1

newsletter 10/25

Bekenntnis zur journalistischen Wächterrolle, Entscheid im Bündner Radiostreit und ein Plädoyer für umfassenden Quellenschutz

Liebe Leserin, lieber Leser

Mit der inzwischen legendären, die grundrechtlichen Aspekte der medienrechtlichen Praxis umfassend abdeckenden Abhandlung zum Verfassungsrecht und zur EMRK beschliessen wir die Rechtsprechungsübersichten 2024. Im Beitrag «Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis» bespricht und analysiert Professor Franz Zeller über drei Dutzend Entscheide des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Aufgefallen ist ihm u.a., dass das Bundesgericht den rechtlichen Freiraum hartnäckig recherchierender Medienschaffender untermauert oder sogar erweitert hat. 

Anfang Jahr bot das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zur Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» viel Diskussionsstoff. Rechtsanwältin Mirjam Teitler hatte im April den Entscheid gegen Radio Alpin von Roger Schawinski als «fragwürdig» bezeichnet (Medialex 03/25). Nun hat das BVGer das Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom Januar abgewiesen und die Konzession definitiv an die Südostschweiz Radio AG vergeben. Deren Anwalt Andreas Meili widerspricht im Beitrag «Bündner Radiostreit: Das Urteil vom Januar folgerte ‘logisch und völlig korrekt’» der Auffassung von RA Teitler und argumentiert, das BVGer habe aus den von der Gesuchstellerin selber getätigten Angaben logische und völlig korrekte Schlüsse gezogen. Ein Revisionsverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse der Beschwerdebegründung nachzuholen.

Ebenfalls zu einer in Medialex angestossenen Debatte meldet sich Roger Huber, Chefredaktor von Inside-Justiz, zu Wort. Im Sommer hatte Staatsanwalt Damian K. Graf in seinem Aufsatz zum journalistischen Quellenschutz (medialex 07/25) vorgeschlagen, das Beschlagnahmeverbot solle auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So würden Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Roger Huber hält dies nicht für eine gute Idee: Mehr Effizienz bei der Strafverfolgung würden wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft bezahlen. In seiner Entgegnung «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?» weist er darauf hin, dass wir nicht in Erfahrung bringen könnten, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, Behörden in Krisen versagen oder Konzerne Umweltstandards umgehen, wenn Quellen nicht sicher seien. Jeder Eingriff in diesen Schutz habe eine abschreckende Wirkung; investigative Geschichten blieben ungeschrieben. Dies sei in der Schweiz besonders gravierend, weil es hier bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz gebe.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Dies ist der letzte Newsletter des zu Ende gehenden Jahres. Der nächste erscheint Anfang Februar.

Der Medialex-Stiftungsrat und die Redaktion wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Start ins 2026.

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

Werden Sie Mitglied!
Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).

 




Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2024

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: En 2024, la jurisprudence constitutionnelle et découlant de la Convention européenne des droits de l’homme (CEDH) en matière de liberté de communication s’est une nouvelle fois révélée riche et variée. Il est frappant de constater que le Tribunal fédéral a, à divers égards, confirmé, voire élargi, la marge de manœuvre juridique dont disposent les journalistes qui mènent des enquêtes approfondies. Cela vaut notamment pour les méthodes d’enquête qui enfreignent la lettre de la loi. Introduite dans l’ATF 151 IV 135, la mise en balance des intérêts devrait permettre, à l’avenir, une meilleure harmonisation de la jurisprudence du Tribunal fédéral avec la pratique de la Cour européenne des droits de l’homme (CourEDH). Le Tribunal fédéral a également tenu compte du rôle de « chien de garde » du journalisme dans les litiges concernant une interdiction préventive de publication et l’accès des journalistes accrédités à un procès pour infraction sexuelle. 

Zusammenfassung: Die verfassungs- und konventionsrechtliche Judikatur zur freien Kommunikation war auch 2024 ergiebig und vielschichtig. Auffallend ist, dass das Bundesgericht den rechtlichen Freiraum hartnäckig recherchierender Medienschaffender in verschiedener Hinsicht untermauert oder gar erweitert hat. Dies gilt namentlich für Recherchemethoden, welche den Buchstaben des Gesetzes verletzen. Die in BGE 151 IV 135 eingeführte Güterabwägung dürfte dazu führen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung künftig besser mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) harmonieren wird. Der journalistischen Wächterrolle hat das Bundesgericht auch etwa bei Konflikten um ein präventives Publikationsverbot und um den Zugang akkreditierter Medienschaffender zu einem Sexualstrafprozess Rechnung getragen.

Inhaltsverzeichnis

Einl.     Rn. 1
I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit (Art. 16, 17, 20, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Allgemeines     4
     2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation     4
         A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?     5
         B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?    9
         C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     12
         D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     13
     3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     15
     4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     17
     5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)
         A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)     18
         B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen     23
         C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor     26
         D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     29
         E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     33
         F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     34
         G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen     36
     6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
         A  Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse     38
         B.   Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     43
         C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord     49
         D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral     50
         E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     52
         F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     53
         G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     54
         H.  Weitere öffentliche Interessen     55
     7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     56
     8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     58
     9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     60
    10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     61

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit (Art. 17 und 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     62
     2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)     65
     3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     68
     4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)     69
     5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
         A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     70
         B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung     74
         C.  Weitere Aspekte     75
     6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     76
     7. Aktive behördliche Kommunikation     77

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)     78

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
         A.  Bundesgerichtspraxis     79
         B.  Rechtsprechung des EGMR     82
     2. Weitere Aspekte     83

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation (Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
     1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     84
     2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
         A.  Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung     85
         B.  Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter     86
         C.  Weitere Aspekte     87
     3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten     89
     4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     90


 

Einleitung

1

Die Entscheidübersicht dient dem Zweck, die wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2024 auf dem Gebiet freier (Massen-)Kommunikation zu dokumentieren und sie punktuell zu würdigen. Sie folgt dabei der gleichen Systematik wie in den Vorjahren.

2

Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten: Zunächst haben die Gerichte zu klären, ob überhaupt eine hoheitliche Einschränkung des grundrechtlich garantierten Freiraums vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt fragt sich, ob der staatliche Eingriff alle Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6).

3

Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7) und dem journalistischen Quellenschutz (I/8). Behandelt werden auch Rechtsfragen des Zugangs zu amtlichen Informationen (II). Den Abschluss bilden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekte von Radio und Fernsehen (IV) sowie die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit 

1. Allgemeines

4

Welches Grundrecht wird durch einen staatlichen Eingriff tangiert? Die Antwort auf diese Frage fällt oft leicht. In seltenen Fällen hat sie die Justiz allerdings auch 2024 beschäftigt.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

5

Im Gegensatz zur EMRK unterscheidet die Bundesverfassung zwischen der allgemeinen Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV). In seiner neueren Rechtsprechung bemüht sich das Bundesgericht, die Geltungsbereiche der beiden Grundrechtsgarantien deutlicher voneinander abzugrenzen. Im BGE 150 IV 65 (Werbung für Propagandavideos der Al-Qaïda) bestätigte die II. strafrechtliche Abteilung die Schuldsprüche gegen zwei Vorstandsmitglieder des Vereins „Islamischer Zentralrat Schweiz“ (IZRS). Die Publikation von Propaganda-Videos auf der Plattform YouTube und anderen Kanälen im Jahr 2015 verstiess gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (SR 122; per 1. Dezember 2020 aufgehoben). Das Bundesgericht verneinte, dass die Schuldsprüche den Geltungsbereich der Medienfreiheit (Art. 17 BV) tangieren. Bei den propagandistischen Inhalten (u.a. Aufruf zum bewaffneten Dschihad) sei keine journalistische Motivation erkennbar. Mangels kritischer Relativierung und Kontextualisierung schloss das Bundesgericht eine Berufung auf die Medienfreiheit aus (E. 7.5.2). Deswegen prüfte es die Angelegenheit ausschliesslich unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Deren Beschränkung war laut Bundesgericht gerechtfertigt, denn das Recht zur freien Kommunikation dürfe auch nach der Strassburger Rechtsprechung nicht als Alibi für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die zur Gewalt aufrufen. Die Beschuldigen hatten die Publikation und die Bewerbung der beiden Videos und damit den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zugelassen (E. 7.5.5).

6

Kommentar: Die im BGE 150 IV 65 vom 9. Februar 2024 beurteilten Schuldsprüche betrafen Vorstandsmitglieder, welche die Veröffentlichung der illegalen Videos genehmigt und beworben hatten. Bereits vier Jahre vorher (Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020) hatte das Bundesgericht die Verurteilung eines anderen Vorstandsmitglieds des IZRS akzeptiert, das die strafbaren Filme hergestellt hatte. (Gegen die damals bestätigte Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist eine Beschwerde beim EGMR wegen Verletzung von Art. 10 EMRK hängig: Nr. 38711/20 – Cherni c. Schweiz). In beiden Fällen differenzierte das Bundesgericht zwischen Medienfreiheit (gar nicht tangiert) und allgemeiner Meinungsfreiheit (zwar tangiert, aber zu Recht beschränkt). Oft wird die Zuordnung zum einen oder zum anderen Grundrecht im Ergebnis zwar keinen Unterschied machen. Gerade für die Nuancen der Güterabwägung kann sie aber doch eine Rolle spielen. Für die Zuordnung zur Medienfreiheit stellen die beiden Urteilsbegründungen primär auf die journalistischen Beweggründe ab. Dies ist ein tauglicher Ansatz für die Abgrenzung. Wohl mag die Grenzziehung zwischen journalistischen und übrigen Inhalten in anderen Konstellationen schwieriger sein als im Fall der Propagandavideos. Diesfalls werden die vom Bundesgericht angetönten Abgrenzungskriterien (kritische Relativierung und Kontextualisierung von Drittäusserungen) wohl noch der Ergänzung und Verfeinerung bedürfen. Als Orientierungspunkte für die Beurteilung künftiger Fälle scheinen sie dennoch geeignet.

7

(Beschränkbaren) Schutz geniesst nicht nur die Freiheit, sich nach eigenem Gutdünken an die Öffentlichkeit zu wenden. Grundrechtlich geschützt ist auch das Recht, dies nicht zu tun: Im Rahmen der negativen Meinungsfreiheit können sich Betroffene gegen hoheitlichen Zwang wehren, bestimmte Inhalte gegen ihren Willen kommunizieren zu müssen. Mit dieser Konstellation befasste sich der EGMR im Urteil „Kobaliya u.a. c. Russland“ (Gesetz gegen «ausländische Agenten») 39446/16 u.a vom 22.10.2024 [Importance Level (IL) 2]. Gestützt auf ein 2012 erlassenes und mehrfach teilrevidiertes Gesetz hatten die russischen Behörden viele Medienschaffende, Menschenrechtsorganisationen und andere Betroffene dazu gezwungen, in ihren öffentlichen Mitteilungen die Bezeichnung „ausländischer Agent“ zu verwenden. Die mit Androhung hoher Geldstrafen verknüpfte Verpflichtung tangierte Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit), denn sie nötigte die Betroffenen zur Kommunikation einer stigmatisierenden Botschaft, mit der sie nicht einverstanden waren. Die Zwangsangaben hatten den Effekt, dass die betroffenen Organisationen und Einzelpersonen als Bedrohung für die Gesellschaft wahrgenommen wurden. Der EGMR war keinesfalls davon überzeugt, dass der staatliche Zwang wie von Russland behauptet der Transparenz diente. Oft fehlte es an jedem Nachweis, dass die Verpflichteten tatsächlich ausländisch geleitet bzw. kontrolliert waren oder dass sie im Interesse ausländischer Einrichtungen handelten. Die Zwangsangaben verzerrten die Wirklichkeit und untergruben die Transparenz, anstatt sie zu verbessern. Das russische Vorgehen verstiess gegen die Menschenrechte.

8

Kommentar: Der Gerichtshof hatte geradezu einen Paradefall erzwungener Selbststigmatisierung zu beurteilen. In seinem einstimmigen Urteil liess er keinen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine konventionskonforme Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) vorliegend fehlten. Die russischen Massnahmen standen nach Auffassung des EGMR in fundamentalem Gegensatz zum Begriff einer demokratischen Gesellschaft und besassen die «Merkmale eines totalitären Regimes». Solch deutliche Worte wählt der Gerichtshof selten.

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
9

Der gerichtliche Schutz freier Kommunikation setzt voraus, dass überhaupt eine relevante Grundrechtsbeschränkung vorliegt. Meist springt dies ins Auge. Vereinzelt aber scheiterten Beschwerdeführende auch im Berichtsjahr an dieser juristischen Hürde, weil ihnen der Gerichtshof die Opfereigenschaft absprach. Dies galt bspw. für den EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Remzi Solmaz c. Türkei“ (Freigesprochener Journalist) 36889/20 vom 26.03.2024 [IL 3]. Nach dem Teilen von Fotos auf Facebook musste sich Journalist Solmaz wegen Beleidigung des Präsidenten vor Gericht verantworten. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) war dies nicht. Solmaz wurde in beiden Instanzen freigesprochen und zuvor weder festgenommen noch in seiner journalistischen Arbeit behindert. Unter diesen Umständen konnte der Gerichtshof keine die freie Kommunikation tangierende Abschreckungswirkung («chilling effect») erkennen.

10

Einen Eingriff in Art. 10 EMRK verneinte der EGMR auch im Zulässigkeitsentscheid „Patrice Amar c. Frankreich“ (Disziplinarverfahren gegen Staatsanwalt) N° 4028/23 vom 16.04.2024 [IL 3]. Im Zusammenhang mit Verfahren gegen Ex-Präsident Sarkozy hatte der Premierminister dem Staatsanwalt Amar einen Verstoss gegen den Ethikkodex vorgeworfen. Der Justizrat verhängte letztlich keine Disziplinarstrafe. Dass nicht auf die Argumente des Staatsanwalts eingegangen und die Sache mit einer blossen Mitteilung (statt einem formellen Entscheid) erledigt wurde, bedeutete keine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
11

Ein Hindernis für Prozesse vor dem EGMR besteht auch, wenn ein staatliches Vorgehen zwar die Menschenrechte beschränkt, den Betroffenen aber daraus kein erheblicher Nachteil entsteht (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK). Dieses Argument führen betroffene Staaten vor dem EGMR nicht selten ins Feld und verlangen, die fragliche Beschwerde sei unzulässig zu erklären. Häufig verwirft der Gerichtshof allerdings diesen Einwand und bejaht einen erheblichen Nachteil. So war es etwa im EGMR-Urteil „RFE/RL Inc. u.a. c. Aserbaidschan” (Blockierung von Online-Medienangeboten) N° 56138/18, 48735/19, 51207/19, 58694/19 vom 13.06.2024 [IL 2]. Die Regierung behauptete vergeblich, die gesperrten Websites seien via VPN zugänglich geblieben. Der EGMR gab zu bedenken, dass die Umgehungsmöglichkeiten über VPN oder alternative Webbrowser oft nur versierten Usern bewusst sind. Überdies seien voll funktionsfähige Versionen von VPN-Diensten meist zahlungspflichtig und erbrächten alternative Webbrowser oft schlechtere Leistungen. Gesamthaft vermochten diese Umgehungsmöglichkeiten die Gesamtwirkung der Sperrmassnahmen nicht wesentlich zu vermindern. Der EGMR wies auch darauf hin, dass die betroffenen Websites nach den staatlichen Sperrmassnahmen mehr als 90 % ihres früheren Datenverkehrs einbüssten (vgl. zu diesem Urteil auch hinten Rn. 89).

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

12

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

13

Der EGMR prüft Beschränkungsvoraussetzungen für staatliche Eingriffe in die freie Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) lediglich, falls kein Missbrauch der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK) vorliegt. Art. 17 richtet sich u.a. gegen Äusserungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen. Auch im Berichtsjahr kam diese Ausnahmevorschrift vereinzelt zur Anwendung: Der Zulässigkeitsentscheid „Frank Christmann c. Frankreich” (Morddrohungen auf Online-Plattformen) N° 16710/20 vom 13.06.2024 [IL 3] wies die Beschwerde eines zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Ethikprofessors ab. Nach den Terroranschlägen von Manchester und Nizza feierte er die Attentäter als Märtyrer und publizierte 2017 krass diffamierende und drohende Kommentare, was ihm Schuldsprüche wegen Billigung des Terrorismus und wegen Morddrohungen gegen Personen in öffentlichen Ämtern eintrug. Überdies wurde er des Landes verwiesen. Der EGMR weigerte sich, diese staatlichen Massnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Auf seinem frei zugänglichen Blog habe der Verurteilte ausdrücklich zur Ermordung von Personen aufgefordert, fremdenfeindlich polemisiert und Hassrede betrieben. Dadurch missbrauchte er nach einstimmiger Ansicht der 5. EGMR-Kammer seine Meinungsfreiheit.

14

Kommentar: Die in der Urteilsbegründung zitierten Hasstiraden des Ethikprofessors machen es der Leserschaft nicht leicht, kühlen Kopf zu bewahren. In einem angespannten gesellschaftlichen Klima verlangte Christmann u.a. die öffentliche Enthauptung namentlich genannter Personen. Sicherlich verdienten die verwerflichen Publikationen eine entschlossene Antwort der französischen Strafjustiz. Für den EGMR wäre es wohl keine grosse Herausforderung gewesen, die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) routinemässig zu beurteilen und zu bejahen. Stattdessen hat der Gerichtshof gestützt auf Art. 17 EMRK kurzen Prozess gemacht: Er unterstreicht, dass der Professor die Meinungsfreiheit für konventionswidrige Zwecke missbrauchte. Kein Business as usual also, womit der EGMR auch ein deutliches Signal gegen radikale Botschaften menschenverachtenden Hasses aussandte. Allerdings kann man sich fragen, ob der Gerichtshof durch eine unspektakuläre inhaltliche Prüfung der Beschwerde nicht einen mindestens so souveränen Eindruck hinterlassen hätte. Gerade bei weniger krassen Äusserungen bleibt Art. 17 EMRK eine problematische Vorschrift von fragwürdigem Nutzen.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

15

Beschränkungen grundrechtlich geschützter Kommunikation bedürfen einer Gesetzesvorschrift, die den Betroffenen eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit des hoheitlichen Einschreitens erlaubt. Auch im Berichtsjahr bezeichnete der EGMR verschiedene staatliche Massnahmen als konventionswidrig, weil ihnen die nötige gesetzliche Grundlage fehlte. Herausgegriffen sei hier das Urteil „Dianova u.a. c. Russland” (Satirischer Flashmob über Putin)21286/15, 13140/16, 13162/16, 20802/16 und 24703/16 vom 10.09.2024 [IL 2]: Amateurfilmer hatten ohne vorgängige Bewilligung in einer verlassenen Ecke eines Moskauer Parks Filmaufnahmen erstellt (mit einem als Präsident Putin verkleideten Schauspieler). Sie wurden festgenommen und mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Diesen hoheitlichen Massnahmen fehlte eine ausreichend vorhersehbare Grundlage im russischen Gesetzesrecht.

16

Das EGMR-Urteil „Friedrich u.a. c. Polen” (Rainbow Warrior) N° 25344/20 u.a. vom 20.06.2024 [IL 2] betraf die Festnahme von Greenpeace-Aktivisten und zwei Medienschaffenden, die im Hafen von Danzig an Protesten gegen Kohleimporte teilgenommen hatten. Auch diese Massnahme war gesetzeswidrig, weil das polnische Recht das Nichtbefolgen von Anordnungen mit der Verkehrsregelung zuständiger Organe nur im Strassenverkehr untersagt. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob das staatliche Vorgehen einem berechtigten Beschränkungsziel diente und ob es verhältnismässig war (§ 255).

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

17

Keinen legitimen Eingriffszweck erkannte der EGMR im Fall „Suprun u.a. c. Russland” (Zugang zu Archivinformationen über die Sowjetzeit) N° 58029/12 vom 18.06.2024 [IL 3] hinsichtlich des Verbots, Kopien oder Fotografien von Archivdokumenten zu erstellen. Näheres dazu hinten Rn. 64.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)

A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang (public figures)
18

Vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil 6B_1120/2023 (Tweet gegen gegen SVP-Politiker) vom 20.06.2024 hinten Rn. 26 f.

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
19

Mit der verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes befasste sich das Bundesgericht im Urteil 5A_274/2024 (Umweltkriminalität im Holzhandel) vom 11.11.2024. Die II. zivilrechtliche Abteilung entschied zugunsten der SRG, welche sich gegen das vorsorgliche Verbot des Fernsehbeitrags „Trafic de bois, les criminels de l’environnement“ wehrte. Die Waadtländer Ziviljustiz hatte die von einem kritisierten Geschäftsmann eingereichte Klage abgewiesen, denn an der Sendung des Westschweizer Fernsehens RTS bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB. Die bundesgerichtliche Urteilsbegründung stützte sich stark auf die Strassburger Rechtsprechung und unterstrich die Wächterrolle der Medien („chien de garde“: E. 4.3.1.1). Der strittige TV-Bericht betreffe fraglos ein Thema von allgemeinem Interesse und respektiere die berufsethischen Pflichten, die im Rahmen des engagierten Journalismus massgebend sind (E. 4.5). Die Waadtländer Justiz hatte namentlich eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint. Der TV-Beitrag habe primär das schleppende Tempo des Untersuchungsverfahrens kritisiert und die Strafverfolgungsbehörden zu einem schnelleren Vorgehen angehalten (E. 4.4.3).

20

Kommentar: Obwohl dieser bundesgerichtliche Entscheid lediglich in Dreierbesetzung gefällt wurde, hat er eine über den Einzelfall hinaus reichende Tragweite. Höchstrichterliche Judikatur zu vorsorglichen Verboten von Medienpublikationen (Art. 266 der Zivilprozessordnung, ZPO) ist bislang spärlich. Es ist essenziell, dass die journalistische Wachhundfunktion gerade bei Präventivmassnahmen ausreichend berücksichtigt wird. Die Ausführungen aus Lausanne tragen diesem Anliegen Rechnung. Sie könnten gerade den unter hohem Zeitdruck arbeitenden und nicht immer mit Medienfragen vertrauten Zivilgerichten in den Kantonen eine nützliche Orientierungshilfe leisten. Für eine detaillierte Würdigung des Urteils vgl. Marie-Laure Papaux van Delden, Mesures provisionnelles à l’encontre d’un média à caractère périodique : du rôle de « chien de garde » de la presse – Analyse de l’arrêt du Tribunal fédéral 5A_274/2024, medialex 03/25 vom 7. April 2025.

21

Im Urteil „Kajganić  c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] hielt der EGMR fest, das öffentliche Interesse an Informationen über das Strafverfahren wegen der Ermordung des serbischen Ministerpräsidenten überwiege das Bedürfnis einer scharf kritisierten Strafverteidigerin am Schutz ihres guten Rufs. Dabei hielt der Gerichtshof fest, die Anwältin habe als Verteidigerin in einem “high profile”-Fall die öffentliche Arena betreten und mit entsprechenden Medienberichten rechnen müssen. Zur Frage, ob die Zeitschrift in ihrem kritischen Bericht die journalistische Sorgfalt respektiert hatte, vgl. sogleich unten Rn. 23.

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
22

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

23

Das in Rn. 21 erwähnte EGMR-Urteil Kajganić  c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] verneinte, dass die Zeitschrift “Vreme” bei ihrem Bericht über das Verhalten einer Strafverteidigerin die journalistischen Sorgfaltsregeln missachtet hatte. Gestützt auf das Transkript eines Telefongesprächs hatte der Journalist behauptet, die Anwältin habe dank ihrer Beziehungen für ihren Klienten den vorteilhaften Status eines “kooperierenden Zeugen” erwirkt und im Gegenzug dessen falsche Beweisaussage im Strafprozess in Aussicht gestellt. Die Anwältin wehrte sich gegen diese gewichtigen Vorwürfe. Die Zeitschrift publizierte anschliessend eine Richtigstellung. Mit ihrer Entschädigungsklage drang die Strafverteidigerin hingegen nicht durch. Der Journalist konnte zwar das Transkript des Telefongesprächs nicht vorlegen. Die serbische Justiz billigte ihm aber zu, dass er seine Informationen von einer vertrauenswürdigen Quelle erhalten habe. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Anwältin (audiatur et altera pars) sei vorliegend nicht nötig gewesen.

24

Hinsichtlich verschiedener Publikationen aus anderen Vertragsstaaten stellte der EGMR hingegen schwerwiegende Sorgfaltsmängel fest. Zu erwähnen sind etwa die beiden EGMR-Unzulässigkeitsentscheide „Ilias Kanellis & Andreas Pappas c. Griechenland” N° 82623/17 sowie „Maria Vasilaki & Emmanouil Vasilakis c. Griechenland” (Gauleiter des Stalinismus) N° 83043/17 vom 15.10.2024 [IL 3]: Die Zeitschrift «The Athens Review of Books» hatte einen Universitätsprofessor (und Politiker) als wahren „Gauleiter des Stalinismus” verunglimpft, welcher mit Unterstützung der kommunistischen Partei in der DDR studiert habe. Der EGMR akzeptierte die Entschädigung von 10’000 Euro, denn die herabsetzenden Werturteile beruhten auf keiner genügenden Faktenbasis. Der Professor hatte sein Studium ohne Unterstützung der kommunistischen Partei in Westdeutschland (nicht aber der DDR) absolviert. Zwar war er in seiner Jugend in der Partei aktiv. Die vorgeworfene Bewunderung für das Honecker-Regime liess sich hingegen nicht belegen. Der Boden des verantwortungsvollen Journalismus wurde durch diese Publikation verlassen.

25

Ebenfalls unzureichend war die Tatsachengrundlage des Wochenmagazins «Le Point» für gravierende Vorwürfe gegen den früheren Vorsitzenden der konservativen Partei UMP. Das EGMR-Urteil Giesbert u.a. c. Frankreich (Nr. 2)” (Titelgeschichte «L’affaire Copé») 835/20 vom 05.12.2024 [IL 3] teilte die Einschätzung der französischen Justiz, dass eine genügende Verifizierung unterblieben war. Die der Zeitschrift vorliegenden Unterlagen erlaubten es zum Zeitpunkt der Publikation nicht, Copé persönlich und direkt für schwere Veruntreuungen oder Manipulationen zum Nachteil der UMP verantwortlich zu machen.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

26

Im Bundesgerichtsurteil 6B_1120/2023 (Tweet gegen SVP-Politiker) vom 20.06.2024 bestätigte die I. strafrechtliche Abteilung einen Schuldspruch wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) durch einen unter falscher Identität veröffentlichten Tweet. Ein politischer Gegner des damaligen Walliser Staatsrats Oskar Freysinger (SVP) hatte 2017 unter einem Pseudonym einen Text veröffentlicht, der von Freysinger zu stammen schien und in dem sich der SVP-Politiker vermeintlich krass rassistisch äusserte („Je ne suis pas raciste parce que le racisme est un crime. Et le crime c’est pour les noirs“). Der verurteilte Verfasser des Tweets argumentierte vergeblich, er habe sich lediglich über Freysinger lustig machen und dessen Wiederwahl verhindern wollen; der neutralen Leserschaft müsse es im fraglichen Kontext und aufgrund der Hashtags (#) ins Auge gesprungen sein, dass dieser absurde Tweet nicht wirklich von Staatsrat Freysinger verfasst sein konnte. Laut Bundesgericht ist es üblich, dass die nicht vorgewarnte Durchschnittsleserschaft weder die Hashtags beachtet (E. 1.3.2) noch humoristische Anspielungen zu erkennen vermag (E. 1.3.3). Vorliegend handle es sich eher um einen grundlosen Angriff auf die Person des Politikers als um einen satirischen Kommentar zu einer allgemein interessierenden Frage. Eine solche Publikation sprenge die auch vom EGMR gezogenen Grenzen dessen, was im politischen Meinungsstreit tolerierbar ist (E. 1.1.7 und 1.3.6).

27

Kommentar: Die Urteilsbegründung verweist verschiedentlich auf BGE 137 IV 313, welcher ebenfalls eine ehrenrührige Publikation gegen Freysinger betroffen hatte (üble Nachrede durch die in einer satirischen Zeitschrift publizierte Unterstellung, Freysinger habe Sympathien für das Nazi-Regime). Der aktuelle Fall dokumentiert, dass sich Social Media nur bedingt für humoristisch-satirische Publikationen eignen. Mangels Erkennbarkeit für die breite Allgemeinheit wird die Justiz im Streitfall rasch geneigt sein, statt eines harmlosen Unfugs eine perfide Verunglimpfung zu bejahen.

28

Das EGMR-Urteil „National Youth Council of Moldova c. Republik Moldau” (Antidiskriminierungs-Karikaturen) 15379/13 vom 25.06.2024 [IL 2] betraf die Plakatkampagne einer Vereinigung (Jugendrat), welche Vorurteile gegen Menschen mit Behinderung und gegen Roma anprangerte. Die lokalen Behörden verstiessen gegen die Meinungsfreiheit, als sie das Aufhängen der Plakate verweigerten. Die fraglichen Karikaturen wollten die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf bestehende Stereotypen lenken. Der EGMR betonte den Stellenwert der Satire (§ 54 und 74) und verneinte, dass die Plakate im vorliegenden Kontext eine Hassbotschaft gegen vulnerable Gruppen transportierten (§ 76 f.). Der EGMR gab u.a. zu bedenken, dass sich die Rolle der Nichtregierungsorganisation mit der Funktion herkömmlicher Presseverlage vergleichen lasse.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Recht auf fairen Prozess, Resozialisierung
29

Das EGMR-Urteil „Ferreira Victorino de Queirós c. Portugal” (Verdacht des Kindsmissbrauchs) N° 23063/18 vom 11.06.2024 [IL 3] betraf einen Schuldspruch wegen übler Nachrede in einem hängigen Strafverfahren, das sexuelle Übergriffe betraf. Journalist de Queirós hatte in seinem Zeitungsbericht über die Anklage gegen einen Lehrer den vollen Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt, was den Angeklagten leicht identifizierbar machte. Da die Anklageschrift im Publikationszeitpunkt öffentlich zugänglich war, verstiess die Verurteilung des Medienschaffenden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten gegen Art. 10 EMRK. Die portugiesische Justiz hatte dem Journalisten sachliche Fehler in seinem Zeitungsartikel vorgeworfen. In der Tat waren einige wenige Anklagepunkte in der Zwischenzeit weggefallen und entsprach die Publikation damit nicht dem aktuellen Verfahrensstand. Da der Journalist den Inhalt der Anklageschrift akkurat geschildert hatte, war der Schuldspruch nach einhelliger Ansicht der 4. EGMR-Kammer dennoch unverhältnismässig.

30

Kommentar: Die Urteilsbegründung betont in § 13 die Unterschiede der vorliegenden Angelegenheit zum Fall „Bédat c. Schweiz” N° 56925/08 vom 29.03.2016. In ihrem damaligen Leiturteil akzeptierte die Grosse Kammer des EGMR die Verurteilung des „L‘ Illustré“-Journalisten Arnaud Bédat wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Unterlagen aus einer Strafuntersuchung gegen einen Automobilisten (Art. 293 StGB). Der portugiesische Fall betraf hingegen nicht die Publikation vertraulicher Dokumente. Aus journalistischer Warte ist die Schilderung von Angaben aus einer öffentlich zugänglichen Anklageschrift deutlich weniger riskant als der Umgang mit geheimen Informationen. Aus Sicht des Angeklagten hat eine identifizierende Berichterstattung allerdings auch in diesem späteren Verfahrensstadium gerade bei Vorwürfen von Sexualstraftaten ein grosses Schädigungspotenzial. Die unzureichende Anonymisierung ist daher bedauerlich und bedenklich. Nach schweizerischem Recht könnte eine mangelhafte Anonymisierung durchaus zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtliche Schritte gegen den Medienschaffenden gehen hingegen zu weit.

31

Um eine Geldstrafe wegen Missachtung des Gerichts ging es im EGMR-Urteil Ferreira e Castro da Costa Laranjo c. Portugal” (TV-Bilder aus einer Strafuntersuchung)33203/20 + 45884/22 vom 05.11.2024 [IL 3]. Eine portugiesische Fernsehjournalistin hatte ohne vorherige Erlaubnis Aufnahmen aus einer Vernehmung eines früheren Ministers ausgestrahlt. Hintergrund waren Untersuchungen im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen. Der EGMR gab zu bedenken, dass die Journalistin das Material von einer Berufskollegin erhalten hatte, die als Assistentin der Staatsanwaltschaft Zugang zu den Ton- und Bildaufnahmen hatte. Angesichts der damals besonders umfangreichen Medienberichterstattung über diesen Fall war es für den Gerichtshof nicht einsichtig, weshalb sich gerade diese Publikation dazu geeignet haben könnte, die Prozesschancen des Politikers zu verschlechtern oder die korrekte Abwicklung des Untersuchungsverfahrens zu beeinträchtigen (§ 15). Der Schuldspruch missachtete Art. 10 EMRK.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
32

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

33

Im Urteil 7B_48/2022 (Zeitungsbericht über Waffenhändler) vom 02.04.2024 unterstrich das Bundesgericht, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Die Anwendung des UWG auf die Medien dürfe deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Nicht jede unschmeichelhafte Berichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stelle eine Wettbewerbshandlung nach Art. 2 UWG dar. Ein Bericht der NZZ am Sonntag über den Waffenhändler Thomet formulierte einleitend: „Krieg ist sein Geschäft – Ein Bauer aus Bern steigt unbemerkt zu einem der mächtigsten Waffenhändler auf. Er macht Geschäfte auf der ganzen Welt, verkauft Waffen in Kriegsgebiete, gerät ins Visier des amerikanischen Geheimdienstes. Niemand kann ihm etwas anhängen.” Diese Publikation war nach Auffassung der II. strafrechtlichen Abteilung nicht dazu geeignet, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Grundsätzlich seien die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel allgemein bekannt. Der Geschäftsmann argumentierte vergeblich, der fragliche Zeitungsartikel gefährde sein wirtschaftliches Fortkommen, weil er in Datenbanken zu negativen Suchtreffern führen könnte. Solche Mutmassungen waren dem Bundesgericht „zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen.” Der Zeitungsartikel bezwecke, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, was verfassungsrechtlich (Art. 17 BV) schutzwürdig sei (E. 2.3).

F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
34

Zur Problematik der Publikation intimer Bilder im Internet (sogenannte Rachepornos) vgl. das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2] hinten Rn. 87.

b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
35

Als offensichtlich unbegründet bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid Tânia Alexandra Ferreira e Castro da Costa Laranjo c. Portugal” (Gespräch unter Politikern) N° 50253/18 vom 10.09.2024 [IL 3] die Beschwerde einer Boulevardjournalistin gegen eine Geldstrafe wegen Ungehorsams. Die Medienschaffende hatte 2010 ohne Zustimmung der Betroffenen den Inhalt einer privaten Unterhaltung von zwei Politikern über andere politische Akteure veröffentlicht. Der Gerichtshof verneinte jegliches öffentliche Interesse an diesen Informationen. Der Zeitungsartikel diente ausschliesslich dazu, die Neugier einer bestimmten Leserschaft zu befriedigen (§ 10 f.). In der Güterabwägung wog dies klarerweise weniger schwer als der Anspruch der Politiker auf Achtung ihrer Privatsphäre.

G.  Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen

36

Immer wieder kommt es vor, dass unzulässige Kommunikation übertrieben streng geahndet und dadurch Art. 10 Abs. 2 EMRK verletzt wird. In der Berichtsperiode galt dies bspw. in einem Fall exzessiver Kosten für britische Zeitungen. Das EGMR-Urteil Associated Newspapers Limited c. Vereinigtes Königreich” (Exzessiver Erfolgszuschlag) 37398/21 vom 12.11.2024 [IL 2] sowie vom 25.11.2025 betraf die Pflicht eines Zeitungsverlags, nach illegaler Publikation (unzulässig identifizierende Verdachtsberichterstattung) aufgrund eines CFA («conditional fee arrangement») einen Erfolgszuschlag zu bezahlen. Diese Pflicht (der Verlag bezahlte mehr als 320’000 GBP) war nach dem einstimmigen Urteil des Gerichtshofs unverhältnismässig. Konventionskonform war hingegen im vorliegenden Fall die Pflicht zum Ersatz der Prämien für eine nach der Publikation abgeschlossene Rechtsschutzversicherung (ATE-Versicherung).

37

Im EGMR-Urteil „Almeida Arroja c. Portugal” (Ehrverletzung im Privatfernsehen) 47238/19 vom 19.03.2024 [IL 2] beanstandete die 4. Kammer des Gerichtshofs einstimmig einen Schuldspruch gegen einen Ökonomen. Dieser hatte 2015 in einer Diskussionssendung der privaten Fernsehstation «Porto Canal» ein Mitglied des Europäischen Parlaments scharf angegriffen, denn seine Anwaltskanzlei habe den Bau eines Krankenhausflügels behindert und damit die Hand belohnt, die sie füttere. Die portugiesische Strafjustiz bezeichnete diesen Vorwurf als falsch: Nicht die Anwaltskanzlei habe dem Projekt Hindernisse in den Weg gelegt, sondern die Krankenhausverwaltung. Der Ökonom wurde wegen übler Nachrede schuldig gesprochen, was nach Auffassung des EGMR unverhältnismässig war. Eine strafrechtliche Sanktion sei selbst bei moderatem Betrag (Geldstrafe von 7‘000 Euro) geeignet, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Sie war vorliegend nicht nötig, weil das portugiesische Zivilgesetzbuch für die Beeinträchtigung des guten Rufs einen spezifischen Rechtsbehelf kennt. Überdies bemängelte der EGMR die Pflicht zur Bezahlung von 10’000 Euro für den immateriellen Schaden an den Politiker und 5’000 Euro an dessen Anwaltskanzlei. Für den EGMR war es schwer nachvollziehbar, dass die Schädigung des guten Rufs vorliegend so gravierende Folgen hatte, dass sie eine Genugtuungssumme in dieser Höhe zu rechtfertigen vermochte. Angesichts der Grösse Portos sei die Reichweite der Äusserungen unbedeutend gewesen: «Porto Canal» erreiche bloss ein Publikum von rund 9’500 Personen.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A.  Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse

38

Das Urteil Dias dos Santos Ferreira da Costa Cabral c. Portugal” (Informationen über Hausdurchsuchung) 25282/18 vom 30.04.2024 [IL 3] betraf die Verurteilung einer Journalistin zu einer moderaten Geldstrafe. Sie hatte 2012 in der Tageszeitung „O Público” enthüllt, dass die Strafverfolgungsbehörden bei zwei Tatverdächtigen eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme von Computern durchgeführt hatten. Da diese Informationen dem Untersuchungsgeheimnis unterstanden, wurde die Medienschaffende zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (entsprechend einer Summe von 1’000 Euro) verurteilt. Der Gerichtshof unterstrich das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Korruptionsaffäre, in die ehemalige Chefbeamte der Nachrichtendienste und hochrangige Politiker verstrickt waren. Die portugiesische Strafjustiz habe es scheinbar bei einer automatischen und formaljuristischen Anwendung der Geheimhaltungsvorschriften belassen. Nach Ansicht des EGMR wäre zu berücksichtigen gewesen, dass viele Umstände dieses medienträchtigen Falles im Publikationszeitpunkt bereits öffentlich bekannt waren. Überdies zeigte das portugiesische Gericht nicht auf, inwiefern die Veröffentlichung von Informationen über die strafprozessualen Zwangsmassnahmen unter den gegebenen Umständen das Untersuchungsverfahren nachteilig beeinflusst hatte. Ein Dreierausschuss der 4. EGMR-Kammer kam daher einstimmig zum Schluss, dass die Bestrafung der Journalistin nicht notwendig war.

39

Kommentar: Das Urteil untermauert den Grundsatz, dass Geheimhaltungsvorschriften nicht mechanisch anzuwenden sind. Die zuständigen Gerichte dürfen sich nicht damit begnügen, dem Buchstaben des Gesetzes zu folgen. Die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verlangt, dass sie auch bei geheimen Strafuntersuchungen alle auf dem Spiel stehenden Aspekte in die Waagschale werfen und die Verhältnismässigkeit von Schuldsprüchen gegen Medienschaffende gewissenhaft prüfen.

40

Um die fristlose Entlassung des leitenden Forschers einer privaten Chemiefabrik ging es im EGMR-Urteil Aghajanyan c. Armenien” (Whistleblower in Chemiefabrik) 41675/12 vom 08.10.2024 [IL 2]. Dieser hatte einem Journalisten 2010 in einem Interview sensible Informationen über seinen Arbeitgeber enthüllt. Die armenische Ziviljustiz bestätigte letztlich die Rechtmässigkeit der Kündigung und verletzte damit ihre Pflicht zum Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Der Angestellte hatte das Management wiederholt auf Mängel bei der Lagerung chemischer Abfälle hingewiesen. Der Gerichtshof erinnerte an die Wichtigkeit der Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis, welche Zurückhaltung beim Gang an die Öffentlichkeit gebiete. Bei einem besonderen Interesse der Allgemeinheit an bestimmten Informationen könne die Meinungsfreiheit aber schwerer wiegen. Die armenische Justiz berücksichtigte nicht, dass es hier um äusserst wichtige Themen wie Umweltschutz, Gesundheitsgefahr und Arbeitsplatzsicherheit ging (§ 41). Aus ihren Urteilsbegründungen ergab sich auch nicht, dass der Fabrik durch das Interview ein Schaden entstanden war.

41

Konventionswidrig waren auch die Disziplinierung und anschliessende Entlassung von zwei russischen Verwaltungsangestellten, die öffentlich auf Missstände bei der Polizei (Korruptionsbekämpfung) und der Metro (Verkehrssicherheit) hingewiesen hatten. Im EGMR-Urteil Gadzhiyev & Gostev c. Russland” (Mängel bei Polizei und Metro) N° 73585/14 + 51427/18 vom 15.10.2024 [IL 2] bejahte die 3. Kammer einstimmig einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Der Gerichtshof erkannte zwar eine Nähe zur Whistleblowing-Thematik. Im Fall der Metro-Sicherheit wurden allerdings keinerlei vertraulichen Informationen kommuniziert, was den Fall vom Whistleblowing unterscheide (§ 92). Primär gehe es vorliegend um die Meldung von Unregelmässigkeiten im öffentlichen Sektor (§ 53).

42

Eine Konventionalstrafe von ca. 26’000 Euro akzeptierte der EGMR im Urteil „Boronyak c. Ungarn” (Vertragsbruch durch Ex-Angestellten) N° 4110/20 vom 20.06.2024 [IL 2]. Ein Fernsehschauspieler hatte einem Investigativjournalisten die Höhe seines Gehalts bei einer audiovisuellen Produktionsfirma verraten. Dadurch verletzte er eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung, welche die Geschäftsinteressen des Unternehmens schützen sollte. Einstimmig verneinte der EGMR einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit. Der Schauspieler argumentierte vergeblich, die von ihm enthüllten Informationen seien von allgemeinem Interesse gewesen, da es um Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gegangen sei. Laut EGMR stand hier kein Fehlverhalten der Produktionsfirma zur Diskussion. Es ging weder um rechtswidrige noch um verwerfliche Handlungen. Die ungarische Justiz habe eine faire Abwägung zwischen Boronyaks Meinungsfreiheit und dem Interesse des Unternehmens am Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses vorgenommen.

B.   Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

43

Im BGer-Urteil 6B_199/2024 (Judéovirus) vom 28.05.2024 verwarf die I. strafrechtliche Abteilung die Argumentation des Besuchers eines Vortrags über die Rassenfrage, der wegen eines antisemitischen Spruchs verurteilt worden war (« il y a pire que le coronavirus, il y a le judéovirus »). Er beteuerte vergeblich, die von einem Journalisten gehörte Bemerkung sei bloss ein geschmackloser Witz gewesen. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Art. 261bis StGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass). Laut Bundesgericht geschah die aus der Luft gegriffene Verunglimpfung losgelöst von jedem Kontext, der die diskriminierende Wortwahl hätte erklären können (E. 3.2).

44

Kommentar: Das Urteil bestätigt, dass es Beschuldigten vor Bundesgericht bei Verfahren wegen Art. 261bis StGB bei Weitem nicht genügt, den angeblich humoristischen Charakter ihrer abschätzigen Äusserungen ins Feld zu führen. Zentral für die Strafbarkeit herabsetzender Bemerkungen sind neben dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang (Kontext) ebenfalls die erkennbaren Beweggründe des Kommunizierenden. Das Bundesgericht liegt damit tendenziell auf der Linie der EGMR-Judikatur.

45

In BGE 150 IV 292 (Hass gegen Homosexuelle) bejahte die I. strafrechtliche Abteilung die Verurteilung des in Frankreich mehrfach vorbestraften Alain Soral (deutsche Übersetzung der Urteilsbegründung in Pra 113 [2024] Nr. 52). Soral hatte 2021 ein Film-Interview mit sich im Internet veröffentlicht. Darin bezeichnete er „queer“ sinngemäss als gestört und verunglimpfte er eine kritische Journalistin als „dicke, militante Lesbe“. Nach den Worten des Bundesgerichts zielte Soral darauf ab, durch seine herabwürdigende, entmenschlichende und übertrieben derbe Wortwahl Hassgefühle zu wecken. Dass seine Worte eine entsprechende Wirkung auf Drittpersonen hatten, werde auch durch die anschliessenden Reaktionen von Internet-Nutzenden belegt (E. 2.3). Die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) bezeichnete das Bundesgericht als verhältnismässig. In einer demokratischen Gesellschaft sei es notwendig, «ein auf das Schüren von Hass gegen eine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie im weiteren Sinne gegen die homosexuelle Gemeinschaft als Ganzes abzielendes Verhalten zu verbieten» (E. 4). Vergeblich argumentierte Soral mit dem weitreichenden Schutz für Äusserungen, die im Rahmen einer politischen Kontroverse getätigt werden. Laut Bundesgericht berief er sich weder auf ein Engagement bei einem Presseorgan noch auf die Ausübung eines öffentlichen Mandats. Sorals verbaler Exzess sei lediglich eine Reaktion auf einen kritischen Presseartikel zu seiner Person gewesen. Einen politischen Kontext vermochte die I. strafrechtliche Abteilung nicht zu erkennen (E. 4.2).

46

Auch in der politischen Auseinandersetzung erlaubt Art. 261bis StGB keine verbalen Exzesse gegen Homosexuelle. Dies verdeutlichte kurz darauf das BGer-Urteil 6B_1477/2022 (Ehe für alle) vom 24.04.2024. Die I. strafrechtliche Abteilung unterstützte die Verurteilung eines SVP-Politikers, der im Vorfeld der Abstimmung über die „Ehe für alle“ nicht nur gegen „Männer afrikanischer Herkunft“ gehetzt, sondern auch gegen „Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften“ polemisiert hatte. Im Rahmen eines Abstimmungskampfs akzeptiert die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar auch zugespitzte Formulierungen. Die pauschale Verunglimpfung und Herabsetzung von Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften als Menschen zweiter Klasse ging dem Bundesgericht jedoch zu weit. Die Meinungsäusserungsfreiheit werde durch den Schuldspruch nicht übermässig eingeengt (E. 4.5): Auch der EGMR betone, dass sich fremdenfeindliche und homophobe Äusserungen gerade in einem politischen Kontext besonders schädlich auswirken können. Dies gelte umso mehr, als die Äusserungen des Politikers weder einen behaupteten Missstand aufgriffen noch einen sachlichen Diskussionsbeitrag zu leisten vermochten.

47

Kommentar: Seit Juli 2020 sind diskriminierende Äusserungen und Hassaufrufe aufgrund der sexuellen Orientierung strafbar (Art. 261bis StGB). Das Bundesgericht macht in den beiden geschilderten Urteilsbegründungen (Fälle Soral und «Ehe für alle») erstmals deutlich, dass diese neue Grenze freier Kommunikation nicht nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommt. Es hat sich tendenziell für eine strenge Linie entschieden. Ob dies auch für journalistische Publikationen in den herkömmlichen Massenmedien gelten wird, bleibt abzuwarten.

48

Dass verbale Ausfälligkeiten gegen Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung nicht nur aus strafrechtlicher Optik weniger toleriert werden als früher, dokumentierte das Bundesgericht im Urteil 1C_514/2023 (Bundesangestellter auf Twitter) vom 04.03.2024: Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bestätigte die fristlose Entlassung eines Bundesangestellten, der in privaten Tweets u.a. geschmacklose Herabsetzungen von Personen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung publiziert hatte. Dadurch verletzte der Bundesbedienstete seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Die ausserdienstlichen Tweets waren zwar strafrechtlich kaum relevant. Nach Auffassung des Bundesgerichts sprengten die unanständigen Äusserungen jedoch den Rahmen dessen, was für einen Bundesangestellten in besonderer Vertrauensposition akzeptabel ist (E. 7.5).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

49

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral

50

Das EGMR-Urteil „Bielau c. Österreich” (Disziplinierung eines Impfgegners) N° 20007/22 vom 27.08.2024 [IL 2] bestätigte mit 6:1 Stimmen eine bedingte Disziplinarstrafe von 2’000 Euro gegen einen Arzt, der 2016 auf seiner Website einen „ketzerischen Essay” publiziert hatte. Darin bestritt der Allgemeinmediziner die Existenz pathogener Viren und behauptete, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden sei. Der auf das österreichische Ärztegesetz gestützte Eingriff in die Meinungsfreiheit diente laut EGMR dem Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK (§ 33 ff., u.a. mit Hinweis auf das EGMR-Urteil „Hertel c. Schweiz” [Kritik an Mikrowellenöfen] vom 25.08.1998). Die Einschränkung war nach Ansicht einer Mehrheit der 4. Kammer verhältnismässig, denn das österreichische Recht verbiete keinesfalls jegliche Impfkritik, verlange aber von Ärzten nuancierte Äusserungen. Die kategorischen und einseitigen Behauptungen des Arztes widersprachen der medizinischen Wissenschaft und waren auch für Laien leicht zugänglich. Wegen ihrer Schlüsselrolle für die öffentliche Debatte über Gesundheitsfragen könne die Ärzteschaft für wissenschaftlich unhaltbare Aussagen sanktioniert werden (§ 44). In seiner abweichenden Meinung gab Richter Richter Vehabović (Bosnien-Herzegowina) zu bedenken, dass Klaus Bielaus Website eindeutig auf Homöopathie ausgerichtet war und sich damit an eine spezifische Zielgruppe wandte.

51

Kommentar: Die oben erwähnte Minderheitsmeinung von Richter Vehabović deutet es an: Die Reaktion auf wissenschaftlich fragwürdige Aussagen zu gesundheitlichen Themen stellt die Gerichte vor eine anspruchsvolle Aufgabe. Der EGMR ist in diesen Fragen auf ständiger Suche nach einer einzelfallgerechten Balance zwischen dem Schutz der Volksgesundheit und dem Menschenrecht auf freie Kommunikation (die gerade auf Minderheitsmeinungen angewiesen ist). Dies dokumentiert das EGMR-Urteil „Avagyan c. Russland (Falsche Infos über COVID-Infektionen) N° 36911/20 vom 29.04.2025. Dort bemühte sich der Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung, die Unterschiede zum Fall Bielau herauszuschälen: Die auf Instagram kommunizierende Inhaberin eines russischen Nagelstudios war weder eine Medizinerin noch eine Expertin oder eine Journalistin. Der Gerichtshof wandte sich dagegen, dass bei solchen Personen die gleichen Standards für die Verifizierung von Informationen gelten sollen wie bei professionellen Medienschaffenden. Ein solch strenger Massstab würde die Teilnahme an öffentlichen Debatten übermässig erschweren.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

52

Vgl. hinten in Rn. 85 das EGMR-Urteil „Sokolovskiy c. Russland” (Provokativer Youtuber) 618/18 vom 04.06.2024 [IL 3]. Der Gerichtshof bezeichnete die Verurteilung eines Content Creators einstimmig als unverhältnismässig, dem die russische Strafjustiz wegen teils vulgärer Videos u.a. öffentliche Handlungen vorgeworfen hatte, welche religiöse Überzeugungen verunglimpfen. Offen liess der Gerichtshof die von ARTICLE 19 und dem Menschenrechtszentrum der Universität Gent aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine zum Schutz der Gefühle von Gläubigen vorgesehene Kriminalisierung des Verunglimpfens von Religionen überhaupt mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist. Die als Drittbeteiligte am Verfahren teilenehmenden Organisationen waren der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nur dann in Frage kommen sollte, wenn religionskritische Äusserungen zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstacheln (§ 94 f.).

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

53

Zu den strafrechtlichen Grenzen diskriminierender Polemik gegen Homosexuelle im Vorfeld von Volksentscheiden vgl. das BGer-Urteil 6B_1477/2022 (Ehe für alle) vom 24.04.2024 vorne Rn. 46. Für die Problematik der Behördenkommunikation an Radio und Fernsehen BGE 151 II 164 (Bundesrätliche Ansprachen vor Volksabstimmungen) siehe hinten Rn. 79.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

54

Vgl. den vorne unter Rn. 13 erörterten Zulässigkeitsentscheid „Frank Christmann c. Frankreich” (Morddrohungen auf Online-Plattformen) N° 16710/20 vom 13.06.2024 [IL 3].

H.  Weitere öffentliche Interessen

55

Als grundrechtskonform bezeichnete BGer 2C_36/2023 (Werbeplakate in Vernier) vom 05.06.2024 das Verbot kommerzieller Plakatwerbung auf öffentlichem Grund sowie auf von dort einsehbarem privatem Grund in der Genfer Stadt Vernier. Neben der Wirtschaftsfreiheit, der Eigentumsgarantie und dem Gleichbehandlungsgebot prüfte das Bundesgericht auch die Vereinbarkeit des Verbots mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, dessen Geltungsbereich im Gegensatz zu Art. 16 BV auch werbende Äusserungen umfasst). Die nicht in BGE 151 I 3 aufgenommene Erwägung 9 erinnerte u.a. an die massgebende EGMR-Praxis. Sie schützt kommerzielle Inhalte weniger intensiv als ideelle Beiträge zu allgemein interessierenden Themen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung bejahte die Verhältnismässigkeit des Verbots. Angesichts anderer Werbemöglichkeiten habe es für die betroffenen Unternehmen und Privatpersonen nur eine geringe Tragweite. Die umwelt- und sozialpolitischen Zielsetzungen (Schutz des Ortsbilds, Verbesserung der Bewegungsfreiheit und Kampf gegen visuelle Verschmutzung) wogen nach Auffassung des Bundesgerichts schwerer als der grundrechtliche Anspruch auf ungehinderte Kommunikation.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

56

Im Grundsatzurteil BGE 151 IV 135 (Pistole aus dem 3D-Drucker) korrigierte das Bundesgericht einen wegen Verstoss gegen das Waffengesetz gefällten Schuldspruch gegen eine Westschweizer Fernsehjournalistin. Sie hatte 2019 eine Pistole aus einem 3D-Drucker herstellen lassen und die Waffe (ohne Munition) im Zug transportiert. Trotz tatbestandsmässiger Handlung (Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz) kam das Bundesgericht zu einem Freispruch für die Medienschaffende. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich Journalistinnen und Journalisten in Ausübung ihres Berufs auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) stützen können. Mit anderen Worten vermag der Hinweis auf die journalistische Berufspflicht laut Bundesgericht strafrechtliche Schuldsprüche abzuwenden: Gemäss der amtlichen Entscheidregeste können sich Medienschaffende bei Strafverfahren «auf die Pflicht berufen, die sich aus ihrem Journalistenstatus ergibt» und die ihnen die EGMR-Rechtsprechung gestützt auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zuerkennt. Damit öffnete das Bundesgericht das Tor zur richterlichen Güterabwägung. Sie fiel vorliegend zugunsten der TV-Journalistin aus. Die ihr vorgeworfenen Handlungen waren laut Bundesgericht rechtmässig, «da sie in verhältnismässiger Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit erfolgten (E. 4)»: Vorliegend war die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit laut Bundesgericht verglichen mit den bisher vom EGMR beurteilten Fällen (Feuerwaffe, Stichwaffe, Feuerwerk) viel weniger konkret und nahezu unbedeutend: Die im Zug transportierte Plastikpistole war weder mit Schlagbolzen noch mit Munition versehen und war nicht erkennbar in einem Sack verstaut. Die Beschaffung der Pistolenbestandteile habe auch kein kriminelles Netzwerk bereichert oder den Schwarzmarkt prosperieren lassen (E. 4.7.2.2). Dass die Journalistin keine Ausnahmebewilligung eingeholt hatte, rechtfertigte keinen Schuldspruch. Das Bundesgericht gab zu bedenken, dass ihre Investigationsarbeit gerade den Nachweis der Möglichkeit bezweckte, sich ausserhalb jeden gesetzlichen Rahmens eine gefährliche Waffe zu beschaffen. Eine frühzeitige Orientierung der Polizei hätte das Erreichen dieses journalistischen Ziels gefährdet (E. 4.7.3.2).

57

Kommentar: Dem in öffentlicher Beratung gefällten Grundsatzurteil der I. strafrechtlichen Abteilung gebührt das Prädikat bahnbrechend. Beherzt wagte das Gericht am 12. Dezember 2024 eine neuartige Antwort auf eine seit Jahrzehnten ungeklärte Grundsatzfrage: Wie können die Erfordernisse von Art. 10 EMRK (Verhältnismässigkeit von Einschränkungen der Medienfreiheit) optimal in die strafrechtliche Dogmatik einfliessen? Im Zentrum war bislang der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gestanden. Nach rigoroser bundesgerichtlicher Praxis erlaubt er allerdings keine vollständige Güterabwägung und war (recherchierenden) Medienschaffenden in der Vergangenheit kaum je von Nutzen. Schweizerische Strafurteile gerieten daher verschiedentlich mit den Erfordernissen der EGMR-Rechtsprechung in Konflikt: Bei Beschränkungen freier Kommunikation verlangt der Gerichtshof, dass alle auf dem Spiel stehenden Aspekte sorgfältig ausbalanciert werden. Dies konnte oder wollte die Schweizer Justiz nicht immer leisten. Exemplarisch sind das in E. 4.3.3.2 erwähnte EGMR-Urteil „Haldimann u.a. c. Schweiz N° 21830/09 vom 24.02.2015 (Einsatz versteckter Kamera laut Bundesgericht nicht durch Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt) sowie das Urteil „Dammann c. Schweiz N° 77551/01 vom 25.04.2006 (zur Geheimnisverletzung anstiftende Anfrage eines «Blick»-Journalisten an eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft). Den dogmatischen Aufhänger für eine uneingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung hat das Bundesgericht nun in der Blankettnorm von Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung) gefunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf der Gesetzesbegriff laut Bundesgericht zwar nicht zu weit verstanden werden. Bei Art. 10 EMRK liessen sich die Umrisse des Erlaubten aber genügend klar aus der Strassburger Rechtsprechung ableiten. Schweizerische Strafgerichte seien in der Lage, die Güterabwägung zu antizipieren, die der EGMR im Fall einer anschliessenden Beschwerde vornehmen würde (E. 4.3.3). Im Ergebnis schafft das Bundesgericht damit einen grösseren (wenn auch keinesfalls uferlosen) Freiraum für journalistische Recherchemethoden am Rande der Legalität. Der kühne Schritt des Bundesgerichts verdient aus grundrechtlicher Sicht Anerkennung. Die neue Rechtsprechung ist geeignet, Straf- und Konventionsrecht besser aufeinander abzustimmen als früher. Für ausführliche Analysen dieses Leiturteils vgl. etwa die Besprechungen von Célian Hirsch/Sébastien Picard, Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes, medialex 05/25 vom 4. Juni 2025; Fatih Aslantas/Jacqueline Hänsenberger, Medienfreiheit im Konflikt mit dem Waffengesetz, AJP 5/2025, 554ff.; Jean-Pascal Stoll, Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit contra Waffengesetz, Jusletter 28. April 2025.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

58

Bei Auseinandersetzungen um die Reichweite des Schutzes journalistischer Informationsquellen sind ausreichende Verfahrensgarantien von zentraler Bedeutung. Dies untermauerte der EGMR im Urteil „Klaudia Csikós c. Ungarn” (Telefonabhörung bei Journalistin) N° 31091/16 vom 28.11.2024 [IL 3]. Die Zeitungsjournalistin Csikós war überzeugt, dass ihr Telefon im November 2015 ohne richterliche Genehmigung abgehört worden war, denn anschliessend überwachten die Behörden ihren Informanten (einen Polizisten). Der Polizist wurde wegen Geheimnisverrats angeklagt (und letztlich freigesprochen). Csikós wandte sich an verschiedene Behörden, um Informationen über die vermutete Abhörung zu erhalten. Ihre Bemühungen waren vergeblich, denn im nationalen Strafrecht fehlt eine Vorschrift über die Mitteilung geheimer Überwachungsmassnahmen. Auch der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidorgan war ihr versperrt: Im ungarischen Recht existierten keine genügenden prozeduralen Regeln, welche Medienschaffenden einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vermuteten Überwachungsmassnahmen ermöglichen würden. Es fehlte auch eine Garantie, wonach die Behörden beim Entscheid über eine Abhörung den Schutz journalistischer Quellen zu berücksichtigen haben. Der Gerichtshof erinnerte in seiner Urteilsbegründung daran, dass es selbst bei Dringlichkeit ein Verfahren braucht, bei dem das Interesse an der Wahrung des Quellenschutzes noch vor der Aushändigung des Materials an die Behörden geprüft wird.

59

Der Quellenschutz spielt auch bei Konflikten der Medien mit privaten Klägern eine Rolle. Im vorne Rn. 21  erwähnten Urteil „Kajganić c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin)27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] hatte eine Zeitschrift gestützt auf das Transkript eines Telefongesprächs schwere Vorwürfe veröffentlicht. Die Anwältin scheiterte mit einer Ehrverletzungsklage, obwohl der Medienschaffende weder das Transkript vorlegen noch seine Informationsquelle nennen konnte bzw. wollte. Der EGMR unterstrich die Bedeutung des journalistischen Quellenschutzes (§ 70): Die serbische Justiz habe bei ihrer Güterabwägung zwischen dem Ansehensschutz und der Medienfreiheit zu Recht berücksichtigt, dass der Medienschaffende seine Quellen anonym halten wollte (§ 73). Ein Verstoss gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht war ihm nicht vorzuwerfen (vgl. vorne Rn. 23).

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

60

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

61

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit 

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

62

Seit einigen Jahren schützt der EGMR den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen als Aspekt von Art. 10 EMRK (Leiturteil der Grossen Kammer im Fall „Magyar Helsinki Bizottság c. Ungarn” N° 18030/11 vom 08.11.2016). Damit dieses Menschenrecht überhaupt ins Spiel kommt und eine Prüfung der Einschränkungsvoraussetzungen erfolgt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren („public interest”-Test betreffend die Art der nachgefragten Information bzw. der „public watchdog”-Rolle der nachfragenden Organisation). Dieser Nachweis ist für viele Gesuchsteller eine zu hohe Hürde. Dies dokumentierte etwa der Zulässigkeitsentscheid Public Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N° 12759/13 vom 25.06.2024 [IL 3]. Die beschwerdeführende Organisation verlangte vergeblich Informationen über den staatlich kontrollierten Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV), bspw. über die Gehälter bestimmter Angestellter, die Ausgaben für Treibstoff und Fahrzeugreparaturen sowie die Kosten für Gebäudesanierungen. Die 1. Kammer des EGMR bezweifelte, dass die verlangten detaillierten Informationen allesamt von öffentlichem Interesse waren. Andere Informationen (bspw. zum Budget) waren bereits publik. Gesamthaft war der Nachweis nicht erbracht, dass die nachgefragten Informationen dem „public interest”-Test genügten oder instrumentell für die Ausübung der freien Meinungsäusserung gewesen wären.

63

Einen Unzulässigkeitsentscheid fällte der EGMR auch im Fall The Organisation for the Protection of Oil Worker’s Rights c. Aserbaidschan” (Informationen über Erdölgesellschaft) N° 7211/12 vom 07.05.2024 [IL 3], der eine Anfrage bei der staatlichen Erdölgesellschaft betraf. Obwohl die Anfragen der Gewerkschaft zur Ableitung des Grundwassers und zur Lagerung von Bohrschlamm bei zwei Produktionsstätten sehr technisch waren, schloss der EGMR nicht aus, dass es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handeln könnte. Die Angaben der Gewerkschaft waren aber derart knapp und vage, dass ihr der Gerichtshof in dieser Angelegenheit den Status als «public watchdog» verweigerte.

64

Gutgeheissen hat der EGMR hingegen die Beschwerde im Fall „Suprun u.a. c. Russland” (Zugang zu Archivinformationen über die Sowjetzeit) N° 58029/12 vom 18.06.2024 [IL 3]. Die Forschung zur Geschichte politischer Unterdrückung in der Sowjetunion genügte dem «public interest»-Test. Die Einschränkung von Art. 10 EMRK bezeichnete die 3. Kammer des EGMR einstimmig als unverhältnismässig. Eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte in den Archivdokumenten erwähnter Personen (Art. 8 EMRK) war kein stichhaltiges Argument für die Zugangsverweigerung, denn die Personen waren vermutlich bereits verstorben (§ 95 f.) und die Gefühle ihrer allfälligen Angehörigen wurden höchstens minimal beeinträchtigt (§ 97). Missachtet wurde Art. 10 EMRK auch bei der Einsicht in Dokumente, die weder kopiert noch fotografiert werden durften. Der Gerichtshof konnte für ein solches Verbot keinerlei legitimen Eingriffszweck erkennen (§ 106 ff.).

2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)

65

Auf eidgenössischer Ebene wird der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) sowie eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften geregelt. Für eine Schilderung der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Daniel Ladanie-Kämpfer, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2024 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/25 vom 7. April 2025. An dieser Stelle werden einzelne Urteile vertieft, die auch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen haben.

66

Vor dem Hintergrund eines Gesuchs um Zugang zu verschiedenen Dokumenten über die Beschaffung von Atemschutz- und OP-Masken stellte sich der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wieder einmal die Frage nach der Geltung des BGÖ bei hängigen Strafverfahren. Im Urteil 1C_101/2023 (Maskenlieferantin) vom 01.02.2024 unterstützte sie die vom Armeestab verfügte Herausgabe der Akten. Die betroffene Maskenlieferantin argumentierte vergeblich, die Unterlagen seien Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens betreffend Wucher und damit vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ). Laut Bundesgericht gehören die Dokumente des Beschaffungsdossiers nicht zu den Strafakten im engeren Sinn. Vom Anwendungsbereich des BGÖ auszuklammern seien nur Dokumente, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf wichtige und zentrale Beweismittel verhindere eine bewusste Umgehung des Zwecks des Öffentlichkeitsgesetzes (E. 3.1.2). Das Bundesgericht verwarf auch den Einwand, die strafprozessualen Akteneinsichts-, Informations- und Geheimhaltungsvorschriften gingen als spezialgesetzliche Regeln dem BGÖ vor. Laut Bundesgericht würde ein Vorrang der strafverfahrensrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 1 StPO) das BGÖ unterlaufen, falls die amtlichen Dokumente lediglich Eingang in die Strafakten im weiteren Sinn gefunden haben (E. 4.3).

67

Im Urteil 1C_346/2023 (Amtshilfe in Steuersachen) vom 16.12.2024 stützte das Bundesgericht die von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) verweigerte Herausgabe einer 2016 erstellten Aktennotiz über die Amtshilfepraxis in Steuersachen zwischen Indien und der Schweiz. Die Verweigerung sei zum Schutz der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen notwendig (gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Laut den plausiblen Ausführungen der ESTV habe die vertrauliche Behandlung der Korrespondenz zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten grundsätzlich als anerkannte Staatenpraxis zu gelten (E. 4.3.2). Für eine eigentliche Interessenabwägung bleibe vorliegend kein Raum, denn diese habe der Gesetzgeber durch die abschliessende Aufzählung der Gründe für eine Zugangsverweigerung bereits vorgenommen (E. 4.4.1). Nicht zum Durchbruch kam auch der Vorschlag des beschwerdeführenden Unternehmens, ein milderes Mittel als die komplette Zugangsverweigerung vorzusehen, bspw. die Einsicht vor Ort oder verknüpft mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Gemäss BGÖ und der darauf gestützten Verordnung (Art. 2) sei eine Beschränkung des Aktenzugangs auf einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis grundsätzlich nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem der Zugang mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden ist, war laut Bundesgericht „vorliegend nicht dargetan“ (E. 4.4.2).

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

68

Im BGer 1C_149/2023 (Vergleichsvereinbarungen im Baukartellskandal) vom 08.11.2024 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerde eines SRF-Redaktors gut. Dieser hatte 2019 im Zusammenhang mit dem Skandal um wettbewerbswidrige Absprachen im Strassenbau die Herausgabe von Vergleichsvereinbarungen verlangt, welche die Bündner Kantonsregierung mit den betroffenen Bauunternehmen abgeschlossen hatte. Er stützte seinen Anspruch auf das kantonale Gesetz vom 19. April 2016 über das Öffentlichkeitsprinzip (Bündner Rechtsbuch BR 171.000). Die Bündner Verwaltungsjustiz wollte die (teils geschwärzten) Dokumente erst nach Abschluss der konnexen Gerichtsverfahren herausgeben. Der Medienschaffende wehrte sich für einen unverzüglichen Zugang zu den Dokumenten. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an das kantonale Verwaltungsgericht zurück, denn die Bündner Behörden hatten es unterlassen, die betroffenen Unternehmen anzuhören. Prima vista unhaltbar war für die I. öffentlich-rechtliche Abteilung jedenfalls die Auffassung des Bündner Verwaltungsgerichts, die Unternehmen hätten ein überwiegendes privates Interesse an der vorläufigen Zugangsverweigerung (E. 4).

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

69

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

70

Im BGer 7B_61/2022 (Medienöffentlichkeit in Sexualstrafprozess) vom 25.06.2024 hiess die II. strafrechtliche Abteilung die Beschwerde eines akkreditierten Gerichtsberichterstatters gut, der sich gegen den Ausschluss von einem zweitinstanzlichen Prozess wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern beschwert hatte. Zum Schutz der jungen Opfer hatte das Thurgauer Obergericht im Februar 2022 neben der Allgemeinheit auch die Medienschaffenden vom Berufungsprozess ausgeschlossen. Die Schutzanliegen direkter Opfer sind laut Bundesgericht besonders hoch zu gewichten. Einen hohen Stellenwert geniesse aber auch die Wächterrolle der Medien. Der vollständige Ausschluss der akkreditierten Medienschaffenden von diesem Gerichtsverfahren sei ein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit, der sich als unverhältnismässig erweise: Da bereits das erstinstanzliche Verfahren hinter verschlossenen Türen stattgefunden hatte, konnten die Medien bislang ihrer Wächterrolle nicht nachkommen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Ausschluss Medienschaffender im Gerichtsprozess „nur sehr restriktiv zuzulassen“ ist (BGE 143 I 194 E. 3.1). Zwar ist deren Anwesenheit bei der belastenden Befragung der Opfer zu den Vorfällen und zu ihren persönlichen Verhältnissen laut Bundesgericht besonders heikel. Eine solche Befragung war aber an der Berufungsverhandlung vor der zweiten richterlichen Instanz gar nicht geplant. Das Gericht sei überdies in der Lage, den Opferinteressen durch verschiedene Massnahmen Rechnung zu tragen: Mit geeigneten Auflagen könne es die Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter verpflichten, sämtliche Hinweise auf die Identität der Opfer zu unterlassen (E. 3.3). Und die mündliche Urteilsverkündung – an der ein besonders gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit besteht – weise grundsätzlich keinen grossen Detaillierungsgrad auf. Dort habe es das Obergericht in der Hand, bei seinen Ausführungen eine Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Dass die Bekanntgabe des Verfahrensergebnisses durch die Medien einen psychischen Druck ausübe, lasse sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, rechtfertige aber keine unverhältnismässige Beschränkung der Justizöffentlichkeit sowie der Medien- und Informationsfreiheit (E. 4.2).

71

Kommentar: Die sorgfältige Begründung dieses in Fünferbesetzung gefällten Urteils belegt, dass der hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots und der journalistischen Wachhundfunktion für das Bundesgericht nicht nur ein Lippenbekenntnis ist. Der Schutz minderjähriger Opfer ist fraglos ein zentrales Anliegen. Dennoch müssen nicht verfahrensbeteiligte Dritte nachvollziehen können, „wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt“ wird (E. 4.2). Die polizeiliche Ermittlungstätigkeit, die staatsanwaltliche Untersuchungstätigkeit sowie das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen waren allesamt der öffentlichen Kontrolle entzogen. Deshalb durften die akkreditierten Medienleute nicht leichthin vom Berufungsprozess ausgeschlossen werden. Dies tat das Präsidium des Obergerichts, obwohl ein solcher Entscheid durch das Gericht hätte gefällt werden müssen. Das Bundesgericht betont, dass die Kompetenz für den Beschluss über den Zugang der akkreditierten Medienleute nicht bloss bei der Verfahrensleitung liegen darf (E. 3.3). Darüber hinaus blieb die Verfahrensleitung jegliche Begründung schuldig, weshalb der Ausschluss der Medienschaffenden neben der Verhandlung auch die Verkündung des Urteils betraf. Das Bundesgericht erinnert das Thurgauer Obergericht bei dieser Gelegenheit daran, dass es mit einer Wiedergabe der groben Tatumstände und des Schuldspruchs nicht getan ist. Die Medienschaffenden haben nun einen Anspruch auf die vollständige schriftliche anonymisierte Urteilsbegründung des Obergerichts (E. 5). Das Bundesgericht verliert dabei die Opferinteressen nicht aus den Augen: Es hat das Rubrum und das Dispositiv seines eigenen Urteils im Bundesgerichtsgebäude ausnahmsweise nur in anonymisierter Form aufgelegt (E. 6).

72

In BGE 151 IV 10 (Medienöffentlichkeit im Jugendstrafprozess) akzeptierte die II. strafrechtliche Abteilung die (teilweise) Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter zur Hauptverhandlung in einem aufsehenerregenden Jugendstrafverfahren («Loverboy-Prozess»). Art. 14 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) ermöglicht eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, falls es das öffentliche Interesse gebietet. Dies gilt laut Bundesgericht namentlich, wenn die Straftat die Öffentlichkeit stark bewegt hat. Das erstinstanzliche Bezirksgericht hatte u.a. festgehalten, die an strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität geknüpfte Medienpräsenz laufe den Interessen des mittlerweile erwachsenen Beschuldigten nicht zuwider (Art. 14 Abs. 2 Bst. b JStPO), denn fundierte journalistische Berichterstattung sei letztlich Teil eines Strafverfahrens.

73

Kommentar: Für eine ausführliche Analyse dieses Urteils vgl. Thomas Hasler, Der jugendliche Übergangstäter und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit – Besprechung des Urteils 7B_727/2024 des Bundesgerichts vom 11. Okt. 2024, medialex 10/24, 4. Dezember 2024. Hasler bedauert den Verzicht des Bundesgerichts auf eine Auseinandersetzung mit der Grundsatzfrage, ob sich schon nur ein teilweiser Ausschluss der Medienöffentlichkeit rechtfertigen lässt, falls Übergangstäter das Erwachsenenalter vor mehr als fünf Jahren erreicht haben.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

74

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

C.  Weitere Aspekte

75

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

76

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

7. Aktive behördliche Kommunikation

77

Eine problematische Publikation auf einer Polizei-Website beanstandete das EGMR-Urteil O.G. u.a. c. Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3]. Einstimmig bejahte die 3. Kammer des Gerichtshofs einen Verstoss gegen die Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), weil die Polizei auf ihrer Website höchst sensible Gesundheitsdaten von festgenommenen HIV-positiven Sexarbeiterinnen mit Namensnennung und Fotografie veröffentlicht hatte. Diese Angaben wurden anschliessend auch von den Medien publiziert. Der Staatsanwalt hatte es unterlassen, weniger gravierende Massnahmen zu prüfen.

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

78

Vgl. dazu oben Rn. 77 das EGMR-Urteil O.G. u.a. c. Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3] sowie unten Rn. 87 das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2].

IV.  Radio und Fernsehen 

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

79

In BGE 151 II 164 (Bundesrätliche Ansprachen vor Volksabstimmungen) klärte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung eine medien- und demokratiepolitisch bedeutsame Grundsatzfrage. Die seit den 1970er-Jahren praktizierte Ausstrahlung bundesrätlicher Ansprachen im Vorfeld eidgenössischer Volksabstimmungen verstösst laut Bundesgericht nicht gegen das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG). 2023 hatte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) in ihrem Leitentscheid b. 919 einstimmig eine andere Rechtsauffassung vertreten. Sie bemängelte, die exklusive Darstellung der Position des Bundesrats missachte das Rundfunkrecht und verfassungsrechtliche Prinzipien. Ohne gleichberechtigte Darstellung der Gegenmeinung verletze die SRG ihre Pflicht, in der für die Willensbildung sensiblen Periode vor einer Volksabstimmung ausgewogen und unparteiisch zu berichten. Das Bundesgericht entgegnete, die UBI dürfe nicht übermässig in die Programmautonomie der SRG eingreifen. Für Bundesratsansprachen müsse ein weniger strenger Massstab gelten als für andere abstimmungsrelevante SRG-Sendungen (E. 6). Der eminent politischen und demokratisch legitimierten Funktion bundesrätlicher Positionsbezüge sei Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht verwies auf die Regelung in Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über politische Rechte (BPR; SR 161.1) und auf die Volksinitiative “Volkssouveränität statt Behördenpropaganda” (sog. Maulkorb-Initiative), die 2008 deutlich abgelehnt worden war. Zwar sei die SRG nicht (mehr) zur Ausstrahlung der Ansprachen verpflichtet. Dennoch wäre eine beschränkte Informationsaktivität des Bundesrats kaum im Interesse der Stimmbevölkerung, denn diese sei ohne Weiteres fähig, den bundesrätlichen Positionsbezug einzuordnen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Die SRG ist laut Bundesgericht nicht verpflichtet, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Abstimmungsvorlage hinzuweisen. Sie müsse der Gegnerschaft auch keinen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung stellen. Ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 RTVG kommt für das Bundesgericht nur in eng gefassten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn die SRG vor dem Urnengang keinerlei andere abstimmungsrelevante Sendungen mit Gegenpositionen ausstrahlen würde.

80

Kommentar: Gesamthaft lässt sich mit dem Bundesgericht konstatieren, dass die UBI diese Problematik unter einem zu engen Blickwinkel beleuchtet und zu schematisch beurteilt hat (ausführlicher dazu die Urteilsbesprechung von Oliver Sidler, Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht, medialex 09/24 vom 11. November 2024). Auf der anderen Seite ist allerdings auch die Frage legitim, ob der vom Bundesgericht gewährte Spielraum nicht gar grosszügig bemessen ist. Verbesserungspotenzial für eine fairere Kommunikation vor Volksabstimmungen dürfte jedenfalls vorhanden sein. Vgl. etwa die Vorschläge des früheren UBI-Präsidenten Roger Blum, Der tolerierte Fremdkörper Bundesratsreden – Soll nach dem Urteil des Bundesgerichts wirklich alles beim alten bleiben?, in: medialex 10/24 vom 4. Dezember 2024.

81

Anhand eines Beitrags des Westschweizer Fernsehprogramms der SRG (RTS) steckte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung einmal mehr die programmrechtlichen Grenzen des Zulässigen ab. Im Urteil 2C_597/2023 (Temps Présent: „Fake news, une pandémie de mensonges“) von 17.04.2024 folgte sie der vorinstanzlichen Beurteilung durch die UBI. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss der SRG gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und gegen andere Programmvorschriften.

B.  Rechtsprechung des EGMR

82

In ihrem 347 Seiten dicken Leiturteil „Ukraine c. Russland (re: Krim)” (Unterdrückung nichtrussischer Medien) N° 20958/14 und 38334/18 vom 25.06.2024 [IL Key cases] beanstandete die Grosse EGMR-Kammer u.a. einstimmig die russischen Massnahmen gegen ukrainische und krimtatarische Fernsehstationen. Im fraglichen Zeitraum (zwischen Februar 2014 und August 2015) hatte Russland bspw. Rundfunklizenzen verweigert oder widerrufen sowie Sendefrequenzen nicht zugeteilt. Diesen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) fehlte eine gesetzliche Grundlage. Überdies legte die russische Regierung dem Gerichtshof keinerlei Beweise dafür vor, dass ihre Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen wären (wie dies Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangt). Der EGMR erkannte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die auf die Wahrung der territorialen Integrität der Ukraine abzielenden TV-Sendungen zur Gewalt aufriefen oder den Rückgriff auf gewaltsame Massnahmen befürworteten. Die Gründung eines öffentlich-rechtlichen krimtatarischen Fernsehsenders, einer Rundfunkgesellschaft und einer krimtatarischen Redaktion genüge nicht als Ausgleich für den allgemeinen Rückgang der Zahl unabhängiger Fernsehsender. Der EGMR verwarf auch den russischen Einwand, dass bestimmte Medien weiterhin online verfügbar seien. Dies sei kein genügender Ersatz für die Verfügbarkeit von herkömmlichen Fernsehkanälen (und von Printmedien).

2. Weitere Aspekte

83

Vgl. vorne Rn. 62 den Zulässigkeitsentscheid Public Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N° 12759/13 vom 25.06.2024. Die 1. Kammer des Gerichtshofs (in Dreierbesetzung) liess in ihrer Urteilsbegründung offen, ob der in staatlichem Eigentum stehende Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV) überhaupt dem Staat Aserbaidschan zuzurechnen ist (§ 11).

 

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation 

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

84

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung

85

Im Urteil „Sokolovskiy c. Russland” (Provokativer Youtuber) 618/18 vom 04.06.2024 [IL 3] beanstandete der Gerichtshof einstimmig die Verurteilung eines Content Creators und Bloggers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Anstiftung zu Hass oder Feindseligkeit und Verunglimpfung religiöser Überzeugungen (Art. 282 und 148 des russischen Strafgesetzbuchs). Ruslan Gennadjewitsch Sokolowski hatte auf seinem YouTube-Kanal (mit rund 470 000 Abonnentinnen und Abonnenten) insgesamt neun Videos publiziert. Sie betrafen u.a. den Ausschluss einer atheistischen Gruppierung aus einem tschetschenischen sozialen Netzwerk, Kritik an der Russisch-Orthodoxen Kirche und Beiträge, welche an der Existenz von Jesus und Mohammed zweifelten. Eines der Videos zeigte Sokolowski beim Pokémon-Spielen in einer Kirche. Die Verurteilung war nach Auffassung des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die Aufmachung und der Stil einer Äusserung ebenso menschenrechtlichen Schutz geniessen wie deren Inhalt (§ 101) Die russische Justiz hatte sich darauf beschränkt, gestützt auf die Beurteilung eines Sachverständigen aus ihrem Zusammenhang gerissene kurze Sätze oder Ausdrücke zu erörtern. Mit summarischer Begründung verwarf sie das Argument, dass Sokolowskis provokative und teils vulgär formulierte Äusserungen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrugen und typisch für Blogger-Publikationen waren, die sich an ein junges Zielpublikum richten (§ 106 ff.). Die russische Strafjustiz prüfte auch nicht, ob die sarkastischen Videos willkürlich religiöse Überzeugungen angriffen oder ob sie zu Respektlosigkeit und Hass gegenüber religiösen oder ethnischen Gruppierungen bzw. der Orthodoxen Kirche aufstachelten. Den Kontext der Äusserungen berücksichtigte sie nicht (§ 111).

B.  Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter

86

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

C.  Weitere Aspekte

87

Im Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2] unterstrich der EGMR die staatliche Schutzpflicht für Massnahmen gegen die Online-Publikation intimer Fotografien aus Rachemotiven. Nach Beziehungsende hatte der Ex-Freund einer 18jährigen Frau die anzüglichen Bilder 2016 auf einer Webseite für Escort-Angebote veröffentlicht, worauf sie zahlreiche Telefonanrufe von unbekannten Männern erhielt. Die rumänischen Strafverfolgungsbehörden wurden unverzüglich eingeschaltet, unterliessen aber zügige Untersuchungsmassnahmen und liessen die Strafsache verjähren. Die 4. Kammer des EGMR bejahte einstimmig einen Verstoss gegen die Pflicht, die Achtung des Privatlebens durch wirksame behördliche Vorkehren zu schützen (Art. 8 EMRK). Besonders problematisch war für den Gerichtshof, dass die rumänischen Behörden der jungen Frau einen Teil der Verantwortlichkeit für die Publikation zuschoben. Dies trug zu einer Sekundärviktimisierung der Frau bei, welche auch gegen die internationalen Verpflichtungen Rumäniens nach der Instanbul-Konvention verstiess (§ 147).

88

Kommentar: Die differenzierte Urteilsbegründung der 4. EGMR-Kammer in diesem rumänischen Fall leuchtet ein. Die Verbreitung intimer Fotos oder Videos ohne Zustimmung der betroffenen Person ist ein weit verbreitetes Phänomen. Es war auch in der Schweiz bereits 2016 Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. In seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3162 Feri „Rachepornografie“ verneinte der Bundesrat am 18.05.2016 einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Denkbar seien nach geltendem Recht sowohl strafrechtliche Konsequenzen (Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173–178 StGB und Pornografie nach Art. 197 StGB) als auch zivilrechtliche Folgen (Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB). Zusätzliche Regelungen könnten nichts zu einem verbesserten Schutz des Opfers beitragen. Der Bundesrat hielt gleichzeitig fest, es gebe keine statistischen Angaben zur Frage, wie viele Personen in der Schweiz jährlich Opfer von Rachepornografie werden. Gerade in diesem Bereich sei „von einer grossen Dunkelziffer auszugehen. Einer Statistik würde daher ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zukommen.“

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

89

Im Urteil „RFE/RL Inc. u.a. c. Aserbaidschan” (Blockierung von Online-Medienangeboten) N° 56138/18, 48735/19, 51207/19, 58694/19 vom 13.06.2024 [IL 2] bezeichnete der EGMR die vollständige Sperrung der Websites von vier Medienorganisationen (u.a. Radio Free Europe) wegen einzelner angeblich illegaler Inhalte als konventionswidrig. Nach dem einstimmigen Urteil der 1. EGMR-Kammer fehlten im nationalen Recht ausreichende Vorschriften gegen willkürliche Einschränkungen durch vorläufige Sperranordnungen, welche das zuständige Ministerium ohne gerichtliche Entscheidung erliess. Das Ministerium missachtete überdies die gesetzlich vorgesehenen Schutzmassnahmen in einer unvorhersehbaren und offensichtlich unangemessenen Weise. Trotz gewisser Umgehungsmöglichkeiten verursachte die totale Sperrung den Medienorganisationen einen erheblichen Nachteil (vgl. dazu vorne Rn. 11). Dem Eingriff in die Meinungsfreiheit fehlte die in Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangte gesetzliche Grundlage. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob die Anordnungen des Ministeriums einem legitimen Zweck dienten und verhältnismässig waren. Die betroffenen Medienunternehmen hatten argumentiert, die staatlichen Sperrverfügungen seien eine Reaktion auf regierungskritische Publikationen gegen Machtmissbrauch und Korruption.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

90

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




Bündner Radiostreit: Das Urteil vom Januar folgerte «logisch und völlig korrekt»

Das Bundesverwaltungsgericht weist das Revisionsgesuch der Radio Alpin Grischa AG ab

Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Au début de l’année, la décision du Tribunal administratif fédéral d’attribuer la concession radio pour la zone de diffusion «Suisse sud-est – Glaris» à Radio Alpin, la station du pionnier des radios locales Roger Schawinski, a été abondamment commentée. Saisie d’une demande de révision, la même cour vient de la rejeter. Dans le texte qui suit, l’auteur, avocat de la partie adverse, contredit Me Mirjam Teitler qui, en avril, dans Medialex 03/25, avait qualifié la décision du TAF de janvier de «discutable». Il fait valoir que lle tribunal a tiré des conclusions logiques et correctes à partir des informations fournies par la requérante elle-même. Une procédure de révision ne doit pas servir, explique-t-il, à rattraper les lacunes dans la motivation du recours.

Zusammenfassung: Anfang Jahr gab das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» zu reden. RA Mirjam Teitler hatte im April den Entscheid des BVGer gegen Radio Alpin von Roger Schawinski als «fragwürdig» kritisiert (Medialex 03/25). Nun hat das BVGer das Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom Januar abgewiesen und den Bündner Radiostreit definitiv zugunsten der Südostschweiz Radio AG entschieden. Deren Anwalt Andreas Meili widerspricht der Auffassung von RA Teitler und argumentiert, das BVGer habe aus den von der Gesuchstellerin selber getätigten Angaben logische und völlig korrekte Schlüsse gezogen. Ein Revisionsverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse der Beschwerdebegründung nachzuholen.

I. Einleitung und Sachverhalt

1

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess im Urteil A-929/2024 vom 23. Januar 2025 eine Beschwerde der Südostschweiz Radio AG gegen die Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» an die Radio Alpin Grischa AG (Radio Alpin) von Roger Schawinski und Stefan Bühler gut. Es hob die frühere Konzessionserteilung an Radio Alpin auf und erteilte die Konzession neu der Südostschweiz Radio AG. Das unterlegene Radio Alpin führte gegen dieses Urteil beim BVGer Revision. Zahlreiche Medien haben darüber berichtet, u.a. auch Kollegin Mirjam Teitler im Beitrag «Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid» (medialex 03/25).

2

Mit Urteil A-145/205 vom 19. November 2025 wurde die von Radio Alpin gegen diesen Entscheid geführte Revision abgewiesen und die Konzessionsvergabe an die Südostschweiz Radio AG definitiv bestätigt.

II. Kommentar

3

Zur angeblichen «Fragwürdigkeit» des Entscheids im Beitrag von Mirjam Teitler erlaube ich mir als prozessführender Anwalt der Südostschweiz Radio AG (Gesuchsgegnerin) folgenden Kommentar: Auf S. 11, E. 2.6.2 (Tabelle) sieht man, dass Radio Alpin in seinem Konzessionsgesuch selber die Anzahl Stellen «Beschäftigtes Personal (Redaktion / Moderation)» mit «11» angegeben hat, und auf S. 14, E. 2.6.3 wird darauf hingewiesen, dass besagter St. Bühler gegenüber dem BAKOM auf dessen Nachfrage im Konzessionsverfahren, wie viele Programmschaffende denn bei Radio Alpin beschäftigt werden sollen, am 31. Juli 2023 selber schriftlich bestätigt hat, dass es «11 Programmschaffende» seien (act. 23).

4

Wenn das unterlegene Radio Alpin im Revisionsverfahren aus prozesstaktischen Gründen nun plötzlich daraus «12» machen will, ist der gegen das BVGer erhobene Vorwurf der «Fragwürdigkeit» nicht nur aktenwidrig, sondern lenkt von der eigenen Verantwortung der Verantwortlichen von Radio Alpin ab. Die Schlussfolgerung des BVGer, es könne «nicht gesagt werden, es habe eine in den Akten liegende Angabe falsch wahrgenommen oder übersehen, aus der auf ein Verhältnis von 3 zu 1 zu schliessen gewesen wäre» (E. 2.6.4), ist eine logische und völlig korrekte Folgerung, die das BVGer aus den Angaben gezogen hat , die die Verantwortlichen von Radio Alpin im Konzessionsverfahren selber gemacht und später im Beschwerdeverfahren vor BVGer nie korrigiert haben.

5

Das nun im Revisionsverfahren korrigieren zu wollen, dazu hat das BVGer zu Recht nicht Hand geboten. Ein Blick in die ständige Rechtsprechung hätte den Initiatoren von Radio Alpin gezeigt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, «Versäumnisse der Begründung ihres Standpunkts im Beschwerdeverfahren nachzuholen» (E. 2.4).

6

Selber schuld, müsste man daher in Bezug auf Radio Alpin sagen. Und mit der Kritik am BVGer vorsichtiger sein, denn diese ist im vorliegenden Fall nicht angebracht und fällt auf das unterlegene Radio Alpin selber zurück.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?

Entgegnung auf die von Staatsanwalt Damian K. Graf vorgeschlagene Neuregelung des Quellenschutzes

Roger Huber, Chefredaktor Inside-Justiz

Résumé: Dans son article sur la protection des sources pour les médias (medialex 07/25), Damian K. Graf avait proposé que l’interdiction de confiscation soit limitée au .
Dans son article sur la protection des sources pour les journalistes (medialex 07/25), procureur Damian K. Graf a proposé que l’interdiction de confiscation soit limitée au domaine de la garde des journalistes. Cela permettrait d’enquêter sur les informatrices et informateurs suspects sans nuire directement à l’activité journalistique. Dans l’analyse qui suit, Roger Huber rejette cette idée: selon lui, des poursuites pénales plus efficaces se feraient au détriment d’un travail de mise en lumière des recoins obscurs de l’Etat et de l’économie. La protection des sources est un bien protégé par la société. Si les sources ne sont pas protégéees, nous ne pouvons pas savoir comment les banques permettent des échappatoires fiscales, comment les autorités échouent en cas de crise ou comment les entreprises contournent les normes environnementales. Toute atteinte à cette protection aurait un effet dissuasif, les articles d’investigation disparaîtraient et le correctif démocratique serait affaibli. Cela serait particulièrement grave en Suisse, car il n’existe à ce jour aucune loi complète sur la protection des lanceuses et lanceurs d’alerte.

Zusammenfassung: In seinem Beitrag zum Quellenschutz für Medienschaffende (medialex 07/25) schlug der Staatsanwalt Damian K. Graf vor, das Beschlagnahmeverbot solle auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So würden Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Roger Huber hält dies nicht für eine gute Idee: Mehr Effizienz bei der Strafverfolgung bezahlten wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft. Quellenschutz sei ein Schutzgut der Gesellschaft. Wenn Quellen nicht sicher seien, könnten wir nicht in Erfahrung bringen, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, Behörden in Krisen versagen oder Konzerne Umweltstandards umgehen. Jeder Eingriff in diesen Schutz habe einen abschreckenden Chilling Effect; investigative Geschichten blieben ungeschrieben, das demokratische Korrektiv werde geschwächt. Dies sei in der Schweiz besonders gravierend, weil es hier bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz gebe.

I. Einleitung

1

Quellenschutz ist kein Luxus, sondern Infrastruktur der Demokratie. Ohne ihn verstummen Whistleblower, werden Missstände unsichtbar, bleibt die Gesellschaft blind. Doch die Schweiz lebt seit Jahren mit einem Paradox: Die Justiz soll Geheimnisverrat ahnden, hat aber bei Leaks an Medien kaum prozessuale Werkzeuge – weil das Gesetz den Schutz extrem weit zieht. Staatsanwalt Damian K. Graf stellt diese Asymmetrie in seinem Beitrag “Medienschaffende gehören nicht vor den Strafrichter, aber wir müssen über den Quellenschutz sprechen(medialex 07/25) ins Schaufenster und fordert eine präzise Korrektur. Der Streit ist mehr als eine Fachfrage für Juristen und Journalisten – er betrifft das Selbstverständnis eines demokratischen Staates, der Öffentlichkeit, Transparenz und Kontrolle verspricht.

II. Entgegnung zum Beitrag von Staatsanwalt Graf

1. Effizienz der Strafverfolgung verbessern

2

Staatsanwalt Graf kritisiert, dass die Strafverfolgung von Geheimnisverletzungen in der Schweiz regelmässig ins Leere läuft, weil der Quellenschutz der Medien sehr weit reicht. Zwar betont er, dass Medienschaffende nicht vor den Strafrichter gehören und ihr Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot auch künftig vollumfänglich gelten sollen. Doch er schlägt vor, diese Schutzrechte räumlich zu begrenzen: Geschützt bleibt alles, was im Gewahrsam von Journalistinnen und Journalisten oder innerhalb einer Redaktion liegt. Befinden sich Aufzeichnungen oder Daten jedoch bei einer tatverdächtigen Quelle, soll ein Zugriff der Strafverfolgung möglich sein. Mit diesem Modell orientiert sich Graf an der deutschen Strafprozessordnung, die eine ähnliche Abgrenzung kennt. Konkret soll dazu aus Art. 264 StPO die Formulierung «ungeachtet des Ortes, wo die Aufzeichnungen sich befinden», gestrichen werden, um den Quellenschutz ausserhalb der Redaktionsräume aufzuheben.

3

Für Graf spricht, dass sein Reformvorschlag die Effizienz der Strafverfolgung verbessern würde. Verfahren wegen Amts- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen, die heute meist mangels verwertbarer Beweise scheitern, könnten damit zumindest in jenen Fällen weitergeführt werden, in denen Beweismittel ausserhalb der journalistischen Sphäre lagern. Der Vorstoss schliesst also eine Lücke, ohne Medienschaffende direkt zu kriminalisieren. Zudem würde damit klarer zwischen Pressefreiheit und Strafanspruch unterschieden: Journalistinnen und Journalisten blieben geschützt, während Quellen nicht länger vollständig immunisiert wären. Dass Deutschland seit Jahren mit einem ähnlichen Modell arbeitet, gibt dem Vorschlag Gewicht.

2. Räumliche Begrenzung des Quellenschutzes

4

Grafs Reformidee zielt darauf ab, den Quellenschutz räumlich zu begrenzen, indem die Formulierung «ungeachtet des Ortes, wo die Aufzeichnungen sich befinden» aus Art. 264 StPO gestrichen wird. Damit würde das Beschlagnahmeverbot weiter gelten, solange sich Dokumente im Gewahrsam von Journalisten oder ihrer Redaktion befinden – nicht jedoch, wenn die fraglichen Unterlagen bei der Quelle lagern. Rechtlich bleibt aber unklar, wie diese Sphäre in Zeiten von Cloud‑Speicherung, Homeoffice und dezentralen Redaktionsstrukturen gezogen werden soll. Welche Aufzeichnungen gelten noch als „journalistische“ Unterlagen, welche fallen in die private Sphäre der Informanten? Dieses Abgrenzungsproblem birgt neue Grauzonen und erhöht das Risiko, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte den Quellenschutz im Zweifel eher verneinen.

3. Einwendungen gegen die Reformidee

5

Kritiker warnen, dass schon die Möglichkeit einer Strafverfolgung potenzielle Hinweisgeber abschreckt. Quellen könnten Informationen zurückhalten aus Furcht vor Enttarnung und Sanktionen. Hinzu kommt die Gefahr unklarer Abgrenzungen: Wo genau endet die journalistische Sphäre, wo beginnt die der Quelle?

6

Unscharfe Kriterien könnten Ermessensspielräume eröffnen – und aktuelle Vorfälle zeigen, wie solche Spielräume genutzt werden können. In St. Gallen hat ein Staatsanwalt kürzlich per Editionsverfügung versucht, die Korrespondenz und IP-Daten einer Redaktion (inside-justiz.ch) offenzulegen, um einen anonymen, beleidigenden Kommentar zurückzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft betont zwar, das Redaktionsgeheimnis sei nicht tangiert gewesen; für die Medienbranche ist der Fall dennoch ein Warnsignal: Wenn schon ein Bagatellfall solche Schritte auslöst, wie weit würde ein erweitertes Zugriffsrecht in brisanteren Fällen gehen?

7

Auch die internationalen Standards setzen hohe Hürden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet den Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit – Ausnahmen sind nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse zulässig. Ob gewöhnliche Amts- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen diese Schwelle erreichen, ist fraglich.

8

Zudem kennt die Schweiz (anders als viele EU-Länder) bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz; ein Vorstoss im Parlament scheiterte 2020. Informanten fehlt damit jeglicher gesetzlicher Schutz oder Rechtfertigungsgrund. Grafs Reform würde zwar die Strafverfolgung von Informanten erleichtern, bietet ihnen jedoch keinerlei Immunität – eine Schieflage, die die Bereitschaft, Missstände offenzulegen, weiter verringern dürfte. Ohne flankierende Massnahmen wie einen Whistleblower-Schutz oder Anpassungen beim Bankgeheimnis droht so eher ein Chilling Effect als mehr Aufklärung: Der Quellenschutz würde ausgehöhlt, ohne dass die gesellschaftlich erwünschte Aufarbeitung von Missständen tatsächlich erleichtert würde.

9

Unterm Strich steht Grafs Vorschlag damit zwischen zwei Polen: Auf der einen Seite das berechtigte Interesse an einer funktionsfähigen Strafverfolgung, auf der anderen Seite die Gefahr, das Vertrauen in den Quellenschutz – und damit in die demokratische Kontrollfunktion der Medien – zu schwächen.

4. Der gesellschaftliche Wert des Quellenschutzes

10

Quellenschutz ist nicht nur ein berufsständisches Privileg für Journalisten – er ist ein Schutzgut der Gesellschaft. Wenn Quellen nicht sicher sind, erfahren wir nicht, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, wie Behörden in Krisen versagen oder wie Konzerne Umweltstandards umgehen. Jeder Eingriff in diesen Schutz hat deshalb einen abschreckenden Chilling Effect: Quellen schweigen, investigative Geschichten bleiben ungeschrieben, das demokratische Korrektiv wird geschwächt.

11

Die Schweizer Rechtsordnung garantiert diesen Schutz deutlich:

  • Art. 17 der Bundesverfassung sichert Medienfreiheit und Redaktionsgeheimnis;
  • Art. 172 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gewähren Journalistinnen und Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Ausnahmen gibt es nur bei schwersten Delikten.
  • Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO verbietet die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Journalistinnen und Journalisten, ausdrücklich «ungeachtet des Ortes, wo sich die Aufzeichnungen befinden». Eingriffe sind nur bei eng umschriebenen schwersten Delikten zulässig.
12

Graf argumentiert, diese Schranken gingen zu weit – insbesondere weil der Schutz “mitwandert”, wenn Informanten selbst über Aufzeichnungen verfügen, und Ermittlungen so fast zwangsläufig scheitern. Er plädiert deshalb dafür, den Quellenschutz auf die journalistische Sphäre zu begrenzen: Innerhalb von Redaktionen bliebe der Schutz absolut; ausserhalb – etwa bei der Quelle – soll er entfallen. Dieses Modell lehnt sich an das deutsche Vorgehen an.

13

Die von Graf angestossene Debatte ist folglich mehr als eine juristische Spitzfindigkeit: Sie entscheidet darüber, wie viel Öffentlichkeit wir als Gesellschaft zulassen – und wie viel Intransparenz wir akzeptieren.

5. Die Bankgeheimnis-Sonderstellung der Schweiz

14

Besonders bizarr ist der Widerspruch beim Bankgeheimnis. Art. 47 BankG kriminalisiert nicht nur Bankangestellte, sondern ausdrücklich auch Journalistinnen, Journalisten und andere Dritte, wenn sie ihnen zugespieltes Geheimmaterial veröffentlichen. Seit der Revision von 2015 drohen dafür bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe – unabhängig vom öffentlichen Interesse. In der Praxis führt das dazu, dass Behörden nach Leaks nicht etwa gegen Korruption oder Geldwäscherei ermitteln, sondern gegen Medienschaffende und ihre Quellen.

15

Das führt zu teils absurden Konstellationen: Während internationale Medien von Enthüllungen wie «SwissLeaks» bis «Panama Papers» ungehindert berichten konnten, mussten Schweizer Redaktionen grösstenteils zusehen oder auf die Recherchen ausländischer Kollegen verweisen. Medienfreiheits-Organisationen und Experten haben diese Situation mehrfach scharf kritisiert. Für sie ist es ein eklatanter Widerspruch, wenn die Schweiz einerseits Quellenschutz nahezu absolut gewährt, andererseits Medienschaffende kriminalisiert, sobald es um die wichtigste Industrie des Landes geht.

16

Grafs Reformvorschlag würde dieses Spannungsfeld kaum auflösen – im Gegenteil. Zwar prangert Graf in seinem Fachartikel die Kriminalisierung von Medienschaffenden durch Art. 47 BankG an, doch sein Modell eines räumlich begrenzten Quellenschutzes nähme Hinweisgebern im Finanzsektor den letzten verbleibenden Schutz, ohne den Grundkonflikt zu beheben. Solange Art. 47 BankG in der heutigen Form gilt, bleiben Journalistinnen und Journalisten strafrechtlich verantwortlich, wenn sie Bankdaten publizieren. Wird gleichzeitig der Quellenschutz ausserhalb der Redaktion aufgehoben, sind Whistleblower völlig dem Gesetzesrisiko ausgesetzt. Das Ergebnis wäre eine doppelte Rechtsschere: Informanten riskieren Strafverfolgung und verfügen – anders als Journalisten – über kein Zeugnisverweigerungsrecht, während Missstände im Bankensektor weiterhin kaum ans Licht gelangen.

17

Eine mögliche Lösung wäre eine ausdrückliche Interessenabwägung im Bankengesetz, die Art. 10 EMRK (Meinungs- und Medienfreiheit) berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an einer Enthüllung müsste gegen das Geheimhaltungsinteresse abgewogen werden. Nur eine solche Klausel würde sicherstellen, dass investigative Recherchen nicht per se kriminalisiert werden, sondern nur in Ausnahmefällen mit überwiegenden Gegeninteressen untersagt bleiben.

6. Stimmen aus Gesellschaft und Politik

18

Reporter ohne Grenzen Schweiz feierte die jüngsten Bundesgerichtsentscheide – etwa im Corona-Leaks-Verfahren – als «Grundsatzentscheid zugunsten der Medienfreiheit». Auf politischer Ebene herrscht dagegen Uneinigkeit. Linksliberale Stimmen warnen, dass eine Lockerung des Quellenschutzes das Machtgefälle zwischen Bürger und Staat vergrössern würde. Bürgerlich-konservative Kräfte zeigen hingegen Verständnis für die Strafverfolgung: Geheimnisverrat müsse geahndet werden, und der Staat dürfe nicht sehenden Auges zulassen, dass seine Normen faktisch ins Leere laufen. International wird die Schweiz immer wieder kritisiert – insbesondere wegen des Bankgeheimnisses. Die OECD rügt den fehlenden Whistleblower-Schutz, während EU-Vertreter die Kriminalisierung der Bankberichterstattung als «schräge Gesetzgebung» bezeichnen.

7. Präzedenzfälle

19

Die bekanntesten Präzendenzfälle der jüngeren Vergangenheit:

  • Corona-Leaks (2025): Das Bundesgericht untersagt die Auswertung versiegelter Daten zwischen einem Bundes-Insider und dem CEO der Ringier-Gruppe. Die Indiskretion bleibt unaufgeklärt; Medienfreiheit obsiegt, Strafverfolgung verliert.
  • Inside Paradeplatz (2025): Erste Hausdurchsuchung bei einem Journalisten seit Jahrzehnten – doch das Zürcher Zwangsmassnahmengericht stoppt die Auswertung. Der Quellenschutz triumphiert.
  • Blocher/Hildebrand (2014): Das Bundesgericht bestätigt den Schutz «ungeachtet des Ortes» – ein Grundpfeiler des heutigen Maximalschutzes.
  • Burgermeister/Inside-Justiz (2023–2024): Ein St. Galler Staatsanwalt verlangt per Editionsverfügung die Herausgabe von Redaktionsdaten, um einen anonymen Online-Kommentar aufzudecken. Der Fall zeigt: Selbst Bagatellen können zu Eingriffen in die journalistische Vertrauenssphäre führen.
20

Die Schweiz schützt ihre Medienschaffenden stärker als viele Nachbarstaaten – vielleicht stärker, als es nötig ist, meint Graf. Sein Modell würde die Presse weiterhin unantastbar lassen, den Strafverfolgern aber zumindest begrenzte Möglichkeiten gegen Quellen geben. Der Burgermeister-Fall bei Inside-Justiz zeigt, dass es in der Praxis schon heute zu Konflikten kommt – und dass Vertrauen in die Medienfreiheit nicht nur von Gesetzen, sondern auch von deren Anwendung abhängt. Wer am Schutz schrauben will, muss jedoch drei Dinge garantieren: einen eng umrissenen Deliktskatalog, strikte richterliche Kontrolle und klare Schranken zugunsten von Whistleblowern. Ohne solche Vorkehrungen riskieren wir, das Fundament der Demokratie auszuhöhlen.


III. Kommentar:
 Wenn man am falschen Pfeiler sägt

1. Quellenschutz ist eine tragende Säule der Demokratie

21

Quellenschutz ist kein romantisches Berufsprivileg, sondern eine tragende Säule der Demokratie. Wer daran schraubt, rüttelt nicht an einer Detailfrage, sondern am Fundament der öffentlichen Kontrolle. Der Vorschlag von Staatsanwalt Damian K. Graf, den Quellenschutz räumlich zu beschneiden, gibt vor, eine technische Lücke zu schliessen. In Wahrheit verschiebt er das Machtgleichgewicht zugunsten der Strafverfolgung – und trifft ausgerechnet jene, die Missstände sichtbar machen sollen.

22

Graf diagnostiziert ein echtes Problem: Strafnormen zu Amts- und Geschäftsgeheimnissen laufen in der Praxis oft ins Leere, weil das Beschlagnahmeverbot für journalistische Unterlagen „ungeachtet des Ortes“ gilt. Ermittler kommen an die Quelle nicht heran, Beweise fehlen, Verfahren werden eingestellt. Sein Rezept: Der Schutz soll nur noch innerhalb der „journalistischen Sphäre“ gelten – bei Redaktionen und Medienschaffenden. Liegen Unterlagen bei der Quelle, soll der Staat zugreifen dürfen. Formal bleiben Journalistinnen und Journalisten unangetastet, faktisch wird aber genau jenes Versprechen ausgehöhlt, auf das sich Whistleblower verlassen müssen.

2. Wo beginnt und endet die “journalistische Sphäre”?

23

Das Problem beginnt beim Kernbegriff von Grafs Modell: Wo genau verläuft heute die Grenze der „journalistischen Sphäre“? In einer Medienrealität mit Homeoffice, Cloud-Speichern, Kollaborationstools, freien Mitarbeitenden und dezentralen Teams ist der Gewahrsam an Daten kein statischer Ort mehr, sondern ein Netz von Zugriffsrechten. Ist die verschlüsselte Kopie eines Dossiers auf dem privaten Laptop der Quelle Teil der journalistischen Kommunikation oder nicht? Was ist mit geteilten Ordnern, gemeinsamen Pads, Signal-Chats? Die scheinbar klare räumliche Trennlinie entpuppt sich als juristische Fiktion – und genau in diesen Grauzonen entscheidet dann das Ermessen der Staatsanwaltschaft.

24

Dass dieses Ermessen nicht stets medienfreundlich ausgeübt wird, zeigen die jüngsten Fälle in der Schweiz. Im Verfahren gegen Inside-Justiz versuchte ein St. Galler Staatsanwalt, mittels Editionsverfügung auf Korrespondenz und IP-Daten einer Redaktion zuzugreifen, um einen anonymen, beleidigenden Online-Kommentar zu identifizieren. Offiziell war das Redaktionsgeheimnis angeblich nicht tangiert, faktisch zielte der Eingriff mitten in die Vertrauenssphäre zwischen Medium und Publikum. Wenn es schon bei einer Bagatelle – einem Kommentar – zu solchen Schritten kommt, wie weit würden Strafverfolger gehen, sobald ihnen das Gesetz den Zugriff auf Quellenunterlagen explizit öffnet?

3. Jagd auf Whistleblower würde erleichtert

25

Hier liegt der eigentliche politische Gehalt von Grafs Vorstoss: Er verschiebt die Schwelle, ab der sich Behörden zur Jagd auf Whistleblower legitimiert sehen. Schon die abstrakte Möglichkeit, dass Polizei und Staatsanwaltschaft beim Informanten klingeln, genügt, um potenzielle Hinweisgeber abzuschrecken. Wer in einer Behörde, einer Bank oder einem Spital auf gravierende Missstände stösst, rechnet kühl durch: Riskiere ich ein Strafverfahren, eine Hausdurchsuchung, die Vernichtung meiner beruflichen Existenz? Oder schlucke ich den Skandal herunter und hoffe, dass es „irgendwie gut kommt“? Der gewünschte Nebeneffekt der Strafverfolgung – Abschreckung – trifft dann nicht die Täter, sondern diejenigen, die sie überhaupt erst ans Licht bringen könnten.

4. Besonders drastische Konsequenzen beim Bankgeheimnis

26

Besonders schief wird die Konstruktion im Zusammenspiel mit dem Bankgeheimnis. Art. 47 BankG kriminalisiert Journalistinnen, Journalisten und Dritte, wenn sie zugespielte Bankdaten veröffentlichen – unabhängig davon, wie gross das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Geldwäscherei, Steuerhinterziehung oder Korruption ist. Seit der Verschärfung 2015 drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. In dieser Lage nun ausgerechnet bei den Quellen den Schutz zurückzufahren, heisst: Die Schweiz belässt die Strafdrohung gegen Medienschaffende und schwächt gleichzeitig das letzte Schutzschild für Informanten. Wer im Finanzsektor Missstände offenlegen will, steht damit strafrechtlich völlig nackt da. Das ist nicht Rechtsstaat, das ist Systemerhalt mit Strafandrohung.

5. Vergleich mit Deutschland greift zu kurz

27

Graf verweist gerne auf Deutschland als Vorbild. Doch der Verweis greift zu kurz. Erstens ist der deutsche Quellenschutz eingebettet in eine gefestigte Rechtsprechung (Cicero-Entscheid des Bundesverfassungsgerichts), die staatliche Eingriffe massiv einhegt und die Folgen von Durchsuchungen bei Medien sehr genau gewichtet. Zweitens kennt die EU einen verbindlichen Whistleblower-Schutzrahmen, der Hinweisgeber in bestimmten Konstellationen ausdrücklich schützt. Die Schweiz hingegen steht 2025 ohne allgemeines Whistleblower-Gesetz da, bei gleichzeitiger Kriminalisierung der Bankberichterstattung. Wer in dieser Konstellation selektiv einen Baustein aus Art. 264 StPO herausbricht, importiert nicht das „deutsche Modell“, sondern transplantiert ein Element aus einem anderen System in einen schweizerischen Sonderbau, der längst unter Schieflage leidet.

6. Durchsetzbarkeit um jeden Preis?

28

Die eigentliche Schlüsselfrage lautet: Muss jede Strafnorm um jeden Preis durchsetzbar sein – selbst wenn dies die demokratische Kontrollfunktion der Medien schwächt? Rechtsstaat bedeutet nicht, dass jede Norm maximal exekutierbar sein muss. Rechtsstaat bedeutet auch, dass der Staat seine Macht bewusst begrenzt, wo höherrangige Schutzgüter – etwa Pressefreiheit und Quellenschutz – auf dem Spiel stehen. Es ist kein Zufall, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Quellenschutz als „cornerstone“ der Medienfreiheit bezeichnet und Durchbrechungen nur in äussersten Ausnahmefällen akzeptiert. Eine generelle „Effizienzkorrektur“ zugunsten der Strafverfolgung steht dazu quer.

7. Schlechter Whistleblowerschutz in der Schweiz

29

Wer wirklich an einer ehrlichen Balance interessiert ist, müsste an ganz anderen Punkten ansetzen als Graf: an einem klaren, materiellen Whistleblower-Schutz, der Hinweisgeber bei gravierenden Missständen rechtfertigt oder entschuldigt; an einer Interessenabwägung im Bankengesetz, die das öffentliche Interesse an Aufklärung gegen das Geheimhaltungsinteresse stellt; an einer Präzisierung des Deliktskatalogs, bei dem Quellenschutz durchbrochen werden darf – eng, transparent, mit hoher richterlicher Hürde. Und nicht zuletzt an einer Kultur der Zurückhaltung in den Staatsanwaltschaften, wenn es um Eingriffe in die Medienfreiheit geht.

8. Vertrauen in Quellenschutz ginge verloren 

30

Grafs Vorstoss macht das Gegenteil: Er verspricht der Strafverfolgung mehr Biss, indem er die Zähne bei den Falschen ansetzt. Er adressiert die Frustration von Ermittlern, aber nicht die strukturellen Widersprüche der Schweizer Rechtslage. Und er setzt darauf, dass das Vertrauen in den Quellenschutz stabil bleibt, während man genau daran sägt. Das ist eine gefährliche Wette.

31

Denn Vertrauen ist in diesem Feld keine akademische Kategorie, sondern eine Binärgrösse: Entweder Quellen glauben, dass ihre Identität geschützt ist – oder sie reden nicht. Eine Reform, die dieses Vertrauen auch nur graduell erodiert, mag strafprozessual attraktiv erscheinen. Demokratietheoretisch aber ist sie ein schlechtes Geschäft. Grafs Eingriff wäre kein chirurgischer Feinschliff, sondern ein Schnitt in die Sicherheitsnetze der Öffentlichkeit. Wer ihn fordert, sollte ehrlich sagen: Mehr Effizienz für die Strafverfolgung bezahlen wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft.

Die Originalfassung dieses Beitrags publizierte Inside-Justiz am 5. November 2025 unter dem Titel «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?»



newsletter 09/25

Analyse der Urteile des Bundesgerichts zur Berichterstattung des «Beobachters» und zur Öffentlichkeit von Strafbefehlen

Liebe Leserin, lieber Leser

Wie im letzten Newsletter (08/25) berichtet, hat das Bundesgericht jüngst die Klage einer Beratungsfirma zu einem Bericht des «Beobachters» über deren umstrittene Geschäftspraktiken abgewiesen. Der Hauptvorwurf bestand darin, Berater der Firma setzten Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten. Zudem würden die Vorgesetzten Angestellte unter Druck setzen, Kundinnen und Kunden zu einem Wechsel der Krankenkasse zu überreden. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Klage letztes Jahr abgewiesen. Das Bundesgericht schützte dieses Urteil im Entscheid 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025. Es hob hervor, das Handelsgericht habe die Äusserungen zurecht als zulässig erachtet, weil die meisten in der Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft nicht persönlichkeitsverletzend seien. Der Beschwerdeführerin, die eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte, hielt das Bundesgericht entgegen, sie verwechsle die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung. Rechtsanwalt Christoph Born analysiert den Entscheid im Beitrag mit dem Titel «’Pure Sklaventreiberei’: Zulässiges Zitat eines Dritten».

In seinem Urteil 7B_631/2023 vom 18.9.2025 sah sich das Bundesgericht mit einem Sachverhalt konfrontiert, zu dem es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Zu entscheiden war die Frage, ob Medienschaffende gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 69 Abs. 2 StPO das Recht auf Einsicht in einen mittels Einsprache angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Die diesbezügliche kantonale Praxis ist unterschiedlich. Im Gegensatz zu den Genfer Instanzen fand das Bundesgericht, der angefochtene Strafbefehl stehe, anders als ein Urteil, nicht am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens. Deshalb unterliege er den strengeren Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO). In seinem Beitrag «Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter» stimmt RA Matthias Schwaibold dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu, auch wenn die Genfer Praxis medienfreundlicher ist.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Dezember.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

Werden Sie Mitglied!
Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).

 




«Pure Sklaventreiberei»: Zulässiges Zitat eines Dritten

Das Bundesgericht schützt im Entscheid 5A_519/2024 die kritische Berichterstattung des «Beobachters»

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Dans un article publié dans le magazine «Beobachter» au sujet d’une entreprise qui négociait des contrats avec des caisses d’assurance maladie, un ancien employé a été cité comme ayant accusé l’entreprise de “pur esclavagisme” (“pure Sklaventreiberei”), et il a été affirmé qu’il existait des indices laissant supposer que celle-ci recourait à la prospection à froid. Le tribunal de commerce du canton de Zurich a rejeté la plainte déposée à cet égard. Le Tribunal fédéral a confirmé le rejet. Il a souligné que le tribunal de commerce avait considéré ces déclarations comme admissibles car elles ne portaient pas atteinte à la personnalité dans la perception du lecteur moyen. La plaignante, qui avait réclamé une constatation manifestement erronée des faits, s’est vu opposer par le Tribunal fédéral qu’elle confondait la question de l’atteinte à la personnalité avec celle de la justification.

Zusammenfassung: In einem Artikel der Zeitschrift «Beobachter» über ein Unternehmen, das Verträge mit Krankenkassen vermittelte, wurde – in der Form des Zitats eines ehemaligen Mitarbeiters – der Vorwurf der «puren Sklaventreiberei» erhoben, und es wurde behauptet, es gebe Hinweise, dass Kaltakquise genutzt würde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Bundesgericht schützte im Entscheid 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 die Abweisung. Es hob hervor, das Handelsgericht habe die Äusserungen deshalb als zulässig erachtet, weil sie in der Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft nicht persönlichkeitsverletzend seien. Der Beschwerdeführerin, die eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte, hielt das Bundesgericht entgegen, sie verwechsle die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung.

BGer 5A_519/2024 X. AG c. Ringier AG vom 4.7.2025

 

I. Sachverhalt

1

Anfang Dezember 2020 und Anfang Januar 2021 erschien in der Zeitschrift “Beobachter” ein Artikel mit dem Titel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”. Darin wurde einer Aktiengesellschaft, die Verträge mit Krankenkassen vermittelte (im Folgenden “Vermittlerin”), u.a. Folgendes vorgeworfen:

– Ehemalige Mitarbeiter schilderten, sie seien von ihren Vorgesetzten stark unter Druck gesetzt worden, um Kundinnen und Kunden zu einem Kassenwechsel zu überreden.

– Der Druck beginne bereits beim Vertragszusatz, mit dem sich die Angestellten verpflichteten, jeden Monat eine bestimmte Anzahl Vertragsabschlüsse “hereinzuholen”.

– Vermittler würden kurzerhand auch mal selber unterschreiben, wenn die Originalunterschrift fehle. Dies komme etwa beim Beratungsprotokoll vor, auf dem Kunden bestätigen müssten, dass der Vermittler sie transparent informiert habe. Oder wenn eine Kundin zwar Ja gesagt habe zum Wechsel der Grundversicherung, bei der Zusatzversicherung aber nicht unterschrieben habe.

– Dem “Beobachter” zugespielte Filmaufnahmen aus den Büros der Vermittlerin zeigten, wie Mitarbeitende ein Dokument mit der Unterschrift des Kunden an die Scheibe klebten, das nicht unterzeichnete Dokument darüberlegten und die Signatur nachzeichneten. Das komme immer wieder vor, sicher mehrmals pro Woche, sage ein Ex-Mitarbeiter.

– Es gebe auch Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze. Ex-Angestellte berichteten, intern sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo kein Geheimnis. Gegen aussen werde aber jeglicher Eindruck einer Zusammenarbeit vermieden.

– Bei jedem Kundenkontakt werde vermerkt, wer den Termin vereinbart habe. Bildschirmfotos zeigten, dass Namen eingetragen seien, die in der Schweiz geläufig seien, im Kosovo aber kaum vorkämen. Hinter jedem Namen stehe noch ein Kürzel, das nicht den Initialen entspreche. Der Verdacht: Dahinter würden sich Callcenter-Angestellte verbergen.

– Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden durch den Firmeninhaber und den Büroleiter angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen. “Pure Sklaventreiberei”, sage dazu ein Ex-Mitarbeiter.

– Der Büroleiter habe zuvor selber im Kosovo ein Callcenter betrieben. Einst sei er mit einer anderen Vermittlungsfirma verbunden gewesen, die jahrelang im grossen Stil Jugendliche zu teuren Kursen überredet und gnadenlos Schulden eingetrieben habe. Die Ermittlungen zu diesem Geschäftsmodell seien von der Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt worden. Auch ein Verfahren wegen Geldwäscherei sei ergebnislos eingestellt worden.

2

Die Unterzeile zum Titel enthält die Behauptung, dass bei der Vermittlerin Mitarbeiter Kundenunterschriften zum Teil selber gesetzt haben sollten, gefolgt vom Hinweis: “Der Geschäftsführer dementiert. So etwas werde nicht toleriert.” Ferner enthält der Artikel verschiedene Stellungnahmen des Firmengründers und Geschäftsführers:

– Er toleriere keine Unterschriftenfälschungen.

– Die Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze, dementiere er vehement.

– Er weise den Vorwurf, seine Firma mit unlauteren, gar strafrechtlichen Methoden zu führen, in aller Deutlichkeit zurück.

– Seine Firma halte alle gesetzlichen und selbstregulatorischen Bestimmungen ein.

– Es gebe keine Kaltakquise, die Anschuldigungen stammten von mutmasslich unzufriedenen Ex-Mitarbeitenden.

– Er gehe von einer Intrige eines Konkurrenten aus.

3

Am 13. Oktober 2021 reichte die Vermittlerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Herausgeberin der Zeitschrift “Beobachter” (die Ringier AG, die infolge gesellschaftsrechtlicher Veränderungen in den Prozess eingetreten war) ein – mit den folgenden Rechtsbegehren:

Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem Artikel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”

a) die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt habe und

b) die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Stellung und in ihren Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt habe, indem sie der Klägerin vorwerfe,

– Unterschriften zu fälschen, eventualiter Unterschriftenfälschungen durch Mitarbeitende zu tolerieren, subeventualiter durch Aufsetzen von psychischem Druck Mitarbeitende zu Unterschriftenfälschungen zu animieren,

– auf illegale Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen,

– ein Callcenter im Kosovo zu betreiben, um mit diesem auf unlautere Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere Kaltakquise zu betreiben,

– Sklaventreiberei zu betreiben,

– eine Person mit zweifelhaftem strafrechtlichem Leumund in leitender Stellung zu beschäftigen.

Ferner verlangte die Klägerin die Löschung des Artikels in den Versionen vom 3./4. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 aus allen öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken der Beklagten, insbesondere der Website www.beobachter.ch. Eventualiter beantragte die Klägerin, elf bzw. zehn Passagen in den beiden Versionen unkenntlich zu machen. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, die Schweizer Mediendatenbank SMD anzuweisen, den eingeklagten Artikel oder (eventualiter) die elf Passagen in der Version vom 3./4. Dezember 2020 zu löschen. Schliesslich verlangte die Klägerin die Publikation des Urteilsdispositivs in der Printausgabe des “Beobachters” (inkl. E-Paper) und auf der Homepage/Frontpage von www.beobachter.ch (während einer Woche) sowie auf der Facebook-Seite und über den Twitter-Account (heute X) des “Beobachters”.

4

Mit Urteil vom 31. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: HG210208-O) wies das Handelsgericht die Klage vollumfänglich ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 4. Juli 2025 ab (BGer 5A_519/2024).

II. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024

1. Prozessuales

A. Novenrecht bei Dupliknoven

5

Nachdem das Handelsgericht nach dem doppelten Schriftenwechsel am 7. Juni 2023 den Aktenschluss erklärt hatte, reichten beide Parteien weitere Stellungnahmen ein und brachten Noven vor.

6

In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2023 nahm die Klägerin Stellung zu diversen neuen Tatsachen und Beweismitteln, welche die Beklagte in der Duplik vorgebracht hatte (Dupliknoven). Dabei bezog sich di Klägerin ihrerseits vielfach auf eigene neue Tatsachen und Beweismittel (Urteil Handelsgericht, S. 29). Das Handelsgericht prüfte die Zulässigkeit dieser Noven anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO insbesondere auch für die Entgegnung der klagenden Partei auf Dupliknoven der beklagten Partei gelten. Gemäss dieser Praxis ist das Einbringen von unechten Noven (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO) dann zulässig, wenn die betreffenden Dupliknoven für die Noveneingabe der klagenden Partei kausal sind. Erforderlich ist zudem einerseits, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits, dass die unechten Noven “in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind” (Urteil Handelsgericht, S. 11 [1. Absatz], mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.3.1 und 2.5.2). Dabei obliegt es der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (Urteil Handelsgericht, S. 11, [2. Absatz], mit Hinweisen auf die Literatur). Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts hatte sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 jedoch nicht dazu geäussert, weshalb die betreffenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht wurden bzw. werden konnten. “Somit sind bereits aus diesem Grund allfällige Noven der Klägerin nicht zu hören” (Urteil Handelsgericht, S. 12).

7

Damit blieben diverse klägerische Behauptungen und Beweisofferten unbeachtet.

B. “Abstrakte” Beweisanträge

8

In ihrer Replik hatte die Klägerin beantragt, es seien umfassende Partei- und Beweisaussagebefragungen sowie umfassende Zeugeneinvernahmen durchzuführen (u.a. eine Konfrontationseinvernahme), und es seien die von der Beklagten genannten anonymen Quellen als Zeugen zu befragen.

9

Aus der Sicht des Handelsgerichts handelte es sich bei diesen Anträgen “nicht um prozessuale Anträge” (als welche die Klägerin sie bezeichnete), sondern um “‘abstrakte” Beweisanträge – “ohne Verbindung zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung”. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei “ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen (…). Wenn zu einem Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht nicht gehalten, Beweismittel abzunehmen, die in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind” (Urteil Handelsgericht, S. 13 f., mit Hinweis auf BGer 4A_281/2017 E. 5; 4A_487/2015 E. 5.2-5.4; 4A_56/2013 E. 4.4). Diese Voraussetzungen erachtete das Handelsgericht in Bezug auf die prozessualen Anträge, welche die Klägerin in der Replik gestellt und an der Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt hatte, als nicht erfüllt. Mangels inhaltlicher Bestimmtheit bzw. fehlender Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen wies es sie ab (Urteil Handelsgericht, S. 14).

10

Damit blieben weitere Beweisanträge unbeachtet.

2. Materielles

A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften

11

Den Vorwurf, die Berater der Klägerin setzten die Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten, qualifizierte das Handelsgericht als Verletzung der beruflichen Ehre der Klägerin. Vor dem Hintergrund der Schilderung, die Mitarbeitenden der Klägerin würden durch ihre Vorgesetzten angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen, bedeuteten die vorgeworfenen Handlungen, “dass die Klägerin von diesen weiss und sie zumindest konkludent akzeptiert oder sogar unterstützt bzw. verlangt, oder aber, dass die Klägerin nichts davon weiss und der Betrieb damit so schlecht organisiert ist, dass die Klägerin keine Kontrolle über die unseriösen Geschäftspraktiken ihrer Mitarbeitenden hat” (Urteil Handelsgericht, S. 20 f.).

12

Als Beweis für die Wahrheit des Vorwurfs hatte die Beklagte eine Videoaufnahme aus den Büros der Vermittlerin eingereicht, auf der gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts u.a Folgendes zu erkennen ist: “Zwei Personen stehen am Fenster. Eine hält mit der linken Hand ein Dokument an die Scheibe und scheint mit der anderen Hand etwas zu schreiben. Die andere Person schaut dabei zu. (…) Auch die Haltung der schreibenden Person sowie das am Ende der Videoaufnahme deutlich erkennbare ‘Nachrutschen’ spricht klar dafür, dass sie etwas ‘durchpaust’ oder anders ausgedrückt kopiert” (Urteil Handelsgericht, S. 24 f.). Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass es der Beklagten mit dem Video gelungen sei, den Hauptbeweis dafür zu erbringen, dass im Büro der Klägerin Unterschriften von Kunden und Kundinnen nachgezeichnet würden. Die Klägerin habe den Vorwurf nicht entkräften können, zumal sie keine andere Erklärung für die im Video wiedergegebenen Abläufe geliefert habe. Ausserdem hätten die “verschriftlichten”, notariell beglaubigten Aussagen der anonymen Quellen den Standpunkt der Beklagten zu stützen vermocht, auch wenn deren Beweiswert schwach sei. Darüber hinaus vermochten die Ausführungen der Klägerin an der Überzeugung des Handelsgerichts keine hinreichenden Zweifel zu wecken, sei es, weil das Gericht sie als nicht hinreichend substantiiert, pauschal, nicht plausibel oder nicht stichhaltig erachtete (Urteil Handelsgericht, S. 26 ff.).

B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo

13

Das Handelsgericht hielt fest, dass im Artikel nicht behauptet werde, die Klägerin arbeite mit Kaltakquise (Kontaktierung von potenziellen Kunden, zu denen keine Beziehung besteht, ohne deren vorgängiges Einverständnis, u.a. telefonisch). Es werde lediglich ausgeführt, es gebe Hinweise, dass die Klägerin die Kaltakquise nutze und mit einem Callcenter im Kosovo zusammenarbeite, während der Firmengründer und Geschäftsführer der Klägerin dies vehement dementiere. Insgesamt sei die Passage in der “vagen Form” nicht zu beanstanden, zumal mit dem “vehementen” Dementi sogleich klargestellt werde, dass die Nutzung der Kaltakquise umstritten sei. Ausserdem sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten, und die Kaltakquise sei im Zeitpunkt, als der Artikel erschienen sei, noch erlaubt gewesen, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21).

14

Mit dem Hinweis auf den Kosovo werde kein illegaler oder gar krimineller Hintergrund suggeriert. Der Hinweis, dass gegen aussen der Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermieden werde, sei nicht zu beanstanden. Dies sein eine legitime Geschäftsstrategie bzw. -entscheidung, deren Vorwurf die geschäftliche Ehre der Klägerin nicht verletze und nicht unnötig herabsetzend sei (Urteil Handelsgericht, S. 22).

C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”

15

Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts ist die provisionsabhängige Entlohnung in der Versicherungsvermittlungsbranche gerichtsnotorisch und der breiten Öffentlichkeit bekannt. Es sei “offensichtlich, unvermeidlich und unbestritten, dass (auch) die Angestellten der Klägerin unter ‘Druck’ stehen. Die Formulierung im Artikel, dass der Druck ‘stark’ ist, ist ein nicht zu beanstandendes Werturteil und stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar” (Urteil Handelsgericht, S. 23).

16

In Bezug auf den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” sei einerseits zu berücksichtigen, “dass es sich um ein im Artikel entsprechend gekennzeichnetes, wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeitenden der Klägerin handelt und nicht um ein Werturteil des Journalisten.” Zum andern sei davon auszugehen, “dass der massgebende Durchschnittsleser diesen Ausdruck nicht im Sinne der historischen Begriffsbedeutung versteht, sondern als Umschreibung der sehr mitarbeiterunfreundlichen Branche der Versicherungsvermittlung und des Arbeitsklimas bei der Klägerin”. Vor dem Hintergrund des bestehenden Drucks auf die Mitarbeitenden sei es “nachvollziehbar, vertretbar und nicht persönlichkeitsverletzend, wenn im Artikel das Werturteil eines ehemaligen Mitarbeitenden wiedergegeben wird, er empfinde die Arbeitsbedingungen als ‘pure Sklaverei'” (Urteil Handelsgericht, S. 23; beim Begriff “Sklaverei” anstatt “Sklaventreiberei” handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb).

D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters

17

Das Handelsgericht erachtete es mit Blick auf die Klägerin “nicht als unnötig herabsetzend bzw. persönlichkeitsverletzend”, dass sich der Artikel mit der früheren Tätigkeit des Büroleiters der Klägerin auseinandergesetzt habe, da ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren eingestellt worden seien. Es sei grundsätzlich zulässig, “auch über eingestellte Strafverfahren zu berichten, zumal diese im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein können” (Urteil Handelsgericht, S. 23 f.).

E. UWG

18

Was die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des UWG betraf, verwies das Handelsgericht hinsichtlich des Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB, “da die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichem nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen ist” (Urteil Handelsgericht, S. 37, mit Hinweis auf BGer 5A_376/2013 E. 6.1.2).

19

Der streitgegenständliche Artikel enthalte “keine unnötig verletzende, aggressive bzw. gehässige oder sogar irreführende Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, weshalb offenbleiben kann, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben wären” (Urteil Handelsgericht, S. 37).

III. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2025

20

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. August 2024 beantragte die Vermittlerin (im Folgenden “Beschwerdeführerin”), das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seinem Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, ohne zuvor einen Schriftenwechsel angeordnet zu haben.

1. Prozessuales

A. Novenrecht bei Dupliknoven

21

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde geltend gemacht, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, weil es die in ihrer Stellungahme zu den Dupliknoven vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven als unzulässig erklärt habe. Dass sie mangels vorheriger Konfrontation die Dupliknoven nicht habe beantworten können, ergebe sich “aus der Sache selbst”. Dem hielt das Bundesgericht seine Praxis bezüglich Zulässigkeit von Noven als Reaktion auf Dupliknoven entgegen (BGE 146 III 55 E. 2.5.2; vgl. N 6 oben). Diese bedeute “gerade nicht, dass sich die Zulässigkeit der zur Erwiderung der Dupliknoven beigebrachten Tatsachen und Beweismittel ‘aus der Sache selbst’ ergibt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).

22

Ferner mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie sich zum Kausalzusammenhang zwischen den Dupliknoven und den Noven in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 geäussert hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre. Ebenso wenig behaupte sie, dass dieser Kausalzusammenhang offensichtlich sei und ohne Weiteres hätte erkannt werden können. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht überspitzt formalistisch die Verwirklichung des materiellen Rechts verhindere, sei unbegründet. “Es bleibt dabei, dass die mit der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven unzulässig sind” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).

B. “Abstrakte” Beweisanträge

23

Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, es sei schlicht falsch, die in der Replik gestellten prozessualen Anträge als “abstrakte” Beweisanträge zu qualifizieren. Sie habe ihre Beweisanträge in allen ihren Rechtsschriften praktisch auf jeder Seite konkretisiert und den zu beweisenden Tatsachen eindeutig zugeordnet (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.2).

24

Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen der Beschwerdeführerin u.a. als “zu allgemein und zu pauschal, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu Fall zu bringen”. Es kam zu Schluss, es sei nicht zu beanstanden, “wenn das Handelsgericht den fraglichen Begehren die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit und die Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen abspricht und sie als abstrakte Beweisanträge nicht gelten lässt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3).

2. Materielles

A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften

25

In Bezug auf den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften rügte die Beschwerdeführerin u.a., die Vorinstanz habe “die Vorgaben zur Verdachtsberichterstattung” nicht eigehalten. Sie habe den tatsächlichen Sachverhalt ignoriert bzw. diesen offensichtlich unrichtig festgestellt. Die diesbezüglichen Erwägungen stünden mit dem Beweisergebnis in offensichtlichem Widerspruch. Die Vorinstanz habe spekuliert und sich von der Suggestivkraft des Videos lenken lassen. Sowohl die Videoaufnahme als auch die Aussagen der anonymen Quellen hätten keinen Beweiswert. Das Handelsgericht habe sich vom “stigmatisierenden Narrativ” des streitgegenständlichen Artikels leiten lassen und die Beweisregeln der Zivilprozessordnung missachtet, indem es die Beschwerdeführerin dazu zwinge, den Beweis ihrer Unschuld zu erbringen. Die Vorinstanz sei voreingenommen und meine, sich um die Wahrheitsfindung drücken zu können (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.2).

26

Das Bundesgericht entkräftete die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin in dicht gedrängten Erwägungen. Diese nachzuvollziehen ist in Unkenntnis der Prozessakten kaum möglich. Sie beinhalten u.a. die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin sich weitgehend damit begnüge, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen, dass sie nicht aufzeige, inwiefern ihre Ausführungen für das Verfahren von Relevanz seien, dass sie den vorinstanzlichen Erwägungen mit appellatorischer Kritik begegne und auf gewisse Feststellungen der Vorinstanz nicht eingehe (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.3), dass sie lediglich auf ihre im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente verweise, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass allein die Behauptung, eine korrekte Beweiswürdigung wäre gegenteilig zu derjenigen der Vorinstanz ausgefallen, den Begründungsanforderungen nicht genüge (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.4).

B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo

27

Die Beschwerdeführerin rügte u.a., dass das Handelsgericht die unterschiedlichen Themen Kaltakquise und Callcenter im Kosovo miteinander vermischt habe und die Suggestivwirkung der Verknüpfung dieser zwei Themen negiere. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch fest und urteile auf dessen Grundlage willkürlich. Relevant sei einzig, dass die Beschwerdeführerin noch nie Kaltakquise betrieben habe. Ausserdem liege das Handelsgericht falsch mit seinem Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn im Artikel ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin nach aussen den Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermeide; auch hierbei werde die Suggestivwirkung negiert (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.2).

28

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Handelsgericht die Elemente Kaltakquise und Callcenter im Kosovo auseinandergehalten habe. Zum einen habe es mit seiner Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo unbestritten sei, zum Ausdruck gebracht, dass die Berichterstattung über unbestrittene Tatsachen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht verletze. Zum andern werfe das Handelsgericht mit seinem Hinweis, dass die Kaltakquise zur fraglichen Zeit noch erlaubt gewesen sei und dies auch aus dem Artikel selbst hervorgehe, die Frage auf, weshalb die Berichterstattung über eine erlaubte Geschäftspraxis persönlichkeitsverletzend sein soll. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass es hierbei nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankomme, “ob die im Medienbericht enthaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…)”. Inwiefern sich das Handelsgericht vertan haben solle, sei der Beschwerde nicht zu entnehmen. Worin die “Suggestivwirkung” bestehen solle, führe die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es mit Blick auf die Frage der persönlichkeitsverletzenden Natur nicht von Belang sei, ob die Beschwerdeführerin damals oder überhaupt je Kaltakquise betrieben habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).

C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”

29

Die Beschwerdeführerin rügte u.a., die Vorinstanz sei bezüglich des Lohnmodells ohne Beweisabnahme dem Narrativ der Beschwerdeführerin gefolgt, wonach sie ein “schwarzes Schaf”, ein Negativbeispiel der Branche sei. Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” betreffe, warf sie dem Handelsgericht vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu negieren, wonach Medien für die Aussagen Dritter haften. Offensichtlich falsch liege das Handelsgericht auch mit seiner Einschätzung, wie der Durchschnittsleser diesen Ausdruck verstehe. Selbst bei “sanfter Begriffsauslegung” werde mit “Sklaverei” zumindest ein Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck gebracht, das unverhältnismässig und deshalb widerrechtlich im Sinne des Arbeitsrechts sei. Ob dies im konkreten Fall zutreffe, habe die Vorinstanz nicht geprüft und dazu keine Beweise abgenommen. Ihre Beurteilung des Kraftausdrucks “pure Sklaverei” sei offensichtlich falsch. Die Einschätzung des Handelsgerichts, dass die im Artikel erhobenen Vorwürfe zu den Arbeitsbedingungen nicht persönlichkeitsverletzend seien, erweise sich angesichts der fehlerhaften Feststellungen als falsch (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).

30

Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht massgeblich sei, wie die Beschwerdeführerin sich selbst einschätze und ob sich die Vorinstanz darüber willkürlich hinweggesetzt habe, sondern welches Bild die streitgegenständliche Berichterstattung der durchschnittlichen Leserschaft des “Beobachters” vermittle. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die erfolgsabhängige Entlohnung in der betreffenden Branche der breiten Öffentlichkeit bekannt sei und damit ihre Angestellten “unter Druck” ständen, habe die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen. Sie mache auch nicht geltend, dass sie mit der Formulierung, wonach der ausgeübte Druck “stark” sei, “gemessen an den vom Durchschnittsleser als üblich empfundenen Verhältnissen in ihrem geschäftlichen Ansehen unnötig herabgesetzt werde” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).

31

Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines Ex-Mitarbeiters) angehe, treffe es zu, dass “sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten wiedergegeben zu haben (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, schliesst allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung somit nicht aus. Die weiteren vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb der Ausdruck in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers auch so nicht persönlichkeitsverletzend sei, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu Fall zu bringen. Indem sie dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Interpretation gegenüberstellt und dem Handelsgericht vorwirft, den (ihrer Lesart entsprechenden) Vorwurf arbeitsrechtswidriger Zustände im konkreten Fall nicht auf seine Wahrheit zu überprüfen, verwechselt sie abermals die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung”. Der Beurteilung der Vorinstanz liege die Überlegung zugrunde, dass die im Artikel thematisierten Arbeitsbedingungen in der Versicherungsvermittlungsbranche nichts Aussergewöhnliches und/bzw. allgemein bekannt seien, “so dass die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers auch nicht unnötig in ihrer geschäftlichen Ehre herabgesetzt werde, wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in ihrem Artikel das Werturteil ‘pure Sklaventreiberei’ platziere.” Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung, weshalb der Ausdruck “Sklaventreiberei” ihre Persönlichkeit verletzen sollte, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu liefern (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).

D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters

32

Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Erwähnung des eingestellten Strafverfahrens im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein könne. Sie habe in allen ihren Rechtsschriften u.a. immer betont, dass die Erwähnung der Personalie des Büroleiters einzig dazu diene, die Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen zu unterstützen und negativ zu “framen”. Die Erwähnung der Personalie “trotz Recht auf Vergessen” und die Überheblichkeit im streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft sowie der publizistische Missbrauch von Einstellungsverfügungen würden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.2).

33

Was das “Recht auf Vergessen” betrifft, hielt das Bundesgericht der Beschwerdeführerin entgegen, dass sie nicht darlege, “weshalb sie sich unter dem Titel ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte dagegen wehren können soll, dass eine Geschichte aus der Vergangenheit, die gar nicht sie selbst, sondern andere Personen betrifft, erneut ans Licht gezerrt wird”. Dasselbe gelte sinngemäss in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die Passagen über den Büroleiter eine selbständige Verletzung ihrer Persönlichkeit bedeuteten. Da sich der Artikel bezüglich der Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen aber mit Art. 28 ZGB vertrüge, gebe es nichts mehr, was die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zu den eigestellten Strafverfahren und zum Büroleiter hätte unterstützen oder “framen” können (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.3).

E. UWG

34

Die Beschwerdeführerin beanstandete die Würdigung und das Fazit des Handelsgerichts in Bezug auf das Lauterkeitsrecht als offensichtlich falsch. Dasselbe gelte für die vorinstanzlichen Feststellung, der streitgegenständlich Artikel enthalte keine unnötig verletzenden oder irreführenden Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen zum Thema der Persönlichkeitsverletzung (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).

35

Mit Verweis auf die Erwägungen unter E. 4 hielt das Bundesgericht fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Persönlichkeitsschutz nichts auszurichten vermöchten. Zur angeblichen Verletzung des UWG liefere die Beschwerdeführerin keine selbständige Begründung. Insbesondere stelle sie auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zur beurteilen sei (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).

IV. Anmerkungen

36

Das Bundesgericht hat die Beschwerde zum allergrössten Teil nicht deshalb abgewiesen, weil es keine Verstösse gegen das materielle Bundesrecht erkannte, sondern weil es befand, die Begründung der Beschwerdeführerin genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wiederholt bezeichnete es Beanstandungen der Beschwerdeführerin als zu allgemein, (zu) pauschal, als nicht hinreichend substantiiert oder als appellatorische Kritik, und des Öftern stellte es fest, die Beschwerdeführerin habe das eine oder das andere nicht geltend gemacht, nicht behauptet, nicht aufgezeigt, nicht dargetan, nicht geliefert oder nicht erklärt. Diese Erwägungen lassen sich kaum nachprüfen, zumal das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin sehr komprimiert wiedergegeben hat und die Rechtsschriften nicht bekannt sind. Was bleibt, ist die bedauerliche Erkenntnis, dass wegen der strengen Begründungsanforderungen einmal mehr wichtige materielle Fragen im Bereich Persönlichkeitsschutz und Medien höchstrichterlich offenbleiben (wie auch in BGer 5A_56/2024 [besprochen in Verdachtsberichterstattung: eine risikoreiche Erleichterung für die Medien“, medialex 02/25, 7. März 2025).

37

Von den prozessualen Erwägungen im hier besprochenen Bundesgerichtsurteil sind diejenigen hervorzuheben, welche die Zulässigkeit von Noven betreffen, die als Reaktion auf Dupliknoven – also nach Aktenschluss – vorgebracht werden. Allein die offensichtliche Tatsache, dass Dupliknoven der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Aktenschlusses der klagenden Partei nicht bekannt sein können, macht die unechten Noven, welche die klagende Partei den Dupliknoven entgegenhalten will, nicht automatisch zu zulässigen Noven. Nicht nur muss die klagende Partei nachweisen, dass sie diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Aktenschluss vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Sie muss auch aufzeigen, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und dass diese in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3, mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2).

38

Bemerkenswert sind auch die prozessualen Erwägungen des Bundesgerichts zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin, welche das Handelsgericht als “abstrakte” Beweisanträge nicht gelten liess. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin diese Anträge konkret vorgebracht hat, wird aus den bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass Beweisofferten stets sehr exakt vorzubringen sind: “Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGer 4A_487/2015 E. 5.2; 4A_452/2013 E. 2.1; 4A_56/2013 E. 4.4). Von dieser Regel der Darstellung abzuweichen birgt das folgenschwere Risiko, dass die Beweisanträge als “abstrakt” und demzufolge unbeachtlich qualifiziert werden.

39

In materieller Hinsicht machen die bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit von der Frage nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung zu unterscheiden. Denn gemäss Bundesgericht ist “in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. (…) Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht” (Urteil Bundesgericht, 4.1.1). Mit anderen Worten: Wenn die Prüfung im ersten Schritt ergibt, dass eine eingeklagte Äusserung keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, erübrigt sich der zweite Schritt, und es ist irrelevant, ob die Äusserung wahr ist oder nicht.

40

Deshalb spielte der Wahrheitsgehalt der eingeklagten Behauptungen, die Beschwerdeführerin betreibe Kaltakquise und sie vermeide jeglichen Eindruck eines Zusammenhangs mit einem Callcenter im Kosovo, keine Rolle. Denn das Handelsgericht hatte beide Äusserungen als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert, da die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten war und da die Kaltakquise zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels noch erlaubt war, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21). Der Beschwerdeführerin, welche geltend gemacht hatte, es komme allein darauf an, dass sie gar keine Kaltakquise betreibe bzw. nie betrieben habe, hielt das Bundesgericht entgegen, sie übersehe, “dass es bei der Beurteilung, ob eine Verletzung vorliegt, gar nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankommt, ob die im Medienbericht erhaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…). Letzteres beschlägt die Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsdarstellung.” (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).

41

Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeiters) anging, bekräftigte das Bundesgericht seine Praxis, “dass sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2025 E. 7.2.2)”. Es widersprach dem Handelsgericht und hielt ausdrücklich fest, dass “allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung” nicht ausschliesse. Im Ergebnis half dies der Beschwerdeführerin jedoch nicht, denn das Bundesgericht hielt auch ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der puren Sklaventreiberei entgegen, “die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung” verwechselt zu haben (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3; vgl. N 31 oben).

42

Allerdings wäre es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, das Bundesgericht zu überzeugen, dass das Handelsgericht Bundesrecht verletzt hat, weil es den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert hat. Erstens verfügen die Gerichte bei der Feststellung, wie die Durchschnittsleserschaft eine Äusserung wahrnimmt, über einen grossen Ermessensspielraum, zumal deren Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung behandelt wird (Urteil Bundesgericht, E. 4.1.1). Und zweitens schreitet das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nur ein, “wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).  




Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter

Das Bundesgericht verneint eine auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Einsichtnahme

Matthias Schwaibold, Dr. iur, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans l’affaire 7B_631/2023 du 18 septembre 2025, le Tribunal fédéral a dû se prononcer sur un fait pour lequel il n’existait jusqu’alors aucune jurisprudence de la plus haute instance. Il s’agissait de déterminer si les journalistes avaient le droit de consulter, sur la base du principe de la publicité de l’art. 69 al. 2 CCP,  une ordonnance pénale frappée d’opposition et donc non exécutoire. La pratique cantonale en la matière varie. Contrairement aux instances genevoises, le Tribunal fédéral a estimé que l’ordonnance pénale frappée s’opposition n’était pas l’équivalent à un jugement, car contrairement à un jugement de première instance, elle ne clôturait pas une procédure contradictoire. Il a donc conclu que l’ordonnance pénale non entrée en force était soumise aux dispositions plus restrictives concernant la consultation des dossiers pénaux dans le cadre d’une procédure pendante (art. 101 CPP). L’auteur approuve la décision et dans son résultat et ses considérants, même si la pratique genevoise est plus favorable aux médias.

Zusammenfassung: Das Bundesgericht sah sich im Fall 7B_631/2023 mit einem Sachverhalt konfrontiert, zu dem es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Zu entscheiden war die Frage, ob Medienschaffende gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 69 Abs. 2 StPO das Recht auf Einsicht in einen mittels Einsprache angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Die diesbezügliche kantonale Praxis ist unterschiedlich. Im Gegensatz zu den Genfer Instanzen fand das Bundesgericht, der angefochtene Strafbefehl habe keinen Urteilscharakter, denn anders als ein erstinstanzliches Urteil stehe er nicht am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens. Es kam deshalb zum Schluss, dass der nicht rechtskräftige Strafbefehl den strengeren Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO) unterliege. Der Autor stimmt dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu, auch wenn die Genfer Praxis medienfreundlicher ist.

TF 7B_631/2023 du 18 septembre 2025

Anmerkungen:

1

Das Spannende an der Juristerei ist doch, dass es immer wieder Sachverhalte gibt, zur denen es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt. Vereinzelte kantonale Entscheide, die unter sich so uneinig sind wie die wenigen Lehrmeinungen, schliessen aus, dass man von einer «herrschenden Lehre und Rechtsprechung» ausgehen könnte, wir also bisher in einem Zustand relativer Rechtsunsicherheit gelebt haben. Vor diesem Hintergrund kommt dem ersten Bundesgerichtsentscheid grosse Bedeutung zu, und er ist erfreulicherweise nicht nur sorgfältig begründet, sondern kommt auch zum, wie mir scheint, richtigen Ergebnis. Es geht um die Einsichtnahme in nicht rechtskräftige Strafbefehle. Bedauerlich ist nur, dass das Bundesgericht über 2 Jahre brauchte, um zu seinem Entscheid zu kommen.

2

Der Strafbefehl schliesst kein Verfahren, sondern «nur» die Strafuntersuchung ab. Und er hat eine recht eigenartige Eigenschaft: Wird gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben, wird er rechtskräftig und hat Urteilscharakter; wird dagegen Einsprache erhoben, wandelt er sich zur Anklageschrift. In der kurz bemessenen Schwebezeit zwischen Erlass und Fristablauf ist er also weder das Eine noch das Andere, sein «Wesen» bestimmt sich erst durch die Lage bei Fristablauf.

3

Vorliegend stellte sich die Frage, ob Medienschaffende Einsicht in einen qua Einsprache «angefochtenen», also nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Gemäss einer Weisung der Genfer Staatsanwaltschaft werden solche Strafbefehle während 30 Tagen nicht anonymisiert an akkreditierte Gerichtsberichterstatter herausgegeben. Dagegen wehrte sich Frau A., die den sie betreffenden Strafbefehl umgehend angefochten hatte, vergeblich. Die Staatsanwaltschaft entschied innerhalb eines Tages, die Genfer Rekursinstanz immerhin innerhalb von weniger als 6 Wochen; der nicht rechtskräftige Strafbefehl stand zumindest theoretisch zur Einsichtnahme.

4

Vor Bundesgericht blieb zwar offen, ob tatsächlich jemand Einsicht in den angefochtenen Strafbefehl verlangt hatte, aber das rechtliche Interesse an der Beurteilung des Sperregesuchs wurde zurecht bejaht; gleich wie schon die Vorinstanz war auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten. Zu prüfen war also, ob die Einsichtnahme in einen qua Einsprache angefochtene Strafbefehl denselben Bestimmungen unterlag wie die Einsichtnahme in Strafakten, oder ob die Regeln über die Einsichtnahme in erlassene Urteile massgeblich sind. Es geht um den Ausgleich zweier widerstreitenden Interessen: Justizöffentlichkeit einerseits, Wahrung der Unschuldsvermutung (bzw. der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten) andererseits. Und je nachdem, wie man die Angelegenheit betrachtet, ist auch der Rechtsweg verschiedenen: Einschränkungen der Justizöffentlichkeit unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, während Streitigkeiten über die Einsichtnahme in Strafakten der Beschwerde in Strafsachen unterliegt. Die Beschwerdeführerin hatte letztere erhoben und damit auch das richtige Rechtsmittel ergriffen.

5

Die Vorinstanz war der Ansicht, auf erlassene Strafbefehle sei die Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 StPO ungeachtet der erfolgten Einsprache anwendbar, was die Beschwerdeführerin bestritt. Bevor das Bundesgericht zu seinen eigenen Überlegungen gelangt, referiert es die bisherige kantonale Rechtsprechung und die Lehrmeinungen. Eine Reihe kantonaler Oberinstanzen (Luzern, Bern und Solothurn) hatte sich in publizierten Entscheiden gegen die Einsichtnahme in nicht rechtskräftige Strafbefehle ausgesprochen und sie gerade nicht erlassenen Urteilen gleichgestellt; eine frühere Untersuchung der heutigen St. Galler Strafrechtsprofessorin Monika Simmler hat zudem weitere Urteile aus den Kantonen Aargau, beiden Basel, Freiburg, Glarus, Schaffhausen und der Waadt namhaft gemacht, die derselben Linie folgten. Gegenteilig hatten dagegen Genf und St. Gallen, sowie gemäss Simmler Graubünden und der Jura entschieden. Auch die Lehre, immerhin ein Dutzend hat sich dazu geäussert, ist sich uneins: Die eine Hälfte spricht sich gegen die Einsichtnahme aus (5 Belege), die andere Hälfte dafür (6 Belege), dazu kommt noch eine vereinzelte Drittmeinung.

6

Damit hat das Bundesgericht die Grundrechtskollision zu entscheiden; es erinnert daran, dass alle Grundrechte gleichwertig sind, die BV keine Grundrechtshierarchie kennt und der Gesetzgeber den Konflikt nicht entschieden hat. Deshalb ist es Sache des Richters, den Interessenausgleich herzustellen. Die massgebliche Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 StPO ist insbesondere im Lichte von Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten), der Absätze 1 und 3 von Art. 69 StPO sowie der 6 sonstigen Bestimmungen der StPO zum Strafbefehl auszulegen. Die systematische Auslegung führt zum Ergebnis, dass der angefochtene Strafbefehl einem Urteil nicht gleichzustellen ist. Auch die historische Auslegung (Beizug der Materialien zur StPO und der Ratsdebatten) legt nahe, es so zu sehen – wobei die angeführten Stellen allerdings wenig einschlägig bzw. überzeugend erscheinen und das Bundesgericht sie auch als nicht wirklich entscheidend erkennt. Sodann wird auch die Unschuldsvermutung herangezogen, die gefährdet erscheint, wenn angefochtene Strafbefehle uneingeschränkt zugänglich wären.

7

Die Genfer Instanzen stellten hingegen den angefochtenen Strafbefehl dem erstinstanzlichen Urteil gleich, in welches ja Einsicht genommen werden kann. Dem widerspricht das Bundesgericht mit, aus meiner Sicht, zwei völlig überzeugenden Überlegungen: Erstens hat nur der nicht angefochtene Strafbefehl Urteilscharakter, und zweitens steht jedes erstinstanzliche Urteil am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens mit Beweisaufnahme etc. – hat also eine ganz andere «Qualität» als ein vom Staatsanwalt erlassener Strafbefehl. Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass der angefochtene Strafbefehl den Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO) und nicht der Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 StPO unterliegt. Die von der Genfer Staatsanwaltschaft angeführten Bedenken, man könne ja nach Erlass nicht wissen, ob ein Strafbefehl rechtskräftig werde oder nicht, oder ob eine Einsprache verspätet erhoben werde, hält das Bundesgericht nicht für entscheidend; vielmehr könne man 2 Wochen nach Eingang eines Strafbefehls bei dessen Empfängern davon ausgehen, es sei keine Einsprache erhoben worden – denn es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass in der Schweiz die Zustellung innerhalb der von der Post angegebenen Fristen erfolge. Und die von der Vorinstanz angestellte Überlegung, wonach die Einsicht gemäss der einschlägigen Genfer Bestimmung ja auch nur gegeben sei, wenn der Bestrafte keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen geltend mache, verkenne – so das Bundesgericht –, dass eben nicht Art. 69 Abs. 2 anwendbar sei, sondern gemäss Art. 101 StPO das Informationsinteresse des Dritten von diesem nachzuweisen sei.

8

Dem Entscheid ist, wie gesagt, sowohl im Ergebnis wie von der Begründung her vorbehaltlos zuzustimmen. Natürlich ist die Genfer Regelung medienfreundlicher; aber es ist zuzugeben, dass der vom Bundesgericht entschiedene Eingriff in die Informationsfreiheit durchaus zu rechtfertigen ist: Zum einen ist das Strafbefehlsverfahren ja ohnehin auf «leichtere» Straftaten und verhältnismässig geringe Strafen beschränkt, so dass der zeitliche Aufschub (nämlich unbenützter Ablauf der Einsprachefrist) keine ernstzunehmende Einschränkung darstellt; zum andern ist die Einsichtnahme in einen nicht rechtskräftigen, weil durch Einsprache «gehemmten» Strafbefehl ja nicht einfach ausgeschlossen, sondern unter den einschränkenden Voraussetzungen eines überwiegenden Informationsinteresses Dritter weiterhin möglich.

9

A fortiori ist damit anzunehmen, dass während der Schwebezeit zwischen Erlass eines Strafbefehls und Ablauf der Anfechtungsfrist bzw. vor einer (fristgerechten) Einsprache ebenfalls die engeren Voraussetzungen des Art. 100 StPO gelten, wenn sie jedenfalls nach Einsprache gelten.




newsletter 08/25

Leitfaden zu den Bildrechten und drei medienrechtlich bedeutende Urteile

Liebe Leserin, lieber Leser

Die raschen technischen Entwicklungen sind Anlass, die bewährten Rechte in Erinnerung zu rufen, die im Werkschaffen und Werkvermitteln gelten. Mit seinem «ABC der Bildrechte» präsentiert ProLitteris-Direktor Philip Kübler eine Zusammenfassung der Regeln und gibt Empfehlungen im Zusammenhang mit Bildrechten. Den Schwerpunkt bildet das Urheberrecht. Der umfassende, hilfreiche Leitfaden folgt einer Gliederung, die mit alphabetisch abfolgenden Zwischentiteln gestaltet ist: A bis F erläutern die Grundlagen der Bildrechte, G und H die Einnahmen mit Bildrechten, I bis K drei wichtige Ausnahmen, L bis U besondere Konstellationen, und V bis Z die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaftenen.

Zwei wegen Verleumdung beschuldigte, dann aber freigesprochene Journalisten verlangten, dass ihre Verteidigungskosten (fast 23’000 CHF) dem Staat aufzuerlegen seien, denn die zu den Verfahrenskosten verurteilte Strafantragstellerin sei insolvent. Sie erhielten vor dem Genfer Cour de Justice recht. Rechtsanwalt Matthias Schwaibold bespricht dieses Urteil im Beitrag «Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen Meinungsfreiheit». Die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO müssten, so das Gericht, im Lichte übergeordneten Rechts – Medienfreiheit (Art. 17 BV), Drittwirkung (Art. 35 BV) und EMRK (Art. 10) – ausgelegt werden. Die Überwälzung des Kostenrisikos könnte einen «chilling effect» auf Medienschaffende haben und würde daher gegen die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK verstossen. Der Autor begrüsst den Entscheid inhaltlich; die Begründung überzeugt ihn aber nicht ganz, er hält sie für «schlaumeierisch».

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte in einem Beitrag der SRF-Tagessschau über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gesehen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der SRG hiess das Bundesgericht im Urteil 2C_484/2024 vom 6. August 2025 gut. Im Beitrag «Justizkritik und die Grenzen der journalistischen Sorgfaltspflichten» analysiert Rechtsanwalt Oliver Sidler diesen Entscheid. Während die UBI insbesondere die Aussage eines Journalisten, es gebe einen «fürsorglichen Funktionärsschutz», als schwerwiegenden Vorwurf qualifizierte, der den Betroffenen zur Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen, befand das Bundesgericht, der Vorwurf habe nicht derart schwer gewogen, dass es unerlässlich gewesen sei, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. Bei der Aussage des Journalisten handle es sich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik. Nach Meinung des Autors ist die Argumentation des Bundesgerichts zutreffend; allerdings fehlten im strittigen Beitrag wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung, weshalb es kaum möglich gewesen sei, sich ein zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen.

Mit dem kürzlich publizierten Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 wies das Bundesgericht  eine Klage der Swiss Home Finance AG wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die Berichterstattung des «Beobachters» ab. Der eingeklagte Artikel handelte von umstrittenen Geschäftspraktiken der Beratungsfirma. Der Hauptvorwurf lautete, Angestellte hätten Unterschriften von Kunden nachgezeichnet bzw. durchgepaust. Das Bundesgericht schützte das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 31. Mai 2024 und hielt sämtliche vom «Beobachter» erhobenen Vorwürfe für erwiesen und die Berichterstattung durch das öffentliche Interesse als gerechtfertigt. Massgeblich für diese Einschätzung war u.a. ein Video, welches das Kopieren einer Unterschrift nahelegte. Medialex wird dieses medienrechtlich bedeutende Urteil in Bälde besprechen.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang November.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

Werden Sie Mitglied!
Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).

 




Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen Meinungsfreiheit

Genfer Cour de Justice befürchtet einen «chilling effect», wenn zu Unrecht beschuldigten Medienschaffenden droht, auf Verteidigungskosten sitzen zu bleiben

Matthias Schwaibold, Dr. iur, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Deux journalistes blanchis de l’accusation de diffamation ont exigé que leurs frais de défense (près de 23’000 CHF) soient pris en charge par l’État, car la partie plaignante condamnée aux frais de procédure était insolvable. La Cour de justice de Genève leur a donné raison. Les dispositions du CPP relatives à la prise en charge des frais doivent être interprétées à la lumière du droit superieur – la liberté des médias (art. 17 CSt), effet horizontal des droits fondamentaux (art. 35 CSt) et art. 10 de la CEDH. Le transfert du risque financier pourrait avoir un effet dissuasif sur les professionnels des médias et serait donc contraire à la liberté d’expression garantie par l’art. 10 de la CEDH. L’auteur salue le verdict, mais n’est pas entièrement convaincu par les motifs invoqués, qu’il juge «spécieux».

Zusammenfassung: Zwei wegen Verleumdung beschuldigte, dann aber freigesprochene Journalisten verlangten, dass ihre Verteidigungskosten (fast 23’000 CHF) dem Staat aufzuerlegen seien, denn die zu den Vefahrenskosten verurteilte Strafantragstellerin sei insolvent. Sie erhielten vor dem Genfer Cour de Justice recht. Die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO müssten im Lichte übergeordneten Rechts – Medienfreiheit (Art. 17 BV), Drittwirkung (Art. 35 BV) und EMRK (Art. 10) – ausgelegt werden. Die Überwälzung des Kostenrisikos könnte einen «chilling effect» auf Medienschaffende haben und würde daher gegen die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK verstossen. Der Autor begrüsst den Entscheid inhaltlich; die Begründung überzeugt ihn aber nicht ganz, er hält sie für «schlaumeierisch».

https://medialex.ch/cour-de-justice-geneve-arret-du-13-juin-2025/

Anmerkungen:

a) Sachverhalt

1

Die Genfer Cour de Justice hat einen bemerkenswerten Entscheid zur Tragweite von Art. 10 EMRK gefällt. Die Ausgangslage war (zusammengefasst) folgende: Zwei Journalisten wurden vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil von E. freigesprochen. Aus dem hier anzuzeigenden Berufungsentscheid geht nicht hervor, was sie über E. gesagt hatten, der Freispruch der ersten Instanz beruhte auf dem erfolgreich erbrachten Gutglaubensbeweis, weshalb sie auch die Frage des Wahrheitsbeweises ausdrücklich offen gelassen hatte. Die Verteidigungskosten auferlegte sie der unterlegenen Antragstellerin E.

2

Die beiden Journalisten erklärten Berufung und verlangten, dass ihre Verteidigungskosten dem Staat aufzuerlegen seien, denn E. sei insolvent. Ihre Berufung war erfolgreich, und die zweite Instanz verpflichtete antragsgemäss den Kanton Genf, die Verteidigungskosten der ersten Instanz (zusammen fast 23’000 CHF) zu tragen, wenn auch unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf E. Zudem muss der Kanton die Anwaltskosten der zweiten Instanz (zusammen 5’000 CHF) bezahlen, dies allerdings definitiv und ohne Rückgriff auf E.: Da sie sich im Berufungsverfahren nicht hat vernehmen lassen, konnten ihr auch keine Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt werden. Bezüglich der erstinstanzlichen Verteidigungskosten hielt das Berufungsgericht fest, dass sich durch seine Anordnung (Verpflichtung des Staates, aber Einräumung des Rückgriffsrechts) nichts an der wirtschaftlichen Situation der E. geändert habe, denn es läge ja nur ein Gläubigerwechsel vor, während die Schuld unverändert dieselbe geblieben sei.

b) Besprechung des Urteils

3

Die Frage, ob die Verteidigungskosten der Freigesprochenen dem insoweit unterliegenden Antragsteller überbunden werden können, ist in der StPO nicht allgemeint geregelt. Das Genfer Gericht legt ausführlich dar, welche Bestimmungen für welchen Fall im Gesetz aufgestellt sind und kommt zum Schluss, dass es an einer eindeutigen Regelung für den Fall des Freispruchs bei Antragsdelikten fehle: Schon das Bundesgericht habe in BGE 145 IV 90 festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gäbe, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Antragsteller aufzuerlegen.

4

Auf einem ziemlich überraschenden Umweg kommt die zweite Instanz allerdings zum Schluss, dass die Berufung gutgeheissen werden müsse: Zuerst folgt der Hinweis auf Art. 125 Abs. 1 StPO. Demgemäss müsse der Antragsteller auf Antrag des Beschuldigten Sicherheit für die Kosten der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilforderung leisten, wenn er (u.a.) insolvent erscheine; leiste er sie nicht, werde der Kläger auf den Zivilweg verwiesen. Warum diese der ZPO nachgebildete Regelung auf den vorliegend allein zu entscheidenden Strafpunkt anwendbar sein soll, ist weder zu sehen noch wird es erklärt.

5

Sodann erinnert das Gericht an die Medienfreiheit (Art. 17 BV), die Drittwirkung (Art. 35 BV) und die EMRK (Art. 10). Im Lichte dieses übergeordneten Rechts müsse man auch die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO auslegen. Der EMRG hatte in einem Fall, den er zulasten der Schweiz entschieden hatte (GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen die Schweiz, Urteil 18597/13 vom 9. Januar 2018), festgestellt, dass die Überbindung von Gerichts- und Anwaltskosten in einem Persönlichkeitsschutzprozess einen «chilling effect» haben könne und auch insoweit eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK vorliege. Dies dreht das Genfer Gericht zugunsten der Berufungskläger und kommt zum Schluss, dass es vorliegend deshalb gerechtfertigt sei, die Verteidigungskosten dem Staat aufzuerlegen. Denn er habe ja (qua Anklage und erstinstanzliches Strafverfahren) die Kosten verursacht und müsse sie deshalb tragen. Zusätzlich erwähnt das Gericht ausdrücklich die bekannten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Presse und hält dafür, dass Medienschaffenden und ihren Arbeitgebern auch deshalb nicht das Insolvenzrisiko einer unterliegenden Gegenpartei aufgebürdet werden dürfe, ansonsten eine (mittelbare) Gefährdung der Medienfreiheit gegeben sei.

6

Soweit, so gut für die Journalisten, die auf dem Weg zu einem solventen Schuldner kamen.

7

Bleibt noch anzumerken, dass die Antragstellerin E. vermutlich einen Fehler begangen hat, dass sie die Kostenauferlegung der ersten Instanz nicht angefochten und sich auch nicht im Berufungsverfahren hat vernehmen lassen. So wurde ihr nämlich vorgehalten, sie habe eine bestehende Schuld gar nicht bestritten; überdies dürfe die Gutheissung der Berufung nicht zu einer «Verarmung» der öffentlichen Hand führen, weshalb dieser nunmehr das Rückgriffsrecht auf die E. eingeräumt wurde, was – wie erwähnt – ja ihre bestehende wirtschaftliche Situation nicht weiter verschlechtere. Mir scheint, dass hier etwas «schlaumeierisch» eine von der StPO gerade nicht gedeckte Kostenverlegung erfolgt, die ihrerseits geeignet ist, auf potentielle Antragsteller eine abschreckende Wirkung zu haben: Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO sehen die Auferlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen nur vor, wenn der Antragsteller mutwillig gehandelt oder den ordentlichen Prozessgang gestört hat; dass man dies E. vorwerfen könne, ist dem Entscheid indessen nicht zu entnehmen. Dass Art. 432 Abs. 2 StPO dem Richter ein weites Ermessen bei der Kostenverlegung einräume, trifft meines Erachtens angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung gerade auch nicht zu.

8

Der Entscheid ist aus Mediensicht erfreulich. Löst man sich dagegen von der dem Verfasser vollkommen zu Recht in derlei Zusammenhängen zu unterstellenden Parteilichkeit, muss man aber einräumen, dass er das ohnehin schwierige Gleichgewicht bei Antragsdelikten empfindlich zu stören geeignet ist: Denn auch derjenige, der sich in guten Treuen zu einem Strafantrag veranlasst sieht und den Prozessgang nicht in vorwerfbarer Weise stört, sieht sich nunmehr unerwartet einem Kostenrisiko ausgesetzt, vor dem ihn der insoweit klare Wortlaut der StPO doch eigentlich schützt.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Justizkritik und die Grenzen der journalistischen Sorgfaltspflichten

Das Bundesgericht schützt Tagesschaubeitrag über die Einstellung der Strafverfahren gegen Ex-Bundesanwalt Lauber und FIFA-Präsident Infantino

Oliver Sidler Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: L’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) avait estimé qu’un reportage du téléjournal de la SRF sur la suspension de la procédure pénale contre l’ancien procureur général Michael Lauber et le président de la FIFA Gianni Infantino violait le principe d’impartialité.
La SSR avait ensuite fait recours auprès du Tribunal fédéral, qui l’a admis (arrêt 2C_484/2024 du 6 août 2025). Pour l’AIEP, l’accusation d’un journaliste selon laquelle il existait une «protection bienveillante des fonctionnaires» était «grave» et aurait dû être soumise aux personnes concernées pour qu’elles puissent prendre position. En revanche, le Tribunal fédéral, qui confirmait certes la gravité du reproche, a estimé qu’il n’était pas suffisamment lourd pour qu’il soit indispensable de laisser les procureurs fédéraux responsables de la décision de classement réagir. La remarque contestée relevait d’une critique acceptable de l’État et de la justice.
Selon l’auteur, l’argumentation du Tribunal fédéral est pertinente, mais l’émission litigieuse ne fournissait pas les informations essentielles pour justifier la décision de classement, ce qui rendait difficile de se faire une idée fiable des faits et des opinions présentés dans l’émission.

Zusammenfassung: Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hatte in einem Beitrag der SRF-Tagessschau über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gesehen.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der SRG hiess das Bundesgericht im Urteil 2C_484/2024 vom 6. August 2025 gut.
Während die UBI insbesondere die Aussage eines Journalisten, es gebe einen «fürsorglichen Funktionärsschutz», als schwerwiegenden Vorwurf qualifizierte, der den Betroffenen zur Stellungnahme hätte unterbreitet werden müssen, befand das Bundesgericht, der durchaus heftige Vorwurf habe nicht derart schwer gewogen, dass es unerlässlich gewesen sei, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. Bei der beanstandeten Bemerkung handle es sich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.
Nach Meinung des Autors ist die Argumentation des Bundesgerichts zutreffend, allerdings fehlten im strittigen Beitrag wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung, weshalb es kaum möglich gewesen sei, sich ein zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen.

Urteil-BGer-2C_484/2024 vom 6. August 2025

 

a) Sachverhalt

1

In der Hauptausgabe der «Tagesschau» vom 26. Oktober 2023 strahlte das Schweizer Fernsehen SRF einen Beitrag über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino aus. In der rund zweiminütigen Reportage wurde berichtet, dass das Verfahren mit Verfügung zweier ausserordentlicher Bundesstaatsanwälte gegen Lauber und Infantino eingestellt wurde. Im Beitrag äusserten sich kritisch der frühere Staatsanwalt Markus Mohler und der Sportjournalist Thomas Kistner der Süddeutschen Zeitung.

2

Die beiden ausserordentlichen Bundesanwälte erhoben gegen den Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) wegen Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Die UBI hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mai 2024 (b.978) mit vier zu drei Stimmen gut. Insbesondere die Aussage des Journalisten über einen «fürsorglichen Funktionärsschutz» sei als schwerwiegender Vorwurf zu qualifizieren, der die persönliche und berufliche Reputation der ausserordentlichen Bundesanwälte beeinträchtigen könnte. Die UBI hielt ausdrücklich fest, dass es nicht darauf ankomme, ob der Vorwurf objektiv zutreffe, sondern entscheidend sei, dass die Betroffenen Gelegenheit erhalten müssten, dazu Stellung zu nehmen. Dies sei im konkreten Fall unterlassen worden, was eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten darstelle. Insgesamt wirke der Beitrag zudem einseitig, weil die Hintergründe der Einstellungsverfügung nur unzureichend dargestellt wurden. «Der beanstandete Beitrag vermittelte dem Publikum aufgrund der Gestaltung ein einseitig negatives Bild zu den Ermittlungen. Über die Einstellung der Verfahren informierte die Redaktion nur ganz summarisch («Kein Strafverfahren», «Keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung»), ohne auf die eigentlichen Gründe oder die Ermittlungen einzugehen, die ihr aufgrund der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags vorliegenden Dokumente (die über 200 Seiten umfassende Einstellungsverfügung, Medienmitteilung) zudem bekannt sein mussten. Die beigezogenen Experten aus dem In- und Ausland mit unterschiedlichen Spezialgebieten erachteten beide die Ermittlungen als nicht ausreichend bzw. gar fragwürdig.» Die im Entscheid publizierte Minderheitsmeinung geht davon aus, dass die kritischen Kommentare der Experten im Rahmen legitimer Justizkritik lagen und für das Publikum erkennbar subjektiv waren. Eine zwingende Anhörung der ausserordentlichen Bundesanwälte sei in diesem Rahmen nicht erforderlich gewesen.

3

Gegen diesen Entscheid reichte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein mit den Anträgen um Aufhebung des UBI-Entscheids sowie der Feststellung, dass der Beitrag “FIFA-Affäre: Verfahren gegen Lauber und Infantino eingestellt” in der “Tagesschau”-Hauptausgabe vom 26. Oktober 2023 das Sachgerechtigkeitsverbot nicht verletzt habe.

b) Erwägungen des Bundesgerichts

4

Vor Bundesgericht war zweierlei umstritten:

  • Beschwerdebefugnis der ausserordentlichen Bundesanwälte:
 Die SRG bestritt, dass die ausserordentlichen Bundesanwälte im Verfahren vor der UBI überhaupt beschwerdeberechtigt waren, da deren Namen im Beitrag nur drei Sekunden eingeblendet wurden und für das Durchschnittspublikum nicht wahrnehmbar gewesen seien.
  • Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: Die UBI kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG verletze, insbesondere wegen der kritischen Äusserung des Journalisten Thomas Kistner über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” durch die Schweizer Justiz.
5

Das Bundesgericht bestätigte die Beschwerdebefugnis der beiden ausserordentlichen Bundesanwälte im Verfahren vor der UBI und konnte keine Verletzung von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, wonach zur Legitimation einer Beanstandung eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachgewiesen werden muss, feststellen. Diese ist gemäss Bundesgericht zurückhaltend anzuwenden, und es genügt nicht irgendein Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers (im Verfahren vor der UBI) und dem Sendegegenstand. Obwohl die Einstellungsverfügung mit den Namen der Beschwerdegegner im Beitrag nur kurz und für das Durchschnittspublikum schwer lesbar mit dem Einblenden der ersten Seite der Einstellungsverfügung gezeigt wurde, sei zu berücksichtigen, dass heutige Wiedergabeformen (TV/Internet) ein Pausieren und Vergrössern erlauben. Entscheidend sei zudem der Off-Kommentar unmittelbar bei der Einblendung, der die „Sonderermittler“ (die Beschwerdegegner) inhaltlich mit der Verfügung verknüpft («die Sonderermittler sprechen aber gleichzeitig von klaren Ergebnissen, die gegen eine Anklage sprechen»). Dadurch würden die Beschwerdegegner zwar nicht selbst zum eigentlichen Gegenstand der Sendung, jedoch in ein besonderes Näheverhältnis zum Beitrag gerückt und von gewöhnlichen Zuschauern klar unterschieden. Diese Konstellation entsprehe Fällen, in denen eine Person mit sachlichem Bezug kurz im Beitrag erscheint.

6

Zur Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG führt das Bundesgericht in seinem Urteil zunächst den medien- bzw. rundfunkrechtlichen Rahmen sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis (mit vielen Hinweisen) auf. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt, dass sich der Zuschauer durch die vermittelten Tatsachen und Auffassungen ein möglichst zuverlässiges Bild machen kann. Bei umstrittenen Sachaussagen sind die Veranstalter in besonderem Mass dazu verpflichtet, Fakten objektiv bzw. im Sinne der Wahrhaftigkeit wiederzugeben. Dabei müssen nicht alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden. Massgebend ist vielmehr, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist, und er in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert wird. Als Manipulation gilt eine Information, welche dem Zuschauer in Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten durch unvollständige oder gleichsam “inszenierte” Fakten die Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit suggeriert. Ein Beitrag ist jedoch nicht schon deshalb manipulativ, weil gewisse Elemente, die zum besseren Verständnis wünschbar wären, nicht dargelegt werden. Es liegt in der Freiheit des Veranstalters, auf bestimmte Aspekte zu fokussieren, auch wenn ein Teil des Publikums noch weitere Informationen gewünscht hätte. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder kritische Stellungnahmen noch den “anwaltschaftlichen” bzw. einen besonders engagierten Journalismus (“journalisme engagé”) aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht, wenn diesbezüglich die Transparenz gewahrt bleibt. Der Grad der erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema bzw. je schwerer die erhobenen Vorwürfe wiegen, desto höhere Anforderungen sind an die publizistische Aufbereitung des Beitrags zu stellen. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts bildende Person grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden. Der Medienfreiheit und Programmautonomie kommt im Spannungsverhältnis zur Programmaufsicht besondere Bedeutung zu. Die Programmaufsicht dient in erster Linie dem Schutz der unverfälschten Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht der Durchsetzung privater Anliegen.

7

Das Bundesgericht betont, dass die “Tagesschau” als Sendegefäss darauf abzielt, das Fernsehpublikum in gedrängter Form über die wichtigsten Ereignisse des aktuellen Weltgeschehens zu informieren und diese Ereignisse, sofern aufgrund des hohen Zeitdrucks überhaupt möglich, allenfalls einer ersten groben Einordnung zu unterziehen. Dies unterscheidet sich wesentlich von einer Reportage, bei der höhere Anforderungen angebracht gewesen wären.

8

Über die “FIFA-Affäre” bzw. über angebliche heimliche Treffen zwischen hochrangigen FIFA-Funktionären und Vertretern der Bundesanwaltschaft wurde im In- und Ausland während mehrerer Jahre ausgiebig berichtet. Der Fall war zweifellos von allgemeinem Interesse. Dass besonders hohe Anforderungen an die journalistische Sorgfalt bestanden hätten, liess sich somit jedenfalls nicht mit mangelndem Vorwissen des Publikums begründen. Im Zentrum des Beitrags standen nicht die straf- und prozessrechtlichen Aspekte des verfügten Anklageverzichts, sondern die Tatsache der Verfahrenseinstellung an sich.

9

Nach Ansicht des Bundesgerichts wurde die Einschätzung der Beschwerdegegner den Zuschauern direkt im Anschluss an die Anmoderation bzw. am Anfang des Filmberichts präsentiert, und zwar mit der Erläuterung, dass es “keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung” gebe sowie dass die Sonderermittler in der Einstellungsverfügung von “klaren Ergebnissen” ausgingen, “die gegen eine Anklage sprechen”.

10

Dem Fernsehpublikum wurde damit zutreffend vermittelt, dass die Rechtslage nach Ansicht der «Sonderermittler», die sich einlässlich mit dem Fall beschäftigt, eindeutig sei. Zusätzlich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Verfügung auch von “Intransparenz” und “Heimlichkeit” die Rede sei, wodurch sich dem Zuschauer erschliesst, dass die Beschwerdegegner die besonders heiklen Aspekte der von ihnen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfenden Sachverhalte im Rahmen ihres Entscheids nicht etwa ausgeblendet, sondern durchaus berücksichtigt haben.

11

Der Hauptkritikpunkt der Beschwerdegegner bezieht sich auf die Äusserungen des Schweizer Juristen Markus Mohler und des deutschen Journalisten Thomas Kistner zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Michael Lauber und Gianni Infantino. Das Bundesgericht fasst diesen Teil des Beitrags wie folgt zusammen:

«Markus Mohlers Einschätzung wird durch den Sprecher vorab dahingehend zusammengefasst, dass Strafrechtsexperte Markus Mohler vor allem daran zweifle, dass “zu einem bestimmten ominösen Treffen” nicht mehr hätte herausgefunden werden können. Markus Mohler erläutert hierauf: “Die Ermittlungen waren zu wenig ausführlich. Man hätte herausfinden können, wer an diesem besagten Treffen teilgenommen hat, an den [recte: das] sich ja niemand erinnern können wollte.” 
Der Sprecher ergänzt, dass aus Markus Mohlers Sicht zwingend ein Gericht den Fall hätte klären müssen, wobei Experten im Ausland, welche den Fall schon länger verfolgten, sich “noch deutlicher” (als Mohler) äussern und der “Schweizer Justiz” ein “schlechtes Zeugnis” ausstellen würden. Nun folgt das Votum von Thomas Kistner:
“Die Schweizer Justiz wirkt äusserst fragwürdig. Immer wieder wird eine Art ‘fürsorglicher Funktionärsschutz’ praktiziert. Der Ausgang ist in aller Regel voraussehbar, endet dann so wie wir’s auch jetzt in diesem Falle sehen, mit einer Einstellung.”»

12

Das Bundesgericht qualifizierte Thomas Kistners Äusserung über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” als klar erkennbare persönliche Meinung eines Medienvertreters. Im Kontext des gesamten Beitrags, insbesondere dem Hinweis des Sprechers auf die “klaren Ergebnisse” der Sonderermittler, der vergleichsweise moderaten Kritik eines Rechtsexperten sowie der prononcierten Stellungnahme Gianni Infantinos (Einblendung der Stellungnahme von Infantino, die vom Sprecher vorgelesen wurde: «Es ist jetzt allen klar, dass die Anschuldigungen gegen mich nur verzweifelte Versuche von armen, neidischen und korrupten Leuten waren, meinen Ruf anzugreifen.») wurden mit den Aussagen Kistners nicht die absolute Wahrheit suggeriert, die Beschwerdegegner hätten gegenüber Michael Lauber und Gianni Infantino “fürsorglichen Funktionärsschutz” betrieben. Die Äusserung Thomas Kistners hinterliess beim Publikum vielmehr lediglich, aber immerhin den Eindruck, dass ein erfahrener deutscher Sportjournalist den Ausgang des Verfahrens dahingehend deutet, es sei auch in diesem Fall zu wenig genau hingeschaut worden, was nach seinem Dafürhalten für den Umgang der Schweiz mit der FIFA typisch sei.

13

Das Bundesgericht befand, dass der durchaus heftige Vorwurf Thomas Kistners entgegen der Vorinstanz nicht derart schwer wog, dass es unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 2 RTVG unerlässlich gewesen wäre, die für die Einstellungsverfügung verantwortlichen Bundesanwälte in der Sendung darauf reagieren zu lassen. In Anbetracht des gesamten Beitrags und ihres pauschalen Charakters handelte es sich bei Kistners Bemerkung folglich um hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.

14

Schliesslich erinnerte das Bundesgericht daran, dass die Programmaufsicht primär dem Schutz des Publikums vor Medienmanipulation und nicht der Durchsetzung privater Interessen dient. Entscheidend sei folglich nicht, ob der von Thomas Kistner formulierte Vorwurf objektiv gerechtfertigt war, sondern ob ihm im Gefüge des gesamten Beitrags ein so grosses Gewicht zukam, dass die Meinungsbildung der Zuschauer verfälscht wurde. Die Meinung Kistners wurde gemäss den Ausführungen im Bundesgerichtsurteil dem Publikum weder aufgezwungen noch wurde verschleiert, dass es über die Legitimität der Einstellung des Verfahrens gegen Michael Lauber und Gianni Infantino unterschiedliche Auffassungen gibt.

c) Anmerkungen

15

Die Beschwerdebefugnis im Verfahren vor der UBI ist für die Betroffenheitsbeschwerde beschränkt auf Personen, die eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikation nachweisen (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG). Dies ist dann der Fall, wenn diese Person selbst Gegenstand der beanstandeten Sendung war oder sonst wie durch ihre Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sie sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (Erwägungen Ziff. 4.1). Für das Bundesgericht konnten die Beschwerdegegner mit der kurzen Einblendung der Einstellungsverfügung und der Erklärung des Sprechers («In der schriftlichen Einstellungsverfügung fallen zwar Worte wie ‘Intransparenz’ und ‘Heimlichkeit’; die Sonderermittler sprechen aber gleichzeitig von klaren Ergebnissen, die gegen eine Anklage sprechen.») zwar nicht selbst zum Gegenstand des Beitrags werden, sie seien aber zu diesem in ein besonderes Näheverhältnis gerückt worden und konnten sich dadurch deutlich von den übrigen Zuschauern unterscheiden. Dies sei nicht anders als bei einer Person, die sachlich einen Bezug zum Thema der Sendung aufweise und kurz im Beitrag zu sehen sei (Ziff. 4.2).

16

Im Ergebnis ist dem Bundesgericht in Bezug auf die Bejahung der Beschwerdelegitimation im Verfahren vor der UBI zuzustimmen. Allerdings dürfte es nicht von Belang sein, ob die Namen der beiden «Sonderermittler» kurz sichtbar waren oder nicht. Das besondere Verhältnis zum Inhalt des gesendeten Beitrags ist bereits dadurch gegeben, dass die von ihnen ausgearbeitete Einstellungsverfügung und die im Beitrag geäusserte Kritik dazu einziger Gegenstand des Beitrags waren.

17

Das umstrittene Thema des hier zu besprechenden Urteils bezieht sich auf die Frage, ob die Äusserungen der beiden Experten und insbesondere jene von Thomas Kistners über den “fürsorglichen Funktionärsschutz” die Meinungsbildung des Publikums zur Einstellungsverfügung massgeblich beeinflusst haben. Das Publikum konnte die Expertenmeinungen als solche wahrnehmen. Das Bundesgericht geht davon aus, dass sich die Kritik von Markus Mohler direkt auf die Einstellungsverfügung bezog und die Äusserung Thomas Kistners beim Publikum den Eindruck hinterliess, dass ein erfahrener deutscher Sportjournalist den Ausgang des Verfahrens dahingehend deutet, es sei auch in diesem Fall zu wenig genau hingeschaut worden, was nach seinem Dafürhalten für den Umgang der Schweiz mit der FIFA typisch sei. Die Kritik von Thomas Kistler geht aber weiter: Sie bezieht sich auf die Voraussehbarkeit («in aller Regel») der Einstellung von Verfahren mit Sportfunktionären durch die Schweizer Justiz und den damit verbundenen Vorwurf des «fürsorglichen Funktionärsschutzes» im Allgemeinen. Für das Publikum wird mit diesen Aussagen klar, dass es sich nach Ansicht des Experten bei der im Beitrag thematisierten Einstellungsverfügung um eine von Mehreren handeln muss. Scharfe Kritik darf in einem Beitrag geäussert werden, solange dieser in seiner Gesamtheit nicht manipulativ erscheint.

18

Zu Recht erinnert das Bundesgericht daran, dass die Prüfung der Programmrechtskonformität nicht auf einer isolierten Betrachtung dieses Beitragsabschnitts basieren darf, sondern den gesamten Beitrag berücksichtigen muss. Aber genügen dazu die kurzen Ausführungen des Sprechers zu Beginn des Beitrags, wonach es “keine Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Begünstigung” gebe sowie dass die Sonderermittler in der Einstellungsverfügung von “klaren Ergebnissen” ausgingen, “die gegen eine Anklage sprechen”? Müssten dem Publikum hierzu nicht noch ein paar weitere Erklärungen zu den «klaren Ergebnissen» abgegeben werden? Der Sprecher erwähnt zwar auch, dass in der Verfügung auch von “Intransparenz” und “Heimlichkeit” die Rede sei; doch versteht das Publikum auch, in welchem Zusammenhang und aus welchen Gründen diese Begriffe in der Einstellungsverfügung verwendet wurden?

19

Die Begründung des Bundesgerichts, «dass die Beschwerdegegner die besonders heiklen Aspekte der von ihnen auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfenden Sachverhalte im Rahmen ihres Entscheids nicht etwa ausgeblendet, sondern durchaus berücksichtigt haben» (Erwägung 5.5.2.1), ist nach der blossen Erwähnung der beiden Begriffe «Intransparenz» und «Heimlichkeit» nur schwer nachvollziehbar. Das Bundesgericht scheint an seiner eigenen Erwägung zu zweifeln und fügt immerhin an, dass näher auf die Gründe für den Anklageverzicht hätte eingegangen oder zumindest auf die sehr ausführliche Begründung in der Einstellungsverfügung hätte hingewiesen werden sollen. Dies sei aber mit Blick auf das Sachgerechtigkeitsgebot nicht zu beanstanden, da es sich um einen tagesaktuellen Beitrag in einer Nachrichtensendung und nicht etwa um eine Reportage handelte (Erwägung 5.5.2.1).

20

In Anbetracht der doch recht heftigen Vorwürfe der beiden Experten war es für das Publikum ohne ein paar wenige Zusatzinformationen zu den Gründen der Verfahrenseinstellung meiner Meinung nach kaum möglich, sich ein möglichst zuverlässiges Bild zu den im Beitrag vermittelten Tatsachen und Auffassungen zu machen. Veranstalter sind frei, auf bestimmte Aspekte in einem Beitrag zu fokussieren, auch wenn ein Teil des Publikums noch weitere Informationen gewünscht hätte (Urteil 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 139 II 519] mit Hinweisen). Im vorliegend strittigen Beitrag fehlten aber nicht wünschbare Zusatzinformationen, sondern wesentliche Informationen zur Begründung der Einstellungsverfügung. Diese Informationen, anstelle der blossen Erwähnung von zwei Begriffen, haben Platz in einem kurzen Beitrag in einer Nachrichtensendung und es hätte sich damit auch die Frage erübrigt, ob die beiden Bundesstaatsanwälte zu den Vorwürfen hätten angehört werden sollen.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.