1

newsletter 10/24

Differenzierte Rechtsprechung in Strassburg und Lausanne und ein Kompromissvorschlag

Liebe Leserin, lieber Leser

Mit dem letzten Newsletter dieses Jahres schliessen wir die Rechtsprechungsübersichten 2023 ab. Prof. Franz Zeller bespricht im Beitrag «Differenzierte Rechtsprechung zu den prekären Grenzen freier Kommunikation» die erneut vielfältige verfassungs- und konventionsrechtliche Judikatur zur freien Kommunikation. Er bespricht mehrere Leiturteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Diese reichen von der staatlichen Publikation säumiger Steuerzahler über das rechtzeitige Löschen hasserfüllter Kommentare auf Facebook, die Anonymisierung identifizierender Zeitungsbeiträge in Online-Archiven bis hin zu einem konventionswidrigen Warnhinweis auf einem Märchenbuch und dem erweiterten Schutz für Whistleblower. Daneben haben auch das professionelle Medienschaffen und der Zugang zu staatlichen Informationen die Justiz in Strassburg und Lausanne beschäftigt. Verschiedene Entscheide zeigen das richterliche Bemühen um eine differenzierte Beurteilung, welche die widerstreitenden Interessen bestmöglich in die Balance zu bringen versucht.

Erstmals seit Einführung der Jugendstrafprozessordnung vor 13 Jahren hat sich das Bundesgericht im Entscheid 7B_727/2024 mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit in Strafverfahren nach Jugendstrafrecht befasst. Es bestätigte zwar den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit solcher Prozesse, liess aber im Fall eines Mannes, der vor mehr als fünf Jahren das Erwachsenenalter erreicht hatte, die akkreditierten Medienschaffenden zur Verhandlung teilweise zu. Dieses Urteil bespricht Thomas Hasler im Beitrag «Der jugendliche Übergangstäter und der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit». Der Autor bedauert, dass das Bundesgericht nicht die Chance ergriff, die grundsätzliche Frage zu diskutieren, ob es nicht gerechtfertigt wäre, Gerichtsberichterstattende im Fall eines inzwischen erwachsenen Täters zur ganzen Verhandlung zuzulassen.

Bundesratsansprachen im Fernsehen gehören zum Ritual vor eidgenössischen Volksabstimmungen. Mit diesem Thema musste sich jüngst das Bundesgericht auseinandersetzen. Es hielt fest, diese Praxis verstosse nicht gegen Programmrecht (vgl. dazu die Besprechung des Urteils von Oliver Sidler in medialex 09/24). Im Debattenbeitrag «Der tolerierte Fremdkörper Bundesratsreden» schlägt nun der Publizist Roger Blum einen Kompromiss vor: Eine «längere» Ansprache des Bundesrats soll kombiniert werden mit einer «kürzeren» der jeweiligen Gegenkomitees.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Ende Januar 2025.

Anregende Lektüre, frohe Festtage und einen guten Start ins Neue Jahr wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

Werden Sie Mitglied!
Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).

 




newsletter 09/24

Bundesratsansprachen, Nutzung algorhythmischer Empfehlungssysteme und die Jahresübersicht zum Urheberrecht

Liebe Leserin, lieber Leser

Noch steht das Urteil aus; dennoch hat im Oktober die Hauptverhandlung im Zivilprozess von Jolanda Spiess-Hegglin gegen Ringier zur «Blick»-Berichterstattung über die Vorgänge an der Zuger Landammannfeier 2014 grosses Medienecho ausgelöst. Der Grund: Es gibt in der Schweiz bis heute keinen Entscheid, der die Höhe einer Gewinnherausgabe festsetzt, auf die u.a. Anspruch hat, wer durch eine Medienpublikation in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist. Um die Präjudizwirkung möglicher ungünstiger Urteile zu vermeiden, haben sich Medienunternehmen in vergleichbaren Fällen bisher mit der Klägerschaft gütlich geeinigt. Rund 430’000 CHF plus Zinsen fordert nun Spiess-Hegglin. Man darf gespannt sein auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug. «Medialex» wird Sie auf dem Laufenden halten.

Drei neue Beiträge sind auf unserer Website aufgeschaltet: 

  • Das Bundesgericht befasste sich in seinem Entscheid BGer 2C_871/2022 vom 28. August 2024 erstmals mit der programmrechtlichen Zulässigkeit der Bundesratsansprachen im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmungen. Im Unterschied zur UBI sieht es in den Ansprachen keine Verletzung des Vielfaltsgebots, denn es handle sich dabei um eine langjährige, in der Bevölkerung akzeptierte demokratische Tradition. Die SRG bilde im Vorfeld von Abstimmungen auch die anderen Positionen ab. Rechtsanwalt Oliver Sidler vertritt in seiner Urteilsbesprechung mit dem Titel «Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht» jedoch die Auffassung, dass es trotz der politisch wichtigen Funktion der Bundesratsansprachen nicht angehe, diese im Vergleich zu anderen demokratierelevanten Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen anders zu behandeln. Es sei zumindest geboten, in einer einleitenden Moderation auf andere Sendungen zu diesem Thema hinzuweisen.
  • In der Untersuchung «Recommandation algorithmique et nudging» befasst sich Dr. iur. Johan Rochel mit den normativen Herausforderungen bei der Nutzung algorhythmischer Empfehlungssysteme durch öffentlich-rechtliche Medien. Wie auch andere Sender versuche Radio Télévision Suisse (RTS), über ihre App die Inhaltsempfehlungen für bestimmte Zielgruppen anzupassen und zu optimieren. Der Autor schält die Prinzipien heraus, die bei der legitimen Nutzung solcher Empfehlungssysteme gelten sollten und macht Vorschläge für Bedingungen bei einem algorhythmischen Nudging, die auf den Auftrag von RTS, dessen Werte und Praktiken abgestimmt sind.
  • Im sechsten Teil der medienrechtlichen Jahresübersichten gibt ProLitteris-Direktor Philip Kübler einen Überblick über Entscheide und die Rechtsentwicklung im Urheberrecht des Jahres 2023. Er beleuchtet ein Bundesgerichtsurteil über das Honorar für eine unautorisiert genutzte Fotografie, erklärt Neuerungen in zwei Tarifen der Verwertungsgesellschaften zum Kopieren und Speichern und orientiert über den Stand der geplanten, aber umstrittenen Einführung eines gesetzlichen Leistungsschutzes für Medienverlage und Medienschaffende. Ferner stellt er zwei Urteile aus Deutschland zur Urhebernennung bzw. zum Ghostwriting vor und ein Urteil des österreichischen obersten Gerichts, das sich wie das Bundesgericht mit einer unerlaubten Bildnutzung befassen musste.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Dezember.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

Werden Sie Mitglied!
Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).

 




newsletter 08/24

Schutz sensibler Daten, Urheberrechte an TV-Formaten und die Jahresübersicht zum Medienzivilrecht

Liebe Leserin, lieber Leser

Der Schutz von Personendaten ist bereits heute in verschiedenen Gesetzen zu finden. Aber genügt dieser Schutz, insbesondere infolge der immer grösseren Verbreitung von Social Media und der Zunahme von Hackerangriffen? In ihrem Beitrag «Schutz sensibler Daten und Medien» konstatieren Ursula Uttinger und Marc Ruef, dass der gesetzliche Schutz zwar besteht und immer wieder Strafanzeigen eingereicht werden. Die privatrechtlichen Klagen, gestützt auf das Datenschutzgesetz, sind jedoch äusserst selten, weshalb es in der Schweiz auch kaum Gerichtsentscheide gibt.

Mit der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von TV-Formaten hat sich bisher noch kein Schweizer Gericht auseinandergesetzt. Eine Antwort auf diese Frage ist aber entscheidend dafür, ob Fernsehsender bei der Entwicklung neuer TV-Formate bestehende, auch internationale Formate einfach nachahmen dürfen oder ob sie damit die Urheberrechte des Entwicklers des Originalformats verletzen. Rechtsanwalt Marco Maffucci wirft in seinem Beitrag «Weshalb TV-Formate nicht geschützt sind» einen Blick über die Landesgrenzen und setzt sich mit der einschlägigen ausländischen Rechtsprechung auseinander.

Neu auf unserer Website aufgeschaltet ist die Jahresübersicht der Rechtsprechung zum Medienzivil- und -zivilprozessrecht. Louis Wéry und Jonas Dupraz halten im Beitrag «La mince frontière entre vie privée et droit à l’information» fest, dass im Berichtsjahr (November 2022 bis Ende 2023) sowohl auf Bundes-, Kantons- als auch auf internationaler Ebene Urteile zum Persönlichkeitsschutz im Vordergrund standen. So hatte das Bundesgericht einen Fall zu entscheiden, in dem die Privatsphäre des Betroffenen trotz Anonymisierung erheblich verletzt wurde. Auf kantonaler Ebene ist ein Entscheid des Zürcher Handelsgerichts hervorzuheben, der betonte, dass Medien ihre Informationen vor deren Veröffentlichung besonders sorgfältig zu prüfen haben, wenn diese aus Drittquellen stammen. Auf internationaler Ebene hat sodann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Axel Springer gegen Deutschland bestätigt, dass die Pressefreiheit zwar ein Grundrecht darstelle, das jedoch mit dem Schutz des persönlichen Rufs abgewogen werden müsse.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang November.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

Werden Sie Mitglied!
Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).

 




newsletter 07/24

Gerichtsberichterstattung, Falschinformationen und ein aktualisierter Medienbegriff

Liebe Leserin, lieber Leser Vor dreieinhalb Jahren hatte das Bundesgericht in BGE 147 IV 145 eine Verfügung, in der Medienschaffenden verboten wurde, über gewisse Sachverhalte einer Gerichtsverhandlung zu berichten, als verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs.3 StPO qualifiziert. Eine solche muss weder gesondert ausgefertigt noch begründet werden und sie kann den Parteien auch mündlich eröffnet werden. Diesen Entscheid hatte Thomas Hasler, damals Gerichtsreporter beim Tages-Anzeiger, in «medialex» 10/23 im Beitrag «Das Bundesgericht auf Abwegen» scharf kritisiert.
Hasler selber hat nun als Beschwerdeführer gegen eine vergleichbare Verfügung des Bezirksgerichts Kreuzlingen das Bundesgericht wieder zurück auf den Pfad der Tugend geführt. Rechtsanwalt Christoph Born bespricht im Beitrag «Gerichtsberichterstattung: Bundesgericht zurück auf dem richtigen Weg» den jüngsten Entscheid des obersten Gerichts zur Justizöffentlichkeit (7B_61/2022 vom 25. Juni 2024), in dem Lausanne erklärt, eine Verfügung über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gerichtsverhandlung und der Urteilseröffnung für akkreditierte Gerichtsberichterstattende sei als anfechtbarer Endentscheid anzusehen. Damit stehen akkreditierte Medienschaffende nicht mehr wehrlos da, wenn sie von einem Strafprozess allenfalls sogar willkürlich ausgeschlossen werden.

Falschinformationen sind vor allem in sozialen Medien verbreitet, doch gerade auch (generative) KI-Systeme liefern fleissig solche «Informationen». Sie erreichen ein breites Publikum und ziehen gesellschaftlich gesehen schädliche Wirkungen nach sich. Dem will man u.a. mit Massnahmen zur Förderung der Medienkompetenz entgegenwirken. Untersuchungen zeigen jedoch, dass dies bisher kaum gewirkt hat. Solange die erforderliche Medienkompetenz nicht erreicht wird, wäre es zumindest ein Ansatz, das Publikum davon zu überzeugen, bei solchen «Informationen» präventiv von deren Unrichtigkeit auszugehen. Diese These vertritt Professor Mischa Senn in seinem Beitrag «Die Unrichtigkeitsvermutung als Gebot der Zeit».

In seiner im April erschienenen Dissertation mit dem Titel «Le droit constitutionnel des médias à l’ère numérique» («Medienverfassungsrecht im digitalen Zeitalter») setzt sich Dr. iur. Andrea Frattolillo mit den aktuellen Herausforderungen der Medienwelt auseinander. In der eigens für «medialex» erstellten Zusammenfassung seiner Doktorarbeit bietet er unter dem Titel «Médias, numérique et Constitution» eine «aktualisierte» Definition des verfassungsrechtlichen Begriffs der Medien, eine neue Umschreibung der Medienfreiheit und einen neuen Blick auf die Bundeskompetenz über Radio und Fernsehen.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Oktober. Gute Lektüre wünscht Ihnen 

Simon CanonicaRedaktor «Medialex» 

Werden Sie Mitglied!Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
 

 




newsletter 06/24

Zusätzliche Arbeit für die UBI im Zusammenhang mit Kommentaren in Online-Foren der SRG

Liebe Leserin, lieber Leser Noch macht es nicht den Anschein, aber zumindest kalendarisch ist der Sommer da. Kurz vor Ferienbeginn präsentiert Ihnen «medialex» die vierte Rechtsprechungsübersicht des vergangenen Jahres. Ging es in den ersten drei Übersichten um das Öffentlichkeitsprinzip (medialex 03/24), die Stellungnahmen des Presserates (medialex 04/24) und um das Medienstrafrecht (medialex 05/24), so handelt die vierte von der Spruchpraxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI.

Der Titel des Beitrages von Rechtsanwalt Oliver Sidler lautet: «Erste Praxis der UBI zum Umgang mit Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG». Nach einem umstrittenen Leiturteil des Bundesgerichts muss sich die UBI neuerdings auch mit Fragen zur Löschung oder Nichtaufschaltung von Kommentaren in Online-Foren der SRG befassen. Diese dürfen nicht generell wegen nicht überprüfbaren Behauptungen, Unterstellungen oder Falschinformationen gelöscht werden. In ersten Entscheiden zu dieser Thematik hält die UBI fest, dass Falschinformationen in Kommentaren nur dann eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots darstellen, wenn sich das Publikum deswegen keine eigene Meinung zum Beitrag insgesamt hat bilden können und überdies journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Mehrere Beschwerden an die UBI, die 2023 gut 30 Verfahren erledigte, betrafen das Fehlen von Fakten in Sendungen oder das Schweigen zu relevanten Themen.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.
 
 
Die «medialex»-Redaktion wünscht Ihnen einen entspannten, sonnigen Sommer. Der nächste Newsletter erscheint nach der Sommerpause Anfang September 2024.
 
Und vergessen Sie nicht: Am Donnerstag, 31. Oktober, findet ab 17.00 Uhr an der Universitätstrasse 100 (ProLitteris) in Zürich der traditionelle «medialex»-Apéro statt.
 Gute Lektüre wünscht Ihnen 

Simon CanonicaRedaktor «Medialex» 

Werden Sie Mitglied!Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
 

 




newsletter 05/24

Praxisübersicht 2023 zum Medienstrafrecht und Tipps zum Umgang mit Bildern und Videos im Internet

Liebe Leserin, lieber Leser Mit dem heutigen Newsletter publizieren wir die Jahresübersicht 2023 zur Gerichtspraxis im Medienstrafrecht. Die in Lausanne tätigen Rechtsanwältinnen Miriam Mazou und Marie Besse haben im Beitrag «Plusieurs appels à la haine jugés par les tribunaux» festgestellt, dass 2023 wie bereits im Vorjahr mehrere Polemiker, z.B. der Holocaust-Leugner Alain Soral, der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass für schuldig befunden wurden. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch gegen einen ehemaligen Journalisten, der vor dem Konsum von angeblich vergiftetem Trinkwasser gewarnt hatte, während das Waadtländer Kantonsgericht eine Journalistin freisprach, die einen Immobilienverwalter u.a. als «propriétaire voyou» bezeichnet hatte. Straflos blieben vor dem Bundesstrafgericht Klimaaktivisten, die zum Boykott der Armee aufgerufen hatten, und die Beschwerdekammer für Strafsachen des Kantons Genf entschied, dass Strafbefehle, auch wenn sie nicht rechtskräftig sind, Dritten und insbesondere den Medien zugänglich gemacht werden müssen.

Das Internet ist ein visuelles Medium. Deshalb sind erfolgreiche Inhalte ohne Bilder selten anzutreffen. Wer Videos veröffentlicht, auf Social Media-Plattformen aktiv ist oder Blogbeiträge verfasst, benötigt Bilder. Wer jedoch fremde Bilder unüberlegt verwendet, riskiert das Urheberrecht zu verletzen. Und selbst wer eigene Bilder ins Netz stellt, muss mit Ärger mit Personen rechnen, die auf den Bildern zu sehen sind. Im Beitrag «Bilder und Videos legal im Internet verwenden» zeigt Rechtsanwalt Martin Steiger auf, wie Bilder und Videos im Internet rechtskonform eingesetzt werden können, und er gibt zahlreiche praktische und nützliche Tipps für den Umgang mit Bildern und Videos im Netz.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juli 2024.
 Gute Lektüre wünscht Ihnen  Simon CanonicaRedaktor «Medialex» 

Werden Sie Mitglied!Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
 
Und zur Erinnerung: Der traditionelle «medialex»-Apéro findet dieses Jahr am Donnerstag, 31. Oktober, statt, und zwar wie immer ab 17.00 Uhr an der Universitätstrasse 100 (ProLitteris) in Zürich. 

 




newsletter 04/24

Über die Arbeit des Presserates und über richterliche Auflagen an Medienschaffende

Liebe Leserin, lieber Leser Neu finden Sie auf unserer Website die Jahresübersicht 2023 zur Praxis des Schweizer Presserates. Im Beitrag «Künstliches Radio, Medienschaffende mit Hut, exponierte Klima-Kleber und das Ringen um Wahrheit» analysiert Rechtsanwalt Michael Schweizer die wichtigsten Stellungnahmen des Presserates, bei dem letztes Jahr über 100 Beschwerden eingingen – eine erneute Bestätigung der Bedeutung des medienethischen Wächtergremiums. Der Presserat ist aber nicht nur nachgelagerte Beschwerdeinstanz: In das Berichtsjahr fiel neben der Praxisänderung zur Publikation von Meinungsumfragen auch die Überarbeitung der Richtlinie zur Anhörung bei schweren Vorwürfen. Zudem prüfte der Presserat in einem strukturierten Prozess die Relevanz des heutigen Berufskodex im Lichte der Herausforderungen, welche der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus mit sich bringt. Der Prozess mündete 2024 in den Erlass eines KI-Leitfadens. Will der Presserat die medienethische Reflexion prägen, muss er medienrelevante Entwicklungen rasch, fundiert und öffentlichkeitswirksam begleiten können.

Mit dem April-Newsletter publizierte «medialex» die Besprechung eines Urteils des Zürcher Obergerichts (UH230287) zur Justizöffentlichkeit. Es ging dabei um eine von der Erstinstanz verfügte Auflage an die Gerichtsberichterstattenden, die Zugehörigkeit des im Prozess Beschuldigten zur (ultra-)orthodoxen jüdischen Gemeinde Zürichs nicht zu nennen. Das Obergericht hob dieses Verbot zwar auf, doch stellt Rechtsanwalt Simon Jakob in seinem Aufsatz «Schutz oder Zensur?» fest, dass die Arbeit der Medienschaffenden immer häufiger durch richterliche Auflagen erschwert wird. Dies störe die Balance zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit. Besonders problematisch sei dies, schreibt der Autor, wenn Beschuldigte solche Auflagen verlangen würden, hätten diese doch selten schutzwürdige Interessen vorzuweisen. Er hält richterliche Auflagen in Bezug auf die Berichterstattung für verfassungswidrig, da sie gegen das explizite Zensurverbot der Bundesverfassung verstossen würden, und sieht eine dringende Notwendigkeit, die Anwendung von Art. 70 StPO kritisch zu überprüfen.

Im letzten Monat konnte Medialex unter der Rubrik «Ressourcen» die neu erschienene 21. Auflage des Skripts von Professor Franz Zeller zu seinen Lehrveranstaltungen an den Universitäten Bern und Basel zum öffentlichrechtlichen und internationalen Medienrecht ins Netz stellen. Das 375 Seiten starke Skript mit seinem riesigen Fundus an Beispielen und Urteilen ist nicht nur für Studierende äusserst erhellend, sondern auch für Praktikerinnen und Praktiker von grossem Nutzen.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, mit UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juni 2024.
 Gute Lektüre wünscht Ihnen  Simon CanonicaRedaktor «Medialex» 

Werden Sie Mitglied!Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine zahlenden Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).
 
Und zur Erinnerung: Der traditionelle «medialex»-Apéro findet dieses Jahr am Donnerstag, 31. Oktober, statt, und zwar wie immer ab 17.00 Uhr an der Universtitätstrasse 100 (ProLitteris) in Zürich. 




Tatumfeld und Hintergründe sind für die Gerichtsberichterstattung essentiell

Das Züricher Obergericht hob gegen Medienschaffende nach Art. 70 Abs. 3 StPO verfügte Auflagen auf

Simon Canonica, Rechtsanwalt, Redaktor «medialex», Stadel b. Niederglatt

Résumé: Saisi d’un recours de la NZZ, la Cour cantonale zurichoise a donné raison au journal et décidé qu’il ne fallait pas interdire aux chroniqueuses et chroniqueurs  judiciaires de mentionner l’appartenance de l’accusé à la communauté juive (ultra-) orthodoxe de Zurich dans une affaire pénale impliquant des actes sexuels avec des enfants. Cette mention n’est pas nécessaire pour empêcher l’identification des personnes impliquées dans la procédure. Ce verdict zurichois doit être salué. Les médias doivent pouvoir mettre en lumière le contexte et d’autres éléments de fond d’un acte lorsqu’ils sont d’une importance décisive.

Zusammenfassung: Das Obergericht des Kt. Zürich hat auf Beschwerde der NZZ gegen Auflagen bei der Gerichtsberichterstattung entschieden, dass Medien in einem Strafprozess, wo es um den Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern ging, nicht verboten werden durfte, die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur (ultra-)orthodoxen jüdischen Gemeinde Zürichs zu nennen. Diese Auflage sei nicht erforderlich gewesen, um die Identifizierung der Verfahrensbeteiligten zu verhindern. Der Entscheid ist zu begrüssen. Soweit Umfeld und Hintergründe eines Tatvorwurfs von mitentscheidender Bedeutung sind, müssen sie in der Gerichtsberichterstattung beleuchtet werden können.

Anmerkungen

a) Prozessgeschichte

1

Am 31. August 2023 fand vor dem Bezirksgericht Zürich die Hauptverhandlung gegen einen Mann statt, welcher u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern angeklagt war. Im Vorfeld der Verhandlung stellte dieser den Antrag um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung, eventualiter um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit unter Auferlegung von Weisungen an allfällige Gerichtsberichterstatter. Das Gesuch enthielt den Hinweis, dass es im Einverständnis mit dem Privatkläger erfolgt sei.

2

Mit Beschluss vom 23. August 2023 schloss das Bezirksgericht die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung aus und liess die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zu. Es machte die Medienvertreter auf ihre Pflichten gemäss § 37 Abs. 1 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) aufmerksam und verpflichtete sie, die Anonymität der Parteien zu wahren. Insbesondere sollten «keine Vornamen und Namen, Kürzel, die auf ihre Namen schliessen lassen, oder andere individualisierende Umstände, wie religiöse Gesinnung, eingeklagte Tatbegehung am Sabbat oder Angehörigkeit der (ultra)orthodoxen jüdischen Gemeinde, die Rückschlüsse auf die Identität der Parteien ermöglichen, genannt werden.»

3

Dagegen wehrte sich die NZZ und verlangte, die den Gerichtsberichterstattenden auferlegten Einschränkungen aufzuheben; eventualiter sei ihnen zumindest zu gestatten, die religiöse Gesinnung, die Tatbegehung am Sabbat und die Zugehörigkeit der Verfahrensbeteiligten zur (ultra-)orthodoxen jüdischen Gemeinde zu nennen.

b) Erwägungen des Obergerichts

4

Erwägung I des Beschlusses drehte sich um Eintretensfragen, die zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass geben, vielleicht mit Ausnahme der Frage des Rechtsschutzinteresses. Dieses bejahte das Obergericht, obwohl die Hauptverhandlung im Zeitpunkt der Beurteilung der Beschwerde schon fast ein halbes Jahr zurücklag. Unter Berufung auf BGE 127 I 164 hielt es fest, dass sich die von der NZZ aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall sonst kaum je möglich wäre. Dem Eintreten stand auch nicht entgegen, dass nicht ein am Prozess anwesender Gerichtberichterstatter Beschwerde führte, sondern die NZZ AG. Damit ist nun obergerichtlich festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch Medienhäuser aktivlegitimiert sind.

5

In Erwägung II beschäftigte sich das Obergericht mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und seinen möglichen Einschränkungen. Zum Einwand der NZZ, § 37 IAV genüge als Rechtsgrundlage für Einschränkungen verfassungsmässiger Recht nach Art. 36 BV nicht, wird im Beschluss ausgeführt, dass jedenfalls Art. 70 Abs. 3 StPO die erforderliche Rechtsgrundlage für Auflagen an Medienschaffende bilde (Erw. III/3). Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht «Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind.»

6

Das Herzstück der Beschwerde war die Frage, ob die durch die Vorinstanz verfügten Auflagen rechtens, insbesondere verhältnismässig waren. Eine Auflage, so der Beschluss, dürfe nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zweckes unerlässlich sei, und der Zweck habe darin bestanden, die Identifizierung der Parteien zu verhindern. Da eine solche eine Persönlichkeitsverletzung darstellen könnte, griff das Obergericht auf die Lehre und Praxis zu Art. 28 ZGB zurück. Gefordert sei grundsätzlich, dass sich der Betroffene nicht nur selber erkenne (subjektive Erkennbarkeit), sondern auch andere Personen erkennen könnten, um wen es sich bei der Berichterstattung handle (objektive Erkennbarkeit).

7

Das Gericht führte aus, dass noch nicht entschieden sei, ob Erkennbarkeit innerhalb eines mehr oder weniger grossen Bekanntenkreises genüge oder gefordert sei, dass der Durchschnittsleser bzw. Durchschnittsbetrachterin den Zusammenhang zwischen beanstandeter Darstellung und dem Betroffenen eindeutig feststellen könne. Klar sei aber, dass der Begriff «Durchschnittlesers» nicht heisse, dass auf die Leserschaft im ganzen Verbreitungsgebiet eines Mediums abzustellen sei. Es genüge, wenn der Betroffene «bei den Lesern aus dem weiteren sozialen Umfeld des Klägers bei objektiver Betrachtung» erkennbar sei. Das Gericht prüfte also, ob die Betroffenen ohne Auflagen bei den Personen aus ihrem weiteren Umfeld bei objektiver Betrachtung erkennbar sind.

8

Anders als für die Vorinstanz war es für das Obergericht nicht ersichtlich, inwiefern die religiöse Gesinnung, die eingeklagte Tatbegehung am Sabbat oder die Zugehörigkeit zur (ultra-)orthodoxen jüdischen Gemeinde den Beschuldigten oder den Privatkläger hätte identifizierbar machen sollen. Der Beschuldigte hatte eingewendet, die jüdische Gemeinschaft, der er und der Privatkläger angehöre, weise lediglich wenige hundert Familien auf. Gemäss den Recherchen des Obergerichts umfasst die gesamte (ultra-)orthodoxe jüdischen Gemeinde in Zürich insgesamt rund 2000 – 2500 Mitglieder. Bei Verzicht auf die Nennung von Namen und Kürzeln und weiterer Merkmale blieben die Beschwerdegegner nicht identifizierbar, woran auch der Umstand nichts ändere, dass das Alter des Beschuldigten und des Privatklägers genannt worden sei. Natürlich könnten aufgrund der Angabe der religiösen Zugehörigkeit Gerüchte entstehen, doch dies sei im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebend; es gehe alleine darum, ob Auflagen erforderlich seien, um die Identifizierung der Verfahrensbeteiligten zu verhindern (Erw. III/4).

9

Kurz kommt das Obergericht noch auf die Zumutbarkeit der Auflage zu sprechen. Diese umschreibe die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung und erfordere eine Abwägung zwischen den Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Justizöffentlichkeit. Diese Frage liess das Gericht aber offen. Da die den Beschwerdegegenstand bildenden Auflagen nicht erforderlich seien, brauche deren Zumutbarkeit nicht untersucht zu werden (Erw. III/5).

10

Festgehalten hatte das Obergericht am Schluss, dass die Zugehörigkeit zur (ultra-)orthodoxen Gemeinde genannt werden dürfe, jedoch nicht die aus offenbar wenigen hundert Familien bestehende Gemeinschaft, welcher der Beschuldigte und der Privatkläger angehören. Die Nennung dieser Gemeinschaft hatte die NZZ allerdings gar nie beabsichtigt.

c) Kommentar

11

Die Vorinstanz hatte den Medienschaffenden die Einordnung des Falles in das Milieu, in dem er sich gemäss Anklage abgespielt hatte, verunmöglicht. Die Bedeutung dieses Aspekts hatte die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung betont und festgehalten, dass es sich um einen Fall der Instrumentalisierung von struktureller Gewalt gehandelt habe. Das Umfeld sei mitentscheidend gewesen. Das Tatumfeld und die Hintergründe sind von eminentem öffentlichem Interesse und müssen im Zuge einer Gerichtsberichterstattung beleuchtet werden können, ansonsten Gerichtsberichte zu lapidaren Vollzugsmeldungen verkommen. Es ist daher zu begrüssen, dass das Obergericht die Beschwerde der NZZ gegen die Auflagen gutgeheissen hat und die Öffentlichkeit über substanzielle Inhalte und Hintergründe eines Prozesses informiert werden kann.

12

Die NZZ hatte in der Berichterstattung nach der Hauptverhandlung, um den Auflagen zu entsprechen und gleichzeitig doch noch auf die Besonderheit des Falles hinweisen zu können, von einem «sehr speziellen Milieu» geschrieben. Es liegt auf der Hand, und dies wurde von der beschwerdeführenden NZZ auch eingeräumt, dass mit solchen Formulierungen Gerüchte und Spekulationen angeheizt werden können. Dies unterstreicht, dass die Beschreibung des mitentscheidenden Tatumfeldes in einer gehaltvollen Gerichtsberichterstattung möglich sein muss.

13

Eine kleine Spitze gegen die Vorinstanz könnten die letztlich unterbliebenen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Auflagen sein (Erw. III/5). Der Hinweis zeigt immerhin, dass das Bezirksgericht, nachdem es das Verbot der Nennung der religiösen Zugehörigkeit als erforderliche Auflage eingestuft hatte, auch die Zumutbarkeit der Auflage hätte prüfen sollen. Im angefochtenen Beschluss fänden sich zwar Ausführungen zu den Interessen insbesondere des Beschuldigten am Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit, Ausführungen zu den Interessen der Medien und der Publikumsöffentlichkeit an einer ungehinderten Gerichtsberichterstattung und eine entsprechende Interessenabwägung würden aber fehlen. Vielleicht wäre die Vorinstanz dann im Zuge der dafür nötigen Abwägung zwischen den Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Justizöffentlichkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen.

14

Der die Justizöffentlichkeit einschränkende Entscheid des Bezirksgerichts störte vorliegend doppelt, weil der Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Forderung von Auflagen an die Medienschaffenden nicht etwa vom Opfer eingebracht worden ist, sondern vom Beschuldigten. Nach Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO soll die verfassungsmässig garantierte Justizöffentlichkeit eingeschränkt werden können, sofern «die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern». Im Fokus stehen also der Opfer- und nicht der Beschuldigtenschutz. Die Frage, ob und wie weit Beschuldigte überhaupt legitimiert sind, den Ausschluss der Öffentlichkeit oder Auflagen an die Medienvertreter zu verlangen, hat das Obergericht nicht erörtert. Der Thematik der Stellung von Beschuldigten rund um mögliche Einschränkungen der Justizöffentlichkeit wird sich Medialex in einem im Mai erscheinenden Beitrag annehmen.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.