtsgeheimnisverletzungen ergeben würden Der damalige Leiter Kommunikation im EDI, Peter Lauener, habe im Zusammenhang mit Covid-Geschäften des Bundesrates vertrauliche Informationen an Marc Walder, den CEO der Ringier AG, weitergegeben. Kurz darauf wurden am Wohnort und am Arbeitsplatz von Peter Lauener Durchsuchungen durchgeführt und dabei Laptops, Datenträger und die Daten von einem Mobiltelefon sichergestellt. Beim Ringier-CEO wurden ebenfalls Laptops und ein Mobiltelefon sichergestellt. Die Ringier AG übermittelte später noch weitere verlangte Daten.
2
Auf Ersuchen der Betroffenen wurden die Geräte bzw. die Daten versiegelt. Die Bundesanwaltschaft beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Entsiegelung der sichergestellten Geräte. Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 wies das angerufene Gericht das Entsiegelungsgesuch ab, worauf die Bundesanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gelangte.
II. Die wichtigsten Erwägungen des Bundesgerichts
3
Das Bundesgericht hielt in E. 3.1 fest, dass gemäss Art. 264 StPO, der den Quellenschutz regelt, u.a. «Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen nicht beschlagnahmt werden dürfen, die nach den Art. 170 – 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind». Nach Art. 172 StPO könnten Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern, ausser es handle sich um einen in Art. 172 Abs. 2 StPO ausdrücklich genannten Ausnahmefall. Das Delikt Amtsgeheimnisverletzung werde von diesem Ausnahmekatalog nicht erfasst.
4
Die Bedeutung des Quellenschutzes unterstreicht das Bundesgericht in E. 3.2, indem es auf das unter dem Titel der Medienfreiheit in Art. 17 Abs. 3 BV garantierte Redaktionsgeheimnis sowie auf den Schutz journalistischer Quellen nach Art. 10 Ziff. 1 EMRK hinweist.
5
Nach einem Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 172 StPO und dem gleichlautenden Art. 28a StGB betont das Bundesgericht, dass es im Ausnahmekatalog von Art. 172 StPO darum gehe, Rechtssicherheit zu schaffen. Medienschaffende seien darauf angewiesen, Informanten vor einer Publikation absolute Diskretion zusichern zu können, was nicht möglich sei, wenn der Schutz vor Enthüllung vom ungewissen Ausgang einer richterlichen Interessenabwägung abhängig sei. Der Quellenschutz Medienschaffender gelte deshalb absolut, «d.h. es findet keine Abwägung kollidierender Interessen statt, wenn die aufzuklärende Straftat nicht im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist» (E. 3.3.1).
6
Der Begriff der “Veröffentlichung von Informationen” gemäss Art. 28a StGB (bzw. Art. 172 StPO) ist gemäss E. 3.3.2 weit auszulegen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit könne es nicht ankommen. Ebenso unerheblich sei, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Die Durchbrechung des Quellenschutzes sei auf gewichtige Straftatbestände beschränkt. Eine weite Auslegung des Informationsbegriffs leiste auch keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch. Der Informant könne aus dem Redaktionsgeheimnis keinen direkten Schutz für sich ableiten und habe somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen werde.
7
In Erw. 3.4 geht es um die Frage, wer den Quellenschutz beanspruchen kann. Unter den im Sinne von Art. 28a StGB bzw. Art. 172 Abs. 1 StPO an der Informationsveröffentlichung beteiligten Personen sind «nicht allein die Journalisten im eigentlichen Sinn, also etwa Redaktoren und (Bild-)Reporter, zu verstehen». Eine Beschränkung auf Journalisten trüge den Realitäten der Medienwelt nicht Rechnung, und der Quellenschutz liesse sich durch Befragung anderer am Medienprodukt mitwirkender Personen leicht unterlaufen. Zu den Hilfspersonen, denen gemäss Art. 172 StPO der Quellenschutz ebenfalls zusteht, gehören gemäss Bundesgericht nicht nur Sekretariats- oder Korrektoratspersonal; geschützt werde jede Person, die an der Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung von Medienerzeugnissen mitwirke, falls sie aufgrund ihrer Tätigkeit vom Redaktionsgeheimnis geschützte Einzelheiten zur Kenntnis nehmen könne. «Das Redaktionsgeheimnis umfasst damit auch Verleger, Mitglieder der Direktion oder Inhaber eines Medienunternehmens».
8
Unter Bezugnahme auf den bekannten BGE 140 IV 108 in Sachen i.S. Blocher gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, E. 6.5 ff., hielt das Bundesgericht fest, das Beschlagnahmeverbot gelte nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche beim Beschuldigten oder bei Dritten, was das in Art. 264 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. a und d) StPO enthaltene Wort “Verkehr” verdeutliche. Es betont, dass die Aussicht darauf, dass Inhalte der Kommunikation mit dem Journalisten beim Informanten beschlagnahmt werden könnten, diesen davon abhalten könnte, Journalisten die Information zukommen zu lassen, was dem Wächteramt der Medien abträglich wäre (Erw. 3.5).
9
In Erw. 4.1.2 befasst sich das oberste Gericht mit dem Einwand der Bundesanwaltschaft, die Berufung auf den Quellenschutz sei rechtsmissbräuchlich, «da es vorliegend nicht um die Aufdeckung von Missständen gehe, sondern darum, die Medien zu instrumentalisieren und das Funktionieren der obersten Exekutivbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu beeinflussen bzw. zu beeinträchtigen». Es verwirft diesen Einwand. Der Gesetzgeber habe das Vertrauensverhältnis zwischen einem Informanten und einem Medienschaffenden höher gewichtet als das strafprozessuale Bedürfnis nach Sachverhaltsaufklärung. Da die Amtsgeheimnisverletzung nicht vom Ausnahmekatalog in Art. 172 Abs. 2 StPO erfasst sei, gelte der Quellenschutz von Medienschaffenden in Verfahren nach Art. 320 StGB ohne Einschränkung. Für die Annahme von Rechtsmissbrauch bestehe kein Raum, «ansonsten der Informant stets Gefahr liefe, dass die von ihm verfolgten Zwecke unter diesem Titel als nicht schützenswert beurteilt würden und ihm der Quellenschutz letztlich versagt bliebe».
III. Anmerkungen
10
Das Urteil des Bundesgerichts befindet sich auf der Linie seiner früheren Entscheide zum Thema Quellenschutz und stützt sich, wo Präjudizien fehlen, auf die herrschende Lehre.
11
Gemäss dem Urteil hat es nach der Revision der Bestimmungen zum Quellenschutz von 1998 bei Strafuntersuchungen zu Delikten wie der Amtsgeheimnisverletzung keinen Platz mehr für eine Abwägung zwischen dem Interesse der Strafverfolgungsbehörden nach Aufklärung von Straftaten einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Publikation von amtsgeheimen Inhalten andererseits. Dies ist inzwischen bewährte Praxis. Schon vor rund 20 Jahren hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Ausnahmenkatalog von Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO zwar nicht kohärent formuliert sei, dafür aber Rechtssicherheit schaffe (BGE 132 I 181). Der Quellenschutz kann damit unabhängig von der Motivation eines Informanten, selbst bei einem allfällig «täuschenden Verhalten desselben» (E. 4.1.2) nicht durchbrochen werden, ausser es geht darum, «eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten» (Art. 172 Abs. 2 lit. a StPO) oder um die Aufklärung einer im Ausnahmenkatalog von Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO genannten Straftaten, zu denen Tötungsdelikte und eine Reihe weiterer Verbrechen und schwerer Vergehen gehören.
12
Das Bundesgericht hält wie in früheren Urteilen (z.B. BGE 136 IV 145 E. 3.5 mit Hinweisen) an einem weiten Informationsbegriff fest. Dies sei der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft geschuldet. Treffend fügt es an, dass diese Sichtweise durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a Abs. 2 StGB (bzw. Art. 172 Abs. 2 StPO) gestützt werde, welche die Durchbrechung des Quellenschutzes auf gewichtige Straftatbestände beschränke.
13
Auch zur Frage, was alles dem Beschlagnahmeverbot unterliegt, gibt es bereits ein Urteil, das vor gut 11 Jahren viel Aufmerksamkeit erregt hatte (BGE 140 IV 108). Die Zürcher Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hatte gegen Christoph Blocher wegen des Verdachts der Gehilfenschaft und der versuchten Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses ein Strafverfahren geführt und ihm vorgeworfen, er habe einen Angestellten einer Privatbank, der im Besitz vertraulicher Informationen über Bankgeschäfte des damaligen Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank gewesen sei, bei sich zu Hause empfangen. Dabei habe der Bankangestellte die Informationen offengelegt. Blocher habe in der Folge darauf hingewirkt, den Bankangestellten einem Journalisten zuzuführen, der im Zusammenhang mit den Bankgeschäften des Nationalbankpräsidenten am Recherchieren gewesen sei. Es kam zu einer Durchsuchung im Haus von Christoph Blocher und in Räumlichkeiten einer Aktiengesellschaft. Dabei wurden Unterlagen sichergestellt, die Blocher versiegeln liess. Gegen das vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht gutgeheissene Entsiegelungsgesuch führte der Alt-Bundessrat erfolgreich beim Bundesgericht Beschwerde. Schon damals hielt das Bundesgericht fest, das Beschlagnahmeverbot gelte «nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche, die sich beim Beschuldigten oder bei Dritten befinden» (BGE 140 IV 108, E. 6.5). Der aktuelle Entscheid stellt auf dieses Präjudiz von 2014 ab.
14
Keine Präjudizien gab es bis jetzt zur Frage, wer alles den Quellenschutz beanspruchen kann. Aufgrund der diesbezüglich kaum widersprochenen herrschenden Lehre gab es aber ebenfalls wenig zu klären. Natürlich wirkt es auf den ersten Blick etwas befremdend, wenn dem CEO eines grossen Medienunternehmens als «Hilfsperson» Quellenschutz zuerkannt wird. Doch das Bundesgericht legt den im in Art. 172 Abs. 1 StPO verwendeten Begriff der Hilfsperson zu Recht weit aus und fokussiert nicht auf die Hierarchie, sondern trägt «den Realitäten der Medienwelt» Rechnung. Der Zweck des Einbezugs von «Hilfspersonen» in den Quellenschutz besteht darin, eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Befragen von Personen zu vermeiden, die nur «mittelbar zur Veröffentlichung von Informationen beitragen» (E. 3.4). Somit können genauso wie Mitarbeitende in untergeordneter Stellung Mitglieder der Direktion oder Verleger und andere Personen als Hilfspersonen gelten, «die nicht unmittelbar an einer Berichterstattung mitwirken, sondern in allgemeiner Weise zur Veröffentlichung eines Medienprodukts (unterstützend) beitragen». Folgerichtig erklärt deshalb das Bundesgericht, dass sich auch die Ringier AG auf den Quellenschutz müsse berufen können, sorge sie «als Medienunternehmen doch dafür, dass ihre Medienschaffenden die Informationen letztlich publizieren können».
15
Alles in allem lässt sich das Fazit ziehen, dass das oberste Gericht der Schweiz der Medienfreiheit und damit dem Wächteramt der Medien weiterhin grosse Bedeutung zumisst und den Quellenschutz hochhält, was in Zeiten, in denen andernorts versucht wird, die Justiz in den Dienst der Politik zu stellen, nicht mehr so selbstverständlich ist wie es auch schon war.
Analyse des Zuger Urteils zur Gewinnherausgabe, warum das Untersuchungsgeheimnis zu wahren ist und wieso Swissmedic Schreibverbote verfügt
Liebe Leserin, lieber Leser
Die Aufregung rund um das Urteil des Kantonsgerichts Zug zur Gewinnherausgabe im Fall Spiess-Hegglin gegen Ringier ist gross. Während die Klägerin den Entscheid letzte Woche als «Meilenstein» pries, sprach Ringier von einem «fatalen Schlag gegen den freien Journalismus» und warnte vor «willkürlichen und exorbitanten Nachahmerklagen». Natürlich besteht die Gefahr, dass künftig Anwälte von potentiellen oder auch nur selbsternannten Medienopfern mit dem Zuger Urteil Drohkulissen aufbauen, die ihre Wirkung insbesondere bei Medienunternehmen mit geringen finanziellen Ressourcen nicht verfehlen werden. Dennoch sieht es Rechtsanwalt Christoph Born, der für Medialex den Entscheid analysiert, nicht ganz so drastisch. Im Beitrag «Gewinnschätzung mit schalem Nachgeschmack und beschränkter Tragweite» weist er darauf hin, dass es beim Präjudiz des Bundesgerichts, auf das sich die Zuger Richter stützen, um die Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzungen durch Boulevardmedien ging. Bei Klagen gegen Boulevardmedien muss für die Kausalität zwischen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung nicht der volle Beweis erbracht werden. Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nicht im Bereich des Investigativjournalismus. Zudem habe das Gericht auch deshalb weitgehend auf die Berechnungen und das Gewichtungsmodell von Spiess-Hegglin bzw. ihrer Experten abgestellt, weil diese von Ringier nicht oder zu wenig substantiiert bestritten worden seien. Die Auswirkungen des Entscheides aus Zug, der ohnehin noch nicht rechtkräftig ist, brauchen also nicht überbewertet zu werden.
Die viel diskutierte Strafnorm «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» gemäss Art. 293 StGB greift in die Medienfreiheit ein. Es sind jeweils das Geheimhaltungs- und das Veröffentlichungsinteresse gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Untersuchungsgeheimnis einerseits und dem Kommissions- und Kollegialbehördengeheimnis andererseits. Staatsanwalt Marc Jean-Richard-dit-Bressel fokussiert in seiner Untersuchung «Das öffentliche Geheimhaltungsinteresse im Widerstreit mit dem Veröffentlichungsinteresse» auf das Untersuchungsgeheimnis. Besonders in Fällen mit Medieninteresse komme es gehäuft vor, dass vom Amtsgeheimnis geschützte Informationen aus den Untersuchungsakten in den Medien erscheinen. Der Geheimnisschutz sei aber für die effiziente Führung von Strafuntersuchungen grundlegend. Er diene dem Schutz der beschuldigten Personen vor Vorverurteilung, dem Schutz der Privatsphäre aller Verfahrensbeteiligter sowie dem Schutz vor Verdunkelung. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liege in Bezug auf Untersuchungs- und Gerichtsakten nur selten vor, etwa dann, wenn bei einer Veröffentlichung der Aspekt der sachlichen Behördenkritik überwiege und die Informationen erforderlich seien, um solche Kritik begründen zu können.
Swissmedic hat mehrere Schweizer Medien angewiesen, bestimmte Artikel über das Schlankheitsmedikament Ozempic zu löschen. Dies hat bei Medienschaffenden Unverständnis ausgelöst, denn (unabhängige) Berichterstattung über medizinische Produkte gehört zur Kernaufgabe der Medien. Rechtsanwalt Markus Prazeller hebt im Beitrag «Schreibverbote zum Zwecke des Gesundheitsschutzes» hervor, dass bei einer Berichterstattung über ein Präparat nicht vorschnell auf das Vorliegen von Publikumswerbung geschlossen werden solle, wie Swissmedic dies tue. Gerade im Bereich von Arzneimitteln fänden sich in den sozialen Medien und auf Webseiten eine Vielzahl von Behauptungen, die von den Konsumentinnen und Konsumenten oftmals nicht verifiziert und eingeordnet werden könnten. Diesen Missstand vermöge die Löschung einzelner Medienartikel nicht zu beheben – im Gegenteil: Eine verantwortungsvolle Medienberichterstattung trage zur Aufklärung der Öffentlichkeit bei und schade den gesundheitspolitischen Interessen nicht.
Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
Der nächste Newsletter erscheint Anfang März 2025.
Anregende Lektüre wünscht Ihnen
Simon Canonica Redaktor «Medialex»
Werden Sie Mitglied! Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).