Keine geheimen Covid-19-Impfstoffverträge: BAG zu weitgehender Offenlegung verpflichtet

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Besprechung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024 und A-514/2024, je vom 10. Februar 2026

Anna Katharina Burri, Rechtsanwältin, Zürich 
Zara Fetanat-El Tawil, Rechtsanwältin, Zürich

Résumé: En été 2022, l’Office fédéral de la santé publique (OFSP) a publié sur son site internet les contrats d’achats de vaccins contre le Covid-19, en en caviardant divers passages. Saisi de plusieurs plaintes, le Tribunal administratif fédéral (TAF) a jugé qu’une grande partie de ces caviardages étaient illégaux: selon lui, en situation post-pandémique, la divulgation intégrale des contrats ne risque pas de compromettre des mesures déjà définies par les autorités, ni les intérêts de politique étrangère ou les relations internationales de la Suisse. Les caviardages ne peuvent donc pas être justifiés ainsi. Par ailleurs, le TAF applique un critère strict pour évaluer si des informations précises contenues dans les contrats relèvent ou non du secret des affaires: en l’absence de risque concret de préjudice pour des intérêts privés, la Cour n’admet aucun caviardage.

Zusammenfassung: Im Sommer 2022 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Covid-19-Impfstoffverträge auf seiner Webseite veröffentlicht, wobei es diverse Stellen geschwärzt hatte. Auf mehrere Beschwerden hin hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Schwärzungen zu einem grossen Teil rechtswidrig erfolgten: Das Gericht geht davon aus, dass in der heutigen «post-Covid-19-Pandemie-Situation» bei einer Offenlegung ohne Schwärzungen keine konkrete Beeinträchtigung bereits definierter behördlicher Massnahmen oder aussenpolitischer Interessen respektive internationaler Beziehungen der Schweiz drohe und entsprechend keine Schwärzungen in den Verträgen damit begründet werden können. Zudem legt das Bundesverwaltungsgericht auch einen strengen Massstab an, wenn es darum geht zu beurteilen, ob konkrete Informationen in den Verträgen vom Geschäftsgeheimnisschutz umfasst sind oder nicht: Soweit kein konkretes Risiko der Schädigung privater Interessen ersichtlich ist, ist seines Erachtens keine Schwärzung zulässig.

BVGer A 488-2024 vom 10.02.2026 i.S. X. c. Novavax Inc.

BVGer A 514-2024 vom 10.02.2026 i.S. X. c. Moderna

I. Sachverhalt

1

Während der Covid-Pandemie schloss die schweizerische Eidgenossenschaft zwischen 2020 und 2022 mehrere Verträge mit Impfstoffherstellern über die Lieferung und Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen ab.

2

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz[1] wurden beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) mehrere Gesuche um Einsicht in solche Verträge gestellt. Nachdem das BAG die Einsicht verweigerte, entschied das Bundesverwaltungsgericht im April 2022, dass die Verweigerung der Einsicht zumindest bis 30. Juni 2022 nicht rechtswidrig sei. Es hielt jedoch fest, dass die Begründung des BAG, dass die Impfstoffbeschaffung noch nicht abgeschlossen sei und durch die Veröffentlichung der Verträge die internationalen Beziehungen der Schweiz und ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet werden könnten, nicht auf Dauer Bestand haben werde.[2]

3

Im Sommer 2022 veröffentlichte das BAG sämtliche Vereinbarungen zu Covid-19-Impfstoffen auf seiner Webseite. Jedoch schwärzte das BAG zahlreiche Passagen und Vertragsbestandteile. Insbesondere wurden Preisangaben, Lieferbedingungen, Haftungsregelungen sowie weitere wirtschaftlich relevante Vertragsklauseln unkenntlich gemacht.

4

Mehrere Gesuchstellende verlangten in der Folge ein Schlichtungsverfahren vor dem Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Dieser empfahl den Zugang zu den Verträgen weitgehend zu gewähren. Da das BAG dieser Empfehlung nur teilweise folgte, gelangten mehrere Gesuchsteller mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.[3]

5

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerden mit den Urteilen A-488/2024 und A-514/2024, je vom 10. Februar 2026, gut und verpflichtet das BAG, den Zugang zu den verlangten Dokumenten in teilweise anonymisierter Form zu gewähren.

II. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

1. Beeinträchtigung konkret definierter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ) 

6

Das BAG argumentierte ausführlich, eine Offenlegung der geschwärzten Vertragsinhalte würde zukünftige staatliche Beschaffungen in Mangellagen erheblich erschweren und damit die Versorgungssicherheit gefährden. So führte es aus, in einem ausgeprägten Wettbewerb zwischen Herstellern und Abnehmern hätten grosse Staaten wie die USA und die EU privilegierte Verhandlungspositionen. Eine weitgehende Offenlegung von Vertragsdokumenten durch die Schweiz als „first mover“ würde das Vertrauen der Impfstoffhersteller schwinden lassen, da diese mit künftiger Offenlegung von Informationen rechnen müssten, deren Vertraulichkeit international anerkannt sei. Impfstoffhersteller würden künftig darauf verzichten mit der Schweiz zu verhandeln, wenn die geschwärzten Vertragsdetails öffentlich würden. Überdies läge mit der Reservierung und Beschaffung von Impfstoffen eine in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ fallende konkrete behördliche Massnahme vor, da der Bundesrat gemäss Art. 44 EpG[4] verpflichtet sei, die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Heilmitteln sicherzustellen.[5]

7

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ den Schutz der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen bezweckt. Geschützt werden – so das Gericht – aber nur Informationen, deren Offenlegung dazu führt, dass der Erfolg einer konkreten Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr oder nicht vollumfänglich erreicht wird. Die Geheimhaltung müsse der Schlüssel zum Erfolg sein.[6]

8

Im vorliegenden Fall sieht das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an: Die streitigen Verträge betrafen eine ausserordentliche Beschaffungssituation während der Covid-19-Pandemie. Zum Zeitpunkt des Urteils war die Beschaffung der betreffenden Impfstoffe bereits abgeschlossen. Eine Offenlegung der Informationen wird gemäss Ansicht des Gerichts daher nicht dazu führen, dass bereits konkret definierte Massnahmen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zielkonform durchführbar wären.[7]

9

Die Tatsache, dass die Offenlegung für die Impfstoffhersteller allenfalls unangenehm sein könnte, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht dazu aus, um von einer tatsächlichen Beeinträchtigung hinsichtlich künftiger Beschaffungen auszugehen.[8]

2. Beeinträchtigung ausserpolitischer Interessen bzw. internationaler Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ)

10

Das BAG ging davon aus, dass die Offenlegung die Beziehung zu anderen Staaten oder Internationalen Organisation verschlechtern könnten: Die Schweiz habe mit Frankreich und Schweden Vereinbarungen zur Weitergabe von Impfstoffdosen aus EU-Kontingenten getroffen, wobei sich der Bundesrat zur Wahrung der Vertraulichkeit im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung verpflichtete. Eine Offenlegung der Vertragsinformationen würde indirekt Konditionen europäischer Verträge enthüllen. Dies würde zwangsläufig zu einer Verschlechterung der Beziehungen mit den genannten Staaten führen sowie den Ruf der Schweiz als verlässliche Vertragspartnerin schädigen.[9]

11

Das Bundesverwaltungsgericht dagegen sieht keinerlei Hinweise auf diplomatische Belastungen in den E-Mails, welche das BAG im Rahmen der Konsultation von Schweden und Frankreich zur Offenlegung von Vertragsinformationen erhalten hatte. Überdies verweist das Gericht darauf, dass auch in diesen Ländern Öffentlichkeitsgesetze gelten, was gegen eine gewichtige Auswirkung auf die internationalen Beziehungen der Schweiz im Falle einer Offenlegung der streitgegenständlichen Dokumente spreche.[10]

3. Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ)

12

Das BAG schwärzte verschiedene Stellen des Vertrages mit der Begründung, diese würden Geschäftsgeheimnisse enthalten.

13

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist im BGÖ nicht definiert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinen Entscheiden die diesbezüglich etablierte Rechtsprechung: Eine Information stellt ein Geschäftsgeheimnis dar, wenn sie nicht offenkundig oder allgemein zugänglich ist, an ihrer Geheimhaltung sowohl ein Geheimhaltungswille als auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht und deren Offenlegung geeignet wäre, Marktverzerrungen zu bewirken oder einem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil zu entziehen. Darüber hinaus muss der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses geschäftlich relevante Informationen betreffen, also solche, die die Wettbewerbsfähigkeit oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens beeinflussen können.[11]

14

Schliesslich betonte das Gericht, dass die betroffenen Impfstoffhersteller bzw. Behörden die behaupteten Geschäftsgeheimnisse konkret und detailliert zu bezeichnen haben. Pauschale Hinweise genügen nicht. Ebenso muss die behauptete Schädigung der privaten Interessen mit Wahrscheinlichkeit drohen; ein rein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht nicht aus. Bestehen Zweifel, spricht dies grundsätzlich für die Gewährung des Informationszugangs.[12]

A. Preisangaben und Vergütungsmodalitäten sind nicht per se vom Geheimnisschutz umfasst

15

Das BAG hatte Teile der Verträge geschwärzt, die Preisangaben und Vergütungsmodalitäten betrafen. Dies mit der Begründung, es handle sich um Geschäftsgeheimnisse. Sowohl das BAG als auch die Impfstoffhersteller machten geltend, dass deren Offenlegung den Konkurrenten der Impfstoffhersteller einen Marktvorteil verschaffen und die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Marktstellung erheblich benachteiligen könnte.[13]

16

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass der Geheimnisbegriff nicht sämtliche Geschäftsinformationen erfasst: Geschützt sind nur solche Daten, deren Kenntnis durch Konkurrenten Marktverzerrungen bewirken und der betroffenen Unternehmung einen Wettbewerbsvorteil entziehen oder einen Wettbewerbsnachteil zufügen könnte.[14]

17

Für die Qualifikation eines Preises als Geschäftsgeheimnis ist entscheidend, ob dessen Offenlegung geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu beeinträchtigen – etwa indem sie das Geschäftsergebnis beeinflusst. Ebenso ist zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Nutzen Konkurrenten aus der Information ziehen könnten. Preise können daher nur dann als Geschäftsgeheimnis gelten, wenn sie für den geschäftlichen Erfolg des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind.[15]

18

Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass die Offenlegung von Preiskalkulationen durchaus negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann, da Konkurrenten diese Informationen für ihre eigenen Preisstrategien nutzen könnten. Anders verhält es sich, so das Gericht, jedoch beim Endpreis: Dieser stellt grundsätzlich kein Geschäftsgeheimnis dar, sofern aus ihm keine Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Preiskalkulation oder auf eine Rabattstrategie möglich sind.[16]

19

Im konkreten Fall gelangte das Gericht zum Schluss, dass nicht ausreichend dargetan wurde, weshalb der Preis die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerinnen beeinträchtigen könnte. Aus den betreffenden Angaben liessen sich weder Geschäftsstrategien noch Preiskalkulationen ableiten.[17]

20

Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Offenlegung der Preise überhaupt zu einer Wettbewerbsverzerrung führen sollte. Die strittigen Passagen enthielten lediglich Angaben zu Bestellmengen, Auftragssummen bzw. Preisen pro Dosis sowie zu Zahlungsmodalitäten und betrafen damit die damaligen Endpreise und Bestellmengen. Inwiefern diese Informationen heute noch wettbewerbsrelevant sein sollten – zumal die Covid-19-Pandemie inzwischen bewältigt ist und die betreffenden Verträge nicht mehr aktuell sind – konnten nach Ansicht des Gerichts weder das BAG noch die Impfstoffhersteller überzeugend darlegen.[18]

21

Das Gericht unterstreicht zudem, dass das BAG für sämtliche Impfstoffverträge – und sogar für angeblich gleichlautende Verträge anderer Staaten – dieselben allgemeinen Argumente vorgebracht hatte. Auch dies spreche gegen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. Das Gericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ keine „kollektiven Geschäftsgeheimnisse“ schützt. Vielmehr müsse im Einzelfall aufgezeigt werden, dass eine Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit des konkreten Unternehmens beeinträchtigen und sich auf dessen Geschäftsergebnis auswirken würde. Ein solcher Nachweis wurde nach Auffassung des Gerichts nicht erbracht. [19]

22

Insbesondere Endpreise und Bestellmengen sind somit gemäss dem Bundesverwaltungsgericht nicht per se geheimhaltungsbedürftig – vor allem dann nicht, wenn nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb ihre Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens tatsächlich beeinträchtigen würde. Ebenso spricht es gegen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dieselben Informationen in einer Vielzahl vergleichbarer Verträge enthalten sind und mit identischen Argumenten geschützt werden sollen. Das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist daher im konkreten Einzelfall zu begründen.

B. Haftung- und Schadloshaltungsklauseln sind offenzulegen, da in casu kein konkretes, nachweisbares und aktuelles Schutzinteresse

23

Das BAG schwärzte in den Verträgen auch Bestimmungen zur Haftung und Schadloshaltung, welche regelten, in welchem Umfang die Schweiz und die Unternehmen für Schäden oder Ansprüche Dritter haften bzw. einander schadlos halten. Es begründete die Schwärzungen damit, dass diese Klauseln sensible Vertragsinhalte enthielten. Deren Offenlegung könne die Position der Impfstoffhersteller in künftigen Vertragsverhandlungen schwächen oder der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, indem diese günstigere Konditionen anbieten könnten.[20]

24

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass das BAG weder hinreichend dargelegt hatte, inwiefern durch eine Offenlegung dieser Informationen Geschäftsgeheimnisse betroffen wären, noch weshalb den Impfstoffhersteller in der heutigen («ausserpandemischen») Marktsituation ein konkreter Wettbewerbsnachteil drohen würde. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den Informationen zu Haftungsregelungen und Schadloshaltung sei daher nicht nachgewiesen.[21]

C. Lieferkonditionen in «ausserpandemischer» Marktsituation sind nicht (mehr) als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren

25

Das BAG hatte auch Informationen zu Lieferkonditionen geschwärzt, darunter Angaben zum Zeitplan, Umfang und Ablauf der Lieferung, zu Lieferfristen sowie zu den Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Es begründete dies damit, dass die Offenlegung die wirtschaftlichen Interessen der Impfstoffhersteller ernsthaft beeinträchtigen könnte, da Konkurrenten die Informationen nutzen könnten, um vorteilhaftere Konditionen anzubieten oder ihren eigenen Vertrieb zu optimieren.[22]

26

Das Bundesverwaltungsgericht dagegen sieht in dieser Argumentation keine substanziierten Gründe dafür, dass durch eine Offenlegung Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten oder den Impfstoffhersteller in der aktuellen, «ausserpandemischen» Marktsituation Wettbewerbsnachteile drohen würden.[23]

D. In casu kein ernsthaftes Schadensrisiko durch Offenlegung von Gerichtsstand und anwendbarem Recht

27

Das BAG hatte die Schwärzung des zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstands sowie des anwendbaren Rechts insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass bei einer Offenlegung dieser Informationen die Durchsetzung eines für die Herstellerinnen vorteilhaften Gerichtstands und Rechtswahl bei anderen Verhandlungspartnern kaum mehr möglich sein würde. Im Übrigen würde durch eine Offenlegung auch die diesbezügliche Geschäftsstrategie der Herstellerinnen offenbart, was sich Konkurrentinnen zu Nutze machen könnten, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.[24]

28

Diese Argumentation wurde vom Bundesverwaltungsgericht verworfen, da es weder für die bereits abgeschlossene Beschaffung noch für allfällige zukünftige Verhandlungen ein ernsthaftes Schadensrisiko in der Offenlegung der verlangten Informationen erblicken konnte. Das BAG vermochte nicht darzulegen, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen vorläge.[25]

III. Anmerkungen

29

Im eingangs erwähnten Entscheid vom April 2022 erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Zugangsaufschub zu Impfstoffverträgen während der Pandemie als gerechtfertigt.[26] Im Jahr 2026 beurteilt es die Situationen nun anders, da die Verträge heute abgeschlossene Beschaffungen betreffen und eine nun «ausserpandemische» Marktsituation vorliegt.

30

Nach Abschluss des Beschaffungsverfahrens verlangt das Bundesverwaltungsgericht nun eine konkrete und objektiv nachvollziehbare Darlegung, warum die Offenlegung ausnahmsweise einzuschränken ist. Pauschale oder abstrakte Behauptungen zu möglichen Beeinträchtigungen von behördlichen Massnahmen oder von aussenpolitischen Interessen bzw. internationalen Beziehungen der Schweiz lässt es nicht gelten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit Vorbringen zu Geschäftsgeheimnissen: Mögliche Wettbewerbseinflüsse vorzubringen genügt nicht – vielmehr muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Kenntnisnahme durch Mitbewerber objektiv geeignet ist, die Wettbewerbsposition zu beeinträchtigen.

31

Das Gericht legt seinen Erwägungen explizit die «post-Covid-19-Pandemie-Situation» zugrunde. Während der Pandemie herrschte eine aussergewöhnliche Marktlage mit einzigartigen Verhandlungsbedingungen, deren Wiederholung unwahrscheinlich ist. Das Gericht geht davon aus, dass zukünftige Verhandlungen unter grundlegend veränderten Parametern geführt würden. Es schlussfolgert, dass die damaligen Konditionen daher für aktuelle Beschaffungen keinen unmittelbaren Bezug mehr haben dürften.

32

Ob die Beurteilung gleich ausgefallen wäre, wenn weiterhin von einer gleichen oder zumindest sehr ähnlichen Marktsituation bzw. Wettbewerbsbedingungen auszugehen wäre, ist fraglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einem solchen Fall namentlich gewisse Aspekte der Preis- und Zahlungsinformationen, Haftungsregelungen und Lieferkonditionen durchaus als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse qualifiziert worden wären.

33

Die Tatsache, dass der Endpreis an sich nicht als Geschäftsgeheimnis qualifiziert wird, steht im Einklang mit den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts. Gemäss diesen ist in der Regel der Gesamtpreis des berücksichtigen Angebots zu veröffentlichen und ist allen Anbietenden Einsicht in das sogenannte Offertöffnungsprotokoll zu gewähren, in welchem die offerierten Preise aller Anbietenden aufgeführt sind.[27]

34

Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind zu begrüssen, weil sie anhand konkreter Beispiele darlegen, wie die Kriterien für Geschäftsgeheimnisse in der Praxis anzuwenden sind und welche Anforderungen sich daraus für den Schutz dieser Informationen ergeben: Eine konkrete Darlegung der Notwendigkeit der Vertraulichkeit und der objektiven Wettbewerbsgefährdung bei Geschäftsgeheimnissen ist erforderlich – pauschale Hinweise genügen nicht, insbesondere nach Abschluss eines Beschaffungsverfahrens.


 

Fussnoten:

  1. Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ; SR 152.3). ↑

  2. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3858/2021 vom 21. April 2022, E. 5, insb. 5.3.8.  ↑

  3. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, Sachverhalt, und A-514/2024, Sachverhalt, je vom 10. Februar 2026; vgl. auch Art. 13 ff. BGÖ zum Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB. ↑

  4. Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101. ↑

  5. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.1, E. 6.3 und E. 6.10, sowie A-514/2024, E. 6.1 und 6.8, je vom 10. Februar 2026. ↑

  6. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.8, und A-514/2024, E. 6.6, je vom 10. Februar 2026. ↑

  7. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.10, und A-514/2024, E. 6.8, je vom 10. Februar 2026. ↑

  8. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.10, und A-514/2024, E. 6.8, je vom 10. Februar 2026. ↑

  9. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 7.2 sowie A-514/2024, E. 7.2, je vom 10. Februar 2026. ↑

  10. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 7.11, und A-514/2024, E. 7.10, je vom 10. Februar 2026. ↑

  11. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.7.1 f., und A-514/2024, E. 8.1, je vom 10. Februar 2026. ↑

  12. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.7.3, und A-514/2024, E. 8.1, je vom 10. Februar 2026. ↑

  13. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.2 f., E. 8.6, und E. 8.8.1 sowie A-514/2024, E. 8.3.1 und E. 8.3.3, je vom 10. Februar 2026. ↑

  14. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.3, und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026. ↑

  15. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.3 f., und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026. ↑

  16. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.4, und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026. ↑

  17. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.6, und A-514/2024, E. 8.3.6, je vom 10. Februar 2026. ↑

  18. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.6, und A-514/2024, E. 8.3.6, je vom 10. Februar 2026. ↑

  19. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.7, und A-514/2024, E. 8.3.8, je vom 10. Februar 2026. ↑

  20. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.9.1, sowie A-514/2024, E. 8.4.1 und E. 8.4.3, je vom 10. Februar 2026. ↑

  21. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.9.4 f., und A-514/2024, E. 8.4.6 f., je vom 10. Februar 2026. ↑

  22. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.10.1, sowie A-514/2024, E. 8.5.1 und E. 8.5.3, je vom 10. Februar 2026. ↑

  23. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.10.3 f., und A-514/2024, E. 8.5.7 f., je vom 10. Februar 2026. ↑

  24. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.11.1, sowie A-514/2024, E. 8.6.1 und E. 8.6.3, je vom 10. Februar 2026. ↑

  25. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.11.2 f., und A-514/2024, E. 8.6.5 f., je vom 10. Februar 2026. ↑

  26. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3858/2021 vom 21. April 2022, E. 5, insb. 5.3.8. ↑

  27. Für Beschaffungen auf Bundesebene: Vgl. Art. 48 Abs. 6 und Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1). ↑

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