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Leiturteile zur Online-Kommunikation, aber auch zum Journalismus

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2021

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: Lors de l’année sous revue, le Tribunal fédéral suisse et la Cour européenne des droits de l’homme (CEDH) ont pris une série de décisions de grande portée. La Cour suprême suisse s’est notamment prononcée sur l’étendue du droit des journalistes à accéder aux actes de procédures pénales terminées et sur le compte-rendu de détails de procès pénaux ouverts aux seuls journalistes. La jurisprudence des juges de Strasbourg a été encore plus riche: dans une demi-douzaine d’arrêts de principe sur la liberté de communiquer, ils se sont penchés notamment sur les cas où la surveillance de l’Etat met en danger la protection des sources journalistiques  («Big Brother Watch c. Royaume-Uni»), sur l’obligation faite aux éditeurs de dévoiler l’identité des membres d’une communauté en ligne (« Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Autriche ») et sur la responsabilité du rédacteur en chef d’un journal en ligne qui avait omis de désindexer une contribution contenant des informations personnelles sensibles, malgré la demande formelle de la personne concernée (« Biancardi c. Italie »).

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr haben das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Reihe von Entscheiden von grundsätzlicher Tragweite gefällt. Das Bundesgericht klärte u.a. den Umfang des journalistischen Anspruchs auf Zugang zu den Akten abgeschlossener Strafverfahren und auf Berichterstattung über alle Einzelheiten von Strafprozessen, bei denen nur akkreditierte Medienschaffende im Gerichtssaal sitzen dürfen. Noch ergiebiger war die Strassburger Rechtsprechung, die 2021 zur freien Kommunikation ein halbes Dutzend Leiturteile produziert hat. Diese betreffen u.a. die Gefährdung des journalistischen Quellenschutzes durch staatliche Überwachung («Big Brother Watch c. Vereinigtes Königreich»), die Pflicht von Medienhäusern zur Offenlegung der Identität kommentierender User und Userinnen («Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich») und die Haftung eines Chefredaktors einer Online-Zeitung, der die Deindexierung eines Beitrags mit sensiblen persönlichen Informationen für die Internet-Suchmaschine trotz förmlicher Aufforderung des Betroffenen unterlassen hatte («Biancardi c. Italien»).

Inhaltsverzeichnis

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit
     1. Allgemeines   Rn 4
     2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation
        A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?     5
         B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?     8
         C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     10
         D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     12
     3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     15
     4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     16
     5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen
         A. Schutz des Ansehens     17
         B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen    21
         C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor     27
         D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     29
         E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     31
         F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     32
         G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen
     36
     6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
         A. Schutz staatlicher Geheimnisse     38
         B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     39
         C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord    44
         D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral
     45
         E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     46
         F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     47
         G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     48
         H.  Weitere öffentliche Interessen     49
     7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     50
     8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     51
     9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     55
     10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     56

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
     1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     57
     2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ     63
     3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     64
     4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)     66
     5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)   
         A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     67
         B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung     68
         C.  Weitere Aspekte     73
     6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     74

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens     76

IV.  Radio und Fernsehen
     1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
         A.  Bundesgerichtspraxis     78
         B.  Rechtsprechung des EGMR     82
     2. Weitere Aspekte     86

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
     1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     90
     2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
         A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten     91
         B.  Haftung für Kommentare von Dritten     92
         C.  Weitere Aspekte     95
     3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten     98
     4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     100



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Die Rechtsprechung des Jahres 2021 illustriert nicht zuletzt, dass neue Phänomene der Online-Kommunikation oft mit herkömmlicher journalistisch-redaktioneller Tätigkeit verknüpft sind. Überdies hat der Gerichtshof bekräftigt, dass das (öffentlich-rechtliche) Fernsehen angesichts digitaler Transformation und gewandelter Publikumsbedürfnisse mit der Zeit gehen darf („Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella + Radicali Italiani c. Italien“).

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Vorliegende Berichterstattung zur verfassungs- und menschenrechtlichen Kasuistik ergänzt wie in den Vorjahren die bereits in medialex erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf gesetzlicher Ebene (zum Zivilrecht, Strafrecht, Programmrecht und zum BGÖ):

Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2021 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2022

Miriam Mazou/Lionel Hulliger, Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2021 en lien avec les médias, medialex 05/2022

Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2021 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/2022

Julien Francey/Louis Wéry, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2021 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, medialex 08/2022.

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Wie üblich erhebt die Entscheidübersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie bemüht sich um die Darstellung der wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres 2021 auf dem Gebiet freier Kommunikation. Zwecks Wahrung der Kontinuität folgt die Darstellung der gleichen Systematik wie in den Vorjahren. Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten. Sie fragt zunächst, ob ein staatlicher Eingriff in ein Kommunikationsgrundrecht vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der hoheitliche Eingriff sämtliche Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6). Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7), dem journalistischen Quellenschutz (I/8), der staatlichen Pflicht zur Gewährleistung und zum aktiven Schutz freier Kommunikation (I/9), dem grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (II), dem oft mit der Medienfreiheit kollidierenden Anspruch von Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens (III) sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekten von Radio und Fernsehen (IV). Den Abschluss bildet die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit

1. Allgemeines

4

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

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Im BGE 147 II 408 hiess die I. öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerde eines Journalisten gut, der beim Bundesamt für Polizei (fedpol) vergeblich Auskunft über alle ihn betreffenden Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) verlangt hatte. Bei Medienschaffenden tangiert die Auskunftsverweigerung laut Bundesgericht nicht nur die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), sondern auch die grundrechtlich garantierte Medienfreiheit (Art. 17 BV; Art. 10 EMRK). Das fedpol dürfe dem schweizerisch-bulgarischen Doppelbürger die verlangte Auskunft über die internationale Personenausschreibung nicht ohne eigene Prüfung verweigern, denn das Bundesamt sei nicht an die Stellungnahme des ausschreibenden Staates gebunden. Laut Bundesgericht kann nicht ausgeschlossen werden, dass der ausschreibende Staat das SIS für die Überwachung investigativer Journalisten missbraucht (E. 6.6).

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Kommerziell getriebene Kommunikation fällt in der Schweiz nicht unter die Meinungs- oder Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV), sondern lediglich unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). In Strassburg ist hingegen Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) massgebend. Kommt es zur Güterabwägung, so lässt der EGMR dem Mitgliedstaat bei werblichen Aussagen einen grösseren Ermessensspielraum (margin of appreciation), was letztlich zu einem geringeren Schutz führt als bei ideellen Äusserungen. Als Kommunikation mit reduziertem Schutz behandelte bspw. der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Cagdas Kislaoglu c. Türkei” (Disziplinarstrafe für Zahnarzt) N° 3636/17 vom 20.04.2021 [Importance Level IL 3] werbliche Aussagen für einen Zahnarzt in einer Fernsehsendung. Die Beschwerde gegen eine disziplinarische Busse von umgerechnet rund 500 Euro bezeichnete der Gerichtshof einstimmig als offensichtlich unbegründet.

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Trotz des reduzierten Schutzes für Werbung hat der staatliche Spielraum Grenzen und schreitet der EGMR punktuell gegen übertriebene Beschränkungen kommerzieller Kommunikation ein. Ein Beispiel dafür ist das EGMR-Urteil „Gachechiladze c. Georgien“ (Verwaltungsstrafe wegen Kondomwerbung) N° 2591/19 vom 22.07.2021 [IL 2]. Die Kondomverpackungen der georgischen Marke Aiisa zeigten u.a. populäre fiktive Figuren, historische und politische Persönlichkeiten, religiöse Anspielungen, Zitate aus Literatur und Musik, satirische Bilder und Sujets zur Unterstützung der LGBT-Gemeinschaft. Wegen unethischer Werbung verurteilte die georgische Justiz die Kondomproduzentin in vier Fällen zu einer Verwaltungsstrafe und zum Rückruf der betroffenen Produkte. Der Gerichtshof ging hier von einem beschränkten staatlichen Ermessensspielraum aus, denn die umstrittenen Werbesujets hatten nicht ausschliesslich kommerziellen Charakter, sondern wollten Stereotype zerstören, Sexualität fördern und auch Gesellschaftskritik üben. Die georgischen Gerichte hatten argumentiert, die Werbesujets seien eine grundlose Beleidigung von Objekten, welche christliche Georgier verehren. Einen solchen Vorrang für die Auffassungen der georgisch-orthodoxen Kirche akzeptierte der Gerichtshof nicht. Bei drei von vier Verpackungsdesigns war die Beschränkung der Meinungsfreiheit unverhältnismässig. Einzig die Darstellung der heiliggesprochenen Königin Tamar konnte als unnötiger Angriff auf eine religiös verehrte Person bezeichnet werden.

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr zur Frage, ob eine dem Staat zuzurechnende Verkürzung des grundrechtlichen Freiraums vorliegt.

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
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Nach Art. 35 Abs. 3 Bst. b der EMRK erklärt der EGMR Beschwerden für unzulässig, „wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist“. Im EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] brachte die slowakische Regierung vor, eine verwaltungsrechtliche Busse in der Höhe des gesetzlichen Minimalbetrags von 500 Euro wegen redaktioneller Propaganda für Drogen sei angesichts der Geschäftszahlen von Ringier Axel Springer geradezu vernachlässigbar. Der Gerichtshof entgegnete, angesichts der zentralen Bedeutung freier Meinungsäusserung für die demokratische Gesellschaft sei gerade bei Medienpublikationen eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt (§ 26). Die bescheidene Busse sei nicht unerheblich. Massgebend sei die mögliche Abschreckungswirkung (chilling effect) der Busse für die künftige Erörterung von Themen allgemeinen Interesses, zu denen die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums gehöre. Das verwaltungsrechtliche Urteil der audiovisuellen Aufsichtsbehörde verursache dem Unternehmen losgelöst von pekuniären Interessen einen bedeutenden Nachteil (§ 27f.). Es gehe vorliegend um wichtige Grundsatzfragen („important questions of principle“). Der Gerichtshof trat daher auf die Beschwerde ein und hiess sie einstimmig gut (zu den Gründen siehe hinten Rn. 85).

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

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Die EMRK sieht gemäss ständiger Rechtsprechung keine Popularbeschwerden für nicht direkt betroffene Personen vor. Wer Beschwerde führt, muss von der Wirkung eines staatlichen Eingriffs nachteilig betroffen sein oder ein berechtigtes persönliches Interesse an dessen Beendigung haben (Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK). Diese Betroffenheit bejahte das EGMR-Urteil „Akdeniz u.a. c. Türkei“ (Publikationsverbot) N° 41139/15 + 41146/15 vom 04.05.2021 [IL 2] im Falle der Journalistin Güven, die sich gegen ein (allgemeines) Publikationsverbot für Informationen über eine parlamentarische Korruptionsuntersuchung wehrte. Unter Hinweis auf die „public watchdog“-Funktion der Medien unterstrich der EGMR einstimmig die Wichtigkeit des Informationszugangs und der unerschrockenen Recherche zu Themen von allgemeinem Interesse. Mangels spezifischer Betroffenheit verneinte die Mehrheit hingegen die Opfereigenschaft der beiden Rechtsprofessoren Akdeniz (Direktor der Nichtregierungsorganisation „Cyber-Rights.Org“) und Altıparmak. Das allgemeine Verbot habe ihre universitäre Arbeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.

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Kommentar: Bemerkenswert ist das teilweise abweichende Sondervotum des litauischen Richter Kūris. Zwar sei er ebenfalls gegen die Möglichkeit einer Popularbeschwerde (actio popularis). In deutlichen Worten kritisiert Kūris aber die von der Mehrheit vorgenommene Unterscheidung der Berufe einer Journalistin und eines Rechtsprofessors. Sie schaffe zwei Kategorien öffentlicher Wachhunde. Dass der EGMR die Meinungsfreiheit von Medienschaffenden stärker schütze als jene von Akademikern oder Menschenrechtsaktivistinnen, sei unverständlich: „Pour dire les choses sans ambages, la liberté d’expression des journalistes y est considérée comme étant plus précieuse et méritant une protection plus forte au titre de la Convention que celle des représentants du corps enseignant. C’est intenable, injuste, et tout simplement peu convaincant.“ Was das Sondervotum allerdings ausblendet, sind die von der EGMR-Rechtsprechung bejahten besonderen Pflichten von Medienschaffenden (z.B. im Bereich der von ihnen verlangten Sorgfalt). Wollte der Gerichtshof den Schutz bspw. für Akademikerinnen und Akademiker ausbauen, würde sich auch die Frage nach den ihnen auferlegten Pflichten stellen.

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

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Eine weitere Hürde für die inhaltliche Prüfung von Eingriffen in die freie Kommunikation ist Artikel 17 EMRK. Diese Konventionsbestimmung richtet sich gegen den Missbrauch der EMRK-Rechte durch Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen: Wer im Sinne von Art. 17 ein EMRK-Recht missbraucht, bewegt sich ausserhalb des konventionsrechtlichen Schutzbereichs und kann daher die Rechtmässigkeit einer EMRK-Beschränkung nicht prüfen lassen. In einigen besonders krassen Fällen von Hassrede hat es der Gerichtshof daher abgelehnt, den nationalen Schuldspruch überhaupt auf seine Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) zu untersuchen. Die Strassburger Praxis ist mittlerweile umfangreich, wie der vom EGMR publizierte Guide on Article 17 of the European Convention on Human Rights (Prohibition of abuse of rights; www.echr.coe.int/Documents/Guide_Art_17_ENG.pdf) dokumentiert. Neuerdings wird diese Vorschrift auch vom Bundesgericht thematisiert.

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In BGer 6B_1126/2020 (Satirezeitschrift «La Tuile») vom 10.06.2021 (weitere Ausführungen zu diesem Entscheid hinten Rn. 39) befasste sich die Strafrechtliche Abteilung recht ausführlich – wenn auch fragmentarisch – mit der Rechtsprechung des EGMR. Das Bundesgericht fragte sich in E. 2.1.2, ob die antisemitischen Äusserungen des Chefredaktors unter das Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte in Art. 17 EMRK fallen. Es liess dies letztlich offen (E. 2.4), denn die auf Art. 261bis StGB gestützte Verurteilung des Chefredaktors zu einer Geldstrafe genüge ohne Weiteres den grundrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit (gesetzliche Grundlage, legitimer Eingriffszweck und Verhältnismässigkeit).

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Kommentar: Die Urteilsbegründung der Strafrechtlichen Abteilung überzeugt im Ergebnis, weniger aber in der Methodik. Der bundesgerichtliche Umweg über Art. 17 EMRK ist entbehrlich, denn diese Konventionsbestimmung ist wenigstens für Verfahren in der Schweiz eher eine Quelle der Verwirrung als eine nützliche Orientierungshilfe. Im Text der Bundesverfassung findet sich kein der EMRK entsprechendes Missbrauchsverbot. Nach schweizerischem Verfassungsrecht ist es angezeigt, auch hochproblematische Äusserungen nicht pauschal vom grundrechtlichen Geltungsbereich auszuklammern, sondern die staatlichen Massnahmen auf der Ebene der zulässigen Grundrechtseinschränkungen (Art. 16 oder 17 i.V. mit Art. 36 BV) zu prüfen. Schweizerische Behörden sind gehalten, diese fundamentalen Voraussetzungen zu respektieren und gerade die Verhältnismässigkeit ausnahmslos zu beachten.

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

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Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jede Beschränkung der Meinungsfreiheit eine ausreichend präzise formulierte Gesetzesvorschrift, die eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht. Eine unzureichende gesetzliche Grundlage bemängelte etwa das EGMR-Urteil „Akdeniz u.a. c. Türkei“ (Publikationsverbot) N° 41139/15 + 41146/15 vom 04.05.2021 [IL 2]. Der Vorsitzende eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche sämtlichen Medien die Publikation von Informationen über den vertraulich tagenden Ausschuss verbot. Es handelte sich um eine grossflächige präventive Informationssperre. Diese hatte im Juli 2019 bereits das türkische Verfassungsgericht für rechtswidrig erklärt. Der EGMR kam ebenfalls zum Schluss, die von den Behörden als gesetzliche Grundlage angeführten Rechtsnormen (Pressegesetz und Verfassung) seien nicht hinreichend bestimmt formuliert. Die Beschränkung von Art. 10 EMRK war für die Betroffenen daher nicht genügend vorhersehbar (siehe zu diesem Fall auch vorne Rn. 10). Weitere Fälle fehlender gesetzlicher Grundlage waren etwa die EGMR-Urteile „Rovshan Hajiyev c. Aserbaidschan“ (Angaben über Radarwarnstation) N° 19925/12 + 47532/13 vom 09.12.2021 [IL 2; siehe hinten Rn. 58) und „Yuriy Chumak c. Ukraine” (Rechtsakte des Präsidenten) N° 23897/10 vom 18.03.2021 [IL 2; siehe hinten Rn. 62].

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen

A. Schutz des Ansehens

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang
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Ehrverletzungsstreitigkeiten im politischen Kontext beschäftigten den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch im Berichtsjahr verschiedentlich. Ein Beispiel war etwa das EGMR-Urteil „Dickinson c. Türkei” (Erdoğan auf Hundekörper) N° 25200/11 vom 02.02.2021 (vgl. dazu hinten Rn. 27).

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Akteure
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In BGer 5A_758/2020 (Obersee Nachrichten – Persönlichkeitsschutz für Gemeinwesen) vom 03.08.2021 bestätigte die II. zivilrechtliche Abteilung über weite Strecken ein Urteil des St. Galler Kantonsgerichts gegen eine persönlichkeitsverletzende Kampagne der Gratiszeitung «Obersee Nachrichten». Dabei stellte sich u.a. die grundsätzliche Frage, ob auch juristische Personen des öffentlichen Rechts den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) beanspruchen können. In E. 2.3 hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung habe sich bislang selten zu dieser Frage geäussert, bejahe sie jedoch im Einklang mit der praktisch einhelligen Rechtslehre. Dabei gehe es nicht um den Schutz des Staates gegen mediale Kritik schlechthin. Die Stadt Rapperswil-Jona habe aber einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit als verantwortungsbewusstes und fähiges Gemeinwesen wahrgenommen zu werden, das eine fachlich einwandfrei funktionierende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) organisieren könne.

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Kommentar: Der im August 2021 gefällte Bundesgerichtsentscheid zur Aktivlegitimation öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Persönlichkeitsschutz steht in einem Spannungsverhältnis zur späteren Strassburger Rechtsprechung: Ein halbes Jahr nach dem Entscheid der II. zivilrechtlichen Abteilung ist in Strassburg das EGMR-Leiturteil „OOO Memo c. Russland“ N° 2840/10 vom 15.03.2022 [IL Key cases] ergangen. Darin äusserte der Gerichtshof grundsätzliche konventionsrechtliche Vorbehalte dagegen, dass eine (russische) Behörde den kritischen Bericht einer Onlinezeitung bei der Ziviljustiz anfechten konnte. Eine solche prozessuale Möglichkeit belaste die Medien als public watchdogs übermässig. Sie habe eine unvermeidliche Abschreckungswirkung (chilling effect). Ein legitimer Zweck für die Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 10 EMRK) existiere bloss in Fällen, in denen sich ein Gemeinwesen als Marktteilnehmerin bei einem Zivilgericht für seine wirtschaftliche Reputation wehre. Überdies könnten erkennbar angegriffene Behördenmitglieder in ihrem eigenen Namen klagen. Diese Überlegungen des EGMR relativieren die Tragweite des lediglich in Dreierbesetzung gefällten Bundesgerichtsentscheids zum Schutz der Stadt Rapperswil-Jona durch das Persönlichkeitsrecht.

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
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Das EGMR-Urteil „Société Éditrice de Mediapart u.a. c. Frankreich“ (Tonaufnahmen von Liliane Bettencourt) N° 281/15 + 34445/15 vom 14.01.2021 [IL 2] § 91 unterstrich, dass bei altersbedingter Verletzlichkeit eine (besonders) berechtigte Erwartung auf Schutz des Privatlebens bestehen kann (ausführlich zu diesem Urteil hinten Rn. 33).

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

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Bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen stellt sich die Frage, ob unzutreffende Vorwürfe im Einklang mit der journalistischen Ethik geäussert wurden und ob die Medienschaffenden mit der Sorgfalt gehandelt haben, die der verantwortungsvolle Journalismus verlangt. Das EGMR-Urteil „Vacean c. Rumänien“ (Diebstahlsvorwurf) N° 47695/14 vom 16.11.2021 [IL 3] § 51 betraf Vorwürfe eines Gewerkschafters, die von News-Webseiten weiter transportiert worden waren. Der Gewerkschafter hatte einen Musikprofessor fälschlicherweise des Diebstahls beschuldigt. Die rumänische Justiz unterliess die Prüfung, ob die Redaktionen der News-Webseiten die Tatsachenbehauptungen ausreichend verifiziert und damit die journalistische Sorgfalt beachtet hatten. Dies verstiess gegen die Pflicht des Staates zum Schutz des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) gegen journalistische Übergriffe.

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Unsorgfältig war der Bericht einer Wochenzeitung über dubiose Geldflüsse im Umfeld eines polnischen Politikers. Eine Beschwerde der verurteilten Medienleute gegen die zivilrechtliche Entschädigung von rund 3’750 Euro bezeichnete der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Ansion + Walczak c. Polen“ (Korruptionsvorwurf) N° 71320/14 + 71360/14 vom 31.08.2021 [IL 3] als offensichtlich unbegründet. Der Gerichtshof stellte fest, dass die polnischen Medienschaffenden auf ungenügender Faktenbasis irreführende Behauptungen publiziert hatten.

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Die Sorgfaltspflicht verletzte auch ein Fernsehbericht, der einen Regionalpolitiker fälschlicherweise mit einem Pädophilen-Ring in Zusammenhang gebracht hatte. Das EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ (Pädophilievorwurf)29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2] bemängelte, dass die Redaktion in unverantwortlicher Weise behauptet hatte, der zurückgetretene Politiker sei festgenommen und durch die Polizei befragt worden. Eine Beschränkung der Medienfreiheit war daher grundsätzlich berechtigt. Die von der portugiesischen Ziviljustiz zugesprochene Entschädigung von rund 115’000 Euro war allerdings unverhältnismässig hoch.

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Eine ausreichende Verifizierung gravierender Vorwürfe gegen einen Spitalverantwortlichen bejahte hingegen das EGMR-Urteil „Banaszczyk c. Polen“ (Vorwürfe gegen Spitalverantwortlichen) N° 66299/10 vom 21.12.2021 [IL 3] § 77. Der durch die polnische Justiz verurteilte Chefredaktor hatte gestützt auf ein anonymes Schreiben die Angehörigen von Patienten sowie Spitalangestellte befragt und die angegriffenen Spitalverantwortlichen mit den Vorwürfen konfrontiert. Damit leistete der Journalist mit seiner Recherche, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte. Die Justiz dürfe vom Chefredaktor auch nicht verlangen, dass er sich ausdrücklich vom anonymen Schreiben distanziere (§ 78).

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Einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK verneinte auch das EGMR-Urteil „Daneş u.a. c. Rumänien“ (Vorwürfe gegen Tierärzte) N° 44332/16, 44829/16 + 44839/16 vom 07.12.2021 [IL 3]. Der Journalist einer lokalen Wochenzeitung hatte seine Behauptung des unkontrollierten Vertriebs rezeptpflichtiger Medikamente gutgläubig publiziert. Er stützte seine Vorwürfe auf andere Veröffentlichungen und die Auskünfte eines Tierarztes, untermauerte seine Warnungen durch Belege und enthielt sich über das Ziel hinausschiessender Formulierungen.

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Eine sorgfältige Abklärung ruf- oder geschäftsschädigender Vorwürfe verlangt der Gerichtshof nicht nur von (professionellen) Medienschaffenden, sondern bspw. auch von Whistleblowern. Das EGMR-Urteil „Gawlik c. Liechtenstein” (Arzt als Whistleblower) N° 23922/19 vom 16.02.2021 [IL 2] bezeichnet die Entlassung eines stellvertretenden Chefarztes als konventionskonform. Lothar Gawlik hatte gegenüber einem Parlamentarier und anschliessend in einer Strafanzeige den (unzutreffenden) Vorwurf erhoben, der Chefarzt des Liechtensteinischen Landesspitals betreibe aktive Sterbehilfe. Seine Behauptung hatte Gawlik nicht ausreichend verifiziert. Sein Verdacht stützte sich lediglich auf die elektronischen Patientendossiers, nicht aber auf den Beizug der (Papier-)Krankenakten. In ihrem einstimmigen Urteil billigt die 2. Kammer des EGMR dem Mediziner zwar zu, dass er gutgläubig von einem dringend zu behebenden Missstand ausging. Eine Einsicht in die physischen Krankendossiers wäre aber rasch zu bewerkstelligen gewesen. Der Whistleblower unterliess damit die unter den konkreten Umständen gebotene und ihm zumutbare Verifizierung des gravierenden Verdachts gegen den Chefarzt (§ 78). Die Beschränkung seiner Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) durch seinen Arbeitgeber war in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

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Das EGMR-Urteil „Dickinson c. Türkei” (Erdoğan auf Hundekörper) N° 25200/11 vom 02.02.2021 [IL 2] betraf eine satirische Collage, mit der ein britischer Künstler 2006 den türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdoğan angriff. Als Kritik an der türkischen Haltung im Irakkrieg zeigte die Collage Erdoğans Kopf auf dem Körper eines Hundes, der an einer Leine in den Farben der US-Flagge geführt wird. Im fraglichen Kontext war nach einstimmiger Auffassung der 2. Kammer des EGMR ein erhebliches Mass an Übertreibung und Provokation zulässig. Die umstrittene Collage sei nicht als grundlos beleidigend einzustufen. Spitzenpolitiker müssten gerade gegenüber satirischer Kritik Toleranz zeigen und sich mit strafrechtlichen Schritten zurückhalten. Die strafrechtliche Verfolgung von Dickinson verstiess daher gegen Art. 10 EMRK (selbst wenn die türkische Justiz das Verfahren nach fünf Jahren letztlich eingestellt hatte).

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Dass die Behörden bei der Interpretation heikler Publikationen die Möglichkeit von Ironie und Sarkasmus nicht leichthin verwerfen dürfen, unterstrich das EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] § 44. Siehe zu diesem Fall hinten Rn. 85.

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Ansehensschutz und Recht auf einen fairen Prozess
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
30

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

31

Neben dem zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutz müssen Medienpublikationen seit 1988 auch die vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzten Grenzen respektieren, die eine Art wirtschaftlichen Ehrenschutz markieren. Erwähnenswert ist das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden (Bündner Bauskandal) SK2 20 57 vom 20.05.2021. Es akzeptierte die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach umfangreichen Zeitungspublikationen vom Mai 2018 über kartellwidrige Absprachen im Baugewerbe. Die WEKO habe die Vorgänge als volkswirtschaftlich besonders schädlich bezeichnet. Die von der Zeitung vorgenommenen Werturteile „Baubeschiss“ und „Bauskandal“ seien daher nicht unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Bst. a UWG. Auch die Verwendung des Wortes „Baubetrug“ gegenüber einem breiten Publikum sei nicht zu beanstanden, „zumal es diesen Straftatbestand – streng betrachtet – gar nicht gibt“. Angesichts eines Publikationszeitraums von bloss zwei Tagen könne auch nicht von einer orchestrierten Medienkampagne gesprochen werden. Die fraglichen Veröffentlichungen seien eindeutig nicht unlauter und zweifelsfrei nicht strafbar.

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
32

Einen Verstoss gegen den postmortalen Persönlichkeitsschutz bejahte das einstimmig gefällte EGMR-Urteil „M.L. c. Slowakei“ (Sensationsbericht über verstorbenen Dorfpfarrer)34159/17 vom 14.10.2021 [IL 2]. Mehrere Boulevardblätter hatten 2008 sensationsgetriebene Berichte über einen 2006 verstorbenen Dorfpfarrer publiziert, der 1999 wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden war. Die Mutter des toten Pfarrers hatte sich vor der slowakischen Justiz vergeblich gegen die Publikationen gewehrt. Der EGMR liess offen, ob der namentlich identifizierte Pfarrer wirklich eine „public figure“ war. Jedenfalls war die Veröffentlichung des besonders intrusiven Materials und vor allem der unverpixelten Fotos nicht gerechtfertigt. Die slowakische Justiz verletzte ihre Pflicht, die Achtung des Privat- und Familienlebens zu schützen (Art. 8 EMRK).

b) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
33

Um die unnötig spektakuläre Veröffentlichung heimlich aufgenommener Privatgespräche ging es im EGMR-Urteil „Société Éditrice de Mediapart u.a. c. Frankreich“ (Tonaufnahmen von Liliane Bettencourt) N° 281/15 + 34445/15 vom 14.01.2021 [IL 2]. Die französische Online-Zeitung Mediapart publizierte 2010 Niederschriften und Tonauszüge von Gesprächen, die der Butler der betagten Liliane Bettencourt (Mehrheitsaktionärin des Kosmetikkonzerns L’Oréal) rechtswidrig aufgenommen hatte. Die Aufnahmen gehörten zum Beweismaterial in einem umfangreichen Strafverfahren, das den Missbrauch von Bettencourts Schwäche und die schlechte Verwaltung ihres Vermögens betraf. Nach einem mehrjährigen Verfahren wies die französische Ziviljustiz 2013 die Mediapart-Verantwortlichen an, sämtliche Auszüge von ihrem Nachrichtenportal zu entfernen. Diese Anordnung beurteilte die 5. Kammer des EGMR einstimmig als konventionskonform. Das erhebliche öffentliche Interesse an der rechtlichen und politischen Affäre Bettencourt müsse hinter dem Recht der Beteiligten auf Achtung ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) zurückstehen. Die Redaktion hatte zwar die Authentizität der Aufnahmen geprüft und diese ihren Abonnenten nur selektiv zugänglich gemacht. Die schwächliche Liliane Bettencourt war aber schutzbedürftig und durfte auch als Person des öffentlichen Lebens berechtigterweise erwarten, dass die sensiblen und vertraulichen Informationen von der Nachrichten-Website entfernt werden. Dabei erinnerte der EGMR daran, dass Internetpublikationen wegen ihrer Speicher- und Verbreitungsmöglichkeiten ein höheres Schadenspotenzial für die Privatsphäre haben als Veröffentlichungen in gedruckten Medien (§ 88). Mediapart hätte die Leserschaft auf andere Weise informieren können als durch die unnötig aufsehenerregende Veröffentlichung der Text- und Tonauszüge. Die Pflicht zur Entfernung des Materials sei die einzige wirksame Massnahme gewesen, um das Eindringen in das Privatleben von Bettencourt und ihres Vermögensverwalters zu beenden. Dass auch andere Medien den Inhalt der vertraulichen Gespräche zum Zeitpunkt der zivilgerichtlichen Anordnung bereits weitgehend bekannt gemacht hatten, ändere nichts an der Verhältnismässigkeit der Beschränkung von Mediaparts Medienfreiheit. Die wörtliche Wiedergabe der rechtswidrig erstellten Aufnahmen blieb sämtlichen Medien verboten. Die Redaktion von Mediapart könne ihrem Informationsauftrag ungeachtet der zeitlich unbeschränkten richterlichen Anordnung nachkommen (§ 91).

34

Kommentar: Die Publikation der Text- und Tonauszüge hatte für die beiden Mediapart-Verantwortlichen Plenel und Arti sowie für Journalisten der Zeitung Le Point“ auch ein strafrechtliches Nachspiel. Wie das schweizerische Strafgesetzbuch (Art. 179bis StGB) verbietet auch das französische Recht die Veröffentlichung strafbar erstellter Gesprächsaufnahmen. Das zuständige französische Strafgericht sprach die Medienschaffenden 2016 frei, nachdem es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf Information der Öffentlichkeit abgewogen hatte. Die Medienveröffentlichungen betrafen nach Auffassung des Strafgerichts fraglos ein Thema von allgemeinem Interesse. Sie bezweckten nicht primär die Befriedigung des Voyeurismus. Die Medienleute hatten die Authentizität der Aufnahmen sorgfältig abgeklärt, und die Publikation des ausgewählten Materials zielte trotz ihrer unnötig spektakulären Dimension nicht auf die Entblössung von Bettencourts Intimsphäre. Überdies habe Liliane Bettencourt vor Gericht eingeräumt, dass die Medienschaffenden ihre Arbeit gemacht hatten und die Veröffentlichung der Aufnahmen letztlich dem Schutz ihrer Interessen gedient habe (§ 41). Die strafrechtliche Dimension dieses Falles war durch den EGMR vorliegend nicht zu überprüfen. Es lässt sich aber vermuten, dass der Gerichtshof aus menschenrechtlicher Warte ebenfalls zwischen der zivilrechtlichen Massnahme (verhältnismässige Pflicht des Medienhauses zur Entfernung der Auszüge) und der strafrechtlichen Reaktion (unverhältnismässige Schuldsprüche gegen einzelne Medienleute) unterschieden hätte. Was heisst dies für die über den Einzelfall hinausreichende Tragweite der vorliegenden EGMR-Urteilsbegründung? Sie ist vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Strassburger Ausführungen auf die spezifische (zivilrechtliche) Konstellation der blossen Beendigung einer bereits eingetretenen Verletzung der Privatsphäre gemünzt sind. Die Urteilsbegründung lässt sich deshalb nicht unbesehen generalisieren (zur Wichtigkeit des jeweiligen Kontexts für die Verallgemeinerung von Entscheiden vgl. allgemein Stefan Schürer, Die Kontextualisierung von Urteilen – Zur Präzisierung bundesgerichtlicher Entscheide anhand von Sachverhalt und zeitgenössischem Umfeld, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 114/2013, S. 583ff.)

35

Im EGMR-Urteil „Halet c. Luxemburg“ (Whistleblower – Luxleaks) N° 21884/18 vom 11.05.2021 [IL 2] akzeptierte der Gerichtshof mehrheitlich die Verurteilung eines Mitarbeitenden von PricewaterhouseCoopers (PwC). Dieser hatte einem TV-Journalisten 14 Steuererklärungen von Klienten seines Arbeitsgebers zugespielt. Ein Teil des Materials wurde für eine 2013 ausgestrahlte Fernsehsendung verwendet und 2014 im Internet durch das Internationale Netzwerk investigativer Journalisten veröffentlicht. Nach einer Strafklage von PwC wurde der Fernsehjournalist freigesprochen, Whistleblower Halet hingegen zu einer Geldstrafe von 1‘000 Euro verurteilt. Mit 5 gegen 2 Stimmen bejahte der EGMR die Verhältnismässigkeit des Schuldspruchs. Das öffentliche Interesse an der Kenntnis der Dokumente war ungenügend für einen Freispruch. Die relativ geringfügige Strafe habe keine abschreckende Wirkung (chilling effect) auf Halet oder auf andere (mögliche) Whistleblower.

G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen

36

Art. 10 EMRK verlangt, dass staatliche Sanktionen gegen ehrverletzende oder sonstwie illegale Publikationen verhältnismässig sind. Auch im Berichtsjahr hat der EGMR verschiedentlich festgestellt, dass Beschränkungen der Medienfreiheit in ihrer Schwere über das Ziel hinausschossen. Dies galt etwa für eine zivilrechtliche Entschädigung von 115’000 Euro für eine unsorgfältige Publikation über einen Regionalpolitiker: EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ (Pädophilievorwurf)29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2]; vgl. zu diesem Fall auch vorne Rn. 23 und hinten Rn. 82.

37

Das EGMR-Urteil „Stolbunov + MOO Spravedlivost c. Russland“ (Geldwäschereivorwurf gegen Beamten) N° 30084/11 vom 15.06.2021 [IL 3] beanstandete die Verurteilung einer Menschenrechtsorganisation und ihres Gründers zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von umgerechnet rund 25 000 CHF an einen von ihr wegen Wirtschaftsdelikten angezeigten Beamten. Die russische Justiz hatte die hohe Summe u.a. damit begründet, dass solche falschen Vorwürfe die berufliche Karriere hochrangiger Staatsbediensteter ernsthaft gefährden. Dieses Argument lief der EGMR-Praxis zuwider, die von öffentlichen Personen eine grössere Toleranz gegenüber Kritik verlangt (§ 35). Überdies war die zugesprochene Summe nicht nur im Vergleich mit anderen Ehrverletzungsfällen aussergewöhnlich hoch, sondern sie betrug auch ein Vielfaches des massgebenden monatlichen Mindestlohns von rund 120 CHF. Die 3. Kammer des EGMR bezeichnete die Sanktion einstimmig als unverhältnismässig.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A. Schutz staatlicher Geheimnisse

38

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B. Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
39

Art. 261bis StGB schützt vor Diskriminierung und Aufruf zu Hass wegen bestimmter Merkmale (Rasse, Ethnie und Religion, seit Juli 2020 auch wegen sexueller Orientierung). In BGer 6B_1126/2020 (Satirezeitschrift «La Tuile») vom 10.06.2021 bestätigte die Strafrechtliche Abteilung einen Schuldspruch nach einer krass antisemitischen Publikation. Sie verwarf den Einwand des wegen Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB verurteilten Chefredaktors einer jurassischen Satirezeitschrift, die in seinem Text abqualifizierte Gruppe der «Juifs» sei bloss eine Metapher für den Staat Israel. Laut Bundesgericht vermag Kritik an der israelischen Politik keine Hassrede gegen Menschen jüdischer Konfession zu rechtfertigen. Mangels humoristischer Elemente und jeglicher Distanzierung nehme die durchschnittliche Leserschaft herabsetzende Ausdrücke wie «Henker» («bourreaux») zum Nennwert.

b) EGMR
40

Die Thematik des Hasses und Gewaltaufrufs beschäftigt den Gerichtshof schon seit Längerem. Im Berichtsjahr blieben diese Fragen im Mittelpunkt der Strassburger Rechtsprechung. EGMR-Urteile betrafen sowohl unzureichende staatliche Vorkehren im Kampf gegen Hass und Diskriminierung als auch berechtigte und übertriebene Beschränkungen der freien Kommunikation.

41

In mehreren Fällen warf der EGMR den nationalen Behörden eine konventionswidrige Passivität vor. So bejahte das EGMR-Urteil „Budinova + Chaprazov c. Bulgarien” (Hassrede gegen Roma) N° 12567/13 vom 16.02.2021 [IL Key cases] die Missachtung staatlicher Schutzpflichten. Bulgarien hatte minderheitenfeindliche (gegen die Roma gerichtete) Äusserungen des Obmanns der nationalistischen Partei Ataka tatenlos hingenommen und verstiess gegen die Pflicht, aktive Massnahmen gegen Diskriminierung zu ergreifen (Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK). Unzureichend war auch die staatliche Reaktion auf eine Reihe antisemitischer Ausfälligkeiten des Ataka-Obmanns: EGMR-Urteil „Behar + Gutman c. Bulgarien” (Hassrede gegen Juden) N° 29335/13 vom 16.02.2021 [IL Key cases].

42

In mehreren Fällen unterstützte der EGMR die nationalen Strafverfolgungsbehörden, die gegen hasserfüllte Äusserungen eingeschritten waren. Als konventionskonform bezeichnete bspw. der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Litwin c. Polen” (Hassrede gegen Farbige) N° 42027/12 vom 13.04.2022 [IL 3] den Schuldspruch gegen den fremdenfeindlichen Autor eines Fussball-Fanmagazins. Siehe auch das EGMR-Urteil „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 02.09.2021 [IL 2], welches der Grossen Kammer vorgelegt worden ist (Rn 90f.).

43

Nicht selten führen nationale Gerichte die Bekämpfung von angeblicher Hassrede ins Feld, wenn sie die Meinungsfreiheit in einer Weise beschränken, die in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist (Art. 10 Abs. 2 EMRK). Konventionswidrig war etwa der Schuldspruch gegen den Gründer einer russischen Nichtregierungsorganisation, wie das EGMR-Urteil „Yefimov + Youth Human Rights Group c. Russland(Kritik an orthodoxer Kirche) N° 12385/15 + 51619/15 vom 07.12.2021 [IL 2] einstimmig festhielt. Auf der Website der NPO-Zeitung hatte der Direktor 2011 beissende Kritik an der russisch-orthodoxen Kirche und ihrer Verbandelung mit der Regierungspartei geübt. Für den EGMR war nicht ersichtlich, dass diese Publikation geeignet war, zu Gewalt, Hass oder Intoleranz aufzustacheln. Dies galt auch etwa für ein Buch über Kämpfer der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans PKK (EMGR-Urteil „Güler + Zarakolu c. Türkei” N° 38767/09 + 52897/10 vom 29.06.2021 [IL 3]) und für die Rede eines Politikers zum Gedenken an einen Führer der baskischen Untergrundorganisation ETA (EMGR-Urteil „ Erkizia Almandoz c. SpanienN° 5869/17 vom 22.06.2021 [IL 3]).

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

44

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral

45

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

46

Siehe Rn 7 vorne, EGMR-Urteil „Gachechiladze c. Georgien“ (Verwaltungsstrafe wegen Kondomwerbung) N° 2591/19 vom 22.07.2021 [IL 2] § 56–58.

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

47

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

48

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

H.  Weitere öffentliche Interessen

49

Das EGMR-Urteil „Tokmak c. Türkei“ (Facebook-Äusserung gegen Sportjournalisten) N° 54540/16 vom 18.05.2021 [IL 2] betraf die dreimonatige Sperre eines türkischen Fussballschiedsrichters nach dem Teilen und Kommentieren eines abschätzigen Beitrags über den Tod eines umstrittenen Sportjournalisten. Der Gerichtshof hielt einstimmig fest, die Massnahme diene zwar der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten. Die Begründung der türkischen Disziplinarbehörden lasse aber eine Abwägung der massgebenden Interessen vermissen. Sie zeige auch nicht auf, inwiefern die nur zwei Stunden auf Facebook sichtbaren Äusserungen die Anhänger zu Gewalttaten hätten aufstacheln können.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

50

Das EGMR-Urteil „Amaghlobeli u.a. c. Georgien“ (Recherche am Zoll) N° 41192/11 vom 20.05.2001 [IL 2] akzeptierte eine administrative Busse gegen Medienschaffende, die sich nicht an die Anweisungen der Zollbehörden gehalten hatten. Die Journalistinnen wollten im Rahmen einer Recherche über willkürliche Zollpraktiken einen Betroffenen interviewen. Die Behörden wiesen sie aus der Kontrollzone weg, doch die Medienschaffenden folgten ihren Anweisungen nicht. Als Nebenintervenientin unterstützte die Media Legal Defence Initiative die gebüssten Medienschaffenden. Die Menschenrechtsorganisation unterstrich die Wichtigkeit von Reportagen aus dem Grenzgebiet (§ 30). Dennoch bezeichnete der Gerichtshof die Busse einstimmig als verhältnismässige Beschränkung der Medienfreiheit. Zwar diente die Berichterstattung einem legitimen Informationsinteresse, doch zweifelte der Gerichtshof daran, dass sich die Journalistinnen gutgläubig und verantwortungsvoll verhalten hatten. Sie hätten die Interviews ausserhalb der kontrollierten Zone durchführen oder eine Bewilligung für den Zutritt zur Kontrollzone verlangen können (§ 39). Überdies konnten sie ihre Interviews anschliessend publizieren und war die Bussenhöhe moderat.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

51

Gegen Art. 10 EMRK (und eine Reihe weiterer Konventionsgarantien) verstiessen das Massenüberwachungssystem und das System zur Beschaffung von Kommunikationsdaten bei den Anbietern englischer Kommunikationsdienste. Gemäss dem Urteil der Grossen Kammer des EGMR „Big Brother Watch u.a. c. Vereinigtes Königreich“ N° 58170/13 + 62322/14 + 24960/15 vom 25.05.2021 [IL Key cases] waren im englischen Recht keine ausreichenden Garantien zum Schutz journalistischer Quellen oder vertraulichen journalistischen Materials vorhanden. Es fehle an veröffentlichten Regelungen für die Tätigkeit der Nachrichtendienste. Überdies kannte das englische Recht damals keine spezifischen Vorschriften, die den behördlichen Zugang auf den Zweck der Bekämpfung schwerer Delikte beschränken.

52

Mit der Frage des journalistischen Quellenschutzes bei der Pflicht zur Bekanntgabe der Identität von Kommentarverfassern auf Newsportalen befasst sich das EGMR-Grundsatzurteil „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich [no. 3]” (Offenlegung anonymer User) N° 39378/15 vom 07.12.2021 [IL Key cases]. Siehe dazu hinten Rn. 95ff.

53

Das EGMR-Urteil „Avaz Zeynalov c. Aserbaidschan» N° 37816/12 und 25260/14 vom 22.04.2021 [IL 3] bezeichnete die Durchsuchung und Beschlagnahme von Material in der Wohnung, dem Redaktionsbüro und dem Auto eines Chefredaktors einstimmig als unverhältnismässig. Die Behörden argumentierten, der Journalist stehe unter Bestechungsverdacht, denn er habe im Gegenzug für einen Publikationsverzicht annähernd 10 000 CHF von einer Abgeordneten verlangt. Zwar kommen bei einem Tatverdacht gegen Medienleute strafprozessuale Zwangsmassnahmen in Betracht. Diese dürfen aber nicht dazu führen, dass der Quellenschutz ausgehebelt wird. Im Oktober 2011 beschlagnahmten die Behörden eine grosse Menge von Material, dem offenkundig der Bezug zu den Ermittlungen gegen den Chefredaktor fehlte. Laut EGMR ist es Sache der Behörden, den Umfang des sicherzustellenden Materials möglichst präzis zu umschreiben, damit eine abschreckende Wirkung auf Medienleute, ihre Informationspersonen und die gesamte Branche unterbleibt. Erschwerend kam hinzu, dass dem Chefredaktor die Unterlagen erst nach einem halben Jahr (im April 2012) zurückgegeben wurden (§ 103-106).

54

Das EGMR-Urteil „Azer Ahmadov c. Aserbaidschan“ (Telefonüberwachung) N° 3409/10 vom 22.07.2021 [IL 2] betraf die Telefonabhörung beim Chefredaktor einer Oppositionszeitung im Kontext einer Strafuntersuchung wegen eines Messerattentats auf einen seiner Berufskollegen. Die für die Bewilligung der Abhörung zuständige Behörde hatte eine ausreichend präzise Beschreibung der Zwangsmassnahme unterlassen. Die Beschränkung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) beruhte nicht auf der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

55

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

56

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

57

Damit der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Art. 10 EMRK) überhaupt ins Spiel kommt, verlangt die Strassburger Rechtsprechung den Nachweis, dass die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung tatsächlich nötig waren. Auch im Berichtsjahr scheiterten verschiedene Gesuchsteller an dieser formalen Hürde. Dies belegen die drei EGMR-Zulässigkeitsentscheide „Georgian Young Lawyers’ Association c. Georgien“ N° 2703/12, „Mikiashvili u.a. c. Georgien“ N° 18865/11 und „Studio Reportiori + Vakhtang Komakhidze c. Georgien“ N° 51865/11 vom 19.01.2021 [jeweils IL 3]. Im ersten Fall verlangte eine Menschenrechtsorganisation vergeblich Auskunft über die Namen von Polizisten, gegen die nach einer gewaltsamen Auflösung einer Versammlung disziplinarisch vorgegangen wurde. Die beiden anderen Fälle betrafen amtliche Angaben über den Ort des Strafvollzugs von verurteilten Mördern und über Bonuszahlungen für Angehörige des Justizministeriums. Die Beschwerdeführer konnten den EGMR nicht davon überzeugen, dass sie die fraglichen Informationen für die Ausübung der Meinungsfreiheit unbedingt benötigten.

58

Das EGMR-Urteil „Rovshan Hajiyev c. Aserbaidschan“ (Angaben über Radarwarnstation) N° 19925/12 + 47532/13 vom 09.12.2021 [IL 2] betraf das abgelehnte Gesuch eines Journalisten. Er bat um Auskunft über die Auswirkungen einer in Aserbaidschan gelegenen, alten Radarwarnstation des sowjetischen Militärs auf die Umwelt und auf die öffentliche Gesundheit. Der Gerichtshof war überzeugt, dass es um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ging. Die Information sei notwendig, damit der Journalist sein Recht auf Empfang und Veröffentlichung von Informationen ausüben konnte. Der Beschränkung seines Menschenrechts (Art. 10 EMRK) fehlte die nötige gesetzliche Grundlage, denn die zuständigen Behörden waren eine Begründung für die Auskunftsverweigerung schuldig geblieben und hatten die nationalen Vorschriften offensichtlich unvernünftig interpretiert.

59

Der menschenrechtliche Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen setzt voraus, dass sie bei der angefragten Behörde überhaupt verfügbar sind („ready and available“). Dies vertiefte der EGMR im Zulässigkeitsentscheid „Saure c. Deutschland“ (BND-Leute mit Nazi-Vergangenheit) N° 6106/16 vom 19.10.2021 [IL 2]. Der „Bild“-Journalist Hans-Wilhelm Saure verlangte 2010 vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über den Anteil der Mitarbeitenden mit Nazivergangenheit (NSDAP, Gestapo oder SS). Die nachgefragten Angaben hatte der BND nicht griffbereit und konnte sie auch nicht mit vernünftigem Aufwand zusammenstellen. Für diesen Zweck hätte die Behörde nicht nur ausgedehnte Recherchen anstellen und aufwändige Analysen leisten müssen. Mangels systematischer Erfassung war beim BND nicht einmal das gesamte Rohmaterial vorhanden. Deswegen war eine unabhängige Historikerkommission eingesetzt worden. Überdies hätte der Journalist selber in Archiven recherchieren können. Nach Ansicht des EGMR liess sich nicht sagen, dass die verweigerte Auskunft den Journalisten daran hinderte, seine Rolle als „public watchdog“ wahrzunehmen. Eine Mehrheit der 3. EGMR-Kammer bezeichnete die Beschwerde daher als offensichtlich unbegründet.

60

Kommentar: Etwa ein Jahr später hat sich der Gerichtshof erneut mit einer Beschwerde von „Bild“-Journalist Saure gegen den Bundesnachrichtendienst befasst. Im Urteil „Saure c. Deutschland“ N° 8819/16 vom 8. November 2022 akzeptierte der EGMR den 2012 vom BND verweigerten persönlichen Zugang zu den physischen Akten über die Umstände des Todes von Ex-Ministerpräsident Uwe Barschel, der 1987 in einem Genfer Hotel ums Leben gekommen war. Der BND hatte u.a. argumentiert, die 30jährige Schutzfrist sei noch nicht abgelaufen. Die Angelegenheit wurde in der 3. Kammer des EGMR kontrovers diskutiert. Sie lehnte Saures Beschwerde mit 4:3 Stimmen ab. Die Gerichtsminderheit (mit dem Schweizer Richter Andreas Zünd) kritisierte, dass die deutschen Behörden die gebotene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unterlassen hatten.

61

Im EGMR-Urteil „Burestop 55 u. a. c. Frankreich” (Lager für radioaktive Abfälle) N° 56176/18 u.a. vom 01.07.2021 [IL Key cases] hielt der Gerichtshof erstmals fest, das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen werde ausgehöhlt, wenn die erteilten amtlichen Auskünfte unaufrichtig, ungenau oder unzureichend sind. Der Staat müsse den Betroffenen einen Rechtsbehelf zur Verfügung stellen, dank dem sie den Inhalt und die Qualität der amtlichen Informationen im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens überprüfen lassen können.

62

Auch das EGMR-Urteil „Yuriy Chumak c. Ukraine” (Rechtsakte des Präsidenten) N° 23897/10 vom 18.03.2021 [IL 2] bejahte einen Verstoss gegen den menschenrechtlichen Anspruch auf Informationszugang. Ein Journalist hatte 2005 Auskunft über Rechtsakte des Präsidenten (und seines Vorgängers) verlangt, deren Zugang durch eine Klassifizierung («nicht zur Veröffentlichung»/»nicht zum Druck») beschränkt war. Die ukrainische Regierung hatte eingeräumt, dass es für die Klassifizierungen keine gesetzliche Grundlage gab. Der EGMR hiess die Beschwerde mit 5 gegen 2 Stimmen gut.

2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ

63

Auf eidgenössischer Ebene ist der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) geregelt. Für die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und v.a. des Bundesverwaltungsgerichts sei auf die Erörterung der praxisrelevanten Entscheide zum BGÖ des Jahres 2021 von Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2021 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex 03/2022 verwiesen.

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

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In BGer 1C_267/2020 (Verträge im Asylbereich) vom 22.02.2021 entschied die I. öffentlich-rechtliche Abteilung gegen das Sozialamt des Kantons Zürich. Es beschwerte sich dagegen, dass das kantonale Verwaltungsgericht einem Gesuchsteller die Einsicht in die Verträge der Sicherheitsdirektion mit der ORS Service AG gewährt hatte. Das Sozialamt argumentierte vergeblich, die Vertraulichkeit des Vergabeprozesses diene einer guten Verhandlungsposition bei künftigen Beschaffungen. Das Bundesgericht hielt u.a. fest, das öffentliche Interesse an den fraglichen Informationen (bspw. zum Betreuungsschlüssel und zur Pauschalentschädigung pro Person und Übernachtung) sei besonders ausgeprägt, da deren Offenlegung die demokratische Kontrolle des Staatshandelns und der öffentlichen Ausgaben ermögliche. Diese Kontrolle sei umso wichtiger, als der Kanton Zürich seinen Vertragspartnerinnen hohe Beträge für deren Leistungen im Asylbereich bezahle. Das öffentliche Interesse an Transparenz überwiege daher das Interesse des Gemeinwesens an der Nicht-Öffentlichkeit (E. 8.4 und 8.5).

65

In BGE 147 I 47 bejahte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung den Anspruch auf Zugang zu einem vom Staatsrat des Kantons Neuenburg in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht. Dieser befindet sich zwar in den Akten laufender Straf- und Zivilverfahren. Das Dokument wurde aber ausserhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt. Solche Verfahrensakten im weiteren Sinn bleiben nach den (inter-)kantonalen Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip der Allgemeinheit zugänglich. Nicht unter den Anwendungsbereich der massgebenden Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip fallen hingegen Dokumente, deren Erstellung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausdrücklich angeordnet wurde (E. 3.4).

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

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Die Publikums- und Medienöffentlichkeit von Strafprozessen ist die verfassungsrechtliche Regel (Art. 30 Abs. 3 BV), deren einzelfallweise Beschränkung die legitimationsbedürftige Ausnahme. Im BGE 147 IV 145 (Gerichtsbericht 20 minutes) äusserte sich das Bundesgericht differenziert zu den Grenzen journalistischer Berichterstattung über einen Mordprozess. Im Grundsatz billigte die Strafrechtliche Abteilung, dass die Gerichtsvorsitzende den zur Hauptverhandlung zugelassenen Medienleuten ein punktuelles Publikationsverbot auferlegt hatte. Es verpflichtete die anwesenden Medienschaffenden zum Stillschweigen über den Umstand, dass ein Kind die Ermordung seiner Mutter und ihres Liebhabers durch den Vater miterleben musste. Solche Schweigeverpflichtungen finden laut Bundesgericht in Art. 70 Abs. 3 StPO eine solide gesetzliche Grundlage. Ein akkreditierter Journalist von «20 minutes» setzte sich über das richterliche Verbot hinweg und schilderte in verschiedenen Zeitungsberichten, dass ein Kind das Verbrechen miterlebt habe. Die Neuenburger Strafjustiz büsste ihn wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB). Diese Busse verstiess gegen die Medienfreiheit (Art. 17 BV), denn die Vorsitzende hatte ihre förmliche Strafdrohung zu spät ausgesprochen. Der Journalist hatte die fraglichen Informationen bereits vor der richterlichen Anordnung erstmals publiziert. Die anschliessenden Veröffentlichungen enthüllten keine wesentlichen Neuigkeiten (wie etwa das Alter und das Geschlecht des Kindes oder Einzelheiten seiner Erlebnisse). Angesichts bereits erfolgter Publikation konnte die richterliche Anordnung ihren angestrebten Zweck gar nicht mehr erreichen und war daher untauglich (fehlende Eignung als Teilaspekt des Verhältnismässigkeitsgebots). Im Grundsatz allerdings können solche Publikationsbeschränkungen laut Bundesgericht gerade zum Schutz der Opfer und anderer verletzlicher Personen durchaus geboten sein und auch schwerer wiegen als das Grundrecht auf freie journalistische Berichterstattung (Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegeben).

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Kommentar: Ob die ungeeignete Beschränkung der Medienfreiheit erforderlich und zumutbar war, hätte das Bundesgericht eigentlich nicht mehr prüfen müssen. Dass es dennoch sämtliche Elemente der dreistufigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) beleuchtet hat, ist dennoch sinnvoll. Die Urteilsbegründung dokumentiert das höchstrichterliche Bedürfnis, Grundlegendes zu klären. Viel Gewicht legte das Bundesgericht auf das Interesse des Kindes, vor der Neugier Aussenstehender verschont zu bleiben. Es lässt sich nachvollziehen, dass das Bundesgericht den Schutz vor weiteren psychischen Belastungen schwerer gewichtet als journalistische Publikationsbedürfnisse. Weniger überzeugen kann allerdings eine Passage in der höchstrichterlichen Urteilsbegründung, welche die Tatbegehung vor den Augen des eigenen Kindes als anstössigen Nebenaspekt («circonstance scabreuse») von bescheidenem Informationswert abqualifiziert (BGE 147 IV 145 E. 2.4.4.2 S. 165). Häusliche Gewalt ist seit Jahren ein gravierendes gesellschaftliches Problem im In- und Ausland. Es ist legitim, wenn Medienschaffende die entsetzlichen Erlebnisse sämtlicher Betroffener (gerade traumatisierter Kinder) anhand ausgewählter Verbrechen darstellen und die Allgemeinheit aufzurütteln versuchen. Dies darf allerdings nicht ohne die gebotene Rücksicht auf die Diskretionsbedürfnisse der einzelnen Gewaltopfer geschehen.

69

Im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Zembol c. Deutschland“ (Schreibstiftverbot im Gerichtssaal) 20160/16 vom 30.11.2021 [IL 3] bezeichnete die 3. Kammer die Beschwerde einer Zuhörerin beim Strafprozess gegen den SS-Mann Oskar Gröning als offensichtlich unbegründet. Dem Publikum war aus sitzungspolizeilichen Gründen untersagt worden, einen Schreibstift und Notizpapier in das Verhandlungslokal mitzunehmen. Grundsätzlich umfasst das Recht auf Informationszugang gemäss bisheriger Strassburger Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, die empfangenen Informationen in einer bestimmten Weise aufzuzeichnen. Die an handschriftlichen Notizen gehinderte Frau hatte nicht behauptet, als Pressevertreterin eine „public watchdog“-Rolle wahrzunehmen oder eine konkrete schriftliche Publikation zu beabsichtigen. Überdies verwarf der Gerichtshof ihren Einwand, das Verbot habe ihre Meinungsbildung über den Prozess vereitelt. Detaillierte handschriftliche Notizen sind laut EGMR für Prozessbeobachtende kein notwendiger Schritt für die Meinungsbildung. Die Frau hätte sich auf handschriftliche Aufzeichnungen in den Prozesspausen und die Prozessberichterstattung der Massenmedien stützen können.

B.  Öffentlichkeit des Urteils ab Verkündung

70

Laut BGE 147 I 407 (Kanton Zug) gilt die Transparenz der Rechtsprechung auch für familienrechtliche Angelegenheiten. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bekräftigte die grosse Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV). Als Instrument der Kontrolle über die Gerichtstätigkeit konkretisiert er für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV). Eine gewisse Publizität in familienrechtlichen Belangen diene auch der Rechtsfortbildung und der Information der Anwaltschaft. Verkündete Urteile fallen nicht unter den gesetzlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Art. 54 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Urteilsverkündung habe die Justiz der Öffentlichkeit folglich auch familienrechtliche Urteile in geeigneter Weise zugänglich zu machen, wobei der Schutz der Privatsphäre von Prozessbeteiligten (Art. 13 BV) eine Einschränkung gebieten kann. Die Abschirmung der Privatsphäre gewichte in familienrechtlichen Verfahren zwar schwer. Dieses Anliegen lasse sich aber in aller Regel durch sorgfältige Anonymisierung und teilweise Schwärzung berücksichtigen. Nicht gelten liess das Bundesgericht den Einwand des Zuger Obergerichts, in einem kleinräumigen Kanton könne trotz Anonymisierung häufig auf die Identität der Prozessbeteiligen geschlossen werden. Wer die Einzelheiten eines Falles nicht kennt, dem gelingt laut Bundesgericht die Identifizierung nur mit beträchtlichem Aufwand. Die Anonymisierung sei ausreichend, wenn sie Zufallsfunde verhindert. Strengere Anforderungen würden eine transparente Rechtsprechung verunmöglichen (E. 7.3).

71

Unzureichend begründet war laut BGer 1C_194/2020 (Einsicht in rechtskräftiges Strafurteil) vom 27.07.2021 die Ablehnung des Gesuchs eines praktizierenden Rechtsanwalts um Einsicht in ein (begründetes) Urteil des Kriminalgerichts Luzern. Das Kantonsgericht Luzern hatte das Begehren des Anwalts unter pauschalem Hinweis auf konkrete und handfeste Geheimhaltungsinteressen abgelehnt. In ihrer Urteilsbegründung erinnerte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung an das kurz vorher ergangene Leiturteil BGE 147 I 407 (vgl. vorherige Rn. 70). Es fasse die «nicht immer widerspruchsfreie bundesgerichtliche Rechtsprechung» zusammen. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urteilseinsicht in anonymisierter Form. Sollte eine Anonymisierung die privaten Geheimhaltungsinteressen vorliegend wider Erwarten nicht wahren, so müsse das Kantonsgericht Luzern als mildere Massnahme eine zumindest teilweise Offenlegung der Urteilsbegründung in Betracht ziehen.

72

In BGer 13Y_1/2021 (Einsicht in Originalurteile) vom 24.02.2021 urteilte die Rekurskommission des Bundesgerichts gegen einen Gesuchsteller, der Einsicht in alle Urteile des Bundesgerichts vom 3. Quartal 2020 (mit Namen und Adresse des Beschwerdeführers) verlangt hatte. Die nicht öffentlich beratenen und verlesenen Urteile (mehr als 99 %) legt das Bundesgericht während 30 Tagen im Warteraum des Gerichtsgebäudes auf. Anders als bei den im Internet veröffentlichten Entscheiden geschieht dies grundsätzlich in nicht anonymisierter Fassung (Art. 59 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus die elektronische oder postalische Zustellung aller nicht anonymisierten Bundesgerichtsurteile eines Vierteljahres. Den nötigen Nachweis eines schutzwürdigen (z.B. historischen oder sozialwissenschaftlichen) Interesses vermochte er aber nicht zu erbringen.

C.  Weitere Aspekte

73

Um die Einsicht in die Akten (und nicht bloss in die Urteilsbegründung) eines Strafverfahrens ging es in BGE 147 I 463 (Akteneinsicht Tötungsdelikt Ylenia). Eine Mehrheit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung verweigerte der SRG nach öffentlicher Urteilsberatung die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zum Fall der 2007 entführten und getöteten Ylenia. Anders als beim Zugang zu strafprozessualen Entscheiden (wie der Nichtwiederaufnahmeverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen, welche der SRG letztlich ausgehändigt wurde) fliesse das verlangte schutzwürdige Einsichtsinteresse nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. An die Einsicht in Strafakten stellt das Bundesgericht höhere Anforderungen. Von der SRG behauptete Widersprüche und Ungereimtheiten seien weitgehend ausgeräumt und ein relevantes öffentliches Informationsinteresse fraglich. Jedenfalls gewichte es geringer als die privaten und die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Das Bundesgericht betonte, dass die Angehörigen volles Vertrauen in die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden haben und die erneute Berichterstattung über das grausame Verbrechen von 2007 eine schwere Belastung wäre: Alte Wunden würden aufgerissen (E. 6.5). Ausführlichere Anmerkungen des Schreibenden zu diesem Leitentscheid finden sich in medialex 08/2021, Unzureichendes Interesse der SRG an Einsicht in Akten eines längst abgeschlossenen Strafverfahrens – Das Bundesgericht hat sein Urteil vom 26. Mai 2021 gegen die SRG zur Aktenherausgabe im Fall Ylenia begründet (1C_33/2020).

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

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In BGer 2E_4/2019 (Anonymisierung von Anwaltsnamen – Staatshaftung) vom 28.10.2021 klärte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (in Dreierbesetzung) auf Klage eines damals im Kanton Bern praktizierenden Anwalts verschiedene Aspekte der Justizöffentlichkeit in Verfahren vor Bundesgericht. Die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) schütze grundsätzlich die Kenntnisnahme aller am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Eine Anonymisierung der im Bundesgerichtsgebäude öffentlich aufgelegten Urteilstexte erfolge nur, falls es das Gesetz verlangt oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht. Auf seiner Website hingegen anonymisiert das Bundesgericht die Namen der verfahrensbeteiligten Parteien grundsätzlich, da sie sonst vom Gang an das Gericht zurückschrecken könnten. Solche Schutzmechanismen seien für die (gewerbsmässig tätigen) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entbehrlich. Die Offenlegung ihrer Namen tangiere nicht die Persönlichkeitsrechte, sondern bloss die äusserlich sichtbare Wahrnehmung ihrer staatlich beaufsichtigten Berufspflichten (E. 3.2). Nach den Weisungen für die Urteilsanonymisierung kommt ausnahmsweise eine Anonymisierung in Betracht, falls das Bundesgericht einem Rechtsvertreter die Verfahrenskosten auferlegt. Diesfalls ist abzuwägen, ob der Persönlichkeitsschutz des Anwalts oder aber das Interesse der Öffentlichkeit überwiegt, von erheblichen prozessualen Fehlleistungen zu erfahren. Vorliegend sei die Offenlegung des Anwaltsnamens durch die zuständigen Abteilungspräsidien nicht zu beanstanden, obwohl unter Umständen eine andere Lösung sachlich am Platz gewesen wäre. Im Bereich der Anonymisierung lasse sich kaum je eine exakte Lösung finden (E. 5.4).

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Kommentar: Das komplexe und aufwändige Staatshaftungsverfahren hat dem Bundesgericht die Gelegenheit geboten, seine Anonymisierungspraxis detailliert darzustellen. Auch wenn es sich zwangsläufig in eigener Sache äussern musste, vermögen die Ausführungen zu dieser praktisch wichtigen und grundrechtlich anspruchsvollen Thematik einzuleuchten. (Ein ähnliches Fazit zieht TOBIAS JAAG in seiner Urteilsbesprechung Anonymisierung von Bundesgerichtsentscheiden und Staatshaftung, Aktuelle Juristische Praxis AJP 2022, S. 366).

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens

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Einen teilweise unzureichenden Schutz des Privatlebens bemängelte die 3. Kammer im EGMR-Urteil „Samoylova c. Russland“ (Publikation von Wohnadresse und Einkommen) N° 49108/11 vom 14.12.2021 [IL 2]. Die populäre Fernsehsendung „Chelovek I Zakon“ hatte 2009 im Rahmen eines zehnminütigen Beitrags über den luxuriösen Lebensstil des wegen Veruntreuung angeklagten früheren Staatsanwalts Samoylov während rund zehn Sekunden einen Brief der Steuerbehörde eingeblendet, den ein Ermittler der Redaktion zugespielt hatte. Der Brief enthielt u.a. den vollständigen Namen von Samoylovs Ehefrau, die Wohnadresse, die offiziellen Steueridentifikationsnummern und die deklarierten Einkommen der Jahre 2004–2007. Überdies publizierte die Redaktion des landesweit empfangbaren TV-Senders Innenaufnahmen der imposanten Villa des Ehepaars (wobei unklar blieb, woher diese Bilder stammten). Eine Zivilklage des Ehepaars gegen den Fernsehveranstalter „Channel One“ und den Moderator wegen Rufschädigung sowie wegen verletzter Privatsphäre wies die russische Justiz ab. Sie verwies u.a. auf das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die Diskrepanz zwischen Einkommen und Lebensstandard von Beamten. Der Gerichtshof hielt einstimmig fest, dass Russland seine Pflicht zum Schutz des Privatlebens von Samoylovs Gattin (Art. 8 BV) verletzt hatte. Das Missverhältnis zwischen Einkommen und Ausgaben sei kein ausreichender Grund für die Publikation sensibler persönlicher Informationen. Die für die Story irrelevante Einblendung der Wohnadresse führte dazu, dass die Gattin daheim belästigt wurde. Auch hinsichtlich der Steueridentifikationsnummer und der Innenausstattung der Villa hatte die russische Justiz gar nicht geprüft, ob deren Publikation einem legitimen und zwingenden Zweck diente. Dadurch verstiessen die nationalen Gerichte gegen Art. 8 EMRK und auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Mit 4:3 Stimmen verneinte der EGMR hingegen eine Verletzung des Privatlebens durch die Schilderung des Einkommens. Die Mehrheit bejahte auch, dass die Vorwürfe auf einer ausreichenden Faktenbasis beruhten und den Ruf des Ehepaars nicht in konventionswidriger Weise schmälerten.

77

Kommentar: In ihrem abweichenden Sondervotum wandten sich die Richter Lemmens und Serghides sowie die Richterin Elósegui dagegen, dass es die Mehrheit nicht bei einer Gesamtbetrachtung bewenden liess: Es sei überflüssig, die Artikel 8 EMRK nicht verletzenden Elemente (angebliche Diffamierung und Veröffentlichung des deklarierten Einkommens) im Urteilsdispositiv ausdrücklich zu erwähnen. Die Minderheit kritisierte überdies, die Urteilsbegründung bagatellisiere die Zudringlichkeit der Aufnahmen aus der Villa. Gemäss Auffassung der Mehrheit enthüllten die Aufnahmen der Wendeltreppe und der Whirlpool-Badewanne keine besonders intimen Aspekte des Privatlebens (§ 103). Die Mehrheit schloss denn auch nicht aus, dass die Innenaufnahmen für den Vorwurf eines unangemessenen Lebensstandards relevant waren. Letztlich zeigt dieser Fall wieder einmal auf, dass der Schutz sensibler privater Informationen vor journalistischer Enthüllung eine anspruchsvolle Materie ist: Manchmal ist die massenmediale Grenzüberschreitung eindeutig (Publikation der Wohnadresse). Oft aber bewegen sich die Medienschaffenden in einem Graubereich. Gerade in solchen Konstellationen ist die Publikation richterlicher Minderheitsmeinungen hilfreich. Sie ermöglicht es der interessierten Fachwelt, die Konturen der Graubereiche besser zu erkennen. In dieser Hinsicht sind die Urteilsbegründungen des EGMR jenen des Bundesgerichts tendenziell überlegen. Was aus Strassburg kommt, ist häufig differenzierter und transparenter.

IV.  Radio und Fernsehen

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

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Die inhaltlichen Anforderungen an Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter (sowie an das übrige publizistische Angebot der SRG) werden primär durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft (vgl. Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2021 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex 06/2022). Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich wie in den Vorjahren üblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.

79

Im BGer-Urteil 2C_112/2021 (Quadroni – Bündner Baukartell) vom 02.12.2021 korrigierte das Bundesgericht (in Fünferbesetzung) den UBI-Entscheid b. 849. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung verneinte, dass ein 2019 ausgestrahlter Beitrag von Fernsehen SRF über einen Whistleblower («DOK»-Film «Der Preis der Aufrichtigkeit – Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell») das programmrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat. Die UBI hatte eine Beschwerde mit 4 gegen 3 Stimmen gutgeheissen, denn das Publikum habe sich keine eigene Meinung zur Rolle eines scharf kritisierten Regionalgerichtspräsidenten bilden können. Je heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung an seine publizistische Aufarbeitung (E. 3.1). Vorliegend konnte das Fernsehpublikum laut Bundesgericht sehr wohl erkennen, von wem die gravierenden Vorwürfe stammten. Der Beitrag hätte zwar in bestimmten Punkten besser gestaltet werden können. Die Mängel rührten aber daher, dass der angegriffene Richter seine Mitwirkung an der Sendung verweigert hatte, obwohl er sich zumindest teilweise auch ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses hätte wehren können. Dies habe es der Redaktion erschwert, den richterlichen Gegenstandpunkt authentisch zu schildern. Zu berücksichtigen sei überdies, dass sich der Richter trotz des Amtsgeheimnisses auf anderen Kanälen (z.B. in Presseinterviews) öffentlich geäussert habe (E. 7.4). Letztlich handle es sich bei den DOK-Passagen zur Rolle des Regionalgerichtspräsidenten um Nebenaspekte des persönlichen Porträts über den Whistleblower Quadroni, die den Gesamteindruck des Publikums nicht rechtserheblich beeinflussten.

80

Kommentar: Bei seiner Beurteilung des Beitrags über Whistleblower Quadroni schützte das Bundesgericht den Spielraum der Programmgestaltung, selbst wenn die DOK-Sendung nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermöge. Dabei legte das Gericht viel Gewicht auf die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden (E. 8.3). Dies ist bemerkenswert, zumal das Bundesgericht im Entscheid 2C_778/2019 vom 28.08.2020 (zu den Verflechtungen des Genfer Staatsrats Maudet in den internationalen Goldhandel) noch einen vergleichsweise strengen Massstab an das Programmschaffen angelegt hatte.

81

Seit 2007 gewährleistet Art. 97 Abs. 1 RTVG die Öffentlichkeit der Beratungen vor der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie ist nur bei schützenswerten Privatinteressen einzuschränken. Das Bundesgericht hat in BGE 147 II 476 (Verweigerter Publikumsausschluss) den Umfang der Öffentlichkeit der Urteilsberatungen für Verfahren vor der UBI näher umrissen. Nach einem Blick in die Gesetzesmaterialien entschied die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, ein ausnahmsweiser Publikumsausschluss sei nur restriktiv anzuordnen (E. 3.3). Ein in anonymisierten Medienberichten kritisierter Westschweizer Anwalts hatte sich gegen einen Fernsehbeitrag und einen Online-Bericht gewehrt, welche mögliche Konsequenzen des anwaltschaftlichen Fehlverhaltens sowie den Entzug der Anwaltszulassung thematisierten. Laut Bundesgericht fehlte es an klar überwiegenden Interessen für eine Beratung ohne Publikum. Das Dossier enthalte keine nicht öffentlichen Informationen über die Privatsphäre des Anwalts. Da die UBI dem Beschwerdeführer in einer Zwischenverfügung mitgeteilt hatte, sie werde anlässlich der öffentlichen Beratung seinen Namen nicht nennen, wurden seine privaten Interessen genügend geschützt. Anschliessend wies die UBI die Beschwerde b. 863 in ihrer öffentlichen Beratung vom 9. Dezember 2021 ab. Gegen den Entscheid in der Sache beschwerte sich der Anwalt vergeblich beim Bundesgericht, welches die Publikationen als programmrechtskonform bezeichnete (BGer 2C_432/2022 vom 31.10.2022).

B.  Rechtsprechung des EGMR

82

Im EGMR-Urteil „SIC – Sociedade Independente de Comunicação c. Portugal“ N° 29856/13 vom 27.07.2021 [IL 2] hielt der Gerichtshof daran fest, die Bedeutung des herkömmlichen Fernsehens sei trotz der stark steigenden Nutzung digitaler Medien ungebrochen. Dies gelte nicht zuletzt wegen der Unmittelbarkeit und Wirkungskraft des Fernsehens gerade in den eigenen vier Wänden (§ 57).

83

Kommentar: Die besondere Wirkung des Fernsehens ist letztlich das massgebende Argument für die gegenüber anderen Medien erhöhten rechtlichen Anforderungen an die publizierten Inhalte. Die These der besonderen Wirkungsmacht von Fernsehsendungen ist in Zeiten der digitalen Transformation zunehmend unter Druck geraten, wurde vom Gerichtshof im richtungsweisenden EGMR-Urteil „Animal Defenders International c. Vereinigtes Königreich“ N° 48876/08 vom 22.04.2013 jedoch ausdrücklich gestützt (§ 119). Das Urteil im aktuellen portugiesischen Fall untermauert, dass die damaligen Überlegungen des EGMR nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können.

84

Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Július Pereszlényi-Servis TV-Video c. Slowakei“ (Slowakische Untertitelung)25175/15 vom 25.05.2021 [IL 3] akzeptierte eine Geldstrafe für einen privaten Regionalfernsehveranstalter aus der Slowakei. Dieser hatte ein Gespräch mit einem ungarischen Interviewpartner entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in slowakischer Sprache untertitelt.

85

Das EGMR-Urteil „Ringier Axel Springer Slovakia, a.s. c. Slowakei (Nr. 4)“ (Cannabis) N° 26826/16 vom 23.09.2021 [IL 2] beanstandete einstimmig die verwaltungsrechtliche Sanktion gegen einen Medienveranstalter (Geldstrafe von 500 €). Dieser hatte in einem online abrufbaren audiovisuellen Beitrag ein Interview mit einem bekannten Sänger ausgestrahlt, der 2012 im Anschluss an eine schlagzeilenträchtige Rede ein Verbot von Alkohol und die Legalisierung von Cannabis forderte. Die interviewende Journalistin erwiderte die Äusserungen mit einem Lachen und distanzierte sich nicht davon. Die Redaktion argumentierte, die Journalistin habe mit einer Portion Ironie das unverfrorene und lächerliche Bemühen des Sängers entlarvt, Aufmerksamkeit zu erheischen. Die slowakische Aufsichtsbehörde für Radio, Fernsehen und audiovisuelle Abrufdienste (RVR – Council for Broadcasting and Retransmission) verwarf diese Erklärung. Sie hielt fest, der Beitrag habe des Sängers Propaganda für Cannabis heruntergespielt und verharmlost. Der EGMR kritisierte die rigorose Interpretation des On-Demand-Beitrags durch die Aufsichtsbehörde und anschliessend durch die slowakische Justiz. Die Reaktion der Journalistin sei offen für verschiedene Deutungen, zumal die Medienfreiheit auch Sarkasmus und Ironie schütze. Die slowakischen Behörden konnten nach einhelliger Auffassung des Gerichtshofs nicht aufzeigen, dass die Journalistin in bösem Glauben oder unverantwortlich gehandelt habe. Der EGMR erinnerte an seine Leiturteile „Jersild c. Dänemark“ N° 15890/89 vom 23.09.1994 und „Thoma c. Luxemburg“ N° 38432/97 vom 29.03.2001, wonach der Staat Medienleute grundsätzlich nicht wegen fehlender Distanzierung von problematischen Äusserungen ihrer Interviewpartner sanktionieren darf.

2. Weitere Aspekte

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In bestimmten Konstellationen bieten die Grundrechte Schutz vor Benachteiligung beim Kampf um die öffentliche Aufmerksamkeit. Nicht nur im unmittelbaren Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen müssen sich die Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen an sachlichen Zulassungskriterien orientieren, denn Pluralismus ist im politischen Konkurrenzkampf ständig zu respektieren. Eine Missachtung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) kann bereits vorliegen, wenn eine im Parlament vertretene Gruppierung im (öffentlich-rechtlichen) Fernsehen gegenüber anderen Parteien benachteiligt und so an den Rand der politischen Debatte gedrängt wird. Aus diesem Grund hiess die 1. Kammer im EGMR-Urteil „Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella c. Italien“ (Zugang zu Politsendungen am TV) N° 66984/14 vom 31.08.2021 [IL 2] die Beschwerde einer kleinen italienischen Partei gut. Sie hatte 2011 und 2013 vor einem regionalen Verwaltungsgericht die Teilnahme an besonders populären Sendungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters RAI erstritten, was die nationale Regulierungsbehörde AGCOM anschliessend aber nur teilweise durchsetzte. Der überspitzte Formalismus der Behörde und das Verhalten der RAI führten dazu, dass die im Parlament vertretene Kleinpartei in den drei prominenten Politsendungen von RAI nicht ausreichend vertreten war. Einstimmig bejahte der EGMR einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK.

87

Weniger Erfolg war der eben erwähnten Partei mit einer weiteren Beschwerde beschieden. Das EGMR-Urteil „Associazione Politica Nazionale Lista Marco Pannella + Radicali Italiani c. Italien“ (Einstellung einer TV-Sendung) N° 20002/13 vom 31.08.2022 [IL 2] verneinte einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Die Partei wehrte sich vergeblich dagegen, dass das für die RAI zuständige parlamentarische Gremium (Commissione Parlamentare di Vigilanza) vor den Wahlen 2008 die Einstellung eines politischen Sendegefässes („Tribune Politiche“) tatenlos hingenommen hatte. Das in den 1970er Jahren eingeführte Sendungsformat der RAI hatte Vertreterinnen politischer Gruppierungen in regelmässigen Abständen und auch ausserhalb von Wahlkampfdebatten eine Plattform geboten. Der Gerichtshof bezeichnete die (allfällige) Beschränkung der Meinungsfreiheit durch den Verzicht auf das langjährige Format als gerechtfertigt. Dessen Einstellung betraf unterschiedslos sämtliche politischen Gruppierungen. Die Frage einer konventionsrechtlich problematischen Schlechterbehandlung einzelner politischer Strömungen stelle sich daher nicht (§ 96). Überdies führte die RAI andere, zeitgemässere politische Sendeformate ein. Diese boten dem für den demokratischen Willensbildungsprozess fundamentalen Austausch unterschiedlicher Auffassungen genügend Raum. Die Ablösung des Sendegefässes durch neue Formate hinderte die politischen Organisationen nicht daran, ihre Auffassungen zu verbreiten und bedeutete keine unverhältnismässige Beschränkung ihrer Meinungsfreiheit.

88

Missachtet wurde allerdings das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK): Die italienischen Gerichte hatten die Einstellung des Sendeformats durch das parlamentarische Gremium als nicht justiziablen politischen Akt bezeichnet. Deswegen fehlte es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsmittel gegen die behauptete Verletzung von Art. 10 EMRK (§ 104).

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Kommentar: Italiens Regierung hatte vor dem EGMR auf das schwindende Interesse des Publikums am althergebrachten Format der „Tribune Politiche“ hingewiesen. Die 1. Kammer des EGMR zeigte sich in ihrer Urteilsbegründung aus guten Gründen offen für die gewandelten Sehgewohnheiten. Das öffentlich-rechtliche Fernsehen darf nicht in überholten Traditionen erstarren und muss gerade auch für ein jüngeres Publikum mit der Zeit gehen können. Der EGMR bemühte sich, die umstrittene Einstellung des traditionsreichen Politsendegefässes der RAI in einen grösseren Rahmen zu stellen. In § 98 führt der Gerichtshof aus, der Verzicht auf das traditionsreiche Sendeformat sei vor dem Hintergrund der allgemeinen Entwicklungen beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen in Italien zu beurteilen. Sie seien von einem schwindenden Einfluss der politischen Kräfte auf den Service Public-Veranstalter geprägt. Die wachsende redaktionelle Autonomie der RAI-Sendeverantwortlichen diene dem Anliegen einer unparteilichen, objektiven und pluralistischen Informationsvermittlung. Diese Ziele liegen auf der Linie verschiedener vom EGMR zitierter Erklärungen und Empfehlungen des Europarats, die bis ins Jahr 1994 zurückreichen. Keine klare Stellung nahm der EGMR allerdings zu einem gewichtigen Einwand der beschwerdeführenden Kleinpartei: Sie kritisierte, die heute üblichen politischen Talk-Shows konzentrierten sich auf den polarisierenden Schlagabtausch und blendeten subtilere Minderheitsauffassungen systematisch aus (§ 73). Das vorliegende Urteil dokumentiert letztlich auch, dass solch problematischen Entwicklungen mit menschenrechtlichen Instrumenten nur schwierig beizukommen ist.

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

90

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten

91

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

B.  Haftung für Kommentare von Dritten

92

Im EGMR-Urteil „Sanchez c. Frankreich” N° 45581/15 vom 02.09.2021 [IL 2] akzeptierte die 5. Kammer mit 6 zu 1 Stimmen die Geldstrafe gegen einen rechtsstehenden Politiker wegen Aufstachelung zu Hass oder Gewalt. Der Politiker des Front National hatte es unterlassen, hasserfüllte und eindeutig rechtswidrige Postings gegen Muslime auf seiner Facebook-Pinnwand rechtzeitig zu entfernen. Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit hätte es Sanchez klar sein müssen, dass sein Account wahrscheinlich polemische Kommentare anziehen würde, die er sorgfältiger hätte überwachen müssen. Wegen seiner grundsätzlichen Tragweite ist dieser Fall der Grossen Kammer (17 Gerichtspersonen) zur Beurteilung vorgelegt worden.

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Kommentar: Die Grosse Kammer des EGMR hat diese richtungsweisende Angelegenheit am 29. Juni 2022 öffentlich verhandelt. In seinem Urteil BGE 148 IV 188 E. 3.3.1 S. 195ff. (Kommentar auf Facebook-Pinnwand eines SVP-Politikers) hatte sich das Bundesgericht im April 2022 recht ausführlich mit dem Urteil der 5. EGMR-Kammer auseinandergesetzt. Dabei unterstrich es die Unterschiede zwischen der strengeren französischen und der schweizerischen Rechtslage.

94

In BGer 5A_758/2020 (Obersee-Nachrichten) vom 03.08.2021 liess die II. zivilrechtliche Abteilung die bedeutende (und von der Vorinstanz bejahte) Frage offen, ob die Zeitungsverantwortlichen eine Solidarhaftung (Art. 50 Abs. 1 OR) für Leserbriefe und weitere Kommentare Dritter trifft, weil ihre rechtswidrigen redaktionellen Berichte die Stimmungslage derart aufgeheizt hatten, dass Chefredaktor und Verleger mit gehässigen Reaktionen der Leserschaft rechnen mussten (E. 8.2.3 und 8.4.1).

C.  Weitere Aspekte

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Um die richterlich angeordnete Herausgabe der Angaben zu registrierten Nutzern und Nutzerinnen eines Onlineportals ging es im grundlegenden EGMR-Urteil „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich (no. 3)” (Offenlegung anonymer User) N° 39378/15 vom 07.12.2021 [IL Key cases]. Den ersten Strassburger Entscheid zum Recht auf Anonymität für nutzergenerierte Inhalte auf Nachrichtenportalen provozierten drei Kommentierende, die unter einem Pseudonym massive Kritik an Politikern der Freiheitlichen Partei in Kärnten (FPK) und der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) geübt hatten. Die Kommentare setzten die Politiker mit Korruption und Neonazis in Verbindung. Die Betreiberin des Online-Nachrichtenportals derStandard.at löschte die Nutzerkommentare zeitnah. Die Ziviljustiz verpflichtete das Medienunternehmen aber zur Offenlegung der Useridentität (Vor- und Nachnamen sowie Mailadresse), zwecks zivil- und strafrechtlicher Verfolgung der Kommentarverfassenden. Das Medienunternehmen bestritt die diffamierende Natur der Kommentare und berief sich auf das Recht zum Schutz journalistischer Quellen.

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In seinem einstimmigen Urteil verneinte der Gerichtshof zwar, dass hier der Quellenschutz aufgrund des Redaktionsgeheimnisses greift: Die User und Userinnen könnten nicht als exklusive Quellen für die Medienschaffenden angesehen werden, denn sie richteten sich eindeutig an die Allgemeinheit. Die Medienfreiheit sei aber sehr wohl tangiert: Gerade für Medienunternehmen sei es essentiell, dass sie die für den Austausch kontroverser Meinungen bedeutsame Anonymität ihrer Userinnen und User auch selbst verteidigen können. Die Pflicht zur Offenlegung könne eine abschreckende Wirkung („chilling effect“) auf Online-Kommentierende und folglich auf deren Beteiligung an der öffentlichen Debatte entfalten, was indirekt wiederum die Medienfreiheit des Verlagshauses schmälere. In diesem Zusammenhang verwies der EGMR auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarats zur Kommunikationsfreiheit im Internet vom 28. Mai 2003, die das Prinzip der Anonymität von Internetnutzenden unterstützt. Anonymität diene dem freien Fluss der Meinungen. Sie sei ein legitimes Mittel, um Repressalien oder unerwünschte Aufmerksamkeit zu vermeiden. Nach Ansicht des EGMR waren die politischen Kommentare zwar ausfällig und respektlos, aber weder als Hassrede noch als Gewaltaufruf noch sonstwie als offensichtlich illegal zu qualifizieren. Zwar gebe es kein absolutes Recht auf Anonymität, doch müssten die zuständigen Gerichte eine sorgfältige Abwägung der kollidierenden Interessen vornehmen. Dies hatte die österreichische Justiz unterlassen und sich mit der unzureichenden Feststellung begnügt, eine Rechtswidrigkeit der Kommentare lasse sich nicht ausschliessen. Dies verstiess nach einstimmiger Auffassung der 4. Kammer gegen die Anforderungen von Art. 10 EMRK.

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Kommentar: Das Urteil des EGMR im Fall „Standard Verlagsgesellschaft mbH c. Österreich (no. 3)” lässt sich als Meilenstein qualifizieren. Es stärkt den Schutz anonymer Meinungsäusserungen im Internet, betont aber einmal mehr auch deren Grenzen im Falle offensichtlicher Illegalität. Das Urteil illustriert überdies, dass neue Online-Kommunikationsformen und herkömmliche journalistisch-redaktionelle Tätigkeit keine säuberlich voneinander getrennten Bereiche sind. Oft gehen sie Hand in Hand. Es ist ratsam, sie nicht gegeneinander auszuspielen.

3. Sperren und andere Beschränkungen des Zugangs zu Online-Inhalten

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Im EGMR-Grundsatzurteil „Biancardi c. Italien“ (Unterlassene Deindexierung in Suchmaschine) N° 77419/16 vom 25.11.2021 [IL Key cases] akzeptierte die 1. Kammer des Gerichtshofs die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Chefredaktors der kleinen Online-Zeitung PrimaDaNoi. Dieser hatte sich im September 2010 trotz förmlicher Aufforderung der in einem Zeitungsartikel genannten Privatpersonen ursprünglich geweigert, einen im März 2008 publizierten Artikel von der Suchmaschinen-Indexierung auszunehmen. Dadurch blieben die heiklen Daten rund acht weitere Monate leicht zugänglich. Der erst im Mai 2011 deindexierte Beitrag der Online-Zeitung hatte eine Messerstecherei in einem anschliessend von der Polizei geschlossenen Restaurant betroffen. Der Chefredaktor wurde zur Bezahlung einer Entschädigung von je 5’000 Euro an das Restaurant und dessen Betreiber verurteilt. Eine Verpflichtung zur Deindexierung kann laut EGMR nicht nur den Anbietern von Internet-Suchmaschinen auferlegt werden, sondern auch den Administratoren von Zeitungs- oder journalistischen Archiven, die über das Internet zugänglich sind. Klar zu unterscheiden sind laut EGMR die Forderung nach Auslistung oder Deindexierung einerseits und nach dauerhafter Entfernung oder Löschung von Nachrichtenartikeln andererseits. Bei blosser Pflicht zur Deindexierung seien primär drei Kriterien massgebend: Die Dauer der Online-Verfügbarkeit (1), die Sensibilität der fraglichen Daten (2) und die Schwere der gegen den Verantwortlichen (hier: den Chefredaktor der Online-Zeitung) verhängten Sanktion für die unterlassene Deindexierung (3). Für den Gerichtshof war besonders wichtig, dass der betroffene Restaurantbesitzer keine public figure war und er nicht in einem öffentlichen Kontext gehandelt hatte. Trotz noch stets hängigem Strafverfahren gewichtete der Gerichtshof den aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) abgeleiteten Anspruch des Restaurantbesitzers auf Vergessenwerden stärker als die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Da der Chefredaktor nicht strafrechtlich belangt worden war, könne die Sanktion nicht als übermässig bezeichnet werden.

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Kommentar: Der Chefredaktor des kleinen Newsportals hatte im Strassburger Verfahren prominenten argumentativen Beistand erhalten. Als Nebenintervenienten unterstützten ihn der UN-Sonderberichterstatter zur Meinungsfreiheit, der Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte, das Reporter-Komitee für die Pressefreiheit, die Vereinigung der Medienjuristen (MLA) und die Initiative Medienrechtsschutz (MLDI). Dennoch hat die 1. Kammer das Urteil der italienischen Ziviljustiz einstimmig als konventionskonform bezeichnet. Dies ist vereinzelt heftig kritisiert worden und hat u.a. zur Befürchtung geführt, die verschärfte Strassburger Rechtsprechung könne eine Abschreckungswirkung (chilling effect) auf lokale Newsmedien entfalten (vgl. etwa Christopher Docksey, Journalism on trial and the right to be forgotten, Verfassungsblog vom 9. März 2022; https://verfassungsblog.de/journalism-rtbf/ sowie Andrea Monti, The European Court of Human Rights and the right to erase history, Inforrm’s Blog vom 9. Dezember 2021; www.inforrm.org/2021/12/09/the-european-court-of-human-rights-and-the-right-to-erase-history-andrea-monti/: «[…] lays the foundations for the largest indirect censorship crackdown of our times.»). Von besonderem Interesse ist vor diesem Hintergrund der Fall «Hurbain c. Belgien»  N° 57292/16. Er betrifft die Pflicht zur Anonymisierung eines 1994 publizierten Artikels über einen Mord im elektronischen Archiv der Zeitung „Le Soir“. Die 3. Kammer des EGMR hatte am 22.06.2021 einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) mehrheitlich verneint. Wegen der grundlegenden Tragweite der Fragestellung ist dieser Fall der Grossen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt worden.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.


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