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Rechtschaffene Autoimporteure, Politiker mit Heugabel, Goldstandards der Wissenschaft und andere Episoden

Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2024 und 2025

Michael Schweizer, Dr. iur., Rechtsanwalt[1]
Matthias Hofer, MLaw, Rechtsanwalt

Résumé: En 2024 et 2025, le Conseil de la presse a reçu 130, respectivement 178 plaintes. Ainsi, après une baisse passagère, le nombre de plaintes a retrouvé le niveau record atteint pendant la pandémie de coronavirus. Les prises de position du Conseil de la presse sont ainsi très sollicitées. Dans ce contexte, le Parlement a décidé d’une révision partielle de la LRTV qui permet de financer le Conseil de la presse via une partie de la redevance radio-télévision.
Le rapport couvrant les années 2024 et 2025 met en lumière la révision des directives du Conseil de la presse concernant la publication de sondages d’opinion ainsi que celles qui portent sur la séparation entre partie rédactionnelle et publicité. De même, dans son règlement interne, le Conseil de la presse a procédé à des adaptations des conditions-cadres de dépôt de plainte (délais, frais, requêtes non fondées). Le principal objectif est d’améliorer la qualité des plaintes. Durant les années sous revue, le Conseil de la presse a également développé une pratique riche et diversifiée en matière de recherche de la vérité et d’obligation de rectification, de séparation entre faits et commentaires, d’audition lors de reproches graves, de discrimination ainsi que de protection de la vie privée.

Zusammenfassung: 2024 und 2025 gingen beim Presserat 130 bzw. 178 Beschwerden ein. Damit ist die Beschwerdezahl nach kurzem Rückgang wieder beim Allzeithoch aus den Corona-Jahren angelangt. Beurteilungen des Presserats sind also gefragt. Passend dazu hat der Gesetzgeber eine Teilrevision des RTVG beschlossen, die neu eine Finanzierung des Presserats mit einem Anteil aus der Abgabe für Radio und Fernsehen ermöglicht.
In die Berichtsjahre fällt die Revision der Presseratsrichtlinien zur Publikation von Meinungsumfragen sowie zur Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Ebenso hat der Presserat im Geschäftsreglement Anpassungen der Rahmenbedingungen für Beschwerdeverfahren vorgenommen (Fristen, Gebühren, unsachliche Eingaben). Die Anpassungen verfolgen mehrheitlich den Zweck, die Qualität der Beschwerden zu erhöhen. Darüber hinaus erfolgte in den Berichtsjahren eine reichhaltige und vielfältige Praxis des Presserats insbesondere zu den Themen Wahrheitssuche und Berichtigungspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Diskriminierung und Schutz der Privatsphäre.

Inhaltsübersicht:

I. Einleitung: Meist gefragter, mal übergangener Presserat Rn. 1
II. Anpassungen von Journalistenkodex und Verfahren 8
III. Zuständigkeitsbereich des Presserats 18
IV. Berufsethische Rechte und Pflichten 23
V. Vom Umgang mit Sperrfristen   80
VI. Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung   84
VII. Diskriminierung   94
VIII. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung 102


 

I. Einleitung: Meist gefragter, mal übergangener Presserat

1. Zunahme der Beschwerden

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Nach den Corona-Rekordjahren sank die Zahl der Beschwerden im 2022 kurzzeitig auf den langjährigen Durchschnitt vor den Pandemiejahren. Im 2023 stieg die Anzahl eingereichter Beschwerden wieder um rund 20 Prozent. Im Berichtsjahr 2024 erfolgte ein weiterer Anstieg um 25 Prozent gegenüber über dem Vorjahr (130 Beschwerden). Im Berichtsjahr 2025 gingen beim Presserat 178 neue Beschwerden ein. Der Anstieg ist bemerkenswert; die Anzahl Beschwerden erreicht praktisch den Höchstwert aus dem Pandemie-Jahr 2020 (181 Beschwerden).[2] Im 2025 erledigte der Presserat 126 hängige Beschwerdeverfahren. Knapp 30% wurden erledigt infolge Verfahrensvereinigung, Rückzug oder verpasster Nachbesserungsfrist. 32 Beschwerden nahm der Presserat nicht an die Hand. Insgesamt verabschiedete der Presserat 48 Stellungnahmen. Auf drei Beschwerden trat er nicht ein. 20 Beschwerden hiess er ganz oder teilweise gut und 25 wies er ab.[3] Damit waren über 40 Prozent der vom Presserat materiell behandelten Beschwerden ganz oder teilweise erfolgreich.

2. Parlament ebnet Weg für zusätzliche Finanzierung des Presserats

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Der Presserat muss regelmässig um die angemessene Finanzierung seiner Leistungen kämpfen, während die obenstehenden Zahlen erneut das hohe Interesse an einer medienethischen Beurteilung belegen und damit die Bedeutung des Presserats.[4] Beschwerdeführende sind nicht nur Personen, die von Berichten betroffen sind; es handle sich ebenso um «Herr Hinz und Frau Kunz» wie die Präsidentin des Presserats erklärte.[5] Das hat auch die Politik erkannt. Mittlerweile hat das Parlament mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 22.417 Chassot «Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien» beschlossen, allgemeine Massnahmen zur Medienförderung in das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) aufzunehmen. Gemäss dem neu eingefügten Art. 76a RTVG kann das BAKOM auch Branchenorganisationen mit Mitteln aus der Abgabe für Radio und Fernsehen unterstützen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen. Der Presserat ist eine solche Institution. Das Inkrafttreten der RTVG-Änderung ist nach aktuellem Planungsstand auf den 1. Januar 2027 vorgesehen. Es ist zu wünschen, dass dies zu einem längerfristig tragfähigen Finanzierungsmodell beiträgt. Die Unterstützung von Stiftungen, die in den letzten Jahren die Finanzierung durch die Trägerorganisationen ergänzte, verfolgte primär das Ziel, ein nachhaltiges Finanzierungsmodell zu entwickeln und hierfür einen professionellen Transformationsprozess zu durchlaufen.

3. Die kalte Schulter der Berner Politik

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Trotz seiner etablierten Stellung sieht sich der Presserat bisweilen übergangen. In den Berichtsjahren zu reden gab, dass die Berner Kantonsregierung einen öffentlichen medienethischen Diskurs ohne den Presserat führen wollte.

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Auslöser war ein real beobachteter Polizeieinsatz von öffentlichem Interesse im Jahr 2021 – so viel war unbestritten. Die Polizeiverantwortlichen kritisierten, die «Berner Zeitung»/«Der Bund» hätten den Einsatz unvollständig, dramatisierend und letztlich vorverurteilend dargestellt, namentlich auch mit der Bezugnahme auf den Fall George Floyd; die Fälle seien nicht vergleichbar. Als erstinstanzlich einer der Polizisten freigesprochen wurde, übte der zuständige Berner Regierungsrat scharfe Kritik an den genannten Medien. Es kam zu politischen Vorstössen im Kantonsparlament mit dem Ziel, die Integrität der Polizei- und Kantonsangestellten und den «vorverurteilten» Kantonspolizisten zu schützen sowie das «medial widerfahrene Unrecht» zu klären und wiedergutzumachen. Der Grosse Rat überwies dem Berner Regierungsrat den Auftrag, die Medienberichterstattung aufzuarbeiten. Im 2025 veröffentlichte der Regierungsrat seinen Bericht. Die Abklärung umfasste ein externes Gutachten zur Frage der Einhaltung rechtlicher und medienethischer Pflichten. Auf dieser Basis rügte der Regierungsrat die genannten Medien und u.a. deshalb, weil sie mit der Berichterstattung gegen den Journalistenkodex[6] verstossen hätten.

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Zu einer Beurteilung durch den Presserat kam es nie. Er bedauerte, dass ihm der Fall nie vorgelegt worden sei. Eine allfällige Verletzung des Berufskodex könne nur im Verfahren des Presserats festgestellt werden. Das politische Vorgehen wurde in der Medienbranche zwar stark kritisiert. Es war aber auch reichlich durchschaubar. Dass die Regierung eine Beurteilung durch den Presserat scheute, ist Ausdruck seines Bedürfnisses, die Richtung der öffentlichen Diskussion über Medienethik zu steuern. Die Regierung argumentierte, sie habe während der ordentlichen Beanstandungsfrist keine Beschwerde an den Presserat eingereicht, um den Anschein der Beeinflussung des Strafverfahrens zu vermeiden. Das Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil das Verfahren gegen den zweiten Polizisten noch nicht abgeschlossen war; der Regierungsrat klammerte diesen Sachverhalt auch nicht von seinem Gutachtensauftrag aus. So oder anders ist es kein Argument für die Exekutive, infolge einer verpassten Beschwerdefrist in der Kommunikation faktisch die Rolle eines Gerichts oder des Presserats einzunehmen. Darin ist indes keine grundsätzliche Infragestellung des Presserats zu sehen. Wenn Parteien Rechtsgutachten erstellen lassen, hat das Prozessrecht dafür einen Namen: Parteigutachten. Es ist nicht mehr, aber auch nicht weniger, als eine Unterstützung der Argumentation einer Partei. Auch wenn das Manöver durchschaubar ist: Problematisch bleibt, dass die Kantonsregierung ihre Schlussfolgerungen zur Einhaltung medienrechtlicher und medienethischer Standards verbreitet und dabei in der Wahrnehmung weiter Teile des Publikums vom quasi-amtlichen Stempel profitiert.

4. Zum Inhalt des vorliegenden Beitrags

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Medienberichterstattung bildet die gesellschaftliche Vielfalt ab. Der Berufskodex bezieht sich mit seinen Bestimmungen auf das ganze Spektrum der journalistischen Arbeit. Entsprechend vielfältig sind die Beschwerden, sei es in Bezug auf das Thema des Medienbeitrags oder in Bezug auf die medienethischen Fragestellungen. Die nachfolgende Übersicht erhebt denn auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie will diese Vielfalt beispielhaft greifbar machen.

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Vorab erläutert der Beitrag wesentliche Anpassungen von Berufskodex und Bestimmungen für das Verfahren vor dem Presserat (II) sowie den Stand der Überlegungen des Presserats zu seinem Zuständigkeitsbereich (III). Darauf folgt eine Auswahl von Stellungnahmen zu den nachfolgenden berufsethischen Pflichten, die in den Berichtsjahren in den Beschwerden im Vordergrund standen (IV):

  • Wahrheitssuche (siehe Rn. 23 ff.)
  • Trennung von Fakten und Kommentar (siehe Rn. 34 ff.)
  • Berichtigungspflicht (siehe Rn. 46 ff.)
  • Anhörung bei schweren Vorwürfen (siehe Rn. 59 ff.)
  • Schutz der Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung (siehe Rn. 84 ff.)
  • Diskriminierungsverbot (siehe Rn. 94 ff.)
  • Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung (siehe Rn. 102 ff.)

II. Anpassungen von Journalistenkodex und Verfahren

1. Revision von Richtlinien

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In die Berichtsjahre fallen Revisionen von zwei Bestimmungen in den Richtlinien.

A. Meinungsumfragen (Richtlinie 3.7)

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Seit 1. Januar 2025 müssen Medien bei Meinungsumfragen neu mindestens offenlegen, wie viele Personen befragt wurden, ob die Umfrage repräsentativ ist und – falls ja – wie gross der mögliche Fehlerbereich; ausserdem sind die wichtigsten Fragen der Umfrage verständlich zu beschreiben.

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Die Kriterien sind nicht neu, der Kriterienkatalog ist aber zwingender formuliert. Es handelt sich um die Umsetzung einer früheren Klarstellung des Presserats. In Verfahren verteidigten sich Medien gegen Kritik an Umfrageberichten mit dem Hinweis, der Praxis des Presserats fordere keine strikte Einhaltung des Kriterienkatalogs. Im 2023 stellte der Presserat fest: die bisherige Praxis wird den heutigen Transparenzanforderungen nicht mehr gerecht; der Minimalkatalog sei zwingend einzuhalten (siehe zu dieser Feststellung Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats des Jahres 2023, medialex 04/24, Rn. 45 ff.).

B. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung (Richtlinie 10.1)

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Ab 1. Januar 2025 verlangt der Presserat neu: Kommerzielle oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte, die im Umfeld redaktioneller Beiträge erscheinen, müssen optisch/akustisch eindeutig als solche erkennbar sein und zusätzlich explizit als Werbung deklariert werden. Bislang verlangte der Presserat nur ein entweder/oder.

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Auch hierbei handelt es sich um die Umsetzung einer angekündigten Änderung. Der Presserat schliesst sich dem Standard an, den die Lauterkeitskommission bereits aus dem Blickwinkel fairer Werbung anwendet (siehe dazu Übersicht 2023, Rz. 70).

2. Anpassungen der Rahmenbedingungen der Beschwerdeverfahren

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Das Geschäftsreglement des Presserats enthält Rahmenbedingungen für das Beschwerdeverfahren. Der Presserat hat mit Inkrafttreten auf 1. Januar 2026 mehrere Anpassungen beschlossen. Hintergrund ist die Finanzierung des Aufwands, den die stetig steigende Beschwerdezahl mit sich bringt; ebenso der Aufwand, den überlange oder unsachliche Beschwerden verursachen. Der Presserat zielt mit den Anpassungen auf eine Erhöhung der Qualität der Beschwerden ab.

A. Beanstandungsfrist (Art. 11 Abs. 1 Geschäftsreglement)

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Früher galt für alle Beschwerdeführenden eine Frist von drei Monaten ab Publikation. Neu sind es 20 Tage. Nur Beschwerdeführenden, die von einer Publikation persönlich betroffen sind, stehen weiterhin drei Monate für das Einreichen der Beschwerde zur Verfügung.

B. Mangelhafte und unsachliche Eingaben (Art. 9a Geschäftsreglement)

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Mit der Anpassung von Art. 9a wurden die zuvor auf zwei Absätze verteilten Anwendungsfälle mangelhafter Eingaben im ersten Absatz konsolidiert. Die Anpassung ist nicht bloss redaktioneller Natur; sie beinhaltet materielle Verschärfungen. So gilt eine Eingabe nunmehr als weitschweifig, wenn sie 10 statt zuvor 20 Seiten überschreitet. Zudem werden mangelhaft begründete Eingaben ausdrücklich erfasst.

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Mangelhafte Eingaben sind unter Ansetzung einer Nachfrist zu verbessern, widrigenfalls sie als nicht erfolgt gelten. Diese Folge tritt bei den neu eigens geregelten unsachlichen Eingaben direkt und ohne Nachfrist ein. Sie werden wie die querulatorischen oder gegen den Anstand verstossenden Eingaben «ohne Weiteres zurückgeschickt».

C. Gebühr für Bearbeitung der Beschwerde (Art. 20 Geschäftsreglement)

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Bisher waren Beschwerden von Privatpersonen ab der dritten Beschwerde pro Kalenderjahr gebührenpflichtig. Der Presserat verlangt bei Privatpersonen neu ab der ersten Beschwerde eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100. Die Gebühr steigt mit der zweiten (CHF 200) und dritten Beschwerde (CHF 500). Ab der vierten Beschwerde gilt eine Gebühr von CHF 1000 (Art. 20 Abs. 1). Unverändert bleibt die Gebühr von CHF 1000 für anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführende sowie Beschwerden von Organisationen, Unternehmen und Institutionen. Die Gebühr ist vorzuschiessen (Art. 20 Abs. 2).

III. Zum Zuständigkeitsbereich des Presserats

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Welche Medien fallen in den Zuständigkeitsbereich des Presserats? Warum die Antwort auf diese Frage nicht auf der Hand liegt, erklärt die Präsidentin des Presserats im Jahrheft 2024 gleich selbst (Editorial, S. 4 f.). Die Definition in Art. 2 des Geschäftsreglements des Presserats lasse viel Interpretationsspielraum: «Die Zuständigkeit des Schweizer Presserats erstreckt sich – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden».

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Fraglich ist, ob diese Definition tatsächlich auch «super libertäre» Interpretationsvarianten deckt, wie sie die Präsidentin als Auslegungsoption skizziert (YouTube-Hobbyjournalist, Bloggerin, Influencer, Online-Sites, welche breit anerkannte wissenschaftliche Fakten ausblenden oder Komplotte und das Wirken finsterer Mächte propagieren; KI-generierte Pseudonews). Tatsächlich ist der Titel Journalist/Journalistin nicht geschützt. Traditionell wird der Begriff mit klassischer redaktioneller Arbeit verbunden; gesetzliche Privilegien für Medienschaffende knüpfen an dieses Verständnis an. Redaktionelle Arbeit kann freilich auch von einer Einzelperson geleistet werden. Die Arbeit eines Influencers ist aber nicht mit redaktionellen Aktivitäten vergleichbar. Der Presserat sollte das Verständnis journalistischer Arbeit nicht von sich aus verwässern.

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Von der Definition ausgeschlossen sind gemäss Presseratspraxis Publikationen von politischen Parteien, Wirtschaftsorganisationen, Vereinen und Verbänden, «wenn der strittige Inhalt militante oder ideologische Anliegen ohne Rücksicht auf Unabhängigkeit oder Pluralismus wiederspiegelt». Mit Verweis auf diese Praxis (siehe dazu Stellungnahme 1/2019) trat der Presserat in der Stellungnahme 30/2024 mangels Zuständigkeit nicht auf eine Beschwerde des Schweizerischen Apothekerverbands Pharmasuisse ein gegen einen Beitrag in «infosantésuisse» – das offizielle Publikationsorgan des Verbandes der Krankenversicherer Santésuisse. Der Presserat erinnerte daran, dass «interessengebundene Inhalte insbesondere von Verbänden oder Parteien nicht in die Zuständigkeit des Presserats fallen, wenn sie primär eine bestimmte Sichtweise herausstreichen, wenn also Anliegen vertreten werden ohne erkennbares Bemühen um eine sachgerechte journalistische Darstellung, welche beispielsweise auch Gegenpositionen mitberücksichtigt». Eine klare, scharfe Trennlinie zwischen Journalismus und PR-Arbeit könne nicht gezogen werden, was sich mit der zunehmenden Verbreitung «neuer Medien» zunehmend akzentuiere.

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Auch wenn «infosantésuisse» Abonnemente verkaufe, aktuelle Themen aufgreife und sechsmal pro Jahr erscheine: Die Publikation sei gemäss Statuten von Santésuisse ein Public Relation-Organ, das interessengebundene Inhalte vertrete und nicht unabhängig werte. Sie werde primär vom Verband finanziert, die Auflage sei gering, richte sich vor allem an die Krankenkassen und deren Mitarbeitende, nicht aber an eine breitere Öffentlichkeit. Es existiere weder eine Redaktion, noch ein Impressum oder Redaktionsstatut. Angesichts dieser Feststellung überrascht die zurückhaltende Schlussfolgerung des Presserats, die PR-Publikation sei also «nicht primär journalistisch»; sie ist offensichtlich nicht journalistisch.

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Für den Presserat offensichtlich journalistisch – weil keine Prüfung der Eintretensvoraussetzungen wert – ist das «Migros Magazin» des Schweizer Detailhandelskonzerns Migros. Zum Magazin werfen Beschwerdeführende eher Fragen betreffend die Trennung von redaktionellem Teil und Werbung auf (so schon Stellungnahme 41/2020; sowie in den Berichtsjahren Stellungnahme 24/2024). Ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Presserats liegt «zeitpunkt.ch». Das Online-Portal bzw. die Zeitschrift «Zeitpunkt» richtet sich nach eigenen Angaben an «intelligente Optimisten und konstruktive Skeptiker» und wird von freien Beiträgen der Lesenden sowie durch Werbung getragen. Nach Auffassung des Presserats verfüge die Publikation über ein Impressum und veröffentliche mit gewisser Regelmässigkeit journalistische Inhalte (Stellungnahme 25/2024). Soweit der Presserat das Vorhandensein eines Impressums berücksichtigt, dürfte dies die oben in Rn. 19 erwähnten Auslegungsoptionen zum Begriff journalistische Inhalte weiter – und zu Recht – einschränken. Ohne Weiteres im Zuständigkeitsbereich liegt nach Auffassung des Presserats ein Podcast, der auf der Website «bazonline.ch» im üblichen redaktionellen Layout erscheint (Stellungnahme 4/2025).

IV. Berufsethische Rechte und Pflichten

1. Wahrheitssuche

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Medienschaffende halten sich an die Wahrheit und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren (Erklärung Ziff. 1). Die Wahrheitssuche stellt den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus (Richtlinie 1.1). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Veröffentlichung auf das Publikum macht. Andere Bestimmungen des Berufskodex gehen Hand in Hand mit der Pflicht zur Wahrheitssuche, wie zum Beispiel die Pflicht, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen oder Tatsachen, Dokumente, Bild- und Tonmaterial sowie Drittmeinungen zu entstellen (Erklärung Ziff. 3).

a) Verwendung der Begriffe «Umgehen» und «Tricks»
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Gegenstand von Stellungnahme 2/2024 war der Bericht eines audiovisuellen Mediums, nach welchem Schweizer Autoimporteure mithilfe eines «Tricks» CO₂-Strafgebühren für emissionsstarke Fahrzeuge umgingen. So importiere z.B. Tesla Elektroautos und nehme auf dem Papier zusätzlich fremde, teils stark emittierende Fahrzeuge in seine Importflotte auf. Dadurch sinke der durchschnittliche CO₂-Wert der Flotte, womit Strafzahlungen vermieden würden. Laut Beitrag entgingen dem Bund dadurch jährlich über 100 Millionen Franken.

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Ein Beschwerdeführer rügte beim Presserat, der Beitrag verletze die journalistische Wahrheitspflicht. Das dargestellte Vorgehen sei kein Trick und keine Umgehung, sondern eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit. Das Medium hielt dagegen, der Beitrag stütze sich auf die Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle und habe die Branche zu Wort kommen lassen.

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Der Presserat kritisierte die Begriffe «umgehen» und «Trick». Sie vermittelten dem Publikum den Eindruck, Autoimporteure nutzten eine unerwünschte Gesetzeslücke aus und handelten zwar legal, aber gegen Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieser Eindruck sei falsch. Das beschriebene Vorgehen sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und damit gesetzgeberisch gewollt.

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Weiter habe die EFK nicht behauptet, dem Staat seien durch einen «Trick» über 100 Millionen Franken entgangen. Ihre Kritik habe sich primär gegen die gesetzliche Ausgestaltung und die dadurch gesetzten Anreize gerichtet, nicht gegen ein unlauteres Verhalten der Autoimporteure. Aus Sicht des Presserats verletzte der Beitrag die Wahrheitspflicht, weil dieser die systemische Kritik der EFK in einen unberechtigten Vorwurf gegen die Autoimporteure umdeutete (Stellungnahme 2/2024).

b) Beurteilung der Wahrheit wissenschaftlicher Aussagen
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In Stellungnahme 52/2024 beschäftigte sich der Presserat mit einem Zeitungsartikel. Dieser warf dem Schweizer Fernsehen vor, seit 35 Jahren «Klimapanik» zu schüren, oft ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage und teils vor Wahlen. Kritisiert wurde namentlich die Berichterstattung zu Themen wie Klimawandel, Extremereignisse oder Weltklimarat (IPCC).

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Ein Beschwerdeführer beanstandete vor allem den Satz: «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen». Dieser unterschlage den Stand des IPCC, wonach die Häufigkeit gewisser Extremereignisse zugenommen habe.

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Der Presserat bestätigte, dass er nicht die Wahrheit wissenschaftlicher Aussagen zum Klimawandel beurteile. Er prüfe die Einhaltung journalistischer Pflichten.

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Den Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» beurteilte der Presserat als problematisch. Klimawandel sei politisch hoch relevant, weshalb besondere Sorgfalt gelte. Der Autor liefere für diese Aussage keine Belege. Zudem könne der IPCC nicht einfach als eine Meinung unter vielen behandelt werden. Er gelte als Synthese des Forschungsstands und als «Goldstandard» der Klimaforschung. Der Presserat hielt grundsätzlich fest: Medienschaffende dürfen den anerkannten Forschungsstand kritisch hinterfragen. Widersprechen sie ihm, müssen sie aber Belege liefern oder klar machen, dass es sich um eine Minderheitenposition handelt. Der umstrittene Satz sei für das Publikum missverständlich und irreführend; er genüge den Anforderungen an die Wahrheitssuche nicht und unterschlage wichtige Elemente von Informationen im Sinne von Erklärung Ziff. 3.

c) Verwendung des Begriffs «Faschist» für einen Politiker
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Stellungnahme 10/2025 drehte sich um einen Artikel zur kontrovers geführten Debatte, ob die deutsche AfD zu verbieten sei. Darin wurde der deutsche Politiker Björn Höcke einleitend als «Faschist» bezeichnet. Ein Beschwerdeführer rügte beim Presserat, die Bezeichnung als «Faschist» sei unzulässig, solange sie nicht näher erklärt, relativiert oder gerichtlich endgültig bestätigt sei. Es hätten auch abweichende Einschätzungen erwähnt werden müssen.

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Der Presserat verneinte einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. Die zitierte Stellungnahme des Presserats zum Antisemitismusvorwurf gegen die BDS-Bewegung sei nicht vergleichbar (Stellungnahme 44/2021). Im vorliegenden Fall würden keine falschen historischen Parallelen gezogen. Entscheidend sei auch nicht, ob bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Für den Presserat dürfen journalistische Charakterisierungen nicht allein davon abhängen, ob ein Gericht sie abschliessend bestätigt hat. In der öffentlichen Debatte herrsche Einigkeit über die Charakterisierung des AfD-Politikers und seines «Flügels». Die einzigen Exponenten, welche dies in Frage stellten, gehörten selber der AfD an. Björn Höcke, ein ausgebildeter Historiker, habe unter anderem zum Skandieren verbotener Nazi-Parolen wie «Alles für Deutschland» aufgerufen. Ob dies strafrechtlich endgültig verurteilt werde, sei für die journalistische Einordnung nicht allein ausschlaggebend.

2. Trennung von Fakten und Kommentar

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Gemäss Richtlinie 2.3 achten Medienschaffende darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen differenzieren kann. Betroffene hinterfragen oft schon das Recht von Medienschaffenden, einen als solchen erkennbaren Kommentar abzugeben.[7] Regelmässig provozieren (echte oder vermeintliche) subjektive Elemente von Medienschaffenden in Tatsachenberichten negative Reaktionen des Publikums und der Betroffenen. Es verbirgt sich dahinter ein Verständnis von «gutem» Journalismus, der auf jegliche subjektiven Elemente zu verzichten habe. Der Presserat verteidigt indes in ständiger Praxis die Kommentarfreiheit, die in Erklärung Ziff. 2 explizit kodifiziert ist. Demnach gibt es keine medienethische Pflicht zur rein objektiven Berichterstattung. Auch einseitige, parteiergreifende und fragmentarische Standpunkte können berufsethisch zulässig sein, solange Wertung und zugrunde liegende Fakten für das Publikum erkennbar sind und die Wertung auf genügender Grundlage beruht (siehe schon Stellungnahme 37/2007).

a) Umgang mit juristischen Begriffen
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Vom Umgang mit rechtlichen Begriffen in einem erkennbaren Kommentar handelte Stellungnahme 20/2025. Ein Online-Medium veröffentlichte einen Kommentar zum Rücktritt des Präsidenten von Wallis Tourismus. Die Autorin bezeichnete ihn unter anderem als «zweifach verurteilten Sexualstraftäter», «Wiederholungssexualstraftäter» und «Wiederholungstäter».

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Ein Beschwerdeführer rügte, der frühere Politiker sei zwar wegen sexueller Belästigung verurteilt worden, die weitere Verurteilung wegen Nötigung sei aber kein Sexualdelikt. Die Bezeichnungen der Autorin seien deshalb sachlich falsch.

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Der Presserat betonte vorab den Grundsatz: Auch Kommentare dürfen polemisch und hart formuliert sein; sie müssen aber die Fakten respektieren. Das Publikum muss jederzeit zwischen Tatsache und kommentierender Bewertung unterscheiden können.

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Bei juristischen Begriffen ist nach Auffassung des Presserats Vorsicht geboten – auch in Kommentaren. Der Spielraum für Interpretation sei begrenzt. Der Presserat erkannte im konkreten Fall aber keine Verletzung des Berufskodex. Die Autorin habe mit Begriffen wie «Wiederholungssexualstraftäter» die Grenze zur Falschdarstellung zwar stark ausgereizt. Entscheidend sei aber, dass der Kommentar den juristischen Sachverhalt an zentraler Stelle korrekt genannt habe: der Zurückgetretene wurde einmal wegen Nötigung und einmal wegen sexueller Belästigung verurteilt. Für das Publikum sei damit erkennbar: die Begriffe würden nicht streng juristisch, sondern umgangssprachlich und polemisch verwendet, zumal die Nötigung im Kontext einer Liebesbeziehung begangen worden sei (Anm.: Gemäss Strafbefehl soll der Zurückgetretene seiner Ex-Geliebten wochenlang täglich bis zu 50 Textnachrichten geschickt haben).

b) Fliessende Grenzen
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Die Grenzen zwischen Fakten und Kommentar sind trotz formaler Trennung bisweilen fliessend, wie die Stellungnahme 40/2024 zeigte. Es ging um einen Zeitungsartikel über den geplanten Umzug eines Feuerwehr-Stützpunkts von Moutier nach Tramelan. Der Artikel legte dar, dass die Feuerwehr von Tramelan den Ort Elay nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erreichen könne. Daneben erschien ein separater Kommentar des Autors des Artikels. Ein Beschwerdeführer rügte, der Artikel sei tendenziös und verschweige wesentliche Informationen zur lokalen Feuerwehrorganisation. Dabei würden Fakten und persönliche Wertungen vermischt.

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Für den Presserat war zentral: der Autor hat seine Meinung in einem Text geäussert, der vom Artikel getrennt und als Kommentar gekennzeichnet war. Das erfülle die Anforderung an die Trennung von Faktenbericht und persönliche Wertung.

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Gleichzeitig kritisierte der Presserat gewisse Formulierungen und die Tonalität im Tatsachenbericht, welche die Haltung bzw. die Voreingenommenheit des Autors deutlich hätten erkennen lassen. Es ging um Formulierungen wie, es sei «erstaunlich», dass die Betroffenen nicht reagierten; oder die Frage, ob es kein grundsätzliches Problem sei, eine Gemeinde «derart im Stich gelassen» zu sehen. Nach Auffassung des Presserats hätte sich der Autor im Tatsachenbericht stärker zurückhalten sollen. Eine Verletzung von Ziff. 2 des Berufskodex liege aber nicht vor.

c) Kein Verbot kommentierender Elemente in Tatsachenberichten
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Tatsächlich ist die Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar nach Praxis des Presserats nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Tatsachenbericht per se kein kommentierendes Element enthalten dürfe. Es besteht keine Pflicht zur formalen Trennung. Das Publikum muss aber jederzeit in der Lage sein, zwischen Informationen und Wertungen zu unterscheiden (siehe etwa Stellungnahme 29/2007).

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Das Prinzip beachtete der Presserat in Stellungnahme 3/2024. Eine Zeitung berichtete über eine Ärztin, die wegen sexueller Nötigung eines ehemaligen Patienten verurteilt worden war und ein Tätigkeitsverbot (Anm.: für einen anderen Kanton) erhalten hatte. Trotzdem arbeitete sie weiterhin als Assistenzärztin bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD). Der Artikel stellte kritisch dar, dass die UPD und das Gesundheitsamt darin kein Problem sähen.

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Die UPD beschwerten sich beim Presserat. Sie rügten unter anderem, der Artikel verschweige wichtige rechtliche Details zum Tätigkeitsverbot und vermische Fakten mit Kommentar. Kritisiert wurde namentlich die Passage: Es sei «noch schwerer vorstellbar», wenn die Ärztin ein Mann und der ehemalige Patient eine Frau wäre; zusammen mit dem Hinweis, dass ein solches Tätigkeitsverbot rechtlich inzwischen nicht mehr für zehn Jahre, sondern lebenslänglich gelte. Das Medium wies darauf hin, dass es sich um Aussagen der Patientenschützerin handle.

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Die beanstandete Passage war nach Ansicht des Presserats unklar formuliert. Rein optisch sei für die Leserschaft nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um eine Aussage der Patientenschützerin oder um einen Kommentar des Autors handle. Das sei das eigentliche Problem. Der Presserat erkannte deshalb keine Verletzung der Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar. Er hielt aber fest: Zitate und kommentierende Einschätzungen seien klarer kenntlich zu machen, um solche Missverständnisse zu vermeiden. Der Hinweis auf die verschärfte Gesetzeslage sei dagegen im sachlichen Kontext relevant und somit zulässig.

3. Berichtigungspflicht

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Wichtige Auswirkung der Wahrheitspflicht ist die Pflicht von Medienschaffenden, falsche Meldungen von sich aus und unverzüglich zu berichtigen (Richtlinie 5.1). Voraussetzungen und Modalitäten de Berichtigung bilden regelmässig Gegenstand von Beschwerden.

a) Transparenz der Berichtigung
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In Stellungnahme 7/2024 erinnerte der Presserat an das Prinzip: eine Berichtigung muss unverzüglich, transparent und direkt beim Artikel erfolgen. Insbesondere bei schwerwiegenden Fehlern muss das Publikum erkennen können, was falsch war; eine kommentarlose Änderung im Text genügt nicht.

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Die Redaktion hatte eingeräumt, zwei Personen verwechselt und damit den unzutreffenden Vorwurf erhoben zu haben, jemand sei unter unklaren Umständen aus einer bischöflichen Kommission ausgeschieden. Das Online-Medium korrigierte den Fehler noch am Erscheinungstag und publizierte später eine Gegendarstellung und Entschuldigung. In seiner Stellungnahme beurteilte der Presserat die ursprüngliche Berichtigung indes als ungenügend. Das Medium habe nur eine Passage gelöscht und den Vermerk «geändert» mit Datum/Zeit angefügt. Das Publikum habe nicht erkennen können, welche Aussage falsch gewesen sei und warum; auch nicht, was neu als richtig gelte. Zudem sei zeitweise ein falscher Zwischentitel stehen geblieben, weshalb der Presserat eine Verletzung der Berichtigungspflicht feststellte.

b) Verhältnismässigkeit der Berichtigung
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In Stellungnahme 18/2025 befasste sich der Presserat mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit: Nicht jede Ungenauigkeit oder Unschärfe erfordert eine Berichtigung. Der Fehler muss ein gewisses Gewicht haben.

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Hintergrund: Ein audiovisuelles Medium berichtete über die rechtskräftige Verurteilung des Genfer SVP-Präsidenten und Grossrats nach einer Auseinandersetzung mit einem Spaziergänger. Der Beitrag gab dem Politiker ausführlich Gelegenheit, seine Sicht des Vorfalls darzulegen. Der Spaziergänger, der durch den Stiel einer Heugabel verletzt worden war, wurde nicht befragt.

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Dass der TV-Beitrag nur einen Standpunkt wiedergab, beurteilte der Presserat als Verletzung der Pflicht zur Wahrheitssuche. Zu der vom Beschwerdeführer geforderten Berichtigung hielt er indes fest. Die publizierten Informationen würden keine eigentlichen Tatsachenfehler enthalten. Als problematisch erwiesen sich einzelne Aussagen des Politikers, die nicht überprüfbar oder übertrieben seien. Dazu gehöre die Aussage, der Spaziergänger sei ein «Koloss von 2,10 Metern»; tatsächlich sei er nach eigenen Angaben 1,88 Meter gross. Das sei zwar eine Übertreibung und Ungenauigkeit, aber kein Fehler von solchem Gewicht, dass er zwingend eine Berichtigung erfordere.

c) Tatsachendarstellungen mit Fragezeichen
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Die Frage der Berichtigung stellt sich ebenso, wenn Tatsachenbehauptungen in einer Frage formuliert sind. Das war Thema der Stellungnahme 19/2025. Ein audiovisuelles Medium berichtete über eine Aktion der studentischen Koordination für Palästina vor der Universität Genf. In einer Frage an die Sprecherin erwähnte der Journalist die Eidgenössische Technische Hochschule (EPFL) und äusserte sinngemäss, diese arbeite «vielleicht» im Unterschied zur Universität Genf auf sehr präzisen militärischen Themen mit israelischen Institutionen zusammen.

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Die EPFL beschwerte sich beim Presserat. Die Aussage zur Zusammenarbeit sei unbelegt und falsch. Die Redaktion habe eine Berichtigung verweigert. Nach Ansicht der Redaktion handle es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Frage; zudem relativiere das Wort «vielleicht» die Aussage.

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In seiner Beurteilung hielt der Presserat grundsätzlich fest: Auch eine Frage kann Tatsachenbehauptungen enthalten. Vorliegend habe das Publikum aus der Formulierung mitgenommen, die EPFL arbeite auf sehr konkreten militärischen Gebieten mit israelischen Stellen zusammen. Das Wort «vielleicht» habe diesen Teil der Aussage nicht genügend relativiert. Damit habe der TV-Beitrag die Wahrheitspflicht verletzt.

55

Nach Auffassung des Presserats wies der Fehler das nötige Gewicht auf für eine Berichtigung. Im Kontext des Gaza-Konflikts sei die Aussage nicht nebensächlich, sondern reputationsrelevant. Zudem habe das Medium im Verfahren keine Belege beigebracht, welche die Aussage stützen. Folglich hätte das Medium berichtigen müssen. Dass die problematische Aussage in eine Frage eingebettet gewesen sei, ändere nichts.

d) Berichtigung von Online-Publikumskommentaren
56

Gegenstand der Stellungnahme 16/2024 war die Anwendung der Berichtigungspflicht auf Online-Publikumskommentare. Eine Wochenzeitschrift publizierte einen Artikel über den Kolumnisten Réda El Arbi und nicht rechtskräftige Schuldsprüche im Kontext von dessen Äusserungen, die nach Auffassung des Autors jede Person verunglimpfen, die nicht in El Arbis Denkschema passe. Unter dem Online-Artikel erschienen anonyme Kommentare mit abwertenden Aussagen und zahlreichen Behauptungen über El Arbis Privat- und Familienleben.

57

Nach Auffassung des Presserats waren mehrere in den Kommentaren behauptete Tatsachen unwahr. Die Beschwerdeführerin und Schwester habe zum Beispiel glaubhaft gemacht, dass Aussagen über angebliche Alkoholexzesse und Todesumstände enger Angehöriger falsch seien. Der Presserat erwog grundsätzlich: Die Redaktion bleibt für Online-Kommentare verantwortlich, selbst wenn sie die Kontrolle an eine externe Stelle delegiert. Werden falsche, ehrverletzende oder persönlichkeitsverletzende Kommentare publiziert, muss die Redaktion rasch und transparent reagieren. Vorliegend sei die Redaktion auf die Kommentare hingewiesen worden und habe sie nach vier Tagen gelöscht – zu spät für den Presserat; und zudem ohne Hinweis auf die Korrektur.

58

Der Fall zeigt nebenbei: Es ist im Interesse der Medienunternehmen, die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber dem Presserat wahrzunehmen. Da die Redaktion dazu nicht Stellung genommen hatte, stellte der Presserat teilweise direkt auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin ab. Er hatte keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln.

4. Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8 f.)

59

Medienschaffenden obliegt die Pflicht, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören (Richtlinie 3.8). Die Anhörung ist ein zentraler Gehalt des Fairnessprinzips. In den Berichtsjahren hatte der Presserat wiederum reichlich Gelegenheit, sich mit dieser Pflicht auseinanderzusetzen. Dabei rückte die revidierte Fassung allmählich ins Zentrum der Spruchpraxis. Im Jahr 2024 erging noch die Mehrheit der Stellungnahmen unter der alten Fassung; die Minderheit berücksichtigte die per 1. Mai 2023 revidierte Richtlinie. Im Jahr 2025 gelangte die neue Fassung ausnahmslos zur An wendung. Die geltende Richtlinie weicht materiell von der alten Fassung ab (dazu unten Rn. 61 zu Stellungnahme 1/2025). Die Kasuistik unter Bst. B und C wird folglich nach neuer und alter Richtlinie aufgegliedert.

A. Erste Praxis zur revidierten Richtlinie 3.8

60

Zum ersten Mal befasste sich der Presserat mit der revidierten Richtlinie 3.8 in der Stellungnahme 1/2025 (wobei die Nummerierung der Stellungnahme nicht zwingend mit der Reihenfolge der zeitlichen Behandlung durch den Presserat übereinstimmt). Aufgrund der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts hatte die 1. Kammer des Presserats beschlossen, die Beschwerde dem Plenum vorzulegen. Das Vorgehen ist reglementarisch zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, dürfte jedoch vom Bestreben nach Sorgfalt getragen sein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ausnahmsweise in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium Gelegenheit gegeben, seine Eingabe zu präzisieren. Die Beschwerde war nach Ansicht des Presserats aufgrund der Neuregelung, «die nun eine präzise Bezeichnung der ‹schweren Vorwürfe› und der entsprechenden Textstellen» erfordere, zu allgemein gefasst (siehe zur Stellungnahme unten Rn. 67).

61

Materiell ergiebiger als Stellungnahme 1/2025 war indes die Stellungnahme 31/2024. Im Zentrum der Erwägungen stand das neue Verständnis zum Begriff des schweren Vorwurfs. Die alte Fassung konkretisierte nicht, was unter einem schweren Vorwurf zu verstehen sei. Das Erfordernis eines Vorwurfs illegalen oder damit vergleichbaren Handelns bildete sich erst in langjähriger Praxis heraus. Neu definiert die revidierte Richtlinie: «Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen.»

62

Den neuen Wortlaut nahm der Presserat zum Anlass, um eine Praxis zur Gewichtung von Vorwürfen zu entwickeln, die im politischen Kontext geäussert werden (vorliegend verschiedene Vorwürfe eines Kantonsrats, mit denen er den Austritt aus seiner Partei begründete; erforderlicher Schweregrad verneint; siehe dazu unten Rn. 74). Mit dieser Einzelfallwürdigung wurde ein erster Grundstein zur Graduierung der Vorwurfsschwere gelegt. Die Konturen der revidierten Richtlinie 3.8 sind freilich – auch ausserhalb des politischen Kontextes – weiter zu schärfen.

B. Zum Verhältnis zwischen Anhörungspflicht und Regeln zur Gerichtsberichterstattung

63

Ausgangspunkt der Stellungnahme 16/2024 war die Kritik, ein Autor hätte zum Vorwurf angehört werden müssen, er sei von einem Gericht fünfmal wegen Verbreitung von Hass verurteilt worden. Der Presserat klärte dabei prinzipiell das Verhältnis zwischen der Anhörungspflicht und den besonderen Regeln der Gerichtsberichterstattung: Die Prüfung der Anhörungspflicht im Kontext von Gerichtsurteilen erfolgt nicht nach Richtlinie 3.8, sondern gestützt auf Richtlinie 7.4., namentlich das Prinzip der Unschuldsvermutung.

64

Diese Differenzierung durch den Presserat heisst nicht, dass Richtlinie 3.8 f. zur Anhörungspflicht im Bereich der Gerichtsberichterstattung keine eigenständige Bedeutung hat. So sieht Richtlinie 3.9 als Ausnahme von der Anhörungspflicht vor: Urteile dürfen ohne vorgängige Anhörung der beschuldigten Person wiedergegeben werden. Im konkreten Fall musste der Presserat diese Ausnahme aber nicht berücksichtigen; die Urteile waren nicht rechtskräftig, was in der ersten Version des Beitrags nicht erwähnt worden war. Folglich habe der ursprüngliche Beitrag die Unschuldsvermutung und damit Richtlinie 7.4 zur Gerichtsberichterstattung verletzt (siehe zu Stellungnahme 16/2024 auch oben, Rn. 56).

C. Schwere Vorwürfe

a) Schwere Vorwürfe nach revidierter Richtlinie 3.8
65
  • Der Vorwurf, eine Organisation sei «eine Plattform für Fundamentalisten und Terrorsympathisanten» (vom Presserat nur nebenbei geäussert, da keine Verletzung der Richtlinie 3.8 geltend gemacht wurde, Stellungnahme 28/2025).
66
  • Der Vorwurf, israelische Behörden hätten palästinensischen Leichen Organe entnommen und damit gehandelt. Zwar gilt gemäss Presserat das Prinzip: Nicht jeder Bericht über einen Konflikt muss jeden schweren Vorwurf zwingend mit einer Gegenposition versehen, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Positionen allgemein bekannt sind. Vorliegend gehe es jedoch um neue, schwere Vorwürfe, zu denen die israelische Haltung fehlte – ob seitens der Regierung oder anderer Quellen. Eine Verletzung der Richtlinie 3.8 bejahte der Presserat nur hinsichtlich eines von zwei Medien, das zum Thema einen eigenständigen redaktionellen Beitrag veröffentlichte. Demgegenüber hatte das andere Medium lediglich eine Agenturmeldung übernommen (Stellungnahme 15/2025; siehe zur Bedeutung der Agenturmeldung im vorliegenden Fall unten, Rn. 73).
67
  • Der Vorwurf, ein Nationalrat hetze gegen den Gender-Tag an einer Schule. Ob der Ausdruck «hetzen» für sich genommen bereits ein gravierendes Fehlverhalten impliziere, liess der Presserat zwar offen. Unter den gegebenen Umständen (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten) erscheine der Ausdruck «hetzen» indes als Charakterisierung, die ein gravierendes Fehlverhalten beinhalte. Dies auch deshalb, weil der Ausdruck in einem Titel und zweimal prominent im Text verwendet werde (Stellungnahme 1/2025).
68
  • Der Vorwurf, der Vorsteher eines Bauamtes sei kein Baufachmann, und es werde in der Gemeinde im «engen Familienkreis» ein 30-Millionen-Bauprojekt geplant. Der Presserat begründete die Schwere des Vorwurfs damit, dass er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vorstehers auf diesem Gebiet (Bauwesen) erhoben und zugleich in den Kontext der Planung eines Bauprojekts im «engen Familienkreis» gestellt worden sei. Der Vorwurf sei daher im Sinne von Richtlinie 3.8 geeignet, jemandes Ruf nachhaltig zu schädigen (Stellungnahme 41/2024). In der Stellungnahme fällt auf: Die Richtlinie spricht nicht von einer «nachhaltigen», sondern von einer «schwerwiegenden» Rufschädigung. Während «nachhaltig» auf die Persistenz abstellt, bezieht sich «schwerwiegend» auf die Intensität der Rufschädigung. Die Wortwahl des Presserats mag zufällig sein. Es widerspricht jedenfalls dem Grundgedanken der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen, diese auf Fälle von leichten Vorwürfen auszudehnen, nur weil sich diese nachhaltig auswirken. Gefordert ist ein schwerer Vorwurf, unabhängig davon, wie sich dieser in zeitlicher Hinsicht auswirkt. Überhaupt muss ein Beschwerdeführer keine konkreten Auswirkungen eines schweren Vorwurfs geltend machen, um sich auf Richtlinie 3.8 zu berufen (siehe zu diesem Fall unten Rn. 90).
b) Schwere Vorwürfe nach alter Fassung von Richtlinie 3.8
69
  • Der Vorwurf eines aggressiven Managementstils und konfliktbehafteter Situationen an die Adresse der nicht namentlich genannten Generalsekretärin eines kantonalen Departements; dies zusammen mit dem Hinweis, Mitarbeitende hätten sich deshalb an die Vertrauensstelle gewandt und es seien der Generalsekretärin Dossiers entzogen worden. Der Presserat bestätigte und konkretisierte seine bisherige Anhörungspraxis bei individualisierten schweren Vorwürfen (Recht auf persönliche Anhörung von identifizierbaren Personen innerhalb eines Betriebs, siehe Stellungnahme 12/2014; Stellungnahme 26/2025). Er hielt für den konkreten Fall sodann fest: die betroffene Person sei stets dann persönlich anzuhören, wenn die Berichterstattung «des faits sérieux concernant un département de l’État» betreffe und sich «la personne au coeur de l’affaire» leicht identifizieren lasse. Dies gelte ungeachtet anderslautender kantonaler Gepflogenheiten und selbst dann, wenn die Anfrage ohnehin an die Medienstelle verwiesen worden wäre. Dem genüge die erfolgte Anhörung des departementalen Mediensprechers ebenso wenig wie die zusätzliche Anhörung der vorgesetzten Person der Generalsekretärin (Stellungnahme 39/2024).
70
  • Der Rassismusvorwurf mit Bezug auf die Äusserung eines TV-Moderators, deren Entfernung er nach Durchsicht des Rohschnitts einer Doku-Serie verlangt haben soll. Eine Verletzung der Richtlinie 3.8 verneinte der Presserat, da die Anhörung richtlinienkonform erfolgt sei: Der Arbeitgeber des Moderators sei vorgängig ausdrücklich mit dem Rassismusvorwurf konfrontiert worden. Dass die Anfrage an die Medienstelle und nicht direkt an den Moderator gerichtet worden sei, erwies sich nach Auffassung des Presserats als unschädlich, zumal ein solches Vorgehen der journalistischen Praxis entspreche (Stellungnahme 29/2024). Die Beurteilung erscheint nicht abschliessend abgegrenzt von der Praxis, welche der Presserat der soeben erwähnten Stellungnahme 39/2024 zu Grunde legt. Der Rassismusvorwurf richtet sich an die Adresse des Moderators – ein schwerer individualisierter Vorwurf. Der Moderator ist identifiziert; die strittige Äusserung erfolgte im Rahmen der Produktion und wurde nicht publiziert. Wieso genügt im Falle von Vorwürfen an einen TV-Exponenten die Anfrage an die Medienstelle ohne Weiteres, während die Anfrage an die Medienstelle im Falle von Vorwürfen an die Exponentin eines Departements sicher nicht genügt? Der Leitgedanke des Presserats hinter dieser Unterscheidung erschliesst sich nicht.
71
  • Der Vorwurf «une sale manoeuvre de certaines régies» an die Adresse einer Liegenschaftsverwaltung, indem sie durch künstlich tief angesetzte Nebenkosten Einsprachen gegen überhöhte Anfangsmietzinse erschwere. Beschwerde abgewiesen mit Blick auf die betreffende Verwaltung, da eine Anhörung erfolgt war; ebenso gegenüber dem beschwerdeführenden Immobiliendachverband mangels eines schweren Vorwurfs bzw. aufgrund fehlender Erwähnung des Verbands im Beitrag (Stellungnahme 4/2024; siehe zum Dachverband auch unten, Rn. 79).

D. Keine schweren Vorwürfe

a) Keine schweren Vorwürfe nach revidierter Richtlinie 3.8
72
  • Die Darstellung einer Person als respektlos und bedrohlich. Nach Ansicht des Presserats handle es sich zwar um einen schweren Vorwurf. Allerdings sei die Person im Bericht nicht namentlich genannt, sondern werde als «un grand Finlandais, promeneur de chien, de la région de Satigny (GE)» beschrieben. Für Dritte ausserhalb des sozialen oder beruflichen Umfelds sei dieser nicht identifizierbar (Richtlinie 7.2). Damit stehe für den Spaziergänger weder eine schwerwiegende Rufschädigung auf dem Spiel, noch sei er eines gravierenden Fehlverhaltens bezichtigt worden (Stellungnahme 18/2025).
73
  • Der aus einer Agenturmeldung übernommene Vorwurf, israelische Behörden hätten palästinensischen Leichen Organe entnommen (siehe dazu oben, Rn. 66 zu Stellungnahme 15/2025). Der Presserat verwies auf seine konstante Praxis: ein Medium darf auf die Vorarbeit einer anerkannten Nachrichtenagentur vertrauen. Allfällige Defizite bei der Anhörung seien daher der Agentur, nicht dem übernehmenden Medium zuzurechnen. Verlasse ein Medium hingegen die Sphäre der blossen Agenturübernahme und verantworte es den Beitrag eigenständig redaktionell, lebe die Anhörungspflicht wieder auf. Entsprechend sei Richtlinie 3.8 nur dort verletzt, wo der Beitrag nicht als Agenturübernahme erkennbar sei, sondern eigenständig redaktionell verantwortet.
74
  • Die Vorwürfe eines Kantonsrats, mit denen er seinen Austritt aus der Partei begründete. Ausgehend davon, dass an den Hintergründen zum Parteiaustritt eines gewählten Politikers ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, nahm der Presserat auf dem Wege einer abgestuften Einzelfallwürdigung eine differenzierte Gewichtung der einzelnen Vorwürfe vor (Stellungnahme 31/2024). Das Ergebnis:
    • Vorwürfe «geringer Schwere» seien Aussagen, wonach innerhalb der Partei keine Diskussion zu den Waffenlieferungen in die Ukraine stattgefunden habe und Parteikolleginnen und -kollegen auf Erzählungen des Kantonsrats von seiner Ukraine-Reise empathielos reagiert hätten. Die Vorwürfe stützen sich gemäss Presserat auf persönliche Einschätzungen und Wahrnehmungen des Kantonsrats und beinhalteten daher kein gravierendes Fehlverhalten. Ebenso zielten die Vorwürfe nicht auf eine Einzelperson.
    • Ein Vorwurf «mittlerer Schwere» sei die Bemerkung, dass Links-Grün bei den Fussballchaoten eine Täter-Opfer-Umkehr betreibe und die Gewalt an Polizistinnen und Polizisten relativiere. Gemäss Presserat wiege dieser Vorwurf schwerer, richte sich aber an ein politisches Lager und ziele nicht darauf ab, bestimmte Personen zu diffamieren. Die Anhörungspflicht sei bei einer solchen unbestimmten und breit gefassten Aussage nicht gegeben.
    • Ein Vorwurf «erheblicher, jedoch nicht qualifizierter Schwere» sei die Äusserung, nach der die Partei an den Gräueltaten im Ukrainekrieg mitschuldig sei – für den Presserat der schwerwiegendste Vorwurf. Anhörungspflicht trotzdem verneint: Aus dem Kontext der Äusserung werde klar, dass der Kantonsrat nicht allein seiner Partei, sondern generell all jenen eine Mitschuld für die Gräueltaten zuschreibe, die sich gegen Waffenlieferungen stellten.
75
  • Der Vorwurf, wonach eine «bestimmte Bevölkerungsgruppe» bei der mutmasslich zunehmenden Gewalt in deutschen Freibädern sichtbar überrepräsentiert sei. Es fehle bei dahingehenden Formulierungen an der Spezifizierung des Adressaten des Vorwurfs. Ebenso fehle eine zuständige Stelle, die hiergegen Stellung nehmen könnte (Stellungnahme 17/2024).
76
  • Die Erwähnung, dass eine beschuldigte Person CHF 219 Mio. Schadenersatz fordere, nachdem sie in einem 17 Jahre dauernden Strafverfahren schliesslich freigesprochen wurde (Stellungnahme 14/2024).
b) Keine schweren Vorwürfe nach alter Fassung von Richtlinie 3.8
77
  • Der im Rahmen eines Porträts über eine Schriftstellerin erhobene Vorwurf, sie sei eine Verschwörungstheoretikerin. Der Presserat verneinte das Vorliegen eines schweren Vorwurfs, weil die Bezeichnung als Verschwörungstheoretikerin nach seiner bisherigen Praxis kein illegales oder vergleichbares Verhalten darstelle (vgl. Stellungnahme 27/2018). Der Presserat liess durchblicken: der Fall wäre nach revidierter Richtlinie «gegebenenfalls anders zu beurteilen». Weiter hielt er nebenbei fest, dass unter Zugrundelegung der revidierten Fassung der Anhörungspflicht nicht genügt worden wäre. Die Konfrontation der Schriftstellerin mit der Einschätzung des Redaktors, wonach deren Aussagen «alles Unfug» seien, stelle keine Anhörung dar. Die Schriftstellerin sei zum Zeitpunkt des Gesprächs von einem zu autorisierenden Interview ausgegangen. Aufgrund der Konfrontation durch den Redaktor habe sie nicht davon ausgehen müssen, dieser würde sie als Verschwörungstheoretikerin bezeichnen. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass beim Interview das gesprochene Wort gelte. Richtlinie 3.8 verlange jedoch, dass die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte präzis zu benennen seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen (Stellungnahme 50/2024).
78
  • Der von einem anderen Medium übernommene schwere Vorwurf gegen die Generalsekretärin eines kantonalen Departements. Die Schwere wurde verneint, da das übernehmende Medium den Konjunktiv verwendet und mit einer gewissen Zurückhaltung berichtet hatte (siehe bereits Rn. 70 zu Stellungnahme 39/2024).
79
  • Keine Anhörungspflicht gegenüber dem Immobiliendachverband, der im Medienbeitrag mit Vorwürfen an eine Immobilienverwaltung unerwähnt blieb (dazu oben, Rn. 71 zu Stellungnahme 4/2024). Der Presserat hielt grundsätzlich fest: die Anhörungspflicht besteht nur gegenüber jenen Personen oder Institutionen, denen ein schwerer Vorwurf hinreichend konkret zugeschrieben wird. Dies sei vorliegend hinsichtlich der betroffenen Immobilienverwaltung der Fall gewesen. Keine Anhörungspflicht bestand beim nicht genannten Dachverband. Eine bloss mittelbare oder verallgemeinernde Betroffenheit genüge nicht.

5. Vom Umgang mit Sperrfristen

80

Neue Praxis zur Bedeutung von Sperrfristen brachte die Stellungnahme 27/2024. Die Stadt Luzern stellte Medien Unterlagen zu einer Leistungsvereinbarung mit der Caritas Luzern unter Sperrfrist zu. Ein Online-Medium recherchierte vor Ablauf der Sperrfrist bei der Caritas, die direkt betroffen und bereits informiert war. Die Stadt warf der Redaktion vor, die Sperrfrist unterlaufen zu haben: Vor Ablauf dürften Medien keine Dritten, Betroffenen, Parteien oder Experten kontaktieren. Das Online-Medium wandte sich an den Presserat und bat um Klärung.

81

Die Zuständigkeit des Presserats gemäss Art. 2 des Geschäftsreglements erstreckt sich auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden. Beschwerden an den Presserat richten sich deshalb in der Regel gegen eine oder mehrere Medienredaktionen. Der Presserat stützte seine Kompetenz vorliegend auf seine bisherige Praxis: Sofern ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Beschwerdegegenstand und der publizistischen Tätigkeit der Medienschaffenden besteht, kann der Presserat ausnahmsweise auf Beschwerden eintreten, die das Verhalten von Verlagen (Stellungnahme 16/2004) oder Behörden (Stellungnahme 60/2002) zur Diskussion stellen. Vorliegend sei dieser Zusammenhang gegeben (Stellungnahme 52/2010).

82

Der Presserat hielt grundsätzlich fest: Sperrfristen sind im Journalismus ausnahmsweise und bei sachlicher Rechtfertigung zulässig. Sie regeln, wann eine Information veröffentlicht werden darf. Eine Sperrfrist ist jedoch keine Recherchesperre. Sie hindert Medien nicht daran, vor Ablauf der Frist zu einem Thema zu recherchieren, Betroffene zu kontaktieren oder Fachleute anzufragen.

83

Ein eigentliches Rechercheverbot sei mit der verfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit nicht vereinbar. Medien dürften sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren und journalistisch arbeiten. Dass sie mit gesperrten Informationen sorgfältig umgehen müssten, verstehe sich dabei von selbst. Auch das Ziel der Stadt Luzern, ihre Informationshoheit zu wahren und Medien gleich zu behandeln, rechtfertige kein Rechercheverbot. Eine Sperrfrist betreffe immer nur den Publikationszeitpunkt.

6. Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung

a) Berichte über einen 40 Jahre zurückliegenden Kriminalfall
84

Berichte über einen alten Kriminalfall behandelte die Stellungnahme 42/2025, die gleich mehrere Richtlinienbestimmungen zum Privatsphärenschutz betraf. Zeitungen berichteten ausführlich über den vor rund 40 Jahren im Amazonasgebiet getöteten Schweizer A. und den mutmasslichen Täter T. Beide Artikel nannten den vollen Namen des Opfers und zeigten Bilder mit seinen sterblichen Überresten, insbesondere Schädel, Gebeine und Fundstücke.

85

Eine Schwägerin des Opfers beschwerte sich beim Presserat. Sie rügte u.a., die Abbildungen des Schädels und der Gebeine sowie die volle Namensnennung verletzten die Privatsphäre der Familie, die Totenruhe des Opfers und die Menschenwürde. Die Angehörigen würden durch die erneute Veröffentlichung stark belastet. Einige Angehörige hätten sich solche Bilder nie angesehen. Auch Name und Wohnort des Opfers hätten nicht genannt werden dürfen.

86

Nach Verständnis des Presserats schütze die Erklärung Ziff. 7 primär die Privatsphäre der im Artikel beschriebenen Person. Zwar könne die Berichterstattung Angehörige auch Jahrzehnte später belasten. Das bedeute aber nicht automatisch ein Eindringen in deren Privatsphäre. Der Presserat sah keinen Anwendungsbereich der Richtlinie 7.1, weil der Artikel nicht in das Privatleben der Angehörigen eindringe. Auch Richtlinie 7.5 zum Recht auf Vergessen kam nicht zur Anwendung; sie beziehe sich primär auf verurteilte Personen und deren Resozialisierung.

87

Zur Totenruhe (Richtlinie 7.8) hielt der Presserat fest: Die Überreste seien damals beerdigt worden. Die heutige Abbildung der damaligen Fund- und Zeremoniesituation störe die Totenruhe nicht. Ein ungebührlicher Umgang mit Leichnam oder Grabstätte stehe nicht zur Debatte.

88

Die Namensnennung des Opfers beurteilte der Presserat nicht als Verletzung der Privatsphäre. Das Opfer werde nicht negativ dargestellt, der Fall sei bereits vor Jahrzehnten öffentlich geworden, und es bestehe ein dokumentarisches Interesse an der Aufarbeitung.

89

Immerhin anerkannte der Presserat im Kontext der Menschenwürde (Erklärung Ziff. 8), dass Bilder von Schädel und Gebeinen für Angehörige belastend sein können. Im konkreten Fall wäre die Geschichte auch ohne diese Bilder inhaltlich verständlich geblieben. Es habe also kein erhebliches öffentliches Interesse an der Publikation der Bilder bestanden. Allerdings zielten die einschlägigen Richtlinien zu Opferschutz und Bildern von Verbrechen gemäss Presserat auf aktuelle Tragödien, Unglücksfälle, Kriege oder Gewaltverbrechen und auf Darstellungen von Sterbenden, Leidenden oder Leichen mit identifizierbaren Zügen. Im konkreten Fall liege das Geschehen rund 40 Jahre zurück. Angehörige seien zudem vor der Berichterstattung kontaktiert worden und hätten teilweise bei der Recherche geholfen.

b) Identifizierung eines Gemeindemitarbeiters
90

Grundlage der Stellungnahme 41/2024 bildete der Zeitungsbericht über Pläne einer Gemeinde, trotz früherem Volksentscheid eine Schulsportanlage auf der «Heimatwiese» zu bauen. Im Artikel wurde ein anonymes Flugblatt zitiert. Es kritisierte, in der zuständigen Baukommission sässen drei Personen mit Familiennamen H.: «Vater, Sohn, Freund»; alle seien «keine Baufachleute».

91

Einer der Genannten, Sohn des Gemeindepräsidenten und Gemeindemitarbeiter im Bereich Bau und Umwelt, beschwerte sich beim Presserat. Er sei sehr wohl Baufachmann; die Zeitung habe den Vorwurf ungeprüft übernommen und er hätte angehört werden müssen (siehe zur Anhörungspflicht oben, Rn. 59 ff.). Weiter habe er nicht namentlich genannt werden dürfen; er sei keine gewählte öffentliche Person.

92

Nach Auffassung des Presserats hätte die Redaktion den Wahrheitsgehalt im Flugblatt überprüfen müssen, gerade weil es sich um eine anonyme Quelle gehandelt habe. Das Unterlassen verletze die Wahrheitspflicht. Als zulässig beurteilte der Presserat die Namensnennung. Richtlinie 7.2 (Identifizierung) erlaubt die identifizierende Berichterstattung, «wenn die betroffene Person (…) eine staatlich (…) leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht». Der Presserat stellte im konkreten Fall fest: Der Beschwerdeführer sei als Bauverwalter und Mitglied der Baukommission direkt in den zur Diskussion stehenden Sachverhalt involviert. Er sei Gemeinderatsschreiber, leite das Bausekretariat, sei zuständig für die Orts- und Zonenplanung, die Bauberatung, Baurechtsermittlungen, das Baubewilligungsverfahren, den baulichen Zivilschutz und er habe im Gemeinderat ein Antragsrecht. Es stand für den Presserat ausser Frage, dass er angesichts des 30-Millionen-Bauprojekts eine Person mit einer staatlich leitenden Funktion sei, die mit dem Medienbericht im Zusammenhang stehe und entsprechend mit Namen genannt werden dürfe.

c) Die Identifizierung einer Ärztin
93

Kein Grund für die Identifikation sah der Presserat in Stellungnahme 3/2024. Es ging um einen Bericht mit dem Titel «Verurteilte Ärztin arbeitet trotz Verbot». Im Lead stand: «Universitäre Psychiatrische Dienste Bern. Weil sie einen ehemaligen Patienten sexuell genötigt hat, bekommt eine Psychiatrieärztin ein Tätigkeitsverbot. Die UPD haben sie trotzdem angestellt.» Nach Auffassung des Presserats war die Ärztin für die Öffentlichkeit identifizierbar, ohne dass hierfür ein öffentliches Interesse bestand.

7. Diskriminierung

94

Gemäss Richtlinie 8.2 kann die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der Religion, der sexuellen Orientierung und/oder der Hautfarbe diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Medienschaffende müssen deshalb den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung abwägen und die Verhältnismässigkeit wahren.

a) Autoposer mit Migrationshintergrund
95

Gegenstand von Stellungnahme 05/2024 war ein Medienbericht über sog. Autoposer. Er zitierte den ehemaligen Präsidenten der betreffenden Stadt mit der Äusserung: «Fragt man anhand der Kontrollschilder die Fahrzeughalter ab, fällt auf, dass man die allermeisten Namen kaum aussprechen kann». Der Presserat erkannte darin keine Diskriminierung. Seiner Ansicht nach müsse Kritik an einer klar definierten Gruppe zulässig sein, solange damit nicht negative Werturteile gegen die gesamte Ethnie verstärkt würden. Die negativen Werturteile würden im vorliegenden Fall nicht die Ethnie als solche betreffen, sondern eine spezifische Gruppe, die primär durch ihren bewusst verursachten Lärm mit umgebauten Autos gekennzeichnet sei. «Sonst wäre (…) eine Kritik an den Machenschaften der sizilianischen Mafia nicht zulässig, weil sie riskiert, negative Werturteile gegen SizilianerInnen zu verallgemeinern».

b) Vorwurf des Hinterlassens von Exkrementen
96

Gemäss Stellungnahme 20/2024 berichtete ein Medium, die Stadtreinigung müsse beim Werk eines berühmten Künstlers in der Basler Innenstadt täglich Exkremente wegputzen. Der Titel lautete: «Nicht mehr nur ein Pissoir: Roma hinterlassen Exkremente bei der Serra-Plastik». Dieser Titel verletzte nach Auffassung des Presserats das Diskriminierungsverbot, weil er Vorurteile bediene und unverhältnismässig sei. Diese Feststellung erfolgte indes verknüpft mit der Verletzung der Wahrheitspflicht. Dem Presserat genügte die vom Medium offenbarte Quellenlage nicht, um die Exkremente den Roma zuzuordnen. Es brauche mindestens zwei voneinander unabhängige, verlässliche Quellen, um unbestätigte Informationen verbreiten zu dürfen, die geeignet seien, das Ansehen der Angeschuldigten stark negativ zu beeinträchtigen. Wäre dies hinreichend belegt, läge kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor. Ohne nachvollziehbare Belege, wer die Verursacher des Problems seien, entfalle dagegen der Informationswert.

c) Kritik an kosovo-albanischer Kultur
97

Keine Diskriminierung erkannte der Presserat in Stellungnahme 43/2025. Ein Magazin veröffentlichte den Essay «Liebe Kosovarinnen, wir müssen uns wehren!» einer Schweizer und kosovo-albanischen Autorin. Sie kritisierte Frauenfeindlichkeit, Sexismus und patriarchale Strukturen in der albanischen bzw. kosovo-albanischen Gesellschaft und Diaspora. Zwei Beschwerdeführerinnen rügten beim Presserat, der Text diskriminiere die albanische Kultur, indem er ihr pauschal Frauenunterdrückung, Sexismus und destruktive Leitideen zuschreibe.

98

Der Presserat beurteilte den Informationswert als hoch, weil der Essay gerade frauenfeindliche Machtstrukturen in der kosovo-albanischen Gesellschaft thematisiere. Kritik an einer Minderheit müsse möglich sein, auch scharf. Entscheidend für den Presserat war: die Autorin schreibe aus dem Inneren der betroffenen Gemeinschaft, schliesse sich selbst in die Debatte ein und verurteile nicht sämtliche Kosovo-Albanerinnen und Kosovo-Albaner pauschal. Sie kritisiere vielmehr ein Wertesystem und Traditionen.

d) Formulierungen im Zusammenhang mit dem Asylwesen
99

Dagegen stellte der Presserat in Stellungnahme 4/2025 eine pauschalisierende Herabsetzung einer Personengruppe fest. Thema eines Podcast war die Praxisänderung der Basler Polizei. Bei Ladendiebstählen unter 300 Franken rücke die Polizei nicht mehr aus; neu gelte dies auch für Asylsuchende. Im Podcast wurde mehrfach gesagt, vor allem Asylsuchende bzw. Personen aus dem nordafrikanischen Raum würden diese Situation ausnutzen. Dabei fielen Formulierungen wie «Asylanten», «Hang zur Aggression», «oft betrunken oder auf Drogen» und «sie sind eine Gefahr».

100

In seiner Beurteilung betonte der Presserat prinzipiell: Medien dürfen gesellschaftliche Probleme kritisch aufgreifen. Bei emotionalen und heiklen Themen wie Kriminalität und Asyl gilt aber besondere Sorgfalt im Umgang mit Fakten, Quellen und Pauschalisierungen. Zum Begriff «Asylant» hielt er fest, dieser sei heute eher negativ konnotiert. Der Presserat verstehe sich aber nicht als «Sprachpolizei». Er empfahl immerhin, den sachlicheren Begriff «Asylsuchende» zu verwenden.

101

Klar pauschalisierend waren nach Auffassung des Presserats die Aussagen, Asylsuchende in Kleinbasel hätten einen «Hang zur Aggression», seien oft betrunken oder auf Drogen und eine Gefahr. Solche Aussagen bedienten Stereotype und hätten besonders differenziert belegt werden müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Auch die Aussagen über Personen aus Maghreb-Ländern seien problematisch, weil sie pauschale Schuldzuweisungen nahelegen und Vorurteile verstärken können. Auch wenn Statistiken existierten, seien diese korrekt einzuordnen.

8. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

102

Die Glaubwürdigkeit ist höchstes Gut des Journalismus. Sie wird unweigerlich untergraben, wenn es dem Publikum nicht gelingt, einen kommerziellen Beitrag einwandfrei von einem redaktionellen zu unterscheiden. Dem tragen die Erklärung Ziff. 10 und Richtlinie 10.1. Rechnung. Die Rede ist von der Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung.

103

Per 1. Januar 2025 trat die revidierte Fassung der Richtlinie in Kraft (vgl. Stellungnahmen 3, 25 und 33/2025)[8]. Der Presserat verschärfte damit die Anforderungen an die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung und stellt sich nunmehr auf eine Linie mit der Schweizerischen Lauterkeitskommission.

104

Nicht-redaktionelle Beiträge, die im Umfeld von redaktionellen Beiträgen erscheinen (z.B. Native Ads), müssen neuerdings «als solche erkennbar sein und explizit als Werbung deklariert werden» (Richtlinie 10.1 Satz 3). An die Stelle des vormaligen Entweder-oder-Regimes, das eindeutige Erkennbarkeit oder explizite Deklaration alternativ genügen liess, tritt das Erfordernis der kumulativen Erfüllung beider Voraussetzungen.

a) Fehlende Sichtbarkeit der Abgrenzung zu Verlagsbeilage
105

In der Stellungnahme 42/2024 beanstandete der Presserat eine gesponserte Schulprojekt-Sonderseite. Zwar hätten ein abweichender Seitenkopf, ein Hinweistext und Sponsorenlogos auf deren Sondercharakter verwiesen. Im Übrigen habe die Sonderseite jedoch in Gestaltung und Aufmachung regulären redaktionellen Seiten geglichen. Für bezahlte bzw. gesponserte Verlagsbeilagen verlange Richtlinie 10.1 eine klar sichtbare gestalterische Abgrenzung sowie ein separates Impressum (vgl. Stellungnahmen 5/1992 und 26/2001). Zwar erwog der Presserat auch eine Qualifikation der Sonderseite als redaktionellen Inhalt. Diesfalls hätte jedoch wegen übermässiger Sponsoren-Nennungen Richtlinie 10.3 gegriffen. Beide Betrachtungsweisen führten mithin zu einer Richtlinienverletzung. Auch die Betreuung durch einen befristet angestellten «Projektredaktor» minderte die redaktionelle Verantwortung nicht. Gerade medienpädagogische Projekte bedürften besonderer professioneller und kritischer Begleitung.

b) Unkritisches Frontseiteninterview
106

Stellungnahme 56/2024 veranschaulichte besonders deutlich die Reichweite des alten Entweder-oder-Regimes von Richtlinie 10.1. Der Presserat beanstandete zunächst ein unkritisches Frontseiteninterview zu einem Automodell, das trotz werbendem Inhalt, bereitgestelltem Bildmaterial und Verweis auf die Markenwebsite wie ein gewöhnlicher redaktioneller Aufmacher erschien. Hinzu kamen ein Inserat und eine Publireportage desselben Werbekunden. Der Beitrag hätte daher entweder als Werbung gekennzeichnet oder gestalterisch klar vom redaktionellen Teil abgehoben werden müssen. Auch ein Beitrag über ein privates Bildungsinstitut verletzte Richtlinie 10.1, weil er in unmittelbarer Nähe zu einem Inserat desselben Anbieters erschienen war und als gefälliger Dienstleistungsbericht die Vermischung von Redaktion und Werbung nahegelegt habe. Demgegenüber genügte bei einer als «Publireportage» bezeichneten Versicherungsbeilage (in Anwendung der alten Richtlinie) die explizite Kennzeichnung, obwohl eine gestalterische Abgrenzung fehlte.

c) Transparenz bei der Finanzierung von Ferienreisen
107

Stellungnahme 2/2025 betraf Richtlinie 10.1 nur mittelbar. Gegenstand war ein ausführlich bebilderter Ferienbericht über eine vollständig finanzierte Luxusreise im Wert von deutlich über CHF 30’000. Zwar rügte der Beschwerdeführer die fehlende Trennung von redaktionellem Teil und Werbung. Der Presserat stellte jedoch auf Richtlinie 10.2 als speziellere Regel für Sponsoring und Pressereisen ab. Entscheidend war daher nicht die optische oder begriffliche Abgrenzung als Werbung, sondern die unzureichende Transparenz über die Kostenübernahme. Der Hinweis, die Reise sei «unterstützt» worden, verharmlose die vollständige Finanzierung und lasse die Tragweite wie die Herkunft des Geschenks erst bei genauer Lektüre erkennen. Richtlinien 9.1 und 10.1 seien damit nicht direkt betroffen; verletzt sei allein Richtlinie 10.2.

d) Sonderseiten zu kantonalen Wahlen
108

In Stellungnahme 25/2025 stellte der Presserat klar: für die Anwendbarkeit der revidierten Richtlinie 10.1 ist auf den Zeitpunkt der Publikation abzustellen. Zu beurteilen waren zwölf im Oktober 2024 publizierte Sonderseiten zu kantonalen Wahlen. Darin erschienen redaktionell anmutende Kandidierendenporträts, Wahlkreisanalysen und Parteiinserate nebeneinander. Die Herausgeberin qualifizierte die beanstandeten Kurzporträts als bezahlte Konzeptinserate. Gerade deren Werbecharakter war nach Meinung des Presserats für das Publikum optisch nicht hinreichend erkennbar. Damit fehle es bereits nach altem Recht an der von Richtlinie 10.1 verlangten klaren Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Der Presserat beurteilte den Fall ausdrücklich noch nach der im Publikationszeitpunkt geltenden Fassung, wies aber zugleich auf die seit dem 1. Januar 2025 geltende strengere Neuregelung hin.

e) Abstimmungsbeitrag auf Online-Plattform und News-Bildschirmen im öV
109

Stellungnahme 33/2025 betraf einen Abstimmungsbeitrag, der auf der Online-Plattform und auf News-Bildschirmen im öffentlichen Verkehr als «Sponsored Content» verbreitet wurde. Der Presserat beschränkte sich auf Richtlinie 10.1 und unterschied zwischen den einzelnen Erscheinungsformen: Auf den News-Bildschirmen sowie im Teaser auf der Startseite sei der Werbecharakter noch erkennbar. In der Online-Version selbst erscheine der Hinweis auf «Sponsored Content» hingegen nur im Pfad zum Text; er verschwinde beim Scrollen. Im Übrigen unterscheide sich der Beitrag weder gestalterisch noch durch eine hinreichend klare Kennzeichnung von redaktionellen Beiträgen. Damit war die Trennung von redaktionellem Teil und Werbung bereits nach altem Recht verletzt.


 

Fussnoten:

  1. Dr. Michael Schweizer ist Rechtsanwalt in Bern und spezialisiert auf Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts sowie der Medienethik. Er arbeitet mit Matthias Hofer in derselben Kanzlei.

  2. Eine Darstellung der Zahlen in den Corona-Jahren findet sich bei Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023.

  3. Angaben auf Basis vorläufiger Zahlen des Presserats. Die offiziellen Zahlen erscheinen im Jahrheft des Presserats 2025.

  4. Zum hohen Interesse an einer medienethischen Beurteilung durch den Presserat siehe schon Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023.

  5. Vgl. persoenlich.com vom 17. Dezember 2024 «Ich will kritischen Journalismus fördern», abrufbar unter: https://www.persoenlich.com/medien/ich-will-kritischen-journalismus-fordern

  6. Der Presserat stützt seine Entscheidungen auf den «Journalistenkodex» (nachfolgend: Berufskodex) bestehend aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: Erklärung), auf die vom Presserat erlassenen Richtlinien (nachfolgend: Richtlinien) und auf die Praxis des Presserats.

  7. Siehe zur Kommentarfreiheit der Medienschaffenden Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023, Rz. 30 ff.

  8. Vgl. Schweizer Presserat, Revidierte Richtlinie «Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung» tritt am 1. Januar in Kraft, abrufbar unter Revidierte Richtlinie «Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung» tritt am 1. Januar in Kraft – Schweizer Presserat. Vgl. persoenlich.com vom 17. Dezember 2024 «Ich will kritischen Journalismus fördern» abrufbar unter:


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Künstliches Radio, Medienschaffende mit Hut, exponierte Klima-Kleber und das Ringen um Wahrheit

Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats des Jahres 2023

Michael Schweizer, Dr. iur., Rechtsanwalt, Bern[1]

Résumé: Plus de 100 plaintes ont été adressées en 2023 au Conseil de la presse, ce qui confirme bien l’importance de cette instance de recours sur les questions de déontologie journalistique. L’année dernière le montre bien: il / le Conseil de la presse n’est pas seulement l’organe qui juge les cas après diffusion ou publication, il doit aussi contrôler et développer sa pratique et ses lignes directives en fonction de l’évolution des médias et de la société. Il a ainsi établi un guide de l’utilisation de l’intelligence artificielle dans le journalisme. Pour qu’il puisse continuer à se développer et à jouer son rôle en faveur de la déontologie journalistique, il faut espérer que le Conseil de la presse arrive à assurer son financement, incertain depuis des années.

Zusammenfassung: 2023 gingen beim Presserat über 100 Beschwerden ein. Das hohe Interesse bestätigt die Bedeutung seiner Arbeit. Die unsichere Finanzierung hängt indes seit Jahren wie eine dunkle Wolke über dem Presserat. Das Jahr 2023 zeigt exemplarisch: der Presserat ist nicht nur nachgelagerte Beschwerdeinstanz, die einzelfallweise Medienbeiträge beurteilt. In das Berichtsjahr fällt neben der Praxisänderung zur Publikation von Meinungsumfragen auch die Überarbeitung der Richtlinie zur Anhörung bei schweren Vorwürfen. Zudem prüfte der Presserat in einem strukturierten Prozess die Relevanz des heutigen Berufskodex im Lichte der Herausforderungen, welche der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus mit sich bringt. Der Prozess mündete 2024 im Erlass eines KI-Leitfadens. Will der Presserat die medienethische Reflexion prägen, muss er medienrelevante Entwicklungen rasch, fundiert und öffentlichkeitswirksam begleiten können.

 

I. Einleitung

Nach den Corona-Rekordjahren 2020 und 2021 sank die Zahl der Beschwerden im 2022 von 159 auf 85 und damit in etwa auf den langjährigen Durchschnitt vor den Pandemiejahren.[2] Im 2023 überschritt die Anzahl der eingegangenen Beschwerden wieder die 100er-Marke. 74 hängige Beschwerdeverfahren hat der Presserat im 2023 erledigt. 23 Beschwerden hiess er ganz oder teilweise gut, 25 wies er ab. Auf 26 Beschwerden trat der Presserat nicht ein.[3]

2

Das hohe Interesse an einer medienethischen Beurteilung bestätigt die Bedeutung des Presserats[4]; es finanziert ihn nicht. Tatsächlich korrelieren Faktoren wie Output, Qualität oder Schlagkraft einer Institution mit ihren effektiven Ressourcen. Die knappen Finanzen und die drohende Überlastung hängen denn auch seit Jahren wie eine dunkle Wolke über dem Presserat. Der Bund hatte die Situation erkannt: Das Massnahmenpaket zu Gunsten der Medien sah unter anderem die Grundlage für eine Unterstützung des Presserats aus Mitteln der Abgabe für Radio und Fernsehen vor; das Paket scheiterte im 2022 an der Urne. Der Presserat schien in seiner Existenz bedroht und die Bemühungen zur Sicherung der finanziellen Basis führten im 2022 zu einem finanziellen Rettungsring der Trägerorganisationen und zur Unterstützung durch eine Stiftung. Diese Entwicklungen nehmen im Jahrheft 2023 des Presserats eine zentrale Rolle ein. Die Präsidentin des Stiftungsrats «Schweizer Presserat» spricht von einem Schrecken mit glücklichem Ende.[5] 2023 wurde zudem als Mittel zur Finanzierung durch die Zivilgesellschaft ein Gönnerverein gegründet.

3

Der Begriff Rettungsring deutet es an: Es handelt sich um Massnahmen mit zeitlich begrenzter Wirkung. Eine Unterstützung durch öffentliche Gelder ist nicht gänzlich vom Tisch. Ausgehend von einer parlamentarischen Initiative beraten die zuständigen Kommissionen aktuell Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. Der Initiativtext umfasst auch die Möglichkeit der Unterstützung des Presserats. Offen ist, zu welchem Ergebnis die Beratungen führen.

4

Es bleibt zu wünschen, dass der Presserat die nötigen finanziellen Ressourcen nachhaltig sichern kann. Die Arbeit des Presserats beinhaltet nicht nur die Bearbeitung der zahlreichen Beschwerden. Das Jahr 2023 zeigt exemplarisch: Der Presserat muss mit Blick auf journalistische, technische und gesellschaftliche Entwicklungen seine langjährige Praxis strukturiert weiterentwickeln, den Berufskodex auf seine Aktualität prüfen, Richtlinien bei Bedarf revidieren[6], Leitgedanken verfassen und Öffentlichkeitsarbeit leisten. Hinkt der Presserat diesen Entwicklungen hinterher, bringt er sich nicht frühzeitig und fundiert in den öffentlichen Diskurs ein, kratzt dies rasch an der Glaubwürdigkeit – und damit an der Rolle des Presserats als medienethischer Leuchtturm, der zur Reflexion über grundsätzliche medienethische Probleme anregen und beitragen will.

5

In diesem Sinne beschäftigte sich der Schweizer Presserat im 2023 mit der Frage, wie KI-Werkzeuge den Journalismus beeinflussen und welche Konsequenzen dies für die Praxis des Presserats und den Berufskodex hat. In das Berichtsjahr fällt zudem eine Praxisänderung zur Publikation von Umfrageergebnissen, namentlich mit Blick auf deren Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen. In das Berichtsjahr fällt schliesslich die Revision einer zentralen Bestimmung der Richtlinie: Die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen.

6

Medienberichterstattung bildet die gesellschaftliche Vielfalt ab. Der Berufskodex wiederum bezieht sich mit seinen Bestimmungen auf das ganze Spektrum der journalistischen Arbeit. Entsprechend vielfältig sind die Beschwerden, sei es in Bezug auf das Thema des Medienbeitrags oder in Bezug auf die medienethischen Fragestellungen. Die nachfolgende Übersicht erhebt denn auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie will die besagte Vielfalt vielmehr greifbar machen. Hierzu gruppiert die Übersicht eine Auswahl von Stellungnahmen unter ausgesuchte Sachthemen (II., Rn. 7 ff.) und berufsethische Rechte und Pflichten (III., Rn 33 ff.). Dabei wird regelmässig auf einzelne berufsethische Aspekte einer Stellungnahme fokussiert.

II. Ausgesuchte Sachthemen

1. Künstliche Intelligenz: Bewährte Regeln für neue Herausforderungen?

7

2023 beschäftigte sich der Presserat ausgiebig mit den Anforderungen, die sich aus dem Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) ergeben. Den Aufhänger bildeten insbesondere Entwicklungen im Ausland: etwa die Bestrebungen auf EU-Ebene für ein Gesetz über die Regulierung von KI, welches mittlerweile vom Europaparlament verabschiedet wurde,[7] oder KI-unterstützte Medienangebote im umliegenden Ausland wie zum Beispiel ein KI-generiertes Radioprogramm oder die Ausgabe eines Kochmagazins, deren Inhalt umfassend von KI erstellt wurde. Schweizer Medienunternehmen beschäftigten sich im 2023 ihrerseits mit unternehmensinternen Grundsätzen zum Einsatz von KI.[8]

8

Konkret wollte der Presserat klären, ob und allenfalls wie der Berufskodex anzupassen ist. «Um die Kernprobleme präziser zu umfassen», arbeitete der Presserat auch an einem KI-Leitfaden. Wohl um den Berufskodex nicht als altbacken erscheinen zu lassen, betonte der Presserat während seiner Prüfung mehrfach, dass der Kodex schon heute die «entscheidenden Leitplanken» für den Einsatz von KI umfasse und für viele Fragen klare Regeln enthalte.[9]

9

Den Leitfaden hat der Presserat im März 2024 publiziert. Dieser will insbesondere auf generative KI-Programme fokussieren, da sie Inhalte in Text, Bild, und Ton mit starkem Realitätseffekt erzeugen. Zur Wahrung der Glaubwürdigkeit des Journalismus sei hier besondere Sorgfalt und Zurückhaltung angebracht. Die wesentlichen Grundsätze[10]:

  • Mit KI-Programmen erzeugte Texte oder Textbausteine dürfen nur zurückhaltend, im Bewusstsein ihrer Problematik verwendet werden. Sie sind vor ihrer Veröffentlichung streng nach journalistischen Kriterien zu prüfen (Wahrhaftigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit).
  • Auch beim Einsatz von KI-Programmen gilt: Die journalistische Arbeitsweise bleibt dieselbe. Sie orientiert sich an der Wahrheitssuche und verlangt einen korrekten Umgang mit Quellen.
  • Inhalte, die mithilfe eines KI-Programms erstellt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. Der Presserat empfiehlt diesbezüglich grösstmögliche Transparenz. Redaktionen sollten explizit angeben, wo und wie sie KI-Instrumente einsetzen.
  • Quellen, auf denen künstlich erzeugte Inhalte beruhen, müssen im gleichen Masse bekannt sein, bewertet und genannt werden wie bei einem «traditionellen» journalistischen Beitrag.
  • Künstlich generierte Bilder, Töne oder Videos dürfen aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit der Wirklichkeit nie irreführend sein oder Verwirrung stiften.
  • Es dürfen keine vertraulichen, persönlichen oder sonst wie sensiblen Daten in KI-Programme eingegeben werden, ohne dass die Kontrolle über die weitere Verwendung der Daten gewährleistet ist. Es muss umgekehrt auch überprüft werden, ob die Verwendung von personenbezogenen Daten, die von KI-Programmen bereitgestellt werden, zulässig ist.
  • Die Urheberrechte müssen respektiert werden. Inhalte wie Texte, Bilder, Audios, Videos, die ein KI-Programm aus bestehenden Quellen übernimmt, müssen bei der Veröffentlichung nach den üblichen Kriterien zitiert werden.
10

Vorerst verzichtet der Presserat auf den Erlass neuer Bestimmungen in den Richtlinien: Alle Grundsätze im KI-Leitfaden stützen sich auf bestehende Regeln im Berufskodex. Der Verzicht muss kein Manko sein; er bestätigt vielmehr den Grundsatzcharakter der medienethischen Regeln, die idealerweise unabhängig von konkreten Entwicklungen gelten. So basiert etwa auch der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz im Wesentlichen auf einer über 100-jährigen Generalklausel. Diese sollte gewährleisten, dass der Rechtsschutz die menschliche Persönlichkeit in ihrer Gesamtheit umfasst und offen bleibt für gesellschaftliche Entwicklungen. Das Ergebnis der Rechtsanwendung mag nicht so voraussehbar sein wie bei einer Gebührenverordnung. Die Regel lässt dafür Raum, um im Einzelfall die konkreten Umstände gebührend zu berücksichtigen.

11

Es wird also spannend sein, zu sehen, wie der Presserat die Grundsätze im Einzelfall konkretisiert. Das gilt namentlich für die im Konjunktiv formulierte Vorgabe zur Transparenz über den konkreten Einsatz von KI; der Konjunktiv dient bekanntlich dem Ausdruck von Ratschlägen und Wünschen. Die Gründe für diese Zurückhaltung des Presserats bleiben im Unklaren. Sie wären für das bessere Verständnis hilfreich gewesen, zumal dem Presserat die Transparenz ein wichtiges Anliegen zu sein scheint. Schliesslich stellt sich die Frage, wie rasch der KI-Leitfaden überhaupt zur Anwendung gelangt. Der Presserat hatte auf Basis des Berufskodex schon vorher die Grundlage, um KI-abgestützte Medienerzeugnisse zu beurteilen. Soweit ersichtlich gab es bis jetzt keine Beschwerde im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI.

2. Von Klima-Klebern und AKW-Freundinnen

12

Themen wie Klima und Strom sind in der öffentlichen Diskussion dauerhaft präsent. Wenig überraschend also, dass entsprechende Medienberichte vermehrt zum Gegenstand von Verfahren werden. So rügte etwa die Beschwerde 28/2023 eine Verletzung der Wahrheitspflicht in einem Zeitungskommentar (Erklärung Ziff. 1).[11] Der Kommentar qualifizierte Klimaaktivistinnen und -aktivisten, die sich auf Strassen festkleben, als lebensgefährdend. Er verwies auf den Tod einer Velofahrerin, die in Deutschland mit einem Betonmischer kollidiert war. Die Rettungskräfte seien verspätet am Unfallort eingetroffen, weil sie in einem durch Klimakleber verursachten Stau feststeckten.

13

Die Beschwerde verwies auf frühere Medienberichte zum Vorfall. Demnach sei eine Notärztin am Unfallort zugegen gewesen. Diese habe auf ein Anheben des Unfallfahrzeugs mittels des noch im Stau stehenden «Rüstwagens» der Feuerwehr verzichtet. Auch bei der sofortigen Verfügbarkeit technischer Möglichkeiten wäre dem Opfer nicht mehr zu helfen gewesen. Das für den Kommentar verantwortliche Medium zitierte andere Medienberichte, nach denen der «Rüstwagen» mit acht Minuten Verspätung am Unfallort eingetroffen sei; ohne Stau wäre er eine Minute nach der Notärztin vor Ort gewesen. Das von der Notärztin gewählte Verfahren entspreche denn auch nicht der empfohlenen Rettungstaktik.

14

Für den Presserat erweckt der Kommentar fraglos den Eindruck, die Blockade sei ursächlich dafür, dass das Leben der Velofahrerin nicht mehr habe gerettet werden können. Der Sachverhalt sei indes nicht genügend geklärt; ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht insgesamt nicht belegt.

15

In jedem Fall ungenau sei jedoch die Verwendung des Begriffs «Einsatzkräfte», die verspätet am Unfallort eingetroffen seien. Eine Notärztin war anwesend und nur ein einziger Rettungswagen wurde einige Minuten aufgehalten. Dies bewertete der Presserat als journalistische Ungenauigkeit, und damit nicht als Verstoss gegen den Berufskodex.

16

In Stellungnahme 45/2023 hielt der Presserat fest: Gemäss Richtlinie[12] 7.2 ist die identifizierende Berichterstattung über Klimaaktivistinnen und -aktivisten unter anderem dann zulässig, wenn die betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftreten oder auf andere Weise in die Veröffentlichung eingewilligt haben. Nicht zu beanstanden war deshalb ein Zeitungsartikel mit dem Titel «Das sind die Klima-Kleber vom Gotthard». Der Beitrag identifizierte sieben Klimaaktivistinnen und -aktivisten mit Namen, Alter, Beruf und Bild. Die Personen hätten von sich aus Öffentlichkeit gesucht, indem sie sich in einer Medienmitteilung mit Namen und weiteren Details zu erkennen gaben. Zudem habe die Organisation «Renovate Switzerland», der die Personen angehören, in Zusammenhang mit der Blockade am Gotthard dem Medium die Bilder der Aktivistinnen und Aktivisten zugestellt.

17

Als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht beurteilte der Presserat in Stellungnahme 24/2023 den Satz: «Am Samstag hat Japan der Opfer der Reaktorkatastrophe von Fukushima gedacht. Zwölf Jahre ist es seit dem Atom-GAU her, der 20’000 Menschen das Leben gekostet hat.» Aus Sicht des Presserats waren es nachweislich die Flutwellen (Tsunami) des Erdbebens vom 11. März 2011, die Tausenden Japanerinnen und Japanern das Leben kosteten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die durchschnittliche Leserschaft den Satz aufgrund ihres eigenen Vorwissens korrekt verstehe. Es gebe Personen, die den Vorfall nicht oder nicht im Detail mitverfolgt haben oder die sich nicht mehr genau daran erinnern. Es wäre bedenklich, würden diese Personen von einer falschen Information zu Opferzahlen ausgehen, die auf den Reaktorvorfall zurückzuführen sind.

18

Ein Artikel über AKW-Unterstützende bildete Ausgangspunkt von Stellungnahme 44/2023. Unter dem Titel «Der grosse Unterschriftenkauf» thematisierte der Beitrag eine E-Mail-Panne, durch welche eine Rechnung der Firma Incop, Marktführerin im professionellen Sammeln von Unterschriften, an die «Stiftung für sichere Stromversorgung» (SSS) öffentlich wurde. Die Stiftung sammle Unterschriften für die Initiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)», welche die Stromversorgung über neue Atomkraftwerke sichern wolle.

19

Das Initiativkomitee reichte Beschwerde ein. Der Vorwurf, das Komitee habe Unterschriften gekauft, entspreche nicht der Wahrheit. Das professionelle Sammeln von Unterschriften sei rechtlich unproblematisch. Der Beitrag lasse hingegen den Eindruck entstehen, es handle sich um ein rechtswidriges, antidemokratisches Verhalten.

20

Der Presserat sah es anders: Die Aussage zum Unterschriftenkauf sei nicht mit einem Vorwurf der Bestechung der Stimmbevölkerung gleichzusetzen. In den Artikeln würde weder explizit noch implizit behauptet, das Vorgehen sei illegal. Zwar handle es sich genau besehen nicht um einen Kauf, sondern um ein Bezahlen der Sammlerinnen und Sammler der Unterschriften. Im übertragenen Sinn könne das Wort «kaufen» jedoch durchaus verwendet werden und sei deshalb nicht zu beanstanden.

3. Kriege: Das Ringen um die Wahrheit

21

Primär in Zusammenhang mit der Wahrheitsplicht bildeten kriegerische Auseinandersetzungen im 2023 Gegenstand von Stellungnahmen des Presserats.

22

Die Beschwerde 18/2023 kritisierte einen kurzen TV-Beitrag über die Befreiung der Stadt Cherson durch die ukrainische Armee. Unter dem Titel «Kherson, le prix de la libération» beinhaltete der Beitrag verschiedene Berichte von Zeuginnen und Zeugen. Hauptargument der Beschwerde: Der Beitrag unterscheide nicht zwischen Journalismus und Kriegspropaganda. Ein Zeuge gehöre der Gruppe «KRBK-Team Kiev» an. Der Beitrag zeige das Zeichen auf der Brust während mehreren Sekunden. Dem Publikum werde dazu aber nichts erklärt. Eine einfache Recherche ergebe, dass zwei der Zeugen einer rechtsextremen Organisation angehören. Der Beitrag verletze deshalb die Pflicht zur Wahrheit (Erklärung Ziff. 1) bzw. zur Wahrheitssuche (Richtlinie 1.1) und unterschlage wichtige Elemente von Informationen (Erklärung Ziff. 3).

23

Nach Auffassung des Presserats müssen Medienschaffende insbesondere im Kontext der Kriegsberichterstattung möglichst viel über die Identität, die Rolle und die Motivation von interviewten Personen in Erfahrung bringen und dem Publikum mitteilen. Das gelte im Ukrainekrieg erst recht. Westlichen Ländern werde regelmässig vorgeworfen, sie würden die Bedeutung rechtsextremer Bewegungen in der Ukraine relativieren, um nicht der russischen Kriegspropaganda in die Hände zu spielen.

24

Der Presserat bedauerte zwar den Umgang mit dem besagten Zeichen. Offensichtlich taxiere der Beitrag das Zeichen als wichtiges Informationselement, wenn er das Publikum mit Zoom darauf aufmerksam mache. Das Publikum erfahre jedoch nichts über dessen Bedeutung. Der Presserat sah darin eine fehlende Präzisierung, aber keine Verletzung der Wahrheitspflicht. Der Beitrag verfolge nicht das Ziel, das Vorhandensein von rechtsextremen Kreisen in der ukrainischen Armee zu thematisieren. Vielmehr erzähle er in vier Minuten, wie Zivil- und Militärpersonen die Befreiung von Cherson erlebt haben. Nicht überprüfen könne der Presserat, wieviel Hintergrund zu den Protagonistinnen und Protagonisten die Medienschaffenden tatsächlich erfahren haben.

25

In Stellungnahme 3/2023 mahnte der Presserat: Selbst wenn Strafverfolgungsbehörden wie die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft Namen zur Publikation freigeben, entbinde dies Medienschaffende nicht von ihren Pflichten. Sie müssen nach berufsethischen Kriterien eigenständig prüfen, ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist. Das Prinzip gelte umso mehr, wenn es sich um eine Kriegspartei handle.

26

Ein Instagram-Reel zum ersten Jahrestag des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine war Gegenstand der Stellungnahme 47/2023. Der erste Satz des Videos lautete: «Seit einem Jahr sterben in der Ukraine täglich Menschen». Nach Auffassung des Beschwerdeführers impliziere die Behauptung, dass davor keine täglichen Todesfälle im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine stattgefunden hätten. Das verletze die Wahrheitspflicht. Tatsächlich seien laut Uno-Angaben zwischen 2014 und 2022 über 14’000 Menschen im Zusammenhang mit diesem Konflikt gestorben.

27

Der Presserat verwies auf den Kontext. Für sich genommen möge der kritisierte Satz ungenau sein. Menschen würden tatsächlich schon länger als ein Jahr getötet. Das Video beschreibe aber die seit jeher belasteten ukrainisch-russischen Beziehungen seit der Herrschaft der Kosaken und der Zaren. Im Zusammenhang mit der Besetzung der Krim im 2014 bemerke die Korrespondentin ausdrücklich, dass der heutige Krieg im Grunde schon damals begonnen habe. Später spreche sie vom «zweiten Überfall» auf die Ukraine. Es werde somit nirgends unterschlagen, dass Russland seit neun Jahren mit Gewalt gegen die Ukraine und ihre Bevölkerung vorgehe.

28

Kriege sind bekanntlich auch Ausgangspunkt von Geschehnissen in der Schweiz. Im Kontext des Ukraine-Konflikts bildete etwa die Situation der ukrainischen Flüchtlinge und ihrer Schweizer Gastfamilien Gegenstand von Berichterstattung (siehe dazu unten, III. Ziff. 5, Rn. 61 ff.).

29

Der Beitrag über eine bewilligte palästinensische Kundgebung in Bern bildete Gegenstand der Stellungnahme 6/2023. Darin werden Aussagen eines Mitglieds des «Israel Forum Bern» zitiert. Das Mitglied berichtete von einem «grölenden Mob mit Fahnen und antisemitischen Hassparolen gegen Israel», der den Stand des Forums belagert und Hitlergrüsse gezeigt habe. «Um die Gemüter zu beruhigen» hätten Mitglieder den Demonstrierenden eine Bibel auf Arabisch übergeben, worauf diese begonnen hätten, die Schrift zu verbrennen. Der Artikel schloss mit der Bemerkung: das Medium hätte gerne auch den Standpunkt der Palästina-Anhängerinnen und Anhängern erfahren. Die auf dem Flugblatt zeichnende Organisation sei jedoch weder online präsent noch pro-palästinensischen Vereinen bekannt.

30

Ein Beschwerdeführer kritisierte, der Bericht habe wichtige Elemente zum Standpunkt der Demonstrierenden unterschlagen. Auf deren Flugblatt sei dem Rechtsstaat Israel ohne Belege die Ermordung einer palästinensischen Journalistin unterstellt worden.

31

Dieser Argumentation folgte der Presserat nicht. Der Hinweis, das Medium hätte gerne auch den Standpunkt der Demonstrierenden erfahren, betraf die Haltung der Demonstrierenden zum Vorwurf der Bibelverbrennung und zu weiteren Auseinandersetzungen – zusätzlich zu den Standpunkten des «Israel Forum Bern» und der Polizei. Soweit die Haltung der Demonstrierenden gegenüber Israel betreffend, sei diese durch die Schilderungen des Zeugen «in aller Schärfe» zum Ausdruck gekommen.

32

Die Stellungnahme ist ein Vorgeschmack auf die Arbeit des Presserats im laufenden Jahr. Weit stärker als der Ukraine-Krieg bewegt der Krieg in Israel und Gaza die Gemüter. Beschwerden gegen Berichte über den bewaffneten Konflikt im Nahen Osten bildeten denn auch das thematische Gros der im 2023 eingegangenen Beschwerden. Da diese Beschwerden primär ab Herbst 2023 eingingen, wird der Presserat sie erst im 2024 behandeln können.

III. Ausgesuchte berufsethische Rechte und Pflichten

1. Berichtigungspflicht: Kein Selbstzweck

33

Wichtige Auswirkung der Wahrheitspflicht ist die Pflicht von Medienschaffenden, falsche Meldungen von sich aus und unverzüglich zu berichtigen (Erklärung Ziff. 5, Richtlinie 1.1, 5.1). Ausgangspunkt bildet die Frage, ob eine publizierte Information berichtigungspflichtig ist. Der Presserat verneinte dies in der Stellungnahme 41/2023. Die Beschwerde stammte von einem russischen Milliardär, der wegen seiner Nähe zur russischen Regierung auf der Sanktionsliste des Staatssekretariats für Wirtschaft stand. Er wehrte sich gegen die Bezeichnung «Putin-Vertrauter»; er kenne den russischen Präsidenten nicht persönlich. Der Presserat qualifizierte es als ungenau, wenn Präsident Putin und die Regierung aufgrund des autoritären Charakters der Regierung als synonym verwendet werden. Die Bezeichnung des Milliardärs als «Putin-Vertrauter» sei aber noch hinnehmbar. Eine Hintertür liess der Presserat offen: Der Entscheid könnte anders ausfallen, liesse sich unabhängig erstellen, dass der Milliardär nie Kontakt mit Präsident Putin gehabt habe.

34

Neben der erwähnten Ausgangsfrage bilden die Modalitäten der Berichtigung regelmässig Gegenstand von Beschwerden.[13] Dazu gehört die Frage, wo die Berichtigung vorzunehmen ist, wenn die zu berichtigende Information sowohl in der Printausgabe als auch Online publiziert wurde. Die Antwort: Die Berichtigung ist kein Selbstzweck; sie dient der effektiven Information des Publikums. Die Online-Berichtigung ist regelmässig geboten, da der Beitrag abrufbar bleibt. Im Print kann dagegen der Zeitablauf unter Umständen ein Faktor sein, der die Berichtigung verzichtbar macht.

35

Für den Presserat ist es unzureichend, wenn die Redaktion wenige Stunden nach der Publikation eine falsche Formulierung bemerkt und umgehend online korrigiert, jedoch auf ein Korrigendum in einer der nächsten Print-Ausgaben verzichtet (Stellungnahme 24/2023, siehe dazu oben, Rn. 17). Umgekehrt beurteilte der Presserat in der Stellungnahme 39/2023 ein zusätzliches Korrigendum in der Print-Ausgabe als wenig sinnvoll, da es drei Monate nach der Publikation kaum für mehr Klarheit gesorgt hätte.

36

Selbstverständlich ist die Bedeutung des Zeitablaufs im Lichte der Anforderungen an eine korrekte Information der Leserschaft zu beurteilen. Beschlägt die zu berichtigende Information ein Thema, das seit deren Publikation öffentlich weiter diskutiert wird? Dies kann für eine Berichtigung (auch) in der Printausgabe sprechen, selbst wenn der Fehler erst Wochen nach der Publikation entdeckt wird.

2. Anhörungspflicht: Schwelle für Anhörung gesenkt

37

Journalistinnen und Journalisten haben die Pflicht, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören (Richtlinie 3.8). Die Anhörung ist mit Blick auf das Fairnessprinzip zentral. Wann liegt ein schwerer Vorwurf vor? Der Presserat muss sich regelmässig zur Frage äussern. Die Antwort darauf liegt nicht immer auf der Hand.[14] Das hat nicht zuletzt mit der einschränkenden Definition des schweren Vorwurfs gemäss bisheriger Praxis des Presserats zu tun. Als schwerer Vorwurf galt ein illegales oder damit vergleichbares Verhalten. So beurteilte der Presserat den Vorwurf der Schlagseite, der Verletzung publizistischer Leitlinien und medienethischer Pflichten an die Adresse einer Medienschaffenden als «fraglos gravierend»; trotzdem war keine Anhörung notwendig, weil es eben kein illegales oder damit vergleichbares Verhalten betraf. [15] Im Lichte der journalistischen Fairness liest sich diese Feststellung widersprüchlich – einmal abgesehen davon, dass die Verletzung medienethischer Pflichten rechtlich relevant sein kann, etwa wenn Gerichte bei der Anwendung der strafrechtlichen Ehrverletzungstatbestände die Sorgfalt von Medienschaffenden berücksichtigen.

38

Per 1. Mai 2023 hat der Presserat Richtlinie 3.8 revidiert, da die Schwelle für die Anhörungspflicht «sehr hoch» angelegt sei. Diese wolle er nun «leicht senken» und direkt in der Richtlinie definieren.[16] Das Wort «leicht» überrascht. Das illegale Verhalten wurde als Massstab fallengelassen. Neu heisst es: «Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonst wie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen». Darin liegt reichlich neuer Spielraum für die Beurteilung im Einzelfall.

39

Die Öffnung ist zu begrüssen; sie dürfte kaum auf Widerstand gestossen sein. Betroffene gehen oft davon aus, Medienschaffende würden die Anhörung nur widerwillig durchführen. Tatsächlich sehen Medienschaffende die Anhörung meist als das, was sie ist: ein Institut der Fairness, das zur Stärkung der eigenen Recherche beiträgt. Schon vorher führten Medienschaffende regelmässig Anhörungen durch bei Vorwürfen, die einzig nach der neuen Definition des Presserats als schwer gelten.

40

2023 hat der Presserat soweit ersichtlich noch keine Stellungnahme auf Basis der revidierten Richtlinie beurteilt. Die nachfolgenden Beispiele basieren mithin auf der bisherigen Praxis.

a) Schwere Vorwürfe

41
  • Der Hinweis, eine Privatperson blockiere mittels Einsprache den Neubau eines öffentlich finanzierten Spitals – vorerst über zwei Instanzen erfolglos; der Einsprecher würde sich aber gegen eine Bezahlung von CHF 2 Mio. gütlich einigen (Stellungnahme 30/2023). Das liest sich prima vista nach einem diskutablen Fall. Die Begründung des Presserats ergibt sich in ihrer Gänze erst aus der thematisch zusammenhängenden Stellungnahme 29/2023: Der Presserat sieht im Kontext der potenziell querulatorischen Darstellung des Einsprechers und der Infragestellung der Höhe der Forderung den Vorwurf eines Vorgehens, das an Erpressung grenze.
  • Der Vorwurf der Bibelverbrennung oder von Hitlergrüssen an eine Gruppe von Personen, die an einer Kundgebung teilnehmen und Flugblätter verteilen (Anhörung der Organisation, die das Flugblatt zeichnet; siehe Stellungnahme 6/2023 oben, Rn. 29).
  • Der Vorwurf, eine Lehrerin haben mittels Nazi-Gesten und -Sprüchen ihre Klasse zum Schweigen bringen wollen (Stellungnahme 26/2023).
  • Der Sachverhalt, der Grundlage eines Haftbefehls bildet. Insbesondere gilt der Haftbefehl nicht als öffentlich zugängliche amtliche Quelle, die im Sinne von Richtlinie 3.9 eine Anhörung ausnahmsweise verzichtbar macht (Stellungnahme 27/2023).

b) Keine schweren Vorwürfe

42
  • Ein Beitrag thematisiert die Debatte um «dissoziative Amnesie» von Gewaltopfern. Für ein Lager sei nach dem Trauma zu suchen, das die Krankheit ausgelöst habe. Das andere Lager sehe die Gefahr, dass diese Suche Erinnerungen an nicht stattgefundene Ereignisse produziere. Der Artikel erwähnt den Fall einer jungen Frau, die sich an satanische Rituale erinnerte, an denen sie zugegen war. Sie erinnerte sich zudem an den Missbrauch durch ihren Vater. Die Mutter der jungen Frau erzählt, dies habe zu einem Strafverfahren gegen den Vater geführt. Es sei wegen fehlenden Beweisen eingestellt worden. Für den Presserat erhebt der Beitrag damit keinen schweren Vorwurf gegenüber der Frau. Vielmehr beschreibe der Artikel an ihrem Beispiel eine sehr komplexe Problematik und ihre gravierenden Auswirkungen auf die Beteiligten (Stellungnahme 13/2023; Medium hat Anhörung trotzdem durchgeführt).
  • Die Bemerkung, die vom Kanton finanzierte Betreuungsorganisation lasse ukrainische Flüchtlinge im Stich, weil sie E-Mails unbeantwortet lasse und Fragen nicht beantworte. Der Presserat sah keinen Vorwurf strafbaren oder vergleichbaren Verhaltens. Hätte der Presserat in Anwendung der revidierten Richtlinie anders geurteilt? Da die Organisation vom Kanton finanziert wird, mag der Vorwurf durchaus schwer wiegen. Der Artikel fokussiert zwar nicht auf die Betreuungsorganisation und erhebt auch sonst keine Vorwürfe gegen sie. Journalistisch gesehen wäre die Anhörung der Organisation zumindest ein Mehrwert, wenn schon das kritische Zitat eines Betreuers in den Beitrag aufgenommen wird. Die Stellungnahme des Mediums lässt durchblicken: die Anhörung stand zumindest im Raum oder wurde sogar versucht. Das Medium erwähnte, die Kontaktnahme mit der Betreuungsorganisation über Mail und Telefon sei sehr schwierig (Stellungnahme 7/2023).

c) Modalitäten der Anhörung

43

Gemäss Richtlinie 3.8 sind die zur Publikation vorgesehenen Vorwürfe präzis zu benennen. Der Sichtweise der Betroffenen muss im Bericht nicht derselbe Umfang zugestanden werden wie der Kritik. Aber ihre Stellungnahme ist fair wiederzugeben. Wollen Betroffene nicht Stellung beziehen, ist im Text darauf hinzuweisen.

44

Die oben erwähnte Revision betrifft auch die Modalitäten der Anhörung. Neu präzisiert die Richtlinie: Den Anzuhörenden ist angemessen Zeit für eine Stellungnahme zu geben. Offen bleibt, was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist. Nach Auffassung des Presserats lasse sich dies nicht generell beantworten, sondern hänge stark von den Rahmenbedingungen ab. Medienschaffende hätten ein gutes Gespür dafür. Deshalb gebe es dazu nur selten Rügen.[17] Es bleibt der Umstand: Wollen sich Betroffene oder (unerfahrene) Medienschaffende ein Bild über die diesbezüglichen ethischen Erwartungen machen, finden sie höchstens Teilaspekte verteilt in Einzelfallbeurteilungen. Ehre gebührt deshalb, wer die strukturierte Annäherung wagt: Siehe die Überlegungen von DOMINIQUE STREBEL, der je nach Umständen (mediengewandte Person, Komplexität des Themas, vorangehende öffentliche Berichterstattung oder Aufwand für befragte Person) eine Anhörungsfrist annimmt im Bereich von «Stunden» (3-6) oder «Tagen» (1-5).[18]

3. Meinungsumfragen: Praxisänderung ohne Neuland

45

Richtlinie 3.7 definiert Anforderungen für die Veröffentlichung von Meinungsumfragen. Demnach sollten die Medien dem Publikum immer alle Informationen zugänglich machen, die für das Verständnis der Umfrage nützlich sind: Mindestens die Zahl der befragten Personen, Repräsentativität, mögliche Fehlerquote, Erhebungsgebiet, Zeitraum der Befragung, Auftraggeberin. Aus dem Text sollten auch die konkreten Fragen inhaltlich korrekt hervorgehen. Die Form «sollten» drängt die Frage auf: Ist das optional? Gelegenheit zur Klärung bietet die Stellungnahme 2/2023.

46

Mehrere Zeitungen publizierten unter dem Titel «Deutliches Ja zum Steuergesetz» eine Grafik, die das Ergebnis einer Umfrage im Vorfeld einer kantonalen Abstimmung vermittelte. 81 Prozent hätten mit Ja und 19 Prozent mit Nein geantwortet. Es fehlte die Information, wie viele Leserinnen und Leser sich an der Umfrage beteiligt haben, und dass die Befragung nicht repräsentativ sei.

47

Eine Beschwerde monierte einen Verstoss gegen Erklärung Ziff. 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) respektive gegen Richtlinie 3.7 (Meinungsumfragen).

48

Aus Sicht der Zeitungen war klar, dass nur die Leserschaft der Zeitung an der Umfrage teilnehmen konnte. Bei einer Lokalzeitung sei diese Leserschaft sowohl geografisch als auch von der Anzahl Personen her klar eingegrenzt. Die Redaktion verwies zudem auf die bisherige Praxis des Presserats. Dieser sei in Stellungnahme 9/2005 vom starren Anforderungskatalog der Richtlinie 3.7 abgerückt: Die strikte Einhaltung für jede Meinungsumfrage führe zu weit. Meistens sei für das Publikum von vornherein klar, dass die Ergebnisse statistisch kaum repräsentativ seien.

49

Gemäss Presserat hatte sich das Medium korrekt auf eine ältere Praxis abgestützt. Allerdings genüge diese Praxis den heutigen Anforderungen an die Transparenz der Berichterstattung nicht mehr. Der Presserat präzisierte deshalb: Dem Publikum sind alle Informationen zugänglich zu machen, die für das Verständnis notwendig sind. Das gelte besonders bei Umfragen im Vorfeld von politischen Volksabstimmungen.

50

Es bleibt also eine Einzelfallbeurteilung. Nach Auffassung des Presserats gelten aber zwei Informationen «in der Regel» als notwendig: die Zahl der befragten Personen und die Informationen zur Repräsentativität der Stichprobe. Wird Anspruch auf Repräsentativität erhoben, ist zudem die Fehlerquote anzugeben.

51

Damit betritt der Presserat kein Neuland. Die diesbezügliche Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) stammt aus den Nullerjahren – im Wesentlichen ausgelöst durch Beschwerden betreffend die Publikation von Umfrageergebnissen in den Programmen der SRG. Die Praxis fusst auf den Anforderungen des Sachgerechtigkeitsgebots. Dieses soll dem Publikum ermöglichen, sich frei eine eigene Meinung über einen Sachverhalt zu bilden. Zudem gelten für Sendungen in Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen rundfunkrechtlich besondere Sorgfaltspflichten, die namentlich die Chancengleichheit von Abstimmungslagern oder Kandidierenden gewährleisten sollen. Die UBI definierte folgende Anforderungen für die Publikation von Meinungsumfragen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen: Bei substanziellen Beiträgen über Ergebnisse von Meinungsumfragen ist das Publikum über den Auftraggeber, das beauftragte Institut, die Umfragemethode (z.B. Anzahl der Befragten, Fragestellung), den Zeitraum der Befragungen und den Fehlerbereich explizit zu informieren und sind die Umfrageergebnisse korrekt wiederzugeben.[19]

52

Nach Auffassung der UBI kann der Begriff Repräsentativität unterschiedlich aufgefasst werden, d.h. bezogen auf die statistisch-wissenschaftliche Auswahl der befragten Personen oder auf das Ergebnis. Idealerweise würde jeder diesbezügliche Interpretationsspielraum von vornherein ausgeräumt. Allerdings verstehe das Durchschnittspublikum unter dem Begriff Repräsentativität primär eine Methode, welche einen insgesamt zutreffenden Trend gewährleiste.

53

Nach wie vor in Prüfung ist, ob der Presserat seiner Praxisänderung eine Revision von Richtlinie 3.7 folgen lässt. Dies entscheidet sich vermutlich im Laufe dieses Jahres.

4. Öffentliche Funktionen von Medienschaffenden: Ein Streifzug durch die Praxis

54

Gemäss Richtlinie 2.4 ist die Ausübung des Berufs der Journalistin, des Journalisten grundsätzlich nicht mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion vereinbar. Wird eine politische Tätigkeit aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise wahrgenommen, ist auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten. Zudem muss die politische Funktion dem Publikum zur Kenntnis gebracht werden.

55

Die Formulierung täuscht darüber hinweg, dass sich der Presserat über die Jahre differenziert zur Anwendung dieser «Ideallösung» geäussert hat – namentlich wegen der schweizerischen Realität mit dem ausgeprägten Milizsystem. Stellungnahme 12/2023 bot dem Presserat Anlass für einen Streifzug durch seine bisherige Praxis und für einen intern umstrittenen Entscheid.

56

Die Beschwerde kritisierte die Doppelrolle von Roger Köppel als Nationalrat und Chefredaktor. Konkret wurde bemängelt, Roger Köppel erkläre in einem Beitrag, wie er als Nationalrat dem Bundespräsidenten eine Frage habe stellen wollen. Sodann liefere er eine journalistische Einschätzung. Damit vermische Roger Köppel sein Amt als Nationalrat mit seiner Tätigkeit als Journalist, Chefredaktor und Verleger.

57

Der Aufhänger von Richtlinie 2.4: Die Unabhängigkeit von Medienschaffenden ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes. Als «Handelnder und Beobachter» zu agieren, so der Presserat, berge die Gefahr von Interessenkonflikten und beeinträchtige die Glaubwürdigkeit des Medienschaffenden und der Medien insgesamt.

58

Angesichts der oben erwähnten Schweizer Realitäten präzisierte der Presserat die Regel in den 90-er Jahren. Im Falle einer gleichzeitig ausgeübten journalistischen Tätigkeit könne ein Gemeinderat über Debatten im Nationalrat berichten, jedoch nicht über die Aktivitäten des Gemeinderats, der Nationalrat nicht über Aktivitäten des Nationalrats, das Parteimitglied nicht über die Aktivität seiner Partei. Das gelte jedoch nicht für parteigebundene Medien, da dem Publikum klar sei, was es erwarte (Stellungnahme 7/1996). Ähnliches gelte für die bekannte politische Ausrichtung eines Mediums. Das Publikum wisse, welche politische Tendenz es zu erwarten hat. Deshalb verneinte der Presserat in den Nullerjahren die Unvereinbarkeit der Funktionen Nationalrat und Chefredaktor in Zusammenhang mit einer Zeitung, die bekanntermassen einen parteipolitisch und ideologisch geprägten Meinungsjournalismus betreibe. Immerhin habe der Chefredaktor bei grosser Nähe zu einem Thema in den Ausstand zu treten (Stellungnahme 37/2006). Wollen sich Medienschaffende mit Ämtern dennoch äussern, können sie dies unter der Bedingung tun, dass sie gleichzeitig ihr politisches Amt und/oder ihre parteipolitische Zugehörigkeit mitteilen. Als Ideallösung bieten sich dafür klar gekennzeichnete Formen wie Gastartikel oder Kolumnen an, gezeichnet mit Namen und mit Angabe des politischen Amtes bzw. der Parteizugehörigkeit» (Stellungnahme 7/1996).

59

Was bedeutet die Praxis für den aktuellen Fall? Einig war sich der Presserat nicht; er entschied mit knapper Mehrheit. Die Leserschaft erkenne nicht nur die beiden «Hüte» von Roger Köppel, sondern auch deren Vermischung im Rahmen des konkreten Beitrags. Er trete im Beitrag transparent als Journalist und Nationalrat auf. Weiter sei der Beitrag als Format mit Meinungsbeiträgen des Chefredaktors erkennbar. Das Dilemma des Presserats lag wohl just in besagter Transparenz. Entsprechend stellte er fest: Roger Köppel vermische seine Funktionen deutlich. Er sei damit journalistisch nicht unabhängig und nicht glaubwürdig. Das schade der Glaubwürdigkeit der Berichterstattung und der Medien. Trotzdem verletze dies Richtlinie 2.4 nicht. Das Medium würde vom Publikum als parteinah wahrgenommen und das Format sei als persönlicher Kommentar erkennbar. Mehr Transparenz durch eine klare Bezeichnung der Funktionen und des Formats wären trotzdem wünschenswert.

60

Die Ausgangslage des Verfahrens ist mittlerweile überholt: Roger Köppel erklärte im Berichtsjahr, er kandidiere nicht mehr für den Nationalrat, um sich auf die Weiterentwicklung seines Unternehmens zu konzentrieren.

5. Unlautere Methoden bei der Informationsbeschaffung: Der Journalist als Facebook-Freund

61

Gemäss Ziff. 4 der Erklärung bedienen sich Medienschaffende bei der Beschaffung von Informationen keiner unlauteren Methoden. Eine Konkretisierung dieses Prinzips findet sich in Richtlinie 4.1. Demnach handeln Medienschaffende unlauter, wenn sie bei der Beschaffung von Informationen, die zur Publikation vorgesehen sind, den Beruf als Journalistin und Journalist verschleiern.

62

Dies beschäftigte den Presserat in seinem allerersten Entscheid des Jahres 2023. Der Medienbeitrag «Grenzen der Solidarität» thematisierte zwischenmenschliche und interkulturelle Probleme zwischen Gastfamilien und ukrainischen Flüchtlingsfamilien. Gastfamilien würden sich deshalb immer häufiger trennen wollen – vor Ablauf der vereinbarten Unterbringungsfrist. Bei der Umplatzierung gebe es Verzögerungen.

63

Als Beleg zitierte der Artikel mehrere Posts aus einer Facebook-Selbsthilfegruppe. Sie illustrierten, worüber die Gastfamilien sich in der privaten Gruppe beklagen und worunter sie leiden. Ein Mitglied der Facebook-Gruppe rügte eine Verletzung von Ziff. 4.1. Einer der Autoren des Artikels habe sich «durch Täuschung» Zutritt zur privaten Facebook-Gruppe verschafft.

64

Der Presserat liess das Argument der Redaktion nicht gelten, der Zugang zur Gruppe sei mit einem simplen Klick und ohne Angabe von Gründen möglich gewesen. Richtlinie 4.1 gelte off- wie online. Der Presserat verwies auf seine bisherige Praxis zur Pflicht von Medienschaffenden, ihren Beruf bekannt zu geben, wenn sie im Rahmen einer Recherche Informationen oder Meinungen über soziale Netzwerke einholen. Dies hätte etwa bei der Zutrittsanfrage zur privaten Facebook-Gruppe erfolgen können, direkt bei den Administrierenden der Gruppe, oder auch in der Gruppe selbst «zum Beispiel mit einem Beitrag über sich und seine Recherche». Es sei zwingend notwendig, sich bei Recherchen als Journalist zu erkennen zu geben – mit Ausnahme der Konstellation einer verdeckten Recherche. Deren Voraussetzungen sind in Richtlinie 4.2 geregelt; der Presserat wendet sie streng an. Sie haben Ausnahmecharakter[20]. Das Medium hatte denn auch von sich aus nicht geltend gemacht, es liege ein Fall einer verdeckten Recherche vor (Stellungnahme 1/2023).

65

Unter dem Titel der lauteren Informationsbeschaffung sieht die Richtlinie auch Vorgaben für Interviews vor. Ein Verstoss gegen Richtlinie Ziff. 4.5 liegt gemäss Stellungnahme 22/2023 vor, wenn eine Medienschaffende mit einem Autor, Regisseur und Schauspieler für ein Film-Fachmagazin ein Interview führt und dieses dann einem Internetportal mit religiöser Ausrichtung anbietet. Da das Interview teils kirchenkritische Äusserungen umfasste, genügte es für den Presserat nicht, gegenüber der Medienstelle eines Festivals generisch die Möglichkeit der Publikation in anderen Medien vorzubehalten. Es überrascht, dass eine professionelle Medienstelle auf diese Bemerkung hin nicht von sich aus reagiert und die Publikation in anderen Medien von der Zustimmung des Interviewten abhängig macht. Der diesbezügliche Sachverhalt war aber weder erstellt noch entscheidend. Zu Beginn des Interviews hatte sich der Schauspieler nach dem Publikationsort erkundigt. Das besagte Internetportal erwähnte die Medienschaffende nicht. Die Information, wo ein Interview erscheint, ist für den Presserat zentral – und im Übrigen auch rechtlich. Es ist die Essenz des sog. Recht am Wort: Die Freiheit einer Person, zu entscheiden, ob sie sich äussert, wem gegenüber und unter welchen Bedingungen[21]. Im Kontext von Interviews setzt diese Freiheit die vorgängige Information voraus, für welches Medium das Interview geführt wird. Das würde im vorliegenden Fall selbst dann gelten, wenn sich der Interviewte nicht kirchenkritisch geäussert hätte. Massgebend ist, dass es sich um unterschiedliche Publikationen handelt. Differenzierter zu beurteilen wäre die Situation, namentlich im News-Bereich, wenn die verantwortliche Redaktion bekanntermassen Beiträge zur Publikation in unterschiedlichen Tageszeitungen oder News-Formaten desselben Unternehmens produziert.

6. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung: Neue Kleider, altes Problem

66

Beschwerden in Zusammenhang mit Richtlinie 10.1 sind ein Dauerbrenner. Einen der Gründe sieht der Presserat darin, dass «die Medienhäuser bald jede mögliche Variante der Betitelung von bezahlter Werbung ausprobiert haben».[22] Meistens reiche dies nicht aus. Richtlinie 10.1 verlangt, dass bezahlte Werbung deutlich vom redaktionellen Teil getrennt wird. Sofern die Werbung nicht optisch bzw. akustisch eindeutig als solche erkennbar ist, muss sie explizit als Werbung deklariert werden. Mit obiger Bemerkung publizierte der Presserat im Berichtsjahr eine Trias von festgestellten Verletzungen der Richtlinie 10.1.

67

In Stellungnahme 9/2023 kritisierte der Presserat die Verwendung der Bezeichnung «Sponsored Content». Nicht nur sei die Bezeichnung klein und kaum wahrnehmbar gewesen. Die durchschnittliche Leserschaft wisse auf Basis dieses englischen Ausdrucks kaum, dass sie bezahlte Werbung vor sich habe. Auch begrifflich sei «Sponsored Content» ungenau. «Sponsoring» stehe regelmässig für Imagewerbung, die auf den gesponserten Inhalt gerade kein Einfluss nehme. Der Presserat verwies auf seine mehrjährige kritische Praxis zu Hinweisen wie «Sponsored Content». Entsprechend sei die Trennung vom redaktionellen Inhalt durch das Layout sicherzustellen (Stellungnahmen 4/2019, 67/2019, 17/2020, 28/2021).

68

Auch die Bezeichnung «Verlagsreportage» liess der Presserat im Kontext von Stellungnahme 10/2023 nicht gelten. Begriffe wie «Verlagsreportage» oder «Publireportage» würden in Branchenkreisen zwar verwendet. Das sage jedoch wenig darüber aus, wie die durchschnittliche Leserschaft diese Begriffe versteht. Einerseits sei der Beitrag, die Beschreibung eines Angebots für die Gehörstherapie, keine Reportage im journalistischen Sinn. Anderseits sei der Begriff «Verlag» auch irreführend: In der «Publireportage» überlasse der Verlag die Information ganz dem Werbetreibenden.

69

Kurzen Prozess machte der Presserat in Stellungnahme 11/2023. Er lehnte die Begründung des Mediums ab, bei bezahlten Inhalten seien Dachzeilen und Titel anders gestaltet, die Schrift deutlich dünner und ein Kürzel (pr) eingefügt. Für den Presserat nur Nuancen, welche die Anforderung der Richtlinie 10.1 («vom redaktionellen Teil klar abheben») «mit Sicherheit» nicht erfüllen. Das Layout sei insgesamt kaum vom Layout der redaktionellen Berichte zu unterscheiden gewesen.

70

Bezeichnenderweise äusserte sich die Präsidentin des Presserats gegen Ende 2023 mit mahnenden Worten zum Einsatz von Native Ads, also zu einer Werbeform, die aufgrund ihrer Gestaltung schwer vom redaktionellen Inhalt zu unterscheiden ist. Solche Werbeformen würden die Glaubwürdigkeit der redaktionellen Arbeit unterlaufen.[23] Sie verwies dabei auf die Praxis der Lauterkeitskommission: Anders als in Richtlinie 10.1 gilt hier die Anforderung der eindeutigen Erkennbarkeit der Werbung kumulativ zur Anforderung der klaren Trennung vom übrigen Inhalt.[24] Tatsächlich spricht der Umstand für sich, dass das Selbstkontrollorgan der Werbebranche die Anforderungen strenger definiert als der Presserat.


Fussnoten:

  1. Dr. Michael Schweizer, Rechtsanwalt, ist Inhaber der Schweizer recht AG in Bern und spezialisiert in Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts.

  2. Jahrheft des Presserats 2023, S. 8.

  3. Einschätzung auf Basis vorläufiger Zahlen des Presserats. Die offiziellen Zahlen erscheinen im Jahrheft des Presserats 2024.

  4. Zum hohen Interesse an einer medienethischen Beurteilung durch den Presserat siehe schon Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023.

  5. Jahrheft Presserat 2023, S. 5-7, auffindbar unter: https://presserat.ch/wp-content/uploads/2023/05/Jahrheft_2023_D.pdf.

  6. Der Presserat stützt seine Entscheidungen auf den «Journalistenkodex» (nachfolgend: Berufskodex) bestehend aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: Erklärung), auf die vom Presserat erlassenen Richtlinien (nachfolgend: Richtlinien) und auf die Praxis des Presserats.

  7. Siehe die Information des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024, abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20240308IPR19015/gesetz-uber-kunstliche-intelligenz-parlament-verabschiedet-wegweisende-regeln

  8. So führte zum Beispiel Ringier im Mai 2023 länderübergreifende KI-Richtlinien ein; die NZZ informierte ihre Leserschaft im November 2023 über ihren Umgang mit KI.

  9. Siehe etwa den Newsletter Presserat vom 11. August 2023.

  10. Siehe die Grundsätze im Originalwortlaut https://presserat.ch/journalistenkodex/ki_leitfaden/.

  11. Zum Regelwerk bestehend aus Erklärung und Richtlinie siehe FN 6.

  12. Zum Regelwerk bestehend aus Erklärung und Richtlinie siehe FN 6.

  13. Siehe dazu Peter Studer, Martin Künzi, So arbeiten Journalisten fair, Zürich 2017, S. 140 ff.

  14. Siehe dazu mit Beispielen Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, a.a.O., Rz. 36 ff.

  15. Siehe zum konkreten Fall Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, a.a.O., Rz. 38 BP 7.

  16. Newsletter Presserat vom 4. April 2023.

  17. Newsletter Presserat vom 4. April 2023.

  18. DOMINIQUE STREBEL, Skript Medienethik, Juli 2020, Ziff. 7.2.3.

  19. Siehe etwa den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen b. 584 vom 22. August 2008, Ziff. 4.1 ff, Ziff. 6.; b. 590 et al. vom 17. Juni 2011.

  20. Siehe dazu schon der Titel der im Jahr 2023 publizierten Dissertation von Jean-Philippe Ceppi zur verdeckten Videorecherche, Glisser sur une glace dangereusement fine, Lausanne 2022.

  21. Siehe zum Recht am Wort Michael Schweizer, «Das Recht am Wort nach Art. 28 ZGB», medialex 04/2011.

  22. Newsletter Presserat vom 30. Mai 2023.

  23. Newsletter Presserat vom 21. Dezember 2023.

  24. «Kommerzielle Kommunikation, gleichgültig in welcher Form sie erscheint oder welches Medium sie benutzt, ist unlauter, wenn sie nicht als solche eindeutig erkennbar und vom übrigen Inhalt nicht klar getrennt ist», Grundsätze Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation (Stand Juli 2023), Nr. B.15 Abs. 1, abrufbar unter https://www.faire-werbung.ch/wp-content/uploads/2023/06/SLK-Grundsaetze_DE-1.7.2023-2.pdf


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Unterlagen rund um die Crypto AG bleiben geheim

Zwei Urteile des Bundesgerichts offenbaren: Behörden und Medienschaffende kämpfen mit ungleich langen Spiessen

Michael Schweizer, Dr. iur., Rechtsanwalt *

Résumé: Deux décisions similaires fondées sur des bases juridiques différentes : Dans les ârrets 1C_321/2021 und 1C_257/2022 de 7 juni 2023 le Tribunal fédéral estime que la confidentialité des documents concernant Crypto AG prévaut sur l’intérêt public du suivi de l’affaire. Au vu de la jurisprudence du Tribunal fédéral relative à l’art. 7 al. 1 let. d LTrans, ces décisions ne sont guère surprenantes. Mais l’argumentation traduit un déséquilibre. Alors que les autorités peuvent se contenter de généralités (en comparaison) dans la justification des risques, les médias doivent invalider ces vagues arguments de manière étayée. Si un préjudice aux relations internationales est invoqué, les médias auront beaucoup de mal à défendre leur accès aux documents. Toutefois, la décision encouragera d’autres procédures judiciaires sur la base de l’art. 7, al. 1 let. d LTrans. Les justiciables voudront concrétiser les limites de l’important pouvoir d’appréciation des autorités et en particulier les exigences en matière de probabilité des risques et leur justification. Sans quoi l’exception se transformera en règle, car les autorités invoqueront l’article de manière de plus en plus globale.

Zusammenfassung: Zwei gleichlautende Entscheide auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage: In den Urteilen 1C_321/2021 und 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 gewichtet das Bundesgericht das Interesse an der Geheimhaltung von Unterlagen rund um die Crypto AG stärker als das öffentliche Interesse an der Aufarbeitung der Affäre. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ überraschen die Entscheide kaum. Die Begründung offenbart indes: Behörden und Medienschaffenden kämpfen mit ungleich langen Spiessen. Während sich die Behörden bei der Begründung der Risiken (vergleichsweise) mit Allgemeinplätzen begnügen können, sollen Medienschaffende deren vagen Argumente substantiiert entkräften. Steht also die Beeinträchtigung von Aussenbeziehungen im Raum, haben Medienschaffende im Streit um die Einsicht einen schweren Stand. Trotzdem werden die Entscheide weitere Rechtsverfahren zu Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ eher fördern. Rechtssuchende werden die Grenzen des weiten behördlichen Ermessensspielraums greifbarer machen wollen – insbesondere auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Risiken und deren Begründung. Ansonsten wandelt sich der Ausnahmetatbestand zur Regel, indem sich Behörden zunehmend pauschal darauf berufen.

1. Ausgangslage: Zwei Gesuche um Akteneinsicht, zwei Rechtsgrundlagen

1

In Zusammenhang mit Recherchen und der Berichterstattung rund um die «Cryptoleaks-Affäre» bemüht sich eine SRF-Journalistin im Herbst 2019 sowie anfangs 2020 um Einsicht in verschiedene Akten.

2

Einerseits ersucht sie das Bundesarchiv (BAR) um Einsicht in archivierte Akten der damaligen Bundespolizei. Die Akten stammen aus der polizeilichen Voruntersuchung, die im 1994 und 1995 wegen Verdacht auf Spionage gegen die ehemalige Crypto AG durchgeführt wurde. Das Einsichtsgesuch stützt sich auf das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA).[1] Die Einsicht verfolgt namentlich das Ziel, die Ernsthaftigkeit der durchgeführten Befragungen zu analysieren. Es steht die Frage im Raum, ob die Untersuchung in Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze politisch beeinflusst wurde.

3

Anderseits gelangt die Journalistin gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)[2] an die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV). Konkret verlangt sie Zugang zu einer ungeschwärzten Liste aller bei der SERV beantragten und bewilligten Projekte der Crypto AG zwischen 2007 und 2018 – und weiter zurück, falls die SERV über Daten ihrer Vorgängerin, der Exportrisikogarantie, verfügt. Konkret verlangt die Journalistin pro Projekt Angaben zum Exportland, Titel und Wert der Lieferung, Datum der versicherten Lieferung, Typ des Produkts.

2. Das Verfahren SERV (BGer 1C_321/2021 vom 7. Juni 2023)

a) EDÖB empfiehlt Einsicht, SERV und Gerichte verweigern sie

4

Die SERV verweigert den Zugang nach Anhörung der betroffenen Unternehmen B. AG und C. AG vollständig.[3] Danach strengt die Journalistin ein Schlichtungsverfahren beim EDÖB an. Dieses endet im Juni 2020 mit einer Empfehlung des EDÖB. Zusammenfassend stellt dieser fest, dass keine Ausnahmetatbestände hinreichend dargelegt seien. Er empfiehlt der SERV, der Journalistin Zugang zur Liste mit den versicherten Produkten zu gewähren, mit Firmennamen (Exporteur), Produkttyp, Käuferstaat, Auftragswert und Abschlussjahr der Versicherung.[4]

5

Auf Ersuchen der betroffenen Unternehmen erlässt die SERV eine Verfügung. Sie verweigert den Zugang vollständig, unter anderem mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ. Demnach kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können.[5]

6

Die dagegen erhobene Beschwerde der Journalistin wies das Bundesverwaltungsgericht im April 2021 ab.[6] Schliesslich gelangte sie an das Bundesgericht, das den Entscheid der Vorinstanz bestätigte.[7]

b) Zu Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ

7

Wie schon der Titel von Art. 7 BGÖ zum Ausdruck bringt, gehört Art. 7 Abs. 1 Bst. d zu den Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip. Die gesetzgeberische Prämisse war: Die Aussenbeziehungen zählen zu den sensitiven Bereichen staatlicher Tätigkeit. Deshalb hätten sämtliche Staaten, welche das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt haben, die Veröffentlichung von Auskünften oder Informationen eingeschränkt, welche die Wahrnehmung ihrer Interessen in auswärtigen Angelegenheiten stören.

8

Im Vordergrund stand die Informationsbeschaffung der Schweiz über das Ausland und die Wahrung der Vertraulichkeit als Voraussetzung erfolgreicher Verhandlungen und diplomatischer Demarchen, etwa diplomatische Schutzmassnahmen bei Entführungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Ausland. Auch könne die Schweiz aufgrund von Verträgen oder internationaler Praxis verpflichtet sein, Informationen geheim zu halten, welche ein ausländischer Staat oder eine internationale Organisation als vertraulich übergibt. Bei Verletzung dieser Grundsätze riskiere eine Behörde, dass wichtige Informationsquellen versiegen.

9

Leitgedanke ist der Schutz der Beziehungen zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen. Diese können in einem weiteren Sinn auch Beziehungen der Schweiz zu halbprivaten oder privaten ausländischen Ansprechpartnern umfassen.[8] Das gesetzgeberische Anliegen ist nachvollziehbar. Die Materialien und der Gesetzeswortlaut zeigen aber: Die Intention ist äusserst weit gefasst.

c) Praxis des Bundesgerichts

10

Ganz im Sinne der breit gefassten gesetzgeberischen Intention liest sich die bisherige Praxis des Bundesgerichts. Es können die aussenpolitischen Interessen der Schweiz beeinträchtigt sein, wenn ein anderer Staat zu veröffentlichende Daten zum Nachteil der Schweiz ausnützen könnte. Insbesondere sollen durch eine allfällige Publikation von Informationen die aktuellen und künftigen Verhandlungspositionen der Schweiz nicht geschwächt werden. Analoges gelte, wenn sich durch die Veröffentlichung bestimmter Daten die Beziehungen zu anderen Staaten oder internationalen Organisationen verschlechtern könnten. Immerhin muss die befürchtete Beeinträchtigung bei Offenlegung der Daten gemäss Bundesgericht erheblich sein, und es muss ein ernsthaftes Risiko für deren Eintritt bestehen. Diese Gefahr setze voraus, dass sich der Nachteil nach dem üblichen Lauf der Dinge und mit hoher Wahrscheinlichkeit ergebe[9].

11

Das Bundesgericht musste sich schon in früheren Verfahren mit der Kritik auseinandersetzen, Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ räume den Behörden einen zu weiten Spielraum ein. Die Antwort des Bundegerichts: Das ist so gewollt. Es liege in der Natur von Entscheiden politischen und insbesondere aussenpolitischen Gehalts, «dass sie der justiziellen Kontrolle nur bedingt zugänglich sind, da sie gerade nicht allein auf rechtlichen, sondern zu einem grossen Teil auf politischen Kriterien beruhen.» Der gerichtliche Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 7 Bst. d BGÖ sei eine Rechtsfrage, «die über eine nicht unbedeutende aussenpolitische Komponente verfügt». Dem sei mit einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung des Exekutiventscheids durch die gerichtlichen Instanzen Rechnung zu tragen. Konkret beziehe sich die Zurückhaltung auf die politische Opportunität des Entscheides. Dafür erhalte die Exekutive aber keinen Freipass. Deren Entscheide müssten zumindest nachvollziehbar sein und sachlich; der Beurteilungsspielraum sei pflichtgemäss zu nutzen.[10]

d) Zum Entscheid des Bundesgerichts

12

Auf die oben dargelegte Praxis stützt sich das Bundesgericht auch im hier besprochenen Urteil. Vor diesem Hintergrund überrascht der Entscheid nicht. Wer sich ein eigenes Bild über die konkreten Geheimhaltungsinteressen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an Aufarbeitung sucht, wird allerdings enttäuscht. Die Auseinandersetzung bleibt insofern oberflächlich, als das Bundesgericht sie bewusst auf einer übergeordneten Argumentationsebene führt.

13

So argumentierte die Journalistin beispielsweise, die Informationen zum Produktetyp seien derart allgemein, dass das ins Ausland gelieferte Produkt nicht identifizierbar sei. Gleichzeitig enthielten vom SECO publizierte Statistiken zu erteilten Exportbewilligungen bereits Informationen zu Exportland, Produkttyp, Datum und Auftragswert. Die ersuchten Informationen seien also bereits weitestgehend bekannt. Zudem wäre selbst ein identifizierbares Produkt nicht per se geheimhaltungswürdig, da es keinen Rückschluss auf den individuellen Algorithmus pro Produkt erlaube. Die Überwindung von Sicherheitsbarrieren werde durch die verlangten Informationen nicht erleichtert.

14

Das Bundesgericht hält indes schon die Information für schützenswert, welcher Staat zu welchem Zeitpunkt und Auftragsvolumen Verschlüsselungstechnologie von welchem konkreten Anbieter erworben hat. Dies sei mit den Informationen gemäss SECO-Statistik nicht zu vergleichen. Die Frage der Identifizierbarkeit konkreter Produkte sei folglich irrelevant.

15

Zudem gehe es auch nicht um den Schutz vor Überwindung von Sicherheitsbarrieren, sondern «um die internationalen Gepflogenheiten und die Staatenpraxis, wonach mit Geheimhaltungsinteressen anderer Staaten behaftete Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht würden.» Die betroffenen Empfängerländer hätten aufgrund von Geheimhaltungsinteressen kein Verständnis dafür, wenn die Schweiz Informationen über die von ihnen erworbene Verschlüsselungstechnik für abhörsichere Kommunikation an eine Journalistin weitergäbe. Tatsächlich verwies jedoch das Bundesverwaltungsgericht auf Praxis in Zusammenhang mit der Überwindung von Sicherheitsbarrieren. Demnach sei die Vermeidung der Streuung von Informationen zu Produktversionen ein legitimes Anliegen, um das Überwinden durch weite Kreise zu verhindern. Vielleicht ein Grund dafür, dass das Bundesgericht zusätzlich noch das Novenverbot bemüht: Die Journalistin habe nicht dargelegt, dass die Ausstattung mit einem geheimen, kundenspezifischen Algorithmus bereits in einem vorinstanzlichen Verfahren thematisiert worden wäre.

16

Hätte dies etwas geändert? Kaum. Die übrigen Erwägungen des Bundesgerichts führen denn auch zum Kern der Argumentation: dem politischen Ermessenspielraum. Die Journalistin kritisierte wie schon der EDÖB, dass die SERV nicht plausibel habe darlegen können, inwiefern die Empfängerstaaten ein substanzielles Interesse an Vertraulichkeit ihrer Beziehungen mit der Krypto AG (aufgelöst), der B. AG (liquidiert) oder der C. AG haben, und inwiefern dies zu ernsthaften zwischenstaatlichen Verstimmungen führen würde. Zwar habe die SERV diplomatische Spannungen erwähnt. Diese beträfen aber die potenzielle Entsiegelung von Chiffriergeräten, die im Rahmen der (eingestellten) Untersuchungen durch die Bundesanwaltschaft bei der C. AG beschlagnahmt worden waren.

17

Dem folgt das Bundesgericht nicht. Die Vorinstanz habe auf die internationalen Gepflogenheiten und die Staatenpraxis verwiesen, denen zufolge mit Geheimhaltungsinteressen anderer Staaten behaftete Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Offenlegung könne zu einer Verschlechterung der bilateralen Beziehungen führen. Mit dieser «nachvollziehbaren Argumentation» habe sich die Journalistin nicht auseinandergesetzt. Dazu ist festzustellen: Sehr viel mehr als diesen generischen Hinweis auf die Staatenpraxis hat die Vorinstanz nicht erläutert.

18

Das Bundesgericht stimmt zwar zu, dass die diplomatischen Spannungen nicht mit der potenziellen Offenlegung der streitgegenständlichen Informationen zusammenhängen. Die Spannungen rund um die Entsiegelung, die von Staatsvertretern als potenzielle Verletzung ihrer Souveränität beurteilt worden sei, deute aber darauf hin, «dass der Handel mit Verschlüsselungstechnologie im internationalen Kontext als sensibler Bereich wahrgenommen werde». Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Offenlegung der Informationen die Beziehungen der Schweiz zu diesen Staaten ernsthaft beeinträchtigen könnte. Vielmehr würde die Offenlegung «konkret» «mit einiger Wahrscheinlichkeit» zu einem Vertrauensverlust gegenüber dem Umgang der Schweizer Behörden mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen ausländischer Staaten führen. Wie die betroffenen Empfängerstaaten reagieren würden, sei schwierig abzuschätzen. Ein «eindeutiger» Beweis könne daher nicht verlangt werden.

19

Diese Begrifflichkeiten des Bundesgerichts klingen mit Blick auf die praxisgemäss geforderte hohe Risikowahrscheinlichkeit fast schon schüchtern. Zudem verlangte die Journalistin keinen eindeutigen Beweis. Sie bemängelte, die Vorinstanz habe die Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend plausibel dargelegt. Mehr hat das Bundesgericht zur Plausibilität nicht beigetragen. Es genügt die übergeordnet begründete Schutzwürdigkeit der Informationen. Es genügt ein wenig substantiierter Hinweis auf Staatenpraxis. Es genügt ein Hinweis auf frühere diplomatische Spannungen in ähnlichem Zusammenhang. Die Überlegungen sind zwar im Grundsatz nachvollziehbar. Es entsteht jedoch der Eindruck, dass Behörden in Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ pauschal argumentieren können, während Rechtssuchende deren Argumente substantiiert entkräften sollen.

3. Das Verfahren BAR (BGer 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023)  

a) Einbezug des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB)

20

Das Bundesarchiv überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an den NDB zur Prüfung. Auf Basis des NDB-Entscheids wollte das BAR nur teilweise Einsicht gewähren. Auf Ersuchen der Journalistin erliess der NDB nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im September 2020 eine anfechtbare Verfügung und verweigerte seinerseits die Einsicht in die restlichen Dossiers.

21

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde der Journalistin im März 2022 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen mit gewichtigen öffentlichen Interessen. Namentlich könne die Gewährung des Zugangs die Beziehungen der Schweiz zu mehreren ausländischen Staaten dauerhaft beeinträchtigen. Der potenzielle Vertrauensverlust habe möglicherweise Implikationen auf die Sicherheit der Schweiz.[11] Das Bundesgericht bestätigte am gleichen Tag wie im SERV-Verfahren auch diesen Entscheid.[12]

b) Die rechtliche Ausgangslage

22

Die streitgegenständlichen Dossiers unterstehen einer verlängerten Schutzfrist von 50 bzw. 80 Jahren. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGA können die abliefernden Stellen auf Antrag des Bundesarchivs bereits vor Ablauf der Schutzfrist die Einsichtnahme u.a. dann gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften (Bst. a) und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Bst. b).

23

Die Vorinstanz vertrat die Position, eine Interessenabwägung sei unnötig. Der Verordnungsgeber habe in Art. 14 Abs. 3 VBGA[13] definiert, welche überwiegenden Geheimhaltungsinteressen eine Verlängerung der Schutzfrist erlaubten. Dazu gehört die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz sowie der Beziehungen zu ausländischen Staaten und internationalen Organisationen. Lägen im konkreten Einzelfall solche Geheimhaltungsinteressen vor, sei automatisch auch die Voraussetzung der überwiegenden Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. b BGA erfüllt.

c) Zum Entscheid des Bundesgerichts

24

Kann also aufgrund der korrekt verlängerten Schutzfrist auf eine Interessenabwägung verzichtet werden? Diese Auffassung teilt das Bundesgericht nicht. Art. 13 Abs. 1 Bst. b BGA verlange im konkreten Fall eine Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen einerseits und den Einsichtsinteressen andererseits. Zwar lägen öffentliche Interessen vor, die im Sinne des BGA zu einer Verlängerung der Schutzfrist geführt haben. Das schliesse aber nicht von vornherein aus, dass zum Zeitpunkt der Anfrage ein überwiegendes Interesse an Einsicht vorliege. Eine Interessenabwägung erübrige sich nur, wenn der Einsicht gesetzliche Vorschriften gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGA entgegenstünden.

25

Für das Bundesgericht ändert das jedoch nichts an der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz habe «entgegen ihren eigenen Ausführungen» sehr wohl eine Interessenabwägung vorgenommen.

26

Auch in diesem Entscheid umschifft das Bundesgericht das Argument der Journalistin, zahlreiche Fakten im Zusammenhang mit der Crypto AG-Affäre seien aufgrund der medialen Aufarbeitung bereits publik. Es gehe nicht direkt um Informationen, die bereits bekannt seien, sondern um jene, die noch geheim seien. Dazu gehörten Informationen über oder von ausländischen Partnerdiensten, über involvierte Personen oder über jene Länder, die Chiffriergeräte von der Crypto AG bezogen haben.

27

Darüber hinaus verweist das Bundesgericht auf die oben in Ziff. 2 (Rn 10 f.) erwähnte Praxis zum Öffentlichkeitsgesetz. Die Behörde habe einen grossen Interpretationsspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe von Informationen die aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz gefährde. Diesen Leitgedanken wendet das Bundesgericht auch auf das Gesuch nach Archivierungsgesetz an. In gleicher Weise bedürfe es «gewisser Hypothesen bzw. der Annahme unerwünschter Szenarien», die als Folge der Veröffentlichung bestimmter Informationen eintreten könnten, um solche Gefahren zu beurteilen.

28

Aus Sicht des Bundesgerichts sei «nicht von der Hand zu weisen», dass bei Veröffentlichung dieser Informationen das Risiko eines Vertrauensverlustes seitens der Partnerdienste, aber auch seitens der Länder, welche Chiffriergeräte von der Crypto AG bezogen haben, erheblich wäre. Die Bekanntgabe der Informationen könne zu einer Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen führen und Auswirkungen auf die Sicherheit haben, wenn die Schweiz von ausländischen Nachrichtendiensten als unsichere Partnerin betrachtet würde.

29

Die Erwägung überrascht angesichts der bisherigen Praxis nicht. Auch in diesem Entscheid fällt indes auf: Auf der einen Seite kritisiert das Bundesgericht die Journalistin, sie habe nicht aufzeigen können, «dass keine Geheimhaltungsinteressen an diesen Informationen bestehen». Umkehrt verteidigt es die Vorinstanz vor der Kritik, die Ausführungen zu den Geheimhaltungsgründen seien zu vage. Das liege in der Natur der Sache: «Bei zu vielen Details besteht das Risiko der indirekten Veröffentlichung der (geheim zu bleibenden) Akten; bei zu wenigen Details besteht das Risiko einer Verletzung der Begründungspflicht». Insgesamt genüge die Argumentation der Vorinstanz. In einem früheren Entscheid formulierte das Bundesgericht diese Ausgangslage noch mit etwas grösseren Anforderungen an die Begründung der Behörde.[14]

30

Etwas quer in der Landschaft steht der Hinweis auf die Arbeit der parlamentarischen Geschäftsprüfungsdelegation. Sie habe diesen Themenkomplex in Kenntnis aller verfügbarer Akten untersucht und einen Bericht darüber veröffentlicht. Zwar ersetze dieser die mediale Aufarbeitung des Themas nicht; er vermöge jedoch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Aufklärung der Rolle der Bundespolizei in der Crypto-Affäre zumindest teilweise gerecht zu werden. Man darf vermuten, dass der Entscheid ohne die Arbeit der Delegation gleich ausgefallen wäre. Insofern hätte sich das Bundesgericht den halbherzigen Hinweis ersparen können. Die Journalistin wollte analysieren, ob die damaligen Voruntersuchungen unabhängig von politischem Einfluss und damit rechtsstaatlich unbedenklich abgelaufen sind. Die Analyse der Arbeit der Untersuchungsbehörden im Rahmen der politischen Oberaufsicht ersetzt die Aufarbeitung durch die Medien nicht, auch nicht teilweise. Das Argument steht vielmehr im Widerspruch zum Hinweis des Bundesgerichts, dass Medien in Bezug auf die behördliche Tätigkeit eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Diese verfassungsrechtlich abgestützte Kontrollfunktion wird nicht dadurch obsolet, dass die Arbeit der einen Gewalt des Staates durch eine andere Gewalt aufgearbeitet wird.

4. Fazit

31

Jüngst stellten Autoren einen Trend fest: Beim Konflikt zwischen Diskretions- und Transparenzanliegen stärkt das Bundesgericht die Transparenz und verpflichtet eidgenössische wie kantonale Vorinstanzen zur sorgfältigen Abwägung aller Interessen – ob es nun um amtliche Dokumente, Herausgabe von archivierten Akten oder Gerichtsurteile geht.[15]

32

Diese generelle Entwicklung ist durch die neuen Entscheide des Bundesgerichts nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sie manifestieren aber eine ungleiche Länge der Spiesse, wenn Schweizer Behörden den Zugang zu amtlichen Dokumenten mit Verweis auf die Gefährdung von Aussenbeziehungen verweigern. Während sich die Behörden bei der Begründung der Risiken (vergleichsweise) mit Allgemeinplätzen begnügen können, sollen Medienschaffende die vagen Argumente substantiiert entkräften. In diesem Bereich haben Medienschaffende im Streitfall also einen schweren Stand.

33

Trotzdem oder gerade deshalb werden die beiden Entscheide weitere Rechtsverfahren zu Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ eher fördern. Rechtssuchende werden die Grenzen des weiten behördlichen Ermessensspielraums greifbarer machen wollen – insbesondere auch die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Risiken und deren Begründung. Ansonsten wandelt sich der Ausnahmetatbestand zur Regel, indem sich Behörden pauschal darauf berufen.

34

Weiter hat das Bundesgericht kürzlich einen vielbeachteten Entscheid gefällt. Es stärkte die Einsicht in das Bundesarchiv zu Forschungszwecken.[16] Die neuen Entscheide lassen nicht den Schluss zu, dass der damalige zugangsfreundliche Entscheid anders ausgefallen wäre, wenn der Zugang zum Bundesarchiv zum Zwecke der Veröffentlichung in Medien gefordert worden wäre anstatt zu Forschungszwecken. Im Archiventscheid ging es um den Schutz der Privatsphäre von Privatpersonen. Dem können Medien bei der Publikation ihrer Beiträge ebenso gut Rechnung tragen wie ein Doktorand bei der Publikation seiner Dissertation. Entsprechende Pflichten ergeben sich schon aus dem straf- und zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz.[17] In den Crypto AG-Entscheiden stehen dagegen staatliche Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen im Fokus. Es ist zu vermuten, dass das Bundesgericht wohl auch Forschenden den Zugang zu den Crypto AG-Akten weitgehend verwehrt hätte.


*  Dr. Michael Schweizer ist Inhaber der Schweizer recht AG in Bern und spezialisiert in Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts.

Fussnoten:

  1. Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA, SR 152.1).

  2. Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3).

  3. Die frühere Crypto AG wurde im 2019 aufgelöst. Das internationale Geschäft übernahm das im 2018 neu gegründete Unternehmen C. AG – das nationale Geschäft ging an ein neues Schweizer Unternehmen. Aktiven und Passiven wurden sodann von der B. AG übernommen (https://en.wikipedia.org/wiki/Crypto_AG). Die B. AG befand sich während des Verfahrens in Liquidation. Es wurde im 2022 aus dem Handelsregister gelöscht, was zum Verlust der Parteistellung der B. AG vor Bundesgericht führte.

  4. Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB vom 11. Juni 2020.

  5. Das SERV begründete seine Abweisung unter anderem auch mit den Ausnahmetatbeständen Art. 7 Abs. 1 Bst. g (Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimisse) sowie Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Schutz der Privatsphäre Dritter). Auch der Anwendungsbereich des BGÖ war ein Streitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass ein Teil der amtlichen Akten in zeitlicher Hinsicht nicht in den Anwendungsbereich fallen (Art. 23 BGÖ). Diese Akten habe das SERV von der Vorgängerin übernommen, ohne sie in irgendeiner Form zu bearbeiten. Die Liste mit Informationen aus dieser Zeit sei nur zum Zwecke des Schlichtungsverfahrens erstellt worden. Sie sei allein dadurch nicht als Dokument zu betrachten, das im Sinne von Art. 23 BGÖ nach Inkrafttreten des Gesetzes fertiggestellt wurde, BVGer A‑4494/2020 vom 20. April 2021, E. 3.3.

  6. BVGer A‑4494/2020 vom 20. April 2021.

  7. BGer 1C_321/2021 vom 7. Juni 2023.

  8. Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963, S. 2010 f.

  9. BGE 142 II 313 S. 319, E. 4.2; BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019, E. 5.3 mit Hinweisen.

  10. BGE 142 II 313 S. 319 f., E. 4.3. Siehe auch auf Basis des Datenschutzgesetzes BGE 125 II 225 S. 228, E. 4 a mit Verweis auf den grossen Behördenspielraum bei der Beurteilung der Interessen im Bereich der Diplomatie.

  11. BVGer A-5348/2020 vom 16. März 2022.

  12. BGer 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023.

  13. Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung vom 8. September 1999 (VBGA, SR 152.11).

  14. Das Bundesgericht wies in BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.2.2 in grundsätzlicher Hinsicht auf die Bedeutung der Erläuterungen der Risiken hin, die mit einer Publikation bestimmter Informationen verbunden wäre: «Solches erscheint denn auch bis zu einem gewissen nützlichen Grad durchaus möglich, ohne dass dadurch unverzichtbare Geheimnisse verraten würden». Im konkreten Fall kritisierte es die zurückhaltenden bzw. fehlenden Vernehmlassungen des NDB als «nicht hilfreich».

  15. Siehe Lienhard /Tschannen /Tschentscher /Zeller, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2021 und 2022 (1/2), ZBJV 158/2022 S. 491 ff., 514 f.

  16. BGE 148 II 273.

  17. BGE 148 II 273, E. 6.5.5.


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Demonstrierende im Scheinwerferlicht, Schleichwerbung, streitende Ärzte und andere Episoden

Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022

Michael Schweizer, Dr. iur., Rechtsanwalt[1]

Résumé: Après le record de 2020, le Conseil suisse de la presse avait à nouveau enregistré un impressionnant nombre de plaintes en 2021. L’année suivante, le bilan a retrouvé le niveau d’avant pandémie. Toutes ces plaintes témoignent d’un intérêt constant pour le travail d’éthique journalistique du Conseil de la presse. Le survol des années 2021 et 2022 révèle l’infinie diversité des cas traités: le corona occupe une place importante, mais aussi des commentaires journalistiques, des manifestations et de la publicité cachée. Des cas ont aussi concerné des conflits entre médecins, des professeurs controversés ou encore des entreprises dépassées par une situation et des journalistes manquant de collégialité. 

Zusammenfassung: Nach dem Rekordjahr 2020 ging beim Presserat im 2021 erneut eine beeindruckende Anzahl Beschwerden ein. Im 2022 sank die Zahl wieder auf das durchschnittliche Niveau der Jahre vor Ausbruch der Pandemie. Die zahlreichen Beschwerden zeugen vom ungebrochenen Interesse an einer medienethischen Beurteilung von Medienbeiträgen durch den Presserat. Die Praxisübersicht für die Jahre 2021 und 2022 gibt einen praktischen Einblick in die schier endlose thematische Vielfalt der behandelten Fälle: Vom Evergreen «schwerer Vorwurf oder nicht?» oder Dauerbrenner Corona über unbeliebte journalistische Kommentare, Demonstrierende im Scheinwerferlicht und indiskrete Schleichwerbung bis hin zu streitenden Ärzten, streitbaren Professoren, überrumpelten Unternehmen oder unkollegialem Verhalten unter Medienschaffenden.

I. Einleitung

1

Mehr als 150 neue Beschwerden gingen 2021 beim Presserat ein. Unter Berücksichtigung bereits hängiger Verfahren erledigte der Presserat insgesamt 197 Verfahren, wovon 81 mit Stellungnahmen.[2] Die Zahlen sind ähnlich hoch wie im Rekordjahr 2020, in welchem die Anzahl eingegangener Beschwerden gegenüber dem Vorjahr um fast 50% angestiegen war.[3] Das hohe Interesse steht etwas im Widerspruch zum bisweilen erhobenen Vorwurf – er ist fast so alt wie der Presserat selbst –, Medienhäuser würden sich für die Stellungnahmen nur interessieren, wenn sie zu ihren Gunsten ausfallen. Das grosse Interesse an einer Beurteilung zeigt: Der Presserat wird durchaus als qualifizierte, unabhängige berufs- und medienethische Beschwerdeinstanz wahrgenommen.

2

Den zusätzlichen Anstieg der Beschwerden ab 2020 führt der Presserat allerdings auch auf das anspruchsvolle Pandemiejahr zurück.[4] Damit ist er nicht allein. So verzeichneten etwa die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, verantwortlich für die programmrechtliche Beurteilung der Sendungen schweizerischer Programmveranstalter, sowie die ihr vorgelagerten Ombudsstellen, aufgrund der Corona-Situation Rekordwerte.[5] Diese Annahme bestätigt die Entwicklung im 2022: Die Anzahl neuer Beschwerden beim Presserat sinkt auf den langjährigen Durchschnitt vor dem ersten Pandemiejahr.[6] Das Thema Corona bildete zu Jahresbeginn 2022 vereinzelt noch Gegenstand von Beschwerden und rückte danach in den Hintergrund.

3

Auch bei der Anwaltschaft erfreuen sich die Beschwerden an den Presserat an wachsender Beliebtheit. Damit hält unweigerlich eine Unsitte aus der Rechtspraxis Einzug: 50 bis 100-seitige Eingaben. Im Jahrheft 2022 konnte sich der Presserat einen Hinweis auf Überlängen nicht verkneifen. Wieso auch? Gerichte ärgern sich darüber ebenso. Abhilfe schafft die per 1. Mai 2021 neu redigierte Regelung für mangelhafte Eingaben im Geschäftsreglement des Presserats. Demnach gelten weitschweifige, d.h. 20 Seiten überschreitende Eingaben als mangelhaft.[7] Hierfür kann der Presserat, wie bei unverständlichen oder offensichtlich unsachlichen Eingaben, innert Nachfrist Verbesserung verlangen.

4

Nicht nur die Zahl der Beschwerden ist eindrücklich, auch die Vielfalt der behandelten Themen. Dabei prüft der Presserat im Rahmen einer Beschwerde regelmässig die Verletzung mehrerer berufsethischer Pflichten. 34 Verstösse zu konkreten Pflichten hat der Presserat im 2021 festgestellt; im 2022 deren 20. Angesichts der Vielzahl von Beschwerden und gerügten Pflichtverletzungen erschöpfen sich die Stellungnahmen oft mehrheitlich darin, die bisherige Praxis zu wiederholen und zu bestätigen.

5

Vor diesem Hintergrund erhebt die nachfolgende Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie ist vielmehr eine Annäherung an die Vielfalt der in den Jahren 2021 und 2022 behandelten Fälle. Die Übersicht gibt einen Einblick in die vielschichtige Praxis und soll die Konsultation derselben fördern. Hierzu gruppiert der Artikel jeweils eine Auswahl von Stellungnahmen unter ausgesuchte Sachthemen (II) und berufsethische Rechte und Pflichten (III). Dabei wird regelmässig auf einzelne berufsethische Aspekte einer Stellungnahme fokussiert.

II. Ausgesuchte Sachthemen

1. Corona: Von Leugnern, Skeptikern und redaktionellen Fehlschlüssen

6

Im Jahr 2021 steckte die Schweiz noch in der Pandemie. Sinnigerweise beschäftigte sich der Presserat gleich in seinem ersten Entscheid und danach mehrfach mit dem Begriff «Coronaleugner» – namentlich unter dem Titel der Wahrheitspflicht, aber auch unter Aspekten wie der Trennung von Fakten und Kommentar oder des Diskriminierungsverbots. Als offensichtlich unbegründet beurteilte der Presserat in 1/2021 die erste Beschwerde. Die Bezeichnung Coronaleugner sei wahrheitsgetreu für einen Demonstrationszug, dessen Teilnehmende offensichtlich und mehrheitlich davon ausgehen, dass «Covid-19» keine wirkliche Gefahr darstelle und die Pandemie eine Erfindung sei.

7

Auch liess sich der Presserat in 3/2021 nicht auf die wortklauberische Argumentation ein, dass kein Coronaleugner sei, wer die Existenz des Virus nicht in Frage stelle. Das Medium durfte einen Arzt als Coronaleugner bezeichnen, der öffentlich in selbsternannten Alternativmedien die Existenz der Pandemie in Frage stellte, weil sie auf falschen Tests und Fallzahlen beruhe. Zudem liess der Presserat die Bezeichnung «Pseudowissenschaft» zu für Ausführungen des Arztes, die nicht nachvollziehbar und belegt seien oder aus unglaubwürdigen Quellen und Portalen stammten.

8

Für den Presserat änderte nichts, dass einzelne Wissenschaftler die Gefährlichkeit von Corona bestreiten. Die Wissenschaft komme ganz grossmehrheitlich zu anderen Schlüssen. Deshalb hielt der Presserat in Nr. 7/21 nochmals fest: Der Gebrauch des Begriffs «Leugnen» beim Bestreiten der Corona-Gefahr ist weder ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht noch gegen das Diskriminierungsverbot. Für falsch hält der Presserat den neutraleren Begriff «Coronaskeptiker» für Personen, welche die Gefährlichkeit oder sogar die Existenz von Corona bestreiten.

9

Im Oktober 2021 titelten zwei Medien «93% der Verstorbenen nicht geimpft» bzw. «93 Prozent der Covid-Todesfälle sind Ungeimpfte». Sie nahmen Bezug auf Zahlen des Bundesamts für Gesundheit zur Anzahl Menschen, die seit Januar 2021 in der Schweiz verstorben waren oder ins Spital eingewiesen wurden. Die Medien schlossen daraus: Von 1’681 Verstorbenen waren 93 Prozent nicht gegen das Coronavirus geimpft. Nur rund sieben Prozent waren schon zweimal geimpft.

10

Ein Beschwerdeführer sieht dadurch die Wahrheitspflicht verletzt. Gemäss Bericht setze sich die Zahl der angeblich Nicht-Geimpften zusammen aus 790 Nicht-Geimpften, 77 teilweise Geimpften und 702 mit unbekanntem Impfstatus. Die Medien anerkannten gleich selbst, dass ihre Berichte auf einem ungenügenden Umkehrschluss beruhten: Aufgrund der Aussage nur 7% seien geimpft, haben sie automatisch den Schluss gezogen, die übrigen Personen seien ungeimpft.

11

Der Presserat bestätigte die Verletzung des Wahrheitsgebots und unterstrich: Die Berichte seien in einem sehr zentralen Punkt inhaltlich falsch – und dies in einem gesellschaftlich breit und heftig umstrittenen Thema. Die Redaktionen hätten besondere Sorgfalt im Umgang mit der Materie walten lassen müssen (5/2022).

2. Ukrainekrieg: Kein Dauerbrenner beim Presserat

12

Wie in den Jahren zuvor die Pandemie, so beschäftigt der Ukraine-Krieg seit seinem Ausbruch im Februar 2022 die Schweizer Bevölkerung. Anders als Corona bildete die Kriegsberichterstattung aber nicht Gegenstand vieler Beschwerden. Aufgefallen sind zwei:

13

Mit Blick auf das Wahrheitsgebot und das Verbot des Entstellens von Tatsachen rügte der Presserat die unmittelbar nach Kriegsausbruch publizierte Einschätzung «Ob SVP oder ‹Weltwoche›, ob Republikaner oder Fox News: Sie alle stehen stramm hinter dem russischen Präsidenten und seinem absurden Krieg.» Das Problem war nicht die Tonalität. Der Presserat betonte diesbezüglich einmal mehr den grossen Spielraum (siehe zur Kommentarfreiheit unten III. Ziff. 1). Fraglich war die Faktenbasis: In den Aussagen von SVP-Exponenten und in «Weltwoche»-Beiträgen lasse sich zwar Verständnis für die Haltung Putins erkennen. Dies würde im Rahmen eines Kommentars den ersten Satzteil rechtfertigen («Sie alle stehen stramm hinter dem russischen Präsidenten») – nicht aber den zweiten Teil. Im Ergebnis sei eine eigentliche Kriegsunterstützung durch SVP oder «Weltwoche» zum Zeitpunkt der Publikation nicht belegt (48/22).

14

Eine Nebenbemerkung wert war dem Presserat die (durch die Kommentarfreiheit gedeckte) Kritik eines Journalisten, eine Korrespondentin habe unnötig mit schusssicherer Weste berichtet und so die Situation in der Ukraine dramatisiert. Für bedenklich hielt der Presserat, dass ein Berufskollege «vom Schreibtisch aus» die aus einem Kriegsgebiet berichtende Journalistin für das Tragen der Weste kritisiere. Das Tragen einer schutzsicheren Weste mache nicht nur im Kugelhagel Sinn. Die Kritik sei «zynisch und unangebracht»; in Kriegs- und Konfliktgebieten würden immer wieder Medienschaffende bei der Arbeit getötet (45/22).

3. Israel-Kritik: Von fliessenden Grenzen und Schlagseiten

15

Die Grenze zwischen Kritik am israelischen Staat und Antisemitismus ist bekanntlich fliessend. Das illustriert 44/21. Ist die Wahrheitspflicht verletzt durch die Bezeichnung einer Bewegung als antisemitisch, die sich für Boykott, Desinvestition und Sanktionen gegen Israel einsetzt (BDS)? Ein ungutes Gefühl hinterlässt die pauschale Verteidigung der Beschwerdeführerin, Aktionen wie Konsumboykott richteten sich «gegen Institutionen nicht gegen Individuen». Gleichsam ist es just am Presserat, den Hinweis auf die legitime (politische) Meinungsäusserung von BDS mit Bedacht zu prüfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hatte die Boykottaufrufe des BDS in einem Fall als zulässige Meinungsäusserung geschützt.[8]

16

Die Umsetzung verläuft harzig: Der Presserat rügte das Medium mit einer Begründung, die scharf kritisiert wird. Ein Revisionsgesuch lehnte der Presserat ab. Er beurteilte den Fall trotzdem neu. Grund: Im Verfahren kritisierte die Beschwerdeführerin die Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance. In einem Postulatsbericht hatte der Bundesrat just diese Definition als rechtlich nicht bindender Leitfaden für die Identifikation antisemitischer Vorfälle anerkannt. Der unmittelbar vor der Beratung publizierte Bericht war dem Presserat bei der Beurteilung nicht bekannt. Der Presserat bestätigte die Rüge, überarbeitete aber die Begründung und liess sich nicht (mehr) auf die Äste hinaus. Es sei nicht an ihm, widersprechende Expertenmeinungen zu BDS zu klären. Zu Recht fokussierte er aus medienethischer Sicht auf den Umgang des Mediums mit dem Vorwurf. Dieser wiege besonders schwer, weil der Boykott mit der Judenverfolgung im Nationalsozialismus in Verbindung gebracht werde. Der Presserat erklärte, welche relativierenden Elemente das Medium hätte vorbringen müssen und – etwas kleinlich – an welcher Stelle im Text. Dafür kritisierte er nur mit einem Halbsatz, was das Medium allem voran hätte tun müssen: den Kritisierten die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Nicht nur ist dies bei schweren Vorwürfen zentrale Pflicht (dazu unten III. Ziff. 2). Der Inhalt einer allfälligen Stellungnahme beeinflusst auch Notwendigkeit und Umfang allfälliger relativierender Elemente.

17

In 13/22 bildete das Thema Israel-Palästina allenfalls Hintergrund der behandelten Reportage. Es war aber nicht eigentlicher Gegenstand des Beitrags. Es ging um Anschuldigungen, die zur Demission des Direktors des Palästinenser-Hilfswerks UNRWA geführt hatten. In der Reportage kamen mehrere Hauptakteure und Kommentatoren zu Wort. Ein Beschwerdeführer kritisierte unter anderem, die Reportage zeige drei vermeintlich unabhängige und neutrale Protagonisten, darunter einen SP-Ständerat. Das Publikum erfahre aber nichts über deren antiisraelische Agenden und Publikationen oder Funktionen bei antiisraelischen Organisationen. Gleichzeitig prangere der Beitrag die frühere Mitgliedschaft von Bundesrat Cassis in der parlamentarischen Gruppe Schweiz–Israel mit tendenziösem Unterton an und unterstelle ihm eine pro-israelische Tendenz.

18

Der Presserat wies die Beschwerde ab und stellte fest: Die unterschiedlichen, sich widersprechenden Auffassungen zum Werdegang und zu den Anschuldigungen des UNRWA-Direktors waren klar dargelegt, ebenso die Schlussfolgerungen des UNO-Untersuchungsberichts. Die Frage, ob die UNRWA insbesondere über den Vertrieb von Schulbüchern Thesen und Politik der «Hamas» weiterverbreite, werde deutlich angesprochen und mit Statements «markiert», sei aber ohnehin nicht das zentrale Thema des Beitrags. Die Frage musste deshalb auch nicht weiter vertieft werden.

19

Nach Auffassung des Presserats war auch mehr Hintergrund zu den drei Protagonisten unnötig. Das Publikum habe diese klar einordnen können. Wenn aber der Beitrag schon die Verbindung von Bundesrat Cassis zur parlamentarischen Gruppe Schweiz-Israel thematisiere, wäre auch der Hinweis auf die Rolle des SP-Ständerats in der Gruppe Schweiz-Palästina wünschenswert gewesen.

4. Frustrierte Unternehmen: Schall und Rauch um Interviews

20

Gelingt ein Interview nicht wie gewünscht, erheben Unternehmen bisweilen rasch (und laut) den Vorwurf, sie seien von Medienschaffenden «hereingelegt» worden. So auch ein Tabakunternehmen in 30/22. Schlaumeiereien kommen zwar vor. Der Fall zeigt indes das Gegenteil: der Journalist hatte vorgängig präzise über den Gegenstand des Interviews informiert. Für den Presserat war damit dem Vorwurf der Boden entzogen, die Strategie des Unternehmens, namentlich in Bezug auf das breit beworbene Alternativprodukt zur Zigarette, hätte im Gespräch nicht thematisiert werden dürfen. Darüber hinaus bestand keine berufsethische Pflicht des Journalisten, dem Unternehmen vorgängig die Quelle der entsprechenden Fragen mitzuteilen. Konkret ging es um ein unternehmensinternes Strategiepapier, welches dem Medienunternehmen vorlag.

21

Auf Druck des Unternehmens hin machte das Medium die Antwort des Mediensprechers zum Strategiepapier mit einem «Beep» unkenntlich und verwies auf den Rückzug der Aussage durch das Unternehmen. Auch dagegen wehrte sich das Unternehmen. Das Vorgehen habe erst recht auf das Strategiepapier aufmerksam gemacht. Der Presserat erinnerte an das Recht der Medienschaffenden, wesentliche Änderungen des Interviews durch den Interviewpartner transparent zu machen. Nichts anderes habe das Medium gemacht. Diese Regel ist Überbleibsel einer älteren und teilweise widersprüchlichen Praxis. Sie nahm ihren Ursprung in medienethischen und praktischen Überlegungen. Demnach wird dem Interviewten zwar ein jederzeitiges, aber letztlich formales Rückzugsrecht betreffend die eigenen Aussagen gewährt. Bei wesentlichen Änderungen machen Medien den Vorgang transparent oder zitieren Äusserungen sogar indirekt. Nach Auffassung des Autors wäre im vorliegenden Fall zumindest persönlichkeitsrechtlich massgeblich, ob der Interviewte die Frage erwarten musste oder nicht. Musste er sie erwarten, bewegte sich das Interview also auch in diesem Punkt im Rahmen der Einwilligung, hätte das Medium die Antwort des Mediensprechers auch ohne «Beep» ausstrahlen können.[9]

22

Auch das Wiederholen von Positionen Dritter löst oft Frust bei Befragten aus. «Die Rega und Alpine Air Ambulance ringen um die Vorherrschaft am Zürcher Himmel», so der Untertitel des fraglichen Medienbeitrags in 79/21. Als voreingenommen und unfair taxierte die Alpine Air Ambulance die Autorin. Diese haben zudem ein mehrmonatiges Volontariat bei der Rega verschwiegen (6 Jahre zuvor). Als Beweis für die Voreingenommenheit führte die Beschwerdeführerin an: Die Journalistin habe im Gespräch gesagt, sie frage jetzt «aus der Sicht der Rega», ob die Alpine Air Ambulance nicht Rosinenpickerei betreibe. Der Presserat winkte ab: «Eine in Interviews übliche, Transparenz schaffende Formulierung, die signalisiert, dass man nicht eine eigene, sondern die Position einer anderen Partei zur Diskussion stellt». Der Presserat sprach für einmal an, was dem Frust von Interviewten und Gesprächspartnern oft zu Grunde liegt: Der Artikel mag nicht aussagen, was die Beschwerdeführerin sich gewünscht hat. Das allein macht ihn aber noch nicht unethisch.

5. Whistleblower: Mais im Krankenhaus

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Viel Lärm gab es in Medien rund um den damaligen Leiter der Klinik für Herzchirurgie am Universitätsspital Zürich (USZ). Von ihm trennte sich das USZ einvernehmlich, nachdem Vorwürfe eines (später entlassenen) Whistleblowers und Mitarbeitenden des Spitals öffentlich diskutiert worden waren.

A. Medienkampagne?

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Viel Lärm um wenig gab es dazu in 25/21. Der anwaltschaftlich vertretene Herzchirurg warf dem Medium eine Kampagne vor und wehrte sich gegen eine Reihe von Artikeln. Der Presserat forderte den Beschwerdeführer auf, sich auf wenige repräsentative Artikel zu fokussieren. Offenbar begründete der Beschwerdeführer viele Vorwürfe nur allgemein, mit sich wiederholenden, nicht zuordenbaren Ausführungen. Wer sich im Presseratsverfahren anwaltschaftlich vertreten lässt und kostenbewusst bleiben will, der beschränkt sich also besser von vornherein auf 20 Seiten.[10] Eine Abfuhr erhielt der Versuch, mit dem Argument der Medienkampagne mehrere Artikel als «Tateinheit» anzusehen und so verpasste Beschwerdefristen bezüglich einzelner Artikel zu heilen.

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Der Presserat hielt fest: Er untersucht den pauschalen Vorwurf der Medienkampagne nicht. Entscheidend sei, ob sich Medienschaffende in Zusammenhang mit den konkret zu beurteilenden Artikeln berufsethisch korrekt verhalten. Es wird allerdings nicht das letzte Mal sein, dass Beschwerdeführer eine Medienkampagne kritisieren werden. Der Bundesgerichtsentscheid, der sich zum Schutz der Persönlichkeit eines ehemaligen Clubbesitzers äusserte, mag das vorschnelle Erheben dieses Vorwurfs befeuert haben.[11] Der vage Begriff Medienkampagne ist aber für sich allein auch rechtlich nicht massgeblich. [12] Insofern ist nachvollziehbar, dass sich der Presserat nicht auf den pauschalen Vorwurf der Medienkampagne eingelassen hat.

B. Zu späte Berichtigung nach Publikation des Untersuchungsberichts?

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Der verfahrensgegenständliche Artikel in 77/21 wiederholte schwere Vorwürfe, die gegen den Whistleblower selbst erhoben wurden. Der Presserat sah die Wahrheitspflicht nicht verletzt, obwohl der Whistleblower auf einen bald zu veröffentlichenden Untersuchungsbericht des Universitätsspitals verwies, der die Vorwürfe entkräften sollte. Das Medium machte die Medienmitteilung zum Untersuchungsbericht zum Gegenstand eines neuen, separaten Berichts. Der Presserat kritisierte, dass der ursprüngliche Artikel nicht mit dieser inhaltlich relevanten Ergänzung aktualisiert wurde. Angesichts der Schwere der Vorwürfe rügte der Presserat ebenso die Reaktionsfrist. 9 Tage nach der Publikation der Medienmitteilung sei «deutlich zu spät», weshalb eine Verletzung der Berichtigungspflicht vorliege.[13]

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Weiter rügte der Presserat das Medium, weil es den Whistleblower mit Namen identifiziert hatte; dies trotz seiner wichtigen Funktion im Universitätsspital und seiner aktiven Rolle bei der Informationsvermittlung an Medien (siehe dazu unten, III. Ziff. 4).

C. Berichterstattung über USZ: Medienschaffende vs. Medienschaffende

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In 18/22 beschäftigte sich der Presserat ein letztes Mal mit dem Thema. Medienschaffende eines Rechercheteams beschwerten sich gegen ein anderes Medium: Dieses habe in einer Artikelserie zu den Vorgängen rund um die Herzmedizin schwere Vorwürfe gegen das Rechercheteam erhoben, die Medienschaffenden aber nicht angehört. Parallel dazu zankten sich die Parteien im Zivilverfahren um eine Gegendarstellung.

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Mit Verweis auf 24/2015 erinnerte der Presserat: Auch wenn ein Parallelverfahren läuft, kann der Presserat auf eine Beschwerde eintreten, falls dabei unterschiedliche Fragen behandelt werden. Art. 11 des Geschäftsreglements will «verhindern, dass sich zwei unterschiedliche Instanzen mit der gleichen Frage beschäftigen». Vorliegend ging der Presserat aber von sich überschneidenden Fragestellungen aus: Es gehe in beiden Verfahren darum, ob gegen das Rechercheteam falsche bzw. schwerwiegende Vorwürfe gemacht wurden. Eine allfällige Verletzung der Anhörungspflicht gehe aus diesen Vorwürfen hervor.

III. Ausgesuchte berufsethische Rechte und Pflichten

1. Kommentarfreiheit: Von Medienschaffenden und ihren (unerwünschten) Meinungen

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Zwar kann sich der von sozialen Medien geprägte Alltag vor Meinungsäusserungen kaum retten. Mehr und mehr stören sich Beschwerdeführende daran, wenn dies Medienschaffende tun.

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Es ist grundrechtlich anerkannt: Medienschaffende dürfen neben der Wiedergabe von Tatsachen auch subjektiv kommentieren, werten und kontroverse Meinungen äussern – dies auch pointiert, verkürzt oder überzeichnend, unter Berücksichtigung der Art des Diskurses (z.B. politischer Kontext) und der journalistischen Form (z.B. Kolumne oder Satire). Der Kodex schützt die Kommentarfreiheit der Medienschaffenden ebenso.[14] Für subjektive Einschätzungen postuliert der Presserat praxisgemäss eine besonders grosse inhaltliche Bandbreite. Das wiederholt er in 73/21. Es ist das gute Recht aller, die Meinung von Medienschaffenden nicht zu teilen. Das ändert indes nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Meinungsäusserung, so 64/21.

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Aus medienethischer Sicht ist zentral: Das Durchschnittspublikum muss erkennen, ob Medienschaffende Fakten oder Meinungen äussern.[15] Das kann durch formale Elemente erfolgen wie zum Beispiel die gestalterische Trennung, die Bezeichnung oder sonstige Erkennbarkeit als Kommentar, oder das in den Vordergrund rücken der Autorenschaft, zum Beispiel durch das besondere Platzieren des Namens, das Einfügen der Kontaktadresse oder eines Fotos. Unter Umständen kann das Publikum sogar das subjektive Element aufgrund des Inhalts erkennen. Zu denken ist an den offensichtlich polemischen oder hämischen Charakter eines Kommentars (45/22). Den berufsethisch korrekten Mix gibt es nicht. Massgeblich ist die Wahrnehmung des Publikums.

  • Kein Zweifel offen lässt die Einleitung eines Texts als «Gastkommentar» (64/21).
  • Klar ist die Betitelung einer Kolumne als «Dinos Check»: Die Identifikation des Autors stelle den Bezug zum Namen «Dino» im Titel her. Weil diese Identifikation online fehlte, beurteilte der Presserat die Betitelung «Dinos Check» in der online-Version als ungenügend. Nicht alle, die online einem Text begegnen, seien geübte oder langjährige Lesende des Printtitels. Die Formulierung wirft eine Frage auf. Massgeblich sind nicht einzelne Lesende. Abzustellen ist praxisgemäss auf die Wahrnehmung der durchschnittlichen Leserschaft. Ging der Presserat somit selbstredend davon aus, im konkreten Fall kenne die durchschnittliche Online-Leserschaft die Print-Ausgabe bzw. die Kolumne nicht? Die Frage muss offen bleiben. Die Annahme ist im Entscheid nicht substantiiert (41/21).
  • Ein Text ist für die Leserschaft nicht hinreichend als Kommentar erkennbar: Ein System, das kommentierende Medienschaffende zu Beginn des Texts nennt, bei einer Berichterstattung dagegen am Ende des Texts (31/22).
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Ein Artikel kann sowohl berichtende wie kommentierende Elemente enthalten. Dies ist regelmässig bei Berichten von Korrespondentinnen und Korrespondenten der Fall. So kam der Presserat in 55/21 zum Schluss: Die Feststellung «Begnadigungen sind für Trump vor allem Freundschaftsdienste» ist eine erkennbar einordnende Beurteilung des Korrespondenten. Der Wert von Korrespondenten liege darin, dass die Leserschaft von ihnen Fakten und Einordnungen erhalte – und zwar von jemandem, der die Geschehnisse und deren Wirkungen vor Ort miterlebe und diese entsprechend besser beurteilen könne als die Redaktion oder die Leserschaft zu Hause.

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Eine für die Leserschaft nicht erkennbare Vermischung behandelt 31/22: Der Artikel kritisiert einen Gerichtsentscheid als behördenfreundlich. Nach Auffassung des Presserats erkennt die Leserschaft nicht, wo die Wiedergabe des Inhalts des Entscheids aufhört und die kritische Kommentierung beginnt. Dies gelte in diesem Fall umso mehr, weil dem Artikel eine ausdrücklich als Kommentar bezeichnete Passage folge.

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Anders 71/21: Die ein Interview begleitenden Textelemente seien klar als Meinung des Interviewers erkennbar. Deshalb sah der Presserat keine Verletzung der Trennung von Fakten und Kommentaren, auch wenn der Interviewer selbst anonym blieb – ein Umstand, welcher dem Presserat eine rare Klammerbemerkung mit Ausrufezeichen wert war.

2. Anhörungspflicht: Von mehr oder weniger schweren Vorwürfen

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Journalistinnen und Journalisten haben die Pflicht, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören.[16] Die zur Publikation vorgesehenen Vorwürfe sind präzis zu benennen. Der Sichtweise der Betroffenen muss im Bericht nicht derselbe Umfang zugestanden werden wie der Kritik. Aber ihre Stellungnahme ist im Bericht fair wiederzugeben. Das ist mit Blick auf das Fairnessprinzip eine bedeutende, praxisrelevante Pflicht. Entsprechend häufig äusserte sich der Presserat dazu. Praxisgemäss gilt als schwerer Vorwurf ein illegales oder damit vergleichbares Verhalten. Diese Definition bestätigte der Presserat in mehreren Entscheiden.

A. Schwere Vorwürfe

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Ein schwerer Vorwurf liegt in folgenden Fällen vor:

  • Der Titel, eine Person habe «Alte im Stich» gelassen und die damit verbundene Unterstellung an den verantwortlichen Regierungsrat und kantonalen Gesundheitsdirektor, er habe den Tod in Kauf genommen. Der Artikel verfolgte (zulässigerweise) die These, ob Corona-Todesfälle in Altersheimen vermeidbar gewesen wären. Eine besonders betroffene Institution habe beim Gesundheitsdepartement um Hilfe zur Erarbeitung von Schutzkonzepten ersucht, aber zu spät Unterstützung erhalten (Anhörung zu Unrecht nicht erfolgt in 11/21).
  • Der Vorwurf in einem Tatsachenbericht, ein Gutachter stelle überrissene Rechnungen: Ein solcher Vorwurf suggeriere zumindest Unehrlichkeit und potenziell illegales Verhalten – unabhängig davon, ob im Artikel konkret ein strafbares Verhalten erwähnt werde (Anhörung zu Unrecht nicht erfolgt in 70/21).
  • Der Vorwurf an ein Medienunternehmen, es habe mit öffentlichen Geldern indirekt terroristische Aktivitäten finanziert: Das Unternehmen hatte einen Mitarbeitenden beschäftigt, bei dem sich nachträglich eine Verbindung zum Terrorismus ergab und der schliesslich in der Schweiz verhaftet und verurteilt wurde. Damit werde eine Verbindung hergestellt zwischen der Beschäftigung und der Haltung des Unternehmens zu Terrorismus. (Anhörung zu Unrecht nicht erfolgt in 46/2021).
  • Der gegenüber einem Medienunternehmen bzw. einer Journalistin erhobene Verdacht, sie habe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zum Stand eines umstrittenen Buchprojekts unwahre Angaben gemacht: Vor Gericht die Unwahrheit zu sagen sei «im Moral- und Rechtsverständnis einer durchschnittlichen Leserin oder eines Lesers zweifellos ein gravierendes Fehlverhalten». An der Pflicht zur Anhörung ändere nichts, dass der Verdacht als Frage formuliert ist (Anhörung ungenügend in 28/22, siehe dazu auch unten C).
  • Anhörungspflicht bestätigt gegenüber dem früheren Präsidenten eines Verbands, obwohl die Vorwürfe – fahrlässige Planung, verschwenderischer Umgang mit Verbandsmitteln in Zusammenhang mit einem Museumsprojekt – gegen den Verband «als Ganzes» erhoben wurden. Im fraglichen Artikel werde erwähnt, das aktuelle Verbandspräsidium habe Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht. Zudem werde die Rolle des früheren Präsidenten in Bezug auf spezifische Etappen des Projekts implizit wie explizit thematisiert (abgewiesen, da Anhörung erfolgt in 22/22).

B. Keine schweren Vorwürfe

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Kein schwerer Vorwurf und damit keine Anhörungspflicht ergab sich in folgenden Fällen:

  • Beim Vorwurf der üblen Nachrede, soweit er sich aus einem amtlichen Dokument ergibt (in casu knapp; allerdings suggeriere der Artikel insgesamt eine Verurteilung, obwohl der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig war. Das beurteilte der Presserat als Entstellung von Tatsachen; 17/21).
  • Scharfe Kritik an Gerichtsentscheid, die als Kommentar erkennbar ist und schwergewichtig das Handeln des Gerichts betrifft – dies obwohl die Kritik, der Entscheid erlaube «lasches oder gar irreführendes Vorgehen gegen das Stimmvolk» von der Stadtregierung indirekt als schwerer Vorwurf ihr gegenüber interpretiert wurde (31/22).
  • Scharfe Kritik am Management eines Schweizer Fussballklubs betreffend Führungsstil und Politik (18/21).
  • Der Vorwurf, die Kirche würde mit Steuergeldern eine wirtschaftsfeindliche Initiative unterstützen (Konzernverantwortungsinitiative). Der Presserat wies darauf hin: Kritische Äusserungen im politischen Diskurs, die unter das «öffentliche Interesse» fallen, bilden ohnehin eine Ausnahme von der Anhörungspflicht gemäss Richtlinie 3.9 (15/21).
  • Der für Durchschnittslesende auch «zwischen den Zeilen» nicht zwingend lesbare Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung. Dieser Entscheid war nicht unumstritten. Der Presserat unterstrich, der betreffende Punkt sei für das Verständnis des Artikels nicht von zentraler Bedeutung (10/21).
  • Der Vorwurf an eine Person, die sich im Rahmen von Vereinsaktivitäten gegen Gewalt im Netz engagiert, sie habe einen streitbaren redaktionellen Tweet geliked. Zentraler Aussagegehalt des Tweets war ein Meme mit dem durch eine Guillotine abgetrennten Kopf. Über den ursprünglich gezeichneten Kopf war das Foto einer Journalistin montiert. Der satirisch gemeinte Tweet nahm gemäss den Autorinnen Bezug auf Hinrichtungsmetaphern der Journalistin. Eine Anhörung der Vereinsperson war nicht nötig (36/22).
  • Der Vorwurf, eine Journalistin sei voreingenommen, zeige ein anti-israelische Schlagseite und verletze publizistische Leitlinien des eigenen Mediums sowie berufsethische Pflichten. Im Artikel wurde der Journalistin vorgeworfen, sie habe zur Verteidigung des zurückgetretenen Direktors des Palästinenser-Hilfswerks UNRWA in ihrem Beitrag drei Kronzeugen mit anti-israelischer Agenda zu Wort kommen lassen. Dies habe sie nicht transparent gemacht. Ebenso habe die Journalistin Bundesrat Cassis eine pro-israelische Haltung unterstellt. Nach Ansicht des Presserats sind das zwar «fraglos sehr gravierende Vorwürfe an die Adresse der Journalistin, aber sie betreffen nicht illegales oder vergleichbares Verhalten» (14/22). Siehe oben II. Ziff. 3 zur Beschwerde 13/22 gegen den Bericht der Journalistin.

C. Modalitäten der Anhörung

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Liegt ein schwerer Vorwurf vor, ist die Anhörung ausnahmsweise verzichtbar[17]:

  • bei schweren Vorwürfen, die sich auf öffentlich zugängliche amtliche Quellen stützen (z.B. Gerichtsurteile).
  • wenn ein Vorwurf und die zugehörige Stellungnahme bereits früher öffentlich gemacht worden sind. Zusammen mit dem Vorwurf ist die frühere Stellungnahme wiederzugeben.
  • wenn dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
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In 28/22 hielt der Presserat fest: Solange keine dieser Ausnahmen vorliegt, ersetzen Zitate aus der anwaltschaftlichen Eingabe der betroffenen Person im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Anhörung nicht. Insbesondere handle es sich dabei nicht um eine «öffentlich zugängliche amtliche Quelle» wie ein Gerichtsurteil.

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Wer wissen möchte, was in einer Anhörung gerade noch so geht, liest die umständlichen Ausführungen in 14/22: Im konkreten Fall habe der Journalist die wichtigsten Vorwürfe effektiv vorgängig unterbreitet «zwar nur in Form einer einzigen Frage mit langem Vorlauf, zwar nicht auf dem eigentlich dafür vorgesehenen Weg, zwar ohne darauf hinzuweisen, dass er einen Artikel (…) plane, zwar mit einer zu kurzen Antwortfrist und zwar mit einer entschieden vorgefassten Meinung (…); und mit unprofessioneller Tonalität. Wichtig war für den Presserat, dass der Journalist sich klar als «solcher zu erkennen gab, der einen Artikel plane». Liess der Presserat Milde walten, weil sich die Anhörung an eine Redaktion richtete? Tatsächlich können sie eine journalistische Anfrage aus eigener Erfahrung gut einordnen, interpretieren und beantworten. Dann müsste diese Überlegung allerdings auch für andere medienerfahrene Personen gelten wie zum Beispiel professionelle Medienbeauftragte von Unternehmen. Falls dem so ist: Es wäre wünschenswert, dass der Presserat solche Überlegungen transparent macht. Andernfalls entstehen falsche Eindrücke über die (im konkreten Fall doch eher tiefen) Anforderungen an eine Anhörung.

3. Schutz der Privatsphäre: Private und ihre öffentlich zur Schau gestellte Meinung

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Namen nennen oder nicht? Die praxisrelevante Frage stellt sich jedes Mal in neuem Kontext und führt immer wieder zu Diskussionen – auch innerhalb des Presserats.

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So rügte der Presserat in 77 /21, ein Medium habe den Namen eines Whistleblowers entgegen den berufsethischen Vorgaben zur Identifikation transparent gemacht. Der Entscheid kam erst nach kontroverser Diskussion zustande. Die Gründe dazu listet der Presserat gleich selbst auf: Die betroffene Person habe eine wichtige Funktion in einem staatlich kontrollierten und von Steuerzahlenden finanzierten Unternehmen. Er sei nicht nur Whistleblower, sondern wichtiger und aktiver Akteur. Seinen Namen habe er zwar lange aus den Medien gehalten, aber diese grosszügig mit seiner Sicht der Dinge beliefert. Für die Mehrheit war letztlich entscheidend: Kein Mehrwert. Die Leserschaft könne sich auch ohne Namen ein geeignetes Bild über die Vorfälle machen. Das Interesse am Schutz der Privatsphäre überwiege deshalb das öffentliche Interesse an der Identifikation.

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In einem anderen Fall beurteilte es der Presserat in Zusammenhang mit Vorwürfen des «autoritären Machismus» als zulässig, einen Universitätsprofessor und Institutsleiter mit Namen und Bild zu identifizieren, der auch regelmässig als Fachexperte in Medien auftritt (38/22).

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Ein Sonderfall sind Demonstrationen: Das sind wesensgemäss öffentliche Veranstaltungen. Deshalb gilt der Schutz der Privatsphäre nur eingeschränkt.[18] Ein Artikel identifizierte zwei Personen, die im Kontext einer Klimademonstration die Eingänge der Credit Suisse besetzten und deswegen gebüsst wurden. Nach Auffassung des Presserats haben die Personen mit der Besetzung einen Polizeieinsatz und strafrechtliche Folgen in Kauf genommen. Schliesslich seien sie wegen Hausfriedensbruch und Nötigung verurteilt worden. Wer auf diese Weise bewusst Öffentlichkeit herstelle, könne sich den Medien gegenüber nicht auf den Schutz der Privatsphäre berufen (52/21).

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So kurz zusammengefasst mag die Feststellung bei der Leserschaft einen schalen Nachgeschmack hinterlassen. Worin liegt der journalistische Mehrwert, zwei Klima-Demonstrierende gegenüber einem nationalen Publikum namentlich zu identifizieren? Eine Frage, die der Presserat in 65/21 in Zusammenhang mit einer digitalen Demonstration auf Twitter explizit aufgeworfen hat.

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Die Feststellung suggeriert nämlich, dass die Teilnahme an einer Demonstration komme einer impliziten Einwilligung in eine weitergehende Identifikation in nationalen Medien gleich, z.B. durch Namensnennung. Selbstverständlich ist jede Demonstration eine öffentliche Meinungsbekundung. In der Praxis des Presserats zu Demonstrationen steht im Vordergrund: Die Berichterstattung führt zwangsläufig dazu, dass Dritte das Gesicht von Teilnehmenden erkennen und damit die Person identifizieren können. Es ist in der Tat nicht Rolle der Medien, Demonstrierenden eine anonyme Teilnahme zu gewährleisten. Wer sicher nicht erkannt werden will, ist an einer Demonstration fehl am Platz. Das Erfordernis der Namensnennung ist mit Blick auf das Informationsinteresse in der Regel aber nicht zwingend, soweit die Teilnehmenden dazu keinen Anlass geben oder bereits bekannt sind. Zudem finden auch in der Schweiz  Demonstrationen statt, die für Teilnehmende mit indirekten Gefahren verbunden sein können, etwa weil im Falle der Identifikation ihren Familien im Heimatland Repressionen drohen. Hier werden Medien schon bei der Bildauswahl nicht ohne journalistischen Mehrwert Personen unnötig exponieren, die an der Demonstration in der Masse aufgehen. Das gilt mit Blick auf die Unschuldsvermutung auch für Bilder von Festnahmen.

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Tatsächlich erfüllt ein (wie hier sogar provokativer) Auftritt an einer Demonstration die berufsethischen Voraussetzungen für die Identifikation.[19] Aber der Umgang mit dem konkreten Namen ist nach Auffassung des Autors differenziert zu handhaben. Dass sich Teilnehmende einer Demonstration nicht auf die Privatsphäre berufen können, sollte für sich allein nicht Grundlage sein für die unnötige (zusätzliche) Identifikation von Teilnehmenden. Deshalb sei angefügt, was sich erst aus der Lektüre des gesamten Entscheids ergibt: Der fragliche Artikel berichtete nicht generell über die Demonstration. Er thematisierte die Zusammensetzung der Demonstrierenden und beleuchtete deren Hintergrund exemplarisch. Thema waren etwa die Verbindungen zu einer konkreten Umweltschutzorganisation oder der politische Kontext wie zum Beispiel öffentliche Ämter oder Kandidaturen. Das Medienunternehmen wies denn auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen sich selber als politische Aktivistinnen bezeichneten und zuvor schon öffentlich aufgetreten waren.

4. Diskriminierungsverbot: Sexismus, Klischees und amtliche Bibelstunden

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In Fall 51/21 rügte der Presserat einen Bericht über das neue Amt von Ngozi Okonjo-Iweala mit dem Titel «Diese Grossmutter wird neue Chefin der Welthandelsorganisation». Nicht der Hinweis auf die Grossmutterschaft per se war problematisch. Diskriminierend sei im Kontext des Berichts die Reduktion der 66-jährigen Frau, Ökonomin, ehemaligen Harvard-Absolventin, Finanz- und Aussenministerin eines grossen Landes und stellvertretende Generaldirektorin der Weltbank auf die Charakterisierung als Grossmutter. Bleibt anzumerken: Das Medium hatte sich aufgrund von Publikumsreaktionen drei Tage später von sich aus  für den unglücklichen Titel entschuldigt. Trotz dieser Korrekturmassnahme trat der Presserat auf die Beschwerde ein; potenziell diskriminierende Berichterstattung sei kein Fall von geringer Relevanz gemäss Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements.

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Ab und an verwischen Beschwerdeführende die Grenzen zwischen dem Diskriminierungsverbot und dem Schutz der Privatsphäre. So etwa in 3/22, der zudem zeigt: Auch Ämter gelangen an den Presserat. Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements wehrte sich gegen eine Artikel-Serie, die den Direktor des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit diskreditiere und diffamiere. Kritisiert wurden nicht nur Darstellungen bezüglich der Amtsführung. Das EFD störte sich auch an «privaten Episoden». Sie hätten mit dem Inhalt der Berichterstattung kaum etwas zu tun. Unter anderem beurteilte das EFD den Hinweis auf die religiöse Zugehörigkeit des Direktors als diskriminierend.

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Der Presserat hatte nicht den geringsten Zweifel, dass die Amtsführung des Direktors, seine Eignung dazu, sein Umgang mit dem Personal und die daraus folgenden Konsequenzen für die Arbeit der Behörde von grossem öffentlichem Interesse sind – auch wenn er das umfangreiche Serien-Format nicht als zwingend beurteilte. Ebenso sei der Direktor des Bundesamts mit 4’500 Mitarbeitenden eine Person des öffentlichen Interesses; die Schwelle zur Wahrung der Privatsphäre sei entsprechend tiefer anzusetzen als bei Privatpersonen. An der Erwähnung der religiösen Zugehörigkeit bestehe dann ein öffentliches Interesse, wenn diese sich in seiner beruflichen Tätigkeit in problematischer Weise manifestiere. Das sei nicht der Fall. Für den Presserat stellte sich denn auch keine Frage bezüglich der Verletzung des Diskriminierungsverbots. Dieses setze praxisgemäss voraus, dass die fragliche Äusserung negative Vorurteile gegen Minderheiten bestärken könne. Vielmehr stellte der Presserat eine Verletzung des Schutzes der Privatsphäre fest. Dem Presserat fehlte im Übrigen ein plausibilierender Beleg für die (vom Direktor bestrittenen) Bibelstunden im Berufsumfeld. Man darf vermuten: Die Beurteilung wäre sonst anders ausgefallen.

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Von einem «echten» Diskriminierungsvorwurf handelt 49/21: In einem Meinungsbeitrag habe der Autor tatsächliche und vermeintliche diskriminierende Vorgänge thematisiert, denen Jüdinnen und Juden in der Schweiz ausgesetzt sind. Dabei habe er selber Klischees und Stereotype reproduziert und sich nicht davon distanziert. Es sei deshalb der Eindruck entstanden, gewollt oder ungewollt, dass der Autor einige dieser Stereotype teile. Der Presserat stellte jedoch «knapp» keine Verletzung des Diskriminierungsverbots fest. Es fehle die praxisgemäss erforderliche Mindestintensität. Der Presserat schien etwas hin- und her gerissen. Das zeigen zwei Vorbehalte in die entgegengesetzte Richtung. Der Presserat sehe sich nicht als Hüter der politischen Korrektheit; also ein Ja zur Meinungsäusserungsfreiheit. Gleichzeitig mahnte er das Medium an, «bei Artikeln über Diskriminierungserfahrungen von Gruppen oder Individuen in Zukunft erhöhte journalistische Sorgfalt an den Tag zu legen».

5. Wahrheitsgebot: Von Zuspitzung, Verkürzung und Wortklauberei

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Ein Beitrag thematisierte unter dem Titel «Kubanische Ärzte versklavt» die kubanische Ärztebrigade, die um die Welt reise und Länder mit schwachem Gesundheitssystem unterstütze. Dabei handle es sich für die kubanische Regierung vor allem um ein Geschäft. Von dem, was die ausländischen Regierungen für die Einsätze bezahlten, erhielten die Ärzte und Ärztinnen selber nur ein Bruchteil. Deshalb suchten einige Ärzte, die sich ins Ausland abgesetzt hatten, auch einen Rechtsweg.

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Der Presserat sah eine Verletzung des Wahrheitsgebots im Titel «Kubanische Ärzte versklavt». Zwar sei es praxisgemäss zulässig, einen Sachverhalt im Titel stark zuzuspitzen, wenn er dadurch auf den Punkt gebracht werde. Dies aber nur, wenn in unmittelbarer Umgebung, zum Beispiel im Untertitel, eine Präzisierung stattfinde. Der Untertitel «Havanna schickt Mediziner-Brigaden in alle Welt und kassiert dabei ab» relativiere die Schlagzeile nicht. Damit bleibe eine unbelegte Tatsachenbehauptung stehen (02/22).

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Die apodiktische Beurteilung mag auf den ersten Blick erstaunen. Just aus dem Lead ergab sich den Durchschnittslesenden, dass der Begriff Sklaverei primär auf ausbeuterische Konditionen referenzierte («abkassieren»). Das wäre eine Relativierung. Der Artikel konkretisierte zudem verschiedene Aspekte dieser Konditionen. Im Artikel selbst erkannte der Presserat keine Verletzung des Wahrheitsgebots. Auch das Wort «abkassieren» im Lead und dessen pejorative Konnotation sei zulässig. Der kubanische Staat behalte unbestritten den grösseren Teil des Lohnes ein. Letzteres wird aber ebenso erst im Artikel vertieft. Allerdings thematisierte der Beitrag ein hängiges Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Der Vorwurf: Sklaverei. Damit stellte der Artikel selbst den Bezug her zur strafrechtlichen Komponente des Begriffs Sklaverei. Ein Urteil darüber stand aus.

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Sehr genau und unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs prüfte der Presserat die Verwendung des Begriffs «Dutzende» in 21/22. Eine Zeitung publizierte ein Interview mit der Justizministerin. Im Untertitel stand «In der Schweiz werden jährlich Dutzende Frauen von ihren Männern getötet.» Ein Beschwerdeführer kritisierte: Je nach Statistik würden pro Jahr 14 bis 24 Frauen im Rahmen häuslicher Gewalt umgebracht. Der Plural «Dutzende» sei falsch. Für den Presserat hat «Dutzende» im Sprachgebrauch eine doppelte Bedeutung. Erstens: Die Multiplikation von 12. Zweitens: «Eine grosse Menge» oder eine «unbestimmt grosse Anzahl». Daraus kombiniert der Presserat eine Regel. Dutzende bedeute «irgendeine grosse Anzahl, die jedenfalls über 24 liegen sollte». Die durchschnittlich 19 Femizide pro Jahr seien weder zwei Dutzend noch eine grosse Menge. Der Hinweis auf jährlich «Dutzende» getöteter Frauen sei somit irreführend. Die Differenz sei allerdings gering. «Am Problem ändert sich effektiv wenig, ob jährlich durchschnittlich 17, 19 oder 25 Frauen von ihren Partnern ermordet werden». Zudem sei die Anzahl im Artikel von untergeordneter Bedeutung. Fazit: Ein handwerklicher Fehler ja, aber kein medienethischer Verstoss.

6. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung: Von wenig diskreter Schleichwerbung

57

Für den Presserat ist Ziff. 10 des Kodex eine zentrale Säule des unabhängigen, freien Journalismus: Medienschaffende vermeiden in ihrer beruflichen Tätigkeit jede Form von kommerzieller Werbung und akzeptieren keinerlei Bedingungen von Seiten der Inserenten.

58

Namentlich müsse die Leserschaft jederzeit wissen, womit sie es zu tun hat. Werbesendungen und bezahlte oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte sind gestalterisch von redaktionellen Beiträgen klar abzuheben. Sofern sie nicht optisch bzw. akustisch eindeutig als solche erkennbar sind, müssen sie als Werbung deklariert werden. Medienschaffende dürfen diese Abgrenzung nicht durch Schleichwerbung in der redaktionellen Berichterstattung unterlaufen. Wer eine aktuelle Übersicht zu den Vorgaben und Verweise auf die bisherige Praxis sucht, der findet sie in 47/22.

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Die sehr klare und deutliche Kennzeichnung von Werbung ist für den Presserat wesentlich für den Erhalt von journalistischer Qualität und Glaubwürdigkeit. Er sieht sich bestätigt durch eine Untersuchung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaft (ZHAW). Demnach realisiere die durchschnittliche Leserschaft selbst bei deutlich gekennzeichneten Formen von «Native Advertising» nicht, dass es sich dabei um bezahlte Inhalte handle (in 7/22).

A. PREMIUM = bezahlter Inhalt oder Qualitätsinhalt?

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«Warum Berner ihr Auto in Frutigen kaufen»; unter diesem Titel thematisierte ein Bericht ein Autohaus inklusive Fotos und Videointerview mit dem Auftraggeber. Die Autorin des Beitrags zeichnete regelmässig als Journalistin im redaktionellen Teil des Mediums. Über dem Titel des Artikels stand in sehr viel kleinerer Schrift das Wort «PREMIUM», gefolgt von der Byline «Frutigen» und Datum. Am Ende des Artikels, nach Adresse und Link zur Website des Autohauses, folgte ein Hinweis in sehr kleiner Schrift: «PREMIUM Informationen zum News Format Premium finden Sie hier». Der Link führte zum kommerziellen Angebot mit den Bedingungen für Werbeformen mit redaktionell unterstütztem Storytelling – gegen Zuschlag mit Beitrag in einer Nachrichtensendung. In 7/22 fand der Presserat klare Worte:

  • Die klein gehaltene Bezeichnung «Premium» zu Beginn des Artikels ist zu klein.
  • «Premium» signalisiert «hochwertig», «von erster Qualität» – nicht «bezahlter Inhalt».
  • Diese Täuschung wird zusätzlich verstärkt: Die Autorin ist der Leserschaft aus ihrer regulären redaktionellen Tätigkeit bekannt.
  • Die Publikation des Artikels in einer separaten Rubrik hilft nur, wenn das Publikum sie als Rubrik für bezahlte Inhalte erkennt.
  • Ein «besonders grober Verstoss» liegt zudem im kommerziellen Angebot, Inhalte in einer Nachrichtensendung zu platzieren.
  • Der Link mit Hinweis zu den Werbeform schafft zwar Transparenz. Der durchschnittlichen Leserschaft ist indes «nicht von Beginn weg» klar, was für eine Art Text vorliegt.

B. Positiver redaktioneller Bericht oder Publireportage?

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In 29/22 behandelte der Presserat einen redaktionellen Artikel über eine Veranstaltung mit einem Unternehmer und Alt-Bundesrat. Veranstalterin des Führungsseminars war das Unternehmen C. Die Beschreibung der Veranstaltung wird ergänzt mit einem Bild, welches die Veranstalterin zur Verfügung gestellt hat. Am Ende des Texts wirbt die Autorin für die nächste Ausgabe der Veranstaltungsreihe und weist auf weitere Angebote von C. hin, inklusive Website.

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Eine Beschwerdeführerin kritisierte, der Artikel sei Werbung für das Unternehmen C. und für den Alt-Bundesrat. Beide würden im besten Licht dargestellt. Zudem fehle der Hinweis, dass der Alt-Bundesrat Eigentümer des verantwortlichen Mediums sei

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Allein in der positiven Darstellung sah der Presserat keine Verletzung berufsethischer Plichten. Er stellte aber fest:

  • Die Autorin arbeitet nicht für das Medium, sondern für die Veranstalterin C.
  • Am Ende des Beitrags erfolgt Werbung für die nächste Veranstaltung und die Website von C.
  • Auf der Website werden Seminare mit dem Alt-Bundesrat zum Kauf angeboten.
  • Die begeisterte Beschreibung des Anlasses erinnert an eine Publireportage.
  • Der Beitrag kommt im üblichen Layout des Mediums in einer redaktionellen Rubrik daher.
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Vor diesem Hintergrund spiele es keine grosse Rolle, ob für den Artikel Geld geflossen sei oder nicht. Der Text habe einen starken Werbeeffekt; er sei aber nicht als Werbung deklariert. Der Benefit für die Redaktion könne auch darin bestehen, dass die Redaktion ohne Aufwand und kostenlos zu einem seitenfüllenden Inhalt mit einer zugkräftigen Persönlichkeit komme. Verdikt: Schleichwerbung.

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Irrelevant für die Beurteilung sei die Eigentümerstellung des Alt-Bundesrats. Es gebe kein Indiz für einen Auftrag an die Redaktion. Angesichts des öffentlichen Interesses am Alt-Bundesrat würden ohne Weiteres rein journalistische Gründe für den Bericht sprechen. Der Hinweis auf die Eigentümerstellung wäre aus Transparenzgründen aber ein nice-to-have.

C. Tipp des Chefredaktors oder Publireportage?

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Der Chefredaktor lobte in seinem Videoblog die finanzielle Lösung einer Investmentgesellschaft inklusive mündlichen Hinweisen auf die Website der Gesellschaft. Der Gründer der Gesellschaft sei ihm «persönlich bestens bekannt»; das sei «der Tipp». Für den Presserat war relevant: Der Bericht über die Investmentgesellschaft ist ausschliesslich positiv und lobend; am Ende des Beitrages erfolgt Werbung für die Webseite der Firma; der Bericht ist ähnlich aufbereitet wie eine Publireportage; der Beitrag hat einen starken Werbeeffekt, ist aber nicht als Werbung deklariert; der Bericht unterscheidet sich gestalterisch nicht vom restlichen (redaktionellen) Inhalt. Die Täuschung des Publikums werde zudem verstärkt: Die Äusserung erfolge durch eine Person, die der Leserschaft aus ihrer üblichen redaktionellen Tätigkeit als Chefredaktor bekannt sei. Fazit: Der Bericht verletzt Ziffer 10 des Kodex (47/22).


Fussnoten:

  1. Dr. Michael Schweizer, Rechtsanwalt, ist Inhaber der Schweizer recht AG in Bern und spezialisiert in Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts.

  2. Siehe Jahrheft Presserat 2022, Presseratsstatistik 2021 S. 16, auffindbar unter https://presserat.ch/wp-content/uploads/2022/06/20_PR_jahrheft_2022_DE.pdf ; der Presserat stützt seine Entscheidungen auf die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» oder kurz «Journalistenkodex» (nachfolgend: Erklärung) sowie auf die von ihm erlassenen Richtlinien (nachfolgend: Richtlinien).

  3. Jahrheft Presserat 2022, a.a.O., Statistik 2011-2021, S. 17.

  4. Jahrheft Presserat 2021, a.a.O., S. 7, auffindbar unter: https://presserat.ch/wp-content/uploads/2021/06/SPR_Jahrheft_2021_DE-1.pdf

  5. Jahresbericht 2020 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, S. 2, auffindbar unter: https://www.ubi.admin.ch/inhalte/pdf/Dokumentation/Jahresberichte/Jahresberichte_DE/jb2020.pdf; Jahresbericht 2021, S. 2, auffindbar unter: https://www.ubi.admin.ch/inhalte/pdf/Dokumentation/Jahresberichte/Jahresberichte_DE/jb2021.pdf

  6. Einschätzung auf Basis vorläufiger Zahlen des Presserats. Die offiziellen Zahlen erscheinen erst im Verlauf des Jahres im Jahrheft 2023.

  7. Art. 9a Geschäftsreglement des Schweizer Presserats, abrufbar unter https://presserat.ch/der-presserat/geschaeftsreglement/

  8. Siehe zum Urteil Baldassi u.a. gegen Frankreich und zum Urteil Willem gegen Frankreich, mit gegenteiligem Schluss bezüglich des Aufrufs zum Boykott israelischer Produkte durch einen Amtsträger, Franz Zeller, Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2020, medialex 10/21, 7. Dezember 2021. ↑

  9. Siehe zum Recht am Wort Michael Schweizer, «Das Recht am Wort nach Art. 28 ZGB», medialex 4, 2011.

  10. Siehe zur entsprechenden Vorgabe des Presserats vorne, I. Einleitung.

  11. BGE 143 III 297.

  12. BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 9.3.

  13. Erklärung Ziff. 5; gemäss Richtlinien Ziff. 5.1 muss die Berichtigung «unverzüglich von sich aus wahrgenommen» werden.

  14. Ziff. 2 des Journalistenkodex.

  15. Ziff. 2.3 Richtlinie zum Journalistenkodex.

  16. Ziff. 3.8 der Richtlinie.

  17. Richtlinien Ziff. 3.9. ↑

  18. Richtlinien Ziff. 7.2.

  19. Richtlinie Ziff. 7.2: «Sofern die betroffene Person im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftritt oder auf andere Weise in die Veröffentlichung einwilligt».


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«Streiten sich Journalist und Politikerin um ein Interview? Das landet bestimmt nicht vor Gericht.»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 2

Michael Schweizer zu seiner Dissertation aus dem Jahr 2011: «Recht am Wort: Schutz des eigenen Wortes im System von Art. 28 ZGB»

Medialex lance une nouvelle série, «Ma dissertation», dont les épisodes seront publiés à intervalles irréguliers. L’idée: des juristes ayant travaillé sur des thèmes relevant du droit des médias reviennent sur leurs réflexions au moment de la rédaction et analysent les effets potentiels de leur dissertation sur la pratique juridique.
Dans cette deuxième partie, c’est Michael Schweizer, aujourd’hui avocat et propriétaire de Schweizer recht AG, ancien directeur juridique à la SSR, qui revient sur son travail de doctorat. Son point de départ avait été, entre autre, une controverse autour de ce qui peut être changé lors de la relecture d’une interview et ce qui ne peut pas l’être.

In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema verfasst haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Im Teil 2 schaut Michael Schweizer, heute Rechtsanwalt und Inhaber der Schweizer recht AG, früherer General Counsel der SRG SSR, auf seine Doktorarbeit zurück. Das Thema «Recht am Wort» wählte er unter anderem deshalb, weil er während der Themensuche auf einen Streit stiess, bei dem es darum ging, was beim Gegenlesen eines Interviews abgeändert werden darf und was nicht.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Ehrlich gesagt: keine besondere Gefühlsregung. Natürlich weckt es Erinnerungen. Ich habe die Dissertation begleitend zur Arbeit in einem Medienunternehmen geschrieben. Wer als Inhouse-Counsel gearbeitet hat, weiss: kein einfaches Unterfangen. Das hat den Prozess in die Länge gezogen. Es brauchte Disziplin und Nerven, sich in der freien Zeit immer von Neuem in die Arbeit zu vertiefen.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Das Interesse am Medienrecht und Kommunikationsrecht bestand seit der Uni. Als Thema für eine Doktorarbeit hätte mich das Recht am Bild gereizt. Es erschien mir aber schon gut beackert. Anders das Recht am Wort: Kaum eingehende Literatur. Keine Gerichtsentscheide. Ermunterung und Challenge erfuhr ich in einem Austausch mit Prof. em. Heinz Hausheer – und natürlich im Gespräch mit Frau Prof. Regina Aebi-Müller. Sie hat die Arbeit später betreut.

Zufällig fiel mir just in dieser Phase ein anschaulicher Relevanzbeweis in die Hände. Der Journalist und Autor Mark van Huisseling und ein Künstler hatten sich über Zitate verhakt. Im Artikel notierte van Huisseling dazu: « ‘Mir geht es um Präzision’ schrieb er in einer E-Mail und verlangte, das Interview gegenlesen zu dürfen. Dann schrieb er Sätze rein, die er nie gesagt hatte, und strich gesagte raus. Denn man darf im Gespräch was sagen und später das Gegenteil verlangen in der gedruckten Fassung. ‘Recht am eigenen Wort’ heisst das». Das Zitat sollte später mein Intro werden.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Sie behandelt die Frage: Inwiefern schützt Art. 28 ZGB das eigene gesprochene oder geschriebene Wort? Die Interview-Situation ist das naheliegende Anwendungsbeispiel: Darf eine Journalistin die Antwort des Interview-Partners verändern? Darf der Interviewte beim Gegenlesen heikle Aussagen wieder streichen – und bei Widerstand das Interview zurückziehen? Die Arbeit behandelt die rechtlichen Grundlagen dazu wissenschaftlich.

Das Ergebnis: Es geht um Freiheit und Verantwortung. Ich entscheide frei, ob ich reden will, mit wem und unter welchen Bedingungen. Wer das Gespräch mit mir heimlich aufnimmt, raubt mir meinen Entscheid. Wurde ich auf dem Tonband verewigt? Ich hätte andere Worte gewählt! Die heimliche Aufnahme ist natürlich ein extremes Beispiel. Es ist auch strafrechtlich relevant. Meine Entscheidungsfreiheit raubt mir ebenso, wer mir unter falschen Vorwänden Aussagen entlockt. Oder wer mir vor dem Interview Bedingungen verspricht und sie später nicht einhält.

Umgekehrt bedeutet Freiheit Verantwortung: Konnte ich mich frei und bewusst äussern? Wurden vereinbarte Bedingungen eingehalten? Wenn ja, hat das Recht am Wort seinen Schutzzweck erfüllt. Art. 28 ZGB gewährt kein Recht auf nachträgliches Umentscheiden. Der Rückzug des Interviews ist dann kein Anspruch, sondern die zu begründende Ausnahme.

Das ist natürlich verkürzt. Interview-Situationen sind immer individuell, geprägt von unausgesprochenen Annahmen oder einer bilateralen Praxis zwischen den Interview-Partnern. Entscheidend ist zudem das Verhalten der Beteiligten. Macht die Interviewte sofort darauf aufmerksam, wenn die Frage den vereinbarten Scope verlässt? Oder beantwortet sie die Frage freimütig und erst später interveniert die Kommunikationsabteilung? Solche Umstände sind im Einzelfall genau zu prüfen. Artikel 28 ZGB wie er leibt und lebt.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Unüblich für eine Dissertation, darf ich nach über einem Jahrzehnt sagen: Das muss sich noch weisen. Zwar hat das Bundesgericht die Dissertation zitiert. Dies jedoch beispielhaft zu einem Aspekt, der meiner Arbeit nicht eigen ist. Zum Recht am Wort gibt es keine Rechtsprechung. Das ist keine Überraschung: Streiten sich Journalist und Politikerin um ein Interview? Das landet bestimmt nicht vor Gericht.

Natürlich kann der Journalist den Gang zum Gericht antreten. Das Risiko: Die Politikerin entzieht dem Journalisten die Liebe – oder gleich dem ganzen Medium. Zukünftige Interviewanfragen und Hintergrundgespräche lehnt sie ab. Medien sind jedoch in allen Bereichen auf Interviewpartner in Schlüsselpositionen angewiesen.

Es heisst immer, die Medien seien am längeren Hebel. Auch wenn das bisweilen der Fall sein mag: Die Welt ist nicht schwarz oder weiss. Insbesondere wer das in Zusammenhang mit dem Streit um Interviews behauptet, hat nie erlebt, wie heftig gewichtige Interviewpartner gegenüber Journalisten reagieren können. Dazu kommt: auf beiden Seiten Rechtsunsicherheit; ein Beweisproblem, wenn Interviewmodalitäten mündlich vereinbart wurden; oft fehlende finanzielle Ressourcen. Also beugt sich eine Seite zähneknirschend – oder beide. Manchmal resultiert im Medienbeitrag ein inhaltlicher Murks: Transparenz über den Streit, Frustration über den Rückzug, Andeutungen zu den zurückgezogenen Aussagen oder indirekte Zitate. Das ist für keine Seite befriedigend – am wenigsten für das Publikum.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Eine praktischere Beschäftigung mit unzähligen Fallbeispielen wäre sicher attraktiver. Die Dissertation beinhaltet viel wissenschaftliche Grundlagenarbeit. Dazu stehe ich heute noch. Es war mir wichtig, das Recht am Wort zuerst aus Art. 28 ZGB herzuleiten. Vor allem interessierte mich das Schutzgut. Das ist keine dogmatische Spielerei. Was gibt es in der Praxis Wichtigeres als zu verstehen, was Sinn und Zweck eines Persönlichkeitsguts ist? Im besten Fall ist es ein Beitrag zur kohärenten Behandlung der Fälle durch die Justiz; und das Verständnis ermöglicht im Alltag erste vernünftige Reflexe, selbst wenn zum Sachverhalt kein passendes Präjudiz zur Hand ist.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Das beurteilen lieber andere.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Ein miserabler Geheimnisträger, wer Geheimnisse öffentlich lüftet. Tatsächlich weiss ich keins. Was interessant war: Über die Jahre haben sich Personen mit einer Frage oder einem Feedback zur Dissertation gemeldet – nicht häufig, dafür regelmässig. Ein Professor, Anwaltskolleginnen und -kollegen, ein Journalist, eine Studentin oder kürzlich ein Doktorand einer deutschen Universität. Während meiner Zeit bei der SRG gelangte auch eine Person an mich, die dem Unternehmen zuvor im Rechtsstreit gegenübergestanden hatte. Vermutungsweise beabsichtigte sie, mich im Streit mit einer anderen Privatperson zu zitieren. Ich war zurückhaltend, verweigerte jedoch nicht den wissenschaftlichen Diskurs. Als Autor empfand ich die Auslegung der fraglichen Passage nämlich gar zielgerichtet. Wir haben das diskutiert, sachlich, respektvoll; die Person hat es akzeptiert. Diese unerwarteten Momente haben mich immer gefreut. Harry Potter begeistert die Massen. Eine Dissertation interessiert höchstens eine kleine, eingeschworene Gruppe.




Chilling effect im Schweizer Medienkontext

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte steckt den Weg nach Strassburg ab

Michael Schweizer, Dr. iur., Fürsprecher[1]

Résumé: Sur la base de deux exemples de cas suisses, l’auteur examine la compréhension qu’a la Cour européenne des droits de l’homme (CEDH) de Strasbourg du «chilling effect» (effet dissuasif) dans le contexte des médias. Il montre sa double signification: en tant que condition à la recevabilité et en tant qu’aspect important lors de l’évaluation sur le fond. Les mesures contre les médias et les journalistes fondées sur le droit pénal, en particulier les exceptions à la protection des sources, ouvrent régulièrement la voie à un recours auprès de la CEDH. Il en va de même pour les mesures de droit civil et de droit public qui impliquent des dommages-intérêts ou des inconvéniants similaires pour les médias et les journalistes. Par contre, la situation juridique de départ n’est pas claire dans les jugements sur des actions en constatation de droit tels que ceux rendus par l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision. Selon un arrêt récent, des circonstances qualifiantes sont nécessaires pour qu’un «chilling effect» suffisamment concret soit reconnu.

Zusammenfassung: Der Autor untersucht, ausgehend von zwei Schweizer Fallbeispielen, das Strassburger Verständnis des Chilling effect im Kontext der Medien. Dabei zeigt er dessen doppelte Bedeutung als Zulässigkeitsvoraussetzung sowie als wichtiger Aspekt bei der materiellen Beurteilung auf. Strafrechtlich begründete Massnahmen gegen Medien(schaffende), insbesondere die Aufhebung des Quellenschutzes, öffnen regelmässig den Weg für eine Beschwerde beim EGMR. Dasselbe gilt für zivil- und öffentlich-rechtliche begründete Massnahmen, die mit Schadenersatz oder vergleichbar handfesten Nachteilen für Medien(schaffende) verbunden sind. Unklar ist die Ausgangslage bei Feststellungsurteilen, wie sie im Rahmen der Schweizer Programmaufsicht regelmässig ergehen. Gemäss einem neueren Urteil sind qualifizierende Umstände erforderlich, damit sich ein hinreichend konkreter Chilling effect entfaltet.

I. Einleitung

1

Innerhalb eines Jahres nur hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Zugang zum Gerichtshof für Schweizer Medien(schaffende) abgesteckt. Einmal war das Tor zur Strassburger Instanz weit geöffnet. Ein andermal blieb es verschlossen. Grosse Aufmerksamkeit erfuhr die kürzlich an die Adresse der Schweiz erteilte Rüge, weil einer Medienschaffenden ein Zeugnisverweigerungsrecht zu Unrecht aberkannt wurde.[2] Dagegen blieb ein Entscheid von November letzten Jahres, der ebenfalls Schweizer Medien betraf, unter dem Radar der grossen Öffentlichkeit. Das ist auch nicht weiter erstaunlich. Der Gerichtshof ist auf eine Beschwerde in Zusammenhang mit einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gar nicht erst eingetreten.

2

Die parallele Betrachtung dieser beiden Schweizer Fälle ermöglicht nebenbei jedoch praktische Erkenntnisse zum Aspekt der abschreckenden Wirkung von behördlichen Massnahmen – gerade auch mit Blick auf spezifische Gegebenheiten in der Schweiz. Wann liegt ein sogenannter Chilling effect im Sinne der Strassburger Praxis vor? Und wann wird die Hürde für eine materielle Beurteilung nach Art. 10 EMRK nicht erreicht – selbst wenn indirekte und einschränkende Auswirkungen auf die Medienarbeit denkbar bleiben? Die beiden Fälle zeigen dies beispielhaft und in die je entgegengesetzte Richtung.

3

Der vorliegende Beitrag untersucht deshalb ausgehend von den beiden Schweizer Fallbeispielen das Strassburger Verständnis des Chilling effect im Kontext der Medien. Dabei macht er die doppelte Bedeutung des Chilling effect als Zulässigkeitsvoraussetzung sowie als wichtiger Aspekt bei der materiellen Beurteilung eines Eingriffs in die nach Art. 10 EMRK geschützte Meinungsäusserungsfreiheit plastisch. Dies soll für zukünftige Fälle Aufschluss darüber geben, ob das Tor zur Strassburger Instanz offensteht, oder ob die Beschwerde womöglich an den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu scheitern droht.

II. Grundrechtlicher Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit und Chilling effect

1. Zu Art. 10 EMRK

4

Art. 10 der vom Europarat verabschiedeten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK[3]) schützt, wie auch die Bundesverfassung, die Informationsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung. Die Meinungsfreiheit ist dabei ebenso umfasst wie die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben. Auch wenn nicht explizit erwähnt, umfasst der Schutz praxisgemäss auch die Verbreitung von Informationen und Meinungen von allgemeinem Interesse über die Presse sowie über audiovisuelle und andere elektronische Medien.[4] Im Gegensatz zur EMRK schützt die Schweizer Bundesverfassung die Medienfreiheit in Art. 17 und Art. 93 BV explizit. Der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV kommt im Schweizer Verfassungsrecht die Rolle des subsidiären Auffanggrundrechts zu.[5]

5

Die EMRK stellt in der Schweiz unmittelbar geltendes Recht dar. Mit der Unterzeichnung hat die Schweiz die materiellen Garantien und den Durchsetzungsmechanismus übernommen. Konkret sieht die EMRK als Kontrollinstanz den ständigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vor (nachfolgend EGMR oder Gerichtshof). Gemäss Art. 19 ff. EMRK erlaubt dies jeder natürlichen und juristischen Person nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs, eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention einzureichen. Aus der EMRK ergibt sich für die Schweiz zudem die Pflicht, im Nachgang zu den Urteilen des Gerichtshofs die jeweils erforderlichen individuellen und allgemeinen Massnahmen zu treffen, um künftige Konventionsverletzungen zu verhindern. Im Rahmen der Rechtsanwendung ist der Inhalt der verfassungsrechtlich garantierten Kommunikationsgrundrechte mit Rücksicht auf Art. 10 EMRK und der dazugehörigen Rechtsprechung auszulegen.[6]

2. Von direkten Eingriffen in Art. 10 EMRK zum Chilling effect

6

In die Informations- und Meinungsfreiheit wird eingegriffen, wenn staatliche Massnahmen Inhalte und deren Verbreitung präventiv oder repressiv unmittelbar beeinflussen, was in der Bundesverfassung im Zensurverbot von Art. 17 Abs. 2 auch explizit zum Ausdruck kommt. Dazu zählen zum Beispiel ein Publikationsverbot, das Verbot, eine öffentliche Einrichtung zu filmen, eine bestimmte Person zu interviewen[7], oder auch die Verweigerung einer Frequenzzuteilung[8]. Auch eine systematische behördliche Inhaltskontrolle ist verpönt.[9] Grundrechtliche Eingriffe können sich aber auch daraus ergeben, dass der Staat die Meinungsäusserung von prohibitiven Formalitäten oder anderen Voraussetzungen abhängig macht, oder diese mit Sanktionen zivil-, straf- oder öffentlich-rechtlicher Natur belegt.[10]

7

Entsprechend fliessend ist der Übergang von direkten Eingriffen zu staatlichen Massnahmen, die indirekt in die nach Art. 10 EMRK geschützten Rechte eingreifen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn solche Massnahmen mit Blick auf allfällige künftige Meinungsäusserungen eine abschreckende Wirkung entfalten.[11] Das bedeutet im Falle von Medienschaffenden, dass sie sich aufgrund einer behördlichen Massnahme Zurückhaltung auferlegen oder gar nicht mehr wagen, ein bestimmtes Thema von allgemeinen Interessen ein weiteres Mal in vergleichbarer Weise anzusprechen. Dieser Effekt wird in Gerichtspraxis und Lehre als Effet dissuasif oder Chilling effect bezeichnet.[12] Die Lehre erklärt den Chilling effect bisweilen auch als staatliche Massnahme, die über eine psychologische Motivationskette in die Grundrechte eingreift.[13] Freilich ist beispielsweise auch ein vorsorgliches Publikationsverbot geeignet, einen Chilling effect auf die Betroffenen wie auf andere Medienschaffende zu entfalten. Jedoch schränkt ein Publikationsverbot an sich die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit bereits direkt ein.

8

In der Schweiz fand der Chilling effect vorab in seiner Wirkung Eingang in die bundesgerichtliche Rechtsprechung; sinnigerweise in Zusammenhang mit den Grenzen zulässiger anwaltschaftlicher Kritik gegenüber den Behörden der Rechtspflege. Das Bundesgericht hob eine Ordnungsbusse auf, die einem Anwalt wegen «unanständigen Benehmens» gegenüber Gerichtsexperten sowie Mitgliedern der Behörden der Strafrechtspflege auferlegt worden war. Es wies dabei auf Pflicht und Recht einer anwaltschaftlichen Vertretung hin, Missstände aufzuzeigen und Verfahrensmängel zu rügen. «Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten ist, so kann er auch eine allenfalls begründete nicht mehr gefahrlos vorbringen. Die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege wäre damit in Frage gestellt.» Pflichtwidrigkeiten seien deshalb nur dann anzunehmen, wenn die Vorbringen der Anwaltschaft wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erfolgen.[14] Später hat der Chilling effect freilich auch als Begriff Eingang in die Schweizer Rechtsprechung gefunden, namentlich auch in Zusammenhang mit der Meinungs- und Medienfreiheit.[15] Da vorliegend der Chilling effect als Zulässigkeitsvoraussetzung und Beurteilungskriterium des EGMR thematisiert wird, konzentriert sich der Beitrag auf dessen Darlegung anhand der Strassburger Praxis.

9

Der Chilling effect kann sich in seiner Wirkung wiederum direkt oder indirekt entfalten. Wenn Medienschaffende aus Angst vor konkret drohenden Massnahmen wie Publikationsverboten, Bussen oder Schadenersatzzahlungen den Inhalt geplanter redaktioneller Publikationen anpassen, wirkt der Chilling effect direkt auf die Meinungsäusserung. Die staatliche Massnahme führt zu bewusster, konkreter Selbstzensur. Indirekt und subtiler wirkt dagegen eine quasi strukturelle Sorge vor möglichen Massnahmen. Das heisst zum Beispiel, dass gewisse Themen, Personen oder Organisationen als Minenfeld wahrgenommen werden. Aus dieser Sorge heraus machen Medienschaffende diese regelmässig gar nicht erst zum Gegenstand ihrer Berichterstattung. Es etablieren sich Tabus, Meinungsäusserungen dazu erfolgen gar nicht erst. Medienschaffende zensurieren sich präventiv.[16]

10

Die Grenzen zwischen direktem und indirektem Chilling effect sind fliessend. Wichtig für das grundrechtliche Verständnis ist, dass der Gerichtshof einen Chilling effect behördlicher Massnahmen regelmässig gerade deshalb zu Lasten des Staates berücksichtigt, weil die Massnahme den Fluss der Informationen indirekt beeinträchtigen kann. Drohen der Anwaltschaft schon bei pointiert vorgebrachter Kritik Ordnungsbussen, um am obigen Beispiel anzuknüpfen, kann sich ein entsprechendes Präjudiz letztlich strukturell auswirken. Die Anwaltschaft enthält sich aus Furcht vor Bussen generell der pointierten Kritik. Die Kritik verliert einen Teil ihrer Spitzen und damit potentiell an Wirksamkeit.

3. Zum Chilling effect als Zulässigkeitsvoraussetzung und Element der materiellen Interessenabwägung

11

Art. 10 EMRK statuiert nicht nur das Recht auf Information und Meinungsäusserung. Die Konvention regelt ebenso die Bedingungen, unter denen ein Vertragsstaat die geschützten Freiheiten beschränken kann. In diesem Sinne prüft der Gerichtshof, ob der erstellte Eingriff allenfalls gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Demnach kann die Ausübung dieser Freiheit «Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden». Diese müssen aber gesetzlich vorgesehen sowie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein und einen legitimen Zweck verfolgen. Die EMRK benennt als legitime Ziele die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit oder der Moral, den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder die Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Art. 10 Abs. 2 EMRK ist, vereinfacht gesagt, das auf die Kommunikationsfreiheiten gemünzte Pendant zu den in Art. 36 BV vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für Einschränkungen der Grundrechte.

12

Die Kriterien der Notwendigkeit und des legitimen Zwecks sind insofern miteinander verknüpft, als eine Massnahme nur notwendig erscheint, wenn sie in Bezug auf den verfolgten Zweck verhältnismässig ist. Im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit beurteilt der Gerichtshof den fraglichen Eingriff im Lichte sämtlicher Umstände des konkreten Falls. Er prüft dabei auch, ob die von den Behörden vorgebrachten Argumente zutreffend und hinreichend erscheinen (pertinent et suffisant[17]). Beim Abwägen des Interesses an der konkreten staatlichen Massnahme gegen das Interesse an der ungehinderten Ausübung der Meinungsfreiheit berücksichtigt der Gerichtshof in Zusammenhang mit Medienpublikationen beispielsweise, ob die redaktionelle Publikation zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt, wie die Publikation konkret ausgestaltet ist, wie sie auf das Publikum wirkt, welche konkreten Konsequenzen sie für Betroffene hat (z.B. Verletzung der Privatsphäre oder der Ehre) oder ob die Berichterstattung eine öffentliche oder private Person betrifft.[18]

13

Es gehört zu dieser Abwägung, dass ein allfälliger Chilling effect berücksichtigt wird. Dieser kann sich zum Beispiel aus der Tatsache bzw. der Schwere einer Sanktion ergeben wie etwa die Höhe einer Busse oder eines Schadenersatzes.[19] Dabei würdigt der Gerichtshof die Bedeutung der abschreckenden Wirkung im konkreten Fall immer auch unter besonderer Berücksichtigung der Funktion der Medien als Chien de garde (Public watchdog) und der Konsequenzen, die eine konkrete Massnahme auf die Erfüllung dieser Rolle hat.[20] In diesem Sinne übt der Gerichtshof in ständiger Praxis auch grösste Umsicht, wenn Massnahmen oder Sanktionen ihrer Natur nach die Medien davor abschrecken könnten, Fragen von allgemeinem Interesse öffentlich zu thematisieren, und die Medien an der Erfüllung ihrer Rolle zu hindern drohen.[21]

14

Nach dem bisher Gesagten handelt es sich beim Chilling effect um einen zentralen Aspekt, den der Gerichtshof bei der materiellen Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs gemäss Art. 10 Abs. 2 EMRK berücksichtigt. Betrifft eine staatliche Massnahme die Äusserung oder Verbreitung einer Meinung aber nicht direkt und ist die Frage umstritten, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt, prüft der Gerichtshof die Wirkung der staatlichen Massnahme im Kontext des konkreten Sachverhalts und der einschlägigen gesetzlichen Grundlage. Dabei fliesst ein allfälliger Chilling effect auch hier in die Einzelfallbeurteilung ein. Die Bedeutung des Chilling effect verlagert sich somit auf die Ebene der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 34 f. EMRK. Eine Beschwerde setzt neben der Einhaltung der Beschwerdefrist und der Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs namentlich auch die Opfereigenschaft voraus. Diese schliesst Popularbeschwerden ebenso aus wie Beschwerden von Personen, die zwar eine besondere Nähe zur kritisierten staatlichen Massnahme aufweisen, dadurch aber keinen Nachteil erleiden bzw. in ihren geschützten Freiheiten nicht eingeschränkt sind. Im Rahmen dieser Prüfung kann das Vorliegen des Chilling effect also darüber entscheiden, ob die kritisierte Massnahme überhaupt in die nach Art. 10 EMRK geschützten Rechte eingreift und Opfereigenschaft gegeben ist.

15

Schränkt die kritisierte staatliche Massnahme die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit also nicht an sich schon direkt ein und entfaltet sie auch keinen Chilling effect, kann der Gerichtshof die Beschwerde in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK für unzulässig erklären und in jedem Stadium des Verfahrens zurückweisen. Nach der Strassburger Rechtsprechung sind folglich die Fragen nach der Opfereigenschaft und nach dem Vorliegen eines Eingriffs in die nach Art. 10 EMRK geschützten Freiheiten eng mit der Frage nach einem allfälligen Chilling effect auf die Ausübung eben dieser Freiheiten verbunden.[22]

4. Beispiele des Chilling effect aus der Strassburger Praxis

A. Busse, Haft und Berufsverbot: ein wegweisender Fall

16

Ein wichtiger Fall des EGMR von 2004 betraf die Publikation einer rumänischen Zeitung über Korruption in der Landesregierung. Die für die Publikation verantwortlichen Personen wurden wegen Verleumdung und Beleidigung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, 7 davon unbedingt. Ihnen wurde zudem eine Busse sowie ein einjähriges Berufsverbot auferlegt. Es war vor dem Gerichtshof unbestritten, dass diese Bestrafung in die Freiheit der Meinungsäusserung eingreift. Deshalb schritt der Gerichtshof zur Prüfung, ob die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 10 EMRK erfüllt sind. Dabei war für den Gerichtshof evident, dass die Massnahme im Sinne der Konvention gesetzlich vorgesehen sei. Mit dem Schutz der Ehre derjenigen Personen, die Gegenstand der Berichterstattung waren, verfolgte sie nach Ansicht des EGMR auch einen legitimen Zweck.

17

Die Notwendigkeit der Massnahme betreffend stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass die ausgesprochenen Strafen sehr schwere Massnahmen darstellten. Investigativ tätige Medienschaffende könnten sich bei der Aufdeckung vermuteter Missstände zurückhalten, wenn sie damit das konkrete Risiko eingehen, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt oder mit einem Berufsverbot belegt zu werden. Die Verurteilung eines Medienschaffenden zu einer Gefängnisstrafe sei überhaupt nur in Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn der fragliche Beitrag Grundrechte Dritter schwer verletzt. Dies könne zum Beispiel bei medial verbreiteten Hassreden oder Gewaltaufrufen der Fall sein. Im konkreten Fall seien die ausgesprochenen Strafen aber in keiner Weise gerechtfertigt.

18

Das Beispiel zeigt: Der Staat darf aus konventionsrechtlicher Sicht zum Schutz der Rechte Dritter durchaus strafrechtlich begründete Massnahmen infolge eines Medienberichts aussprechen. Im Rahmen der Interessenabwägung wird aber ein möglicher Chilling effect solcher Massnahmen berücksichtigt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Gerichtshof die konkrete Massnahme als unverhältnismässig und damit als nicht notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK qualifiziert.[23]

B. Die anerkannte Bedeutung des Quellenschutzes

19

Unter dem Aspekt des Chilling effect gilt ein besonderes Augenmerk des EGMR dem Quellenschutz. Ohne ihn wäre die Weitergabe von Informationen von allgemeinem Interesse an Medienschaffende in Frage gestellt und damit letztlich der freie Fluss von Informationen. So betraf schon ein Urteil des EGMR aus dem Jahre 1996 den Quellenschutz in Zusammenhang mit illegal entwendeten und vertraulichen Dokumenten eines Unternehmens. Da die Publikation der vertraulichen Informationen bereits verboten worden war, beurteilte der Gerichtshof die Anordnung zur Preisgabe der Quelle als nicht erforderlich im Sinne der Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK. Das Interesse der Medienfreiheit überwog das legitime Interesse des Unternehmens, den (mutmasslichen) Angestellten zu identifizieren, um jede weitere Verbreitung vertraulicher Informationen zu verhindern.[24] Werden Medienschaffende zur Preisgabe ihrer Quellen gezwungen, so der Gerichtshof, hat dies eine abschreckende Wirkung auf den freien Informationsfluss. Die Rolle der Medien als Public watchdog kann so ernsthaft untergraben werden.[25] Deshalb kann die Aufhebung des Quellenschutzes nur ausnahmsweise erfolgen, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.[26]

20

In einem jüngeren Fall hat der Gerichtshof ergänzend festgehalten, dass der Quellenschutz auch unabhängig vom Verhalten des Informanten gilt. Eine Medienschaffende könne somit auch dann nicht ohne Weiteres zur Aussage gezwungen werden, wenn die Quelle sich von selber zu erkennen gegeben hat.[27]

C. Übersicht über weitere Fallbeispiele

21

Der Katalog möglicher Eingriffstatbestände, die sich aus einem Chilling effect ergeben, ist offen und in steter Entwicklung. In seiner bisherigen Praxis hat der Gerichtshof beispielsweise folgende Massnahmen gegen Medien(schaffende) als mögliche Eingriffe in Art 10 EMRK anerkannt[28]: das Aussprechen einer Disziplinarstrafe, Busse oder (bedingten wie unbedingten) Haftstrafe; die Beugehaft oder das Festhalten von Medienschaffenden[29]; Medienschaffende zum Gegenstand einer behördlichen Untersuchung machen; Medienschaffende dem Risiko aussetzen, aufgrund einer vagen und weit interpretierten Gesetzesbestimmung strafrechtlich verfolgt zu werden[30]; Medienschaffende Strafverfahren aussetzen, die übermässig lang sind oder an deren Ende schwere Strafen drohen[31]; Medienschaffende zu Schadenersatz verurteilen; die Ankündigung eines konkreten Nachteils durch einen hochrangigen Staatsvertreter an die Adresse einer Person, die sich negativ geäussert hat.

III. Die Schweizer Fälle im Lichte des Chilling effect

1. Basler Zeitung v. Staatsanwaltschaft: der unbestrittene Chilling effect

A. Zum Verfahren

22

Eine Medienschaffende der Basler Zeitung veröffentlichte im 2012 einen Beitrag über einen Besuch bei einem Verkäufer weicher Drogen. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Der Medienschaffenden wurde im Rahmen des Verfahrens das Zeugnisverweigerungsrecht aberkannt. Im Gegensatz zum Appellationsgericht bestätigte das Bundesgericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft.

23

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Strafverfahren einen qualifizierten Verstoss gegen das BetmG betreffe und damit eine sogenannte Katalogtat im Sinne von Art. 172 Abs. 2 StPO sei. Demnach müssen Medienschaffende aussagen, wenn ohne das Zeugnis die Straftat nicht aufgeklärt oder die beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann. Im Rahmen der grundrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass weder dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse noch dem entgegenstehenden Interesse am Quellenschutz eine erhöhte Bedeutung zukomme. Folglich verwies das Bundesgericht auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung, die im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt und die das Interesse an der Strafverfolgung in Zusammenhang mit einem qualifizierten Verstoss gegen das BetmG höher gewichtet als das Interesse der Medienschaffenden am Quellenschutz.[32]

24

Der EGMR schliesslich gab der Beschwerde der Medienschaffenden recht und rügte die Schweiz wegen einer Verletzung von Art. 10 EMRK.[33] Die Schweiz habe nicht hinreichend darlegen können, dass die Verpflichtung zur Preisgabe der Quellen notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK sei. Die Verpflichtung zur Preisgabe der Quellen sei überhaupt nur mit Art. 10 EMRK vereinbar, wenn sie durch ein dringendes und überwiegendes öffentliches Interesse (impératif prépondérant d’intérêt public) gerechtfertigt sei. Den bundesgerichtlichen Verweis auf die generell-abstrakte Interessenabwägung des Gesetzgebers beurteilte der Gerichtshof als ungenügend.[34]

B. Erwägungen des Gerichtshofs zum Chilling effect

25

Wie oben erwähnt gilt ein besonderes Augenmerk des EGMR dem Quellenschutz, weil die Preisgabe von Quellen eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Informanten und damit auf den Informationsfluss haben kann.[35] Im Lichte dieses Chilling effect erklärt der Gerichtshof auch im vorliegenden Fall die besondere Bedeutung des Quellenschutzes für die Medienfreiheit. Aufgrund ihrer Rolle als Public watchdog seien die Medien auf Zugang zu wesentlichen Informationen angewiesen. Der Quellenschutz ermögliche und erleichtere diesen Zugang. Je mehr aber ein Informant damit rechnen müsse, dass sein Name preisgegeben wird und dies für ihn rechtliche, berufliche und gesellschaftliche Konsequenzen zeitigen kann, umso eher würden andere potenzielle Informanten davon abgeschreckt, den Medien wichtige Informationen zuzuspielen.[36] Deshalb könne die an die Medienschaffende gerichtete Verpflichtung zur Preisgabe ihrer Quelle auch nachteilige Auswirkungen auf die Basler Zeitung haben. Durch die Preisgabe könne deren Reputation in den Augen potenzieller Informanten beeinträchtigt werden.[37]

26

Ein Umstand ist im vorliegenden Kontext erwähnenswert: Es war völlig unbestritten, dass die Verpflichtung zur Preisgabe der Quellen grundsätzlich ein Eingriff in Art. 10 EMRK darstellt. Vielmehr schritt der Gerichtshof sogleich zur Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Auch die Schweiz bestritt den Eingriff nicht. Tatsächlich hat das Bundesgericht mit Verweis auf den grundlegenden Entscheid Goodwin/Vereinigtes Königreich[38] im 2007 anerkannt, dass der Zwang gegenüber Medienschaffenden, Quellen offenzulegen, eine Verletzung von Art. 10 EMRK darstellt, «sofern keine ausserordentlichen Umstände» vorliegen.[39] Im Jahr 2000 ist zudem Art. 17 Abs. 3 BV in Kraft getreten. Er hat den Schutz des Redaktionsgeheimnisses verfassungsrechtlich explizit verankert. Seither hat das Bundesgericht mit Verweis darauf sowie auf Art. 10 EMRK wiederholt festgehalten, dass es dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Medienfreiheit erhebliches Gewicht zumisst.[40] Insoweit urteilte das Bundesgericht hier in Übereinstimmung mit der eigenen ständigen Praxis und derjenigen des EGMR.

27

Dagegen berücksichtigte das Bundesgericht aus Sicht des Gerichtshofs den anerkannten Chilling effect auf Ebene der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht im Sinne der Strassburger Praxis. Zwar hat der Schweizer Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen, die in der gesetzlichen Regel zur ausnahmsweisen Aufhebung des Quellenschutzes zum Ausdruck kommt. Dies entbindet das Bundesgericht aber nicht davon, in jedem Einzelfall die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Das hat das Bundesgericht vorliegend grundsätzlich gemacht. Allerdings hat es das Interesse der Medienschaffenden am Quellenschutz als nicht besonders hoch eingestuft mit der etwas überraschenden Bemerkung, dass der fragliche Beitrag «kaum zur Erhellung eines Missstandes beiträgt», sondern eher eine Werbeplattform darstelle. Als Konsequenz dieser Interessenbeurteilung orientierte sich das Bundesgericht schliesslich an der gesetzlichen Interessenabwägung. Der Gerichtshof kritisiert jedoch eben diese Bemerkung. Er stellt klar, dass der Quellenschutz nicht davon abhängt, ob sich ein Beitrag besonders kritisch zu einem Thema von allgemeinem Interesse äussert oder nicht.

28

So gesehen gereicht dem Bundesgericht aus Strassburger Sicht letztlich auch zum Vorwurf, dass es im Rahmen der Interessenabwägung dem Chilling effect einer Aufhebung des Quellenschutzes grösseres Gewicht hätte beimessen müssen. Das gilt umso mehr, als der qualifizierte Verstoss gegen das BetmG einen der milderen Tatbestände im gesetzlichen Ausnahmekatalog darstellt.

2. SRG SSR vs. UBI: der (noch) theoretische Chilling effect

A. Zum Verfahren

29

Das Schweizer Fernsehen (heute Schweizer Radio und Fernsehen SRF) strahlte 2012 im Rahmen des Gesundheitsmagazins «Puls» einen 30-minütigen Beitrag über Botulinumtoxin (Botox) aus. Es handelt sich um ein Nervengift, das in der Schweiz für medizinische und kosmetische Anwendungen zugelassen ist. Thema des Beitrags waren die verschiedenen Anwendungsbereiche von Botox beim Menschen («Ein Gift als Faltenstraffer und Medikament»). Entsprechend zeigte der Beitrag die Anwendungen von Botox auf, von der medizinischen (z.B. bei Spasmen) bis hin zur kosmetischen.

31

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hiess eine gegen die Sendung erhobene Beschwerde gut. Wenn ein Service- und Ratgebermagazin wie «Puls» verschiedenste Aspekte zu Botox-Behandlungen breit thematisiere, seien auch die für die Produktion jeder Charge von Botox notwendigen und umstrittenen Tierversuche für die Meinungsbildung des Publikums wesentlich. Aufgrund dieser fehlenden Information habe die Sendung das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) verletzt.[41]

32

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR) beschwerte sich beim Bundesgericht. Es sei ihr nicht darum gegangen, die Existenz der Tierversuche zu verschweigen. Diese seien in anderen redaktionellen Beiträgen denn auch schon thematisiert worden. Die Erwähnung der Tierversuche hätte ausserhalb des Themas gelegen, das die Redaktion für die konkrete Sendung gewählt hatte. Die Zielrichtung einer Sendung sei frei wählbar. Die in Art. 93 Abs. 3 BV sowie in Art. 6 Abs. 2 RTVG verankerte Programmautonomie schützten namentlich die Freiheit der Veranstalter in der Wahl der Themen, inhaltlichen Bearbeitung und Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der SRG SSR ab. Die Autonomie in der Gestaltung der Sendung gelte nur im Rahmen der Mindestanforderungen an den Programminhalt im Sinne von Art. 4 f. RTVG.[42]

33

In der Folge erhob die SRG SSR Beschwerde beim EGMR. Im Wesentlichen kritisierte sie die Ausweitung des Sachgerechtigkeitsgebots auf eine thematische Vollständigkeit – im Widerspruch zum konkreten redaktionellen Sendekonzept. Damit würde es den Medienschaffenden verwehrt, den Inhalt selber zu bestimmen. Aus Art. 10 EMRK resultiere jedoch gerade auch das Recht der Medienschaffenden, sich nicht zu allen Aspekten eines Themas zu äussern. Der Entscheid habe insofern einen Chilling effect, als durch die rechtsverbindliche Auslegung durch UBI und Bundesgericht die journalistische Meinungsfreiheit in vergleichbaren Konstellationen zum Vornherein auf bestimmte Meinungen bezogen sei. Anderes dürfe nicht mehr geäussert werden. Der Gerichtshof hat die Beschwerde für unzulässig erklärt, weil kein Eingriff vorliege und die Beschwerde damit offensichtlich unbegründet sei.[43]

B. Zur Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

34

Für das bessere Verständnis der nachfolgenden Ausführungen lohnt sich ein kurzer Blick auf die UBI. Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die nicht an Weisungen der Bundesversammlung, des Bundesrats oder der Bundesverwaltung gebunden ist (Art. 84 RTVG). Der rechtliche Status der UBI tendiert in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die Richtung einer quasi-richterlich amtenden Behördenkommission.[44] Sie setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern zusammen und behandelt Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und TV-Sendungen aller schweizerischen Veranstalter, gegen das übrige publizistische Angebot der SRG SSR sowie gegen den verweigerten Zugang zum besagten publizistischen Angebot der Veranstalter (Art. 83 RTVG).[45] Voraussetzung einer Beschwerde ist das Durchlaufen des Verfahrens vor einer Ombudsstelle. Diese haben keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis.[46] Erst die UBI entscheidet erstinstanzlich.

35

Die UBI stellt Verletzungen von Art. 4 ff. RTVG sowie des einschlägigen internationalen Rechts fest. Als Konsequenz einer festgestellten Rechtsverletzung stehen der UBI die Massnahmen nach Art. 89 Abs. 1 RTVG zur Verfügung, auf welche auch das BAKOM in seinem Kompetenzbereich abstellt.[47] In der Praxis verlangt die UBI von den Veranstaltern in der Regel nur (aber immerhin), Massnahmen zu treffen, damit sich die Verletzung nicht wiederholt. Sie will darüber auch unterrichtet werden. Weiter verlangt die UBI, dass der fragliche Beitrag, soweit er online abrufbar ist, mit einem Hinweis auf ihren rechtskräftigen Entscheid versehen wird.[48] Bei wiederholten schweren Verstössen kann die UBI als ultima ratio beim UVEK ein Sendeverbot beantragen (Art. 97 Abs. 4 RTVG). Die UBI fungiert somit als Aufsichtsbehörde über Rundfunkinhalte. Aus Mediensicht übt die UBI insofern eine besonders sensible Aufsicht aus, da sie via Rechtsprechung inhaltliche Grundsätze des RTVG im Einzelfall konkretisiert und so wie keine andere Schweizer Behörde regelmässig rechtliche Leitplanken für die Gestaltung redaktioneller Inhalte definiert.

36

Praktisch im Vordergrund steht, wie auch im vorliegend behandelten Fall, die Prüfung der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots. Dieses verlangt, dass sich das Publikum durch die vermittelten Tatsachen und Auffassungen ein möglichst zuverlässiges Bild machen kann. Es muss in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden. Fakten sind objektiv wiederzugeben. Meinungen müssen als solche erkennbar sein. Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt jedoch nicht, dass der Veranstalter alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig darstellt. Das Publikum muss aber erkennen können, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist. Stellungnahmen und Kritiken von Medienschaffenden sind nicht ausgeschlossen. Zulässig ist auch der anwaltschaftliche Journalismus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht, soweit dies für das Publikum transparent ist. Massstab jeder Beurteilung ist die Wirkung auf das Publikum der Sendung in ihrer Gesamtheit.[49]

37

Die UBI hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf insbesondere keine Fachaufsicht betreiben.[50] Diesen Grundsatz praktisch umzusetzen, dürfte den UBI-Mitgliedern nicht immer leicht fallen. Die Grenzen zwischen der qualitativen Betrachtung einer Sendung und der streng rundfunkrechtlichen könnten fliessender nicht sein. Umso bedeutsamer ist es, das eine vom anderen strikte zu trennen. Andernfalls drohen qualitativ begründete Reflexe eines Spruchkörpers die verbindliche Rechtsprechung für redaktionelle Inhalte Schweizer Programmveranstalter zu prägen. Das leichte Überschreiten dieser Trennlinie mag im Einzelfall und ausserhalb der politisch-investigativen Berichterstattung allenfalls weniger dramatisch erscheinen – insbesondere auch mit Blick auf die bisweilen schweren Fälle staatlicher Eingriffe in die Meinungsfreiheit, mit welchen sich der EGMR befasst. Doch erodieren Freiheiten wie diejenige der Meinungsäusserung gerade auch im Kleinen, scheinbar Harmlosen, dafür dort umso beständiger. Deshalb gilt das Augenmerk der Medien nicht allein den offensichtlichen Eingriffen in die Medienfreiheit wie etwa im Falle von strafrechtlichen Sanktionen gegen Medienschaffende. Medien sind ebenso darauf bedacht, sich gegen die (ungerechtfertigte) «millimeterweise» Verschiebung der Grenzen der geschützten Meinungsäusserung zu wehren. Letzteres gilt besonders in Zusammenhang mit einer Instanz wie der UBI, die im Rahmen einer institutionalisierten Aufsicht über redaktionelle Inhalte Feststellungsentscheide mit präjudizierender Wirkung trifft.[51]

C. Die Erwägungen des Gerichtshofs zum Chilling effect

38

Der Gerichtshof stellte fest, dass die SRG SSR zwar schwere Auswirkungen auf die zukünftige Konzeption von Sendungen befürchte. Sie lege aber nicht dar, dass sich diese Befürchtung tatsächlich in einer konkreten Situation realisiert habe. Rein hypothetische Risiken eines Chilling effect würden noch keinen Eingriff in Art. 10 EMRK begründen.[52] Es handle sich um reine Feststellungsentscheide. Dem Veranstalter sei einzig die gesetzliche Pflicht obgelegen, die UBI über die getroffenen Massnahmen zu informieren, damit sich die festgestellte Rechtsverletzung nicht wiederholt. Der Gerichtshof verwies auf eine Sendung zum Thema Botox im französischsprachigen Programm RTS der SRG SSR, die zwei Jahre nach dem UBI-Entscheid ausgestrahlt worden war. Darin seien die Tierversuche auch nicht erwähnt worden. Dies wertete der Gerichtshof als Beweis dafür, dass das Massnahmeverfahren der UBI keinerlei faktische oder rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen haben.[53] Nach Auffassung des Gerichtshofs hat der Entscheid der UBI deshalb keinen Chilling effect erzeugt.

IV. Zur Bedeutung der Schweizer Fälle im Lichte des Chilling effect

1. Aufhebung des Quellenschutz als Paradebeispiel

39

Der Fall der Basler Zeitung bestätigt anschaulich die bisherige Praxis. Staatliche Massnahmen, die Medienschaffende zur Preisgabe von Quellen verpflichten, stellen im Grundsatz immer einen Eingriff in die nach Art. 10 EMRK geschützten Rechte von Medien(schaffenden) dar. Der mögliche Chilling effect solcher Massnahmen ist anerkanntermassen konkret genug, um einen Eingriff und damit die entsprechende Voraussetzung für eine Beschwerde beim Gerichtshof zu begründen. Die Erfüllung der weiteren Anforderungen im Sinne von Art. 34 f. EMRK vorausgesetzt, ist die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Gerichtshof grundsätzlich gegeben. Der Gerichtshof wird sodann das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK prüfen. Dem anerkannten Chilling effect kommt dabei im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nochmals eine wichtige Bedeutung zu. Er setzt die Latte für das Erreichen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufhebung des Quellenschutz besonders hoch an.

40

Das Beispiel des Quellenschutzes sowie die Beispiele anerkannter Chilling effects, die der Gerichtshof im Botox-Entscheid in Erinnerung ruft[54], zeigen weiter, dass strafrechtlich begründete Massnahmen die Zulässigkeit einer Beschwerde an den EGMR regelmässig indizieren. Bussen, Haftstrafen, Zwangsmassnahmen oder auch nur die Drohung derselben entfalten regelmässig einen hinreichend konkreten Chilling effect. Auch eine Verurteilung ohne strafrechtliche Sanktion kann den Eingriff indizieren.[55] Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Eröffnung oder die konkrete Drohung eines Strafverfahrens, wobei der Chilling effect hier sorgfältiger zu begründen ist. Geht es um leichte Fälle strafrechtlicher Massnahmen, wird der EGMR den Chilling effect im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 10 Abs. 2 EMRK unter Berücksichtigung der konkreten Umstände genau prüfen. Je nach dem kann ein mildes Strafurteil trotzdem als ungerechtfertigter Eingriff beurteilt werden.[56] Der Gerichtshof hat Strafverfahren aber auch schon mit Art. 10 EMRK vereinbar anerkannt, weil sie in zeitlicher Hinsicht massvoll waren und mit Freispruch oder Nichteintreten endeten.[57]

2. Feststellungsurteile im Rahmen der Programmaufsicht

41

Die Erwägungen des EGMR im Botox-Fall überraschen auf den ersten Blick. Soweit einen allfälligen Chilling effect betreffend erwecken sie den Eindruck, als hätten UBI-Urteile für Schweizer Medien eine sehr begrenzte Wirkung. Tatsächlich urteilt die UBI rechtsverbindlich, und professionelle Medienschaffende redigieren Medienbeiträge innerhalb des geltenden rechtlichen Rahmens. Neben der präjudizierenden Wirkung scheuen Medien(schaffende) zudem die negative Publizität und «Prangerwirkung», die sich durch die öffentliche Beratung und die aktiv kommunizierten Entscheide ergeben können.[58]

Eine vertiefte Betrachtung des Urteils führt zu differenzierteren Schlussfolgerungen. In den Augen des Gerichtshofs ist die UBI nicht etwa zahnlos. Vielmehr gründet die im 2006 erfolgte Verurteilung der Schweiz im Fall Monnat auf einem Entscheid der UBI. Es ging um eine Sendung im Westschweizer Fernsehen (heute RTS) der SRG SSR. Die Sendung beleuchtete die Haltung der Schweiz während des zweiten Weltkrieges kritisch. Nach Auffassung von UBI und Bundesgericht sei das Publikum nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Reportage mögliche historische Interpretationen und nicht zwingend die Wahrheit über die Beziehung zwischen der Schweiz und Deutschland darstellt. Sie stellten einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot fest.

42

Im Rahmen der materiellen Prüfung erwog der Gerichtshof, dass das Feststellungsurteil der UBI den Medienschaffenden zwar nicht daran gehindert habe, seine Meinung zu äussern, und ihn auch nicht per se von zukünftiger Kritik abhalte. Trotzdem könnten solche Urteile, soweit im Kontext einer Debatte von grossem öffentlichem Interesse erfolgend, Medienschaffende vor zukünftigen Beiträgen abschrecken. Zudem habe sich in einem später ausgesprochenen Embargo eine Form der Zensur materialisiert.[59] Letzteres war eine Besonderheit des Falls. Ein Genfer Gerichtsschreiber stellte in anderem Kontext aber in Bezugnahme auf das UBI-Urteil fest, dass die Sendung einem gerichtlichen Verbot unterstehe und deren Vertrieb untersagt sei. Vor dem Gerichtshof argumentierte die Schweiz vergeblich, dass dieses Verbot sich rechtlich nicht aus der Programmaufsicht abgeleitet habe. Für den Gerichtshof reichte aus, dass zwischen Urteil und Suspendierung des Vertriebs der Reportage ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang bestand.[60]

43

Die Erwägungen des Gerichtshofs im Fall Monnat liessen sich noch dahingehend interpretieren, dass allein die Feststellungsurteile der UBI einen hinreichend konkreten Chilling effect entfalten. Der Botox-Entscheid präzisiert diese Lesart. Die Tatsache eines rechtskräftigen UBI-Urteils genügt allein noch nicht, um einen grundrechtlichen Eingriff und Opfereigenschaft zu begründen. Es braucht zusätzlich zum Feststellungsurteil ein qualifizierendes Element. Der Gerichtshof nimmt denn auch explizit Bezug auf den Fall Monnat und stellt fest, dass beispielsweise kein Embargo ausgesprochen worden sei und die UBI auch nicht die Entfernung der Sendung aus dem Online-Angebot verlangt habe.[61] Offen bleibt, ob der Gerichtshof die Zulässigkeit der Beschwerde im Botox-Fall anders beurteilt hätte, wäre die Sendung, wie im Fall Monnat, im Kontext einer Debatte von höchster historischer und gesellschaftspolitischer Relevanz gestanden.

44

Der Botox-Entscheid des EGMR nahm über sechs Jahre in Anspruch. Auch hat eine Mehrheit der Kammer die Beschwerde als unzulässig erklärt. Es steckt womöglich mehr Diskussion dahinter, als die Begründung auf den ersten Blick vermuten lässt.[62] Im Vergleich zum Fall Monnat bleibt der Eindruck, dass der Botox-Entscheid bezüglich des Chilling Effect von UBI-Urteilen eine Wende um 180 Grad vollzieht. Dabei sind just die beiden Fälle der Beweis dafür, dass die Schweizer Programmaufsicht augenscheinlich auf einem äusserst schmalen Grat zwischen konkretem und hypothetischem Chilling effect wandert. Umso mehr erstaunt, dass der Gerichtshof im Botox-Fall zum Schluss gelangt, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet.

45

Womöglich fürchtet der Gerichtshof, dass er in Zusammenhang mit der Schweizer Programmaufsicht faktisch zur Rekursinstanz für alle Entscheide wird, die den Gehalt von Art. 4 f. RTVG einengend zu Lasten der Medien festlegen. Die Aussicht auf eine regelmässige Beanspruchung des Gerichtshofs beisst sich mit der Rolle, in der sich der Gerichtshof selber sieht. Es ist nicht seine Aufgabe, einen Sachverhalt anstelle der nationalen Behörden und Gerichtsinstanzen zu beurteilen.[63] Auch nimmt er grundsätzlich keine abstrakte Prüfung vor, ob ein nationales Urteil mit Art. 10 EMRK vereinbar ist. Vielmehr soll sich die kritisierte nationale Rechtsanwendung direkt und konkret zum Nachteil der Medien(schaffenden) auswirken.[64] Dabei soll der EGMR seine Ressourcen für Fälle aufwenden, die im Lichte der Konvention als wesentlich erscheinen. Allerdings hätte all dies dafür gesprochen, die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wegen offensichtlicher Unbegründetheit, sondern wegen eines fehlenden erheblichen Nachteils im Sinne von Art. 35 Ab. 3 Bst. b EMRK festzustellen. Diese Zulässigkeitsbedingung wurde eingeführt, damit der Gerichtshof seine Arbeitslast reduzieren und sich auf bedeutende Fälle konzentrieren kann.[65] So hätte sich der Gerichtshof die Relativierung des Chilling effect der UBI-Urteile erspart. Freilich hätte die so begründete Abweisung ebenso Fragen aufgeworfen, da der Gerichtshof damit die Wirkung der präjudizierenden UBI-Urteile im Lichte von Art. 10 EMRK als unwesentlich qualifiziert hätte.

46

So oder anders hat der Gerichtshof vorerst Folgendes zu verstehen gegeben: Die Zulässigkeit einer Beschwerde im Kontext der Schweizer Programmaufsicht erfordert neben dem Feststellungsurteil ein zusätzlich qualifizierendes Element im Sinn und Geiste der EGMR-Praxis zum Chilling effect. Mit Blick auf die oben erwähnte Gratwanderung und die zwischen Monnat und Botox doch wacklig anmutende Praxis des EGMR ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof keine hohen Anforderungen an dieses zusätzliche Element stellen wird.

3. Qualifizierende Elemente, die einen Chilling effect begründen können

47

Die nachfolgenden Überlegungen orientieren sich an der Ausgangslage im Rahmen der Schweizer Programmaufsicht. Allerdings lassen sie sich mutatis mutandis auf andere staatliche Massnahmen übertragen, bei denen das Vorliegen eines Chilling effect und damit die Zulässigkeit einer Beschwerde an den EGMR fraglich erscheint. Zu denken ist an Feststellungsurteile oder andere behördliche Massnahmen ohne direkte Sanktionen.

48

Reicht ein rechtkräftiges Feststellungsurteil der UBI noch nicht aus, können nachfolgende nicht abschliessende Umstände des Verfahrens einen Chilling effect begründen. Dabei wird der Gerichtshof den Chilling effect umso eher annehmen, je stärker der redaktionelle Beitrag den Public-Watchdog-Auftrag der Medien und insbesondere die politische Berichterstattung betrifft.[66]

  • Die UBI verlangt zur Beurteilung der ausgestrahlten Sendung die Herausgabe von Material, das dem Redaktionsgeheimnis untersteht, wobei die Weigerung mit Nachteilen verbunden ist.
  • Die UBI verlangt im Rahmen des Verfahrens nach Art. 89 RTVG Massnahmen, welche die Distribution des betroffenen redaktionellen Inhalts direkt oder indirekt behindern.
  • Die UBI zieht Massnahmen nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b oder 97 Abs. 4 RTVG in Betracht oder droht solche an.
  • Medien(schaffende) erleiden Konsequenzen faktischer oder rechtlicher Natur, die in inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem UBI-Urteil stehen[67], zu denken ist an:
    –  Negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis der Medienschaffenden, soziale und gesellschaftliche Nachteile;[68]
    –  Öffentliche Diskussionen, die (Medien)schaffende anprangern und blossstellen;
    –  Öffentliche Diskussionen, in denen Amtsträger oder Politiker Konsequenzen oder Untersuchungen gegen die verantwortlichen Medienschaffenden fordern;
    –  Öffentliche Diskussionen, in denen Nachteile wie zum Beispiel Massnahmen im Sinne von 89 Abs. 1 Bst. b RTVG nahegelegt werden, Konzessions- und Aufsichtsbehörden aufgefordert werden, solche oder andere Massnahmen zu treffen oder im Parlament entsprechende Vorstösse eingebracht werden.
49

Der Gerichtshof wird sich in absehbarer Zeit mit einer weiteren Beschwerde in Zusammenhang mit der Schweizer Programmaufsicht beschäftigen. Im 2018 erhob die SRG SSR Beschwerde beim EGMR. Wie im Fall Monnat betrifft der UBI-Entscheid die Sendung «Temps présent». Die aufwändige Reportage beleuchtet Dysfunktionen im System der Schweizer Weinkontrolle am Beispiel eines Walliser Weinhändlers. Die UBI stellte mit knapper Mehrheit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots fest, weil der Bericht gegenüber dem Weinhändler tendenziös sei. Die Sachlage bietet mehrere qualifizierende Umstände. Vorab betrifft die Sendung nicht nur eine Debatte von hohem allgemeinem Interesse. Thematisch ist sie auch ohne Weiteres dem Kernbereich des Public watchdog-Auftrags zuzuordnen. Weiter reihte sich die Beschwerde, die dem UBI-Urteil zugrunde liegt, in einen breiten Fächer rechtlicher Vorkehren gegen Beiträge der RTS aber auch anderer Medien ein. Im 2014 war den Medien zu entnehmen, dass gegen die SRG SSR sowie gegen Medienschaffende persönlich Betreibungen im Umfang zweistelliger Millionenbeträge eingeleitet wurden. Schliesslicht hat der Berufsverband Schweizer Medienschaffender Impressum die Beschwerde der SRG SSR an den EGMR öffentlich unterstützt. Aus Sicht des Verbands kann sich der Entscheid der UBI «lähmend» auf die Tätigkeit investigativer Medienschaffender auswirken.[69]

50

Dieses vom Bundesgericht bestätigte UBI-Urteil erfolgte somit im Rahmen einer aktuellen öffentlichen Debatte von hohem allgemeinem Interesse. Zudem stand es im Kontext von Rechtsvorkehren und langjährigen Verfahren, die an sich geeignet sind, Medien(schaffende) abzuschrecken. Es wird interessant sein zu sehen, wie der Gerichtshof diese Elemente in seine Erwägungen miteinbezieht.

V. Fazit

51

Artikel 10 EMRK schützt die Freiheit der Meinungsäusserung und die Medienfreiheit. Die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte setzt unter anderem voraus, dass eine staatliche Massnahme in die geschützte Freiheit eingreift. Ein Eingriff liegt namentlich vor, wenn Massnahmen im Hinblick auf künftige Beiträge von Medien(schaffenden) und auf den freien Fluss der Informationen, die für die Erfüllung ihrer Watchdog-Funktion wichtig sind, eine abschreckende Wirkung entfalten. Im Lichte dieses Chilling effect hat der Gerichtshof innerhalb eines Jahres anhand zwei Schweizer Fälle den Weg nach Strassburg abgesteckt.

52

Strafrechtlich begründete Massnahmen gegen Medien(schaffende) indizieren das Vorliegen eines konkreten Chilling effect und öffnen regelmässig den Weg für eine Beschwerde beim EGMR. Das Paradebeispiel bilden Massnahmen, die auf Aufhebung des Quellenschutzes zielen. Das bestätigt das kürzlich ergangene EGMR-Urteil beispielhaft. Das Aussprechen leichter Sanktionen wie Bussen oder auch die Eröffnung eines Strafverfahrens, an deren Ende mittlere bis schwere Strafen drohen, können einen Chilling effect entfalten. Dasselbe gilt für zivil- und öffentlich-rechtliche begründete Massnahmen, die mit Schadenersatz oder anderen Sanktionen und handfesten Nachteilen für Medien(schaffende) verbunden sind.

53

Unklar ist die Ausgangslage bei Feststellungsurteilen, wie sie im Rahmen der Schweizer Programmaufsicht regelmässig ergehen. Noch im 2006 äusserte sich der Gerichtshof dahingehend, dass negative Feststellungsurteile der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Medienschaffende von Beiträgen zu öffentlichen Debatten abschrecken können. Ein neueres Urteil relativiert nun den Chilling effect der UBI-Urteile. Qualifizierende Umstände sind erforderlich, damit sich ein hinreichend konkreter Chilling effect entfaltet. Ohne diese qualifizierenden Umstände droht eine Beschwerde an den EGMR im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu scheitern.

54

Damit hat das Strassburger Pendel im Vergleich zu 2006 in die entgegengesetzte Richtung ausgeschlagen. Vermutlich möchte die Praxis verhindern, dass dem Gerichtshof in Zusammenhang mit der Schweizer Programmaufsicht faktisch die Rolle einer allgemeinen Rekursinstanz zufällt. Bereits beschäftigt sich die Strassburger Instanz mit einer weiteren Beschwerde im Kontext der UBI. Es wird sich weisen, ob der Gerichtshof seine Praxis bestätigt oder ob das Pendel ausgleichend wieder in die andere Richtung ausschlägt. Gut möglich, dass der Gerichtshof sein Ansinnen auch mit einem ergänzenden Ansatz zum Ausdruck bringt.


Fussnoten:

  1. Der Autor ist Chefjurist der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft. Im vorliegenden Artikel vertritt er seine persönliche Auffassung.

  2. Siehe dazu Schwaibold Matthias, Ein Sieg für das Redaktionsgeheimnis , in: medialex 09/2020; Alder Kathrin, Gerichtshof für Menschenrechte rügt die Schweiz – und stärkt die Freiheit der Medien, NZZ-Artikel vom 7.10.2020, abrufbar unter nzz.ch.

  3. EMRK, SR 0.101.

  4. Gonin Luc / Bigler Olivier, Convention européenne des droits de l’homme (CEDH), Commentaire des articles 1 à 18 CEDH, Berne 2018, Art. 10 Rz. 31 ff., 62 f.; Villiger Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Zürich 2020, Rz. 785; Zeller Franz, Öffentliches Medienrecht, Bern 2004, S. 101.

  5. Bundesgerichtsentscheid (BGE) 127 I 145, S. 151 E. 4b.; BGE 137 I 209, S. 212.

  6. BGE 139 I 16 S. 30 E. 5.2.2 ff.

  7. EGMR-Urteil N° 34124/06 «Schweizer Radio und Fernsehgesellschaft/Schweiz» vom 21. Juni 2012, in: medialex 2012, S. 214 ff.
    Vgl. zu diesem Urteil auch Zeller Franz, Auf bekannten Pfaden, auf Neuland und auf Irrwegen, medialex 10/2020, 4. Dezember 2020, Rn 8 f. und 105 ff.

  8. EGMR-Urteil N°12726/87 «Autronic AG/Schweiz» vom 22. Mai 1990, Ziff. 47 f.

  9. Burkert Herbert/Brunner Stephan C., Kommentar zu Art. 17 BV, in: Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/ Vallender (Hrsg.), Schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf/Lachen 2014, Art. 17 Rz. 59; siehe in diesem Zusammenhang auch zur Rolle der UBI Rn 34

  10. Zeller Franz, Öffentliches und internationales Medienrecht, 16. Auflage, Skriptum zur Lehrveranstaltung im FS 2019, S. 134 ff., abrufbar unter medialex.ch; Müller Jörg Paul/Schefer Markus, Grundrechte in der Schweiz; Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 383.

  11. Müller Jörg Paul/Schefer Markus, a.a.O., S. 375.

  12. BGE 143 I 147, S. 153; vgl. anstatt vieler Zeller Franz, vorne Fn 10, S. 112 f.

  13. Zeller Franz, vorne Fn 10, S. 112.

  14. BGE 106 Ia 100, S. 108, E. 8a, S. 108; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; siehe auch EGMR-Urteile N°24845/13 und N°49103/15 «L.P und Carvalho/Portugal» vom 8. Oktober 2019; EGMR-Urteil N°65518/01 «Salov/Ukraine» vom 6. September 2005, Ziff. 113-115.

  15. Zur Entwicklung des Chilling Effect in der Schweizer Rechtsprechung siehe Schreiber Markus/Joss Mara, Der «Chilling Effect» auf die Grundrechtsausübung», in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) 121/2020, S. 534 f.

  16. Barendt Eric et al., Libel and the Media: The Chilling Effect, Oxford University Press, 1. Edition 1997, S. 191.

  17. Siehe zum Ganzen etwa Gonin Luc / Bigler Olivier, a.a.O, Art. 10 Rz. 156 ff.; sowie auch im Lichte von Art. 36 Abs. 3 BV Zeller Franz, vorne Fn 10, S. 126 ff.

  18. EGMR-Urteil N°59320/00 «von Hannover/Deutschland» vom 24. Juni 2004, Ziff. 76; vgl. dazu auch Zeller Franz, vorne Fn 10, S. 134 ff.

  19. Siehe hierzu unten zu EGMR-Urteil N°33348/96 «Cumpana und Mazare/Rumänien» vom 17.12.2004, Ziff. 114.

  20. EGMR-Urteil N°17488/90 «Goodwin/Vereinigtes Königreich» vom 27.03.1996, Ziff.39; EGMR-Urteil N°21980/93 «Bladet Tromso und Steenaas/Norwegen» vom 20. Mai 1999, Ziff. 59.

  21. EGMR-Urteil N°15890/89 «Jersild/Dänemark» vom 23. September 1994, Ziff. 35.

  22. EGMR-Urteil N°68995/13 «Schweizer Radio- und Fernsehgesellschaft et. al/Schweiz» vom 12. November 2019, Ziff. 68.

  23. «Cumpana und Mazare/Rumänien», vorne Fn 19, Ziff. 111 ff.

  24. «Goodwin/Vereinigtes Königreich», vorne Fn 20, Ziff. 37 f.

  25. «Goodwin/Vereinigtes Königreich», vorne Fn 20, Ziff. 39.

  26. Villiger Mark E., vorne Fn 4, Rz. 794 mit Verweis auf die Situation von Hausdurchsuchungen bei Medienschaffenden.

  27. EGMR-Urteil N°21272/12 «Becker/Norwegen» vom 5. Oktober 2017, Ziff. 74.

  28. Enthalten die Beispiele keinen Verweis, entstammen sie der aufschlussreichen Auflistung durch den EGMR selbst in «Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft et al./Schweiz», vorne Fn 22, Ziff. 71.

  29. EGMR-Urteil N 31451/03 «Açık et al./Türkei vom 13. Januar 2009, Ziff. 40.

  30. EGMR-Urteil N 27520/07 «Altuğ Taner Akçam/Türkei» vom 25. Oktober 2011, Ziff. 70-75.

  31. EGMR-Urteil N 29680/05 «Dilipak/Türkei» vom 15. September 2015, Ziff. 50; EGMR-Urteil N 4751/07 «Metis Yayincilik et al./Türkei» vom 20. Juni 2017, Ziff. 35 e contrario.

  32. BGer 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014.

  33. EGMR-Urteil N°35449/14 «Jecker/Schweiz» vom 6. Oktober 2020; siehe dazu die Urteilsbesprechung von Schwaibold Matthias, in: medialex 09/2020, vorne Fn 2

  34. «Jecker/Schweiz», vorne Fn 33, Ziff. 41.

  35. Vgl. oben II, Ziff. 4 B., Rn 19.

  36. «Jecker/Schweiz», vorne Fn 33, Ziff. 14.

  37. «Jecker/Schweiz», vorne Fn 33, Ziff. 40.

  38. Vgl. oben Fn. 20.

  39. BGE 123 IV 236, S. 247 f.

  40. Siehe etwa BGE 136 IV 145; BGE 140 IV 108, S. 115 E. 6.8.

  41. UBI-Entscheid (UBIE) b. 654 vom 30. August 2012; zum Sachgerechtigkeitsgebot siehe Rn 34

  42. BGer 2C_1246/2012 vom 12. April 2013.

  43. «Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft et al./Schweiz», vorne Fn 22

  44. Noch vorsichtig formuliert BGE 137 I 340, S. 344; BGE 122 II 471, S. 475.

  45. Zur rechtlich in vielerlei Hinsicht bemerkenswerten Beschwerdemöglichkeit wegen verweigertem Programmzugang und zu deren Hintergrund siehe Kley Andreas, Beschwerde wegen verweigertem Programmzugang: Trojanisches Pferd oder Ei des Kolumbus?, in: medialex 01/2008, S. 15 ff.

  46. Zum Beanstandungsverfahren siehe Art. 91 ff. RTVG; für einen Einblick in das Wesen und die Arbeitsweise der Ombudsstellen siehe Blum Roger / Staub Ignaz (Hrsg.), Die Klagemauern der Schweizer Medien, Bern 2017.

  47. Art. 97 Abs. 4 RTVG geht als spezielle Regel Art. 89 Abs. 2 RTVG vor. So auch Weber Rolf H., Rundfunkrecht, in: SHK- Stämpflis Handkommentar, Art. 97 Rz. 10.

  48. Masmejan Denis, Loi sur la radio-télévision, in : Masmejan/Cottier/Capt (Hrsg.), Bern 2014, Art. 97 Rz. 13.

  49. Zuletzt bestätigt in Zusammenhang mit einem «Kassensturz»-Beitrag, BGer 2C_483/2020, E. 4.2. ff.

  50. BGE 131 II 253.

  51. Zur Wirkung von UBI-Entscheiden siehe Rieder Pierre, Was bewirken Entscheide der UBI?, in: medialex 3/2011, 138, S. 141.

  52. «Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft et al./Schweiz», vorne Fn 22., Ziff. 72.

  53. «Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft et al./Schweiz», vorne Fn 22, Ziff. 72 ff.

  54. «Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft et al./Schweiz», vorne Fn 22, Ziff. 71.

  55. EGMR-Urteil N°31611/96 «Nikula/Finnland» vom 21. März 2002, Ziff. 30 und 54 f.

  56. «Nikula/Finnland», vorne Fn 55, siehe aber auch die Dissenting Opinion.

  57. «Metis Yayincilik/Türkei», vorne Fn 31, Ziff. 35.

  58. Siehe auch Rieder Pierre, vorne Fn 51, S. 141.

  59. EGMR-Urteil N°73604/01 «Monnat/Schweiz» vom 21. September 2006, insbesondere Ziff. 33 und 70.

  60. Zur ausgebliebenen Auseinandersetzung des EGMR mit dem Hintergrund des «Embargo» siehe die Urteilsanmerkungen von Graber Christoph in: medialex 4/2006.

  61. «Monnat/Schweiz», vorne Fn 59, Ziff. 73 und 75.

  62. Siehe die Kaskade der Möglichkeiten der Beurteilung der Unzulässigkeit in Art. 27 ff. EMRK.

  63. Vgl. statt vieler, EGMR-Urteil N°23458/02 «Giuliani und Gaggio/Italien» vom 24. März 2011, Ziff. 180.

  64. Gonin Luc / Bigler Olivier, vorne Fn 4, Art. 2 Rz. 13 mit Hinweisen auf die Praxis.

  65. Villiger Mark E., vorne Fn 4, Rz. 109.

  66. Zum besonders strengen Massstab bei politischer Berichterstattung Villiger Mark E., vorne Fn 4, Rz. 789.

  67. «Monnat/Schweiz», vorne Fn 59, Ziff. 33.

  68. «Monnat/Schweiz», vorne Fn 59, Ziff. 33.

  69. Vgl. Medienmitteilung impressum vom 3. September 2018, abrufbar unter impressum.ch


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