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Entscheide 2025

 

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

 

Nichteintreten

1.1.2025.21 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Information, welche geeignet ist, eine bevorstehende Volksabstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwerts zu beeinflussen und zu verfälschen. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1068 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.20 Der monierte Beitrag aus «Schweiz aktuell» über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung, an den Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigungen zu zahlen, war sachgerecht. Er liess die Behauptung, dass der Umgang mit Quadroni quasi ein normales Vorkommnis im Polizeialltag sei und ihm dieser keinen aussergewöhnlichen Schaden zugefügt habe, nicht einfach stehen. Sowohl der Quadronis Rechtsanwalt als auch der Beschwerdeführer als Strafrechtsexperte konnten ihre Kritik deutlich platzieren. Dass die Regierung zu dieser harschen Kritik ihrerseits nochmals angehört werden musste, war juristisch geboten. Insbesondere der Abschluss des Beitrags mit der erhellenden Einordnung durch den Bündner Korrespondenten korrigierte zudem allfällige Versäumnisse in der Anmoderation, sodass die Meinungsbildung des Publikums insgesamt nicht beeinträchtigt war. 
Entscheid b.1044 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.19 Das Publikum konnte sich aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden. Der Fokus der Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
Entscheid b.1049 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. Sept. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événement

1.1.2025.18 La Radio Télévision Suisse RTS 1 a diffusé dans le cadre de l’émission télévisée « A Bon Entendeur » le « flash conso ». On a présenté les faits de manière transparente et correcte. Le manquement constaté portant sur un point secondaire n’a pas manipulé le public qui a pu se forger librement sa propre opinion. Le principe de la présentation fidèle des événements n’a pas été violé
Décision b. 1045 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 4 septembre 2025
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, principe de transparence, discrimination
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Beschwerdebefugnis

1.1.2025.17 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beanstandung vor Abschluss des Ombudsverfahrens zurückgezogen. Sie war damit nicht mehr am Beanstandungsverfahren beteiligt und hat auch keinen Bericht der Ombudsstelle im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RTVG erhalten, welcher eine Beschwerde an die UBI überhaupt erst ermöglicht. Mangels dieser zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen kann sie nicht mehr in eigenem Namen Beschwerde führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie aufgrund ihrer besonderen Nähe zum Sendegegenstand mit dem von ihr gezeigten Bild an sich befugt gewesen wäre, eine Betroffenenbeschwerde zu erheben.
Entscheid b.1057 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 7. Juli 2025

Stichworte: Beschwerdebefugnis, Ombudsbericht
Bestimmungen: Art. 93, 94 und 95 RTVG

Programmautonomie

1.1.2025.16 Die Beschreibung des Sendegefässes «Wort zum Sonntag: Christliche Gedanken zum Zeitgeschehen» impliziert auch Kommentare zu politischen Themen. Soweit bei entsprechenden Kommentaren eine auch christlich fundierte Perspektive erkennbar ist, die wesentlichen Fakten korrekt und transparent vermittelt werden und keine Beeinflussung einer Volksabstimmung oder Wahl in der sensiblen Periode gemäss Vielfaltsgebot vorliegt, sind solche aufgrund der Programmautonomie zulässig. 
Entscheid b.1032 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflicht

1.1.2025.15 Radio SRF 2 Kultur thematisierte in der Sendung «Passage»
den Wandel auf Friedhöfen. Dabei konnten sich die Zuhörenden aufgrund der transparenten Vermittlung von zahlreichen Informationen und verschiedenen Meinungen eine eigene Meinung zum Thema haben bilden können. Persönliche Ansichten, zumal konsequent in Form von Originaltönen ausgestrahlt, waren klar als solche erkennbar. Journalistische Sorgfaltspflichten hat die Beschwerdegegnerin durch die nicht eingeholte Autorisierung der Quotes durch den Beschwerdeführer nicht verletzt. 

Entscheid b.1036 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025

Stichworte: Journalistische Sorgfaltspflicht, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.14 Es ging im Artikel um den Tag der Amtseinführung von Donald Trump nicht um eine politische Analyse, sondern um die Illustration optischer Auffälligkeiten. Dieser Fokus ist für die Leserschaft ohne weiteres erkennbar. Dass neben der Darstellung bekannter Personen und Hinweisen auf besondere Begebenheiten auch die umstrittene Armbewegung von Elon Musk Eingang in die Bildserie findet, ist im Lichte der Programmautonomie und des öffentlichen Informationsinteresses nicht zu beanstanden. Die Armbewegung Musks wird bei Berücksichtigung des Kontextes zudem nicht verharmlost. Vielmehr macht die Redaktion deutlich, dass die Interpretation der Geste trotz der Nähe zum Hitlergruss nicht restlos geklärt ist,was den Tatsachen entspricht. 
Entscheid b.1042 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsbedingungen

1.1.2025.13 Der Regionalfernsehsender TVO hat die in der Konzession festgelegten Bedingungen für sein regionales Informationsangebot nicht eingehalten. Das Angebot an regionalen Informationen liegt unter den vorgeschriebenen 150 Minuten. Zudem werden in vielen Fällen der lokale Charakter oder die Auswirkungen der Informationen auf die Region nicht ausreichend hervorgehoben. 
BVGer A-623/2024 vom 10. September 2025 i.S. TVO AG c. Bakom
Stichworte: Aufsichtsverfahren, Überschreitung der Aufsichtskompetenz, Privatgutachten, Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Informationsauftrag, Codierung, Qualitätssicherung, Richtlinie Quantitative Mindestvorgabe, Versorgungsgebiet, Medienfreiheit, Programmautonomie, Relevanz, Ortskriterien, Sachverhaltsfeststellung
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 5, 38, 47, 86 RTVG, Art. 42 RTVV

Popularbeschwerde

1.1.2025.12 Die mit der Popularbeschwerde verbundene, tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen kann. Bei Publikationen zu einem seit mehreren Jahren fast täglich medial diskutierten Thema wie dem Ukraine-Krieg sollte es ohne weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist zu erhalten.
Entscheid b.1053 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Juni 2025

Stichworte: Popularbeschwerde, Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 RTVG

Behördliche Auskünfte als Quellen 

1.1.2025.11 Die Redaktion der Sendung «DOK» mit dem Titel «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt» hat mit einem nicht zutreffenden Satz keine journalis-tischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Frage der Rechtmässigkeit von Tierködern auf der Passjagd im Kanton Wallis bei der zuständigen Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis ausreichend verifiziert hat. Gemäss Rechtsprechung gelten zuständige Behörden als verlässliche Informationsquellen, weshalb sich Medienschaffende auf deren Auskünfte grundsätzlich verlassen dürfen
Entscheid b.1025 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, journalistische Sorgfaltspflichten, behördliche Auskünfte, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliche Sicherheit
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Fehler in Nebenpunkten 

1.1.2025.10 Der Beitrag der SRF-«Tagesschau» «Schweiz: Wirkstoff gegen RS-Virus zugelassen» und der Online-Artikel zum gleichen Thema wiesen wegen missverständlicher Formulierungen hinsichtlich der Immunität und des Effekts des Wirkstoffs sowie die Darstellung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder Mängel auf. Doch diese betrafen Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung des Publikums zu den vermittelten Informationen nicht rechtserheblich beeinträchtigten. Mit der  Benennung des Wirkstoffs (Nirvesimab) wurde auch nicht unzulässige Schleichwerbung betrieben, weil damit ein Informationswert verbunden war.
Entscheid b.1023 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Programmautonomie, Fehler in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflichten 

1.1.2025.9 Ein von der SRF-Rundschau» ausgestrahlter Beitrag über den Fall einer Prügelattacke von vier Männern gegen eine Frau in Schaffhausen und die damit verbundenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden wies erhebliche Mängel auf. Die Sachverhaltsdarstellung erfolgte in einseitiger Weise und unter Weglassung von entlastenden Argumenten. Auch hinsichtlich der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden konnte sich das Publikum keine umfassende eigene Meinung bilden. Die bei Beiträgen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Redaktion nicht eingehalten. Das betrifft namentlich die Transparenz und das Fairnessprinzip. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Entscheid b.1013 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Anwaltschaftlicher Journalismus, journalistische Sorgfaltspflichten,  Transparenz, Fairnessprinzip, Unschuldsvermutung,  Menschenwürde, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, 
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Umgang mit Kommentaren

1.1.2025.8 Umgang mit Kommentaren (üpA). Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar. Die Aufrechterhaltung einer solchen Debattenkultur darf im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit aber nicht allzu streng gehandhabt werden, so dass auch ironische Beiträge noch Eingang in Kommentarspalten finden können.
Entscheid b.998/1017/1021/1027 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Online-Foren, Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit
Bestimmungen: Art. 16 BV, Art. 94, 95 RTVG

Anhörung und Justizkritik

1.1.2025.7  Thematisiert eine TV-Sendung die Tatsache der Einstellung einer Strafuntersuchung und vermittelt sie den Inhalt der Verfügung angemessen, erfordert die als Meinungsäusserung erkennbare Kritik am Ergebnis der Untersuchung keine Anhörung der verantwortlichen Bundesanwälte. Im konkreten Fall erwies sich auch die heftige Kritik eines ausländischen Journalisten an der Einstellung des Verfahrens gegen den FIFA-Präsidenten und den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber als hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.
BGer 2C_484/2024 vom 6. August 2025: SRG c.  Ausserord. Bundesanwalt A. und B.
Stichworte: Medienr^freiheit, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Justizkritik, Anhörungspflicht
Bestimmungen: Art. 17, 93 BV, Art. 4 RTVG

Intérêt public

1.1.2025.6 Dans le cas d’espèce, aucune nouvelle question juridique ou fondamentale ne se pose. Le plaignant invoque une violation du principe de la présentation fidèle des événements et une discrimination. L’AIEP a déjà eu à apprécier des plaintes dans lesquelles le plaignant mettait en cause ces dispositions et elle dispose d’une jurisprudence détaillée et établie en la matière. Pour ces motifs, il n’existe pas un intérêt public à une décision au sens de l’art. 96 al. 1 LRTV.
Décision b. 1046 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 19 mai 2025
Mots-clefs: Qualité pour agir, discrimination, intérêt public
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung

1.1.2025.5 Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Ele-mente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte , b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit Zeitangabe, c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen (z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird) sowie d) eine Begründung, warum in den gerügten Fällen keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen.
Entscheid b.1018/1019 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Bestimmungen: Art. 95 RTVG

Einseitigkeit wegen Verzichts auf Berichterstattung 

1.1.2025.4 Der Verzicht des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) auf die Berichterstattung über die Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI), die wichtige Erkenntnisse über die Handhabung der Covid-19-Pandemie enthielten, bewirkten im relevanten Zeitraum bewirkte eine rechtserhebliche Einseitigkeit in den Programmen, welche andere ausgestrahlte Beiträge nicht aufwiegen können. Das Vielfaltsgebot wurde deshalb verletzt.
Entscheid b.1014 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Programmautonomie, Vielfaltsgebot, Zugang zum Programm
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck 

1.1.2025.3 Der Online-Artikel von SRF «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation» weist zwar Mängel auf, weil nicht auf die bestehende These einer fehlgeleiteten israelischen Abwehrrakete hingewiesen wurde und der angehängte «Tagesschau»-Beitrag eine falsche Information zur  betroffenen drusischen Bevölkerung enthielt. Diese betrafen aber Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den für die Beurteilung entscheidenden Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen.
Entscheid b.1015 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Gesamteindruck, Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsvoraussetzungen

1.1.2025.2 Die Beschwerdegegnerin erfüllt die Konzessionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG u.a. deshalb nicht, da sie nicht Gewähr dafür bietet, die Arbeitsbedingungen der Branche einzuhalten.
BVGer A-929/2024 vom 12. Dezember 2024 i.S. Südostschweiz AG c. Radio Alpin Grischa AG
Stichworte: Radio und Fernsehen; Konzessionen; Lokalradio, Versorgungsgebiet, Konzessionsvoraussetzungen, Musterkonzession, schwerer Mangel, Verhältnismässigkeit
Bestimmungen: Ar. 38, 44, 45 RTVG

Diesen Entscheid hat für “medialex”  RA Mirjam Teitler besprochen im Beitrag “Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid

Erteilung einer RTV-Konzession

1.1.2025.1 Die Konzession des Uvek für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet “Zürich – Nordostschweiz” an die Tele Top AG war bundesrechtskonform.
BVGer A-931/2024 vom 11. Januar 2025 i.S. ZH-Medien GmbH c. Tele Top AG und CH Media Holding AG
Stichworte: Verletzung der Begründungspflicht, rechtliches Gehör, Bewertung der Selektonskriterien, Musterkonzession,  Versorgungsgebiet, Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen, Programmauftrag, Kulturauftrag, Bewertung
Bestimmungen: Ar. 38, 44 RTVG

 

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.7-8 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025 i.S. A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Zugang zu Beschlüssen von Vorstandssitzungen 

1.2.2025.6 Die Gesukndheitsdirektion wurde verpflichtet, Beschlüsse der GDK-Vorstandssitzungen vom März und November 2017 sowie die vollständigen Protokollinhalte, insbesondere zu den behandelten KVG-Themen, offenzulegen, soweit sie nicht engen Zusammenhang mit dem vertraulichen Meinungsbildungsprozess innerhalb der GDK aufwiesen.
VGer Kt. Zürich VB 2024 00742 vom 30. Oktber 2025 S i.S. Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch c. Gesundheitesdirektion Kt. Zürich
Stichworte: Öffentlichkeitsprinzip, Interessenabwägung, Meinungbildungsprozess, Schwärzungen 
Bestimmungen: Art. 17 Verf.ZH, § 20, 23 IDG, § 9 IDV  

Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides

1.2.2025.5 Die Vorinstanz hat sinngemäss das Vorhandensein eines amtlichen Dokuments (Liste sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmennamen) angezweifelt und sich zu den Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a und b BGÖ, obwohl sie in diesen Punkten an einen früheren Rückweisungsentscheid des BVGer gebunden war.
BVGer A-4618/2024 vom 6. Aug. 2025:  A. c. Bundesamt für Statistik
Stichworte: Amtliche Dokumente, Spezialbestimmungen, Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides 
Bestimmungen: Art. 3 und 14 BStatG, Art. 61 VwVG, Art. 4, 5 und 7 BGÖ   

Documents officiels, caviardage

1.2.2025.4 Un journaliste à la RTS demandait l’accès aux quatre documents suivants concernant des informations sur la cave à vin du Conseil fédéral.  Le Tribunal administratif fédéral a admis le recours, annulé la décision de l’autorité inférieure et a lui ordonné de transmettre au recourant les documents demandés, après caviardage des noms, fonctions, numéros de téléphone et adresses de courrier électronique des employés de l’administration fédérale y figurant, dès l’entrée en force du présent arrêt.
TAF A-313/2025 du 7 août 2025: A. c. C. et Chancellerie fédérale
Mots clefs: caviardage, documents officiels, l’application de LTrans, données concernant des personnes morales, consultation des tiers, caviardage.
Dispositions:  Art. 12, 15, 32, 57 LOGA, art. 1, 2, 5, 7, 9, 11 LTrans.

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.3 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025: A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Konkrete behördliche Massnahmen

1.2.2025.2 Journalist A. ersuchte er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) u.a.um die Herausgabe von Dokumenten zur autologen CAR-T -Zelltherapie, aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung hervorgehe. Das Einsichtsgesuch bezieht sich auf krankenversicherungsrechtliche Tarifverträge und damit im Zusammenhang stehende vertrauliche Preisvereinbarungen. Indem das BVGer davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ.
BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025: A. c. B., C. und Bundesamt für Gesundheit BAG
Stichworte: Beeinträchtigung konkreter behördlicher Massnahmen, Schwärzungen, Geschäftsgeheimnisse, ^laufende  Vrhabndlungen, Interessenabwägung 
Bestimmungen: Art. 7 Abs. 1 lit. b und g sowie 8 Abs. 4 BGÖ,

Zugang zu Dokumenten betr. Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge

1.2.2025. 1 Das BVGer hat Bundesrecht verletzt, indem es in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB das Vorliegen einer Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4  BGÖ bejaht hat. Nachdem sie offengelassen hat, ob andere Spezialbestimmungen bestehen und ob die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a – d, g und h BGÖ Anwendung finden, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob andere Spezialbestimmungen oder Ausnahmebestimmungen erfüllt sind.
BGer 2C_214/2023 vom  5. März 2025  Gasser c. Bundesamt für Rüstung armasuisse
BGer 2C_228/2023 vom  5. März 2025  Plattner c. EMPA
Stichworte: Spezialbestimmungen, öffentliches Beschaffungswesen, Geheimhalteinteressen, Ausnahmebestimmungen, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 7  BGÖ,  Art. 3 und 10 BöB

 

2. Privatrecht – Droit privé

Persönlichkeitsverletzung durch Gesamteindruck mehrerer Artikel

2.2025.3  Weder der von den streitbetroffenen Artikeln hervorgerufene Gesamteindruck noch darin erhobene Einzelvorwürfe wie die Beschwerdeführerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgerechnet sowie nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu tiefe Lohnangaben gemacht, erwiesen sich als rechtsfehlerhaft.  
BGer 5A_890/2024 vom 27. August 2025 i.S. A. GmbH c. Gewerkschaft B.
Stichworte: Verbindlicher Sachverhalt, Revhtsverweigerung, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, Gesamtgeindruck, Einzelvorwürfe, Verdachtsberichterstattung, Kosstenauflage.
Bestimmungen: Art. 29 BVm Art. 28 und 28a ZGB, Art. 52 und 106 ZPO.

Beobachter

2.2025.2  Weder die einzelnen im beanstandeten Bericht darin formulierten Vorwürfe noch der Zeitungsbericht als Ganzes («Beobachter»-Artikel über eine Versicherungsberatungsfirma) verletzte die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin widerrechtlich. Dem «Beobachter» gelang der Wahrheitsbeweis im Hauptpunkt der Klage. Auch ein Verstoss gegen das UWG war nicht ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil erwies sich als bundesrechtskonform. 
BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 i.S. A. AG c. B. AG
Stichworte: Überspitzter Formalimsu, Noven, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, Wahrheitsbeweis,  Verdachtsberichterstattung, Willkür, unlauterer Wettbewerb
Bestimmungen: Art. 28 ZGB, Art. 3 UWG, Art. 152 221 und 229 ZPO
Besprechung dieses Urteil durch RA Christoph Born in medialex 09/25

Persönlichkeitsverletzung, unlauterer Wettbewerb

2.2025.1  Die identifizierende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin (Kita) ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse getragen. Der Artikel liegt unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und mit Rücksicht auf den Wahrnehmungshorizont der Durchschnittsleserschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse. 
BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 i.S. A. AG c. B. AG, C. und D.
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, rechtliches Gehör, Recht auf Beweis, willkürliche Feststellung des Sachverhalts
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 28 ZGB, Art. 3 und 9 UWG, Art. 53 und 152 ZPO
Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born im Beitrag “Verdachtsberichterstattung: Eine risikoreiche Erleichterung für die Medien”, medialex 02/25.

3. Strafrecht – Droit pénal

Keine Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle

3.2025.2  Noch nicht rechtskräftige Strafbefehle u nterstehen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip. Art. 69 Abs. 2 StPO ist so auszulegen, dass er nur für rechtskräftige Strafbefehle gilt. Massgeblich für diese Auslagung war die teleologische Güterabwägung zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip der Justiz und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Das Gericht betonte, dass die vorzeitige Kommunikation eines “Urteilsvorschlags” die Unschuldsvermutung irreparabel schädige, während das öffentliche Informationsinteresse auch durch die Einsichtnahme in rechtskräftige Strafbefehle gewahrt werden könne.
TF 7B_631/2023 du 18 septembre i.S. A. c. Ministère public de la République et canton de Genève (französischsprachiger Entscheid)
Stichworte: Zulässigkeit der Beschwerde, Strafbefehlsverfahren, Güterabwägung, Öffentlichkeitsprinzip, Unschuldsvermutung, Auslegungsmethodik (nach Wortlaut, historisch, teleologisch)
Bestimmungen: Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 69, 101 StPO    
Besprechung dieses Urteils durch RA Matthiad Schwaibold im Beitrag Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter, medialex 09/25

Risque financier pour les journalistes blanchis

3.2025.1 Deux journalistes blanchis de l’accusation de diffamation ont exigé que leurs frais de défense soient pris en charge par l’État, car la partie plaignante condamnée aux frais de procédure était insolvable. La Cour de justice de Genève leur a donné raison. Les dispositions du CPP relatives à la prise en charge des frais doivent être interprétées à la lumière du droit superieur – la liberté des médias (art. 17 CSt), effet horizontal des droits fondamentaux (art. 35 CSt) et art. 10 de la CEDH. Le transfert du risque financier pourrait avoir un effet dissuasif sur les professionnels des médias et serait donc contraire à la liberté d’expression garantie par l’art. 10 de la CEDH.
Cour de Justice Genève. Arrêt du 13 juin 2025: A. et C. c. E. et le ministère public de la République et canton de Genève
Mots clefs:  Diffamation, frais, liberté des médias, effet horizontal des droits fondamentaux 
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 7 et 35 CSt., 125, 135, 423,426f., 429, 432 CPP

Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold im Beitrag “Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen die Meinungsfreiheit”, medialex 08/25

 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Tarifgenehmigung

4.2025.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett,
Theater) durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) abgewiesen. Die gesetzlichen Kriterien habe die ESchK richtig ausgelegt; ihr Entscheid erscheine angemessen. Auch ein unter Wettbewerbsbedingungen vereinbarter Tarif würde nicht erheblich von der vorliegenden Regelung abweichen.

BVGer B-5328-2024 vom 15. Juli 2025 i.S. Swiss Music Promoters Association c. Suisa und Swissperform
Stichworte: Kognition, Anspruch auf rechtliches Gehör, relevante Angemessenheiteskriterien, Vermittlungsabzug, Mitwirkungspflichten, Intensität der Werknutzung, Gleichbehandlungsgebot, Verfahrenskosten, Entschädigung
Bestimmungen: Art. 45, 51, 55, 59 f., 63 URG, Art. 12 VwVG

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

 

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

 

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Wahrheitssuche

7.2025.48 Die «NZZ am Sonntag» hat mit dem Interview «Die oberste Bildungsdirektorin über die Corona-Krise: ‹Ich habe immer wieder beim Bundesrat interveniert›» die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Die wiedergegebene Aussage von Silvia Steiner verneint  einzig die Rolle von SchülerInnen als die (Haupt)-Treiber der Pandemie und nimmt keine weitere Beurteilung ihres Einflusses auf das Pandemiegeschehen vor. Stellungnahme 48/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuchge, Intervention auf Aussagen in Interviews
Bestimmungen: Ziff.  «Erklärung», Richtlinie 1.1

Recherche de la vérité


7.2025.47 En publiant l’enquête «Le rêve brisé de rives 100% accessibles», «24 heures» n’a pas violé la «Déclaration».
  L’information pertinente pour illustrer l’enquête était une exaspération et non le motif détaillé de la discussion, qui est un autre sujet.
Prise de position 47/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité,  respect de la vie privée

Dispositions: Chiffre 1 et 7 de la «Déclaration».

 

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.46  Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Kassenobligationen im Krisenfall gesichert» die Freiheit der Information,  die Pflicht zur Unabhängigkeit und das Verbot kommerzieller Werbung nicht verletzt. 

Stellungnahme 46/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Trennung  zwischen einer öffentlichen oder privaten Tätigkeit, Unabhängigkeit
Bestimmungen: Ziff.  2, 9 ind 10 «Erklärung», Richtlinie 2.4, 9.1, 9.2, 10.1, 10.2

Wahrheitssuche

7.2025.45 Der «Beobachter» und «blick.ch» haben mit dem Artikel «Die gefilterte Wahrheit von Evodrop» respektive «Die Geschichte des Start-ups Evodrop und seines Gründers Fabio Hüther» die «Erklärung» nicht verletzt. Insbesondere hat die Journalistin zu den zahlreichen Aspekten des Artikels ausführlich recherchiert und damit der geforderten Suche nach der Wahrheit Genüge getan. 
Stellungnahme 45/2025 des Schweizer Presserates (Evodrop AG c. «Beobachter» und «blick.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff.  1, 2 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3

Trennen von Fakten und Kommentar


7.2025.44 Der Titel «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK» ist nicht präzise, weil das «jetzt» von der Leserschaft so interpretiert werden kann, dass damit ein unmittelbares Tätigwerden der GPK gemeint ist. Zwei Titel sind ungenau, doch sind sie nicht kommentierend und verletzen damit das Trennungsgebot von Fakten und Kommentar nicht. 

Stellungnahme 44/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Wiler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Quellenbearbeitung, Berichtigung, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen
Bestimmungen: Ziff.  1, 2, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 2.3

Kommentarfreiheit


7.2025.43  «Das Magazin» hat mit dem Essay «Liebe Kosovarinnen, wir müssen uns wehren!» und dem entsprechenden Online-Artikel weder gegen die Pflicht zur Trennung von Fakten und Meinung noch gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Im Sinne der Meinungs- und Medienfreiheit muss es möglich sein, eine Minderheit öffentlich und gegebenenfalls scharf kritisieren zu können. 

Stellungnahme 43/2025 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «Das Magazin»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Kommentarfreiheit, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff.  2 und 8 «Erklärung», Richtlinien 2.3 und 8.2

Privatsphäre, Menschenwürde

7.2025.42 Das Magazin der «NZZ am Sonntag» hat mit dem Artikel «Der Fluch von Akakor» und das Zofinger Tagblatt» mit dem Artikel «Der Rattenfänger von Barcelos» die «Erklärung» nicht verletzt. Die Bezeichnung des angeblichen Häuptlings als «Rattenfänger» verstösst nicht gegen die Menschenwürde, denn der Begriff sagt nichts aus über diejenigen, die er belog.
Stellungnahme 42/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «NZZ am Sonntag» und «Zofinger Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Persönlichkeitsschutz, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 8.3 iund 8.5

Recherche de la vérité


7.2025.41 Le Conseil considère que dans les deux articles «Un Nigérian de 45 ans tué par son petit frère à la gare» et «Drame à Lausanne: Un homme décède après une altercation à la gare. La victime, âgée de 45 ans, a été tuée par son petit frère de 35 ans», les titres donnent pour vraie une information fausse. En l’occurrence, «24heures» faillit à son devoir de rechercher la vérité.
 
Prise de position 41/2025 du Conseil suisse de la presse (X. et Collectif Kiboko c. «24heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, respect de la dignité humaine

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 8 de la «Déclaration»

 

Identifizierung, Kinder, Opferschutz

7.2025.40  Die Grenze einer ethisch verantwortbaren Berichterstattung wurde überschritten und die Menschenwürde des Opfers verletzt, weil es zu einem Objekt reduziert wurde. Vorliegend wog das Recht des Opfers schwerer als das Recht der Öffentlichkeit, mehr Details zu erfahren. Die geschilderten Details halfen nicht, die Tat besser einordnen zu können, sondern wirkten entmenschlichend. Sie waren nicht von öffentlichem Interesse, sondern dietnen lediglich der Erzeugung von Spannung, der Befriedigung der Neugier und dem Generieren von Clicks.
Stellungnahme 40/2025 des Schweizer Presserates (Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein sowie Frauenhaus beider Basel c. «20 Minuten» online und «nau.ch»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierung, Kinder, Achtung der Menschenwürde,Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 7.1, 7.2, 7.3, 7.8, 8.1, 8.2

Vérité

7.2025.39 Dans son éditorial «Du rêve écolo à la réalité», «Le Matin Dimanche» n’a pas violé la «Déclaration». 
Prise de position 39/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Matin Dimanche»)
Mots-clefs: Vérité, la distinction entre l’information et les appréciations relevant du commentaire, dénaturation des informations, séparation entre partie rédactionnelle et publicité

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 10 de la «Déclaration», Directive 2.3

 

Suppression d’informations essentielles

7.2025.38 En publiant l’article «Bulle clouée au pilori» et en l’accrochant en manchette sous le titre «Le secrétaire général doit rendre l’argent à Bulle» assorti d’un sous-titre explicite, «La Liberté» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste». 
Prise de position 38/2025 du Conseil suisse de la presse (Ville de Bulle c. «La Liberté»)
Mots-clefs: suppression d’informations essentielles, distinction entre l’information et les appréciations relevant du commentaire ou de la critique, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 2.3

 

Wahrheit

7.2025.37  Im Bericht zum Gedenktag des Hamas-Terroranschlages vom 7. Oktober wurde suggeriert, die Hannibal-Direktive fder israelischen Armee fordere israelische Soldaten dazu auf, eigene Soldaten und Zivilisten aktiv bzw. gezielt zu töten. Die israelische Armee wurde zum Hauptakteur der Ereignisse vom 7. Oktober umgedeutet. Der Terror der Hamas wird nicht nur relativiert, sondern ganz ausgeblendet. Damit veerstiess der Beitrag gegen die Wahrheitspflicht.
Stellungnahme 37/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Radio LoRa»)
Stichworte: Wahrheit, Suggerieren von Zusammenhängen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Diskriminierung

7.2025.36  Im Artikel «Sie ziehen durch Europa und lassen sich von der Polizei nicht beeindrucken» der NZZ hätte es den völlig verkürzten und Tatsachen entstellenden Verweis auf Roma gar nicht gebraucht, um die Praktiken der nordafrikanischen Kleinkriminellen zu umschreiben. Die Verhältnismässigkeit ist somit nicht gewahrt. Vielmehr wurden mit der Aussage negative Werturteile transportiert und damit das Diskriminierungsverbot verletzt.
Stellungnahme 36/2025 des Schweizer Presserates (X./Y. und Rroma Foundation c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Entstellen von Tatsachen, Quellen, Menschenwü^rde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinien 3.1, 8.1 und 8.2

Unterschlagen wichtiger Informationen

7.2025.35 Indem im «20 Minuten»-Beitrag «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst» die schweren Vorwürfe – Vortäuschen einer falschen Staatsangehörigkeit und illegal gekaufte Pässe – unbelegt bleiben, wird die Leserschaft mit pauschalen Aussagen konfrontiert. Sie kann die Informationen auf diese Weise nicht einordnen. In diesem Sinn verletzt den Journalistenkodex
Stellungnahme 35/2025 des Schweizer Presserates (Rroma Foundation c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Quellenangaben, Konfrontation beri schweren Vorwürfen, Unterschlagen wichtiger Informationen, Diskriminierung, Übernehmen von Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.34 Die Wohnungsanzeige, über welche die «Südostschweiz» im monierten Artikel berichtet hat, wurde vom Beschwerdeführer selber auf dem öffentlich zugänglichen Immobilienportal aufgeschaltet. Im Inserat enthalten waren die von der «Südostschweiz» erwähnten Einzelheiten zur Wohnung, zur Adresse, zum Kaufpreis sowie die Bilder. Das Bild von seinem Schlafzimmer und seinem Bett hat der Beschwerdeführer selber veröffentlicht. Es verletzte daher auch im Zusammenspiel mit der Bildlegende «In diesem Bett mit diesem Ausblick kann man gar nicht schlecht schlafen» seine Privatsphäre nicht. 

Stellungnahme 34/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Privatsphäre, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  2 und 7 «Erklärung»

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.33  In der Online-Version des Artikels auf «nau.ch» ist der Hinweis, dass es sich beim Beitrag um Werbung handelt, nur im Pfad zum Text erkennbar (Home > Intern > Sponsored Content). Dieser Pfad verschwindet beim Scrollen durch den Text. Ansonsten ist kein Unterschied zu redaktionellen Beiträgen ersichtlich, weder in der Gestaltung noch in der Kennzeichnung. Die erforderliche Deklaration als Werbung fehlt im vorliegenden Fall. 

Stellungnahme 33/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Wahrheitssuche

7.2025.31 Der monierte Text ist der Bericht eines Musikkritikers. Im Text ist klar erkennbar, dass der Autor nur mutmasst, wo die «schmollenden» Musikfreundinnen und -freunde diesen Tag verbracht haben könnten. Dies ist in einer Kolumne von der Kommentarfreiheit gedeckt. Dies gilt auch für die Wortwahl «Schmusestücke» und «Repertoireheuler»
Stellungnahme 31/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Kommentarfreiheit, Trennung von Fakten und Kommentar, entstellende Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Recherche de la vérité

7.2025.29 En publiant le texte «Sa sous-location s’est transformée en galère» «20 minutes» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste»
Prise de position 29/2025 du Conseil suisse de la presse (Association vaudoise pour la sauvegarde du logement des personnes précarisées – AVSL c. «20 minutes»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

Wahrheitssuche

7.2025.28 Die NZZ hat mit dem Artikel «Radio Lora verbreitet auf 97,5 Megahertz ungestört linksextremen Terror» gegen die Wahrheitsplicht verstossen. Der Artikel widerspricht einer früher von der NZZ selber publizierten, differenzierteren Darstellung. Dass diese nicht berücksichtigt wurde, stellt eine Verletzung der Wahrheitsplficht dar.
Stellungnahme 28/2025 des Schweizer Presserates (Verein Zentralwäscherei c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Trennung von Fakten und Kommentar
Bestimmungen: Ziff. 1 und 2 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Wahrheit, wissenschaftliche Streitfragen


7.2025.27 Der Presserat kann und soll wissenschaftliche Streitfragen nicht beantworten. Aber wenn völlig unerwartete, heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene oder offenkundig falsche Aussagen gemacht werden, muss aus der  journalistischen Distanz nachgefragt werden, etwa auch nach allfälligen Quellen.

Stellungnahme 27/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «CH Media)
Stichworte: Nichteintreten, Wahrheit, wichtige Elemente einer Inforation, Quellen, Interview
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Parallelverfahrern

7.2025.26 Wenn ein Beschwerdeführer rechtliche Schritte gegen das Medium eineitet, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, ausser es gehe um medienethische Grundsätze, was im vorliegenden Fall nicht zutraf.
Stellungnahme 26/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Landbote»)
Stichworte: Nichteintreten, Parallelverfahren, medienethische Grundsatzfragen, Anhörung bei schwerden Vorwürfen.
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 3 «Erklärung»

Unabhängigkeit

7.2025.25 Redaktionelle Beiträge, die als «Gegenleistung» zu Inseraten und Werbesendungen veröffentlicht werden, sind unzulässig. Die kritisierten Beiträge wurden unter dem Titel «Sonderseiten Wahlen» präsentiert. Dass es sich dabei um bezahlten Inhalt handelte, war optisch nicht erkennbar. Richtlinie 10.1 ist damit verletzt.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basel aktuell»)
Stichworte: Bezahlte Inhalte, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Unabhängigkeit, Meinungspluralismus, Trennung von Fakten und Kommentar, Montage
Bestimmungen: Ziff. 2, 3 und 10 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 2.3, 3.6, 10.1

Privatsphäre

7.2025.24 Der im Artikel erwähnte Treuhänder ist ein gewählter Richter des Steuergerichts. Dieses ist zuständig für Rekurse und Beschwerden gegen behördliche Verfügungen in Steuersachen, hat also eine wichtige Funktion im Kanton inne. Die RichterInnen werden von der Legislative gewählt. Es muss ihnen eine öffentliche und staatlich wichtige Funktion zugeschrieben werden, womit eine Namensnennung gerechtfertigt ist.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Solothurner Zeitung/Oltner Tagblatt»)
Stichworte: Identifizierung, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2, 7.4

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.23 Bei der kritisierten Seite handelt es sich um die bezahlte Übernahme von Inhalten aus der Galledia Fachmedien AG. Die Firma publiziert Fachmedien und Verlagstitel. Die Übernahme von Artikeln werden von der Zeitung bezahlt und sind nicht um bezahlte Werbung; es fliesst Geld von der Zeitung weg. 

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1

Informationsfreiheit


7.2025.22 
Der «Küsnachter» hat mit dem Beitrag «‹Fokus Forch› begeistert wenig» die Informationsfreiheit und die Richtlinie zur journalistischen Unabhängigkeit nicht verletzt. Der Autor ist nach Angaben des «Küsnachter» weder politisch noch privat in Bezug auf das Projekt der Forchbahn aktiv.
Stellungnahme 22/2025 des Schweizer Presserates (Forchbahn AG c. «Küsnachter»)
Stichworte: Informationsfreiheit, öffentliche Funktionen, journalistische Unabhängigkeit, Interessenbindungen, Gefälligkeiten
Bestimmungen: Ziff. 2 und 9 «Erklärung», Richtlinie 9.1 und 9.2

Diskriminierung

7.2025.21 Kritik an Minderheiten muss möglich sein. Aussagen des Experten im Beitag des Tages-Anzeigers «Man muss thematisieren, dass es Muslime sind, die solche Taten begehen» bezog sich nur auf jene radikalisierten Muslime, die bereit sind, Gewalt auszuüben. 
Stellungnahme 21/2025 des Schweizer Presserates (VIOZ c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Kritik an Minderheiten, Radikalisierung, Menschenwürde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung», Richtlinie 8.1 und 8.2

Kommentarfreiheit


7.2025.20 Der Spielraum für Interpretationen ist im Umgang mit juristischen Begriffen begrenzt. Die Autorin reizt mit ihrer Begriffswahl die Grenze zur Falschdarstellung aus. Sie benennt allerdings den juristischen Sachverhalt an der entscheidenden Stelle korrekt, d. h. die beiden Verurteilungen wegen Nötigung einerseits sowie sexueller Belästigung andererseits.  

Stellungnahme 20/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Kommentarfreiehit, Wahrheit, Berichtigung, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1, 5 und 7 «Erklärung»,

Nouvelles non confirmées

7.2025.19 En diffusant le reportage télévisé du 6 juin 2024 sur la Coordination étudiante pour la Palestine et l’Université de Genève, «Léman Bleu» a violé le devoir de la recherche de la vérité de la rectification
Prise de position 19/2025 du Conseil suisse de la presse (EPFL c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, rectification

 

Recherche de la vérité

7.2025.18 En diffusant le reportage télévisé sur l’altercation entre le président de l’UDC Genève et un promeneur, «Léman Bleu» a contrevenu au devoir de  rechercher la vérité. Le travail journalistique de recherche de la vérité imposait en pareil cas de donner aussi le point de vue du promeneur sur le déroulement de cette altercation. 
Prise de position 18/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, Audition lors de reproches graves, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 3.8

 

Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen


7.2025.17 Laut Praxis des Presserats dürfen sich Journalisten bei Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen auf die Richtigkeit des Inhalts verlassen. Sie müssen die Meldungen daher nur ausnahmsweise mit eigenen Recherchen überprüfen. Die Quelle ist zu nennen.

Stellungnahme 17/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten» online»)
Stichworte: Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Quellenbearbeitung


7.2025.15 Ein Titel von «tio.ch»stellt einen Vorgang als reine Tatsache dar, dessen Quelle die wenig glaubwürdige «Hamas» war. Der Presserat lässt eine solche Zuspitzung dann gelten, wenn im Lead gleich relativiert wird. 20.minuti hätte die israelische Haltung anführen müssen. Wo die Positionen allgemein bekannt sind, muss nicht in jedem Bericht über einen Konflikt jeder schwere Vorwurf mit der Gegenposition versehen werden. Dies war hier aber nicht der Fall.

Stellungnahme 15/2025 des Schweizer Presserates (Verein Demokratie und Dialog c. «20 minuti» und «tio.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Unabhängige Berichterstattung


7.2025.14 Wer weiss, dass er Kommunikationschef des Kantons wird oder gerne werden würde, kann nicht gegen dessen wichtigstes Anliegen («Jahrhundertabstimmung») anschreiben. Es steht ausser Frage, dass die unabhängige Berichterstattung in dieser Situation nicht mehr möglich war.

Stellungnahme 14/2025 des Schweizer Presserates (X. / Y. c. «Appenzeller Zeitung»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Befangenheit, Umgang mit Leserbriefen
Bestimmungen: Ziff.  9 «Erklärung», Richtlinie 9.1

Unschuldsvermutung


7.2025.13 Titel und Lead der Meldung «Zürcher Polizei verhaftet Absender der Bombendrohung: Die Zürcher Kantonspolizei hat den Absender der Bombendrohung vom Dienstag am Obergericht ermittelt: Es handelt sich um einen 44-jährigen Schweizer. Er wurde verhaftet.» sind im Indikativ formuliert. Bei Titeln ist besonders streng darauf zu achten, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Dies ist vorliegend nicht geschen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Unschuldsvermutung ist, denn die Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Täter, hat sich später nachweislich als falsch herausgestellt.

Stellungnahme 13/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Keystone-SDA)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung, Gerichtsberichterstattung, Resozialisierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Wahrheitspflicht


7.2025.12 Die falsche Beschreibung einer Klage gegen den Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr, welche nicht Amtsmissbrauch, sondern eine Amtsgeheimnisverletzung betraf, ist, gemessen an der Fülle der übrigen Sachverhaltselemente, marginal und entsprechend als handwerklicher Fehler zu kritisieren, nicht als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.

Stellungnahme 12/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung», «Zürcher Unterländer» und «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Autorisierung eines Interviews


7.2025.11 Bei der Autorisierung eines Interviews dürfen lediglich offensichtliche Irrtümer korrigiert werden. Für eine Korrektur von offensichtlichen Irrtümern hätte der Beschwerdeführer keine Rücksprache nehmen müssen. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auf mögliche Fragen der Presse vorbereitet und im Vorfeld mit den relevanten Behörden Rücksprache nimmt. Folglich musste die «Linth-Zeitung» die plötzliche Verweigerung der Autorisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen. Die Zeit, um das Interview gegenzulesen und auf Irrtümer hinzuweisen, genügte.

Stellungnahme 11/2025 des Schweizer Presserates (Benz c. «Linth-Zeitung»)
Stichworte: Interview, Autorisierung, Fristen für Autorisierung
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.5

Wahrheitsuche, Quellen


7.2025.08 Es kann nicht allein von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen abhängig gemacht werden, wer journalistisch wie charakterisiert werden darf. Der Sachverhalt im Fall von Bernd Höcke (AfD) ist hinreichend klar, wenn dieser als ausgebildeter Historiker bewusst zum Skandieren verbotener Parolen aus der Nazizeit wie «Alles für Deutschland» aufruft. Es darf davon ausgegangen werden, dass, wer nicht Faschist ist, in seinen Reden nicht Nazi-Parolen skandieren lässt.

Stellungnahme 10/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.9

Recherche de la vérité


7.2025.09 L’article contesté se base sur une dépêche de l’Agence France Presse (AFP) qui ne contient pas le point de vue d’Israël. Le Conseil de la presse rappelle que les journalistes et par extension les rédactions peuvent se reposer sur l’exactitude du contenu d’agences de presse reconnues. «TXT RTS» n’était donc pas tenu de vérifier les informations contenues dans la dépêche de l’AFP, ni de les compléter par des recherches propres. En diffusant l’article «Gaza/Egypte: évacuations suspendues», la rédaction «Teletext» de la RTS n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
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Prise de position 09/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. Teletext)
Mots-clefs: recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

 

Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente


7.2025.08 . «Bis vor kurzem» wird von DurchschnittsleserInnen so verstanden, dass UN Women sehr lange geschwiegen und nur wenige Tage vor Veröffentlichen des Kommentars ein Statement veröffentlicht hat. Damit wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um die erste Wortmeldung von UN Women zum Thema. Das entspricht  nicht der Wahrheit.

Stellungnahme 08/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Bund»/«Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, jpurnalistische Ungenauigkeit, Kommentarfreiheit, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 5 «Erklärung»

Entstellen von Tastsachen


7.2025.07 Die Pflicht, Tatsachen nicht zu entstellen, erstreckt sich auf sämtliche relevanten Fakten eines Artikels, auch wenn diese nicht zentral für dessen Aussage erscheinen.

Stellungnahme 07/2025 des Schweizer Presserates (Pro Helvetia c. «Klein Report»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Entstellen von Tatsachen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Parallelverfahren


7.2025.06 Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil bereits ein Gerichtsverfahren in der Sache läuft und kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher wäre gegeben, wenn die Berichterstattung der «NZZ am Sonntag» eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst hätte oder sich berufsethische Grundsatzfragen gestellt hätten, die einer Klärung bedürfen.

Stellungnahme 06/2025 des Schweizer Presserates (Rau und BioMed Center Sonnenberg AG c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Parallelverfahren, Instrumentalisierung, öffentliche Diskussion, Grundsatzfragen
Bestimmungen. Art. 11 Geschäftsreglement

Diskriminierung, Wahrheit

7.2025.05 Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit den Beiträgen «Immer mehr Roma profitieren vom Schutzstatus S», «Weil Roma das Schweizer System ausnutzen: Der Schutzstatus S soll überprüft werden» sowie «Probleme mit Roma»gegen die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Quellenangabe und das Diskriminierungsverbot verstossen.
Stellungnahme 05/2025 des Schweizer Presserates (X./Roma Foundation c. «NZZ»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Diskriminierung

7.2025.04 Wenn Statistiken existierten, müssen diese korrekt eingeordnet werden. Pauschale Aussagen wie «die [Asylanten aus Kleinbasel] sind aggressiv, oft betrunken oder auf Drogen, sie sind eine Gefahr» sind unangemessen und diskriminierend, weil sie eine pauschale Schuldzuweisung nahelegen und Vorurteile verstärken können. Damit besteht ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.
Stellungnahme 04/2025 des Schweizer Presserates (Freiplatzaktion Basel c. «bazonline.ch»)
Stichworte: Wahrheitssuche, handwerkliche Fehler, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 8.1, 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.03 Wo die Reportage den Anspruch erhebt, kommerzielle und finanzielle Themen von einer gewissen Komplexität in einem Format zu behandeln, das im Wesentlichen der Unterhaltung dient., ist es kritisch zu bewerten, wenn in diesem Kontext der Name eines Unternehmens fünfmal erwähnt wird. Die Erwähnung des Firmennamens war in dieser Häufigkeit für die Zwecke der Reportage unnötig. D

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Nennung von Marken und Produkten
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.02 Wenn ein sehr luxuriöses Reportageprojekt, das auf mehreren Spalten aufwändig beschrieben werden soll, mit deutlich über 30’000 Franken voll finanziert wird, müsste die korrekte Deklarierung lauten: «Von Club Med finanziert».

Stellungnahme 02/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung online»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Transparenz, Sponsoring
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2025.01 Im vorliegenden Kontext (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten), erscheint der Ausdruck «hetzen» als eine Charakterisierung, die ein «gravierendes Fehlverhalten» beinhaltet. Die Redaktion hätte deshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen.    
Stellungnahme 01/2025 des Schweizer Presserates (Glarner c. «Blick» online)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Begriff «scherer Vorwurf», Kampagne
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

 

 

 

 

 

 




Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2024

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: En 2024, la jurisprudence constitutionnelle et découlant de la Convention européenne des droits de l’homme (CEDH) en matière de liberté de communication s’est une nouvelle fois révélée riche et variée. Il est frappant de constater que le Tribunal fédéral a, à divers égards, confirmé, voire élargi, la marge de manœuvre juridique dont disposent les journalistes qui mènent des enquêtes approfondies. Cela vaut notamment pour les méthodes d’enquête qui enfreignent la lettre de la loi. Introduite dans l’ATF 151 IV 135, la mise en balance des intérêts devrait permettre, à l’avenir, une meilleure harmonisation de la jurisprudence du Tribunal fédéral avec la pratique de la Cour européenne des droits de l’homme (CourEDH). Le Tribunal fédéral a également tenu compte du rôle de « chien de garde » du journalisme dans les litiges concernant une interdiction préventive de publication et l’accès des journalistes accrédités à un procès pour infraction sexuelle. 

Zusammenfassung: Die verfassungs- und konventionsrechtliche Judikatur zur freien Kommunikation war auch 2024 ergiebig und vielschichtig. Auffallend ist, dass das Bundesgericht den rechtlichen Freiraum hartnäckig recherchierender Medienschaffender in verschiedener Hinsicht untermauert oder gar erweitert hat. Dies gilt namentlich für Recherchemethoden, welche den Buchstaben des Gesetzes verletzen. Die in BGE 151 IV 135 eingeführte Güterabwägung dürfte dazu führen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung künftig besser mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) harmonieren wird. Der journalistischen Wächterrolle hat das Bundesgericht auch etwa bei Konflikten um ein präventives Publikationsverbot und um den Zugang akkreditierter Medienschaffender zu einem Sexualstrafprozess Rechnung getragen.

Inhaltsverzeichnis

Einl.     Rn. 1
I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit (Art. 16, 17, 20, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Allgemeines     4
     2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation     4
         A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?     5
         B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?    9
         C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     12
         D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     13
     3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     15
     4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     17
     5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)
         A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)     18
         B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen     23
         C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor     26
         D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     29
         E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     33
         F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     34
         G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen     36
     6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
         A  Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse     38
         B.   Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     43
         C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord     49
         D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral     50
         E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     52
         F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     53
         G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     54
         H.  Weitere öffentliche Interessen     55
     7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     56
     8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     58
     9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     60
    10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     61

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit (Art. 17 und 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     62
     2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)     65
     3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     68
     4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)     69
     5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
         A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     70
         B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung     74
         C.  Weitere Aspekte     75
     6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     76
     7. Aktive behördliche Kommunikation     77

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)     78

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
         A.  Bundesgerichtspraxis     79
         B.  Rechtsprechung des EGMR     82
     2. Weitere Aspekte     83

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation (Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     84
     2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
         A.  Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung     85
         B.  Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter     86
         C.  Weitere Aspekte     87
     3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten     89
     4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     90


 

Einleitung

1

Die Entscheidübersicht dient dem Zweck, die wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2024 auf dem Gebiet freier (Massen-)Kommunikation zu dokumentieren und sie punktuell zu würdigen. Sie folgt dabei der gleichen Systematik wie in den Vorjahren.

2

Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten: Zunächst haben die Gerichte zu klären, ob überhaupt eine hoheitliche Einschränkung des grundrechtlich garantierten Freiraums vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt fragt sich, ob der staatliche Eingriff alle Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6).

3

Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7) und dem journalistischen Quellenschutz (I/8). Behandelt werden auch Rechtsfragen des Zugangs zu amtlichen Informationen (II). Den Abschluss bilden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekte von Radio und Fernsehen (IV) sowie die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit 

1. Allgemeines

4

Welches Grundrecht wird durch einen staatlichen Eingriff tangiert? Die Antwort auf diese Frage fällt oft leicht. In seltenen Fällen hat sie die Justiz allerdings auch 2024 beschäftigt.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

5

Im Gegensatz zur EMRK unterscheidet die Bundesverfassung zwischen der allgemeinen Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV). In seiner neueren Rechtsprechung bemüht sich das Bundesgericht, die Geltungsbereiche der beiden Grundrechtsgarantien deutlicher voneinander abzugrenzen. Im BGE 150 IV 65 (Werbung für Propagandavideos der Al-Qaïda) bestätigte die II. strafrechtliche Abteilung die Schuldsprüche gegen zwei Vorstandsmitglieder des Vereins „Islamischer Zentralrat Schweiz“ (IZRS). Die Publikation von Propaganda-Videos auf der Plattform YouTube und anderen Kanälen im Jahr 2015 verstiess gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (SR 122; per 1. Dezember 2020 aufgehoben). Das Bundesgericht verneinte, dass die Schuldsprüche den Geltungsbereich der Medienfreiheit (Art. 17 BV) tangieren. Bei den propagandistischen Inhalten (u.a. Aufruf zum bewaffneten Dschihad) sei keine journalistische Motivation erkennbar. Mangels kritischer Relativierung und Kontextualisierung schloss das Bundesgericht eine Berufung auf die Medienfreiheit aus (E. 7.5.2). Deswegen prüfte es die Angelegenheit ausschliesslich unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Deren Beschränkung war laut Bundesgericht gerechtfertigt, denn das Recht zur freien Kommunikation dürfe auch nach der Strassburger Rechtsprechung nicht als Alibi für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die zur Gewalt aufrufen. Die Beschuldigen hatten die Publikation und die Bewerbung der beiden Videos und damit den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zugelassen (E. 7.5.5).

6

Kommentar: Die im BGE 150 IV 65 vom 9. Februar 2024 beurteilten Schuldsprüche betrafen Vorstandsmitglieder, welche die Veröffentlichung der illegalen Videos genehmigt und beworben hatten. Bereits vier Jahre vorher (Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020) hatte das Bundesgericht die Verurteilung eines anderen Vorstandsmitglieds des IZRS akzeptiert, das die strafbaren Filme hergestellt hatte. (Gegen die damals bestätigte Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist eine Beschwerde beim EGMR wegen Verletzung von Art. 10 EMRK hängig: Nr. 38711/20 – Cherni c. Schweiz). In beiden Fällen differenzierte das Bundesgericht zwischen Medienfreiheit (gar nicht tangiert) und allgemeiner Meinungsfreiheit (zwar tangiert, aber zu Recht beschränkt). Oft wird die Zuordnung zum einen oder zum anderen Grundrecht im Ergebnis zwar keinen Unterschied machen. Gerade für die Nuancen der Güterabwägung kann sie aber doch eine Rolle spielen. Für die Zuordnung zur Medienfreiheit stellen die beiden Urteilsbegründungen primär auf die journalistischen Beweggründe ab. Dies ist ein tauglicher Ansatz für die Abgrenzung. Wohl mag die Grenzziehung zwischen journalistischen und übrigen Inhalten in anderen Konstellationen schwieriger sein als im Fall der Propagandavideos. Diesfalls werden die vom Bundesgericht angetönten Abgrenzungskriterien (kritische Relativierung und Kontextualisierung von Drittäusserungen) wohl noch der Ergänzung und Verfeinerung bedürfen. Als Orientierungspunkte für die Beurteilung künftiger Fälle scheinen sie dennoch geeignet.

7

(Beschränkbaren) Schutz geniesst nicht nur die Freiheit, sich nach eigenem Gutdünken an die Öffentlichkeit zu wenden. Grundrechtlich geschützt ist auch das Recht, dies nicht zu tun: Im Rahmen der negativen Meinungsfreiheit können sich Betroffene gegen hoheitlichen Zwang wehren, bestimmte Inhalte gegen ihren Willen kommunizieren zu müssen. Mit dieser Konstellation befasste sich der EGMR im Urteil „Kobaliya u.a. c. Russland“ (Gesetz gegen «ausländische Agenten») 39446/16 u.a vom 22.10.2024 [Importance Level (IL) 2]. Gestützt auf ein 2012 erlassenes und mehrfach teilrevidiertes Gesetz hatten die russischen Behörden viele Medienschaffende, Menschenrechtsorganisationen und andere Betroffene dazu gezwungen, in ihren öffentlichen Mitteilungen die Bezeichnung „ausländischer Agent“ zu verwenden. Die mit Androhung hoher Geldstrafen verknüpfte Verpflichtung tangierte Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit), denn sie nötigte die Betroffenen zur Kommunikation einer stigmatisierenden Botschaft, mit der sie nicht einverstanden waren. Die Zwangsangaben hatten den Effekt, dass die betroffenen Organisationen und Einzelpersonen als Bedrohung für die Gesellschaft wahrgenommen wurden. Der EGMR war keinesfalls davon überzeugt, dass der staatliche Zwang wie von Russland behauptet der Transparenz diente. Oft fehlte es an jedem Nachweis, dass die Verpflichteten tatsächlich ausländisch geleitet bzw. kontrolliert waren oder dass sie im Interesse ausländischer Einrichtungen handelten. Die Zwangsangaben verzerrten die Wirklichkeit und untergruben die Transparenz, anstatt sie zu verbessern. Das russische Vorgehen verstiess gegen die Menschenrechte.

8

Kommentar: Der Gerichtshof hatte geradezu einen Paradefall erzwungener Selbststigmatisierung zu beurteilen. In seinem einstimmigen Urteil liess er keinen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine konventionskonforme Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) vorliegend fehlten. Die russischen Massnahmen standen nach Auffassung des EGMR in fundamentalem Gegensatz zum Begriff einer demokratischen Gesellschaft und besassen die «Merkmale eines totalitären Regimes». Solch deutliche Worte wählt der Gerichtshof selten.

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
9

Der gerichtliche Schutz freier Kommunikation setzt voraus, dass überhaupt eine relevante Grundrechtsbeschränkung vorliegt. Meist springt dies ins Auge. Vereinzelt aber scheiterten Beschwerdeführende auch im Berichtsjahr an dieser juristischen Hürde, weil ihnen der Gerichtshof die Opfereigenschaft absprach. Dies galt bspw. für den EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Remzi Solmaz c. Türkei“ (Freigesprochener Journalist) 36889/20 vom 26.03.2024 [IL 3]. Nach dem Teilen von Fotos auf Facebook musste sich Journalist Solmaz wegen Beleidigung des Präsidenten vor Gericht verantworten. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) war dies nicht. Solmaz wurde in beiden Instanzen freigesprochen und zuvor weder festgenommen noch in seiner journalistischen Arbeit behindert. Unter diesen Umständen konnte der Gerichtshof keine die freie Kommunikation tangierende Abschreckungswirkung («chilling effect») erkennen.

10

Einen Eingriff in Art. 10 EMRK verneinte der EGMR auch im Zulässigkeitsentscheid „Patrice Amar c. Frankreich“ (Disziplinarverfahren gegen Staatsanwalt) N° 4028/23 vom 16.04.2024 [IL 3]. Im Zusammenhang mit Verfahren gegen Ex-Präsident Sarkozy hatte der Premierminister dem Staatsanwalt Amar einen Verstoss gegen den Ethikkodex vorgeworfen. Der Justizrat verhängte letztlich keine Disziplinarstrafe. Dass nicht auf die Argumente des Staatsanwalts eingegangen und die Sache mit einer blossen Mitteilung (statt einem formellen Entscheid) erledigt wurde, bedeutete keine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
11

Ein Hindernis für Prozesse vor dem EGMR besteht auch, wenn ein staatliches Vorgehen zwar die Menschenrechte beschränkt, den Betroffenen aber daraus kein erheblicher Nachteil entsteht (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK). Dieses Argument führen betroffene Staaten vor dem EGMR nicht selten ins Feld und verlangen, die fragliche Beschwerde sei unzulässig zu erklären. Häufig verwirft der Gerichtshof allerdings diesen Einwand und bejaht einen erheblichen Nachteil. So war es etwa im EGMR-Urteil „RFE/RL Inc. u.a. c. Aserbaidschan” (Blockierung von Online-Medienangeboten) N° 56138/18, 48735/19, 51207/19, 58694/19 vom 13.06.2024 [IL 2]. Die Regierung behauptete vergeblich, die gesperrten Websites seien via VPN zugänglich geblieben. Der EGMR gab zu bedenken, dass die Umgehungsmöglichkeiten über VPN oder alternative Webbrowser oft nur versierten Usern bewusst sind. Überdies seien voll funktionsfähige Versionen von VPN-Diensten meist zahlungspflichtig und erbrächten alternative Webbrowser oft schlechtere Leistungen. Gesamthaft vermochten diese Umgehungsmöglichkeiten die Gesamtwirkung der Sperrmassnahmen nicht wesentlich zu vermindern. Der EGMR wies auch darauf hin, dass die betroffenen Websites nach den staatlichen Sperrmassnahmen mehr als 90 % ihres früheren Datenverkehrs einbüssten (vgl. zu diesem Urteil auch hinten Rn. 89).

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

12

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

13

Der EGMR prüft Beschränkungsvoraussetzungen für staatliche Eingriffe in die freie Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) lediglich, falls kein Missbrauch der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK) vorliegt. Art. 17 richtet sich u.a. gegen Äusserungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen. Auch im Berichtsjahr kam diese Ausnahmevorschrift vereinzelt zur Anwendung: Der Zulässigkeitsentscheid „Frank Christmann c. Frankreich” (Morddrohungen auf Online-Plattformen) N° 16710/20 vom 13.06.2024 [IL 3] wies die Beschwerde eines zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Ethikprofessors ab. Nach den Terroranschlägen von Manchester und Nizza feierte er die Attentäter als Märtyrer und publizierte 2017 krass diffamierende und drohende Kommentare, was ihm Schuldsprüche wegen Billigung des Terrorismus und wegen Morddrohungen gegen Personen in öffentlichen Ämtern eintrug. Überdies wurde er des Landes verwiesen. Der EGMR weigerte sich, diese staatlichen Massnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Auf seinem frei zugänglichen Blog habe der Verurteilte ausdrücklich zur Ermordung von Personen aufgefordert, fremdenfeindlich polemisiert und Hassrede betrieben. Dadurch missbrauchte er nach einstimmiger Ansicht der 5. EGMR-Kammer seine Meinungsfreiheit.

14

Kommentar: Die in der Urteilsbegründung zitierten Hasstiraden des Ethikprofessors machen es der Leserschaft nicht leicht, kühlen Kopf zu bewahren. In einem angespannten gesellschaftlichen Klima verlangte Christmann u.a. die öffentliche Enthauptung namentlich genannter Personen. Sicherlich verdienten die verwerflichen Publikationen eine entschlossene Antwort der französischen Strafjustiz. Für den EGMR wäre es wohl keine grosse Herausforderung gewesen, die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) routinemässig zu beurteilen und zu bejahen. Stattdessen hat der Gerichtshof gestützt auf Art. 17 EMRK kurzen Prozess gemacht: Er unterstreicht, dass der Professor die Meinungsfreiheit für konventionswidrige Zwecke missbrauchte. Kein Business as usual also, womit der EGMR auch ein deutliches Signal gegen radikale Botschaften menschenverachtenden Hasses aussandte. Allerdings kann man sich fragen, ob der Gerichtshof durch eine unspektakuläre inhaltliche Prüfung der Beschwerde nicht einen mindestens so souveränen Eindruck hinterlassen hätte. Gerade bei weniger krassen Äusserungen bleibt Art. 17 EMRK eine problematische Vorschrift von fragwürdigem Nutzen.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

15

Beschränkungen grundrechtlich geschützter Kommunikation bedürfen einer Gesetzesvorschrift, die den Betroffenen eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit des hoheitlichen Einschreitens erlaubt. Auch im Berichtsjahr bezeichnete der EGMR verschiedene staatliche Massnahmen als konventionswidrig, weil ihnen die nötige gesetzliche Grundlage fehlte. Herausgegriffen sei hier das Urteil „Dianova u.a. c. Russland” (Satirischer Flashmob über Putin)21286/15, 13140/16, 13162/16, 20802/16 und 24703/16 vom 10.09.2024 [IL 2]: Amateurfilmer hatten ohne vorgängige Bewilligung in einer verlassenen Ecke eines Moskauer Parks Filmaufnahmen erstellt (mit einem als Präsident Putin verkleideten Schauspieler). Sie wurden festgenommen und mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Diesen hoheitlichen Massnahmen fehlte eine ausreichend vorhersehbare Grundlage im russischen Gesetzesrecht.

16

Das EGMR-Urteil „Friedrich u.a. c. Polen” (Rainbow Warrior) N° 25344/20 u.a. vom 20.06.2024 [IL 2] betraf die Festnahme von Greenpeace-Aktivisten und zwei Medienschaffenden, die im Hafen von Danzig an Protesten gegen Kohleimporte teilgenommen hatten. Auch diese Massnahme war gesetzeswidrig, weil das polnische Recht das Nichtbefolgen von Anordnungen mit der Verkehrsregelung zuständiger Organe nur im Strassenverkehr untersagt. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob das staatliche Vorgehen einem berechtigten Beschränkungsziel diente und ob es verhältnismässig war (§ 255).

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

17

Keinen legitimen Eingriffszweck erkannte der EGMR im Fall „Suprun u.a. c. Russland” (Zugang zu Archivinformationen über die Sowjetzeit) N° 58029/12 vom 18.06.2024 [IL 3] hinsichtlich des Verbots, Kopien oder Fotografien von Archivdokumenten zu erstellen. Näheres dazu hinten Rn. 64.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)

A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang (public figures)
18

Vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil 6B_1120/2023 (Tweet gegen gegen SVP-Politiker) vom 20.06.2024 hinten Rn. 26 f.

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
19

Mit der verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes befasste sich das Bundesgericht im Urteil 5A_274/2024 (Umweltkriminalität im Holzhandel) vom 11.11.2024. Die II. zivilrechtliche Abteilung entschied zugunsten der SRG, welche sich gegen das vorsorgliche Verbot des Fernsehbeitrags „Trafic de bois, les criminels de l’environnement“ wehrte. Die Waadtländer Ziviljustiz hatte die von einem kritisierten Geschäftsmann eingereichte Klage abgewiesen, denn an der Sendung des Westschweizer Fernsehens RTS bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB. Die bundesgerichtliche Urteilsbegründung stützte sich stark auf die Strassburger Rechtsprechung und unterstrich die Wächterrolle der Medien („chien de garde“: E. 4.3.1.1). Der strittige TV-Bericht betreffe fraglos ein Thema von allgemeinem Interesse und respektiere die berufsethischen Pflichten, die im Rahmen des engagierten Journalismus massgebend sind (E. 4.5). Die Waadtländer Justiz hatte namentlich eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint. Der TV-Beitrag habe primär das schleppende Tempo des Untersuchungsverfahrens kritisiert und die Strafverfolgungsbehörden zu einem schnelleren Vorgehen angehalten (E. 4.4.3).

20

Kommentar: Obwohl dieser bundesgerichtliche Entscheid lediglich in Dreierbesetzung gefällt wurde, hat er eine über den Einzelfall hinaus reichende Tragweite. Höchstrichterliche Judikatur zu vorsorglichen Verboten von Medienpublikationen (Art. 266 der Zivilprozessordnung, ZPO) ist bislang spärlich. Es ist essenziell, dass die journalistische Wachhundfunktion gerade bei Präventivmassnahmen ausreichend berücksichtigt wird. Die Ausführungen aus Lausanne tragen diesem Anliegen Rechnung. Sie könnten gerade den unter hohem Zeitdruck arbeitenden und nicht immer mit Medienfragen vertrauten Zivilgerichten in den Kantonen eine nützliche Orientierungshilfe leisten. Für eine detaillierte Würdigung des Urteils vgl. Marie-Laure Papaux van Delden, Mesures provisionnelles à l’encontre d’un média à caractère périodique : du rôle de « chien de garde » de la presse – Analyse de l’arrêt du Tribunal fédéral 5A_274/2024, medialex 03/25 vom 7. April 2025.

21

Im Urteil „Kajganić  c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] hielt der EGMR fest, das öffentliche Interesse an Informationen über das Strafverfahren wegen der Ermordung des serbischen Ministerpräsidenten überwiege das Bedürfnis einer scharf kritisierten Strafverteidigerin am Schutz ihres guten Rufs. Dabei hielt der Gerichtshof fest, die Anwältin habe als Verteidigerin in einem “high profile”-Fall die öffentliche Arena betreten und mit entsprechenden Medienberichten rechnen müssen. Zur Frage, ob die Zeitschrift in ihrem kritischen Bericht die journalistische Sorgfalt respektiert hatte, vgl. sogleich unten Rn. 23.

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
22

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

23

Das in Rn. 21 erwähnte EGMR-Urteil Kajganić  c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] verneinte, dass die Zeitschrift “Vreme” bei ihrem Bericht über das Verhalten einer Strafverteidigerin die journalistischen Sorgfaltsregeln missachtet hatte. Gestützt auf das Transkript eines Telefongesprächs hatte der Journalist behauptet, die Anwältin habe dank ihrer Beziehungen für ihren Klienten den vorteilhaften Status eines “kooperierenden Zeugen” erwirkt und im Gegenzug dessen falsche Beweisaussage im Strafprozess in Aussicht gestellt. Die Anwältin wehrte sich gegen diese gewichtigen Vorwürfe. Die Zeitschrift publizierte anschliessend eine Richtigstellung. Mit ihrer Entschädigungsklage drang die Strafverteidigerin hingegen nicht durch. Der Journalist konnte zwar das Transkript des Telefongesprächs nicht vorlegen. Die serbische Justiz billigte ihm aber zu, dass er seine Informationen von einer vertrauenswürdigen Quelle erhalten habe. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Anwältin (audiatur et altera pars) sei vorliegend nicht nötig gewesen.

24

Hinsichtlich verschiedener Publikationen aus anderen Vertragsstaaten stellte der EGMR hingegen schwerwiegende Sorgfaltsmängel fest. Zu erwähnen sind etwa die beiden EGMR-Unzulässigkeitsentscheide „Ilias Kanellis & Andreas Pappas c. Griechenland” N° 82623/17 sowie „Maria Vasilaki & Emmanouil Vasilakis c. Griechenland” (Gauleiter des Stalinismus) N° 83043/17 vom 15.10.2024 [IL 3]: Die Zeitschrift «The Athens Review of Books» hatte einen Universitätsprofessor (und Politiker) als wahren „Gauleiter des Stalinismus” verunglimpft, welcher mit Unterstützung der kommunistischen Partei in der DDR studiert habe. Der EGMR akzeptierte die Entschädigung von 10’000 Euro, denn die herabsetzenden Werturteile beruhten auf keiner genügenden Faktenbasis. Der Professor hatte sein Studium ohne Unterstützung der kommunistischen Partei in Westdeutschland (nicht aber der DDR) absolviert. Zwar war er in seiner Jugend in der Partei aktiv. Die vorgeworfene Bewunderung für das Honecker-Regime liess sich hingegen nicht belegen. Der Boden des verantwortungsvollen Journalismus wurde durch diese Publikation verlassen.

25

Ebenfalls unzureichend war die Tatsachengrundlage des Wochenmagazins «Le Point» für gravierende Vorwürfe gegen den früheren Vorsitzenden der konservativen Partei UMP. Das EGMR-Urteil Giesbert u.a. c. Frankreich (Nr. 2)” (Titelgeschichte «L’affaire Copé») 835/20 vom 05.12.2024 [IL 3] teilte die Einschätzung der französischen Justiz, dass eine genügende Verifizierung unterblieben war. Die der Zeitschrift vorliegenden Unterlagen erlaubten es zum Zeitpunkt der Publikation nicht, Copé persönlich und direkt für schwere Veruntreuungen oder Manipulationen zum Nachteil der UMP verantwortlich zu machen.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

26

Im Bundesgerichtsurteil 6B_1120/2023 (Tweet gegen SVP-Politiker) vom 20.06.2024 bestätigte die I. strafrechtliche Abteilung einen Schuldspruch wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) durch einen unter falscher Identität veröffentlichten Tweet. Ein politischer Gegner des damaligen Walliser Staatsrats Oskar Freysinger (SVP) hatte 2017 unter einem Pseudonym einen Text veröffentlicht, der von Freysinger zu stammen schien und in dem sich der SVP-Politiker vermeintlich krass rassistisch äusserte („Je ne suis pas raciste parce que le racisme est un crime. Et le crime c’est pour les noirs“). Der verurteilte Verfasser des Tweets argumentierte vergeblich, er habe sich lediglich über Freysinger lustig machen und dessen Wiederwahl verhindern wollen; der neutralen Leserschaft müsse es im fraglichen Kontext und aufgrund der Hashtags (#) ins Auge gesprungen sein, dass dieser absurde Tweet nicht wirklich von Staatsrat Freysinger verfasst sein konnte. Laut Bundesgericht ist es üblich, dass die nicht vorgewarnte Durchschnittsleserschaft weder die Hashtags beachtet (E. 1.3.2) noch humoristische Anspielungen zu erkennen vermag (E. 1.3.3). Vorliegend handle es sich eher um einen grundlosen Angriff auf die Person des Politikers als um einen satirischen Kommentar zu einer allgemein interessierenden Frage. Eine solche Publikation sprenge die auch vom EGMR gezogenen Grenzen dessen, was im politischen Meinungsstreit tolerierbar ist (E. 1.1.7 und 1.3.6).

27

Kommentar: Die Urteilsbegründung verweist verschiedentlich auf BGE 137 IV 313, welcher ebenfalls eine ehrenrührige Publikation gegen Freysinger betroffen hatte (üble Nachrede durch die in einer satirischen Zeitschrift publizierte Unterstellung, Freysinger habe Sympathien für das Nazi-Regime). Der aktuelle Fall dokumentiert, dass sich Social Media nur bedingt für humoristisch-satirische Publikationen eignen. Mangels Erkennbarkeit für die breite Allgemeinheit wird die Justiz im Streitfall rasch geneigt sein, statt eines harmlosen Unfugs eine perfide Verunglimpfung zu bejahen.

28

Das EGMR-Urteil „National Youth Council of Moldova c. Republik Moldau” (Antidiskriminierungs-Karikaturen) 15379/13 vom 25.06.2024 [IL 2] betraf die Plakatkampagne einer Vereinigung (Jugendrat), welche Vorurteile gegen Menschen mit Behinderung und gegen Roma anprangerte. Die lokalen Behörden verstiessen gegen die Meinungsfreiheit, als sie das Aufhängen der Plakate verweigerten. Die fraglichen Karikaturen wollten die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf bestehende Stereotypen lenken. Der EGMR betonte den Stellenwert der Satire (§ 54 und 74) und verneinte, dass die Plakate im vorliegenden Kontext eine Hassbotschaft gegen vulnerable Gruppen transportierten (§ 76 f.). Der EGMR gab u.a. zu bedenken, dass sich die Rolle der Nichtregierungsorganisation mit der Funktion herkömmlicher Presseverlage vergleichen lasse.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Recht auf fairen Prozess, Resozialisierung
29

Das EGMR-Urteil „Ferreira Victorino de Queirós c. Portugal” (Verdacht des Kindsmissbrauchs) N° 23063/18 vom 11.06.2024 [IL 3] betraf einen Schuldspruch wegen übler Nachrede in einem hängigen Strafverfahren, das sexuelle Übergriffe betraf. Journalist de Queirós hatte in seinem Zeitungsbericht über die Anklage gegen einen Lehrer den vollen Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt, was den Angeklagten leicht identifizierbar machte. Da die Anklageschrift im Publikationszeitpunkt öffentlich zugänglich war, verstiess die Verurteilung des Medienschaffenden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten gegen Art. 10 EMRK. Die portugiesische Justiz hatte dem Journalisten sachliche Fehler in seinem Zeitungsartikel vorgeworfen. In der Tat waren einige wenige Anklagepunkte in der Zwischenzeit weggefallen und entsprach die Publikation damit nicht dem aktuellen Verfahrensstand. Da der Journalist den Inhalt der Anklageschrift akkurat geschildert hatte, war der Schuldspruch nach einhelliger Ansicht der 4. EGMR-Kammer dennoch unverhältnismässig.

30

Kommentar: Die Urteilsbegründung betont in § 13 die Unterschiede der vorliegenden Angelegenheit zum Fall „Bédat c. Schweiz” N° 56925/08 vom 29.03.2016. In ihrem damaligen Leiturteil akzeptierte die Grosse Kammer des EGMR die Verurteilung des „L‘ Illustré“-Journalisten Arnaud Bédat wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Unterlagen aus einer Strafuntersuchung gegen einen Automobilisten (Art. 293 StGB). Der portugiesische Fall betraf hingegen nicht die Publikation vertraulicher Dokumente. Aus journalistischer Warte ist die Schilderung von Angaben aus einer öffentlich zugänglichen Anklageschrift deutlich weniger riskant als der Umgang mit geheimen Informationen. Aus Sicht des Angeklagten hat eine identifizierende Berichterstattung allerdings auch in diesem späteren Verfahrensstadium gerade bei Vorwürfen von Sexualstraftaten ein grosses Schädigungspotenzial. Die unzureichende Anonymisierung ist daher bedauerlich und bedenklich. Nach schweizerischem Recht könnte eine mangelhafte Anonymisierung durchaus zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtliche Schritte gegen den Medienschaffenden gehen hingegen zu weit.

31

Um eine Geldstrafe wegen Missachtung des Gerichts ging es im EGMR-Urteil Ferreira e Castro da Costa Laranjo c. Portugal” (TV-Bilder aus einer Strafuntersuchung)33203/20 + 45884/22 vom 05.11.2024 [IL 3]. Eine portugiesische Fernsehjournalistin hatte ohne vorherige Erlaubnis Aufnahmen aus einer Vernehmung eines früheren Ministers ausgestrahlt. Hintergrund waren Untersuchungen im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen. Der EGMR gab zu bedenken, dass die Journalistin das Material von einer Berufskollegin erhalten hatte, die als Assistentin der Staatsanwaltschaft Zugang zu den Ton- und Bildaufnahmen hatte. Angesichts der damals besonders umfangreichen Medienberichterstattung über diesen Fall war es für den Gerichtshof nicht einsichtig, weshalb sich gerade diese Publikation dazu geeignet haben könnte, die Prozesschancen des Politikers zu verschlechtern oder die korrekte Abwicklung des Untersuchungsverfahrens zu beeinträchtigen (§ 15). Der Schuldspruch missachtete Art. 10 EMRK.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
32

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

33

Im Urteil 7B_48/2022 (Zeitungsbericht über Waffenhändler) vom 02.04.2024 unterstrich das Bundesgericht, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Die Anwendung des UWG auf die Medien dürfe deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Nicht jede unschmeichelhafte Berichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stelle eine Wettbewerbshandlung nach Art. 2 UWG dar. Ein Bericht der NZZ am Sonntag über den Waffenhändler Thomet formulierte einleitend: „Krieg ist sein Geschäft – Ein Bauer aus Bern steigt unbemerkt zu einem der mächtigsten Waffenhändler auf. Er macht Geschäfte auf der ganzen Welt, verkauft Waffen in Kriegsgebiete, gerät ins Visier des amerikanischen Geheimdienstes. Niemand kann ihm etwas anhängen.” Diese Publikation war nach Auffassung der II. strafrechtlichen Abteilung nicht dazu geeignet, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Grundsätzlich seien die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel allgemein bekannt. Der Geschäftsmann argumentierte vergeblich, der fragliche Zeitungsartikel gefährde sein wirtschaftliches Fortkommen, weil er in Datenbanken zu negativen Suchtreffern führen könnte. Solche Mutmassungen waren dem Bundesgericht „zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen.” Der Zeitungsartikel bezwecke, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, was verfassungsrechtlich (Art. 17 BV) schutzwürdig sei (E. 2.3).

F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
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Zur Problematik der Publikation intimer Bilder im Internet (sogenannte Rachepornos) vgl. das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2] hinten Rn. 87.

b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
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Als offensichtlich unbegründet bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid Tânia Alexandra Ferreira e Castro da Costa Laranjo c. Portugal” (Gespräch unter Politikern) N° 50253/18 vom 10.09.2024 [IL 3] die Beschwerde einer Boulevardjournalistin gegen eine Geldstrafe wegen Ungehorsams. Die Medienschaffende hatte 2010 ohne Zustimmung der Betroffenen den Inhalt einer privaten Unterhaltung von zwei Politikern über andere politische Akteure veröffentlicht. Der Gerichtshof verneinte jegliches öffentliche Interesse an diesen Informationen. Der Zeitungsartikel diente ausschliesslich dazu, die Neugier einer bestimmten Leserschaft zu befriedigen (§ 10 f.). In der Güterabwägung wog dies klarerweise weniger schwer als der Anspruch der Politiker auf Achtung ihrer Privatsphäre.

G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen

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Immer wieder kommt es vor, dass unzulässige Kommunikation übertrieben streng geahndet und dadurch Art. 10 Abs. 2 EMRK verletzt wird. In der Berichtsperiode galt dies bspw. in einem Fall exzessiver Kosten für britische Zeitungen. Das EGMR-Urteil Associated Newspapers Limited c. Vereinigtes Königreich” (Exzessiver Erfolgszuschlag) 37398/21 vom 12.11.2024 [IL 2] sowie vom 25.11.2025 betraf die Pflicht eines Zeitungsverlags, nach illegaler Publikation (unzulässig identifizierende Verdachtsberichterstattung) aufgrund eines CFA («conditional fee arrangement») einen Erfolgszuschlag zu bezahlen. Diese Pflicht (der Verlag bezahlte mehr als 320’000 GBP) war nach dem einstimmigen Urteil des Gerichtshofs unverhältnismässig. Konventionskonform war hingegen im vorliegenden Fall die Pflicht zum Ersatz der Prämien für eine nach der Publikation abgeschlossene Rechtsschutzversicherung (ATE-Versicherung).

37

Im EGMR-Urteil „Almeida Arroja c. Portugal” (Ehrverletzung im Privatfernsehen) 47238/19 vom 19.03.2024 [IL 2] beanstandete die 4. Kammer des Gerichtshofs einstimmig einen Schuldspruch gegen einen Ökonomen. Dieser hatte 2015 in einer Diskussionssendung der privaten Fernsehstation «Porto Canal» ein Mitglied des Europäischen Parlaments scharf angegriffen, denn seine Anwaltskanzlei habe den Bau eines Krankenhausflügels behindert und damit die Hand belohnt, die sie füttere. Die portugiesische Strafjustiz bezeichnete diesen Vorwurf als falsch: Nicht die Anwaltskanzlei habe dem Projekt Hindernisse in den Weg gelegt, sondern die Krankenhausverwaltung. Der Ökonom wurde wegen übler Nachrede schuldig gesprochen, was nach Auffassung des EGMR unverhältnismässig war. Eine strafrechtliche Sanktion sei selbst bei moderatem Betrag (Geldstrafe von 7‘000 Euro) geeignet, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Sie war vorliegend nicht nötig, weil das portugiesische Zivilgesetzbuch für die Beeinträchtigung des guten Rufs einen spezifischen Rechtsbehelf kennt. Überdies bemängelte der EGMR die Pflicht zur Bezahlung von 10’000 Euro für den immateriellen Schaden an den Politiker und 5’000 Euro an dessen Anwaltskanzlei. Für den EGMR war es schwer nachvollziehbar, dass die Schädigung des guten Rufs vorliegend so gravierende Folgen hatte, dass sie eine Genugtuungssumme in dieser Höhe zu rechtfertigen vermochte. Angesichts der Grösse Portos sei die Reichweite der Äusserungen unbedeutend gewesen: «Porto Canal» erreiche bloss ein Publikum von rund 9’500 Personen.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A.  Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse

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Das Urteil Dias dos Santos Ferreira da Costa Cabral c. Portugal” (Informationen über Hausdurchsuchung) 25282/18 vom 30.04.2024 [IL 3] betraf die Verurteilung einer Journalistin zu einer moderaten Geldstrafe. Sie hatte 2012 in der Tageszeitung „O Público” enthüllt, dass die Strafverfolgungsbehörden bei zwei Tatverdächtigen eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme von Computern durchgeführt hatten. Da diese Informationen dem Untersuchungsgeheimnis unterstanden, wurde die Medienschaffende zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (entsprechend einer Summe von 1’000 Euro) verurteilt. Der Gerichtshof unterstrich das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Korruptionsaffäre, in die ehemalige Chefbeamte der Nachrichtendienste und hochrangige Politiker verstrickt waren. Die portugiesische Strafjustiz habe es scheinbar bei einer automatischen und formaljuristischen Anwendung der Geheimhaltungsvorschriften belassen. Nach Ansicht des EGMR wäre zu berücksichtigen gewesen, dass viele Umstände dieses medienträchtigen Falles im Publikationszeitpunkt bereits öffentlich bekannt waren. Überdies zeigte das portugiesische Gericht nicht auf, inwiefern die Veröffentlichung von Informationen über die strafprozessualen Zwangsmassnahmen unter den gegebenen Umständen das Untersuchungsverfahren nachteilig beeinflusst hatte. Ein Dreierausschuss der 4. EGMR-Kammer kam daher einstimmig zum Schluss, dass die Bestrafung der Journalistin nicht notwendig war.

39

Kommentar: Das Urteil untermauert den Grundsatz, dass Geheimhaltungsvorschriften nicht mechanisch anzuwenden sind. Die zuständigen Gerichte dürfen sich nicht damit begnügen, dem Buchstaben des Gesetzes zu folgen. Die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verlangt, dass sie auch bei geheimen Strafuntersuchungen alle auf dem Spiel stehenden Aspekte in die Waagschale werfen und die Verhältnismässigkeit von Schuldsprüchen gegen Medienschaffende gewissenhaft prüfen.

40

Um die fristlose Entlassung des leitenden Forschers einer privaten Chemiefabrik ging es im EGMR-Urteil Aghajanyan c. Armenien” (Whistleblower in Chemiefabrik) 41675/12 vom 08.10.2024 [IL 2]. Dieser hatte einem Journalisten 2010 in einem Interview sensible Informationen über seinen Arbeitgeber enthüllt. Die armenische Ziviljustiz bestätigte letztlich die Rechtmässigkeit der Kündigung und verletzte damit ihre Pflicht zum Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Der Angestellte hatte das Management wiederholt auf Mängel bei der Lagerung chemischer Abfälle hingewiesen. Der Gerichtshof erinnerte an die Wichtigkeit der Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis, welche Zurückhaltung beim Gang an die Öffentlichkeit gebiete. Bei einem besonderen Interesse der Allgemeinheit an bestimmten Informationen könne die Meinungsfreiheit aber schwerer wiegen. Die armenische Justiz berücksichtigte nicht, dass es hier um äusserst wichtige Themen wie Umweltschutz, Gesundheitsgefahr und Arbeitsplatzsicherheit ging (§ 41). Aus ihren Urteilsbegründungen ergab sich auch nicht, dass der Fabrik durch das Interview ein Schaden entstanden war.

41

Konventionswidrig waren auch die Disziplinierung und anschliessende Entlassung von zwei russischen Verwaltungsangestellten, die öffentlich auf Missstände bei der Polizei (Korruptionsbekämpfung) und der Metro (Verkehrssicherheit) hingewiesen hatten. Im EGMR-Urteil Gadzhiyev & Gostev c. Russland” (Mängel bei Polizei und Metro) N° 73585/14 + 51427/18 vom 15.10.2024 [IL 2] bejahte die 3. Kammer einstimmig einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Der Gerichtshof erkannte zwar eine Nähe zur Whistleblowing-Thematik. Im Fall der Metro-Sicherheit wurden allerdings keinerlei vertraulichen Informationen kommuniziert, was den Fall vom Whistleblowing unterscheide (§ 92). Primär gehe es vorliegend um die Meldung von Unregelmässigkeiten im öffentlichen Sektor (§ 53).

42

Eine Konventionalstrafe von ca. 26’000 Euro akzeptierte der EGMR im Urteil „Boronyak c. Ungarn” (Vertragsbruch durch Ex-Angestellten) N° 4110/20 vom 20.06.2024 [IL 2]. Ein Fernsehschauspieler hatte einem Investigativjournalisten die Höhe seines Gehalts bei einer audiovisuellen Produktionsfirma verraten. Dadurch verletzte er eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung, welche die Geschäftsinteressen des Unternehmens schützen sollte. Einstimmig verneinte der EGMR einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit. Der Schauspieler argumentierte vergeblich, die von ihm enthüllten Informationen seien von allgemeinem Interesse gewesen, da es um Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gegangen sei. Laut EGMR stand hier kein Fehlverhalten der Produktionsfirma zur Diskussion. Es ging weder um rechtswidrige noch um verwerfliche Handlungen. Die ungarische Justiz habe eine faire Abwägung zwischen Boronyaks Meinungsfreiheit und dem Interesse des Unternehmens am Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses vorgenommen.

B.   Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

43

Im BGer-Urteil 6B_199/2024 (Judéovirus) vom 28.05.2024 verwarf die I. strafrechtliche Abteilung die Argumentation des Besuchers eines Vortrags über die Rassenfrage, der wegen eines antisemitischen Spruchs verurteilt worden war (« il y a pire que le coronavirus, il y a le judéovirus »). Er beteuerte vergeblich, die von einem Journalisten gehörte Bemerkung sei bloss ein geschmackloser Witz gewesen. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Art. 261bis StGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass). Laut Bundesgericht geschah die aus der Luft gegriffene Verunglimpfung losgelöst von jedem Kontext, der die diskriminierende Wortwahl hätte erklären können (E. 3.2).

44

Kommentar: Das Urteil bestätigt, dass es Beschuldigten vor Bundesgericht bei Verfahren wegen Art. 261bis StGB bei Weitem nicht genügt, den angeblich humoristischen Charakter ihrer abschätzigen Äusserungen ins Feld zu führen. Zentral für die Strafbarkeit herabsetzender Bemerkungen sind neben dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang (Kontext) ebenfalls die erkennbaren Beweggründe des Kommunizierenden. Das Bundesgericht liegt damit tendenziell auf der Linie der EGMR-Judikatur.

45

In BGE 150 IV 292 (Hass gegen Homosexuelle) bejahte die I. strafrechtliche Abteilung die Verurteilung des in Frankreich mehrfach vorbestraften Alain Soral (deutsche Übersetzung der Urteilsbegründung in Pra 113 [2024] Nr. 52). Soral hatte 2021 ein Film-Interview mit sich im Internet veröffentlicht. Darin bezeichnete er „queer“ sinngemäss als gestört und verunglimpfte er eine kritische Journalistin als „dicke, militante Lesbe“. Nach den Worten des Bundesgerichts zielte Soral darauf ab, durch seine herabwürdigende, entmenschlichende und übertrieben derbe Wortwahl Hassgefühle zu wecken. Dass seine Worte eine entsprechende Wirkung auf Drittpersonen hatten, werde auch durch die anschliessenden Reaktionen von Internet-Nutzenden belegt (E. 2.3). Die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) bezeichnete das Bundesgericht als verhältnismässig. In einer demokratischen Gesellschaft sei es notwendig, «ein auf das Schüren von Hass gegen eine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie im weiteren Sinne gegen die homosexuelle Gemeinschaft als Ganzes abzielendes Verhalten zu verbieten» (E. 4). Vergeblich argumentierte Soral mit dem weitreichenden Schutz für Äusserungen, die im Rahmen einer politischen Kontroverse getätigt werden. Laut Bundesgericht berief er sich weder auf ein Engagement bei einem Presseorgan noch auf die Ausübung eines öffentlichen Mandats. Sorals verbaler Exzess sei lediglich eine Reaktion auf einen kritischen Presseartikel zu seiner Person gewesen. Einen politischen Kontext vermochte die I. strafrechtliche Abteilung nicht zu erkennen (E. 4.2).

46

Auch in der politischen Auseinandersetzung erlaubt Art. 261bis StGB keine verbalen Exzesse gegen Homosexuelle. Dies verdeutlichte kurz darauf das BGer-Urteil 6B_1477/2022 (Ehe für alle) vom 24.04.2024. Die I. strafrechtliche Abteilung unterstützte die Verurteilung eines SVP-Politikers, der im Vorfeld der Abstimmung über die „Ehe für alle“ nicht nur gegen „Männer afrikanischer Herkunft“ gehetzt, sondern auch gegen „Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften“ polemisiert hatte. Im Rahmen eines Abstimmungskampfs akzeptiert die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar auch zugespitzte Formulierungen. Die pauschale Verunglimpfung und Herabsetzung von Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften als Menschen zweiter Klasse ging dem Bundesgericht jedoch zu weit. Die Meinungsäusserungsfreiheit werde durch den Schuldspruch nicht übermässig eingeengt (E. 4.5): Auch der EGMR betone, dass sich fremdenfeindliche und homophobe Äusserungen gerade in einem politischen Kontext besonders schädlich auswirken können. Dies gelte umso mehr, als die Äusserungen des Politikers weder einen behaupteten Missstand aufgriffen noch einen sachlichen Diskussionsbeitrag zu leisten vermochten.

47

Kommentar: Seit Juli 2020 sind diskriminierende Äusserungen und Hassaufrufe aufgrund der sexuellen Orientierung strafbar (Art. 261bis StGB). Das Bundesgericht macht in den beiden geschilderten Urteilsbegründungen (Fälle Soral und «Ehe für alle») erstmals deutlich, dass diese neue Grenze freier Kommunikation nicht nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommt. Es hat sich tendenziell für eine strenge Linie entschieden. Ob dies auch für journalistische Publikationen in den herkömmlichen Massenmedien gelten wird, bleibt abzuwarten.

48

Dass verbale Ausfälligkeiten gegen Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung nicht nur aus strafrechtlicher Optik weniger toleriert werden als früher, dokumentierte das Bundesgericht im Urteil 1C_514/2023 (Bundesangestellter auf Twitter) vom 04.03.2024: Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bestätigte die fristlose Entlassung eines Bundesangestellten, der in privaten Tweets u.a. geschmacklose Herabsetzungen von Personen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung publiziert hatte. Dadurch verletzte der Bundesbedienstete seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Die ausserdienstlichen Tweets waren zwar strafrechtlich kaum relevant. Nach Auffassung des Bundesgerichts sprengten die unanständigen Äusserungen jedoch den Rahmen dessen, was für einen Bundesangestellten in besonderer Vertrauensposition akzeptabel ist (E. 7.5).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

49

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral

50

Das EGMR-Urteil „Bielau c. Österreich” (Disziplinierung eines Impfgegners) N° 20007/22 vom 27.08.2024 [IL 2] bestätigte mit 6:1 Stimmen eine bedingte Disziplinarstrafe von 2’000 Euro gegen einen Arzt, der 2016 auf seiner Website einen „ketzerischen Essay” publiziert hatte. Darin bestritt der Allgemeinmediziner die Existenz pathogener Viren und behauptete, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden sei. Der auf das österreichische Ärztegesetz gestützte Eingriff in die Meinungsfreiheit diente laut EGMR dem Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK (§ 33 ff., u.a. mit Hinweis auf das EGMR-Urteil „Hertel c. Schweiz” [Kritik an Mikrowellenöfen] vom 25.08.1998). Die Einschränkung war nach Ansicht einer Mehrheit der 4. Kammer verhältnismässig, denn das österreichische Recht verbiete keinesfalls jegliche Impfkritik, verlange aber von Ärzten nuancierte Äusserungen. Die kategorischen und einseitigen Behauptungen des Arztes widersprachen der medizinischen Wissenschaft und waren auch für Laien leicht zugänglich. Wegen ihrer Schlüsselrolle für die öffentliche Debatte über Gesundheitsfragen könne die Ärzteschaft für wissenschaftlich unhaltbare Aussagen sanktioniert werden (§ 44). In seiner abweichenden Meinung gab Richter Richter Vehabović (Bosnien-Herzegowina) zu bedenken, dass Klaus Bielaus Website eindeutig auf Homöopathie ausgerichtet war und sich damit an eine spezifische Zielgruppe wandte.

51

Kommentar: Die oben erwähnte Minderheitsmeinung von Richter Vehabović deutet es an: Die Reaktion auf wissenschaftlich fragwürdige Aussagen zu gesundheitlichen Themen stellt die Gerichte vor eine anspruchsvolle Aufgabe. Der EGMR ist in diesen Fragen auf ständiger Suche nach einer einzelfallgerechten Balance zwischen dem Schutz der Volksgesundheit und dem Menschenrecht auf freie Kommunikation (die gerade auf Minderheitsmeinungen angewiesen ist). Dies dokumentiert das EGMR-Urteil „Avagyan c. Russland (Falsche Infos über COVID-Infektionen) N° 36911/20 vom 29.04.2025. Dort bemühte sich der Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung, die Unterschiede zum Fall Bielau herauszuschälen: Die auf Instagram kommunizierende Inhaberin eines russischen Nagelstudios war weder eine Medizinerin noch eine Expertin oder eine Journalistin. Der Gerichtshof wandte sich dagegen, dass bei solchen Personen die gleichen Standards für die Verifizierung von Informationen gelten sollen wie bei professionellen Medienschaffenden. Ein solch strenger Massstab würde die Teilnahme an öffentlichen Debatten übermässig erschweren.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

52

Vgl. hinten in Rn. 85 das EGMR-Urteil „Sokolovskiy c. Russland” (Provokativer Youtuber) 618/18 vom 04.06.2024 [IL 3]. Der Gerichtshof bezeichnete die Verurteilung eines Content Creators einstimmig als unverhältnismässig, dem die russische Strafjustiz wegen teils vulgärer Videos u.a. öffentliche Handlungen vorgeworfen hatte, welche religiöse Überzeugungen verunglimpfen. Offen liess der Gerichtshof die von ARTICLE 19 und dem Menschenrechtszentrum der Universität Gent aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine zum Schutz der Gefühle von Gläubigen vorgesehene Kriminalisierung des Verunglimpfens von Religionen überhaupt mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist. Die als Drittbeteiligte am Verfahren teilenehmenden Organisationen waren der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nur dann in Frage kommen sollte, wenn religionskritische Äusserungen zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstacheln (§ 94 f.).

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

53

Zu den strafrechtlichen Grenzen diskriminierender Polemik gegen Homosexuelle im Vorfeld von Volksentscheiden vgl. das BGer-Urteil 6B_1477/2022 (Ehe für alle) vom 24.04.2024 vorne Rn. 46. Für die Problematik der Behördenkommunikation an Radio und Fernsehen BGE 151 II 164 (Bundesrätliche Ansprachen vor Volksabstimmungen) siehe hinten Rn. 79.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

54

Vgl. den vorne unter Rn. 13 erörterten Zulässigkeitsentscheid „Frank Christmann c. Frankreich” (Morddrohungen auf Online-Plattformen) N° 16710/20 vom 13.06.2024 [IL 3].

H.  Weitere öffentliche Interessen

55

Als grundrechtskonform bezeichnete BGer 2C_36/2023 (Werbeplakate in Vernier) vom 05.06.2024 das Verbot kommerzieller Plakatwerbung auf öffentlichem Grund sowie auf von dort einsehbarem privatem Grund in der Genfer Stadt Vernier. Neben der Wirtschaftsfreiheit, der Eigentumsgarantie und dem Gleichbehandlungsgebot prüfte das Bundesgericht auch die Vereinbarkeit des Verbots mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, dessen Geltungsbereich im Gegensatz zu Art. 16 BV auch werbende Äusserungen umfasst). Die nicht in BGE 151 I 3 aufgenommene Erwägung 9 erinnerte u.a. an die massgebende EGMR-Praxis. Sie schützt kommerzielle Inhalte weniger intensiv als ideelle Beiträge zu allgemein interessierenden Themen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung bejahte die Verhältnismässigkeit des Verbots. Angesichts anderer Werbemöglichkeiten habe es für die betroffenen Unternehmen und Privatpersonen nur eine geringe Tragweite. Die umwelt- und sozialpolitischen Zielsetzungen (Schutz des Ortsbilds, Verbesserung der Bewegungsfreiheit und Kampf gegen visuelle Verschmutzung) wogen nach Auffassung des Bundesgerichts schwerer als der grundrechtliche Anspruch auf ungehinderte Kommunikation.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

56

Im Grundsatzurteil BGE 151 IV 135 (Pistole aus dem 3D-Drucker) korrigierte das Bundesgericht einen wegen Verstoss gegen das Waffengesetz gefällten Schuldspruch gegen eine Westschweizer Fernsehjournalistin. Sie hatte 2019 eine Pistole aus einem 3D-Drucker herstellen lassen und die Waffe (ohne Munition) im Zug transportiert. Trotz tatbestandsmässiger Handlung (Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz) kam das Bundesgericht zu einem Freispruch für die Medienschaffende. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich Journalistinnen und Journalisten in Ausübung ihres Berufs auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) stützen können. Mit anderen Worten vermag der Hinweis auf die journalistische Berufspflicht laut Bundesgericht strafrechtliche Schuldsprüche abzuwenden: Gemäss der amtlichen Entscheidregeste können sich Medienschaffende bei Strafverfahren «auf die Pflicht berufen, die sich aus ihrem Journalistenstatus ergibt» und die ihnen die EGMR-Rechtsprechung gestützt auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zuerkennt. Damit öffnete das Bundesgericht das Tor zur richterlichen Güterabwägung. Sie fiel vorliegend zugunsten der TV-Journalistin aus. Die ihr vorgeworfenen Handlungen waren laut Bundesgericht rechtmässig, «da sie in verhältnismässiger Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit erfolgten (E. 4)»: Vorliegend war die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit laut Bundesgericht verglichen mit den bisher vom EGMR beurteilten Fällen (Feuerwaffe, Stichwaffe, Feuerwerk) viel weniger konkret und nahezu unbedeutend: Die im Zug transportierte Plastikpistole war weder mit Schlagbolzen noch mit Munition versehen und war nicht erkennbar in einem Sack verstaut. Die Beschaffung der Pistolenbestandteile habe auch kein kriminelles Netzwerk bereichert oder den Schwarzmarkt prosperieren lassen (E. 4.7.2.2). Dass die Journalistin keine Ausnahmebewilligung eingeholt hatte, rechtfertigte keinen Schuldspruch. Das Bundesgericht gab zu bedenken, dass ihre Investigationsarbeit gerade den Nachweis der Möglichkeit bezweckte, sich ausserhalb jeden gesetzlichen Rahmens eine gefährliche Waffe zu beschaffen. Eine frühzeitige Orientierung der Polizei hätte das Erreichen dieses journalistischen Ziels gefährdet (E. 4.7.3.2).

57

Kommentar: Dem in öffentlicher Beratung gefällten Grundsatzurteil der I. strafrechtlichen Abteilung gebührt das Prädikat bahnbrechend. Beherzt wagte das Gericht am 12. Dezember 2024 eine neuartige Antwort auf eine seit Jahrzehnten ungeklärte Grundsatzfrage: Wie können die Erfordernisse von Art. 10 EMRK (Verhältnismässigkeit von Einschränkungen der Medienfreiheit) optimal in die strafrechtliche Dogmatik einfliessen? Im Zentrum war bislang der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gestanden. Nach rigoroser bundesgerichtlicher Praxis erlaubt er allerdings keine vollständige Güterabwägung und war (recherchierenden) Medienschaffenden in der Vergangenheit kaum je von Nutzen. Schweizerische Strafurteile gerieten daher verschiedentlich mit den Erfordernissen der EGMR-Rechtsprechung in Konflikt: Bei Beschränkungen freier Kommunikation verlangt der Gerichtshof, dass alle auf dem Spiel stehenden Aspekte sorgfältig ausbalanciert werden. Dies konnte oder wollte die Schweizer Justiz nicht immer leisten. Exemplarisch sind das in E. 4.3.3.2 erwähnte EGMR-Urteil „Haldimann u.a. c. Schweiz N° 21830/09 vom 24.02.2015 (Einsatz versteckter Kamera laut Bundesgericht nicht durch Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt) sowie das Urteil „Dammann c. Schweiz N° 77551/01 vom 25.04.2006 (zur Geheimnisverletzung anstiftende Anfrage eines «Blick»-Journalisten an eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft). Den dogmatischen Aufhänger für eine uneingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung hat das Bundesgericht nun in der Blankettnorm von Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung) gefunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf der Gesetzesbegriff laut Bundesgericht zwar nicht zu weit verstanden werden. Bei Art. 10 EMRK liessen sich die Umrisse des Erlaubten aber genügend klar aus der Strassburger Rechtsprechung ableiten. Schweizerische Strafgerichte seien in der Lage, die Güterabwägung zu antizipieren, die der EGMR im Fall einer anschliessenden Beschwerde vornehmen würde (E. 4.3.3). Im Ergebnis schafft das Bundesgericht damit einen grösseren (wenn auch keinesfalls uferlosen) Freiraum für journalistische Recherchemethoden am Rande der Legalität. Der kühne Schritt des Bundesgerichts verdient aus grundrechtlicher Sicht Anerkennung. Die neue Rechtsprechung ist geeignet, Straf- und Konventionsrecht besser aufeinander abzustimmen als früher. Für ausführliche Analysen dieses Leiturteils vgl. etwa die Besprechungen von Célian Hirsch/Sébastien Picard, Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes, medialex 05/25 vom 4. Juni 2025; Fatih Aslantas/Jacqueline Hänsenberger, Medienfreiheit im Konflikt mit dem Waffengesetz, AJP 5/2025, 554ff.; Jean-Pascal Stoll, Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit contra Waffengesetz, Jusletter 28. April 2025.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

58

Bei Auseinandersetzungen um die Reichweite des Schutzes journalistischer Informationsquellen sind ausreichende Verfahrensgarantien von zentraler Bedeutung. Dies untermauerte der EGMR im Urteil „Klaudia Csikós c. Ungarn” (Telefonabhörung bei Journalistin) N° 31091/16 vom 28.11.2024 [IL 3]. Die Zeitungsjournalistin Csikós war überzeugt, dass ihr Telefon im November 2015 ohne richterliche Genehmigung abgehört worden war, denn anschliessend überwachten die Behörden ihren Informanten (einen Polizisten). Der Polizist wurde wegen Geheimnisverrats angeklagt (und letztlich freigesprochen). Csikós wandte sich an verschiedene Behörden, um Informationen über die vermutete Abhörung zu erhalten. Ihre Bemühungen waren vergeblich, denn im nationalen Strafrecht fehlt eine Vorschrift über die Mitteilung geheimer Überwachungsmassnahmen. Auch der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidorgan war ihr versperrt: Im ungarischen Recht existierten keine genügenden prozeduralen Regeln, welche Medienschaffenden einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vermuteten Überwachungsmassnahmen ermöglichen würden. Es fehlte auch eine Garantie, wonach die Behörden beim Entscheid über eine Abhörung den Schutz journalistischer Quellen zu berücksichtigen haben. Der Gerichtshof erinnerte in seiner Urteilsbegründung daran, dass es selbst bei Dringlichkeit ein Verfahren braucht, bei dem das Interesse an der Wahrung des Quellenschutzes noch vor der Aushändigung des Materials an die Behörden geprüft wird.

59

Der Quellenschutz spielt auch bei Konflikten der Medien mit privaten Klägern eine Rolle. Im vorne Rn. 21  erwähnten Urteil „Kajganić c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] hatte eine Zeitschrift gestützt auf das Transkript eines Telefongesprächs schwere Vorwürfe veröffentlicht. Die Anwältin scheiterte mit einer Ehrverletzungsklage, obwohl der Medienschaffende weder das Transkript vorlegen noch seine Informationsquelle nennen konnte bzw. wollte. Der EGMR unterstrich die Bedeutung des journalistischen Quellenschutzes (§ 70): Die serbische Justiz habe bei ihrer Güterabwägung zwischen dem Ansehensschutz und der Medienfreiheit zu Recht berücksichtigt, dass der Medienschaffende seine Quellen anonym halten wollte (§ 73). Ein Verstoss gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht war ihm nicht vorzuwerfen (vgl. vorne Rn. 23).

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

60

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

61

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit 

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

62

Seit einigen Jahren schützt der EGMR den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen als Aspekt von Art. 10 EMRK (Leiturteil der Grossen Kammer im Fall „Magyar Helsinki Bizottság c. Ungarn” N° 18030/11 vom 08.11.2016). Damit dieses Menschenrecht überhaupt ins Spiel kommt und eine Prüfung der Einschränkungsvoraussetzungen erfolgt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren („public interest”-Test betreffend die Art der nachgefragten Information bzw. der „public watchdog”-Rolle der nachfragenden Organisation). Dieser Nachweis ist für viele Gesuchsteller eine zu hohe Hürde. Dies dokumentierte etwa der Zulässigkeitsentscheid Public Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N° 12759/13 vom 25.06.2024 [IL 3]. Die beschwerdeführende Organisation verlangte vergeblich Informationen über den staatlich kontrollierten Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV), bspw. über die Gehälter bestimmter Angestellter, die Ausgaben für Treibstoff und Fahrzeugreparaturen sowie die Kosten für Gebäudesanierungen. Die 1. Kammer des EGMR bezweifelte, dass die verlangten detaillierten Informationen allesamt von öffentlichem Interesse waren. Andere Informationen (bspw. zum Budget) waren bereits publik. Gesamthaft war der Nachweis nicht erbracht, dass die nachgefragten Informationen dem „public interest”-Test genügten oder instrumentell für die Ausübung der freien Meinungsäusserung gewesen wären.

63

Einen Unzulässigkeitsentscheid fällte der EGMR auch im Fall The Organisation for the Protection of Oil Worker’s Rights c. Aserbaidschan” (Informationen über Erdölgesellschaft) N° 7211/12 vom 07.05.2024 [IL 3], der eine Anfrage bei der staatlichen Erdölgesellschaft betraf. Obwohl die Anfragen der Gewerkschaft zur Ableitung des Grundwassers und zur Lagerung von Bohrschlamm bei zwei Produktionsstätten sehr technisch waren, schloss der EGMR nicht aus, dass es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handeln könnte. Die Angaben der Gewerkschaft waren aber derart knapp und vage, dass ihr der Gerichtshof in dieser Angelegenheit den Status als «public watchdog» verweigerte.

64

Gutgeheissen hat der EGMR hingegen die Beschwerde im Fall „Suprun u.a. c. Russland” (Zugang zu Archivinformationen über die Sowjetzeit) N° 58029/12 vom 18.06.2024 [IL 3]. Die Forschung zur Geschichte politischer Unterdrückung in der Sowjetunion genügte dem «public interest»-Test. Die Einschränkung von Art. 10 EMRK bezeichnete die 3. Kammer des EGMR einstimmig als unverhältnismässig. Eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte in den Archivdokumenten erwähnter Personen (Art. 8 EMRK) war kein stichhaltiges Argument für die Zugangsverweigerung, denn die Personen waren vermutlich bereits verstorben (§ 95 f.) und die Gefühle ihrer allfälligen Angehörigen wurden höchstens minimal beeinträchtigt (§ 97). Missachtet wurde Art. 10 EMRK auch bei der Einsicht in Dokumente, die weder kopiert noch fotografiert werden durften. Der Gerichtshof konnte für ein solches Verbot keinerlei legitimen Eingriffszweck erkennen (§ 106 ff.).

2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)

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Auf eidgenössischer Ebene wird der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) sowie eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften geregelt. Für eine Schilderung der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Daniel Ladanie-Kämpfer, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2024 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/25 vom 7. April 2025. An dieser Stelle werden einzelne Urteile vertieft, die auch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen haben.

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Vor dem Hintergrund eines Gesuchs um Zugang zu verschiedenen Dokumenten über die Beschaffung von Atemschutz- und OP-Masken stellte sich der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wieder einmal die Frage nach der Geltung des BGÖ bei hängigen Strafverfahren. Im Urteil 1C_101/2023 (Maskenlieferantin) vom 01.02.2024 unterstützte sie die vom Armeestab verfügte Herausgabe der Akten. Die betroffene Maskenlieferantin argumentierte vergeblich, die Unterlagen seien Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens betreffend Wucher und damit vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ). Laut Bundesgericht gehören die Dokumente des Beschaffungsdossiers nicht zu den Strafakten im engeren Sinn. Vom Anwendungsbereich des BGÖ auszuklammern seien nur Dokumente, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf wichtige und zentrale Beweismittel verhindere eine bewusste Umgehung des Zwecks des Öffentlichkeitsgesetzes (E. 3.1.2). Das Bundesgericht verwarf auch den Einwand, die strafprozessualen Akteneinsichts-, Informations- und Geheimhaltungsvorschriften gingen als spezialgesetzliche Regeln dem BGÖ vor. Laut Bundesgericht würde ein Vorrang der strafverfahrensrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 1 StPO) das BGÖ unterlaufen, falls die amtlichen Dokumente lediglich Eingang in die Strafakten im weiteren Sinn gefunden haben (E. 4.3).

67

Im Urteil 1C_346/2023 (Amtshilfe in Steuersachen) vom 16.12.2024 stützte das Bundesgericht die von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) verweigerte Herausgabe einer 2016 erstellten Aktennotiz über die Amtshilfepraxis in Steuersachen zwischen Indien und der Schweiz. Die Verweigerung sei zum Schutz der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen notwendig (gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Laut den plausiblen Ausführungen der ESTV habe die vertrauliche Behandlung der Korrespondenz zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten grundsätzlich als anerkannte Staatenpraxis zu gelten (E. 4.3.2). Für eine eigentliche Interessenabwägung bleibe vorliegend kein Raum, denn diese habe der Gesetzgeber durch die abschliessende Aufzählung der Gründe für eine Zugangsverweigerung bereits vorgenommen (E. 4.4.1). Nicht zum Durchbruch kam auch der Vorschlag des beschwerdeführenden Unternehmens, ein milderes Mittel als die komplette Zugangsverweigerung vorzusehen, bspw. die Einsicht vor Ort oder verknüpft mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Gemäss BGÖ und der darauf gestützten Verordnung (Art. 2) sei eine Beschränkung des Aktenzugangs auf einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis grundsätzlich nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem der Zugang mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden ist, war laut Bundesgericht „vorliegend nicht dargetan“ (E. 4.4.2).

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

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Im BGer 1C_149/2023 (Vergleichsvereinbarungen im Baukartellskandal) vom 08.11.2024 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerde eines SRF-Redaktors gut. Dieser hatte 2019 im Zusammenhang mit dem Skandal um wettbewerbswidrige Absprachen im Strassenbau die Herausgabe von Vergleichsvereinbarungen verlangt, welche die Bündner Kantonsregierung mit den betroffenen Bauunternehmen abgeschlossen hatte. Er stützte seinen Anspruch auf das kantonale Gesetz vom 19. April 2016 über das Öffentlichkeitsprinzip (Bündner Rechtsbuch BR 171.000). Die Bündner Verwaltungsjustiz wollte die (teils geschwärzten) Dokumente erst nach Abschluss der konnexen Gerichtsverfahren herausgeben. Der Medienschaffende wehrte sich für einen unverzüglichen Zugang zu den Dokumenten. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an das kantonale Verwaltungsgericht zurück, denn die Bündner Behörden hatten es unterlassen, die betroffenen Unternehmen anzuhören. Prima vista unhaltbar war für die I. öffentlich-rechtliche Abteilung jedenfalls die Auffassung des Bündner Verwaltungsgerichts, die Unternehmen hätten ein überwiegendes privates Interesse an der vorläufigen Zugangsverweigerung (E. 4).

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

69

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

70

Im BGer 7B_61/2022 (Medienöffentlichkeit in Sexualstrafprozess) vom 25.06.2024 hiess die II. strafrechtliche Abteilung die Beschwerde eines akkreditierten Gerichtsberichterstatters gut, der sich gegen den Ausschluss von einem zweitinstanzlichen Prozess wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern beschwert hatte. Zum Schutz der jungen Opfer hatte das Thurgauer Obergericht im Februar 2022 neben der Allgemeinheit auch die Medienschaffenden vom Berufungsprozess ausgeschlossen. Die Schutzanliegen direkter Opfer sind laut Bundesgericht besonders hoch zu gewichten. Einen hohen Stellenwert geniesse aber auch die Wächterrolle der Medien. Der vollständige Ausschluss der akkreditierten Medienschaffenden von diesem Gerichtsverfahren sei ein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit, der sich als unverhältnismässig erweise: Da bereits das erstinstanzliche Verfahren hinter verschlossenen Türen stattgefunden hatte, konnten die Medien bislang ihrer Wächterrolle nicht nachkommen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Ausschluss Medienschaffender im Gerichtsprozess „nur sehr restriktiv zuzulassen“ ist (BGE 143 I 194 E. 3.1). Zwar ist deren Anwesenheit bei der belastenden Befragung der Opfer zu den Vorfällen und zu ihren persönlichen Verhältnissen laut Bundesgericht besonders heikel. Eine solche Befragung war aber an der Berufungsverhandlung vor der zweiten richterlichen Instanz gar nicht geplant. Das Gericht sei überdies in der Lage, den Opferinteressen durch verschiedene Massnahmen Rechnung zu tragen: Mit geeigneten Auflagen könne es die Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter verpflichten, sämtliche Hinweise auf die Identität der Opfer zu unterlassen (E. 3.3). Und die mündliche Urteilsverkündung – an der ein besonders gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit besteht – weise grundsätzlich keinen grossen Detaillierungsgrad auf. Dort habe es das Obergericht in der Hand, bei seinen Ausführungen eine Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Dass die Bekanntgabe des Verfahrensergebnisses durch die Medien einen psychischen Druck ausübe, lasse sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, rechtfertige aber keine unverhältnismässige Beschränkung der Justizöffentlichkeit sowie der Medien- und Informationsfreiheit (E. 4.2).

71

Kommentar: Die sorgfältige Begründung dieses in Fünferbesetzung gefällten Urteils belegt, dass der hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots und der journalistischen Wachhundfunktion für das Bundesgericht nicht nur ein Lippenbekenntnis ist. Der Schutz minderjähriger Opfer ist fraglos ein zentrales Anliegen. Dennoch müssen nicht verfahrensbeteiligte Dritte nachvollziehen können, „wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt“ wird (E. 4.2). Die polizeiliche Ermittlungstätigkeit, die staatsanwaltliche Untersuchungstätigkeit sowie das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen waren allesamt der öffentlichen Kontrolle entzogen. Deshalb durften die akkreditierten Medienleute nicht leichthin vom Berufungsprozess ausgeschlossen werden. Dies tat das Präsidium des Obergerichts, obwohl ein solcher Entscheid durch das Gericht hätte gefällt werden müssen. Das Bundesgericht betont, dass die Kompetenz für den Beschluss über den Zugang der akkreditierten Medienleute nicht bloss bei der Verfahrensleitung liegen darf (E. 3.3). Darüber hinaus blieb die Verfahrensleitung jegliche Begründung schuldig, weshalb der Ausschluss der Medienschaffenden neben der Verhandlung auch die Verkündung des Urteils betraf. Das Bundesgericht erinnert das Thurgauer Obergericht bei dieser Gelegenheit daran, dass es mit einer Wiedergabe der groben Tatumstände und des Schuldspruchs nicht getan ist. Die Medienschaffenden haben nun einen Anspruch auf die vollständige schriftliche anonymisierte Urteilsbegründung des Obergerichts (E. 5). Das Bundesgericht verliert dabei die Opferinteressen nicht aus den Augen: Es hat das Rubrum und das Dispositiv seines eigenen Urteils im Bundesgerichtsgebäude ausnahmsweise nur in anonymisierter Form aufgelegt (E. 6).

72

In BGE 151 IV 10 (Medienöffentlichkeit im Jugendstrafprozess) akzeptierte die II. strafrechtliche Abteilung die (teilweise) Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter zur Hauptverhandlung in einem aufsehenerregenden Jugendstrafverfahren («Loverboy-Prozess»). Art. 14 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) ermöglicht eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, falls es das öffentliche Interesse gebietet. Dies gilt laut Bundesgericht namentlich, wenn die Straftat die Öffentlichkeit stark bewegt hat. Das erstinstanzliche Bezirksgericht hatte u.a. festgehalten, die an strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität geknüpfte Medienpräsenz laufe den Interessen des mittlerweile erwachsenen Beschuldigten nicht zuwider (Art. 14 Abs. 2 Bst. b JStPO), denn fundierte journalistische Berichterstattung sei letztlich Teil eines Strafverfahrens.

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Kommentar: Für eine ausführliche Analyse dieses Urteils vgl. Thomas Hasler, Der jugendliche Übergangstäter und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit – Besprechung des Urteils 7B_727/2024 des Bundesgerichts vom 11. Okt. 2024, medialex 10/24, 4. Dezember 2024. Hasler bedauert den Verzicht des Bundesgerichts auf eine Auseinandersetzung mit der Grundsatzfrage, ob sich schon nur ein teilweiser Ausschluss der Medienöffentlichkeit rechtfertigen lässt, falls Übergangstäter das Erwachsenenalter vor mehr als fünf Jahren erreicht haben.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

74

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

C.  Weitere Aspekte

75

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

76

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

7. Aktive behördliche Kommunikation

77

Eine problematische Publikation auf einer Polizei-Website beanstandete das EGMR-Urteil O.G. u.a. c. Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3]. Einstimmig bejahte die 3. Kammer des Gerichtshofs einen Verstoss gegen die Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), weil die Polizei auf ihrer Website höchst sensible Gesundheitsdaten von festgenommenen HIV-positiven Sexarbeiterinnen mit Namensnennung und Fotografie veröffentlicht hatte. Diese Angaben wurden anschliessend auch von den Medien publiziert. Der Staatsanwalt hatte es unterlassen, weniger gravierende Massnahmen zu prüfen.

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

78

Vgl. dazu oben Rn. 77 das EGMR-Urteil O.G. u.a. c. Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3] sowie unten Rn. 87 das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2].

IV.  Radio und Fernsehen 

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

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In BGE 151 II 164 (Bundesrätliche Ansprachen vor Volksabstimmungen) klärte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung eine medien- und demokratiepolitisch bedeutsame Grundsatzfrage. Die seit den 1970er-Jahren praktizierte Ausstrahlung bundesrätlicher Ansprachen im Vorfeld eidgenössischer Volksabstimmungen verstösst laut Bundesgericht nicht gegen das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG). 2023 hatte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) in ihrem Leitentscheid b. 919 einstimmig eine andere Rechtsauffassung vertreten. Sie bemängelte, die exklusive Darstellung der Position des Bundesrats missachte das Rundfunkrecht und verfassungsrechtliche Prinzipien. Ohne gleichberechtigte Darstellung der Gegenmeinung verletze die SRG ihre Pflicht, in der für die Willensbildung sensiblen Periode vor einer Volksabstimmung ausgewogen und unparteiisch zu berichten. Das Bundesgericht entgegnete, die UBI dürfe nicht übermässig in die Programmautonomie der SRG eingreifen. Für Bundesratsansprachen müsse ein weniger strenger Massstab gelten als für andere abstimmungsrelevante SRG-Sendungen (E. 6). Der eminent politischen und demokratisch legitimierten Funktion bundesrätlicher Positionsbezüge sei Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht verwies auf die Regelung in Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über politische Rechte (BPR; SR 161.1) und auf die Volksinitiative “Volkssouveränität statt Behördenpropaganda” (sog. Maulkorb-Initiative), die 2008 deutlich abgelehnt worden war. Zwar sei die SRG nicht (mehr) zur Ausstrahlung der Ansprachen verpflichtet. Dennoch wäre eine beschränkte Informationsaktivität des Bundesrats kaum im Interesse der Stimmbevölkerung, denn diese sei ohne Weiteres fähig, den bundesrätlichen Positionsbezug einzuordnen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Die SRG ist laut Bundesgericht nicht verpflichtet, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Abstimmungsvorlage hinzuweisen. Sie müsse der Gegnerschaft auch keinen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung stellen. Ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 RTVG kommt für das Bundesgericht nur in eng gefassten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn die SRG vor dem Urnengang keinerlei andere abstimmungsrelevante Sendungen mit Gegenpositionen ausstrahlen würde.

80

Kommentar: Gesamthaft lässt sich mit dem Bundesgericht konstatieren, dass die UBI diese Problematik unter einem zu engen Blickwinkel beleuchtet und zu schematisch beurteilt hat (ausführlicher dazu die Urteilsbesprechung von Oliver Sidler, Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht, medialex 09/24 vom 11. November 2024). Auf der anderen Seite ist allerdings auch die Frage legitim, ob der vom Bundesgericht gewährte Spielraum nicht gar grosszügig bemessen ist. Verbesserungspotenzial für eine fairere Kommunikation vor Volksabstimmungen dürfte jedenfalls vorhanden sein. Vgl. etwa die Vorschläge des früheren UBI-Präsidenten Roger Blum, Der tolerierte Fremdkörper Bundesratsreden – Soll nach dem Urteil des Bundesgerichts wirklich alles beim alten bleiben?, in: medialex 10/24 vom 4. Dezember 2024.

81

Anhand eines Beitrags des Westschweizer Fernsehprogramms der SRG (RTS) steckte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung einmal mehr die programmrechtlichen Grenzen des Zulässigen ab. Im Urteil 2C_597/2023 (Temps Présent: „Fake news, une pandémie de mensonges“) von 17.04.2024 folgte sie der vorinstanzlichen Beurteilung durch die UBI. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss der SRG gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und gegen andere Programmvorschriften.

B.  Rechtsprechung des EGMR

82

In ihrem 347 Seiten dicken Leiturteil „Ukraine c. Russland (re: Krim)” (Unterdrückung nichtrussischer Medien) N° 20958/14 und 38334/18 vom 25.06.2024 [IL Key cases] beanstandete die Grosse EGMR-Kammer u.a. einstimmig die russischen Massnahmen gegen ukrainische und krimtatarische Fernsehstationen. Im fraglichen Zeitraum (zwischen Februar 2014 und August 2015) hatte Russland bspw. Rundfunklizenzen verweigert oder widerrufen sowie Sendefrequenzen nicht zugeteilt. Diesen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) fehlte eine gesetzliche Grundlage. Überdies legte die russische Regierung dem Gerichtshof keinerlei Beweise dafür vor, dass ihre Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen wären (wie dies Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangt). Der EGMR erkannte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die auf die Wahrung der territorialen Integrität der Ukraine abzielenden TV-Sendungen zur Gewalt aufriefen oder den Rückgriff auf gewaltsame Massnahmen befürworteten. Die Gründung eines öffentlich-rechtlichen krimtatarischen Fernsehsenders, einer Rundfunkgesellschaft und einer krimtatarischen Redaktion genüge nicht als Ausgleich für den allgemeinen Rückgang der Zahl unabhängiger Fernsehsender. Der EGMR verwarf auch den russischen Einwand, dass bestimmte Medien weiterhin online verfügbar seien. Dies sei kein genügender Ersatz für die Verfügbarkeit von herkömmlichen Fernsehkanälen (und von Printmedien).

2. Weitere Aspekte

83

Vgl. vorne Rn. 62 den Zulässigkeitsentscheid Public Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N° 12759/13 vom 25.06.2024. Die 1. Kammer des Gerichtshofs (in Dreierbesetzung) liess in ihrer Urteilsbegründung offen, ob der in staatlichem Eigentum stehende Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV) überhaupt dem Staat Aserbaidschan zuzurechnen ist (§ 11).

 

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation 

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

84

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung

85

Im Urteil „Sokolovskiy c. Russland” (Provokativer Youtuber) 618/18 vom 04.06.2024 [IL 3] beanstandete der Gerichtshof einstimmig die Verurteilung eines Content Creators und Bloggers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Anstiftung zu Hass oder Feindseligkeit und Verunglimpfung religiöser Überzeugungen (Art. 282 und 148 des russischen Strafgesetzbuchs). Ruslan Gennadjewitsch Sokolowski hatte auf seinem YouTube-Kanal (mit rund 470 000 Abonnentinnen und Abonnenten) insgesamt neun Videos publiziert. Sie betrafen u.a. den Ausschluss einer atheistischen Gruppierung aus einem tschetschenischen sozialen Netzwerk, Kritik an der Russisch-Orthodoxen Kirche und Beiträge, welche an der Existenz von Jesus und Mohammed zweifelten. Eines der Videos zeigte Sokolowski beim Pokémon-Spielen in einer Kirche. Die Verurteilung war nach Auffassung des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die Aufmachung und der Stil einer Äusserung ebenso menschenrechtlichen Schutz geniessen wie deren Inhalt (§ 101) Die russische Justiz hatte sich darauf beschränkt, gestützt auf die Beurteilung eines Sachverständigen aus ihrem Zusammenhang gerissene kurze Sätze oder Ausdrücke zu erörtern. Mit summarischer Begründung verwarf sie das Argument, dass Sokolowskis provokative und teils vulgär formulierte Äusserungen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrugen und typisch für Blogger-Publikationen waren, die sich an ein junges Zielpublikum richten (§ 106 ff.). Die russische Strafjustiz prüfte auch nicht, ob die sarkastischen Videos willkürlich religiöse Überzeugungen angriffen oder ob sie zu Respektlosigkeit und Hass gegenüber religiösen oder ethnischen Gruppierungen bzw. der Orthodoxen Kirche aufstachelten. Den Kontext der Äusserungen berücksichtigte sie nicht (§ 111).

B.  Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter

86

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

C.  Weitere Aspekte

87

Im Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2] unterstrich der EGMR die staatliche Schutzpflicht für Massnahmen gegen die Online-Publikation intimer Fotografien aus Rachemotiven. Nach Beziehungsende hatte der Ex-Freund einer 18jährigen Frau die anzüglichen Bilder 2016 auf einer Webseite für Escort-Angebote veröffentlicht, worauf sie zahlreiche Telefonanrufe von unbekannten Männern erhielt. Die rumänischen Strafverfolgungsbehörden wurden unverzüglich eingeschaltet, unterliessen aber zügige Untersuchungsmassnahmen und liessen die Strafsache verjähren. Die 4. Kammer des EGMR bejahte einstimmig einen Verstoss gegen die Pflicht, die Achtung des Privatlebens durch wirksame behördliche Vorkehren zu schützen (Art. 8 EMRK). Besonders problematisch war für den Gerichtshof, dass die rumänischen Behörden der jungen Frau einen Teil der Verantwortlichkeit für die Publikation zuschoben. Dies trug zu einer Sekundärviktimisierung der Frau bei, welche auch gegen die internationalen Verpflichtungen Rumäniens nach der Instanbul-Konvention verstiess (§ 147).

88

Kommentar: Die differenzierte Urteilsbegründung der 4. EGMR-Kammer in diesem rumänischen Fall leuchtet ein. Die Verbreitung intimer Fotos oder Videos ohne Zustimmung der betroffenen Person ist ein weit verbreitetes Phänomen. Es war auch in der Schweiz bereits 2016 Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. In seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3162 Feri „Rachepornografie“ verneinte der Bundesrat am 18.05.2016 einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Denkbar seien nach geltendem Recht sowohl strafrechtliche Konsequenzen (Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173–178 StGB und Pornografie nach Art. 197 StGB) als auch zivilrechtliche Folgen (Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB). Zusätzliche Regelungen könnten nichts zu einem verbesserten Schutz des Opfers beitragen. Der Bundesrat hielt gleichzeitig fest, es gebe keine statistischen Angaben zur Frage, wie viele Personen in der Schweiz jährlich Opfer von Rachepornografie werden. Gerade in diesem Bereich sei „von einer grossen Dunkelziffer auszugehen. Einer Statistik würde daher ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zukommen.“

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

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Im Urteil „RFE/RL Inc. u.a. c. Aserbaidschan” (Blockierung von Online-Medienangeboten) N° 56138/18, 48735/19, 51207/19, 58694/19 vom 13.06.2024 [IL 2] bezeichnete der EGMR die vollständige Sperrung der Websites von vier Medienorganisationen (u.a. Radio Free Europe) wegen einzelner angeblich illegaler Inhalte als konventionswidrig. Nach dem einstimmigen Urteil der 1. EGMR-Kammer fehlten im nationalen Recht ausreichende Vorschriften gegen willkürliche Einschränkungen durch vorläufige Sperranordnungen, welche das zuständige Ministerium ohne gerichtliche Entscheidung erliess. Das Ministerium missachtete überdies die gesetzlich vorgesehenen Schutzmassnahmen in einer unvorhersehbaren und offensichtlich unangemessenen Weise. Trotz gewisser Umgehungsmöglichkeiten verursachte die totale Sperrung den Medienorganisationen einen erheblichen Nachteil (vgl. dazu vorne Rn. 11). Dem Eingriff in die Meinungsfreiheit fehlte die in Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangte gesetzliche Grundlage. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob die Anordnungen des Ministeriums einem legitimen Zweck dienten und verhältnismässig waren. Die betroffenen Medienunternehmen hatten argumentiert, die staatlichen Sperrverfügungen seien eine Reaktion auf regierungskritische Publikationen gegen Machtmissbrauch und Korruption.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.


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Bündner Radiostreit: Das Urteil vom Januar folgerte «logisch und völlig korrekt»

Das Bundesverwaltungsgericht weist das Revisionsgesuch der Radio Alpin Grischa AG ab

Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Au début de l’année, la décision du Tribunal administratif fédéral d’attribuer la concession radio pour la zone de diffusion «Suisse sud-est – Glaris» à Radio Alpin, la station du pionnier des radios locales Roger Schawinski, a été abondamment commentée. Saisie d’une demande de révision, la même cour vient de la rejeter. Dans le texte qui suit, l’auteur, avocat de la partie adverse, contredit Me Mirjam Teitler qui, en avril, dans Medialex 03/25, avait qualifié la décision du TAF de janvier de «discutable». Il fait valoir que lle tribunal a tiré des conclusions logiques et correctes à partir des informations fournies par la requérante elle-même. Une procédure de révision ne doit pas servir, explique-t-il, à rattraper les lacunes dans la motivation du recours.

Zusammenfassung: Anfang Jahr gab das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» zu reden. RA Mirjam Teitler hatte im April den Entscheid des BVGer gegen Radio Alpin von Roger Schawinski als «fragwürdig» kritisiert (Medialex 03/25). Nun hat das BVGer das Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom Januar abgewiesen und den Bündner Radiostreit definitiv zugunsten der Südostschweiz Radio AG entschieden. Deren Anwalt Andreas Meili widerspricht der Auffassung von RA Teitler und argumentiert, das BVGer habe aus den von der Gesuchstellerin selber getätigten Angaben logische und völlig korrekte Schlüsse gezogen. Ein Revisionsverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse der Beschwerdebegründung nachzuholen.

I. Einleitung und Sachverhalt

1

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess im Urteil A-929/2024 vom 23. Januar 2025 eine Beschwerde der Südostschweiz Radio AG gegen die Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» an die Radio Alpin Grischa AG (Radio Alpin) von Roger Schawinski und Stefan Bühler gut. Es hob die frühere Konzessionserteilung an Radio Alpin auf und erteilte die Konzession neu der Südostschweiz Radio AG. Das unterlegene Radio Alpin führte gegen dieses Urteil beim BVGer Revision. Zahlreiche Medien haben darüber berichtet, u.a. auch Kollegin Mirjam Teitler im Beitrag «Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid» (medialex 03/25).

2

Mit Urteil A-145/205 vom 19. November 2025 wurde die von Radio Alpin gegen diesen Entscheid geführte Revision abgewiesen und die Konzessionsvergabe an die Südostschweiz Radio AG definitiv bestätigt.

II. Kommentar

3

Zur angeblichen «Fragwürdigkeit» des Entscheids im Beitrag von Mirjam Teitler erlaube ich mir als prozessführender Anwalt der Südostschweiz Radio AG (Gesuchsgegnerin) folgenden Kommentar: Auf S. 11, E. 2.6.2 (Tabelle) sieht man, dass Radio Alpin in seinem Konzessionsgesuch selber die Anzahl Stellen «Beschäftigtes Personal (Redaktion / Moderation)» mit «11» angegeben hat, und auf S. 14, E. 2.6.3 wird darauf hingewiesen, dass besagter St. Bühler gegenüber dem BAKOM auf dessen Nachfrage im Konzessionsverfahren, wie viele Programmschaffende denn bei Radio Alpin beschäftigt werden sollen, am 31. Juli 2023 selber schriftlich bestätigt hat, dass es «11 Programmschaffende» seien (act. 23).

4

Wenn das unterlegene Radio Alpin im Revisionsverfahren aus prozesstaktischen Gründen nun plötzlich daraus «12» machen will, ist der gegen das BVGer erhobene Vorwurf der «Fragwürdigkeit» nicht nur aktenwidrig, sondern lenkt von der eigenen Verantwortung der Verantwortlichen von Radio Alpin ab. Die Schlussfolgerung des BVGer, es könne «nicht gesagt werden, es habe eine in den Akten liegende Angabe falsch wahrgenommen oder übersehen, aus der auf ein Verhältnis von 3 zu 1 zu schliessen gewesen wäre» (E. 2.6.4), ist eine logische und völlig korrekte Folgerung, die das BVGer aus den Angaben gezogen hat , die die Verantwortlichen von Radio Alpin im Konzessionsverfahren selber gemacht und später im Beschwerdeverfahren vor BVGer nie korrigiert haben.

5

Das nun im Revisionsverfahren korrigieren zu wollen, dazu hat das BVGer zu Recht nicht Hand geboten. Ein Blick in die ständige Rechtsprechung hätte den Initiatoren von Radio Alpin gezeigt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, «Versäumnisse der Begründung ihres Standpunkts im Beschwerdeverfahren nachzuholen» (E. 2.4).

6

Selber schuld, müsste man daher in Bezug auf Radio Alpin sagen. Und mit der Kritik am BVGer vorsichtiger sein, denn diese ist im vorliegenden Fall nicht angebracht und fällt auf das unterlegene Radio Alpin selber zurück.


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Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?

Entgegnung auf die von Staatsanwalt Damian K. Graf vorgeschlagene Neuregelung des Quellenschutzes

Roger Huber, Chefredaktor Inside-Justiz

Résumé: Dans son article sur la protection des sources pour les médias (medialex 07/25), Damian K. Graf avait proposé que l’interdiction de confiscation soit limitée au .
Dans son article sur la protection des sources pour les journalistes (medialex 07/25), procureur Damian K. Graf a proposé que l’interdiction de confiscation soit limitée au domaine de la garde des journalistes. Cela permettrait d’enquêter sur les informatrices et informateurs suspects sans nuire directement à l’activité journalistique. Dans l’analyse qui suit, Roger Huber rejette cette idée: selon lui, des poursuites pénales plus efficaces se feraient au détriment d’un travail de mise en lumière des recoins obscurs de l’Etat et de l’économie. La protection des sources est un bien protégé par la société. Si les sources ne sont pas protégéees, nous ne pouvons pas savoir comment les banques permettent des échappatoires fiscales, comment les autorités échouent en cas de crise ou comment les entreprises contournent les normes environnementales. Toute atteinte à cette protection aurait un effet dissuasif, les articles d’investigation disparaîtraient et le correctif démocratique serait affaibli. Cela serait particulièrement grave en Suisse, car il n’existe à ce jour aucune loi complète sur la protection des lanceuses et lanceurs d’alerte.

Zusammenfassung: In seinem Beitrag zum Quellenschutz für Medienschaffende (medialex 07/25) schlug der Staatsanwalt Damian K. Graf vor, das Beschlagnahmeverbot solle auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So würden Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Roger Huber hält dies nicht für eine gute Idee: Mehr Effizienz bei der Strafverfolgung bezahlten wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft. Quellenschutz sei ein Schutzgut der Gesellschaft. Wenn Quellen nicht sicher seien, könnten wir nicht in Erfahrung bringen, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, Behörden in Krisen versagen oder Konzerne Umweltstandards umgehen. Jeder Eingriff in diesen Schutz habe einen abschreckenden Chilling Effect; investigative Geschichten blieben ungeschrieben, das demokratische Korrektiv werde geschwächt. Dies sei in der Schweiz besonders gravierend, weil es hier bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz gebe.

I. Einleitung

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Quellenschutz ist kein Luxus, sondern Infrastruktur der Demokratie. Ohne ihn verstummen Whistleblower, werden Missstände unsichtbar, bleibt die Gesellschaft blind. Doch die Schweiz lebt seit Jahren mit einem Paradox: Die Justiz soll Geheimnisverrat ahnden, hat aber bei Leaks an Medien kaum prozessuale Werkzeuge – weil das Gesetz den Schutz extrem weit zieht. Staatsanwalt Damian K. Graf stellt diese Asymmetrie in seinem Beitrag “Medienschaffende gehören nicht vor den Strafrichter, aber wir müssen über den Quellenschutz sprechen(medialex 07/25) ins Schaufenster und fordert eine präzise Korrektur. Der Streit ist mehr als eine Fachfrage für Juristen und Journalisten – er betrifft das Selbstverständnis eines demokratischen Staates, der Öffentlichkeit, Transparenz und Kontrolle verspricht.

II. Entgegnung zum Beitrag von Staatsanwalt Graf

1. Effizienz der Strafverfolgung verbessern

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Staatsanwalt Graf kritisiert, dass die Strafverfolgung von Geheimnisverletzungen in der Schweiz regelmässig ins Leere läuft, weil der Quellenschutz der Medien sehr weit reicht. Zwar betont er, dass Medienschaffende nicht vor den Strafrichter gehören und ihr Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot auch künftig vollumfänglich gelten sollen. Doch er schlägt vor, diese Schutzrechte räumlich zu begrenzen: Geschützt bleibt alles, was im Gewahrsam von Journalistinnen und Journalisten oder innerhalb einer Redaktion liegt. Befinden sich Aufzeichnungen oder Daten jedoch bei einer tatverdächtigen Quelle, soll ein Zugriff der Strafverfolgung möglich sein. Mit diesem Modell orientiert sich Graf an der deutschen Strafprozessordnung, die eine ähnliche Abgrenzung kennt. Konkret soll dazu aus Art. 264 StPO die Formulierung «ungeachtet des Ortes, wo die Aufzeichnungen sich befinden», gestrichen werden, um den Quellenschutz ausserhalb der Redaktionsräume aufzuheben.

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Für Graf spricht, dass sein Reformvorschlag die Effizienz der Strafverfolgung verbessern würde. Verfahren wegen Amts- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen, die heute meist mangels verwertbarer Beweise scheitern, könnten damit zumindest in jenen Fällen weitergeführt werden, in denen Beweismittel ausserhalb der journalistischen Sphäre lagern. Der Vorstoss schliesst also eine Lücke, ohne Medienschaffende direkt zu kriminalisieren. Zudem würde damit klarer zwischen Pressefreiheit und Strafanspruch unterschieden: Journalistinnen und Journalisten blieben geschützt, während Quellen nicht länger vollständig immunisiert wären. Dass Deutschland seit Jahren mit einem ähnlichen Modell arbeitet, gibt dem Vorschlag Gewicht.

2. Räumliche Begrenzung des Quellenschutzes

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Grafs Reformidee zielt darauf ab, den Quellenschutz räumlich zu begrenzen, indem die Formulierung «ungeachtet des Ortes, wo die Aufzeichnungen sich befinden» aus Art. 264 StPO gestrichen wird. Damit würde das Beschlagnahmeverbot weiter gelten, solange sich Dokumente im Gewahrsam von Journalisten oder ihrer Redaktion befinden – nicht jedoch, wenn die fraglichen Unterlagen bei der Quelle lagern. Rechtlich bleibt aber unklar, wie diese Sphäre in Zeiten von Cloud‑Speicherung, Homeoffice und dezentralen Redaktionsstrukturen gezogen werden soll. Welche Aufzeichnungen gelten noch als „journalistische“ Unterlagen, welche fallen in die private Sphäre der Informanten? Dieses Abgrenzungsproblem birgt neue Grauzonen und erhöht das Risiko, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte den Quellenschutz im Zweifel eher verneinen.

3. Einwendungen gegen die Reformidee

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Kritiker warnen, dass schon die Möglichkeit einer Strafverfolgung potenzielle Hinweisgeber abschreckt. Quellen könnten Informationen zurückhalten aus Furcht vor Enttarnung und Sanktionen. Hinzu kommt die Gefahr unklarer Abgrenzungen: Wo genau endet die journalistische Sphäre, wo beginnt die der Quelle?

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Unscharfe Kriterien könnten Ermessensspielräume eröffnen – und aktuelle Vorfälle zeigen, wie solche Spielräume genutzt werden können. In St. Gallen hat ein Staatsanwalt kürzlich per Editionsverfügung versucht, die Korrespondenz und IP-Daten einer Redaktion (inside-justiz.ch) offenzulegen, um einen anonymen, beleidigenden Kommentar zurückzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft betont zwar, das Redaktionsgeheimnis sei nicht tangiert gewesen; für die Medienbranche ist der Fall dennoch ein Warnsignal: Wenn schon ein Bagatellfall solche Schritte auslöst, wie weit würde ein erweitertes Zugriffsrecht in brisanteren Fällen gehen?

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Auch die internationalen Standards setzen hohe Hürden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet den Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit – Ausnahmen sind nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse zulässig. Ob gewöhnliche Amts- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen diese Schwelle erreichen, ist fraglich.

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Zudem kennt die Schweiz (anders als viele EU-Länder) bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz; ein Vorstoss im Parlament scheiterte 2020. Informanten fehlt damit jeglicher gesetzlicher Schutz oder Rechtfertigungsgrund. Grafs Reform würde zwar die Strafverfolgung von Informanten erleichtern, bietet ihnen jedoch keinerlei Immunität – eine Schieflage, die die Bereitschaft, Missstände offenzulegen, weiter verringern dürfte. Ohne flankierende Massnahmen wie einen Whistleblower-Schutz oder Anpassungen beim Bankgeheimnis droht so eher ein Chilling Effect als mehr Aufklärung: Der Quellenschutz würde ausgehöhlt, ohne dass die gesellschaftlich erwünschte Aufarbeitung von Missständen tatsächlich erleichtert würde.

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Unterm Strich steht Grafs Vorschlag damit zwischen zwei Polen: Auf der einen Seite das berechtigte Interesse an einer funktionsfähigen Strafverfolgung, auf der anderen Seite die Gefahr, das Vertrauen in den Quellenschutz – und damit in die demokratische Kontrollfunktion der Medien – zu schwächen.

4. Der gesellschaftliche Wert des Quellenschutzes

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Quellenschutz ist nicht nur ein berufsständisches Privileg für Journalisten – er ist ein Schutzgut der Gesellschaft. Wenn Quellen nicht sicher sind, erfahren wir nicht, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, wie Behörden in Krisen versagen oder wie Konzerne Umweltstandards umgehen. Jeder Eingriff in diesen Schutz hat deshalb einen abschreckenden Chilling Effect: Quellen schweigen, investigative Geschichten bleiben ungeschrieben, das demokratische Korrektiv wird geschwächt.

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Die Schweizer Rechtsordnung garantiert diesen Schutz deutlich:

  • Art. 17 der Bundesverfassung sichert Medienfreiheit und Redaktionsgeheimnis;
  • Art. 172 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gewähren Journalistinnen und Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Ausnahmen gibt es nur bei schwersten Delikten.
  • Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO verbietet die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Journalistinnen und Journalisten, ausdrücklich «ungeachtet des Ortes, wo sich die Aufzeichnungen befinden». Eingriffe sind nur bei eng umschriebenen schwersten Delikten zulässig.
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Graf argumentiert, diese Schranken gingen zu weit – insbesondere weil der Schutz “mitwandert”, wenn Informanten selbst über Aufzeichnungen verfügen, und Ermittlungen so fast zwangsläufig scheitern. Er plädiert deshalb dafür, den Quellenschutz auf die journalistische Sphäre zu begrenzen: Innerhalb von Redaktionen bliebe der Schutz absolut; ausserhalb – etwa bei der Quelle – soll er entfallen. Dieses Modell lehnt sich an das deutsche Vorgehen an.

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Die von Graf angestossene Debatte ist folglich mehr als eine juristische Spitzfindigkeit: Sie entscheidet darüber, wie viel Öffentlichkeit wir als Gesellschaft zulassen – und wie viel Intransparenz wir akzeptieren.

5. Die Bankgeheimnis-Sonderstellung der Schweiz

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Besonders bizarr ist der Widerspruch beim Bankgeheimnis. Art. 47 BankG kriminalisiert nicht nur Bankangestellte, sondern ausdrücklich auch Journalistinnen, Journalisten und andere Dritte, wenn sie ihnen zugespieltes Geheimmaterial veröffentlichen. Seit der Revision von 2015 drohen dafür bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe – unabhängig vom öffentlichen Interesse. In der Praxis führt das dazu, dass Behörden nach Leaks nicht etwa gegen Korruption oder Geldwäscherei ermitteln, sondern gegen Medienschaffende und ihre Quellen.

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Das führt zu teils absurden Konstellationen: Während internationale Medien von Enthüllungen wie «SwissLeaks» bis «Panama Papers» ungehindert berichten konnten, mussten Schweizer Redaktionen grösstenteils zusehen oder auf die Recherchen ausländischer Kollegen verweisen. Medienfreiheits-Organisationen und Experten haben diese Situation mehrfach scharf kritisiert. Für sie ist es ein eklatanter Widerspruch, wenn die Schweiz einerseits Quellenschutz nahezu absolut gewährt, andererseits Medienschaffende kriminalisiert, sobald es um die wichtigste Industrie des Landes geht.

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Grafs Reformvorschlag würde dieses Spannungsfeld kaum auflösen – im Gegenteil. Zwar prangert Graf in seinem Fachartikel die Kriminalisierung von Medienschaffenden durch Art. 47 BankG an, doch sein Modell eines räumlich begrenzten Quellenschutzes nähme Hinweisgebern im Finanzsektor den letzten verbleibenden Schutz, ohne den Grundkonflikt zu beheben. Solange Art. 47 BankG in der heutigen Form gilt, bleiben Journalistinnen und Journalisten strafrechtlich verantwortlich, wenn sie Bankdaten publizieren. Wird gleichzeitig der Quellenschutz ausserhalb der Redaktion aufgehoben, sind Whistleblower völlig dem Gesetzesrisiko ausgesetzt. Das Ergebnis wäre eine doppelte Rechtsschere: Informanten riskieren Strafverfolgung und verfügen – anders als Journalisten – über kein Zeugnisverweigerungsrecht, während Missstände im Bankensektor weiterhin kaum ans Licht gelangen.

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Eine mögliche Lösung wäre eine ausdrückliche Interessenabwägung im Bankengesetz, die Art. 10 EMRK (Meinungs- und Medienfreiheit) berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an einer Enthüllung müsste gegen das Geheimhaltungsinteresse abgewogen werden. Nur eine solche Klausel würde sicherstellen, dass investigative Recherchen nicht per se kriminalisiert werden, sondern nur in Ausnahmefällen mit überwiegenden Gegeninteressen untersagt bleiben.

6. Stimmen aus Gesellschaft und Politik

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Reporter ohne Grenzen Schweiz feierte die jüngsten Bundesgerichtsentscheide – etwa im Corona-Leaks-Verfahren – als «Grundsatzentscheid zugunsten der Medienfreiheit». Auf politischer Ebene herrscht dagegen Uneinigkeit. Linksliberale Stimmen warnen, dass eine Lockerung des Quellenschutzes das Machtgefälle zwischen Bürger und Staat vergrössern würde. Bürgerlich-konservative Kräfte zeigen hingegen Verständnis für die Strafverfolgung: Geheimnisverrat müsse geahndet werden, und der Staat dürfe nicht sehenden Auges zulassen, dass seine Normen faktisch ins Leere laufen. International wird die Schweiz immer wieder kritisiert – insbesondere wegen des Bankgeheimnisses. Die OECD rügt den fehlenden Whistleblower-Schutz, während EU-Vertreter die Kriminalisierung der Bankberichterstattung als «schräge Gesetzgebung» bezeichnen.

7. Präzedenzfälle

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Die bekanntesten Präzendenzfälle der jüngeren Vergangenheit:

  • Corona-Leaks (2025): Das Bundesgericht untersagt die Auswertung versiegelter Daten zwischen einem Bundes-Insider und dem CEO der Ringier-Gruppe. Die Indiskretion bleibt unaufgeklärt; Medienfreiheit obsiegt, Strafverfolgung verliert.
  • Inside Paradeplatz (2025): Erste Hausdurchsuchung bei einem Journalisten seit Jahrzehnten – doch das Zürcher Zwangsmassnahmengericht stoppt die Auswertung. Der Quellenschutz triumphiert.
  • Blocher/Hildebrand (2014): Das Bundesgericht bestätigt den Schutz «ungeachtet des Ortes» – ein Grundpfeiler des heutigen Maximalschutzes.
  • Burgermeister/Inside-Justiz (2023–2024): Ein St. Galler Staatsanwalt verlangt per Editionsverfügung die Herausgabe von Redaktionsdaten, um einen anonymen Online-Kommentar aufzudecken. Der Fall zeigt: Selbst Bagatellen können zu Eingriffen in die journalistische Vertrauenssphäre führen.
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Die Schweiz schützt ihre Medienschaffenden stärker als viele Nachbarstaaten – vielleicht stärker, als es nötig ist, meint Graf. Sein Modell würde die Presse weiterhin unantastbar lassen, den Strafverfolgern aber zumindest begrenzte Möglichkeiten gegen Quellen geben. Der Burgermeister-Fall bei Inside-Justiz zeigt, dass es in der Praxis schon heute zu Konflikten kommt – und dass Vertrauen in die Medienfreiheit nicht nur von Gesetzen, sondern auch von deren Anwendung abhängt. Wer am Schutz schrauben will, muss jedoch drei Dinge garantieren: einen eng umrissenen Deliktskatalog, strikte richterliche Kontrolle und klare Schranken zugunsten von Whistleblowern. Ohne solche Vorkehrungen riskieren wir, das Fundament der Demokratie auszuhöhlen.


III. Kommentar:
 Wenn man am falschen Pfeiler sägt

1. Quellenschutz ist eine tragende Säule der Demokratie

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Quellenschutz ist kein romantisches Berufsprivileg, sondern eine tragende Säule der Demokratie. Wer daran schraubt, rüttelt nicht an einer Detailfrage, sondern am Fundament der öffentlichen Kontrolle. Der Vorschlag von Staatsanwalt Damian K. Graf, den Quellenschutz räumlich zu beschneiden, gibt vor, eine technische Lücke zu schliessen. In Wahrheit verschiebt er das Machtgleichgewicht zugunsten der Strafverfolgung – und trifft ausgerechnet jene, die Missstände sichtbar machen sollen.

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Graf diagnostiziert ein echtes Problem: Strafnormen zu Amts- und Geschäftsgeheimnissen laufen in der Praxis oft ins Leere, weil das Beschlagnahmeverbot für journalistische Unterlagen „ungeachtet des Ortes“ gilt. Ermittler kommen an die Quelle nicht heran, Beweise fehlen, Verfahren werden eingestellt. Sein Rezept: Der Schutz soll nur noch innerhalb der „journalistischen Sphäre“ gelten – bei Redaktionen und Medienschaffenden. Liegen Unterlagen bei der Quelle, soll der Staat zugreifen dürfen. Formal bleiben Journalistinnen und Journalisten unangetastet, faktisch wird aber genau jenes Versprechen ausgehöhlt, auf das sich Whistleblower verlassen müssen.

2. Wo beginnt und endet die “journalistische Sphäre”?

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Das Problem beginnt beim Kernbegriff von Grafs Modell: Wo genau verläuft heute die Grenze der „journalistischen Sphäre“? In einer Medienrealität mit Homeoffice, Cloud-Speichern, Kollaborationstools, freien Mitarbeitenden und dezentralen Teams ist der Gewahrsam an Daten kein statischer Ort mehr, sondern ein Netz von Zugriffsrechten. Ist die verschlüsselte Kopie eines Dossiers auf dem privaten Laptop der Quelle Teil der journalistischen Kommunikation oder nicht? Was ist mit geteilten Ordnern, gemeinsamen Pads, Signal-Chats? Die scheinbar klare räumliche Trennlinie entpuppt sich als juristische Fiktion – und genau in diesen Grauzonen entscheidet dann das Ermessen der Staatsanwaltschaft.

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Dass dieses Ermessen nicht stets medienfreundlich ausgeübt wird, zeigen die jüngsten Fälle in der Schweiz. Im Verfahren gegen Inside-Justiz versuchte ein St. Galler Staatsanwalt, mittels Editionsverfügung auf Korrespondenz und IP-Daten einer Redaktion zuzugreifen, um einen anonymen, beleidigenden Online-Kommentar zu identifizieren. Offiziell war das Redaktionsgeheimnis angeblich nicht tangiert, faktisch zielte der Eingriff mitten in die Vertrauenssphäre zwischen Medium und Publikum. Wenn es schon bei einer Bagatelle – einem Kommentar – zu solchen Schritten kommt, wie weit würden Strafverfolger gehen, sobald ihnen das Gesetz den Zugriff auf Quellenunterlagen explizit öffnet?

3. Jagd auf Whistleblower würde erleichtert

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Hier liegt der eigentliche politische Gehalt von Grafs Vorstoss: Er verschiebt die Schwelle, ab der sich Behörden zur Jagd auf Whistleblower legitimiert sehen. Schon die abstrakte Möglichkeit, dass Polizei und Staatsanwaltschaft beim Informanten klingeln, genügt, um potenzielle Hinweisgeber abzuschrecken. Wer in einer Behörde, einer Bank oder einem Spital auf gravierende Missstände stösst, rechnet kühl durch: Riskiere ich ein Strafverfahren, eine Hausdurchsuchung, die Vernichtung meiner beruflichen Existenz? Oder schlucke ich den Skandal herunter und hoffe, dass es „irgendwie gut kommt“? Der gewünschte Nebeneffekt der Strafverfolgung – Abschreckung – trifft dann nicht die Täter, sondern diejenigen, die sie überhaupt erst ans Licht bringen könnten.

4. Besonders drastische Konsequenzen beim Bankgeheimnis

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Besonders schief wird die Konstruktion im Zusammenspiel mit dem Bankgeheimnis. Art. 47 BankG kriminalisiert Journalistinnen, Journalisten und Dritte, wenn sie zugespielte Bankdaten veröffentlichen – unabhängig davon, wie gross das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Geldwäscherei, Steuerhinterziehung oder Korruption ist. Seit der Verschärfung 2015 drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. In dieser Lage nun ausgerechnet bei den Quellen den Schutz zurückzufahren, heisst: Die Schweiz belässt die Strafdrohung gegen Medienschaffende und schwächt gleichzeitig das letzte Schutzschild für Informanten. Wer im Finanzsektor Missstände offenlegen will, steht damit strafrechtlich völlig nackt da. Das ist nicht Rechtsstaat, das ist Systemerhalt mit Strafandrohung.

5. Vergleich mit Deutschland greift zu kurz

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Graf verweist gerne auf Deutschland als Vorbild. Doch der Verweis greift zu kurz. Erstens ist der deutsche Quellenschutz eingebettet in eine gefestigte Rechtsprechung (Cicero-Entscheid des Bundesverfassungsgerichts), die staatliche Eingriffe massiv einhegt und die Folgen von Durchsuchungen bei Medien sehr genau gewichtet. Zweitens kennt die EU einen verbindlichen Whistleblower-Schutzrahmen, der Hinweisgeber in bestimmten Konstellationen ausdrücklich schützt. Die Schweiz hingegen steht 2025 ohne allgemeines Whistleblower-Gesetz da, bei gleichzeitiger Kriminalisierung der Bankberichterstattung. Wer in dieser Konstellation selektiv einen Baustein aus Art. 264 StPO herausbricht, importiert nicht das „deutsche Modell“, sondern transplantiert ein Element aus einem anderen System in einen schweizerischen Sonderbau, der längst unter Schieflage leidet.

6. Durchsetzbarkeit um jeden Preis?

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Die eigentliche Schlüsselfrage lautet: Muss jede Strafnorm um jeden Preis durchsetzbar sein – selbst wenn dies die demokratische Kontrollfunktion der Medien schwächt? Rechtsstaat bedeutet nicht, dass jede Norm maximal exekutierbar sein muss. Rechtsstaat bedeutet auch, dass der Staat seine Macht bewusst begrenzt, wo höherrangige Schutzgüter – etwa Pressefreiheit und Quellenschutz – auf dem Spiel stehen. Es ist kein Zufall, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Quellenschutz als „cornerstone“ der Medienfreiheit bezeichnet und Durchbrechungen nur in äussersten Ausnahmefällen akzeptiert. Eine generelle „Effizienzkorrektur“ zugunsten der Strafverfolgung steht dazu quer.

7. Schlechter Whistleblowerschutz in der Schweiz

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Wer wirklich an einer ehrlichen Balance interessiert ist, müsste an ganz anderen Punkten ansetzen als Graf: an einem klaren, materiellen Whistleblower-Schutz, der Hinweisgeber bei gravierenden Missständen rechtfertigt oder entschuldigt; an einer Interessenabwägung im Bankengesetz, die das öffentliche Interesse an Aufklärung gegen das Geheimhaltungsinteresse stellt; an einer Präzisierung des Deliktskatalogs, bei dem Quellenschutz durchbrochen werden darf – eng, transparent, mit hoher richterlicher Hürde. Und nicht zuletzt an einer Kultur der Zurückhaltung in den Staatsanwaltschaften, wenn es um Eingriffe in die Medienfreiheit geht.

8. Vertrauen in Quellenschutz ginge verloren 

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Grafs Vorstoss macht das Gegenteil: Er verspricht der Strafverfolgung mehr Biss, indem er die Zähne bei den Falschen ansetzt. Er adressiert die Frustration von Ermittlern, aber nicht die strukturellen Widersprüche der Schweizer Rechtslage. Und er setzt darauf, dass das Vertrauen in den Quellenschutz stabil bleibt, während man genau daran sägt. Das ist eine gefährliche Wette.

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Denn Vertrauen ist in diesem Feld keine akademische Kategorie, sondern eine Binärgrösse: Entweder Quellen glauben, dass ihre Identität geschützt ist – oder sie reden nicht. Eine Reform, die dieses Vertrauen auch nur graduell erodiert, mag strafprozessual attraktiv erscheinen. Demokratietheoretisch aber ist sie ein schlechtes Geschäft. Grafs Eingriff wäre kein chirurgischer Feinschliff, sondern ein Schnitt in die Sicherheitsnetze der Öffentlichkeit. Wer ihn fordert, sollte ehrlich sagen: Mehr Effizienz für die Strafverfolgung bezahlen wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft.

Die Originalfassung dieses Beitrags publizierte Inside-Justiz am 5. November 2025 unter dem Titel «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?»



«Pure Sklaventreiberei»: Zulässiges Zitat eines Dritten

Das Bundesgericht schützt im Entscheid 5A_519/2024 die kritische Berichterstattung des «Beobachters»

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Dans un article publié dans le magazine «Beobachter» au sujet d’une entreprise qui négociait des contrats avec des caisses d’assurance maladie, un ancien employé a été cité comme ayant accusé l’entreprise de “pur esclavagisme” (“pure Sklaventreiberei”), et il a été affirmé qu’il existait des indices laissant supposer que celle-ci recourait à la prospection à froid. Le tribunal de commerce du canton de Zurich a rejeté la plainte déposée à cet égard. Le Tribunal fédéral a confirmé le rejet. Il a souligné que le tribunal de commerce avait considéré ces déclarations comme admissibles car elles ne portaient pas atteinte à la personnalité dans la perception du lecteur moyen. La plaignante, qui avait réclamé une constatation manifestement erronée des faits, s’est vu opposer par le Tribunal fédéral qu’elle confondait la question de l’atteinte à la personnalité avec celle de la justification.

Zusammenfassung: In einem Artikel der Zeitschrift «Beobachter» über ein Unternehmen, das Verträge mit Krankenkassen vermittelte, wurde – in der Form des Zitats eines ehemaligen Mitarbeiters – der Vorwurf der «puren Sklaventreiberei» erhoben, und es wurde behauptet, es gebe Hinweise, dass Kaltakquise genutzt würde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Bundesgericht schützte im Entscheid 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 die Abweisung. Es hob hervor, das Handelsgericht habe die Äusserungen deshalb als zulässig erachtet, weil sie in der Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft nicht persönlichkeitsverletzend seien. Der Beschwerdeführerin, die eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte, hielt das Bundesgericht entgegen, sie verwechsle die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung.

BGer 5A_519/2024 X. AG c. Ringier AG vom 4.7.2025

 

I. Sachverhalt

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Anfang Dezember 2020 und Anfang Januar 2021 erschien in der Zeitschrift “Beobachter” ein Artikel mit dem Titel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”. Darin wurde einer Aktiengesellschaft, die Verträge mit Krankenkassen vermittelte (im Folgenden “Vermittlerin”), u.a. Folgendes vorgeworfen:

– Ehemalige Mitarbeiter schilderten, sie seien von ihren Vorgesetzten stark unter Druck gesetzt worden, um Kundinnen und Kunden zu einem Kassenwechsel zu überreden.

– Der Druck beginne bereits beim Vertragszusatz, mit dem sich die Angestellten verpflichteten, jeden Monat eine bestimmte Anzahl Vertragsabschlüsse “hereinzuholen”.

– Vermittler würden kurzerhand auch mal selber unterschreiben, wenn die Originalunterschrift fehle. Dies komme etwa beim Beratungsprotokoll vor, auf dem Kunden bestätigen müssten, dass der Vermittler sie transparent informiert habe. Oder wenn eine Kundin zwar Ja gesagt habe zum Wechsel der Grundversicherung, bei der Zusatzversicherung aber nicht unterschrieben habe.

– Dem “Beobachter” zugespielte Filmaufnahmen aus den Büros der Vermittlerin zeigten, wie Mitarbeitende ein Dokument mit der Unterschrift des Kunden an die Scheibe klebten, das nicht unterzeichnete Dokument darüberlegten und die Signatur nachzeichneten. Das komme immer wieder vor, sicher mehrmals pro Woche, sage ein Ex-Mitarbeiter.

– Es gebe auch Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze. Ex-Angestellte berichteten, intern sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo kein Geheimnis. Gegen aussen werde aber jeglicher Eindruck einer Zusammenarbeit vermieden.

– Bei jedem Kundenkontakt werde vermerkt, wer den Termin vereinbart habe. Bildschirmfotos zeigten, dass Namen eingetragen seien, die in der Schweiz geläufig seien, im Kosovo aber kaum vorkämen. Hinter jedem Namen stehe noch ein Kürzel, das nicht den Initialen entspreche. Der Verdacht: Dahinter würden sich Callcenter-Angestellte verbergen.

– Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden durch den Firmeninhaber und den Büroleiter angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen. “Pure Sklaventreiberei”, sage dazu ein Ex-Mitarbeiter.

– Der Büroleiter habe zuvor selber im Kosovo ein Callcenter betrieben. Einst sei er mit einer anderen Vermittlungsfirma verbunden gewesen, die jahrelang im grossen Stil Jugendliche zu teuren Kursen überredet und gnadenlos Schulden eingetrieben habe. Die Ermittlungen zu diesem Geschäftsmodell seien von der Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt worden. Auch ein Verfahren wegen Geldwäscherei sei ergebnislos eingestellt worden.

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Die Unterzeile zum Titel enthält die Behauptung, dass bei der Vermittlerin Mitarbeiter Kundenunterschriften zum Teil selber gesetzt haben sollten, gefolgt vom Hinweis: “Der Geschäftsführer dementiert. So etwas werde nicht toleriert.” Ferner enthält der Artikel verschiedene Stellungnahmen des Firmengründers und Geschäftsführers:

– Er toleriere keine Unterschriftenfälschungen.

– Die Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze, dementiere er vehement.

– Er weise den Vorwurf, seine Firma mit unlauteren, gar strafrechtlichen Methoden zu führen, in aller Deutlichkeit zurück.

– Seine Firma halte alle gesetzlichen und selbstregulatorischen Bestimmungen ein.

– Es gebe keine Kaltakquise, die Anschuldigungen stammten von mutmasslich unzufriedenen Ex-Mitarbeitenden.

– Er gehe von einer Intrige eines Konkurrenten aus.

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Am 13. Oktober 2021 reichte die Vermittlerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Herausgeberin der Zeitschrift “Beobachter” (die Ringier AG, die infolge gesellschaftsrechtlicher Veränderungen in den Prozess eingetreten war) ein – mit den folgenden Rechtsbegehren:

Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem Artikel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”

a) die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt habe und

b) die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Stellung und in ihren Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt habe, indem sie der Klägerin vorwerfe,

– Unterschriften zu fälschen, eventualiter Unterschriftenfälschungen durch Mitarbeitende zu tolerieren, subeventualiter durch Aufsetzen von psychischem Druck Mitarbeitende zu Unterschriftenfälschungen zu animieren,

– auf illegale Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen,

– ein Callcenter im Kosovo zu betreiben, um mit diesem auf unlautere Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere Kaltakquise zu betreiben,

– Sklaventreiberei zu betreiben,

– eine Person mit zweifelhaftem strafrechtlichem Leumund in leitender Stellung zu beschäftigen.

Ferner verlangte die Klägerin die Löschung des Artikels in den Versionen vom 3./4. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 aus allen öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken der Beklagten, insbesondere der Website www.beobachter.ch. Eventualiter beantragte die Klägerin, elf bzw. zehn Passagen in den beiden Versionen unkenntlich zu machen. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, die Schweizer Mediendatenbank SMD anzuweisen, den eingeklagten Artikel oder (eventualiter) die elf Passagen in der Version vom 3./4. Dezember 2020 zu löschen. Schliesslich verlangte die Klägerin die Publikation des Urteilsdispositivs in der Printausgabe des “Beobachters” (inkl. E-Paper) und auf der Homepage/Frontpage von www.beobachter.ch (während einer Woche) sowie auf der Facebook-Seite und über den Twitter-Account (heute X) des “Beobachters”.

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Mit Urteil vom 31. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: HG210208-O) wies das Handelsgericht die Klage vollumfänglich ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 4. Juli 2025 ab (BGer 5A_519/2024).

II. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024

1. Prozessuales

A. Novenrecht bei Dupliknoven

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Nachdem das Handelsgericht nach dem doppelten Schriftenwechsel am 7. Juni 2023 den Aktenschluss erklärt hatte, reichten beide Parteien weitere Stellungnahmen ein und brachten Noven vor.

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In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2023 nahm die Klägerin Stellung zu diversen neuen Tatsachen und Beweismitteln, welche die Beklagte in der Duplik vorgebracht hatte (Dupliknoven). Dabei bezog sich di Klägerin ihrerseits vielfach auf eigene neue Tatsachen und Beweismittel (Urteil Handelsgericht, S. 29). Das Handelsgericht prüfte die Zulässigkeit dieser Noven anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO insbesondere auch für die Entgegnung der klagenden Partei auf Dupliknoven der beklagten Partei gelten. Gemäss dieser Praxis ist das Einbringen von unechten Noven (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO) dann zulässig, wenn die betreffenden Dupliknoven für die Noveneingabe der klagenden Partei kausal sind. Erforderlich ist zudem einerseits, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits, dass die unechten Noven “in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind” (Urteil Handelsgericht, S. 11 [1. Absatz], mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.3.1 und 2.5.2). Dabei obliegt es der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (Urteil Handelsgericht, S. 11, [2. Absatz], mit Hinweisen auf die Literatur). Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts hatte sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 jedoch nicht dazu geäussert, weshalb die betreffenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht wurden bzw. werden konnten. “Somit sind bereits aus diesem Grund allfällige Noven der Klägerin nicht zu hören” (Urteil Handelsgericht, S. 12).

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Damit blieben diverse klägerische Behauptungen und Beweisofferten unbeachtet.

B. “Abstrakte” Beweisanträge

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In ihrer Replik hatte die Klägerin beantragt, es seien umfassende Partei- und Beweisaussagebefragungen sowie umfassende Zeugeneinvernahmen durchzuführen (u.a. eine Konfrontationseinvernahme), und es seien die von der Beklagten genannten anonymen Quellen als Zeugen zu befragen.

9

Aus der Sicht des Handelsgerichts handelte es sich bei diesen Anträgen “nicht um prozessuale Anträge” (als welche die Klägerin sie bezeichnete), sondern um “‘abstrakte” Beweisanträge – “ohne Verbindung zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung”. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei “ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen (…). Wenn zu einem Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht nicht gehalten, Beweismittel abzunehmen, die in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind” (Urteil Handelsgericht, S. 13 f., mit Hinweis auf BGer 4A_281/2017 E. 5; 4A_487/2015 E. 5.2-5.4; 4A_56/2013 E. 4.4). Diese Voraussetzungen erachtete das Handelsgericht in Bezug auf die prozessualen Anträge, welche die Klägerin in der Replik gestellt und an der Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt hatte, als nicht erfüllt. Mangels inhaltlicher Bestimmtheit bzw. fehlender Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen wies es sie ab (Urteil Handelsgericht, S. 14).

10

Damit blieben weitere Beweisanträge unbeachtet.

2. Materielles

A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften

11

Den Vorwurf, die Berater der Klägerin setzten die Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten, qualifizierte das Handelsgericht als Verletzung der beruflichen Ehre der Klägerin. Vor dem Hintergrund der Schilderung, die Mitarbeitenden der Klägerin würden durch ihre Vorgesetzten angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen, bedeuteten die vorgeworfenen Handlungen, “dass die Klägerin von diesen weiss und sie zumindest konkludent akzeptiert oder sogar unterstützt bzw. verlangt, oder aber, dass die Klägerin nichts davon weiss und der Betrieb damit so schlecht organisiert ist, dass die Klägerin keine Kontrolle über die unseriösen Geschäftspraktiken ihrer Mitarbeitenden hat” (Urteil Handelsgericht, S. 20 f.).

12

Als Beweis für die Wahrheit des Vorwurfs hatte die Beklagte eine Videoaufnahme aus den Büros der Vermittlerin eingereicht, auf der gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts u.a Folgendes zu erkennen ist: “Zwei Personen stehen am Fenster. Eine hält mit der linken Hand ein Dokument an die Scheibe und scheint mit der anderen Hand etwas zu schreiben. Die andere Person schaut dabei zu. (…) Auch die Haltung der schreibenden Person sowie das am Ende der Videoaufnahme deutlich erkennbare ‘Nachrutschen’ spricht klar dafür, dass sie etwas ‘durchpaust’ oder anders ausgedrückt kopiert” (Urteil Handelsgericht, S. 24 f.). Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass es der Beklagten mit dem Video gelungen sei, den Hauptbeweis dafür zu erbringen, dass im Büro der Klägerin Unterschriften von Kunden und Kundinnen nachgezeichnet würden. Die Klägerin habe den Vorwurf nicht entkräften können, zumal sie keine andere Erklärung für die im Video wiedergegebenen Abläufe geliefert habe. Ausserdem hätten die “verschriftlichten”, notariell beglaubigten Aussagen der anonymen Quellen den Standpunkt der Beklagten zu stützen vermocht, auch wenn deren Beweiswert schwach sei. Darüber hinaus vermochten die Ausführungen der Klägerin an der Überzeugung des Handelsgerichts keine hinreichenden Zweifel zu wecken, sei es, weil das Gericht sie als nicht hinreichend substantiiert, pauschal, nicht plausibel oder nicht stichhaltig erachtete (Urteil Handelsgericht, S. 26 ff.).

B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo

13

Das Handelsgericht hielt fest, dass im Artikel nicht behauptet werde, die Klägerin arbeite mit Kaltakquise (Kontaktierung von potenziellen Kunden, zu denen keine Beziehung besteht, ohne deren vorgängiges Einverständnis, u.a. telefonisch). Es werde lediglich ausgeführt, es gebe Hinweise, dass die Klägerin die Kaltakquise nutze und mit einem Callcenter im Kosovo zusammenarbeite, während der Firmengründer und Geschäftsführer der Klägerin dies vehement dementiere. Insgesamt sei die Passage in der “vagen Form” nicht zu beanstanden, zumal mit dem “vehementen” Dementi sogleich klargestellt werde, dass die Nutzung der Kaltakquise umstritten sei. Ausserdem sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten, und die Kaltakquise sei im Zeitpunkt, als der Artikel erschienen sei, noch erlaubt gewesen, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21).

14

Mit dem Hinweis auf den Kosovo werde kein illegaler oder gar krimineller Hintergrund suggeriert. Der Hinweis, dass gegen aussen der Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermieden werde, sei nicht zu beanstanden. Dies sein eine legitime Geschäftsstrategie bzw. -entscheidung, deren Vorwurf die geschäftliche Ehre der Klägerin nicht verletze und nicht unnötig herabsetzend sei (Urteil Handelsgericht, S. 22).

C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”

15

Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts ist die provisionsabhängige Entlohnung in der Versicherungsvermittlungsbranche gerichtsnotorisch und der breiten Öffentlichkeit bekannt. Es sei “offensichtlich, unvermeidlich und unbestritten, dass (auch) die Angestellten der Klägerin unter ‘Druck’ stehen. Die Formulierung im Artikel, dass der Druck ‘stark’ ist, ist ein nicht zu beanstandendes Werturteil und stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar” (Urteil Handelsgericht, S. 23).

16

In Bezug auf den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” sei einerseits zu berücksichtigen, “dass es sich um ein im Artikel entsprechend gekennzeichnetes, wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeitenden der Klägerin handelt und nicht um ein Werturteil des Journalisten.” Zum andern sei davon auszugehen, “dass der massgebende Durchschnittsleser diesen Ausdruck nicht im Sinne der historischen Begriffsbedeutung versteht, sondern als Umschreibung der sehr mitarbeiterunfreundlichen Branche der Versicherungsvermittlung und des Arbeitsklimas bei der Klägerin”. Vor dem Hintergrund des bestehenden Drucks auf die Mitarbeitenden sei es “nachvollziehbar, vertretbar und nicht persönlichkeitsverletzend, wenn im Artikel das Werturteil eines ehemaligen Mitarbeitenden wiedergegeben wird, er empfinde die Arbeitsbedingungen als ‘pure Sklaverei'” (Urteil Handelsgericht, S. 23; beim Begriff “Sklaverei” anstatt “Sklaventreiberei” handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb).

D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters

17

Das Handelsgericht erachtete es mit Blick auf die Klägerin “nicht als unnötig herabsetzend bzw. persönlichkeitsverletzend”, dass sich der Artikel mit der früheren Tätigkeit des Büroleiters der Klägerin auseinandergesetzt habe, da ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren eingestellt worden seien. Es sei grundsätzlich zulässig, “auch über eingestellte Strafverfahren zu berichten, zumal diese im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein können” (Urteil Handelsgericht, S. 23 f.).

E. UWG

18

Was die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des UWG betraf, verwies das Handelsgericht hinsichtlich des Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB, “da die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichem nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen ist” (Urteil Handelsgericht, S. 37, mit Hinweis auf BGer 5A_376/2013 E. 6.1.2).

19

Der streitgegenständliche Artikel enthalte “keine unnötig verletzende, aggressive bzw. gehässige oder sogar irreführende Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, weshalb offenbleiben kann, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben wären” (Urteil Handelsgericht, S. 37).

III. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2025

20

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. August 2024 beantragte die Vermittlerin (im Folgenden “Beschwerdeführerin”), das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seinem Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, ohne zuvor einen Schriftenwechsel angeordnet zu haben.

1. Prozessuales

A. Novenrecht bei Dupliknoven

21

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde geltend gemacht, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, weil es die in ihrer Stellungahme zu den Dupliknoven vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven als unzulässig erklärt habe. Dass sie mangels vorheriger Konfrontation die Dupliknoven nicht habe beantworten können, ergebe sich “aus der Sache selbst”. Dem hielt das Bundesgericht seine Praxis bezüglich Zulässigkeit von Noven als Reaktion auf Dupliknoven entgegen (BGE 146 III 55 E. 2.5.2; vgl. N 6 oben). Diese bedeute “gerade nicht, dass sich die Zulässigkeit der zur Erwiderung der Dupliknoven beigebrachten Tatsachen und Beweismittel ‘aus der Sache selbst’ ergibt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).

22

Ferner mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie sich zum Kausalzusammenhang zwischen den Dupliknoven und den Noven in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 geäussert hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre. Ebenso wenig behaupte sie, dass dieser Kausalzusammenhang offensichtlich sei und ohne Weiteres hätte erkannt werden können. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht überspitzt formalistisch die Verwirklichung des materiellen Rechts verhindere, sei unbegründet. “Es bleibt dabei, dass die mit der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven unzulässig sind” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).

B. “Abstrakte” Beweisanträge

23

Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, es sei schlicht falsch, die in der Replik gestellten prozessualen Anträge als “abstrakte” Beweisanträge zu qualifizieren. Sie habe ihre Beweisanträge in allen ihren Rechtsschriften praktisch auf jeder Seite konkretisiert und den zu beweisenden Tatsachen eindeutig zugeordnet (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.2).

24

Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen der Beschwerdeführerin u.a. als “zu allgemein und zu pauschal, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu Fall zu bringen”. Es kam zu Schluss, es sei nicht zu beanstanden, “wenn das Handelsgericht den fraglichen Begehren die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit und die Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen abspricht und sie als abstrakte Beweisanträge nicht gelten lässt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3).

2. Materielles

A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften

25

In Bezug auf den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften rügte die Beschwerdeführerin u.a., die Vorinstanz habe “die Vorgaben zur Verdachtsberichterstattung” nicht eigehalten. Sie habe den tatsächlichen Sachverhalt ignoriert bzw. diesen offensichtlich unrichtig festgestellt. Die diesbezüglichen Erwägungen stünden mit dem Beweisergebnis in offensichtlichem Widerspruch. Die Vorinstanz habe spekuliert und sich von der Suggestivkraft des Videos lenken lassen. Sowohl die Videoaufnahme als auch die Aussagen der anonymen Quellen hätten keinen Beweiswert. Das Handelsgericht habe sich vom “stigmatisierenden Narrativ” des streitgegenständlichen Artikels leiten lassen und die Beweisregeln der Zivilprozessordnung missachtet, indem es die Beschwerdeführerin dazu zwinge, den Beweis ihrer Unschuld zu erbringen. Die Vorinstanz sei voreingenommen und meine, sich um die Wahrheitsfindung drücken zu können (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.2).

26

Das Bundesgericht entkräftete die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin in dicht gedrängten Erwägungen. Diese nachzuvollziehen ist in Unkenntnis der Prozessakten kaum möglich. Sie beinhalten u.a. die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin sich weitgehend damit begnüge, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen, dass sie nicht aufzeige, inwiefern ihre Ausführungen für das Verfahren von Relevanz seien, dass sie den vorinstanzlichen Erwägungen mit appellatorischer Kritik begegne und auf gewisse Feststellungen der Vorinstanz nicht eingehe (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.3), dass sie lediglich auf ihre im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente verweise, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass allein die Behauptung, eine korrekte Beweiswürdigung wäre gegenteilig zu derjenigen der Vorinstanz ausgefallen, den Begründungsanforderungen nicht genüge (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.4).

B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo

27

Die Beschwerdeführerin rügte u.a., dass das Handelsgericht die unterschiedlichen Themen Kaltakquise und Callcenter im Kosovo miteinander vermischt habe und die Suggestivwirkung der Verknüpfung dieser zwei Themen negiere. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch fest und urteile auf dessen Grundlage willkürlich. Relevant sei einzig, dass die Beschwerdeführerin noch nie Kaltakquise betrieben habe. Ausserdem liege das Handelsgericht falsch mit seinem Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn im Artikel ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin nach aussen den Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermeide; auch hierbei werde die Suggestivwirkung negiert (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.2).

28

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Handelsgericht die Elemente Kaltakquise und Callcenter im Kosovo auseinandergehalten habe. Zum einen habe es mit seiner Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo unbestritten sei, zum Ausdruck gebracht, dass die Berichterstattung über unbestrittene Tatsachen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht verletze. Zum andern werfe das Handelsgericht mit seinem Hinweis, dass die Kaltakquise zur fraglichen Zeit noch erlaubt gewesen sei und dies auch aus dem Artikel selbst hervorgehe, die Frage auf, weshalb die Berichterstattung über eine erlaubte Geschäftspraxis persönlichkeitsverletzend sein soll. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass es hierbei nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankomme, “ob die im Medienbericht enthaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…)”. Inwiefern sich das Handelsgericht vertan haben solle, sei der Beschwerde nicht zu entnehmen. Worin die “Suggestivwirkung” bestehen solle, führe die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es mit Blick auf die Frage der persönlichkeitsverletzenden Natur nicht von Belang sei, ob die Beschwerdeführerin damals oder überhaupt je Kaltakquise betrieben habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).

C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”

29

Die Beschwerdeführerin rügte u.a., die Vorinstanz sei bezüglich des Lohnmodells ohne Beweisabnahme dem Narrativ der Beschwerdeführerin gefolgt, wonach sie ein “schwarzes Schaf”, ein Negativbeispiel der Branche sei. Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” betreffe, warf sie dem Handelsgericht vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu negieren, wonach Medien für die Aussagen Dritter haften. Offensichtlich falsch liege das Handelsgericht auch mit seiner Einschätzung, wie der Durchschnittsleser diesen Ausdruck verstehe. Selbst bei “sanfter Begriffsauslegung” werde mit “Sklaverei” zumindest ein Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck gebracht, das unverhältnismässig und deshalb widerrechtlich im Sinne des Arbeitsrechts sei. Ob dies im konkreten Fall zutreffe, habe die Vorinstanz nicht geprüft und dazu keine Beweise abgenommen. Ihre Beurteilung des Kraftausdrucks “pure Sklaverei” sei offensichtlich falsch. Die Einschätzung des Handelsgerichts, dass die im Artikel erhobenen Vorwürfe zu den Arbeitsbedingungen nicht persönlichkeitsverletzend seien, erweise sich angesichts der fehlerhaften Feststellungen als falsch (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).

30

Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht massgeblich sei, wie die Beschwerdeführerin sich selbst einschätze und ob sich die Vorinstanz darüber willkürlich hinweggesetzt habe, sondern welches Bild die streitgegenständliche Berichterstattung der durchschnittlichen Leserschaft des “Beobachters” vermittle. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die erfolgsabhängige Entlohnung in der betreffenden Branche der breiten Öffentlichkeit bekannt sei und damit ihre Angestellten “unter Druck” ständen, habe die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen. Sie mache auch nicht geltend, dass sie mit der Formulierung, wonach der ausgeübte Druck “stark” sei, “gemessen an den vom Durchschnittsleser als üblich empfundenen Verhältnissen in ihrem geschäftlichen Ansehen unnötig herabgesetzt werde” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).

31

Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines Ex-Mitarbeiters) angehe, treffe es zu, dass “sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten wiedergegeben zu haben (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, schliesst allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung somit nicht aus. Die weiteren vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb der Ausdruck in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers auch so nicht persönlichkeitsverletzend sei, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu Fall zu bringen. Indem sie dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Interpretation gegenüberstellt und dem Handelsgericht vorwirft, den (ihrer Lesart entsprechenden) Vorwurf arbeitsrechtswidriger Zustände im konkreten Fall nicht auf seine Wahrheit zu überprüfen, verwechselt sie abermals die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung”. Der Beurteilung der Vorinstanz liege die Überlegung zugrunde, dass die im Artikel thematisierten Arbeitsbedingungen in der Versicherungsvermittlungsbranche nichts Aussergewöhnliches und/bzw. allgemein bekannt seien, “so dass die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers auch nicht unnötig in ihrer geschäftlichen Ehre herabgesetzt werde, wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in ihrem Artikel das Werturteil ‘pure Sklaventreiberei’ platziere.” Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung, weshalb der Ausdruck “Sklaventreiberei” ihre Persönlichkeit verletzen sollte, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu liefern (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).

D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters

32

Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Erwähnung des eingestellten Strafverfahrens im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein könne. Sie habe in allen ihren Rechtsschriften u.a. immer betont, dass die Erwähnung der Personalie des Büroleiters einzig dazu diene, die Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen zu unterstützen und negativ zu “framen”. Die Erwähnung der Personalie “trotz Recht auf Vergessen” und die Überheblichkeit im streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft sowie der publizistische Missbrauch von Einstellungsverfügungen würden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.2).

33

Was das “Recht auf Vergessen” betrifft, hielt das Bundesgericht der Beschwerdeführerin entgegen, dass sie nicht darlege, “weshalb sie sich unter dem Titel ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte dagegen wehren können soll, dass eine Geschichte aus der Vergangenheit, die gar nicht sie selbst, sondern andere Personen betrifft, erneut ans Licht gezerrt wird”. Dasselbe gelte sinngemäss in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die Passagen über den Büroleiter eine selbständige Verletzung ihrer Persönlichkeit bedeuteten. Da sich der Artikel bezüglich der Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen aber mit Art. 28 ZGB vertrüge, gebe es nichts mehr, was die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zu den eigestellten Strafverfahren und zum Büroleiter hätte unterstützen oder “framen” können (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.3).

E. UWG

34

Die Beschwerdeführerin beanstandete die Würdigung und das Fazit des Handelsgerichts in Bezug auf das Lauterkeitsrecht als offensichtlich falsch. Dasselbe gelte für die vorinstanzlichen Feststellung, der streitgegenständlich Artikel enthalte keine unnötig verletzenden oder irreführenden Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen zum Thema der Persönlichkeitsverletzung (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).

35

Mit Verweis auf die Erwägungen unter E. 4 hielt das Bundesgericht fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Persönlichkeitsschutz nichts auszurichten vermöchten. Zur angeblichen Verletzung des UWG liefere die Beschwerdeführerin keine selbständige Begründung. Insbesondere stelle sie auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zur beurteilen sei (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).

IV. Anmerkungen

36

Das Bundesgericht hat die Beschwerde zum allergrössten Teil nicht deshalb abgewiesen, weil es keine Verstösse gegen das materielle Bundesrecht erkannte, sondern weil es befand, die Begründung der Beschwerdeführerin genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wiederholt bezeichnete es Beanstandungen der Beschwerdeführerin als zu allgemein, (zu) pauschal, als nicht hinreichend substantiiert oder als appellatorische Kritik, und des Öftern stellte es fest, die Beschwerdeführerin habe das eine oder das andere nicht geltend gemacht, nicht behauptet, nicht aufgezeigt, nicht dargetan, nicht geliefert oder nicht erklärt. Diese Erwägungen lassen sich kaum nachprüfen, zumal das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin sehr komprimiert wiedergegeben hat und die Rechtsschriften nicht bekannt sind. Was bleibt, ist die bedauerliche Erkenntnis, dass wegen der strengen Begründungsanforderungen einmal mehr wichtige materielle Fragen im Bereich Persönlichkeitsschutz und Medien höchstrichterlich offenbleiben (wie auch in BGer 5A_56/2024 [besprochen in Verdachtsberichterstattung: eine risikoreiche Erleichterung für die Medien“, medialex 02/25, 7. März 2025).

37

Von den prozessualen Erwägungen im hier besprochenen Bundesgerichtsurteil sind diejenigen hervorzuheben, welche die Zulässigkeit von Noven betreffen, die als Reaktion auf Dupliknoven – also nach Aktenschluss – vorgebracht werden. Allein die offensichtliche Tatsache, dass Dupliknoven der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Aktenschlusses der klagenden Partei nicht bekannt sein können, macht die unechten Noven, welche die klagende Partei den Dupliknoven entgegenhalten will, nicht automatisch zu zulässigen Noven. Nicht nur muss die klagende Partei nachweisen, dass sie diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Aktenschluss vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Sie muss auch aufzeigen, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und dass diese in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3, mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2).

38

Bemerkenswert sind auch die prozessualen Erwägungen des Bundesgerichts zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin, welche das Handelsgericht als “abstrakte” Beweisanträge nicht gelten liess. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin diese Anträge konkret vorgebracht hat, wird aus den bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass Beweisofferten stets sehr exakt vorzubringen sind: “Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGer 4A_487/2015 E. 5.2; 4A_452/2013 E. 2.1; 4A_56/2013 E. 4.4). Von dieser Regel der Darstellung abzuweichen birgt das folgenschwere Risiko, dass die Beweisanträge als “abstrakt” und demzufolge unbeachtlich qualifiziert werden.

39

In materieller Hinsicht machen die bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit von der Frage nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung zu unterscheiden. Denn gemäss Bundesgericht ist “in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. (…) Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht” (Urteil Bundesgericht, 4.1.1). Mit anderen Worten: Wenn die Prüfung im ersten Schritt ergibt, dass eine eingeklagte Äusserung keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, erübrigt sich der zweite Schritt, und es ist irrelevant, ob die Äusserung wahr ist oder nicht.

40

Deshalb spielte der Wahrheitsgehalt der eingeklagten Behauptungen, die Beschwerdeführerin betreibe Kaltakquise und sie vermeide jeglichen Eindruck eines Zusammenhangs mit einem Callcenter im Kosovo, keine Rolle. Denn das Handelsgericht hatte beide Äusserungen als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert, da die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten war und da die Kaltakquise zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels noch erlaubt war, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21). Der Beschwerdeführerin, welche geltend gemacht hatte, es komme allein darauf an, dass sie gar keine Kaltakquise betreibe bzw. nie betrieben habe, hielt das Bundesgericht entgegen, sie übersehe, “dass es bei der Beurteilung, ob eine Verletzung vorliegt, gar nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankommt, ob die im Medienbericht erhaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…). Letzteres beschlägt die Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsdarstellung.” (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).

41

Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeiters) anging, bekräftigte das Bundesgericht seine Praxis, “dass sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2025 E. 7.2.2)”. Es widersprach dem Handelsgericht und hielt ausdrücklich fest, dass “allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung” nicht ausschliesse. Im Ergebnis half dies der Beschwerdeführerin jedoch nicht, denn das Bundesgericht hielt auch ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der puren Sklaventreiberei entgegen, “die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung” verwechselt zu haben (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3; vgl. N 31 oben).

42

Allerdings wäre es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, das Bundesgericht zu überzeugen, dass das Handelsgericht Bundesrecht verletzt hat, weil es den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert hat. Erstens verfügen die Gerichte bei der Feststellung, wie die Durchschnittsleserschaft eine Äusserung wahrnimmt, über einen grossen Ermessensspielraum, zumal deren Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung behandelt wird (Urteil Bundesgericht, E. 4.1.1). Und zweitens schreitet das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nur ein, “wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).  




Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter

Das Bundesgericht verneint eine auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Einsichtnahme

Matthias Schwaibold, Dr. iur, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans l’affaire 7B_631/2023 du 18 septembre 2025, le Tribunal fédéral a dû se prononcer sur un fait pour lequel il n’existait jusqu’alors aucune jurisprudence de la plus haute instance. Il s’agissait de déterminer si les journalistes avaient le droit de consulter, sur la base du principe de la publicité de l’art. 69 al. 2 CCP,  une ordonnance pénale frappée d’opposition et donc non exécutoire. La pratique cantonale en la matière varie. Contrairement aux instances genevoises, le Tribunal fédéral a estimé que l’ordonnance pénale frappée s’opposition n’était pas l’équivalent à un jugement, car contrairement à un jugement de première instance, elle ne clôturait pas une procédure contradictoire. Il a donc conclu que l’ordonnance pénale non entrée en force était soumise aux dispositions plus restrictives concernant la consultation des dossiers pénaux dans le cadre d’une procédure pendante (art. 101 CPP). L’auteur approuve la décision et dans son résultat et ses considérants, même si la pratique genevoise est plus favorable aux médias.

Zusammenfassung: Das Bundesgericht sah sich im Fall 7B_631/2023 mit einem Sachverhalt konfrontiert, zu dem es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Zu entscheiden war die Frage, ob Medienschaffende gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 69 Abs. 2 StPO das Recht auf Einsicht in einen mittels Einsprache angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Die diesbezügliche kantonale Praxis ist unterschiedlich. Im Gegensatz zu den Genfer Instanzen fand das Bundesgericht, der angefochtene Strafbefehl habe keinen Urteilscharakter, denn anders als ein erstinstanzliches Urteil stehe er nicht am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens. Es kam deshalb zum Schluss, dass der nicht rechtskräftige Strafbefehl den strengeren Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO) unterliege. Der Autor stimmt dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu, auch wenn die Genfer Praxis medienfreundlicher ist.

TF 7B_631/2023 du 18 septembre 2025

Anmerkungen:

1

Das Spannende an der Juristerei ist doch, dass es immer wieder Sachverhalte gibt, zur denen es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt. Vereinzelte kantonale Entscheide, die unter sich so uneinig sind wie die wenigen Lehrmeinungen, schliessen aus, dass man von einer «herrschenden Lehre und Rechtsprechung» ausgehen könnte, wir also bisher in einem Zustand relativer Rechtsunsicherheit gelebt haben. Vor diesem Hintergrund kommt dem ersten Bundesgerichtsentscheid grosse Bedeutung zu, und er ist erfreulicherweise nicht nur sorgfältig begründet, sondern kommt auch zum, wie mir scheint, richtigen Ergebnis. Es geht um die Einsichtnahme in nicht rechtskräftige Strafbefehle. Bedauerlich ist nur, dass das Bundesgericht über 2 Jahre brauchte, um zu seinem Entscheid zu kommen.

2

Der Strafbefehl schliesst kein Verfahren, sondern «nur» die Strafuntersuchung ab. Und er hat eine recht eigenartige Eigenschaft: Wird gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben, wird er rechtskräftig und hat Urteilscharakter; wird dagegen Einsprache erhoben, wandelt er sich zur Anklageschrift. In der kurz bemessenen Schwebezeit zwischen Erlass und Fristablauf ist er also weder das Eine noch das Andere, sein «Wesen» bestimmt sich erst durch die Lage bei Fristablauf.

3

Vorliegend stellte sich die Frage, ob Medienschaffende Einsicht in einen qua Einsprache «angefochtenen», also nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Gemäss einer Weisung der Genfer Staatsanwaltschaft werden solche Strafbefehle während 30 Tagen nicht anonymisiert an akkreditierte Gerichtsberichterstatter herausgegeben. Dagegen wehrte sich Frau A., die den sie betreffenden Strafbefehl umgehend angefochten hatte, vergeblich. Die Staatsanwaltschaft entschied innerhalb eines Tages, die Genfer Rekursinstanz immerhin innerhalb von weniger als 6 Wochen; der nicht rechtskräftige Strafbefehl stand zumindest theoretisch zur Einsichtnahme.

4

Vor Bundesgericht blieb zwar offen, ob tatsächlich jemand Einsicht in den angefochtenen Strafbefehl verlangt hatte, aber das rechtliche Interesse an der Beurteilung des Sperregesuchs wurde zurecht bejaht; gleich wie schon die Vorinstanz war auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten. Zu prüfen war also, ob die Einsichtnahme in einen qua Einsprache angefochtene Strafbefehl denselben Bestimmungen unterlag wie die Einsichtnahme in Strafakten, oder ob die Regeln über die Einsichtnahme in erlassene Urteile massgeblich sind. Es geht um den Ausgleich zweier widerstreitenden Interessen: Justizöffentlichkeit einerseits, Wahrung der Unschuldsvermutung (bzw. der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten) andererseits. Und je nachdem, wie man die Angelegenheit betrachtet, ist auch der Rechtsweg verschiedenen: Einschränkungen der Justizöffentlichkeit unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, während Streitigkeiten über die Einsichtnahme in Strafakten der Beschwerde in Strafsachen unterliegt. Die Beschwerdeführerin hatte letztere erhoben und damit auch das richtige Rechtsmittel ergriffen.

5

Die Vorinstanz war der Ansicht, auf erlassene Strafbefehle sei die Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 StPO ungeachtet der erfolgten Einsprache anwendbar, was die Beschwerdeführerin bestritt. Bevor das Bundesgericht zu seinen eigenen Überlegungen gelangt, referiert es die bisherige kantonale Rechtsprechung und die Lehrmeinungen. Eine Reihe kantonaler Oberinstanzen (Luzern, Bern und Solothurn) hatte sich in publizierten Entscheiden gegen die Einsichtnahme in nicht rechtskräftige Strafbefehle ausgesprochen und sie gerade nicht erlassenen Urteilen gleichgestellt; eine frühere Untersuchung der heutigen St. Galler Strafrechtsprofessorin Monika Simmler hat zudem weitere Urteile aus den Kantonen Aargau, beiden Basel, Freiburg, Glarus, Schaffhausen und der Waadt namhaft gemacht, die derselben Linie folgten. Gegenteilig hatten dagegen Genf und St. Gallen, sowie gemäss Simmler Graubünden und der Jura entschieden. Auch die Lehre, immerhin ein Dutzend hat sich dazu geäussert, ist sich uneins: Die eine Hälfte spricht sich gegen die Einsichtnahme aus (5 Belege), die andere Hälfte dafür (6 Belege), dazu kommt noch eine vereinzelte Drittmeinung.

6

Damit hat das Bundesgericht die Grundrechtskollision zu entscheiden; es erinnert daran, dass alle Grundrechte gleichwertig sind, die BV keine Grundrechtshierarchie kennt und der Gesetzgeber den Konflikt nicht entschieden hat. Deshalb ist es Sache des Richters, den Interessenausgleich herzustellen. Die massgebliche Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 StPO ist insbesondere im Lichte von Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten), der Absätze 1 und 3 von Art. 69 StPO sowie der 6 sonstigen Bestimmungen der StPO zum Strafbefehl auszulegen. Die systematische Auslegung führt zum Ergebnis, dass der angefochtene Strafbefehl einem Urteil nicht gleichzustellen ist. Auch die historische Auslegung (Beizug der Materialien zur StPO und der Ratsdebatten) legt nahe, es so zu sehen – wobei die angeführten Stellen allerdings wenig einschlägig bzw. überzeugend erscheinen und das Bundesgericht sie auch als nicht wirklich entscheidend erkennt. Sodann wird auch die Unschuldsvermutung herangezogen, die gefährdet erscheint, wenn angefochtene Strafbefehle uneingeschränkt zugänglich wären.

7

Die Genfer Instanzen stellten hingegen den angefochtenen Strafbefehl dem erstinstanzlichen Urteil gleich, in welches ja Einsicht genommen werden kann. Dem widerspricht das Bundesgericht mit, aus meiner Sicht, zwei völlig überzeugenden Überlegungen: Erstens hat nur der nicht angefochtene Strafbefehl Urteilscharakter, und zweitens steht jedes erstinstanzliche Urteil am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens mit Beweisaufnahme etc. – hat also eine ganz andere «Qualität» als ein vom Staatsanwalt erlassener Strafbefehl. Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass der angefochtene Strafbefehl den Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO) und nicht der Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 StPO unterliegt. Die von der Genfer Staatsanwaltschaft angeführten Bedenken, man könne ja nach Erlass nicht wissen, ob ein Strafbefehl rechtskräftig werde oder nicht, oder ob eine Einsprache verspätet erhoben werde, hält das Bundesgericht nicht für entscheidend; vielmehr könne man 2 Wochen nach Eingang eines Strafbefehls bei dessen Empfängern davon ausgehen, es sei keine Einsprache erhoben worden – denn es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass in der Schweiz die Zustellung innerhalb der von der Post angegebenen Fristen erfolge. Und die von der Vorinstanz angestellte Überlegung, wonach die Einsicht gemäss der einschlägigen Genfer Bestimmung ja auch nur gegeben sei, wenn der Bestrafte keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen geltend mache, verkenne – so das Bundesgericht –, dass eben nicht Art. 69 Abs. 2 anwendbar sei, sondern gemäss Art. 101 StPO das Informationsinteresse des Dritten von diesem nachzuweisen sei.

8

Dem Entscheid ist, wie gesagt, sowohl im Ergebnis wie von der Begründung her vorbehaltlos zuzustimmen. Natürlich ist die Genfer Regelung medienfreundlicher; aber es ist zuzugeben, dass der vom Bundesgericht entschiedene Eingriff in die Informationsfreiheit durchaus zu rechtfertigen ist: Zum einen ist das Strafbefehlsverfahren ja ohnehin auf «leichtere» Straftaten und verhältnismässig geringe Strafen beschränkt, so dass der zeitliche Aufschub (nämlich unbenützter Ablauf der Einsprachefrist) keine ernstzunehmende Einschränkung darstellt; zum andern ist die Einsichtnahme in einen nicht rechtskräftigen, weil durch Einsprache «gehemmten» Strafbefehl ja nicht einfach ausgeschlossen, sondern unter den einschränkenden Voraussetzungen eines überwiegenden Informationsinteresses Dritter weiterhin möglich.

9

A fortiori ist damit anzunehmen, dass während der Schwebezeit zwischen Erlass eines Strafbefehls und Ablauf der Anfechtungsfrist bzw. vor einer (fristgerechten) Einsprache ebenfalls die engeren Voraussetzungen des Art. 100 StPO gelten, wenn sie jedenfalls nach Einsprache gelten.




Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen Meinungsfreiheit

Genfer Cour de Justice befürchtet einen «chilling effect», wenn zu Unrecht beschuldigten Medienschaffenden droht, auf Verteidigungskosten sitzen zu bleiben

Matthias Schwaibold, Dr. iur, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Deux journalistes blanchis de l’accusation de diffamation ont exigé que leurs frais de défense (près de 23’000 CHF) soient pris en charge par l’État, car la partie plaignante condamnée aux frais de procédure était insolvable. La Cour de justice de Genève leur a donné raison. Les dispositions du CPP relatives à la prise en charge des frais doivent être interprétées à la lumière du droit superieur – la liberté des médias (art. 17 CSt), effet horizontal des droits fondamentaux (art. 35 CSt) et art. 10 de la CEDH. Le transfert du risque financier pourrait avoir un effet dissuasif sur les professionnels des médias et serait donc contraire à la liberté d’expression garantie par l’art. 10 de la CEDH. L’auteur salue le verdict, mais n’est pas entièrement convaincu par les motifs invoqués, qu’il juge «spécieux».

Zusammenfassung: Zwei wegen Verleumdung beschuldigte, dann aber freigesprochene Journalisten verlangten, dass ihre Verteidigungskosten (fast 23’000 CHF) dem Staat aufzuerlegen seien, denn die zu den Vefahrenskosten verurteilte Strafantragstellerin sei insolvent. Sie erhielten vor dem Genfer Cour de Justice recht. Die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO müssten im Lichte übergeordneten Rechts – Medienfreiheit (Art. 17 BV), Drittwirkung (Art. 35 BV) und EMRK (Art. 10) – ausgelegt werden. Die Überwälzung des Kostenrisikos könnte einen «chilling effect» auf Medienschaffende haben und würde daher gegen die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK verstossen. Der Autor begrüsst den Entscheid inhaltlich; die Begründung überzeugt ihn aber nicht ganz, er hält sie für «schlaumeierisch».

https://medialex.ch/cour-de-justice-geneve-arret-du-13-juin-2025/

Anmerkungen:

a) Sachverhalt

1

Die Genfer Cour de Justice hat einen bemerkenswerten Entscheid zur Tragweite von Art. 10 EMRK gefällt. Die Ausgangslage war (zusammengefasst) folgende: Zwei Journalisten wurden vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil von E. freigesprochen. Aus dem hier anzuzeigenden Berufungsentscheid geht nicht hervor, was sie über E. gesagt hatten, der Freispruch der ersten Instanz beruhte auf dem erfolgreich erbrachten Gutglaubensbeweis, weshalb sie auch die Frage des Wahrheitsbeweises ausdrücklich offen gelassen hatte. Die Verteidigungskosten auferlegte sie der unterlegenen Antragstellerin E.

2

Die beiden Journalisten erklärten Berufung und verlangten, dass ihre Verteidigungskosten dem Staat aufzuerlegen seien, denn E. sei insolvent. Ihre Berufung war erfolgreich, und die zweite Instanz verpflichtete antragsgemäss den Kanton Genf, die Verteidigungskosten der ersten Instanz (zusammen fast 23’000 CHF) zu tragen, wenn auch unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf E. Zudem muss der Kanton die Anwaltskosten der zweiten Instanz (zusammen 5’000 CHF) bezahlen, dies allerdings definitiv und ohne Rückgriff auf E.: Da sie sich im Berufungsverfahren nicht hat vernehmen lassen, konnten ihr auch keine Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt werden. Bezüglich der erstinstanzlichen Verteidigungskosten hielt das Berufungsgericht fest, dass sich durch seine Anordnung (Verpflichtung des Staates, aber Einräumung des Rückgriffsrechts) nichts an der wirtschaftlichen Situation der E. geändert habe, denn es läge ja nur ein Gläubigerwechsel vor, während die Schuld unverändert dieselbe geblieben sei.

b) Besprechung des Urteils

3

Die Frage, ob die Verteidigungskosten der Freigesprochenen dem insoweit unterliegenden Antragsteller überbunden werden können, ist in der StPO nicht allgemeint geregelt. Das Genfer Gericht legt ausführlich dar, welche Bestimmungen für welchen Fall im Gesetz aufgestellt sind und kommt zum Schluss, dass es an einer eindeutigen Regelung für den Fall des Freispruchs bei Antragsdelikten fehle: Schon das Bundesgericht habe in BGE 145 IV 90 festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gäbe, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Antragsteller aufzuerlegen.

4

Auf einem ziemlich überraschenden Umweg kommt die zweite Instanz allerdings zum Schluss, dass die Berufung gutgeheissen werden müsse: Zuerst folgt der Hinweis auf Art. 125 Abs. 1 StPO. Demgemäss müsse der Antragsteller auf Antrag des Beschuldigten Sicherheit für die Kosten der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilforderung leisten, wenn er (u.a.) insolvent erscheine; leiste er sie nicht, werde der Kläger auf den Zivilweg verwiesen. Warum diese der ZPO nachgebildete Regelung auf den vorliegend allein zu entscheidenden Strafpunkt anwendbar sein soll, ist weder zu sehen noch wird es erklärt.

5

Sodann erinnert das Gericht an die Medienfreiheit (Art. 17 BV), die Drittwirkung (Art. 35 BV) und die EMRK (Art. 10). Im Lichte dieses übergeordneten Rechts müsse man auch die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO auslegen. Der EMRG hatte in einem Fall, den er zulasten der Schweiz entschieden hatte (GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen die Schweiz, Urteil 18597/13 vom 9. Januar 2018), festgestellt, dass die Überbindung von Gerichts- und Anwaltskosten in einem Persönlichkeitsschutzprozess einen «chilling effect» haben könne und auch insoweit eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK vorliege. Dies dreht das Genfer Gericht zugunsten der Berufungskläger und kommt zum Schluss, dass es vorliegend deshalb gerechtfertigt sei, die Verteidigungskosten dem Staat aufzuerlegen. Denn er habe ja (qua Anklage und erstinstanzliches Strafverfahren) die Kosten verursacht und müsse sie deshalb tragen. Zusätzlich erwähnt das Gericht ausdrücklich die bekannten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Presse und hält dafür, dass Medienschaffenden und ihren Arbeitgebern auch deshalb nicht das Insolvenzrisiko einer unterliegenden Gegenpartei aufgebürdet werden dürfe, ansonsten eine (mittelbare) Gefährdung der Medienfreiheit gegeben sei.

6

Soweit, so gut für die Journalisten, die auf dem Weg zu einem solventen Schuldner kamen.

7

Bleibt noch anzumerken, dass die Antragstellerin E. vermutlich einen Fehler begangen hat, dass sie die Kostenauferlegung der ersten Instanz nicht angefochten und sich auch nicht im Berufungsverfahren hat vernehmen lassen. So wurde ihr nämlich vorgehalten, sie habe eine bestehende Schuld gar nicht bestritten; überdies dürfe die Gutheissung der Berufung nicht zu einer «Verarmung» der öffentlichen Hand führen, weshalb dieser nunmehr das Rückgriffsrecht auf die E. eingeräumt wurde, was – wie erwähnt – ja ihre bestehende wirtschaftliche Situation nicht weiter verschlechtere. Mir scheint, dass hier etwas «schlaumeierisch» eine von der StPO gerade nicht gedeckte Kostenverlegung erfolgt, die ihrerseits geeignet ist, auf potentielle Antragsteller eine abschreckende Wirkung zu haben: Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO sehen die Auferlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen nur vor, wenn der Antragsteller mutwillig gehandelt oder den ordentlichen Prozessgang gestört hat; dass man dies E. vorwerfen könne, ist dem Entscheid indessen nicht zu entnehmen. Dass Art. 432 Abs. 2 StPO dem Richter ein weites Ermessen bei der Kostenverlegung einräume, trifft meines Erachtens angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung gerade auch nicht zu.

8

Der Entscheid ist aus Mediensicht erfreulich. Löst man sich dagegen von der dem Verfasser vollkommen zu Recht in derlei Zusammenhängen zu unterstellenden Parteilichkeit, muss man aber einräumen, dass er das ohnehin schwierige Gleichgewicht bei Antragsdelikten empfindlich zu stören geeignet ist: Denn auch derjenige, der sich in guten Treuen zu einem Strafantrag veranlasst sieht und den Prozessgang nicht in vorwerfbarer Weise stört, sieht sich nunmehr unerwartet einem Kostenrisiko ausgesetzt, vor dem ihn der insoweit klare Wortlaut der StPO doch eigentlich schützt.


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Justizkritik und die Grenzen der journalistischen Sorgfaltspflichten

Das Bundesgericht schützt Tagesschaubeitrag über die Einstellung der Strafverfahren gegen Ex-Bundesanwalt Lauber und FIFA-Präsident Infantino

Oliver Sidler Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: L’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) avait estimé qu’un reportage du téléjournal de la SRF sur la suspension de la procédure pénale contre l’ancien procureur général Michael Lauber et le président de la FIFA Gianni Infantino violait le principe d’impartialité.
La SSR avait ensuite fait recours auprès du Tribunal fédéral, qui l’a admis (arrêt 2C_484/2024 du 6 août 2025). Pour l’AIEP, l’accusation d’un journaliste selon laquelle il existait une «protection bienveillante des fonctionnaires» était «grave» et aurait dû être soumise aux personnes concernées pour qu’elles puissent prendre position. En revanche, le Tribunal fédéral, qui confirmait certes la gravité du reproche, a estimé qu’il n’était pas suffisamment lourd pour qu’il soit indispensable de laisser les procureurs fédéraux responsables de la décision de classement réagir. La remarque contestée relevait d’une critique acceptable de l’État et de la justice.
Selon l’auteur, l’argumentation du Tribunal fédéral est pertinente, mais l’émission litigieuse ne fournissait pas les informations essentielles pour justifier la décision de classement, ce qui rendait difficile de se faire une idée fiable des faits et des opinions présentés dans l’émission.

Zusammenfassung: Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte in einem Beitrag der SRF-Tagessschau über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gesehen.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der SRG hiess das Bundesgericht im Urteil 2C_484/2024 vom 6. August 2025 gut.
Während die UBI insbesondere die Aussage eines Journalisten, es gebe einen «fürsorglichen Funktionärsschutz», als schwerwiegenden Vorwurf qualifizierte, der den Betroffenen zur Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen, befand das Bundesgericht, der durchaus heftige Vorwurf habe nicht derart schwer gewogen, dass es unerlässlich gewesen sei, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. Bei der beanstandeten Bemerkung handle es sich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.
Nach Meinung des Autors ist die Argumentation des Bundesgerichts zutreffend, allerdings fehlten im strittigen Beitrag wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung, weshalb es kaum möglich gewesen sei, sich ein zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen.

Urteil-BGer-2C_484/2024 vom 6. August 2025

 

a) Sachverhalt

1

In der Hauptausgabe der «Tagesschau» vom 26. Oktober 2023 strahlte das Schweizer Fernsehen SRF einen Beitrag über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino aus. In der rund zweiminütigen Reportage wurde berichtet, dass das Verfahren mit Verfügung zweier ausserordentlicher Bundesstaatsanwälte gegen Lauber und Infantino eingestellt wurde. Im Beitrag äusserten sich kritisch der frühere Staatsanwalt Markus Mohler und der Sportjournalist Thomas Kistner der Süddeutschen Zeitung.

2

Die beiden ausserordentlichen Bundesanwälte erhoben gegen den Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Die UBI hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (b.978) mit vier zu drei Stimmen gut. Insbesondere die Aussage des Journalisten über einen «fürsorglichen Funktionärsschutz» sei als schwerwiegender Vorwurf zu qualifizieren, der die persönliche und berufliche Reputation der ausserordentlichen Bundesanwälte beeinträchtigen könnte. Die UBI hielt ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankomme, ob der Vorwurf objektiv zutreffe, sondern entscheidend sei, dass die Betroffenen Gelegenheit erhalten müssten, dazu Stellung zu nehmen. Dies sei im konkreten Fall unterlassen worden, was eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten darstelle. Insgesamt wirke der Beitrag zudem einseitig, weil die Hintergründe der Einstellungsverfügung nur unzureichend dargestellt wurden. «Der beanstandete Beitrag vermittelte dem Publikum aufgrund der Gestaltung ein einseitig negatives Bild zu den Ermittlungen. Über die Einstellung der Verfahren informierte die Redaktion nur ganz summarisch («Kein Strafverfahren», «Keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung»), ohne auf die eigentlichen Gründe oder die Ermittlungen einzugehen, die ihr aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags vorliegenden Dokumente (die über 200 Seiten umfassende Einstellungsverfügung, Medienmitteilung) zudem bekannt sein mussten. Die beigezogenen Experten aus dem In- und Ausland mit unterschiedlichen Spezialgebieten erachteten beide die Ermittlungen als nicht ausreichend bzw. gar fragwürdig.» Die im Entscheid publizierte Minderheitsmeinung geht davon aus, dass die kritischen Kommentare der Experten im Rahmen legitimer Justizkritik lagen und für das Publikum erkennbar subjektiv waren. Eine zwingende Anhörung der ausserordentlichen Bundesanwälte sei in diesem Rahmen nicht erforderlich gewesen.

3

Gegen diesen Entscheid reichte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein mit den Anträgen um Aufhebung des UBI-Entscheids sowie der Feststellung, dass der Beitrag “FIFA-Affäre: Verfahren gegen Lauber und Infantino eingestellt” in der “Tagesschau”-Hauptausgabe vom 26. Oktober 2023 das Sachgerechtigkeitsverbot nicht verletzt habe.

b) Erwägungen des Bundesgerichts

4

Vor Bundesgericht war zweierlei umstritten:

  • Beschwerdebefugnis der ausserordentlichen Bundesanwälte:
 Die SRG bestritt, dass die ausserordentlichen Bundesanwälte im Verfahren vor der UBI überhaupt beschwerdeberechtigt waren, da deren Namen im Beitrag nur drei Sekunden eingeblendet wurden und für das Durchschnittspublikum nicht wahrnehmbar gewesen seien.
  • Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: Die UBI kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG verletze, insbesondere wegen der kritischen Äusserung des Journalisten Thomas Kistner über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” durch die Schweizer Justiz.
5

Das Bundesgericht bestätigte die Beschwerdebefugnis der beiden ausserordentlichen Bundesanwälte im Verfahren vor der UBI und konnte keine Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, wonach zur Legitimation einer Beanstandung eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachgewiesen werden muss, feststellen. Diese ist gemäss Bundesgericht zurückhaltend anzuwenden, und es genügt nicht irgendein Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers (im Verfahren vor der UBI) und dem Sendegegenstand. Obwohl die Einstellungsverfügung mit den Namen der Beschwerdegegner im Beitrag nur kurz und für das Durchschnittspublikum schwer lesbar mit dem Einblenden der ersten Seite der Einstellungsverfügung gezeigt wurde, sei zu berücksichtigen, dass heutige Wiedergabeformen (TV/Internet) ein Pausieren und Vergrössern erlauben. Entscheidend sei zudem der Off-Kommentar unmittelbar bei der Einblendung, der die „Sonderermittler“ (die Beschwerdegegner) inhaltlich mit der Verfügung verknüpft («die Sonderermittler sprechen aber gleichzeitig von klaren Ergebnissen, die gegen eine Anklage sprechen»). Dadurch würden die Beschwerdegegner zwar nicht selbst zum eigentlichen Gegenstand der Sendung, jedoch in ein besonderes Näheverhältnis zum Beitrag gerückt und von gewöhnlichen Zuschauern klar unterschieden. Diese Konstellation entsprehe Fällen, in denen eine Person mit sachlichem Bezug kurz im Beitrag erscheint.

6

Zur Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG führt das Bundesgericht in seinem Urteil zunächst den medien- bzw. rundfunkrechtlichen Rahmen sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis (mit vielen Hinweisen) auf. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt, dass sich der Zuschauer durch die vermittelten Tatsachen und Auffassungen ein möglichst zuverlässiges Bild machen kann. Bei umstrittenen Sachaussagen sind die Veranstalter in besonderem Mass dazu verpflichtet, Fakten objektiv bzw. im Sinne der Wahrhaftigkeit wiederzugeben. Dabei müssen nicht alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden. Massgebend ist vielmehr, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist, und er in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert wird. Als Manipulation gilt eine Information, welche dem Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten durch unvollständige oder gleichsam “inszenierte” Fakten die Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit suggeriert. Ein Beitrag ist jedoch nicht schon deshalb manipulativ, weil gewisse Elemente, die zum besseren Verständnis wünschbar wären, nicht dargelegt werden. Es liegt in der Freiheit des Veranstalters, auf bestimmte Aspekte zu fokussieren, auch wenn ein Teil des Publikums noch weitere Informationen gewünscht hätte. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder kritische Stellungnahmen noch den “anwaltschaftlichen” bzw. einen besonders engagierten Journalismus (“journalisme engagé”) aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht, wenn diesbezüglich die Transparenz gewahrt bleibt. Der Grad der erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema bzw. je schwerer die erhobenen Vorwürfe wiegen, desto höhere Anforderungen sind an die publizistische Aufbereitung des Beitrags zu stellen. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts bildende Person grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden. Der Medienfreiheit und Programmautonomie kommt im Spannungsverhältnis zur Programmaufsicht besondere Bedeutung zu. Die Programmaufsicht dient in erster Linie dem Schutz der unverfälschten Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht der Durchsetzung privater Anliegen.

7

Das Bundesgericht betont, dass die “Tagesschau” als Sendegefäss darauf abzielt, das Fernsehpublikum in gedrängter Form über die wichtigsten Ereignisse des aktuellen Weltgeschehens zu informieren und diese Ereignisse, sofern aufgrund des hohen Zeitdrucks überhaupt möglich, allenfalls einer ersten groben Einordnung zu unterziehen. Dies unterscheidet sich wesentlich von einer Reportage, bei der höhere Anforderungen angebracht gewesen wären.

8

Über die “FIFA-Affäre” bzw. über angebliche heimliche Treffen zwischen hochrangigen FIFA-Funktionären und Vertretern der Bundesanwaltschaft wurde im In- und Ausland während mehrerer Jahre ausgiebig berichtet. Der Fall war zweifellos von allgemeinem Interesse. Dass besonders hohe Anforderungen an die journalistische Sorgfalt bestanden hätten, liess sich somit jedenfalls nicht mit mangelndem Vorwissen des Publikums begründen. Im Zentrum des Beitrags standen nicht die straf- und prozessrechtlichen Aspekte des verfügten Anklageverzichts, sondern die Tatsache der Verfahrenseinstellung an sich.

9

Nach Ansicht des Bundesgerichts wurde die Einschätzung der Beschwerdegegner den Zuschauern direkt im Anschluss an die Anmoderation bzw. am Anfang des Filmberichts präsentiert, und zwar mit der Erläuterung, dass es “keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung” gebe sowie dass die Sonderermittler in der Einstellungsverfügung von “klaren Ergebnissen” ausgingen, “die gegen eine Anklage sprechen”.

10

Dem Fernsehpublikum wurde damit zutreffend vermittelt, dass die Rechtslage nach Ansicht der «Sonderermittler», die sich einlässlich mit dem Fall beschäftigt, eindeutig sei. Zusätzlich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Verfügung auch von “Intransparenz” und “Heimlichkeit” die Rede sei, wodurch sich dem Zuschauer erschliesst, dass die Beschwerdegegner die besonders heiklen Aspekte der von ihnen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfenden Sachverhalte im Rahmen ihres Entscheids nicht etwa ausgeblendet, sondern durchaus berücksichtigt haben.

11

Der Hauptkritikpunkt der Beschwerdegegner bezieht sich auf die Äusserungen des Schweizer Juristen Markus Mohler und des deutschen Journalisten Thomas Kistner zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Michael Lauber und Gianni Infantino. Das Bundesgericht fasst diesen Teil des Beitrags wie folgt zusammen:

«Markus Mohlers Einschätzung wird durch den Sprecher vorab dahingehend zusammengefasst, dass Strafrechtsexperte Markus Mohler vor allem daran zweifle, dass “zu einem bestimmten ominösen Treffen” nicht mehr hätte herausgefunden werden können. Markus Mohler erläutert hierauf: “Die Ermittlungen waren zu wenig ausführlich. Man hätte herausfinden können, wer an diesem besagten Treffen teilgenommen hat, an den [recte: das] sich ja niemand erinnern können wollte.” 
Der Sprecher ergänzt, dass aus Markus Mohlers Sicht zwingend ein Gericht den Fall hätte klären müssen, wobei Experten im Ausland, welche den Fall schon länger verfolgten, sich “noch deutlicher” (als Mohler) äussern und der “Schweizer Justiz” ein “schlechtes Zeugnis” ausstellen würden. Nun folgt das Votum von Thomas Kistner:
“Die Schweizer Justiz wirkt äusserst fragwürdig. Immer wieder wird eine Art ‘fürsorglicher Funktionärsschutz’ praktiziert. Der Ausgang ist in aller Regel voraussehbar, endet dann so wie wir’s auch jetzt in diesem Falle sehen, mit einer Einstellung.”»

12

Das Bundesgericht qualifizierte Thomas Kistners Äusserung über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” als klar erkennbare persönliche Meinung eines Medienvertreters. Im Kontext des gesamten Beitrags, insbesondere dem Hinweis des Sprechers auf die “klaren Ergebnisse” der Sonderermittler, der vergleichsweise moderaten Kritik eines Rechtsexperten sowie der prononcierten Stellungnahme Gianni Infantinos (Einblendung der Stellungnahme von Infantino, die vom Sprecher vorgelesen wurde: «Es ist jetzt allen klar, dass die Anschuldigungen gegen mich nur verzweifelte Versuche von armen, neidischen und korrupten Leuten waren, meinen Ruf anzugreifen.») wurden mit den Aussagen Kistners nicht die absolute Wahrheit suggeriert, die Beschwerdegegner hätten gegenüber Michael Lauber und Gianni Infantino “fürsorglichen Funktionärsschutz” betrieben. Die Äusserung Thomas Kistners hinterliess beim Publikum vielmehr lediglich, aber immerhin den Eindruck, dass ein erfahrener deutscher Sportjournalist den Ausgang des Verfahrens dahingehend deutet, es sei auch in diesem Fall zu wenig genau hingeschaut worden, was nach seinem Dafürhalten für den Umgang der Schweiz mit der FIFA typisch sei.

13

Das Bundesgericht befand, dass der durchaus heftige Vorwurf Thomas Kistners entgegen der Vorinstanz nicht derart schwer wog, dass es unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 2 RTVG unerlässlich gewesen wäre, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. In Anbetracht des gesamten Beitrags und ihres pauschalen Charakters handelte es sich bei Kistners Bemerkung folglich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.

14

Schliesslich erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Programmaufsicht primär dem Schutz des Publikums vor Medienmanipulation und nicht der Durchsetzung privater Interessen dient. Entscheidend sei folglich nicht, ob der von Thomas Kistner formulierte Vorwurf objektiv gerechtfertigt war, sondern ob ihm im Gefüge des gesamten Beitrags ein so grosses Gewicht zukam, dass die Meinungsbildung der Zuschauer verfälscht wurde. Die Meinung Kistners wurde gemäss den Ausführungen im Bundesgerichtsurteil dem Publikum weder aufgezwungen noch wurde verschleiert, dass es über die Legitimität der Einstellung des Verfahrens gegen Michael Lauber und Gianni Infantino unterschiedliche Auffassungen gibt.

c) Anmerkungen

15

Die Beschwerdebefugnis im Verfahren vor der UBI ist für die Betroffenheitsbeschwerde beschränkt auf Personen, die eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG). Dies ist dann der Fall, wenn diese Person selbst Gegenstand der beanstandeten Sendung war oder sonst wie durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sie sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (Erwägungen Ziff. 4.1). Für das Bundesgericht konnten die Beschwerdegegner mit der kurzen Einblendung der Einstellungsverfügung und der Erklärung des Sprechers («In der schriftlichen Einstellungsverfügung fallen zwar Worte wie ‘Intransparenz’ und ‘Heimlichkeit’; die Sonderermittler sprechen aber gleichzeitig von klaren Ergebnissen, die gegen eine Anklage sprechen.») zwar nicht selbst zum Gegenstand des Beitrags werden, sie seien aber zu diesem in ein besonderes Näheverhältnis gerückt worden und konnten sich dadurch deutlich von den übrigen Zuschauern unterscheiden. Dies sei nicht anders als bei einer Person, die sachlich einen Bezug zum Thema der Sendung aufweise und kurz im Beitrag zu sehen sei (Ziff. 4.2).

16

Im Ergebnis ist dem Bundesgericht in Bezug auf die Bejahung der Beschwerdelegitimation im Verfahren vor der UBI zuzustimmen. Allerdings dürfte es nicht von Belang sein, ob die Namen der beiden «Sonderermittler» kurz sichtbar waren oder nicht. Das besondere Verhältnis zum Inhalt des gesendeten Beitrags ist bereits dadurch gegeben, dass die von ihnen ausgearbeitete Einstellungsverfügung und die im Beitrag geäusserte Kritik dazu einziger Gegenstand des Beitrags waren.

17

Das umstrittene Thema des hier zu besprechenden Urteils bezieht sich auf die Frage, ob die Äusserungen der beiden Experten und insbesondere jene von Thomas Kistners über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” die Meinungsbildung des Publikums zur Einstellungsverfügung massgeblich beeinflusst haben. Das Publikum konnte die Expertenmeinungen als solche wahrnehmen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass sich die Kritik von Markus Mohler direkt auf die Einstellungsverfügung bezog und die Äusserung Thomas Kistners beim Publikum den Eindruck hinterliess, dass ein erfahrener deutscher Sportjournalist den Ausgang des Verfahrens dahingehend deutet, es sei auch in diesem Fall zu wenig genau hingeschaut worden, was nach seinem Dafürhalten für den Umgang der Schweiz mit der FIFA typisch sei. Die Kritik von Thomas Kistler geht aber weiter: Sie bezieht sich auf die Voraussehbarkeit («in aller Regel») der Einstellung von Verfahren mit Sportfunktionären durch die Schweizer Justiz und den damit verbundenen Vorwurf des «fürsorglichen Funktionärsschutzes» im Allgemeinen. Für das Publikum wird mit diesen Aussagen klar, dass es sich nach Ansicht des Experten bei der im Beitrag thematisierten Einstellungsverfügung um eine von Mehreren handeln muss. Scharfe Kritik darf in einem Beitrag geäussert werden, solange dieser in seiner Gesamtheit nicht manipulativ erscheint.

18

Zu Recht erinnert das Bundesgericht daran, dass die Prüfung der Programmrechtskonformität nicht auf einer isolierten Betrachtung dieses Beitragsabschnitts basieren darf, sondern den gesamten Beitrag berücksichtigen muss. Aber genügen dazu die kurzen Ausführungen des Sprechers zu Beginn des Beitrags, wonach es “keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung” gebe sowie dass die Sonderermittler in der Einstellungsverfügung von “klaren Ergebnissen” ausgingen, “die gegen eine Anklage sprechen”? Müssten dem Publikum hierzu nicht noch ein paar weitere Erklärungen zu den «klaren Ergebnissen» abgegeben werden? Der Sprecher erwähnt zwar auch, dass in der Verfügung auch von “Intransparenz” und “Heimlichkeit” die Rede sei; doch versteht das Publikum auch, in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen diese Begriffe in der Einstellungsverfügung verwendet wurden?

19

Die Begründung des Bundesgerichts, «dass die Beschwerdegegner die besonders heiklen Aspekte der von ihnen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfenden Sachverhalte im Rahmen ihres Entscheids nicht etwa ausgeblendet, sondern durchaus berücksichtigt haben» (Erwägung 5.5.2.1), ist nach der blossen Erwähnung der beiden Begriffe «Intransparenz» und «Heimlichkeit» nur schwer nachvollziehbar. Das Bundesgericht scheint an seiner eigenen Erwägung zu zweifeln und fügt immerhin an, dass näher auf die Gründe für den Anklageverzicht hätte eingegangen oder zumindest auf die sehr ausführliche Begründung in der Einstellungsverfügung hätte hingewiesen werden sollen. Dies sei aber mit Blick auf das Sachgerechtigkeitsgebot nicht zu beanstanden, da es sich um einen tagesaktuellen Beitrag in einer Nachrichtensendung und nicht etwa um eine Reportage handelte (Erwägung 5.5.2.1).

20

In Anbetracht der doch recht heftigen Vorwürfe der beiden Experten war es für das Publikum ohne ein paar wenige Zusatzinformationen zu den Gründen der Verfahrenseinstellung meiner Meinung nach kaum möglich, sich ein möglichst zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen. Veranstalter sind frei, auf bestimmte Aspekte in einem Beitrag zu fokussieren, auch wenn ein Teil des Publikums noch weitere Informationen gewünscht hätte (Urteil 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 139 II 519] mit Hinweisen). Im vorliegend strittigen Beitrag fehlten aber nicht wünschbare Zusatzinformationen, sondern wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung. Diese Informationen, anstelle der blossen Erwähnung von zwei Begriffen, haben Platz in einem kurzen Beitrag in einer Nachrichtensendung und es hätte sich damit auch die Frage erübrigt, ob die beiden Bundesstaatsanwälte zu den Vorwürfen hätten angehört werden sollen.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




ABC der Bildrechte

Ein Leitfaden von Autorschaft bis Zusammenarbeit

Philip Kübler, Dr. iur, Direktor ProLitteris, Zürich

Résumé: Les progrès techniques en cours sont l’occasion de rappeler les droits éprouvés qui s’appliquent à la création et à la diffusion d’œuvres. Philip Kübler, directeur de Pro Litteris, a résumé les règles en vigueur et les recommandations relatives aux droits à l’image dans un guide «ABC». L’accent est mis sur le droit d’auteur. Comme son nom le laisse deviner, l’ouvrage (en allemand) suit une structure organisée par sous-titres suivant un ordre alphabétique: le guide commence par les bases des droits à l’image, puis suivent les revenus générés par les droits à l’image, trois exceptions importantes, des cas particuliers et, finalement, l’activité des sociétés de gestion collective.

Zusammenfassung: Die raschen technischen Entwicklungen sind ein Anlass, die bewährten Rechte in Erinnerung zu rufen, die im Werkschaffen und Werkvermitteln gelten. Mit seinem ABC präsentiert Philip Kübler eine Zusammenfassung der Regeln und Empfehlungen im Zusammenhang mit Bildrechten. Den Schwerpunkt bildet das Urheberrecht. Der Leitfaden folgt einer Gliederung, die mit alphabetisch abfolgenden Zwischentiteln gestaltet ist: A bis F erläutern die Grundlagen der Bildrechte, G und H die Einnahmen mit Bildrechten, I bis K drei wichtige Ausnahmen, L bis U besondere Konstellationen, und V bis Z die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften.

Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen der Bildrechte (A bis F)
Autorschaft Rn. 1
Bildrechte 5
Copyright-Hinweis 10
Distribution 14
Einwilligung 18
Freiheiten 25

II. Einnahmen mit Bildrechten (G und H)
Gesetzliche Vergütungen 30
Honorar 33

III. Wichtige Ausnahmen (I bis K)
Interne Nutzung 36
Journalismus 40
Kulturvermittlung 44

IV. Konstellationen und Kontext (L bis U)
Leistungsschutz 49
Miturheberschaft 52
Nachlass 54
Orphan Works 57
Persönlichkeitsschutz 58
Quellenangaben 63
Rechtsdurchsetzung 66
Schutzdauer 68
Technologie 70
Urheberrechtspolitik 73

V. Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften (V bis Z)
Verwertungsgesellschaften 76
Werkmeldungen 78
Xenophilie (Internatonalität) 81
Yield (Ertragsprinzip) 83
Zusammenarbeit 87



I. Grundlagen der Bildrechte (A bis F)

Autorschaft

1

Urheber und Urheberinnen sind entscheidend.
Eine individuelle Kreation von Menschen ist als ihr geistiges Eigentum geschützt, sobald sie entsteht. Nicht erforderlich ist eine körperliche Fixierung (z.B. Jazzimprovisation), für Bilder ist allerdings kein Werk denkbar, das nicht materialisiert ist, sei es als Original (z.B. Gemälde, Skulptur) oder als sonstiges Werkexemplar (Reproduktion, Edition, Fine Art Print). Nicht notwendig ist eine Registrierung, so wie sie für Patente, Marken und Designs erforderlich ist. Werke können Bilder, Texte, Musik, Audios oder Videos, Pläne und Skizzen oder dreidimensionale Kunstobjekte und Bauwerke sein. Auch Games und Computerprogramme sind Werke.

2

Ein Werk wird von einem Menschen originär geschaffen, ist sinnlich wahrnehmbar und hat einen individuellen Charakter: Es ist eine individuelle geistige Kreation. Unter derselben Voraussetzung sind auch Teile und Titel von Werken geschützt, ebenso Sammelwerke als originelle Auswahl und Anordnung von Werken (Anthologie, Sammelband, Ausstellungskonzept). Das Gesetz lässt alle Ausdrucksformen zu und schützt den den kreativen Ausdruck (mit Besonderheiten im Leistungsschutz für Audios, Videos und Sendungen).

3

Nicht geschützt sind die Idee (z.B. Gebäude verpacken), der Stil (z.B. Pop Art) und die Arbeitstechnik (z.B. Schablonen), der Rohstoff (z.B. Farbmischungen) und das Vorgefundene (z.B. Knochenformen). Nicht geschützt ist, was Tiere oder Maschinen ohne menschliche Kreativität hervorbringen. Lichtbilder, definiert als nicht individuell gestaltete Fotografien, sind laut jüngerem Urheberrechtsgesetz ebenfalls Werke, allerdings mit abweichender Schutzdauer.

4

Keine Werke hingegen sind fotografische Aufnahmen zweidimensionaler Objekte, also Schnappschüsse oder Digitalisate von Gemälden, Fotografien oder Handschriften, die mit lichtgebenden Verfahren erstellt werden; unabhängig davon kann natürlich die Vorlage rechtlich geschützt sein. Zum individuellen Werk mit Urheberschutz wird jedes Bild dann, wenn es vom Urheber in kreativer Weise bearbeitet wird und einen individuellen Charakter erhält. Die Autorschaft der Urheberin oder des Urhebers überdauert auch eine Übertragung der Bildrechte an eine andere Person, was sich im urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Namensnennung und Entstellungsschutz) und in der Berechnung der Schutzdauer für Werke (ab Tod des Urhebers) äussert. Die Autorschaft ist der Ausgangspunkt für die Einwilligung und die Verteilung von Gesetzlichen Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften, und sie ist ein Angelpunkt der Urheberrechtspolitik.



Bildrechte

5

Regeln Sie die Nutzung von Rechten an und in stehenden Bildern.
Stehende Bilder können visuelle Werke sein (Fotografie, Zeichnungen, Illustrationen, Grafiken) oder visuelle Werke enthalten (Abbildung von bildender Kunst oder Baukunst, unter Umständen auch eines Sprachwerks oder einer grafischen Darstellung). Wenn Bilder in Bildern erscheinen, liegen möglicherweise überlagerte Rechte vor, so wie wenn ein Sprachwerk übersetzt, als Drehbuch bearbeitet und inszeniert oder verfilmt wird.

6

Das Urheberrechtsgesetz braucht den Begriff Bildrechte nicht, aber er passt für ein Bündel von Rechten, die an und in einem stehenden visuellen Werk versammelt sind. Urheberrechtliche Bildrechte im engeren Sinn können nur an Werken bestehen, also an individuellen geistigen Kreationen (Autorschaft). Im weiteren Sinn gehört auch der nicht urheberrechtliche Persönlichkeitsschutz erkennbarer Personen dazu: ihre Ehre, Privatsphäre und Identitätsmerkmale sind zivilrechtlich geschützt. Einen Leistungsschutz haben stehende Bilder nicht, denn das Gesetz gewährt diesen nur für Darbietungen und Produktionen in Audios, Videos und Sendungen.

7

Keine Nutzung und daher von Vornherein lizenzfrei sind das Ausstellen und das (kostenlose) Verleihen von Werkexemplaren (anders als in unseren Nachbarländern), das blosse Betrachten und Lesen von Werken (Genuss, Konsum) und die technischen Verweise auf Werke im Internet (Hyperlinks), solange eine Website oder Applikation keine Dateien übernimmt und so darstellt, als wären es Inhalte im eigenen Angebot (Embedding oder Framing).

8

Fünf Nutzungsrechte sind besonders wichtig:

  1. die Vervielfältigung, welche Werkexemplare entstehen lässt, sei es in Form einer technischen Kopie oder menschlichen Nachbildung, in analoger oder digitaler Form, meistens verbunden mit dem Recht zur Verbreitung der Werkexemplare.
  2. die Onlinenutzung, das Zugänglichmachen im Internet auf Abruf.
  3. die Aufführung oder Präsentation in der realen Welt, genannt Wahrnehmbarmachen, für Bilder meistens in Form einer Bildschirmanzeige oder Lichtprojektion, für audiovisuelle Werke in Form des Vorführens.
  4. die Sendung, sie ist das lineare, also zeitlich an die Allgemeinheit verbreitete Radio oder Fernsehen – für Bilder kommt nur TV infrage, wo stehende Bilder im Journalismus und in der Kulturberichterstattung sowie in Dokumentarfilmen vorkommen.
  5. das komplexeste Nutzungsrecht, die Bearbeitung, unter welcher alle möglichen Änderungen einer Vorlage und ihre Transformation in eine andere kreative Form (Werk zweiter Hand) verstanden werden. .
9

Über alle diese Verwertungsrechte kann man durch Einwilligung verfügen, daneben auch über die Namensnennung und das Entstellungsverbot im urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Die Persönlichkeitsrechte bleiben laut Gesetz auch dann beim Urheber, wenn er die Verwertungsrechte übertragen hat



Copyright-Hinweis

10

Bringen Sie die Autorschaft und die Rechte zur Geltung.
Urheberrechtshinweise kennzeichnen die Autorschaft und die Bildrechte. Es kommt zum Ausdruck, wer Urheberin oder Urheber ist, und wohin sich nutzungsinteressierte Personen mit Lizenzanfragen wenden können. Originale und andere Werkexemplare tragen eine Signatur, ein Datum und einen Titel. Ist der Titel originell («Ceci n’est pas une pipe», nicht «Le miroir»), so bestehen daran Urheberrechte.

11

Die Urheberin sollte ab der ersten Stunde, jedenfalls ab Veräusserung oder Veröffentlichung eines Werkexemplars in der Distribution dafür sorgen, dass eine Textzeile wie «© Vorname Nachname, [Stadt/Land], Jahr» auf oder mit Werkexemplaren erscheint. Die Bildrechte hängen nicht davon ab, und das Zeichen © ist juristisch nicht notwendig, aber es erleichtert den Beweis, weil das Gesetz die Urheberschaft der genannten Person vermutet (Umkehr der Beweislast). Pseudonyme (z.B. Banksy) sind zulässig, sie sollten sich später entschlüsseln lassen. Wo Platz ist, schreibt man «Alle Rechte vorbehalten». Dieser Hinweis vermeidet den Eindruck eines Verzichtes, macht unautorisierte Nutzungen vorsätzlich und erleichtert die Kontaktaufnahme für Einwilligungen.

12

Wichtig: Hat man Bildrechte übertragen, z.B. an eine Verwertungsgesellschaft, ist der Copyright-Hinweis zu ergänzen: «Bildrechte/Rechte bei Institution/Person». Eine Werknutzung, die dank einer gesetzlichen Freiheit ohne vertragliche Einwilligung auskommt oder von einer Gesetzlichen Vergütung abgedeckt ist, nennt ebenfalls die Künstlerin, denn Copyright-Hinweise gehören zu den Persönlichkeitsrechten der Urheber. Zudem sollte das beanspruchte Privileg transparent sein: «Werknutzung gestützt auf den folgenden Rechtsgrund: … (wahlweise erwähnen z.B.: Parodie/Abwandlung; verwaistes Werk; Archiv- und Sicherungsexemplar; wissenschaftliche Forschung mit technischem Verfahren; Verzeichnis; Zitat; Katalog; Panoramafreiheit, Berichterstattung)».

13

Aus Anlass der heutigen Technologie empfiehlt sich eine zusätzliche Erklärung im Interesse der Urheberrechte: «Training von AI-Systemen nur mit besonderer Einwilligung.» Wer international aktiv ist und Werke im Internet publiziert, kann auf der eigenen Website präzisieren: «Opt-out artificial intelligence: Untersagt ist die automatisierte Analyse von Werken für Text- und Data-Mining, insbesondere gemäss Art. 4 EU-Richtlinie 2019/790». Der Nutzen gegenüber KI-Systemen ist zwar begrenzt, aber man ist gewappnet, falls ein gesetzliches Opt-out-System wie zurzeit in der Europäischen Union zur Anwendung kommen wird.



Distribution

14

Verbreiten und veröffentlichen Sie Werkexemplare.
Die Distribution ist die Veröffentlichung oder Veräusserung eines Werkexemplars, also der Vorgang, in dem die physische Form eines geistigen Werks aus der persönlichen Sphäre der Autorschaft entlassen wird. Das Werkexemplar ist ein Gemälde oder eine Skulptur, ein Buch oder eine Zeitschrift, ein Band mit Musiknoten. Das Werk hingegen ist und bleibt die visuelle Gestaltung, der Text oder die Illustration, die Komposition und der Songtext.

15

Die konsequente Unterscheidung von Werk und Werkexemplar ist fundamental. Das Werk ist eine individuelle geistige Kreation einer Autorschaft, wofür das Urheberrecht zuständig ist. Das Werkexemplar ist ein Objekt aus Material oder auf einem Datenträger, dafür ist das Sachenrecht (Eigentum und Besitz) zuständig. Die digitale Datei wiederum, eine Abfolge von Bits und Bytes, fällt ohne Träger rechtlich ins Leere, denn es gibt kein generelles Dateneigentum, sondern nur Rechte an oder mit Bezug zu Daten (z.B. Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, strafrechtliche Verbote, oder eben: Urheberrecht).

16

Der Erwerb eines Werkexemplars, sei es ein Original oder eine Kopie, in analoger oder digitaler Form, verschafft kein Nutzungsrecht am Werk. Ein Nutzungsrecht kann ausschliesslich durch Einwilligung aller notwendigen Rechteinhaber oder durch Anwendung einer gesetzlichen Freiheit bestehen, das heisst: Eigentümer des Werkexemplars dürfen ihr Objekt besitzen, veräussern und zum Gebrauch überlassen, womit auch die Ausübung der gesetzlichen Freiheiten ermöglicht werden kann, namentlich in den jeweiligen Grenzen für Interne Nutzungen, für Journalismus und für die Kulturvermittlung.

17

Die Weitergabe eines Werkexemplars ist praktisch immer ein vertragliches, also ein zweiseitiges Geschäft, nämlich ein Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder eine Leihe. Die minimale Praxisempfehlung dafür ist, eine Quittung zu erstellen, besser aber schreiben die Parteien einen Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und dokumentieren den korrekten verbindlichen Vollzug (Verfügungsgeschäft). Antizipiert man bestimmte Nutzungen bereits anlässlich der Veräusserung oder Publikation eines Werks, so kann man den Vertrag mit einer ausdrücklichen Einwilligung in bestimmte Nutzungen versehen. Man erlaubt beispielsweise Abbildungen auf Websites, in Social Media, in Verzeichnissen, Büchern und Zeitschriften oder auf Werbematerial. Denn nochmals: In der blossen Weitergabe und im blossen Besitz oder Eigentums eines Werkexemplars, selbst eines Originals, sind keine Nutzungsbefugnisse enthalten. Solche entstehen durch Einwilligung oder durch eine gesetzliche Freiheit.



Einwilligung

18

Regeln Sie die Werknutzung mit Lizenzen und ausnahmsweise durch Rechteübertragung.
Ob und wie das eigene Werk genutzt werden darf, wie also die Bildrechte ausgeübt werden, entscheidet die Urheberin oder ihr Rechtsnachfolger durch ein Rechtsgeschäft, durch eine Einwilligung. Rechtsgeschäfte über Werke und Leistungen sind zu unterscheiden von solchen zur Distribution von Werkexemplaren. Die Einwilligung kann in einseitigen Nutzungsbestimmungen oder in zweiseitigen Verträgen enthalten sein, oder sie ergibt sich aus den Umständen.

19

Die Einwilligung hat eine persönliche Dimension (berechtigte Person), eine sachliche Dimension (Art, Zweck, Umfang), eine räumliche Dimension (Territorium) und eine zeitliche Dimension (Nutzungsdauer). In der Schweiz ist zwischen Lizenz und Rechteübertragung zu unterscheiden, in anderen Rechtsordnungen (Deutschland, Frankreich) gibt es die Übertragung nicht, sondern die Urheberin bleibt immer Rechteinhaberin – exklusive Lizenzen führen dort allerdings zu einem ähnlichen Ergebnis. Eine Lizenz erlaubt eine bestimmte Nutzung, ohne dass das geistige Eigentum übertragen wird. Der Lizenzgeber verfügt weiterhin über die Rechte, lässt aber zusätzlich eine andere Person agieren. Lizenzen erlauben massgeschneiderte, detaillierte Anordnungen über die Nutzung. Man kann bestimmen, dass mehrere Personen nutzen dürfen, oder ausschliesslich eine bestimmte Person (exklusive Lizenz), oder dass die Allgemeinheit nutzen darf (Creative-Commons-Lizenzen, mit standardisierten Wahlmöglichkeiten).

20

Als «Freistellung» wird im Kulturleben eine Lizenz bezeichnet, mit der auf eine Vergütung verzichtet wird. Vorsicht mit impliziten Lizenzen, die man einem Künstler unterstellt, wenn er oder seine Galerie dem Publikum das Teilen von Fotos erlaubt, ohne Copyright-Hinweis publiziert oder Internetplattformen nutzt, mit welchen neben erschwerter Rechtsdurchsetzung allgemeine Geschäftsbedingungen und fremde Rechtsordnungen zum Tragen kommen, z.B. die US-amerikanische mit weitgehenden Freiheiten für vordergründig nicht-kommerzielle Nutzungen («fair use»). Eine besondere Umsicht ist geboten, wenn anstelle der Lizenzierung die Rechteübertragung gewählt wird. Sie ist im schweizerischen und US-amerikanischen Recht ein Abschied als Rechteinhaberin, für das ganze Werk oder für bestimmte Rechte. Die Übertragung ist üblich in Arbeitsverträgen (in den USA entstehen diesfalls die Rechte gleich in der Person des Arbeitgebers, ohne dass eine Übertragung nötig wäre), in Exklusivaufträgen, Verlagsverträgen und kommerziellen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, entweder für ein Werk (z.B. Manuskript, Illustration) oder für eine Gesamtheit von Werken (z.B. alle in einer Sammlung oder alle, die in Ausübung einer Arbeitsstelle oder eines Auftrags entstehen). Werke oder Werkgesamtheiten müssen bestimmt oder – mittels einer vertragsexternen Dokumentation oder Anwendung eines definieren Verfahrens – bestimmbar sein.

21

Es gibt drei typische Motive für den Auskauf der Rechte:

  1. die arbeitsteilige Produktion von Organisationskommunikation und Unterhaltungsprodukten,
  2. das zentralisierte Rechtemanagement gegen ausreichende Bezahlung oder Erfolgsbeteiligung in der Distribution,
  3. die persönliche Bestimmung über einen Nachlass.
22

Die Rechteübertragung ist folgenschwer, denn die übertragende Person kann nun nicht weiter lizenzieren oder übertragen, sie darf nicht mehr persönlich nutzen und ist auf das Tun des neuen Rechteinhabers angewiesen (oft ein Nachteil). Die empfangende Partei darf nun als Rechteinhaberin auftreten und die Verwertung einschliesslich Rechtsdurchsetzung betreuen (oft ein Vorteil). Wer das eigene Werk weiterhin auf seiner Website oder in den sozialen Medien zeigen will, sichert sich anlässlich der Übertragung eine zeitlich unbegrenzte Rücklizenz für diese Nutzungen. Oder man wählt nach internationalem Standard, zumindest zu Lebzeiten, eine exklusive Lizenz, in der man die Rechtsdurchsetzung delegiert («Der Lizenznehmer ist in eigenem Namen und auf eigene Rechnung exklusiv zu allen rechtlichen Schritten berechtigt.»). Für den Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung oder unerwünschten Untätigkeit, z.B. im Verlagsgeschäft, lässt sich die Übertragung widerrufbar ausgestalten: Die Bedingungen dieser Option sollten klar und beweisbar sein.

23

All die hier genannten Vorgänge lassen Gesetzliche Vergütungen unberührt, also die obligatorische Kollektivverwertung von Texten und Bildern, denn das Verteilungsreglement einer Verwertungsgesellschaft hat im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung Vorrang vor vertraglichen Lizenzen und Übertragungen. Deshalb benachteiligt die Mitgliedschaft eines Urhebers bei ProLitteris keine Geschäftspartnerinnen oder andere Rechteinhabende. Nur in der freiwilligen Kollektivverwertung, dem Lizenzgeschäft mit vertraglichen Vergütungen (Bereich Art, Bildrechte), kommt es auf die Priorität der Rechteübertragung an. Hier muss die Künstlerin oder die Nachlassverwaltung aktiv werden, wenn keine Vergütungen erwünscht sind. Im ProLitteris-Portal kann man individuelle Ausnahmen deklarieren (z.B. zugunsten einer bestimmten Galerie, einer bestimmten Ausstellung, eines bestimmten Werks, oder für eine persönliche Verwertungshandlung), so dass ProLitteris in diesen Fällen keine Vergütungen verlangt. Ansonsten folgen die Verwertungsgesellschaften für Bilder dem Tarif Kunst von ProLitteris, national und international, für schweizerische Mitglieder von ProLitteris beschränkt auf Werke der bildenden Kunst und der Kunstfotografie, welche Gegenstand des Kunstmarkts oder der Kunstvermittlung sind.

24

Einfache Nutzungen von Bildrechten lizenziert ProLitteris für das Inland und für das Ausland selbständig, während qualifizierte Nutzungen eine gesonderte Einwilligung der Rechteinhaber benötigen. Qualifizierte Nutzungen betreffen Monografien, Merchandising, Massennutzungen, Grossformate, Werbematerial (für Produkte oder Dienstleistungen, die nicht das Kunstwerk oder seine Ausstellung betreffen) und Bearbeitungen, von harmlosen Änderungen abgesehen (geringe Formatanpassung, Schwarz-Weiss-Abbildung sowie geringe Farbveränderung).



Freiheiten

25

Kennen und nutzen Sie die gesetzlichen Schranken der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte.
Einiges müssen sich Literatur und Kunst gefallen lassen, ohne dass die Inhaber der Rechte gefragt oder entschädigt werden. Die Liste der für Bildrechte wesentlichen Freiheiten lautet, im Fall einer Gesetzlichen Vergütung mit Angabe der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Liste ohne Sonderregeln für Radio/TV, Musik und Telekommunikation), wie folgt:

  • Parodie/Abwandlung: lizenzfrei und vergütungsfrei.
  • Privatnutzung: lizenzfrei mit gesetzlicher Vergütung nach den Gemeinsamen Tarifen 4 (Leerträgervergütung, SUISA) sowie 7 und 8 (Schulen bzw. Organisationen, ProLitteris).
  • Verwaistes Werk (Inhaber der Rechte unbekannt oder unauffindbar): Lizenzanspruch mit gesetzlicher Vergütung nach dem Gemeinsamen Tarif 13 (ProLitteris), erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris).
  • Archiv- und Sicherungsexemplare: lizenzfrei und vergütungsfrei, namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Nutzung durch Menschen mit Behinderung: lizenzfrei mit gesetzlicher Vergütung nach dem Gemeinsamen Tarif 10 (ProLitteris).
  • Wissenschaftliche Forschung mit technischem Verfahren: lizenzfrei und vergütungsfrei, z.B. für KI-Forschung, sofern die Forschung auf Erkenntnisgewinn beschränkt ist und der Zugang zu den Werken frei ist oder erlaubt wird.
  • Bestandesverzeichnisse: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für Archivöffnungen), namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Zitatfreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für bebilderte Wissenschaftspublikationen).
  • Katalogfreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für zeitlich unbegrenzte Publikationen oder eine Sammlung, die nur teilweise ausgestellt wurde), namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Panoramafreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei.
  • Berichterstattung: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für zeitlich unbegrenzte Publikationen oder Werkexemplare, die nur teilweise am aktuellen Ereignis wahrnehmbar waren), namentlich im Journalismus.
26

Den Hintergrund dieser Freiheiten bilden Kommunikationsgrundrechte der Bundesverfassung, welche im Urheberrechtsgesetz mit über einem Dutzend «Schrankenbestimmungen» konkretisiert sind.

27

Wer Parodien oder ähnliche Abwandlungen erschafft, darf dies lizenzfrei und kostenlos tun. Die Bedingungen sind ein eigener kreativer Anteil, eine künstlerische oder kritische Auseinandersetzung mit dem fremden Werk oder Werkschaffen, und ein Verzicht auf eine Substitution des genutzten Werks und auf jegliche Entstellung. Die Herstellerinnen von Memes, Remixes, Edits und die Repräsentanten der Appropriation Art bewegen sich auf einem schmalen Grat und sollten das Übernommene sicherheitshalber mittels Einwilligung lizenzieren, auf lizenzfreie Werke nach Ablauf der Schutzdauer beschränken oder nur stilistisch verwenden ohne Tangieren der Autorschaft. Die Anforderung, dass sich der Zweck des lizenzfreien Zweitwerks (Humor, Kritik) gezielt auf das Erstwerk bezieht, gilt im EU-Raum in der Regel nicht und wird auch in der Schweiz manchmal infrage gestellt; User im Internet dehnen die Freiheiten entsprechend aus.

28

Doch nicht nur Parodien, sondern auch wissenschaftliche oder journalistische Zitate sollten nur dann gemacht und geduldet werden, wenn die Auseinandersetzung mit genau diesem Werk notwendig ist (Kunst-, Rechts-, Naturwissenschaft). Zitierte Bilder sind unverändert wiederzugeben und mit Quellenangaben zu versehen.

29

Das Gesetz gewährt weitere Freiheiten in der technischen Übermittlung (Arbeitsspeicher und Telekommunikation), in der Forschung (Text- und Data-Mining), für Archivexemplare, und es begünstigt gezielt den Journalismus und die Kulturvermittlung. In all diesen Fällen wird wegen kommunikativen, kulturellen oder öffentlichen Interessen in Urheberrechte eingegriffen, aber eine vollwertige Abbildung als Feature einer Publikation ist damit nicht gemeint. Nur die Panoramafreiheit geht in der Schweiz weiter: Ein Werk, das sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befindet, namentlich Kunst am Bau, darf hierzulande sogar für die Herstellung kommerzieller Publikationen abgebildet werden.



II. Einnahmen mit Bildrechten (G und H)

Gesetzliche Vergütungen

30

Respektieren Sie die gesetzlichen Aufträge der Verwertungsgesellschaften.
Das Gesetz verbindet bestimmte Freiheiten mit einem Vergütungsanspruch, der von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird. In diesen Fällen wird die Erlaubnis der Rechteinhaber durch das Gesetz ersetzt. Statt einer Kontrolle gibt es eine Kompensation. Es wäre in diesen Fällen zu aufwändig oder zu indiskret, wenn man konkrete Nutzungen deklarieren und durch vertragliche Lizenzen autorisieren lassen müsste.

31

Alle gesetzlichen Vergütungen sind durch Tarife geregelt, meistens durch «Gemeinsame Tarife» mehrerer Verwertungsgesellschaften. Es begann mit dem Weitersenden in Telekomnetzen, es folgte die Musikberieselung in Verkaufsläden und Restaurants, dann das Vermieten in Bibliotheken und Videotheken und die Kopiervergütungen, und schliesslich traten kleinere Bereiche wie Sendearchive, behindertengerechte Nutzungen und verwaiste Werke (Orphan Works) hinzu. Unter anderem sind auch Kulturinstitutionen und Berufs- und Branchenverbände als zahlende Organisationen von Kopiervergütungen für die Interne Nutzung betroffen, und für die Abklärung dieser Zahlungspflicht müssen auch Selbständige und Kleinstunternehmen jährlich ihre Stellenzahlen deklarieren. Diese Auskunft ist gesetzlich vorgeschrieben.

32

Für ihre eigene Verteilung bildet die Text- und Bild-Verwertungsgesellschaft ProLitteris einen Topf für sendenahe Vergütungen mit Bezug zu Radio und Fernsehen und einen Topf für kopiernahe Vergütungen mit Bezug zu Medien, Wissenschaft, Belletristik und anderen Sparten des Publizierens von Texten und Bildern. Die Teilnahme an den Verteilungen setzt einen Verwertungsvertrag mit der für die Werkkategorie zuständigen Verwertungsgesellschaft voraus und danach jährliche Werkmeldungen an ProLitteris (Texte, Bilder) voraus, je separat in den Verteilungen Print, Online und Broadcast.



Honorar

33

Trennen und kombinieren Sie urheberrechtliche Vergütungen und andere Zahlungen.
Die Gegenleistung für Bildrechte heisst Vergütung und stützt sich auf das geistige Eigentum. Die Gegenleistung in der Distribution von Werkexemplaren heisst Kaufpreis (für gekaufte Werke) oder Werklohn (für bestellte Werke) oder Miete (für die Gebrauchsüberlassung) und stützt sich auf das Sacheigentum. Beides lässt sich als Honorar zusammenfassen, mit Ergänzung aller weiteren Zahlungen für Arbeiten von Kulturschaffenden, wie sie beispielsweise in der «Leitlinie Honorare für Künstler:innen» des Berufsverbandes Visarte genannt sind.

34

Wer bereit ist, für die Nutzung von Werken gegen Vergütung eine Einwilligung zu erteilen, äussert es ausdrücklich, am besten schriftlich. Die Vergütung richtet sich nach einer Preisempfehlung oder eigenen Preisliste und wird in einem Vertrag referenziert. Eine Preisdifferenzierung kann die betroffenen Bildrechte, den konkreten Umfang der Lizenz, die wirtschaftlichen Verhältnisse und ein öffentliches Interesse berücksichtigen. Z.B. ist es denkbar, dass der Journalismus und die Kulturvermittlung rabattiert werden, möglicherweise auch Verlage als Partner in der Distribution.

35

Wenn man sich für Honorare und Vergütungen nach einheitlichen Ansätzen richtet, sollte man es konsequent tun und darüber Buch führen. Auch für unautorisierte Nutzungen empfiehlt es sich, in der Preisliste einen besonders hohen hypothetischen Lizenzpreis zu definieren, begründet mit der angemassten Flexibilität, z.B. so: «Unautorisierte Nutzungen mit eigenmächtig bestimmter Nutzung, unter Vorbehalt aller rechtlichen Ansprüche: Doppelte Lizenzkosten, mindestens CHF …». Aufgrund geiziger Gerichtsentscheide zum Schadenersatz im Fall unautorisierter Nutzungen ist zu hoffen, dass man im Ernstfall den rechtlich verlangten Marktwert der Nutzung nachweisen kann.



III. Wichtige Ausnahmen (I bis K)

Interne Nutzung

36

Beachten Sie die Privatkopie.
Für Texte und Bilder stellt das Urheberrechtsgesetz eine entscheidende Weiche dort, wo sich die Distribution von Werken nicht kontrollieren lässt, nämlich im Bereich der anonymen, unsichtbaren Werknutzung. Kopien von geschützten Werken, die im geschlossenen Kreis genutzt werden und zu keiner Publikation führen, sind gesetzlich generell erlaubt, beschränkt auf Auszüge aus jenen Werken, die im Handel erhältlich sind (denn diese könnte man erwerben).

37

Das Gesetz unterscheidet die persönliche Nutzung (Gemeinsame Tarife 4), die schulische Nutzung (Gemeinsamer Tarif 7) und die berufliche Nutzung in Organisationen aller Art (Gemeinsamer Tarif 8). Die Privatkopie kennt man von den Radioaufnahmen auf Musikkassette, vom Fotokopieren aus Lehrmitteln und von der Know-how-Sammlung im Beruf.

38

Für persönliche und pädagogische Zwecke darf man nicht nur vervielfältigen, sondern auch bearbeiten. Als Entschädigung fliessen Kopiervergütungen, ein Beispiel für Gesetzliche Vergütungen aufgrund von gesetzlichen Freiheiten. Die Vergütung beträgt pauschal einige Franken pro Speicherplatz, pro Schülerin und Student beziehungsweise pro Vollzeitstelle in einem Unternehmen oder in einer Verwaltungsbehörde. SUISA, die Verwertungsgesellschaft für Musik, verwaltet die Leerträger- und Speichermedienvergütung, ProLitteris führt das Inkasso gegenüber Schulen und Organisationen.

39

Die Inhaber der Bildrechte können an den Verteilungen von ProLitteris teilnehmen, sofern sie ProLitteris angeschlossen sind und Werkmeldungen machen. Massgebend ist das Verteilungsreglement von ProLitteris, das sich nach den statistischen Nutzungswahrscheinlichkeiten von Werkkategorien wie Journalismus, Wissenschaft, Lehrmittel und Belletristik richtet. Urheberinnen, Erben von Urhebern und Verlage erhalten je eigene Vergütungen.



Journalismus

40

Medienleistungen ohne Verletzung von Urheberrechten.
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt den Medien die bebilderte Berichterstattung über eine Ausstellung oder ein ähnliches Ereignis, sofern die gezeigten Werke an diesem Ereignis sichtbar sind. Darüber hinaus zählen Kunstwerke und Bildrechte zu den Ressourcen, die zur Herstellung der Medienprodukte eingekauft werden müssen. Die Berichterstattung gehört zu den Freiheiten ohne Gesetzliche Vergütung. Sie geht weiter als die Zitatfreiheit, welche eine Befassung mit dem zitierten Werk voraussetzt, das nur im notwendigen Umfang abgebildet werden darf. Der Zweck der Berichterstattungsfreiheit ist die Information über ein aktuelles Ereignis, also über ein Geschehen ausserhalb der journalistischen Kontrolle. Nicht gedeckt ist eine Berichterstattung aufgrund eines Jubiläums oder zur Erinnerung an ein Werk, an eine Urheberin, an deren Geschichte oder Stil.

41

Für Bilder muss das Ereignis praktisch gesehen eine Ausstellung oder ähnliche Kunstpräsentation sein oder ein Aufsehen erregender Kunstkauf, Kunstraub oder Kunstskandal. Daneben kommt eine beiläufige Präsenz von Werken an einem Ereignis von öffentlichem Interesse vor, z.B. an einer Feier oder Politveranstaltung im künstlerischen Rahmen.

42

Die Nutzungsdauer ist auf die Dauer des Ereignisses begrenzt, das spätere Medienarchiv ist bereits lizenzpflichtig. Der Bericht muss im redaktionellen Teil erscheinen, deutlich auf das Ereignis Bezug nehmen und umfangreicher sein als die dazu beanspruchte freie Bildnutzung. Von Vornherein nicht zugelassen sind Werbung, Publireportagen und sogenanntes Native Advertising. Korrekte Hinweise auf das Copyright sowie Quellenangaben sind in der Berichterstattungsfreiheit – im Unterschied zur Zitatfreiheit – gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie sind aber medienethisch empfohlen, solange die Nutzung nicht ganz beiläufig stattfindet (z.B. Kameraschwenk eines TV-Unternehmens).

43

Nach dem Gesetzeswortlaut müssten die Medien selbst für die Aufnahmen oder Abbildungen sorgen, aber die Verwertungsgesellschaft ProLitteris akzeptiert in ihrem Bereich Art (Bildrechte), dass die Veranstalterin des Ereignisses die am Ereignis wahrnehmbaren Werkeexemplare als Bilddateien zur Verfügung stellt, vorausgesetzt, dies geschieht durch Versand (E-Mail oder Datentransfer) oder in einem geschlossenen Bereich der Veranstalterwebsite für redaktionelle Medien.



Kulturvermittlung

44

Arrangieren Sie urheberrechtliche Lösungen für Museen und Sammlungen. Auch kommerzielle oder kunstvermittelnde Akteure wie Galerien, Auktionshäuser, Bibliotheken, Archive, Museen und Sammlungen erwerben mit den beschafften oder eingebrachten Objekten keine Urheberrechte, auch nicht an einem Nachlass. Sondern sie organisieren sich mit Nutzungsverträgen, vorwiegend mit Lizenzen, die – auch international – gebräuchliche Form der Einwilligung. Zudem geniessen Museen und ähnliche Sammlungen das Verzeichnisprivileg und das Katalogprivileg, agieren also in diesem Rahmen lizenzfrei. Es handelt sich um Freiheiten ohne Gesetzliche Vergütung.

45

Kataloge sind auch den Messen und Auktionen erlaubt, aber der Zweck und die Nutzungsdauer sind beschränkt auf die Durchführung der Veranstaltung, und die Form ist beschränkt auf ein informatives Dokument, gedruckt oder als digitale Datei (PDF), ohne Beteiligung eines Verlags. Die Vorschrift des kleinen Formates einer Abbildung gibt es beim Katalogprivileg nicht, und Objekte können sowohl im Eigentum eines Museums stehen als auch Leihgaben sein.

46

Das Verzeichnisprivileg dient einer Sammlung über ihre Ausstellungen hinaus, man darf lizenzfrei kurze Werkauszüge oder eine kleinformatige Abbildung publizieren, sofern die Sammlung öffentlich zugänglich ist oder eine öffentliche Trägerschaft hat. Der Zweck ist beschränkt auf die Erschliessung und Vermittlung der inventarisierten Werke. Das Gesetz schreibt die Rücksichtnahme auf die normale Verwertung der Urheberrechte vor. Eine wertige, ästhetische Präsentation zum Werkgenuss ist vom Verzeichnisprivileg nicht erfasst. Im Internet sind für visuelle Werke nur kleinformatige Bilder mit geringer Auflösung erlaubt, eine informative Vorschau mit Thumbnails. ProLitteris publiziert eine Empfehlung zur Dateigrösse. Will man eine kleine und je nach Bildschirm unscharfe Darstellung vermeiden, kommt eine erweiterte Kollektivlizenz einer Verwertungsgesellschaft infrage. Eigentliche Bildbände und Bildstrecken bleiben ohnehin lizenzpflichtig.

47

Mit Bezug zum Journalismus können Organisationen des Kulturerbes Abbildungen ausgestellter Werke zur Verfügung stellen, sofern sie daran sämtliche Rechte oder eine Einwilligung der Rechteinhabenden besitzen; ProLitteris lässt für ihr Kunstrepertoire auch zu, dass eine Datei gezielt an Medien versendet oder in einem geschützten Bereich zugänglich gemacht wird. Den Medien ist die lizenzfreie Berichterstattung allerdings nur in den engen Grenzen der gesetzlichen Freiheit erlaubt, worauf das Museum oder die Sammlung Rücksicht nehmen sollte. Über die Rechte und das Werk informiert man mit Copyright-Hinweis und Quellenangaben.

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Stets ist die Publikation von Dateien lizenzpflichtig, sofern diese Werke oder Leistungen enthalten, und sofern man mit den gesetzlichen Freiheiten nicht bedient ist. Hier kann ProLitteris als Verwertungsgesellschaft mit einer erweiterten Kollektivlizenz Orphan Works lizenzieren und, für verwaiste Werke und andere, ganze Archivöffnungen gegen eine moderate pauschale Vergütung rechtssicher machen, unter Vorbehalt von Widersprüchen, welche die Rechteinhaber erklären können, und ohne Wirkung der Lizenz in fremden Rechtsordnungen. Darüber hinaus verfügt ProLitteris dank dem internationalen Netz der Verwertungsgesellschaften über die Bildrechte von mehr als 100’000 internationalen Künstlerinnen und Künstlern, was den Gedächtnisinstitutionen die Werkvermittlung erleichtert.



IV. Konstellationen und Kontext (L bis U)

Leistungsschutz

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Denken Sie über den urheberrechtlichen Werkbegriff hinaus, falls Sie Audios oder Videos produzieren oder distribuieren.
Dem Urheberrecht benachbarte Rechte (Leistungsschutzrechte, verwandte Schutzrechte, Nachbarrechte) kommen hinzu und werden selbständig verwertet, ohne dass eine individuelle geistige Kreation vorausgesetzt wird. Träger der Leistungsschutzrechte sind die Produzenten von Ton- und Filmaufnahmen und von Sendungen sowie die ausübenden Kunstschaffenden (Musikerinnen, Schauspieler, Sprecherinnen).

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An die Leistungsschutzrechte sollte denken, wer visuelle Kunst als Video herstellt oder vermittelt. In der softwaregestützten Audio- und Videoproduktion entstehen Werke (Urheberrechte im engeren Sinn), und zugleich Produzentenrechte und oftmals Interpretationsrechte (Leistungsschutzrechte). Man erwähnt die Rechte beim Lizenzieren, damit sie nicht vergessen gehen und später überraschend auftauchen.

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Als zuständige Verwertungsgesellschaft kümmert sich SWISSPERFORM um die Leistungsschutzrechte und verteilt gesetzliche Vergütungen, was aber aus statistischen Gründen nicht Kunstinstallationen und -inszenierungen berücksichtigt, sondern die Musik- und Filmproduktion und die ausübenden Berufe. Am Rande zu erwähnen sind rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die für Bildrechte relevant, aber nicht im Urheberrechtsgesetz enthalten sind: die Hausordnung eines Veranstalters oder Lokalinhabers von Event- und Ausstellungsräumen und die Nutzungsbedingungen von Internetplattformen. Entsprechende Regelwerke können z.B. das Fotografieren von Kunstwerken untersagen (Besuchsordnung eines Museums) oder Prozeduren zur Klärung von Urheberrechten anbieten (ContentID von YouTube).



Miturheberschaft

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Klären Sie die Auswirkungen eines gemeinsamen Werkschaffens.
Man kann Werke zu zweit oder als Gruppe herstellen. Dann gehören die Urheberrechte mehreren Personen gemeinsam. Wenn sich die Beiträge nicht gesondert verwerten lassen, brauchen Rechtsgeschäfte über die Distribution die Zustimmung aller. Man kann die Rechtsdurchsetzung individuell betreuen, aber der Erfolg geht an alle gemeinsam.

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Die Regelung des Nachlasses kann problematisch sein, was sich durch die gemeinsame Übertragung der Rechte an eine Person oder Organisation bewältigen lässt, oder man regelt die Verwaltung, Vertretung und Verwertung in einem Miturhebervertrag. ProLitteris und andere Verwertungsgesellschaften verlangen von mehreren Rechteinhabenden am gleichen Werk eine gemeinsame Vertretung, die gegenüber der Verwertungsgesellschaft in eigenem Namen auftritt und Vergütungen annimmt. So wird die Aufteilung oder gar Zersplitterung auf mehrere Rechtsbeziehungen vermieden. Das ist in der Praxis von Bedeutung für die Teilnahme an den Verteilungen der Gesetzlichen Vergütungen aufgrund von Werkmeldungen und für die Mitwirkung im Verwertungsbereich Art (Bildrechte, Abbilden von Kunstwerken), namentlich wenn dort eine besondere Einwilligung nötig ist, weil qualifizierte Nutzungen nachgefragt werden.



Nachlass

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Organisieren Sie die Zukunft rechtzeitig und rechtssicher.
Ein Werk und seine Urheberrechte leben über den Tod der schaffenden Person hinaus. Die Werkexemplare und die Bildrechte sind, je separat, Vermögenswerte, die sich als Erbschaft oder Vermächtnis definieren lassen, sofern sie nicht bereits zu Lebzeiten übertragen werden.

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Die Pflege und posthume Veröffentlichung von Werkexemplaren ist das eine, die Rechte sind das andere. Es droht eine unnötige Zersplitterung der Rechte, wenn man nichts regelt oder unkoordiniert mehrere Empfänger berücksichtigt, oder – immer folgenschwer – wenn neue Erbberechtigte auftauchen. Erschwerend wirkt es sich aus, dass Werkkategorien wie Texte, Bilder, Musik und Film ab Entstehung der Werke unterschiedlichen Wertschöpfungsketten folgen, und dass in Werken verbundene Rechte bei verschiedenen Trägern entstanden sind (z.B. Leistungsschutz oder Miturheberschaft).

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Die betraglich überschaubaren à Gesetzlichen Vergütungen einer Verwertungsgesellschaft müssen einer einzigen Erbin, einem einzigen Erben oder, im Fall einer Mehrheit von Erben oder einer unverteilten Erbschaft, einer gemeinsamen Vertretung zugewiesen werden. Die Mitgliedschaft und der Verwertungsvertrag mit ProLitteris als Verwertungsgesellschaft gehen automatisch an die Erben über, aber ProLitteris verteilt Vergütungen nicht auf mehrere Rechteinhabende mit Verwertungsvertrag. Zu Lebzeiten hält sich die Verwertungsgesellschaft der Einfachheit halber immer an die lebende Autorschaft. Eine gemeinsame Vertretung durch eine Vertrauensperson bietet die Gelegenheit, die Distribution und die Einwilligung in Werknutzungen an einer Stelle zu bestimmen.



Orphan Works

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Bedienen Sie sich an verwaisten Werken in öffentlichen Sammlungen.
In der letzten Urheberrechtsrevision wurde das Problem gelöst, dass Rechteinhabende unbekannt oder unauffindbar sein können. Heute kann ein verwaistes Werk mit einer gesetzlichen Lizenz und einer Gesetzlichen Vergütung (5 Franken bis 240 Franken) genutzt werden, sofern es sich in einer Sammlung befindet, die eine staatliche Trägerschaft hat oder öffentlich zugänglich ist. Die Lizenz ist in einem offiziellen Tarif geregelt, dem Gemeinsamen Tarif 13. Lizenzgeberin ist die Verwertungsgesellschaft ProLitteris. Der GT 13 definiert die notwendige Recherche und die Schwelle, ab wann für zahlreiche Werke eine erweiterte Kollektivlizenz eingeholt werden kann. Diesfalls entfällt die Recherche, und die Bedingungen sind im Ermessen der Verwertungsgesellschaft verhandelbar. ProLitteris hat erste erweiterte Kollektivlizenzen für Archivöffnungen von Gedächtnisinstitutionen abgeschlossen.



Persönlichkeitsschutz

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Respektieren Sie die Rechte identifizierbarer Personen.
In Texten und Bildern können Personen und Personendaten vorkommen, die sich auf bestimmte Menschen beziehen. In Fotografien können neben Urheberrechten von Personen, deren Werke sichtbar sind, auch Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen enthalten sein. In Ermangelung einer Einwilligung hängt die Zulässigkeit von der öffentlichen Bedeutung der erkennbaren Person ab, vom Sachverhalt und Kontext der Abbildung und von der Frage, ob die Darstellung irreführend oder herabsetzend ist, und ob verletzende Tatsachen oder Meinungen im öffentlichen Interesse geäussert werden. Die beiläufige Abbildung einer Person im öffentlichen Raum ist eher zulässig als ein gezieltes Porträt.

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Persönlichkeitsrechte beziehen sich auf drei separate Schutzobjekte:

  • Das erste Schutzobjekt ist die Ehre, der gute Ruf, das Ansehen als anständiger Mensch mit einer intakten beruflichen und gesellschaftlichen Würde.
  • Das zweite Schutzobjekt ist die Privatheit, als Zustand des In-Ruhe-Gelassen-Werdens, mit drei Praxisregeln: Absoluter Schutz im Bereich der Intimsphäre (z.B. Sexualität und Gesundheit), weitgehender Schutz im Bereich der Privatsphäre (menschliche Beziehungen, persönliche Verhältnisse), geringer Schutz im Bereich der Öffentlichkeitssphäre (das allgemein wahrnehmbare Leben und Verhalten einer Person, soweit die Öffentlichkeit selbst gesucht wurde oder politisch relevant ist).
  • Das dritte Schutzobjekt ist das eigene Wort, das eigene Bild, die eigene Biografie und Identität, hier wird der Persönlichkeitsschutz zum Datenschutz.
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Die betroffene Person kann, wie in der Rechtsordnung üblich, auf ihre Persönlichkeitsrechte im Einzelfall verzichten, allerdings darf sie eine solche Zustimmung in eine gravierende Verletzung der eigenen Ehre, Privatsphäre oder Identität widerrufen – was bei Bedarf hohe Anforderungen an die Gestaltung und Verbindlichkeit dieser besonderen Form der Einwilligung stellt.

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Eine andere, indirekte Ausprägung des Persönlichkeitsschutzes sind diejenigen höchstpersönlichen Rechte, die im Urheberrechtsgesetz (URG) geregelt sind. Zur Autorschaft gehört das unveräusserliche Recht, beim Werk mit Copyright-Hinweis genannt zu werden, sofern dies praktisch nicht ausgeschlossen ist (kleiner Raum der Abbildung, Presse- und Gebrauchsfotografie, Ghostwriting).

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Zu den urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechten gehört auch, dass man gegen entstellende Verwendungen auch nach der Distribution des Werks vorgehen darf. Eine unzulässige, das heisst einwilligungspflichtige Entstellung kann durch Eingriffe ins Werk entstehen oder durch den Zusammenhang, in dem es präsentiert wird. Eine urheberrechtliche Sonderbestimmung betrifft Originale der bildenden Kunst: Die Eigentümer dürfen sie nicht zerstören, ohne der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten oder die Nachbildung des Originalexemplars zu ermöglichen; bei Bauwerken können vor der Zerstörung Pläne herausverlangt und Fotos gemacht werden.



Quellenangaben

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Informieren Sie über die Herkunft und Beschaffenheit des Werkexemplars. Neben dem Copyright-Hinweis sind weitere Informationen wichtig, welche über die Autorschaft und die Bildrechte hinausgehen. Auch sie gehören ans Werkexemplar, hinters oder aufs Werk oder zum Werk, was immer besonders dauerhaft und kundenfreundlich erscheint, und gleichlautend in die Buchführung. Informationen schützen nicht nur Rechte, sondern auch Marktwert und Vertrauen. Für Akteure der Kulturvermittlung dokumentieren solche Informationen ihre Rechtsbefolgung und Professionalität.

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Ein Dokument, welches das Werkexemplar begleitet und die vorbehaltenen Rechte erwähnt, ist das Zertifikat. Für Unikate und Serienwerke enthält es qualitative Informationen über ihre Beschaffenheit, Auflagen, Druckserien und gegebenenfalls Überarbeitung der Drucke. Digitalisaten gibt man eine aussagekräftige Dateibezeichnung, verbindet dokumentiert die technischen Angaben und gestaltet sie, bei Bedarf, als qualifizierte Datei in Form eines «non-fungible token» (NFT).

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Zertifikate können später helfen, Rechte im Ausland geltend zu machen, z.B. das Ausstellungsrecht und das Folgerecht (droit de suite) in denjenigen Ländern, welche die Einwilligung zur öffentlichen Ausstellung bzw. die gesetzliche Ertragsbeteiligung beim Weiterkauf kennen. Nutzungsbestimmungen und Metadaten helfen auch bei der Rechtsdurchsetzung. Wenn sich in einem Werkexemplar mehrere Werkkategorien und Werke übereinanderschichten (z.B. fotografiertes Kunstwerk, übersetzter Text, audiovisuelles Werk) sowie im Fall der Miturheberschaft braucht es aufwändigere Quellenangaben. In der Wissenschaft, im Verlagswesen und in der Kulturvermittlung sind zusätzlich Informationen zum Ort üblich, an dem ein Werkexemplar vorhanden ist und konsultiert werden kann.



Rechtsdurchsetzung

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Sprechen Sie unautorisierte Nutzungen mit Hinweis auf das Urheberrecht an und prüfen Sie ein zivilrechtliches, ausnahmsweise auch ein strafrechtliches Vorgehen.
Eine Verletzung von Urheberrechten ist eine Nutzung eines geschützten Werks oder einer geschützten Leistung ohne Einwilligung und ohne Freiheit. Dagegen vorgehen kann, wer die Rechte hat, auf eine unautorisierte Nutzung stösst oder jemanden einer solchen verdächtigt.

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Ein praktisches Vorgehen umfasst drei Schritte:

  1. Man orientiert schriftlich und präzis über die eigene Inhaberschaft der Rechte und darüber, was man beobachtet hat oder vermutet, mit der Bitte um Aufklärung, woraus die nutzende Person die Berechtigung ableitet, die Bilder zu nutzen. Man kann sich dabei alle Rechte vorbehalten, muss aber noch keine Androhungen aussprechen (aber darf natürlich).
  2. Man entscheidet nach Erhalt oder Ausbleiben der Antwort, welche Rechte man geltend macht, namentlich die Beseitigung, künftige Unterlassung und Ersatzleistung. Man entscheidet in diesem Zeitpunkt auch, ob man rechtlich vorgehen will, und droht rechtliche Schritte ausdrücklich an. Es empfiehlt sich, die Chancen und Risiken, den Aufwand und Ertrag realistisch einzuschätzen. Neben der rechtlichen Betrachtung sollte man sich vorstellen, wie eine Richterin oder ein Richter die Sache beurteilen dürfte. Wie jüngere Urheberrechtsfälle zeigen, kann man eine Klage aus verschiedenen Gründen verlieren, stets mit dem Nachteil erheblicher Kosten, und dazu hat man dem Rechtsgebiet womöglich einen Bärendienst erwiesen.
  3. Falls die Forderungen nicht anerkannt werden oder ein Kompromiss gelingt (sogenannter Vergleich), bleibt nichts mehr anderes, als die Sache auf sich beruhen zu lassen oder eine zivilrechtliche Forderung klageweise geltend zu machen, beginnend möglicherweise mit einer Betreibung. Ausnahmsweise, bei sicherem Vorsatz des Nutzers, kommt eine Strafanzeige infrage. Eine Strafuntersuchung wird allerdings nur für offensichtliche Fälle mit einer gewissen Schwere eröffnet. Vorsicht ist geboten, wenn die angegriffene Person eine Einwilligung geltend machen könnte, eine Lizenz. Die lizenzgebende Person haftet grundsätzlich für die Rechtseinräumung, die sie vermeintlich versprochen hat. Spätestens an diesem Punkt ist eine fachkundige Beratung unumgänglich.


 

Schutzdauer

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Beachten Sie die zeitliche Begrenzung der Urheberrechte.
Anders als das Eigentum an Werkexemplaren ist das Eigentum am Werk als individuelle geistige Kreation zeitlich begrenzt. Mit Ablauf der Schutzdauer erlöschen die Bildrechte, das Werk oder die Leistung ist lizenzfrei und somit nutzbar ohne Einwilligung. Die Schutzdauer für die Schutzobjekte des Urheberrechtsgesetzes beträgt 70 oder 50 Jahre mit unterschiedlichem Anfang je nach Art des Schutzrechtes (Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht). Die Schutzdauer endet immer am 31. Dezember des letzten Jahres. Hier sind die Regeln: Für Werke ist die gesetzliche Schutzdauer 70 Jahre bzw. 50 Jahre für Computerprogramme ab Tod des Urhebers, ausser für nicht-individuelle Fotografien (Lichtbild ohne kreative Gestaltung), welche 50 Jahre ab Herstellung geschützt sind.

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Eine Veröffentlichung ist für die Schutzdauer nicht massgebend, wird aber für die Nutzung von Fotos als verwaiste Werke vorausgesetzt. Die gesetzliche Schutzdauer ist für Leistungsschutz 70 Jahre (Interpreten) bzw. 50 Jahre (Produktionen und Sendungen) ab Veröffentlichung, ausnahmsweise ab Herstellung dann, wenn keine Veröffentlichung stattgefunden hat. Nach Ablauf der Schutzdauer sind Werke und Leistungen gemeinfrei (Public Domain). Bei Miturheberschaft ist der Tod des zuletzt sterbenden Urhebers massgebend, ausser wenn sich die Beiträge trennen lassen. Für Filmwerke ist immer der Regisseur entscheidend. Für unbekannte Urheber erlischt der Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung.



Technologie

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Verfolgen Sie das Internet und die technische Entwicklung.
Lange Zeit waren Innovationen für das Urheberrecht eine Chance. Der Buchdruck führte zum ersten Copyright-Gesetz in England. Die europäischen Bühnen beflügelten das Droit d’Auteur nach französischer Prägung. Die weltweite Musiknutzung legte den Grundstein für Verwertungsgesellschaften. Radio und Fernsehen sorgten für Nutzungen über Funk und Kabel. Vervielfältigungsgeräte dokumentierten Wissen und Unterhaltung und riefen die Geräteabgaben und Kopiervergütungen ins Leben. Computer traten erst als Rechner in Erscheinung, dann als Speicher und schliesslich als vernetzte Kommunikations- und Unterhaltungsmaschinen. Seit der Jahrtausendwende stellen Server im Internet alle möglichen Inhalte bereit, um auf einem Standardgerät mit Standardbildschirm interaktiv genutzt zu werden.

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In jüngerer Zeit zeichneten sich Fortschritte oft dadurch aus, dass sie Urheberrechte ignorierten oder umgingen. Das dezentrale und staatenlose Internet ermöglicht eine anonyme Distribution ohne Autorschaft, ohne Bildrechte, ohne Copyright-Hinweis, ohne Einwilligung und ohne Honorar. Spezifisch im Urheberrecht warf die Kombination von Software und Internet zahllose Werkzeuge ins Spiel, um Inhalte massenhaft zu kopieren, zu bearbeiten und zu publizieren, mit gezielter Vermeidung von Geschäftskontakten und Zahlungsverbindungen zu denjenigen, die Werke und Leistungen geschaffen, finanziert und ursprünglich publiziert haben. Die heutigen Chatbots und Bildgeneratoren potenzieren diese Risiken, weil ihr Output den Markt für professionelle menschliche Kreationen überschwemmt und Missbräuche begünstigt, während bestehende Werke ungefragt und unbezahlt als Rohstoff genutzt werden.

72

Noch fehlt es für Verhandlungen und Vergütungen an der notwendigen Rechtssicherheit und den Rechtsgrundlagen. Als Sowieso-Problem ist die Rechtsdurchsetzung zusätzlich erschwert dadurch, dass die Verletzenden entweder weltweit kaum erreichbare Täter oder eine breite Masse gesichts- und verantwortungsloser Konsumnutzerinnen sind. Generative KI-Systeme stellen frühere Internettrends in den Schatten: Portale, Indexierung, Suchmaschinen, Content-Aggregation und -Kuration, Framing und Embedding, Snippets, Social Media, Streamingplattformen, Blockchain und NFT, Metaverse – all dies ist viel weniger gravierend als die künstliche Intelligenz, wie sie heute heranwächst. Sie entkoppelt die Substanz von der Nutzung. Der Wert von Texten, Bildern, Audios und Videos wird grundsätzlich infrage gestellt, in einer Zeit, in der gelebte Verantwortung, professionelle Vielfalt und gesellschaftlicher Zusammenhalt für die Kommunikations- und Kulturlandschaft besonders wichtig sind.



Urheberrechtspolitik

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Stehen Sie ein für Rechte und ihre Durchsetzung, aber auch für Nutzungsmöglichkeiten inklusive künstliche Intelligenz.
Eine kohärente Urheberrechtspolitik für Bildwerke beginnt bei der Autorschaft und den Bildrechten, beharrt situativ auf dem Copyright-Hinweis und der Trennung der Distribution eines Werkexemplars und der Einwilligung in die Werknutzung. Gewährt das Gesetz stattdessen Freiheiten, muss es enge Grenzen setzen, in der Regel eine Gesetzliche Vergütung vorsehen, damit unter anderen eine Verwertungsgesellschaft wie ProLitteris Rechte effizient und effektiv zentral verwalten kann. Eine Errungenschaft ist dabei das partizipative Tarifverfahren (Zusammenarbeit), welches einen zumindest moderaten Ertrag sichert (Yield) und die internationale Dimension wenigstens berücksichtigen kann (Xenophilie).

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Angesichts der Technologie darf von den Rechteinhabenden und den Rechtenutzenden Realitätssinn und Kompromissbereitschaft erwartet werden, auch mit künstlicher Intelligenz. Ein Musterbeispiel sind die bewährten Kopiervergütungen für Interne Nutzungen in Schulen und Organisationen: Sie kombinieren das Analogzeitalter mit der Digitalisierung, stützen sich auf sozialwissenschaftlich bewiesene Kopiermengen und sind in kompakten Preislisten geregelt.

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Über das Urheberrecht hinaus hat der europäische Rechtsrahmen in den letzten Jahren eine Serie von Digitalgesetzen hervorgebracht, an welchen sich die Schweiz für eine KI-Regulierung, Plattformregulierung und Stärkung der Urheberrechte und Rechtsdurchsetzung orientieren kann. Der spielerische, attraktive und manchmal schamlose Weg generativer KI-Systeme muss einer demokratischen, liberalen und sozialen Rechtsordnung unterliegen, die neue Technologie berücksichtigt und Zusammenarbeit begünstigt. Trainieren und Abrufen durch künstliche Intelligenz sind als urheberrechtliche Nutzungen zu qualifizieren und zu vergüten, durch individuelles oder kollektives Lizenzieren, mit der Möglichkeit des aktiven Einwilligens oder des Ausscheidens von Rechteinhabenden mindestens durch Widerspruch, sogenanntes Opting-out. Im geltenden Urheberrechtsgesetz sind taugliche Beispiele solcher Lizenzmodelle vorhanden; zusätzliche Massnahmen und Präzisierungen sind machbar.



V. Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften (V bis Z)

Verwertungsgesellschaft

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Schliessen Sie sich an und schliessen Sie Lizenzverträge ab.
Bildende Künstler, Fotografinnen, Zeichner und Illustratorinnen können sich wie alle Bild- und Textschaffenden bei ProLitteris registrieren. Es ist kostenlos, und die Mitgliedschaft bietet, über die Vergütungen hinaus, eine Teilnahme an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Sozialleistungen. Die Bedingungen für Verwertungsvertrag und Mitgliedschaft stehen einheitlich in den Statuten und in den Verwertungsbedingungen. Soweit Nutzungen der eigenen Werke statistisch wahrscheinlich sind, erhält man nach den Voraussetzungen im Verteilungsreglement Gesetzliche Vergütungen in der Hauptverteilung jeden September, bestehend aus den Verteilungen Print, Online und Broadcast. Von Künstlerinnen, Autoren und Verlagen werden korrekte und vollständige Werkmeldungen verlangt. Zudem kann man für konkrete Nutzungen von Kunstwerken (Bereich Art) und von Texten in Sendungen (Bereich Audio) vertragliche Vergütungen erhalten, da ProLitteris nicht nur in der obligatorischen, sondern auch in der freiwilligen Kollektivverwertung tätig ist. Für Bildrechte lizenziert ProLitteris selbständig, solange es sich nicht um qualifizierte Nutzungen handelt (Monografien, Merchandising, Massennutzungen, Grossformate, Werbematerial, Bearbeitungen), welche stets eine Konsultation der Rechteinhabenden auslösen.

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Die Verwertungsgesellschaften verfügen über keine Bilddatenbanken, sie verwerten nur die Rechte, beruhen also auf der Trennung zwischen Distribution der Werkexemplare und Einwilligung für Urheberrechte. Die Sozialleistungen der Fürsorge-Stiftung von ProLitteris umfassen eine Altersrente für langjährige Mitglieder mit minimaler Vergütungssumme und geringem Einkommen und eine Nothilfe in akuter finanzieller Bedrängnis. Hinzu kommen Beiträge für kulturelle Projekte der Stiftung Kulturfonds und die jährliche Verleihung des ProLitteris-Preises.



Werkmeldungen

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Interessieren Sie sich für die Verteilungssummen der Verwertungsgesellschaften.
Um Kopiervergütungen und andere Gesetzliche Vergütungen für veröffentlichte Texte und Bilder zu erhalten, deklarieren Urheber und Urheberinnen, Erben und Verlage ihre Werke im ProLitteris-Portal.

79

Für Sprachwerke und Bildwerke verteilt die Verwertungsgesellschaft Gesetzliche Vergütungen zunächst in Quoten (für andere Verwertungsgesellschaften, für Sendeunternehmen und Nachrichtenagenturen) und dann giesskannenartig in drei Verteilungen mit Auszahlung jeden September.

  1. Die Verteilung Print berücksichtigt Texte und Bilder in gedruckten Büchern mit ISBN und in Zeitschriften mit ISSN.
  2. Die Verteilung Online berücksichtigt Texte im Internet mit oder ohne Bilder, sofern der Verlag eine Zählmarke von ProLitteris beim Webseitentext einbaut und mehr als 1000 jährliche Zugriffe zählt und die Urheber vollständig deklariert.
  3. Die Verteilung Broadcast berücksichtigt Werknutzungen an Radio und Fernsehen, die der Rechteinhabende selbst mit Programminformationen, Dauer und Titel im ProLitteris-Portal deklarieren kann.
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Für Urheberinnen, Verlage und Erben von Urhebern gilt eine verbindliche jährliche Frist bis Januar (gedruckte Bücher und Zeitschriften sowie Radio-/TV-Ausstrahlungen) beziehungsweise bis Mai (Werke im Internet, sofern der Betreiber der Website die technischen Bedingungen von ProLitteris erfüllt hat). Im Vordergrund der Hauptverteilung stehen wissenschaftliche und journalistische Publikationen und Werke eines Verlags, die im Vorjahr publiziert waren, genügend verbreitet und statistisch gesehen genutzt wurden. Aber auch Belletristik, Kunstbücher und Special-Interest-Publikationen kommen zum Zug. Die Erläuterungen sind auf der Website von ProLitteris zu finden.



Xenophilie (Internationalität)

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Denken Sie an weltweite Nutzungen.
Das Urheberrecht und das geistige Eigentum sind international. Das Rechtsgebiet wird getragen von Staatsverträgen wie der Berner Konvention und den WIPO-Staatsverträgen. Das Urheberrecht ist im Vergleich mit anderen Rechtsgebieten standardisiert. Die international vernetzte Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in fast allen Ländern bewältigt den Umstand, dass die Nutzung von Urheberrechten nicht an Landesgrenzen Halt macht. ProLitteris deckt mit ihren Tarifen Nutzungen in der Schweiz und im Ausland ab, lizenziert Kunstwerke aus dem Weltrepertoire und bewirtschaftet Verträge mit Dutzenden ausländischer Copyright Management Organisations (CMO).

82

Weniger gut gelöst ist die internationale Rechtsdurchsetzung. Je entfernter ein Nationalstaat und seine Rechtskultur, desto schwieriger haben es Urheberrechte vor Ort, und die Technologie erlaubt es Rechtsverletzenden, dieses Gefälle für sich zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften sorgen für eine ständige Zusammenarbeit im Dachverband CISAC (Confédération internationale des sociétés d’auteurs et compositeurs) und in weiteren Organisationen, die sich um die materiellen und moralischen Interessen der Kreativschaffenden kümmern.



Yield (Ertragsprinzip)

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Sorgen Sie für Erträge aus Urheberrechten und für das vergütete Publizieren von Sprach- und Bildwerken.
Ohne Yield (Ertrag) wären Bildrechte ökonomisch leer. Ein nutzungs- und vergütungsfreundliches Urheberrecht finanziert das Literatur-, Kunst- und Kulturschaffen, neben der Distribution von Werkexemplaren und den begleitenden Transfer der Werte, die in einem Werk verkörpert sind und mit einem Honorar anerkannt werden.

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Das Urheberrecht ist gerade keine Kulturförderung, sondern unterstützt die privatwirtschaftliche Selbstfinanzierung. Auch wenn das Copyright in der Gesellschaft und Politik manchmal als Problem thematisiert wird – Rücksichtnahme und Informationen, Kosten und Abläufe sind unvermeidlich –, so wird es für Verwerfungen im Internet heute zunehmend zur Lösung. Dies besonders in der Form einer kollektiven Verwertung mit zentralen Verwertungsgesellschaften, weil so die Transaktionskosten und die Bürokratie abnehmen, und zwar mit unschlagbarer Transparenz, Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und Verteilungsgerechtigkeit.

85

Ein Ideal des Urheberrechts besteht darin, dass Autorinnen und Künstler an der späteren Wertschöpfung beteiligt sind, welche Geschäftsmodelle dies auch immer sind, und ob die Rechteinhabenden daran persönlich mitwirken oder nicht. Dem Dilemma der Technologie lässt sich so begegnen, und alle anderen Lösungsansätze würden das Urheberrecht durch mehr staatliche Förderung von Medien, Wissenschaft, Bildung und Kunst substituieren.

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Urheberrechtliche Vergütungen sind ökonomisch berechtigt, obwohl das Werk bereits da ist, und obwohl es durch eine Nutzung unangetastet bleibt und vielleicht wertvoller wird. Die Ertragsbeteiligung ist eine Konsequenz des geistigen Eigentums und letztlich des Erfolgs, man denke modellhaft an Patente, Handelsmarken und Designs, oder an die Vermarktung der Persönlichkeitsrechte von Stars und Sportlern. Der Wert eines Werks zeigt sich daran, dass eine Nutzung stattfindet, die eine Einwilligung benötigt, weil das Gesetz zum Schutz der Verwertung keine Freiheit dafür bereitstellt. Auch der Journalismus und die Kulturvermittlung sowie die Technologie und Wissenschaft sollten das Prinzip der Vergütung und Ertragsbeteiligung hochhalten, denn für praktisch alle anderen Ressourcen ihrer Tätigkeit bezahlen diese Akteure auch, und sie selbst stützen ihre Tätigkeit auf Beteiligung und Wertschätzung – und auf geistiges Eigentum.



Zusammenarbeit

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Vernetzen Sie sich mit den Organisationen und Interessierten rund um die Themen Autorschaft und Urheberrecht.
Es gibt andere Rechtsgebiete wie die Kulturförderung, die soziale Sicherheit oder der Datenschutz, in welchen fragile Probleme und Positionen zum Alltag gehören. Nicht jeder Anspruch lässt sich immer durchsetzen, isolierte Aktionen können zum Bumerang werden, und erst ein gemeinsames Verständnis aller Akteure erzeugt belastbare Qualitäten und Lösungen.

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Das Urheberrecht ist eine im Kern einfache, im Detail aber komplizierte Materie. Eine Schlüsselfunktion übt in der Schweiz eine Bundesbehörde aus, das Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Es ist die eidgenössische Fachbehörde für Immaterialgüterrecht, beherbergt herausragende Experten für Urheberrecht und agiert als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften. Diese sind unter sich und überdies mit Berufsverbänden und Branchenorganisationen in der Literatur und Kunst verbunden, z.B. mit Visarte, dem Berufsverband für visuelle Kunst.

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Suisseculture ist das Dach aller Verbände der Kulturschaffenden und Swisscopyright das Dach der fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften. Hinzu kommen bewährte Beziehungen zu Organisationen der Wirtschaft, Bildung, Kulturvermittlung, Technologie und Wissenschaft. Einen Steigbügel dafür bietet das Urheberrechtsgesetz selbst, denn es schreibt vor, dass Tarife über Gesetzliche Vergütungen verhandelt und behördlich geprüft werden. Die Verhandlungspflicht legt den Grundstein für eine Partnerschaft zwischen Verwertungsgesellschaften wie ProLitteris und Nutzerverbänden wie dem Schweizerischen Gewerbeverband oder dem DUN, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer. So treffen im Gebiet des Copyrights regelmässig Expertinnen und Interessenvertreter der Nutzerseite mit Vertretern der Rechteinhaberseite aufeinander. Man kann, aber muss sich nicht einigen, denn letztlich entscheiden eine paritätische Schiedskommission und notfalls die Gerichte.

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Die Schweiz verfügt mit den Gemeinsamen Tarifen (GT) über ein im internationalen Vergleich besonders effizientes System. Kompakte und klare Tarife wie die GT 7 und GT 8 für Kopiervergütungen (Interne Nutzungen) oder der GT 13 für verwaiste Werke (Orphan Works) wären ohne Kooperation und Koordination nicht möglich. Ist ein Tarif in Kraft, ist er für alle verbindlich und wird rundherum respektiert, bis zur nächsten Tarifrevision, die alle paar Jahre stattfindet. Das Tarifverfahren ist ein Trumpf im schweizerischen Urheberrecht, das Bildwerke heute und morgen von A bis Z unterstützen kann.


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Medienschaffende gehören nicht vor den Strafrichter, aber wir müssen über den Quellenschutz sprechen

Damian K. Graf, Prof. Dr. iur., LL.M., Staatsanwalt, Zürich[1]

Résumé: La poursuite pénale pour violation du secret dans la presse échoue régulièrement en raison de la protection étendue des sources prévue par la procédure pénale. L’auteur de la présente contribution propose d’adapter la réglementation sur le point suivant : l’interdiction de séquestrer des documents devrait être limitée à la sphère de garde du professionnel des médias concerné. Ainsi, les enquêtes contre des personnes soupçonnées d’avoir diffusé des informations secrètes seraient possibles, sans limiter directement l’activité journalistique. La mise en œuvre d’une telle « théorie des sphères » mettrait fin à l’impunité de fait dont bénéficient les personnes divulguant des secrets, dans le respect de la liberté des médias.

Zusammenfassung: Die Strafverfolgung von Geheimnisverletzungen im Umfeld medialer Berichterstattung scheitert regelmässig am umfassenden strafprozessualen Quellenschutz. Der Autor des Beitrags schlägt eine punktuelle Neuregelung vor: Das Beschlagnahmeverbot soll auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So könnten Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht werden, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Die Umsetzung einer solchen «Sphärentheorie» würde die faktische Straflosigkeit der Geheimnisverräter beseitigen, ohne die Medienfreiheit zu kompromittieren.

I. Der Geheimnisverrat und die Strafbarkeit von Journalistinnen und Journalisten

1

Unterstützt durch altruistisch motivierte Whistleblower, Hinweisgeber mit persönlicher Agenda oder durch Veröffentlichungen im Darknet, decken Medien regelmässig tatsächliche oder vermeintliche Missstände in Politik, öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft auf.

2

Soweit die Informantinnen und Informanten, welche die Medien mit Informationen versorgen, einer Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen – zu denken ist namentlich an das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB), das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB), das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 162 StGB) sowie das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) –, machen sie sich dadurch prima vista strafbar. Ein Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe lässt sich kaum erfolgreich anführen: Die Schweiz kennt keinen spezifischen gesetzlichen Hinweisgeberschutz – letztmals hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 auf eine entsprechende Regelung verzichtet[2] – und die Rechtsprechung zum übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» ist aus Rücksicht auf die eingegangene Geheimhaltungsverpflichtung (und mangels demokratischer Legitimation dieses Rechtfertigungsgrunds) restriktiv[3]. Der schweizerische Gesetzgeber wurde allerdings teilweise durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überholt, der Whistleblower unter gewissen Umständen straffrei ausgehen lässt, was der EGMR Art. 10 EMRK zu entnehmen glaubt[4]. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf jedenfalls einer umfassenden Sachverhaltsermittlung. Entsprechend gerechtfertigt ist die Aufnahme eines Strafverfahrens, sei es von Amtes wegen (Art. 320 StGB) oder gestützt auf einen Strafantrag der verletzten Person (Art. 160 und Art. 321 StGB, Art. 47 BankG).

3

In Ausnahmefällen können auch Journalistinnen und Journalisten infolge ihrer beruflichen Tätigkeit selbst strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sein:

  1. Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG stellt die Weitergabe von Informationen, die unter das Bankgeheimnis fallen, unter Strafe. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die journalistische Tätigkeit ist unlängst im Fall Lukas Hässig / Inside Paradeplatz ins Blickfeld gerückt[5].
  2. Art. 160 Abs. 2 StGB stellt unter Strafe, wer verratene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse «für sich oder einen anderen ausnützt». Darunter kann auch die mediale Berichterstattung fallen, zumal wenn sie dem wirtschaftlichen Vorteil des Publikationsmediums und/oder der Journalistin oder des Journalisten dient[6].
  3. Art. 293 StGB («Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen») zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Veröffentlichung von geheim erklärten behördlichen Informationen zu unterbinden[7].
  4. Dagegen ist die Furcht vor einer Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 i.V.m. Art. 24 StGB) seit dem EGMR-Urteil i.S. Dammann gegen die Schweiz weitgehend ausgeräumt[8]. Das ist sachgerecht, denn Medienschaffende, die bei Behörden (auch hartnäckig) um Auskunft ersuchen, dürfen davon ausgehen, dass Amtsgeheimnisträgerinnen und -träger sowie deren Hilfspersonen allein jene Informationen weitergeben, deren Offenlegung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (bspw. auf Art. 74 StPO oder dem Öffentlichkeitsprinzip)[9].
4

Die direkte Kriminalisierung von Journalistinnen und Journalisten – sowie weiterer an der Veröffentlichung beteiligter Hilfspersonen – ist angesichts der hervorragenden Stellung der Medienfreiheit (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 f. UNO-Pakt II) und der zentralen Kontrollfunktion der Medien fragwürdig. Erhalten Medienschaffende geheime Informationen und überwiegt das Interesse an deren Veröffentlichung, so wäre es verfehlt, die nicht einer vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Briefträger der nach Aussen getragenen Nachricht zu bestrafen. Es gilt dies gesetzgeberisch so strikt wie möglich umzusetzen – durch Abschaffung von Art. 293 StGB und Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG oder durch die Einführung eines besonderen Rechtfertigungsgrunds für Medienschaffende.

5

De lege lata sind die einschlägigen Straftatbestände, soweit sie im Einzelfall auf Medienschaffende zur Anwendung gelangen sollen, jedenfalls eng auszulegen. An die Strafbarkeit sind hohe Anforderungen zu stellen – gerade auch im Lichte von Art. 10 Abs. 2 EMRK, der verlangt, im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Einschränkung der Medienfreiheit «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» ist. Je gewichtiger das Veröffentlichungsinteresse, desto weniger kann von Journalistinnen und Journalisten verlangt werden, tatenlos auf der Information sitzen zu bleiben. Art. 293 Abs. 3 StGB trägt diesem Grundsatz zumindest teilweise Rechnung, indem er postuliert: «Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.» Das gilt es mutatis mutandis auch bei den anderen Geheimnisverratsdelikten zu berücksichtigen. Die im Bundeshaus diskutierte Ausweitung der Strafbarkeit auf die Veröffentlichung geheimer Daten, die von Dritten illegal beschafft wurden[10], würde die rechtsstaatlich wichtige Funktion von Medien zusätzlich untergraben.

6

Dass Medienschaffende nicht kriminalisiert werden sollen, wenn sie aus einem legitimen Veröffentlichungsinteresse heraus geheime Informationen publizieren, bedeutet nicht, dass auch die Geheimnisverräter straffrei ausgehen sollten. Es besteht ein gewichtiges privates wie öffentliches Interesse daran, dass Amts-, Berufs-, Geschäfts-, Fabrikations- und Bankgeheimnisse gewahrt bleiben[11]. Diese strafrechtlichen Schutzbestimmungen sichern das Vertrauen in institutionelle Integrität, wirtschaftliche Fairness und individuelle Vertraulichkeit. Davon darf und soll nicht abgewichen werden. Gerade in einer zunehmend digitalisierten und globalisierten Welt ist der strafrechtliche Geheimnisschutz nicht obsolet, sondern notwendiger denn je.

7

Dann aber muss auch das Strafprozessrecht so ausgestaltet sein, dass Geheimnisverletzungsdelikte effektiv verfolgt und geahndet werden können. Daran fehlt es derzeit, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.

II. Der Quellenschutz und dessen Auswirkungen auf die Verfolgung von Geheimnisverletzungen

8

Stellen Sie sich die folgenden zwei Sachverhalte vor:

Fall 1: Ein vertraulicher Kommissionsbericht findet den Weg in die Medien. In der Folge erstattet die betroffene Kommission Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) gegen unbekannte Täterschaft (oder die Strafverfolgungsbehörde wird von Amtes wegen tätig). Prima vista kommen über zwanzig Personen als potentielle Täter in Betracht, die den Bericht nachweislich erhalten haben (darunter Kommissionsmitglieder und Bundesbeamte)[12].

Fall 2: Ein Geschäftsführer leitet am Tag seiner fristlosen Kündigung verschiedene heikle Geschäftsdokumente an seine private E-Mail-Adresse weiter. Einige Wochen später erscheint in einem Medium ein kritischer Bericht über geschäftsinterne Vorgänge. Das Unternehmen erstattet Strafantrag gegen den Geschäftsführer wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB).

9

Im Fall 2 besteht eine auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen der Weiterleitung geschützter Informationen und der späteren Publikation, was einen hinreichenden, wenn nicht gar dringenden Tatverdacht gegen den Geschäftsführer begründet. Für einen Schuldspruch dürfte dieser Umstand derweil noch nicht ausreichen. Im Fall 1 liegt unstreitig ein Tatverdacht gegen unbekannte Täterschaft vor – irgendjemand muss das Amtsgeheimnis ja verletzt haben. Weitere Anhaltspunkte zur Eingrenzung des möglichen Täterkreises bestehen indes nicht.

10

Wie lassen sich derartige Fälle von Geheimnisverrat an Medienschaffende mit den Instrumenten der Strafprozessordnung überhaupt verfolgen?

11

Zunächst ist an Personalbeweise zu denken, also an die Einvernahme der möglicherweise involvierten Personen:

12
  • Der Geschäftsführer kann als beschuldigte Person von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch machen. Dasselbe gilt für die Empfänger des Kommissionsberichts, die allesamt nicht als beschuldigte Personen ausgeschlossen werden können und daher im Verfahren vorerst als sogenannte beschuldigtenähnliche Auskunftspersonen zu behandeln sind (Art. 178 lit. d StPO; zu ihrem Aussageverweigerungsrecht Art. 180 Abs. 1 StPO). Bei einem grösseren Personenkreis wie im Fall 1 (siehe Rn. 8) wird zur Ressourcenschonung mitunter ein schriftlicher Bericht der betroffenen Personen eingeholt (Art. 145 StPO). Ihre Mitwirkung ist in jedem Fall freiwillig, und eine verweigerte Aussage oder Stellungnahme darf selbstredend nicht zur Konstruktion eines Tatverdachts gegen die betreffende Person herangezogen werden.
13
  • Dass der Geheimnisverräter seine Tat von sich aus zugibt, ist recht selten. Entsprechend rücken der Medienschaffende und dessen Hilfspersonen als potentielle Zeugen (Art. 162 ff. StPO) in den Fokus. Diese Ermittlungsschiene bleibt jedoch in der Regel ebenfalls ohne Erfolg. Denn Art. 172 Abs. 1 StPO gewährt «Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre[n] Hilfspersonen» ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sie können sich somit grundsätzlich einer Mitwirkung im Strafverfahren entziehen, um ihre journalistische Tätigkeit und insbesondere den Schutz ihrer Quellen zu wahren. Dieses Recht ist zwar nicht absolut: Nach Art. 172 Abs. 2 StPO besteht eine Aussagepflicht, wenn das Zeugnis notwendig ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten (lit. a), oder wenn die Aussage für die Aufklärung einer besonders schweren Straftat unerlässlich ist (lit. b). Der in Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO enthaltene – abschliessende – Deliktskatalog beschränkt sich derzeit auf Tötungsdelikte, Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind, sowie ausgewählte schwere Straftaten (u.a. Sexualstraftaten, kriminelle Organisation, Geldwäscherei, Korruption, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte). Geheimnisverratsdelikte sucht man dort vergebens. Folglich können sowohl die Medienschaffenden, die den Artikel zu den geheimen Informationen veröffentlicht haben, als auch alle Personen, die sie dabei unterstützt haben, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren verweigern. In der Praxis machen sie von diesem Recht in aller Regel Gebrauch (und teilen dies oftmals bereits im Vorfeld mit, sodass zur Schonung der Ressourcen aller Beteiligten mitunter auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet wird).
14

Führen Personalbeweise nicht weiter, rücken Sachbeweise, allen voran Aufzeichnungen in digitaler oder physischer Form, in den Vordergrund:

15
  • Zunächst können etwaige Auszüge aus Originaldokumenten, die von Medienschaffenden veröffentlicht wurden, zur Eruierung der Täterschaft ausgewertet werden[13]. Auch Logdaten – also Informationen darüber, welche Mitarbeitenden wann auf die betreffenden elektronischen Dokumente zugegriffen haben – können ein gewichtiges Indiz darstellen. Fehlen solche Daten oder ist die Beweislage noch zu schwach, stellt sich die Frage, ob und bejahendenfalls auf welchem Weg eine allfällige Kommunikation zwischen der Täterschaft und dem Medienschaffenden sichergestellt werden kann.
16
  • Beim Medium oder bei den Journalistinnen und Journalisten ist nichts zu holen: Können sich diese Personen auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 172 StPO berufen, so geniessen sie nach Art 264 Abs. 1 lit. c StPO denselben Schutz vor Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Kommunikationsinhalten zwischen ihnen und ihren Quellen – vorausgesetzt, die Medienschaffenden sind nicht ihrerseits (mit-)beschuldigt.
17
  • Diese Kommunikation darf auch nicht bei allfälligen identifizierten Quellen – wie im Fall 2 (siehe vorne Rn. 8) beim Geschäftsführer – sichergestellt werden. Nach Art. 264 Abs. 1 StPO gilt das Beschlagnahmeverbot «ungeachtet des Ortes, wo [die Aufzeichnungen] sich befinden». In BGE 140 IV 108, dem bekannten «Blocher-Entscheid» im Zusammenhang mit der Affäre um den früheren Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank, hat das Bundesgericht diesen Grundsatz konsequent angewandt: Der Schutz greift nicht nur, wenn die Dokumente unmittelbar bei der Journalistin oder dem Journalisten sichergestellt werden sollen. Auch eine als Quelle oder Informantin verdächtigte Person kann sich auf das Beschlagnahmeverbot berufen, sofern sich entsprechende Aufzeichnungen in ihrem Besitz befinden. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil zur «Corona-Leaks»-Affäre bestätigt und dabei klargestellt, dass auch Leitungsorgane von Medienunternehmen in den Schutzbereich des Zeugnisverweigerungsrechts nach Art. 172 StPO einbezogen sind[14]. Zudem hat es festgehalten, dass Anhaltspunkte auf ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ausreichen, um das Beschlagnahmeverbot zu durchbrechen – wobei ohnehin nicht recht einzusehen ist, inwieweit ein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes Beschlagnahmeverbot überhaupt rechtsmissbräuchlich angerufen werden kann. Selbst wenn beim beschuldigten Geschäftsführer im Fall 2 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dessen EDV-Geräte sicherstellt oder mittels Editionsverfügung (Art. 265 StPO) bei einem Provider auf dessen E-Mail-Account zugegriffen wird, darf die für das Verfahren zentrale Kommunikation, auf deren Auffindung die Zwangsmassnahme abzielt, gar nicht verwertet werden. Verlangt die mutmassliche Quelle die Siegelung (Art 248 StPO) und beruft sie sich dabei auf den Quellenschutz, ist im Entsiegelungsverfahren damit die gesamte direkte Kommunikation mit dem Medienschaffenden auszusondern[15]. Die Speichergeräte des Geschäftsführers sind daher nur in geringem Ausmass untersuchungsrelevant. So könnte (aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden) etwa «gehofft» werden, dass der Geschäftsführer die Kommunikation mit dem Journalisten gegenüber einem unbeteiligten Dritten offengelegt, die Tat in Nachrichten gegenüber einer anderen Person (etwa der Ehefrau) eingestanden oder bereits vor der Publikation nach entsprechenden Medienartikeln gegoogelt hat. Ob die geringe Aussicht, auf solche Zufälligkeiten zu stossen, angesichts der angespannten Ressourcensituation der Strafverfolgungsbehörden eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen vermag, erscheint fraglich.
18
  • Schliesslich könnte die Staatsanwaltschaft versucht sein, mittels Verbindungsdaten einen Zusammenhang zwischen den Telefonanschlüssen oder E-Mail-Adressen einer bestimmten Person oder Personengruppe und jenen involvierter Journalistinnen und Journalisten bzw. Medien herzustellen. Art. 273 StPO erlaubt grundsätzlich die rückwirkende Erhebung solcher Verbindungsdaten, wobei hierfür eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich ist (Art. 274 StPO)[16]. Bei Lichte betrachtet ist der Quellenschutz in aller Konsequenz auch bei der rückwirkenden Erhebung von Randdaten zu berücksichtigen[17], denn bereits der blosse Umstand, dass überhaupt ein Kontakt zwischen einem Informanten und einem Medienschaffenden stattgefunden hat, fällt unter den Quellenschutz (vergleichbar mit dem Umstand, dass jemand einen Anwalt mandatiert hat)[18].
19

Als Zwischenfazit lässt sich festhalten: Die strafrechtliche Verfolgung von Geheimnisverletzungsdelikten stösst auf erhebliche praktische Hürden, die sich aus dem Quellenschutz ergeben. Ob und wann eine wegen eines Geheimnisverrats beschuldigte Person mit Medienschaffenden in Kontakt stand und was Gegenstand dieser Kommunikation war, darf im Strafverfahren nicht verwertet werden. Genau jene Kommunikation also, die einer verdächtigen Person nachgewiesen werden müsste, unterliegt dem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 172 StPO.

20

Die Offenbarung von Geheimnissen an Journalistinnen und Journalisten ist heute also faktisch straflos – wenn auch nur indirekt über das Prozessrecht, weil keine diesbezüglichen Beweiserhebungen zulässig sind.

III. Reformbedarf beim Quellenschutz

21

Als Folge der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung lassen sich Strafverfahren wegen Geheimnisverrats im medialen Kontext kaum erfolgsversprechend führen. Gleichwohl besteht eine gesetzliche Pflicht zur Verfolgung solcher Delikte, sei es von Amtes wegen oder auf ausdrücklichen Strafantrag hin, weshalb entsprechende Strafverfahren trotz geringer Erfolgsaussichten eingeleitet und durchgeführt werden müssen. Dies bindet Ressourcen, die andernorts sinnvoller eingesetzt wären. Zugleich beeinträchtigt die aktuelle Ausgestaltung die generalpräventive Wirkung der Geheimnisverletzungsdelikte erheblich – allen voran Art. 320 StGB, der im Interesse eines funktionierenden Behördenbetriebs und zum Schutz parlamentarischer Kommissionsarbeit einen hohen Stellenwert geniesst.

22

Inwieweit dieser Zustand geändert werden soll, ist eine rechtspolitische Abwägungsfrage zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit und der Medienfreiheit.

23

Denkbar wäre eine Erweiterung des Deliktskatalogs in Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO (Ausnahmen vom journalistischen Quellenschutz) um die Geheimnisverratstatbestände. Das würde bedeuten, dass das Zeugnisverweigerungsrecht und in der Konsequenz auch das Beschlagnahmeverbot für solche Delikte nicht mehr greifen würde. Eine solche Ausweitung würde allerdings tief in die Schutzsphäre von Medienschaffenden eingreifen und könnte in Konflikt mit Art. 10 EMRK stehen. Darüber hinaus würde eine solche Erweiterung ein systematisches Ungleichgewicht schaffen, da die übrigen Katalogtaten ausschliesslich besonders schwere Straftaten betreffen, während es sich bei den Geheimnisverletzungsdelikten lediglich um Vergehen handelt.

24

Ein alternativer Regelungsansatz, der die Schutzposition von Medienschaffenden nicht beeinträchtigen würde, bestünde in der Verwirklichung einer Sphärentheorie bei den Beschlagnahmeverboten, nämlich darin, den Zusatz «ungeachtet des Ortes, wo [die Aufzeichnungen] sich befinden» in Art. 264 Abs. 1 StPO zu streichen. Damit bliebe das Beschlagnahmeverbot für Unterlagen, die sich im Gewahrsam von Journalistinnen und Journalisten oder ihrer Hilfspersonen bzw. der Redaktion befinden, weiterhin umfassend bestehen. Zugleich wären Aufzeichnungen, die sich im Besitz tatverdächtiger Personen befinden, vor den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr geschützt.

25

Dies würde es ermöglichen, Aufzeichnungen bei tatverdächtigen Personen – wie dem Geschäftsführer im Fall 2 (siehe vorne Rn. 8) – sicherzustellen und gezielt nach Hinweisen auf die untersuchte Geheimnisverletzung zu durchsuchen, ohne dabei die eigentliche journalistische Freiheit bzw. die Sphäre der Medienschaffenden zu tangieren. An den praktischen Problemen des Falls 1 (siehe vorne Rn. 8) würde die hier vorgeschlagene Sphärentheorie dagegen nichts ändern. Hier scheitert es an der auch in anderen Kontexten bekannten grundlegenden Schwierigkeit der Identifikation unbekannter Täterschaft.

26

Der vorgeschlagene Lösungsansatz käme der rechtlichen Situation gleich, wie sie in Deutschland gilt: Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 der deutschen Strafprozessordnung ist die Beschlagnahme von Aufzeichnungen und Gegenständen nur insoweit unzulässig, als sich die Aufzeichnungen «im Gewahrsam dieser Personen [d.h. der Medienschaffenden] oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden»[19].

27

Eine entsprechende Regelung würde sicherstellen, dass der strafprozessuale Quellenschutz die journalistische Tätigkeit weiterhin umfassend schützt, nicht jedoch die Täterschaft hinter einer Geheimnisverletzung. Die Medienfreiheit bliebe durch diese Präzisierung unberührt, würde jedenfalls nicht über Gebühr tangiert.

28

Soll dagegen am umfassenden Quellenschutz festgehalten werden, wäre es letztlich ehrlicher, wenn der Gesetzgeber Farbe bekennt und die Weitergabe geschützter Informationen an Medienschaffende ausdrücklich von der Strafbarkeit ausnimmt – um zu verhindern, dass weiterhin Alibiuntersuchungen eingeleitet werden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit ohnehin sistiert oder eingestellt werden müssen.[20]


Fussnoten:

  1. Damian K. Graf, Prof. Dr. iur., LL.M., Staatsanwalt / Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Titularprofessor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Der Autor äussert seine persönliche Meinung.

  2. Vgl. AB 2020 N 135 ff.

  3. BGE 114 IV 44, E. 3b; BGer, 6B_305/2011 v. 12.12.2011, E. 4.1 f.

  4. EGMR, 14277/04 v. 12.2.2008, Guja c. Moldawien; EGMR, 21884/18 vom 14.2.2023, Halet c. Luxemburg.

  5. Vgl. Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, GT250161 v. 2.7.2025 i.S. Lukas Hässig / Inside Paradeplatz (nicht amtlich veröffentlicht, jedoch durch ein Medium im Internet publiziert).

  6. Vgl. P. Nobel/R.H. Weber, Medienrecht, Bern 2021, Rz. 100.

  7. Dazu unlängst M. Jean-Richard-dit-Bressel, Das öffentliche Geheimhaltungsinteresse im Widerstreit mit dem Veröffentlichungsinteresse, medialex 01/25, 3.2.2025.

  8. EGMR, 77551/01 v. 25.4.2006, Dammann c. Schweiz; anders noch BGE 127 IV 122, E. 2b/bb.

  9. D.K. Graf/A. Vonwil, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 320 N 14; TPF 2018 68, E. 4.3.1.

  10. Postulat 23.4322 («Handhabung der weiteren Verwendung illegal erworbener Daten») vom 17.10.2023, am 20.12.2023 an den Bundesrat überwiesen.

  11. Siehe bereits den biblischen Leitsatz in Sir 27, 16: «Wer Geheimnisse verrät, bricht die Treue und findet keinen Freund mehr nach seinem Herzen».

  12. Ausgeklammert wird nachfolgend die weitere, diffizile Thematik der relativen Immunität gemäss Art. 17 ParlG; der Entscheid über die Aufhebung der Immunität scheint in der Praxis mehr politischen denn rechtlichen Überlegungen zu folgen.

  13. Beispielhaft sei der Fall eines NSA-Mitarbeiters aus dem Jahr 2017 erwähnt: Er übergab der Plattform «The Intercept» ein klassifiziertes Dokument. Die Identifikation des Informanten gelang offenbar, weil er das Dokument zuvor ausgedruckt hatte – und das vom Medium veröffentlichte Dokument anhand sogenannter «Printer Tracking Dots» ihm zugeordnet werden konnte.

  14. BGer vom 31.1.2025, 7B_733/2024. Dazu auch S. Canonica, Hoher Stellenwert für den Quellenschutz, medialex 02/25, 7.3.2025.

  15. Unklar ist, ob die Ausführungen der betroffenen beschuldigten Person im Entsiegelungsverfahren – dahingehend, dass sich dem Quellenschutz unterliegende Aufzeichnungen unter den sichergestellten Daten befinden – ihrerseits als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden können (im Sinne von: «Die beschuldigte Person hat ja selbst eingeräumt, mit dem Medium bzw. dem Journalisten in Kontakt gestanden zu sein»). Dabei handelt es sich jedoch nicht um freiwillige Zugeständnisse. Vielmehr trifft sie im Entsiegelungsverfahren eine strenge Substantiierungsobliegenheit. Es erschiene unbillig, wenn solche Angaben später zu ihrem Nachteil verwendet werden dürften.

  16. Fraglich ist, ob bei der Erhebung bei einer anderen Behörde ein Aktenbeizug i.S.v. Art. 194 Abs. 2 StPO oder eine Anordnung nach Art. 273 StPO der korrekte prozessuale Weg darstellt (offengelassen in BGer vom 29.11.2016, 1B_26/2016, E. 4.4, worin das Bundesgericht die Erhebung derjenigen Telefonanschlüsse und E-Mail-Adressen von Mitarbeitenden und Studierenden der Universität Zürich, die in Kontakt mit bestimmten Telefonanschlüssen sowie E-Mail-Adressen von Journalistinnen und Journalisten bzw. Medien gestanden waren, als unverhältnismässig qualifizierte).

  17. Zur Aussonderungspflicht siehe Art. 271 Abs. 3 StPO; vgl. ferner auch V. Györffy, Quellenschutz im Strafprozess, medialex 2016, S. 79 ff.; nicht thematisiert in BGer vom 29.11.2016, 1B_26/2016, E. 4.4.

  18. Tendenziell BGer vom 30.8.2013, 1B_251/2013, E. 5.4 («[…] Art. 270 f. StPO auch bei Untersuchungsmassnahmen nach Art. 273 StPO sachgerecht mitzuberücksichtigen»); kritisch Th. Hansjakob/U. Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 273 N 84.

  19. S.a. § 157 Abs. 1 Ziff. 4 (und § 157 Abs. 2 e contrario) der österreichischen Strafprozessordnung; vgl. auch The Law Library of Congress, Journalist Shield Laws in OECD Jurisdictions, September 2021, S. 2: «Shield rules in most of the surveyed jurisdictions are tailored to protect the confidentiality of the news source, and thus, the protections from disclosure also extend to documents, data, and other materials that are in the possession of the journalist or other protected persons that might reveal the identity of the source» (Hervorhebung durch den Verfasser).

  20. Bereits D.K. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, Bern 2022, Rz. 677.


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