Musikinstrument, Schadenersatz, künstliche Intelligenz

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Jahresübersicht 2024 und 2025 zum Urheberrecht

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, CEO ProLitteris, Stiftungspräsident Medialex, Zürich

Résumé: En 2024 et 2025, années couvertes par l’analyse qui suit, le Tribunal fédéral a traité deux litiges complexes, l’un concernant un certain type de brasero et l’autre un instrument de musique inventé en Suisse. Dans tous les cas documentés, des questions nuancées sont apparues concernant le calcul des dommages et intérêts ainsi que la conduite des procédures en matière de droit d’auteur. Cependant, la scène du droit d’auteur appartient actuellement à la politique. À la nouvelle protection des médias vis-à-vis des moteurs de recherche s’est ajoutée en 2025 une révision de la loi sur le droit d’auteur axée sur l’intelligence artificielle. Notre rapport présente les intentions et les chantiers en cours, avec des modèles de licence et des modalités d’opt-out – pour l’instant, presque tout est encore ouvert.

Zusammenfassung: In den Berichtsjahren beschäftigte sich das Bundesgericht mit zwei komplex gewordenen Streitigkeiten um einen Grill und ein Musikinstrument. In allen bekannten Fällen traten nuancierte Fragen zur Berechnung von Schadenersatz und zur Prozessführung im Urheberrecht auf. Die Bühne des Urheberrechts gehört aber zurzeit der Politik. Zum neuen Leistungsschutz für Medien gegenüber Suchmaschinen kam 2025 eine KI-Revision des Urheberrechtsgesetzes hinzu. Unser Bericht zeigt die Absichten und Baustellen, mit Lizenzmodellen und Opt-out-Modalitäten – zurzeit ist fast alles offen.

Inhaltsverzeichnis

I. Gerichtsurteile 2024 und 2025

     1. Musikinstrumente als angewandte Kunst    Rn. 1
     2. Verbreitungsrecht für Fotografien     6
     3. Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen     9

II. Tarifgenehmigungen der ESchK     14

III. Rechtsliteratur (Zeitschriften, Auswahl)     16

IV. Urheberrechtspolitik     19
     1. Leistungsschutz für Medien     20
     2. KI-Update des Urheberrechtsgesetzes     24


 

I. Gerichtsurteile 2024 und 2025

1. Musikinstrumente als angewandte Kunst

1

Wenn Urheberrecht vor Gericht kommt, liegen die Rechtsprobleme

a) in der Schutzfähigkeit als Werk oder Leistung und im Nachweis der Rechteinhaberschaft (mangels Register und eindeutiger Zuschreibung in der Urheberrechtspraxis),

b) im Tatbestand eines Eingriffs ins geistige Eigentum, manchmal in Abgrenzung zu einer gesetzlichen oder vertraglichen Nutzungsfreiheit (namentlich bei Schranken und im Fall von Abwandlungen und Nachahmungen), oder

c) in der Bestimmung der Rechtsfolgen und Berechnung von Entschädigungen aufgrund der konkreten prozessualen Durchsetzung der Urheberrechte.

2

Die nicht nur im Urheberrecht strenge und manchmal defensive Aufgabe des Bundesgerichts, Fälle zu lösen, aber auch loszuwerden, stellt an Klägerinnen und Kläger hohe Anforderungen, besonders vor der obersten Instanz.

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Im Berichtsjahr 2024 und 2025 ragten für das Urheberrecht zwei Bundesgerichtsentscheide heraus, die Gebrauchsgegenstände betrafen.

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Einen schalenförmigen Grill, als Feuerring bezeichnet, und ein perkussives Musikinstrument, genannt Hang (Berndeutsch «Hand»). Metallgrills und Handpans sind beliebt und werden international nachgeahmt und weiterentwickelt. Die Form des Feuerrings war bereits in einem früheren Bundesgerichtsentscheid (4A_472 und 482/2022) als schutzwürdig erklärt worden, die Schutzfähigkeit der bauchigen Klangtrommel bestätigte das Handelsgericht Bern. Sie blieb vom Bundesgericht im Urteil 4A_466/2024 vom 18. Februar 2025 unangetastet, weil dieses eine dagegen gerichtete Beschwerde aus formalen Gründen abwies.

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Urheberschutz für ein Musikinstrument stellt eine Premiere dar. Es ist daran zu erinnern, dass urheberrechtsfähige Objekte der angewandten Kunst einen selbständigen Schutz als Design erlangen können; das Urheberrecht kann die Phase vor Registrierung abdecken und ergänzenden Rechtsschutz bieten. Die Rechtsstreitigkeiten um das Berner Instrument Hang und die ausländischen Handpan-Hersteller dauern fort und betreffen nun die Frage der Nutzung und Nachahmung, (siehe die Aufzählung oben Rn. 1, lit. b). Das Berner Handelsgericht muss darüber entscheiden, ob die Anfertigung von Kopien des Instruments das Urheberrecht verletzt (Berner Zeitung vom 17.1.2026, “Sind Kopien des Hang illegal?”). 

2. Verbreitungsrecht für Fotografien

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Ein Fotograf hatte gegen einen Kunsthändler geklagt, der signierte Abzüge seiner Fotografien ohne Zustimmung herstellte und zum Verkauf anbot. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 10 Abs. 1 lit. b URG auch das Lagern und Ausstellen von Abzügen einer Fotografie? Das Handelsgericht Zürich verneinte dies und damit den Anspruch auf Herausgabe der unautorisierten Fotoabzüge mit der Begründung, dass Art. 63 URG (Einziehung) zur Vernichtung, nicht zur Wiederverwertung diene (Urteil HG210019-O vom 30. Januar 2024). Der Entscheid entstand im Kontext eines Zollfreilagers, betrifft aber auch die Arbeit im Kunstmarkt und in der Kunstvermittlung.

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Interessant sind die Erwägungen des Handelsgerichts zum Schutzgegenstand einer Fotografie als Original und als Abzug. Das Gericht stellt fest, dass eine klare und allgemeingültige Abgrenzung zwischen Werk und Werkexemplar in der analogen Fotografie in der schweizerischen Rechtsprechung und Literatur fehle, und dass der Begriff «Original» diese Abgrenzung nicht klärt, da er sowohl ein Originalwerk als auch ein Originalwerkexemplar bezeichnen kann. Ein Teil der Lehre bezeichnet das Negativ und den einzigen Abzug pauschal als Original bzw. den Fotoabzug als Original. Differenzierend wird festgehalten, dass sowohl Negativ als auch Abzug Originale sein können: Das Negativ ist ein Original, wenn der Ausschnitt individuellen Charakter hat; der Abzug ist als reproduktionsfähige Erstfixierung im Schöpfungszeitpunkt ein Original und erhält zusätzlichen Originalcharakter, wenn er selbst individuell gestaltet ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Abzugs. Eine andere Auffassung sieht das Negativ als Vororiginal und den Fotoabzug als Original, weil die endgültige Deckungsgleichheit zwischen künstlerischer Vorstellung und Werkverkörperung erst beim Abzug erreicht werde; dennoch braucht auch das Vororiginal urheberrechtlichen Schutz, vergleichbar mit einem Entwurf.

8

Sowohl beim Drücken des Auslösers als auch beim Erstellen der Abzüge entsteht ein fotografisches Werk. Sowohl das ursprüngliche Negativ als auch die davon hergestellten Abzüge können eigenständige Werkexemplare darstellen, sofern sie eine individuelle geistige Schöpfung verkörpern. In der Frage der Schöpfungshöhe für Fotografien folgte das Gericht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum individuellen Charakter. Danach entsteht Werkcharakter durch die Gestaltung der Fotografie, etwa durch Wahl des Objekts, des Bildausschnitts, des Zeitpunkts, der technischen Mittel oder der Bearbeitung. Entsteht die Individualität bereits durch diese Faktoren, kommt der auf dem Negativ fixierten Fotografie Werkcharakter zu. Ein daraus ohne besondere Bearbeitung hergestellter Fotoabzug ist – unabhängig vom Zeitpunkt – ein Werkexemplar, wobei der erste Abzug als Originalwerkexemplar bezeichnet werden kann. Wird der individuelle Charakter hingegen durch besondere Bearbeitung des Negativs oder spezielle Entwicklungsschritte erzeugt oder ergänzt, ist die als Fotoabzug fixierte Fotografie ein Werk – nicht nur ein Werkexemplar.

3. Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen

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Ein Urheberrechtsstreit, zum Beispiel zur Schutzfähigkeit oder Verletzung, führt oft zum nächsten, zum Beispiel zu den Ansprüchen auf finanzielle Entschädigung. Das Bundesgericht musste sich im Urteil 151 III 95  vom 11. September 2024 erneut mit der Nachahmung des – urheberrechtlich geschützten – Grills (siehe oben Rn. 4) befassen . Das Gericht bestätigte die restriktive Behandlung von Verschulden und Bösgläubigkeit. Finanzieller Ersatz und Herausgabe von Gewinn sind daher besonders anspruchsvoll.

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Der Anspruch des Verletzten auf Herausgabe des erzielten Gewinnes besteht nur im Falle der Bösgläubigkeit, und diese entsteht dadurch, dass man sich den klaren Rechten und Äusserungen der Rechteinhabenden widersetzt. Die Bösgläubigkeit begründet eine Geschäftsanmassung (Art. 423 OR), während der Gutgläubige den aus der Rechtsverletzung erzielten Gewinn nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 OR) herauszugeben hat. Im Unterschied zu Art. 423 OR knüpft Art. 62 OR den Herausgabeanspruch nicht an das Verschulden des Bereicherten an (BGE 129 III 646 E. 4.4, BGE 129 III 422 E. 4). Landet man im Bereicherungsrecht, so wird keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner vorausgesetzt, und im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch bedarf es keiner Vermögenseinbusse des Bereicherungsgläubigers (BGE 129 III 422 E. 4, BGE 129 III 646 E. 4.2; Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3.1). Anders als die Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) erlaubt das Bereicherungsrecht (Art. 62 OR) keine Gewinnabschöpfung (BGE 133 III 153 E. 2.4). Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geht der Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 OR auf Wertersatz im Sinne einer Gebrauchsentschädigung, mithin auf eine angemessene Lizenzgebühr. Dabei richtet sich die Angemessenheit in erster Linie nach der für eine solche Nutzung üblichen Lizenzgebühr. Kann eine solche nicht festgestellt werden, ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien in Kenntnis der Umstände vereinbart hätten (hypothetische Lizenzgebühr). Nötigenfalls ist die übliche oder hypothetische Lizenzgebühr in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR vom Gericht zu schätzen.

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Man lernt daraus drei Dinge, wenn man Urheberrechte ernsthaft absichern will, namentlich im Bereich von Handelsgegenständen.

  • Erstens, dass gegenüber kommerziellen Missbräuchen die Rechte und das Verbot ausdrücklich und schriftlich erklärt werden sollten – sonst fehlt es plötzlich an der Bösgläubigkeit. Empfohlen ist ein schriftlicher Hinweis, dass die Rechte bestehen, dass man Rechteinhaberin oder Rechteinhaber ist, und dass eine bestimmte Handlung diese Rechte verletzt.
  • Zweitens, dass Lizenzkosten und der Anspruch auf Gewinnherausgabe möglichst fundiert zu dokumentieren und zu behaupten sind, am besten mit Honorarempfehlungen und eigenen Preismodellen; dazu bereits die Bemerkung zu Bildtarifen in der Jahresübersicht 2023 (Philip Kübler, Bundesgerichtsurteil über ein Bildhonorar, Tarif-Erneuerungen und ein Blick über die Grenze, medialex 09/24). Lizenzkosten für Urheberrechte sind von den Kosten für andere Leistungen – Honorare und dergleichen – zu separieren.
  • Drittens muss im Streitfall vor und am Bundesgericht konkret behauptet und bewiesen werden, dass man die Urheberrechte verteidigt hat. Die hohen Anforderungen ans Prozessieren vor Bundesgericht stellen sich nicht nur im Urheberrecht, betreffen hier aber im Gegensatz zu den Registerrechten eine manchmal wenig vorbereitete Klägerschaft.
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Lehrbuch- und Unterrichtsmaterialien waren Gegenstand des Bundesgerichtsentscheides  4A_274/2025 vom 09.09.2025. Wie ist im Verletzungsfall die Gewinnherausgabe zu berechnen und – bei Eigenleistungen des Verletzers – aufzuteilen? Das Bundesgericht fand, naheliegend und fast unausweichlich, dass eine Zuordnung nach Kausalität im konkreten Nutzungskontext vorzunehmen ist.

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Weitere Urteile der Jahre 2024 und 2025 lagen vom Recht der öffentlichen Kommunikation, der Medien und Kultur weiter entfernt.

II. Tarifgenehmigungen der ESchK

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Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigte 2024 zwei Tarife:

  • den Gemeinsamen Tarif 4i von allen fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften (Leerträgervergütung auf Speicher- und Festplattenlaufwerke digitaler Geräte) für die Periode 2025 bis 2026, verantwortet von der SUISA. Der Tarif legt je nach Speicherkapazität abgestufte Vergütungen fest, aufgeteilt in Anteile für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, und beruht auf der gesetzlichen Vorgabe der Angemessenheit (typischerweise max. zehn Prozent des Nutzungsertrags für Urheberrechte).
  • den Tarif K im Verbund von SUISA und SWISSPERFORM für Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater.
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Im Jahr 2025 kam die Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) für den Tarif S hinzu, der Sendeunternehmen betrifft, welche nicht von der SRG betrieben werden, in der Branche und Rechteverwertung manchmal als «Privatsender» bezeichnet.

III. Rechtsliteratur (Zeitschriften, Auswahl)

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«Medialex» veröffentlichte 2024 und 2025 mehrere Beiträge mit urheberrechtlichem Schwerpunkt, etwa zur fehlenden Schutzfähigkeit von TV-Formaten nach schweizerischer und ausländischer Rechtsprechung (Marco Maffucci, medialex 08/24), eine praktische Anleitung zur Verwendung von Bildern im Internet (Martin Steiger, medialex 05/24), zu den vergütungsfreien gesetzlichen Schranken für Urheberrechte an Bildern (Constanze Semmelmann, medialex 04/25) und als umfassender Abriss der Praxis der Bildrechte in Form eines ABC (Philip Kübler, medialex 08/25).

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In «sic!,», der Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, erschienen mehrere Beiträge zu urheberrechtlichen Aspekten der künstlichen Intelligenz (insbesondere: Ernst Walter Brem, Ernst Johannes Brem, Künstliche Intelligenz und künstlerische Darbietung, sic! 9/2024, 407 ff.; Claudia Marti, Öffentliches Zurverfügungstellen eines Datensatzes zum Training von KI – Wie würden Schweizer Gerichte entscheiden? Eine rechtsvergleichende Darstellung der angewendeten Schrankenbestimmungen des deutschen Rechts und der einschlägigen Schranken des schweizerischen Urheberrechts anhand des Urteils 310 O 227/23 des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024, sic! 3/2025, 145 ff.; Vincent Salvadé, Comment licencier l’utilisation d’œuvres préexistantes pour entraîner l’intelligence artificielle, sic! 2/2024, 87 ff.; Constanze Semmelmann, Künstliche Intelligenz und Urheberrecht: Stand zu Training und Output 2024, sic! 12/2024, 637 ff.; Florent Thouvenin, Retrieval-Augmented Generation (RAG) – ein urheberrechtliches 101, sic! 7-8/2025, 381 ff.), und ausserhalb von KI zur urheberrechtlichen Schranke der Bestandesverzeichnisse, die manchmal wie Online-Museen auftreten (Christoph Schütz, Bestandesverzeichnisse oder Online-Museen?, sic! 11/2025, 587 ff.), und schliesslich zur bildenden Kunst (Annatina Menn, Kopie, Aneignung und Referenz in der (digitalen) Kunst, Eine Analyse aus urheberrechtlicher Sicht, sic! 3/2025, 155 ff, Sandra Künzi, Das künstlerische Zitat in der Praxis, Eine rechtliche Einschätzung zur Performance «Saemann meets Schneemann», sic! 2/2025, 73 ff.).

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Das Thema der Jahres 2024 und 2025 war – und bleibt für 2026 – die generative künstliche Intelligenz. Erwähnenswert ist eine praxisnahe Serie von Beiträgen der Anwaltskanzlei Vischer zur Künstlichen Intelligenz (KI), namentlich Teil 10 (Urheberrecht und KI: Verantwortlichkeit von Anbietern und Nutzern), Teil 14 (Urheberrecht und KI: Schutzmassnahmen in der Praxis) und Teil 26 (Training von KI: Was Urheberrecht, Datenschutz & Co. erlauben). Und die Verwertungsgesellschaften wie SUISA und ProLitteris haben auf ihren Websites ebenfalls Blog-Beiträge zum Verhältnis künstlicher Intelligenz zum Urheberrecht publiziert.

IV. Urheberrechtspolitik

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Den in der Schweiz grössten Rahmen für die urheberrechtliche Debatte stellte in den Berichtsjahren 2024 und 2025 die Politik bereit. Das Parlament befasste sich mit zwei gewichtigen Dossiers mit Bezug zum Urheberrechtsgesetz (URG). Auf den Bericht zu kleineren Vorstössen mit urheberrechtlicher Bedeutung wird hier verzichtet, solange kein Vorentwurf oder Entwurf eines Gesetzes bekannt ist.

1. Leistungsschutz für Medien

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Mit Botschaft und Entwurf vom 20. Juni 2025 gab der Bundesrat eine URG-Revision in die parlamentarische Beratung. Das Gesetz soll um einen Vergütungsanspruch von Medienunternehmen ergänzt werden, mit Beteiligung der Medienschaffenden (25.064 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) – Änderung (Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen).

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Es gibt eine Reihe von Besonderheiten dieses Entwurfs, wenn man ihn mit dem EU-Recht und den Umsetzungen in den Mitgliedsstaaten vergleicht.

  • Erstens nutzt der schweizerische Entwurf die bewährte Kollektivverwertung: Tarifverfahren und Verteilungssysteme der Verwertungsgesellschaften. Kein Nutzungsverbot, keine individuellen Lizenzen.
  • Zweitens wird der Gegenstand der Vergütungen abgrenzbar definiert: Snippets aus Medieninhalten. Hyperlinks, die keine Teile von journalistischen Veröffentlichungen enthalten, sind nicht vergütungspflichtig.
  • Drittens ist die Berechnung der Vergütungen vorgegeben. Beim Inkasso zählt primär der Aufwand für Journalismus oder der Ertrag der Online-Dienste. Bei der Verteilung zählen primär der Aufwand und der Informationsbeitrag des Medienunternehmens.
  • Viertens gehen die Vergütungen an Medienunternehmen und Medienschaffende. Die Berücksichtigung von Urhebern und Urheberinnen und Verlagen entspricht der bereits existierenden «Verteilung Online» von ProLitteris, die dem Prinzip 50:50 folgt.
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Das Tarifverfahren enthält immer eine Verhandlungsphase und eine Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK). Dutzende Tarife haben sich für unterschiedliche Technologien und Nutzungsarten bewährt. Unter guter Führung und Kooperation bietet das Tarifverfahren der obligatorischen Kollektivverwertung einige Vorzüge.

  • Evidenz: Die Verwertungsgesellschaften müssen das Nutzungsverhalten und die Berechnungen beibringen. Die Nutzenden sind auskunftspflichtig und wirken mit.
  • Rechtssicherheit: Ist ein Tarif da, ist die Compliance mit dem geistigen Eigentum gesichert. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
  • Transparenz: Die Tarife sind publiziert, die Gründe für die Genehmigung durch die Schiedskommission sind bekannt, und die Anwendung ist regelbasiert.
  • Einheitlichkeit: Gleichbehandlung ist vorgeschrieben. Annahmen und Schätzungen können helfen, falls konkrete Daten fehlen oder Auskünfte verweigert werden.
  • Aufsicht und Anfechtbarkeit: Das Institut für Geistiges Eigentum beaufsichtigt die Geschäftsführung und behandelt Beschwerden. Tarife können gerichtlich angefochten werden.
  • Effizienz und Effektivität: Verwertungsgesellschaften arbeiten wirtschaftlich, ihre Kosten werden als Abzug von den Rechteinhabenden getragen.
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Die Verwertungsgesellschaften bündeln ihre Rechte in Gemeinsamen Tarifen (GT), damit es pro Nutzungsart nur eine Rechnung gibt. Für einen Leistungsschutz ist es denkbar, dass der Auftrag von Anfang an einer einzigen Verwertungsgesellschaft übertragen wird, z.B. ProLitteris.

2. KI-Update des Urheberrechtsgesetzes

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Das Training von KI-Modellen und KI-Systemen ist bekanntlich meistens unautorisiert, unvergütet und intransparent. Es fehlt bisher eine rechtlich sichere Grundlage, und die medien- und kulturpolitischen Nachteile dieser Praxis sind offensichtlich.

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Entsprechend häufen sich Gerichtsstreitigkeiten im Ausland. Die Schweiz wählt nun einen politischen Weg. Beauftragt von den beiden Räten wird der Bundesrat, tätig sind nun das Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz. Vermutlich erwartet uns im Jahr 2026 ein Gesetzesentwurf. Diesem liegt die Motion Gössi zugrunde, welche in abgeänderter Form als Gesetzesprojekt angenommen wurde (24.4596 Motion – Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch).

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Die KI-Revision des URG sucht eine Stärkung und Durchsetzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte bei gleichzeitiger Wahrung der Nutzungs- und Innovationsinteressen. Zu erwarten ist etwa:

  • eine Klarstellung, dass KI-Nutzungen von geschützten Werken und Leistungen zu den ausschliesslichen Rechten gehören. KI-Systeme aller Art werden im Grundsatz gleich behandelt wie sonstige Akteure in der Verwertungskette von Inhalten.
  • der Grundsatz der Einwilligung von Rechteinhabenden, fallweise komplementiert oder sogar verdrängt durch gesetzliche Erlaubnisse mit Vergütungsanspruch und durch Lizenzmodelle der kollektiven Verwertung.
  • Eine aktive formelle Einwilligung jeder Person oder Organisation, die Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte hat, ist bereichs- und fallweise denkbar, teilweise ausgelöst durch eine Opt-out-Erklärung, ist für die Totalität sämtlicher Inhalte unrealistisch.
  • Namentlich grosse Produktionsgesellschaften in Musik und Film, Wissenschafts- und Medienverlage und andere «institutionelle» Rechteinhabende werden individuelle Verhandlungen führen und bestimmte KI-Nutzungen verbieten.
  • Die Rechte an Werken und Leistungen müssen durchsetzbar sein auch gegenüber ausländischen KI-Modellen, -Systemen und -Angeboten. Damit wird eine Diskriminierung von inländischen KI-Entwicklungen ausgeschlossen.
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Nach dem nicht eindeutigen Wortlaut der ursprünglichen Fassung der Motion Gössi entstand im Sommer 2025 eine Debatte um den KI-Standort Schweiz. Die Motionärin und die interessierten Rechteinhaber beschwichtigten, dass mit «Zustimmung» und «Einwilligung» alle Formen der urheberrechtlichen Lizenzmodelle denkbar bleiben würden, also auch kollektive Verwertung und sogar gesetzliche Lizenzen. Der Nationalrat änderte die Motion ab, räumte die Unklarheit aus und öffnete damit Möglichkeiten für einen breiteren Kompromiss.

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Der Grundsatz der Einwilligung und der Vorrang von Lizenzen dürfte auch für die Forschung gelten, aber Differenzierungen sind nicht ausgeschlossen. Text- und Data-Mining für den reinen Erkenntnisgewinn, ausserhalb der generativen KI, würde man gerne privilegieren, aber es stellen sich Praxis- und Abgrenzungsprobleme. KI-Entwicklungen sind oft von Technologieunternehmen mitfinanziert oder unterstützt; sie beginnen als Forschung und enden als Produkt, und als solches konkurrenzieren sie früher oder später kulturelle Leistungen aller Art. Mit einer Gleichbehandlung auch ausländischer KI-Angebote soll einer Benachteiligung des Innovations- und KI-Standorts Schweiz vorgebeugt werden.

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Eine Spontanfusion entstand im Nationalrat und danach im Bundesrat: Die KI-Revision aufgrund der Motion Gössi soll auch den Leistungsschutz für Medien beinhalten, welcher – mit vorliegendem Gesetzesentwurf und bundesrätlicher Botschaft – eigentlich beratungsreif wäre. Dafür gibt es einen politischen Grund – eine doppelte Revision des gleichen Gesetzes vermeiden – und einen sachlichen: Heute sind KI-Zusammenfassungen als Antworten auf die Suche im Internet gebräuchlich. Auch diese Form der KI-Nutzung sowie das Retrieval in allen Formen werden wohl als Eingriff in Urheberrechte erfasst werden, egal ob es sich um Medieninhalte oder andere Werke und Leistungen handelt.

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Welche Baustellen zeichnen sich in diesem Gesetzesprojekt ab? In Stichworten sind es:

  • der Anwendungsbereich einer individuellen Verwertung und, komplementär, einer obligatorischen Kollektivverwertung, mit Berücksichtigung der Geschäftsmodelle bestimmter Rechteinhabenden und der marktlichen und tarifliche Potenziale von KI-Entschädigungen.
  • der Anwendungsbereich der neuen Regelung persönlich (KI-Modelle, KI-Systeme, bestimmte KI-Anwendungen) und sachlich (Training, Retrieval, weitere?), mit Konkurrenz mehrerer Stufen.
  • räumlicher Anwendungsbereich und Rechtsdurchsetzung gegenüber ausländischen KI-Angeboten.
  • das Modell der kollektiven Verwertung, zu unterscheiden nach ausschliesslichen Rechten mit Vergütungsanspruch, erweiterte Kollektivlizenzen sui generis inkl. Elementen der obligatorischen Kollektivverwertung, oder – womöglich eng begrenzt – einer gesetzlichen Lizenz mit Vergütungsanspruch.
  • Opting out im Fall der kollektiven Verwertung: Abgabe der Opt-out-Erklärung mit Voraussetzungen, Formen und Fristen, Rechtsfolgen für bestimmte oder alle Nutzungen, Führen von Verzeichnissen, Akkreditierung technischer Lösungen; evtl. mit Verordnungsrecht in der Verantwortung des Bundesrates?
  • Abgrenzung und Verbindung der KI-Regelung mit dem Leistungsschutz für Snippets; Klärung der Anwendungsvoraussetzungen für kleinste und für paraphrasierte Inhalte.
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Zurzeit laufen Interviews mit ausgewählten Organisationen im Zuge der Abschätzung der Regulierungsfolgen, welche das Gesetzgebungsverfahren begleitet.

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