Wenn sich sogar Staatsanwälte mit Anklagen gegen Medienschaffende zurückhalten
Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»
I. Einleitung
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Seit der Revision des Bankengesetzes (BankG) von 2015 reisst die Kritik daran nicht ab. Inzwischen sind es aber nicht mehr nur Medienschaffende und ihnen nahestehende Kreise, die den verstärkten Schutz des Bankgeheimnisses zulasten der Funktion der Medien als «public watchdog» für verfehlt halten. Um was geht es? Der neue Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG droht nicht nur Personen Geld- oder Freiheitsstrafen an, die zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind, sondern auch Dritten, insbesondere Medienschaffenden, wenn sie bankgeheime Informationen, die sie von einem Geheimnisträger erhalten haben, «weiteren Personen» offenbaren.
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Das Bankgeheimnis ist somit besser geschützt als andere Berufsgeheimnisse (z.B. das Arzt- oder das Anwaltsgeheimnis), für deren Verletzung nur die Geheimnisträger bestraft werden können (siehe dazu auch David Zollinger, «Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende», medialex 06/22). Für Journalistinnen und Journalisten heisst dies, dass sie eine Strafverfolgung riskieren, wenn sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit Informationen publizieren, die ihnen möglicherweise infolge einer Bankgeheimnisverletzung zugegangen sind.
II. Zwei Fälle, welche das Malaise illustrieren
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Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass Art. 47 BankG in der heutigen Fassung nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden auf Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten verzichten, denen Banken oder deren Kunden das Verbreiten bankgeheimer Informationen vorwerfen.
1. Fall Hässig/Inside Paradelatz
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2021 und 2023 sistierte die Zürcher Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Publikationen zur landesweit in die Schlagzeilen geratenen Affäre Vincenz/Raiffeisen zweimal eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung des Bankgeheimnisses. 2022 wurde sie auf Beschwerde des im Raiffeisen-Strafprozess mitangeklagten Beat Stocker hin ein erstes Mal vom Zürcher Obergericht zurückgepfiffen. Nach einer Beschwerde gegen die zweite Einstellung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27.März 2024 die Staatsanwaltschaft an, ein Verfahren gegen Lukas Hässig, den Autor von Publikationen mit möglicherweise bankgeheimen Informationen auf dem Finanzportal «Inside Paradeplatz» wegen Missachtung von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG zu eröffnen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, geeignete Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten in die Wege zu leiten. Gestützt auf dieses Urteil kam es zu einer Hausdurchsuchung am Wohn- und Arbeitsort von Lukas Hässig.
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Zur Verwendung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen in der Strafuntersuchung kam es aber nicht, denn das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Bezirks Zürich lehnte mit Urteil vom 2. Juli 2025 die Entsiegelung der beschlagnahmten Gegenstände ab. Das ZMG hatte nicht nur den erforderlichen dringenden Tatverdacht verneint, sondern auch betont, dass vorliegend das Strafverfolgungsinteresse nicht derart vorrangig sei, um den Quellenschutz durchbrechen zu können (siehe dazu « medialex 06/25).
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Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren – nun zum dritten Mal – ein. Erneut erhob Stocker Beschwerde, über die noch nicht entschieden ist.
2. Der Fall REYL
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Im November letzten Jahres trat der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot nicht auf eine Strafanzeige der Bank Reyl gegen u.a. drei Tamedia-Journalisten wegen Verletzung von Art. 47 BankG ein. Diese hatten über Missstände bei der Bank, in deren Verwaltungsrat Alt-Bundesrätin Ruth Metzler sass, berichtet. In seiner Einstellungsverfügung betonte Jornot den hohen Wert der Pressefreiheit. Es sei in den strittigen Zeitungsartikeln um ein Verfahren der FINMA wegen Mängeln in deren System zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegangen, um Fragen von allgemeinem Interesse also.
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EinstellungsVf GE REYL c. Tamedia
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Besonders interessant: Jornot stützte sich in rechtlicher Hinsicht u.a. auf das wegweisende Urteil TB 6B_650/2022 des Bundesgerichts vom 12. Dez. 2024 (besprochen in medialex 05/2025 von Célian Hirsch und Sébastien Picard, «Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes» und Franz Zeller, «Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis», medialex 10/25, Rn.56 f.). Im erwähnten Entscheid, der von einer Verletzung des Waffengesetzes durch eine Journalistin handelt, hielt das Bundesgericht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 4 BV fest, gemäss ständiger Rechtsprechung habe bei einem unüberwindbaren Widerspruch das Völkerrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht, insbesondere wenn die internationale Norm den Schutz der Menschenrechte zum Gegenstand habe (Erw. 4.3.1). Beschuldigte könnten aufgrund eines besonderen persönlichen Status oder der besonderen Art der vorgeworfenen Tat aus einer vertraglichen Norm einen Rechtfertigungsgrund ableiten, dessen Umrisse in der Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), zu finden seien. Dies treffe auf die von Art. 10 EMRK garantierte Meinungs- und Medienfreiheit zu. Der EGMR hebe in seiner Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK die wesentliche Rolle hervor, die Medienschaffende in einer demokratischen Gesellschaft spielten. Das Bundesgericht anerkannte – erstmals in dieser Deutlichkeit – die EMRK als „Gesetz“ im Sinne von Art. 14 StGB. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, «auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist». In TF 6B_650/2022 hat Lausanne die Bestrafung der Journalistin durch die Vorinstanz mit Berufung auf Art. 14 StGB in Verbindung mit der in Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit aufgehoben.
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Diese Argumentation übernahm der Genfer Generalstaatsanwaltschaft in seiner Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 (siehe oben), die inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.
III. Fazit: Der geltende Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ist eine Fehlkonstruktion
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Mittlerweile ist es also nicht mehr nur die Medienbranche, welche die Erweiterung des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung auf Personen ausserhalb der Geheimnisträger für eine Fehlkonstruktion hält, sondern es sehen inzwischen – wie die beiden oben geschilderten Fälle zeigen – sogar Anklagebehörden, dass der Schutz des Bankgeheimnisses nicht so weit gehen kann, dass Medienschaffende eine Bestrafung befürchten müssen, wenn sie Informationen über geheimnisgeschützte Bankgeschäfte verbreiten, die öffentlich interessierende Missstände oder gar potentiell kriminelle Machenschaften thematisieren.
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Man könnte nun einwenden, durch Art. 14 StGB in Verbindung mit Art. 10 EMRK sei ja dafür gesorgt sei, dass die Medien ihre Wächterrolle straflos wahrnehmen könnten, weshalb keine Gesetzesanpassung erforderlich sei. Wer so argumentiert, übersieht jedoch, was nur schon die Eröffnung von Strafverfahren im journalistischen Alltag bedeutet, auch wenn am Ende eine Verurteilung ausbleibt. Strafuntersuchungen sind nicht nur unangenehm, sondern sie verursachen zeitraubenden, der Kerntätigkeit Ressourcen entziehenden Zusatzaufwand und beträchtliche Kosten für die rechtliche Beratung oder Vertretung.
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Um solchen Behinderungen der journalistischen Arbeit zu entgehen, verzichten Medienschaffende oft zum vorneherein auf Recherchen im Umfeld von Bankgeschäften. In der Lehre und Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang vom so genannten «chilling effect» die Rede (siehe dazu u.a. Michael Schweizer,«Chilling efffect im Schweizer Medienkontext», medialex 02/2020 und Roger Huber, «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?» medialex 10/25). Wie sich dieser Effekt in der Praxis auswirkt, hat sich z.B. gezeigt, als 2022 Tamedia auf die Publikation von Informationen aus einem internationalen Rechercheprojekt zu dubiosen Kunden der Grossbank Credit Suisse («Suisse Secrets») verzichtete. Und ausländische investigativ-Journalisten, die bei den Suisse Secres dabei waren, trauen sich mittlerweile nicht, wie der Tages-Anzeiger letzten April schrieb.
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Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG schiesst also weit über das Ziel hinaus und schützt die Falschen. Die Streichung des 2015 ins Bankengesetz eingefügten Passus lit. c ist überfällig, und der Schutz des Bankgeheimnisses ist auf das Level zurückzustufen, das für die anderen Berufsgeheimnisse gilt.

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