Im Kampf um Medienfreiheit SLAPPs entlarven
Zwei ZHAW-Befragungen analysieren Erfahrungen von Schweizer Medienschaffenden mit missbräuchlichen Klagen
Vinzenz Wyss, Professor für Journalistik, ZHAW, Winterthur
Louis Schäfer, wissenschaftlicher Mitarbeiter, ZHAW, Winterthur
Inhaltsverzeichnis |
I. Das Problem Rn. 1
II. Forschungsstand
1. Definition von SLAPP 7
2. Verbreitung von SLAPPs 8
3. Rechtlicher Rahmen in der Schweiz 10
III. Ergebnisse
1. Definitorische Schwierigkeiten
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie) 13
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie) 17
2. Verbreitung von SLAPPs
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie) 18
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie) 20
C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor 22
3. Typische Kläger- und Beklagtenprofile
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie) 27
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie) 32
C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor 35
4. Betroffene Rechtsgebiete
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie) 40
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie) 43
C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor 45
5. Mögliche Effekte von SLAPPs 47
6. Ansätze zur Eindämmung von SLAPPs
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie) 49
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie) 54
C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor 56
I. Das Problem
1
Missbräuchliche Gerichtsklagen gegen Medienschaffende, sogenannte SLAPPs (engl. strategic lawsuits against public participation), werden im europäischen Umfeld zunehmend als Problem wahrgenommen (Europäische Union, 2024). Auch in der Schweiz, die seit 2014 Vertragsstaat der Aarhus-Konvention zum Schutz der öffentlichen Beteiligung ist (Vereinte Nationen, 1998), besteht die Verpflichtung, dass die Ausübung dieser Beteiligungsrechte nicht «bestraft, verfolgt oder belästigt» werden darf (Art. 3 Abs. 8 Aarhus-Konvention). Vor diesem Hintergrund werden SLAPPs gegen investigativ tätige Medienschaffende vorwiegend an Veranstaltungen von Berufsverbänden sowie in diversen Fachmedien diskutiert und problematisiert. Als Beispiele werden häufig der Bruno Manser Fonds (Peters, 2022), das Westschweizer Recherchekollektiv Gotham City (Jaberg, 2021) sowie das Onlineportal Inside Paradeplatz (Stern, 2022) erwähnt.
2
Bertil Cottier, Professor für Medienrecht an der Universität der italienischen Schweiz, schildert gegenüber dem Onlineportal Swissinfo das Problem als einen Kampf mit ungleichen Spiessen zwischen mächtigen Organisationen und ressourcenschwachen Medien: «Eine Lokalzeitung oder ein neues unabhängiges Medienunternehmen wie ‹Gotham City›, ‹Bon pour la Tête› oder ‹Republik› kann es sich nicht leisten, mehrere tausend Franken Schadenersatz zu zahlen. Aber gerade diese kleinen Medien tragen zu Pluralismus und Vielfalt in der Presse bei» (Cottier, zit. nach Jaberg 2021).
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Allerdings bleibt häufig unklar, nach welchen rechtlichen Kriterien SLAPPs zu bestimmen sind und ob in einem konkreten Fall eine missbräuchliche Klage vorliegt (Cornell Law School, o.J.; Bähler, 2022). Das Verfahren der Credit Suisse (CS) gegen den Finanzblog Inside Paradeplatz zeigt dies exemplarisch (Handelszeitung, 2022). Die CS reichte im Jahr 2022 beim Handelsgericht in Zürich eine 265 Seiten umfassende Klageschrift mit zahlreichen Beilagen ein. Beanstandet wurden Passagen in 52 Beiträgen, in denen Mitarbeiter der CS – auch in Leserkommentaren – verunglimpft oder beleidigt worden seien. Die Einschätzung der Rechtmässigkeit dieser Klage fiel unterschiedlich aus: Lukas Hässig von Inside Paradeplatz sagte, die CS beabsichtige, mit einer SLAPPs «ein kleines Medium kaputt zu machen» (Hässig, zit. nach Brouzos, 2022). Der Rechtsanwalt Manuel Bertschi hingegen gab auf Radio SRF in einem Interview zu dem Fall zu bedenken, dass das Grundrecht der Medienfreiheit einschränkbar sei, wenn etwa der Anspruch auf Persönlichkeitsschutz überwiegt (Bertschi, zit. nach SRF, 2023). Mit der Übernahme der CS durch die UBS wurde der Fall durch einen Vergleich beendet, wobei sich Inside Paradeplatz verpflichtete, beanstandete Passagen sowie Leserkommentare zu löschen oder anzupassen (Wirtschaftsjournalistin.com, 2023). Eine gerichtliche Klärung der Frage, ob es sich bei der Klage um einen SLAPP handelte, erfolgte damit nicht.
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In der wissenschaftlichen Literatur gelten SLAPPs als missbräuchliche Klagen, die von mächtigen Akteuren gegen Medienschaffende angestrengt werden und primär auf Einschüchterung abzielen, statt auf die Durchsetzung legitimer Rechtsansprüche (Fierens et al., 2023: 163-165; Kerševan & Poler, 2024: 2488). Die rechtlichen Verfahren sind somit nicht das Mittel zum Zweck, sondern der Zweck. Meist sind die Kläger finanzstarke und einflussreiche Personen oder Organisationen bzw. Wirtschaftsunternehmen, die über das Mittel aussichtsloser Klagen oder deren Androhung versuchen, Kritiker einzuschüchtern und eine unerwünschte Berichterstattung zu verhindern (s.a. Bähler, 2022). SLAPPs werden somit auch als Gefahr für die journalistische Watchdog-Funktion gesehen (BHRRC, 2021: 9; CASE, 2024: 3).
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Aufgrund dieser Gefahr haben Länder wie die USA, Grossbritannien und Kanada längst Anti-SLAPP-Gesetze verabschiedet. Die Europäische Union hat kürzlich entsprechende Richtlinien beschlossen (Joeres & Siggelkow, 2023: 8; Europäische Union, 2024; Justice and Environment, 2022). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der in der Schweizer Medienbranche geäusserten Wahrnehmung einer Zunahme an SLAPP-Fällen beauftragte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM, 2023) im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Sicherheit von Medienschaffenden in der Schweiz (NAP) Vinzenz Wyss, Professor für Journalistik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), mit der Durchführung von zwei Studien zur Untersuchung entsprechender Bedrohungen. Im Folgenden wird auf Befunde und Erkenntnisse aus diesen beiden zwischen 2023 und 2025 an der ZHAW realisierten Studien Bezug genommen:
- Die erste Studie «Missbräuchliche Gerichtsklagen gegen Schweizer Medienschaffende» (Wyss et al., 2024) fokussiert explizit auf das Thema SLAPP. Der Untersuchung liegen mündliche Interviews mit 19 Schweizer Rechtsexpertinnen und -experten sowie eine quantitative Befragung von 143 Medienschaffenden in Führungspositionen zugrunde.
- Die zweite Studie «Gefährdungsmonitor Journalismus Schweiz» (Wyss, Schäfer & Wyss, 2025) fusst auf einer quantitativen Befragung zur Bedrohungslage im Schweizer Journalismus, an welcher 1.751 Medienschaffende teilgenommen haben. In dieser Befragung wurden neben anderen Bedrohungsaspekten auch Fragen zu Erfahrungen mit der Androhung und der Einleitung von Rechtsklagen sowie der Wahrnehmung von SLAPPs gestellt.
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Weitere Ausführungen zu den methodischen Herangehensweisen sowie zu den detaillierten Befunden finden sich in den Forschungsreports zu den beiden Studien. Der vorliegende Beitrag fasst zentrale Befunde, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus beiden Studien zusammen und diskutiert diese. Folgende forschungsleitenden sechs Fragen werden dabei aufgegriffen und beantwortet:
- Welche definitorischen Schwierigkeiten gibt es bei der Identifikation von SLAPPs?
- Wie verbreitet sind SLAPPs in der Schweizer Medienbranche?
- Welche Kläger- und Beklagtenprofile treten auf?
- Welche Rechtsbereiche sind betroffen?
- Welches sind die Effekte von SLAPPs auf die journalistische Arbeit?
- Welche Massnahmen zur Eindämmung von SLAPPs stehen zur Debatte?
Im Folgenden wird zunächst ausgeführt, wie SLAPPs in der wissenschaftlichen Literatur und in Fachmedien definiert werden, was man bezüglich ihrer Verbreitung weiss und vor welchem rechtlichen Rahmen die Debatte in der Schweiz geführt wird (Kapitel II). Im Kapitel III werden zentrale Befunde aus den oben erwähnten Studien deskriptiv zusammengetragen. In Kapitel IV werden die zusammengefassten Ergebnisse der beiden Studien diskutiert.
II. Forschungsstand
1. Definition von SLAPP
7
In der (Fach-)Literatur gibt es verschiedene Definitionen des Begriffs SLAPP, die sich zwar wiederholt auf vier zentrale Merkmale beziehen, diese jedoch je nach Zugriff unterschiedlich gewichten:
- Asymmetrische Ressourcenverteilung: Das erste Merkmal betrifft eine asymmetrische Ressourcenverteilung zwischen Klägern und Beklagten. Kläger werden in SLAPPs meist als ressourcenstarke, mächtige Akteure beschrieben, die durch langwierige und kostenintensive Verfahren versuchen, kritische Stimmen in der Öffentlichkeit zu unterbinden (Mańko, 2024; Bähler, 2022). Als Beklagte werden vor allem NGOs oder Medienschaffende genannt, wobei freiberuflich tätige Medienschaffende sowie Journalisten, die für kleinere Medienorganisationen mit begrenzten finanziellen und rechtlichen Mitteln arbeiten, als besonders gefährdet gelten (Krüger et al., 2024: 71). Die asymmetrische Rollenverteilung ist in den meisten SLAPP-Definitionen ein explizit genanntes Merkmal (z.B. BHCCR, 2021; Europäische Union, 2024; Fierens et al., 2024), in anderen findet dieser Aspekt keine Erwähnung (z.B. Cornell Law School, o.J.). Insbesondere bei NGOs und in Fachzeitschriften wird die Beziehung mit dem Narrativ «David gegen Goliath» (Bähler, 2022; Umweltinstitut, 2022) umschrieben.
- Öffentliches Interesse: Das zweite Merkmal hebt hervor, dass der Inhalt der Recherche oder der Berichterstattung von öffentlichem Interesse ist. Es wird betont, dass es sich dabei insbesondere um investigative Berichterstattung über mächtige Akteure handelt, bei der Medienschaffende versuchen, ihre Funktion als Watchdog wahrzunehmen (Jaberg, 2021; Kerševan & Poler, 2024: 4; Europarat, 2022: 12). Betroffen ist nicht nur mediale Berichterstattung, sondern – je nach Breite der Definition von öffentlicher Beteiligung – auch Protest, Boykotte, Whistleblowing, akademische Stellungnahmen oder andere Formen öffentlicher Kritik (z.B. CASE, 2024: 7).
- Motiv: Das dritte Merkmal betrifft das Motiv der Kläger. SLAPPs zielen darauf ab, öffentliche Kritik zu unterbinden oder einzuschüchtern (Borg-Barthet et al., 2021; Europarat, 2022). Erreichen die Kläger die Unterbindung des öffentlichen Diskurses, beeinträchtigen sie demokratische Beteiligungs- und Kommunikationsfreiheiten, wie sie beispielsweise in der Schweiz in Art. 16 BV garantiert sind.
- Bewertung: Das vierte Merkmal ist das wichtigste und betrifft die Missbräuchlichkeit der Klage. Das Recht auf freie Meinungsäusserung steht im Spannungsverhältnis mit Grundrechten wie dem Recht auf Schutz des guten Rufs, personenbezogener Daten und der Privatsphäre (Europäische Union, 2024: 2). Der missbräuchliche Charakter ist daran zu erkennen, dass der Klage eine rechtliche Begründung fehlt, sie offensichtlich unbegründet ist oder die klagende Partei ihre Rechte oder das Prozessrecht wissentlich missbraucht (Borg-Barthet et al., 2021: 19). Die Missbräuchlichkeit kann im juristischen Sinn nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen gerichtlichen Würdigung festgestellt werden (Bayer et al., 2021: 22), wobei die Abgrenzung zu legitimen Verfahren schwierig sein kann.
2. Verbreitung von SLAPPs
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Es gibt verschiedene Bestrebungen, die Anzahl an SLAPPs in Europa und weltweit zu erheben (u.a. CASE, 2024; BHRRC, 2021), wobei manche Studien auf einen wachsenden Trend hinweisen. Eine systematische Zählung für die Schweiz fehlt jedoch bisher. Die bislang einzige Studie zur Verbreitung von SLAPPs wurde hierzulande durch das HEKS (2023) vorgelegt. In einer Befragung von elf Schweizer NGOs wurden für den Zeitraum zwischen 2000 und 2022 insgesamt zwölf SLAPPs erfasst.
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Weitere Ergebnisse zur Situation in der Schweiz liefert die europaweite Studie «SLAPPs in Europe: Mapping Trends and Cases», die für den Zeitraum 2010 bis 2023 ebenfalls zwölf SLAPPs ausweist, wobei unklar bleibt, ob es sich bei den Beklagten um NGOs oder Medienunternehmen handelte (CASE, 2024: 15).
3. Rechtlicher Rahmen in der Schweiz
10
Ob es in der Schweiz in den letzten Jahren zu gerichtlich identifizierten SLAPPs gegen Medienschaffende gekommen ist, konnten die Autoren des vorliegenden Beitrags nicht eindeutig feststellen. Dies liegt auch daran, dass es in der Schweiz – im Vergleich zu den USA oder Kanada – keine spezifischen Anti-SLAPP-Gesetze gibt.
11
Es gibt jedoch anekdotische Hinweise auf eine Zunahme von SLAPPs (Mattli, 2022). Ein Stichwort, das im Zusammenhang mit dem Verdacht auf SLAPP immer wieder fällt, ist die superprovisorische Verfügung, mit der unerwünschte Medienberichte vorläufig gestoppt werden können. In der Frühjahrssession 2023 beschloss die Bundesversammlung hinsichtlich superprovisorischer Verfügungen, dass neu lediglich ein «schwerer Nachteil» durch die Berichterstattung entstehen muss statt wie zuvor ein «besonders schwerer Nachteil», damit die Veröffentlichung eines Medienberichts gestoppt werden kann (SDA, 2023). Da superprovisorische Verfügungen als Grundlagen für SLAPPs dienen können, kann diese Entwicklung für die Medienfreiheit als kritisch betrachtet werden (s.a. Beck, 2022).
12
Die Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) enthält allgemeine Bestimmungen, die grundsätzlich auch auf missbräuchliche Klagen anwendbar sind. So erlaubt Art. 132 Abs. 3 ZPO die Zurückweisung querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Eingaben ohne weitere Behandlung. Art. 59 ZPO verlangt zudem ein schutzwürdiges Interesse als formelle Prozessvoraussetzung. Ergänzend bestimmt Art. 2 Abs. 2 ZGB, dass der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Diese Normen sind jedoch nicht spezifisch auf SLAPPs ausgerichtet; ihre Anwendung zur frühzeitigen Erkennung oder Abweisung missbräuchlicher Verfahren hängt massgeblich vom gerichtlichen Ermessen ab (Bayer et al., 2021: 22).
III Ergebnisse
1. Definitorische Schwierigkeiten
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)
13
Sowohl die interviewten Rechtsexpertinnen und -experten auf der Kläger- wie auch auf Beklagtenseite betonten die Schwierigkeit, SLAPPs eindeutig zu identifizieren; dies nicht zuletzt mangels einer rechtlichen Definition im Schweizer Recht. In den Gesprächen mit den Rechtsexperten werden insgesamt die gleichen Merkmale von SLAPPs angesprochen, wie sie in der Literatur diskutiert werden.
14
Am häufigsten wird das Motiv der Unterdrückung von öffentlicher Partizipation in Verbindung mit Missbräuchlichkeit genannt. Als zentrales Merkmal dieser Missbräuchlichkeit bezeichnen die Experten das fehlende Interesse an einem Erfolg vor Gericht. Vielmehr ginge es darum, Medienunternehmen oder Journalisten durch kosten- und zweitaufwändige Klagen zu beschäftigen und einzuschüchtern. Experten, die überwiegend Medien vor Gericht vertreten, gehen davon aus, dass Kläger sich dieser fehlenden Erfolgsaussicht bewusst sind.
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Gleichzeitig ist das Kriterium der Missbräuchlichkeit umstritten. Einzelne Experten, die vor allem Kläger vor Gericht vertreten, stellen die Existenz von SLAPPs grundsätzlich infrage und tun das Phänomen als blosses «Buzzword» ab. Selbst Inhouse-Medienjuristen räumen ein, dass Klagen, die gemeinhin als SLAPPs bezeichnet werden, nicht in jedem Fall zu 100% unbegründet sind. Einem Rechtsanwalt zufolge, der auf der Kläger- und Beklagtenseite agiert, kann der Begriff «missbräuchlich» in SLAPP-Fällen irreführend sein, da er in anderen Rechtsgebieten eine andere Bedeutung aufweist (z.B. in Fällen von unrechtmässiger Entlassung).
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Die asymmetrische Rollenverteilung zwischen Klagenden und Beklagten gemäss dem «David/Goliath-Muster» wird in den Gesprächen zwar als Kriterium erwähnt, ein Teil der Befragten weist das Narrativ jedoch als juristisch unzulässiges Merkmal von SLAPP zurück. Sie verweisen darauf, dass auch Medienunternehmen über erhebliche rechtliche und finanzielle Ressourcen verfügen können, und betonen den Grundsatz der Rechtsgleichheit vor dem Gesetz.
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)
17
Von den befragten 143 Journalisten in Führungspositionen geben lediglich 63 an, bereits von missbräuchlichen Klagen gegen Medienschaffende gehört zu haben. Für diejenigen, die bereits von SLAPP gehört und die Frage nach definitorischen Merkmalen beantwortet haben (n = 41–46), spielen insbesondere das Motiv der Klagenden und die Einordnung der Klage als missbräuchlich eine zentrale Rolle (98% bzw. 83% sehen dies als «eher» bis «sehr wichtig» an). Ebenfalls als relevant gilt das Thema der Berichterstattung (71%), während das Narrativ der Asymmetrie die geringste Bedeutung erhält (63%).
Abbildung 1: Als massgeblich erachtete Merkmale zur Einordnung von Klagen als SLAPP**Frage: Welche der folgenden Merkmale sind für Sie massgebend, um von SLAPP sprechen zu können?
2. Verbreitung von SLAPPs
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)
18
Die meisten befragten Rechtsexpertinnen und -experten verfügen selbst über keine direkten Erfahrungen mit SLAPPs. Einzelne Inhouse-Juristen von verschiedenen Medienunternehmen verweisen darauf, dass sie in SLAPPs involviert sind oder waren, gehen jedoch nicht im Detail auf diese Fälle ein. So nennt eine befragte Person zwei Fälle, an denen sie beteiligt war, äussert jedoch selbst Zweifel, ob diese tatsächlich als SLAPPs gelten können. Die Mehrheit der Rechtsexperten sieht keine Zunahme an SLAPPs, sondern führt diesen Eindruck auf eine vermehrte Berichterstattung zu dem Thema zurück. Die während der Interviews genannten Beispiele für SLAPPs sind oft dieselben und stammen überwiegend aus der französischsprachigen Schweiz oder richten sich gegen NGOs.
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Einige Experten verweisen darauf, dass medienrechtliche Fälle oftmals aussergerichtlich beigelegt würden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Medienunternehmen Klagerisiken scheuten oder selbst über starke Rechtsabteilungen verfügten, was potenzielle Kläger abschrecke. Einige befragte Rechtsexperten, die überwiegend auf Klägerseite agieren, sehen die geringe Zahl von SLAPPs in den Regelungen der ZPO begründet, die – wie oben aufgeführt – Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Klagen enthalten. Ein Experte meint, dass in der Praxis der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zur Justiz häufig höher gewichtet werde als eine konsequente frühzeitige Abweisung missbräuchlicher Verfahren.
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)
20
In der im Rahmen der SLAPP-Studie durchgeführten quantitativen Befragung gaben 45 Befragte in Führungspositionen an, ob sie in den vergangenen drei Jahren Klagen (legitime und/oder SLAPP) erhalten haben. 14 bejahen dies, drei Befragte sind unsicher, ob ihre Redaktion von Klagen betroffen ist, während 28 angeben, keine rechtlichen Schritte erlebt zu haben. Von den Befragten, die Klagen erlebt haben, stufen elf einen Teil der Klagen als SLAPPs ein und nennen insgesamt 24 Fälle. Drei Befragte sind unsicher, ob es sich bei den erlebten Klagen um SLAPPs handelt. Zudem wurde gefragt, ob die Führungskräfte von einer Zunahme an SLAPPs innerhalb der letzten 10 Jahre ausgehen. 43 Befragte nahmen dazu Stellung. 70% geben an, dass SLAPP-Fälle zunehmen würden, 26% sind sich unsicher und nur zwei Befragte sehen keine Zunahme.
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Auf die Frage, ob SLAPPs ein Problem für die Schweizer Medienbranche darstellen, bewerten 20 von 43 Befragten (47%) SLAPPs «eher nicht» als Problem. 14 Befragte (33%) stufen SLAPPs als «eher starkes» Problem ein, drei (7%) als «starkes» Problem, während sechs Befragte (14%) angeben, dies nicht beurteilen zu können.
C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor
22
Im Gefährdungsmonitor wurden die Medienschaffenden zunächst gefragt, ob sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten oder zu einem früheren Zeitpunkt a) mit der Androhung rechtlicher Schritte oder b) mit der tatsächlichen Einleitung rechtlicher Schritte konfrontiert waren (vgl. Abb. 2).
Abbildung 2: Häufigkeit der Androhung und Einleitung rechtlicher Schritte**Frage: Wie oft waren Sie in den letzten 12 Monaten während Ihrer journalistischen Arbeit mit der Androhung/Einleitung rechtlicher Schritte konfrontiert?
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Insgesamt berichten 46% von 1.751 Befragten, dass sie während ihrer journalistischen Arbeit noch nie mit rechtlichen Schritten bedroht worden sind. 16% geben an, dass solche Drohungen nur in früheren Jahren erfolgten. 533 Teilnehmende (31%) waren innerhalb der letzten 12 Monate seltener als monatlich von rechtlichen Drohungen betroffen, und 8% mindestens monatlich.
24
Hinsichtlich tatsächlich eingeleiteter rechtlicher Schritte geben 64% der 1.751 Befragten an, während ihrer journalistischen Karriere noch nie damit konfrontiert gewesen zu sein. 12% geben an, dass dies ausschliesslich in früheren Jahren der Fall war. 347 Medienschaffende (20%) waren innerhalb der letzten 12 Monate seltener als monatlich von eingeleiteten rechtlichen Schritten betroffen und 4% gaben an, dass dies mindestens monatlich der Fall war.
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Medienschaffende, die im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit die Androhung oder die tatsächliche Einleitung rechtlicher Schritte erlebt haben, wurden des Weiteren gefragt, ob sie diese Androhung bzw. Einleitung für missbräuchlich halten (siehe Abb. 3).
Abbildung 3: SLAPP-Verdacht bei eingeleiteten und angedrohten rechtlichen Schritten**Frage: Halten Sie die erfahrene Einleitung/Androhung rechtlicher Schritte für missbräuchlich (Stichwort: SLAPP)?
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Von den 937 Medienschaffenden (54% aller Befragten), welche die Androhung rechtlicher Schritte erlebt haben, stufen 31% alle Androhungen als missbräuchlich ein. 37% erachten einige davon als missbräuchlich und nur 15% bewerten keine der Drohungen als missbräuchlich. 18% sind unsicher. Von den 616 Befragten (35% aller Befragten), die tatsächlich mit Klagen konfrontiert waren, stufen 28% alle Fälle als missbräuchlich ein, 34% gehen in einzelnen Fällen von Missbräuchlichkeit aus, 20% verneinen eine Missbräuchlichkeit in allen Fällen, und 18% sind unsicher. Der Abbildung 3 kann entnommen werden, dass Medienschaffende die Androhung rechtlicher Schritte etwas häufiger für SLAPPs hielten als tatsächlich eingeleitete Klagen.
3. Typische Kläger- und Beklagtenprofile
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)
a. Klägerprofile
27
Hinsichtlich der typischen Klägerprofile lassen sich die in der SLAPP-Studie befragten Rechtsexperten in drei Lager einteilen: Eine Mehrheit, die Klägerprofile eher eng fasst, eine kleinere Gruppe, die vor einer zu engen Definition warnt, und einige wenige, die gar keine typischen Kläger erkennen. Die Mehrheitsgruppe geht davon aus, dass SLAPPs von einflussreichen Personen, Behörden oder Organisationen ausgehen, denen ein grundlegendes Demokratieverständnis fehlt, darunter Kläger aus dem Rohstoffsektor oder Regierungen korrupter Staaten.
28
Diejenigen Befragten, die vor einer zu engen Definition warnen, merken an, dass die Kläger ruhige, kalkulierende Strategen sind, die nicht zwingend der Öffentlichkeit bekannt sein müssen. Sie seien finanziell gut ausgestattet und versuchten auch ohne Aussicht auf rechtlichen Erfolg, unliebsame Presse zu verhindern.
29
Die dritte Gruppe, die lediglich wenige Befragte umfasst, hält es für unmöglich, einen Tatbestand an bestimmten Klägerprofilen festzumachen. Sie verweist wiederum darauf, dass es in der Schweiz bislang kaum oder keine Fälle gibt, die vor Gericht verhandelt werden.
b. Beklagtenprofile
30
Bei den typischen Beklagtenprofilen lassen sich die Rechtsexperten in zwei Lager einteilen. Das erste Lager, das die Mehrheit bildet, gibt an, dass vor allem kleinere, alternative und Online-Medien gefährdet seien, die investigativ zu gesellschaftspolitischen Themen arbeiten. Das liege zum einen daran, dass diese Akteure häufig nicht über die finanziellen Mittel und das notwendige rechtliche Know-how verfügten, um (mehrere) Klagen (gleichzeitig) zu bestreiten; zum anderen wiesen ihre Recherchen mitunter rechtlich angreifbare Passagen auf. Ein Anwalt, der sowohl Kläger als auch Beklagte vertritt, merkt zudem an, dass Medien mit ihrer Berichterstattung häufig an rechtliche Grenzen gehen und einzelne Prozesse bewusst in Kauf nehmen.
31
Das zweite Lager fasst die Beklagtenprofile weiter. Zwar seien es vor allem kleinere Medien, die sich vor Klagen fürchteten, neuerdings seien jedoch auch grössere Medienunternehmen betroffen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass infolge sinkender Werbeeinnahmen auch grössere Medienhäuser wegen abnehmender Ressourcen betroffen seien. Die für die rechtliche Prüfung von Artikeln zur Verfügung stehenden Mittel seien zunehmend begrenzt. Ein Befragter merkt an, dass manche Medienunternehmen bereits über interne Listen von Personen und Unternehmen verfügten, von denen mit rechtlichen Schritten zu rechnen sei.
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)
32
In der quantitativen SLAPP-Befragung wurden die redaktionellen Führungskräfte gefragt, wer ihrer Ansicht nach hinter den SLAPPs stehe. Diese Frage wurde von 14 Personen beantwortet, die angeben, SLAPPs erlebt zu haben oder sich unsicher zu sein (Mehrfachnennungen waren möglich). 47% der Nennungen entfallen auf einflussreiche Einzelpersonen, 40% auf grosse Unternehmen und 20% auf Politiker und/oder Regierungen. Jeweils einmal werden Interessengruppen und Lobbyisten, religiöse Institutionen, die Staatsanwaltschaft sowie Entwickler und Baufirmen genannt. Akteure aus der Rohstoffbranche werden nicht genannt.
33
Hinsichtlich der Betroffenheit durch SLAPPs zeigen die Daten, dass sowohl kleine Medienhäuser mit zwei bis fünf Mitarbeitenden als auch grosse Medienunternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitenden von SLAPP betroffen sind.
34
Zudem wurde erhoben, welche Art von Inhalten SLAPPs ausgelöst haben (ebenfalls mit Mehrfachnennungen). Auf Basis der Angaben der 14 Befragten, die SLAPPs erlebt haben oder sich unsicher sind, entfallen 32% der Nennungen auf investigativen Journalismus, jeweils 18% auf Gerichtsberichterstattung sowie auf politischen/gesellschaftspolitischen Journalismus und 14% auf Wirtschaftsjournalismus. Jeweils einmal werden Verbraucher-/Konsumentenjournalismus und Menschenrechtsjournalismus genannt.
C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor
a. Klägerprofile
35
Im Rahmen des Gefährdungsmonitors wurde erhoben, welche Akteure hinter den angedrohten Klagen stehen. Medienschaffende, die dabei von SLAPPs ausgehen, nennen am häufigsten Akteure aus der Politik (58%) und der Wirtschaft (53%). Am wenigsten häufig werden als Quelle der Drohung Akteure aus den Bereichen der Wissenschaft, Kultur und Bildung (jeweils unter 4%) genannt.
36
Ähnliches findet sich bei den Journalisten, gegen die rechtliche Schritte eingeleitet worden sind und die von SLAPPs ausgehen. Diese geben an, die Kläger kämen zu 52% aus der Politik, zu 46% aus der Wirtschaft. Am seltensten werden Akteure aus der Wissenschaft, Bildung und dem Sport (jeweils unter 6%) genannt.
37
Zusätzlich wurden die Medienschaffenden gefragt, über welche Kanäle die rechtlichen Schritte angedroht wurden und ob ihnen die Kläger bekannt sind (für eingeleitete rechtliche Schritte wurde dies nicht gefragt). Am häufigsten erfolgen die Androhungen bei SLAPP-Verdacht auf digital nicht-öffentlich zugänglichen Kanälen wie E-Mail, private Nachricht, Post oder Telefon (84%). Mit deutlichem Abstand folgen öffentlich zugängliche digitale Kanäle wie Kommentarspalten oder Beiträge in sozialen Medien (17%). In 45% der Fälle sind die Personen, die mit rechtlichen Schritten gedroht haben, den betroffenen Journalisten unbekannt.
b. Profile der Beklagten
38
Die Analyse typischer Beklagtenprofile zeigt, dass Medienschaffende aus privaten Medienunternehmen signifikant häufiger als ihre Kollegen bei öffentlichen Medien angeben, dass es sich bei den Androhungen rechtlicher Schritte um SLAPPs handelt. Ein entsprechender Zusammenhang zeigt sich auch für Medienschaffende in grösseren Redaktionen sowie für jene, die in der französischsprachigen Schweiz tätig sind. Kein signifikanter Zusammenhang besteht hingegen zwischen der Häufigkeit investigativer Recherchetätigkeit und der Einschätzung von Klagedrohungen als SLAPPs.
39
Bei tatsächlich eingeleiteten rechtlichen Schritten zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Neben Medienschaffenden aus privaten Medienunternehmen berichten auch investigativ Arbeitende signifikant häufiger als andere, von SLAPPs betroffen zu sein. Zudem zeigt sich zwar ebenfalls ein signifikanter Zusammenhang dahingehend, dass Medienschaffende in der französischsprachigen Schweiz eingeleitete Klagen häufiger als SLAPPs einordnen. Keine signifikanten Unterschiede finden sich jedoch in Abhängigkeit von der Redaktionsgrösse.
4. Betroffene Rechtsgebiete
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)
40
In der Schweiz wird in medienrechtlichen Streitigkeiten regelmässig auf unterschiedliche Rechtsgebiete zurückgegriffen. So nennen die befragten Rechtsexpertinnen und -experten verschiedene Rechtsgebiete, die von SLAPPs betroffen sind. Dabei würden Kläger gleichzeitig verschiedene Rechtgebiete in der Klageschrift aufgreifen, um den rechtlichen Fokus vom eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung wegzulenken und Ressourcen der Angeklagten auf juristische Nebenschauplätze zu verlagern. Die Rechtsexperten verweisen zudem darauf, dass Klageschriften häufig an mehrere Adressaten gleichzeitig gerichtet würden. Parallel zur Klage werde zudem Öffentlichkeitsarbeit betrieben, sogenannte Litigation-PR, um den Druck auf das Medienunternehmen zu erhöhen.
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Im Zentrum stehen aus Sicht der Experten das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ff. ZGB sowie strafrechtliche Ehrverletzungsdelikte, insbesondere üble Nachrede und Verleumdung nach Art. 173 und 174 StGB. Genannt wird von manchen Experten auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wobei die Medienberichterstattung als Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb interpretiert wird. Durch diese breite Palette an Möglichkeiten werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht, die von Unterlassung, Beseitigung und Feststellung bis hin zu Schadenersatz-, Genugtuungs- und Gewinnherausgabeansprüchen reichen. Letztere gelten zwar als besonders relevant für SLAPPs, spielten gemäss Experten in der gerichtlichen Praxis der Schweiz jedoch bisher eine untergeordnete Rolle, weil der Zusammenhang zwischen der Berichterstattung und dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Gewinn schwierig herzustellen sei.
42
Neben den materiellen Rechtsgrundlagen nutzten die Kläger auch prozessuale Instrumente wie superprovisorische Verfügungen, Unterlassungsaufforderungen oder formelle Abmahnungen. Die Fristen seien laut Experten meist sehr kurz gesetzt und erforderten schnelles Reagieren, die Einhaltung von Anordnungen oder die Teilnahme an Verhandlungen, wobei der Druck auf mehreren Ebenen gleichzeitig ausgeübt werde.
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)
43
In der quantitativen Befragung der SLAPP-Studie wurden die Teilnehmenden zu den Rechtsgebieten der missbräuchlichen Klagen befragt. Die 14 Befragten, die angaben, SLAPPs erlebt zu haben oder sich unsicher zu sein, nahmen hierzu Stellung (Mehrfachnennungen waren möglich). 79% der Nennungen entfallen auf Verleumdung (Art. 174 StGB), 57% auf üble Nachrede (Art. 173 StGB) und 50% auf Dokumentenfälschung (Art. 251 StGB). Jeweils sechs Nennungen (43%) betreffen die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 293 StGB) sowie Ansprüche aus dem UWG. Fünf Nennungen (36%) entfallen auf Unterlassungsklagen (Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und jeweils drei Nennungen (21%) auf Feststellungsklagen (Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und Beseitigungsklagen (Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Begehren um Berichtigung und Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) werden zweimal genannt (14%), eine Klage auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR bzw. Art. 423 OR) einmal (7%).
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62% derjenigen, die SLAPPs erlebt haben oder sich unsicher sind, geben zudem an, sehr umfangreiche Klageschriften erhalten zu haben, 36% nennen unverhältnismässige Schadensersatzforderungen, 31% PR-Kampagnen zwecks Einschüchterung und Diskreditierung und 29%, dass Klageschriften gleichzeitig an mehrere Adressen erfolgen.
C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor
45
Auch im Gefährdungsmonitor wurden die Medienschaffenden gefragt, welche Rechtsgebiete die angedrohten und eingeleiteten Klagen betrafen. Medienschaffende, die angegeben haben, innerhalb der letzten zwölf Monate oder früher SLAPPs erlebt zu haben – sei es in Form von Androhungen oder eingeleiteten Verfahren –, geben signifikant häufiger an, mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schritten konfrontiert zu sein, als solche, die Klagen zwar erlebten oder damit bedroht wurden, jedoch diese nicht als SLAPPs bewerten.
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Keine statistisch signifikanten Unterschiede zeigen sich im Hinblick auf standesrechtliche Verfahren. Bei verwaltungsrechtlichen Verfahren zeigt sich, dass diese häufiger von Medienschaffenden genannt werden, die keine der gegen sie angedrohten oder eingeleiteten rechtlichen Schritte als SLAPPs einstufen (Tab. 1).
Tabelle 1: Rechtsgrundlagen angedrohter und eingeleiteter Klagen nach SLAPP-EinschätzungAnmerkung: Bei der Beantwortung waren Mehrfachnennungen möglich. Prozentwerte beziehen sich auf den Anteil der Nennungen innerhalb der jeweiligen Kategorie.
5. Mögliche Effekte von SLAPPs
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Auch wenn es hierzulande im Vergleich zum Ausland wenige SLAPPs gab, kann dennoch argumentiert werden, dass jeder SLAPP einer zu viel ist, weil der Schaden auf Seiten der beklagten Medien gross ist. Sowohl die Rechtsexperten als auch die befragten redaktionellen Führungskräfte schildern mit finanziellen Belastungen und dem Verlust zeitlicher Ressourcen eindrücklich die Auswirkungen von SLAPPs auf die journalistische Arbeit. Ausserdem könne bereits die Androhung oder Einreichung von SLAPPs zu einer Selbstzensur führen, da Redaktionen aus Angst vor den Verteidigungskosten auf Veröffentlichungen verzichten würden. Dies betrifft besonders kleinere, ressourcenschwache Medien. Der präventive Charakter von SLAPPs zeigt sich ausserdem in der Beschränkung der Redaktionen auf wenige Recherchen. Der allgemeine Druck kann zu einer Überlastung führen.
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Der Vertrauensverlust seitens des Publikums und ein möglicher Rückgang der investigativen Berichterstattung werden als weitere negative Effekte betrachtet. Einige sehen die demokratische Funktion des Journalismus gefährdet, insbesondere wenn SLAPPs Schule machen und bereits vor Beginn von Recherchen einen «chilling effect» (abschreckende Wirkung) auslösen. Insgesamt wird die Resilienz der Medien durch SLAPPs herausgefordert. Die ausführlichen Schilderungen zu möglichen Effekten von SLAPPs finden sich im Forschungsreport zu der Studie.
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Im Gefährdungsmonitor wurden die Medienschaffenden gefragt, wie sie mit verschiedenen Bedrohungen und Gefährdungen umgehen. Sowohl bei der Androhung als auch bei der Einleitung rechtlicher Schritte, die von den Befragten als SLAPPs eingeordnet wurden, gibt jeweils nur eine Minderheit an, durch eigene Publikationen auf den Vorfall aufmerksam gemacht zu haben (Androhung: 20%, Einleitung: 24%). Hinsichtlich der Frage, ob weiter über die Quelle der Bedrohung berichtet wurde, unterscheiden sich Medienschaffende, die Drohungen oder eingeleitete Verfahren als SLAPPs bewerteten, kaum: In beiden Fällen geben rund 30% der Befragten an, nicht mehr über die Quelle der Bedrohung berichtet zu haben.
6. Ansätze zur Eindämmung von SLAPPs
A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)
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Der zusätzliche Bedarf an Massnahmen gegen SLAPPs wird von den befragten Rechtsexpertinnen und -experten unterschiedlich beurteilt. Solche, die überwiegend auf der Klägerseite tätig sind, erachten die bestehenden Regelungen – insbesondere jene der ZPO – als ausreichend und verweisen auf die generelle Medienfreundlichkeit des schweizerischen Rechtssystems (Medienprivileg). Hohe Eintrittsbarrieren für die Einleitung von Klagen, wie Kosten, zeitlicher Aufwand und rechtliche Komplexität wirkten zudem bereits abschreckend auf potenzielle Kläger. Zusätzliche Gesetze würden aus dieser Perspektive lediglich einen höheren bürokratischen Aufwand mit sich bringen. Einzelne Vertreterinnen dieser Seite ziehen, gefragt nach rechtlichen Anpassungen, wiederum die Existenz von SLAPPs generell in Zweifel.
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Demgegenüber sehen Rechtsexperten, die vor allem Medien vertreten, die Anwendung der ZPO in der gerichtlichen Praxis als unzureichend an. Sie plädieren für punktuelle Anpassungen bestehender Regelungen, etwa eine frühere richterliche Prüfung auf Missbräuchlichkeit oder die Möglichkeit, offensichtlich missbräuchliche Teile einer Klage frühzeitig auszuscheiden. Auch sie räumen aber ein, dass sich erst im Verlauf eines Verfahrens beurteilen liesse, ob eine Klage missbräuchlich ist. Insbesondere die reformorientierten Medienanwälte betonen, dass die zugrundeliegende Asymmetrie in der Ressourcenverteilung, die ihrer Einschätzung nach SLAPPs kennzeichnen, auf rechtlichem Weg nur eingeschränkt adressierbar sei. Darüber hinaus werden kostenbezogene Lösungsansätze erwähnt, wie beispielsweise eine umfassendere Kostenerstattung zugunsten der Medien, falls diese vor Gericht obsiegen, oder höhere finanzielle Hürden für Kläger.
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Hinsichtlich weitergehender Gesetzesanpassungen, die einen besonderen rechtlichen Status für Medien beinhalten, äussern jedoch beide Seiten Skepsis, da eine stärkere staatliche Einbindung als Risiko für die Medienfreiheit gesehen wird. Schliesslich verweisen mehrere Befragte auf die fehlende Definition von SLAPP im Schweizer Recht als zentrale Herausforderung für Anpassungen der bestehenden Gesetze.
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Viele Befragte können sich auch brancheninterne Massnahmen vorstellen. Genannt werden eine verstärkte Nutzung gemeinsamer Rechtsdienste, der Ausbau bestehender juristischer Unterstützungsangebote für kleinere Medienunternehmen, wie dies bereits der Verband Schweizer Medien (VSM) anbietet, sowie eine branchenweite Etablierung von Haft- und Rechtsschutzversicherungen. Teilweise wird auch die Einrichtung eines gemeinsamen Fonds diskutiert, der beispielsweise von Medienunternehmen, Kantonen und dem Bund getragen werden könnte. Ergänzend werden Wissensaustausch, präventive Massnahmen in der journalistischen Ausbildung, Weiterbildung sowie eine offene Fehler- und Diskussionskultur innerhalb der Branche als Lösungsansätze hervorgehoben.
B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)
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Die redaktionellen Führungskräfte wurden im Rahmen der SLAPP-Studie gefragt, welche Massnahmen zur Eindämmung von SLAPPs ergriffen werden sollten. Insgesamt beantworteten 43 Medienschaffende in Führungspositionen diese Frage (Mehrfachnennungen waren möglich). Am häufigsten werden Änderungen der Gesetzeslage/des Prozessrechts genannt (70%). Jeweils 58% sprechen sich für eine stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie für Schulungen in den Redaktionen aus. 51% befürworten die Nutzung gemeinsamer Rechtsdienste, 47% eine Stärkung des Presserats/der Ombudsstellen, 28% die Einrichtung eines brancheninternen Fonds und 19% die Einführung einer Rechtsschutzversicherung.
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Weiter wurde erhoben, über welche rechtlichen und finanziellen Ressourcen die Befragten im Falle eines SLAPPs verfügten. Insgesamt gaben 46 Personen eine Antwort (Mehrfachnennungen waren möglich). 48% der Befragten geben an, auf einen internen Rechtsdienst zurückgreifen zu können. Jeweils 39% nennen externe Fachanwälte sowie Unterstützung durch das eigene Medienunternehmen. 26% verweisen auf Rechtsschutzversicherungen, 15% auf Unterstützung durch den VSM, 11% auf Gewerkschaften und 9% auf Unterstützung durch andere Medienunternehmen/NGOs.
C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor
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Auch im Gefährdungsmonitor wurden die Medienschaffenden gefragt, für wie nützlich sie interne und externe Unterstützungsangebote im Umgang mit Bedrohungen halten. Von denen, die glauben, über angedrohte oder eingeleitete rechtliche Schritte Opfer von SLAPPs geworden zu sein, halten jeweils über 90% einen internen Rechtsdienst für nützlich. Allerdings geben 23% aller Befragten im Gefährdungsmonitor an, über keinen internen Rechtsdienst zu verfügen. Bezüglich externen Unterstützungsangeboten schätzen beide Gruppen den Rechtsweg über externe Anwälte (⌀91%), präventive Sensibilisierung im Rahmen der journalistischen Ausbildung (⌀90%), Berufsverbände wie Impressum, Syndicom oder SSM (⌀74%) sowie die Ombudsstellen/den Presserat (⌀69%) mehrheitlich als nützlich ein.
IV. Diskussion
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Mit den beiden Studien «Missbräuchliche Gerichtsklagen gegen Schweizer Medienschaffende» (Wyss et al., 2024) und «Gefährdungsmonitor Journalismus Schweiz» (Wyss, Schäfer & Wyss, 2025) liegen erstmals systematische Untersuchungen vor, die das Phänomen SLAPP im Schweizer Mediensektor mithilfe eines Mixed-Methods-Ansatzes erfassen. Während die empirische Evidenz darauf hindeutet, dass SLAPPs in der Schweiz eher selten sind, muss dennoch ihr dysfunktionaler Einfluss auf die journalistische Arbeit sowohl in der journalistischen Praxis als auch im Rechtssystem als Problem aufgefasst werden.
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Jeder SLAPP ist einer zu viel. Selbst vereinzelte Fälle können unverhältnismässig hohe Kosten in Form von Zeit und finanziellen Ressourcen verursachen sowie Selbstzensur oder «chilling effects» hervorrufen. Gefährdet sind besonders kleinere Medienunternehmen.
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Darüber hinaus berühren SLAPPs nicht nur einzelne Redaktionen, sondern stellen auch eine strukturelle Herausforderung für die Medienfreiheit und die journalistische Kontrollfunktionen dar. Werden sie zur gängigen Praxis, drohen ein Vertrauensverlust beim Publikum sowie ein nachhaltiger Rückgang investigativer Berichterstattung. Insgesamt wird die Resilienz des Mediensystems durch SLAPPs herausgefordert.
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Die Ergebnisse aus den beiden Studien verdeutlichen vor allem die definitorischen Schwierigkeiten bei der Identifikation von SLAPPs bzw. bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klagen. Der Nachweis einer missbräuchlichen Intention auf Seiten der Kläger ist besonders schwierig, da die Grenzen zwischen legitimen rechtlichen Ansprüchen und Einschüchterungsversuchen häufig verschwimmen. Dazu kommt, dass viele medienrechtliche Fälle, die möglicherweise tatsächlich als SLAPPs eingestuft werden könnten, bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung in sogenannten aussergerichtlichen Vergleichen beigelegt werden. So hat das Bezirksgericht Zürich seit 2014 im Medienbereich keine Klage aufgrund von Missbräuchlichkeit abgewiesen; über die Hälfte aller Entscheide endete in einem Vergleich (Auskünfte des Bezirksgerichts Zürich; siehe Wyss et al., 2024). Der dennoch weit verbreitete Eindruck einer Zunahme an SLAPPs dürfte auf die seit 2020 massiv erhöhte Berichterstattung über wenige und oftmals die gleichen Fälle zurückzuführen sein (Auswertung Swissdox; siehe Wyss et al., 2024).
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Definitorische Schwierigkeiten zeigen sich auch beim Merkmal der Machtasymmetrie als Kennzeichen von SLAPPs. Unter den in der SLAPP-Studie befragten Rechtsexpertinnen und -experten besteht diesbezüglich keine Einigkeit. Das Merkmal wird von einigen Befragten unter Verweis auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit grundsätzlich als Kriterium abgelehnt. Sie heben ausserdem hervor, dass einige Medienorganisationen über ausreichend finanzielle Ressourcen verfügen und als mächtige Akteure auftreten können.
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Auf definitorische Schwierigkeiten dürfte auch der Befund zurückzuführen sein, dass in der SLAPP-Studie nur wenige der befragten Medienschaffenden in Führungspositionen konkrete Erfahrungen mit SLAPPs berichteten (11 Personen) und lediglich 63 angaben, mit dem Begriff SLAPP überhaupt vertraut zu sein. Demgegenüber gaben im Gefährdungsmonitor 937 Medienschaffende (54% aller Befragten) an, mit der Androhung rechtlicher Schritte konfrontiert zu sein; von diesen stuften 68% solche Drohungen in allen (31%) oder in einzelnen Fällen (37%) als SLAPPs ein.
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Die Mehrheit der in der SLAPP-Studie befragten Rechtsexpertinnen und -experten ist der Auffassung, dass die in der Schweiz bestehenden Gesetze ausreichend sind und von zusätzlichen rechtlichen Regelungen abzusehen ist. Einige Experten, insbesondere Inhouse-Juristen, schlagen dennoch punktuelle rechtliche Massnahmen vor. Diese betreffen neben der Reduktion der finanziellen Belastung für Medienunternehmen durch Prozesskosten auch das Prozessmanagement, insbesondere eine frühzeitige Durchsetzung des Rechtsschutzinteresses gemäss Art. 59 ZPO sowie die Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 131 Abs. 3 ZPO. Vorgeschlagen wird die Einführung von Mechanismen zur frühzeitigen Erkennung potenziell missbräuchlicher Klagen, etwa in Form eines vorgelagerten Prüfverfahrens («Vorprozess») zur beschleunigten Entscheidungsfindung. Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive bestehen jedoch Bedenken bezüglich der Umsetzbarkeit solcher Vorschläge, da die Einführung juristischer Privilegien für journalistische Medien intensive Debatten über die Gleichbehandlung vor Gericht auslösen könnte. Eine Anti-SLAPP-Gesetzesrevision würde zudem die Grundsatzfrage aufwerfen, ob das Persönlichkeitsrecht zugunsten der Medienfreiheit geschwächt werden sollte.
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Beachtenswert sind somit auch Vorschläge für Massnahmen, welche aus Sicht der Befragten von der Medienbranche selbst aufgegriffen werden könnten. Neben dem Vorschlag, in der Branche auf eine frühzeitige Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs hinzuwirken, werden als weitere Massnahmen der vermehrte Einsatz gemeinsamer Rechtsdienste, das Teilen von Rechtsressourcen, eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung sowie die Stärkung von Rechtsberatungen für kleinere Medienhäuser angesprochen. Auch Wissens- und Erfahrungsaustausch, brancheninterne Weiterbildungen bzw. Schulungen und der Gang an die Öffentlichkeit sind als Massnahmen in Angriff zu nehmen, um für das komplexe Thema stärker zu sensibilisieren. Des Weiteren sollte die Idee eines gemeinsamen Fonds diskutiert werden, aus dem betroffene Redaktionen finanzielle Unterstützung beantragen könnten.
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Schliesslich scheint auch aus der Sicht der Studienautoren die relevante Erkenntnis der Besonderheit von SLAPPs im Medienbereich noch zu wenig im Bewusstsein mancher Rechtsexperten angekommen zu sein, dass SLAPPs «mitten ins Herz» des Journalismus zielen. Anders als in anderen Bereichen haben missbräuchliche Klagen oder deren Androhung zur Folge, dass der Journalismus in der Ausübung seiner gesellschaftlichen Kernfunktion beeinträchtigt wird, gesellschaftliche Missstände auf der Grundlage investigativer Recherchen sichtbar zu machen.
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