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Musikinstrument, Schadenersatz, künstliche Intelligenz

Jahresübersicht 2024 und 2025 zum Urheberrecht

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, CEO ProLitteris, Stiftungspräsident Medialex, Zürich

Résumé: En 2024 et 2025, années couvertes par l’analyse qui suit, le Tribunal fédéral a traité deux litiges complexes, l’un concernant un certain type de brasero et l’autre un instrument de musique inventé en Suisse. Dans tous les cas documentés, des questions nuancées sont apparues concernant le calcul des dommages et intérêts ainsi que la conduite des procédures en matière de droit d’auteur. Cependant, la scène du droit d’auteur appartient actuellement à la politique. À la nouvelle protection des médias vis-à-vis des moteurs de recherche s’est ajoutée en 2025 une révision de la loi sur le droit d’auteur axée sur l’intelligence artificielle. Notre rapport présente les intentions et les chantiers en cours, avec des modèles de licence et des modalités d’opt-out – pour l’instant, presque tout est encore ouvert.

Zusammenfassung: In den Berichtsjahren beschäftigte sich das Bundesgericht mit zwei komplex gewordenen Streitigkeiten um einen Grill und ein Musikinstrument. In allen bekannten Fällen traten nuancierte Fragen zur Berechnung von Schadenersatz und zur Prozessführung im Urheberrecht auf. Die Bühne des Urheberrechts gehört aber zurzeit der Politik. Zum neuen Leistungsschutz für Medien gegenüber Suchmaschinen kam 2025 eine KI-Revision des Urheberrechtsgesetzes hinzu. Unser Bericht zeigt die Absichten und Baustellen, mit Lizenzmodellen und Opt-out-Modalitäten – zurzeit ist fast alles offen.

Inhaltsverzeichnis

I. Gerichtsurteile 2024 und 2025

     1. Musikinstrumente als angewandte Kunst    Rn. 1
     2. Verbreitungsrecht für Fotografien     6
     3. Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen     9

II. Tarifgenehmigungen der ESchK     14

III. Rechtsliteratur (Zeitschriften, Auswahl)     16

IV. Urheberrechtspolitik     19
     1. Leistungsschutz für Medien     20
     2. KI-Update des Urheberrechtsgesetzes     24


 

I. Gerichtsurteile 2024 und 2025

1. Musikinstrumente als angewandte Kunst

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Wenn Urheberrecht vor Gericht kommt, liegen die Rechtsprobleme

a) in der Schutzfähigkeit als Werk oder Leistung und im Nachweis der Rechteinhaberschaft (mangels Register und eindeutiger Zuschreibung in der Urheberrechtspraxis),

b) im Tatbestand eines Eingriffs ins geistige Eigentum, manchmal in Abgrenzung zu einer gesetzlichen oder vertraglichen Nutzungsfreiheit (namentlich bei Schranken und im Fall von Abwandlungen und Nachahmungen), oder

c) in der Bestimmung der Rechtsfolgen und Berechnung von Entschädigungen aufgrund der konkreten prozessualen Durchsetzung der Urheberrechte.

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Die nicht nur im Urheberrecht strenge und manchmal defensive Aufgabe des Bundesgerichts, Fälle zu lösen, aber auch loszuwerden, stellt an Klägerinnen und Kläger hohe Anforderungen, besonders vor der obersten Instanz.

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Im Berichtsjahr 2024 und 2025 ragten für das Urheberrecht zwei Bundesgerichtsentscheide heraus, die Gebrauchsgegenstände betrafen.

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Einen schalenförmigen Grill, als Feuerring bezeichnet, und ein perkussives Musikinstrument, genannt Hang (Berndeutsch «Hand»). Metallgrills und Handpans sind beliebt und werden international nachgeahmt und weiterentwickelt. Die Form des Feuerrings war bereits in einem früheren Bundesgerichtsentscheid (4A_472 und 482/2022) als schutzwürdig erklärt worden, die Schutzfähigkeit der bauchigen Klangtrommel bestätigte das Handelsgericht Bern. Sie blieb vom Bundesgericht im Urteil 4A_466/2024 vom 18. Februar 2025 unangetastet, weil dieses eine dagegen gerichtete Beschwerde aus formalen Gründen abwies.

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Urheberschutz für ein Musikinstrument stellt eine Premiere dar. Es ist daran zu erinnern, dass urheberrechtsfähige Objekte der angewandten Kunst einen selbständigen Schutz als Design erlangen können; das Urheberrecht kann die Phase vor Registrierung abdecken und ergänzenden Rechtsschutz bieten. Die Rechtsstreitigkeiten um das Berner Instrument Hang und die ausländischen Handpan-Hersteller dauern fort und betreffen nun die Frage der Nutzung und Nachahmung, (siehe die Aufzählung oben Rn. 1, lit. b). Das Berner Handelsgericht muss darüber entscheiden, ob die Anfertigung von Kopien des Instruments das Urheberrecht verletzt (Berner Zeitung vom 17.1.2026, “Sind Kopien des Hang illegal?”). 

2. Verbreitungsrecht für Fotografien

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Ein Fotograf hatte gegen einen Kunsthändler geklagt, der signierte Abzüge seiner Fotografien ohne Zustimmung herstellte und zum Verkauf anbot. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 10 Abs. 1 lit. b URG auch das Lagern und Ausstellen von Abzügen einer Fotografie? Das Handelsgericht Zürich verneinte dies und damit den Anspruch auf Herausgabe der unautorisierten Fotoabzüge mit der Begründung, dass Art. 63 URG (Einziehung) zur Vernichtung, nicht zur Wiederverwertung diene (Urteil HG210019-O vom 30. Januar 2024). Der Entscheid entstand im Kontext eines Zollfreilagers, betrifft aber auch die Arbeit im Kunstmarkt und in der Kunstvermittlung.

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Interessant sind die Erwägungen des Handelsgerichts zum Schutzgegenstand einer Fotografie als Original und als Abzug. Das Gericht stellt fest, dass eine klare und allgemeingültige Abgrenzung zwischen Werk und Werkexemplar in der analogen Fotografie in der schweizerischen Rechtsprechung und Literatur fehle, und dass der Begriff «Original» diese Abgrenzung nicht klärt, da er sowohl ein Originalwerk als auch ein Originalwerkexemplar bezeichnen kann. Ein Teil der Lehre bezeichnet das Negativ und den einzigen Abzug pauschal als Original bzw. den Fotoabzug als Original. Differenzierend wird festgehalten, dass sowohl Negativ als auch Abzug Originale sein können: Das Negativ ist ein Original, wenn der Ausschnitt individuellen Charakter hat; der Abzug ist als reproduktionsfähige Erstfixierung im Schöpfungszeitpunkt ein Original und erhält zusätzlichen Originalcharakter, wenn er selbst individuell gestaltet ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Abzugs. Eine andere Auffassung sieht das Negativ als Vororiginal und den Fotoabzug als Original, weil die endgültige Deckungsgleichheit zwischen künstlerischer Vorstellung und Werkverkörperung erst beim Abzug erreicht werde; dennoch braucht auch das Vororiginal urheberrechtlichen Schutz, vergleichbar mit einem Entwurf.

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Sowohl beim Drücken des Auslösers als auch beim Erstellen der Abzüge entsteht ein fotografisches Werk. Sowohl das ursprüngliche Negativ als auch die davon hergestellten Abzüge können eigenständige Werkexemplare darstellen, sofern sie eine individuelle geistige Schöpfung verkörpern. In der Frage der Schöpfungshöhe für Fotografien folgte das Gericht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum individuellen Charakter. Danach entsteht Werkcharakter durch die Gestaltung der Fotografie, etwa durch Wahl des Objekts, des Bildausschnitts, des Zeitpunkts, der technischen Mittel oder der Bearbeitung. Entsteht die Individualität bereits durch diese Faktoren, kommt der auf dem Negativ fixierten Fotografie Werkcharakter zu. Ein daraus ohne besondere Bearbeitung hergestellter Fotoabzug ist – unabhängig vom Zeitpunkt – ein Werkexemplar, wobei der erste Abzug als Originalwerkexemplar bezeichnet werden kann. Wird der individuelle Charakter hingegen durch besondere Bearbeitung des Negativs oder spezielle Entwicklungsschritte erzeugt oder ergänzt, ist die als Fotoabzug fixierte Fotografie ein Werk – nicht nur ein Werkexemplar.

3. Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen

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Ein Urheberrechtsstreit, zum Beispiel zur Schutzfähigkeit oder Verletzung, führt oft zum nächsten, zum Beispiel zu den Ansprüchen auf finanzielle Entschädigung. Das Bundesgericht musste sich im Urteil 151 III 95  vom 11. September 2024 erneut mit der Nachahmung des – urheberrechtlich geschützten – Grills (siehe oben Rn. 4) befassen . Das Gericht bestätigte die restriktive Behandlung von Verschulden und Bösgläubigkeit. Finanzieller Ersatz und Herausgabe von Gewinn sind daher besonders anspruchsvoll.

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Der Anspruch des Verletzten auf Herausgabe des erzielten Gewinnes besteht nur im Falle der Bösgläubigkeit, und diese entsteht dadurch, dass man sich den klaren Rechten und Äusserungen der Rechteinhabenden widersetzt. Die Bösgläubigkeit begründet eine Geschäftsanmassung (Art. 423 OR), während der Gutgläubige den aus der Rechtsverletzung erzielten Gewinn nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 OR) herauszugeben hat. Im Unterschied zu Art. 423 OR knüpft Art. 62 OR den Herausgabeanspruch nicht an das Verschulden des Bereicherten an (BGE 129 III 646 E. 4.4, BGE 129 III 422 E. 4). Landet man im Bereicherungsrecht, so wird keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner vorausgesetzt, und im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch bedarf es keiner Vermögenseinbusse des Bereicherungsgläubigers (BGE 129 III 422 E. 4, BGE 129 III 646 E. 4.2; Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3.1). Anders als die Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) erlaubt das Bereicherungsrecht (Art. 62 OR) keine Gewinnabschöpfung (BGE 133 III 153 E. 2.4). Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geht der Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 OR auf Wertersatz im Sinne einer Gebrauchsentschädigung, mithin auf eine angemessene Lizenzgebühr. Dabei richtet sich die Angemessenheit in erster Linie nach der für eine solche Nutzung üblichen Lizenzgebühr. Kann eine solche nicht festgestellt werden, ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien in Kenntnis der Umstände vereinbart hätten (hypothetische Lizenzgebühr). Nötigenfalls ist die übliche oder hypothetische Lizenzgebühr in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR vom Gericht zu schätzen.

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Man lernt daraus drei Dinge, wenn man Urheberrechte ernsthaft absichern will, namentlich im Bereich von Handelsgegenständen.

  • Erstens, dass gegenüber kommerziellen Missbräuchen die Rechte und das Verbot ausdrücklich und schriftlich erklärt werden sollten – sonst fehlt es plötzlich an der Bösgläubigkeit. Empfohlen ist ein schriftlicher Hinweis, dass die Rechte bestehen, dass man Rechteinhaberin oder Rechteinhaber ist, und dass eine bestimmte Handlung diese Rechte verletzt.
  • Zweitens, dass Lizenzkosten und der Anspruch auf Gewinnherausgabe möglichst fundiert zu dokumentieren und zu behaupten sind, am besten mit Honorarempfehlungen und eigenen Preismodellen; dazu bereits die Bemerkung zu Bildtarifen in der Jahresübersicht 2023 (Philip Kübler, Bundesgerichtsurteil über ein Bildhonorar, Tarif-Erneuerungen und ein Blick über die Grenze, medialex 09/24). Lizenzkosten für Urheberrechte sind von den Kosten für andere Leistungen – Honorare und dergleichen – zu separieren.
  • Drittens muss im Streitfall vor und am Bundesgericht konkret behauptet und bewiesen werden, dass man die Urheberrechte verteidigt hat. Die hohen Anforderungen ans Prozessieren vor Bundesgericht stellen sich nicht nur im Urheberrecht, betreffen hier aber im Gegensatz zu den Registerrechten eine manchmal wenig vorbereitete Klägerschaft.
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Lehrbuch- und Unterrichtsmaterialien waren Gegenstand des Bundesgerichtsentscheides  4A_274/2025 vom 09.09.2025. Wie ist im Verletzungsfall die Gewinnherausgabe zu berechnen und – bei Eigenleistungen des Verletzers – aufzuteilen? Das Bundesgericht fand, naheliegend und fast unausweichlich, dass eine Zuordnung nach Kausalität im konkreten Nutzungskontext vorzunehmen ist.

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Weitere Urteile der Jahre 2024 und 2025 lagen vom Recht der öffentlichen Kommunikation, der Medien und Kultur weiter entfernt.

II. Tarifgenehmigungen der ESchK

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Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigte 2024 zwei Tarife:

  • den Gemeinsamen Tarif 4i von allen fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften (Leerträgervergütung auf Speicher- und Festplattenlaufwerke digitaler Geräte) für die Periode 2025 bis 2026, verantwortet von der SUISA. Der Tarif legt je nach Speicherkapazität abgestufte Vergütungen fest, aufgeteilt in Anteile für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, und beruht auf der gesetzlichen Vorgabe der Angemessenheit (typischerweise max. zehn Prozent des Nutzungsertrags für Urheberrechte).
  • den Tarif K im Verbund von SUISA und SWISSPERFORM für Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater.
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Im Jahr 2025 kam die Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) für den Tarif S hinzu, der Sendeunternehmen betrifft, welche nicht von der SRG betrieben werden, in der Branche und Rechteverwertung manchmal als «Privatsender» bezeichnet.

III. Rechtsliteratur (Zeitschriften, Auswahl)

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«Medialex» veröffentlichte 2024 und 2025 mehrere Beiträge mit urheberrechtlichem Schwerpunkt, etwa zur fehlenden Schutzfähigkeit von TV-Formaten nach schweizerischer und ausländischer Rechtsprechung (Marco Maffucci, medialex 08/24), eine praktische Anleitung zur Verwendung von Bildern im Internet (Martin Steiger, medialex 05/24), zu den vergütungsfreien gesetzlichen Schranken für Urheberrechte an Bildern (Constanze Semmelmann, medialex 04/25) und als umfassender Abriss der Praxis der Bildrechte in Form eines ABC (Philip Kübler, medialex 08/25).

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In «sic!,», der Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, erschienen mehrere Beiträge zu urheberrechtlichen Aspekten der künstlichen Intelligenz (insbesondere: Ernst Walter Brem, Ernst Johannes Brem, Künstliche Intelligenz und künstlerische Darbietung, sic! 9/2024, 407 ff.; Claudia Marti, Öffentliches Zurverfügungstellen eines Datensatzes zum Training von KI – Wie würden Schweizer Gerichte entscheiden? Eine rechtsvergleichende Darstellung der angewendeten Schrankenbestimmungen des deutschen Rechts und der einschlägigen Schranken des schweizerischen Urheberrechts anhand des Urteils 310 O 227/23 des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024, sic! 3/2025, 145 ff.; Vincent Salvadé, Comment licencier l’utilisation d’œuvres préexistantes pour entraîner l’intelligence artificielle, sic! 2/2024, 87 ff.; Constanze Semmelmann, Künstliche Intelligenz und Urheberrecht: Stand zu Training und Output 2024, sic! 12/2024, 637 ff.; Florent Thouvenin, Retrieval-Augmented Generation (RAG) – ein urheberrechtliches 101, sic! 7-8/2025, 381 ff.), und ausserhalb von KI zur urheberrechtlichen Schranke der Bestandesverzeichnisse, die manchmal wie Online-Museen auftreten (Christoph Schütz, Bestandesverzeichnisse oder Online-Museen?, sic! 11/2025, 587 ff.), und schliesslich zur bildenden Kunst (Annatina Menn, Kopie, Aneignung und Referenz in der (digitalen) Kunst, Eine Analyse aus urheberrechtlicher Sicht, sic! 3/2025, 155 ff, Sandra Künzi, Das künstlerische Zitat in der Praxis, Eine rechtliche Einschätzung zur Performance «Saemann meets Schneemann», sic! 2/2025, 73 ff.).

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Das Thema der Jahres 2024 und 2025 war – und bleibt für 2026 – die generative künstliche Intelligenz. Erwähnenswert ist eine praxisnahe Serie von Beiträgen der Anwaltskanzlei Vischer zur Künstlichen Intelligenz (KI), namentlich Teil 10 (Urheberrecht und KI: Verantwortlichkeit von Anbietern und Nutzern), Teil 14 (Urheberrecht und KI: Schutzmassnahmen in der Praxis) und Teil 26 (Training von KI: Was Urheberrecht, Datenschutz & Co. erlauben). Und die Verwertungsgesellschaften wie SUISA und ProLitteris haben auf ihren Websites ebenfalls Blog-Beiträge zum Verhältnis künstlicher Intelligenz zum Urheberrecht publiziert.

IV. Urheberrechtspolitik

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Den in der Schweiz grössten Rahmen für die urheberrechtliche Debatte stellte in den Berichtsjahren 2024 und 2025 die Politik bereit. Das Parlament befasste sich mit zwei gewichtigen Dossiers mit Bezug zum Urheberrechtsgesetz (URG). Auf den Bericht zu kleineren Vorstössen mit urheberrechtlicher Bedeutung wird hier verzichtet, solange kein Vorentwurf oder Entwurf eines Gesetzes bekannt ist.

1. Leistungsschutz für Medien

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Mit Botschaft und Entwurf vom 20. Juni 2025 gab der Bundesrat eine URG-Revision in die parlamentarische Beratung. Das Gesetz soll um einen Vergütungsanspruch von Medienunternehmen ergänzt werden, mit Beteiligung der Medienschaffenden (25.064 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) – Änderung (Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen).

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Es gibt eine Reihe von Besonderheiten dieses Entwurfs, wenn man ihn mit dem EU-Recht und den Umsetzungen in den Mitgliedsstaaten vergleicht.

  • Erstens nutzt der schweizerische Entwurf die bewährte Kollektivverwertung: Tarifverfahren und Verteilungssysteme der Verwertungsgesellschaften. Kein Nutzungsverbot, keine individuellen Lizenzen.
  • Zweitens wird der Gegenstand der Vergütungen abgrenzbar definiert: Snippets aus Medieninhalten. Hyperlinks, die keine Teile von journalistischen Veröffentlichungen enthalten, sind nicht vergütungspflichtig.
  • Drittens ist die Berechnung der Vergütungen vorgegeben. Beim Inkasso zählt primär der Aufwand für Journalismus oder der Ertrag der Online-Dienste. Bei der Verteilung zählen primär der Aufwand und der Informationsbeitrag des Medienunternehmens.
  • Viertens gehen die Vergütungen an Medienunternehmen und Medienschaffende. Die Berücksichtigung von Urhebern und Urheberinnen und Verlagen entspricht der bereits existierenden «Verteilung Online» von ProLitteris, die dem Prinzip 50:50 folgt.
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Das Tarifverfahren enthält immer eine Verhandlungsphase und eine Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK). Dutzende Tarife haben sich für unterschiedliche Technologien und Nutzungsarten bewährt. Unter guter Führung und Kooperation bietet das Tarifverfahren der obligatorischen Kollektivverwertung einige Vorzüge.

  • Evidenz: Die Verwertungsgesellschaften müssen das Nutzungsverhalten und die Berechnungen beibringen. Die Nutzenden sind auskunftspflichtig und wirken mit.
  • Rechtssicherheit: Ist ein Tarif da, ist die Compliance mit dem geistigen Eigentum gesichert. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
  • Transparenz: Die Tarife sind publiziert, die Gründe für die Genehmigung durch die Schiedskommission sind bekannt, und die Anwendung ist regelbasiert.
  • Einheitlichkeit: Gleichbehandlung ist vorgeschrieben. Annahmen und Schätzungen können helfen, falls konkrete Daten fehlen oder Auskünfte verweigert werden.
  • Aufsicht und Anfechtbarkeit: Das Institut für Geistiges Eigentum beaufsichtigt die Geschäftsführung und behandelt Beschwerden. Tarife können gerichtlich angefochten werden.
  • Effizienz und Effektivität: Verwertungsgesellschaften arbeiten wirtschaftlich, ihre Kosten werden als Abzug von den Rechteinhabenden getragen.
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Die Verwertungsgesellschaften bündeln ihre Rechte in Gemeinsamen Tarifen (GT), damit es pro Nutzungsart nur eine Rechnung gibt. Für einen Leistungsschutz ist es denkbar, dass der Auftrag von Anfang an einer einzigen Verwertungsgesellschaft übertragen wird, z.B. ProLitteris.

2. KI-Update des Urheberrechtsgesetzes

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Das Training von KI-Modellen und KI-Systemen ist bekanntlich meistens unautorisiert, unvergütet und intransparent. Es fehlt bisher eine rechtlich sichere Grundlage, und die medien- und kulturpolitischen Nachteile dieser Praxis sind offensichtlich.

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Entsprechend häufen sich Gerichtsstreitigkeiten im Ausland. Die Schweiz wählt nun einen politischen Weg. Beauftragt von den beiden Räten wird der Bundesrat, tätig sind nun das Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz. Vermutlich erwartet uns im Jahr 2026 ein Gesetzesentwurf. Diesem liegt die Motion Gössi zugrunde, welche in abgeänderter Form als Gesetzesprojekt angenommen wurde (24.4596 Motion – Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch).

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Die KI-Revision des URG sucht eine Stärkung und Durchsetzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte bei gleichzeitiger Wahrung der Nutzungs- und Innovationsinteressen. Zu erwarten ist etwa:

  • eine Klarstellung, dass KI-Nutzungen von geschützten Werken und Leistungen zu den ausschliesslichen Rechten gehören. KI-Systeme aller Art werden im Grundsatz gleich behandelt wie sonstige Akteure in der Verwertungskette von Inhalten.
  • der Grundsatz der Einwilligung von Rechteinhabenden, fallweise komplementiert oder sogar verdrängt durch gesetzliche Erlaubnisse mit Vergütungsanspruch und durch Lizenzmodelle der kollektiven Verwertung.
  • Eine aktive formelle Einwilligung jeder Person oder Organisation, die Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte hat, ist bereichs- und fallweise denkbar, teilweise ausgelöst durch eine Opt-out-Erklärung, ist für die Totalität sämtlicher Inhalte unrealistisch.
  • Namentlich grosse Produktionsgesellschaften in Musik und Film, Wissenschafts- und Medienverlage und andere «institutionelle» Rechteinhabende werden individuelle Verhandlungen führen und bestimmte KI-Nutzungen verbieten.
  • Die Rechte an Werken und Leistungen müssen durchsetzbar sein auch gegenüber ausländischen KI-Modellen, -Systemen und -Angeboten. Damit wird eine Diskriminierung von inländischen KI-Entwicklungen ausgeschlossen.
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Nach dem nicht eindeutigen Wortlaut der ursprünglichen Fassung der Motion Gössi entstand im Sommer 2025 eine Debatte um den KI-Standort Schweiz. Die Motionärin und die interessierten Rechteinhaber beschwichtigten, dass mit «Zustimmung» und «Einwilligung» alle Formen der urheberrechtlichen Lizenzmodelle denkbar bleiben würden, also auch kollektive Verwertung und sogar gesetzliche Lizenzen. Der Nationalrat änderte die Motion ab, räumte die Unklarheit aus und öffnete damit Möglichkeiten für einen breiteren Kompromiss.

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Der Grundsatz der Einwilligung und der Vorrang von Lizenzen dürfte auch für die Forschung gelten, aber Differenzierungen sind nicht ausgeschlossen. Text- und Data-Mining für den reinen Erkenntnisgewinn, ausserhalb der generativen KI, würde man gerne privilegieren, aber es stellen sich Praxis- und Abgrenzungsprobleme. KI-Entwicklungen sind oft von Technologieunternehmen mitfinanziert oder unterstützt; sie beginnen als Forschung und enden als Produkt, und als solches konkurrenzieren sie früher oder später kulturelle Leistungen aller Art. Mit einer Gleichbehandlung auch ausländischer KI-Angebote soll einer Benachteiligung des Innovations- und KI-Standorts Schweiz vorgebeugt werden.

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Eine Spontanfusion entstand im Nationalrat und danach im Bundesrat: Die KI-Revision aufgrund der Motion Gössi soll auch den Leistungsschutz für Medien beinhalten, welcher – mit vorliegendem Gesetzesentwurf und bundesrätlicher Botschaft – eigentlich beratungsreif wäre. Dafür gibt es einen politischen Grund – eine doppelte Revision des gleichen Gesetzes vermeiden – und einen sachlichen: Heute sind KI-Zusammenfassungen als Antworten auf die Suche im Internet gebräuchlich. Auch diese Form der KI-Nutzung sowie das Retrieval in allen Formen werden wohl als Eingriff in Urheberrechte erfasst werden, egal ob es sich um Medieninhalte oder andere Werke und Leistungen handelt.

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Welche Baustellen zeichnen sich in diesem Gesetzesprojekt ab? In Stichworten sind es:

  • der Anwendungsbereich einer individuellen Verwertung und, komplementär, einer obligatorischen Kollektivverwertung, mit Berücksichtigung der Geschäftsmodelle bestimmter Rechteinhabenden und der marktlichen und tarifliche Potenziale von KI-Entschädigungen.
  • der Anwendungsbereich der neuen Regelung persönlich (KI-Modelle, KI-Systeme, bestimmte KI-Anwendungen) und sachlich (Training, Retrieval, weitere?), mit Konkurrenz mehrerer Stufen.
  • räumlicher Anwendungsbereich und Rechtsdurchsetzung gegenüber ausländischen KI-Angeboten.
  • das Modell der kollektiven Verwertung, zu unterscheiden nach ausschliesslichen Rechten mit Vergütungsanspruch, erweiterte Kollektivlizenzen sui generis inkl. Elementen der obligatorischen Kollektivverwertung, oder – womöglich eng begrenzt – einer gesetzlichen Lizenz mit Vergütungsanspruch.
  • Opting out im Fall der kollektiven Verwertung: Abgabe der Opt-out-Erklärung mit Voraussetzungen, Formen und Fristen, Rechtsfolgen für bestimmte oder alle Nutzungen, Führen von Verzeichnissen, Akkreditierung technischer Lösungen; evtl. mit Verordnungsrecht in der Verantwortung des Bundesrates?
  • Abgrenzung und Verbindung der KI-Regelung mit dem Leistungsschutz für Snippets; Klärung der Anwendungsvoraussetzungen für kleinste und für paraphrasierte Inhalte.
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Zurzeit laufen Interviews mit ausgewählten Organisationen im Zuge der Abschätzung der Regulierungsfolgen, welche das Gesetzgebungsverfahren begleitet.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




ABC der Bildrechte

Ein Leitfaden von Autorschaft bis Zusammenarbeit

Philip Kübler, Dr. iur, Direktor ProLitteris, Zürich

Résumé: Les progrès techniques en cours sont l’occasion de rappeler les droits éprouvés qui s’appliquent à la création et à la diffusion d’œuvres. Philip Kübler, directeur de Pro Litteris, a résumé les règles en vigueur et les recommandations relatives aux droits à l’image dans un guide «ABC». L’accent est mis sur le droit d’auteur. Comme son nom le laisse deviner, l’ouvrage (en allemand) suit une structure organisée par sous-titres suivant un ordre alphabétique: le guide commence par les bases des droits à l’image, puis suivent les revenus générés par les droits à l’image, trois exceptions importantes, des cas particuliers et, finalement, l’activité des sociétés de gestion collective.

Zusammenfassung: Die raschen technischen Entwicklungen sind ein Anlass, die bewährten Rechte in Erinnerung zu rufen, die im Werkschaffen und Werkvermitteln gelten. Mit seinem ABC präsentiert Philip Kübler eine Zusammenfassung der Regeln und Empfehlungen im Zusammenhang mit Bildrechten. Den Schwerpunkt bildet das Urheberrecht. Der Leitfaden folgt einer Gliederung, die mit alphabetisch abfolgenden Zwischentiteln gestaltet ist: A bis F erläutern die Grundlagen der Bildrechte, G und H die Einnahmen mit Bildrechten, I bis K drei wichtige Ausnahmen, L bis U besondere Konstellationen, und V bis Z die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften.

Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen der Bildrechte (A bis F)
Autorschaft Rn. 1
Bildrechte 5
Copyright-Hinweis 10
Distribution 14
Einwilligung 18
Freiheiten 25

II. Einnahmen mit Bildrechten (G und H)
Gesetzliche Vergütungen 30
Honorar 33

III. Wichtige Ausnahmen (I bis K)
Interne Nutzung 36
Journalismus 40
Kulturvermittlung 44

IV. Konstellationen und Kontext (L bis U)
Leistungsschutz 49
Miturheberschaft 52
Nachlass 54
Orphan Works 57
Persönlichkeitsschutz 58
Quellenangaben 63
Rechtsdurchsetzung 66
Schutzdauer 68
Technologie 70
Urheberrechtspolitik 73

V. Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften (V bis Z)
Verwertungsgesellschaften 76
Werkmeldungen 78
Xenophilie (Internatonalität) 81
Yield (Ertragsprinzip) 83
Zusammenarbeit 87



I. Grundlagen der Bildrechte (A bis F)

Autorschaft

1

Urheber und Urheberinnen sind entscheidend.
Eine individuelle Kreation von Menschen ist als ihr geistiges Eigentum geschützt, sobald sie entsteht. Nicht erforderlich ist eine körperliche Fixierung (z.B. Jazzimprovisation), für Bilder ist allerdings kein Werk denkbar, das nicht materialisiert ist, sei es als Original (z.B. Gemälde, Skulptur) oder als sonstiges Werkexemplar (Reproduktion, Edition, Fine Art Print). Nicht notwendig ist eine Registrierung, so wie sie für Patente, Marken und Designs erforderlich ist. Werke können Bilder, Texte, Musik, Audios oder Videos, Pläne und Skizzen oder dreidimensionale Kunstobjekte und Bauwerke sein. Auch Games und Computerprogramme sind Werke.

2

Ein Werk wird von einem Menschen originär geschaffen, ist sinnlich wahrnehmbar und hat einen individuellen Charakter: Es ist eine individuelle geistige Kreation. Unter derselben Voraussetzung sind auch Teile und Titel von Werken geschützt, ebenso Sammelwerke als originelle Auswahl und Anordnung von Werken (Anthologie, Sammelband, Ausstellungskonzept). Das Gesetz lässt alle Ausdrucksformen zu und schützt den den kreativen Ausdruck (mit Besonderheiten im Leistungsschutz für Audios, Videos und Sendungen).

3

Nicht geschützt sind die Idee (z.B. Gebäude verpacken), der Stil (z.B. Pop Art) und die Arbeitstechnik (z.B. Schablonen), der Rohstoff (z.B. Farbmischungen) und das Vorgefundene (z.B. Knochenformen). Nicht geschützt ist, was Tiere oder Maschinen ohne menschliche Kreativität hervorbringen. Lichtbilder, definiert als nicht individuell gestaltete Fotografien, sind laut jüngerem Urheberrechtsgesetz ebenfalls Werke, allerdings mit abweichender Schutzdauer.

4

Keine Werke hingegen sind fotografische Aufnahmen zweidimensionaler Objekte, also Schnappschüsse oder Digitalisate von Gemälden, Fotografien oder Handschriften, die mit lichtgebenden Verfahren erstellt werden; unabhängig davon kann natürlich die Vorlage rechtlich geschützt sein. Zum individuellen Werk mit Urheberschutz wird jedes Bild dann, wenn es vom Urheber in kreativer Weise bearbeitet wird und einen individuellen Charakter erhält. Die Autorschaft der Urheberin oder des Urhebers überdauert auch eine Übertragung der Bildrechte an eine andere Person, was sich im urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Namensnennung und Entstellungsschutz) und in der Berechnung der Schutzdauer für Werke (ab Tod des Urhebers) äussert. Die Autorschaft ist der Ausgangspunkt für die Einwilligung und die Verteilung von Gesetzlichen Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften, und sie ist ein Angelpunkt der Urheberrechtspolitik.



Bildrechte

5

Regeln Sie die Nutzung von Rechten an und in stehenden Bildern.
Stehende Bilder können visuelle Werke sein (Fotografie, Zeichnungen, Illustrationen, Grafiken) oder visuelle Werke enthalten (Abbildung von bildender Kunst oder Baukunst, unter Umständen auch eines Sprachwerks oder einer grafischen Darstellung). Wenn Bilder in Bildern erscheinen, liegen möglicherweise überlagerte Rechte vor, so wie wenn ein Sprachwerk übersetzt, als Drehbuch bearbeitet und inszeniert oder verfilmt wird.

6

Das Urheberrechtsgesetz braucht den Begriff Bildrechte nicht, aber er passt für ein Bündel von Rechten, die an und in einem stehenden visuellen Werk versammelt sind. Urheberrechtliche Bildrechte im engeren Sinn können nur an Werken bestehen, also an individuellen geistigen Kreationen (Autorschaft). Im weiteren Sinn gehört auch der nicht urheberrechtliche Persönlichkeitsschutz erkennbarer Personen dazu: ihre Ehre, Privatsphäre und Identitätsmerkmale sind zivilrechtlich geschützt. Einen Leistungsschutz haben stehende Bilder nicht, denn das Gesetz gewährt diesen nur für Darbietungen und Produktionen in Audios, Videos und Sendungen.

7

Keine Nutzung und daher von Vornherein lizenzfrei sind das Ausstellen und das (kostenlose) Verleihen von Werkexemplaren (anders als in unseren Nachbarländern), das blosse Betrachten und Lesen von Werken (Genuss, Konsum) und die technischen Verweise auf Werke im Internet (Hyperlinks), solange eine Website oder Applikation keine Dateien übernimmt und so darstellt, als wären es Inhalte im eigenen Angebot (Embedding oder Framing).

8

Fünf Nutzungsrechte sind besonders wichtig:

  1. die Vervielfältigung, welche Werkexemplare entstehen lässt, sei es in Form einer technischen Kopie oder menschlichen Nachbildung, in analoger oder digitaler Form, meistens verbunden mit dem Recht zur Verbreitung der Werkexemplare.
  2. die Onlinenutzung, das Zugänglichmachen im Internet auf Abruf.
  3. die Aufführung oder Präsentation in der realen Welt, genannt Wahrnehmbarmachen, für Bilder meistens in Form einer Bildschirmanzeige oder Lichtprojektion, für audiovisuelle Werke in Form des Vorführens.
  4. die Sendung, sie ist das lineare, also zeitlich an die Allgemeinheit verbreitete Radio oder Fernsehen – für Bilder kommt nur TV infrage, wo stehende Bilder im Journalismus und in der Kulturberichterstattung sowie in Dokumentarfilmen vorkommen.
  5. das komplexeste Nutzungsrecht, die Bearbeitung, unter welcher alle möglichen Änderungen einer Vorlage und ihre Transformation in eine andere kreative Form (Werk zweiter Hand) verstanden werden. .
9

Über alle diese Verwertungsrechte kann man durch Einwilligung verfügen, daneben auch über die Namensnennung und das Entstellungsverbot im urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Die Persönlichkeitsrechte bleiben laut Gesetz auch dann beim Urheber, wenn er die Verwertungsrechte übertragen hat



Copyright-Hinweis

10

Bringen Sie die Autorschaft und die Rechte zur Geltung.
Urheberrechtshinweise kennzeichnen die Autorschaft und die Bildrechte. Es kommt zum Ausdruck, wer Urheberin oder Urheber ist, und wohin sich nutzungsinteressierte Personen mit Lizenzanfragen wenden können. Originale und andere Werkexemplare tragen eine Signatur, ein Datum und einen Titel. Ist der Titel originell («Ceci n’est pas une pipe», nicht «Le miroir»), so bestehen daran Urheberrechte.

11

Die Urheberin sollte ab der ersten Stunde, jedenfalls ab Veräusserung oder Veröffentlichung eines Werkexemplars in der Distribution dafür sorgen, dass eine Textzeile wie «© Vorname Nachname, [Stadt/Land], Jahr» auf oder mit Werkexemplaren erscheint. Die Bildrechte hängen nicht davon ab, und das Zeichen © ist juristisch nicht notwendig, aber es erleichtert den Beweis, weil das Gesetz die Urheberschaft der genannten Person vermutet (Umkehr der Beweislast). Pseudonyme (z.B. Banksy) sind zulässig, sie sollten sich später entschlüsseln lassen. Wo Platz ist, schreibt man «Alle Rechte vorbehalten». Dieser Hinweis vermeidet den Eindruck eines Verzichtes, macht unautorisierte Nutzungen vorsätzlich und erleichtert die Kontaktaufnahme für Einwilligungen.

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Wichtig: Hat man Bildrechte übertragen, z.B. an eine Verwertungsgesellschaft, ist der Copyright-Hinweis zu ergänzen: «Bildrechte/Rechte bei Institution/Person». Eine Werknutzung, die dank einer gesetzlichen Freiheit ohne vertragliche Einwilligung auskommt oder von einer Gesetzlichen Vergütung abgedeckt ist, nennt ebenfalls die Künstlerin, denn Copyright-Hinweise gehören zu den Persönlichkeitsrechten der Urheber. Zudem sollte das beanspruchte Privileg transparent sein: «Werknutzung gestützt auf den folgenden Rechtsgrund: … (wahlweise erwähnen z.B.: Parodie/Abwandlung; verwaistes Werk; Archiv- und Sicherungsexemplar; wissenschaftliche Forschung mit technischem Verfahren; Verzeichnis; Zitat; Katalog; Panoramafreiheit, Berichterstattung)».

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Aus Anlass der heutigen Technologie empfiehlt sich eine zusätzliche Erklärung im Interesse der Urheberrechte: «Training von AI-Systemen nur mit besonderer Einwilligung.» Wer international aktiv ist und Werke im Internet publiziert, kann auf der eigenen Website präzisieren: «Opt-out artificial intelligence: Untersagt ist die automatisierte Analyse von Werken für Text- und Data-Mining, insbesondere gemäss Art. 4 EU-Richtlinie 2019/790». Der Nutzen gegenüber KI-Systemen ist zwar begrenzt, aber man ist gewappnet, falls ein gesetzliches Opt-out-System wie zurzeit in der Europäischen Union zur Anwendung kommen wird.



Distribution

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Verbreiten und veröffentlichen Sie Werkexemplare.
Die Distribution ist die Veröffentlichung oder Veräusserung eines Werkexemplars, also der Vorgang, in dem die physische Form eines geistigen Werks aus der persönlichen Sphäre der Autorschaft entlassen wird. Das Werkexemplar ist ein Gemälde oder eine Skulptur, ein Buch oder eine Zeitschrift, ein Band mit Musiknoten. Das Werk hingegen ist und bleibt die visuelle Gestaltung, der Text oder die Illustration, die Komposition und der Songtext.

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Die konsequente Unterscheidung von Werk und Werkexemplar ist fundamental. Das Werk ist eine individuelle geistige Kreation einer Autorschaft, wofür das Urheberrecht zuständig ist. Das Werkexemplar ist ein Objekt aus Material oder auf einem Datenträger, dafür ist das Sachenrecht (Eigentum und Besitz) zuständig. Die digitale Datei wiederum, eine Abfolge von Bits und Bytes, fällt ohne Träger rechtlich ins Leere, denn es gibt kein generelles Dateneigentum, sondern nur Rechte an oder mit Bezug zu Daten (z.B. Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, strafrechtliche Verbote, oder eben: Urheberrecht).

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Der Erwerb eines Werkexemplars, sei es ein Original oder eine Kopie, in analoger oder digitaler Form, verschafft kein Nutzungsrecht am Werk. Ein Nutzungsrecht kann ausschliesslich durch Einwilligung aller notwendigen Rechteinhaber oder durch Anwendung einer gesetzlichen Freiheit bestehen, das heisst: Eigentümer des Werkexemplars dürfen ihr Objekt besitzen, veräussern und zum Gebrauch überlassen, womit auch die Ausübung der gesetzlichen Freiheiten ermöglicht werden kann, namentlich in den jeweiligen Grenzen für Interne Nutzungen, für Journalismus und für die Kulturvermittlung.

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Die Weitergabe eines Werkexemplars ist praktisch immer ein vertragliches, also ein zweiseitiges Geschäft, nämlich ein Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder eine Leihe. Die minimale Praxisempfehlung dafür ist, eine Quittung zu erstellen, besser aber schreiben die Parteien einen Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und dokumentieren den korrekten verbindlichen Vollzug (Verfügungsgeschäft). Antizipiert man bestimmte Nutzungen bereits anlässlich der Veräusserung oder Publikation eines Werks, so kann man den Vertrag mit einer ausdrücklichen Einwilligung in bestimmte Nutzungen versehen. Man erlaubt beispielsweise Abbildungen auf Websites, in Social Media, in Verzeichnissen, Büchern und Zeitschriften oder auf Werbematerial. Denn nochmals: In der blossen Weitergabe und im blossen Besitz oder Eigentums eines Werkexemplars, selbst eines Originals, sind keine Nutzungsbefugnisse enthalten. Solche entstehen durch Einwilligung oder durch eine gesetzliche Freiheit.



Einwilligung

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Regeln Sie die Werknutzung mit Lizenzen und ausnahmsweise durch Rechteübertragung.
Ob und wie das eigene Werk genutzt werden darf, wie also die Bildrechte ausgeübt werden, entscheidet die Urheberin oder ihr Rechtsnachfolger durch ein Rechtsgeschäft, durch eine Einwilligung. Rechtsgeschäfte über Werke und Leistungen sind zu unterscheiden von solchen zur Distribution von Werkexemplaren. Die Einwilligung kann in einseitigen Nutzungsbestimmungen oder in zweiseitigen Verträgen enthalten sein, oder sie ergibt sich aus den Umständen.

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Die Einwilligung hat eine persönliche Dimension (berechtigte Person), eine sachliche Dimension (Art, Zweck, Umfang), eine räumliche Dimension (Territorium) und eine zeitliche Dimension (Nutzungsdauer). In der Schweiz ist zwischen Lizenz und Rechteübertragung zu unterscheiden, in anderen Rechtsordnungen (Deutschland, Frankreich) gibt es die Übertragung nicht, sondern die Urheberin bleibt immer Rechteinhaberin – exklusive Lizenzen führen dort allerdings zu einem ähnlichen Ergebnis. Eine Lizenz erlaubt eine bestimmte Nutzung, ohne dass das geistige Eigentum übertragen wird. Der Lizenzgeber verfügt weiterhin über die Rechte, lässt aber zusätzlich eine andere Person agieren. Lizenzen erlauben massgeschneiderte, detaillierte Anordnungen über die Nutzung. Man kann bestimmen, dass mehrere Personen nutzen dürfen, oder ausschliesslich eine bestimmte Person (exklusive Lizenz), oder dass die Allgemeinheit nutzen darf (Creative-Commons-Lizenzen, mit standardisierten Wahlmöglichkeiten).

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Als «Freistellung» wird im Kulturleben eine Lizenz bezeichnet, mit der auf eine Vergütung verzichtet wird. Vorsicht mit impliziten Lizenzen, die man einem Künstler unterstellt, wenn er oder seine Galerie dem Publikum das Teilen von Fotos erlaubt, ohne Copyright-Hinweis publiziert oder Internetplattformen nutzt, mit welchen neben erschwerter Rechtsdurchsetzung allgemeine Geschäftsbedingungen und fremde Rechtsordnungen zum Tragen kommen, z.B. die US-amerikanische mit weitgehenden Freiheiten für vordergründig nicht-kommerzielle Nutzungen («fair use»). Eine besondere Umsicht ist geboten, wenn anstelle der Lizenzierung die Rechteübertragung gewählt wird. Sie ist im schweizerischen und US-amerikanischen Recht ein Abschied als Rechteinhaberin, für das ganze Werk oder für bestimmte Rechte. Die Übertragung ist üblich in Arbeitsverträgen (in den USA entstehen diesfalls die Rechte gleich in der Person des Arbeitgebers, ohne dass eine Übertragung nötig wäre), in Exklusivaufträgen, Verlagsverträgen und kommerziellen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, entweder für ein Werk (z.B. Manuskript, Illustration) oder für eine Gesamtheit von Werken (z.B. alle in einer Sammlung oder alle, die in Ausübung einer Arbeitsstelle oder eines Auftrags entstehen). Werke oder Werkgesamtheiten müssen bestimmt oder – mittels einer vertragsexternen Dokumentation oder Anwendung eines definieren Verfahrens – bestimmbar sein.

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Es gibt drei typische Motive für den Auskauf der Rechte:

  1. die arbeitsteilige Produktion von Organisationskommunikation und Unterhaltungsprodukten,
  2. das zentralisierte Rechtemanagement gegen ausreichende Bezahlung oder Erfolgsbeteiligung in der Distribution,
  3. die persönliche Bestimmung über einen Nachlass.
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Die Rechteübertragung ist folgenschwer, denn die übertragende Person kann nun nicht weiter lizenzieren oder übertragen, sie darf nicht mehr persönlich nutzen und ist auf das Tun des neuen Rechteinhabers angewiesen (oft ein Nachteil). Die empfangende Partei darf nun als Rechteinhaberin auftreten und die Verwertung einschliesslich Rechtsdurchsetzung betreuen (oft ein Vorteil). Wer das eigene Werk weiterhin auf seiner Website oder in den sozialen Medien zeigen will, sichert sich anlässlich der Übertragung eine zeitlich unbegrenzte Rücklizenz für diese Nutzungen. Oder man wählt nach internationalem Standard, zumindest zu Lebzeiten, eine exklusive Lizenz, in der man die Rechtsdurchsetzung delegiert («Der Lizenznehmer ist in eigenem Namen und auf eigene Rechnung exklusiv zu allen rechtlichen Schritten berechtigt.»). Für den Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung oder unerwünschten Untätigkeit, z.B. im Verlagsgeschäft, lässt sich die Übertragung widerrufbar ausgestalten: Die Bedingungen dieser Option sollten klar und beweisbar sein.

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All die hier genannten Vorgänge lassen Gesetzliche Vergütungen unberührt, also die obligatorische Kollektivverwertung von Texten und Bildern, denn das Verteilungsreglement einer Verwertungsgesellschaft hat im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung Vorrang vor vertraglichen Lizenzen und Übertragungen. Deshalb benachteiligt die Mitgliedschaft eines Urhebers bei ProLitteris keine Geschäftspartnerinnen oder andere Rechteinhabende. Nur in der freiwilligen Kollektivverwertung, dem Lizenzgeschäft mit vertraglichen Vergütungen (Bereich Art, Bildrechte), kommt es auf die Priorität der Rechteübertragung an. Hier muss die Künstlerin oder die Nachlassverwaltung aktiv werden, wenn keine Vergütungen erwünscht sind. Im ProLitteris-Portal kann man individuelle Ausnahmen deklarieren (z.B. zugunsten einer bestimmten Galerie, einer bestimmten Ausstellung, eines bestimmten Werks, oder für eine persönliche Verwertungshandlung), so dass ProLitteris in diesen Fällen keine Vergütungen verlangt. Ansonsten folgen die Verwertungsgesellschaften für Bilder dem Tarif Kunst von ProLitteris, national und international, für schweizerische Mitglieder von ProLitteris beschränkt auf Werke der bildenden Kunst und der Kunstfotografie, welche Gegenstand des Kunstmarkts oder der Kunstvermittlung sind.

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Einfache Nutzungen von Bildrechten lizenziert ProLitteris für das Inland und für das Ausland selbständig, während qualifizierte Nutzungen eine gesonderte Einwilligung der Rechteinhaber benötigen. Qualifizierte Nutzungen betreffen Monografien, Merchandising, Massennutzungen, Grossformate, Werbematerial (für Produkte oder Dienstleistungen, die nicht das Kunstwerk oder seine Ausstellung betreffen) und Bearbeitungen, von harmlosen Änderungen abgesehen (geringe Formatanpassung, Schwarz-Weiss-Abbildung sowie geringe Farbveränderung).



Freiheiten

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Kennen und nutzen Sie die gesetzlichen Schranken der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte.
Einiges müssen sich Literatur und Kunst gefallen lassen, ohne dass die Inhaber der Rechte gefragt oder entschädigt werden. Die Liste der für Bildrechte wesentlichen Freiheiten lautet, im Fall einer Gesetzlichen Vergütung mit Angabe der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Liste ohne Sonderregeln für Radio/TV, Musik und Telekommunikation), wie folgt:

  • Parodie/Abwandlung: lizenzfrei und vergütungsfrei.
  • Privatnutzung: lizenzfrei mit gesetzlicher Vergütung nach den Gemeinsamen Tarifen 4 (Leerträgervergütung, SUISA) sowie 7 und 8 (Schulen bzw. Organisationen, ProLitteris).
  • Verwaistes Werk (Inhaber der Rechte unbekannt oder unauffindbar): Lizenzanspruch mit gesetzlicher Vergütung nach dem Gemeinsamen Tarif 13 (ProLitteris), erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris).
  • Archiv- und Sicherungsexemplare: lizenzfrei und vergütungsfrei, namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Nutzung durch Menschen mit Behinderung: lizenzfrei mit gesetzlicher Vergütung nach dem Gemeinsamen Tarif 10 (ProLitteris).
  • Wissenschaftliche Forschung mit technischem Verfahren: lizenzfrei und vergütungsfrei, z.B. für KI-Forschung, sofern die Forschung auf Erkenntnisgewinn beschränkt ist und der Zugang zu den Werken frei ist oder erlaubt wird.
  • Bestandesverzeichnisse: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für Archivöffnungen), namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Zitatfreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für bebilderte Wissenschaftspublikationen).
  • Katalogfreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für zeitlich unbegrenzte Publikationen oder eine Sammlung, die nur teilweise ausgestellt wurde), namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Panoramafreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei.
  • Berichterstattung: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für zeitlich unbegrenzte Publikationen oder Werkexemplare, die nur teilweise am aktuellen Ereignis wahrnehmbar waren), namentlich im Journalismus.
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Den Hintergrund dieser Freiheiten bilden Kommunikationsgrundrechte der Bundesverfassung, welche im Urheberrechtsgesetz mit über einem Dutzend «Schrankenbestimmungen» konkretisiert sind.

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Wer Parodien oder ähnliche Abwandlungen erschafft, darf dies lizenzfrei und kostenlos tun. Die Bedingungen sind ein eigener kreativer Anteil, eine künstlerische oder kritische Auseinandersetzung mit dem fremden Werk oder Werkschaffen, und ein Verzicht auf eine Substitution des genutzten Werks und auf jegliche Entstellung. Die Herstellerinnen von Memes, Remixes, Edits und die Repräsentanten der Appropriation Art bewegen sich auf einem schmalen Grat und sollten das Übernommene sicherheitshalber mittels Einwilligung lizenzieren, auf lizenzfreie Werke nach Ablauf der Schutzdauer beschränken oder nur stilistisch verwenden ohne Tangieren der Autorschaft. Die Anforderung, dass sich der Zweck des lizenzfreien Zweitwerks (Humor, Kritik) gezielt auf das Erstwerk bezieht, gilt im EU-Raum in der Regel nicht und wird auch in der Schweiz manchmal infrage gestellt; User im Internet dehnen die Freiheiten entsprechend aus.

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Doch nicht nur Parodien, sondern auch wissenschaftliche oder journalistische Zitate sollten nur dann gemacht und geduldet werden, wenn die Auseinandersetzung mit genau diesem Werk notwendig ist (Kunst-, Rechts-, Naturwissenschaft). Zitierte Bilder sind unverändert wiederzugeben und mit Quellenangaben zu versehen.

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Das Gesetz gewährt weitere Freiheiten in der technischen Übermittlung (Arbeitsspeicher und Telekommunikation), in der Forschung (Text- und Data-Mining), für Archivexemplare, und es begünstigt gezielt den Journalismus und die Kulturvermittlung. In all diesen Fällen wird wegen kommunikativen, kulturellen oder öffentlichen Interessen in Urheberrechte eingegriffen, aber eine vollwertige Abbildung als Feature einer Publikation ist damit nicht gemeint. Nur die Panoramafreiheit geht in der Schweiz weiter: Ein Werk, das sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befindet, namentlich Kunst am Bau, darf hierzulande sogar für die Herstellung kommerzieller Publikationen abgebildet werden.



II. Einnahmen mit Bildrechten (G und H)

Gesetzliche Vergütungen

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Respektieren Sie die gesetzlichen Aufträge der Verwertungsgesellschaften.
Das Gesetz verbindet bestimmte Freiheiten mit einem Vergütungsanspruch, der von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird. In diesen Fällen wird die Erlaubnis der Rechteinhaber durch das Gesetz ersetzt. Statt einer Kontrolle gibt es eine Kompensation. Es wäre in diesen Fällen zu aufwändig oder zu indiskret, wenn man konkrete Nutzungen deklarieren und durch vertragliche Lizenzen autorisieren lassen müsste.

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Alle gesetzlichen Vergütungen sind durch Tarife geregelt, meistens durch «Gemeinsame Tarife» mehrerer Verwertungsgesellschaften. Es begann mit dem Weitersenden in Telekomnetzen, es folgte die Musikberieselung in Verkaufsläden und Restaurants, dann das Vermieten in Bibliotheken und Videotheken und die Kopiervergütungen, und schliesslich traten kleinere Bereiche wie Sendearchive, behindertengerechte Nutzungen und verwaiste Werke (Orphan Works) hinzu. Unter anderem sind auch Kulturinstitutionen und Berufs- und Branchenverbände als zahlende Organisationen von Kopiervergütungen für die Interne Nutzung betroffen, und für die Abklärung dieser Zahlungspflicht müssen auch Selbständige und Kleinstunternehmen jährlich ihre Stellenzahlen deklarieren. Diese Auskunft ist gesetzlich vorgeschrieben.

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Für ihre eigene Verteilung bildet die Text- und Bild-Verwertungsgesellschaft ProLitteris einen Topf für sendenahe Vergütungen mit Bezug zu Radio und Fernsehen und einen Topf für kopiernahe Vergütungen mit Bezug zu Medien, Wissenschaft, Belletristik und anderen Sparten des Publizierens von Texten und Bildern. Die Teilnahme an den Verteilungen setzt einen Verwertungsvertrag mit der für die Werkkategorie zuständigen Verwertungsgesellschaft voraus und danach jährliche Werkmeldungen an ProLitteris (Texte, Bilder) voraus, je separat in den Verteilungen Print, Online und Broadcast.



Honorar

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Trennen und kombinieren Sie urheberrechtliche Vergütungen und andere Zahlungen.
Die Gegenleistung für Bildrechte heisst Vergütung und stützt sich auf das geistige Eigentum. Die Gegenleistung in der Distribution von Werkexemplaren heisst Kaufpreis (für gekaufte Werke) oder Werklohn (für bestellte Werke) oder Miete (für die Gebrauchsüberlassung) und stützt sich auf das Sacheigentum. Beides lässt sich als Honorar zusammenfassen, mit Ergänzung aller weiteren Zahlungen für Arbeiten von Kulturschaffenden, wie sie beispielsweise in der «Leitlinie Honorare für Künstler:innen» des Berufsverbandes Visarte genannt sind.

34

Wer bereit ist, für die Nutzung von Werken gegen Vergütung eine Einwilligung zu erteilen, äussert es ausdrücklich, am besten schriftlich. Die Vergütung richtet sich nach einer Preisempfehlung oder eigenen Preisliste und wird in einem Vertrag referenziert. Eine Preisdifferenzierung kann die betroffenen Bildrechte, den konkreten Umfang der Lizenz, die wirtschaftlichen Verhältnisse und ein öffentliches Interesse berücksichtigen. Z.B. ist es denkbar, dass der Journalismus und die Kulturvermittlung rabattiert werden, möglicherweise auch Verlage als Partner in der Distribution.

35

Wenn man sich für Honorare und Vergütungen nach einheitlichen Ansätzen richtet, sollte man es konsequent tun und darüber Buch führen. Auch für unautorisierte Nutzungen empfiehlt es sich, in der Preisliste einen besonders hohen hypothetischen Lizenzpreis zu definieren, begründet mit der angemassten Flexibilität, z.B. so: «Unautorisierte Nutzungen mit eigenmächtig bestimmter Nutzung, unter Vorbehalt aller rechtlichen Ansprüche: Doppelte Lizenzkosten, mindestens CHF …». Aufgrund geiziger Gerichtsentscheide zum Schadenersatz im Fall unautorisierter Nutzungen ist zu hoffen, dass man im Ernstfall den rechtlich verlangten Marktwert der Nutzung nachweisen kann.



III. Wichtige Ausnahmen (I bis K)

Interne Nutzung

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Beachten Sie die Privatkopie.
Für Texte und Bilder stellt das Urheberrechtsgesetz eine entscheidende Weiche dort, wo sich die Distribution von Werken nicht kontrollieren lässt, nämlich im Bereich der anonymen, unsichtbaren Werknutzung. Kopien von geschützten Werken, die im geschlossenen Kreis genutzt werden und zu keiner Publikation führen, sind gesetzlich generell erlaubt, beschränkt auf Auszüge aus jenen Werken, die im Handel erhältlich sind (denn diese könnte man erwerben).

37

Das Gesetz unterscheidet die persönliche Nutzung (Gemeinsame Tarife 4), die schulische Nutzung (Gemeinsamer Tarif 7) und die berufliche Nutzung in Organisationen aller Art (Gemeinsamer Tarif 8). Die Privatkopie kennt man von den Radioaufnahmen auf Musikkassette, vom Fotokopieren aus Lehrmitteln und von der Know-how-Sammlung im Beruf.

38

Für persönliche und pädagogische Zwecke darf man nicht nur vervielfältigen, sondern auch bearbeiten. Als Entschädigung fliessen Kopiervergütungen, ein Beispiel für Gesetzliche Vergütungen aufgrund von gesetzlichen Freiheiten. Die Vergütung beträgt pauschal einige Franken pro Speicherplatz, pro Schülerin und Student beziehungsweise pro Vollzeitstelle in einem Unternehmen oder in einer Verwaltungsbehörde. SUISA, die Verwertungsgesellschaft für Musik, verwaltet die Leerträger- und Speichermedienvergütung, ProLitteris führt das Inkasso gegenüber Schulen und Organisationen.

39

Die Inhaber der Bildrechte können an den Verteilungen von ProLitteris teilnehmen, sofern sie ProLitteris angeschlossen sind und Werkmeldungen machen. Massgebend ist das Verteilungsreglement von ProLitteris, das sich nach den statistischen Nutzungswahrscheinlichkeiten von Werkkategorien wie Journalismus, Wissenschaft, Lehrmittel und Belletristik richtet. Urheberinnen, Erben von Urhebern und Verlage erhalten je eigene Vergütungen.



Journalismus

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Medienleistungen ohne Verletzung von Urheberrechten.
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt den Medien die bebilderte Berichterstattung über eine Ausstellung oder ein ähnliches Ereignis, sofern die gezeigten Werke an diesem Ereignis sichtbar sind. Darüber hinaus zählen Kunstwerke und Bildrechte zu den Ressourcen, die zur Herstellung der Medienprodukte eingekauft werden müssen. Die Berichterstattung gehört zu den Freiheiten ohne Gesetzliche Vergütung. Sie geht weiter als die Zitatfreiheit, welche eine Befassung mit dem zitierten Werk voraussetzt, das nur im notwendigen Umfang abgebildet werden darf. Der Zweck der Berichterstattungsfreiheit ist die Information über ein aktuelles Ereignis, also über ein Geschehen ausserhalb der journalistischen Kontrolle. Nicht gedeckt ist eine Berichterstattung aufgrund eines Jubiläums oder zur Erinnerung an ein Werk, an eine Urheberin, an deren Geschichte oder Stil.

41

Für Bilder muss das Ereignis praktisch gesehen eine Ausstellung oder ähnliche Kunstpräsentation sein oder ein Aufsehen erregender Kunstkauf, Kunstraub oder Kunstskandal. Daneben kommt eine beiläufige Präsenz von Werken an einem Ereignis von öffentlichem Interesse vor, z.B. an einer Feier oder Politveranstaltung im künstlerischen Rahmen.

42

Die Nutzungsdauer ist auf die Dauer des Ereignisses begrenzt, das spätere Medienarchiv ist bereits lizenzpflichtig. Der Bericht muss im redaktionellen Teil erscheinen, deutlich auf das Ereignis Bezug nehmen und umfangreicher sein als die dazu beanspruchte freie Bildnutzung. Von Vornherein nicht zugelassen sind Werbung, Publireportagen und sogenanntes Native Advertising. Korrekte Hinweise auf das Copyright sowie Quellenangaben sind in der Berichterstattungsfreiheit – im Unterschied zur Zitatfreiheit – gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie sind aber medienethisch empfohlen, solange die Nutzung nicht ganz beiläufig stattfindet (z.B. Kameraschwenk eines TV-Unternehmens).

43

Nach dem Gesetzeswortlaut müssten die Medien selbst für die Aufnahmen oder Abbildungen sorgen, aber die Verwertungsgesellschaft ProLitteris akzeptiert in ihrem Bereich Art (Bildrechte), dass die Veranstalterin des Ereignisses die am Ereignis wahrnehmbaren Werkeexemplare als Bilddateien zur Verfügung stellt, vorausgesetzt, dies geschieht durch Versand (E-Mail oder Datentransfer) oder in einem geschlossenen Bereich der Veranstalterwebsite für redaktionelle Medien.



Kulturvermittlung

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Arrangieren Sie urheberrechtliche Lösungen für Museen und Sammlungen. Auch kommerzielle oder kunstvermittelnde Akteure wie Galerien, Auktionshäuser, Bibliotheken, Archive, Museen und Sammlungen erwerben mit den beschafften oder eingebrachten Objekten keine Urheberrechte, auch nicht an einem Nachlass. Sondern sie organisieren sich mit Nutzungsverträgen, vorwiegend mit Lizenzen, die – auch international – gebräuchliche Form der Einwilligung. Zudem geniessen Museen und ähnliche Sammlungen das Verzeichnisprivileg und das Katalogprivileg, agieren also in diesem Rahmen lizenzfrei. Es handelt sich um Freiheiten ohne Gesetzliche Vergütung.

45

Kataloge sind auch den Messen und Auktionen erlaubt, aber der Zweck und die Nutzungsdauer sind beschränkt auf die Durchführung der Veranstaltung, und die Form ist beschränkt auf ein informatives Dokument, gedruckt oder als digitale Datei (PDF), ohne Beteiligung eines Verlags. Die Vorschrift des kleinen Formates einer Abbildung gibt es beim Katalogprivileg nicht, und Objekte können sowohl im Eigentum eines Museums stehen als auch Leihgaben sein.

46

Das Verzeichnisprivileg dient einer Sammlung über ihre Ausstellungen hinaus, man darf lizenzfrei kurze Werkauszüge oder eine kleinformatige Abbildung publizieren, sofern die Sammlung öffentlich zugänglich ist oder eine öffentliche Trägerschaft hat. Der Zweck ist beschränkt auf die Erschliessung und Vermittlung der inventarisierten Werke. Das Gesetz schreibt die Rücksichtnahme auf die normale Verwertung der Urheberrechte vor. Eine wertige, ästhetische Präsentation zum Werkgenuss ist vom Verzeichnisprivileg nicht erfasst. Im Internet sind für visuelle Werke nur kleinformatige Bilder mit geringer Auflösung erlaubt, eine informative Vorschau mit Thumbnails. ProLitteris publiziert eine Empfehlung zur Dateigrösse. Will man eine kleine und je nach Bildschirm unscharfe Darstellung vermeiden, kommt eine erweiterte Kollektivlizenz einer Verwertungsgesellschaft infrage. Eigentliche Bildbände und Bildstrecken bleiben ohnehin lizenzpflichtig.

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Mit Bezug zum Journalismus können Organisationen des Kulturerbes Abbildungen ausgestellter Werke zur Verfügung stellen, sofern sie daran sämtliche Rechte oder eine Einwilligung der Rechteinhabenden besitzen; ProLitteris lässt für ihr Kunstrepertoire auch zu, dass eine Datei gezielt an Medien versendet oder in einem geschützten Bereich zugänglich gemacht wird. Den Medien ist die lizenzfreie Berichterstattung allerdings nur in den engen Grenzen der gesetzlichen Freiheit erlaubt, worauf das Museum oder die Sammlung Rücksicht nehmen sollte. Über die Rechte und das Werk informiert man mit Copyright-Hinweis und Quellenangaben.

48

Stets ist die Publikation von Dateien lizenzpflichtig, sofern diese Werke oder Leistungen enthalten, und sofern man mit den gesetzlichen Freiheiten nicht bedient ist. Hier kann ProLitteris als Verwertungsgesellschaft mit einer erweiterten Kollektivlizenz Orphan Works lizenzieren und, für verwaiste Werke und andere, ganze Archivöffnungen gegen eine moderate pauschale Vergütung rechtssicher machen, unter Vorbehalt von Widersprüchen, welche die Rechteinhaber erklären können, und ohne Wirkung der Lizenz in fremden Rechtsordnungen. Darüber hinaus verfügt ProLitteris dank dem internationalen Netz der Verwertungsgesellschaften über die Bildrechte von mehr als 100’000 internationalen Künstlerinnen und Künstlern, was den Gedächtnisinstitutionen die Werkvermittlung erleichtert.



IV. Konstellationen und Kontext (L bis U)

Leistungsschutz

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Denken Sie über den urheberrechtlichen Werkbegriff hinaus, falls Sie Audios oder Videos produzieren oder distribuieren.
Dem Urheberrecht benachbarte Rechte (Leistungsschutzrechte, verwandte Schutzrechte, Nachbarrechte) kommen hinzu und werden selbständig verwertet, ohne dass eine individuelle geistige Kreation vorausgesetzt wird. Träger der Leistungsschutzrechte sind die Produzenten von Ton- und Filmaufnahmen und von Sendungen sowie die ausübenden Kunstschaffenden (Musikerinnen, Schauspieler, Sprecherinnen).

50

An die Leistungsschutzrechte sollte denken, wer visuelle Kunst als Video herstellt oder vermittelt. In der softwaregestützten Audio- und Videoproduktion entstehen Werke (Urheberrechte im engeren Sinn), und zugleich Produzentenrechte und oftmals Interpretationsrechte (Leistungsschutzrechte). Man erwähnt die Rechte beim Lizenzieren, damit sie nicht vergessen gehen und später überraschend auftauchen.

51

Als zuständige Verwertungsgesellschaft kümmert sich SWISSPERFORM um die Leistungsschutzrechte und verteilt gesetzliche Vergütungen, was aber aus statistischen Gründen nicht Kunstinstallationen und -inszenierungen berücksichtigt, sondern die Musik- und Filmproduktion und die ausübenden Berufe. Am Rande zu erwähnen sind rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die für Bildrechte relevant, aber nicht im Urheberrechtsgesetz enthalten sind: die Hausordnung eines Veranstalters oder Lokalinhabers von Event- und Ausstellungsräumen und die Nutzungsbedingungen von Internetplattformen. Entsprechende Regelwerke können z.B. das Fotografieren von Kunstwerken untersagen (Besuchsordnung eines Museums) oder Prozeduren zur Klärung von Urheberrechten anbieten (ContentID von YouTube).



Miturheberschaft

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Klären Sie die Auswirkungen eines gemeinsamen Werkschaffens.
Man kann Werke zu zweit oder als Gruppe herstellen. Dann gehören die Urheberrechte mehreren Personen gemeinsam. Wenn sich die Beiträge nicht gesondert verwerten lassen, brauchen Rechtsgeschäfte über die Distribution die Zustimmung aller. Man kann die Rechtsdurchsetzung individuell betreuen, aber der Erfolg geht an alle gemeinsam.

53

Die Regelung des Nachlasses kann problematisch sein, was sich durch die gemeinsame Übertragung der Rechte an eine Person oder Organisation bewältigen lässt, oder man regelt die Verwaltung, Vertretung und Verwertung in einem Miturhebervertrag. ProLitteris und andere Verwertungsgesellschaften verlangen von mehreren Rechteinhabenden am gleichen Werk eine gemeinsame Vertretung, die gegenüber der Verwertungsgesellschaft in eigenem Namen auftritt und Vergütungen annimmt. So wird die Aufteilung oder gar Zersplitterung auf mehrere Rechtsbeziehungen vermieden. Das ist in der Praxis von Bedeutung für die Teilnahme an den Verteilungen der Gesetzlichen Vergütungen aufgrund von Werkmeldungen und für die Mitwirkung im Verwertungsbereich Art (Bildrechte, Abbilden von Kunstwerken), namentlich wenn dort eine besondere Einwilligung nötig ist, weil qualifizierte Nutzungen nachgefragt werden.



Nachlass

54

Organisieren Sie die Zukunft rechtzeitig und rechtssicher.
Ein Werk und seine Urheberrechte leben über den Tod der schaffenden Person hinaus. Die Werkexemplare und die Bildrechte sind, je separat, Vermögenswerte, die sich als Erbschaft oder Vermächtnis definieren lassen, sofern sie nicht bereits zu Lebzeiten übertragen werden.

55

Die Pflege und posthume Veröffentlichung von Werkexemplaren ist das eine, die Rechte sind das andere. Es droht eine unnötige Zersplitterung der Rechte, wenn man nichts regelt oder unkoordiniert mehrere Empfänger berücksichtigt, oder – immer folgenschwer – wenn neue Erbberechtigte auftauchen. Erschwerend wirkt es sich aus, dass Werkkategorien wie Texte, Bilder, Musik und Film ab Entstehung der Werke unterschiedlichen Wertschöpfungsketten folgen, und dass in Werken verbundene Rechte bei verschiedenen Trägern entstanden sind (z.B. Leistungsschutz oder Miturheberschaft).

56

Die betraglich überschaubaren à Gesetzlichen Vergütungen einer Verwertungsgesellschaft müssen einer einzigen Erbin, einem einzigen Erben oder, im Fall einer Mehrheit von Erben oder einer unverteilten Erbschaft, einer gemeinsamen Vertretung zugewiesen werden. Die Mitgliedschaft und der Verwertungsvertrag mit ProLitteris als Verwertungsgesellschaft gehen automatisch an die Erben über, aber ProLitteris verteilt Vergütungen nicht auf mehrere Rechteinhabende mit Verwertungsvertrag. Zu Lebzeiten hält sich die Verwertungsgesellschaft der Einfachheit halber immer an die lebende Autorschaft. Eine gemeinsame Vertretung durch eine Vertrauensperson bietet die Gelegenheit, die Distribution und die Einwilligung in Werknutzungen an einer Stelle zu bestimmen.



Orphan Works

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Bedienen Sie sich an verwaisten Werken in öffentlichen Sammlungen.
In der letzten Urheberrechtsrevision wurde das Problem gelöst, dass Rechteinhabende unbekannt oder unauffindbar sein können. Heute kann ein verwaistes Werk mit einer gesetzlichen Lizenz und einer Gesetzlichen Vergütung (5 Franken bis 240 Franken) genutzt werden, sofern es sich in einer Sammlung befindet, die eine staatliche Trägerschaft hat oder öffentlich zugänglich ist. Die Lizenz ist in einem offiziellen Tarif geregelt, dem Gemeinsamen Tarif 13. Lizenzgeberin ist die Verwertungsgesellschaft ProLitteris. Der GT 13 definiert die notwendige Recherche und die Schwelle, ab wann für zahlreiche Werke eine erweiterte Kollektivlizenz eingeholt werden kann. Diesfalls entfällt die Recherche, und die Bedingungen sind im Ermessen der Verwertungsgesellschaft verhandelbar. ProLitteris hat erste erweiterte Kollektivlizenzen für Archivöffnungen von Gedächtnisinstitutionen abgeschlossen.



Persönlichkeitsschutz

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Respektieren Sie die Rechte identifizierbarer Personen.
In Texten und Bildern können Personen und Personendaten vorkommen, die sich auf bestimmte Menschen beziehen. In Fotografien können neben Urheberrechten von Personen, deren Werke sichtbar sind, auch Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen enthalten sein. In Ermangelung einer Einwilligung hängt die Zulässigkeit von der öffentlichen Bedeutung der erkennbaren Person ab, vom Sachverhalt und Kontext der Abbildung und von der Frage, ob die Darstellung irreführend oder herabsetzend ist, und ob verletzende Tatsachen oder Meinungen im öffentlichen Interesse geäussert werden. Die beiläufige Abbildung einer Person im öffentlichen Raum ist eher zulässig als ein gezieltes Porträt.

59

Persönlichkeitsrechte beziehen sich auf drei separate Schutzobjekte:

  • Das erste Schutzobjekt ist die Ehre, der gute Ruf, das Ansehen als anständiger Mensch mit einer intakten beruflichen und gesellschaftlichen Würde.
  • Das zweite Schutzobjekt ist die Privatheit, als Zustand des In-Ruhe-Gelassen-Werdens, mit drei Praxisregeln: Absoluter Schutz im Bereich der Intimsphäre (z.B. Sexualität und Gesundheit), weitgehender Schutz im Bereich der Privatsphäre (menschliche Beziehungen, persönliche Verhältnisse), geringer Schutz im Bereich der Öffentlichkeitssphäre (das allgemein wahrnehmbare Leben und Verhalten einer Person, soweit die Öffentlichkeit selbst gesucht wurde oder politisch relevant ist).
  • Das dritte Schutzobjekt ist das eigene Wort, das eigene Bild, die eigene Biografie und Identität, hier wird der Persönlichkeitsschutz zum Datenschutz.
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Die betroffene Person kann, wie in der Rechtsordnung üblich, auf ihre Persönlichkeitsrechte im Einzelfall verzichten, allerdings darf sie eine solche Zustimmung in eine gravierende Verletzung der eigenen Ehre, Privatsphäre oder Identität widerrufen – was bei Bedarf hohe Anforderungen an die Gestaltung und Verbindlichkeit dieser besonderen Form der Einwilligung stellt.

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Eine andere, indirekte Ausprägung des Persönlichkeitsschutzes sind diejenigen höchstpersönlichen Rechte, die im Urheberrechtsgesetz (URG) geregelt sind. Zur Autorschaft gehört das unveräusserliche Recht, beim Werk mit Copyright-Hinweis genannt zu werden, sofern dies praktisch nicht ausgeschlossen ist (kleiner Raum der Abbildung, Presse- und Gebrauchsfotografie, Ghostwriting).

62

Zu den urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechten gehört auch, dass man gegen entstellende Verwendungen auch nach der Distribution des Werks vorgehen darf. Eine unzulässige, das heisst einwilligungspflichtige Entstellung kann durch Eingriffe ins Werk entstehen oder durch den Zusammenhang, in dem es präsentiert wird. Eine urheberrechtliche Sonderbestimmung betrifft Originale der bildenden Kunst: Die Eigentümer dürfen sie nicht zerstören, ohne der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten oder die Nachbildung des Originalexemplars zu ermöglichen; bei Bauwerken können vor der Zerstörung Pläne herausverlangt und Fotos gemacht werden.



Quellenangaben

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Informieren Sie über die Herkunft und Beschaffenheit des Werkexemplars. Neben dem Copyright-Hinweis sind weitere Informationen wichtig, welche über die Autorschaft und die Bildrechte hinausgehen. Auch sie gehören ans Werkexemplar, hinters oder aufs Werk oder zum Werk, was immer besonders dauerhaft und kundenfreundlich erscheint, und gleichlautend in die Buchführung. Informationen schützen nicht nur Rechte, sondern auch Marktwert und Vertrauen. Für Akteure der Kulturvermittlung dokumentieren solche Informationen ihre Rechtsbefolgung und Professionalität.

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Ein Dokument, welches das Werkexemplar begleitet und die vorbehaltenen Rechte erwähnt, ist das Zertifikat. Für Unikate und Serienwerke enthält es qualitative Informationen über ihre Beschaffenheit, Auflagen, Druckserien und gegebenenfalls Überarbeitung der Drucke. Digitalisaten gibt man eine aussagekräftige Dateibezeichnung, verbindet dokumentiert die technischen Angaben und gestaltet sie, bei Bedarf, als qualifizierte Datei in Form eines «non-fungible token» (NFT).

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Zertifikate können später helfen, Rechte im Ausland geltend zu machen, z.B. das Ausstellungsrecht und das Folgerecht (droit de suite) in denjenigen Ländern, welche die Einwilligung zur öffentlichen Ausstellung bzw. die gesetzliche Ertragsbeteiligung beim Weiterkauf kennen. Nutzungsbestimmungen und Metadaten helfen auch bei der Rechtsdurchsetzung. Wenn sich in einem Werkexemplar mehrere Werkkategorien und Werke übereinanderschichten (z.B. fotografiertes Kunstwerk, übersetzter Text, audiovisuelles Werk) sowie im Fall der Miturheberschaft braucht es aufwändigere Quellenangaben. In der Wissenschaft, im Verlagswesen und in der Kulturvermittlung sind zusätzlich Informationen zum Ort üblich, an dem ein Werkexemplar vorhanden ist und konsultiert werden kann.



Rechtsdurchsetzung

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Sprechen Sie unautorisierte Nutzungen mit Hinweis auf das Urheberrecht an und prüfen Sie ein zivilrechtliches, ausnahmsweise auch ein strafrechtliches Vorgehen.
Eine Verletzung von Urheberrechten ist eine Nutzung eines geschützten Werks oder einer geschützten Leistung ohne Einwilligung und ohne Freiheit. Dagegen vorgehen kann, wer die Rechte hat, auf eine unautorisierte Nutzung stösst oder jemanden einer solchen verdächtigt.

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Ein praktisches Vorgehen umfasst drei Schritte:

  1. Man orientiert schriftlich und präzis über die eigene Inhaberschaft der Rechte und darüber, was man beobachtet hat oder vermutet, mit der Bitte um Aufklärung, woraus die nutzende Person die Berechtigung ableitet, die Bilder zu nutzen. Man kann sich dabei alle Rechte vorbehalten, muss aber noch keine Androhungen aussprechen (aber darf natürlich).
  2. Man entscheidet nach Erhalt oder Ausbleiben der Antwort, welche Rechte man geltend macht, namentlich die Beseitigung, künftige Unterlassung und Ersatzleistung. Man entscheidet in diesem Zeitpunkt auch, ob man rechtlich vorgehen will, und droht rechtliche Schritte ausdrücklich an. Es empfiehlt sich, die Chancen und Risiken, den Aufwand und Ertrag realistisch einzuschätzen. Neben der rechtlichen Betrachtung sollte man sich vorstellen, wie eine Richterin oder ein Richter die Sache beurteilen dürfte. Wie jüngere Urheberrechtsfälle zeigen, kann man eine Klage aus verschiedenen Gründen verlieren, stets mit dem Nachteil erheblicher Kosten, und dazu hat man dem Rechtsgebiet womöglich einen Bärendienst erwiesen.
  3. Falls die Forderungen nicht anerkannt werden oder ein Kompromiss gelingt (sogenannter Vergleich), bleibt nichts mehr anderes, als die Sache auf sich beruhen zu lassen oder eine zivilrechtliche Forderung klageweise geltend zu machen, beginnend möglicherweise mit einer Betreibung. Ausnahmsweise, bei sicherem Vorsatz des Nutzers, kommt eine Strafanzeige infrage. Eine Strafuntersuchung wird allerdings nur für offensichtliche Fälle mit einer gewissen Schwere eröffnet. Vorsicht ist geboten, wenn die angegriffene Person eine Einwilligung geltend machen könnte, eine Lizenz. Die lizenzgebende Person haftet grundsätzlich für die Rechtseinräumung, die sie vermeintlich versprochen hat. Spätestens an diesem Punkt ist eine fachkundige Beratung unumgänglich.


 

Schutzdauer

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Beachten Sie die zeitliche Begrenzung der Urheberrechte.
Anders als das Eigentum an Werkexemplaren ist das Eigentum am Werk als individuelle geistige Kreation zeitlich begrenzt. Mit Ablauf der Schutzdauer erlöschen die Bildrechte, das Werk oder die Leistung ist lizenzfrei und somit nutzbar ohne Einwilligung. Die Schutzdauer für die Schutzobjekte des Urheberrechtsgesetzes beträgt 70 oder 50 Jahre mit unterschiedlichem Anfang je nach Art des Schutzrechtes (Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht). Die Schutzdauer endet immer am 31. Dezember des letzten Jahres. Hier sind die Regeln: Für Werke ist die gesetzliche Schutzdauer 70 Jahre bzw. 50 Jahre für Computerprogramme ab Tod des Urhebers, ausser für nicht-individuelle Fotografien (Lichtbild ohne kreative Gestaltung), welche 50 Jahre ab Herstellung geschützt sind.

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Eine Veröffentlichung ist für die Schutzdauer nicht massgebend, wird aber für die Nutzung von Fotos als verwaiste Werke vorausgesetzt. Die gesetzliche Schutzdauer ist für Leistungsschutz 70 Jahre (Interpreten) bzw. 50 Jahre (Produktionen und Sendungen) ab Veröffentlichung, ausnahmsweise ab Herstellung dann, wenn keine Veröffentlichung stattgefunden hat. Nach Ablauf der Schutzdauer sind Werke und Leistungen gemeinfrei (Public Domain). Bei Miturheberschaft ist der Tod des zuletzt sterbenden Urhebers massgebend, ausser wenn sich die Beiträge trennen lassen. Für Filmwerke ist immer der Regisseur entscheidend. Für unbekannte Urheber erlischt der Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung.



Technologie

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Verfolgen Sie das Internet und die technische Entwicklung.
Lange Zeit waren Innovationen für das Urheberrecht eine Chance. Der Buchdruck führte zum ersten Copyright-Gesetz in England. Die europäischen Bühnen beflügelten das Droit d’Auteur nach französischer Prägung. Die weltweite Musiknutzung legte den Grundstein für Verwertungsgesellschaften. Radio und Fernsehen sorgten für Nutzungen über Funk und Kabel. Vervielfältigungsgeräte dokumentierten Wissen und Unterhaltung und riefen die Geräteabgaben und Kopiervergütungen ins Leben. Computer traten erst als Rechner in Erscheinung, dann als Speicher und schliesslich als vernetzte Kommunikations- und Unterhaltungsmaschinen. Seit der Jahrtausendwende stellen Server im Internet alle möglichen Inhalte bereit, um auf einem Standardgerät mit Standardbildschirm interaktiv genutzt zu werden.

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In jüngerer Zeit zeichneten sich Fortschritte oft dadurch aus, dass sie Urheberrechte ignorierten oder umgingen. Das dezentrale und staatenlose Internet ermöglicht eine anonyme Distribution ohne Autorschaft, ohne Bildrechte, ohne Copyright-Hinweis, ohne Einwilligung und ohne Honorar. Spezifisch im Urheberrecht warf die Kombination von Software und Internet zahllose Werkzeuge ins Spiel, um Inhalte massenhaft zu kopieren, zu bearbeiten und zu publizieren, mit gezielter Vermeidung von Geschäftskontakten und Zahlungsverbindungen zu denjenigen, die Werke und Leistungen geschaffen, finanziert und ursprünglich publiziert haben. Die heutigen Chatbots und Bildgeneratoren potenzieren diese Risiken, weil ihr Output den Markt für professionelle menschliche Kreationen überschwemmt und Missbräuche begünstigt, während bestehende Werke ungefragt und unbezahlt als Rohstoff genutzt werden.

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Noch fehlt es für Verhandlungen und Vergütungen an der notwendigen Rechtssicherheit und den Rechtsgrundlagen. Als Sowieso-Problem ist die Rechtsdurchsetzung zusätzlich erschwert dadurch, dass die Verletzenden entweder weltweit kaum erreichbare Täter oder eine breite Masse gesichts- und verantwortungsloser Konsumnutzerinnen sind. Generative KI-Systeme stellen frühere Internettrends in den Schatten: Portale, Indexierung, Suchmaschinen, Content-Aggregation und -Kuration, Framing und Embedding, Snippets, Social Media, Streamingplattformen, Blockchain und NFT, Metaverse – all dies ist viel weniger gravierend als die künstliche Intelligenz, wie sie heute heranwächst. Sie entkoppelt die Substanz von der Nutzung. Der Wert von Texten, Bildern, Audios und Videos wird grundsätzlich infrage gestellt, in einer Zeit, in der gelebte Verantwortung, professionelle Vielfalt und gesellschaftlicher Zusammenhalt für die Kommunikations- und Kulturlandschaft besonders wichtig sind.



Urheberrechtspolitik

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Stehen Sie ein für Rechte und ihre Durchsetzung, aber auch für Nutzungsmöglichkeiten inklusive künstliche Intelligenz.
Eine kohärente Urheberrechtspolitik für Bildwerke beginnt bei der Autorschaft und den Bildrechten, beharrt situativ auf dem Copyright-Hinweis und der Trennung der Distribution eines Werkexemplars und der Einwilligung in die Werknutzung. Gewährt das Gesetz stattdessen Freiheiten, muss es enge Grenzen setzen, in der Regel eine Gesetzliche Vergütung vorsehen, damit unter anderen eine Verwertungsgesellschaft wie ProLitteris Rechte effizient und effektiv zentral verwalten kann. Eine Errungenschaft ist dabei das partizipative Tarifverfahren (Zusammenarbeit), welches einen zumindest moderaten Ertrag sichert (Yield) und die internationale Dimension wenigstens berücksichtigen kann (Xenophilie).

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Angesichts der Technologie darf von den Rechteinhabenden und den Rechtenutzenden Realitätssinn und Kompromissbereitschaft erwartet werden, auch mit künstlicher Intelligenz. Ein Musterbeispiel sind die bewährten Kopiervergütungen für Interne Nutzungen in Schulen und Organisationen: Sie kombinieren das Analogzeitalter mit der Digitalisierung, stützen sich auf sozialwissenschaftlich bewiesene Kopiermengen und sind in kompakten Preislisten geregelt.

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Über das Urheberrecht hinaus hat der europäische Rechtsrahmen in den letzten Jahren eine Serie von Digitalgesetzen hervorgebracht, an welchen sich die Schweiz für eine KI-Regulierung, Plattformregulierung und Stärkung der Urheberrechte und Rechtsdurchsetzung orientieren kann. Der spielerische, attraktive und manchmal schamlose Weg generativer KI-Systeme muss einer demokratischen, liberalen und sozialen Rechtsordnung unterliegen, die neue Technologie berücksichtigt und Zusammenarbeit begünstigt. Trainieren und Abrufen durch künstliche Intelligenz sind als urheberrechtliche Nutzungen zu qualifizieren und zu vergüten, durch individuelles oder kollektives Lizenzieren, mit der Möglichkeit des aktiven Einwilligens oder des Ausscheidens von Rechteinhabenden mindestens durch Widerspruch, sogenanntes Opting-out. Im geltenden Urheberrechtsgesetz sind taugliche Beispiele solcher Lizenzmodelle vorhanden; zusätzliche Massnahmen und Präzisierungen sind machbar.



V. Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften (V bis Z)

Verwertungsgesellschaft

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Schliessen Sie sich an und schliessen Sie Lizenzverträge ab.
Bildende Künstler, Fotografinnen, Zeichner und Illustratorinnen können sich wie alle Bild- und Textschaffenden bei ProLitteris registrieren. Es ist kostenlos, und die Mitgliedschaft bietet, über die Vergütungen hinaus, eine Teilnahme an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Sozialleistungen. Die Bedingungen für Verwertungsvertrag und Mitgliedschaft stehen einheitlich in den Statuten und in den Verwertungsbedingungen. Soweit Nutzungen der eigenen Werke statistisch wahrscheinlich sind, erhält man nach den Voraussetzungen im Verteilungsreglement Gesetzliche Vergütungen in der Hauptverteilung jeden September, bestehend aus den Verteilungen Print, Online und Broadcast. Von Künstlerinnen, Autoren und Verlagen werden korrekte und vollständige Werkmeldungen verlangt. Zudem kann man für konkrete Nutzungen von Kunstwerken (Bereich Art) und von Texten in Sendungen (Bereich Audio) vertragliche Vergütungen erhalten, da ProLitteris nicht nur in der obligatorischen, sondern auch in der freiwilligen Kollektivverwertung tätig ist. Für Bildrechte lizenziert ProLitteris selbständig, solange es sich nicht um qualifizierte Nutzungen handelt (Monografien, Merchandising, Massennutzungen, Grossformate, Werbematerial, Bearbeitungen), welche stets eine Konsultation der Rechteinhabenden auslösen.

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Die Verwertungsgesellschaften verfügen über keine Bilddatenbanken, sie verwerten nur die Rechte, beruhen also auf der Trennung zwischen Distribution der Werkexemplare und Einwilligung für Urheberrechte. Die Sozialleistungen der Fürsorge-Stiftung von ProLitteris umfassen eine Altersrente für langjährige Mitglieder mit minimaler Vergütungssumme und geringem Einkommen und eine Nothilfe in akuter finanzieller Bedrängnis. Hinzu kommen Beiträge für kulturelle Projekte der Stiftung Kulturfonds und die jährliche Verleihung des ProLitteris-Preises.



Werkmeldungen

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Interessieren Sie sich für die Verteilungssummen der Verwertungsgesellschaften.
Um Kopiervergütungen und andere Gesetzliche Vergütungen für veröffentlichte Texte und Bilder zu erhalten, deklarieren Urheber und Urheberinnen, Erben und Verlage ihre Werke im ProLitteris-Portal.

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Für Sprachwerke und Bildwerke verteilt die Verwertungsgesellschaft Gesetzliche Vergütungen zunächst in Quoten (für andere Verwertungsgesellschaften, für Sendeunternehmen und Nachrichtenagenturen) und dann giesskannenartig in drei Verteilungen mit Auszahlung jeden September.

  1. Die Verteilung Print berücksichtigt Texte und Bilder in gedruckten Büchern mit ISBN und in Zeitschriften mit ISSN.
  2. Die Verteilung Online berücksichtigt Texte im Internet mit oder ohne Bilder, sofern der Verlag eine Zählmarke von ProLitteris beim Webseitentext einbaut und mehr als 1000 jährliche Zugriffe zählt und die Urheber vollständig deklariert.
  3. Die Verteilung Broadcast berücksichtigt Werknutzungen an Radio und Fernsehen, die der Rechteinhabende selbst mit Programminformationen, Dauer und Titel im ProLitteris-Portal deklarieren kann.
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Für Urheberinnen, Verlage und Erben von Urhebern gilt eine verbindliche jährliche Frist bis Januar (gedruckte Bücher und Zeitschriften sowie Radio-/TV-Ausstrahlungen) beziehungsweise bis Mai (Werke im Internet, sofern der Betreiber der Website die technischen Bedingungen von ProLitteris erfüllt hat). Im Vordergrund der Hauptverteilung stehen wissenschaftliche und journalistische Publikationen und Werke eines Verlags, die im Vorjahr publiziert waren, genügend verbreitet und statistisch gesehen genutzt wurden. Aber auch Belletristik, Kunstbücher und Special-Interest-Publikationen kommen zum Zug. Die Erläuterungen sind auf der Website von ProLitteris zu finden.



Xenophilie (Internationalität)

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Denken Sie an weltweite Nutzungen.
Das Urheberrecht und das geistige Eigentum sind international. Das Rechtsgebiet wird getragen von Staatsverträgen wie der Berner Konvention und den WIPO-Staatsverträgen. Das Urheberrecht ist im Vergleich mit anderen Rechtsgebieten standardisiert. Die international vernetzte Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in fast allen Ländern bewältigt den Umstand, dass die Nutzung von Urheberrechten nicht an Landesgrenzen Halt macht. ProLitteris deckt mit ihren Tarifen Nutzungen in der Schweiz und im Ausland ab, lizenziert Kunstwerke aus dem Weltrepertoire und bewirtschaftet Verträge mit Dutzenden ausländischer Copyright Management Organisations (CMO).

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Weniger gut gelöst ist die internationale Rechtsdurchsetzung. Je entfernter ein Nationalstaat und seine Rechtskultur, desto schwieriger haben es Urheberrechte vor Ort, und die Technologie erlaubt es Rechtsverletzenden, dieses Gefälle für sich zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften sorgen für eine ständige Zusammenarbeit im Dachverband CISAC (Confédération internationale des sociétés d’auteurs et compositeurs) und in weiteren Organisationen, die sich um die materiellen und moralischen Interessen der Kreativschaffenden kümmern.



Yield (Ertragsprinzip)

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Sorgen Sie für Erträge aus Urheberrechten und für das vergütete Publizieren von Sprach- und Bildwerken.
Ohne Yield (Ertrag) wären Bildrechte ökonomisch leer. Ein nutzungs- und vergütungsfreundliches Urheberrecht finanziert das Literatur-, Kunst- und Kulturschaffen, neben der Distribution von Werkexemplaren und den begleitenden Transfer der Werte, die in einem Werk verkörpert sind und mit einem Honorar anerkannt werden.

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Das Urheberrecht ist gerade keine Kulturförderung, sondern unterstützt die privatwirtschaftliche Selbstfinanzierung. Auch wenn das Copyright in der Gesellschaft und Politik manchmal als Problem thematisiert wird – Rücksichtnahme und Informationen, Kosten und Abläufe sind unvermeidlich –, so wird es für Verwerfungen im Internet heute zunehmend zur Lösung. Dies besonders in der Form einer kollektiven Verwertung mit zentralen Verwertungsgesellschaften, weil so die Transaktionskosten und die Bürokratie abnehmen, und zwar mit unschlagbarer Transparenz, Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und Verteilungsgerechtigkeit.

85

Ein Ideal des Urheberrechts besteht darin, dass Autorinnen und Künstler an der späteren Wertschöpfung beteiligt sind, welche Geschäftsmodelle dies auch immer sind, und ob die Rechteinhabenden daran persönlich mitwirken oder nicht. Dem Dilemma der Technologie lässt sich so begegnen, und alle anderen Lösungsansätze würden das Urheberrecht durch mehr staatliche Förderung von Medien, Wissenschaft, Bildung und Kunst substituieren.

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Urheberrechtliche Vergütungen sind ökonomisch berechtigt, obwohl das Werk bereits da ist, und obwohl es durch eine Nutzung unangetastet bleibt und vielleicht wertvoller wird. Die Ertragsbeteiligung ist eine Konsequenz des geistigen Eigentums und letztlich des Erfolgs, man denke modellhaft an Patente, Handelsmarken und Designs, oder an die Vermarktung der Persönlichkeitsrechte von Stars und Sportlern. Der Wert eines Werks zeigt sich daran, dass eine Nutzung stattfindet, die eine Einwilligung benötigt, weil das Gesetz zum Schutz der Verwertung keine Freiheit dafür bereitstellt. Auch der Journalismus und die Kulturvermittlung sowie die Technologie und Wissenschaft sollten das Prinzip der Vergütung und Ertragsbeteiligung hochhalten, denn für praktisch alle anderen Ressourcen ihrer Tätigkeit bezahlen diese Akteure auch, und sie selbst stützen ihre Tätigkeit auf Beteiligung und Wertschätzung – und auf geistiges Eigentum.



Zusammenarbeit

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Vernetzen Sie sich mit den Organisationen und Interessierten rund um die Themen Autorschaft und Urheberrecht.
Es gibt andere Rechtsgebiete wie die Kulturförderung, die soziale Sicherheit oder der Datenschutz, in welchen fragile Probleme und Positionen zum Alltag gehören. Nicht jeder Anspruch lässt sich immer durchsetzen, isolierte Aktionen können zum Bumerang werden, und erst ein gemeinsames Verständnis aller Akteure erzeugt belastbare Qualitäten und Lösungen.

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Das Urheberrecht ist eine im Kern einfache, im Detail aber komplizierte Materie. Eine Schlüsselfunktion übt in der Schweiz eine Bundesbehörde aus, das Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Es ist die eidgenössische Fachbehörde für Immaterialgüterrecht, beherbergt herausragende Experten für Urheberrecht und agiert als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften. Diese sind unter sich und überdies mit Berufsverbänden und Branchenorganisationen in der Literatur und Kunst verbunden, z.B. mit Visarte, dem Berufsverband für visuelle Kunst.

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Suisseculture ist das Dach aller Verbände der Kulturschaffenden und Swisscopyright das Dach der fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften. Hinzu kommen bewährte Beziehungen zu Organisationen der Wirtschaft, Bildung, Kulturvermittlung, Technologie und Wissenschaft. Einen Steigbügel dafür bietet das Urheberrechtsgesetz selbst, denn es schreibt vor, dass Tarife über Gesetzliche Vergütungen verhandelt und behördlich geprüft werden. Die Verhandlungspflicht legt den Grundstein für eine Partnerschaft zwischen Verwertungsgesellschaften wie ProLitteris und Nutzerverbänden wie dem Schweizerischen Gewerbeverband oder dem DUN, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer. So treffen im Gebiet des Copyrights regelmässig Expertinnen und Interessenvertreter der Nutzerseite mit Vertretern der Rechteinhaberseite aufeinander. Man kann, aber muss sich nicht einigen, denn letztlich entscheiden eine paritätische Schiedskommission und notfalls die Gerichte.

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Die Schweiz verfügt mit den Gemeinsamen Tarifen (GT) über ein im internationalen Vergleich besonders effizientes System. Kompakte und klare Tarife wie die GT 7 und GT 8 für Kopiervergütungen (Interne Nutzungen) oder der GT 13 für verwaiste Werke (Orphan Works) wären ohne Kooperation und Koordination nicht möglich. Ist ein Tarif in Kraft, ist er für alle verbindlich und wird rundherum respektiert, bis zur nächsten Tarifrevision, die alle paar Jahre stattfindet. Das Tarifverfahren ist ein Trumpf im schweizerischen Urheberrecht, das Bildwerke heute und morgen von A bis Z unterstützen kann.


Creative Commons Lizenzvertrag
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Bundesgerichtsurteil über ein Bildhonorar, Tarif-Erneuerungen und ein Blick über die Grenze

Übersicht über Entscheide und die Rechtsentwicklung im Urheberrecht des Jahres 2023

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Direktor ProLitteris *

Résumé: Durant l’année sous revue, nous nous sommes occupés de l’arrêt du Tribunal fédéral sur la redevance pour une photographie utilisée sans autorisation, du renouvellement de deux tarifs des sociétés de gestion pour la copie et le stockage ainsi que de la consultation sur l’introduction d’une protection des prestations pour les éditeurs et les professionnels des médias. Philip Kübler rappelle en outre deux jugements allemands relatifs à la mention de l’auteur et au ghostwriting, ainsi qu’un jugement de la Cour suprême autrichienne qui, comme le Tribunal fédéral, a dû se pencher sur une utilisation non autorisée d’une image.

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr beschäftigten uns das Bundesgerichtsurteil über ein Bildhonorar für eine unautorisiert genutzte Fotografie, die Erneuerung zweier Tarife der Verwertungsgesellschaften zum Kopieren und Speichern und die Vernehmlassung zur Einführung eines Leistungsschutzes für Medienverlage und Medienschaffende. Philip Kübler erwähnt zusätzlich zwei Urteile aus Deutschland zur Urhebernennung bzw. zum Ghostwriting und ein Urteil des österreichischen obersten Gerichts, das sich wie das Bundesgericht mit einer unerlaubten Bildnutzung befassen musste.

I. Rechte und Nutzungen – namentlich Bildhonorare

1

Drei Jahre nach Inkrafttreten des erweiterten Urheberrechtsschutzes für Fotografien (Art. 2 Abs. 3bis URG) befasste sich das Bundesgericht erstmals mit einer unautorisiert genutzten nicht-individuellen Fotografie unter neuem Recht, im Entscheid BGer 4A_168-2023 vom 21. April 2023. Zur Erinnerung: Das Gesetz führte 2020 die Sonderregel ein, dass sämtliche Presse-, Produkt- und Gebrauchsfotos als Werke geschützt sind, ohne dass sie einen individuellen Charakter haben, also ohne dass sie kreativ gestaltet sind, und dies mit einer Schutzdauer bis 50 Jahre nach Herstellung statt bis 70 Jahre nach dem Leben der Urheberin.

2

Berufsfotografierende fanden die Höhe der Ersatzzahlung von bloss CHF 55 stossend, nachdem der Urheber für einen höheren Ersatz ans Bundesgericht gelangt war und für diesen Betrag wohl keine Lizenz erteilt hätte. Der Fotograf verlangte CHF 2’820, mit Verletzerzuschlag und Umtriebsentschädigung ursprünglich sogar CHF 3’920. Die Kalkulation folgte den Preisempfehlungen 2017 der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive (SAB-Empfehlungen). Dass der Berufsfotograf seine Rechnungsstellung an diesen Branchenempfehlungen orientiere, und dass diese Empfehlungen Marktpreisen entsprächen, fand das Bundesgericht ungenügend belegt. Im Ergebnis liess es genau wie die Vorinstanz die Offerte des Beklagten, des Verletzers, gelten: CHF 55 für die unautorisierte Nutzung. Der Entscheid wurde in Medialex besprochen von Etienne Coquoz, Une épine dans le pied des photographes professionnels? medialex 05/23, 6 juin 2023, und Christoph Schütz, Wenn der Dieb den Wert des Diebesgutes diktiert, medialex 09/23, 7. November 2023.

3

Als Lehre lässt sich ziehen, dass Fotografinnen und andere Kreativschaffende ihre Offerten und Rechnungen nach einem Preissystem gestalten sollten. Hält man sich an die Preisliste eines Verbandes, so referenziert man diese Quelle konsequent und gestaltet auch die Abweichungen davon möglichst nach festen Regeln und Kriterien. In der Kalkulation für die Kunden sind Lizenzkosten von Honoraren und anderen Leistungskomponenten zu trennen, denn im Gerichtsfall geht es ums nackte Urheberrecht. Im Fall eines Missbrauchs seiner Werke sollte der Urheberrechtskläger vor Gericht nicht nur die eine unbezahlte, sondern ein paar Dutzend bezahlte Rechnungen vorweisen. Damit beweist man den Marktwert der unerlaubt genutzten Werke. Die früher honorierten Lizenzen müssen ähnliche Produkte und Nutzungen betreffen, damit eine Annäherung möglich ist (Werkkategorien Foto oder Kunst, Illustrationen, Grafiken; Werknutzungen Druck, Online, Wahrnehmbarmachen, Senden; Preisbestimmungskriterien wie Mengen, Verbreitungskanäle, Rabatte und Zuschläge). All dies muss man in den schriftlichen Eingaben vor Gericht behaupten, dokumentieren und nach Widerrede der Gegenpartei beweisen können.

4

Weil es nicht genügt, pauschal zu sagen, dass ein Branchentarif den tatsächlich erzielten Marktpreisen entspricht, könnten die Berufsverbände Prävention betreiben, indem sie ihre Honorarempfehlungen – im Rahmen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen – mittels Studien und Daten erhärten.

5

Eine schweizerische Knacknuss bleibt der Verletzerzuschlag. Es gibt ihn nicht in ausdrücklicher Form, trotz begründeten Forderungen (dazu mit weiteren Verweisungen Christoph Schütz, Wenn der Dieb den Wert des Diebesgutes diktiert, medialex 09/23, 7. November 2023, Rn. 46 und 50). Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger mit Branchentarifen und Honorarempfehlungen und danach hilfsweise mit dem Argument, dass die Freiheit der unautorisierten Nutzung einen höheren Marktwert indiziere. Tatsächlich liegt in dieser Überlegung eine gewisse Chance.

6

Der bundesgerichtlichen Begründung folgend könnten Fotografinnen und ihre Verbände versuchen, genau zu behaupten und zu beweisen, dass und warum ein zu bezahlender Lizenzpreis für unautorisierte Nutzungen höher ist. Statt eines pönalen Verletzerzuschlags («Aufschlag 100%») sollte die Freiheit des Kunden etwas kosten, den sachlichen, zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereich der «Lizenz» zu definieren. Die Definitionsmacht des Verletzers hätte einen wirtschaftlichen Wert und somit einen erhöhten Preis. In diese Richtung geht auch Etienne Coquoz, Une épine dans le pied des photographes professionnels? medialex 05/23, 6 juin 2023, Note 14.

II. Lizenzierung und Verwertung – namentlich Privatkopie

7

Im Bereich der Kollektivverwertung in der Verantwortung der Verwertungsgesellschaften trat im Jahr 2023, nach Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission, der total revidierte Gemeinsame Tarif 8 in Kraft (GT 8). Die gesetzlichen Vergütungen betreffen das interne Kopieren in Organisationen (siehe Philip Kübler, Internes Kopieren: Warum zahlen – und wieviel? medialex 09/2021, 5. November 2021). Neu ist das analoge und digitale Vervielfältigen in einem einzigen übersichtlichen Tarif geregelt, der frühere GT 9 für Digitalkopien wurde im GT 8 integriert. Die Vergütungen für den Eigengebrauch in Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Organisationen stützen sich namentlich auf Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 20 Abs. 2 URG und begründen mit rund CHF 10 Mio. jährlichem Ertrag einen mittelgrossen Geschäftsbereich der Verwertungsgesellschaften. Die Pauschalen pro Vollzeitstelle und das Tarifdokument wurden deutlich vereinfacht. Betriebe in der Schweiz schulden je nach Branche eine Grundvergütung von jährlich CHF 3.20, CHF 5.20 oder CHF 8.20 pro Stelle (Vollzeitäquivalente), eine Zusatzvergütung von CHF 4.50 pro Stelle mit Zugang zu einem internen Medienspiegel, und eine Vergütung als Dritter (Bibliothek, Medienbeobachtungsdienst, Kopierbetrieb) zu CHF 0.035 pro Kopie. Medienverlage und Medienschaffende profitieren von diesen Vergütungen zunehmend, nachdem die für Medien zuständige Verwertungsgesellschaft ProLitteris seit 2019 eine eigenständige jährliche Verteilung für Werke im Internet durchführt («Verteilung Online»).

8

Ein zweiter Tarif, der sich auf den urheberrechtlichen Eigengebrauch stützt, ist GT 4 unter Leitung der SUISA. Die Verwertungsgesellschaften beabsichtigen, Cloud-Dienste einer Leerträgerabgabe zu unterstellen (Speichervergütung), da Cloudspeicher für das private Kopieren geschützter Werke und Leistungen verwendet werden und Gerätespeicher substituieren können. Für das Tarifverfahren gaben die Verwertungsgesellschaften im September 2023 die gewohnte demoskopische Befragung in Auftrag, mittels der das Kopierverhalten der Konsumenten auf den verschiedenen digitalen Geräten ermittelt wurde. Medien und Medienschaffende können auch diese Vergütungen über die Verteilungen von ProLitteris beziehen, sei es die Verteilung Online für Medieninhalte im Internet oder die Verteilung Print für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften.

9

Im Bereich der erweiterten Kollektivlizenzen (extended collective licenses, ECL) ist eine erstmalige Open-Archive-Lizenz erwähnenswert, die ProLitteris seit 2023 einer Vermittlerin von Kulturerbe erteilte. Die Verwertungsgesellschaft ProLitteris und Memoriav, die Kompetenzstelle für das audiovisuelle Kulturgut der Schweiz, einigten sich über die Absicherung der Urheberrechte an Texten und Bildern, die auf dem nationalen Rechercheportal Memobase zugänglich sind. Das Angebot von ProLitteris an Gedächtnisinstitutionen verbindet die rechtssichere Nutzung verwaister Werke gemäss dem Gemeinsamen Tarif 13 (Art. 22b URG) mit dem Instrument der erweiterten Kollektivlizenz (Art. 43a URG).

III. Gesetzgebung und Politik – namentlich Leistungsschutz für Medien

10

Das Urheberrechtsgesetz (URG) erfuhr im Jahr 2023 keine bedeutende Änderung. Im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen wurde in Art. 67 Abs. 2 URG der dritte Satz «Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden» gestrichen. Deshalb trägt die aktuelle Fassung des URG das Datum 01.07.2023.

11

Auf der politischen Bühne dominierte der Leistungsschutz für Medien die urheberrechtliche Diskussion. Der Bundesrat führte die Vernehmlassung im Sommer 2023 durch. Der Entwurf sieht eine gesetzliche Vergütung für die Nutzung journalistischer Leistungen vor, welche von grossen Onlinediensten via Verwertungsgesellschaften an Medienunternehmen und deren Urheberinnen und Urheber zu zahlen ist. Inzwischen bekräftigte der Bundesrat sein Vorhaben im Juni 2024 und stellte einen neuen Gesetzesentwurf in Aussicht. Der Leistungsschutz für Medien ist umstritten. Medienverlage und Medienschaffende würden an den Vergütungen – in unbekannter Höhe – im Verhältnis von ca. 50:50 partizipieren.

12

Das Urheberrecht war ferner Gegenstand eines Entwurfs zur Änderung des Nationalbibliotheksgesetzes (NBibG) im Zuge der sogenannten Kulturbotschaft, in welcher der Bundesrat alle vier Jahre seine Kulturpolitik definiert. Feste Bestandteile der Kulturbotschaft sind jeweils die Förderbereiche des Bundesamtes für Kultur sowie die Budgets der Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia und des Schweizerischen Nationalmuseums. Am Rande kann es aber auch einmal um die Pflichtexemplare der Nationalbibliothek gehen, so im Jahr 2023 um das dépôt légal numérique. Die Regelung digitaler Pflichtexemplare ist umstritten. Die Werke von Medienverlagen, Buchverlagen, Autorinnen und anderen Rechteinhabern sind dank Archivierung und Zugänglichmachen Teil des Kulturerbes, sie können von der Nationalbibliothek in der Regel gratis eingefordert und mit Beschränkungen zugänglich gemacht werden.

13

Unter dem Titel «Zweitveröffentlichungsrecht und Open Access als regulatorische Herausforderung» legten Florent Thouvenin, Stephanie Volz, Gian Paolo Romano und weitere Autoren am 09.10.2023 einen Bericht zuhanden von Swissuniversities vor, der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen. Im Dokument wird die Einführung eines zwingenden Zweitveröffentlichungsrechts empfohlen, und zwar vorzugsweise im Verlagsvertragsrecht. Politisch zu klären und gesetzlich zu regeln sei namentlich folgender Anwendungsbereich: Publikationen mit einem definierten Mass an öffentlicher Förderung, Arten von Publikationen und gegebenenfalls Versionen, Schutzfristen und ähnliche Massnahmen, Rückwirkung ja oder nein, weitere Elemente. Im Spannungsfeld des Vorstosses stehen die Rolle der Verlage für die Vielfalt, Qualität und Unabhängigkeit im wissenschaftlichen Publizieren und die Unterschiede zwischen Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften und deren Disziplinen. Die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts ist umstritten. Die Publikationshoheit der Verlage würde durchbrochen, seine wirtschaftliche und rechtliche Kontrolle würde beschränkt, und die publizistische Stellung der Hochschulen und Forschungseinrichtungen würde gestärkt.

IV. Entwicklungen im europäischen Raum

14

Zwei interessante deutsche Urteile betrafen das Urheberpersönlichkeitsrecht der Namensnennung, man dürfte in der Schweiz ein ähnliches Ergebnis erwarten.

15

Der deutsche Bundesgerichtshof liess gelten, dass die AGB einer kommerziellen Fotodatenbank eine Bestimmung enthielten, dass die Fotografinnen und Fotografen auf die Ausübung des Urhebernennungsrechts verzichteten. Entscheidend waren für das Gericht die Umstände. Den Urhebern sei die Konsequenz hinreichend bewusst, die Entscheidung sei reversibel, und dass die Fotoplattform den Usern keine Urhebernennung zumutete, sei mit wirtschaftlichen und praktischen Vorteilen verbunden, die sich – trotz geringer Vergütungshöhe – in einer grossen Reichweite der Werke niederschlugen (BGH I ZR 179/22 vom 15.06.2023). Die Namensnennung von Berufsfotografinnen ist auch in der Schweiz keine vollständige, aber deren Unterlassung sollte sich auf sachliche Motive und auf einen Vertrag stützen.

16

Das Landgericht Köln befasste sich mit dem Ghostwriting. Der Geist wurde zur lebendigen Urheberin, nachdem die Autorin, die ihren Auftraggeber interviewt und den Inhalt in ein Buch umgewandelt hatte, ihren Namen im Impressum vermisste, worauf sie vom Gericht zur Miturheberin erklärt wurde samt Anspruch auf Namensnennung – dies mangels gegenteiliger Vereinbarung (Landesgericht Köln, 14 O 237/22 vom 13.07.2023). Es lohnt sich auch in der Schweiz zu erinnern, dass sich Ghostwriting auf einen entsprechenden Vertrag und eine dazu passende Vertrauensbeziehung stützen sollte, wenn der Geist später nicht aus der Flasche treten soll.

17

Aus Anlass des eingangs erwähnten Fotografie-Urteils des Bundesgerichts von 2023 sei ein jüngeres Urteil aus Österreich von 2024 erwähnt, das sich ebenfalls zum Bildhonorar äussert, das infolge einer unautorisierten Nutzung vom Verletzer gezahlt werden muss. Auch im Nachbarland stützte sich der Kläger auf die Honorarempfehlungen in der Branche. Im Ergebnis resultierten immerhin EUR 3000, obwohl statt einer Profifotografie Amateurfotografien genutzt wurde, dafür gleich mehrere und während Jahren, und anders als in der Schweiz konnte das Duplum als Verletzerzuschlag gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Grundlage (§ 87 Abs. 3 UrhG Österreich) gewährt werden (Oberster Gerichtshof OGH, 04.04.2024, Medien und Recht 4/24, Seite 169).



* Der Autor übernimmt die Jahresübersicht zum Urheberrecht von Sandra Künzi, die sich zuletzt vor einem Jahr geäussert hat (Sandra Künzi, Durchsetzen von Ansprüchen aus Urheberrecht ist ein dorniger Weg, medialex 07/23, 5. September 2023).


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Wie generative KI-Systeme Rechte nutzen

Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Direktor ProLitteris

Résumé: Dans l’application des systèmes d’intelligence artificielle générative actuellement en discussion (ChatGPT, Midjourney, etc.), le droit d’auteur d’autrui et les droits voisins sont utilisés selon le droit suisse. Si les ayants droit ou leurs gestionnaires n’ont pas autorisé ces utilisations, les droits subjectifs sont violés. La liberté de consommation et les exceptions d’utilisation privée (art. 19 LDA) et de recherche scientifique (art. 24d LDA) n’offrent aucune aide. La reproduction et les adaptations effectuées par les systèmes d’IA dépassent les objectifs de la loi. En ce qui concerne la production des systèmes d’IA génératifs (textes, images, audio, vidéo), les droits sont violés lorsque l’individualité concrète d’une œuvre originale créée par l’homme reste reconnaissable. Il en va de même, en vertu de l’art. 2 al. 3bis LDA, lorsqu’une photographie sans caractère individuel est mise à disposition. L’output peut donner naissance à de nouveaux droits. Soit l’utilisateur ou le programmeur apporte une individualité reconnaissable dans l’output (œuvre protégée selon l’art. 2 LDA), soit quelqu’un donne naissance à un fichier audio ou vidéo (phonogrammes et vidéogrammes protégés selon l’art. 36 LDA), auquel une interprète peut éventuellement participer, dans la mesure où c’est notamment une œuvre qui est interprétée (art. 33 LDA).

Zusammenfassung: In der Anwendung der aktuell diskutierten generativen KI-Systeme (ChatGPT, Midjourney etc.) werden nach schweizerischem Recht fremde Urheberrechte und verwandte Schutzrechte genutzt. Haben die Rechteinhaber oder ihre Rechteverwerter diesen Nutzungen nicht zugestimmt, so werden subjektive Rechte verletzt. Keine Hilfe bieten die Freiheit des Konsums und die Ausnahmen der Privatnutzung (Art. 19 URG) und der wissenschaftlichen Forschung (Art. 24d URG). Denn das Vervielfältigen und Bearbeiten durch die KI-Systeme geht über die gesetzlichen Zwecke hinaus. Was den Output generativer KI-Systeme betrifft (Texte, Bilder, Audios, Videos), so werden Rechte dann verletzt, wenn die konkrete Individualität eines Ursprungswerks erkennbar bleibt, das von Menschen geschaffen wurden. Das gleiche gilt aufgrund von Art. 2 Abs. 3bis URG, wenn eine fremde Fotografie ohne individuellen Charakter zugänglich gemacht wird. Mit dem Output können neue Rechte entstehen. Entweder trägt die anwendende Person oder die programmierende Person eine Individualität bei, die im Output erkennbar ist (geschütztes Werk gemäss Art. 2 URG), oder jemand lässt eine Audio- oder Videodateien entstehen (geschützte Ton- und Tonbildträger gemäss Art. 36 URG), woran möglicherweise auch eine Interpretin beteiligt sein kann, sofern namentlich ein Werk dargeboten wird (Art. 33 URG).

Inhalt

I. Das Urheberrecht als (nur) ein Problem von ChatGPT & Co.     Rn.  1
II. Maschinenlernen mit vervielfältigten Quellen     4
III. Die typischen Kommunikationsprivilegien des URG passen nicht     8
IV. Weder persönlicher noch schulischer oder betrieblicher Privatgebrauch     10
V. Keine wissenschaftliche Forschung     16
VI. Generieren von KI-Output, der erkennbar fremdes Material enthält     19
VII. KI-System als Werkzeug für individuell gestaltete Inhalte     22
VIII. Zwischenbilanz im Spiel zwischen inhaltserzeugender KI und Urheberrecht     26


 

I. Das Urheberrecht als (nur) ein Problem von ChatGPT & Co.

1

Die aktuell verfügbaren inhaltserzeugenden KI-Systeme trainieren ihre Fähigkeiten primär mit Inhalten, die im Internet gefunden wurden. Aus diesen Quellen berechnen die Systeme menschlich wirkende Outputs im Rahmen einer einmaligen oder mehrmaligen Interaktion mit einem Anwender. Im Vergleich mit anderen Internettrends der letzten Jahre dürfte sich die KI-Technologie deutlich stärker auf die öffentliche Kommunikation und die menschliche Kultur auswirken.

2

Maschinengenerierte Texte, Bilder, Audios und Videos werfen Fragen auf zur Transparenz der Herstellung und Quellentreue der Abbildung, zu Falschinformation und Manipulation, zu Überflutung und Ablenkung und zu einem versteckten Qualitätsverlust angesichts einer stets ansprechenden Gestaltung der Inhalte.

3

Fast schon nebenbei wirft die maschinelle Inhaltsproduktion Fragen des geistigen Eigentums auf. Wie bei der Lancierung ambitionierter Internetdienste üblich, werden subjektive Rechte Dritter erst nach der Lancierung der neuen Tools diskutiert. Die urheberrechtlichen Antworten sind allerdings klarer als die kommunikationspolitischen, jedenfalls nach dem schweizerischem Urheberrechtsgesetz (URG).

II. Maschinenlernen mit vervielfältigten Quellen

4

Selbstlernende Systeme, die Inhalte produzieren sollen, erstellen und benutzen im Hintergrund eine Datenbank, die mit Quellen gefüttert wird. In der Regel stammen die Quellen aus dem Internet. Mit den gespeicherten Daten übt und verbessert das System die Interaktion mit Anwenderinnen und Anwendern zur Herstellung neuer Texte, Bilder, Audios und Videos.

5

Damit ein KI-System fremde Inhalte nutzen kann, werden Kopien gemacht. Diese Downloads sind Vervielfältigungen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a URG. Anders wäre es nur dann, wenn ein Computerprogramm und seine Betreiber bloss Teile ohne Werkschutz abgreifen würden. Darauf deutet die Funktionsweise der gebräuchlichen Systeme aber nicht hin.

6

Im Unterschied zu Suchmaschinen, die ebenfalls fremde Inhalte systematisch herunterladen und in ihren Datenbanken speichern, ist bei den inhaltsgenerierenden KI-Systemen in vielen Fällen von einer Bearbeitung auszugehen (Art. 11 URG). Zudem greift die Nutzung des vorbestehenden Materials noch intensiver in die wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber ein. Texte werden übersetzt und paraphrasiert, Bilder werden neu zusammengesetzt, Werkkategorien wie Audios oder Videos werden transformiert.

7

In der Anwendung der aktuell diskutierten generativen KI-Systeme (ChatGPT, Midjourney etc.) werden somit nach schweizerischem Recht fremde Urheberrechte genutzt und, sofern als Quellmaterial auch Audios und Videos herhalten, verwandte Schutzrechte genutzt.

III. Die typischen Kommunikationsprivilegien des URG passen nicht

8

Als Legitimation für die Vervielfältigungen und Bearbeitungen durch inhaltserzeugende KI-Systeme scheiden ohne Weiteres aus:

  • Die Zitierfreiheit (Art. 25 URG). Es fehlt am zulässigen Zweck (Erläuterung, Hinweis, Veranschaulichung) und am zulässigen Umfang des Zitats.
  • Die Berichterstattungsfreiheit (Art. 28 URG). Es fehlt die Beschränkung auf aktuelle Fragen, auf kurzen Ausschnitte und auf Medieninhalte.
  • Die vorübergehenden Vervielfältigungen (Art. 24a URG). Die KI-Systeme speichern dauerhaft und mit eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung.
  • Die Freiheit des Werkgenusses. Mit einer Vervielfältigung ist diese überschritten (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2020, Art. 10 N 7).
9

Näher zu prüfen ist, ob der Privatgebrauch gemäss Art. 19 URG oder die Forschungsschranke gemäss Art. 24d URG als Legitimation einer unautorisierten Übernahme geschützter Werke und Leistungen herangezogen werden kann.

IV. Weder persönlicher noch schulischer oder betrieblicher Privatgebrauch

10

Denkbar wäre, dass sich generative KI-Systeme mit dem gesetzlich erlaubten Eigengebrauch entlasten wollen (Art. 19 URG). Denn die Kopien mit fremden Werken und Leistungen bleiben im Inneren des Systems. Sie werden als solche nicht publiziert, so wie es der Fall wäre, wenn ein Medienspiegel auf einer Website gezeigt oder ein abfotografiertes Kunstwerk in den sozialen Medien präsentiert würde.

11

Die Anwendung der gesetzlichen Ausnahme hat allerdings einen eingeschränkten Nutzerkreis und einen eingeschränkten Zweck. Im persönlichen Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG bleibt die Nutzung im persönlichen Kreis, im schulischen Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b URG geht es um Unterricht.

Im dritten gesetzlichen Tatbestand, dem betrieblichen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG), kommt es darauf an, ob «für die interne Information oder Dokumentation» vervielfältigt wird.

12

Der Zweck des maschinellen Kopierens im Training eines generativen KI-Systems ist nicht die intern orientierte Information, sondern die extern orientierte Produktion. Dem Zweck der Eigengebrauchsschranke entspricht, dass sie auf internes Wissen ausgerichtet ist, ohne dass Rechteinhaber ungewollt zu Lieferanten in der Wertschöpfungskette werden. Im Rahmen des gesetzlich erlaubten Privatgebrauchs müssen sich Rechteinhaber gefallen lassen, dass ihre Inhalte zur internen Information im Betrieb von Organisationen vervielfältigt werden. Sie erhalten dafür eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 8 (Art. 20 Abs. 2 URG). Die Rechteinhaber müssen sich hingegen nicht gefallen lassen, dass ihre Schutzobjekte zur Verarbeitung durch Maschinen und Anwenderinnen verwendet werden. KI-Systeme können also den Zweck der internen Information oder Dokumentation nicht beanspruchen.

13

Auch eine erlaubte Dienstleistung durch Dritte (Art. 19 Abs. 2 URG) scheidet aus. Sowieso hat der Dritte keine weitergehenden Befugnisse als die privatgebrauchsberechtigte Person. Kommt hinzu, dass die Vervielfältigungen nicht von Internet-Usern, sondern auf Vorrat und umfassend-systematisch in den KI-Systemen zu deren Training hergestellt werden. Es handelt sich um keinen Vorgang, der sich mit Bibliotheken, Medienbeobachtungsdiensten und Copyshops vergleichen liesse. Ein systematisches oder gar umfassendes Herunterladen von Internetinhalten ist weder dem Dritten nach Art. 19 Abs. 2 URG noch der privatgebrauchsberechtigten Organisation nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG gestattet.

14

Was ebenfalls ausscheidet, ist die Umwidmung eines zunächst privaten Zwecks zu einer Aktivität, welche ein Dienstleistungsangebot möglich macht. Sonst würden die Kopien im persönlichen, schulischen oder betrieblichen Eigengebrauch für beliebige Anschlussnutzungen eingesetzt. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Schrankenbestimmung müssen im Zeitpunkt der Herstellung der Kopien vorliegen und über die Nutzung hinweg andauern.

15

Somit bieten die Ausnahmen der Privatnutzung (Art. 19 URG) den KI-Systemen, die ein Kommunikationsangebot bereitstellen, keine Entlastung.

V. Keine wissenschaftliche Forschung

16

Auch mit Blick auf die Schranke zugunsten der wissenschaftlichen Forschung (Art. 24d URG) geht das Training und Publishing der generativen KI-Systeme über den gesetzlich privilegierten Zweck hinaus.

17

Die gesetzliche Ausnahme zugunsten der Wissenschaft erlaubt nur die Forschung, nicht die Dienstleistung. Auch wenn die Daten zunächst in wissenschaftlich forschender Absicht erfasst werden, wird die Forschungsschranke überschritten im Fall, dass mit den Werken und Leistungen danach eine Internetanwendung fabriziert wird. Auch der Umkehrschluss der vergütungsfreien Forschungsschranke legt nahe, dass sich Rechteinhaber die Nutzung ihrer Werke und Leistungen zur Produktentwicklung nicht gefallen lassen müssen,

18

Ob in jedem Fall die weitere Voraussetzung gegeben wäre, dass die Vervielfältigung durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt sein muss, kann dahingestellt bleiben.

VI. Generieren von KI-Output, der erkennbar fremdes Material enthält

19

Weniger offensichtlich ist, ob der Output generativer KI-Systeme, also die interaktiv im Rahmen der Anwendung entstehenden Inhalte, Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte verletzt.

20

Eine Nutzung von Werken – und mangels Erlaubnis durch die Rechteinhaber eine Verletzung von Rechten – findet nur dann statt, wenn Texte, Bilder, Audios oder Videos als Output die konkrete Individualität bestimmter Ursprungswerke erkennen lassen, vorausgesetzt, dass die Ursprungswerke von Menschen geschaffen wurden und geschützt sind.

21

Im Fall einer Fotografie gemäss Art. 2 Abs. 3bis URG ohne individuellen Charakter sind individuelle Elemente allenfalls vorbestehend (z.B. abgebildetes Kunstwerk), aber in der Fotografie selber abwesend, womit eine Urheberrechtsverletzung nur dann vorliegt, wenn eine solche Fotografie durch das KI-System einem User zugänglich gemacht wird.

VII. KI-System als Werkzeug für individuell gestaltete Inhalte

22

Mit dem Output generativer KI-Systeme können neue Rechte entstehen, auch wenn dies angesichts einer maschinellen anstatt menschlichen Produktion nicht immer der Fall ist. Reine Maschinenerzeugnisse ohne menschliches Zutun sind keine Schutzobjekte.

23

Ein Werk entsteht, indem eine natürliche Person mithilfe der künstlichen Intelligenz Individualität beiträgt, welche im Output erkennbar ist (geschütztes Werk gemäss Art. 2 URG). Auch in der Bildherstellung mittels KI-Systemen ist Individualität notwendig, damit Urheberrechte entstehen. Es muss also im Output die Kreativität der Anwenderin zum Tragen kommen. Die Sonderregel von Art. 2 Abs. 3bis URG kommt nicht zur Anwendung, denn auch fotorealistische Bilder sind keine fotografischen Wiedergaben im Sinn dieser Bestimmung.

24

Ein Leistungsschutz entsteht, indem eine Person mit dem KI-System als Werkzeug eine Audiodatei oder Videodatei herstellt (geschützte Ton- und Tonbildträger gemäss Art. 36 URG). Ein Ton- oder Tonbildträger ist jedes Produkt einer Festlegung von Bildern, Tönen oder Zeichen (Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Bern 2020, Art. 36 N 8). Das gilt nach dem Gesetzeswortlaut wohl absolut, selbst wenn in der Lehre eine komplexe und aufwändige Produktion und eine unternehmerische Leistung erwartet werden (Rehbinder/Haas/Uhlig, URG Kommentar, Zürich 2022, Art. 36 N 4).

25

Für die Rechte der Produzierenden nach Art. 36 URG ist nicht notwendig, dass ein Audio oder Video Werke oder Teile von Werken enthält. Hingegen bedarf es eines Werks oder eines Ausdrucks der Volkskunst als Gegenstand der Darbietung, damit zusätzlich Interpretenrechte nach Art. 33 URG entstehen.

VIII. Zwischenbilanz im Spiel zwischen inhaltserzeugender KI und Urheberrecht

26

Insgesamt sind die urheberrechtlichen Regeln im schweizerischen Recht relativ klar, und sie passen auch auf generative KI-Systeme. Nutzungen von geschütztem Material sind nur mit Erlaubnis der Rechteinhaber zulässig, soweit sie nicht vom Urheberrechtsgesetz (URG) freigestellt sind. Diese Ausnahmen sind im Gesetz genau definiert, sie decken namentlich die interne Information und Dokumentation und die wissenschaftliche Forschung mit Software ab. Beides legitimiert das Tun von ChatGPT und Midjourney etc. nicht.

27

Schrankenbestimmungen sind aus guten Gründen nicht so zweckoffen, wie es vielleicht für die Planung und Vermarktung der KI-Systeme angenehm wäre. Im Fall von Schrankenbestimmungen sind die Rechteinhaber zu entschädigen, in der Regel über Verwertungsgesellschaften.

28

Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass die Rechteinhaber bestimmen, solange ein Eingriff in die Rechte nicht nebensächlich oder für einen gesetzlich definierten höheren Zweck unvermeidbar ist, und auch dann sind gegebenenfalls Vergütungs- und Lizenzmodelle zu suchen, die den subjektiven Rechten und den Nutzungsbedürfnissen zugleich gerecht werden. Als Vergütungsansprüche oder, neu seit 2020, als erweiterte Kollektivlizenzen (Art. 43a URG) sind relativ einfache Lösungen denkbar. Technische Einrichtungen und Schnittstellen können das Ihrige beitragen. Innovation kann auch darin liegen, dass subjektive Rechte und Vergütungsansprüche effizient und effektiv organisiert werden. Alles geht leichter, wenn man fremde Werte nicht nur ungefragt und kostenlos nutzen will.

29

Von den hier beschriebenen Regeln des schweizerischen Rechts können ausländische Rechtsordnungen abweichen. Bestimmte Fragen des Urheberrechts werden zurzeit in ausländischen Gerichtsprozessen geprüft. Wenn mit einem KI-System aber eine Nutzung in der Schweiz verbunden ist, so gilt unabhängig vom ausländischen Recht das schweizerische Urheberrechtsgesetz.


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«Die Europäische Union löste diese Probleme tapfer ohne meine Dissertation»

Medialex-Serie «Meine Diss»: Was AutorInnen heute über ihre Doktorarbeit von damals denken – Teil 1

Philip Kübler zu seiner 1999 erschienenen Diss «Rechtsschutz von Datenbanken EU – USA – Schweiz»

Medialex lance une nouvelle série, «Ma dissertation», dont les épisodes seront publiés à intervalles irréguliers. L’idée: des juristes ayant travaillé sur des thèmes relevant du droit des médias reviennent sur leurs réflexions au moment de la rédaction et analysent les effets potentiels de leur dissertation sur la pratique juridique. Philip Kübler, aujourd’hui directeur de ProLitteris et président du Conseil de fondation de Medialex, ouvre la série. Il repense avec une certaine ironie au doctorat, publié il y a plus de vingt ans, qu’il avait consacré à la protection juridique des banques de données.

In seiner losen Serie «Meine Diss» möchte Medialex aufspüren, was Juristinnen und Juristen, die eine Doktorarbeit zu einem medienrechtlich interessanten Thema geschrieben haben, heute über ihre Arbeit denken, woran sie sich erinnern und ob sie finden, ihre Diss habe Auswirkungen auf die Praxis gehabt.
Den Anfang macht Philip Kübler, heute Geschäftsführer von ProLitteris und Medialex-Stiftungsratspräsident. Er schaut gelassen und mit einem Schuss Selbstironie auf seine vor über 20 Jahren erschienene Doktorarbeit zum internationalen Rechtsschutz von Datenbanken zurück.

Wie geht es Ihnen, wenn Sie heute in Ihrer Dissertation lesen?

Man ist ja ewig stolz auf seine Doktorarbeit. Dieser Stolz ist ein einsames Gefühl, weil das Buch von praktisch niemand anderem gelesen wird. Das akzeptiert man im Voraus, und dieses Bewusstsein ist letztlich eine Entlastung, von der die echten Schriftsteller nur träumen können. In meinem Fall war das Thema faszinierend. Welche unkörperlichen Inhalte darf man von anderen übernehmen, und worauf kommt es an? Datensammlungen wurden gegen das Jahr 2000 hin zum internationalen Hype, und ihr Schutz gegen die unautorisierte Nutzung war in allen Rechtsordnungen eine Knacknuss. Das Thema war schmal genug, damit ich darüber zügig schreiben konnte, und weit genug, um dem Effort einen Sinn zu geben.

Wie packten Sie damals die Doktorarbeit an?

Ich hatte meine Doktorarbeit 1999 nach einem Aufenthalt in Berkeley und der Anwaltsprüfung in New York innert neun Monaten geschrieben. Zugleich war ich als Rechtsanwalt tätig und am Aufbau eines TV-Senders beteiligt. Vielleicht merkt man dem Buch das Tempo an. Anderseits entstand der Stoff auf diese Weise aus einem Guss. Richtig schnell war mein Doktorvater Rolf H. Weber, der den Entwurf an einem Osterwochenende kommentierte und korrigierte.

Wovon handelte Ihre Doktorarbeit?

Datenbanken sind Sammlungen von Daten. Es können irgendwelchen Daten sein. Die Sammlung als solche ist urheberrechtlich nur dann geschützt, wenn die Auswahl und Anordnung der Daten kreativ ist. Weil Kreativität nicht der Zweck einer Datenbank ist, wenn diese auf objektiven Kriterien beruht oder auf Vollständigkeit angelegt ist, entstanden Ende der 1990er-Jahre Datenbankschutzgesetze. Nicht so in der Schweiz, wo der Scheinwerfer stattdessen auf Art. 5 lit. c UWG fiel. Würde das Verbot der unlauteren Übernahme von fremden Arbeitsergebnissen für einen angemessenen Rechtsschutz von Datenbanken ausreichen? Auch an den US-amerikanischen Universitäten fanden Kritiker eines ausufernden geistigen Eigentums die Idee einer Fairnessregel anstelle einer Eigentumsregel interessant. Und tatsächlich stellte sich für mich heraus, dass der schweizerische Pragmatismus mit einer kurzen Gesetzesnorm im Vergleich mit einem komplizierten neuen Industriegesetz vorteilhaft abschneidet.

War Ihre Dissertation auch von Nutzen für die Rechtspraxis?

Im Ergebnis nicht. Das UWG kam in der Folge für Datensammlungen kaum zum Zug. In Amerika las man meine Analyse der beiden US-Gesetzesvorschläge sowieso nicht, setzte diese Vorstösse aber auch nicht in Kraft. Die EU-Datenschutzrichtlinie wiederum hat bis heute Bestand und wurde vor Auslegungsprobleme gestellt, die auch in meinem Buch vorkommen. Die Europäische Union löste diese Probleme tapfer ohne meine Dissertation, es gab ja in Deutschland bereits eine überbordende Fülle an Rechtsliteratur. Meine Arbeitsergebnisse, so lässt sich scherzen, wurden also nicht übernommen. Eine typische Dissertation halt.

Was würden Sie anders machen, wenn Sie Ihre Diss nochmals schreiben würden?

Ich würde den Konflikt zwischen Informationsschutz und Informationsfreiheit noch grundsätzlicher anpacken und Fallgruppen bilden. Meine Doktorarbeit enthält zwar eine prägnante Analyse der gesetzgeberischen Gefässe für den Urheberschutz und den Leistungsschutz. Auf Anregung meines Doktorvaters musste ich die absoluten und relativen Rechte mit Bezug auf den Schutz von Informationssammlungen dogmatisch ergründen, um eine gute Note zu erhalten. Das tat ich etwas trotzig in ellenlangen Fussnoten. Diese Grundlagen waren wertvoll für die Doktorarbeit, und ich hätte das Material später akademisch weiterverwerten können. Daraus wurde nichts, weil ich in die Telekombranche ging und Manager wurde. Statt einer langweiligen Zusammenfassung hätte ich schon als Fazit der Diss eine Empfehlung an die Gesetzgebung bieten können. Damals wollte ich strikt bei der rechtlichen Auslegung bleiben und liess politische Bewertungen bleiben.

Gibt es Merkmale, die Ihre Arbeit von damals von anderen abhebt?

Neben der Dogmatik der absoluten v. relativen Rechte sind es vielleicht die Äusserungen zum Aufwandvergleich im lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz. Noch heute scheint mir in der Anwendung von Art. 5 lit. c UWG eine Zurückhaltung und Verwirrung zu bestehen, die im Gesetzestext nicht angelegt ist. Florent Thouvenin hat sich dem Kern des Problems, dem Aufwandvergleich, in einem interessanten Aufsatz von 2018 angenommen, mit dem Titel «Art. 5 lit. c UWG – reloaded» (sic! 2018 S. 595). Daneben sticht eine Äusserlichkeit meines Textes ins Auge. Beim Zitieren setzte ich damals das Gesetzeskürzel konsequent vor die Artikelnummer. Das fand ich eine leserfreundliche Idee, vor allem für einen Text mit unterschiedlichen Gesetzesquellen wie URG Art. 2 Abs. 2 und UWG Art. 5 lit. c. Ich muss aber zur Kenntnis nehmen, dass sich diese Idee überhaupt nicht durchgesetzt hat.

Verraten Sie zum Schluss eine Anekdote oder ein Geheimnis im Zusammenhang mit ihrer Diss?

Ich erinnere mich, wie meine Word-Datei gegen Ende instabil wurde, mit Tausenden Fussnoten und automatischen Querverweisen. Sie passte noch haarscharf auf eine Floppy Disc für die Druckerei. In dieser Lage verzichtete ich auf eine Neuformatierung der unschön geratenen Inhaltsübersicht. Ich leistete mir dafür einen offensichtlichen Scherz in einem Detail zum Datenbegriff, und zwar nur um herauszufinden, ob eine Leserin oder ein Leser zum Witz in der Fussnote vorstösst und sich bei mir meldet. Das war niemals der Fall. Und jetzt finde ich die Stelle nicht mehr. Oder, wer weiss, ich verstehe den Scherz selber nicht mehr.




Hohe Anforderungen an die Aktivlegitimation

Im Streit um Urheberrechte unterliegt Medienverlag einer Mediendatenbank

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Direktor ProLitteris

Résumé: Dans l’arrêt actuel 4A_527/2021, le Tribunal fédéral rejette un recours, mais laisse intact le système du droit d’auteur. Il s’agissait de juger des utilisations massives de textes par une base de données des médias. Le Tribunal fédéral a confirmé le jugement du tribunal de commerce de Zurich. Les deux tribunaux ont posé des exigences élevées à la démonstration de la qualité pour agir du titulaire des droits d’auteur. En conséquence, le rejet de la plainte civile pour défaut de légitimation active est définitif. Ainsi au moins, l’extension trop large de l’usage privé dans le cadre de l’art. 19 al. 1 LDA, que le tribunal de commerce de Zurich a retenu dans ses explications se rapportant à l’activité de la base de données des médias, n’est plus d’actualité.

Zusammenfassung: Im aktuellen Urteil 4A_527/2021 weist das Bundesgericht eine Beschwerde zurück, lässt aber das System des Urheberrechts intakt. Zu beurteilen waren massenhafte Textnutzungen durch eine Mediendatenbank. Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis das Urteil des Handelsgerichts Zürich. Beide Gerichte stellten an die Darlegung der Klageberechtigung des Inhabers von Urheberrechten hohe Anforderungen. Entsprechend wurde die Abweisung der Zivilklage mangels Aktivlegitimation rechtskräftig. Damit ist immerhin die im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 URG zu weit gehende Ausdehnung des urheberrechtlichen Eigengebrauchs vom Tisch, welche das Handelsgericht Zürich in seinen weiteren Ausführungen zur Tätigkeit der Mediendatenbank gewähren wollte.

Urteil BGer 4A_527-2021 vom 17.2.2022

Anmerkungen:

1. Klageabweisung mangels Aktivlegitimation

1

Eine Zweitverwertung von Medieninhalten findet in verschiedenen Formen statt. Einmal ausserhalb des urheberrechtlichen Werkbegriffs, was die politische Diskussion um das Leistungsschutzrecht von Medienverlagen auslöst (Linksammlungen und oftmals Suchmaschinen, soziale Medien und ähnliche Plattformen). Dann aufgrund der Zitat- und Berichterstattungsfreiheit (Medienkritik und z.T. kuratierender Journalismus) oder gestützt auf andere gesetzliche Schrankenbestimmungen wie jene des Eigengebrauchs (interne Nutzungen in Schulen oder Betrieben und von Medienbeobachtungsdiensten). Schliesslich, als Normalfall der individuellen Verwertung von Urheberrechten, im Fall eines Dienstleistungsangebots auf Basis vertraglicher Lizenzen (z.B. Datenbank- oder ähnliches Plattformangebot).

2

Auch das kürzlich ergangene Zivilurteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2022 (4A_527/2021) zur Tätigkeit einer Mediendatenbank rüttelte nicht an diesem System. Die ungenehmigte Nutzung zahlreicher Texte eines Onlineverlags entging einer Klagegutheissung dadurch, dass es aus Sicht der beiden Gerichtinstanzen an der Berechtigung zur Klage fehlte. Entsprechend wies das Bundesgericht die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2021 zurück.

3

Das Handelsgericht Zürich hatte am 6. September 2021 die Klage eines Online-Nachrichtendienstes abgewiesen, welcher sich gegen die unautorisierte Übernahme von Texten durch eine Mediendatenbank wehrte (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG190187-O10.pdf).

4

Dass die Beschwerde an der Aktivlegitimation der Klägerin scheitern kann, zeichnete sich bereits vor Handelsgericht ab. Hingegen setzte sich das Bundesgericht nicht mit dem zusätzlichen Argument des Handelsgerichts auseinander, wonach die Mediendatenbank eine eigengebrauchsberechtigte Nutzerin nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG sei. Diese Auffassung wäre mit der gesetzlichen Grundlage und mit der bisherigen Rechtspraxis auch nicht zu vereinbaren.

2. Wer hat welchen Artikel geschrieben?

5

Den Anstoss für den Gerichtsfall gaben einige Tausend Texte, welche die Mediendatenbank bis 2017 verwendete. Wie weit dieser Fall in eine frühere Zeit hineinreicht, in der das Urheberrecht in der schweizerischen Publizistik weniger formell behandelt und wohl auch weniger ernst genommen wurde, zeigt das damalige Verhalten der Prozessparteien. Die Datenbank stellte ihren Kunden Medieninhalte zur Verfügung, ohne von der Quelle der Publikation autorisiert worden zu sein. Und der klagende Medienverlag dokumentierte seine Rechteinhaberschaft an jedem einzelnen Text nicht derart gründlich, dass man dies pro Artikel nachvollziehen könnte. Soweit ersichtlich kam es zwischen den Parteien nie zu Lizenz- oder Vergleichsverhandlungen, wie es zu erwarten wäre, wenn auf beiden Seiten Medienprofis beteiligt sind.

6

Wie wäre denn eine lückenlose Behauptung und Beweisführung für eine grosse Menge Werke zu leisten?

  • Die erste Möglichkeit liegt in der Rechteinhaberschaft, sei es originär als Urheberin oder derivativ dadurch, dass die Urheberin bestimmte Rechte an die Klägerin überträgt, mit Vorteil schriftlich.
  • Die zweite Möglichkeit liegt in einer ausschliesslichen Lizenz, sofern der Vertrag diese Rechtswirkung nicht ausschliesst (Art 62 Abs. 3 URG).
  • Die dritte Möglichkeit bietet Art. 8 Abs. 2 URG: Bei unbekannter oder ungenannter Urheberschaft kann die Herausgeberin oder der Verleger die Rechte am veröffentlichten Werk ausüben. Dieser Weg bietet sich dann an, wenn man die Anonymität seiner Autorinnen schützen will oder aus einem anderen Grund kollektiv, z.B. als Redaktion, publiziert.
7

Die Klägerin hatte im vorliegenden Gerichtsverfahren dargelegt, dass die Urheberrechte an den Artikeln dreier Journalisten durch Verträge abgetreten worden und die Rechte der Chefredaktorin, von welcher die meisten Texte stammen, ebenfalls übertragen worden seien. Laut Handelsgericht und Bundesgericht kommt es aber auf die Umstände der Einzelfälle und damit aller konkreten Werke an, und die Klägerin hatte offenbar keine Nachweise für sämtliche Texte eingereicht. Damit war in den Worten der beiden Gerichte nicht umfassend dargelegt, «wer welchen Artikel geschrieben hat».

8

Aus Sicht des Bundesgerichts gelten diese hohen Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation auch im Bereich von Art. 8 Abs. 2 URG. Das Gericht hielt sich an den Tatsachenvortrag (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und beurteilte diesen als zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 62 URG ungenügend. Weder liesse sich erstellen, ob überhaupt und in Bezug auf welche Artikel die Klägerin zufolge Rechtsübertragung Inhaberin von Urheberrechten geworden wäre (Art. 16 URG) oder eine ausschliessliche Lizenz eingeräumt erhalten hätte (Art. 62 Abs. 3 URG), noch liesse sich eruieren, ob überhaupt und hinsichtlich welcher Artikel die Klägerin qua Art. 8 Abs. 2 URG zur prozessualen Ausübung von Urheberrechten befugt erschiene. Das Argument der Klägerin, alle streitgegenständlichen Artikel stammten von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern, weshalb sie als Arbeitgeberin ohne Weiteres zur Geltendmachung der Rechte an diesen Artikeln befugt sei, «verfängt in dieser Absolutheit und derart losgelöst von der konkreten Arbeitsvertragsgestaltung nach der schweizerischen Gesetzeskonzeption nicht».

9

Nichts nützte der klagenden Partei der Urheberrechtsvermerk, den die beklagte Mediendatenbank bei den übernommenen Texten angebracht hatte. Das Handelsgericht dazu: «Ein Urheberrecht an einem Werk kann nicht dadurch entstehen, dass ein Dritter einen Copyright-Vermerk anbringt. Dies würde dem Schöpferprinzip widersprechen. Der von der Beklagten angebrachte Vermerk entbindet die Klägerin somit nicht vom Nachweis der Rechteabtretung an sie.»

10

Zu diesem Nachweis konnte es aber gar nie kommen, weil das Handelsgericht die Klage bereits nach dem Behauptungsverfahren abgewiesen und das Bundesgerichts dieses Urteil bestätigt hat.

3. Copyright-Management als hohe Anforderung

11

Mit der Aktivlegitimation steht eine Anforderung vor dem Zivilkläger, die letztlich materiellrechtlich ist, die aber dennoch formal gemeistert werden muss. Das Handelsgericht bemüht sich zu beschreiben, wie man es – ggf. für mehrere Tausend Texte – hätte machen müssen. Beispielhaftes oder summarisches Argumentieren genügt bei weitem nicht. Die Alternative der Prozessstandschaft (Klagen für ein fremdes Recht) nach Art. 8 Abs. 2 URG funktioniert nur, solange die Namen der Autoren unbekannt sind, was ausdrücklich und einzeln behauptet werden muss. Der Kläger muss sich textspezifisch für das eine (Prozessstandschaft) oder andere (Rechteinhaberschaft) entscheiden, um zu vermeiden, dass seine Behauptungen unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Dass ein Nutzer selber den Copyright-Vermerk zu den übernommenen Texten setzt, entlastet vom substantiierten Behaupten der Rechteinhaberschaft nicht.

12

Aus dem Urteil lässt sich somit schliessen, dass ein Verlag, der seine Publikation gegen die unautorisierte Zweitverwertung verteidigen können will, jeden Text mit einer eindeutigen Kennung und mit allen notwendigen Daten versehen muss, um eine präzise Liste produzieren zu können, die sich nach verschiedenen Kriterien auswerten lässt. Beweisdokumente sind selbstredend bereit zu stellen und mit der Liste zu verknüpfen. Ironischerweise wäre das eine Art Mediendatenbank in eigener Sache.

4. Der Nebenschauplatz des Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 URG

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Das Urheberrechtsgesetz bietet einer Mediendatenbank keinen anderen Weg als die Lizenzierung. Nach dem Verneinen der Aktivlegitimation ging das Bundesgericht auf die parallelen Eventualbegründungen des Handelsgerichts nicht ein.

14

Das Handelsgericht hatte nämlich noch begründet, warum die Beklagte gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c URG urheberrechtlich geschützte Medieninhalte zum Zweck der Information und Dokumentation vervielfältigen dürfe. Mit dieser Erwägung ging das Gericht über die gesetzliche Grundlage hinaus, denn es wäre auch die Verbreitung an Aktionäre und Partner und an deren Betriebsangehörige vom Eigengebrauch erfasst. So könnte eine Mediendatenbank zahllose Medienschaffende als Mitglieder oder in anderer Weise als Partner an sich binden und eine kaum begrenzte Art und Menge von Rezipienten und Weiterverwertern mit geschützten Werken bedienen, ohne für diese Tätigkeit Lizenzen einzuholen.

15

Die Erwägungen des Handelsgerichts widersprachen der gefestigten Praxis zur Tätigkeit der Medien- und Pressespiegel (vgl. BGE 133 III 473, S. 484 Erw. 5.2), in welcher Vorratsspeicherungen ausgeschlossen sind. Die Argumentation des Handelsgerichts führte zum seltsamen Ergebnis, dass Absatz 1 von Art. 19 URG den Absatz 2 quasi rechts überholen würde.

5. Der Zweck und Nutzerkreis im betrieblichen Eigengebrauch sind begrenzt

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Der Rahmen des betrieblichen Eigengebrauchs ergibt sich aus Art. 19 und 20 und aus der bewährten Tarifpraxis dazu (Gemeinsame Tarife 8 und 9, dazu Philip Kübler, Internes Kopieren: Warum zahlen – und wieviel? medialex 09/2021, 5. Nov. 2021).

17

Der Zweck des betrieblichen Eigengebrauchs ist auf die interne Information und Dokumentation beschränkt. Damit sind innerbetriebliche Bedürfnisse gemeint. Weil fast jeder Text und jedes sonstige Werk irgendwie informativ sein kann, muss die gesetzliche Voraussetzung enger verstanden werden. Vervielfältigte Texte und Bilder, Audios und Videos sollen die Zusammenarbeit in einer Organisation und deren Abläufe und Wertschöpfung begleitend unterstützen, ohne dass die Organisation vertragliche Lizenzen einholen muss. Sich informieren ist in der Regel eine beiläufige Grundlagenarbeit im Betrieb, es kann aber auch ein Element der Produktion und Produktivität sein, indem die konsultierten Informationen die Arbeit erleichtern und verbessern sollen. Gemeint ist aber nicht, dass die in Informationen und Dokumenten enthaltenen Werke und Leistungen zum Produkt des Eigengebrauchsberechtigten werden. Die Betreiberin einer Datenbank, welche die Daten (hier: Medieninhalte) anbietet, überschreitet das für ihre Information und Dokumentation Erlaubte, denn sie vervielfältigt für ein Geschäft, nicht zwecks eigener Information und Dokumentation. Ob die Datenbank damit einen Gewinn erzielt oder nur – oder nicht einmal – die Kosten deckt, spielt keine Rolle.

18

Entsprechend ist der Nutzerkreis des gesetzlichen Eigengebrauchs auf Betriebsangehörige beschränkt. Personen ausserhalb des Betriebs gelten als Externe, an welche der Betrieb gestützt auf den Eigengebrauch keine Werke verbreiten und zugänglich machen darf. Ein Anlass für die gesetzliche Lizenz war gerade, dass sich solche betriebsinternen Nutzungen durch die Rechteinhaber kaum kontrollieren lassen. Aktionäre und andere Teilhaber sind nicht erfasst, jedenfalls solche, die nicht mit dem Eigengebrauchsberechtigten betrieblich verbunden sind (wie Angehörige von Gremien und gemeinsamen Projekten oder vereinzelte Empfänger z.B. eines Medienspiegels). Das gilt auch dann, wenn deren Verhältnis zur Datenbankbetreiberin dank Verträgen oder Geschäftsbeziehungen enger ist als jenes eines blossen Kunden oder eines nicht näher bestimmten Abnehmers. Im Urteil des Handelsgerichts bleiben die Voraussetzungen der Partnerschaft im Dunklen. Ein geschlossener Nutzerkreis entsteht nicht dadurch, dass sogenannte Partner sich die Werke gegenseitig zur Verfügung stellen. Kommt hinzu, dass die Aktionäre und Partner sehr zahlreich wären, in ihren eigenen Betrieben tätig sind und die geschützten Inhalte nicht als Eigentümer oder als Tauschgeschäft, sondern als Kunden nutzen, und zwar entweder als Lesende oder zur eigenen Weiterverarbeitung und Medienproduktion.

19

Im Fall einer Mediendatenbank dienen die Vervielfältigungen nicht dem internen Betrieb der fraglichen Organisationen (Datenbankanbieter), sondern anderen Organisationen und deren Angehörigen. Für betriebsexterne Personen zugängliche Datenbanken, welche geschützte Inhalte enthalten (Werke, Werkteile, Leistungen nach URG), können allenfalls Dienstleistungen von «Dritten» sein gemäss Art. 19 Abs. 2 URG. In solchen Geschäftsmodellen ist aber die Speicherung auf Vorrat ausgeschlossen.

6. Hard cases make bad law

20

Die umstrittene Nutzung der Werke eines Medienverlags durch eine Mediendatenbank liegt länger zurück, dauerte über Jahre und umfasste mehrere Tausend Texte, die nicht immer mit Autoren bezeichnet und als typische Medieninhalte aufgemacht waren. Am Urheberrecht ändert dies eigentlich nichts. Aber diese und weitere Umstände in der (fehlenden) Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien machen den Fall zu einem harten Case, der nicht zu schlechten rechtlichen Folgerungen verleiten darf.

21

Die Auseinandersetzung der Gerichte mit der Aktivlegitimation darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Nutzung der geschützten Werke rechtmässig war. Darüber konnten die Gerichte gar nicht urteilen, denn sie blieben im spitzfindigen Spiel um das Für und Wider der Aktivlegitimation an der Oberfläche des Falls. Die umgekehrte Frage musste unbeantwortet bleiben, nämlich ob denn das Gegenteil richtig wäre: dass eine Mediendatenbank fremde Onlinewerke übernimmt und diese mit einem fremden Urheberrechtshinweis auf den Verlagstitel versieht, ohne dafür eine Einwilligung einzuholen. Die Antwort auf diese Umkehrfrage ergibt sich weiterhin aus dem Urheberrechtsgesetz und der bewährten Praxis.

22

Das Urheberrecht an Medieninhalten und anderen Werken bleibt somit auch nach diesem Bundesgerichtsurteil gesichert und durchsetzbar – auch vor Gericht. Nur sind die Hürden für eine Klageführung dann recht hoch, wenn jemand die Rechte an sehr vielen Texten verteidigen muss und kein Grossverlag mit professionellem Copyright-Management ist. Für Klagen dieser Art muss man offensichtlich eine gehörige Portion bürokratisches Flair mitbringen.

23

Geht es um übersichtlichere Fälle, so zeigt ein anderes aktuelles Urteil des Handelsgerichts, dass eine Klage nach Urheberrecht erfolgreich sein kann, auch wenn die Rechteinhaberin eine eigene GmbH betreibt – hier ist Klarheit zur (fehlenden) Rechteübertragungen gefragt – und auch wenn die Übernahme des Textes nur in paraphrasierter Form geschieht (Urteil vom 25. Januar 2022, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG210105-O5.pdf).

24

Eine unautorisierte Nutzung fremder geschützter Werke bleibt erlaubnispflichtig. Eine ungefragte Zweitpublikation fremder Werke durch eine Dienstleisterin ist im Normalfall nicht rechtmässig. Auch nach dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid kann eine für Medienschaffende und sogar für die Öffentlichkeit zugängliche Datenbank mit aktuellen publizistischen Werken nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber operieren.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Internes Kopieren: Warum zahlen – und wieviel?

Die Vergütungen für interne Nutzungen von geschützten Werken in Organisationen sollen ab 2023 klarer und einfacher werden

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Direktor von ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst

Résumé: Les auteurs ont la propriété intellectuelle sur leurs œuvres. Si les utilisations ne sont pas autorisées par les ayants droit, elles sont interdites. La loi sur le droit d’auteur (LDA) prévoit des exceptions à cette règle. Si l’on copie dans une organisation, par exemple à titre professionnel, celle-ci doit verser une redevance forfaitaire. Pour des raisons pratiques, cette redevance ne dépend pas de copies spécifiques, mais de la quantité statistique de copies. Tous les auteurs, éditeurs et autres ayants droit en Suisse et à l’étranger doivent accepter ces copies. Ils sont toutefois rémunérés par l’intermédiaire de ProLitteris et d’autres sociétés de gestion. La base est constituée par les tarifs communs 8 et 9 qui sont approuvés et contrôlés. Les tribunaux ont confirmé ces règles à plusieurs reprises au cours des dernières années. Désormais, les tarifs vont devenir encore plus simples et plus clairs pour la période à partir de 2023. Le nombre d’employés restera le facteur décisif, mais d’autres calculs plus compliqués seront remis en question. Les prix de l’utilisation dans les organisations en Suisse et au Liechtenstein vont être réglementé de manière aussi uniforme et transparente que possible.

Zusammenfassung: Urheber und Urheberinnen haben das geistige Eigentum an Ihren Werken. Werden Nutzungen von den Rechteinhabern nicht erlaubt, so sind sie verboten. Von dieser Regel macht das Urheberrechtsgesetz (URG) ein paar Ausnahmen. Eine solche betrifft das Kopieren, analog und digital. Kopiert man in einer Organisation, zum Beispiel beruflich, so muss die Organisation eine pauschale Vergütung zahlen. Aus praktischen Gründen hängt diese Vergütung nicht von konkreten Vervielfältigungen ab, sondern von der statistischen Menge an Kopien. Alle Autorinnen, Verlage und sonstigen Rechteinhaber im In- und Ausland müssen sich dieses Kopieren gefallen lassen. Sie werden aber via ProLitteris und andere Verwertungsgesellschaften entschädigt. Basis sind die genehmigten und beaufsichtigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9. Die Gerichte haben diese Regeln in den letzten Jahren mehrfach bestätigt. Nun sollen die Tarife für die Zeit ab 2023 noch einfacher und klarer werden. Weiterhin soll es auf die Anzahl Mitarbeitende ankommen, aber andere, kompliziertere Berechnungen werden infrage gestellt. Die Preise für Nutzungen in Organisationen in der Schweiz und in Liechtenstein sollen möglichst einheitlich und transparent geregelt werden.

Inhaltsübersicht

I. Urheberrechte und Gemeinsame Tarife       Rn 1
II. Privater, schulischer und betrieblicher Eigengebrauch     6
III. Die Vorteile von Vergütungen über Verwertungsgesellschaften     11
IV. Seit rund 25 Jahren bewährte Gemeinsame Tarife 8 und 9      15
V. Rechtliche Klärungen zum betriebsinternen Kopieren in der Schweiz     22
VI. Bevorstehende Revision der Gemeinsamen Tarife 8 und 9      28


 

I. Urheberrechte und Gemeinsame Tarife

1

Der Ausgangspunkt im geistigen Eigentum ist das umfassende Bestimmungsrecht der Urheberinnen und Urheber. Nach Art. 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (URG) haben sie als originäre Rechteinhaber das ausschliessliche Recht zu entscheiden, ob, wann und wie ein Werk verwendet wird. Will man bestimmte Nutzungen erlauben, überträgt man Rechte oder räumt Lizenzen ein.

2

In einigen Fällen übernimmt das Gesetz diese Erlaubnis. Die Lizenz ist dann keine vertragliche, sondern eine gesetzliche. Diese Nutzungsfreiheiten, zum Beispiel das Kopieren oder Aufführen von Werken im Unterricht, sollen gewährleistet sein. Das URG ersetzt hier das Bestimmungsrecht der Urheberinnen und Urheber durch einen Vergütungsanspruch. Über Verwertungsgesellschaften kommen Autorinnen, Künstler und Komponisten, Verlage, Musik- und Filmproduzenten, Wissenschaftlerinnen, Interpreten und Sendeunternehmen zu Geld dafür, dass ihnen wegen der gesetzlichen Lizenz Verkäufe oder Lizenzen entgehen können. Für die Abwicklung der Entschädigungen wird in der Praxis eine einzige Verwertungsgesellschaft zuständig erklärt. Sie vertritt sämtliche Werkkategorien: Text, Bild, Musik, Film, Bühne, Leistungsschutz (Produktion von Ton- und Tonbildträgern und Interpretation von Werken sowie Rechte der Sendeunternehmen). Entsprechend spricht man von Gemeinsamen Tarifen (GT) der Verwertungsgesellschaften in der Schweiz (Art. 47 URG).

3

Ein Beispiel ist das unkontrollierbare interne Kopieren in der Administration eines Unternehmens oder einer ähnlichen Organisation: der betriebliche Eigengebrauch. Die gesetzliche Lizenz hat den Vorteil der Rechtssicherheit und der Diskretion – man muss niemandem mitteilen, was kopiert wird. Ein Tarif vereinheitlicht erlaubte Nutzungen und erspart den Unternehmen und Verwaltungsbehörden Aufwand, ebenso den Rechteinhabern.

4

Das Gesetz stellt formelle und inhaltliche Anforderungen an die Erstellung und Umsetzung von Tarifen. Die Tarife werden von einer Schiedskommission genehmigt (ESchK), und die Geschäftsführung steht unter Aufsicht einer Behörde des Bundes (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, IGE). Einmal verabschiedet, sind die Tarife verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

5

Insgesamt gibt es 14 Gemeinsame Tarife bzw. Tarifgruppen. Die Nutzungen betreffen das Weitersenden (GT 1 und 2b), die Hintergrundmusik und das vergleichbare Wahrnehmbarmachen (GT 3a, 3b und 3c), die Leerträgervergütung (GT 4 und 4i), das Vermieten (GT 5) inkl. Verleihen in Liechtenstein, die Nutzungen in Schulen (GT 7) und in Organisationen (GT 8 und 9), die Nutzungen für Menschen mit Behinderungen (GT 10), die Archivwerke von Sendeunternehmen (GT 11), das zeitversetzte Radio und Fernsehen (GT 12), die verwaisten Werke (GT 13) und, geplant ab 2022, Vergütungen für Video on demand (GT 14).

II. Privater, schulischer und betrieblicher Eigengebrauch

6

Wenden wir uns den Kopiervergütungen zu. Das Gesetz erlaubt den Eigengebrauch in drei Bereichen. Sie werden nach dem Nutzerkreis und dem Zweck unterschieden. Die drei Nutzungen lösen in unterschiedlicher Form Vergütungen aus und sind in separaten Tarifen geregelt.

7

Persönlicher Eigengebrauch: Solange man Inhalte aus Büchern, Zeitungen und Internet für sich und eng verbundene Freunde und Verwandte nutzt (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG), besteht keine Vergütungspflicht. Haushalte und Konsumenten sind aber indirekt wirtschaftlich betroffen, indem die Importeure von Speichermedien eine Vergütung schulden (Gemeinsame Tarife 4). Dank dieser Regelung kommt der private Eigengebrauch ohne Masseninkasso aus.

8

Schulischer Eigengebrauch: Für schulische Nutzungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b URG gilt der Gemeinsame Tarif 7. Der Text wurde in den Verhandlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden für die Geltungsdauer ab 2022 vereinfacht. Die Vergütungen bleiben weitgehend gleich wie bisher.[1] Gestützt auf Art. 60 Abs. 3 URG sind die Vergütungen im Unterricht tariflich begünstigt.

9

Betrieblicher Eigengebrauch: Das Thema dieses Beitrags ist der dritte Bereich des Eigengebrauchs. Für Unternehmen, Verwaltungsbehörden und andere Nutzende sind gestützt auf die Schrankenbestimmung in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 anwendbar. Jede Organisation darf zwecks interner Information und Dokumentation Kopien aus Büchern, Zeitungen und anderen Quellen herstellen. Nicht erlaubt sind vollständige oder weitgehend vollständige Kopien von Werkexemplaren, die man im Handel erhält.

10

Die gezahlten Vergütungen betreffen vorwiegend Texte und Bilder. Sie kommen sämtlichen Rechteinhabern zugute, darunter Medienschaffenden und Medienverlagen, aber auch Wissenschaftlerinnen, Künstlern, Musikerinnen und Schriftstellern. Die Verwertungsgesellschaften richten sich nach statistischen Erhebungen und Schätzungen zur Nutzung. Für den Bereich Text und Bild führt ProLitteris jährlich drei Verteilungen durch: die Verteilung Print für gedruckte Werke, die Verteilung Online für Werke im Internet und die Verteilung Broadcast für Werke in Radio und Fernsehen.[2]

III. Die Vorteile von Vergütungen über Verwertungsgesellschaften

11

Das schweizerische System, das eine gesetzliche Lizenz mit einem Vergütungsanspruch der Rechteinhaber verbindet, bedeutet gegenüber ausländischen Modellen eine Vereinfachung für alle Beteiligten. Ohne die gesetzliche Schrankenbestimmung mit Vergütungsanspruch (Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 URG) müssten Unternehmen, Verwaltungsbehörden und andere Organisationen zur Vermeidung einer Rechtsverletzung die Verlage, Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten anfragen, bevor sie für sich und andere Betriebsangehörige eine Zeitungsseite, einen Zeitschriftenartikel, ein Buchkapitel oder eine Video- oder Audiodatei vervielfältigen.

12

Dank der gesetzlichen Lizenz darf jede Organisation Kopien aus veröffentlichten Werkexemplaren erstellen. Die Nutzungsfreiheit ist weit, aber doch beschränkt. Zum Nutzerkreis gehören nur Angehörige der Organisation, und die Kopien dürfen ausschliesslich zur internen Information und Dokumentation gemacht, gespeichert, verbreitet und zugänglich gemacht werden. In ihren Auskünften muss ProLitteris diese Grenzen oft erläutern: Nicht intern sind aussenstehende Personen mit eigenem Betrieb, zum Beispiel Lieferanten oder Kunden einer Organisation. Man darf wohl vereinzelte Berater als «intern» behandeln, die für ein Projekt in betriebliche Geschäftsprozesse eingebunden werden.

13

Organisationen dürfen Dienstleister einsetzen, die – oder deren Geräte – das Kopieren übernehmen (Art. 19 Abs. 2 URG). Diese Dienstleister gehören nicht zum internen Kreis. Ihre Kopierberechtigung leitet sich aus der internen Nutzung in der Person ihrer Kundinnen und Kunden ab. Die Tarife unterscheiden Bibliotheken, Copyshops, Dokumentenlieferdienste und Medienbeobachtungsdienste.

14

Auch diese Dritten sind vergütungspflichtig für die relevanten Vervielfältigungen oder, so die gesetzliche Vorgabe, nach Massgabe des Ertrags, der im Zusammenhang mit dem Vervielfältigen steht (Art. 20 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 lit. a URG). Damit die Tätigkeit der Dienstleister im Rahmen des Eigengebrauchs bleibt, sind der interne Nutzerkreis und der Informations- und Dokumentationszweck eines konkreten Kunden zu beachten. Vorratskopien sind von der gesetzlichen Lizenz nicht abgedeckt.

IV. Seit 25 Jahren bewährte Gemeinsame Tarife 8 und 9

15

Als geschäftsführende Verwertungsgesellschaft vertritt ProLitteris im Bereich des schulischen und des betrieblichen Eigengebrauchs alle fünf Verwertungsgesellschaften. ProLitteris ist somit zuständig für sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte in der Schweiz und Liechtenstein. Für Unternehmen, Verwaltungsbehörden und Dritte sind die seit 1995 (analoges Kopieren, GT 8) und 2004 (digitales Kopieren, GT 9) geltenden «Kopiertarife» massgebend.

16

Die GT 8 und 9 schliessen zwei Lücken, welche durch die Gegenausnahmen in Art. 19 Abs. 3 URG entstehen, soweit Werke der bildenden Kunst (Buchstabe b) und Musiknoten (Buchstabe c) betroffen sind. Auch solche Werke dürfen im gegebenen Rahmen in Organisationen und Schulen kopiert werden; die Privatkopie nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG ist bereits von Gesetzes wegen erlaubt. Unerlaubt bleibt ausserhalb des persönlichen Eigengebrauchs aber – d.h. für Betriebe und im Unterricht – die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare (Buchstabe a).[3]

17

Die 2020 in Kraft getretene URG-Revision hat den Eigengebrauch und die betreffenden Tarife unberührt gelassen. Eine Auswirkung auf die GT 8 und 9 hat immerhin der erweiterte Schutz sämtlicher Fotografien, die ab 1970 hergestellt wurden und die Menge des geschützten Materials ausweiten (neuer Art. 2 Abs. 3bis URG)[4]. Daneben wird sich auch die vom Gesetzgeber anvisierte automatische Datenverarbeitung bemerkbar machen (Art. 51 Abs. 1 URG).

18

Das Inkasso verursacht trotz klarer Rechtslage einen erheblichen Aufwand. Im Vordergrund stehen zunehmend IT-Entwicklungen, während sich der Personalaufwand vor allem im Kundendienst, im wiederholten Nachfassen oder rechtlichen Vorgehen gegenüber Nutzern und in der Weiterentwicklung der Arbeitsinstrumente niederschlägt. Zum Kopieren geeignete Geräte sind in Betrieben weit verbreitet. Manchem Benutzer ist gar nicht bewusst, dass Rechte von Urhebern betroffen sind, wenn ein fremder Text aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, aus einem Buch oder einer Website kopiert wird.

19

Digitalkopien entstehen zum Beispiel in Form eines Scans oder Downloads, einer Umwandlung ins Format PDF, als Snipping oder Copy-Paste oder über den Versand per E-Mail. Praktisch jede Organisation nutzt interne Informationen aus relevanten Quellen, sei es zur Führung und Administration, zur fachlichen Unterstützung der Produktion und des Vertriebs oder für Funktionen wie die betriebliche Qualitätssicherung und Weiterbildung, die Konkurrenz- und Medienbeobachtung. Die Studien in den Tarifverfahren zeigen, dass in allen Branchen in einem gewissen Umfang urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden.

20

ProLitteris erläutert die Auskunfts- und Vergütungspflicht und die Berechnungsweise gegenüber allen Nutzern, die sie ausfindig macht oder die sich bei der Verwertungsgesellschaft melden. Eine Öffentlichkeitsarbeit oder gar Imagekampagne hat sich ProLitteris bisher nicht geleistet. Wie alle Kosten wären auch diese von den Rechteinhabern zu tragen. Umso wichtiger sind präzise Auskünfte auf der Website und im Kundendienst und die gelegentliche Medienberichterstattung zum betrieblichen Eigengebrauch.[5]

21

Von bisher 670 Gerichtsverfahren, die ProLitteris seit 2015 gegen säumige Nutzer einleitete, gingen 631 zugunsten der Verwertungsgesellschaft aus. Die abgewiesenen Klagen betrafen fehlende Nachweise der zugestellten Meldeformulare aus weit zurückliegenden Jahren, und in vereinzelten Fällen drängte es sich auf, das Verfahren abzuschreiben (z.B. Konkurse). ProLitteris überträgt das rechtliche Inkasso an externe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und das Einfordern von Prozessentschädigungen an ein Inkassounternehmen. Prozesse sind aufwändig für die Rechteinhaber, und sie sind für die Beklagten teuer, denn nach einem Gerichtsurteil kommen Gerichtskosten und Parteientschädigungen hinzu.

V. Rechtliche Klärungen zum betriebsinternen Kopieren in der Schweiz

22

Wann kommen die Kopiervergütungen vor Gericht? Das rechtliche Inkasso war bisher nur im Sektor Unternehmen notwendig – gegenüber Verwaltungsstellen und Kopierdienstleistern musste noch nie der Gerichtsweg beschritten werden.

23

Für kleine Unternehmen betragen die Forderungen z.B. rund CHF 50 oder 100 im Jahr. Der Durchschnitt pro Vollzeitstelle liegt bei einigen Schweizer Franken. Wenn ein Unternehmen wiederholt Auskünfte verweigert oder nach mehreren Mahnungen eine korrekt eingeforderte Zahlung verweigert, bleibt der Verwertungsgesellschaft nichts anderes übrig, als eine Betreibung oder zivilrechtliche Klage einzuleiten. Die Gleichbehandlung der Nutzenden ist zwingend (Art. 45 Abs. 2 URG).

24

Die Kopiervergütungen der Unternehmen können auf Fragen oder Widerstand stossen, wenn jemand mit dem Urheberrecht nicht vertraut ist oder die für das Inkasso zuständige Gesellschaft nicht kennt. Es kommt vor, dass die zivilrechtlichen Forderungen von ProLitteris mit einer staatlichen Steuer oder mit der Abgabe für Radio und Fernsehen (Radio- und TV-Gesetz) verwechselt werden.

25

Einige Unternehmen, die ein Formular von ProLitteris ausfüllen müssen, unterschätzen das Kopierverhalten ihres Personals. Sie gehen davon aus, dass bei ihnen nichts Geschütztes kopiert wird. Doch die im Tarifverfahren massgebenden Statistiken zeigen ein anderes Bild. ProLitteris hat die Bewilligung und den Auftrag, die Vergütungspflicht durchzusetzen.[6]

26

In den letzten Jahren liessen sich Fragen klären, die im Zuge des rechtlichen Inkassos von ProLitteris vor Gericht kamen. Früher hatte sich das Bundesgericht vor allem mit den Grenzen des betrieblichen Eigengebrauchs beschäftigt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 URG). Bestätigt wurden die Zulässigkeit der Arbeit von Medienbeobachtungsdiensten (BGE 133 III 473) und die Berechtigung von Dokumentenlieferdiensten, Werke und Teile aus Sammelwerken (z.B. wissenschaftlichen Journals) zu vervielfältigen und gezielt an einen zum Eigengebrauch berechtigten Kunden weiterzuleiten (BGE 140 III 616). Mit diesem Urteil wurde geklärt, dass neben dem Vervielfältigen auch das interne Verbreiten und das interne Zugänglichmachen erfasst sind, z.B. per E-Mail oder in einem Intranet.

27

In jüngerer Zeit festigte das Bundesgericht die formellen Regeln. Das Gericht klärte die Verbindlichkeit der Tarife und die Auskunftspflicht der Nutzenden. Die Konsequenz ist, dass sich das Schweigen und Verweigern nicht lohnt. Das Bundesgericht bezeichnete die Pflicht der Betriebe, ein Formular auszufüllen, als zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten Auskunftspflicht.[7] Ebenso bestätigte das Bundesgericht das Einschätzungsverfahren gegenüber unkooperativen Nutzern: Einschätzungen gelten nach 30-tägigem Schweigen des Nutzers als anerkannt.[8] Exemplarisch sind auch Urteile des Kantonsgerichts Luzern und des Handelsgerichts Zürich: Als vergütungspflichtige Nutzer gelten unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter freier Berufe, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Anwalt selbständig tätig oder angestellt ist.[9]

VI. Bevorstehende Revision der Gemeinsamen Tarife 8 und 9

28

Die beschriebene Basis der Tarife und Vergütungen ist somit gesichert. Die Grundlage für eine zeitgemässe Revision der Tarife ist gefestigt. Die GT 8 und 9 sind über rund 20 Jahre umgesetzt und erweitert worden, blieben aber im Gesamten unverändert.

29

Seit Anfang 2021 werden nun die Tarife für die Zeit ab 2023 zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden verhandelt. Die bisherige Regelung besteht aus 7 Tariftexten mit insgesamt 100 Textseiten. Diese Regelungsfülle belastet das Masseninkasso. Inhaltliche Fragen kommen hinzu. Digitalkopien werden nach Papiermengen kalkuliert, obwohl sie gerade ein Substitut der Papierkopien sind und weit mehr geschützte Werke betreffen. Für Unternehmen differenzieren die Tarife 41 Branchen, zum Teil ohne Übereinstimmung mit der regelmässig dafür eingeholten sozialwissenschaftlichen Studie, und enthalten für jede Branche ab unterschiedlicher Stellenzahl einen Systemwechsel von KMU (Vergütung nach Stellenzahl in Stufen mit nicht nachvollziehbarer Degression) zu Grossbetrieben (Vergütung nach Anzahl Kopien). Die so notwendige Deklaration der effektiven Papierkopien ist ein aufwändiger und fehleranfälliger Vorgang. Uneinheitlich sind auch die Vergütungen von Dienstleistern wie Bibliotheken, Copyshops und Medienbeobachtungsdiensten, deren Berechtigung sich auf Art. 19 Abs. 2 URG stützt. Hier sind neben dem Bruttoertrag auch Mitarbeiterzahlen, Kopiemengen und Gerätetypen massgebend. Schliesslich kommen separate Vergütungen der Organisationen je für digitale und analoge Medienspiegel hinzu, mit detaillierten Bedingungen, Berechnungen und Meldepflichten.

30

An der Rechtmässigkeit der bisherigen Vergütungen besteht kein Zweifel. Sie wurden in der Vergangenheit mehrfach verhandelt (durch Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände), genehmigt (durch die Eidgenössische Schiedskommission, ESchK), zivilgerichtlich geprüft (Gerichte der Kantone und Bundesgericht) und in der Geschäftsführung beaufsichtigt (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, IGE).

31

Für die Zukunft aber drängen sich neue Tariftexte auf. Statt mehreren hundert Tarifseiten mit zahlreichen Tabellen und Formeln sollte ein rechtlich klarer und praktisch verständlicher Tarif von rund 12 Seiten entstehen. Grundsätzlich müssen alle Organisationen in der Schweiz und in Liechtenstein für ihre internen Nutzungen eine nachvollziehbare Vergütung pro Stelle zahlen. Die Freigrenzen für Kleinbetriebe sind zu überprüfen und nach Branchengruppen zu vereinheitlichen. Auf nach Ermessen festgesetzte Bandbreiten und Abstufungen der Betriebsgrössen und auf die Kopiemenge für Grossbetriebe lässt sich verzichten, sobald eine Vergütung pro Stelle und Branche angemessen geregelt ist.

32

Die anstehende Revision des Tariftextes und des Vergütungsmodells ist zunächst unabhängig von der Vergütungshöhe. Aus den sozialwissenschaftlichen Studien, die regelmässig eingeholt und aufdatiert werden, resultieren für die Verwaltung und die Wirtschaft tendenziell sinkende Papierkopien pro Jahr und Vollzeitstelle und eine im Vergleich viel höhere Anzahl Digitalkopien.

33

Wenn die GT 8 und 9 für die Zeit ab 2023 die Vergütungspflicht gleichmässiger, verständlicher und nachvollziehbarer regeln, so werden sie auch besser mit Art. 19 und Art. 20, Art. 46 ff. und Art. 60 URG und mit den vorliegenden statistischen Nutzungsdaten übereinstimmen. Klare Regeln werden nicht zuletzt ein erleichtertes Deklarieren und Abrechnen ermöglichen (Art. 51 Abs. 1 URG). Dazu könnten ein Onlineportal und Standarddaten wie die UID (Unternehmens-Identifikations-Nummer) verbindlich erklärt werden, weil dies die Erhebung und die Berechnung zum Vorteil aller Beteiligten vereinfacht.

34

Soweit sich Elemente des Vergütungssystems ändern, sind abweichende Vergütungen für einzelne Nutzende unvermeidlich. Eine einheitliche Vergütung pro Stelle und Jahr ist besser abgestützt. Aber sie ist im konkreten Vorher-Nachher-Vergleich nicht neutral. Denn die bisherigen Tarife enthalten sprunghafte Abstufungen und setzen für Grossunternehmen individuelle Schätzungen und Berechnungen voraus. Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass die jährliche Vergütung pro Stelle einige Franken betragen und maximal im niedrigen zweistelligen Bereich liegen wird (also z.B. 5, 10 oder 20 Franken). Somit bleiben die Vergütungen weiterhin moderat und betragen für die meisten Betriebe weiterhin einige Dutzend oder einige Hundert Franken im Jahr, für grössere Betriebe sind es wie bisher einige Tausend und für Grosskonzerne einige Zehntausend Franken.

35

Ob wesentliche Erhöhungen im Einzelfall abgefedert werden können (z.B. vorübergehende Deckelung), ist ebenfalls Gegenstand der Verhandlungen. Soweit aus Gründen der Gleichbehandlung die bisherigen Freigrenzen für bestimmte Branchen reduziert werden, resultiert eine Ausdehnung des Nutzerkreises. Dies deshalb, weil bisher kleine Betriebe bestimmter Branchen ausgenommen waren, in der Annahme, ein Inkasso für Beträge unter rund 30 Franken sei ineffizient. Bisher zahlen z.B. Notariate und Telekomunternehmen ab 1 Stelle, Personalberater ab 4, Freizeitbetriebe ab 5, Versicherungen ab 6 Stellen und Transportunternehmen ab 10 Stellen.

36

Die Verwertungsgesellschaften verhandeln jeweils mit dem Dachverband der Urheberrechts- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), mit dem Schweizerischen Gewerbeverband (SGV) und mit anderen Verbänden. Der von ProLitteris bis spätestens Frühling 2022 einzureichende Tarif soll ab 2023 gelten und wird vorher durch die zuständige Instanz (Eidgenössische Schiedskommission ESchK) und durch den Preisüberwacher geprüft. Wirtschaftsverbände werden im Tarifverfahren durch die genannten Dachverbände vertreten, namentlich durch den DUN und den SGV. An diese oder an ProLitteris kann sich wenden, wer Input in die Verhandlungen einbringen oder sich über den Stand orientieren möchte. Für die Beteiligung am Tarifverfahren ist die Massgeblichkeit eines Verbandes gemäss Art. 46 Abs. 2 URG ausschlaggebend.


Fussnoten:

  1. Die Genehmigung des neuen Gemeinsamen Tarifs 7 durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) steht noch aus. Eine vereinfachte Darstellung der Regeln und ein Merkblatt für schulische Nutzungen ist unter www.fair-kopieren.ch abrufbar.

  2. Die Verteilung der mit den Gemeinsamen Tarifen eingenommenen Vergütungen wird anhand von Kennzahlen auf der gemeinsamen Website der Verwertungsgesellschaften transparent gemacht, www.swisscopyright.ch.

  3. Das Bundesgericht hat diese Gegenausnahme in BGE 140 III 616 einschränkend präzisiert. Unter den Begriff des Werkexemplars im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG fallen demnach die Zeitung oder die Zeitschrift, die als Kopiervorlage herangezogen wird, nicht aber das einzelne darin enthalten Werk, selbst wenn dieses (d.h. der in einem Werkexemplar enthaltene Beitrag) auch einzeln angeboten werden, z.B. über ein Onlinearchiv. Entsprechend können z.B. wissenschaftliche Verlage einer Bibliothek nicht verbieten, im Rahmen des Eigengebrauchs von Bibliotheksbenutzern auf Anfrage hin einzelne Artikel aus Zeitschriften oder Sammelbänden zu vervielfältigen und dem Besteller per Post oder elektronisch zuzustellen.

  4. Zu den Auswirkungen des erweiterten Fotografienschutzes auf die Kollektivverwertung: Philip Kübler, Erweiterte Urheberrechte für Fotografien, Medialex 02/2021, 4. März 2021, https://doi.org/10.52480/ml.1.

  5. Die Kopiervergütungen der Betriebe erschienen in den folgenden Medien: SRF vom 08.01.2019 https://www.srf.ch/news/schweiz/mehrere-hundert-klagen-pro-litteris-setzt-urheberrecht-vor-gericht-durch; Limmattaler Zeitung vom 23.05.2019 https://www.limmattalerzeitung.ch/limmattal/unternehmen-halten-prolitteris-rechnungen-fur-bettelbriefe-und-schmeissen-sie-weg-dann-werden-sie-vor-gericht-gezogen-ld.1365730; NZZ vom 24.05.2019 https://www.nzz.ch/zuerich/zuerich-bettelbriefe-der-pro-litteris-haben-es-in-sich-ld.1483186?reduced=true; 20min vom 15.10.2021 https://www.20min.ch/fr/story/en-voyant-la-lettre-jai-cru-a-une-arnaque-802736306712.

  6. Die Bewilligung des Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an ProLitteris, zuletzt vom 27.09.2017 mit Geltung bis 31.12.2022, und für die anderen Verwertungsgesellschaften, sind unter www.ige.ch abrufbar. Das IGE stellt auf seiner Website weitere Auskünfte zur Verfügung.

  7. Bundesgerichtsentscheid 4A_382/2019 vom 11.12.2019,

  8. Bundesgerichtsentscheide vom 17.04.2020: Entscheid 4A_39/2020  und Entscheid 4A_41/2020, .

  9. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14.11.2016, abrufbar unter https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10554. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 01.02.2016, abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG150137-O7.pdf. Zum Ganzen auch Christoph Gasser, Bundesgerichtsurteile vom 17. April 2020 zum urheberrechtlichen Massengeschäft, sic! 9|2020, 475.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Erweiterte Urheberrechte für Fotografien

Auswirkungen der URG-Revision für die Kollektivverwertung

Philip Kübler, Rechtsanwalt, Dr. iur. LL.M., Geschäftsführer von ProLitteris

Résumé: La révision de la Loi sur le droit d’auteur (LDA) est entrée en vigueur le 1er avril 2020. Elle a, notamment, élargi la protection des photographies. En conséquence, les sociétés de gestion des droits doivent adapter leur pratique. Cet article synthétise les cas de figure de mise en œuvre du nouvel article 2, al. 3bis de la LDA dans les tarifs de la gestion collective obligatoire des droits. L’auteur résume aussi la situation juridique pour les photographies, montre la place des photographies dans le répertoire de ProLitteris et rappelle aussi quelles autres modifications de la loi ont un impact sur les photographies.

Zusammenfassung: Seit dem 1. April 2020 gilt das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG), das u.a. den Schutz der Fotografien erweitert hat. Damit stellt sich für die Verwertungsgesellschaften die Frage, wie sich die Ausweitung der Menge an geschütztem Material auf ihre Praxis auswirkt. Der vorliegende Beitrag fasst die Annahmen zusammen, mit denen die Verwertungsgesellschaften den neuen Art. 2 Abs. 3bis URG in den Tarifen der obligatorischen Kollektivverwertung umsetzen, gibt die neue Rechtslage für Fotografien wieder, ordnet die Fotografien im Repertoire von ProLitteris ein und erinnert an weitere Änderungen des URG, welche die Verwertung von Fotografien beeinflussen.

I. Einleitung

1

Mit dem erweiterten Schutz der Fotografien, der seit dem Inkrafttreten des revidierten URG am 1. April 2020 Jahr gilt, stellt sich auch die Frage, wie sich die plötzlich gewachsene Menge an geschütztem Material auf die Praxis der Verwertungsgesellschaften auswirkt. In der Schweiz ist ProLitteris die für die Verwertung von Rechten an Texten und Bildern zuständige Organisation. Zu den Bildern zählen neben den Kunstwerken auch die Fotografien nach Art. 2 Abs. 2 lit. g und (neu) Abs. 3bis URG. Die Art. 49 und Art. 60 URG regeln die Kriterien für die Verteilung und den Einzug von Vergütungen, insbesondere in den Gemeinsamen Tarifen der Verwertungsgesellschaften in der Schweiz, den GT 1 bis 13.

2

Die Beurteilung der Verwertung von Fotografien und die Praxis werden sich weiterentwickeln. Namentlich können sich im Kontext der Tarifverfahren, Genehmigungsverfahren, in der Verteilung und in der weiteren Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften Anpassungen ergeben. Es ist möglich, aber nicht zwingend, dass sich die Erstreckung des Urheberrechts auf nicht individuelle Bilder in einer dedizierten Vergütung für gesetzliche Lizenzen niederschlägt. Die Darstellung gibt somit die aktuelle Beurteilung von ProLitteris wieder und ist nicht bindend.

II. Rechtslage: Alle Fotografien sind urheberrechtlich geschützt

3

Aus der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) ging eine Erweiterung des urheberrechtlichen Schutzes von Fotografien hervor. Artikel 2 Absatz 3bis URG lautet neu: «Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»

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Laut dem neuen Art. 2 Abs. 3bis URG gelten somit auch nicht-individuelle Fotos als Werke. Damit entsteht rechtlich eine neue Werk-Untergattung. Sie lässt sich – wie bereits im Gesetzgebungsverfahren – als «Lichtbild» oder als «nicht individuelle Fotografie» bezeichnen. Die Legaldefinition eines Lichtbildes lautet im Ergebnis «fotografisches Werk (gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. g URG) ohne individuellen Charakter (gemäss Art. 2 Abs. 1 URG)».

5

Individualität bedeutet Originalität, Kreativität, Gestaltung, Schöpfungshöhe. Nach der neuen Rechtslage müssen Fotografien diese Individualität nicht aufweisen, um als Werk zu gelten und Urheberrechtsschutz zu geniessen. Die Besserstellung gilt nur für Fotografien, nicht für andere Bilder wie Zeichnungen, Grafiken, Illustrationen.

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Wie bisher gilt allein die fotografierende Person als Urheberin des Werks. Sie ist allein berechtigt, über Verwendungen des Werks zu verfügen, d.h. zu entscheiden, ob, durch wen und wie eine Fotografie vervielfältigt, verbreitet, im Internet oder in einer Sendung verwendet wird. Für ein fotografisches Werk wird weiterhin vorausgesetzt, dass ein menschliches Handeln zugrunde liegt. Wenn nicht Menschen den Apparat bedienen, sondern Tiere oder Maschinen, dann fehlt es an der geistigen Schöpfung (Art. 2 Abs. 1 URG). Als Gerät kommt jeder bildgebende Apparat in Frage. Hingegen ist der vollautomatische Output von Überwachungskameras, Radargeräten, Fotofallen oder Satelliten nicht geschützt.

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Neu sind somit alle Medienfotografien (Pressefotos) geschützt. Auch alle historischen bzw. dokumentarischen Fotos und alle Gebrauchsfotografien ab Herstellungsjahr 1970 sind geschützt, genauso wie Produktfotos und Symbolbilder und dergleichen. Vom Verzicht auf die Schutzvoraussetzung «Individualität» profitieren auch private Fotos und Gelegenheitsbilder aller Art, die Menschen mit Kameras und Handys massenhaft herstellen. Die Qualität der Fotografie und ihr Zweck spielen keine Rolle.

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Die Gesetzesbestimmung setzt für ein Lichtbild voraus, das es in einem fotografischen oder ähnlichen Verfahren entsteht und dass das Abgebildete dreidimensional ist. Dreidimensional sind eine Skulptur, ein Gebäude oder ein Relief. Nicht geschützt sind Fotografien, die zweidimensionale Vorlagen abbilden. Als zweidimensional gelten in der Regel auch Gemälde ohne besonders herausragende Elemente. Es sollte keine Rolle spielen, dass ein Original, sein Rahmen und letztlich praktisch jedes Objekt physikalisch gesehen dreidimensional beschaffen sind – hier ist die Abgrenzung allerdings noch unklar. Denkbar ist immerhin, dass die gestalterische Nachbearbeitung einer Fotografie einen individuellen Charakter verleiht, auch wenn sie bloss ein zweidimensionales Objekt abbildet. Auf diese Weise kann eine individuell gestaltete Fotografie entstehen, ein Werk mit der üblichen Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.

9

Fotografien sind 50 Jahre ab Herstellung, individuelle Fotografien dagegen wie alle sonstigen Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Dass die Schutzdauer nicht-individueller Fotografien ab Herstellung immer – ohne Rücksicht auf die Veröffentlichung – 50 Jahre beträgt, weicht von den Leistungsschutzrechten ab. Diese Uneinheitlichkeit ist ein Nachteil. Ein Vorteil dieser Regel ist der besser erkennbare Fristbeginn.

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Der neue Schutz gilt auch für bereits bestehende Fotografien, die neu verwendet werden (Art. 80 Abs. 1 URG). Der Bundesrat geht davon aus, dass bisher ungeschützte Fotografien weiterhin ohne Einwilligung des Urhebers online stehen bleiben dürfen, dass aber ein neues Hochladen zustimmungspflichtig wäre (Bundesrat, Botschaft zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 22. November 2017 BBl 2018 S. 619). Ein andauerndes Zugänglichmachen wird somit als Vollendung der Verwendung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 URG betrachtet.

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Der Hauptzweck des Prinzips «Alle Fotografien sind Werke» in der URG-Revision war, dass allen Fotografen ein Verbotsrecht zukommt.

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Mit der Erweiterung des Schutzes sind aber automatisch auch Folgen in der obligatorischen Kollektivverwertung verbunden, die kaum diskutiert wurden.

III. Gesetzliche Vergütungsansprüche für Urheberinnen von Fotografien

13

In der Kollektivverwertung ist es unumgänglich, über die Verwendung von Fotografien und anderen Werkkategorien Annahmen zu treffen und, soweit wirtschaftlich vertretbar, Studien einzuholen. Die Werke einer Kategorie sind in der Regel gleich zu behandeln, ohne Beurteilung des inhaltlichen oder wirtschaftlichen Wertes im Einzelfall.

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Der im Gesetzesverfahren «Lichtbildschutz» genannte Schutz von Fotografien als Werk, wenn sie keinen individuellen Charakter aufweisen, bringt eine Mengenausweitung an geschütztem Material. Dies aus rechtlichen Gründen unabhängig davon, ob die in den Tarifen geregelten Nutzungen auch faktisch mehr Fotografien betreffen.

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Die Verwertungsgesellschaften stellen in der Nachführung aller Gemeinsamen Tarife (d.h. für «gesetzliche Vergütungen», seien es ausschliessliche Rechte mit Zwang zur Kollektivverwertung, oder gesetzliche Vergütungsansprüche) sicher, dass der Grundsatz «Alle Fotografien sind Werke» vom Anwendungsbereich erfasst und die Mengenausweitung in dieser Werkkategorie berücksichtigt wird.

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Der neue Artikel 2 Absatz 3bis URG bringt in der Praxis die Vereinfachung, dass Rechtsanwendende die Fotografien meistens nicht mehr danach beurteilen müssen, ob sie individuell sind («individuelle Fotografien») oder nicht («nicht individuelle Fotografien»). Unterschiedlich bleiben allerdings die Schutzfrist und der Beginn der Schutzdauer.

IV. Mengenausweitung im Material, das pauschal genutzt werden darf

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Die gewachsenen Mengen an geschützten Fotografien wirken sich auf Gemeinsame Tarife (GT) aus, welche noch aufgrund des früheren URG verhandelt und genehmigt worden sind. Aus praktischer Sicht sind Auswirkungen auf die gesetzlichen Vergütungen:

  • a) stärker in den «Eigengebrauchs-Tarifen» (insb. GT 4, 4i, 7, 8, 9) sowie beim Vermieten (GT 5). Dies, weil die tarifliche Nutzung in der Praxis viele publizistische Produkte mit informativem Gehalt zum Gegenstand hat, d.h. ertragsorientiert angebotene Text- und Bild-Inhalte der Print- und Online-Medien, der Buchverlage, der Special-Interest-Angebote und Blogs etc.
  • b) im Kreis der «Eigengebrauchs-Tarife» schwächer im privaten Eigengebrauch (GT 4, 4i) verglichen mit dem schulischen (GT 7) und betrieblichen (GT 8 und 9) Eigengebrauch. Dies, weil die private Nutzung (z.B. über soziale Medien und Messaging mit automatischer Speicherung) in der Praxis vorwiegend Inhalte betrifft, die der Individual- und Gruppenkommunikation dienen, ohne dass die Fotografien ertragsorientiert verwertet würden, d.h. als Gegenstand wirtschaftlicher Transaktionen.
  • c) im Vergleich mit allen «Eigengebrauchs-Tarifen» wiederum schwächer in den «Verbreitungs-Tarifen» (insb. GT 1, 2b, 3a, 3b, 3c, 11, ebenso GT 12 als Sonderfall unter den «Eigengebrauchs-Tarifen»). Dies, weil die tarifliche Nutzung in der Praxis vorwiegend Audio/Audiovisions-Inhalte mit weniger stehenden Bildern zum Gegenstand hat, die unverändert verwendet werden (Videos, Filme, Serien etc.).

V. Folgen für die Zulassung von Rechteinhabern und die Verteilung

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Die Statuten von ProLitteris erlauben Rechteinhabern, einen Verwertungsvertrag zu schliessen und Mitglied der Genossenschaft zu werden:

  • wenn sie ein Urheber, ein Verlag oder eine Rechtsnachfolgerin sind, mit Rechten an veröffentlichten Werken der Literatur und Kunst im Bereich «Text» und «Bild»;
  • wenn sie Ressourcen und Aktivitäten in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und relevante Nutzungen ihrer Werke nachweisen, für welche ProLitteris Vergütungen einziehen und verteilen kann.
19

Wie bisher sind auch Fotografinnen und Fotografen willkommen, neu auch dann, wenn sich ihr Schaffen auf Fotografien gemäss Art. 2 Abs. 3bis URG beschränkt. Erforderlich ist, dass die Werke veröffentlicht werden und in den Verteilungen von ProLitteris verwertbar sind.

20

Die Verteilungen gesetzlicher Vergütungen wird zurzeit in Schritten erneuert. Sie umfassen die Publikationsformen Print, Online und Broadcast (Radio und TV). Die Verteilung Online bietet seit Anfang 2021 die Möglichkeit, dass der Verlag (Betreiber einer Website mit redaktioneller Verantwortung) einen oder mehrere Bildurheber meldet und an der Entschädigung für ein Werk beteiligt. Vorausgesetzt wird, dass der Verlag am Zähl- und Messverfahren von ProLitteris teilnimmt. Dem neuen Gesetz entsprechend ist die Individualität einer Fotografie keine Voraussetzung.

21

Das Verteilungsreglement von ProLitteris (Art. 48 Abs. 1 URG) stellt sicher, dass auch nicht individuelle Fotografien zugelassen werden. Fotos können wie andere Werke dann entschädigt werden, wenn sie die Bedingungen im Verteilungsreglement erfüllen. Eine Prüfung der Individualität entfällt, solange die Schutzfrist keine Rolle spielt.

VI. Freiwillige Kollektivverwertung

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Im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung verwaltet ProLitteris Rechte an Texten, welche von Sendeunternehmen (Radio und TV) genutzt werden, sowie Rechte an abgebildeten Kunstwerken inkl. Kunstfotografien. Die Reproduktionsrechte an Bildern betreffen also nur den qualifizierten Bereich der Kunst: Zur Teilnahme an diesem Verwertungsbereich muss das Werk einer Rechteinhaberin bereits im Kunstmarkt verwertet werden. Für nicht individuelle Fotos nach Art. 2 Abs. 3bis URG ist dies selten der Fall.

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Erst als Konzeptentwurf liegen Überlegungen vor, wie die Verwertungsgesellschaft ProLitteris Zweitnutzungen von Texten und Bildern im Internet kollektiv verwerten könnte. Gestützt auf gepoolte Rechte wären Pauschallizenzen für Gedächtnisinstitutionen denkbar, für Sammlungen oder Internetdienste (Plattformen), und diese Lizenzen könnten gestützt auf den neuen Art. 43a URG auch als erweiterte Kollektivlizenz ausgestaltet werden.

VII. Weitere Änderungen des Urheberrechts mit Bezug auf Fotografien

24

Im neuen Urheberrechtsgesetz, in Kraft ab April 2020, ist die Gattung Bild im Weiteren durch die folgenden Veränderungen betroffen:

1. Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken (Art. 13a und 35a URG)

25

Stehende Bilder können Teil eines audiovisuellen Werks sein, gehören aber nicht zum hauptsächlichen Zweck, der dieser neue Vergütungsanspruch verfolgt. Ein Tarif (GT 14) steht in Verhandlung. Zu beobachten ist, inwiefern vorbestehende Bilder, die in einem Video reproduziert werden, vom Vergütungsanspruch erfasst sind. Die Auswirkungen auf Fotografien sind bis auf Weiteres vernachlässigbar.

2. Nutzung von verwaisten Werken (Art. 22b URG, GT 13)

26

Nach dem Inkrafttreten der URG-Revision im April 2020 hat ProLitteris umgehend Verhandlungen zur Tarifanpassung eingeleitet und mit Museums- und weiteren Nutzerverbänden in kurzer Zeit abgeschlossen. Im von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) genehmigten vollständig erneuerten und vereinfachten Tarif sind Bilder und alle Fotografien als Lizenzierungsobjekt erfasst. Für die Nutzer gibt es eine übersichtliche standardisierte Preisliste, und die Unterscheidung von geschütztem und nicht geschütztem Material muss jetzt auch Art. 2 Abs. 3bis URG berücksichtigen. Die revidierte Rechtslage wirkt sich auf Fotografien in Beständen mit Herstellungsjahr 1970 und später aus.

3. Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Art. 24d URG)

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Data Mining ist auch für Bildmaterial zulässig, vergütungsfrei. Das wirkt sich praktisch nicht auf die kollektive Verwertung von Fotografien aus.

4. Bestandesverzeichnisse (Art. 24e URG)

28

Bilder sind häufige Objekte dieser vergütungsfreien Schrankenbestimmung. Praktische Auswirkungen in der kollektiven Verwertung von Fotografien betreffen Objekte von Sammlungen aller Art.

5. Erweiterte Kollektivlizenzen (Art. 43a URG)

29

Für Bilder ist es denkbar, dass ProLitteris erweiterte Kollektivlizenzen vergeben wird. Mit dem Grundsatz «Alle Fotografien sind Werke» kommt es nicht mehr auf die Individualität einer Fotografie an.



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Bund und Kantone können publizistische Medien fördern

Pragmatischer Vorschlag zur dereinstigen Anpassung von Art. 93 BV

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, Direktor ProLitteris (Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft)

Résumé: La politique des médias se penche régulièrement sur l’art. 93 de la Constitution fédérale. Deux initiatives parlementaires ont demandé, en 2018, une révision du texte. Mais le Parlement les a rejetées en 2019. Les problèmes n’ont bien sûr pas disparu. Selon l’auteur, les dernières interventions sur l’art. 93 n’étaient pas optimales. Pour réviser cet article, il faut une extension des compétences fédérales concernant la radio et la télévision et une mention explicite de l’encouragement de ces médias. Une compétence fédérale exclusive et l’octroi de privilèges disproportionnés aux médias audiovisuels sont en revanche à éviter. C’est une nouvelle proposition concrète pour éventuelle révision de l’article 93 que propose l’auteur.

Zusammenfassung: Immer wieder befasst sich die Medienpolitik mit Art. 93 BV. Zwei parlamentarische Initiativen peilten 2018 eine Revision des Verfassungstextes an. Doch das Parlament beschloss 2019, auf eine Revision der Bestimmung zu verzichten. Damit sind die Probleme nicht gelöst. Nach Auffassung des Autors waren die jüngsten Vorstösse zu Art. 93 BV nicht optimal. Wenn man eine Revision will, braucht es eine Erweiterung der Bundeskompetenz über Radio und Fernsehen hinaus und eine ausdrückliche Erwähnung der Förderung. Zu vermeiden sind aber eine ausschliessliche Bundeskompetenz und eine übertriebene Privilegierung audiovisueller Medienleistungen. Der Autor macht einen konkreten Formulierungsvorschlag für eine allfällige Revision von Art. 93 BV.

I. Ausgangslage

1

Die Medienpolitik der letzten Jahre hatte immer wieder Art. 93 BV zum Gegenstand[1]. Zwei ähnlich gelagerte parlamentarische Initiativen peilten eine Revision des Verfassungstextes an. Zum einen der gleichlautenden Vorstoss von Matthias Aebischer (NR-SP, BE), Olivier Feller (NR-FDP, VD), Bernard Guhl (NR-BDP, AG) und Filippo Lombardi (SR-CVP, TI)[2], zum anderen der Vorstoss von Jürg Grossen (NR-GLP, BE)[3].

2

Mit dem Beschluss des Parlamentes, auf eine Revision von Art. 93 BV zu verzichten, sind diese Initiativen vom Tisch. Doch die Frage, wie eine Kompetenzbestimmung formuliert werden sollte, wird sich früher oder später wieder stellen. Auch dann, wenn eine Verfassungsänderung als nicht notwendig oder als politisch schwer durchführbar beurteilt wird.

II. Beurteilung der Initiative „Art. 93 Medien“

3

Zweck dieses Vorstosses war die Erweiterung der Bundeskompetenz, um Fördermassnahmen zu ermöglichen, die nicht auf Radio- und TV-Programme oder anderweitig technisch definierte Mediengattungen beschränkt sind.

4

Der Änderungsvorschlag ersetzte den Begriff „Radio und Fernsehen“ durch „Medien“ und strich mit dieser Erweiterung den fünften Absatz von Art. 93, die Rücksichtnahme auf die Presse.

5

Die Neuformulierung schaffte die folgenden Probleme:

6
  • Unpassende Ausdehnung der Regulierung auf alle Medien. Das betrifft namentlich gedruckte Zeitungen und Zeitschriften sowie Onlinemagazine, aber auch Blogs mit journalistischem Auftritt oder Anspruch. Die Mindestanforderungen würden für alle Medien gelten, und alle würden der Zuständigkeit der UBI unterliegen. Damit würde in die Freiheit jener Medien eingegriffen, die heute nicht der Radio- und TV-Regulierung unterliegen.
7
  • Eindruck einer exklusiven Regulierungskompetenz des Bundes. Die Revisionsvorschläge beabsichtigten nicht, die Kantone und ihre rechtlichen und tatsächlichen Bemühungen zur Förderung von Medienangeboten zu beschränken. Diese Gefahr entsteht aber durch die Formulierung „ist Sache des Bundes“. Die Medienregulierung könnte als umfassende und exklusive Bundeskompetenz ausgelegt werden. Dies würde auch für die Förderung gelten. Eine exklusive Bundeskompetenz passt für die Regulierung und Aufsicht, nicht aber für die Medienförderung.
8
  • Fehlende Medienordnung mit Zielen und Typisierung (reguliert/unreguliert, gefördert/nicht-gefördert). Auf die bisherige Grundlage des Radio- und TV-Rechts kann nicht verzichtet werden, weil die Verbreitung und technische Besonderheiten damit verbunden sind. Mit dem Programmbegriff (lineare Dienste) besteht eine taugliche Abgrenzung, die nicht verlassen werden sollte. Das war auch nicht die Absicht der vorliegenden Vorstösse.

 

III. Beurteilung der Initiative „Art. 93 Mediale Grundversorgung“

9

Der zweite Änderungsvorschlag verzichtete ebenfalls auf „Radio und Fernsehen“, führt dann aber den Begriff „Grundversorgung“ ein. Dieser aus dem Fernmeldewesen bekannte Begriff wirft allerdings neue Abgrenzungsfragen auf. So wird „Universal Service“ im internationalen Telekomgeschäft als infrastrukturelles Basisangebot für alle verstanden. Im Zusammenspiel der Absätze 1 und 2 könnte das Verständnis entstehen, dass nur Informationsleistungen mit öffentlichen Geldern gefördert werden sollen, nicht aber Medienangebote oder unterhaltende Inhalte ausserhalb der „Grundversorgung“. Der Beitrag zur „Information, Bildung und kulturellen Entfaltung sowie zur freien Meinungsbildung“ würde begrenzt durch eine noch zu definierende Einschränkung, dass das Mass der „Grundversorgung“ nicht überschritten werden darf.

10

Positiv ist der Fokus auf Medieninhalte, d.h. publizistischen Leistungen, anstelle bestimmter Gattungen oder bestimmter Darbietungs- und Verbreitungsformen.

IV. Formulierungsvorschlag für einen neuen Artikel 93 BV

11

Eine neue Verfassungsbestimmung sollte den Kerngedanken der diskutierten Vorstösse aufnehmen, nämlich die Ausdehnung der Mediengattungen über Radio und Fernsehen hinaus. Auf diese Weise können audiovisuelle Medienleistungen generell erfasst werden, oder spezifisch Print und Online. Damit wird eine auf publizistische Leistungen gerichtete Medienförderung ermöglicht, wie sie mittlerweile fast allen Beteiligten vorschwebt.

12

Der entscheidende Satz könnte lauten:

«Bund und Kantone können publizistische Medien fördern.»
13

Diese Bestimmung wäre als neuer Artikel 93a einzufügen. Es würde es erlauben, den Artikel 93 bestehen zu lassen – falsch ist er ja nicht, nur ungenügend.

14

Alternativ wäre eine Neufassung von Art. 93 denkbar wie folgt:

Art. 93 Medien (ersetzt den bisherigen Art. 93)
1 Der Bund erlässt Vorschriften über audiovisuelle Medien
und Audio-Medien.
2 Bund und Kantone können publizistische Medien fördern.
3 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der
Unabhängigkeit der Medien.
15

Auch diese Formulierungen beschränken den Verfassungstext auf den Regulierungsgegenstand und die Förderkompetenz. Die bisherige Ordnung wird nicht abgeschafft, sondern erweitert. Nähere Ausführungen und Abgrenzungen würden den Gesetzen überlassen.

16

Als Überschrift wäre der Begriff „Medien“ der beste Weg. Damit sind nicht die Akteure gemeint, sondern eine qualifizierte Form der öffentlichen Kommunikation als Regelungsgegenstand. Der Rundfunk („Radio und Fernsehen“) ist im Begriff „Medien“ enthalten.

17

Zu den Medien gehört insbesondere, aber nicht nur, der Journalismus. Der Begriff ist auch offen für Leistungen, die zu den Medieninhalten benachbart oder ihnen nachgelagert sind, z.B. die Tätigkeit von Plattformen, die Kommunikationsinhalte ohne journalistische Prägung aggregieren oder zugänglich machen. Ebenso gehören zu den „Medien“ unterstützende Leistungen im Bereich der Bildung, Selbstregulierung, der Infrastruktur und des Rohmaterials. Erfasst ist auch eine vom traditionellen Journalismus abweichende Form oder Produktionsweise, sofern solchen Leistungen eine ähnliche Bedeutung für die öffentliche Kommunikation und die demokratischen Prozesse zukommt. Beispiele sind Medienangebote, die zur Unterhaltung bestimmt sind, oder solche, die primär mit elektronischer Datenbearbeitung, mit Algorithmen oder möglicherweise mithilfe künstlicher Intelligenz gestaltet werden.

18

Die vorgeschlagene Neufassung hätte den Vorteil:

  • dass die international verankerte Radio- und TV-Regulierung als Ordnung für die audiovisuellen und Audio-Medien auf Verfassungsstufe erwähnt bleibt;
  • dass die Kompetenz zur Regulierung von Radio und Fernsehen (lineares Senden) auf nicht-lineare Audio- und Video-Angebote erweitert wird;
  • dass sich die Möglichkeit der Förderung auf andere als AV-Medien erstreckt, also namentlich auf Print und Online;
  • dass die bereits in Art. 17 BV enthaltene Unabhängigkeit und Staatsferne angesichts der erweiterten Kompetenz und Förderung betont wird;
  • dass sich die Förderung funktional auf „publizistische Medien“ richtet: öffentliche Kommunikationsangebote von einem Verantwortungsträger, dessen dauerhafte Produktion und/oder Selektion (auch) öffentlichen Interessen dient und organisatorischen sowie beruflichen Standards folgt;
  • dass Anforderungen an geförderte publizistische Medien und eine Beschwerdemöglichkeit (bisher Absätze 2 und 5 von Art. 93 BV) auf Gesetzesstufe zu regeln sind.
19

Die beschriebenen Nachteile der im Parlament 2019 diskutieren Vorstösse werden vermieden, indem nur die Förderungskompetenz, aber nicht die allgemeine Regulierungskompetenz des Bundes auf Print und Online ausgedehnt wird, indem den Kantonen die parallele Förderungskompetenz belassen wird, und indem mit «publizistischen Medien» ein weichenstellender Begriff der Medienförderung eingeführt wird.


Fussnoten:

  1. Der aktuelle Verfassungstext lautet wie folgt:

    Art. 93 Radio und Fernsehen
    1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen
    der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen
    und Informationen ist Sache des Bundes.
    2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung,
    zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen
    die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen
    die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten
    angemessen zum Ausdruck.
    3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in
    der Programmgestaltung sind gewährleistet.
    4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse,
    ist Rücksicht zu nehmen.
    5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz
    vorgelegt werden.
  2. 18.470 u.a., Medien in die Bundesverfassung, eingereicht am 12.12.2018, mit folgendem Formulierungsvorschlag für Art. 93 BV:

    Art. 93 Medien
    1 Die Gesetzgebung über die Medien ist Sache des Bundes.
    2 Die Medien tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien
    Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die
    Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen
    die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten
    angemessen zum Ausdruck.
    3 Die Unabhängigkeit der Medien sowie die Autonomie in der
    Programmgestaltung sind gewährleistet.
    4 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz
    vorgelegt werden.
  3. 18.474, Mediale Grundversorgung in die Bundesverfassung, eingereicht am 12.12.2018, mit folgendem Formulierungsvorschlag für Art. 93 BV:

    Art. 93 Mediale Grundversorgung
    1 Die Gesetzgebung über die mediale Grundversorgung ist Sache des
    Bundes.
    2 Die mit öffentlichen Geldern erstellten und verbreiteten medialen
    Inhalte tragen zur Information, Bildung und kulturellen Entfaltung
    sowie zur freien Meinungsbildung bei. Sie berücksichtigen die
    Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen
    die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten
    angemessen zum Ausdruck.
    3 Die Unabhängigkeit der Anbieter medialer Inhalte sowie die Autonomie
    in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
    4 Auf die Stellung und die Aufgabe privater Medienanbieter ist Rücksicht
    zu nehmen. Die Anbieter medialer Inhalte, die mit öffentlichen Geldern
    produziert werden, beachten den Grundsatz der Subsidiarität.
    5 Beschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.