Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2024
Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel
Résumé: En 2024, la jurisprudence constitutionnelle et découlant de la Convention européenne des droits de l’homme (CEDH) en matière de liberté de communication s’est une nouvelle fois révélée riche et variée. Il est frappant de constater que le Tribunal fédéral a, à divers égards, confirmé, voire élargi, la marge de manœuvre juridique dont disposent les journalistes qui mènent des enquêtes approfondies. Cela vaut notamment pour les méthodes d’enquête qui enfreignent la lettre de la loi. Introduite dans l’ATF 151 IV 135, la mise en balance des intérêts devrait permettre, à l’avenir, une meilleure harmonisation de la jurisprudence du Tribunal fédéral avec la pratique de la Cour européenne des droits de l’homme (CourEDH). Le Tribunal fédéral a également tenu compte du rôle de « chien de garde » du journalisme dans les litiges concernant une interdiction préventive de publication et l’accès des journalistes accrédités à un procès pour infraction sexuelle.
Zusammenfassung: Die verfassungs- und konventionsrechtliche Judikatur zur freien Kommunikation war auch 2024 ergiebig und vielschichtig. Auffallend ist, dass das Bundesgericht den rechtlichen Freiraum hartnäckig recherchierender Medienschaffender in verschiedener Hinsicht untermauert oder gar erweitert hat. Dies gilt namentlich für Recherchemethoden, welche den Buchstaben des Gesetzes verletzen. Die in BGE 151 IV 135 eingeführte Güterabwägung dürfte dazu führen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung künftig besser mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) harmonieren wird. Der journalistischen Wächterrolle hat das Bundesgericht auch etwa bei Konflikten um ein präventives Publikationsverbot und um den Zugang akkreditierter Medienschaffender zu einem Sexualstrafprozess Rechnung getragen.
Inhaltsverzeichnis
Einl. Rn. 1
I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit (Art. 16, 17, 20, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
1. Allgemeines 4
2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation 4
A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen? 5
B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums? 9
C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff 12
D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK) 13
3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) 15
4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) 17
5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)
A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK) 18
B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen 23
C. Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor 26
D. Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens 29
E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern 33
F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung) 34
G. Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen 36
6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
A Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse 38
B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt 43
C. Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord 49
D. Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral 50
E. Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen 52
F. Schutz von Wahlen und Abstimmungen 53
G. Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt 54
H. Weitere öffentliche Interessen 55
7. Beschränkungen der journalistischen Recherche 56
8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK) 58
9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK) 60
10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV) 61
II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit (Art. 17 und 16 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK)
1. Informationszugang gestützt auf die EMRK 62
2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz) 65
3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht 68
4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV) 69
5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
A. Öffentlichkeit der Verhandlung 70
B. Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung 74
C. Weitere Aspekte 75
6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen 76
7. Aktive behördliche Kommunikation 77
III. Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) 78
IV. Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)
1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
A. Bundesgerichtspraxis 79
B. Rechtsprechung des EGMR 82
2. Weitere Aspekte 83
V. Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation (Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)
1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen 84
2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
A. Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung 85
B. Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter 86
C. Weitere Aspekte 87
3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten 89
4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich 90
Einleitung
1
Die Entscheidübersicht dient dem Zweck, die wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2024 auf dem Gebiet freier (Massen-)Kommunikation zu dokumentieren und sie punktuell zu würdigen. Sie folgt dabei der gleichen Systematik wie in den Vorjahren.
2
Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten: Zunächst haben die Gerichte zu klären, ob überhaupt eine hoheitliche Einschränkung des grundrechtlich garantierten Freiraums vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt fragt sich, ob der staatliche Eingriff alle Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtsbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6).
3
Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7) und dem journalistischen Quellenschutz (I/8). Behandelt werden auch Rechtsfragen des Zugangs zu amtlichen Informationen (II). Den Abschluss bilden die verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekte von Radio und Fernsehen (IV) sowie die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).
I. Medien-, Meinungs-, Wissenschafts-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit
1. Allgemeines
4
Welches Grundrecht wird durch einen staatlichen Eingriff tangiert? Die Antwort auf diese Frage fällt oft leicht. In seltenen Fällen hat sie die Justiz allerdings auch 2024 beschäftigt.
2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation
A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?
5
Im Gegensatz zur EMRK unterscheidet die Bundesverfassung zwischen der allgemeinen Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Medienfreiheit (Art. 17 BV). In seiner neueren Rechtsprechung bemüht sich das Bundesgericht, die Geltungsbereiche der beiden Grundrechtsgarantien deutlicher voneinander abzugrenzen. Im BGE 150 IV 65 (Werbung für Propagandavideos der Al-Qaïda) bestätigte die II. strafrechtliche Abteilung die Schuldsprüche gegen zwei Vorstandsmitglieder des Vereins „Islamischer Zentralrat Schweiz“ (IZRS). Die Publikation von Propaganda-Videos auf der Plattform YouTube und anderen Kanälen im Jahr 2015 verstiess gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (SR 122; per 1. Dezember 2020 aufgehoben). Das Bundesgericht verneinte, dass die Schuldsprüche den Geltungsbereich der Medienfreiheit (Art. 17 BV) tangieren. Bei den propagandistischen Inhalten (u.a. Aufruf zum bewaffneten Dschihad) sei keine journalistische Motivation erkennbar. Mangels kritischer Relativierung und Kontextualisierung schloss das Bundesgericht eine Berufung auf die Medienfreiheit aus (E. 7.5.2). Deswegen prüfte es die Angelegenheit ausschliesslich unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit (Art. 16 BV). Deren Beschränkung war laut Bundesgericht gerechtfertigt, denn das Recht zur freien Kommunikation dürfe auch nach der Strassburger Rechtsprechung nicht als Alibi für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die zur Gewalt aufrufen. Die Beschuldigen hatten die Publikation und die Bewerbung der beiden Videos und damit den Aufruf zum bewaffneten Dschihad kritiklos zugelassen (E. 7.5.5).
6
Kommentar: Die im BGE 150 IV 65 vom 9. Februar 2024 beurteilten Schuldsprüche betrafen Vorstandsmitglieder, welche die Veröffentlichung der illegalen Videos genehmigt und beworben hatten. Bereits vier Jahre vorher (Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020) hatte das Bundesgericht die Verurteilung eines anderen Vorstandsmitglieds des IZRS akzeptiert, das die strafbaren Filme hergestellt hatte. (Gegen die damals bestätigte Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist eine Beschwerde beim EGMR wegen Verletzung von Art. 10 EMRK hängig: Nr. 38711/20 – Cherni c. Schweiz). In beiden Fällen differenzierte das Bundesgericht zwischen Medienfreiheit (gar nicht tangiert) und allgemeiner Meinungsfreiheit (zwar tangiert, aber zu Recht beschränkt). Oft wird die Zuordnung zum einen oder zum anderen Grundrecht im Ergebnis zwar keinen Unterschied machen. Gerade für die Nuancen der Güterabwägung kann sie aber doch eine Rolle spielen. Für die Zuordnung zur Medienfreiheit stellen die beiden Urteilsbegründungen primär auf die journalistischen Beweggründe ab. Dies ist ein tauglicher Ansatz für die Abgrenzung. Wohl mag die Grenzziehung zwischen journalistischen und übrigen Inhalten in anderen Konstellationen schwieriger sein als im Fall der Propagandavideos. Diesfalls werden die vom Bundesgericht angetönten Abgrenzungskriterien (kritische Relativierung und Kontextualisierung von Drittäusserungen) wohl noch der Ergänzung und Verfeinerung bedürfen. Als Orientierungspunkte für die Beurteilung künftiger Fälle scheinen sie dennoch geeignet.
7
(Beschränkbaren) Schutz geniesst nicht nur die Freiheit, sich nach eigenem Gutdünken an die Öffentlichkeit zu wenden. Grundrechtlich geschützt ist auch das Recht, dies nicht zu tun: Im Rahmen der negativen Meinungsfreiheit können sich Betroffene gegen hoheitlichen Zwang wehren, bestimmte Inhalte gegen ihren Willen kommunizieren zu müssen. Mit dieser Konstellation befasste sich der EGMR im Urteil „Kobaliya u.a. c. Russland“ (Gesetz gegen «ausländische Agenten») N° 39446/16 u.a vom 22.10.2024 [Importance Level (IL) 2]. Gestützt auf ein 2012 erlassenes und mehrfach teilrevidiertes Gesetz hatten die russischen Behörden viele Medienschaffende, Menschenrechtsorganisationen und andere Betroffene dazu gezwungen, in ihren öffentlichen Mitteilungen die Bezeichnung „ausländischer Agent“ zu verwenden. Die mit Androhung hoher Geldstrafen verknüpfte Verpflichtung tangierte Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit), denn sie nötigte die Betroffenen zur Kommunikation einer stigmatisierenden Botschaft, mit der sie nicht einverstanden waren. Die Zwangsangaben hatten den Effekt, dass die betroffenen Organisationen und Einzelpersonen als Bedrohung für die Gesellschaft wahrgenommen wurden. Der EGMR war keinesfalls davon überzeugt, dass der staatliche Zwang wie von Russland behauptet der Transparenz diente. Oft fehlte es an jedem Nachweis, dass die Verpflichteten tatsächlich ausländisch geleitet bzw. kontrolliert waren oder dass sie im Interesse ausländischer Einrichtungen handelten. Die Zwangsangaben verzerrten die Wirklichkeit und untergruben die Transparenz, anstatt sie zu verbessern. Das russische Vorgehen verstiess gegen die Menschenrechte.
8
Kommentar: Der Gerichtshof hatte geradezu einen Paradefall erzwungener Selbststigmatisierung zu beurteilen. In seinem einstimmigen Urteil liess er keinen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine konventionskonforme Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) vorliegend fehlten. Die russischen Massnahmen standen nach Auffassung des EGMR in fundamentalem Gegensatz zum Begriff einer demokratischen Gesellschaft und besassen die «Merkmale eines totalitären Regimes». Solch deutliche Worte wählt der Gerichtshof selten.
B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?
a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
9
Der gerichtliche Schutz freier Kommunikation setzt voraus, dass überhaupt eine relevante Grundrechtsbeschränkung vorliegt. Meist springt dies ins Auge. Vereinzelt aber scheiterten Beschwerdeführende auch im Berichtsjahr an dieser juristischen Hürde, weil ihnen der Gerichtshof die Opfereigenschaft absprach. Dies galt bspw. für den EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Remzi Solmaz c. Türkei“ (Freigesprochener Journalist) N° 36889/20 vom 26.03.2024 [IL 3]. Nach dem Teilen von Fotos auf Facebook musste sich Journalist Solmaz wegen Beleidigung des Präsidenten vor Gericht verantworten. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) war dies nicht. Solmaz wurde in beiden Instanzen freigesprochen und zuvor weder festgenommen noch in seiner journalistischen Arbeit behindert. Unter diesen Umständen konnte der Gerichtshof keine die freie Kommunikation tangierende Abschreckungswirkung («chilling effect») erkennen.
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Einen Eingriff in Art. 10 EMRK verneinte der EGMR auch im Zulässigkeitsentscheid „Patrice Amar c. Frankreich“ (Disziplinarverfahren gegen Staatsanwalt) N° 4028/23 vom 16.04.2024 [IL 3]. Im Zusammenhang mit Verfahren gegen Ex-Präsident Sarkozy hatte der Premierminister dem Staatsanwalt Amar einen Verstoss gegen den Ethikkodex vorgeworfen. Der Justizrat verhängte letztlich keine Disziplinarstrafe. Dass nicht auf die Argumente des Staatsanwalts eingegangen und die Sache mit einer blossen Mitteilung (statt einem formellen Entscheid) erledigt wurde, bedeutete keine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.
b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
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Ein Hindernis für Prozesse vor dem EGMR besteht auch, wenn ein staatliches Vorgehen zwar die Menschenrechte beschränkt, den Betroffenen aber daraus kein erheblicher Nachteil entsteht (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK). Dieses Argument führen betroffene Staaten vor dem EGMR nicht selten ins Feld und verlangen, die fragliche Beschwerde sei unzulässig zu erklären. Häufig verwirft der Gerichtshof allerdings diesen Einwand und bejaht einen erheblichen Nachteil. So war es etwa im EGMR-Urteil „RFE/RL Inc. u.a. c. Aserbaidschan” (Blockierung von Online-Medienangeboten) N° 56138/18, 48735/19, 51207/19, 58694/19 vom 13.06.2024 [IL 2]. Die Regierung behauptete vergeblich, die gesperrten Websites seien via VPN zugänglich geblieben. Der EGMR gab zu bedenken, dass die Umgehungsmöglichkeiten über VPN oder alternative Webbrowser oft nur versierten Usern bewusst sind. Überdies seien voll funktionsfähige Versionen von VPN-Diensten meist zahlungspflichtig und erbrächten alternative Webbrowser oft schlechtere Leistungen. Gesamthaft vermochten diese Umgehungsmöglichkeiten die Gesamtwirkung der Sperrmassnahmen nicht wesentlich zu vermindern. Der EGMR wies auch darauf hin, dass die betroffenen Websites nach den staatlichen Sperrmassnahmen mehr als 90 % ihres früheren Datenverkehrs einbüssten (vgl. zu diesem Urteil auch hinten Rn. 89).
C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff
12
Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)
13
Der EGMR prüft Beschränkungsvoraussetzungen für staatliche Eingriffe in die freie Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) lediglich, falls kein Missbrauch der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK) vorliegt. Art. 17 richtet sich u.a. gegen Äusserungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen. Auch im Berichtsjahr kam diese Ausnahmevorschrift vereinzelt zur Anwendung: Der Zulässigkeitsentscheid „Frank Christmann c. Frankreich” (Morddrohungen auf Online-Plattformen) N° 16710/20 vom 13.06.2024 [IL 3] wies die Beschwerde eines zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Ethikprofessors ab. Nach den Terroranschlägen von Manchester und Nizza feierte er die Attentäter als Märtyrer und publizierte 2017 krass diffamierende und drohende Kommentare, was ihm Schuldsprüche wegen Billigung des Terrorismus und wegen Morddrohungen gegen Personen in öffentlichen Ämtern eintrug. Überdies wurde er des Landes verwiesen. Der EGMR weigerte sich, diese staatlichen Massnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Auf seinem frei zugänglichen Blog habe der Verurteilte ausdrücklich zur Ermordung von Personen aufgefordert, fremdenfeindlich polemisiert und Hassrede betrieben. Dadurch missbrauchte er nach einstimmiger Ansicht der 5. EGMR-Kammer seine Meinungsfreiheit.
14
Kommentar: Die in der Urteilsbegründung zitierten Hasstiraden des Ethikprofessors machen es der Leserschaft nicht leicht, kühlen Kopf zu bewahren. In einem angespannten gesellschaftlichen Klima verlangte Christmann u.a. die öffentliche Enthauptung namentlich genannter Personen. Sicherlich verdienten die verwerflichen Publikationen eine entschlossene Antwort der französischen Strafjustiz. Für den EGMR wäre es wohl keine grosse Herausforderung gewesen, die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) routinemässig zu beurteilen und zu bejahen. Stattdessen hat der Gerichtshof gestützt auf Art. 17 EMRK kurzen Prozess gemacht: Er unterstreicht, dass der Professor die Meinungsfreiheit für konventionswidrige Zwecke missbrauchte. Kein Business as usual also, womit der EGMR auch ein deutliches Signal gegen radikale Botschaften menschenverachtenden Hasses aussandte. Allerdings kann man sich fragen, ob der Gerichtshof durch eine unspektakuläre inhaltliche Prüfung der Beschwerde nicht einen mindestens so souveränen Eindruck hinterlassen hätte. Gerade bei weniger krassen Äusserungen bleibt Art. 17 EMRK eine problematische Vorschrift von fragwürdigem Nutzen.
3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)
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Beschränkungen grundrechtlich geschützter Kommunikation bedürfen einer Gesetzesvorschrift, die den Betroffenen eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit des hoheitlichen Einschreitens erlaubt. Auch im Berichtsjahr bezeichnete der EGMR verschiedene staatliche Massnahmen als konventionswidrig, weil ihnen die nötige gesetzliche Grundlage fehlte. Herausgegriffen sei hier das Urteil „Dianova u.a. c. Russland” (Satirischer Flashmob über Putin) N° 21286/15, 13140/16, 13162/16, 20802/16 und 24703/16 vom 10.09.2024 [IL 2]: Amateurfilmer hatten ohne vorgängige Bewilligung in einer verlassenen Ecke eines Moskauer Parks Filmaufnahmen erstellt (mit einem als Präsident Putin verkleideten Schauspieler). Sie wurden festgenommen und mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Diesen hoheitlichen Massnahmen fehlte eine ausreichend vorhersehbare Grundlage im russischen Gesetzesrecht.
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Das EGMR-Urteil „Friedrich u.a. c. Polen” (Rainbow Warrior) N° 25344/20 u.a. vom 20.06.2024 [IL 2] betraf die Festnahme von Greenpeace-Aktivisten und zwei Medienschaffenden, die im Hafen von Danzig an Protesten gegen Kohleimporte teilgenommen hatten. Auch diese Massnahme war gesetzeswidrig, weil das polnische Recht das Nichtbefolgen von Anordnungen mit der Verkehrsregelung zuständiger Organe nur im Strassenverkehr untersagt. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob das staatliche Vorgehen einem berechtigten Beschränkungsziel diente und ob es verhältnismässig war (§ 255).
4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)
17
Keinen legitimen Eingriffszweck erkannte der EGMR im Fall „Suprun u.a. c. Russland” (Zugang zu Archivinformationen über die Sowjetzeit) N° 58029/12 vom 18.06.2024 [IL 3] hinsichtlich des Verbots, Kopien oder Fotografien von Archivdokumenten zu erstellen. Näheres dazu hinten Rn. 64.
5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen (guter Ruf u.a.)
A. Schutz des Ansehens (guter Ruf, Art. 10 Abs. 2 EMRK)
a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang (public figures)
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Vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil 6B_1120/2023 (Tweet gegen gegen SVP-Politiker) vom 20.06.2024 hinten Rn. 26 f.
b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
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Mit der verfassungs- und konventionskonformen Auslegung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes befasste sich das Bundesgericht im Urteil 5A_274/2024 (Umweltkriminalität im Holzhandel) vom 11.11.2024. Die II. zivilrechtliche Abteilung entschied zugunsten der SRG, welche sich gegen das vorsorgliche Verbot des Fernsehbeitrags „Trafic de bois, les criminels de l’environnement“ wehrte. Die Waadtländer Ziviljustiz hatte die von einem kritisierten Geschäftsmann eingereichte Klage abgewiesen, denn an der Sendung des Westschweizer Fernsehens RTS bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB. Die bundesgerichtliche Urteilsbegründung stützte sich stark auf die Strassburger Rechtsprechung und unterstrich die Wächterrolle der Medien („chien de garde“: E. 4.3.1.1). Der strittige TV-Bericht betreffe fraglos ein Thema von allgemeinem Interesse und respektiere die berufsethischen Pflichten, die im Rahmen des engagierten Journalismus massgebend sind (E. 4.5). Die Waadtländer Justiz hatte namentlich eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint. Der TV-Beitrag habe primär das schleppende Tempo des Untersuchungsverfahrens kritisiert und die Strafverfolgungsbehörden zu einem schnelleren Vorgehen angehalten (E. 4.4.3).
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Kommentar: Obwohl dieser bundesgerichtliche Entscheid lediglich in Dreierbesetzung gefällt wurde, hat er eine über den Einzelfall hinaus reichende Tragweite. Höchstrichterliche Judikatur zu vorsorglichen Verboten von Medienpublikationen (Art. 266 der Zivilprozessordnung, ZPO) ist bislang spärlich. Es ist essenziell, dass die journalistische Wachhundfunktion gerade bei Präventivmassnahmen ausreichend berücksichtigt wird. Die Ausführungen aus Lausanne tragen diesem Anliegen Rechnung. Sie könnten gerade den unter hohem Zeitdruck arbeitenden und nicht immer mit Medienfragen vertrauten Zivilgerichten in den Kantonen eine nützliche Orientierungshilfe leisten. Für eine detaillierte Würdigung des Urteils vgl. Marie-Laure Papaux van Delden, Mesures provisionnelles à l’encontre d’un média à caractère périodique : du rôle de « chien de garde » de la presse – Analyse de l’arrêt du Tribunal fédéral 5A_274/2024, medialex 03/25 vom 7. April 2025.
21
Im Urteil „Kajganić c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin) N° 27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] hielt der EGMR fest, das öffentliche Interesse an Informationen über das Strafverfahren wegen der Ermordung des serbischen Ministerpräsidenten überwiege das Bedürfnis einer scharf kritisierten Strafverteidigerin am Schutz ihres guten Rufs. Dabei hielt der Gerichtshof fest, die Anwältin habe als Verteidigerin in einem “high profile”-Fall die öffentliche Arena betreten und mit entsprechenden Medienberichten rechnen müssen. Zur Frage, ob die Zeitschrift in ihrem kritischen Bericht die journalistische Sorgfalt respektiert hatte, vgl. sogleich unten Rn. 23.
c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen
23
Das in Rn. 21 erwähnte EGMR-Urteil „Kajganić c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin) N° 27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] verneinte, dass die Zeitschrift “Vreme” bei ihrem Bericht über das Verhalten einer Strafverteidigerin die journalistischen Sorgfaltsregeln missachtet hatte. Gestützt auf das Transkript eines Telefongesprächs hatte der Journalist behauptet, die Anwältin habe dank ihrer Beziehungen für ihren Klienten den vorteilhaften Status eines “kooperierenden Zeugen” erwirkt und im Gegenzug dessen falsche Beweisaussage im Strafprozess in Aussicht gestellt. Die Anwältin wehrte sich gegen diese gewichtigen Vorwürfe. Die Zeitschrift publizierte anschliessend eine Richtigstellung. Mit ihrer Entschädigungsklage drang die Strafverteidigerin hingegen nicht durch. Der Journalist konnte zwar das Transkript des Telefongesprächs nicht vorlegen. Die serbische Justiz billigte ihm aber zu, dass er seine Informationen von einer vertrauenswürdigen Quelle erhalten habe. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Anwältin (audiatur et altera pars) sei vorliegend nicht nötig gewesen.
24
Hinsichtlich verschiedener Publikationen aus anderen Vertragsstaaten stellte der EGMR hingegen schwerwiegende Sorgfaltsmängel fest. Zu erwähnen sind etwa die beiden EGMR-Unzulässigkeitsentscheide „Ilias Kanellis & Andreas Pappas c. Griechenland” N° 82623/17 sowie „Maria Vasilaki & Emmanouil Vasilakis c. Griechenland” (Gauleiter des Stalinismus) N° 83043/17 vom 15.10.2024 [IL 3]: Die Zeitschrift «The Athens Review of Books» hatte einen Universitätsprofessor (und Politiker) als wahren „Gauleiter des Stalinismus” verunglimpft, welcher mit Unterstützung der kommunistischen Partei in der DDR studiert habe. Der EGMR akzeptierte die Entschädigung von 10’000 Euro, denn die herabsetzenden Werturteile beruhten auf keiner genügenden Faktenbasis. Der Professor hatte sein Studium ohne Unterstützung der kommunistischen Partei in Westdeutschland (nicht aber der DDR) absolviert. Zwar war er in seiner Jugend in der Partei aktiv. Die vorgeworfene Bewunderung für das Honecker-Regime liess sich hingegen nicht belegen. Der Boden des verantwortungsvollen Journalismus wurde durch diese Publikation verlassen.
25
Ebenfalls unzureichend war die Tatsachengrundlage des Wochenmagazins «Le Point» für gravierende Vorwürfe gegen den früheren Vorsitzenden der konservativen Partei UMP. Das EGMR-Urteil „Giesbert u.a. c. Frankreich (Nr. 2)” (Titelgeschichte «L’affaire Copé») N° 835/20 vom 05.12.2024 [IL 3] teilte die Einschätzung der französischen Justiz, dass eine genügende Verifizierung unterblieben war. Die der Zeitschrift vorliegenden Unterlagen erlaubten es zum Zeitpunkt der Publikation nicht, Copé persönlich und direkt für schwere Veruntreuungen oder Manipulationen zum Nachteil der UMP verantwortlich zu machen.
C. Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor
26
Im Bundesgerichtsurteil 6B_1120/2023 (Tweet gegen SVP-Politiker) vom 20.06.2024 bestätigte die I. strafrechtliche Abteilung einen Schuldspruch wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) durch einen unter falscher Identität veröffentlichten Tweet. Ein politischer Gegner des damaligen Walliser Staatsrats Oskar Freysinger (SVP) hatte 2017 unter einem Pseudonym einen Text veröffentlicht, der von Freysinger zu stammen schien und in dem sich der SVP-Politiker vermeintlich krass rassistisch äusserte („Je ne suis pas raciste parce que le racisme est un crime. Et le crime c’est pour les noirs“). Der verurteilte Verfasser des Tweets argumentierte vergeblich, er habe sich lediglich über Freysinger lustig machen und dessen Wiederwahl verhindern wollen; der neutralen Leserschaft müsse es im fraglichen Kontext und aufgrund der Hashtags (#) ins Auge gesprungen sein, dass dieser absurde Tweet nicht wirklich von Staatsrat Freysinger verfasst sein konnte. Laut Bundesgericht ist es üblich, dass die nicht vorgewarnte Durchschnittsleserschaft weder die Hashtags beachtet (E. 1.3.2) noch humoristische Anspielungen zu erkennen vermag (E. 1.3.3). Vorliegend handle es sich eher um einen grundlosen Angriff auf die Person des Politikers als um einen satirischen Kommentar zu einer allgemein interessierenden Frage. Eine solche Publikation sprenge die auch vom EGMR gezogenen Grenzen dessen, was im politischen Meinungsstreit tolerierbar ist (E. 1.1.7 und 1.3.6).
27
Kommentar: Die Urteilsbegründung verweist verschiedentlich auf BGE 137 IV 313, welcher ebenfalls eine ehrenrührige Publikation gegen Freysinger betroffen hatte (üble Nachrede durch die in einer satirischen Zeitschrift publizierte Unterstellung, Freysinger habe Sympathien für das Nazi-Regime). Der aktuelle Fall dokumentiert, dass sich Social Media nur bedingt für humoristisch-satirische Publikationen eignen. Mangels Erkennbarkeit für die breite Allgemeinheit wird die Justiz im Streitfall rasch geneigt sein, statt eines harmlosen Unfugs eine perfide Verunglimpfung zu bejahen.
28
Das EGMR-Urteil „National Youth Council of Moldova c. Republik Moldau” (Antidiskriminierungs-Karikaturen) N° 15379/13 vom 25.06.2024 [IL 2] betraf die Plakatkampagne einer Vereinigung (Jugendrat), welche Vorurteile gegen Menschen mit Behinderung und gegen Roma anprangerte. Die lokalen Behörden verstiessen gegen die Meinungsfreiheit, als sie das Aufhängen der Plakate verweigerten. Die fraglichen Karikaturen wollten die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf bestehende Stereotypen lenken. Der EGMR betonte den Stellenwert der Satire (§ 54 und 74) und verneinte, dass die Plakate im vorliegenden Kontext eine Hassbotschaft gegen vulnerable Gruppen transportierten (§ 76 f.). Der EGMR gab u.a. zu bedenken, dass sich die Rolle der Nichtregierungsorganisation mit der Funktion herkömmlicher Presseverlage vergleichen lasse.
D. Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens
a) Unschuldsvermutung, Recht auf fairen Prozess, Resozialisierung
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Das EGMR-Urteil „Ferreira Victorino de Queirós c. Portugal” (Verdacht des Kindsmissbrauchs) N° 23063/18 vom 11.06.2024 [IL 3] betraf einen Schuldspruch wegen übler Nachrede in einem hängigen Strafverfahren, das sexuelle Übergriffe betraf. Journalist de Queirós hatte in seinem Zeitungsbericht über die Anklage gegen einen Lehrer den vollen Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt, was den Angeklagten leicht identifizierbar machte. Da die Anklageschrift im Publikationszeitpunkt öffentlich zugänglich war, verstiess die Verurteilung des Medienschaffenden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten gegen Art. 10 EMRK. Die portugiesische Justiz hatte dem Journalisten sachliche Fehler in seinem Zeitungsartikel vorgeworfen. In der Tat waren einige wenige Anklagepunkte in der Zwischenzeit weggefallen und entsprach die Publikation damit nicht dem aktuellen Verfahrensstand. Da der Journalist den Inhalt der Anklageschrift akkurat geschildert hatte, war der Schuldspruch nach einhelliger Ansicht der 4. EGMR-Kammer dennoch unverhältnismässig.
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Kommentar: Die Urteilsbegründung betont in § 13 die Unterschiede der vorliegenden Angelegenheit zum Fall „Bédat c. Schweiz” N° 56925/08 vom 29.03.2016. In ihrem damaligen Leiturteil akzeptierte die Grosse Kammer des EGMR die Verurteilung des „L‘ Illustré“-Journalisten Arnaud Bédat wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Unterlagen aus einer Strafuntersuchung gegen einen Automobilisten (Art. 293 StGB). Der portugiesische Fall betraf hingegen nicht die Publikation vertraulicher Dokumente. Aus journalistischer Warte ist die Schilderung von Angaben aus einer öffentlich zugänglichen Anklageschrift deutlich weniger riskant als der Umgang mit geheimen Informationen. Aus Sicht des Angeklagten hat eine identifizierende Berichterstattung allerdings auch in diesem späteren Verfahrensstadium gerade bei Vorwürfen von Sexualstraftaten ein grosses Schädigungspotenzial. Die unzureichende Anonymisierung ist daher bedauerlich und bedenklich. Nach schweizerischem Recht könnte eine mangelhafte Anonymisierung durchaus zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtliche Schritte gegen den Medienschaffenden gehen hingegen zu weit.
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Um eine Geldstrafe wegen Missachtung des Gerichts ging es im EGMR-Urteil „Ferreira e Castro da Costa Laranjo c. Portugal” (TV-Bilder aus einer Strafuntersuchung) N° 33203/20 + 45884/22 vom 05.11.2024 [IL 3]. Eine portugiesische Fernsehjournalistin hatte ohne vorherige Erlaubnis Aufnahmen aus einer Vernehmung eines früheren Ministers ausgestrahlt. Hintergrund waren Untersuchungen im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen. Der EGMR gab zu bedenken, dass die Journalistin das Material von einer Berufskollegin erhalten hatte, die als Assistentin der Staatsanwaltschaft Zugang zu den Ton- und Bildaufnahmen hatte. Angesichts der damals besonders umfangreichen Medienberichterstattung über diesen Fall war es für den Gerichtshof nicht einsichtig, weshalb sich gerade diese Publikation dazu geeignet haben könnte, die Prozesschancen des Politikers zu verschlechtern oder die korrekte Abwicklung des Untersuchungsverfahrens zu beeinträchtigen (§ 15). Der Schuldspruch missachtete Art. 10 EMRK.
b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern
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Im Urteil 7B_48/2022 (Zeitungsbericht über Waffenhändler) vom 02.04.2024 unterstrich das Bundesgericht, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Die Anwendung des UWG auf die Medien dürfe deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Nicht jede unschmeichelhafte Berichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stelle eine Wettbewerbshandlung nach Art. 2 UWG dar. Ein Bericht der NZZ am Sonntag über den Waffenhändler Thomet formulierte einleitend: „Krieg ist sein Geschäft – Ein Bauer aus Bern steigt unbemerkt zu einem der mächtigsten Waffenhändler auf. Er macht Geschäfte auf der ganzen Welt, verkauft Waffen in Kriegsgebiete, gerät ins Visier des amerikanischen Geheimdienstes. Niemand kann ihm etwas anhängen.” Diese Publikation war nach Auffassung der II. strafrechtlichen Abteilung nicht dazu geeignet, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Grundsätzlich seien die Problematiken rund um den internationalen Waffenhandel allgemein bekannt. Der Geschäftsmann argumentierte vergeblich, der fragliche Zeitungsartikel gefährde sein wirtschaftliches Fortkommen, weil er in Datenbanken zu negativen Suchtreffern führen könnte. Solche Mutmassungen waren dem Bundesgericht „zu vage, um eine Wettbewerbshandlung nach UWG zu belegen.” Der Zeitungsartikel bezwecke, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, was verfassungsrechtlich (Art. 17 BV) schutzwürdig sei (E. 2.3).
F. Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)
a) Recht am eigenen Bild
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Zur Problematik der Publikation intimer Bilder im Internet (sogenannte Rachepornos) vgl. das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2] hinten Rn. 87.
b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
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Als offensichtlich unbegründet bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Tânia Alexandra Ferreira e Castro da Costa Laranjo c. Portugal” (Gespräch unter Politikern) N° 50253/18 vom 10.09.2024 [IL 3] die Beschwerde einer Boulevardjournalistin gegen eine Geldstrafe wegen Ungehorsams. Die Medienschaffende hatte 2010 ohne Zustimmung der Betroffenen den Inhalt einer privaten Unterhaltung von zwei Politikern über andere politische Akteure veröffentlicht. Der Gerichtshof verneinte jegliches öffentliche Interesse an diesen Informationen. Der Zeitungsartikel diente ausschliesslich dazu, die Neugier einer bestimmten Leserschaft zu befriedigen (§ 10 f.). In der Güterabwägung wog dies klarerweise weniger schwer als der Anspruch der Politiker auf Achtung ihrer Privatsphäre.
G. Art und Schwere der Sanktion bei (angeblich) rechtswidrigen Vorwürfen
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Immer wieder kommt es vor, dass unzulässige Kommunikation übertrieben streng geahndet und dadurch Art. 10 Abs. 2 EMRK verletzt wird. In der Berichtsperiode galt dies bspw. in einem Fall exzessiver Kosten für britische Zeitungen. Das EGMR-Urteil „Associated Newspapers Limited c. Vereinigtes Königreich” (Exzessiver Erfolgszuschlag) N° 37398/21 vom 12.11.2024 [IL 2] sowie vom 25.11.2025 betraf die Pflicht eines Zeitungsverlags, nach illegaler Publikation (unzulässig identifizierende Verdachtsberichterstattung) aufgrund eines CFA («conditional fee arrangement») einen Erfolgszuschlag zu bezahlen. Diese Pflicht (der Verlag bezahlte mehr als 320’000 GBP) war nach dem einstimmigen Urteil des Gerichtshofs unverhältnismässig. Konventionskonform war hingegen im vorliegenden Fall die Pflicht zum Ersatz der Prämien für eine nach der Publikation abgeschlossene Rechtsschutzversicherung (ATE-Versicherung).
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Im EGMR-Urteil „Almeida Arroja c. Portugal” (Ehrverletzung im Privatfernsehen) N° 47238/19 vom 19.03.2024 [IL 2] beanstandete die 4. Kammer des Gerichtshofs einstimmig einen Schuldspruch gegen einen Ökonomen. Dieser hatte 2015 in einer Diskussionssendung der privaten Fernsehstation «Porto Canal» ein Mitglied des Europäischen Parlaments scharf angegriffen, denn seine Anwaltskanzlei habe den Bau eines Krankenhausflügels behindert und damit die Hand belohnt, die sie füttere. Die portugiesische Strafjustiz bezeichnete diesen Vorwurf als falsch: Nicht die Anwaltskanzlei habe dem Projekt Hindernisse in den Weg gelegt, sondern die Krankenhausverwaltung. Der Ökonom wurde wegen übler Nachrede schuldig gesprochen, was nach Auffassung des EGMR unverhältnismässig war. Eine strafrechtliche Sanktion sei selbst bei moderatem Betrag (Geldstrafe von 7‘000 Euro) geeignet, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Sie war vorliegend nicht nötig, weil das portugiesische Zivilgesetzbuch für die Beeinträchtigung des guten Rufs einen spezifischen Rechtsbehelf kennt. Überdies bemängelte der EGMR die Pflicht zur Bezahlung von 10’000 Euro für den immateriellen Schaden an den Politiker und 5’000 Euro an dessen Anwaltskanzlei. Für den EGMR war es schwer nachvollziehbar, dass die Schädigung des guten Rufs vorliegend so gravierende Folgen hatte, dass sie eine Genugtuungssumme in dieser Höhe zu rechtfertigen vermochte. Angesichts der Grösse Portos sei die Reichweite der Äusserungen unbedeutend gewesen: «Porto Canal» erreiche bloss ein Publikum von rund 9’500 Personen.
6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
A. Schutz amtlicher oder beruflicher Geheimnisse
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Das Urteil „Dias dos Santos Ferreira da Costa Cabral c. Portugal” (Informationen über Hausdurchsuchung) N° 25282/18 vom 30.04.2024 [IL 3] betraf die Verurteilung einer Journalistin zu einer moderaten Geldstrafe. Sie hatte 2012 in der Tageszeitung „O Público” enthüllt, dass die Strafverfolgungsbehörden bei zwei Tatverdächtigen eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme von Computern durchgeführt hatten. Da diese Informationen dem Untersuchungsgeheimnis unterstanden, wurde die Medienschaffende zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (entsprechend einer Summe von 1’000 Euro) verurteilt. Der Gerichtshof unterstrich das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Korruptionsaffäre, in die ehemalige Chefbeamte der Nachrichtendienste und hochrangige Politiker verstrickt waren. Die portugiesische Strafjustiz habe es scheinbar bei einer automatischen und formaljuristischen Anwendung der Geheimhaltungsvorschriften belassen. Nach Ansicht des EGMR wäre zu berücksichtigen gewesen, dass viele Umstände dieses medienträchtigen Falles im Publikationszeitpunkt bereits öffentlich bekannt waren. Überdies zeigte das portugiesische Gericht nicht auf, inwiefern die Veröffentlichung von Informationen über die strafprozessualen Zwangsmassnahmen unter den gegebenen Umständen das Untersuchungsverfahren nachteilig beeinflusst hatte. Ein Dreierausschuss der 4. EGMR-Kammer kam daher einstimmig zum Schluss, dass die Bestrafung der Journalistin nicht notwendig war.
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Kommentar: Das Urteil untermauert den Grundsatz, dass Geheimhaltungsvorschriften nicht mechanisch anzuwenden sind. Die zuständigen Gerichte dürfen sich nicht damit begnügen, dem Buchstaben des Gesetzes zu folgen. Die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) verlangt, dass sie auch bei geheimen Strafuntersuchungen alle auf dem Spiel stehenden Aspekte in die Waagschale werfen und die Verhältnismässigkeit von Schuldsprüchen gegen Medienschaffende gewissenhaft prüfen.
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Um die fristlose Entlassung des leitenden Forschers einer privaten Chemiefabrik ging es im EGMR-Urteil „Aghajanyan c. Armenien” (Whistleblower in Chemiefabrik) N° 41675/12 vom 08.10.2024 [IL 2]. Dieser hatte einem Journalisten 2010 in einem Interview sensible Informationen über seinen Arbeitgeber enthüllt. Die armenische Ziviljustiz bestätigte letztlich die Rechtmässigkeit der Kündigung und verletzte damit ihre Pflicht zum Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Der Angestellte hatte das Management wiederholt auf Mängel bei der Lagerung chemischer Abfälle hingewiesen. Der Gerichtshof erinnerte an die Wichtigkeit der Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis, welche Zurückhaltung beim Gang an die Öffentlichkeit gebiete. Bei einem besonderen Interesse der Allgemeinheit an bestimmten Informationen könne die Meinungsfreiheit aber schwerer wiegen. Die armenische Justiz berücksichtigte nicht, dass es hier um äusserst wichtige Themen wie Umweltschutz, Gesundheitsgefahr und Arbeitsplatzsicherheit ging (§ 41). Aus ihren Urteilsbegründungen ergab sich auch nicht, dass der Fabrik durch das Interview ein Schaden entstanden war.
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Konventionswidrig waren auch die Disziplinierung und anschliessende Entlassung von zwei russischen Verwaltungsangestellten, die öffentlich auf Missstände bei der Polizei (Korruptionsbekämpfung) und der Metro (Verkehrssicherheit) hingewiesen hatten. Im EGMR-Urteil „Gadzhiyev & Gostev c. Russland” (Mängel bei Polizei und Metro) N° 73585/14 + 51427/18 vom 15.10.2024 [IL 2] bejahte die 3. Kammer einstimmig einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Der Gerichtshof erkannte zwar eine Nähe zur Whistleblowing-Thematik. Im Fall der Metro-Sicherheit wurden allerdings keinerlei vertraulichen Informationen kommuniziert, was den Fall vom Whistleblowing unterscheide (§ 92). Primär gehe es vorliegend um die Meldung von Unregelmässigkeiten im öffentlichen Sektor (§ 53).
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Eine Konventionalstrafe von ca. 26’000 Euro akzeptierte der EGMR im Urteil „Boronyak c. Ungarn” (Vertragsbruch durch Ex-Angestellten) N° 4110/20 vom 20.06.2024 [IL 2]. Ein Fernsehschauspieler hatte einem Investigativjournalisten die Höhe seines Gehalts bei einer audiovisuellen Produktionsfirma verraten. Dadurch verletzte er eine vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtung, welche die Geschäftsinteressen des Unternehmens schützen sollte. Einstimmig verneinte der EGMR einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit. Der Schauspieler argumentierte vergeblich, die von ihm enthüllten Informationen seien von allgemeinem Interesse gewesen, da es um Zahlungen aus öffentlichen Mitteln gegangen sei. Laut EGMR stand hier kein Fehlverhalten der Produktionsfirma zur Diskussion. Es ging weder um rechtswidrige noch um verwerfliche Handlungen. Die ungarische Justiz habe eine faire Abwägung zwischen Boronyaks Meinungsfreiheit und dem Interesse des Unternehmens am Schutz ihres Geschäftsgeheimnisses vorgenommen.
B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt
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Im BGer-Urteil 6B_199/2024 (Judéovirus) vom 28.05.2024 verwarf die I. strafrechtliche Abteilung die Argumentation des Besuchers eines Vortrags über die Rassenfrage, der wegen eines antisemitischen Spruchs verurteilt worden war (« il y a pire que le coronavirus, il y a le judéovirus »). Er beteuerte vergeblich, die von einem Journalisten gehörte Bemerkung sei bloss ein geschmackloser Witz gewesen. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Art. 261bis StGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass). Laut Bundesgericht geschah die aus der Luft gegriffene Verunglimpfung losgelöst von jedem Kontext, der die diskriminierende Wortwahl hätte erklären können (E. 3.2).
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Kommentar: Das Urteil bestätigt, dass es Beschuldigten vor Bundesgericht bei Verfahren wegen Art. 261bis StGB bei Weitem nicht genügt, den angeblich humoristischen Charakter ihrer abschätzigen Äusserungen ins Feld zu führen. Zentral für die Strafbarkeit herabsetzender Bemerkungen sind neben dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang (Kontext) ebenfalls die erkennbaren Beweggründe des Kommunizierenden. Das Bundesgericht liegt damit tendenziell auf der Linie der EGMR-Judikatur.
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In BGE 150 IV 292 (Hass gegen Homosexuelle) bejahte die I. strafrechtliche Abteilung die Verurteilung des in Frankreich mehrfach vorbestraften Alain Soral (deutsche Übersetzung der Urteilsbegründung in Pra 113 [2024] Nr. 52). Soral hatte 2021 ein Film-Interview mit sich im Internet veröffentlicht. Darin bezeichnete er „queer“ sinngemäss als gestört und verunglimpfte er eine kritische Journalistin als „dicke, militante Lesbe“. Nach den Worten des Bundesgerichts zielte Soral darauf ab, durch seine herabwürdigende, entmenschlichende und übertrieben derbe Wortwahl Hassgefühle zu wecken. Dass seine Worte eine entsprechende Wirkung auf Drittpersonen hatten, werde auch durch die anschliessenden Reaktionen von Internet-Nutzenden belegt (E. 2.3). Die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) bezeichnete das Bundesgericht als verhältnismässig. In einer demokratischen Gesellschaft sei es notwendig, «ein auf das Schüren von Hass gegen eine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie im weiteren Sinne gegen die homosexuelle Gemeinschaft als Ganzes abzielendes Verhalten zu verbieten» (E. 4). Vergeblich argumentierte Soral mit dem weitreichenden Schutz für Äusserungen, die im Rahmen einer politischen Kontroverse getätigt werden. Laut Bundesgericht berief er sich weder auf ein Engagement bei einem Presseorgan noch auf die Ausübung eines öffentlichen Mandats. Sorals verbaler Exzess sei lediglich eine Reaktion auf einen kritischen Presseartikel zu seiner Person gewesen. Einen politischen Kontext vermochte die I. strafrechtliche Abteilung nicht zu erkennen (E. 4.2).
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Auch in der politischen Auseinandersetzung erlaubt Art. 261bis StGB keine verbalen Exzesse gegen Homosexuelle. Dies verdeutlichte kurz darauf das BGer-Urteil 6B_1477/2022 (Ehe für alle) vom 24.04.2024. Die I. strafrechtliche Abteilung unterstützte die Verurteilung eines SVP-Politikers, der im Vorfeld der Abstimmung über die „Ehe für alle“ nicht nur gegen „Männer afrikanischer Herkunft“ gehetzt, sondern auch gegen „Kindsadoptierungen von unnatürlichen Partnerschaften“ polemisiert hatte. Im Rahmen eines Abstimmungskampfs akzeptiert die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar auch zugespitzte Formulierungen. Die pauschale Verunglimpfung und Herabsetzung von Personen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften als Menschen zweiter Klasse ging dem Bundesgericht jedoch zu weit. Die Meinungsäusserungsfreiheit werde durch den Schuldspruch nicht übermässig eingeengt (E. 4.5): Auch der EGMR betone, dass sich fremdenfeindliche und homophobe Äusserungen gerade in einem politischen Kontext besonders schädlich auswirken können. Dies gelte umso mehr, als die Äusserungen des Politikers weder einen behaupteten Missstand aufgriffen noch einen sachlichen Diskussionsbeitrag zu leisten vermochten.
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Kommentar: Seit Juli 2020 sind diskriminierende Äusserungen und Hassaufrufe aufgrund der sexuellen Orientierung strafbar (Art. 261bis StGB). Das Bundesgericht macht in den beiden geschilderten Urteilsbegründungen (Fälle Soral und «Ehe für alle») erstmals deutlich, dass diese neue Grenze freier Kommunikation nicht nur in seltenen Ausnahmefällen zum Tragen kommt. Es hat sich tendenziell für eine strenge Linie entschieden. Ob dies auch für journalistische Publikationen in den herkömmlichen Massenmedien gelten wird, bleibt abzuwarten.
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Dass verbale Ausfälligkeiten gegen Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung nicht nur aus strafrechtlicher Optik weniger toleriert werden als früher, dokumentierte das Bundesgericht im Urteil 1C_514/2023 (Bundesangestellter auf Twitter) vom 04.03.2024: Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bestätigte die fristlose Entlassung eines Bundesangestellten, der in privaten Tweets u.a. geschmacklose Herabsetzungen von Personen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung publiziert hatte. Dadurch verletzte der Bundesbedienstete seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Die ausserdienstlichen Tweets waren zwar strafrechtlich kaum relevant. Nach Auffassung des Bundesgerichts sprengten die unanständigen Äusserungen jedoch den Rahmen dessen, was für einen Bundesangestellten in besonderer Vertrauensposition akzeptabel ist (E. 7.5).
C. Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
D. Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit, Gesundheit und Moral
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Das EGMR-Urteil „Bielau c. Österreich” (Disziplinierung eines Impfgegners) N° 20007/22 vom 27.08.2024 [IL 2] bestätigte mit 6:1 Stimmen eine bedingte Disziplinarstrafe von 2’000 Euro gegen einen Arzt, der 2016 auf seiner Website einen „ketzerischen Essay” publiziert hatte. Darin bestritt der Allgemeinmediziner die Existenz pathogener Viren und behauptete, dass Impfen nie vor Krankheiten schütze, die Natur keine Krankheiten kenne und keine einzige Krankheit durch Impfungen verschwunden sei. Der auf das österreichische Ärztegesetz gestützte Eingriff in die Meinungsfreiheit diente laut EGMR dem Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK (§ 33 ff., u.a. mit Hinweis auf das EGMR-Urteil „Hertel c. Schweiz” [Kritik an Mikrowellenöfen] vom 25.08.1998). Die Einschränkung war nach Ansicht einer Mehrheit der 4. Kammer verhältnismässig, denn das österreichische Recht verbiete keinesfalls jegliche Impfkritik, verlange aber von Ärzten nuancierte Äusserungen. Die kategorischen und einseitigen Behauptungen des Arztes widersprachen der medizinischen Wissenschaft und waren auch für Laien leicht zugänglich. Wegen ihrer Schlüsselrolle für die öffentliche Debatte über Gesundheitsfragen könne die Ärzteschaft für wissenschaftlich unhaltbare Aussagen sanktioniert werden (§ 44). In seiner abweichenden Meinung gab Richter Richter Vehabović (Bosnien-Herzegowina) zu bedenken, dass Klaus Bielaus Website eindeutig auf Homöopathie ausgerichtet war und sich damit an eine spezifische Zielgruppe wandte.
51
Kommentar: Die oben erwähnte Minderheitsmeinung von Richter Vehabović deutet es an: Die Reaktion auf wissenschaftlich fragwürdige Aussagen zu gesundheitlichen Themen stellt die Gerichte vor eine anspruchsvolle Aufgabe. Der EGMR ist in diesen Fragen auf ständiger Suche nach einer einzelfallgerechten Balance zwischen dem Schutz der Volksgesundheit und dem Menschenrecht auf freie Kommunikation (die gerade auf Minderheitsmeinungen angewiesen ist). Dies dokumentiert das EGMR-Urteil „Avagyan c. Russland” (Falsche Infos über COVID-Infektionen) N° 36911/20 vom 29.04.2025. Dort bemühte sich der Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung, die Unterschiede zum Fall Bielau herauszuschälen: Die auf Instagram kommunizierende Inhaberin eines russischen Nagelstudios war weder eine Medizinerin noch eine Expertin oder eine Journalistin. Der Gerichtshof wandte sich dagegen, dass bei solchen Personen die gleichen Standards für die Verifizierung von Informationen gelten sollen wie bei professionellen Medienschaffenden. Ein solch strenger Massstab würde die Teilnahme an öffentlichen Debatten übermässig erschweren.
E. Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen
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Vgl. hinten in Rn. 85 das EGMR-Urteil „Sokolovskiy c. Russland” (Provokativer Youtuber) N° 618/18 vom 04.06.2024 [IL 3]. Der Gerichtshof bezeichnete die Verurteilung eines Content Creators einstimmig als unverhältnismässig, dem die russische Strafjustiz wegen teils vulgärer Videos u.a. öffentliche Handlungen vorgeworfen hatte, welche religiöse Überzeugungen verunglimpfen. Offen liess der Gerichtshof die von ARTICLE 19 und dem Menschenrechtszentrum der Universität Gent aufgeworfene Grundsatzfrage, ob eine zum Schutz der Gefühle von Gläubigen vorgesehene Kriminalisierung des Verunglimpfens von Religionen überhaupt mit der Meinungsfreiheit vereinbar ist. Die als Drittbeteiligte am Verfahren teilenehmenden Organisationen waren der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nur dann in Frage kommen sollte, wenn religionskritische Äusserungen zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufstacheln (§ 94 f.).
F. Schutz von Wahlen und Abstimmungen
53
Zu den strafrechtlichen Grenzen diskriminierender Polemik gegen Homosexuelle im Vorfeld von Volksentscheiden vgl. das BGer-Urteil 6B_1477/2022 (Ehe für alle) vom 24.04.2024 vorne Rn. 46. Für die Problematik der Behördenkommunikation an Radio und Fernsehen BGE 151 II 164 (Bundesrätliche Ansprachen vor Volksabstimmungen) siehe hinten Rn. 79.
G. Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt
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Vgl. den vorne unter Rn. 13 erörterten Zulässigkeitsentscheid „Frank Christmann c. Frankreich” (Morddrohungen auf Online-Plattformen) N° 16710/20 vom 13.06.2024 [IL 3].
H. Weitere öffentliche Interessen
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Als grundrechtskonform bezeichnete BGer 2C_36/2023 (Werbeplakate in Vernier) vom 05.06.2024 das Verbot kommerzieller Plakatwerbung auf öffentlichem Grund sowie auf von dort einsehbarem privatem Grund in der Genfer Stadt Vernier. Neben der Wirtschaftsfreiheit, der Eigentumsgarantie und dem Gleichbehandlungsgebot prüfte das Bundesgericht auch die Vereinbarkeit des Verbots mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, dessen Geltungsbereich im Gegensatz zu Art. 16 BV auch werbende Äusserungen umfasst). Die nicht in BGE 151 I 3 aufgenommene Erwägung 9 erinnerte u.a. an die massgebende EGMR-Praxis. Sie schützt kommerzielle Inhalte weniger intensiv als ideelle Beiträge zu allgemein interessierenden Themen. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung bejahte die Verhältnismässigkeit des Verbots. Angesichts anderer Werbemöglichkeiten habe es für die betroffenen Unternehmen und Privatpersonen nur eine geringe Tragweite. Die umwelt- und sozialpolitischen Zielsetzungen (Schutz des Ortsbilds, Verbesserung der Bewegungsfreiheit und Kampf gegen visuelle Verschmutzung) wogen nach Auffassung des Bundesgerichts schwerer als der grundrechtliche Anspruch auf ungehinderte Kommunikation.
7. Beschränkungen der journalistischen Recherche
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Im Grundsatzurteil BGE 151 IV 135 (Pistole aus dem 3D-Drucker) korrigierte das Bundesgericht einen wegen Verstoss gegen das Waffengesetz gefällten Schuldspruch gegen eine Westschweizer Fernsehjournalistin. Sie hatte 2019 eine Pistole aus einem 3D-Drucker herstellen lassen und die Waffe (ohne Munition) im Zug transportiert. Trotz tatbestandsmässiger Handlung (Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz) kam das Bundesgericht zu einem Freispruch für die Medienschaffende. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich Journalistinnen und Journalisten in Ausübung ihres Berufs auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) stützen können. Mit anderen Worten vermag der Hinweis auf die journalistische Berufspflicht laut Bundesgericht strafrechtliche Schuldsprüche abzuwenden: Gemäss der amtlichen Entscheidregeste können sich Medienschaffende bei Strafverfahren «auf die Pflicht berufen, die sich aus ihrem Journalistenstatus ergibt» und die ihnen die EGMR-Rechtsprechung gestützt auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zuerkennt. Damit öffnete das Bundesgericht das Tor zur richterlichen Güterabwägung. Sie fiel vorliegend zugunsten der TV-Journalistin aus. Die ihr vorgeworfenen Handlungen waren laut Bundesgericht rechtmässig, «da sie in verhältnismässiger Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit erfolgten (E. 4)»: Vorliegend war die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit laut Bundesgericht verglichen mit den bisher vom EGMR beurteilten Fällen (Feuerwaffe, Stichwaffe, Feuerwerk) viel weniger konkret und nahezu unbedeutend: Die im Zug transportierte Plastikpistole war weder mit Schlagbolzen noch mit Munition versehen und war nicht erkennbar in einem Sack verstaut. Die Beschaffung der Pistolenbestandteile habe auch kein kriminelles Netzwerk bereichert oder den Schwarzmarkt prosperieren lassen (E. 4.7.2.2). Dass die Journalistin keine Ausnahmebewilligung eingeholt hatte, rechtfertigte keinen Schuldspruch. Das Bundesgericht gab zu bedenken, dass ihre Investigationsarbeit gerade den Nachweis der Möglichkeit bezweckte, sich ausserhalb jeden gesetzlichen Rahmens eine gefährliche Waffe zu beschaffen. Eine frühzeitige Orientierung der Polizei hätte das Erreichen dieses journalistischen Ziels gefährdet (E. 4.7.3.2).
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Kommentar: Dem in öffentlicher Beratung gefällten Grundsatzurteil der I. strafrechtlichen Abteilung gebührt das Prädikat bahnbrechend. Beherzt wagte das Gericht am 12. Dezember 2024 eine neuartige Antwort auf eine seit Jahrzehnten ungeklärte Grundsatzfrage: Wie können die Erfordernisse von Art. 10 EMRK (Verhältnismässigkeit von Einschränkungen der Medienfreiheit) optimal in die strafrechtliche Dogmatik einfliessen? Im Zentrum war bislang der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gestanden. Nach rigoroser bundesgerichtlicher Praxis erlaubt er allerdings keine vollständige Güterabwägung und war (recherchierenden) Medienschaffenden in der Vergangenheit kaum je von Nutzen. Schweizerische Strafurteile gerieten daher verschiedentlich mit den Erfordernissen der EGMR-Rechtsprechung in Konflikt: Bei Beschränkungen freier Kommunikation verlangt der Gerichtshof, dass alle auf dem Spiel stehenden Aspekte sorgfältig ausbalanciert werden. Dies konnte oder wollte die Schweizer Justiz nicht immer leisten. Exemplarisch sind das in E. 4.3.3.2 erwähnte EGMR-Urteil „Haldimann u.a. c. Schweiz” N° 21830/09 vom 24.02.2015 (Einsatz versteckter Kamera laut Bundesgericht nicht durch Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt) sowie das Urteil „Dammann c. Schweiz” N° 77551/01 vom 25.04.2006 (zur Geheimnisverletzung anstiftende Anfrage eines «Blick»-Journalisten an eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft). Den dogmatischen Aufhänger für eine uneingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung hat das Bundesgericht nun in der Blankettnorm von Art. 14 StGB (Gesetzlich erlaubte Handlung) gefunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf der Gesetzesbegriff laut Bundesgericht zwar nicht zu weit verstanden werden. Bei Art. 10 EMRK liessen sich die Umrisse des Erlaubten aber genügend klar aus der Strassburger Rechtsprechung ableiten. Schweizerische Strafgerichte seien in der Lage, die Güterabwägung zu antizipieren, die der EGMR im Fall einer anschliessenden Beschwerde vornehmen würde (E. 4.3.3). Im Ergebnis schafft das Bundesgericht damit einen grösseren (wenn auch keinesfalls uferlosen) Freiraum für journalistische Recherchemethoden am Rande der Legalität. Der kühne Schritt des Bundesgerichts verdient aus grundrechtlicher Sicht Anerkennung. Die neue Rechtsprechung ist geeignet, Straf- und Konventionsrecht besser aufeinander abzustimmen als früher. Für ausführliche Analysen dieses Leiturteils vgl. etwa die Besprechungen von Célian Hirsch/Sébastien Picard, Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes, medialex 05/25 vom 4. Juni 2025; Fatih Aslantas/Jacqueline Hänsenberger, Medienfreiheit im Konflikt mit dem Waffengesetz, AJP 5/2025, 554ff.; Jean-Pascal Stoll, Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit contra Waffengesetz, Jusletter 28. April 2025.
8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)
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Bei Auseinandersetzungen um die Reichweite des Schutzes journalistischer Informationsquellen sind ausreichende Verfahrensgarantien von zentraler Bedeutung. Dies untermauerte der EGMR im Urteil „Klaudia Csikós c. Ungarn” (Telefonabhörung bei Journalistin) N° 31091/16 vom 28.11.2024 [IL 3]. Die Zeitungsjournalistin Csikós war überzeugt, dass ihr Telefon im November 2015 ohne richterliche Genehmigung abgehört worden war, denn anschliessend überwachten die Behörden ihren Informanten (einen Polizisten). Der Polizist wurde wegen Geheimnisverrats angeklagt (und letztlich freigesprochen). Csikós wandte sich an verschiedene Behörden, um Informationen über die vermutete Abhörung zu erhalten. Ihre Bemühungen waren vergeblich, denn im nationalen Strafrecht fehlt eine Vorschrift über die Mitteilung geheimer Überwachungsmassnahmen. Auch der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Entscheidorgan war ihr versperrt: Im ungarischen Recht existierten keine genügenden prozeduralen Regeln, welche Medienschaffenden einen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vermuteten Überwachungsmassnahmen ermöglichen würden. Es fehlte auch eine Garantie, wonach die Behörden beim Entscheid über eine Abhörung den Schutz journalistischer Quellen zu berücksichtigen haben. Der Gerichtshof erinnerte in seiner Urteilsbegründung daran, dass es selbst bei Dringlichkeit ein Verfahren braucht, bei dem das Interesse an der Wahrung des Quellenschutzes noch vor der Aushändigung des Materials an die Behörden geprüft wird.
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Der Quellenschutz spielt auch bei Konflikten der Medien mit privaten Klägern eine Rolle. Im vorne Rn. 21 erwähnten Urteil „Kajganić c. Serbien” (Pressevorwürfe gegen Anwältin) N° 27958/16 vom 08.10.2024 [IL 2] hatte eine Zeitschrift gestützt auf das Transkript eines Telefongesprächs schwere Vorwürfe veröffentlicht. Die Anwältin scheiterte mit einer Ehrverletzungsklage, obwohl der Medienschaffende weder das Transkript vorlegen noch seine Informationsquelle nennen konnte bzw. wollte. Der EGMR unterstrich die Bedeutung des journalistischen Quellenschutzes (§ 70): Die serbische Justiz habe bei ihrer Güterabwägung zwischen dem Ansehensschutz und der Medienfreiheit zu Recht berücksichtigt, dass der Medienschaffende seine Quellen anonym halten wollte (§ 73). Ein Verstoss gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht war ihm nicht vorzuwerfen (vgl. vorne Rn. 23).
9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)
60
Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)
61
Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
1. Informationszugang gestützt auf die EMRK
62
Seit einigen Jahren schützt der EGMR den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen als Aspekt von Art. 10 EMRK (Leiturteil der Grossen Kammer im Fall „Magyar Helsinki Bizottság c. Ungarn” N° 18030/11 vom 08.11.2016). Damit dieses Menschenrecht überhaupt ins Spiel kommt und eine Prüfung der Einschränkungsvoraussetzungen erfolgt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren („public interest”-Test betreffend die Art der nachgefragten Information bzw. der „public watchdog”-Rolle der nachfragenden Organisation). Dieser Nachweis ist für viele Gesuchsteller eine zu hohe Hürde. Dies dokumentierte etwa der Zulässigkeitsentscheid „Public Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N° 12759/13 vom 25.06.2024 [IL 3]. Die beschwerdeführende Organisation verlangte vergeblich Informationen über den staatlich kontrollierten Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV), bspw. über die Gehälter bestimmter Angestellter, die Ausgaben für Treibstoff und Fahrzeugreparaturen sowie die Kosten für Gebäudesanierungen. Die 1. Kammer des EGMR bezweifelte, dass die verlangten detaillierten Informationen allesamt von öffentlichem Interesse waren. Andere Informationen (bspw. zum Budget) waren bereits publik. Gesamthaft war der Nachweis nicht erbracht, dass die nachgefragten Informationen dem „public interest”-Test genügten oder instrumentell für die Ausübung der freien Meinungsäusserung gewesen wären.
63
Einen Unzulässigkeitsentscheid fällte der EGMR auch im Fall „The Organisation for the Protection of Oil Worker’s Rights c. Aserbaidschan” (Informationen über Erdölgesellschaft) N° 7211/12 vom 07.05.2024 [IL 3], der eine Anfrage bei der staatlichen Erdölgesellschaft betraf. Obwohl die Anfragen der Gewerkschaft zur Ableitung des Grundwassers und zur Lagerung von Bohrschlamm bei zwei Produktionsstätten sehr technisch waren, schloss der EGMR nicht aus, dass es sich um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse handeln könnte. Die Angaben der Gewerkschaft waren aber derart knapp und vage, dass ihr der Gerichtshof in dieser Angelegenheit den Status als «public watchdog» verweigerte.
64
Gutgeheissen hat der EGMR hingegen die Beschwerde im Fall „Suprun u.a. c. Russland” (Zugang zu Archivinformationen über die Sowjetzeit) N° 58029/12 vom 18.06.2024 [IL 3]. Die Forschung zur Geschichte politischer Unterdrückung in der Sowjetunion genügte dem «public interest»-Test. Die Einschränkung von Art. 10 EMRK bezeichnete die 3. Kammer des EGMR einstimmig als unverhältnismässig. Eine mögliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte in den Archivdokumenten erwähnter Personen (Art. 8 EMRK) war kein stichhaltiges Argument für die Zugangsverweigerung, denn die Personen waren vermutlich bereits verstorben (§ 95 f.) und die Gefühle ihrer allfälligen Angehörigen wurden höchstens minimal beeinträchtigt (§ 97). Missachtet wurde Art. 10 EMRK auch bei der Einsicht in Dokumente, die weder kopiert noch fotografiert werden durften. Der Gerichtshof konnte für ein solches Verbot keinerlei legitimen Eingriffszweck erkennen (§ 106 ff.).
2. Informationszugang gestützt auf Bundesrecht (BGÖ, Archivierungsgesetz)
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Auf eidgenössischer Ebene wird der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) sowie eine Reihe spezialgesetzlicher Vorschriften geregelt. Für eine Schilderung der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Daniel Ladanie-Kämpfer, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2024 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/25 vom 7. April 2025. An dieser Stelle werden einzelne Urteile vertieft, die auch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen haben.
66
Vor dem Hintergrund eines Gesuchs um Zugang zu verschiedenen Dokumenten über die Beschaffung von Atemschutz- und OP-Masken stellte sich der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung wieder einmal die Frage nach der Geltung des BGÖ bei hängigen Strafverfahren. Im Urteil 1C_101/2023 (Maskenlieferantin) vom 01.02.2024 unterstützte sie die vom Armeestab verfügte Herausgabe der Akten. Die betroffene Maskenlieferantin argumentierte vergeblich, die Unterlagen seien Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens betreffend Wucher und damit vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 BGÖ). Laut Bundesgericht gehören die Dokumente des Beschaffungsdossiers nicht zu den Strafakten im engeren Sinn. Vom Anwendungsbereich des BGÖ auszuklammern seien nur Dokumente, die von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder die durch sie angeordnet worden sind. Die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf wichtige und zentrale Beweismittel verhindere eine bewusste Umgehung des Zwecks des Öffentlichkeitsgesetzes (E. 3.1.2). Das Bundesgericht verwarf auch den Einwand, die strafprozessualen Akteneinsichts-, Informations- und Geheimhaltungsvorschriften gingen als spezialgesetzliche Regeln dem BGÖ vor. Laut Bundesgericht würde ein Vorrang der strafverfahrensrechtlichen Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 1 StPO) das BGÖ unterlaufen, falls die amtlichen Dokumente lediglich Eingang in die Strafakten im weiteren Sinn gefunden haben (E. 4.3).
67
Im Urteil 1C_346/2023 (Amtshilfe in Steuersachen) vom 16.12.2024 stützte das Bundesgericht die von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) verweigerte Herausgabe einer 2016 erstellten Aktennotiz über die Amtshilfepraxis in Steuersachen zwischen Indien und der Schweiz. Die Verweigerung sei zum Schutz der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen notwendig (gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Laut den plausiblen Ausführungen der ESTV habe die vertrauliche Behandlung der Korrespondenz zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten grundsätzlich als anerkannte Staatenpraxis zu gelten (E. 4.3.2). Für eine eigentliche Interessenabwägung bleibe vorliegend kein Raum, denn diese habe der Gesetzgeber durch die abschliessende Aufzählung der Gründe für eine Zugangsverweigerung bereits vorgenommen (E. 4.4.1). Nicht zum Durchbruch kam auch der Vorschlag des beschwerdeführenden Unternehmens, ein milderes Mittel als die komplette Zugangsverweigerung vorzusehen, bspw. die Einsicht vor Ort oder verknüpft mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Gemäss BGÖ und der darauf gestützten Verordnung (Art. 2) sei eine Beschränkung des Aktenzugangs auf einzelne Personen oder einen bestimmten Personenkreis grundsätzlich nicht möglich. Ein Ausnahmefall, in dem der Zugang mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden ist, war laut Bundesgericht „vorliegend nicht dargetan“ (E. 4.4.2).
3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht
68
Im BGer 1C_149/2023 (Vergleichsvereinbarungen im Baukartellskandal) vom 08.11.2024 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerde eines SRF-Redaktors gut. Dieser hatte 2019 im Zusammenhang mit dem Skandal um wettbewerbswidrige Absprachen im Strassenbau die Herausgabe von Vergleichsvereinbarungen verlangt, welche die Bündner Kantonsregierung mit den betroffenen Bauunternehmen abgeschlossen hatte. Er stützte seinen Anspruch auf das kantonale Gesetz vom 19. April 2016 über das Öffentlichkeitsprinzip (Bündner Rechtsbuch BR 171.000). Die Bündner Verwaltungsjustiz wollte die (teils geschwärzten) Dokumente erst nach Abschluss der konnexen Gerichtsverfahren herausgeben. Der Medienschaffende wehrte sich für einen unverzüglichen Zugang zu den Dokumenten. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit an das kantonale Verwaltungsgericht zurück, denn die Bündner Behörden hatten es unterlassen, die betroffenen Unternehmen anzuhören. Prima vista unhaltbar war für die I. öffentlich-rechtliche Abteilung jedenfalls die Auffassung des Bündner Verwaltungsgerichts, die Unternehmen hätten ein überwiegendes privates Interesse an der vorläufigen Zugangsverweigerung (E. 4).
4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)
69
Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
A. Öffentlichkeit der Verhandlung
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Im BGer 7B_61/2022 (Medienöffentlichkeit in Sexualstrafprozess) vom 25.06.2024 hiess die II. strafrechtliche Abteilung die Beschwerde eines akkreditierten Gerichtsberichterstatters gut, der sich gegen den Ausschluss von einem zweitinstanzlichen Prozess wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern beschwert hatte. Zum Schutz der jungen Opfer hatte das Thurgauer Obergericht im Februar 2022 neben der Allgemeinheit auch die Medienschaffenden vom Berufungsprozess ausgeschlossen. Die Schutzanliegen direkter Opfer sind laut Bundesgericht besonders hoch zu gewichten. Einen hohen Stellenwert geniesse aber auch die Wächterrolle der Medien. Der vollständige Ausschluss der akkreditierten Medienschaffenden von diesem Gerichtsverfahren sei ein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit, der sich als unverhältnismässig erweise: Da bereits das erstinstanzliche Verfahren hinter verschlossenen Türen stattgefunden hatte, konnten die Medien bislang ihrer Wächterrolle nicht nachkommen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Ausschluss Medienschaffender im Gerichtsprozess „nur sehr restriktiv zuzulassen“ ist (BGE 143 I 194 E. 3.1). Zwar ist deren Anwesenheit bei der belastenden Befragung der Opfer zu den Vorfällen und zu ihren persönlichen Verhältnissen laut Bundesgericht besonders heikel. Eine solche Befragung war aber an der Berufungsverhandlung vor der zweiten richterlichen Instanz gar nicht geplant. Das Gericht sei überdies in der Lage, den Opferinteressen durch verschiedene Massnahmen Rechnung zu tragen: Mit geeigneten Auflagen könne es die Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter verpflichten, sämtliche Hinweise auf die Identität der Opfer zu unterlassen (E. 3.3). Und die mündliche Urteilsverkündung – an der ein besonders gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit besteht – weise grundsätzlich keinen grossen Detaillierungsgrad auf. Dort habe es das Obergericht in der Hand, bei seinen Ausführungen eine Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Dass die Bekanntgabe des Verfahrensergebnisses durch die Medien einen psychischen Druck ausübe, lasse sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, rechtfertige aber keine unverhältnismässige Beschränkung der Justizöffentlichkeit sowie der Medien- und Informationsfreiheit (E. 4.2).
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Kommentar: Die sorgfältige Begründung dieses in Fünferbesetzung gefällten Urteils belegt, dass der hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots und der journalistischen Wachhundfunktion für das Bundesgericht nicht nur ein Lippenbekenntnis ist. Der Schutz minderjähriger Opfer ist fraglos ein zentrales Anliegen. Dennoch müssen nicht verfahrensbeteiligte Dritte nachvollziehen können, „wie das Recht angewendet und die Rechtspflege ausgeübt“ wird (E. 4.2). Die polizeiliche Ermittlungstätigkeit, die staatsanwaltliche Untersuchungstätigkeit sowie das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen waren allesamt der öffentlichen Kontrolle entzogen. Deshalb durften die akkreditierten Medienleute nicht leichthin vom Berufungsprozess ausgeschlossen werden. Dies tat das Präsidium des Obergerichts, obwohl ein solcher Entscheid durch das Gericht hätte gefällt werden müssen. Das Bundesgericht betont, dass die Kompetenz für den Beschluss über den Zugang der akkreditierten Medienleute nicht bloss bei der Verfahrensleitung liegen darf (E. 3.3). Darüber hinaus blieb die Verfahrensleitung jegliche Begründung schuldig, weshalb der Ausschluss der Medienschaffenden neben der Verhandlung auch die Verkündung des Urteils betraf. Das Bundesgericht erinnert das Thurgauer Obergericht bei dieser Gelegenheit daran, dass es mit einer Wiedergabe der groben Tatumstände und des Schuldspruchs nicht getan ist. Die Medienschaffenden haben nun einen Anspruch auf die vollständige schriftliche anonymisierte Urteilsbegründung des Obergerichts (E. 5). Das Bundesgericht verliert dabei die Opferinteressen nicht aus den Augen: Es hat das Rubrum und das Dispositiv seines eigenen Urteils im Bundesgerichtsgebäude ausnahmsweise nur in anonymisierter Form aufgelegt (E. 6).
72
In BGE 151 IV 10 (Medienöffentlichkeit im Jugendstrafprozess) akzeptierte die II. strafrechtliche Abteilung die (teilweise) Zulassung akkreditierter Gerichtsberichterstatter zur Hauptverhandlung in einem aufsehenerregenden Jugendstrafverfahren («Loverboy-Prozess»). Art. 14 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) ermöglicht eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, falls es das öffentliche Interesse gebietet. Dies gilt laut Bundesgericht namentlich, wenn die Straftat die Öffentlichkeit stark bewegt hat. Das erstinstanzliche Bezirksgericht hatte u.a. festgehalten, die an strenge Auflagen zur Wahrung der Anonymität geknüpfte Medienpräsenz laufe den Interessen des mittlerweile erwachsenen Beschuldigten nicht zuwider (Art. 14 Abs. 2 Bst. b JStPO), denn fundierte journalistische Berichterstattung sei letztlich Teil eines Strafverfahrens.
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Kommentar: Für eine ausführliche Analyse dieses Urteils vgl. Thomas Hasler, Der jugendliche Übergangstäter und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit – Besprechung des Urteils 7B_727/2024 des Bundesgerichts vom 11. Okt. 2024, medialex 10/24, 4. Dezember 2024. Hasler bedauert den Verzicht des Bundesgerichts auf eine Auseinandersetzung mit der Grundsatzfrage, ob sich schon nur ein teilweiser Ausschluss der Medienöffentlichkeit rechtfertigen lässt, falls Übergangstäter das Erwachsenenalter vor mehr als fünf Jahren erreicht haben.
B. Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung
74
Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
C. Weitere Aspekte
75
Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
7. Aktive behördliche Kommunikation
77
Eine problematische Publikation auf einer Polizei-Website beanstandete das EGMR-Urteil „O.G. u.a. c. Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3]. Einstimmig bejahte die 3. Kammer des Gerichtshofs einen Verstoss gegen die Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), weil die Polizei auf ihrer Website höchst sensible Gesundheitsdaten von festgenommenen HIV-positiven Sexarbeiterinnen mit Namensnennung und Fotografie veröffentlicht hatte. Diese Angaben wurden anschliessend auch von den Medien publiziert. Der Staatsanwalt hatte es unterlassen, weniger gravierende Massnahmen zu prüfen.
III. Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)
78
Vgl. dazu oben Rn. 77 das EGMR-Urteil „O.G. u.a. c. Griechenland” (Publikation der Gesundheitsdaten von Prostitutierten) N° 71555/12 + 48256/13 vom 23.01.2024 [IL 3] sowie unten Rn. 87 das EGMR-Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2].
IV. Radio und Fernsehen
1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
A. Bundesgerichtspraxis
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In BGE 151 II 164 (Bundesrätliche Ansprachen vor Volksabstimmungen) klärte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung eine medien- und demokratiepolitisch bedeutsame Grundsatzfrage. Die seit den 1970er-Jahren praktizierte Ausstrahlung bundesrätlicher Ansprachen im Vorfeld eidgenössischer Volksabstimmungen verstösst laut Bundesgericht nicht gegen das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 des Radio- und Fernsehgesetzes; RTVG). 2023 hatte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) in ihrem Leitentscheid b. 919 einstimmig eine andere Rechtsauffassung vertreten. Sie bemängelte, die exklusive Darstellung der Position des Bundesrats missachte das Rundfunkrecht und verfassungsrechtliche Prinzipien. Ohne gleichberechtigte Darstellung der Gegenmeinung verletze die SRG ihre Pflicht, in der für die Willensbildung sensiblen Periode vor einer Volksabstimmung ausgewogen und unparteiisch zu berichten. Das Bundesgericht entgegnete, die UBI dürfe nicht übermässig in die Programmautonomie der SRG eingreifen. Für Bundesratsansprachen müsse ein weniger strenger Massstab gelten als für andere abstimmungsrelevante SRG-Sendungen (E. 6). Der eminent politischen und demokratisch legitimierten Funktion bundesrätlicher Positionsbezüge sei Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht verwies auf die Regelung in Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über politische Rechte (BPR; SR 161.1) und auf die Volksinitiative “Volkssouveränität statt Behördenpropaganda” (sog. Maulkorb-Initiative), die 2008 deutlich abgelehnt worden war. Zwar sei die SRG nicht (mehr) zur Ausstrahlung der Ansprachen verpflichtet. Dennoch wäre eine beschränkte Informationsaktivität des Bundesrats kaum im Interesse der Stimmbevölkerung, denn diese sei ohne Weiteres fähig, den bundesrätlichen Positionsbezug einzuordnen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Die SRG ist laut Bundesgericht nicht verpflichtet, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Abstimmungsvorlage hinzuweisen. Sie müsse der Gegnerschaft auch keinen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung stellen. Ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 RTVG kommt für das Bundesgericht nur in eng gefassten Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn die SRG vor dem Urnengang keinerlei andere abstimmungsrelevante Sendungen mit Gegenpositionen ausstrahlen würde.
80
Kommentar: Gesamthaft lässt sich mit dem Bundesgericht konstatieren, dass die UBI diese Problematik unter einem zu engen Blickwinkel beleuchtet und zu schematisch beurteilt hat (ausführlicher dazu die Urteilsbesprechung von Oliver Sidler, Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht, medialex 09/24 vom 11. November 2024). Auf der anderen Seite ist allerdings auch die Frage legitim, ob der vom Bundesgericht gewährte Spielraum nicht gar grosszügig bemessen ist. Verbesserungspotenzial für eine fairere Kommunikation vor Volksabstimmungen dürfte jedenfalls vorhanden sein. Vgl. etwa die Vorschläge des früheren UBI-Präsidenten Roger Blum, Der tolerierte Fremdkörper Bundesratsreden – Soll nach dem Urteil des Bundesgerichts wirklich alles beim alten bleiben?, in: medialex 10/24 vom 4. Dezember 2024.
81
Anhand eines Beitrags des Westschweizer Fernsehprogramms der SRG (RTS) steckte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung einmal mehr die programmrechtlichen Grenzen des Zulässigen ab. Im Urteil 2C_597/2023 (Temps Présent: „Fake news, une pandémie de mensonges“) von 17.04.2024 folgte sie der vorinstanzlichen Beurteilung durch die UBI. Das Bundesgericht verneinte einen Verstoss der SRG gegen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und gegen andere Programmvorschriften.
B. Rechtsprechung des EGMR
82
In ihrem 347 Seiten dicken Leiturteil „Ukraine c. Russland (re: Krim)” (Unterdrückung nichtrussischer Medien) N° 20958/14 und 38334/18 vom 25.06.2024 [IL Key cases] beanstandete die Grosse EGMR-Kammer u.a. einstimmig die russischen Massnahmen gegen ukrainische und krimtatarische Fernsehstationen. Im fraglichen Zeitraum (zwischen Februar 2014 und August 2015) hatte Russland bspw. Rundfunklizenzen verweigert oder widerrufen sowie Sendefrequenzen nicht zugeteilt. Diesen Einschränkungen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) fehlte eine gesetzliche Grundlage. Überdies legte die russische Regierung dem Gerichtshof keinerlei Beweise dafür vor, dass ihre Eingriffe in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen wären (wie dies Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangt). Der EGMR erkannte keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die auf die Wahrung der territorialen Integrität der Ukraine abzielenden TV-Sendungen zur Gewalt aufriefen oder den Rückgriff auf gewaltsame Massnahmen befürworteten. Die Gründung eines öffentlich-rechtlichen krimtatarischen Fernsehsenders, einer Rundfunkgesellschaft und einer krimtatarischen Redaktion genüge nicht als Ausgleich für den allgemeinen Rückgang der Zahl unabhängiger Fernsehsender. Der EGMR verwarf auch den russischen Einwand, dass bestimmte Medien weiterhin online verfügbar seien. Dies sei kein genügender Ersatz für die Verfügbarkeit von herkömmlichen Fernsehkanälen (und von Printmedien).
2. Weitere Aspekte
83
Vgl. vorne Rn. 62 den Zulässigkeitsentscheid „Public Association for Assistance to a Free Economy c. Aserbaidschan” (Informationen über öffentliche Rundfunkgesellschaft) N° 12759/13 vom 25.06.2024. Die 1. Kammer des Gerichtshofs (in Dreierbesetzung) liess in ihrer Urteilsbegründung offen, ob der in staatlichem Eigentum stehende Fernsehveranstalter «Azərbaycan Televiziyası» (AzTV) überhaupt dem Staat Aserbaidschan zuzurechnen ist (§ 11).
V. Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen
84
Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
A. Haftung für eigene Äusserungen und Verlinkung
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Im Urteil „Sokolovskiy c. Russland” (Provokativer Youtuber) N° 618/18 vom 04.06.2024 [IL 3] beanstandete der Gerichtshof einstimmig die Verurteilung eines Content Creators und Bloggers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Anstiftung zu Hass oder Feindseligkeit und Verunglimpfung religiöser Überzeugungen (Art. 282 und 148 des russischen Strafgesetzbuchs). Ruslan Gennadjewitsch Sokolowski hatte auf seinem YouTube-Kanal (mit rund 470 000 Abonnentinnen und Abonnenten) insgesamt neun Videos publiziert. Sie betrafen u.a. den Ausschluss einer atheistischen Gruppierung aus einem tschetschenischen sozialen Netzwerk, Kritik an der Russisch-Orthodoxen Kirche und Beiträge, welche an der Existenz von Jesus und Mohammed zweifelten. Eines der Videos zeigte Sokolowski beim Pokémon-Spielen in einer Kirche. Die Verurteilung war nach Auffassung des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Der Gerichtshof erinnerte daran, dass die Aufmachung und der Stil einer Äusserung ebenso menschenrechtlichen Schutz geniessen wie deren Inhalt (§ 101) Die russische Justiz hatte sich darauf beschränkt, gestützt auf die Beurteilung eines Sachverständigen aus ihrem Zusammenhang gerissene kurze Sätze oder Ausdrücke zu erörtern. Mit summarischer Begründung verwarf sie das Argument, dass Sokolowskis provokative und teils vulgär formulierte Äusserungen zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrugen und typisch für Blogger-Publikationen waren, die sich an ein junges Zielpublikum richten (§ 106 ff.). Die russische Strafjustiz prüfte auch nicht, ob die sarkastischen Videos willkürlich religiöse Überzeugungen angriffen oder ob sie zu Respektlosigkeit und Hass gegenüber religiösen oder ethnischen Gruppierungen bzw. der Orthodoxen Kirche aufstachelten. Den Kontext der Äusserungen berücksichtigte sie nicht (§ 111).
B. Haftung für Kommentare aussenstehender Dritter
86
Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.
C. Weitere Aspekte
87
Im Urteil „M.S.D. c. Rumänien” (Online-Racheporno) N° 28935/21 vom 03.12.2024 [IL 2] unterstrich der EGMR die staatliche Schutzpflicht für Massnahmen gegen die Online-Publikation intimer Fotografien aus Rachemotiven. Nach Beziehungsende hatte der Ex-Freund einer 18jährigen Frau die anzüglichen Bilder 2016 auf einer Webseite für Escort-Angebote veröffentlicht, worauf sie zahlreiche Telefonanrufe von unbekannten Männern erhielt. Die rumänischen Strafverfolgungsbehörden wurden unverzüglich eingeschaltet, unterliessen aber zügige Untersuchungsmassnahmen und liessen die Strafsache verjähren. Die 4. Kammer des EGMR bejahte einstimmig einen Verstoss gegen die Pflicht, die Achtung des Privatlebens durch wirksame behördliche Vorkehren zu schützen (Art. 8 EMRK). Besonders problematisch war für den Gerichtshof, dass die rumänischen Behörden der jungen Frau einen Teil der Verantwortlichkeit für die Publikation zuschoben. Dies trug zu einer Sekundärviktimisierung der Frau bei, welche auch gegen die internationalen Verpflichtungen Rumäniens nach der Instanbul-Konvention verstiess (§ 147).
88
Kommentar: Die differenzierte Urteilsbegründung der 4. EGMR-Kammer in diesem rumänischen Fall leuchtet ein. Die Verbreitung intimer Fotos oder Videos ohne Zustimmung der betroffenen Person ist ein weit verbreitetes Phänomen. Es war auch in der Schweiz bereits 2016 Gegenstand rechtspolitischer Diskussionen. In seiner Stellungnahme zur Interpellation 16.3162 Feri „Rachepornografie“ verneinte der Bundesrat am 18.05.2016 einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Denkbar seien nach geltendem Recht sowohl strafrechtliche Konsequenzen (Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173–178 StGB und Pornografie nach Art. 197 StGB) als auch zivilrechtliche Folgen (Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB). Zusätzliche Regelungen könnten nichts zu einem verbesserten Schutz des Opfers beitragen. Der Bundesrat hielt gleichzeitig fest, es gebe keine statistischen Angaben zur Frage, wie viele Personen in der Schweiz jährlich Opfer von Rachepornografie werden. Gerade in diesem Bereich sei „von einer grossen Dunkelziffer auszugehen. Einer Statistik würde daher ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zukommen.“
3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten
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Im Urteil „RFE/RL Inc. u.a. c. Aserbaidschan” (Blockierung von Online-Medienangeboten) N° 56138/18, 48735/19, 51207/19, 58694/19 vom 13.06.2024 [IL 2] bezeichnete der EGMR die vollständige Sperrung der Websites von vier Medienorganisationen (u.a. Radio Free Europe) wegen einzelner angeblich illegaler Inhalte als konventionswidrig. Nach dem einstimmigen Urteil der 1. EGMR-Kammer fehlten im nationalen Recht ausreichende Vorschriften gegen willkürliche Einschränkungen durch vorläufige Sperranordnungen, welche das zuständige Ministerium ohne gerichtliche Entscheidung erliess. Das Ministerium missachtete überdies die gesetzlich vorgesehenen Schutzmassnahmen in einer unvorhersehbaren und offensichtlich unangemessenen Weise. Trotz gewisser Umgehungsmöglichkeiten verursachte die totale Sperrung den Medienorganisationen einen erheblichen Nachteil (vgl. dazu vorne Rn. 11). Dem Eingriff in die Meinungsfreiheit fehlte die in Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangte gesetzliche Grundlage. Der Gerichtshof brauchte daher nicht zu prüfen, ob die Anordnungen des Ministeriums einem legitimen Zweck dienten und verhältnismässig waren. Die betroffenen Medienunternehmen hatten argumentiert, die staatlichen Sperrverfügungen seien eine Reaktion auf regierungskritische Publikationen gegen Machtmissbrauch und Korruption.
4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

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