Strassburg heisst die Beschwerde von «Le Courrier» gegen ein Urteil des Bundesgerichts gut
Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich
Urteil EGMR i.S. PEREZ ET AUTRES c. SUISSE
I. Das Grundproblem
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Persönlichkeitsschutz und Medienfreiheit prallen immer wieder aufeinander, und die Kunst der richtigen Rechtsanwendung besteht darin, die gegenläufigen Interessen abzuwägen und begründen zu können, warum die einen gegenüber den anderen überwiegen bzw. umgekehrt die einen für zu leicht befunden wurden. Diese in Art. 28 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene Interessenabwägung muss im Lichte von BV und EMRK stattfinden. Das heisst konkret für unsere Gerichte, dass sie in ihrer Rechtsprechung stets den Blick nach Strassburg und die dortige Rechtsprechung zum einschlägigen Art. 10 EMRK richten sollten. Das wird immer wieder entweder unterlassen oder zu wenig gründlich gemacht, und insgesamt muss man ja sagen, dass insbesondere vom Bundesgericht dem Persönlichkeitsschutz grundsätzlich zu viel und der Medien- und Meinungsfreiheit grundsätzlich zu wenig Gewicht beigemessen wird. Kritische Berichte haben es hierzulande schwer, und der Persönlichkeitsschutz hat sich in der Tendenz der Rechtsprechung stets ausgedehnt. Das wiederum hat (erheblich) dazu beigetragen, dass die Medien, wenn überhaupt, ihrer Berichterstattungspflicht immer häufiger nur noch «mit der Schere im Kopf» nachkommen und Missstände meist erst dann aufgreifen, wenn deren politische und juristische Klärung (weit) fortgeschritten ist; der Mut, überhaupt etwas aufzudecken oder aus gegebenem Anlass wenigstens eine Diskussion anzustossen oder Klärung zu veranlassen, hat sich eindeutig von den grossen Medienhäusern auf Nischenprodukte verlagert, und das ist insgesamt eine bedauerliche Entwicklung. Zudem hat man den Eindruck, dass als Kläger vermehrt finanzkräftige Personen oder Institutionen auftreten und häufiger als früher die «David-gegen-Goliath»-Situation entsteht, wenn den Klägern wirtschaftlich schwache Klein(st)medien gegenüberstehen.
II. Der konkrete Anwendungsfall
1. Zwei kritische Artikel
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«Le Courrier» ist ein Westschweizer Print- und Online-Medium. Es berichtete am 16. Mai 2015 in Wort und Bild über Herrn X, einen Waadtländer mit Migrationshintergrund (wir verzichten auf Namensnennung), der sein (Milliarden-)Vermögen namentlich im Rohstoffhandel gemacht hat. Unbestritten war er namentlich in Staaten und Gebieten tätig, in denen, elegant gesagt, wenig Rechtsstaatlichkeit und mehr Korruption geherrscht hat. Ihm selbst waren keinerlei Vorwürfe strafbaren Verhaltens zu machen, wohl aber waren Personen und Gesellschaften aus seinem nächsten Umfeld in ausländische Verfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung verwickelt und wurden teilweise auch verurteilt. Der Bericht über den Betroffenen war durchaus kritisch, was die Herkunft seines (nicht ererbten) Reichtums angeht, und warf insoweit kein gerade strahlendes Licht auf ihn. So lautete der Untertitel des Artikels: «X: mécène en eaux troubles», und ein beigestellter, zweiter Artikel stand unter dem Titel: «L’argent de X: chance ou arnaque?».
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Aktuelle Veranlassung beider Artikel war der geplante Erweiterungsbau eines Genfer Museums: Die dem X nahestehende Stiftung Z hatte in einer Vereinbarung von 2010 zugesagt, diesen mit einem Betrag von 40 Mio. CHF zu unterstützen; im Gegenzug übernahm das Museum (bzw. letztlich dessen staatlicher Rechtsträger) eine Reihe von Verpflichtungen, deren finanzielle Auswirkungen nicht oder nur ungefähr abzuschätzen waren, was unter anderem an der langen Dauer bestimmter Absprachen (99 Jahre!) lag. Der entsprechende Kreditbeschluss in Höhe von 132 Mio. CHF erging am 20. Mai 2015, nachdem die Angelegenheit zu einer heftigen öffentlichen Auseinandersetzung geführt hatte. Aber aufgrund eines Referendums scheiterte in der kommunalen Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 das Projekt. Die beiden fraglichen Artikel waren also im unmittelbaren Vorfeld des Kreditbeschlusses (und rund 9 Monate vor der entsprechenden Abstimmung) erschienen. Kurz vor der Abstimmung publizierte die Zeitung eine Entschuldigung und Präzisierung, in welcher sie ausdrücklich festhielt, dass es gegen X selbst keinerlei strafrechtliche Verfahren in der Vergangenheit gegeben hat und sich die im Artikel erwähnten Verfahren wegen Geldwäscherei und Bestechung nicht gegen ihn gerichtet hatten.
2. Die schweizerischen Justizentscheide
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X, eine von ihm beherrschte Gesellschaft Y und die Stiftung Z gingen zivil- und strafrechtlich gegen die erste Publikation vor. Die Staatsanwaltschaft fällte im Verfahren gegen den Artikelverfasser A einen Nichteintretensentscheid, den die zuständige Rekurskammer bestätigte; aber das Bundesgericht sah es anders und hob die Entscheidung auf (BGE 6B_539/2016 vom 1.11.2017). Das Strafverfahren endete nach Rückweisung, wenn ich recht sehe zufolge Verjährung, im Jahre 2019.
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Auch im Zivilverfahren gegen den Autor, drei Chefredaktoren und den Herausgeberverein von «Le Courrier» sah es in der ersten Instanz noch gut aus, denn die Klage wurde abgewiesen. Anders dann das Berufungsverfahren: Das Genfer Obergericht gelangte zu einer Feststellung der Persönlichkeitsverletzung, ordnete die Löschung des Artikels und eine Urteilspublikation an und verlegte die Kosten neu; für die Beklagten entstanden auf diesem Weg über 40’000 CHF an Gerichtskosten und Parteientschädigungen für zwei Instanzen (ohne die eigenen Anwaltskosten!). Das Bundesgericht wies sodann die Beschwerde der Beklagten ab, ohne die Kläger zur Vernehmlassung einzuladen. Es interpretierte den fraglichen Artikel in leider gewohnt medienfeindlicher Weise und offensichtlicher Überbewertung der Klägerinteressen; das tatsächliche Verständnis des Durchschnittslesers des Artikels war und ist nach meiner Überzeugung sicher ein anderes als das, welches das Bundesgericht ihm unterstellte. Und die Tatsache, dass der Artikel Teil der im Vorfeld von Kreditbeschluss (und dann negativer Volksabstimmung) geführten Debatte war, spielte in der Interessenabwägung überhaupt keine erkennbare Rolle. Unbestritten gab es keine objektiv falschen Behauptungen im Artikel, und auch das Bundesgericht räumte ein, dass X und seine Gesellschaften «ont principalement développé leurs affaires dans des zones politiquement instables ou soumises à des régimes autoritaires, dont certains étaient notoirement corrompus» (Erw. 6.4. zu Anfang). Was indessen im Ergebnis dann keine Rolle spielte.
3. Der Gang nach Strassburg
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Die Beklagten riefen den EGMR in Strassburg an und machten eine Verletzung von Art. 10 EMRK durch die Schweiz geltend. Die Beschwerde gegen die Schweiz wurde einem mit 3 Richtern besetzten Ausschuss übertragen; ein solcher fällt ein endgültiges Urteil in denjenigen Fällen, in denen bereits eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht. Mithin war schon von Anfang an für den EGMR ersichtlich, dass das Bundesgerichtsurteil der ständigen Strassburger Rechtsprechung widersprach.
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Die Vorgehensweise beider Gerichte erscheint zunächst nicht deckungsgleich: Das Bundesgericht legt den Art. 28 ZGB aus und nimmt eine Interessenabwägung vor (Erw. 6.1.); der EGMR prüft, ob das Bundesgerichtsurteil einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt, der in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Ziffer 17). Während Strassburg also nach der Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der Medienschaffenden fragt, fragt Lausanne nach der Rechtfertigung der (insoweit unterstellten) Verletzung der Persönlichkeit der Betroffenen. Der EMGR wirft den schweizerischen Gerichten vor, bei ihrer Abwägung gemäss Art. 28 ZGB gerade nicht beachtet und geprüft zu haben, ob der Eingriff in die Medienfreiheit im Lichte der EMRK auch gerechtfertigt sei (Ziffer 19). In der Sache läuft es aber dann auf dasselbe hinaus: Es wird der Inhalt des Artikels geprüft und zwischen zwei gleichwertigen Gütern (Meinungsäusserungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz) abgewogen. Diese Abwägung könnte unterschiedlicher nicht sein, wenn man die beiden Urteile nebeneinander legt.
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Während man sich in Lausanne mit einzelnen Worten und Formulierungen aufhält, und den Anlass, um den es geht, sozusagen vollkommen ausblendet, blickt Strassburg auf den Artikel in seiner Gesamtheit. Da unbestritten ist, dass der Artikel keine falschen Tatsachenbehauptungen enthält und im Rahmen einer breit geführten Diskussion über die Kreditvorlage und die Finanzierungszusage erschienen ist, ist er von einem überwiegenden Informationsinteresse gedeckt. Gemäss dem EGMR hat das Bundesgericht viel zu wenig gewichtet, dass man über die (unbestritten fragwürdigen) Hintergründe des Reichtums von X berichten darf. Wenn das Bundesgericht Aufmachung und die Stossrichtung («présentation et style») des Artikels kritisierte, so nach Auffassung des EGMR ganz zu Unrecht: Beides ist nämlich richterlicher Kontrolle entzogen (Ziffer 26). Und weil X in erheblichem Masse zur Finanzierung des Museumsprojekts beitrage, sei er eine Person des öffentlichen Interesses und müsse sich Berichte über seinen Reichtum gefallen lassen (Ziffer 23). Zudem habe das Bundesgericht (und seine Vorinstanz) zuwenig den Abschreckungseffekt einer Verurteilung bedacht – denn die Klagegutheissung ist ja über den Einzelfall hinaus geeignet, die Journalisten in ihrer Arbeit inskünftig zu behindern (Ziffer 28). Wenn also das Bundesgericht en passant in Erw. 6.6. seines Urteils behauptet, es habe auch noch Art. 10 EMRK beachtet, so war das ganz offensichtlich unrichtig – bzw. kam Lausanne zu einem definitiv falschen Schluss in dieser Hinsicht, denn Strassburg sieht es entschieden anders.
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Entsprechend wird die Beschwerde gutgeheissen und die Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt. In finanzieller Hinsicht wird die Schweiz verhalten, einen Grossteil der auferlegten Gerichts- und Anwaltskosten den Beschwerdeführern zu erstatten; sie erhalten neben einer mässigen Genugtuung (EURO 4’000.–) eine Unkostenentschädigung von 52’600 EURO; das deckt, wenn ich recht sehe, weder die auferlegten Kosten ganz noch gar den eigenen Aufwand, der den Beschwerdeführern in 4 Instanzen entstanden ist. Das ist angesichts der Abwehrkosten, die jedem Beklagten in der Schweiz entstehen, zwar bitter, aber muss einstweilen hingenommen werden. Denn die Vorstellung, dass ein am Ende zu Unrecht Beklagter bis auf den letzten Rappen seine Kosten erhält, würde umgekehrt zumindest bei nicht übermässig reichen Klägern einen «chilling effect» der anderen Art auslösen, der mit Blick auf das gesamte Rechtswesen auch nicht hingenommen werden kann.
III. Ein weiterer Sieg für die Medienfreiheit
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Insgesamt ist das Strassburger Urteil nicht nur eine weitere Ohrfeige für Lausanne in einem medienrechtlichen Fall, sondern darüber hinaus eine ebenso einfache wie nachvollziehbare Anleitung dazu, wie eine EMRK-konforme Interessenabwägung nach ZGB 28 aussieht. Es ist auch vorbildlich, mit wie wenigen Seiten das Strassburger Gericht auskommt, während sich das Bundesgericht allein in Erw. 6.4. seitenlang über einzelne Formulierungen auslässt und, wenn man so will, vor lauter Bäumen den Wald nicht sehen will. Es wäre schön, wenn sich die schweizerischen Gerichte aller Instanzen vermehrt an diese Vorgaben halten würden statt sich auf die Auslegung von einzelnen Worten und Halbsätzen zu kaprizieren und jeden ernsthaften Blick auf einen Gesamtzusammenhang zu unterlassen; mit bloss formelhaften Verbeugungen vor der Meinungsfreiheit ist es eben nicht getan, und zur Medienfreiheit gehört auch, dass man die Dinge anders aufmachen und formulieren darf als es dem Gusto von Bundesrichtern entspricht. Mithin bricht das Urteil abermals eine Lanze für den kritischen Journalismus und stellt klar, dass sich diejenigen, die ins Licht der Öffentlichkeit geraten (oder sich dorthin schieben), auch mehr gefallen lassen müssen. Insoweit sind die Strassburger Richter ein Segen für unser Land, zumindest in Sachen einer wirklich freien Presse, die auch die Schattenseiten von Mäzenatentum beleuchten will.


