«Hau’ den Lukas!»
Anmerkungen zum jüngsten Beschluss des Zürcher Obergerichts zum Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses
Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich
Entscheid OGZH UE250539 vom 7.4.2026 i.S. BankG, ab Erw. III.
I. Vorgeschichte
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Der Raiffeisen- oder Vincenz-Prozess, in welchem es um zahlreiche Straftaten eines einst gefeierten Bankers und einiger seiner nicht minder reputierlichen Geschäftspartner geht, verdankt seinen Ursprung einem Medienprodukt: Der Wirtschaftsjournalist Lukas Hässig veröffentlichte im Jahre 2016 auf seinem Blog «Inside Paradeplatz» eine Reihe von Artikeln, in welchen er verdächtige Transaktionen des Raiffeisen-Chefs darstellte, unter anderem Geldüberweisungen bzw. Kontenbewegungen.
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In der Folge kam es, was als bekannt vorausgesetzt werden darf, zu einer umfangreichen Anklage gegen Vincenz und Mitbeteiligte (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklageschrift A1/2017/10041853 vom 26. Oktober 2020) und einem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG200213-L/U, Urteil vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022). Die zuständige Kammer des Obergerichts Zürich glaubte in einer ersten Runde, dieses aufheben zu müssen und wies den Fall sogar an die Staatsanwaltschaft (und nicht, was einigermassen normal gewesen wäre, die Vorinstanz) zurück (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Januar 2024 (SB230113 O/U/cwo). Seine spitzfindigen Argumente kassierte die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nicht ohne ihrerseits gewagte Überlegungen anzustellen, BGE 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025), und so liegt der Fall schon viel zu lange erneut beim Obergericht. Mehrjährige Verfahrensdauern sind bei komplexen Wirtschaftsdelikten zwar nicht zu vermeiden, ja leider geradezu die Regel, aber der Fall Vincenz ist auch in dieser Hinsicht kein Ruhmesblatt für die Gerichte.
II. Zum Entscheid des Obergerichts vom 7.4.2026
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In mittelbarem Zusammenhang mit dem Vincenz-Prozess meinte nunmehr eine andere Kammer des Zürcher Obergerichts, einem dramatischen Fehlentscheid des Gesetzgebers mit einem nicht minder dramatischen Fehlurteil auch noch folgen zu müssen. Aus Gründen, die hier nicht darzulegen sind (vgl. dazu etwa David Zollinger, Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende, medialex 06/22 oder Simon Jakob, Journalismus als Risiko, medialex 06/25), aber in jedem Fall verkehrt waren, verschärfte der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses: Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG macht sich seit 1. Juli 2015 auch derjenige strafbar, der eine dem Bankgeheimnis unterfallende Tatsache veröffentlicht, ohne dass er im Sinne von lit. a. der Bestimmung zum Kreis der verpflichteten Geheimnisträger gehört.
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Während sich die vielen Verfechter des Bankgeheimnisses gegenüber dessen Kritikern immer mit dem Hinweis verteidigten, dieses dürfe natürlich nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden, und sich der Gesetzgeber in immer komplizierteren (und eingriffsintensiveren) Bestimmungen zur Geldwäsche ergeht, sieht man über einen offensichtlichen Widerspruch hinweg: derjenige, der verdächtige, kriminelle, unsaubere Geschäfte ans Tageslicht bringt, sieht sich – jedenfalls, soweit es um Banktransaktionen geht – empfindlicher Bestrafung ausgesetzt, und der Verbrecher kann sich ihm gegenüber auf das Bankgeheimnis berufen, das gegenüber den Strafbehörden (völlig zurecht) gerade nicht gilt.
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Beat Stocker, der zweite Hauptbeschuldigte und erstinstanzlich am strengsten Bestrafte im Raiffeisen-Prozess, verfolgt seit Jahren offenbar das Ziel, denjenigen, der seine Geschäfte mit Vincenz ans Tageslicht brachte, seinerseits bestraft zu wissen: Er macht geltend, dass Lukas Hässig mit der Publikation von einzelnen Transaktionen bei der Bank Bär sich im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG strafbar gemacht habe. Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schon dreimal (mit im Detail wechselnden Begründungen) ein; und dreimal rekurrierte Stocker erfolgreich dagegen, zudem erhob er einmal erfolgreich Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil die Staatsanwaltschaft nach dem zweiten Rückweisungsentscheid das Verfahren gegen Hässig nicht beförderlich vorangetrieben hat. Nota bene steht Stockers erfolgreiche Rekursaktivität im Gegensatz zu einer Vereinbarung mit Hässig, wonach er ihn weder zivil- noch strafrechtlich verfolge; diese Abmachung hält das Obergericht für irrelevant, weil das Strafrecht ausserhalb von Antragsdelikten der Parteidisposition entzogen sei. Das kann man, muss man aber nicht unbedingt so sehen (Rechtsmissbrauch bzw. venire contra factum proprium).
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Das jüngste, insoweit vierte Obergerichtsurteil gibt aber darüber hinaus zu weiterer Kritik Anlass. Unbestritten ist, dass das Jedermanns- oder Allgemeindelikt des Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG voraussetzt, dass jemand zuvor das Sonderdelikt der lit. a. begangen hat: Das Bank(kunden)geheimnis muss verletzt worden sein. Ebenso unbestritten, und Folge der gesetzgeberischen Fehlleistung ist, dass es nicht darauf ankommt, ob derjenige, der das Geheimnis weiterverbreitet, die entsprechende Information direkt von einem Geheimnisträger erhält oder von einem Dritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem (dritten, angefochtenen) Einstellungsbeschluss erneut fest, aufgrund der bisherigen Ermittlungen könne keinem Geheimnisträger der Bank Bär nachgewiesen werden, dass er das Geheimnis verletzt habe. Und bezüglich Lukas Hässig kam sie (erneut) zum Schluss, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er in seinem Artikel bankinterne Informationen verwendet habe. Dabei geht es insbesondere um Memoranden und Untersuchungsberichte der Bank Bär, welche entweder gar nicht oder nur geschwärzt zu den Akten des Verfahrens gereicht worden waren; der Vergleich ihrer Inhalte und Formulierungen mit den publizierten Berichten von Hässig wäre aber die Voraussetzung dafür, um den Nachweis der Geheimnisverletzung zu führen. Es fehle, so die Staatsanwaltschaft, der Nachweis der Vortat sowohl bezüglich des Täters wie des Charakters der Information.
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Anders das Obergericht: Wie bei Hehlerei und Geldwäsche, ist bei der Weitergabe eines Bankgeheimnisses in der Tat der Nachweis einer Vortat nötig; an diesen Nachweis stelle aber die Staatsanwaltschaft (völlig) übertriebene Voraussetzungen; für das Obergericht steht vielmehr fest, dass es die Vortat (Bankgeheimnisverletzung) gegeben haben muss, weil sich Hässig mit Transaktionen, namentlich Überweisungen von Stocker an Vincenz, befasst habe, die klarerweise dem Bankgeheimnis unterfallen, also verraten worden sein müssen. Von wem, sei dagegen gleichgültig, und deshalb kommt es auch nicht darauf an, von wem Hässig seine Informationen erhalten habe. Wie und auf welchem Weg Hässig die Informationen erhalten hat, muss gerade nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Soweit also die Staatsanwaltschaft abermals das Verfahren einstellte mit der Begründung, die Vortat zum Anschlussdelikt könne nicht genügend nachgewiesen werden, ist ihr nicht zu folgen: ähnlich wie bei der Geldwäscherei oder Hehlerei ist «ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich», es genügt schon die «Gewissheit», dass sie erfolgt sein muss (Beschluss Erw. III 6.4 c). Würde man «täter- und tatscharf» das Sonderdelikt nachweisen müssen, hätte das Allgemeindelikt keinen Sinn mehr. «Denn ein Allgemeindelikt kann in tatbestandsmässiger Hinsicht nicht gleichzeitig auch ein Sonderdelikt beinhalten bzw. voraussetzen» (Beschluss Erw. III 6.5 a).
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Dieser letzte Satz ist sicher falsch – selbstverständlich setzt das Allgemeindelikt das Sonderdelikt voraus; das Obergericht meint nur, aber immerhin, an den Nachweis des vorausgesetzten Sonderdelikts dürfe man bei Verfolgung des Allgemeindelikts keine besonderen Beweiserfordernisse stellen.
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Es genügt also die (blosse) «Gewissheit, dass die geschützten Informationen vorgängig im Sinne von Art. 47 Abs.1 lit. a BankG offenbart worden sein müssen» (Beschluss Erw. III 6.5 b). Deshalb muss auch die Anklage keine genaue Schilderung der Vortat enthalten. Wenn aber an den Nachweis der Vortat geringere Anforderungen zu stellen sind, steigt damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, so das Obergericht (Beschluss Erw. III 7.2).
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In einem zweiten Schritt beurteilt das Obergericht die Verurteilungschancen auch noch materiell, wie es sagt (Beschluss Erw. III 7.2) – woraus der Umkehrschluss folgt, dass die ersten Überlegungen zum Nachweis der Vortat sozusagen «formell» gewesen sind. Dabei spielen die vorhin erwähnten Memoranden und Untersuchungsberichte der Bank Bär eine entscheidende Rolle: Waren sie bis anhin nicht zu den Akten des Verfahrens gegen Hässig gereicht worden, hat Beschwerdeführer Stocker sie aus den Untersuchungsakten des eigenen, gegen ihn gerichteten Verfahrens nunmehr in seiner Replik dem Obergericht nachgereicht. Die Unkenntnis der Memoranden war in allen drei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft aber ein wesentliches Argument gewesen.
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Das Obergericht vermeidet zunächst, mit eigenen Worten einen Vergleich zwischen den inkriminierten Artikeln und den neu eingereichten Unterlagen anzustellen, vielmehr macht es den Vergleich nur mittelbar, indem es die dazu ergangenen Stellungnahmen der Parteien referiert. Aber dann geht es zu einer eigenen Vergleichung über und zieht daraus einen klaren Schluss – der interne Bericht der Bank Bär erscheint als geradezu ideale Grundlage für einen Artikel, und insbesondere ein Artikel enthält die wesentlichen Inhalte eines Memorandums. Dass es Inhalte gibt, die nicht von Hässig publiziert worden sind, spricht gemäss Obergericht nicht dagegen, dass die Bär-Memoranden ihm vorlagen.
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Und da entgegen der Staatsanwaltschaft die Vortat der Geheimnisverletzung nicht in allen Einzelheiten nachzuweisen sein muss, steht für das Obergericht einerseits die Vortat fest und andererseits bestehen genügende Verdachtsgründe, von einem Weiterverbreitungsdelikt auszugehen (Beschluss Erw. III 7.2.2 f.).
III. Die medienrechtlich entscheidende Problematik: Der Rechtfertigungsgrund
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Die medienrechtlich entscheidende Problematik wird erst ganz am Schluss und nur sehr kurz vom Obergericht aufgeworfen: Der Beschuldigte machte naheliegenderweise nunmehr Rechtfertigungsgründe geltend, insbesondere unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft in Sachen der Bank Reyl (vgl. dazu Simon Canonica, Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt derzeit von unerwarteter Seite, medialex 01/26). Das Obergericht entzog sich der Prüfung von Rechtfertigungsgründen mit dem (zutreffenden) Hinweis darauf, dass die Einstellung von der Staatsanwaltschaft einzig mit Hinweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. a. StPO, also mangelnde Verdachtslage, begründet worden ist. Es meint, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei beschränkt, und deshalb dürfe das Obergericht nicht prüfen, ob es Rechtfertigungsgründe gäbe (Beschluss Erw. III 9.3) – was ja gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c. StPO ebenfalls eine Einstellung begründen kann.
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Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis hält der Rezensent aus zumindest vier Gründen für falsch:
- Erstens besagen die drei vom Obergericht angerufenen Präjudizien (zwei des Bundesgerichts, eines des Bundesstrafgerichts) gerade nicht an den angeführten Stellen, was es behauptet; keiner der Entscheide sagt, die Beschwerdeinstanz sei darauf beschränkt, den in der Einstellungsverfügung genannten Rechtsgrund zu prüfen; die Entscheide sagen nur, aber immerhin, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei auf die angefochtene Verfügung beschränkt – gemeint ist aber deren Sachverhalt und gerade nicht deren Begründung.
- Sodann gilt unabhängig von jedem Urteil irgendwelcher Instanzen der Art. 391 Abs. 1 lit. a. StPO; der besagt glasklar für alle Rechtsmittel, dass die obere Instanz nicht an die Begründung und die Anträge der Parteien gebunden ist. Daraus folgt, dass das Obergericht in seinem Verfahren vorgebrachte Rechtfertigungsgründe auch dann zu prüfen hat, wenn sie in der angefochtenen Verfügung keine Rolle spielten.
- Weiter hat das Obergericht ja auch durch Beurteilung der erst bei ihm und erst noch replicando eingereichten neuen Akten auch den der Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt erweitert und dazu die Stellungnahmen der Parteien eingeholt. Dann ist aber nicht zu sehen, warum es den so veränderten Sachverhalt nicht auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen darf.
- Viertens und letztens gelten sämtliche Rechtsnormen auch für das Obergericht im Beschwerdeverfahren; zu diesen gehören selbstredend Bundesverfassung und EMRK, aber auch Art. 14 StGB. Es ist also nicht zu sehen, was das Obergericht tatsächlich hätte hindern können und dürfen, die vor ihm explizit aufgerollte Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen und in deren Licht die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt sei, zu entscheiden. Denn es bedarf keiner Diskussion, dass das Obergericht mit einer anderen Begründung bzw. aufgrund anderer Rechtsnormen zum selben Ergebnis kommen kann wie die Vorinstanz.
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Eher seltsam mutet deshalb auch die letzte Erwägung des Obergerichts an, in welcher sie auf den oben erwähnten Genfer Entscheid in Sachen Bank Reyl eingeht: Es sei ein «nicht unbedeutender Entscheid», der in einem vergleichbaren Fall ergangen sei. Mehr noch: «Die Kammer möchte einen dahingehenden Rechtfertigungsgrund auch nicht von vorne herein ausschliessen» (Beschluss Erw. III 9.3 c). Ja wenn er nicht auszuschliessen ist, muss er doch geprüft werden! Wenn es fortfährt, dass die abschliessende rechtliche Würdigung einschliesslich der Rechtfertigungsgründe die Kernkompetenz des Sachgerichts sei, ist das zwar richtig, aber banal: Denn wenn es darum geht, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen in einem medienrechtlichen Fall zu beurteilen, dann kann man sich dieser Prüfung im Beschwerdeverfahren gerade nicht entziehen.
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Dass der Straffall Vincenz und der Mitangeklagten, darunter Stocker, zu den aufsehenerregendsten Prozessen der letzten Jahrzehnte gehört, haben inzwischen viele Zivil- und Strafgerichte aller Instanzen, auch das Bundesgericht, festgehalten; sie wiesen bisher alle Klagen des weiteren Mitangeklagten Stéphane Barbier-Mueller ab, der sich gegen die Nennung seines Namens in Berichten über den Vincenz-Prozess in einer Vielzahl von Prozessen letztlich erfolglos wehrte (siehe dazu Christoph Born, Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte, medialex 04/26, 11. Mai 2026). Ist also die Berichterstattung über den Prozess und die darin Beteiligten vom öffentlichen Interesse gedeckt, so muss das ja wohl in noch stärkerem Masse für die Berichte gelten, die eindeutig und unbestritten den Auslöser für die Strafuntersuchung bildeten, die dann zu Anklage und erstinstanzlicher Verurteilung führten. Wie man da als Obergericht zu einer (zu ergänzen wäre: überwiegenden) «Verurteilungsprognose» gelangen will, ist nicht zu sehen, schon gar nicht dann, wenn man diese Rechtfertigungsgründe nicht einmal prüfen will.
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Das Obergericht, spürbar der Sache leid, weist diesmal die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Es ist eher unwahrscheinlich, dass sich die Staatsanwaltschaft dieser Weisung damit entziehen kann, dass sie jetzt nachträglich auch noch Rechtfertigungsgründe prüfen könne und wolle. Dass es – falls das Bundesgericht nicht noch anders entscheidet – also in absehbarer Zeit zu einem Prozess wegen Bankgeheimnisverletzung gegen Lukas Hässig kommen könnte, ist als unerfreuliche Folge einer – wie erwähnt – unsinnigen gesetzgeberischen Entscheidung zu bedauern. Dass das Sachgericht dann im Ergebnis denselben Beschuldigten und dessen Geheimhaltungsinteressen schützen würde, den es zu einer nicht unbedeutenden unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hat, ist hoffentlich auszuschliessen. Für den Rezensenten steht fest, dass das öffentliche Informationsinteresse und die Wächterfunktion der Medien die vom Bankgeheimnis geschützten privaten und meinethalben auch öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen. Eine BV- und EMRK-konforme Anwendung der verunglückten Strafbestimmung schliesst es aus, von einer Straftat auszugehen. Denn es kann und darf nicht sein, dass man den Boten köpft, der wahre, aber eben deliktische Bankgeschäfte an die Öffentlichkeit bringt. In der Annahme, dass Vincenz und Stocker dereinst rechtskräftig verurteilt sein könnten, wäre eine gleichzeitige Verurteilung von Hässig wegen Weiterverbreitung eines Bankgeheimnisses geradezu das, was das Bundesgericht in vielen Urteilen zu Art. 4 aBV ausgeführt hatte, nämlich «die Auslegung einer Vorschrift, die zu einem Resultat führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.»

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