Videos, Erben, Grill und Öffentlichkeitsprinzip

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Übersicht über die wichtigsten Urteile und Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts im Jahr 2021

Sandra Künzi, lic. iur. Fürsprecherin und Mitglied der Eidg. Schiedskommission für Urheber- und Verwandte Schutzrechte

Résumé: En 2021, les tribunaux ont eu à traiter une grande diversité de thèmes dans le domaine du droit d’auteur. A qui appartiennent les droits de vidéos tournées par quelqu’un pendant les dix mois où il était employé? Il les revendiquait pour lui, l’ex-patron lui contestait ce droit. C’est ce dernier qui l’a emporté devant le tribunal. Dans un autre cas, l’inventeur d’un grill de jardin, qui a la forme d’une demi-boule en métal, se plaint de copies en circulation. La procédure n’est pas terminée. L’héritage musical du chanteur décédé Udo Jürgens a aussi occupé, longtemps, la justice. Finalement, l’ancien manager de l’artiste et ses deux enfants ont trouvé un accord. D’autres verdicts détaillés dans le texte qui suit concernent notamment le calcul des taxes par la SUISA et la rémunération des copies. Enfin, à noter encore que la Commission arbitrale fédérale (CAF) a approuvé plusieurs tarifs.

Zusammenfassung: Im Berichtsjahr befassten sich schweizerische Gerichte mit Streitigkeiten zum Urheberrecht an Videofilmen, die während eines Arbeitsverhältnisses erstellt wurden, zum Werkcharakter eines «Feuerrings», auf dem Lebensmittel gegart werden können, und um das musikalische Erbe des verstorbenen Sängers Udo Jürgens. Entschieden hat das Bundesgericht sodann, dass unstrittige urheberrechtliche Tarifgenehmigungsverfahren dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Weitere Urteile betrafen die Gebührenberechnung der SUISA und Kopierentschädigungen. Schliesslich hat die Eidg. Schiedskommission ESchK 2021 mehrere Tarife  genehmigt.

 I. Urheberrecht allgemein

1. Videofilme im Arbeitsverhältnis

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Im Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 6. Mai 2021 (HE210058-O) ging es um zehn Videofilme, die ein ehemaliger Arbeitnehmer der Gesuchstellerin während des 10-monatigen Arbeitsverhältnisses für sie erstellt hatte. Er veröffentlichte diese Filme auf seiner Webseite sowie Socialmedia-Kanälen als «Referenz». Dagegen wehrte sich die ehemalige Arbeitgeberin mittels Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sie argumentierte, der Gesuchsgegner nutze unerlaubterweise die ihm nicht zustehenden Videofilme für Werbezwecke, was unlauter sei.

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Da Unlauterkeit nach Art. 3 lit. b UWG vorliegt, wenn jemand über seine Waren unrichtige oder irreführende Angaben macht, prüfte das Gericht die Frage der Urheberrechte an den Videos (E. 4.3.2). Es kam zum Schluss: Zwar habe der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien die Frage der Urheberrechte an den Videos nicht explizit geregelt, aber es sei «unter den gegebenen Umständen höchstwahrscheinlich, dass der geschlossene Arbeitsvertrag die Übertragung der Urheberrechte dieser Videos an den Arbeitgeber stillschweigend mit einschliesst». Gemäss Zweckübertragungstheorie sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Inhaberin der Urheberrechte an den im Arbeitsverhältnis entstandenen Videos sei. Damit sei glaubhaft, dass die Verwendung der Videos durch den ehemaligen Angestellten auf seinen Kanälen unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG sei. Ausserdem sei auch Art. 5 lit. c UWG verletzt, da der Gesuchsgegner die Videos der Gesuchstellerin ohne «eigenen angemessenen Aufwand» und «durch technische Reproduktionsverfahren» für die Bewerbung seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit benutzt habe. Das Gericht verbot ihm bis auf Weiteres die Wiedergabe dieser Filme auf seiner Webseite oder auf Socialmedia-Kanälen. Dagegen lehnte das Gericht das Rechtsbegehren ab, die Website des ehemaligen Angestellten sei zu blockieren. Das Gericht ging von einer lauterkeits- also vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und legte den Streitwert auf  100‘000 CHF fest. Ausserdem setzte es eine Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage in der Hauptsache

2. Feuerring

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Kläger im Streit, der mit dem Urteil des Handelsgerichtes Aargau vom 3. August 2021 (HOR.2019.16) entschieden wurde, war ein Bildhauer und Stahlplastiker. Seit 2010 ist sein «Feuerring» in der Schweiz patentiert, seit 2011 auch in Europa. Es handelt sich dabei um Stahlschalen mit einem breiten Ring, auf dem Lebensmittel gegart werden können. 2014 tritt der Beklagte 1 mit seinem «Grillring» auf den Markt. Er überführt sein Einzelunternehmen 2017 eine GmbH, die als Beklagte 2 im Prozess fungiert. Der Kläger begehrt Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Gewinnherausgabe gemäss URG und UWG.

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Das Handelsgericht Aargau bestätigte, dass es sich beim «Feuerring D» des Klägers um ein geschütztes Werk handle, allerdings nicht der bildenden Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG) sondern der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), da es eine geistige Schöpfung von individuellem Charakter sei: «Zusammengefasst besteht das klägerische Grillgerät in der Verbindung einer auf dem Scheitelpunkt stehenden Stahlschale, deren Umriss eine ununterbrochene Kurve mit vertikaler Symmetrieachse beschreibt, mit einer horizontal auf Höhe der Schnittkante befindlichen, nach innen gerichteten ringförmigen Garfläche. In diesem Konzept ist über die rein handwerkliche oder  industrielle Arbeit hinaus eine künstlerische Gestaltung erkennbar, verlangt doch die Funktion eines Holzfeuergrills keineswegs nach der vom Kläger gewählten Form.»

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Nachdem es den urheberechtlichen Schutz des klägerischen «Feuerringes» bejaht hatte, prüfte es ausführlich, welche der verschiedenen «Grillringe» der Beklagten das Urheberrecht des Klägers verletzten und welche nicht. Für die rechtsverletzenden Grillgeräte erliess das Gericht gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG ein Verbreitungsverbot sowie die Pflicht zur Vernichtung derselben. Im weiteren verpflichtete es die Beklagten, Auskunft zu erteilen über die Anzahl der verkauften rechtsverletzenden Grillgeräte und den erwirtschafteten Umsatz. Damit soll dem Kläger ermöglicht werden, seine Klage auf Gewinnherausgabe überhaupt zu begründen. Das Gericht erachtete die anbegehrte Stufenklage für zulässig (E.1.4.3.) Damit handelt es sich vorliegend nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid.

3. Musikalisches Erbe

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Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid vom 23. Juni 2021 (4A_141/2021) einen langjährigen Rechtsstreit zu beurteilen: Die Udo Jürgens Master AG, vertreten durch den langjährigen Manager von Jürgens, hatte gegen die beiden Kinder des 2014 verstorbenen Musikers  auf Feststellung ihrer alleinigen Inhaberschaft der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (VVR) geklagt. Jürgens hatte 1977 mit dem Manager Freddy Burger bzw. dessen Firma einen „Künstlerexklusivvertrag“ geschlossen. In den folgenden Jahren kam es zu verschiedenen Rechtsübertragungen und Gesellschaftsgründungen, was zu einer relativ komplexen Situation führte. So dreht sich das ausführliche Urteil primär um vertragsrechtliche (Vertragswille, Rechtsübertragung, Umgehungsgeschäft, Simulation) sowie verfahrensrechtliche Fragen (Beweislast, Substantiierung). Das Handelsgericht Zürich kam zum Schluss, dass sowohl die Ermittlung des tatsächlichen Parteiwillens wie auch des hypothetischen Willens keine Rechtsübertragung der VVR auf die Klägerin ergab. Es läge auch keine zu füllende Vertragslücke vor, weshalb es die Klage vollumfänglich abwies.

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Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts Zürich: Es sei nicht erwiesen, dass die fraglichen Rechte der Klägerin übertragen worden seien (E.5.3.). Interessant ist sicherlich, dass 126 der insgesamt 254 Aktien der Klägerin von den Beklagten gehalten werden und 128  vom Manager.

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Nach dem Urteil beschlossen die beiden Parteien sinnvollerweise eine klare Rollentrennung zur Vermeidung weiterer Konflikte: Burger überliess den beiden Erben das alleinige Recht zu entscheiden, welche Musik ihres Vaters noch veröffentlicht werden darf. Die beiden Erben erklärten sich ihrerseits damit einverstanden, dass der langjährige Manager den gesamten Lied-Katalog von Jürgens verwalten darf. (https://www.blick.ch/people-tv/schweiz/freddy-burger-einigung-im-erbstreit-mit-kindern-von-udo-juergens-id16888631.html).

II. Verwertungsgesellschaften und Tarife

1. Öffentlichkeitsprinzip

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Mit Spannung wurde das Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2021 (1C_333/2020) zur rechtlichen Natur der Eidg. Schiedskommission ESCHK und des Tarifgenehmigungsverfahrens erwartet: Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) auch auf die Tarifgenehmigungsverfahren (Art. 55 ff. URG) vor der ESchK Anwendung findet oder nicht. Geklagt hatte eine Einzelperson, nachdem ihr die ESchK die Einsicht in die Akten im Verfahren um den GT 7 (schulische Nutzung) verweigert hatte. Das Bundesvewaltungsgericht kam zum Schluss, die ESchK sei keine richterliche Behörde, sondern eine Aufsichtsbehörde, mithin unterstehe das Tarifverfahren dem BGÖ. Es wies die Angelegenheit zurück an die EschK mit der Vorgabe zu prüfen, welche Akten dem Gesuchsteller gemäss BGÖ auszuhändigen seien. (Dieter Meier, Jahtesübersicht URG 2021, medialex 07/2021).

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Gegen diesen Rückweisungsentscheid klagte das EJPD vor Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde ein: Das Bundesverwaltungsgericht habe der ESchK verbindliche materiellrechtliche Vorgaben gemacht, welche diese umsetzen müsse. Falls die neue Verfügung der ESchK vom Beschwerdeführer akzeptiert werde, wovon auszugehen sei, da sie in seinem Sinne ausfallen dürfte, hätte das EJPD keine eigenständige Möglichkeit mehr, diese anzufechten. Damit sei ein nicht wieder gut zumachender Nachteil gegeben (Art. 89 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und auf die Klage einzutreten.

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In materieller Hinsicht prüfte das Bundesgericht zuerst, ob die ESchK in den persönlichen Geltungsbereich des BÖG fällt (E.5.4.). Es bejahte dies, denn die ESchK gehöre als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und sei nicht der Judikative zuzuordnen. Es berief sich dabei auf die Jusitzreform von 2007 sowie die Totalrevision der Stellung der ausserparlamentarischen Behörden von 2009 und 2010. Die ESchK werde in der abschliessenden Liste gemäss Anhang 2 der RVOV als ausserparlamentarische Kommission aufgeführt und dem EJPD zugeordnet.

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Sodann untersuchte das BG, ob die Tarifgenehmigungsverfahren der ESchK in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fallen. Es erörterte vorab die geschichtliche Entwicklung der Tarifgenehmigungsverfahren (E. 6): Schaffung der ESchK (1940), Totalrevision URG, mit dem Vorschlag, die ESchK abzuschaffen, was das Parlament ablehnte (1991), dann die Justizreform (2007), in der die Schiedskommission im Gegensatz zu den Rekurskommissionen nicht aufgelöst wurde, «da man sie nicht als Rechtsmittelinstanz einstufte». Das 2007 eingeführte zweistufige Rechtsmittelverfahren gegen Tarifentscheide wurde auch mit der URG-Teilrevision von 2020 beibehalten. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass es sich seit der Justizreform 2007 noch nie mit der rechtlichen Natur der ESchK und den Tarifgenehmigungsverfahren habe befassen müssen. Vor der Reform ergangene Urteile seien für diese Frage nicht mehr massgebend (E. 6.6.).

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Nach dieser historischen Einbettung kommt das Bundesgeericht zum Schluss, dass die EschK im Tarifgenehmigungsverfahren mit Einigungstarif (!) keine Rechtsprechungsfunktion wahrnehme. Die Parteien hätten sich auf einen Tarif geeinigt, mithin habe die ESchK keine Streitentscheidungsfunktion wahrzunehmen, sondern lediglich den Tarif zu genehmigen «in Wahrung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Missbrauch der Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften» (E. 7.4).

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Offen liess das Bundesgericht die Frage, ob ein strittiges Tarifverfahren vor der ESchK als «Streitentscheidung» zu bezeichnen sei bzw. wie sich dies auf die (sachliche) Anwendbarkeit des BGÖ auf Tarifverfahren auswirken würde.

2. Genehmigungsfiktion

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Die Urteile 4A_450/2020; 4A_464/2020 des Bundesgerichts vom 19. März 2021 betrafen einen Radiosender, der sich gegen die Gebührenberechnung der Suisa gewehrt hatte, woraufhin die Suisa den Lizenzvertrag kündigte und dem Radiosender untersagte, Musik aus dem fraglichen Repertoire zu spielen (GT S). Ausserdem forderte die Suisa Nutzungsgebühren von 1,9 Mio. CHF. Nachdem das Handelsgericht Zürich die Feststellungklage des Radiosenders vollständig und die Widerklage der Suisa teilweise abgelehnt hatte, erhoben beide Parteien Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses kam zu folgenden Schlüssen:

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Zum Vorbringen des Radiosenders, die Berechnungen seien nicht korrekt: Eine Schätzung der gebührenrelevanten Einnahmen komme nur in Frage, wenn der Nutzer die zur Rechnungstellung erforderlichen Daten nicht innert Frist liefere. Dies sei nur im Jahr 2015 der Fall gewesen, während der Radiosender in den Jahren 2014 und 2016 die fraglichen Einkünfte gemeldet habe. Es sei der Suisa nicht gelungen darzulegen, dass die Angaben des Nutzers unrichtig oder lückenhaft gewesen seien. Damit waren die Voraussetzungen für eine Schätzung in den Jahren 2014 und 2016 nicht erfüllt, und es bestand mithin auch kein Spielraum für die sogenannte, im Tarif vorgesehene «Genehmigungsfiktion», also die Annahme, der Nutzer habe die Schätzung genehmigt, wenn er nicht innert 30 Tagen Daten nachliefere. Das Bundesgericht gab dem Radiosender teilweise, nämlich hinsichtlich der Berechnungen 2014 und 2016, Recht; diese seien nicht tarifkonform (E. 5.2).

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Zum Vorbringen der Suisa, das Handelsgericht habe die Genehmigungsfiktion zu Unrecht nicht auch auf die Verdoppelung (der Gebühr) angewandt: Gemäss GT S könnten die Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen verdoppelt werden, beispielsweise wenn die Nutzer die benötigten Daten vorsätzlich nicht meldeten. Die Suisa stellte sich auf den Standpunkt, der von der ESchK genehmigte Tarif GT S könne nur so gelesen werden, dass sich die Genehmigungsfiktion auch auf die Verdoppelung der berechneten Gebühr beziehe. Die Vorinstanz lehnte dies ab, was die Suisa als Verletzung von Art. 59 Abs. 3 URG wertete. Das Bundesgericht stützte die Haltung der Vorinstanz: Man könne aus der fraglichen Ziffer 43 GT S (2015-2019) weder aufgrund des Wortlauts noch aus der Systematik darauf schliessen, dass eine (fingierte) Genehmigung (des Nutzers) auch für die Verdoppelung der auf geschätzten Angaben basierenden Rechnung gelte (E.7.2.).

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Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichtes teilweise auf und wies die Sache zur neuen Berechnung allfälliger Vergütungsansprüche an die Vorinstanz zurück.

3. Kopierentschädigung

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Das Tessiner Appellationsgericht hatte im Entscheid 14.2020.164 vom 19. April 2021  die Beschwerde einer Einzelperson gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Giudice di pace del Circolo di Lugano Ovest (Friedensrichter) zu beurteilen. Diesem Betreibungsverfahren lag ein Urteil von 2018 zugrunde, mit dem der Anspruch der ProLitteris auf 123 CHF Kopierentschädigung (GT 8) gutgeheissen worden war. Das Appellationsgericht lehnte die Beschwerde des offensichtlich zahlungsunwilligen Schuldners ab.

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Interessant war die Argumentation des Schuldners, mit der er den Anspruch der ProLitteris auf das Inkasso von Kopierentschädigungen bestritt: Er müsste in seiner Eigenschaft als Künstler und Urheber vom Urheberrecht profitieren und ihm nicht unterworfen sein. Dazu hält das Appellationsgericht fest: Weder es noch der Friedensrichter müssten derartige materiellen Einwände prüfen, denn diese hätte der Schuldner im Verfahren 2018 vorbringen müssen. Jedenfalls entbinde ihn die Eigenschaft als Künstler nicht von gesetzlichen Pflichten weder nach URG noch nach anderen Erlassen (E.3.2).

4. Tarifgenehmigungen durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK)

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Dieser Tarif regelt die Vergütung für Privatkopien in Geräten mit integrierten digitalen Speichermedien. Die ESchK erachtet die Gültigkeitsdauer des Tarifs im vorliegenden Fall ausnahmsweise als «gerade noch angemessen», weil die ursprünglich vorgesehene Tarifdauer von nur einem Jahr sehr kurz ist. Die EschK erinnert an ihre Faustregel betreffend automatischen Verlängerungsklauseln in Tarifen (E.7.)

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Diesem Einigungstarif gingen intensive, anspruchsvolle Verhandlungen voraus, wie sich der Prozessgeschichte im Entscheid der ESchK sowie dem Jahresbericht 2021 der verhandlungsführenden Verwertungsgesellschaft Suissimage entnehmen lässt. Der Tarif regelt die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung von Speicherkapazität zur privaten lokalen oder netzwerkbasierten Aufzeichnung von Sendungen und Sendeprogrammen (Virtueller Videorecorder). Der Tarif wurde rückwirkend per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Transparenzhinweis: Die Autorin war in diesem Tarifgenehmigungsverfahren als Mitglied der ESchK involviert.

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Vermieten von Werkexemplaren

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Das revidierte URG vom 1. April 2020 bietet die rechtliche Grundlage für die Kollektivverwertung des sogenannten „Video on Demand (VoD)“ und damit für die Einführung eines neuen Tarifs. Dieser trat am 1. Januar 2022 in Kraft.

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GT 8: Vervielfältigen von geschützten Werken mittels Reprografie-Verfahren (Papierkopien); GT 9: Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken.

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Es handelt sich hierbei um einen neuen Gemeinsamen Tarif, der bestimmten, klar definierten Aufführungen im Bereich Zirkus vorbehalten ist. Das Ziel war, den Anwendungsbereichs dieses Tarifs gegenüber dem des GT K abzugrenzen, der für Konzerte sowie für verschiedene andere Aufführungsformen gilt.

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Nutzungen in Schulen

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