Paraphrasieren ist (k)eine Neugestaltung – die Grenze des Schutzbereichs

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Blick.ch-Artikel muss nach Urteil des Handelsgerichts Zürich gelöscht werden

Mario Minder, MLaw, Jurist ProLitteris und Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK)

Résumé: Nouvelles pour les journalistes et les éditeurs de presse : celui qui, sans autorisation, paraphrase un texte préexistant, en reprend littéralement quelques passages et y ajoute son propre texte, commet une violation du droit d’auteur. Le Tribunal de commerce de Zurich a décidé qu’un article structuré de la sorte devait être supprimé de blick.ch, car il n’y aurait pas eu de création déterminer nouvelle au sens du droit d’auteur. Etant donné que, selon le présent avis, le tribunal a utilisé une méthode perfectible pour déterminer le domaine de protection, on peut se demander si d’autres tribunaux prendraient ou devraient prendre la même décision dans des cas similaires. De la réponse à cette question dépendra la question de savoir si les éditeurs de presse devront à l’avenir obtenir davantage de licences pour publier des textes paraphrasés.

Zusammenfassung: News für Journalist*innen und Presseverlage: Wer ohne Zustimmung einen vorbestehenden Text paraphrasiert, teils wörtlich übernimmt und eigenen Text hinzufügt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das Handelsgericht Zürich entschied, dass ein derart strukturierter Artikel von blick.ch gelöscht werden muss, da keine Neugestaltung im Sinn des Urheberrechts vorgelegen haben soll. Da das Gericht nach vorliegender Ansicht eine verbesserungsbedürftige Methode zur Ermittlung des Schutzbereichs anwandte, ist fraglich, ob andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen gleich entscheiden würden oder sollten. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob Presseverlage zur Publikation von paraphrasierenden Texten künftig vermehrt Lizenzen einholen müssen.

Anmerkungen:

1

Die Frage nach der Grenze des Schutzbereichs eines Werks wird in der Schweiz nur selten zum Gegenstand einer richterlichen Beurteilung[1].

2

Das inzwischen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 25. Januar 2022, HG210105-O, bildet hierzu eine Ausnahme. Das Gericht hiess mit diesem Urteil die Beseitigungsklage einer freischaffenden Journalistin gut und verpflichtete Ringier, unter Strafandrohung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen, einen Artikel zum Hotel-Immobilienmarkt in Corona-Zeiten von blick.ch zu löschen.

3

Die Sache war innerhalb des Spruchkörpers umstritten. Zwei von fünf Handelsrichter*innen erkannten keine Urheberrechtsverletzung und legten ihre Gründe in einer Minderheitsmeinung dar.

1. Individueller Charakter: Tagesaktualität und Selektionsentscheide massgebend?

4

Urheberrechtsschutz für journalistische Beiträge besteht gemäss Handelsgericht, wenn sie nicht bloss Tagesaktualitäten zum Gegenstand haben, sondern eigene Recherche betrieben und diese durch eine Reihe von Selektions- und Anordnungsentscheiden individuell verarbeitet wird. Je mehr Informationen verarbeitet werden und Selektionsentscheide[2] zu fällen sind, desto höher ist die Möglichkeit, dass der Gestaltungspielraum individuell ausgenutzt wird.

5

Das Handelsgerichtgericht erkannte im Immobilienmarkt für Hotels in Corona-Zeiten kein tagesaktuelles Thema, attestierte der Journalistin die Analyse von mehrmonatigen Entwicklungen und das Treffen vieler Selektions- und Anordnungsentscheide für den Hauptartikel und der diesem vorangestellten Kurzversion. Schliesslich hielt es fest, dass die Analyse und Prognose nicht als allgemein bekannte Banalität abgetan werden können[3].

6

Das Erkennen des individuellen Charakters des klägerischen Artikels durch das Handelsgericht ist im Ergebnis zweifellos richtig, zumal die Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Sprachwerken allgemein tief sind[4]. Die Erkenntnis erscheint durch die Feststellung der fehlenden Tagesaktualität und der vielen Selektionsentscheide jedoch eher als Resultat einer Wahrscheinlichkeitsrechnung als das einer Auseinandersetzung mit den in ihrer Gesamtheit die Individualität begründenden Elementen. Auch die offensichtlich mit Blick auf das Kriterium der statistischen Einmaligkeit getätigte Aussage, die Analyse und Prognose seien keine allgemein bekannte Banalität, bleibt pauschal und unbestimmt.

7

Der Anwendung des Kriteriums der Selektionsentscheide steht nichts entgegen, solange diese in Bezug auf den Gestaltungsspielraum geschieht, der zu beschreiben wäre. Die Tagesaktualität als solche ist hingegen kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Individualität, schliesslich können banale Gedankenfolgen durch eine individuelle Wortkomposition kompensiert werden.

8

Nicht geeignete Kriterien zur Bestimmung der Individualität sind sodann die vom Gericht ergänzend berücksichtigten Umstände, dass sich der klägerische Artikel an ein Fachpublikum wandte, auf der Frontseite der Hotelrevue erschien und von blick.ch umgehend übernommen wurde. Nach Art. 2 Abs. 1 URG spielt der Zweck bei der Beurteilung des Urheberrechtsschutzes keine Rolle[5], gleiches gilt für die Bedeutung des Werks[6]. Wie das Handelsgericht – vor der Subsumption – selber ausführt, muss der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommen[7]. Die umgehende Übernahme wiederum bildet höchstens Indiz dafür, dass der Artikel ohne massgebliche Eigenleistung der Beklagten übernommen wurde, erlaubt aber keine Aussage zur Werk-Individualität.

9

Der vom Handelsgericht angewandten Methode wäre für künftige Entscheide eine Vorgehensweise vorzuziehen, in der die in ihrem Gesamteindruck den individuellen Charakter ausmachenden Elemente herausgeschält, konkret benannt und von den dem Gemeingut zugehörigen Elementen separiert werden[8]. Solche Elemente können gerade bei journalistischen Beiträgen etwa die Komposition der Worte, d. h. Wortwahl und Wort- und Satzfolge, Assoziationen und Wortspiele, Gedankenfolgen und Argumentationslinien, die Verknüpfung einzelner Geschehnisse und Aussagen oder die auf eine bestimmte Weise ironische oder sarkastische Darstellung eines Sachverhalts sein[9]. Dabei wird vorliegend bewusst auf die teils impraktikable Unterscheidung[10] in äussere und innere Form und Inhalt verzichtet.

10

Wie ein Teil des Gerichts in seiner Minderheitsmeinung zutreffend ausführt, muss auch das Mass an Individualität eruiert werden[11]. Schliesslich ist der massgebende Personenkreis pro Werkkategorie für die Beurteilung der Individualität zu bestimmen[12]. So ist beispielsweise die Wiedergabe von Einnahmevorschriften für Medikamente in einem Pop-Song, der sich an Durchschnittsabnehmer von Musik richtet, individueller als in einem Arzneimittel-Kompendium, das sich an ein einschlägiges Fachpublikum für Texte richtet.

11

Nur wenn die im Gesamteindruck die Individualität begründenden Elemente unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums herausgearbeitet, der Grad an Individualität ermittelt und die massgebenden Verkehrskreise bestimmt sind, kann in einem nachfolgenden Schritt korrekt geprüft werden, ob eine Änderung, Bearbeitung oder Neugestaltung vorliegt.

12

Der klägerische Text hätte Anknüpfungspunkte geboten, aus denen sich Aussagen zu den vorgenannten Kriterien hätten ableiten lassen. In der Minderheitsmeinung des Gerichts wurde – ob zutreffend oder nicht sei dahingestellt – beschrieben, was den individuellen Charakter des klägerischen Artikels ausmacht: die Darstellung der Geschäfte der durch die Journalistin zum Thema befragten Personen[13]. Vom Gericht hingegen wird nur bei der späteren Prüfung der Neugestaltung eine Passage pauschal als originell formuliert bezeichnet[14]. Weiter ist in der Minderheitsmeinung methodisch korrekt auch benannt, was nicht individuell ist: Gliederung, Aufbau, Textstruktur, banale Geschichte, gebräuchliche Aussagen und Formulierungen zum Hotelsterben. Der Gestaltungsspielraum dürfte bei einem Bericht über ein nicht-tagesaktuelles Thema wie das Hotelsterben weder besonders gross noch klein sein. Der Grad an Individualität wird in der Minderheitsmeinung als tief beschrieben[15]. Der klägerische Artikel richtete sich an deutschsprachige Fachkreise für Texte zur Hotelbranche.

2. Paraphrasierender Text: Bearbeitung, keine Neugestaltung?

13

Nach der Ansicht des Gerichts ist die Paraphrasierung, d. h. die sinngleiche oder sinnähnliche Umformulierung von Texten oder Teilen von Texten keine eigenständige Neugestaltung. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die Reihenfolge von Sätzen teilweise umgestellt werde[16].

14

Das Gericht stellte den klägerischen Text und den Text der Beklagten Satz für Satz gegenüber und benannte, welche Sätze paraphrasiert, welche praktisch wortwörtlich und welche wörtlich übernommen wurden. Die übrigen Sätze des Textes, die keinen Bezug zum klägerischen Text aufwiesen, führten nicht dazu, dass die Wesenszüge des klägerischen Textes nicht mehr erkennbar seien bzw. «verblassten». Trotz dieser satzorientierten Gegenüberstellung führte das Gericht aus, dass man nicht den Werkcharakter jedes einzelnen Satzes beurteilen sollte, sondern der Gesamteindruck massgebend sei. Geringfügige stilistische Formulierungsdifferenzen, Auslassungen oder sonstige kleinste Unterschiede liessen keine Rückschlüsse auf eine eigenständige Individualität des Texts der Beklagten zu. Die Gesichtspunkte und Beispiele des beklagtischen Texts orientierten sich eng am vorbestehenden Text[17].

15

Die Minderheitsmeinung erkannte im Text der Beklagten eine Neugestaltung und setzte sich, wenngleich ohne Benennung der massgeblichen Perspektive, mit den Elementen auseinander, die dem alten und neuen Text Individualität verliehen, und benannte die Abweichungen in Aufbau, Inhalt, Sprache und Informationsgehalt auch in qualitativer Hinsicht. Sie betonte im Lichte der Informationsfreiheit, dass Informationen urheberrechtlich nicht geschützt und Anlehnungen im Informationsgehalt deshalb nicht relevant seien[18]. Ob diese Kategorisierung in ihrer Absolutheit korrekt ist, kann hinterfragt werden. Entscheidend ist jedoch, dass die Minderheitsmeinung eine Methode anwandte, die sich am zentralen Kriterium des individuellen Charakters und an den die Individualität prägenden Elementen orientierte.

16

Obschon das Gericht in seiner Mehrheitsmeinung auf den Gesamteindruck Bezug nahm, erschien es letztlich dennoch als seine Methode, Element für Element auf Unterschiede und Übereinstimmungen abzugleichen, was keine geeignete Vorgehensweise zur Prüfung des Vorliegens einer Bearbeitung ist[19]. Stattdessen wäre zu prüfen, ob für das massgebende Publikum der individuelle Charakter des vorbestehenden Werks erkennbar bleibt, weil die die Individualität des verwendeten Werks im Gesamteindruck begründenden Elemente auch die Individualität des neuen Werks ausmachen. Dies kann im Zusammenspiel mit neuen, individuellen Elementen geschehen. Diesfalls liegt eine Bearbeitung vor, andernfalls bloss eine Änderung. Wird ein neues Werk geschaffen und ist der individuelle Charakter des verwendeten Werks nicht mehr erkennbar, handelt es sich bekanntlich um eine Neugestaltung.

17

Zur Abgrenzung von Bearbeitung und Neugestaltung die Rechtsfigur der freien Benutzung[20] und damit die Verblassensformel zu bemühen, ist in der Schweiz nicht erst seit diesem Urteil und unabhängig der jüngsten Rechtsentwicklung in Deutschland verfehlt. Durch die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 URG wird die Grenze des Schutzbereichs positiv umschrieben. Wird ein Werk nicht so geschaffen, dass das verwendete Werk in seinem individuellen Charakter erkennbar bleibt, ist der Schutzbereich des vorbestehenden Werks nicht betroffen[21]. Die Aussage, dass die Wesenszüge des vorbestehenden Werks verblassen, hat gegenüber der Feststellung, dass das verwendete Werk in seinem individuellen Charakter nicht mehr erkennbar ist, keinen eigenständigen Bedeutungsgehalt.

18

Mit Blick auf die Zukunft kann nicht gesagt werden, dass die Paraphrasierung generell eine Bearbeitung bzw. keine Neugestaltung und damit zustimmungsbedürftig ist. Vielmehr hängt dies davon ab, ob die im vorbestehenden Text enthaltenen Gedankengänge im Gesamteindruck den individuellen Charakter begründen und ob der paraphrasierende Text so geschaffen wird, dass diese Gedankengänge erkennbar bleiben und den individuellen Charakter des paraphrasierenden Texts mitprägen. Wird die Individualität des verwendeten Werks hingegen bspw. eher durch die Wortwahl bestimmt und sind die Gedankengänge banal, so kann die Paraphrasierung ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgen.

3. Schranken: Keine Information über aktuelle Fragen, kein Zitat

19

Die Anwendbarkeit der Schranke für die Information über aktuelle Fragen von Art. 28 Abs. 2 URG wurde verneint, da nicht nur kurze Ausschnitte übernommen wurden. Gemäss Handelsgericht lag auch kein Zitat nach Art. 25 URG vor, da der Text integral übernommen wurde, ohne dass dies durch den Zitatzweck der Erläuterung, Veranschaulichung oder als Hinweis gerechtfertigt worden wäre. Zudem mangelte es in beiden Fällen an einer durchgehenden Quellenabgabe und an der Urhebernennung.

4. Implikationen aus dem Urteil für Medienschaffende

20

Die verbesserungsbedürftige, rasterartige Methode des Handelsgerichts zur Ermittlung des Schutzbereichs hat immerhin den Vorteil, dass sie für Medienschaffende eine einfache Faustregel schafft: je länger der vorbestehende Text und je weniger tagesaktuell das Thema, umso eher benötigt man für die Paraphrasierung eine Lizenz.

21

Aktuell scheint die Praxis des Paraphrasierens relativ weit verbreitet zu sein. Ob Verlage nun damit beginnen, einzelne Texte von verschiedenen einzelnen Rechteinhabern zu lizenzieren, bleibt abzuwarten. Die Opportunitätskosten wären hoch und dies würde zur Verlangsamung des Schaffens- und Publikationsprozesses führen. Es könnte als wirtschaftlicher und zeitlich effizienter erachtet werden, vorbestehende Texte weiterhin zu paraphrasieren und zu warten, bis sich einzelne Rechteinhaberinnen dagegen wehren, als vorab sämtliche Texte entgeltlich zu lizenzieren. Solange seitens der Rechteinhaber das Strafrecht nicht bemüht wird, bleibt die Frage, ob die Konsequenzen einer Nichtlizenzierung genügend gravierend sind. Hinzu kommt, dass verletzende Artikel im Internet durch Verlage einfach beseitigt werden können, ohne dass dies einen Einfluss auf die übrigen Publikationen eines Mediums hat.

22

Bedeutender dürfte das Urteil des Handelsgerichts hingegen für Fälle sein, in denen verschiedene Unternehmen eines Medienkonzerns sich gegenseitig paraphrasieren. Hier wäre etwa an eine Absicherung dieses Vorgehens durch Kreuzlizenzen zu denken.

23

Schliesslich könnten sich Verlage, die von Dritten Texte für ihre eigenen Publikationen lizenzieren, mit der Forderung konfrontiert sehen, diese Texte für jede einzelne Publikation des Hauses zu lizenzieren, auch wenn in diesen Publikationen bloss Paraphrasierungen des Texts enthalten sind, dessen Verwendung ursprünglich erlaubt wurde.

24

Ob nach dem Urteil des Handelsgerichts eine generelle Forderung der Rechteinhaber nach mehr Lizenzierungen berechtigt ist, lässt sich nicht absolut sagen. Rechteinhaber und deren Vertreterinnen haben zumindest für längere Texte zu nicht tagesaktuellen Themen nun ein Urteil in der Hand, auf das sie sich zur Durchsetzung einer solchen Forderung berufen können. Aufgrund der vom Gericht angewandten, verbesserungsbedürftigen Methode zur Ermittlung des Schutzbereichs verbleibt jedoch eine gewisse Unsicherheit, ob das Bundesgericht den Entscheid des Handelsgerichts bestätigt hätte und ob andere Gerichte gleich entscheiden würden oder sollten.


Fussnoten:

  1. Insb. BGE 125 III 328 – Devanthéry; BGE 85 II 120 – Sherlock Holmes.

  2. Zum Kriterium der Selektionsentscheide s. Hilty, Reto, Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 176 mit Verweisen auf Rechtsprechung.

  3. HGer ZH, Urt. v. 25. Januar 2022, HG210105-O, 13 ff.

  4. Hilty (Fn. 2), Rz. 165; HGer (Fn. 3), 12.

  5. BGE 130 III 168, 170 E. 4 – Bob Marley. ↑

  6. BGE 130 III 168, 170 E. 4.1 – Bob Marley mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.

  7. So in anderem Zusammenhang (Abgrenzung zur Urheber-Individualität) BGE 136 III 225, 228 E. 4.2 – Guide Orange; BGE 134 III 166, 170 E. 2.1 – Arzneimittelkompendium; BGE 130 III 168, 172, E. 4.4 – Bob Marley.

  8. S. dazu Hilty (Fn. 2), Rz. 233.

  9. Einen Teil der Beispiele entnommen aus Hilty (Fn. 2), Rz. 229; Senn, Mischa, Die urheberrechtliche Individualität – eine methodische Annäherung, sic! 2017, 521 (535).

  10. S. dazu insb. Hilty (Fn. 2), Rz. 227 ff.; Kummer, Max, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, 8 ff.

  11. Minderheitsmeinung zu HGer ZH, Urt. v. 25. Januar 2022, HG210105, 1 f.

  12. S. dazu Senn (Fn. 9), 531 f.

  13. Minderheitsmeinung HGer ZH (Fn. 11), 1 f.

  14. HGer ZH (Fn. 3), 18.

  15. Minderheitsmeinung HGer ZH (Fn. 11).

  16. HGer ZH (Fn. 3), 16 f.

  17. HGer ZH (Fn. 3), 17 f.

  18. Minderheitsmeinung HGer ZH (Fn. 11), 2 f.
  19. Hilty (Fn. 2), Rz. 377.

  20. Im Urteil des Handelsgerichts «freie Benutzung» bloss «erlaubte Benutzung» genannt, ist aber durch die Verwendung des Verblassenformel zweifellos gemeint.

  21. Dasselbe gilt auch, wenn das Neue keine Werksqualität hat. Man denke etwa an eine fotografische Wiedergabe eines Raumes, in der eine Skulptur steht, die nur ganz klein zu sehen ist.

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