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Verwaltungstransparenz zwischen Rechtsanspruch und Verwaltungspraxis

Wie finanzielle, strukturelle und politische Hürden das Öffentlichkeitsprinzip begrenzen

Martin Stoll, Geschäftsführer Öffentlichkeitsgesetz.ch

Résumé: Des obstacles financiers, structurels et politiques limitent aujourd’hui encore considérablement l’efficacité pratique du principe de transparence. Malgré les bases légales, les autorités tentent régulièrement de restreindre la transparence en imposant des frais élevés, des procédures fastidieuses ou en interprétant la loi de façon restrictive. Les procédures politiquement sensibles en sont un bon exemple: le litige, qui a duré des années, concernant l’accès à des documents de la Conférence des directrices et directeurs cantonaux de la santé ou encore, les conflits, pas encore résolus, autour des documents relatifs à la crise du Credit Suisse et au différend douanier avec les États-Unis, le montrent bien. La mise en œuvre de la transparence dépend donc fortement des ressources disponibles chez les personnes l’exigeant. Les procédures judiciaires ne peuvent souvent être menées que par de grands groupes médiatiques. C’est pourquoi l’association Loitransparence.ch s’efforce de renforcer l’accès à l’information non seulement par le biais de procédures judiciaires, mais aussi en soutenant des réformes parlementaires, en lançant des procédures de conciliation, en établissant des lignes directrices pratiques et en instaurant un climat de confiance entre l’administration, les médias et le public

Zusammenfassung: Finanzielle, strukturelle und politische Hürden begrenzen die praktische Wirksamkeit des Öffentlichkeitsprinzips bis heute erheblich. Trotz gesetzlicher Grundlagen versuchen Behörden immer wieder, Transparenz durch hohe Gebühren, langwierige Verfahren oder restriktive Auslegung des Rechts einzuschränken. Besonders deutlich zeigt sich dies bei politisch sensiblen Verfahren wie dem jahrelangen Streit um Dokumente der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder aktuellen Konflikten um Unterlagen zur Credit-Suisse-Krise und zum Zollstreit mit den USA. Die Durchsetzung von Transparenz hängt damit stark von verfügbaren Ressourcen ab. Gerichtsverfahren können oft nur von grossen Medienhäusern getragen werden. Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch versucht deshalb, den Zugang zu Informationen nicht nur über Gerichtsverfahren, sondern auch über parlamentarische Reformen, Schlichtungsverfahren, praxistaugliche Leitlinien und den Aufbau von Vertrauen zwischen Verwaltung, Medien und Öffentlichkeit zu stärken.

1. Einleitung

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Seit fünfzehn Jahren setzt sich Öffentlichkeitsgesetz.ch für einen funktionierenden Zugang zu amtlichen Dokumenten ein. Wir engagieren uns dafür, dass Medienschaffende ihre Rechte auf Zugang zu Dokumenten und Daten niederschwellig wahrnehmen können. Dabei haben wir erfahren: Ein Gesetz zu haben, heisst noch lange nicht, dass es auch gelebt wird. Ein Öffentlichkeitsgesetz garantiert noch keine Öffentlichkeit. Verwaltungstransparenz ist kein Zustand. Sie ist ein ständiges Seilziehen. Lässt man locker, verschiebt sich das Gleichgewicht, nicht Richtung Offenheit, sondern in Richtung Intransparenz.

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So versuchen Teile der Bundesverwaltung immer wieder, das vor zwanzig Jahren auf nationaler Ebene eingeführte Öffentlichkeitsprinzip zu umgehen oder abzuschwächen. Statt Transparenz durchzusetzen, kommt es zu eigenmächtigen Einschränkungen, oft erst gestoppt, wenn Gerichte oder das Parlament eingreifen.

2. Parlament und Öffentlichkeit als Korrektiv

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Erste Berührung mit diesem Verhaltensmuster machten wir 2011: Die Eidgenössische Finanzkontrolle, damals unter Leitung eines Vor-Vorgängers der heutigen Führung, verlangte für die Herausgabe eines 28-seitigen Prüfberichts zu einem Beschaffungsprojekt der Armee zwischen 8000 und 10 000 Franken. Begründet wurde dies mit einem angeblich enormen Prüfaufwand: Drei Personen müssten den Bericht prüfen, während insgesamt 80 bis 100 Stunden. Die überrissene Gebührenforderung wirkte wie das, was sie faktisch war: ein Mittel, um Transparenz zu verhindern. Der Fall landete schliesslich beim Öffentlichkeitsbeauftragten, der die verlangten Gebühren als «unverhältnismässig» bezeichnete, und ist typisch für den Versuch von Behörden, mit finanziellen Hürden den Zugang zu Informationen zu blockieren.

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Exemplarisch für diese Praxis steht auch der Fall der sogenannten Verkäsungszulage: Der «Beobachter» verlangte vom Bundesamt für Landwirtschaft eine Liste mit allen Empfängern dieser Zahlungen. Die Behörde stellte dafür eine Gebühr von 275 000 Franken in Aussicht. Gegen diese Forderung wehrte sich der Journalist ebenfalls bei der Schlichtungsstelle. Der Öffentlichkeitsbeauftragte fand dafür klare Worte und bezeichnete den Betrag als «unangemessen, unverhältnismässig und stossend». 

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Diese und weitere Gebührenexzesse stiessen auch im Bundesparlament auf Kritik. Parlamentarierinnen und Parlamentarier von links bis rechts beanstandeten, dass die Verwaltung mit überrissenen Gebühren den Zugang zu Informationen faktisch verhindern könne. So hielt etwa SVP-Nationalrat Alfred Heer fest, die Verwaltung könne nicht einfach eine Vollkostenrechnung machen; die Information der Öffentlichkeit gehöre zu ihren Grundaufgaben.

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Eine von Öffentlichkeitsgesetz.ch begleitete parlamentarische Initiative der damaligen SP-Nationalrätin Edith Graf-Litscher hatte schliesslich Erfolg: Das Öffentlichkeitsgesetz wurde 2022 revidiert und mit Artikel 17 ein Grundsatz des kostenlosen Zugangs zu amtlichen Dokumenten eingeführt. Damit wurde eine zentrale Fehlentwicklung auf Bundesebene korrigiert. Die Reform strahlte auch auf kantonaler Ebene aus. So folgte das Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) dem Beispiel des Bundes und übernahm entsprechende Regelungen.

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Die Revision war ein wichtiger Schritt. Sie änderte jedoch nichts daran, dass die Durchsetzung des Öffentlichkeitsprinzips weiterhin stark von verfügbaren Mitteln abhängt.

3. Ressourcenasymmetrien im Transparenzverfahren

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So spielen Zeit und Finanzen im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu Informationen weiterhin eine erhebliche Rolle. Wer über entsprechende Ressourcen verfügt, kann Verfahren in die Länge ziehen und sich mit juristischem Aufwand gegen Gesuchstellende zur Wehr setzen. Besonders stossend ist, wenn Verwaltungsstellen mit Steuergeldern externe Anwaltsbüros beauftragen, um mit taktischen Spielereien Transparenz zu verhindern.

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So etwa im Fall der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs Ulrich Appenzeller. Obwohl das Bundesamt für Justiz, der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes und das Bundesverwaltungsgericht klar für die Herausgabe des Kalenders plädierten, wehrte sich das Bundesamt für Rüstung dagegen. Für den Gang durch die Instanzen investierte Armasuisse insgesamt 27 310 Franken.

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Ähnlich gelagert war ein Fall beim Bundesamt für Bauten und Logistik. Dieses setzte sich mit erheblichem Aufwand bis vor Bundesgericht dagegen zur Wehr, dass die Namen der Hauptlieferanten des Bundes offengelegt werden. Allein für externe Rechtsberatung wurden 66 453 Franken an Steuergeldern eingesetzt.

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Ein weiteres Beispiel betrifft das Bundesamt für Verkehr. Hier ging es um den Zugang zu einer Ereignisdatenbank, in der Verkehrsunternehmen Unfälle und Zwischenfälle melden müssen. Die am Verfahren beteiligten Transportunternehmen, darunter BLS und SBB sowie der Verband öffentlicher Verkehr, investierten allein für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über 38 000 Franken. Die teilweise weit hergeholten Argumente hielten vor Gericht nicht stand.

4. Strukturelle Zugangshürden und politische Reformansätze

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Dass der Handlungsbedarf politisch erkannt ist, zeigt die Legislaturplanung 2023–2027 des Bundesparlaments. Legislaturziel 57 hält ausdrücklich fest, dass «Zugangsschranken formeller und finanzieller Art zur Gewährung des staatlichen Öffentlichkeitsprinzips» beseitigt werden sollen. Damit ist auf programmatischer Ebene anerkannt, dass Transparenz nicht nur am Wortlaut des Gesetzes scheitern kann, sondern auch an Kosten, Verfahrensrisiken und formellen Hürden.

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Politisch umgesetzt ist davon bislang wenig. Dabei müsste gerade jetzt darüber diskutiert werden, wie solche Schranken tatsächlich abgebaut werden können: über eine generelle Kostenfreiheit für BGÖ-Verfahren, über den Ausschluss von Kosten- und Parteientschädigungsrisiken für Gesuchstellende, über tiefere Gerichtskosten oder über einen eigentlichen Public-Interest-Litigation-Ansatz für Transparenzverfahren. Gemeint ist damit, dass Verfahren, die im öffentlichen Interesse geführt werden, kostenrechtlich privilegiert werden. Denn wer Transparenz erstreiten muss, handelt oft nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit.

5. Politische Sensibilität und gerichtliche Klärung

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Besonders sichtbar werden diese Spannungen zwischen Zugangsgesuchstellenden und Behörden bei politisch sensiblen Transparenzverfahren, beispielsweise im siebenjährigen Kampf von Öffentlichkeitsgesetz.ch um den Zugang zu Dokumenten der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

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Damit wollten wir eine Türe öffnen zu den wichtigen interkantonalen Konferenzen, die keinem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Diese Gremien fällen in Bereichen wie Gesundheit, Bildung oder Sicherheit weitreichende Entscheide, entziehen sich aber den Transparenzregeln, da sie meist als privatrechtliche Organisationen strukturiert sind.

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Ausgangspunkt war ein Zugangsgesuch von Öffentlichkeitsgesetz.ch im Jahr 2018 an die Zürcher Gesundheitsdirektion. Verlangt wurden Unterlagen aus den Vorstandssitzungen der GDK, darunter Einladungen, Traktanden und Protokolle. Intern war früh klar, dass es sich um mehr als einen Einzelfall handelt: Die Verwaltung selbst sprach von einem möglichen Grundsatzentscheid mit «erheblichen Auswirkungen» auf die gesamte interkantonale Zusammenarbeit.

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Entsprechend gross war der Widerstand. Über Jahre hinweg wurde der Zugang bekämpft, verzögert und auf verschiedene Ebenen verschoben. Der Fall beschäftigte mehrere Kantonsregierungen und wurde mit erheblichem juristischem Aufwand geführt. Allein für externe Rechtsberatung wurden zehntausende Franken an Steuergeldern eingesetzt.

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Am Ende setzte sich das Öffentlichkeitsprinzip durch. Das Zürcher Verwaltungsgericht und das Bundesgericht stellten klar, dass auch Dokumente mit Bezug zu interkantonalen Konferenzen grundsätzlich zugänglich sein müssen. Der Entscheid hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung: Was Kantone in ihren zahlreichen Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konkordaten gemeinsam beschliessen, kann nicht dauerhaft im Verborgenen bleiben.

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Gleichzeitig zeigt der Fall auch die strukturelle Resistenz innerhalb der Verwaltung. Noch während die Gerichte Transparenz einforderten, wurde intern vor einem «Dammbruch» gewarnt und versucht, den Zugang möglichst eng zu halten. Diese Haltung ist Ausdruck eines tieferliegenden Problems: Transparenz wird nicht als selbstverständlicher Bestandteil staatlichen Handelns verstanden, sondern als Risiko, das es zu begrenzen gilt.

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Beobachtet werden konnte dabei, dass der Widerstand selbst nach dem rechtskräftigen Urteil nicht endete, sondern sich auf einen Nebenschauplatz verlagerte. Die Gesundheitsdirektion Zürich stellte Transparenz weiterhin nur zögerlich her. Herauszugebende Dokumente wurden grossflächig «geweisst», einzelne Passagen ohne nachvollziehbare Begründung geschwärzt. Ein Austausch über einen sachgerechten Zugang zu den Unterlagen kam nicht zustande; stattdessen wurde erneut der weitere Gang vor Gericht in Aussicht gestellt. Damit zeigte sich exemplarisch, wie hartnäckig und uneinsichtig Teile der Verwaltung selbst nach einer gerichtlichen Klärung agieren können.

6. Transparenz in politischen Krisensituationen

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Aktuell zeigt sich eine solche Haltung auch in zwei Fällen mit aussenpolitischer Brisanz. Im Fall der sogenannten CS‑Dokumentenlisten wurde der Zugang verweigert; Gespräche und Vermittlungsversuche blieben ohne Ergebnis, sodass der Streit nun vor Gericht geklärt werden muss. Dabei geht es lediglich um Listen von Dossiers und Subdossiers, in denen Unterlagen zur Credit‑Suisse‑Krise abgelegt sind. Dennoch wird selbst dieser grundlegende Überblick über die behördlichen Aktenbestände mit Verweis auf weit gefasste Schutzinteressen zurückgehalten.

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Ein zweiter Fall betrifft den Zollstreit mit den USA. Auch hier wird der Zugang zu relevanten Unterlagen restriktiv gehandhabt. Besonders stossend ist, dass Schlichtungsverfahren vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und von Bundesrat Guy Parmelin faktisch unterlaufen wurden und dem Öffentlichkeitsbeauftragten die Einsicht in die umstrittenen Dokumente verwehrt wurde. Beide Fälle zeigen: Wo politischer Druck hoch ist, wird das Öffentlichkeitsgesetz nicht umgesetzt. Die Klärung wird auf den Rechtsweg verschoben. Gerade in Krisensituationen wird Transparenz damit zum Prüfstein staatlichen Handelns.

7. Zugang zum Recht und Advocacy-Ansätze

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Dass solche Irrläufe der Verwaltung, oft mithilfe der Rechtsabteilungen grosser Medienhäuser, wieder ins Lot gebracht werden können, ist wichtig. Für kleinere Redaktionen und erst recht für Privatpersonen ist der Rechtsweg jedoch häufig keine realistische Option. Es fehlen juristisches Know-how und die finanziellen Mittel, um gegen gut ausgestattete Behörden anzutreten, die nicht selten über Rahmenverträge mit grossen Anwaltskanzleien verfügen.

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Deshalb setzt sich Öffentlichkeitsgesetz.ch mit Umfeldarbeit dafür ein, bei den Verwaltungen eine gute Umsetzungspraxis zu fördern: Gebühren abbauen, Schlichtungsstellen auch in Kantonen ohne entsprechende Institutionen einführen und im Dialog mit den Verwaltungen tragfähige Verfahren etablieren. Ein konkretes Werkzeug dafür ist unsere Gute-Praxis-Anleitung. Den handlichen «Leitfaden für die sachgerechte Umsetzung der Öffentlichkeitsgesetze» haben wir gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus Verwaltung und Medien erarbeitet. Er beschreibt sowohl eine zielführende Verwaltungspraxis im Umgang mit dem Öffentlichkeitsprinzip als auch einen verantwortungsvollen Umgang von Medienschaffenden mit behördlichen Informationen. Ziel ist es, das gegenseitige Vertrauen zu stärken und gleichzeitig effiziente Prozesse für Verwaltung und Zugangsesuchstellende sicherzustellen. 

8. Verwaltungspraxis auf kommunaler Ebene

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Ein praktischer Härtetest für diesen Ansatz war eine Gesuchsserie im Jahr 2024. Öffentlichkeitsgesetz.ch ersuchte gemeinsam mit dem Rechercheteam «Reflekt» 552 Gemeinden in den Kantonen Zürich, Aargau, Solothurn sowie Basel-Landschaft und Basel-Stadt um Einsicht in ihre Richtlinien zu Mietkosten in der Sozialhilfe.

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Die Reaktionen fielen sehr unterschiedlich aus. Während viele Gemeinden die verlangten Unterlagen ohne grösseren Widerstand herausgaben, reagierten andere zunächst ablehnend, teils auch ungehalten. Insgesamt verweigerten 14 Gemeinden den Zugang ausdrücklich. Durch Gespräche, Erklärungen und direkten Austausch liess sich ein Grossteil dieser Blockaden jedoch auflösen: Zwölf Gemeinden stellten die Dokumente schliesslich doch zur Verfügung, eine erwog den Gang vor Gericht.

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Ausschlaggebend war dabei weniger juristischer Druck als Überzeugungsarbeit und der Aufbau von Vertrauen. Dass Gemeinden im Verlauf des Verfahrens von teils harscher Ablehnung zu Kooperation wechselten, zeigt, dass vielerorts nicht grundsätzliche Geheimhaltungsinteressen im Vordergrund stehen, sondern Unsicherheit im Umgang mit dem Öffentlichkeitsprinzip.

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Gleichzeitig macht der Fall deutlich, dass Transparenz auf Gemeinde- und teilweise auch auf Kantonsebene noch längst keine Selbstverständlichkeit ist. Widerstände, Unverständnis und fehlendes Wissen über die gesetzlichen Grundlagen sind weiterhin verbreitet. Gerade auf kommunaler Ebene besteht deshalb weiterhin erheblicher Sensibilisierungs- und Schulungsbedarf. 

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Die erhobenen Daten wurden anschliessend systematisch aufbereitet, in Kooperation mit sechs Zeitungen journalistisch ausgewertet und öffentlich zugänglich gemacht. Erstmals entstand so ein vergleichbarer Überblick über die unterschiedlichen Praxisniveaus bei Mietzinsgutsprachen. Dies löste eine breite Diskussion aus, in Parlamenten, Verwaltungen, der Wissenschaft und bei Hilfsorganisationen. In einzelnen Fällen führten diese Debatten zu Anpassungen und einer stärkeren Harmonisierung der Regelungen.

9. Transparenz als Vertrauensprinzip

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Das Beispiel macht deutlich: Transparenz ist kein partikulares Anliegen, sondern liegt im Interesse aller Beteiligten. Für die Verwaltung schafft sie zunächst auch Schutz. Wer nachvollziehbar handelt und Einblick gewährt, entzieht sich dem Verdacht, eigenmächtig oder gar im eigenen Interesse zu entscheiden. Gleichzeitig sorgt Transparenz für Orientierung: Sie zeigt, wo Verfahren funktionieren und wo es Korrekturbedarf gibt.

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Für die Öffentlichkeit und die Medien ist Transparenz Voraussetzung für Kontrolle. Sie ermöglicht es, staatliches Handeln nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. So können Fehler sichtbar, korrigiert und staatliche Systeme verbessert werden.

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Transparenz entfaltet ihre wichtigste Wirkung jedoch auf einer anderen Ebene: Sie stärkt das Vertrauen in staatliches Handeln. Genau hier setzt ein zentrales Prinzip unserer Arbeit an: der Aufbau eines funktionierenden Vertrauensverhältnisses zwischen Verwaltung, Medien und Öffentlichkeit.

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Dieses entsteht dort, wo Transparenz nicht erst erzwungen werden muss, sondern als Teil guter Verwaltungspraxis verstanden wird. Wo Behörden Informationen proaktiv zugänglich machen, im Vertrauen darauf, dass damit verantwortungsvoll umgegangen wird. Und wo Medienschaffende ihre Rolle ernst nehmen, Informationen sorgfältig einordnen, Zusammenhänge erklären und nicht verzerren.

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Gelingt dieses Zusammenspiel, entsteht ein stabiler Kreislauf: Offenheit ermöglicht Vertrauen und Vertrauen wiederum erleichtert Transparenz. Dieses Vertrauen ist jedoch kein blindes Vertrauen. Für Medienschaffende schliesst es kritische Distanz, journalistisches Misstrauen und die kontinuierliche Überprüfung staatlichen Handelns mit ein. Gerade damit müssen transparente Verwaltungen reflektiert und respektvoll umgehen können.

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Dieser Verterauenskreislauf ist jedoch verletzlich. Wird Transparenz missbraucht, reagieren Verwaltungen mit Rückzug. Wird Transparenz systematisch behindert, verliert die Öffentlichkeit ihre Kontrollmöglichkeiten. Deshalb braucht es beides: eine Verwaltung, die Transparenz ermöglicht, und Medien, die verantwortungsvoll damit umgehen.

10. Rechtsprechung als Voraussetzung wirksamer Transparenz

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Diese idealtypische Vorstellung trägt in der Praxis jedoch nur bedingt. Auch künftig wird es notwendig bleiben, den Zugang zu Verwaltungsdokumenten über gerichtliche Klärungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Das betrifft nicht nur das Öffentlichkeitsgesetz, sondern ebenso das Archivrecht, in dem bislang erst wenige Leitentscheide existieren.

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Für Öffentlichkeitsgesetz.ch ist es deshalb ein strategisches Ziel, ein Netzwerk von Juristinnen und Juristen aufzubauen, die bereit sind, zu reduzierten Kosten oder pro bono zentrale Verfahren zu begleiten. Solche Verfahren schaffen Präzedenzfälle, die dort Türen öffnen, wo Verwaltungen sie aus formalen oder sachlich nicht tragfähigen Gründen geschlossen halten.

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Um Behördenblockaden zu durchbrechen, braucht es Ressourcen und den gesellschaftlichen Willen, Verfahren überhaupt zu führen. Denn wenn Transparenz scheitert, scheitert sie selten am Gesetz. Sie scheitert an den Ressourcen.


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Quellenschutz auf Abruf? – Wenn der Beschuldigtenstatus zum Einfallstor für Beweiserhebungen wird

Überlegungen zum Urteil 7B_1261/2024 des Bundesgerichts vom 31. März 2026

David Zollinger, Rechtsanwalt, Wetzikon

Résumé: Dans le cadre de la procédure pénale sur l’utilisation d’une capsule d’assistance au suicide Sarco en 2024 dans le canton de Schaffhouse, le matériel d’une journaliste qui se trouvait sur place pour documenter les faits avait été saisi. Lors de la procédure de levée des scellés qui a suivi, la question de la protection des sources journalistiques a fait l’objet d’une controverse. Le Tribunal fédéral a conclu qu’elle ne s’appliquait pas en l’espèce, car la journaliste était elle-même mise en cause dans le même contexte factuel. L’auteur déplore que la protection des sources soit ainsi subordonnée à une question préalable, sur laquelle il est statué très tôt dans la procédure pénale, sur la base de faits relativement maigres. Si la justice place les professionnels des médias dans la position de prévenus, la protection des sources peut être, de facto, contournée. Mais, lorsque les journalistes travaillent au plus près de l’action, ils évoluent inévitablement dans une zone grise. C’est pourquoi il est crucial, dans la pratique, d’éviter toute forme de collaboration susceptible d’être interprétée comme soutien ou participation à une infraction pénale.

Zusammenfassung: Im Strafverfahren zum Einsatz einer Suizidkapsel im Kanton Schaffhausen wurden die Geräte einer Journalistin, die den Vorgang vor Ort dokumentierten wollte, sichergestellt. Im anschliessenden Entsiegelungsverfahren war strittig, ob auf die Daten der Journalistin zugegriffen werden darf oder ob der Quellenschutz dies verbiete. Das Bundesgericht kam im besprochenen Urteil zum Schluss, dass der Quellenschutz hier nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person sei. Der Autor bemängelt, dass damit der Quellenschutz von einer Vorfrage abhängig gemacht werde, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet werde. Der Quellenschutz erweise sich somit als fragil, denn er könne faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt würden. Wenn Medienschaffende nahe am Geschehen arbeiteten, bewegten sie sich zwangsläufig in einer Grauzone. Deshalb sei es in der Praxis entscheidend, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung an einer Straftat interpretiert werden könnte.

BGer 7B_1261/2024 vom 31. März 2026

 

1. Worum geht es?

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Gegenstand der Strafuntersuchung, in welcher der obenstehende Entscheid erging, ist der Einsatz einer sogenannten Suizidkapsel im Rahmen eines begleiteten Suizids im Kanton Schaffhausen. Die Organisation «The Last Resort» führte im September 2024 in einer Waldhütte einen begleiteten Suizid mittels einer technischen Vorrichtung («Suizidkapsel») durch, bei dem eine 64-jährige US-Amerikanerin verstarb.  Im Rahmen des Verfahrens wurden der Co-Präsident von «The Last Resort», eine holländische Journalistin (die Beschwerdeführerin im obenstehenden Verfahren) sowie zwei weitere Personen verhaftet.

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Solche Kapseln – international oft unter dem Namen „Sarco“ bekannt – sind darauf ausgelegt, dass eine Person durch Betätigung eines Mechanismus (typischerweise durch Stickstoffzufuhr mit Sauerstoffverdrängung) selbstbestimmt den Tod herbeiführt. Die Idee dahinter ist ein kontrollierter, angeblich schmerzfreier Tod ohne klassische Medikamente[1].

2. Warum führte das zu einem Strafverfahren?

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Der Einsatz solcher Geräte bewegt sich rechtlich in einer Grauzone. In der Schweiz ist Suizidhilfe grundsätzlich zulässig, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Das Strafverfahren drehte sich deshalb nicht um die Existenz der Kapsel an sich, sondern um mögliche strafrechtliche Qualifikationen im konkreten Fall, insbesondere um Beihilfe zum Selbstmord[2], falls selbstsüchtige Motive vorliegen könnten, oder um Tötungsdelikte[3], falls die Selbstbestimmung der verstorbenen Person in Frage steht oder Dritte aktiv eingegriffen haben. Im frühen Verfahrensstadium wurde offenbar sogar geprüft, ob ein Tötungsdelikt vorliegen könnte – was bei ungewöhnlichen technischen Abläufen nicht untypisch ist.  

3. Die Rolle der Medienschaffenden

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Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass eine Journalistin vor Ort war, um den Vorgang zu dokumentieren. Ihre Geräte wurden sichergestellt und später Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens. Das führte zur rechtlich zentralen Frage des Entscheids: Darf bei einer Journalistin, die ein solches Ereignis dokumentiert, auf Daten zugegriffen werden, oder greift der Quellenschutz? Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Quellenschutz hier nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person ist.

4. Der Beschuldigtenstatus ändert alles  

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Der Entscheid des Bundesgerichts 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 wirkt auf den ersten Blick unspektakulär. Er bewegt sich sauber im Rahmen der Strafprozessordnung, folgt der bekannten Dogmatik und bestätigt bestehende Linien. Und doch legt er bei näherem Hinsehen ein strukturelles Problem offen, das weit über den Einzelfall hinausweist: Der Quellenschutz von Medienschaffenden erweist sich als überraschend fragil – und ist letztlich davon abhängig, wie früh und wie leicht jemand als beschuldigte Person qualifiziert wird.

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Der Dreh- und Angelpunkt liegt in einer scheinbar technischen Frage: Wer ist Drittperson, wer ist beschuldigte Person? Das Bundesgericht hält fest, was dogmatisch unbestritten ist: Wer im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, kann sich nicht auf den Quellenschutz berufen. Dieser Schutz setzt voraus, dass die betroffene Person gerade nicht selbst Teil des strafrechtlichen Vorwurfs ist.

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Damit wird der Quellenschutz faktisch von einer Vorfrage abhängig gemacht – einer Vorfrage, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet wird. Denn gleichzeitig erinnert das Bundesgericht daran, dass Zwangsmassnahmen bereits bei einem „hinreichenden Tatverdacht“[4] zulässig sind. Das bedeutet nicht Gewissheit, nicht einmal überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich konkrete Anhaltspunkte, die eine Beteiligung als möglich erscheinen lassen. Die Schwelle liegt bewusst tief. Und sie wird typischerweise in einem Stadium angewendet, in dem das Verfahren noch ganz am Anfang steht – dort, wo vieles unklar ist, Hypothesen nebeneinanderstehen und die Rollen der Beteiligten noch nicht im Detail geklärt sind.  Genau in dieser Phase werden Zwangsmassnahmen wie Sicherstellungen, Durchsuchungen und Entsiegelungen angeordnet. Und genau in dieser Phase kann eine Person relativ rasch in den Status einer beschuldigten Person geraten.

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Setzt man diese Elemente zusammen, ergibt sich eine bemerkenswerte Dynamik:
Der Quellenschutz kann faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt werden.

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Das Bundesgericht hält zwar ausdrücklich fest, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestünden (d.h. dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin lediglich unter einem Vorwand förmlich beschuldigt hätte). Es beurteilt aber die Frage letztlich ausschliesslich danach, ob im aktuellen Verfahrensstand die Beschwerdeführerin nach wie vor beschuldigte Person sei und hält an die Adresse der Vorinstanz fest, diese habe nicht aufgezeigt, weshalb «von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen sei»[5].  Damit entfällt dann auch die Berufung auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, der die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht schützt, verbietet. Das mag zutreffen. Strukturell bleibt die Frage jedoch bestehen – und sie wird durch einen zweiten Aspekt noch verschärft.

5. Bei schweren Delikten greift der Quellenschutz überhaupt nicht

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Der Quellenschutz ist auch unabhängig vom Beschuldigtenstatus nicht absolut. Art. 172 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass Medienschaffende aussagen müssen, wenn es um besonders schwere Straftaten geht – insbesondere Tötungsdelikte. Auch dies ist nachvollziehbar: In Extremsituationen soll das Strafverfolgungsinteresse überwiegen.

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Im vorliegenden Fall steht – soweit ersichtlich – eine Beihilfe zum Selbstmord «aus selbstsüchtigen Beweggründen» gemäss Art. 115 StGB im Vordergrund. Da dieses Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bestraft wird, fällt es nicht unter die Katalogtaten nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, so dass eigentlich der Quellenschutz zur Anwendung käme. Durch die Berufung auf den Beschuldigtenstatus der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht diesem Punkt aber «elegant» ausgewichen – wer selbst beschuldigte Person ist, kann sich eben nicht auf den Quellenschutz berufen, sondern höchstens bei der Entsiegelung auf Anwaltskorrespondenz verweisen, die aber üblicherweise nicht die Quelle betrifft. 

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Anzufügen bleibt, dass die Staatsanwaltschaft erklären könnte, auch ein Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB sei nicht vollständig ausgeschlossen (wenn z.B. die Patientin sich im letzten Moment anders entschieden und an ihrer Stelle eine Drittperson den Mechanismus betätigt hätte), was dann den Quellenschutz im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO ausschliessen würde.

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In der Praxis entsteht dadurch ein doppelter Druck auf den Quellenschutz: Einerseits entfällt er, wenn die betroffene Person selbst beschuldigt ist.
Andererseits entfällt er auch dann, wenn die untersuchte Straftat schwer genug ist und Medienschaffende über mögliche Beweismittel verfügen.[6]

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Diese beiden Linien wirken nicht isoliert, sondern verstärken sich gegenseitig – und gerade dort, wo investigativer Journalismus besonders bedeutsam ist, im Umfeld schwerer Straftaten. Die Folge ist eine strukturelle Verschiebung: Der Quellenschutz besteht formal weiter, ist aber situativ suspendierbar – und zwar genau in den Fällen, in denen er am dringendsten gebraucht würde.

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Hinzu kommt, dass die Beurteilung im Frühstadium erfolgt. Es genügt, dass eine Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist strafprozessual konsequent. Für den Schutz journalistischer Arbeit ist es aber heikel. Denn ist erst einmal Einsicht in Daten erfolgt, lässt sich der Eingriff nicht rückgängig machen.

6. Was bedeutet das für die Praxis?

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Zunächst einmal zeigt der Entscheid, wie wichtig die klare Trennung der Rollen ist. Wenn Medienschaffende nahe am Geschehen arbeiten, bewegen sie sich zwangsläufig in einer Grauzone. Umso entscheidender ist es, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung interpretiert werden könnte. Die journalistische Rolle muss nicht nur bestehen, sondern auch nach aussen klar erkennbar sein.

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Ebenso zentral ist die Dokumentation der eigenen Tätigkeit. Aufträge, Rechercheziele und Arbeitsweise sollten so festgehalten werden, dass sie im Streitfall belegen, dass es sich um unabhängige Berichterstattung handelt – und nicht um ein funktionales Mitwirken am Geschehen.

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Der Entscheid zeigt zudem deutlich, dass der Quellenschutz im Siegelungsverfahren nicht pauschal behauptet werden kann. Wer sich darauf beruft, muss konkret darlegen, welche Daten geschützt sind. Pauschale Hinweise genügen nicht. Das erfordert Vorbereitung, Struktur und in der Regel frühzeitige anwaltliche Begleitung.  

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Daneben gewinnen auch technische und organisatorische Fragen an Bedeutung: Die Trennung von Geräten, der Umgang mit sensiblen Daten, die Minimierung lokal gespeicherter Informationen. All das ersetzt den rechtlichen Schutz nicht – kann aber dessen praktische Wirkung entscheidend beeinflussen.

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Schliesslich zeigt der Entscheid auch einen rechtspolitischen Klärungsbedarf. Die zentrale Frage ist nicht neu, stellt sich aber mit einer gewissen Dringlichkeit:
Soll der Quellenschutz tatsächlich davon abhängen, wie früh und wie leicht jemand zur beschuldigten Person erklärt wird?

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Und weiter: Ist es sachgerecht, dass gerade im Umfeld schwerster Straftaten – also dort, wo öffentliche Kontrolle besonders wichtig ist – der Schutz journalistischer Quellen strukturell am schwächsten ist?

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Der Entscheid gibt darauf keine Antwort. Er wendet lediglich das geltende Recht konsequent – und mit aller Härte für die Medienschaffende als Beschwerdeführerin – an. Aber er macht sichtbar, wie dieses Recht in der Praxis wirkt. Und genau darin liegt seine eigentliche Bedeutung.


 

Fussnoten:

  1. Vgl. dazu beispielhaft https://www.srf.ch/news/schweiz/mehrere-strafverfahren-laufen-erster-einsatz-der-todeskapsel-sarco-die-wichtigsten-antworten, https://www.tagesanzeiger.ch/suizidkapsel-sarco-bundesgericht-erlaubt-sichtung-von-aufnahmen-597649197976, https://www.bbc.com/news/articles/ce8144v9pveo, https://www.theguardian.com/society/2024/sep/24/several-detained-in-switzerland-over-suicide-capsule-death-police-say, https://www.reuters.com/world/europe/swiss-police-make-arrests-after-suicide-capsule-is-used-first-time-2024-09-24/
  2. Art. 115 StGB

  3. Art. 111 StGB ff.

  4. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

  5. E. 2.5.5.

  6. Im vorliegenden Fall steht – soweit ersichtlich – eine Beihilfe zum Selbstmord «aus selbstsüchtigen Beweggründen» gemäss Art. 115 StGB im Vordergrund. Da dieses Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bestraft wird, fällt es nicht unter die Katalogtaten nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, so dass eigentlich der Quellenschutz zur Anwendung käme. Durch die Berufung auf den Beschuldigtenstatus der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht diesem Punkt aber «elegant» ausgewichen – wer selbst beschuldigte Person ist, kann sich eben nicht auf den Quellenschutz berufen, sondern höchstens bei der Entsiegelung auf Anwaltskorrespondenz verweisen, die aber üblicherweise nicht die Quelle betrifft.

    Anzufügen bleibt, dass im Einzelfall die Staatsanwaltschaft erklären könnte, auch ein Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB sei nicht vollständig ausgeschlossen (wenn z.B. die Patientin sich im letzten Moment anders entschieden und an ihrer Stelle eine Drittperson den Mechanismus betätigt hätte), was dann den Quellenschutz im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO ausschliessen würde.


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Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt von unerwarteter Seite

Wenn sich sogar Staatsanwälte mit Anklagen gegen Medienschaffende zurückhalten

Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»

Résumé: Deux affaires récentes ont montré que l’article 47, alinéa 1, lettre c de la Loi sur les banques (LB), entré en vigueur en 2015, ne déplaît pas seulement aux professionnel·le·s des médias, mais également à des autorités de poursuite pénale. Ainsi, à Zurich et à Genève, les ministères publics ont classé les enquêtes ouvertes contre des journalistes accusés d’avoir divulgué des informations couvertes par le secret bancaire. Le procureur général genevois Olivier Jornot s’est notamment appuyé sur un nouvel arrêt du Tribunal fédéral, qui a placé la liberté d’expression protégée par l’article 10 de la CEDH au-dessus de la disposition pénale d’une loi fédérale. Cela ne règle toutefois pas le problème, car la simple menace d’une enquête pénale est susceptible d’intimider les médias. L’auteur plaide donc pour l’abrogation de l’article 47, alinéa 1, lettre c de la LB et pour un alignement de la protection du secret bancaire sur celle des autres secrets professionnels.

Zusammenfassung: Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass der 2015 in Kraft getretene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden von Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten absehen, denen vorgeworfen wird, bankgeheime Informationen verbreitet zu haben. In Zürich und Genf stellten Staatsanwaltschaften entsprechende Strafuntersuchungen ein. Der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot stützte sich u.a. auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts, der die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit über die Strafbestimmung eines Bundesgesetzes stellte. Damit ist das Problem allerdings nicht gelöst, weil schon drohende Strafuntersuchungen Medienschaffende einschüchtern. Der Autor plädiert daher dafür, den umstrittenen Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG zu streichen und den Schutz des Bankgeheimnisses auf das Level anderer Berufsgeheimnisse zurückzustufen.

I. Einleitung

1

Seit der Revision des Bankengesetzes (BankG) von 2015 reisst die Kritik daran nicht ab. Inzwischen sind es aber nicht mehr nur Medienschaffende und ihnen nahestehende Kreise, die den verstärkten Schutz des Bankgeheimnisses zulasten der Funktion der Medien als «public watchdog» für verfehlt halten. Um was geht es? Der neue Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG droht nicht nur Personen Geld- oder Freiheitsstrafen an, die zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind, sondern auch Dritten, insbesondere Medienschaffenden, wenn sie bankgeheime Informationen, die sie von einem Geheimnisträger erhalten haben, «weiteren Personen» offenbaren.

2

Das Bankgeheimnis ist somit besser geschützt als andere Berufsgeheimnisse (z.B. das Arzt- oder das Anwaltsgeheimnis), für deren Verletzung nur die Geheimnisträger bestraft werden können (siehe dazu auch David Zollinger, «Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende», medialex 06/22). Für Journalistinnen und Journalisten heisst dies, dass sie eine Strafverfolgung riskieren, wenn sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit Informationen publizieren, die ihnen möglicherweise infolge einer Bankgeheimnisverletzung zugegangen sind.

II. Zwei Fälle, welche das Malaise illustrieren

3

Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass Art. 47 BankG in der heutigen Fassung nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden auf Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten verzichten, denen Banken oder deren Kunden das Verbreiten bankgeheimer Informationen vorwerfen.

1. Fall Hässig/Inside Paradelatz

4

2021 und 2023 sistierte die Zürcher Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Publikationen zur landesweit in die Schlagzeilen geratenen Affäre Vincenz/Raiffeisen zweimal eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung des Bankgeheimnisses. 2022 wurde sie auf Beschwerde des im Raiffeisen-Strafprozess mitangeklagten Beat Stocker hin ein erstes Mal vom Zürcher Obergericht zurückgepfiffen. Nach einer Beschwerde gegen die zweite Einstellung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27.März 2024 die Staatsanwaltschaft an, ein Verfahren gegen Lukas Hässig, den Autor von Publikationen mit möglicherweise bankgeheimen Informationen auf dem Finanzportal «Inside Paradeplatz» wegen Missachtung von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG zu eröffnen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, geeignete Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten in die Wege zu leiten. Gestützt auf dieses Urteil kam es zu einer Hausdurchsuchung am Wohn- und Arbeitsort von Lukas Hässig.

5

Zur Verwendung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen in der Strafuntersuchung kam es aber nicht, denn das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Bezirks Zürich lehnte mit Urteil vom 2. Juli 2025 die Entsiegelung der beschlagnahmten Gegenstände ab. Das ZMG hatte nicht nur den erforderlichen dringenden Tatverdacht verneint, sondern auch betont, dass vorliegend das Strafverfolgungsinteresse nicht derart vorrangig sei, um den Quellenschutz durchbrechen zu können (siehe dazu «Entscheid zugunsten der Medienfreiheit: Keine Entsiegelung im Fall Inside Paradeplatz»,  medialex 06/25).

6

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren – nun zum dritten Mal – ein. Erneut erhob Stocker Beschwerde, über die noch nicht entschieden ist.

2. Der Fall REYL

7

Im November letzten Jahres trat der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot nicht auf eine Strafanzeige der Bank Reyl gegen u.a. drei Tamedia-Journalisten wegen Verletzung von Art. 47 BankG ein. Diese hatten über Missstände bei der Bank, in deren Verwaltungsrat Alt-Bundesrätin Ruth Metzler sass, berichtet. In seiner Einstellungsverfügung betonte Jornot den hohen Wert der Pressefreiheit. Es sei in den strittigen Zeitungsartikeln um ein Verfahren der FINMA wegen Mängeln in deren System zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegangen, um Fragen von allgemeinem Interesse also.

.

EinstellungsVf GE REYL c. Tamedia

8

Besonders interessant: Jornot stützte sich in rechtlicher Hinsicht u.a. auf das wegweisende Urteil TB 6B_650/2022 des Bundesgerichts vom 12. Dez. 2024 (besprochen in medialex 05/2025 von Célian Hirsch und Sébastien Picard, «Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes» und Franz Zeller, «Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis», medialex 10/25, Rn.56 f.). Im erwähnten Entscheid, der von einer Verletzung des Waffengesetzes durch eine Journalistin handelt, hielt das Bundesgericht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 4 BV fest, gemäss ständiger Rechtsprechung habe bei einem unüberwindbaren Widerspruch das Völkerrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht, insbesondere wenn die internationale Norm den Schutz der Menschenrechte zum Gegenstand habe (Erw. 4.3.1). Beschuldigte könnten aufgrund eines besonderen persönlichen Status oder der besonderen Art der vorgeworfenen Tat aus einer vertraglichen Norm einen Rechtfertigungsgrund ableiten, dessen Umrisse in der Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), zu finden seien. Dies treffe auf die von Art. 10 EMRK garantierte Meinungs- und Medienfreiheit zu. Der EGMR hebe in seiner Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK die wesentliche Rolle hervor, die Medienschaffende in einer demokratischen Gesellschaft spielten. Das Bundesgericht anerkannte – erstmals in dieser Deutlichkeit – die EMRK als „Gesetz“ im Sinne von Art. 14 StGB. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, «auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist». In TF 6B_650/2022 hat Lausanne die Bestrafung der Journalistin durch die Vorinstanz mit Berufung auf Art. 14 StGB in Verbindung mit der in Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit aufgehoben.

9

Diese Argumentation übernahm der Genfer Generalstaatsanwaltschaft in seiner Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 (siehe oben), die inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.

III. Fazit: Der geltende Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ist eine Fehlkonstruktion

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Mittlerweile ist es also nicht mehr nur die Medienbranche, welche die Erweiterung des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung auf Personen ausserhalb der Geheimnisträger für eine Fehlkonstruktion hält, sondern es sehen inzwischen – wie die beiden oben geschilderten Fälle zeigen – sogar Anklagebehörden, dass der Schutz des Bankgeheimnisses nicht so weit gehen kann, dass Medienschaffende eine Bestrafung befürchten müssen, wenn sie Informationen über geheimnisgeschützte Bankgeschäfte verbreiten, die öffentlich interessierende Missstände oder gar potentiell kriminelle Machenschaften thematisieren.

11

Man könnte nun einwenden, durch Art. 14 StGB in Verbindung mit Art. 10 EMRK sei ja dafür gesorgt sei, dass die Medien ihre Wächterrolle straflos wahrnehmen könnten, weshalb keine Gesetzesanpassung erforderlich sei. Wer so argumentiert, übersieht jedoch, was nur schon die Eröffnung von Strafverfahren im journalistischen Alltag bedeutet, auch wenn am Ende eine Verurteilung ausbleibt. Strafuntersuchungen sind nicht nur unangenehm, sondern sie verursachen zeitraubenden, der Kerntätigkeit Ressourcen entziehenden Zusatzaufwand und beträchtliche Kosten für die rechtliche Beratung oder Vertretung.

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Um solchen Behinderungen der journalistischen Arbeit zu entgehen, verzichten Medienschaffende oft zum vorneherein auf Recherchen im Umfeld von Bankgeschäften. In der Lehre und Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang vom so genannten «chilling effect» die Rede (siehe dazu u.a. Michael Schweizer,«Chilling efffect im Schweizer Medienkontext», medialex 02/2020 und Roger Huber, «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?» medialex 10/25). Wie sich dieser Effekt in der Praxis auswirkt, hat sich z.B. gezeigt, als 2022 Tamedia auf die Publikation von Informationen aus einem internationalen Rechercheprojekt zu dubiosen Kunden der Grossbank Credit Suisse («Suisse Secrets») verzichtete. Und ausländische investigativ-Journalisten, die bei den Suisse Secres dabei waren, trauen sich mittlerweile nicht, wie der Tages-Anzeiger letzten April schrieb.

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Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG schiesst also weit über das Ziel hinaus und schützt die Falschen. Die Streichung des 2015 ins Bankengesetz eingefügten Passus lit. c ist überfällig, und der Schutz des Bankgeheimnisses ist auf das Level zurückzustufen, das für die anderen Berufsgeheimnisse gilt.


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Bündner Radiostreit: Das Urteil vom Januar folgerte «logisch und völlig korrekt»

Das Bundesverwaltungsgericht weist das Revisionsgesuch der Radio Alpin Grischa AG ab

Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Au début de l’année, la décision du Tribunal administratif fédéral d’attribuer la concession radio pour la zone de diffusion «Suisse sud-est – Glaris» à Radio Alpin, la station du pionnier des radios locales Roger Schawinski, a été abondamment commentée. Saisie d’une demande de révision, la même cour vient de la rejeter. Dans le texte qui suit, l’auteur, avocat de la partie adverse, contredit Me Mirjam Teitler qui, en avril, dans Medialex 03/25, avait qualifié la décision du TAF de janvier de «discutable». Il fait valoir que lle tribunal a tiré des conclusions logiques et correctes à partir des informations fournies par la requérante elle-même. Une procédure de révision ne doit pas servir, explique-t-il, à rattraper les lacunes dans la motivation du recours.

Zusammenfassung: Anfang Jahr gab das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» zu reden. RA Mirjam Teitler hatte im April den Entscheid des BVGer gegen Radio Alpin von Roger Schawinski als «fragwürdig» kritisiert (Medialex 03/25). Nun hat das BVGer das Revisionsgesuch gegen seinen Entscheid vom Januar abgewiesen und den Bündner Radiostreit definitiv zugunsten der Südostschweiz Radio AG entschieden. Deren Anwalt Andreas Meili widerspricht der Auffassung von RA Teitler und argumentiert, das BVGer habe aus den von der Gesuchstellerin selber getätigten Angaben logische und völlig korrekte Schlüsse gezogen. Ein Revisionsverfahren diene nicht dazu, Versäumnisse der Beschwerdebegründung nachzuholen.

I. Einleitung und Sachverhalt

1

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess im Urteil A-929/2024 vom 23. Januar 2025 eine Beschwerde der Südostschweiz Radio AG gegen die Vergabe der Radiokonzession für das Versorgungsgebiet «Südostschweiz – Glarus» an die Radio Alpin Grischa AG (Radio Alpin) von Roger Schawinski und Stefan Bühler gut. Es hob die frühere Konzessionserteilung an Radio Alpin auf und erteilte die Konzession neu der Südostschweiz Radio AG. Das unterlegene Radio Alpin führte gegen dieses Urteil beim BVGer Revision. Zahlreiche Medien haben darüber berichtet, u.a. auch Kollegin Mirjam Teitler im Beitrag «Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid» (medialex 03/25).

2

Mit Urteil A-145/205 vom 19. November 2025 wurde die von Radio Alpin gegen diesen Entscheid geführte Revision abgewiesen und die Konzessionsvergabe an die Südostschweiz Radio AG definitiv bestätigt.

II. Kommentar

3

Zur angeblichen «Fragwürdigkeit» des Entscheids im Beitrag von Mirjam Teitler erlaube ich mir als prozessführender Anwalt der Südostschweiz Radio AG (Gesuchsgegnerin) folgenden Kommentar: Auf S. 11, E. 2.6.2 (Tabelle) sieht man, dass Radio Alpin in seinem Konzessionsgesuch selber die Anzahl Stellen «Beschäftigtes Personal (Redaktion / Moderation)» mit «11» angegeben hat, und auf S. 14, E. 2.6.3 wird darauf hingewiesen, dass besagter St. Bühler gegenüber dem BAKOM auf dessen Nachfrage im Konzessionsverfahren, wie viele Programmschaffende denn bei Radio Alpin beschäftigt werden sollen, am 31. Juli 2023 selber schriftlich bestätigt hat, dass es «11 Programmschaffende» seien (act. 23).

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Wenn das unterlegene Radio Alpin im Revisionsverfahren aus prozesstaktischen Gründen nun plötzlich daraus «12» machen will, ist der gegen das BVGer erhobene Vorwurf der «Fragwürdigkeit» nicht nur aktenwidrig, sondern lenkt von der eigenen Verantwortung der Verantwortlichen von Radio Alpin ab. Die Schlussfolgerung des BVGer, es könne «nicht gesagt werden, es habe eine in den Akten liegende Angabe falsch wahrgenommen oder übersehen, aus der auf ein Verhältnis von 3 zu 1 zu schliessen gewesen wäre» (E. 2.6.4), ist eine logische und völlig korrekte Folgerung, die das BVGer aus den Angaben gezogen hat , die die Verantwortlichen von Radio Alpin im Konzessionsverfahren selber gemacht und später im Beschwerdeverfahren vor BVGer nie korrigiert haben.

5

Das nun im Revisionsverfahren korrigieren zu wollen, dazu hat das BVGer zu Recht nicht Hand geboten. Ein Blick in die ständige Rechtsprechung hätte den Initiatoren von Radio Alpin gezeigt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, «Versäumnisse der Begründung ihres Standpunkts im Beschwerdeverfahren nachzuholen» (E. 2.4).

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Selber schuld, müsste man daher in Bezug auf Radio Alpin sagen. Und mit der Kritik am BVGer vorsichtiger sein, denn diese ist im vorliegenden Fall nicht angebracht und fällt auf das unterlegene Radio Alpin selber zurück.


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Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?

Entgegnung auf die von Staatsanwalt Damian K. Graf vorgeschlagene Neuregelung des Quellenschutzes

Roger Huber, Chefredaktor Inside-Justiz

Résumé: Dans son article sur la protection des sources pour les médias (medialex 07/25), Damian K. Graf avait proposé que l’interdiction de confiscation soit limitée au .
Dans son article sur la protection des sources pour les journalistes (medialex 07/25), procureur Damian K. Graf a proposé que l’interdiction de confiscation soit limitée au domaine de la garde des journalistes. Cela permettrait d’enquêter sur les informatrices et informateurs suspects sans nuire directement à l’activité journalistique. Dans l’analyse qui suit, Roger Huber rejette cette idée: selon lui, des poursuites pénales plus efficaces se feraient au détriment d’un travail de mise en lumière des recoins obscurs de l’Etat et de l’économie. La protection des sources est un bien protégé par la société. Si les sources ne sont pas protégéees, nous ne pouvons pas savoir comment les banques permettent des échappatoires fiscales, comment les autorités échouent en cas de crise ou comment les entreprises contournent les normes environnementales. Toute atteinte à cette protection aurait un effet dissuasif, les articles d’investigation disparaîtraient et le correctif démocratique serait affaibli. Cela serait particulièrement grave en Suisse, car il n’existe à ce jour aucune loi complète sur la protection des lanceuses et lanceurs d’alerte.

Zusammenfassung: In seinem Beitrag zum Quellenschutz für Medienschaffende (medialex 07/25) schlug der Staatsanwalt Damian K. Graf vor, das Beschlagnahmeverbot solle auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So würden Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Roger Huber hält dies nicht für eine gute Idee: Mehr Effizienz bei der Strafverfolgung bezahlten wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft. Quellenschutz sei ein Schutzgut der Gesellschaft. Wenn Quellen nicht sicher seien, könnten wir nicht in Erfahrung bringen, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, Behörden in Krisen versagen oder Konzerne Umweltstandards umgehen. Jeder Eingriff in diesen Schutz habe einen abschreckenden Chilling Effect; investigative Geschichten blieben ungeschrieben, das demokratische Korrektiv werde geschwächt. Dies sei in der Schweiz besonders gravierend, weil es hier bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz gebe.

I. Einleitung

1

Quellenschutz ist kein Luxus, sondern Infrastruktur der Demokratie. Ohne ihn verstummen Whistleblower, werden Missstände unsichtbar, bleibt die Gesellschaft blind. Doch die Schweiz lebt seit Jahren mit einem Paradox: Die Justiz soll Geheimnisverrat ahnden, hat aber bei Leaks an Medien kaum prozessuale Werkzeuge – weil das Gesetz den Schutz extrem weit zieht. Staatsanwalt Damian K. Graf stellt diese Asymmetrie in seinem Beitrag “Medienschaffende gehören nicht vor den Strafrichter, aber wir müssen über den Quellenschutz sprechen(medialex 07/25) ins Schaufenster und fordert eine präzise Korrektur. Der Streit ist mehr als eine Fachfrage für Juristen und Journalisten – er betrifft das Selbstverständnis eines demokratischen Staates, der Öffentlichkeit, Transparenz und Kontrolle verspricht.

II. Entgegnung zum Beitrag von Staatsanwalt Graf

1. Effizienz der Strafverfolgung verbessern

2

Staatsanwalt Graf kritisiert, dass die Strafverfolgung von Geheimnisverletzungen in der Schweiz regelmässig ins Leere läuft, weil der Quellenschutz der Medien sehr weit reicht. Zwar betont er, dass Medienschaffende nicht vor den Strafrichter gehören und ihr Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot auch künftig vollumfänglich gelten sollen. Doch er schlägt vor, diese Schutzrechte räumlich zu begrenzen: Geschützt bleibt alles, was im Gewahrsam von Journalistinnen und Journalisten oder innerhalb einer Redaktion liegt. Befinden sich Aufzeichnungen oder Daten jedoch bei einer tatverdächtigen Quelle, soll ein Zugriff der Strafverfolgung möglich sein. Mit diesem Modell orientiert sich Graf an der deutschen Strafprozessordnung, die eine ähnliche Abgrenzung kennt. Konkret soll dazu aus Art. 264 StPO die Formulierung «ungeachtet des Ortes, wo die Aufzeichnungen sich befinden», gestrichen werden, um den Quellenschutz ausserhalb der Redaktionsräume aufzuheben.

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Für Graf spricht, dass sein Reformvorschlag die Effizienz der Strafverfolgung verbessern würde. Verfahren wegen Amts- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen, die heute meist mangels verwertbarer Beweise scheitern, könnten damit zumindest in jenen Fällen weitergeführt werden, in denen Beweismittel ausserhalb der journalistischen Sphäre lagern. Der Vorstoss schliesst also eine Lücke, ohne Medienschaffende direkt zu kriminalisieren. Zudem würde damit klarer zwischen Pressefreiheit und Strafanspruch unterschieden: Journalistinnen und Journalisten blieben geschützt, während Quellen nicht länger vollständig immunisiert wären. Dass Deutschland seit Jahren mit einem ähnlichen Modell arbeitet, gibt dem Vorschlag Gewicht.

2. Räumliche Begrenzung des Quellenschutzes

4

Grafs Reformidee zielt darauf ab, den Quellenschutz räumlich zu begrenzen, indem die Formulierung «ungeachtet des Ortes, wo die Aufzeichnungen sich befinden» aus Art. 264 StPO gestrichen wird. Damit würde das Beschlagnahmeverbot weiter gelten, solange sich Dokumente im Gewahrsam von Journalisten oder ihrer Redaktion befinden – nicht jedoch, wenn die fraglichen Unterlagen bei der Quelle lagern. Rechtlich bleibt aber unklar, wie diese Sphäre in Zeiten von Cloud‑Speicherung, Homeoffice und dezentralen Redaktionsstrukturen gezogen werden soll. Welche Aufzeichnungen gelten noch als „journalistische“ Unterlagen, welche fallen in die private Sphäre der Informanten? Dieses Abgrenzungsproblem birgt neue Grauzonen und erhöht das Risiko, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte den Quellenschutz im Zweifel eher verneinen.

3. Einwendungen gegen die Reformidee

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Kritiker warnen, dass schon die Möglichkeit einer Strafverfolgung potenzielle Hinweisgeber abschreckt. Quellen könnten Informationen zurückhalten aus Furcht vor Enttarnung und Sanktionen. Hinzu kommt die Gefahr unklarer Abgrenzungen: Wo genau endet die journalistische Sphäre, wo beginnt die der Quelle?

6

Unscharfe Kriterien könnten Ermessensspielräume eröffnen – und aktuelle Vorfälle zeigen, wie solche Spielräume genutzt werden können. In St. Gallen hat ein Staatsanwalt kürzlich per Editionsverfügung versucht, die Korrespondenz und IP-Daten einer Redaktion (inside-justiz.ch) offenzulegen, um einen anonymen, beleidigenden Kommentar zurückzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft betont zwar, das Redaktionsgeheimnis sei nicht tangiert gewesen; für die Medienbranche ist der Fall dennoch ein Warnsignal: Wenn schon ein Bagatellfall solche Schritte auslöst, wie weit würde ein erweitertes Zugriffsrecht in brisanteren Fällen gehen?

7

Auch die internationalen Standards setzen hohe Hürden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet den Quellenschutz als Eckpfeiler der Pressefreiheit – Ausnahmen sind nur bei überwiegendem öffentlichem Interesse zulässig. Ob gewöhnliche Amts- oder Geschäftsgeheimnisverletzungen diese Schwelle erreichen, ist fraglich.

8

Zudem kennt die Schweiz (anders als viele EU-Länder) bis heute kein umfassendes Whistleblower-Schutzgesetz; ein Vorstoss im Parlament scheiterte 2020. Informanten fehlt damit jeglicher gesetzlicher Schutz oder Rechtfertigungsgrund. Grafs Reform würde zwar die Strafverfolgung von Informanten erleichtern, bietet ihnen jedoch keinerlei Immunität – eine Schieflage, die die Bereitschaft, Missstände offenzulegen, weiter verringern dürfte. Ohne flankierende Massnahmen wie einen Whistleblower-Schutz oder Anpassungen beim Bankgeheimnis droht so eher ein Chilling Effect als mehr Aufklärung: Der Quellenschutz würde ausgehöhlt, ohne dass die gesellschaftlich erwünschte Aufarbeitung von Missständen tatsächlich erleichtert würde.

9

Unterm Strich steht Grafs Vorschlag damit zwischen zwei Polen: Auf der einen Seite das berechtigte Interesse an einer funktionsfähigen Strafverfolgung, auf der anderen Seite die Gefahr, das Vertrauen in den Quellenschutz – und damit in die demokratische Kontrollfunktion der Medien – zu schwächen.

4. Der gesellschaftliche Wert des Quellenschutzes

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Quellenschutz ist nicht nur ein berufsständisches Privileg für Journalisten – er ist ein Schutzgut der Gesellschaft. Wenn Quellen nicht sicher sind, erfahren wir nicht, wie Banken Steuerschlupflöcher ermöglichen, wie Behörden in Krisen versagen oder wie Konzerne Umweltstandards umgehen. Jeder Eingriff in diesen Schutz hat deshalb einen abschreckenden Chilling Effect: Quellen schweigen, investigative Geschichten bleiben ungeschrieben, das demokratische Korrektiv wird geschwächt.

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Die Schweizer Rechtsordnung garantiert diesen Schutz deutlich:

  • Art. 17 der Bundesverfassung sichert Medienfreiheit und Redaktionsgeheimnis;
  • Art. 172 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gewähren Journalistinnen und Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Ausnahmen gibt es nur bei schwersten Delikten.
  • Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO verbietet die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Journalistinnen und Journalisten, ausdrücklich «ungeachtet des Ortes, wo sich die Aufzeichnungen befinden». Eingriffe sind nur bei eng umschriebenen schwersten Delikten zulässig.
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Graf argumentiert, diese Schranken gingen zu weit – insbesondere weil der Schutz “mitwandert”, wenn Informanten selbst über Aufzeichnungen verfügen, und Ermittlungen so fast zwangsläufig scheitern. Er plädiert deshalb dafür, den Quellenschutz auf die journalistische Sphäre zu begrenzen: Innerhalb von Redaktionen bliebe der Schutz absolut; ausserhalb – etwa bei der Quelle – soll er entfallen. Dieses Modell lehnt sich an das deutsche Vorgehen an.

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Die von Graf angestossene Debatte ist folglich mehr als eine juristische Spitzfindigkeit: Sie entscheidet darüber, wie viel Öffentlichkeit wir als Gesellschaft zulassen – und wie viel Intransparenz wir akzeptieren.

5. Die Bankgeheimnis-Sonderstellung der Schweiz

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Besonders bizarr ist der Widerspruch beim Bankgeheimnis. Art. 47 BankG kriminalisiert nicht nur Bankangestellte, sondern ausdrücklich auch Journalistinnen, Journalisten und andere Dritte, wenn sie ihnen zugespieltes Geheimmaterial veröffentlichen. Seit der Revision von 2015 drohen dafür bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe – unabhängig vom öffentlichen Interesse. In der Praxis führt das dazu, dass Behörden nach Leaks nicht etwa gegen Korruption oder Geldwäscherei ermitteln, sondern gegen Medienschaffende und ihre Quellen.

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Das führt zu teils absurden Konstellationen: Während internationale Medien von Enthüllungen wie «SwissLeaks» bis «Panama Papers» ungehindert berichten konnten, mussten Schweizer Redaktionen grösstenteils zusehen oder auf die Recherchen ausländischer Kollegen verweisen. Medienfreiheits-Organisationen und Experten haben diese Situation mehrfach scharf kritisiert. Für sie ist es ein eklatanter Widerspruch, wenn die Schweiz einerseits Quellenschutz nahezu absolut gewährt, andererseits Medienschaffende kriminalisiert, sobald es um die wichtigste Industrie des Landes geht.

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Grafs Reformvorschlag würde dieses Spannungsfeld kaum auflösen – im Gegenteil. Zwar prangert Graf in seinem Fachartikel die Kriminalisierung von Medienschaffenden durch Art. 47 BankG an, doch sein Modell eines räumlich begrenzten Quellenschutzes nähme Hinweisgebern im Finanzsektor den letzten verbleibenden Schutz, ohne den Grundkonflikt zu beheben. Solange Art. 47 BankG in der heutigen Form gilt, bleiben Journalistinnen und Journalisten strafrechtlich verantwortlich, wenn sie Bankdaten publizieren. Wird gleichzeitig der Quellenschutz ausserhalb der Redaktion aufgehoben, sind Whistleblower völlig dem Gesetzesrisiko ausgesetzt. Das Ergebnis wäre eine doppelte Rechtsschere: Informanten riskieren Strafverfolgung und verfügen – anders als Journalisten – über kein Zeugnisverweigerungsrecht, während Missstände im Bankensektor weiterhin kaum ans Licht gelangen.

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Eine mögliche Lösung wäre eine ausdrückliche Interessenabwägung im Bankengesetz, die Art. 10 EMRK (Meinungs- und Medienfreiheit) berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an einer Enthüllung müsste gegen das Geheimhaltungsinteresse abgewogen werden. Nur eine solche Klausel würde sicherstellen, dass investigative Recherchen nicht per se kriminalisiert werden, sondern nur in Ausnahmefällen mit überwiegenden Gegeninteressen untersagt bleiben.

6. Stimmen aus Gesellschaft und Politik

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Reporter ohne Grenzen Schweiz feierte die jüngsten Bundesgerichtsentscheide – etwa im Corona-Leaks-Verfahren – als «Grundsatzentscheid zugunsten der Medienfreiheit». Auf politischer Ebene herrscht dagegen Uneinigkeit. Linksliberale Stimmen warnen, dass eine Lockerung des Quellenschutzes das Machtgefälle zwischen Bürger und Staat vergrössern würde. Bürgerlich-konservative Kräfte zeigen hingegen Verständnis für die Strafverfolgung: Geheimnisverrat müsse geahndet werden, und der Staat dürfe nicht sehenden Auges zulassen, dass seine Normen faktisch ins Leere laufen. International wird die Schweiz immer wieder kritisiert – insbesondere wegen des Bankgeheimnisses. Die OECD rügt den fehlenden Whistleblower-Schutz, während EU-Vertreter die Kriminalisierung der Bankberichterstattung als «schräge Gesetzgebung» bezeichnen.

7. Präzedenzfälle

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Die bekanntesten Präzendenzfälle der jüngeren Vergangenheit:

  • Corona-Leaks (2025): Das Bundesgericht untersagt die Auswertung versiegelter Daten zwischen einem Bundes-Insider und dem CEO der Ringier-Gruppe. Die Indiskretion bleibt unaufgeklärt; Medienfreiheit obsiegt, Strafverfolgung verliert.
  • Inside Paradeplatz (2025): Erste Hausdurchsuchung bei einem Journalisten seit Jahrzehnten – doch das Zürcher Zwangsmassnahmengericht stoppt die Auswertung. Der Quellenschutz triumphiert.
  • Blocher/Hildebrand (2014): Das Bundesgericht bestätigt den Schutz «ungeachtet des Ortes» – ein Grundpfeiler des heutigen Maximalschutzes.
  • Burgermeister/Inside-Justiz (2023–2024): Ein St. Galler Staatsanwalt verlangt per Editionsverfügung die Herausgabe von Redaktionsdaten, um einen anonymen Online-Kommentar aufzudecken. Der Fall zeigt: Selbst Bagatellen können zu Eingriffen in die journalistische Vertrauenssphäre führen.
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Die Schweiz schützt ihre Medienschaffenden stärker als viele Nachbarstaaten – vielleicht stärker, als es nötig ist, meint Graf. Sein Modell würde die Presse weiterhin unantastbar lassen, den Strafverfolgern aber zumindest begrenzte Möglichkeiten gegen Quellen geben. Der Burgermeister-Fall bei Inside-Justiz zeigt, dass es in der Praxis schon heute zu Konflikten kommt – und dass Vertrauen in die Medienfreiheit nicht nur von Gesetzen, sondern auch von deren Anwendung abhängt. Wer am Schutz schrauben will, muss jedoch drei Dinge garantieren: einen eng umrissenen Deliktskatalog, strikte richterliche Kontrolle und klare Schranken zugunsten von Whistleblowern. Ohne solche Vorkehrungen riskieren wir, das Fundament der Demokratie auszuhöhlen.


III. Kommentar:
 Wenn man am falschen Pfeiler sägt

1. Quellenschutz ist eine tragende Säule der Demokratie

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Quellenschutz ist kein romantisches Berufsprivileg, sondern eine tragende Säule der Demokratie. Wer daran schraubt, rüttelt nicht an einer Detailfrage, sondern am Fundament der öffentlichen Kontrolle. Der Vorschlag von Staatsanwalt Damian K. Graf, den Quellenschutz räumlich zu beschneiden, gibt vor, eine technische Lücke zu schliessen. In Wahrheit verschiebt er das Machtgleichgewicht zugunsten der Strafverfolgung – und trifft ausgerechnet jene, die Missstände sichtbar machen sollen.

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Graf diagnostiziert ein echtes Problem: Strafnormen zu Amts- und Geschäftsgeheimnissen laufen in der Praxis oft ins Leere, weil das Beschlagnahmeverbot für journalistische Unterlagen „ungeachtet des Ortes“ gilt. Ermittler kommen an die Quelle nicht heran, Beweise fehlen, Verfahren werden eingestellt. Sein Rezept: Der Schutz soll nur noch innerhalb der „journalistischen Sphäre“ gelten – bei Redaktionen und Medienschaffenden. Liegen Unterlagen bei der Quelle, soll der Staat zugreifen dürfen. Formal bleiben Journalistinnen und Journalisten unangetastet, faktisch wird aber genau jenes Versprechen ausgehöhlt, auf das sich Whistleblower verlassen müssen.

2. Wo beginnt und endet die “journalistische Sphäre”?

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Das Problem beginnt beim Kernbegriff von Grafs Modell: Wo genau verläuft heute die Grenze der „journalistischen Sphäre“? In einer Medienrealität mit Homeoffice, Cloud-Speichern, Kollaborationstools, freien Mitarbeitenden und dezentralen Teams ist der Gewahrsam an Daten kein statischer Ort mehr, sondern ein Netz von Zugriffsrechten. Ist die verschlüsselte Kopie eines Dossiers auf dem privaten Laptop der Quelle Teil der journalistischen Kommunikation oder nicht? Was ist mit geteilten Ordnern, gemeinsamen Pads, Signal-Chats? Die scheinbar klare räumliche Trennlinie entpuppt sich als juristische Fiktion – und genau in diesen Grauzonen entscheidet dann das Ermessen der Staatsanwaltschaft.

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Dass dieses Ermessen nicht stets medienfreundlich ausgeübt wird, zeigen die jüngsten Fälle in der Schweiz. Im Verfahren gegen Inside-Justiz versuchte ein St. Galler Staatsanwalt, mittels Editionsverfügung auf Korrespondenz und IP-Daten einer Redaktion zuzugreifen, um einen anonymen, beleidigenden Online-Kommentar zu identifizieren. Offiziell war das Redaktionsgeheimnis angeblich nicht tangiert, faktisch zielte der Eingriff mitten in die Vertrauenssphäre zwischen Medium und Publikum. Wenn es schon bei einer Bagatelle – einem Kommentar – zu solchen Schritten kommt, wie weit würden Strafverfolger gehen, sobald ihnen das Gesetz den Zugriff auf Quellenunterlagen explizit öffnet?

3. Jagd auf Whistleblower würde erleichtert

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Hier liegt der eigentliche politische Gehalt von Grafs Vorstoss: Er verschiebt die Schwelle, ab der sich Behörden zur Jagd auf Whistleblower legitimiert sehen. Schon die abstrakte Möglichkeit, dass Polizei und Staatsanwaltschaft beim Informanten klingeln, genügt, um potenzielle Hinweisgeber abzuschrecken. Wer in einer Behörde, einer Bank oder einem Spital auf gravierende Missstände stösst, rechnet kühl durch: Riskiere ich ein Strafverfahren, eine Hausdurchsuchung, die Vernichtung meiner beruflichen Existenz? Oder schlucke ich den Skandal herunter und hoffe, dass es „irgendwie gut kommt“? Der gewünschte Nebeneffekt der Strafverfolgung – Abschreckung – trifft dann nicht die Täter, sondern diejenigen, die sie überhaupt erst ans Licht bringen könnten.

4. Besonders drastische Konsequenzen beim Bankgeheimnis

26

Besonders schief wird die Konstruktion im Zusammenspiel mit dem Bankgeheimnis. Art. 47 BankG kriminalisiert Journalistinnen, Journalisten und Dritte, wenn sie zugespielte Bankdaten veröffentlichen – unabhängig davon, wie gross das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Geldwäscherei, Steuerhinterziehung oder Korruption ist. Seit der Verschärfung 2015 drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. In dieser Lage nun ausgerechnet bei den Quellen den Schutz zurückzufahren, heisst: Die Schweiz belässt die Strafdrohung gegen Medienschaffende und schwächt gleichzeitig das letzte Schutzschild für Informanten. Wer im Finanzsektor Missstände offenlegen will, steht damit strafrechtlich völlig nackt da. Das ist nicht Rechtsstaat, das ist Systemerhalt mit Strafandrohung.

5. Vergleich mit Deutschland greift zu kurz

27

Graf verweist gerne auf Deutschland als Vorbild. Doch der Verweis greift zu kurz. Erstens ist der deutsche Quellenschutz eingebettet in eine gefestigte Rechtsprechung (Cicero-Entscheid des Bundesverfassungsgerichts), die staatliche Eingriffe massiv einhegt und die Folgen von Durchsuchungen bei Medien sehr genau gewichtet. Zweitens kennt die EU einen verbindlichen Whistleblower-Schutzrahmen, der Hinweisgeber in bestimmten Konstellationen ausdrücklich schützt. Die Schweiz hingegen steht 2025 ohne allgemeines Whistleblower-Gesetz da, bei gleichzeitiger Kriminalisierung der Bankberichterstattung. Wer in dieser Konstellation selektiv einen Baustein aus Art. 264 StPO herausbricht, importiert nicht das „deutsche Modell“, sondern transplantiert ein Element aus einem anderen System in einen schweizerischen Sonderbau, der längst unter Schieflage leidet.

6. Durchsetzbarkeit um jeden Preis?

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Die eigentliche Schlüsselfrage lautet: Muss jede Strafnorm um jeden Preis durchsetzbar sein – selbst wenn dies die demokratische Kontrollfunktion der Medien schwächt? Rechtsstaat bedeutet nicht, dass jede Norm maximal exekutierbar sein muss. Rechtsstaat bedeutet auch, dass der Staat seine Macht bewusst begrenzt, wo höherrangige Schutzgüter – etwa Pressefreiheit und Quellenschutz – auf dem Spiel stehen. Es ist kein Zufall, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Quellenschutz als „cornerstone“ der Medienfreiheit bezeichnet und Durchbrechungen nur in äussersten Ausnahmefällen akzeptiert. Eine generelle „Effizienzkorrektur“ zugunsten der Strafverfolgung steht dazu quer.

7. Schlechter Whistleblowerschutz in der Schweiz

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Wer wirklich an einer ehrlichen Balance interessiert ist, müsste an ganz anderen Punkten ansetzen als Graf: an einem klaren, materiellen Whistleblower-Schutz, der Hinweisgeber bei gravierenden Missständen rechtfertigt oder entschuldigt; an einer Interessenabwägung im Bankengesetz, die das öffentliche Interesse an Aufklärung gegen das Geheimhaltungsinteresse stellt; an einer Präzisierung des Deliktskatalogs, bei dem Quellenschutz durchbrochen werden darf – eng, transparent, mit hoher richterlicher Hürde. Und nicht zuletzt an einer Kultur der Zurückhaltung in den Staatsanwaltschaften, wenn es um Eingriffe in die Medienfreiheit geht.

8. Vertrauen in Quellenschutz ginge verloren 

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Grafs Vorstoss macht das Gegenteil: Er verspricht der Strafverfolgung mehr Biss, indem er die Zähne bei den Falschen ansetzt. Er adressiert die Frustration von Ermittlern, aber nicht die strukturellen Widersprüche der Schweizer Rechtslage. Und er setzt darauf, dass das Vertrauen in den Quellenschutz stabil bleibt, während man genau daran sägt. Das ist eine gefährliche Wette.

31

Denn Vertrauen ist in diesem Feld keine akademische Kategorie, sondern eine Binärgrösse: Entweder Quellen glauben, dass ihre Identität geschützt ist – oder sie reden nicht. Eine Reform, die dieses Vertrauen auch nur graduell erodiert, mag strafprozessual attraktiv erscheinen. Demokratietheoretisch aber ist sie ein schlechtes Geschäft. Grafs Eingriff wäre kein chirurgischer Feinschliff, sondern ein Schnitt in die Sicherheitsnetze der Öffentlichkeit. Wer ihn fordert, sollte ehrlich sagen: Mehr Effizienz für die Strafverfolgung bezahlen wir mit weniger Licht in den dunklen Ecken des Staates und der Wirtschaft.

Die Originalfassung dieses Beitrags publizierte Inside-Justiz am 5. November 2025 unter dem Titel «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?»



Medienschaffende gehören nicht vor den Strafrichter, aber wir müssen über den Quellenschutz sprechen

Damian K. Graf, Prof. Dr. iur., LL.M., Staatsanwalt, Zürich[1]

Résumé: La poursuite pénale pour violation du secret dans la presse échoue régulièrement en raison de la protection étendue des sources prévue par la procédure pénale. L’auteur de la présente contribution propose d’adapter la réglementation sur le point suivant : l’interdiction de séquestrer des documents devrait être limitée à la sphère de garde du professionnel des médias concerné. Ainsi, les enquêtes contre des personnes soupçonnées d’avoir diffusé des informations secrètes seraient possibles, sans limiter directement l’activité journalistique. La mise en œuvre d’une telle « théorie des sphères » mettrait fin à l’impunité de fait dont bénéficient les personnes divulguant des secrets, dans le respect de la liberté des médias.

Zusammenfassung: Die Strafverfolgung von Geheimnisverletzungen im Umfeld medialer Berichterstattung scheitert regelmässig am umfassenden strafprozessualen Quellenschutz. Der Autor des Beitrags schlägt eine punktuelle Neuregelung vor: Das Beschlagnahmeverbot soll auf den Gewahrsamsbereich von Medienschaffenden beschränkt werden. So könnten Ermittlungen gegen tatverdächtige Informanten ermöglicht werden, ohne die journalistische Tätigkeit direkt zu beeinträchtigen. Die Umsetzung einer solchen «Sphärentheorie» würde die faktische Straflosigkeit der Geheimnisverräter beseitigen, ohne die Medienfreiheit zu kompromittieren.

I. Der Geheimnisverrat und die Strafbarkeit von Journalistinnen und Journalisten

1

Unterstützt durch altruistisch motivierte Whistleblower, Hinweisgeber mit persönlicher Agenda oder durch Veröffentlichungen im Darknet, decken Medien regelmässig tatsächliche oder vermeintliche Missstände in Politik, öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft auf.

2

Soweit die Informantinnen und Informanten, welche die Medien mit Informationen versorgen, einer Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen – zu denken ist namentlich an das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB), das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB), das Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis (Art. 162 StGB) sowie das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) –, machen sie sich dadurch prima vista strafbar. Ein Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe lässt sich kaum erfolgreich anführen: Die Schweiz kennt keinen spezifischen gesetzlichen Hinweisgeberschutz – letztmals hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 auf eine entsprechende Regelung verzichtet[2] – und die Rechtsprechung zum übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» ist aus Rücksicht auf die eingegangene Geheimhaltungsverpflichtung (und mangels demokratischer Legitimation dieses Rechtfertigungsgrunds) restriktiv[3]. Der schweizerische Gesetzgeber wurde allerdings teilweise durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überholt, der Whistleblower unter gewissen Umständen straffrei ausgehen lässt, was der EGMR Art. 10 EMRK zu entnehmen glaubt[4]. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf jedenfalls einer umfassenden Sachverhaltsermittlung. Entsprechend gerechtfertigt ist die Aufnahme eines Strafverfahrens, sei es von Amtes wegen (Art. 320 StGB) oder gestützt auf einen Strafantrag der verletzten Person (Art. 160 und Art. 321 StGB, Art. 47 BankG).

3

In Ausnahmefällen können auch Journalistinnen und Journalisten infolge ihrer beruflichen Tätigkeit selbst strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sein:

  1. Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG stellt die Weitergabe von Informationen, die unter das Bankgeheimnis fallen, unter Strafe. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die journalistische Tätigkeit ist unlängst im Fall Lukas Hässig / Inside Paradeplatz ins Blickfeld gerückt[5].
  2. Art. 160 Abs. 2 StGB stellt unter Strafe, wer verratene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse «für sich oder einen anderen ausnützt». Darunter kann auch die mediale Berichterstattung fallen, zumal wenn sie dem wirtschaftlichen Vorteil des Publikationsmediums und/oder der Journalistin oder des Journalisten dient[6].
  3. Art. 293 StGB («Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen») zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Veröffentlichung von geheim erklärten behördlichen Informationen zu unterbinden[7].
  4. Dagegen ist die Furcht vor einer Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 i.V.m. Art. 24 StGB) seit dem EGMR-Urteil i.S. Dammann gegen die Schweiz weitgehend ausgeräumt[8]. Das ist sachgerecht, denn Medienschaffende, die bei Behörden (auch hartnäckig) um Auskunft ersuchen, dürfen davon ausgehen, dass Amtsgeheimnisträgerinnen und -träger sowie deren Hilfspersonen allein jene Informationen weitergeben, deren Offenlegung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (bspw. auf Art. 74 StPO oder dem Öffentlichkeitsprinzip)[9].
4

Die direkte Kriminalisierung von Journalistinnen und Journalisten – sowie weiterer an der Veröffentlichung beteiligter Hilfspersonen – ist angesichts der hervorragenden Stellung der Medienfreiheit (Art. 17 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 f. UNO-Pakt II) und der zentralen Kontrollfunktion der Medien fragwürdig. Erhalten Medienschaffende geheime Informationen und überwiegt das Interesse an deren Veröffentlichung, so wäre es verfehlt, die nicht einer vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegenden Briefträger der nach Aussen getragenen Nachricht zu bestrafen. Es gilt dies gesetzgeberisch so strikt wie möglich umzusetzen – durch Abschaffung von Art. 293 StGB und Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG oder durch die Einführung eines besonderen Rechtfertigungsgrunds für Medienschaffende.

5

De lege lata sind die einschlägigen Straftatbestände, soweit sie im Einzelfall auf Medienschaffende zur Anwendung gelangen sollen, jedenfalls eng auszulegen. An die Strafbarkeit sind hohe Anforderungen zu stellen – gerade auch im Lichte von Art. 10 Abs. 2 EMRK, der verlangt, im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Einschränkung der Medienfreiheit «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» ist. Je gewichtiger das Veröffentlichungsinteresse, desto weniger kann von Journalistinnen und Journalisten verlangt werden, tatenlos auf der Information sitzen zu bleiben. Art. 293 Abs. 3 StGB trägt diesem Grundsatz zumindest teilweise Rechnung, indem er postuliert: «Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.» Das gilt es mutatis mutandis auch bei den anderen Geheimnisverratsdelikten zu berücksichtigen. Die im Bundeshaus diskutierte Ausweitung der Strafbarkeit auf die Veröffentlichung geheimer Daten, die von Dritten illegal beschafft wurden[10], würde die rechtsstaatlich wichtige Funktion von Medien zusätzlich untergraben.

6

Dass Medienschaffende nicht kriminalisiert werden sollen, wenn sie aus einem legitimen Veröffentlichungsinteresse heraus geheime Informationen publizieren, bedeutet nicht, dass auch die Geheimnisverräter straffrei ausgehen sollten. Es besteht ein gewichtiges privates wie öffentliches Interesse daran, dass Amts-, Berufs-, Geschäfts-, Fabrikations- und Bankgeheimnisse gewahrt bleiben[11]. Diese strafrechtlichen Schutzbestimmungen sichern das Vertrauen in institutionelle Integrität, wirtschaftliche Fairness und individuelle Vertraulichkeit. Davon darf und soll nicht abgewichen werden. Gerade in einer zunehmend digitalisierten und globalisierten Welt ist der strafrechtliche Geheimnisschutz nicht obsolet, sondern notwendiger denn je.

7

Dann aber muss auch das Strafprozessrecht so ausgestaltet sein, dass Geheimnisverletzungsdelikte effektiv verfolgt und geahndet werden können. Daran fehlt es derzeit, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird.

II. Der Quellenschutz und dessen Auswirkungen auf die Verfolgung von Geheimnisverletzungen

8

Stellen Sie sich die folgenden zwei Sachverhalte vor:

Fall 1: Ein vertraulicher Kommissionsbericht findet den Weg in die Medien. In der Folge erstattet die betroffene Kommission Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) gegen unbekannte Täterschaft (oder die Strafverfolgungsbehörde wird von Amtes wegen tätig). Prima vista kommen über zwanzig Personen als potentielle Täter in Betracht, die den Bericht nachweislich erhalten haben (darunter Kommissionsmitglieder und Bundesbeamte)[12].

Fall 2: Ein Geschäftsführer leitet am Tag seiner fristlosen Kündigung verschiedene heikle Geschäftsdokumente an seine private E-Mail-Adresse weiter. Einige Wochen später erscheint in einem Medium ein kritischer Bericht über geschäftsinterne Vorgänge. Das Unternehmen erstattet Strafantrag gegen den Geschäftsführer wegen des Verdachts auf Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB).

9

Im Fall 2 besteht eine auffällige zeitliche Koinzidenz zwischen der Weiterleitung geschützter Informationen und der späteren Publikation, was einen hinreichenden, wenn nicht gar dringenden Tatverdacht gegen den Geschäftsführer begründet. Für einen Schuldspruch dürfte dieser Umstand derweil noch nicht ausreichen. Im Fall 1 liegt unstreitig ein Tatverdacht gegen unbekannte Täterschaft vor – irgendjemand muss das Amtsgeheimnis ja verletzt haben. Weitere Anhaltspunkte zur Eingrenzung des möglichen Täterkreises bestehen indes nicht.

10

Wie lassen sich derartige Fälle von Geheimnisverrat an Medienschaffende mit den Instrumenten der Strafprozessordnung überhaupt verfolgen?

11

Zunächst ist an Personalbeweise zu denken, also an die Einvernahme der möglicherweise involvierten Personen:

12
  • Der Geschäftsführer kann als beschuldigte Person von seinem Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) Gebrauch machen. Dasselbe gilt für die Empfänger des Kommissionsberichts, die allesamt nicht als beschuldigte Personen ausgeschlossen werden können und daher im Verfahren vorerst als sogenannte beschuldigtenähnliche Auskunftspersonen zu behandeln sind (Art. 178 lit. d StPO; zu ihrem Aussageverweigerungsrecht Art. 180 Abs. 1 StPO). Bei einem grösseren Personenkreis wie im Fall 1 (siehe Rn. 8) wird zur Ressourcenschonung mitunter ein schriftlicher Bericht der betroffenen Personen eingeholt (Art. 145 StPO). Ihre Mitwirkung ist in jedem Fall freiwillig, und eine verweigerte Aussage oder Stellungnahme darf selbstredend nicht zur Konstruktion eines Tatverdachts gegen die betreffende Person herangezogen werden.
13
  • Dass der Geheimnisverräter seine Tat von sich aus zugibt, ist recht selten. Entsprechend rücken der Medienschaffende und dessen Hilfspersonen als potentielle Zeugen (Art. 162 ff. StPO) in den Fokus. Diese Ermittlungsschiene bleibt jedoch in der Regel ebenfalls ohne Erfolg. Denn Art. 172 Abs. 1 StPO gewährt «Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre[n] Hilfspersonen» ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sie können sich somit grundsätzlich einer Mitwirkung im Strafverfahren entziehen, um ihre journalistische Tätigkeit und insbesondere den Schutz ihrer Quellen zu wahren. Dieses Recht ist zwar nicht absolut: Nach Art. 172 Abs. 2 StPO besteht eine Aussagepflicht, wenn das Zeugnis notwendig ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten (lit. a), oder wenn die Aussage für die Aufklärung einer besonders schweren Straftat unerlässlich ist (lit. b). Der in Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO enthaltene – abschliessende – Deliktskatalog beschränkt sich derzeit auf Tötungsdelikte, Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind, sowie ausgewählte schwere Straftaten (u.a. Sexualstraftaten, kriminelle Organisation, Geldwäscherei, Korruption, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte). Geheimnisverratsdelikte sucht man dort vergebens. Folglich können sowohl die Medienschaffenden, die den Artikel zu den geheimen Informationen veröffentlicht haben, als auch alle Personen, die sie dabei unterstützt haben, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren verweigern. In der Praxis machen sie von diesem Recht in aller Regel Gebrauch (und teilen dies oftmals bereits im Vorfeld mit, sodass zur Schonung der Ressourcen aller Beteiligten mitunter auf die Durchführung einer Einvernahme verzichtet wird).
14

Führen Personalbeweise nicht weiter, rücken Sachbeweise, allen voran Aufzeichnungen in digitaler oder physischer Form, in den Vordergrund:

15
  • Zunächst können etwaige Auszüge aus Originaldokumenten, die von Medienschaffenden veröffentlicht wurden, zur Eruierung der Täterschaft ausgewertet werden[13]. Auch Logdaten – also Informationen darüber, welche Mitarbeitenden wann auf die betreffenden elektronischen Dokumente zugegriffen haben – können ein gewichtiges Indiz darstellen. Fehlen solche Daten oder ist die Beweislage noch zu schwach, stellt sich die Frage, ob und bejahendenfalls auf welchem Weg eine allfällige Kommunikation zwischen der Täterschaft und dem Medienschaffenden sichergestellt werden kann.
16
  • Beim Medium oder bei den Journalistinnen und Journalisten ist nichts zu holen: Können sich diese Personen auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 172 StPO berufen, so geniessen sie nach Art 264 Abs. 1 lit. c StPO denselben Schutz vor Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Kommunikationsinhalten zwischen ihnen und ihren Quellen – vorausgesetzt, die Medienschaffenden sind nicht ihrerseits (mit-)beschuldigt.
17
  • Diese Kommunikation darf auch nicht bei allfälligen identifizierten Quellen – wie im Fall 2 (siehe vorne Rn. 8) beim Geschäftsführer – sichergestellt werden. Nach Art. 264 Abs. 1 StPO gilt das Beschlagnahmeverbot «ungeachtet des Ortes, wo [die Aufzeichnungen] sich befinden». In BGE 140 IV 108, dem bekannten «Blocher-Entscheid» im Zusammenhang mit der Affäre um den früheren Präsidenten der Schweizerischen Nationalbank, hat das Bundesgericht diesen Grundsatz konsequent angewandt: Der Schutz greift nicht nur, wenn die Dokumente unmittelbar bei der Journalistin oder dem Journalisten sichergestellt werden sollen. Auch eine als Quelle oder Informantin verdächtigte Person kann sich auf das Beschlagnahmeverbot berufen, sofern sich entsprechende Aufzeichnungen in ihrem Besitz befinden. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil zur «Corona-Leaks»-Affäre bestätigt und dabei klargestellt, dass auch Leitungsorgane von Medienunternehmen in den Schutzbereich des Zeugnisverweigerungsrechts nach Art. 172 StPO einbezogen sind[14]. Zudem hat es festgehalten, dass Anhaltspunkte auf ein etwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ausreichen, um das Beschlagnahmeverbot zu durchbrechen – wobei ohnehin nicht recht einzusehen ist, inwieweit ein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes Beschlagnahmeverbot überhaupt rechtsmissbräuchlich angerufen werden kann. Selbst wenn beim beschuldigten Geschäftsführer im Fall 2 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dessen EDV-Geräte sicherstellt oder mittels Editionsverfügung (Art. 265 StPO) bei einem Provider auf dessen E-Mail-Account zugegriffen wird, darf die für das Verfahren zentrale Kommunikation, auf deren Auffindung die Zwangsmassnahme abzielt, gar nicht verwertet werden. Verlangt die mutmassliche Quelle die Siegelung (Art 248 StPO) und beruft sie sich dabei auf den Quellenschutz, ist im Entsiegelungsverfahren damit die gesamte direkte Kommunikation mit dem Medienschaffenden auszusondern[15]. Die Speichergeräte des Geschäftsführers sind daher nur in geringem Ausmass untersuchungsrelevant. So könnte (aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden) etwa «gehofft» werden, dass der Geschäftsführer die Kommunikation mit dem Journalisten gegenüber einem unbeteiligten Dritten offengelegt, die Tat in Nachrichten gegenüber einer anderen Person (etwa der Ehefrau) eingestanden oder bereits vor der Publikation nach entsprechenden Medienartikeln gegoogelt hat. Ob die geringe Aussicht, auf solche Zufälligkeiten zu stossen, angesichts der angespannten Ressourcensituation der Strafverfolgungsbehörden eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen vermag, erscheint fraglich.
18
  • Schliesslich könnte die Staatsanwaltschaft versucht sein, mittels Verbindungsdaten einen Zusammenhang zwischen den Telefonanschlüssen oder E-Mail-Adressen einer bestimmten Person oder Personengruppe und jenen involvierter Journalistinnen und Journalisten bzw. Medien herzustellen. Art. 273 StPO erlaubt grundsätzlich die rückwirkende Erhebung solcher Verbindungsdaten, wobei hierfür eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich ist (Art. 274 StPO)[16]. Bei Lichte betrachtet ist der Quellenschutz in aller Konsequenz auch bei der rückwirkenden Erhebung von Randdaten zu berücksichtigen[17], denn bereits der blosse Umstand, dass überhaupt ein Kontakt zwischen einem Informanten und einem Medienschaffenden stattgefunden hat, fällt unter den Quellenschutz (vergleichbar mit dem Umstand, dass jemand einen Anwalt mandatiert hat)[18].
19

Als Zwischenfazit lässt sich festhalten: Die strafrechtliche Verfolgung von Geheimnisverletzungsdelikten stösst auf erhebliche praktische Hürden, die sich aus dem Quellenschutz ergeben. Ob und wann eine wegen eines Geheimnisverrats beschuldigte Person mit Medienschaffenden in Kontakt stand und was Gegenstand dieser Kommunikation war, darf im Strafverfahren nicht verwertet werden. Genau jene Kommunikation also, die einer verdächtigen Person nachgewiesen werden müsste, unterliegt dem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 172 StPO.

20

Die Offenbarung von Geheimnissen an Journalistinnen und Journalisten ist heute also faktisch straflos – wenn auch nur indirekt über das Prozessrecht, weil keine diesbezüglichen Beweiserhebungen zulässig sind.

III. Reformbedarf beim Quellenschutz

21

Als Folge der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung lassen sich Strafverfahren wegen Geheimnisverrats im medialen Kontext kaum erfolgsversprechend führen. Gleichwohl besteht eine gesetzliche Pflicht zur Verfolgung solcher Delikte, sei es von Amtes wegen oder auf ausdrücklichen Strafantrag hin, weshalb entsprechende Strafverfahren trotz geringer Erfolgsaussichten eingeleitet und durchgeführt werden müssen. Dies bindet Ressourcen, die andernorts sinnvoller eingesetzt wären. Zugleich beeinträchtigt die aktuelle Ausgestaltung die generalpräventive Wirkung der Geheimnisverletzungsdelikte erheblich – allen voran Art. 320 StGB, der im Interesse eines funktionierenden Behördenbetriebs und zum Schutz parlamentarischer Kommissionsarbeit einen hohen Stellenwert geniesst.

22

Inwieweit dieser Zustand geändert werden soll, ist eine rechtspolitische Abwägungsfrage zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit und der Medienfreiheit.

23

Denkbar wäre eine Erweiterung des Deliktskatalogs in Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO (Ausnahmen vom journalistischen Quellenschutz) um die Geheimnisverratstatbestände. Das würde bedeuten, dass das Zeugnisverweigerungsrecht und in der Konsequenz auch das Beschlagnahmeverbot für solche Delikte nicht mehr greifen würde. Eine solche Ausweitung würde allerdings tief in die Schutzsphäre von Medienschaffenden eingreifen und könnte in Konflikt mit Art. 10 EMRK stehen. Darüber hinaus würde eine solche Erweiterung ein systematisches Ungleichgewicht schaffen, da die übrigen Katalogtaten ausschliesslich besonders schwere Straftaten betreffen, während es sich bei den Geheimnisverletzungsdelikten lediglich um Vergehen handelt.

24

Ein alternativer Regelungsansatz, der die Schutzposition von Medienschaffenden nicht beeinträchtigen würde, bestünde in der Verwirklichung einer Sphärentheorie bei den Beschlagnahmeverboten, nämlich darin, den Zusatz «ungeachtet des Ortes, wo [die Aufzeichnungen] sich befinden» in Art. 264 Abs. 1 StPO zu streichen. Damit bliebe das Beschlagnahmeverbot für Unterlagen, die sich im Gewahrsam von Journalistinnen und Journalisten oder ihrer Hilfspersonen bzw. der Redaktion befinden, weiterhin umfassend bestehen. Zugleich wären Aufzeichnungen, die sich im Besitz tatverdächtiger Personen befinden, vor den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr geschützt.

25

Dies würde es ermöglichen, Aufzeichnungen bei tatverdächtigen Personen – wie dem Geschäftsführer im Fall 2 (siehe vorne Rn. 8) – sicherzustellen und gezielt nach Hinweisen auf die untersuchte Geheimnisverletzung zu durchsuchen, ohne dabei die eigentliche journalistische Freiheit bzw. die Sphäre der Medienschaffenden zu tangieren. An den praktischen Problemen des Falls 1 (siehe vorne Rn. 8) würde die hier vorgeschlagene Sphärentheorie dagegen nichts ändern. Hier scheitert es an der auch in anderen Kontexten bekannten grundlegenden Schwierigkeit der Identifikation unbekannter Täterschaft.

26

Der vorgeschlagene Lösungsansatz käme der rechtlichen Situation gleich, wie sie in Deutschland gilt: Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 der deutschen Strafprozessordnung ist die Beschlagnahme von Aufzeichnungen und Gegenständen nur insoweit unzulässig, als sich die Aufzeichnungen «im Gewahrsam dieser Personen [d.h. der Medienschaffenden] oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden»[19].

27

Eine entsprechende Regelung würde sicherstellen, dass der strafprozessuale Quellenschutz die journalistische Tätigkeit weiterhin umfassend schützt, nicht jedoch die Täterschaft hinter einer Geheimnisverletzung. Die Medienfreiheit bliebe durch diese Präzisierung unberührt, würde jedenfalls nicht über Gebühr tangiert.

28

Soll dagegen am umfassenden Quellenschutz festgehalten werden, wäre es letztlich ehrlicher, wenn der Gesetzgeber Farbe bekennt und die Weitergabe geschützter Informationen an Medienschaffende ausdrücklich von der Strafbarkeit ausnimmt – um zu verhindern, dass weiterhin Alibiuntersuchungen eingeleitet werden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit ohnehin sistiert oder eingestellt werden müssen.[20]


Fussnoten:

  1. Damian K. Graf, Prof. Dr. iur., LL.M., Staatsanwalt / Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Titularprofessor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Der Autor äussert seine persönliche Meinung.

  2. Vgl. AB 2020 N 135 ff.

  3. BGE 114 IV 44, E. 3b; BGer, 6B_305/2011 v. 12.12.2011, E. 4.1 f.

  4. EGMR, 14277/04 v. 12.2.2008, Guja c. Moldawien; EGMR, 21884/18 vom 14.2.2023, Halet c. Luxemburg.

  5. Vgl. Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, GT250161 v. 2.7.2025 i.S. Lukas Hässig / Inside Paradeplatz (nicht amtlich veröffentlicht, jedoch durch ein Medium im Internet publiziert).

  6. Vgl. P. Nobel/R.H. Weber, Medienrecht, Bern 2021, Rz. 100.

  7. Dazu unlängst M. Jean-Richard-dit-Bressel, Das öffentliche Geheimhaltungsinteresse im Widerstreit mit dem Veröffentlichungsinteresse, medialex 01/25, 3.2.2025.

  8. EGMR, 77551/01 v. 25.4.2006, Dammann c. Schweiz; anders noch BGE 127 IV 122, E. 2b/bb.

  9. D.K. Graf/A. Vonwil, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 320 N 14; TPF 2018 68, E. 4.3.1.

  10. Postulat 23.4322 («Handhabung der weiteren Verwendung illegal erworbener Daten») vom 17.10.2023, am 20.12.2023 an den Bundesrat überwiesen.

  11. Siehe bereits den biblischen Leitsatz in Sir 27, 16: «Wer Geheimnisse verrät, bricht die Treue und findet keinen Freund mehr nach seinem Herzen».

  12. Ausgeklammert wird nachfolgend die weitere, diffizile Thematik der relativen Immunität gemäss Art. 17 ParlG; der Entscheid über die Aufhebung der Immunität scheint in der Praxis mehr politischen denn rechtlichen Überlegungen zu folgen.

  13. Beispielhaft sei der Fall eines NSA-Mitarbeiters aus dem Jahr 2017 erwähnt: Er übergab der Plattform «The Intercept» ein klassifiziertes Dokument. Die Identifikation des Informanten gelang offenbar, weil er das Dokument zuvor ausgedruckt hatte – und das vom Medium veröffentlichte Dokument anhand sogenannter «Printer Tracking Dots» ihm zugeordnet werden konnte.

  14. BGer vom 31.1.2025, 7B_733/2024. Dazu auch S. Canonica, Hoher Stellenwert für den Quellenschutz, medialex 02/25, 7.3.2025.

  15. Unklar ist, ob die Ausführungen der betroffenen beschuldigten Person im Entsiegelungsverfahren – dahingehend, dass sich dem Quellenschutz unterliegende Aufzeichnungen unter den sichergestellten Daten befinden – ihrerseits als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden können (im Sinne von: «Die beschuldigte Person hat ja selbst eingeräumt, mit dem Medium bzw. dem Journalisten in Kontakt gestanden zu sein»). Dabei handelt es sich jedoch nicht um freiwillige Zugeständnisse. Vielmehr trifft sie im Entsiegelungsverfahren eine strenge Substantiierungsobliegenheit. Es erschiene unbillig, wenn solche Angaben später zu ihrem Nachteil verwendet werden dürften.

  16. Fraglich ist, ob bei der Erhebung bei einer anderen Behörde ein Aktenbeizug i.S.v. Art. 194 Abs. 2 StPO oder eine Anordnung nach Art. 273 StPO der korrekte prozessuale Weg darstellt (offengelassen in BGer vom 29.11.2016, 1B_26/2016, E. 4.4, worin das Bundesgericht die Erhebung derjenigen Telefonanschlüsse und E-Mail-Adressen von Mitarbeitenden und Studierenden der Universität Zürich, die in Kontakt mit bestimmten Telefonanschlüssen sowie E-Mail-Adressen von Journalistinnen und Journalisten bzw. Medien gestanden waren, als unverhältnismässig qualifizierte).

  17. Zur Aussonderungspflicht siehe Art. 271 Abs. 3 StPO; vgl. ferner auch V. Györffy, Quellenschutz im Strafprozess, medialex 2016, S. 79 ff.; nicht thematisiert in BGer vom 29.11.2016, 1B_26/2016, E. 4.4.

  18. Tendenziell BGer vom 30.8.2013, 1B_251/2013, E. 5.4 («[…] Art. 270 f. StPO auch bei Untersuchungsmassnahmen nach Art. 273 StPO sachgerecht mitzuberücksichtigen»); kritisch Th. Hansjakob/U. Pajarola, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 273 N 84.

  19. S.a. § 157 Abs. 1 Ziff. 4 (und § 157 Abs. 2 e contrario) der österreichischen Strafprozessordnung; vgl. auch The Law Library of Congress, Journalist Shield Laws in OECD Jurisdictions, September 2021, S. 2: «Shield rules in most of the surveyed jurisdictions are tailored to protect the confidentiality of the news source, and thus, the protections from disclosure also extend to documents, data, and other materials that are in the possession of the journalist or other protected persons that might reveal the identity of the source» (Hervorhebung durch den Verfasser).

  20. Bereits D.K. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, Bern 2022, Rz. 677.


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Journalismus als Risiko

Razzia in einer Redaktion – das Bankgeheimnis geniesst privilegierten Schutz

Simon Jakob, Rechtsanwalt, M.A. HSG in Law & Economics, Senior Legal Counsel «Neue Zürcher Zeitung»

Zusammenfassung: Inside Paradeplatz hatte 2016 Fakten publiziert, die zu einer Strafuntersuchung und erstinstanzlichen Verurteilung von Ex-Raiffeisen-Chef Vincenz und seinem Vertrauten Stocker führte. Anfang Juni fand nun beim Finanzportal eine Hausdurchsuchung statt, gestützt auf Art. 47 des Bankengesetzes, das seit seiner Verschärfung von 2015 Verletzungen des Bankgeheimnisses nicht nur durch Bankpersonal, sondern auch durch Dritte wie Journalisten unter Strafe stellt. Dies wirkt abschreckend auf Medienschaffende. Der Autor findet, die Pressefreiheit sei auch in einer Finanznation wie der Schweiz ein hohes Gut. Behördliche Zwangsmassnahmen wie im vorliegenden Fall müssten sich daran messen lassen. Die Hausdurchsuchung bei Inside Paradeplatz erscheint ihm in diesem Licht als unverhältnismässig und kontraproduktiv.

Résumé: La plateforme d’informations «Inside Paradeplatz» (IP) avait publié en 2016 des faits qui ont conduit à une enquête pénale et à la condamnation, en première instance, de l’ancien directeur général de Raiffeisen, Pierin Vincenz, et de son co-accusé Beat Stocker. Les révélations journalistiques ont eu, près de 10 ans plus tard, des conséquences pour IP. Début juin, les bureaux et le domicile privé du fondateur du portail, le journaliste Lukas Hässig, ont fait l’objet d’une perquisition en vertu de l’article 47 de la loi sur les banques, qui, depuis son durcissement en 2015, punit les violations du secret bancaire non seulement par le personnel bancaire, mais aussi par des tiers tels que les journalistes. L’auteur de l’analyse qui suit estime que la liberté de la presse est un bien précieux, même dans une nation avec une tradition financière forte comme la Suisse. Les mesures coercitives prises par les autorités, comme dans le cas présent, doivent être évaluées à l’aune de ce principe. Dans ce contexte, la perquisition chez Inside Paradeplatz lui semble disproportionnée et contre-productive.

I. Paradigmenwechsel von 2015

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Der jüngste Fall Inside Paradeplatz zeigt, wie in der Schweiz investigativer Journalismus selbst zum Ziel strafrechtlicher Ermittlungen werden kann. Hintergrund ist Art. 47 Bankengesetz (BankG), der das Bankkundengeheimnis schützt. Seit der Revision von 2015 erfasst dieser Strafartikel nicht mehr nur Bankangestellte, sondern explizit auch Dritte. Journalisten können somit kriminalrechtlich belangt werden, wenn sie geheime Bankinformationen veröffentlichen – selbst dann, wenn diese von grosser gesellschaftlicher Relevanz sind.

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Diese Ausweitung des Täterkreises stellte einen Paradigmenwechsel dar. Bis 2015 machte sich ein Journalist nicht strafbar, wenn er von einem Bank-Insider erhaltene Informationen publizierte. Das Delikt der Bankgeheimnisverletzung zielte allein auf Personen innerhalb des Bankwesens ab, die anvertraute Kundengeheimnisse unbefugt offenbarten. Doch mit Wirkung ab 1. Juli 2015 wurde Art. 47 BankG verschärft: Seither wird auch bestraft, wer als unbeteiligter Dritter ein Bankgeheimnis weiterverbreitet. Kritiker warnten damals, eine solche Regelung könne investigative Enthüllungen im öffentlichen Interesse faktisch unterbinden. Gleichwohl setzten sich Stimmen durch, die meinten, es sei nicht Aufgabe von Journalisten, geheime, intime, persönliche Daten, die gestohlen wurden, in den Medien auszubreiten. Das Ergebnis: Heute sind Bankdaten stärker geschützt als viele andere Geheimnisse – etwa medizinische Informationen, bei denen nur das Gesundheitspersonal selbst der Schweigepflicht untersteht, nicht aber Medienschaffende.

II. Abwägung der Interessen

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Juristisch gerät die Schutzfunktion des Bankgeheimnisses hier in Konflikt mit der Pressefreiheit. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert Medien das Recht, auch heikle Informationen zu verbreiten, sofern ein öffentliches Interesse besteht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wiegt das Interesse einer demokratischen Gesellschaft an kritischer Berichterstattung schwer: Journalisten dürfen Informationen von allgemeiner Bedeutung veröffentlichen, wenn sie wahr und gutgläubig erlangt sind; das öffentliche Interesse überwiegt dann das Bedürfnis, sie für die Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen zu bestrafen. Anders formuliert: Pressefreiheit endet nicht dort, wo staatliche oder wirtschaftliche Akteure ein Geheimhaltungsinteresse behaupten. Vielmehr muss im Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung stattfinden: Ist die beanstandete Enthüllung notwendig für die öffentliche Debatte?

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In der Strafbestimmung zum Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) fehlt eine solche ausdrückliche Interessenabwägung. Der Gesetzgeber hat Journalisten keine gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, sich auf das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung zu berufen. Dies stellt einen blinden Fleck dar. Gerade die Causa Inside Paradeplatz verdeutlicht, wie problematisch das sein kann: Die Informationen, um die es geht, betrafen keine anonymen Bankkunden, sondern Spitzenmanager, deren undurchsichtige Geschäfte zu Strafverfahren und Verurteilungen führten. Inside Paradeplatz hatte 2016 publik gemacht, dass Pierin Vincenz – damals Raiffeisen-Chef – 2,9 Millionen Franken auf seinem Konto erhalten hatte, kurz nach einer umstrittenen Firmenakquisition. Diese Enthüllung löste interne Untersuchungen bei der Bank aus und alarmierte die Finanzmarktaufsicht. In der Folge wurden Vincenz und sein Mitstreiter Beat Stocker wegen verschiedener Delikte angeklagt und erstinstanzlich verurteilt. Ohne die journalistische Veröffentlichung wäre dieser Skandal womöglich nie ans Licht gekommen.

III. Kein Unterschied zwischen Whistleblower und Reporter

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Dennoch behandelt die geltende Rechtslage den Journalisten faktisch gleich wie den ursprünglichen Geheimnisträger. So eröffnete die Zürcher Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses – erst gegen Unbekannt, dann gezielt gegen Lukas Hässig als Herausgeber von Inside Paradeplatz. Im Juni 2025 kam es zur Hausdurchsuchung in Redaktion und Privatwohnung. Beschlagnahmt wurden sämtliche Arbeitsgeräte und Unterlagen des Journalisten. Ein solcher Eingriff in die redaktionelle Arbeit ist massiv: Zum einen erscheint es unrealistisch, auf diesem Wege den ursprünglichen Informanten – mutmasslich innerhalb der Bank Julius Bär – zu ermitteln. Zum anderen erhält die Staatsanwaltschaft damit potentiell Einblick in unzählige vertrauliche Recherchen und Quellen des Journalisten. Zwar hat Hässig von seinem Siegelungsrecht Gebrauch gemacht, sodass ein Zwangsmassnahmengericht nun prüft, welche Daten ausgewertet werden dürfen. Doch allein die Drohkulisse einer solchen Razzia entfaltet Wirkung – man spricht hier von einem chilling effect auf die Medien. Reporter ohne Grenzen (RSF) warnte bereits, dass Art. 47 BankG eine abschreckende Wirkung auf Investigativjournalisten ausübt. Beispiele dafür gibt es: Bei der internationalen Enthüllungsaktion «Suisse Secrets» über dubiose Bankkonten beteiligten sich Schweizer Zeitungen aus Angst vor Strafverfolgung gar nicht erst. Ausländische Medien berichteten über mutmassliche Gelder von Oligarchen, während die heimische Presse schwieg. Demokratiepolitisch ist dies alarmierend. Die Presse übernimmt die Rolle einer vierten Gewalt, indem sie Machtmissbrauch aufdeckt – insbesondere in einem Finanzplatz wie Zürich. Wenn investigativer Journalismus jedoch mit Hausdurchsuchung und Strafverfahren beantwortet wird, entsteht ein Klima der Einschüchterung. Dies gefährdet die öffentliche Kontrolle über Wirtschaft und Behörden.

IV. Fazit und Ausblick

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Der Fall Inside Paradeplatz illustriert ein strukturelles Problem. Art. 47 BankG in seiner aktuellen Form steht in einem Spannungsverhältnis zur Medienfreiheit (siehe dazu auch David Zollinger, Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende, medialex 06/22). Die Kritik daran wächst seit Jahren – national wie international. Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnete die Strafnorm kürzlich als „eines der grössten Defizite hinsichtlich der Pressefreiheit in der Schweiz“. Tatsächlich schneidet die Schweiz im internationalen Vergleich beim rechtlichen Schutz der Medienfreiheit deutlich schlechter ab als in anderen Kategorien.

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Es mehren sich auch innenpolitisch die Stimmen für eine Korrektur: Bereits 2022 empfahl eine parlamentarische Kommission, den Pressefreiheitsvorbehalt im Finanzbereich zu stärken. Das Anliegen lautet, investigative Recherchen über den Schweizer Finanzplatz zu ermöglichen, ohne dass Journalisten strafrechtlich verfolgt werden. Noch ist ungewiss, wann und wie der Gesetzgeber reagiert. Umso wichtiger wird im konkreten Fall die Prüfung durch unabhängige Gerichte.

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Letztlich wäre eine Klärung durch den EGMR wünschenswert: Sollte ein Schweizer Journalist tatsächlich aufgrund von Art. 47 BankG verurteilt werden, müsste der Strassburger Gerichtshof die Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK überprüfen. Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut – auch in einer Finanznation. Behördliche Zwangsmassnahmen wie im vorliegenden Fall müssen sich daran messen lassen. Die Hausdurchsuchung bei Inside Paradeplatz erscheint in diesem Licht als unverhältnismässig und kontraproduktiv: Sie wird kaum das ursprüngliche Geheimnisleck stopfen, öffnet aber eine gefährliche Büchse der Pandora für die Medienfreiheit. In einer liberalen Demokratie darf das Bankgeheimnis nicht über dem öffentlichem Interesse stehen – diese Lehre sollte man spätestens jetzt ziehen.


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«Bewerten Sie uns auf Google!» – Zu Risiken und Nebenwirkungen von Internet-Rezensionen

Klageflut in Deutschland – kaum Präjudizien in der Schweiz

Rena Zulauf, Dr. iur., Rechtsanwältin, Zürich

Résumé: Les avis négatifs publiés sur internet peuvent entraîner une perte de clientèle. Les exploitants de plateformes proposent certes des outils permettant de signaler les avis malveillants, mais le recours à ces instruments est souvent long, voire épuisant. Le problème de ces commentaires et l’impuissance relative des personnes qui en sont victimes ne sont pas des phénomènes nouveaux, mais, pour l’heure, il n’existe pratiquement aucune jurisprudence en la matière en Suisse, contrairement à ce qui se fait en Allemagne. L’auteure estime que le législateur se doit de mettre un frein efficace aux avis malveillants. Le département compétent, le DETEC, élabore actuellement un projet visant à réglementer les plateformes sur le modèle européen. La publication du projet correspondant se fait toutefois attendre.

Zusammenfassung: Racherezensionen können zu einem Verlust von Kunden führen. Zwar bieten Plattformenbetreiberinnen Meldetools für unliebsame Bewertungen an, doch der Weg über solche Instrumente ist nicht selten langwierig, wenn nicht gar zermürbend. Das Problem der Racherezensionen und die relative Machtlosigkeit der Bewerteten sind nicht neu, dennoch gibt es in der Schweiz kaum Rechtsprechung dazu. Ganz anders präsentiert sich die Situation im benachbarten Deutschland. Die aktuelle Rechtslage und die passive Rolle von Plattformenbetreiberinnen in der Schweiz ist aus Betroffenensicht unbefriedigend. Es läge am Gesetzgeber, Racherezensionen einen wirksamen Riegel zu schieben. Beim zuständigen Departement UVEK ist derzeit eine Vernehmlassungsvorlage in Ausarbeitung, welche die Plattformregulierung nach europäischem Vorbild anstrebt. Die Publikation eines entsprechenden Entwurfs lässt aber auf sich warten.

I. Einleitung

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«In Scheidungsthemen ist Rechtsanwalt […] nach meiner Wahrnehmung bereit für seine Klientin zu lügen, den «Gegner» zu verleugnen und die Kinder leiden zu lassen […]». Dieser Satz stammt aus dem Google-Maps Eintrag einer Basler Anwaltskanzlei. Der Autor dieser Rezension zeichnete anonym – mit einem Pseudonym. Der auf Familienrecht spezialisierte Anwalt kennt seine Klientel und deren Gegenparteien. Schnell war klar, dass es sich beim Rezensenten um den Ex-Ehemann einer sich in Trennung befindenden Klientin handelt, welche die Dienste des Fachanwalts in Anspruch genommen hatte. Nachdem das zuständige Zivilgericht entschieden hatte, dass der Ehemann aus der gemeinsamen Liegenschaft ausziehen müsse, sah sich dieser veranlasst, die vorstehende Bewertung auf der Google-Maps Plattform der Kanzlei zu hinterlassen. Was ist in einer solchen Situation zu tun?

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Äusserungen – auch anonyme – auf Bewertungsplattformen geniessen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit. Allerdings – und das ist das zentrale Problem in vorstehendem Beispiel: Der unglückliche Ex-Ehemann hat keine Dienstleistung des bewerteten Anwalts bzw. dessen Kanzlei in Anspruch genommen, sondern die Rezension benutzt, um seinem Ärger über den Verlauf seines Scheidungsverfahrens Luft zu machen.

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Man spricht bei solchen Bewertungen von sog. «Racherezensionen». Nutzerinnen und Nutzer erhalten den Eindruck, der Rezensent habe die Dienstleistungen des Anwalts in Anspruch genommen und sei damit nicht zufrieden gewesen. Dies hat nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge, die Rezension ist darüber hinaus schwer rufschädigend und kann zu einem Verlust der Klientschaft führen. Ein Dienstleister «lüge» für seien Klientin und «lasse Kinder leiden» sind happige Vorwürfe für einen auf Scheidungs- und Kindesrecht spezialisierten Anwalt.

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Frustrierte Gegenparteien liegen gerade bei emotional aufgeladenen Scheidungsverfahren gewissermassen in der Natur der Sache. Einem Gerichtsurteil ist inhärent, dass eine Partei den Prozess verliert. Wenn überhaupt, spricht das Unterliegen der Gegenpartei somit für und nicht etwa gegen die Leistungen des Anwalts. Nicht immer ist Dienstleistern, die mit Racherezensionen zu kämpfen haben, klar, wer hinter einer herabsetzenden anonymen Bewertung steckt. Entsprechend ist die Kontaktaufnahme und damit Konfrontation des Rezensenten mit seiner Negativ-Bewertung, aber auch die Einleitung von rechtlichen Schritten erschwert.

II. Hohe Hürden für Bewertete

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Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 ZGB). Diese Regelung gilt gleichermassen für Google und andere Betreiberinnen von Bewertungsplattform, spätestens dann, wenn sie von einer persönlichkeitsverletzenden Bewertung Kenntnis erhalten.

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Pragmatiker mögen einwenden, Plattformenbetreiberinnen böten Meldetools für unliebsame Bewertungen an. In der Praxis ist der Weg über Melde-Links und E-Mails allerdings nicht selten langwierig, wenn nicht gar zermürbend. Auf Meldungen folgen regelmässig generisch abgefasste Standard-Antworten, die eine vernünftige Kommunikation mehr hindern als fördern. Eine echte Anhörung zum Problem findet oftmals nicht statt. Es ist dies einer der Gründe, weshalb zahlreiche Dienstleister irgendwann enerviert auf das Persönlichkeitsrecht spezialisierte Rechtsvertreterinnen und -vertreter aufsuchen.

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Das Problem der Racherezensionen und die Machtlosigkeit der Bewerteten ist weder neu noch auf die Anwaltsbranche beschränkt. Interessanterweise gibt es in der Schweiz dessen ungeachtet kaum Rechtsprechung zum Thema. Der Mangel an Präzedenzfällen erschwert das rechtliche Vorgehen gegen Plattformenbetreiberinnen zusätzlich.

III. Zahlreiche Klagen gegen Google in Deutschland

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Ganz anders präsentiert sich die Situation im vergleichsweise schon fast streitlustigen Deutschland. Im Gegensatz zur Schweiz herrscht dort eine regelrechte Klageflut, insbesondere gegen Google. So hat sich beispielsweise das Landesgericht München bereits mit der Frage befasst, ob eine negative Rezension der Gegenpartei eines Anwaltes rechtmässig sei (LG München, 20.11.2019, 11 O 7732/19). Das Gericht kam zum Schluss, als gegnerische Partei verfüge man über keine dienstleistungsbezogene Erfahrung, weshalb ein öffentliches Interesse an solchen Rezensionen zu verneinen und die herabsetzende Bewertung zu löschen sei. Die Zielgruppe von Onlinebewertungen interessierten sich in der Regel nicht für die Erfahrungen der Gegenparteien, sondern dafür, ob die Kanzlei aus Sicht ihrer Auftraggeber gute Arbeit leistet. Weitere Gerichte in Deutschland folgten diesen Erwägungen.

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Die üppige Rechtsprechung in Deutschland hat zudem dazu geführt, dass Google und andere Plattformenbetreiberinnen – anders als in der Schweiz – aktiv werden mussten. Meldungen von Racherezensionen lösen eine Prüfungspflicht seitens des Plattformbetreibers aus, konkret muss die Plattformenbetreiberin die Meldung dem Rezensenten weiterleiten. Bleibt eine Stellungnahme des Rezensenten aus oder ist diese unergiebig, hat die Plattformenbetreiberin die Bewertung zu löschen. Nimmt der Rezensent substantiiert Stellung, erhält der betroffene Dienstleister die Möglichkeit, zu replizieren. Anhand der Stellungnahmen hat sich die Plattformenbetreiberin ein Bild zu machen und eine Entscheidung zu treffen, die ein Zivilgericht im Falle einer Klage auf ihre Rechtmässigkeit überprüft (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2016, VI ZR 34/15, Rz. 23 ff). Die Bewertung ist umgehend durch die Plattformenbetreiberin zu löschen, wenn diese im Zivilverfahren nicht mitwirkt.

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In einem aktuelleren Urteil (Aktenzeichen: VI ZR 64/24) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2025 über einen Fall zu entscheiden, in welchem Meta für ehrverletzende Inhalte auf der Plattform Facebook verklagt wurde. Konkret hatte eine Politikerin gegen Facebook geklagt, weil auf der Plattform ein ehrverletzendes Meme (im Internetjargon eine Kombination von Bild und Text, welche sich rasch und massenhaft über die sozialen Medien verbreitet) mit einem ihr fälschlicherweise zugeschriebenen Zitat verbreitet wurde. Die Politikerin hatte erfolgreich die Löschung des Memes verlangt, kurze Zeit später tauchten jedoch gleichartige Inhalte erneut auf. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr stehe nebst eines Schmerzensgeldes von 10’000 Euro ein Unterlassungsanspruch gegenüber Meta hinsichtlich aller bis zur Rechtskraft des Urteils auf Facebook vorhandenen Memes zu, welche identisch oder «kerngleich» zum Ausgangs-Meme seien. Dies ohne dass die Klägerin die entsprechenden URL Meta mitteilen müsse, denn das sei ihr nicht möglich und nicht zumutbar. Der BGH musste sich folglich (nebst der geforderten Entschädigung) mit der Frage auseinandersetzen, ob Meta verpflichtet ist, auch sinngleiche Inhalte zu erkennen und zu entfernen, ohne dass die betroffene Person jede URL einzeln melden muss. Meta hält entgegen, als neutrale Hosting-Anbieterin hafte sie nur für konkret bezeichnete Beiträge.

11

Leider hat der BGH die Antwort auf diese Frage ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem mit Haftungsfragen von Plattformbetreibern verbundenen Fall (C-492/23) abzuwarten. Das zu erwartende Urteil des EuGH dürfte auch für die Schweiz von grossem Interesse sein.

IV. Schweiz quo vadis?

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Die aktuelle Rechtslage und die passive Rolle von Google und anderen Plattformenbetreiberinnen in der Schweiz ist aus Betroffenensicht unbefriedigend. Ein Blick in die Rechtsprechung des Nachbarlandes zeigt, dass es auch anders geht. Dem Vernehmen nach sind verschiedene Branchenverbände daran, das Problem zu adressieren. Schliesslich liegt es jedoch am Gesetzgeber, dem Wildwuchs zu begegnen und einen Weg zu definieren, welcher der Rache einen Riegel schiebt.

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Beim zuständigen Departement UVEK ist derzeit eine Vernehmlassungsvorlage in Ausarbeitung, welche die Plattformregulierung nach europäischem Vorbild anstrebt. Die Publikation des Entwurfs hätte eigentlich längst vorgelegt werden sollen und wurde zuletzt im April 2025 auf unbestimmte Zeit verschoben.


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So wurde im Fall Spiess-Hegglin die Gewinnherausgabe berechnet

Obwohl angefochten, kommt dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug Signalwirkung zu

Isabelle Egli, Dr. iur., Rechtsanwältin, Zürich, *
Martin Steiger, lic. iur HSG, Rechtsanwalt, Zürich *

Résumé: En janvier 2025, la décision du Tribunal cantonal de Zoug contre Ringier, éditeur du «Blick», avait fait de hautes vagues . La Cour l’a en effet condamné à verser le gain de 309’531 francs suisses, majoré des intérêts, à Jolanda Spiess-Hegglin, réalisé par la publication de quatre articles sur une cérémonie festive à Zoug sur une cérémonie festive à Zoug devenue célèbre dans le pays. Commenté par medialex 01/2025, ce verdict n’a pas surpris l’autrice et l’auteur de l’article qui suit, car le Tribunal fédéral avait déjà montré la voie. Ils expliquent en détail comment le Tribunal cantonal de Zoug a calculé le bénéfice net pour les quatre articles mentionnés. Bien que la décision ne soit pas définitive, elle peut envoyer un signal fort, à plusieurs égards. La décision indique clairement, que certaines atteintes à la personnalité pourraient avoir des conséquences financières concrètes dans des cas particuliers. En outre, la décision explique clairement comment calculer les bénéfices et aussi, à quel point la procédure en matière de droit de médias est complexe et coûteuse. Le verdict zougois aide ainsi surtout les victimes qui peuvent se permettre ces frais et prendre le risque d’un procès.

Zusammenfassung: Hohe Wellen hatte im Januar 2025 der Entscheid des Kantonsgerichts Zug geworfen, der die Ringier AG verpflichtete, Jolanda Spiess-Hegglin einen Gewinn von CHF 309’531.00 zuzüglich Zinsen herauszugeben, dies für vier im «Blick», «Blick am Abend» und auf «Blick Online» publizierte Artikel rund um die landesweit bekannt gewordene Zuger Landammannfeier. Der Entscheid, den medialex in der Ausgabe 01/2025 besprochen hat, kam für das Autorenteam nicht überraschend, denn das Bundesgericht habe die Richtung dafür vorgegeben. Der nachfolgende Beitrag zeigt detailliert auf, wie das Kantonsgericht Zug den Nettogewinn für die erwähnten vier Artikel berechnet hat. Obwohl der Entscheid nicht rechtskräftig sei, komme ihm in mehrerer Hinsicht Signalwirkung zu. Der Entscheid mache deutlich, dass bei gewissen widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen im Einzelfall handfeste finanzielle Folgen drohten. Er zeige konkret, wie die Gewinnherausgabe berechnet werden könne, aber auch, wie aufwändig und teuer das medienrechtliche Vorgehen sei. Insofern helfe der Entscheid vor allem Medienopfern, die sich diesen Aufwand leisten und die Prozessrisiken eingehen könnten.

I. Ausgangslage

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Das Kantonsgericht Zug verpflichtete die Ringier AG als Beklagte mit Entscheid A1 2020 56 vom 22. Januar 2025, einen Gewinn von CHF 309’531.00 zuzüglich Zinsen von 5.0 % an Jolanda Spiess-Hegglin als Klägerin herauszugeben.

2

Den Gewinn hatte die Ringier AG, so das Kantonsgericht Zug, als Herausgeberin der Boulevard-Medien «Blick», «Blick am Abend» und «Blick Online» (blick.ch) mit vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln über Jolanda Spiess-Hegglin in den Jahren 2014 und 2015 erzielt.

3

Die vier Artikel betrafen die angeblichen Vorkommnisse an der Zuger Landammannfeier im Dezember 2014 und waren Teil einer Kampagne oder Serie von beachtlichen 167 Artikeln über Jolanda Spiess-Hegglin. Der vorliegende Entscheid betrifft, wie erwähnt, vier Artikel und den damit erzielten Nettogewinn der Ringier AG, nämlich:

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›» vom 27. Dezember 2014 im «Blick» und bei «Blick Online»
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›» vom 4. Februar 2015 im «Blick am Abend» und bei «Blick Online»
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›» vom 14. August 2015 im «Blick» und bei «Blick Online»
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›» vom 24. September 2015 im «Blick am Abend» und bei «Blick Online»
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Die Ringier AG reichte Berufung gegen den Entscheid ein, der deshalb nicht rechtskräftig ist (erste Medienmitteilung der Ringier AG vom 27. Januar 2025). Wenn der Entscheid bestätigt bzw. rechtskräftig würde, könnte Jolanda Spiess-Hegglin im gleichen Sinn auf die Gewinnherausgabe für die weiteren über 150 Artikel gegen die Ringier AG auf Gewinnherausgabe klagen.

5

Der Entscheid warf medial und medienrechtlich hohe Wellen. So sprach die Ringier AG von einem «fatalen Schlag für den freien Journalismus» (zweite Medienmitteilung der Ringier AG vom 27. Januar 2025). Der Verlegerverband Schweizer Medien (VSM), unter anderem mit der Ringier AG als Mitglied, bezeichnete den Entscheid gegenüber persoenlich.com am 28. Januar 2025 als «brandgefährlich für die Medienfreiheit, weil es künftig leichter würde, Verlage mit der Androhung von Klagen einzuschüchtern und von Recherchen abzuhalten.» Am gleichen Ort äusserten sich beispielsweise auch die «Reporter ohne Grenzen» kritisch.

6

In medialex 01/25 schrieb Anwaltskollege Christoph Born von einer «Gewinnschätzung mit schalem Nachgeschmack und beschränkter Tragweite». In der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 3. Februar 2025 übte Anwaltskollege Urs Saxer unter anderem folgende allgemeine Kritik: «Sogenannten Boulevardmedien wird pauschal ein Geschäftsmodell unterstellt, das stets an der Grenze zur Persönlichkeitsverletzung operiere. Es geht nicht, einzelne Medien so zu stigmatisieren.»

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Der Entscheid ist – anders als zum Teil behauptet – allerdings nicht überraschend. Die Gewinnherausgabe gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR ist seit dem 1. Juli 1985 ausdrücklich vorgesehen (BBl 1982 II 636). Eher überraschend ist, dass es erst jetzt einer Klägerin gelang, ein Urteil zu erwirken, in dem ein Gericht die Gewinnherausgabe berechnen musste.

8

Das Bundesgericht hatte die Richtung vorgegeben (vgl. BGE 143 III 297, BGE 133 III 153 bzw. 5C.66/2006 vom 7. Dezember 2006 und BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013). Nun musste das Kantonsgericht Zug die Gewinnherausgabe berechnen, da sich die Parteien nicht einvernehmlich einigen konnten oder wollten. In dieser Berechnung liegt die Neuheit, aber keine Überraschung (vgl. dazu auch die Entscheidbesprechung von Roland Fankhauser / Isabel Szinnai: Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzender Boulevardberichterstattung – Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 i.S. Spiess-Hegglin, recht Online first/2025, S. 1–1).

9

Bei der Gewinnberechnung war das Kantonsgericht Zug mit der hohen Komplexität der Mechanismen, mit denen Medien ihren Gewinn erzielen, konfrontiert. Bei Medienerzeugnissen wie jenen der Ringier AG geht es nicht allein um die Gewinnerzielung mit dem Verkauf von Abonnements und einzelnen Ausgaben, sondern das Werbegeschäft hat einen enormen Stellenwert (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.1). Dabei hängt der wirtschaftliche Wert einzelner Artikel – gedruckt und online – massgeblich von ihrer Aufmachung und Positionierung in den Medienerzeugnissen ab (BGE 133 III 153 E. 3.5).

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Das Kantonsgericht Zug musste in der Folge den Anteil der einzelnen Artikel am Gesamtgewinn errechnen. Dafür stützte es sich weitgehend auf das Berechnungsmodell gemäss dem Parteigutachten von Jolanda Spiess-Hegglin ab (Ralf Baumann / Bea Knecht / Hansi Voigt: Gutachten zur Gewinnherleitung von Online- und Print-Medienbeiträgen vom 10. Februar 2023, nicht veröffentlicht). Für die Ringier AG hatte die PricewaterhouseCoopers AG in Zusammenarbeit mit der Post Futurum GmbH ein Parteigutachten erstellt (Ralf Baumberger / Sivan M. Goldberg / Sven Ruoss: Gutachten zur Gewinnberechnung im Verfahren «A1 2020 56» am Kantonsgericht Zug vom 28. August 2023, nicht veröffentlicht).

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Auf «iudex non calculat» konnten sich die drei Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie die Gerichtsschreiberin am Kantonsgericht Zug nicht berufen. Wir zeigen nachfolgend im Einzelnen auf, wie das Kantonsgericht Zug den Nettogewinn für die erwähnten vier Artikel gemäss der ausführlichen Darstellung im Entscheid berechnet hat.

II. Gewinnberechnung im Allgemeinen

1. Offenlegung der Berechnungsgrundlagen

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Das Kantonsgericht Zug hatte die Ringier AG mit Teilentscheid vom 22. Juni 2022 im Rahmen einer Stufenklage von Jolanda Spiess-Hegglin verpflichtet, sämtliche Informationen zur Abschätzung und Eruierung des Gewinns, der mit der Veröffentlichung der vier persönlichkeitsverletzenden Artikel erzielt worden war, offenzulegen.

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Die Ringier AG musste insbesondere folgende Informationen offenlegen (vgl. Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Juni 2022, Dispositiv-Ziff. 2.1):

  • Sämtliche Page-Impressions (Aufrufe bzw. Klicks) für die Artikel bei «Blick Online» ab den Erscheinungsdaten von Ende 2014 und im Jahr 2015 bis zur Löschung von Ende 2018
  • Sämtliche Unique-Clients-Zahlen für «Blick Online» (Anzahl Geräte wie Computer, Smartphones und Tablets, mit denen an den Erscheinungsdaten der Artikel auf «Blick Online» zugegriffen wurde)
  • Durchschnittswert der Ad-Impressions bei «Blick Online» (ausgelieferte Werbeeinblendungen pro angeklicktem Artikel) vom 24. Dezember 2014 bis Ende 2015
  • Anzahl der Einzelverkäufe von «Blick» und «Sonntagsblick» an den Erscheinungsdaten der gedruckten Artikel
  • Anzahl der Print-Abonnementsverkäufe von «Blick» und «Sonntagsblick» an den Erscheinungsdaten der gedruckten Artikel
  • Beglaubigte Leserzahlen von «Blick» und «Sonntagsblick» ab dem 24. Dezember 2014 bis Ende 2015

2. Absage an die Differenztheorie gemäss «Mehrgewinnmethode»

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Die Ringier AG forderte, der Gewinn sei gemäss der Differenztheorie zu berechnen. Massgeblich sei nur der zusätzliche «Mehrgewinn», der durch die Veröffentlichung der persönlichkeitsverletzenden Artikel erwirtschaftet worden sei. Die Vergleichsgrösse sei, so die Ringier AG, der Gewinn, den die «Blick»-Publikationen bei normalem Geschäftsgang ohne die Artikel erwirtschaftet hätten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.3.1 f.).

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Das Kantonsgericht Zug verwarf die Berechnung gemäss dieser «Mehrgewinnmethode» mit Verweis auf insbesondere BGE 133 III 153. In diesem Urteil im Fall Schnyder hatte das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht um die einzelne Berichterstattung, sondern um eine längerfristig angelegte Befriedigung der Leserschaft gehe. Der Gewinn dürfe daher nicht so verstanden werden, dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten. Vielmehr sei der Gewinn gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters auf der Basis von Auflage-, Leser- und Umsatzzahlen als auch der Aufmachung, Ausrichtung, Grösse und Positionierung der Berichterstattung zu schätzen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.2.1; BGE 133 III 153 E. 3.3, bestätigt in BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2).

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Hingegen folgte das Kantonsgericht Zug weitgehend einem gewichteten Berechnungsmodell, dessen Anwendung Jolanda Spiess mit Verweis auf ihr Parteigutachten gefordert hatte. Mit diesem Modell werden die Artikel innerhalb einer gedruckten Ausgabe aufgrund mehrerer Kriterien gewichtet.

3. Gewinnberechnung in drei Schritten

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Das Kantonsgericht Zug berechnete den Gewinn – genauer den Nettogewinn – für die einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikel in drei Schritten.

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Im ersten Schritt berechnete das Kantonsgericht Zug, ob, und falls ja, in welchem Umfang die Ringier AG einen Erlös bzw. Bruttogewinn durch die Veröffentlichung eines persönlichkeitsverletzenden Artikels erwirtschaftet hatte (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.1). Dafür wurde der Anteil des betreffenden Artikels am gesamten Erlös herangezogen. Der Gesamterlös setzte sich aus drei möglichen Teilen zusammen:

  • Erlös durch Werbung in Online-Medien: Werbeerlös bei «Blick Online» in Abhängigkeit der Seitenaufrufe, wobei der Wert eines Seitenaufrufs unter anderem von der Anzahl der Werbeeinblendungen und vom Preis der zur Verfügung gestellten Werbefläche abhängt.
  • Erlös durch Werbung in Printmedien: Werbeerlös im «Blick» und im «Blick am Abend» grundsätzlich in Abhängigkeit der verkauften Werbefläche multipliziert mit dem Preis.
  • Erlös durch den Verkauf der Medienerzeugnisse selbst: Erlös in Abhängigkeit von den erzielten Abonnements- und Einzelverkäufen für den «Blick» multipliziert mit dem Preis.
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Im zweiten Schritt brachte das Kantonsgericht Zug die Kosten bzw. Redaktionskosten vom berechneten Erlös bzw. Bruttogewinn in Abzug, um den Nettogewinn zu berechnen (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.2).

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Im dritten und letzten Schritt begrenzte und bereinigte das Kantonsgericht Zug ermessensweise den berechneten Nettogewinn, wobei dieser Schritt bereits im Rahmen der Eruierung des Erlöses bzw. Umsatzes erfolgen könne (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.3).

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Betroffen waren insbesondere die Einzelverkäufe bzw. «Kioskverkäufe», da bei diesen – anders als online – naturgemäss nicht gemessen werden könne, was zum Kaufentscheid der Leserschaft geführt habe. Der Kaufentscheid könne sich auf eine Vielzahl von rechtmässigen Artikeln in den verkauften gedruckten Zeitungen beziehen (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.3.1). Betroffen war von dieser Begrenzung und Bereinigung aber auch der Werbeumsatz überhaupt, beispielsweise mit dem vorgängigen Verkauf von Werbeflächen unabhängig vom konkreten späteren Inhalt (E. 6.4.3.2).

22

Bei diesen Berechnungen und überhaupt im Entscheid ist zu beachten, dass das Kantonsgericht Zug jeweils auf ganze Frankenbeträge rundete. Die Schreibweise mit «.00» ist insofern eine Scheingenauigkeit.

III. Gewinnberechnung im Einzelnen

1. Berechnung des Online-Werbeerlöses («Blick Online»)

23

Das Kantonsgericht Zug berechnete den Online-Werbeerlös bei «Blick Online» mit folgender Formel:

Anzahl Artikelaufrufe (Page-Impressions) × Anzahl Werbeeinblendungen (Ad-Impressions bzw. Ad-Views) × Preis pro ausgelieferte Werbung (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.1).
24

Die Zahl der Page-Impressions wurde von der Ringier AG für die einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikel offengelegt (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.2). Der Durchschnittswert der Ad-Impressions hingegen war umstritten (E. 7.1.3) und wurde vom Kantonsgericht Zug von drei (Ringier AG) auf fünf bis sechs (Jolanda Spiess-Hegglin) erhöht. Es habe sich, so das Kantonsgericht Zug, um Top-Artikel mit einem entsprechend hohen ökonomischen Potenzial gehandelt (E. 7.1.3.3 und 7.1.3.5).

25

Der Preis für ausgelieferte Werbung ergibt sich aus dem «Tausenderkontaktpreis», kurz TKP. Es handelt sich um den Preis, den ein Werbekunde für 1’000 Sichtkontakte bzw. Werbeeinblendungen zahlen muss. Das Kantonsgericht Zug ging – gestützt auf den öffentlich verfügbaren Anzeigetarif der Ringier AG – von einem TKP von CHF 40.00 aus (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.4.2). Dabei berücksichtigte das Gericht den Einwand der Ringier AG nicht, es würden üblicherweise hohe Rabatte gewährt und ein Rabatt von 50 Prozent sei der «Marktstandard». Die Ringier AG erbrachte keinen Nachweis für solche Rabatte, und das Kantonsgericht Zug stellte auf den insofern unbestrittenen gebliebenen Anzeigentarif der Ringier AG ab (E. 7.1.5).

26

Im Ergebnis ergab sich der folgende Online-Werbeerlös im Zusammenhang mit den vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln bei «Blick Online» (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.5).

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: (285’590 Page-Impressions × 6 Ad-Impressions × CHF 40.00) / 1000 = CHF 68’542.00.

  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›»: (115’971 Page-Impressions × 5 Ad-Impressions × CHF 40.00) / 1000 = CHF 23’194.00.

  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: (245’609 Page-Impressions × 6 Ad-Impressions × CHF 40.00 / 1000 = CHF 58’946.00.

  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›»: (211’996 Page-Impressions × 6 Ad-Impressions × CHF 40.00) / 1000 = CHF 50’879.00.
27

Werbeerlös aus «Folgetraffic» – wenn ein Leser eines persönlichkeitsverletzenden Artikels in der Folge weitere Artikel konsumierte – wurde nicht berücksichtigt (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.1.6.2).

2. Berechnung des Print-Werbeerlöses («Blick» und «Blick am Abend»)

28

Das Kantonsgericht Zug berechnete den Print-Werbeerlös im «Blick» und im «Blick am Abend» weitgehend gemäss dem gewichteten Berechnungsmodell, dessen Anwendung Jolanda Spiess mit Verweis auf ihr Parteigutachten gefordert hatte (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.2. ff.).

29

Mit diesem Modell kann ermittelt werden, was die Wertigkeit eines einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikels in einer gedruckten Zeitung und wie gross der gewichtete Anteil eines solchen Artikels am gesamten Werbeerlös einer Tagesausgabe ist. Dabei haben im Boulevard die Platzierung und Aufmachung sowie insbesondere die Präsentation auf der Frontseite eine besondere wirtschaftliche Bedeutung.

30

Für den «Blick» als gedruckte Bezahlzeitung sieht das Berechnungsmodell von Jolanda Spiess-Hegglin beispielsweise folgende Gewichte und Werte vor (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.3.2):

31

Den einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikeln als auch den anderen Artikeln in der betreffenden «Blick»- oder «Blick am Abend»-Tagesausgabe wurde ein Aufmerksamkeitswert bzw. ein Gewichtungswert gemäss den Kriterien «Frontanrisse», «Seiten-Aufmachung» und «Platzierung» in Form von Punkten zugewiesen. Je höher die Punktzahl für die Gewichtung eines einzelnen Artikels ausfällt, desto grösser ist der Anteil am gesamten Werbeerlös (vgl. die Tabellen im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.3.2 ff.).

32

Für den Werbeerlös mit den einzelnen Tagesausgaben mit einem persönlichkeitsverletzenden Artikel stellte das Kantonsgericht Zug auf den entsprechenden Anzeigentarif der Ringier AG ab (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E.7.2.8). Dabei berücksichtigte es im Sinn einer abstrakten Kausalität, dass die Artikel geeignet waren, die Erwartungen der Boulevard-Leserschaft über längere Zeit zu befriedigen und damit diese Leserschaft zu binden (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.2.1, 6.3.3 und 7.3.4).

33

Im Ergebnis ergab sich der folgende Print-Werbeerlös im Zusammenhang mit den vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln im «Blick» und im «Blick am Abend» (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.9 ff.) was folgt:

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: CHF 308’000.00 Werbeinventar / 64 gewichtete redaktionelle Einheiten = CHF 4’812.50 Werbewert pro gewichtete redaktionelle Einheit × 7 Punkte (Gewicht des Artikels) = CHF 33’688.00 (10.9 % Anteil am Werbeinventar).
    Der Artikel war auf der Titelseite prominent beim «Blick»-Logo angekündigt und wurde auf Seite 6 im ersten, bei Werbekunden begehrtesten Bund abgedruckt (3 + 4 Punkte).
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›»: CHF 80’290.00 Werbeinventar / 92 gewichtete redaktionelle Einheiten = CHF 872.70 Werbewert pro gewichtete redaktionelle Einheit x 4 Punkte (Gewicht des Artikels) = CHF 3’491.00 (4.3 % Anteil am Werbeinventar).
    Der Artikel erschien nicht auf der Titelseite im «Blick am Abend», wurde jedoch auf Seite 5 als Aufmacher mit Bild abgedruckt (4 Punkte).
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: CHF 238’650.00 Werbeinventar / 71 gewichtete redaktionelle Einheiten = CHF 3’361.25 Werbewert pro gewichtete redaktionelle Einheit × 9 Punkte (Gewicht des Artikels) = CHF 30’251.00 (12.7 % Anteil am Werbeinventar).
    Der Artikel war auf der Titelseite mit Bild und Text im «Blick» auf einer Viertelseite angekündigt und war der Aufmacher im ersten Bund auf Seite 5 (4 + 5 Punkte).
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›»: CHF 169’260.00 Werbeinventar / 83 gewichtete redaktionelle Einheiten = CHF 2’039.30 Werbewert pro gewichtete redaktionelle Einheit × 13 Punkte (Gewicht des Artikels) = CHF 26’511.00 (15.7 % Anteil am Werbeinventar).
    Der Titelseiten-Anriss zeigte gross ein Bild von Jolanda Spiess-Hegglin mit Schlagzeile und der Artikel war auf den Seiten 4 und 5 doppelseitig aufgemacht (8 + 5 Punkte).
34

Für den «Blick am Abend»-Artikel Jolanda «‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›» sehen die Gewichtungswerte beispielsweise wie folgt aus, wobei das Gericht sechs klägerische Fehler korrigierte (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.10.1 f.):

35

Bei der Korrektur unterlief dem Gericht allerdings ein Fehler: Das nicht korrigierte Ergebnis war 90 und nicht 86, wenn man die einzelnen Punktwerte zusammenzählt. Wenn man 90 ⁒ (6 × 1) rechnet, also die sechs Korrekturen abzieht, erhält man das korrigierte Ergebnis von 84.

36

Ferner beurteilte das Kantonsgericht Zug einige weitere Artikel als zentrale redaktionelle Beiträge und nicht als blosse untergeordnete Meldungen. Das Kantonsgericht Zug erhöhte deshalb eigenständig das fehlerbereinigte Ergebnis von 84 Punkten um 8 Punkte nach oben, was insgesamt 92 Punkte ergab (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.10.2 f.):

37

Zwei weitere klägerische Fehler korrigierte das Gericht beim «Bild am Abend»-Artikel «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›». Das Ergebnis verringerte sich dadurch von 81 auf 79 Punkte. Ferner beurteilte das Kantonsgericht drei Artikel als zentrale redaktionelle Beiträge und erhöhte deshalb eigenständig erneut das fehlerbereinigte Ergebnis um 4 Punkte nach oben, was 83 Punkte ergab (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.12.1 f.).

3. Berechnung des Erlöses aus Abonnements- und Einzelverkäufen («Blick»)

38

Das Kantonsgericht Zug berechnete den Erlös aus Abonnements- und Einzelverkäufen für den «Blick» mit folgender Formel: 

Abonnements- bzw. Einzelverkäufe × Preis (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.3.1).
39

Erneut berücksichtigte das Kantonsgericht Zug im Sinn einer abstrakten Kausalität, dass die persönlichkeitsverletzenden Artikel geeignet waren, die Erwartungen der Boulevard-Leserschaft über längere Zeit zu befriedigen und damit diese Leserschaft zu binden.

40

Bei den Einzelverkäufen ging das Kantonsgericht Zug von einem Kaufpreis von CHF 2.50 pro Ausgabe aus und setzte den Gewinn auf 50.0 Prozent bzw. CHF 1.25 pro Exemplar fest. Die Ringier AG bestritt diesen Gewinn nicht, jedenfalls nicht substantiiert (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.3.4).

41

Die Berechnung erfolgte, wie schon beim Print-Werbeerlös, weitgehend gemäss dem gewichteten Berechnungsmodell, dessen Anwendung Jolanda Spiess-Hegglin gefordert hatte. 

42

Im Ergebnis ergab sich der folgende Erlös aus «Blick»-Abonnementsverkäufen bei einem festgesetzten Preis von CHF 345.00 für ein Jahresabonnement mit rund 304 Ausgaben pro Jahr und damit einem Preis von rund CHF 1.10 pro einzelner Ausgabe (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.3.7):

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: 117’527 zahlende «Blick»-Abonnenten am 27. Dezember 2014 × CHF 1.10 = CHF 129’279.70 mit einem Anteil von 10.9 % am Gesamterlös der betreffenden Ausgabe = CHF 14’091.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: 112’820 zahlende «Blick»-Abonnenten am 14. August 2015 × CHF 1.10 mit einem Anteil von 12.7 % am Gesamterlös der betreffenden Ausgabe = CHF 15’761.00.
43

Im weiteren Ergebnis ergab sich der folgende Erlös aus «Blick»-Einzelverkäufen im Zusammenhang mit zwei der vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.3.7):

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: 42’395 «Blick»-Einzelverkäufe am 27. Dezember 2014 × CHF 1.25 = CHF 52’993.75 mit einem Anteil von 10.9 % am Gesamterlös der betreffenden Ausgabe = CHF 5’776.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: 27’960 «Blick»-Einzelverkäufe am 14. August 2015 × CHF 1.25 = CHF 34’950.00 mit einem Anteil von 12.7 % am Gesamterlös der betreffenden Ausgabe = CHF 4’439.00.
44

Mit dem «Blick am Abend» als Gratiszeitung erzielte die Ringier AG keinen Erlös aus Einzelverkäufen.

4. Kumulierter Erlös für alle Artikel

45

Das Kantonsgericht Zug berechnete aufgrund der einzelnen Berechnungen (Online-Werbeerlös, Print-Werbeerlös, Erlös aus Abonnements- und Einzelverkäufen) den folgenden gesamten Erlös bzw. Bruttogewinn für die vier persönlichkeitsverletzenden Artikel (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom vom 22. Januar 2025, E.7.4): 

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: Online-Werbeerlös (CHF 68’542.00) + Print-Werbeerlös (CHF 33’688.00) + Erlös aus Einzelverkauf (CHF 5’776.00) + Erlös aus Abonnementen (CHF 14’091.00) = CHF 122’097.00.
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›»: Online-Werbeerlös (CHF 23’194.00) + Print-Werbeerlös (CHF 3’491.00) = CHF 26’685.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: Online-Werbeerlös (CHF 58’946.00) + Print-Werbeerlös (CHF 30’251.00) + Erlös aus Einzelverkäufen (CHF 4’439.00) + Erlös aus Abonnementsverkäufen (CHF 15’761.00) = CHF 109’397.00.
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›»: Online-Werbeerlös (CHF 50’879.00) + Print-Werbeerlös (CHF 26’511.00) = CHF 77’390.00.

5. Abzug von Redaktionskosten

46

Der Anspruch auf Gewinnherausgabe gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 Abs. 1 OR bezieht sich auf den Nettogewinn. Das Kantonsgericht Zug musste deshalb vom Erlös bzw. Bruttogewinn jene Kosten abziehen, die der Ringier AG als Verletzerin für die entsprechende Gewinnerzielung entstanden waren (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 6.4.2 und 8; analog BGE 134 III 306).

47

Der Abzug für die Kosten beschränkte sich auf die Redaktionskosten, da die Ringier AG nur diese Kosten geltend gemacht hatte. Die unbestritten gebliebenen Redaktionskosten umfassten Personal- und Honorarkosten sowie «übrige Kosten» wie beispielsweise Spesen.

48

Der Anteil der einzelnen persönlichkeitsverletzenden Artikel an den jeweiligen Redaktionskosten schätzte das Kantonsgericht Zug nach Ermessen gemäss Art. 42 Abs. 2 OR pro Ausgabe von «Blick» und «Blick am Abend» bzw. pro Tag für «Blick Online». Dabei wendete das Kantonsgericht Zug erneut das gewichtete Berechnungsmodell von Jolanda Spiess-Hegglin an. Die Ringier AG drang auch in dieser Hinsicht mit ihrer «Mehrgewinnmethode» nicht durch.

49

Im Ergebnis ergaben sich die folgenden Redaktionskosten pro Artikel:

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›»: CHF 74’416.75 («Blick») + CHF 10’961.20 («Blick Online») = CHF 85’378.95 × 10.9 % (Anteil an den Redaktionskosten) = CHF 9’306.00.
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›»: CHF 22’336.15 («Blick am Abend») + CHF 11’311.55 («Blick Online») = CHF 33’647.70 × 4.3 % (Anteil an den Redaktionskosten) = CHF 1’447.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›»: 69’075.80 («Blick») + CHF 11’578.85 («Blick Online») = CHF 80’654.65 × 12.7 % (Anteil an den Redaktionskosten) = CHF 10’243.00.
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›»: CHF 20’807.25 («Blick am Abend») + CHF 11’310.20 («Blick Online») × 15.7 % (Anteil an den Redaktionskosten) = CHF 5’042.00.

     

IV. Ergebnis: Gewinnherausgabe (Nettogewinn)

50

Das Kantonsgericht Zug berechnete auf Grundlage dieser detaillierten Berechnungen die folgende Gewinnherausgabe bzw. den folgenden Nettogewinn (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 9):

  • «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der ‹MS Rigi›» im «Blick» und bei «Blick Online»: CHF 122’097.00 (Erlös bzw. Bruttogewinn) ⁒ CHF 9’306.00 (Redaktionskosten) = CHF 112’791.00.
  • «Jolanda ‹Heggli› zeigt ihr ‹Weggli›» im «Blick am Abend» und bei «Blick Online»: CHF 26’685.00 (Erlös bzw. Bruttogewinn) ⁒ CHF 1’447.00 (Redaktionskosten) = CHF 25’238.00.
  • «DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‹Kontakt im Intimbereich›» im «Blick» und «Blick am Abend» sowie bei «Blick Online»: CHF 109’397.00 (Erlös bzw. Bruttogewinn) ⁒ CHF 10’243.00 = CHF 99’154.00.
  • «Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‹Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden›» im «Blick am Abend» und bei «Blick Online»: CHF 77’390.00 (Erlös bzw. Bruttogewinn) ⁒ CHF 5’042.00 (Redaktionskosten) = CHF 72’348.00.
51

Im Gesamtergebnis ergab sich für Jolanda Spiess-Hegglin ein Anspruch auf Gewinnherausgabe in Höhe von CHF 309’531.00.

52

Ferner schuldet die Ringier AG Zinsen von 5.0 % ab dem Zeitpunkt der Gewinnerzielung und damit ab dem jeweiligen Publikationsdatum. Diese Zinsen fallen erheblich ins Gewicht, da seit der Veröffentlichung der persönlichkeitsverletzenden Artikel rund zehn Jahre vergangen sind. Die geschuldeten Zinsen würden heute bereits den Betrag von CHF 155’000.00 überschreiten.

V. Würdigung: Entscheid mit Signalwirkung für Medien und Medienopfer

53

Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 dürfte eine gewisse Signalwirkung für den harten Boulevardjournalismus haben: Es gibt nicht nur allein rechtliche Grenzen für Medienschaffende und Verlage, wie sie immer wieder vom Bundesgericht bereits aufgezeigt wurden. Es drohen im Einzelfall auch handfeste finanzielle Folgen bei gewissen widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen.

54

Der Entscheid ist allerdings kein «fataler Schlag für den freien Journalismus», wie die Ringier AG behauptete. «Freier Journalismus» oder überhaupt die Medienfreiheit bedeuteten noch nie, dass Medien die Menschen, über die sie berichten, beliebig in ihrer Persönlichkeit verletzen dürfen. Ohnehin bezieht sich der Entscheid auf den selten gewordenen harten Boulevardjournalismus. Die Ringier AG betont denn auch, solchen Journalismus nicht mehr zu praktizieren.

55

Die Medien konnten und können im Allgemeinen darauf zählen, dass sich die meisten Medienopfer nicht wirksam zur Wehr setzen können oder an einem gewissen Punkt bereit sind, einen – häufig vertraulichen – und für die Medien vergleichsweise preisgünstigen Vergleich zu schliessen. Jolanda Spiess-Hegglin bot bislang offensichtlich keine Hand für einen Vergleich mit der Ringier AG und zeigt mit dem erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts Zug, dass sie sich wirksam zur Wehr setzen kann.

56

Einzelne Autoren relativieren den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, weil dieser 1) nicht rechtskräftig ist und weil das Kantonsgericht Zug 2) weitgehend auf das gewichtete Berechnungsmodell sowie die Zahlen von Jolanda Spiess-Hegglin abstellte.

57

Beide Punkte relativieren den Entscheid aber nicht in seiner Wirkung:

  • Die «höchstrichterlichen Stoppschilder» bei persönlichkeitsverletzender Medienberichterstattung waren bereits bekannt. Nun wurden diese «Stoppschilder»  erstmals durch ein konkretes «Preisschild» ergänzt (vgl. die Urteilsbesprechung von Roland Fankhauser / Isabel Szinnai: Gewinnherausgabe bei persönlichkeitsverletzender Boulevardberichterstattung – Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 i.S. Spiess-Hegglin, recht Online first/2025, S. 1–1, III / 6). Der erstinstanzliche Entscheid mit seinen aufwändigen, sorgfältigen und transparenten Berechnungen, die einen beeindruckenden Gewinn von CHF 309’531.00 für vier persönlichkeitsverletzende Artikel ergaben, hat auch ohne Rechtskraft, ja selbst ohne eine Bestätigung durch eine höhere Instanz, eine erhebliche Wirkung. Das Kantonsgericht Zug zeigt mit dem Entscheid konkret, wie die Gewinnherausgabe berechnet werden kann. Der Entscheid ist erst einmal eine hilfreiche Anleitung für Gerichte und Medienopfer. Künftige Entscheide zur Berechnung der Gewinnherausgabe werden sich daran messen lassen müssen.
  • Das Kantonsgericht Zug folgte tatsächlich weitgehend der Argumentation von Jolanda Spiess-Hegglin, weil es – so das Kantonsgericht Zug – vielfach an einer substantiierten Bestreitung durch die Ringier AG fehlte. In einem Zivilverfahren müssen die Parteien das Gericht wortwörtlich mit Substanz überzeugen. Wenn das eine Partei nicht kann oder aus taktischen Gründen nicht will, dann ist das kein Grund, die Rechtsprechung zu relativieren. Das ist  Alltag in Zivilverfahren.
58

Alles in allem kann dem Kantonsgericht Zug auch nicht mit Anwaltskollege Christoph Born vorgeworfen werden, es habe sich in seinem Entscheid nicht vertieft mit den Gewichtungswerten des Expertengutachtens von Jolanda Spiess-Hegglin auseinandergesetzt (medialex 01/25 vom 3. Februar 2025, Rz. 19). Immerhin besteht die Begründung des Entscheids mehr als zur Hälfte aus der konkreten und schrittweisen Berechnung der Gewinnherausgabe. Die Gewichtungswerte werden im Entscheid im Übrigen nachvollziehbar durch einzelne Tabellen dargestellt (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.9.1, 7.2.10.1, 7.2.11.1 und 7.2.12.1). Jolanda Spiess-Hegglin und die Ringier AG haben ihre Parteigutachten bislang nicht veröffentlicht, aber die gerichtlichen Erwägungen geben einen hilfreichen Einblick in die propagierten Methoden und Modelle der Parteien.

59

Die Ringier AG und andere Medien haben, wie erwähnt, von den meisten Medienopfern in rechtlicher Hinsicht nichts zu befürchten. Der Entscheid hat auch in dieser Hinsicht eine unmissverständliche Signalwirkung, denn es zeigt, wie aufwendig das medienrechtliche Vorgehen in jeder Hinsicht ist. Die Gewinnherausgabe gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid des Kantonsgerichts Zug mag im Betrag eindrücklich sein, führte bei Jolanda Spiess-Hegglin aber zu Anwaltskosten von über CHF 150’000.00 brutto und zu weiteren Kosten von CHF 86’480.00 brutto für das Parteigutachten (Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 11.6.1 f.). Dazu kommen die erforderliche Ausdauer und der grosse Zeitaufwand. Insofern hilft der Entscheid vor allem – aber immerhin – jenen Medienopfern, die sich den ganzen Aufwand leisten und die Prozessrisiken eingehen können.

* Offenlegung: Die Autorin und der Autor sind Rechtsanwälte bei der Steiger Legal AG, die Jolanda Spiess-Hegglin in anderen Verfahren vertritt.


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Das grosse Ganze im Auge behalten

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Radio Alpin Grischa auf dem Prüfstand

Roger Blum, Prof. em. für Kommunikations- und Medienwissenschaft an der Universität Bern.

Résumé: Dans l’édition 03/25 de medialex, l’avocate Mirjam Teitler a critiqué le jugement du Tribunal administratif fédéral A-929/2024 qui avait retiré à Roger Schawinski la concession accordée par l’OFCOM pour Radio Alpin Grischa, le qualifiant de contestable. Dans le texte qui suit, Roger Blum, professeur émérite en sciences de la communication et des médias de l’Université de Berne, critique également la règle dite «3:1» utilisée par le TAF, selon laquelle un poste de stagiaire doit être encadré par trois postes de rédaction. L’auteur estime que des éléments plus importants devraient être déterminants. Il faut notamment, selon lui, s’assurer que la demande de concession prévoie que les programmes permettront la formation libre des opinions et de la volonté politiques et qu’ils contribueront à l’épanouissement culturel.             

Zusammenfassung: Wie Rechtsanwältin Mirjam Teitler in ihrem Beitrag zum Urteil A-929/2024 des Bundesverwaltungsgerichts in medialex 03/25 stört sich der Autor daran, dass das Konzessionsgesuch von Roger Schawinski für Radio Alpin Grischa an der sogenannten 3:1-Regel gescheitert ist, wonach einer Praktikantenstelle drei Redaktionsstellen gegenüberstehen müssen. Er findet, dass Wesentlicheres den Ausschlag geben müsste, nämlich, ob das Konzessionsgesuch in der Region für eine freie politische Meinungs- und Willensbildung und kulturelle Entfaltung Gewähr bietet.

1. Worum geht es?

1

Demnächst wird das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch von Roger Schawinski und Stefan Bühler behandeln, mit dem die beiden die ihnen von Bundesrat Albert Rösti zugesprochene Konzession für ihr Radio Alpin Grischa im Sendegebiet Graubünden–Glarus–Sarganserland zurückholen möchten. Rösti hatte ihrem Konzessionsgesuch gegenüber jenem der Familie Lebrument (Südostschweiz Radio AG) bei der obligatorischen Neuausschreibung den Vorzug gegeben. Zuvor hatte diese Konzession drei Jahrzehnte lang das Medienhaus Somedia der Familie Lebrument innegehabt.

2

Über Röstis Entscheid geschockt, reichte diese beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und erhielt teilweise recht. Die Konzession wanderte zurück zur Somedia. Den Ausschlag gab dabei ein Nebenpunkt, nämlich die sogenannte 3:1-Regel, das Zahlenverhältnis, wonach einer Praktikantenstelle drei Redaktionsstellen gegenüberstehen müssen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde wegen dieses formalistischen Massstabs in den Medien schon mehrfach kritisiert, etwa durch die Rechtsanwältin Mirjam Teitler in medialex 03/25 oder durch den Juristen Roger Huber.

2. Warum braucht es überhaupt Konzessionen für Radiosender?

3

Wer in der Schweiz Radio machen will, muss sich eigentlich beim Bundesamt für Kommunikation (Bakom) nur anmelden und braucht keine Konzession, es sei denn, man möchte Anteile aus dem Radio- und TV-Abgabenkuchen ergattern (Gebührensplitting). Kommerzielle Radios können Abgabenanteile erhalten, wenn sie in wirtschaftsschwachen Regionen senden, in denen die Werbeerträge für ihre Finanzierung zu gering wären. Nicht gewinnorientierte, komplementäre Radios können Abgabenanteile erhalten, wenn sie in Agglomerationen eine Alternative zu den anderen Programmen bieten.

4

Für diese zwei Radiotypen braucht es eine Konzession. Das Bakom, das die Konzessionsgesuche sichtet, prüft sie nach einem sehr sorgfältig aus dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) abgeleiteten Kriterienraster und bereitet so die Konzessionsentscheide für den Medienminister vor. Entscheidend ist, dass dabei trotz all der Details das grosse Ganze nicht aus den Augen verloren wird.

3. Was ist das grosse Ganze?

5

Der Schweizer Gesetzgeber wollte mit dem Gebührensplittung privaten Veranstaltern Raum geben und den Wettbewerb mit der SRG fördern. Mit der Konzession wollte er sicherstellen, dass auch die privaten Radiosender einen (regionalen) Service public leisten, indem sie einen Leistungsauftrag erfüllen. Sie sollen also in ihrer Region die politische Meinungs- und Willensbildung ermöglichen und zur kulturellen Entfaltung beitragen. Im Fall von Graubünden sollen sie nachweisen, dass sie auch rätoromanische und italienische Sendungen ausstrahlen.

6

Das ist das Wesentliche und das wäre wichtiger als der Streit um die Frage, ob die 3:1-Regel wie auch immer eingehalten wird. Es wäre zu hoffen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung des Revisionsbegehrens diesen Blick auf das Wesentliche nicht verliert und sich nicht im Klein-Klein erschöpft.


Die Erstpublikation dieses Beitrages erfolgte am 15.4.2025 im Blog persönlich.ch


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