Ein Jahr der Konsolidierung und der klaren Grenzen
Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2025 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)
Daniel Ladanie-Kämpfer*, MLaw, Rechtsberater/Öffentlichkeitsberater im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Bern
I. Einleitung
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Der vorliegende Beitrag liefert einen Überblick über praxisrelevante Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) und des Bundesgerichts (BGer) aus dem vergangenen Jahr zum BGÖ. Wie in den Vorjahren werden die Urteile anhand der geprüften Bestimmungen des BGÖ gruppiert und gegebenenfalls kurz kommentiert, weshalb einzelne Entscheide mehrmals erwähnt werden. Thematische Schwergewichte bildeten – einmal mehr – vermeintliche Spezialbestimmungen, die dem BGÖ möglicherweise vorgehen, sowie der Schutz der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen.
II. Persönlicher Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2 BGÖ)
a) Dokumente der Bundeskanzlei BK und des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW zum Weinkeller des Bundesrates
(TAF A-313/2025 du 7 août 2025)
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Ein Journalist ersuchte die BK um Zugang zu vier Dokumenten im Zusammenhang mit dem Weinkeller des Bundesrates. Konkret wünschte er Einsicht in die Liste der sich im Weinkeller befindlichen Weine, die Aufstellung des Budgets für den Weineinkauf der vergangenen fünf Jahre, die Richtlinien für die Nutzung des Weinkellers sowie die Auswahlkriterien für Weine des bundesrätlichen Weinkellers.
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Die BK lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, dass die verlangten Informationen der «Sphäre des Bundesrates» zuzurechnen und daher gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ erfasst seien. Zudem würden zwei der verlangten vier Dokumente vom BLW stammen, weshalb die BK nicht zuständig sei. Nachdem der EDÖB in seiner Empfehlung die BK angehalten hatte, den Zugang zu den vier Dokumenten zu gewähren, wies diese das Gesuch mit derselben Begründung mittels Verfügung erneut ab.
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Das BVGer folgte der Einschätzung der BK, wonach die verlangten Informationen der «Sphäre des Bundesrates» zuzurechnen und damit dem persönlichen Geltungsbereich des BGÖ entzogen seien, nicht. Es befasste sich eingehend mit der angerufenen «Sphärentheorie» und stellt klar, dass bei Informationen im Zusammenhang mit dem Bundesrat – insbesondere mit Blick auf die Tätigkeiten der BK als dessen Stabsstelle – konsequent zwischen Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu unterscheiden sei. So seien etwa die Bereiche der kollegialen Entscheidfindung, der politischen Willensbildung sowie der repräsentativen Aufgaben des Bundesrates der eigentlichen Regierungstätigkeit zuzuordnen, welche vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgeschlossen sei. Hingegen seien rein administrative Vollzugsaufgaben der BK oder des BLW, wie technische und organisatorische Abläufe, Budgetfragen sowie Zuständigkeiten und Prozesse innerhalb der Verwaltung, nicht der «Sphäre des Bundesrates», sondern jener der Verwaltung zuzuordnen und damit als klassische Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren, welche dem BGÖ unterstehe. So sei es der BK nicht gelungen, im vorliegenden Fall zu belegen, dass ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Weinkeller des Bundesrates in ihrer Stabsfunktion erfolgt sei. Im Ergebnis seien alle vier verlangten Dokumente, unabhängig davon, ob sie von der BK oder vom BLW stammten, vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ erfasst und demnach zugänglich zu machen.
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Kommentar: Nach der hier vertretenen Auffassung wirft das Urteil die grundsätzliche Frage auf, ob das BVGer den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes in Bezug auf den Bundesrat und insbesondere die im Urteil thematisierte «Sphärentheorie» nicht zu eng auslegt. Es sei daran erinnert, dass der Gesetzgeber nicht nur den politischen Kern der Regierungstätigkeit (i.S.d. bundesrätlichen „Entscheidens“ – unterteilt in das schriftliche Mitberichtsverfahren und die mündliche Bundesratssitzung) vom Anwendungsbereich des BGÖ ausnehmen wollte. Ansonsten wäre Artikel 8 Absatz 1 BGÖ (Ausschluss des Zugangs zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens) ausreichend gewesen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die geschützte Regierungstätigkeit im BGÖ weiter gefasst als das „blosse“ Entscheiden, indem er den Bundesrat als Ganzes vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgeschlossen hat (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario).
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Eine zu enge Auslegung der sog. «Sphärentheorie» birgt die Gefahr einer funktionalen Aushöhlung der Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs in Bezug auf den Bundesrat, indem der geschützte Bereich auf einen (zu) kleinen Kern beschränkt wird. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zum gesetzgeberischen Regelungskonzept. Darüber hinaus könnten sämtliche Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Weinkeller durchaus dem Bereich der Repräsentationsaufgaben des Bundesrates zugeordnet werden, für welchen das BVGer den Ausschluss vom BGÖ bejaht. Auch rein administrative Unterstützungsleistungen der Verwaltung können Teil der politischen Funktionsfähigkeit des Bundesrates bilden. Eine Unterstellung sämtlicher rein administrativer Tätigkeiten der BK bzw. der übrigen Bundesverwaltung für den Bundesrat würde den Willen des Gesetzgebers, den Bundesrat als Ganzes vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes auszuschliessen, untergraben und die sog. «Sphärentheorie» insgesamt obsolet machen.
b) Dokumente der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA mit externen Dienstleistern im Kommunikationsbereich
(BVGer A-2443/2024 vom 27. November 2025)
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Ein Journalist ersuchte bei der AB-BA um Zugang zu Vereinbarungen, Verträgen, Abrechnungen und Korrespondenz mit externen Dienstleistern im Kommunikationsbereich und bei juristischen Fragen (Hilfspersonen, ausserordentliche Staatsanwälte und Bundesanwälte) seit 2021. Nach einer ersten Ablehnung des Gesuches vereinbarten die Parteien anlässlich einer Schlichtungsverhandlung vor dem EDÖB, dass die AB-BA den Zugang zu 1. vertraglichen Vereinbarungen mit Beratungsdienstleistern zu Kommunikationsberatung (ohne Gutachten) seit 2021 und 2. einer Liste der von der AB-BA eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -Staatsanwälten unter Einschluss der von diesen beigezogenen juristischen Hilfspersonen prüfe.
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Nach erneuter Ablehnung auch dieses präzisierten Gesuches empfahl der EDÖB in seiner Empfehlung, die AB-BA solle den Zugang zu den ersuchten Dokumenten nach erfolgter Anhörung der betroffenen Dritten gewähren. Daraufhin erliess die AB-BA eine Verfügung, in welcher sie das Gesuch abermals ablehnte. Zur Begründung stellte sie sich auf den Standpunkt, es bestehe lediglich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten aus ihrer Kerntätigkeit, der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, namentlich zu Inspektionsberichten, Empfehlungen oder Weisungen. Die vom Gesuchsteller verlangten Dokumente würden nicht in diesen Bereich gehören und selbst bei einer Anwendung des BGÖ würde kein Anspruch auf Zugang bestehen, da die verlangten Dokumente im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen würden. Gegen diese Verfügung gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde an das BVGer.
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Das BVGer hielt einleitend fest, dass die Zuständigkeit für die Wahl ausserordentlicher Bundesanwältinnen und Bundesanwälte gemäss Art. 17 Abs. 3 ParlG[1] ausschliesslich bei der Bundesversammlung liege, weshalb die AB-BA hierfür nicht zuständig sei und nach ihren eigenen Angaben in diesem Zusammenhang über keinerlei amtliche Dokumente verfüge. Deshalb erweise sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und sei abzuweisen.
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Indes wies das BVGer darauf hin, dass das StBOG[2] keine spezialgesetzlichen Regelungen über die Transparenz des Handelns der AB-BA enthalte. Im Ergebnis handle es sich bei der AB-BA um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Behörde, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit funktional einer dezentralen Verwaltungseinheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ gleichzustellen sei. Gerade weil ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, anders als Bundesanwältinnen und Bundesanwälte und deren Stellvertretungen, nicht von der Bundesversammlung gewählt und damit keiner unmittelbaren demokratischen Kontrolle unterliegen würden, komme dem Öffentlichkeitsprinzip in diesem Bereich eine zentrale rechtsstaatliche Kontrollfunktion zu. Dementsprechend unterstehe die AB-BA dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ.
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Kommentar: Dieses Urteil bringt eine wichtige Klarstellung sowie Rechtssicherheit im Bereich der Strafverfolgungsaufsicht auf Bundesebene mit sich. Die Mandatierung ausserordentlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte war und ist politisch und rechtlich schon länger umstritten. Das Urteil stärkt die demokratische Kontrolle entsprechender Vorgänge, indem es das BGÖ auch in diesem Bereich grundsätzlich für anwendbar erklärt.
III. Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 3 BGÖ)
Dokumente der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA mit externen Dienstleistern im Kommunikationsbereich
(BVGer A-2443/2024 vom 27. November 2025)
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Im soeben besprochenen Urteil betreffend vertragliche Vereinbarungen der AB-BA mit Beratungsdienstleistern zu Kommunikationsberatung (ohne Gutachten) seit 2021 und einer Liste der von ihr eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -Staatsanwälten unter Einschluss der von diesen beigezogenen juristischen Hilfspersonen wurde der Zugang u.a. auch mit der Begründung verweigert, dass diese Unterlagen in direktem Zusammenhang mit geführten Strafverfahren stehen würden und demnach gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ dem sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes entzogen seien.
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Das BVGer wies unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ darauf hin, dass bei Verfahrensakten zwischen Dokumenten zu unterscheiden ist, die ausdrücklich im Rahmen eines Strafverfahrens oder explizit im Hinblick auf ein solches Verfahren erstellt worden sind (Strafakten im engeren Sinne), und solchen, die blosse Beweismittel (Strafakten im weiteren Sinne) darstellen. Nur erstere seien vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen, wohingegen rein administrative Unterlagen oder verwaltungsrechtliche Verträge grundsätzlich keinen verfahrensbezogenen Charakter im Hinblick auf ein konkretes Strafverfahren aufweisen würden. Für die streitgegenständlichen Dokumente würde ein pauschaler Verweis auf die Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs des BGÖ für Strafakten demnach nicht genügen. Dementsprechend hob das BVGer die Verfügung der AB-BA auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an diese zurück. Dabei habe die AB-BA im Einzelnen zu prüfen, ob und welche Dokumente tatsächlich Strafakten im engeren Sinne darstellen würden. Zudem habe sie die streitgegenständlichen Dokumente auf die Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen zu prüfen.
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Kommentar: Einmal mehr bestätigt das BVGer die restriktive Auslegung des Ausschlusses von Strafakten aus dem sachlichen Geltungsbereich des BGÖ. Demnach reicht es nicht, dass die fraglichen Unterlagen bloss im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen. Vielmehr müssen sie eng mit dem Streitgegenstand des Strafverfahrens verbunden und von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder durch diese angeordnet worden sein.
IV. Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze (Art. 4 BGÖ)
a) Auszug aus dem Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) des Bundesamtes für Statistik BFS
(BVGer A-4618/2024 vom 6. August 2025)
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Eine Privatperson ersuchte das BFS um eine vollständige Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmennamen, ihrer entsprechenden Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und ihrem entsprechenden NOGA[3]-Code. Nach einem Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB, welches zu keiner Einigung geführt hatte, verfügte das BFS eine vollständig Zugangsverweigerung zur anbegehrten Liste. Diese begründete es u.a. mit der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 3 (Betriebs- und Unternehmensregister) und Art. 14 Abs. 1 BStatG[4] (Datenschutz und Amtsgeheimnis, sog. Statistikgeheimnis) sowie Art. 10 Abs. 3 BURV[5] (Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken) als vermeintliche Spezialbestimmungen i. S. v. Art. 4 BGÖ. So sei ein Zugang zu diesen Daten für alle anderen als statistische Zwecke ausgeschlossen und damit auch der Zugang gestützt auf das BGÖ zu verneinen. Zwar statuiere Art. 10 Abs. 3 BStatG eine Ausnahme vom Statistikgeheimnis, indem der Bundesrat bestimmte Angaben auch zur Verwendung für personenbezogene Zwecke vorsehen könne. Diese Ausnahme vom Statistikgeheimnis sei jedoch auf Verwendungszwecke im öffentlichen Interesse beschränkt. Art. 10 Abs. 3 BURV sehe sodann vor, dass die Bearbeitung der Daten nach den Bestimmungen des DSG zu erfolgen habe, weshalb die Bearbeitung der verlangten Daten durch Private von einer Einwilligung der Betroffenen, einem überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesse oder vom Gesetz abgedeckt sein müsse. Soweit die BUR-Daten zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollten, würden sie demnach unter das Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG fallen und könnten nicht gemäss BGÖ allgemein zugänglich gemacht werden.
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Das BVGer folgte dieser Argumentation bereits in seinem diesbezüglichen Urteil A-4708/2022 vom 29. Februar 2024[6] nicht. Es hielt fest, dass das Statistikgeheimnis dazu diene, für statistische Zwecke erhobene Daten einzig hierfür zuzulassen und nicht für andere Interessen zweckzuentfremden. Für Daten, die bei der Verwaltungstätigkeit anfallen und zusätzlich statistisch genutzt werden, um diese Verwaltungstätigkeit selbst zu verbessern, müsse demgegenüber der Zweck des BGÖ vorgehen, der gerade darin bestehe, Transparenz über die Verwaltungstätigkeit als solcher zu schaffen. Sodann sei die Tragweite einer vermeintlichen Spezialbestimmung durch Auslegung zu ermitteln. Das Ergebnis dieser Auslegung ergebe, dass der Wortlaut von Art. 14 BStatG nicht klar sei. Die historische, die systematische sowie die teleologische Auslegung würden i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste sprechen. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reichte für eine Spezialbestimmung ohnehin nicht aus. Somit liege zumindest für die verlangte Liste keine dem BGÖ vorgehende Spezialbestimmung vor und das BGÖ finde Anwendung. Das BVGer hob die Verfügung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück
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In der Folge verfügte das BFS erneut und hielt wiederum fest, dass das BGÖ aufgrund von Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a und b BGÖ keine Anwendung finde. Weiter hielt es fest, dass keine vollständige Liste aller Unternehmen existiere, welche bekanntgegeben werden könne. Schliesslich ziele die vorliegende Anfrage auf die Bekanntgabe des ganzen Registers ab, was dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspreche. Zwar sei ein Zugang zu den verlangten Daten nach den Bestimmungen des BstatG und der BURV möglich, jedoch gemäss Art. 13 BURV gebührenpflichtig. Der Gesuchsteller könne die Daten via Schnittstelle erhalten. Gegen diese Verfügung gelangte der Gesuchsteller abermals mit Beschwerde an das BVGer.
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In seinem neuerlichen Urteil prüfte das BVGer insbesondere, in welchen Punkten sein vorangehendes Urteil in derselben Sache bereits eine Bindungswirkung zu entfalten vermochte. Es rief in Erinnerung, dass für die verlangte Liste keine dem BGÖ vorgehende Spezialbestimmung vorliege. Da das BFS in seiner erneuten Verfügung im Wesentlichen wiederum nur (sinngemäss) das Vorhandensein eines amtlichen Dokuments anzweifle und sich abermals zu vermeintlichen Spezialbestimmungen zum BGÖ geäussert habe, sei es den verbindlichen Anordnungen des BVGer aus dessen vorangegangenem Urteil nicht gefolgt, was eine materielle Rechtsverweigerung darstelle und die Aufhebung der bundesrechtswidrigen Verfügung zur Folge habe. Da mit Blick auf allenfalls entgegenstehende Interessen der betroffenen Unternehmen noch keine abschliessende Klärung durch das BFS vorlag, wies es die Angelegenheit erneut zur weiteren Prüfung und zum neuen Entscheid an das BFS zurück.
b) Kriterien und Gewichtung Evaluation Air2030 neues Kampfflugzeug des Bundesamtes für Rüstung armasuisse
(BGer 1C_214/2023 vom 5. März 2025)
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Ein Medienschaffender verlangte bei armasuisse Zugang zu diversen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Evaluations- bzw. Beschaffungsprozess neuer Kampfflugzeuge. Nachdem armasuisse ihm den Zugang zu den beiden Dokumenten «Konkretisierung Subkriterien» (Dokument A) und «Bewertungsmatrix» (Dokument B) mittels Verfügung verweigerte, gelangte er mit Beschwerde ans BVGer.
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Armasuisse begründete die Zugangsverweigerung zu den beiden streitgegenständlichen Dokumenten im Wesentlichen unter Hinweis auf die Vertraulichkeit von Rüstungsbeschaffungen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB[7], welche als Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 Bst. a BGÖ vorbehalten bleibe.
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In seinem Urteil A-839/2022 vom 5. April 2023 gelangte das BVGer zum Schluss, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB um eine spezialgesetzliche Bestimmung zum BGÖ handle, welche diesem gemäss seinem Art. 4 vorgehe. Während die grammatikalische sowie die historische Auslegung zu keinen Ergebnissen führten, stützte sich das BVGer anlässlich der systematischen Auslegung auf den Umstand, dass bei Vergaben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB keine aktiven behördlichen Informations- und Publikationspflichten bestehen würden. In teleologischer Hinsicht sah es den Zweck der Vertraulichkeit seines Sinnes entleert, wenn trotz Fehlens aktiver Informations- und Publikationspflichten dennoch im Rahmen der passiven Information gemäss BGÖ der Zugang zu Informationen gewährt werden müsste. Schliesslich erkannte das BVGer, dass die militärischen Interessen an der nationalen Sicherheit das Informationsbedürfnis des Journalisten bzw. der Öffentlichkeit überwiegen würden.[8]
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Das BGer widersprach dieser Auslegung und hielt im Rahmen der systematisch-teleologischen Auslegung fest, dass das Fehlen von Aktivinformationspflichten aufgrund der beschaffungsrechtlichen Sonderregeln für sich allein genommen keinerlei Anhaltspunkte dafür liefere, dass die sog. sicherheitskritischen Beschaffungen vollumfänglich von der mit dem aBöB angestrebten Transparenz ausgenommen werden sollten. Die Ausnahme der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial aus dem Geltungsbereich des aBöB erlaube bloss die abweichende Regelung der Information i.S.e. Vergabeverfahrens ohne Publikationsvorschriften. Hingegen sei in Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB weder eine Aussage zur aktiven Information enthalten noch sei deren Beschränkung vorgesehen. Ebenso wenig enthalte die Bestimmung ein Verbot, auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, weshalb in Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB keine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ zu sehen sei. Dementsprechend wies das BGer die Sache zur erneuten Prüfung an das BVGer zurück.
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Kommentar: Die Intervention des BGer ist korrekt und reiht sich in die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu vermeintlichen Spezialbestimmungen zum BGÖ ein. So hält das BGer zutreffend fest, dass Aktivinformationsvorschriften zwar grundsätzlich spezialgesetzliche Zugangsnormen i.S.v. Art. 4 Bst. b BGÖ darstellen können, die Frage, ob damit im Einzelfall Zugangsvorschriften des BGÖ übersteuert werden, jedoch im konkreten Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Die Haltung des BVGer, wonach Sinn und Zweck einer Beschränkung von Aktivinformationsvorschriften durch eine parallele Anwendung des BGÖ unterlaufen würde, wurde vom BGer nach der hier vertretenen Auffassung zu Recht korrigiert.
c) Bericht Lärmmessungen neues Kampfflugzeug der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EMPA
(BGer 1C_228/2023 vom 5. März 2025)
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Ein Medienschaffender verlangte bei der EMPA Zugang zum Abschlussbericht «Evaluation neues Kampfflugzeug – Messtechnische Ermittlung akustischer Kenngrössen und Auswirkungsanalyse». Nachdem die EMPA ihm den Zugang zum verlangten Bericht mittels Verfügung verweigerte, gelangte er mit Beschwerde ans BVGer, welches seine Beschwerde abwies. Die hierauf erhobene Beschwerde wurde vom BGer gutgeheissen.
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Die Begründung der Zugangsverweigerung durch die EMPA als auch die bundesverwaltungs- und die bundesgerichtlichen Erwägungen fielen weitestgehend identisch mit dem hiervor besprochenen Urteil [Bst. b. Kriterien und Gewichtung Evaluation Air2030 neues Kampfflugzeug von armasuisse (BGer 1C_214/2023 vom 5. März 2025) aus, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird (Rn 19 ff.).
d) Amtliche Dokumente des Bundesamtes für Polizei fedpol betreffend die Beschaffung von Überwachungssoftware (GovWare)
(BVGer A-1528/2024 vom 12. November 2025)
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Eine Journalistin ersuchte bei fedpol um Zugang zu Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschaffung der IKT-ProgFMÜ-P4-GovWare. Nach einer ersten vollständigen Zugangsverweigerung schränkte die Gesuchstellerin ihr Gesuch anlässlich des Schlichtungsverfahrens dahingehend ein, dass sie nunmehr nur noch Zugang zu den konzeptionellen Unterlagen (Phasen Initialisierung, Konzept, Realisierung und Einführung) verlangte und jene in direktem Zusammenhang mit der Beschaffung ausschloss. Nach erneuter vollständiger Zugangsverweigerung und anschliessender Empfehlung des EDÖB, wonach fedpol für die nicht beschaffungsrelevanten Unterlagen einen Zugang im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des BGÖ prüfen solle, erliess fedpol eine ablehnende Verfügung.
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Darin stellte sich fedpol u.a. auf den Standpunkt, dass die verlangten Unterlagen insgesamt eine Sicherheitsbeschaffung betreffen würden, welche nach (damaligem) Art. 3 Abs. 2 Bst a aBöB[9] vom öffentlichen Beschaffungsrecht und damit nach Art. 4 Bst. a BGÖ auch vom sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ ausgeschlossen sei. Dementsprechend müssten auch keine Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 BGÖ geprüft werden. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde.
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Das BVGer skizzierte zunächst seine bisherige Rechtsprechung sowie die jüngste Rechtsprechung des BGer[10] zu Art. 3 aBöB und ermittelte daraufhin mittels Auslegung den wahren Sinngehalt der vermeintlichen Spezialbestimmung gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB. Dabei kam es zum Schluss, dass Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB zwar eine von den allgemeinen Regeln abweichende Information erlaubte, indem die entsprechend sensiblen Beschaffungen insbesondere im freihändigen Verfahren ohne Publikation erfolgen konnten. Hingegen enthalte Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB weder eine Aussage zur aktiven Information noch zu deren Beschränkung und auch kein Verbot, auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren. So ergebe sich aus sämtlichen Auslegungselementen, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöb nicht um eine Spezialbestimmung handle, welche dem BGÖ gemäss dessen Art. 4 Bst. a vorgehe. Auch stehe eine allfällige Klassifizierung der Dokumente als «GEHEIM», «INTERN» oder «VERTRAULICH» für sich allein genommen einem Zugang nicht entgegen. Vielmehr sei allein das BGÖ massgeblich. Dementsprechend hob das BVGer die Verfügung von fedpol auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung über eine allfällige Anwendung anderer Spezialbestimmungen oder Ausnahmegründe an dieses zurück.
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Kommentar: Dieses Urteil berücksichtigt die jüngste Rechtsprechung des BGer, welche die diesbezügliche frühere Praxis des BVGer korrigiert hat. Diese neue Rechtsprechung schafft Rechtssicherheit, indem sich Behörden bei BGÖ-Gesuchen zu sicherheitsrelevanten Beschaffungen nicht mehr pauschal auf Geheimhaltung berufen und den Zugang vollständig verweigern können. Vielmehr müssen sie die verlangten amtlichen Dokumente einzeln prüfen und Zugangsbeschränkungen im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen begründen. Damit bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, tatsächlich sicherheitsrelevante Informationen und Unterlagen zurückzuhalten. Auch eine allfällige Anwendbarkeit anderer Spezialbestimmungen bleibt davon unberührt. So könnte bei sicherheitsrelevanten Beschaffungen in Zusammenhang mit (u.a.) nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung etwa Art. 67 NDG[11] als Spezialbestimmung zu einem generellen Ausschluss des BGÖ führen.[12]
V. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ)
a) Ermächtigungsantrag der Eidg. Steuerverwaltung ESTV an den Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements EFD zur Durchführung einer speziellen Steuerprüfung
(TAF A-2305/2025 du 19 septembre 2025)
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Eine Privatperson, gegen welche mit Ermächtigung des ehemaligen Vorstehers des EFD eine spezielle Steuerprüfung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG[13] durchgeführt worden war, ersuchte die ESTV gestützt auf das BGÖ um Zugang zum entsprechendem Ermächtigungsantrag an den Vorsteher des EFD aus dem Jahre 2017. Das GS-EFD lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, wonach das entsprechende Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und das BGÖ demnach nicht anwendbar sei. Weiter sei das verlangte Dokument in vorliegendem Fall gestützt auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Akteneinsicht herauszuverlangen. Hingegen sei das BGÖ auch nach Abschluss des entsprechenden Strafverfahrens nicht anwendbar, da das verlangte Dokument von der ESTV explizit im Hinblick auf dieses Verfahren erstellt worden sei.
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Im anschliessenden Schlichtungsverfahren erliess der EDÖB eine Empfehlung, in welcher er zum Schluss kam, das Gesuch sei nach den Bestimmungen des DSG[14] (Auskunftsrecht) und nicht nach jenen des BGÖ zu beurteilen. Daraufhin erliess die ESTV eine Verfügung, in welcher sie das Gesuch als rechtsmissbräuchlich ablehnte, da der Gesuchsteller mit seinem Vorgehen verfahrensrechtliche Einsichtsregeln zu umgehen versuche. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, das Gesuch sei einzig nach dem DSG zu beurteilen, wobei die Interessen der ESTV an der Wahrung ihrer Ermittlungsmethoden im Sinne einer konkreten Massnahme eine Ablehnung des Gesuches sowohl nach DSG, als auch nach BGÖ rechtfertigen würden. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde vor dem BVGer.
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Da BVGer erachtete die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im vorliegenden Fall als gegeben. Nach seiner Einschätzung würde die Einsichtnahme in das verlangte Dokument die Ermittlungsstrategie der ESTV und die konkreten Ermittlungsmaßnahmen offenlegen, wobei die Begründung des Verdachts auf Steuervergehen und die Rechtfertigung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zuhanden des Vorstehers des EFD im Hinblick auf eine entsprechende Genehmigung zur Eröffnung einer speziellen Steuerprüfung ja gerade Sinn und Zweck des betroffenen Dokuments bildeten. Auch erklärte das BVGer den Umstand für unerheblich, wonach das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist. Dies deshalb, weil die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht von einer Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen in einem bestimmten Einzelfall abhängig sei. Dementsprechend habe die ESTV das Gesuch zu Recht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ abgelehnt.
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Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vor BGer hängig.
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Kommentar: Dieses Urteil ruft die bereits ergangene Rechtsprechung sowie die geltende juristische Lehre und die Verwaltungspraxis zu den Voraussetzungen und Grenzen von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ insbesondere für Ermittlungsbehörden anschaulich in Erinnerung. Als Haupterkenntnis kann festgehalten werden, dass diese Ausnahmebestimmung zwar nur konkrete behördliche Massnahmen schützt, worunter jedoch nicht die gesamte Haupttätigkeit einer Behörde subsumiert werden kann. Zwar muss die Wahrung der Vertraulichkeit der verlangten Informationen den Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung der betreffenden Massnahme bilden, doch brauchen die betreffenden Informationen, sofern sie die Durchführung konkreter Massnahmen behindern sollen, nicht zwingend einen (aktuellen) Einzelfall zu betreffen.
b) Unterlagen zu vertraulichen Preismodellen der autologen CAR-T-Zelltherapie des Bundesamtes für Gesundheit BAG
(BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025)
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Ein Journalist verlangte beim BAG Zugang zu Dokumenten für die autologe CAR-T-Zelltherapie, aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung gemäss Tarifvereinbarung vom 26. August 2020 hervorgeht. Nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren wegen erfolgter Zugangsbeschränkungen ersuchten sowohl der Gesuchsteller als auch zwei Betroffene um Erlass einer Verfügung.
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In seiner Verfügung hielt das BAG an seiner Zugangsbeschränkung hinsichtlich der Höhe der real bezahlten Vergütungen, der Höhe der Rabatte, der Höhe der geschätzten Gesamtkosten sowie deren Berechnung fest und begründete die Einschwärzung dieser Informationen damit, dass bei neuen, innovativen und hochpreisigen Therapien die Versorgungssicherheit zu wirtschaftlichen Preisen nur gewährleistet werden könne, wenn auch vertrauliche Preisvereinbarungen umgesetzt werden könnten. Eine Publikation der Preisvereinbarungen sowie spezifischer Rückerstattungsbeträge würde die entsprechenden Vorkehrungen unterlaufen. Die Anwendung vertraulicher Preisvereinbarungen im Sinne einer zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ diene der Gewährleistung einer hochstehenden, wirtschaftlichen Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit neuen, hochpreisigen und innovativen Therapien. Ähnlich argumentierten auch die beiden Beschwerdegegnerinnen.
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Das BVGer kam zum Schluss, dass die Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie in der Schweiz sehr wahrscheinlich gefährdet würde, wenn die Vorinstanz die vertraulichen Preisvereinbarungen zwischen den Spitälern und den Zulassungsinhaberinnen bekannt geben müsste. Es sei davon auszugehen, dass die Zulassungsinhaberinnen sehr wahrscheinlich zu den Listenpreisen zurückkehren oder sich sogar ganz aus der Schweiz zurückziehen würden. Zwar sei sich das Gericht bewusst, dass das System der Genehmigung von Tarifverträgen gestützt auf Kostenberechnungen anhand vertraulicher Preismodelle in einem umstrittenen gesundheitsökonomischen und politischen Spannungsfeld stattfinde und mit entsprechenden Zielkonflikten einhergehe, doch habe das BAG überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen einer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ gegeben seien.
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Das BGer folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Es hielt zunächst fest, dass der Begriff der „konkreten behördlichen Massnahme“ gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht auf konkrete Einzelfälle eingeschränkt zu verstehen sei, sondern durchaus eine Vielzahl von Fällen, mithin die Praxis einer bestimmten Behörde, betreffen könne. Davon zu unterscheiden sei jedoch die allgemeine Aufgabenerfüllung einer Behörde, die demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung fallen könne. Die vorliegend in Frage stehende konkrete behördliche Tätigkeit des BAG beschränke sich auf die Prüfung eines von Dritten (Tarifpartnern) ausgehandelten Vertrages. Die Erfüllung dieser spezifischen Aufgabe werde durch einen allfälligen Informationszugang nicht beeinträchtigt. Daran würden auch allfällige negative Folgen, wie eine Anhebung der Preise in der Schweiz oder gar ein Rückzug vom Schweizer Markt, nichts ändern. Zwar lägen solche Konsequenzen nicht im öffentlichen Interesse, doch sei eine derartige Interessenabwägung anlässlich der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ gerade nicht vorgesehen. Vielmehr sei die Ausnahmebestimmung nur dann anwendbar, wenn eine behördliche Massnahme in Frage stehe, deren zielkonforme Durchführung durch den Zugang zu amtlichen Dokumenten beeinträchtigt würde. Da dies vorliegend jedoch nicht der Fall sei, habe das BAG seine teilweise Zugangsverweigerung zu Unrecht auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ abgestützt und die Sache sei demnach zur neuen Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Ausnahmebestimmungen, an das BAG zurückzuweisen.
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Kommentar: Dieses Urteil mag überraschen, mit Blick auf die gesetzliche Konzeption des BGÖ überzeugt es aber durchaus. Zwar erscheinen die zu befürchtenden Konsequenzen einer Zugangsgewährung naheliegend und wahrscheinlich, doch erweisen sie sich als Risiken, welche anlässlich der im Rahmen der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ vorausgesetzten Schadenrisikoprüfung (anstelle einer eigentlichen Interessenabwägung) unerheblich bleiben.
VI. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ)
Unterlagen zum Grossterminal Gateway Basel Nord der Wettbewerbskommission WEKO
(BGer 1C_335/2023 vom 11. März 2025)
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Ein Unternehmen ersuchte bei der WEKO um Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Untersuchung des Zusammenschlusses dreier Logistikfirmen zum Grossterminal Gateway Basel Nord.
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Nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren sowie einer Rüge des BVGer wegen Rechtsverweigerung[15], gewährte die WEKO mittels Verfügung einen teilweisen Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten. Ihre diesbezüglichen Einschwärzungen begründete die WEKO u.a. mit der Qualifikation der zurückgehaltenen Informationen als Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen.
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Das BVGer hielt anlässlich der Prüfung allfälliger Geschäftsgeheimnisse zunächst fest, dass sich auch Unternehmen in einer potenziell marktbeherrschenden Stellung auf den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse berufen könnten.[16] Die umso mehr, als zum Zeitpunkt vor dem Zusammenschluss noch gar keine marktbeherrschende Stellung bestehe. Im Übrigen bestätigte es unter Bezugnahme auf die einzelnen Einschwärzungen weitestgehend deren Qualifikation als Geschäftsgeheimnisse und damit die Rechtmässigkeit ihrer Abdeckung, da es sich um Informationen zur Preiskalkulation, zur Geschäftsstrategie oder zur internen Organisation der Unternehmen handle.
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Die daraufhin erhobene Beschwerde wurde vom BGer abgewiesen. Dabei schützte es den vorinstanzlichen Entscheid des BVGer im Rahmen der Qualifikation der geschwärzten Inhalte als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Weiter hielt es fest, dass eine Qualifikation von Informationen in amtlichen Dokumenten als Geschäftsgeheimnisse für sich allein genommen bereits ausreichend sei, um deren Einschwärzung zu rechtfertigen. Nicht erforderlich sei eine zusätzliche Abwägung der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen, da der Gesetzgeber diese Interessenabwägung bereits vorweggenommen habe.
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Kommentar: Zu Recht erinnert das BGer in diesem Urteil an die gesetzliche Konzeption des BGÖ, bei welcher anlässlich der Prüfung der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ nur, aber immerhin, eine Schadenrisikoprüfung, hingegen keine eigentliche Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Qualifikation einer bestimmten Information als Geschäftsgeheimnis führt demnach berechtigterweise zu deren Einschwärzung. Umgekehrt kann deren Offenlegung nicht mittels eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses gerechtfertigt werden.
VII. Zusicherung der Geheimhaltung durch die Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ)
Dokumente des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV betreffend Wasserfiltration mit Aktivkohle durch die Nestlé Waters (Suisse) SA
(TAF A-3053/2025 du 7 octobre 2025)
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt veröffentlichte im Frühsommer 2025 eine Medienmitteilung, wonach anlässlich einer Inspektion durch das OFCO[17] in den Anlagen in Henniez, die sich im Besitz von Nestlé befinden, die Verwendung eines angeblich bewilligungspflichtigen Aktivkohlefiltrationsverfahrens festgestellt wurde. Ein Journalist ersuchte das BLW daraufhin um sämtliche Korrespondenz zwischen dem BLW, dem OFCO und Nestlé im Zusammenhang mit der Verwendung von Aktivkohlefiltration. Davon erfasst war insbesondere die Korrespondenz zwischen Nestlé und dem BLV im Nachgang zu einem Treffen, bei welchem Dokumente „vertraulich“ zugestellt wurden.
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Anlässlich der Anhörung von Nestlé durch das BLV konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb es zwischen Ihnen zu einem Schlichtungsverfahren kam, welches jedoch zu keiner Einigung führte. Der EDÖB empfahl dem BLW, den Zugang zu den verlangten Dokumenten in anonymisierter Form zu gewähren. Diese seien weder von Justizbehörden im Rahmen des laufenden kantonalen Verfahrens ausgestellt oder angefordert worden noch seien die Voraussetzungen für eine Verweigerung des Zugangs aufgrund der zugesicherten Vertraulichkeit der Dokumente i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfüllt. In der Folge verlangte Nestlé vom BLV den Erlass einer Verfügung. In dieser Verfügung kam das BLV zum Schluss, der Zugang sei, unter Vorbehalt der Anonymisierung personenbezogener Daten, vollständig zu gewähren.
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Gegen diese Verfügung gelangte Nestlé mit Beschwerde an das BVGer und verlangte u.a., eine bestimmte Kommunikation aus dem Dossier zwischen ihr und dem BLV und insbesondere eine Präsentation im Anhang zu dieser Korrespondenz, welche dem BLV explizit als «vertraulich» i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zugestellt worden war, entgegen dessen Verfügung nicht offenzulegen.
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Dem folgte das BVGer nicht. Unter Hinweis auf die strenge Rechtsprechung des BGer[18] zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ hielt es fest, dass die Verwaltung mit Blick auf Sinn und Zweck des BGÖ nur sehr zurückhaltend Geheimhaltungszusicherungen abgeben könne. Neben der Freiwilligkeit der Informationslieferung müsse die Vertraulichkeit zudem von der Informationslieferantin ausdrücklich gefordert und von der Behörde ebenso ausdrücklich zugesichert werden. Weiter hielt das BVGer fest, das die Beweislast über die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ bei jener Partei liege, die sich darauf berufe. Zwar habe die Nestlé, insbesondere in Bezug auf den als «vertraulich» gekennzeichneten Anhang, gegenüber dem BLV um Zusicherung der Vertraulichkeit gebeten, doch habe das BLV diese ausdrückliche Zusicherung schliesslich nicht abgegeben. Auch bedeute die Wahl einer Versandoption als «vertraulich» bzw. ein entsprechender Vermerk in einer Kommunikation keine Zusicherung der Geheimhaltung i.S.d. der Ausnahmebestimmung. Auch abzulehnen sei schliesslich die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung der Geheimhaltung aufgrund eines berechtigten Vertrauens der Informationslieferantin mittels Wahrung von Treu und Glauben i.S.v. Art. 9 BV[19]. Im Ergebnis sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Beweis über das Vorliegen einer ausdrückliche Vertraulichkeitszusicherung durch das BLV zu erbringen.
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Abschliessend hielt das BVGer in allgemeiner Weise fest, dass es sich als riskant erweise, die Behörde erst zusammen mit der Informationslieferung um Zusicherung der Vertraulichkeit zu ersuchen. Vielmehr müsste es im Interesse der Informationslieferantin liegen, bereits vor der freiwilligen Zustellung von Informationen an die Behörde eine ausdrückliche (schriftliche) Vertraulichkeitszusicherung zu erhalten, da sie andernfalls die gelieferten Informationen nicht mehr zurückziehen könne und diese sodann als amtliche Dokumente gemäss BGÖ unter die gesetzliche Zugangsvermutung fallen würden.
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Kommentar: Dieses Urteil reiht sich in die bisherige strenge Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesgerichts zu Vertraulichkeitsabreden gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ein. Es ist dementsprechend stringent und schafft Rechtssicherheit, indem es die hohen Anforderungen an die Voraussetzungen entsprechender Abreden bestätigt und weiter schärft, was zu begrüssen ist. Auf der anderen Seite erweisen sich die formalen Anforderungen an gültige Vertraulichkeitsabreden für Private bei genauer Betrachtung jedoch als derart hoch, dass das Urteil durchaus auch eine gewisse Abschreckungsgefahr mit sich bringt. Private sind gut beraten, der Behörde im Zweifel und ohne entsprechende Verpflichtung besser keinerlei Informationen preis zu geben. Ein solcher Mangel an Kooperationsbereitschaft kann sich im Verhältnis zwischen Privaten und Behörden auch kontraproduktiv auswirken und insbesondere deren Vertrauensverhältnis in Bezug auf den Vollzug von Verwaltungsaufgaben beeinträchtigen.
VIII. Dokumente mit Personendaten / Anhörung betroffener Dritter (Art. 7 Abs. 2, Art. 9, Art. 11 BGÖ sowie Art. 25 und 36 DSG)
a) Dokumente der Bundeskanzlei BK und des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW zum Weinkeller des Bundesrates
(TAF A-313/2025 du 7 août 2025)
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Im bereits besprochenen Verfahren um Zugang zu Dokumenten der BK betreffend den bundesrätlichen Weinkeller setzte sich das BVGer auch mit der Frage des Umgangs mit in den offenzulegenden Dokumenten enthaltenen Personendaten der betroffenen Weinlieferanten einerseits, sowie jener der Bundesangestellten andererseits auseinander.
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In Bezug auf die Personendaten der Weinlieferanten (nat. sowie jur. Personen) stellte das BVGer fest, dass diese mit dem Zugangsgesuch gerade in Erfahrung gebracht werden wollen und eine Anonymisierung daher von vorherein nicht möglich sei. In der anschliessend erfolgten provisorischen Interessenabwägung hielt das BVGer fest, dass eine Bekanntgabe der betroffenen Weinlieferanten offensichtlich kein naheliegendes Risiko für eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre, ihrer berufliche Reputation o.ä. darstelle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ohnehin etwa über ihre Webauftritte öffentlich in Erscheinung treten würden und sogar ein Interesse an der Nennung ihrer Namen im Zusammenhang mit dem bundesrätlichen Weinkeller hätten. Im Hinblick auf die daraus folgende Anhörungspflicht der betroffenen Lieferanten prüfte das BVGer schliesslich anhand der vom BGer aufgestellten Kriterien[20], ob ausnahmsweise auf eine Anhörung verzichtet werden könne, da nach der provisorischen Interessenabwägung nicht mehr mit relevanten Interessen der Betroffenen gegen eine Offenlegung gerechnet werden müsse und sich eine Anhörung im Einzelfall als unverhältnismässig erweise. Beide Ausnahmekriterien wurden vom BVGer bejaht, indem es neue, noch nicht berücksichtigte Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen für nicht wahrscheinlich und eine Anhörung von rund 40 Weinlieferanten für unverhältnismässig erklärte.
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In Bezug auf die in den offenzulegenden Dokumenten enthaltenen Personendaten von Bundesangestellten (Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen) hielt das BVGer fest, dass diese in vorliegendem Fall anonymisiert werden dürften, da der Gesuchsteller ausdrücklich auf deren Offenlegung verzichtet habe.
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Kommentar: Das Urteil des BVGer ruft in Erinnerung, dass die gesetzliche Pflicht zur Anhörung betroffener Dritter keinen absoluten Charakter aufweist. Zwar ergibt sich die Möglichkeit zum ausnahmsweisen Verzicht auf eine Anhörung nicht aus dem Gesetz selbst, jedoch erlauben die vom Bundesgericht definierten Ausnahmekriterien einen solchen, wenn eine Anhörung nicht sinnvoll und zugleich unverhältnismässig erscheint. Deutlich weist das BVGer aber darauf hin, dass ein Verzicht auf eine Anhörung die absolute Ausnahme bleiben und im Einzelfall begründet werden muss.
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Aus der Feststellung des BVGer, wonach die in den offenzulegenden Dokumenten enthaltenen Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Bundesangestellten aufgrund des ausdrücklichen Verzichts des Gesuchstellers auf Erhalt dieser Personendaten anonymisiert werden dürfen, folgt der Umkehrschluss, dass diese Personendaten ohne entsprechenden, expliziten Verzicht der gesuchstellenden Person grundsätzlich, d.h. unter Vorbehalt der Anwendbarkeit einer Ausnahmebestimmung, gemäss der gesetzlichen Vermutung zugänglich zu machen sind. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Anonymisierungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht absolute Geltung beansprucht, sondern in Bezug auf Personendaten von Bundesangestellten im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung grundsätzlich gar nicht geboten ist.[21] Diese indirekte Klarstellung ist vor dem Hintergrund zu begrüssen, dass die diesbezügliche Vorgehensweise innerhalb der Bundesverwaltung auch rund 20 Jahre nach Inkrafttreten des BGÖ nach wie vor uneinheitlich ausfällt.
b) Ermächtigungsantrag der Eidg. Steuerverwaltung ESTV an den Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements EFD zur Durchführung einer speziellen Steuerprüfung
(TAF A-2305/2025 du 19 septembre 2025)
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Im bereits besprochenen Urteil betreffend den von einer Privatperson zur Offenlegung verlangten Ermächtigungsantrag der ESTV an den Vorsteher des EFD stellte sich die Behörde in ihrer Verfügung auch auf den Standpunkt, die Zugänglichkeit des zur Einsicht gewünschten Antrages sei nach den Regeln des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts gemäss Art. 25ff. DSG zu beurteilen, da die gesuchstellende Person zugleich die im verlangten Dokument betroffene Person sei. Weiter erklärte sie verschiedene gesetzliche Ausnahmegründe des DSG für anwendbar.
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Zunächst qualifizierte die ESTV das Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DSG, da der Gesuchsteller mit seinem Auskunftsgesuch in Umgehung verfahrensrechtlicher Vorschriften zur Akteneinsicht einen datenschutzwidrigen Zweck verfolge. Ferner würde die Einsicht in das fragliche Dokument Einblick in die Vorermittlungsmethoden und die Strategie zur Steuerdurchsetzung der ESTV ermöglichen, mithin einem sensiblen Ermittlungsbereich, dessen Schutz ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S.v. Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 DSG darstelle. Schliesslich würde eine Offenlegung des Dokuments die laufenden und künftigen Untersuchungsverfahren der ESTV in diesem Bereich gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 DSG gefährden.
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Das BVGer stellte klar, dass sich der Anspruch der betroffenen Person auf Mitteilung der über sie bearbeiteten Personendaten nicht auf die betroffenen Dokumente insgesamt beziehe, sondern lediglich auf die in den Dokumenten enthaltenen Personendaten als solche. Weiter hielt es fest, dass die personenbezogenen Daten über den Gesuchsteller und die Daten zur Ermittlungsstrategie der ESTV im streitgenständlichen Dokument untrennbar miteinander verbunden seien und daher kein teilweiser Zugang im Betracht falle. Sodann bestätigte es das bereits im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ[22] erörterte öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungsmethoden und der Steuerermittlungsstrategie der ESTV sowie an der Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht als überwiegend i.S.v. Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 DSG. Die Frage des Rechtsmissbrauchs liess das BVGer offen, wies jedoch darauf hin, dass man sich durchaus die Frage stellen könne, ob der Gesuchsteller mit seinem Auskunftsbegehren womöglich versuche, an Informationen zu gelangen, die ihn im parallel laufenden Strafverfahren besserstellen könnten und die er im Rahmen der einschlägigen Verfahrensrechte nicht erhalten hatte. Im Ergebnis habe die ESTV sein Auskunftsbegehren gestützt auf das DSG zu Recht abgewiesen.
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Kommentar: Dieses Urteil enthält wertvolle Hinweise an der Schnittstelle zwischen Zugangsgesuch nach BGÖ und Auskunftsgesuch nach DSG. In den für die Praxis brennenden Koordinationsfragen, etwa, ob ein BGÖ-Gesuch zu amtlichen Dokumenten mit den Personendaten der gesuchstellenden Person tatsächlich in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 BGÖ einzig nach dem DSG oder allenfalls doch nach beiden Erlassen zu prüfen ist, bleiben die Hinweise allerdings vage.
IX. Verfügung
Erlass einer Verfügung durch die Eidg. Kommission für Qualitätssicherung der medizinischen Begutachtung (EKQMB) betreffend Dokumente zur Beendigung der Auftragsvergabe an eine Gutachterstelle
(BVGer A-7638/2024 vom 6. Oktober 2025)
60
Nachdem die EKQMB nach erfolgten Zufallsstichproben die Vergabe von Expertisen an eine bestimmte Gutachterstelle zu beendigen empfahl, verlangten das betroffene Unternehmen sowie eine Privatperson Zugang zu den amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit der veröffentlichten Empfehlung, der entsprechenden Medienmitteilung sowie der diesbezüglichen Zufallsstichproben der EKQMB.
61
Nachdem die EKQMB den Gesuchstellenden gewisse Unterlagen zugestellt hatte, für die nicht erhaltenen Unterlagen jedoch ein Schlichtungsverfahren eröffnet wurde, empfahl der EDÖB der EKQMB den Zugang zu den restlichen amtlichen Dokumenten grundsätzlich zu gewähren oder aber eine ablehnende Verfügung zu erlassen. Nachdem die EKQMB daraufhin weitere Dokumente an die Gesuchstellenden offenlegte, gelangten diese schliesslich mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde an das BVGer und rügten, die EKQMB habe weder vollständig der Empfehlung des EDÖB Folge geleistet, noch eine von der Empfehlung des EDÖB abweichende Verfügung erlassen.
62
Das BVGer trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die EKQMB als ausserparlamentarische Kommission in Form einer Verwaltungskommission lediglich öffentliche Empfehlungen ausarbeite, darüber hinaus jedoch über keinerlei Entscheidbefugnisse und damit auch über keine gesetzlichen Grundlagen verfüge, um über den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss BGÖ mittels Verfügung zu entscheiden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das BGÖ selbst in Art. 15 den Erlass von Verfügungen vorsehe. Das Verfahren auf Erlass einer Verfügung i.S.v. Art. 15 BGÖ richte sich vielmehr nach dem VwVG[23]. Da eine ausserparlamentarische Kommission ohne entsprechende Rechtsgrundlage in einem Gesetz keinerlei Verfügungsbefugnis habe, sei es in der Zuständigkeit des übergeordneten Departements bzw. Amts, welches die Aufsicht ausübt, eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
* Der Autor (danielkae@hotmail.com) vertritt in diesem Beitrag seine persönliche Meinung.
Fussnoten:
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Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR171.10). ↑
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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). ↑
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NOGA = Nomenclature générale des activités économiques = Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige. ↑
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Bundesstatistikgesetz (BstatG; SR 431.01). ↑
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Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV; SR 431.903). ↑
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Siehe dazu Daniel Ladanie-Kämpfer, Allheilmittel «Spezialbestimmungen» verliert deutlich an Schlagkraft – Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2024 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), in: medialex 03/25, 7. April 2025, Ziff. 3 c. ↑
-
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB; AS 1996 508). Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 62 des aktuell geltenden BöB gelangte für das streitgegenständliche Vergabeverfahren das alte Recht zur Anwendung. ↑
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Siehe zu diesem Urteil Daniel Ladanie-Kämpfer, Erneut Spezialbestimmungen und der Schutz aussenpolitischer Interessen im Fokus – Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2023 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), in: medialex 03/24, 10. April 2024, Ziff. III. b. ↑
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Vgl. Fn 8. Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB entspricht im Wesentlichen dem aktuell gültigen Art. 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR ) 172.056.1. ↑
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Vgl. hiervor Ziffer IV. Bst. b und c. (Rn. 19 ff.) ↑
-
Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121). ↑
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Siehe dazu etwa TAF A-1310/2022 du 9 janvier 2024. ↑
-
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). ↑
-
Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). ↑
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Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020. ↑
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Anders noch der EDÖB in seiner diesbezüglichen Empfehlung vom 4. März 2020, Ziff. 22. ↑
-
Office de la consommation de l’Etat de Vaud. ↑
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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101). ↑
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Siehe dazu das Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2.12.2015. ↑
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Siehe dazu das Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. 11.2020, E. 4.6.1 m.w.H. ↑
-
Siehe dazu oben Ziffer V. Bst. a (Rn. 30 ff.) des vorliegenden Beitrags. ↑
-
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). ↑

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