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newsletter 01/26

Zwei Studien zu SLAPPs, Bewegung im Urheberrecht und erstaunliche Staatsanwälte

Liebe Leserin, lieber Leser

Zwei kürzlich publizierte ZHAW-Studien haben sich intensiv mit missbräuchlichen so genannten SLAPP-Klagen im schweizerischen Medienbereich befasst. Diese zielen direkt auf die Kernfunktion des Journalismus. Sie kommen zwar selten vor, doch ihr Einfluss auf die journalistische Arbeit ist problematisch, denn sie verursachen hohe Kosten, fördern Einschüchterung, Selbstzensur und gefährden die journalistische Watchdog-Funktion. Die Studienautoren Vinzenz Wyss und Louis Schäfer fassen in ihrem Beitrag «Im Kampf um Medienfreiheit SLAPPs entlarven» die Ergebnisse zahlreicher Befragungen zusammen. Auf gesetzgeberischer Ebene würden vor allem von Inhouse-Juristen punktuelle Anpassungen im Sinne einer frühzeitigen Prüfung des Rechtsschutzinteresses gemäss Artikel 59 ZPO gefordert. Ausserdem seien brancheninterne Massnahmen wie gemeinsame Rechtsressourcen, Versicherungen, Weiterbildungen, Erfahrungsaustausch und ein Unterstützungsfonds in Betracht zu ziehen.

2024/2025 beschäftigte sich das Bundesgericht mit zwei komplex gewordenen Streitigkeiten um einen Grill und um ein Musikinstrument. In allen bekannten Fällen traten Fragen zur Berechnung von Schadenersatz und zur Prozessführung im Urheberrecht auf. In seiner Zweijahres-Übersicht zum Urheberrecht mit dem Titel «Musikinstrument, Schadenersatz, künstliche Intelligenz» stellt ProLitteris-CEO Philip Kübler fest, dass die Bühne des Urheberrechts zurzeit der Politik gehöre. Zum neuen Leistungsschutz für Medien gegenüber Suchmaschinen sei 2025 eine KI-Revision des Urheberrechtsgesetzes hinzugekommen. Der Beitrag zeigt die Absichten und Baustellen, mit Lizenzmodellen und Opt-out-Modalitäten.

Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass der 2015 in Kraft getretene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden von Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten absehen, denen die Verbreitung bankgeheimer Informationen vorgeworfen wird. In Zürich und Genf stellten Staatsanwaltschaften entsprechende Strafuntersuchungen ein. Mein Beitrag «Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt von unerwarteter Seite» setzt sich mit der Argumentation der mit den Fällen befassten Behörden auseinander. Dabei fällt vor allem der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot auf. Er stützt sich auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts, der die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit über die Strafbestimmung eines Bundesgesetzes stellte. Gelöst ist das Problem damit allerdings nicht, denn schon drohende Strafuntersuchungen schüchtern Medienschaffende ein. Der umstrittene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ist eine Fehlkonstruktion und deshalb zu streichen. Damit würde auch die sachlich nicht vertretbare Privilegierung des Bankgeheimnisses gegenüber anderen Berufsgeheimnissen wie dem Arzt- oder Anwaltsgeheimnis rückgängig gemacht.  

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang März.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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