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Ein Jahr der Konsolidierung und der klaren Grenzen

Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2025 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)

Daniel Ladanie-Kämpfer*, MLaw, Rechtsberater/Öffentlichkeitsberater im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Bern

Résumé: En 2025, la jurisprudence a renforcé davantage le principe de transparence et en a précisé les contours de manière rigoureuse. Ainsi, les juridictions fédérales ont notamment confirmé leur jurisprudence stricte concernant les prétendues dispositions spéciales qui primeraient sur la LTrans. À cet égard, le Tribunal fédéral s’est montré encore plus strict et est même intervenu de manière corrective à l’encontre du Tribunal administratif fédéral. Ce dernier s’est ensuite aligné, dans sa jurisprudence ultérieure, sur la position du Tribunal fédéral.
Il convient de saluer l’adhésion rigoureuse du Tribunal fédéral au concept normatif des dispositions d’exception. Ainsi, il a notamment corrigé un arrêt du Tribunal administratif fédéral en écartant certains éléments d’une pesée des intérêts effectuée par celui-ci, au motif que la disposition d’exception en cause ne prévoyait pas une pesée des intérêts, mais (uniquement) un examen du risque de dommage.
Enfin, dans l’examen d’un prétendu accord de confidentialité, le Tribunal administratif fédéral a souligné que les tiers souhaitant transmettre volontairement des informations à l’administration devraient faire preuve de prudence et de retenue, compte tenu des exigences formelles élevées auxquelles sont soumis de tels accords de confidentialité.

Zusammenfassung: Im Jahr 2025 stärkte die Rechtsprechung das Öffentlichkeitsprinzip weiter und setzte klare Leitplanken. So bestätigten die eidgenössischen Gerichte etwa ihre strenge Rechtsprechung im Hinblick auf vermeintliche Spezialbestimmungen, die dem BGÖ vorgehen. Dabei zeigte sich das BGer noch strenger und griff gegenüber dem BVGer gar korrigierend ein. Dieses schwenkte sodann in seiner weiteren Rechtsprechung auf die Linie des BGer ein.
Zu begrüssen ist die strikte Orientierung des BGer am Regelungskonzept der Ausnahmebestimmungen. So korrigierte es etwa ein Urteil des BVGer und liess Elemente einer erfolgten Interessenabwägung nicht zu, weil anlässlich der zu prüfenden Ausnahmebestimmung nicht eine Interessenabwägung sondern (nur) eine Schadenrisikoprüfung zu erfolgen hatte.
Schliesslich strich das BVGer bei der Prüfung einer vermeintlichen Vertraulichkeitsabrede hervor, dass Private, welche auf freiwilliger Basis Informationen an die Verwaltung herantragen wollen, aufgrund der hohen formalen Hürden ebensolcher Vertraulichkeitsabreden Vorsicht und Zurückhaltung walten lassen sollten.

I. Einleitung

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Der vorliegende Beitrag liefert einen Überblick über praxisrelevante Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) und des Bundesgerichts (BGer) aus dem vergangenen Jahr zum BGÖ. Wie in den Vorjahren werden die Urteile anhand der geprüften Bestimmungen des BGÖ gruppiert und gegebenenfalls kurz kommentiert, weshalb einzelne Entscheide mehrmals erwähnt werden. Thematische Schwergewichte bildeten – einmal mehr – vermeintliche Spezialbestimmungen, die dem BGÖ möglicherweise vorgehen, sowie der Schutz der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen.

II. Persönlicher Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2 BGÖ)

a) Dokumente der Bundeskanzlei BK und des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW zum Weinkeller des Bundesrates
(TAF A-313/2025 du 7 août 2025)

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Ein Journalist ersuchte die BK um Zugang zu vier Dokumenten im Zusammenhang mit dem Weinkeller des Bundesrates. Konkret wünschte er Einsicht in die Liste der sich im Weinkeller befindlichen Weine, die Aufstellung des Budgets für den Weineinkauf der vergangenen fünf Jahre, die Richtlinien für die Nutzung des Weinkellers sowie die Auswahlkriterien für Weine des bundesrätlichen Weinkellers.

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Die BK lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, dass die verlangten Informationen der «Sphäre des Bundesrates» zuzurechnen und daher gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ erfasst seien. Zudem würden zwei der verlangten vier Dokumente vom BLW stammen, weshalb die BK nicht zuständig sei. Nachdem der EDÖB in seiner Empfehlung die BK angehalten hatte, den Zugang zu den vier Dokumenten zu gewähren, wies diese das Gesuch mit derselben Begründung mittels Verfügung erneut ab.

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Das BVGer folgte der Einschätzung der BK, wonach die verlangten Informationen der «Sphäre des Bundesrates» zuzurechnen und damit dem persönlichen Geltungsbereich des BGÖ entzogen seien, nicht. Es befasste sich eingehend mit der angerufenen «Sphärentheorie» und stellt klar, dass bei Informationen im Zusammenhang mit dem Bundesrat – insbesondere mit Blick auf die Tätigkeiten der BK als dessen Stabsstelle – konsequent zwischen Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu unterscheiden sei. So seien etwa die Bereiche der kollegialen Entscheidfindung, der politischen Willensbildung sowie der repräsentativen Aufgaben des Bundesrates der eigentlichen Regierungstätigkeit zuzuordnen, welche vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgeschlossen sei. Hingegen seien rein administrative Vollzugsaufgaben der BK oder des BLW, wie technische und organisatorische Abläufe, Budgetfragen sowie Zuständigkeiten und Prozesse innerhalb der Verwaltung, nicht der «Sphäre des Bundesrates», sondern jener der Verwaltung zuzuordnen und damit als klassische Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren, welche dem BGÖ unterstehe. So sei es der BK nicht gelungen, im vorliegenden Fall zu belegen, dass ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Weinkeller des Bundesrates in ihrer Stabsfunktion erfolgt sei. Im Ergebnis seien alle vier verlangten Dokumente, unabhängig davon, ob sie von der BK oder vom BLW stammten, vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ erfasst und demnach zugänglich zu machen.

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Kommentar: Nach der hier vertretenen Auffassung wirft das Urteil die grundsätzliche Frage auf, ob das BVGer den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes in Bezug auf den Bundesrat und insbesondere die im Urteil thematisierte «Sphärentheorie» nicht zu eng auslegt. Es sei daran erinnert, dass der Gesetzgeber nicht nur den politischen Kern der Regierungstätigkeit (i.S.d. bundesrätlichen „Entscheidens“ – unterteilt in das schriftliche Mitberichtsverfahren und die mündliche Bundesratssitzung) vom Anwendungsbereich des BGÖ ausnehmen wollte. Ansonsten wäre Artikel 8 Absatz 1 BGÖ (Ausschluss des Zugangs zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens) ausreichend gewesen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die geschützte Regierungstätigkeit im BGÖ weiter gefasst als das „blosse“ Entscheiden, indem er den Bundesrat als Ganzes vom persönlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgeschlossen hat (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario).

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Eine zu enge Auslegung der sog. «Sphärentheorie» birgt die Gefahr einer funktionalen Aushöhlung der Einschränkung des persönlichen Geltungsbereichs in Bezug auf den Bundesrat, indem der geschützte Bereich auf einen (zu) kleinen Kern beschränkt wird. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zum gesetzgeberischen Regelungskonzept. Darüber hinaus könnten sämtliche Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Weinkeller durchaus dem Bereich der Repräsentationsaufgaben des Bundesrates zugeordnet werden, für welchen das BVGer den Ausschluss vom BGÖ bejaht. Auch rein administrative Unterstützungsleistungen der Verwaltung können Teil der politischen Funktionsfähigkeit des Bundesrates bilden. Eine Unterstellung sämtlicher rein administrativer Tätigkeiten der BK bzw. der übrigen Bundesverwaltung für den Bundesrat würde den Willen des Gesetzgebers, den Bundesrat als Ganzes vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes auszuschliessen, untergraben und die sog. «Sphärentheorie» insgesamt obsolet machen.

b) Dokumente der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA mit externen Dienstleistern im Kommunikationsbereich
(BVGer A-2443/2024 vom 27. November 2025)

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Ein Journalist ersuchte bei der AB-BA um Zugang zu Vereinbarungen, Verträgen, Abrechnungen und Korrespondenz mit externen Dienstleistern im Kommunikationsbereich und bei juristischen Fragen (Hilfspersonen, ausserordentliche Staatsanwälte und Bundesanwälte) seit 2021. Nach einer ersten Ablehnung des Gesuches vereinbarten die Parteien anlässlich einer Schlichtungsverhandlung vor dem EDÖB, dass die AB-BA den Zugang zu 1. vertraglichen Vereinbarungen mit Beratungsdienstleistern zu Kommunikationsberatung (ohne Gutachten) seit 2021 und 2. einer Liste der von der AB-BA eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -Staatsanwälten unter Einschluss der von diesen beigezogenen juristischen Hilfspersonen prüfe.

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Nach erneuter Ablehnung auch dieses präzisierten Gesuches empfahl der EDÖB in seiner Empfehlung, die AB-BA solle den Zugang zu den ersuchten Dokumenten nach erfolgter Anhörung der betroffenen Dritten gewähren. Daraufhin erliess die AB-BA eine Verfügung, in welcher sie das Gesuch abermals ablehnte. Zur Begründung stellte sie sich auf den Standpunkt, es bestehe lediglich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten aus ihrer Kerntätigkeit, der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, namentlich zu Inspektionsberichten, Empfehlungen oder Weisungen. Die vom Gesuchsteller verlangten Dokumente würden nicht in diesen Bereich gehören und selbst bei einer Anwendung des BGÖ würde kein Anspruch auf Zugang bestehen, da die verlangten Dokumente im Zusammenhang mit Strafverfahren stehen würden. Gegen diese Verfügung gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde an das BVGer.

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Das BVGer hielt einleitend fest, dass die Zuständigkeit für die Wahl ausserordentlicher Bundesanwältinnen und Bundesanwälte gemäss Art. 17 Abs. 3 ParlG[1] ausschliesslich bei der Bundesversammlung liege, weshalb die AB-BA hierfür nicht zuständig sei und nach ihren eigenen Angaben in diesem Zusammenhang über keinerlei amtliche Dokumente verfüge. Deshalb erweise sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und sei abzuweisen.

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Indes wies das BVGer darauf hin, dass das StBOG[2] keine spezialgesetzlichen Regelungen über die Transparenz des Handelns der AB-BA enthalte. Im Ergebnis handle es sich bei der AB-BA um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Behörde, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit funktional einer dezentralen Verwaltungseinheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ gleichzustellen sei. Gerade weil ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, anders als Bundesanwältinnen und Bundesanwälte und deren Stellvertretungen, nicht von der Bundesversammlung gewählt und damit keiner unmittelbaren demokratischen Kontrolle unterliegen würden, komme dem Öffentlichkeitsprinzip in diesem Bereich eine zentrale rechtsstaatliche Kontrollfunktion zu. Dementsprechend unterstehe die AB-BA dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ.

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Kommentar: Dieses Urteil bringt eine wichtige Klarstellung sowie Rechtssicherheit im Bereich der Strafverfolgungsaufsicht auf Bundesebene mit sich. Die Mandatierung ausserordentlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte war und ist politisch und rechtlich schon länger umstritten. Das Urteil stärkt die demokratische Kontrolle entsprechender Vorgänge, indem es das BGÖ auch in diesem Bereich grundsätzlich für anwendbar erklärt.

III. Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 3 BGÖ)

Dokumente der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA mit externen Dienstleistern im Kommunikationsbereich
(BVGer A-2443/2024 vom 27. November 2025)

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Im soeben besprochenen Urteil betreffend vertragliche Vereinbarungen der AB-BA mit Beratungsdienstleistern zu Kommunikationsberatung (ohne Gutachten) seit 2021 und einer Liste der von ihr eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -Staatsanwälten unter Einschluss der von diesen beigezogenen juristischen Hilfspersonen wurde der Zugang u.a. auch mit der Begründung verweigert, dass diese Unterlagen in direktem Zusammenhang mit geführten Strafverfahren stehen würden und demnach gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ dem sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes entzogen seien.

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Das BVGer wies unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ darauf hin, dass bei Verfahrensakten zwischen Dokumenten zu unterscheiden ist, die ausdrücklich im Rahmen eines Strafverfahrens oder explizit im Hinblick auf ein solches Verfahren erstellt worden sind (Strafakten im engeren Sinne), und solchen, die blosse Beweismittel (Strafakten im weiteren Sinne) darstellen. Nur erstere seien vom Anwendungsbereich des BGÖ ausgenommen, wohingegen rein administrative Unterlagen oder verwaltungsrechtliche Verträge grundsätzlich keinen verfahrensbezogenen Charakter im Hinblick auf ein konkretes Strafverfahren aufweisen würden. Für die streitgegenständlichen Dokumente würde ein pauschaler Verweis auf die Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs des BGÖ für Strafakten demnach nicht genügen. Dementsprechend hob das BVGer die Verfügung der AB-BA auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an diese zurück. Dabei habe die AB-BA im Einzelnen zu prüfen, ob und welche Dokumente tatsächlich Strafakten im engeren Sinne darstellen würden. Zudem habe sie die streitgegenständlichen Dokumente auf die Anwendbarkeit von Ausnahmebestimmungen zu prüfen.

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Kommentar: Einmal mehr bestätigt das BVGer die restriktive Auslegung des Ausschlusses von Strafakten aus dem sachlichen Geltungsbereich des BGÖ. Demnach reicht es nicht, dass die fraglichen Unterlagen bloss im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen. Vielmehr müssen sie eng mit dem Streitgegenstand des Strafverfahrens verbunden und von den Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden ausgehen oder durch diese angeordnet worden sein.

IV. Spezialbestimmungen anderer Bundesgesetze (Art. 4 BGÖ)

a) Auszug aus dem Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) des Bundesamtes für Statistik BFS
(BVGer A-4618/2024 vom 6. August 2025)

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Eine Privatperson ersuchte das BFS um eine vollständige Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmennamen, ihrer entsprechenden Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und ihrem entsprechenden NOGA[3]-Code. Nach einem Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB, welches zu keiner Einigung geführt hatte, verfügte das BFS eine vollständig Zugangsverweigerung zur anbegehrten Liste. Diese begründete es u.a. mit der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 3 (Betriebs- und Unternehmensregister) und Art. 14 Abs. 1 BStatG[4] (Datenschutz und Amtsgeheimnis, sog. Statistikgeheimnis) sowie Art. 10 Abs. 3 BURV[5] (Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken) als vermeintliche Spezialbestimmungen i. S. v. Art. 4 BGÖ. So sei ein Zugang zu diesen Daten für alle anderen als statistische Zwecke ausgeschlossen und damit auch der Zugang gestützt auf das BGÖ zu verneinen. Zwar statuiere Art. 10 Abs. 3 BStatG eine Ausnahme vom Statistikgeheimnis, indem der Bundesrat bestimmte Angaben auch zur Verwendung für personenbezogene Zwecke vorsehen könne. Diese Ausnahme vom Statistikgeheimnis sei jedoch auf Verwendungszwecke im öffentlichen Interesse beschränkt. Art. 10 Abs. 3 BURV sehe sodann vor, dass die Bearbeitung der Daten nach den Bestimmungen des DSG zu erfolgen habe, weshalb die Bearbeitung der verlangten Daten durch Private von einer Einwilligung der Betroffenen, einem überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesse oder vom Gesetz abgedeckt sein müsse. Soweit die BUR-Daten zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollten, würden sie demnach unter das Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG fallen und könnten nicht gemäss BGÖ allgemein zugänglich gemacht werden.

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Das BVGer folgte dieser Argumentation bereits in seinem diesbezüglichen Urteil A-4708/2022 vom 29. Februar 2024[6] nicht. Es hielt fest, dass das Statistikgeheimnis dazu diene, für statistische Zwecke erhobene Daten einzig hierfür zuzulassen und nicht für andere Interessen zweckzuentfremden. Für Daten, die bei der Verwaltungstätigkeit anfallen und zusätzlich statistisch genutzt werden, um diese Verwaltungstätigkeit selbst zu verbessern, müsse demgegenüber der Zweck des BGÖ vorgehen, der gerade darin bestehe, Transparenz über die Verwaltungstätigkeit als solcher zu schaffen. Sodann sei die Tragweite einer vermeintlichen Spezialbestimmung durch Auslegung zu ermitteln. Das Ergebnis dieser Auslegung ergebe, dass der Wortlaut von Art. 14 BStatG nicht klar sei. Die historische, die systematische sowie die teleologische Auslegung würden i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste sprechen. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reichte für eine Spezialbestimmung ohnehin nicht aus. Somit liege zumindest für die verlangte Liste keine dem BGÖ vorgehende Spezialbestimmung vor und das BGÖ finde Anwendung. Das BVGer hob die Verfügung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück

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In der Folge verfügte das BFS erneut und hielt wiederum fest, dass das BGÖ aufgrund von Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a und b BGÖ keine Anwendung finde. Weiter hielt es fest, dass keine vollständige Liste aller Unternehmen existiere, welche bekanntgegeben werden könne. Schliesslich ziele die vorliegende Anfrage auf die Bekanntgabe des ganzen Registers ab, was dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspreche. Zwar sei ein Zugang zu den verlangten Daten nach den Bestimmungen des BstatG und der BURV möglich, jedoch gemäss Art. 13 BURV gebührenpflichtig. Der Gesuchsteller könne die Daten via Schnittstelle erhalten. Gegen diese Verfügung gelangte der Gesuchsteller abermals mit Beschwerde an das BVGer.

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In seinem neuerlichen Urteil prüfte das BVGer insbesondere, in welchen Punkten sein vorangehendes Urteil in derselben Sache bereits eine Bindungswirkung zu entfalten vermochte. Es rief in Erinnerung, dass für die verlangte Liste keine dem BGÖ vorgehende Spezialbestimmung vorliege. Da das BFS in seiner erneuten Verfügung im Wesentlichen wiederum nur (sinngemäss) das Vorhandensein eines amtlichen Dokuments anzweifle und sich abermals zu vermeintlichen Spezialbestimmungen zum BGÖ geäussert habe, sei es den verbindlichen Anordnungen des BVGer aus dessen vorangegangenem Urteil nicht gefolgt, was eine materielle Rechtsverweigerung darstelle und die Aufhebung der bundesrechtswidrigen Verfügung zur Folge habe. Da mit Blick auf allenfalls entgegenstehende Interessen der betroffenen Unternehmen noch keine abschliessende Klärung durch das BFS vorlag, wies es die Angelegenheit erneut zur weiteren Prüfung und zum neuen Entscheid an das BFS zurück.

b) Kriterien und Gewichtung Evaluation Air2030 neues Kampfflugzeug des Bundesamtes für Rüstung armasuisse
(BGer 1C_214/2023 vom 5. März 2025)

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Ein Medienschaffender verlangte bei armasuisse Zugang zu diversen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Evaluations- bzw. Beschaffungsprozess neuer Kampfflugzeuge. Nachdem armasuisse ihm den Zugang zu den beiden Dokumenten «Konkretisierung Subkriterien» (Dokument A) und «Bewertungsmatrix» (Dokument B) mittels Verfügung verweigerte, gelangte er mit Beschwerde ans BVGer.

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Armasuisse begründete die Zugangsverweigerung zu den beiden streitgegenständlichen Dokumenten im Wesentlichen unter Hinweis auf die Vertraulichkeit von Rüstungsbeschaffungen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB[7], welche als Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 Bst. a BGÖ vorbehalten bleibe.

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In seinem Urteil A-839/2022 vom 5. April 2023 gelangte das BVGer zum Schluss, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB um eine spezialgesetzliche Bestimmung zum BGÖ handle, welche diesem gemäss seinem Art. 4 vorgehe. Während die grammatikalische sowie die historische Auslegung zu keinen Ergebnissen führten, stützte sich das BVGer anlässlich der systematischen Auslegung auf den Umstand, dass bei Vergaben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB keine aktiven behördlichen Informations- und Publikationspflichten bestehen würden. In teleologischer Hinsicht sah es den Zweck der Vertraulichkeit seines Sinnes entleert, wenn trotz Fehlens aktiver Informations- und Publikationspflichten dennoch im Rahmen der passiven Information gemäss BGÖ der Zugang zu Informationen gewährt werden müsste. Schliesslich erkannte das BVGer, dass die militärischen Interessen an der nationalen Sicherheit das Informationsbedürfnis des Journalisten bzw. der Öffentlichkeit überwiegen würden.[8]

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Das BGer widersprach dieser Auslegung und hielt im Rahmen der systematisch-teleologischen Auslegung fest, dass das Fehlen von Aktivinformationspflichten aufgrund der beschaffungsrechtlichen Sonderregeln für sich allein genommen keinerlei Anhaltspunkte dafür liefere, dass die sog. sicherheitskritischen Beschaffungen vollumfänglich von der mit dem aBöB angestrebten Transparenz ausgenommen werden sollten. Die Ausnahme der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial aus dem Geltungsbereich des aBöB erlaube bloss die abweichende Regelung der Information i.S.e. Vergabeverfahrens ohne Publikationsvorschriften. Hingegen sei in Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB weder eine Aussage zur aktiven Information enthalten noch sei deren Beschränkung vorgesehen. Ebenso wenig enthalte die Bestimmung ein Verbot, auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, weshalb in Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB keine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ zu sehen sei. Dementsprechend wies das BGer die Sache zur erneuten Prüfung an das BVGer zurück.

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Kommentar: Die Intervention des BGer ist korrekt und reiht sich in die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu vermeintlichen Spezialbestimmungen zum BGÖ ein. So hält das BGer zutreffend fest, dass Aktivinformationsvorschriften zwar grundsätzlich spezialgesetzliche Zugangsnormen i.S.v. Art. 4 Bst. b BGÖ darstellen können, die Frage, ob damit im Einzelfall Zugangsvorschriften des BGÖ übersteuert werden, jedoch im konkreten Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist. Die Haltung des BVGer, wonach Sinn und Zweck einer Beschränkung von Aktivinformationsvorschriften durch eine parallele Anwendung des BGÖ unterlaufen würde, wurde vom BGer nach der hier vertretenen Auffassung zu Recht korrigiert.

c) Bericht Lärmmessungen neues Kampfflugzeug der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EMPA
(BGer 1C_228/2023 vom 5. März 2025)

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Ein Medienschaffender verlangte bei der EMPA Zugang zum Abschlussbericht «Evaluation neues Kampfflugzeug – Messtechnische Ermittlung akustischer Kenngrössen und Auswirkungsanalyse». Nachdem die EMPA ihm den Zugang zum verlangten Bericht mittels Verfügung verweigerte, gelangte er mit Beschwerde ans BVGer, welches seine Beschwerde abwies. Die hierauf erhobene Beschwerde wurde vom BGer gutgeheissen.

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Die Begründung der Zugangsverweigerung durch die EMPA als auch die bundesverwaltungs- und die bundesgerichtlichen Erwägungen fielen weitestgehend identisch mit dem hiervor besprochenen Urteil [Bst. b. Kriterien und Gewichtung Evaluation Air2030 neues Kampfflugzeug von armasuisse (BGer 1C_214/2023 vom 5. März 2025) aus, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird (Rn 19 ff.).

d) Amtliche Dokumente des Bundesamtes für Polizei fedpol betreffend die Beschaffung von Überwachungssoftware (GovWare)
(BVGer A-1528/2024 vom 12. November 2025)

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Eine Journalistin ersuchte bei fedpol um Zugang zu Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschaffung der IKT-ProgFMÜ-P4-GovWare. Nach einer ersten vollständigen Zugangsverweigerung schränkte die Gesuchstellerin ihr Gesuch anlässlich des Schlichtungsverfahrens dahingehend ein, dass sie nunmehr nur noch Zugang zu den konzeptionellen Unterlagen (Phasen Initialisierung, Konzept, Realisierung und Einführung) verlangte und jene in direktem Zusammenhang mit der Beschaffung ausschloss. Nach erneuter vollständiger Zugangsverweigerung und anschliessender Empfehlung des EDÖB, wonach fedpol für die nicht beschaffungsrelevanten Unterlagen einen Zugang im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen des BGÖ prüfen solle, erliess fedpol eine ablehnende Verfügung.

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Darin stellte sich fedpol u.a. auf den Standpunkt, dass die verlangten Unterlagen insgesamt eine Sicherheitsbeschaffung betreffen würden, welche nach (damaligem) Art. 3 Abs. 2 Bst a aBöB[9] vom öffentlichen Beschaffungsrecht und damit nach Art. 4 Bst. a BGÖ auch vom sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ ausgeschlossen sei. Dementsprechend müssten auch keine Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 BGÖ geprüft werden. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin Beschwerde.

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Das BVGer skizzierte zunächst seine bisherige Rechtsprechung sowie die jüngste Rechtsprechung des BGer[10] zu Art. 3 aBöB und ermittelte daraufhin mittels Auslegung den wahren Sinngehalt der vermeintlichen Spezialbestimmung gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB. Dabei kam es zum Schluss, dass Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB zwar eine von den allgemeinen Regeln abweichende Information erlaubte, indem die entsprechend sensiblen Beschaffungen insbesondere im freihändigen Verfahren ohne Publikation erfolgen konnten. Hingegen enthalte Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB weder eine Aussage zur aktiven Information noch zu deren Beschränkung und auch kein Verbot, auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren. So ergebe sich aus sämtlichen Auslegungselementen, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöb nicht um eine Spezialbestimmung handle, welche dem BGÖ gemäss dessen Art. 4 Bst. a vorgehe. Auch stehe eine allfällige Klassifizierung der Dokumente als «GEHEIM», «INTERN» oder «VERTRAULICH» für sich allein genommen einem Zugang nicht entgegen. Vielmehr sei allein das BGÖ massgeblich. Dementsprechend hob das BVGer die Verfügung von fedpol auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung über eine allfällige Anwendung anderer Spezialbestimmungen oder Ausnahmegründe an dieses zurück.

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Kommentar: Dieses Urteil berücksichtigt die jüngste Rechtsprechung des BGer, welche die diesbezügliche frühere Praxis des BVGer korrigiert hat. Diese neue Rechtsprechung schafft Rechtssicherheit, indem sich Behörden bei BGÖ-Gesuchen zu sicherheitsrelevanten Beschaffungen nicht mehr pauschal auf Geheimhaltung berufen und den Zugang vollständig verweigern können. Vielmehr müssen sie die verlangten amtlichen Dokumente einzeln prüfen und Zugangsbeschränkungen im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen begründen. Damit bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, tatsächlich sicherheitsrelevante Informationen und Unterlagen zurückzuhalten. Auch eine allfällige Anwendbarkeit anderer Spezialbestimmungen bleibt davon unberührt. So könnte bei sicherheitsrelevanten Beschaffungen in Zusammenhang mit (u.a.) nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung etwa Art. 67 NDG[11] als Spezialbestimmung zu einem generellen Ausschluss des BGÖ führen.[12]

V. Zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ)

a) Ermächtigungsantrag der Eidg. Steuerverwaltung ESTV an den Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements EFD zur Durchführung einer speziellen Steuerprüfung
(TAF A-2305/2025 du 19 septembre 2025)

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Eine Privatperson, gegen welche mit Ermächtigung des ehemaligen Vorstehers des EFD eine spezielle Steuerprüfung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 DBG[13] durchgeführt worden war, ersuchte die ESTV gestützt auf das BGÖ um Zugang zum entsprechendem Ermächtigungsantrag an den Vorsteher des EFD aus dem Jahre 2017. Das GS-EFD lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, wonach das entsprechende Strafverfahren noch nicht abgeschlossen und das BGÖ demnach nicht anwendbar sei. Weiter sei das verlangte Dokument in vorliegendem Fall gestützt auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Akteneinsicht herauszuverlangen. Hingegen sei das BGÖ auch nach Abschluss des entsprechenden Strafverfahrens nicht anwendbar, da das verlangte Dokument von der ESTV explizit im Hinblick auf dieses Verfahren erstellt worden sei.

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Im anschliessenden Schlichtungsverfahren erliess der EDÖB eine Empfehlung, in welcher er zum Schluss kam, das Gesuch sei nach den Bestimmungen des DSG[14] (Auskunftsrecht) und nicht nach jenen des BGÖ zu beurteilen. Daraufhin erliess die ESTV eine Verfügung, in welcher sie das Gesuch als rechtsmissbräuchlich ablehnte, da der Gesuchsteller mit seinem Vorgehen verfahrensrechtliche Einsichtsregeln zu umgehen versuche. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, das Gesuch sei einzig nach dem DSG zu beurteilen, wobei die Interessen der ESTV an der Wahrung ihrer Ermittlungsmethoden im Sinne einer konkreten Massnahme eine Ablehnung des Gesuches sowohl nach DSG, als auch nach BGÖ rechtfertigen würden. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller Beschwerde vor dem BVGer.

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Da BVGer erachtete die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im vorliegenden Fall als gegeben. Nach seiner Einschätzung würde die Einsichtnahme in das verlangte Dokument die Ermittlungsstrategie der ESTV und die konkreten Ermittlungsmaßnahmen offenlegen, wobei die Begründung des Verdachts auf Steuervergehen und die Rechtfertigung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zuhanden des Vorstehers des EFD im Hinblick auf eine entsprechende Genehmigung zur Eröffnung einer speziellen Steuerprüfung ja gerade Sinn und Zweck des betroffenen Dokuments bildeten. Auch erklärte das BVGer den Umstand für unerheblich, wonach das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist. Dies deshalb, weil die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht von einer Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen in einem bestimmten Einzelfall abhängig sei. Dementsprechend habe die ESTV das Gesuch zu Recht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ abgelehnt.

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Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vor BGer hängig.

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Kommentar: Dieses Urteil ruft die bereits ergangene Rechtsprechung sowie die geltende juristische Lehre und die Verwaltungspraxis zu den Voraussetzungen und Grenzen von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ insbesondere für Ermittlungsbehörden anschaulich in Erinnerung. Als Haupterkenntnis kann festgehalten werden, dass diese Ausnahmebestimmung zwar nur konkrete behördliche Massnahmen schützt, worunter jedoch nicht die gesamte Haupttätigkeit einer Behörde subsumiert werden kann. Zwar muss die Wahrung der Vertraulichkeit der verlangten Informationen den Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung der betreffenden Massnahme bilden, doch brauchen die betreffenden Informationen, sofern sie die Durchführung konkreter Massnahmen behindern sollen, nicht zwingend einen (aktuellen) Einzelfall zu betreffen.

b) Unterlagen zu vertraulichen Preismodellen der autologen CAR-T-Zelltherapie des Bundesamtes für Gesundheit BAG
(BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025)

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Ein Journalist verlangte beim BAG Zugang zu Dokumenten für die autologe CAR-T-Zelltherapie, aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung gemäss Tarifvereinbarung vom 26. August 2020 hervorgeht. Nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren wegen erfolgter Zugangsbeschränkungen ersuchten sowohl der Gesuchsteller als auch zwei Betroffene um Erlass einer Verfügung.

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In seiner Verfügung hielt das BAG an seiner Zugangsbeschränkung hinsichtlich der Höhe der real bezahlten Vergütungen, der Höhe der Rabatte, der Höhe der geschätzten Gesamtkosten sowie deren Berechnung fest und begründete die Einschwärzung dieser Informationen damit, dass bei neuen, innovativen und hochpreisigen Therapien die Versorgungssicherheit zu wirtschaftlichen Preisen nur gewährleistet werden könne, wenn auch vertrauliche Preisvereinbarungen umgesetzt werden könnten. Eine Publikation der Preisvereinbarungen sowie spezifischer Rückerstattungsbeträge würde die entsprechenden Vorkehrungen unterlaufen. Die Anwendung vertraulicher Preisvereinbarungen im Sinne einer zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ diene der Gewährleistung einer hochstehenden, wirtschaftlichen Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit neuen, hochpreisigen und innovativen Therapien. Ähnlich argumentierten auch die beiden Beschwerdegegnerinnen.

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Das BVGer kam zum Schluss, dass die Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie in der Schweiz sehr wahrscheinlich gefährdet würde, wenn die Vorinstanz die vertraulichen Preisvereinbarungen zwischen den Spitälern und den Zulassungsinhaberinnen bekannt geben müsste. Es sei davon auszugehen, dass die Zulassungsinhaberinnen sehr wahrscheinlich zu den Listenpreisen zurückkehren oder sich sogar ganz aus der Schweiz zurückziehen würden. Zwar sei sich das Gericht bewusst, dass das System der Genehmigung von Tarifverträgen gestützt auf Kostenberechnungen anhand vertraulicher Preismodelle in einem umstrittenen gesundheitsökonomischen und politischen Spannungsfeld stattfinde und mit entsprechenden Zielkonflikten einhergehe, doch habe das BAG überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen einer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ gegeben seien.

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Das BGer folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Es hielt zunächst fest, dass der Begriff der „konkreten behördlichen Massnahme“ gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ nicht auf konkrete Einzelfälle eingeschränkt zu verstehen sei, sondern durchaus eine Vielzahl von Fällen, mithin die Praxis einer bestimmten Behörde, betreffen könne. Davon zu unterscheiden sei jedoch die allgemeine Aufgabenerfüllung einer Behörde, die demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung fallen könne. Die vorliegend in Frage stehende konkrete behördliche Tätigkeit des BAG beschränke sich auf die Prüfung eines von Dritten (Tarifpartnern) ausgehandelten Vertrages. Die Erfüllung dieser spezifischen Aufgabe werde durch einen allfälligen Informationszugang nicht beeinträchtigt. Daran würden auch allfällige negative Folgen, wie eine Anhebung der Preise in der Schweiz oder gar ein Rückzug vom Schweizer Markt, nichts ändern. Zwar lägen solche Konsequenzen nicht im öffentlichen Interesse, doch sei eine derartige Interessenabwägung anlässlich der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ gerade nicht vorgesehen. Vielmehr sei die Ausnahmebestimmung nur dann anwendbar, wenn eine behördliche Massnahme in Frage stehe, deren zielkonforme Durchführung durch den Zugang zu amtlichen Dokumenten beeinträchtigt würde. Da dies vorliegend jedoch nicht der Fall sei, habe das BAG seine teilweise Zugangsverweigerung zu Unrecht auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ abgestützt und die Sache sei demnach zur neuen Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit anderer gesetzlicher Ausnahmebestimmungen, an das BAG zurückzuweisen.

39

Kommentar: Dieses Urteil mag überraschen, mit Blick auf die gesetzliche Konzeption des BGÖ überzeugt es aber durchaus. Zwar erscheinen die zu befürchtenden Konsequenzen einer Zugangsgewährung naheliegend und wahrscheinlich, doch erweisen sie sich als Risiken, welche anlässlich der im Rahmen der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ vorausgesetzten Schadenrisikoprüfung (anstelle einer eigentlichen Interessenabwägung) unerheblich bleiben.

VI. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ)

Unterlagen zum Grossterminal Gateway Basel Nord der Wettbewerbskommission WEKO
(BGer 1C_335/2023 vom 11. März 2025)

40

Ein Unternehmen ersuchte bei der WEKO um Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Untersuchung des Zusammenschlusses dreier Logistikfirmen zum Grossterminal Gateway Basel Nord.

41

Nach durchlaufenem Schlichtungsverfahren sowie einer Rüge des BVGer wegen Rechtsverweigerung[15], gewährte die WEKO mittels Verfügung einen teilweisen Zugang zu den streitgegenständlichen Dokumenten. Ihre diesbezüglichen Einschwärzungen begründete die WEKO u.a. mit der Qualifikation der zurückgehaltenen Informationen als Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen.

42

Das BVGer hielt anlässlich der Prüfung allfälliger Geschäftsgeheimnisse zunächst fest, dass sich auch Unternehmen in einer potenziell marktbeherrschenden Stellung auf den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse berufen könnten.[16] Die umso mehr, als zum Zeitpunkt vor dem Zusammenschluss noch gar keine marktbeherrschende Stellung bestehe. Im Übrigen bestätigte es unter Bezugnahme auf die einzelnen Einschwärzungen weitestgehend deren Qualifikation als Geschäftsgeheimnisse und damit die Rechtmässigkeit ihrer Abdeckung, da es sich um Informationen zur Preiskalkulation, zur Geschäftsstrategie oder zur internen Organisation der Unternehmen handle.

43

Die daraufhin erhobene Beschwerde wurde vom BGer abgewiesen. Dabei schützte es den vorinstanzlichen Entscheid des BVGer im Rahmen der Qualifikation der geschwärzten Inhalte als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. Weiter hielt es fest, dass eine Qualifikation von Informationen in amtlichen Dokumenten als Geschäftsgeheimnisse für sich allein genommen bereits ausreichend sei, um deren Einschwärzung zu rechtfertigen. Nicht erforderlich sei eine zusätzliche Abwägung der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen, da der Gesetzgeber diese Interessenabwägung bereits vorweggenommen habe.

44

Kommentar: Zu Recht erinnert das BGer in diesem Urteil an die gesetzliche Konzeption des BGÖ, bei welcher anlässlich der Prüfung der Ausnahmebestimmungen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ nur, aber immerhin, eine Schadenrisikoprüfung, hingegen keine eigentliche Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Qualifikation einer bestimmten Information als Geschäftsgeheimnis führt demnach berechtigterweise zu deren Einschwärzung. Umgekehrt kann deren Offenlegung nicht mittels eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses gerechtfertigt werden.

VII. Zusicherung der Geheimhaltung durch die Behörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ)

Dokumente des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV betreffend Wasserfiltration mit Aktivkohle durch die Nestlé Waters (Suisse) SA
(TAF A-3053/2025 du 7 octobre 2025)

45

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt veröffentlichte im Frühsommer 2025 eine Medienmitteilung, wonach anlässlich einer Inspektion durch das OFCO[17] in den Anlagen in Henniez, die sich im Besitz von Nestlé befinden, die Verwendung eines angeblich bewilligungspflichtigen Aktivkohlefiltrationsverfahrens festgestellt wurde. Ein Journalist ersuchte das BLW daraufhin um sämtliche Korrespondenz zwischen dem BLW, dem OFCO und Nestlé im Zusammenhang mit der Verwendung von Aktivkohlefiltration. Davon erfasst war insbesondere die Korrespondenz zwischen Nestlé und dem BLV im Nachgang zu einem Treffen, bei welchem Dokumente „vertraulich“ zugestellt wurden.

46

Anlässlich der Anhörung von Nestlé durch das BLV konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb es zwischen Ihnen zu einem Schlichtungsverfahren kam, welches jedoch zu keiner Einigung führte. Der EDÖB empfahl dem BLW, den Zugang zu den verlangten Dokumenten in anonymisierter Form zu gewähren. Diese seien weder von Justizbehörden im Rahmen des laufenden kantonalen Verfahrens ausgestellt oder angefordert worden noch seien die Voraussetzungen für eine Verweigerung des Zugangs aufgrund der zugesicherten Vertraulichkeit der Dokumente i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ erfüllt. In der Folge verlangte Nestlé vom BLV den Erlass einer Verfügung. In dieser Verfügung kam das BLV zum Schluss, der Zugang sei, unter Vorbehalt der Anonymisierung personenbezogener Daten, vollständig zu gewähren.

47

Gegen diese Verfügung gelangte Nestlé mit Beschwerde an das BVGer und verlangte u.a., eine bestimmte Kommunikation aus dem Dossier zwischen ihr und dem BLV und insbesondere eine Präsentation im Anhang zu dieser Korrespondenz, welche dem BLV explizit als «vertraulich» i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ zugestellt worden war, entgegen dessen Verfügung nicht offenzulegen.

48

Dem folgte das BVGer nicht. Unter Hinweis auf die strenge Rechtsprechung des BGer[18] zu Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ hielt es fest, dass die Verwaltung mit Blick auf Sinn und Zweck des BGÖ nur sehr zurückhaltend Geheimhaltungszusicherungen abgeben könne. Neben der Freiwilligkeit der Informationslieferung müsse die Vertraulichkeit zudem von der Informationslieferantin ausdrücklich gefordert und von der Behörde ebenso ausdrücklich zugesichert werden. Weiter hielt das BVGer fest, das die Beweislast über die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ bei jener Partei liege, die sich darauf berufe. Zwar habe die Nestlé, insbesondere in Bezug auf den als «vertraulich» gekennzeichneten Anhang, gegenüber dem BLV um Zusicherung der Vertraulichkeit gebeten, doch habe das BLV diese ausdrückliche Zusicherung schliesslich nicht abgegeben. Auch bedeute die Wahl einer Versandoption als «vertraulich» bzw. ein entsprechender Vermerk in einer Kommunikation keine Zusicherung der Geheimhaltung i.S.d. der Ausnahmebestimmung. Auch abzulehnen sei schliesslich die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung der Geheimhaltung aufgrund eines berechtigten Vertrauens der Informationslieferantin mittels Wahrung von Treu und Glauben i.S.v. Art. 9 BV[19]. Im Ergebnis sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Beweis über das Vorliegen einer ausdrückliche Vertraulichkeitszusicherung durch das BLV zu erbringen.

49

Abschliessend hielt das BVGer in allgemeiner Weise fest, dass es sich als riskant erweise, die Behörde erst zusammen mit der Informationslieferung um Zusicherung der Vertraulichkeit zu ersuchen. Vielmehr müsste es im Interesse der Informationslieferantin liegen, bereits vor der freiwilligen Zustellung von Informationen an die Behörde eine ausdrückliche (schriftliche) Vertraulichkeitszusicherung zu erhalten, da sie andernfalls die gelieferten Informationen nicht mehr zurückziehen könne und diese sodann als amtliche Dokumente gemäss BGÖ unter die gesetzliche Zugangsvermutung fallen würden.

50

Kommentar: Dieses Urteil reiht sich in die bisherige strenge Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesgerichts zu Vertraulichkeitsabreden gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ein. Es ist dementsprechend stringent und schafft Rechtssicherheit, indem es die hohen Anforderungen an die Voraussetzungen entsprechender Abreden bestätigt und weiter schärft, was zu begrüssen ist. Auf der anderen Seite erweisen sich die formalen Anforderungen an gültige Vertraulichkeitsabreden für Private bei genauer Betrachtung jedoch als derart hoch, dass das Urteil durchaus auch eine gewisse Abschreckungsgefahr mit sich bringt. Private sind gut beraten, der Behörde im Zweifel und ohne entsprechende Verpflichtung besser keinerlei Informationen preis zu geben. Ein solcher Mangel an Kooperationsbereitschaft kann sich im Verhältnis zwischen Privaten und Behörden auch kontraproduktiv auswirken und insbesondere deren Vertrauensverhältnis in Bezug auf den Vollzug von Verwaltungsaufgaben beeinträchtigen.

VIII. Dokumente mit Personendaten / Anhörung betroffener Dritter (Art. 7 Abs. 2, Art. 9, Art. 11 BGÖ sowie Art. 25 und 36 DSG)

a) Dokumente der Bundeskanzlei BK und des Bundesamtes für Landwirtschaft BLW zum Weinkeller des Bundesrates
(TAF A-313/2025 du 7 août 2025)

51

Im bereits besprochenen Verfahren um Zugang zu Dokumenten der BK betreffend den bundesrätlichen Weinkeller setzte sich das BVGer auch mit der Frage des Umgangs mit in den offenzulegenden Dokumenten enthaltenen Personendaten der betroffenen Weinlieferanten einerseits, sowie jener der Bundesangestellten andererseits auseinander.

52

In Bezug auf die Personendaten der Weinlieferanten (nat. sowie jur. Personen) stellte das BVGer fest, dass diese mit dem Zugangsgesuch gerade in Erfahrung gebracht werden wollen und eine Anonymisierung daher von vorherein nicht möglich sei. In der anschliessend erfolgten provisorischen Interessenabwägung hielt das BVGer fest, dass eine Bekanntgabe der betroffenen Weinlieferanten offensichtlich kein naheliegendes Risiko für eine Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre, ihrer berufliche Reputation o.ä. darstelle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ohnehin etwa über ihre Webauftritte öffentlich in Erscheinung treten würden und sogar ein Interesse an der Nennung ihrer Namen im Zusammenhang mit dem bundesrätlichen Weinkeller hätten. Im Hinblick auf die daraus folgende Anhörungspflicht der betroffenen Lieferanten prüfte das BVGer schliesslich anhand der vom BGer aufgestellten Kriterien[20], ob ausnahmsweise auf eine Anhörung verzichtet werden könne, da nach der provisorischen Interessenabwägung nicht mehr mit relevanten Interessen der Betroffenen gegen eine Offenlegung gerechnet werden müsse und sich eine Anhörung im Einzelfall als unverhältnismässig erweise. Beide Ausnahmekriterien wurden vom BVGer bejaht, indem es neue, noch nicht berücksichtigte Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen für nicht wahrscheinlich und eine Anhörung von rund 40 Weinlieferanten für unverhältnismässig erklärte.

53

In Bezug auf die in den offenzulegenden Dokumenten enthaltenen Personendaten von Bundesangestellten (Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen) hielt das BVGer fest, dass diese in vorliegendem Fall anonymisiert werden dürften, da der Gesuchsteller ausdrücklich auf deren Offenlegung verzichtet habe.

54

Kommentar: Das Urteil des BVGer ruft in Erinnerung, dass die gesetzliche Pflicht zur Anhörung betroffener Dritter keinen absoluten Charakter aufweist. Zwar ergibt sich die Möglichkeit zum ausnahmsweisen Verzicht auf eine Anhörung nicht aus dem Gesetz selbst, jedoch erlauben die vom Bundesgericht definierten Ausnahmekriterien einen solchen, wenn eine Anhörung nicht sinnvoll und zugleich unverhältnismässig erscheint. Deutlich weist das BVGer aber darauf hin, dass ein Verzicht auf eine Anhörung die absolute Ausnahme bleiben und im Einzelfall begründet werden muss.

55

Aus der Feststellung des BVGer, wonach die in den offenzulegenden Dokumenten enthaltenen Namen, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen von Bundesangestellten aufgrund des ausdrücklichen Verzichts des Gesuchstellers auf Erhalt dieser Personendaten anonymisiert werden dürfen, folgt der Umkehrschluss, dass diese Personendaten ohne entsprechenden, expliziten Verzicht der gesuchstellenden Person grundsätzlich, d.h. unter Vorbehalt der Anwendbarkeit einer Ausnahmebestimmung, gemäss der gesetzlichen Vermutung zugänglich zu machen sind. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Anonymisierungspflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ nicht absolute Geltung beansprucht, sondern in Bezug auf Personendaten von Bundesangestellten im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung grundsätzlich gar nicht geboten ist.[21] Diese indirekte Klarstellung ist vor dem Hintergrund zu begrüssen, dass die diesbezügliche Vorgehensweise innerhalb der Bundesverwaltung auch rund 20 Jahre nach Inkrafttreten des BGÖ nach wie vor uneinheitlich ausfällt.

b) Ermächtigungsantrag der Eidg. Steuerverwaltung ESTV an den Vorsteher des Eidg. Finanzdepartements EFD zur Durchführung einer speziellen Steuerprüfung
(TAF A-2305/2025 du 19 septembre 2025)

56

Im bereits besprochenen Urteil betreffend den von einer Privatperson zur Offenlegung verlangten Ermächtigungsantrag der ESTV an den Vorsteher des EFD stellte sich die Behörde in ihrer Verfügung auch auf den Standpunkt, die Zugänglichkeit des zur Einsicht gewünschten Antrages sei nach den Regeln des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts gemäss Art. 25ff. DSG zu beurteilen, da die gesuchstellende Person zugleich die im verlangten Dokument betroffene Person sei. Weiter erklärte sie verschiedene gesetzliche Ausnahmegründe des DSG für anwendbar.

57

Zunächst qualifizierte die ESTV das Auskunftsbegehren als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DSG, da der Gesuchsteller mit seinem Auskunftsgesuch in Umgehung verfahrensrechtlicher Vorschriften zur Akteneinsicht einen datenschutzwidrigen Zweck verfolge. Ferner würde die Einsicht in das fragliche Dokument Einblick in die Vorermittlungsmethoden und die Strategie zur Steuerdurchsetzung der ESTV ermöglichen, mithin einem sensiblen Ermittlungsbereich, dessen Schutz ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S.v. Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 DSG darstelle. Schliesslich würde eine Offenlegung des Dokuments die laufenden und künftigen Untersuchungsverfahren der ESTV in diesem Bereich gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 DSG gefährden.

58

Das BVGer stellte klar, dass sich der Anspruch der betroffenen Person auf Mitteilung der über sie bearbeiteten Personendaten nicht auf die betroffenen Dokumente insgesamt beziehe, sondern lediglich auf die in den Dokumenten enthaltenen Personendaten als solche. Weiter hielt es fest, dass die personenbezogenen Daten über den Gesuchsteller und die Daten zur Ermittlungsstrategie der ESTV im streitgenständlichen Dokument untrennbar miteinander verbunden seien und daher kein teilweiser Zugang im Betracht falle. Sodann bestätigte es das bereits im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ[22] erörterte öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Ermittlungsmethoden und der Steuerermittlungsstrategie der ESTV sowie an der Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht als überwiegend i.S.v. Art. 26 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 DSG. Die Frage des Rechtsmissbrauchs liess das BVGer offen, wies jedoch darauf hin, dass man sich durchaus die Frage stellen könne, ob der Gesuchsteller mit seinem Auskunftsbegehren womöglich versuche, an Informationen zu gelangen, die ihn im parallel laufenden Strafverfahren besserstellen könnten und die er im Rahmen der einschlägigen Verfahrensrechte nicht erhalten hatte. Im Ergebnis habe die ESTV sein Auskunftsbegehren gestützt auf das DSG zu Recht abgewiesen.

59

Kommentar: Dieses Urteil enthält wertvolle Hinweise an der Schnittstelle zwischen Zugangsgesuch nach BGÖ und Auskunftsgesuch nach DSG. In den für die Praxis brennenden Koordinationsfragen, etwa, ob ein BGÖ-Gesuch zu amtlichen Dokumenten mit den Personendaten der gesuchstellenden Person tatsächlich in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 BGÖ einzig nach dem DSG oder allenfalls doch nach beiden Erlassen zu prüfen ist, bleiben die Hinweise allerdings vage.

IX. Verfügung

Erlass einer Verfügung durch die Eidg. Kommission für Qualitätssicherung der medizinischen Begutachtung (EKQMB) betreffend Dokumente zur Beendigung der Auftragsvergabe an eine Gutachterstelle
(BVGer A-7638/2024 vom 6. Oktober 2025)

60

Nachdem die EKQMB nach erfolgten Zufallsstichproben die Vergabe von Expertisen an eine bestimmte Gutachterstelle zu beendigen empfahl, verlangten das betroffene Unternehmen sowie eine Privatperson Zugang zu den amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit der veröffentlichten Empfehlung, der entsprechenden Medienmitteilung sowie der diesbezüglichen Zufallsstichproben der EKQMB.

61

Nachdem die EKQMB den Gesuchstellenden gewisse Unterlagen zugestellt hatte, für die nicht erhaltenen Unterlagen jedoch ein Schlichtungsverfahren eröffnet wurde, empfahl der EDÖB der EKQMB den Zugang zu den restlichen amtlichen Dokumenten grundsätzlich zu gewähren oder aber eine ablehnende Verfügung zu erlassen. Nachdem die EKQMB daraufhin weitere Dokumente an die Gesuchstellenden offenlegte, gelangten diese schliesslich mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde an das BVGer und rügten, die EKQMB habe weder vollständig der Empfehlung des EDÖB Folge geleistet, noch eine von der Empfehlung des EDÖB abweichende Verfügung erlassen.

62

Das BVGer trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die EKQMB als ausserparlamentarische Kommission in Form einer Verwaltungskommission lediglich öffentliche Empfehlungen ausarbeite, darüber hinaus jedoch über keinerlei Entscheidbefugnisse und damit auch über keine gesetzlichen Grundlagen verfüge, um über den Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss BGÖ mittels Verfügung zu entscheiden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das BGÖ selbst in Art. 15 den Erlass von Verfügungen vorsehe. Das Verfahren auf Erlass einer Verfügung i.S.v. Art. 15 BGÖ richte sich vielmehr nach dem VwVG[23]. Da eine ausserparlamentarische Kommission ohne entsprechende Rechtsgrundlage in einem Gesetz keinerlei Verfügungsbefugnis habe, sei es in der Zuständigkeit des übergeordneten Departements bzw. Amts, welches die Aufsicht ausübt, eine entsprechende Verfügung zu erlassen.


* Der Autor (danielkae@hotmail.com) vertritt in diesem Beitrag seine persönliche Meinung.

Fussnoten:

  1. Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR171.10).

  2. Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).

  3. NOGA = Nomenclature générale des activités économiques = Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige.

  4. Bundesstatistikgesetz (BstatG; SR 431.01).

  5. Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV; SR 431.903).

  6. Siehe dazu Daniel Ladanie-Kämpfer, Allheilmittel «Spezialbestimmungen» verliert deutlich an Schlagkraft – Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2024 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), in: medialex 03/25, 7. April 2025, Ziff. 3 c.

  7. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB; AS 1996 508). Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 62 des aktuell geltenden BöB gelangte für das streitgegenständliche Vergabeverfahren das alte Recht zur Anwendung.

  8. Siehe zu diesem Urteil Daniel Ladanie-Kämpfer, Erneut Spezialbestimmungen und der Schutz aussenpolitischer Interessen im Fokus – Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2023 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), in: medialex 03/24, 10. April 2024, Ziff. III. b.

  9. Vgl. Fn 8. Art. 3 Abs. 2 Bst. a aBöB entspricht im Wesentlichen dem aktuell gültigen Art. 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR ) 172.056.1.

  10. Vgl. hiervor Ziffer IV. Bst. b und c. (Rn. 19 ff.)

  11. Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121).

  12. Siehe dazu etwa TAF A-1310/2022 du 9 janvier 2024.

  13. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).

  14. Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1).

  15. Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020.

  16. Anders noch der EDÖB in seiner diesbezüglichen Empfehlung vom 4. März 2020, Ziff. 22.

  17. Office de la consommation de l’Etat de Vaud.

  18. BGer 1C_500/2020 vom 11. März 2021.

  19. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101).

  20. Siehe dazu das Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2.12.2015.

  21. Siehe dazu das Urteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. 11.2020, E. 4.6.1 m.w.H.

  22. Siehe dazu oben Ziffer V. Bst. a (Rn. 30 ff.) des vorliegenden Beitrags.

  23. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).


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newsletter 02/26

Gesamtzusammenhang, Kurzberichterstattungsrecht, Anonymisierungsgebot

Liebe Leserin, lieber Leser

2021 hatte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR auf www.swissinfo.ch, ihrem internationalen Onlinedienst, einen Bericht in englischer Sprache mit dem Titel “Foreign ministry drops Glencore and other controversial sponsors” veröffentlicht. Die darin genannte Läderach (Schweiz) AG sah sich durch verschiedene Äusserungen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und klagte. Sie gewann vor den kantonalen Instanzen und nun auch vor Bundesgericht. Im Beitrag «Die Dominanz des Gesamtzusammenhangs’» analysiert Rechtsanwalt Christoph Born das Urteil 5A_732/2024. Der Entscheid zeige überzeugend und realitätsnah auf, wie Haupttitel, Vorspann und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Leserführung das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägten. Allerdings strapaziere das Bundesgericht am Ende den Begriff “Gesamtzusammenhang”, indem es gestützt darauf – jedoch ohne diesen konkret aufzuzeigen – die Löschung von Passagen billigte, die an sich nicht als persönlichkeitsverletzend eingestuft wurden.

Die Olympischen Winterspiele sind vorüber, die Fussbal-WM steht vor der Tür. Zur Sicherung der aktuell vieldiskutierten Vielfalt bei der Berichterstattung über solche Grossanlässe sieht – im Sinne eines Ausgleichsmechanismus – das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) für Programmveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vor. Rechtsanwalt Jean Brogle bietet in seinem Beitrag «Wie wird die Medienvielfalt bei sportlichen Grossanlässen gewährleistet?» eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte durch Schweizer Medien. Zwar habe sich das Zusammenspiel zwischen der Exklusivrechteinhaberin SRG SSR und den privaten Schweizer TV- und Online-Medien einerseits und zwischen dem Veranstalter IOK und den Schweizer Medien andererseits etabliert, doch die Zahl der sportlichen Ereignisse mit dezentralen Strukturen wie die kommende Fussball-WM nehme weiter zu, während beim Publikum gesamthaft die Aufmerksamkeitsspanne abnehme. Auch wenn die mediale Vielfalt derzeit gesichert sei, habe es bei den differenzierten Berichterstattungsformaten im Sinne von Qualität statt Quantität noch Potential.

Der Präsident eines erstinstanzlichen Berner Regionalgerichts beschloss an der öffentlichen Hauptverhandlung gegen einen der schweren Körperverletzung angeklagten, bekannten, inzwischen im Ruhestand befindlichen Chirurgen, dass die mediale Berichterstattung über den Beschuldigten anonymisiert zu erfolgen habe, obwohl mehrere Medien dessen Namen schon in Berichten vor dem Prozess genannt hatten. Er stützte sich dabei auf ein vom kantonalen Obergericht erlassenes Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Im Beitrag «Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird?» untersucht Rechtsanwalt Hussein Noureddine die rechtlichen Voraussetzungen für ein behördliches Anonymisierungsgebot bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen und für Sanktionen gegen akkreditierte Medienschaffende, die sich nicht daran halten. Er geht insbesondere der Frage nach, ob ein Reglement als Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in die von der Verfassung geschützte Medienfreiheit genügen kann – und verneint diese.  

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint in der Woche nach Ostern.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Die Dominanz des «Gesamtzusammenhangs»

Das Bundesgericht billigt in BGer 5A_732/2024 die Löschung von an sich nicht persönlichkeitsverletzenden Passagen

Résumé: Le Tribunal fédéral ne considère usuellement pas la question de la manière dont les lectrices et lecteurs comprennent un texte comme une question de fait, mais comme une question de droit ou une « conclusion tirée de l’expérience générale de la vie ». Malgré cela, dans un jugement sur un article de SWI swissinfo.ch, il démontre de façon convaincante et réaliste comment le titre principal, l’introduction (« lead »), les intertitres, la structure du reportage et le guidage des lectrices et lecteurs influencent leur compréhension des passages litigieux. Toutefois, le Tribunal fédéral abuse ensuite de la notion de « contexte global » en validant la suppression de passages qui, pris isolément, ne constituent pas une atteinte à la personnalité – et ce, sans l’expliciter concrètement ce contexte.

Zusammenfassung: Obwohl das Bundesgericht die Frage, wie Leserinnen und Leser einen Text verstehen, nicht als Tat- sondern als Rechtsfrage bzw. als “ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung” behandelt, zeigt es bei der Beurteilung eines Berichts auf SWI swissinfo.ch überzeugend und realitätsnah auf, wie Haupttitel, Vorspann und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Leserführung das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägen. Allerdings strapaziert es dann den Begriff «Gesamtzusammenhang», indem es gestützt darauf – jedoch ohne diesen konkret aufzuzeigen – die Löschung von Passagen billigt, die an sich nicht persönlichkeitsverletzend sind.

I. Sachverhalt

1

Am 25. April 2021 veröffentlichte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR auf der Website www.swissinfo.ch, ihrem internationalen, mehrsprachigen Onlinedienst, einen Bericht in englischer Sprache mit dem Titel “Foreign ministry drops Glencore and other controversial sponsors”. Die in diesem Bericht genannte Läderach (Schweiz) AG (im Folgenden “Läderach”) sah sich durch verschiedene Äusserungen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und leitete am 28. Mai 2021 das Schlichtungsverfahren gegen die SRG ein. In der Folge passte die SRG den Bericht teilweise an und strich die im Vorspann enthaltene Aussage, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe seine Sponsorenvereinbarung mit Läderach wegen Reputationsbedenken beendet. Die weiteren beanstandeten Passagen liess sie unverändert.

2

Der geänderte Vorspann lautete wie folgt: “The Swiss foreign ministry has ended sponsorship agreement with dozens of companies including mining and trading giant Glencore because of image concerns.” In einem ersten Teil befasste sich der Bericht vor allem mit Glencore. Der zweite Teil, eingeleitet mit dem Zwischentitel “Weapons and chocolate”, lautete wie folgt.

"The government has cut its list of private sector partners from 83 last year to 36, the NZZ am Sonntag reported.

Other companies affected by the stricter sponsorhip practices include arms manufacturer – and official supplier to the Swiss army – Ruag and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion. Swiss Intenational Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.

Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris.

'If Switzerland's image suffers, its prosperity also suffers', Bideau said." (Nicolas Bideau leitete von 2011 bis 2022 die Abteilung Präsenz Schweiz im EDA.)

II. Vorinstanzliche Verfahren

1. Klagebegehren

3

In ihrer Klage an das Kantonsgericht Glarus vom 16. Dezember 2021/6. Februar 2023 verlangte Läderach (neben der Feststellung der Widerrechtlichkeit des publizierten Berichts und der Publikation des Urteildispositivs) die Löschung der folgenden fettgedruckten Aussagen (in allen vorhandenen Sprachversionen, insbesondere englisch, japanisch, russisch und arabisch):

- "Weapons and chocolate" (Zwischentitel)
- "Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer (…) Ruag and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion." (Text)
- "Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year." (Text)
- "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris." (Text)

2. Begründung von Läderach

4

Läderach machte u.a. geltend (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023, S. 6 ff.), ihr werde ihm Kontext mit den übrigen Aussagen und dem Titel des Berichts unterstellt, sie sei eine Vertragspartnerin im Sinne der “private sector partners”, die vom EDA von seiner Sponsoringliste gestrichen worden sei. Es hätten jedoch weder 2020 noch 2021 zwischen ihr und dem EDA Sponsoringverträge bestanden. Ferner werde ihr mit der Aussage “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” unterstellt, die SWISS habe sie 2020 als Lieferantin von Schokoladenprodukten fallen gelassen bzw. sie habe die Zusammenarbeit aktiv oder vorzeitig beendet. Dies treffe aber nicht zu; die Zusammenarbeit habe sich über sieben Jahre erstreckt und sei Ende 2019 ordnungsgemäss ausgelaufen. Weiter beanstandete Läderach, im Bericht werde insinuiert, die Zusammenarbeit zwischen ihr und dem EDA bzw. der SWISS sei beendet worden, weil ihr CEO ein evangelischer Christ und gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Abtreibungsrecht von Frauen sei. Diese Aussage sei ungerechtfertigt, da weder das EDA noch die SWISS Vorbehalte gegen eine Zusammenarbeit wegen der religiösen oder politischen Haltung des CEO hätten. Ausserdem würden der Zwischentitel “Weapons and chocolate” sowie die Bezeichnung “other controversial sponsors” (im Haupttitel des Artikels) der Leserschaft suggerien, es bestünden seitens des EDA gegenüber Läderach die gleichen Imagebedenken (“image concerns”) wie gegenüber der in der in der Produktion von Kriegsgerät tätigen Ruag sowie der im Rohstoffhandel und im Bergbau tätigen Glencore.

3. Standpunkt der SRG

5

Die SRG brachte u.a. vor (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023, S. 8 ff.), im Bericht finde sich keine Aussage, wonach das EDA laufende Sponsoringverträge mit Läderach beendet habe, und sie habe nie behauptet, Läderach sei auf der Liste des EDA von 2020 über privatwirtschaftliche Partner aufgeführt gewesen. Die Einleitung “Other companies affected …” könne nur als “andere Unternehmen, die von der strengeren Sponsor-Praxis betroffen sind”, verstanden werden, also andere Unternehmen als jene, die auf der offiziellen Liste des EDA über privatwirtschaftliche Partner figurierten. Titel, Lead und Bild des Artikels bezögen sich auf Glencore und somit auf ein anderes Unternehmen. Sie, die SRG, habe nicht behauptet, dass man beim EDA gegenüber Läderach die gleichen Image-Bedenken wie gegenüber Ruag und Glencore habe. Auch habe sie keineswegs den Eindruck vermittelt, die Zusammenarbeit zwischen der SWISS und Läderach sei vorzeitig beendet worden. Das Wort “drop” habe auch wertneutrale Bedeutungen. Der Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” bedeute eine wertneutrale “Aufgabe” oder “Beendigung” der Zusammenarbeit durch die SWISS. Dass das viel beachtete religiöse Engagements des CEO von Läderach auf das Unternehmen eine Reflexwirkung habe, liege auf der Hand. Die SRG habe jedoch in ihrer Berichterstattung immer streng zwischen dem CEO und dem Unternehmen unterschieden.

4. Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023

6

In seinem 21-seitigen Urteil vom 14. September 2023 (Verfahren ZG.2021.01061) hiess das Kantonsgericht Glarus die Klage von Läderach vollumfänglich gut.

7

Im Kontext mit dem Haupttitel, dem Vorspann, dem ersten Teils des Berichts und dem Zwischentitel – vom Kantonsgericht “Bedeutungszusammenhang” bzw. “Bedeutungskontext” genannt – kam dieses zum Schluss, dass Glencore, Ruag und Läderach “in einen Topf geworfen” würden und damit der falsche Eindruck erweckt werde, Läderach habe sich auf der Liste des EDA befunden und sei wegen der kontroversen Ansichten ihres CEO von dieser gestrichen bzw. vom EDA “fallen gelassen”, d.h. aus dem Vertrag entlassen worden (Urteil Kantonsgericht, E. III 4.1.1 und 5.2).

8

Im Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” lasse sich das Wort “drop”, das auch im Haupttitel des Berichts im Zusammenhang mit Glencore verwendet werde, nicht anders verstehen, als dass eine Vertragspartei – im konkreten Fall die SWISS – den Vertrag mit der anderen Partei durch eine aktive Handlung beendet bzw. aufgelöst habe, wobei dieser Umstand darauf hindeute, dass dem ein (negativer) Vorfall vorausgegangen sei. Wenn ein befristetes Vertragsverhältnis durch Zeitablauf ende und danach nicht (unmittelbar) ein weiterer Vertrag abgeschlossen werde, so sei es irreführend und aus diesem Grund unwahr zu behaupten, eine Vertragspartei habe die andere “fallen gelassen”, zumal diese Behauptung weder als Verdacht noch als Vermutung formuliert worden sei (Urteil Kantonsgericht, E. III 4.1.2 und 5.2).

9

Das Kantonsgericht befürwortete, wie von Läderach beantragt, die Löschung sämtlicher Aussagen die sich auf Läderach beziehen – d.h. auch die Erwähnung, Läderach habe in Paris eine “Soirée Suisse” gesponsert, sowie die Wörter “and chocolate” im Zwischentitel. Dass die Aussage betreffend das Sponsoring in Paris wahr sei, spiele keine Rolle, denn wenn sämtliche vorhergehenden Ausführungen, welche die Klägerin beträfen, zu löschen seien, ergäbe es keinen Sinn, diesen Satz, der ohne den entsprechenden Zusammenhang völlig unverständlich wäre, beizubehalten (Urteil Kantonsgericht, III E. 5.3).

5. Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 20. September 2024

10

Mit Berufung vom 23. Oktober 2023 gelangte die SRG an das Obergericht des Kantons Glarus und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Das Obergericht des Kantons Glarus hielt der SRG in seinem 30-seitigen Urteil vom 20. September 2024 (Verfahren OG.2023.00063) entgegen, dass Aussagen in Medienberichten von den Durchschnittsadressaten nicht isoliert und losgelöst von ihrem Gesamtzusammenhang, in dem sie stehen, verstanden würden. Ein Durchschnittsleser eines Nachrichtentextes erwarte vielmehr, dass die einzelnen Absätze und Sätze einen gewissen roten Faden bzw. eine gewisse (minimale) Struktur aufweisen würden, so dass er dem Text beim Lesen folgen könne und nicht jeder Satz für sich alleine stehe. Auch bei Nachrichtentexten erwarte ein Durchschnittsleser zudem, dass der Titel und der Vorspann des Berichts Auskunft über den darauffolgenden Inhalt geben würden (Urteil Obergericht, E. III 3.1.5). So ahne der Durchschnittsleser nicht, dass der Satz “Other companies affected by the stricter sponsorship practices …” nicht mehr vom Titel und Thema des Berichts erfasst sein sollte, auch wenn er in einem neuen Absatz stehe (Urteil Obergericht, E. III 3.1.8). Bezüglich Zusammenarbeit mit der SWISS ging das Obergericht, gestützt auf zwei von Läderach eingereichte Wörterbuchauszüge, davon aus, dass der Durchschnittsleser das Wort “dropped” entsprechend seiner primären Bedeutung als “fallen gelassen” verstehe (Urteil Obergericht, III E. 3.2.4). Wenn die SRG die Beendigung der Zusammenarbeit wertneutral hätte vermitteln wollen, hätte sie beispielsweise das Verb “to end” verwenden können (Urteil Obergericht, III E. 3.2.5). Im Ergebnis folgte das Obergericht den Erwägungen des Kantonsgerichts – sowohl in Bezug auf die Interpretation der eingeklagten Passagen als auch die Feststellung der Unwahrheit – und wies die Berufung ab.

12

Das Obergericht schützte auch die Löschung der Wörter “and chocolate” im Zwischentitel sowie des Satzes “Two years ago Läderach sponsored a ‘Soirée Suisse’ a the Swiss embassy in Paris”. Es hielt nicht nur fest, dass dieser Satz sowie das Wort “chocolate” völlig unverständlich würden, wenn sie im Bericht belassen würden, sondern es kam auch zum Schluss, dies würde wiederum ein falsches Licht auf Läderach werfen. Die Persönlichkeitsverletzung könne somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht würden (Urteil Obergericht, E. IV 5.2.5).

6. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2026

13

Die SRG reichte in der Folge Beschwerde an das Bundesgericht ein, die in BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 abgewiesen wurde.

14

Das Bundesgericht stellte u.a. fest, es stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die Vorinstanz über den eingeklagten Satz “Other companies affected …” hinaus “weitere Textstellen, den Vorspann sowie Haupt- und Zwischentitel” berücksichtigt habe. Da es sich beim eingeklagten Bericht “weder um einen ausführlichen Hintergrundartikel noch um eine anspruchsvolle Analyse, sondern um einen Kurzbericht handelt, “ist nicht damit zu rechnen, dass sich die durchschnittliche Leserschaft in dessen Wahrnehmung um sprachliche Feinheiten kümmert”. Indem Text und Vorspann als betroffenes Unternehmen lediglich Glencore namentlich erwähnten, “wecken sie die Neugier der Leserinnen und Leser darauf, welche Unternehmen sonst noch von der Beendigung der Sponsoringverträge betroffen sind. Einen ersten Anhaltspunkt und zugleich einen Ansporn zum Weiterlesen liefert der Zwischentitel ‘Weapons and chocolate’, der die Leserinnen und Leser zum darunterstehenden Text und damit zur Beschwerdegegnerin führt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.4.2). In Bezug auf den Wahrheitsgehalt des Satzes “Other companies affected …” schloss sich das Bundesgericht der vorinstanzlichen Erkenntnis an, dass die SRG damit eine unwahre Tatsachenbehauptung über Läderach verbreitet habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).

15

Was den Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” angehe, liege die Vorinstanz durchaus nicht falsch, “wenn sie die negative Konnotation des Satzes in der Wahrnehmung durchschnittlicher Leserinnen und Leser aus dem Haupttitel herleitet.” Ausschlaggebend sei, “dass der Haupttitel das Verb ‘to drop’ auf das Objekt ‘controversial sponsors’ (‘umstrittene Sponsoren’) bezieht”. Die SRG zeige nicht auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt habe, “wenn es zum Schluss kommt, dass diese im Haupttitel vermittelte negative Bedeutung des Verbs ‘to drop’ auf den gesamten Nachrichtentext ausstrahlt” und im Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittlesers bis zur Lektüre des Satzes über die beendete Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS nachwirke. Im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden, wenn sich das Obergericht der Auffassung von Läderach anschliesse, wonach der besagte Satz den Eindruck erwecke, dass die SWISS, wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit mit Läderach aktiv einseitig beendet habe, weil sie aufgrund der Ansichten des CEOs von Läderach einen Reputationsschaden befürchtet habe (Urteil Bundesgericht, E. 3.4.3).

16

Zum Satz über die beendete Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS hielt das Bundesgericht zudem fest, es erübrigten sich Erörterungen darüber, ob die SRG eine unzutreffende Aussage verbreitet und damit von Läderach ein spürbar verfälschtes Bild gezeichnet oder diese in ihrem Ansehen unnötig herabgesetzt habe. “Mit der erstinstanzlichen, vom Obergericht geschützten Feststellung, dass der streitgegenständliche Bericht die Beschwerdegegnerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, muss es so oder anders sein Bewenden haben” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3). Die Begründung für diese Ausführungen findet sich in den Erwägungen 5.4.1 bis 5.4.3.

17

In diesen Erwägungen begründet das Bundesgericht, weshalb die folgenden Textstellen zu löschen sind – auch wenn diese für sich allein genommen nicht zu beanstanden wären:

- "and chocolate" (im Zwischentitel)
- "and Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year."
- "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris."
18

Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, inwiefern ein Durchschnittsleser dem Stichwort “chocolate” und dem Hinweis auf den Sponsorenauftritt in Paris losgelöst von den umstrittenen Passagen einen Sinn abgewinnen könne. Die pauschale Behauptung, die Streichung der zusätzlichen Elemente sei aus Verständlichkeitsgründen nicht erforderlich und überdies nicht verhältnismässig, genüge den Begründungsanforderungen nicht. Dasselbe gelte für den nicht weiter begründeten Einwand, dass Läderach mit der Erwähnung im (nicht widerrechtlichen) Text nicht in einem falschen Licht gezeigt werde (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2).

19

Zum “beispielhaften” Hinweis auf die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS führte das Bundesgericht aus, dass dieser zwar von untergeordneter Bedeutung erscheine. Bliebe er aber bestehen, wäre für den Durchschnittsleser unter dem Blickwinkel des Gesamtzusammenhangs kaum nachvollziehbar, weshalb in einem Bericht, der vom Umgang der Regierung mit Sponsoren handle, im Zusammenhang mit der SWISS “sozusagen aus dem Nichts heraus die Beschwerdegegnerin auftaucht, nachdem der Satz ‘Other companies affected …’ als widerrechtliche Persönlichkeit wegfällt (…) und die Löschung der weiteren Hinweise auf die Beschwerdegegnerin (‘chocolate’; ‘Two years ago …’) vor Bundesrecht standhält (…). Die für den Durchschnittsleser nicht nachvollziehbare Erwähnung der Beschwerdegegnerin würde diese im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen” (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3).

III. Anmerkungen

20

Die Frage, wie die Leserinnen und Leser einen Text verstehen, ist klarerweise eine Tatfrage. Sie ist auch einem Beweis zugänglich, denn sie könnte durch demoskopische Umfragen beantwortet werden. Das Bundesgericht stellt aber seit jeher – und auch im vorliegenden Fall – auf den “Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers” ab und behandelt dessen “Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung” als “Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (…). Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu” (Urteil Bundesgericht, E.3.3.2). In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn sich diese “als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2).

21

Somit können die Gerichte unterer Instanzen eingeklagte Texte weitgehend nach ihrem Gusto interpretieren und ohne Beweise und Begründung Annahmen treffen, wie zum Beispiel diejenige, dass der Durchschnittsleser des “Blick” auf dessen Frontseite “eher nichts Humoristisches” erwarte (BGer 5A_376/2013, E. 5.2.2) oder dass die “NZZ eine vergleichsweise gebildete und sprachlich versierte Leserschaft anspreche” (vgl. BGer 5A_56/2024, E. 5.3, dort mit “F.____” anonymisiert) oder dass bei Konsumentenzeitschriften von einem “Durchschnittskonsumenten” auszugehen ist, “der fähig ist, sich mit den fraglichen Aussagen auseinanderzusetzen, und dies auch tut” (BGer 4C.170/2006, E. 3.3).

22

Solche Annahmen wurden im vorliegenden Fall nicht getroffen. Zwar stellte das Obergericht auf den Wahrnehmungshorizont “einer an der Schweiz interessierten, im Ausland lebenden Person, namentlich eines Auslandschweizers” ab (Urteil Obergericht, E. III 2.2) – was bei der Textinterpretation dann aber keine Rolle spielte.

23

Vielmehr konzentrierten sich alle drei Instanzen auf den Text. Sie zeigen realitätsnah und überzeugend auf, wie Haupttitel, Vorspann, und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Führung der Lesenden (sogenannte “Leserführung”) das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägten. Wenn im Haupttitel steht, dass das EDA Glencore “and other controversial sponsors” habe fallen lassen, wenn im Vorspann steht, das EDA habe die Sponsoringverträge mit “dozens of companies including mining and trading giant Glencore” wegen Reputationsbedenken (“image concerns”) beendet, wenn unter dem Zwischentitel “Weapons an chocolate” steht, dass die Regierung ihre Liste privater Sponsoren von 83 auf 36 gekürzt habe und im nächsten Absatz dann ausgeführt wird, dass “other companies” wie Ruag und “chocolate maker Läderach” von der strikteren Sponsorpraxis betroffen seien, so lässt das der Leserschaft keinen Raum mehr zur Annahme, Läderach gehöre nicht zu den Unternehmen, deren Sponsoringverträge wegen Reputationsbedenken beendet worden seien. Dass der Satz, in dem Läderach genannt wird, den Hinweis enthält, ihr CEO sei ein evangelikaler Christ, der gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Recht der Frau auf Abtreibung sei, lässt der Leserschaft keinen Raum mehr zur Annahme, die Haltung des CEO habe nichts mit der Beendigung des Sponsoringsvertrags zu tun. Ein anderer Grund, weshalb der Hinweis erfolgte, ist nicht ersichtlich.

24

Wenn im Haupttitel steht, das EDA lasse Glencore fallen (“drops”) und wenn im Vorspann steht, das EDA habe Sponsoringverträge mit Glencore und Dutzenden von Gesellschaften wegen Reputationsbedenken beendet, besteht in Bezug auf den Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” für die Leserschaft kein Raum mehr zu Annahme, das Wort “dropped” wertneutral aufzufassen. Wie das Obergericht zutreffend festgestellt hat, hätte die SRG das Verb “to end” verwenden können, wenn sie einen wertneutralen Eindruck hätte vermitteln wollen.

25

Die drei Urteile machen zu Recht deutlich, wie bedeutend die Formulierung von Titeln, Vorspannen und Zwischentiteln bei der Interpretation des Lauftextes eines (vor allem kürzeren) Artikels sind.

26

Das Bundesgericht hat die vollumfängliche Gutheissung der Klage von Läderach und damit die Löschung der folgenden Passagen geschützt:

1) "… and chocolate"
2) "… and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion."
3) "Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year."
4) "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris."
27

Die Löschung der Passagen 1, 3 und 4 hiess es gut, obwohl diese, isoliert betrachtet, vor Art. 28 ZGB standhalten würden. Da aber die widerrechtliche Passage 2 gelöscht werden müsse, würden die Passagen 1, 3 und 4 in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar, und sie würden, “im Gesamtzusammenhang” betrachtet, Läderachs Persönlichkeit verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2 und 5.4.3).

28

Mit dieser Begründung begibt sich das Bundesgericht m.E. auf dünnes Eis. Der Beseitigungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ausdrücklich auf eine bestehende “Verletzung” beschränkt. Gestützt darauf kann nur die Beseitigung bzw. Löschung von Äusserungen beantragt und gerichtlich befohlen werden, welche die klagende Partei widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzen. Für die Löschung von Äusserungen, die lediglich unverständlich oder nicht nachvollziehbar sind, besteht keine gesetzliche Grundlage.

29

Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Passagen 1, 3 und 4 – wenn sie nicht gelöscht würden – Läderach “unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs in einem unzutreffenden Licht erscheinen liessen” (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2) bzw. Läderach “im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen” würden (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3). In welchem unzutreffenden bzw. falschen Licht Läderach erscheinen würde, zeigt das Bundesgericht nicht auf. Dass Läderach “sozusagen aus dem Nichts heraus … auftaucht”, wenn der Satzteil über den “chocolate maker Läderach” und deren CEO wegfällt (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3), genügt m.E. nicht, um eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Läderach festzustellen – zumal die Leserschaft von SWI swissinfo.ch der Urteilspublikation, zu welcher die SRG verpflichtet wurde, entnimmt, dass Läderach durch den Satz “Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer (…) Ruag and chocolate maker Läderach, …” (vgl. die Klagebegehren, Rn. 2 oben) widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde.

30

Es wäre nicht überraschend, wenn BGer 5A_732/2024 künftig zum Anlass genommen würde, in Klagen gegen Medien aufgrund des “Gesamtzusammenhangs” zu weitgehende gerichtliche Löschungen zu beantragen.


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Wie wird die Medienvielfalt bei sportlichen Grossanlässen gewährleistet?

Zum Kurzberichterstattungsrecht nach RTVG und zur Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nach URG

Lic.iur. Jean Brogle, Rechtsanwalt und Berater im Sport-, Medien- und Corporate-Bereich, Winkel

Résumé: Les Jeux olympiques d’hiver 2026 sont terminés, la Coupe du monde de football 2026 approche à grands pas. Afin de garantir la diversité, largement débattue, dans la couverture médiatique de tels grands événements, la Loi sur la radio et la télévision (LRTV) prévoit, à titre de mécanisme compensatoire, un droit de reportage succinct pour les autres diffuseurs de radio et de télévision. Parallèlement, la Loi sur le droit d’auteur (LDA) accorde un droit de couverture aux autres médias. L’auteur propose un aperçu de l’exercice concret de ces droits par les médias suisses. Il constate que la collaboration entre, d’une part, la SSR (détentrice des droits exclusifs) et les médias privés suisses (télévisions et en ligne) et, d’autre part, le Comité International Olympique (CIO) et les médias suisses, s’est bien établie.
En examinant de près les structures de coûts de la couverture des événements, l’auteur relève que le nombre d’événements sportifs à organisation décentralisée, comme la prochaine Coupe du monde de football, continue d’augmenter, tandis que l’attention globale du public tend à diminuer. Si la diversité médiatique semble assurée pour l’instant, il subsiste un potentiel d’amélioration en matière de formats de couverture différenciés, privilégiant la qualité à la quantité.

Zusammenfassung: Die Olympischen Winterspiele 2026 sind vorüber, die Fussballweltmeisterschaft 2026 steht vor der Tür. Zur Sicherung der aktuell vieldiskutierten Vielfalt bei der Berichterstattung über solche Grossanlässe sieht – im Sinne eines Ausgleichsmechanismus – das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) für Programmveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vor. Der Autor bietet eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte durch Schweizer Medien. Dabei stellt er fest, dass sich das erforderliche Zusammenspiel zwischen der Exklusivrechteinhaberin SRG SSR und den privaten Schweizer TV- und Online-Medien einerseits, andererseits auch zwischen dem Veranstalter IOK und den Schweizer Medien etabliert hat. Mit geschärftem Blick auf die medialen Kostenstrukturen der Berichterstattung gibt der Autor am Schluss zu bedenken, dass die Zahl der sportlichen Ereignisse mit dezentralen Strukturen wie die kommende Fussball-WM weiter zunehme und beim Publikum gesamthaft die Aufmerksamkeitsspanne abnehme. Die mediale Vielfalt scheint bis auf weiteres zwar gesichert, bei den differenzierten Berichterstattungsformaten im Sinne der Qualität statt Quantität hat es allerdings noch Potential.

I. Einleitung

1

Die 25. Olympischen Winterspiele Milano Cortina 2026 sind vorüber, die 23. FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft 2026 steht vor der Türe – zwei sportliche Grossanlässe mit weltweiter medialer Aufmerksamkeit. Das Internationale Olympische Komitee (IOK) begrenzt die Anzahl Medienschaffender auf 11’000, wovon über 8000 den elektronischen Medien und 3000 der klassischen Presse/Fotografie zugeordnet werden. Die acht dezentralen Wettkampforte erschwerten den Transfer des Medienpersonals vor Ort. «Remote Production» heisst deshalb die Devise: Die TV-Sendungen der SRG SSR werden aus den regionalen Studios Zürich, Genf und Lugano produziert, die mobile Technik vor Ort wird auf ein Minimum begrenzt und das Budget für die Programmherstellung gemäss Medienmitteilung der SRG SSR damit entlastet. Die Fussball-WM mit neu 48 Teams und 104 Spielen, verteilt auf die USA, Kanada und Mexiko, wird für die über 20’000 Medienschaffenden – die FIFA hat noch keine Gesamtzahl veröffentlicht – zu einer noch grösseren Belastung für die Medienunternehmen, da die Reisedistanzen erheblich zunehmen und Planungssicherheiten im Falle des Weiterkommens der nationalen Teams noch geringer sind. Es gibt bereits Medien wie die BBC, die von einer Berichterstattung vor Ort mit Live-Kommentatoren und Experten in Nordamerika bis zu den Viertelfinals, vordergründig aus Kostengründen, absieht. Auch hier wird «remote», also von zu Hause aus, produziert.

2

Wie ist nun die aktuell vieldiskutierte Medienvielfalt in der Schweiz gewährleistet? Stichworte sind hohe Kosten, dezentrale Standorte, übermächtiges SRG SSR-Programmangebot als exklusive Rechtehalterin, strenge Vorgaben und einschränkende Bestimmungen der Veranstalter wie des IOK im Rahmen der News Access Rules (siehe dazu Rn. 10) für sog. Nicht-Rechtehalter vor Ort. Die privaten TV-Sender berichten infolge schlanker Kostenstrukturen aus der Schweiz, vereinzelt mit der Entsendung zu Orten mit Fokus Schweizer Erfolge (z.B. nach Bormio mit den Ski-Alpinrennen der Männer und zu einem Swiss Olympic House für Medaillenfeiern). Schweizer Printmedien und Onlineportale wie Blick.ch, 20min.ch, Blue News oder Sport.ch berichten umfassend, jedoch nur vereinzelt mit Reportern vor Ort, um Reaktionen und Emotionen einzufangen oder Analysen und Hintergründe zu bieten. Tempi passati, als die klassischen Printmedien noch Heerscharen von Journalisten an die Austragungsorte schickten, um der Leserschaft ihrer Zeitungen Sonderberichterstattungen von den Grossanlässen zu servieren.

3

Die mediale Welt ist dank immer besserer und kostensparender Technik und einer Vielzahl geeigneter Verbreitungswege (lineares TV und Live-Streaming) näher zusammengerückt. Die Olympischen Winterspiele werden als gelungene Fernseh- und Streamingspiele gefeiert, aber als Event ohne Stimmung in den dezentralen Orten bezeichnet. Allenthalben werden weltweit rekordverdächtige Reichweiten (klassische TV-Sportberichterstattung) und Nutzerzahlen (digitale Sportberichterstattung wie Live-Streaming und Social Media) kommuniziert. Umso wichtiger: Zur Sicherung einer vielfältigen medialen Berichterstattung hat der Schweizer Gesetzgeber für sog. Programmveranstalter im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) das Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vorgesehen – im Sinne eines «Ausgleichsmechanismus». Für sog. Nicht-Rechtehalter hat das IOK zudem ihre News Access Rules (siehe Rn. 10) implementiert, um eine Berichterstattung vor Ort in den akkreditierten Zonen eingeschränkt zu ermöglichen.

4

Der folgende Beitrag bietet eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte bei solchen Grossanlässen durch die Schweizer Medien.

II. Rechtliche und andere Grundlagen

1. Kurzberichterstattungsrecht nach RTVG:

5

Das rundfunkrechtliche Mediensystem in Europa ist auf eine pluralistische Informationsvermittlung ausgerichtet. Zum Schutz der Vielfalt der Medienberichterstattung wird den Programmveranstaltern ein Recht auf Kurzberichterstattung bei exklusiven Vergaben von (Sport-)Rechten eingeräumt, das ihnen erlaubt, Kurzberichte über öffentliche Ereignisse wie sportliche Grossanlässe selber zu produzieren und zu senden (Art. 72 RTVG, SR 784.40). Gemäss ständiger Praxis wird den Programmveranstaltern wie privaten Fernsehsendern, welche mit dem Ereignisorganisator wie dem IOK oder der FIFA keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag geschlossen haben, dieses Recht zur Kurzberichterstattung im Rahmen von Sublizenzen erteilt. In diesen vertraglichen Lizenzen werden teilweise die Details der medialen Berichterstattung (Länge, Quellenangabe, etc.) oder der Zugang zu diesem Ereignis (Signalzugang, Produktionsbedingungen vor Ort, Kosten, etc.) geregelt. Weitergehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen frei vereinbaren (u.a. Interviewpriorität, Embargo).

6

Dazu gibt es zwei Leitentscheide:

a) Das Bundesgericht hat 2009 das rundfunkrechtliche Kurzberichterstattungsrecht präzisiert und faktisch massiv eingeschränkt, indem die Einschränkungen des europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen resp. die dazu entwickelten Grundsätze bei der Auslegung von Art. 72 RTVG herangezogen wurden (BGer 2C_727/2008). Es geht um die Ausstrahlung nur in planmässigen Sport- und Nachrichtensendungen, nach der Hauptübertragung, bei eigenen Spielbildern mit Einblendung des Primärveranstalters, keine Weiterverwendung, Vernichtung des Originalmaterials nach Herstellung des Kurzberichts unter Information des Primärveranstalters. Im Weiteren wurden die Entschädigungen nicht mehr auf die blossen Kosten nach den Spezifizierungen beschränkt, sodass auch gewisse Vorleistungen des Exklusivrechtehalters/Primärveranstalters weiterverrechnet werden können, unter Verwendung von Pauschalierungen. Die konkreten Ansätze von 300 CHF bis drei Minuten bzw. 100 CHF bis 30 Sekunden wurden vor diesem Hintergrund als realistisch eingestuft, obschon das Bundesgericht sie nicht überprüfen konnte.

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 entschieden, dass das Kurzberichterstattungsrecht ab dem Ende eines Spiels ausgeübt werden darf und keine weitere Frist wie ein Embargo abgewartet werden muss (BVGer A-615/2023, A-660/2023). Kurzberichte dürfen auf digitalen Plattformen wie bei der SRG SSR nur so angeboten werden, wie sie die im linearen Programm ausgestrahlte Fernsehsendung mit dem Kurzbericht bereitstellt. Das heisst, Kurzberichte dürfen nicht einzeln, als Teil anderer Sendungen oder als Teil von Textberichten angeboten werden. Zudem muss/kann der Exklusivrechtehalter das Signal mit einem Quellenhinweis, aber frei von Zusätzen – wie Grafiken im Bild – zur Verfügung stellen.

2. Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nach URG

7

Ohne Zustimmung des Urhebers und zum Zwecke der Information über aktuelle Ereignisse erlaubt das URG die Nutzung kurzer Ausschnitte aus Presseartikeln, Online-Medienberichten sowie Radio- und Fernsehberichten (Art. 28 URG; SR 231.1). Zwingend ist die Angabe der Quelle und des Urhebers. Fraglich ist, ob dies vergütungsfrei geschehen kann, denn mit Blick auf die regelmässigen Nutzungen gilt es die Tatsache zu berücksichtigen, dass alle auf dem Markt tätigen Nachrichtenagenturen ihre Dienstleistungen zu einer Berichterstattung nicht entschädigungslos anbieten. Also ist es für Online-Medien für ihre aktuelle Berichterstattung mit Video-Beiträgen unerlässlich, die regelmässige Nutzung von Werken von produzierenden Urhebern in einer (Sublizenz-)Vereinbarung gegen Vergütung zu regeln, insbesondere mit Mediendienstleistern wie Foto- und Videoagenturen bzw. Informationsdiensten oder Exklusivrechtehaltern (siehe auch oben Rn. 5).

8

Bei einer regelmässigen und systematischen Nutzung – ohne Vergütungspflicht – von kurzen Ausschnitten im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 URG für ein eigenes Angebot setzt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Generalklausel in Art. 2 und gegebenenfalls Art. 5 Grenzen für Online-Anbieter bei Ausübung ihres (unentgeltlichen) Rechts nach URG.

9

Die Abgrenzung zum urheberrechtlichen Zitatrecht nach Art. 25 URG wird an dieser Stelle nicht erörtert, da es vorliegend um den vielfältigen Informationsfluss zu aktuellen Ereignissen geht, welcher der Gesetzgeber gewährleisten möchte.

3. News Access Rules (IOK/FIFA):

10

Das IOK als Monopolverband und Ausrichter der Olympischen Spiele regelt die News-Berichterstattung für sog. Nichte-Rechtehaltern mit einer eigenen Regelung, den sog. News Access Rules, wonach kurze Sequenzen vom offiziellen Olympia-Content genutzt werden dürfen (NEWS ACCESS RULES APPLICABLE DURING THE GAMES OF THE XXV OLYMPIC WINTER GAMES 2026). Akkreditierungen für die Berichterstattung vor Ort in den sog. Mixed-Zonen für Nicht-Rechtehalter werden grundsätzlich einzig mit der Vorlegung der gegengezeichneten Bedingungen erteilt. Natürlich können sich Nicht-Rechtehalter auch ausserhalb der offiziellen (IOK-)akkreditierten Zonen bewegen und ihre Berichte herstellen (z.B. in Kooperation mit Swiss Olympic aus dem «House of Switzerland»). Selbiges gilt auch bei der FIFA, einem Verein nach Schweizer Recht, die auf ihrem Media Hub die gängige Praxis festhält.

III. Ausübung der aktuellen Berichterstattungsrechte in der Schweiz

1. Private Radio- und Fernsehanstalten

11

(Sprach-)Regionale elektronische Medien berichteten über die Olympischen Spiele mit Fokus auf die Schweizer Erfolge, von denen es mit 23 Medaillen einen neuen Rekord gab. Insbesondere wurden die Schweizer Orte aufgesucht, an denen die daheimgebliebenen Fans ihre Lieblinge im «gemeinsamen Fan Viewing» anfeuerten und mitfieberten. Neben den offiziellen Interviews bei den SRG SSR-Sendern wurden Interviews abseits des Geschehens geführt, sei es anlässlich der Feiern im privaten «House of Switzerland» (Mailand, Cortina oder Bormio) oder per Video über die üblichen Kommunikationsplattformen. Artig wurden die Quellen und Urheber eingeblendet – es hat sich über all die Jahre eingespielt, so der Eindruck, keine separaten Spezial-Magazine wie bei den Schweizer Weltcuprennen (vermutlich wegen fehlender Sponsoring-Einnahmen aufgrund der restriktiven IOK-Bestimmungen zum Schutz ihrer Marke(n) und TOP-Sponsoren).

12

Die (Fernseh-)Zeit der regionalen Privatsender kommt mit den heimischen Feierlichkeiten der Lokalhelden und zahlreichen Interviews als Rückblick auf den Grossanlass. Die erneute Nutzung der damaligen Medienberichte oder kurzer Ausschnitte davon als sog. Archivsequenz kann als urheberrechtliches Zitatrecht nach Art. 25 ohne Zustimmung des Rechteinhabers subsumiert werden (kumulative Voraussetzungen: veröffentlichtes Werk; zur Veranschaulichung einer eigenen Aussage; Umfang muss dem Zweck entsprechen; Erkennbarkeit der Quelle und Urheberschaft, sofern die Quelle darauf hinweist).

2. Online-Plattformen

13

Für verschiedene grössere Online-Plattformen sind Bewegtbildausschnitte unerlässlich. Auffällig bei allen Online-Plattformen ist, dass die allermeisten Videoausschnitte die Dauer von 30 Sekunden nicht überschreiten, was einzig den Schluss zulässt, dass hier das vom IOK tolerierbare Mass in ihren News Access Rules (siehe Rn. 10) eingehalten wird («For any individual Olympic Event, no more than i) one-third or ii) thirty (30) seconds may be used in any one News Programme, whichever is the shorter time. However, if the duration of an individual Olympic Event is less than fifteen (15) seconds, the whole event can be distributed in a News Programme»). Neben aktuellen News verbreiteten sie Infos zu den Spielen, lieferten Hintergründe und Einschätzungen und hielten die Fangemeinde bzw. die User mit Olympia-News/Live-Ticker auf Trab. Wenn immer möglich, versuchen sie eigene Beiträge ohne «störende» Quellenangabe für die übermächtige Konkurrenz zu platzieren, indem z.B. ein Interview mit einem erfolgreichen Athleten von verschiedenen Seiten gefilmt wurde und jemand aus der Journalisten-Schar die Fragen für alle Anwesenden stellte. Auch werden die immer häufiger abgesetzten Social Media Posts der Athletinnen und Athleten verwendet bzw. wiedergegeben.

14

Brisant sind bei den Video-Ausschnitten der SRG SSR-Programme bzw. des offiziellen IOK-Contents die eingesetzten Commercial Clips (Intro/Outro), bevor das Video angeschaut werden kann. Entsprechen diese nicht den Vorschriften der IOK-Vermarktung mit der klaren Prioritäten-Regelung für die internationalen und nationalen olympischen Sponsoren, könnte hier ein Fenster zum Thema «Ambush Marketing» und Lauterkeitsrecht geöffnet werden. Das Fokussieren auf die publikumswirksamen Grossevents verleitet mithin kommerzielle Anbieter von Produkten, ihre Präsenz auf Online-Plattformen in diesem reichweitenstarken Umfeld zu bewerben. Unlauterkeit kann diesfalls bei einer Irreführung über das Verhältnis des kommerziellen Anbieters zum Sportevent oder beim Profitieren vom Goodwill vorliegen. Dass dies gängige Praxis sei, hilft bei der rechtlichen Beurteilung wenig, denn gerade Grossanlässe mit hoher Publikumswirksamkeit (neben Olympischen Spielen auch die Fussball WM) werden von kommerziellen Anbietern häufig als Gelegenheit benutzt, um auf ihre Produkte oder Dienstleistungen hinzuweisen. In der Regel werden die Sportveranstalter wie das IOK oder die FIFA selber (juristisch) aktiv, weil der mediale Exklusivrechtehalter hierzu kein unlauterkeitsbegründendes Tatbestandselement vorweisen kann.

IV. Fazit

15

Bei sportlichen Grossanlässen wie den Olympischen Spielen scheint sich die mediale Berichterstattung in der Schweiz als Zusammenspiel zwischen IOK/Swiss Olympic, SRG SSR und den privaten Medien/Online-Medien eingependelt zu haben. Die gesetzgeberisch vorgesehenen Ausgleichsmechanismen greifen und genügen zur Sicherstellung der medialen Berichterstattung. Die Medienvielfalt ist mit den Online-Plattformen sicher breiter und segmentierter geworden, je nach Gewohnheiten der User, was direkt nichts mit der Qualität zu tun hat. Und dass die SRG SSR mit viel (Gebühren-)Geld die Olympischen Spiele aufwendig abdeckt – man spricht von 220 Sendestunden im linearen Live-Programm – lässt die daheimgebliebenen Medien ressourcenschonend und schlank ihre medialen Bedürfnisse stillen, zumal gemäss Medienberichten dezentrale Olympische Winterspiele die Zukunft sein sollen. Also: noch mehr in Richtung Fernseh- und Streamingspiele mit TV-Zuschauern/Online-Usern statt stimmungsvollen Spielen für Fans vor Ort!

16

Mit Ausnahme der Kommerzialisierung bei der Wiedergabe von Video-Clips durch die Online-Medien, was lauterkeitsrechtlich heikel ist, wird auch die kommende FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft in den USA, Kanada und Mexiko für Nicht-Rechtehalter wie private elektronische Medien in geordneten und schlanken Strukturen ablaufen. Für Fans, so liest man, sei das Reisepaket (inkl. Tickets) zu den Fussballspielen ennet dem Atlantik sehr teuer, weshalb auch sie wie die hiesige Medienlandschaft in zahlreichen heimischen Public Viewings ihre Nationalmannschaften anfeuern werden. Von dort aus wird dann auch die regionale und lokale Berichterstattung primär erfolgen!

17

Ein Gedanke zum Schluss: In sog. Super-Sportjahren wie 2026 mit Olympischen Winterspielen, Paralympischen Spielen, Fussball-WM und der Eishockey-WM im eigenen Land jagt ein sportlicher Höhepunkt den nächsten. Daneben ruht auch der sportliche Alltag mit den anstehenden Entscheidungen in den nationalen und internationalen Meisterschaften nicht. Die Inflation an sportlichen Ereignissen nimmt weiter zu, die Aufmerksamkeitsspanne wird kürzer. Für das Schwelgen in Erinnerungen bleibt keine Zeit – es bräuchte mehr (mediale) Pausen, um die Qualität mit einer differenzierten Berichterstattung (statt auf die Quantität mit ähnlichem Inhalt/Konzept zu setzen) zu fördern und damit einhergehend (Vor-)Freude beim Publikum aufbauen zu können. Vermutlich leider Fehlanzeige!


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Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird?

Ein Berner Straffall wirft verfassungsrechtliche Fragen auf

Hussein Noureddine, Rechtsanwalt, Bern

Résumé: L’analyse qui suit étudie les conditions légales permettant de rendre l’anonymisation obligatoire lors de procès publics. Dans le cas traité, le président d’un tribunal de première instance avait décidé cette anonymisation – concernant un chirurgien renommé à la retraite, accusé de lésions corporelles graves. Le nom de ce dernier avait toutefois déjà été mentionné dans des articles avant la tenue du procès. Le président du tribunal étayait sa décision par un règlement d’information de la juridiction civile et pénale de la Cour suprême du canton de Berne.
L’auteur examine les conditions de l’anonymisation obligatoire de même que la légalité d’éventuelles sanctions à l’encontre de journalistes accrédités qui ne la respecteraient pas. Il se penche en particulier sur la question de savoir si un règlement peut constituer une base légale suffisante pour une telle atteinte à la liberté des médias – et répond par la négative.

Zusammenfassung: Der Präsident eines erstinstanzlichen Gerichts beschloss an der öffentlichen Hauptverhandlung gegen einen der schweren Körperverletzung angeklagten, bekannten, inzwischen im Ruhestand befindlichen Chirurgen, dass die mediale Berichterstattung über den Beschuldigten anonymisiert zu erfolgen habe, obwohl mehrere Medien dessen Namen schon in Berichten vor dem Prozess genannt hatten. Er stützte sich dabei auf ein vom kantonalen Obergericht erlassenes Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Der Autor untersucht die rechtlichen Voraussetzungen für ein behördliches Verbot der Namensnennung bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen und für Sanktionen gegen akkreditierte Medienschaffende, die sich nicht daran halten. Er geht insbesondere der Frage nach, ob ein Reglement als Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in die Medienfreiheit genügen kann – und verneint dies.

I. Ein fragliches Vorgehen

1

Akkreditierte Medienschaffende haben in Gerichtsverhandlungen eine privilegierte Stellung, da ihnen Rechte zustehen, die anderen Teilnehmenden verwehrt bleiben, wie etwa die Orientierung über Termine oder die Abgabe von Anklageschriften. Andererseits sind sie verpflichtet, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Wie weit solche Pflichten gehen dürfen, war bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Eine kürzlich ergangene richterliche Anordnung gegenüber akkreditierten Medienschaffenden bietet Anlass genug, diese Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen.

2

Ausgangspunkt ist ein Fall aus dem Kanton Bern: Ein Online- und Printmedium nennt kurz vor der Hauptverhandlung den Namen der beschuldigten Person in einem Artikel, nachdem dieser Name von zahlreichen Medien bereits in der Berichterstattung zum Vorverfahren genannt worden war. Der instruierende Regionalrichter kontaktiert die Autor:innen des Artikels per E-Mail, untersagt die Namensnennung und verlangt eine Anpassung des Artikels. An der öffentlichen Hauptverhandlung hält der Richter in einem Beschluss fest, dass die mediale Berichterstattung in anonymisierter Form zu erfolgen habe.

3

Es ist nachvollziehbar, dass akkreditierte Medienschaffende angesichts eines solchen Vorgehens des Richters zurückhaltend reagieren. Aus Furcht, ihre Akkreditierung zu verlieren oder von der Hauptverhandlung ausgeschlossen zu werden, verzichten sie darauf, den Namen in der Berichterstattung zu nennen, obwohl sie überzeugt sind, dass die Nennung gerechtfertigt wäre.

4

Der Richter hingegen fühlt sich sicher, sieht doch das Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit[1], das die Rechte und Pflichten von akkreditierten Medienschaffenden im Kanton Bern regelt, vor: «Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind.»[2] Da der Richter als Verfahrensleiter die Namen nicht freigegeben hat und auch die beschuldigte Person nicht in die Veröffentlichung des Namens eingewilligt hat, scheint der Fall klar: Der Name darf nicht genannt werden.

5

Es stellen sich zwei Fragen:

a) Genügt eine Norm in einem Reglement, um Einfluss auf die Berichterstattung über eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu nehmen,?

b) Darf die Namensnennung trotz bereits erfolgter Veröffentlichung des Namens im Vorverfahren gestützt auf ein vom Obergericht erlassenes Regelement verboten werden?

Die Antworten seien vorweggenommen. Sie lauten zwei Mal: Nein.

II. Vorgaben für akkreditierte Medienschaffende in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

1. Öffentliche Verhandlungen und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit

6

Bei der Auferlegung von Pflichten für Gerichtsberichterstatter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu unterscheiden, ob das Strafverfahren öffentlich oder unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel darstellt, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme.[3]

7

In einem Strafverfahren, in welchem das Gericht die Öffentlichkeit zum Schutz der Parteien ausgeschlossen hat, darf die Verfahrensleitung die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zulassen.[4] Diese Auflagen können bei entsprechendem überwiegendem schutzwürdigen Interesse ein Verbot der Namensnennung vorsehen.[5] Damit soll die Öffentlichkeit, handelnd durch die Medienschaffenden, weiterhin die Kontrolle über die Gerichte ausüben und diese die Informationen über Gerichtsverfahren verbreiten können,  jedoch unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen betroffener Parteien oder anderer Verfahrensbeteiligter. Eine solche Anordnung bedarf nicht nur einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche bei einem teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit in Art. 70 Abs. 3 StPO zu finden ist, sondern sie muss gegenüber akkreditierten Medienschaffenden auch verhältnismässig und somit geeignet und erforderlich sein.[6]

8

Umgekehrt hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Anonymisierungsgebot, welches in einer öffentlichen Verhandlung nur für akkreditierte Medienschaffende gilt, als einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit zu betrachten ist.[7]

2. Vorgaben und Sanktionen

9

Akkreditierungsbestimmungen bilden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Begründung von Pflichten der akkreditierten Medienschaffenden, selbst wenn sie formell in einer Verwaltungsverordnung enthalten sind, jedoch nur, wenn sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind.[8]

10

Das Bundesgericht hält es für unproblematisch, wenn akkreditierte Medienschaffende verpflichtet werden, allgemeine Regeln der Berufsausübung einzuhalten. Sieht ein Reglement vor, dass die Berichterstattungen durch akkreditierte Medienschaffende sachlich sein müssen und niemanden unnötig blossstellen dürfen, ist darin zwar ein Eingriff, aber keine Verletzung der Medienfreiheit zu sehen.[9] Begründet wird dies damit, dass eine unsachliche und wahrheitswidrige Berichterstattung das Vertrauen in die Justiz und den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege beeinträchtigen könne.[10] Zudem geben die Freiheitsrechte keinen Anspruch darauf, Prozessbeteiligte unnötig blosszustellen und damit deren Persönlichkeitsrechte zu verletzen.[11]

11

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Gerichtsberichterstattung im Strafprozess normalerweise in anonymisierter Form, da die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen kann und die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich sei.[12] Ordnet das Gericht eine Berichterstattung ohne Namensnennung an, wozu Medienschaffende mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien ohnehin gehalten waren, könne nach Ansicht des Bundesgerichts kein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit angenommen werden.[13] Eine derartige staatliche Einflussnahme auf Medieninhalte bedürfe jedoch besonderer Rechtfertigung.[14] Indes könne eine Berichterstattung mit Namensnennung bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage gerechtfertigt sein, wobei dieser Personenkategorie auch relativ prominente Personen zuzurechnen seien.[15] Beim Verbot, den Namen einer solchen Person zu verbreiten, fällt der Eingriff in die Medienfreiheit umso stärker ins Gewicht.[16]

12

Der Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters, der sich der gerichtlichen Auflage für den Zugang zur Hauptverhandlung (Wahrung der Anonymität der Verfahrensbeteiligten) nicht unterziehe, stelle in der Regel einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar, selbst wenn es sich bei der beschuldigten Person nicht um eine Person der Zeitgeschichte handelte.[17] Auch bei einem gegenüber Gerichtsberichterstattern unter Androhung einer Ordnungsbusse ausgesprochenen Verbot, bestimmte Informationen zu publizieren, spreche gemäss Bundesgericht vieles für die Annahme eines schweren Eingriffs.[18] Eine Verbindung einer Auflage gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erachtete das Bundesgericht als zulässig.[19]

3. Bereits bekannte Informationen

13

Das Bundesgericht unterscheidet sodann, ob es sich bei den Informationen, deren Verbreitung den akkreditierten Medienschaffenden verboten wird, um öffentlich bekannte Informationen handelt oder nicht. Eine vom Strafgericht unter Androhung gemäss Art. 292 StGB angeordnete Auflage, gewisse Informationen aus dem Strafverfahren nicht preiszugeben, ist nicht geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, wenn die Öffentlichkeit bereits von diesen Informationen Kenntnis erhalten hat. Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung eines Medienschaffenden als unzulässig, wenn dieser Informationen, die er bereits vor der gerichtlich strafbewerteten Auflage veröffentlicht hat, unter Missachtung der Auflage erneut veröffentlicht.[20] Ob es sich beim Verbot, bekannte Tatsachen zu verbreiten, um einen schweren Eingriff handelte, liess das Bundesgericht offen, da sich die Anordnung ohnehin auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützte.[21]

III. Berner Anonymisierungsgebot auf dem Prüfstand

1. Eingriff in die Medienfreiheit

14

Die Pflicht zur Anonymisierung, die das Regionalgericht Bern-Mittelland angeordnet hat, begrenzt den möglichen Inhalt der Prozessberichterstattung. Eine derartige staatliche Einflussnahme auf Medieninhalte bedarf aufgrund des Eingriffs in die Medienfreiheit besonderer Rechtfertigung. Ein schwerer Eingriff ist anzunehmen, wenn es sich bei der beschuldigten Person um eine Person der Zeitgeschichte oder eine relativ bekannte Persönlichkeit handelt und mit dem Anonymisierungsgebot die Verbreitung einer Information verboten wird, die im öffentlichen Interesse liegt. Bei einem der schweren Körperverletzung angeklagten Chirurgen, der selbst öffentlich aufgetreten ist und sowohl in namhaften Spitälern als auch an der Universität tätig war und als Koryphäe auf seinem Gebiet bezeichnet wird, kann ein entsprechendes Informationsinteresse bestehen.

15

Diese Frage braucht indes nicht beantwortet zu werden, da sich der schwere Eingriff in die Medienfreiheit aus zwei weiteren Umständen herleiten lässt:[22]

a) Zum einen führte die mediale Berichterstattung inklusive Namensnennung bei der Anklageerhebung im Jahr 2023 sowie kurz vor der Hauptverhandlung dazu, dass der Name der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bereits verbreitet war. Mit dem Anonymisierungsgebot des Regionalgerichts Bern-Mittelland wird somit die Verbreitung von Informationen unterbunden, die in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.

b) Zum anderen trifft das Anonymisierungsgebot ausschliesslich Medienschaffende, die einer öffentlichen Verhandlung beiwohnten.

16

Im Übrigen lässt sich sagen: Ein rechtlich vorgesehenes, vorgängiges Freigabeerfordernis des Namens durch das Gericht entspricht einer präventiven Einschränkung einer geplanten Veröffentlichung. Präventive Einschränkungen gelten tendenziell eher als schwerwiegend.[23] 

2. Keine genügende gesetzliche Grundlage

17

Art. 70 Abs. 3 StPO gestattet die Erteilung von Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter einzig bei Ausschluss der Öffentlichkeit.[24] Im besagten Berner Fall ging es um eine öffentliche Verhandlung, also musste sich das Gericht auf eine andere Grundlage stützen.

18

Nach Art. 72 StPO können Bund und Kantone die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln. Im Kanton Bern hat der Gesetzgeber diese Kompetenz für die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit dem Obergericht übertragen.[25] Das Obergericht hat gestützt auf diese Delegationsbestimmungen das Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) erlassen, welches einerseits die Information der Öffentlichkeit über Gerichtsverfahren regelt und andererseits, Rechte, Pflichten und Sanktionen gegenüber akkreditierter Medienschaffenden festschreibt. Nach Art. 19 Abs. 2 IR ZSG dürfen Namen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden oder die Betroffenen damit einverstanden sind.

19

Stützt sich ein Anonymisierungsgebot bei einer öffentlichen Verhandlung auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG, ist dies in zweierlei Hinsicht problematisch:

a) Erstens handelt es sich beim vom Obergericht erlassenen IR ZSG nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Bereits deshalb reicht Art. 19 Abs. 2 IR ZSG nicht als rechtliche Grundlage für einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit.

b) Zweitens sieht Art. 19 Abs. 2 IR ZSG gar keine Möglichkeit des Richters vor, ein Verbot zu erlassen, sondern sieht lediglich die Möglichkeit der Namenfreigabe vor. Es wird nicht verlangt, dass Namen «nur dann» genannt werden dürfen, wenn die zuständige Verfahrensleitung diese freigibt oder die Betroffenen einverstanden sind. Ebensowenig ergibt sich – e contrario – ein Anonymisierungsgebot, falls keine Freigabe erfolgt. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG lässt vielmehr offen, ob weitere Gründe für die Nennung der Namen sprechen könnten. Eine Freigabe könnte bedeuten, dass die Verfahrensleitung die Namensnennung für zulässig hält. Das Fehlen einer Freigabe bedeutet auch nicht zwingend das Gegenteil. Sie könnte darauf hindeuten, dass das Gericht keine Stellung dazu bezogen hat oder der Fall nicht eindeutig ist, sodass die Interessenabwägung den Medienschaffenden und bei entsprechender Klage der beschuldigten Person den zuständigen Zivilgerichten überlassen bleibt. Aufgrund dieser Unklarheit bietet Art. 19 Abs. 2 IR ZSG keine ausreichend klare Grundlage, um Vorgaben zum Inhalt der Berichterstattung akkreditierter Medienschaffender zu machen, schon gar nicht, wenn es sich um die Verbreitung bereits öffentlich bekannter Tatsachen handelt.

20

Sofern sich die Pflicht, anonymisiert zu berichten, nicht nur an die akkreditierten Medienschaffenden, sondern an alle Anwesenden der öffentlichen Hauptverhandlung richten soll, genügt Art. 19 Abs. 2 IR ZSG erst recht nicht als rechtliche Grundlage. Verpflichtet werden durch diese Norm nur die Medienschaffenden. Das anwesende Publikum fällt nicht in deren Anwendungsbereich. Auf der anderen Seite beschränkt sich Art. 72 StPO auf die Kompetenz der Kantone, Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zu regeln. Regelungen für das Publikum gehören nicht dazu. Schliesslich sehen auch die Delegationsbestimmungen in den kantonalen Gesetzen, auf welche sich das IR ZSG stützt, lediglich die Akkreditierung von Medienschaffenden als Regelungsgegenstand vor. Eine Ausweitung dieses engen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 2 IR ZSG auf sämtliche Anwesende einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist somit nicht zulässig.

21

Im Vordergrund der in Art. 21 Abs. 3 IR ZSG angedrohten Massnahmen bei Verletzung des Reglementes steht die Verwarnung. Lediglich in schweren Fällen wird eine Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Nicht möglich ist ein Ausschluss aus öffentlichen Gerichtsverhandlungen, da diese Sanktion im IR ZSG nicht vorgesehen ist. Selbst bei Verletzung der Anonymisierungsanordnung hätte das Berner Gericht somit gestützt auf das IR ZSG keine Medienschaffenden von der öffentlichen Verhandlung rechtmässig ausschliessen können.

22

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Pflichten von akkreditierten in materiell-rechtlichen Gesetzen geregelt werden, wenn sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG kann verfassungskonform nur so verstanden werden, dass er den Gerichten keine generelle Kompetenz einräumt, die Namensnennung von Verfahrensparteien von einer vorgängigen Genehmigung abhängig zu machen. Eine solche Lesart würde auf eine präventive Inhaltskontrolle journalistischer Berichterstattung über sämtliche Gerichtsberichterstattungen hinauslaufen und damit in nicht vereinbarer Weise in die durch Art. 17 BV sowie Art. 10 EMRK garantierte Medienfreiheit eingreifen. Die Bestimmung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass richterliche Auflagen zur Anonymisierung nur in begründeten Einzelfällen und bei Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig sind. Voraussetzung ist das Vorliegen überwiegender Schutzinteressen: dass eine Namensnennung zu einem schweren Nachteil führen wird und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Besteht somit ein legitimes Informationsbedürfnis, handelt es sich um eine öffentliche Hauptverhandlung oder ist der Name im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ohnehin bereits öffentlich bekannt, kann nach verfassungskonformer Auslegung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG kein Anonymisierungsgebot ausgesprochen werden.

3. Schutz von Grundrechten der beschuldigten Person und öffentliche Interessen

23

Ein Eingriff muss durch öffentliche Interessen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Geht es um die Veröffentlichung von Namen einer beschuldigten Person und eine damit verbundene Erschwerung von deren persönlichen Lage oder allenfalls eine übermässige psychischen Belastung, so steht dieser ein Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu. Diese Rechte gelten aber nicht unbeschränkt.[27] Gerade bei absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte sowie bei «relativ bekannten» Persönlichkeiten liegt das Interesse an der Berichterstattung höher als bei einer Durchschnittsperson, weshalb diese gegebenenfalls einen grösseren Eingriff in die Privatsphäre dulden müssen.[28]

24

Es stellt sich weiter die Frage, ob das Strafgericht verpflichtet ist, diese Rechte zu wahren.[29] Strafgerichte haben zwar nicht primär die Aufgabe, die Persönlichkeitsrechte von Prozessbeteiligten zu schützen, sie können und dürfen diese aber auch nicht ignorieren.[30] Gemäss Bundesgericht reicht es insbesondere nicht aus, den Verletzten auf seine zivilrechtlichen Ansprüche zu verweisen, da der «Staat selbst […] an einer Verletzung teil [hat], wenn er diese während oder im Anschluss an die Verhandlung duldet.».[31]

25

Eine Norm, die an diese Pflicht erinnert, ist Art. 70 StPO. Entsprechend muss das Gericht gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO abwägen, ob schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person höher zu gewichten sind als das öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass kein höher gewichtetes schutzwürdiges Interesse den Grundsatz der Justizöffentlichkeit einzuschränken vermag, hat es seine Prüfpflicht zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit von Verfahrensbeteiligten erfüllt. Es muss nicht zusätzlich prüfen, ob eine Namensnennung in der Berichterstattung möglicherweise persönlichkeitsverletzend sein könnte, sondern kann sich auf den Grundsatz der Berichterstattung in anonymisierter Form[32] berufen. Es liegt dann in der Verantwortung der Medienschaffenden, abzuwägen, ob die Voraussetzungen für eine Namensnennung gegeben sind. Befürchtet die beschuldigte Person eine identifizierende Berichterstattung, stehen ihr die zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten zur Verfügung, unter anderem das vorsorgliche Verbot der Namensnennung. Ein solches wird gegen periodisch erscheinende Medien aber nur gewährt, wenn die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist.[33] Es liegt dann am Zivilgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot bestehen.

26

Im Ergebnis kann somit festgehalten werden: Hat das Gericht keinen Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet, weil keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person den Grundsatz der Justizöffentlichkeit einzuschränken vermögen, kann es den akkreditierten Medienschaffenden nicht gestützt auf diese Interessen der beschuldigten Person Auflagen zur Namensnennung machen. Mit der Prüfung des Ausschlusses der Öffentlichkeit hat das Gericht seine Pflicht zur Prüfung der schutzwürdigen Grundrechte der beschuldigten Person erfüllt.

27

Von dieser Frage zu unterscheiden ist ein Verbot der Live-Berichterstattung mittels der sogenannten Live-Ticker. Bei einem solchen geht es nicht um den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person nach Art. 70 Abs. 1 StPO, sondern es stellt eine Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 StPO dar, mit der eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleistet werden soll. Ein Anonymisierungsgebot lässt sich auch daraus nicht ableiten.

4. Verhältnismässigkeit: Fehlende Eignung

28

Ist ein Eingriff durch den Grundrechtsschutz der beschuldigten Person gedeckt, stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit eines Anonymisierungsgebots, das sich nur an Medienschaffende richtet.

29

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit stehen sich das Persönlichkeitsrecht der beschuldigten Person einerseits und die Medien- und Informationsfreiheit andererseits gegenüber. Um diese korrekt gegeneinander abzuwägen, hat ein Gericht sämtliche Argumente zu hören. Es muss den Medienschaffenden möglich sein, sich zu den Argumenten der beschuldigten Person zu äussern, mit denen sie eine anonyme Berichterstattung begründet. Fehlen die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit, weil das Gericht das Interesse an der Justizöffentlichkeit höher gewichtet wird als das schutzwürdige Interesse der beschuldigten Person, besteht kein Raum mehr für zusätzliche Interessenabwägungen.

30

Das von der Verfahrensleitung vorliegend angeordnete Anonymisierungsgebot galt nur für die anwesenden Medienschaffenden[34], da es sich auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG stützte. Die Parteien, das übrige Publikum und nicht anwesende Medienschaffende waren nicht an dieses Gebot gebunden.

31

Sowohl in der Berichterstattung zum Zeitpunkt der Anklageerhebung als auch kurz vor der Hauptverhandlung wurde der Name des betroffenen Chirurgen in der Berichterstattung bereits genannt. So erschien sein Name in den Berner Printmedien vom 8. Januar 2026. Der entsprechende Onlineartikel wurde nach Intervention durch den Richter anonymisiert. Doch selbst nach der Hauptverhandlung sind Artikel zum Vorverfahren und teilweise auch zur Hauptverhandlung abrufbar, die den Namen des Chirurgen nennen.

32

Das Anonymisierungsgebot war somit nicht geeignet, die Kenntnisnahme der entsprechenden Information durch die Öffentlichkeit zu verhindern. Und dies in doppelter Hinsicht: Einerseits waren das übrige anwesende Publikum sowie die nicht anwesenden Medienschaffenden nicht an die Auflage gebunden – im Gegensatz zu Medienschaffenden mit und ohne Akkreditierung– und konnten somit den Namen verbreiten, sofern sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse im Sinne von Art. 28 ZGB geltend machen konnten.[35] Andererseits war die Information bereits vor Erlass der Auflage des Anonymisierungsgebots Teil der Gerichtsberichterstattung und somit der Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt.[36]

IV. Fazit

33

Das Anonymisierungsgebot stellt im vorliegenden Fall einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG bietet nach dem Gesagten keine ausreichende Grundlage, anwesende Medienschaffende einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Anonymisierung der beschuldigten Person zu verpflichten. Da der Name der beschuldigten Person bereits von mehreren Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren genannt wurde, war die Anonymisierungsverpflichtung auch nicht geeignet, diese Information vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten. Der Beschluss des Regionalgerichts verletzt somit Art. 17 BV.

34

Es bleibt die Frage, wofür Art. 19 Abs. 2 IR ZSG denn taugt. Die obigen Ausführungen erlauben einzig den Schluss, dass diese Bestimmung nur bei Ausschluss der Öffentlichkeit greifen kann, als generelle Auflage nach Art. 70 Abs. 3 StPO, wonach akkreditierte Medienschaffende nur zu nicht-öffentlichen Verhandlungen zugelassen sind, wenn sie anonym berichten, sofern die Namen nicht freigegeben wurden. Und auch eine solche Auflage wäre bei verfassungskonformer Auslegung nur rechtmässig, wenn kein legitimes Informationsbedürfnis geltend gemacht werden kann und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

35

Eine vom Beschluss der Verfahrensleitung betroffene Medienschaffende hat gegen den Entscheid des Regionalrichters Beschwerde erhoben. Das letzte Wort ist in diesem Fall somit noch nicht gesprochen.


 

Fussnoten:

  1. IR ZSG, BSG 162.13.

  2. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG.

  3. Urteil 7B_61/2022 des BGer vom 25.07.2024, E. 2.2.

  4. Art. 70 Abs. 3 StPO.

  5. BGE 137 I 209, E. 5.2.

  6. Urteil 7B_61/2022 des BGer vom 25.07.2024, E. 2.2.

  7. BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3.

  8. BGE 104 Ia 103; Meili, Andreas: Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1990 (zit. Meili, Akkreditierung), 134 f.

  9. BGE 113 Ia 309, E. 5a.

  10. BGE 113 Ia 309, E. 5a.

  11. BGE 113 Ia 309, E. 5a.

  12. BGE 129 III 529, E. 3.2.

  13. BGE 137 I 209, E. 4.4.

  14. BGE 141 I 211, E. 3.3.2.

  15. BGE 129 III 529, E. 3.2.

  16. BGE 141 I 211, E. 3.3.2.

  17. BGE 137 I 209, E. 4.4; BGE 143 I 194, E. 3.3.

  18. BGE 143 I 194, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 141 I 211, E. 3.3.4.

  19. BGE 147 IV 145, E. 1.4.4., wobei das Bundesgericht im konkreten Fall die Beschwerde gegen die ausgesprochene Busse gutgeheissen hat, da die Auflage nicht geeignet war, die geltend gemachten schutzwürdigen Interessen zu wahren; Verbindung bejaht durch das Urteil BK 25 436 des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2025, E. 5.3.2.

  20. BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2.

  21. BGE 147 IV 145, E. 2.4.2.

  22. BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3; offen gelassen in BGE 147 IV 145, E. 2.4.2; siehe Schwaibold, Matthias: Kein Maulkorb ohne Paragrafen, in: forumpoenale 2/2016, S. 115-119, 117.

  23. Marina Piolino/Raphaela Cueni, Kommentierung zu Art. 17 BV, in: Stefan Schlegel/Odile Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung – Version: 05.01.2024: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv17#p57 (besucht am 9. März 2026), DOI: https://doi.org/10.17176/20240106-091914-0, Art. 17 BV N. 57.

  24. BGE 141 I 211, E. 3.4.

  25. Art. 8 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-schaft (GSOG, BSG 161.1) und Art. 15a Abs. 3 Informationsgesetz (IG, BSG 107.1).

  26. Meili, Akkreditierung, 134 f. und 139-142.

  27. Siehe im Gegensatz dazu die gesetzlich festgelegte Anonymisierungspflicht für Opfer in Art. 74 Abs. 4 StPO.

  28. Urteil 1C_117/2021 des BGer vom 01.03.2022, E. 5.5.3.

  29. BGE 137 I 209, E. 4.10.

  30. Meili, Andreas: Medien im Spannungsfeld zwischen Justizöffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz, in: medialex 2017, S. 31-38, Rz. 30.

  31. BGE 137 I 209, E. 4.10; kritisch dazu Schwaibold, 117.

  32. BGE 137 I 209, E. 4.4; BGE 129 III 529, E. 3.2.

  33. Art. 266 ZPO.

  34. Gemäss Art. 22 Abs. 2 IR ZSG gilt Art. 19 auch für Medienschaffende ohne Akkreditierung. Entsprechend dürfte sich eine Anonymisierungsanordnung auch an sie richten, wobei sie keine Nachteile zu befürchten haben, zumal eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 IR ZSG eine Verwarnung und in schweren Fällen den Entzug der Akkreditierung zur Folge hat.

  35. So auch in BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3, E. 3.6, wonach mit einer einfachen Google-Suche die entsprechende Information hätte abgerufen werden können, weshalb die Verhältnismässigkeit des Verbots in Frage gestellt wird.

  36. So auch in BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2.


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newsletter 01/26

Zwei Studien zu SLAPPs, Bewegung im Urheberrecht und erstaunliche Staatsanwälte

Liebe Leserin, lieber Leser

Zwei kürzlich publizierte ZHAW-Studien haben sich intensiv mit missbräuchlichen so genannten SLAPP-Klagen im schweizerischen Medienbereich befasst. Diese zielen direkt auf die Kernfunktion des Journalismus. Sie kommen zwar selten vor, doch ihr Einfluss auf die journalistische Arbeit ist problematisch, denn sie verursachen hohe Kosten, fördern Einschüchterung, Selbstzensur und gefährden die journalistische Watchdog-Funktion. Die Studienautoren Vinzenz Wyss und Louis Schäfer fassen in ihrem Beitrag «Im Kampf um Medienfreiheit SLAPPs entlarven» die Ergebnisse zahlreicher Befragungen zusammen. Auf gesetzgeberischer Ebene würden vor allem von Inhouse-Juristen punktuelle Anpassungen im Sinne einer frühzeitigen Prüfung des Rechtsschutzinteresses gemäss Artikel 59 ZPO gefordert. Ausserdem seien brancheninterne Massnahmen wie gemeinsame Rechtsressourcen, Versicherungen, Weiterbildungen, Erfahrungsaustausch und ein Unterstützungsfonds in Betracht zu ziehen.

2024/2025 beschäftigte sich das Bundesgericht mit zwei komplex gewordenen Streitigkeiten um einen Grill und um ein Musikinstrument. In allen bekannten Fällen traten Fragen zur Berechnung von Schadenersatz und zur Prozessführung im Urheberrecht auf. In seiner Zweijahres-Übersicht zum Urheberrecht mit dem Titel «Musikinstrument, Schadenersatz, künstliche Intelligenz» stellt ProLitteris-CEO Philip Kübler fest, dass die Bühne des Urheberrechts zurzeit der Politik gehöre. Zum neuen Leistungsschutz für Medien gegenüber Suchmaschinen sei 2025 eine KI-Revision des Urheberrechtsgesetzes hinzugekommen. Der Beitrag zeigt die Absichten und Baustellen, mit Lizenzmodellen und Opt-out-Modalitäten.

Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass der 2015 in Kraft getretene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden von Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten absehen, denen die Verbreitung bankgeheimer Informationen vorgeworfen wird. In Zürich und Genf stellten Staatsanwaltschaften entsprechende Strafuntersuchungen ein. Mein Beitrag «Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt von unerwarteter Seite» setzt sich mit der Argumentation der mit den Fällen befassten Behörden auseinander. Dabei fällt vor allem der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot auf. Er stützt sich auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts, der die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit über die Strafbestimmung eines Bundesgesetzes stellte. Gelöst ist das Problem damit allerdings nicht, denn schon drohende Strafuntersuchungen schüchtern Medienschaffende ein. Der umstrittene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ist eine Fehlkonstruktion und deshalb zu streichen. Damit würde auch die sachlich nicht vertretbare Privilegierung des Bankgeheimnisses gegenüber anderen Berufsgeheimnissen wie dem Arzt- oder Anwaltsgeheimnis rückgängig gemacht.  

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

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Im Kampf um Medienfreiheit SLAPPs entlarven

Zwei ZHAW-Befragungen analysieren Erfahrungen von Schweizer Medienschaffenden mit missbräuchlichen Klagen

Vinzenz Wyss, Professor für Journalistik, ZHAW, Winterthur
Louis Schäfer, wissenschaftlicher Mitarbeiter, ZHAW, Winterthur

Résumé: Deux études de la Haute école zurichoise des sciences appliquées (ZHAW), «Recours abusifs en justice contre les professionnel·le·s des médias suisses» et «Baromètre des menaces contre le journalisme en Suisse», apportent des connaissancersméthodiques, fondées sur des sondages, sur les SLAPPs (Strategic Lawsuit Against Public Participation, ou poursuite-bâillon) dans les médias suisses en tant que forme d’abus stratégique. Elles montrent que les SLAPPs visent directement le cœur du métier journalistique. Bien que statistiquement rares, leur impact sur le travail journalistique est préoccupant: même des cas isolés entraînent des coûts élevés, provoquent l’intimidation, l’autocensure et menacent la fonction de «chien de garde» des médias.
Les études révèlent la difficulté à identifier clairement les SLAPPs, notamment en ce qui concerne la preuve de l’intention abusive ou le déséquilibre de pouvoir entre partie plaignante et partie accusée. Si la majorité des expert·e·s juridiques estiment que les lois existantes suffisent, les juristes de médias en revanche plaident pour des ajustements visant à garantir une protection juridique précoce, conformément à l’article 59 du Code de procédure civile (CPC). Par ailleurs, les médias eux-mêmes devraient prendre des mesures, comme la mutualisation des ressources juridiques, des assurances, des formations continues, des plateformes d’échange d’expériences et la création d’un fonds de soutien.

Zusammenfassung: Die zwei ZHAW-Studien «Missbräuchliche Gerichtsklage gegen Schweizer Medienschaffende» und «Gefährdungsmonitor Journalismus Schweiz» liefern auf der Grundlage von Befragungen systematische Erkenntnisse zu sogenannten SLAPPs im Schweizer Mediensektor als Form des strategischen Rechtsmissbrauchs. SLAPPs zielen im Medienbereich direkt auf die Kernfunktion des Journalismus. Zwar sind missbräuchliche Klagen empirisch selten, ihr Einfluss auf die journalistische Arbeit ist jedoch problematisch: Schon einzelne Fälle verursachen hohe Kosten, fördern Einschüchterung, Selbstzensur und gefährden die journalistische Watchdog-Funktion.
Die Studien zeigen definitorische Schwierigkeiten bei der Identifikation von SLAPPs, insbesondere beim Nachweis missbräuchlicher Intentionen oder hinsichtlich der Machtasymmetrie zwischen Klagenden und Beklagten. Während die meisten Rechtsexperten bestehende Gesetze für ausreichend halten, fordern insbesondere Inhouse-Juristen punktuelle prozessuale Anpassungen im Sinne einer frühzeitigen Durchsetzung des Rechtsschutzinteresses gemäss Artikel 59 ZPO. Wichtig erscheinen ausserdem brancheninterne Massnahmen wie gemeinsame Rechtsressourcen, Versicherungen, Weiterbildungen, Erfahrungsaustausch und ein Unterstützungsfonds.

Inhaltsverzeichnis

I. Das Problem     Rn. 1

II. Forschungsstand
     1. Definition von SLAPP     7
     2. Verbreitung von SLAPPs      8
     3. Rechtlicher Rahmen in der Schweiz     10

III. Ergebnisse
     1. Definitorische Schwierigkeiten
          A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)     13
          B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)     17
     2. Verbreitung von SLAPPs
          A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)      18
          B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)     20
          C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor     22
     3. Typische Kläger- und Beklagtenprofile
          A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)     27
          B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)     32
          C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor     35
     4. Betroffene Rechtsgebiete     
          A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)      40
          B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)     43
          C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor     45
     5. Mögliche Effekte von SLAPPs     47
     6. Ansätze zur Eindämmung von SLAPPs
          A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)     49
          B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)     54
          C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor          56

IV. Diskussion     57

Anhang: Literatur


 

I. Das Problem

1

Missbräuchliche Gerichtsklagen gegen Medienschaffende, sogenannte SLAPPs (engl. strategic lawsuits against public participation), werden im europäischen Umfeld zunehmend als Problem wahrgenommen (Europäische Union, 2024). Auch in der Schweiz, die seit 2014 Vertragsstaat der Aarhus-Konvention zum Schutz der öffentlichen Beteiligung ist (Vereinte Nationen, 1998), besteht die Verpflichtung, dass die Ausübung dieser Beteiligungsrechte nicht «bestraft, verfolgt oder belästigt» werden darf (Art. 3 Abs. 8 Aarhus-Konvention). Vor diesem Hintergrund werden SLAPPs gegen investigativ tätige Medienschaffende vorwiegend an Veranstaltungen von Berufsverbänden sowie in diversen Fachmedien diskutiert und problematisiert. Als Beispiele werden häufig der Bruno Manser Fonds (Peters, 2022), das Westschweizer Recherchekollektiv Gotham City (Jaberg, 2021) sowie das Onlineportal Inside Paradeplatz (Stern, 2022) erwähnt.

2

Bertil Cottier, Professor für Medienrecht an der Universität der italienischen Schweiz, schildert gegenüber dem Onlineportal Swissinfo das Problem als einen Kampf mit ungleichen Spiessen zwischen mächtigen Organisationen und ressourcenschwachen Medien: «Eine Lokalzeitung oder ein neues unabhängiges Medienunternehmen wie ‹Gotham City›, ‹Bon pour la Tête› oder ‹Republik› kann es sich nicht leisten, mehrere tausend Franken Schadenersatz zu zahlen. Aber gerade diese kleinen Medien tragen zu Pluralismus und Vielfalt in der Presse bei» (Cottier, zit. nach Jaberg 2021).

3

Allerdings bleibt häufig unklar, nach welchen rechtlichen Kriterien SLAPPs zu bestimmen sind und ob in einem konkreten Fall eine missbräuchliche Klage vorliegt (Cornell Law School, o.J.; Bähler, 2022). Das Verfahren der Credit Suisse (CS) gegen den Finanzblog Inside Paradeplatz zeigt dies exemplarisch (Handelszeitung, 2022). Die CS reichte im Jahr 2022 beim Handelsgericht in Zürich eine 265 Seiten umfassende Klageschrift mit zahlreichen Beilagen ein. Beanstandet wurden Passagen in 52 Beiträgen, in denen Mitarbeiter der CS – auch in Leserkommentaren – verunglimpft oder beleidigt worden seien. Die Einschätzung der Rechtmässigkeit dieser Klage fiel unterschiedlich aus: Lukas Hässig von Inside Paradeplatz sagte, die CS beabsichtige, mit einer SLAPPs «ein kleines Medium kaputt zu machen» (Hässig, zit. nach Brouzos, 2022). Der Rechtsanwalt Manuel Bertschi hingegen gab auf Radio SRF in einem Interview zu dem Fall zu bedenken, dass das Grundrecht der Medienfreiheit einschränkbar sei, wenn etwa der Anspruch auf Persönlichkeitsschutz überwiegt (Bertschi, zit. nach SRF, 2023). Mit der Übernahme der CS durch die UBS wurde der Fall durch einen Vergleich beendet, wobei sich Inside Paradeplatz verpflichtete, beanstandete Passagen sowie Leserkommentare zu löschen oder anzupassen (Wirtschaftsjournalistin.com, 2023). Eine gerichtliche Klärung der Frage, ob es sich bei der Klage um einen SLAPP handelte, erfolgte damit nicht.

4

In der wissenschaftlichen Literatur gelten SLAPPs als missbräuchliche Klagen, die von mächtigen Akteuren gegen Medienschaffende angestrengt werden und primär auf Einschüchterung abzielen, statt auf die Durchsetzung legitimer Rechtsansprüche (Fierens et al., 2023: 163-165; Kerševan & Poler, 2024: 2488). Die rechtlichen Verfahren sind somit nicht das Mittel zum Zweck, sondern der Zweck. Meist sind die Kläger finanzstarke und einflussreiche Personen oder Organisationen bzw. Wirtschaftsunternehmen, die über das Mittel aussichtsloser Klagen oder deren Androhung versuchen, Kritiker einzuschüchtern und eine unerwünschte Berichterstattung zu verhindern (s.a. Bähler, 2022). SLAPPs werden somit auch als Gefahr für die journalistische Watchdog-Funktion gesehen (BHRRC, 2021: 9; CASE, 2024: 3).

5

Aufgrund dieser Gefahr haben Länder wie die USA, Grossbritannien und Kanada längst Anti-SLAPP-Gesetze verabschiedet. Die Europäische Union hat kürzlich entsprechende Richtlinien beschlossen (Joeres & Siggelkow, 2023: 8; Europäische Union, 2024; Justice and Environment, 2022). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der in der Schweizer Medienbranche geäusserten Wahrnehmung einer Zunahme an SLAPP-Fällen beauftragte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM, 2023) im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Sicherheit von Medienschaffenden in der Schweiz (NAP) Vinzenz Wyss, Professor für Journalistik an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), mit der Durchführung von zwei Studien zur Untersuchung entsprechender Bedrohungen. Im Folgenden wird auf Befunde und Erkenntnisse aus diesen beiden zwischen 2023 und 2025 an der ZHAW realisierten Studien Bezug genommen:

  • Die erste Studie «Missbräuchliche Gerichtsklagen gegen Schweizer Medienschaffende» (Wyss et al., 2024) fokussiert explizit auf das Thema SLAPP. Der Untersuchung liegen mündliche Interviews mit 19 Schweizer Rechtsexpertinnen und -experten sowie eine quantitative Befragung von 143 Medienschaffenden in Führungspositionen zugrunde.
  • Die zweite Studie «Gefährdungsmonitor Journalismus Schweiz» (Wyss, Schäfer & Wyss, 2025) fusst auf einer quantitativen Befragung zur Bedrohungslage im Schweizer Journalismus, an welcher 1.751 Medienschaffende teilgenommen haben. In dieser Befragung wurden neben anderen Bedrohungsaspekten auch Fragen zu Erfahrungen mit der Androhung und der Einleitung von Rechtsklagen sowie der Wahrnehmung von SLAPPs gestellt.
6

Weitere Ausführungen zu den methodischen Herangehensweisen sowie zu den detaillierten Befunden finden sich in den Forschungsreports zu den beiden Studien. Der vorliegende Beitrag fasst zentrale Befunde, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus beiden Studien zusammen und diskutiert diese. Folgende forschungsleitenden sechs Fragen werden dabei aufgegriffen und beantwortet:

  1. Welche definitorischen Schwierigkeiten gibt es bei der Identifikation von SLAPPs?
  2. Wie verbreitet sind SLAPPs in der Schweizer Medienbranche?
  3. Welche Kläger- und Beklagtenprofile treten auf?
  4. Welche Rechtsbereiche sind betroffen?
  5. Welches sind die Effekte von SLAPPs auf die journalistische Arbeit?
  6. Welche Massnahmen zur Eindämmung von SLAPPs stehen zur Debatte?

Im Folgenden wird zunächst ausgeführt, wie SLAPPs in der wissenschaftlichen Literatur und in Fachmedien definiert werden, was man bezüglich ihrer Verbreitung weiss und vor welchem rechtlichen Rahmen die Debatte in der Schweiz geführt wird (Kapitel II). Im Kapitel III werden zentrale Befunde aus den oben erwähnten Studien deskriptiv zusammengetragen. In Kapitel IV werden die zusammengefassten Ergebnisse der beiden Studien diskutiert.

II. Forschungsstand

1. Definition von SLAPP

7

In der (Fach-)Literatur gibt es verschiedene Definitionen des Begriffs SLAPP, die sich zwar wiederholt auf vier zentrale Merkmale beziehen, diese jedoch je nach Zugriff unterschiedlich gewichten:

  • Asymmetrische Ressourcenverteilung: Das erste Merkmal betrifft eine asymmetrische Ressourcenverteilung zwischen Klägern und Beklagten. Kläger werden in SLAPPs meist als ressourcenstarke, mächtige Akteure beschrieben, die durch langwierige und kostenintensive Verfahren versuchen, kritische Stimmen in der Öffentlichkeit zu unterbinden (Mańko, 2024; Bähler, 2022). Als Beklagte werden vor allem NGOs oder Medienschaffende genannt, wobei freiberuflich tätige Medienschaffende sowie Journalisten, die für kleinere Medienorganisationen mit begrenzten finanziellen und rechtlichen Mitteln arbeiten, als besonders gefährdet gelten (Krüger et al., 2024: 71). Die asymmetrische Rollenverteilung ist in den meisten SLAPP-Definitionen ein explizit genanntes Merkmal (z.B. BHCCR, 2021; Europäische Union, 2024; Fierens et al., 2024), in anderen findet dieser Aspekt keine Erwähnung (z.B. Cornell Law School, o.J.). Insbesondere bei NGOs und in Fachzeitschriften wird die Beziehung mit dem Narrativ «David gegen Goliath» (Bähler, 2022; Umweltinstitut, 2022) umschrieben.
  • Öffentliches Interesse: Das zweite Merkmal hebt hervor, dass der Inhalt der Recherche oder der Berichterstattung von öffentlichem Interesse ist. Es wird betont, dass es sich dabei insbesondere um investigative Berichterstattung über mächtige Akteure handelt, bei der Medienschaffende versuchen, ihre Funktion als Watchdog wahrzunehmen (Jaberg, 2021; Kerševan & Poler, 2024: 4; Europarat, 2022: 12). Betroffen ist nicht nur mediale Berichterstattung, sondern – je nach Breite der Definition von öffentlicher Beteiligung – auch Protest, Boykotte, Whistleblowing, akademische Stellungnahmen oder andere Formen öffentlicher Kritik (z.B. CASE, 2024: 7).
  • Motiv: Das dritte Merkmal betrifft das Motiv der Kläger. SLAPPs zielen darauf ab, öffentliche Kritik zu unterbinden oder einzuschüchtern (Borg-Barthet et al., 2021; Europarat, 2022). Erreichen die Kläger die Unterbindung des öffentlichen Diskurses, beeinträchtigen sie demokratische Beteiligungs- und Kommunikationsfreiheiten, wie sie beispielsweise in der Schweiz in Art. 16 BV garantiert sind.
  • Bewertung: Das vierte Merkmal ist das wichtigste und betrifft die Missbräuchlichkeit der Klage. Das Recht auf freie Meinungsäusserung steht im Spannungsverhältnis mit Grundrechten wie dem Recht auf Schutz des guten Rufs, personenbezogener Daten und der Privatsphäre (Europäische Union, 2024: 2). Der missbräuchliche Charakter ist daran zu erkennen, dass der Klage eine rechtliche Begründung fehlt, sie offensichtlich unbegründet ist oder die klagende Partei ihre Rechte oder das Prozessrecht wissentlich missbraucht (Borg-Barthet et al., 2021: 19). Die Missbräuchlichkeit kann im juristischen Sinn nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen gerichtlichen Würdigung festgestellt werden (Bayer et al., 2021: 22), wobei die Abgrenzung zu legitimen Verfahren schwierig sein kann.

2. Verbreitung von SLAPPs

8

Es gibt verschiedene Bestrebungen, die Anzahl an SLAPPs in Europa und weltweit zu erheben (u.a. CASE, 2024; BHRRC, 2021), wobei manche Studien auf einen wachsenden Trend hinweisen. Eine systematische Zählung für die Schweiz fehlt jedoch bisher. Die bislang einzige Studie zur Verbreitung von SLAPPs wurde hierzulande durch das HEKS (2023) vorgelegt. In einer Befragung von elf Schweizer NGOs wurden für den Zeitraum zwischen 2000 und 2022 insgesamt zwölf SLAPPs erfasst.

9

Weitere Ergebnisse zur Situation in der Schweiz liefert die europaweite Studie «SLAPPs in Europe: Mapping Trends and Cases», die für den Zeitraum 2010 bis 2023 ebenfalls zwölf SLAPPs ausweist, wobei unklar bleibt, ob es sich bei den Beklagten um NGOs oder Medienunternehmen handelte (CASE, 2024: 15).

3. Rechtlicher Rahmen in der Schweiz

10

Ob es in der Schweiz in den letzten Jahren zu gerichtlich identifizierten SLAPPs gegen Medienschaffende gekommen ist, konnten die Autoren des vorliegenden Beitrags nicht eindeutig feststellen. Dies liegt auch daran, dass es in der Schweiz – im Vergleich zu den USA oder Kanada – keine spezifischen Anti-SLAPP-Gesetze gibt.

11

Es gibt jedoch anekdotische Hinweise auf eine Zunahme von SLAPPs (Mattli, 2022). Ein Stichwort, das im Zusammenhang mit dem Verdacht auf SLAPP immer wieder fällt, ist die superprovisorische Verfügung, mit der unerwünschte Medienberichte vorläufig gestoppt werden können. In der Frühjahrssession 2023 beschloss die Bundesversammlung hinsichtlich superprovisorischer Verfügungen, dass neu lediglich ein «schwerer Nachteil» durch die Berichterstattung entstehen muss statt wie zuvor ein «besonders schwerer Nachteil», damit die Veröffentlichung eines Medienberichts gestoppt werden kann (SDA, 2023). Da superprovisorische Verfügungen als Grundlagen für SLAPPs dienen können, kann diese Entwicklung für die Medienfreiheit als kritisch betrachtet werden (s.a. Beck, 2022).

12

Die Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) enthält allgemeine Bestimmungen, die grundsätzlich auch auf missbräuchliche Klagen anwendbar sind. So erlaubt Art. 132 Abs. 3 ZPO die Zurückweisung querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Eingaben ohne weitere Behandlung. Art. 59 ZPO verlangt zudem ein schutzwürdiges Interesse als formelle Prozessvoraussetzung. Ergänzend bestimmt Art. 2 Abs. 2 ZGB, dass der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet. Diese Normen sind jedoch nicht spezifisch auf SLAPPs ausgerichtet; ihre Anwendung zur frühzeitigen Erkennung oder Abweisung missbräuchlicher Verfahren hängt massgeblich vom gerichtlichen Ermessen ab (Bayer et al., 2021: 22).

III Ergebnisse

1. Definitorische Schwierigkeiten

A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)

13

Sowohl die interviewten Rechtsexpertinnen und -experten auf der Kläger- wie auch auf Beklagtenseite betonten die Schwierigkeit, SLAPPs eindeutig zu identifizieren; dies nicht zuletzt mangels einer rechtlichen Definition im Schweizer Recht. In den Gesprächen mit den Rechtsexperten werden insgesamt die gleichen Merkmale von SLAPPs angesprochen, wie sie in der Literatur diskutiert werden.

14

Am häufigsten wird das Motiv der Unterdrückung von öffentlicher Partizipation in Verbindung mit Missbräuchlichkeit genannt. Als zentrales Merkmal dieser Missbräuchlichkeit bezeichnen die Experten das fehlende Interesse an einem Erfolg vor Gericht. Vielmehr ginge es darum, Medienunternehmen oder Journalisten durch kosten- und zweitaufwändige Klagen zu beschäftigen und einzuschüchtern. Experten, die überwiegend Medien vor Gericht vertreten, gehen davon aus, dass Kläger sich dieser fehlenden Erfolgsaussicht bewusst sind.

15

Gleichzeitig ist das Kriterium der Missbräuchlichkeit umstritten. Einzelne Experten, die vor allem Kläger vor Gericht vertreten, stellen die Existenz von SLAPPs grundsätzlich infrage und tun das Phänomen als blosses «Buzzword» ab. Selbst Inhouse-Medienjuristen räumen ein, dass Klagen, die gemeinhin als SLAPPs bezeichnet werden, nicht in jedem Fall zu 100% unbegründet sind. Einem Rechtsanwalt zufolge, der auf der Kläger- und Beklagtenseite agiert, kann der Begriff «missbräuchlich» in SLAPP-Fällen irreführend sein, da er in anderen Rechtsgebieten eine andere Bedeutung aufweist (z.B. in Fällen von unrechtmässiger Entlassung).

16

Die asymmetrische Rollenverteilung zwischen Klagenden und Beklagten gemäss dem «David/Goliath-Muster» wird in den Gesprächen zwar als Kriterium erwähnt, ein Teil der Befragten weist das Narrativ jedoch als juristisch unzulässiges Merkmal von SLAPP zurück. Sie verweisen darauf, dass auch Medienunternehmen über erhebliche rechtliche und finanzielle Ressourcen verfügen können, und betonen den Grundsatz der Rechtsgleichheit vor dem Gesetz.

B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)

17

Von den befragten 143 Journalisten in Führungspositionen geben lediglich 63 an, bereits von missbräuchlichen Klagen gegen Medienschaffende gehört zu haben. Für diejenigen, die bereits von SLAPP gehört und die Frage nach definitorischen Merkmalen beantwortet haben (n = 41–46), spielen insbesondere das Motiv der Klagenden und die Einordnung der Klage als missbräuchlich eine zentrale Rolle (98% bzw. 83% sehen dies als «eher» bis «sehr wichtig» an). Ebenfalls als relevant gilt das Thema der Berichterstattung (71%), während das Narrativ der Asymmetrie die geringste Bedeutung erhält (63%).

Abbildung 1: Als massgeblich erachtete Merkmale zur Einordnung von Klagen als SLAPP**Frage: Welche der folgenden Merkmale sind für Sie massgebend, um von SLAPP sprechen zu können?

2. Verbreitung von SLAPPs

A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)

18

Die meisten befragten Rechtsexpertinnen und -experten verfügen selbst über keine direkten Erfahrungen mit SLAPPs. Einzelne Inhouse-Juristen von verschiedenen Medienunternehmen verweisen darauf, dass sie in SLAPPs involviert sind oder waren, gehen jedoch nicht im Detail auf diese Fälle ein. So nennt eine befragte Person zwei Fälle, an denen sie beteiligt war, äussert jedoch selbst Zweifel, ob diese tatsächlich als SLAPPs gelten können. Die Mehrheit der Rechtsexperten sieht keine Zunahme an SLAPPs, sondern führt diesen Eindruck auf eine vermehrte Berichterstattung zu dem Thema zurück. Die während der Interviews genannten Beispiele für SLAPPs sind oft dieselben und stammen überwiegend aus der französischsprachigen Schweiz oder richten sich gegen NGOs.

19

Einige Experten verweisen darauf, dass medienrechtliche Fälle oftmals aussergerichtlich beigelegt würden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Medienunternehmen Klagerisiken scheuten oder selbst über starke Rechtsabteilungen verfügten, was potenzielle Kläger abschrecke. Einige befragte Rechtsexperten, die überwiegend auf Klägerseite agieren, sehen die geringe Zahl von SLAPPs in den Regelungen der ZPO begründet, die – wie oben aufgeführt – Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Klagen enthalten. Ein Experte meint, dass in der Praxis der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zur Justiz häufig höher gewichtet werde als eine konsequente frühzeitige Abweisung missbräuchlicher Verfahren.

B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)

20

In der im Rahmen der SLAPP-Studie durchgeführten quantitativen Befragung gaben 45 Befragte in Führungspositionen an, ob sie in den vergangenen drei Jahren Klagen (legitime und/oder SLAPP) erhalten haben. 14 bejahen dies, drei Befragte sind unsicher, ob ihre Redaktion von Klagen betroffen ist, während 28 angeben, keine rechtlichen Schritte erlebt zu haben. Von den Befragten, die Klagen erlebt haben, stufen elf einen Teil der Klagen als SLAPPs ein und nennen insgesamt 24 Fälle. Drei Befragte sind unsicher, ob es sich bei den erlebten Klagen um SLAPPs handelt. Zudem wurde gefragt, ob die Führungskräfte von einer Zunahme an SLAPPs innerhalb der letzten 10 Jahre ausgehen. 43 Befragte nahmen dazu Stellung. 70% geben an, dass SLAPP-Fälle zunehmen würden, 26% sind sich unsicher und nur zwei Befragte sehen keine Zunahme.

21

Auf die Frage, ob SLAPPs ein Problem für die Schweizer Medienbranche darstellen, bewerten 20 von 43 Befragten (47%) SLAPPs «eher nicht» als Problem. 14 Befragte (33%) stufen SLAPPs als «eher starkes» Problem ein, drei (7%) als «starkes» Problem, während sechs Befragte (14%) angeben, dies nicht beurteilen zu können.

C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor

22

Im Gefährdungsmonitor wurden die Medienschaffenden zunächst gefragt, ob sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten oder zu einem früheren Zeitpunkt a) mit der Androhung rechtlicher Schritte oder b) mit der tatsächlichen Einleitung rechtlicher Schritte konfrontiert waren (vgl. Abb. 2).

Abbildung 2: Häufigkeit der Androhung und Einleitung rechtlicher Schritte**Frage: Wie oft waren Sie in den letzten 12 Monaten während Ihrer journalistischen Arbeit mit der Androhung/Einleitung rechtlicher Schritte konfrontiert?
23

Insgesamt berichten 46% von 1.751 Befragten, dass sie während ihrer journalistischen Arbeit noch nie mit rechtlichen Schritten bedroht worden sind. 16% geben an, dass solche Drohungen nur in früheren Jahren erfolgten. 533 Teilnehmende (31%) waren innerhalb der letzten 12 Monate seltener als monatlich von rechtlichen Drohungen betroffen, und 8% mindestens monatlich.

24

Hinsichtlich tatsächlich eingeleiteter rechtlicher Schritte geben 64% der 1.751 Befragten an, während ihrer journalistischen Karriere noch nie damit konfrontiert gewesen zu sein. 12% geben an, dass dies ausschliesslich in früheren Jahren der Fall war. 347 Medienschaffende (20%) waren innerhalb der letzten 12 Monate seltener als monatlich von eingeleiteten rechtlichen Schritten betroffen und 4% gaben an, dass dies mindestens monatlich der Fall war.

25

Medienschaffende, die im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit die Androhung oder die tatsächliche Einleitung rechtlicher Schritte erlebt haben, wurden des Weiteren gefragt, ob sie diese Androhung bzw. Einleitung für missbräuchlich halten (siehe Abb. 3).

Abbildung 3: SLAPP-Verdacht bei eingeleiteten und angedrohten rechtlichen Schritten**Frage: Halten Sie die erfahrene Einleitung/Androhung rechtlicher Schritte für missbräuchlich (Stichwort: SLAPP)?
26

Von den 937 Medienschaffenden (54% aller Befragten), welche die Androhung rechtlicher Schritte erlebt haben, stufen 31% alle Androhungen als missbräuchlich ein. 37% erachten einige davon als missbräuchlich und nur 15% bewerten keine der Drohungen als missbräuchlich. 18% sind unsicher. Von den 616 Befragten (35% aller Befragten), die tatsächlich mit Klagen konfrontiert waren, stufen 28% alle Fälle als missbräuchlich ein, 34% gehen in einzelnen Fällen von Missbräuchlichkeit aus, 20% verneinen eine Missbräuchlichkeit in allen Fällen, und 18% sind unsicher. Der Abbildung 3 kann entnommen werden, dass Medienschaffende die Androhung rechtlicher Schritte etwas häufiger für SLAPPs hielten als tatsächlich eingeleitete Klagen.

3. Typische Kläger- und Beklagtenprofile

A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)

a. Klägerprofile

27

Hinsichtlich der typischen Klägerprofile lassen sich die in der SLAPP-Studie befragten Rechtsexperten in drei Lager einteilen: Eine Mehrheit, die Klägerprofile eher eng fasst, eine kleinere Gruppe, die vor einer zu engen Definition warnt, und einige wenige, die gar keine typischen Kläger erkennen. Die Mehrheitsgruppe geht davon aus, dass SLAPPs von einflussreichen Personen, Behörden oder Organisationen ausgehen, denen ein grundlegendes Demokratieverständnis fehlt, darunter Kläger aus dem Rohstoffsektor oder Regierungen korrupter Staaten.

28

Diejenigen Befragten, die vor einer zu engen Definition warnen, merken an, dass die Kläger ruhige, kalkulierende Strategen sind, die nicht zwingend der Öffentlichkeit bekannt sein müssen. Sie seien finanziell gut ausgestattet und versuchten auch ohne Aussicht auf rechtlichen Erfolg, unliebsame Presse zu verhindern.

29

Die dritte Gruppe, die lediglich wenige Befragte umfasst, hält es für unmöglich, einen Tatbestand an bestimmten Klägerprofilen festzumachen. Sie verweist wiederum darauf, dass es in der Schweiz bislang kaum oder keine Fälle gibt, die vor Gericht verhandelt werden.

b. Beklagtenprofile

30

Bei den typischen Beklagtenprofilen lassen sich die Rechtsexperten in zwei Lager einteilen. Das erste Lager, das die Mehrheit bildet, gibt an, dass vor allem kleinere, alternative und Online-Medien gefährdet seien, die investigativ zu gesellschaftspolitischen Themen arbeiten. Das liege zum einen daran, dass diese Akteure häufig nicht über die finanziellen Mittel und das notwendige rechtliche Know-how verfügten, um (mehrere) Klagen (gleichzeitig) zu bestreiten; zum anderen wiesen ihre Recherchen mitunter rechtlich angreifbare Passagen auf. Ein Anwalt, der sowohl Kläger als auch Beklagte vertritt, merkt zudem an, dass Medien mit ihrer Berichterstattung häufig an rechtliche Grenzen gehen und einzelne Prozesse bewusst in Kauf nehmen.

31

Das zweite Lager fasst die Beklagtenprofile weiter. Zwar seien es vor allem kleinere Medien, die sich vor Klagen fürchteten, neuerdings seien jedoch auch grössere Medienunternehmen betroffen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass infolge sinkender Werbeeinnahmen auch grössere Medienhäuser wegen abnehmender Ressourcen betroffen seien. Die für die rechtliche Prüfung von Artikeln zur Verfügung stehenden Mittel seien zunehmend begrenzt. Ein Befragter merkt an, dass manche Medienunternehmen bereits über interne Listen von Personen und Unternehmen verfügten, von denen mit rechtlichen Schritten zu rechnen sei.

B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)

32

In der quantitativen SLAPP-Befragung wurden die redaktionellen Führungskräfte gefragt, wer ihrer Ansicht nach hinter den SLAPPs stehe. Diese Frage wurde von 14 Personen beantwortet, die angeben, SLAPPs erlebt zu haben oder sich unsicher zu sein (Mehrfachnennungen waren möglich). 47% der Nennungen entfallen auf einflussreiche Einzelpersonen, 40% auf grosse Unternehmen und 20% auf Politiker und/oder Regierungen. Jeweils einmal werden Interessengruppen und Lobbyisten, religiöse Institutionen, die Staatsanwaltschaft sowie Entwickler und Baufirmen genannt. Akteure aus der Rohstoffbranche werden nicht genannt.

33

Hinsichtlich der Betroffenheit durch SLAPPs zeigen die Daten, dass sowohl kleine Medienhäuser mit zwei bis fünf Mitarbeitenden als auch grosse Medienunternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitenden von SLAPP betroffen sind.

34

Zudem wurde erhoben, welche Art von Inhalten SLAPPs ausgelöst haben (ebenfalls mit Mehrfachnennungen). Auf Basis der Angaben der 14 Befragten, die SLAPPs erlebt haben oder sich unsicher sind, entfallen 32% der Nennungen auf investigativen Journalismus, jeweils 18% auf Gerichtsberichterstattung sowie auf politischen/gesellschaftspolitischen Journalismus und 14% auf Wirtschaftsjournalismus. Jeweils einmal werden Verbraucher-/Konsumentenjournalismus und Menschenrechtsjournalismus genannt.

C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor

a. Klägerprofile

35

Im Rahmen des Gefährdungsmonitors wurde erhoben, welche Akteure hinter den angedrohten Klagen stehen. Medienschaffende, die dabei von SLAPPs ausgehen, nennen am häufigsten Akteure aus der Politik (58%) und der Wirtschaft (53%). Am wenigsten häufig werden als Quelle der Drohung Akteure aus den Bereichen der Wissenschaft, Kultur und Bildung (jeweils unter 4%) genannt.

36

Ähnliches findet sich bei den Journalisten, gegen die rechtliche Schritte eingeleitet worden sind und die von SLAPPs ausgehen. Diese geben an, die Kläger kämen zu 52% aus der Politik, zu 46% aus der Wirtschaft. Am seltensten werden Akteure aus der Wissenschaft, Bildung und dem Sport (jeweils unter 6%) genannt.

37

Zusätzlich wurden die Medienschaffenden gefragt, über welche Kanäle die rechtlichen Schritte angedroht wurden und ob ihnen die Kläger bekannt sind (für eingeleitete rechtliche Schritte wurde dies nicht gefragt). Am häufigsten erfolgen die Androhungen bei SLAPP-Verdacht auf digital nicht-öffentlich zugänglichen Kanälen wie E-Mail, private Nachricht, Post oder Telefon (84%). Mit deutlichem Abstand folgen öffentlich zugängliche digitale Kanäle wie Kommentarspalten oder Beiträge in sozialen Medien (17%). In 45% der Fälle sind die Personen, die mit rechtlichen Schritten gedroht haben, den betroffenen Journalisten unbekannt.

b. Profile der Beklagten

38

Die Analyse typischer Beklagtenprofile zeigt, dass Medienschaffende aus privaten Medienunternehmen signifikant häufiger als ihre Kollegen bei öffentlichen Medien angeben, dass es sich bei den Androhungen rechtlicher Schritte um SLAPPs handelt. Ein entsprechender Zusammenhang zeigt sich auch für Medienschaffende in grösseren Redaktionen sowie für jene, die in der französischsprachigen Schweiz tätig sind. Kein signifikanter Zusammenhang besteht hingegen zwischen der Häufigkeit investigativer Recherchetätigkeit und der Einschätzung von Klagedrohungen als SLAPPs.

39

Bei tatsächlich eingeleiteten rechtlichen Schritten zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Neben Medienschaffenden aus privaten Medienunternehmen berichten auch investigativ Arbeitende signifikant häufiger als andere, von SLAPPs betroffen zu sein. Zudem zeigt sich zwar ebenfalls ein signifikanter Zusammenhang dahingehend, dass Medienschaffende in der französischsprachigen Schweiz eingeleitete Klagen häufiger als SLAPPs einordnen. Keine signifikanten Unterschiede finden sich jedoch in Abhängigkeit von der Redaktionsgrösse.

4. Betroffene Rechtsgebiete

A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)

40

In der Schweiz wird in medienrechtlichen Streitigkeiten regelmässig auf unterschiedliche Rechtsgebiete zurückgegriffen. So nennen die befragten Rechtsexpertinnen und -experten verschiedene Rechtsgebiete, die von SLAPPs betroffen sind. Dabei würden Kläger gleichzeitig verschiedene Rechtgebiete in der Klageschrift aufgreifen, um den rechtlichen Fokus vom eigentlichen Gegenstand der Berichterstattung wegzulenken und Ressourcen der Angeklagten auf juristische Nebenschauplätze zu verlagern. Die Rechtsexperten verweisen zudem darauf, dass Klageschriften häufig an mehrere Adressaten gleichzeitig gerichtet würden. Parallel zur Klage werde zudem Öffentlichkeitsarbeit betrieben, sogenannte Litigation-PR, um den Druck auf das Medienunternehmen zu erhöhen.

41

Im Zentrum stehen aus Sicht der Experten das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht nach Art. 28 ff. ZGB sowie strafrechtliche Ehrverletzungsdelikte, insbesondere üble Nachrede und Verleumdung nach Art. 173 und 174 StGB. Genannt wird von manchen Experten auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wobei die Medienberichterstattung als Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb interpretiert wird. Durch diese breite Palette an Möglichkeiten werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht, die von Unterlassung, Beseitigung und Feststellung bis hin zu Schadenersatz-, Genugtuungs- und Gewinnherausgabeansprüchen reichen. Letztere gelten zwar als besonders relevant für SLAPPs, spielten gemäss Experten in der gerichtlichen Praxis der Schweiz jedoch bisher eine untergeordnete Rolle, weil der Zusammenhang zwischen der Berichterstattung und dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Gewinn schwierig herzustellen sei.

42

Neben den materiellen Rechtsgrundlagen nutzten die Kläger auch prozessuale Instrumente wie superprovisorische Verfügungen, Unterlassungsaufforderungen oder formelle Abmahnungen. Die Fristen seien laut Experten meist sehr kurz gesetzt und erforderten schnelles Reagieren, die Einhaltung von Anordnungen oder die Teilnahme an Verhandlungen, wobei der Druck auf mehreren Ebenen gleichzeitig ausgeübt werde.

B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)

43

In der quantitativen Befragung der SLAPP-Studie wurden die Teilnehmenden zu den Rechtsgebieten der missbräuchlichen Klagen befragt. Die 14 Befragten, die angaben, SLAPPs erlebt zu haben oder sich unsicher zu sein, nahmen hierzu Stellung (Mehrfachnennungen waren möglich). 79% der Nennungen entfallen auf Verleumdung (Art. 174 StGB), 57% auf üble Nachrede (Art. 173 StGB) und 50% auf Dokumentenfälschung (Art. 251 StGB). Jeweils sechs Nennungen (43%) betreffen die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 293 StGB) sowie Ansprüche aus dem UWG. Fünf Nennungen (36%) entfallen auf Unterlassungsklagen (Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und jeweils drei Nennungen (21%) auf Feststellungsklagen (Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) und Beseitigungsklagen (Art. 28 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Begehren um Berichtigung und Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB) werden zweimal genannt (14%), eine Klage auf Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR bzw. Art. 423 OR) einmal (7%).

44

62% derjenigen, die SLAPPs erlebt haben oder sich unsicher sind, geben zudem an, sehr umfangreiche Klageschriften erhalten zu haben, 36% nennen unverhältnismässige Schadensersatzforderungen, 31% PR-Kampagnen zwecks Einschüchterung und Diskreditierung und 29%, dass Klageschriften gleichzeitig an mehrere Adressen erfolgen.

C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor

45

Auch im Gefährdungsmonitor wurden die Medienschaffenden gefragt, welche Rechtsgebiete die angedrohten und eingeleiteten Klagen betrafen. Medienschaffende, die angegeben haben, innerhalb der letzten zwölf Monate oder früher SLAPPs erlebt zu haben – sei es in Form von Androhungen oder eingeleiteten Verfahren –, geben signifikant häufiger an, mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schritten konfrontiert zu sein, als solche, die Klagen zwar erlebten oder damit bedroht wurden, jedoch diese nicht als SLAPPs bewerten.

46

Keine statistisch signifikanten Unterschiede zeigen sich im Hinblick auf standesrechtliche Verfahren. Bei verwaltungsrechtlichen Verfahren zeigt sich, dass diese häufiger von Medienschaffenden genannt werden, die keine der gegen sie angedrohten oder eingeleiteten rechtlichen Schritte als SLAPPs einstufen (Tab. 1).

Tabelle 1: Rechtsgrundlagen angedrohter und eingeleiteter Klagen nach SLAPP-EinschätzungAnmerkung: Bei der Beantwortung waren Mehrfachnennungen möglich. Prozentwerte beziehen sich auf den Anteil der Nennungen innerhalb der jeweiligen Kategorie.

5. Mögliche Effekte von SLAPPs

47

Auch wenn es hierzulande im Vergleich zum Ausland wenige SLAPPs gab, kann dennoch argumentiert werden, dass jeder SLAPP einer zu viel ist, weil der Schaden auf Seiten der beklagten Medien gross ist. Sowohl die Rechtsexperten als auch die befragten redaktionellen Führungskräfte schildern mit finanziellen Belastungen und dem Verlust zeitlicher Ressourcen eindrücklich die Auswirkungen von SLAPPs auf die journalistische Arbeit. Ausserdem könne bereits die Androhung oder Einreichung von SLAPPs zu einer Selbstzensur führen, da Redaktionen aus Angst vor den Verteidigungskosten auf Veröffentlichungen verzichten würden. Dies betrifft besonders kleinere, ressourcenschwache Medien. Der präventive Charakter von SLAPPs zeigt sich ausserdem in der Beschränkung der Redaktionen auf wenige Recherchen. Der allgemeine Druck kann zu einer Überlastung führen.

48

Der Vertrauensverlust seitens des Publikums und ein möglicher Rückgang der investigativen Berichterstattung werden als weitere negative Effekte betrachtet. Einige sehen die demokratische Funktion des Journalismus gefährdet, insbesondere wenn SLAPPs Schule machen und bereits vor Beginn von Recherchen einen «chilling effect» (abschreckende Wirkung) auslösen. Insgesamt wird die Resilienz der Medien durch SLAPPs herausgefordert. Die ausführlichen Schilderungen zu möglichen Effekten von SLAPPs finden sich im Forschungsreport zu der Studie.

49

Im Gefährdungsmonitor wurden die Medienschaffenden gefragt, wie sie mit verschiedenen Bedrohungen und Gefährdungen umgehen. Sowohl bei der Androhung als auch bei der Einleitung rechtlicher Schritte, die von den Befragten als SLAPPs eingeordnet wurden, gibt jeweils nur eine Minderheit an, durch eigene Publikationen auf den Vorfall aufmerksam gemacht zu haben (Androhung: 20%, Einleitung: 24%). Hinsichtlich der Frage, ob weiter über die Quelle der Bedrohung berichtet wurde, unterscheiden sich Medienschaffende, die Drohungen oder eingeleitete Verfahren als SLAPPs bewerteten, kaum: In beiden Fällen geben rund 30% der Befragten an, nicht mehr über die Quelle der Bedrohung berichtet zu haben.

6. Ansätze zur Eindämmung von SLAPPs

A. Ergebnisse aus der Expertenbefragung (SLAPP-Studie)

50

Der zusätzliche Bedarf an Massnahmen gegen SLAPPs wird von den befragten Rechtsexpertinnen und -experten unterschiedlich beurteilt. Solche, die überwiegend auf der Klägerseite tätig sind, erachten die bestehenden Regelungen – insbesondere jene der ZPO – als ausreichend und verweisen auf die generelle Medienfreundlichkeit des schweizerischen Rechtssystems (Medienprivileg). Hohe Eintrittsbarrieren für die Einleitung von Klagen, wie Kosten, zeitlicher Aufwand und rechtliche Komplexität wirkten zudem bereits abschreckend auf potenzielle Kläger. Zusätzliche Gesetze würden aus dieser Perspektive lediglich einen höheren bürokratischen Aufwand mit sich bringen. Einzelne Vertreterinnen dieser Seite ziehen, gefragt nach rechtlichen Anpassungen, wiederum die Existenz von SLAPPs generell in Zweifel.

51

Demgegenüber sehen Rechtsexperten, die vor allem Medien vertreten, die Anwendung der ZPO in der gerichtlichen Praxis als unzureichend an. Sie plädieren für punktuelle Anpassungen bestehender Regelungen, etwa eine frühere richterliche Prüfung auf Missbräuchlichkeit oder die Möglichkeit, offensichtlich missbräuchliche Teile einer Klage frühzeitig auszuscheiden. Auch sie räumen aber ein, dass sich erst im Verlauf eines Verfahrens beurteilen liesse, ob eine Klage missbräuchlich ist. Insbesondere die reformorientierten Medienanwälte betonen, dass die zugrundeliegende Asymmetrie in der Ressourcenverteilung, die ihrer Einschätzung nach SLAPPs kennzeichnen, auf rechtlichem Weg nur eingeschränkt adressierbar sei. Darüber hinaus werden kostenbezogene Lösungsansätze erwähnt, wie beispielsweise eine umfassendere Kostenerstattung zugunsten der Medien, falls diese vor Gericht obsiegen, oder höhere finanzielle Hürden für Kläger.

52

Hinsichtlich weitergehender Gesetzesanpassungen, die einen besonderen rechtlichen Status für Medien beinhalten, äussern jedoch beide Seiten Skepsis, da eine stärkere staatliche Einbindung als Risiko für die Medienfreiheit gesehen wird. Schliesslich verweisen mehrere Befragte auf die fehlende Definition von SLAPP im Schweizer Recht als zentrale Herausforderung für Anpassungen der bestehenden Gesetze.

53

Viele Befragte können sich auch brancheninterne Massnahmen vorstellen. Genannt werden eine verstärkte Nutzung gemeinsamer Rechtsdienste, der Ausbau bestehender juristischer Unterstützungsangebote für kleinere Medienunternehmen, wie dies bereits der Verband Schweizer Medien (VSM) anbietet, sowie eine branchenweite Etablierung von Haft- und Rechtsschutzversicherungen. Teilweise wird auch die Einrichtung eines gemeinsamen Fonds diskutiert, der beispielsweise von Medienunternehmen, Kantonen und dem Bund getragen werden könnte. Ergänzend werden Wissensaustausch, präventive Massnahmen in der journalistischen Ausbildung, Weiterbildung sowie eine offene Fehler- und Diskussionskultur innerhalb der Branche als Lösungsansätze hervorgehoben.

B. Ergebnisse aus der quantitativen Befragung (SLAPP-Studie)

54

Die redaktionellen Führungskräfte wurden im Rahmen der SLAPP-Studie gefragt, welche Massnahmen zur Eindämmung von SLAPPs ergriffen werden sollten. Insgesamt beantworteten 43 Medienschaffende in Führungspositionen diese Frage (Mehrfachnennungen waren möglich). Am häufigsten werden Änderungen der Gesetzeslage/des Prozessrechts genannt (70%). Jeweils 58% sprechen sich für eine stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie für Schulungen in den Redaktionen aus. 51% befürworten die Nutzung gemeinsamer Rechtsdienste, 47% eine Stärkung des Presserats/der Ombudsstellen, 28% die Einrichtung eines brancheninternen Fonds und 19% die Einführung einer Rechtsschutzversicherung.

55

Weiter wurde erhoben, über welche rechtlichen und finanziellen Ressourcen die Befragten im Falle eines SLAPPs verfügten. Insgesamt gaben 46 Personen eine Antwort (Mehrfachnennungen waren möglich). 48% der Befragten geben an, auf einen internen Rechtsdienst zurückgreifen zu können. Jeweils 39% nennen externe Fachanwälte sowie Unterstützung durch das eigene Medienunternehmen. 26% verweisen auf Rechtsschutzversicherungen, 15% auf Unterstützung durch den VSM, 11% auf Gewerkschaften und 9% auf Unterstützung durch andere Medienunternehmen/NGOs.

C. Ergebnisse aus dem Gefährdungsmonitor

56

Auch im Gefährdungsmonitor wurden die Medienschaffenden gefragt, für wie nützlich sie interne und externe Unterstützungsangebote im Umgang mit Bedrohungen halten. Von denen, die glauben, über angedrohte oder eingeleitete rechtliche Schritte Opfer von SLAPPs geworden zu sein, halten jeweils über 90% einen internen Rechtsdienst für nützlich. Allerdings geben 23% aller Befragten im Gefährdungsmonitor an, über keinen internen Rechtsdienst zu verfügen. Bezüglich externen Unterstützungsangeboten schätzen beide Gruppen den Rechtsweg über externe Anwälte (⌀91%), präventive Sensibilisierung im Rahmen der journalistischen Ausbildung (⌀90%), Berufsverbände wie Impressum, Syndicom oder SSM (⌀74%) sowie die Ombudsstellen/den Presserat (⌀69%) mehrheitlich als nützlich ein.

IV. Diskussion

57

Mit den beiden Studien «Missbräuchliche Gerichtsklagen gegen Schweizer Medienschaffende» (Wyss et al., 2024) und «Gefährdungsmonitor Journalismus Schweiz» (Wyss, Schäfer & Wyss, 2025) liegen erstmals systematische Untersuchungen vor, die das Phänomen SLAPP im Schweizer Mediensektor mithilfe eines Mixed-Methods-Ansatzes erfassen. Während die empirische Evidenz darauf hindeutet, dass SLAPPs in der Schweiz eher selten sind, muss dennoch ihr dysfunktionaler Einfluss auf die journalistische Arbeit sowohl in der journalistischen Praxis als auch im Rechtssystem als Problem aufgefasst werden.

58

Jeder SLAPP ist einer zu viel. Selbst vereinzelte Fälle können unverhältnismässig hohe Kosten in Form von Zeit und finanziellen Ressourcen verursachen sowie Selbstzensur oder «chilling effects» hervorrufen. Gefährdet sind besonders kleinere Medienunternehmen.

59

Darüber hinaus berühren SLAPPs nicht nur einzelne Redaktionen, sondern stellen auch eine strukturelle Herausforderung für die Medienfreiheit und die journalistische Kontrollfunktionen dar. Werden sie zur gängigen Praxis, drohen ein Vertrauensverlust beim Publikum sowie ein nachhaltiger Rückgang investigativer Berichterstattung. Insgesamt wird die Resilienz des Mediensystems durch SLAPPs herausgefordert.

60

Die Ergebnisse aus den beiden Studien verdeutlichen vor allem die definitorischen Schwierigkeiten bei der Identifikation von SLAPPs bzw. bei der Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klagen. Der Nachweis einer missbräuchlichen Intention auf Seiten der Kläger ist besonders schwierig, da die Grenzen zwischen legitimen rechtlichen Ansprüchen und Einschüchterungsversuchen häufig verschwimmen. Dazu kommt, dass viele medienrechtliche Fälle, die möglicherweise tatsächlich als SLAPPs eingestuft werden könnten, bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung in sogenannten aussergerichtlichen Vergleichen beigelegt werden. So hat das Bezirksgericht Zürich seit 2014 im Medienbereich keine Klage aufgrund von Missbräuchlichkeit abgewiesen; über die Hälfte aller Entscheide endete in einem Vergleich (Auskünfte des Bezirksgerichts Zürich; siehe Wyss et al., 2024). Der dennoch weit verbreitete Eindruck einer Zunahme an SLAPPs dürfte auf die seit 2020 massiv erhöhte Berichterstattung über wenige und oftmals die gleichen Fälle zurückzuführen sein (Auswertung Swissdox; siehe Wyss et al., 2024).

61

Definitorische Schwierigkeiten zeigen sich auch beim Merkmal der Machtasymmetrie als Kennzeichen von SLAPPs. Unter den in der SLAPP-Studie befragten Rechtsexpertinnen und -experten besteht diesbezüglich keine Einigkeit. Das Merkmal wird von einigen Befragten unter Verweis auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit grundsätzlich als Kriterium abgelehnt. Sie heben ausserdem hervor, dass einige Medienorganisationen über ausreichend finanzielle Ressourcen verfügen und als mächtige Akteure auftreten können.

62

Auf definitorische Schwierigkeiten dürfte auch der Befund zurückzuführen sein, dass in der SLAPP-Studie nur wenige der befragten Medienschaffenden in Führungspositionen konkrete Erfahrungen mit SLAPPs berichteten (11 Personen) und lediglich 63 angaben, mit dem Begriff SLAPP überhaupt vertraut zu sein. Demgegenüber gaben im Gefährdungsmonitor 937 Medienschaffende (54% aller Befragten) an, mit der Androhung rechtlicher Schritte konfrontiert zu sein; von diesen stuften 68% solche Drohungen in allen (31%) oder in einzelnen Fällen (37%) als SLAPPs ein.

63

Die Mehrheit der in der SLAPP-Studie befragten Rechtsexpertinnen und -experten ist der Auffassung, dass die in der Schweiz bestehenden Gesetze ausreichend sind und von zusätzlichen rechtlichen Regelungen abzusehen ist. Einige Experten, insbesondere Inhouse-Juristen, schlagen dennoch punktuelle rechtliche Massnahmen vor. Diese betreffen neben der Reduktion der finanziellen Belastung für Medienunternehmen durch Prozesskosten auch das Prozessmanagement, insbesondere eine frühzeitige Durchsetzung des Rechtsschutzinteresses gemäss Art. 59 ZPO sowie die Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 131 Abs. 3 ZPO. Vorgeschlagen wird die Einführung von Mechanismen zur frühzeitigen Erkennung potenziell missbräuchlicher Klagen, etwa in Form eines vorgelagerten Prüfverfahrens («Vorprozess») zur beschleunigten Entscheidungsfindung. Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive bestehen jedoch Bedenken bezüglich der Umsetzbarkeit solcher Vorschläge, da die Einführung juristischer Privilegien für journalistische Medien intensive Debatten über die Gleichbehandlung vor Gericht auslösen könnte. Eine Anti-SLAPP-Gesetzesrevision würde zudem die Grundsatzfrage aufwerfen, ob das Persönlichkeitsrecht zugunsten der Medienfreiheit geschwächt werden sollte.

64

Beachtenswert sind somit auch Vorschläge für Massnahmen, welche aus Sicht der Befragten von der Medienbranche selbst aufgegriffen werden könnten. Neben dem Vorschlag, in der Branche auf eine frühzeitige Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs hinzuwirken, werden als weitere Massnahmen der vermehrte Einsatz gemeinsamer Rechtsdienste, das Teilen von Rechtsressourcen, eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung sowie die Stärkung von Rechtsberatungen für kleinere Medienhäuser angesprochen. Auch Wissens- und Erfahrungsaustausch, brancheninterne Weiterbildungen bzw. Schulungen und der Gang an die Öffentlichkeit sind als Massnahmen in Angriff zu nehmen, um für das komplexe Thema stärker zu sensibilisieren. Des Weiteren sollte die Idee eines gemeinsamen Fonds diskutiert werden, aus dem betroffene Redaktionen finanzielle Unterstützung beantragen könnten.

65

Schliesslich scheint auch aus der Sicht der Studienautoren die relevante Erkenntnis der Besonderheit von SLAPPs im Medienbereich noch zu wenig im Bewusstsein mancher Rechtsexperten angekommen zu sein, dass SLAPPs «mitten ins Herz» des Journalismus zielen. Anders als in anderen Bereichen haben missbräuchliche Klagen oder deren Androhung zur Folge, dass der Journalismus in der Ausübung seiner gesellschaftlichen Kernfunktion beeinträchtigt wird, gesellschaftliche Missstände auf der Grundlage investigativer Recherchen sichtbar zu machen.


 

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Musikinstrument, Schadenersatz, künstliche Intelligenz

Jahresübersicht 2024 und 2025 zum Urheberrecht

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, CEO ProLitteris, Stiftungspräsident Medialex, Zürich

Résumé: En 2024 et 2025, années couvertes par l’analyse qui suit, le Tribunal fédéral a traité deux litiges complexes, l’un concernant un certain type de brasero et l’autre un instrument de musique inventé en Suisse. Dans tous les cas documentés, des questions nuancées sont apparues concernant le calcul des dommages et intérêts ainsi que la conduite des procédures en matière de droit d’auteur. Cependant, la scène du droit d’auteur appartient actuellement à la politique. À la nouvelle protection des médias vis-à-vis des moteurs de recherche s’est ajoutée en 2025 une révision de la loi sur le droit d’auteur axée sur l’intelligence artificielle. Notre rapport présente les intentions et les chantiers en cours, avec des modèles de licence et des modalités d’opt-out – pour l’instant, presque tout est encore ouvert.

Zusammenfassung: In den Berichtsjahren beschäftigte sich das Bundesgericht mit zwei komplex gewordenen Streitigkeiten um einen Grill und ein Musikinstrument. In allen bekannten Fällen traten nuancierte Fragen zur Berechnung von Schadenersatz und zur Prozessführung im Urheberrecht auf. Die Bühne des Urheberrechts gehört aber zurzeit der Politik. Zum neuen Leistungsschutz für Medien gegenüber Suchmaschinen kam 2025 eine KI-Revision des Urheberrechtsgesetzes hinzu. Unser Bericht zeigt die Absichten und Baustellen, mit Lizenzmodellen und Opt-out-Modalitäten – zurzeit ist fast alles offen.

Inhaltsverzeichnis

I. Gerichtsurteile 2024 und 2025

     1. Musikinstrumente als angewandte Kunst    Rn. 1
     2. Verbreitungsrecht für Fotografien     6
     3. Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen     9

II. Tarifgenehmigungen der ESchK     14

III. Rechtsliteratur (Zeitschriften, Auswahl)     16

IV. Urheberrechtspolitik     19
     1. Leistungsschutz für Medien     20
     2. KI-Update des Urheberrechtsgesetzes     24


 

I. Gerichtsurteile 2024 und 2025

1. Musikinstrumente als angewandte Kunst

1

Wenn Urheberrecht vor Gericht kommt, liegen die Rechtsprobleme

a) in der Schutzfähigkeit als Werk oder Leistung und im Nachweis der Rechteinhaberschaft (mangels Register und eindeutiger Zuschreibung in der Urheberrechtspraxis),

b) im Tatbestand eines Eingriffs ins geistige Eigentum, manchmal in Abgrenzung zu einer gesetzlichen oder vertraglichen Nutzungsfreiheit (namentlich bei Schranken und im Fall von Abwandlungen und Nachahmungen), oder

c) in der Bestimmung der Rechtsfolgen und Berechnung von Entschädigungen aufgrund der konkreten prozessualen Durchsetzung der Urheberrechte.

2

Die nicht nur im Urheberrecht strenge und manchmal defensive Aufgabe des Bundesgerichts, Fälle zu lösen, aber auch loszuwerden, stellt an Klägerinnen und Kläger hohe Anforderungen, besonders vor der obersten Instanz.

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Im Berichtsjahr 2024 und 2025 ragten für das Urheberrecht zwei Bundesgerichtsentscheide heraus, die Gebrauchsgegenstände betrafen.

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Einen schalenförmigen Grill, als Feuerring bezeichnet, und ein perkussives Musikinstrument, genannt Hang (Berndeutsch «Hand»). Metallgrills und Handpans sind beliebt und werden international nachgeahmt und weiterentwickelt. Die Form des Feuerrings war bereits in einem früheren Bundesgerichtsentscheid (4A_472 und 482/2022) als schutzwürdig erklärt worden, die Schutzfähigkeit der bauchigen Klangtrommel bestätigte das Handelsgericht Bern. Sie blieb vom Bundesgericht im Urteil 4A_466/2024 vom 18. Februar 2025 unangetastet, weil dieses eine dagegen gerichtete Beschwerde aus formalen Gründen abwies.

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Urheberschutz für ein Musikinstrument stellt eine Premiere dar. Es ist daran zu erinnern, dass urheberrechtsfähige Objekte der angewandten Kunst einen selbständigen Schutz als Design erlangen können; das Urheberrecht kann die Phase vor Registrierung abdecken und ergänzenden Rechtsschutz bieten. Die Rechtsstreitigkeiten um das Berner Instrument Hang und die ausländischen Handpan-Hersteller dauern fort und betreffen nun die Frage der Nutzung und Nachahmung, (siehe die Aufzählung oben Rn. 1, lit. b). Das Berner Handelsgericht muss darüber entscheiden, ob die Anfertigung von Kopien des Instruments das Urheberrecht verletzt (Berner Zeitung vom 17.1.2026, “Sind Kopien des Hang illegal?”). 

2. Verbreitungsrecht für Fotografien

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Ein Fotograf hatte gegen einen Kunsthändler geklagt, der signierte Abzüge seiner Fotografien ohne Zustimmung herstellte und zum Verkauf anbot. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 10 Abs. 1 lit. b URG auch das Lagern und Ausstellen von Abzügen einer Fotografie? Das Handelsgericht Zürich verneinte dies und damit den Anspruch auf Herausgabe der unautorisierten Fotoabzüge mit der Begründung, dass Art. 63 URG (Einziehung) zur Vernichtung, nicht zur Wiederverwertung diene (Urteil HG210019-O vom 30. Januar 2024). Der Entscheid entstand im Kontext eines Zollfreilagers, betrifft aber auch die Arbeit im Kunstmarkt und in der Kunstvermittlung.

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Interessant sind die Erwägungen des Handelsgerichts zum Schutzgegenstand einer Fotografie als Original und als Abzug. Das Gericht stellt fest, dass eine klare und allgemeingültige Abgrenzung zwischen Werk und Werkexemplar in der analogen Fotografie in der schweizerischen Rechtsprechung und Literatur fehle, und dass der Begriff «Original» diese Abgrenzung nicht klärt, da er sowohl ein Originalwerk als auch ein Originalwerkexemplar bezeichnen kann. Ein Teil der Lehre bezeichnet das Negativ und den einzigen Abzug pauschal als Original bzw. den Fotoabzug als Original. Differenzierend wird festgehalten, dass sowohl Negativ als auch Abzug Originale sein können: Das Negativ ist ein Original, wenn der Ausschnitt individuellen Charakter hat; der Abzug ist als reproduktionsfähige Erstfixierung im Schöpfungszeitpunkt ein Original und erhält zusätzlichen Originalcharakter, wenn er selbst individuell gestaltet ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Abzugs. Eine andere Auffassung sieht das Negativ als Vororiginal und den Fotoabzug als Original, weil die endgültige Deckungsgleichheit zwischen künstlerischer Vorstellung und Werkverkörperung erst beim Abzug erreicht werde; dennoch braucht auch das Vororiginal urheberrechtlichen Schutz, vergleichbar mit einem Entwurf.

8

Sowohl beim Drücken des Auslösers als auch beim Erstellen der Abzüge entsteht ein fotografisches Werk. Sowohl das ursprüngliche Negativ als auch die davon hergestellten Abzüge können eigenständige Werkexemplare darstellen, sofern sie eine individuelle geistige Schöpfung verkörpern. In der Frage der Schöpfungshöhe für Fotografien folgte das Gericht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum individuellen Charakter. Danach entsteht Werkcharakter durch die Gestaltung der Fotografie, etwa durch Wahl des Objekts, des Bildausschnitts, des Zeitpunkts, der technischen Mittel oder der Bearbeitung. Entsteht die Individualität bereits durch diese Faktoren, kommt der auf dem Negativ fixierten Fotografie Werkcharakter zu. Ein daraus ohne besondere Bearbeitung hergestellter Fotoabzug ist – unabhängig vom Zeitpunkt – ein Werkexemplar, wobei der erste Abzug als Originalwerkexemplar bezeichnet werden kann. Wird der individuelle Charakter hingegen durch besondere Bearbeitung des Negativs oder spezielle Entwicklungsschritte erzeugt oder ergänzt, ist die als Fotoabzug fixierte Fotografie ein Werk – nicht nur ein Werkexemplar.

3. Rechtsfolgen von Urheberrechtsverletzungen

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Ein Urheberrechtsstreit, zum Beispiel zur Schutzfähigkeit oder Verletzung, führt oft zum nächsten, zum Beispiel zu den Ansprüchen auf finanzielle Entschädigung. Das Bundesgericht musste sich im Urteil 151 III 95  vom 11. September 2024 erneut mit der Nachahmung des – urheberrechtlich geschützten – Grills (siehe oben Rn. 4) befassen . Das Gericht bestätigte die restriktive Behandlung von Verschulden und Bösgläubigkeit. Finanzieller Ersatz und Herausgabe von Gewinn sind daher besonders anspruchsvoll.

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Der Anspruch des Verletzten auf Herausgabe des erzielten Gewinnes besteht nur im Falle der Bösgläubigkeit, und diese entsteht dadurch, dass man sich den klaren Rechten und Äusserungen der Rechteinhabenden widersetzt. Die Bösgläubigkeit begründet eine Geschäftsanmassung (Art. 423 OR), während der Gutgläubige den aus der Rechtsverletzung erzielten Gewinn nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 OR) herauszugeben hat. Im Unterschied zu Art. 423 OR knüpft Art. 62 OR den Herausgabeanspruch nicht an das Verschulden des Bereicherten an (BGE 129 III 646 E. 4.4, BGE 129 III 422 E. 4). Landet man im Bereicherungsrecht, so wird keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen dem Bereicherungsgläubiger und dem Bereicherungsschuldner vorausgesetzt, und im Gegensatz zum Schadenersatzanspruch bedarf es keiner Vermögenseinbusse des Bereicherungsgläubigers (BGE 129 III 422 E. 4, BGE 129 III 646 E. 4.2; Urteil 4C.290/2005 vom 12. April 2006 E. 3.1). Anders als die Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) erlaubt das Bereicherungsrecht (Art. 62 OR) keine Gewinnabschöpfung (BGE 133 III 153 E. 2.4). Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geht der Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 OR auf Wertersatz im Sinne einer Gebrauchsentschädigung, mithin auf eine angemessene Lizenzgebühr. Dabei richtet sich die Angemessenheit in erster Linie nach der für eine solche Nutzung üblichen Lizenzgebühr. Kann eine solche nicht festgestellt werden, ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien in Kenntnis der Umstände vereinbart hätten (hypothetische Lizenzgebühr). Nötigenfalls ist die übliche oder hypothetische Lizenzgebühr in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR vom Gericht zu schätzen.

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Man lernt daraus drei Dinge, wenn man Urheberrechte ernsthaft absichern will, namentlich im Bereich von Handelsgegenständen.

  • Erstens, dass gegenüber kommerziellen Missbräuchen die Rechte und das Verbot ausdrücklich und schriftlich erklärt werden sollten – sonst fehlt es plötzlich an der Bösgläubigkeit. Empfohlen ist ein schriftlicher Hinweis, dass die Rechte bestehen, dass man Rechteinhaberin oder Rechteinhaber ist, und dass eine bestimmte Handlung diese Rechte verletzt.
  • Zweitens, dass Lizenzkosten und der Anspruch auf Gewinnherausgabe möglichst fundiert zu dokumentieren und zu behaupten sind, am besten mit Honorarempfehlungen und eigenen Preismodellen; dazu bereits die Bemerkung zu Bildtarifen in der Jahresübersicht 2023 (Philip Kübler, Bundesgerichtsurteil über ein Bildhonorar, Tarif-Erneuerungen und ein Blick über die Grenze, medialex 09/24). Lizenzkosten für Urheberrechte sind von den Kosten für andere Leistungen – Honorare und dergleichen – zu separieren.
  • Drittens muss im Streitfall vor und am Bundesgericht konkret behauptet und bewiesen werden, dass man die Urheberrechte verteidigt hat. Die hohen Anforderungen ans Prozessieren vor Bundesgericht stellen sich nicht nur im Urheberrecht, betreffen hier aber im Gegensatz zu den Registerrechten eine manchmal wenig vorbereitete Klägerschaft.
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Lehrbuch- und Unterrichtsmaterialien waren Gegenstand des Bundesgerichtsentscheides  4A_274/2025 vom 09.09.2025. Wie ist im Verletzungsfall die Gewinnherausgabe zu berechnen und – bei Eigenleistungen des Verletzers – aufzuteilen? Das Bundesgericht fand, naheliegend und fast unausweichlich, dass eine Zuordnung nach Kausalität im konkreten Nutzungskontext vorzunehmen ist.

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Weitere Urteile der Jahre 2024 und 2025 lagen vom Recht der öffentlichen Kommunikation, der Medien und Kultur weiter entfernt.

II. Tarifgenehmigungen der ESchK

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Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) genehmigte 2024 zwei Tarife:

  • den Gemeinsamen Tarif 4i von allen fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften (Leerträgervergütung auf Speicher- und Festplattenlaufwerke digitaler Geräte) für die Periode 2025 bis 2026, verantwortet von der SUISA. Der Tarif legt je nach Speicherkapazität abgestufte Vergütungen fest, aufgeteilt in Anteile für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, und beruht auf der gesetzlichen Vorgabe der Angemessenheit (typischerweise max. zehn Prozent des Nutzungsertrags für Urheberrechte).
  • den Tarif K im Verbund von SUISA und SWISSPERFORM für Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater.
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Im Jahr 2025 kam die Genehmigung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) für den Tarif S hinzu, der Sendeunternehmen betrifft, welche nicht von der SRG betrieben werden, in der Branche und Rechteverwertung manchmal als «Privatsender» bezeichnet.

III. Rechtsliteratur (Zeitschriften, Auswahl)

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«Medialex» veröffentlichte 2024 und 2025 mehrere Beiträge mit urheberrechtlichem Schwerpunkt, etwa zur fehlenden Schutzfähigkeit von TV-Formaten nach schweizerischer und ausländischer Rechtsprechung (Marco Maffucci, medialex 08/24), eine praktische Anleitung zur Verwendung von Bildern im Internet (Martin Steiger, medialex 05/24), zu den vergütungsfreien gesetzlichen Schranken für Urheberrechte an Bildern (Constanze Semmelmann, medialex 04/25) und als umfassender Abriss der Praxis der Bildrechte in Form eines ABC (Philip Kübler, medialex 08/25).

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In «sic!,», der Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, erschienen mehrere Beiträge zu urheberrechtlichen Aspekten der künstlichen Intelligenz (insbesondere: Ernst Walter Brem, Ernst Johannes Brem, Künstliche Intelligenz und künstlerische Darbietung, sic! 9/2024, 407 ff.; Claudia Marti, Öffentliches Zurverfügungstellen eines Datensatzes zum Training von KI – Wie würden Schweizer Gerichte entscheiden? Eine rechtsvergleichende Darstellung der angewendeten Schrankenbestimmungen des deutschen Rechts und der einschlägigen Schranken des schweizerischen Urheberrechts anhand des Urteils 310 O 227/23 des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024, sic! 3/2025, 145 ff.; Vincent Salvadé, Comment licencier l’utilisation d’œuvres préexistantes pour entraîner l’intelligence artificielle, sic! 2/2024, 87 ff.; Constanze Semmelmann, Künstliche Intelligenz und Urheberrecht: Stand zu Training und Output 2024, sic! 12/2024, 637 ff.; Florent Thouvenin, Retrieval-Augmented Generation (RAG) – ein urheberrechtliches 101, sic! 7-8/2025, 381 ff.), und ausserhalb von KI zur urheberrechtlichen Schranke der Bestandesverzeichnisse, die manchmal wie Online-Museen auftreten (Christoph Schütz, Bestandesverzeichnisse oder Online-Museen?, sic! 11/2025, 587 ff.), und schliesslich zur bildenden Kunst (Annatina Menn, Kopie, Aneignung und Referenz in der (digitalen) Kunst, Eine Analyse aus urheberrechtlicher Sicht, sic! 3/2025, 155 ff, Sandra Künzi, Das künstlerische Zitat in der Praxis, Eine rechtliche Einschätzung zur Performance «Saemann meets Schneemann», sic! 2/2025, 73 ff.).

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Das Thema der Jahres 2024 und 2025 war – und bleibt für 2026 – die generative künstliche Intelligenz. Erwähnenswert ist eine praxisnahe Serie von Beiträgen der Anwaltskanzlei Vischer zur Künstlichen Intelligenz (KI), namentlich Teil 10 (Urheberrecht und KI: Verantwortlichkeit von Anbietern und Nutzern), Teil 14 (Urheberrecht und KI: Schutzmassnahmen in der Praxis) und Teil 26 (Training von KI: Was Urheberrecht, Datenschutz & Co. erlauben). Und die Verwertungsgesellschaften wie SUISA und ProLitteris haben auf ihren Websites ebenfalls Blog-Beiträge zum Verhältnis künstlicher Intelligenz zum Urheberrecht publiziert.

IV. Urheberrechtspolitik

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Den in der Schweiz grössten Rahmen für die urheberrechtliche Debatte stellte in den Berichtsjahren 2024 und 2025 die Politik bereit. Das Parlament befasste sich mit zwei gewichtigen Dossiers mit Bezug zum Urheberrechtsgesetz (URG). Auf den Bericht zu kleineren Vorstössen mit urheberrechtlicher Bedeutung wird hier verzichtet, solange kein Vorentwurf oder Entwurf eines Gesetzes bekannt ist.

1. Leistungsschutz für Medien

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Mit Botschaft und Entwurf vom 20. Juni 2025 gab der Bundesrat eine URG-Revision in die parlamentarische Beratung. Das Gesetz soll um einen Vergütungsanspruch von Medienunternehmen ergänzt werden, mit Beteiligung der Medienschaffenden (25.064 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) – Änderung (Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen).

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Es gibt eine Reihe von Besonderheiten dieses Entwurfs, wenn man ihn mit dem EU-Recht und den Umsetzungen in den Mitgliedsstaaten vergleicht.

  • Erstens nutzt der schweizerische Entwurf die bewährte Kollektivverwertung: Tarifverfahren und Verteilungssysteme der Verwertungsgesellschaften. Kein Nutzungsverbot, keine individuellen Lizenzen.
  • Zweitens wird der Gegenstand der Vergütungen abgrenzbar definiert: Snippets aus Medieninhalten. Hyperlinks, die keine Teile von journalistischen Veröffentlichungen enthalten, sind nicht vergütungspflichtig.
  • Drittens ist die Berechnung der Vergütungen vorgegeben. Beim Inkasso zählt primär der Aufwand für Journalismus oder der Ertrag der Online-Dienste. Bei der Verteilung zählen primär der Aufwand und der Informationsbeitrag des Medienunternehmens.
  • Viertens gehen die Vergütungen an Medienunternehmen und Medienschaffende. Die Berücksichtigung von Urhebern und Urheberinnen und Verlagen entspricht der bereits existierenden «Verteilung Online» von ProLitteris, die dem Prinzip 50:50 folgt.
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Das Tarifverfahren enthält immer eine Verhandlungsphase und eine Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK). Dutzende Tarife haben sich für unterschiedliche Technologien und Nutzungsarten bewährt. Unter guter Führung und Kooperation bietet das Tarifverfahren der obligatorischen Kollektivverwertung einige Vorzüge.

  • Evidenz: Die Verwertungsgesellschaften müssen das Nutzungsverhalten und die Berechnungen beibringen. Die Nutzenden sind auskunftspflichtig und wirken mit.
  • Rechtssicherheit: Ist ein Tarif da, ist die Compliance mit dem geistigen Eigentum gesichert. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
  • Transparenz: Die Tarife sind publiziert, die Gründe für die Genehmigung durch die Schiedskommission sind bekannt, und die Anwendung ist regelbasiert.
  • Einheitlichkeit: Gleichbehandlung ist vorgeschrieben. Annahmen und Schätzungen können helfen, falls konkrete Daten fehlen oder Auskünfte verweigert werden.
  • Aufsicht und Anfechtbarkeit: Das Institut für Geistiges Eigentum beaufsichtigt die Geschäftsführung und behandelt Beschwerden. Tarife können gerichtlich angefochten werden.
  • Effizienz und Effektivität: Verwertungsgesellschaften arbeiten wirtschaftlich, ihre Kosten werden als Abzug von den Rechteinhabenden getragen.
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Die Verwertungsgesellschaften bündeln ihre Rechte in Gemeinsamen Tarifen (GT), damit es pro Nutzungsart nur eine Rechnung gibt. Für einen Leistungsschutz ist es denkbar, dass der Auftrag von Anfang an einer einzigen Verwertungsgesellschaft übertragen wird, z.B. ProLitteris.

2. KI-Update des Urheberrechtsgesetzes

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Das Training von KI-Modellen und KI-Systemen ist bekanntlich meistens unautorisiert, unvergütet und intransparent. Es fehlt bisher eine rechtlich sichere Grundlage, und die medien- und kulturpolitischen Nachteile dieser Praxis sind offensichtlich.

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Entsprechend häufen sich Gerichtsstreitigkeiten im Ausland. Die Schweiz wählt nun einen politischen Weg. Beauftragt von den beiden Räten wird der Bundesrat, tätig sind nun das Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz. Vermutlich erwartet uns im Jahr 2026 ein Gesetzesentwurf. Diesem liegt die Motion Gössi zugrunde, welche in abgeänderter Form als Gesetzesprojekt angenommen wurde (24.4596 Motion – Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch).

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Die KI-Revision des URG sucht eine Stärkung und Durchsetzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte bei gleichzeitiger Wahrung der Nutzungs- und Innovationsinteressen. Zu erwarten ist etwa:

  • eine Klarstellung, dass KI-Nutzungen von geschützten Werken und Leistungen zu den ausschliesslichen Rechten gehören. KI-Systeme aller Art werden im Grundsatz gleich behandelt wie sonstige Akteure in der Verwertungskette von Inhalten.
  • der Grundsatz der Einwilligung von Rechteinhabenden, fallweise komplementiert oder sogar verdrängt durch gesetzliche Erlaubnisse mit Vergütungsanspruch und durch Lizenzmodelle der kollektiven Verwertung.
  • Eine aktive formelle Einwilligung jeder Person oder Organisation, die Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte hat, ist bereichs- und fallweise denkbar, teilweise ausgelöst durch eine Opt-out-Erklärung, ist für die Totalität sämtlicher Inhalte unrealistisch.
  • Namentlich grosse Produktionsgesellschaften in Musik und Film, Wissenschafts- und Medienverlage und andere «institutionelle» Rechteinhabende werden individuelle Verhandlungen führen und bestimmte KI-Nutzungen verbieten.
  • Die Rechte an Werken und Leistungen müssen durchsetzbar sein auch gegenüber ausländischen KI-Modellen, -Systemen und -Angeboten. Damit wird eine Diskriminierung von inländischen KI-Entwicklungen ausgeschlossen.
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Nach dem nicht eindeutigen Wortlaut der ursprünglichen Fassung der Motion Gössi entstand im Sommer 2025 eine Debatte um den KI-Standort Schweiz. Die Motionärin und die interessierten Rechteinhaber beschwichtigten, dass mit «Zustimmung» und «Einwilligung» alle Formen der urheberrechtlichen Lizenzmodelle denkbar bleiben würden, also auch kollektive Verwertung und sogar gesetzliche Lizenzen. Der Nationalrat änderte die Motion ab, räumte die Unklarheit aus und öffnete damit Möglichkeiten für einen breiteren Kompromiss.

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Der Grundsatz der Einwilligung und der Vorrang von Lizenzen dürfte auch für die Forschung gelten, aber Differenzierungen sind nicht ausgeschlossen. Text- und Data-Mining für den reinen Erkenntnisgewinn, ausserhalb der generativen KI, würde man gerne privilegieren, aber es stellen sich Praxis- und Abgrenzungsprobleme. KI-Entwicklungen sind oft von Technologieunternehmen mitfinanziert oder unterstützt; sie beginnen als Forschung und enden als Produkt, und als solches konkurrenzieren sie früher oder später kulturelle Leistungen aller Art. Mit einer Gleichbehandlung auch ausländischer KI-Angebote soll einer Benachteiligung des Innovations- und KI-Standorts Schweiz vorgebeugt werden.

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Eine Spontanfusion entstand im Nationalrat und danach im Bundesrat: Die KI-Revision aufgrund der Motion Gössi soll auch den Leistungsschutz für Medien beinhalten, welcher – mit vorliegendem Gesetzesentwurf und bundesrätlicher Botschaft – eigentlich beratungsreif wäre. Dafür gibt es einen politischen Grund – eine doppelte Revision des gleichen Gesetzes vermeiden – und einen sachlichen: Heute sind KI-Zusammenfassungen als Antworten auf die Suche im Internet gebräuchlich. Auch diese Form der KI-Nutzung sowie das Retrieval in allen Formen werden wohl als Eingriff in Urheberrechte erfasst werden, egal ob es sich um Medieninhalte oder andere Werke und Leistungen handelt.

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Welche Baustellen zeichnen sich in diesem Gesetzesprojekt ab? In Stichworten sind es:

  • der Anwendungsbereich einer individuellen Verwertung und, komplementär, einer obligatorischen Kollektivverwertung, mit Berücksichtigung der Geschäftsmodelle bestimmter Rechteinhabenden und der marktlichen und tarifliche Potenziale von KI-Entschädigungen.
  • der Anwendungsbereich der neuen Regelung persönlich (KI-Modelle, KI-Systeme, bestimmte KI-Anwendungen) und sachlich (Training, Retrieval, weitere?), mit Konkurrenz mehrerer Stufen.
  • räumlicher Anwendungsbereich und Rechtsdurchsetzung gegenüber ausländischen KI-Angeboten.
  • das Modell der kollektiven Verwertung, zu unterscheiden nach ausschliesslichen Rechten mit Vergütungsanspruch, erweiterte Kollektivlizenzen sui generis inkl. Elementen der obligatorischen Kollektivverwertung, oder – womöglich eng begrenzt – einer gesetzlichen Lizenz mit Vergütungsanspruch.
  • Opting out im Fall der kollektiven Verwertung: Abgabe der Opt-out-Erklärung mit Voraussetzungen, Formen und Fristen, Rechtsfolgen für bestimmte oder alle Nutzungen, Führen von Verzeichnissen, Akkreditierung technischer Lösungen; evtl. mit Verordnungsrecht in der Verantwortung des Bundesrates?
  • Abgrenzung und Verbindung der KI-Regelung mit dem Leistungsschutz für Snippets; Klärung der Anwendungsvoraussetzungen für kleinste und für paraphrasierte Inhalte.
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Zurzeit laufen Interviews mit ausgewählten Organisationen im Zuge der Abschätzung der Regulierungsfolgen, welche das Gesetzgebungsverfahren begleitet.


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Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt von unerwarteter Seite

Wenn sich sogar Staatsanwälte mit Anklagen gegen Medienschaffende zurückhalten

Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»

Résumé: Deux affaires récentes ont montré que l’article 47, alinéa 1, lettre c de la Loi sur les banques (LB), entré en vigueur en 2015, ne déplaît pas seulement aux professionnel·le·s des médias, mais également à des autorités de poursuite pénale. Ainsi, à Zurich et à Genève, les ministères publics ont classé les enquêtes ouvertes contre des journalistes accusés d’avoir divulgué des informations couvertes par le secret bancaire. Le procureur général genevois Olivier Jornot s’est notamment appuyé sur un nouvel arrêt du Tribunal fédéral, qui a placé la liberté d’expression protégée par l’article 10 de la CEDH au-dessus de la disposition pénale d’une loi fédérale. Cela ne règle toutefois pas le problème, car la simple menace d’une enquête pénale est susceptible d’intimider les médias. L’auteur plaide donc pour l’abrogation de l’article 47, alinéa 1, lettre c de la LB et pour un alignement de la protection du secret bancaire sur celle des autres secrets professionnels.

Zusammenfassung: Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass der 2015 in Kraft getretene Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden von Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten absehen, denen vorgeworfen wird, bankgeheime Informationen verbreitet zu haben. In Zürich und Genf stellten Staatsanwaltschaften entsprechende Strafuntersuchungen ein. Der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot stützte sich u.a. auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts, der die durch Art. 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit über die Strafbestimmung eines Bundesgesetzes stellte. Damit ist das Problem allerdings nicht gelöst, weil schon drohende Strafuntersuchungen Medienschaffende einschüchtern. Der Autor plädiert daher dafür, den umstrittenen Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG zu streichen und den Schutz des Bankgeheimnisses auf das Level anderer Berufsgeheimnisse zurückzustufen.

I. Einleitung

1

Seit der Revision des Bankengesetzes (BankG) von 2015 reisst die Kritik daran nicht ab. Inzwischen sind es aber nicht mehr nur Medienschaffende und ihnen nahestehende Kreise, die den verstärkten Schutz des Bankgeheimnisses zulasten der Funktion der Medien als «public watchdog» für verfehlt halten. Um was geht es? Der neue Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG droht nicht nur Personen Geld- oder Freiheitsstrafen an, die zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind, sondern auch Dritten, insbesondere Medienschaffenden, wenn sie bankgeheime Informationen, die sie von einem Geheimnisträger erhalten haben, «weiteren Personen» offenbaren.

2

Das Bankgeheimnis ist somit besser geschützt als andere Berufsgeheimnisse (z.B. das Arzt- oder das Anwaltsgeheimnis), für deren Verletzung nur die Geheimnisträger bestraft werden können (siehe dazu auch David Zollinger, «Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende», medialex 06/22). Für Journalistinnen und Journalisten heisst dies, dass sie eine Strafverfolgung riskieren, wenn sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit Informationen publizieren, die ihnen möglicherweise infolge einer Bankgeheimnisverletzung zugegangen sind.

II. Zwei Fälle, welche das Malaise illustrieren

3

Gleich zwei Fälle haben jüngst gezeigt, dass Art. 47 BankG in der heutigen Fassung nicht nur Medienschaffenden missfällt, sondern dass sogar Strafverfolgungsbehörden auf Anklagen gegen Journalistinnen und Journalisten verzichten, denen Banken oder deren Kunden das Verbreiten bankgeheimer Informationen vorwerfen.

1. Fall Hässig/Inside Paradelatz

4

2021 und 2023 sistierte die Zürcher Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Publikationen zur landesweit in die Schlagzeilen geratenen Affäre Vincenz/Raiffeisen zweimal eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung des Bankgeheimnisses. 2022 wurde sie auf Beschwerde des im Raiffeisen-Strafprozess mitangeklagten Beat Stocker hin ein erstes Mal vom Zürcher Obergericht zurückgepfiffen. Nach einer Beschwerde gegen die zweite Einstellung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27.März 2024 die Staatsanwaltschaft an, ein Verfahren gegen Lukas Hässig, den Autor von Publikationen mit möglicherweise bankgeheimen Informationen auf dem Finanzportal «Inside Paradeplatz» wegen Missachtung von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG zu eröffnen. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, geeignete Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten in die Wege zu leiten. Gestützt auf dieses Urteil kam es zu einer Hausdurchsuchung am Wohn- und Arbeitsort von Lukas Hässig.

5

Zur Verwendung der bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen in der Strafuntersuchung kam es aber nicht, denn das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Bezirks Zürich lehnte mit Urteil vom 2. Juli 2025 die Entsiegelung der beschlagnahmten Gegenstände ab. Das ZMG hatte nicht nur den erforderlichen dringenden Tatverdacht verneint, sondern auch betont, dass vorliegend das Strafverfolgungsinteresse nicht derart vorrangig sei, um den Quellenschutz durchbrechen zu können (siehe dazu «Entscheid zugunsten der Medienfreiheit: Keine Entsiegelung im Fall Inside Paradeplatz»,  medialex 06/25).

6

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren – nun zum dritten Mal – ein. Erneut erhob Stocker Beschwerde, über die noch nicht entschieden ist.

2. Der Fall REYL

7

Im November letzten Jahres trat der Genfer Generalstaatsanwalt Olivier Jornot nicht auf eine Strafanzeige der Bank Reyl gegen u.a. drei Tamedia-Journalisten wegen Verletzung von Art. 47 BankG ein. Diese hatten über Missstände bei der Bank, in deren Verwaltungsrat Alt-Bundesrätin Ruth Metzler sass, berichtet. In seiner Einstellungsverfügung betonte Jornot den hohen Wert der Pressefreiheit. Es sei in den strittigen Zeitungsartikeln um ein Verfahren der FINMA wegen Mängeln in deren System zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegangen, um Fragen von allgemeinem Interesse also.

.

EinstellungsVf GE REYL c. Tamedia

8

Besonders interessant: Jornot stützte sich in rechtlicher Hinsicht u.a. auf das wegweisende Urteil TB 6B_650/2022 des Bundesgerichts vom 12. Dez. 2024 (besprochen in medialex 05/2025 von Célian Hirsch und Sébastien Picard, «Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes» und Franz Zeller, «Schutz der journalistischen Wächterrolle ist mehr als ein blosses Lippenbekenntnis», medialex 10/25, Rn.56 f.). Im erwähnten Entscheid, der von einer Verletzung des Waffengesetzes durch eine Journalistin handelt, hielt das Bundesgericht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 4 BV fest, gemäss ständiger Rechtsprechung habe bei einem unüberwindbaren Widerspruch das Völkerrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht, insbesondere wenn die internationale Norm den Schutz der Menschenrechte zum Gegenstand habe (Erw. 4.3.1). Beschuldigte könnten aufgrund eines besonderen persönlichen Status oder der besonderen Art der vorgeworfenen Tat aus einer vertraglichen Norm einen Rechtfertigungsgrund ableiten, dessen Umrisse in der Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), zu finden seien. Dies treffe auf die von Art. 10 EMRK garantierte Meinungs- und Medienfreiheit zu. Der EGMR hebe in seiner Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK die wesentliche Rolle hervor, die Medienschaffende in einer demokratischen Gesellschaft spielten. Das Bundesgericht anerkannte – erstmals in dieser Deutlichkeit – die EMRK als „Gesetz“ im Sinne von Art. 14 StGB. Nach dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, «auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist». In TF 6B_650/2022 hat Lausanne die Bestrafung der Journalistin durch die Vorinstanz mit Berufung auf Art. 14 StGB in Verbindung mit der in Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit aufgehoben.

9

Diese Argumentation übernahm der Genfer Generalstaatsanwaltschaft in seiner Einstellungsverfügung vom 18. November 2025 (siehe oben), die inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.

III. Fazit: Der geltende Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ist eine Fehlkonstruktion

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Mittlerweile ist es also nicht mehr nur die Medienbranche, welche die Erweiterung des Straftatbestandes der Bankgeheimnisverletzung auf Personen ausserhalb der Geheimnisträger für eine Fehlkonstruktion hält, sondern es sehen inzwischen – wie die beiden oben geschilderten Fälle zeigen – sogar Anklagebehörden, dass der Schutz des Bankgeheimnisses nicht so weit gehen kann, dass Medienschaffende eine Bestrafung befürchten müssen, wenn sie Informationen über geheimnisgeschützte Bankgeschäfte verbreiten, die öffentlich interessierende Missstände oder gar potentiell kriminelle Machenschaften thematisieren.

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Man könnte nun einwenden, durch Art. 14 StGB in Verbindung mit Art. 10 EMRK sei ja dafür gesorgt sei, dass die Medien ihre Wächterrolle straflos wahrnehmen könnten, weshalb keine Gesetzesanpassung erforderlich sei. Wer so argumentiert, übersieht jedoch, was nur schon die Eröffnung von Strafverfahren im journalistischen Alltag bedeutet, auch wenn am Ende eine Verurteilung ausbleibt. Strafuntersuchungen sind nicht nur unangenehm, sondern sie verursachen zeitraubenden, der Kerntätigkeit Ressourcen entziehenden Zusatzaufwand und beträchtliche Kosten für die rechtliche Beratung oder Vertretung.

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Um solchen Behinderungen der journalistischen Arbeit zu entgehen, verzichten Medienschaffende oft zum vorneherein auf Recherchen im Umfeld von Bankgeschäften. In der Lehre und Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang vom so genannten «chilling effect» die Rede (siehe dazu u.a. Michael Schweizer,«Chilling efffect im Schweizer Medienkontext», medialex 02/2020 und Roger Huber, «Die Jagd nach Whistleblowern: Was bleibt vom Schweizer Quellenschutz?» medialex 10/25). Wie sich dieser Effekt in der Praxis auswirkt, hat sich z.B. gezeigt, als 2022 Tamedia auf die Publikation von Informationen aus einem internationalen Rechercheprojekt zu dubiosen Kunden der Grossbank Credit Suisse («Suisse Secrets») verzichtete. Und ausländische investigativ-Journalisten, die bei den Suisse Secres dabei waren, trauen sich mittlerweile nicht, wie der Tages-Anzeiger letzten April schrieb.

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Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG schiesst also weit über das Ziel hinaus und schützt die Falschen. Die Streichung des 2015 ins Bankengesetz eingefügten Passus lit. c ist überfällig, und der Schutz des Bankgeheimnisses ist auf das Level zurückzustufen, das für die anderen Berufsgeheimnisse gilt.


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Entscheide 2025

 

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

 

Nichteintreten

1.1.2025.21 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Information, welche geeignet ist, eine bevorstehende Volksabstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwerts zu beeinflussen und zu verfälschen. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1068 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.20 Der monierte Beitrag aus «Schweiz aktuell» über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung, an den Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigungen zu zahlen, war sachgerecht. Er liess die Behauptung, dass der Umgang mit Quadroni quasi ein normales Vorkommnis im Polizeialltag sei und ihm dieser keinen aussergewöhnlichen Schaden zugefügt habe, nicht einfach stehen. Sowohl der Quadronis Rechtsanwalt als auch der Beschwerdeführer als Strafrechtsexperte konnten ihre Kritik deutlich platzieren. Dass die Regierung zu dieser harschen Kritik ihrerseits nochmals angehört werden musste, war juristisch geboten. Insbesondere der Abschluss des Beitrags mit der erhellenden Einordnung durch den Bündner Korrespondenten korrigierte zudem allfällige Versäumnisse in der Anmoderation, sodass die Meinungsbildung des Publikums insgesamt nicht beeinträchtigt war. 
Entscheid b.1044 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.19 Das Publikum konnte sich aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden. Der Fokus der Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
Entscheid b.1049 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. Sept. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événement

1.1.2025.18 La Radio Télévision Suisse RTS 1 a diffusé dans le cadre de l’émission télévisée « A Bon Entendeur » le « flash conso ». On a présenté les faits de manière transparente et correcte. Le manquement constaté portant sur un point secondaire n’a pas manipulé le public qui a pu se forger librement sa propre opinion. Le principe de la présentation fidèle des événements n’a pas été violé
Décision b. 1045 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 4 septembre 2025
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, principe de transparence, discrimination
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Beschwerdebefugnis

1.1.2025.17 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beanstandung vor Abschluss des Ombudsverfahrens zurückgezogen. Sie war damit nicht mehr am Beanstandungsverfahren beteiligt und hat auch keinen Bericht der Ombudsstelle im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RTVG erhalten, welcher eine Beschwerde an die UBI überhaupt erst ermöglicht. Mangels dieser zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen kann sie nicht mehr in eigenem Namen Beschwerde führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie aufgrund ihrer besonderen Nähe zum Sendegegenstand mit dem von ihr gezeigten Bild an sich befugt gewesen wäre, eine Betroffenenbeschwerde zu erheben.
Entscheid b.1057 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 7. Juli 2025

Stichworte: Beschwerdebefugnis, Ombudsbericht
Bestimmungen: Art. 93, 94 und 95 RTVG

Programmautonomie

1.1.2025.16 Die Beschreibung des Sendegefässes «Wort zum Sonntag: Christliche Gedanken zum Zeitgeschehen» impliziert auch Kommentare zu politischen Themen. Soweit bei entsprechenden Kommentaren eine auch christlich fundierte Perspektive erkennbar ist, die wesentlichen Fakten korrekt und transparent vermittelt werden und keine Beeinflussung einer Volksabstimmung oder Wahl in der sensiblen Periode gemäss Vielfaltsgebot vorliegt, sind solche aufgrund der Programmautonomie zulässig. 
Entscheid b.1032 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflicht

1.1.2025.15 Radio SRF 2 Kultur thematisierte in der Sendung «Passage»
den Wandel auf Friedhöfen. Dabei konnten sich die Zuhörenden aufgrund der transparenten Vermittlung von zahlreichen Informationen und verschiedenen Meinungen eine eigene Meinung zum Thema haben bilden können. Persönliche Ansichten, zumal konsequent in Form von Originaltönen ausgestrahlt, waren klar als solche erkennbar. Journalistische Sorgfaltspflichten hat die Beschwerdegegnerin durch die nicht eingeholte Autorisierung der Quotes durch den Beschwerdeführer nicht verletzt. 

Entscheid b.1036 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025

Stichworte: Journalistische Sorgfaltspflicht, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.14 Es ging im Artikel um den Tag der Amtseinführung von Donald Trump nicht um eine politische Analyse, sondern um die Illustration optischer Auffälligkeiten. Dieser Fokus ist für die Leserschaft ohne weiteres erkennbar. Dass neben der Darstellung bekannter Personen und Hinweisen auf besondere Begebenheiten auch die umstrittene Armbewegung von Elon Musk Eingang in die Bildserie findet, ist im Lichte der Programmautonomie und des öffentlichen Informationsinteresses nicht zu beanstanden. Die Armbewegung Musks wird bei Berücksichtigung des Kontextes zudem nicht verharmlost. Vielmehr macht die Redaktion deutlich, dass die Interpretation der Geste trotz der Nähe zum Hitlergruss nicht restlos geklärt ist,was den Tatsachen entspricht. 
Entscheid b.1042 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsbedingungen

1.1.2025.13 Der Regionalfernsehsender TVO hat die in der Konzession festgelegten Bedingungen für sein regionales Informationsangebot nicht eingehalten. Das Angebot an regionalen Informationen liegt unter den vorgeschriebenen 150 Minuten. Zudem werden in vielen Fällen der lokale Charakter oder die Auswirkungen der Informationen auf die Region nicht ausreichend hervorgehoben. 
BVGer A-623/2024 vom 10. September 2025 i.S. TVO AG c. Bakom
Stichworte: Aufsichtsverfahren, Überschreitung der Aufsichtskompetenz, Privatgutachten, Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Informationsauftrag, Codierung, Qualitätssicherung, Richtlinie Quantitative Mindestvorgabe, Versorgungsgebiet, Medienfreiheit, Programmautonomie, Relevanz, Ortskriterien, Sachverhaltsfeststellung
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 5, 38, 47, 86 RTVG, Art. 42 RTVV

Popularbeschwerde

1.1.2025.12 Die mit der Popularbeschwerde verbundene, tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen kann. Bei Publikationen zu einem seit mehreren Jahren fast täglich medial diskutierten Thema wie dem Ukraine-Krieg sollte es ohne weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist zu erhalten.
Entscheid b.1053 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Juni 2025

Stichworte: Popularbeschwerde, Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 RTVG

Behördliche Auskünfte als Quellen 

1.1.2025.11 Die Redaktion der Sendung «DOK» mit dem Titel «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt» hat mit einem nicht zutreffenden Satz keine journalis-tischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Frage der Rechtmässigkeit von Tierködern auf der Passjagd im Kanton Wallis bei der zuständigen Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis ausreichend verifiziert hat. Gemäss Rechtsprechung gelten zuständige Behörden als verlässliche Informationsquellen, weshalb sich Medienschaffende auf deren Auskünfte grundsätzlich verlassen dürfen
Entscheid b.1025 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, journalistische Sorgfaltspflichten, behördliche Auskünfte, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliche Sicherheit
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Fehler in Nebenpunkten 

1.1.2025.10 Der Beitrag der SRF-«Tagesschau» «Schweiz: Wirkstoff gegen RS-Virus zugelassen» und der Online-Artikel zum gleichen Thema wiesen wegen missverständlicher Formulierungen hinsichtlich der Immunität und des Effekts des Wirkstoffs sowie die Darstellung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder Mängel auf. Doch diese betrafen Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung des Publikums zu den vermittelten Informationen nicht rechtserheblich beeinträchtigten. Mit der  Benennung des Wirkstoffs (Nirvesimab) wurde auch nicht unzulässige Schleichwerbung betrieben, weil damit ein Informationswert verbunden war.
Entscheid b.1023 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Programmautonomie, Fehler in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflichten 

1.1.2025.9 Ein von der SRF-Rundschau» ausgestrahlter Beitrag über den Fall einer Prügelattacke von vier Männern gegen eine Frau in Schaffhausen und die damit verbundenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden wies erhebliche Mängel auf. Die Sachverhaltsdarstellung erfolgte in einseitiger Weise und unter Weglassung von entlastenden Argumenten. Auch hinsichtlich der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden konnte sich das Publikum keine umfassende eigene Meinung bilden. Die bei Beiträgen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Redaktion nicht eingehalten. Das betrifft namentlich die Transparenz und das Fairnessprinzip. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Entscheid b.1013 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Anwaltschaftlicher Journalismus, journalistische Sorgfaltspflichten,  Transparenz, Fairnessprinzip, Unschuldsvermutung,  Menschenwürde, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, 
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Umgang mit Kommentaren

1.1.2025.8 Umgang mit Kommentaren (üpA). Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar. Die Aufrechterhaltung einer solchen Debattenkultur darf im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit aber nicht allzu streng gehandhabt werden, so dass auch ironische Beiträge noch Eingang in Kommentarspalten finden können.
Entscheid b.998/1017/1021/1027 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Online-Foren, Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit
Bestimmungen: Art. 16 BV, Art. 94, 95 RTVG

Anhörung und Justizkritik

1.1.2025.7  Thematisiert eine TV-Sendung die Tatsache der Einstellung einer Strafuntersuchung und vermittelt sie den Inhalt der Verfügung angemessen, erfordert die als Meinungsäusserung erkennbare Kritik am Ergebnis der Untersuchung keine Anhörung der verantwortlichen Bundesanwälte. Im konkreten Fall erwies sich auch die heftige Kritik eines ausländischen Journalisten an der Einstellung des Verfahrens gegen den FIFA-Präsidenten und den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber als hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.
BGer 2C_484/2024 vom 6. August 2025: SRG c.  Ausserord. Bundesanwalt A. und B.
Stichworte: Medienr^freiheit, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Justizkritik, Anhörungspflicht
Bestimmungen: Art. 17, 93 BV, Art. 4 RTVG

Intérêt public

1.1.2025.6 Dans le cas d’espèce, aucune nouvelle question juridique ou fondamentale ne se pose. Le plaignant invoque une violation du principe de la présentation fidèle des événements et une discrimination. L’AIEP a déjà eu à apprécier des plaintes dans lesquelles le plaignant mettait en cause ces dispositions et elle dispose d’une jurisprudence détaillée et établie en la matière. Pour ces motifs, il n’existe pas un intérêt public à une décision au sens de l’art. 96 al. 1 LRTV.
Décision b. 1046 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 19 mai 2025
Mots-clefs: Qualité pour agir, discrimination, intérêt public
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung

1.1.2025.5 Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Ele-mente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte , b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit Zeitangabe, c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen (z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird) sowie d) eine Begründung, warum in den gerügten Fällen keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen.
Entscheid b.1018/1019 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Bestimmungen: Art. 95 RTVG

Einseitigkeit wegen Verzichts auf Berichterstattung 

1.1.2025.4 Der Verzicht des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) auf die Berichterstattung über die Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI), die wichtige Erkenntnisse über die Handhabung der Covid-19-Pandemie enthielten, bewirkten im relevanten Zeitraum bewirkte eine rechtserhebliche Einseitigkeit in den Programmen, welche andere ausgestrahlte Beiträge nicht aufwiegen können. Das Vielfaltsgebot wurde deshalb verletzt.
Entscheid b.1014 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Programmautonomie, Vielfaltsgebot, Zugang zum Programm
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck 

1.1.2025.3 Der Online-Artikel von SRF «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation» weist zwar Mängel auf, weil nicht auf die bestehende These einer fehlgeleiteten israelischen Abwehrrakete hingewiesen wurde und der angehängte «Tagesschau»-Beitrag eine falsche Information zur  betroffenen drusischen Bevölkerung enthielt. Diese betrafen aber Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den für die Beurteilung entscheidenden Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen.
Entscheid b.1015 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Gesamteindruck, Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsvoraussetzungen

1.1.2025.2 Die Beschwerdegegnerin erfüllt die Konzessionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG u.a. deshalb nicht, da sie nicht Gewähr dafür bietet, die Arbeitsbedingungen der Branche einzuhalten.
BVGer A-929/2024 vom 12. Dezember 2024 i.S. Südostschweiz AG c. Radio Alpin Grischa AG
Stichworte: Radio und Fernsehen; Konzessionen; Lokalradio, Versorgungsgebiet, Konzessionsvoraussetzungen, Musterkonzession, schwerer Mangel, Verhältnismässigkeit
Bestimmungen: Ar. 38, 44, 45 RTVG

Diesen Entscheid hat für “medialex”  RA Mirjam Teitler besprochen im Beitrag “Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid

Erteilung einer RTV-Konzession

1.1.2025.1 Die Konzession des Uvek für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet “Zürich – Nordostschweiz” an die Tele Top AG war bundesrechtskonform.
BVGer A-931/2024 vom 11. Januar 2025 i.S. ZH-Medien GmbH c. Tele Top AG und CH Media Holding AG
Stichworte: Verletzung der Begründungspflicht, rechtliches Gehör, Bewertung der Selektonskriterien, Musterkonzession,  Versorgungsgebiet, Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen, Programmauftrag, Kulturauftrag, Bewertung
Bestimmungen: Ar. 38, 44 RTVG

 

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.7-8 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025 i.S. A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Zugang zu Beschlüssen von Vorstandssitzungen 

1.2.2025.6 Die Gesukndheitsdirektion wurde verpflichtet, Beschlüsse der GDK-Vorstandssitzungen vom März und November 2017 sowie die vollständigen Protokollinhalte, insbesondere zu den behandelten KVG-Themen, offenzulegen, soweit sie nicht engen Zusammenhang mit dem vertraulichen Meinungsbildungsprozess innerhalb der GDK aufwiesen.
VGer Kt. Zürich VB 2024 00742 vom 30. Oktber 2025 S i.S. Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch c. Gesundheitesdirektion Kt. Zürich
Stichworte: Öffentlichkeitsprinzip, Interessenabwägung, Meinungbildungsprozess, Schwärzungen 
Bestimmungen: Art. 17 Verf.ZH, § 20, 23 IDG, § 9 IDV  

Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides

1.2.2025.5 Die Vorinstanz hat sinngemäss das Vorhandensein eines amtlichen Dokuments (Liste sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmennamen) angezweifelt und sich zu den Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a und b BGÖ, obwohl sie in diesen Punkten an einen früheren Rückweisungsentscheid des BVGer gebunden war.
BVGer A-4618/2024 vom 6. Aug. 2025:  A. c. Bundesamt für Statistik
Stichworte: Amtliche Dokumente, Spezialbestimmungen, Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides 
Bestimmungen: Art. 3 und 14 BStatG, Art. 61 VwVG, Art. 4, 5 und 7 BGÖ   

Documents officiels, caviardage

1.2.2025.4 Un journaliste à la RTS demandait l’accès aux quatre documents suivants concernant des informations sur la cave à vin du Conseil fédéral.  Le Tribunal administratif fédéral a admis le recours, annulé la décision de l’autorité inférieure et a lui ordonné de transmettre au recourant les documents demandés, après caviardage des noms, fonctions, numéros de téléphone et adresses de courrier électronique des employés de l’administration fédérale y figurant, dès l’entrée en force du présent arrêt.
TAF A-313/2025 du 7 août 2025: A. c. C. et Chancellerie fédérale
Mots clefs: caviardage, documents officiels, l’application de LTrans, données concernant des personnes morales, consultation des tiers, caviardage.
Dispositions:  Art. 12, 15, 32, 57 LOGA, art. 1, 2, 5, 7, 9, 11 LTrans.

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.3 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025: A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Konkrete behördliche Massnahmen

1.2.2025.2 Journalist A. ersuchte er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) u.a.um die Herausgabe von Dokumenten zur autologen CAR-T -Zelltherapie, aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung hervorgehe. Das Einsichtsgesuch bezieht sich auf krankenversicherungsrechtliche Tarifverträge und damit im Zusammenhang stehende vertrauliche Preisvereinbarungen. Indem das BVGer davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ.
BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025: A. c. B., C. und Bundesamt für Gesundheit BAG
Stichworte: Beeinträchtigung konkreter behördlicher Massnahmen, Schwärzungen, Geschäftsgeheimnisse, ^laufende  Vrhabndlungen, Interessenabwägung 
Bestimmungen: Art. 7 Abs. 1 lit. b und g sowie 8 Abs. 4 BGÖ,

Zugang zu Dokumenten betr. Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge

1.2.2025. 1 Das BVGer hat Bundesrecht verletzt, indem es in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB das Vorliegen einer Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4  BGÖ bejaht hat. Nachdem sie offengelassen hat, ob andere Spezialbestimmungen bestehen und ob die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a – d, g und h BGÖ Anwendung finden, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob andere Spezialbestimmungen oder Ausnahmebestimmungen erfüllt sind.
BGer 2C_214/2023 vom  5. März 2025  Gasser c. Bundesamt für Rüstung armasuisse
BGer 2C_228/2023 vom  5. März 2025  Plattner c. EMPA
Stichworte: Spezialbestimmungen, öffentliches Beschaffungswesen, Geheimhalteinteressen, Ausnahmebestimmungen, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 7  BGÖ,  Art. 3 und 10 BöB

 

2. Privatrecht – Droit privé

Persönlichkeitsverletzung durch Gesamteindruck mehrerer Artikel

2.2025.3  Weder der von den streitbetroffenen Artikeln hervorgerufene Gesamteindruck noch darin erhobene Einzelvorwürfe wie die Beschwerdeführerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgerechnet sowie nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu tiefe Lohnangaben gemacht, erwiesen sich als rechtsfehlerhaft.  
BGer 5A_890/2024 vom 27. August 2025 i.S. A. GmbH c. Gewerkschaft B.
Stichworte: Verbindlicher Sachverhalt, Revhtsverweigerung, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, Gesamtgeindruck, Einzelvorwürfe, Verdachtsberichterstattung, Kosstenauflage.
Bestimmungen: Art. 29 BVm Art. 28 und 28a ZGB, Art. 52 und 106 ZPO.

Beobachter

2.2025.2  Weder die einzelnen im beanstandeten Bericht darin formulierten Vorwürfe noch der Zeitungsbericht als Ganzes («Beobachter»-Artikel über eine Versicherungsberatungsfirma) verletzte die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin widerrechtlich. Dem «Beobachter» gelang der Wahrheitsbeweis im Hauptpunkt der Klage. Auch ein Verstoss gegen das UWG war nicht ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil erwies sich als bundesrechtskonform. 
BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 i.S. A. AG c. B. AG
Stichworte: Überspitzter Formalimsu, Noven, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, Wahrheitsbeweis,  Verdachtsberichterstattung, Willkür, unlauterer Wettbewerb
Bestimmungen: Art. 28 ZGB, Art. 3 UWG, Art. 152 221 und 229 ZPO
Besprechung dieses Urteil durch RA Christoph Born in medialex 09/25

Persönlichkeitsverletzung, unlauterer Wettbewerb

2.2025.1  Die identifizierende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin (Kita) ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse getragen. Der Artikel liegt unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und mit Rücksicht auf den Wahrnehmungshorizont der Durchschnittsleserschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse. 
BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 i.S. A. AG c. B. AG, C. und D.
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, rechtliches Gehör, Recht auf Beweis, willkürliche Feststellung des Sachverhalts
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 28 ZGB, Art. 3 und 9 UWG, Art. 53 und 152 ZPO
Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born im Beitrag “Verdachtsberichterstattung: Eine risikoreiche Erleichterung für die Medien”, medialex 02/25.

3. Strafrecht – Droit pénal

Keine Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle

3.2025.2  Noch nicht rechtskräftige Strafbefehle u nterstehen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip. Art. 69 Abs. 2 StPO ist so auszulegen, dass er nur für rechtskräftige Strafbefehle gilt. Massgeblich für diese Auslagung war die teleologische Güterabwägung zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip der Justiz und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Das Gericht betonte, dass die vorzeitige Kommunikation eines “Urteilsvorschlags” die Unschuldsvermutung irreparabel schädige, während das öffentliche Informationsinteresse auch durch die Einsichtnahme in rechtskräftige Strafbefehle gewahrt werden könne.
TF 7B_631/2023 du 18 septembre i.S. A. c. Ministère public de la République et canton de Genève (französischsprachiger Entscheid)
Stichworte: Zulässigkeit der Beschwerde, Strafbefehlsverfahren, Güterabwägung, Öffentlichkeitsprinzip, Unschuldsvermutung, Auslegungsmethodik (nach Wortlaut, historisch, teleologisch)
Bestimmungen: Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 69, 101 StPO    
Besprechung dieses Urteils durch RA Matthiad Schwaibold im Beitrag Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter, medialex 09/25

Risque financier pour les journalistes blanchis

3.2025.1 Deux journalistes blanchis de l’accusation de diffamation ont exigé que leurs frais de défense soient pris en charge par l’État, car la partie plaignante condamnée aux frais de procédure était insolvable. La Cour de justice de Genève leur a donné raison. Les dispositions du CPP relatives à la prise en charge des frais doivent être interprétées à la lumière du droit superieur – la liberté des médias (art. 17 CSt), effet horizontal des droits fondamentaux (art. 35 CSt) et art. 10 de la CEDH. Le transfert du risque financier pourrait avoir un effet dissuasif sur les professionnels des médias et serait donc contraire à la liberté d’expression garantie par l’art. 10 de la CEDH.
Cour de Justice Genève. Arrêt du 13 juin 2025: A. et C. c. E. et le ministère public de la République et canton de Genève
Mots clefs:  Diffamation, frais, liberté des médias, effet horizontal des droits fondamentaux 
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 7 et 35 CSt., 125, 135, 423,426f., 429, 432 CPP

Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold im Beitrag “Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen die Meinungsfreiheit”, medialex 08/25

 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Tarifgenehmigung

4.2025.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett,
Theater) durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) abgewiesen. Die gesetzlichen Kriterien habe die ESchK richtig ausgelegt; ihr Entscheid erscheine angemessen. Auch ein unter Wettbewerbsbedingungen vereinbarter Tarif würde nicht erheblich von der vorliegenden Regelung abweichen.

BVGer B-5328-2024 vom 15. Juli 2025 i.S. Swiss Music Promoters Association c. Suisa und Swissperform
Stichworte: Kognition, Anspruch auf rechtliches Gehör, relevante Angemessenheiteskriterien, Vermittlungsabzug, Mitwirkungspflichten, Intensität der Werknutzung, Gleichbehandlungsgebot, Verfahrenskosten, Entschädigung
Bestimmungen: Art. 45, 51, 55, 59 f., 63 URG, Art. 12 VwVG

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

 

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

 

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Wahrheitssuche

7.2025.48 Die «NZZ am Sonntag» hat mit dem Interview «Die oberste Bildungsdirektorin über die Corona-Krise: ‹Ich habe immer wieder beim Bundesrat interveniert›» die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Die wiedergegebene Aussage von Silvia Steiner verneint  einzig die Rolle von SchülerInnen als die (Haupt)-Treiber der Pandemie und nimmt keine weitere Beurteilung ihres Einflusses auf das Pandemiegeschehen vor. Stellungnahme 48/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuchge, Intervention auf Aussagen in Interviews
Bestimmungen: Ziff.  «Erklärung», Richtlinie 1.1

Recherche de la vérité


7.2025.47 En publiant l’enquête «Le rêve brisé de rives 100% accessibles», «24 heures» n’a pas violé la «Déclaration».
  L’information pertinente pour illustrer l’enquête était une exaspération et non le motif détaillé de la discussion, qui est un autre sujet.
Prise de position 47/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité,  respect de la vie privée

Dispositions: Chiffre 1 et 7 de la «Déclaration».

 

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.46  Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Kassenobligationen im Krisenfall gesichert» die Freiheit der Information,  die Pflicht zur Unabhängigkeit und das Verbot kommerzieller Werbung nicht verletzt. 

Stellungnahme 46/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Trennung  zwischen einer öffentlichen oder privaten Tätigkeit, Unabhängigkeit
Bestimmungen: Ziff.  2, 9 ind 10 «Erklärung», Richtlinie 2.4, 9.1, 9.2, 10.1, 10.2

Wahrheitssuche

7.2025.45 Der «Beobachter» und «blick.ch» haben mit dem Artikel «Die gefilterte Wahrheit von Evodrop» respektive «Die Geschichte des Start-ups Evodrop und seines Gründers Fabio Hüther» die «Erklärung» nicht verletzt. Insbesondere hat die Journalistin zu den zahlreichen Aspekten des Artikels ausführlich recherchiert und damit der geforderten Suche nach der Wahrheit Genüge getan. 
Stellungnahme 45/2025 des Schweizer Presserates (Evodrop AG c. «Beobachter» und «blick.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff.  1, 2 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3

Trennen von Fakten und Kommentar


7.2025.44 Der Titel «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK» ist nicht präzise, weil das «jetzt» von der Leserschaft so interpretiert werden kann, dass damit ein unmittelbares Tätigwerden der GPK gemeint ist. Zwei Titel sind ungenau, doch sind sie nicht kommentierend und verletzen damit das Trennungsgebot von Fakten und Kommentar nicht. 

Stellungnahme 44/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Wiler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Quellenbearbeitung, Berichtigung, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen
Bestimmungen: Ziff.  1, 2, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 2.3

Kommentarfreiheit


7.2025.43  «Das Magazin» hat mit dem Essay «Liebe Kosovarinnen, wir müssen uns wehren!» und dem entsprechenden Online-Artikel weder gegen die Pflicht zur Trennung von Fakten und Meinung noch gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Im Sinne der Meinungs- und Medienfreiheit muss es möglich sein, eine Minderheit öffentlich und gegebenenfalls scharf kritisieren zu können. 

Stellungnahme 43/2025 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «Das Magazin»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Kommentarfreiheit, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff.  2 und 8 «Erklärung», Richtlinien 2.3 und 8.2

Privatsphäre, Menschenwürde

7.2025.42 Das Magazin der «NZZ am Sonntag» hat mit dem Artikel «Der Fluch von Akakor» und das Zofinger Tagblatt» mit dem Artikel «Der Rattenfänger von Barcelos» die «Erklärung» nicht verletzt. Die Bezeichnung des angeblichen Häuptlings als «Rattenfänger» verstösst nicht gegen die Menschenwürde, denn der Begriff sagt nichts aus über diejenigen, die er belog.
Stellungnahme 42/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «NZZ am Sonntag» und «Zofinger Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Persönlichkeitsschutz, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 8.3 iund 8.5

Recherche de la vérité


7.2025.41 Le Conseil considère que dans les deux articles «Un Nigérian de 45 ans tué par son petit frère à la gare» et «Drame à Lausanne: Un homme décède après une altercation à la gare. La victime, âgée de 45 ans, a été tuée par son petit frère de 35 ans», les titres donnent pour vraie une information fausse. En l’occurrence, «24heures» faillit à son devoir de rechercher la vérité.
 
Prise de position 41/2025 du Conseil suisse de la presse (X. et Collectif Kiboko c. «24heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, respect de la dignité humaine

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 8 de la «Déclaration»

 

Identifizierung, Kinder, Opferschutz

7.2025.40  Die Grenze einer ethisch verantwortbaren Berichterstattung wurde überschritten und die Menschenwürde des Opfers verletzt, weil es zu einem Objekt reduziert wurde. Vorliegend wog das Recht des Opfers schwerer als das Recht der Öffentlichkeit, mehr Details zu erfahren. Die geschilderten Details halfen nicht, die Tat besser einordnen zu können, sondern wirkten entmenschlichend. Sie waren nicht von öffentlichem Interesse, sondern dietnen lediglich der Erzeugung von Spannung, der Befriedigung der Neugier und dem Generieren von Clicks.
Stellungnahme 40/2025 des Schweizer Presserates (Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein sowie Frauenhaus beider Basel c. «20 Minuten» online und «nau.ch»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierung, Kinder, Achtung der Menschenwürde,Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 7.1, 7.2, 7.3, 7.8, 8.1, 8.2

Vérité

7.2025.39 Dans son éditorial «Du rêve écolo à la réalité», «Le Matin Dimanche» n’a pas violé la «Déclaration». 
Prise de position 39/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Matin Dimanche»)
Mots-clefs: Vérité, la distinction entre l’information et les appréciations relevant du commentaire, dénaturation des informations, séparation entre partie rédactionnelle et publicité

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 10 de la «Déclaration», Directive 2.3

 

Suppression d’informations essentielles

7.2025.38 En publiant l’article «Bulle clouée au pilori» et en l’accrochant en manchette sous le titre «Le secrétaire général doit rendre l’argent à Bulle» assorti d’un sous-titre explicite, «La Liberté» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste». 
Prise de position 38/2025 du Conseil suisse de la presse (Ville de Bulle c. «La Liberté»)
Mots-clefs: suppression d’informations essentielles, distinction entre l’information et les appréciations relevant du commentaire ou de la critique, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 2.3

 

Wahrheit

7.2025.37  Im Bericht zum Gedenktag des Hamas-Terroranschlages vom 7. Oktober wurde suggeriert, die Hannibal-Direktive fder israelischen Armee fordere israelische Soldaten dazu auf, eigene Soldaten und Zivilisten aktiv bzw. gezielt zu töten. Die israelische Armee wurde zum Hauptakteur der Ereignisse vom 7. Oktober umgedeutet. Der Terror der Hamas wird nicht nur relativiert, sondern ganz ausgeblendet. Damit veerstiess der Beitrag gegen die Wahrheitspflicht.
Stellungnahme 37/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Radio LoRa»)
Stichworte: Wahrheit, Suggerieren von Zusammenhängen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Diskriminierung

7.2025.36  Im Artikel «Sie ziehen durch Europa und lassen sich von der Polizei nicht beeindrucken» der NZZ hätte es den völlig verkürzten und Tatsachen entstellenden Verweis auf Roma gar nicht gebraucht, um die Praktiken der nordafrikanischen Kleinkriminellen zu umschreiben. Die Verhältnismässigkeit ist somit nicht gewahrt. Vielmehr wurden mit der Aussage negative Werturteile transportiert und damit das Diskriminierungsverbot verletzt.
Stellungnahme 36/2025 des Schweizer Presserates (X./Y. und Rroma Foundation c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Entstellen von Tatsachen, Quellen, Menschenwü^rde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinien 3.1, 8.1 und 8.2

Unterschlagen wichtiger Informationen

7.2025.35 Indem im «20 Minuten»-Beitrag «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst» die schweren Vorwürfe – Vortäuschen einer falschen Staatsangehörigkeit und illegal gekaufte Pässe – unbelegt bleiben, wird die Leserschaft mit pauschalen Aussagen konfrontiert. Sie kann die Informationen auf diese Weise nicht einordnen. In diesem Sinn verletzt den Journalistenkodex
Stellungnahme 35/2025 des Schweizer Presserates (Rroma Foundation c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Quellenangaben, Konfrontation beri schweren Vorwürfen, Unterschlagen wichtiger Informationen, Diskriminierung, Übernehmen von Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.34 Die Wohnungsanzeige, über welche die «Südostschweiz» im monierten Artikel berichtet hat, wurde vom Beschwerdeführer selber auf dem öffentlich zugänglichen Immobilienportal aufgeschaltet. Im Inserat enthalten waren die von der «Südostschweiz» erwähnten Einzelheiten zur Wohnung, zur Adresse, zum Kaufpreis sowie die Bilder. Das Bild von seinem Schlafzimmer und seinem Bett hat der Beschwerdeführer selber veröffentlicht. Es verletzte daher auch im Zusammenspiel mit der Bildlegende «In diesem Bett mit diesem Ausblick kann man gar nicht schlecht schlafen» seine Privatsphäre nicht. 

Stellungnahme 34/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Privatsphäre, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  2 und 7 «Erklärung»

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.33  In der Online-Version des Artikels auf «nau.ch» ist der Hinweis, dass es sich beim Beitrag um Werbung handelt, nur im Pfad zum Text erkennbar (Home > Intern > Sponsored Content). Dieser Pfad verschwindet beim Scrollen durch den Text. Ansonsten ist kein Unterschied zu redaktionellen Beiträgen ersichtlich, weder in der Gestaltung noch in der Kennzeichnung. Die erforderliche Deklaration als Werbung fehlt im vorliegenden Fall. 

Stellungnahme 33/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Wahrheitssuche

7.2025.31 Der monierte Text ist der Bericht eines Musikkritikers. Im Text ist klar erkennbar, dass der Autor nur mutmasst, wo die «schmollenden» Musikfreundinnen und -freunde diesen Tag verbracht haben könnten. Dies ist in einer Kolumne von der Kommentarfreiheit gedeckt. Dies gilt auch für die Wortwahl «Schmusestücke» und «Repertoireheuler»
Stellungnahme 31/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Kommentarfreiheit, Trennung von Fakten und Kommentar, entstellende Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Recherche de la vérité

7.2025.29 En publiant le texte «Sa sous-location s’est transformée en galère» «20 minutes» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste»
Prise de position 29/2025 du Conseil suisse de la presse (Association vaudoise pour la sauvegarde du logement des personnes précarisées – AVSL c. «20 minutes»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

Wahrheitssuche

7.2025.28 Die NZZ hat mit dem Artikel «Radio Lora verbreitet auf 97,5 Megahertz ungestört linksextremen Terror» gegen die Wahrheitsplicht verstossen. Der Artikel widerspricht einer früher von der NZZ selber publizierten, differenzierteren Darstellung. Dass diese nicht berücksichtigt wurde, stellt eine Verletzung der Wahrheitsplficht dar.
Stellungnahme 28/2025 des Schweizer Presserates (Verein Zentralwäscherei c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Trennung von Fakten und Kommentar
Bestimmungen: Ziff. 1 und 2 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Wahrheit, wissenschaftliche Streitfragen


7.2025.27 Der Presserat kann und soll wissenschaftliche Streitfragen nicht beantworten. Aber wenn völlig unerwartete, heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene oder offenkundig falsche Aussagen gemacht werden, muss aus der  journalistischen Distanz nachgefragt werden, etwa auch nach allfälligen Quellen.

Stellungnahme 27/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «CH Media)
Stichworte: Nichteintreten, Wahrheit, wichtige Elemente einer Inforation, Quellen, Interview
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Parallelverfahrern

7.2025.26 Wenn ein Beschwerdeführer rechtliche Schritte gegen das Medium eineitet, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, ausser es gehe um medienethische Grundsätze, was im vorliegenden Fall nicht zutraf.
Stellungnahme 26/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Landbote»)
Stichworte: Nichteintreten, Parallelverfahren, medienethische Grundsatzfragen, Anhörung bei schwerden Vorwürfen.
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 3 «Erklärung»

Unabhängigkeit

7.2025.25 Redaktionelle Beiträge, die als «Gegenleistung» zu Inseraten und Werbesendungen veröffentlicht werden, sind unzulässig. Die kritisierten Beiträge wurden unter dem Titel «Sonderseiten Wahlen» präsentiert. Dass es sich dabei um bezahlten Inhalt handelte, war optisch nicht erkennbar. Richtlinie 10.1 ist damit verletzt.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basel aktuell»)
Stichworte: Bezahlte Inhalte, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Unabhängigkeit, Meinungspluralismus, Trennung von Fakten und Kommentar, Montage
Bestimmungen: Ziff. 2, 3 und 10 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 2.3, 3.6, 10.1

Privatsphäre

7.2025.24 Der im Artikel erwähnte Treuhänder ist ein gewählter Richter des Steuergerichts. Dieses ist zuständig für Rekurse und Beschwerden gegen behördliche Verfügungen in Steuersachen, hat also eine wichtige Funktion im Kanton inne. Die RichterInnen werden von der Legislative gewählt. Es muss ihnen eine öffentliche und staatlich wichtige Funktion zugeschrieben werden, womit eine Namensnennung gerechtfertigt ist.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Solothurner Zeitung/Oltner Tagblatt»)
Stichworte: Identifizierung, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2, 7.4

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.23 Bei der kritisierten Seite handelt es sich um die bezahlte Übernahme von Inhalten aus der Galledia Fachmedien AG. Die Firma publiziert Fachmedien und Verlagstitel. Die Übernahme von Artikeln werden von der Zeitung bezahlt und sind nicht um bezahlte Werbung; es fliesst Geld von der Zeitung weg. 

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1

Informationsfreiheit


7.2025.22 
Der «Küsnachter» hat mit dem Beitrag «‹Fokus Forch› begeistert wenig» die Informationsfreiheit und die Richtlinie zur journalistischen Unabhängigkeit nicht verletzt. Der Autor ist nach Angaben des «Küsnachter» weder politisch noch privat in Bezug auf das Projekt der Forchbahn aktiv.
Stellungnahme 22/2025 des Schweizer Presserates (Forchbahn AG c. «Küsnachter»)
Stichworte: Informationsfreiheit, öffentliche Funktionen, journalistische Unabhängigkeit, Interessenbindungen, Gefälligkeiten
Bestimmungen: Ziff. 2 und 9 «Erklärung», Richtlinie 9.1 und 9.2

Diskriminierung

7.2025.21 Kritik an Minderheiten muss möglich sein. Aussagen des Experten im Beitag des Tages-Anzeigers «Man muss thematisieren, dass es Muslime sind, die solche Taten begehen» bezog sich nur auf jene radikalisierten Muslime, die bereit sind, Gewalt auszuüben. 
Stellungnahme 21/2025 des Schweizer Presserates (VIOZ c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Kritik an Minderheiten, Radikalisierung, Menschenwürde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung», Richtlinie 8.1 und 8.2

Kommentarfreiheit


7.2025.20 Der Spielraum für Interpretationen ist im Umgang mit juristischen Begriffen begrenzt. Die Autorin reizt mit ihrer Begriffswahl die Grenze zur Falschdarstellung aus. Sie benennt allerdings den juristischen Sachverhalt an der entscheidenden Stelle korrekt, d. h. die beiden Verurteilungen wegen Nötigung einerseits sowie sexueller Belästigung andererseits.  

Stellungnahme 20/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Kommentarfreiehit, Wahrheit, Berichtigung, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1, 5 und 7 «Erklärung»,

Nouvelles non confirmées

7.2025.19 En diffusant le reportage télévisé du 6 juin 2024 sur la Coordination étudiante pour la Palestine et l’Université de Genève, «Léman Bleu» a violé le devoir de la recherche de la vérité de la rectification
Prise de position 19/2025 du Conseil suisse de la presse (EPFL c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, rectification

 

Recherche de la vérité

7.2025.18 En diffusant le reportage télévisé sur l’altercation entre le président de l’UDC Genève et un promeneur, «Léman Bleu» a contrevenu au devoir de  rechercher la vérité. Le travail journalistique de recherche de la vérité imposait en pareil cas de donner aussi le point de vue du promeneur sur le déroulement de cette altercation. 
Prise de position 18/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, Audition lors de reproches graves, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 3.8

 

Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen


7.2025.17 Laut Praxis des Presserats dürfen sich Journalisten bei Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen auf die Richtigkeit des Inhalts verlassen. Sie müssen die Meldungen daher nur ausnahmsweise mit eigenen Recherchen überprüfen. Die Quelle ist zu nennen.

Stellungnahme 17/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten» online»)
Stichworte: Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Quellenbearbeitung


7.2025.15 Ein Titel von «tio.ch»stellt einen Vorgang als reine Tatsache dar, dessen Quelle die wenig glaubwürdige «Hamas» war. Der Presserat lässt eine solche Zuspitzung dann gelten, wenn im Lead gleich relativiert wird. 20.minuti hätte die israelische Haltung anführen müssen. Wo die Positionen allgemein bekannt sind, muss nicht in jedem Bericht über einen Konflikt jeder schwere Vorwurf mit der Gegenposition versehen werden. Dies war hier aber nicht der Fall.

Stellungnahme 15/2025 des Schweizer Presserates (Verein Demokratie und Dialog c. «20 minuti» und «tio.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Unabhängige Berichterstattung


7.2025.14 Wer weiss, dass er Kommunikationschef des Kantons wird oder gerne werden würde, kann nicht gegen dessen wichtigstes Anliegen («Jahrhundertabstimmung») anschreiben. Es steht ausser Frage, dass die unabhängige Berichterstattung in dieser Situation nicht mehr möglich war.

Stellungnahme 14/2025 des Schweizer Presserates (X. / Y. c. «Appenzeller Zeitung»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Befangenheit, Umgang mit Leserbriefen
Bestimmungen: Ziff.  9 «Erklärung», Richtlinie 9.1

Unschuldsvermutung


7.2025.13 Titel und Lead der Meldung «Zürcher Polizei verhaftet Absender der Bombendrohung: Die Zürcher Kantonspolizei hat den Absender der Bombendrohung vom Dienstag am Obergericht ermittelt: Es handelt sich um einen 44-jährigen Schweizer. Er wurde verhaftet.» sind im Indikativ formuliert. Bei Titeln ist besonders streng darauf zu achten, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Dies ist vorliegend nicht geschen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Unschuldsvermutung ist, denn die Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Täter, hat sich später nachweislich als falsch herausgestellt.

Stellungnahme 13/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Keystone-SDA)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung, Gerichtsberichterstattung, Resozialisierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Wahrheitspflicht


7.2025.12 Die falsche Beschreibung einer Klage gegen den Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr, welche nicht Amtsmissbrauch, sondern eine Amtsgeheimnisverletzung betraf, ist, gemessen an der Fülle der übrigen Sachverhaltselemente, marginal und entsprechend als handwerklicher Fehler zu kritisieren, nicht als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.

Stellungnahme 12/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung», «Zürcher Unterländer» und «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Autorisierung eines Interviews


7.2025.11 Bei der Autorisierung eines Interviews dürfen lediglich offensichtliche Irrtümer korrigiert werden. Für eine Korrektur von offensichtlichen Irrtümern hätte der Beschwerdeführer keine Rücksprache nehmen müssen. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auf mögliche Fragen der Presse vorbereitet und im Vorfeld mit den relevanten Behörden Rücksprache nimmt. Folglich musste die «Linth-Zeitung» die plötzliche Verweigerung der Autorisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen. Die Zeit, um das Interview gegenzulesen und auf Irrtümer hinzuweisen, genügte.

Stellungnahme 11/2025 des Schweizer Presserates (Benz c. «Linth-Zeitung»)
Stichworte: Interview, Autorisierung, Fristen für Autorisierung
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.5

Wahrheitsuche, Quellen


7.2025.08 Es kann nicht allein von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen abhängig gemacht werden, wer journalistisch wie charakterisiert werden darf. Der Sachverhalt im Fall von Bernd Höcke (AfD) ist hinreichend klar, wenn dieser als ausgebildeter Historiker bewusst zum Skandieren verbotener Parolen aus der Nazizeit wie «Alles für Deutschland» aufruft. Es darf davon ausgegangen werden, dass, wer nicht Faschist ist, in seinen Reden nicht Nazi-Parolen skandieren lässt.

Stellungnahme 10/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.9

Recherche de la vérité


7.2025.09 L’article contesté se base sur une dépêche de l’Agence France Presse (AFP) qui ne contient pas le point de vue d’Israël. Le Conseil de la presse rappelle que les journalistes et par extension les rédactions peuvent se reposer sur l’exactitude du contenu d’agences de presse reconnues. «TXT RTS» n’était donc pas tenu de vérifier les informations contenues dans la dépêche de l’AFP, ni de les compléter par des recherches propres. En diffusant l’article «Gaza/Egypte: évacuations suspendues», la rédaction «Teletext» de la RTS n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
.
Prise de position 09/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. Teletext)
Mots-clefs: recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

 

Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente


7.2025.08 . «Bis vor kurzem» wird von DurchschnittsleserInnen so verstanden, dass UN Women sehr lange geschwiegen und nur wenige Tage vor Veröffentlichen des Kommentars ein Statement veröffentlicht hat. Damit wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um die erste Wortmeldung von UN Women zum Thema. Das entspricht  nicht der Wahrheit.

Stellungnahme 08/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Bund»/«Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, jpurnalistische Ungenauigkeit, Kommentarfreiheit, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 5 «Erklärung»

Entstellen von Tastsachen


7.2025.07 Die Pflicht, Tatsachen nicht zu entstellen, erstreckt sich auf sämtliche relevanten Fakten eines Artikels, auch wenn diese nicht zentral für dessen Aussage erscheinen.

Stellungnahme 07/2025 des Schweizer Presserates (Pro Helvetia c. «Klein Report»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Entstellen von Tatsachen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Parallelverfahren


7.2025.06 Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil bereits ein Gerichtsverfahren in der Sache läuft und kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher wäre gegeben, wenn die Berichterstattung der «NZZ am Sonntag» eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst hätte oder sich berufsethische Grundsatzfragen gestellt hätten, die einer Klärung bedürfen.

Stellungnahme 06/2025 des Schweizer Presserates (Rau und BioMed Center Sonnenberg AG c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Parallelverfahren, Instrumentalisierung, öffentliche Diskussion, Grundsatzfragen
Bestimmungen. Art. 11 Geschäftsreglement

Diskriminierung, Wahrheit

7.2025.05 Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit den Beiträgen «Immer mehr Roma profitieren vom Schutzstatus S», «Weil Roma das Schweizer System ausnutzen: Der Schutzstatus S soll überprüft werden» sowie «Probleme mit Roma»gegen die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Quellenangabe und das Diskriminierungsverbot verstossen.
Stellungnahme 05/2025 des Schweizer Presserates (X./Roma Foundation c. «NZZ»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Diskriminierung

7.2025.04 Wenn Statistiken existierten, müssen diese korrekt eingeordnet werden. Pauschale Aussagen wie «die [Asylanten aus Kleinbasel] sind aggressiv, oft betrunken oder auf Drogen, sie sind eine Gefahr» sind unangemessen und diskriminierend, weil sie eine pauschale Schuldzuweisung nahelegen und Vorurteile verstärken können. Damit besteht ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.
Stellungnahme 04/2025 des Schweizer Presserates (Freiplatzaktion Basel c. «bazonline.ch»)
Stichworte: Wahrheitssuche, handwerkliche Fehler, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 8.1, 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.03 Wo die Reportage den Anspruch erhebt, kommerzielle und finanzielle Themen von einer gewissen Komplexität in einem Format zu behandeln, das im Wesentlichen der Unterhaltung dient., ist es kritisch zu bewerten, wenn in diesem Kontext der Name eines Unternehmens fünfmal erwähnt wird. Die Erwähnung des Firmennamens war in dieser Häufigkeit für die Zwecke der Reportage unnötig. D

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Nennung von Marken und Produkten
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.02 Wenn ein sehr luxuriöses Reportageprojekt, das auf mehreren Spalten aufwändig beschrieben werden soll, mit deutlich über 30’000 Franken voll finanziert wird, müsste die korrekte Deklarierung lauten: «Von Club Med finanziert».

Stellungnahme 02/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung online»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Transparenz, Sponsoring
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2025.01 Im vorliegenden Kontext (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten), erscheint der Ausdruck «hetzen» als eine Charakterisierung, die ein «gravierendes Fehlverhalten» beinhaltet. Die Redaktion hätte deshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen.    
Stellungnahme 01/2025 des Schweizer Presserates (Glarner c. «Blick» online)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Begriff «scherer Vorwurf», Kampagne
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8