Das Berner Obergericht hat die Beschwerde gegen ein an Medienschaffende gerichtetes Anonymisierungsgebot gutgeheissen
Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»
1
Die Berner Zeitung nannte kurz vor der Hauptverhandlung den Namen der beschuldigten Person, ein bekannter Orthopäde, in einem Artikel, nachdem dessen Name von zahlreichen Medien bereits in der Berichterstattung zum Vorverfahren genannt worden war. Der instruierende Regionalrichter hielt in einem Beschluss fest, dass die mediale Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung in anonymisierter Form zu erfolgen habe. Dagegen wehrte sich für die Tamedia-Publikationen die Journalistin Catherine Boss und erhob Beschwerde beim Berner Obergericht, das nun am 22. April einen Entscheid zugunsten der Medienfreiheit getroffen hat.
2
Rechtsanwalt Noureddine Hussein hat sich im Februar im Beitrag “Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird” mit dem Fall und den medienrechtlichen Fragen, um die es dabei ging, ausführlich befasst. Er gelangte zum Ergebnis, dass das ausgesprochene Namensnennungsverbot aus mindestens drei Gründen vor dem geltenden Recht nicht standhalten könne:
- Ein Verbot, das sich nur gegen Medienschaffende richtet, das übrige Prozesspublikum jedoch nicht betrifft, stelle einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV dar. Dies gehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor (BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3.) Ein schwerer Eingriff müsse sich als gesetzliche Grundlage auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen können. Das vom Regionalrichter herangezogene Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) stelle kein Gesetz im formellen Sinn dar. Deshalb verstosse die Anordnung des Richters gegen geltendes Recht.
- Verneint das Strafgericht überwiegende schutzwürdige Interessen nach Art. 70 StPO und lehnt es einen entsprechenden Öffentlichkeitsausschluss ab, müsse es nicht selbst über die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung entscheiden. Das Strafgericht dürfe sich vielmehr auf den Grundsatz anonymisierter Berichterstattung stützen, den Medienschaffende einzuhalten haben, sofern keine Gründe für eine Namensnennung vorliegen. Der betroffenen Person stünden gegen eine identifizierende Berichterstattung zivilrechtliche Rechtsmittel offen.
- Die Anonymisierungsauflage sei in doppelter Hinsicht zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person nicht geeignet gewesen: Einerseits seien das übrige anwesende Publikum und nicht anwesende Medienschaffende nicht an die Anonymisierungsauflage gebunden gewesen und hätten somit den Namen verbreiten können, sofern sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse geltend machen konnten. Andererseits sei die Information bereits vor Erlass der Anonymisierungsauflage Gerichtsberichterstattern und somit der Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt gewesen (BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2).
3
Das Berner Obergericht hat das ausgesprochene Namensnennungsverbot nun mit Beschluss vom 22. April 2026 tatsächlich nicht geschützt. Es folgte der Argumentation von Noureddine aber nur teilweise:
- Es bestätigte, dass das IR ZSG als rechtliche Grundlage für einen schweren Eingriff in die Medienfreitheit nicht genügen würde.
- Es betrachtete aber, anders als Noureddine, das blosse Verbot, den Namen des Beschuldigten zu nennen, nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit (Erw. 4.2.1). Damit stellte es sich allerdings gegen den BGE BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3, der ein einzig an Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern einer öffentlichen Verhandlung gerichtetes Verbot aufgeoben hatte, bestimmte Informationen über einen Beschuldigten zu verbreiten.
- Das Obergericht kam dann aber in Erw. 4.2.2 zum Schluss, dass die Auflage der anonymisierten Berichterstattung unverhältnismässig sei. Der Name des Beschuldigten sei bereits vor dem Prozess im Zuge einer investigativ-journalistischen Berichterstattung über Probleme bei Bandscheibenimplantaten öffentlich bekannt geworden. Und der Beschuldigte habe im fraglichen Zusammenhang in einem Interview in der bekannten Sendung “10 vor 10” Red und Antwort gestanden. Das Namensnennungswverbot erweise sich damit als ungeeignet, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen. Auch wenn die identifizierende Berichterstattung bereits eine gewisse Zeit zurückliege und der Beschuldigte inzwischen sich im Ruhestand befinde, sei ein gewichtiges öffentliches Interesse an der nicht anonymisierten Berichterstattung zu bejahen, gehe es doch um einen “Lebenssachverhalt aus dem sensiblen Bereich der Gesundheit der Bevölkerung”. Das Obergericht fasst am Ende zusammen, dass der “vorliegende Eingriff in die Medientätigkeit mit Blick auf die wichtige Funktion, die Medien in einer Gesellschaft wahrnehmen, und den Umstand, dass die zu unterlassende Namensnennung bereits über mehrere Jahre erfolgt war, als unverhältnimässig” erscheine.
4
Ende gut, alles gut? Nicht ganz. Aus medienrechtlicher Sicht wäre es zu begrüssen gewesen, wenn sich das Berner Obergericht an die strenge Rechtssprechung in BGE 141 I 211, Erw. 3.3.1.3, gehalten und das Anonymisierungsgebot, das sich in einer öffentlichen Verhandlung nur an anwesende Medienschaffende gerichtet hat, als schweren Eingriff in die Medienfreiheit eingestuft hätte.


