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Zensur durch Twitter & Co.? Zur Grundrechtsbindung und zur Regulierung sozialer Netzwerke

Trump v. Twitter Teil 2 – zugleich Replik auf die Entgegnung von Erwin Kessler

Urs Saxer, Prof. Dr. iur, LL.M., Titularprofessor an der Universität Zürich, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Les réseaux sociaux peuvent limiter l’exercice des droits fondamentaux liés à la communication de telle manière que la restriction soit assimilée à de la censure, ce que montre aussi Erwin Kessler dans sa prise de position. L’Etat peut essayer de régler cela en recherchant un équilibre entre les intérêts contradictoires de droits fondamentaux différents. La doctrine et la pratique n’en sont toutefois qu’à leurs débuts. Actuellement, et certainement pour une longue période encore, les contenus des réseaux sociaux ne sont effacés que selon les règles propres desdits réseaux. Ceux-ci agissent souvent pour de bonnes raisons. Certains Etats essayent toutefois de les réguler plus fortement et, peut-être, de les instrumentaliser. Cela vaut aussi pour la revendication du président américain, qui exige que lui et ses adeptes puissent diffuser leurs messages sans aucune restriction. La communauté internationale manque pour l’heure de règles contraignantes. Mais on trouve de nombreuses initiatives relevant de la «soft law», qui n’engage que leurs signataires. Actuellement, elles se densifient et pourraient, un jour, former un cadre normatif. Réguler les réseaux sociaux de façon adéquate reste assurément un défi central de la communication publique.  

Zusammenfassung: Soziale Netzwerke können andere in der Ausübung der Kommunikationsgrundrechte in einer Weise behindern, dass dies einer Zensur gleich kommt, wie auch die Entgegnung von Dr. Kessler zeigt. Man kann versuchen, dies über die sog. Drittwirkung der Grundrechte zu regeln, welche indirekt einen Interessenausgleich zwischen kollidierenden Grundrechtsinteressen schaffen will. Doktrin und Praxis stecken diesbezüglich aber noch in den Kinderschuhen. Derzeit, und wohl noch für lange Zeit werden soziale Netzwerke Inhalte gestützt auf eigene Regeln löschen. Sie machen dies oft aus guten Gründen. Einzelne Staaten werden aber versuchen, sie stärker zu regulieren und möglicherweise für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Dies gilt letztlich auch für den Vorstoss des amerikanischen Präsidenten, der für sich und seine Anhänger die ungehinderte Verbreitung von Inhalten verlangt. Auf der internationalen Ebene fehlen derzeit verbindliche Regelungen, aber es gibt zahlreiche Soft-Law-Dokumente, welche sich möglicherweise dereinst zu Rechtsnormen verdichten. Soziale Netzwerke adäquat zu regulieren, bleibt aber eine zentrale Herausforderung für die öffentliche Kommunikation.

I. Keine unmittelbare Bindung von Netzwerken an die Grundrechte

In den Worten des US Supreme Court Richters Brennan in New York Times Inc. vs. Sullivan, enthält die Garantie der Äusserungsfreiheit im First Amendment der US Verfassung ein “profound national commitment to the principle that debate on public issues should be uninhibited, robust, and wide-open, and that it may well include vehement, caustic, and sometimes unpleasantly sharp attacks on government and public officials.”[1] Analog ist die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, z.B. im Verfahren Observer and Guardian vs UK aus dem Jahr 1991.[2] Diese Praxis richtet sich gegen Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch staatliche Massnahmen. Aktiviert wird die klassische Abwehrfunktion der Grundrechte. Mit dieser Geltungsdimension der Grundrechte kann den sozialen Netzwerken aber nicht verboten werden, über die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung von Inhalten Dritter zu entscheiden, denn sie sind keine Organe des Staates. Sie sind Private, nämlich in der Regel äusserst erfolgreiche, global agierende Konzerne.

Die Ausführungen von Erwin Kessler, welche stark von einer persönlichen Betroffenheit geprägt sind, zeigen nun, dass nicht nur der Staat, sondern auch Private die Ausübung der Grundrechte behindern können in einer Weise, welche im Bereich der öffentlichen Kommunikation zensurähnliche Wirkung haben kann. Damit ist die Frage angesprochen, inwieweit die Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Privaten Geltung haben können. Dies ist das Problem der sog. Drittwirkung oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Diese ist zwar von gewissen Unklarheiten geprägt. Unbestritten ist aber, dass es keine generelle direkte Drittwirkung gibt, sondern allenfalls eine indirekte. So obliegt es vor allem dem Gesetzgeber, die Grundrechte als objektive Ordnungsgrundsätze des Rechtsstaats in der Rechtsordnung zu verwirklichen. In diesem Rahmen können auch Normen und Instrumente geschaffen werden, welche einen Interessenausgleich zwischen kollidierenden Grundrechtsinteressen schaffen. Ein gutes Beispiel ist das Wettbewerbsrecht, insbesondere das Kartellrecht. So darf eine Unternehmung ihre marktbeherrschende Stellung nicht in Ausübung der Wirtschaftsfreiheit zulasten der Wirtschaftsfreiheit anderer Marktteilnehmer missbrauchen. Ihr werden Limiten gesetzt, ihre Freiheit ist nicht grenzenlos. Der Missbrauch bezieht sich aber immer auf die Wirtschaftsmacht. Es resultiert daraus entgegen den Ausführungen von Erwin Kessler keine generelle Bindung an Grundrechte, auch nicht an die Meinungsfreiheit. Sofern soziale Netzwerke eine marktbeherrschende Stellung haben, gilt auch für sie das Wettbewerbsrecht. Die Grossen auf dem Markt sind entsprechend schon von den Wettbewerbsbehörden sowohl der EU als auch der U.S.A. gebüsst worden.

II. Indirekte Bindung an die Grundrechte?

Nun ist es in der Tat so, dass die sozialen Netzwerke immer mehr zu Eignern einer globalen Kommunikationsinfrastruktur geworden sind. Sie besitzen, in der Terminologie des Kartellrechts, eine essential facility. Viele Menschen, Organisationen der Zivilgesellschaft, politische Akteure, Unternehmungen, aber auch staatliche Stellen sind auf diese Infrastruktur angewiesen. Aus dem Kartellrecht kann sich hierbei – aus wirtschaftlichen Gründen – ein Anspruch ergeben, diese Infrastruktur nutzen zu dürfen. Der Eigner darf also Nutzer nicht willkürlich ausschliessen bzw. nicht zulassen. Bis jetzt sind aber Entscheidungen ausgeblieben, welche aus dieser Stellung eine generelle Bindung an die Grundrechte und insbesondere an die Meinungsfreiheit ableiten. Theoretisch wäre zwar eine Erweiterung des Missbrauchsbegriffs in diese Richtung möglich, aber es würde wohl den kartellgesetzlichen Rahmen sprengen, wenn jeder Eingriff eines Netzwerks in Inhalte zu einem kartellrechtlichen Missbrauchsfall würde.

Es gibt allerdings Schritte in Richtung einer verstärkten Grundrechtsbindung der Netzwerke. Der US Supreme Court lehnt dies zwar ab,[3] der EGMR und das schweizerische Bundesgericht haben sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht geäussert, aber deutsche Gerichte befürworten unter bestimmen Umständen eine solche Bindung. Sie haben die Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke wie facebook vor dem Hintergrund der mittelbaren Drittwirkung der Meinungsfreiheit interpretiert und sind gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass facebook zu Unrecht bestimmte Inhalte gelöscht hat, weil diese nach deutschem Recht nicht rechtswidrig waren.[4] Generell scheint sich in Deutschland die Auffassung abzuzeichnen, dass soziale Netzwerke die Meinungsfreiheit der Nutzer zu achten haben und in den Einschränkungen nicht weiter gehen dürfen, als es das Grundgesetz zulässt. Damit wird deutsches Verfassungsrecht zum Massstab für die global tätigen sozialen Netzwerke. Es bleibe einstweilen dahingestellt, wie sinnvoll dies ist.

Das von Kessler erwähnte Urteil des Bundesgerichts zur Weigerung der Post, eine dem Tierschutz gewidmete Publikation nicht zu befördern, ist davon zu unterscheiden. Im Unterschied zu den sozialen Netzwerken ist die Post eine öffentliche Anstalt des Bundes, also dem Staat zuzurechnen, und kann als Folge dieses Status an die Grundrechte gebunden sein. Dies galt allerdings im konkreten Fall nicht für die Beförderung der Tierschutzzeitschrift, weil die Beförderung solcher Zeitschriften nicht zur Grundversorgung zählte. Die Unzulässigkeit des Vorgehens der Post ergab sich aus privatrechtlichen Grundsätzen.

All dies zeigt, dass die Grundrechtsbindung sozialer Netzwerke weit weniger gediehen ist, als die Ausführungen von Dr. Kessler vermuten lassen. Seine Anliegen entsprechen zu einem grossen Teil nicht geltendem Recht, sind aber rechtspolitisch vertretbar und praktisch sowie rechtsdogmatisch aktuell. Und die Entwicklung geht in einzelnen Staaten in diese Richtung.

III. Zur Selbstregulierung der Netzwerke

Es ist schon so: Informationsintermediäre und soziale Netzwerke schliessen tausende von Accounts, Google löscht hunderttausende Links, und alle löschen Inhalte. Insoweit üben sie eine Art Zensur aus. Kann man indes den Netzwerken vorwerfen, dass sie eigene Regeln erlassen, aufgrund derer sie Inhalte beurteilen, vom Netz nehmen und möglicherweise einzelne User ausschliessen? Nein, denn diese Regeln sorgen für ein Minimum an Ordnung und disziplinieren auch die Nutzer. Die Netzwerke haben denn auch gar keine Wahl, denn es gibt genug Rechtsordnungen, welche den Verbreiter von Inhalten Dritter mitverantwortlich machen. Der Google-Entscheid des EuGH war der Paukenschlag, welcher den Netzwerkeignern bewusst machte, dass sie sich – zumindest in Europa – nicht im luftleeren Raum bewegen. Die Selbstkontrolle und Selbstregulierung sollen daher die Wahrscheinlichkeit heteronomer Eingriffe durch einzelne Staaten minimieren, was allerdings nichts am Umstand ändert, dass die Netzwerke in nicht wenigen, vor allem in nicht- oder semidemokratischen Staaten stark unter regulatorischem Druck stehen. Problematisch ist indes die Umsetzung dieser Selbstregulierung, wie die Beispiele von Dr. Kessler deutlich zeigen. Vor nationalen Gerichten und Behörden würden Entscheidungen über die Löschung von Inhalten oder von Accounts in rechtsstaatlichen Verfahren gefällt, mit Anhörungsrechten Betroffener und resultierend in einem begründeten Entscheid mit Rechtsmittelmöglichkeiten. Bei den Netzwerken ist dies anders: Ihre Beschwerdeverfahren halten verfahrensmässig, aber auch in der Umschreibung der unzulässigen Verhaltensweisen rechtsstaatlichen Standards nicht stand. Sie sind anational und nicht wirklich juristisch. Sie werden anonym und zum Teil automatisiert durchgeführt, die Antworten sind standardisiert, und zunehmend filtern Algorithmen unzulässige Inhalte aus dem Netz. Zum Teil scheint es auch so, dass im Zweifelsfall eine Löschung erfolgt, um weiteren Problemen und Diskussionen aus dem Weg zu gehen. Dies alles mag man verstehen, wenn es darum geht, tausende von ausländischen Regierungen gesteuerte Propaganda-Bots und Accounts zu schliessen. Wenn aber ein Individuum mit legitimen Anliegen leerläuft, oder wenn aufgrund von Stichworten oder bestimmten Bildern basierend auf einer simpel gestrickten Moral wesentliche Informationen der Öffentlichkeit vorenthalten werden, ist dies mit Bezug auf die reale Geltung der Meinungs- und Informationsfreiheit mehr als problematisch. Dies gilt im Übrigen auch für den dem Vorgehen der Netzwerke inhärenten Trend zum Mainstream und zum Ausschluss des Besonderen, des Zuweilen Schockierenden, was eben gerade – wie die Worte von Richter Brennan zeigen – unter dem Schutz der Meinungsfreiheit steht und dieses Schutzes besonders bedarf.

Auf der anderen Seite haben die Beschwerdeverfahren der sozialen Netzwerke auch praktische Vorteile: sie öffnen einen niederschwelligen Zugang für Betroffene namentlich dort, wo der Weg des Gerichts zu schwierig und zu kompliziert wäre. Ein von Dr. Kessler erwähntes Beispiel zeigt denn auch, wie kompliziert es ist, auf dem Rechtshilfeweg vorzugehen, wenn – was oft der Fall ist – kein klägerischer Wohnsitzgerichtstand zur Verfügung steht. Man kann sich zwar mit Grund über die Beschwerdeverfahren der Netzwerke und deren Vorgehen beklagen. Aber diese Verfahren haben durchaus auch ihre Vorteile.

IV. Regulierung der Netzwerke in einzelnen Staaten

Wie sollen soziale Netzwerke reguliert werden und durch wen? Dies ist die Kernfrage, auf welche es derzeit keine klaren Antworten gibt. Akteure wie die U.S.A., die Europäische Union, China, teilweise auch Russland, die Türkei und andere versuchen, die global tätigen Netzwerke nach ihren Vorstellungen zu regulieren. Dies gelingt ihnen teilweise, denn je wichtiger und grösser ein Land ist, desto eher werden die Netzwerke sich an diesen Regulierungen orientieren (müssen), um dort ihre Geschäftsmodelle zu schützen, auch wenn sie vielleicht in diesen Staaten keine Niederlassung haben, an denen eine hoheitliche Zuständigkeit zur Regelbildung und -durchsetzung anknüpfen könnte. Das Problem für die Netzwerke ist nun, dass diese Regelungen sehr oft zur Löschung von Accounts und von Inhalten verpflichten und überdies oft nicht kongruent sind. Es gelten also unterschiedliche Standards, und es sind oft nicht die Standards demokratischer Rechtsstaaten. Indem die Netzwerke Inhalte Dritter nicht mehr verbreiten dürfen, werden sie damit in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt. Hier aktualisiert sich die traditionelle Funktion der Meinungsfreiheit als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen in die Aktivitäten der Netzwerke, wobei allerdings – wie es scheint – deren Rechte oft weniger hoch bewertet werden als die staatlichen Interessen, gegen bestimmte Inhalte im Netz vorzugehen. Ein wesentlicher Teil dessen, was untechnisch mit Zensur bezeichnet wird, geht also – sieht man von den U.S.A. ab – nicht von den Netzwerken aus, sondern von den Staaten. Und deren Regulierungen stehen nicht im Zeichen einer Verpflichtung der Netzwerke zur Achtung der Meinungsfreiheit – im Gegenteil: Ob in Singapur,[5] Russland[6] oder Deutschland[7] – die Netzwerke werden in die Pflicht genommen und haben unter Androhung erheblicher Sanktionen in Schnellverfahren Inhalte vom Netz zu nehmen. Das Beispiel von Deutschland legt hierbei besonders deutlich Paradoxien offen: Wegen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes[8] haben die globalen Netzwerke besondere Selbstregulierungen zu Deutschland erlassen, um der ihnen aufgetragenen Vollstreckung von Strafrechtsnormen mit Bezug auf die verbreiteten Drittinhalte Nachachtung zu verschaffen: Gleichzeitig verpflichten deutsche Gerichte die Netzwerke auf die Achtung der Meinungsfreiheit gemäss dem Grundgesetz.

Die Verhältnisse sind mithin komplex, aber die nationalen Regelungen gehen nicht in Richtung einer stärkeren Bindung der Netzwerke an die Meinungs- und Informationsfreiheit, eher im Gegenteil.

V. Softlaw-Dokumente auf der internationalen Ebene

Wie steht es mit der internationalen Ebene? Es fehlen völkerrechtliche Normen, welche soziale Netzwerke verpflichten würden. Es gibt aber zahlreiche, auch auf die sozialen Netzwerke anwendbare und teilweise von ihnen mitgeschaffene Soft-Law-Dokumente von Akteuren wie globalen sowie regionalen sog. Public Policy Networks. Dazu zählen z.B. die Global Network Initiative;[9] das Internet & Jurisdiction Policy Network;[10] das Internet Governance Forum;[11] oder das European Internet Forum.[12] Auch die G20[13] und die G7[14] setzen sich mit der Internet-Regulierung und damit direkt oder indirekt mit den sozialen Netzwerken auseinander. Es gibt sodann Aktivitäten, die sich auf die Bekämpfung des Terrorismus im Internet und in Social Media beziehen,[15] z.B. von Netzwerken wie Global Internet Forum to Counter Terrorism (GIFCT).[16] Ein weiteres internationales Selbstregulierungsinstrument ist der EU Code of Practice on Disinformation vom 26. September 2018,[17] welcher die Bekämpfung von Fake News bezweckt.

Diese Soft Law-basierten Regulierungsbemühungen auf internationaler Ebene mögen sich einmal zu verbindlichen internationalen Rechtsnormen verdichten. Davon ist die internationale Gemeinschaft noch weit entfernt. Die Bemühungen zeigen indessen eine inhaltliche Kongruenz mit den Selbstregulierungen der sozialen Netzwerke. Auch sie wollen ein Minimum an Ordnung auch mit Bezug auf die verbreiteten Inhalte schaffen. Der Vorstoss des amerikanischen Präsidenten geht demgegenüber in eine andere Richtung: Er verlangt für sich und seine Anhänger, welche sich von den sozialen Netzwerken zensuriert fühlen, die möglichst ungehinderte Verbreitung der Inhalte unbesehen des Umstandes, ob diese in die Rechte Dritter oder der Allgemeinheit eingreifen. Indes ist sein Vorstoss nicht widerspruchsfrei – im Gegenteil: Die Drohung, soziale Netzwerke Medienunternehmungen gleichzustellen, würde die Netzwerke noch viel ausgeprägter dazu zwingen, Inhalte zu kontrollieren und von Netz zu nehmen, um einer Mitverantwortung für den Inhalt zu entgehen. Dies wollen die Netzwerke nicht, und dies wollen Trump und dessen Anhänger wohl auch nicht.


Fussnoten:

  1. 376 U.S. 254, 271 [1964].

  2. Urteil des EGMR vom 21. 11. 1991 im Verfahren Nr. 13585/88 Observer und Guardian v. The United Kingdom, N 59 (a)

  3. Vgl. das im ersten Teil des vorliegenden Beitrags in FN 52 erwähnte Supreme Court Urteil vom 17. Juni 2019 i.S. Manhattan Community Access Corp. v. Halleck, No. 17-1702, 587 U.S. ___ (2019).

  4. Vgl. z.B. das OLG München, Beschluss v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16; OLG München, Endurteil v. 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre.

  5. Protection from Online Falsehoods and Manipulation Act (POFMA), Singapore Government Gazette, Acts Supplement, No. 26, Friday, June 28 2019, Act No. 18 of 2019, https://www.pofmaoffice.gov.sg/regulations/protection-from-online-falsehoods-and-manipulation-act/ (besucht am 16. April 2020).

  6. Vgl. die russische Regulierung zur Bekämpfung von Fake News: Die Verbreitung von Falschinformationen wird mit Geldstrafen bis zu 2 Millionen russische Rubel (RUB) (etwa EUR 25 000 ) oder einer Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahre geahndet; vgl. Bundesgesetz vom 1. April 2020 N 100-FZ “über Änderungen des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation und der Artikel 31 und 151 der Strafprozessordnung der Russischen Föderatiopn”, О внесении изменений в Уголовный кодекс Российской Федерации и статьи 31 и 151 Уголовно-процессуального кодекса Российской Федерации; http://www.consultant.ru/cons/cgi/online.cgi?req=doc&base=LAW&n=349082&fld=134&dst=100008,0&rnd=0.7926891428947068#014248363196562475

  7. Vgl. das Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG, vom 1. September 2017, BGBl. I S. 3352.

  8. Dieses nimmt die Anbieter sozialer Netzwerke in Zusammenhang mit der Durchsetzung diverser Strafnormen in die Pflicht. Die Anbieter sind verpflichtet, auf Beschwerden hin rechtswidrige Inhalte zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu sperren, bei offensichtlich rechtwidrigen Inhalten innert 24 Stunden, sonst innerhalb von 7 Tagen.

  9. www.globalnetworkinitiative.org.

  10. Vgl. https://www.internetjurisdiction.net/. Dieses wird von zahlreichen regionalen und Internationalen Organisationen, Staaten, den grossen Internet-Konzernen und anderen, u.a. auch finanziell unterstützt.

  11. https://www.intgovforum.org. Dieses wurde durch das Abschlussdokument des Weltgipfels 2005 in Tunis über die Informationsgesellschaft geschaffen; sein Mandat, einen globalen Rahmen für alle wesentlichen Stakeholders zur Diskussion der wesentlichen, das Internet betreffenden Probleme zu schaffen. Vgl. die Umschreibung des detaillierten Mandates in http://intgovforum.org/cms/2014/IGFBrochure.pdf (besucht am 22. 2. 2020).

  12. https://www.internetforum.eu/. Dieses wurde 2000 von Mitgliedern des EU-Parlaments gegründet, ist ein Verein nach belgischem Recht und hat als Mitglieder EU-Parlamentarier sowie grosse Internet-Unternehmungen, sowie als beisitzende Mitglieder diverse NGOs.

  13. Vgl. z. B. Ziff. 10 bis 12 der G20 Osaka Leaders’ Declaration vom 29. Juni 2019, https://g20.org/en/g20/Documents/2019-Japan-G20%20Osaka%20Leaders%20Declaration.pdf (besucht am 20. 2. 2020)

  14. Vgl. die Nachweise unter https://www.internetsociety.org/tag/g7/ (besucht am 20. 2. 2020)

  15. Vgl. hierzu z.B. das G7 Taormina Statement on the Fight Against Terrorism and Violent Extremism von 2017, Ziff. 5: “First, we will combat the misuse of the Internet by terrorists. While being one of the most important technological achievements in the last decades, the Internet has also proven to be a powerful tool for terrorist purposes. The G7 calls for Communication Service Providers and social media companies to substantially increase their efforts to address terrorist content.”

  16. Vgl. https://www.gifct.org/ GIGCT wurde 2017 durch die Internet-Konzerne Facebook, Microsoft, Twitter, and YouTube mit dem Zweck gegründet, die Zusammenarbeit dieser Konzerne bei der Bekämpfung des Terrorismus und gewaltsamen Extremismus auf den eigenen Netzwerken zu formalisieren und strukturieren. 2019 wurden überdies Dropbox, Amazon, LinkedIn and WhatsApp Mitglieder der GIFCT.

  17. https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/code-practice-disinformation, Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of Regions – Tackling online disinformation: a European Approach, COM(2018) 236 final. Dieser Public Private Partnership sind unter anderem die Konzerne Facebook, Google, Twitter, Mozilla und Microsoft sowie sieben Europäische Handelsvereinigungen angeschlossen.




Trump v. Twitter

Zum Versuch des US-Präsidenten, die Freiheit von Social Media-Plattformen zu beschränken

Urs Saxer, Prof. Dr. iur, LL.M., Titularprofessor an der Universität Zürich, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Le 28 mai, en réaction aux mises en garde de Twitter posées sur ses textes, le président américain Donald Trump a adopté une disposition présidentielle nommée «Executive Order on Preventing Online Censorship» («disposition exécutive pour prévenir la censure en ligne»). Selon ce texte, les plateformes de médias sociaux doivent être tenues responsables des textes qu’elles publient lorsqu’elles marquent des textes comme contenant des erreurs ou qu’elles en bloquent l’accès. Prof. Urs Saxer explique la nouvelle disposition, qui remet en question le principe de liberté de l’internet qui était en vigueur jusqu’ici aux Etats-Unis. Il se demande aussi quelles pourraient en être les conséquences pour les réseaux actifs globalement. Selon lui, la disposition présidentielle marque la tentative de l’homme le plus puissant des Etats-Unis de faire pression sur une infrastructure de diffusion de contenus centrale pour la communication publique.

Zusammenfassung: US-Präsident Trump erliess als Reaktion auf die Eingriffe der Plattform Twitter in seine Tweets am 28. Mai 2020 eine präsidiale Verfügung mit dem programmatischen Namen «Executive Order on Preventing Online Censorship». Social Media-Plattformen sollen für die veröffentlichen Inhalte verantwortlich gemacht werden können, sobald sie z.B. Falschmeldungen als solche markieren oder den Zugang sperren. Der Autor durchleuchtet die Verfügung, die den in den USA bisher gültigen Grundsatz der Freiheit des Internets in Frage stellt, und setzt sich mit den möglichen Folgen für globale Netzwerke auseinander. Für ihn stellt die Verordnung ein Druckversuch des mächtigsten Mannes der USA auf eine der zentralen Verbreitungsinfrastrukturen für die öffentliche Kommunikation dar.

1. Einleitung

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Hunderte von Tweets hat der US-amerikanische Präsident in der Zeit seiner Präsidentschaft bis jetzt über Twitter (@realDonaldTrump) abgesetzt. Darin hat er u.a. unzählige Personen blossgestellt und lächerlich gemacht, andere massiv angegriffen, offensichtliche Unwahrheiten verbreitet und ihm nicht wohlgesinnte Medien systematisch attackiert. Nun hat Twitter erstmals eingegriffen. So hat der Kurznachrichtendienst falsche Behauptungen des US-Präsidenten Donald Trump direkt unter dessen Tweet korrigiert. Es handelte sich um die Aussage, dass eine Briefwahl das Wahlresultat verfälschen werde. Kurze Zeit später wurde ein anderer Trump-Tweet vollständig ausgeblendet, weil er als gewaltverherrlichend qualifiziert wurde. Vorher hat Twitter nie interveniert mit dem Argument, die Aussagen des Präsidenten seien zwar oft regelwidrig aber relevant und sollten dem Publikum nicht vorenthalten werden. Auf diese Weise genoss der Präsident eine Art Immunität.

2. Die Richtlinien von Twitter

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Twitter hat zur Publikation von Inhalten ausführliche Richtlinien und Empfehlungen erlassen,[1] ist aber eher zurückhaltend mit Bezug auf Massnahmen gegen Account-Inhaber, welche diese Regeln verletzen.[2] Die Schliessung eines Accounts bildet die Ausnahme und ultima ratio. Ferner sehen die Regeln Ausnahmen im öffentlichen Interesse vor,[3] nämlich wenn Inhalte «direkt zum Verständnis oder zur Diskussion einer Angelegenheit beitragen, die die Öffentlichkeit betrifft.» Diese Ausnahme beschränken sich auf «Tweets von gewählten Vertretern und Regierungsbeamten, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, ihre Aktionen und Aussagen zu kennen und diskutieren zu können. Aus diesem Grund lassen wir in seltenen Fällen möglicherweise einen Tweet von einem gewählten Vertreter oder Regierungsbeamten stehen, der andernfalls entfernt würde. Stattdessen verbergen wir ihn hinter einem Hinweis, der den Kontext für den Regelverstoss erklärt.» Von dieser Ausnahme profitieren die Tweet-Tiraden Donald Trumps. Die Behandlung von dessen Tweets bewegt sich damit grundsätzlich im Rahmen der Richtlinien von Twitter. Andere Social Media wie z.B. Facebook, Instagram und YouTube haben – zumindest auf dem Papier – eher strengere Vorschriften. Man kann auf jeden Fall Twitter sicher nicht vorwerfen, eine übermässig strikte Praxis zu verfolgen.

3. Trumps Reaktion: Der Erlass des «Executive Order on Preventing Online Censorship»

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Trotzdem hat Twitter der Bannstrahl des Präsidenten ereilt: Trump erliess als Reaktion auf die Eingriffe der Plattform am 28. Mai 2020 den «Executive Order on Preventing Online Censorship».[4] Es ist nicht anzunehmen, dass die präsidiale Verfügung hastig innert zwei Tagen nach der ersten Intervention Twitters entworfen worden ist. Dazu hätte die Zeit nicht gereicht. Vielmehr gibt es seit längerem in der derzeitigen Administration sowie in rechtskonservativen Kreisen Vorbehalte gegenüber dem Verhalten von Social Media-Plattformen.[5] Die Interventionen von Twitter boten den willkommenen Anlass, um die wohl bereits weitgehend entworfene Verfügung aus der Schublade zu ziehen und formell zu erlassen. Deren Titel ist programmatisch. Die Eingriffe werden als politisch motivierte Zensur einer von Linksliberalen beherrschten Plattform qualifiziert. Trump macht sich in der Verfügung zum vehementen Verteidiger des First Amendments gegen die Macht der Internetkonzerne. So hält die Verfügung fest:

«Twitter, Facebook, Instagram, and YouTube wield immense, if not unprecedented, power to shape the interpretation of public events; to censor, delete, or disappear information; and to control what people see or do not see.

As President, I have made clear my commitment to free and open debate on the internet. Such debate is just as important online as it is in our universities, our town halls, and our homes. It is essential to sustaining our democracy.»
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An anderer Stelle wird in der Verfügung ausgeführt:

«In a country that has long cherished the freedom of expression, we cannot allow a limited number of online platforms to hand pick the speech that Americans may access and convey on the internet.  This practice is fundamentally un-American and anti-democratic.  When large, powerful social media companies censor opinions with which they disagree, they exercise a dangerous power.  They cease functioning as passive bulletin boards, and ought to be viewed and treated as content creators.»

Der letzte Satz enthüllt aus rechtlicher Sicht den springenden Punkt: Die Social Media-Plattformen sollen für die veröffentlichen Inhalte, welche ja immer Inhalte Dritter sind, verantwortlich gemacht werden können. Ob es Donald Trump damit ernst ist oder ob es sich um einen Warnschuss handelt, bleibe dahingestellt. Vielleicht ist es ein ernstgemeinter Warnschuss mit gewissen Konsequenzen, vielleicht auch mehr.

4. Freiheit des Internet: § 230 des Communication Decency Act 

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Tatsache ist auf jeden Fall, dass damit ein fundamentaler Grundsatz in Frage gestellt wird, welcher in den USA bis jetzt das rechtliche Regime des Internet und der Social Media-Plattformen bestimmt hat. Dieser Grundsatz findet sich im 1996 erlassenen Communication Decency Act.[6] Dessen § 230 lautet wie folgt:

«(c) Protection for “Good Samaritan” blocking and screening of offensive material 

(1) Treatment of publisher or speaker
No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider.

(2) Civil liability
No provider or user of an interactive computer service shall be held liable on account of—

(A)
any action voluntarily taken in good faith to restrict access to or availability of material that the provider or user considers to be obscene, lewd, lascivious, filthy, excessively violent, harassing, or otherwise objectionable, whether or not such material is constitutionally protected; [..].»
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Das zentrale Prinzip ist mithin, dass Plattformen nicht für die über sie publizierten Inhalte verantwortlich gemacht werden können. Sie gelten nicht als deren Herausgeber, weil diese von Dritten hergestellt worden sind und soweit sich ihre Rolle darauf beschränkt, eine Verbreitungsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen ohne Inhalte redaktionell zu betreuen oder sonst zu kuratieren. Diese Regelung ist als Grundlage der Freiheit des Internet bezeichnet worden.[7] Die Plattformbetreiber sind aber berechtigt, freiwillig, aus eigenen Antrieb und in guten Treuen obszöne, übermässig gewalttätige, «schmutzige» oder anstössige Inhalte zu entfernen, auch wenn diese im Grundsatz verfassungsrechtlich geschützt sind, ohne dass sie sich dadurch zivilrechtlich verantwortlich machen. Mit dieser Bestimmung wollte der Kongress Plattformen u.a. vor Ehrverletzungsverfahren schützen und ihnen erlauben, für Minderjährige ungeeignete Inhalte sanktionslos zu entfernen.

5. Trumps neue Lesart von § 230

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Trumps Feldzug gegen Twitter und andere Internetgiganten steht nun gemäss seinen Tweets unter dem einfachen Motto: «REVOKE 230!». Auf diese Weise soll sich eine Verantwortung der Konzerne für die über die Plattformen publizierten Inhalte ergeben – so die Drohung von Trump. Liest man den Executive Order aber genauer, so geht es nicht darum, § 230 einfach aufzuheben. Denn damit würde sich wohl erst recht eine Verpflichtung dieser Plattformen ergeben, rechtswidrige Inhalte zu markieren oder zu beseitigen, also z.B. auch Tweets, womit der sonst oft emotionell und damit auch erratisch und im Eigeninteresse handelnde Präsident genau das Resultat herbeiführen würde, welches er eigentlich bekämpft. Vielmehr will er eine neue Lesart dieser Bestimmung, welche die dort verankerte, weitgehende Immunität der Plattformen vor Verfahren aufhebt, wenn diese aus anderen als den in § 230 (c) (2) (A) erwähnten Gründen eingreifen. Der Kernsatz lautet:

“When an interactive computer service provider removes or restricts access to content and its actions do not meet the criteria of subparagraph (c)(2)(A), it is engaged in editorial conduct.  It is the policy of the United States that such a provider should properly lose the limited liability shield of subparagraph (c)(2)(A) and be exposed to liability like any traditional editor and publisher that is not an online provider.”
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Mit anderen Worten: Wenn eine Plattform z.B. klare Falschmeldungen als solche markiert oder den Zugang sperrt, soll sie ihre privilegierte Behandlung als Plattform verlieren,[8] ebenso bei Eingriffen in politische Inhalte, weil dies nicht von Abschnitt (c) (2) (a) gedeckt ist. Es ist dies, was in der Verfügung als Zensur qualifiziert wird. Es geht aus ihrer Perspektive um sog. viewpoint-based speech restrictions. Die Folge dieser Interpretation von Abschnitt (c) (2) (a) wäre offensichtlich, dass Plattformen gleich wie Print- oder elektronische Medien zu behandeln wären und sich in weitaus stärkerem Mass rechtlich zu verantworten hätten. Mit der weitergehenden Kuratierung von Inhalten mutierte also die Plattform zum Medium. Eine solche Interpretation der Bestimmung lässt sich allerdings nicht ohne weiteres deren Wortlaut – auch in der US-amerikanischen Methodologie Ausgangspunkt einer juristischen Norminterpretation[9] – vereinbaren. Die Formulierung von Abs. (1) ist klar und unmissverständlich: Plattformen sind rechtlich keine Medien, mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen. Abs. (2) (A) schliesst eine zivilrechtliche Haftung für gewisse Inhaltseingriffe aus, mehr nicht. Der Umkehrschluss in der Verfügung, wonach darüber hinausgehende Eingriffe eine Plattform zu einem Medium machen, ergibt sich keineswegs zwingend aus der Bestimmung. Vielmehr konkretisiert Abs. (2) eine der Konsequenzen aus Abs. (1). Es ist auch keineswegs so, dass mit einer Interpretation gemäss dem Verständnis der Verfügung es den Plattformbetreibern untersagt wäre, politische Inhalte von Netz zu nehmen. Nach der Praxis des U.S. Supreme Court sind Plattformen als private Akteure nicht an das First Amendment gebunden.[10] Eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Plattformen, wie sie auch in Europa zuweilen postuliert wird,[11] besteht also nicht. Damit bleibt offen, ob Private wirklich eine Art Zensurklage gegen die Social Media-Unternehmen erheben könnten. Wahrscheinlich ist die Verfügung diesbezüglich ein Papiertiger.

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Immerhin verpflichtet sie aber die Administration, bei der Handhabung von § 230 (c) von diesem engen Verständnis auszugehen. Darin zeigt sich, dass sie wie eine Verwaltungsverordnung wirkt. Ferner wird die Teil der Administration bildende nationale Telekommunikations- und Informationsbehörde (NTIA) angewiesen, bei der Federal Communications Commission (FCC), einer regierungsunabhängigen Behörde, um eine Regulierung zu ersuchen, welche die Bedeutung der Bestimmung im Sinne der präsidialen Verordnung umschreibt, wobei allerdings umstritten ist, ob die FCC diese Zuständigkeit überhaupt hat. Alle Verwaltungsstellen der Administration müssen sodann ihre Ausgaben für Werbung und Public Relation in den sozialen Medien zusammenstellen mit Blick darauf, den amerikanischen Steuerzahler vor der Finanzierung von Plattformen, welche angeblich die Meinungsfreiheit beschränken, zu schützen. Die Federal Trade Commission (FTC) wird aufgefordert zu untersuchen, ob das Handeln der Plattformen, insbesondere von Twitter das Wettbewerbsrecht verletzt. Schliesslich wird der Justizminister beauftragt, einen Gesetzgebungsvorschlag im Sinn der Verfügung auszuarbeiten.

6. Plattformen unter Druck

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Ganz offensichtlich sollen die Plattformen auf diese Weise unter Druck gesetzt werden. Ziel ist es, dass sie nur noch in engen Grenzen in die Inhalte eingreifen. In diesem Vorgehen des US-Präsidenten offenbart sich ein grundlegendes Problem der Plattformen. Diese wären ja mehr als froh, wenn sie sich auf die Rolle der reinen Plattform ohne jegliche Inhaltverantwortung zurückziehen können. Dies ist aber weder faktisch noch rechtlich möglich. Faktisch haben die Plattformen ein eigenes, auch ökonomisches Interesse daran, dass die verbreiteten Inhalte minimale Standards beachten und mit den Einstellungen des Mainstreams kompatibel bleiben. Ansonsten verlieren sie an Nutzern und damit an Attraktivität für die Werbewirtschaft.

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In vielen Ländern können sich die Plattformen sodann rechtlich nicht mit dem Argument der Verantwortung entziehen, sie seien nicht Urheber, sondern blosse Verbreiter der Inhalte. Auch in der Schweiz kann der Verbreiter z.B. für Persönlichkeitsverletzungen zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.[12] Dies hat zur Folge, dass die Plattformen als Teil ihrer Allgemeinen Bedingungen zum Teil sehr detaillierte Regulierungen erlassen haben, welche bestimmte Inhalte untersagen, deren Veröffentlichung mit Sanktionen belegen und Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit fragwürdigen Inhalten vorsehen. Diese Regelungen lehnen sich inhaltlich und terminologisch stark an das US-amerikanische Recht an, gehen aber über die in § 230 (c) (2) (A) erwähnten Gründe wesentlich hinaus. Sie sollen auch globale Standards reflektieren, welche die Rechtlage in möglichst vielen Staaten einfangen und das Risiko minimieren, dass die Plattformen in Rechtsverfahren verwickelt werden. Dies macht aus Sicht der Netzwerke und Plattformen durchaus Sinn: In gewissen Ländern sehen sie sich zuweilen drakonischen Strafen ausgesetzt, wenn sie inkriminierte Inhalte nicht entfernen. Auch das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz[13] sieht z.B. in § 4 (2) Geldbussen bis zu € 5 Mio. vor bei Fehlern im Umgang mit der in diesem Gesetz vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen rechtwidrige Inhalte. In Zusammenhang mit der französischen Loi n° 2018-1202 du 22 décembre 2018 relative à la lutte contre la manipulation de l’information,[14] welche für drei Monate im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen geltende Regeln zur Bekämpfung einer unlauteren Einflussnahme der Öffentlichkeit aufstellt, hat Twitter z.B. eine besondere Umsetzungsregelung erlassen,[15] um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

7. Folgen für globale Netzwerke?

12

Sollte sich Trump durchsetzen, müssten globale Netzwerke möglicherweise in den USA ihre Standards senken und ihre allgemein geltenden Selbstregulierungen in diesem Land ausser Kraft setzen oder modifizieren, was aber angesichts des Umstands, dass es sich bei den Netzwerken um globale Infrastrukturen handelt, wenig sinnvoll ist. Wenn sie dies nicht tun, steigen die Risiken von Rechtsverfahren angesichts der damit verbundenen Mitverantwortlichkeit für Inhalte Dritter auch in den USA erheblich. Generell offenbart sich darin ein allgemeines Problem der Plattformen: einerseits sind sie international kaum reguliert, und es fehlen globale materielle Standards mit Bezug auf den Umgang mit Inhalten, und anderseits sind sie überreguliert, weil für sie – zumindest theoretisch – jeweils die nationalen Rechtsordnungen, d.h. letztlich die Regelungen von rund 200 Staaten gelten.[16] In der politischen Wirklichkeit setzen sich allerdings oft die teilweise konfligierenden Standards der mächtigsten internationalen Akteure, nämlich der USA, der EU und von China durch. Das Vorgehen Trumps akzentuiert dieses Problem.

13

Der Umstand allerdings, dass die Plattformen über die Veröffentlichung von Inhalten entscheiden können, bedarf einer genaueren Analyse. Insoweit spricht die Verfügung Trumps eine relevante Problemstellung an. Plattformen sind für die öffentliche Kommunikation zentrale Verbreitungsinfrastrukturen. Sie können eine Macht ausüben, welche der Macht des Zensors nahekommt. Als private Akteure sind sie nicht an rechtsstaatliche Standards gebunden. Sie könnten, wenn sie wollten, sehr einseitig gewisse politische Meinungen fördern und andere behindern, was sie aber in der Regel aus kommerziellen Gründen nicht tun. Sollten sie gesetzlich z.B. auf eine politische Neutralität verpflichtet werden? Damit verbinden sich komplexe regulatorische Fragestellungen, welche letztlich eng mit der allgemeinen Frage zusammenhängen, ob und wie Plattformen überhaupt geregelt werden können und sollen, auf welcher Ebene und mit welchen Instrumenten. Diese wichtigen politischen und rechtswissenschaftlichen Fragestellungen verdienen eine unbefangene Vertiefung.

8. Fazit

14

Donald Trump hat unter dem Deckmantel des Schutzes vor Zensur den Weg einer Einschüchterung der Plattformen gewählt mit dem Ziel, dass er in Zukunft in seinen Veröffentlichungen von der Einhaltung minimaler inhaltlicher Standards unbehelligt bleibt. Dieser Druckversuch des mächtigsten Mannes im höchsten Staatsamt der USA auf für die öffentliche Kommunikation zentrale Verbreitungsinfrastrukturen wirft grundlegende Verfassungsfragen auf. Dass er dafür Teile der Administration und möglicherweise auch den Kongress einspannen will, macht die Sache nicht besser.

15

Faktisch wird die Einschüchterung wohl Wirkungen zeitigen: twitter wird sich in Zukunft Interventionen in tweets des US-Präsidenten noch genauer überlegen. Demgegenüber ist fraglich, ob sich aus dem Executive Order rechtspolitische Konsequenzen ergeben: Der Kongress, namentlich das demokratisch beherrschte Repräsentantenhaus, wird kaum bereit sein, Plattformen plötzlich Medien gleichzustellen. Insoweit dürfte der Executive Order weitgehend ein Papiertiger bleiben.

16

Indes, auch wenn er wirklich der falsche Absender ist, hat Trump ein relevantes Problem angesprochen, wenn er die Frage der Grenze einer Einflussnahme von Plattformen und sozialen Netzwerken auf die veröffentlichten Inhalte thematisiert. Dies hängt eng mit der Frage zusammen, wie diese Plattformen reguliert werden können und sollen und durch wen. Und dies bleibt ein unverändert aktuelles politisches und (rechts-)wissenschaftliches Thema, zu welchem Trump v. Twitter eine zum Nachdenken einladende Facette beigefügt hat.


Fussnoten:

  1. Vgl. https://help.twitter.com/de/rules-and-policies#twitter-rules

  2. Vgl. https://help.twitter.com/de/rules-and-policies/enforcement-options

  3. Vgl. https://help.twitter.com/de/rules-and-policies/public-interest

  4. https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/executive-order-preventing-online-censorship/

  5. Solche Vorbehalte gibt es allerdings schon seit längerem; vgl. die Nachweise bei Note, Section 230 as First Amendment Rule, 131 Harvard Law Review 2027 (2018).

  6. 47 U.S. Code § 230.

  7. Vgl. z.B. Jack M. Balkin, Old-School/New-School Speech Regulation, 127 Harvard Law Review 2296, 2313 (2014)

  8. Dies will der Präsident, der selber twittert: “Fake News is the enemy of people.”

  9. Vgl. z.B. Mark Greenberg, What Makes a Method of Legal Interpretation Correct? Legal Standards vs. Fundamental Determinants, 130 Harvard Law Review 105, 107 ff. (2017).

  10. Vgl. das Supreme Court Urteil vom 17. Juni 2019 i.S. Manhattan Community Access Corp. v. Halleck, No. 17-1702, 587 U.S. ___ (2019). Ähnlich wie in der Schweiz ergibt sich eine Grundrechtsbindung privater Akteure nur dann, wenn diese staatliche Funktionen wahrnehmen. Dies trifft auf einen Betreiber eines öffentlichen Kanals auf einem Kabelnetzsystem nicht zu.

  11. Vgl. die Hinweise für Deutschland bei Stefan Muckel, Wandel des Verhältnisses von Staat und Gesellschaft – Folgen für Grundrechtstheorie und Grundrechtsdogmatik, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer VVDStRL 79 (2020) 276 f. m.N.

  12. Vgl. hierzu den ausführlichen Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, Die zivilrechtloche Verantwortlichkeit von Providern, https://www.ejpd.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2015/2015-12-110/ber-br-d.pdf; vgl. als ein wichtiges Präjudiz BGer, 14. Januar 2013, 5A_792/2011, „Tribune de Genève“.

  13. Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vom 1. September 2017, BGBl. I S. 3352

  14. JORF n° 0279 du 23 décembre 2018, texte n° 2.

  15. https://help.twitter.com/de/rules-and-policies/france-false-information.

  16. Praktisch allerdings ist es schwierig, eine Zuständigkeit für Verfahren gegen die Plattformen ausserhalb des Sitzstaates zu begründen.




Die Anforderungen an den Ausschluss der Öffentlichkeit sind streng

Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit verpflichtet zu differenzierter Interessenabwägung mit Blick auf die Verhältnismässigkeit

Prof. Dr. Urs Saxer LL.M., Zürich

Résumé: L’arrêt de la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral (BK 2019.12) rappelle à juste titre que les débats publics sont la règle et que le huis clos est une exception qui peut être proposée pour la protection de certains intérêts. Si le public peut, dans ces cas-là, être exclu, ce n’est toutefois pas le cas des représentants des médias accrédités au tribunal. La cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral a estimé que même le principe de célérité ne représentait pas, dans ce cas, une restriction de la liberté de presse, notamment aussi en raison du fait que l’accusé ne se trouvait pas en détention préventive.

Zusammenfassung: Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BK 2019.12) macht zu Recht deutlich, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung die Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit dagegen die Ausnahme darstellt und es im Licht der involvierten Interessen geboten sein kann, zum Schutz bestimmter Interessen wohl die Öffentlichkeit auszuschliessen, nicht aber die am Gericht akkreditierten Medienschaffenden. Die Beschwerdekammer befand, dass auch das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall keine Beschränkung der Medienfreiheit rechtfertigen konnte, u.a. da der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft sass.

 

Sachverhalt: 

A. Am 20. Juli 2016 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen B. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 273 StGB (qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art 162 StGB), der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 47 BankG), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie des unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz) (act. 3.1).

B. Mit Eingabe an die Strafkammer vom 17. August 2017 beantragte B., er sei sachverständig zu begutachten, da gemäss eines psychiatrischen IV-Gutachtens von Dr. med. C. vom 9. März 2015 bei ihm eine schizoaffektive Störung diagnostiziert worden sei, welche zur Gewährung einer IV-Rente geführt habe. B. reichte der Strafkammer in diesem Zusammenhang einen Auszug aus dem betreffenden IV-Gutachten ein (act. 3.2). Die Strafkammer verfügte daraufhin am 22. August 2017 die sachverständige Untersuchung/Begutachtung von B. zur Abklärung seiner Verhandlungs- und der Schuldfähigkeit und beauftragte Dr. med. D., Oberärztin Forensisch Psychiatrische Klinik in Z., mit dessen Begutachtung. Gleichzeitig wurde B. eingeladen, die ihn seit 2010 behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden (vgl. act. 3 S. 2 unten).

C. B. erklärte mit Schreiben vom 29. August 2017, nicht bereit zu sein, die ihn behandelnden Ärzte generell von der Schweigepflicht zu befreien. Konkrete Entbindungsfragen der psychiatrischen Gutachterin würden jedoch geprüft und entsprechende Entbindungen allenfalls erteilt (act. 3.3).

D. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 erbat die Strafkammer B. um Entbindung vom Berufsgeheimnis von Dr. med. C. und allenfalls weiteren im IV-Verfahren involvierten Ärzten und Psychologen, nachdem tags zuvor Dr. med. D. bei der Strafkammer telefonisch um Einsicht in das vollständige, von Dr. med. C. erstellte IV-Gutachten vom 9. März 2015 ersucht habe (act. 3.4).

E. B. teilte der Strafkammer mit Schreiben vom 11. Januar 2018 mit, dass er Dr. med. C. nur dann von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde, wenn das IV-Gutachten von Dr. med. C. anlässlich einer öffentlichen Verhandlung nicht zitiert werde und Dr. med. D. verpflichtet werde, das Gutachten nicht an Dritte weiterzugeben (act 3.5).

F. Mit prozessleitendem Beschluss und prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2018 beschloss die Strafkammer, anlässlich der Gerichtsverhandlung bei allfälligen Zitaten aus dem eingereichten/beigezogenen vollständigen IV-Gutachten vom 9. März 2015 über B. sowie bei einer allfälligen Befragung der psychiatrischen Gutachterin anlässlich der Gerichtsverhandlung die Öffentlichkeit auszuschliessen. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, dass der bisher nicht aktenkundige Teil des IV-Gutachtens mutmasslich zusätzliche Angaben enthalte (z.B. betreffend Untersuchung/Exploration/Anamnese/Auskünfte Dritter usw.) und somit weitergehende (im bereits aktenkundigen Auszug des IV-Gutachtens nicht aufgeführte) persönliche Interessen von B. betreffe. Zum Schutz der persönlichen Interessen von B. sei anlässlich der Hauptverhandlung bei allfälligen Zitaten aus dem eingereichten bzw. beigezogenen vollständigen IV-Gutachten die Öffentlichkeit auszuschliessen. Ebenso habe eine allfällige Befragung der psychiatrischen Gutachterin an der Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen, da bei der Fragestellung an sie oder bei deren Aussage Zitate aus dem vollständigen IV-Gutachten möglich seien. Zudem fragte die Strafkammer B.
erneut an, ob er Dr. med. C., allfällig beigezogene Mitarbeiter und weitere im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren involvierte Ärzte und Psychologen im vorliegenden Strafverfahren von der Schweigepflicht entbinde. Der Beschluss und die Verfügung wurden B., der Bundesanwaltschaft, der forensischen Psychiaterin und der Privatklägerin zugestellt (act. 3.6).

G. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 liess B. der Strafkammer eine von ihm am 31. Januar 2018 unterzeichnete Erklärung betreffend Entbindung von Dr. med. C., von ihm allenfalls beigezogene Mitarbeiter und sämtlichen im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren involvierten Ärzte und Psychologen vom Berufsgeheimnis zukommen (act. 3.7).

H. Die Hauptverhandlung fand am 8. Januar 2019 statt. Anlässlich dieser informierte die Vorsitzende, dass gestützt auf den Beschluss bzw. die Verfügung vom 25. Januar 2018 die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Einvernahme von Dr. med. D. ausgeschlossen werde. Bei der fraglichen Einvernahme wurde das Publikum dementsprechend ausgeschlossen, und es erfolge keine Übertragung der Verhandlung in den Presseraum (vgl. Hauptverhandlungsprotokoll; act. 3.10 S. 3).

I. Gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Einvernahme von Dr. med. D. gelangt A., Medienschaffender [...], mit Beschwerde vom 15. Januar 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):

«1. Auf die Beschwerde sei materiell einzutreten.

2. Es sei die Anordnung des teilweisen Ausschlusses der Medien aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Anordnung Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 17 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 36 Abs. 3 BV verletzt.

4. Das Bundesstrafgericht sei im Sinne einer Wiedergutmachung anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Protokoll der Befragung der Psychiaterin herauszugeben.»

J. Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei über Beschwerdeantrag 4, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von B., nach richterlichem Ermessen zu befinden (act. 3). B. beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5).

K. In seiner Replik vom 4. März 2019 hält A. an den in seiner Beschwerde vom 15. Januar 2019 gestellten Anträgen, mit Ausnahme von Antrag 4, fest. Letzterer zieht er in Anbetracht der von der Strafkammer angekündigten Veröffentlichung des Urteils in Sachen B. zurück (act. 11).

L. Während die Strafkammer auf das Einreichen einer Duplik verzichtet (act. 13), hält A. in seiner Eingabe vom 18. März 2019 an den in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 gestellten Anträgen fest (act. 14), was den Parteien am 20. März 2019 wechselseitig zur Kenntnis gebracht wird (act 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte sind: a. die geschädigte Person; b. die Person, die Anzeige erstattet; c. die Zeugen oder der Zeuge; d. die Auskunftsperson; e. die oder der Sachverständige; f. die oder der durch Verfahrenshandlung beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 StPO). Werden Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine für
das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 2.2.1, m.w.H; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 232 ff.). Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa dann vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird, eine Schweigepflicht auferlegt oder Zwangsmassnahmen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 3.6, m.w.H.). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt die Rechtsmittelfrist mit deren Kenntnisnahme zu laufen (Art. 384 lit. c StPO). Mit der
Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den prozessleitenden Beschluss der Strafkammer vom 25. Januar 2018, welcher anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 dem Publikum und den Medienvertretern mündlich eröffnet wurde. Die Beschwerde vom 15. Januar 2019 erfolgte fristgerecht. Der Ausschluss der Öffentlichkeit an der Einvernahme von Dr. med. C. anlässlich der Hauptverhandlung erging als prozessleitender Beschluss im Rahmen des Strafverfahrens SK.2016.34 gegen B. Der Beschwerdeführer ist nicht Partei dieses Strafverfahrens. Für ihn schliesst der vorinstanzliche Entscheid jedoch das Verfahren ab, weshalb dieser als anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art 30 Abs. 3 BV). Ihm wurde von der Generalsekretärin des Bundesstrafgerichts vor der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2018 die Anklageschrift im Verfahren SK.2016.34 zugestellt (act. 1.1 «Beilage 15»), sodass davon ausgegangen werden kann, er sei akkreditierter Gerichtsberichterstatter beim Bundesstrafgericht (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a des
Reglements des Bundesstrafgerichts über die Grundsätze der Information vom 24. Januar 2012; SR 173.711.33). Als solcher ist der Beschwerdeführer Träger der Medienfreiheit und des Prinzips der Justizöffentlichkeit (Reich, Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 49 zu Art. 30). Der angefochtene Entscheid betrifft ferner seine journalistische Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Er ist ein durch Verfahrenshandlung beschwerter Dritter und damit ein am Strafverfahren Beteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO. Als solcher hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Wie bereits ausgeführt, hat die Hauptverhandlung, anlässlich derer die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Einvernahme von Dr. med. D. ausgeschlossen wurde, jedoch bereits stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat damit kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann allerdings verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer
Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 2.3). Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage könnte sich jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Zudem besteht an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse, und eine rechtzeitige Prüfung durch die Beschwerdekammer wäre jedenfalls dann kaum je möglich, da der Entscheid über den Ausschluss der Öffentlichkeit und der Medienvertreter diesen mangels Parteistellung im Strafverfahren in der Regel erst anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet wird.

1.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Teilausschluss an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 verletze das Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV).

2.2
2.2.1 Das Prinzip der Justizöffentlichkeit ist in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankert. Dieses umfasst nicht nur die Parteiöffentlichkeit, sondern auch die Publikumsöffentlichkeit, einschliesslich der Medienöffentlichkeit. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht das Öffentlichkeitsprinzip auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettjustiz. Die Öffentlichkeit steht im Dienste eines korrekten, gesetzmässigen und gerechten Gerichtsverfahrens, der Veranschaulichung und Transparenz der Rechtspflege und der möglichen Kontrolle von Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Sie bildet Grundlage des gerichtlichen Verfahrens in einem demokratischen Rechtsstaat, stärkt das Vertrauen in die Justiz und fördert das Rechtsbewusstsein (Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 30 BV mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 69 StPO). Den Gerichtsberichterstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3; 1B_349/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.1). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur
sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen zuzulassen (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.).

2.2.2 Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zu Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Dabei hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 m.w.H.; Brunner/Burkert, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 17 BV).

2.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage ist, ob der teilweise Ausschluss der Medien bzw. der Gerichtsberichterstatter von der Hauptverhandlung mit dem Prinzip der Justizöffentlichkeit und der Medienfreiheit vereinbar ist. Ob der Ausschluss des übrigen Publikums gerechtfertigt war, wird nicht geprüft.

2.2.4 Vorliegend wurden die Gerichtsberichterstatter nicht von der ganzen Hauptverhandlung, sondern nur von der Einvernahme der psychiatrischen Gutachterin ausgeschlossen. Dennoch ist durch diesen Ausschluss der Grundsatz der Justizöffentlichkeit offensichtlich tangiert, denn die Einvernahme der psychiatrischen Gutachterin war Teil der grundsätzlich öffentlichen Hauptverhandlung und diente zur Klärung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Ebenso wurde in die Medienfreiheit eingegriffen, da den Journalisten die sich aus der Befragung der Gutachterin ergebenden Informationen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten vorenthalten wurden, sodass den Pressevertretern verunmöglicht wurde, diese Informationen der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

2.3
2.3.1 Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medienfreiheit können wie alle Grundrechte eingeschränkt werden. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ferner durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3).

2.3.2 Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO sieht vor, dass das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine genügende gesetzliche Grundlage, um die Medienvertreter von der Befragung der psychiatrischen Gutachterin auszuschliessen.

2.3.3 Der Ausschluss der Gerichtsberichterstatter von der Befragung der psychiatrischen Gutachterin durch die Strafkammer ist - wie bereits ausgeführt (siehe supra lit. F) - «zum Schutz der persönlichen Interessen» des Beschuldigten erfolgt. Die Strafkammer ging davon aus, dass anlässlich einer allfälligen Befragung der Psychiaterin an der Hauptverhandlung möglicherweise aus dem IV-Gutachten zitiert werden würde, dessen Inhalt mutmasslich persönliche Interessen des Beschuldigten betreffe (act. 3.7).

Ein Abweichen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung ist nur bei schutzwürdigen gegenläufigen Interessen zulässig. Schutzwürdig sind zum Beispiel die persönliche Freiheit gemäss Art. 8 EMRK und Art. 10 BV und die Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Es hat stets eine Interessenabwägung stattzufinden zwischen dem völker- und verfassungsmässigen Gebot auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Bedürfnissen des Beschuldigten, des Opfers sowie des Publikums und der Medien. Wer den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt, muss darlegen, inwiefern seine schutzwürdigen Interessen durch die Gerichtsöffentlichkeit verletzt würden. Das Gericht hat alsdann konkret zu prüfen und abzuwägen, ob solche Interessen bei einer am Verfahren beteiligten Person in einer Weise vorliegen, dass sich ein teilweiser oder gänzlicher Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigt (Saxer/Thurnheer, a.a.O., N. 8 zu Art. 70 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Grundsätzlich geniesst auch die beschuldigte Person den Schutz ihrer Persönlichkeit. Da die Verfahrensöffentlichkeit jedoch im öffentlichen Interesse besteht, muss die beschuldigten Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise
verbundene psychische Belastung erdulden. Unannehmlichkeiten wie eine öffentliche Blossstellung genügen angesichts der hohen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips grundsätzlich nicht, um einen Ausschluss der Öffentlichkeit zu rechtfertigen (BGE 143 I 194 E. 3.6.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.5). Es müssen zusätzlich besondere Gründe vorliegen, welche den Ausschluss der Öffentlichkeit unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit vordringlich gebieten (BGE 119 Ia 99 4b; Michlig, Öffentlichkeitskommunikation der Strafbehörden unter dem Aspekt der Amtsgeheimnisverletzung [Art. 320 StGB], 2013, S. 170; Saxer/Thurnheer, a.a.O., N. 3 zu Art. 70 StPO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Nach dieser Bestimmung können Presse und Öffentlichkeit während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine
öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumt der beschuldigten Partei jedoch keinen Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit ein (Heimgartner/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 40 und 54 zu Art. 59 BGG). Gründe für einen Öffentlichkeitsausschluss zum Schutz der beschuldigten Person sind denkbar, wenn beispielsweise die psychische Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (Saxer/Thurnheer, a.a.O., N. 9 zu Art. 70 StPO). Dabei kann es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, zwar die unmittelbare, nicht aber die mittelbare, d.h. die medienvermittelte Öffentlichkeit auszuschliessen, damit sich die wesentlichen Funktionen des Öffentlichkeitsprinzips, namentlich auch die Transparenz- und Kontrollfunktion, trotzdem verwirklichen lassen. Art. 70 Abs. 3 StPO sieht daher die Möglichkeit vor, Gerichtsberichterstatter und weitere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter Auflagen zu Verhandlungen zuzulassen, von denen die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StPO ausgeschlossen wird. Vor dem Hintergrund, dass die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung die Regel, der Öffentlichkeitsausschluss demgegenüber die Ausnahme darstellt, sind,
wenn immer möglich, Medienvertreter zur Verhandlung zuzulassen (Saxer/Thurnheer, a.a.O., N. 17 zu Art. 70 StPO).

Die Strafkammer erwog in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2018, die Öffentlichkeit anlässlich einer allfälligen Befragung der psychiatrischen Gutachterin an der Hauptverhandlung zum Schutz der persönlichen Interessen des Beschuldigten auszuschliessen, ohne Ausführungen zur Abwägung der verschiedenen Interessen des Beschuldigten und der Öffentlichkeit sowie allfälliger weiterer Verfahrensbeteiligter zu machen. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Befragung der psychiatrischen Gutachterin die Privatsphäre des Beschuldigten und dessen schutzwürdige Interessen tangieren. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch nicht, die Öffentlichkeit bzw. die Medien von der Einvernahme der psychiatrischen Gutachterin auszuschliessen. Vielmehr hat bei der Frage, ob in einem bestimmten Fall vom Prinzip der Öffentlichkeit der Verhandlung (teilweise) abgewichen werden darf, eine Abwägung sämtlicher im Spiel liegenden Interessen zu geschehen (BGE 117 Ia 387 E. 2). Der Öffentlichkeitsausschluss betraf vorliegend die Einvernahme der psychiatrischen Gutachterin zu Fragen der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Art. 19 f. StGB, mithin zu einem für das Verfahren wesentlichen und zentralen Punkt, an welchem ein legitimes Interesse an Information der
Allgemeinheit besteht. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid jedoch unbestrittenermassen einzig den privaten Interessen des Beschuldigten Rechnung getragen, während sie das öffentliche Interesse auf Information gänzlich ausser Acht gelassen hat. Insbesondere hat sie auch die in Art. 70 Abs. 3 StPO vorgesehene Möglichkeit, lediglich die akkreditierte Presse zur Einvernahme von Dr. med. D. zuzulassen, nicht geprüft.

Den Ausführungen der Strafkammer in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 ist jedoch zu entnehmen, dass insbesondere das Interesse an einer beförderlichen Erledigung des Strafverfahrens die Strafkammer dazu bewogen hat, die Öffentlichkeit von der Einvernahme von Dr. med. D. auszuschliessen. Die Strafkammer führt aus, dass der Beschuldigte die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht von Dr. med. C. von der Wahrung des Schutzes seiner Persönlichkeitsrechte in der öffentlichen Verhandlung abhängig gemacht habe. Dabei habe das Recht auf Gewährung dieses Schutzes und die Ermöglichung des Beizugs relevanter Akten durch das Gericht ein hohes Gewicht gehabt, denn ohne die Informationen aus dem IV-Gutachten hätten für das Aktengutachtem im Strafverfahren kaum sachdienliche Informationen zur Krankengeschichte und zum Krankheitsbild des Beschuldigten vorgelegen. Die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht habe den Beizug des IV-Gutachtens gewährleistet. Andernfalls hätte die Verwaltungsbehörde zunächst eine Interessensabwägung vornehmen und (bei Feststellung überwiegender privater Geheimhaltungsinteressen) die Strafkammer schliesslich ein Beschwerdeverfahren führen müssen, dessen Ausgang angesichts vorliegender Umstände höchst
ungewiss gewesen wäre (act. 3 S. 4 f.). Der Grundsatz des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 StPO ist ein wichtiger Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Ziel des Beschleunigungsgebots ist primär zu verhindern, dass eine beschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 124 I 139 E. 2a). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer basiert dabei nicht auf starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben (Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Das Beschleunigungsgebot ist von besonderer Bedeutung in denjenigen Fällen, in welchen die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist. Es kann allerdings nicht dazu dienen, andere Garantien einzuschränken oder gar auszuhöhlen (Summers, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 5 StPO). Wie oben ausgeführt, wurde durch den Ausschluss der
Gerichtsberichterstatter von der Einvernahme der psychiatrischen Gutachterin in die Medienfreiheit eingegriffen, und der Grundsatz der Justizöffentlichkeit ohne Weiteres tangiert (vgl. supra E. 2.2.4). Um dies zu verhindern, hätte die Strafkammer - wie sie selbst ausführt - die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht auf dem behördlichen Weg einholen müssen. Eine Verfahrensverzögerung wäre dabei unvermeidbar gewesen. Wie bereits dargelegt, zieht nicht jede Verfahrensverzögerung auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit sich. Ob vorliegend überhaupt das Strafverfahren unangemessen lange verzögert worden wäre, kann ohnehin nicht beurteilt werden. Der Beschuldigte, der sich nicht in Sicherheitshaft befand, hätte eine Verzögerung des Verfahrens bis zu einem gewissen Mass hinnehmen müssen. Daraus folgt, dass das Interesse an einer beförderlichen Verfahrenserledigung vorliegend die oben festgestellten Eingriffe in die verfassungsmässig geschützten Grundrechte der Medienfreiheit und der Justizöffentlichkeit nicht zu rechtfertigen vermag.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Strafkammer durch den Ausschluss der Gerichtsberichterstatter von der Einvernahme der psychiatrischen Gutachterin den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medienfreiheit verletzt hat.

3. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 4. März 2019 seinen Antrag auf Herausgabe des Protokolls der Befragung der psychiatrischen Gutachterin zurückgezogen hat (vgl. supra lit. K), ist darüber nicht mehr zu befinden.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es ist im Dispositiv festzustellen, dass durch den angeordneten Ausschluss der Öffentlichkeit von der Einvernahme der psychiatrischen Gutachterin an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medienfreiheit verletzt worden sind, soweit damit die akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Einvernahme ausgeschlossen worden sind.

5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

5.2 Der Beschwerdeführer trat im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Vertretung auf. Mangels nachgewiesener noch anderweitig ersichtlicher Kosten ist daher auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Einvernahme der psychiatrischen Gutachterin an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medienfreiheit verletzt worden sind, soweit damit die akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Einvernahme ausgeschlossen worden sind.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Anmerkungen:

Einleitung

1

Beim vorliegend zu besprechenden Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 25. Juli 2019 interessieren aus medienrechtlicher Sicht vor allem zwei Punkte: Die Beschwerdebefugnis eines Journalisten gegen einen an einer Hauptverhandlung mündlich eröffneten prozessleitenden Beschluss und gegen eine gleichzeitige prozessleitende Verfügung einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts, mit welchen die Öffentlichkeit sowie die Medien von der Hauptverhandlung, anlässlich welcher psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten zu erörtern waren, ausgeschlossen wurden; und die Güterabwägung, aufgrund derer die Beschwerdekammer den Beschluss aufhob und eine Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit sowie der Medienfreiheit feststellte.

2

Der Beschluss, gegen welches es kein ordentliches Rechtsmittel gibt, macht zu Recht deutlich, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung die Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit demgegenüber die Ausnahme darstellt und es im Licht der involvierten Interessen und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit geboten sein kann, wohl zum Schutz bestimmter Interessen die Öffentlichkeit auszuschliessen, nicht aber die am Gericht akkreditierten Medienschaffenden.

Sachverhalt

3

Ausgelöst wurden die von der Beschwerdekammer zu beurteilenden Rechtsfragen von einem Beschuldigten, der mit Hinweis auf ein früheres psychiatrisches IV-Gutachten seine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung seiner Schuldfähigkeit verlangte. Die zuständige Strafkammer entsprach diesem Begehren und lud den Beschuldigten zugleich ein, die ihn früher behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, damit die gerichtlich ernannte Sachverständige mit diesen Ärzten Kontakt aufnehmen konnte, um deren Begutachtung zu erörtern. Dazu war der Beschuldigte nur beschränkt bereit. Er verlangte insbesondere, dass das IV-Gutachten anlässlich der öffentlichen Verhandlung nicht zitiert werde und die gerichtlich ernannte Sachverständige dieses nicht Dritten weitergebe. Das Gericht gab diesem Verlangen statt und schloss die Öffentlichkeit und die Medien von der Hauptverhandlung bei der Befragung der gerichtlich ernannten Sachverständigen sowie bei allfälligen Zitaten aus dem IV-Gutachten aus. Begründet wurde dies mit den persönlichen Interessen des Beschuldigten und der Gefahr, dass durch die Zitate über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Informationen über den Beschuldigten bekannt würden. Gestützt darauf war dann der Beschuldigte bereit, sämtliche Ärzte und Psychologen vom Berufsgeheimnis zu entbinden.

4

Dies wurde so anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet und die Öffentlichkeit sowie die Medienschaffenden entsprechend ausgeschlossen. Ein Medienschaffender erhob dagegen Beschwerde und machte eine Verletzung der Medien- und Informationsfreiheit, der verfassungsrechtlich in Art. 30 Abs. 3 BV garantierten Gerichtsöffentlichkeit sowie des rechtlichen Gehörs geltend und verlangte nebst der Feststellung einer Verletzung dieser Verfassungsrechte auch die Herausgabe des Befragungsprotokolls der gerichtlichen Sachverständigen; diesen Antrag zog er allerdings im Verlauf des Verfahrens zurück.

Erwägungen

Zum Eintreten
5

Normalerweise können Verfahrensbeteiligte prozessleitende Beschlüsse nur mit dem Endentscheid anfechten. Beim Medienschaffenden war dies anders, weil für ihn der Ausschluss von der Hauptverhandlung zugleich ein Endentscheid darstellte, weswegen er Beschwerde erheben konnte bzw. innerhalb von 10 Tagen musste. Beschwerdeobjekt war hierbei die mündliche Eröffnung des prozessleitenden Beschlusses, mit welcher die Beschwerdefrist zu laufen begann. Auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses – die Hauptverhandlung hatte bereits stattgefunden – wurde hierbei verzichtet, weil sich eine solche Situation jederzeit wiederholen kann, eine rechtzeitige Überprüfung kaum je möglich ist und ein öffentliches Interesse an einer Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen, welche vorliegend durchwegs Verfassungsfragen waren, besteht.

Gerichtsöffentlichkeit und Medienfreiheit
6

Die Beschwerdekammer weist einleitend auf die grosse Bedeutung des Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit für die Allgemeinheit, aber auch für die Betroffenen hin. Der Grundsatz dient der Justizkontrolle; eine zentrale Rolle kommt hierbei den Medien zu. Sie stellen als Informationsträger das Bindeglied zwischen Staat und Öffentlichkeit dar, und die Medienfreiheit schützt auch den Zugang zu Informationen. Daher ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit und der Medien nur in engen Grenzen möglich. Auch wenn der Ausschluss nur von einem Teil der Hauptverhandlung erfolgte, sind Justizöffentlichkeit und Medienfreiheit als Grundrechte tangiert.

Die Abwägung und deren Strukturierung
7

Im Zentrum des Entscheides steht eine Abwägung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit gegenläufigen Interessen. Dabei sind zwei Fragen zu beantworten: Die eher allgemeine Frage, welche Interessen es überhaupt erlauben, die Justizöffentlichkeit einzuschränken, und wie spezifisch diese Interessen zu sein haben. Und die zweite Frage, ob im konkreten Fall diese Interessen zu Recht eine Einschränkung im Sinne eines Ausschlusses von einem Teil der Hauptverhandlung erlauben.

8

Im konkreten Fall begründete die zuständige Strafkammer den Ausschluss sehr unspezifisch mit dem Schutz der persönlichen Interessen des Beschuldigten. Die Beschwerdekammer stellt dazu fest, dass der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Freiheit Interessen sind, welche den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen können. Die Kammer verlangt indessen, dass konkret dargelegt wird, wie diese Interessen durch die Gerichtsöffentlichkeit tangiert werden. An die Abwägung setzt die Beschwerdekammer in der Folge hohe Anforderungen:

  • Weil die Gerichtsöffentlichkeit auch im öffentlichen Interesse besteht, genügt die mögliche Blossstellung eines Beschuldigten in der Öffentlichkeit und die damit verbundene psychische Belastung nicht für einen Öffentlichkeitsausschluss.
  • Es müssen besondere, dringende Gründe vorliegen, damit der Öffentlichkeitsausschluss zulässig ist, z.B. echte Gefahren für die psychische Gesundheit oder zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Auch Art. 6 EMRK räumt einem Beschuldigten keinen Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit ein, obschon dort der Schutz des Privatlebens der Verfahrensbeteiligten ausdrücklich erwähnt ist.
  • Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob nur die unmittelbare Öffentlichkeit, nicht aber die mittelbare, durch die Medien bzw. Gerichtsberichterstattung vermittelte Öffentlichkeit auszuschliessen ist, damit sich die Transparenz- und Kontrollfunktion verwirklichen kann. Weil die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung die Regel, der Ausschluss demgegenüber die Ausnahme bildet, sind wenn immer möglich Medienvertreter zuzulassen.
9

Die zuständige Strafkammer hat demgegenüber keine echte Abwägung aller relevanten Interessen vorgenommen, sondern pauschal auf den Schutz der Interessen des Beschuldigten in Zusammenhang mit der allfälligen Befragung der psychiatrischen Gutachterin an der Hauptverhandlung verwiesen. Dies genügte bei weitem nicht, zumal mit der Schuldfähigkeit eine für das Verfahren zentrale Frage zu beantworten war, welche auch die Öffentlichkeit interessierte.

10

Erst recht kein legitimes Interesse, um die Öffentlichkeit sowie die Medienvertreter auszuschliessen, waren Anliegen eines beförderlichen Verfahrens. Die Strafkammer erachtete die Informationen aus dem IV-Gutachten als sehr wichtig und befürchtete ein länger andauerndes Beschwerdeverfahren über die Frage, weil der Beschuldigte nur für de Fall des Öffentlichkeitsausschlusses seine ihn früher behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hatte. Die Beschwerdekammer stellte hier richtig, dass das Beschleunigungsverbot im vorliegenden Fall keine Beschränkung der Gerichtsöffentlichkeit sowie der Medienfreiheit rechtfertigen könne, da der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft war. In Übrigen hätte es die Strafkammer in der Hand gehabt, ein Verfahren zur Befreiung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht einzuleiten.

Beurteilung
11

Der Entscheid ist zu begrüssen. Er stellt die Relationen zwischen den Persönlichkeitsrechten von Beschuldigten um dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses wieder her und verpflichtet insbesondere dazu, eine differenzierte Interessenabwägung auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Eingehendere Überlegungen zum Einfluss der Medien- und Informationsfreiheit wären allerdings denk- und wünschbar gewesen.