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Ein Schuss in den Ofen

Das Handelsgericht Zürich wies eine Gegendarstellungsklage der Firma Palantir gegen die «Republik» fast vollständig ab

Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Après deux articles critiques publiés par un collectif de journalistes d’investigation sur le magazine en ligne «Republik», la société de logiciels Palantir et sa filiale suisse, visées par les articles, avaient exigé deux droits de réponse détaillés. «Republik» ayant refusé de les publier, Palantir a intenté une action en droit de réponse devant le Tribunal de commerce de Zurich, mais n’a obtenu gain de cause que sur un seul des 23 points soulevés. L’auteur de la présente analyse approuve en grande partie la décision du tribunal de commerce. Il aurait même rejeté le passage retenu, car il estime que celui-ci ne remplissait pas les critères requis en matière d’intérêt direct et de concision. Il déplore aussi la répartition des frais et des indemnités, et conclut de manière générale que la procédure n’a rien apporté aux deux sociétés plaignantes et qu’il s’agit donc d’un coup d’épée dans l’eau.

Zusammenfassung: Nach zwei kritischen Berichten im Magazin «Republik» über sie verlangte die Softwarefirma Palantir zwei umfangreiche Gegendarstellungen. Nach deren Ablehnung durch die «Republik» reichte Palantir beim Zürcher Handelsgericht Gegendarstellungsklage ein, drang damit aber nur in einem von 23 Punkten durch. Der Autor stimmt dem Entscheid des Handelsgerichts überwiegend zu. Er hätte sogar auch die gutgeheissene Passage abgewiesen, weil es seines Erachtens dafür an der erforderlichen Betroffenheit sowie an der Knappheit gefehlt hat. Er stört sich auch an der Aufteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, und ganz allgemein zieht er das Fazit, dass das Verfahren den Klägerinnen nichts gebracht habe, also ein Schuss in den Ofen gewesen sei.

Das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 4. Juni 2026 i.S. Palantir Technologies Inc. und Palantir Technologies Switzerland GmbH c. Republik AG ist auf der Website www.republik.ch aufgeschaltet und hier abrufbar.

I. Einleitung

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Dass die Software-Firma Palantir keine Freude an zwei durchwegs kritischen Berichten der «REPUBLIK» hatte, ist nachvollziehbar. Aber sie hat, so meine ich, zuerst den falschen Weg eingeschlagen und sich anschliessend auch noch auf diesem völlig verirrt. Denn umfangreiche Gegendarstellungsbegehren tragen den Keim des eigenen Verderbens in sich, und das hat sich wieder einmal gezeigt. Für den genauen Wortlaut dessen, was von den beiden Palantir-Gesellschaften eingeklagt worden ist, sei auf das Urteil verwiesen (dort Seiten 2-6). Dem ist, es sei vorweggenommen, ganz überwiegend zuzustimmen. Nicht zustimmen kann ich dem Urteil bezüglich der einzigen Passage, bezüglich welcher das Klagebegehren geschützt wurde.

II. Grundsätzliche Gesichtspunkte

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Das Urteil gäbe noch unter zumindest drei weiteren Gesichtspunkten Anlass zu kritischem Nachdenken, aber ich beschränke mich darauf, diese nicht weiter behandelten Themen nur zu benennen: So halte ich es im Grundsatz für verkehrt, dass das Handelsgericht überhaupt für Gegendarstellungsbegehren zuständig sein kann. Selbst wenn man dies anders sieht, erscheint es mir keineswegs zwingend, dass dann auch noch eine vollbesetzte Fünferkammer sich mit diesem, von Gesetzes wegen summarischen Verfahren befasst. Schliesslich meine ich, dass es im Gegendarstellungsverfahren keine Ergebnisse von 95 zu 5 Prozent Sieg und Niederlage geben kann, und dass entsprechend auch die Kosten nicht nach diesem Schlüssel verlegt werden dürfen. Zu alle dem unterbleiben nachfolgend weitere Bemerkungen, und es ist festzuhalten, dass bezüglich dieser drei Punkte das Handelsgericht es genau anders sieht. Dass es sich bei der Berechnung der 5%-Niederlage der Beklagten auch noch verrechnet hat, werde ich allerdings kurz zu belegen versuchen (siehe Rn. 21).

III. Zum streitgegenständlichen Verfahren

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Nun also zu dem, was materiell entschieden worden ist. Am 8. und 9. Dezember 2025 publizierte das Onlinemedium «REPUBLIK» zwei Artikel über die amerikanische Unternehmung Palantir. Diese verlangte in der Folge eine Gegendarstellung zu 24 Behauptungen; nach Ablehnung klagte sie noch 23 ein. Es handelt sich um zwei Gegendarstellungstexte, also je einen pro Artikel, mit 11 bzw. 12 Passagen. Als Klägerinnen traten die amerikanische Gesellschaft und ihre Zürcher Tochtergesellschaft auf. Dass allein der an sich dem summarischen Verfahren widersprechende, hin und herwogende Schriftenwechsel bis 27. April 2026 dauerte, ist Beweis, dass ein schriftliches Verfahren dem Prozessgegenstand nicht angemessen ist; entsprechend datiert das Urteil vom 4. Juni 2026 und erging damit fast 5 Monate nach Einreichung des Gesuchs. Das ist alles mit dem an sich eiligen Charakter einer Gegendarstellung unvereinbar.

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Bezüglich der sonstigen Voraussetzungen für ein Gegendarstellungsverfahren (Fristwahrung, vorgängiges, aussergerichtliches Begehren, periodisch erscheinendes Medium, etc. ) sowie des anwendbaren Rechts (allein schweizerisches Recht) stellten sich keine Fragen. Hingegen gaben minime Differenzen zwischen vorgerichtlichem Gesuch und dem eingeklagtem Text zu Diskussionen in den Eingaben Anlass. Das Handelsgericht hat diese zurecht als unwesentlich erachtet (S. 15 -18 des Urteils); es ist fraglos zulässig, weniger einzuklagen als vorgerichtlich zu verlangen (23 statt 24) und wenige, einzelne Wörter völlig untergeordneter Bedeutung zu ändern.

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Dass in textbausteinartiger Weise sodann die weiteren Themen Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot und Verweigerungsgründe abgearbeitet werden, ist nachvollziehbar; bei der Betroffenheit wird es dann etwas dünn, und wenn dazu der Basler-Kommentar des Rezensenten auch an dieser Stelle (S. 20) mit Hinweis auf eine Randnote angeführt wird, so bleiben doch zwei weitere, entscheidende unerwähnt: Die unmittelbare Betroffenheit in der Persönlichkeit wird von mir und meinem Mitautor Meng sehr viel strenger umschrieben als dem Urteil zu entnehmen ist. So wird die massgebliche N 7 aus unserem Kommentar erstmals auf S. 28 bei Passage 4 erwähnt, und wird auch später mehr zufällig als systematisch angeführt.

IV. Zur ersten Gegendarstellung

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In der Folge untersucht das Handelsgericht die 11 Passagen, die als Gegendarstellung bezüglich des ersten Artikels eingeklagt wurden. Es wiederholt zunächst den Wortlaut des entsprechenden Klagebegehrens, prüft sodann die Frage, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, geht der Frage nach, ob die unmittelbare Betroffenheit vorliegt und beurteilt dann den «Inhalt» der Gegendarstellung. Sodann zieht es ein Fazit. Dieses besteht bezüglich der ersten Gegendarstellung in einer vollumfänglichen Abweisung. Es ist bemerkenswert, dass sich das Urteil hier um sprachliche Varianten bemüht: So heisst es abwechselnd: «Die Gegendarstellung ist…. zu verweigern», oder «… ist ein Gegendarstellungsanspruch zu verweigern», oder «Der beantragten Gegendarstellung … ist nicht stattzugeben», oder «… ist der geltend gemachte Anspruch … abzuweisen», oder «Die beanstandete Passage … ist somit der Gegendarstellung nicht zugänglich», u.a.m.

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Dass das Gericht auch dann, wenn es richtigerweise vom Fehlen einer Tatsachenbehauptung ausgeht, auch noch die Betroffenheit prüft, halte ich für unnötig (so z.B. betreffend die Passage 5 auf den Seiten 29-32). Dass «Eindrücke» oder «Vermutungen» nicht gegendarstellungsfähig sind, ist ebenfalls richtig und hätte erlaubt, mit viel weniger Aufwand dieselbe Passage 5 abzuweisen.

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Ebenso richtig ist, dass in einer Gegendarstellung nicht zusätzliche Umstände dargelegt werden dürfen (S. 41 zu Passage 9). Vermutlich dienen aber die redundanten Ablehnungsgründe vor allem einmal dazu, einer Beschwerde möglichst jede Grundlage zu entziehen und die Rüge eines angeblichen Verstosses gegen Bundesrecht ins Leere laufen zu lassen. Dem Ergebnis ist bezüglich des ersten Teils des Urteils zuzustimmen, wenn auch der Rezensent viele Begründungen gekürzt hätte.

V. Zur zweiten Gegendarstellung

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So fährt das Gericht auch bei der Beurteilung der 12 Passagen der zweiten Gegendarstellung fort. Es werden 11 mit wechselnden Begründungen abgewiesen (Verstoss gegen den Trenngrundsatz oder das Knappheitsgebot, fehlende Betroffenheit, u.a.m.). Auch diesbezüglich ist dem Urteil jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

VI. Zur einzigen gutgeheissenen Passage

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Nur eine einzige Passage wird geschützt – meines Erachtens zu Unrecht, und vor allem in eklatantem Widerspruch zu anderen Abschnitten in der langen Urteilsbegründung. Zum besseren Verständnis meiner Kritik sei der eingeklagte Text zitiert:

 «Im Artikel heisst es ausserdem, dass Foundry ursprünglich für die USA für Aufstandsbekämpfungsmassnahmen in Afghanistan und im Irak entwickelt wurde. Dies ist falsch. Wie öffentlich berichtet wurde, wurde Foundry ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden von Palantir entwickelt, darunter Unternehmen aus den Bereichen Energie, Transport, Gesundheit und Pharmazie».

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Es scheint mir, über den Urteilstext hinaus, zum Verständnis meiner nachfolgenden Kritik auch wichtig, die einschlägige Passage aus dem 2. Artikel vom 9. Dezember 2025 wiederzugeben: Unter dem als Frage formulierten Zwischentitel «Woran arbeitet Palantir in der Schweiz?» lesen wir:

«(….) Die Führungskräfte betonen jedoch, dass in Zürich nicht an der umstrittenen Gotham-Plattform gearbeitet werde, die vor allem in der Strafverfolgung und bei militärischen Einsätzen zum Zuge kommt. Stattdessen arbeiteten die Mitarbeiter an der Weiterentwicklung von Foundry mit, das überwiegend im zivilen Bereich zum Einsatz kommt.

Doch tatsächlich nutzen immer mehr staatliche Stellen Foundry. Bowman und McShane räumen ein, dass die Software auch im militärischen Umfeld genutzt werden kann. Sie wurde ursprünglich auch für die USA entwickelt (Unterstreichung auch im Original), für die «Aufstandsbekämpfung» in Afghanistan und im Irak.

Daraus ergibt sich die Frage: Unterliegen die Tätigkeiten der Zürcher Palantir-Entwickler den Schweizer Exportkontrollvorschriften? (…)»
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Schauen wir deshalb zunächst, und unabhängig vom Urteil an, was in der Ausgangsmeldung über die Software «Foundry» gesagt wird: Es geht, vom Artikelkontext her gesehen, darum, was in Zürich (und nicht in den USA oder sonst in der Welt) gemacht wird; gearbeitet wird an einer Weiterentwicklung eines – vorausgesetzt: schon bestehenden – Programms (eben «Foundry»), und dieses werde überwiegend im zivilen Bereich eingesetzt. Dann wird der Gegensatz hervorgehoben: Andere, sprich staatliche Stellen, also das Gegenteil von «zivilen», setzen «Foundry» ein. Und im nächsten Satz räumen zwei befragte Gewährspersonen – es handelt sich um die Palantir-Vertreter, mit denen die «REPUBLIK» gesprochen hatte – ein, dass die Software auch militärisch genutzt werden kann. Dann kommt der Satz über die ursprüngliche Entwicklung, der zwei Aussagen enthält: Zum einen sei das Programm ursprünglich für die USA entwickelt worden (also gerade nicht für Europa oder die Schweiz), und es habe bestimmten Zwecken («Aufstandsbekämpfung») gedient. Daraus wiederum leitet die «REPUBLIK» die Frage ab, ob diese Entwicklungstätigkeit nicht doch den schweizerischen Exportkontrollvorschriften unterliege.

Es handelt sich beim fraglichen Abschnitt im Original also um 8 aufeinanderfolgende Tatsachenbehauptungen: Keine Arbeit an «Gotham» (1), welches in zwei (abgekürzt: sensiblen) Bereichen zum Einsatz kommt (2); Weiterentwicklung von «Foundry» (3), welches zivil eingesetzt wird (4); tatsächlich auch Nutzung von «Foundry» durch staatliches Stellen (5); militärische Nutzung von «Foundry» ist möglich (6); Entwicklungsursprung USA (7) und doppelter Zweck («Aufstandsbekämpfung») (8).

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Was macht die Gegendarstellung? Sie blendet – insoweit zulässig – den oben beschriebenen Kontext vollkommen aus. Sie wiederholt einfach mit eigenen Worten die Tatsachenbehauptungen 7 und 8 und sagt, sie seien falsch. Und dann folgt unter Hinweis auf ungenannte öffentliche Berichte die Behauptung, dass «Foundry» als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden entwickelt wurde, und es werden vier (zivile) Sparten genannt, in denen die Software zumindest eingesetzt wurde.

Die Gegendarstellung bestreitet nicht, dass die USA das Programm für die genannten Zwecke eingesetzt haben; sie bestreitet lediglich den, wenn man so will «militärischen» Ursprung der Software und ersetzt ihn durch einen «zivilen». Es gibt aber keinen Anlass, diese zivilen Ursprünge auch noch näher zu konkretisieren (nämlich durch Nennung der Bereiche Energie, Transport, Gesundheit und Pharmazie), und noch weniger ist es zulässig, auf ungenannte Berichte dazu zu verweisen. Also wäre nur folgende Gegendarstellung überhaupt zulässig gewesen:

«Im Artikel heisst es ausserdem, dass Foundry ursprünglich für die USA für Aufstandsbekämpfungsmassnahmen in Afghanistan und im Irak entwickelt wurde. Dies ist falsch. Foundry wurde ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden von Palantir entwickelt.»
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Mit dieser Reduktion ist aber noch nicht entschieden, ob die Gegendarstellung zulässig sei: Denn selbst wenn man die vorstehende Kürzung für nicht geboten hält, bleibt die Kernfrage der unmittelbaren Betroffenheit bzw. Herabsetzung zu prüfen. Entgegen dem Handelsgericht – es wird darauf zurückzukommen sein – ist es weit weg von jeder gegendarstellungsrechtlichen Betroffenheit einer Software-Firma, wenn man sagt, ein Programm sei ursprünglich für militärische Zwecke entwickelt und nachträglich zivil eingesetzt worden, selbst wenn dies falsch ist und die Genese des Produkts umgekehrt eine zivile war. Da lediglich die Ursprungsfrage abgehandelt wird und nicht der Kontext, in dem sie steht (nämlich: Tätigkeit der Palantir in Zürich), ist es m.E. völlig unzulässig, aus einer ununterbrochenen Folge von 8 Tatsachenbehauptungen nur gerade zwei herauszugreifen und isoliert zu bestreiten. Es wäre anders, wenn sich der Artikel schwergewichtig um die Geschichte und den Verwendungszweck von «Foundry» drehen würde; das Programm kommt aber im ganzen, langen Artikel nur gerade an der von mir oben zitierten Stelle im von mir umschriebenen Zusammenhang vor. Die Gegendarstellung hätte also in diesem Punkt wegen Verstosses gegen das Knappheitsgebot und das Trennprinzip jedenfalls gekürzt, aber wegen fehlender Betroffenheit ganz abgelehnt werden müssen.

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Das Handelsgericht sieht es, wie erwähnt, anders. Seine Begründung auf den Seiten 65 bis 68 halte ich für in entscheidenden Teilen und im Ergebnis unzutreffend. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei (7) und (8) um Tatsachenbehauptungen handelt. Die unmittelbare persönliche Betroffenheit kann man aber nicht auf S. 65 unten mit lediglich 8 Zeilen deshalb bejahen, weil es sich um ein Produkt der Klägerin handelt und es um dessen ursprüngliche Zweckbestimmung geht; dass diese die Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit wesentlich zu beeinflussen vermag, ist weder nachvollziehbar noch ist zu sehen, warum eines von vielen Programmen und dessen Ursprung für das Bild der Klägerinnen entscheidend sein könnte. Es fehlt auch, im Gegensatz zu anderen Teilen des Urteils, an einer Darlegung dazu, warum die zweite, schweizerische Klägerin durch die Ursprungsaussage überhaupt betroffen sei; wenn überhaupt, wäre dieser Teil nur als Gegendarstellung der amerikanischen Muttergesellschaft zulässig.

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Der Textabschnitt, welcher Anlass zur Gegendarstellungspassage 9 gibt, steht im Gesamtzusammenhang von zwei Artikeln, die sich durchgehend kritisch mit den Klägerinnen befassen, ohne dass das Programm «Foundry», dessen Ursprung und dessen Zwecksetzung eine weitere Rolle spielen würden. Nur dann, wenn es wenigstens im zweiten Artikel schwergewichtig um «Foundry», dessen Zwecke und Ursprünge ginge, könnte man die Brücke zur Betroffenheit allenfalls schlagen, nicht aber, wenn das Programm eine erstens untergeordnete Rolle spielt und die zweitens einzig bei der Frage, woran Palantir in Zürich arbeitet; weil aber jede militärische Zwecksetzung der Arbeiten in Zürich ausdrücklich und unbestritten ausgeschlossen ist, kann die Angabe über den angeblichen Ursprung die zweite Klägerin keinesfalls betreffen. Die erste Klägerin kann durch die Umkehrung der Genese (militärisch statt zivil) auch nicht, jedenfalls nicht in rechtlich genügender Weise betroffen sein. Die Betroffenheit beider Klägerinnen wird also zu Unrecht bejaht.

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Was bezüglich der Passage 9 zum Thema Betroffenheit ausgeführt wird, steht überdies geradezu in offensichtlichem Widerspruch zu anderen Stellen im Urteil. Es heisst z.B. bei Passage 8: «Ohnehin setzt eine unmittelbar rechtlich relevante persönliche Betroffenheit voraus, dass der Artikel eine konkrete, den Gesuchstellerinnen direkt zuordenbare Tatsachenbehauptung enthält, die sie in ihrem Ansehen oder in rechtlich relevanter Weise trifft»; und die unmittelbare Betroffenheit wird dann gerade unter Hinweis auf die von mir oben zitierte Passage aus dem Artikel («Die Führungskräfte….») verneint (S. 63 f.). Weiter vorne lesen wir bezüglich der Passage 3: «Es ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Verwendung der Software zur Überwachung per se negativ oder herabsetzend wäre bzw. die Zweckverfolgung der juristischen Person unmittelbar zwielichtig erscheinen liesse (und wenn wie), zumal…..» (S. 51; ähnlich schon auf S. 31 f.).

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Zur Passage 2 lesen wir: «In Bezug auf die unmittelbare persönliche Betroffenheit führen die Gesuchstellerinnen aus, dass das Produkt ihrer Firma in ein negatives Licht gerückt werde, was ihr Ansehen beeinträchtige (act. 1 Rz 70). Jedoch bleibt unklar, in welchem spezifischen Ausmass und in welcher Form wessen Ansehen betroffen ist. Die blosse pauschale Behauptung einer Beeinträchtigung reicht nicht aus, um eine tatsächliche und unmittelbare Betroffenheit nachzuweisen. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung, wie genau das Ansehen der Gesuchstellerinnen in rechtlich relevantem Sinne beeinträchtigt wird.» (S. 49, ähnlich schon S. 26 f., 36, 45 und 48). An anderer Stelle des Urteils lesen wir, ebenfalls völlig richtig: «Denn nicht jede unrichtige Tatsachenbehauptung führt automatisch zu einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit im Sinne des Gegendarstellungsrechts.» (S. 43). Dann ist aber auch nicht zu sehen, warum es bei Passage 9 anders sein soll: Die Unrichtigkeit der Genese des Programms hat nichts mit der unmittelbaren, persönlichen Betroffenheit der Klägerinnen zu tun.

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Schliesslich fehlt es auch klarerweise an der Herabsetzung, die das Gericht zurecht u.a. bei Beurteilung der Passage 2 als wesentliches Kriterium für eine Gegendarstellung erkannt (und dort verneint) hatte (S. 25).

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Nach (fehlerhafter) Bejahung der Betroffenheit geht es im Urteil um den beklagtischen Einwand, ob die Gegendarstellung offensichtlich unrichtig sei; aufgrund der strengen Beweisvorschriften werden erst nach der Gesuchsantwort eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt und scheitert die Beklagte jedenfalls mit dem Beweis der «offensichtlichen Unrichtigkeit» (S. 66 f.). Also wird die Gegendarstellung in diesem Punkt gutgeheissen. Dass im Dispositiv dann ohne jede Erklärung das kleine, fünfte Wort «ausserdem» fehlt, ist zwar nachvollziehbar, aber stellt eine richterliche Kürzung dar; das «ausserdem» hatte im Kontext des grösseren Gegendarstellungsbegehrens seine stilistische Berechtigung, die durch den Verlust dieses Umfelds verloren ging.

VII. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen und Fazit

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Wie eingangs erwähnt, hält das Handelsgericht dafür, die Klägerin hätte zu 5% gewonnen und verteilt die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach diesem Schlüssel (S. 77 ff.). Abgesehen davon, dass es im Prozess nur um 23 (und nicht 24 Passagen, wie das Gericht sagt) geht, halte ich es für falsch, so zu überlegen. Rein mathematisch ist eine von 23 Passagen auch nicht 5%, sondern nur 4,34%; bei der falschen Zahl von 24 wären es sogar nur 4,16%, also müsste man in jedem Fall von 96:4 ausgehen. Sodann bleibt bei dieser Zählweise völlig ausser Acht, in welchem Textumfangverhältnis Sieg und Niederlage stehen: 5 Zeilen Text stehen ursprünglich praktisch 5 Seiten mit über 150 Zeilen reinem Gegendarstellungstext gegenüber; das ist bestenfalls noch ein Sieg im Umfang von 3% Text. Aber dieser Rest-Text ist inhaltlich, verglichen mit allen übrigen Texten, mit denen die Klägerinnen gescheitert sind, von einer völlig untergeordneten Bedeutung. Auch in anderen Zusammenhängen lässt man ein Obsiegen in einem Nebenpunkt bei der Verlegung der Kosten unberücksichtigt. Deshalb liegt im Lichte des Klagebegehrens und des Begründungsaufwands eine ganz offensichtliche Niederlage der Klägerinnen vor, was die entsprechenden vollumfänglichen finanziellen Folgen hätte haben müssen, ohne dass der geschützte Restbestand daran etwas hätte ändern dürfen.

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Aber auch sonst gelange ich zur Wertung gemäss meinem Artikeltitel: Dieses Verfahren war ein Schuss in den Ofen und hat den Klägerinnen nun wirklich gar nichts gebracht.


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«Hau’ den Lukas!»

Anmerkungen zum jüngsten Beschluss des Zürcher Obergerichts zum Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses

Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: L’affaire Raiffeisen-Lukas Hässig continue à occuper la justice zurichoise. Pour la troisième fois, le Tribunal cantonal a ordonné au Ministère public de prononcer un acte d’accusation contre le journaliste, pour violation du secret bancaire. Pour mémoire: les informations publiées par ce dernier avaient conduit à l’inculpation de l’ancien directeur de la banque Pierin Vincenz et d’autres personnes. Un des coaccusés a fait recours contre la décision de classement. Selon le Tribunal cantonal de Zurich, en cas de délit subséquent (divulgation), la preuve du délit antérieur (violation du secret bancaire) n’est pas soumise à des conditions strictes. Il suffit d’avoir la «certitude» que le délit antérieur a été commis. La Cour cantonale refuse, pour des raisons de procédure, d’examiner la question des motifs de justification. Selon l’auteur de l’analyse, cette décision repose sur plusieurs erreurs de raisonnement.

Zusammenfassung: Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte abermals das Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses ein. Die von ihm veröffentlichten Informationen führten zur Anklage gegen Pierin Vincenz und Mitbeteiligte. Auf Beschwerde eines der Mitbeschuldigten in diesem Prozess hob das Zürcher Obergericht zum dritten Male die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Bei einem Folgedelikt (Weiterverbreitung) seien an den Nachweis der Vortat (Bankgeheimnisverletzung) keine strengen Voraussetzungen geknüpft, es genüge die «Gewissheit», dass die Vortat begangen worden sei. Das Obergericht lehnt aus prozessualen Gründen ab, die Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen. Sein Beschluss beruht gemäss unserem Autor auf einigen Fehlüberlegungen.

Entscheid OGZH UE250539 vom 7.4.2026 i.S. BankG, ab Erw. III.

I. Vorgeschichte

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Der Raiffeisen- oder Vincenz-Prozess, in welchem es um zahlreiche Straftaten eines einst gefeierten Bankers und einiger seiner nicht minder reputierlichen Geschäftspartner geht, verdankt seinen Ursprung einem Medienprodukt: Der Wirtschaftsjournalist Lukas Hässig veröffentlichte im Jahre 2016 auf seinem Blog «Inside Paradeplatz» eine Reihe von Artikeln, in welchen er verdächtige Transaktionen des Raiffeisen-Chefs darstellte, unter anderem Geldüberweisungen bzw. Kontenbewegungen.

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In der Folge kam es, was als bekannt vorausgesetzt werden darf, zu einer umfangreichen Anklage gegen Vincenz und Mitbeteiligte (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklageschrift A1/2017/10041853 vom 26. Oktober 2020) und einem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG200213-L/U, Urteil vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022). Die zuständige Kammer des Obergerichts Zürich glaubte in einer ersten Runde, dieses aufheben zu müssen und wies den Fall sogar an die Staatsanwaltschaft (und nicht, was einigermassen normal gewesen wäre, die Vorinstanz) zurück (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Januar 2024 (SB230113 O/U/cwo). Seine spitzfindigen Argumente kassierte die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nicht ohne ihrerseits gewagte Überlegungen anzustellen, BGE 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025), und so liegt der Fall schon viel zu lange erneut beim Obergericht. Mehrjährige Verfahrensdauern sind bei komplexen Wirtschaftsdelikten zwar nicht zu vermeiden, ja leider geradezu die Regel, aber der Fall Vincenz ist auch in dieser Hinsicht kein Ruhmesblatt für die Gerichte.

II. Zum Entscheid des Obergerichts vom 7.4.2026

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In mittelbarem Zusammenhang mit dem Vincenz-Prozess meinte nunmehr eine andere Kammer des Zürcher Obergerichts, einem dramatischen Fehlentscheid des Gesetzgebers mit einem nicht minder dramatischen Fehlurteil auch noch folgen zu müssen. Aus Gründen, die hier nicht darzulegen sind (vgl. dazu etwa David Zollinger, Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende, medialex 06/22 oder Simon Jakob, Journalismus als Risiko, medialex 06/25), aber in jedem Fall verkehrt waren, verschärfte der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses: Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG macht sich seit 1. Juli 2015 auch derjenige strafbar, der eine dem Bankgeheimnis unterfallende Tatsache veröffentlicht, ohne dass er im Sinne von lit. a. der Bestimmung zum Kreis der verpflichteten Geheimnisträger gehört.

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Während sich die vielen Verfechter des Bankgeheimnisses gegenüber dessen Kritikern immer mit dem Hinweis verteidigten, dieses dürfe natürlich nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden, und sich der Gesetzgeber in immer komplizierteren (und eingriffsintensiveren) Bestimmungen zur Geldwäsche ergeht, sieht man über einen offensichtlichen Widerspruch hinweg: derjenige, der verdächtige, kriminelle, unsaubere Geschäfte ans Tageslicht bringt, sieht sich – jedenfalls, soweit es um Banktransaktionen geht – empfindlicher Bestrafung ausgesetzt, und der Verbrecher kann sich ihm gegenüber auf das Bankgeheimnis berufen, das gegenüber den Strafbehörden (völlig zurecht) gerade nicht gilt.

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Beat Stocker, der zweite Hauptbeschuldigte und erstinstanzlich am strengsten Bestrafte im Raiffeisen-Prozess, verfolgt seit Jahren offenbar das Ziel, denjenigen, der seine Geschäfte mit Vincenz ans Tageslicht brachte, seinerseits bestraft zu wissen: Er macht geltend, dass Lukas Hässig mit der Publikation von einzelnen Transaktionen bei der Bank Bär sich im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG strafbar gemacht habe. Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schon dreimal (mit im Detail wechselnden Begründungen) ein; und dreimal rekurrierte Stocker erfolgreich dagegen, zudem erhob er einmal erfolgreich Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil die Staatsanwaltschaft nach dem zweiten Rückweisungsentscheid das Verfahren gegen Hässig nicht beförderlich vorangetrieben hat. Nota bene steht Stockers erfolgreiche Rekursaktivität im Gegensatz zu einer Vereinbarung mit Hässig, wonach er ihn weder zivil- noch strafrechtlich verfolge; diese Abmachung hält das Obergericht für irrelevant, weil das Strafrecht ausserhalb von Antragsdelikten der Parteidisposition entzogen sei. Das kann man, muss man aber nicht unbedingt so sehen (Rechtsmissbrauch bzw. venire contra factum proprium).

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Das jüngste, insoweit vierte Obergerichtsurteil gibt aber darüber hinaus zu weiterer Kritik Anlass. Unbestritten ist, dass das Jedermanns- oder Allgemeindelikt des Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG voraussetzt, dass jemand zuvor das Sonderdelikt der lit. a. begangen hat: Das Bank(kunden)geheimnis muss verletzt worden sein. Ebenso unbestritten, und Folge der gesetzgeberischen Fehlleistung ist, dass es nicht darauf ankommt, ob derjenige, der das Geheimnis weiterverbreitet, die entsprechende Information direkt von einem Geheimnisträger erhält oder von einem Dritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem (dritten, angefochtenen) Einstellungsbeschluss erneut fest, aufgrund der bisherigen Ermittlungen könne keinem Geheimnisträger der Bank Bär nachgewiesen werden, dass er das Geheimnis verletzt habe. Und bezüglich Lukas Hässig kam sie (erneut) zum Schluss, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er in seinem Artikel bankinterne Informationen verwendet habe. Dabei geht es insbesondere um Memoranden und Untersuchungsberichte der Bank Bär, welche entweder gar nicht oder nur geschwärzt zu den Akten des Verfahrens gereicht worden waren; der Vergleich ihrer Inhalte und Formulierungen mit den publizierten Berichten von Hässig wäre aber die Voraussetzung dafür, um den Nachweis der Geheimnisverletzung zu führen. Es fehle, so die Staatsanwaltschaft, der Nachweis der Vortat sowohl bezüglich des Täters wie des Charakters der Information.

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Anders das Obergericht: Wie bei Hehlerei und Geldwäsche, ist bei der Weitergabe eines Bankgeheimnisses in der Tat der Nachweis einer Vortat nötig; an diesen Nachweis stelle aber die Staatsanwaltschaft (völlig) übertriebene Voraussetzungen; für das Obergericht steht vielmehr fest, dass es die Vortat (Bankgeheimnisverletzung) gegeben haben muss, weil sich Hässig mit Transaktionen, namentlich Überweisungen von Stocker an Vincenz, befasst habe, die klarerweise dem Bankgeheimnis unterfallen, also verraten worden sein müssen. Von wem, sei dagegen gleichgültig, und deshalb kommt es auch nicht darauf an, von wem Hässig seine Informationen erhalten habe. Wie und auf welchem Weg Hässig die Informationen erhalten hat, muss gerade nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Soweit also die Staatsanwaltschaft abermals das Verfahren einstellte mit der Begründung, die Vortat zum Anschlussdelikt könne nicht genügend nachgewiesen werden, ist ihr nicht zu folgen: ähnlich wie bei der Geldwäscherei oder Hehlerei ist «ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich», es genügt schon die «Gewissheit», dass sie erfolgt sein muss (Beschluss Erw. III 6.4 c). Würde man «täter- und tatscharf» das Sonderdelikt nachweisen müssen, hätte das Allgemeindelikt keinen Sinn mehr. «Denn ein Allgemeindelikt kann in tatbestandsmässiger Hinsicht nicht gleichzeitig auch ein Sonderdelikt beinhalten bzw. voraussetzen» (Beschluss Erw. III 6.5 a).

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Dieser letzte Satz ist sicher falsch – selbstverständlich setzt das Allgemeindelikt das Sonderdelikt voraus; das Obergericht meint nur, aber immerhin, an den Nachweis des vorausgesetzten Sonderdelikts dürfe man bei Verfolgung des Allgemeindelikts keine besonderen Beweiserfordernisse stellen.

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Es genügt also die (blosse) «Gewissheit, dass die geschützten Informationen vorgängig im Sinne von Art. 47 Abs.1 lit. a BankG offenbart worden sein müssen» (Beschluss Erw. III 6.5 b). Deshalb muss auch die Anklage keine genaue Schilderung der Vortat enthalten. Wenn aber an den Nachweis der Vortat geringere Anforderungen zu stellen sind, steigt damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, so das Obergericht (Beschluss Erw. III 7.2).

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In einem zweiten Schritt beurteilt das Obergericht die Verurteilungschancen auch noch materiell, wie es sagt (Beschluss Erw. III 7.2) – woraus der Umkehrschluss folgt, dass die ersten Überlegungen zum Nachweis der Vortat sozusagen «formell» gewesen sind. Dabei spielen die vorhin erwähnten Memoranden und Untersuchungsberichte der Bank Bär eine entscheidende Rolle: Waren sie bis anhin nicht zu den Akten des Verfahrens gegen Hässig gereicht worden, hat Beschwerdeführer Stocker sie aus den Untersuchungsakten des eigenen, gegen ihn gerichteten Verfahrens nunmehr in seiner Replik dem Obergericht nachgereicht. Die Unkenntnis der Memoranden war in allen drei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft aber ein wesentliches Argument gewesen.

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Das Obergericht vermeidet zunächst, mit eigenen Worten einen Vergleich zwischen den inkriminierten Artikeln und den neu eingereichten Unterlagen anzustellen, vielmehr macht es den Vergleich nur mittelbar, indem es die dazu ergangenen Stellungnahmen der Parteien referiert. Aber dann geht es zu einer eigenen Vergleichung über und zieht daraus einen klaren Schluss – der interne Bericht der Bank Bär erscheint als geradezu ideale Grundlage für einen Artikel, und insbesondere ein Artikel enthält die wesentlichen Inhalte eines Memorandums. Dass es Inhalte gibt, die nicht von Hässig publiziert worden sind, spricht gemäss Obergericht nicht dagegen, dass die Bär-Memoranden ihm vorlagen.

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Und da entgegen der Staatsanwaltschaft die Vortat der Geheimnisverletzung nicht in allen Einzelheiten nachzuweisen sein muss, steht für das Obergericht einerseits die Vortat fest und andererseits bestehen genügende Verdachtsgründe, von einem Weiterverbreitungsdelikt auszugehen (Beschluss Erw. III 7.2.2 f.).

III. Die medienrechtlich entscheidende Problematik: Der Rechtfertigungsgrund

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Die medienrechtlich entscheidende Problematik wird erst ganz am Schluss und nur sehr kurz vom Obergericht aufgeworfen: Der Beschuldigte machte naheliegenderweise nunmehr Rechtfertigungsgründe geltend, insbesondere unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft in Sachen der Bank Reyl (vgl. dazu Simon Canonica, Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt derzeit von unerwarteter Seite, medialex 01/26). Das Obergericht entzog sich der Prüfung von Rechtfertigungsgründen mit dem (zutreffenden) Hinweis darauf, dass die Einstellung von der Staatsanwaltschaft einzig mit Hinweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. a. StPO, also mangelnde Verdachtslage, begründet worden ist. Es meint, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei beschränkt, und deshalb dürfe das Obergericht nicht prüfen, ob es Rechtfertigungsgründe gäbe (Beschluss Erw. III 9.3) – was ja gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c. StPO ebenfalls eine Einstellung begründen kann.

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Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis hält der Rezensent aus zumindest vier Gründen für falsch:

  • Erstens besagen die drei vom Obergericht angerufenen Präjudizien (zwei des Bundesgerichts, eines des Bundesstrafgerichts) gerade nicht an den angeführten Stellen, was es behauptet; keiner der Entscheide sagt, die Beschwerdeinstanz sei darauf beschränkt, den in der Einstellungsverfügung genannten Rechtsgrund zu prüfen; die Entscheide sagen nur, aber immerhin, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei auf die angefochtene Verfügung beschränkt – gemeint ist aber deren Sachverhalt und gerade nicht deren Begründung.
  • Sodann gilt unabhängig von jedem Urteil irgendwelcher Instanzen der Art. 391 Abs. 1 lit. a. StPO; der besagt glasklar für alle Rechtsmittel, dass die obere Instanz nicht an die Begründung und die Anträge der Parteien gebunden ist. Daraus folgt, dass das Obergericht in seinem Verfahren vorgebrachte Rechtfertigungsgründe auch dann zu prüfen hat, wenn sie in der angefochtenen Verfügung keine Rolle spielten.
  • Weiter hat das Obergericht ja auch durch Beurteilung der erst bei ihm und erst noch replicando eingereichten neuen Akten auch den der Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt erweitert und dazu die Stellungnahmen der Parteien eingeholt. Dann ist aber nicht zu sehen, warum es den so veränderten Sachverhalt nicht auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen darf.
  • Viertens und letztens gelten sämtliche Rechtsnormen auch für das Obergericht im Beschwerdeverfahren; zu diesen gehören selbstredend Bundesverfassung und EMRK, aber auch Art. 14 StGB. Es ist also nicht zu sehen, was das Obergericht tatsächlich hätte hindern können und dürfen, die vor ihm explizit aufgerollte Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen und in deren Licht die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt sei, zu entscheiden. Denn es bedarf keiner Diskussion, dass das Obergericht mit einer anderen Begründung bzw. aufgrund anderer Rechtsnormen zum selben Ergebnis kommen kann wie die Vorinstanz.
15

Eher seltsam mutet deshalb auch die letzte Erwägung des Obergerichts an, in welcher sie auf den oben erwähnten Genfer Entscheid in Sachen Bank Reyl eingeht: Es sei ein «nicht unbedeutender Entscheid», der in einem vergleichbaren Fall ergangen sei. Mehr noch: «Die Kammer möchte einen dahingehenden Rechtfertigungsgrund auch nicht von vorne herein ausschliessen» (Beschluss Erw. III 9.3 c). Ja wenn er nicht auszuschliessen ist, muss er doch geprüft werden! Wenn es fortfährt, dass die abschliessende rechtliche Würdigung einschliesslich der Rechtfertigungsgründe die Kernkompetenz des Sachgerichts sei, ist das zwar richtig, aber banal: Denn wenn es darum geht, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen in einem medienrechtlichen Fall zu beurteilen, dann kann man sich dieser Prüfung im Beschwerdeverfahren gerade nicht entziehen.

16

Dass der Straffall Vincenz und der Mitangeklagten, darunter Stocker, zu den aufsehenerregendsten Prozessen der letzten Jahrzehnte gehört, haben inzwischen viele Zivil- und Strafgerichte aller Instanzen, auch das Bundesgericht, festgehalten; sie wiesen bisher alle Klagen des weiteren Mitangeklagten Stéphane Barbier-Mueller ab, der sich gegen die Nennung seines Namens in Berichten über den Vincenz-Prozess in einer Vielzahl von Prozessen letztlich erfolglos wehrte (siehe dazu Christoph Born, Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte, medialex 04/26, 11. Mai 2026). Ist also die Berichterstattung über den Prozess und die darin Beteiligten vom öffentlichen Interesse gedeckt, so muss das ja wohl in noch stärkerem Masse für die Berichte gelten, die eindeutig und unbestritten den Auslöser für die Strafuntersuchung bildeten, die dann zu Anklage und erstinstanzlicher Verurteilung führten. Wie man da als Obergericht zu einer (zu ergänzen wäre: überwiegenden) «Verurteilungsprognose» gelangen will, ist nicht zu sehen, schon gar nicht dann, wenn man diese Rechtfertigungsgründe nicht einmal prüfen will.

17

Das Obergericht, spürbar der Sache leid, weist diesmal die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Es ist eher unwahrscheinlich, dass sich die Staatsanwaltschaft dieser Weisung damit entziehen kann, dass sie jetzt nachträglich auch noch Rechtfertigungsgründe prüfen könne und wolle. Dass es – falls das Bundesgericht nicht noch anders entscheidet – also in absehbarer Zeit zu einem Prozess wegen Bankgeheimnisverletzung gegen Lukas Hässig kommen könnte, ist als unerfreuliche Folge einer – wie erwähnt – unsinnigen gesetzgeberischen Entscheidung zu bedauern. Dass das Sachgericht dann im Ergebnis denselben Beschuldigten und dessen Geheimhaltungsinteressen schützen würde, den es zu einer nicht unbedeutenden unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hat, ist hoffentlich auszuschliessen. Für den Rezensenten steht fest, dass das öffentliche Informationsinteresse und die Wächterfunktion der Medien die vom Bankgeheimnis geschützten privaten und meinethalben auch öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen. Eine BV- und EMRK-konforme Anwendung der verunglückten Strafbestimmung schliesst es aus, von einer Straftat auszugehen. Denn es kann und darf nicht sein, dass man den Boten köpft, der wahre, aber eben deliktische Bankgeschäfte an die Öffentlichkeit bringt. In der Annahme, dass Vincenz und Stocker dereinst rechtskräftig verurteilt sein könnten, wäre eine gleichzeitige Verurteilung von Hässig wegen Weiterverbreitung eines Bankgeheimnisses geradezu das, was das Bundesgericht in vielen Urteilen zu Art. 4 aBV ausgeführt hatte, nämlich «die Auslegung einer Vorschrift, die zu einem Resultat führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.»


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Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter

Das Bundesgericht verneint eine auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Einsichtnahme

Matthias Schwaibold, Dr. iur, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans l’affaire 7B_631/2023 du 18 septembre 2025, le Tribunal fédéral a dû se prononcer sur un fait pour lequel il n’existait jusqu’alors aucune jurisprudence de la plus haute instance. Il s’agissait de déterminer si les journalistes avaient le droit de consulter, sur la base du principe de la publicité de l’art. 69 al. 2 CCP,  une ordonnance pénale frappée d’opposition et donc non exécutoire. La pratique cantonale en la matière varie. Contrairement aux instances genevoises, le Tribunal fédéral a estimé que l’ordonnance pénale frappée s’opposition n’était pas l’équivalent à un jugement, car contrairement à un jugement de première instance, elle ne clôturait pas une procédure contradictoire. Il a donc conclu que l’ordonnance pénale non entrée en force était soumise aux dispositions plus restrictives concernant la consultation des dossiers pénaux dans le cadre d’une procédure pendante (art. 101 CPP). L’auteur approuve la décision et dans son résultat et ses considérants, même si la pratique genevoise est plus favorable aux médias.

Zusammenfassung: Das Bundesgericht sah sich im Fall 7B_631/2023 mit einem Sachverhalt konfrontiert, zu dem es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Zu entscheiden war die Frage, ob Medienschaffende gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 69 Abs. 2 StPO das Recht auf Einsicht in einen mittels Einsprache angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Die diesbezügliche kantonale Praxis ist unterschiedlich. Im Gegensatz zu den Genfer Instanzen fand das Bundesgericht, der angefochtene Strafbefehl habe keinen Urteilscharakter, denn anders als ein erstinstanzliches Urteil stehe er nicht am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens. Es kam deshalb zum Schluss, dass der nicht rechtskräftige Strafbefehl den strengeren Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO) unterliege. Der Autor stimmt dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu, auch wenn die Genfer Praxis medienfreundlicher ist.

TF 7B_631/2023 du 18 septembre 2025

Anmerkungen:

1

Das Spannende an der Juristerei ist doch, dass es immer wieder Sachverhalte gibt, zur denen es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt. Vereinzelte kantonale Entscheide, die unter sich so uneinig sind wie die wenigen Lehrmeinungen, schliessen aus, dass man von einer «herrschenden Lehre und Rechtsprechung» ausgehen könnte, wir also bisher in einem Zustand relativer Rechtsunsicherheit gelebt haben. Vor diesem Hintergrund kommt dem ersten Bundesgerichtsentscheid grosse Bedeutung zu, und er ist erfreulicherweise nicht nur sorgfältig begründet, sondern kommt auch zum, wie mir scheint, richtigen Ergebnis. Es geht um die Einsichtnahme in nicht rechtskräftige Strafbefehle. Bedauerlich ist nur, dass das Bundesgericht über 2 Jahre brauchte, um zu seinem Entscheid zu kommen.

2

Der Strafbefehl schliesst kein Verfahren, sondern «nur» die Strafuntersuchung ab. Und er hat eine recht eigenartige Eigenschaft: Wird gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben, wird er rechtskräftig und hat Urteilscharakter; wird dagegen Einsprache erhoben, wandelt er sich zur Anklageschrift. In der kurz bemessenen Schwebezeit zwischen Erlass und Fristablauf ist er also weder das Eine noch das Andere, sein «Wesen» bestimmt sich erst durch die Lage bei Fristablauf.

3

Vorliegend stellte sich die Frage, ob Medienschaffende Einsicht in einen qua Einsprache «angefochtenen», also nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Gemäss einer Weisung der Genfer Staatsanwaltschaft werden solche Strafbefehle während 30 Tagen nicht anonymisiert an akkreditierte Gerichtsberichterstatter herausgegeben. Dagegen wehrte sich Frau A., die den sie betreffenden Strafbefehl umgehend angefochten hatte, vergeblich. Die Staatsanwaltschaft entschied innerhalb eines Tages, die Genfer Rekursinstanz immerhin innerhalb von weniger als 6 Wochen; der nicht rechtskräftige Strafbefehl stand zumindest theoretisch zur Einsichtnahme.

4

Vor Bundesgericht blieb zwar offen, ob tatsächlich jemand Einsicht in den angefochtenen Strafbefehl verlangt hatte, aber das rechtliche Interesse an der Beurteilung des Sperregesuchs wurde zurecht bejaht; gleich wie schon die Vorinstanz war auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten. Zu prüfen war also, ob die Einsichtnahme in einen qua Einsprache angefochtene Strafbefehl denselben Bestimmungen unterlag wie die Einsichtnahme in Strafakten, oder ob die Regeln über die Einsichtnahme in erlassene Urteile massgeblich sind. Es geht um den Ausgleich zweier widerstreitenden Interessen: Justizöffentlichkeit einerseits, Wahrung der Unschuldsvermutung (bzw. der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten) andererseits. Und je nachdem, wie man die Angelegenheit betrachtet, ist auch der Rechtsweg verschiedenen: Einschränkungen der Justizöffentlichkeit unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, während Streitigkeiten über die Einsichtnahme in Strafakten der Beschwerde in Strafsachen unterliegt. Die Beschwerdeführerin hatte letztere erhoben und damit auch das richtige Rechtsmittel ergriffen.

5

Die Vorinstanz war der Ansicht, auf erlassene Strafbefehle sei die Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 StPO ungeachtet der erfolgten Einsprache anwendbar, was die Beschwerdeführerin bestritt. Bevor das Bundesgericht zu seinen eigenen Überlegungen gelangt, referiert es die bisherige kantonale Rechtsprechung und die Lehrmeinungen. Eine Reihe kantonaler Oberinstanzen (Luzern, Bern und Solothurn) hatte sich in publizierten Entscheiden gegen die Einsichtnahme in nicht rechtskräftige Strafbefehle ausgesprochen und sie gerade nicht erlassenen Urteilen gleichgestellt; eine frühere Untersuchung der heutigen St. Galler Strafrechtsprofessorin Monika Simmler hat zudem weitere Urteile aus den Kantonen Aargau, beiden Basel, Freiburg, Glarus, Schaffhausen und der Waadt namhaft gemacht, die derselben Linie folgten. Gegenteilig hatten dagegen Genf und St. Gallen, sowie gemäss Simmler Graubünden und der Jura entschieden. Auch die Lehre, immerhin ein Dutzend hat sich dazu geäussert, ist sich uneins: Die eine Hälfte spricht sich gegen die Einsichtnahme aus (5 Belege), die andere Hälfte dafür (6 Belege), dazu kommt noch eine vereinzelte Drittmeinung.

6

Damit hat das Bundesgericht die Grundrechtskollision zu entscheiden; es erinnert daran, dass alle Grundrechte gleichwertig sind, die BV keine Grundrechtshierarchie kennt und der Gesetzgeber den Konflikt nicht entschieden hat. Deshalb ist es Sache des Richters, den Interessenausgleich herzustellen. Die massgebliche Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 StPO ist insbesondere im Lichte von Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten), der Absätze 1 und 3 von Art. 69 StPO sowie der 6 sonstigen Bestimmungen der StPO zum Strafbefehl auszulegen. Die systematische Auslegung führt zum Ergebnis, dass der angefochtene Strafbefehl einem Urteil nicht gleichzustellen ist. Auch die historische Auslegung (Beizug der Materialien zur StPO und der Ratsdebatten) legt nahe, es so zu sehen – wobei die angeführten Stellen allerdings wenig einschlägig bzw. überzeugend erscheinen und das Bundesgericht sie auch als nicht wirklich entscheidend erkennt. Sodann wird auch die Unschuldsvermutung herangezogen, die gefährdet erscheint, wenn angefochtene Strafbefehle uneingeschränkt zugänglich wären.

7

Die Genfer Instanzen stellten hingegen den angefochtenen Strafbefehl dem erstinstanzlichen Urteil gleich, in welches ja Einsicht genommen werden kann. Dem widerspricht das Bundesgericht mit, aus meiner Sicht, zwei völlig überzeugenden Überlegungen: Erstens hat nur der nicht angefochtene Strafbefehl Urteilscharakter, und zweitens steht jedes erstinstanzliche Urteil am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens mit Beweisaufnahme etc. – hat also eine ganz andere «Qualität» als ein vom Staatsanwalt erlassener Strafbefehl. Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass der angefochtene Strafbefehl den Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO) und nicht der Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 StPO unterliegt. Die von der Genfer Staatsanwaltschaft angeführten Bedenken, man könne ja nach Erlass nicht wissen, ob ein Strafbefehl rechtskräftig werde oder nicht, oder ob eine Einsprache verspätet erhoben werde, hält das Bundesgericht nicht für entscheidend; vielmehr könne man 2 Wochen nach Eingang eines Strafbefehls bei dessen Empfängern davon ausgehen, es sei keine Einsprache erhoben worden – denn es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass in der Schweiz die Zustellung innerhalb der von der Post angegebenen Fristen erfolge. Und die von der Vorinstanz angestellte Überlegung, wonach die Einsicht gemäss der einschlägigen Genfer Bestimmung ja auch nur gegeben sei, wenn der Bestrafte keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen geltend mache, verkenne – so das Bundesgericht –, dass eben nicht Art. 69 Abs. 2 anwendbar sei, sondern gemäss Art. 101 StPO das Informationsinteresse des Dritten von diesem nachzuweisen sei.

8

Dem Entscheid ist, wie gesagt, sowohl im Ergebnis wie von der Begründung her vorbehaltlos zuzustimmen. Natürlich ist die Genfer Regelung medienfreundlicher; aber es ist zuzugeben, dass der vom Bundesgericht entschiedene Eingriff in die Informationsfreiheit durchaus zu rechtfertigen ist: Zum einen ist das Strafbefehlsverfahren ja ohnehin auf «leichtere» Straftaten und verhältnismässig geringe Strafen beschränkt, so dass der zeitliche Aufschub (nämlich unbenützter Ablauf der Einsprachefrist) keine ernstzunehmende Einschränkung darstellt; zum andern ist die Einsichtnahme in einen nicht rechtskräftigen, weil durch Einsprache «gehemmten» Strafbefehl ja nicht einfach ausgeschlossen, sondern unter den einschränkenden Voraussetzungen eines überwiegenden Informationsinteresses Dritter weiterhin möglich.

9

A fortiori ist damit anzunehmen, dass während der Schwebezeit zwischen Erlass eines Strafbefehls und Ablauf der Anfechtungsfrist bzw. vor einer (fristgerechten) Einsprache ebenfalls die engeren Voraussetzungen des Art. 100 StPO gelten, wenn sie jedenfalls nach Einsprache gelten.




Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen Meinungsfreiheit

Genfer Cour de Justice befürchtet einen «chilling effect», wenn zu Unrecht beschuldigten Medienschaffenden droht, auf Verteidigungskosten sitzen zu bleiben

Matthias Schwaibold, Dr. iur, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Deux journalistes blanchis de l’accusation de diffamation ont exigé que leurs frais de défense (près de 23’000 CHF) soient pris en charge par l’État, car la partie plaignante condamnée aux frais de procédure était insolvable. La Cour de justice de Genève leur a donné raison. Les dispositions du CPP relatives à la prise en charge des frais doivent être interprétées à la lumière du droit superieur – la liberté des médias (art. 17 CSt), effet horizontal des droits fondamentaux (art. 35 CSt) et art. 10 de la CEDH. Le transfert du risque financier pourrait avoir un effet dissuasif sur les professionnels des médias et serait donc contraire à la liberté d’expression garantie par l’art. 10 de la CEDH. L’auteur salue le verdict, mais n’est pas entièrement convaincu par les motifs invoqués, qu’il juge «spécieux».

Zusammenfassung: Zwei wegen Verleumdung beschuldigte, dann aber freigesprochene Journalisten verlangten, dass ihre Verteidigungskosten (fast 23’000 CHF) dem Staat aufzuerlegen seien, denn die zu den Vefahrenskosten verurteilte Strafantragstellerin sei insolvent. Sie erhielten vor dem Genfer Cour de Justice recht. Die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO müssten im Lichte übergeordneten Rechts – Medienfreiheit (Art. 17 BV), Drittwirkung (Art. 35 BV) und EMRK (Art. 10) – ausgelegt werden. Die Überwälzung des Kostenrisikos könnte einen «chilling effect» auf Medienschaffende haben und würde daher gegen die Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK verstossen. Der Autor begrüsst den Entscheid inhaltlich; die Begründung überzeugt ihn aber nicht ganz, er hält sie für «schlaumeierisch».

https://medialex.ch/cour-de-justice-geneve-arret-du-13-juin-2025/

Anmerkungen:

a) Sachverhalt

1

Die Genfer Cour de Justice hat einen bemerkenswerten Entscheid zur Tragweite von Art. 10 EMRK gefällt. Die Ausgangslage war (zusammengefasst) folgende: Zwei Journalisten wurden vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil von E. freigesprochen. Aus dem hier anzuzeigenden Berufungsentscheid geht nicht hervor, was sie über E. gesagt hatten, der Freispruch der ersten Instanz beruhte auf dem erfolgreich erbrachten Gutglaubensbeweis, weshalb sie auch die Frage des Wahrheitsbeweises ausdrücklich offen gelassen hatte. Die Verteidigungskosten auferlegte sie der unterlegenen Antragstellerin E.

2

Die beiden Journalisten erklärten Berufung und verlangten, dass ihre Verteidigungskosten dem Staat aufzuerlegen seien, denn E. sei insolvent. Ihre Berufung war erfolgreich, und die zweite Instanz verpflichtete antragsgemäss den Kanton Genf, die Verteidigungskosten der ersten Instanz (zusammen fast 23’000 CHF) zu tragen, wenn auch unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf E. Zudem muss der Kanton die Anwaltskosten der zweiten Instanz (zusammen 5’000 CHF) bezahlen, dies allerdings definitiv und ohne Rückgriff auf E.: Da sie sich im Berufungsverfahren nicht hat vernehmen lassen, konnten ihr auch keine Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt werden. Bezüglich der erstinstanzlichen Verteidigungskosten hielt das Berufungsgericht fest, dass sich durch seine Anordnung (Verpflichtung des Staates, aber Einräumung des Rückgriffsrechts) nichts an der wirtschaftlichen Situation der E. geändert habe, denn es läge ja nur ein Gläubigerwechsel vor, während die Schuld unverändert dieselbe geblieben sei.

b) Besprechung des Urteils

3

Die Frage, ob die Verteidigungskosten der Freigesprochenen dem insoweit unterliegenden Antragsteller überbunden werden können, ist in der StPO nicht allgemeint geregelt. Das Genfer Gericht legt ausführlich dar, welche Bestimmungen für welchen Fall im Gesetz aufgestellt sind und kommt zum Schluss, dass es an einer eindeutigen Regelung für den Fall des Freispruchs bei Antragsdelikten fehle: Schon das Bundesgericht habe in BGE 145 IV 90 festgestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gäbe, die Kosten der amtlichen Verteidigung dem Antragsteller aufzuerlegen.

4

Auf einem ziemlich überraschenden Umweg kommt die zweite Instanz allerdings zum Schluss, dass die Berufung gutgeheissen werden müsse: Zuerst folgt der Hinweis auf Art. 125 Abs. 1 StPO. Demgemäss müsse der Antragsteller auf Antrag des Beschuldigten Sicherheit für die Kosten der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilforderung leisten, wenn er (u.a.) insolvent erscheine; leiste er sie nicht, werde der Kläger auf den Zivilweg verwiesen. Warum diese der ZPO nachgebildete Regelung auf den vorliegend allein zu entscheidenden Strafpunkt anwendbar sein soll, ist weder zu sehen noch wird es erklärt.

5

Sodann erinnert das Gericht an die Medienfreiheit (Art. 17 BV), die Drittwirkung (Art. 35 BV) und die EMRK (Art. 10). Im Lichte dieses übergeordneten Rechts müsse man auch die Bestimmungen über die Kostentragung der StPO auslegen. Der EMRG hatte in einem Fall, den er zulasten der Schweiz entschieden hatte (GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus gegen die Schweiz, Urteil 18597/13 vom 9. Januar 2018), festgestellt, dass die Überbindung von Gerichts- und Anwaltskosten in einem Persönlichkeitsschutzprozess einen «chilling effect» haben könne und auch insoweit eine Verletzung der Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK vorliege. Dies dreht das Genfer Gericht zugunsten der Berufungskläger und kommt zum Schluss, dass es vorliegend deshalb gerechtfertigt sei, die Verteidigungskosten dem Staat aufzuerlegen. Denn er habe ja (qua Anklage und erstinstanzliches Strafverfahren) die Kosten verursacht und müsse sie deshalb tragen. Zusätzlich erwähnt das Gericht ausdrücklich die bekannten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Presse und hält dafür, dass Medienschaffenden und ihren Arbeitgebern auch deshalb nicht das Insolvenzrisiko einer unterliegenden Gegenpartei aufgebürdet werden dürfe, ansonsten eine (mittelbare) Gefährdung der Medienfreiheit gegeben sei.

6

Soweit, so gut für die Journalisten, die auf dem Weg zu einem solventen Schuldner kamen.

7

Bleibt noch anzumerken, dass die Antragstellerin E. vermutlich einen Fehler begangen hat, dass sie die Kostenauferlegung der ersten Instanz nicht angefochten und sich auch nicht im Berufungsverfahren hat vernehmen lassen. So wurde ihr nämlich vorgehalten, sie habe eine bestehende Schuld gar nicht bestritten; überdies dürfe die Gutheissung der Berufung nicht zu einer «Verarmung» der öffentlichen Hand führen, weshalb dieser nunmehr das Rückgriffsrecht auf die E. eingeräumt wurde, was – wie erwähnt – ja ihre bestehende wirtschaftliche Situation nicht weiter verschlechtere. Mir scheint, dass hier etwas «schlaumeierisch» eine von der StPO gerade nicht gedeckte Kostenverlegung erfolgt, die ihrerseits geeignet ist, auf potentielle Antragsteller eine abschreckende Wirkung zu haben: Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO sehen die Auferlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen nur vor, wenn der Antragsteller mutwillig gehandelt oder den ordentlichen Prozessgang gestört hat; dass man dies E. vorwerfen könne, ist dem Entscheid indessen nicht zu entnehmen. Dass Art. 432 Abs. 2 StPO dem Richter ein weites Ermessen bei der Kostenverlegung einräume, trifft meines Erachtens angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung gerade auch nicht zu.

8

Der Entscheid ist aus Mediensicht erfreulich. Löst man sich dagegen von der dem Verfasser vollkommen zu Recht in derlei Zusammenhängen zu unterstellenden Parteilichkeit, muss man aber einräumen, dass er das ohnehin schwierige Gleichgewicht bei Antragsdelikten empfindlich zu stören geeignet ist: Denn auch derjenige, der sich in guten Treuen zu einem Strafantrag veranlasst sieht und den Prozessgang nicht in vorwerfbarer Weise stört, sieht sich nunmehr unerwartet einem Kostenrisiko ausgesetzt, vor dem ihn der insoweit klare Wortlaut der StPO doch eigentlich schützt.


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Renaissance eines Klassikers

Besprechung von Himmelsbach/Mann, «Presserecht»

Matthias Schwaibold , Dr.iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Six praticiens ont entièrement retravaillé le classique de Renate Damm et Klaus Rehbock, «Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien» (rétractation, renonciation/désistement et dommage-et-intérêts dans les médias). Il paraît sous le nouveau titre de «Presserecht» (droit de la presse), mais traite principalement les thèmes de «renonciation/désistement» et «argent», basiques pour le droit allemand. Les conclusions de la jurisprudence très fournie sont souvent les mêmes qu’en Suisse, mais les chemins pour y arriver paraissent compliqués, voire parfois détournés. Les auteurs nous fournissent une vue d’ensemble fiable sur l’état actuel des choses; ils ont trouvé l’équilibre entre le trop de détails (sans s’y perdre) et une pure présentation de la matière «in a nutshell». C’est pour cela que ce livre est une lecture recommandée aussi pour un lecteur étranger.

Zusammenfassung: Sechs Praktiker haben den Klassiker von Renate Damm und Klaus Rehbock, «Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien», komplett überarbeitet. Neu heisst er «Presserecht», aber dreht sich schwergewichtig weiterhin um die Themen «Unterlassung» und «Geld», weil das im deutschen Recht so angelegt ist. Die Ergebnisse der reichen Rechtsprechung sind häufig wohl dieselben wie in der Schweiz, aber die Wege und Umwege, die dorthin führen, erscheinen meist länger und kunstvoller als hierzulande. Die Autoren bieten einen verlässlichen Blick auf den derzeitigen Stand der Dinge und wahren bestmöglich das Gleichgewicht zwischen dem Abtauchen in die Abgründe der Einzelheiten und der relativen Unverbindlichkeit einer Darstellung «in a nutshell». Gerade deshalb bietet sich das Buch auch für den interessierten ausländischen Leser an.

1

Die Professoren Dr. Gero Himmelsbach (München) und Dr. Roger Mann (Hamburg) haben zusammen mit vier weiteren Praktikern (Prof. Dr. Walter Seitz, Dr. Florian Ufer und Tobias Pretsch, alle München, sowie Dr. Endress Wanckel, Hamburg) eine komplette Neufassung des «Klassikers» von Renate Damm und Dr. Klaus Rehbock (3. Aufl. 2008) verfasst. An die Stelle dessen leicht sperrigen Titels «Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien» setzten sie ein schlankes «Presserecht» (Himmelsbach/Mann [Hrsg.), Presserecht, NJW-Praxis Band 101, Beck, München, 2022, 481 S.). Das ist nicht nur wegen des einfacheren Zitierens, sondern auch angesichts der Uferlosigkeit dessen, was man unter «Medienrecht» verstehen könnte, sehr zu begrüssen. Es ändert aber auch nichts daran, dass sich das deutsche Presserecht schwergewichtig um die Themen «Unterlassung» und «Geld» dreht. Wer noch einen Zweifel daran gehabt haben könnte, dass das deutsche Recht kompliziert ist, wird schon nach einem kurzen Blick in das Buch die Auffassung des Rezensenten teilen, dass die Rechtsprechung doch häufig nach dem Motto «warum einfach, wenn es auch umständlich geht» verfährt. Die konkreten Ergebnisse sind häufig wohl diesselben wie in der Schweiz, aber die Wege und Umwege, die dorthin führen, erscheinen meist länger und kunstvoller als hierzulande. Dass das Allermeiste reine Rechtsprechung, zumal des Bundesgerichtshofs (BGH) ist, dessen Urteile geradezu gesetzesersetzend geworden sind, ist sicher der auffälligste Unterschied zur schweizerischen Situation. Während bei uns der Föderalismus in diesem Bereich keine nennenswerte Rolle mehr spielt, kommt in Deutschland den Staatsverträgen zwischen den Ländern und den (wenn auch oft vereinheitlichten) Landespressegesetzen in vieler Hinsicht noch Bedeutung zu.

2

Die Darstellung gliedert sich in 4 Teile: Recht der Recherche und Recht der Darstellung, Teil 3 handelt von der Durchsetzung der Ansprüche, Teil 4 vom Strafrecht.

3

Das Literaturverzeichnis (vor S. 1) beschränkt sich auf die wichtigsten deutschen Standardwerke, während in den zahlreichen Fussnoten die weitere Aufsatzliteratur und insbesondere die unübersehbare erscheinende Gerichtspraxis nachgewiesen wird.

4

Von Seitz sind die beiden Abschnitte über die Gegendarstellung (§ 13 zu Wort- und gesondert zur Bildberichterstattung in § 18), Wanckel hat den umfangreichen § 17 zum Unterlassungsanspruch gegenüber Bildberichterstattung und den zugehörigen Abschnitt zu den Zahlungsansprüchen (§ 19) verfasst, von den beiden Strafrechtlern Ufer und Pretsch stammen die strafrechtlichen und strafprozessualen Schluss-Abschnitte (Teil 4, §§ 25 bis 31). Die beiden Herausgeber haben die nicht genannten Abschnitte der Teile 1 bis 3 unter sich aufgeteilt. Darin geht es, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, um Fragen des Informationszugangs und Auskunftspflichten oder die Gerichtsberichterstattung, um die Unterlassungs- und Zahlungsansprüche bei der Wortberichterstattung oder die zivilprozessuale Durchsetzung von Ansprüchen, insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz. Dieser dürfte zu den häufigsten Begegnungen schweizerischer Medienschaffender mit dem deutschen Presserecht führen.

5

Es ist nicht Zweck der vorliegenden Besprechung, sich mit den zahlreichen, oft spannenden Einzelheiten zu befassen; ob man jetzt bei Unterlassungserklärungen nach dem «neuen Hamburger Brauch» die Vertragsstrafenbestimmung formuliert (S.353 f.) oder ob Dringlichkeit im Verfügungsverfahren auch noch nach zwei Monaten angenommen wird (S. 399 f.), beschlägt nur gerade zwei Unterschiede zur Rechtslage in der Schweiz. Dass die bei uns so wichtige «Feststellungsklage» in Deutschland demgegenüber eine höchstens untergeordnete Rolle spielt, belegt allein schon das Fehlen eines eigenständigen Stichworts im entsprechenden Sachverzeichnis am Ende des Buches. Froh können wir sein, dass das Monster der «internettypischen besonderen Gefahr», die der BGH erfunden hat, sein Haupt nicht bei uns erhebt (S. 236). Während die Gewinnherausgabe bei uns zumindest derzeit en vogue ist, spielt sie in Deutschland keine Rolle, ja erscheint sogar ausgeschlossen (S. 235). Die oekonomische Seite des Persönlichkeitsschutzes spielt sich vielmehr unter dem Titel Geldentschädigung ab; diese nimmt begründungsmässig, so der Eindruck, eine Zwischenstellung zwischen Schadenersatz und (in alter Begrifflichkeit) Schmerzensgeld ein, erweist sich vor allem aber betragsmässig als inzwischen schärfste Waffe von Medienopfern gegen Medienunternehmen. Insbesondere sind die Gerichte davon dispensiert, eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage darzulegen, sondern verhelfen mit dem Blankett-Argument der Einzelfall-Gerechtigkeit den Opfern der sogenannten «Zwangskommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts» zu inzwischen teils hohen sechsstelligen Beträgen.

6

Dass das Presserecht in Deutschland in ständiger Bewegung ist, erstaunt angesichts des permanenten Feinschliffs durch die einschlägigen Pressekammern und den BGH natürlich nicht; ob das Ausmass der damit erreichten (aber offenbar nie fertigen) Differenzierung wirklich sinnvoll ist, bleibe dahingestellt; jedenfalls ist im Sinne einer generellen Betrachtung festzustellen, dass der Spielraum der Medien langsam, aber sicher enger und spiegelbildlich die Abwehransprüche der echten und vermeintlichen Betroffenen zunehmend grösser wird. Dazu trägt, wenn auch nicht übermässig, der Gesetzgeber durch die Schaffung neuer Strafnormen («Paparazzi-Paragraf» 201a StGB, S. 444 f.) bei. Einen gewissen «Prominenzgewinn» hat die Materie indessen dadurch erlangt, dass seit 2021 an allen Landgerichten und Oberlandesgerichten spezifische «Pressekammern» bzw. «Pressesenate» zu bilden sind; ob damit das Problem des «fliegenden Gerichtsstandes» beseitigt und der praktischen Dominanz der Gerichte von Köln, Hamburg und Berlin die Grundlage entzogen wird, bleibt abzuwarten. Demgegenüber bedurfte es des zähen Kampfes der Verlage, um ohne Hilfe des Gesetzgebers, nur mit später Hilfe des Bundesverfassungsgerichts die gröbsten Missstände im Verfahren der einstweiligen Verfügung zu beseitigen (S. 405 ff.).

7

Das sind, wie gesagt, nur ein paar Schlaglichter auf das «Presserecht» von Himmelsbach und Mann. Sie bieten einen verlässlichen Blick auf den derzeitigen Stand der Dinge und wahren, so gut als irgend möglich, das Gleichgewicht zwischen dem Abtauchen in die Abgründe der Einzelheiten zu jeder Besonderheit und der relativen Unverbindlichkeit einer Darstellung «in a nutshell». Und gerade deshalb bietet sich das Buch auch für den interessierten ausländischen Leser an, der mit den tausend oder gar 2000 Seiten der kiloschweren, einschlägigen Handbücher sich nur ausnahmsweise anfreunden wird.


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Ein Attentat auf die Meinungsfreiheit

Die Rechtskommission des Ständerates plant eine brisante Änderung der ZPO

Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Aux termes de l’art. 266 lettre a. CPC, les mesures provisionnelles contre les médias ne peuvent être ordonnées que si l’atteinte est propre à causer un préjudice particulièrement grave. Le mot «particulièrement» devrait être supprimé selon la volonté de la commission des affaires juridiques du Conseil des Etats (CAJ-CE). L’auteur considère cette proposition comme étant un attentat à la liberté d’expression sans motif valable. Car les conditions pour obtenir une mesure superprovisionnelle interdisant une publication ont déjà été allégées. La suppression du mot «particulièrement» entraîne le danger qu’une censure interdite par la constitution se cache derrière le droit privé déguisée en mesure de procédure civile.

Zusammenfassung: Vorsorgliche Massnahmen gegen Medien können nach dem geltenden Art. 266 lit. a ZPO nur angeordnet werden, wenn der gesuchstellenden Partei ein besonders schwerer Nachteil droht. Das Wort «besonders» soll nach dem Willen der Rechtskommission des Ständerates gestrichen werden. Der Autor hält dies für einen frontalen Angriff auf die Medienfreiheit, für den es schon deshalb keinen Anlass gebe, weil die Latte für Kläger, ein superprovisorisches Publikationsverbot zu erwirken, bereits heute tief liege. Es bestehe die Gefahr, dass die verfassungsmässig verbotene Zensur im privatrechtlichen Gewande einer zivilprozessualen Massnahme Einzug halte.

 
«… drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.»

Julius von Kirchmann, Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, Berlin, 1848, S. 23
 
1

Jetzt geht es sogar nur um ein einziges, kleines Wort, nämlich das Adjektiv «besonders». Es soll nach dem Wunsch der Rechtskommission des Ständerats gestrichen werden. Wer hinter der Streichung steckt, weiss ich nicht. Aber dass es ein Anschlag auf die Medien ist, steht fest.

2

Um das zu erklären, muss ich kurz ausholen: Art. 266 der Zivilprozessordnung regelt gemäss Randtitel die «Massnahmen gegen Medien». Der Gesetzestext schränkt dann auf die «periodischen Medien» ein. Weil eine solche richterliche Massnahme gegenüber einem periodischen Medium letztlich ein Akt der Zensur ist, hat der Gesetzgeber dafür besondere Bedingungen aufgestellt. Die Hürden sind in Art. 266 ZPO gegenüber den in Art. 261 ZPO geregelten sonstigen richterlichen Massnahmen höher. Uns interessiert im Augenblick nur die Bestimmung von Art. 266 Buchstabe a. ZPO, die zum 1. Januar 2011 in Kraft trat. Sie lautet derzeit:

Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Mass­nahme nur anordnen, wenn:
a. die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
3

Von seinem reinen Wortlaut her gesehen findet diese Bestimmung also nur Anwendung, wenn es um «drohende», also zukünftige, noch nicht erfolgte Rechtsverletzungen geht, denn «drohend» ist für einen Juristen immer etwas, das noch ansteht, aber noch nicht eingetreten ist.

4

Der Bundesrat schlägt im Rahmen der anstehenden ZPO-Reform eine erste Änderung vor:

«a. die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann;»
5

Damit wird es also zulässig sein, auch gegen schon eingetretene («bestehende») Verletzungen eine Massnahme zu erlassen. Der besonders schwere Nachteil könnte nicht bloss in der Zukunft eintreten, sondern schon verursacht worden sein. Der neue Wortlaut gemäss dem bundesrätlichen Vorschlag erweitert also die richterliche Zensurkompetenz. Das ist zu bedauern, aber aus einem einfachen Grunde nicht tragisch: Die Gerichte haben sich nämlich schon immer so verhalten, als ob das «bestehend» resp. «verursacht» im Gesetz wäre; sie beriefen sich auf die Rechtslage vor 2011, denn da stand es im damals anwendbaren Zivilgesetzbuch nämlich seit 1985 so drin. Man hat – das war die allgemeine Auffassung – mit der ZPO aus Versehen eine Änderung gegenüber dem ZGB beschlossen, die niemand so gewollt hätte. In der Rechtswissenschaft und Praxis blieb die, offenbar von mir als einzigem vertretene, gegenteilige Meinung völlig ungehört: Sie wurde überwiegend schlicht ignoriert und in seltenen Fällen mit wenig überzeugenden Argumenten (namentlich der Behauptung eines gesetzgeberischen Versehens) zurückgewiesen. Wenn man so will, passt also der Bundesrat mit seinem Vorschlag 10 Jahre später das Gesetz der unveränderten Praxis an – fragwürdig, aber irgendwo verständlich.

6

Viel schwererwiegend ist aber die Idee, welche der Rechtskommission des Ständerats bei der Beratung der laufenden Revision kam: Sie will das Wörtchen «besonders» streichen. Es soll also jetzt schon ein «schwerer» Nachteil genügen und nicht erst ein «besonders schwerer», um eine Massnahme zu erlassen. Das ist eine klare Verschlechterung des Zustandes gegenüber dem geltenden Recht und gegenüber der Rechtslage seit 1985: Der «besonders schwere Nachteil» stand mit der Reform des Persönlichkeitsschutzes 25 Jahre in Art. 28 c Abs. 3 ZGB. Der qualifizierte Nachteil (eben der «besonders schwere») ist mehr als der «schwere» Nachteil und natürlich erst recht viel mehr als der «Nachteil» überhaupt. Wenn man jetzt die Anforderungen an den Nachteil herabsetzt, bevorzugt man damit einen Kläger. Denn bisher musste der nur glaubhaft machen, dass der von ihm befürchtete Nachteil besonders gross sei. Wer aber schon einen «schweren» Nachteil genügen lässt, muss nur noch den «gewöhnlichen» Nachteil verneinen, und alles, was nicht mehr «gewöhnlich», «unvermeidlich» oder «naturgegeben» ist, ist dann logischerweise schon ein «schwerer» Nachteil. Hingegen war es bisher durchaus nicht einfach, den «besonders» schweren Nachteil dem Gericht klarzumachen.

7

Nun liegt das Problem nicht allein darin, dass ein geringerer Nachteil gegenüber früher ausreichen soll: Denn gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO kann ja eine Massnahme (unbestritten auch eine solche nach Art. 266 ZPO) ohne Anhörung erlassen werden. Also werden mit Art. 266 ZPO auch die Voraussetzungen für das sogenannte «Superprovisorium» herabgesetzt. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass definitionsgemäss das beklagte Medienunternehmen gar nicht angehört wird, also auf einseitiges Vorbringen entschieden wird, und zudem kein Rechtsmittel gegeben ist, also das Superprovisorium auch sofort vollstreckbar ist. Weil aber die zugunsten der Medien in Art. 266 ZPO enthaltenen Hürden zu überwinden waren, gab es auch nicht jeden Tag ein Superprovisorium gegen Medien, sondern vielleicht nur eines im Monat – in der gesamten Schweiz.

8

Wer also am Nachteil des Art. 266 lit. a. ZPO herumschraubt, erleichtert zugleich superprovisorische Massnahmen. Er schadet damit klarerweise den Medien und verringert den seit 1985 bewusst im Gesetz stehenden Schutz; es wird abermals das Geschäft der Kläger geführt und unter Berufung auf den Persönlichkeitsschutz die Meinungsfreiheit abgebaut. Dabei steht doch erst am Ende eines ordentlichen Zivilprozesses und nach Anhörung und Beweisverfahren fest, ob eine Publikation rechtswidrig ist oder nicht. Solange aber auf dem Massnahmeweg etwas verboten bleibt, ist der Fall faktisch zugunsten des Klägers und gegen das Medienunternehmen entschieden; was sonst gilt, wird durch den Massnahmeentscheid umgedreht: Ein Begehren wird gutgeheissen, bevor über seine Rechtmässigkeit entschieden worden ist. Es gibt aber keinen Grund, die Meinungsfreiheit weiter zu schwächen und die Zensurgelüste von Klägern zu stärken.

9

Niemand hat in den letzten 36 Jahren, nämlich seit Inkrafttreten von Art. 28 c Abs. 3 ZGB behauptet, (superprovisorische) Massnahmen gegen Medien würden durch die Schrankenbestimmungen de facto verunmöglicht oder seien nur in Extremfällen möglich. Im Gegenteil: Gerichtspraxis und überwiegende Lehre haben die Hürden zwar kontinuierlich gerissen und immer wieder die Eingriffsschwelle ein wenig herabgesetzt. Dennoch erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen noch immer ihren Zweck und haben bis heute verhindert, dass die verfassungsmässig verbotene Zensur im privatrechtlichen Gewande einer zivilprozessualen Massnahme Einzug hält.

10

Aber darauf läuft der Vorschlag hinaus. Schon die Streichung eines Wortes kann ein gesetzgeberischer Fehler sein und Bibliotheken zur Bedeutung der Meinungsfreiheit und der Waffengleichheit im Prozess zu Makulatur werden lassen.


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Die Verwaltungskommission wurde «hässig»

Akkreditierter Gerichtsberichterstatter erhielt Verwarnung wegen Berichts zur Anklageschrift im Fall Vincenz

Dr. Matthias Schwaibold, Rechtsanwalt, Zürich

Zusammenfassung: Im besprochenen Beschluss ging es um eine Anzeige gegen Lukas Hässig, spiritus rector von «Inside Paradeplatz» und akkreditierter Gerichtsberichterstatter. Nach Einreichung der Anklageschrift im «Fall Vincenz» ans Gericht referierte Hässig daraus, obwohl eine staatsanwaltschaftliche Verfügung den Angeklagten, ihren Verteidigern und weiteren Personen jegliche Veröffentlichung untersagt hatte. Gemäss dem Autor mangelte es dieser Verfügung an der gesetzlichen Grundlage. Die Verwaltungskommission des Obergerichts konnte sich der vorfrageweisen Beurteilung dieser Frage jedoch entziehen. Sie verwarnte Hässig wegen Verstosses gegen die Akteneinsichtsverordnung: seine Berichterstattung sei vorverurteilend und unnötig blossstellend gewesen. Der Autor stimmt dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu.

Résumé: En novembre 2020, la plateforme d’informations économiques zurichoise Inside Paradeplatz publiait des informations tirées de l’acte d’accusation déposé au Tribunal de district par le Ministère public contre l’ancien patron de Raiffeisen Pierin Vincenz et d’autres personnes. Or le Ministère public avait interdit par ordonnance aux inculpés, à leurs avocats et aux autres personnes énumérées de divulguer des informations tirées de l’acte d’accusation. Le Tribunal de district s’est alors tourné vers la Commission administrative du Tribunal cantonal, compétente pour le respect des règles déontologiques des journalistes accrédités. La Commission n’a toutefois pas tranché en ce qui concerne l’ordonnance du Ministère public, elle a en revanche prononcé un avertissement à l’encontre du journaliste concerné, Lukas Hässig, parce que son article violait la présomption d’innoncence des inculpés et contenait des passages inutilement blessants. L’auteur de cette analyse approuve cette décision et ses considérations.

1

Man kann über die Internet-Plattform «Inside Paradeplatz» denken, was man will – aber etwas muss man ihr lassen: Den «Fall Vincenz», um ihn so zu nennen, hat sie ins Rollen gebracht. Gewiss unter gütiger Mithilfe von Leuten, die unerlaubterweise Unterlagen weiterreichten. Und gewiss hat auch der in der Folge tief gefallene ehemalige Chef der Raiffeisen-Gruppe nicht wenig dazu beigetragen, dass er jetzt nicht nur im Dreck liegt, sondern auch noch mit weiterem beworfen wird. Aber das spielt nur am Rande eine Rolle.

2

Vorliegend geht es um einen Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (nachfolgend «VK»). Sie hatte eine Anzeige des Bezirksgerichts Zürich gegen den spiritus rector von «Inside Paradeplatz» zu beurteilen: Denn Lukas Hässig ist auch akkreditierter Gerichtsberichterstatter. Mithin unterliegt er der Disziplinaraufsicht eben jener VK. Sie ist die zuständige Behörde, die über die Einhaltung der in der AEV («Akteneinsichtsverordnung») geregelten Akkreditierungspflichten wacht. Der vom Bezirksgericht erhobene Vorwurf lautete, dass Lukas Hässig gegen die ihm als Gerichtsberichterstatter obliegenden Pflichten verstossen habe, als der bei zwei Gelegenheiten aus der Anklageschrift gegen Vincenz und Mitbeteiligte ausführlich vortrug.

3

Gelegenheit 1 war natürlich Hässigs eigene Plattform: Unmittelbar nachdem die Anklageschrift ans Gericht gereicht worden war, referierte er daraus – und stand damit am Anfang einer weiteren, wenn auch nicht unbedingt gleichartigen Berichterstattung in anderen Medien. Und wenige Tage später trat er in einem Zürcher Lokal-Fernsehsender auf, was ihm Gelegenheit 2 bot, sein Wissen um die Anklagevorwürfe auszubreiten. Dies alles war im November 2020, der vorliegende Entscheid erging im Februar 2021 und damit doch verhältnismässig schnell.

4

Zum Zeitpunkt, da die Anklageschrift versandt und anschliessend einige ihrer Inhalte veröffentlicht wurden, galt eine staatsanwaltliche Verfügung: Sie untersagte den Angeklagten, ihren Verteidigern und einem weiteren Kreis von Personen jedwede Veröffentlichung. Vermutlich sah, ohne dass das so ganz klar wird, das Bezirksgericht im Verstoss gegen diese Verfügung eine (erste) Missetat. Diese Verfügung zog die VK bei – und sich elegant aus der Affäre: Eine solche Verfügung ist nämlich nichtig. Es ist, so meine feste und im privaten Kreis wiederholt geäusserte Überzeugung, völlig ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und ihren Verteidigern einen Maulkorb verpasst; ob solches gegenüber anderen Dritten grundsätzlich, beschränkt oder unbeschränkt möglich ist, muss hier nicht erörtert werden. Aber es gibt keine gesetzliche Grundlage – und das braucht es doch im Rechtsstaat –, um einem Angeschuldigten und seinem Verteidiger zu verbieten, über den Gegenstand und/oder den Inhalt der Anklageschrift etc. mit Dritten zu reden oder diese bekannt zu machen. Mir ist zwar schleierhaft, warum sich die Damen und Herren Kollegen in der Verteidigerriege und die zahlreichen Angeklagten diesem Diktat offenbar unterzogen haben – aber als Jurist ist meine Einschätzung glasklar: Diese Verfügung ist nichtig, mit allen Folgen, die das hat.

5

Die VK konnte sich einer vorfrageweisen Beurteilung dieser Frage indessen entziehen: Sie referiert nämlich den Kreis der vom Verbot Betroffenen und hält, völlig zutreffend fest, dass die Gerichtsberichterstatter nicht unter den Adressaten figurieren. Womit aus dieser Geheimhaltungsverfügung also nichts gegen den Beanzeigten abzuleiten ist. Alles andere liesse sich auch nicht begründen, solange man noch davon ausgeht, dass ein einzelner Staatsanwalt keine geheimen Allgemeinverfügungen erlassen kann…. Eine Berichterstattung als solche stellt also keine Pflichtverletzung dar.

6

Hingegen war damit nicht entschieden, ob der Beanzeigte auch die allgemeinen Verpflichtungen gemäss § 11 Abs. 2 AEV eingehalten hätte. Die lautet: «Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen. Insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden.» Diesem Prüfungskriterium hielt der fragliche Bericht von «Inside Paradeplatz» nicht stand: Jedes Wort auf die Waage legend, hielt die VK Hässig vor, dass er durch die Ausbreitung von Einzelheiten über die Eskapaden des Angeklagten gegen diese Pflichten verstossen habe. Die Darstellung, welche das Schwergewicht auf die Besuche von Nachtclubs etc. legte, sei auf reine Effekthascherei ausgerichtet gewesen und habe die Sensationsgier des Publikums stillen wollen. Zudem sei zwar die Unschuldsvermutung irgendwie mittendrin erwähnt worden, aber die habe reine Feigenblatt-Funktion gehabt. Die ganze übrige Darstellung habe, überwiegend im Indikativ stehend, dem Leser den Eindruck feststehender Tatsachen vermittelt. Zudem sei die Zusammenstellung der Vorgänge und deren sprachliche Darstellung «äusserst blossstellend, vorverurteilend und suggestiv» gewesen. Eine im Sinne der AEV korrekte Berichterstattung hätte sehr viel deutlicher machen müssen, dass es sich einstweilen um die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft handelt, und sie hätte in Ton und Wortwahl viel sachlicher sein müssen.

7

Dem von Hässig vorgebrachten Argument, die Medien seien «Wachhunde der Demokratie», pflichtete die VK grundsätzlich bei. Schon deshalb könne man ihm keinen Vorwurf daraus machen, dass er gegen die Geheimhaltungsverfügung verstossen habe, die Tatsache der Berichterstattung sei als solche gerade kein Pflichtverstoss. Zurecht zieht die VK in Betracht, dass der Angeklagte eine Person des öffentlichen Interesses sei, weshalb die Berichterstattung durch ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt sei. Der Schutzanspruch von Vincenz sei, verglichen mit dem Durchschnittszeitgenossen, zwar reduziert; aber Hässig habe mit seinem Beitrag auch diese enger gezogenen Grenzen überschritten. Der Artikel genüge den von § 11 Abs. 2 geforderten Kriterien «in ausgesprägtem Masse nicht». Das sei durch keine legitimen öffentlichen Interessen mehr gedeckt. Die zahlreichen, im Entscheid angeführten Textpassagen stützen dieses Unwerturteil vollkommen.

8

Anders sieht es die VK bezüglich des Fernsehauftritts: Hässig habe bei dieser Gelegenheit «in einer angemessenen Art und Weise und ausreichend sachlich» über die Anklageschrift berichtet. Zudem habe er wiederholt betont, dass es sich um die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft handle, ausserdem legte er den Schwerpunkt offenbar auf einen Übernahmesachverhalt und nicht auf die zuvor zahlreich ausgebreiteten Nachtclubbesuche und ähnlich gelagerte Vorfälle. Womit eben in dieser Hinsicht kein Verstoss gegen die angerufene Bestimmung vorlag.

9

Dem Beanzeigten kam zugute, dass es die erste Pflichtverletzung in seiner Karriere war. Weshalb die VK auch nur zum Mittel einer Verwarnung griff und Hässig auch nur die Hälfte der auf 1’000 Franken angesetzten Gebühr auferlegte.

10

Dagegen kann man eigentlich keine Einwände haben, wenn man davon ausgeht, dass die Medien- und Meinungsfreiheit nicht grenzenlos ist und eine Verordnung der obersten kantonalen Gerichte eine gültige gesetzliche Grundlage für inhaltliche Einschränkungen von Berichten über Strafverfahren. Wer «Inside Paradeplatz» kennt, weiss, dass weder stilistische Eleganz noch intellektuelle Raffinesse besondere Markenzeichen sind. Und dann gilt eben auch hier: «Der Ton macht die Musik.» Dass es nur zu einer Verwarnung durch die VK gekommen ist, dürfte Lukas Hässig vermutlich eher wenig beeindruckten und Pierin Vincenz kaum trösten. Dem Entscheid ist sowohl im Ergebnis wie seiner sorgfältigen Begründung vorbehaltlos zuzustimmen, und das sagt der Verfasser auch als sonst eher unerschütterlicher Vertreter der Sache der Boulevardmedien.


Der hier besprochene Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

 


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Ein Sieg für das Redaktionsgeheimnis

Strassburg rügt im Urteil (Requête no 35449/14) die Schweiz wegen verweigerten Quellenschutzes

Dr. Matthias Schwaibold, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans un arrêt de chambre rendu à l’unanimité, la Cour européenne des droits de l’homme reproche à la Suisse la violation de l’art. 10 CEDH. Une journaliste a été contrainte de témoigner et ainsi empêchée de se prévaloir du secret de rédaction. Le tribunal fédéral avait, contrairement à la cour d’appel de Bâle-Ville, conclue à ce que le traffic de drogue décrit serait un délit figurant dans la liste des exceptions au secret de rédactions selon l’art. 172 al. 2 lettre b. CPP; il a de ce fait donné suite à la requête du ministère public: Celui-ci voulait que la journaliste dévoile le nom d’un trafficant de drogues décrit par elle dans un article de journal. La CEDH a cependant souligné qu’il faut à chaque fois procéder concrètement à une pesée des intérêts et vérifier que l’intérêt public exige la levée du secret du journaliste. Arrivant à une conclusion négative en l’espèce, il y a eu violation de la CEDH.

Zusammenfassung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügt in einem Kammerentscheid einstimmig die Schweiz: Sie habe Art. 10 EMRK verletzt, indem einer Journalistin die Berufung auf das Redaktionsgeheimnis versagt worden war und sie zur Zeugenaussage verpflichtet wurde. Das Bundesgericht hatte – entgegen dem Basler Appellationsgericht – im beschriebenen Drogenhandel eine «Katalogtat» im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO gesehen und deshalb den Antrag der Staatsanwaltschaft gestützt. Diese wollte von der Journalistin den Namen eines von ihr in einem Zeitungsartikel porträtierten Drogenhändlers. Der EGMR befand dagegen, dass in jedem Einzelfall konkret eine Interessenabwägung vorgenommen und geprüft werden müsse, ob das öffentliche Interesse eine Aufhebung des Redaktionsgeheimnisses gebiete. Das wurde vorliegend verneint, womit ein Verstoss gegen die EMRK vorliegt.

Anmerkungen:

1

Den Patrioten, der nicht nur seine Heimat liebt, sondern auch ihr Rechtssystem, muss jede Niederlage in Strassburg grämen. Ein wenig ironisch angereichertes Pathos sei als Einstieg erlaubt, und etwas ernsthafter sei nachgetragen: Es ist eine unnötige, ärgerliche Niederlage mehr, welche die Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sich eingehandelt hat. Wir haben es, verglichen mit der Bevölkerung in vielen anderen Staaten des Geltungsbereichs der EMRK, weiterhin mit Luxusproblemen zu tun. Gerade deshalb ist es ein unnötiger Luxus, wegen Verstosses gegen die EMRK gerügt zu werden. Während andernorts und in seiner Wirksamkeit wohl häufig vergeblich ernsthafte rechtsstaatliche Probleme und krass menschenrechtswidrige Haftbedingungen und Strafverfahren herrschen, müssen wir uns nur, aber immerhin, mit vergleichsweise lässlichen Sünden von Strafverfolgern und Gerichten befassen.

2

Es ist dennoch gut, dass der EMGR sich auch mit Sorgfalt diesen Anwendungs- und Auslegungsfragen widmet, und noch höher ist es unserer Schweizer Richterin, Helen Keller, anzurechnen, dass sich gegen die Schweiz gestimmt hat. Die Einstimmigkeit der Verurteilung zeigt doch, dass die siebenköpfige Kammer die Dinge eindeutig einschätzt. Freuen kann sich auch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, dessen Entscheidung auf diesem Weg als die richtige bestätigt wird, und dass der Unterzeichnete sechs Jahre nach seinem kritischen Aufsatz in forum poenale 3/2014, S. 130 ff. mit dem Strassburger Urteil zufrieden ist, sei ihm nachgesehen.

3

Worum ging es? Eine Journalistin besucht einen Drogenhändler bei sich zuhause; er schildert seine Tätigkeit und verkauft während des Gesprächs auftauchenden Besuchern die von ihnen nachgefragte Ware. Der Mann handelt ausschliesslich mit weichen Drogen. Die Journalistin veröffentlicht ihre Erkenntnisse in der «Basler Zeitung» vom 9. Oktober 2012. Im Artikel ist selbstredend ihr Gesprächspartner anonymisiert.

4

Daraufhin eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung und verlangt von der Artikelverfasserin im Rahmen einer Zeugeneinvernahme, dass sie die Identität des Drogenhändlers bekanntgebe. Mit der Staatsanwaltschaft, aber entgegen dem Appellationsgericht (Urteil vom 24. Juni 2013), verneint das Bundesgericht den Quellenschutz (Urteil vom 31. Januar 2014, 1B_293/2013). Bekanntlich versagt das verfassungsmässig garantierte Redaktionsgeheimnis (Art. 17 Abs. 3 BV) bei den sogenannten «Katalogtaten». In deren eher langen Liste gemäss Art. 172 Abs. 2 lit. b. StPO figuriert der qualifizierte (gewerbsmässige) Drogenhandel gemäss Art. 19 Ziffer 2 BetmG. Eine Katalogtat sei vorliegend gegeben, denn gemäss der vom Bundesgericht entwickelten – und von ihm seinerzeit auch zitierten – Praxis kann man dieses Delikt auch beim Handel mit weichen Drogen begehen, sofern nur grosser Umsatz (CHF 100’000) oder erheblicher Gewinn (CHF 10’000) erzielt werden. Da der Drogenhändler gemäss den im Artikel erwähnten eigenen Angaben jährlich 12’000 CHF Gewinn erzielt und seit 10 Jahren im Geschäft ist, war jedenfalls der zweite Schwellenwert erreicht. Die mechanische Subsumption – 12’000 Franken während 10 Jahren sind über 100’000 Franken Verdienst -führte zur Annahme einer Katalogtat und folglich dem Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrechts.

5

Diese Betrachtungsweise liess sich durch kein Präjudiz und schon gar nicht durch eine Lehrmeinung stützen; darauf habe ich in meinem erwähnten Aufsatz nachdrücklich hingewiesen, genau so darauf, dass unter Berücksichtigung der einschlägigen Lehre und Praxis das Bundesgericht den Quellenschutz hätte gewähren müssen. Es nicht getan zu haben, stellte eine Verletzung von Art. 10 EMRK dar.

6

Vor dem Strassburger Gericht bestritt die Schweiz (zurecht) nicht, dass es sich bei der Zeugnispflicht um einen Eingriff in ein Grundrecht gemäss EMRK handelt, es aber auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe. Die Strafverfolgungsinteressen seien vorrangig, und der Gesetzgeber habe eine zulässige Interessenabwägung vorgenommen.

7

Strassburg sieht es anders: Der EGMR hält sich nicht mit der Frage auf, ob die Subsumption unter den «schweren Fall» qua Rechenoperation, wie sie vorliegend nötig gewesen war, zulässig sei oder nicht. Er bezweifelt weder, dass der Eingriff auf gesetzlicher Grundlage beruht noch dass er einen legitimen Zweck verfolgt. Aber er geht, sozusagen mit der «Lupe», an die Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall: Es reiche gerade nicht, dass ein Eingriff auf gesetzlicher Grundlage beruht und die Zweckverfolgung den Eingriff im Grundsatz rechtfertigt. Vielmehr muss im konkreten Einzelfalls die Frage geprüft und entschieden werden, ob der vorgesehene Eingriff tatsächlich notwendig ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht.

8

Mit anderen Worten genügt die vom Gesetzgeber abstrakt getroffene Abgrenzung bzw. Interessenabwägung gerade nicht; dem Quellenschutz kommt eine derart hohe Bedeutung zu, dass in jedem Fall, in dem er aufgehoben werden soll, die dafür angeführten öffentlichen Interessen deutlich überwiegen müssen, und diese Interessenabwägung eben nicht schon die sein kann, die der Gesetzgeber bei Schaffung der Eingriffsnorm vorgenommen hat, sondern eine jeweils einzelfallbezogene. Wenn es einen «impératif prépondérant d’intérêt public» verlangt, setzt es die Latte rhetorisch und argumentativ so hoch als möglich an, und deshalb ist dann nicht einfach jeder Fall von qualifiziertem Drogenhandel einfach über den Leisten der Katalogtat zu schlagen.

9

Im Ergebnis ist der Entscheid zu begrüssen, er bestätigt allerdings bloss, was das Bundesgericht schon vor 6 Jahren selbst hätte ahnen können und müssen: Eine EMRK-konforme Interessenabwägung muss sehr viel weiter und tiefer gehen. Auch die vom Gesetzgeber angerufenen öffentlichen Interessen sind nicht immer überwiegend, selbst wenn sie grundsätzlich als überwiegende erscheinen.

10

Das Urteil ist eine erfreuliche Stärkung des Redaktionsgeheimnisses in einem eigentlich nicht eben spektakulären Fall: Es ging im Artikel nicht um die Aufklärung eines Skandals oder die Aufdeckung eines wohlbehüteten Staatsgeheimnisses. Es ging nur um einen Einblick in den arbeitsteiligen, westeuropäischen Drogenhandel auf der Stufe des Endverkäufers. Gegen einen solchen Drogenhändler ein Strafverfahren führen zu können, ist unter desm Gesichtspunkt von Art. 10 EMRK aber nichts, was die Verpflichtung zur Zeugenaussage und damit das Redaktionsgeheimnis aufheben kann.

11

Diese Peinlichkeit hätte das Bundesgericht unserem Land wirklich ersparen können: Nicht umsonst gibt sich die Lehre hierzulande Mühe, die einschlägige Rechtsprechung zu analysieren und zu kommentieren, um daraus die richtigen Folgerungen zu ziehen. Die lagen schon 2014 eigentlich auf der Hand.




Eine «republikfeindliche» Gegendarstellungslawine

Besprechung der Urteile des Bezirksgerichts Zürich EP190034 vom 12. Juli 2019, EP190040 vom 29. Juli 2019 und EP190042 vom 9. Aug. 2019 i.S. ETH Zürich c. Republik AG

Dr. Matthias Schwaibold, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Le media on-ligne «REPUBLIK» a publié plusieurs articles critiques à la suite du congé donné à une professeure de l’Ecole polytechnique fédérale à Zurich (ETHZ). L’ETHZ a demandé un droit de réponse très étendu contre 10 articles. Le tribunal de première instance de Zurich avait à statuer sur 78 demandes de droit de réponse contestées par la «REPUBLIK», et a rendu trois arrêts entrés en force. Selon l’auteur, le tribunal est allé très souvent dans la fausse direction. Plusieures demandes n’auraient, à son avis, pas visé des prétentions de fait, encore moins des faits «dénigrants» ou concernant de façon particulière l’ETHZ. Les arrêts n‘ont, en sus, pas respecté le principe dit de la «séparation», selon lequel un droit de réponse doit se limiter à l’objet de la présentation contestée et ne peut concerner autre chose. De plus, la condition de concision n’a pas toujours été remplie.

Zusammenfassung: Die Online-Publikation REPUBLIK hat die Entlassung einer Professorin an der ETH zum Anlass genommen, mehrere kritische Artikel zu verfassen. Die ETH verlangte gegen 10 Artikel eine lange Reihe von Gegendarstellungen. Mit drei – inzwischen rechtskräftigen – Urteilen hatte das Bezirksgericht Zürich über noch 78 bestritten gebliebene Begehren zu befinden. Nach Auffassung des Autors hat das Gericht an den verschiedenen Stellen die Weichen falsch gestellt. Mehreren gutgeheissenen Begehren habe es an der Voraussetzung gefehlt, dass Gegendarstellungen nur Tatsachenbehauptungen betreffen können, und zwar lediglich  «herabsetzende» und solche, die den Gesuchsteller in besonderer Weise «betreffen». Verletzt hätten die Urteile auch den so genannten Trennungsgrundsatz, gemäss dem die Gegendarstellung sich nur auf die beanstandete Ausgangsbehauptung beziehen und sich nicht zu anderem äussern darf.  Auch dem Erfordernis der «Knappheit» sei nicht überall nachgelebt worden.

I. Einleitung

1

Die Online-Publikation REPUBLIK hat die Entlassung einer Professorin an der ETH zum Anlass genommen, mehrere kritische Artikel zu verfassen. In diesen kamen die ETH als Organisation, vor allem aber zahlreiche für sie handelnde Personen nicht gut weg; die REPUBLIK breitete Einzelheiten der diversen Verfahren rund um die (geplante) Entlassung sowie mehr oder minder direkt mit dem Vorfall zusammenhängende organisatorische und personelle Veränderungen aus und leitete daraus eine Fülle von Folgerungen und Wertungen ab. Sie ergriff Partei für die betroffene Professorin und machte, wenn man so will, aus der «mobbenden» Täterin das «gemobbte» ETH-Opfer. Die ETH verlangte gegen 10 Artikel – drei davon waren die englischen Übersetzungen zuvor auf Deutsch erschienener Artikel – eine lange Reihe von Gegendarstellungen. Mit drei Urteilen hatte das Bezirksgericht Zürich (Audienz) über noch 78 bestritten gebliebene Begehren zu befinden.[1] Die Urteile geben lediglich drei Artikel im Volltext wieder; zwei im Urteil 2, einer im Urteil 3. Das Urteil 1 hat naheliegenderweise darauf verzichtet, die 7 ersten Artikel (davon 3 in englischer Sprache) im vollen Wortlaut zu wiederholen; ich gehe – unter Verzicht auf eine Lektüre der Originalbeiträge – davon aus, dass die Inhaltswiedergabe des Gerichts korrekt ist.

2

Die Urteile umfassen zusammen 189 Seiten und werfen zahlreiche Fragen auf. Allerdings soll nachfolgend vieles, was dem Verfasser als bemerkenswert auffiel, übergangen bleiben. So gehe ich nicht auf die Gegendarstellungsverlangen ein, welche die REPUBLIK vorprozessual anerkannt hat. Weiter lasse ich die eingeklagten, aber abgewiesenen Begehren ausser Acht, wiewohl ich vermutlich die Akzente einer Begründung bei gleichem Ergebnis da und dort anders als das Gericht gesetzt hätte. Schliesslich vertiefe ich die Problematik nicht, dass einige der angeordneten Gegendarstellungen inhaltlich nur Varianten ein und derselben Aussage sind, und ebenso lasse ich offen, ob sich das Gegendarstellungsrecht nicht schon gegenüber dem deutschen Ursprungsartikel «erschöpft» hat, wenn es gegenüber einer inhaltsgleichen englischen Version erneut ausgeübt wird. Von den 53 ganz oder teilweise gutgeheissenen Begehren werde ich mich auf die beschränken, anhand derer sich – wie ich meine – die überwiegende Unrichtigkeit der Urteile besonders gut belegen lässt. Sehr kurz gehe ich zum Schluss auf den Rechtsmissbrauch ein (VII.).

3

Die drei Urteile blieben unangefochten. Meine Kritik kann also einzig dazu beitragen, die künftige Praxis, um es durchaus ironisch zu formulieren, «auf den Pfad der Tugend» zurückzuführen und von neuen «Sündenfällen» dieser Art abzuhalten. Denn trotz der wiederholten Bezugnahme auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung wurden an den entscheidenden Stellen die Weichen falsch gestellt, soweit die Gegendarstellungen angeordnet wurden.

4

Gegendarstellungen haben verschiedene Voraussetzungen, und ihr Text muss seinerseits gewissen Erfordernissen entsprechen. Die erste aller Voraussetzungen ist die, dass es sich bei der (beanstandeten) Ausgangsmeldung um eine Tatsachenbehauptung handelt (dazu unten II.). Es genügt aber gerade nicht allein, dass es um Tatsachen (im Gegensatz zu Wertungen etc.) geht, sondern diese Tatsachenbehauptung muss, wie auch immer geartet, «herabsetzend» sein (dazu dann III.). Sodann muss die Tatsachenbehauptung den Gesuchsteller in – wie ich stets behauptet habe – besonderer Weise «betreffen» (Näheres unter IV.). Weiter muss sich die Gegendarstellung nach dem sogenannten «Trenngrundsatz» auf die beanstandete Ausgangsbehauptung beziehen und darf sich nicht zu anderem äussern (mehr unter V.). Schliesslich muss die Gegendarstellung in Umfang und Formulierung «knapp» sein (dazu VI.). Auf diese Gesichtspunkte möchte ich nachfolgende vertieft eingehen und anhand zahlreicher Beispiele aus den drei Urteilen aufzeigen, dass das Gericht diese Erfordernisse häufig verkannt hat, bzw. dass die von ihm gelieferte Begründung einer näheren Überprüfung nicht standhält. Manche der angeordneten Gegendarstellungen verstossen gleich gegen mehrere der von mir genannten Gesichtspunkte.

II. Keine Tatsachenbehauptung

5

Anhand dreier konkreter Beispiele soll gezeigt werden, dass das Gericht den Tatsachenbegriff in unzulässiger Weise auf Wertungen ausgedehnt hat.

Beispiel 1:
6

Das Gericht ordnete u.a. folgende Gegendarstellung an:

«Die Republik schreibt (S. 1): «Eine mehrteilige Serie machte das 
systematische Versagen der renommierten Hochschule im Fall der
Mobbingaffäre um Astronomin Marcella Carollo publik – und zeigte auf,
wie willkürlich die ETH mit Vorwürfen gegen Professoren umgeht.» Dass
systematisches Versagen und Willkür vorliegen trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die ETH hat die eigenen Regeln eingehalten. Die
involvierten Stellen haben sich in der vorliegenden Angelegenheit an
die anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Weisungen gehalten.»[2]
7

Diese Anordnung ist in vielfacher Hinsicht gesetzwidrig. Wenn ein Medium in einem Folgeartikel inhaltlich auf die eigenen Vorgängerartikel Bezug nimmt, dann äussert es sich über sich selbst und gerade nicht über den Betroffenen; das «systematische Versagen», welches (in dieser Selbstdarstellung) behauptet wird, ist im Kontext keine Aussage über die ETH, sondern über die Kritik der Republik an der ETH. Wenn die Republik weiter von sich sagt, sie habe etwas «aufgezeigt», dann ist auch das nur die Wiederholung der eigenen Behauptungen, und zwar als Wertung: Man sagt über sich selbst, dass man etwas gemacht habe. Insoweit ist der beanstandete Satz «Eine mehrteilige Serie….» keine Tatsachenbehauptung im Sinne des Gegendarstellungsrechts und schon gar keine über die ETH, sondern eine (selbstlobende) Bezugnahme auf die eigenen, früher präsentierten Erkenntnisse; er steht entsprechend im dritten, kurzen Absatz der Einleitung zum 8. Artikel mit dem Titel «Wie an der ETH Posten vergeben werden – der Groschenroman». Der konkrete Kontext, die systematische Stellung des Satzes wird ausgeblendet und daraus zu Unrecht eine Tatsachenbehauptung über die ETH gemacht. Das ist nicht der einzige Einwand.

Beispiel 2:
8

Das Gericht ordnete auch die folgende Gegendarstellung an:

«Die Republik schreibt (S. 1): «Die Republik brachte gravierende 
Verfahrensfehler ans Licht, kritisierte unter anderem die fehlende
Unschuldsvermutung gegenüber der Professorin.» Dass es gravierende
Verfahrensfehler gegeben und die Unschuldsvermutung gefehlt habe,
trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die im vorliegenden Zusammenhang involvierten Stellen
haben die in den anwendbaren Gesetzen, Verordnungen und Weisungen
vorgesehenen Verfahrensabläufe eingehalten. Die
Administrativuntersuchung wurde ergebnisoffen geführt.»[3]
9

Auch diese Anordnung ist in mehr als nur einer Hinsicht gesetzwidrig. Der kritisierte Satz ist reine Bezugnahme der Republik auf die eigenen Inhalte; es handelt sich an dieser Stelle nicht um eine Aussage über die ETH, sondern ein «In-Erinnerung-Rufen» dessen, was die wesentlichen Erkenntnisse früherer Publikationen gewesen seien. Zudem ist der Wertungscharakter eindeutig: Wenn die Republik über sich schreibt, sie hätte etwas «kritisiert», dann ist das eine klare Wertung, bzw. eine Tatsachenaussage über eine als solche vorgenommene Wertung, und zwar die eigene und gerade nicht eine fremde. Tatsachenbehauptung wäre gewesen, wenn die Republik über Herrn Hans Meier gesagt hätte, er hätte irgendwen oder irgendwas kritisiert; Tatsachenbehauptung wäre gewesen, wenn die Republik über Frau Lisa Kunz gesagt hätte, sie hätte gravierende Verfahrensfehler in irgendeiner Angelegenheit ans Licht gebracht. Hier liegt gerade nicht der Fall vor, dass über Dritte etwas gesagt wird, sondern nur über sich selbst. Wie schon die erste, verstösst auch diese Gegendarstellung gegen den Trenngrundsatz.

Beispiel 3:
10

Das Gericht ordnete – und das ist das letzte Beispiel – auch folgende Gegendarstellung an:

«Die Republik schreibt (S. 3 [recte S. 4]): «Der Untersuchungsführer 
hat nicht untersucht.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Der unabhängige externe Untersuchungsbeauftragte hat
die Vorwürfe untersucht.»[4]
11

Ich denke, dass dieser Satz (entgegen einer ersten, wörtlich-grammatikalischen Auslegung) gegendarstellungsrechtlich als Werturteil zu verstehen ist: Er steht offenbar am Ende einer längeren Darstellung der angeblichen Mängel eines bestimmten Verfahrens und fasst die Kritik in einem kernigen Satz zusammen. Es ist eben bei einer Gegendarstellung auch, aber nicht nur entscheidend, wo eine Behauptung steht und wie sie der Leser – von dem man annimmt, dass er nicht einen einzelnen Satz allein liest – wahrnimmt. Das Gericht verneint, wie ich meine zu Unrecht, den Wertungscharakter und behauptet, der Satz werde «in seiner Absolutheit von der Durchschnittsleserschaft nicht als zusammenfassende Kommentierung verstanden. Bei der vorliegenden Schlussfolgerung des Autors überwiegt das Tatsächliche, da sie sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsache bezüglich der Untersuchung darstellt.»[5] Wenn das Gericht selbst bestätigt, was der Verfasser dieser Zeilen ohne Blick in den Artikel unterstellt hat, dass es sich nämlich um eine Schlussfolgerung und Zusammenfassung handelt, dann ist dieser Satz gerade keine Tatsachenbehauptung, sondern eine auf einen kurzen Satz, in eine prägnante Formulierung gebrachte Kritik und damit jedermann erkennbar Wertung. Diesen von der Beklagten vorgebrachten Einwand hätte das Gericht als begründet erkennen müssen.

III. Keine Herabsetzung

12

Eine Tatsachenbehauptung muss nach der Lehre «herabsetzend» sein; diesen Gedanken übernimmt das Gericht durchaus, ohne ihn aber eigens abzuhandeln; aber aus seinen Ausführungen zur Betroffenheit geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass das Gericht eben auch verlangt, dass ein «schiefes Bild» vom Betroffenen gezeichnet werde, er «negativ» erscheine, in einem «schlechten Licht» dasteht.[6]

13

Mehr als eine der angeordneten Gegendarstellungen lässt aber ausser Acht, dass es an solcher Herabsetzung dann im konkreten Textzusammenhang fehlt:

Beispiel 1:
«Die Republik schreibt: «Und der Präsident hat – aufgescheucht durch 
die Republik-Recherchen – am vergangenen Donnerstag an einer
kurzfristig anberaumten Medienkonferenz öffentlich bei allen
Doktorierenden um Verzeihung gebeten, die respektlos behandelt
wurden.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Der Entscheid für die Medienkonferenz ist getroffen
worden, bevor die Anfragen der Republik eingingen.»[7]
14

Es ist in keiner Weise herabsetzend, eine Medienkonferenz einzuberufen, und es kommt auch nicht darauf an, welches Kausalverhältnis nun stimmt: Die ETH ist nicht deshalb herabgesetzt, weil sie – gemäss Ausgangsmeldung als Folge der Republik-Recherchen – eine Medienkonferenz abhielt; es ist für ihr Ansehen komplett gleichgültig, ob sie von sich aus und vielleicht sogar vorher sich zu diesem Schritt entschloss. Abgesehen davon, liegt auch hier ein krasser Verstoss gegen das Trennungsgebot vor.

Beispiel 2:
«Die Republik schreibt: «Was Mesot nicht sagt: Die ETH hat die 
Medienkonferenz derart übereilt einberufen, weil sie von den
Republik-Recherchen zum «Fall Carollo» erfahren hatte. Als die
Hochschulkommunikation die detaillierten Fragenkataloge sieht, die
die Republik mehr als einer Handvoll ihrer Führungskraft vorlegt,
entscheidet sie sich zur Flucht nach vorne.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die ETH hat die Medienkonferenz einberufen, um den
Entscheid zu kommunizieren, dass die Schulleitung einen Antrag auf
Entlassung einer Professorin stellt. Ausserdem wollten Präsident und
Rektorin das umfangreiche Massnahmenpaket zur Verbesserung der
Führungskultur vorstellen. Der Entscheid für die Medienkonferenz ist
getroffen worden, bevor die Anfragen der Republik eingingen.»[8]
15

Die Gründe und Zeitabläufe bezüglich Einberufung einer Medienkonferenz sind «ansehensunabhängig», insoweit gilt das vorstehend zu III./1. Gesagte. Und abermals liegt ein Verstoss gegen das Trennungsgebot vor.

Beispiel 3:
«Die Republik schreibt (S. 7): «Bei der Suche nach belastendem 
Material erhalten die beiden [Ombudsmann und Doktorandin Marignano]
Unterstützung von Prorektor Antonio Togni.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Sowohl der Ombudsmann als auch Prorektor Togni haben
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Vorwürfe geprüft. Sie haben nicht
nach einseitig belastendem Material gesucht.»[9]
16

Auch hier ist nicht zu sehen, was die ETH herabsetzen könnte, denn wenn ein Prorektor den Ombudsmann unterstützt, ist das nicht per se negativ; das wäre anders, wenn dem Prorektor vorgehalten worden wäre, er habe wissentlich nur belastendes Material geliefert und entlastendes zurückgehalten – aber eine solche Aussage wird ja gerade nicht gemacht. Abgesehen davon liegt auch hier ein erneuter Verstoss gegen den Trenngrundsatz vor.

Beispiel 4:
«Die Republik schreibt (S. 2): «Von der Professorenkommission wird 
Carollo nur sehr oberflächlich befragt.». Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Frau Carollo konnte in der mündlichen Befragung
gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Angemessenheit einer
Kündigung ausführlich Stellung nehmen.»[10]
17

Mit dem Ansehen der ETH hat es nichts zu tun, ob eine Kommission jemanden oberflächlich oder gründlich befragt hat – jedenfalls dann, wenn es nicht um eine wissenschaftliche Befragung z.B. im Rahmen eines Berufungsverfahrens geht. Aus dem Gesamtzusammenhang ist aber ersichtlich, dass es um das Entlassungsverfahren geht. Bezeichnenderweise liegt auch hier noch der Verstoss gegen den Trenngrundsatz vor.

Beispiel 5:
«Die Republik schreibt (S. 4): «Statt sich um eine Schlichtung des 
Konflikts zwischen Professorin Carollo und ihren Doktorierenden zu
bemühen, strebte Wallny die Auflösung des Astronomie-Instituts an,
was sein Institut stärkte und den sofortigen Rücktritt Simon Lillys
zur Folge hatte.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Prof. Wallny hat seine Vermittlungspflichten erfüllt,
die Reorganisation im Physikdepartement erfolgte auf Entscheid des
Präsidenten der ETH. Der Rücktritt von Prof. Lilly als
Departementsvorsteher war unabhängig davon.»[11]
18

Es ist nicht zu sehen, was an der Ausgangsbehauptung herabsetzend sein sollte – die angeblichen Absichten des einen und die angeblichen Motive des andern für seinen (unbestrittenen) Rücktritt sind ansehensmässig jedenfalls ohne Rückwirkung auf die ETH.

IV. Keine, zumal «unmittelbare» Betroffenheit

19

Mindestens so häufig hat das Gericht eine Betroffenheit der gesuchstellenden ETH angenommen, wo diese Betroffenheit gar nicht vorliegt. Man sieht das allein schon daran, dass in zahlreichen der 53 angeordneten Gegendarstellungen die ETH gar nicht vorkommt, sondern dass darin von Dritten die Rede ist.[12] Die Betroffenheit der ETH durch Aussagen über Dritte wurde vom Gericht in einer Weise bejaht, die ich im Ergebnis für gesetzwidrig und in der Begründung für in hohem Masse bedenklich halte; sie führt zu einer unzulässigen Ausweitung des Gegendarstellungsrechts, indem Aussagen über Dritte zu Aussagen über den Betroffenen gemacht werden.[13]

20

Die Klägerin machte geltend, die Tatsachenbehauptungen würden ihre Ehre und Reputation erheblich herabsetzen, ein massiv negatives Bild von ihr zeichnen und ihrem Renommee grossen Schaden zufügen.[14] Damit ist aber allein schon vom Wortlaut her gesagt, dass es nicht um «Betroffenheit», sondern um die davon zu unterscheidende «Herabsetzung» geht, dazu noch später.

21

Die Gesuchsgegnerin wandte im Wesentlichen ein, dass sich der Reputationsschutz nur auf den von der juristischen Person verfolgten Zweck beziehen könne; offenbar konzedierte sie auch, dass Aussagen über Organpersonen die juristische Person selbst betreffen könnten, was ich als Verallgemeinerung für unzutreffend halte: Dass das Handeln von Organpersonen eine juristische Person verpflichtet bzw. dieser zuzurechnen ist, heisst umgekehrt noch lange nicht, dass eine Aussage über eine Organperson deshalb die juristische Person betrifft. Sie kann sehr wohl allein die Organperson betreffen, und der «Durchgriff» auf die juristische Person ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber müsste anhand der konkreten Tatsachenbehauptung erst noch dargetan werden. Hingegen teile ich den von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Einwand, dass Aussagen über Personen ohne Organfunktion keinesfalls Aussagen über die ETH sind und es schon deshalb an der Betroffenheit im gegendarstellungsrechtlichen Sinne fehlt.[15]

22

Dem Gericht ist zuzustimmen, soweit es den der juristischen Person zukommenden Ehrenschutz vor allem als Reputationsschutz sieht, der «bedeutet nach Ansicht der Lehre im Grunde genommen Schutz der Zweckverfolgung juristischer Personen». Nun ist aber gerade nach dem vom Gericht zitierten, einschlägigen Artikel 2 des ETH-Gesetzes deren Zweck die Ausbildung von Studierenden und Fachkräften auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet. Dass dann noch im selben Art. 2 ein Absatz 4 u.a. die Achtung der Würde des Menschen und die Verantwortung gegenüber der Umwelt als Leitlinie für Lehre und Forschung benennt, ist sicher kein relevanter Zweck, sondern modernistisches Lippenbekenntnis in Gesetzesform. Relevant ist an der gerichtlichen Überlegung und der Zweckbezogenheit nur eines: Die Durchführung von Entlassungsverfahren jeder Art und die Aufarbeitung von Mobbing-Vorwürfen in jede Richtung ist gerade nicht der Zweck der ETH, aber einziges Thema der Artikelserie der Republik. Mithin zielt diese weder grundsätzlich noch in ihren Einzelheiten auf den eigentlichen Zweck der ETH, sondern auf angebliche Missstände, wie sie in jeder anderen Universität oder jedem sonstigen nicht-wissenschaftlichen Betrieb vorkommen können. Weshalb alle noch so kritischen Aussagen über die Vorgänge rund um die Entlassung von Frau Carollo und die Schliessung des Instituts für Astronomie nur im Ausnahmefall die ETH gegendarstellungsrechtlich betreffen können. Es ist bedauerlich, dass das Gericht diesen Gedanken sodann noch in zutreffender Weise formuliert, um ihn dann in der Folge schlicht zu ignorieren: «Wie die Gesuchsgegnerin richtigerweise ausführt, ist die Gesuchstellerin hinsichtlich der von ihr beanstandeten Tatsachenbehauptungen folglich nur dann unmittelbar betroffen, wenn diese dazu geeignet sind, die Erreichung der vorgenannten Zweckbestimmungen zwielichtig erscheinen zu lassen.»[16]

23

Die Zweckerfüllung stünde, so meine ich, nur dann in Frage, wenn die Tatsachenbehauptungen in grundsätzlicher Weise die Funktion der ETH als Forschungsinstitution in Frage stellen würden, also z.B. generell in die Richtung gingen, man könne sich dort Lehrstühle oder Studienabschlüsse kaufen, Berufungen beruhten auf Nepotismus oder wissenschaftliche Standards würden nur noch ausnahmsweise eingehalten. Blosse Streitereien um eine Entlassung einer einzigen Person reichen also nicht aus, auf die Zweckerfüllung bzw. eine damit korrespondierende gegendarstellungsrechtliche Betroffenheit durchzuschlagen. Das Gericht sieht es anders, und die wohl entscheidende Weichenstellung formuliert es wie folgt: «Die vorliegend zu beurteilende Erstmitteilung kann die Gesuchstellerin daher unmittelbar betreffen, wenn die fragliche Tatsachendarstellung in der Öffentlichkeit ein Bild von ihr zeichnet, das sie im Hinblick auf ihre zuvor dargelegte Zweckverfolgung in einem schlechten Licht erscheinen lässt.» Gleich anschliessend wird festgehalten, dass beim Leser der Anschein grosser Missstände und der Nichtbefolgung gesetzlicher Regeln erweckt werde und dass sich ein «negativer Eindruck» schon aus den jeweiligen Artikeltiteln ergäbe. Damit verkennt das Gericht aber, wie ich meine, das Grundproblem: Dass ein Artikel bzw. eine Artikelserie insgesamt ein negatives, vielleicht sogar katastrophales Bild von den Zuständen einer Institution zeichnet, kann gegendarstellungsrechtlich nicht relevant sein, wenn es um die Frage der Betroffenheit durch einzelne Tatsachenbehauptungen geht. Die Betroffenheit ist nichts, das sich aus dem Gesamtbild ergeben kann – dieses mag für die Frage der Persönlichkeits- oder Ehrverletzung eine Rolle spielen. Es darf gerade nicht jede auch noch so massive Kritik als eine bezeichnet werden, die den – genau umschriebenen – Zweck der juristischen Person betrifft, wenn es gerade nicht um diesen «Zweck», sondern eben ganz Anderes geht.

24

Das Gericht sieht schliesslich – ohne nähere Erläuterungen – auch die «Unmittelbarkeit» der Betroffenheit. Die würde ich sozusagen flächendeckend als fehlend bezeichnen wollen, denn letztlich wird dem gesetzlichen Erfordernis der «unmittelbaren» Betroffenheit gar keine eigenständige Wertung bzw. Würdigung zuteil, sie geht sozusagen in der schon bejahten «Betroffenheit» mit auf und wird im weiteren Verlauf der Begründung einfach deshalb bejaht, weil das Ansehen der Gesuchstellerin stark beeinträchtigt werde.[17]

25

Es ist unter diesen Prämissen folgerichtig, dass zahlreiche Gegendarstellungen angeordnet wurden, bei welchen ich die zumal unmittelbare Betroffenheit der ETH für nicht gegeben halte, weil es Aussagen über Dritte sind und/oder weil es an jedem Bezug zum «Zweck» fehlt. Dazu einige Beispiele:

Beispiel 1:
 «Die Republik schreibt (S. 1): «An der ETH soll eine Astronomie-
Professorin ihre Doktorierende über Jahre gemobbt haben. Jetzt wird
sie entlassen, obwohl die Schuldfrage nie geklärt wurde.» Das trifft
nicht zu.
Zutreffend ist: Der unabhängige externe Untersuchungsbeauftragte hat
eine Untersuchung zur Klärung der Vorwürfe, die gegen die Professorin
erhoben worden sind, durchgeführt. Basierend auf dem dabei
festgestellten Fehlverhalten der Professorin hat die ETH Zürich ein
Entlassungsverfahren eingeleitet und nun Antrag auf Entlassung
gestellt.»[18]
26

Abgesehen vom eklatanten Verstoss sowohl gegen den Trenngrundsatz wie das Knappheitsgebot fehlt bei dieser Gegendarstellung jede Bezugnahme auf die ETH als solche und erst recht ihren Zweck.

Beispiel 2:
«Die Republik schreibt: Es reicht ihm [Wallny] nicht, dass man 
Carollo alle Doktorierende entzogen und ihr ein Coaching auferlegt
hat.» Dass man ihr Doktorierende entzogen habe, trifft nicht zu.
Richtig ist, dass Carollo die Betreuung der Doktorandin Marignano
einseitig niedergelegt hat und dass zwei andere Doktorierende den
Wunsch nach einem Wechsel der Betreuungsperson geäussert haben,
welchem die ETH entsprochen hat.»[19]
27

Auch hier kommen weder die ETH noch ihr Zweck vor.

Beispiel 3:
«Die Republik schreibt (S. 2): Die Stellungnahme von Carollo 
ignoriert er [Untersuchungsleiter Markus Rüssli] komplett.» Das
trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Der unabhängige externe Untersuchungsbeauftragte geht
im Einzelnen auf die Stellungnahme von Prof. Carollo ein.»[20]
28

Abgesehen davon, dass das «Ignorieren» hier ein klares Werturteil ist, handelt der Text allein von dem Untersuchungsbeauftragten und Frau Carollo; die Frage, ob der Experte etwas «ignoriert» oder nicht bzw. ob er «im Einzelnen» auf etwas eingegangen sei oder nicht, betrifft jedenfalls nicht die ETH, sondern allein ihn und spiegelbildlich Frau Carollo.

Beispiel 4:
«Die Republik schreibt (S. 1): «[…. ] auch war es seine [Wallnys] 
Idee, als Reaktion auf den Konflikt das Astronomie-Institut der ETH
Zürich aufzulösen.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Der Vorschlag für die Neuorganisation im Bereich
Astrophysik wurde durch die Schulleitung zusammen mit der
Departementsleitung erarbeitet.»[21]
29

Ob Herr Wallny eine «Idee» hatte oder nicht, betrifft nur ihn, und vor allem setzt die Gegendarstellung «Idee» und «Vorschlag» einander gleich. So oder anders hat die Frage, wer eine Idee hatte, die zu einem Vorschlag führte, nichts mit der ETH als solcher und ihrem Zweck zu tun.

Beispiel 5:
«Die Republik schreibt (S. 4): «Simon Lilly liess deshalb alle 
Professoren des Physikdepartements nach ihrem Wunschkandidaten
befragen. Doch nach dem sofortigen Rücktritt Lillys verschwand diese
Befragung in einer Schublade.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Diese Befragung wurde obsolet, nachdem sich kein
weiterer Kandidat ausser Rainer Wallny zum damaligen Zeitpunkt für
das Amt zur Verfügung gestellt hatte.»[22]
30

Abgesehen davon, dass der Text insoweit unverständlich ist, als dass kein Leser verstehen kann, dass es bei der Befragung der Kollegen bzw. dem Amt um die Departementsleitung nach dem Rücktritt des Departementsleiters Lilly ging, hat der Text nichts mit der ETH zu tun. Es ist auch nicht zu sehen, was an der Sache «herabsetzend» sein könnte, und noch weniger, warum zwischen «in einer Schublade verschwinden» und «obsolet werden» ein Unterschied von gegendarstellungsrechtlicher Relevanz bestehen könnte.

V. Missachtung des Trenngrundsatzes

31

Der gegendarstellungsrechtliche Trenngrundsatz besagt, dass sich Ausgangstext und Gegendarstellung inhaltlich widersprechen müssen; die Gegendarstellung darf sich zudem nicht auf Weiteres und Anderes beziehen als das, was im Ausgangstext an Tatsachen behauptet wird, sondern sie muss genau diese Tatsachen anders darstellen.

32

Gegen dieses Erfordernis verstossen ebenfalls zahlreiche der angeordneten Gegendarstellungen. Über die bisherigen Hinweise hinaus[23] sei das noch an folgenden Beispielen aufgezeigt:

Beispiel 1:
 «Die Republik schreibt (S. 2): «Allerdings löst er [Rainer Wallny] 
einige Wochen später basierend auf diesen nach wie vor ungeprüften
Vorwürfen das gesamte Astronomie-Institut auf, nachdem er sich mit
Vizepräsident Ulrich Weidman darauf geeinigt hat, dass diese
drastische Massnahme einer sorgfältigen Untersuchung vorzuziehen
sei.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Den Vorschlag für die Neuorganisation im Bereich
Astrophysik hat die Schulleitung zusammen mit der Departementsleitung
erarbeitet. Der Entscheid wurde daraufhin vom ETH-Präsidenten
gefällt.»[24]
33

Die Ausgangsmeldung enthält drei verknüpfte Behauptungen: Wallny habe das Institut aufgelöst, er habe sich darüber mit dem Vizepräsidenten Weidmann zuvor verständigt, und die Auflösung sei sozusagen an die Stelle der Prüfung der Vorwürfe getreten. Die Gegendarstellung ordnet demgegenüber in Satz 2 den Auflösungsentscheid dem ETH-Präsidenten zu; das beachtet zwar den Trenngrundsatz, scheint aber unter den Gesichtspunkten der Betroffenheit und der Herabsetzung als Gegendarstellung nicht zwingend. Der erste Satz der Gegendarstellung handelt davon, dass der Vorschlag – also sinngemäss die Vorlage für den (späteren) Entscheid – von der Departementsleitung und der Schulleitung stamme. Abgesehen davon, dass Wallny der Departementsleitung angehörte, ist mit Satz 1 nichts gegen den Ausgangstext gesagt, da dieser weder von einem blossen «Vorschlag» spricht und es unterstellt werden darf, dass der Vizepräsident zur Schulleitung gehört. Wesentlich ist aber, dass die Gegendarstellung gar nicht auf das Verhältnis zwischen «Institutsauflösung» und «Abklärung der Vorwürfe» eingeht, mithin die wichtigste Aussage des Ausgangstext unbeachtet lässt.

Beispiel 2:
«Die Republik schreibt (S. 2): «[Die Entlassungskommission halte 
fest:] Der Untersuchungsführer habe seine Fragen in den Befragungen
ausserdem suggestiv gestellt.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die Entlassungskommission schreibt: […] und es fällt
auf, dass der Untersuchungsführer in den Befragungen einige Fragen in
einer Weise formulierte, die den Eindruck hätte entstehen lassen
können, er erwarte eine Antwort in eine bestimmte Richtung
(«Suggestivfragen»)»[25]
34

Abgesehen von der fehlenden Betroffenheit und Herabsetzung liegt hier ein sozusagen «positiver» Verstoss gegen den Trenngrundsatz vor, weil die Gegendarstellung gar nicht das Gegenteil dessen sagt, was in der Ausgangsmeldung steht: Die fasst wesentlich kürzer und prägnanter das zusammen, was in der Gegendarstellung dann auch steht. Denn es ist unwesentlich, ob alle, einzelne, wenige oder viele Suggestivfragen nachträglich festgestellt wurden, es ist allein gegendarstellungsrechtlich relevant, dass das Thema «Suggestivfragen» von der Entlassungskommission überhaupt aufgegriffen und nicht grundsätzlich in Abrede gestellt worden ist.

Beispiel 3:
«Die Republik schreibt (S. 2): Er [Rechtsanwalt Rüssli] wird nicht 
entdecken, dass die ETH ihre eigenen Regeln missachtet hat und nie um
einen Schlichtungsprozess bemüht gewesen ist.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die ETH hat die eigenen Regeln eingehalten. Der
Prorektor Doktorat, die Departementsleitung, der Ombudsmann und die
ETH-Schulleitung haben nach Eingang der Vorwürfe sowohl mit Frau
Carollo als auch mit den Informanten mehrere Gespräche geführt.»[26]
35

Der Ausgangstext äussert sich über Herrn Rüssli und dessen Befunde; im Kontext ist das mehr Werturteil der Republik als Tatsachenbehauptung, aber das nur nebenbei. Soweit es um die «Regeleinhaltung» geht, mag die Gegendarstellung durchgehen; hingegen hat es mit dem Ausgangstext nichts zu tun, wer alles angeblich mit wem «Gespräche» geführt hat, denn zweites Thema des Ausgangstextes ist das Bemühen um einen «Schlichtungsprozess»; den nimmt der Satz 2 der Gegendarstellung gerade nicht auf.

Beispiel 4:
«Die Republik schreibt (S. 3): «Das Ehepaar Carollo/Lilly wird 
verdrängt. Das Astronomie-Institut, das die beiden während eineinhalb
Jahrzehnten aufgebaut haben und in das rund 40 Millionen Schweizer
Franken investiert wurden - es wird aufgelöst.» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Die wissenschaftliche Arbeit im Bereich Astronomie
konnte weitergeführt werden. Dazu führte man eine organisatorische
Restrukturierung durch, Prof. Lilly und Carollo setzten ihre Arbeit
in selbstständigen Professuren fort und die übrigen Teile des
Instituts (eine ordentliche Professur, eine Assistenzprofessur und
eine SNF-Förderprofessur) wurden ins neue Institut für Teichen- und
Astrophysik integriert.»
36

Hier klafft zwischen Ausgangstext und Gegendarstellung eine unüberbrückbare Kluft, indem die Gegendarstellung nichts mit dem Ausgangstext zu tun hat. Unbestritten wurde das Astronomie-Institut aufgelöst (so die Gegendarstellungen Nr. 52, 48 und 53); aber weder dazu noch zur (gegendarstellungsrechtlich ohnehin in jeder Hinsicht irrelevanten) Frage, wieviel Geld darin in der Vergangenheit investiert worden war, macht die Gegendarstellung Ausführungen. Ebenfalls ohne Bezug zur Ausgangsbehauptung ist die Darlegung, dass die Arbeit in der Astronomie fortgeführt worden sei und welche bisherigen Professuren jetzt in welchem Institut angegliedert seien. Nur mit grössten Vorbehalten würde ich die Aussage über das «Verdrängen» des Ehepaares im Ausgangstext durch die Aussage über die Weiterarbeit als selbstständige Professoren als Gegendarstellung gelten lassen, wobei wiederum unbestritten ist, dass Frau Carollo entlassen werden soll, mithin ihre Weiterarbeit gar keine reale sein kann. Zudem fehlt es an der Herabsetzung und der Betroffenheit der gesuchstellenden ETH.

VI. Verstoss gegen das Knappheitsgebot

37

Schliesslich verstossen einige der angeordneten Gegendarstellungen gegen das Knappheitsgebot,[27] ungeachtet der Tatsache, dass das Gericht verschiedentlich zu (meist bescheidenen) Kürzungen gegenüber den Anträgen der Klägerin gelangt war.[28] Dass immer noch zuviel Text bewilligt wurde, lässt sich wie folgt belegen:

Beispiel 1:
38

Das erste Urteil ordnete folgende Gegendarstellung im Gefolge des erweiterten Rechtsbegehrens an:

«Die Republik schreibt (S. 3): «Die Administrativuntersuchung wurde 
als verkappte Disziplinaruntersuchung gegen eine Einzelperson
durchgeführt, obwohl die rechtlichen Grundlagen dies ausschliessen;
damit sparte sich die ETH den ordentlichen Rechtsweg.» Das trifft
nicht zu.
Zutreffend ist: Im Gegensatz zu einer Disziplinaruntersuchung richtet
sich eine Administrativuntersuchung nicht direkt gegen eine bestimmte
Person, sondern analysiert ein behauptetes Fehlverhalten umfassend
und unter Prüfung der strukturellen und organisatorischen Umstände.
Dies geschah auch im vorliegenden Fall. So ist Auftrag an den
externen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten klar festgehalten,
dass dieser u.a. zu untersuchen hat, weshalb frühere Hinweise auf
allfälliges unkorrektes Führungsverhalten nicht bis zur Schulleitung
vorgedrungen sind oder ob es Hinweise auf sonstiges Fehlverhalten im
Departement Physik gegeben hat. Die Regierungs- und
Verwaltungsorganisationverordnung sieht explizit vor, dass das
Ergebnis einer Administrativuntersuchung Anlass für die Einleitung
personalrechtlicher Verfahren sein kann. Der Rechtsweg wurde Frau
Carollo in keiner Art und Weise verwehrt.».[29]
39

Allein schon das äussere Missverhältnis der beiden Abschnitte zeigt jedem, der von Gegendarstellungen etwas versteht, dass hier vieles nicht stimmen kann. Nicht nur wurde offensichtlich das Trennprinzip missachtet, es werden vor allem zeilenlang Ausführungen gemacht, die nichts mit dem Ausgangstext zu tun haben. Besonders stossend ist das fehlende Deckungsverhältnis zwischen dem letzten Satz der Gegendarstellung und der Schlusspassage des Ausgangstextes: Ob sich die ETH etwas erspart habe oder nicht, kann doch nicht damit gekontert werden, dass Frau Carollo der Rechtsweg nicht verwehrt worden sei.

Beispiel 2:
40

Ebenfalls verunglückt die dritte und letzte Gegendarstellung des zweiten Urteils:

«Die Republik schreibt (S. 3): «Obwohl die von der der ETH 
eingesetzte Entlassungskommission schreibt, dass ein Arbeitgeber
einen Angestellten nicht mit Verweis auf ein zerstörtes
Vertrauensverhältnis entlassen kann, hat ETH-Präsident Joël Mesot
genau dies vor. Am 14. März verkündete er an einer Medienkonferenz
mit Verweis auf das zerstörte Vertrauensverhältnis, er beantrage die
Entlassung der Professorin beim ETH-Rat. […] Die ETH-Schulleitung
setzt sich damit wissentlich über geltendes Recht hinweg.» Das trifft
nicht zu.
Zutreffend ist: Die ETH-Schulleitung setzt sich nicht über geltendes
Recht hinweg. Der ETH-Präsident hat am 14. März 2019, unter Abwägung
der Resultate der Administrativuntersuchung und der Empfehlungen der
Kommission zur Überprüfung der Angemessenheit einer Entlassung
ausgeführt: «Weil die Betreuung von Doktorierenden aber zu den
zentralen Pflichten aller ETH-Professorinnen und -Professoren zählt,
weil nach Meinung der Schulleitung jegliche Einsicht fehlt und weil
die Schulleitung keine Aussicht auf Besserung erkennt, sieht sie die
Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr
gegeben.»[30]
41

Allein schon der Umstand, dass es in einem als Zitat ausgewiesenen Gegendarstellungstext eine gekennzeichnete Auslassung hat, ist an sich ein Unding – die Ausgangsmeldung darf keinesfalls gekürzt werden, wenn sie zitiert wird, und es ist im Zweifel ohnehin nicht zu zitieren, sondern zusammenfassend zu referieren. Zudem ist offenbar der erste Teil des Satzes 1 unbestritten, dass nämlich die Entlassungskommission eine bestimmte Aussage gemacht habe. Absatz 1 hätte also nur ungefähr wie folgt lauten dürfen: «Die Republik schreibt (S. 3): «Die ETH-Schulleitung setzt sich [mit der an der Medienkonferenz gegebenen Begründung der geplanten Entlassung] wissentlich über geltendes Recht hinweg.» Das trifft nicht zu.Der ETH-Präsident hat an der Medienkonferenz vom 14. März 2019 erklärt, warum eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.»

42

Eine die ETH unmittelbar betreffende Herabsetzung durch den Vorwurf der Rechtsverletzung an die Adresse der Schulleitung ist (ich bin versucht zu schreiben: ausnahmsweise) nicht zu bestreiten; indessen ist es weder nötig, die diesbezügliche Argumentation der Republik zu wiederholen noch wird sie von der ETH widerlegt: Wer keine Möglichkeit für eine «vertrauensvolle Zusammenarbeit» mehr sieht, der sagt doch gerade, dass es kein Vertrauensverhältnis mehr gibt. Insoweit wird nur mit anderen Worten bestätigt, was man dem Ausgangstext zuvor als falsch vorwirft. Dessen Ausführungen dazu, was die Entlassungskommission geschrieben hat, werden ebenfalls nicht widerlegt, sondern in der Gegendarstellung nur kommentiert, und tun deshalb nichts zur Sache.

Beispiel 3:
43

Auch das 3. Urteil enthält Gegendarstellungen, die allein schon unter dem Gesichtspunkt der Knappheit nicht so hätten bewilligt werden dürfen.

«Die Republik schreibt (S. 1): «Nicht nur verpasste er [Rainer 
Wallny] es, zwischen der Professorin und ihren Doktorandinnen zu
schlichten […].» Das trifft nicht zu.
Zutreffend ist: Rainer Wallny hat als stellvertretender
Departementsvorsteher im Rahmen der informellen Schlichtung mehrfache
Vermittlungsbemühungen unternommen und seine diesbezüglichen
Pflichten erfüllt. Die drei die Professorin verlassenden
Doktorierenden verzichteten auf die Einleitung eines formellen
Schlichtungsverfahrens.»[31]
44

Abgesehen von fehlender, zumal unmittelbarer Betroffenheit der ETH und fehlender Herabsetzung hätte die Gegendarstellung im zweiten Absatz sowohl unter dem Gesichtspunkt des Trennprinzips wie der Knappheit um den ganzen zweiten Satz gekürzt werden müssen: Die Frage nach dem formellen (oder auch informellen) Schlichtungsverfahren stellt sich gar nicht, weil sie im Ausgangstext nicht angesprochen wird. Aber auch der erste Satz wäre auf das zu kürzen gewesen, was dem Vorwurf des Ausgangstextes widerspricht: «Zutreffend ist: Rainer Wallny hat im Rahmen der informellen Schlichtung mehrfache Vermittlungsbemühungen unternommen.» Es kommt weder auf seine Position in der Departementsleitung an noch geht es an, die Pflichterfüllung zu behaupten – denn eine Pflichtverletzung wird ihm nicht vorgeworfen: Wer etwas «verpasst», hat allenfalls etwas «unterlassen», weil er den richtigen Zeitpunkt hat verstreichen lassen, allenfalls auch trotz (rechtzeitigen) Versuchs es «nicht geschafft», aber es geht nicht an, aus dem Ausgangstext eine Pflichtverletzung herauslesen zu wollen. Die kurzen Ausführungen des Gerichts in diesem Punkt übergehen sogar das Thema «Pflichtverletzung» vollkommen und beschränken sich auf einen, in jeder Hinsicht unzutreffenden Satz: «Die Erstmitteilung erweckt den Eindruck, Rainer Wallny habe sich nicht um eine Aussöhnung bemüht; vielmehr sei er untätig geblieben.»[32] Es genügt eben nicht, die Gegendarstellung unverändert durchzulassen, bloss weil sie der Ausgangsmeldung widerspricht und die Gesuchsgegnerin nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit bewiesen habe.[33]

Beispiel 4:
45

Letztes Beispiel für eine nicht nur zu lange Gegendarstellung:

 «Die Republik schreibt (S. 4): «Wallny und Wallraff können sich so 
gegenseitig als Kandidaten vorschlagen. Und in beiden Konstellationen
hat die bestehende Departementsleitung eine komfortable
Zweidrittelsmehrheit, da ihr einzig Vaterlaus nicht angehört. Mit
diesem Trick schafft es die Departementsleitung, dass stets die von
ihr gewünschte Person als Kandidat identifiziert wird.» Das trifft
nicht zu.
Zutreffend ist: Als bisheriger Präsident der Strategiekommission war
Andreas Wallraff bereits als Kandidat gesetzt. Die Findungskommission
zur Suche nach Kandidaten für das Präsidium der Strategiekommission
wurde daher gar nicht aktiv. Die Professorenschaft wurde hingegen
aufgefordert, sich für die Wahl als ordentliches Mitglied der
Strategiekommission aufstellen zu lassen.»[34]
46

Weder Ausgangstext noch Gegendarstellung sind verständlich, sie beziehen sich auch in keiner Weise aufeinander. Der Widerspruch gegen das Trennungsgebot ist ebenso offensichtlich wie das Fehlen einer Betroffenheit der klagenden ETH. Die beiden Absätze werden überhaupt erst dann nachvollziehbar, wenn man auf S. 15 f. des Urteils den Originaltext des Artikels nachliest, der in einem eigenen Abschnitt logisch und chronologisch erklärt, worum es bei diesem «Trick» ging – in der Gegendarstellung ist davon nichts erkennbar. Die Sätze 1 und 2 des Ausgangstextes bleiben in Absatz 2 unbestritten, der «Trick»-Vorwurf des Satzes 3 wird auch nicht widerlegt, und kein einziger der 3 Sätze des Absatzes 2 geht überhaupt auf den Ausgangstext ein. Es hätte also, wenn überhaupt, nur folgendes angeordnet werden dürfen: ««Die Republik schreibt (S. 4): «Mit diesem [näher geschilderten] Trick schafft es die Departementsleitung, dass stets die von ihr gewünschte Person als Kandidat identifiziert wird.» Das trifft nicht zu.»

VII. Rechtsmissbrauch?

47

Die Republik hatte der ETH einen ausführlichen Fragenkatalog unterbreitet,[35] aber die ETH hat beschlossen, ihn unbeantwortet zu lassen. Es darf vermutet werden, dass ein relevanter Teil dessen, was zur Gegendarstellung mutierte, als bestreitende Aussage der ETH Eingang in die Artikel gefunden hätte, ist doch zugunsten der Republik zu vermuten, dass sie jedenfalls den Kern der ihr erteilten Antworten auch in ihren Artikeln mitgeteilt hätte. Gewiss ist niemand verpflichtet, ihm gestellte Fragen zu beantworten, und nach Verweigerung von Antworten eine Gegendarstellung zu verlangen, ist nicht per se rechtsmissbräuchlich.[36] Hier aber stellt sich die Frage anders als sonst: Allein der Gesamtumfang von über 80,[37] teils ausführlichen Begehren, die sich zudem teilweise auf inhaltlich praktisch gleichlautende Behauptungen beziehen, welche die Republik in ihren 10 Artikeln naheliegenderweise wiederholt hat, legt zumindest nahe, dass die Frage des Rechtsmissbrauchs zu prüfen gewesen wäre: Die Gegendarstellung ist nicht dazu da, in umfassender Weise an Stelle möglicher Antworten auf rechtzeitig gestellte Fragen die Inhalte eines Artikels zu bestreiten.

VIII. Geldverschwendung?

48

Unter dem Strich hat die ETH 6434 Franken Gerichtskosten zu tragen und per Saldo Parteientschädigungen von insgesamt 3962 Franken erhalten; der Cash-out gemäss den drei Urteilsdispositiven liegt also bei nur 2472 Franken. Angesichts des Aufwandes, den die ETH-Rechtvertretung betrieben hat – drei Klageschriften, eine nachträgliche Klageerweiterung, prozessuale Anträge, Noveneingaben – und der Liga, in der sie erfahrungsgemäss abrechnet, ist es wohl nicht zu hoch gegriffen, wenn ich vermute, dass die aus den Urteilen natürlich nicht hervorgehenden Anwaltskosten der ETH mindestens das Zehnfache des zuletzt genannten Betrages ausmachten. So dass man sich als Steuerzahler fragt, ob es eine sinnvolle Geldausgabe ist, für ein paar Gegendarstellungssätze mehrere zehntausend Franken auszugeben. Mit bestreitenden oder korrigierenden Antworten auf die gestellten Fragen hätte man vermutlich weit billiger einen mindestens gleich grossen Effekt erzielt als mit einem zu rund 1/3 verlorenen Gegendarstellungsmarathon. Zumindest unter dem Gesichtspunkt des verantwortungsvollen Umgangs mit Steuergeldern hätte die ETH sich ihre Verweigerung überlegen müssen; sie hat einen überschaubaren – und nach dem Gesagten letztlich weitgehend unverdienten – Erfolg gewiss (sehr) teuer erkauft.


Fussnoten: 

  1. Geschäfts-Nr. EP190034-L, Entscheid vom 12. Juli 2019 (nachfolgend als «Urteil 1» bezeichnet) über 61 Begehren, wovon 43 ganz oder teilweise gutgeheissen wurden; EP190040-L, Entscheid vom 29. Juli 2019 (als «Urteil 2» bezeichnet) über 7 Begehren, von denen 3 ganz oder teilweise gutgeheissen wurden; EP190041-L, Entscheid vom 9. August 2019 («Urteil 3») über 10 Begehren, von denen 7 ganz oder teilweise gutgeheissen wurden.

  2. Urteil 3, Dispositiv S. 48 (Gegendarstellung Nr. 47 meiner Zählung)

  3. Urteil 2, Dispositiv S. 35 (Gegendarstellung Nr. 44 meiner Zählung)

  4. Urteil 1, Dispositiv S. 98 (Gegendarstellung Nr. 25 meiner Zählung)

  5. Urteil 1, S. 49 oben

  6. Grundlegend Urteil 1, S. 49 – 53

  7. Urteil 1, Dispositiv S.94 (Gegendarstellung Nr. 4 meiner Zählung)

  8. Urteil 1, Dispositiv S.96 (Gegendarstellung Nr. 19 meiner Zählung)

  9. Urteil 1, Dispositiv S. 94 (Gegendarstellung Nr. 5 meiner Zählung)

  10. Urteil 1, Dispositiv S. 97 (Gegendarstellung Nr. 23 meiner Zählung)

  11. Urteil 3, Dispositiv S. 49 (Gegendarstellung Nr. 52 meiner Zählung)

  12. Vgl. nur schon vorstehend die Gegendarstellungen 44, 25, 5, 23 und 52, oben Fn 3 und 4 sowie 9 bis 11

  13. Grundlegend Urteil 1, S. 49 – 53

  14. So Urteil 1, S. 49 unten

  15. So Urteil 1, S. 50 oben

  16. Urteil 1, S. 51 Mitte/unten

  17. Urteil 1, S. 52 unten

  18. Urteil 1, Dispositiv S. 93 (Gegendarstellung Nr. 1 meiner Zählung)

  19. Urteil 1, Dispositiv S. 95 (Gegendarstellung Nr. 10 meiner Zählung)

  20. Urteil 1, Dispositiv S. 97 (Gegendarstellung Nr. 22 meiner Zählung)

  21. Urteil 3, Dispositiv S. 48 (Gegendarstellung Nr. 49 meiner Zählung)

  22. Urteil 3, Dispositiv S. 48 (Gegendarstellung Nr. 51 meiner Zählung)

  23. vgl. vorstehend die Gegendarstellungen 47, 44, 4, 19, 5, 23 und 1, oben Fn 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 18.

  24. Urteil 3, Dispositiv S. 49 (Gegendarstellung Nr. 53 meiner Zählung)

  25. Urteil 2, Dispositiv S. 35 (Gegendarstellung Nr. 45 meiner Zählung)

  26. Urteil 1, Dispositiv S. 96 (Gegendarstellung Nr. 17 meiner Zählung)

  27. Das hatte ich schon bei den Gegendarstellungen Nr. 1 und 44 meiner Zählung kritisiert, oben Fn 18 und 3

  28. Z.B. Urteil 1, S. 63 ff., Urteil 2, S. 26 f., Urteil 3, S. 35 f.

  29. Urteil 1, Dispositiv S. 97 (Gegendarstellung Nr. 24 meiner Zählung)

  30. Urteil 2, Dispositiv S. 35 f. (Gegendarstellung Nr. 46 meiner Zählung)

  31. Urteil 3, Dispositiv S. 48 (Gegendarstellung Nr. 48 meiner Zählung)

  32. Urteil 3, S. 36 unten

  33. So aber Urteil 3, S. 37 Abs. 2

  34. Urteil 3, Dispositiv S. 48, Gegendarstellung Nr. 50 meiner Zählung

  35. Vgl. die Gegendarstellung 19 meiner Zählung, oben Fn 8

  36. Insoweit zutreffend die kurzen Ausführungen zum Rechtsmissbrauchseinwand in Urteil 1 auf S. 58 f.

  37. In dieser Zahl sind die anerkannten (deshalb nicht mehr streitigen) Begehren mitgemeint




Bundesgericht bekennt sich zur freien politischen Auseinandersetzung

Gemäss BGer 6B_365/2019 ist in der politischen Diskussion eine Ehrverletzung im Zweifelsfall zu verneinen

Dr. Matthias Schwaibold, Rechtsanwalt

Résumé: Avant les élections fédérales du 18 octobre 2015, un autocollant avait été apposé sur les éditions de divers journaux le 23 septembre 2015. Son texte était le suivant: «Pour certains au lieu de tous», «Votez pour A______.», «fortune imposable 12,3 mio. CHF, revenu imposable 0.—CHF», avec en sus un renvoi à la page internet I_____. La conseillère nationale visée (néanmoins élue en 2015) portait plainte pour diffamation. Sa plainte a été rejetée par les trois instances. En effet, aucun élément du texte de l’autocollant ne présente un caractère diffamatoire. Dans son arrêt, le Tribunal fédéral souligne le caractère exceptionnel d’une diffamation dans le contexte politique. Le «lecteur moyen», point de référence pour l’interprétation d’un texte, est pour la première fois admis comme étant une pure «construction juridique». L’arrêt est rédigé d’une manière peu cohérente, mais les appréciations et conclusions pénales et civiles sont à approuver sans réserve.

Zusammenfassung: Vor den eidgenössischen Wahlen vom 18. Oktober 2015 erschien auf den Ausgaben verschiedener Zeitungen ein Kleber mit dem Text: “Für einige statt für alle”, “Wählt A______!”, “Steuerbares Vermögen 12,3 Millionen. CHF, steuerpflichtiges Einkommen 0.-CHF”, mit einem zusätzlichen Verweis auf eine Webseite. Die Nationalrätin A. (die damals dennoch gewählt wurde) reichte eine Ehrverletzungsklage ein. Der Fall endete vor allen Instanzen mit einem Freispruch. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil betont, dass in der politischen Auseinandersetzung eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei. Der für die Interpretation eines Textes ausschlaggebende “Durchschnittsleser” wird erstmals als “Rechtsfigur” akzeptiert, auf die zur Bestimmung des Sinnes einer Äusserung abgestellt wird. Das Urteil ist inkonsequent abgefasst, aber es ist ihm im Ergebnis vorbehaltlos zuzustimmen.

BGer 6B_365/2019

Sachverhalt:

A.
Die Interessengemeinschaft C.________ hat unter der Verantwortung von B.________ im Vorfeld der National- und Ständeratswahlen am 18. Oktober 2015 einen Aufkleber produziert, der am 23. September 2015 auf der Frontseite der "Zeitung D.________", der "Zeitung E.________", der "Zeitung F.________" sowie der "Zeitung G.________" angebracht war. Der Aufkleber enthielt den Slogan "Für wenige statt für alle", die Aufforderung "wählt A.________", die Information "steuerbares Vermögen Fr. 12.3 Mio., steuerbares Einkommen Fr. 0.--" sowie den Hinweis auf die Internetseite I.________.

B.
Mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2016 warf die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ vor, sich der üblen Nachrede zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht zu haben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach B.________ am 22. November 2017 von der Anschuldigung der üblen Nachrede frei und wies die Zivilklage von A.________ ab.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 13. Februar 2019 den Freispruch von B.________ sowie die Abweisung der Zivilklage.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und B.________ sei der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe sowie zur Bezahlung einer Genugtuung von mindestens Fr. 8'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 23. September 2015 sowie zur Entfernung sämtlicher Beiträge (Posts) auf den Internetseiten www.facebook.com/I.________ und I.________, die den Aufkleber oder Hinweise darauf beinhalten, innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu verurteilen. Zudem sei festzustellen, dass B.________ mit der Aufkleberaktion ihre Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe. Eventualiter beantragt sie, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). Dies setzt im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B 1302/2018 vom 26. August 2019 E. 2.1; 6B 346/2019 vom 29. Mai 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ihre Zivilforderung im Strafverfahren geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diese abgewiesen. Der angefochtene Entscheid wirkt sich mithin auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche aus. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 StPO geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie habe ihre Vorbringen zur Publikumswirksamkeit der Nachberichterstattung der Aufkleberaktion nicht ernsthaft geprüft und nicht beweismässig erstellt, wie der Aufkleber vom Durchschnittsleser verstanden worden sei.

2.2. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit allen Einwänden der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Vielmehr muss sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergeben, auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine Beanstandung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des angefochtenen Urteils nicht habe Rechenschaft geben und das Urteil nicht in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz habe weiterziehen können. Im Übrigen verkennt sie, dass es sich beim Verständnis des Durchschnittslesers um eine Rechtsfrage handelt (unten E. 3.2).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; je mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bestimmung des Inhalts einer Aussage Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 S. 316; 131 IV 23 E. 2.1; Urteile 6B 1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2; 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.5). Das Bundesgericht prüft Tatfragen unter Willkürgesichtspunkten und Rechtsfragen frei.

3.3. Zum Inhalt des Aufklebers stellte die Vorinstanz fest, die Interessengemeinschaft C.________ habe unter der Verantwortung von B.________ im Vorfeld der National- und Ständeratswahlen am 18. Oktober 2015 einen Aufkleber produziert, der am 23. September 2015 auf der Frontseite der "Zeitung D.________", der "Zeitung E.________", der "Zeitung F.________" sowie der "Zeitung G.________" angebracht gewesen sei. Inhalt des Aufklebers sei der Slogan "Für wenige statt für alle", die anschliessende Aufforderung "wählt A.________", die Information "steuerbares Vermögen Fr. 12.3 Mio., steuerbares Einkommen Fr. 0.--" sowie der Hinweis auf die Internetseite I.________ gewesen.

Eine konkrete Jahreszahl der aufgedruckten Steuerdaten habe der Aufkleber nicht enthalten. Die Zeitschrift "H.________" habe im Jahr 2014 einen Artikel publiziert, der das politische Engagement der Beschwerdeführerin gegen Steueroptimierung sowie die von ihr und ihrem Ehemann im Jahr 2011 vorgenommene Steueroptimierung thematisiert habe. Aufgrund der darauffolgenden medialen Berichterstattung sowie der Publikation durch die Beschwerdeführerin ihrer Steuerdaten der Jahre 2002 bis 2011 sei die Aufkleberaktion in einen bekannten Kontext eingebettet gewesen. Zudem hätten die "Zeitung G.________" und die "Zeitung D.________" die Aufkleberaktion am Folgetag im Zusammenhang mit der bereits publizierten Steuerveranlagung für das Jahr 2011 thematisiert. Die Steuerdaten aus dem Jahr 2011 seien dem Publikum, welches der Aufkleber erreichen wollte, bekannt gewesen. Ob sich die damalige Leserschaft mit dem aktuellen Zielpublikum des Aufklebers decke, könne nicht mehr abschliessend beurteilt werden. Der damals in der Zeitschrift "H.________" publizierte Artikel und die darauffolgende mediale Berichterstattung hätten jedoch ein weitaus grösseres Publikum als die Leserschaft der "H.________" erreicht. Aufgrund der medialen Präsenz der Affäre und

der auf die Aufkleberaktion folgenden Berichterstattung sei der Kontext der Aufkleberaktion jedenfalls klar umgrenzt gewesen, weswegen der fehlenden Jahreszahl eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Zeitpunkt vor den Nationalratswahlen sowie die Nähe zum Logo der sozialdemokratischen Partei durch die Gestaltung und den Slogan des Aufklebers wiesen auf einen politisch motivierten Hintergrund der Aktion hin. Der Urheber der Auf-kleberaktion sei bekannt gewesen und das steuerbare Vermögen sei mit Fr. xxx leicht höher als der publizierte Betrag von Fr. 12'350'000.-- definitiv veranlagt worden.

3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Durchschnittsleser offensichtlich unrichtig festgestellt und fälschlicherweise festgehalten, dass dieser den Aufkleber in Zusammenhang mit der Medienberichterstattung im November 2014 habe bringen können. Ferner habe sie nicht erwogen, dass das Ziel der Aktion die Verhinderung der Wiederwahl der Beschwerdeführerin gewesen sei. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden der Nullveranlagung von sich aus Einsprache erhoben und verlangt habe, sie sei für ihre Einkünfte zu besteuern, fälschlicherweise keine zentrale Bedeutung zugemessen.

Zudem sei die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise davon ausgegangen, dass die Aufkleberaktion nicht anonym durchgeführt worden sei. Der Beschwerdegegner sei auf dem Aufkleber nicht als Urheber aufgeführt und die Interessengemeinschaft C.________ dem Durchschnittsleser nicht bekannt gewesen. Ferner habe die Herkunft der Finanzierung nicht geklärt werden können.

3.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffen nur beschränkt Tatfragen. So handelt es sich beim Durchschnittsadressaten um eine Rechtsfigur, auf welche zur Bestimmung des Sinnes einer Äusserung abgestellt wird und die nicht in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen ist (kritisch MISCHA CHARLES SENN, Der <> Durchschnittsleser als normative Figur?, medialex 1998 S. 150 ff.). Als Tatfragen zu prüfen sind insbesondere die für den Kontext der zu beurteilenden Äusserung relevanten Umstände. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Umstände festgestellt hat, ohne die Adressaten der Aufkleberaktion in tatsächlicher Hinsicht genauer zu bestimmen. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an dem von der Vorinstanz festgehaltenen Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat dem Aufkleber beilegt, ist nachfolgend (unten E. 4) einzugehen.

3.6. Soweit die Beschwerdeführerin Tatfragen aufwirft, zeigt sie nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ziele, welche der Beschwerdegegner mit der Aufkleberaktion verfolgt habe, hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Facebook-Posts und der Bekenntnisse des Beschwerdegegners im Nachgang zur Aufkleberaktion festgehalten, es sei diesem um eine Verhinderung der Wiederwahl der Beschwerdeführerin gegangen. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die von ihr am 11. Oktober 2013 eingelegte und am 9. März 2015 abgewiesene Einsprache von zentraler Bedeutung sein sollte. Unter Berücksichtigung des Hinweises auf dem Aufkleber auf die Internetseite I.________, der auf dieser Internetseite offengelegten Verbindung des Beschwerdegegners zur Interessengemeinschaft C.________ sowie seinem öffentlichen Bekenntnis zur Aufkleberaktion hat die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers willkürfrei festgehalten, dass der Urheber der Aufkleberaktion bekannt gewesen sei.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Freispruch des Beschwerdegegners verletze Art. 173 Ziff. 1 StGB.

4.2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.1; mit Hinweis).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteile 6B 1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1; 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.2).

In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen - manchmal heftigen - Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich - in der Sache oder Form - nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lässt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteile 6B 1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1; 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Wer eine Kampagne anonym führt, kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung auf eine Ehrverletzung zu erkennen ist (BGE 128 IV 53 E. 1d).

Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteile 6B 1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.2; 6B 230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz erwägt, dem Inhalt des Aufklebers lasse sich nicht der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vorgenommene Steueroptimierung sei zulässig gewesen und der Aufkleber habe darauf hinweisen sollen, dass die Beschwerdeführerin politisch eine vehemente Verurteilung der Steueroptimierung vornehme und privat Steuern optimiere. Das Verbreiten einer gesetzlich vorgesehenen und legalen Vorgehensweise zur Steueroptimierung könne nicht die Qualität einer Ehrverletzung erreichen. Aufgrund des Zeitpunkts und der Gestaltung des Aufklebers sei der politisch motivierte Hintergrund erkennbar gewesen. Der Aufkleber sei gegen die Beschwerdeführerin als Politikerin im politischen Wahlkampf lanciert worden, weswegen eine strafrechtliche Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen sei. Nicht die Ehre der Beschwerdeführerin als Privatperson sei verletzt, sondern ihr Verhalten als Politikerin kritisiert worden.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Aufkleber sei der Eindruck erweckt worden, ihr Vorgehen sei unrechtmässig, strafbar oder verpönt. Die Ehrverletzung durch die Stigmatisierung des Aufklebers wiege umso schwerer, als sie im fraglichen Zeitraum zu den besten Steuerzahlern unter den Bernischen Nationalratsmitgliedern gehört habe. Der Vorwurf, Steuern zu hinterziehen, zu betrügen oder sonst Unrichtiges zu tun, werde sie noch nach dem Ende ihres Nationalratsmandates verfolgen und betreffe sie daher als Privatperson und nicht als Politikerin. Es sei nicht auf eine ihrer Handlungen als Politikerin, sondern auf den gesetzmässigen Abzug ihres Ehemannes als Arbeitnehmer für einen Pensionskasseneinkauf abgestellt worden. Zum Zeitpunkt der Aufkleberaktion sei keine politische Debatte im Gange gewesen, welche den Aufkleber gerechtfertigt hätte. Zudem könne sich der Beschwerdegegner nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung eine Ehrverletzung anzunehmen sei, da die Angabe der Internetseite I.________ kein genügender Hinweis auf die Urheberschaft gewesen sei.

4.5.
4.5.1. Strittig ist zunächst der Sinn, welchen der Durchschnittsadressat dem Aufkleber entnahm. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Durchschnittsleser auf die Adressaten der Aufkleberaktion eingegrenzt hat. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, mit dem Aufkleber sei ihr nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein strafbares Verhalten vorgeworfen worden, ist ihr nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 kein steuerbares Einkommen und ein hohes Vermögen hatte, vermag keinen Steuerbetrug oder eine Steuerhinterziehung zu suggerieren. Zudem erfolgte knapp ein Jahr vor der Aufkleberaktion eine breite mediale Berichterstattung, welche die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann legal vorgenommene Steueroptimierung thematisierte. In diesem Kontext ist auszuschliessen, dass der Durchschnittsleser dem Aufkleber den Vorwurf der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetrugs entnehmen vermochte.

4.5.2. Die legale Steueroptimierung mittels Pensionskasseneinkauf einer Privatperson ist nicht als verwerfliches oder verpöntes Verhalten zu qualifizieren. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin wurde im Zusammenhang mit der von ihr als Politikerin vertretenen Bekämpfung legaler Steueroptimierung kritisch aufgefasst. Durch die Ausgestaltung des Aufklebers und die zeitliche Einbettung in den Wahlkampf stellte der Aufkleber einen weiteren Bezug zur Funktion der Beschwerdeführerin als Politikerin her. Die Aufkleberaktion zielte auf die von der Beschwerdeführerin für sich als Politikerin beanspruchten Qualitäten ab.

Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene und für den Durchschnittsleser erkennbare Vorwurf liegt in der Doppelmoral, welche ihr aufgrund der mit ihren politischen Positionen im Widerspruch stehenden privaten steuerlichen Vorgehensweise angelastet wird. Dieser Vorwurf lässt sich indes nicht losgelöst von ihrer Funktion als Politikerin erheben und zielt unweigerlich auf ihre Geltung als Politikerin ab. Insbesondere im Wahlkampf muss es möglich sein, gegen eine politisch tätige Person den Vorwurf der Doppelmoral zu erheben. Dass der mit dem Aufkleber unter Berufung auf die legale Steueroptimierung erhobene Vorwurf der Doppelmoral die Beschwerdeführerin als Mensch geradezu verächtlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.

4.6. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner die Kampagne nicht anonym geführt und konnte sich daher auf BGE 128 IV 53 E. 1d berufen, wonach in der politischen Diskussion nur mit Zurückhaltung eine Ehrverletzung anzunehmen ist. Die in BGE 128 IV 53 zu beurteilende Plakatkampagne enthielt keinerlei Angaben zur Urheberschaft und der Täter verneinte auf Anfrage der Medien seine Beteiligung (E. 1d). Vorliegend kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner beabsichtigt hätte, sich hinter einer anonym geführten Kampagne zu verstecken. Er hat sich vielmehr bereits mit dem auf dem Aufkleber enthaltenen Hinweis auf die Internetseite I.________ und der auf dieser Internetseite offengelegten Verbindung des Beschwerdegegners zur Interessengemeinschaft C.________ sowie auf Anfrage ausdrücklich zur Aufkleberaktion bekannt.

4.7. Ferner ist nicht massgebend, ob die Thematik der legalen Steueroptimierung ein zentrales Wahlkampfthema war. Politische Akteure müssen bereit sein, sich dem mit ihren Positionen in Zusammenhang stehenden Verhalten zu stellen und haben sich nicht nur zu aktuellen Wahlkampfthemen zu äussern. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, weswegen aufgrund den von ihr in anderen Jahren bezahlten Steuerbeträgen dem gegen sie für das Jahr 2011 erhobenen Vorwurf der Doppelmoral die Qualität einer Ehrverletzung zukommen sollte. Schliesslich ist mangels ehrverletzender Äusserung vorliegend nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Entlastungsbeweis (vgl. Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB) einzugehen.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Anmerkungen:

1

Rechtzeitig vor den diesjährigen Nationalratswahlen und damit noch vor dem Ende ihrer parlamentarischen Karriere hat das Bundesgericht die Klage der Nationalrätin A. abgewiesen. Frau A. hatte sich vergeblich gegen einen Aufkleber gewandt, der vor der Nationalratswahl 2015 in bzw. auf diversen Zeitungen erschienen war. Der Aufkleber hat, wie wir wissen, ihre damalige Wiederwahl nicht verhindert. Jetzt tritt sie ab im Wissen darum, dass sie sich den Prozess hätte sparen können.

2

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? So jedenfalls auch nach wiederholter Lektüre des Bundesgerichtsentscheids der Eindruck des Rezensenten. Die Komplikation ist dem beobachtbaren Aufbau der Bundesgerichtsentscheide geschuldet, zuerst die Vorbringen von Vorinstanzen und Parteien zu referieren und erst gegen Ende – wenn überhaupt – zu den tragenden, materiellrechtlichen Überlegungen zu gelangen. Und das wiederum scheint vor allem einmal die Folge einer anderen, beobachtbaren Erscheinung zu sein: dass nämlich mit prozeduralen (selten dagegen wirklich prozessrechtlichen) Überlegungen versucht wird, einen Fall ohne Prüfung der materiellen Rechtslage zu erledigen. Die Ausführungen über Substantiierung bzw. deren Ungenügen erscheinen häufig als vorgeschoben, abgesehen davon leisten sie nur der Unsitte Vorschub, dass man aus lauter Angst vor dem Vorwurf mangelnder Substantiierung zu vieles und vor allem zuviel schlicht Unnötiges vorbringt.

3

Den Fall hätte man tatsächlich einfacher erledigen können – bei selbstverständlich gleichem Ergebnis: Die Ehrverletzung ist nirgendwo zu sehen, und insoweit haben Regionalgericht, Obergericht und Bundesgericht in der Sache vorbehaltlos richtig entschieden. Allerdings hätte eine Begründung, die sich auf den materiellrechtlichen Kern des Problems beschränkt hätte, auch ein wenig mehr Geistesaufwand auf das verwenden müssen, was vorliegend bedauerlicherweise gar nicht vorkommt, obwohl es hätte vorkommen müssen: Nämlich das Thema Satire bzw. Ironie. Warum?

4

Der fragliche Wahlaufruf war nämlich ein Abwahl- bzw. Nichtwahl-Aufruf: «Wählt A.» ist sprachlich gesehen die Aufforderung, Frau A. zu wählen – aber gemeint war das Gegenteil. Wo aber das Gegenteil einer Aussage ihr eigentlicher Inhalt ist, sind wir im Bereich von Ironie und Satire angelangt, und weil es um Wahlen ging, sind wir im Bereich der politischen Satire angelangt. Offensichtlich haben sich Parteien und Vorinstanzen aber gerade keine Arbeit mit diesem anspruchsvollen Thema machen wollen, wiewohl der Rezensent der Meinung ist, dass man den Fall gar nicht anders überhaupt hat richtig lösen können. Und entsprechend lückenhaft ist denn auch die Begründung, die erklärungslos von «Doppelmoral» schreibt – einer Doppelmoral, die selbstverständlich ohne Überlegungen zu Ironie bzw. Satire gar nicht logisch in eine Begründung eingebaut werden kann.

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Wie dem auch sei: Massgebend für eine Ehrverletzung muss zunächst einmal der Wortlaut dessen sein, was publiziert wurde. Dieser Wortlaut muss, so meine ich, auf die Frage nach «Werturteil» oder «Tatsachenbehauptungen» hin untersucht werden, denn davon hängt (bei einer Publikation) ab, ob wir es mit einer Ehrverletzung nach Art. 173/174 oder der blossen Beschimpfung nach Art. 177 StGB zu tun haben. Und wenn man schon Mühe hat, überhaupt Tatsachenbehauptungen oder Werturteile in einem Text zu finden, wird die Suche nach dem Straftatbestand gewiss nicht vereinfacht.

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«Für wenige statt alle» ist der erste Teil des Aufkleber-Textes. Er entzieht sich vermutlich einer Einordnung nach dem Gegensatzpaar «Tatsachen» oder «Werturteil». Vor allem dann, wenn man in Betracht zieht, dass er die Umkehrung des seinerzeitigen Wahlkampfmottos der Partei von Frau A. war, der nämlich lautete «Für alle statt für wenige». «Wählt A.», lautet der nächste Satz – auch das keine Tatsachenbehauptung und kein Werturteil, sondern eine Aufforderung zu einem Tun. Wobei der Witz an der Sache ist, dass genau das Gegenteil erwünscht ist – man soll A. gerade nicht wählen. Aber statt des platten, direkten, unmissverständlichen Aufrufs «Wählt A. ab/Wählt A. nicht» lesen wir einen «Wahlaufruf». Das ist Ironie, Satire, was auch immer, aber weder eine Tatsachenbehauptung noch ein Werturteil, vielmehr eine Wahlempfehlung. Als Drittes lesen wir zwei Angaben über Steuerverhältnisse: ein nicht ganz unbescheidenes steuerliches Vermögen im tiefen zweistelligen Millionenbereich und ein steuerbares Einkommen von Null. Das sind Tatsachenbehauptungen über Frau A. (bzw. das Ehepaar A.), die aber – weil unbestritten richtig – keine Ehrverletzung sein können. Schliesslich folgt ein Hinweis auf eine Internet-Seite. Der kann als solcher auch keine Ehrverletzung sein. Womit man eigentlich schon an dieser Stelle hätte zum Schluss kommen können: Es fehlt an herabsetzenden Werturteilen und an falschen Tatsachenbehauptungen, was den vorinstanzlichen Freispruch ungeachtet aller Beschwerdevorbringen als unausweichlich erscheinen lässt.

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Nun kann man sich in einem zweiten Überlegungsschritt natürlich durchaus fragen, ob in der Umkehrung des Parteislogans zu seinem Gegenteil der Vorwurf enthalten sein könnte, die Kandidatin A. mache Politik «für wenige» statt «für alle», wir damit doch in den Bereich von Tatsachen oder gar Wertungen kommen. Bloss erledigt sich diese Frage gleich wieder von selbst: Ein solcher Vorwurf setzt niemanden in sittlich relevanter Weise herab, er ist und bleibt auf der rein politischen Ebene. Zudem ist er in dieser Allgemeinheit bzw. völligen Abstraktheit gar nicht geeignet, von der Oberfläche der Kritik bis auf die sittliche Geltung des Betroffenen überhaupt durchzudringen, dafür braucht es mehr Text, mehr Worte, mehr Inhalt.

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Dass der «Wahlaufruf» in Wirklichkeit sein Gegenteil ist, macht ihn auch nicht zur strafbaren Ehrverletzung – die blosse Empfehlung, jemanden zu wählen oder gerade nicht zu wählen, entzieht sich von vorne herein dem objektiven Tatbestand aller Ehrverletzungsdelikte.

9

Dass die zutreffende Angabe über Steuerverhältnisse, ohne jede weitere Kommentierung, keine Ehrverletzung sein kann, folgt aus dem einfachen Grundsatz, dass die Verbreitung wahrer Tatsachen keine Ehrverletzung sein kann (was allein schon aus dem Wesen des Wahrheitsbeweises folgt); blosse, als solche korrekte Zahlen können keine Herabsetzung etc. darstellen – zumal dann, wenn wie hier jede zusätzliche, wertende Kommentierung der schlichten Zahlen unterbleibt.

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Der Hinweis auf weiterführende Informationen anderswo kann als solcher auch keine Ehrverletzung sein; abgesehen davon, sind diese weiteren Informationen gar nicht Prozessgegenstand gewesen.

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Der «Clou» des Falles liegt tatsächlich darin, dass wir vor einer doppelten Satire bzw. Ironie stehen und der wahre Sinn des Aufklebers eine Abwahlempfehlung ist. Die wiederum ist begründet mit Umständen, die gar nicht aus dem Kleber-Text hervorgehen, sondern die dessen Leser assoziieren muss, sonst kann er mit diesem Text gar nichts anfangen. Auf diese Umstände geht das Bundesgericht sodann zwar ein – aber eigentlich ohne eine logisch-argumentative Grundlage.

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Dieser Mangel ist indessen zu verschmerzen. Das Bundesgericht betont nämlich, und das macht den Entscheid über den konkreten Fall hinaus wichtig, dass eine Ehrverletzung in der politischen Auseinandersetzung nur schwer vorstellbar sei: „In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen“ (Erw. 4.2.). Diese „im-Zweifel“-Wertentscheidung ist eine Aussage von grosser Tragweite; sie liegt durchaus auf der Linie der einschlägigen, zumal jüngsten Rechtsprechung und ist nicht nur als deren Bestätigung, sondern Verstetigung zu verstehen. Den demokratietheoretischen Überlegungen des Bundesgerichts ist vorbehaltlos zuzustimmen. „Insbesondere im Wahlkampf muss es möglich sein, gegen eine politisch tätige Person den Vorwurf der Doppelmoral zu erheben“ (Erw. 4.5.2). Diese weitere Klarstellung ist auch aus journalistischer Sicht zu begrüssen, denn eine „enge“ Auslegung der Ehrverletzungstatbestände hätte selbstverständlich nachteilige Auswirkungen nicht nur auf dem politischen Betrieb als solchen, sondern vor allem dessen Darstellung in den Medien.

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Sozusagen als „Nebenprodukt“ erfahren wir noch, dass das Bundesgericht die Figur des Durchschnittslesers als eine „Rechtsfigur“ bezeichnet (Erw. 3.5.); damit ist allfälligen Diskussionen darüber, ob man durch Meinungsumfragen etc. bei den tatsächlichen Lesern einer Publikation deren Verständnis erheben könnte, wohl endgültig ein Riegel geschoben. Und wir sind dort, wo schon frühere Kritiker dieses Begriffes angekommen waren – dass nämlich der Durchschnittsleser der ist, den sich das Bundesgericht vorstellt, und entsprechend sein Verständnis in Wirklichkeit auch nur das des Bundesgerichts sei. Damit sind wir endgültig bei der objektiven bzw. objektivierten Auslegung angelangt, die sich vom soziologisch-realen Leser einer Publikation wohl gänzlich emanzipiert hat.

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Erfreulich ist auch, dass die kantonalen Gerichte die zivilrechtliche Adhäsionsklage wegen Persönlichkeitsverletzung nicht etwa auf den Zivilweg verwiesen, sondern abgewiesen haben, und das Bundesgericht hieran nichts ändert.

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Der Entscheid ist als klares Bekenntnis zu einer freien und kritischen politischen Auseinandersetzung nachdrücklich zu begrüssen.