1

Gewinnschätzung: Gewichtungsmodell mit geringer präjudizieller Bedeutung

Das Obergericht des Kantons Zug reduziert den herauszugebenden Gewinn aus prozessrechtlichen Gründen

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Dans l’affaire Jolanda Spiess-Hegglin contre Ringier AG concernant une atteinte à la personnalité, le Tribunal cantonal zougois a, en deuxième instance, réduit le montant des bénéfices à restituer à la plaignante. Ils sont passés de 309’531 CHF à 139’228 CHF. A l’instar du tribunal de première instance, la Cour a reconnu le droit à la restitution du bénéfice ainsi que l’assouplissement des règles de preuve concernant la causalité et la détermination du bénéfice, conformément aux directives du Tribunal fédéral dans les arrêts Schnyder, Hirschmann I et Hirschmann II. Elle a certes retenu le modèle de pondération présenté par la plaignante, mais a également souligné qu’une pondération différente des articles était tout à fait envisageable. En fin de compte, il a procédé à la réduction du montant des bénéfices pour des raisons de procédure.

Zusammenfassung: Im Verfahren Jolanda Spiess-Hegglin gegen Ringier AG betreffend Persönlichkeitsverletzung hat das Obergericht des Kantons Zug den herauszugebenden Gewinn in zweiter Instanz von CHF 309’531 auf CHF 139’228 reduziert. Wie das Kantonsgericht bejahte auch das Obergericht den Anspruch auf Gewinnherausgabe sowie die Beweiserleichterungen bezüglich Kausalität und Gewinnermittlung entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts in den Entscheiden Schnyder, Hirschmann I und Hirschmann II. Das von der Klägerin vorgebrachte Gewichtungsmodell schützte es zwar, hielt aber auch fest, dass eine andere Gewichtung der Artikel durchaus denkbar sei. Die Reduktion der Gewinnsumme nahm es aus prozessrechtlichen Gründen vor. Gegen das Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

2026-06-19-zg-obergericht-urteil-z1-2025-4

  I. Vorgeschichte in Kürze

1

Nach der Landammannfeier in Zug vom 20. Dezember 2014 erschienen zwischen Dezember 2014 und September 2015 in den Zeitungen “Blick”, “Blick am Abend” und/oder auf der Website www.blick.ch (“Blick Online”) die folgenden Artikel:

“Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der MS Rigi”

– “Jolanda ‘Heggli’ zeigt ihr ‘Weggli'”

– “Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse bestätigt ‘Kontakt im Intimbereich'” und “DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‘Kontakt im Intimbereich'”

– “Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden” und “Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‘Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden'”.

2

Am 12. August 2020 reichte Jolanda Spiess-Hegglin (im Folgenden “Klägerin”), die als damalige Kantonsrätin der Grünen an der Landammannfeier teilgenommen hatte, beim Kantonsgericht Zug eine Stufenklage ein, die in den Antrag mündete, die Ringier AG als Herausgeberin der “Blick”-Publikationen (im Folgenden “Beklagte”) zu verpflichten, der Klägerin den durch die genannten Artikel erzielten Gewinn von gesamthaft CHF 431’527 (zuzüglich Zins) herauszugeben. Die Beklagte widersprach: Der mit den eingeklagten Artikeln erzielte “Mehrgewinn” belaufe sich auf CHF 4’913.36.

3

Dass die genannten Publikationen die Klägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzten, hatte das Kantonsgericht bereits in seinem Teilentscheid vom 22. Juni 2022 festgestellt (E. 3.4 – 3.7).

4

Mit Entscheid vom 22. Januar 2025 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, der Klägerin für die streitgegenständlichen Artikel einen Gewinn von gesamthaft CHF 309’531 zuzüglich Zins von 5 % herauszugeben (vgl. dazu Christoph Born, Gewinnschätzung mit schalem Nachgeschmack und beschränkter Tragweite, medialex 01/25, 3. Februar 2025 sowie Isabelle Egli und Martin Steiger, So wurde im Fall Spiess-Hegglin die Gewinnherausgabe berechnet, medialex 04/25, 8. Mai 2025).

5

Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 24. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein und verlangte dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage, eventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

6

Mit Urteil vom 19. Juni 2026 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Es bejahte den Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin, reduzierte aber den durch die Beklagte herauszugebenden Gewinn von CHF 309’531 auf CHF 139’228.

Das Zuger Urteil ist noch nicht rechtskrwäftig, es wurde dagegen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.

II. Erwägungen des Obergerichts

7

Nachdem das Obergericht in seiner 83 Seiten umfassenden Urteilsbegründung die von der Beklagten bestrittene Passivlegitimation bejaht und die Einrede der Verjährung verworfen sowie festgestellt hatte, die Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung sei bereits im Teilentscheid des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2022 rechtskräftig entscheiden worden, wandte es sich den Einwendungen der Beklagten gegen die Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Gewinnermittlung im Zusammenhang mit widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien zu (E. 7 ff.).

8

Im Mittelpunkt stand dabei BGE 133 III 153 i.S. Schnyder gegen Ringier AG (“SonntagsBlick”, im Folgenden “Entscheid Schnyder”), in dem das Bundesgericht sich erstmals zum Anspruch auf Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medien geäussert und Grundsätze darüber erlassen hatte, in welchen Fällen kein strikter Beweis in Bezug auf Kausalität und Gewinn nötig sei und nach welchen Kriterien der Gewinn bei der Berichterstattung zu ermitteln sei.

1. Abschwächung des Kausalitätsmassstabs

9

Die Beklagte hatte vor Obergericht eingewendet, es sei rechtswidrig, die Klägerin bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen der Persönlichkeitsverletzung und dem erzielten Gewinn von den Beweiserleichterungen profitieren zu lassen. Im Entscheid Schnyder habe das Bundesgericht die Beweiserleichterungen in Bezug auf die damalige Berichterstattung des “SonntagsBlick” angewandt. Eine “abstrakte” oder anderswie geartete Kausalität bzw. eine Durchbrechung des Kausalitätsbegriffs lasse sich daraus nicht ableiten (E.7.2.1)

10

Das Obergericht räumte zwar ein, dass das Bundesgericht den Begriff “abstrakte Kausalität” im Entscheid Schnyder nicht verwendet habe. Allerdings habe es festgehalten, dass zum Nachweis des Kausalverlaufs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge, soweit sich ein direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lasse. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung und der Gewinnherausgabe lasse sich aufgrund verschiedener Faktoren naturgemäss nicht strikt nachweisen. Zudem dürften keine Anforderungen an den Beweis gestellt werden, welche die Durchsetzung des Gewinnherausgabeanspruchs von vornherein illusorisch machen würden. Bei Verletzungen durch die Sensationspresse sei für die Gewinnbestimmung deshalb massgeblich, inwieweit die verletzende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet sei, zur Absatzförderung – d.h. zum Generieren und Halten der Auflage bzw. der Leserzahl – und damit zur Gewinnerzielung beizutragen. Eine zur Absatzförderung geeignete Berichterstattung wirke sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Geschäftserfolg des Presseorgans aus (E. 7.2.2 mit Verweis auf BGE 133 III 153 E. 3.3 ff. [Entscheid Schnyder] sowie auf BGer 5A_658/2014 E. 13.2.2 [Hirschmann I] und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II]). Gestützt auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen befand das Obergericht, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, “dass der Verletzte in diesen Fällen nur noch die grundsätzliche Eignung der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung zur Gewinnerzielung nachzuweisen hat. Insofern lässt sich durchaus von einer Abschwächung des Kausalitätsmassstabs sprechen, zumal die tatsächliche Verursachung eines konkreten Gewinns gerade nicht zu beweisen ist” (E. 7.2.2).

2. Spezifische Rechtsprechung für Boulevard bzw. Sensationspresse

11

Die Beklagte bestritt, dass das Bundesgericht im Entscheid Schnyder eine boulevardspezifische Rechtsprechung begründet habe, zumal der Begriff “Boulevard” darin nicht erwähnt werde. Eine Unterstellung eines ganzen Mediums unter eine spezielle Kausalitätsregel führe zu einer unzulässigen Schematisierung, die der wirtschaftlichen Realität nicht gerecht werde. Die Annahme, dass allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Medienkategorie eine Gewinnerzielung durch rechtswidrige Berichterstattung belege, sei rechtlich unhaltbar. Auch die Annahme, das Geschäftsmodell bestimmter Medien bestehe in der (regelmässigen) Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter, sei unbegründet und willkürlich. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gehöre nicht zum Geschäftsmodell der Beklagten. Im Entscheid Schnyder sei es zudem um eine Berichterstattung im “SonntagsBlick” gegangen. Obwohl der “Blick” nicht der “SonntagsBlick” sei, erachte es die Vorinstanz als notorisch, dass es sich bei den “Blick”-Medien im Allgemeinen und bei den streitgegenständlichen Artikeln um Boulevard handle (E 7.3.1).

12

Das Obergericht räumte ein, dass sich der Begriff “Boulevard” im Entscheid Schnyder zwar nicht finde. Allerdings gehe aus dem Entscheid ohne Weiteres hervor, dass sich das Bundesgericht darin mit den Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse befasst habe (E. 7.3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_658/2014 E. 13.2.2 [Hirschmann I], wo das Bundesgericht den Begriff “Sensationspresse” gebraucht). Im Entscheid Schnyder habe das Bundesgericht erwogen, es sei notorisch und bedürfe keiner Beweiserhebung, dass sich der “SonntagsBlick” auf permanenter persönlichkeitsverletzender Gratwanderung befinde und es dabei auch zu Persönlichkeitsverletzungen kommen könne.  Längerfristig lasse sich die Auflage in dem vom “SonntagsBlick” abgedeckten Marktsegment nur halten, wenn die spezifischen Erwartungen der Leserschaft regelmässig erfüllt würden, was unter anderem durch gross aufgemachte Berichte über das private Ungemach bekannter Zeitgenossen geschehe. Hänge aber das wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die betreffende Sparte ausgerichteten Mediums nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft zusammen, und würden diese dergestalt erfüllt, dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren werde, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen könne, müsse die Kausalität zwischen unrechtmässiger Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung bejaht werden, wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet sei, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (E. 7.3.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 153 E. 3.4 [Entscheid Schnyder]).

13

Es sei offensichtlich, so folgerte das Obergericht, dass die vier streitgegenständlichen Artikel über die Klägerin aus den Jahren 2014 und 2015 in dieses Muster passten. Die Vorinstanz habe dargelegt, weshalb die fragliche Berichterstattung an die Neugier des Publikums appelliert habe und auf die Bindung einer spezifischen Leserschaft zugeschnitten gewesen sei. Im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 habe sie erwogen, dass der Artikel “Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der MS Rigi” sich nicht darauf konzentriert habe, dem Publikum die Geschehnisse rund um die Landammannfeier aufklärend zu vermitteln, sondern er habe vielmehr dazu gedient, über die Verhaltensweisen der Klägerin vor dem Hintergrund eines mutmasslich an ihr begangenen Sexualdelikts zu berichten. Der Artikel “Jolanda ‘Heggli’ zeigt ihr ‘Weggli'” habe die Klägerin in ihrer sozialen Geltung herabgesetzt und ihren Intimbereich in herablassender Weise in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Leserschaft gezogen. Im Artikel “Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse bestätigt ‘Kontakt im Intimbereich'” (Print) und “DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‘Kontakt im Intimbereich'” (Online) seien bis dahin unbekannte und intime Details über den Nachweis eines Kontakts im Intimbereich zwischen der Klägerin und ihrem Ratskollegen in skandalisierender Art und Weise preisgegeben worden. Mit dem Artikel “Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden” (Print) und “Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‘Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden'” sei dem Leser mit brisanten Zitaten von Zeugen ein bleibender Eindruck verschafft worden, der primär auf die Blossstellung der Klägerin gerichtet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz die streitgegenständlichen Artikel zu Recht als Erzeugnisse der Sensationspresse gewertet und sei zum zutreffenden Schluss gekommen, dass diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, zur Absatzförderung und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (E. 7.3.3).

14

Im Weiteren befand das Obergericht, die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, es sei (auch) notorisch und unbestritten, dass es sich beim “Blick” und beim “Blick am Abend” in der fraglichen Zeit allgemein um Boulevardmedien gehandelt habe. Die Beklagte habe im Berufungsverfahren nicht dargelegt, dass und inwiefern sich die Berichterstattung in den Jahren 2014 und 2015 massgeblich von derjenigen im “SonntagsBlick” im Jahr 2002 im Fall Schnyder unterschieden habe. Es sei vielmehr notorisch, dass die Berichterstattung im “Blick” und im “Blick am Abend” in den Jahren 2014 und 2015 einen ähnlichen Stil aufgewiesen habe. Im Übrigen unterstreiche auch ein am 27. Januar 2025 veröffentlichter Kommentar von Ladina Heimgartner, CEO von Ringier Schweiz, dass der “Blick” in den Jahren 2014 und 2015 und insbesondere mit den streitgegenständlichen Artikeln einen Boulevardstil gepflegt habe. Heimgartner hatte die Art und Weise, wie vor zehn Jahren über die Ereignisse rund um die Landammannfeier berichtet worden war, als Ausdruck eines harten Boulevardstils bezeichnet, den der “Blick” längst nicht mehr praktiziere (E. 7.3.4 und 7.3.5).

3. Beweiserleichterung bezüglich Gewinn bejaht, “Mehrgewinn”-Methode verworfen

15

Die Beklagte machte vor Obergericht geltend, im Entscheid Schnyder habe das Bundesgericht nichts über den Bestand und die Berechnung eines Gewinns ausgesagt. Die Vorinstanz habe das von der Beklagten präsentierte Berechnungsmodell zu Unrecht verworfen. Der nach Art. 423 Abs. 1 OR herauszugebende Gewinn sei nichts anderes als der Betrag, welchen der Geschäftsführer durch die Führung eines fremden Geschäfts erwirtschafte. Für das Persönlichkeitsrecht bedeute dies, dass der Betrag, der durch persönlichkeitsverletzende Inhalte erwirtschaftet werde, in den Schranken des Bereicherungsverbots herauszugeben sei. Es müsse also ermittelt werden, welcher Betrag auf den rechtswidrigen Inhalt entfalle. Das könne nur durch eine Gegenüberstellung des Vermögensstands des Geschäftsführers mit und ohne den Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten erfolgen. Folgerichtig habe die Beklagte jeweils berechnet, ob und inwiefern mit den streitgegenständlichen Artikeln überhaupt ein Mehrerlös bzw. Mehrgewinn hätte erzielt werden können (E. 7.4 und 7.4.1).

16

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Obergericht fest, dass für die Gewinnbestimmung bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse entscheidend sei, inwieweit die verletzende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet sei, zur Gewinnerzielung beizutragen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht erwogen, dass auch betreffend den Nachweis der Höhe des herauszugebenden Gewinns erleichterte Anforderungen gelten würden (E. 7.4.3 mit Hinweis auf BGer 4A_22/2008 E. 5, BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II] und BGE 133 III 153 E. 3.3 [Entscheid Schnyder]). Die Erleichterung, dass die verletzte Person nur die Eignung einer bestimmten Berichterstattung zur Absatzförderung nachweisen müsse, würde sogleich wieder ausgehebelt, wenn sie die Höhe des damit erzielten Gewinns gleichwohl genau nachweisen müsse (E. 7.4.3).

17

Wie die Vorinstanz verwarf auch das Obergericht die von der Beklagten vertretene “Mehrgewinn”-Methode. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, weshalb sich diese Methode nicht mit dem Leitentscheid Schnyder vereinbaren lasse. Das Bundesgericht habe insbesondere betont, der Begriff Gewinn könne nicht so verstanden werden, dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten, zumal sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Berichterstattung und der Gewinnerzielung aufgrund verschiedener Faktoren nicht strikt nachweisen lasse. Demzufolge sei der herauszugebende Gewinn nicht auf einen allfälligen Mehrbetrag beschränkt, um den die Einnahmen am Tag der Publikation eines bestimmten Artikels den Durchschnitt übertreffen würden; vielmehr habe die Klägerin Anspruch auf Herausgabe des mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielten Nettoerlöses, wobei jeweils abzuwägen sei, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung zum erzielten Gewinn beigetragen habe. Eine konkrete Methode habe das Bundesgericht hierfür nicht vorgegeben. Sachgerecht erscheine es jedoch, das Vermarktungsinteresse der Beklagten einzuschätzen, das sich unter anderem an der Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung ablesen lasse. Dieses Vermarktungsinteresse sei sodann in ein angemessenes Verhältnis zu den massgebenden Umsätzen aus Verkauf und Werbeinnahmen zu bringen (E. 7.4.4 mit Hinweisen).

18

Den von der Beklagten vorgebrachten Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens – der Schaden bzw. Gewinn wäre auch eingetreten bzw. erzielt worden, wenn sich der Schädiger bzw. Verletzer rechtmässig verhalten hätte – verwarf das Obergericht ebenfalls. Er sei im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen nicht sachgerecht. Andernfalls müsste der Verletzer hinnehmen, dass ein widerrechtlicher Eingriff in seine Persönlichkeit zwar zur Gewinnerzielung betrage, er aber keinen Anteil daran abschöpfen könne, weil das Medienunternehmen hypothetisch auch mit anderen Mitteln einen ähnlichen Gewinn hätte erwirtschaften können (E. 7.4.7.3).

19

Auch mit ihrem Einwand, die im Entscheid Schnyder begründete Praxis sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, und eine gerichtliche Schätzung des Gewinns nach Art. 42 Abs. 2 OR sei unzulässig, drang die Beklagte nicht durch. Das Obergericht hob hervor, das Bundesgericht habe im genannten Entscheid erwogen, dass sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung und der Gewinnerzielung aufgrund verschiedener Faktoren naturgemäss regelmässig nicht strikt nachweisen lasse. Deshalb sei in der Lehre unbestritten, dass der Gewinn in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen sei. Damit sei offenkundig, dass es im vorliegenden Fall – zumindest teilweise – einer gerichtlichen Schätzung des Gewinns bedürfe (E. 7.5.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 153 E. 3.3 und 3.5 [Entscheid Schnyder]). Ein Ermessensentscheid sei insbesondere dort unerlässlich, wo neben den persönlichkeitsverletzenden Artikeln weitere Faktoren zur Gewinnerzielung der Beklagten beigetragen hätten. Das gelte namentlich für die verkauften Printausgaben und den damit erzielten Werbeerlös. Diesbezüglich lasse sich der erzielte Gewinn naturgemäss nicht strikt nachweisen (E. 7.5.3).

4. Berücksichtigung des gesamten Artikels bei Gewinnschätzung

20

Im Weiteren rügte die Beklagte, die Vorinstanz hätte den herauszugebenden Gewinn innerhalb des jeweiligen Artikels anteilsmässig berechnen müssen. Persönlichkeitsverletzende Passagen eines Artikels führten nicht dazu, dass der gesamte Artikel persönlichkeitsverletzend sei (E. 7.6.1). Wiederum berief sich das Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse namentlich zu prüfen sei, inwieweit Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet seien. Das spreche dafür, dass im Grundsatz der gesamte persönlichkeitsverletzende Artikel für die Abschätzung des Gewinns berücksichtigt werde. Dies müsse jedenfalls für kurz gehaltene, effekthascherische Berichte, wie es die streitgegenständlichen Artikel seien, gelten. Insofern rechtfertige es sich, bei der Gewinnberechnung jeweils den gesamten Artikel – und nicht nur dessen widerrechtlichen Teil – zu berücksichtigen (E. 7.6.4 mit Hinweis auf BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II] und BGE 133 III 153 E. 3.5 [Entscheid Schnyder].

5. Auch Erlös aus Werbung und Verkauf im Printbereich zu berücksichtigen

21

Die Beklagte machte geltend, dass der Erlös aus Werbung und dem Verkauf von Abonnementen bei der Berechnung des herauszugebenden Gewinns ausser Acht zu bleiben habe. Wenn Werbeflächen vorgängig und unabhängig von Artikeln verkauft würden, stelle der Werbeerlös keinen Gewinn aus einem rechtswidrigen Artikel dar, sondern Umsatz aus dem Anzeigengeschäft. Auch zwischen dem Erlös aus dem Verkauf von Abonnementen und den streitgegenständlichen Artikeln bestehe kein Zusammenhang, da Abonnemente vollständig unabhängig vom einzelnen Artikel veräussert würden (E. 7.7.1).

22

Dieser Auffassung hielt das Obergericht – gestützt auf den Entscheid Schnyder – (wiederum) entgegen, dass massgeblich sei, inwieweit die verletzende Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet sei. Trage ein persönlichkeitsverletzender Artikel zur Absatzförderung bzw. zur Bindung der Leserschaft bei, leiste er auch einen Beitrag dazu, dass das Medium für die Platzierung von Werbung attraktiv bleibe und weiterhin Anzeigen geschaltet würden (E. 7.7.4 mit Hinweis auf BGE 133 III 153 E. 3.4 [Entscheid Schnyder]). Aus den gleichen Gründen sei auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Erlös aus dem Verkauf von Abonnementen berücksichtigt habe (E. 7.7.6).

6. Massgebende Page Impressions

23

Die Vorinstanz hatte erwogen, bei Onlinemedien werde der relevante Werbeerlös mit Seitenaufrufen (Page Impression, Anzahl der Abrufe einer einzelnen Website) generiert, wobei der Wert eines Seitenaufrufs unter anderem von der Anzahl Werbeeinblendungen und vom Preis der zur Verfügung gestellten Werbefläche abhänge (E. 8.1). Die von der Beklagten dagegen erhobenen Rügen bezeichnete das Obergericht als nicht nachvollziehbar. An der Berechnungsmethode der Vorinstanz sei festzuhalten, zumal die Beklagte nichts anderes aufzeige. Es sei deshalb von den festgestellten und unbestrittenen Page Impressions auszugehen (E. 8.3.4.)

7. Korrektur bei Ad Impressions

24

Die Beklagte rügte, die Vorinstanz habe die Anzahl Werbeeinblendungen (Ad Impressions, Anzahl Werbeanzeigen, die auf einer Website angezeigt werden) falsch festgelegt. Die Beklagte war im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert worden, den Durchschnittswert der Ad Impressions auf “Blick Online” ab 24. Dezember 2014 bis Ende 2015 offenzulegen und hatte diesen mit drei Werbeplatzierungen pro Artikel angegeben. Die Vorinstanz kam zu Schluss, dass dieser Wert mit Bezug auf die streitgegenständlichen Artikel nicht korrekt sein könne. Im Ergebnis sei – wie von der Klägerin vorgebracht – von sechs bzw. fünf Ad Impressions pro Artikelaufruf auszuggehen (E. 8.4.1).

25

In Anwendung prozessrechtlicher Grundsätze erachtete das Obergericht die Rügen der Beklagten als begründet. Bei der Anzahl Ad Impressions, die bei den streitgegenständlichen Artikeln geschaltet worden seien, handle es sich um öffentlich zugängliche Informationen, welche die Klägerin sich hätte beschaffen und durch Screenshots sichern können; sie habe dies aber unterlassen, auf der Auskunft über den Durchschnittswert bestanden und keine Auskunft über die bei den streitgegenständlichen Artikeln eingeblendeten Werbungen verlangt. Demzufolge sei die von der Vorinstanz angenommene Anzahl von fünf bzw. sechs Werbeeinblendungen pro Artikel zu hoch, und ihre Berechnung des über “Blick Online” erzielten Werbeerlöses sei entsprechend zu korrigieren. Dabei sei von dem von der Beklagten genannten Durchschnittswert von drei Ad Impressions pro Artikel auszugehen (E. 8.4.3 ff.).

8. TKP gemäss Werbetarif

26

Die Vorinstanz hatte es als sachgerecht qualifiziert, dass die Klägerin – gestützt auf den Anzeigetarif der Beklagten – von einem durchschnittlichen TKP von CHF 40.00 ausgegangen sei (E. 8.5.1. TKP: Tausendkontaktpreis; Geldbetrag, der bei einer Werbemassnahme eingesetzt werden muss, um 1000 Personen einer Zielgruppe per Sichtkontakt zu erreichen). Vergeblich machte die Beklagte vor Obergericht geltend, es handle sich um eine unbelegte Annahme, dass der Tarif am Markt auch erzielt werden könne. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass drei Ad Impressions pro Page Impression, ein effektiver TKP von CHF 4.00 und eine durchschnittliche Auslastung des Werbeinventars von 50 % bestmögliche Annäherungswerte seien (E. 8.5.2).

27

Das Obergericht erblickte in den Ausführungen der Beklagten keine hinreichende (qualifizierte) Bestreitung. Bereits aus diesem Grund habe die Vorinstanz auf den von der Klägerin unter Verweis auf den Werbetarif der Beklagten genannten TKP von CHF 40.00 abstellen dürfen. Ferner habe die Vorinstanz die bezüglich TKP gestellten Beweisanträge der Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt (E. 8.5.3.3 ff.).

9. Klägerisches Gewichtungsmodell geschützt

28

Die Vorinstanz hatte bei der Berechnung des Gewinns pro streitgegenständlichem Print-Artikel weitgehend auf das von der Klägerin und ihren Experten vorgetragene Gewichtungsmodell abgestellt. Mit diesem hatte die Klägerin ermittelt, was die “Wertigkeit” eines Beitrags in einer gedruckten Zeitung sei und welchen Anteil am Gewinn der Tagesausgabe dem entsprechenden Beitrag zustehen würde. Massgebend waren dabei insbesondere die Platzierung und Aufmachung, die Präsentation der Frontseite, die Anrisse auf der oberen Hälfte der Titelseite sowie die entsprechenden Artikel im ersten Bund (E. 9.2.1.1 – 9.2.1.3). Im Ergebnis erhielten die streitgegenständlichen Artikel Gewichtungswerte zwischen drei und acht Punkten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.9.1, 7.2.10.1, 7.2.11.1 und 7.2.12.1).

29

Die Beklagte wandte vor Obergericht ein, die klägerische Gewichtung sei unsubstantiiert, unbewiesen, willkürlich und nicht praxistauglich. Die Gewichtung der einzelnen Elemente scheine subjektiv vorgenommen worden zu sein, was sich beispielsweise beim Thema Sport zeige. Würde die Gewichtung der Klägerin der Realität entsprechen, müsste die “Blick”- Gruppe die Sportberichterstattung aus kommerziellen Gründen einstellen, weil die Sportinhalte zu wenig Aufmerksamkeit und Werbeerlöse generieren würden (E. 9.2.4.1).

30

Das Obergericht befand, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Aufteilung des Umsatzes auf die unterschiedlichen Beiträge innerhalb einer Ausgabe dem Gewichtungsmodell der Klägerin gefolgt sei. Es erscheine sachgerecht, das Vermarktungsinteresse der Beklagten an den unterschiedlichen Artikeln innerhalb einer Ausgabe einzuschätzen und mit den massgebenden Umsätzen aus Verkauf und Werbeeinnahmen ins Verhältnis zu setzen. Das Vermarkungsinteresse lasse sich namentliche an Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung ablesen. Deshalb sei es folgerichtig, Artikel, die prominent oder sogar auf der Titelseite präsentiert würden, stärker zu gewichten als wenig auffällig und weiter hinten platzierte Beiträge. (E. 9.2.5.2). Zwar sei eine andere als die von der Klägerin vorgeschlagene Gewichtung der Beiträge durchaus denkbar, allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte eine nachvollziehbare eigene Gewichtung präsentiert hätte (E. 9.2.5.4).

10. Werbeerlöse der Printausgaben korrigiert

31

Die Vorinstanz hatte auf die von der Klägerin geltend gemachten Werbeerlöse der Printausgaben abgestellt mit der Begründung, die Beklagte habe diese nicht substantiiert bestritten. Auf eine entsprechende Rüge der Beklagten brachte das Obergericht eine Korrektur nach unten an, denn die Vorinstanz hatte übersehen, dass die Beklagte die jeweiligen Werbeerlöse genannt hatte und diese von der Klägerin nicht bestritten worden waren (E. 9.3.1 ff.).

11. Gewinn trotz Defizit

32

Die Vorinstanz hatte auch in Bezug auf zwei streitgegenständliche Artikel im “Blick am Abend” einen Gewinn festgestellt, obwohl der “Blick am Abend” unbestrittenermassen ein Verlustgeschäft dargestellt habe und im Jahr 2018 aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt worden sei (E. 14.1).

33

Dem hielt die Beklagte entgegen, man könne nicht gleichzeitig einen Gewinn und ein Defizit erwirtschaften. Es sei weder eine Verlustminderung behauptet noch bewiesen worden. Demnach seien die defizitären Artikel im “Blick am Abend” bei der Gewinnherausgabe nicht zu berücksichtigen (E. 14.2).

34

Das Obergericht war hingegen der Auffassung, dass sich die Frage der Verlustersparnis nur gestellt hätte, wenn die abzugsfähigen Kosten den relevanten Umsatz überstiegen hätte. Es habe sich jedoch ergeben, dass auch mit zwei Artikeln im “Blick am Abend” ein (positiver) Gewinn von CHF 854.00 bzw. von CHF 5’941.00 erzielt worden sei. Es sei unerheblich, ob der “Blick am Abend” über einen längeren Zeitraum betrachtet defizitär gewesen und einige Jahre nach der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel eingestellt worden sei (E. 14.3.2).

12. Plausibilitätsrechnungen unbehelflich

35

Schliesslich hatte die Beklagte mit verschiedenen Plausibilitätsrechnungen aufzuzeigen versucht, dass die von der Klägerin angenommenen Zahlen nicht der Realität entsprechen würden. Bei einer Hochrechnung des von der Klägerin angenommenen TKP hätte ein Online-Werbeerlös von CHF 400 Mio. resultiert. Der Werbeerlös aus “Blick Online” habe in den Jahren 2014 und 2015 jedoch etwa CHF 18,4 Mio. betragen und der geprüfte Jahresgewinn nach Steuern der Ringier-Gruppe im Jahr 2014 CHF 21,4 Mio. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Gewinn des “Blick” sei demnach zehnmal höher als der gesamthaft von der Ringier-Gruppe mit sämtlichen Geschäftstätigkeiten erzielte Gewinn. Der von der Vorinstanz festgelegte Nettogewinn der streitgegenständlichen Artikel käme einer Gewinnmarge von 92,2 % gleich; tatsächlich habe die Ringier-Gruppe im Jahr 2014 jedoch eine Gewinnmarge von 2,2 % und im Jahr 2015 eine solche von 1,2 % ausgewiesen (E. 15.2.1 f.).

36

Das Obergericht befand, die Beklagte habe nicht aufgezeigt, dass und wo sie im vorinstanzlichen Verfahren auf den Jahresgewinn 2014 der Ringier-Gruppe verwiesen habe oder inwiefern es sich dabei um zulässige Noven handle. Ohnehin sei nicht verständlich, weshalb der von der Vorinstanz berücksichtigte Gewinn diesen Jahresgewinn um das Zehnfache übersteigen solle. Davon abgesehen lege die Beklagte nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der ermittelte Gewinnherausgabeanspruch aufgrund der von ihr vorgelegten Zahlen konkret zu begrenzen sei (E. 15.3.2).

13. Prozesskosten

37

Gestützt auf die von ihm vorgenommene Reduktion des Gewinnherausgabeanspruchs von CHF 309’531 auf CHF 139’228 auferlegte das Obergericht die Gerichtskosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahren (je CHF 30’000) den Parteien je zur Hälfte und entschied, dass in beiden Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (E. 17).

III. Anmerkungen

38

Dass auch das Obergericht des Kantons Zug den Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin bejahte, erstaunt nicht. Zu sehr erfüllen die eingeklagten Artikel die Kriterien, die gemäss Bundesgericht Anspruch auf Gewinnherausgabe verleihen. Das liegt hauptsächlich daran, dass das Bundesgericht diese Kriterien weitreichend definiert hat. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzung durch die Medien sind demnach gegeben,

– wenn das wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die Sparte Boulevard bzw. Sensationspresse ausgerichteten Mediums “nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit einer längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft” zusammenhängt,

– wenn diese Erwartungen dergestalt erfüllt werden, “dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren wird, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen kann” und

wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung “von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet ist, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen” (BGE 133 III 153 E. 3.4 [Entscheid Schnyder]; vgl. auch BGer 5A_658/2014 E. 13.2.2 [Hirschmann I] und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II]).

39

Unter Boulevard bzw. Sensationspresse versteht das Bundesgericht u.a. das Schüren sowie das Befriedigen “der natürlichen Neugier des Publikums auf vermeintliche und echte Skandale, auf Berichte von Katastrophen und Ereignissen verschiedenster Art, insbesondere aber auch auf (Home-)Storys aus dem Privatleben oder gar der Intimsphäre bekannter Zeitgenossen aus Sport, Politik und Unterhaltung” (BGE 133 III 153 E. 3.4 [Entscheid Schnyder]) sowie die Berichterstattung “über das private Ungemach der Boulevardprominenz” (BGer 5A_658/2014 E. 13.2.2 [Hirschmann I]).

40

Zu Recht hat das Obergericht festgestellt, dass die vier eingeklagten Artikel in dieses Muster passen (vgl. Rn. 13 oben). Bei der Frage, ob es sich bei “Blick” und “Blick am Abend” in der fraglichen Zeit um Boulevardmedien gehandelt habe, hat es die Beklagte dem Obergericht allerdings leicht gemacht, konnte dieses sich doch auf ein Statement von Ladina Heimgartner, Head Media & CEO Ringier Medien Schweiz, berufen, gemäss dem der “Blick” mit den streitgegenständlichen Artikeln einen harten Boulevardstil gepflegt habe, der längst nicht mehr praktiziert werde (vgl. Rn. 14 oben).

41

Somit konnte, durfte bzw. musste das Obergericht gestützt auf die Entscheide Schnyder und Hirschmann feststellen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet war, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen – womit es nicht nur den Anspruch der Klägerin auf Gewinnherausgabe sondern auch ohne weitere Prüfung die Kausalität zwischen der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung in den eingeklagten Artikeln und einer Gewinnerzielung bejahen konnte (vgl. Rn. 9 ff. oben).

42

Auch bezüglich des Gewinns konnte das Obergericht angesichts der unmissverständlichen Erwägungen im Entscheid Schnyder (BGE 133 III 153 E. 3.5, bestätigt in den Entscheiden Hirschmann I [BGer 5A_658/2014 E. 13.2.1] und Hirschmann II [BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2]) nicht anders, als festzuhalten, es sei offenkundig, dass es im vorliegenden Fall – zumindest teilweise – einer gerichtlichen Schätzung des Gewinns bedürfe. Das gelte namentlich für die verkauften Printausgaben und den damit erzielten Werbeerlös (vgl. dazu Rn. 19 oben).

43

Wie das Obergericht richtig feststellte, hat das Bundesgericht keine konkrete Methode vorgegeben, wie bei der Schätzung des Nettoerlöses abzuwägen ist, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung zum erzielten Gewinn beigetragen hat (vgl. Rn. 17 oben). Das Bundesgericht hat lediglich erwogen, dass im Rahmen der Gewinnschätzung “Eckdaten wie Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen”, insbesondere aber auch “Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung” eine Rolle spielen können (BGE 133 III 153 E. 3.5 [Entscheid Schnyder] und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II]). Es ist deshalb im Ansatz richtig, dass die Klägerin ihrem Gewichtungsmodell u.a. die drei zuletzt genannten Kriterien zu Grunde gelegt hat (vgl. Rn. 28 ff. oben). Auch die Gewichtung nach Frontanrissen, Seiten-Aufmachungen und Platzierungen (vgl. E. 9.2.1.2 und E. 9.2.1.3 des Obergerichtsurteils) machen Sinn. Allerdings geht aus den Erwägungen des Obergerichts (wie auch aus denjenigen der Vorinstanz) nicht hervor, wie die Klägerin zu den einzelnen Gewichtungswerten bzw. -punkten gelangt ist.

44

Die ganze Problematik, die der Gewinnschätzung inhärent ist, kommt in der Feststellung des Obergerichts zum Ausdruck, wonach eine andere als die von der Klägerin vorgeschlagene Gewichtung der Beiträge “durchaus denkbar” sei. Eine solche musste das Gericht jedoch nicht beurteilen, da die Beklagte “eine nachvollziehbar eigene Gewichtung” nicht präsentiert hatte (E. 9.2.5.4). Damit verliert das vom Obergericht geschützte Gewichtungsmodell der Klägerin erheblich an Gewicht; seine präjudizielle Bedeutung für weitere Fälle bleibt gering.

45

Eine andere Problematik bei der komplexen Gewinnbestimmung ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Grundsatz, wonach es nicht erforderlich sei, dass das verletzende Medium schwarze Zahlen schreibe. Der abzuschöpfende “Gewinn” könne auch in einer “Verlustminimierung” bestehen (BGE 133 III 153 E. 3.5 [Entscheid Schnyder]). Offenbar hatten das Kantonsgericht und das Obergericht ihre liebe Mühe mit dieser Erwägung. So errechnete das Kantonsgericht bezüglich zweier Artikel, die im defizitären “Blick am Abend” erschienen waren, zwar einen (positiven) Gewinn, bezeichnete den betreffenden Betrag aber als “Verlustersparnis”. Das Obergericht wiederum erblickte keine “Verlustersparnis”, sondern ging von einem “erwiesenermassen geschätzten Gewinn” aus, den die Klägerin der Beklagten herauszugeben habe (Urteil Obergericht, E. 14.3, vgl. Rn. 32 ff. oben).

46

Die Begründung des Obergerichts, weshalb jeweils der gesamte Artikel für die Abschätzung des Gewinns berücksichtigt werden müsse und nicht nur dessen widerrechtliche Teil (vgl. Rn. 20 oben), überzeugt nicht. Hier hat das Obergericht m.E. die Erwägungen des Bundesgerichts in den Entscheiden Schnyder und Hirschmann II überstrapaziert, denn es zieht zu wenig in Betracht, dass die Gewinnabschöpfung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraussetzt (Art. 28a Abs. 3 ZGB). Das Obergericht scheint die Problematik erkannt zu haben, denn es führte aus, dass jedenfalls bei kurz gehaltenen, effekthascherischen Berichten, wie es die streitgegenständlichen Artikel seien, der gesamte Artikel zu berücksichtigen sei. Diese Einschränkung ist zu begrüssen. Allerdings darf es nicht allein von der Länge eines Artikels abhängen, ob der gesamte Beitrag oder nur der widerrechtliche Teil für die Abschätzung des Gewinns zu berücksichtigen ist. Vielmehr muss anhand des Inhalts eines Artikels bestimmt werden, welche Bedeutung dem widerrechtlichen Teil im Gesamtkontext und im Verhältnis zum rechtskonformen Teil aus der Sicht der Durchschnittsleserschaft zukommt.

47

Dass das Obergericht den Gewinnanspruch der Klägerin von CHF 309’531 auf CHF 139’228 reduziert hat, ist materiell nicht von Bedeutung, denn es waren rein prozessrechtliche Gründe, die dazu geführt haben (vgl. Rn. 24 f. und 31 oben).

48

Zu bedauern ist, dass das Obergericht aus prozessrechtlichen Gründen nicht auf die Plausibilitätsrechnungen der Beklagten eingetreten ist, zumal diese Indizien enthielten, dass die vorgenommene Gewinnschätzung im Vergleich zur Realität generell zu hoch ausgefallen sein könnte (vgl. Rn. 35 f.).




Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte

Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 5A_405/2025 mit der Berichterstattung über den Strafprozess gegen Pierin Vincenz et al.

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Le rôle mineur ou voulu tel par un accusé peut-il justifier d’obliger les médias à supprimer, à posteriori, les informations le concertant dans les comptes-rendus médiatiaques? C’est ce que demandait l’un des sept accusés du procès pénal mené notamment contre Pierin Vincenz, dans une action en justice contre Ringier AG. Les deux articles visés avaient été publiés avant le procès devant le tribunal de district de Zurich en janvier 2022. Le Tribunal fédéral a confirmé la décision de l’instance précédente, qui n’avait pas constaté de violation de la présomption d’innocence et avait qualifié le plaignant de «personnalité relative de l’actualité». Il a confirmé qu’un reportage qui ne viole pas la présomption d’innocence ne doit être ni complété ni supprimé, même si un acquittement ou un non-lieu intervient ultérieurement. Il a aussi ajouté que cela s’applique également aux articles en ligne accessibles en permanence. Enfin, la Haute Cour a précisé que, dans le cas d’une personnalité de l’actualité relative, c’est avant tout le «caractère exceptionnel de l’événement» qui importe, et non le rôle que joue la personne concernée dans celui-ci.

Zusammenfassung: Einer von insgesamt sieben Angeklagten im Strafprozess gegen Pierin Vincenz et al. verlangte in einer Klage gegen die Ringier AG, dass in zwei Artikeln im “SonntagsBlick” bzw. auf www.blick.ch, die im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Januar 2022 erschienen waren, sämtliche Angaben über seine Person zu löschen seien. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz, die in den zwei Artikeln keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erkannt und den Kläger als relative Person der Zeitgeschichte qualifiziert hatte. Es bestätigte, dass eine Berichterstattung, in der die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird, auch dann nicht ergänzt oder gelöscht werden müsse, wenn es später zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung komme, und es fügte hinzu, dass dies gleichermassen auch für fortlaufend zugängliche Online-Artikel gelte. Ferner präzisierte es, dass es bei der relativen Person der Zeitgeschichte in erster Linie auf die “Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses” ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spielt.

BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 i.S. B.-M. c. Ringier AG

 

I. Sachverhalt in Kürze

1

Am 23. Januar 2022 erschienen im “SonntagsBlick” bzw. auf www.blick.ch zwei Artikel, welche die bevorstehende Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Strafprozess gegen den früheren CEO der Raiffeisengruppe, Pierin Vinzenz, sowie sechs weitere Angeklagte (im Folgenden “Vincenz-Prozess”) zum Gegenstand hatten. Einer dieser sechs Angeklagten, Stéphane Barbier-Mueller (im Folgenden “Kläger” bzw. “Beschwerdeführer”) reichte am 22. August 2022 gegen die Ringier AG, die Herausgeberin des “SonntagsBlick”, vor dem Bezirksgericht Zofingen eine Klage ein (OZ.2022.10/pr). Er beantragte die Feststellung, dass er durch die beiden Artikel widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, und verlangte,

  •  dass in den zwei Artikeln sowie “auf allen Kanälen”, über die sie verbreitet wurden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache),
  • sämtliche Angaben zu seiner Person gelöscht werden, insbesondere sein Vor- und Nachname, sein Alter, seine Zugehörigkeit zu einer reichen Genfer Familie, deren Vermögen auf rund eine Milliarde Franken geschätzt wird, die Bezeichnung als Multimillionär, die Unternehmen, die er besitzt und gegründet hat, einschliesslich des Hinweises darauf, dass eines dieser Unternehmen von ihm präsidiert wurde, sowie der Betrieb eines eigenen Kunstmuseums seiner Familie.

Zudem verklagte er die Ringier AG auf Bezahlung einer Genugtuung von 5’000 CHF.

2

Mit Urteil vom 28. Mai 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen die Klage ab, worauf der Kläger an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte. Dieses wies seine Berufung mit Entscheid vom 20. März 2025 ab (ZOR.2024.38). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2025 wies das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_405/2025 vom 13. März 2026 ab.

II. Standpunkt des Klägers

3

Der Kläger machte in seiner Klage u.a. geltend, dass die beiden Artikel seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzen würden, indem sein Recht auf informationelle Privatheit tangiert und seine Ehre durch Verstoss gegen die Unschuldsvermutung und durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen verletzt würden. Er brachte vor, dass die Nennung seines Namens und anderer persönlichen Angaben nicht zulässig gewesen sei, weil er keine Person der Zeitgeschichte sei. Ausserdem sei er im Urteil des Bezirksgerichts Zürich (das inzwischen erfolgt war) nur in zwei Anklagepunkten schuldig und ansonsten freigesprochen worden. Spätestens mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils hätte der wiedergegebene Text an die Verhältnisse angepasst werden müssen (Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2024, E. 2.3.1).

III. Urteil des Bundesgerichts

4

Dem Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2025 vom 13. März 2026 lassen sich folgende materielle Grundsätze entnehmen:

1. Unschuldsvermutung: Keine spätere Anpassungspflicht

5

Wenn die Presse davon berichte, dass eine Person verdächtigt werde, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder dass gewisse Personen vermuteten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, “so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck” (E. 4.3.4, mit Hinweisen). Ausschlaggebend sei letztlich, “ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, in den Augen des Durchschnittslesers einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt” (E. 4.3.4, mit Hinweis).

6

Zur Frage, in welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, hielt das Bundesgericht fest: “In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht ‘ex post’ erfolgen (…). Daraus folgt, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen (…). Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt” (E. 4.3.4, mit zahlreichen Hinweisen).

7

Diese Grundsätze gelten gemäss Bundesgericht “gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer erhobenen Strafklage oder einem laufenden Strafprozess handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn mit Bezug auf die fraglichen Vorwürfe ein gerichtliches Urteil vorliegt, das die ursprüngliche Berichterstattung durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung als überholt erscheinen lässt”. Voraussetzung sei freilich, “dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht ‘ex post’ zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog – etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet – in speziellen Archiven konsultiert werden können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen” (E. 4.3.4).

2. Relative Person der Zeitgeschichte:  Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses entscheidend

8

Schon das Bezirksgericht Zofingen hatte es in seinem Entscheid vom 28. Mai 2024 als notorisch qualifiziert, dass der Vincenz-Prozess “der meistbeachtete und aussergewöhnlichste Wirtschaftsstrafprozess seit dem Zusammenbruch der Swissair war” (E. 4.2 des bezirksgerichtlichen Entscheids). Für das Obergericht des Kantons Aargau war in seinem Entscheid vom 20. März 2025 zudem von Bedeutung, dass sich dieser Prozess in der Finanzbranche abspiele, deren Ansehen durch die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen in Frage gestellt werde. Ein solcher Angriff auf die Integrität der Schweizer Finanzbranche sei von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung. Als Mitbeschuldigter sei der Kläger durch die ihm vorgeworfene Teilnahme an diesem bestimmten Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, was ihn bereits zu einer relativen Person der Zeitgeschichte mache (E. 4.2.3 des obergerichtlichen Entscheids). Das Bundesgericht schützte diese Sicht. Zur Frage, ob es sich beim Kläger um eine relative Person der Zeitgeschichte handle, betonte es, dass es nicht um dessen herausragende Rolle gehe, “sondern um die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzte Person steht, hier um die besondere Bedeutung des Wirtschaftsprozesses gegen Pierin Vincenz und weitere Angeschuldigte, darunter der Beschwerdeführer” (E. 5.4.)

IV. Anmerkungen

9

Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht “das Recht von Amtes wegen an”. Laut Art. 95 lit. a BGG kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. “In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt” (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen befasst sich das Bundesgericht “nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (…). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtssuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll” (E. 2.1 des hier besprochenen Bundesgerichtsurteils, Hervorhebung hinzugefügt). Diese – zumindest durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckte – strenge Praxis führt vielfach dazu, dass das Bundesgericht die in einer Beschwerde aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen gar nicht aufgreift, sondern sich vornehmlich mit der Frage beschäftigt, ob die vorgebrachten Einwände formell ausreichend sind; verneint es diese Frage, weist es die Beschwerde ab – und eine materielle Beurteilung bleibt aus.

10

Dies ist streckenweise auch in dem hier besprochenen Urteil der Fall: So wirft das Bundesgericht dem Beschwerdeführer zum Beispiel vor, er habe nicht aufgezeigt und es sei auch nicht ersichtlich, “inwiefern es allein unter diesem Blickwinkel der Unschuldsvermutung darauf ankommt, dass die umstrittenen Medienberichte die geschilderten Tatsachen wahrheitsgemäss, differenziert und detailgetreu wiedergeben” (E. 4.4). Oder es hält ihm entgegen, er gebe sich mit einem “pauschalen Vorwurf” zufrieden, möge sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen “nicht beschäftigen” (E. 4.4) oder “nicht auseinandersetzen” (E. 5.4), und es genüge nicht, “einzelne Elemente zu beanstanden und andere unkommentiert stehen zu lassen” (E. 5.4). Manchmal stellt es auch fest, dass der Beschwerdeführer etwas nicht “dargetan” hat (E. 5.4), nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat, oder sich damit begnügt hat, “seine eigene Sichtweise zu schildern” (E. 7.3).

11

Jedoch geht schon aus der umfassenden bundesgerichtlichen Zusammenfassung des Standpunkts des Beschwerdeführers hervor, welche Einwände materieller Art er in seiner Beschwerde vorgebracht hat (E. 4.2, 5.2, 6.2 und 7.2). Das Bundesgericht hätte diese ohne weiteres “von Amtes wegen” beurteilen können – was es aber nicht tat. Vielmehr prüfte es in erster Linie, ob der Beschwerdeführer die strengen formellen Begründungsanforderungen (vgl. N 9 oben) erfüllt hat. Wo es diese als nicht erfüllt abtat, blieb eine materielle Beurteilung aus. Damit erwuchsen die angefochtenen vorinstanzliche Erwägungen in Rechtskraft; ob sie vor Bundesrecht standhalten würden oder nicht, bleibt ungewiss.

12

So erfährt man im vorliegenden Fall zum Beispiel nicht, ob das Bundesgericht die Formulierungen in den beanstandeten Artikeln unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung gleich wie die Vorinstanz als zulässig erachtet hätte. Ebenso bleibt u.a. ungewiss, wie das Bundesgericht den Einwand des Beschwerdeführers, das legitime öffentliche Interesse der Leserschaft hätte in Bezug auf ihn auch ohne Nennung seines Namens befriedigt werden können, materiell beurteilt hätte.

13

Noch strenger sind die Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von Ermessensentscheiden: “Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (E. 2.2, mit Hinweisen). Unter diesen Vorzeichen war es für das Bundesgericht ein Leichtes, der Argumentation des Beschwerdeführers, dass auch seine Eigenschaft als relative Person der Zeitgeschichte nicht ausreiche, um vom Grundsatz der anonymisierten Berichterstattung abzuweichen, Folgendes entgegenzuhalten: “Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens bei der Interessenabwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen” (E. 5.4 am Ende).

14

Das geschilderte Prüfungsprozederes macht es ziemlich mühsam, im vorliegenden Urteil die eigenen Erwägungen des Bundesgerichts von materieller Bedeutung auszumachen. M.E. sind es die folgenden:

Gemäss bisheriger Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung von Verdachtsäusserungen auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen, und es bedeutet keine Verletzung der Unschuldsvermutung, wenn in einem solchen Fall eine spätere Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens unterbleibt (E. 4.3.4). Gemäss dem vorliegenden Entscheid gelten diese Grundsätze auch für fortdauernd abrufbare Online-Artikel (vgl. N 7 oben). Diese Ausdehnung überzeugt. Eine Berichterstattung, welche die Unschuldsvermutung nicht verletzt und damit keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist und bleibt zulässig. Denn auch wer die Berichte später liest, der erkennt, dass es sich um eine “Momentaufnahme” (E. 4.3.4) in der Vergangenheit handelt, welche die Entwicklungen in der Zukunft offenlässt.

15

Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid erweist sich das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 26. November 2010, das damals einiges Aufsehen erregte, im Nachhinein als falsch. Im Jahr 2008 berichteten verschiedene Medien darüber, dass einem Regierungsratskandidaten ein Strafverfahren drohe. Mitte 2009 wurde der Betroffene in einer Medienmitteilung des zuständigen Untersuchungsrichters vom Verdacht einer strafbaren Handlung entlastet. Darüber berichtete aber nur ein Medium, alle andern nicht. Der Betroffene reichte in der Folge Klage gegen die SMD Schweizer Mediendatenbank AG ein und verlangte, die dort gespeicherten ursprünglichen Berichte mit einer Ergänzung zu versehen, wonach er durch ein vom Verhöramt Schwyz in Auftrag gegebenes Gutachten entlastet und kein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. Medialex 2011, S. 22 ff. und Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur vom 21. Januar 2011). Das Amtsgericht Luzern-Land hiess die Klage – gestützt auch auf das Datenschutzgesetz – gut, obwohl es zum Schluss gekommen war, dass in den ursprünglichen Berichten der Verdacht, wie vom Bundesgericht verlangt, hinreichend deutlich gemacht worden war (Medialex 2011, S. 25).

16

Des Weiteren enthält das hier besprochene Bundesgerichtsurteil erhellende materielle Erwägungen zur relativen Person der Zeitgeschichte (vgl. N 8 oben). Diese Rechtsfigur zeichnet sich nach ständiger Rechtsprechung dadurch aus, “dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (…). Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Ereignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (…)” (E. 5.3.4, mit Hinweis, Hervorhebung hinzugefügt).

17

Vor Bundesgericht hatte sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation, eine relative Person der Zeitgeschichte zu sein, u.a. mit den Einwänden gewehrt, er sei im Vincenz-Prozess nur Nebenbeschuldigter und wegen relativ geringer Delikte angeklagt gewesen (E. 5.2), und es dürfe ihm als betroffene Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien bzw. deren Berichterstattung aufgezwungen werden (E. 5.4). Diese Argumentation war für das Bundesgericht unbehelflich. Es gehe bei der relativen Person der Zeitgeschichte nicht um deren herausragende Rolle, sondern um “die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzten Person steht” (E. 5.4, Hervorhebung hinzugefügt). Daraus ergibt sich, dass sich relative Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich auch dann Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen müssen, wenn sie keinerlei Einfluss auf das aussergewöhnliche Ereignis hatten oder ungewollt in ein solches verwickelt wurden. Bei der Frage, wie weit die Eingriffe gehen dürfen, ist dann aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Abwägung zwischen dem schützenwerten öffentlichen Interesse und dem Anspruch auf Privatsphäre vorzunehmen (vgl. dazu E. 5.3.4).

18

Das Urteil 5A_405/2025 ist zur Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts vorgesehen. Man darf gespannt sein, wie die Regesten lauten werden.

Ergänzung 15.5.2026: Inzwischen hat das Bundesgericht zwei weitere Urteile publiziert, mit denen es Klagen Barbier-Muellers gegen Publikationen der CH-Regionalmedien AG und der NZZ AG mit mehr oder weniger gleicher Begründung definitiv abwies: BGer 5A_452/2025 und BGer 5A_193/2026, je vom 30.März 2026.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




Die Dominanz des «Gesamtzusammenhangs»

Das Bundesgericht billigt in BGer 5A_732/2024 die Löschung von an sich nicht persönlichkeitsverletzenden Passagen

Résumé: Le Tribunal fédéral ne considère usuellement pas la question de la manière dont les lectrices et lecteurs comprennent un texte comme une question de fait, mais comme une question de droit ou une « conclusion tirée de l’expérience générale de la vie ». Malgré cela, dans un jugement sur un article de SWI swissinfo.ch, il démontre de façon convaincante et réaliste comment le titre principal, l’introduction (« lead »), les intertitres, la structure du reportage et le guidage des lectrices et lecteurs influencent leur compréhension des passages litigieux. Toutefois, le Tribunal fédéral abuse ensuite de la notion de « contexte global » en validant la suppression de passages qui, pris isolément, ne constituent pas une atteinte à la personnalité – et ce, sans l’expliciter concrètement ce contexte.

Zusammenfassung: Obwohl das Bundesgericht die Frage, wie Leserinnen und Leser einen Text verstehen, nicht als Tat- sondern als Rechtsfrage bzw. als “ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung” behandelt, zeigt es bei der Beurteilung eines Berichts auf SWI swissinfo.ch überzeugend und realitätsnah auf, wie Haupttitel, Vorspann und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Leserführung das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägen. Allerdings strapaziert es dann den Begriff «Gesamtzusammenhang», indem es gestützt darauf – jedoch ohne diesen konkret aufzuzeigen – die Löschung von Passagen billigt, die an sich nicht persönlichkeitsverletzend sind.

I. Sachverhalt

1

Am 25. April 2021 veröffentlichte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR auf der Website www.swissinfo.ch, ihrem internationalen, mehrsprachigen Onlinedienst, einen Bericht in englischer Sprache mit dem Titel “Foreign ministry drops Glencore and other controversial sponsors”. Die in diesem Bericht genannte Läderach (Schweiz) AG (im Folgenden “Läderach”) sah sich durch verschiedene Äusserungen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und leitete am 28. Mai 2021 das Schlichtungsverfahren gegen die SRG ein. In der Folge passte die SRG den Bericht teilweise an und strich die im Vorspann enthaltene Aussage, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe seine Sponsorenvereinbarung mit Läderach wegen Reputationsbedenken beendet. Die weiteren beanstandeten Passagen liess sie unverändert.

2

Der geänderte Vorspann lautete wie folgt: “The Swiss foreign ministry has ended sponsorship agreement with dozens of companies including mining and trading giant Glencore because of image concerns.” In einem ersten Teil befasste sich der Bericht vor allem mit Glencore. Der zweite Teil, eingeleitet mit dem Zwischentitel “Weapons and chocolate”, lautete wie folgt.

"The government has cut its list of private sector partners from 83 last year to 36, the NZZ am Sonntag reported.

Other companies affected by the stricter sponsorhip practices include arms manufacturer – and official supplier to the Swiss army – Ruag and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion. Swiss Intenational Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.

Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris.

'If Switzerland's image suffers, its prosperity also suffers', Bideau said." (Nicolas Bideau leitete von 2011 bis 2022 die Abteilung Präsenz Schweiz im EDA.)

II. Vorinstanzliche Verfahren

1. Klagebegehren

3

In ihrer Klage an das Kantonsgericht Glarus vom 16. Dezember 2021/6. Februar 2023 verlangte Läderach (neben der Feststellung der Widerrechtlichkeit des publizierten Berichts und der Publikation des Urteildispositivs) die Löschung der folgenden fettgedruckten Aussagen (in allen vorhandenen Sprachversionen, insbesondere englisch, japanisch, russisch und arabisch):

- "Weapons and chocolate" (Zwischentitel)
- "Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer (…) Ruag and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion." (Text)
- "Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year." (Text)
- "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris." (Text)

2. Begründung von Läderach

4

Läderach machte u.a. geltend (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023, S. 6 ff.), ihr werde ihm Kontext mit den übrigen Aussagen und dem Titel des Berichts unterstellt, sie sei eine Vertragspartnerin im Sinne der “private sector partners”, die vom EDA von seiner Sponsoringliste gestrichen worden sei. Es hätten jedoch weder 2020 noch 2021 zwischen ihr und dem EDA Sponsoringverträge bestanden. Ferner werde ihr mit der Aussage “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” unterstellt, die SWISS habe sie 2020 als Lieferantin von Schokoladenprodukten fallen gelassen bzw. sie habe die Zusammenarbeit aktiv oder vorzeitig beendet. Dies treffe aber nicht zu; die Zusammenarbeit habe sich über sieben Jahre erstreckt und sei Ende 2019 ordnungsgemäss ausgelaufen. Weiter beanstandete Läderach, im Bericht werde insinuiert, die Zusammenarbeit zwischen ihr und dem EDA bzw. der SWISS sei beendet worden, weil ihr CEO ein evangelischer Christ und gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Abtreibungsrecht von Frauen sei. Diese Aussage sei ungerechtfertigt, da weder das EDA noch die SWISS Vorbehalte gegen eine Zusammenarbeit wegen der religiösen oder politischen Haltung des CEO hätten. Ausserdem würden der Zwischentitel “Weapons and chocolate” sowie die Bezeichnung “other controversial sponsors” (im Haupttitel des Artikels) der Leserschaft suggerien, es bestünden seitens des EDA gegenüber Läderach die gleichen Imagebedenken (“image concerns”) wie gegenüber der in der in der Produktion von Kriegsgerät tätigen Ruag sowie der im Rohstoffhandel und im Bergbau tätigen Glencore.

3. Standpunkt der SRG

5

Die SRG brachte u.a. vor (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023, S. 8 ff.), im Bericht finde sich keine Aussage, wonach das EDA laufende Sponsoringverträge mit Läderach beendet habe, und sie habe nie behauptet, Läderach sei auf der Liste des EDA von 2020 über privatwirtschaftliche Partner aufgeführt gewesen. Die Einleitung “Other companies affected …” könne nur als “andere Unternehmen, die von der strengeren Sponsor-Praxis betroffen sind”, verstanden werden, also andere Unternehmen als jene, die auf der offiziellen Liste des EDA über privatwirtschaftliche Partner figurierten. Titel, Lead und Bild des Artikels bezögen sich auf Glencore und somit auf ein anderes Unternehmen. Sie, die SRG, habe nicht behauptet, dass man beim EDA gegenüber Läderach die gleichen Image-Bedenken wie gegenüber Ruag und Glencore habe. Auch habe sie keineswegs den Eindruck vermittelt, die Zusammenarbeit zwischen der SWISS und Läderach sei vorzeitig beendet worden. Das Wort “drop” habe auch wertneutrale Bedeutungen. Der Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” bedeute eine wertneutrale “Aufgabe” oder “Beendigung” der Zusammenarbeit durch die SWISS. Dass das viel beachtete religiöse Engagements des CEO von Läderach auf das Unternehmen eine Reflexwirkung habe, liege auf der Hand. Die SRG habe jedoch in ihrer Berichterstattung immer streng zwischen dem CEO und dem Unternehmen unterschieden.

4. Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023

6

In seinem 21-seitigen Urteil vom 14. September 2023 (Verfahren ZG.2021.01061) hiess das Kantonsgericht Glarus die Klage von Läderach vollumfänglich gut.

7

Im Kontext mit dem Haupttitel, dem Vorspann, dem ersten Teils des Berichts und dem Zwischentitel – vom Kantonsgericht “Bedeutungszusammenhang” bzw. “Bedeutungskontext” genannt – kam dieses zum Schluss, dass Glencore, Ruag und Läderach “in einen Topf geworfen” würden und damit der falsche Eindruck erweckt werde, Läderach habe sich auf der Liste des EDA befunden und sei wegen der kontroversen Ansichten ihres CEO von dieser gestrichen bzw. vom EDA “fallen gelassen”, d.h. aus dem Vertrag entlassen worden (Urteil Kantonsgericht, E. III 4.1.1 und 5.2).

8

Im Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” lasse sich das Wort “drop”, das auch im Haupttitel des Berichts im Zusammenhang mit Glencore verwendet werde, nicht anders verstehen, als dass eine Vertragspartei – im konkreten Fall die SWISS – den Vertrag mit der anderen Partei durch eine aktive Handlung beendet bzw. aufgelöst habe, wobei dieser Umstand darauf hindeute, dass dem ein (negativer) Vorfall vorausgegangen sei. Wenn ein befristetes Vertragsverhältnis durch Zeitablauf ende und danach nicht (unmittelbar) ein weiterer Vertrag abgeschlossen werde, so sei es irreführend und aus diesem Grund unwahr zu behaupten, eine Vertragspartei habe die andere “fallen gelassen”, zumal diese Behauptung weder als Verdacht noch als Vermutung formuliert worden sei (Urteil Kantonsgericht, E. III 4.1.2 und 5.2).

9

Das Kantonsgericht befürwortete, wie von Läderach beantragt, die Löschung sämtlicher Aussagen die sich auf Läderach beziehen – d.h. auch die Erwähnung, Läderach habe in Paris eine “Soirée Suisse” gesponsert, sowie die Wörter “and chocolate” im Zwischentitel. Dass die Aussage betreffend das Sponsoring in Paris wahr sei, spiele keine Rolle, denn wenn sämtliche vorhergehenden Ausführungen, welche die Klägerin beträfen, zu löschen seien, ergäbe es keinen Sinn, diesen Satz, der ohne den entsprechenden Zusammenhang völlig unverständlich wäre, beizubehalten (Urteil Kantonsgericht, III E. 5.3).

5. Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 20. September 2024

10

Mit Berufung vom 23. Oktober 2023 gelangte die SRG an das Obergericht des Kantons Glarus und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Das Obergericht des Kantons Glarus hielt der SRG in seinem 30-seitigen Urteil vom 20. September 2024 (Verfahren OG.2023.00063) entgegen, dass Aussagen in Medienberichten von den Durchschnittsadressaten nicht isoliert und losgelöst von ihrem Gesamtzusammenhang, in dem sie stehen, verstanden würden. Ein Durchschnittsleser eines Nachrichtentextes erwarte vielmehr, dass die einzelnen Absätze und Sätze einen gewissen roten Faden bzw. eine gewisse (minimale) Struktur aufweisen würden, so dass er dem Text beim Lesen folgen könne und nicht jeder Satz für sich alleine stehe. Auch bei Nachrichtentexten erwarte ein Durchschnittsleser zudem, dass der Titel und der Vorspann des Berichts Auskunft über den darauffolgenden Inhalt geben würden (Urteil Obergericht, E. III 3.1.5). So ahne der Durchschnittsleser nicht, dass der Satz “Other companies affected by the stricter sponsorship practices …” nicht mehr vom Titel und Thema des Berichts erfasst sein sollte, auch wenn er in einem neuen Absatz stehe (Urteil Obergericht, E. III 3.1.8). Bezüglich Zusammenarbeit mit der SWISS ging das Obergericht, gestützt auf zwei von Läderach eingereichte Wörterbuchauszüge, davon aus, dass der Durchschnittsleser das Wort “dropped” entsprechend seiner primären Bedeutung als “fallen gelassen” verstehe (Urteil Obergericht, III E. 3.2.4). Wenn die SRG die Beendigung der Zusammenarbeit wertneutral hätte vermitteln wollen, hätte sie beispielsweise das Verb “to end” verwenden können (Urteil Obergericht, III E. 3.2.5). Im Ergebnis folgte das Obergericht den Erwägungen des Kantonsgerichts – sowohl in Bezug auf die Interpretation der eingeklagten Passagen als auch die Feststellung der Unwahrheit – und wies die Berufung ab.

12

Das Obergericht schützte auch die Löschung der Wörter “and chocolate” im Zwischentitel sowie des Satzes “Two years ago Läderach sponsored a ‘Soirée Suisse’ a the Swiss embassy in Paris”. Es hielt nicht nur fest, dass dieser Satz sowie das Wort “chocolate” völlig unverständlich würden, wenn sie im Bericht belassen würden, sondern es kam auch zum Schluss, dies würde wiederum ein falsches Licht auf Läderach werfen. Die Persönlichkeitsverletzung könne somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht würden (Urteil Obergericht, E. IV 5.2.5).

6. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2026

13

Die SRG reichte in der Folge Beschwerde an das Bundesgericht ein, die in BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 abgewiesen wurde.

14

Das Bundesgericht stellte u.a. fest, es stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die Vorinstanz über den eingeklagten Satz “Other companies affected …” hinaus “weitere Textstellen, den Vorspann sowie Haupt- und Zwischentitel” berücksichtigt habe. Da es sich beim eingeklagten Bericht “weder um einen ausführlichen Hintergrundartikel noch um eine anspruchsvolle Analyse, sondern um einen Kurzbericht handelt, “ist nicht damit zu rechnen, dass sich die durchschnittliche Leserschaft in dessen Wahrnehmung um sprachliche Feinheiten kümmert”. Indem Text und Vorspann als betroffenes Unternehmen lediglich Glencore namentlich erwähnten, “wecken sie die Neugier der Leserinnen und Leser darauf, welche Unternehmen sonst noch von der Beendigung der Sponsoringverträge betroffen sind. Einen ersten Anhaltspunkt und zugleich einen Ansporn zum Weiterlesen liefert der Zwischentitel ‘Weapons and chocolate’, der die Leserinnen und Leser zum darunterstehenden Text und damit zur Beschwerdegegnerin führt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.4.2). In Bezug auf den Wahrheitsgehalt des Satzes “Other companies affected …” schloss sich das Bundesgericht der vorinstanzlichen Erkenntnis an, dass die SRG damit eine unwahre Tatsachenbehauptung über Läderach verbreitet habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).

15

Was den Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” angehe, liege die Vorinstanz durchaus nicht falsch, “wenn sie die negative Konnotation des Satzes in der Wahrnehmung durchschnittlicher Leserinnen und Leser aus dem Haupttitel herleitet.” Ausschlaggebend sei, “dass der Haupttitel das Verb ‘to drop’ auf das Objekt ‘controversial sponsors’ (‘umstrittene Sponsoren’) bezieht”. Die SRG zeige nicht auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt habe, “wenn es zum Schluss kommt, dass diese im Haupttitel vermittelte negative Bedeutung des Verbs ‘to drop’ auf den gesamten Nachrichtentext ausstrahlt” und im Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittlesers bis zur Lektüre des Satzes über die beendete Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS nachwirke. Im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden, wenn sich das Obergericht der Auffassung von Läderach anschliesse, wonach der besagte Satz den Eindruck erwecke, dass die SWISS, wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit mit Läderach aktiv einseitig beendet habe, weil sie aufgrund der Ansichten des CEOs von Läderach einen Reputationsschaden befürchtet habe (Urteil Bundesgericht, E. 3.4.3).

16

Zum Satz über die beendete Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS hielt das Bundesgericht zudem fest, es erübrigten sich Erörterungen darüber, ob die SRG eine unzutreffende Aussage verbreitet und damit von Läderach ein spürbar verfälschtes Bild gezeichnet oder diese in ihrem Ansehen unnötig herabgesetzt habe. “Mit der erstinstanzlichen, vom Obergericht geschützten Feststellung, dass der streitgegenständliche Bericht die Beschwerdegegnerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, muss es so oder anders sein Bewenden haben” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3). Die Begründung für diese Ausführungen findet sich in den Erwägungen 5.4.1 bis 5.4.3.

17

In diesen Erwägungen begründet das Bundesgericht, weshalb die folgenden Textstellen zu löschen sind – auch wenn diese für sich allein genommen nicht zu beanstanden wären:

- "and chocolate" (im Zwischentitel)
- "and Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year."
- "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris."
18

Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, inwiefern ein Durchschnittsleser dem Stichwort “chocolate” und dem Hinweis auf den Sponsorenauftritt in Paris losgelöst von den umstrittenen Passagen einen Sinn abgewinnen könne. Die pauschale Behauptung, die Streichung der zusätzlichen Elemente sei aus Verständlichkeitsgründen nicht erforderlich und überdies nicht verhältnismässig, genüge den Begründungsanforderungen nicht. Dasselbe gelte für den nicht weiter begründeten Einwand, dass Läderach mit der Erwähnung im (nicht widerrechtlichen) Text nicht in einem falschen Licht gezeigt werde (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2).

19

Zum “beispielhaften” Hinweis auf die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS führte das Bundesgericht aus, dass dieser zwar von untergeordneter Bedeutung erscheine. Bliebe er aber bestehen, wäre für den Durchschnittsleser unter dem Blickwinkel des Gesamtzusammenhangs kaum nachvollziehbar, weshalb in einem Bericht, der vom Umgang der Regierung mit Sponsoren handle, im Zusammenhang mit der SWISS “sozusagen aus dem Nichts heraus die Beschwerdegegnerin auftaucht, nachdem der Satz ‘Other companies affected …’ als widerrechtliche Persönlichkeit wegfällt (…) und die Löschung der weiteren Hinweise auf die Beschwerdegegnerin (‘chocolate’; ‘Two years ago …’) vor Bundesrecht standhält (…). Die für den Durchschnittsleser nicht nachvollziehbare Erwähnung der Beschwerdegegnerin würde diese im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen” (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3).

III. Anmerkungen

20

Die Frage, wie die Leserinnen und Leser einen Text verstehen, ist klarerweise eine Tatfrage. Sie ist auch einem Beweis zugänglich, denn sie könnte durch demoskopische Umfragen beantwortet werden. Das Bundesgericht stellt aber seit jeher – und auch im vorliegenden Fall – auf den “Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers” ab und behandelt dessen “Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung” als “Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (…). Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu” (Urteil Bundesgericht, E.3.3.2). In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn sich diese “als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2).

21

Somit können die Gerichte unterer Instanzen eingeklagte Texte weitgehend nach ihrem Gusto interpretieren und ohne Beweise und Begründung Annahmen treffen, wie zum Beispiel diejenige, dass der Durchschnittsleser des “Blick” auf dessen Frontseite “eher nichts Humoristisches” erwarte (BGer 5A_376/2013, E. 5.2.2) oder dass die “NZZ eine vergleichsweise gebildete und sprachlich versierte Leserschaft anspreche” (vgl. BGer 5A_56/2024, E. 5.3, dort mit “F.____” anonymisiert) oder dass bei Konsumentenzeitschriften von einem “Durchschnittskonsumenten” auszugehen ist, “der fähig ist, sich mit den fraglichen Aussagen auseinanderzusetzen, und dies auch tut” (BGer 4C.170/2006, E. 3.3).

22

Solche Annahmen wurden im vorliegenden Fall nicht getroffen. Zwar stellte das Obergericht auf den Wahrnehmungshorizont “einer an der Schweiz interessierten, im Ausland lebenden Person, namentlich eines Auslandschweizers” ab (Urteil Obergericht, E. III 2.2) – was bei der Textinterpretation dann aber keine Rolle spielte.

23

Vielmehr konzentrierten sich alle drei Instanzen auf den Text. Sie zeigen realitätsnah und überzeugend auf, wie Haupttitel, Vorspann, und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Führung der Lesenden (sogenannte “Leserführung”) das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägten. Wenn im Haupttitel steht, dass das EDA Glencore “and other controversial sponsors” habe fallen lassen, wenn im Vorspann steht, das EDA habe die Sponsoringverträge mit “dozens of companies including mining and trading giant Glencore” wegen Reputationsbedenken (“image concerns”) beendet, wenn unter dem Zwischentitel “Weapons an chocolate” steht, dass die Regierung ihre Liste privater Sponsoren von 83 auf 36 gekürzt habe und im nächsten Absatz dann ausgeführt wird, dass “other companies” wie Ruag und “chocolate maker Läderach” von der strikteren Sponsorpraxis betroffen seien, so lässt das der Leserschaft keinen Raum mehr zur Annahme, Läderach gehöre nicht zu den Unternehmen, deren Sponsoringverträge wegen Reputationsbedenken beendet worden seien. Dass der Satz, in dem Läderach genannt wird, den Hinweis enthält, ihr CEO sei ein evangelikaler Christ, der gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Recht der Frau auf Abtreibung sei, lässt der Leserschaft keinen Raum mehr zur Annahme, die Haltung des CEO habe nichts mit der Beendigung des Sponsoringsvertrags zu tun. Ein anderer Grund, weshalb der Hinweis erfolgte, ist nicht ersichtlich.

24

Wenn im Haupttitel steht, das EDA lasse Glencore fallen (“drops”) und wenn im Vorspann steht, das EDA habe Sponsoringverträge mit Glencore und Dutzenden von Gesellschaften wegen Reputationsbedenken beendet, besteht in Bezug auf den Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” für die Leserschaft kein Raum mehr zu Annahme, das Wort “dropped” wertneutral aufzufassen. Wie das Obergericht zutreffend festgestellt hat, hätte die SRG das Verb “to end” verwenden können, wenn sie einen wertneutralen Eindruck hätte vermitteln wollen.

25

Die drei Urteile machen zu Recht deutlich, wie bedeutend die Formulierung von Titeln, Vorspannen und Zwischentiteln bei der Interpretation des Lauftextes eines (vor allem kürzeren) Artikels sind.

26

Das Bundesgericht hat die vollumfängliche Gutheissung der Klage von Läderach und damit die Löschung der folgenden Passagen geschützt:

1) "… and chocolate"
2) "… and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion."
3) "Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year."
4) "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris."
27

Die Löschung der Passagen 1, 3 und 4 hiess es gut, obwohl diese, isoliert betrachtet, vor Art. 28 ZGB standhalten würden. Da aber die widerrechtliche Passage 2 gelöscht werden müsse, würden die Passagen 1, 3 und 4 in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar, und sie würden, “im Gesamtzusammenhang” betrachtet, Läderachs Persönlichkeit verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2 und 5.4.3).

28

Mit dieser Begründung begibt sich das Bundesgericht m.E. auf dünnes Eis. Der Beseitigungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ausdrücklich auf eine bestehende “Verletzung” beschränkt. Gestützt darauf kann nur die Beseitigung bzw. Löschung von Äusserungen beantragt und gerichtlich befohlen werden, welche die klagende Partei widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzen. Für die Löschung von Äusserungen, die lediglich unverständlich oder nicht nachvollziehbar sind, besteht keine gesetzliche Grundlage.

29

Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Passagen 1, 3 und 4 – wenn sie nicht gelöscht würden – Läderach “unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs in einem unzutreffenden Licht erscheinen liessen” (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2) bzw. Läderach “im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen” würden (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3). In welchem unzutreffenden bzw. falschen Licht Läderach erscheinen würde, zeigt das Bundesgericht nicht auf. Dass Läderach “sozusagen aus dem Nichts heraus … auftaucht”, wenn der Satzteil über den “chocolate maker Läderach” und deren CEO wegfällt (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3), genügt m.E. nicht, um eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Läderach festzustellen – zumal die Leserschaft von SWI swissinfo.ch der Urteilspublikation, zu welcher die SRG verpflichtet wurde, entnimmt, dass Läderach durch den Satz “Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer (…) Ruag and chocolate maker Läderach, …” (vgl. die Klagebegehren, Rn. 2 oben) widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde.

30

Es wäre nicht überraschend, wenn BGer 5A_732/2024 künftig zum Anlass genommen würde, in Klagen gegen Medien aufgrund des “Gesamtzusammenhangs” zu weitgehende gerichtliche Löschungen zu beantragen.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




«Pure Sklaventreiberei»: Zulässiges Zitat eines Dritten

Das Bundesgericht schützt im Entscheid 5A_519/2024 die kritische Berichterstattung des «Beobachters»

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Dans un article publié dans le magazine «Beobachter» au sujet d’une entreprise qui négociait des contrats avec des caisses d’assurance maladie, un ancien employé a été cité comme ayant accusé l’entreprise de “pur esclavagisme” (“pure Sklaventreiberei”), et il a été affirmé qu’il existait des indices laissant supposer que celle-ci recourait à la prospection à froid. Le tribunal de commerce du canton de Zurich a rejeté la plainte déposée à cet égard. Le Tribunal fédéral a confirmé le rejet. Il a souligné que le tribunal de commerce avait considéré ces déclarations comme admissibles car elles ne portaient pas atteinte à la personnalité dans la perception du lecteur moyen. La plaignante, qui avait réclamé une constatation manifestement erronée des faits, s’est vu opposer par le Tribunal fédéral qu’elle confondait la question de l’atteinte à la personnalité avec celle de la justification.

Zusammenfassung: In einem Artikel der Zeitschrift «Beobachter» über ein Unternehmen, das Verträge mit Krankenkassen vermittelte, wurde – in der Form des Zitats eines ehemaligen Mitarbeiters – der Vorwurf der «puren Sklaventreiberei» erhoben, und es wurde behauptet, es gebe Hinweise, dass Kaltakquise genutzt würde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Bundesgericht schützte im Entscheid 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 die Abweisung. Es hob hervor, das Handelsgericht habe die Äusserungen deshalb als zulässig erachtet, weil sie in der Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft nicht persönlichkeitsverletzend seien. Der Beschwerdeführerin, die eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte, hielt das Bundesgericht entgegen, sie verwechsle die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung.

BGer 5A_519/2024 X. AG c. Ringier AG vom 4.7.2025

 

I. Sachverhalt

1

Anfang Dezember 2020 und Anfang Januar 2021 erschien in der Zeitschrift “Beobachter” ein Artikel mit dem Titel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”. Darin wurde einer Aktiengesellschaft, die Verträge mit Krankenkassen vermittelte (im Folgenden “Vermittlerin”), u.a. Folgendes vorgeworfen:

– Ehemalige Mitarbeiter schilderten, sie seien von ihren Vorgesetzten stark unter Druck gesetzt worden, um Kundinnen und Kunden zu einem Kassenwechsel zu überreden.

– Der Druck beginne bereits beim Vertragszusatz, mit dem sich die Angestellten verpflichteten, jeden Monat eine bestimmte Anzahl Vertragsabschlüsse “hereinzuholen”.

– Vermittler würden kurzerhand auch mal selber unterschreiben, wenn die Originalunterschrift fehle. Dies komme etwa beim Beratungsprotokoll vor, auf dem Kunden bestätigen müssten, dass der Vermittler sie transparent informiert habe. Oder wenn eine Kundin zwar Ja gesagt habe zum Wechsel der Grundversicherung, bei der Zusatzversicherung aber nicht unterschrieben habe.

– Dem “Beobachter” zugespielte Filmaufnahmen aus den Büros der Vermittlerin zeigten, wie Mitarbeitende ein Dokument mit der Unterschrift des Kunden an die Scheibe klebten, das nicht unterzeichnete Dokument darüberlegten und die Signatur nachzeichneten. Das komme immer wieder vor, sicher mehrmals pro Woche, sage ein Ex-Mitarbeiter.

– Es gebe auch Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze. Ex-Angestellte berichteten, intern sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo kein Geheimnis. Gegen aussen werde aber jeglicher Eindruck einer Zusammenarbeit vermieden.

– Bei jedem Kundenkontakt werde vermerkt, wer den Termin vereinbart habe. Bildschirmfotos zeigten, dass Namen eingetragen seien, die in der Schweiz geläufig seien, im Kosovo aber kaum vorkämen. Hinter jedem Namen stehe noch ein Kürzel, das nicht den Initialen entspreche. Der Verdacht: Dahinter würden sich Callcenter-Angestellte verbergen.

– Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden durch den Firmeninhaber und den Büroleiter angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen. “Pure Sklaventreiberei”, sage dazu ein Ex-Mitarbeiter.

– Der Büroleiter habe zuvor selber im Kosovo ein Callcenter betrieben. Einst sei er mit einer anderen Vermittlungsfirma verbunden gewesen, die jahrelang im grossen Stil Jugendliche zu teuren Kursen überredet und gnadenlos Schulden eingetrieben habe. Die Ermittlungen zu diesem Geschäftsmodell seien von der Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt worden. Auch ein Verfahren wegen Geldwäscherei sei ergebnislos eingestellt worden.

2

Die Unterzeile zum Titel enthält die Behauptung, dass bei der Vermittlerin Mitarbeiter Kundenunterschriften zum Teil selber gesetzt haben sollten, gefolgt vom Hinweis: “Der Geschäftsführer dementiert. So etwas werde nicht toleriert.” Ferner enthält der Artikel verschiedene Stellungnahmen des Firmengründers und Geschäftsführers:

– Er toleriere keine Unterschriftenfälschungen.

– Die Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze, dementiere er vehement.

– Er weise den Vorwurf, seine Firma mit unlauteren, gar strafrechtlichen Methoden zu führen, in aller Deutlichkeit zurück.

– Seine Firma halte alle gesetzlichen und selbstregulatorischen Bestimmungen ein.

– Es gebe keine Kaltakquise, die Anschuldigungen stammten von mutmasslich unzufriedenen Ex-Mitarbeitenden.

– Er gehe von einer Intrige eines Konkurrenten aus.

3

Am 13. Oktober 2021 reichte die Vermittlerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Herausgeberin der Zeitschrift “Beobachter” (die Ringier AG, die infolge gesellschaftsrechtlicher Veränderungen in den Prozess eingetreten war) ein – mit den folgenden Rechtsbegehren:

Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem Artikel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”

a) die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt habe und

b) die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Stellung und in ihren Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt habe, indem sie der Klägerin vorwerfe,

– Unterschriften zu fälschen, eventualiter Unterschriftenfälschungen durch Mitarbeitende zu tolerieren, subeventualiter durch Aufsetzen von psychischem Druck Mitarbeitende zu Unterschriftenfälschungen zu animieren,

– auf illegale Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen,

– ein Callcenter im Kosovo zu betreiben, um mit diesem auf unlautere Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere Kaltakquise zu betreiben,

– Sklaventreiberei zu betreiben,

– eine Person mit zweifelhaftem strafrechtlichem Leumund in leitender Stellung zu beschäftigen.

Ferner verlangte die Klägerin die Löschung des Artikels in den Versionen vom 3./4. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 aus allen öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken der Beklagten, insbesondere der Website www.beobachter.ch. Eventualiter beantragte die Klägerin, elf bzw. zehn Passagen in den beiden Versionen unkenntlich zu machen. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, die Schweizer Mediendatenbank SMD anzuweisen, den eingeklagten Artikel oder (eventualiter) die elf Passagen in der Version vom 3./4. Dezember 2020 zu löschen. Schliesslich verlangte die Klägerin die Publikation des Urteilsdispositivs in der Printausgabe des “Beobachters” (inkl. E-Paper) und auf der Homepage/Frontpage von www.beobachter.ch (während einer Woche) sowie auf der Facebook-Seite und über den Twitter-Account (heute X) des “Beobachters”.

4

Mit Urteil vom 31. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: HG210208-O) wies das Handelsgericht die Klage vollumfänglich ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 4. Juli 2025 ab (BGer 5A_519/2024).

II. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024

1. Prozessuales

A. Novenrecht bei Dupliknoven

5

Nachdem das Handelsgericht nach dem doppelten Schriftenwechsel am 7. Juni 2023 den Aktenschluss erklärt hatte, reichten beide Parteien weitere Stellungnahmen ein und brachten Noven vor.

6

In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2023 nahm die Klägerin Stellung zu diversen neuen Tatsachen und Beweismitteln, welche die Beklagte in der Duplik vorgebracht hatte (Dupliknoven). Dabei bezog sich di Klägerin ihrerseits vielfach auf eigene neue Tatsachen und Beweismittel (Urteil Handelsgericht, S. 29). Das Handelsgericht prüfte die Zulässigkeit dieser Noven anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO insbesondere auch für die Entgegnung der klagenden Partei auf Dupliknoven der beklagten Partei gelten. Gemäss dieser Praxis ist das Einbringen von unechten Noven (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO) dann zulässig, wenn die betreffenden Dupliknoven für die Noveneingabe der klagenden Partei kausal sind. Erforderlich ist zudem einerseits, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits, dass die unechten Noven “in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind” (Urteil Handelsgericht, S. 11 [1. Absatz], mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.3.1 und 2.5.2). Dabei obliegt es der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (Urteil Handelsgericht, S. 11, [2. Absatz], mit Hinweisen auf die Literatur). Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts hatte sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 jedoch nicht dazu geäussert, weshalb die betreffenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht wurden bzw. werden konnten. “Somit sind bereits aus diesem Grund allfällige Noven der Klägerin nicht zu hören” (Urteil Handelsgericht, S. 12).

7

Damit blieben diverse klägerische Behauptungen und Beweisofferten unbeachtet.

B. “Abstrakte” Beweisanträge

8

In ihrer Replik hatte die Klägerin beantragt, es seien umfassende Partei- und Beweisaussagebefragungen sowie umfassende Zeugeneinvernahmen durchzuführen (u.a. eine Konfrontationseinvernahme), und es seien die von der Beklagten genannten anonymen Quellen als Zeugen zu befragen.

9

Aus der Sicht des Handelsgerichts handelte es sich bei diesen Anträgen “nicht um prozessuale Anträge” (als welche die Klägerin sie bezeichnete), sondern um “‘abstrakte” Beweisanträge – “ohne Verbindung zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung”. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei “ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen (…). Wenn zu einem Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht nicht gehalten, Beweismittel abzunehmen, die in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind” (Urteil Handelsgericht, S. 13 f., mit Hinweis auf BGer 4A_281/2017 E. 5; 4A_487/2015 E. 5.2-5.4; 4A_56/2013 E. 4.4). Diese Voraussetzungen erachtete das Handelsgericht in Bezug auf die prozessualen Anträge, welche die Klägerin in der Replik gestellt und an der Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt hatte, als nicht erfüllt. Mangels inhaltlicher Bestimmtheit bzw. fehlender Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen wies es sie ab (Urteil Handelsgericht, S. 14).

10

Damit blieben weitere Beweisanträge unbeachtet.

2. Materielles

A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften

11

Den Vorwurf, die Berater der Klägerin setzten die Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten, qualifizierte das Handelsgericht als Verletzung der beruflichen Ehre der Klägerin. Vor dem Hintergrund der Schilderung, die Mitarbeitenden der Klägerin würden durch ihre Vorgesetzten angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen, bedeuteten die vorgeworfenen Handlungen, “dass die Klägerin von diesen weiss und sie zumindest konkludent akzeptiert oder sogar unterstützt bzw. verlangt, oder aber, dass die Klägerin nichts davon weiss und der Betrieb damit so schlecht organisiert ist, dass die Klägerin keine Kontrolle über die unseriösen Geschäftspraktiken ihrer Mitarbeitenden hat” (Urteil Handelsgericht, S. 20 f.).

12

Als Beweis für die Wahrheit des Vorwurfs hatte die Beklagte eine Videoaufnahme aus den Büros der Vermittlerin eingereicht, auf der gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts u.a Folgendes zu erkennen ist: “Zwei Personen stehen am Fenster. Eine hält mit der linken Hand ein Dokument an die Scheibe und scheint mit der anderen Hand etwas zu schreiben. Die andere Person schaut dabei zu. (…) Auch die Haltung der schreibenden Person sowie das am Ende der Videoaufnahme deutlich erkennbare ‘Nachrutschen’ spricht klar dafür, dass sie etwas ‘durchpaust’ oder anders ausgedrückt kopiert” (Urteil Handelsgericht, S. 24 f.). Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass es der Beklagten mit dem Video gelungen sei, den Hauptbeweis dafür zu erbringen, dass im Büro der Klägerin Unterschriften von Kunden und Kundinnen nachgezeichnet würden. Die Klägerin habe den Vorwurf nicht entkräften können, zumal sie keine andere Erklärung für die im Video wiedergegebenen Abläufe geliefert habe. Ausserdem hätten die “verschriftlichten”, notariell beglaubigten Aussagen der anonymen Quellen den Standpunkt der Beklagten zu stützen vermocht, auch wenn deren Beweiswert schwach sei. Darüber hinaus vermochten die Ausführungen der Klägerin an der Überzeugung des Handelsgerichts keine hinreichenden Zweifel zu wecken, sei es, weil das Gericht sie als nicht hinreichend substantiiert, pauschal, nicht plausibel oder nicht stichhaltig erachtete (Urteil Handelsgericht, S. 26 ff.).

B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo

13

Das Handelsgericht hielt fest, dass im Artikel nicht behauptet werde, die Klägerin arbeite mit Kaltakquise (Kontaktierung von potenziellen Kunden, zu denen keine Beziehung besteht, ohne deren vorgängiges Einverständnis, u.a. telefonisch). Es werde lediglich ausgeführt, es gebe Hinweise, dass die Klägerin die Kaltakquise nutze und mit einem Callcenter im Kosovo zusammenarbeite, während der Firmengründer und Geschäftsführer der Klägerin dies vehement dementiere. Insgesamt sei die Passage in der “vagen Form” nicht zu beanstanden, zumal mit dem “vehementen” Dementi sogleich klargestellt werde, dass die Nutzung der Kaltakquise umstritten sei. Ausserdem sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten, und die Kaltakquise sei im Zeitpunkt, als der Artikel erschienen sei, noch erlaubt gewesen, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21).

14

Mit dem Hinweis auf den Kosovo werde kein illegaler oder gar krimineller Hintergrund suggeriert. Der Hinweis, dass gegen aussen der Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermieden werde, sei nicht zu beanstanden. Dies sein eine legitime Geschäftsstrategie bzw. -entscheidung, deren Vorwurf die geschäftliche Ehre der Klägerin nicht verletze und nicht unnötig herabsetzend sei (Urteil Handelsgericht, S. 22).

C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”

15

Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts ist die provisionsabhängige Entlohnung in der Versicherungsvermittlungsbranche gerichtsnotorisch und der breiten Öffentlichkeit bekannt. Es sei “offensichtlich, unvermeidlich und unbestritten, dass (auch) die Angestellten der Klägerin unter ‘Druck’ stehen. Die Formulierung im Artikel, dass der Druck ‘stark’ ist, ist ein nicht zu beanstandendes Werturteil und stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar” (Urteil Handelsgericht, S. 23).

16

In Bezug auf den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” sei einerseits zu berücksichtigen, “dass es sich um ein im Artikel entsprechend gekennzeichnetes, wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeitenden der Klägerin handelt und nicht um ein Werturteil des Journalisten.” Zum andern sei davon auszugehen, “dass der massgebende Durchschnittsleser diesen Ausdruck nicht im Sinne der historischen Begriffsbedeutung versteht, sondern als Umschreibung der sehr mitarbeiterunfreundlichen Branche der Versicherungsvermittlung und des Arbeitsklimas bei der Klägerin”. Vor dem Hintergrund des bestehenden Drucks auf die Mitarbeitenden sei es “nachvollziehbar, vertretbar und nicht persönlichkeitsverletzend, wenn im Artikel das Werturteil eines ehemaligen Mitarbeitenden wiedergegeben wird, er empfinde die Arbeitsbedingungen als ‘pure Sklaverei'” (Urteil Handelsgericht, S. 23; beim Begriff “Sklaverei” anstatt “Sklaventreiberei” handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb).

D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters

17

Das Handelsgericht erachtete es mit Blick auf die Klägerin “nicht als unnötig herabsetzend bzw. persönlichkeitsverletzend”, dass sich der Artikel mit der früheren Tätigkeit des Büroleiters der Klägerin auseinandergesetzt habe, da ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren eingestellt worden seien. Es sei grundsätzlich zulässig, “auch über eingestellte Strafverfahren zu berichten, zumal diese im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein können” (Urteil Handelsgericht, S. 23 f.).

E. UWG

18

Was die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des UWG betraf, verwies das Handelsgericht hinsichtlich des Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB, “da die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichem nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen ist” (Urteil Handelsgericht, S. 37, mit Hinweis auf BGer 5A_376/2013 E. 6.1.2).

19

Der streitgegenständliche Artikel enthalte “keine unnötig verletzende, aggressive bzw. gehässige oder sogar irreführende Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, weshalb offenbleiben kann, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben wären” (Urteil Handelsgericht, S. 37).

III. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2025

20

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. August 2024 beantragte die Vermittlerin (im Folgenden “Beschwerdeführerin”), das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seinem Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, ohne zuvor einen Schriftenwechsel angeordnet zu haben.

1. Prozessuales

A. Novenrecht bei Dupliknoven

21

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde geltend gemacht, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, weil es die in ihrer Stellungahme zu den Dupliknoven vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven als unzulässig erklärt habe. Dass sie mangels vorheriger Konfrontation die Dupliknoven nicht habe beantworten können, ergebe sich “aus der Sache selbst”. Dem hielt das Bundesgericht seine Praxis bezüglich Zulässigkeit von Noven als Reaktion auf Dupliknoven entgegen (BGE 146 III 55 E. 2.5.2; vgl. N 6 oben). Diese bedeute “gerade nicht, dass sich die Zulässigkeit der zur Erwiderung der Dupliknoven beigebrachten Tatsachen und Beweismittel ‘aus der Sache selbst’ ergibt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).

22

Ferner mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie sich zum Kausalzusammenhang zwischen den Dupliknoven und den Noven in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 geäussert hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre. Ebenso wenig behaupte sie, dass dieser Kausalzusammenhang offensichtlich sei und ohne Weiteres hätte erkannt werden können. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht überspitzt formalistisch die Verwirklichung des materiellen Rechts verhindere, sei unbegründet. “Es bleibt dabei, dass die mit der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven unzulässig sind” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).

B. “Abstrakte” Beweisanträge

23

Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, es sei schlicht falsch, die in der Replik gestellten prozessualen Anträge als “abstrakte” Beweisanträge zu qualifizieren. Sie habe ihre Beweisanträge in allen ihren Rechtsschriften praktisch auf jeder Seite konkretisiert und den zu beweisenden Tatsachen eindeutig zugeordnet (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.2).

24

Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen der Beschwerdeführerin u.a. als “zu allgemein und zu pauschal, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu Fall zu bringen”. Es kam zu Schluss, es sei nicht zu beanstanden, “wenn das Handelsgericht den fraglichen Begehren die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit und die Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen abspricht und sie als abstrakte Beweisanträge nicht gelten lässt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3).

2. Materielles

A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften

25

In Bezug auf den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften rügte die Beschwerdeführerin u.a., die Vorinstanz habe “die Vorgaben zur Verdachtsberichterstattung” nicht eigehalten. Sie habe den tatsächlichen Sachverhalt ignoriert bzw. diesen offensichtlich unrichtig festgestellt. Die diesbezüglichen Erwägungen stünden mit dem Beweisergebnis in offensichtlichem Widerspruch. Die Vorinstanz habe spekuliert und sich von der Suggestivkraft des Videos lenken lassen. Sowohl die Videoaufnahme als auch die Aussagen der anonymen Quellen hätten keinen Beweiswert. Das Handelsgericht habe sich vom “stigmatisierenden Narrativ” des streitgegenständlichen Artikels leiten lassen und die Beweisregeln der Zivilprozessordnung missachtet, indem es die Beschwerdeführerin dazu zwinge, den Beweis ihrer Unschuld zu erbringen. Die Vorinstanz sei voreingenommen und meine, sich um die Wahrheitsfindung drücken zu können (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.2).

26

Das Bundesgericht entkräftete die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin in dicht gedrängten Erwägungen. Diese nachzuvollziehen ist in Unkenntnis der Prozessakten kaum möglich. Sie beinhalten u.a. die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin sich weitgehend damit begnüge, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen, dass sie nicht aufzeige, inwiefern ihre Ausführungen für das Verfahren von Relevanz seien, dass sie den vorinstanzlichen Erwägungen mit appellatorischer Kritik begegne und auf gewisse Feststellungen der Vorinstanz nicht eingehe (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.3), dass sie lediglich auf ihre im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente verweise, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass allein die Behauptung, eine korrekte Beweiswürdigung wäre gegenteilig zu derjenigen der Vorinstanz ausgefallen, den Begründungsanforderungen nicht genüge (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.4).

B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo

27

Die Beschwerdeführerin rügte u.a., dass das Handelsgericht die unterschiedlichen Themen Kaltakquise und Callcenter im Kosovo miteinander vermischt habe und die Suggestivwirkung der Verknüpfung dieser zwei Themen negiere. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch fest und urteile auf dessen Grundlage willkürlich. Relevant sei einzig, dass die Beschwerdeführerin noch nie Kaltakquise betrieben habe. Ausserdem liege das Handelsgericht falsch mit seinem Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn im Artikel ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin nach aussen den Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermeide; auch hierbei werde die Suggestivwirkung negiert (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.2).

28

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Handelsgericht die Elemente Kaltakquise und Callcenter im Kosovo auseinandergehalten habe. Zum einen habe es mit seiner Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo unbestritten sei, zum Ausdruck gebracht, dass die Berichterstattung über unbestrittene Tatsachen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht verletze. Zum andern werfe das Handelsgericht mit seinem Hinweis, dass die Kaltakquise zur fraglichen Zeit noch erlaubt gewesen sei und dies auch aus dem Artikel selbst hervorgehe, die Frage auf, weshalb die Berichterstattung über eine erlaubte Geschäftspraxis persönlichkeitsverletzend sein soll. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass es hierbei nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankomme, “ob die im Medienbericht enthaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…)”. Inwiefern sich das Handelsgericht vertan haben solle, sei der Beschwerde nicht zu entnehmen. Worin die “Suggestivwirkung” bestehen solle, führe die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es mit Blick auf die Frage der persönlichkeitsverletzenden Natur nicht von Belang sei, ob die Beschwerdeführerin damals oder überhaupt je Kaltakquise betrieben habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).

C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”

29

Die Beschwerdeführerin rügte u.a., die Vorinstanz sei bezüglich des Lohnmodells ohne Beweisabnahme dem Narrativ der Beschwerdeführerin gefolgt, wonach sie ein “schwarzes Schaf”, ein Negativbeispiel der Branche sei. Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” betreffe, warf sie dem Handelsgericht vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu negieren, wonach Medien für die Aussagen Dritter haften. Offensichtlich falsch liege das Handelsgericht auch mit seiner Einschätzung, wie der Durchschnittsleser diesen Ausdruck verstehe. Selbst bei “sanfter Begriffsauslegung” werde mit “Sklaverei” zumindest ein Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck gebracht, das unverhältnismässig und deshalb widerrechtlich im Sinne des Arbeitsrechts sei. Ob dies im konkreten Fall zutreffe, habe die Vorinstanz nicht geprüft und dazu keine Beweise abgenommen. Ihre Beurteilung des Kraftausdrucks “pure Sklaverei” sei offensichtlich falsch. Die Einschätzung des Handelsgerichts, dass die im Artikel erhobenen Vorwürfe zu den Arbeitsbedingungen nicht persönlichkeitsverletzend seien, erweise sich angesichts der fehlerhaften Feststellungen als falsch (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).

30

Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht massgeblich sei, wie die Beschwerdeführerin sich selbst einschätze und ob sich die Vorinstanz darüber willkürlich hinweggesetzt habe, sondern welches Bild die streitgegenständliche Berichterstattung der durchschnittlichen Leserschaft des “Beobachters” vermittle. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die erfolgsabhängige Entlohnung in der betreffenden Branche der breiten Öffentlichkeit bekannt sei und damit ihre Angestellten “unter Druck” ständen, habe die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen. Sie mache auch nicht geltend, dass sie mit der Formulierung, wonach der ausgeübte Druck “stark” sei, “gemessen an den vom Durchschnittsleser als üblich empfundenen Verhältnissen in ihrem geschäftlichen Ansehen unnötig herabgesetzt werde” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).

31

Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines Ex-Mitarbeiters) angehe, treffe es zu, dass “sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten wiedergegeben zu haben (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, schliesst allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung somit nicht aus. Die weiteren vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb der Ausdruck in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers auch so nicht persönlichkeitsverletzend sei, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu Fall zu bringen. Indem sie dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Interpretation gegenüberstellt und dem Handelsgericht vorwirft, den (ihrer Lesart entsprechenden) Vorwurf arbeitsrechtswidriger Zustände im konkreten Fall nicht auf seine Wahrheit zu überprüfen, verwechselt sie abermals die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung”. Der Beurteilung der Vorinstanz liege die Überlegung zugrunde, dass die im Artikel thematisierten Arbeitsbedingungen in der Versicherungsvermittlungsbranche nichts Aussergewöhnliches und/bzw. allgemein bekannt seien, “so dass die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers auch nicht unnötig in ihrer geschäftlichen Ehre herabgesetzt werde, wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in ihrem Artikel das Werturteil ‘pure Sklaventreiberei’ platziere.” Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung, weshalb der Ausdruck “Sklaventreiberei” ihre Persönlichkeit verletzen sollte, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu liefern (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).

D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters

32

Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Erwähnung des eingestellten Strafverfahrens im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein könne. Sie habe in allen ihren Rechtsschriften u.a. immer betont, dass die Erwähnung der Personalie des Büroleiters einzig dazu diene, die Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen zu unterstützen und negativ zu “framen”. Die Erwähnung der Personalie “trotz Recht auf Vergessen” und die Überheblichkeit im streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft sowie der publizistische Missbrauch von Einstellungsverfügungen würden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.2).

33

Was das “Recht auf Vergessen” betrifft, hielt das Bundesgericht der Beschwerdeführerin entgegen, dass sie nicht darlege, “weshalb sie sich unter dem Titel ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte dagegen wehren können soll, dass eine Geschichte aus der Vergangenheit, die gar nicht sie selbst, sondern andere Personen betrifft, erneut ans Licht gezerrt wird”. Dasselbe gelte sinngemäss in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die Passagen über den Büroleiter eine selbständige Verletzung ihrer Persönlichkeit bedeuteten. Da sich der Artikel bezüglich der Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen aber mit Art. 28 ZGB vertrüge, gebe es nichts mehr, was die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zu den eigestellten Strafverfahren und zum Büroleiter hätte unterstützen oder “framen” können (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.3).

E. UWG

34

Die Beschwerdeführerin beanstandete die Würdigung und das Fazit des Handelsgerichts in Bezug auf das Lauterkeitsrecht als offensichtlich falsch. Dasselbe gelte für die vorinstanzlichen Feststellung, der streitgegenständlich Artikel enthalte keine unnötig verletzenden oder irreführenden Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen zum Thema der Persönlichkeitsverletzung (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).

35

Mit Verweis auf die Erwägungen unter E. 4 hielt das Bundesgericht fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Persönlichkeitsschutz nichts auszurichten vermöchten. Zur angeblichen Verletzung des UWG liefere die Beschwerdeführerin keine selbständige Begründung. Insbesondere stelle sie auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zur beurteilen sei (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).

IV. Anmerkungen

36

Das Bundesgericht hat die Beschwerde zum allergrössten Teil nicht deshalb abgewiesen, weil es keine Verstösse gegen das materielle Bundesrecht erkannte, sondern weil es befand, die Begründung der Beschwerdeführerin genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wiederholt bezeichnete es Beanstandungen der Beschwerdeführerin als zu allgemein, (zu) pauschal, als nicht hinreichend substantiiert oder als appellatorische Kritik, und des Öftern stellte es fest, die Beschwerdeführerin habe das eine oder das andere nicht geltend gemacht, nicht behauptet, nicht aufgezeigt, nicht dargetan, nicht geliefert oder nicht erklärt. Diese Erwägungen lassen sich kaum nachprüfen, zumal das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin sehr komprimiert wiedergegeben hat und die Rechtsschriften nicht bekannt sind. Was bleibt, ist die bedauerliche Erkenntnis, dass wegen der strengen Begründungsanforderungen einmal mehr wichtige materielle Fragen im Bereich Persönlichkeitsschutz und Medien höchstrichterlich offenbleiben (wie auch in BGer 5A_56/2024 [besprochen in Verdachtsberichterstattung: eine risikoreiche Erleichterung für die Medien“, medialex 02/25, 7. März 2025).

37

Von den prozessualen Erwägungen im hier besprochenen Bundesgerichtsurteil sind diejenigen hervorzuheben, welche die Zulässigkeit von Noven betreffen, die als Reaktion auf Dupliknoven – also nach Aktenschluss – vorgebracht werden. Allein die offensichtliche Tatsache, dass Dupliknoven der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Aktenschlusses der klagenden Partei nicht bekannt sein können, macht die unechten Noven, welche die klagende Partei den Dupliknoven entgegenhalten will, nicht automatisch zu zulässigen Noven. Nicht nur muss die klagende Partei nachweisen, dass sie diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Aktenschluss vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Sie muss auch aufzeigen, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und dass diese in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3, mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2).

38

Bemerkenswert sind auch die prozessualen Erwägungen des Bundesgerichts zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin, welche das Handelsgericht als “abstrakte” Beweisanträge nicht gelten liess. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin diese Anträge konkret vorgebracht hat, wird aus den bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass Beweisofferten stets sehr exakt vorzubringen sind: “Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGer 4A_487/2015 E. 5.2; 4A_452/2013 E. 2.1; 4A_56/2013 E. 4.4). Von dieser Regel der Darstellung abzuweichen birgt das folgenschwere Risiko, dass die Beweisanträge als “abstrakt” und demzufolge unbeachtlich qualifiziert werden.

39

In materieller Hinsicht machen die bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit von der Frage nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung zu unterscheiden. Denn gemäss Bundesgericht ist “in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. (…) Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht” (Urteil Bundesgericht, 4.1.1). Mit anderen Worten: Wenn die Prüfung im ersten Schritt ergibt, dass eine eingeklagte Äusserung keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, erübrigt sich der zweite Schritt, und es ist irrelevant, ob die Äusserung wahr ist oder nicht.

40

Deshalb spielte der Wahrheitsgehalt der eingeklagten Behauptungen, die Beschwerdeführerin betreibe Kaltakquise und sie vermeide jeglichen Eindruck eines Zusammenhangs mit einem Callcenter im Kosovo, keine Rolle. Denn das Handelsgericht hatte beide Äusserungen als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert, da die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten war und da die Kaltakquise zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels noch erlaubt war, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21). Der Beschwerdeführerin, welche geltend gemacht hatte, es komme allein darauf an, dass sie gar keine Kaltakquise betreibe bzw. nie betrieben habe, hielt das Bundesgericht entgegen, sie übersehe, “dass es bei der Beurteilung, ob eine Verletzung vorliegt, gar nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankommt, ob die im Medienbericht erhaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…). Letzteres beschlägt die Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsdarstellung.” (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).

41

Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeiters) anging, bekräftigte das Bundesgericht seine Praxis, “dass sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2025 E. 7.2.2)”. Es widersprach dem Handelsgericht und hielt ausdrücklich fest, dass “allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung” nicht ausschliesse. Im Ergebnis half dies der Beschwerdeführerin jedoch nicht, denn das Bundesgericht hielt auch ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der puren Sklaventreiberei entgegen, “die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung” verwechselt zu haben (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3; vgl. N 31 oben).

42

Allerdings wäre es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, das Bundesgericht zu überzeugen, dass das Handelsgericht Bundesrecht verletzt hat, weil es den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert hat. Erstens verfügen die Gerichte bei der Feststellung, wie die Durchschnittsleserschaft eine Äusserung wahrnimmt, über einen grossen Ermessensspielraum, zumal deren Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung behandelt wird (Urteil Bundesgericht, E. 4.1.1). Und zweitens schreitet das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nur ein, “wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).  




Verdachtsberichterstattung: eine risikoreiche Erleichterung für die Medien

Das Bundesgericht verpasst im Urteil 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 die Gelegenheit zu einer Klärung

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Au lieu de saisir l’opportunité d’examiner le traitement journalistique de soupçons concernant des dysfonctionnements au sein d’une entreprise, le Tribunal fédéral a rejeté un recours en raison de ses exigences strictes en matière de motivation d’une plainte. Dans les décisions des instances précédentes, la pratique concernant des comptes-rendus médiatiques sur des soupçons liés à des infractions pénales avait été reprise sans distinction pour un article traitant de dysfonctionnements au sein d’une chaîne de crèches. Pour les médias, cela signifie, certes, un assouplissement dans la publication d’articles sur des sujets d’intérêt public. Toutefois, un risque important subsiste, d’autant plus que les tribunaux évaluent les comptes-rendus journalistiques du point de vue d’un – fictif – lectorat moyen.

Zusammenfassung: Anstatt die Gelegenheit zu nutzen, sich mit der Verdachtsberichterstattung über Missstände in einem Unternehmen auseinanderzusetzen, weist das Bundesgericht eine Beschwerde auf Grund seiner strengen Anforderungen an die Begründungspflicht ab. In den vorinstanzlichen Urteilen wurde die geltende Praxis zur Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit Straftaten undifferenziert auf einen Artikel über Missstände in einer Kita-Kette ausgedehnt. Für die Medien bedeutet dies im Ergebnis eine Erleichterung bei Beiträgen über Angelegenheiten im öffentlichen Interesse. Es bleibt aber ein erhebliches Risiko, zumal die Gerichte die Medienberichte aus der Sicht einer fiktiven Durchschnittsleserschaft beurteilen.

I. Sachverhalt in Kürze

1

Am 29. März 2021 erschien in der Printausgabe der “Neuen Zürcher Zeitung” (NZZ) ein Artikel mit dem Titel “Was Eltern in Kitas nicht mitbekommen”. Der gleiche Artikel wurde auch auf nzz.ch publiziert – mit dem Titel “Kinderkrippen haben bei Verstössen kaum etwas zu befürchten. Warum daran auch die Krippenaufsicht nichts ändern kann”. In diesem Artikel wurden verschiedene Vorwürfe wiedergegeben, welche damalige und frühere Angestellte sowie “zwei externe Expertinnen” im Gespräch mit der NZZ an die Adresse eines namentlich genannten Vereins, der sieben Kindertagesstätten im Raum Zürich betreibt, erhoben hatten – u.a. die folgenden:

  • Die jetzigen und ehemalige Mitarbeiterinnen hätten “zahlreiche Missstände zu beklagen. Sie berichten einstimmig von Stress, Frust, Überstunden und Personalmangel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde mehr Verantwortung übertragen, als sie überhaupt tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreuerin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder verantwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hätten.”
  • “Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Arbeitspläne oder Stundentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Betreuungsschlüssel bemerkt werde.”
  • “Eine ehemalige Kita-Leiterin sagt, am Ende litten die Kinder. Denn Personalmangel bedeute immer schlechte Qualität.”
2

Demgegenüber wird im Artikel u.a. ausgeführt: “Die harten Vorwürfe sind allerdings nicht schriftlich festgehalten. Somit steht in einigen Punkten dieser Recherche Aussage gegen Aussage.” – “Überprüfen lassen sich die Aussagen nicht, die Ereignisse wurden in keinen Protokollen schriftlich festhalten.” Unter dem Zwischentitel “Kita-Leiter weist Vorwürfe zurück” wird dessen Stellungnahme zu den Vorwürfen wiedergegeben, u.a. wie folgt:

  • “Von Personalmangel kann aus seiner Sicht keine Rede sein. Die Betriebsleiterinnen überprüften die Arbeitspläne laufend. Falls jemand ausfalle, gebe es einen Pool von Springerinnen. ‘Uns ist es wichtig, den Betreuungsschlüssel einzuhalten’, sagt M…. ‘Wir haben immer genügend Personal in den Kitas.’ Mehr noch: Man sei so aufgestellt, dass die Anforderungen mehr als erfüllt seien.”
  • “Die grosse Personalfluktuation sieht er nicht als Folge der Arbeitsverhältnisse. Das sei ein Problem der gesamten Branche. ‘In den Kinderkrippen arbeiten vor allem junge Leute, die auch einmal reisen, eine Familie gründen oder den Job wechseln wollen. Sie sind nicht so sesshaft.’ Dass es in den letzten zwei Jahren zahlreiche Abgänge gegeben habe, liege an der ‘mangelnden Leistung’ und der ‘betriebsfremden Einstellung’ der entsprechenden Mitarbeiterinnen.”
3

Am 31. Januar 2022 reichte der Verein, der die Kita-Kette betreibt, beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Neue Zürcher Zeitung AG sowie die zwei Autoren des Artikels ein und beantragte u.a. die Feststellung, dass die Vorwürfe seine Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzten, sowie deren Löschung. Mit Urteil vom 13. September 2023 wies die 4. Abteilung des Bezirksgerichts die Klage vollumfänglich ab (Geschäfts-Nr. CG220008-L/U).

4

Der Verein focht dieses Urteil mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich an. Mit Urteil vom 12. Dezember 2023 wies dieses die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/LB230039-O2.pdf).

5

Gegen dieses Urteil erhob die Aktiengesellschaft, in die der Verein in der Zwischenzeit umgewandelt worden war, Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 14. Januar 2025 abwies (5A_56/2024).

II. Vorinstanzliche Urteile

A. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2023

6

Massgebend bei der Beurteilung war für das Bezirksgericht Zürich der Gesamteindruck, der durch die streitgegenständlichen Passagen “der Durchschnittsleserschaft vermittelt wird” (Erwägung V/C 3, S. 16). Zur Durchschnittsleserschaft stellte es fest, dass diesbezüglich von den Parteien keine Behauptungen aufgestellt worden waren. Selber beschrieb es die NZZ als “eine klassische Tagespresse, die sich mit einem breiten Themenspektrum an ein breit gestreutes und interessiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum richtet” (E. V/B 2, S. 15). Im Ergebnis kam das Bezirksgericht zum Schluss, der Durchschnittsleserschaft der NZZ werde durch die inkriminierten Passagen “klar ein Bild von einer unseriös geführten Kita-Kette aufgezeichnet, in der die Betreuung der Kinder gewissenlos ausgeführt wird und zweitrangig zu sein scheint.” Die Durchschnittsleserschaft gehe zwar beim Vorwurf des Frisierens von Arbeitsplänen oder Stundentafeln nicht von einer strafrechtlich relevanten Fälschung aus, dennoch werde dem Kläger damit “unehrliches und verantwortungsloses Geschäftsgebaren vorgeworfen. Die inkriminierten Passagen sind gesamtheitlich klar geeignet, das berufliche Ansehen des Klägers empfindlich herabzusetzen” (Erwägung V/C 3, S. 16 f.).

7

Die Nennung des Namens des Vereins qualifizierte das Bezirksgericht als gerechtfertigt, denn an der Berichterstattung über dessen berufliche Tätigkeit habe ein öffentliches Interesse bestanden. Die Thematik “betreffend (Nicht-)Funktionieren der Krippenaufsicht bei Verfehlungen von Kitas ist für eine breite Öffentlichkeit von grossem Interesse. Unzählige Familien sind auf die Fremdbetreuung ihrer Kinder im Vorschulalter durch teils private Organisationen angewiesen. Die Krippen unterstehen dabei einer staatlichen Bewilligungspflicht und der Krippenaufsicht. Es liegt in der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien, über allfällige diesbezügliche Missstände zu berichten. (…) Die Nennung des Namens stillt hier nicht ein blosses Unterhaltungsbedürfnis, sondern vermittelt der Leserschaft Informationen im Allgemeininteresse. Die identifizierende Berichterstattung lag auch deshalb im Interesse der Öffentlichkeit, damit nicht sämtliche vereinsbetriebene Krippen im Raum Zürich unter Generalverdacht fielen” (E. V/D 1.4, S. 18).

8

Unter dem Zwischentitel “Wahrheitsgehalt der Berichterstattung / Verdachtsberichterstattung” (E. V D 2, S. 18 ff.) kam das Bezirksgericht zu folgendem Schluss: “Die Beklagten berichten über Missstände, die sie jedoch nicht als wahre Tatsachen dargestellt haben. Sie haben für die Durchschnittsleserschaft ohne weiteres erkennbar deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Behauptungen von Mitarbeitenden handelte und nicht um harte Fakten. Der Wahrheitsbeweis der behaupteten Missstände muss somit nicht erbracht werden” (E. V D 2.3.2, S. 26). Diese Feststellung begründete das Gericht wie folgt: Die Verfasser hätten die indirekte Rede verwendet. Für die Durchschnittsleserschaft werde “aufgrund der Einleitung vorab klar, dass es sich hier um von jetzigen und ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kita-Kette vorgetragene Vorwürfe handelt.” Im Anschluss an den Abschnitt, in dem der Vorwurf des “Frisierens” wiedergegeben werde, werde festgehalten, “dass sich diese Aussagen nicht überprüfen liessen, die Ereignisse seien in keinen Protokollen schriftlich festgehalten worden. Etwas später im Text wird erneut postuliert, dass die harten Vorwürfe nicht schriftlich festgehalten worden seien und in einigen Punkte dieser Recherche Aussage gegen Aussage stehe” (E. V/D 2.3.1, S. 25 f.).

9

In E. V/D 2.3.2, S. 26 f. brachte das Bezirksgericht den Begriff “Verdachtsberichterstattung” ins Spiel. Bei dieser “darf indes nur eine Formulierung gewählt werden, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht” (BGE 116 IV 31 E. 5b, BGE 126 III 305 E. 4). Mit derselben Begründung, weshalb die Missstände im Artikel nicht als wahre Tatsachen dargestellt worden seien (N 7 vorne), gelangte das Bezirksgericht zur Feststellung, der Durchschnittsleserschaft sei “ohne Weiteres klar gemacht” worden, “dass es sich lediglich um Vermutungen handelt”. Was die von ihm herangezogenen Bundesgerichtsurteile betraf, erkannte das Bezirksgericht, dass diese die Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit einer Straftat zum Gegenstand hatten – und nicht behauptete Missstände in einem Betrieb. Der Vorwurf einer Straftat wiege jedoch ungleich schwerer, “weshalb bei einer solchen Berichterstattung strengere Regeln zu gelten haben. Es würde dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit widersprechen, wenn nur über beweisbare Tatsachen berichtet werden könnte. Vermutete Missstände dürfen thematisiert werden, jeweils bevor ihr Bestehen hieb- und stichfest bewiesen ist, sofern die Regeln der Fairness eingehalten werden, besonders das Gebot der Sachlichkeit”.

10

Des Weiteren zog das Bezirksgericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Berichterstattung bei Straffällen heran, wonach von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung abzusehen ist, “wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die darauf resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich die Vermutung später nicht bestätigen sollte (BGE 126 III 305 E. 4 f.)”. Was die Glaubwürdigkeit ihrer Quellen anbetreffe, habe sich die NZZ unbestrittenermassen insbesondere auf Aussagen von drei ehemaligen Arbeitnehmenden des Klägers gestützt und habe somit davon ausgehen können, dass die Informantinnen “über das für den Artikel notwendige Wissen über den Kläger verfügten” (E. V/D 2.3.3, S. 27).

11

Zusammenfassend hielt das Bezirksgericht fest, “dass das Gebot der Sachlichkeit … eingehalten wurde. Die gegen den Kläger erhobene Vorwürfe sind klar als Behauptungen von (ehemaligen) Arbeitnehmenden und nicht als Tatsachen bezeichnet worden. Die Beklagten durften sich bei ihrem Bericht auf die ihnen bekannten Quellen stützen. Auch die Regeln der Fairness wurden eingehalten. Dem Kläger wurde ausführlich Gelegenheit geboten, sich zu den Vorwürfen zu äussern (…). Die Leserschaft hat dadurch entgegen seinen Behauptungen eine Gelegenheit für eine korrigierende Einordnung sämtlicher Vorwürfe erhalten” (E. V/D 2.4, S. 28).

B. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023

12

In seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (vgl. N 4 vorne) schützte das Obergericht des Kantons Zürich die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich. Die identifizierende Berichterstattung erweise sich als verhältnismässig und vom überwiegenden öffentlichen Interesse getragen” (E. 5.4.3, S. 16).

13

Auch das Obergericht stellte auf die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien betreffend die Berichterstattung bei Verdacht auf strafbares Verhalten ab, und es statuierte, diese liessen sich “auf die Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Verhältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, sinngemäss anwenden” (E. 5.5.2, S. 17).

14

Das Obergericht kam zum Schluss, der Artikel erfülle “durch die ausgewogene Darstellung der gegensätzlichen Meinungen die Kriterien der zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht” (E. 5.5.4, S. 19). Nicht zu verlangen sei, dass die Verdachtsgründe als wahr zu beweisen seien (E. 5.5.5, S. 19 f.). Es sei nicht erkennbar, weshalb die Durchschnittsleserschaft der NZZ die Kriterien einer zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht übersehen und den Artikel als Tatsachenbericht auffassen solle (E. 5.5.6, S. 21). Auch unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und dem Blickwinkel der Durchschnittsleserschaft liege der Artikel im überwiegenden öffentlichen Interesse (E. 5.5.7, S. 21).

15

Zur Glaubwürdigkeit der Quellen hielt das Obergericht fest, dass sich der Artikel “weder auf verpönte anonyme Quellen noch auf vage Beschreibungen” stütze. “Es besteht insoweit kein Anlass, an der Seriosität und Geeignetheit der Quellen zu zweifeln” (E. 5.6.4, S. 22).

16

Dem Fairnessgebot, so das Obergericht, sei genügend Rechnung getragen worden, “indem der Kläger über die Vorwürfe vor der Veröffentlichung informiert und seiner Gegendarstellung im Artikel ausreichend Platz eingeräumt wurde. Der Gesamteindruck, er bestreite die Vorwürfe seiner Mitarbeiterinnen, wird nicht dadurch geschmälert, dass der Kläger im Artikel zum (unspezifischen) Vorwurf des Frisierens von Arbeitsplänen und Stundentafeln nicht explizit Stellung nehmen konnte. Seiner im Artikel wiedergegebenen Schilderung ist zu entnehmen, dass von Personalmangel keine Rede sein könne und die Betriebsleiterinnen die Arbeitspläne laufend überprüften (…). Mit diesem Statement tritt der Kläger dem Vorwurf des Frisierens von Arbeitstabellen für die Leserschaft erkennbar entgegen”. Schliesslich pflichtete das Obergericht der Vorinstanz darin bei, der Artikel sei “sachlich und in seiner Aufmachung nicht reisserisch abgefasst” (E. 5.7, S. 23).

III. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2025

17

Das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2025 (5A_56/2024) enthält keine materiellrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen NZZ-Artikels. Zwar fasste das Bundesgericht in E. 3 seine bisherigen Grundsätze zur Äusserung des Verdachts einer Straftat oder einer Vermutung zusammen. Es äusserte sich aber nicht zur Frage, wie die Durchschnittsleserschaft die Wiedergabe der Vorwürfe der Mitarbeiterinnen im NZZ-Artikel interpretiert hat bzw. ob sie die Schilderungen als Wiedergabe eines Verdachts und die beschriebenen Missstände somit nicht als wahre Begebenheiten, sondern als bestrittene Behauptungen erkennen konnte. Ebenso wenig äussert sich das Bundesgericht konkret zu Frage, ob im Artikel die Kriterien einer zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht erfüllt wurden oder nicht.

18

Vielmehr wies das Bundesgericht die Beschwerde hauptsächlich deswegen ab, weil die Beschwerdeführerin (der Verein war in der Zwischenzeit in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden) den Begründungsanforderungen nicht genügt habe. Wiederholt stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht näher erklärt oder zu den vorinstanzlichen Erwägungen nichts gesagt bzw. sich damit nicht auseinandersetzt habe. So sei (u.a.) der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb die “derart befähigte Durchschnittsleserschaft” der NZZ den Artikel insgesamt oder in Teilen als Tatsachenbericht auffassen solle (E. 5.3). Auch tue die Beschwerdeführerin nicht dar, und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die von ihr angerufenen Grundsätze des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verdachtsberichterstattung massgeblich von den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterscheiden würden (E. 5.3).

IV. Anmerkungen

19

Anders als in Deutschland (vgl. zum Beispiel das Urteil des BGH vom 20. Juni 2023, VI ZR 262/21) hat der Begriff “Verdachtsberichterstattung” bzw. “identifizierende Verdachtsberichterstattung” in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung bislang praktisch keine Bedeutung erlangt. In den genannten Urteilen des Bezirks- und Obergerichts wurde der Begriff zwar verwendet. Die beiden Instanzen haben es aber versäumt, die Verdachtsberichterstattung zu umschrieben oder zu definieren – womit dieser Ausdruck für das schweizerischen Recht konturlos bleibt. Das Bundesgericht verwendete den Begriff zwar auch, jedoch nur in Bezug auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil Bundesgericht, E. 5.3). Es gebrauchte die Wendung “Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2 und E. 4.4), die etwas deutlicher macht, worum es geht.

20

Das Bezirksgericht stützte seine Erwägungen zur Verdachtsberichterstattung auf BGE 116 IV 31 E. 5 b und BGE 126 III 305 E. 4 ab, beides Entscheide, in denen es um Berichterstattungen im Zusammenhang mit Straftaten ging. Da der Vorwurf einer Straftat “ungleich schwerer” wiege als behauptete Missstände in einem Betrieb, gelangte das Bezirksgericht zu Auffassung, dass bei einer Berichterstattung bezüglich einer Straftat “strengere Regeln” zu gelten hätten als bei einer solchen über Missstände in einem Betrieb (Urteil Bezirksgericht, E. V/ D 2.3.2, S. 27). Damit redete das Gericht in Bezug auf Medienberichte über betriebliche Missstände weniger strengen Kriterien das Wort. Eine Begründung dafür lieferte es nicht – und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Denn der Vorwurf, eine Kita-Kette sei unseriös geführt und führe die Betreuung der Kinder gewissenlos aus (vgl. Urteil Bezirksgericht, E. V/C 3, S. 16), wiegt sehr schwer und ist geeignet, deren Existenz zu gefährden. Das Obergericht nahm keine Differenzierung vor. Es bezog sich auf BGer 5A_658/2014 (Hirschmann I), E. 7.2.2, wo die Kriterien von BGE 126 III 305 E. 4 bestätigt werden; dazu hielt das Obergericht fest: “Die vorstehenden Kriterien betreffen die Berichterstattung bei Verdacht auf strafbares Verhalten; sie lassen sich auf die Berichterstattung über den Verdacht rechtswidriger Verhältnisse in einer privat-rechtlichen Organisation, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, sinngemäss anwenden, (…)” (Urteil Obergericht, E. 5.5.2). Eine Begründung fehlt auch hier.

21

Erstaunlich ist, dass weder das Bezirksgericht noch das Obergericht das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil 5C.46/1995/ma vom 7. Juni 1995 (auszugsweise wiedergegeben in Medialex 1/96 S. 41 ff.) erwähnt. In diesem Fall ging es um einen Artikel in der “Berner Zeitung” vom 3. August 1992, durch den sich der Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM) in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt fühlte. Soweit den bundesgerichtlichen Erwägungen zu entnehmen ist, enthielten die eingeklagten Textstellen keine Vorwürfe strafbaren Verhaltens. Der Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, warum bestimmte Klagepunkte nicht persönlichkeitsverletzend seien, hielt das Bundesgericht entgegen, von einer Ausnahme abgesehen habe die Vorinstanz die aufgeworfene Frage deshalb nicht überprüft, “weil demjenigen, der einen fremden Text zitiert, dies aber erkennbar ohne Unterstützung der dort erfolgten negativen Beurteilung und Tatsachenschilderung getan habe, keine Persönlichkeitsverletzung vorgeworfen werden könne.” Im Ergebnis sei es richtig, dass dem Verfasser des Artikels auch in diesem Punkt keine widerrechtliche Verletzung der klägerischen Persönlichkeit vorgehalten werden könne. “Denn die Verbreitung einer widerrechtlichen persönlichkeitsverletzenden Presseäusserung kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtmässig sein. Sie ist es zumindest dann, wenn die fremde Äusserung vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt wird (objektiv richtige Wiedergabe), als solche gekennzeichnet ist und nicht als Originalmeldung des Verbreiters, gewissermassen die eigene Sicht aufzeigend, erscheint (erkennbare Distanzierung) und die Kenntnis davon für den Leser von Wert (Informationsinteresse) ist” (Medialex 1/96, S. 43 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Literaturstellen). M.E. hat es das Bundesgericht mit dem Kriterium der erkennbaren Distanzierung auf den Punkt gebracht – unabhängig davon, ob die Vorwürfe eine Straftat oder andere Gegebenheiten betreffen. Nur wenn die Leserschaft erkennt, dass sich die Medienschaffenden den publizierten widerrechtlichen Vorwürfen selber nicht anschliessen bzw. diese selber nicht unterstützen, sollen sie nicht für deren Verbreitung haften.

22

Jedoch macht auch das Kriterium der erkennbaren Distanzierung die Beantwortung der Frage, ob die Durchschnittsleserschaft bemerkt, dass es sich bei den publizierten Vorwürfen nicht um bewiesene Tatsachenbehauptungen handelt, sondern um solche, deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht einfach. Das liegt daran, dass das Bundesgericht die Frage, wie die Durchschnittsleserschaft eine Äusserung versteht, nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage “bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung” behandelt (BGE 147 III 185 E. 4.2.3). Immerhin ist dabei zu berücksichtigen, an wen sich ein Artikel richtet. So geht das Bundesgericht zum Beispiel davon aus, dass ein Konsumentenmagazin wie der “K-Tipp” “als spezialisierte Zeitschrift über eine sachthemenbezogen interessierte und damit über eine aufmerksamere und kritischere Leserschaft als eine gewöhnliche Tageszeitung” verfügt (BGE 137 III 433 E. 6.2). So betrachtet lag das Bezirksgeericht richtig, als es die Leserschaft der NZZ berücksichtigte. Allerdings hängt seine Feststellung, die NZZ richte sich “an ein breit gestreutes und interessiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum”, völlig in der Luft, zumal die Parteien zur Durchschnittsleserschaft nicht einmal Behauptungen aufgestellt hatten und das Bezirksgericht in keiner Weise darlegt, wie es zu dieser Tatsachenfeststellung gelangte (Urteil Bezirksgericht, E. V/B 2, S. 15).

23

Es ist bedauerlich, dass das Bundesgericht es im vorliegenden Fall vorgezogen hat, die Beschwerde auf Grund seiner gefürchteten strengen Anforderungen an die Begründungspflicht abzuschmettern, anstatt die Gelegenheit zu nutzen, seine Erwägungen im unveröffentlichten Entscheid 5C.46/1995/ma vom 7. Juni 1995 aufzugreifen und sie zu bestätigen oder zu präzisieren – und damit Klarheit darüber zu schaffen, wann eine Verdachtsberichterstattung, die nicht eine Straftat betrifft, zulässig ist. So bleiben denn als unbefriedigende Ergebnisse die Urteile des Obergerichts- und des Bezirksgerichts Zürich bestehen, in denen die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattungen bezüglich Straftaten undifferenziert auf die Berichterstattung über Missstände in einem Unternehmen angewandt wurden.

24

Für die Medien bedeuten die beiden Urteile zwar eine gewisse Erleichterung in der Berichterstattung über Themen von öffentlichem Interesse: Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen widerrechtliche Tatsachenschilderungen Dritter wiedergeben, ohne im Streitfall dafür den Beweis antreten zu müssen. Sie gehen dabei aber nach wie vor ein grosses Risiko ein, denn die Gerichte verfügen über einen – m.E. erheblichen – Ermessenspielraum bei der Beurteilung der (Rechts-)Frage, ob die Durchschnittsleserschaft erkennt, dass lediglich ein Verdacht und nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen wiedergegeben werden (vgl. dazu Urteil Obergericht, E. 5.5.2, S. 17 und BGer 5A_658/2014 E. 7.2.2). Dazu kommt, dass sich die übergeordneten Instanzen bei der Beurteilung von Ermessensentscheiden eine Zurückhaltung auferlegen und ihr Ermessen nicht einfach anstelle derjenigen der Vorinstanz setzen (Urteil Obergericht, E. 5.3, S. 13) bzw. nur einschreiten, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind (BGer 5A_56/2024 E. 2.2).


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Gewinnschätzung mit schalem Nachgeschmack und beschränkter Tragweite

Das Kantonsgericht Zug befolgt die Praxis des Bundesgerichts – und stellt weitgehend auf die Berechnungen der Klägerin ab

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Pour la première fois en Suisse, un tribunal contraint une entreprise de médias à verser des gains engrangés grâce à une publication à la personne victime de violation des droits de la personnalité dans cette publication. Dans sa décision du 22 janvier 2025, le Tribunal cantonal de Zoug a obligé Ringier AG à verser environ 300’000 francs à l’ancienne députée cantonale Jolanda Spiess-Hegglin. Il suit en cela la pratique du Tribunal fédéral concernant le partage des bénéfices en cas d’atteinte à la personnalité par des médias destinés au grand public, où, contrairement au journalisme d’investigation, il n’est pas nécessaire d’apporter la preuve complète du lien de causalité entre l’atteinte illicite à la personnalité et la réalisation du bénéfice. De plus, faute d’allégations et de contestations substantielles de la part de Ringier SA, le tribunal s’est largement basé sur les calculs et le modèle de pondération présenté par la plaignante et ses experts. La décision devrait avoir une portée limitée pour la grande majorité des médias en Suisse.

Zusammenfassung: Erstmals hat ein Gericht in der Schweiz ein Medienunternehmen dazu verpflichtet, einer Person wegen widerrechtlicher Verletzung in der Persönlichkeit den Gewinn herauszugeben. Das Kantonsgericht Zug hat in seinem Entscheid vom 22. Januar 2025 die Ringier AG verpflichtet, Jolanda Spiess-Hegglin rund CHF 300’000 zu bezahlen. Es befolgte dabei die Praxis des Bundesgerichts zur Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzungen durch Boulevard-Medien, wo im Gegensatz zum Investigativjournalismus für die Kausalität zwischen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung nicht der volle Beweis erbracht werden muss. Zudem stellte das Gericht mangels substantiierter Behauptungen und Bestreitungen der Ringier AG weitgehend auf die Berechnungen und das Gewichtungsmodell von Spiess-Hegglin bzw. ihrer Experten ab. Der Entscheid dürfte für die allermeisten Medien in der Schweiz von beschränkter Tragweite sein.

I. Sachverhalt des Urteils in Kürze

1

Gegenstand des Entscheids waren die folgenden Artikel, die in den Jahren 2014 und 2015 im Nachgang der Landammannfeier in Zug vom 20. Dezember 2014 in den Zeitungen “Blick”, “Blick am Abend” und/oder auf der Website www.blick.ch (“Blick Online”) erschienen sind:

– «Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der MS Rigi»
– «Jolanda <Heggli> zeigt ihr <Weggli>»
– «Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse bestätigt <Kontakt im Intimbereich>» und
«DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist <Kontakt im Intimbereich>»
– «Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden» und
«Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: <Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden>».

2

Am 12. August 2020 reichte Jolanda Spiess-Hegglin (Klägerin), die als damalige Kantonsrätin der Grünen an der Landammannfeier teilgenommen hatte, beim Kantonsgericht Zug eine Stufenklage ein, die in den Antrag mündete, die Ringier AG als Herausgeberin der “Blick”-Publikationen (Beklagte) zu verpflichten, ihr den durch die genannten Artikel erzielten Gewinn von gesamthaft CHF 431’527 (zuzüglich Zins) herauszugeben. Die Beklagte machte geltend, der “Mehrgewinn”, abzüglich Kosten, belaufe sich auf CHF 4’913.36.

3

Die Widerrechtlichkeit der streitgegenständlichen Artikel hatte das Kantonsgericht bereits in seinem Entscheid vom 22. Juni 2022 festgestellt (E. 5, vgl. https://medialex.ch/wp-content/uploads/2022/07/Entscheid-KG-Zug-i.S.-Spiess-Hegglin-c.-Ringier-vom-22.6.2022.pdf).

4

Mit Entscheid vom 22. Januar 2025 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, der Klägerin für die streitgegenständlichen Artikel einen Gewinn von gesamthaft CHF 309’531 zuzüglich Zins von 5 % herauszugeben.

II. Erwägungen des Urteils

5

Das Kantonsgericht stützte sich in seinen Erwägungen zum einen hauptsächlich auf das Urteil des Bundesgerichts i.S. Schnyder gegen Ringier AG (“SonntagsBlick”) vom 7. Dezember 2006 (BGE 133 III 153) und zum andern weitgehend auf die Berechnungen und das Gewichtungsmodell der Klägerin bzw. ihrer Experten in einem Parteigutachten.

a) Kausalität ist zu bejahren, Gewinn ist zu schätzen

6

In BGE 133 III 153 hielt das Bundesgericht fest, dass die damals in der Lehre vertretene Auffassung, “eine Gewinnherausgabe sei nur möglich, wenn in direktem Zusammenhang mit einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung die Auflage erhöht worden sei, an der Realität vorbeigeht”. Der Begriff des Gewinns könne nicht so verstanden werden, “dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten”. Sodann sei zu berücksichtigen, “dass sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer bestimmten Berichterstattung und der Gewinnerzielung aufgrund verschiedener Faktoren (…) naturgemäss nicht strikt nachweisen lässt” (E. 3.3). Ferner stellte das Bundesgericht fest, es sei “gerichtsnotorisch” und bedürfe “keiner Beweiserhebung”, dass der “SonntagsBlick” sich “auf permanenter persönlichkeitsrechtlicher Gratwanderung befindet und es dabei auch zu Persönlichkeitsverletzung kommen kann. (…) Hängt aber das wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die betreffende Sparte ausgerichteten Mediums nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft zusammen, und werden diese dergestalt erfüllt, dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren wird, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen kann, muss die Kausalität zwischen unrechtmässiger Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung bejaht werden, wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet ist, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen” (E. 3.4, vgl. auch BGer 5A_658/2014 [Hirschmann I], E. 13.2.2). Daraus ergebe sich, “dass die Höhe des im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung generierten Gewinns ziffernmässig nicht strikt bewiesen werden kann” und “deshalb in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters zu schätzen ist” (E. 3.5, vgl. auch BGer 5A_658/2014 [Hirschmann I], E. 13.2.1). In Rahmen dieser Schätzung könnten “Eckdaten wie Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen eine Rolle spielen, insbesondere aber auch Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung. Massgeblich ist sodann, ob es sich um einen einzelnen Artikel, um eine ganze Serie oder gar um eine eigentliche Kampagne handelt, in welchem Fall die Berichterstattung besonders geeignet ist, über eine längere Zeit dem angestrebten Zweck der Absatzförderung zu dienen” (E. 3.5, vgl. auch BGE 143 III 297 [Hirschmann II], E. 8.2.5.2).

7

Gestützt auf diese und andere Erwägungen des Bundesgerichts bezeichnete es das Kantonsgericht Zug als “notorisch”, dass es sich bei den “Blick”-Medien um “Boulevard” handle und demzufolge “vom Bestand eines im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielten Gewinnes” auszugehen ist (E. 6.2.2).

8

Ebenfalls auf der Basis der Erwägungen in BGE 133 III 153 lehnte das Kantonsgericht die von der Beklagten vertretene “Mehrgewinn”-Methode ab (E. 6.3.3). Die Beklagte hatte geltend gemacht, unter Anwendung der Differenztheorie sei lediglich der “Mehrgewinn”, der durch die Publikation der streitgegenständlichen Artikel erwirtschaftet worden sei, massgebend. Dabei stelle der Begriff des Mehrgewinns auf den Gewinn ab, den die Beklagte ohne Publikation der streitgegenständliche Artikel bei normalem Geschäftsgang nicht erwirtschaftet hätte. Vergleichsgrösse sei der allfällige Gewinn, welchen die betreffenden Publikationen (“Blick”, “Blick am Abend” und “Blick Online”) bei normalem Geschäftsgang ohne die streitgegenständlichen Artikel erwirtschaftet hätten (E. 6.3.1).

b) Gewinnschätzung

9

In einem ersten Schritt “eruierte” das Kantonsgericht, ob und in welchem Umfang ein Umsatz (bzw. Bruttogewinn) mittels der Publikation eines rechtswidrigen Artikels generiert wurde. In der Folge “eruierte” es den über “Blick Online” erzielten Werbeerlös (E. 7.1), danach den Print-Werbeerlös von “Blick” und “Blick am Abend” (E. 7.2). Dabei stellte es im Ergebnis weitgehend auf die detaillierten Ausführungen und Berechnungen der Klägerin ab. Was die Gewichtung der einzelnen Artikel (d.h. deren Wirkung auf den Umsatz) in den Printmedien betraf, übernahm es (mit wenigen Korrekturen) das Gewichtungsmodell, das die Klägerin – u.a. gestützt auf ein Privatgutachten – vorgebracht hatte (E. 7.2.2 ff.).

10

In einem zweiten Schritt brachte das Kantonsgericht die Kosten vom errechneten Umsatz in Abzug. Dieser Abzug blieb auf die Redaktionskosten (Personalkosten, Honorarkosten sowie “übrige Kosten”) beschränkt, da die Beklagte nur diese zum Abzug geltend gemacht hatte (E. 8.3). In einem weiteren Schritt ordnete das Kantonsgericht die monatlichen Redaktionskosten den streitgegenständlichen Artikeln zu (E. 8.4.4 ff.).

11

Dass das Kantonsgericht bei der “Eruierung” bzw. Schätzung des Umsatzes und bei der Gewichtung der Artikel weitgehend auf die Ausführungen der Klägerin abstellte, begründete es wiederholt damit, dass die Beklagte diese nicht oder nicht substantiiert bestritten habe. In E. 9.3.2 hielt das Gericht der Beklagten explizit entgegen, “dass die vorstehend ermittelte Höhe des herauszugebenden Gewinns massgeblich auf ihre unsubstantiierten Bestreitungen bzw. Behauptungen zurückzuführen ist. So hat sie es unterlassen, zumindest im Eventualstandpunkt – falls das Gericht ihrer eigenen Berechnungsweise nicht folgen sollte – auf die Gewichtungsmethode der Klägerin einzugehen, dieser eine eigene Gewichtung entgegenzuhalten (vgl. E. 7.2.7) sowie konkret und substantiiert vorzutragen, welche Werbeeinnahmen und Verkaufserlöse mit den streitgegenständlichen Artikeln effektiv erzielt worden sind (vgl. E. 7.1.3.4 betr. Ad-Impressions; E. 7.1.4.2 betr. TKP; E. 7.2.8  betr. Print-Werbeerlös; E. 7.3.6 betr. Erlös aus Abonnementsverkauf) und welche direkten Kosten insgesamt (vgl. E. 8.3) angefallen sind. Diese Tatsachen liegen alle ausschliesslich im Herrschaftsbereich der Beklagten”.

III. Anmerkungen:

12

Was Pessimisten schon vor rund 19 Jahren, als der Entscheid des Bundesgerichts i.S. Schnyder gegen Ringier AG (“SonntagsBlick”) bekannt wurde, befürchteten, ist nun eingetreten: Die Erwägungen in BGE 133 III 153 über die Gewinnherausgabe bei widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen durch Medien (bestätigt in BGer 5A_658/2014 [Hirschmann I] und BGE 143 III 297 [Hirschmann II]) hat ein Medienunternehmen mit voller Wucht getroffen. Ein Gewinn von rund CHF 300’000 für vier Artikel erscheint enorm, und es stellt sich die Frage, ob und inwiefern sich das Urteil des Kantonsgerichts Zug negativ auf die Medien oder gar auf die Medienfreiheit in der Schweiz auswirken könnte.

13

Dass das Kantonsgericht die von der Beklagten geltend gemachte “Mehrgewinn”-Methode verworfen hat (E. 6.3.1 ff.), überrascht nicht. Im Fall Schnyder hat das Bundesgericht klipp und klar festgehalten, der Begriff des Gewinns könne nicht so verstanden werden, dass “gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten” (BGE 133 III 153 E. 3.3).

14

Sowohl der Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Schnyder als auch derjenige des Kantonsgerichts Zug i.S. Spiess-Hegglin dürften für die allermeisten Medien in der Schweiz von begrenzter Bedeutung und Tragweite sein. Die beiden Urteile betreffen (erstens) nur den Boulevardjournalismus (bzw. die “Sensationspresse” [BGer 5A_658/2014, E. 13.2.2]), d.h. eine Berichterstattung, welche “die natürliche Neugier des Publikums auf vermeintliche und echte Skandale, auf Berichte von Katastrophen und Ereignissen verschiedenster Art, insbesondere aber auch auf (Home-)Storys aus dem Privatleben oder gar der Intimsphäre bekannter Zeitgenossen aus Sport, Politik und Unterhaltung gleichzeitig schüren und befriedigen”. Nur wenn das “wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die betreffende Sparte ausgerichteten Mediums (…) mit der längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft” zusammenhängt und diese Erwartungen “dergestalt erfüllt” würden, “dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren wird, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen kann, muss die Kausalität zwischen unrechtmässiger Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung bejaht werden, wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet ist, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen” (BGE 133 III 153 E. 3.4; vgl. auch BGer 5A_658/2014 [Hirschmann I], E. 13.2.2). Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wie zum Beispiel beim Investigativjournalismus, muss für die Kausalität zwischen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung der volle Beweis erbracht werden.

15

Das Kantonsgericht Zug hat sich nicht eingehend mit der Frage des Boulevardjournalismus’ beschäftigt. Es begnügte sich mit der Feststellung, es handle sich bei den “Blick”-Medien der Beklagten um “Boulevard” – dies sei “einerseits notorisch und andererseits unbestritten” (E. 6.2.2). Die Notorietät begründete es mit dem Hinweis auf BGE 133 III 153, was abwegig ist, betraf dieser Entscheid doch eine Berichterstattung im “SonntagsBlick” im Jahr 2002.

16

Die Entscheide Schnyder und Spiess-Hegglin sind (zweitens) nicht auf eine einzelne Berichterstattung ausgelegt, sondern auf eine “längerfristig angelegte Befriedigung der spezifischen Erwartungen” der Leserschaft (BGE 133 III 153 E. 3.4 und BGer 5A_658/2014 [Hirschmann I], E. 13.2.2). Massgeblich ist, “ob es sich um einen einzelnen Artikel, um eine ganze Serie oder gar um eine eigentliche Kampagne handelt” (BGE 133 III 153 E. 3.5 und BGE 143 III 297 [Hirschmann II], E. 8.2.5.2). Es bedarf “in objektiver Hinsicht und nach dem Empfinden des Durchschnittslesers jeweils eine Anknüpfung an der vorangegangenen Berichterstattung” (BGE 133 III 153 E. 3.6).

17

Das Kantonsgericht Zug liess es offen, ob die zu beurteilende Berichterstattung der Beklagten als Serie oder als Kampagne einzustufen sei. Es stellte aber zu Recht fest, sie sei “auf jeden Fall geeignet, die Erwartungen des an Boulevard-Journalismus interessierten Lesers bzw. Abonnenten über längere Zeit zu befriedigen und ihn zu binden” (E. 7.3.4).

18

Es besteht (drittens) der Eindruck, dass die Schätzung des Gewinns durch das Kantonsgericht Zug deshalb hoch, möglicherweise zu hoch, ausgefallen ist, weil die Behauptungen und Berechnungen der Klägerin von der Beklagten nicht oder nicht substantiiert bestritten wurden und die Beklagte weder auf das Gewichtungsmodell der Klägerin eingegangen ist noch diesem eine eigene Gewichtung entgegengehalten hat (vgl. E. 9.3.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um prozessuale Versäumnisse der Beklagten handelt. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beklagte – aus welchen Gründen auch immer – nicht substantiiert bestreiten bzw. gewisse Zahlen nicht offen legen wollte. Die vom Kantonsgericht vorgenommene Schätzung dürfte deshalb über den vorliegenden Einzelfall hinaus keine Bedeutung erlangen.

19

Dazu kommt (viertens), dass die Beurteilung der Behaptungen, Berechnungen und insbesondere des Gewichtungsmodells der Klägerin durch das Kantonsgericht nicht vollends überzeugt. Wiederholt qualifiziert das Gericht diese als “nachvollziehbar” und/oder “überzeugend” (vgl. zum Beispiell E. 7.2.7, 7.2.10.2, 7.2.11.2, 7.2.12.2, 7.3.5.1) – ohne dass jedoch die Gründe für diese Qualifizierung ersichtlich sind. Es fehlt vor allem eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Gewichtungswerten, welche die Klägerin den einzelnen Printartikeln zugeordnet hat.

20

Das Kantonsgericht Zug war zwar sichtlich bemüht, im Rahmen der Vorgaben des Bundesgerichts sowie des prozessrechtlich Gangbaren eine möglichst realitätsnahe Gewinnschätzung vorzunehmen. Dennoch hinterlässt die Schätzung einen schalen Nachgeschmack. Sie enthält zu viele ungesicherte Annahmen, Durchschnittszahlen, Bewertungen und Zuordnungen, als dass sie den Anspruch erheben könnte, der Realität nahe gekommen zu sein. Auch deshalb dürfte ihre präjudizielle Wirkung nicht allzu stark sein – selbst wenn der (noch nicht rechtskräftige) Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 von den Rechtsmittelinstanzen geschützt würde.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Gerichtsberichterstattung: Bundesgericht zurück auf dem richtigen Weg

Das Bundesgericht korrigiert in BGer 7B_61/2022 einen Ausrutscher in BGE 147 IV 145

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Dans un arrêt du 6 janvier 2021 (ATF 147 IV 145), le Tribunal fédéral a établi que les décisions d’interdire aux journalistes de relater certains faits d’une audience de tribunal doivent être considérées comme des «décisions et ordonnances simples d’instruction» au sens de l’art. 80 al. 3 CPP. Dès lors, elles «ne doivent pas nécessairement être rédigées séparément ni être motivées et sont consignées au procès-verbal et notifiées aux parties de manière appropriée.» Par ailleurs, dans un autre arrêt, (TF 7B_61/2022 du 25 juin 2024), la Haute cour revient sur sa pratique antérieure selon laquelle une décision de huis clos pour les journalistes accrédités clôt la procédure et doit donc être considérée comme une décision finale sujette à recours.

Zusammenfassung: In BGE 147 IV 145 vom 6. Januar 2021 hat das Bundesgericht eine Verfügung, in der Medienschaffenden verboten wurde, über gewisse Sachverhalte einer Gerichtsverhandlung zu berichten, als verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO qualifiziert, die weder gesondert ausgefertigt noch begründet werden muss, sondern im Protokoll vermerkt und den Parteien auch mündlich eröffnet werden kann. In BGer 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 kommt das Bundesgericht auf seine anders lautende frühere Praxis zurück, gemäss welcher eine Verfügung über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gerichtsverhandlung und der Urteilseröffnung für akkreditierte Gerichtsberichterstatter/innen das Verfahren abschliesst und deshalb als anfechtbarer Endentscheid anzusehen ist.

BGer 7B_61_2022 25.06.2024

 

Inhalt des Urteils 7B_61/2022 in Kürze:

Sachverhalt

1

Das Bezirksgericht Kreuzlingen hatte einen Angeklagten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Die Opfer gehörten dem familiären Umfeld des Verurteilten an. Dieser erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Die Berufungsverhandlung war auf den 24. Februar 2022 angesetzt. Auf Antrag der Privatkläger verfügte die Präsidentin zehn Tage vorher den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit (inkl. Gerichtsberichterstatter/innen). Gegen diese Verfügung erhob ein akkreditierter Gerichtsberichterstatter mit Eingabe vom 2. März 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte deren Aufhebung, soweit sie den Ausschluss der akkreditierten Medienschaffenden betreffe.

Erwägungen

2

Das Bundesgericht liess sich über zwei Jahre Zeit, bis es am 25. Juni 2024 die Beschwerde guthiess und die Verfügung der Obergerichtspräsidentin insoweit aufhob, als die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/innen von der Berufungsverhandlung und von der mündlichen Urteilsverkündung ausgeschlossen worden waren. Es stellte fest, dass durch deren Ausschluss der Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit verletzt worden waren.

3

Da die Berufungsverhandlung am 24. Februar 2022 bereits stattgefunden hatte, hatte der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde. Gemäss ständiger Praxis sieht das Bundesgericht aber von diesem Erfordernis ab, “wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsrechtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre” (E. 1.2). Diese Voraussetzungen erachtete das Bundesgericht als erfüllt und trat auf die Beschwerde ein (E. 1.2).

4

Eine wichtige Feststellung trifft das Bundesgericht gleich zu Beginn der Erwägungen: “Der Beschwerdeführer ist ein akkreditierter Gerichtsberichterstatter und nicht Partei des Strafverfahrens. Für ihn schliesst die vorinstanzliche Verfügung über den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung das Verfahren ab. Diese ist deshalb als anfechtbarer Endentscheid gemäss Art. 90 BGG anzusehen (…)” (E. 1.1).

5

In E. 2.1 erläutert das Bundesgericht in kompakter und übersichtlicher Form die Bedeutung und den Zweck des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit sowie die Funktion der Gerichtsberichterstattung durch die Medien.

6

In E. 2.2 betont es mit Blick auf Art. 70 StPO, welcher die Einschränkungen und den Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen regelt, dass “Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (…).

7

In E. 2.3 zeigt das Bundesgericht beispielhaft auf, wann eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende angezeigt erscheint. Es bekräftigt: “Letztlich ist in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt. Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung des Justizöffentlichkeitsgebots auf Verfahrensabschnitte beschränkt bleibt, welche den Kern des Privatlebens und intime Lebenssachverhalte berühren, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (…)”.

8

In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter/innen von der Berufungsverhandlung durch die Obergerichtspräsidentin als unverhältnismässig erweist und gegen das Justizöffentlichkeitsgebot sowie die Medien- und Informationsfreiheit verstösst (E. 3). Dabei berücksichtigt es u.a., dass der Fall den Medien bereits aufgrund der Medienmitteilung des erstinstanzlichen Gerichts bekannt war, dass die Opfer von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert waren und dass bereits das erstinstanzliche Verfahren unter Ausschluss des Publikums und der Öffentlichkeit stattgefunden hatte (E. 3.3).

 

Anmerkungen:

9

Auf den ersten Blick scheint das hier besprochene Urteil 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 kaum Neues zu enthalten, sondern auf der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere auf BGE 143 I 194 – zu basieren. Gleichzeitig stellt es aber auch eine Korrektur von BGE 147 IV 145 vom 6. Januar 2021 dar, den Thomas Hasler zu Recht und wohlbegründet als “rechtsstaatlich fragwürdigen Entscheid” bezeichnet hat (vgl. Thomas Hasler, Das Bundesgericht auf Abwegen, medialex 10/23, 11. Dezember 2023).

10

In BGE 147 IV 145 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem ein Kriminalgericht des Kantons Neuenburg während der Hauptverhandlung den Medienvertretern unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB u.a. untersagte, darüber zu berichten, was die Kinder des Angeklagten im Zusammenhang mit dessen Tötungsdelikt gesehen hatten. Ein Journalist, der sich nicht an dieses Verbot hielt, wurde in der Folge zu einer Busse von CHF 2’500 verurteilt. Dagegen erhob er Beschwerde.

11

Das Bundesgericht qualifizierte das vom Kriminalgericht erlassene Verbot in BGE 147 IV 145 wie folgt: “Der Vorentscheid, welcher den Medienvertretern, die zu Verhandlungen unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit zugelassen sind, die Berichterstattung über bestimmte Informationen untersagt, ist ein verfahrensleitender Beschluss (Art. 80 Abs. 3 StPO), der weder gesondert ausgefertigt noch begründet werden muss, sondern im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise, insbesondere auch mündlich, eröffnet werden kann” (Regeste a, Abs. 2). Demzufolge könne das Verbot nicht mit sofortiger Beschwerde, sondern erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (E. 1.4.2).

12

Dieser Qualifikation hält Hasler zu Recht entgegen, dass es den Medienvertretern nicht zumutbar und in der Praxis auch nicht ohne Weiteres möglich sei, einen Fall bis zum Endentscheid weiter zu verfolgen, zumal sie keine Verfahrensparteien seien, die über den Fortgang des Verfahrens informiert werden (a.a.O., Ziff. 15).

13

Im hier besprochenen BGer 7B_61/2022 kommt das Bundesgericht nun aber auf seine frühere Praxis (vgl. die nicht veröffentlichten Erwägungen von BGE 143 I 194 in BGer 1B_349/2016, 1B_350/2016, E.2) zurück und hält ohne Wenn und Aber fest, dass eine Verfügung über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gerichtsverhandlung und einer Urteilseröffnung für Gerichtsberichterstatter/innen das Verfahren abschliesst und deshalb als anfechtbarer Endentscheid gemäss Art. 90 BGG anzusehen ist (E. 1.1). Dass das Bundesgericht auf Art.90 BGG und nicht auf die StPO verweist, rührt daher, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit von einer letzten kantonalen Instanz verfügt wurde. An der Qualifikation als Endentscheid ändert sich deswegen aber nichts.

14

Offenbar hat das Bundesgericht im hier besprochenen BGer 7B_61/2022 erkannt, dass ihm in BGE 147 IV 145 ein Fehler unterlaufen ist, der einer Behebung bedurfte. Ein Indiz dafür ist, dass es wiederholt auf BGE 143 I 194 verweist, BGE 147 IV 145 aber mit keinem Wort erwähnt.

15

Im hier besprochenen BGer 7B_61/2022 korrigiert das Bundesgericht im Ergebnis auch seine Erwägungen in BGE 147 IV 145 zum rechtlichen Gehör. Das Kriminalgericht hatte dem anwesenden Journalisten keine Gelegenheit gegeben, sich vorgängig zum Verbot und zur Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB zu äussern. Das Bundesgericht sah darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt im Saal befunden und hätte reagieren können, wenn er die Entscheidung für ungerechtfertigt gehalten hätte. Er hätte sofort den Anwalt des Unternehmens, bei dem er angestellt war, kontaktieren und um Rat bitten sollen, bevor er sich entschied, das Verbot zu ignorieren. Hingegen habe er an der Verhandlung teilgenommen, ohne vor dem Strafgericht eine Frage zu diesem Punkt zu stellen, obwohl er die Wiedererwägung hätte verlangen oder sogar eine Beschwerde gegen das Verbot hätte einlegen und die aufschiebende Wirkung hätte beantragen können (E. 1.2; vgl. dazu die Kritik von Hasler, a.a.O., Ziff. 18 ff.). Im hier besprochenen BGer 7B_61/2022 hat das Bundesgericht den Ausschluss von Medienschaffenden (wieder) als Endentscheid qualifiziert. Vor einem solchen sind die betroffenen Journalistinnen und Journalisten zwingend anzuhören – ansonsten ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Ein Politiker muss sich mehr gefallen lassen als eine einfache Privatperson

Der EGMR gibt dem VgT und Erwin Kessler sel. recht

Dr. Christoph Born, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: En 2006 et 2010, l’Association contre les usines d’animaux (VgT) et son président Erwin Kessler avaient violemment attaqué Pascal Corminboeuf, alors conseiller d’Etat du canton de Fribourg, dans deux numéros du bulletin d’information «VgT-News». Le politicien avait déposé plainte pour atteinte aux droits de la personnalité. Celle-ci avait été acceptée par le Tribunal d’arrondissement de la Broye. Saisis de recours, tant le Tribunal cantonal fribourgeois que le Tribunal fédéral (en grande partie) avaient débouté la VgT (en partie, en ce qui concerne la Haute cour), qui s’est ensuite tournée vers Strasbourg. Dans un arrêt du 11 octobre 2022, la CEDH a constaté une violation de l’article 10 CEDH. Les tribunaux suisses n’auraient pas pris en compte le fait que les déclarations poursuivies en justice concernaient un homme politique, pour lequel les limites de la critique admissible sont plus larges que pour de simples particuliers. L’auteur de l’analyse qui suit n’est pas convaincu par tous les arguments de la Cour européenne des droits de l’homme.

Zusammenfassung: Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) und dessen Präsident Erwin Kessler sel. hatten in den Jahren 2006 und 2010 den damaligen Staatsrat des Kantons Freiburg, Pascal Corminboeuf, in zwei Ausgaben der Broschüre “ACUSA-News” heftig angegriffen. Corminboeuf reichte Klage wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Diese wurde vom Tribunal d’arrondissement de la Broye gutgeheissen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Freiburg abgewiesen, die Beschwerde an das Bundesgericht (zum grossen Teil) ebenfalls. Der EGMR stellte in seinem Entscheid Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) und Erwin Kessler gegen Schweiz, Nr. 21974/16, vom 11. Oktober 2022 einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK fest. Die schweizerischen Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass sich die eingeklagten Äusserungen auf einen Politiker bezogen hätten, für den die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt seien als für einfache Privatpersonen. Die Begründung überzeugt nicht in allen Punkten.

EGMR-Urteil Kessler

I. Vorgeschichte und Sachverhalt

1

Vor den Staatsratswahlen im Kanton Freiburg im Oktober 2006 rief der VgT in seiner Broschüre “ACUSA-News” dazu auf, den bisherigen Staatsrat Pascal Corminboeuf, Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, nicht mehr zu wählen. Die Broschüre enthielt auf der Titelseite ein Foto von Corminboeuf, das mit einem roten Kreuz durchgestrichen und mit der Aufschrift “Ne votez plus pour ce conseiller d’Etat sans pitié!”versehen war. Dem Staatsrat wurde u.a. vorgeworfen, einen Landwirt, der wegen Vernachlässigung seines Viehs verurteilt worden war, weiter gewähren zu lassen und sich einem Tierhalteverbot zu widersetzen. In der Broschüre wurden Beispiele von Missachtungen des Tierschutzgesetzes gezeigt und verlautbart, das werde sich nicht ändern, solange ein tierverachtender Staatsrat für die Umsetzung des Gesetzes verantwortlich sei. Die Haltung von Corminboeuf, der für den Tierschutz zuständig sei, habe verheerende Folgen: “Des fabriques d’animaux concentrationnaires, comme dans des pays où aucune loi sur la protection des animaux n’existe”. Auf einer Seite der Broschüre befand sich ein Foto von totgeborenen Ferkeln, ein rot durchgestrichenes Foto von Corminboeuf sowie das Wort “déchet”.

2

Im März 2010 verteilte der VgT eine weitere Ausgabe der “ACUSA-News”. Darin war u.a. von der “hypocrisie” des Staatsratsmitglieds Corminboeuf die Rede sowie von den politischen und juristischen Machenschaften, die ihn deckten und bei den letzten Wahlen den Ochsen (“le boeuf”) wieder gewählt hätten. Corminboeuf wurde vorgeworfen, im Wahlkampf erfundene Behauptungen zu den vom VgT publizierten Fotos verbreitet zu haben (“le mensonge gros comme une maison”, “inventé sans scrupules”). Wiederum warf der VgT Corminboeuf vor, einen tierquälenden Landwirt geschützt zu haben. Das sei nicht verwunderlich angesichts der tierverachtenden und tierfeindlichen Haltung, die Corminboeuf in seinem Umgang mit dem rückfälligen Landwirt offenbart habe, dessen Verbot der Tierhaltung er aufgehoben habe. Mit seinen haltlosen Anschuldigungen gegen Kessler versuche Corminboeuf offensichtlich mit allen Mitteln, seine im Wahlkampf laut angekündigte Strafanzeige zu retten, um die Wähler zu täuschen, um nicht ganz das Gesicht zu verlieren. Die Art und Weise, wie er bei diesen skrupellosen Machenschaften (“machinations sans scrupules”) unterstützt worden sei, stelle einen Missbrauch der Justiz für politische Zwecke dar – einen Machtmissbrauch.

3

Die Broschüren vom Oktober 2006 und März 2010 wurden in einer Auflage von 100’000 Exemplaren an alle Haushaltungen im Kanton Freiburg verteilt und an die Abonnenten des VgT verschickt. Die Broschüre vom März 2010 wurde auch auf die Website des VgT aufgeschaltet.

II. Urteile in der Schweiz

4

Am 30. Oktober 2006 reichte Corminboeuf u.a. gegen Erwin Kessler eine Strafanzeige ein. Dieser wurde mit Strafbefehl vom 28. April 2009 der üblen Nachrede und Beschimpfung im Zusammenhang mit der genannten Broschüre schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 70 verurteilt. Mit Urteil vom 17. November 2009 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das kantonale Urteil, das diese Verurteilung bestätigt hatte, ab (BGer 6B_833/2009 vom 17. November 2009).

5

Am 24. September 2010 reichte Corminboeuf beim Tribunal d’arrondissement de la Broye gegen Kessler und den VgT eine Klage wegen widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung ein. Er klagte auf Unterlassung, auf Feststellung der widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit, auf Veröffentlichung des Urteils und auf Zahlung einer Genugtuung von CHF 5’000. Mit Urteil vom 14. Januar 2011 hiess das Tribunal die Klage gut. Die Beklagten wurden auch verpflichtet, die Broschüren vom Oktober 2006 und März 2010 sowie alle früheren und zukünftigen Stellungnahmen über Corminboeuf im Internet zu löschen und das Urteil in den Zeitungen “La Liberté”, “La Gruyère” und “Freiburger Nachrichten” zu veröffentlichen.

6

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 wies das Kantonsgericht Freiburg die Berufung des VgT und Kesslers gegen das erstinstanzliche Urteil ab und bestätigte dieses.

7

Die dagegen vom VgT und von Kessler erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht in seinem Urteil BGer 5A_639/2014 vom 8. September 2015 insoweit gut, als es zum Schluss kam, dass Corminboeuf keine Genugtuung zuzusprechen sei. In allen andern Punkten wies es die Beschwerde ab. Bemerkenswert ist, dass das Bundesgericht festhielt, der angefochtene Entscheid stütze sich auf einen offensichtlich unvollständigen Sachverhalt, da er insbesondere den Inhalt der Aussagen in den strittigen Broschüren, die Anlass zum vorliegenden Verfahren gaben, nicht wiedergebe. Es ergänzte deshalb in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG den Sachverhalt auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils und der Akten von Amtes wegen (E. 2.2.2). In seinem Urteil schützte es die Feststellung der Vorinstanz, die Beklagten hätten ihre Beweismittel (Zeitungsausschnitte, ein Bundesgerichtsurteil und ein Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen) zu spät eingereicht und deren Inhalt könne nicht als notorisch gelten, nur weil dieser jedermann zugänglich war (E. 7.3 und 7.4). Obwohl das Bundesgericht einräumte, dass aus der Begründung der Vorinstanz nicht explizit hervorgehe, dass diese eine Interessenabwägung vorgenommen habe, wies es den Vorwurf der Verletzung von Art. 28 ZGB zurück. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass ein öffentliches Interesse an der Verbreitung bestimmter Informationen über die Schweinezucht im Kanton Freiburg bestehe, könne dies keinesfalls den Inhalt der gesamten Äusserungen gegen Corminboeuf rechtfertigen. Aus dem kantonalen Sachverhalt, der für das Bundesgericht verbindlich sei, gehe hervor, dass Corminboeuf nicht nur als Politiker angegriffen worden sei, denn er sei mehrmals als Lügner bezeichnet worden, man habe über seine Heuchelei berichtet und ihn als Abfall sowie als “boeuf” bezeichnet. Eine solche Beschimpfung ziele nicht nur darauf ab, die Fähigkeiten von Corminboeuf zur korrekten Ausübung seines politischen Mandats in Frage zu stellen, sondern auch darauf, ihn in seiner privaten Wertschätzung anzugreifen (E. 10.4). Auf die Rüge, die umfassende Verpflichtung zur Löschung aller Beiträge über Corminboeuf verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ging das Bundesgericht mangels offensichtlicher unzureichender Begründung nicht ein. Die Verpflichtung, das Urteilsdispositiv in drei Freiburger Zeitungen zu veröffentlichen, schützte es mit der Begründung, eine Veröffentlichung in “ACUSA-News” selbst würde es kaum ermöglichen zu überprüfen, ob die Exemplare im gleichen Verhältnis verteilt und das gleiche Publikum erreichen würden wie die streitigen Publikationen (E. 11.3.1 und 11.3.2).

III. Entscheid des EGMR

8

Am 15. April 2016 reichten der VgT und Kessler Beschwerde bei Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. Am 24. September 2021 verstarb Erwin Kessler. Nachdem seine Söhne die Absicht ausgedrückt hatten, das Verfahren fortzuführen, sprach er diesen die Berechtigung zu, an die Stelle ihres Vaters zu treten.

9

In seinem Entscheid Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) und Kessler gegen Schweiz, Nr. 21974/16, vom 11. Oktober 2022 kam der EGMR zum Schluss, dass das Urteil des Bundesgerichts gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Die Schweizer Gerichte hätten nicht festgestellt, ob es sich bei den eingeklagten Äusserungen (“déclarations”) um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelte. Diese hätten Aussagen (“assertions”) eines Gewählten, der sich um eine Wiederwahl beworben habe, zu Fragen des öffentlichen Interesses, nämlich des Tierschutzes, widergespiegelt, die als solche Werturteile darstellten (“constituent à ce titre des jugements de valeur”). Was die Faktenbasis betreffe, hätten die Beklagten Zeitungsausschnitte vorgelegt, die nach ihrer Auffassung bekannte Tatsachen enthielten. Diese seien jedoch vom Kantonsgericht zurückgewiesen worden, und das Bundesgericht habe dies geschützt (Ziff. 23). Die nationalen Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass sich die eingeklagten Äusserungen auf einen Politiker (“homme politique”) bezogen hätten, für den die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt seien als für einfache Privatpersonen (Ziff. 24). Auch wenn die verwendeten Ausdrücke hart klingen mögen, würden sie im Kontext mit einer Wahl und dem allgemeinen Interesse am Tierschutz im Rahmen des Zulässigen bleiben. Was das Wort “boeuf” betreffe, handle es sich um ein Wortspiel, und es sei sehr zweifelhaft, dass sich das Wort “déchet” auf den Politiker beziehe (Ziff. 25). Die nationalen Gerichte hätten die vom VgT und von Kessler vorgebrachten Beweismittel prüfen und die Privatsphäre von Pascal Corminboeuf gegen das Recht des VgT und Kesslers auf freie Meinungsäusserung abwägen müssen. Die Notwendigkeit, die Rechte von Corminboeuf über die Rechte des VgT und Kesslers zu stellen, sei nicht überzeugend begründet worden (Ziff. 25). Schliesslich bezog sich der EGMR auf die Verpflichtung, die Broschüren, welche die eingeklagten Äusserungen enthielten, von der Internetseite zu entfernen und das Urteil in drei Zeitungen des Kantons Freiburg zu veröffentlichen. Er bezeichnete die Verpflichtung zur Löschung angesichts des wichtigen politischen Themas als unverhältnismässig und hielt fest, dass beide Sanktionen ziviler Natur eine abschreckende Wirkung (“effet dissuasif”) auf die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung durch den VgT und Kessler haben könnten, indem sie diese davon abhielten, ihre statutarischen Ziele zu verfolgen und künftig Kritik an der Politik zu üben (“critiquer les politiques”) (Ziff. 26).

IV. Anmerkungen

10

Gemäss ständiger Rechtsprechung des EGMR ist bei der Beurteilung von Rufschädigungen zu unterscheiden zwischen Privatpersonen und Personen, die in einem öffentlichen Kontext als politische Persönlichkeiten oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens auftreten. Während eine Privatperson, die der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, einen besonderen Schutz ihres Rechts auf Privatleben beanspruchen kann, gilt dies gemäss EGMR nicht für Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Bei diesen seien die Grenzen für kritische Äusserungen weiter gesteckt, da sie unweigerlich und wissentlich der öffentlichen Kontrolle ausgesetzt seien (“inevitably and knowingly exposed to public scrutinity”) und daher ein besonders hohes Mass an Toleranz zeigen müssten. Wer bei (Parlaments-)Wahlen antrete, betrete die politische Bühne und setze sich einer genauen Prüfung aus – einer Prüfung jedes seiner Worte und Taten (“every word and deed”) sowohl durch Journalisten als auch durch die breite Öffentlichkeit (EGMR Prunea gegen Rumänien, Nr. 47881/11, 8. Januar 2019, Ziff. 30 f.).

11

Erwägungen dieser Art hat das Bundesgericht in Bezug auf die Äusserungen über Pascal Corminboeuf nicht angestellt. Den Umstand, dass Corminboeuf als gewähltes und wieder kandidierendes Mitglied der Kantonsregierung der öffentlichen Kontrolle ausgesetzt war und deshalb ein besonders hohes Mass an Toleranz zeigen müsste, zog es nicht in Betracht. Vielmehr begnügte es sich mit der Feststellung, dass Corminboeuf in seiner privaten Wertschätzung angegriffen worden sei, und dass offensichtlich kein öffentliches Interesse bestehe, welches die Verwendung der eingeklagten Bezeichnungen rechtfertigen könnte. Diese Feststellung traf das Bundesgericht, obwohl im Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg nicht einmal die eingeklagten Äusserungen wiedergegeben waren und aus der Urteilsbegründung nicht explizit hervorging, dass eine Interessenabwägung vorgenommen worden war. Der vorliegende Fall gehört somit zu den Konstellationen, in denen der EGMR das Anliegen freier Kommunikation höher einstuft, als es die bundesgerichtliche Praxis tut (vgl. dazu Franz Zeller, Öffentliches und internationales Medienrecht, Skriptum Universität Bern und Basel, 19. A., 2022, S. 183).

12

Zwei Erwägungen des EGMR erweisen sich bei näherem Hinsehen als problematisch. Zum einen vertritt er die Auffassung, dass die eingeklagten Äusserungen (“déclarations”) als solche (“à ce titre”) Werturteile darstellten, weil sie Aussagen (“assertions”) des wieder kandidierenden Corminboeuf zu Fragen des öffentlichen Interesses, nämlich des Tierschutzes, widergespiegelt hätten. Eingeklagt waren aber nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wie zum Beispiel der Vorwurf, Corminboeuf habe das Tierhalteverbot gegen einen Tierquäler aufgehoben, und seine Behauptung, der VgT habe veraltete Fotos publiziert, sei eine Lüge. Diese Tatsachenbehauptungen sind ohne Weiteres einem Beweis zugänglich. Wenn sie unwahr sind, stellen sie eine widerrechtliche Verletzung des Ansehens von Corminboeuf dar. Sie können nicht einfach zu (zulässigen) Werturteilen erklärt werden, weil sie sich auf das Verhalten eines wieder kandidierenden Politikers im Bereich Tierschutz beziehen. Bereits in seinem Entscheid Paturel gegen Frankreich, Nr. 54968/00, 22. September 2005 hat der EGMR die Ansicht vertreten, dass die inkriminierten Äusserungen Aussagen zu Fragen von öffentlichem Interesse widerspiegeln und insofern eher Werturteile als Tatsachenbehauptungen darstellten (Ziff. 37). Diese Auffassung bekräftigte er in seinem Entscheid GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen Schweiz, Nr. 18597/13, 9. Januar 2018 (Ziff. 68). Im zuletzt genannten Fall ging es aber nicht um eine reine Tatsachenbehauptungen, sondern um ein gemischtes Werturteil, sodass die Übergewichtung des wertenden Gehalts vertretbar erschien (vgl. dazu “Der Vorwurf ‘verbaler Rassismus’ war ein Werturteil, das der sachlichen Grundlage nicht entbehrte”, Medialex 01/18). Im Fall VgT und Kessler setzt sich der EGMR aber über die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen hinweg und behandelt die eingeklagten Äusserungen generell als Werturteile. Weshalb er dies tut, begründet er nicht – und es leuchtet auch nicht ein, zumal er an anderer Stelle den Schweizer Instanzen vorwirft, sie hätten nicht festgestellt, ob es sich bei den beanstandeten Äusserungen um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelte (Ziff. 23). Dieser Widerspruch nimmt dem Entscheid eitwas von seiner Überzeugungskraft.

13

Problematisch erscheint auch die Erwägung des EGMR, die nationalen Gerichten hätten die vom VgT und von Kessler zur Untermauerung ihrer Behauptungen vorgelegten Elemente prüfen müssen (Ziff. 25). Dabei zog der EGMR offenbar nicht in Betracht, dass die Beweismittel deshalb nicht geprüft wurden, weil sie verspätet eingereicht worden waren und weil sie auch nicht als notorisch bekannte Tatsachen gelten konnten (BGer 5A_639/2014 vom 8. September 2015, E. 7.3 f.). Es wurden demzufolge deshalb keine Beweise abgenommen, weil sie gemäss den zivilprozessrechtlichen Vorschriften nicht (mehr) abgenommen werden durften. Weshalb der EGMR über diesen Umstand einfach hinweggegangen ist, ist nicht ersichtlich. Somit bleibt die Frage offen, ob er anders, oder zumindest differenzierter, entschieden hätte, wenn er sich damit befasst hätte – eine Frage, welche die Überzeugungskraft des Entscheids ebenfalls mindert.

14

Zu Recht hat der EGMR festgestellt, dass die Verpflichtung, die Broschüren auf der Internetseite des VgT zu löschen, unverhältnismässig war. Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann vom Gericht nur die Beseitigung einer bestehenden “Verletzung” verlangt werden. Soweit die Löschung von Äusserungen angeordnet wurde, die weder eingeklagt worden waren noch als widerrechtlich qualifiziert wurden, fehlte dazu allein schon die gesetzliche Grundlage.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




«Medienkampagne»: Problematische Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes

Risiken und Nebenwirkungen des
Hirschmann II-Urteils des Bundesgerichts

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Konsulent bei Quadra Rechtsanwälte AG, Zürich

Résumé: Depuis l’arrêt Hirschmann II, dans lequel le Tribunal fédéral a reconnu qu’une atteinte à la personnalité avait été réalisée par une campagne médiatique, la littérature scientifique et les instances judiciaires cantonales et locales se sont penchées sur cette question. L’arrêt du Tribunal fédéral s’avère problématique et compliqué, car il accorde un double droit de constatation, dont le fondement légal est discutable. Ce verdict ouvre aussi la porte à une possible restriction de la publication de faits véridiques par les médias. Il incite en outre les instances inférieures à considérer qu’il y a eu une campagne médiatique dans des cas où les critères du Tribunal fédéral ne sont pas remplis. Dans l’affaire Hirschmann, il s’agissait d’un battage médiatique sans précédent. Une campagne médiatique portant atteinte à la personnalité ne devrait donc être admise que dans des cas exceptionnels.

Zusammenfasung: Seit dem Hirschmann II-Urteil, in dem das Bundesgericht eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne bejahte, haben sich Literatur und untere Gerichtsinstanzen mit diesem Thema beschäftigt. Das Bundesgerichtsurteil erweist sich als kompliziert und problematisch, denn es gewährt einen doppelten Feststellungsanspruch, dessen gesetzliche Grundlage fraglich ist, und es hat den Boden dafür bereitet, die Verbreitung wahrer Tatsachen durch die Medien einzuschränken. Ferner verleitet es die unteren Instanzen dazu, eine Medienkampagne in Fällen anzunehmen, in denen die bundesgerichtlichen Kriterien nicht erfüllt sind. Im Hirschmann-Fall ging es um einen präzedenzlosen Medienhype. Eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne sollte deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden.

Inhaltsübersicht:

I. Einleitung     Rn 1

II. Das Hirschmann II-Urteil
     1. Sachverhalt     3
     2. Keine rechtliche Definition des Begriffs “Medienkampagne”     5
     3. Kriterien des Bundesgerichts     6
          A. Tatbestandsmerkmale der Verletzung     7
              a) Berichterstattung während mehrerer Monate    8
              b) Überdurchschnittliche Masse und Intensität     10
              c) Fokussierung auf dasselbe personenbezogene Thema     14
              d) Massive tatsächliche und spürbare Beeinträchtigung einer Person     16
              e) Problem Wahrheitsgehalt      18
          B. Verletztes Rechtsgut
              a) Privatsphäre     23
              b) Recht auf informationelle Selbstbestimmung     25
          C. Rechtfertigungsgründe     29
              a) Öffentliches (Unterhaltungs-)Interesse bejaht     30
              b) Informationsbedürfnis versus reine Unterhaltung     31
          D. Verneinung des Beseitigungsanspruchs     32

III. Weitere Urteile     37
       1. Der Fall KESB Linth    
          A. Sachverhalt     38
          B. Teilurteil des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland     39
               a) Vermischung von Intensität und Inhalt     40
               b) Vermischung von Verletzungs- und Rechtfertigungsebene     42
          C. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen     45
               a) Vermischung von Intensität und Inhalt     47
               b) Vermischung von Verletzungs- und Rechtfertigungsebene     50
      2. Der Fall F. P.
          A. Sachverhalt     55
          B. Urteil des Bezirksgerichts Zürich     56
               a) Anders gelagert als der Hirschmann-Fall     57
               b) Informationsbedürfnis bejaht     62
               c) Knappe Begründung     63
      3. Der Fall Wirtschaftskammmer     66

IV. Exkurs: Der Fall Schnyder gege “SonntagsBlick”     69
      1. Sachverhalt     70
      2. Bedeutung nicht verletzender Folgeartikel     72
      3. Keine Bedeutung bezüglich Medienkampagne     74
      4. Problem Wahrheitsgehalt     76

V. Fazit     78



I. Einleitung

1

Bevor das Bundesgericht das sogenannte Hirschmann II-Urteil[1] fällte, schienen seine Grundsätze zur Medienberichterstattung klar: “Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (…)”[2]. Seit das Bundesgericht im Hirschmann II-Urteil eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne bejaht hat, ist fraglich, ob diese Grundsätze weiterhin so gelten oder ob sie eingeschränkt wurden.

2

Dieser Frage soll in diesem Aufsatz nachgegangen werden, nachdem Entscheide unterer Gerichtsinstanzen ergangen sind, die sich mit dem Thema Medienkampagne bzw. mit den Erwägungen des Bundesgerichts im Hirschmann II-Urteil auseinandergesetzt haben.

II. Das Hirschmann II-Urteil

1. Sachverhalt[3]

3

Im Zeitraum vom 4. November 2009 bis 2. Oktober 2010 erschienen über Carl Hirschmann, einen jungen Unternehmer und Betreiber des Nachtclubs Saint Germain in Zürich, im Zusammenhang mit seiner Verhaftung 273 Berichte in verschiedenen Medien (Print, Online, Radio, Fernsehen) der Tamedia-Gruppe[4]. Darüber hinaus erschien auch in anderen Medien eine Vielzahl von Berichten über Hirschmann.

4

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Tamedia-Medien die Persönlichkeit Hirschmanns widerrechtlich verletzt hatten, indem sie an einer “eigentlichen Medienkampagne rund um die Verhaftung” von Hirschmann mitwirkten[5].

2. Keine rechtliche Definition des Begriffs “Medienkampagne”

5

Vor dem Hirschmann II-Urteil sah sich das Bundesgericht noch nie veranlasst, den Begriff bzw. das Vorliegen einer Medienkampagne zu definieren[6], und auch das Hirschmann II-Urteil enthält keine Definition. Somit blieb es einstweilen der Literatur und den unteren Gerichtsinstanzen überlassen zu analysieren und herauszuschälen, was das Bundesgericht mit “Medienkampagne” eigentlich meint.

6

Die ersten Reaktionen waren konträr[7]. Eine weitere, umfassende Analyse schliesst mit der folgenden Feststellung: “Einzelne Punkte bleiben dabei allerdings noch unklar. Das Bundesgericht wird sicherlich Gelegenheit haben, sich in weiteren Urteilen dazu zu äussern, wobei nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei um einen Entscheid Hirschmann III handeln könnte”[8].

3. Kriterien des Bundesgerichts

7

Die Erwägungen des Bundesgerichts zur Medienkampagne im Hirschmann II-Urteil sind leider kompliziert und auch nicht eindeutig. Das liegt zum einen an der verschlungenen Gedankenführung und zum andern daran, dass das Bundesgericht dabei bisherige klare Abgrenzungskriterien aufweicht[9] und mit neuen Begriffen operiert, die es nicht definiert[10]. Dennoch wird im Folgenden versucht, die Kriterien einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne herauszuschälen, welche im Hirschmann-Fall zum Ergebnis geführt haben, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch die Teilnahme an einer Medienkampagne bejaht wurde.

A. Tatbestandsmerkmale der Verletzung

a) Berichterstattung während mehrere Monate
8

Die erste Medienkampagne dauerte rund elf Monate (vom 4. November 2009 bis 2. Oktober 2010)[11], die zweite – im Hirschmann II-Urteil nicht berücksichtigte – rund viereinhalb Monate (vom 9. September 2011 bis 27. Januar 2012)[12].

9

Daraus ist abzuleiten, dass sich eine Berichterstattung zumindest über mehrere Monate hinziehen muss, um im Sinne des Bundesgerichts als Medienkampagne zu gelten. Eine kurzzeitige intensive Berichterstattung, wie sie in den Medien oft stattfindet, stellt deshalb noch keine Medienkampagne dar[13].

b) Überdurchschnittliche Masse und Intensität
10

Gestützt auf die bindenden Feststellungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich hebt das Bundesgericht die folgenden Aspekte der Berichterstattung über Hirschmann – auch derjenigen der nicht eingeklagten Medienunternehmen – hervor : “schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit”, “Vielzahl an Berichterstattungen”, “sehr grosse Flut von Medienberichten”, als “präzedenzlos” bezeichneter “Medienhype”, “überdurchschnittliche Intensität”. Tagtäglich seien mehrere Berichte zu demselben Thema erschienen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Medien den “Fall” geradezu “medial ausschlachteten”. Die Medien hätten sich “regelrecht auf das Ereignis” gestürzt[14].

11

Die konkrete Anzahl der Berichte, die Teil der vom Bundesgericht beurteilten ersten Medienkampagne waren, nennt das Bundesgericht nicht. Auch aus den drei Urteilen des Handelsgerichts des Kantons Zürich geht sie nicht hervor. Hingegen ist dem dritten Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 23. August bis 22. September 2011 (also vor und zu Beginn der zweiten Medienkampagne[15]) 1’463 Printartikel erschienen, wovon nur ein kleiner Teil von den Tamedia-Medien publiziert wurde[16]. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen geht ebenfalls nicht hervor, ob die Berichterstattung während des gesamten Zeitraums von gleichbleibender quantitativer Intensität war[17].

12

Die Begriffe, welche das Bundesgericht bei der Beschreibung der Berichterstattung hervorhebt, machen aber deutlich, dass deren Masse und Intensität weit über das Übliche hinausgingen und von einer überdurchschnittlichen und einmaligen Dimension waren[18].

13

Dass die Medienberichte sowohl während der ersten als auch währen der zweiten Medienkampagne nicht allein von den Tamedia-Medien publiziert wurden, sondern auch aus andern Medienhäusern stammten, erachtete das Bundesgericht als nicht von Bedeutung. Gemäss Art. 28. Abs. 2 ZGB kann die verletzte Person zu ihrem “Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen”[19]. Es bleibt somit offen, ob das Bundesgericht in Bezug auf Masse und Intensität gleich entschieden hätte, wenn die eingeklagten Berichte der Tamedia-Medien für sich allein zu beurteilen gewesen wären – und nicht als Teil einer Medienkampagne, an der auch andere Medienunternehmen teilnahmen.

c) Fokussierung auf dasselbe personenbezogene Thema
14

Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Tamedia-Medien am “Medienrummel” rund um Hirschmann beteiligt hatten, “indem sie eine Vielzahl von Berichten veröffentlichten, die sich immer um dasselbe Thema drehten. Um den Schwung dieses medialen Karussells aufrechtzuerhalten, bauschten sie die Berichte mit weiteren (angeblichen) Episoden aus dem Leben des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung auf”[20]. “Tagtäglich seien mehrere Berichte zu demselben Thema erschienen”, und “tagtäglich seien neue Fakten ans Tageslicht gekommen und verschiedenste, irgendwie involvierte Personen hätten in den diversen Medien ihre Meinung zum Thema kundgetan”[21].

15

Der Aspekt der Fokussierung auf dasselbe Thema, nämlich auf die Person und das Leben von Hirschmann, spielt zwar im Hirschmann II-Urteil eine Rolle. In Bezug auf dieses Kriterium zeigen sich jedoch “rasch Abgrenzungsschwierigkeiten, beispielsweise wenn regelmässig über einen bestimmten Aspekt einer Person, wie ihre Frisur, berichtet wird. So wäre es fragwürdig, wenn regelmässige Berichte über die neueste Frisur einer Schauspielerin als Kampagne betrachtet würden”[22]. Eine Fokussierung auf dasselbe Thema darf deshalb nur dann als Kriterium einer Medienkampagne dienen, wenn sie im Rahmen einer massiven und intensiven Berichterstattung von überdurchschnittlichem Ausmass erfolgt.

d) Massive tatsächliche und spürbare Beeinträchtigung
16

Aus der vom Handelsgericht des Kantons Zürich verbindlich festgestellten Masse und Intensität der Berichterstattung zieht das Bundesgericht den folgenden, für die Bejahung der Medienkampagne, zentralen Schluss: “Mit den Berichten, die sie im erwähnten Zeitabschnitt veröffentlichten, beraubten” die Tamedia-Medien Hirschmann “seines privaten Herrschaftsrechts (…), selber darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und sein Leben die Öffentlichkeit erfahren soll”[23].

17

Dies kann so ausgelegt werden, dass die überdurchschnittliche Masse und Intensität der Berichterstattung zur Folge haben muss, dass die betroffene Person dagegen praktisch nichts unternehmen kann: Publizistische Eindämmungsversuche gehen in der Masse der sich täglich mehrenden Berichte unter, juristische Abmahnschreiben sind bereits überholt, wenn sie bei den Medienunternehmen eintreffen, und auch mit Massnahmebegehren an Gerichte ist der “sehr grossen Flut von Medienberichten” zeitlich und quantitativ nicht beizukommen.

e) Problem Wahrheitsgehalt
18

Im Licht der bundesgerichtlichen Erwägungen scheint der Gegenstand der Kampagne bzw. der Inhalt der fraglichen Berichte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne irrelevant zu sein. “Die Inhalte müssen für sich alleine nicht persönlichkeitsverletzend sein, damit eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne vorliegt. Dies ist konsequent. Andernfalls bliebe unklar, worin der spezifische Gehalt einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne liegen sollte, wenn bereits die konkreten Berichte eine Persönlichkeitsverletzung darstellten”[24].

19

Diese Konsequenz ist aber höchst problematisch. Wenn der Inhalt irrelevant ist, spielt auch der Wahrheitsgehalt der Berichterstattung keine Rolle. Auf den ersten Blick scheint das Bundesgericht diese Konsequenz auf Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre zu beschränken: “Wie bereits erörtert, geht es bei dieser Persönlichkeitsverletzung nicht um den Wahrheitsgehalte einzelner Berichte, sondern um den Verlust an Privatsphäre”, den Hirschmann “aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit erlitt”[25]. Dass bei einer Persönlichkeitsverletzung durch einen Eingriff in die Privatsphäre der Wahrheitsgehalt primär keine Rolle spielt, sondern nur die Frage, ob der Eingriff im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt ist, ist nichts Neues.

20

Das Hirschmann II-Urteil enthält aber auch Erwägungen, die darauf hindeuten, dass der Wahrheitsgehalt auch bei Verletzungen der Ehre keine Rolle spielen könnte: Es stünden “hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (…) und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre” (…) in Frage. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individualrechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Medien in ihrer Berichterstattung die Wahrheit wiedergeben (…).” Letztlich ausschlaggebend sei, ob die Berichte in die Geheim- oder Privatsphäre eingreifen oder “die betroffene Person auf unzulässige Weise in ihrem Ansehen herabsetzen”[26].

21

Dies hätte zur Folge, dass Berichte mit ehrverletzendem Inhalt als persönlichkeitsverletzend zu gelten hätten, selbst wenn der Inhalt der Wahrheit entsprechen würde. Damit würden die eingangs genannten Grundsätze zur Medienberichterstattung[27] über den Haufen geworfen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen wäre in diesen Fällen nicht mehr durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt. Die Grundsätze müssten deshalb eingeschränkt und neu definiert werden, in etwa wie folgt: Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich, oder die Verbreitung erfolge im Rahmen einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt.

22

Ob dies vom Bundesgericht tatsächlich so gewollt ist und zu einer Einschränkung der Verbreitung wahrer Tatsachen durch die Medien führen wird, werden weitere höchstinstanzliche Urteile zeigen müssen.

B. Verletztes Rechtsgut

a) Privatsphäre
23

Wie oben ausgeführt, enthält das Hirschmann II-Urteil Andeutungen, dass eine Medienkampagne sowohl die Privatsphäre als auch die Ehre einer Person verletzen kann[28].

24

Im Ergebnis stellt das Bundesgericht jedoch eine Verletzung der Privatsphäre fest, wobei es dabei verschiedene Begriffe verwendet: “Achtung der Privatsphäre”, “Diskretionsbedürfnis”, “schutzwürdiger Bereich des Privaten”, “informationelle Privatheit”[29], “Achtung [der] (informationellen) Privatsphäre”, “Abstriche an Privatsphäre und Diskretionsbedürfnis”, Beraubung des “privaten Herrschaftsrechts”[30], “Verlust an Privatsphäre”[31].

b) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
25

Zwar stellt das Bundesgericht auch fest, dass die Medien Hirschmann “seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beraubten”[32]. Diese Feststellung findet sich in Erwägung 7 des Hirschmann II-Urteils, in der das Gericht den Beseitigungsanspruch behandelt. Die Erwägung 7 ist in der amtlichen Publikation aber nicht enthalten[33]. Weshalb dem so ist, ist unerfindlich.

26

Wer sich ausschliesslich auf die amtliche Publikation abstützt, erfährt nichts davon, dass das Bundesgericht eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung festgestellt hat. Dies ist störend. Zwar verweist das Bundesgericht bei der Verwendung des Begriffs “informationelle Selbstbestimmung” auf die Erwägung E. 6.5 [34], doch verwendet es dort einen andern Begriff, nämlich den des “privaten Herrschaftsrechts”[35]. Dies ist verwirrend.

27

Bedeutet dies, dass das Bundesgericht die Achtung der Privatsphäre im Sinne der informationellen Selbstbestimmung versteht und den Anwendungsbereich der informationellen Selbstbestimmung in Bezug auf Art. 28 ZGB erweitert hat[36]? Wenn dem so sein sollte: Weshalb wird die informationelle Selbstbestimmung im amtlich publizierten Text nicht genannt, und weshalb nimmt das Bundesgericht ohne ausdrückliche Begründung eine Erweiterung des umstrittenen Konzepts der informationellen Selbstbestimmung auf Art. 28 ZGB vor? Auch zu diesem Thema werden weitere höchstinstanzliche Urteile Klarheit schaffen müssen.

28

Will man im Hirschmann II-Urteil tatsächlich eine Erweiterung der informationelle Selbstbestimmung erkennen, wäre zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht diese im Kontext von Art. 28 ZGB nicht einfach generell einführt. “Vielmehr wird eine tatsächliche und spürbare Beeinträchtigung durch den Eingriff gefordert”[37]. Und diese Beeinträchtigung muss eine überdurchschnittlich massive und intensive sein[38].

C. Rechtfertigungsgründe

29

Eine Verletzung in der Persönlichkeit ist nur dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

a) Öffentliches (Unterhaltungs-)Interesse bejaht
30

Was die Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse betrifft, ging es im Hirschmann-Fall gemäss Bundesgericht “im Kern um die Frage, ob darunter auch die kollektive Klatschsucht fällt, welche die Medienkampagne bedient.” Bei der Prüfung dieser Frage stellt das Bundesgericht zuerst generell – und überraschend – fest, dass “auch Sensationsberichte, mit denen ein Boulevardblatt oder ein Lokalfernsehen seinen Lesern bzw. Zuschauern die Zeit vertreibt, im öffentlichen (Unterhaltung-)Interesse liegen”. Einer “reinen Unterhaltung” als öffentlichem Interesse komme jedoch “nicht das Gewicht zu, welches das Informieren – verstanden als aufklärendes Vermitteln von Neuigkeiten aus verschiedensten Bereichen des Allgemeininteresses – für sich beanspruchen kann”[39].

b) Informationsbedürfnis versus reine Unterhaltung
31

Bei der Interessenabwägung prägte das Bundesgericht den folgenden Grundsatz: Wenn als öffentliches Interesse “einzig die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Personen in Frage” stehe, müsse “sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte … weniger gefallen lassen, als wenn es um die Befriedigung eines legitimen Informationsbedürfnisses geht”. Da das Bundesgericht in der Berichterstattung der Tamedia-Medien “kein nennenswertes Informationsbedürfnis” erkennen konnte, kam es zum Schluss, dass “ein allfälliges öffentliches Interesse an dieser Art von Berichterstattung” die Persönlichkeitsverletzung, die Hirschmann widerfahren sei, nicht aufzuwiegen vermöge[40].

D. Verneinung des Beseitigungsanspruchs

32

Hirschmann hatte (u.a.) auch das Begehren gestellt, sämtliche Presseartikel, TV/Video- und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossende Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen[41]. Das Bundesgericht lehnte dieses Begehren aus den folgenden Gründen ab:

33

“Denn die Persönlichkeitsverletzung, gegen die sich ein allfälliger Beseitigungsanspruch richten würde, ist die Medienkampagne selbst, das heisst die Tatsache, dass die Medien – darunter die Beschwerdegegnerinnen [die Tamedia-Medien, Anm. des Autors] – zwischen dem 4. November 2009 und dem 2. Oktober 2010 mit zahllosen Berichten auf etlichen Kanälen seine [Hirschmanns] mediale Skandalisierung provozierten und ihn damit seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beraubten (s. E. 6.5). (…) Lassen sich die einst veröffentlichten Medienberichte auch heute noch online abrufen, so bedeutet dies allein nicht, dass auch der damals entbrannte Medienhype nach wie vor andauert, also eine im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ‘bestehende’ Persönlichkeitsverletzung ist. Der Beschwerdeführer [Hirschmann] täuscht sich, wenn er meint, mit dem Beseitigungsbegehren gegen den Medienhype auf einen Streich und ohne weitere Begründung sämtliche Medienberichte aus der Welt schaffen zu können, die in seinen Augen sein Recht auf Privatleben beeinträchtigen”[42].

34

Diese Ausführungen finden sich in Erwägung 7 des Hirschmann II-Urteils. Wie bereits erwähnt, ist die Erwägung 7 in der amtlichen Publikation nicht enthalten[43]. Es ist somit erneut festzustellen, dass es unerfindlich ist, weshalb diese Erwägung in der amtlichen Publikation fehlt, zumal die Ausführungen zum Beseitigungsbegehren zum besseren Verständnis beitragen, was das Bundesgericht unter Medienkampagne versteht.

35

Die Erwägung 7 macht deutlich, dass das Bundesgericht zwischen der “Medienkampagne selbst” und den einzelnen Berichten unterscheidet. Die Persönlichkeitsverletzung durch eine Kampagne besteht in der Summe der “zahllosen Berichte auf etlichen Kanälen”. Sie hat nichts mit der Frage zu tun, ob auch einzelne Berichte persönlichkeitsverletzend sind[44]. Diese Unterscheidung erscheint konsequent: Wenn die Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne erfolgt, kann sich auch der Beseitigungsanspruch nur auf die Kampagne und nicht auf einzelne Berichte beziehen[45]. Die Folge ist aber, dass in Bezug auf einen und denselben Bericht gleich zweimal eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung festgestellt werden kann: einmal, weil er Bestandteil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne ist und ein zweites Mal, weil sein Inhalt persönlichkeitsverletzend ist.

36

Ob Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB einen solchen “doppelten Feststellungsanspruch”[46] zulässt, ist höchst zweifelhaft.

III. Weitere Urteile

37

Seit dem Hirschmann II-Urteil sind weitere Urteile ergangen, in denen sich Gerichte unterer Instanzen mit dem Thema Persönlichkeitsschutz und Medienkampagne befasst haben.

1. Der Fall KESB Linth

A. Sachverhalt

38

Im Zeitraum von 25.September 2014 bis 4. August 2016 veröffentlichten die “Obersee Nachrichten” in 56 Ausgaben und 20 Facebook-Beiträgen zahlreiche Äusserungen über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Linth und deren Leiter. Die Stadt Rapperswil, der die Verantwortung über die KESB Linth obliegt, sowie der damalige Leiter der KESB reichten gegen den Verlag, den Chefredaktor und einen Redaktor der “Obersee Nachrichten” wegen Persönlichkeitsverletzung Klage ein und beantragten (u.a.), es sei festzustellen, dass sie durch die “KESB-Kampagne” in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien[47].

B. Teilentscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland

39

In seinem (nicht veröffentlichten) Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 stellte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (u.a.) fest, dass die Berichterstattung der “Obersee Nachrichten”, “verbunden mit den publizierten bzw. veröffentlichten Leserbriefen und Beiträgen auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten AG … eine persönlichkeitsverletzende Kampagne” gegen den Leiter der KESB Linth und die Stadt Rapperswil-Jona darstellt. Das Medienunternehmen wurde verpflichtet, bei sämtlichen von der Kampagne umfassten Berichten und Leserbriefen im Onlinearchiv, in allen anderen verfügbaren Datenquellen auf der Website und der Facebook-Seite sowie in den Mediendatenbanken SMD und Swissdox den Hinweis anzubringen, dass diese Teil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne gegen die Stadt Rapperswil und den Leiter der KESB Linth sind[48].

a) Vermischung von Intensität und Inhalt
40

Das Kreisgericht hielt in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob eine Medienkampagne vorliege, zum einen fest, dass “nicht jede einzelne Berichterstattung und nicht jede Äusserung für sich zu würdigen” sei, sondern dass “die Intensität, die Art und Weise, wie ein Sachverhalt in den Medien präsentiert wird, einer Gesamtwürdigung zu unterziehen” seien. Dabei sei “insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung zu würdigen, wie sich die Berichterstattung im Gesamtbild auf das Ansehen einer Person” auswirke bzw. ob die Person durch die Gesamtheit der Berichterstattung in ihrem Ansehen herabgesetzt” werde. Daraus ergebe sich indessen nicht, “dass auf eine Beurteilung der Einzelberichterstattung verzichtet werden” könne. Der ehrverletzende Charakter der Kampagne ergebe sich u.a. “aus der Wortwahl und dem Bild, welches aus den einzelnen Berichten gewonnen wird” sowie daraus, “ob der Leser die Berichterstattung als Einheit” wahrnehme, die “in ihrer Summe persönlichkeitsverletzend” sei. So sei der Fall denkbar, dass “einzelne Berichterstattungen noch im Rahmen des Zulässigen” seien und dass sich “der persönlichkeitsverletzende Charakter erst aus deren Gesamtheit” ergebe. Bei der Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen könne “beispielsweise bei einem einzelnen Bericht die Messlatte durchaus hoch angesetzt werden und einzelne – unwichtigere – Falschinformationen können dahin gewertet werden, dass bei einer Drittperson noch kein falsches Bild von der Sachlage entsteht. Wiederholen sich diese Falschinformationen aber mehrfach und in verschiedenen Variationen, kann der dadurch ausgelöste Gesamteindruck unter Umständen aber dennoch persönlichkeitsverletzend sein. Insofern ergibt sich, dass die bei der Prüfung, ob eine persönlichkeitsverletzende Kampagnen vorliegt, zunächst die einzelnen Berichterstattungen zu würdigen und diese in einem zweiten Schritt in ihrer Summe zu betrachten sind”[49].

41

Diese Erwägungen zeigen, dass das Kreisgericht die Begründung des Bundesgerichts im Hirschmann II-Urteil gründlich missverstanden hat. Die Beurteilung der “Intensität, Art und Weise” der Berichterstattung wird mit der Beurteilung des Inhalts der Einzelberichterstattung vermischt. Die “Gesamtwürdigung” der Kampagne wird mit der Würdigung des “Gesamtbilds” der Person verknüpft, wobei letztere ausschliesslich unter dem Aspekt der Ehrverletzung vorgenommen wird.

b) Vermischung von Verletzungs- und Rechtfertigungsebene
42

Die Feststellung, dass kein Rechtfertigungsgrund für die persönlichkeitsverletzende Kampagne vorliegt, begründet das Kreisgericht u.a. wie folgt: “Die Berichterstattung der Beklagten – sowohl in den oben abgehandelten Einzelfällen als auch in einer Gesamtschau – war vorliegend aber in einem solchen Ausmass persönlichkeitsverletzend, dass dies weder durch die Pressefreiheit oder durch den öffentlichen Informationsauftrag der Presse gerechtfertigt werden kann”[50]. Und: “Die Masse an Berichterstattungen zu verschiedenen Fällen erzeugt aber ein Gesamtbild, welches dermassen persönlichkeitsverletzend erscheint, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes in weite Ferne rückt”[51].

43

Das Kreisgericht begründet die Verneinung eines Rechtfertigungsgrunds somit zum einem mit dem Ausmass der Persönlichkeitsverletzung in den Einzelberichten und zum andern mit der Masse der Berichterstattung. Beide Aspekte aber haben mit der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegt, nichts zu tun. Sowohl das Ausmass einer Persönlichkeitsverletzung als auch die Masse der Berichterstattung in den Medien schliessen die Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht aus. Dies ergibt sich auch aus der Interessenabwägung, die das Bundesgericht im Hirschmann II-Urteil vorgenommen hat. Diese scheint dem Kreisgericht aber entgangen zu sein.

44

Das Teilurteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland trägt somit nichts zur Verdeutlichung des Hirschmann II-Urteils des Bundesgerichts bei, sondern zeigt höchstens, dass dieses Urteil kompliziert und unklar ist.

C. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen

45

Die Obersee Nachrichten AG akzeptierte das Teilurteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland und löschte alle beanstandeten Berichte noch während der laufenden Rechtsmittelfrist freiwillig. Der Leiter der KESB Linth und die Stadt Rapperswil-Jona sowie der Chefredaktor und der Reaktor fochten das Teilurteil mit Berufung an[52].

46

In seinem Entscheid vom 6. Juli 2020 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen (u.a.) das Vorliegen einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne[53].

a) Vermischung von Intensität und Inhalt
47

Zu den Hirschmann I und II-Urteilen stellte das Kantonsgericht fest, dass diese nicht dahingehend zu verstehen seien, “dass damit ein für alle Mal festgelegt wurde, unter welchen Umständen eine persönlichkeitsverletzende ‘Medienkampagne’ vorliege. Sie liefern nur ein Beispiel einer solchen ‘Kampagne'”[54]. Demensprechend geht das Kantonsgericht wie folgt über die Erwägungen des Bundesgericht hinaus: “Lässt man das im angesprochenen Leitentscheid als verletzt anerkannte Rechtsgut (informationelle Selbstbestimmung) aussen vor, fällt auf, dass es sich im Grunde genommen bloss um einen Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes handelte, wonach der Eingriff in die Persönlichkeit einer bestimmen Person nicht nur durch einen einmaligen Akt, sondern auch durch das Zusammenspiel mehrerer Handlungen erfolgen kann. (…) So verstanden macht es jedoch keinen Unterschied, ob die Handlungen resp. Anhäufung an Presseberichten (‘Serie’ oder ‘Kampagne’) am Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung rührt (…) oder ob sie diese Person in den Augen eines Durchschnittslesers in ihrem gesellschaftlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Ansetzen (recte wohl: Ansehen) herabsetzt”[55].

48

Damit übersieht das Kantonsgericht, dass es bei der Beurteilung einer Medienkampagne nicht auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt, sondern auf deren überdurchschnittliche Masse und Intensität[56]. Wie die Vorinstanz vermischt auch das Kantonsgericht die Frage, ob der Inhalt persönlichkeitsverletzend ist, mit der Frage, ob die Masse und Intensität der Berichterstattung persönlichkeitsverletzend sind. Letzteres wäre gemäss Bundesgericht nur dann zu bejahen, wenn die Stadt Rapperswil und der Leiter der KESB Linth ihres Herrschaftsrechts beraubt worden wären, selber darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sie die Öffentlichkeit erfahren soll[57]. Ob dies der Fall war, hat das Kantonsgericht aber gar nicht geprüft. Stattdessen hat es, wie die Vorinstanz, auf den “ehrverletzende[n] Charakter” abgestellt und die Kampagne deshalb – in Abweichung von den Erwägungen im Hirschmann II-Urteil – als persönlichkeitsverletzen qualifiziert.

49

Problematisch wird die Vermischung der Intensität der Gesamtberichterstattung mit dem Inhalt der Einzelberichte dort, wo das Kantonsgericht feststellt, im zu beurteilenden Fall stehe “der Schutz des Ansehens im Vordergrund”, und dabei komme es “weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen als vielmehr auf jenen des Gesamtbildes an, welches durch die Berichterstattung beim Durchschnittsleser hervorgerufen wurde”[58]. Abgesehen davon, dass das Kantonsgericht nicht erklärt, weshalb der Wahrheitsgehalt eines Gesamtbilds vom Wahrheitsgehalt der einzelnen Äusserungen abweichen kann, übersieht es die Problematik, dass der Wahrheitsgehalt bei der Beurteilung von Ehrverletzungen entscheidend ist – anders als bei der Beurteilung von Eingriffen in die Privatsphäre[59].

b) Vermischung von Verletzungs- und Rechtfertigungsebene
50

Bei der Beurteilung, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen, erkannte das Kantonsgericht zwar richtigerweise, dass die Vorinstanz “die Verletzungs- und die Rechtfertigungsebene … (jeweils) miteinander vermischt” hat. Dennoch heisst es das Ergebnis deren Interessenabwägung gut: Mit einer Ausnahme habe die Vorinstanz “jede der persönlichkeitsverletzenden Einzelberichterstattungen auf eine mögliche Rechtfertigung hin” geprüft und eine solche jeweils zu Recht ausgeschlossen, “womit eine Rechtfertigung der Gesamtberichterstattung in Anbetracht der sich summierenden Schwere der Verletzung (…) logischerweise erst recht ausser Betracht fallen musste”[60].

51

Damit vermischt das Kantonsgericht die Verletzungs- und die Rechtfertigungsebene im gleichen Ausmass wie die Vorinstanz. Zudem übersieht es, dass die Einzel- und die Gesamtberichterstattung nach unterschiedlichen Massstäben zu beurteilen sind – jedenfalls soweit es um die Frage geht, ob eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne vorliegt. Dies geschieht sowohl in Bezug auf die Verletzungstatbestände als auch die Rechtfertigungsgründe. Eine Summe von persönlichkeitsverletzenden Einzelberichten bedeutet nicht automatisch, dass auch eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne vorliegt. Gleichermassen bedeutet eine Verneinung von Rechtfertigungsgründen in Bezug auf eine Medienkampagne nicht automatisch, dass es auch für einzelne Berichte keine Rechtfertigungsgründe gibt.

52

Das Kantonsgericht scheint seiner Logik denn auch nicht ganz zu trauen. Jedenfalls nimmt es auf der Basis des Hirschmann II-Urteils doch noch eine Interessenabwägung vor. Dabei stellt es zuerst fest, dass sich auf Seiten der “Obersee Nachrichten” “im Wesentlichen bloss das Unterhaltungsinteresse der Leserschaft” anführen lasse. Es seien “hier klarerweise nicht die Informationen …, sondern die Befriedigung der Neugierde des Publikums (an Tragödien und vermeintlichen Skandalen innerhalb der Verwaltung) im Vordergrund” gestanden. Mit zunehmender Dauer sei es bloss noch darum gegangen, der KESB Linth und deren Leiter “stets weitere und spektakuläre Vorwürfe machen zu können”[61]. Im Ergebnis gelangt das Kantongericht zu der folgenden Feststellung: “Ein allfälliges öffentliches Interesse an dieser Art der Presseberichterstattung (vgl. zur Gewichtung des öffentlichen Unterhaltungsinteresses: BGer 5A_256/2016 E. 6.7.3) ist jedenfalls als sehr gering einzustufen und vermag die schwere Persönlichkeitsverletzung”, die der Stadt Rapperswil-Jona und dem Leiter der KESB Linth über die gesamte Kampagne hinweg widerfuhr, “nicht ansatzweise aufzuwiegen”[62].

53

Das klingt, als habe das Kantonsgericht die Güterabwägung des Bundesgerichts übernommen. Dem ist aber nicht so. Zum einen überzeugt der Versuch, die Berichterstattung über die Handlungen der KESB Linth, also einer Behörde, als Unterhaltung zu qualifizieren, in keiner Weise. Mag die Berichterstattung noch so überbordend gewesen sein, sie ist nicht annähernd vergleichbar mit Publikationen über das Leben einer Person, welche das Bundesgericht zur “Cervelat-Prominenz” zählt[63]. Ausserdem lässt das Kantonsgericht ausser Acht, dass gemäss Bundesgericht auch “Sensationsberichte … im öffentlichen (Unterhaltungs-)Interesse liegen”, und dass Gegenstand der Interessenabwägung die “reine” Unterhaltung” ist[64].

54

Es ist deshalb fraglich, ob diese Interessenabwägung einer Überprüfung durch das Bundesgerichts standgehalten hätte. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen wurde zwar an das Bundesgericht weitergezogen. Da der Verlag indes alle beanstandeten Beiträge schon nach dem erstinstanzlichen Urteil gelöscht hatte, musste sich das Bundesgericht mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr mit dem Thema Medienkampagne befassen[65].

2. Der Fall F.P.

A. Sachverhalt

55

Im Zeitraum vom 26. Juni 2018 bis 22. Februar 2019 erschienen 44 Artikel in verschiedenen Printmedien und auf verschiedenen Online-Plattformen der TX Group AG mit zahlreichen Äusserungen über den in Lausanne wohnhaften schwedischen Milliardär und Mäzen Frederik Paulsen. Dieser reichte gegen die TX Group AG und sechs ihrer Gruppengesellschaften Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein. Er beantragte (u.a.), es sei festzustellen, dass er durch eine “eigentliche Medienkampagne” widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei[66].

B. Urteil des Bezirksgerichts Zürich

56

In seinem (nicht publizierten) Urteil vom 23. September 2021 wies das Bezirksgericht Zürich alle Klageanträge ab, damit auch das Feststellungsbegehren bezüglich der Medienkampagne (die Erwägungen zur Medienkampagne finden sich auf den Seiten 111 – 118 des Urteils).

.

a) Anders gelagert als der Hirschmann-Fall
57

Was die Medienkampagne betrifft, prüfte das Bezirksgericht mit Blick auf das Hirschmann II-Urteil zuerst, ob “aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstattung eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen ist”. Dabei stellte es fest, dass der vorliegende Fall “gänzlich anders gelagert ist” als der Hirschmann-Fall[67].

58

Der grösste Teil der beanstandeten Artikel habe Westschweizer Politiker und nicht F.P. zum Gegenstand gehabt. Dieser sei in den Artikeln nur insoweit vorgekommen, als Politikern im Wesentlichen vorgeworfen worden sei, angesichts ihrer amtlichen Funktionen heikle Beziehungen zu ihm zu unterhalten. Dem Verweis von F.P. auf die “schiere Masse von Artikeln” hielt das Bezirksgericht entgegen, dass diese wesentlich auf dem Ansatz gründe, dieselben Artikel mehrfach zu zählen, wenn sie als Online- und als Printartikel sowie in verschiedenen von der TX-Gruppe vertriebenen Zeitungen erschienen seien. Aus der “konzerninternen Verwertung” derselben Artikel in verschiedenen Pressetiteln könne keine Medienkampagne abgeleitet werden. Es handle sich dabei schlicht um eine Folge der Pressekonzentration bzw. der Gegebenheiten der neueren Medienlandschaft. Kein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Kampagne sei auch die von P.F. hervorgehobene Verlinkung der verschiedenen Berichte. Dies gehöre bei der Online-Berichterstattung zum Standard[68].

59

Anders als im Fall Hirschmann würden die Artikel “nicht um einen isolierten Themenkreis, der ausgeschlachtet und aufgebauscht wurde”, kreisen[69].

60

Die Themen der streitgegenständlichen Artikel hätten “nichts gemein … mit den Berichten über angebliche Sexual- und Gewaltdelikte sowie angebliche Charakterschwächen eines Boulevard-Prominenten wie im Fall Hirschmann. In keinem Artikel wird über private oder intime Details des Klägers berichtet; sein Privatleben kommt in den Artikeln gar nicht vor”[70].

61

Das Bezirksgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die zu beurteilende Berichterstattung nicht unter den Begriff der Medienkampagne fällt[71].

b) Informationsbedürfnis bejaht
62

Bei der Prüfung der Frage, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen, zieht das Bezirksgericht die bundesgerichtlichen Erwägungen bei der Interessenabwägung im Hirschmann II-Urteil heran und kommt zum folgenden Ergebnis: “Vorliegend geht es nicht um Klatschsucht bzw. reine Unterhaltung. Vielmehr wurden Themen behandelt, an denen durchaus ein gewichtiges Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht”[72].

c) Knappe Begründung
63

Die Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Zürich umfasst zwar 120 Seiten. Das liegt daran, dass das Gericht jede der eingeklagten Äusserungen geprüft (und eine widerrechtliche Persönlichkeit verneint) hat. Für die Erwägungen zur Medienkampagne benötigte es jedoch nur gerade knapp acht Seiten.

64

Auffallend ist, dass es die Frage, ob F.P. seines Herrschaftsrechts beraubt worden sei, selbst darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und sein Leben die Öffentlichkeit erfahren soll, weder anschneidet noch beantwortet. Es lässt es dabei bewenden, der Art und Weise, wie F.P. die Artikel zählt, zu widersprechen. Ferner begnügt sich das Bezirksgericht mit dem Hinweis, das Privatleben von F.P. komme in den Artikeln gar nicht vor. Auch die Interessenabwägung fällt knapp aus.

65

Es wird sich zeigen, ob die knappen Erwägungen zur Medienkampagne ausreichen, denn F.P. hat gegen das Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich eingelegt. Dessen ungeachtet ist zu bemerken, dass sich das Bezirksgericht eng an die Erwägungen des Bundesgerichts im Hirschmann II-Urteil hält und weder die Intensität der Berichterstattung mit dem Inhalt der Berichte noch die Verletzungsebene mit der Rechtfertigungsebene miteinander vermischt.

3. Der Fall Wirtschaftskammer

66

Die “Basler Zeitung” hat im Zeitraum vom 20. Januar 2018 bis 12. Februar 2020 zahlreiche Artikel über die Wirtschaftskammer Baselland und deren Direktor publiziert. Die Wirtschaftskammer hat gegen die Tamedia Basler Zeitung AG und den Autor der Artikel deswegen eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs angehoben und (u.a.) das Begehren gestellt, dass die Beklagten mit ihrer Kampagne die Wirtschaftskammer unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben.

67

In seinem Entscheid vom 25. Oktober 2021 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft fest, dass die Beklagten die Wirtschaftskammer mit neun Berichterstattungen im genannten Zeitraum in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. Ferner verpflichtete es die “Basler Zeitung” zur Löschung einer Reihe von Artikeln bzw. Aussagen und Tweets. Das Begehren auf Feststellung einer unlauteren Medienkampagne gegen die Wirtschaftskammer wies das Kantonsgericht ab.

68

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteilsdispositiv ist auf der Website der Wirtschaftskammer Baselland zugänglich[73].

IV. Exkurs: Der Fall Schnyder gegen “SonntagsBlick”

69

Eine Beurteilung des Hirschmann II-Urteils wäre nicht vollständig, würde dabei nicht auch der Bundesgerichtsentscheid Schnyder gegen “SonntagsBlick” in Betracht gezogen.[74]

1. Sachverhalt

70

Der “SonntagsBlick” publizierte im Zeitraum vom 10. Februar bis 3. November 2002 in vier Ausgaben Äusserungen über Willy Schnyder, den Vater der damals sehr bekannten Tennisspielerin Patty Schnyder.

71

Willy Schnyder reichte gegen die Ringier AG, die Herausgeberin des “SonntagsBlicks”, sowie den Autor Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein und beantragte (u.a.) die Feststellung der Widerrechtlichkeit der beanstandeten Äusserungen, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Feststellungsbegehren teilweise gut und wiesen die übrigen Begehren ab. Die Beschwerde an das Bundesgericht hatte nur noch die Punkte der Gewinnherausgabe und der Genugtuung zum Gegenstand[75].

2. Bedeutung nicht verletzender Folgeartikel

72

Im Zusammenhang mit der Frage, welche Eckdaten bei der Schätzung des mit der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung generierten Gewinns eine Rolle spielten, hielt das Bundesgericht Folgendes fest: “Massgeblich ist sodann, ob es sich um einen einzelnen Artikel, um eine ganze Serie oder gar um eine Medienkampagne handelt, in welchem Fall die Berichterstattung besonders geeignet ist, über eine längere Zeit dem angestrebten Zweck der Absatzförderung zu dienen. Bei der Kampagne und der Serie ist, (…), auch nicht zwingend erforderlich, dass Folgeartikel erneut bzw. eigenständig die Persönlichkeit verletzen, umso weniger als je nach Art der Berichterstattung der geschaffene Unrechtszustand insofern nachwirken kann, als der Eindruck früherer verletzender Aussagen durch (für sich genommen nicht verletzende) Folgeartikel am Leben erhalten und weiter ausgebeutet wird”[76].

73

In der Folge verneinte das Bundesgericht zwar das Vorliegen “einer eigentlichen, systematisch aufgebauten Kampagne.” Es handle sich indes auch “nicht um eine lose Folge in sich geschlossener, voneinander unabhängiger Artikel”. Vielmehr bestehe “in objektiver Hinsicht und nach dem Empfinden des Durchschnittslesers jeweils eine Anknüpfung an der vorangegangenen Berichterstattung”[77].

3. Keine Bedeutung in Bezug auf Medienkampagne

74

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob das Bundesgericht im Hirschmann II-Urteil den Ansatz aus dem Schnyder-Urteil ausgeweitet habe[78], nicht persönlichkeitsverletzende Artikel als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren, weil sie Folgeartikel von persönlichkeitsverletzenden Berichten sind. Dies ist aber nicht der Fall. Im Hirschmann II-Urteil spielt der Inhalt der Berichte keine Rolle, und das Bundesgericht stellt auch nicht auf die Anknüpfung an vorangegangene Artikel ab.[79]

75

Ausserdem stellt das Bundesgericht die Überlegungen zum persönlichkeitsverletzenden Charakter im Zusammenhang mit der Schätzung des Gewinns an – und nicht mit der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung.

4. Problem Wahrheitsgehalt

76

Die Parallele zwischen dem Hirschmann II- und dem Schnyder-Urteil besteht darin, dass einzelne Berichte widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen darstellen können, obwohl sie “eigenständig”, das heisst ohne Berücksichtigung anderer Artikel, nicht persönlichkeitsverletzend sind.

77

Dass diese Konsequenz vor allem in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Medienberichterstattung höchst problematisch ist, wurde bereits ausgeführt[80].

V. Fazit

78

Das Hirschmann II-Urteil ist rechtlich problematisch, weil es einen doppelten Feststellungsanspruch ermöglicht, dessen gesetzliche Grundlage fraglich ist, und weil es den Boden dafür bereitet hat, die Verbreitung wahrer Tatsachen durch die Medien einzuschränken.

79

Die Urteilserwägungen sind kompliziert; sie verleiten die Gerichte unterer Instanzen dazu, eine Medienkampagne auch in Fällen zu bejahen, in denen die bundesgerichtlichen Kriterien nicht erfüllt sind.

80

Die Berichterstattung im Fall Hirschmann war extrem: ein präzedenzloser Medienhype, ein Medienrummel, an dem zahlreiche Medien verschiedener Medienunternehmen teilgenommen haben. Dementsprechend sind die Hürden, die das Bundesgericht für die Annahme einer Medienkampagne angesetzt hat, hoch: Es muss eine mehrmonatige Berichterstattung vorliegen, die in der Masse und Intensität von überdurchschnittlichem Ausmass ist. Sie muss die betroffene Person tatsächlich und spürbar dermassen beeinträchtigen, dass sie nicht mehr in der Lage ist zu bestimmen, welche Informationen über sie und ihr Leben in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen. Zudem muss es den Berichten an einem nennenswerten Informationsbedürfnis fehlen.

81

Die Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung infolge Masse und Intensität von Medienberichten im Rahmen einer Medienkampagne darf deshalb “nur in extremen Ausnahmefällen erfolgen”[81].

82

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht dies bei nächster Gelegenheit bestätigt.


Fussnoten:

  1. BGE 143 III 297 (ohne diverse Erwägungen, insbesondere ohne E. 7) bzw. BGer 5A_256/2016 (vollständig)

  2. BGE 138 III 641 S. 643, E. 4.1.1

  3. Vgl. die ausführliche Zusammenfassung des Hirschmann II-Urteils in: Stephanie Hrubesch-Millauer, Olivia Fuhrer, Rechtsprechungspanorama Einleitungsartikel und Personenrecht, AJP 2018 S. 641 ff.

  4. Zweites Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016, HG150112-O, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG150112-O2.pdf, S. 85, E. 5.6.3. Im sogenannten Hirschmann I-Urteil des Bundesgerichts ist von “mindestens 140 Medienberichten” die Rede (BGer 5A_658/2014, E. 6.1). Ein erstes Urteil des Handelsgerichts in der Sache Hirschmann, HG110029-O/U, war am 26. Juni 2014 ergangen (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG110029-O22.pdf; vgl. auch Medialex 3|4, S. 164 ff.)

  5. BGE 143 III 297 S. 316 f., E. 6.8

  6. Vgl. zweites Urteil des Handelsgericht des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016, HG150112-O, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG150112-O2.pdf, S. 83, E. 5.6.2

  7. Matthias Schwaibold, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6|17; Daniel Glasl, Medienkampagne und Gewinnabschöpfung – kein Ende ohne Schrecken, Medialex 7/8 | 17

  8. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 259. Zu einem dritten Bundesgerichtsurteil im Fall Hirschmann wird es allerdings nicht kommen. In seinem Teil-Urteil vom 25. Februar 2019 – d.h. in seinem dritten Urteil – stellte das Handelsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Tamedia-Medien Hirschmann und seine Gesellschaft widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt hatten, indem sie in der Zeit vom 9. September 2011 bis 27. Januar 2012 an einer zweiten Medienkampagne rund um das Strafverfahren von Hirschmann mitgewirkt hatten. Die Verlagsunternehmen wurden verpflichtet, eine ganze Reihe von Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des mit den Medienkampagnen erzielten Gewinns offen zu legen

    (https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HG170133_2019-02-25.pdf, S. 27 f.; in der publizierten Fassung des Urteils werden bei der Dauer der Medienkampagnen nur die Jahreszahlen angegeben). Am 23. Mai 2019 gab die Tamedia AG im “Tages-Anzeiger” bekannt, dass der jahrelange Rechtsstreit mit einer Einigung beigelegt worden war, und sie entschuldigte sich bei Hirschmann (www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/tamedia-entschuldigt-sich-bei-carl-hirschmann/story/13085934).

  9. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 257

  10. So scheint es eine Persönlichkeitsverletzung schon dann zu bejahen, wenn Presseberichte das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Achtung der Ehre “berühren”. Ferner verwendet es den Begriff “informationelle Privatheit”, ohne diesem Konturen zu verleihen, und es setzt in Bezug auf die Beschaffung von Informationen durch die Medien “unfair” mit “unerlaubt” gleich. Schliesslich bringt es auch noch – völlig sachfremd – “die Objektivität der medialen Äusserungen” ins Spiel. Vgl dazu Matthias Schwaibold, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6 | 17, Ziff. 5.2, 5.4 und 5.5.

  11. BGE 143 III 297 S. 311, E. 6.5

  12. Drittes Urteil des Handelsgerichts vom 25. Februar 2019, HG170133-O, https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HG170133_2019-02-25.pdf,

    S. 25, E. 10; in der publizierten Fassung des Urteils werden bei der Dauer der Medienkampagnen nur die Jahreszahlen angegeben.

  13. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 250

  14. BGE 143 III 297 S. 303, E. 6.1

  15. Zur zweiten Medienkampagne vgl. Fussnote 8

  16. https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HG170133_2019-02-25.pdf, S. 14

  17. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 251

  18. Auch Schwaibold weist in seiner Kritik auf die ausserordentliche Dimension des Falls hin: “Ausmass und Umfang der Berichterstattung standen – und stehen auch rückblickend – sicher in keinem vernünftigen Verhältnis weder zu den (damals) vermuteten noch den (in der Folge strafrechtlich und rechtskräftig) erstellten Tatsachen, (…)” (in: Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6|17, Ziff. 3).

  19. Vgl. dazu BGE 143 III 297 S. 311 mit Hinweis auf das Hirschmann I-Urteil, BGer 5A_658/2014, E. 4.2

  20. BGE 143 III 297 S. 316

  21. BGE 143 III 297 S. 303

  22. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 251 f.

  23. BGE 143 III 297 S. 311

  24. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 254

  25. BGE 143 III 297 S. 314

  26. BGE 143 III 297 S. 308 f., E. 6.4.2

  27. Ziff. I oben

  28. Ziff. II 3 A e oben

  29. BGE 143 III 297 S. 309

  30. BGE 143 III 297 S. 311

  31. BGE 143 III 297 S. 314, E. 6.7.2

  32. BGer 5A_256/2016, E. 7.4.2

  33. BGE 143 III 297

  34. BGer 5A_256/2017, E. 7.4.2

  35. BGE 143 III 297 S. 311

  36. Vgl. dazu Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 252 f.

  37. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 253

  38. Ziff. II 3 A d oben

  39. BGE 143 III 297 S. 315, E. 6.7.3

  40. BGE 143 III 297, S. 316

  41. Zweites Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014, https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HG110029_2014-06-26.pdf, S. 7

  42. BGer 5A_256/2016, E. 7.4.2. Zur Problematik des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vgl. Ziff. II 3 B b oben

  43. BGE 143 III 297

  44. Deshalb kommt es bei der Beurteilung der Medienkampagne auch nicht darauf an, dass in den Hirschmann-Urteilen sowie in den Urteilen des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland und des Kantonsgerichts St. Gallen (vgl. Ziff. III 1 B und C unten) auch einzelne Berichte als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen qualifiziert wurden.

  45. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 257

  46. Matthias Schwaibold, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6|17, Ziff. 4

  47. Nicht veröffentlichter Teilentscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 8. Dezember 2017

  48. Urteilsdispositiv Ziff. 1 und 2

  49. Teilentscheid S. 74 f.

  50. Teilentscheid S. 186

  51. Teilentscheid S. 188

  52. Vgl. Mitteilung des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juli 2020,

    https://www.sg.ch/news/sgch_gerichte/2020/07/persoenlichkeitsverletzung-durch-medien—kesb-berichterstattung.html

  53. https://publikationen.sg.ch/fileadmin/ekab/judical_sg/2020/09/BO-2018-28-32/attachments/BO.2018.28-32.pdf ; vgl. auch Christiana Fountoulakis, Julien Francey, L’année des procès infructueux de la protection de la personnalité, medialex 06/2021, Ziff. III 4.

  54. Entscheid, S. 76

  55. Entscheid, S. 76

  56. Vgl. Ziff. II 3 A b oben

  57. Vgl. Ziff. II 3 A d oben

  58. Entscheid, S. 78

  59. Vgl. Ziff. II 3 A e oben

  60. Entscheid, S. 197

  61. Entscheid, S. 199, E. 4.12.2.3.2

  62. Entscheid, S. 200

  63. BGer 5A_658/2014, E. 5.6 (Hirschmann I-Urteil)

  64. BGE 143 III 297, S. 315, E. 6.7.2

  65. BGer 5A_758/2020

  66. Vgl. Artikel, “Tamedia hat gegen Frederik Paulsen keine Medienkampagne geführt”, “Tages-Anzeiger” vom 15. Oktober 2021, https://www.tagesanzeiger.ch/tamedia-hat-gegen-frederik-paulsen-keine-medienkampagne-gefuehrt-697049293392

  67. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, S. 113 ff.

  68. Urteil, S. 114 f., E. 4.3.2.1

  69. Urteil, S. 115, E. 4.3.2.2

  70. Urteil, S. 116, E. 4.3.2.3

  71. Urteil, S. 116, E. 4.3.2.4

  72. Urteil, S. 117 f. E. 4.4.3

  73. https://www.kmu.org/sites/default/files/2021-10/Entscheid%20des%20Kantonsgerichts%20Basel-Landschaft_2021_10_25.pdf

  74. BGE 133 III 153

  75. BGE 133 III 153 S. 155

  76. BGE 133 III 153 S. 164, E. 3.5

  77. BGE 133 III 153 S. 165, E. 3.6

  78. Matthias Schwaibold, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6 | 17, Ziff. 4

  79.   Ziff. II 3 A e und II 3 B

  80. Ziff. II 3 A e

  81. Peter Nobel, Rolf H. Weber, Medienrecht, 4. A., 2021, Rz. 156


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Stolperstein Aktivlegitimation bei Persönlichkeitsverletzungsklagen

Bundesgericht verneinte die Aktivlegitimation im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Manipulation eines Videos

Dr. Christoph Born, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans un verdict du 13 janvier 2021 (5A_846/2020), le Tribunal fédéral (TF) a confirmé sa pratique pour déterminer la qualité pour agir (ou «légitimation active») pour dénoncer une atteinte à la personnalité. Dans le cas d’espèce, qui porte sur un courriel envoyé dans le cadre de la dénonciation d’abus commis sur un élevage d’animaux, savoir comment l’unique destinataire du courriel incriminé l’avait compris ne joue aucun rôle. Le défenseur des animaux Erwin Kessler en avait reçu une copie et, se sentant agressé, avait déposé plainte. Mais le Tribunal cantonal thurgovien avait, comme le TF plus tard, estimé qu’il n’était pas directement concerné, qu’il n’avait donc pas qualité pour agir et avait rejeté sa plainte. Les explications du Tribunal fédéral ne satisfont toutefois pas complètement l’auteur de cet article. Selon lui, le fait qu’Erwin Kessler ait eu connaissance du courriel est au moins un indice que la destinataire pourrait l’avoir (aussi) considéré comme la cible de la critique de manipulation. L’auteur doute que l’explication juridique corresponde à la réalité.

Zusammenfassung: Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil 5A_846/2020 vom 13. Januar 2021 seine Praxis, dass die Aktivlegitimation bei Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzungen eine “direkte Betroffenheit” voraussetzt. Ob eine solche im beurteilten Fall vorlag, prüfte es als Rechtsfrage. Wie die (einzige) Empfängerin der eingeklagten Aussage diese tatsächlich verstanden hatte, spielte keine Rolle. Bereits die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Thurgau, hatte die direkte Betroffenheit verneint und die Klage wegen der fehlenden Aktivlegitimation abgewiesen. Den Autor befriedigt das Ergebnis aus Lausanne nicht ganz: Die Tatsache, dass die E-Mail Erwin Kessler zur Kenntnis gebracht wurde, sei zumindest ein Indiz dafür, dass die Empfängerin (auch) ihn als Adressaten des Manipulationsvorwurfs erachtet haben könnte. Es sei somit zweifelhaft, ob die rechtliche Beurteilung der Realität entspreche.

I. Inhalt des Urteils in Kürze

Sachverhalt

1

Am 15. Oktober 2018 veröffentlichte der Verein gegen Tierfabriken (VgT) auf seiner Website einen Artikel, in dem der Umgang eines Landwirts mit seinen Schafen kritisiert wurde. Der Online-Artikel enthielt einen Link zu einem Video, das den Landwirt zeigt, wie er Lämmer schlägt, ihnen Fusstritte und Kniestösse versetzt, sie an den Hinterbeinen herumschleift und über einen Zaun wirft. Am 10. November 2018 berichtete der Sender Tele Top über eine Mahnwache, welche der VgT in Frauenfeld zu diesem Fall abhielt. Dabei wurde auch eine Sequenz aus dem Video des VgT sowie Stellungnahmen von Erwin Kessler, dem Präsidenten des VgT, und eines Kantonsrats ausgestrahlt. In seinem Statement qualifizierte der Kantonsrat die Demonstration als “völlig fehl am Platz”, denn bei einer “seriösen Betrachtung” ergäben sich keine Anhaltspunkte für Tierquälerei. Am 13. November 2018 erhielt der Kantonsrat eine E-Mail von einer Drittperson, die ihn wegen seiner Äusserungen in der Sendung kritisierte. Dieser Person antwortete der Kantonsrat gleichentags u.a. wie folgt: “Wie oft haben Sie sich das Video angeschaut, und dabei sich selbst die Frage gestellt, wie es aussehen würde, wenn es nicht manipuliert worden wäre?” U.a. wegen dieser Äusserung reichte Erwin Kessler Klage gegen den Kantonsrat ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass der Kantonsrat ihn dadurch in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe.

Vorinstanzliche Urteile

2

Das Bezirksgericht Münchwilen beschloss, es sei auf dieses Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten. Der Kantonsrat habe Erwin Kessler nicht für die angebliche Manipulation des Videos verantwortliche gemacht. Diesem gehe deshalb das “schutzwürdige Interesse” ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob diesen Beschluss auf und wies die Klage in diesem Punkt ab. Es stellte zuerst fest, die erstinstanzliche Argumentation betreffe nicht das Rechtsschutzinteresse, sondern vielmehr die Aktivlegitimation, weil es um die Frage gehe, wessen Persönlichkeit die strittige Äusserung verletze resp. welche Person die umstrittene Aussage direkt betreffe. Weiter prüfte es, ob Erwin Kessler durch die Äusserung in der E-Mail des Kantonsrats konkret betroffen sei. Es kam – auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und Kontexts, in dem die Äusserung gemacht wurde – zum Schluss, dass es an der Betroffenheit von Erwin Kessler fehle. Damit sei dieser nicht aktivlegitimiert, und das Bezirksgericht hätte das Rechtsbegehren abweisen müssen (vgl. dazu Erwägung 3.1 des Bundesgerichtsurteils). Diesen Entscheid focht Erwin Kessler mit Beschwerde ans Bundesgericht an.

Urteil des Bundesgerichts

3

Das Bundesgericht folgte den Erwägungen des Obergerichts. Dieses habe nachvollziehbar dargelegt, “dass sich weder aus dem Wortlaut der strittigen E-Mail noch aus den Begleitumständen eine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers herauslesen lässt” (Erwägung 3.4). Die in der E-Mail enthaltene Passage des Beschwerdegegners (des Kantonsrats) erschöpfe sich in der Aussage, das Video sei manipuliert. “Eine Aussage darüber, wer für die Manipulation verantwortlich sein könnte, enthält die E-Mail nicht” (E. 3.4). Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts habe der VgT – und nicht Erwin Kessler – das Video veröffentlich (E. 3.4). Dementsprechend erachtete das Bundesgericht die Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzlich verneinte Aktivlegitimation als unbegründet (3.6) und wies sie ab.

II. Anmerkungen

4

Mit der Unterscheidung zwischen fehlendem Rechtsschutzinteresse und fehlender Aktivlegitimation bei Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzungen, die im Verfahren vor dem Obergericht eine Rolle gespielt hatte, musste sich das Bundesgericht nicht (mehr) befassen. Dennoch sei der Unterschied hier kurz aufgezeigt:

5

Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch (materiell) ein, “sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind”. Eine der in Art. 59 Abs. 2 ZPO genannten Prozessvoraussetzungen ist die folgende: “Die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse” (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Voraussetzung verdeutlicht das Bundesgericht wie folgt: “Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klägers, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen bringen muss. (…) Demgegenüber fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt” (BGer 4A_127/2019, E. 4, mit Hinweisen auf die Literatur und weitere Bundesgerichtsurteile). Letzteres wäre zum Beispiel bei einer Unterlassungsklage der Fall, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Persönlichkeitsverletzung nicht mehr ernsthaft befürchten lässt (vgl. BGer 4A_250/2018, E. 3.2 – e contrario). Bei einem Feststellungsbegehren, wie es Erwin Kessler gestellt hat, ist das Rechtsschutzinteresse jedoch zu bejahen, zumal der Feststellungsklage gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Beseitigungsfunktion zukommt (vgl. dazu BGer 5A_365/2017, E. 4.1). Das Obergericht des Kantons Thurgau hat den Nichteintretensbeschluss des Bezirksgerichts Münchwilen somit zu recht aufgehoben

6

Die Aktivlegitimation ist eine Frage des materiellen Rechts (BGer 5A_641/2011, E. 5.1). Fehlt sie, ist die Klage abzuweisen. “Als aktivlegitimiert zu den Klagen gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB gilt, wer Träger des Persönlichkeitsrechts ist, dessen Verletzung er behauptet (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt ist eine persönliche und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation” (BGer 5A_773/2018, E. 5). Konkreter: “Zu den Voraussetzungen der Persönlichkeitsverletzung zählt, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung – beispielsweise bei Ausführungen in einem persönlichen Brief – individualisiert werden kann und dass – namentlich bei Darstellungen in den Massenmedien – auch andere Personen erkennen können, um wen es sich handelt” (BGer 5A_773/2018, E. 6.3.1). Dementsprechend haben das Obergericht und das Bundesgericht im vorliegenden Fall geprüft, ob Erwin Kessler in der an die Drittperson (also nicht an Erwin Kessler) gerichtete Frage (“Wie oft haben Sie sich das Video angeschaut, und dabei sich selbst die Frage gestellt, wie es aussehen würde, wenn es nicht manipuliert worden wäre?”) als Adressat des Vorwurfs der Manipulation individualisier- bzw. erkennbar ist. Beide Instanzen sind zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist bzw. dass Erwin Kessler von dieser Frage nicht direkt betroffen ist, und sie haben die Aktivlegitimation deshalb verneint.

7

Sowohl das Ober- als auch das Bundesgericht haben die Frage, ob Erwin Kessler in der eingeklagten Aussage individualisiert werden kann, aus objektiver Sicht – und damit als reine Rechtsfrage – beurteilt. Die Frage, wie die Empfängerin der E-Mail diese Äusserung verstand, d.h. ob sie darin einen Vorwurf an Erwin Kessler erblickte oder nicht, wurde offenbar nicht geprüft. Dies erscheint unter zwei Aspekten als unbefriedigend: Zum einen ist die Empfängerin die einzige Person, in deren Augen eine Persönlichkeitsverletzung stattgefunden haben kann – oder nicht, und zum andern ist die Tatsache, dass Erwin Kessler Kenntnis von der E-Mail erhielt, zumindest ein Indiz dafür, dass die Empfängerin (auch) ihn als Adressaten des Manipulationsvorwurfs erachtet haben könnte. Es ist somit zweifelhaft, ob die rechtliche Beurteilung der Realität entspricht.


Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.