Rechtschaffene Autoimporteure, Politiker mit Heugabel, Goldstandards der Wissenschaft und andere Episoden
Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2024 und 2025
Michael Schweizer, Dr. iur., Rechtsanwalt[1]
Matthias Hofer, MLaw, Rechtsanwalt
Inhaltsübersicht:
I. Einleitung: Meist gefragter, mal übergangener Presserat Rn. 1
II. Anpassungen von Journalistenkodex und Verfahren 8
III. Zuständigkeitsbereich des Presserats 18
IV. Berufsethische Rechte und Pflichten 23
V. Vom Umgang mit Sperrfristen 80
VI. Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung 84
VII. Diskriminierung 94
VIII. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung 102
I. Einleitung: Meist gefragter, mal übergangener Presserat
1. Zunahme der Beschwerden
1
Nach den Corona-Rekordjahren sank die Zahl der Beschwerden im 2022 kurzzeitig auf den langjährigen Durchschnitt vor den Pandemiejahren. Im 2023 stieg die Anzahl eingereichter Beschwerden wieder um rund 20 Prozent. Im Berichtsjahr 2024 erfolgte ein weiterer Anstieg um 25 Prozent gegenüber über dem Vorjahr (130 Beschwerden). Im Berichtsjahr 2025 gingen beim Presserat 178 neue Beschwerden ein. Der Anstieg ist bemerkenswert; die Anzahl Beschwerden erreicht praktisch den Höchstwert aus dem Pandemie-Jahr 2020 (181 Beschwerden).[2] Im 2025 erledigte der Presserat 126 hängige Beschwerdeverfahren. Knapp 30% wurden erledigt infolge Verfahrensvereinigung, Rückzug oder verpasster Nachbesserungsfrist. 32 Beschwerden nahm der Presserat nicht an die Hand. Insgesamt verabschiedete der Presserat 48 Stellungnahmen. Auf drei Beschwerden trat er nicht ein. 20 Beschwerden hiess er ganz oder teilweise gut und 25 wies er ab.[3] Damit waren über 40 Prozent der vom Presserat materiell behandelten Beschwerden ganz oder teilweise erfolgreich.
2. Parlament ebnet Weg für zusätzliche Finanzierung des Presserats
2
Der Presserat muss regelmässig um die angemessene Finanzierung seiner Leistungen kämpfen, während die obenstehenden Zahlen erneut das hohe Interesse an einer medienethischen Beurteilung belegen und damit die Bedeutung des Presserats.[4] Beschwerdeführende sind nicht nur Personen, die von Berichten betroffen sind; es handle sich ebenso um «Herr Hinz und Frau Kunz» wie die Präsidentin des Presserats erklärte.[5] Das hat auch die Politik erkannt. Mittlerweile hat das Parlament mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 22.417 Chassot «Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien» beschlossen, allgemeine Massnahmen zur Medienförderung in das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) aufzunehmen. Gemäss dem neu eingefügten Art. 76a RTVG kann das BAKOM auch Branchenorganisationen mit Mitteln aus der Abgabe für Radio und Fernsehen unterstützen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen. Der Presserat ist eine solche Institution. Das Inkrafttreten der RTVG-Änderung ist nach aktuellem Planungsstand auf den 1. Januar 2027 vorgesehen. Es ist zu wünschen, dass dies zu einem längerfristig tragfähigen Finanzierungsmodell beiträgt. Die Unterstützung von Stiftungen, die in den letzten Jahren die Finanzierung durch die Trägerorganisationen ergänzte, verfolgte primär das Ziel, ein nachhaltiges Finanzierungsmodell zu entwickeln und hierfür einen professionellen Transformationsprozess zu durchlaufen.
3. Die kalte Schulter der Berner Politik
3
Trotz seiner etablierten Stellung sieht sich der Presserat bisweilen übergangen. In den Berichtsjahren zu reden gab, dass die Berner Kantonsregierung einen öffentlichen medienethischen Diskurs ohne den Presserat führen wollte.
4
Auslöser war ein real beobachteter Polizeieinsatz von öffentlichem Interesse im Jahr 2021 – so viel war unbestritten. Die Polizeiverantwortlichen kritisierten, die «Berner Zeitung»/«Der Bund» hätten den Einsatz unvollständig, dramatisierend und letztlich vorverurteilend dargestellt, namentlich auch mit der Bezugnahme auf den Fall George Floyd; die Fälle seien nicht vergleichbar. Als erstinstanzlich einer der Polizisten freigesprochen wurde, übte der zuständige Berner Regierungsrat scharfe Kritik an den genannten Medien. Es kam zu politischen Vorstössen im Kantonsparlament mit dem Ziel, die Integrität der Polizei- und Kantonsangestellten und den «vorverurteilten» Kantonspolizisten zu schützen sowie das «medial widerfahrene Unrecht» zu klären und wiedergutzumachen. Der Grosse Rat überwies dem Berner Regierungsrat den Auftrag, die Medienberichterstattung aufzuarbeiten. Im 2025 veröffentlichte der Regierungsrat seinen Bericht. Die Abklärung umfasste ein externes Gutachten zur Frage der Einhaltung rechtlicher und medienethischer Pflichten. Auf dieser Basis rügte der Regierungsrat die genannten Medien und u.a. deshalb, weil sie mit der Berichterstattung gegen den Journalistenkodex[6] verstossen hätten.
5
Zu einer Beurteilung durch den Presserat kam es nie. Er bedauerte, dass ihm der Fall nie vorgelegt worden sei. Eine allfällige Verletzung des Berufskodex könne nur im Verfahren des Presserats festgestellt werden. Das politische Vorgehen wurde in der Medienbranche zwar stark kritisiert. Es war aber auch reichlich durchschaubar. Dass die Regierung eine Beurteilung durch den Presserat scheute, ist Ausdruck seines Bedürfnisses, die Richtung der öffentlichen Diskussion über Medienethik zu steuern. Die Regierung argumentierte, sie habe während der ordentlichen Beanstandungsfrist keine Beschwerde an den Presserat eingereicht, um den Anschein der Beeinflussung des Strafverfahrens zu vermeiden. Das Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil das Verfahren gegen den zweiten Polizisten noch nicht abgeschlossen war; der Regierungsrat klammerte diesen Sachverhalt auch nicht von seinem Gutachtensauftrag aus. So oder anders ist es kein Argument für die Exekutive, infolge einer verpassten Beschwerdefrist in der Kommunikation faktisch die Rolle eines Gerichts oder des Presserats einzunehmen. Darin ist indes keine grundsätzliche Infragestellung des Presserats zu sehen. Wenn Parteien Rechtsgutachten erstellen lassen, hat das Prozessrecht dafür einen Namen: Parteigutachten. Es ist nicht mehr, aber auch nicht weniger, als eine Unterstützung der Argumentation einer Partei. Auch wenn das Manöver durchschaubar ist: Problematisch bleibt, dass die Kantonsregierung ihre Schlussfolgerungen zur Einhaltung medienrechtlicher und medienethischer Standards verbreitet und dabei in der Wahrnehmung weiter Teile des Publikums vom quasi-amtlichen Stempel profitiert.
4. Zum Inhalt des vorliegenden Beitrags
6
Medienberichterstattung bildet die gesellschaftliche Vielfalt ab. Der Berufskodex bezieht sich mit seinen Bestimmungen auf das ganze Spektrum der journalistischen Arbeit. Entsprechend vielfältig sind die Beschwerden, sei es in Bezug auf das Thema des Medienbeitrags oder in Bezug auf die medienethischen Fragestellungen. Die nachfolgende Übersicht erhebt denn auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie will diese Vielfalt beispielhaft greifbar machen.
7
Vorab erläutert der Beitrag wesentliche Anpassungen von Berufskodex und Bestimmungen für das Verfahren vor dem Presserat (II) sowie den Stand der Überlegungen des Presserats zu seinem Zuständigkeitsbereich (III). Darauf folgt eine Auswahl von Stellungnahmen zu den nachfolgenden berufsethischen Pflichten, die in den Berichtsjahren in den Beschwerden im Vordergrund standen (IV):
- Wahrheitssuche (siehe Rn. 23 ff.)
- Trennung von Fakten und Kommentar (siehe Rn. 34 ff.)
- Berichtigungspflicht (siehe Rn. 46 ff.)
- Anhörung bei schweren Vorwürfen (siehe Rn. 59 ff.)
- Schutz der Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung (siehe Rn. 84 ff.)
- Diskriminierungsverbot (siehe Rn. 94 ff.)
- Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung (siehe Rn. 102 ff.)
II. Anpassungen von Journalistenkodex und Verfahren
1. Revision von Richtlinien
8
In die Berichtsjahre fallen Revisionen von zwei Bestimmungen in den Richtlinien.
A. Meinungsumfragen (Richtlinie 3.7)
9
Seit 1. Januar 2025 müssen Medien bei Meinungsumfragen neu mindestens offenlegen, wie viele Personen befragt wurden, ob die Umfrage repräsentativ ist und – falls ja – wie gross der mögliche Fehlerbereich; ausserdem sind die wichtigsten Fragen der Umfrage verständlich zu beschreiben.
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Die Kriterien sind nicht neu, der Kriterienkatalog ist aber zwingender formuliert. Es handelt sich um die Umsetzung einer früheren Klarstellung des Presserats. In Verfahren verteidigten sich Medien gegen Kritik an Umfrageberichten mit dem Hinweis, der Praxis des Presserats fordere keine strikte Einhaltung des Kriterienkatalogs. Im 2023 stellte der Presserat fest: die bisherige Praxis wird den heutigen Transparenzanforderungen nicht mehr gerecht; der Minimalkatalog sei zwingend einzuhalten (siehe zu dieser Feststellung , Rn. 45 ff.).
B. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung (Richtlinie 10.1)
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Ab 1. Januar 2025 verlangt der Presserat neu: Kommerzielle oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte, die im Umfeld redaktioneller Beiträge erscheinen, müssen optisch/akustisch eindeutig als solche erkennbar sein und zusätzlich explizit als Werbung deklariert werden. Bislang verlangte der Presserat nur ein entweder/oder.
12
Auch hierbei handelt es sich um die Umsetzung einer angekündigten Änderung. Der Presserat schliesst sich dem Standard an, den die Lauterkeitskommission bereits aus dem Blickwinkel fairer Werbung anwendet (siehe dazu Übersicht 2023, Rz. 70).
2. Anpassungen der Rahmenbedingungen der Beschwerdeverfahren
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Das Geschäftsreglement des Presserats enthält Rahmenbedingungen für das Beschwerdeverfahren. Der Presserat hat mit Inkrafttreten auf 1. Januar 2026 mehrere Anpassungen beschlossen. Hintergrund ist die Finanzierung des Aufwands, den die stetig steigende Beschwerdezahl mit sich bringt; ebenso der Aufwand, den überlange oder unsachliche Beschwerden verursachen. Der Presserat zielt mit den Anpassungen auf eine Erhöhung der Qualität der Beschwerden ab.
A. Beanstandungsfrist (Art. 11 Abs. 1 Geschäftsreglement)
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Früher galt für alle Beschwerdeführenden eine Frist von drei Monaten ab Publikation. Neu sind es 20 Tage. Nur Beschwerdeführenden, die von einer Publikation persönlich betroffen sind, stehen weiterhin drei Monate für das Einreichen der Beschwerde zur Verfügung.
B. Mangelhafte und unsachliche Eingaben (Art. 9a Geschäftsreglement)
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Mit der Anpassung von Art. 9a wurden die zuvor auf zwei Absätze verteilten Anwendungsfälle mangelhafter Eingaben im ersten Absatz konsolidiert. Die Anpassung ist nicht bloss redaktioneller Natur; sie beinhaltet materielle Verschärfungen. So gilt eine Eingabe nunmehr als weitschweifig, wenn sie 10 statt zuvor 20 Seiten überschreitet. Zudem werden mangelhaft begründete Eingaben ausdrücklich erfasst.
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Mangelhafte Eingaben sind unter Ansetzung einer Nachfrist zu verbessern, widrigenfalls sie als nicht erfolgt gelten. Diese Folge tritt bei den neu eigens geregelten unsachlichen Eingaben direkt und ohne Nachfrist ein. Sie werden wie die querulatorischen oder gegen den Anstand verstossenden Eingaben «ohne Weiteres zurückgeschickt».
C. Gebühr für Bearbeitung der Beschwerde (Art. 20 Geschäftsreglement)
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Bisher waren Beschwerden von Privatpersonen ab der dritten Beschwerde pro Kalenderjahr gebührenpflichtig. Der Presserat verlangt bei Privatpersonen neu ab der ersten Beschwerde eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100. Die Gebühr steigt mit der zweiten (CHF 200) und dritten Beschwerde (CHF 500). Ab der vierten Beschwerde gilt eine Gebühr von CHF 1000 (Art. 20 Abs. 1). Unverändert bleibt die Gebühr von CHF 1000 für anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführende sowie Beschwerden von Organisationen, Unternehmen und Institutionen. Die Gebühr ist vorzuschiessen (Art. 20 Abs. 2).
III. Zum Zuständigkeitsbereich des Presserats
18
Welche Medien fallen in den Zuständigkeitsbereich des Presserats? Warum die Antwort auf diese Frage nicht auf der Hand liegt, erklärt die Präsidentin des Presserats im Jahrheft 2024 gleich selbst (Editorial, S. 4 f.). Die Definition in Art. 2 des Geschäftsreglements des Presserats lasse viel Interpretationsspielraum: «Die Zuständigkeit des Schweizer Presserats erstreckt sich – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden».
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Fraglich ist, ob diese Definition tatsächlich auch «super libertäre» Interpretationsvarianten deckt, wie sie die Präsidentin als Auslegungsoption skizziert (YouTube-Hobbyjournalist, Bloggerin, Influencer, Online-Sites, welche breit anerkannte wissenschaftliche Fakten ausblenden oder Komplotte und das Wirken finsterer Mächte propagieren; KI-generierte Pseudonews). Tatsächlich ist der Titel Journalist/Journalistin nicht geschützt. Traditionell wird der Begriff mit klassischer redaktioneller Arbeit verbunden; gesetzliche Privilegien für Medienschaffende knüpfen an dieses Verständnis an. Redaktionelle Arbeit kann freilich auch von einer Einzelperson geleistet werden. Die Arbeit eines Influencers ist aber nicht mit redaktionellen Aktivitäten vergleichbar. Der Presserat sollte das Verständnis journalistischer Arbeit nicht von sich aus verwässern.
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Von der Definition ausgeschlossen sind gemäss Presseratspraxis Publikationen von politischen Parteien, Wirtschaftsorganisationen, Vereinen und Verbänden, «wenn der strittige Inhalt militante oder ideologische Anliegen ohne Rücksicht auf Unabhängigkeit oder Pluralismus wiederspiegelt». Mit Verweis auf diese Praxis (siehe dazu Stellungnahme 1/2019) trat der Presserat in der Stellungnahme 30/2024 mangels Zuständigkeit nicht auf eine Beschwerde des Schweizerischen Apothekerverbands Pharmasuisse ein gegen einen Beitrag in «infosantésuisse» – das offizielle Publikationsorgan des Verbandes der Krankenversicherer Santésuisse. Der Presserat erinnerte daran, dass «interessengebundene Inhalte insbesondere von Verbänden oder Parteien nicht in die Zuständigkeit des Presserats fallen, wenn sie primär eine bestimmte Sichtweise herausstreichen, wenn also Anliegen vertreten werden ohne erkennbares Bemühen um eine sachgerechte journalistische Darstellung, welche beispielsweise auch Gegenpositionen mitberücksichtigt». Eine klare, scharfe Trennlinie zwischen Journalismus und PR-Arbeit könne nicht gezogen werden, was sich mit der zunehmenden Verbreitung «neuer Medien» zunehmend akzentuiere.
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Auch wenn «infosantésuisse» Abonnemente verkaufe, aktuelle Themen aufgreife und sechsmal pro Jahr erscheine: Die Publikation sei gemäss Statuten von Santésuisse ein Public Relation-Organ, das interessengebundene Inhalte vertrete und nicht unabhängig werte. Sie werde primär vom Verband finanziert, die Auflage sei gering, richte sich vor allem an die Krankenkassen und deren Mitarbeitende, nicht aber an eine breitere Öffentlichkeit. Es existiere weder eine Redaktion, noch ein Impressum oder Redaktionsstatut. Angesichts dieser Feststellung überrascht die zurückhaltende Schlussfolgerung des Presserats, die PR-Publikation sei also «nicht primär journalistisch»; sie ist offensichtlich nicht journalistisch.
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Für den Presserat offensichtlich journalistisch – weil keine Prüfung der Eintretensvoraussetzungen wert – ist das «Migros Magazin» des Schweizer Detailhandelskonzerns Migros. Zum Magazin werfen Beschwerdeführende eher Fragen betreffend die Trennung von redaktionellem Teil und Werbung auf (so schon Stellungnahme 41/2020; sowie in den Berichtsjahren Stellungnahme 24/2024). Ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Presserats liegt «zeitpunkt.ch». Das Online-Portal bzw. die Zeitschrift «Zeitpunkt» richtet sich nach eigenen Angaben an «intelligente Optimisten und konstruktive Skeptiker» und wird von freien Beiträgen der Lesenden sowie durch Werbung getragen. Nach Auffassung des Presserats verfüge die Publikation über ein Impressum und veröffentliche mit gewisser Regelmässigkeit journalistische Inhalte (Stellungnahme 25/2024). Soweit der Presserat das Vorhandensein eines Impressums berücksichtigt, dürfte dies die oben in Rn. 19 erwähnten Auslegungsoptionen zum Begriff journalistische Inhalte weiter – und zu Recht – einschränken. Ohne Weiteres im Zuständigkeitsbereich liegt nach Auffassung des Presserats ein Podcast, der auf der Website «bazonline.ch» im üblichen redaktionellen Layout erscheint (Stellungnahme 4/2025).
IV. Berufsethische Rechte und Pflichten
1. Wahrheitssuche
23
Medienschaffende halten sich an die Wahrheit und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren (Erklärung Ziff. 1). Die Wahrheitssuche stellt den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus (Richtlinie 1.1). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Veröffentlichung auf das Publikum macht. Andere Bestimmungen des Berufskodex gehen Hand in Hand mit der Pflicht zur Wahrheitssuche, wie zum Beispiel die Pflicht, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen oder Tatsachen, Dokumente, Bild- und Tonmaterial sowie Drittmeinungen zu entstellen (Erklärung Ziff. 3).
a) Verwendung der Begriffe «Umgehen» und «Tricks»
24
Gegenstand von Stellungnahme 2/2024 war der Bericht eines audiovisuellen Mediums, nach welchem Schweizer Autoimporteure mithilfe eines «Tricks» CO₂-Strafgebühren für emissionsstarke Fahrzeuge umgingen. So importiere z.B. Tesla Elektroautos und nehme auf dem Papier zusätzlich fremde, teils stark emittierende Fahrzeuge in seine Importflotte auf. Dadurch sinke der durchschnittliche CO₂-Wert der Flotte, womit Strafzahlungen vermieden würden. Laut Beitrag entgingen dem Bund dadurch jährlich über 100 Millionen Franken.
25
Ein Beschwerdeführer rügte beim Presserat, der Beitrag verletze die journalistische Wahrheitspflicht. Das dargestellte Vorgehen sei kein Trick und keine Umgehung, sondern eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit. Das Medium hielt dagegen, der Beitrag stütze sich auf die Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle und habe die Branche zu Wort kommen lassen.
26
Der Presserat kritisierte die Begriffe «umgehen» und «Trick». Sie vermittelten dem Publikum den Eindruck, Autoimporteure nutzten eine unerwünschte Gesetzeslücke aus und handelten zwar legal, aber gegen Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieser Eindruck sei falsch. Das beschriebene Vorgehen sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und damit gesetzgeberisch gewollt.
27
Weiter habe die EFK nicht behauptet, dem Staat seien durch einen «Trick» über 100 Millionen Franken entgangen. Ihre Kritik habe sich primär gegen die gesetzliche Ausgestaltung und die dadurch gesetzten Anreize gerichtet, nicht gegen ein unlauteres Verhalten der Autoimporteure. Aus Sicht des Presserats verletzte der Beitrag die Wahrheitspflicht, weil dieser die systemische Kritik der EFK in einen unberechtigten Vorwurf gegen die Autoimporteure umdeutete (Stellungnahme 2/2024).
b) Beurteilung der Wahrheit wissenschaftlicher Aussagen
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In Stellungnahme 52/2024 beschäftigte sich der Presserat mit einem Zeitungsartikel. Dieser warf dem Schweizer Fernsehen vor, seit 35 Jahren «Klimapanik» zu schüren, oft ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage und teils vor Wahlen. Kritisiert wurde namentlich die Berichterstattung zu Themen wie Klimawandel, Extremereignisse oder Weltklimarat (IPCC).
29
Ein Beschwerdeführer beanstandete vor allem den Satz: «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen». Dieser unterschlage den Stand des IPCC, wonach die Häufigkeit gewisser Extremereignisse zugenommen habe.
30
Der Presserat bestätigte, dass er nicht die Wahrheit wissenschaftlicher Aussagen zum Klimawandel beurteile. Er prüfe die Einhaltung journalistischer Pflichten.
31
Den Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» beurteilte der Presserat als problematisch. Klimawandel sei politisch hoch relevant, weshalb besondere Sorgfalt gelte. Der Autor liefere für diese Aussage keine Belege. Zudem könne der IPCC nicht einfach als eine Meinung unter vielen behandelt werden. Er gelte als Synthese des Forschungsstands und als «Goldstandard» der Klimaforschung. Der Presserat hielt grundsätzlich fest: Medienschaffende dürfen den anerkannten Forschungsstand kritisch hinterfragen. Widersprechen sie ihm, müssen sie aber Belege liefern oder klar machen, dass es sich um eine Minderheitenposition handelt. Der umstrittene Satz sei für das Publikum missverständlich und irreführend; er genüge den Anforderungen an die Wahrheitssuche nicht und unterschlage wichtige Elemente von Informationen im Sinne von Erklärung Ziff. 3.
c) Verwendung des Begriffs «Faschist» für einen Politiker
32
Stellungnahme 10/2025 drehte sich um einen Artikel zur kontrovers geführten Debatte, ob die deutsche AfD zu verbieten sei. Darin wurde der deutsche Politiker Björn Höcke einleitend als «Faschist» bezeichnet. Ein Beschwerdeführer rügte beim Presserat, die Bezeichnung als «Faschist» sei unzulässig, solange sie nicht näher erklärt, relativiert oder gerichtlich endgültig bestätigt sei. Es hätten auch abweichende Einschätzungen erwähnt werden müssen.
33
Der Presserat verneinte einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. Die zitierte Stellungnahme des Presserats zum Antisemitismusvorwurf gegen die BDS-Bewegung sei nicht vergleichbar (Stellungnahme 44/2021). Im vorliegenden Fall würden keine falschen historischen Parallelen gezogen. Entscheidend sei auch nicht, ob bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Für den Presserat dürfen journalistische Charakterisierungen nicht allein davon abhängen, ob ein Gericht sie abschliessend bestätigt hat. In der öffentlichen Debatte herrsche Einigkeit über die Charakterisierung des AfD-Politikers und seines «Flügels». Die einzigen Exponenten, welche dies in Frage stellten, gehörten selber der AfD an. Björn Höcke, ein ausgebildeter Historiker, habe unter anderem zum Skandieren verbotener Nazi-Parolen wie «Alles für Deutschland» aufgerufen. Ob dies strafrechtlich endgültig verurteilt werde, sei für die journalistische Einordnung nicht allein ausschlaggebend.
2. Trennung von Fakten und Kommentar
34
Gemäss Richtlinie 2.3 achten Medienschaffende darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen differenzieren kann. Betroffene hinterfragen oft schon das Recht von Medienschaffenden, einen als solchen erkennbaren Kommentar abzugeben.[7] Regelmässig provozieren (echte oder vermeintliche) subjektive Elemente von Medienschaffenden in Tatsachenberichten negative Reaktionen des Publikums und der Betroffenen. Es verbirgt sich dahinter ein Verständnis von «gutem» Journalismus, der auf jegliche subjektiven Elemente zu verzichten habe. Der Presserat verteidigt indes in ständiger Praxis die Kommentarfreiheit, die in Erklärung Ziff. 2 explizit kodifiziert ist. Demnach gibt es keine medienethische Pflicht zur rein objektiven Berichterstattung. Auch einseitige, parteiergreifende und fragmentarische Standpunkte können berufsethisch zulässig sein, solange Wertung und zugrunde liegende Fakten für das Publikum erkennbar sind und die Wertung auf genügender Grundlage beruht (siehe schon Stellungnahme 37/2007).
a) Umgang mit juristischen Begriffen
35
Vom Umgang mit rechtlichen Begriffen in einem erkennbaren Kommentar handelte Stellungnahme 20/2025. Ein Online-Medium veröffentlichte einen Kommentar zum Rücktritt des Präsidenten von Wallis Tourismus. Die Autorin bezeichnete ihn unter anderem als «zweifach verurteilten Sexualstraftäter», «Wiederholungssexualstraftäter» und «Wiederholungstäter».
36
Ein Beschwerdeführer rügte, der frühere Politiker sei zwar wegen sexueller Belästigung verurteilt worden, die weitere Verurteilung wegen Nötigung sei aber kein Sexualdelikt. Die Bezeichnungen der Autorin seien deshalb sachlich falsch.
37
Der Presserat betonte vorab den Grundsatz: Auch Kommentare dürfen polemisch und hart formuliert sein; sie müssen aber die Fakten respektieren. Das Publikum muss jederzeit zwischen Tatsache und kommentierender Bewertung unterscheiden können.
38
Bei juristischen Begriffen ist nach Auffassung des Presserats Vorsicht geboten – auch in Kommentaren. Der Spielraum für Interpretation sei begrenzt. Der Presserat erkannte im konkreten Fall aber keine Verletzung des Berufskodex. Die Autorin habe mit Begriffen wie «Wiederholungssexualstraftäter» die Grenze zur Falschdarstellung zwar stark ausgereizt. Entscheidend sei aber, dass der Kommentar den juristischen Sachverhalt an zentraler Stelle korrekt genannt habe: der Zurückgetretene wurde einmal wegen Nötigung und einmal wegen sexueller Belästigung verurteilt. Für das Publikum sei damit erkennbar: die Begriffe würden nicht streng juristisch, sondern umgangssprachlich und polemisch verwendet, zumal die Nötigung im Kontext einer Liebesbeziehung begangen worden sei (Anm.: Gemäss Strafbefehl soll der Zurückgetretene seiner Ex-Geliebten wochenlang täglich bis zu 50 Textnachrichten geschickt haben).
b) Fliessende Grenzen
39
Die Grenzen zwischen Fakten und Kommentar sind trotz formaler Trennung bisweilen fliessend, wie die Stellungnahme 40/2024 zeigte. Es ging um einen Zeitungsartikel über den geplanten Umzug eines Feuerwehr-Stützpunkts von Moutier nach Tramelan. Der Artikel legte dar, dass die Feuerwehr von Tramelan den Ort Elay nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erreichen könne. Daneben erschien ein separater Kommentar des Autors des Artikels. Ein Beschwerdeführer rügte, der Artikel sei tendenziös und verschweige wesentliche Informationen zur lokalen Feuerwehrorganisation. Dabei würden Fakten und persönliche Wertungen vermischt.
40
Für den Presserat war zentral: der Autor hat seine Meinung in einem Text geäussert, der vom Artikel getrennt und als Kommentar gekennzeichnet war. Das erfülle die Anforderung an die Trennung von Faktenbericht und persönliche Wertung.
41
Gleichzeitig kritisierte der Presserat gewisse Formulierungen und die Tonalität im Tatsachenbericht, welche die Haltung bzw. die Voreingenommenheit des Autors deutlich hätten erkennen lassen. Es ging um Formulierungen wie, es sei «erstaunlich», dass die Betroffenen nicht reagierten; oder die Frage, ob es kein grundsätzliches Problem sei, eine Gemeinde «derart im Stich gelassen» zu sehen. Nach Auffassung des Presserats hätte sich der Autor im Tatsachenbericht stärker zurückhalten sollen. Eine Verletzung von Ziff. 2 des Berufskodex liege aber nicht vor.
c) Kein Verbot kommentierender Elemente in Tatsachenberichten
42
Tatsächlich ist die Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar nach Praxis des Presserats nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Tatsachenbericht per se kein kommentierendes Element enthalten dürfe. Es besteht keine Pflicht zur formalen Trennung. Das Publikum muss aber jederzeit in der Lage sein, zwischen Informationen und Wertungen zu unterscheiden (siehe etwa Stellungnahme 29/2007).
43
Das Prinzip beachtete der Presserat in Stellungnahme 3/2024. Eine Zeitung berichtete über eine Ärztin, die wegen sexueller Nötigung eines ehemaligen Patienten verurteilt worden war und ein Tätigkeitsverbot (Anm.: für einen anderen Kanton) erhalten hatte. Trotzdem arbeitete sie weiterhin als Assistenzärztin bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD). Der Artikel stellte kritisch dar, dass die UPD und das Gesundheitsamt darin kein Problem sähen.
44
Die UPD beschwerten sich beim Presserat. Sie rügten unter anderem, der Artikel verschweige wichtige rechtliche Details zum Tätigkeitsverbot und vermische Fakten mit Kommentar. Kritisiert wurde namentlich die Passage: Es sei «noch schwerer vorstellbar», wenn die Ärztin ein Mann und der ehemalige Patient eine Frau wäre; zusammen mit dem Hinweis, dass ein solches Tätigkeitsverbot rechtlich inzwischen nicht mehr für zehn Jahre, sondern lebenslänglich gelte. Das Medium wies darauf hin, dass es sich um Aussagen der Patientenschützerin handle.
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Die beanstandete Passage war nach Ansicht des Presserats unklar formuliert. Rein optisch sei für die Leserschaft nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um eine Aussage der Patientenschützerin oder um einen Kommentar des Autors handle. Das sei das eigentliche Problem. Der Presserat erkannte deshalb keine Verletzung der Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar. Er hielt aber fest: Zitate und kommentierende Einschätzungen seien klarer kenntlich zu machen, um solche Missverständnisse zu vermeiden. Der Hinweis auf die verschärfte Gesetzeslage sei dagegen im sachlichen Kontext relevant und somit zulässig.
3. Berichtigungspflicht
46
Wichtige Auswirkung der Wahrheitspflicht ist die Pflicht von Medienschaffenden, falsche Meldungen von sich aus und unverzüglich zu berichtigen (Richtlinie 5.1). Voraussetzungen und Modalitäten de Berichtigung bilden regelmässig Gegenstand von Beschwerden.
a) Transparenz der Berichtigung
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In Stellungnahme 7/2024 erinnerte der Presserat an das Prinzip: eine Berichtigung muss unverzüglich, transparent und direkt beim Artikel erfolgen. Insbesondere bei schwerwiegenden Fehlern muss das Publikum erkennen können, was falsch war; eine kommentarlose Änderung im Text genügt nicht.
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Die Redaktion hatte eingeräumt, zwei Personen verwechselt und damit den unzutreffenden Vorwurf erhoben zu haben, jemand sei unter unklaren Umständen aus einer bischöflichen Kommission ausgeschieden. Das Online-Medium korrigierte den Fehler noch am Erscheinungstag und publizierte später eine Gegendarstellung und Entschuldigung. In seiner Stellungnahme beurteilte der Presserat die ursprüngliche Berichtigung indes als ungenügend. Das Medium habe nur eine Passage gelöscht und den Vermerk «geändert» mit Datum/Zeit angefügt. Das Publikum habe nicht erkennen können, welche Aussage falsch gewesen sei und warum; auch nicht, was neu als richtig gelte. Zudem sei zeitweise ein falscher Zwischentitel stehen geblieben, weshalb der Presserat eine Verletzung der Berichtigungspflicht feststellte.
b) Verhältnismässigkeit der Berichtigung
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In Stellungnahme 18/2025 befasste sich der Presserat mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit: Nicht jede Ungenauigkeit oder Unschärfe erfordert eine Berichtigung. Der Fehler muss ein gewisses Gewicht haben.
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Hintergrund: Ein audiovisuelles Medium berichtete über die rechtskräftige Verurteilung des Genfer SVP-Präsidenten und Grossrats nach einer Auseinandersetzung mit einem Spaziergänger. Der Beitrag gab dem Politiker ausführlich Gelegenheit, seine Sicht des Vorfalls darzulegen. Der Spaziergänger, der durch den Stiel einer Heugabel verletzt worden war, wurde nicht befragt.
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Dass der TV-Beitrag nur einen Standpunkt wiedergab, beurteilte der Presserat als Verletzung der Pflicht zur Wahrheitssuche. Zu der vom Beschwerdeführer geforderten Berichtigung hielt er indes fest. Die publizierten Informationen würden keine eigentlichen Tatsachenfehler enthalten. Als problematisch erwiesen sich einzelne Aussagen des Politikers, die nicht überprüfbar oder übertrieben seien. Dazu gehöre die Aussage, der Spaziergänger sei ein «Koloss von 2,10 Metern»; tatsächlich sei er nach eigenen Angaben 1,88 Meter gross. Das sei zwar eine Übertreibung und Ungenauigkeit, aber kein Fehler von solchem Gewicht, dass er zwingend eine Berichtigung erfordere.
c) Tatsachendarstellungen mit Fragezeichen
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Die Frage der Berichtigung stellt sich ebenso, wenn Tatsachenbehauptungen in einer Frage formuliert sind. Das war Thema der Stellungnahme 19/2025. Ein audiovisuelles Medium berichtete über eine Aktion der studentischen Koordination für Palästina vor der Universität Genf. In einer Frage an die Sprecherin erwähnte der Journalist die Eidgenössische Technische Hochschule (EPFL) und äusserte sinngemäss, diese arbeite «vielleicht» im Unterschied zur Universität Genf auf sehr präzisen militärischen Themen mit israelischen Institutionen zusammen.
53
Die EPFL beschwerte sich beim Presserat. Die Aussage zur Zusammenarbeit sei unbelegt und falsch. Die Redaktion habe eine Berichtigung verweigert. Nach Ansicht der Redaktion handle es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Frage; zudem relativiere das Wort «vielleicht» die Aussage.
54
In seiner Beurteilung hielt der Presserat grundsätzlich fest: Auch eine Frage kann Tatsachenbehauptungen enthalten. Vorliegend habe das Publikum aus der Formulierung mitgenommen, die EPFL arbeite auf sehr konkreten militärischen Gebieten mit israelischen Stellen zusammen. Das Wort «vielleicht» habe diesen Teil der Aussage nicht genügend relativiert. Damit habe der TV-Beitrag die Wahrheitspflicht verletzt.
55
Nach Auffassung des Presserats wies der Fehler das nötige Gewicht auf für eine Berichtigung. Im Kontext des Gaza-Konflikts sei die Aussage nicht nebensächlich, sondern reputationsrelevant. Zudem habe das Medium im Verfahren keine Belege beigebracht, welche die Aussage stützen. Folglich hätte das Medium berichtigen müssen. Dass die problematische Aussage in eine Frage eingebettet gewesen sei, ändere nichts.
d) Berichtigung von Online-Publikumskommentaren
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Gegenstand der Stellungnahme 16/2024 war die Anwendung der Berichtigungspflicht auf Online-Publikumskommentare. Eine Wochenzeitschrift publizierte einen Artikel über den Kolumnisten Réda El Arbi und nicht rechtskräftige Schuldsprüche im Kontext von dessen Äusserungen, die nach Auffassung des Autors jede Person verunglimpfen, die nicht in El Arbis Denkschema passe. Unter dem Online-Artikel erschienen anonyme Kommentare mit abwertenden Aussagen und zahlreichen Behauptungen über El Arbis Privat- und Familienleben.
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Nach Auffassung des Presserats waren mehrere in den Kommentaren behauptete Tatsachen unwahr. Die Beschwerdeführerin und Schwester habe zum Beispiel glaubhaft gemacht, dass Aussagen über angebliche Alkoholexzesse und Todesumstände enger Angehöriger falsch seien. Der Presserat erwog grundsätzlich: Die Redaktion bleibt für Online-Kommentare verantwortlich, selbst wenn sie die Kontrolle an eine externe Stelle delegiert. Werden falsche, ehrverletzende oder persönlichkeitsverletzende Kommentare publiziert, muss die Redaktion rasch und transparent reagieren. Vorliegend sei die Redaktion auf die Kommentare hingewiesen worden und habe sie nach vier Tagen gelöscht – zu spät für den Presserat; und zudem ohne Hinweis auf die Korrektur.
58
Der Fall zeigt nebenbei: Es ist im Interesse der Medienunternehmen, die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber dem Presserat wahrzunehmen. Da die Redaktion dazu nicht Stellung genommen hatte, stellte der Presserat teilweise direkt auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin ab. Er hatte keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln.
4. Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8 f.)
59
Medienschaffenden obliegt die Pflicht, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören (Richtlinie 3.8). Die Anhörung ist ein zentraler Gehalt des Fairnessprinzips. In den Berichtsjahren hatte der Presserat wiederum reichlich Gelegenheit, sich mit dieser Pflicht auseinanderzusetzen. Dabei rückte die revidierte Fassung allmählich ins Zentrum der Spruchpraxis. Im Jahr 2024 erging noch die Mehrheit der Stellungnahmen unter der alten Fassung; die Minderheit berücksichtigte die per 1. Mai 2023 revidierte Richtlinie. Im Jahr 2025 gelangte die neue Fassung ausnahmslos zur An wendung. Die geltende Richtlinie weicht materiell von der alten Fassung ab (dazu unten Rn. 61 zu Stellungnahme 1/2025). Die Kasuistik unter Bst. B und C wird folglich nach neuer und alter Richtlinie aufgegliedert.
A. Erste Praxis zur revidierten Richtlinie 3.8
60
Zum ersten Mal befasste sich der Presserat mit der revidierten Richtlinie 3.8 in der Stellungnahme 1/2025 (wobei die Nummerierung der Stellungnahme nicht zwingend mit der Reihenfolge der zeitlichen Behandlung durch den Presserat übereinstimmt). Aufgrund der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts hatte die 1. Kammer des Presserats beschlossen, die Beschwerde dem Plenum vorzulegen. Das Vorgehen ist reglementarisch zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, dürfte jedoch vom Bestreben nach Sorgfalt getragen sein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ausnahmsweise in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium Gelegenheit gegeben, seine Eingabe zu präzisieren. Die Beschwerde war nach Ansicht des Presserats aufgrund der Neuregelung, «die nun eine präzise Bezeichnung der ‹schweren Vorwürfe› und der entsprechenden Textstellen» erfordere, zu allgemein gefasst (siehe zur Stellungnahme unten Rn. 67).
61
Materiell ergiebiger als Stellungnahme 1/2025 war indes die Stellungnahme 31/2024. Im Zentrum der Erwägungen stand das neue Verständnis zum Begriff des schweren Vorwurfs. Die alte Fassung konkretisierte nicht, was unter einem schweren Vorwurf zu verstehen sei. Das Erfordernis eines Vorwurfs illegalen oder damit vergleichbaren Handelns bildete sich erst in langjähriger Praxis heraus. Neu definiert die revidierte Richtlinie: «Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen.»
62
Den neuen Wortlaut nahm der Presserat zum Anlass, um eine Praxis zur Gewichtung von Vorwürfen zu entwickeln, die im politischen Kontext geäussert werden (vorliegend verschiedene Vorwürfe eines Kantonsrats, mit denen er den Austritt aus seiner Partei begründete; erforderlicher Schweregrad verneint; siehe dazu unten Rn. 74). Mit dieser Einzelfallwürdigung wurde ein erster Grundstein zur Graduierung der Vorwurfsschwere gelegt. Die Konturen der revidierten Richtlinie 3.8 sind freilich – auch ausserhalb des politischen Kontextes – weiter zu schärfen.
B. Zum Verhältnis zwischen Anhörungspflicht und Regeln zur Gerichtsberichterstattung
63
Ausgangspunkt der Stellungnahme 16/2024 war die Kritik, ein Autor hätte zum Vorwurf angehört werden müssen, er sei von einem Gericht fünfmal wegen Verbreitung von Hass verurteilt worden. Der Presserat klärte dabei prinzipiell das Verhältnis zwischen der Anhörungspflicht und den besonderen Regeln der Gerichtsberichterstattung: Die Prüfung der Anhörungspflicht im Kontext von Gerichtsurteilen erfolgt nicht nach Richtlinie 3.8, sondern gestützt auf Richtlinie 7.4., namentlich das Prinzip der Unschuldsvermutung.
64
Diese Differenzierung durch den Presserat heisst nicht, dass Richtlinie 3.8 f. zur Anhörungspflicht im Bereich der Gerichtsberichterstattung keine eigenständige Bedeutung hat. So sieht Richtlinie 3.9 als Ausnahme von der Anhörungspflicht vor: Urteile dürfen ohne vorgängige Anhörung der beschuldigten Person wiedergegeben werden. Im konkreten Fall musste der Presserat diese Ausnahme aber nicht berücksichtigen; die Urteile waren nicht rechtskräftig, was in der ersten Version des Beitrags nicht erwähnt worden war. Folglich habe der ursprüngliche Beitrag die Unschuldsvermutung und damit Richtlinie 7.4 zur Gerichtsberichterstattung verletzt (siehe zu Stellungnahme 16/2024 auch oben, Rn. 56).
C. Schwere Vorwürfe
a) Schwere Vorwürfe nach revidierter Richtlinie 3.8
65
- Der Vorwurf, eine Organisation sei «eine Plattform für Fundamentalisten und Terrorsympathisanten» (vom Presserat nur nebenbei geäussert, da keine Verletzung der Richtlinie 3.8 geltend gemacht wurde, Stellungnahme 28/2025).
66
- Der Vorwurf, israelische Behörden hätten palästinensischen Leichen Organe entnommen und damit gehandelt. Zwar gilt gemäss Presserat das Prinzip: Nicht jeder Bericht über einen Konflikt muss jeden schweren Vorwurf zwingend mit einer Gegenposition versehen, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Positionen allgemein bekannt sind. Vorliegend gehe es jedoch um neue, schwere Vorwürfe, zu denen die israelische Haltung fehlte – ob seitens der Regierung oder anderer Quellen. Eine Verletzung der Richtlinie 3.8 bejahte der Presserat nur hinsichtlich eines von zwei Medien, das zum Thema einen eigenständigen redaktionellen Beitrag veröffentlichte. Demgegenüber hatte das andere Medium lediglich eine Agenturmeldung übernommen (Stellungnahme 15/2025; siehe zur Bedeutung der Agenturmeldung im vorliegenden Fall unten, Rn. 73).
67
- Der Vorwurf, ein Nationalrat hetze gegen den Gender-Tag an einer Schule. Ob der Ausdruck «hetzen» für sich genommen bereits ein gravierendes Fehlverhalten impliziere, liess der Presserat zwar offen. Unter den gegebenen Umständen (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten) erscheine der Ausdruck «hetzen» indes als Charakterisierung, die ein gravierendes Fehlverhalten beinhalte. Dies auch deshalb, weil der Ausdruck in einem Titel und zweimal prominent im Text verwendet werde (Stellungnahme 1/2025).
68
- Der Vorwurf, der Vorsteher eines Bauamtes sei kein Baufachmann, und es werde in der Gemeinde im «engen Familienkreis» ein 30-Millionen-Bauprojekt geplant. Der Presserat begründete die Schwere des Vorwurfs damit, dass er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vorstehers auf diesem Gebiet (Bauwesen) erhoben und zugleich in den Kontext der Planung eines Bauprojekts im «engen Familienkreis» gestellt worden sei. Der Vorwurf sei daher im Sinne von Richtlinie 3.8 geeignet, jemandes Ruf nachhaltig zu schädigen (Stellungnahme 41/2024). In der Stellungnahme fällt auf: Die Richtlinie spricht nicht von einer «nachhaltigen», sondern von einer «schwerwiegenden» Rufschädigung. Während «nachhaltig» auf die Persistenz abstellt, bezieht sich «schwerwiegend» auf die Intensität der Rufschädigung. Die Wortwahl des Presserats mag zufällig sein. Es widerspricht jedenfalls dem Grundgedanken der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen, diese auf Fälle von leichten Vorwürfen auszudehnen, nur weil sich diese nachhaltig auswirken. Gefordert ist ein schwerer Vorwurf, unabhängig davon, wie sich dieser in zeitlicher Hinsicht auswirkt. Überhaupt muss ein Beschwerdeführer keine konkreten Auswirkungen eines schweren Vorwurfs geltend machen, um sich auf Richtlinie 3.8 zu berufen (siehe zu diesem Fall unten Rn. 90).
b) Schwere Vorwürfe nach alter Fassung von Richtlinie 3.8
69
- Der Vorwurf eines aggressiven Managementstils und konfliktbehafteter Situationen an die Adresse der nicht namentlich genannten Generalsekretärin eines kantonalen Departements; dies zusammen mit dem Hinweis, Mitarbeitende hätten sich deshalb an die Vertrauensstelle gewandt und es seien der Generalsekretärin Dossiers entzogen worden. Der Presserat bestätigte und konkretisierte seine bisherige Anhörungspraxis bei individualisierten schweren Vorwürfen (Recht auf persönliche Anhörung von identifizierbaren Personen innerhalb eines Betriebs, siehe Stellungnahme 12/2014; Stellungnahme 26/2025). Er hielt für den konkreten Fall sodann fest: die betroffene Person sei stets dann persönlich anzuhören, wenn die Berichterstattung «des faits sérieux concernant un département de l’État» betreffe und sich «la personne au coeur de l’affaire» leicht identifizieren lasse. Dies gelte ungeachtet anderslautender kantonaler Gepflogenheiten und selbst dann, wenn die Anfrage ohnehin an die Medienstelle verwiesen worden wäre. Dem genüge die erfolgte Anhörung des departementalen Mediensprechers ebenso wenig wie die zusätzliche Anhörung der vorgesetzten Person der Generalsekretärin (Stellungnahme 39/2024).
70
- Der Rassismusvorwurf mit Bezug auf die Äusserung eines TV-Moderators, deren Entfernung er nach Durchsicht des Rohschnitts einer Doku-Serie verlangt haben soll. Eine Verletzung der Richtlinie 3.8 verneinte der Presserat, da die Anhörung richtlinienkonform erfolgt sei: Der Arbeitgeber des Moderators sei vorgängig ausdrücklich mit dem Rassismusvorwurf konfrontiert worden. Dass die Anfrage an die Medienstelle und nicht direkt an den Moderator gerichtet worden sei, erwies sich nach Auffassung des Presserats als unschädlich, zumal ein solches Vorgehen der journalistischen Praxis entspreche (Stellungnahme 29/2024). Die Beurteilung erscheint nicht abschliessend abgegrenzt von der Praxis, welche der Presserat der soeben erwähnten Stellungnahme 39/2024 zu Grunde legt. Der Rassismusvorwurf richtet sich an die Adresse des Moderators – ein schwerer individualisierter Vorwurf. Der Moderator ist identifiziert; die strittige Äusserung erfolgte im Rahmen der Produktion und wurde nicht publiziert. Wieso genügt im Falle von Vorwürfen an einen TV-Exponenten die Anfrage an die Medienstelle ohne Weiteres, während die Anfrage an die Medienstelle im Falle von Vorwürfen an die Exponentin eines Departements sicher nicht genügt? Der Leitgedanke des Presserats hinter dieser Unterscheidung erschliesst sich nicht.
71
- Der Vorwurf «une sale manoeuvre de certaines régies» an die Adresse einer Liegenschaftsverwaltung, indem sie durch künstlich tief angesetzte Nebenkosten Einsprachen gegen überhöhte Anfangsmietzinse erschwere. Beschwerde abgewiesen mit Blick auf die betreffende Verwaltung, da eine Anhörung erfolgt war; ebenso gegenüber dem beschwerdeführenden Immobiliendachverband mangels eines schweren Vorwurfs bzw. aufgrund fehlender Erwähnung des Verbands im Beitrag (Stellungnahme 4/2024; siehe zum Dachverband auch unten, Rn. 79).
D. Keine schweren Vorwürfe
a) Keine schweren Vorwürfe nach revidierter Richtlinie 3.8
72
- Die Darstellung einer Person als respektlos und bedrohlich. Nach Ansicht des Presserats handle es sich zwar um einen schweren Vorwurf. Allerdings sei die Person im Bericht nicht namentlich genannt, sondern werde als «un grand Finlandais, promeneur de chien, de la région de Satigny (GE)» beschrieben. Für Dritte ausserhalb des sozialen oder beruflichen Umfelds sei dieser nicht identifizierbar (Richtlinie 7.2). Damit stehe für den Spaziergänger weder eine schwerwiegende Rufschädigung auf dem Spiel, noch sei er eines gravierenden Fehlverhaltens bezichtigt worden (Stellungnahme 18/2025).
73
- Der aus einer Agenturmeldung übernommene Vorwurf, israelische Behörden hätten palästinensischen Leichen Organe entnommen (siehe dazu oben, Rn. 66 zu Stellungnahme 15/2025). Der Presserat verwies auf seine konstante Praxis: ein Medium darf auf die Vorarbeit einer anerkannten Nachrichtenagentur vertrauen. Allfällige Defizite bei der Anhörung seien daher der Agentur, nicht dem übernehmenden Medium zuzurechnen. Verlasse ein Medium hingegen die Sphäre der blossen Agenturübernahme und verantworte es den Beitrag eigenständig redaktionell, lebe die Anhörungspflicht wieder auf. Entsprechend sei Richtlinie 3.8 nur dort verletzt, wo der Beitrag nicht als Agenturübernahme erkennbar sei, sondern eigenständig redaktionell verantwortet.
74
- Die Vorwürfe eines Kantonsrats, mit denen er seinen Austritt aus der Partei begründete. Ausgehend davon, dass an den Hintergründen zum Parteiaustritt eines gewählten Politikers ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, nahm der Presserat auf dem Wege einer abgestuften Einzelfallwürdigung eine differenzierte Gewichtung der einzelnen Vorwürfe vor (Stellungnahme 31/2024). Das Ergebnis:
- Vorwürfe «geringer Schwere» seien Aussagen, wonach innerhalb der Partei keine Diskussion zu den Waffenlieferungen in die Ukraine stattgefunden habe und Parteikolleginnen und -kollegen auf Erzählungen des Kantonsrats von seiner Ukraine-Reise empathielos reagiert hätten. Die Vorwürfe stützen sich gemäss Presserat auf persönliche Einschätzungen und Wahrnehmungen des Kantonsrats und beinhalteten daher kein gravierendes Fehlverhalten. Ebenso zielten die Vorwürfe nicht auf eine Einzelperson.
- Ein Vorwurf «mittlerer Schwere» sei die Bemerkung, dass Links-Grün bei den Fussballchaoten eine Täter-Opfer-Umkehr betreibe und die Gewalt an Polizistinnen und Polizisten relativiere. Gemäss Presserat wiege dieser Vorwurf schwerer, richte sich aber an ein politisches Lager und ziele nicht darauf ab, bestimmte Personen zu diffamieren. Die Anhörungspflicht sei bei einer solchen unbestimmten und breit gefassten Aussage nicht gegeben.
- Ein Vorwurf «erheblicher, jedoch nicht qualifizierter Schwere» sei die Äusserung, nach der die Partei an den Gräueltaten im Ukrainekrieg mitschuldig sei – für den Presserat der schwerwiegendste Vorwurf. Anhörungspflicht trotzdem verneint: Aus dem Kontext der Äusserung werde klar, dass der Kantonsrat nicht allein seiner Partei, sondern generell all jenen eine Mitschuld für die Gräueltaten zuschreibe, die sich gegen Waffenlieferungen stellten.
75
- Der Vorwurf, wonach eine «bestimmte Bevölkerungsgruppe» bei der mutmasslich zunehmenden Gewalt in deutschen Freibädern sichtbar überrepräsentiert sei. Es fehle bei dahingehenden Formulierungen an der Spezifizierung des Adressaten des Vorwurfs. Ebenso fehle eine zuständige Stelle, die hiergegen Stellung nehmen könnte (Stellungnahme 17/2024).
76
- Die Erwähnung, dass eine beschuldigte Person CHF 219 Mio. Schadenersatz fordere, nachdem sie in einem 17 Jahre dauernden Strafverfahren schliesslich freigesprochen wurde (Stellungnahme 14/2024).
b) Keine schweren Vorwürfe nach alter Fassung von Richtlinie 3.8
77
- Der im Rahmen eines Porträts über eine Schriftstellerin erhobene Vorwurf, sie sei eine Verschwörungstheoretikerin. Der Presserat verneinte das Vorliegen eines schweren Vorwurfs, weil die Bezeichnung als Verschwörungstheoretikerin nach seiner bisherigen Praxis kein illegales oder vergleichbares Verhalten darstelle (vgl. Stellungnahme 27/2018). Der Presserat liess durchblicken: der Fall wäre nach revidierter Richtlinie «gegebenenfalls anders zu beurteilen». Weiter hielt er nebenbei fest, dass unter Zugrundelegung der revidierten Fassung der Anhörungspflicht nicht genügt worden wäre. Die Konfrontation der Schriftstellerin mit der Einschätzung des Redaktors, wonach deren Aussagen «alles Unfug» seien, stelle keine Anhörung dar. Die Schriftstellerin sei zum Zeitpunkt des Gesprächs von einem zu autorisierenden Interview ausgegangen. Aufgrund der Konfrontation durch den Redaktor habe sie nicht davon ausgehen müssen, dieser würde sie als Verschwörungstheoretikerin bezeichnen. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass beim Interview das gesprochene Wort gelte. Richtlinie 3.8 verlange jedoch, dass die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte präzis zu benennen seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen (Stellungnahme 50/2024).
78
- Der von einem anderen Medium übernommene schwere Vorwurf gegen die Generalsekretärin eines kantonalen Departements. Die Schwere wurde verneint, da das übernehmende Medium den Konjunktiv verwendet und mit einer gewissen Zurückhaltung berichtet hatte (siehe bereits Rn. 70 zu Stellungnahme 39/2024).
79
- Keine Anhörungspflicht gegenüber dem Immobiliendachverband, der im Medienbeitrag mit Vorwürfen an eine Immobilienverwaltung unerwähnt blieb (dazu oben, Rn. 71 zu Stellungnahme 4/2024). Der Presserat hielt grundsätzlich fest: die Anhörungspflicht besteht nur gegenüber jenen Personen oder Institutionen, denen ein schwerer Vorwurf hinreichend konkret zugeschrieben wird. Dies sei vorliegend hinsichtlich der betroffenen Immobilienverwaltung der Fall gewesen. Keine Anhörungspflicht bestand beim nicht genannten Dachverband. Eine bloss mittelbare oder verallgemeinernde Betroffenheit genüge nicht.
5. Vom Umgang mit Sperrfristen
80
Neue Praxis zur Bedeutung von Sperrfristen brachte die Stellungnahme 27/2024. Die Stadt Luzern stellte Medien Unterlagen zu einer Leistungsvereinbarung mit der Caritas Luzern unter Sperrfrist zu. Ein Online-Medium recherchierte vor Ablauf der Sperrfrist bei der Caritas, die direkt betroffen und bereits informiert war. Die Stadt warf der Redaktion vor, die Sperrfrist unterlaufen zu haben: Vor Ablauf dürften Medien keine Dritten, Betroffenen, Parteien oder Experten kontaktieren. Das Online-Medium wandte sich an den Presserat und bat um Klärung.
81
Die Zuständigkeit des Presserats gemäss Art. 2 des Geschäftsreglements erstreckt sich auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden. Beschwerden an den Presserat richten sich deshalb in der Regel gegen eine oder mehrere Medienredaktionen. Der Presserat stützte seine Kompetenz vorliegend auf seine bisherige Praxis: Sofern ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Beschwerdegegenstand und der publizistischen Tätigkeit der Medienschaffenden besteht, kann der Presserat ausnahmsweise auf Beschwerden eintreten, die das Verhalten von Verlagen (Stellungnahme 16/2004) oder Behörden (Stellungnahme 60/2002) zur Diskussion stellen. Vorliegend sei dieser Zusammenhang gegeben (Stellungnahme 52/2010).
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Der Presserat hielt grundsätzlich fest: Sperrfristen sind im Journalismus ausnahmsweise und bei sachlicher Rechtfertigung zulässig. Sie regeln, wann eine Information veröffentlicht werden darf. Eine Sperrfrist ist jedoch keine Recherchesperre. Sie hindert Medien nicht daran, vor Ablauf der Frist zu einem Thema zu recherchieren, Betroffene zu kontaktieren oder Fachleute anzufragen.
83
Ein eigentliches Rechercheverbot sei mit der verfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit nicht vereinbar. Medien dürften sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren und journalistisch arbeiten. Dass sie mit gesperrten Informationen sorgfältig umgehen müssten, verstehe sich dabei von selbst. Auch das Ziel der Stadt Luzern, ihre Informationshoheit zu wahren und Medien gleich zu behandeln, rechtfertige kein Rechercheverbot. Eine Sperrfrist betreffe immer nur den Publikationszeitpunkt.
6. Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung
a) Berichte über einen 40 Jahre zurückliegenden Kriminalfall
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Berichte über einen alten Kriminalfall behandelte die Stellungnahme 42/2025, die gleich mehrere Richtlinienbestimmungen zum Privatsphärenschutz betraf. Zeitungen berichteten ausführlich über den vor rund 40 Jahren im Amazonasgebiet getöteten Schweizer A. und den mutmasslichen Täter T. Beide Artikel nannten den vollen Namen des Opfers und zeigten Bilder mit seinen sterblichen Überresten, insbesondere Schädel, Gebeine und Fundstücke.
85
Eine Schwägerin des Opfers beschwerte sich beim Presserat. Sie rügte u.a., die Abbildungen des Schädels und der Gebeine sowie die volle Namensnennung verletzten die Privatsphäre der Familie, die Totenruhe des Opfers und die Menschenwürde. Die Angehörigen würden durch die erneute Veröffentlichung stark belastet. Einige Angehörige hätten sich solche Bilder nie angesehen. Auch Name und Wohnort des Opfers hätten nicht genannt werden dürfen.
86
Nach Verständnis des Presserats schütze die Erklärung Ziff. 7 primär die Privatsphäre der im Artikel beschriebenen Person. Zwar könne die Berichterstattung Angehörige auch Jahrzehnte später belasten. Das bedeute aber nicht automatisch ein Eindringen in deren Privatsphäre. Der Presserat sah keinen Anwendungsbereich der Richtlinie 7.1, weil der Artikel nicht in das Privatleben der Angehörigen eindringe. Auch Richtlinie 7.5 zum Recht auf Vergessen kam nicht zur Anwendung; sie beziehe sich primär auf verurteilte Personen und deren Resozialisierung.
87
Zur Totenruhe (Richtlinie 7.8) hielt der Presserat fest: Die Überreste seien damals beerdigt worden. Die heutige Abbildung der damaligen Fund- und Zeremoniesituation störe die Totenruhe nicht. Ein ungebührlicher Umgang mit Leichnam oder Grabstätte stehe nicht zur Debatte.
88
Die Namensnennung des Opfers beurteilte der Presserat nicht als Verletzung der Privatsphäre. Das Opfer werde nicht negativ dargestellt, der Fall sei bereits vor Jahrzehnten öffentlich geworden, und es bestehe ein dokumentarisches Interesse an der Aufarbeitung.
89
Immerhin anerkannte der Presserat im Kontext der Menschenwürde (Erklärung Ziff. 8), dass Bilder von Schädel und Gebeinen für Angehörige belastend sein können. Im konkreten Fall wäre die Geschichte auch ohne diese Bilder inhaltlich verständlich geblieben. Es habe also kein erhebliches öffentliches Interesse an der Publikation der Bilder bestanden. Allerdings zielten die einschlägigen Richtlinien zu Opferschutz und Bildern von Verbrechen gemäss Presserat auf aktuelle Tragödien, Unglücksfälle, Kriege oder Gewaltverbrechen und auf Darstellungen von Sterbenden, Leidenden oder Leichen mit identifizierbaren Zügen. Im konkreten Fall liege das Geschehen rund 40 Jahre zurück. Angehörige seien zudem vor der Berichterstattung kontaktiert worden und hätten teilweise bei der Recherche geholfen.
b) Identifizierung eines Gemeindemitarbeiters
90
Grundlage der Stellungnahme 41/2024 bildete der Zeitungsbericht über Pläne einer Gemeinde, trotz früherem Volksentscheid eine Schulsportanlage auf der «Heimatwiese» zu bauen. Im Artikel wurde ein anonymes Flugblatt zitiert. Es kritisierte, in der zuständigen Baukommission sässen drei Personen mit Familiennamen H.: «Vater, Sohn, Freund»; alle seien «keine Baufachleute».
91
Einer der Genannten, Sohn des Gemeindepräsidenten und Gemeindemitarbeiter im Bereich Bau und Umwelt, beschwerte sich beim Presserat. Er sei sehr wohl Baufachmann; die Zeitung habe den Vorwurf ungeprüft übernommen und er hätte angehört werden müssen (siehe zur Anhörungspflicht oben, Rn. 59 ff.). Weiter habe er nicht namentlich genannt werden dürfen; er sei keine gewählte öffentliche Person.
92
Nach Auffassung des Presserats hätte die Redaktion den Wahrheitsgehalt im Flugblatt überprüfen müssen, gerade weil es sich um eine anonyme Quelle gehandelt habe. Das Unterlassen verletze die Wahrheitspflicht. Als zulässig beurteilte der Presserat die Namensnennung. Richtlinie 7.2 (Identifizierung) erlaubt die identifizierende Berichterstattung, «wenn die betroffene Person (…) eine staatlich (…) leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht». Der Presserat stellte im konkreten Fall fest: Der Beschwerdeführer sei als Bauverwalter und Mitglied der Baukommission direkt in den zur Diskussion stehenden Sachverhalt involviert. Er sei Gemeinderatsschreiber, leite das Bausekretariat, sei zuständig für die Orts- und Zonenplanung, die Bauberatung, Baurechtsermittlungen, das Baubewilligungsverfahren, den baulichen Zivilschutz und er habe im Gemeinderat ein Antragsrecht. Es stand für den Presserat ausser Frage, dass er angesichts des 30-Millionen-Bauprojekts eine Person mit einer staatlich leitenden Funktion sei, die mit dem Medienbericht im Zusammenhang stehe und entsprechend mit Namen genannt werden dürfe.
c) Die Identifizierung einer Ärztin
93
Kein Grund für die Identifikation sah der Presserat in Stellungnahme 3/2024. Es ging um einen Bericht mit dem Titel «Verurteilte Ärztin arbeitet trotz Verbot». Im Lead stand: «Universitäre Psychiatrische Dienste Bern. Weil sie einen ehemaligen Patienten sexuell genötigt hat, bekommt eine Psychiatrieärztin ein Tätigkeitsverbot. Die UPD haben sie trotzdem angestellt.» Nach Auffassung des Presserats war die Ärztin für die Öffentlichkeit identifizierbar, ohne dass hierfür ein öffentliches Interesse bestand.
7. Diskriminierung
94
Gemäss Richtlinie 8.2 kann die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der Religion, der sexuellen Orientierung und/oder der Hautfarbe diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Medienschaffende müssen deshalb den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung abwägen und die Verhältnismässigkeit wahren.
a) Autoposer mit Migrationshintergrund
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Gegenstand von Stellungnahme 05/2024 war ein Medienbericht über sog. Autoposer. Er zitierte den ehemaligen Präsidenten der betreffenden Stadt mit der Äusserung: «Fragt man anhand der Kontrollschilder die Fahrzeughalter ab, fällt auf, dass man die allermeisten Namen kaum aussprechen kann». Der Presserat erkannte darin keine Diskriminierung. Seiner Ansicht nach müsse Kritik an einer klar definierten Gruppe zulässig sein, solange damit nicht negative Werturteile gegen die gesamte Ethnie verstärkt würden. Die negativen Werturteile würden im vorliegenden Fall nicht die Ethnie als solche betreffen, sondern eine spezifische Gruppe, die primär durch ihren bewusst verursachten Lärm mit umgebauten Autos gekennzeichnet sei. «Sonst wäre (…) eine Kritik an den Machenschaften der sizilianischen Mafia nicht zulässig, weil sie riskiert, negative Werturteile gegen SizilianerInnen zu verallgemeinern».
b) Vorwurf des Hinterlassens von Exkrementen
96
Gemäss Stellungnahme 20/2024 berichtete ein Medium, die Stadtreinigung müsse beim Werk eines berühmten Künstlers in der Basler Innenstadt täglich Exkremente wegputzen. Der Titel lautete: «Nicht mehr nur ein Pissoir: Roma hinterlassen Exkremente bei der Serra-Plastik». Dieser Titel verletzte nach Auffassung des Presserats das Diskriminierungsverbot, weil er Vorurteile bediene und unverhältnismässig sei. Diese Feststellung erfolgte indes verknüpft mit der Verletzung der Wahrheitspflicht. Dem Presserat genügte die vom Medium offenbarte Quellenlage nicht, um die Exkremente den Roma zuzuordnen. Es brauche mindestens zwei voneinander unabhängige, verlässliche Quellen, um unbestätigte Informationen verbreiten zu dürfen, die geeignet seien, das Ansehen der Angeschuldigten stark negativ zu beeinträchtigen. Wäre dies hinreichend belegt, läge kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor. Ohne nachvollziehbare Belege, wer die Verursacher des Problems seien, entfalle dagegen der Informationswert.
c) Kritik an kosovo-albanischer Kultur
97
Keine Diskriminierung erkannte der Presserat in Stellungnahme 43/2025. Ein Magazin veröffentlichte den Essay «Liebe Kosovarinnen, wir müssen uns wehren!» einer Schweizer und kosovo-albanischen Autorin. Sie kritisierte Frauenfeindlichkeit, Sexismus und patriarchale Strukturen in der albanischen bzw. kosovo-albanischen Gesellschaft und Diaspora. Zwei Beschwerdeführerinnen rügten beim Presserat, der Text diskriminiere die albanische Kultur, indem er ihr pauschal Frauenunterdrückung, Sexismus und destruktive Leitideen zuschreibe.
98
Der Presserat beurteilte den Informationswert als hoch, weil der Essay gerade frauenfeindliche Machtstrukturen in der kosovo-albanischen Gesellschaft thematisiere. Kritik an einer Minderheit müsse möglich sein, auch scharf. Entscheidend für den Presserat war: die Autorin schreibe aus dem Inneren der betroffenen Gemeinschaft, schliesse sich selbst in die Debatte ein und verurteile nicht sämtliche Kosovo-Albanerinnen und Kosovo-Albaner pauschal. Sie kritisiere vielmehr ein Wertesystem und Traditionen.
d) Formulierungen im Zusammenhang mit dem Asylwesen
99
Dagegen stellte der Presserat in Stellungnahme 4/2025 eine pauschalisierende Herabsetzung einer Personengruppe fest. Thema eines Podcast war die Praxisänderung der Basler Polizei. Bei Ladendiebstählen unter 300 Franken rücke die Polizei nicht mehr aus; neu gelte dies auch für Asylsuchende. Im Podcast wurde mehrfach gesagt, vor allem Asylsuchende bzw. Personen aus dem nordafrikanischen Raum würden diese Situation ausnutzen. Dabei fielen Formulierungen wie «Asylanten», «Hang zur Aggression», «oft betrunken oder auf Drogen» und «sie sind eine Gefahr».
100
In seiner Beurteilung betonte der Presserat prinzipiell: Medien dürfen gesellschaftliche Probleme kritisch aufgreifen. Bei emotionalen und heiklen Themen wie Kriminalität und Asyl gilt aber besondere Sorgfalt im Umgang mit Fakten, Quellen und Pauschalisierungen. Zum Begriff «Asylant» hielt er fest, dieser sei heute eher negativ konnotiert. Der Presserat verstehe sich aber nicht als «Sprachpolizei». Er empfahl immerhin, den sachlicheren Begriff «Asylsuchende» zu verwenden.
101
Klar pauschalisierend waren nach Auffassung des Presserats die Aussagen, Asylsuchende in Kleinbasel hätten einen «Hang zur Aggression», seien oft betrunken oder auf Drogen und eine Gefahr. Solche Aussagen bedienten Stereotype und hätten besonders differenziert belegt werden müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Auch die Aussagen über Personen aus Maghreb-Ländern seien problematisch, weil sie pauschale Schuldzuweisungen nahelegen und Vorurteile verstärken können. Auch wenn Statistiken existierten, seien diese korrekt einzuordnen.
8. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
102
Die Glaubwürdigkeit ist höchstes Gut des Journalismus. Sie wird unweigerlich untergraben, wenn es dem Publikum nicht gelingt, einen kommerziellen Beitrag einwandfrei von einem redaktionellen zu unterscheiden. Dem tragen die Erklärung Ziff. 10 und Richtlinie 10.1. Rechnung. Die Rede ist von der Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung.
103
Per 1. Januar 2025 trat die revidierte Fassung der Richtlinie in Kraft (vgl. Stellungnahmen 3, 25 und 33/2025)[8]. Der Presserat verschärfte damit die Anforderungen an die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung und stellt sich nunmehr auf eine Linie mit der Schweizerischen Lauterkeitskommission.
104
Nicht-redaktionelle Beiträge, die im Umfeld von redaktionellen Beiträgen erscheinen (z.B. Native Ads), müssen neuerdings «als solche erkennbar sein und explizit als Werbung deklariert werden» (Richtlinie 10.1 Satz 3). An die Stelle des vormaligen Entweder-oder-Regimes, das eindeutige Erkennbarkeit oder explizite Deklaration alternativ genügen liess, tritt das Erfordernis der kumulativen Erfüllung beider Voraussetzungen.
a) Fehlende Sichtbarkeit der Abgrenzung zu Verlagsbeilage
105
In der Stellungnahme 42/2024 beanstandete der Presserat eine gesponserte Schulprojekt-Sonderseite. Zwar hätten ein abweichender Seitenkopf, ein Hinweistext und Sponsorenlogos auf deren Sondercharakter verwiesen. Im Übrigen habe die Sonderseite jedoch in Gestaltung und Aufmachung regulären redaktionellen Seiten geglichen. Für bezahlte bzw. gesponserte Verlagsbeilagen verlange Richtlinie 10.1 eine klar sichtbare gestalterische Abgrenzung sowie ein separates Impressum (vgl. Stellungnahmen 5/1992 und 26/2001). Zwar erwog der Presserat auch eine Qualifikation der Sonderseite als redaktionellen Inhalt. Diesfalls hätte jedoch wegen übermässiger Sponsoren-Nennungen Richtlinie 10.3 gegriffen. Beide Betrachtungsweisen führten mithin zu einer Richtlinienverletzung. Auch die Betreuung durch einen befristet angestellten «Projektredaktor» minderte die redaktionelle Verantwortung nicht. Gerade medienpädagogische Projekte bedürften besonderer professioneller und kritischer Begleitung.
b) Unkritisches Frontseiteninterview
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Stellungnahme 56/2024 veranschaulichte besonders deutlich die Reichweite des alten Entweder-oder-Regimes von Richtlinie 10.1. Der Presserat beanstandete zunächst ein unkritisches Frontseiteninterview zu einem Automodell, das trotz werbendem Inhalt, bereitgestelltem Bildmaterial und Verweis auf die Markenwebsite wie ein gewöhnlicher redaktioneller Aufmacher erschien. Hinzu kamen ein Inserat und eine Publireportage desselben Werbekunden. Der Beitrag hätte daher entweder als Werbung gekennzeichnet oder gestalterisch klar vom redaktionellen Teil abgehoben werden müssen. Auch ein Beitrag über ein privates Bildungsinstitut verletzte Richtlinie 10.1, weil er in unmittelbarer Nähe zu einem Inserat desselben Anbieters erschienen war und als gefälliger Dienstleistungsbericht die Vermischung von Redaktion und Werbung nahegelegt habe. Demgegenüber genügte bei einer als «Publireportage» bezeichneten Versicherungsbeilage (in Anwendung der alten Richtlinie) die explizite Kennzeichnung, obwohl eine gestalterische Abgrenzung fehlte.
c) Transparenz bei der Finanzierung von Ferienreisen
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Stellungnahme 2/2025 betraf Richtlinie 10.1 nur mittelbar. Gegenstand war ein ausführlich bebilderter Ferienbericht über eine vollständig finanzierte Luxusreise im Wert von deutlich über CHF 30’000. Zwar rügte der Beschwerdeführer die fehlende Trennung von redaktionellem Teil und Werbung. Der Presserat stellte jedoch auf Richtlinie 10.2 als speziellere Regel für Sponsoring und Pressereisen ab. Entscheidend war daher nicht die optische oder begriffliche Abgrenzung als Werbung, sondern die unzureichende Transparenz über die Kostenübernahme. Der Hinweis, die Reise sei «unterstützt» worden, verharmlose die vollständige Finanzierung und lasse die Tragweite wie die Herkunft des Geschenks erst bei genauer Lektüre erkennen. Richtlinien 9.1 und 10.1 seien damit nicht direkt betroffen; verletzt sei allein Richtlinie 10.2.
d) Sonderseiten zu kantonalen Wahlen
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In Stellungnahme 25/2025 stellte der Presserat klar: für die Anwendbarkeit der revidierten Richtlinie 10.1 ist auf den Zeitpunkt der Publikation abzustellen. Zu beurteilen waren zwölf im Oktober 2024 publizierte Sonderseiten zu kantonalen Wahlen. Darin erschienen redaktionell anmutende Kandidierendenporträts, Wahlkreisanalysen und Parteiinserate nebeneinander. Die Herausgeberin qualifizierte die beanstandeten Kurzporträts als bezahlte Konzeptinserate. Gerade deren Werbecharakter war nach Meinung des Presserats für das Publikum optisch nicht hinreichend erkennbar. Damit fehle es bereits nach altem Recht an der von Richtlinie 10.1 verlangten klaren Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Der Presserat beurteilte den Fall ausdrücklich noch nach der im Publikationszeitpunkt geltenden Fassung, wies aber zugleich auf die seit dem 1. Januar 2025 geltende strengere Neuregelung hin.
e) Abstimmungsbeitrag auf Online-Plattform und News-Bildschirmen im öV
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Stellungnahme 33/2025 betraf einen Abstimmungsbeitrag, der auf der Online-Plattform und auf News-Bildschirmen im öffentlichen Verkehr als «Sponsored Content» verbreitet wurde. Der Presserat beschränkte sich auf Richtlinie 10.1 und unterschied zwischen den einzelnen Erscheinungsformen: Auf den News-Bildschirmen sowie im Teaser auf der Startseite sei der Werbecharakter noch erkennbar. In der Online-Version selbst erscheine der Hinweis auf «Sponsored Content» hingegen nur im Pfad zum Text; er verschwinde beim Scrollen. Im Übrigen unterscheide sich der Beitrag weder gestalterisch noch durch eine hinreichend klare Kennzeichnung von redaktionellen Beiträgen. Damit war die Trennung von redaktionellem Teil und Werbung bereits nach altem Recht verletzt.
Fussnoten:
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Dr. Michael Schweizer ist Rechtsanwalt in Bern und spezialisiert auf Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts sowie der Medienethik. Er arbeitet mit Matthias Hofer in derselben Kanzlei. ↑
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Eine Darstellung der Zahlen in den Corona-Jahren findet sich bei Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023. ↑
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Angaben auf Basis vorläufiger Zahlen des Presserats. Die offiziellen Zahlen erscheinen im Jahrheft des Presserats 2025. ↑
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Zum hohen Interesse an einer medienethischen Beurteilung durch den Presserat siehe schon Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023. ↑
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Vgl. persoenlich.com vom 17. Dezember 2024 «Ich will kritischen Journalismus fördern», abrufbar unter: https://www.persoenlich.com/medien/ich-will-kritischen-journalismus-fordern ↑
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Der Presserat stützt seine Entscheidungen auf den «Journalistenkodex» (nachfolgend: Berufskodex) bestehend aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: Erklärung), auf die vom Presserat erlassenen Richtlinien (nachfolgend: Richtlinien) und auf die Praxis des Presserats. ↑
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Siehe zur Kommentarfreiheit der Medienschaffenden Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023, Rz. 30 ff. ↑
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Vgl. Schweizer Presserat, Revidierte Richtlinie «Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung» tritt am 1. Januar in Kraft, abrufbar unter Revidierte Richtlinie «Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung» tritt am 1. Januar in Kraft – Schweizer Presserat. ↑Vgl. persoenlich.com vom 17. Dezember 2024 «Ich will kritischen Journalismus fördern» abrufbar unter:

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