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Durchsetzen von Ansprüchen aus Urheberrecht ist ein dorniger Weg

Übersicht über die wichtigsten urheberrechtlichen Urteile im Jahr 2022

Sandra Künzi, lic. iur., Fürsprecherin und Mitglied der Eidg. Schiedskommission für Urheber- und Verwandte Schutzrechte

Résumé: Dans le domaine du droit d’auteur, les tribunaux ont eu à traiter de nombreuses plaintes pour des passages copiés ou paraphrasés, dans de nouvelles publications, de textes préexistants. D’autres verdicts ont porté par exemple sur un site internet copié à la virgule près, sur la qualité d’oeuvre d’un sculpteur nommée “anneau de feu”, opposée à un grill nommé “grill-anneau”, sur le droit d’auteur d’un logiciel ou encore sur un faire-part de décès piraté et ensuite publié sur un site internet, faire-part dont le caractère d’oeuvre n’a toujours pas été établi. 

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr drehten sich mehrere urheberrechtliche Verfahren um das Kopieren und Paraphrasieren von publizierten Texten. Weitere Entscheide handelten von einer sklavisch kopierten Website, der Werkqualität des so genannten Feuerrings, dem Urheberrecht an einer Software sowie von gehackten und auf einer Internetseite veröffentlichten Todesanzeigen, deren Werkcharakter weiterhin ungeklärt bleibt.

I. Urheberrechtsprozesse

1. Zivilurteile

A. Medienunternehmen kopierte 10‘398  Artikel

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Mit Urteil 4A_527/2021 vom 17. Februar 2022 beurteilte das Bundesgericht einen Entscheid des Handelsgerichtes Zürich bezüglich einer Streitigkeit zwischen einem Nachrichtendienst und zwei Medienunternehmen. Letztere hatten 10’398 Artikel des Nachrichtendienstes ohne dessen Einwilligung kopiert und auf ihren Webseiten angeboten, teils gegen Bezahlung. Der Nachrichtendienst hatte von den beiden Medienunternehmen Schadenersatz und Gewinnherausgabe verlangt. Das Handelsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation, da sie ihre Rechteinhaberschaft nicht für alle 10‘398 Artikel beweisen könne. Diese wandte dagegen ein, dass ihr die Urheberrechte an den fraglichen Artikeln durch Arbeits- und Mitarbeitsverträge konkludent abgetreten worden seien. Ausserdem sei unbestritten, dass die „meisten“ Artikel von der Chefredaktorin verfasst worden seien. Auf jeden Fall aber sei sie als Herausgeberin gestützt auf die Vermutung von Art. 8 Abs. 2 URG ohnehin aktivlegitimiert.

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Das Bundesgericht folgte der Argumentation des Nachrichtendienstes nicht, sondern schützte das Urteil der Vorinstanz: Zwar könnten juristische Personen Urheberrechte derivativ erwerben und gerichtlich durchsetzen. Es sei auch naheliegend, dass per Arbeitsvertrag Urheberrechte konkludent übertragen würden, sofern dies zur Zweckerreichung benötigt sei. Aber dies „versteht sich indes nicht von selbst, sondern ist anhand der konkreten Vertragsgestaltung und der Umstände im Einzelfall zu prüfen“ (E.4.2.). Der Nachrichtendienst habe vorliegend nicht beweisen können, an welchen der 10’398 Artikeln er Urheberrechte inne habe, und ob er qua Art. 8 Abs. 2 URG zur Ausübung von Urheberrechten befugt sei. Die absolute Behauptung, alle Artikel würden von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitenden des Nachrichtendienstes stammen, und er sei daher Rechtsinhaber, verfing aus Sicht des Bundesgerichtes nicht. Somit scheiterte die Beurteilung der eigentlich wichtigen Frage, nämlich ob die beiden eingeklagten Medienunternehmen zu Recht massenhaft Texte des Nachrichtendienstes genutzt hatten, schon an der Hürde der Aktivlegitimation (vgl. Kübler, Hohe Anforderungen an die Aktivlegitimation, medialex 03/22).

B. Paraphrasierung eines Artikels

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Das Handelsgericht Zürich hatte im Entscheid HG 21050-O vom 25. 01. 2022 darüber zu entscheiden, ob der klägerische Artikel „500 Hotels suchen Käufer“ zu Unrecht vom Medienunternehmen X als Basis für einen eigenen Beitrag verwendet worden sei. Die Klägerin klagte auf Löschung des Artikels. Die Beklagte bestritt eine Urheberrechtsverletzung. Das Handelsgericht bejahte zunächst die Werkqualität des klägerischen Textes. Anschliessend hielt es fest, die Beklagte habe das Werk der Klägerin zwar «übernommen“, aber es sei zu prüfen, ob es sich um eine „Neugestaltung“ handle oder um eine Bearbeitung, und ob sich die Beklagte allenfalls auf Schranken gemäss Art. 28 Abs 2 URG (Berichterstattung über aktuelle Ereignisse) oder Art. 25 (Zitierfreiheit) berufen könne.

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Bei der Prüfung, ob eine „Neugestaltung“ vorliege, befasste sich das Gericht mit der Praxis des „Paraphrasierens“: „Wird ein ganzer Satz sinngleich oder sinnähnlich formuliert, spricht man auch von Paraphrase. Die Paraphrasierung eines Textes oder wesentlicher Teile eines Textes ist keine eigenständige Neugestaltung. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Reihenfolge von Sätzen teilweise umgestellt wird.“ Das Handelsgericht kam richtigerweise zum Schluss, dass der klägerische Text trotz gewissen Änderungen nach wie vor deutlich erkennbar und der Text der Beklagten keine eigenständige individuelle Schöpfung war.

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Es verneinte weiter das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale von Art. 28 Abs. 2 und Art. 25 URG, unter anderem mit dem richtigen Hinweis: „Vorliegend wird das Zitat benutzt, eine im Wesentlichen integrale Übernahme des Ursprungstextes zur rechtfertigen, ohne dass dies durch den Zitatzweck gerechtfertigt wäre“.

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Folglich wurde das Begehren um Löschung gutgeheissen. Die Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung finanzieller Ansprüche in Folge ausservertraglicher Urheberrechtsverletzungen sind hinlänglich bekannt (Egloff/Heinzmann in Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 62 N 19). Hier besteht seit langem gesetzlicher Anpassungsbedarf, damit Nutzende nicht praktisch risikofrei unerlaubt geschützte Werke abkupfern können. So ist wohl auch zu erklären, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf ein Löschungsbegehren beschränkt hat. Dieses Vorgehen war erfolgreich, indem sie ein wichtiges Präjudiz über die Unzulässigkeit des Paraphrasierens erwirken konnte. Dieser wurde allerdings nicht einstimmig gefällt, wie sich in der vom Handelsgericht Zürich publizierten Mindermeinung nachlesen lässt (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG210105-O6_01.pdf).

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Siehe zum Urteil des Handelsgerichts Zürich auch die Besprechung von Mario Minder, Paraphrasieren ist (k)eine Neugestaltung – die Grenze des Schutzbereichs, medialex 04/22.

C. Sklavische Kopie einer Website

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Die Cour de Justice Genève hatte sich im Urteil ACJC/283/2022 vom 01.03.2022 mit der Frage zu befassen, ob die von Rechtsanwalt A. gestaltete Internetseite zu Unrecht von der beklagten Anwaltskanzlei B. kopiert worden sei. Beide Parteien bieten juristische Dienste im Bereich Strassenverkehrsrecht an. A. ersuchte das Gericht, der Gegenseite gestützt auf URG und UWG vorsorglich die weitere Nutzung ihrer Webseite zu verbieten. Das Gericht kam zum Schluss, die von A. gestaltete Webseite, also die grafische Oberfläche wie auch die gewählte Struktur, sei als urheberrechtlich geschütztes Werk zu qualifizieren. Angesichts des engen Spielraums, den die Gestaltung von Webseiten böte, sei sie genügend individuell. Weiter bewertete das Gericht die Webseite der B. als eine fast sklavische Kopie, sowohl hinsichtlich der Gestaltung, der Struktur und der Texte. Zwar seien allgemeinen Begriffe aus dem Strassenverkehrsrecht wie „Alkohol am Steuer“, „Raserei“ oder „Führerscheinentzug“ nicht geschützt, aber B. habe ganze Textteile der Webseite von A., seine Beispiele, Rubriken usw. übernommen, oft nur ungeschickt paraphrasiert. Nach einigen Interventionen des Gesuchstellers habe der Gesuchsgegner zwar einige Änderungen vorgenommen – und damit stillschweigend die Rechtswidrigkeit seiner Webseite anerkannt -, aber die Änderungen seien ungenügend: Immer noch sei ein grosser Teil der Texte identisch . Damit war für das Gericht ausreichend glaubhaft gemacht, dass Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 URG verletzt seien (E.3.2.2). Es erachtete aber den Antrag des Gesuchstellers, die Webseite von B. abzuschalten, als unverhältnismässig. So wies es die Gesuchsgegnerin B. an, ihre Website so zu ändern, dass sie nicht mehr eine sklavische Kopie („copie servile“) der Webseite von A. darstelle.

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In diesem Verfahren um provisorische Massnahmen erachtete es das Gericht für glaubhaft, dass eine Urheberrechtsverletzung nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 URG vorliege. Dies ist insofern interessant, als dass sich diese beiden Normen für ein und dieselbe Handlung («kopieren») eigentlich ausschliessen: Denn entweder handelt es sich um eine unerlaubte Werknutzung (Art. 10 Abs. 1) oder um eine unerlaubte Werkänderung also um eine Bearbeitung (Art. 11 Abs. 1). Doch gerade der vorliegende Fall einer fast sklavischen Übernahme eines Werkes und der nachträglich halbherzig angebrachten Änderungen zeigt, dass die Subsumtion solcher «Nutzungen» nicht immer einfach ist. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass es sich um eine Bearbeitung gemäss Art. 11 Abs. 1 handelt, bei der das ursprüngliche Werk problemlos erkennbar ist.

D. Feuerring und Blumentopf

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Das Bundesgericht hatte im Entscheid 4A_472/2021 vom 17.06.2022 über das Urteil des Handelsgerichts Aargau vom 3. August 2021 (HOR.2019.16) zu befinden. Im Zentrum dieser heissen Streitigkeit stand der seit 2010 (CH) bzw. 2011 (EU) patentierte „Feuerring“ eines Bildhauers. Dieser klagte gegen den Herausgeber eines „Grillrings“, der 2014 auf den Markt gekommen war. Das Handelsgericht Aargau sprach dem «Feuerring» des Klägers Werkqualität zu, allerdings nicht wie vom Kläger beantragt nach Art. 2 Abs. 2 lit. c URG (bildende Kunst), sondern nach Art. 2 Abs. 2 lit. f URG (angewandte Kunst). Es kam weiter zum Schluss, dass nicht alle «Grillringe» des Beklagten das Urheberrecht des Klägers verletzen würden. Für die rechtsverletzenden Grillgeräte jedoch erliess das Gericht gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG ein Verbreitungsverbot sowie die Pflicht zur Vernichtung derselben. Siehe zu diesem Urteil auch Künzi, Videos, Erben, Grill und Öffentlichkeitsprinzip, medialex 07/22, N 3 ff.

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Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Beschwerde beim Bundesgericht. Der Kläger verlangte, dass alle „Grillringe“ des Beklagten verboten würden, während der Beklagte sich dagegen wehrte, dass überhaut auch nur einer seiner Grillringe als urheberrechtsverletzend qualifiziert würde.

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Das Bundesgericht befasst sich eingangs mit der Kritik der Lehre an seiner Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst, insbesondere zu der Frage, was der «kleinere Spielraum» hinsichtlich Anforderung an die Individualität bedeutet. Das Bundesgericht hielt fest: Für alle Werkkategorien würden die gleichen Schutzvoraussetzungen gelten, doch sei bei Gebrauchsgegenständen der Gestaltungsspielraum eben eingeschränkter. Daher müsse sich die individuelle künstlerische Gestaltung „aus demjenigen Teil ergeben, der nicht bereits durch den Gebrauchszweck vorgegeben ist“ (E.5.3). Das Gericht erörterte weiter die unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen nach Urheber- und Designrecht.

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Es kam im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der klägerische Feuerring sich im Gesamteindruck künstlerisch eindeutig vom „damals bekannten Formenschatz des Grills“ abhob. Es käme ihm daher urheberrechtliche Individualität zu, und die Vorinstanz habe dem Feuerring zu Recht Werkqualität nach Art. 2 Abs 1 URG zugestanden. Es schützt das vorinstanzliche Urteil auch in der Frage, welche Modelle des Beklagten unerlaubt das klägerische Werk kopieren würden: Die treffe für die Modelle „dimidus“, „conicum“ und „hemisfär“ zu. Dagegen würden sich die beklagtischen Modelle „vesta“ und „dimidus altus“ klar vom Feuerring unterscheiden. Besonders „dimidus altus“ wirke im Vergleich zum Feuerring «plump und eher wie ein Blumentopf». Dies dürfte durch die Blumen gesagt etwa Folgendes bedeuten: Der Kläger möge doch froh sein, dass die beiden Modelle des Beklagten nicht als Kopien seines deutlich eleganteren Werkes anzusehen seien. Die klägerischen Ansprüche aus UWG wurden abgelehnt.

E. Urheberrecht an Software (Tracking-System zur Verfolgung von Ameisen)

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In seinem Entscheid 4A_317/2022 vom 22. November 2022 musste das Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichtes Waadt beurteilen. Die Universität Lausanne hatte verlangt, es sei ihrer ehemaligen Angestellten A. zu untersagen, sich als Inhaberin der Urheberrechte an einer spezifischen Software auszugeben. Die Beklagte A. war von 2006 bis 2012 als Doktorandin und Assistentin in der Abteilung „écologie et évolution“ mit Jahresarbeitsverträgen bei der Universität Lausanne angestellt gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit verfasste sie ihre Doktorarbeit über den Biorhythmus von Ameisen. Sie hatte dafür zwischen 2006 und 2011 ein „Tracking-System“ zur Verfolgung der Ameisen sowie Software zur Verarbeitung der Tracking-Daten entwickelt. Auf Wunsch des Professors, der für ihre Dissertation zuständig war, veröffentlichte A. die Software auf der Plattform GitHub, allerdings mit dem streitgegenständlichen Vermerk „Copyright © A. ….. all rights reserved“.

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Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: Art 17 URG sei nach überwiegender Lehre nicht auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse anwendbar. Aber Bund und Kantone hätten in ihren Gesetzen Grundlagen geschaffen, die die Rechte an Software, die von ihren Forschenden im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellt wurde, an die Universitäten abgetreten würden. Ein solcher Passus findet sich auch im Gesetz der Universität Lausanne (LUL), dem auch das Rechtsverhältnis der beiden Parteien unterstand. Gemäss unbestrittener Auslegung des Kantonsgerichts regelt das LUL die Nutzungsrechte an Computerprogrammen in gleicher Weise wie Art 17 URG. Das kantonale Gericht habe weiter willkürfrei festgestellt, dass das Pflichtenheft von A. alle Schritte im Zusammenhang mit der Erstellung der Dissertation umfasse und dass die Dissertation ohne die strittige Software nicht hätte verfasst werden können. Somit wurde den Begehren der Universtität Lausanne stattgegeben und A. musste den Vermerk entfernen.

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Anzumerken ist: Art. 17 URG räumt dem Arbeitgeber nur die Verwendungsbefugnisse an Software, nicht aber die persönlichkeitsrechtlichen Elemente gemäss Art. 9 URG ein. Dies dürfte auch für die erwähnten Bundes- und Kantonsgesetze gelten. A. hätte also ihre Nennung als Urheberin der Software verlangen können.

F. Bearbeitung eines Comic

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Die Witwe des bekannten, 2012 verstorbenen Comicatuoren C. wurde von der amerikanischen company A. vor der Cour de Justice Genève eingeklagt. Der Entscheid ACJC/841/2022 vom 15.06.2022 drehte sich um die Bearbeitungsrechte eines Buches des Comicautoren. Dem Streit ging ein Geflecht von Verträgen und Rechtsübertragungen voraus, die C. noch zu Lebzeiten unterzeichnet hatte. In der Folge waren die Rechte mehrfach weiter «gewandert».

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2018 beauftrage die A. einen bekannten Künstler und Designer, das fragliche Werk von C. als Videospiel zu adaptieren. Die Witwe von C. war der Ansicht, dass dies ohne ihre Zustimmung nicht zulässig sei, da die A. die entsprechenden Bearbeitungsrechte am Werk nicht innehabe und sie ausserdem Inhaberin des «droit moral» sei. Die Witwe äusserte sich im Internet öffentlich gegen das Projekt zur Erarbeitung eines Videospiels, basierend auf dem Werk ihres verstorbenen Mannes.

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Da aussergerichtliche Schritte nicht fruchteten, sah sich die A. company gezwungen, vorsorgliche Massnahmen gegen die Witwe zu beantragen. Das Gericht sprach im September 2021 vorsorgeweise ein entsprechendes Verbot aus (Urteil ACJC/1130/2021) und setzte eine Frist, innert welcher die A. company eine Leistungs- und Feststellungsklage einreichte.

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Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass die klagende A. company belegen konnte, die Bearbeitungsrechte am fraglichen Werk von C. zu besitzen. Die Witwe habe dieses Recht durch ihre falschen Aussagen im Internet verletzt und das ganze Projekt gefährdet. Es sei von einer Wiederholungsgefahr der uneinsichtigen Beklagten auszugehen. Daher verbot das Gericht Frau B. unter Strafandrohung, die Adaption des fraglichen Werkes für ein Videospiel weiterhin zu stören. Auf das subsidiäre Feststellungsbegehren wurde nicht eingetreten.

2. Strafurteile

Sind Todesanzeigen Werke im Sinne des URG?

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Die Strafkammer des Obergerichtes Bern hatte sich im Entscheid vom 23.08.2022 (Beschluss 22 73/74) mit der Einstellung eines Strafverfahrens wegen unbefugter Datenbeschaffung, Verwertung fremder Leistung, Urheberrechtsverletzung u.a. zu befassen. Die Privatklägerinnen wehrten sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens: Die Beschwerdegegnerinnen hätten sich unerlaubt in das Datenverarbeitungssystem der Beschwerdeführerin 2 gehackt, um Todesanzeigen herunterzuladen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Sie hätten damit unter anderem auch die Urheberrechte der Beschwerdeführerinnen verletzt. Das Obergericht kam zum Schluss, dass «…die Frage, ob es sich bei Todesanzeigen um Werke im Sinne des URG handelt, durch die Literatur- oder Rechtsprechung noch nicht geklärt ist. (…) Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist diese Frage aber durch ein Sachgericht zu prüfen.“ Daher hob es die Einstellung des Strafverfahrens auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren weiterzuführen. Wir verfolgen mit Spannung, wie es mit der Werkqualität von Todesanzeigen weitergeht.

II. Tarife

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Im Jahr 2022 hat die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) drei Tarife genehmigt:


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Videos, Erben, Grill und Öffentlichkeitsprinzip

Übersicht über die wichtigsten Urteile und Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts im Jahr 2021

Sandra Künzi, lic. iur. Fürsprecherin und Mitglied der Eidg. Schiedskommission für Urheber- und Verwandte Schutzrechte

Résumé: En 2021, les tribunaux ont eu à traiter une grande diversité de thèmes dans le domaine du droit d’auteur. A qui appartiennent les droits de vidéos tournées par quelqu’un pendant les dix mois où il était employé? Il les revendiquait pour lui, l’ex-patron lui contestait ce droit. C’est ce dernier qui l’a emporté devant le tribunal. Dans un autre cas, l’inventeur d’un grill de jardin, qui a la forme d’une demi-boule en métal, se plaint de copies en circulation. La procédure n’est pas terminée. L’héritage musical du chanteur décédé Udo Jürgens a aussi occupé, longtemps, la justice. Finalement, l’ancien manager de l’artiste et ses deux enfants ont trouvé un accord. D’autres verdicts détaillés dans le texte qui suit concernent notamment le calcul des taxes par la SUISA et la rémunération des copies. Enfin, à noter encore que la Commission arbitrale fédérale (CAF) a approuvé plusieurs tarifs.

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr befassten sich schweizerische Gerichte mit Streitigkeiten zum Urheberrecht an Videofilmen, die während eines Arbeitsverhältnisses erstellt wurden, zum Werkcharakter eines «Feuerrings», auf dem Lebensmittel gegart werden können, und um das musikalische Erbe des verstorbenen Sängers Udo Jürgens. Entschieden hat das Bundesgericht sodann, dass unstrittige urheberrechtliche Tarifgenehmigungsverfahren dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Weitere Urteile betrafen die Gebührenberechnung der SUISA und Kopierentschädigungen. Schliesslich hat die Eidg. Schiedskommission ESchK 2021 mehrere Tarife  genehmigt.

 I. Urheberrecht allgemein

1. Videofilme im Arbeitsverhältnis

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Im Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 6. Mai 2021 (HE210058-O) ging es um zehn Videofilme, die ein ehemaliger Arbeitnehmer der Gesuchstellerin während des 10-monatigen Arbeitsverhältnisses für sie erstellt hatte. Er veröffentlichte diese Filme auf seiner Webseite sowie Socialmedia-Kanälen als «Referenz». Dagegen wehrte sich die ehemalige Arbeitgeberin mittels Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sie argumentierte, der Gesuchsgegner nutze unerlaubterweise die ihm nicht zustehenden Videofilme für Werbezwecke, was unlauter sei.

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Da Unlauterkeit nach Art. 3 lit. b UWG vorliegt, wenn jemand über seine Waren unrichtige oder irreführende Angaben macht, prüfte das Gericht die Frage der Urheberrechte an den Videos (E. 4.3.2). Es kam zum Schluss: Zwar habe der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien die Frage der Urheberrechte an den Videos nicht explizit geregelt, aber es sei «unter den gegebenen Umständen höchstwahrscheinlich, dass der geschlossene Arbeitsvertrag die Übertragung der Urheberrechte dieser Videos an den Arbeitgeber stillschweigend mit einschliesst». Gemäss Zweckübertragungstheorie sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Inhaberin der Urheberrechte an den im Arbeitsverhältnis entstandenen Videos sei. Damit sei glaubhaft, dass die Verwendung der Videos durch den ehemaligen Angestellten auf seinen Kanälen unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG sei. Ausserdem sei auch Art. 5 lit. c UWG verletzt, da der Gesuchsgegner die Videos der Gesuchstellerin ohne «eigenen angemessenen Aufwand» und «durch technische Reproduktionsverfahren» für die Bewerbung seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit benutzt habe. Das Gericht verbot ihm bis auf Weiteres die Wiedergabe dieser Filme auf seiner Webseite oder auf Socialmedia-Kanälen. Dagegen lehnte das Gericht das Rechtsbegehren ab, die Website des ehemaligen Angestellten sei zu blockieren. Das Gericht ging von einer lauterkeits- also vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und legte den Streitwert auf  100‘000 CHF fest. Ausserdem setzte es eine Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage in der Hauptsache

2. Feuerring

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Kläger im Streit, der mit dem Urteil des Handelsgerichtes Aargau vom 3. August 2021 (HOR.2019.16) entschieden wurde, war ein Bildhauer und Stahlplastiker. Seit 2010 ist sein «Feuerring» in der Schweiz patentiert, seit 2011 auch in Europa. Es handelt sich dabei um Stahlschalen mit einem breiten Ring, auf dem Lebensmittel gegart werden können. 2014 tritt der Beklagte 1 mit seinem «Grillring» auf den Markt. Er überführt sein Einzelunternehmen 2017 eine GmbH, die als Beklagte 2 im Prozess fungiert. Der Kläger begehrt Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Gewinnherausgabe gemäss URG und UWG.

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Das Handelsgericht Aargau bestätigte, dass es sich beim «Feuerring D» des Klägers um ein geschütztes Werk handle, allerdings nicht der bildenden Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG) sondern der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), da es eine geistige Schöpfung von individuellem Charakter sei: «Zusammengefasst besteht das klägerische Grillgerät in der Verbindung einer auf dem Scheitelpunkt stehenden Stahlschale, deren Umriss eine ununterbrochene Kurve mit vertikaler Symmetrieachse beschreibt, mit einer horizontal auf Höhe der Schnittkante befindlichen, nach innen gerichteten ringförmigen Garfläche. In diesem Konzept ist über die rein handwerkliche oder  industrielle Arbeit hinaus eine künstlerische Gestaltung erkennbar, verlangt doch die Funktion eines Holzfeuergrills keineswegs nach der vom Kläger gewählten Form.»

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Nachdem es den urheberechtlichen Schutz des klägerischen «Feuerringes» bejaht hatte, prüfte es ausführlich, welche der verschiedenen «Grillringe» der Beklagten das Urheberrecht des Klägers verletzten und welche nicht. Für die rechtsverletzenden Grillgeräte erliess das Gericht gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG ein Verbreitungsverbot sowie die Pflicht zur Vernichtung derselben. Im weiteren verpflichtete es die Beklagten, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der verkauften rechtsverletzenden Grillgeräte und den erwirtschafteten Umsatz. Damit soll dem Kläger ermöglicht werden, seine Klage auf Gewinnherausgabe überhaupt zu begründen. Das Gericht erachtete die anbegehrte Stufenklage für zulässig (E.1.4.3.) Damit handelt es sich vorliegend nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid.

3. Musikalisches Erbe

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Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid vom 23. Juni 2021 (4A_141/2021) einen langjährigen Rechtsstreit zu beurteilen: Die Udo Jürgens Master AG, vertreten durch den langjährigen Manager von Jürgens, hatte gegen die beiden Kinder des 2014 verstorbenen Musikers  auf Feststellung ihrer alleinigen Inhaberschaft der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (VVR) geklagt. Jürgens hatte 1977 mit dem Manager Freddy Burger bzw. dessen Firma einen „Künstlerexklusivvertrag“ geschlossen. In den folgenden Jahren kam es zu verschiedenen Rechtsübertragungen und Gesellschaftsgründungen, was zu einer relativ komplexen Situation führte. So dreht sich das ausführliche Urteil primär um vertragsrechtliche (Vertragswille, Rechtsübertragung, Umgehungsgeschäft, Simulation) sowie verfahrensrechtliche Fragen (Beweislast, Substantiierung). Das Handelsgericht Zürich kam zum Schluss, dass sowohl die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens wie auch des hypothetischen Willens keine Rechtsübertragung der VVR auf die Klägerin ergab. Es läge auch keine zu füllende Vertragslücke vor, weshalb es die Klage vollumfänglich abwies.

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Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts Zürich: Es sei nicht erwiesen, dass die fraglichen Rechte der Klägerin übertragen worden seien (E.5.3.). Interessant ist sicherlich, dass 126 der insgesamt 254 Aktien der Klägerin von den Beklagten gehalten werden und 128  vom Manager.

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Nach dem Urteil beschlossen die beiden Parteien sinnvollerweise eine klare Rollentrennung zur Vermeidung weiterer Konflikte: Burger überliess den beiden Erben das alleinige Recht zu entscheiden, welche Musik ihres Vaters noch veröffentlicht werden darf. Die beiden Erben erklärten sich ihrerseits damit einverstanden, dass der langjährige Manager den gesamten Lied-Katalog von Jürgens verwalten darf. (https://www.blick.ch/people-tv/schweiz/freddy-burger-einigung-im-erbstreit-mit-kindern-von-udo-juergens-id16888631.html).

II. Verwertungsgesellschaften und Tarife

1. Öffentlichkeitsprinzip

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Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2021 (1C_333/2020) zur rechtlichen Natur der Eidg. Schiedskommission ESCHK und des Tarifgenehmigungsverfahrens erwartet: Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) auch auf die Tarifgenehmigungsverfahren (Art. 55 ff. URG) vor der ESchK Anwendung findet oder nicht. Geklagt hatte eine Einzelperson, nachdem ihr die ESchK die Einsicht in die Akten im Verfahren um den GT 7 (schulische Nutzung) verweigert hatte. Das Bundesvewaltungsgericht kam zum Schluss, die ESchK sei keine richterliche Behörde, sondern eine Aufsichtsbehörde, mithin unterstehe das Tarifverfahren dem BGÖ. Es wies die Angelegenheit zurück an die EschK mit der Vorgabe zu prüfen, welche Akten dem Gesuchsteller gemäss BGÖ auszuhändigen seien. (Dieter Meier, Jahtesübersicht URG 2021, medialex 07/2021).

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Gegen diesen Rückweisungsentscheid klagte das EJPD vor Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde ein: Das Bundesverwaltungsgericht habe der ESchK verbindliche materiellrechtliche Vorgaben gemacht, welche diese umsetzen müsse. Falls die neue Verfügung der ESchK vom Beschwerdeführer akzeptiert werde, wovon auszugehen sei, da sie in seinem Sinne ausfallen dürfte, hätte das EJPD keine eigenständige Möglichkeit mehr, diese anzufechten. Damit sei ein nicht wieder gut zumachender Nachteil gegeben (Art. 89 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und auf die Klage einzutreten.

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In materieller Hinsicht prüfte das Bundesgericht zuerst, ob die ESchK in den persönlichen Geltungsbereich des BÖG fällt (E.5.4.). Es bejahte dies, denn die ESchK gehöre als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und sei nicht der Judikative zuzuordnen. Es berief sich dabei auf die Jusitzreform von 2007 sowie die Totalrevision der Stellung der ausserparlamentarischen Behörden von 2009 und 2010. Die ESchK werde in der abschliessenden Liste gemäss Anhang 2 der RVOV als ausserparlamentarische Kommission aufgeführt und dem EJPD zugeordnet.

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Sodann untersuchte das BG, ob die Tarifgenehmigungsverfahren der ESchK in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fallen. Es erörterte vorab die geschichtliche Entwicklung der Tarifgenehmigungsverfahren (E. 6): Schaffung der ESchK (1940), Totalrevision URG, mit dem Vorschlag, die ESchK abzuschaffen, was das Parlament ablehnte (1991), dann die Justizreform (2007), in der die Schiedskommission im Gegensatz zu den Rekurskommissionen nicht aufgelöst wurde, «da man sie nicht als Rechtsmittelinstanz einstufte». Das 2007 eingeführte zweistufige Rechtsmittelverfahren gegen Tarifentscheide wurde auch mit der URG-Teilrevision von 2020 beibehalten. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass es sich seit der Justizreform 2007 noch nie mit der rechtlichen Natur der ESchK und den Tarifgenehmigungsverfahren habe befassen müssen. Vor der Reform ergangene Urteile seien für diese Frage nicht mehr massgebend (E. 6.6.).

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Nach dieser historischen Einbettung kommt das Bundesgeericht zum Schluss, dass die EschK im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif (!) keine Rechtsprechungsfunktion wahrnehme. Die Parteien hätten sich auf einen Tarif geeinigt, mithin habe die ESchK keine Streitentscheidungsfunktion wahrzunehmen, sondern lediglich den Tarif zu genehmigen «in Wahrung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Missbrauch der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften» (E. 7.4).

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Offen liess das Bundesgericht die Frage, ob ein strittiges Tarifverfahren vor der ESchK als «Streitentscheidung» zu bezeichnen sei bzw. wie sich dies auf die (sachliche) Anwendbarkeit des BGÖ auf Tarifverfahren auswirken würde.

2. Genehmigungsfiktion

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Die Urteile 4A_450/2020; 4A_464/2020 des Bundesgerichts vom 19. März 2021 betrafen einen Radiosender, der sich gegen die Gebührenberechnung der Suisa gewehrt hatte, woraufhin die Suisa den Lizenzvertrag kündigte und dem Radiosender untersagte, Musik aus dem fraglichen Repertoire zu spielen (GT S). Ausserdem forderte die Suisa Nutzungsgebühren von 1,9 Mio. CHF. Nachdem das Handelsgericht Zürich die Feststellungklage des Radiosenders vollständig und die Widerklage der Suisa teilweise abgelehnt hatte, erhoben beide Parteien Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses kam zu folgenden Schlüssen:

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Zum Vorbringen des Radiosenders, die Berechnungen seien nicht korrekt: Eine Schätzung der gebührenrelevanten Einnahmen komme nur in Frage, wenn der Nutzer die zur Rechnungstellung erforderlichen Daten nicht innert Frist liefere. Dies sei nur im Jahr 2015 der Fall gewesen, während der Radiosender in den Jahren 2014 und 2016 die fraglichen Einkünfte gemeldet habe. Es sei der Suisa nicht gelungen darzulegen, dass die Angaben des Nutzers unrichtig oder lückenhaft gewesen seien. Damit waren die Voraussetzungen für eine Schätzung in den Jahren 2014 und 2016 nicht erfüllt, und es bestand mithin auch kein Spielraum für die sogenannte, im Tarif vorgesehene «Genehmigungsfiktion», also die Annahme, der Nutzer habe die Schätzung genehmigt, wenn er nicht innert 30 Tagen Daten nachliefere. Das Bundesgericht gab dem Radiosender teilweise, nämlich hinsichtlich der Berechnungen 2014 und 2016, Recht; diese seien nicht tarifkonform (E. 5.2).

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Zum Vorbringen der Suisa, das Handelsgericht habe die Genehmigungsfiktion zu Unrecht nicht auch auf die Verdoppelung (der Gebühr) angewandt: Gemäss GT S könnten die Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen verdoppelt werden, beispielsweise wenn die Nutzer die benötigten Daten vorsätzlich nicht meldeten. Die Suisa stellte sich auf den Standpunkt, der von der ESchK genehmigte Tarif GT S könne nur so gelesen werden, dass sich die Genehmigungsfiktion auch auf die Verdoppelung der berechneten Gebühr beziehe. Die Vorinstanz lehnte dies ab, was die Suisa als Verletzung von Art. 59 Abs. 3 URG wertete. Das Bundesgericht stützte die Haltung der Vorinstanz: Man könne aus der fraglichen Ziffer 43 GT S (2015-2019) weder aufgrund des Wortlauts noch aus der Systematik darauf schliessen, dass eine (fingierte) Genehmigung (des Nutzers) auch für die Verdoppelung der auf geschätzten Angaben basierenden Rechnung gelte (E.7.2.).

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Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichtes teilweise auf und wies die Sache zur neuen Berechnung allfälliger Vergütungsansprüche an die Vorinstanz zurück.

3. Kopierentschädigung

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Das Tessiner Appellationsgericht hatte im Entscheid 14.2020.164 vom 19. April 2021  die Beschwerde einer Einzelperson gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Giudice di pace del Circolo di Lugano Ovest (Friedensrichter) zu beurteilen. Diesem Betreibungsverfahren lag ein Urteil von 2018 zugrunde, mit dem der Anspruch der ProLitteris auf 123 CHF Kopierentschädigung (GT 8) gutgeheissen worden war. Das Appellationsgericht lehnte die Beschwerde des offensichtlich zahlungsunwilligen Schuldners ab.

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Interessant war die Argumentation des Schuldners, mit der er den Anspruch der ProLitteris auf das Inkasso von Kopierentschädigungen bestritt: Er müsste in seiner Eigenschaft als Künstler und Urheber vom Urheberrecht profitieren und ihm nicht unterworfen sein. Dazu hält das Appellationsgericht fest: Weder es noch der Friedensrichter müssten derartige materiellen Einwände prüfen, denn diese hätte der Schuldner im Verfahren 2018 vorbringen müssen. Jedenfalls entbinde ihn die Eigenschaft als Künstler nicht von gesetzlichen Pflichten weder nach URG noch nach anderen Erlassen (E.3.2).

4. Tarifgenehmigungen durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK)

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Dieser Tarif regelt die Vergütung für Privatkopien in Geräten mit integrierten digitalen Speichermedien. Die ESchK erachtet die Gültigkeitsdauer des Tarifs im vorliegenden Fall ausnahmsweise als «gerade noch angemessen», weil die ursprünglich vorgesehene Tarifdauer von nur einem Jahr sehr kurz ist. Die EschK erinnert an ihre Faustregel betreffend automatischen Verlängerungsklauseln in Tarifen (E.7.)

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Diesem Einigungstarif gingen intensive, anspruchsvolle Verhandlungen voraus, wie sich der Prozessgeschichte im Entscheid der ESchK sowie dem Jahresbericht 2021 der verhandlungsführenden Verwertungsgesellschaft Suissimage entnehmen lässt. Der Tarif regelt die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Speicherkapazität zur privaten lokalen oder netzwerkbasierten Aufzeichnung von Sendungen und Sendeprogrammen (Virtueller Videorecorder). Der Tarif wurde rückwirkend per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Transparenzhinweis: Die Autorin war in diesem Tarifgenehmigungsverfahren als Mitglied der ESchK involviert.

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Vermieten von Werkexemplaren

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Das revidierte URG vom 1. April 2020 bietet die rechtliche Grundlage für die Kollektivverwertung des sogenannten „Video on Demand (VoD)“ und damit für die Einführung eines neuen Tarifs. Dieser trat am 1. Januar 2022 in Kraft.

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GT 8: Vervielfältigen von geschützten Werken mittels Reprografie-Verfahren (Papierkopien); GT 9: Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken.

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Es handelt sich hierbei um einen neuen Gemeinsamen Tarif, der bestimmten, klar definierten Aufführungen im Bereich Zirkus vorbehalten ist. Das Ziel war, den Anwendungsbereichs dieses Tarifs gegenüber dem des GT K abzugrenzen, der für Konzerte sowie für verschiedene andere Aufführungsformen gilt.

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Nutzungen in Schulen


Creative Commons Lizenzvertrag
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Von Waagen, Bauplänen, Netzsperren, hauchdünnen Farbschichten und Tonschnipseln

Übersicht über die wichtigsten Urteile im Bereich des Urheberrechtes im Jahr 2019

Sandra Künzi, lic. iur. Fürsprecherin und Mitglied der Eidg. Schiedskommission für Urheber- und Verwandte Schutzrechte

Résumé: En 2019, les tribunaux suisses ont traité de nombreux cas d’atteinte au droit d’auteur. Des plans de construction d’une balance, ceux d’une maison ou un prospectus, est-ce que ce sont œuvres à protéger? Comment distinguer l’usage privé d’une œuvre, autorisé, des utilisations soumises aux droits des créateurs lors de streaming ou du téléchargement de films? Et où est la protection du droit d’auteur lors d’agrandissements de bâtiments, un exemple qui concerne l’architecte Santiago Calatrava et la gare Stadelhofen, à Zurich, qu’il a dessinée. La Cour de justice de l’Union européenne (CJUE) a en outre tranché sur d’importantes questions concernant le droit de citation lors d’un conflit portant sur un son de deux secondes au milieu d’un morceau de musique.

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr befassten sich schweizerische Gerichte mit Streitigkeiten um den Werkcharakter von Konstruktionsplänen einer Waage, von Bauplänen und eines Faltprospektes, dann mit der Abgrenzung von erlaubtem Eigengebrauch und urheberrechtlichen Ansprüchen der Schöpfer beim Streamen und Downloaden von Filmen sowie mit dem Urheberrechtsschutz von Bauwerken, wenn diese erweitert werden sollen – konkret ging es um den vom berühmten Architekten Santiago Calatrava gestalteten Bahnhof Stadelhofen. Zudem beantwortete der Gerichtshof der EU (EuGH) spannende Vorfragen zum Zitatrecht im Zusammenhang mit einem Streit um einen zwei Sekunden langen Tonschnipsel in einem Musikstück. 

I. Urheberrecht

1. Schüttgefässwaage

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Die S.AG brachte eine mit Druckluft betriebene Schüttgefässwaage auf den Markt. Die R. AG hatte ihrerseits bereits in den Jahren 2013-2017 eine solche entwickelt und ging davon aus, dass ihre acht ehemaligen Mitarbeitenden, welche nun alle bei der S.AG tätig waren, das Konkurrenzprodukt durch unrechtmässige Verwendung von Arbeits- und Geschäftsgeheimnissen hergestellt hatten. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil BGer 4A_381/2019 vom 02.12.2019 gegen den offensichtlich mangelhaften Entscheid des Kantonsgerichtes Appenzell I.Rh. gut und wies den Fall zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese müsse nicht nur beurteilen, ob den angeblich rechtswidrig verwendeten Konstruktionsplänen, Leiterplatten und Dateien Geheimnischarakter zukomme, sondern vor allem auch, ob sie als Arbeitsergebnisse oder als urheberrechtlich geschützte Werke zu qualifizieren seien.

2. Bau oder Baukunst?

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Mit Verfügung GPR 2019 5 vom 20. August 2019 lehnt das Kantonsgericht Schwyz ein Gesuch um ein superprovisorisches Bauverbot ab. Der Gesuchsteller beruft sich auf sein Urheberrecht an den Bauplänen sowie auf einen abgeschlossenen Werkvertrag, gemäss welchem das Recht zur Ausführung des Bauwerks erst mit Bezahlung des vereinbarten Honorars an den Auftraggeber übergehe. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dem Gesuchsteller gelinge es mangels genügender Substantiierung nicht, glaubhaft zu machen, dass die von ihm geplante Überbauung ein Werk nach Art. 2 URG sei: «Allein der Umstand, dass die Gebäude einmalig auf ihren Standort geplant wurden, macht jedoch keinen besonderen individuellen Charakter oder das Vorliegen von Kunst glaubhaft» . Auch ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahme wurde abgelehnt.

3. Faltprospekt

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Grafiker A. entwarf einen Faltprospekt mit verschiedenen graphischen Elemente für ein Festival des ausländischen Staates B im Jahr 2015. Für die Festivalausgabe 2016 vergab der Staat B. den Auftrag für einen neuen Festivalprospekt an die Agentur E. A. klagte daraufhin gegen B., da im Prospekt 2016 mehrere von ihm gestaltete Elemente ohne seine Einwilligung übernommen worden seien. B. bestritt, dass am Prospekt 2015 Urheberechte bestünden, ausserdem berief er sich auf seine Immunität. Das zuständige Genfer Gericht prüfte und bejahte zuerst die örtliche Zuständigkeit wie auch die Anwendbarkeit von Schweizer Recht nach IPRG. Sodann musste es sich mit der Frage der Immunität gemäss dem von der Schweiz 2010 ratifizierten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit auseinandersetzen. Nach dessen Art. 14 kann sich ein Staat in Verfahren, die sich auf die Feststellung eines Rechtes an geistigem oder gewerblichem Eigentum beziehen, nicht auf seine Immunität berufen. Der Begriff der «Feststellung» strittiger Rechte bezieht sich gemäss Botschaft nicht nur auf deren Bestehen, sondern auch auf deren Inhalt, Geltungsbereich und Umfang (Botschaft 09.024 vom 25. Februar 2009). Das Gericht prüfte vorfrageweise die Frage des Werkcharakters des Faltprospektes und bejahte diese: Trotz den relativ engen Vorgaben, die der Gestalter A. habe berücksichtigen müssen (Form, Logo, weitere Vorgaben), habe er den (kleinen) gestalterischen Spielraum ausgenützt und eine spezielle Schrift kreiert mit einem Farbverlauf von Blau nach Gold, sowie mit figurativen Elementen, die an Lampione und herbstlichen Nebel erinnerten. Es sei keine simple, bekannte Kombination von Farben und Formen, sondern das individuelle Resultat einer originellen Auseinandersetzung mit dem Auftrag. Weiter sei zu prüfen, ob A. seine Urheberrechte allenfalls an B. abgetreten habe und sich folglich nicht mehr darauf berufen könne. Das Gericht verneinte eine Rechtsübertragung mit dem Hinweis auf den Grundsatz, dass die Abtretung eines Rechtes nicht automatisch die Abtretung weiterer Rechte bedeute. Es verneinte in seinem Entscheid vom 11. Oktober 2019 (ACJA /1514/2019) die Immunität des beklagten Staates B. in dieser Sache.

II. Rechtschutz

1. Netzsperren

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In seinem Entscheid BGE 4A_433/2018 vom 08.02.2019 hatte das Bundesgericht über die Passivlegitimation und Haftung eines Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach Urheberrecht zu entscheiden. Die A. AG, welche Grossfilme produziert, verleiht und verkauft, klagte gegen den Access Provider, die B. AG, welche über seine technische Infrastruktur Internetzugang anbietet. Die A. AG beantragte, die B. AG sei zu verpflichten, ihren Kunden den Zugang zu gewissen Portalen wie www.cineblog 01.li zu sperren, da diese Portale Tausende von Filmen unrechtmässig zugänglich machen würden, an welchen die A.AG Exklusivlizenznehmerin der Urheberrechte sei.

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Das Gericht hielt eingangs fest, dass das URG weder die Frage der Passivlegitimation noch der Teilnahmehandlungen regle. Dafür könne man auf die haftpflichtrechtliche Bestimmung (Art. 50 Abs. 1 OR) zurückgreifen, die auch im Urheberrecht Anwendung fänden. Die Vorinstanz habe richtigerweise erst geprüft, ob überhaupt eine rechtswidrige Haupttat vorliege, da andernfalls kein Unterlassungsanspruch gegeben sei. Dieses wurde vom Bundesgericht für Endkunden verneint, da das Streamen oder Downloaden von Filmen zum Eigengebrauch in der Schweiz erlaubt sei, selbst wenn die Filme aus illegalen Quellen stammen würden (Art. 19 URG). Dagegen sei für die fraglichen Filme eine Urheberrechtsverletzung durch die (unbekannten) Portalbetreiber, Hoster oder Uploader anzunehmen, und dies werde auch von der B.AG nicht bestritten.

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Das Bundesgericht bestätigte weiter, «dass sich der Schutz des URG auch auf Handlungen erstrecken kann, die zwar von Personen im Ausland begangen werden, aber in der Schweiz Wirkung zeitigen» (E.2.2.3). Für die Frage, einer haftbaren Teilnahme an der unbestrittenen Urheberrechtsverletzung prüfte es, ob der Beitrag der B.AG als adäquat kausal zum Verletzungserfolg zu werten sei. Dies verneinte das Gericht, denn ein Access Provider biete den Kunden keine bestimmten Inhalte an, sondern lediglich den Zugang zum weltweiten Internet. Die B. AG gebe die abrufbaren Filme auch nicht selber frei, sondern dies geschehe durch Dritte an unbekannten Orten. Ein Access Provider übermittle über seine Infrastruktur Daten zwischen Nutzern und einer Unzahl potentieller Kommunikationspartner weltweit, ohne dass ein Bezug zu den übermittelten Daten vorliegen würde. Die damit einhergehende vorübergehende Datenvervielfältigung sei nach Art. 24a URG zulässig. Schliesslich stünden die Verletzer der Urheberrechte der A.AG, also die Portale, Hoster oder Uploader, in einer (vertraglichen) Beziehung zur B. AG. Sie liefere keinen konkreten Teilbetrag am Zugänglichmachen der Filme auf ausländischen Rechnern. Das Bundesgericht verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang und damit die Haftung der B.AG als Access Provider. Eine Einbindung von Access Providern zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen wäre, wenn schon, durch den Gesetzgeber zur regeln.

2. Urheberpersönlichkeitsrecht: Bahnhof Stadelhofen

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Die SBB lud acht Personen ein, Pläne zur baulichen Erweiterung des Bahnhof Stadelhofens einzureichen. Dagegen erhob ein Architekt Beschwerde, weil er in den Jahren 1984 bis 1990 umfangreiche Architekturleistungen am Bahnhof Stadelhofen erbracht habe, welche urheberrechtlich geschützt seien. Der zweite Beschwerdeführer rügte, das ausgeschriebene Erweiterungsprojekt greife mehrfach in die bestehende Bausubstanz des Bahnhofs Stadelhofen ein. Jede Projekteingabe, die den Anforderung der Ausschreibung genügen wolle, habe automatisch entstellenden Charakter. In seinem Zwischenentscheid vom 04.02.2019 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die Frage, ob durch die Realisierung eines öffentlich ausgeschriebenen Bauprojekts Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt würden (Art. 11, Art. 12 Abs. 3 URG), sei ohne vergaberechtliche Relevanz und deshalb nicht im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prüfen. Zwar könne eine Person, die ihr Urheberrecht als gefährdet wähnt, nach Art. 62 URG vom Gericht verlangen, es sei eine drohende Verletzung zu verbieten; dafür sei aber ein Zivilgericht zuständig und nicht, auch nicht vorfrageweise, das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz in Vergabesachen.

3. Schutz vor Zerstörung: Hauchdünne Farbschicht

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Im Urteil HG 124 vom 5. Februar 2019 hatte das Handelsgericht Bern über einen schier altmodisch anmutenden Rechtsstreit zu urteilen: Eine Kunstmalerin erhielt von einer Kurartorin den Auftrag, ein bestimmtes Bild zu malen. Dafür stellte die Auftraggeberin der Malerin eine Leinwand zu Verfügung, die der Ehemann der Kuratorin offenbar selbst aufgezogen und grundiert hatte. Die Malerin lieferte das fertige Bild im Frühling 2018 ab. Die beiden Parteien hatten sich im Vorfeld nie über einen Preis unterhalten und wurden sich nun, nach Ablieferung des Werkes, nicht einig. Im November 2018 schrieb die Kuratorin der Malerin folgende Nachricht: „Liebe A., Unterdessen wird die Idee von einem Bild nach meinen Vorstellungen ziemlich anstrengend! Bild (Leinwand usw.) sind mein/unser Eigentum! Lediglich eine hauchdünne Farbschicht stammt von Dir. Einen angemessenen Preis konntest / wolltest du nicht nennen! E. möchte SEINE Leinwand behalten!! Deine aufgetragene Farbe wird er übermalen – uns liegt nichts daran es zu besitzen – die Leinwand jedoch, aufwendig von E. aufgezogen und grundiert hat für uns eine hohe Wertigkeit – Du als Künstlerin wirst das sicher verstehen!“ Daraufhin ersuchte die Malerin mittels Superprovisorium um ein Verbot, ihr Bild zu übermalen bzw. übermalen zu lassen. Das Handelsgericht hiess das Gesuch mit Verweis auf Art. 15 Abs. URG gut. Eigentümer von Originalwerken dürfen diese nicht zerstören, ohne der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten. Es sei vorliegend unklar, wem das Eigentum am fraglichen Bild zukomme und diese Frage benötige vertiefte Abklärungen. Mangels besonderer Dringlichkeit solle das Bild vorerst bei der Auftraggeberin verbleiben, wobei ihr aber bis auf Weiteres verboten wurde, das Bild zu verändern, zu übermalen oder zu zerstören. Der Malerin wurde eine Frist zur Einreichung einer Klage in der Hauptsache gestellt.

III. EuGH

Sample als Zitat

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1997 komponierten Moses Pelham und Martin Haas den Song „Nur mir“ für die Sängerin Sabrina Setlur. In der Aufnahme des Songs wird ein zweisekündiger Sample (Tonschnipsel) aus dem Song „Metall auf Metall“ der Gruppe Kraftwerk von 1977 verwendet. Gegen diese Verwendung klagten zwei Mitglieder von Kraftwerk. Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage erst guthiess, musste der Fall zwei Mal vom deutschen Bundesgerichtshof beurteilt werden (2008 und 2012) und schliesslich auch vom Bundesverfassungsericht (2016), der den Fall erneut an die Vorinstanz zurückwies.

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Der Bundesgerichthshof reichte dem EuGH im August 2017 schliesslich mehrere Vorlagefragen in diesem langjährigen Rechtsstreit vor, von denen besonders diese zwei interessieren: Die Frage, ob die Verwendung „kleinster Tonfetze“ in einem anderen Tonträger ein Eingriff in das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers darstelle. Und die sinngemässe Frage, ob überhaupt ein Zitat vorliegen könne, wenn nicht erkennbar ist, dass dafür ein fremdes Werk genutzt wird? Der EuGH beantwortete die Fragen wie folgt:

  1. Auch die Nutzung eines nur sehr kurzen Audiofragmentes ab einem Tonträger erlaube dem Tonträgerhersteller sich dagegen zu wehren, ausser das Fragment werde derart geändert, dass es beim Hören nicht wiedererkennbar sei.
  2. Grundsätzlich erfasse der Begriff „Zitate“ in Art. 5 Abs. 3 Bst. d der RL 2001/29 keine Situation in der das zitierte Werk nicht zu erkennen sei. Aber je nach Umständen des Einzelfalles könne beim Verwendung von Samples ein Zitat vorligen, sofern „die Nutzung das Zielt hat, mit dem Werk, dem das Audiofragment entnommen wurde … zu interagieren und so die Voraussetzungen von art. 5 Abs. 3 Bst. d erfüllt sind“.
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Dieses Urteil musste sich mit dem für die künstlerische Praxis äusserst relevanten Zitatrecht befassen. Auch wenn es hier um die Beurteilung eines deutschen Entscheides durch den EuGH ging, so ist es doch auch für die Präzisierung von Art. 25 URG relevant. Denn URG 25 erlaubt ein Zitat zum Zweck der «Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung», was der vom deutschen Recht geforderten Interaktion zwischen bestehendem und zitierendem Werk entsprechen dürfte. Hört man sich die beiden Songs an und vergleicht sie, so erschliesst sich einem nicht, inwiefern «Nur mir» mit «Metall auf Metall» interagiert bzw. worin der notwendige Bezug zwischen den beiden Werken liegen soll. Dieser Bezug wird zwar richtigerweise von der Künstlerin oder dem Künstler bestimmt, muss aber auch objektiv erkennbar, also nachvollziehbar sein. Andernfalls dürfte das Vorliegen eines Zitates richtigerweise abgelehnt und von einer einwilligungspflichtigen Nutzung ausgegangen werden. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit diesem Urteil und dem Zitatrecht findet sich im Aufsatz «Von der freien Benutzung zum künstlerischen Zitat» von Willi Egloff in sic! 7/8/2020, S. 399 ff.

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Mittlerweile hat der BGH die Sache ans Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass sich die Beklagten für alle Nutzungshandlungen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie auf das damals noch geltende Recht der freien Benutzung dürften berufen können (BGH vom 30.04.2020), I ZR 115/16, Metall auf Metall IV – OLG Hamburg, in: ZUM 8/9/2020, S. 617 ff.

IV. Tarifentscheide

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Folgende richterliche Entscheide sind im Berichtsjahr zu urheberrechtlichen Tarifen ergangen:

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BGer 4A_382/2019 vom 11.12.2019: Beim fraglichen Rechtsstreit ging es um die Pflicht, ein bestimmtes Formular zu benutzen, um Nutzungen gemäss dem Tarif GT 9 VI zu melden. Gemäss Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich inklusive der darin geregelten Auskunftspflichten der Nutzer bzw. die Modalitäten der Rechnungsstellung. Dazu kann auch eine Formularpflicht gehören. Dies stellt eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten Auskunftspflicht dar (Urteil 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). Das Beharren auf der Verwendung eines bestimmten Formulars ist nicht automatisch überspitzt formalistisch, insbesondere deshalb nicht, weil damit eine effiziente kollektive Verwaltung gerade bei kleinen Nutzungsentschädigungen ermöglicht wird.

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Bundesverwaltungsgericht B-3599/2019 vom 10.09.2019: Der Dachverband der Bibliotheken legte gegen den von der ESCHK genehmigten Tarif GT 5 (Vermieten von Werkexemplaren) Beschwerde ein und verlangte aufschiebende Wirkung. Umstritten war zwischen den Tarifparteien insbesondere der Umstand, dass neu auch auf Einschreibegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Abonnementen und ähnlichen Pauschalzahlungen von Bibliotheken eine Vergütung geschuldet sein soll. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Frage, ob für die erwähnte Erweiterung der Tarifbasis eine gesetzliche Grundlage bestehe, einer eingehenden Prüfung bedürfe. Sodann verneinte es in seiner Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung, da Beschwerden gegen Entscheide der Schiedskommission grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme.

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Bundesverwaltungsgericht B-5852/2017 vom 23.05.2019: Bei diesem Rechtsstreit ging es um den Tarif GT 3a, der die Entschädigung für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, regelt. Dieser Tarif wurde erstmals 2007 genehmigt und in der Folge mehrmals verlängert. Das Inkasso dieser Entschädigungen erfolgte bis Ende 2018 mit den Billag-Gebühren. Gegen die erneute Verlängerung des Tarifes legten drei Nutzerverbände Beschwerde ein, da die ESchK die Angemessenheitsprüfung gemäss Art. 59 URG nicht pflichtgemäss wahrgenommen habe. Tatsächlich stützten die Verwertungsgesellschaften ihre Kostenberechnungen auf eine rund zehn Jahre alte Studie. Das Bundesverwaltungsgericht kam nach eingehender Prüfung aller Kriteren gemäss Art. 60 URG zum Schluss, die ESchK habe zu Recht den neuen GT 3a 2017-2020 genehmigt und den bisherigen GT 3a 2008-2016 zur Vermeidung eines tariflosen Zustands bis zu dessen Inkrafttreten verlängert. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden zwar die Berechnungsgrundlagen kritisiert, aber selber keine eigenen Unterlagen beigebracht, die die zehnjährige Studie widerlegt hätten. Der Mitwirkungspflicht im Tarifgenehmigungsverfahren komme besonderes Gewicht zu, mithin hätten sie entsprechende anderslautende Zahlen belegen müssen. Weiter hielt das Gericht fest: Zur Angemessenheitsprüfung könnten nicht mehr die bisherigen billigeren Vergütungen der Billag herangezogen werden, sondern Ausgangspunkt seien die teureren Vergütungen durch ein direktes Inkasso (ohne Synergien). Gesunkene Kosten für Empfangsanlagen sowie negative Teuerung seien als kostensenkend zu berücksichtigen, nicht aber die Frankenstärke oder wirtschaftliche Situation der Nutzer.

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Entscheide zu Tarifen gemäss Art. 46 URG werden auch von der ESchK erlassen, die für die Genehmigung und Angemessenheitsprüfung von Tarifen zuständig ist. Im Berichtsjahr wurden diese vier Tarife beurteilt (https://www.eschk.admin.ch/eschk/de/home/dokumentation/beschluesse/2019.html):