Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 5A_405/2025 mit der Berichterstattung über den Strafprozess gegen Pierin Vincenz et al.
Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon
BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 i.S. B.-M. c. Ringier AG
I. Sachverhalt in Kürze
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Am 23. Januar 2022 erschienen im “SonntagsBlick” bzw. auf www.blick.ch zwei Artikel, welche die bevorstehende Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Strafprozess gegen den früheren CEO der Raiffeisengruppe, Pierin Vinzenz, sowie sechs weitere Angeklagte (im Folgenden “Vincenz-Prozess”) zum Gegenstand hatten. Einer dieser sechs Angeklagten, Stéphane Barbier-Mueller (im Folgenden “Kläger” bzw. “Beschwerdeführer”) reichte am 22. August 2022 gegen die Ringier AG, die Herausgeberin des “SonntagsBlick”, vor dem Bezirksgericht Zofingen eine Klage ein (OZ.2022.10/pr). Er beantragte die Feststellung, dass er durch die beiden Artikel widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, und verlangte,
- dass in den zwei Artikeln sowie “auf allen Kanälen”, über die sie verbreitet wurden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache),
- sämtliche Angaben zu seiner Person gelöscht werden, insbesondere sein Vor- und Nachname, sein Alter, seine Zugehörigkeit zu einer reichen Genfer Familie, deren Vermögen auf rund eine Milliarde Franken geschätzt wird, die Bezeichnung als Multimillionär, die Unternehmen, die er besitzt und gegründet hat, einschliesslich des Hinweises darauf, dass eines dieser Unternehmen von ihm präsidiert wurde, sowie der Betrieb eines eigenen Kunstmuseums seiner Familie.
Zudem verklagte er die Ringier AG auf Bezahlung einer Genugtuung von 5’000 CHF.
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Mit Urteil vom 28. Mai 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen die Klage ab, worauf der Kläger an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte. Dieses wies seine Berufung mit Entscheid vom 20. März 2025 ab (ZOR.2024.38). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2025 wies das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_405/2025 vom 13. März 2026 ab.
II. Standpunkt des Klägers
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Der Kläger machte in seiner Klage u.a. geltend, dass die beiden Artikel seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzen würden, indem sein Recht auf informationelle Privatheit tangiert und seine Ehre durch Verstoss gegen die Unschuldsvermutung und durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen verletzt würden. Er brachte vor, dass die Nennung seines Namens und anderer persönlichen Angaben nicht zulässig gewesen sei, weil er keine Person der Zeitgeschichte sei. Ausserdem sei er im Urteil des Bezirksgerichts Zürich (das inzwischen erfolgt war) nur in zwei Anklagepunkten schuldig und ansonsten freigesprochen worden. Spätestens mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils hätte der wiedergegebene Text an die Verhältnisse angepasst werden müssen (Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2024, E. 2.3.1).
III. Urteil des Bundesgerichts
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Dem Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2025 vom 13. März 2026 lassen sich folgende materielle Grundsätze entnehmen:
1. Unschuldsvermutung: Keine spätere Anpassungspflicht
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Wenn die Presse davon berichte, dass eine Person verdächtigt werde, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder dass gewisse Personen vermuteten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, “so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck” (E. 4.3.4, mit Hinweisen). Ausschlaggebend sei letztlich, “ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, in den Augen des Durchschnittslesers einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt” (E. 4.3.4, mit Hinweis).
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Zur Frage, in welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, hielt das Bundesgericht fest: “In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht ‘ex post’ erfolgen (…). Daraus folgt, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen (…). Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt” (E. 4.3.4, mit zahlreichen Hinweisen).
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Diese Grundsätze gelten gemäss Bundesgericht “gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer erhobenen Strafklage oder einem laufenden Strafprozess handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn mit Bezug auf die fraglichen Vorwürfe ein gerichtliches Urteil vorliegt, das die ursprüngliche Berichterstattung durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung als überholt erscheinen lässt”. Voraussetzung sei freilich, “dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht ‘ex post’ zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog – etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet – in speziellen Archiven konsultiert werden können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen” (E. 4.3.4).
2. Relative Person der Zeitgeschichte: Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses entscheidend
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Schon das Bezirksgericht Zofingen hatte es in seinem Entscheid vom 28. Mai 2024 als notorisch qualifiziert, dass der Vincenz-Prozess “der meistbeachtete und aussergewöhnlichste Wirtschaftsstrafprozess seit dem Zusammenbruch der Swissair war” (E. 4.2 des bezirksgerichtlichen Entscheids). Für das Obergericht des Kantons Aargau war in seinem Entscheid vom 20. März 2025 zudem von Bedeutung, dass sich dieser Prozess in der Finanzbranche abspiele, deren Ansehen durch die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen in Frage gestellt werde. Ein solcher Angriff auf die Integrität der Schweizer Finanzbranche sei von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung. Als Mitbeschuldigter sei der Kläger durch die ihm vorgeworfene Teilnahme an diesem bestimmten Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, was ihn bereits zu einer relativen Person der Zeitgeschichte mache (E. 4.2.3 des obergerichtlichen Entscheids). Das Bundesgericht schützte diese Sicht. Zur Frage, ob es sich beim Kläger um eine relative Person der Zeitgeschichte handle, betonte es, dass es nicht um dessen herausragende Rolle gehe, “sondern um die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzte Person steht, hier um die besondere Bedeutung des Wirtschaftsprozesses gegen Pierin Vincenz und weitere Angeschuldigte, darunter der Beschwerdeführer” (E. 5.4.)
IV. Anmerkungen
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Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht “das Recht von Amtes wegen an”. Laut Art. 95 lit. a BGG kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. “In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt” (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen befasst sich das Bundesgericht “nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (…). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtssuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll” (E. 2.1 des hier besprochenen Bundesgerichtsurteils, Hervorhebung hinzugefügt). Diese – zumindest durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckte – strenge Praxis führt vielfach dazu, dass das Bundesgericht die in einer Beschwerde aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen gar nicht aufgreift, sondern sich vornehmlich mit der Frage beschäftigt, ob die vorgebrachten Einwände formell ausreichend sind; verneint es diese Frage, weist es die Beschwerde ab – und eine materielle Beurteilung bleibt aus.
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Dies ist streckenweise auch in dem hier besprochenen Urteil der Fall: So wirft das Bundesgericht dem Beschwerdeführer zum Beispiel vor, er habe nicht aufgezeigt und es sei auch nicht ersichtlich, “inwiefern es allein unter diesem Blickwinkel der Unschuldsvermutung darauf ankommt, dass die umstrittenen Medienberichte die geschilderten Tatsachen wahrheitsgemäss, differenziert und detailgetreu wiedergeben” (E. 4.4). Oder es hält ihm entgegen, er gebe sich mit einem “pauschalen Vorwurf” zufrieden, möge sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen “nicht beschäftigen” (E. 4.4) oder “nicht auseinandersetzen” (E. 5.4), und es genüge nicht, “einzelne Elemente zu beanstanden und andere unkommentiert stehen zu lassen” (E. 5.4). Manchmal stellt es auch fest, dass der Beschwerdeführer etwas nicht “dargetan” hat (E. 5.4), nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat, oder sich damit begnügt hat, “seine eigene Sichtweise zu schildern” (E. 7.3).
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Jedoch geht schon aus der umfassenden bundesgerichtlichen Zusammenfassung des Standpunkts des Beschwerdeführers hervor, welche Einwände materieller Art er in seiner Beschwerde vorgebracht hat (E. 4.2, 5.2, 6.2 und 7.2). Das Bundesgericht hätte diese ohne weiteres “von Amtes wegen” beurteilen können – was es aber nicht tat. Vielmehr prüfte es in erster Linie, ob der Beschwerdeführer die strengen formellen Begründungsanforderungen (vgl. N 9 oben) erfüllt hat. Wo es diese als nicht erfüllt abtat, blieb eine materielle Beurteilung aus. Damit erwuchsen die angefochtenen vorinstanzliche Erwägungen in Rechtskraft; ob sie vor Bundesrecht standhalten würden oder nicht, bleibt ungewiss.
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So erfährt man im vorliegenden Fall zum Beispiel nicht, ob das Bundesgericht die Formulierungen in den beanstandeten Artikeln unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung gleich wie die Vorinstanz als zulässig erachtet hätte. Ebenso bleibt u.a. ungewiss, wie das Bundesgericht den Einwand des Beschwerdeführers, das legitime öffentliche Interesse der Leserschaft hätte in Bezug auf ihn auch ohne Nennung seines Namens befriedigt werden können, materiell beurteilt hätte.
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Noch strenger sind die Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von Ermessensentscheiden: “Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (E. 2.2, mit Hinweisen). Unter diesen Vorzeichen war es für das Bundesgericht ein Leichtes, der Argumentation des Beschwerdeführers, dass auch seine Eigenschaft als relative Person der Zeitgeschichte nicht ausreiche, um vom Grundsatz der anonymisierten Berichterstattung abzuweichen, Folgendes entgegenzuhalten: “Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens bei der Interessenabwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen” (E. 5.4 am Ende).
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Das geschilderte Prüfungsprozederes macht es ziemlich mühsam, im vorliegenden Urteil die eigenen Erwägungen des Bundesgerichts von materieller Bedeutung auszumachen. M.E. sind es die folgenden:
Gemäss bisheriger Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung von Verdachtsäusserungen auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen, und es bedeutet keine Verletzung der Unschuldsvermutung, wenn in einem solchen Fall eine spätere Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens unterbleibt (E. 4.3.4). Gemäss dem vorliegenden Entscheid gelten diese Grundsätze auch für fortdauernd abrufbare Online-Artikel (vgl. N 7 oben). Diese Ausdehnung überzeugt. Eine Berichterstattung, welche die Unschuldsvermutung nicht verletzt und damit keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist und bleibt zulässig. Denn auch wer die Berichte später liest, der erkennt, dass es sich um eine “Momentaufnahme” (E. 4.3.4) in der Vergangenheit handelt, welche die Entwicklungen in der Zukunft offenlässt.
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Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid erweist sich das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 26. November 2010, das damals einiges Aufsehen erregte, im Nachhinein als falsch. Im Jahr 2008 berichteten verschiedene Medien darüber, dass einem Regierungsratskandidaten ein Strafverfahren drohe. Mitte 2009 wurde der Betroffene in einer Medienmitteilung des zuständigen Untersuchungsrichters vom Verdacht einer strafbaren Handlung entlastet. Darüber berichtete aber nur ein Medium, alle andern nicht. Der Betroffene reichte in der Folge Klage gegen die SMD Schweizer Mediendatenbank AG ein und verlangte, die dort gespeicherten ursprünglichen Berichte mit einer Ergänzung zu versehen, wonach er durch ein vom Verhöramt Schwyz in Auftrag gegebenes Gutachten entlastet und kein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. Medialex 2011, S. 22 ff. und Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur vom 21. Januar 2011). Das Amtsgericht Luzern-Land hiess die Klage – gestützt auch auf das Datenschutzgesetz – gut, obwohl es zum Schluss gekommen war, dass in den ursprünglichen Berichten der Verdacht, wie vom Bundesgericht verlangt, hinreichend deutlich gemacht worden war (Medialex 2011, S. 25).
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Des Weiteren enthält das hier besprochene Bundesgerichtsurteil erhellende materielle Erwägungen zur relativen Person der Zeitgeschichte (vgl. N 8 oben). Diese Rechtsfigur zeichnet sich nach ständiger Rechtsprechung dadurch aus, “dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (…). Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Ereignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (…)” (E. 5.3.4, mit Hinweis, Hervorhebung hinzugefügt).
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Vor Bundesgericht hatte sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation, eine relative Person der Zeitgeschichte zu sein, u.a. mit den Einwänden gewehrt, er sei im Vincenz-Prozess nur Nebenbeschuldigter und wegen relativ geringer Delikte angeklagt gewesen (E. 5.2), und es dürfe ihm als betroffene Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien bzw. deren Berichterstattung aufgezwungen werden (E. 5.4). Diese Argumentation war für das Bundesgericht unbehelflich. Es gehe bei der relativen Person der Zeitgeschichte nicht um deren herausragende Rolle, sondern um “die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzten Person steht” (E. 5.4, Hervorhebung hinzugefügt). Daraus ergibt sich, dass sich relative Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich auch dann Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen müssen, wenn sie keinerlei Einfluss auf das aussergewöhnliche Ereignis hatten oder ungewollt in ein solches verwickelt wurden. Bei der Frage, wie weit die Eingriffe gehen dürfen, ist dann aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Abwägung zwischen dem schützenwerten öffentlichen Interesse und dem Anspruch auf Privatsphäre vorzunehmen (vgl. dazu E. 5.3.4).
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Das Urteil 5A_405/2025 ist zur Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts vorgesehen. Man darf gespannt sein, wie die Regesten lauten werden.
Ergänzung 15.5.2026: Inzwischen hat das Bundesgericht zwei weitere Urteile publiziert, mit denen es Klagen Barbier-Muellers gegen Publikationen der CH-Regionalmedien AG und der NZZ AG mit mehr oder weniger gleicher Begründung definitiv abwies: BGer 5A_452/2025 und BGer 5A_193/2026, je vom 30.März 2026.

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