Ein Schuss in den Ofen

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Das Handelsgericht Zürich wies eine Gegendarstellungsklage der Firma Palantir gegen die «Republik» fast vollständig ab

Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Après deux articles critiques publiés par un collectif de journalistes d’investigation sur le magazine en ligne «Republik», la société de logiciels Palantir et sa filiale suisse, visées par les articles, avaient exigé deux droits de réponse détaillés. «Republik» ayant refusé de les publier, Palantir a intenté une action en droit de réponse devant le Tribunal de commerce de Zurich, mais n’a obtenu gain de cause que sur un seul des 23 points soulevés. L’auteur de la présente analyse approuve en grande partie la décision du tribunal de commerce. Il aurait même rejeté le passage retenu, car il estime que celui-ci ne remplissait pas les critères requis en matière d’intérêt direct et de concision. Il déplore aussi la répartition des frais et des indemnités, et conclut de manière générale que la procédure n’a rien apporté aux deux sociétés plaignantes et qu’il s’agit donc d’un coup d’épée dans l’eau.

Zusammenfassung: Nach zwei kritischen Berichten im Magazin «Republik» über sie verlangte die Softwarefirma Palantir zwei umfangreiche Gegendarstellungen. Nach deren Ablehnung durch die «Republik» reichte Palantir beim Zürcher Handelsgericht Gegendarstellungsklage ein, drang damit aber nur in einem von 23 Punkten durch. Der Autor stimmt dem Entscheid des Handelsgerichts überwiegend zu. Er hätte sogar auch die gutgeheissene Passage abgewiesen, weil es seines Erachtens dafür an der erforderlichen Betroffenheit sowie an der Knappheit gefehlt hat. Er stört sich auch an der Aufteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, und ganz allgemein zieht er das Fazit, dass das Verfahren den Klägerinnen nichts gebracht habe, also ein Schuss in den Ofen gewesen sei.

Das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 4. Juni 2026 i.S. Palantir Technologies Inc. und Palantir Technologies Switzerland GmbH c. Republik AG ist auf der Website www.republik.ch aufgeschaltet und hier abrufbar.

I. Einleitung

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Dass die Software-Firma Palantir keine Freude an zwei durchwegs kritischen Berichten der «REPUBLIK» hatte, ist nachvollziehbar. Aber sie hat, so meine ich, zuerst den falschen Weg eingeschlagen und sich anschliessend auch noch auf diesem völlig verirrt. Denn umfangreiche Gegendarstellungsbegehren tragen den Keim des eigenen Verderbens in sich, und das hat sich wieder einmal gezeigt. Für den genauen Wortlaut dessen, was von den beiden Palantir-Gesellschaften eingeklagt worden ist, sei auf das Urteil verwiesen (dort Seiten 2-6). Dem ist, es sei vorweggenommen, ganz überwiegend zuzustimmen. Nicht zustimmen kann ich dem Urteil bezüglich der einzigen Passage, bezüglich welcher das Klagebegehren geschützt wurde.

II. Grundsätzliche Gesichtspunkte

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Das Urteil gäbe noch unter zumindest drei weiteren Gesichtspunkten Anlass zu kritischem Nachdenken, aber ich beschränke mich darauf, diese nicht weiter behandelten Themen nur zu benennen: So halte ich es im Grundsatz für verkehrt, dass das Handelsgericht überhaupt für Gegendarstellungsbegehren zuständig sein kann. Selbst wenn man dies anders sieht, erscheint es mir keineswegs zwingend, dass dann auch noch eine vollbesetzte Fünferkammer sich mit diesem, von Gesetzes wegen summarischen Verfahren befasst. Schliesslich meine ich, dass es im Gegendarstellungsverfahren keine Ergebnisse von 95 zu 5 Prozent Sieg und Niederlage geben kann, und dass entsprechend auch die Kosten nicht nach diesem Schlüssel verlegt werden dürfen. Zu alle dem unterbleiben nachfolgend weitere Bemerkungen, und es ist festzuhalten, dass bezüglich dieser drei Punkte das Handelsgericht es genau anders sieht. Dass es sich bei der Berechnung der 5%-Niederlage der Beklagten auch noch verrechnet hat, werde ich allerdings kurz zu belegen versuchen (siehe Rn. 21).

III. Zum streitgegenständlichen Verfahren

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Nun also zu dem, was materiell entschieden worden ist. Am 8. und 9. Dezember 2025 publizierte das Onlinemedium «REPUBLIK» zwei Artikel über die amerikanische Unternehmung Palantir. Diese verlangte in der Folge eine Gegendarstellung zu 24 Behauptungen; nach Ablehnung klagte sie noch 23 ein. Es handelt sich um zwei Gegendarstellungstexte, also je einen pro Artikel, mit 11 bzw. 12 Passagen. Als Klägerinnen traten die amerikanische Gesellschaft und ihre Zürcher Tochtergesellschaft auf. Dass allein der an sich dem summarischen Verfahren widersprechende, hin und herwogende Schriftenwechsel bis 27. April 2026 dauerte, ist Beweis, dass ein schriftliches Verfahren dem Prozessgegenstand nicht angemessen ist; entsprechend datiert das Urteil vom 4. Juni 2026 und erging damit fast 5 Monate nach Einreichung des Gesuchs. Das ist alles mit dem an sich eiligen Charakter einer Gegendarstellung unvereinbar.

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Bezüglich der sonstigen Voraussetzungen für ein Gegendarstellungsverfahren (Fristwahrung, vorgängiges, aussergerichtliches Begehren, periodisch erscheinendes Medium, etc. ) sowie des anwendbaren Rechts (allein schweizerisches Recht) stellten sich keine Fragen. Hingegen gaben minime Differenzen zwischen vorgerichtlichem Gesuch und dem eingeklagtem Text zu Diskussionen in den Eingaben Anlass. Das Handelsgericht hat diese zurecht als unwesentlich erachtet (S. 15 -18 des Urteils); es ist fraglos zulässig, weniger einzuklagen als vorgerichtlich zu verlangen (23 statt 24) und wenige, einzelne Wörter völlig untergeordneter Bedeutung zu ändern.

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Dass in textbausteinartiger Weise sodann die weiteren Themen Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot und Verweigerungsgründe abgearbeitet werden, ist nachvollziehbar; bei der Betroffenheit wird es dann etwas dünn, und wenn dazu der Basler-Kommentar des Rezensenten auch an dieser Stelle (S. 20) mit Hinweis auf eine Randnote angeführt wird, so bleiben doch zwei weitere, entscheidende unerwähnt: Die unmittelbare Betroffenheit in der Persönlichkeit wird von mir und meinem Mitautor Meng sehr viel strenger umschrieben als dem Urteil zu entnehmen ist. So wird die massgebliche N 7 aus unserem Kommentar erstmals auf S. 28 bei Passage 4 erwähnt, und wird auch später mehr zufällig als systematisch angeführt.

IV. Zur ersten Gegendarstellung

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In der Folge untersucht das Handelsgericht die 11 Passagen, die als Gegendarstellung bezüglich des ersten Artikels eingeklagt wurden. Es wiederholt zunächst den Wortlaut des entsprechenden Klagebegehrens, prüft sodann die Frage, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, geht der Frage nach, ob die unmittelbare Betroffenheit vorliegt und beurteilt dann den «Inhalt» der Gegendarstellung. Sodann zieht es ein Fazit. Dieses besteht bezüglich der ersten Gegendarstellung in einer vollumfänglichen Abweisung. Es ist bemerkenswert, dass sich das Urteil hier um sprachliche Varianten bemüht: So heisst es abwechselnd: «Die Gegendarstellung ist…. zu verweigern», oder «… ist ein Gegendarstellungsanspruch zu verweigern», oder «Der beantragten Gegendarstellung … ist nicht stattzugeben», oder «… ist der geltend gemachte Anspruch … abzuweisen», oder «Die beanstandete Passage … ist somit der Gegendarstellung nicht zugänglich», u.a.m.

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Dass das Gericht auch dann, wenn es richtigerweise vom Fehlen einer Tatsachenbehauptung ausgeht, auch noch die Betroffenheit prüft, halte ich für unnötig (so z.B. betreffend die Passage 5 auf den Seiten 29-32). Dass «Eindrücke» oder «Vermutungen» nicht gegendarstellungsfähig sind, ist ebenfalls richtig und hätte erlaubt, mit viel weniger Aufwand dieselbe Passage 5 abzuweisen.

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Ebenso richtig ist, dass in einer Gegendarstellung nicht zusätzliche Umstände dargelegt werden dürfen (S. 41 zu Passage 9). Vermutlich dienen aber die redundanten Ablehnungsgründe vor allem einmal dazu, einer Beschwerde möglichst jede Grundlage zu entziehen und die Rüge eines angeblichen Verstosses gegen Bundesrecht ins Leere laufen zu lassen. Dem Ergebnis ist bezüglich des ersten Teils des Urteils zuzustimmen, wenn auch der Rezensent viele Begründungen gekürzt hätte.

V. Zur zweiten Gegendarstellung

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So fährt das Gericht auch bei der Beurteilung der 12 Passagen der zweiten Gegendarstellung fort. Es werden 11 mit wechselnden Begründungen abgewiesen (Verstoss gegen den Trenngrundsatz oder das Knappheitsgebot, fehlende Betroffenheit, u.a.m.). Auch diesbezüglich ist dem Urteil jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

VI. Zur einzigen gutgeheissenen Passage

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Nur eine einzige Passage wird geschützt – meines Erachtens zu Unrecht, und vor allem in eklatantem Widerspruch zu anderen Abschnitten in der langen Urteilsbegründung. Zum besseren Verständnis meiner Kritik sei der eingeklagte Text zitiert:

 «Im Artikel heisst es ausserdem, dass Foundry ursprünglich für die USA für Aufstandsbekämpfungsmassnahmen in Afghanistan und im Irak entwickelt wurde. Dies ist falsch. Wie öffentlich berichtet wurde, wurde Foundry ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden von Palantir entwickelt, darunter Unternehmen aus den Bereichen Energie, Transport, Gesundheit und Pharmazie».

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Es scheint mir, über den Urteilstext hinaus, zum Verständnis meiner nachfolgenden Kritik auch wichtig, die einschlägige Passage aus dem 2. Artikel vom 9. Dezember 2025 wiederzugeben: Unter dem als Frage formulierten Zwischentitel «Woran arbeitet Palantir in der Schweiz?» lesen wir:

«(….) Die Führungskräfte betonen jedoch, dass in Zürich nicht an der umstrittenen Gotham-Plattform gearbeitet werde, die vor allem in der Strafverfolgung und bei militärischen Einsätzen zum Zuge kommt. Stattdessen arbeiteten die Mitarbeiter an der Weiterentwicklung von Foundry mit, das überwiegend im zivilen Bereich zum Einsatz kommt.

Doch tatsächlich nutzen immer mehr staatliche Stellen Foundry. Bowman und McShane räumen ein, dass die Software auch im militärischen Umfeld genutzt werden kann. Sie wurde ursprünglich auch für die USA entwickelt (Unterstreichung auch im Original), für die «Aufstandsbekämpfung» in Afghanistan und im Irak.

Daraus ergibt sich die Frage: Unterliegen die Tätigkeiten der Zürcher Palantir-Entwickler den Schweizer Exportkontrollvorschriften? (…)»
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Schauen wir deshalb zunächst, und unabhängig vom Urteil an, was in der Ausgangsmeldung über die Software «Foundry» gesagt wird: Es geht, vom Artikelkontext her gesehen, darum, was in Zürich (und nicht in den USA oder sonst in der Welt) gemacht wird; gearbeitet wird an einer Weiterentwicklung eines – vorausgesetzt: schon bestehenden – Programms (eben «Foundry»), und dieses werde überwiegend im zivilen Bereich eingesetzt. Dann wird der Gegensatz hervorgehoben: Andere, sprich staatliche Stellen, also das Gegenteil von «zivilen», setzen «Foundry» ein. Und im nächsten Satz räumen zwei befragte Gewährspersonen – es handelt sich um die Palantir-Vertreter, mit denen die «REPUBLIK» gesprochen hatte – ein, dass die Software auch militärisch genutzt werden kann. Dann kommt der Satz über die ursprüngliche Entwicklung, der zwei Aussagen enthält: Zum einen sei das Programm ursprünglich für die USA entwickelt worden (also gerade nicht für Europa oder die Schweiz), und es habe bestimmten Zwecken («Aufstandsbekämpfung») gedient. Daraus wiederum leitet die «REPUBLIK» die Frage ab, ob diese Entwicklungstätigkeit nicht doch den schweizerischen Exportkontrollvorschriften unterliege.

Es handelt sich beim fraglichen Abschnitt im Original also um 8 aufeinanderfolgende Tatsachenbehauptungen: Keine Arbeit an «Gotham» (1), welches in zwei (abgekürzt: sensiblen) Bereichen zum Einsatz kommt (2); Weiterentwicklung von «Foundry» (3), welches zivil eingesetzt wird (4); tatsächlich auch Nutzung von «Foundry» durch staatliches Stellen (5); militärische Nutzung von «Foundry» ist möglich (6); Entwicklungsursprung USA (7) und doppelter Zweck («Aufstandsbekämpfung») (8).

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Was macht die Gegendarstellung? Sie blendet – insoweit zulässig – den oben beschriebenen Kontext vollkommen aus. Sie wiederholt einfach mit eigenen Worten die Tatsachenbehauptungen 7 und 8 und sagt, sie seien falsch. Und dann folgt unter Hinweis auf ungenannte öffentliche Berichte die Behauptung, dass «Foundry» als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden entwickelt wurde, und es werden vier (zivile) Sparten genannt, in denen die Software zumindest eingesetzt wurde.

Die Gegendarstellung bestreitet nicht, dass die USA das Programm für die genannten Zwecke eingesetzt haben; sie bestreitet lediglich den, wenn man so will «militärischen» Ursprung der Software und ersetzt ihn durch einen «zivilen». Es gibt aber keinen Anlass, diese zivilen Ursprünge auch noch näher zu konkretisieren (nämlich durch Nennung der Bereiche Energie, Transport, Gesundheit und Pharmazie), und noch weniger ist es zulässig, auf ungenannte Berichte dazu zu verweisen. Also wäre nur folgende Gegendarstellung überhaupt zulässig gewesen:

«Im Artikel heisst es ausserdem, dass Foundry ursprünglich für die USA für Aufstandsbekämpfungsmassnahmen in Afghanistan und im Irak entwickelt wurde. Dies ist falsch. Foundry wurde ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden von Palantir entwickelt.»
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Mit dieser Reduktion ist aber noch nicht entschieden, ob die Gegendarstellung zulässig sei: Denn selbst wenn man die vorstehende Kürzung für nicht geboten hält, bleibt die Kernfrage der unmittelbaren Betroffenheit bzw. Herabsetzung zu prüfen. Entgegen dem Handelsgericht – es wird darauf zurückzukommen sein – ist es weit weg von jeder gegendarstellungsrechtlichen Betroffenheit einer Software-Firma, wenn man sagt, ein Programm sei ursprünglich für militärische Zwecke entwickelt und nachträglich zivil eingesetzt worden, selbst wenn dies falsch ist und die Genese des Produkts umgekehrt eine zivile war. Da lediglich die Ursprungsfrage abgehandelt wird und nicht der Kontext, in dem sie steht (nämlich: Tätigkeit der Palantir in Zürich), ist es m.E. völlig unzulässig, aus einer ununterbrochenen Folge von 8 Tatsachenbehauptungen nur gerade zwei herauszugreifen und isoliert zu bestreiten. Es wäre anders, wenn sich der Artikel schwergewichtig um die Geschichte und den Verwendungszweck von «Foundry» drehen würde; das Programm kommt aber im ganzen, langen Artikel nur gerade an der von mir oben zitierten Stelle im von mir umschriebenen Zusammenhang vor. Die Gegendarstellung hätte also in diesem Punkt wegen Verstosses gegen das Knappheitsgebot und das Trennprinzip jedenfalls gekürzt, aber wegen fehlender Betroffenheit ganz abgelehnt werden müssen.

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Das Handelsgericht sieht es, wie erwähnt, anders. Seine Begründung auf den Seiten 65 bis 68 halte ich für in entscheidenden Teilen und im Ergebnis unzutreffend. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei (7) und (8) um Tatsachenbehauptungen handelt. Die unmittelbare persönliche Betroffenheit kann man aber nicht auf S. 65 unten mit lediglich 8 Zeilen deshalb bejahen, weil es sich um ein Produkt der Klägerin handelt und es um dessen ursprüngliche Zweckbestimmung geht; dass diese die Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit wesentlich zu beeinflussen vermag, ist weder nachvollziehbar noch ist zu sehen, warum eines von vielen Programmen und dessen Ursprung für das Bild der Klägerinnen entscheidend sein könnte. Es fehlt auch, im Gegensatz zu anderen Teilen des Urteils, an einer Darlegung dazu, warum die zweite, schweizerische Klägerin durch die Ursprungsaussage überhaupt betroffen sei; wenn überhaupt, wäre dieser Teil nur als Gegendarstellung der amerikanischen Muttergesellschaft zulässig.

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Der Textabschnitt, welcher Anlass zur Gegendarstellungspassage 9 gibt, steht im Gesamtzusammenhang von zwei Artikeln, die sich durchgehend kritisch mit den Klägerinnen befassen, ohne dass das Programm «Foundry», dessen Ursprung und dessen Zwecksetzung eine weitere Rolle spielen würden. Nur dann, wenn es wenigstens im zweiten Artikel schwergewichtig um «Foundry», dessen Zwecke und Ursprünge ginge, könnte man die Brücke zur Betroffenheit allenfalls schlagen, nicht aber, wenn das Programm eine erstens untergeordnete Rolle spielt und die zweitens einzig bei der Frage, woran Palantir in Zürich arbeitet; weil aber jede militärische Zwecksetzung der Arbeiten in Zürich ausdrücklich und unbestritten ausgeschlossen ist, kann die Angabe über den angeblichen Ursprung die zweite Klägerin keinesfalls betreffen. Die erste Klägerin kann durch die Umkehrung der Genese (militärisch statt zivil) auch nicht, jedenfalls nicht in rechtlich genügender Weise betroffen sein. Die Betroffenheit beider Klägerinnen wird also zu Unrecht bejaht.

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Was bezüglich der Passage 9 zum Thema Betroffenheit ausgeführt wird, steht überdies geradezu in offensichtlichem Widerspruch zu anderen Stellen im Urteil. Es heisst z.B. bei Passage 8: «Ohnehin setzt eine unmittelbar rechtlich relevante persönliche Betroffenheit voraus, dass der Artikel eine konkrete, den Gesuchstellerinnen direkt zuordenbare Tatsachenbehauptung enthält, die sie in ihrem Ansehen oder in rechtlich relevanter Weise trifft»; und die unmittelbare Betroffenheit wird dann gerade unter Hinweis auf die von mir oben zitierte Passage aus dem Artikel («Die Führungskräfte….») verneint (S. 63 f.). Weiter vorne lesen wir bezüglich der Passage 3: «Es ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Verwendung der Software zur Überwachung per se negativ oder herabsetzend wäre bzw. die Zweckverfolgung der juristischen Person unmittelbar zwielichtig erscheinen liesse (und wenn wie), zumal…..» (S. 51; ähnlich schon auf S. 31 f.).

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Zur Passage 2 lesen wir: «In Bezug auf die unmittelbare persönliche Betroffenheit führen die Gesuchstellerinnen aus, dass das Produkt ihrer Firma in ein negatives Licht gerückt werde, was ihr Ansehen beeinträchtige (act. 1 Rz 70). Jedoch bleibt unklar, in welchem spezifischen Ausmass und in welcher Form wessen Ansehen betroffen ist. Die blosse pauschale Behauptung einer Beeinträchtigung reicht nicht aus, um eine tatsächliche und unmittelbare Betroffenheit nachzuweisen. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung, wie genau das Ansehen der Gesuchstellerinnen in rechtlich relevantem Sinne beeinträchtigt wird.» (S. 49, ähnlich schon S. 26 f., 36, 45 und 48). An anderer Stelle des Urteils lesen wir, ebenfalls völlig richtig: «Denn nicht jede unrichtige Tatsachenbehauptung führt automatisch zu einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit im Sinne des Gegendarstellungsrechts.» (S. 43). Dann ist aber auch nicht zu sehen, warum es bei Passage 9 anders sein soll: Die Unrichtigkeit der Genese des Programms hat nichts mit der unmittelbaren, persönlichen Betroffenheit der Klägerinnen zu tun.

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Schliesslich fehlt es auch klarerweise an der Herabsetzung, die das Gericht zurecht u.a. bei Beurteilung der Passage 2 als wesentliches Kriterium für eine Gegendarstellung erkannt (und dort verneint) hatte (S. 25).

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Nach (fehlerhafter) Bejahung der Betroffenheit geht es im Urteil um den beklagtischen Einwand, ob die Gegendarstellung offensichtlich unrichtig sei; aufgrund der strengen Beweisvorschriften werden erst nach der Gesuchsantwort eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt und scheitert die Beklagte jedenfalls mit dem Beweis der «offensichtlichen Unrichtigkeit» (S. 66 f.). Also wird die Gegendarstellung in diesem Punkt gutgeheissen. Dass im Dispositiv dann ohne jede Erklärung das kleine, fünfte Wort «ausserdem» fehlt, ist zwar nachvollziehbar, aber stellt eine richterliche Kürzung dar; das «ausserdem» hatte im Kontext des grösseren Gegendarstellungsbegehrens seine stilistische Berechtigung, die durch den Verlust dieses Umfelds verloren ging.

VII. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen und Fazit

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Wie eingangs erwähnt, hält das Handelsgericht dafür, die Klägerin hätte zu 5% gewonnen und verteilt die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach diesem Schlüssel (S. 77 ff.). Abgesehen davon, dass es im Prozess nur um 23 (und nicht 24 Passagen, wie das Gericht sagt) geht, halte ich es für falsch, so zu überlegen. Rein mathematisch ist eine von 23 Passagen auch nicht 5%, sondern nur 4,34%; bei der falschen Zahl von 24 wären es sogar nur 4,16%, also müsste man in jedem Fall von 96:4 ausgehen. Sodann bleibt bei dieser Zählweise völlig ausser Acht, in welchem Textumfangverhältnis Sieg und Niederlage stehen: 5 Zeilen Text stehen ursprünglich praktisch 5 Seiten mit über 150 Zeilen reinem Gegendarstellungstext gegenüber; das ist bestenfalls noch ein Sieg im Umfang von 3% Text. Aber dieser Rest-Text ist inhaltlich, verglichen mit allen übrigen Texten, mit denen die Klägerinnen gescheitert sind, von einer völlig untergeordneten Bedeutung. Auch in anderen Zusammenhängen lässt man ein Obsiegen in einem Nebenpunkt bei der Verlegung der Kosten unberücksichtigt. Deshalb liegt im Lichte des Klagebegehrens und des Begründungsaufwands eine ganz offensichtliche Niederlage der Klägerinnen vor, was die entsprechenden vollumfänglichen finanziellen Folgen hätte haben müssen, ohne dass der geschützte Restbestand daran etwas hätte ändern dürfen.

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Aber auch sonst gelange ich zur Wertung gemäss meinem Artikeltitel: Dieses Verfahren war ein Schuss in den Ofen und hat den Klägerinnen nun wirklich gar nichts gebracht.

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