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«Medien sind eigentlich keine Staatsaufgabe, doch heute habe ich ein entspannteres Verhältnis zur SRG»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 3

Jascha Schneider-Marfels zu seiner Dissertation aus dem Jahr 2004: «Die Rundfunkgebühr in der Schweiz»

Medialex lance une nouvelle série, «Ma dissertation», dont les épisodes seront publiés à intervalles irréguliers. L’idée: des juristes ayant travaillé sur des thèmes relevant du droit des médias reviennent sur leurs réflexions au moment de la rédaction et analysent les effets potentiels de leur dissertation sur la pratique juridique.
Dans le troisième volet de notre série, «Ma dissertation», l’avocat Jascha Schneider-Marfels revient sur son travail de doctorat, dans lequel il avait proposé une diminution de la redevance radio-TV pour qu’il y ait davantage d’espace pour la concurrence. Il y a vingt ans, cette idée avait sa légitimité d’un point de vue libéral. Aujourd’hui en revanche, les rédactions souffrent d’un manque de ressources pour des raisons financières. Certaines stratégies des rédacteurs en chef ne visent pas à répondre à l’intérêt public mais à susciter le plus de «clics» et de «like» possible. Or, dans une démocratie, le financement du journalisme de qualité est une question incontournable. L’initiative à «200 francs, ça suffit» n’y répond pas.

In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 3 schaut Rechtsanwalt Jascha Schneider-Marfels auf seine Doktorarbeit zurück, in der er eine Reduktion der Radio- und Fernsehgebühren gefordert hatte, damit mehr Raum für Wettbewerb entstehe. Was er vor 20 Jahren forderte, habe damals unter liberalen Gesichtspunkten seine Berechtigung gehabt. Heute aber herrsche auf den Redaktionen aus finanziellen Gründen Ressourcenmangel. Es würden als Ausdruck von «Endgame Strategien» Chefredaktoren installiert, für die nicht das öffentliche Interesse, sondern die Anzahl Klicks und Likes das Mass der Dinge sei. Sich mit der Frage zu befassen, wie künftig Qualitätsjournalismus finanziert werden könne, sei im Interesse der Demokratie unerlässlich. Die «Halbierungsinitiative» gebe auf diese Frage keine Antwort.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Sie ist brandaktuell. Ich habe damals über die Rundfunkgebühr geschrieben und die These aufgestellt, dass wir in der Schweiz für den Service Public zu viel bezahlen. Eine der Erkenntnisse bestand darin, eine Reduktion der Radio- und Fernsehgebühren zu fordern, damit mehr Raum für Wettbewerb entstehen kann. Ich habe in diesem Zusammenhang das Problem der Quersubventionierungen im Internetbereich wissenschaftlich untersucht und eine klare Beschränkung des Leistungsauftrags der SRG aus der Verfassung hergeleitet. Die Arbeit setzt sich zudem den «Service Public Régional» auseinander, d.h. den Leistungsauftrag, den die privaten Veranstalter. Folgerichtig wird in der Diss die Regionaljournale im Radio gefordert, weil die Privatradios diesen Informationsauftrag bereits erfüllen. Schliesslich setzt sich die Publikation auch mit den ausländischen Werbefenster auseinander, die als medienpolitischer Fehlgriff bezeichnet werden, der unserem Land erhebliche Gelder entzieht, die wir für den Service Public benötigen könnten.

Da schwingt sehr viel Medienpolitik mit. Was ist aus Ihren Thesen geworden?

Ich habe in meiner Diss die Rundfunkordnung wissenschaftlich aus einem anderen Blickwinkel betrachtet, als es damals üblich war. Mein Doktorvater Rolf H. Weber war in diesem Bereich ein Vorreiter. Er wurde leider vom BAKOM im Rahmen der RTVG-Revision in den 90er-Jahren totgeschwiegen, weil seine Forderungen nach einer Produzentenfinanzierung das Schweizer Mediensystem revolutioniert hätten. Aber: Es hat eine gewisse Wirkung gezeigt, über diese Themenbereiche zu schreiben und die Diskussion mitzugestalten. Die Rundfunkgebühr wurde seither auf CHF 365 pro Jahr und Haushalt gesenkt. Zudem hat die Schweiz im Rahmen der No-Billag-Initiative einen breiten Diskurs über den Service Public geführt. Mit CH-Media haben wir heute im Radio- und TV-Bereich einen Konkurrenten zur SRG in der Schweiz. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die SRG zurückgebunden wurde, was mehr Wettbewerb zulässt. Schliesslich hat auch der Leistungsauftrag, den die regionalen Sender erbringen, unterdessen eine breite Akzeptanz gefunden und ist nicht mehr wegzudenken. Viele meiner Thesen haben sich also bewahrheitet, aber manches ist immer noch im Argen.

Sie sprechen sicher die «SRG-Halbierungsinitiative» an, die wohl dem Sinn und Geist ihrer Dissertation entspricht?

Der Staat soll nur solche Aufgaben wahrnehmen, die Private nicht erfüllen können. Was ich vor 20 Jahren gefordert habe, hatte damals unter liberalen Gesichtspunkten seine Berechtigung und liess sich sehr gut mit dem Subsidiaritätsprinzip begründen. Heute haben wir eine völlig neue Situation. Auf den Redaktionen herrscht aus finanziellen Gründen Ressourcenmangel. Als Ausdruck von «Endgame Strategien» werden Jungspunde als Chefredaktoren installiert, die aus einer anderen Generation stammen. Für sie ist nicht das öffentliche Interesse, sondern die Anzahl Klicks und Likes das Mass der Dinge sind, also das Interesse der Öffentlichkeit. Oder provokativ ausgedrückt: Pure Neugier und Sensationslust. Diese Journalisten stammen aus einer Generation, im welcher der Algorithmus entscheidet, was wichtig, relevant ist und nach oben gespült wird. Wahrheit, Ethik, Moral und Verantwortungsbewusstsein sind dabei bekanntlich nur sehr untergeordnete Parameter. Sie positionieren ihre Redaktion im Spannungsfeld zwischen «Trollen» und «Cancel-Culture». Der Journalismus verliert dadurch an Gehalt und Qualität, was unsere direkte Demokratie gefährdet. Es ist kaum noch rentabel, Redaktionen genügend zu bestücken und Ressourcen in Recherche, Qualität und soliden Journalismus zu investieren. Ich mache den Verlegern überhaupt keinen Vorwurf. Es ist nicht ihre Aufgabe, ein verlustträchtiges Geschäftsmodell zu betreiben. Aber: Die SRG mit einer Halbierung der Gebühren faktisch zu zerschlagen, käme für mich nur dann in Frage, wenn parallel ein Konzept bestünde, wie Qualitätsjournalismus künftig finanziert werden kann. Davon sind die Initianten dieser Initiative aber weit entfernt, weshalb ich diesem Ansinnen zurzeit sehr skeptisch gegenüberstehe und nicht wünsche, dass meine Dissertation für deren Propaganda missbraucht wird.

War Ihre Dissertation auch von konkretem Nutzen für die Rechtspraxis?

Das Bundesgericht hat in BGE 141 II 182 entschieden, dass – entgegen der damaligen Praxis – die Rundfunkgebühr nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Bei der dafür relevanten Frage der Rechtsnatur der Radio- und Fernsehempfangsgebühr hat das Bundesgericht sich auf meine Dissertation gestützt. Dieser Teil meiner Arbeit war eher formeller Natur. An die Mehrwertsteuer hatte ich damals selbst nicht gedacht. Selbstverständlich fühlt man sich «gebauchpinselt», wenn das Bundesgericht die eigene Ansicht teilt.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Ich arbeitete als Journalist selber beim Rundfunk in Basel und habe die Arbeit neben dieser beruflichen Tätigkeit verfasst. Das bedeutete sehr viel Nacht- und Wochenendarbeit. Mein Hauptproblem war, dass es keine Literatur zu diesem Thema gab und mir die SRG nicht wohlgesonnen war, weil ich als Feind betrachtet wurde. Ich stamme aus einer Musikerfamilie und habe den Niedergang des Radioorchesters in Basel erlebt. Der Kulturauftrag hat die SRG damals immer weniger interessiert. Armin Walpen wollte «keinen Service ohne Public» und kopierte die Privaten nach dem Credo «More of the same». Diesem Gebaren, welches meiner Meinung nach nicht dem Auftrag eines öffentlich-rechtlichen Anbieters entspricht, wollte ich wissenschaftlich entgegenhalten. Ich bin urliberal. Aus meiner Sicht hat Walpen mit diesem Kurs den Untergang der SRG eingeleitet. Er wäre besser beraten gewesen, weniger Früchte vom giftigen «Entertainment-Baum» zu verspeisen. Medien und speziell Unterhaltung in den Medien sind eigentlich keine Staatsaufgabe. Heute habe ich ein entspannteres Verhältnis zur SRG. Ich arbeite im Rahmen meiner Tätigkeit für TeleSuisse insbesondere im Urheberbereich gerne mit der SRG zusammen und erlebe deren Protagonisten als hochprofessionell und integer.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Zehn Jahre später publizieren. Ich war mit meinen Thesen in der Schweiz der Zeit voraus. Der öffentliche Diskurs und die politischen Verhältnisse waren noch nicht so weit, um über diese Themen diskutieren zu können. Diese Debatte hat erst später richtig Fahrt aufgenommen.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Ich wollte mit einer wissenschaftlichen Arbeit einen Beitrag zur Veränderung und Verbesserung leisten. Es ging mir nicht darum, einfach ein Thema zu bearbeiten und möglichst viele Quellen einzubauen. Ich strebte eine Neuordnung der Medienlandschaft an, weil ich meine Thesen für richtig hielt. Damals hätte ein Zeitfenster bestanden, alternative Wege für Qualitätsjournalismus zu schaffen, z.B. mittels der Produzentenfinanzierung, die sehr einfach in die digitale Welt übertragbar wäre.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss!

Meine Dissertation hat damals in bürgerlichen Kreisen sehr viel Anklang gefunden. Der damalige FDP-Ständerat Thomas Pfisterer hat meinen Vorschlag, dass die SRG in ihren Büchern zwischen Leistungsauftrag und weiteren Aktivitäten unterscheiden muss, in die damalige parlamentarische Beratung zum RTVG eingebracht. Die FDP hat mich sogar zum Hearing ins Bundeshaus eingeladen. Ich war schon am Bahnhof, als man mich anrief und sagte: «Du musst nicht kommen. Wir haben es begriffen. Wir setzen uns ein, dass es ins Gesetz kommt.»  Art. 36 Abs. 2 RTVG, der diese getrennte Buchhaltung vorschreibt, ist bis heute in Kraft.




Newsletter 05/22

Justizöffentlichkeit, Datenschutz, eine weitere Praxisübersicht und Teil 2 der Serie «Meine Diss»

Liebe Leserin, lieber Leser

«Medialex» verfolgt seit Jahren die Entwicklung der Justizöffentlichkeit in der Schweiz. Neu aufgeschaltet ist ab heute der Beitrag von Patrick Bischoff, Staatsanwalt im Kanton Schwyz, mit dem Titel «Justizöffentlichkeit im schweizerischen Strafprozessrecht». In seiner (kritischen) Auslegeordnung geht der Autor der Frage nach, inwiefern künftige Revisionen der einschlägigen Verfahrensordnungen dem Öffentlichkeitsgrundsatz noch mehr Gewicht verleihen und den Gestaltungsspielraum besser ausschöpfen könnten, beispielsweise bei Verfahren über Zwangsmassnahmen.

Das revidierte Datenschutzgesetz, das auch Medienschaffende angeht, tritt voraussichtlich nächstes Jahr in Kraft. Die darin enthaltenen Verschärfungen dominieren die Diskussion, obwohl die Revision nichts an den grundlegenden, vor gut 30 Jahren definierten Konzepten des Gesetzes geändert hat. In seinem Aufsatz «Die schleichende Emanzipation des Datenschutzes» zeigt Rechtsanwalt Christian Drechsler auf, dass die herkömmlichen Konzepte als dogmatischer Unterbau des Gesetzes im Zeitalter von künstlicher Intelligenz und dergleichen zusehends ausgedient haben und man den Datenschutz langfristig konzeptionell auf neue Beine stellen muss.

Weiter setzen wir die Reihe der Rechtsprechungsübersichten des vergangenen Jahres fort. Rechtsanwältin Miriam Mazou und MLaw Lionel Hulliger analysieren im Beitrag «Le Tribunal fédéral est très exigeant quant à la motivation des recours» die aus medienrechtlicher Sicht wichtigen Entscheide des Bundesgerichts, aber auch Urteile kantonaler Gerichte zum Straf- und zum Strafprozessrecht.

In der Serie «Meine Diss», in der Juristinnen und Juristen, die zu einem medienrechtlichen Thema dissertiert haben, auf ihre damalige Arbeit zurückblicken, macht sich heute Rechtsanwalt Michael Schweizer Gedanken über seine vor über 10 Jahren erschienene Doktorarbeit zum Thema «Recht am Wort». Sein Beitrag trägt den Titel «Streiten sich Journalist und Politikerin um ein Interview? Das landet bestimmt nicht vor Gericht».

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter (06/22) erscheint in der ersten Juliwoche.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Justizöffentlichkeit im schweizerischen Strafprozessrecht

Eine (kritische) Auslegeordnung

Patrick Bischoff, Dr. iur., Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Ersatzrichter am Bezirksgericht Dielsdorf

Résumé: Cette analyse présente un aperçu systématique  (et critique) de la manière dont la transparence de la justice est garantie, en théorie selon le droit de procédure pénale suisse, et en réalité. L’auteur examine la conformité de la pratique avec le cadre légal mais se demande aussi si cette pratique va au-delà des standards minimaux prévus par le droit international et par le droit constitutionnel. Il pose ensuite la question de savoir si le législateur, lors de prochaines révisions des codes de procédure, pourrait donner encore plus de poids au principe de transparence et exploiter la marge de manœuvre permise, par exemple dans les procédures sur les mesures de contrainte (voir N 33 pp.).

Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag gibt einen systematischen Überblick über die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Justizöffentlichkeit im schweizerischen Strafprozessrecht. Dabei untersucht der Autor sowohl deren Übereinstimmung mit höherrangigem Recht als auch, ob sie über den völker- und verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Mindeststandard hinausgeht und inwiefern der Gesetzgeber im Zuge künftiger Revisionen der einschlägigen Verfahrensordnungen dem Öffentlichkeitsgrundsatz noch mehr Gewicht einräumen und entsprechenden Gestaltungsspielraum ausschöpfen könnte, beispielsweise bei Verfahren über Zwangsmassnahmen (siehe Rn. 33 ff.).

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung     Rn 1

II. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen
     1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz     5
     2. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen    
          A. Nicht öffentliche Urteilsberatung     13
          B. Nicht öffentliche Urteilsverkündung     18
          C. Nicht öffentliches Vorverfahren     26
          D. Nicht öffentliches Zwangsmassnahmenverfahren     33
          E. Nicht öffentliches Beschwerde- und schriftliches Berufungsverfahren   49
          F. Nicht öffentliches Strafbefehlsverfahren     62
     3. Gerichtlich angeordnete Ausnahmen
          A. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung     67
          B. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen eines Verfahrensbeteiligten     69
          C. Bei (zu) grossem Andrang     73
          D. Kompensationsmassnahmen     78
          E. Rechtsschutz     91

III. Zusammenfassende Schlussbetrachtung     101

Der Erstabdruck dieses Aufsatzes erfolgte in der Richterzeitung 2021/4.

 

I. Einleitung

1

Im schweizerischen Strafprozessrecht gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz, soweit er nicht durch das Gesetz selbst generell oder auf Anordnung des Gerichts im Einzelfall eingeschränkt oder sogar gänzlich aufgehoben wird.

2

Nachfolgend werden zunächst der Öffentlichkeitsgrundsatz als elementare Verfahrensmaxime sowie hernach Arten, Möglichkeiten und Dimensionen der gesetzlich vorgesehenen oder gerichtlich angeordneten Ausnahmen davon dargestellt und kritisch gewürdigt.

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Dabei wird in erster Linie von der sich aus den einschlägigen völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben ableitenden und diese konkretisierenden Gesetzesbestimmung von Art. 69 Abs. 1 StPO (Öffentlichkeitsgrundsatz) ausgegangen und werden sodann die entsprechenden Ausnahmebestimmungen von Art. 69 Abs. 2–4 StPO (gesetzlich vorgesehene Ausnahmen) bzw. Art. 70 Abs. 1–4 StPO (gerichtlich angeordnete Ausnahmen) thematisiert.

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Demgegenüber erfahren die in der Strafprozessordnung bei den allgemeinen Verfahrensregeln ebenfalls unter dem Abschnitt «Öffentlichkeit» statuierten Bestimmungen betreffend Bild- und Tonaufnahmen (Art. 71 StPO) sowie Gerichtsberichterstattung (Art. 72 StPO) vorliegend keine Abhandlung.

II. Der Öffentlichkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen

1. Der Öffentlichkeitsgrundsatz

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Die einleitende Qualifikation des Öffentlichkeitsgrundsatzes als elementare Verfahrensmaxime kommt nicht von ungefähr, ist dieser in seinen Grundzügen doch schon völker- und verfassungsrechtlich verankert.

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Gemäss Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV haben Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung stets öffentlich zu sein, sofern nicht die Wahrung etwa der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft, der Moral, der Privatsphäre von Prozessparteien, der Interessen von Jugendlichen o.dgl. dagegen sprechen.

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Die Art. 69 f. StPO übernehmen diesen Kerngehalt, konkretisieren ihn und präzisieren insbesondere die gesetzlich vorgesehenen und gerichtlich angeordneten Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz im Vorverfahren sowie im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren. Gleiches tut Art. 14 JStPO, wenngleich es sich im Jugendstrafverfahren gerade umgekehrt verhält, d.h. Öffentlichkeit nicht nur im Vorverfahren, sondern auch vor erster und zweiter Instanz die Ausnahme ist.[1] Art. 59 BGG schliesslich ist das Pendant für das drittinstanzliche Gerichtsverfahren.

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Mit der Statuierung des Öffentlichkeitsgrundsatzes soll m.E. in erster Linie Publikumsöffentlichkeit (einschliesslich Medienöffentlichkeit) geschaffen werden, welche v.a. im gerichtlichen Entscheidverfahren zum Tragen kommt. Dies im Gegensatz zur Parteiöffentlichkeit, welche im Vor- bzw. Beweisverfahren dominiert. Dass der Öffentlichkeitsgrundsatz primär auf Publikumsöffentlichkeit abzielt, ergibt sich ja nur schon daraus, dass Parteiöffentlichkeit doch eher als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 StPO erscheint und demzufolge ein Anwesenheits-, Teilnahme- und Mitwirkungsrecht darstellt, was sich auch an Gesetzesbestimmungen wie Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 4 Abs. 2 JStPO oder Art. 56 Abs. 1 BGG zeigt.[2]

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Mit der Schaffung von Publikumsöffentlichkeit soll jeder interessierten Person[3] die Möglichkeit gegeben werden, einem (mündlichen) Gerichtsverfahren beiwohnen zu können, d.h. zunächst die Gerichtsverhandlung vor Ort live mitzuverfolgen und hernach vom gefällten Urteil Kenntnis zu erhalten. Damit werden gleich mehrere Schutzzwecke verfolgt:[4]

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Zum einen soll der formelle Ablauf der Gerichtsverhandlung transparent gemacht werden. Jede interessierte Person soll Zugang zum Gerichtssaal haben und sich dort vom ordnungsgemässen Gerichtsbetrieb, von der verantwortungsvollen Ausübung des Richteramts und von der korrekten Behandlung der Verfahrensbeteiligten mit ihren eigenen Augen und Ohren überzeugen können. Geschützt werden dadurch in erster Linie die Verfahrensbeteiligten – auch wenn diese die Publikumsöffentlichkeit oft vielmehr als Fluch denn als Segen empfinden dürften.[5]

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Zum anderen soll der materielle Gehalt des Urteilsspruchs kontrolliert werden können. Jede interessierte Person soll wissen dürfen, wie eine Gerichtsverhandlung ausgegangen und mit welcher Begründung das Gericht zu seinem Urteil gelangt ist, was eine Absage an jede Form von geheimer Kabinettsjustiz bedeutet. Geschützt wird dadurch v.a. die Allgemeinheit in ihrem Anspruch zu erfahren, wie das Recht verwaltet bzw. angewendet wird. Daraus kann jedoch kein Anspruch Dritter auf Akteneinsicht abgeleitet werden, steht dem doch das Amtsgeheimnis entgegen (Art. 73 Abs. 1 StPO).[6]

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Darüber hinaus sind eine transparente Rechtspflege und eine demokratisch kontrollierte Rechtsprechung aber auch unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Allgemeinheit der Judikative das nötige Vertrauen und ihren Urteilen die nötige Akzeptanz entgegenbringt, was ultimativ der (Wieder-)Herstellung des Rechtsfriedens dient.

2. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen

A. Nicht öffentliche Urteilsberatung

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Mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz, wie er sich aus den einschlägigen völker- und verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergibt, lässt sich daraus lediglich ein Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und eine öffentliche Urteilsverkündung, nicht aber auch ein Anspruch auf eine öffentliche Urteilsberatung ableiten. Es ist somit in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, dass die Strafprozessordnung bei der Umsetzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zwar die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung vorsieht, die Öffentlichkeit der Urteilsberatung aber explizit davon ausnimmt (Art. 69 Abs. 1 StPO).

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Soweit frühere kantonale Prozessordnungen eine öffentliche Urteilsberatung vorsahen bzw. Art. 59 Abs. 1 BGG dies für das Verfahren vor Bundesgericht noch immer vorsieht, gingen diese Erlasse bzw. geht das Bundesgerichtsgesetz also über den völker- und verfassungsrechtlichen Mindeststandard hinaus.

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Es erstaunt m.E., dass völker- und verfassungsrechtlich keine öffentliche Urteilsberatung vorgesehen ist und die Strafprozessordnung eine solche sogar explizit ausschliesst, stellt der richterliche Diskurs ja das Herzstück des Rechtsfindungsprozesses dar und müsste er als solcher doch gerade publik gemacht werden, um der vom Öffentlichkeitsgrundsatz bezweckten transparenten Rechtspflege und demokratisch kontrollierten Rechtsprechung auch wirklich zum Durchbruch zu verhelfen.[7]

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Verschiebt man den Fokus weg von der Rechtstheorie hin zur Rechtspraxis, werden immerhin gute Gründe ersichtlich, die gegen eine öffentliche Urteilsberatung sprechen. Denn richterlicher Diskurs und Rechtsfindungsprozess können wohl nur dann als maximal unabhängig, unbeeinflusst und ergebnisoffen bezeichnet werden, wenn die Richterinnen und Richter im Rahmen der Urteilsberatung nicht jedes Wort und jede Erwägung auf die «Goldwaage» legen müssen, sondern sich frei von äusseren Hemmnissen äussern können.[8] Als solche zu nennen wären etwa Bedenken, vor Parteien und Publikum sich wegen sachverhaltlicher oder rechtlicher Unklarheiten oder Schwierigkeiten die Blösse zu geben, von Mitrichterinnen und Mitrichtern korrigiert oder sogar belehrt zu werden oder – mit Blick auf eine von ihrer Wiederwahl abhängige Richterschaft – eine juristisch zwar als korrekt empfundene, aufgrund ihrer politischen Implikationen bei der eigenen Partei bzw. Wählerbasis jedoch unpopuläre Auffassung zu vertreten.

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Nichtsdestotrotz erscheint es opportun, das vorbeschriebene Spannungsverhältnis jedenfalls dann zu Gunsten von Transparenz und demokratischer Kontrolle aufzulösen, wenn ein oberstes Gericht betroffen ist. Wo Richterinnen und Richter Leitentscheide verantworten, die nicht nur die gesamte Judikative binden, sondern darüber hinaus auch die anderen Staatsgewalten tangieren, soll für jedermann ersichtlich und nachvollziehbar sein, wie und mit welcher Begründung deren Urteile zustandekommen, und ist demzufolge auch die Urteilsberatung öffentlich zu machen.

B. Nicht öffentliche Urteilsverkündung

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Wenngleich Art. 69 Abs. 1 StPO im Grundsatz eine öffentliche Urteilsverkündung vorsieht, besteht nach Art. 69 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, davon abzusehen, sofern die Parteien vorgängig darauf verzichtet haben. Diesfalls haben interessierte Personen aber von Gesetzes wegen Anspruch darauf, in das Urteil Einsicht nehmen zu können.

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Mit Blick auf seine Formulierung ist Art. 69 Abs. 2 StPO m.E. missverständlich, wird doch der Eindruck erweckt, als könnten die Parteien und das Gericht frei wählen, ob sie eine öffentliche Urteilsverkündung durchführen wollten oder nicht. Dem steht jedoch nicht nur Art. 84 Abs. 1 StPO entgegen, wonach einer öffentlichen Gerichtsverhandlung eine öffentliche Urteilsverkündung mit mündlicher Urteilseröffnung und -begründung zu folgen hat. Es tut dies auch Art. 84 Abs. 3 StPO, wonach ein Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung und -begründung nur dann zulässig ist, wenn das Gericht sein Urteil nicht sofort fällen kann, die mündliche Urteilseröffnung und -begründung anlässlich einer extra dafür neu anzusetzenden Verhandlung nachgeholt werden müsste und die Parteien wegen dieses Mehraufwands für alle Beteiligten darauf verzichten. Entsprechend muss m.E. auch die Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StPO auf diesen Ausnahmefall beschränkt sein.

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Mit Blick auf seinen materiellen Gehalt ist Art. 69 Abs. 2 StPO hingegen nicht zu beanstanden. Will der Öffentlichkeitsgrundsatz Publikumsöffentlichkeit schaffen und führen bei Parteien und Gericht liegende Gründe dazu, dass ausnahmsweise keine öffentliche Urteilsverkündung stattfindet, so ist es nur folgerichtig, wenn jeder interessierten Person als Ersatz für eine mündliche Urteilseröffnung und -begründung der Anspruch eingeräumt wird, in das Urteil Einsicht nehmen zu können. Andernfalls hätten es Parteien und Gericht in der Hand, den Öffentlichkeitsgrundsatz als auch die Allgemeinheit schützende elementare Verfahrensmaxime teilweise ausser Kraft zu setzen bzw. deren Schutzzweck einer demokratisch kontrollierten Rechtsprechung auszuhebeln.

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Vor diesem Hintergrund erscheint es so richtig wie nötig, dass Art. 69 Abs. 2 StPO den vorbeschriebenen ersatzweisen Anspruch interessierter Personen, in nicht mündlich eröffnete und begründete Urteile Einsicht nehmen zu können, auf Strafbefehle ausdehnt.[9] Richtig deshalb, weil ein Strafbefehl mit Eintritt der Rechtskraft die Qualität eines gerichtlichen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) und sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Urteil unterscheidet, das ohne öffentliche Urteilsverkündung ergangen ist. Nötig deshalb, weil im Gegensatz zur Grundkonstellation von Art. 69 Abs. 2 StPO, wo es nach einer immerhin noch öffentlichen Gerichtsverhandlung zu keiner öffentlichen Urteilsverkündung mehr kommt, in der Strafbefehlskonstellation ja schon das Verfahren, das zum Erlass eines Strafbefehls führt, nicht öffentlich ist.[10] Ohne Art. 69 Abs. 2 StPO hätte es die Staatsanwaltschaft also in der Hand, die grosse Masse von Strafsachen, die mit einem Strafbefehl abgeschlossen werden können, durch Wahl dieser Erledigungsform selbst einem Minimum an demokratischer Kontrolle zu entziehen.

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Und so ist es nur konsequent, wenn das Bundesgericht Art. 69 Abs. 2 StPO sinngemäss auch auf Verfahren anwendet, welche mit einer Einstellungsverfügung erledigt worden sind, ist eine solche mit Eintritt der Rechtskraft doch ebenso einem (freisprechenden) Urteil gleichzusetzen (Art. 320 Abs. 4 StPO).[11]

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Kommt es zu keiner öffentlichen Urteilsverkündung mit mündlicher Urteilseröffnung und -begründung und tritt an deren Stelle der Anspruch interessierter Personen, in das Urteil, den Strafbefehl oder die Einstellungsverfügung Einsicht nehmen zu können, so kann die zuständige Strafbehörde diesem surrogatsweise etwa durch Auflage des Entscheids in der Gerichts- bzw. Amtskanzlei, durch Aushändigung einer Kopie an ersuchende Personen, durch Zustellung einer Kopie an Gerichtsberichterstatter oder durch Publikation im Internet gerecht werden. Solche Surrogate lässt auch der EGMR in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK kompatibel gelten.[12]

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Aus der ratio legis sowohl der völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch von Art. 69 Abs. 2 StPO muss sich freilich ein umfassender Surrogatsanspruch ergeben, der jeder interessierten Person das Recht gibt, Einsicht in den vollständigen Entscheid nehmen zu können, soweit nicht berechtigte bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Verfahrensbeteiligten entgegenstehen, denen in aller Regel aber mit massvollen Anonymisierungen, Schwärzungen oder Auslassungen Rechnung getragen werden kann.[13]

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Entsprechend geht es auch nicht an, den Surrogatsanspruch nur Personen zuzugestehen, die ein – wie auch immer zu definierendes – berechtigtes bzw. schutzwürdiges Interesse für die Einsichtnahme geltend machen können, wenngleich die bundesgerichtliche Rechtsprechung das bei Strafbefehlen nach wie vor tut.[14]

C. Nicht öffentliches Vorverfahren

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Vom Öffentlichkeitsgrundsatz weitestgehend ausgenommen ist das Vorverfahren (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO).

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Dies erscheint aus dreierlei Gründen sachgerecht:

Erstens wird im Ermittlungs- und Untersuchungsstadium noch nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verhandelt, so dass schon aus völker- und verfassungsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit für Publikumsöffentlichkeit besteht.[15]

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Zweitens geht es im Ermittlungs- und Untersuchungsstadium in erster Linie darum, einem initialen Tatverdacht nachzugehen, d.h. den genauen Sachverhalt zu klären bzw. in diesem Zusammenhang möglichst frei von äusseren Einflüssen belastende und entlastende Beweise zu erheben, um so möglichst nahe an die objektive Wahrheit heranzukommen (Art. 6 StPO). Dies verlangt zwar in der Regel nach Parteiöffentlichkeit, wohingegen Publikumsöffentlichkeit offenkundig heikel wäre, weil der Zweck des Vorverfahrens dadurch gerade gefährdet werden könnte.[16]

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Drittens ist es ohne weiteres denkbar und kommt es in der Praxis häufig vor, dass sich ein initialer Tatverdacht im Zuge der getätigten Ermittlungen und Untersuchungen abschwächt oder gar verflüchtigt, was dann zu einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Vorverfahrens führt, so dass auch die Unschuldsvermutung und Gründe des Persönlichkeitsschutzes gegen ein publikumsöffentliches Vorverfahren sprechen.[17]

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Die Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens wird denn auch nicht durchbrochen, wenn interessierten Personen ein Anspruch eingeräumt wird, in Einstellungsverfügungen Einsicht nehmen zu können. Dabei geht es nämlich nicht mehr um die Sicherung des Ermittlungs- und Untersuchungszwecks, um die Unschuldsvermutung oder um den Persönlichkeitsschutz, sondern ist dies vielmehr die Konsequenz der qualitativen Gleichstellung einer Einstellungsverfügung mit einem freisprechenden Urteil (Art. 320 Abs. 4 StPO).[18]

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Soweit Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO von der Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens eine Ausnahme macht, indem Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit vorbehalten bleiben, kann man sich m.E. fragen, ob es sich dabei tatsächlich um eine Ausnahmeregelung handelt und ob es diesen Gesetzesvorbehalt überhaupt braucht. Denn damit soll ja gerade keine Publikumsöffentlichkeit im Hinblick auf Transparenz oder demokratische Kontrolle geschaffen werden, sondern geht es vielmehr darum, den Strafbehörden zu Fahndungs- oder Orientierungszwecken ein Instrument zur Information der Öffentlichkeit in die Hand zu geben, wie es sich freilich weit detaillierter auch aus Art. 74 Abs. 1 und 2 StPO sowie aus Art. 211 Abs. 1 StPO ergibt.[19]

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M.E. weisen Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 74 Abs. 1 und 2 StPO also eine gänzlich verschiedene ratio legis auf, so dass der vermeintlichen Ausnahmeregelung in ersterer Bestimmung in Tat und Wahrheit gar keine eigenständige Bedeutung zukommt, so dass sie ersatzlos gestrichen werden könnte. Dies umso mehr, als sich letztere Bestimmung nicht nur auf das Vorverfahren beschränkt, sondern das gesamte Strafverfahren abdeckt und somit gleichermassen für Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gilt.

D. Nicht öffentliches Zwangsmassnahmenverfahren

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Vom Öffentlichkeitsgrundsatz vollständig ausgenommen ist das Zwangsmassnahmenverfahren (Art. 69 Abs. 3 lit. b StPO).

34

Soweit ersichtlich, wird diese Bestimmung von Lehre und Rechtsprechung nicht weiter hinterfragt, was daran liegen dürfte, dass sie mit geltendem Völker- und Verfassungsrecht in Einklang steht und dass das Zwangsmassnahmenverfahren als Teil des Vorverfahrens betrachtet wird,[20] so dass sämtliche Argumente für dessen Nichtöffentlichkeit auch für das Zwangsmassnahmenverfahren gelten.[21]

35

So schreibt Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung ja lediglich in Fällen vor, in denen ein Gericht über eine strafrechtliche Anklage entscheidet, mithin also gerade nicht in Fällen, in denen ein Gericht «nur» über die Anordnung von Massnahmen befindet, mit denen der Zweck des Vorverfahrens sichergestellt werden soll.[22]

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Und auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK sowie Art. 31 Abs. 3 BV schreiben lediglich vor, dass eine während laufendem Verfahren inhaftierte Person unverzüglich einer richterlichen Behörde vorgeführt werden muss und Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftsituation innert angemessener bzw. kurzer Frist hat, nicht aber, dass dies im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens geschehen müsste.[23]

37

Weiter versteht sich mit Blick auf die gerichtliche Anordnung bzw. Genehmigung geheimer Zwangsmassnahmen wie etwa einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 274 StPO) oder einer verdeckten Ermittlung (Art. 289 StPO) von selbst, dass es hier vorab den Ermittlungs- und Untersuchungszweck zu schützen gilt, welcher nur schon bei einer parteiöffentlichen, erst recht aber bei einer publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlung und Entscheidverkündung offenkundig unterlaufen würde.[24]

38

M.E. wäre es jedoch angezeigt, bei der gerichtlichen Anordnung bzw. Verlängerung nicht geheimer Zwangsmassnahmen, namentlich von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, über den völker- und verfassungsrechtlichen Mindeststandard sowie vorverfahrensspezifische Argumente hinaus zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen:

39

Art. 69 Abs. 3 lit. b StPO wird für das Haftverfahren durch Art. 225 Abs. 1 StPO und Art. 227 Abs. 6 StPO (Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft) sowie Art. 229 Abs. 3 lit. a und b StPO (Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft) konkretisiert, indem explizit festgehalten wird, dass auch eine mündliche Gerichtsverhandlung und Entscheidverkündung vor dem Zwangsmassnahmengericht unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit stattfinden. Der Grund dafür sind unzweifelhaft vorverfahrensspezifische Argumente (Sicherung des Ermittlungs- und Untersuchungszwecks, Unschuldsvermutung, Persönlichkeitsschutz).[25]

40

Es steht denn auch ausser Frage, dass eine mündliche Gerichtsverhandlung und Entscheidverkündung vor dem Zwangsmassnahmengericht unter Zulassung der Publikumsöffentlichkeit das Risiko bärgen, dass durch Bekanntwerden der beschuldigten Person, der im Raum stehenden Tatvorwürfe und weiterer fallbezogener Details der Ermittlungs- und Untersuchungszweck gefährdet sein könnte. Hinzu kämen Bedenken, wie ein publikumsöffentliches Haftverfahren punkto Kommunikation, Organisation und Sicherheit auszugestalten wäre.

41

Demgegenüber erscheint es aber schon fast zynisch, den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit im Haftverfahren unter Berufung auf die Unschuldsvermutung und den Persönlichkeitsschutz zu begründen,[26] gibt es doch keine andere Zwangsmassnahme, die mit der Unschuldsvermutung und dem Persönlichkeitsschutz so sehr in einem Spannungsverhältnis, ja sogar im Widerspruch steht, wie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Denn deren Anordnung bzw. Verlängerung bedeutet für die beschuldigte Person nicht nur einen massiven Grundrechtseingriff, sondern hat für diese klarerweise auch Strafcharakter. Sei dies wegen der äusserst strengen Ausgestaltung des Haftregimes, dessen Strenge den normalen Strafvollzug bei weitem übertrifft. Sei dies wegen der sich aus einer Inhaftierung stets ergebenden Vorverurteilung und deren familiären, sozialen und wirtschaftlichen Folgen (Abwenden von Familie und Freunden, Rufschädigung, Stellenverlust etc.). Und all dies, obschon die Täterschaft der beschuldigten Person sowie Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des ihr vorgeworfenen Verhaltens noch gar nicht gerichtlich beurteilt, geschweige denn rechtskräftig festgestellt wurden.

42

Daraus ergibt sich nicht nur, dass die Unschuldsvermutung und der Persönlichkeitsschutz als Argumente für einen Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit im Haftverfahren offensichtlich nicht taugen, sondern dass das Fehlen von Publikumsöffentlichkeit im Haftverfahren recht eigentlich unhaltbar ist: Ausgerechnet dort, wo die beschuldigte Person einen objektiv massiven Grundrechtseingriff und eine subjektiv drastische Bestrafung erfährt, sie als Rechtsunterworfene mithin die volle Härte und Macht der Staatsgewalt zu spüren bekommt, soll der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht zum Tragen kommen, sollen Transparenz und demokratische Kontrolle verzichtbar sein?

43

Dieser Umstand ist – pointiert ausgedrückt – noch umso fataler, wenn Zwangsmassnahmengerichte den eigentlichen Sinn und Zweck ihres Daseins nicht verstehen und sich vielmehr zu Feigenblättern der Staatsanwaltschaften machen, sprich deren Haft(verlängerungs)anträge unkritisch durchwinken, anstatt sie kritisch zu hinterfragen, sich auch mit den konträren Argumenten der Verteidigung auseinanderzusetzen und etwa durch Befristungen (Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO), Anweisungen an die Staatsanwaltschaften (Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen (Art. 226 Abs. 4 lit. c StPO) gestaltend ins Haftverfahren einzugreifen. Solchen Zwangsmassnahmengerichten wird von den Rechtsunterworfenen denn auch keine echte Legitimität attestiert und ihren Entscheiden keine echte Akzeptanz entgegengebracht.

44

Nun versteht sich von selbst, dass Zwangsmassnahmengerichte, die sich mit diesem Vorwurf konfrontiert sehen, ihn vehement in Abrede stellen.[27] Wer wie der Autor dieses Beitrags aber nicht nur die Gerichts- und Strafverfolgungsperspektive kennt, sondern auch über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger verfügt, kommt nicht umhin einzugestehen, dass besagter Vorwurf des öfteren aus gutem Grund erhoben wird.

45

Das letztlich also bestehende Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel der Sicherung des Ermittlungs- und Untersuchungszwecks einerseits und dem Bedürfnis nach Transparenz und demokratischer Kontrolle auch im Haftverfahren andererseits liesse sich freilich einfach auflösen: durch sinngemässe Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StPO.[28]

46

Denn wieso soll bei einem Sachurteil, das ohne öffentliche Urteilsverkündung mit mündlicher Urteilseröffnung und -begründung ergangen ist, der ersatzweise Anspruch interessierter Personen bestehen, in das Erkenntnis Einsicht nehmen zu können, bei einem nicht minder gewichtigen Haftentscheid, der auf dieselbe Art und Weise ergangen ist, aber nicht? Zwar mag sich diese Differenzierung de lege lata so aus der Strafprozessordnung ergeben, gerechtfertigt ist sie mit Blick auf die ratio legis des Öffentlichkeitsgrundsatzes aber nicht.[29]

47

Dies noch umso weniger, als ja auch ein Haftentscheid anonymisiert, geschwärzt oder mit Auslassungen versehen in der Gerichtskanzlei aufgelegt, in Kopie ersuchenden Personen ausgehändigt, unter Auflagen Gerichtsberichterstattern zugestellt oder im Internet publiziert werden könnte. Weder würde der Ermittlungs- und Untersuchungszweck unterlaufen, noch würden berechtigte bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Verfahrensbeteiligten verletzt. Umgekehrt würde zumindest ein Minimum an aktuell fehlender, aus rechtsstaatlicher Sicht aber dringend nötiger Transparenz und demokratischer Kontrolle geschaffen.

48

Es bleibt somit zu hoffen, dass der Gesetzgeber de lege ferenda entsprechende Anpassungen der Strafprozessordnung in die Wege leiten wird. Soweit sich für die Zwangsmassnahmengerichte daraus ein administrativer Mehraufwand ergäbe, wäre dieser jedenfalls kein valables Argument gegen eine entsprechende Gesetzesänderung, würde er sich doch in engen Grenzen halten und wäre er mit Blick auf den weitaus gewichtigeren Zugewinn an Rechtsstaatlichkeit, Legitimität und Akzeptanz zu Gunsten der Zwangsmassnahmengerichte und ihrer Entscheide fraglos in Kauf zu nehmen.

E. Nicht öffentliches Beschwerde- und schriftliches Berufungsverfahren

49

Vom Öffentlichkeitsgrundsatz ebenfalls vollständig ausgenommen sind sodann das Beschwerdeverfahren und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, das Berufungsverfahren (Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO).

50

Diese Bestimmung vermag in doppelter Hinsicht nicht zu überraschen: Zum einen impliziert schon Art. 69 Abs. 1 StPO, wonach mündliche Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht publikumsöffentlich sind, dass schriftliche Verfahren wie das Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO) und das schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren (Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO) es umgekehrt nicht sind. Zum anderen wäre auch schwer vorstellbar, wie ein schriftliches bzw. schriftlich durchgeführtes Verfahren als solches publikumsöffentlich ausgestaltet werden könnte.[30]

51

Vorab stellt sich aber auch hier die Frage, ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist, wenn Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO das Beschwerdeverfahren und das schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren vom Öffentlichkeitsgrundsatz ausnimmt.

52

Für das Beschwerdeverfahren ist die Antwort rasch gefunden; es kann mutatis mutandis auf das nicht öffentliche Zwangsmassnahmenverfahren verwiesen werden:[31] Da Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung lediglich für den Fall vorschreibt, dass ein Gericht über eine strafrechtliche Anklage entscheidet, braucht das Verfahren vor einem Gericht, das «nur» prozessuale Entscheide, Verfahrenshandlungen und Anordnungen betreffend Massnahmen zur Sicherung des Zwecks des Vorverfahrens überprüft, nicht publikumsöffentlich zu sein.

53

Für das schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren liegt die Antwort weniger auf der Hand, sondern ergibt sich erst mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR: Danach kann aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nämlich nicht abgeleitet werden, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz vor sämtlichen Gerichtsinstanzen zum Tragen kommen müsste, und besteht in Strafverfahren ein Anspruch auf Publikumsöffentlichkeit auch nur insoweit, als ein Gericht über Tat- und Rechtsfragen bzw. damit zusammenhängend über Schuld und Unschuld zu entscheiden hat. Stets sollen aber das Strafverfahren als Ganzes und die Umstände des Einzelfalles mitberücksichtigt werden.[32]

54

Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint es somit unproblematisch, wenn ein Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt wird, sofern einerseits ein publikumsöffentliches erstinstanzliches Gerichtsverfahren stattgefunden hat und andererseits das Berufungsgericht keine umfassende Klärung von Tat- und Rechtsfragen mehr vornehmen muss, mithin nicht mehr Schuld- und Strafpunkt im Zentrum stehen, wenn bloss noch Nebensanktionen bzw. Nebenmassnahmen, Zivilforderungen oder Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten sind, wenn es sich um eine Strafsache von geringer Bedeutung handelt oder wenn sich keine Fragen zur beschuldigten Person mehr stellen, die einen persönlichen Eindruck von ihr verlangen.[33]

55

Diesen Anforderungen genügt die Strafprozessordnung, indem sie einerseits stets ein publikumsöffentliches erstinstanzliches Gerichtsverfahren vorsieht (Art. 69 Abs. 1 StPO), andererseits schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren nur zulässt, wenn ausschliesslich noch Rechtsfragen zu entscheiden sind, der Zivilpunkt angefochten ist, Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bildeten und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Vergehens oder Verbrechens beantragt wird oder Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a–e StPO) oder wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist und die Parteien mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a–b StPO).

56

Im Ergebnis ist Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO im Zusammenspiel mit Art. 69 Abs. 1 StPO und Art. 397 Abs. 1 StPO bzw. Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO also mit höherrangigem Recht vereinbar.[34]

57

Wenn Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO das Beschwerdeverfahren und das schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren vom Öffentlichkeitsgrundsatz ausnimmt, sind damit freilich nur die Verfahren als solche gemeint. Gemäss Art. 390 Abs. 5 StPO besteht aber auch in schriftlichen bzw. schriftlich durchgeführten Verfahren die Möglichkeit, im Bedarfsfall auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird entsprechend verfahren, so ist diese nach herrschender Lehre und Rechtsprechung publikumsöffentlich im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StPO durchzuführen.[35]

58

M.E. wäre es jedoch angezeigt, das Beschwerdeverfahren und das schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren auch über die Ausnahmefälle von Art. 390 Abs. 5 StPO hinaus weiter zu öffnen:

59

Mit Blick auf das Beschwerdeverfahren kann abermals auf das nicht öffentliche Zwangsmassnahmenverfahren verwiesen werden:[36] Was dort dafür spricht, bei der gerichtlichen Anordnung bzw. Verlängerung nicht geheimer Zwangsmassnahmen, namentlich von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, aktuell fehlende, aus rechtsstaatlicher Sicht aber dringend nötige Transparenz und demokratische Kontrolle zu schaffen, gilt selbstredend auch für das Rechtsmittelverfahren, in welchem solche Anordnungen bzw. Verlängerungen überprüft werden.

60

Und mit Blick auf das schriftlich durchgeführte Berufungsverfahren kann auf die nicht öffentliche Urteilsverkündung verwiesen werden:[37] Dort wurde aufgezeigt, dass es sich mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz nicht vereinbaren liesse, wenn es die Parteien und das Gericht in der Hand hätten, diese auch die Allgemeinheit schützende elementare Verfahrensmaxime teilweise ausser Kraft zu setzen bzw. deren Schutzzweck einer demokratisch kontrollierten Rechtsprechung auszuhebeln, indem sie auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichten. Wieso soll es in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO, wo alleine das Berufungsgericht, teilweise mit dem Einverständnis der Parteien, über die Schriftlichkeit und damit Nichtöffentlichkeit des Berufungsverfahrens entscheidet, anders sein?

61

Im Ergebnis würde sich m.E. somit auch beim Beschwerdeverfahren und beim schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren eine sinngemässe Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StPO als nicht nur sachgerecht, sondern unter rechtsstaatlichen Aspekten geradezu geboten erweisen.[38]

F. Nicht öffentliches Strafbefehlsverfahren

62

Zu guter Letzt ist vom Öffentlichkeitsgrundsatz auch noch das Strafbefehlsverfahren vollständig ausgenommen (Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO).

63

Mit Blick auf die völker- und verfassungsrechtlichen Vorgaben erweist sich diese Bestimmung als unproblematisch. Zwar ist ein Strafbefehl als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu betrachten, stellt er aber zugleich auch nur einen Urteilsvorschlag dar, gegen welchen sich die beschuldigte Person durch Einsprache zur Wehr setzen und so eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer publikumsöffentlichen Hauptverhandlung herbeiführen kann (Art. 354 ff. StPO). Und so lässt denn auch der EGMR diesen Mechanismus in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK kompatibel gelten.[39]

64

M.E. fragt sich jedoch, ob Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO nicht recht eigentlich obsolet ist. Denn wenn die Strafprozessordnung das Vorverfahren als nicht publikumsöffentlich erklärt (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO) und den Anspruch interessierter Personen statuiert, in einen Strafbefehl Einsicht nehmen zu können, womit sie zum Ausdruck bringt, dass ein solcher nie publikumsöffentlich verkündet wird (Art. 69 Abs. 2 StPO), ist schon für die Verfahrensspanne von der Eröffnung der Untersuchung bis zum Erlass des Strafbefehls kein eigener Anwendungsbereich für diese Bestimmung erkennbar.

65

Demzufolge könnte Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO nur im Falle einer Einsprache der beschuldigten Person gegen den Strafbefehl zum Tragen kommen, wobei das «Verfahren bei Einsprache» im Sinne von Art. 355 StPO aber gerade kein eigenständiges Einspracheverfahren darstellt, sondern vielmehr eine Fortführung des – eben nicht öffentlichen – Vorverfahrens zwecks allfälliger Wiedererwägung der von der Staatsanwaltschaft gewählten Erledigungsart bedeutet. Und so ist die Publikumsöffentlichkeit auch für die Verfahrensspanne von der Einsprache bis zur neuerlichen Erledigung des Vorverfahrens von vornherein ausgeschlossen.

66

Im Ergebnis hat Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO somit keine selbständige Bedeutung, weshalb die Bestimmung ersatzlos gestrichen werden könnte.

3. Gerichtlich angeordnete Ausnahmen

A. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

67

Das Gericht kann die Öffentlichkeit von im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StPO publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dies erfordert (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO).

68

Dieser mit Blick auf Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV völkerrechts- und verfassungskonforme Ausnahmegrund erlaubt die Einschränkung oder den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen, wenn der Verfahrensgegenstand, dessen Bekanntwerden und/oder damit zusammenhängende äussere Umstände eine Gefährdung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, der Zuschauer und/oder der Allgemeinheit mit sich bringen könnten. Zu denken ist einerseits etwa an Strafverfahren betreffend Delikte gegen den Staat (Art. 265 ff. StGB), verbotenen Nachrichtendienst (Art. 272 ff. StGB) oder Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung (Art. 275 ff. StGB), in welchen staats-, sicherheits- oder wirtschaftspolitische Geheimnisse oder heikle Informationen im Zentrum stehen, andererseits etwa an Strafverfahren, in deren Kontext durch Dritte Störungen der Gerichtsverhandlung, Angriffe auf Personen oder Institutionen oder übergreifende Unruhen zu befürchten sind.[40]

B. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen eines Verfahrensbeteiligten

69

Sodann kann das Gericht die Öffentlichkeit von im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StPO publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen eines Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Opfers, dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO).

70

Im Lichte von Art. 14 Ziff. 1 IPBPR, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV erweist sich auch dieser Ausnahmegrund als völkerrechts- und verfassungskonform. Das Gericht soll die Möglichkeit haben, durch einen Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit schutzwürdigen Interessen grundsätzlich jedes Verfahrensbeteiligten, insbesondere aber des Opfers, gerecht zu werden.[41]

71

Vom Gesetzeswortlaut her müsste das Gericht also von Amtes wegen prüfen, ob und wenn ja, bei welchen Verfahrensbeteiligten was für schutzwürdige Interessen bestehen, und diese hernach sowohl gegeneinander als auch gegen das Öffentlichkeitsinteresse der Allgemeinheit abwägen.[42]

72

Die Praxis sieht freilich anders aus: Zum einen wird ein Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit kaum je vom Gericht thematisiert, sondern meistens von Seiten des Beschuldigten oder des Opfers beantragt. Zum anderen werden regelmässig die Beschuldigteninteressen unter sowie die Opferinteressen über das Öffentlichkeitsinteresse der Allgemeinheit gestellt. Entsprechend wird dem Beschuldigten zwar die Berufung auf die persönliche Freiheit und sich daraus ableitende Persönlichkeitsrechte zugestanden, darin aber nur selten ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse erblickt, da psychische Belastungen und Blossstellungen mit jeder Gerichtsverhandlung einhergingen und gerade unvermeidbare Folge des den Beschuldigten eigentlich ja schützenden Öffentlichkeitsgrundsatzes seien. Umgekehrt wird den Opferinteressen gerade bei Delikten gegen die sexuelle Integrität fast immer von vornherein schon ein erhebliches Gewicht beigemessen.[43]

C. Bei (zu) grossem Andrang

73

Zu guter Letzt kann das Gericht die Öffentlichkeit von im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StPO publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlungen auch teilweise oder ganz ausschliessen, wenn grosser Andrang herrscht (Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO).

74

Dieser Ausnahmegrund erweist sich nur schon deshalb als völkerrechts- und verfassungskonform, weil er m.E. recht eigentlich gar keiner ist. Anders als bei den vorerwähnten Ausnahmegründen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und der Wahrung schutzwürdiger Interessen eines Verfahrensbeteiligten geht es hier nämlich nicht um eine qualitative, sondern lediglich um eine quantitative Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.

75

Weder dient noch taugt Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO dazu, Informationen geheim zu halten, Gefahren abzuwehren oder Interessen eines Verfahrensbeteiligten zu schützen. Vielmehr räumt die Bestimmung dem Gericht bloss eine selbstverständliche sitzungspolizeiliche Befugnis ein, und zwar bei einem dessen räumliche Kapazitäten übersteigenden Publikumsinteresse überzählige Besucher abweisen zu dürfen. Damit wird der Öffentlichkeitsgrundsatz im Kern überhaupt nicht tangiert.[44]

76

Mit Blick auf die ratio legis erweist sich der Gesetzeswortlaut freilich als unpräzis und missverständlich: Einerseits knüpft er an eine unzureichende Prämisse an, kann doch nicht schon ein «grosser», sondern erst ein «zu grosser» Publikumsandrang entsprechende sitzungspolizeiliche Massnahmen auslösen. Andererseits vermöchte auch ein zu grosser Publikumsandrang keinen teilweisen, geschweige denn einen vollständigen Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit zu rechtfertigen, sondern eben gerade nur ihre Begrenzung auf das mit den räumlichen Kapazitäten des Gerichts vereinbare Mass.[45]

77

M.E. könnte Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO den Öffentlichkeitsgrundsatz immerhin insofern tangieren, als die Bestimmung offenlässt, nach welchen Kriterien im Falle begrenzter räumlicher Kapazitäten des Gerichts Publikum zuzulassen ist bzw. überzählige Besucher abzuweisen sind. Diesbezüglich dürfte immerhin klar sein, dass ein gezielter Ausschluss ganzer Personengruppen bzw. bestimmter Personenkreise nicht anginge, umgekehrt eine gezielte Privilegierung von Gerichtsberichterstattern jedoch zulässig wäre und mit Blick auf deren in einem demokratischen Rechtsstaat besondere Rolle bzw. Bedeutung sogar geboten sein könnte.[46] In diesem Zusammenhang fragt sich jedoch, ob im Lichte der heutigen technischen Möglichkeiten jedenfalls bei einem zu erwartenden grossen Publikumsinteresse nicht von vornherein ein Anspruch des Publikums bzw. eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts besteht, begrenzten räumlichen Kapazitäten durch eine (zusätzliche) audiovisuelle Live-Übertragung der Gerichtsverhandlung in eine weitere bzw. geeignetere Lokalität Rechnung zu tragen.[47]

D. Kompensationsmassnahmen

78

Macht ein Gericht von Art. 70 Abs. 1 StPO Gebrauch, so sieht die Strafprozessordnung für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung entsprechende Kompensationsmassnahmen vor. Dabei geht es darum, im Widerstreit der verschiedenen Interessen derjenigen Lösung den Vorzug zu geben, welche den Öffentlichkeitsgrundsatz am wenigsten einschränkt, wodurch letztlich das Verhältnismässigkeitsprinzip als Richtschnur allen staatlichen Handelns gewahrt werden soll (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 18 EMRK).[48]

79

a) Gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung der Beschuldigte, das Opfer und der Privatkläger sich von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.

80

Diese Bestimmung ist in mehrfacher Hinsicht unklar:

Erstens bleibt offen, ob sie bereits bei einem teilweisen oder nur bei einem vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit gilt. Soweit ersichtlich, haben sich Lehre und Rechtsprechung noch nicht dazu geäussert. Immerhin scheint der Gesetzeswortlaut in der französischen Fassung auf einen vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit hinzudeuten, wenngleich m.E. nichts dagegensprechen würde, Vertrauenspersonen stets zuzulassen, sobald nicht uneingeschränkte Publikumsöffentlichkeit besteht.

81

Zweitens lässt der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Anzahl an Vertrauenspersonen verschiedene Interpretationen zu, könnten damit doch insgesamt höchstens drei Vertrauenspersonen[49] oder aber je höchstens drei Vertrauenspersonen[50] gemeint sein. M.E. kann erstere Auslegung freilich schon deshalb nicht richtig sein, weil auch in Strafverfahren mit mehr als drei Beschuldigten, Opfern und/oder Privatklägern jeder dieser Verfahrensbeteiligten Anrecht auf Begleitung durch mindestens eine Vertrauensperson haben müsste, was sich mit einer Beschränkung auf maximal drei Vertrauenspersonen im Gerichtssaal aber nicht vereinbaren liesse. Demgegenüber sprechen für je höchstens drei Vertrauenspersonen auch psychologische Gründe, wird für die Verfahrensbeteiligten doch nur so eine echte Kompensation für den Ausschluss der Öffentlichkeit geschaffen, gleichzeitig aber auch verhindert, dass eine Partei mit einer möglichst grossen Anhängerschaft die Gegenpartei unter Druck setzen oder einschüchtern kann.[51]

82

Drittens könnte man sich fragen, ob als Vertrauenspersonen auch Rechtsbeistände gelten, welche bejahendenfalls dann mitzuzählen wären. Mit Blick auf Art. 149 Abs. 3 StPO und Art. 152 Abs. 2 StPO, wo die Strafprozessordnung eine explizite Unterscheidung zwischen Vertrauenspersonen und Rechtsbeiständen vornimmt, wird dies wohl verneint werden können.[52]

83

b) Gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO kann das Gericht Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben,[53] unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Gerichtsverhandlungen gestatten.

84

Wenngleich es sich bei dieser Bestimmung um eine Kann-Vorschrift handelt, ist sie m.E. trotzdem als zwingende Privilegierung der Gerichtsberichterstatter zu verstehen, gründet deren Interesse an der Zulassung zu nicht publikumsöffentlichen Gerichtsverhandlungen doch bereits auf der Informations- und Medienfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV und Art. 17 Abs. 1 BV und kommt diesen aufgrund ihrer Wächterrolle – vom EGMR als «public watch dogs» bezeichnet – und Brückenfunktion zwischen Publikumsöffentlichkeit und Judikative in einem demokratischen Rechtsstaat auch eine ganz besondere Bedeutung zu.[54]

85

Mit der Zulassung alleine der Medienöffentlichkeit, flankiert von einzelfallgerechten Auflagen für die Gerichtsberichterstattung (Art. 72 StPO), lässt sich in aller Regel denn auch ein vertretbarer Ausgleich zwischen den Interessen der Verfahrensbeteiligten am eigenen Persönlichkeitsschutz und denjenigen der Allgemeinheit an Information über laufende Gerichtsverfahren herstellen[55] sowie die Verbindung zwischen Publikumsöffentlichkeit und Judikative aufrechterhalten.[56]

86

Und so ist m.E. zu begrüssen, dass mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung heute kaum mehr Fälle denkbar sind, in denen ein Ausschluss nicht nur der Publikumsöffentlichkeit, sondern auch der Medienöffentlichkeit von der (gesamten) Gerichtsverhandlung als verhältnismässig qualifiziert werden könnte.[57] Es sei denn, ein Gerichtsberichterstattter weigere sich oder könne nicht garantieren, die gerichtlich angeordneten Auflagen einzuhalten.[58]

87

c) Gemäss Art. 70 Abs. 4 StPO hat das Gericht nach einem Ausschluss der Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung zu eröffnen oder die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren.

88

Verlangt der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht nur eine öffentliche Gerichtsverhandlung, sondern auch auch eine öffentliche Urteilsverkündung,[59] muss die Allgemeinheit im Nachgang zu einer zum Schutze öffentlicher oder privater Interessen nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung also zumindest erfahren dürfen, zu was für einem Urteil das Gericht gelangt ist und von welchen Erwägungen es sich dabei hat leiten lassen.[60]

89

Es ist folglich genau dieser sich aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz ergebende Anspruch der Allgemeinheit, der in Art. 70 Abs. 4 StPO kodifiziert und überdies dahingehend konkretisiert wird, dass eine öffentliche Urteilsverkündung mit mündlicher Urteilseröffnung und -begründung zwar die Regel sein soll, mit Blick auf die Umstände des Einzelfalles alternative Formen der Urteilskundgabe jedoch nicht ausgeschlossen sind.

90

Nachdem Art. 6 Ziff. 1 EMRK lediglich eine öffentliche Urteilsverkündung, nicht aber zwingend eine mündliche Urteilseröffnung und -begründung vorschreibt und der EGMR alternative Formen der Urteilskundgabe ebenfalls zulässt,[61] gibt die konkrete Ausgestaltung von Art. 70 Abs. 4 StPO somit zu keinen Bedenken Anlass.[62]

E. Rechtsschutz

91

Soweit der Öffentlichkeitsgrundsatz von der Strafprozessordnung selbst eingeschränkt oder aufgehoben wird, ist das von den Rechtsunterworfenen selbstredend hinzunehmen. Wird er aber durch eine gerichtliche Anordnung tangiert, können sie sich dagegen zur Wehr setzen. Allerdings haben Parteien und Dritte (Gerichtsberichterstatter, Publikum) nicht dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten.

92

a) Für eine Partei stellt eine den Öffentlichkeitsgrundsatz tangierende gerichtliche Anordnung einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar, der nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem verfahrenserledigenden Endentscheid angefochten werden kann (Art. 65 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).[63]

93

Stellt die Rechtsmittelinstanz dann eine unzulässige Einschränkung oder Aufhebung des Öffentlichkeitsgrundsatzes fest, unterscheiden sich die Rechtsfolgen je nachdem, ob die Gerichtsverhandlung oder die Urteilsverkündung betroffen war:

94

Im Falle einer zu Unrecht nicht öffentlichen Gerichtsverhandlung ist das Urteil grundsätzlich aufzuheben und die Gerichtsverhandlung zu wiederholen, ist der Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch formeller Natur. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn auch die zweite Instanz über volle Kognition verfügt und die öffentliche Gerichtsverhandlung nachholt, wodurch der Mangel geheilt wird.[64]

95

Im Falle einer zu Unrecht nicht öffentlichen Urteilsverkündung hat das Urteil hingegen Bestand und ist lediglich das Versäumnis nachzuholen, d.h. das Urteil nachträglich noch zu veröffentlichen bzw. öffentlich zugänglich zu machen.[65]

96

b) Für einen Dritten (Gerichtsberichterstatter, Publikum) stellt eine den Öffentlichkeitsgrundsatz tangierende gerichtliche Anordnung dagegen einen verfahrensleitenden Endentscheid dar, gegen welchen grundsätzlich selbständig Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).[66]

97

Es ist aber auch hier zu unterscheiden, ob mit der Beschwerde eine zu Unrecht nicht öffentliche Gerichtsverhandlung oder eine zu Unrecht nicht öffentliche Urteilsverkündung gerügt werden soll:

98

Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der sich aus Art. 30 Abs. 3 BV ergebende Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung seinem primär die Verfahrensbeteiligten schützenden Zweck entsprechend[67] als selbständiges Verfahrensgrundrecht nämlich nur von den Parteien angerufen werden können, während Dritte sich primär auf die Informations- und/oder Medienfreiheit im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV oder 17 Abs. 1 BV berufen müssten und nur sekundär auf Art. 30 Abs. 3 BV abstellen könnten (sog. hinkendes, weil prozessual eben unselbständiges Grundrecht).[68]

99

Folglich können Dritte eine zu Unrecht nicht öffentliche Gerichtsverhandlung nur dann (mit Erfolg) rügen, wenn sie nicht nur eine Verletzung des hinkenden Grundrechts, sondern auch eine solche von Gesetzesrecht vorzubringen vermögen. Dies wird regelmässig bedingen, dass es zu einer (mündlichen) Gerichtsverhandlung kommt bzw. gekommen ist und das Gericht in diesem Rahmen einen Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit in Anwendung von Art. 70 StPO verfügt bzw. beschlossen hat. Ist dies jedoch nicht der Fall, läuft der Rechtsschutz für Dritte von vornherein leer.[69]

100

Demgegenüber stellt der sich aus Art. 30 Abs. 3 BV ergebende Anspruch auf eine öffentliche Urteilsverkündung seinem primär die Allgemeinheit schützenden Zweck entsprechend[70] für diese wohl ein selbständiges Verfahrensgrundrecht dar, dessen Verletzung von Dritten unabhängig von weiteren Gesetzesverletzungen gerügt werden kann. Soweit ersichtlich, haben sich Lehre und Rechtsprechung dazu noch nicht geäussert.

III. Zusammenfassende Schlussbetrachtung

101

Der in seinen Grundzügen schon völker- und verfassungsrechtlich verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz verlangt sowohl eine publikumsöffentliche Gerichtsverhandlung (im Interesse der Verfahrensbeteiligten) als auch eine publikumsöffentliche Urteilsverkündung (im Interesse der Allgemeinheit). Als elementare Verfahrensmaxime darf er nur dann eingeschränkt oder gänzlich aufgehoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es gebieten (Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie eines Verfahrensbeteiligten). Diese Vorgaben werden von der Strafprozessordnung, der Jugendstrafprozessordnung und dem Bundesgerichtsgesetz ordnungsgemäss übernommen, weiter konkretisiert und insbesondere mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen und gerichtlich angeordneten Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz präzisiert. Die Justizöffentlichkeit im schweizerischen Strafprozessrecht ist somit gewahrt.

102

Dieses positive Zwischenfazit darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Justizöffentlichkeit im schweizerischen Strafprozessrecht mit Ausnahme der publikumsöffentlichen Urteilsberatung am Bundesgericht aber auch nicht über den sich aus höherrangigem Recht ergebenden Mindeststandard hinausgeht. Es wäre deshalb zu begrüssen, wenn der Gesetzgeber im Zuge künftiger Revisionen besagter Verfahrensordnungen dem Öffentlichkeitsgrundsatz noch mehr Gewicht einräumen und entsprechenden Gestaltungsspielraum ausschöpfen würde.

103

Bei den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz wäre m.E. insbesondere die Nichtöffentlichkeit sowohl des Zwangsmassnahmenverfahrens (Art. 69 Abs. 3 lit. b StPO) als auch des Beschwerde- und schriftlichen Berufungsverfahrens (Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO) dahingehend zu relativieren, dass bei zwar auch weiterhin nicht öffentlicher Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung interessierten Personen inskünftig immerhin der ersatzweise Anspruch eingeräumt würde, in die in solchen Verfahren ergangenen Entscheide Einsicht nehmen zu können, mithin durch sinngemässe Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StPO.

104

Entsprechend wären auch im Zwangsmassnahmenverfahren sowie im Beschwerde- und schriftlichen Berufungsverfahren sämtliche Entscheide, soweit nötig anonymisiert, geschwärzt oder mit Auslassungen versehen, in der Gerichtskanzlei aufzulegen, in Kopie an ersuchende Personen auszuhändigen, unter Auflagen Gerichtsberichterstattern zuzustellen oder im Internet zu publizieren. Davon auszunehmen wären einzig Entschiede betreffend die Anordnung bzw. Genehmigung geheimer Zwangsmassnahmen.

105

Denn nur so würde auch im Zwangsmassnahmenverfahren sowie im Beschwerde- und schriftlichen Berufungsverfahren zumindest ein Minimum an aktuell fehlender, aus rechtsstaatlicher Sicht aber dringend nötiger Transparenz und demokratischer Kontrolle geschaffen.

106

Demgegenüber besteht bei den gerichtlich angeordneten Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz kein akuter gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Freilich würde nichts dagegen sprechen, die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einem Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 StPO ein zusätzlicher Ausschluss auch der Medienöffentlichkeit entgegen dem missverständlichen Wortlaut von Art. 70 Abs. 3 StPO nur ausnahmsweise möglich ist, durch Anpassung der entsprechenden Gesetzesbestimmung in die Strafprozessordnung zu überführen.

Der vorliegende Beitrag basiert auf der vom Autor im Rahmen des Studiengangs CAS Judikative 2019/2020 an der Schweizerischen Richterakademie verfassten Abschlussarbeit, für deren Betreuung er lic. iur. Martin Burger, alt Obergerichtspräsident des Kantons Zürich, herzlich dankt.

Fussnoten:

  1. Reich, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 1. Auflage, Basel 2015, Art. 30 N 59; Saxer/Thurnheer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 70 N 6.

  2. Ähnlich Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Auflage, Bern 2008, S. 964; Riklin, StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Vorbem. Art. 69–72 N 1 ff.; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 6 und 34 f.; Steinmann/Leuenberger, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30 N 54; Wiprächtiger, Öffentlichkeit und Justiz, in: Ehrenzeller/Saxer (Hrsg.), St. Galler Tagung zur Öffentlichkeitskommunikation des Staates, St. Gallen 2010, S. 149; offener dagegen Reich (Fn. 1), Art. 30 N 50; Steiner/Bretscher, Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit im Zivilprozess, «Justice – Justiz – Giustizia» 2020/2, Rz. 3; BGE 122 V 47 Erw. 2c; BGE 120 V 1 Erw. 3b; BGE 119 Ia 99 Erw. 4a.

  3. Gemäss Art. 69 Abs. 4 StPO ist interessierten Personen unter 16 Jahren der Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung gestattet, was auf Jugendschutzgründe zurückzuführen sein dürfte (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 69 N 6; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 34).

  4. Näher dazu Brüschweiler (Fn. 3), Art. 69 N 1; Guidon, Wechselwirkungen zwischen Medien und Gerichten, Anwalts-Revue 6/7/2019, S. 272; Müller/Schefer (Fn. 2), S. 964 f.; Reich (Fn. 1), Art. 30 N 42, 48 und 53; Riklin (Fn. 2), Vorbem. Art. 69–72 N 3 sowie Art. 353 N 16; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 3, 7 und 11 ff.; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 4; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 43, 47 ff. und 61 ff.; Wiprächtiger, Justiz und Medien – Erwartungen des Richters, in: Heer/Urwyler (Hrsg.), Justiz und Öffentlichkeit, Bern 2007, S. 40 f.; Wiprächtiger (Fn. 2), S. 146 ff.; BGE 143 I 194 Erw. 3.1; BGE 139 I 129 Erw. 3.3; BGE 137 I 16 Erw. 2.2; BGE 134 I 286 Erw. 5.1, 6.1 und 6.5; BGE 133 I 106 Erw. 8.1 und 8.3; BGE 124 IV 234 Erw. 3b; BGE 119 Ia 99 Erw. 2a und 4a.

  5. Näher zu diesem Spannungsverhältnis Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 25 ff. m.w.H.

  6. Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 36.

  7. Gl.M. Müller/Schefer (Fn. 2), S. 970.

  8. Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 32; Wiprächtiger (Fn. 2), S. 151.

  9. Müller/Schefer (Fn. 2), S. 969; BGE 124 IV 234 Erw. 3c.

  10. Näher dazu nachfolgend 2.2.3. und 2.2.6.

  11. Müller/Schefer (Fn. 2), S. 968; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 39 f.; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 64; BGE 137 I 16 Erw. 2.3 f.; BGE 134 I 286 Erw. 6.

  12. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 69 N 3; Reich (Fn. 1), Art. 30 N 54; Riklin (Fn. 2), Art. 353 N 16; Müller/Schefer (Fn. 2), S. 976 f.; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 39; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 45; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 66; BGE 124 IV 234 Erw. 3c ff.

  13. Müller/Schefer (Fn. 2), S. 978; Reich (Fn. 1), Art. 30 N 54 und 58; Riklin (Fn. 2), Art. 69 N 3 f.; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 39; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 47; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 68; BGE 139 I 129 Erw. 3.6; BGE 137 I 16 Erw. 2.5; BGE 133 I 106 Erw. 8.3; BGE 124 IV 234 Erw. 3c ff.; Urteil des Bundesgerichts 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006 Erw. 8.4.2.

  14. Reich (Fn. 1), Art. 30 N 53; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 39; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 46; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 63; BGE 139 I 129 Erw. 3.6.; BGE 137 I 16 Erw. 2.4; BGE 134 I 286 Erw. 5.1; BGE 124 IV 234 Erw. 3d.

  15. Dazu auch nachfolgend 2.2.4.

  16. Riklin (Fn. 2), Art. 69 N 4; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 33.

  17. Riklin (Fn. 2), Art. 69 N 4.

  18. Dazu vorstehend 2.2.2.

  19. Näher dazu Riklin (Fn. 2), Art. 74 N 1 ff. sowie Art. 211 N 1 f.

  20. Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 33.

  21. Dazu vorstehend 2.2.3.

  22. Illustrativ BGE 114 Ia 182 Erw. 3b.

  23. Illustrativ BGE 114 Ia 182 Erw. 3c.

  24. Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 37.

  25. Dazu vorstehend 2.2.3.

  26. Soweit das Bundesgericht dies schon tat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um «normale» Haftfälle handelte, sondern um Freiheitsentzüge nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenschutzrecht, wo der Persönlichkeitsschutz anders zu gewichten ist (so etwa BGE 114 Ia 182 Erw. 3d).

  27. Näher dazu etwa Hanimann, In der Dunkelkammer der Justiz, Republik vom 29. Mai 2019, zuletzt unter «https://www.republik.ch/2019/05/29/in-der-dunkelkammer-der-justiz» abgerufen am 7. September 2021.

  28. Dazu vorstehend 2.2.2.

  29. Dazu vorstehend 2.1.

  30. Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 28.

  31. Dazu vorstehend 2.2.4.

  32. Müller/Schefer (Fn. 2), S. 970; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 52; illustrativ auch BGE 119 Ia 316 Erw. 2b mit einer Zusammenfassung der einschlägigen EGMR-Praxis.

  33. Riklin (Fn. 2), Art. 69 N 4.

  34. Gl.M. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 69 N 5.

  35. BGE 143 IV 151 Erw. 2.4.

  36. Dazu vorstehend 2.2.4.

  37. Dazu vorstehend 2.2.2.

  38. Näher dazu vorstehend 2.2.4. a.E.

  39. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 69 N 5; Müller/Schefer (Fn. 2), S. 969; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 33; BGE 124 IV 234 Erw. 3c m.w.H.

  40. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 2 f.; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 70 N 4.

  41. Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 70 N 5. Zur Möglichkeit des Verzichts auf den Öffentlichkeitsanspruch bei gleichzeitigem Nichtbestehen eines Rechts auf Nichtöffentlichkeit Müller/Schefer (Fn. 2), S. 972 ff. und 978; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 21; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 58 und 68.

  42. Gl.M. wohl Riklin (Fn. 2), Art. 70 N 2; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 70 N 8; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 57; a.M. wohl Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 4, welche das Gericht nur mit Blick auf das Opfer in der Pflicht zu sehen scheint.

  43. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 4 f.; Riklin (Fn. 2), Art. 70 N 2; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 19 und Art. 70 N 9 f.; BGE 119 Ia 99 Erw. 2b und 4b.

  44. A.M. wohl Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 70 N 11 f., welche Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO nicht bloss als sitzungspolizeiliche Massnahme zu betrachten scheinen.

  45. Im Ergebnis wohl gl.M. Reich (Fn. 1), Art. 30 N 57; Riklin (Fn. 2), Art. 70 N 3; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 18 und 34 sowie Art. 70 N 11.

  46. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 6; Guidon (Fn. 4), S. 272; Reich (Fn. 1), Art. 30 N 57; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 54; Wiprächtiger (Fn. 2), S. 149 f.; BGE 143 I 194 Erw. 3.1; BGE 141 I 211 Erw. 3.1 und 3.3.1.3; BGE 137 I 16 Erw. 2.2 und 2.4; BGE 129 III 531 Erw. 3.2; dazu auch nachfolgend 2.3.4.2.

  47. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 6; Müller/Schefer (Fn. 2), S. 975 f.; a.M. wohl Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 18.

  48. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 1; Reich (Fn. 1), Art. 30 N 57; Riklin (Fn. 2), Art. 70 N 1; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 70 N 2 und 13; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 18.

  49. Riklin (Fn. 2), Art. 70 N 4.

  50. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 7.

  51. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 7.

  52. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 7.

  53. Als solche denkbar wären etwa Angehörige und Beistände (sofern sie nicht ohnehin als Vertrauenspersonen anwesend sein dürfen), mit dem Verfahren in irgendeiner Art und Weise befasste Beamte, Sachverständige o.dgl. sowie Personen mit wissenschaftlichem oder pädagogischem Hintergund, die ein besonderes Interesse geltend machen können (Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 9; Riklin (Fn. 2), Art. 70 N 5; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 70 N 18).

  54. Guidon (Fn. 4), S. 272; Müller/Schefer (Fn. 2), S. 965; Reich (Fn. 1), Art. 30 N 57; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 9 und 35; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 20; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 54; Wiprächtiger (Fn. 4), S. 40 ff.; Wiprächtiger (Fn. 2), S. 149 f.; BGE 143 I 194 Erw. 3.1; BGE 141 I 211 Erw. 3.1 und 3.3.1.3; BGE 139 I 129 Erw. 3.3 und 3.6; BGE 137 I 209 Erw. 4.2; BGE 137 I 16 Erw. 2.2 und 2.4; BGE 129 III 531 Erw. 3.2; BGE 127 I 145 Erw. 4c.

  55. So schon BGE 117 Ia 387 Erw. 2 f.

  56. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 8.

  57. BGE 143 I 194 Erw. 3.1, 3.4 und 3.6 f.; BGE 137 I 8 Erw. 2.5; im Ansatz auch schon BGE 117 Ia 387 Erw. 2 f.

  58. Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 70 N 19 und 22; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 67; BGE 137 I 209 Erw. 4.7.

  59. Dazu vorstehend 2.1.

  60. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 10; Riklin (Fn. 2), Art. 70 N 6; Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 70 N 4 und 23.

  61. Dazu vorstehend 2.2.2. a.E.

  62. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 10 f.; Riklin (Fn. 2), Art. 70 N 6; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 66; BGE 124 IV 234 Erw. 3c ff.

  63. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 12.

  64. Müller/Schefer (Fn. 2), S. 970; Reich (Fn. 1), Art. 30 N 51; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 21 f.; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 60; BGE 121 I 30 Erw. 5j; dazu auch vorstehend 2.2.5.

  65. Müller/Schefer (Fn. 2), S. 979; Reich (Fn. 1), Art. 30 N 56; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 24; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 69; BGE 124 IV 234 Erw. 3e; dazu auch vorstehend 2.2.2. a.E.

  66. Brüschweiler (Fn. 3), Art. 70 N 12; Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2008 vom 15. Dezember 2008 Erw. 1.2.

  67. Dazu vorstehend 2.1.

  68. Saxer/Thurnheer (Fn. 1), Art. 69 N 18; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 55; BGE 137 I 16 Erw. 2.2.

  69. Reich (Fn. 1), Art. 30 N 49; Steiner/Bretscher (Fn. 2), Rz. 23; Steinmann/Leuenberger (Fn. 2), Art. 30 N 55.

  70. Dazu vorstehend 2.1.


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Die schleichende Emanzipation des Datenschutzes

Eine Spurensuche und ein Ausblick

Christian Drechsler, Rechtsanwalt, General Counsel Data & Digital, Schindler Management AG

Résumé: La révision de la loi sur la protection des données entrera en vigueur prochainement. Elle apporte une protection nettement renforcée, comme le montre aussi le débat public. Mais on oublie souvent que la révision ne change rien aux concepts de base du droit actuel, qui avaient été définis il y a une trentaine d’années lorsque la première version de la loi a été créée. Ils sont restés valables car, par un choix conscient ou non, ils avaient pour but de poser des jalons. La révision n’a pas seulement repris ces principes, mais elle les a même accentués. Grâce à eux, la loi révisée fonctionnera aussi «convenablement». Mais des signes avant-coureurs se multiplient: à l’ère des ordinateurs quantiques, des supercalculateurs, de l’intelligence artificielle et d’autres technologies de ce genre, ces principes, en tant que fondements dogmatiques, ou au moins en combinaison, ont fait leur temps. A long terme, il sera indispensable de revoir les fondements même de la protection des données.

Zusammenfassung: Das revidierte Datenschutzgesetz tritt demnächst in Kraft. Es wird gegenüber der Vorversion deutlich verschärft. Diese Verschärfung dominiert auch die Diskussion. Dabei bleibt meist unerwähnt, dass die Revision nichts an den grundlegenden Konzepten des Gesetzes geändert hat. Diese Konzepte wurden vor gut 30 Jahren definiert, als die Erstversion des Gesetzes geschaffen wurde, und sie haben es in sich, weil es sich dabei um – bewusste oder unbewusste – Weichenstellungen handelte. Die Revision hat diese Konzepte nicht nur übernommen, sondern sogar noch akzentuiert. Damit wird auch das revidierte Gesetz «leidlich» funktionieren. Aber die Anzeichen mehren sich, dass sie als dogmatischer Unterbau des Gesetzes im Zeitalter von Quantum Computing, Hyperscalers, Künstlicher Intelligenz und dergleichen zusehends ausgedient haben – zumindest in Kombination. Langfristig wird man kaum darum herumkommen, den Datenschutz konzeptionell auf neue Beine zu stellen, wenn man dem Thema beikommen will.

I. Konzepte

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Die Erstversion des Datenschutzgesetzes aus dem alten Jahrtausend enthält vier konzeptionelle Elemente, die den Datenschutz in der Praxis bis heute massgeblich prägen:

2

1. Man entschied sich für ein Gesetz, das sowohl für den Staat gilt (wenn er Personendaten der Bürger bearbeitet) als auch für Private, insbesondere Firmen (wenn sie Personendaten von Individuen bearbeiten). Zwingend war dieser Entscheid beileibe nicht, sondern eher ungewöhnlich, weil so öffentliches Recht und Privatrecht in ein und dem selbem Gesetz geregelt wurden. Tatsächlich waren hier ursprünglich zwei Gesetze geplant; dieser Plan wurde dann aber fallen gelassen.

3

2. Im Privatrecht, worum es in diesem Beitrag geht, wurde der Datenschutz als Persönlichkeitsrecht konzipiert. Vereinfacht gesagt war hier der Ansatz, dass eine Persönlichkeitsverletzung nicht nur dann vorliegen kann, wenn etwa das Recht auf Privatsphäre einer prominenten Person durch die Medien verletzt wird, sondern auch, wenn «wahre» Daten über einen Menschen Personen zur Kenntnis gebracht werden, die diese Daten nichts angehen.

4

3. Man war der Überzeugung, dass die Menschen mit den Rechtbehelfen des klassischen Persönlichkeitsrecht wegen dem «Einsatz von modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in fast allen Lebensbereichen» und der «enorme[n] Intensivierung der Datenbearbeitung» (Gesetzesbotschaft von 1988) nicht genügend geschützt seien und hier zusätzliche gesetzliche Schutzmechanismen erforderlich seien. Deshalb wurde eine Datenschutzbehörde ins Leben gerufen, und sie wurde nicht nur mit der Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes durch den Staat beauftragt, sondern auch, allerdings in einem schwächeren Masse, im zivilrechtlichen Bereich. Hier wurde – ganz bewusst – ein klassisches Paradigma des Persönlichkeitsrechts im Zivilrecht durchbrochen, nämlich, dass die verletzte Person ihre Rechte immer selbst durchsetzen muss; sogar bei schweren Persönlichkeitsverletzungen. Diese Durchbrechung wurde dadurch noch verstärkt, dass einzelne dieser zivilrechtlichen Pflichten strafbewehrt sind – ihre Verletzung also durch eine vom Staat verhängte Strafe gesühnt werden kann.

5

4. Man hat die Datenbearbeiter des Privatrechts mit zusätzlichen Pflichten belegt, die Persönlichkeitsverletzungen vorbeugen sollen, z.B. die Pflicht zu geeigneten technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen. Diese präventiven Pflichten bestehen gegenüber dem Staat, nicht gegenüber den Individuen. Wenn man diese Pflichten verletzt, verletzt man den Datenschutz, selbst wenn noch gar niemand zu Schaden gekommen ist – einfach, weil das «Dispositiv» ungenügend war. Auch solche prophylaktischen Pflichten sind dem klassischen Persönlichkeitsrecht fremd.

6

Das revidierte Gesetz hat diese Konzepte nicht nur beibehalten, sondern noch stärker betont. Auch sind diese vier Elemente mit gewissen Abweichungen fester Bestandteil der Datenschutzgesetzgebung der EU – sowohl des ersten Gesetzes von 1995 als auch der Datenschutz-Grundverordnung von 2018.

7

Weshalb sind diese Konzepte – oder ihre Kombination – für den Datenschutz zusehends unzureichend?

II. Datenschutz ist immer weniger Persönlichkeitsrecht

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Der Datenschutz ist immer weniger Persönlichkeitsrecht, sondern zusehends ein komplexes – Aussenstehenden kaum noch zu vermittelndes – Gemenge aus klassischem Privatrecht, Privatrecht, das im Auftrag der betroffenen Personen vom Staat vollzogen wird, und reinem öffentlichen Recht. Längst hat sich das Thema, das seinerzeit als kleiner Bruder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an den Start ging, von seinem grossen Bruder emanzipiert und hat sich als eigenständiges Rechtsgebiet etabliert.

9

Das sieht man auch bei den Beratern, zum Beispiel bei den Anwälten: Die prototypische Anwältin, die auf Datenschutz spezialisiert ist, berät diese Spezialisierung selten in Kombination mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sondern meist in Kombination mit IT-Recht. Hier bestehen die Synergien, nicht zum Persönlichkeitsrecht. Mit der im allgemeinen Persönlichkeitsschutz wichtigen Sphärentheorie – die Dinge sind geheim, privat oder öffentlich – werden die meisten Datenschützer wenig anfangen können; und das müssen sie auch nicht, weil sie für den Datenschutz nicht relevant (und zu differenziert) ist. Ebenso ist der im allgemeinen Persönlichkeitsrecht anerkannte Grundsatz, wonach eine geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit noch keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, im Datenschutz unbekannt: Eine Mindestschwelle in diesem Sinne für Bagatellverstösse kennt er nicht. Mit dem jährlich erscheinenden Mitgliederverzeichnis des Zürcher Anwaltsverbandes kann man den Trend, dass sich der Datenschutz vom Persönlichkeitsrecht emanzipiert hat, mit Zahlen untermauern: Die Zahl der Anwälte und Anwältinnen, die gemäss diesem Verzeichnis auf Datenschutz spezialisiert sind, hat sich seit 1998 um rund 500% (von ca. 20 auf 100) erhöht. Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Medienrechtler (sie sind typischerweise auf allgemeines Persönlichkeitsrecht spezialisiert) nur um 30% (von ca. 60 auf 80), wobei ihre Anzahl seit über 10 Jahren stagniert. Auch die Anzahl Anwälte, die diese Themen in Kombination betreiben, nimmt laufend ab: 1998 gaben noch 30% der auf Datenschutz spezialisierten Anwälte als Expertise auch Medienrecht an; 2021 waren es nur noch 10%. Korrelation stellen diese Zahlen zwischen diesen Themen nicht her. Es ist keine sehr kühne These, dass die Verzeichnisse anderer Anwaltsverbände in der Schweiz und der EU ein ähnliches Bild zeichnen.

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Dass der Datenschutz kein klassisches Persönlichkeitsrecht (mehr) ist, sieht man auch daran, dass das Thema in der Praxis zusehends von den Datenschutzbehörden geformt wird. Wenn sich die Zivilgerichte – überhaupt – mit datenschutzrechtlichen Fragen beschäftigen, dann sind es meistens nur akzessorische Fragen: Das Hauptthema des Prozesses ist ein anderes, oft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, und im Rahmen des Verfahrens werden vom Kläger dann auch Datenschutzverstösse geltend gemacht. So wichtig, dass man wegen einer vermuteten Datenschutzverletzung allein eine zivilrechtliche Klage einreicht, ist das Thema den wenigsten. Eher wird eine betroffene Person den Fall der Datenschutzbehörde anzeigen, in der Hoffnung, dass sie eine Untersuchung eröffnet. So lassen sich die Kosten und das Risiko eines zivilrechtlichen Verfahrens einsparen. Der hier angebotene Service public weckt natürlich Begehrlichkeiten. Die in der Botschaft zum Erstgesetz von 1988 enthaltene Aussage, wonach die betroffenen Personen im privaten Bereich ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche «in erster Linie selbst vor dem Zivilrichter geltend machen sollen», hat wenig Realitätsbezug und war Wunschdenken.

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Der zunehmende Einfluss der Schweizer Datenschutzbehörde auch auf den zivilrechtlichen Datenschutz geht auch aus ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht hervor. Obwohl die Behörde nach den gesetzlichen Vorgaben (des geltenden Rechts) im Zivilrecht nur ein (sehr) beschränktes Aufsichtsrecht hat, investierte sie gemäss den von ihr veröffentlichen Statistiken – zumindest in den letzten drei Jahren – regelmässig deutlich mehr Ressourcen in die privatrechtliche Aufsicht als in die öffentlich-rechtliche (wo das Aufsichtsrecht umfassend ist). Das mag zwar seine Gründe haben, untermauert aber gleichwohl die Beobachtung, dass die Behörden mittlerweile das «Kraftzentrum» der Entwicklung des privaten Datenschutzes sind, und nicht die Personen, deren Daten unrechtmässig bearbeitet wurden, selbst. Im Übrigen lässt sich dieses Phänomen in der EU genau gleich beobachten wie in der Schweiz, und hier sogar noch stärker.

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Der «elephant in the room» ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Behörden hier von den Anliegen der Menschen zusehends entkoppeln: Haben sie schon angefangen, eine eigene Agenda zu entwickeln, gemäss der sie den Menschen mittlerweile vorgeben, was unter ihren Persönlichkeitsrechten zu verstehen ist? So wie das Gesetz konzipiert ist, ist dieses Risiko systemimmanent. Es ist ein schmaler Grat.

III. Datenschutz als Grundrecht?

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In der öffentlichen Diskussion wird mittlerweile auch im zivilrechtlichen Kontext meist pauschal vom Datenschutz als Grundrecht gesprochen. Das ist aber falsch: Nur im öffentlichen Recht, also gegenüber dem Staat, ist der Datenschutz ein – in der Verfassung garantiertes – Grundrecht. Im Zivilrecht ist er demgegenüber «nur» ein Persönlichkeitsrecht. Diese Unterscheidung ist fundamental: Im öffentlichen Recht stellt eine Datenbearbeitung durch den Staat konzeptionell einen Grundrechtseingriff dar. Dafür braucht es nach Schweizer Recht immer eine gesetzliche Grundlage, und entsprechend sieht das Datenschutzgesetz vor, dass die Bundesbehörden Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Das ist im privaten Datenschutzrecht nicht erforderlich, weil es hier eben nicht um Grundrechte geht. Das gesetzliche Regime ist entsprechend – ganz bewusst – viel liberaler. Anders als der Staat können sich privatrechtliche Datenbearbeiter insbesondere auf ein «berechtigtes Interesse» berufen, um ihre Datenbearbeitung zu rechtfertigen.

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Den Vorbehalt, dass der Datenschutz nur im öffentlichen Recht ein Grundrecht ist, hört man in der Diskussion immer seltener, oder er wird als akademisch abgetan. Die Regelung des Datenschutzes in Privatrecht und im öffentlichen Recht in ein und demselben Gesetz, mitsamt der Aufsicht von Staat und Privaten durch die gleiche Behörde, trägt dazu bei, dass diese Unterscheidung nicht mehr getroffen wird, weil sie dazu einlädt, das Thema «über den gleichen Leisten zu schlagen». Damit einher geht das latente Risiko, dass hier schleichend ein «race to the top» stattfindet, in dem Sinne, dass das strengere Verständnis des Datenschutzes aus dem öffentlichen Recht in der Praxis zusehends auch im privatrechtlichen Datenschutz Einzug hält – nicht nur in der Schweiz, sondern auch in der EU.

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Es wäre sachlich vielleicht nicht einmal falsch, dem privatrechtlichen Datenschutz der Zukunft auch den Charakter eines Grundrechts zuzuerkennen. Im Zusammenhang mit ESG werden solche Ausweitungen der Grundrechte auf das Privatrecht ja zurzeit auch gefordert. Konzeptionell würde die Änderung allerdings die Anerkennung der Drittwirkung von Grundrechten im Datenschutz bedeuten. Das wäre ein sehr weitreichender Entscheid und ein Paradigmenwechsel, den selbstverständlich nur der Gesetzgeber durch eine entsprechende Gesetzesänderung fällen könnte. Hier ist das Schweizer Recht dem der EU im Übrigen konzeptionell überlegen, und die Schweiz wäre deshalb schlecht beraten, sich bei einem solchen gesetzgeberischen Entscheid an der EU als Vorbild zu orientieren. Dort gilt nämlich grundsätzlich eine Drittwirkung im Datenschutz. Allerdings ist dies nur gemäss dem Gesetzeswort so, wogegen ein dogmatischer Unterbau, welcher der Tragweite der Drittwirkung von Grundrechten im Zivilrecht gerecht würde, fehlt.

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Die gesetzliche Konzeption des privatrechtlichen Datenschutzes verträgt sich insgesamt also immer schlechter mit der Realität. In der Praxis ist er kein Persönlichkeitsrecht (mehr), obwohl das die gesetzliche Konzeption ist. In der öffentlichen Diskussion ist er (zunehmend) ein Grundrecht, obwohl das nicht die gesetzliche Konzeption ist.

IV. Die Leute «hängen ab»

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Wie gesagt akzentuiert das revidierte Gesetz die überkommenen Konzepte, inklusive das persönlichkeitsrechtliche Konzept im Privatrecht. Das führt dazu, dass auch Individuen im revidierten Recht stärker in die Pflicht genommen werden: Viel häufiger als früher muss man als Benutzer einer Website, einer App oder dergleichen Datenschutzerklärungen lesen, bevor man das Produkt nutzen kann. Und diese Erklärungen sind wegen den verschärften Pflichten der Datenbearbeiter deutlich länger und genauer als zuvor: Entweder muss man seine ausdrückliche Einwilligung in die Datenbearbeitung erklären oder man muss zumindest bestätigen, dass man die Datenschutzerklärung gelesen hat. Ähnliches sieht man bei den Cookies, wo man mittlerweile bei praktisch allen Websites die Cookies annehmen oder ablehnen muss, bevor man die Seite benutzen kann. Wozu das geführt hat, konnte man bereits in der EU beobachten, weil sie der Schweiz bei der Gesetzesrevision ein paar Jahre voraus ist: Die grosse Mehrheit der Leute hat keine Lust, seitenlange Datenschutzerklärungen zu studieren, bevor man eine App, eine Website etc. nutzen kann. Ohne die Datenschutzerklärung gelesen zu haben, erklärt man stattdessen einfach pauschal seine Einwilligung oder dass man die Datenschutzerklärung gelesen hat. Die Leute «hängen ab». Sie sind nicht bereit, die ihnen vom Gesetz zugeordnete Verantwortung wahrzunehmen.

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Diese Entwicklung ist schlecht für den Datenschutz. Sie bringt das gesetzliche Konzept mitsamt seinem persönlichkeitsrechtlichen Ansatz unter Druck. Man kann die Leute nicht dazu zwingen, sich für den Datenschutz zu interessieren. Das Klicken der Kästchen verkommt zur Alibiübung. Gleichzeitig ist dieses Verhalten auch verständlich. Viele der modernen Datenbearbeitungen sind komplex und entsprechend viel Zeit müsste man in das Lesen der Datenschutzerklärung investieren, um sie zu verstehen. Warum sollte man nun ausgerechnet im Datenschutz diese Zeit investieren? Wir benutzen heutzutage im Alltag – direkt oder indirekt – alle möglichen komplexe Geräte und Maschinen (Fernseher, Kühlschränke, Flugzeuge etc.), deren Wirkungsweise wir auch nicht verstehen und auch nicht verstehen müssen. Anderseits ist dieses Verhalten auch zu respektieren: Autonomie bedeutet eben nicht nur, dass man bewusste Entscheide fällt, sondern sie ist auch die Freiheit, unbewusste Entscheide zu fällen.

V. Der Umgang mit Daten und ihre Bearbeitung hat sich verändert

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Die überkommenen Datenschutzkonzepte kommen auch dadurch unter Druck, dass sich die Art und Weise, wie Daten heutzutage geteilt und bearbeitet werden, gegenüber der Zeit, aus der diese Konzepte stammen, stark verändert hat: Die Prämisse des geltenden Rechts lautet: Der Datenschutz muss in dem Moment greifen, in dem ein Datensatz einem Menschen zugeordnet werden kann, weil dann das Risiko immanent ist, dass diese Zuordnung auch geschieht. Diese Gleichung mag damals ihre Berechtigung gehabt haben. Aber stimmt sie heute noch? Einerseits hat sich der Umgang der (meisten) Menschen mit ihren Daten stark verändert: Ausgelöst durch Social Media ist das Teilen von privaten Informationen über die Familie und den engsten Freundeskreis hinaus zur Selbstverständlichkeit geworden. Anderseits sind die Datenmengen, die heutzutage in den Datenzentren bearbeitet werden, wegen der gesteigerter Rechnerleistung massiv grösser als damals. Die «Zuordenbarkeit» dieser Datensätze ist für die Datenbearbeiter typischerweise zusehends irrelevant. Relevant ist nicht, wer sich hinter einem Profil verbirgt. Relevant ist, welche Profile gleichgelagert sind, und wie man diese Profile zum Massschneidern von Angeboten und Strategien (z.B. für personalisierte Werbung) verwenden kann.

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Es stellt sich die Frage, ob hier der persönlichkeitsrechtliche Ansatz des geltenden Rechts, der das Individuum davor schützen soll, dass seine Daten ihm effektiv zugeordnet werden, noch sachgerecht ist. Oder wären hier andere Ansätze, eventuell eine kollektive Rechtsdurchsetzung, zielführender?

VI. Wie weiter?

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Den Datenschutz auf eine robustere dogmatische Grundlage zu stellen, wäre eine komplexe Aufgabe. Einfache Antworten gibt es hier nicht. Immerhin gibt es erste Ansätze – und sie sind auch nicht unbedingt neu:

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Ein (weitergehender) Ansatz wäre, dass man den Datenschutz konsequent zum öffentlichen bzw. regulatorischen Recht macht, mit entsprechenden Kompetenzen der Behörden. Neue «datenschutzlastige» Produkte müssten in diesem Modell der Behörde vorgelegt und von ihr bewilligt werden, so wie man das zum Beispiel im Medizinalbereich kennt, wo neue Medikamente von einer Behörde für ihre Zulassung bewilligt werden müssen. Als Konsument des Medikaments kann man sich dann darauf verlassen, dass das Medikament wirkt und sicher ist, und man muss sich dazu nicht selbst eine Meinung bilden.

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Ein anderer Ansatz – am anderen Ende des Spektrums – wäre, dass man den Datenschutz im Privatrecht wieder konsequent zum Persönlichkeitsrecht macht, dass man hier die Individuen mit anderen Worten wieder ins Zentrum stellt. Die Datenschutzbehörden würden sich in diesem Modell wieder stärker auf die Einhaltung des Datenschutzes im öffentlichen Bereich fokussieren: Der Staat verfügt in unserem System über das Gewaltmonopol. Er kann Zwangsmassnahmen anordnen, insbesondere in Form von Untersuchungshaft und Freiheitsstrafen. Private Akteure können das selbstverständlich nicht – auch Google und Meta nicht. Die Risken für die Bürger werden hier wegen dem Gewaltmonopol des Staates in Verbindung mit dem möglichen Einsatz neuer Technologien (Gesichtserkennung, Big Data etc.) in Zukunft gewiss nicht kleiner. Funktionieren würde dieser Ansatz im Privatrecht allerdings nur, wenn man die Rechtsdurchsetzung für Individuen attraktiver macht, z.B. indem das Verfahren für den Kläger kostenlos oder zumindest günstig wäre (ähnlich wie zur Zeit z.B. schon bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unter einem gewissen Streitwert oder bei Verfahren nach dem Gleichstellungsgesetz). Um einen allfälligen Rechtsmissbrauch durch solche Klagen zu vermeiden, wäre denkbar, eine gewisse Mindestanzahl an Klägern für eine solche Klagen zu verlangen (die sich für diesen Zweck allenfalls beim der Datenschutzbehörde melden könnten). Zusätzlich dazu wäre vorstellbar, dass bei einer erfolgreichen Klage das Urteil unter gewissen Voraussetzungen als «allgemeinverbindlich» erklärt wird, dass es also nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber allen betroffenen Personen mit gleicher Ausgangslage gilt. Dieser Ansatz hätte auch den Vorteil, dass er sicherstellen würde, dass nur dann ein Verfahren angestrengt wird, wenn es Personen gibt, die sich durch die betreffende Datenbearbeitung wirklich in ihren Rechten verletzt fühlen.

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Denkbar wären auch Mischformen zwischen diesen beiden Extremen, die allerdings mehr Profil als das jetzige Konzept haben müssten. Als mögliche Vorlage könnte hier das Kartellrecht dienen: Auch hier kann neben der Behörde, die über die Einhaltung des Gesetzes wacht, auch eine Partei des Privatrechts, die von einer Gesetzverletzung betroffen ist, Klage erheben. Allerdings hat die Behörde, die Weko, doch eine deutlich profiliertere und klarere Rolle bei der Überwachung der Einhaltung des Gesetzes als der EDÖB, was sich unter anderem darin manifestiert, dass viele Vorgänge, die potenziell das Kartellrecht verletzen, vorab von der Weko genehmigt werden müssen.

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Auch ganz andere Ansätze wären hier selbstverständlich denkbar und vielleicht sogar zielführender, inklusive Ansätze, bei denen das Persönlichkeitsrecht als der konzeptionelle Grundpfeiler des Datenschutzes fallen gelassen wird. Aber eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit den Konzepten «hinter» dem Datenschutz und der Frage, was eigentlich genau geschützt werden soll, wird sich langfristig kaum vermeiden lassen. Auch das gilt nicht nur für die Schweiz, sondern auch für die EU – wo diese Diskussion zum Teil schon geführt wird.

Christian Drechsler vertritt in diesem Beitrag seine persönliche Meinung.


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Le Tribunal fédéral est très exigeant quant à la motivation des recours

Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2021 en lien avec les médias

Miriam Mazou, Avocate, spécialiste FSA droit pénal, et chargée de cours à l’Université de Lausanne, et Lionel Hulliger, Avocat-stagiaire, MLaw

Zusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) befasste sich 2021 mehrmals mit strafrechtlichen oder strafprozessualen Beschwerden, welche Medien betrafen. So entschied das höchste Gericht, dass eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen Hausbesetzer sich nicht auf eine Journalistin erstreckte, die eine Reportage über die Hausbesetzung gemacht hatte (siehe Ziffer 1). Ein Gerichtsreporter gewann, da gemäss BGer seine Verurteilung wegen der Veröffentlichung sensibler Informationen gegen Art. 10 EMRK verstossen hätte, da die betreffenden Informationen bereits öffentlich bekannt waren (3). Im Gegensatz dazu wurde der Chefredaktor einer jurassischen Satirezeitung wegen Diskriminierung und Aufstachelung zum Hass und übler Nachrede verurteilt (4). Das BGer weigerte sich, die Strafe einer Person zu mildern, die sich darüber beschwert hatte, unter ihrer Medienpräsenz gelitten zu haben (8). Lausanne erachtete die Begründung als unzureichend, ähnlich wie in zwei anderen Beschwerden: Die erste stammte von einer Beschwerdeführerin, die sich als Opfer einer “Verunglimpfungskampagne” sah (9), die zweite von einer Journalistin, die im Falle der Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bzw. eine lange und kostspielige Untersuchung befürchtete (10). Schliesslich sprach das BGer Sicherheitsbeamten des kamerunischen Präsidenten die Immunität ab, weil sie ohne Notwenigkeit in Bezug auf die Sicherheit einen Journalisten angegriffen hatten (11).  Neben dem BGer haben auch das Bundesstrafgericht und verschiedene kantonale Gerichte mehrere medienrechtlich interessante Fälle beurteilt (2, 5, 6, 7 und 12).

Résumé: En 2021, le Tribunal fédéral (TF) s’est penché, à plusieurs reprises, sur des recours en matière de droit pénal ou de procédure pénale concernant les médias. Quelques exemples : la Haute Cour a estimé qu’une plainte pénale déposée pour violation de domicile contre des squatteurs ne s’étendait pas à une journaliste qui y avait réalisé un reportage (voir chiffre 1). Un chroniqueur judiciaire a aussi obtenu gain de cause: le TF a jugé que sa condamnation pour avoir publié des informations sensibles violait l’art. 10 CEDH, car les informations en question étaient déjà connues du public (3). En revanche, le rédacteur en chef d’un journal satirique jurassien a été condamné pour discrimination et incitation à la haine et diffamation (4). Le TF a refusé d’atténuer la peine d’une personne qui se plaignait d’avoir souffert de son une exposition médiatique (8). Estimant que la motivation était insuffisante, le TF a en outre déclaré irrecevables deux recours, le premier émanant d’une plaignante estimant avoir été victime d’une «campagne de dénigrement» (9) et le second d’une journaliste se prévalant d’un préjudice irréparable, respectivement d’une instruction longue et coûteuse au cas où la procédure à son encontre serait reprise (10). Selon notre Haute Cour, des agents de sécurité du président camerounais ne bénéficient par de l’immunité, pour s’en être pris sans raison sécuritaire à un journaliste (11). Outre le TF, le Tribunal pénal fédéral et diverses cours cantonales ont rendu plusieurs jugements intéressants par rapport au droit des médias (2, 5, 6, 7 et 12).

Introduction

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Cette chronique a pour vocation de présenter – sans prétendre à l’exhaustivité – une sélection d’arrêts rendus au cours de l’année écoulée en matière de droit pénal des médias et de procédure pénale en lien avec les médias. Les arrêts mentionnés dans la présente chronique émanent du Tribunal fédéral, du Tribunal pénal fédéral, ainsi que de Tribunaux cantonaux, de première et dernière instance.

1. Etendue de la plainte en fonction de l’intention du participant

2

TF 6B_1214/2020 du 25 mars 2021: Le Tribunal fédéral a admis le recours d’une journaliste à l’encontre d’une décision du Tribunal cantonal lucernois, lequel l’avait condamnée pour violation de domicile (art. 186 CPP) pour avoir pénétré dans une villa occupée par des squatteurs, dans le but d’y faire un reportage avant leur expulsion. Une plainte pénale (art. 30 CP) avait été déposée par le propriétaire contre inconnu, avant que la journaliste se soit introduite dans la villa et ait publié un article le lendemain. Sur l’étendue d’une plainte pénale déposée contre un délit continu, tel que la violation de domicile, notre Haute Cour a rappelé qu’elle valait également à l’égard de tout participant qui y prendrait part, postérieurement au dépôt de plainte (ATF 128 IV 81 consid. 2a). Dans cet arrêt, l’instance fédérale a précisé une condition supplémentaire, à savoir que le comportement dénoncé dans la plainte soit imputable aux participants ultérieurs, selon les règes matérielles sur la participation (consid. 1.3).

3

En l’espèce, la journaliste avait pénétré dans les lieux dans l’intention d’écrire un reportage, et non de participer de manière déterminante au squat, que ce soit en qualité de co-auteur ou de complice. Dès lors, la plainte pénale ne s’étendait pas à son encontre, l’éventuel comportement punissable des squatteurs ne pouvant pas lui être imputé. Le Tribunal fédéral a donc prononcé un classement en faveur de la recourante, respectivement renvoyé l’affaire à l’instance précédente pour décision sur le sort des frais et indemnités.

2. Média étranger et for suisse

4

TPF BG.2021.27 du 13 juillet 2021: Le Tribunal pénal fédéral a été saisi d’une requête du Parquet général du canton de Berne, en vue de la détermination du for, contesté entre les autorités bernoises, zurichoises, vaudoises et bâloises. Le plaignant avait déposé plainte pour diffamation (art. 173 CP), auprès du Parquet général bernois, contre un avocat, domicilié en Allemagne, qui avait rédigé un article dans une revue juridique allemande dans le domaine de la propriété intellectuelle et de la concurrence. Le Tribunal pénal fédéral a d’abord examiné les éléments constitutifs de l’infraction. À teneur de l’article, le plaignant était désigné comme « Markentroll », à savoir une personne qui acquiert des brevets, pas pour les exploiter elle-même, mais afin de poursuivre des entreprises en vue d’obtenir des redevances ou des dommages et intérêts (consid. 3.3.2). En ce terme, le lecteur moyen ayant une expérience juridique pouvait comprendre un reproche de comportement déloyal et d’abus de droit. Dès lors, au regard du principe in dubio pro duriore, le comportement punissable, soit la divulgation de propos attentatoire à l’honneur du plaignant, ne pouvait être exclu (consid. 3.3.3).

5

Dans la mesure où l’entreprise de média éditrice, l’auteur de l’article et la rédactrice responsable étaient domiciliés en Allemagne, le Tribunal pénal fédéral a examiné le for sous l’angle de l’art. 35 al. 3 CPP, soit le lieu de diffusion. La revue étant distribuée sous forme papier par une maison d’édition à Bâle, la compétence revenait au canton de Bâle-Ville (consid. 3.4).

6

Enfin, le Tribunal pénal fédéral a rappelé que la question de la compétence suisse (art. 3 CPP), dans le cas de produits médiatiques rédigés et imprimés à l’étranger, mais diffusés en Suisse, était controversée en doctrine, respectivement laissée ouverte par le Tribunal fédéral dans l’ATF 125 IV 206. La diffusion en Suisse d’un média étranger rentre-t-elle dans la notion de « publication » de l’art. 28 al. 1 CP ? La compétence suisse peut-elle se fonder sur le lieu de la prise de connaissance, étant précisé que la diffamation et la calomnie ne sont pas des infractions de résultat selon le Tribunal fédéral ? Sans trancher ces questions, le Tribunal pénal fédéral a considéré qu’en tous les cas, il appartenait aux autorités pénales du canton de Bâle-Ville de rendre les décisions utiles, de sorte que la requête a été admise, l’affaire étant renvoyée auxdites autorités (consid. 3.5).

3. Limites à l’activité du chroniqueur judiciaire

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TF 6B_601/2020 du 6 janvier 2021: Le Tribunal fédéral a blanchi un chroniqueur judiciaire, condamné par les instances neuchâteloises précédentes pour insoumission à une décision de l’autorité (art. 292 CP). Dans le cadre d’un procès tenu à huis clos partiel, et sur la base de l’art. 70 al. 3 CPP, la direction de la procédure a interdit aux représentants des médias de faire état d’information en lien avec les enfants du prévenu et de la victime, sous la menace de la peine prévue à l’art. 292 CP. Rappelant l’importance des médias pour le contrôle de l’activité judiciaire (consid. 1.3), notre Haute Cour a considéré que la forme de cette décision d’instruction (art. 80 al. 3 CPP) n’était pas critiquable (consid. 1.4.2). Ensuite, le Tribunal fédéral a précisé que le Tribunal criminel pouvait, sur le principe, conditionner la participation des chroniqueurs judiciaires aux débats à l’observation de règles, qui visaient un intérêt digne de protection, soit en l’occurrence la protection de personnalité des enfants dont le père était alors jugé (consid. 1.4.3). En outre, tant sur le principe (consid. 1.4.4) que d’un point de vue formel (consid. 1.4.5), la décision étaient valablement assorties de la commination prévue à l’art. 292 CP.

8

En ce qui concerne l’examen de la réalisation de l’infraction à l’art. 292 CP et, en particulier, de la légalité d’une décision rendue par une autorité judiciaire pénale contre laquelle un recours n’a pas été formé, le Tribunal fédéral a considéré que le pouvoir d’examen du juge était limité à l’arbitraire, respectivement à la violation manifeste de la loi et à l’abus manifeste du pouvoir d’appréciation, ce que le recourant n’a pas su mettre en évidence (consid. 2.2 et 2.3). En revanche, la condamnation du chroniqueur judiciaire a porté atteinte à la liberté d’expression ou à la liberté des médias, protégées par l’art. 10 CEDH et l’art. 16 Cst. (consid. 2.4.1 et 2.4.2). Bien que fondée sur une base légale (art. 70 CPP) et visant un but légitime (consid. 2.4.3), cette restriction ne respectait pas le principe de la proportionnalité (art. 5 al. 2 et 36 Cst.), sous l’angle de l’aptitude (consid. 2.4.4.2). En l’espèce, le chroniqueur judiciaire avait déjà rendu public le fait que l’un des enfants du prévenu avait été témoin des crimes commis, avant que le tribunal ne l’interdise sous la commination de l’art. 292 CP. Cette décision n’était ainsi plus apte à atteindre le but visé, soit la sauvegarde des intérêts des enfants, de sorte que la cause a été renvoyée à l’autorité cantonale, pour qu’un acquittement soit prononcé en faveur du recourant.

9

Finalement, le Tribunal fédéral a ajouté qu’une condamnation sur la base de l’art. 292 CP aurait pu être envisagée, dans le cas où le journaliste aurait divulgué des éléments nouveaux concernant l’enfant, postérieurement à l’injonction du tribunal. Il est précisé qu’à la suite de ce jugement, le Tribunal cantonal neuchâtelois a décidé de condamner le journaliste à supporter les frais de justice, sur la base de l’art. 426 al. 2 CPP (Arrêt de la Cour pénale du Tribunal du canton de Neuchâtel du 10 mai 2021, CPEN.2020.4, INT.2021.254)

4. Discrimination et diffamation du rédacteur d’un journal satirique

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TF 6B_1126/2020 du 10 juin 2021: Le Tribunal fédéral a confirmé la condamnation d’un rédacteur en chef d’un journal satirique jurassien pour discrimination et incitation à la haine (art. 261bis CP) et diffamation (art. 173 CP), à travers la publication d’articles. S’agissant de la première infraction, le recourant avait écrit le texte suivant : « Durant toute leur histoire, les Juifs ont été des victimes dignes de compassion. Aujourd’hui, ils sont des bourreaux ne suscitant que le dégoût ». Notre Haute Cour a considéré que par les « Juifs », désignés en l’espèce invariablement et sans réserve, un destinataire moyen non prévenu comprenait les personnes dont le point commun est d’être de même confession religieuse et qui sont visées en raison de leur appartenance à cette religion, soit un groupe protégé au sens de l’art. 261bis CP (consid. 2.3). En outre, sans ambiguïté, le propos incriminé jetait l’opprobre sur le groupe visé, de même que véhiculait un discours haineux et méprisant à son encontre, allant manifestement au-delà d’une critique globalement objective. La prétendue ligne éditoriale satirique n’y changeait rien (consid. 2.4).

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En ce qui concerne l’infraction de diffamation, le Tribunal fédéral a jugé que le recourant avait porté le soupçon sur un groupe de personnes suffisamment déterminé, à savoir les membres ou les sympathisants d’une Association sportive de tir, en relatant, dans un article, des actes de vandalisme dont il a été victime. Il a précisé notamment ce qui suit :  « « Je pense aux tireurs, mais je ne vise personne », déclare ironiquement l’éditeur qui a publié 540 numéros en 46 ans. [le recourant] mène la vie dure au stand de tir de son village, dont il réclame la fermeture » (consid. 3.). Le jeu de mot entre le terme « tireurs » et l’expression « je ne vise personne » n’empêchait pas le lecteur moyen de comprendre qu’il exprimait des soupçons sur l’identité des auteurs des déprédations dont il se disait victime (consid. 3.4). Dans les deux cas, l’instance fédérale a exposé que l’art. 16 Cst. et l’art. 10 CEDH n’étaient pas violés (consid. 2.4 et 3.5).

5. Droit de réponse et diffamation

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TPF CA.2021.4 du 29 avril 2021: Dans cet arrêt, la Cour d’appel du Tribunal pénal fédéral a notamment dû se prononcer sur la réalisation de plusieurs infractions de diffamation (art. 173 CP) commises par le biais de publication Facebook, accessible au public. En réponse à un article d’une association, qui visait sa ferme et dénonçait des irrégularités dans la détention d’animaux, dont la prolifération incontrôlée de ses lapins, l’appelant a publié deux articles sur Facebook, l’un évoquant que les propos de l’association étaient mensongers, l’autre l’accusant d’agir sans scrupules, avec malice et de tromper ses amis et donateurs. L’instance fédérale a considéré que les deux articles étaient attentatoires à l’honneur. D’une part, selon la jurisprudence, le reproche d’avoir menti est diffamatoire (ATF 78 IV 32). D’autre part, la critique générale de l’appelant sur l’association, en tant que jugement de valeur mixte, sans préciser les actes concrets auxquels elle se rapporte, l’était tout autant. L’argument dont se prévaut l’appelant, soit qu’il ait publié, avant l’article litigieux, une vidéo d’un lapin vivant à la ferme depuis un an et en parfaite santé, n’y changeait rien : le lecteur moyen non prévenu ne pouvait pas faire le lien entre les publications.

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Ensuite, en vertu du droit de réponse de l’appelant, le Tribunal pénal fédéral l’a admis à faire la preuve de la décharge, puisque que les deux conditions cumulatives de l’art. 173 ch. 3 CP, soit l’absence d’un motif suffisant pour s’exprimer et le dessein de dire du mal d’autrui (ATF 132 IV 112 consid. 3.1), n’étaient pas réunies. Toutefois, les irrégularités dénoncées par l’association étaient établies, de sorte que l’appelant n’a pas apporté la preuve de la vérité. En outre, ses reproches allaient au-delà de ce que l’association dénonçait. Partant, le Tribunal pénal fédéral a rejeté l’appel et confirmé la condamnation de l’appelant pour diffamation.

6. Preuve de la bonne foi et violation des règles journalistiques

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Arrêt P/5494/2019 de la Chambre pénale de recours de la Cour de Justice de Genève du 2 novembre 2021: Le Tribunal cantonal genevois a annulé une ordonnance de classement rendue en faveur d’un journaliste, prévenu de calomnie (art. 174 CP) et de diffamation (art. 173 CP), pour avoir publié un article, de moins de sept cents mots, sur le site internet d’un journal, qui accusait un professeur d’avoir entretenu des relations sexuelles avec certaines de ses élèves, âgées de 15 à 18 ans, en se fondant sur un rapport d’experts. S’agissant de l’infraction de diffamation, et plus particulièrement de l’analyse de la preuve de la bonne foi, la dernière instance cantonale a retenu que le journaliste avait laissé paraître, entre guillemets, quatre passages censés être des citations exactes provenant de sa source, mais qui ne correspondaient en réalité à aucun passage des textes auxquels ils étaient censés se référer. Dès lors que ce genre de manquement relève de la faute professionnelle et est contraire aux règles de la profession, l’existence de la bonne foi du journalisme ne pouvait, a priori, pas être retenue (art 173 ch. 2 ; art. 319 CPP) (consid. 5.2).

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Quant à l’infraction de calomnie, dans la mesure où ces fausses références au rapport d’experts laissaient entendre que les actes reprochés au professeur étaient effectivement réalisés, alors que ce dernier ne faisait l’objet que de rumeurs et d’aucune condamnation au moment de la rédaction de l’article, la probabilité d’un acquittement n’était vraisemblablement pas supérieure à celle d’une condamnation. En outre, il n’était pas possible d’exclure que le journaliste, qui se prévalait d’être réputé et expérimenté, ne connaissait pas la fausseté de ce qu’il écrivait (consid. 5.3.2). Partant, la Chambre pénale de recours genevoise a renvoyé la procédure au Ministère public, pour qu’il prononce une ordonnance pénale ou saisisse l’autorité de jugement.

7.  Diffamation à l’encontre d’un prétendu partisan d’un régime autoritaire

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CAP VD Jug/2021/190, n°159, du 9 mars 2021: La Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois a confirmé la condamnation d’un journaliste pour diffamation (art. 173 CP). Celui-ci avait publié un article sur le site internet de la Tribune de Genève, en décrivant le plaignant comme « grand Collabo et Traître dans la diaspora congolaise », « pourriture bonne pour la poubelle de l’histoire », lui reprochant d’être « lâche » et de n’avoir « rien dans le pantalon », allant jusqu’à utiliser les termes suivants pour dresser le portrait du plaignant : « fou », « écervelé », « rempli de défaillances mentales, psychiques et physiques », « affectionnant les coups bas » et « profitant des malheurs du peuple congolais pour mieux tirer des ficelles » (consid. 3.2.3). Le fait que le journaliste était engagé à la cause des droits de l’homme et dévoué à son métier ne justifiait pas ces propos, objectivement attentatoires à l’honneur et qui dépassaient les limites fixées aux libertés de la presse et d’expression. La relation du plaignant avec le régime de Mobutu étant, pour la Cour, difficile à déterminer, il ne pouvait être affirmé que le journaliste savait qu’il n’en était pas le partisan, en sorte que l’infraction de calomnie (art. 174 CP) n’a pas été retenue (consid. 3.2.3).

8. Exposition médiatique et réduction de la peine

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1F 6B 1193/2020 du 13 octobre 2021: Une personne condamnée pour de multiples infractions a recouru au Tribunal fédéral dans le but d’obtenir une réduction de sa peine, notamment en raison de son exposition médiatique. Il y avait eu un reportage anonyme sur le recourant, duquel pouvait être compris qu’il habitait dans un petit village désigné, qu’il avait 27 ans et qu’il était de nationalité kosovare. Selon l’instance précédente, seules des personnes qui connaissaient déjà le recourant pouvaient déduire du reportage qu’il le concernait, de sorte qu’il ne se justifiait pas d’alléger la peine. En référence à l’ATF 146 IV 231, consid. 2.6.1 et à l’ATF 128 IV 97, consid. 3b/bb, le Tribunal fédéral a rappelé que des publications dans les médias préjugeant de la culpabilité d’une personne soupçonnée – même sans la nommer – justifient une atténuation appropriée de la peine (art. 47 CP). Toutefois, in casu, le recourant n’a pas démontré si et dans quelle mesure il aurait été préjugé par le reportage. Ainsi, le Tribunal fédéral a constaté que les conditions pour une réduction de la peine en raison de l’exposition médiatique n’étaient pas réalisées (consid. 2.4.2).

9. Etendue du devoir de motivation des prétentions civiles de la partie plaignante

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TF 6B 1020/2020 du 15 mars 2021: Le Tribunal fédéral a déclaré irrecevable le recours déposé par une partie plaignante contre une décision de non-entrée en matière sur ses plaintes, qui visaient plusieurs personnes ayant participé à la rédaction et la publication d’articles qu’elle estimait attentatoires à son honneur. Notre Haute Cour a rappelé que la partie plaignante était habilitée à recourir par-devant le Tribunal fédéral si la décision attaquée pouvait avoir des effets sur le jugement de ses prétentions civiles (art. 81 al. 1 let. a et b ch. 5 LTF), soit principalement des prétentions en réparation du dommage et du tort moral au sens des art. 41 ss CO (consid. 1). La jurisprudence est restrictive en ce qui concerne les exigences de motivation de la réalisation de cette condition (ATF 141 IV 1 consid. 1.1). En l’espèce, la recourante s’était plainte, de manière générale, d’une « campagne de dénigrement », sans préciser ses conclusions civiles pour chacune des infractions qu’elle reprochait aux différentes personnes et sans étayer en quoi l’atteinte subie revêtirait la gravité objective et subjective que la jurisprudence exige pour l’allocation d’une indemnité pour tort moral (art. 49 CO). Partant, elle a échoué à démontrer sa qualité pour recourir.

10. Recours incident et préjudice irréparable

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TF 6B_900/2021 du 22 septembre 2021: À la genèse de cette affaire, une journaliste avait publié plusieurs articles, relatant l’incarcération d’un avocat dans le cadre d’une procédure pénale menée à son encontre pour avoir exercé des pressions sur des témoins ou plaignantes potentielles dans une enquête dirigée contre son propre frère pour viols et actes d’ordre sexuel. Les articles contenaient notamment les assertions suivantes : « Un caractère bien trempé et des moyens peu scrupuleux pour obtenir gain de cause lui auraient valu ces mésententes » ; « Connu pour son sang et son verbe chauds, également pour ses méthodes de cow-boy dans l’exercice de son métier, […] » ; « Le prévenu a visiblement usé et abusé de son influence d’homme de loi pour tenter de parvenir à ses fins : disculper [son frère] ». À la suite d’une plainte de l’avocat pour calomnie (art. 174 CP) et diffamation (art. 173 CP), la journaliste avait bénéficié d’un classement par le Ministère public, décision ensuite annulée et renvoyée à l’autorité précédente par le Tribunal cantonal valaisan. Statuant sur un recours incident (art. 93 LTF) formé par la journaliste, le Tribunal fédéral a dû se prononcer sur la recevabilité du recours. Premièrement, sous l’angle du préjudice irréparable (art. 93 al. 1 let. a LTF), notre Haute Cour a considéré que la proche échéance de la prescription de l’action pénale (art. 178 al. 1 CP) ne privait pas la journaliste de solliciter, auprès de l’autorité de première instance, la mise en œuvre de moyens de preuve complémentaires ou la suspension de la procédure jusqu’à droit connu sur celle dirigée contre l’avocat (consid. 1.2).

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Deuxièmement, la journaliste exposait que l’admission du recours permettrait d’éviter une instruction longue et coûteuse (art. 93 al. 1 let. a LTF), et notamment, dans la perspective des preuves de la bonne foi ou de la vérité qu’elle entendait apporter (art. 173 ch. 2 CP), d’examiner dans le détail le bien-fondé des accusations dont l’avocat fait l’objet. En rappelant la jurisprudence restrictive en la matière, le Tribunal fédéral a relevé qu’il incombait à la journaliste d’alléguer, de manière précise, quelles mesures d’instruction devaient être envisagées et en quoi celles-ci apparaissaient a priori dispendieuses, respectivement de démontrer que les frais excédaient ceux afférents ordinairement à une procédure pénale. Le seul fait que l’avocat soit prévenu de nombreux chefs d’accusation (tentative d’escroquerie, injure, menaces, instigation à dénonciation calomnieuse, tentative d’entrave à l’action pénale, instigation à fausse déclaration d’une partie en justice, instigation à faux témoignage, tentative d’instigation à faux témoignage, violation du secret professionnel et tentative de contrainte), n’était guère suffisant (consid. 1.3.1). Partant, le Tribunal fédéral a prononcé l’irrecevabilité du recours.

11. Immunité

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TF 1B 539/2020 du 26 juillet 2021: Selon le Tribunal fédéral, des officiers de sécurité du Président camerounais qui ont fait usage de violence physique sur un journaliste, lui ont arraché son téléphone, son portemonnaie et son sac à dos, tout en lui bloquant les bras alors qu’il ne faisait rien de particulier, ne bénéficient pas de l’immunité de juridiction. D’une part, interprétée restrictivement par notre Haute Cour, l’immunité ratione personae protège un cercle limité de représentants de l’Etat de haut rang et ne s’étend donc en principe pas aux agents de sécurité du Président (consid. 2.2.1).

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D’autre part, s’agissant de l’immunité ratione materiae, bien que les agents exerçaient, en leur qualité, des prérogatives de la puissance publique, les actes imputés n’entraient pas dans leur fonction sécuritaire, ni ne revêtaient un caractère officiel, puisque le journaliste ne présentait aucun danger concret et imminent pour le Président camerounais, absent au moment des faits (consid. 2.2.2).

12. Infraction pénale pour la réalisation d’un reportage 

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Arrêt P/7702/2019 du Tribunal pénal genevois (première instance) du 9 juillet 2021: La première instance cantonale genevoise a été amenée à se prononcer sur le sort d’une journaliste étant passible de l’infraction prévue à l’art. 33 al. 1 let. a LArm, pour avoir acquis et possédé une arme à feu imprimée en 3D, le LIBERATOR, sans être titulaire d’une autorisation, en vue de la réalisation d’un reportage diffusé par la RTS, au 19h30, en date du 7 avril 2019 (vidéo consultable sous : https://www.rts.ch/info/suisse/10346205-armes-a-feu-imprimees-en-3d-quels-dangers-pour-la-suisse.html). Le Tribunal a considéré que les éléments constitutifs objectifs et subjectifs étaient réalisés, puisque la journaliste avait conscience et volonté de commander, acquérir, payer, assembler, posséder et transporter le LIBERATOR, de même qu’elle savait, par le biais d’un avis du Service juridique de la RTS, qu’une autorisation était nécessaire (consid 2.1.2 à 2.2.1). Selon le Tribunal, le raisonnement du Tribunal fédéral relatif au défaut d’intention d’un journaliste de falsifier les résultats du vote (TF 6B_604/2017 du 18 avril 2018, consid. 2.2), ne pouvait pas s’appliquer ici : bien que le but de la LArm soit de lutter contre l’utilisation abusive d’armes, l’infraction reprochée ne prévoit pas de résultat concret sur lequel devrait porter l’intention (consid. 2.2.2).

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Ensuite, le Tribunal a analysé si les conditions restrictives du fait justificatif extralégal de la sauvegarde d’intérêts légitimes, étaient réalisées (ATF 127 IV 166, consid. 2b). Tel n’était pas le cas, selon la première instance cantonale, dans la mesure où l’intérêt d’information et de protection du public sur les dangers liés à l’arme visé par la journaliste n’apparaît pas nettement supérieur à celui poursuivi par la LArm, mentionné supra, et que la journaliste aurait pu parvenir à son but en obtenant une autorisation (consid. 3.1.2).

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Sur la base de la théorie du « risque admissible » (ATF 117 IV 58 consid. 2b ; 6B_1111/2016 du 9 mai 2018 consid. 3.1), selon laquelle l’auteur d’un délit de mise en danger abstraite doit avoir franchi les limites d’un risque acceptable pour être punissable, la journaliste a été acquittée des faits d’acquisition et de possession du LIBERATOR, du temps qu’il était rangé sous clef dans un tiroir de son bureau, dans le bâtiment sécurisé de la RTS à Genève. En revanche, les limites du risque acceptable ont été franchies lorsque la journaliste avait transporté l’arme, respectivement l’avait gardée alors que le reportage était terminé, de sorte qu’elle a été condamnée sur ces faits (consid 3.2.2).

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Bien que la condamnation de la journaliste constitue une ingérence dans la liberté de la presse protégée par l’art. 10 CEDH, le Tribunal a rappelé que la mission d’investigation et d’information de la journaliste ne saurait la dispenser de se conformer aux règles du droit pénal ordinaire, ce d’autant plus que les actes commis ne constituaient pas le seul et unique moyen d’obtenir l’information. En outre, la condamnation ne porte pas sur le reportage et il ne s’agit pas d’une question de censure, la peine fixée ne devant toutefois pas risquer de décourager la presse à investiguer sur certains sujets ou à s’exprimer dans le débat public (consid. 4.2).

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En application de l’art. 52 CP, la première instance cantonale a exempté de toute peine la journaliste, compte tenu du but louable qu’elle poursuivait, de l’absence de dommage et de conséquences sur les intérêts privés et publics concernés, ainsi que de sa faute presque minime (consid. 5.2). Il est précisé que cette affaire a été portée devant le Tribunal cantonal genevois, tant par la prévenue que par le Parquet.


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«Streiten sich Journalist und Politikerin um ein Interview? Das landet bestimmt nicht vor Gericht.»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 2

Michael Schweizer zu seiner Dissertation aus dem Jahr 2011: «Recht am Wort: Schutz des eigenen Wortes im System von Art. 28 ZGB»

Medialex lance une nouvelle série, «Ma dissertation», dont les épisodes seront publiés à intervalles irréguliers. L’idée: des juristes ayant travaillé sur des thèmes relevant du droit des médias reviennent sur leurs réflexions au moment de la rédaction et analysent les effets potentiels de leur dissertation sur la pratique juridique.
Dans cette deuxième partie, c’est Michael Schweizer, aujourd’hui avocat et propriétaire de Schweizer recht AG, ancien directeur juridique à la SSR, qui revient sur son travail de doctorat. Son point de départ avait été, entre autre, une controverse autour de ce qui peut être changé lors de la relecture d’une interview et ce qui ne peut pas l’être.

In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 2 schaut Michael Schweizer, heute Rechtsanwalt und Inhaber der Schweizer recht AG, früherer General Counsel der SRG SSR, auf seine Doktorarbeit zurück. Das Thema «Recht am Wort» wählte er unter anderem deshalb, weil er während der Themensuche auf einen Streit stiess, bei dem es darum ging, was beim Gegenlesen eines Interviews abgeändert werden darf und was nicht.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Ehrlich gesagt: keine besondere Gefühlsregung. Natürlich weckt es Erinnerungen. Ich habe die Dissertation begleitend zur Arbeit in einem Medienunternehmen geschrieben. Wer als Inhouse-Counsel gearbeitet hat, weiss: kein einfaches Unterfangen. Das hat den Prozess in die Länge gezogen. Es brauchte Disziplin und Nerven, sich in der freien Zeit immer von Neuem in die Arbeit zu vertiefen.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Das Interesse am Medienrecht und Kommunikationsrecht bestand seit der Uni. Als Thema für eine Doktorarbeit hätte mich das Recht am Bild gereizt. Es erschien mir aber schon gut beackert. Anders das Recht am Wort: Kaum eingehende Literatur. Keine Gerichtsentscheide. Ermunterung und Challenge erfuhr ich in einem Austausch mit Prof. em. Heinz Hausheer – und natürlich im Gespräch mit Frau Prof. Regina Aebi-Müller. Sie hat die Arbeit später betreut.

Zufällig fiel mir just in dieser Phase ein anschaulicher Relevanzbeweis in die Hände. Der Journalist und Autor Mark van Huisseling und ein Künstler hatten sich über Zitate verhakt. Im Artikel notierte van Huisseling dazu: « ‘Mir geht es um Präzision’ schrieb er in einer E-Mail und verlangte, das Interview gegenlesen zu dürfen. Dann schrieb er Sätze rein, die er nie gesagt hatte, und strich gesagte raus. Denn man darf im Gespräch was sagen und später das Gegenteil verlangen in der gedruckten Fassung. ‘Recht am eigenen Wort’ heisst das». Das Zitat sollte später mein Intro werden.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Sie behandelt die Frage: Inwiefern schützt Art. 28 ZGB das eigene gesprochene oder geschriebene Wort? Die Interview-Situation ist das naheliegende Anwendungsbeispiel: Darf eine Journalistin die Antwort des Interview-Partners verändern? Darf der Interviewte beim Gegenlesen heikle Aussagen wieder streichen – und bei Widerstand das Interview zurückziehen? Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen dazu wissenschaftlich.

Das Ergebnis: Es geht um Freiheit und Verantwortung. Ich entscheide frei, ob ich reden will, mit wem und unter welchen Bedingungen. Wer das Gespräch mit mir heimlich aufnimmt, raubt mir meinen Entscheid. Wurde ich auf dem Tonband verewigt? Ich hätte andere Worte gewählt! Die heimliche Aufnahme ist natürlich ein extremes Beispiel. Es ist auch strafrechtlich relevant. Meine Entscheidungsfreiheit raubt mir ebenso, wer mir unter falschen Vorwänden Aussagen entlockt. Oder wer mir vor dem Interview Bedingungen verspricht und sie später nicht einhält.

Umgekehrt bedeutet Freiheit Verantwortung: Konnte ich mich frei und bewusst äussern? Wurden vereinbarte Bedingungen eingehalten? Wenn ja, hat das Recht am Wort seinen Schutzzweck erfüllt. Art. 28 ZGB gewährt kein Recht auf nachträgliches Umentscheiden. Der Rückzug des Interviews ist dann kein Anspruch, sondern die zu begründende Ausnahme.

Das ist natürlich verkürzt. Interview-Situationen sind immer individuell, geprägt von unausgesprochenen Annahmen oder einer bilateralen Praxis zwischen den Interview-Partnern. Entscheidend ist zudem das Verhalten der Beteiligten. Macht die Interviewte sofort darauf aufmerksam, wenn die Frage den vereinbarten Scope verlässt? Oder beantwortet sie die Frage freimütig und erst später interveniert die Kommunikationsabteilung? Solche Umstände sind im Einzelfall genau zu prüfen. Artikel 28 ZGB wie er leibt und lebt.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Unüblich für eine Dissertation, darf ich nach über einem Jahrzehnt sagen: Das muss sich noch weisen. Zwar hat das Bundesgericht die Dissertation zitiert. Dies jedoch beispielhaft zu einem Aspekt, der meiner Arbeit nicht eigen ist. Zum Recht am Wort gibt es keine Rechtsprechung. Das ist keine Überraschung: Streiten sich Journalist und Politikerin um ein Interview? Das landet bestimmt nicht vor Gericht.

Natürlich kann der Journalist den Gang zum Gericht antreten. Das Risiko: Die Politikerin entzieht dem Journalisten die Liebe – oder gleich dem ganzen Medium. Zukünftige Interviewanfragen und Hintergrundgespräche lehnt sie ab. Medien sind jedoch in allen Bereichen auf Interviewpartner in Schlüsselpositionen angewiesen.

Es heisst immer, die Medien seien am längeren Hebel. Auch wenn das bisweilen der Fall sein mag: Die Welt ist nicht schwarz oder weiss. Insbesondere wer das in Zusammenhang mit dem Streit um Interviews behauptet, hat nie erlebt, wie heftig gewichtige Interviewpartner gegenüber Journalisten reagieren können. Dazu kommt: auf beiden Seiten Rechtsunsicherheit; ein Beweisproblem, wenn Interviewmodalitäten mündlich vereinbart wurden; oft fehlende finanzielle Ressourcen. Also beugt sich eine Seite zähneknirschend – oder beide. Manchmal resultiert im Medienbeitrag ein inhaltlicher Murks: Transparenz über den Streit, Frustration über den Rückzug, Andeutungen zu den zurückgezogenen Aussagen oder indirekte Zitate. Das ist für keine Seite befriedigend – am wenigsten für das Publikum.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Eine praktischere Beschäftigung mit unzähligen Fallbeispielen wäre sicher attraktiver. Die Dissertation beinhaltet viel wissenschaftliche Grundlagenarbeit. Dazu stehe ich heute noch. Es war mir wichtig, das Recht am Wort zuerst aus Art. 28 ZGB herzuleiten. Vor allem interessierte mich das Schutzgut. Das ist keine dogmatische Spielerei. Was gibt es in der Praxis Wichtigeres als zu verstehen, was Sinn und Zweck eines Persönlichkeitsguts ist? Im besten Fall ist es ein Beitrag zur kohärenten Behandlung der Fälle durch die Justiz; und das Verständnis ermöglicht im Alltag erste vernünftige Reflexe, selbst wenn zum Sachverhalt kein passendes Präjudiz zur Hand ist.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Das beurteilen lieber andere.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Ein miserabler Geheimnisträger, wer Geheimnisse öffentlich lüftet. Tatsächlich weiss ich keins. Was interessant war: Über die Jahre haben sich Personen mit einer Frage oder einem Feedback zur Dissertation gemeldet – nicht häufig, dafür regelmässig. Ein Professor, Anwaltskolleginnen und -kollegen, ein Journalist, eine Studentin oder kürzlich ein Doktorand einer deutschen Universität. Während meiner Zeit bei der SRG gelangte auch eine Person an mich, die dem Unternehmen zuvor im Rechtsstreit gegenübergestanden hatte. Vermutungsweise beabsichtigte sie, mich im Streit mit einer anderen Privatperson zu zitieren. Ich war zurückhaltend, verweigerte jedoch nicht den wissenschaftlichen Diskurs. Als Autor empfand ich die Auslegung der fraglichen Passage nämlich gar zielgerichtet. Wir haben das diskutiert, sachlich, respektvoll; die Person hat es akzeptiert. Diese unerwarteten Momente haben mich immer gefreut. Harry Potter begeistert die Massen. Eine Dissertation interessiert höchstens eine kleine, eingeschworene Gruppe.




Newsletter 04/22

Zwei neue, spannende Urteile und
Start zur «Medialex»-Serie «Meine Diss»

Liebe Leserin, lieber Leser

Erneut hat das Bundesgericht einen bedeutenden Entscheid zum Öffentlichkeitsprinzip gefällt (BGer 1C_117/2020).
Es geht darin um das Recht auf Einsicht in archivierte Asylakten. Das
Bundesgericht hat die gemäss Archivierungsgesetz erforderliche
Interessenabwägung durch die zuständige Bundesbehörde als fehlerhaft
taxiert. Es sei zwischen der blossen Einsichtnahme und einer allfälligen
Publikation heikler Informationen zu unterscheiden. Berechtigte
Schutzbedürfnisse des Betroffenen sollten nicht reflexartig zur Sperrung
des Zugangs führen. Professor Franz Zeller bespricht das höchstrichterliche Urteil im Beitrag «Mangelhafte Interessenabwägung beim Streit um Einsicht in archivierte Asylakten».

News für Medienschaffende und Presseverlage: Wer ohne Zustimmung einen
vorbestehenden Text paraphrasiert, teils wörtlich übernimmt und eigenen
Text hinzufügt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das Handelsgericht
Zürich hat im inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheid (HG200101-O) die Löschung eines derart strukturierten Artikels von «blick.ch» angeordnet. In seinem Beitrag «Paraphrasieren ist (k)eine Neugestaltung – die Grenze des Schutzbereichs» analysiert MLaw und ProLitteris-Jurist Mario Minder
dieses Urteil. Er hält die vom Gericht angewendete Methode zur
Ermittlung des urheberrechtlichen Schutzbereichs für verbesserungsfähig.
Deshalb sei fraglich, ob andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen
gleich entscheiden würden oder sollten.

«Meine Diss» heisst die Serie, mit der «Medialex» heute startet.
Juristinnen und Juristen, die zu einem medienrechtlichen Thema
dissertiert haben, blicken auf ihre damalige Arbeit zurück und machen
sich Gedanken darüber, ob und allenfalls inwiefern ihre Doktorarbeit
Auswirkungen auf die Praxis gehabt hat. Den Anfang macht
Medialex-Stiftungsratspräsident Philip Kübler. Unter dem Titel «’Die Europäische Union löste diese Probleme tapfer ohne meine Dissertation’»
schaut er mit einem Schuss Selbstironie auf seine vor über 20 Jahren
erschienene Arbeit zum internationalen Rechtsschutz von Datenbanken
zurück.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide»
die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der
Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des
Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter (05/22) erscheint in der ersten Juniwoche.
 
Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»




Mangelhafte Interessenabwägung beim Streit um Einsicht in archivierte Asylakten

Urteil des Bundesgerichts stellt hohe Anforderungen an Bundesbehörden

Franz Zeller, Prof. Dr. iur., Bern

Résumé: Le point controversé de l’arrêt présenté est le droit de consulter des archives dans le domaine de l’asile. La loi fédérale sur l’archivage prévoit une pesée d’intérêts par l’autorité fédérale concernée. Le Tribunal fédéral a estimé que cette évaluation n’était pas correcte et il l’a annulée. Selon cet arrêt, il faut distinguer entre une simple consultation d’archives et la publication éventuelle d’informations sensibles. Une protection justifiée de personnes concernées ne doit pas mener systématiquement à un blocage de l’accès aux documents, car une publication de données sensibles peut avoir des conséquences en droit civil ou même pénal.

Zusammenfassung: Streitpunkt des besprochenen Urteils ist die Einsicht in archivierte Asylakten. Das Bundesgesetz über die Archivierung sieht dafür eine Interessenabwägung durch die zuständige Bundesbehörde vor. Das Bundesgericht hat diese als fehlerhaft taxiert und aufgehoben. Gemäss dem Urteil ist zwischen der blossen Einsichtnahme und einer allfälligen Publikation heikler Informationen zu unterscheiden. Berechtigte Schutzbedürfnisse des Betroffenen sollten nicht reflexartig zur Sperrung des Zugangs führen, denn immerhin könne eine Veröffentlichung sensibler Angaben zivil- und gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

https://medialex.ch/Urteil-BGer 1C_117/2021 vom 1. März 2022 (zur Publikation vorgesehen)

1. Sachverhalt

1

Der Historiker A. arbeitet an der Universität Freiburg an einem Dissertationsprojekt über die Asylbewegung und -politik („Die andere Schweiz. Asyl und Aktivismus, ca. 1970-2000“). Dabei befasst er sich mit dem aus dem damaligen Zaire (heute Demokratische Republik Kongo) stammenden Philosophen Mathieu Musey. Die Ereignisse rund um Museys 1985 abgelehntes Asylgesuch, das jahrelange Untertauchen der Familie im Jura, die Festnahme und die anschliessende Ausschaffung prägten die damalige Asylpolitik und waren auch Gegenstand politischer Kontroversen.

2

Am 19. März 2018 ersuchte A. das Schweizerische Bundesarchiv um Einsichtnahme in die Akten verschiedener Bundesbehörden. Der Doktorvater des Historikers bestätigte die grosse Bedeutung der fraglichen Akten für die Doktorarbeit. Mit Verfügung vom 16. November 2018 gewährte das dafür zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) lediglich Einsicht in die Zeitungsartikel, die in Museys Asyldossier abgelegt waren. Eine Einsicht in die übrigen Akten des Dossiers lehnte das SEM ab. Da das Archivgut besonders schützenswerte Personendaten enthalte, gelte die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren (Ablauf grundsätzlich erst 2046). Zwar erlaube Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) eine vorzeitige Einsichtnahme, falls keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen gehe jedoch dem Interesse an der Aufarbeitung der Geschichte vor. Es liege auch nicht von allen im Dossier erwähnten Familienmitgliedern eine Einwilligung vor.

3

Gegen die Verfügung des SEM beschwerte sich der Doktorand vergeblich beim Bundesverwaltungsgericht. Es wies seine Beschwerde am 21. Januar 2021 ab (Urteil C-115/2019). Die Voraussetzungen für die vorzeitige Einsichtnahme seien nicht erfüllt. Gegen die Einsicht in die Asylakten sprächen überwiegende private Interessen von Musey und erst recht seiner Familienmitglieder, die durch das Einsichtsgesuch ebenfalls betroffen seien. Für die Veröffentlichung von Angaben aus den archivierten Akten gebe es vor Ablauf der 50-jährigen Schutzfrist kein genügendes Informationsinteresse (E. 4.3.3). Auf die Forschungsfreiheit (Art. 20 der Bundesverfassung, BV) könne sich A. im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen, denn die Fragestellung, Methode und Durchführung seines Dissertationsprojektes seien nicht zentral von der verlangten Einsicht in die archivierten Asylakten abhängig. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sei folglich nicht berührt und A. könne aus Art. 20 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.3.4).

4

A. gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung hiess seine Beschwerde am 1. März 2022 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

2. Aus den Erwägungen

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Laut Bundesgericht bemängelt A. zu Recht, dass das Bundesverwaltungsgericht keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat (E. 6). Laut den höchstrichterlichen Ausführungen gilt dies sowohl hinsichtlich der Interessen des Wissenschaftlers, die für eine Einsicht sprechen (Einsichtsinteresse des Doktoranden), als auch bezüglich der einer Einsicht entgegenstehen privaten Interessen (Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen). Beide Aspekte habe die Vorinstanz nicht hinreichend geprüft.

6

Die Aufarbeitung der Geschichte ist gemäss Bundesgericht ein gewichtiges Einsichtsinteresse, das in die Abwägung einfliessen muss. Es gebe ein legitimes Bedürfnis der Öffentlichkeit an der Aufarbeitung der kollektiven Vergangenheit, das nicht durch eine Behinderung des Zugangs zu Quellen unterbunden werden sollte (E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht habe fälschlicherweise darauf abgestellt, dass das Archivierungsgesetz kein Wissenschaftsprivileg kennt. Auf ein solches Privileg wurde laut Bundesgericht aber nur verzichtet, weil die Grenzziehung zwischen wissenschaftlicher und nichtwissenschaftlicher Auswertung problematisch und letztlich nicht überprüfbar ist. Im Sinne der Informationsfreiheit bringe dies zum Ausdruck, dass die Archiveinsicht grundsätzlich allen frei zu gewähren sei. Dies konstatiert das Bundesgericht unter Hinweis auf die Botschaft zum Archivierungsgesetz (BBl 1997 II 962) und auf BGE 127 I 145 I E. 4c/bb (Wottreng). Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Wissenschaftsfreiheit des Doktoranden sehr wohl berührt und müsse gebührend in die Güterabwägung einfliessen (E. 6.6).

7

Zu wenig differenziert sind für das Bundesgericht auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den Geheimhaltungsinteressen. Sie berücksichtigte nicht genügend, dass Musey als relativ bekannte Persönlichkeit die öffentliche Aufmerksamkeit gesucht habe. Er habe viele geheime und private Informationen über sein Asylverfahren und seine Lebensumstände selbst an die Öffentlichkeit getragen (u.a. in einer 1988 publizierten Autobiographie), was sein Interesse an einer möglichst grossen Publizität belege. Durch Museys aktive Kommunikation und einen Bericht der Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat (BBl 1989 II 545 ff.) seien viele sensible Details bereits öffentlich zugänglich gewesen. Der 2021 verstorbene Musey hatte in seinen letzten Lebensjahren der Einsicht in das Asyldossier schriftlich (wenn auch ohne die erforderliche Kopie eines amtlichen Ausweises) zugestimmt, was das Bundesgericht zumindest als Indiz für Museys Interesse an einer weiteren Erörterung seines Falles interpretiert. Das Bundesgericht anerkennt hingegen, dass die Publikation bestimmter archivierter Informationen die in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Familienmitglieder gefährden könnte. Dies müsse das Verwaltungsgericht nun näher abklären und dazu bei Bedarf das umstrittene Dossier sichten (E. 6.8). Der allgemeine Hinweis der Vorinstanz auf die “volatile” Situation im Heimatstaat genüge jedenfalls nicht (E. 6.5.4).

8

Bei seiner Güterabwägung habe das Bundesverwaltungsgericht auch ausser Acht gelassen, dass das Problem der Persönlichkeitsverletzung vor allem bei der Veröffentlichung des Archivguts liegt, kaum aber bei der blossen Einsichtnahme zu wissenschaftlichen Forschungszwecken (E. 6.5.5). Zum Schutz der Privatsphäre könne die Einsicht gewährende Behörde allenfalls Auflagen machen. Dies ergebe sich klar aus der Botschaft zum Archivierungsgesetz und auch aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Überdies müssten auch Forschende den privat- und strafrechtlichen Persönlichkeitsschutz respektieren. Gegen die allfällige Veröffentlichung problematischer Informationen spricht für das Bundesgericht vorliegend der Umstand, dass der Doktorand primär an der Handhabung der Affäre Musey durch die Behörden interessiert scheine und weniger an den Details des Privatlebens seiner Familie. Sollte A. dennoch heikle Angaben publizieren, so geschehe dies im Rahmen einer durch einen Universitätsprofessor betreuten, nach anerkannten Forschungsregeln verfassten Doktorarbeit. Dies sollte laut Bundesgericht garantieren, dass die publizierten Informationen nicht aus ihrem Kontext gerissen und einseitig manipuliert werden (E. 6.6). 

9

Der Doktorand argumentierte überdies, Musey gehöre zur Kategorie der Personen der Zeitgeschichte. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit können bei ihnen gemäss Art. 18 Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) keinerlei überwiegende private Interessen gegen die Einsicht ins Feld geführt werden. Nach den ausführlichen Erörterungen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung (E. 5) ist Musey weder eine absolute noch eine relative (im Zusammenhang mit einem konkreten aussergewöhnlichen Ereignis ins öffentliche Blickfeld getretene) Person der Zeitgeschichte. Das Gericht erinnert allerdings an mehrere Urteile der zivilrechtlichen Abteilung, wonach die starre Einteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte für “relativ bekannte Persönlichkeiten” unzulänglich ist. Solche Menschen fallen zwar nicht unter Art. 18 Abs. 4 VBGA, doch wiegen ihre privaten Interessen in der Abwägung leichter als jene einer Durchschnittsperson. Auch diesen Aspekt wird das Bundesverwaltungsgericht bei der nun fälligen Neubeurteilung zu bedenken haben.

3. Anmerkungen 

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Das oben beschriebene Urteil zur Einsicht in archivierte Asylakten ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung höchstrichterlicher Entscheide (BGE) vorgesehen, und dies aus guten Gründen: Der im Ergebnis überzeugende Entscheid ist nicht nur aus der Perspektive der historischen Forschung von grundlegender Tragweite. Er entwickelt die Grundsätze weiter, die das Bundesgericht 2001 im bahnbrechenden Urteil BGE 127 I 145 aufgestellt hatte (Einsicht des Historikers Willi Wottreng in archivierte Strafakten über den Gründer der Rockergruppe “Hell’s Angels Switzerland”). Wottrengs Einsichtsgesuch hatte sich nicht an das Schweizerische Bundesarchiv gerichtet, sondern an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Bundesgericht überprüfte die kantonale Einsichtsverweigerung damals bloss unter dem Blickwinkel des Willkürverbots, denn Willi Wottreng könne sich weder auf die Informationsfreiheit berufen (Art. 16 Abs. 3 BV) noch auf die in Art. 20 BV garantierte Wissenschaftsfreiheit (während E. 7 der vorliegenden Urteilsbegründung dieses Grundrecht fast beiläufig als betroffen bezeichnet, weshalb es gebührend in die Interessenabwägung einzufliessen habe).

11

Die aktuelle Streitigkeit um die Einsicht in die Asylakten dreht sich um die Anwendung des eidgenössischen Gesetzesrechts. Das Bundesgesetz über die Archivierung sieht eine Interessenabwägung durch die zuständige Bundesbehörde vor (Art. 13 Abs. 1 lit. b BGA). Das Bundesgericht hat diese umfassend überprüft, als fehlerhaft taxiert und wegen Verletzung des Bundesrechts aufgehoben.

12

Zumindest einzelne Überlegungen des höchstrichterlichen Urteils sind geeignet, über das Archivierungsgesetz hinaus allgemeine Gültigkeit zu beanspruchen. Sie können künftige Güterabwägungen vorspuren, welche die Behörden gestützt auf Vorschriften im kantonalen Recht oder in anderen eidgenössischen Erlassen (z.B. dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, BGÖ) vorzunehmen haben.

13

Verallgemeinerungsfähig ist die Überlegung, dass zwischen der blossen Einsichtnahme und einer allfälligen Publikation heikler Informationen zu unterscheiden ist. Es handelt sich um eine zentrale Weichenstellung. Berechtigte Schutzbedürfnisse des Betroffenen sollten nicht reflexartig zur Sperrung des Zugangs führen, sondern primär dort zum Tragen kommen, „wo das Problem wirklich liegt, nämlich bei der Veröffentlichung des Archivguts“ (E. 6.4). Das Bundesgericht betont denn auch, dass der gewährte Zugang zu Archivdaten kein Freipass für die Publikation all dieser Informationen sein darf. Vielmehr kann eine Veröffentlichung sensibler Angaben zivil- und vielleicht gar strafrechtliche Konsequenzen haben.

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Mit diesem Ansatz befindet sich das Bundesgericht auf der Linie der Strassburger Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat betont, das Recht auf Zugang zu Dokumenten umfasse nicht per se den Anspruch, sie uneingeschränkt zu veröffentlichen. Die Grosse Kammer des EGMR stützte deshalb am 27. Juni 2017 im Urteil N° 931/13 „Satakunnan Markkinapörssi Oy + Satamedia Oy c. Finnland“ ein von der finnischen Datenschutzbehörde ausgesprochenes Verbot der Veröffentlichung von persönlichen Steuerdaten in grossen Mengen. Für den EGMR spielte es eine wesentliche Rolle, dass die Publikation nicht als (journalistischer) Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse einzustufen war. Vielmehr bediente die massenhafte Verbreitung von unveränderten, ohne jede analytische Aufbereitung publizierten Rohdaten die allgemeine Gier nach Informationen über das Privatleben der Mitmenschen und förderte damit Sensationslust oder gar Voyeurismus.

15

Die eben geschilderten Ausführungen des Gerichtshofs weisen auf eine weitere Differenzierung hin, die auch das Bundesgericht vornimmt: Neben dem Ob ist das Wie einer allfälligen Publikation von Archivdaten relevant. Einer nach anerkannten Forschungsregeln verfassten und von einem ausgewiesenen Fachmann betreuten Dissertation schreibt das Bundesgericht ein geringeres Schadenspotenzial zu als etwa einer Boulevardzeitung (so auch die Argumentation im EGMR-Urteil N° 44102/04 „Sapan c. Türkei“ vom 8. Juni 2010, Ziff. 34). Der Gerichtshof hat bei seinen Güterabwägungen auch schon darauf abgestellt, ob ein Medium für seine Glaubwürdigkeit und seine Sorgfalt bekannt ist: Im Urteil N° 34124/06 „SRG c. Schweiz“ vom 21. Juni 2012 (von den Behörden abgelehntes Fernsehinterview mit einer Insassin der Strafanstalt Hindelbank) berücksichtigte der EGMR den Umstand, dass die Fernsehsendung „Rundschau“ eine Reputation als sehr seriöses Sendegefäss geniesse (Ziff. 56). Amtliche Spekulationen über den vermutlichen Inhalt privater Publikationen sind allerdings problematisch. Zum einen ist gerade bei abwertenden Äusserungen über die zu erwartende Qualität bestimmter Medienkategorien richterliche Zurückhaltung angezeigt. Zum anderen hat das Abstellen auf das Publikationsorgan selbst dann Grenzen, wenn es auf objektivierbaren Überlegungen beruht (wie etwa dem geringeren Zeitdruck oder der Existenz etablierter Mechanismen der Qualitätskontrolle). Oft hängt es nicht von der Seriosität der Publikation ab, ob letztlich Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Die Brisanz und das Schadenspotenzial bestimmter Archivangaben braucht den Publizierenden gar nicht bewusst zu sein, zumal sich die Enthüllung sensitiver Informationen erst längere Zeit nach der Veröffentlichung schädlich auswirken kann.

16

In der Urteilsbegründung finden sich weitere Anhaltspunkte für die gebotene Abwägung der Interessen. Dazu gehören die Frage des bisherigen Verhaltens der vom Einsichtsgesuch direkt betroffenen Privatperson, aber auch die absehbaren Auswirkungen einer allfälligen Publikation auf die ebenfalls geschützten Persönlichkeitsrechte ihres näheren (z.B. familiären) Umfelds. Einmal mehr verlangt das Bundesgericht, dass sich die über den Zugang zu Informationen entscheidenden Behörden nicht mit dürftig begründeten Allgemeinplätzen begnügen. Statt einer Verweigerung jeglicher Einsicht haben sie stets mildere Massnahmen wie einzelne Schwärzungen besonders heikler Informationen ins Auge zu fassen. Wichtig ist die im Archivrecht bestehende Möglichkeit, die Einsicht an Auflagen zu knüpfen. Sie erlaubt den Behörden im jeweiligen Einzelfall, die Einsichtsverweigerung auf das zum Schutz der sensitiven Daten strikt Erforderliche zu beschränken.

17

Die von der zuständigen Amtsstelle geforderte, sorgfältige Prüfung aller auf dem Spiel stehenden Aspekte dient dazu, den Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglichst optimal Rechnung zu tragen. Der geforderte Balanceakt ist häufig komplex und aufwändig. Er kann gerade die rechtsanwendenden Behörden unterer Instanzen vor eine (zu) anspruchsvolle Aufgabe stellen. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die einzelfallweise Interessabwägung bereits auf Verordnungsebene punktuell durch möglichst klare, der Rechtssicherheit dienliche Vorgaben erleichtert werden soll. Dazu gehört der Grundsatz in Art. 18 Abs. 4 der Archivierungsverordnung, wonach bei Personen der Zeitgeschichte hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in der Öffentlichkeit eine Güterabwägung entfällt, weil dem Einsichtsinteresse „keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden“ können. Das vorliegende Verfahren zeigt exemplarisch den beschränkten Nutzen an und für sich erwünschter Leitplanken auf: Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht sind sich einig, dass die generell-abstrakte Unterscheidung zwischen Personen der Zeitgeschichte und dem Rest der Menschheit die Wirklichkeit zu holzschnittartig erfasst (und überdies die berechtigten Interessen der Familienmitglieder ausblendet). Solche rudimentären Kategorisierungen mögen die Orientierung etwas erleichtern. Sie erlauben es aber oft nicht, die Tücken der komplexen Güterabwägung zielsicher zu umschiffen.


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Paraphrasieren ist (k)eine Neugestaltung – die Grenze des Schutzbereichs

Blick.ch-Artikel muss nach Urteil des Handelsgerichts Zürich gelöscht werden

Mario Minder, MLaw, Jurist ProLitteris und Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK)

Résumé: Nouvelles pour les journalistes et les éditeurs de presse : celui qui, sans autorisation, paraphrase un texte préexistant, en reprend littéralement quelques passages et y ajoute son propre texte, commet une violation du droit d’auteur. Le Tribunal de commerce de Zurich a décidé qu’un article structuré de la sorte devait être supprimé de blick.ch, car il n’y aurait pas eu de création déterminer nouvelle au sens du droit d’auteur. Etant donné que, selon le présent avis, le tribunal a utilisé une méthode perfectible pour déterminer le domaine de protection, on peut se demander si d’autres tribunaux prendraient ou devraient prendre la même décision dans des cas similaires. De la réponse à cette question dépendra la question de savoir si les éditeurs de presse devront à l’avenir obtenir davantage de licences pour publier des textes paraphrasés.

Zusammenfassung: News für Journalist*innen und Presseverlage: Wer ohne Zustimmung einen vorbestehenden Text paraphrasiert, teils wörtlich übernimmt und eigenen Text hinzufügt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das Handelsgericht Zürich entschied, dass ein derart strukturierter Artikel von blick.ch gelöscht werden muss, da keine Neugestaltung im Sinn des Urheberrechts vorgelegen haben soll. Da das Gericht nach vorliegender Ansicht eine verbesserungsbedürftige Methode zur Ermittlung des Schutzbereichs anwandte, ist fraglich, ob andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen gleich entscheiden würden oder sollten. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob Presseverlage zur Publikation von paraphrasierenden Texten künftig vermehrt Lizenzen einholen müssen.

Anmerkungen:

1

Die Frage nach der Grenze des Schutzbereichs eines Werks wird in der Schweiz nur selten zum Gegenstand einer richterlichen Beurteilung[1].

2

Das inzwischen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Januar 2022, HG210105-O, bildet hierzu eine Ausnahme. Das Gericht hiess mit diesem Urteil die Beseitigungsklage einer freischaffenden Journalistin gut und verpflichtete Ringier, unter Strafandrohung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen, einen Artikel zum Hotel-Immobilienmarkt in Corona-Zeiten von blick.ch zu löschen.

3

Die Sache war innerhalb des Spruchkörpers umstritten. Zwei von fünf Handelsrichter*innen erkannten keine Urheberrechtsverletzung und legten ihre Gründe in einer Minderheitsmeinung dar.

1. Individueller Charakter: Tagesaktualität und Selektionsentscheide massgebend?

4

Urheberrechtsschutz für journalistische Beiträge besteht gemäss Handelsgericht, wenn sie nicht bloss Tagesaktualitäten zum Gegenstand haben, sondern eigene Recherche betrieben und diese durch eine Reihe von Selektions- und Anordnungsentscheiden individuell verarbeitet wird. Je mehr Informationen verarbeitet werden und Selektionsentscheide[2] zu fällen sind, desto höher ist die Möglichkeit, dass der Gestaltungspielraum individuell ausgenutzt wird.

5

Das Handelsgerichtgericht erkannte im Immobilienmarkt für Hotels in Corona-Zeiten kein tagesaktuelles Thema, attestierte der Journalistin die Analyse von mehrmonatigen Entwicklungen und das Treffen vieler Selektions- und Anordnungsentscheide für den Hauptartikel und der diesem vorangestellten Kurzversion. Schliesslich hielt es fest, dass die Analyse und Prognose nicht als allgemein bekannte Banalität abgetan werden können[3].

6

Das Erkennen des individuellen Charakters des klägerischen Artikels durch das Handelsgericht ist im Ergebnis zweifellos richtig, zumal die Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Sprachwerken allgemein tief sind[4]. Die Erkenntnis erscheint durch die Feststellung der fehlenden Tagesaktualität und der vielen Selektionsentscheide jedoch eher als Resultat einer Wahrscheinlichkeitsrechnung als das einer Auseinandersetzung mit den in ihrer Gesamtheit die Individualität begründenden Elementen. Auch die offensichtlich mit Blick auf das Kriterium der statistischen Einmaligkeit getätigte Aussage, die Analyse und Prognose seien keine allgemein bekannte Banalität, bleibt pauschal und unbestimmt.

7

Der Anwendung des Kriteriums der Selektionsentscheide steht nichts entgegen, solange diese in Bezug auf den Gestaltungsspielraum geschieht, der zu beschreiben wäre. Die Tagesaktualität als solche ist hingegen kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Individualität, schliesslich können banale Gedankenfolgen durch eine individuelle Wortkomposition kompensiert werden.

8

Nicht geeignete Kriterien zur Bestimmung der Individualität sind sodann die vom Gericht ergänzend berücksichtigten Umstände, dass sich der klägerische Artikel an ein Fachpublikum wandte, auf der Frontseite der Hotelrevue erschien und von blick.ch umgehend übernommen wurde. Nach Art. 2 Abs. 1 URG spielt der Zweck bei der Beurteilung des Urheberrechtsschutzes keine Rolle[5], gleiches gilt für die Bedeutung des Werks[6]. Wie das Handelsgericht – vor der Subsumption – selber ausführt, muss der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommen[7]. Die umgehende Übernahme wiederum bildet höchstens Indiz dafür, dass der Artikel ohne massgebliche Eigenleistung der Beklagten übernommen wurde, erlaubt aber keine Aussage zur Werk-Individualität.

9

Der vom Handelsgericht angewandten Methode wäre für künftige Entscheide eine Vorgehensweise vorzuziehen, in der die in ihrem Gesamteindruck den individuellen Charakter ausmachenden Elemente herausgeschält, konkret benannt und von den dem Gemeingut zugehörigen Elementen separiert werden[8]. Solche Elemente können gerade bei journalistischen Beiträgen etwa die Komposition der Worte, d. h. Wortwahl und Wort- und Satzfolge, Assoziationen und Wortspiele, Gedankenfolgen und Argumentationslinien, die Verknüpfung einzelner Geschehnisse und Aussagen oder die auf eine bestimmte Weise ironische oder sarkastische Darstellung eines Sachverhalts sein[9]. Dabei wird vorliegend bewusst auf die teils impraktikable Unterscheidung[10] in äussere und innere Form und Inhalt verzichtet.

10

Wie ein Teil des Gerichts in seiner Minderheitsmeinung zutreffend ausführt, muss auch das Mass an Individualität eruiert werden[11]. Schliesslich ist der massgebende Personenkreis pro Werkkategorie für die Beurteilung der Individualität zu bestimmen[12]. So ist beispielsweise die Wiedergabe von Einnahmevorschriften für Medikamente in einem Pop-Song, der sich an Durchschnittsabnehmer von Musik richtet, individueller als in einem Arzneimittel-Kompendium, das sich an ein einschlägiges Fachpublikum für Texte richtet.

11

Nur wenn die im Gesamteindruck die Individualität begründenden Elemente unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums herausgearbeitet, der Grad an Individualität ermittelt und die massgebenden Verkehrskreise bestimmt sind, kann in einem nachfolgenden Schritt korrekt geprüft werden, ob eine Änderung, Bearbeitung oder Neugestaltung vorliegt.

12

Der klägerische Text hätte Anknüpfungspunkte geboten, aus denen sich Aussagen zu den vorgenannten Kriterien hätten ableiten lassen. In der Minderheitsmeinung des Gerichts wurde – ob zutreffend oder nicht sei dahingestellt – beschrieben, was den individuellen Charakter des klägerischen Artikels ausmacht: die Darstellung der Geschäfte der durch die Journalistin zum Thema befragten Personen[13]. Vom Gericht hingegen wird nur bei der späteren Prüfung der Neugestaltung eine Passage pauschal als originell formuliert bezeichnet[14]. Weiter ist in der Minderheitsmeinung methodisch korrekt auch benannt, was nicht individuell ist: Gliederung, Aufbau, Textstruktur, banale Geschichte, gebräuchliche Aussagen und Formulierungen zum Hotelsterben. Der Gestaltungsspielraum dürfte bei einem Bericht über ein nicht-tagesaktuelles Thema wie das Hotelsterben weder besonders gross noch klein sein. Der Grad an Individualität wird in der Minderheitsmeinung als tief beschrieben[15]. Der klägerische Artikel richtete sich an deutschsprachige Fachkreise für Texte zur Hotelbranche.

2. Paraphrasierender Text: Bearbeitung, keine Neugestaltung?

13

Nach der Ansicht des Gerichts ist die Paraphrasierung, d. h. die sinngleiche oder sinnähnliche Umformulierung von Texten oder Teilen von Texten keine eigenständige Neugestaltung. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Reihenfolge von Sätzen teilweise umgestellt werde[16].

14

Das Gericht stellte den klägerischen Text und den Text der Beklagten Satz für Satz gegenüber und benannte, welche Sätze paraphrasiert, welche praktisch wortwörtlich und welche wörtlich übernommen wurden. Die übrigen Sätze des Textes, die keinen Bezug zum klägerischen Text aufwiesen, führten nicht dazu, dass die Wesenszüge des klägerischen Textes nicht mehr erkennbar seien bzw. «verblassten». Trotz dieser satzorientierten Gegenüberstellung führte das Gericht aus, dass man nicht den Werkcharakter jedes einzelnen Satzes beurteilen sollte, sondern der Gesamteindruck massgebend sei. Geringfügige stilistische Formulierungsdifferenzen, Auslassungen oder sonstige kleinste Unterschiede liessen keine Rückschlüsse auf eine eigenständige Individualität des Texts der Beklagten zu. Die Gesichtspunkte und Beispiele des beklagtischen Texts orientierten sich eng am vorbestehenden Text[17].

15

Die Minderheitsmeinung erkannte im Text der Beklagten eine Neugestaltung und setzte sich, wenngleich ohne Benennung der massgeblichen Perspektive, mit den Elementen auseinander, die dem alten und neuen Text Individualität verliehen, und benannte die Abweichungen in Aufbau, Inhalt, Sprache und Informationsgehalt auch in qualitativer Hinsicht. Sie betonte im Lichte der Informationsfreiheit, dass Informationen urheberrechtlich nicht geschützt und Anlehnungen im Informationsgehalt deshalb nicht relevant seien[18]. Ob diese Kategorisierung in ihrer Absolutheit korrekt ist, kann hinterfragt werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Minderheitsmeinung eine Methode anwandte, die sich am zentralen Kriterium des individuellen Charakters und an den die Individualität prägenden Elementen orientierte.

16

Obschon das Gericht in seiner Mehrheitsmeinung auf den Gesamteindruck Bezug nahm, erschien es letztlich dennoch als seine Methode, Element für Element auf Unterschiede und Übereinstimmungen abzugleichen, was keine geeignete Vorgehensweise zur Prüfung des Vorliegens einer Bearbeitung ist[19]. Stattdessen wäre zu prüfen, ob für das massgebende Publikum der individuelle Charakter des vorbestehenden Werks erkennbar bleibt, weil die die Individualität des verwendeten Werks im Gesamteindruck begründenden Elemente auch die Individualität des neuen Werks ausmachen. Dies kann im Zusammenspiel mit neuen, individuellen Elementen geschehen. Diesfalls liegt eine Bearbeitung vor, andernfalls bloss eine Änderung. Wird ein neues Werk geschaffen und ist der individuelle Charakter des verwendeten Werks nicht mehr erkennbar, handelt es sich bekanntlich um eine Neugestaltung.

17

Zur Abgrenzung von Bearbeitung und Neugestaltung die Rechtsfigur der freien Benutzung[20] und damit die Verblassensformel zu bemühen, ist in der Schweiz nicht erst seit diesem Urteil und unabhängig der jüngsten Rechtsentwicklung in Deutschland verfehlt. Durch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 URG wird die Grenze des Schutzbereichs positiv umschrieben. Wird ein Werk nicht so geschaffen, dass das verwendete Werk in seinem individuellen Charakter erkennbar bleibt, ist der Schutzbereich des vorbestehenden Werks nicht betroffen[21]. Die Aussage, dass die Wesenszüge des vorbestehenden Werks verblassen, hat gegenüber der Feststellung, dass das verwendete Werk in seinem individuellen Charakter nicht mehr erkennbar ist, keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt.

18

Mit Blick auf die Zukunft kann nicht gesagt werden, dass die Paraphrasierung generell eine Bearbeitung bzw. keine Neugestaltung und damit zustimmungsbedürftig ist. Vielmehr hängt dies davon ab, ob die im vorbestehenden Text enthaltenen Gedankengänge im Gesamteindruck den individuellen Charakter begründen und ob der paraphrasierende Text so geschaffen wird, dass diese Gedankengänge erkennbar bleiben und den individuellen Charakter des paraphrasierenden Texts mitprägen. Wird die Individualität des verwendeten Werks hingegen bspw. eher durch die Wortwahl bestimmt und sind die Gedankengänge banal, so kann die Paraphrasierung ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgen.

3. Schranken: Keine Information über aktuelle Fragen, kein Zitat

19

Die Anwendbarkeit der Schranke für die Information über aktuelle Fragen von Art. 28 Abs. 2 URG wurde verneint, da nicht nur kurze Ausschnitte übernommen wurden. Gemäss Handelsgericht lag auch kein Zitat nach Art. 25 URG vor, da der Text integral übernommen wurde, ohne dass dies durch den Zitatzweck der Erläuterung, Veranschaulichung oder als Hinweis gerechtfertigt worden wäre. Zudem mangelte es in beiden Fällen an einer durchgehenden Quellenabgabe und an der Urhebernennung.

4. Implikationen aus dem Urteil für Medienschaffende

20

Die verbesserungsbedürftige, rasterartige Methode des Handelsgerichts zur Ermittlung des Schutzbereichs hat immerhin den Vorteil, dass sie für Medienschaffende eine einfache Faustregel schafft: je länger der vorbestehende Text und je weniger tagesaktuell das Thema, umso eher benötigt man für die Paraphrasierung eine Lizenz.

21

Aktuell scheint die Praxis des Paraphrasierens relativ weit verbreitet zu sein. Ob Verlage nun damit beginnen, einzelne Texte von verschiedenen einzelnen Rechteinhabern zu lizenzieren, bleibt abzuwarten. Die Opportunitätskosten wären hoch und dies würde zur Verlangsamung des Schaffens- und Publikationsprozesses führen. Es könnte als wirtschaftlicher und zeitlich effizienter erachtet werden, vorbestehende Texte weiterhin zu paraphrasieren und zu warten, bis sich einzelne Rechteinhaberinnen dagegen wehren, als vorab sämtliche Texte entgeltlich zu lizenzieren. Solange seitens der Rechteinhaber das Strafrecht nicht bemüht wird, bleibt die Frage, ob die Konsequenzen einer Nichtlizenzierung genügend gravierend sind. Hinzu kommt, dass verletzende Artikel im Internet durch Verlage einfach beseitigt werden können, ohne dass dies einen Einfluss auf die übrigen Publikationen eines Mediums hat.

22

Bedeutender dürfte das Urteil des Handelsgerichts hingegen für Fälle sein, in denen verschiedene Unternehmen eines Medienkonzerns sich gegenseitig paraphrasieren. Hier wäre etwa an eine Absicherung dieses Vorgehens durch Kreuzlizenzen zu denken.

23

Schliesslich könnten sich Verlage, die von Dritten Texte für ihre eigenen Publikationen lizenzieren, mit der Forderung konfrontiert sehen, diese Texte für jede einzelne Publikation des Hauses zu lizenzieren, auch wenn in diesen Publikationen bloss Paraphrasierungen des Texts enthalten sind, dessen Verwendung ursprünglich erlaubt wurde.

24

Ob nach dem Urteil des Handelsgerichts eine generelle Forderung der Rechteinhaber nach mehr Lizenzierungen berechtigt ist, lässt sich nicht absolut sagen. Rechteinhaber und deren Vertreterinnen haben zumindest für längere Texte zu nicht tagesaktuellen Themen nun ein Urteil in der Hand, auf das sie sich zur Durchsetzung einer solchen Forderung berufen können. Aufgrund der vom Gericht angewandten, verbesserungsbedürftigen Methode zur Ermittlung des Schutzbereichs verbleibt jedoch eine gewisse Unsicherheit, ob das Bundesgericht den Entscheid des Handelsgerichts bestätigt hätte und ob andere Gerichte gleich entscheiden würden oder sollten.


Fussnoten:

  1. Insb. BGE 125 III 328 – Devanthéry; BGE 85 II 120 – Sherlock Holmes.

  2. Zum Kriterium der Selektionsentscheide s. Hilty, Reto, Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 176 mit Verweisen auf Rechtsprechung.

  3. HGer ZH, Urt. v. 25. Januar 2022, HG210105-O, 13 ff.

  4. Hilty (Fn. 2), Rz. 165; HGer (Fn. 3), 12.

  5. BGE 130 III 168, 170 E. 4 – Bob Marley. ↑

  6. BGE 130 III 168, 170 E. 4.1 – Bob Marley mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

  7. So in anderem Zusammenhang (Abgrenzung zur Urheber-Individualität) BGE 136 III 225, 228 E. 4.2 – Guide Orange; BGE 134 III 166, 170 E. 2.1 – Arzneimittelkompendium; BGE 130 III 168, 172, E. 4.4 – Bob Marley.

  8. S. dazu Hilty (Fn. 2), Rz. 233.

  9. Einen Teil der Beispiele entnommen aus Hilty (Fn. 2), Rz. 229; Senn, Mischa, Die urheberrechtliche Individualität – eine methodische Annäherung, sic! 2017, 521 (535).

  10. S. dazu insb. Hilty (Fn. 2), Rz. 227 ff.; Kummer, Max, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, 8 ff.

  11. Minderheitsmeinung zu HGer ZH, Urt. v. 25. Januar 2022, HG210105, 1 f.

  12. S. dazu Senn (Fn. 9), 531 f.

  13. Minderheitsmeinung HGer ZH (Fn. 11), 1 f.

  14. HGer ZH (Fn. 3), 18.

  15. Minderheitsmeinung HGer ZH (Fn. 11).

  16. HGer ZH (Fn. 3), 16 f.

  17. HGer ZH (Fn. 3), 17 f.

  18. Minderheitsmeinung HGer ZH (Fn. 11), 2 f.
  19. Hilty (Fn. 2), Rz. 377.

  20. Im Urteil des Handelsgerichts «freie Benutzung» bloss «erlaubte Benutzung» genannt, ist aber durch die Verwendung des Verblassenformel zweifellos gemeint.

  21. Dasselbe gilt auch, wenn das Neue keine Werksqualität hat. Man denke etwa an eine fotografische Wiedergabe eines Raumes, in der eine Skulptur steht, die nur ganz klein zu sehen ist.


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«Die Europäische Union löste diese Probleme tapfer ohne meine Dissertation»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 1

Philip Kübler zu seiner 1999 erschienenen Diss «Rechtsschutz von Datenbanken EU – USA – Schweiz»

Medialex lance une nouvelle série, «Ma dissertation», dont les épisodes seront publiés à intervalles irréguliers. L’idée: des juristes ayant travaillé sur des thèmes relevant du droit des médias reviennent sur leurs réflexions au moment de la rédaction et analysent les effets potentiels de leur dissertation sur la pratique juridique. Philip Kübler, aujourd’hui directeur de ProLitteris et président du Conseil de fondation de Medialex, ouvre la série. Il repense avec une certaine ironie au doctorat, publié il y a plus de vingt ans, qu’il avait consacré à la protection juridique des banques de données.

In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema geschrieben haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Den Anfang macht Philip Kübler, heute Geschäftsführer von ProLitteris und Medialex-Stiftungsratspräsident. Er schaut gelassen und mit einem Schuss Selbstironie auf seine vor über 20 Jahren erschienene Doktorarbeit zum internationalen Rechtsschutz von Datenbanken zurück.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Man ist ja ewig stolz auf seine Doktorarbeit. Dieser Stolz ist ein einsames Gefühl, weil das Buch von praktisch niemand anderem gelesen wird. Das akzeptiert man im Voraus, und dieses Bewusstsein ist letztlich eine Entlastung, von der die echten Schriftsteller nur träumen können. In meinem Fall war das Thema faszinierend. Welche unkörperlichen Inhalte darf man von anderen übernehmen, und worauf kommt es an? Datensammlungen wurden gegen das Jahr 2000 hin zum internationalen Hype, und ihr Schutz gegen die unautorisierte Nutzung war in allen Rechtsordnungen eine Knacknuss. Das Thema war schmal genug, damit ich darüber zügig schreiben konnte, und weit genug, um dem Effort einen Sinn zu geben.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Ich hatte meine Doktorarbeit 1999 nach einem Aufenthalt in Berkeley und der Anwaltsprüfung in New York innert neun Monaten geschrieben. Zugleich war ich als Rechtsanwalt tätig und am Aufbau eines TV-Senders beteiligt. Vielleicht merkt man dem Buch das Tempo an. Anderseits entstand der Stoff auf diese Weise aus einem Guss. Richtig schnell war mein Doktorvater Rolf H. Weber, der den Entwurf an einem Osterwochenende kommentierte und korrigierte.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Datenbanken sind Sammlungen von Daten. Es können irgendwelchen Daten sein. Die Sammlung als solche ist urheberrechtlich nur dann geschützt, wenn die Auswahl und Anordnung der Daten kreativ ist. Weil Kreativität nicht der Zweck einer Datenbank ist, wenn diese auf objektiven Kriterien beruht oder auf Vollständigkeit angelegt ist, entstanden Ende der 1990er-Jahre Datenbankschutzgesetze. Nicht so in der Schweiz, wo der Scheinwerfer stattdessen auf Art. 5 lit. c UWG fiel. Würde das Verbot der unlauteren Übernahme von fremden Arbeitsergebnissen für einen angemessenen Rechtsschutz von Datenbanken ausreichen? Auch an den US-amerikanischen Universitäten fanden Kritiker eines ausufernden geistigen Eigentums die Idee einer Fairnessregel anstelle einer Eigentumsregel interessant. Und tatsächlich stellte sich für mich heraus, dass der schweizerische Pragmatismus mit einer kurzen Gesetzesnorm im Vergleich mit einem komplizierten neuen Industriegesetz vorteilhaft abschneidet.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Im Ergebnis nicht. Das UWG kam in der Folge für Datensammlungen kaum zum Zug. In Amerika las man meine Analyse der beiden US-Gesetzesvorschläge sowieso nicht, setzte diese Vorstösse aber auch nicht in Kraft. Die EU-Datenschutzrichtlinie wiederum hat bis heute Bestand und wurde vor Auslegungsprobleme gestellt, die auch in meinem Buch vorkommen. Die Europäische Union löste diese Probleme tapfer ohne meine Dissertation, es gab ja in Deutschland bereits eine überbordende Fülle an Rechtsliteratur. Meine Arbeitsergebnisse, so lässt sich scherzen, wurden also nicht übernommen. Eine typische Dissertation halt.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Ich würde den Konflikt zwischen Informationsschutz und Informationsfreiheit noch grundsätzlicher anpacken und Fallgruppen bilden. Meine Doktorarbeit enthält zwar eine prägnante Analyse der gesetzgeberischen Gefässe für den Urheberschutz und den Leistungsschutz. Auf Anregung meines Doktorvaters musste ich die absoluten und relativen Rechte mit Bezug auf den Schutz von Informationssammlungen dogmatisch ergründen, um eine gute Note zu erhalten. Das tat ich etwas trotzig in ellenlangen Fussnoten. Diese Grundlagen waren wertvoll für die Doktorarbeit, und ich hätte das Material später akademisch weiterverwerten können. Daraus wurde nichts, weil ich in die Telekombranche ging und Manager wurde. Statt einer langweiligen Zusammenfassung hätte ich schon als Fazit der Diss eine Empfehlung an die Gesetzgebung bieten können. Damals wollte ich strikt bei der rechtlichen Auslegung bleiben und liess politische Bewertungen bleiben.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Neben der Dogmatik der absoluten v. relativen Rechte sind es vielleicht die Äusserungen zum Aufwandvergleich im lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz. Noch heute scheint mir in der Anwendung von Art. 5 lit. c UWG eine Zurückhaltung und Verwirrung zu bestehen, die im Gesetzestext nicht angelegt ist. Florent Thouvenin hat sich dem Kern des Problems, dem Aufwandvergleich, in einem interessanten Aufsatz von 2018 angenommen, mit dem Titel «Art. 5 lit. c UWG – reloaded» (sic! 2018 S. 595). Daneben sticht eine Äusserlichkeit meines Textes ins Auge. Beim Zitieren setzte ich damals das Gesetzeskürzel konsequent vor die Artikelnummer. Das fand ich eine leserfreundliche Idee, vor allem für einen Text mit unterschiedlichen Gesetzesquellen wie URG Art. 2 Abs. 2 und UWG Art. 5 lit. c. Ich muss aber zur Kenntnis nehmen, dass sich diese Idee überhaupt nicht durchgesetzt hat.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Ich erinnere mich, wie meine Word-Datei gegen Ende instabil wurde, mit Tausenden Fussnoten und automatischen Querverweisen. Sie passte noch haarscharf auf eine Floppy Disc für die Druckerei. In dieser Lage verzichtete ich auf eine Neuformatierung der unschön geratenen Inhaltsübersicht. Ich leistete mir dafür einen offensichtlichen Scherz in einem Detail zum Datenbegriff, und zwar nur um herauszufinden, ob eine Leserin oder ein Leser zum Witz in der Fussnote vorstösst und sich bei mir meldet. Das war niemals der Fall. Und jetzt finde ich die Stelle nicht mehr. Oder, wer weiss, ich verstehe den Scherz selber nicht mehr.