Hohe Anforderungen an die Aktivlegitimation

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Im Streit um Urheberrechte unterliegt Medienverlag einer Mediendatenbank

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Direktor ProLitteris

Résumé: Dans l’arrêt actuel 4A_527/2021, le Tribunal fédéral rejette un recours, mais laisse intact le système du droit d’auteur. Il s’agissait de juger des utilisations massives de textes par une base de données des médias. Le Tribunal fédéral a confirmé le jugement du tribunal de commerce de Zurich. Les deux tribunaux ont posé des exigences élevées à la démonstration de la qualité pour agir du titulaire des droits d’auteur. En conséquence, le rejet de la plainte civile pour défaut de légitimation active est définitif. Ainsi au moins, l’extension trop large de l’usage privé dans le cadre de l’art. 19 al. 1 LDA, que le tribunal de commerce de Zurich a retenu dans ses explications se rapportant à l’activité de la base de données des médias, n’est plus d’actualité.

Zusammenfassung: Im aktuellen Urteil 4A_527/2021 weist das Bundesgericht eine Beschwerde zurück, lässt aber das System des Urheberrechts intakt. Zu beurteilen waren massenhafte Textnutzungen durch eine Mediendatenbank. Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis das Urteil des Handelsgerichts Zürich. Beide Gerichte stellten an die Darlegung der Klageberechtigung des Inhabers von Urheberrechten hohe Anforderungen. Entsprechend wurde die Abweisung der Zivilklage mangels Aktivlegitimation rechtskräftig. Damit ist immerhin die im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 URG zu weit gehende Ausdehnung des urheberrechtlichen Eigengebrauchs vom Tisch, welche das Handelsgericht Zürich in seinen weiteren Ausführungen zur Tätigkeit der Mediendatenbank gewähren wollte.

Urteil BGer 4A_527-2021 vom 17.2.2022

Anmerkungen:

1. Klageabweisung mangels Aktivlegitimation

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Eine Zweitverwertung von Medieninhalten findet in verschiedenen Formen statt. Einmal ausserhalb des urheberrechtlichen Werkbegriffs, was die politische Diskussion um das Leistungsschutzrecht von Medienverlagen auslöst (Linksammlungen und oftmals Suchmaschinen, soziale Medien und ähnliche Plattformen). Dann aufgrund der Zitat- und Berichterstattungsfreiheit (Medienkritik und z.T. kuratierender Journalismus) oder gestützt auf andere gesetzliche Schrankenbestimmungen wie jene des Eigengebrauchs (interne Nutzungen in Schulen oder Betrieben und von Medienbeobachtungsdiensten). Schliesslich, als Normalfall der individuellen Verwertung von Urheberrechten, im Fall eines Dienstleistungsangebots auf Basis vertraglicher Lizenzen (z.B. Datenbank- oder ähnliches Plattformangebot).

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Auch das kürzlich ergangene Zivilurteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2022 (4A_527/2021) zur Tätigkeit einer Mediendatenbank rüttelte nicht an diesem System. Die ungenehmigte Nutzung zahlreicher Texte eines Onlineverlags entging einer Klagegutheissung dadurch, dass es aus Sicht der beiden Gerichtinstanzen an der Berechtigung zur Klage fehlte. Entsprechend wies das Bundesgericht die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2021 zurück.

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Das Handelsgericht Zürich hatte am 6. September 2021 die Klage eines Online-Nachrichtendienstes abgewiesen, welcher sich gegen die unautorisierte Übernahme von Texten durch eine Mediendatenbank wehrte (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG190187-O10.pdf).

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Dass die Beschwerde an der Aktivlegitimation der Klägerin scheitern kann, zeichnete sich bereits vor Handelsgericht ab. Hingegen setzte sich das Bundesgericht nicht mit dem zusätzlichen Argument des Handelsgerichts auseinander, wonach die Mediendatenbank eine eigengebrauchsberechtigte Nutzerin nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG sei. Diese Auffassung wäre mit der gesetzlichen Grundlage und mit der bisherigen Rechtspraxis auch nicht zu vereinbaren.

2. Wer hat welchen Artikel geschrieben?

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Den Anstoss für den Gerichtsfall gaben einige Tausend Texte, welche die Mediendatenbank bis 2017 verwendete. Wie weit dieser Fall in eine frühere Zeit hineinreicht, in der das Urheberrecht in der schweizerischen Publizistik weniger formell behandelt und wohl auch weniger ernst genommen wurde, zeigt das damalige Verhalten der Prozessparteien. Die Datenbank stellte ihren Kunden Medieninhalte zur Verfügung, ohne von der Quelle der Publikation autorisiert worden zu sein. Und der klagende Medienverlag dokumentierte seine Rechteinhaberschaft an jedem einzelnen Text nicht derart gründlich, dass man dies pro Artikel nachvollziehen könnte. Soweit ersichtlich kam es zwischen den Parteien nie zu Lizenz- oder Vergleichsverhandlungen, wie es zu erwarten wäre, wenn auf beiden Seiten Medienprofis beteiligt sind.

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Wie wäre denn eine lückenlose Behauptung und Beweisführung für eine grosse Menge Werke zu leisten?

  • Die erste Möglichkeit liegt in der Rechteinhaberschaft, sei es originär als Urheberin oder derivativ dadurch, dass die Urheberin bestimmte Rechte an die Klägerin überträgt, mit Vorteil schriftlich.
  • Die zweite Möglichkeit liegt in einer ausschliesslichen Lizenz, sofern der Vertrag diese Rechtswirkung nicht ausschliesst (Art 62 Abs. 3 URG).
  • Die dritte Möglichkeit bietet Art. 8 Abs. 2 URG: Bei unbekannter oder ungenannter Urheberschaft kann die Herausgeberin oder der Verleger die Rechte am veröffentlichten Werk ausüben. Dieser Weg bietet sich dann an, wenn man die Anonymität seiner Autorinnen schützen will oder aus einem anderen Grund kollektiv, z.B. als Redaktion, publiziert.
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Die Klägerin hatte im vorliegenden Gerichtsverfahren dargelegt, dass die Urheberrechte an den Artikeln dreier Journalisten durch Verträge abgetreten worden und die Rechte der Chefredaktorin, von welcher die meisten Texte stammen, ebenfalls übertragen worden seien. Laut Handelsgericht und Bundesgericht kommt es aber auf die Umstände der Einzelfälle und damit aller konkreten Werke an, und die Klägerin hatte offenbar keine Nachweise für sämtliche Texte eingereicht. Damit war in den Worten der beiden Gerichte nicht umfassend dargelegt, «wer welchen Artikel geschrieben hat».

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Aus Sicht des Bundesgerichts gelten diese hohen Anforderungen an die Darlegung der Aktivlegitimation auch im Bereich von Art. 8 Abs. 2 URG. Das Gericht hielt sich an den Tatsachenvortrag (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und beurteilte diesen als zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 62 URG ungenügend. Weder liesse sich erstellen, ob überhaupt und in Bezug auf welche Artikel die Klägerin zufolge Rechtsübertragung Inhaberin von Urheberrechten geworden wäre (Art. 16 URG) oder eine ausschliessliche Lizenz eingeräumt erhalten hätte (Art. 62 Abs. 3 URG), noch liesse sich eruieren, ob überhaupt und hinsichtlich welcher Artikel die Klägerin qua Art. 8 Abs. 2 URG zur prozessualen Ausübung von Urheberrechten befugt erschiene. Das Argument der Klägerin, alle streitgegenständlichen Artikel stammten von aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern, weshalb sie als Arbeitgeberin ohne Weiteres zur Geltendmachung der Rechte an diesen Artikeln befugt sei, «verfängt in dieser Absolutheit und derart losgelöst von der konkreten Arbeitsvertragsgestaltung nach der schweizerischen Gesetzeskonzeption nicht».

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Nichts nützte der klagenden Partei der Urheberrechtsvermerk, den die beklagte Mediendatenbank bei den übernommenen Texten angebracht hatte. Das Handelsgericht dazu: «Ein Urheberrecht an einem Werk kann nicht dadurch entstehen, dass ein Dritter einen Copyright-Vermerk anbringt. Dies würde dem Schöpferprinzip widersprechen. Der von der Beklagten angebrachte Vermerk entbindet die Klägerin somit nicht vom Nachweis der Rechteabtretung an sie.»

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Zu diesem Nachweis konnte es aber gar nie kommen, weil das Handelsgericht die Klage bereits nach dem Behauptungsverfahren abgewiesen und das Bundesgerichts dieses Urteil bestätigt hat.

3. Copyright-Management als hohe Anforderung

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Mit der Aktivlegitimation steht eine Anforderung vor dem Zivilkläger, die letztlich materiellrechtlich ist, die aber dennoch formal gemeistert werden muss. Das Handelsgericht bemüht sich zu beschreiben, wie man es – ggf. für mehrere Tausend Texte – hätte machen müssen. Beispielhaftes oder summarisches Argumentieren genügt bei weitem nicht. Die Alternative der Prozessstandschaft (Klagen für ein fremdes Recht) nach Art. 8 Abs. 2 URG funktioniert nur, solange die Namen der Autoren unbekannt sind, was ausdrücklich und einzeln behauptet werden muss. Der Kläger muss sich textspezifisch für das eine (Prozessstandschaft) oder andere (Rechteinhaberschaft) entscheiden, um zu vermeiden, dass seine Behauptungen unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Dass ein Nutzer selber den Copyright-Vermerk zu den übernommenen Texten setzt, entlastet vom substantiierten Behaupten der Rechteinhaberschaft nicht.

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Aus dem Urteil lässt sich somit schliessen, dass ein Verlag, der seine Publikation gegen die unautorisierte Zweitverwertung verteidigen können will, jeden Text mit einer eindeutigen Kennung und mit allen notwendigen Daten versehen muss, um eine präzise Liste produzieren zu können, die sich nach verschiedenen Kriterien auswerten lässt. Beweisdokumente sind selbstredend bereit zu stellen und mit der Liste zu verknüpfen. Ironischerweise wäre das eine Art Mediendatenbank in eigener Sache.

4. Der Nebenschauplatz des Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 URG

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Das Urheberrechtsgesetz bietet einer Mediendatenbank keinen anderen Weg als die Lizenzierung. Nach dem Verneinen der Aktivlegitimation ging das Bundesgericht auf die parallelen Eventualbegründungen des Handelsgerichts nicht ein.

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Das Handelsgericht hatte nämlich noch begründet, warum die Beklagte gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c URG urheberrechtlich geschützte Medieninhalte zum Zweck der Information und Dokumentation vervielfältigen dürfe. Mit dieser Erwägung ging das Gericht über die gesetzliche Grundlage hinaus, denn es wäre auch die Verbreitung an Aktionäre und Partner und an deren Betriebsangehörige vom Eigengebrauch erfasst. So könnte eine Mediendatenbank zahllose Medienschaffende als Mitglieder oder in anderer Weise als Partner an sich binden und eine kaum begrenzte Art und Menge von Rezipienten und Weiterverwertern mit geschützten Werken bedienen, ohne für diese Tätigkeit Lizenzen einzuholen.

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Die Erwägungen des Handelsgerichts widersprachen der gefestigten Praxis zur Tätigkeit der Medien- und Pressespiegel (vgl. BGE 133 III 473, S. 484 Erw. 5.2), in welcher Vorratsspeicherungen ausgeschlossen sind. Die Argumentation des Handelsgerichts führte zum seltsamen Ergebnis, dass Absatz 1 von Art. 19 URG den Absatz 2 quasi rechts überholen würde.

5. Der Zweck und Nutzerkreis im betrieblichen Eigengebrauch sind begrenzt

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Der Rahmen des betrieblichen Eigengebrauchs ergibt sich aus Art. 19 und 20 und aus der bewährten Tarifpraxis dazu (Gemeinsame Tarife 8 und 9, dazu Philip Kübler, Internes Kopieren: Warum zahlen – und wieviel? medialex 09/2021, 5. Nov. 2021).

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Der Zweck des betrieblichen Eigengebrauchs ist auf die interne Information und Dokumentation beschränkt. Damit sind innerbetriebliche Bedürfnisse gemeint. Weil fast jeder Text und jedes sonstige Werk irgendwie informativ sein kann, muss die gesetzliche Voraussetzung enger verstanden werden. Vervielfältigte Texte und Bilder, Audios und Videos sollen die Zusammenarbeit in einer Organisation und deren Abläufe und Wertschöpfung begleitend unterstützen, ohne dass die Organisation vertragliche Lizenzen einholen muss. Sich informieren ist in der Regel eine beiläufige Grundlagenarbeit im Betrieb, es kann aber auch ein Element der Produktion und Produktivität sein, indem die konsultierten Informationen die Arbeit erleichtern und verbessern sollen. Gemeint ist aber nicht, dass die in Informationen und Dokumenten enthaltenen Werke und Leistungen zum Produkt des Eigengebrauchsberechtigten werden. Die Betreiberin einer Datenbank, welche die Daten (hier: Medieninhalte) anbietet, überschreitet das für ihre Information und Dokumentation Erlaubte, denn sie vervielfältigt für ein Geschäft, nicht zwecks eigener Information und Dokumentation. Ob die Datenbank damit einen Gewinn erzielt oder nur – oder nicht einmal – die Kosten deckt, spielt keine Rolle.

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Entsprechend ist der Nutzerkreis des gesetzlichen Eigengebrauchs auf Betriebsangehörige beschränkt. Personen ausserhalb des Betriebs gelten als Externe, an welche der Betrieb gestützt auf den Eigengebrauch keine Werke verbreiten und zugänglich machen darf. Ein Anlass für die gesetzliche Lizenz war gerade, dass sich solche betriebsinternen Nutzungen durch die Rechteinhaber kaum kontrollieren lassen. Aktionäre und andere Teilhaber sind nicht erfasst, jedenfalls solche, die nicht mit dem Eigengebrauchsberechtigten betrieblich verbunden sind (wie Angehörige von Gremien und gemeinsamen Projekten oder vereinzelte Empfänger z.B. eines Medienspiegels). Das gilt auch dann, wenn deren Verhältnis zur Datenbankbetreiberin dank Verträgen oder Geschäftsbeziehungen enger ist als jenes eines blossen Kunden oder eines nicht näher bestimmten Abnehmers. Im Urteil des Handelsgerichts bleiben die Voraussetzungen der Partnerschaft im Dunklen. Ein geschlossener Nutzerkreis entsteht nicht dadurch, dass sogenannte Partner sich die Werke gegenseitig zur Verfügung stellen. Kommt hinzu, dass die Aktionäre und Partner sehr zahlreich wären, in ihren eigenen Betrieben tätig sind und die geschützten Inhalte nicht als Eigentümer oder als Tauschgeschäft, sondern als Kunden nutzen, und zwar entweder als Lesende oder zur eigenen Weiterverarbeitung und Medienproduktion.

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Im Fall einer Mediendatenbank dienen die Vervielfältigungen nicht dem internen Betrieb der fraglichen Organisationen (Datenbankanbieter), sondern anderen Organisationen und deren Angehörigen. Für betriebsexterne Personen zugängliche Datenbanken, welche geschützte Inhalte enthalten (Werke, Werkteile, Leistungen nach URG), können allenfalls Dienstleistungen von «Dritten» sein gemäss Art. 19 Abs. 2 URG. In solchen Geschäftsmodellen ist aber die Speicherung auf Vorrat ausgeschlossen.

6. Hard cases make bad law

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Die umstrittene Nutzung der Werke eines Medienverlags durch eine Mediendatenbank liegt länger zurück, dauerte über Jahre und umfasste mehrere Tausend Texte, die nicht immer mit Autoren bezeichnet und als typische Medieninhalte aufgemacht waren. Am Urheberrecht ändert dies eigentlich nichts. Aber diese und weitere Umstände in der (fehlenden) Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien machen den Fall zu einem harten Case, der nicht zu schlechten rechtlichen Folgerungen verleiten darf.

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Die Auseinandersetzung der Gerichte mit der Aktivlegitimation darf nicht den Eindruck erwecken, dass die Nutzung der geschützten Werke rechtmässig war. Darüber konnten die Gerichte gar nicht urteilen, denn sie blieben im spitzfindigen Spiel um das Für und Wider der Aktivlegitimation an der Oberfläche des Falls. Die umgekehrte Frage musste unbeantwortet bleiben, nämlich ob denn das Gegenteil richtig wäre: dass eine Mediendatenbank fremde Onlinewerke übernimmt und diese mit einem fremden Urheberrechtshinweis auf den Verlagstitel versieht, ohne dafür eine Einwilligung einzuholen. Die Antwort auf diese Umkehrfrage ergibt sich weiterhin aus dem Urheberrechtsgesetz und der bewährten Praxis.

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Das Urheberrecht an Medieninhalten und anderen Werken bleibt somit auch nach diesem Bundesgerichtsurteil gesichert und durchsetzbar – auch vor Gericht. Nur sind die Hürden für eine Klageführung dann recht hoch, wenn jemand die Rechte an sehr vielen Texten verteidigen muss und kein Grossverlag mit professionellem Copyright-Management ist. Für Klagen dieser Art muss man offensichtlich eine gehörige Portion bürokratisches Flair mitbringen.

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Geht es um übersichtlichere Fälle, so zeigt ein anderes aktuelles Urteil des Handelsgerichts, dass eine Klage nach Urheberrecht erfolgreich sein kann, auch wenn die Rechteinhaberin eine eigene GmbH betreibt – hier ist Klarheit zur (fehlenden) Rechteübertragungen gefragt – und auch wenn die Übernahme des Textes nur in paraphrasierter Form geschieht (Urteil vom 25. Januar 2022, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG210105-O5.pdf).

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Eine unautorisierte Nutzung fremder geschützter Werke bleibt erlaubnispflichtig. Eine ungefragte Zweitpublikation fremder Werke durch eine Dienstleisterin ist im Normalfall nicht rechtmässig. Auch nach dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid kann eine für Medienschaffende und sogar für die Öffentlichkeit zugängliche Datenbank mit aktuellen publizistischen Werken nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber operieren.

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