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«Meine Einstellung zu gewissen Fragestellungen hat sich während der dreijährigen Schreibzeit geändert»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 8

Denise Schmohl-Sigrist zu Ihrer 2013 erschienenen Dissertation «Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Schweiz»

Résumé: Dans la série «Ma dissertation», dont les épisodes sont publiés à intervalles irréguliers, Medialex donne la parole à des juristes qui avaient travaillé, pour leur doctorat, sur des thèmes relevant du droit des médias. Ces juristes reviennent sur leurs réflexions, au moment de la rédaction et aujourd’hui, et ils – ou elles – se demandent si ce travail a eu des effets sur la pratique juridique.
Dans ce huitième texte de notre série, c’est Denise Schmohl-Sigrist qui répond à nos questions. Sa thèse avait analysé la forme du secret rédactionnel et de la protection des sources, des informatrices et informateurs dans le droit pénal suisse, le droit de procédure pénale, en droit de la police et de la  protection de l’Etat. Elle commente son travail à la lumière des récents développements du paysage médiatique, par exemple l’importance grandissante de canaux médiatiques directs sur internet, comme les blogs. 

Zusammenfassung: In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 8 schaut Denise Schmohl-Sigrist auf ihre Dissertation zurück, in der sie die Ausgestaltung des Redaktionsgeheimnisses und des Informanten- und Quellenschutzes von Medienschaffenden im Schweizer Straf- und Strafprozessrecht, im Polizeirecht und Staatsschutz analysierte, auch im Hinblick auf Veränderungen der Medienlandschaft wie etwa die zunehmende Bedeutung von direkten Medienkanälen im Internet wie Blogs.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Ich bin erstaunt, welche Themenbreite die Dissertation umfasst und wie viele Detailfragen ich damals alles ausgeleuchtet habe. Das war mir gar nicht mehr so bewusst.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Ich habe keine langen Vorbereitungen getroffen, sondern rasch mit dem Schreiben begonnen. Letztlich war das Verfassen der Dissertation ein Prozess, bei welchem ich mein Konzept mehrmals teilweise anpasste, geplante Themenbereiche wieder wegliess und neue dazu nahm. Da ich die Dissertation über einen Gesamtzeitraum von ca. drei Jahren verfasste, hat sich meine Einstellung zu gewissen Aspekten oder Fragestellungen während dieser Zeit auch teilweise geändert. So ging ich etwa mit einer Meinung an eine bestimmte Frage heran und stellt nach drei Jahren fest, dass sich diese inzwischen geändert hat. Von da her war das Verfassen meiner Dissertation auch ein Weg, ein bewegter Prozess.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Meine Dissertation analysiert die Ausgestaltung des Redaktionsgeheimnisses und des Informanten- und Quellenschutzes von Medienschaffenden im Schweizer Straf- und Strafprozessrecht, im Polizeirecht und Staatsschutz, auch im Hinblick auf Veränderungen der Medienlandschaft wie etwa die zunehmende Bedeutung von direkten Medienkanälen im Internet wie Blogs. Dabei habe ich viele praxisrelevante Detailaspekte für die Schweiz (soweit ersichtlich) erstmals beleuchtet.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Ich hoffe es, da sie sehr praxisbezogen ist. Allerdings muss man auch sehen, dass der Informanten- und Quellenschutz kein Thema ist, welches tagtäglich zu Anwendungsfällen in der Rechtspraxis führt. Immerhin wurde ich aber schon vom Bundesgericht und Bundesstrafgericht zitiert, sodass ich zumindest von einem gewissen Nutzen der Dissertation für die Praxis ausgehen kann.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss. nochmals schreiben würden?

Im Nachhinein ist mir der Gedanke gekommen, dass ich sie eventuell nicht parallel zu meiner damaligen Arbeitstätigkeit hätte schreiben sollen, sondern mir dafür bewusst eine Auszeit hätte nehmen sollen, um mich voll und ganz auf das Schreiben fokussieren zu können. So wäre ich wohl wesentlich schneller gewesen und beim Schreiben auch nicht immer wieder (gedanklich) unterbrochen worden. Wenn man Teilzeit arbeitet und daneben die Dissertation verfasst, sind die dadurch entstehenden wiederkehrendenden Unterbrechungen aus meiner Sicht nicht zu unterschätzen. Damals bin ich aber gar nicht auf die Idee gekommen, das anders zu machen.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Vielleicht, dass meine Dissertation auch nichtjuristische Aspekte der Thematik behandelte, indem ich auch auf die Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft und den Wandel der Medienlandschaft einging und mich mit der Auswirkung der wachsenden Bedeutung von nicht berufsmässig tätigen Akteuren (Stichwort: Blogger) befasste. Weiter habe ich den Aufwand nicht gescheut und im Kreise von Praktikern eine Expertenbefragung durchgeführt, um aktuelle Problemstellungen in der Praxis festzumachen. Neuland habe ich zudem darin betreten, dass ich mich mit den Auswirkungen der Staatsschutzgesetzgebung auf den Informanten- und Quellenschutz der Medienschaffenden auseinandergesetzt und davon ausgehende mögliche Gefahren für die Medienschaffenden aufgezeigt habe. Zudem habe ich in der ganzen Dissertation immer wieder einen rechtsvergleichenden Blick nach Deutschland, Österreich und weitere Länder geworfen.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Ein «Geheimnis», welches aber wohl oft beim Verfassen einer Dissertation vorkommt, ist, dass ich ab und zu «Schreibkrisen» hatte. Es war für mich aber eine sehr spannende Zeit, und ich blicke voller positiver Erinnerungen darauf zurück.




«Eine Samba-Truppe, die alles zeigt, was sie hat»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 7

Sandro Macciacchini zu seiner 2000 erschienenen Dissertation «Urheberrecht und Meinungsfreiheit»

Résumé: Dans la série «Ma dissertation», dont les épisodes sont publiés à intervalles irréguliers, Medialex donne la parole à des juristes qui avaient travaillé, pour leur doctorat, sur des thèmes relevant du droit des médias. Ces juristes reviennent sur leurs réflexions, au moment de la rédaction et aujourd’hui, et ils – ou elles – se demandent si ce travail a eu des effets sur la pratique juridique.
Pour ce nouveau texte, c’est Sandro Macciacchini, aujourd’hui membre de la direction générale de TX Group, qui revient sur son travail de doctorat. Son thème: le champ de tensions entre le droit d’auteur et la liberté d’opinion, qu’il avait analysé à l’aune de l’utilisation d’oeuvres protégées par le droit d’auteur dans des articles médiatiques.

Zusammenfassung: In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 7 schaut Sandro Macciacchini, heute Mitglied der Geschäftsleitung der TX Group AG, auf seine Doktorarbeit zurück, die das Spannungsfeld von Urheberrecht und Meinungsfreiheit am Beispiel der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Berichterstattung von Medien thematisierte.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Die Frage ist gut formuliert, weil ich ein paar Mal nach Veröffentlichung noch «in» meiner Dissertation gelesen habe, aber nie mehr «die» Dissertation. Ich hatte und habe noch Freude am Aufbau und an den Schlussfolgerungen. Dazwischen liegen viele Seiten, die an die vielen Tage erinnern, die zu ihrer Erstellung erforderlich waren. Einiges davon hat auch beim erneuten Reinlesen Esprit, vieles ist aber etwas ausufernd geraten. Oder wie es mein Doktorvater, Manfred Rehbinder, formuliert hat: Die Dissertation erinnere ihn «an eine Samba-Truppe, die alles zeigt, was sie hat».

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Ich hatte mir ein Jahr Zeit gegeben zwischen zwei Anstellungen, erstens um die Arbeit zu schreiben, und zweitens, um meinen Hobbys nachzugehen, die während der Erwerbsarbeit zu kurz kamen. Ich hatte mir ein Verhältnis von 1 zu 3 vorgestellt, im Ergebnis war es umgekehrt, d.h. es blieben nach Fertigstellung der Arbeit noch 3 Monate «übrig». Ich habe eher viel Zeit investiert in das Studium von Lehre und Praxis sowie in die Struktur, und einmal erstellt, die Arbeit dann relativ zügig geschrieben.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Sie thematisiert das Spannungsfeld von Urheberrecht und Meinungsfreiheit am Beispiel der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in der Berichterstattung von Medien. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass urheberrechtlich geschützte Werke Teil der Wirklichkeit sind, d.h. Tatsachen. Da es Aufgabe der Medien ist, über Tatsachen zu berichten, stellt sich die Frage, ob das Urheberrecht die freie Berichterstattung einschränkt. Ein naheliegendes Beispiel ist die Berichterstattung über eine Kunstausstellung. Für solche Fälle kennt das Urheberrecht Schrankenbestimmungen, welche in der Arbeit im Einzelnen analysiert werden. Der potenzielle Konflikt zwischen Urheberrecht und Meinungsfreiheit ist aber viel grundlegender also solche Anwendungsfälle es vermuten lassen: Weil das Werk ein geistiges Gut ist, und weil das Urheberrecht das Recht ist, zu verbieten, dass dieses geistige Gut einem Dritten zur Kenntnisnahme gebracht wird, kollidiert dieses Ausschliesslichkeitsrecht fundamental mit dem Recht, sich frei zu äussern. Die Wertung der kollidierenden Interessen konzentriert sich deshalb im Urheberrecht nicht auf die Schrankenbestimmungen. Auch Objekt und Inhalt des Urheberechts sind das Resultat einer Wertung. Dabei sind auch die Gesichtspunkte zu beachten, die sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie und der Meinungsfreiheit ergeben.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Ein Rezensent hat dies in einer österreichischen Fachzeitschrift prophezeit; leider hat sich die Prophezeiung nicht erfüllt. Ich habe dann eine bekannte Strategie im Verlagswesen angewandt und den Inhalt zweitverwertet in einem Kommentar zum Urheberrecht, der dann doch in dem einen und anderen Entscheid zitiert wurde.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Ich würde im Titel statt ein «und» ein «versus» verwenden. Getreu der Regel, dass gute Geschichten immer von einem Konflikt handeln, was am besten bereits im Titel zum Ausdruck kommt.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Vielleicht die Kombination von grundsätzlichen Erwägungen zum Konflikt zwischen Urheberrecht und Meinungsfreiheit einerseits und den detaillierten Erläuterungen zu den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Schranken des Urheberrechts, andererseits. Und dass diese grundsätzlichen Erwägungen in einem gewissen Kontrast stehen zur oft vertretenen Haltung, dass das Urheberrecht extensiv angewandt bzw. ausgelegt werden müsse, weil es die «Kreativen» schütze. Das Urheberrecht ist eben ein absolutes Recht, das sich gegen jeden anderen potenziellen Urheber richten kann. Ganz abgesehen davon, dass das Urheberrecht nicht nur den Roman schützt, der in der viel zitierten einsamen Schreibstube geschrieben wurde, sondern auch Gebrauchsanweisungen und Pornofilme.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Da kommen mir zwei Anekdoten in den Sinn. Die Erste: Ich hatte kurz vor Beginn der Dissertation mit Rauchen aufgehört. Wer selber Raucher war oder ist, weiss, dass Schreiben unter Verzicht auf Zigaretten keine einfache Sache ist. Ich hielt es durch und mein Arbeitszimmer blieb rauchfrei. Nach Fertigstellung schickte ich ein Exemplar an meinen Lektor. Als das korrigierte Exemplar zurückkam, roch es stark nach Tabak: offenbar war mein Lektor ein starker Raucher.

Die Zweite: Mein Doktorvater hat mir gleich zu Beginn ein Limit an Seitenzahlen genannt, die meine Arbeit nicht überschreiten sollte. Als ich ihm nach Fertigstellung mitteile, dass ich (trotz kleiner Schriftpunktgrösse) deutlich darüber sei, meinte er: «Kommen sie vorbei und dann schauen wir uns den Schaden einmal an». Er meinte dann, er gäbe mir ein «summa», wenn ich die Arbeit auf das geforderte Limit kürzen würde. Ich habe es dann dabei bewenden lassen und mit einem «magna» vorliebgenommen.




«Der Professor las die Diss in zwei Tagen – davon können Dissertanten heute nur träumen»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 6

Mischa Senn zu seiner 1998 erschienenen Dissertation «Satire und Persönlichkeitsschutz»

Résumé: Dans la série «Ma dissertation», dont les épisodes sont publiés à intervalles irréguliers, Medialex donne la parole à des juristes qui avaient travaillé, pour leur doctorat, sur des thèmes relevant du droit des médias. Ces juristes reviennent sur leurs réflexions, au moment de la rédaction et aujourd’hui, et ils – ou elles – se demandent si ce travail a eu des effets sur la pratique juridique.
Dans ce sixième texte, Mischa Senn revient sur le thème de la satire et de la protection de la personnalité qu’il avait traité dans son doctorat. Il se souvient que l’ampleur interdisciplinaire de la question avait représenté un défi, mais qu’elle avait aussi donné du piment à ses recherches. Il avait dû se plonger dans des aspects spécifiques des sciences de la littérature et de la communication avant de les intégrer dans un contexte juridique.

Zusammenfassung: In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 6 schaut Mischa Senn auf seine Doktorarbeit zum Thema «Satire und Persönlichkeitsschutz» zurück. Herausfordernd und zugleich reizvoll war für ihn die interdisziplinäre Breite des Themas, für das er sich in Teilaspekte aus der Literatur- und Kommunikationswissenschaft einarbeiten musste, um diese in den rechtlichen Kontext einfliessen zu lassen.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Wenn ich hin und wieder etwas nachlesen muss, bin ich doch leicht erstaunt, wie verständlich das geschrieben ist – oder mir zumindest scheint…

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Basierend aufgrund einer Seminararbeit und durch Anregung von Manfred Rehbinder entschied ich mich, die behandelten Themen als Diss vertieft zu untersuchen. Ich wollte das aber erst nach ein paar Jahren Praxiserfahrung angehen. Nachdem ich mich während den 5 Jahren nach dem Studium gedanklich mit den Themen ab und zu beschäftigt und Fälle gesammelt hatte, war ich dann soweit, dass ich sagen konnte: Ich habe eine Disposition im Kopf und einiges Material vorliegen. Ich nahm eine berufliche Auszeit von einem Jahr. Das Konzept ging auf, die Diss war in dieser Zeit abgeschlossen und abgenommen. 

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Der Titel lautet Satire und Persönlichkeitsschutz. Nebst diesem Thema galt es auch die Fragen des Rezeptionsverständnisses des so genannten Durchschnittsrezipienten zu untersuchen, zumal das satirischen Prinzip u.a. mit dem Stilmittel der Ironie arbeitet, und die ja bekanntlich nicht von allen (so-)gleich verstanden wird. 

Herausfordernd und zugleich reizvoll war die interdisziplinäre Breite des Themas; so musste und durfte ich mich in Teilaspekte aus der Literatur- und Kommunikationswissenschaft einarbeiten, um diese in den rechtlichen Kontext einfliessen zu lassen. 

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Ich denke schon. Zeichen dafür sind, dass sie sowohl in der Literatur (auch ausserrechtlichen) wie Rechtsprechung häufig zitiert wird und die Ansichten überwiegend geteilt werden. Das jüngste Beispiel ist vielleicht der «Vasella»-Entscheid (BGer 5A_553/2012 vom 14.4.2014), worin das Bundesgericht ziemlich genau der in der Diss vorgeschlagenen Methode folgt, und – was noch bemerkenswert ist – offenkundig auch nachvollzieht, was Satire ist und was ihr Zweck ist.

Hoch erfreut war ich über die Rezension des (damaligen) Vorsitzenden Richters am deutschen Bundesgerichtshof, Eike Ullmann, die mit dem Satz endete: «Die Arbeit (…) ist für die Rechtswissenschaft und die Praxis ein Gewinn.»

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Nicht viel. Die Überlegung war damals, ob man nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz oder auch noch den strafrechtlichen abhandeln soll. Was den Begriff anbelangt, hätte die Erweiterung auf strafrechtliche Aspekte nichts gebracht – ausser dass der Buchumfang deutlich grösser geworden wäre (nebst dem Aufwand). Rehbinder gab einen Umfang von max. ca. 150 Seiten vor, womit die Sache bereits geklärt war. Er vertrat abgesehen davon die Meinung, dass jedes Thema innerhalb dieses Umfang-Rahmens abgehandelt werden könne – was heutige Dissertanten wohl mit Wehmut zur Kenntnis nehmen…

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Das Thema ist sicherlich etwas speziell und aufgrund der Interdisziplinarität vergleichsweise erratisch im sonstigen Feld rechtlicher Abhandlungen. Ansonsten bestand ein vertiefter Beitrag zu diesem Themenfeld in der Schweiz noch nicht. 

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Sehr beeindruckt hat mich Manfred Rehbinder, sei es in seiner Verständnisgabe oder beispielsweise beim Zeitplan. Er hatte mir angegeben, wenn ich einen bestimmten Promotionstermin anpeile, müsse die Arbeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt abgegeben sein; er würde diesen dann übers Wochenende lesen – und genau so geschah es. Davon können andere Dissertanten nur träumen. Ich kenne eine Kollegin, die zwei Jahre warten musste, andere warteten über ein halbes! 




«Am Ende meines Studiums wurde ich im wahrsten Sinne des Wortes vom ‘Schlag getroffen’»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 5

Mirjam Teitler zu ihrer 2008 erschienenen Dissertation «Der rechtskräftig verurteilte Straftäter und seine Persönlichkeitsrechte im Spannungsfeld zwischen öffentlichem Informationsinteresse, Persönlichkeitsschutz und Kommerz»

Résumé: Dans la série «Ma dissertation», dont les épisodes sont publiés à intervalles irréguliers, Medialex donne la parole à des juristes qui avaient travaillé, pour leur doctorat, sur des thèmes relevant du droit des médias. Ces juristes reviennent sur leurs réflexions, au moment de la rédaction et aujourd’hui, et ils – ou elles – se demandent si ce travail a eu des effets sur la pratique juridique.
C’est l’avocate Mirjam Teitler qui nous livre son témoignage dans ce cinquième épisode. Elle avait consacré son doctorat à la protection et à la commercialisation de biographies de criminels après l’entrée en force du jugement de culpabilité. Elle s’était notamment demandé si, et combien de temps, le nom de l’auteur ou de l’autrice d’un délit peut encore être nommé. 
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Zusammenfassung: In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 5 schaut Rechtsanwältin Mirjam Teitler auf ihre Doktorarbeit zurück, die sich mit dem Schutz und der Vermarktung von Biografien von Kriminellen nach dem rechtskräftigen Schuldspruch auseinandersetzt. Sie ging u.a. der Frage nach, ob überhaupt und wie lange nach der Tat namentlich über einen Täter berichtet werden darf.

Was hat Sie motiviert, eine Diss zu schreiben?

Als nicht sehr intellektueller Mensch stand das Verfassen einer Dissertation nicht unbedingt in meiner persönlichen Agenda. Am Ende meines Studiums wurde ich jedoch im wahrsten Sinne des Wortes vom «Schlag getroffen»: Ich erlitt einen Hirnschlag. Das Schicksal zwang mich so zu einem gewissen Innehalten. Unter diesen Umständen wäre es mir damals nicht möglich gewesen, in einer Kanzlei oder auch im nicht juristischen Bereich als Angestellte zu arbeiten. Ich hatte zwar keine kognitiven Probleme, aber meine Schmerzen und die Reha zwangen mich zu einer Tätigkeit, bei der ich den Takt selbst angeben durfte. Deshalb entschied ich mich, eine Dissertation zu schreiben und hatte zudem erstaunlicherweise grossen Spass daran.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Meine Dissertation setzt sich mit dem Schutz und der Vermarktung von Biografien von Kriminellen nach dem rechtskräftigen Schuldspruch auseinander. Bis zum Urteil ist der Fall klar: Ausser es bestehen besondere Verhältnisse, gilt die Unschuldsvermutung und deshalb ist bei der Namensnennung von mutmasslichen Tätern grosse Zurückhaltung geboten.

Danach ist aber nicht klar, ob und wie lange über ein Verbrechen identifizierbar berichtet werden darf. Meine Dissertation setzt sich damit auseinander, ob überhaupt und wie lange nach der Tat namentlich über einen Täter berichtet werden darf.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Während des Studiums arbeitete ich in einer Kanzlei in München, die auch über eine grosse Medienrechtsabteilung verfügt. Bei dieser Arbeit kam ich mit dem Thema in Berührung. Als ich mich für eine Dissertation entschieden hatte, musste ich deshalb nicht lange nach einem Thema suchen. Es schien mir spannend und es war ausserdem noch wenig erforscht.

Ich habe die Materie für mich in folgende «Unterfälle» aufgeteilt: alltägliche Vergehen, Verbrechen von besonderer krimineller oder politischer Energie, Wiederholungstäter und bereits vor dem Urteil bekannte Personen des öffentlichen Lebens (wie heute z.B. Boris Becker). Dabei habe ich mir überlegt, was mir mein Rechtsempfinden bei diesen Untergruppen bezüglich identifizierbarer Berichterstattung sagt. Dann habe ich die nationale und internationale Rechtsprechung und Fachliteratur studiert und anhand meines Rechtsempfindens und der Recherche-Ergebnissen meine These gebildet.

Und wie lautete diese?

Meine These besagt, dass bei Straftaten, an denen ein öffentliches Interesse besteht, während einer Zeitspanne von ca. 10% der nach rechtskräftigem Urteil noch zu verbüssenden Strafe, identifizierbar über die Geschehnisse berichtet werden darf, wobei die Umstände des Einzelfalls stets beachtet werden müssen. Je länger das Urteil zurück liegt desto mehr überwiegen das Recht auf eine erfolgreiche Resozialisierung und die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person.

Der EuGH hat in seinem Leitentscheid von 2014, sechs Jahre nach der Publikation meiner Dissertation das Thema «Recht auf Vergessen» in einer allgemeineren Weise – nicht auf Straftaten bezogen – konkretisiert. Privatpersonen wird seither das Recht eingeräumt, von Suchmaschinenbetreibern die Löschung von Links zu Webseiten Dritter zu verlangen, wenn diese Webseiten persönlichkeitsverletzende Inhalte enthalten.

Weiter ist mir aufgefallen, dass die schweizerischen Medien tendenziell zurückhaltender geworden sind bei der identifizierbaren Berichterstattung über Straftäter – auch nach einem rechtskräftigen Urteil. So haben beispielsweise viele Medien auch unmittelbar nach dem Urteil darauf verzichtet, den vierfachen Mörder von Rupperswil namentlich zu nennen, obschon es sich um eines der grausamsten Verbrechen der schweizerischen Kriminalgeschichte und somit Zeitgeschichte handelte und deshalb eine namentliche Berichterstattung nicht per se widerrechtlich gewesen wäre.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Ich habe sie für diesen Beitrag seit langer Zeit wieder einmal aus dem Bücherregal hervorgeholt und finde, sie liest sich immer noch gut.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Ich glaube nicht.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Eigentlich nicht viel. Es war für mich eine schöne Erfahrung, die mich gesundheitlich und akademisch einen Schritt weitergebracht hat – und auch das Resultat lässt sich blicken.

 




«Ich habe heute noch Fälle, in denen es um den Entzug der Akkreditierung geht»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 4

Andreas Meili zu seiner Dissertation aus dem Jahr 1990: «Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone»

Résumé: Dans la série «Ma dissertation», dont les épisodes sont publiés à intervalles irréguliers, Medialex donne la parole à des juristes qui avaient travaillé, pour leur doctorat, sur des thèmes relevant du droit des médias. Ces juristes reviennent sur leurs réflexions, au moment de la rédaction et aujourd’hui, et ils – ou elles – se demandent si ce travail a eu des effets sur la pratique juridique.
Dans cette quatrième partie, l’avocat Andreas Meili, ancien membre de la direction de Tamedia (aujourd’hui TX Group), reprend son thème de doctorat, l’accréditation de journalistes, qui a gardé toute son actualité, quelque 30 ans plus tard. Il explique comment il continue à être saisi de cas journalistes que l’on veut discipliner et qui sont, pour ce faire, menacés de se voir retirer leur accréditation .

Zusammenfassung: In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 4 schaut Andreas Meili, heute Rechtsanwalt und früher Mitglied der Unternehmensleitung der Tamedia AG (heute Tx Group), auf seine Doktorarbeit zurück. Obwohl er diese vor gut 30 Jahren verfasst hatte, ist sein Thema, die Akkreditierung von Journalisten, aktuell geblieben. Noch heute führe er Fälle, in denen man Medienschaffenden die Akkreditierung entziehen wolle, um sie zu disziplinieren.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Das Thema ist immer noch aktuell, auch wenn seit der Publikation meiner Dissertation mehr als 30 Jahre vergangen sind. Wenn ich in die aktuelle Medienrechtsliteratur schaue, stelle ich mit einer gewissen Freude fest, dass die Arbeit immer noch zitiert wird und dass es fast keine anderen Autorinnen und Autoren gibt, die sich diesem Thema angenommen haben. Das Werk hat somit immer noch eine gewisse Gültigkeit und ist noch nicht Teil der Rechtsgeschichte.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

In der Anwaltskanzlei, in der ich 1989/90 als Substitut tätig war, hatten wir im Zusammenhang mit dem «SonntagsBlick» einen aktuellen Fall, zu dem ein Kollege (Dr. Herbert Pfortmüller) ein Kurzmemo verfasst hatte, das mir als erste Grundlage für die Fallbearbeitung diente. Mein damaliger Chef (Prof. Peter Nobel) meinte, das Thema würde  eine vertiefte wissenschaftliche Bearbeitung verdienen. Betreut wurde die Arbeit dann von meinem Doktorvater, Prof. Manfred Rehbinder von der Uni Zürich, damals zuständig für Urheber- und Medienrecht. Herausgegeben wurde sie dann 1990 in der «Schriftenreihe zum Medien- und Immaterialgüterrecht» («SMI»).

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Der Titel lautete «Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone». Das Thema war damals insofern sehr aktuell, als gerade die Verordnung der Bundeskanzlei über die Akkreditierung (SR 170.61) revidiert worden war. Im ersten Teil meiner Dissertation wird ein Überblick über die zahlreichen, verstreuten kantonalen und bundesrechtlichen Akkreditierungsvorschriften gegeben, im zweiten werden diese Bestimmungen auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft. Der dritte Teil enthält konkrete Empfehlungen zur Revision der Akkreditierungsverordnung der Bundeskanzlei, die am 21. Dezember 1990 in Kraft getreten ist.

Die Akkreditierung verschafft den Journalistinnen und Journalisten zum Teil besondere Rechte, indem sie z.B. im Vorfeld eines Strafprozesses Einblick in die wichtigsten Prozessakten nehmen können oder indem ihnen im Gerichtssaal spezielle Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug fordert die Stelle, bei der die Medienschaffenden akkreditiert sind, die Beachtung besonderer Regeln, z.B. die Pflicht zur wahrheitsgemässen oder sachgerechten Berichterstattung oder zur Richtigstellung von falschen Tatsachenbehauptungen, Regeln, die zum Teil weitergehen als die allgemeinen Bestimmungen des Zivil- und Straf(prozess-)rechts und des RTVG . Daraus entsteht ein heikles Spannungsfeld zu den Grundrechten der Meinungs- und Informationsfreiheit.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Das Thema holt mich immer wieder ein. Ich habe heute noch Fälle, in denen es um den Entzug der Akkreditierung geht, womit kritische Medienschaffende diszipliniert werden sollen. Da sich bei solchen Fällen immer verfassungsrechtliche Fragen stellen und sich die einzelnen Massnahmen am Verhältnismässigkeitsprinzip messen lassen müssen, kommt es in der Praxis oft zu fragwürdigen Anordnungen, die dann gerichtlich zu überprüfen sind.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Nichts Grundlegendes. Das Thema ist immer noch aktuell und präsentiert sich in Bezug auf das heikle Spannungsfeld zwischen den Rechten und Pflichten der akkreditierten Journalistinnen und Journalisten und der Meinungs- und Informationsfreiheit noch gleich wie 1990.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Was sofort auffällt ist das aus heutiger Sicht seltsame Schriftbild. Als ich 1989 mit der Arbeit begann, stand mir mein erster PC zur Verfügung; doch dieser war nicht genügend “fit», um den Fussnotenapparat zu bewältigen. Daher gab es bei den Fussnoten zwischen den einzelnen Wörtern Lücken, die sich technisch nicht beheben liessen. Man darf nicht vergessen: Viele Dissertationen wurden in den 80er Jahren noch mit der Schreibmaschine geschrieben. Die ersten PCs brachten zweifellos Verbesserungen, waren aber noch alles andere als perfekt.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Mein Doktorvater war bekannt dafür, bei wissenschaftlichen Arbeiten streng auf korrektes Zitieren zu achten, insbesondere auf den «Punkt» am Schluss der Fussnoten. Vorsorglich gab ich deshalb meinem ehemaligen Deutschlehrer aus dem Gymnasium sowie meiner damaligen Freundin (damals Assistentin an der Uni Zürich bei Prof. Anton Heini) den Entwurf meiner Dissertation zur kritischen Durchsicht, bevor ich micht an die Schlussredaktion machte. Das hat sich ausbezahlt, denn mit dem erwähnten PC hätte ich spätere Korrekturen kaum mehr bewältigen können. Übrigens: Der damalige Deutschlehrer wurde später Pfarrer und hat uns getraut. Wie meine Dissertation hat auch unsere Ehe bis heute Bestand.




«Medien sind eigentlich keine Staatsaufgabe, doch heute habe ich ein entspannteres Verhältnis zur SRG»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 3

Jascha Schneider-Marfels zu seiner Dissertation aus dem Jahr 2004: «Die Rundfunkgebühr in der Schweiz»

Medialex lance une nouvelle série, «Ma dissertation», dont les épisodes seront publiés à intervalles irréguliers. L’idée: des juristes ayant travaillé sur des thèmes relevant du droit des médias reviennent sur leurs réflexions au moment de la rédaction et analysent les effets potentiels de leur dissertation sur la pratique juridique.
Dans le troisième volet de notre série, «Ma dissertation», l’avocat Jascha Schneider-Marfels revient sur son travail de doctorat, dans lequel il avait proposé une diminution de la redevance radio-TV pour qu’il y ait davantage d’espace pour la concurrence. Il y a vingt ans, cette idée avait sa légitimité d’un point de vue libéral. Aujourd’hui en revanche, les rédactions souffrent d’un manque de ressources pour des raisons financières. Certaines stratégies des rédacteurs en chef ne visent pas à répondre à l’intérêt public mais à susciter le plus de «clics» et de «like» possible. Or, dans une démocratie, le financement du journalisme de qualité est une question incontournable. L’initiative à «200 francs, ça suffit» n’y répond pas.

In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 3 schaut Rechtsanwalt Jascha Schneider-Marfels auf seine Doktorarbeit zurück, in der er eine Reduktion der Radio- und Fernsehgebühren gefordert hatte, damit mehr Raum für Wettbewerb entstehe. Was er vor 20 Jahren forderte, habe damals unter liberalen Gesichtspunkten seine Berechtigung gehabt. Heute aber herrsche auf den Redaktionen aus finanziellen Gründen Ressourcenmangel. Es würden als Ausdruck von «Endgame Strategien» Chefredaktoren installiert, für die nicht das öffentliche Interesse, sondern die Anzahl Klicks und Likes das Mass der Dinge sei. Sich mit der Frage zu befassen, wie künftig Qualitätsjournalismus finanziert werden könne, sei im Interesse der Demokratie unerlässlich. Die «Halbierungsinitiative» gebe auf diese Frage keine Antwort.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Sie ist brandaktuell. Ich habe damals über die Rundfunkgebühr geschrieben und die These aufgestellt, dass wir in der Schweiz für den Service Public zu viel bezahlen. Eine der Erkenntnisse bestand darin, eine Reduktion der Radio- und Fernsehgebühren zu fordern, damit mehr Raum für Wettbewerb entstehen kann. Ich habe in diesem Zusammenhang das Problem der Quersubventionierungen im Internetbereich wissenschaftlich untersucht und eine klare Beschränkung des Leistungsauftrags der SRG aus der Verfassung hergeleitet. Die Arbeit setzt sich zudem den «Service Public Régional» auseinander, d.h. den Leistungsauftrag, den die privaten Veranstalter. Folgerichtig wird in der Diss die Regionaljournale im Radio gefordert, weil die Privatradios diesen Informationsauftrag bereits erfüllen. Schliesslich setzt sich die Publikation auch mit den ausländischen Werbefenster auseinander, die als medienpolitischer Fehlgriff bezeichnet werden, der unserem Land erhebliche Gelder entzieht, die wir für den Service Public benötigen könnten.

Da schwingt sehr viel Medienpolitik mit. Was ist aus Ihren Thesen geworden?

Ich habe in meiner Diss die Rundfunkordnung wissenschaftlich aus einem anderen Blickwinkel betrachtet, als es damals üblich war. Mein Doktorvater Rolf H. Weber war in diesem Bereich ein Vorreiter. Er wurde leider vom BAKOM im Rahmen der RTVG-Revision in den 90er-Jahren totgeschwiegen, weil seine Forderungen nach einer Produzentenfinanzierung das Schweizer Mediensystem revolutioniert hätten. Aber: Es hat eine gewisse Wirkung gezeigt, über diese Themenbereiche zu schreiben und die Diskussion mitzugestalten. Die Rundfunkgebühr wurde seither auf CHF 365 pro Jahr und Haushalt gesenkt. Zudem hat die Schweiz im Rahmen der No-Billag-Initiative einen breiten Diskurs über den Service Public geführt. Mit CH-Media haben wir heute im Radio- und TV-Bereich einen Konkurrenten zur SRG in der Schweiz. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die SRG zurückgebunden wurde, was mehr Wettbewerb zulässt. Schliesslich hat auch der Leistungsauftrag, den die regionalen Sender erbringen, unterdessen eine breite Akzeptanz gefunden und ist nicht mehr wegzudenken. Viele meiner Thesen haben sich also bewahrheitet, aber manches ist immer noch im Argen.

Sie sprechen sicher die «SRG-Halbierungsinitiative» an, die wohl dem Sinn und Geist ihrer Dissertation entspricht?

Der Staat soll nur solche Aufgaben wahrnehmen, die Private nicht erfüllen können. Was ich vor 20 Jahren gefordert habe, hatte damals unter liberalen Gesichtspunkten seine Berechtigung und liess sich sehr gut mit dem Subsidiaritätsprinzip begründen. Heute haben wir eine völlig neue Situation. Auf den Redaktionen herrscht aus finanziellen Gründen Ressourcenmangel. Als Ausdruck von «Endgame Strategien» werden Jungspunde als Chefredaktoren installiert, die aus einer anderen Generation stammen. Für sie ist nicht das öffentliche Interesse, sondern die Anzahl Klicks und Likes das Mass der Dinge sind, also das Interesse der Öffentlichkeit. Oder provokativ ausgedrückt: Pure Neugier und Sensationslust. Diese Journalisten stammen aus einer Generation, im welcher der Algorithmus entscheidet, was wichtig, relevant ist und nach oben gespült wird. Wahrheit, Ethik, Moral und Verantwortungsbewusstsein sind dabei bekanntlich nur sehr untergeordnete Parameter. Sie positionieren ihre Redaktion im Spannungsfeld zwischen «Trollen» und «Cancel-Culture». Der Journalismus verliert dadurch an Gehalt und Qualität, was unsere direkte Demokratie gefährdet. Es ist kaum noch rentabel, Redaktionen genügend zu bestücken und Ressourcen in Recherche, Qualität und soliden Journalismus zu investieren. Ich mache den Verlegern überhaupt keinen Vorwurf. Es ist nicht ihre Aufgabe, ein verlustträchtiges Geschäftsmodell zu betreiben. Aber: Die SRG mit einer Halbierung der Gebühren faktisch zu zerschlagen, käme für mich nur dann in Frage, wenn parallel ein Konzept bestünde, wie Qualitätsjournalismus künftig finanziert werden kann. Davon sind die Initianten dieser Initiative aber weit entfernt, weshalb ich diesem Ansinnen zurzeit sehr skeptisch gegenüberstehe und nicht wünsche, dass meine Dissertation für deren Propaganda missbraucht wird.

War Ihre Dissertation auch von konkretem Nutzen für die Rechtspraxis?

Das Bundesgericht hat in BGE 141 II 182 entschieden, dass – entgegen der damaligen Praxis – die Rundfunkgebühr nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Bei der dafür relevanten Frage der Rechtsnatur der Radio- und Fernsehempfangsgebühr hat das Bundesgericht sich auf meine Dissertation gestützt. Dieser Teil meiner Arbeit war eher formeller Natur. An die Mehrwertsteuer hatte ich damals selbst nicht gedacht. Selbstverständlich fühlt man sich «gebauchpinselt», wenn das Bundesgericht die eigene Ansicht teilt.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Ich arbeitete als Journalist selber beim Rundfunk in Basel und habe die Arbeit neben dieser beruflichen Tätigkeit verfasst. Das bedeutete sehr viel Nacht- und Wochenendarbeit. Mein Hauptproblem war, dass es keine Literatur zu diesem Thema gab und mir die SRG nicht wohlgesonnen war, weil ich als Feind betrachtet wurde. Ich stamme aus einer Musikerfamilie und habe den Niedergang des Radioorchesters in Basel erlebt. Der Kulturauftrag hat die SRG damals immer weniger interessiert. Armin Walpen wollte «keinen Service ohne Public» und kopierte die Privaten nach dem Credo «More of the same». Diesem Gebaren, welches meiner Meinung nach nicht dem Auftrag eines öffentlich-rechtlichen Anbieters entspricht, wollte ich wissenschaftlich entgegenhalten. Ich bin urliberal. Aus meiner Sicht hat Walpen mit diesem Kurs den Untergang der SRG eingeleitet. Er wäre besser beraten gewesen, weniger Früchte vom giftigen «Entertainment-Baum» zu verspeisen. Medien und speziell Unterhaltung in den Medien sind eigentlich keine Staatsaufgabe. Heute habe ich ein entspannteres Verhältnis zur SRG. Ich arbeite im Rahmen meiner Tätigkeit für TeleSuisse insbesondere im Urheberbereich gerne mit der SRG zusammen und erlebe deren Protagonisten als hochprofessionell und integer.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Zehn Jahre später publizieren. Ich war mit meinen Thesen in der Schweiz der Zeit voraus. Der öffentliche Diskurs und die politischen Verhältnisse waren noch nicht so weit, um über diese Themen diskutieren zu können. Diese Debatte hat erst später richtig Fahrt aufgenommen.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Ich wollte mit einer wissenschaftlichen Arbeit einen Beitrag zur Veränderung und Verbesserung leisten. Es ging mir nicht darum, einfach ein Thema zu bearbeiten und möglichst viele Quellen einzubauen. Ich strebte eine Neuordnung der Medienlandschaft an, weil ich meine Thesen für richtig hielt. Damals hätte ein Zeitfenster bestanden, alternative Wege für Qualitätsjournalismus zu schaffen, z.B. mittels der Produzentenfinanzierung, die sehr einfach in die digitale Welt übertragbar wäre.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss!

Meine Dissertation hat damals in bürgerlichen Kreisen sehr viel Anklang gefunden. Der damalige FDP-Ständerat Thomas Pfisterer hat meinen Vorschlag, dass die SRG in ihren Büchern zwischen Leistungsauftrag und weiteren Aktivitäten unterscheiden muss, in die damalige parlamentarische Beratung zum RTVG eingebracht. Die FDP hat mich sogar zum Hearing ins Bundeshaus eingeladen. Ich war schon am Bahnhof, als man mich anrief und sagte: «Du musst nicht kommen. Wir haben es begriffen. Wir setzen uns ein, dass es ins Gesetz kommt.»  Art. 36 Abs. 2 RTVG, der diese getrennte Buchhaltung vorschreibt, ist bis heute in Kraft.




«Streiten sich Journalist und Politikerin um ein Interview? Das landet bestimmt nicht vor Gericht.»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 2

Michael Schweizer zu seiner Dissertation aus dem Jahr 2011: «Recht am Wort: Schutz des eigenen Wortes im System von Art. 28 ZGB»

Medialex lance une nouvelle série, «Ma dissertation», dont les épisodes seront publiés à intervalles irréguliers. L’idée: des juristes ayant travaillé sur des thèmes relevant du droit des médias reviennent sur leurs réflexions au moment de la rédaction et analysent les effets potentiels de leur dissertation sur la pratique juridique.
Dans cette deuxième partie, c’est Michael Schweizer, aujourd’hui avocat et propriétaire de Schweizer recht AG, ancien directeur juridique à la SSR, qui revient sur son travail de doctorat. Son point de départ avait été, entre autre, une controverse autour de ce qui peut être changé lors de la relecture d’une interview et ce qui ne peut pas l’être.

In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 2 schaut Michael Schweizer, heute Rechtsanwalt und Inhaber der Schweizer recht AG, früherer General Counsel der SRG SSR, auf seine Doktorarbeit zurück. Das Thema «Recht am Wort» wählte er unter anderem deshalb, weil er während der Themensuche auf einen Streit stiess, bei dem es darum ging, was beim Gegenlesen eines Interviews abgeändert werden darf und was nicht.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Ehrlich gesagt: keine besondere Gefühlsregung. Natürlich weckt es Erinnerungen. Ich habe die Dissertation begleitend zur Arbeit in einem Medienunternehmen geschrieben. Wer als Inhouse-Counsel gearbeitet hat, weiss: kein einfaches Unterfangen. Das hat den Prozess in die Länge gezogen. Es brauchte Disziplin und Nerven, sich in der freien Zeit immer von Neuem in die Arbeit zu vertiefen.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Das Interesse am Medienrecht und Kommunikationsrecht bestand seit der Uni. Als Thema für eine Doktorarbeit hätte mich das Recht am Bild gereizt. Es erschien mir aber schon gut beackert. Anders das Recht am Wort: Kaum eingehende Literatur. Keine Gerichtsentscheide. Ermunterung und Challenge erfuhr ich in einem Austausch mit Prof. em. Heinz Hausheer – und natürlich im Gespräch mit Frau Prof. Regina Aebi-Müller. Sie hat die Arbeit später betreut.

Zufällig fiel mir just in dieser Phase ein anschaulicher Relevanzbeweis in die Hände. Der Journalist und Autor Mark van Huisseling und ein Künstler hatten sich über Zitate verhakt. Im Artikel notierte van Huisseling dazu: « ‘Mir geht es um Präzision’ schrieb er in einer E-Mail und verlangte, das Interview gegenlesen zu dürfen. Dann schrieb er Sätze rein, die er nie gesagt hatte, und strich gesagte raus. Denn man darf im Gespräch was sagen und später das Gegenteil verlangen in der gedruckten Fassung. ‘Recht am eigenen Wort’ heisst das». Das Zitat sollte später mein Intro werden.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Sie behandelt die Frage: Inwiefern schützt Art. 28 ZGB das eigene gesprochene oder geschriebene Wort? Die Interview-Situation ist das naheliegende Anwendungsbeispiel: Darf eine Journalistin die Antwort des Interview-Partners verändern? Darf der Interviewte beim Gegenlesen heikle Aussagen wieder streichen – und bei Widerstand das Interview zurückziehen? Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen dazu wissenschaftlich.

Das Ergebnis: Es geht um Freiheit und Verantwortung. Ich entscheide frei, ob ich reden will, mit wem und unter welchen Bedingungen. Wer das Gespräch mit mir heimlich aufnimmt, raubt mir meinen Entscheid. Wurde ich auf dem Tonband verewigt? Ich hätte andere Worte gewählt! Die heimliche Aufnahme ist natürlich ein extremes Beispiel. Es ist auch strafrechtlich relevant. Meine Entscheidungsfreiheit raubt mir ebenso, wer mir unter falschen Vorwänden Aussagen entlockt. Oder wer mir vor dem Interview Bedingungen verspricht und sie später nicht einhält.

Umgekehrt bedeutet Freiheit Verantwortung: Konnte ich mich frei und bewusst äussern? Wurden vereinbarte Bedingungen eingehalten? Wenn ja, hat das Recht am Wort seinen Schutzzweck erfüllt. Art. 28 ZGB gewährt kein Recht auf nachträgliches Umentscheiden. Der Rückzug des Interviews ist dann kein Anspruch, sondern die zu begründende Ausnahme.

Das ist natürlich verkürzt. Interview-Situationen sind immer individuell, geprägt von unausgesprochenen Annahmen oder einer bilateralen Praxis zwischen den Interview-Partnern. Entscheidend ist zudem das Verhalten der Beteiligten. Macht die Interviewte sofort darauf aufmerksam, wenn die Frage den vereinbarten Scope verlässt? Oder beantwortet sie die Frage freimütig und erst später interveniert die Kommunikationsabteilung? Solche Umstände sind im Einzelfall genau zu prüfen. Artikel 28 ZGB wie er leibt und lebt.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Unüblich für eine Dissertation, darf ich nach über einem Jahrzehnt sagen: Das muss sich noch weisen. Zwar hat das Bundesgericht die Dissertation zitiert. Dies jedoch beispielhaft zu einem Aspekt, der meiner Arbeit nicht eigen ist. Zum Recht am Wort gibt es keine Rechtsprechung. Das ist keine Überraschung: Streiten sich Journalist und Politikerin um ein Interview? Das landet bestimmt nicht vor Gericht.

Natürlich kann der Journalist den Gang zum Gericht antreten. Das Risiko: Die Politikerin entzieht dem Journalisten die Liebe – oder gleich dem ganzen Medium. Zukünftige Interviewanfragen und Hintergrundgespräche lehnt sie ab. Medien sind jedoch in allen Bereichen auf Interviewpartner in Schlüsselpositionen angewiesen.

Es heisst immer, die Medien seien am längeren Hebel. Auch wenn das bisweilen der Fall sein mag: Die Welt ist nicht schwarz oder weiss. Insbesondere wer das in Zusammenhang mit dem Streit um Interviews behauptet, hat nie erlebt, wie heftig gewichtige Interviewpartner gegenüber Journalisten reagieren können. Dazu kommt: auf beiden Seiten Rechtsunsicherheit; ein Beweisproblem, wenn Interviewmodalitäten mündlich vereinbart wurden; oft fehlende finanzielle Ressourcen. Also beugt sich eine Seite zähneknirschend – oder beide. Manchmal resultiert im Medienbeitrag ein inhaltlicher Murks: Transparenz über den Streit, Frustration über den Rückzug, Andeutungen zu den zurückgezogenen Aussagen oder indirekte Zitate. Das ist für keine Seite befriedigend – am wenigsten für das Publikum.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Eine praktischere Beschäftigung mit unzähligen Fallbeispielen wäre sicher attraktiver. Die Dissertation beinhaltet viel wissenschaftliche Grundlagenarbeit. Dazu stehe ich heute noch. Es war mir wichtig, das Recht am Wort zuerst aus Art. 28 ZGB herzuleiten. Vor allem interessierte mich das Schutzgut. Das ist keine dogmatische Spielerei. Was gibt es in der Praxis Wichtigeres als zu verstehen, was Sinn und Zweck eines Persönlichkeitsguts ist? Im besten Fall ist es ein Beitrag zur kohärenten Behandlung der Fälle durch die Justiz; und das Verständnis ermöglicht im Alltag erste vernünftige Reflexe, selbst wenn zum Sachverhalt kein passendes Präjudiz zur Hand ist.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Das beurteilen lieber andere.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Ein miserabler Geheimnisträger, wer Geheimnisse öffentlich lüftet. Tatsächlich weiss ich keins. Was interessant war: Über die Jahre haben sich Personen mit einer Frage oder einem Feedback zur Dissertation gemeldet – nicht häufig, dafür regelmässig. Ein Professor, Anwaltskolleginnen und -kollegen, ein Journalist, eine Studentin oder kürzlich ein Doktorand einer deutschen Universität. Während meiner Zeit bei der SRG gelangte auch eine Person an mich, die dem Unternehmen zuvor im Rechtsstreit gegenübergestanden hatte. Vermutungsweise beabsichtigte sie, mich im Streit mit einer anderen Privatperson zu zitieren. Ich war zurückhaltend, verweigerte jedoch nicht den wissenschaftlichen Diskurs. Als Autor empfand ich die Auslegung der fraglichen Passage nämlich gar zielgerichtet. Wir haben das diskutiert, sachlich, respektvoll; die Person hat es akzeptiert. Diese unerwarteten Momente haben mich immer gefreut. Harry Potter begeistert die Massen. Eine Dissertation interessiert höchstens eine kleine, eingeschworene Gruppe.




«Die Europäische Union löste diese Probleme tapfer ohne meine Dissertation»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 1

Philip Kübler zu seiner 1999 erschienenen Diss «Rechtsschutz von Datenbanken EU – USA – Schweiz»

Medialex lance une nouvelle série, «Ma dissertation», dont les épisodes seront publiés à intervalles irréguliers. L’idée: des juristes ayant travaillé sur des thèmes relevant du droit des médias reviennent sur leurs réflexions au moment de la rédaction et analysent les effets potentiels de leur dissertation sur la pratique juridique. Philip Kübler, aujourd’hui directeur de ProLitteris et président du Conseil de fondation de Medialex, ouvre la série. Il repense avec une certaine ironie au doctorat, publié il y a plus de vingt ans, qu’il avait consacré à la protection juridique des banques de données.

In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema geschrieben haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Den Anfang macht Philip Kübler, heute Geschäftsführer von ProLitteris und Medialex-Stiftungsratspräsident. Er schaut gelassen und mit einem Schuss Selbstironie auf seine vor über 20 Jahren erschienene Doktorarbeit zum internationalen Rechtsschutz von Datenbanken zurück.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Man ist ja ewig stolz auf seine Doktorarbeit. Dieser Stolz ist ein einsames Gefühl, weil das Buch von praktisch niemand anderem gelesen wird. Das akzeptiert man im Voraus, und dieses Bewusstsein ist letztlich eine Entlastung, von der die echten Schriftsteller nur träumen können. In meinem Fall war das Thema faszinierend. Welche unkörperlichen Inhalte darf man von anderen übernehmen, und worauf kommt es an? Datensammlungen wurden gegen das Jahr 2000 hin zum internationalen Hype, und ihr Schutz gegen die unautorisierte Nutzung war in allen Rechtsordnungen eine Knacknuss. Das Thema war schmal genug, damit ich darüber zügig schreiben konnte, und weit genug, um dem Effort einen Sinn zu geben.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Ich hatte meine Doktorarbeit 1999 nach einem Aufenthalt in Berkeley und der Anwaltsprüfung in New York innert neun Monaten geschrieben. Zugleich war ich als Rechtsanwalt tätig und am Aufbau eines TV-Senders beteiligt. Vielleicht merkt man dem Buch das Tempo an. Anderseits entstand der Stoff auf diese Weise aus einem Guss. Richtig schnell war mein Doktorvater Rolf H. Weber, der den Entwurf an einem Osterwochenende kommentierte und korrigierte.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Datenbanken sind Sammlungen von Daten. Es können irgendwelchen Daten sein. Die Sammlung als solche ist urheberrechtlich nur dann geschützt, wenn die Auswahl und Anordnung der Daten kreativ ist. Weil Kreativität nicht der Zweck einer Datenbank ist, wenn diese auf objektiven Kriterien beruht oder auf Vollständigkeit angelegt ist, entstanden Ende der 1990er-Jahre Datenbankschutzgesetze. Nicht so in der Schweiz, wo der Scheinwerfer stattdessen auf Art. 5 lit. c UWG fiel. Würde das Verbot der unlauteren Übernahme von fremden Arbeitsergebnissen für einen angemessenen Rechtsschutz von Datenbanken ausreichen? Auch an den US-amerikanischen Universitäten fanden Kritiker eines ausufernden geistigen Eigentums die Idee einer Fairnessregel anstelle einer Eigentumsregel interessant. Und tatsächlich stellte sich für mich heraus, dass der schweizerische Pragmatismus mit einer kurzen Gesetzesnorm im Vergleich mit einem komplizierten neuen Industriegesetz vorteilhaft abschneidet.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Im Ergebnis nicht. Das UWG kam in der Folge für Datensammlungen kaum zum Zug. In Amerika las man meine Analyse der beiden US-Gesetzesvorschläge sowieso nicht, setzte diese Vorstösse aber auch nicht in Kraft. Die EU-Datenschutzrichtlinie wiederum hat bis heute Bestand und wurde vor Auslegungsprobleme gestellt, die auch in meinem Buch vorkommen. Die Europäische Union löste diese Probleme tapfer ohne meine Dissertation, es gab ja in Deutschland bereits eine überbordende Fülle an Rechtsliteratur. Meine Arbeitsergebnisse, so lässt sich scherzen, wurden also nicht übernommen. Eine typische Dissertation halt.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Ich würde den Konflikt zwischen Informationsschutz und Informationsfreiheit noch grundsätzlicher anpacken und Fallgruppen bilden. Meine Doktorarbeit enthält zwar eine prägnante Analyse der gesetzgeberischen Gefässe für den Urheberschutz und den Leistungsschutz. Auf Anregung meines Doktorvaters musste ich die absoluten und relativen Rechte mit Bezug auf den Schutz von Informationssammlungen dogmatisch ergründen, um eine gute Note zu erhalten. Das tat ich etwas trotzig in ellenlangen Fussnoten. Diese Grundlagen waren wertvoll für die Doktorarbeit, und ich hätte das Material später akademisch weiterverwerten können. Daraus wurde nichts, weil ich in die Telekombranche ging und Manager wurde. Statt einer langweiligen Zusammenfassung hätte ich schon als Fazit der Diss eine Empfehlung an die Gesetzgebung bieten können. Damals wollte ich strikt bei der rechtlichen Auslegung bleiben und liess politische Bewertungen bleiben.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Neben der Dogmatik der absoluten v. relativen Rechte sind es vielleicht die Äusserungen zum Aufwandvergleich im lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz. Noch heute scheint mir in der Anwendung von Art. 5 lit. c UWG eine Zurückhaltung und Verwirrung zu bestehen, die im Gesetzestext nicht angelegt ist. Florent Thouvenin hat sich dem Kern des Problems, dem Aufwandvergleich, in einem interessanten Aufsatz von 2018 angenommen, mit dem Titel «Art. 5 lit. c UWG – reloaded» (sic! 2018 S. 595). Daneben sticht eine Äusserlichkeit meines Textes ins Auge. Beim Zitieren setzte ich damals das Gesetzeskürzel konsequent vor die Artikelnummer. Das fand ich eine leserfreundliche Idee, vor allem für einen Text mit unterschiedlichen Gesetzesquellen wie URG Art. 2 Abs. 2 und UWG Art. 5 lit. c. Ich muss aber zur Kenntnis nehmen, dass sich diese Idee überhaupt nicht durchgesetzt hat.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Ich erinnere mich, wie meine Word-Datei gegen Ende instabil wurde, mit Tausenden Fussnoten und automatischen Querverweisen. Sie passte noch haarscharf auf eine Floppy Disc für die Druckerei. In dieser Lage verzichtete ich auf eine Neuformatierung der unschön geratenen Inhaltsübersicht. Ich leistete mir dafür einen offensichtlichen Scherz in einem Detail zum Datenbegriff, und zwar nur um herauszufinden, ob eine Leserin oder ein Leser zum Witz in der Fussnote vorstösst und sich bei mir meldet. Das war niemals der Fall. Und jetzt finde ich die Stelle nicht mehr. Oder, wer weiss, ich verstehe den Scherz selber nicht mehr.