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Wie wird die Medienvielfalt bei sportlichen Grossanlässen gewährleistet?

Zum Kurzberichterstattungsrecht nach RTVG und zur Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nach URG

Lic.iur. Jean Brogle, Rechtsanwalt und Berater im Sport-, Medien- und Corporate-Bereich, Winkel

Résumé: Les Jeux olympiques d’hiver 2026 sont terminés, la Coupe du monde de football 2026 approche à grands pas. Afin de garantir la diversité, largement débattue, dans la couverture médiatique de tels grands événements, la Loi sur la radio et la télévision (LRTV) prévoit, à titre de mécanisme compensatoire, un droit de reportage succinct pour les autres diffuseurs de radio et de télévision. Parallèlement, la Loi sur le droit d’auteur (LDA) accorde un droit de couverture aux autres médias. L’auteur propose un aperçu de l’exercice concret de ces droits par les médias suisses. Il constate que la collaboration entre, d’une part, la SSR (détentrice des droits exclusifs) et les médias privés suisses (télévisions et en ligne) et, d’autre part, le Comité International Olympique (CIO) et les médias suisses, s’est bien établie.
En examinant de près les structures de coûts de la couverture des événements, l’auteur relève que le nombre d’événements sportifs à organisation décentralisée, comme la prochaine Coupe du monde de football, continue d’augmenter, tandis que l’attention globale du public tend à diminuer. Si la diversité médiatique semble assurée pour l’instant, il subsiste un potentiel d’amélioration en matière de formats de couverture différenciés, privilégiant la qualité à la quantité.

Zusammenfassung: Die Olympischen Winterspiele 2026 sind vorüber, die Fussballweltmeisterschaft 2026 steht vor der Tür. Zur Sicherung der aktuell vieldiskutierten Vielfalt bei der Berichterstattung über solche Grossanlässe sieht – im Sinne eines Ausgleichsmechanismus – das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) für Programmveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vor. Der Autor bietet eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte durch Schweizer Medien. Dabei stellt er fest, dass sich das erforderliche Zusammenspiel zwischen der Exklusivrechteinhaberin SRG SSR und den privaten Schweizer TV- und Online-Medien einerseits, andererseits auch zwischen dem Veranstalter IOK und den Schweizer Medien etabliert hat. Mit geschärftem Blick auf die medialen Kostenstrukturen der Berichterstattung gibt der Autor am Schluss zu bedenken, dass die Zahl der sportlichen Ereignisse mit dezentralen Strukturen wie die kommende Fussball-WM weiter zunehme und beim Publikum gesamthaft die Aufmerksamkeitsspanne abnehme. Die mediale Vielfalt scheint bis auf weiteres zwar gesichert, bei den differenzierten Berichterstattungsformaten im Sinne der Qualität statt Quantität hat es allerdings noch Potential.

I. Einleitung

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Die 25. Olympischen Winterspiele Milano Cortina 2026 sind vorüber, die 23. FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft 2026 steht vor der Türe – zwei sportliche Grossanlässe mit weltweiter medialer Aufmerksamkeit. Das Internationale Olympische Komitee (IOK) begrenzt die Anzahl Medienschaffender auf 11’000, wovon über 8000 den elektronischen Medien und 3000 der klassischen Presse/Fotografie zugeordnet werden. Die acht dezentralen Wettkampforte erschwerten den Transfer des Medienpersonals vor Ort. «Remote Production» heisst deshalb die Devise: Die TV-Sendungen der SRG SSR werden aus den regionalen Studios Zürich, Genf und Lugano produziert, die mobile Technik vor Ort wird auf ein Minimum begrenzt und das Budget für die Programmherstellung gemäss Medienmitteilung der SRG SSR damit entlastet. Die Fussball-WM mit neu 48 Teams und 104 Spielen, verteilt auf die USA, Kanada und Mexiko, wird für die über 20’000 Medienschaffenden – die FIFA hat noch keine Gesamtzahl veröffentlicht – zu einer noch grösseren Belastung für die Medienunternehmen, da die Reisedistanzen erheblich zunehmen und Planungssicherheiten im Falle des Weiterkommens der nationalen Teams noch geringer sind. Es gibt bereits Medien wie die BBC, die von einer Berichterstattung vor Ort mit Live-Kommentatoren und Experten in Nordamerika bis zu den Viertelfinals, vordergründig aus Kostengründen, absieht. Auch hier wird «remote», also von zu Hause aus, produziert.

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Wie ist nun die aktuell vieldiskutierte Medienvielfalt in der Schweiz gewährleistet? Stichworte sind hohe Kosten, dezentrale Standorte, übermächtiges SRG SSR-Programmangebot als exklusive Rechtehalterin, strenge Vorgaben und einschränkende Bestimmungen der Veranstalter wie des IOK im Rahmen der News Access Rules (siehe dazu Rn. 10) für sog. Nicht-Rechtehalter vor Ort. Die privaten TV-Sender berichten infolge schlanker Kostenstrukturen aus der Schweiz, vereinzelt mit der Entsendung zu Orten mit Fokus Schweizer Erfolge (z.B. nach Bormio mit den Ski-Alpinrennen der Männer und zu einem Swiss Olympic House für Medaillenfeiern). Schweizer Printmedien und Onlineportale wie Blick.ch, 20min.ch, Blue News oder Sport.ch berichten umfassend, jedoch nur vereinzelt mit Reportern vor Ort, um Reaktionen und Emotionen einzufangen oder Analysen und Hintergründe zu bieten. Tempi passati, als die klassischen Printmedien noch Heerscharen von Journalisten an die Austragungsorte schickten, um der Leserschaft ihrer Zeitungen Sonderberichterstattungen von den Grossanlässen zu servieren.

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Die mediale Welt ist dank immer besserer und kostensparender Technik und einer Vielzahl geeigneter Verbreitungswege (lineares TV und Live-Streaming) näher zusammengerückt. Die Olympischen Winterspiele werden als gelungene Fernseh- und Streamingspiele gefeiert, aber als Event ohne Stimmung in den dezentralen Orten bezeichnet. Allenthalben werden weltweit rekordverdächtige Reichweiten (klassische TV-Sportberichterstattung) und Nutzerzahlen (digitale Sportberichterstattung wie Live-Streaming und Social Media) kommuniziert. Umso wichtiger: Zur Sicherung einer vielfältigen medialen Berichterstattung hat der Schweizer Gesetzgeber für sog. Programmveranstalter im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) das Kurzberichterstattungsrecht und für alle anderen Medien im Urheberrecht (URG) das Recht auf aktuelle Berichterstattung vorgesehen – im Sinne eines «Ausgleichsmechanismus». Für sog. Nicht-Rechtehalter hat das IOK zudem ihre News Access Rules (siehe Rn. 10) implementiert, um eine Berichterstattung vor Ort in den akkreditierten Zonen eingeschränkt zu ermöglichen.

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Der folgende Beitrag bietet eine Übersicht über die konkrete Ausübung dieser Rechte bei solchen Grossanlässen durch die Schweizer Medien.

II. Rechtliche und andere Grundlagen

1. Kurzberichterstattungsrecht nach RTVG:

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Das rundfunkrechtliche Mediensystem in Europa ist auf eine pluralistische Informationsvermittlung ausgerichtet. Zum Schutz der Vielfalt der Medienberichterstattung wird den Programmveranstaltern ein Recht auf Kurzberichterstattung bei exklusiven Vergaben von (Sport-)Rechten eingeräumt, das ihnen erlaubt, Kurzberichte über öffentliche Ereignisse wie sportliche Grossanlässe selber zu produzieren und zu senden (Art. 72 RTVG, SR 784.40). Gemäss ständiger Praxis wird den Programmveranstaltern wie privaten Fernsehsendern, welche mit dem Ereignisorganisator wie dem IOK oder der FIFA keinen Exklusiv- oder Erstverwertungsvertrag geschlossen haben, dieses Recht zur Kurzberichterstattung im Rahmen von Sublizenzen erteilt. In diesen vertraglichen Lizenzen werden teilweise die Details der medialen Berichterstattung (Länge, Quellenangabe, etc.) oder der Zugang zu diesem Ereignis (Signalzugang, Produktionsbedingungen vor Ort, Kosten, etc.) geregelt. Weitergehende Rechte bzw. Pflichten können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen frei vereinbaren (u.a. Interviewpriorität, Embargo).

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Dazu gibt es zwei Leitentscheide:

a) Das Bundesgericht hat 2009 das rundfunkrechtliche Kurzberichterstattungsrecht präzisiert und faktisch massiv eingeschränkt, indem die Einschränkungen des europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen resp. die dazu entwickelten Grundsätze bei der Auslegung von Art. 72 RTVG herangezogen wurden (BGer 2C_727/2008). Es geht um die Ausstrahlung nur in planmässigen Sport- und Nachrichtensendungen, nach der Hauptübertragung, bei eigenen Spielbildern mit Einblendung des Primärveranstalters, keine Weiterverwendung, Vernichtung des Originalmaterials nach Herstellung des Kurzberichts unter Information des Primärveranstalters. Im Weiteren wurden die Entschädigungen nicht mehr auf die blossen Kosten nach den Spezifizierungen beschränkt, sodass auch gewisse Vorleistungen des Exklusivrechtehalters/Primärveranstalters weiterverrechnet werden können, unter Verwendung von Pauschalierungen. Die konkreten Ansätze von 300 CHF bis drei Minuten bzw. 100 CHF bis 30 Sekunden wurden vor diesem Hintergrund als realistisch eingestuft, obschon das Bundesgericht sie nicht überprüfen konnte.

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat 2024 entschieden, dass das Kurzberichterstattungsrecht ab dem Ende eines Spiels ausgeübt werden darf und keine weitere Frist wie ein Embargo abgewartet werden muss (BVGer A-615/2023, A-660/2023). Kurzberichte dürfen auf digitalen Plattformen wie bei der SRG SSR nur so angeboten werden, wie sie die im linearen Programm ausgestrahlte Fernsehsendung mit dem Kurzbericht bereitstellt. Das heisst, Kurzberichte dürfen nicht einzeln, als Teil anderer Sendungen oder als Teil von Textberichten angeboten werden. Zudem muss/kann der Exklusivrechtehalter das Signal mit einem Quellenhinweis, aber frei von Zusätzen – wie Grafiken im Bild – zur Verfügung stellen.

2. Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nach URG

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Ohne Zustimmung des Urhebers und zum Zwecke der Information über aktuelle Ereignisse erlaubt das URG die Nutzung kurzer Ausschnitte aus Presseartikeln, Online-Medienberichten sowie Radio- und Fernsehberichten (Art. 28 URG; SR 231.1). Zwingend ist die Angabe der Quelle und des Urhebers. Fraglich ist, ob dies vergütungsfrei geschehen kann, denn mit Blick auf die regelmässigen Nutzungen gilt es die Tatsache zu berücksichtigen, dass alle auf dem Markt tätigen Nachrichtenagenturen ihre Dienstleistungen zu einer Berichterstattung nicht entschädigungslos anbieten. Also ist es für Online-Medien für ihre aktuelle Berichterstattung mit Video-Beiträgen unerlässlich, die regelmässige Nutzung von Werken von produzierenden Urhebern in einer (Sublizenz-)Vereinbarung gegen Vergütung zu regeln, insbesondere mit Mediendienstleistern wie Foto- und Videoagenturen bzw. Informationsdiensten oder Exklusivrechtehaltern (siehe auch oben Rn. 5).

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Bei einer regelmässigen und systematischen Nutzung – ohne Vergütungspflicht – von kurzen Ausschnitten im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 URG für ein eigenes Angebot setzt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit der Generalklausel in Art. 2 und gegebenenfalls Art. 5 Grenzen für Online-Anbieter bei Ausübung ihres (unentgeltlichen) Rechts nach URG.

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Die Abgrenzung zum urheberrechtlichen Zitatrecht nach Art. 25 URG wird an dieser Stelle nicht erörtert, da es vorliegend um den vielfältigen Informationsfluss zu aktuellen Ereignissen geht, welcher der Gesetzgeber gewährleisten möchte.

3. News Access Rules (IOK/FIFA):

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Das IOK als Monopolverband und Ausrichter der Olympischen Spiele regelt die News-Berichterstattung für sog. Nichte-Rechtehaltern mit einer eigenen Regelung, den sog. News Access Rules, wonach kurze Sequenzen vom offiziellen Olympia-Content genutzt werden dürfen (NEWS ACCESS RULES APPLICABLE DURING THE GAMES OF THE XXV OLYMPIC WINTER GAMES 2026). Akkreditierungen für die Berichterstattung vor Ort in den sog. Mixed-Zonen für Nicht-Rechtehalter werden grundsätzlich einzig mit der Vorlegung der gegengezeichneten Bedingungen erteilt. Natürlich können sich Nicht-Rechtehalter auch ausserhalb der offiziellen (IOK-)akkreditierten Zonen bewegen und ihre Berichte herstellen (z.B. in Kooperation mit Swiss Olympic aus dem «House of Switzerland»). Selbiges gilt auch bei der FIFA, einem Verein nach Schweizer Recht, die auf ihrem Media Hub die gängige Praxis festhält.

III. Ausübung der aktuellen Berichterstattungsrechte in der Schweiz

1. Private Radio- und Fernsehanstalten

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(Sprach-)Regionale elektronische Medien berichteten über die Olympischen Spiele mit Fokus auf die Schweizer Erfolge, von denen es mit 23 Medaillen einen neuen Rekord gab. Insbesondere wurden die Schweizer Orte aufgesucht, an denen die daheimgebliebenen Fans ihre Lieblinge im «gemeinsamen Fan Viewing» anfeuerten und mitfieberten. Neben den offiziellen Interviews bei den SRG SSR-Sendern wurden Interviews abseits des Geschehens geführt, sei es anlässlich der Feiern im privaten «House of Switzerland» (Mailand, Cortina oder Bormio) oder per Video über die üblichen Kommunikationsplattformen. Artig wurden die Quellen und Urheber eingeblendet – es hat sich über all die Jahre eingespielt, so der Eindruck, keine separaten Spezial-Magazine wie bei den Schweizer Weltcuprennen (vermutlich wegen fehlender Sponsoring-Einnahmen aufgrund der restriktiven IOK-Bestimmungen zum Schutz ihrer Marke(n) und TOP-Sponsoren).

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Die (Fernseh-)Zeit der regionalen Privatsender kommt mit den heimischen Feierlichkeiten der Lokalhelden und zahlreichen Interviews als Rückblick auf den Grossanlass. Die erneute Nutzung der damaligen Medienberichte oder kurzer Ausschnitte davon als sog. Archivsequenz kann als urheberrechtliches Zitatrecht nach Art. 25 ohne Zustimmung des Rechteinhabers subsumiert werden (kumulative Voraussetzungen: veröffentlichtes Werk; zur Veranschaulichung einer eigenen Aussage; Umfang muss dem Zweck entsprechen; Erkennbarkeit der Quelle und Urheberschaft, sofern die Quelle darauf hinweist).

2. Online-Plattformen

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Für verschiedene grössere Online-Plattformen sind Bewegtbildausschnitte unerlässlich. Auffällig bei allen Online-Plattformen ist, dass die allermeisten Videoausschnitte die Dauer von 30 Sekunden nicht überschreiten, was einzig den Schluss zulässt, dass hier das vom IOK tolerierbare Mass in ihren News Access Rules (siehe Rn. 10) eingehalten wird («For any individual Olympic Event, no more than i) one-third or ii) thirty (30) seconds may be used in any one News Programme, whichever is the shorter time. However, if the duration of an individual Olympic Event is less than fifteen (15) seconds, the whole event can be distributed in a News Programme»). Neben aktuellen News verbreiteten sie Infos zu den Spielen, lieferten Hintergründe und Einschätzungen und hielten die Fangemeinde bzw. die User mit Olympia-News/Live-Ticker auf Trab. Wenn immer möglich, versuchen sie eigene Beiträge ohne «störende» Quellenangabe für die übermächtige Konkurrenz zu platzieren, indem z.B. ein Interview mit einem erfolgreichen Athleten von verschiedenen Seiten gefilmt wurde und jemand aus der Journalisten-Schar die Fragen für alle Anwesenden stellte. Auch werden die immer häufiger abgesetzten Social Media Posts der Athletinnen und Athleten verwendet bzw. wiedergegeben.

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Brisant sind bei den Video-Ausschnitten der SRG SSR-Programme bzw. des offiziellen IOK-Contents die eingesetzten Commercial Clips (Intro/Outro), bevor das Video angeschaut werden kann. Entsprechen diese nicht den Vorschriften der IOK-Vermarktung mit der klaren Prioritäten-Regelung für die internationalen und nationalen olympischen Sponsoren, könnte hier ein Fenster zum Thema «Ambush Marketing» und Lauterkeitsrecht geöffnet werden. Das Fokussieren auf die publikumswirksamen Grossevents verleitet mithin kommerzielle Anbieter von Produkten, ihre Präsenz auf Online-Plattformen in diesem reichweitenstarken Umfeld zu bewerben. Unlauterkeit kann diesfalls bei einer Irreführung über das Verhältnis des kommerziellen Anbieters zum Sportevent oder beim Profitieren vom Goodwill vorliegen. Dass dies gängige Praxis sei, hilft bei der rechtlichen Beurteilung wenig, denn gerade Grossanlässe mit hoher Publikumswirksamkeit (neben Olympischen Spielen auch die Fussball WM) werden von kommerziellen Anbietern häufig als Gelegenheit benutzt, um auf ihre Produkte oder Dienstleistungen hinzuweisen. In der Regel werden die Sportveranstalter wie das IOK oder die FIFA selber (juristisch) aktiv, weil der mediale Exklusivrechtehalter hierzu kein unlauterkeitsbegründendes Tatbestandselement vorweisen kann.

IV. Fazit

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Bei sportlichen Grossanlässen wie den Olympischen Spielen scheint sich die mediale Berichterstattung in der Schweiz als Zusammenspiel zwischen IOK/Swiss Olympic, SRG SSR und den privaten Medien/Online-Medien eingependelt zu haben. Die gesetzgeberisch vorgesehenen Ausgleichsmechanismen greifen und genügen zur Sicherstellung der medialen Berichterstattung. Die Medienvielfalt ist mit den Online-Plattformen sicher breiter und segmentierter geworden, je nach Gewohnheiten der User, was direkt nichts mit der Qualität zu tun hat. Und dass die SRG SSR mit viel (Gebühren-)Geld die Olympischen Spiele aufwendig abdeckt – man spricht von 220 Sendestunden im linearen Live-Programm – lässt die daheimgebliebenen Medien ressourcenschonend und schlank ihre medialen Bedürfnisse stillen, zumal gemäss Medienberichten dezentrale Olympische Winterspiele die Zukunft sein sollen. Also: noch mehr in Richtung Fernseh- und Streamingspiele mit TV-Zuschauern/Online-Usern statt stimmungsvollen Spielen für Fans vor Ort!

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Mit Ausnahme der Kommerzialisierung bei der Wiedergabe von Video-Clips durch die Online-Medien, was lauterkeitsrechtlich heikel ist, wird auch die kommende FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft in den USA, Kanada und Mexiko für Nicht-Rechtehalter wie private elektronische Medien in geordneten und schlanken Strukturen ablaufen. Für Fans, so liest man, sei das Reisepaket (inkl. Tickets) zu den Fussballspielen ennet dem Atlantik sehr teuer, weshalb auch sie wie die hiesige Medienlandschaft in zahlreichen heimischen Public Viewings ihre Nationalmannschaften anfeuern werden. Von dort aus wird dann auch die regionale und lokale Berichterstattung primär erfolgen!

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Ein Gedanke zum Schluss: In sog. Super-Sportjahren wie 2026 mit Olympischen Winterspielen, Paralympischen Spielen, Fussball-WM und der Eishockey-WM im eigenen Land jagt ein sportlicher Höhepunkt den nächsten. Daneben ruht auch der sportliche Alltag mit den anstehenden Entscheidungen in den nationalen und internationalen Meisterschaften nicht. Die Inflation an sportlichen Ereignissen nimmt weiter zu, die Aufmerksamkeitsspanne wird kürzer. Für das Schwelgen in Erinnerungen bleibt keine Zeit – es bräuchte mehr (mediale) Pausen, um die Qualität mit einer differenzierten Berichterstattung (statt auf die Quantität mit ähnlichem Inhalt/Konzept zu setzen) zu fördern und damit einhergehend (Vor-)Freude beim Publikum aufbauen zu können. Vermutlich leider Fehlanzeige!


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Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird?

Ein Berner Straffall wirft verfassungsrechtliche Fragen auf

Hussein Noureddine, Rechtsanwalt, Bern

Résumé: L’analyse qui suit étudie les conditions légales permettant de rendre l’anonymisation obligatoire lors de procès publics. Dans le cas traité, le président d’un tribunal de première instance avait décidé cette anonymisation – concernant un chirurgien renommé à la retraite, accusé de lésions corporelles graves. Le nom de ce dernier avait toutefois déjà été mentionné dans des articles avant la tenue du procès. Le président du tribunal étayait sa décision par un règlement d’information de la juridiction civile et pénale de la Cour suprême du canton de Berne.
L’auteur examine les conditions de l’anonymisation obligatoire de même que la légalité d’éventuelles sanctions à l’encontre de journalistes accrédités qui ne la respecteraient pas. Il se penche en particulier sur la question de savoir si un règlement peut constituer une base légale suffisante pour une telle atteinte à la liberté des médias – et répond par la négative.

Zusammenfassung: Der Präsident eines erstinstanzlichen Gerichts beschloss an der öffentlichen Hauptverhandlung gegen einen der schweren Körperverletzung angeklagten, bekannten, inzwischen im Ruhestand befindlichen Chirurgen, dass die mediale Berichterstattung über den Beschuldigten anonymisiert zu erfolgen habe, obwohl mehrere Medien dessen Namen schon in Berichten vor dem Prozess genannt hatten. Er stützte sich dabei auf ein vom kantonalen Obergericht erlassenes Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Der Autor untersucht die rechtlichen Voraussetzungen für ein behördliches Verbot der Namensnennung bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen und für Sanktionen gegen akkreditierte Medienschaffende, die sich nicht daran halten. Er geht insbesondere der Frage nach, ob ein Reglement als Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in die Medienfreiheit genügen kann – und verneint dies.

I. Ein fragliches Vorgehen

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Akkreditierte Medienschaffende haben in Gerichtsverhandlungen eine privilegierte Stellung, da ihnen Rechte zustehen, die anderen Teilnehmenden verwehrt bleiben, wie etwa die Orientierung über Termine oder die Abgabe von Anklageschriften. Andererseits sind sie verpflichtet, bestimmte Pflichten zu erfüllen. Wie weit solche Pflichten gehen dürfen, war bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Eine kürzlich ergangene richterliche Anordnung gegenüber akkreditierten Medienschaffenden bietet Anlass genug, diese Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen.

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Ausgangspunkt ist ein Fall aus dem Kanton Bern: Ein Online- und Printmedium nennt kurz vor der Hauptverhandlung den Namen der beschuldigten Person in einem Artikel, nachdem dieser Name von zahlreichen Medien bereits in der Berichterstattung zum Vorverfahren genannt worden war. Der instruierende Regionalrichter kontaktiert die Autor:innen des Artikels per E-Mail, untersagt die Namensnennung und verlangt eine Anpassung des Artikels. An der öffentlichen Hauptverhandlung hält der Richter in einem Beschluss fest, dass die mediale Berichterstattung in anonymisierter Form zu erfolgen habe.

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Es ist nachvollziehbar, dass akkreditierte Medienschaffende angesichts eines solchen Vorgehens des Richters zurückhaltend reagieren. Aus Furcht, ihre Akkreditierung zu verlieren oder von der Hauptverhandlung ausgeschlossen zu werden, verzichten sie darauf, den Namen in der Berichterstattung zu nennen, obwohl sie überzeugt sind, dass die Nennung gerechtfertigt wäre.

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Der Richter hingegen fühlt sich sicher, sieht doch das Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit[1], das die Rechte und Pflichten von akkreditierten Medienschaffenden im Kanton Bern regelt, vor: «Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden sind oder die Betroffenen damit einverstanden sind.»[2] Da der Richter als Verfahrensleiter die Namen nicht freigegeben hat und auch die beschuldigte Person nicht in die Veröffentlichung des Namens eingewilligt hat, scheint der Fall klar: Der Name darf nicht genannt werden.

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Es stellen sich zwei Fragen:

a) Genügt eine Norm in einem Reglement, um Einfluss auf die Berichterstattung über eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu nehmen,?

b) Darf die Namensnennung trotz bereits erfolgter Veröffentlichung des Namens im Vorverfahren gestützt auf ein vom Obergericht erlassenes Regelement verboten werden?

Die Antworten seien vorweggenommen. Sie lauten zwei Mal: Nein.

II. Vorgaben für akkreditierte Medienschaffende in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

1. Öffentliche Verhandlungen und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit

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Bei der Auferlegung von Pflichten für Gerichtsberichterstatter ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu unterscheiden, ob das Strafverfahren öffentlich oder unter gänzlichem oder teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel darstellt, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme.[3]

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In einem Strafverfahren, in welchem das Gericht die Öffentlichkeit zum Schutz der Parteien ausgeschlossen hat, darf die Verfahrensleitung die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zulassen.[4] Diese Auflagen können bei entsprechendem überwiegendem schutzwürdigen Interesse ein Verbot der Namensnennung vorsehen.[5] Damit soll die Öffentlichkeit, handelnd durch die Medienschaffenden, weiterhin die Kontrolle über die Gerichte ausüben und diese die Informationen über Gerichtsverfahren verbreiten können,  jedoch unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen betroffener Parteien oder anderer Verfahrensbeteiligter. Eine solche Anordnung bedarf nicht nur einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche bei einem teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit in Art. 70 Abs. 3 StPO zu finden ist, sondern sie muss gegenüber akkreditierten Medienschaffenden auch verhältnismässig und somit geeignet und erforderlich sein.[6]

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Umgekehrt hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein Anonymisierungsgebot, welches in einer öffentlichen Verhandlung nur für akkreditierte Medienschaffende gilt, als einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit zu betrachten ist.[7]

2. Vorgaben und Sanktionen

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Akkreditierungsbestimmungen bilden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Begründung von Pflichten der akkreditierten Medienschaffenden, selbst wenn sie formell in einer Verwaltungsverordnung enthalten sind, jedoch nur, wenn sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind.[8]

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Das Bundesgericht hält es für unproblematisch, wenn akkreditierte Medienschaffende verpflichtet werden, allgemeine Regeln der Berufsausübung einzuhalten. Sieht ein Reglement vor, dass die Berichterstattungen durch akkreditierte Medienschaffende sachlich sein müssen und niemanden unnötig blossstellen dürfen, ist darin zwar ein Eingriff, aber keine Verletzung der Medienfreiheit zu sehen.[9] Begründet wird dies damit, dass eine unsachliche und wahrheitswidrige Berichterstattung das Vertrauen in die Justiz und den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege beeinträchtigen könne.[10] Zudem geben die Freiheitsrechte keinen Anspruch darauf, Prozessbeteiligte unnötig blosszustellen und damit deren Persönlichkeitsrechte zu verletzen.[11]

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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Gerichtsberichterstattung im Strafprozess normalerweise in anonymisierter Form, da die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre des Angeschuldigten eingreifen kann und die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen auch entbehrlich sei.[12] Ordnet das Gericht eine Berichterstattung ohne Namensnennung an, wozu Medienschaffende mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien ohnehin gehalten waren, könne nach Ansicht des Bundesgerichts kein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit angenommen werden.[13] Eine derartige staatliche Einflussnahme auf Medieninhalte bedürfe jedoch besonderer Rechtfertigung.[14] Indes könne eine Berichterstattung mit Namensnennung bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage gerechtfertigt sein, wobei dieser Personenkategorie auch relativ prominente Personen zuzurechnen seien.[15] Beim Verbot, den Namen einer solchen Person zu verbreiten, fällt der Eingriff in die Medienfreiheit umso stärker ins Gewicht.[16]

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Der Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters, der sich der gerichtlichen Auflage für den Zugang zur Hauptverhandlung (Wahrung der Anonymität der Verfahrensbeteiligten) nicht unterziehe, stelle in der Regel einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar, selbst wenn es sich bei der beschuldigten Person nicht um eine Person der Zeitgeschichte handelte.[17] Auch bei einem gegenüber Gerichtsberichterstattern unter Androhung einer Ordnungsbusse ausgesprochenen Verbot, bestimmte Informationen zu publizieren, spreche gemäss Bundesgericht vieles für die Annahme eines schweren Eingriffs.[18] Eine Verbindung einer Auflage gestützt auf Art. 70 Abs. 3 StPO mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erachtete das Bundesgericht als zulässig.[19]

3. Bereits bekannte Informationen

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Das Bundesgericht unterscheidet sodann, ob es sich bei den Informationen, deren Verbreitung den akkreditierten Medienschaffenden verboten wird, um öffentlich bekannte Informationen handelt oder nicht. Eine vom Strafgericht unter Androhung gemäss Art. 292 StGB angeordnete Auflage, gewisse Informationen aus dem Strafverfahren nicht preiszugeben, ist nicht geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, wenn die Öffentlichkeit bereits von diesen Informationen Kenntnis erhalten hat. Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung eines Medienschaffenden als unzulässig, wenn dieser Informationen, die er bereits vor der gerichtlich strafbewerteten Auflage veröffentlicht hat, unter Missachtung der Auflage erneut veröffentlicht.[20] Ob es sich beim Verbot, bekannte Tatsachen zu verbreiten, um einen schweren Eingriff handelte, liess das Bundesgericht offen, da sich die Anordnung ohnehin auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützte.[21]

III. Berner Anonymisierungsgebot auf dem Prüfstand

1. Eingriff in die Medienfreiheit

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Die Pflicht zur Anonymisierung, die das Regionalgericht Bern-Mittelland angeordnet hat, begrenzt den möglichen Inhalt der Prozessberichterstattung. Eine derartige staatliche Einflussnahme auf Medieninhalte bedarf aufgrund des Eingriffs in die Medienfreiheit besonderer Rechtfertigung. Ein schwerer Eingriff ist anzunehmen, wenn es sich bei der beschuldigten Person um eine Person der Zeitgeschichte oder eine relativ bekannte Persönlichkeit handelt und mit dem Anonymisierungsgebot die Verbreitung einer Information verboten wird, die im öffentlichen Interesse liegt. Bei einem der schweren Körperverletzung angeklagten Chirurgen, der selbst öffentlich aufgetreten ist und sowohl in namhaften Spitälern als auch an der Universität tätig war und als Koryphäe auf seinem Gebiet bezeichnet wird, kann ein entsprechendes Informationsinteresse bestehen.

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Diese Frage braucht indes nicht beantwortet zu werden, da sich der schwere Eingriff in die Medienfreiheit aus zwei weiteren Umständen herleiten lässt:[22]

a) Zum einen führte die mediale Berichterstattung inklusive Namensnennung bei der Anklageerhebung im Jahr 2023 sowie kurz vor der Hauptverhandlung dazu, dass der Name der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bereits verbreitet war. Mit dem Anonymisierungsgebot des Regionalgerichts Bern-Mittelland wird somit die Verbreitung von Informationen unterbunden, die in der Öffentlichkeit bereits bekannt sind.

b) Zum anderen trifft das Anonymisierungsgebot ausschliesslich Medienschaffende, die einer öffentlichen Verhandlung beiwohnten.

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Im Übrigen lässt sich sagen: Ein rechtlich vorgesehenes, vorgängiges Freigabeerfordernis des Namens durch das Gericht entspricht einer präventiven Einschränkung einer geplanten Veröffentlichung. Präventive Einschränkungen gelten tendenziell eher als schwerwiegend.[23] 

2. Keine genügende gesetzliche Grundlage

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Art. 70 Abs. 3 StPO gestattet die Erteilung von Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter einzig bei Ausschluss der Öffentlichkeit.[24] Im besagten Berner Fall ging es um eine öffentliche Verhandlung, also musste sich das Gericht auf eine andere Grundlage stützen.

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Nach Art. 72 StPO können Bund und Kantone die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter regeln. Im Kanton Bern hat der Gesetzgeber diese Kompetenz für die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit dem Obergericht übertragen.[25] Das Obergericht hat gestützt auf diese Delegationsbestimmungen das Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) erlassen, welches einerseits die Information der Öffentlichkeit über Gerichtsverfahren regelt und andererseits, Rechte, Pflichten und Sanktionen gegenüber akkreditierter Medienschaffenden festschreibt. Nach Art. 19 Abs. 2 IR ZSG dürfen Namen genannt werden, wenn sie von der zuständigen Verfahrensleitung freigegeben worden oder die Betroffenen damit einverstanden sind.

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Stützt sich ein Anonymisierungsgebot bei einer öffentlichen Verhandlung auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG, ist dies in zweierlei Hinsicht problematisch:

a) Erstens handelt es sich beim vom Obergericht erlassenen IR ZSG nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Bereits deshalb reicht Art. 19 Abs. 2 IR ZSG nicht als rechtliche Grundlage für einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit.

b) Zweitens sieht Art. 19 Abs. 2 IR ZSG gar keine Möglichkeit des Richters vor, ein Verbot zu erlassen, sondern sieht lediglich die Möglichkeit der Namenfreigabe vor. Es wird nicht verlangt, dass Namen «nur dann» genannt werden dürfen, wenn die zuständige Verfahrensleitung diese freigibt oder die Betroffenen einverstanden sind. Ebensowenig ergibt sich – e contrario – ein Anonymisierungsgebot, falls keine Freigabe erfolgt. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG lässt vielmehr offen, ob weitere Gründe für die Nennung der Namen sprechen könnten. Eine Freigabe könnte bedeuten, dass die Verfahrensleitung die Namensnennung für zulässig hält. Das Fehlen einer Freigabe bedeutet auch nicht zwingend das Gegenteil. Sie könnte darauf hindeuten, dass das Gericht keine Stellung dazu bezogen hat oder der Fall nicht eindeutig ist, sodass die Interessenabwägung den Medienschaffenden und bei entsprechender Klage der beschuldigten Person den zuständigen Zivilgerichten überlassen bleibt. Aufgrund dieser Unklarheit bietet Art. 19 Abs. 2 IR ZSG keine ausreichend klare Grundlage, um Vorgaben zum Inhalt der Berichterstattung akkreditierter Medienschaffender zu machen, schon gar nicht, wenn es sich um die Verbreitung bereits öffentlich bekannter Tatsachen handelt.

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Sofern sich die Pflicht, anonymisiert zu berichten, nicht nur an die akkreditierten Medienschaffenden, sondern an alle Anwesenden der öffentlichen Hauptverhandlung richten soll, genügt Art. 19 Abs. 2 IR ZSG erst recht nicht als rechtliche Grundlage. Verpflichtet werden durch diese Norm nur die Medienschaffenden. Das anwesende Publikum fällt nicht in deren Anwendungsbereich. Auf der anderen Seite beschränkt sich Art. 72 StPO auf die Kompetenz der Kantone, Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zu regeln. Regelungen für das Publikum gehören nicht dazu. Schliesslich sehen auch die Delegationsbestimmungen in den kantonalen Gesetzen, auf welche sich das IR ZSG stützt, lediglich die Akkreditierung von Medienschaffenden als Regelungsgegenstand vor. Eine Ausweitung dieses engen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 2 IR ZSG auf sämtliche Anwesende einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist somit nicht zulässig.

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Im Vordergrund der in Art. 21 Abs. 3 IR ZSG angedrohten Massnahmen bei Verletzung des Reglementes steht die Verwarnung. Lediglich in schweren Fällen wird eine Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Nicht möglich ist ein Ausschluss aus öffentlichen Gerichtsverhandlungen, da diese Sanktion im IR ZSG nicht vorgesehen ist. Selbst bei Verletzung der Anonymisierungsanordnung hätte das Berner Gericht somit gestützt auf das IR ZSG keine Medienschaffenden von der öffentlichen Verhandlung rechtmässig ausschliessen können.

22

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Pflichten von akkreditierten in materiell-rechtlichen Gesetzen geregelt werden, wenn sie einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sind. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG kann verfassungskonform nur so verstanden werden, dass er den Gerichten keine generelle Kompetenz einräumt, die Namensnennung von Verfahrensparteien von einer vorgängigen Genehmigung abhängig zu machen. Eine solche Lesart würde auf eine präventive Inhaltskontrolle journalistischer Berichterstattung über sämtliche Gerichtsberichterstattungen hinauslaufen und damit in nicht vereinbarer Weise in die durch Art. 17 BV sowie Art. 10 EMRK garantierte Medienfreiheit eingreifen. Die Bestimmung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass richterliche Auflagen zur Anonymisierung nur in begründeten Einzelfällen und bei Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig sind. Voraussetzung ist das Vorliegen überwiegender Schutzinteressen: dass eine Namensnennung zu einem schweren Nachteil führen wird und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Besteht somit ein legitimes Informationsbedürfnis, handelt es sich um eine öffentliche Hauptverhandlung oder ist der Name im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ohnehin bereits öffentlich bekannt, kann nach verfassungskonformer Auslegung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG kein Anonymisierungsgebot ausgesprochen werden.

3. Schutz von Grundrechten der beschuldigten Person und öffentliche Interessen

23

Ein Eingriff muss durch öffentliche Interessen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. Geht es um die Veröffentlichung von Namen einer beschuldigten Person und eine damit verbundene Erschwerung von deren persönlichen Lage oder allenfalls eine übermässige psychischen Belastung, so steht dieser ein Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu. Diese Rechte gelten aber nicht unbeschränkt.[27] Gerade bei absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte sowie bei «relativ bekannten» Persönlichkeiten liegt das Interesse an der Berichterstattung höher als bei einer Durchschnittsperson, weshalb diese gegebenenfalls einen grösseren Eingriff in die Privatsphäre dulden müssen.[28]

24

Es stellt sich weiter die Frage, ob das Strafgericht verpflichtet ist, diese Rechte zu wahren.[29] Strafgerichte haben zwar nicht primär die Aufgabe, die Persönlichkeitsrechte von Prozessbeteiligten zu schützen, sie können und dürfen diese aber auch nicht ignorieren.[30] Gemäss Bundesgericht reicht es insbesondere nicht aus, den Verletzten auf seine zivilrechtlichen Ansprüche zu verweisen, da der «Staat selbst […] an einer Verletzung teil [hat], wenn er diese während oder im Anschluss an die Verhandlung duldet.».[31]

25

Eine Norm, die an diese Pflicht erinnert, ist Art. 70 StPO. Entsprechend muss das Gericht gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StPO abwägen, ob schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person höher zu gewichten sind als das öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass kein höher gewichtetes schutzwürdiges Interesse den Grundsatz der Justizöffentlichkeit einzuschränken vermag, hat es seine Prüfpflicht zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit von Verfahrensbeteiligten erfüllt. Es muss nicht zusätzlich prüfen, ob eine Namensnennung in der Berichterstattung möglicherweise persönlichkeitsverletzend sein könnte, sondern kann sich auf den Grundsatz der Berichterstattung in anonymisierter Form[32] berufen. Es liegt dann in der Verantwortung der Medienschaffenden, abzuwägen, ob die Voraussetzungen für eine Namensnennung gegeben sind. Befürchtet die beschuldigte Person eine identifizierende Berichterstattung, stehen ihr die zivilrechtlichen Klagemöglichkeiten zur Verfügung, unter anderem das vorsorgliche Verbot der Namensnennung. Ein solches wird gegen periodisch erscheinende Medien aber nur gewährt, wenn die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist.[33] Es liegt dann am Zivilgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbot bestehen.

26

Im Ergebnis kann somit festgehalten werden: Hat das Gericht keinen Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet, weil keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der beschuldigten Person den Grundsatz der Justizöffentlichkeit einzuschränken vermögen, kann es den akkreditierten Medienschaffenden nicht gestützt auf diese Interessen der beschuldigten Person Auflagen zur Namensnennung machen. Mit der Prüfung des Ausschlusses der Öffentlichkeit hat das Gericht seine Pflicht zur Prüfung der schutzwürdigen Grundrechte der beschuldigten Person erfüllt.

27

Von dieser Frage zu unterscheiden ist ein Verbot der Live-Berichterstattung mittels der sogenannten Live-Ticker. Bei einem solchen geht es nicht um den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person nach Art. 70 Abs. 1 StPO, sondern es stellt eine Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 StPO dar, mit der eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleistet werden soll. Ein Anonymisierungsgebot lässt sich auch daraus nicht ableiten.

4. Verhältnismässigkeit: Fehlende Eignung

28

Ist ein Eingriff durch den Grundrechtsschutz der beschuldigten Person gedeckt, stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit eines Anonymisierungsgebots, das sich nur an Medienschaffende richtet.

29

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit stehen sich das Persönlichkeitsrecht der beschuldigten Person einerseits und die Medien- und Informationsfreiheit andererseits gegenüber. Um diese korrekt gegeneinander abzuwägen, hat ein Gericht sämtliche Argumente zu hören. Es muss den Medienschaffenden möglich sein, sich zu den Argumenten der beschuldigten Person zu äussern, mit denen sie eine anonyme Berichterstattung begründet. Fehlen die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit, weil das Gericht das Interesse an der Justizöffentlichkeit höher gewichtet wird als das schutzwürdige Interesse der beschuldigten Person, besteht kein Raum mehr für zusätzliche Interessenabwägungen.

30

Das von der Verfahrensleitung vorliegend angeordnete Anonymisierungsgebot galt nur für die anwesenden Medienschaffenden[34], da es sich auf Art. 19 Abs. 2 IR ZSG stützte. Die Parteien, das übrige Publikum und nicht anwesende Medienschaffende waren nicht an dieses Gebot gebunden.

31

Sowohl in der Berichterstattung zum Zeitpunkt der Anklageerhebung als auch kurz vor der Hauptverhandlung wurde der Name des betroffenen Chirurgen in der Berichterstattung bereits genannt. So erschien sein Name in den Berner Printmedien vom 8. Januar 2026. Der entsprechende Onlineartikel wurde nach Intervention durch den Richter anonymisiert. Doch selbst nach der Hauptverhandlung sind Artikel zum Vorverfahren und teilweise auch zur Hauptverhandlung abrufbar, die den Namen des Chirurgen nennen.

32

Das Anonymisierungsgebot war somit nicht geeignet, die Kenntnisnahme der entsprechenden Information durch die Öffentlichkeit zu verhindern. Und dies in doppelter Hinsicht: Einerseits waren das übrige anwesende Publikum sowie die nicht anwesenden Medienschaffenden nicht an die Auflage gebunden – im Gegensatz zu Medienschaffenden mit und ohne Akkreditierung– und konnten somit den Namen verbreiten, sofern sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse im Sinne von Art. 28 ZGB geltend machen konnten.[35] Andererseits war die Information bereits vor Erlass der Auflage des Anonymisierungsgebots Teil der Gerichtsberichterstattung und somit der Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt.[36]

IV. Fazit

33

Das Anonymisierungsgebot stellt im vorliegenden Fall einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit dar. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG bietet nach dem Gesagten keine ausreichende Grundlage, anwesende Medienschaffende einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Anonymisierung der beschuldigten Person zu verpflichten. Da der Name der beschuldigten Person bereits von mehreren Medien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren genannt wurde, war die Anonymisierungsverpflichtung auch nicht geeignet, diese Information vor der Öffentlichkeit geheimzuhalten. Der Beschluss des Regionalgerichts verletzt somit Art. 17 BV.

34

Es bleibt die Frage, wofür Art. 19 Abs. 2 IR ZSG denn taugt. Die obigen Ausführungen erlauben einzig den Schluss, dass diese Bestimmung nur bei Ausschluss der Öffentlichkeit greifen kann, als generelle Auflage nach Art. 70 Abs. 3 StPO, wonach akkreditierte Medienschaffende nur zu nicht-öffentlichen Verhandlungen zugelassen sind, wenn sie anonym berichten, sofern die Namen nicht freigegeben wurden. Und auch eine solche Auflage wäre bei verfassungskonformer Auslegung nur rechtmässig, wenn kein legitimes Informationsbedürfnis geltend gemacht werden kann und offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

35

Eine vom Beschluss der Verfahrensleitung betroffene Medienschaffende hat gegen den Entscheid des Regionalrichters Beschwerde erhoben. Das letzte Wort ist in diesem Fall somit noch nicht gesprochen.


 

Fussnoten:

  1. IR ZSG, BSG 162.13.

  2. Art. 19 Abs. 2 IR ZSG.

  3. Urteil 7B_61/2022 des BGer vom 25.07.2024, E. 2.2.

  4. Art. 70 Abs. 3 StPO.

  5. BGE 137 I 209, E. 5.2.

  6. Urteil 7B_61/2022 des BGer vom 25.07.2024, E. 2.2.

  7. BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3.

  8. BGE 104 Ia 103; Meili, Andreas: Die Akkreditierung von Journalisten im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1990 (zit. Meili, Akkreditierung), 134 f.

  9. BGE 113 Ia 309, E. 5a.

  10. BGE 113 Ia 309, E. 5a.

  11. BGE 113 Ia 309, E. 5a.

  12. BGE 129 III 529, E. 3.2.

  13. BGE 137 I 209, E. 4.4.

  14. BGE 141 I 211, E. 3.3.2.

  15. BGE 129 III 529, E. 3.2.

  16. BGE 141 I 211, E. 3.3.2.

  17. BGE 137 I 209, E. 4.4; BGE 143 I 194, E. 3.3.

  18. BGE 143 I 194, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 141 I 211, E. 3.3.4.

  19. BGE 147 IV 145, E. 1.4.4., wobei das Bundesgericht im konkreten Fall die Beschwerde gegen die ausgesprochene Busse gutgeheissen hat, da die Auflage nicht geeignet war, die geltend gemachten schutzwürdigen Interessen zu wahren; Verbindung bejaht durch das Urteil BK 25 436 des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2025, E. 5.3.2.

  20. BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2.

  21. BGE 147 IV 145, E. 2.4.2.

  22. BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3; offen gelassen in BGE 147 IV 145, E. 2.4.2; siehe Schwaibold, Matthias: Kein Maulkorb ohne Paragrafen, in: forumpoenale 2/2016, S. 115-119, 117.

  23. Marina Piolino/Raphaela Cueni, Kommentierung zu Art. 17 BV, in: Stefan Schlegel/Odile Ammann (Hrsg.), Onlinekommentar zur Bundesverfassung – Version: 05.01.2024: https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bv17#p57 (besucht am 9. März 2026), DOI: https://doi.org/10.17176/20240106-091914-0, Art. 17 BV N. 57.

  24. BGE 141 I 211, E. 3.4.

  25. Art. 8 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-schaft (GSOG, BSG 161.1) und Art. 15a Abs. 3 Informationsgesetz (IG, BSG 107.1).

  26. Meili, Akkreditierung, 134 f. und 139-142.

  27. Siehe im Gegensatz dazu die gesetzlich festgelegte Anonymisierungspflicht für Opfer in Art. 74 Abs. 4 StPO.

  28. Urteil 1C_117/2021 des BGer vom 01.03.2022, E. 5.5.3.

  29. BGE 137 I 209, E. 4.10.

  30. Meili, Andreas: Medien im Spannungsfeld zwischen Justizöffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz, in: medialex 2017, S. 31-38, Rz. 30.

  31. BGE 137 I 209, E. 4.10; kritisch dazu Schwaibold, 117.

  32. BGE 137 I 209, E. 4.4; BGE 129 III 529, E. 3.2.

  33. Art. 266 ZPO.

  34. Gemäss Art. 22 Abs. 2 IR ZSG gilt Art. 19 auch für Medienschaffende ohne Akkreditierung. Entsprechend dürfte sich eine Anonymisierungsanordnung auch an sie richten, wobei sie keine Nachteile zu befürchten haben, zumal eine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 IR ZSG eine Verwarnung und in schweren Fällen den Entzug der Akkreditierung zur Folge hat.

  35. So auch in BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3, E. 3.6, wonach mit einer einfachen Google-Suche die entsprechende Information hätte abgerufen werden können, weshalb die Verhältnismässigkeit des Verbots in Frage gestellt wird.

  36. So auch in BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2.


Creative Commons Lizenzvertrag
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ABC der Bildrechte

Ein Leitfaden von Autorschaft bis Zusammenarbeit

Philip Kübler, Dr. iur, Direktor ProLitteris, Zürich

Résumé: Les progrès techniques en cours sont l’occasion de rappeler les droits éprouvés qui s’appliquent à la création et à la diffusion d’œuvres. Philip Kübler, directeur de Pro Litteris, a résumé les règles en vigueur et les recommandations relatives aux droits à l’image dans un guide «ABC». L’accent est mis sur le droit d’auteur. Comme son nom le laisse deviner, l’ouvrage (en allemand) suit une structure organisée par sous-titres suivant un ordre alphabétique: le guide commence par les bases des droits à l’image, puis suivent les revenus générés par les droits à l’image, trois exceptions importantes, des cas particuliers et, finalement, l’activité des sociétés de gestion collective.

Zusammenfassung: Die raschen technischen Entwicklungen sind ein Anlass, die bewährten Rechte in Erinnerung zu rufen, die im Werkschaffen und Werkvermitteln gelten. Mit seinem ABC präsentiert Philip Kübler eine Zusammenfassung der Regeln und Empfehlungen im Zusammenhang mit Bildrechten. Den Schwerpunkt bildet das Urheberrecht. Der Leitfaden folgt einer Gliederung, die mit alphabetisch abfolgenden Zwischentiteln gestaltet ist: A bis F erläutern die Grundlagen der Bildrechte, G und H die Einnahmen mit Bildrechten, I bis K drei wichtige Ausnahmen, L bis U besondere Konstellationen, und V bis Z die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften.

Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen der Bildrechte (A bis F)
Autorschaft Rn. 1
Bildrechte 5
Copyright-Hinweis 10
Distribution 14
Einwilligung 18
Freiheiten 25

II. Einnahmen mit Bildrechten (G und H)
Gesetzliche Vergütungen 30
Honorar 33

III. Wichtige Ausnahmen (I bis K)
Interne Nutzung 36
Journalismus 40
Kulturvermittlung 44

IV. Konstellationen und Kontext (L bis U)
Leistungsschutz 49
Miturheberschaft 52
Nachlass 54
Orphan Works 57
Persönlichkeitsschutz 58
Quellenangaben 63
Rechtsdurchsetzung 66
Schutzdauer 68
Technologie 70
Urheberrechtspolitik 73

V. Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften (V bis Z)
Verwertungsgesellschaften 76
Werkmeldungen 78
Xenophilie (Internatonalität) 81
Yield (Ertragsprinzip) 83
Zusammenarbeit 87



I. Grundlagen der Bildrechte (A bis F)

Autorschaft

1

Urheber und Urheberinnen sind entscheidend.
Eine individuelle Kreation von Menschen ist als ihr geistiges Eigentum geschützt, sobald sie entsteht. Nicht erforderlich ist eine körperliche Fixierung (z.B. Jazzimprovisation), für Bilder ist allerdings kein Werk denkbar, das nicht materialisiert ist, sei es als Original (z.B. Gemälde, Skulptur) oder als sonstiges Werkexemplar (Reproduktion, Edition, Fine Art Print). Nicht notwendig ist eine Registrierung, so wie sie für Patente, Marken und Designs erforderlich ist. Werke können Bilder, Texte, Musik, Audios oder Videos, Pläne und Skizzen oder dreidimensionale Kunstobjekte und Bauwerke sein. Auch Games und Computerprogramme sind Werke.

2

Ein Werk wird von einem Menschen originär geschaffen, ist sinnlich wahrnehmbar und hat einen individuellen Charakter: Es ist eine individuelle geistige Kreation. Unter derselben Voraussetzung sind auch Teile und Titel von Werken geschützt, ebenso Sammelwerke als originelle Auswahl und Anordnung von Werken (Anthologie, Sammelband, Ausstellungskonzept). Das Gesetz lässt alle Ausdrucksformen zu und schützt den den kreativen Ausdruck (mit Besonderheiten im Leistungsschutz für Audios, Videos und Sendungen).

3

Nicht geschützt sind die Idee (z.B. Gebäude verpacken), der Stil (z.B. Pop Art) und die Arbeitstechnik (z.B. Schablonen), der Rohstoff (z.B. Farbmischungen) und das Vorgefundene (z.B. Knochenformen). Nicht geschützt ist, was Tiere oder Maschinen ohne menschliche Kreativität hervorbringen. Lichtbilder, definiert als nicht individuell gestaltete Fotografien, sind laut jüngerem Urheberrechtsgesetz ebenfalls Werke, allerdings mit abweichender Schutzdauer.

4

Keine Werke hingegen sind fotografische Aufnahmen zweidimensionaler Objekte, also Schnappschüsse oder Digitalisate von Gemälden, Fotografien oder Handschriften, die mit lichtgebenden Verfahren erstellt werden; unabhängig davon kann natürlich die Vorlage rechtlich geschützt sein. Zum individuellen Werk mit Urheberschutz wird jedes Bild dann, wenn es vom Urheber in kreativer Weise bearbeitet wird und einen individuellen Charakter erhält. Die Autorschaft der Urheberin oder des Urhebers überdauert auch eine Übertragung der Bildrechte an eine andere Person, was sich im urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Namensnennung und Entstellungsschutz) und in der Berechnung der Schutzdauer für Werke (ab Tod des Urhebers) äussert. Die Autorschaft ist der Ausgangspunkt für die Einwilligung und die Verteilung von Gesetzlichen Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften, und sie ist ein Angelpunkt der Urheberrechtspolitik.



Bildrechte

5

Regeln Sie die Nutzung von Rechten an und in stehenden Bildern.
Stehende Bilder können visuelle Werke sein (Fotografie, Zeichnungen, Illustrationen, Grafiken) oder visuelle Werke enthalten (Abbildung von bildender Kunst oder Baukunst, unter Umständen auch eines Sprachwerks oder einer grafischen Darstellung). Wenn Bilder in Bildern erscheinen, liegen möglicherweise überlagerte Rechte vor, so wie wenn ein Sprachwerk übersetzt, als Drehbuch bearbeitet und inszeniert oder verfilmt wird.

6

Das Urheberrechtsgesetz braucht den Begriff Bildrechte nicht, aber er passt für ein Bündel von Rechten, die an und in einem stehenden visuellen Werk versammelt sind. Urheberrechtliche Bildrechte im engeren Sinn können nur an Werken bestehen, also an individuellen geistigen Kreationen (Autorschaft). Im weiteren Sinn gehört auch der nicht urheberrechtliche Persönlichkeitsschutz erkennbarer Personen dazu: ihre Ehre, Privatsphäre und Identitätsmerkmale sind zivilrechtlich geschützt. Einen Leistungsschutz haben stehende Bilder nicht, denn das Gesetz gewährt diesen nur für Darbietungen und Produktionen in Audios, Videos und Sendungen.

7

Keine Nutzung und daher von Vornherein lizenzfrei sind das Ausstellen und das (kostenlose) Verleihen von Werkexemplaren (anders als in unseren Nachbarländern), das blosse Betrachten und Lesen von Werken (Genuss, Konsum) und die technischen Verweise auf Werke im Internet (Hyperlinks), solange eine Website oder Applikation keine Dateien übernimmt und so darstellt, als wären es Inhalte im eigenen Angebot (Embedding oder Framing).

8

Fünf Nutzungsrechte sind besonders wichtig:

  1. die Vervielfältigung, welche Werkexemplare entstehen lässt, sei es in Form einer technischen Kopie oder menschlichen Nachbildung, in analoger oder digitaler Form, meistens verbunden mit dem Recht zur Verbreitung der Werkexemplare.
  2. die Onlinenutzung, das Zugänglichmachen im Internet auf Abruf.
  3. die Aufführung oder Präsentation in der realen Welt, genannt Wahrnehmbarmachen, für Bilder meistens in Form einer Bildschirmanzeige oder Lichtprojektion, für audiovisuelle Werke in Form des Vorführens.
  4. die Sendung, sie ist das lineare, also zeitlich an die Allgemeinheit verbreitete Radio oder Fernsehen – für Bilder kommt nur TV infrage, wo stehende Bilder im Journalismus und in der Kulturberichterstattung sowie in Dokumentarfilmen vorkommen.
  5. das komplexeste Nutzungsrecht, die Bearbeitung, unter welcher alle möglichen Änderungen einer Vorlage und ihre Transformation in eine andere kreative Form (Werk zweiter Hand) verstanden werden. .
9

Über alle diese Verwertungsrechte kann man durch Einwilligung verfügen, daneben auch über die Namensnennung und das Entstellungsverbot im urheberrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Die Persönlichkeitsrechte bleiben laut Gesetz auch dann beim Urheber, wenn er die Verwertungsrechte übertragen hat



Copyright-Hinweis

10

Bringen Sie die Autorschaft und die Rechte zur Geltung.
Urheberrechtshinweise kennzeichnen die Autorschaft und die Bildrechte. Es kommt zum Ausdruck, wer Urheberin oder Urheber ist, und wohin sich nutzungsinteressierte Personen mit Lizenzanfragen wenden können. Originale und andere Werkexemplare tragen eine Signatur, ein Datum und einen Titel. Ist der Titel originell («Ceci n’est pas une pipe», nicht «Le miroir»), so bestehen daran Urheberrechte.

11

Die Urheberin sollte ab der ersten Stunde, jedenfalls ab Veräusserung oder Veröffentlichung eines Werkexemplars in der Distribution dafür sorgen, dass eine Textzeile wie «© Vorname Nachname, [Stadt/Land], Jahr» auf oder mit Werkexemplaren erscheint. Die Bildrechte hängen nicht davon ab, und das Zeichen © ist juristisch nicht notwendig, aber es erleichtert den Beweis, weil das Gesetz die Urheberschaft der genannten Person vermutet (Umkehr der Beweislast). Pseudonyme (z.B. Banksy) sind zulässig, sie sollten sich später entschlüsseln lassen. Wo Platz ist, schreibt man «Alle Rechte vorbehalten». Dieser Hinweis vermeidet den Eindruck eines Verzichtes, macht unautorisierte Nutzungen vorsätzlich und erleichtert die Kontaktaufnahme für Einwilligungen.

12

Wichtig: Hat man Bildrechte übertragen, z.B. an eine Verwertungsgesellschaft, ist der Copyright-Hinweis zu ergänzen: «Bildrechte/Rechte bei Institution/Person». Eine Werknutzung, die dank einer gesetzlichen Freiheit ohne vertragliche Einwilligung auskommt oder von einer Gesetzlichen Vergütung abgedeckt ist, nennt ebenfalls die Künstlerin, denn Copyright-Hinweise gehören zu den Persönlichkeitsrechten der Urheber. Zudem sollte das beanspruchte Privileg transparent sein: «Werknutzung gestützt auf den folgenden Rechtsgrund: … (wahlweise erwähnen z.B.: Parodie/Abwandlung; verwaistes Werk; Archiv- und Sicherungsexemplar; wissenschaftliche Forschung mit technischem Verfahren; Verzeichnis; Zitat; Katalog; Panoramafreiheit, Berichterstattung)».

13

Aus Anlass der heutigen Technologie empfiehlt sich eine zusätzliche Erklärung im Interesse der Urheberrechte: «Training von AI-Systemen nur mit besonderer Einwilligung.» Wer international aktiv ist und Werke im Internet publiziert, kann auf der eigenen Website präzisieren: «Opt-out artificial intelligence: Untersagt ist die automatisierte Analyse von Werken für Text- und Data-Mining, insbesondere gemäss Art. 4 EU-Richtlinie 2019/790». Der Nutzen gegenüber KI-Systemen ist zwar begrenzt, aber man ist gewappnet, falls ein gesetzliches Opt-out-System wie zurzeit in der Europäischen Union zur Anwendung kommen wird.



Distribution

14

Verbreiten und veröffentlichen Sie Werkexemplare.
Die Distribution ist die Veröffentlichung oder Veräusserung eines Werkexemplars, also der Vorgang, in dem die physische Form eines geistigen Werks aus der persönlichen Sphäre der Autorschaft entlassen wird. Das Werkexemplar ist ein Gemälde oder eine Skulptur, ein Buch oder eine Zeitschrift, ein Band mit Musiknoten. Das Werk hingegen ist und bleibt die visuelle Gestaltung, der Text oder die Illustration, die Komposition und der Songtext.

15

Die konsequente Unterscheidung von Werk und Werkexemplar ist fundamental. Das Werk ist eine individuelle geistige Kreation einer Autorschaft, wofür das Urheberrecht zuständig ist. Das Werkexemplar ist ein Objekt aus Material oder auf einem Datenträger, dafür ist das Sachenrecht (Eigentum und Besitz) zuständig. Die digitale Datei wiederum, eine Abfolge von Bits und Bytes, fällt ohne Träger rechtlich ins Leere, denn es gibt kein generelles Dateneigentum, sondern nur Rechte an oder mit Bezug zu Daten (z.B. Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, strafrechtliche Verbote, oder eben: Urheberrecht).

16

Der Erwerb eines Werkexemplars, sei es ein Original oder eine Kopie, in analoger oder digitaler Form, verschafft kein Nutzungsrecht am Werk. Ein Nutzungsrecht kann ausschliesslich durch Einwilligung aller notwendigen Rechteinhaber oder durch Anwendung einer gesetzlichen Freiheit bestehen, das heisst: Eigentümer des Werkexemplars dürfen ihr Objekt besitzen, veräussern und zum Gebrauch überlassen, womit auch die Ausübung der gesetzlichen Freiheiten ermöglicht werden kann, namentlich in den jeweiligen Grenzen für Interne Nutzungen, für Journalismus und für die Kulturvermittlung.

17

Die Weitergabe eines Werkexemplars ist praktisch immer ein vertragliches, also ein zweiseitiges Geschäft, nämlich ein Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder eine Leihe. Die minimale Praxisempfehlung dafür ist, eine Quittung zu erstellen, besser aber schreiben die Parteien einen Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und dokumentieren den korrekten verbindlichen Vollzug (Verfügungsgeschäft). Antizipiert man bestimmte Nutzungen bereits anlässlich der Veräusserung oder Publikation eines Werks, so kann man den Vertrag mit einer ausdrücklichen Einwilligung in bestimmte Nutzungen versehen. Man erlaubt beispielsweise Abbildungen auf Websites, in Social Media, in Verzeichnissen, Büchern und Zeitschriften oder auf Werbematerial. Denn nochmals: In der blossen Weitergabe und im blossen Besitz oder Eigentums eines Werkexemplars, selbst eines Originals, sind keine Nutzungsbefugnisse enthalten. Solche entstehen durch Einwilligung oder durch eine gesetzliche Freiheit.



Einwilligung

18

Regeln Sie die Werknutzung mit Lizenzen und ausnahmsweise durch Rechteübertragung.
Ob und wie das eigene Werk genutzt werden darf, wie also die Bildrechte ausgeübt werden, entscheidet die Urheberin oder ihr Rechtsnachfolger durch ein Rechtsgeschäft, durch eine Einwilligung. Rechtsgeschäfte über Werke und Leistungen sind zu unterscheiden von solchen zur Distribution von Werkexemplaren. Die Einwilligung kann in einseitigen Nutzungsbestimmungen oder in zweiseitigen Verträgen enthalten sein, oder sie ergibt sich aus den Umständen.

19

Die Einwilligung hat eine persönliche Dimension (berechtigte Person), eine sachliche Dimension (Art, Zweck, Umfang), eine räumliche Dimension (Territorium) und eine zeitliche Dimension (Nutzungsdauer). In der Schweiz ist zwischen Lizenz und Rechteübertragung zu unterscheiden, in anderen Rechtsordnungen (Deutschland, Frankreich) gibt es die Übertragung nicht, sondern die Urheberin bleibt immer Rechteinhaberin – exklusive Lizenzen führen dort allerdings zu einem ähnlichen Ergebnis. Eine Lizenz erlaubt eine bestimmte Nutzung, ohne dass das geistige Eigentum übertragen wird. Der Lizenzgeber verfügt weiterhin über die Rechte, lässt aber zusätzlich eine andere Person agieren. Lizenzen erlauben massgeschneiderte, detaillierte Anordnungen über die Nutzung. Man kann bestimmen, dass mehrere Personen nutzen dürfen, oder ausschliesslich eine bestimmte Person (exklusive Lizenz), oder dass die Allgemeinheit nutzen darf (Creative-Commons-Lizenzen, mit standardisierten Wahlmöglichkeiten).

20

Als «Freistellung» wird im Kulturleben eine Lizenz bezeichnet, mit der auf eine Vergütung verzichtet wird. Vorsicht mit impliziten Lizenzen, die man einem Künstler unterstellt, wenn er oder seine Galerie dem Publikum das Teilen von Fotos erlaubt, ohne Copyright-Hinweis publiziert oder Internetplattformen nutzt, mit welchen neben erschwerter Rechtsdurchsetzung allgemeine Geschäftsbedingungen und fremde Rechtsordnungen zum Tragen kommen, z.B. die US-amerikanische mit weitgehenden Freiheiten für vordergründig nicht-kommerzielle Nutzungen («fair use»). Eine besondere Umsicht ist geboten, wenn anstelle der Lizenzierung die Rechteübertragung gewählt wird. Sie ist im schweizerischen und US-amerikanischen Recht ein Abschied als Rechteinhaberin, für das ganze Werk oder für bestimmte Rechte. Die Übertragung ist üblich in Arbeitsverträgen (in den USA entstehen diesfalls die Rechte gleich in der Person des Arbeitgebers, ohne dass eine Übertragung nötig wäre), in Exklusivaufträgen, Verlagsverträgen und kommerziellen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, entweder für ein Werk (z.B. Manuskript, Illustration) oder für eine Gesamtheit von Werken (z.B. alle in einer Sammlung oder alle, die in Ausübung einer Arbeitsstelle oder eines Auftrags entstehen). Werke oder Werkgesamtheiten müssen bestimmt oder – mittels einer vertragsexternen Dokumentation oder Anwendung eines definieren Verfahrens – bestimmbar sein.

21

Es gibt drei typische Motive für den Auskauf der Rechte:

  1. die arbeitsteilige Produktion von Organisationskommunikation und Unterhaltungsprodukten,
  2. das zentralisierte Rechtemanagement gegen ausreichende Bezahlung oder Erfolgsbeteiligung in der Distribution,
  3. die persönliche Bestimmung über einen Nachlass.
22

Die Rechteübertragung ist folgenschwer, denn die übertragende Person kann nun nicht weiter lizenzieren oder übertragen, sie darf nicht mehr persönlich nutzen und ist auf das Tun des neuen Rechteinhabers angewiesen (oft ein Nachteil). Die empfangende Partei darf nun als Rechteinhaberin auftreten und die Verwertung einschliesslich Rechtsdurchsetzung betreuen (oft ein Vorteil). Wer das eigene Werk weiterhin auf seiner Website oder in den sozialen Medien zeigen will, sichert sich anlässlich der Übertragung eine zeitlich unbegrenzte Rücklizenz für diese Nutzungen. Oder man wählt nach internationalem Standard, zumindest zu Lebzeiten, eine exklusive Lizenz, in der man die Rechtsdurchsetzung delegiert («Der Lizenznehmer ist in eigenem Namen und auf eigene Rechnung exklusiv zu allen rechtlichen Schritten berechtigt.»). Für den Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung oder unerwünschten Untätigkeit, z.B. im Verlagsgeschäft, lässt sich die Übertragung widerrufbar ausgestalten: Die Bedingungen dieser Option sollten klar und beweisbar sein.

23

All die hier genannten Vorgänge lassen Gesetzliche Vergütungen unberührt, also die obligatorische Kollektivverwertung von Texten und Bildern, denn das Verteilungsreglement einer Verwertungsgesellschaft hat im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung Vorrang vor vertraglichen Lizenzen und Übertragungen. Deshalb benachteiligt die Mitgliedschaft eines Urhebers bei ProLitteris keine Geschäftspartnerinnen oder andere Rechteinhabende. Nur in der freiwilligen Kollektivverwertung, dem Lizenzgeschäft mit vertraglichen Vergütungen (Bereich Art, Bildrechte), kommt es auf die Priorität der Rechteübertragung an. Hier muss die Künstlerin oder die Nachlassverwaltung aktiv werden, wenn keine Vergütungen erwünscht sind. Im ProLitteris-Portal kann man individuelle Ausnahmen deklarieren (z.B. zugunsten einer bestimmten Galerie, einer bestimmten Ausstellung, eines bestimmten Werks, oder für eine persönliche Verwertungshandlung), so dass ProLitteris in diesen Fällen keine Vergütungen verlangt. Ansonsten folgen die Verwertungsgesellschaften für Bilder dem Tarif Kunst von ProLitteris, national und international, für schweizerische Mitglieder von ProLitteris beschränkt auf Werke der bildenden Kunst und der Kunstfotografie, welche Gegenstand des Kunstmarkts oder der Kunstvermittlung sind.

24

Einfache Nutzungen von Bildrechten lizenziert ProLitteris für das Inland und für das Ausland selbständig, während qualifizierte Nutzungen eine gesonderte Einwilligung der Rechteinhaber benötigen. Qualifizierte Nutzungen betreffen Monografien, Merchandising, Massennutzungen, Grossformate, Werbematerial (für Produkte oder Dienstleistungen, die nicht das Kunstwerk oder seine Ausstellung betreffen) und Bearbeitungen, von harmlosen Änderungen abgesehen (geringe Formatanpassung, Schwarz-Weiss-Abbildung sowie geringe Farbveränderung).



Freiheiten

25

Kennen und nutzen Sie die gesetzlichen Schranken der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte.
Einiges müssen sich Literatur und Kunst gefallen lassen, ohne dass die Inhaber der Rechte gefragt oder entschädigt werden. Die Liste der für Bildrechte wesentlichen Freiheiten lautet, im Fall einer Gesetzlichen Vergütung mit Angabe der zuständigen Verwertungsgesellschaft (Liste ohne Sonderregeln für Radio/TV, Musik und Telekommunikation), wie folgt:

  • Parodie/Abwandlung: lizenzfrei und vergütungsfrei.
  • Privatnutzung: lizenzfrei mit gesetzlicher Vergütung nach den Gemeinsamen Tarifen 4 (Leerträgervergütung, SUISA) sowie 7 und 8 (Schulen bzw. Organisationen, ProLitteris).
  • Verwaistes Werk (Inhaber der Rechte unbekannt oder unauffindbar): Lizenzanspruch mit gesetzlicher Vergütung nach dem Gemeinsamen Tarif 13 (ProLitteris), erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris).
  • Archiv- und Sicherungsexemplare: lizenzfrei und vergütungsfrei, namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Nutzung durch Menschen mit Behinderung: lizenzfrei mit gesetzlicher Vergütung nach dem Gemeinsamen Tarif 10 (ProLitteris).
  • Wissenschaftliche Forschung mit technischem Verfahren: lizenzfrei und vergütungsfrei, z.B. für KI-Forschung, sofern die Forschung auf Erkenntnisgewinn beschränkt ist und der Zugang zu den Werken frei ist oder erlaubt wird.
  • Bestandesverzeichnisse: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für Archivöffnungen), namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Zitatfreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für bebilderte Wissenschaftspublikationen).
  • Katalogfreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für zeitlich unbegrenzte Publikationen oder eine Sammlung, die nur teilweise ausgestellt wurde), namentlich für die Kulturvermittlung.
  • Panoramafreiheit: lizenzfrei und vergütungsfrei.
  • Berichterstattung: lizenzfrei und vergütungsfrei, erweiterbar durch pauschale EKL (erweiterte Kollektivlizenz, ProLitteris, z.B. für zeitlich unbegrenzte Publikationen oder Werkexemplare, die nur teilweise am aktuellen Ereignis wahrnehmbar waren), namentlich im Journalismus.
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Den Hintergrund dieser Freiheiten bilden Kommunikationsgrundrechte der Bundesverfassung, welche im Urheberrechtsgesetz mit über einem Dutzend «Schrankenbestimmungen» konkretisiert sind.

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Wer Parodien oder ähnliche Abwandlungen erschafft, darf dies lizenzfrei und kostenlos tun. Die Bedingungen sind ein eigener kreativer Anteil, eine künstlerische oder kritische Auseinandersetzung mit dem fremden Werk oder Werkschaffen, und ein Verzicht auf eine Substitution des genutzten Werks und auf jegliche Entstellung. Die Herstellerinnen von Memes, Remixes, Edits und die Repräsentanten der Appropriation Art bewegen sich auf einem schmalen Grat und sollten das Übernommene sicherheitshalber mittels Einwilligung lizenzieren, auf lizenzfreie Werke nach Ablauf der Schutzdauer beschränken oder nur stilistisch verwenden ohne Tangieren der Autorschaft. Die Anforderung, dass sich der Zweck des lizenzfreien Zweitwerks (Humor, Kritik) gezielt auf das Erstwerk bezieht, gilt im EU-Raum in der Regel nicht und wird auch in der Schweiz manchmal infrage gestellt; User im Internet dehnen die Freiheiten entsprechend aus.

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Doch nicht nur Parodien, sondern auch wissenschaftliche oder journalistische Zitate sollten nur dann gemacht und geduldet werden, wenn die Auseinandersetzung mit genau diesem Werk notwendig ist (Kunst-, Rechts-, Naturwissenschaft). Zitierte Bilder sind unverändert wiederzugeben und mit Quellenangaben zu versehen.

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Das Gesetz gewährt weitere Freiheiten in der technischen Übermittlung (Arbeitsspeicher und Telekommunikation), in der Forschung (Text- und Data-Mining), für Archivexemplare, und es begünstigt gezielt den Journalismus und die Kulturvermittlung. In all diesen Fällen wird wegen kommunikativen, kulturellen oder öffentlichen Interessen in Urheberrechte eingegriffen, aber eine vollwertige Abbildung als Feature einer Publikation ist damit nicht gemeint. Nur die Panoramafreiheit geht in der Schweiz weiter: Ein Werk, das sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befindet, namentlich Kunst am Bau, darf hierzulande sogar für die Herstellung kommerzieller Publikationen abgebildet werden.



II. Einnahmen mit Bildrechten (G und H)

Gesetzliche Vergütungen

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Respektieren Sie die gesetzlichen Aufträge der Verwertungsgesellschaften.
Das Gesetz verbindet bestimmte Freiheiten mit einem Vergütungsanspruch, der von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird. In diesen Fällen wird die Erlaubnis der Rechteinhaber durch das Gesetz ersetzt. Statt einer Kontrolle gibt es eine Kompensation. Es wäre in diesen Fällen zu aufwändig oder zu indiskret, wenn man konkrete Nutzungen deklarieren und durch vertragliche Lizenzen autorisieren lassen müsste.

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Alle gesetzlichen Vergütungen sind durch Tarife geregelt, meistens durch «Gemeinsame Tarife» mehrerer Verwertungsgesellschaften. Es begann mit dem Weitersenden in Telekomnetzen, es folgte die Musikberieselung in Verkaufsläden und Restaurants, dann das Vermieten in Bibliotheken und Videotheken und die Kopiervergütungen, und schliesslich traten kleinere Bereiche wie Sendearchive, behindertengerechte Nutzungen und verwaiste Werke (Orphan Works) hinzu. Unter anderem sind auch Kulturinstitutionen und Berufs- und Branchenverbände als zahlende Organisationen von Kopiervergütungen für die Interne Nutzung betroffen, und für die Abklärung dieser Zahlungspflicht müssen auch Selbständige und Kleinstunternehmen jährlich ihre Stellenzahlen deklarieren. Diese Auskunft ist gesetzlich vorgeschrieben.

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Für ihre eigene Verteilung bildet die Text- und Bild-Verwertungsgesellschaft ProLitteris einen Topf für sendenahe Vergütungen mit Bezug zu Radio und Fernsehen und einen Topf für kopiernahe Vergütungen mit Bezug zu Medien, Wissenschaft, Belletristik und anderen Sparten des Publizierens von Texten und Bildern. Die Teilnahme an den Verteilungen setzt einen Verwertungsvertrag mit der für die Werkkategorie zuständigen Verwertungsgesellschaft voraus und danach jährliche Werkmeldungen an ProLitteris (Texte, Bilder) voraus, je separat in den Verteilungen Print, Online und Broadcast.



Honorar

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Trennen und kombinieren Sie urheberrechtliche Vergütungen und andere Zahlungen.
Die Gegenleistung für Bildrechte heisst Vergütung und stützt sich auf das geistige Eigentum. Die Gegenleistung in der Distribution von Werkexemplaren heisst Kaufpreis (für gekaufte Werke) oder Werklohn (für bestellte Werke) oder Miete (für die Gebrauchsüberlassung) und stützt sich auf das Sacheigentum. Beides lässt sich als Honorar zusammenfassen, mit Ergänzung aller weiteren Zahlungen für Arbeiten von Kulturschaffenden, wie sie beispielsweise in der «Leitlinie Honorare für Künstler:innen» des Berufsverbandes Visarte genannt sind.

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Wer bereit ist, für die Nutzung von Werken gegen Vergütung eine Einwilligung zu erteilen, äussert es ausdrücklich, am besten schriftlich. Die Vergütung richtet sich nach einer Preisempfehlung oder eigenen Preisliste und wird in einem Vertrag referenziert. Eine Preisdifferenzierung kann die betroffenen Bildrechte, den konkreten Umfang der Lizenz, die wirtschaftlichen Verhältnisse und ein öffentliches Interesse berücksichtigen. Z.B. ist es denkbar, dass der Journalismus und die Kulturvermittlung rabattiert werden, möglicherweise auch Verlage als Partner in der Distribution.

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Wenn man sich für Honorare und Vergütungen nach einheitlichen Ansätzen richtet, sollte man es konsequent tun und darüber Buch führen. Auch für unautorisierte Nutzungen empfiehlt es sich, in der Preisliste einen besonders hohen hypothetischen Lizenzpreis zu definieren, begründet mit der angemassten Flexibilität, z.B. so: «Unautorisierte Nutzungen mit eigenmächtig bestimmter Nutzung, unter Vorbehalt aller rechtlichen Ansprüche: Doppelte Lizenzkosten, mindestens CHF …». Aufgrund geiziger Gerichtsentscheide zum Schadenersatz im Fall unautorisierter Nutzungen ist zu hoffen, dass man im Ernstfall den rechtlich verlangten Marktwert der Nutzung nachweisen kann.



III. Wichtige Ausnahmen (I bis K)

Interne Nutzung

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Beachten Sie die Privatkopie.
Für Texte und Bilder stellt das Urheberrechtsgesetz eine entscheidende Weiche dort, wo sich die Distribution von Werken nicht kontrollieren lässt, nämlich im Bereich der anonymen, unsichtbaren Werknutzung. Kopien von geschützten Werken, die im geschlossenen Kreis genutzt werden und zu keiner Publikation führen, sind gesetzlich generell erlaubt, beschränkt auf Auszüge aus jenen Werken, die im Handel erhältlich sind (denn diese könnte man erwerben).

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Das Gesetz unterscheidet die persönliche Nutzung (Gemeinsame Tarife 4), die schulische Nutzung (Gemeinsamer Tarif 7) und die berufliche Nutzung in Organisationen aller Art (Gemeinsamer Tarif 8). Die Privatkopie kennt man von den Radioaufnahmen auf Musikkassette, vom Fotokopieren aus Lehrmitteln und von der Know-how-Sammlung im Beruf.

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Für persönliche und pädagogische Zwecke darf man nicht nur vervielfältigen, sondern auch bearbeiten. Als Entschädigung fliessen Kopiervergütungen, ein Beispiel für Gesetzliche Vergütungen aufgrund von gesetzlichen Freiheiten. Die Vergütung beträgt pauschal einige Franken pro Speicherplatz, pro Schülerin und Student beziehungsweise pro Vollzeitstelle in einem Unternehmen oder in einer Verwaltungsbehörde. SUISA, die Verwertungsgesellschaft für Musik, verwaltet die Leerträger- und Speichermedienvergütung, ProLitteris führt das Inkasso gegenüber Schulen und Organisationen.

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Die Inhaber der Bildrechte können an den Verteilungen von ProLitteris teilnehmen, sofern sie ProLitteris angeschlossen sind und Werkmeldungen machen. Massgebend ist das Verteilungsreglement von ProLitteris, das sich nach den statistischen Nutzungswahrscheinlichkeiten von Werkkategorien wie Journalismus, Wissenschaft, Lehrmittel und Belletristik richtet. Urheberinnen, Erben von Urhebern und Verlage erhalten je eigene Vergütungen.



Journalismus

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Medienleistungen ohne Verletzung von Urheberrechten.
Das Urheberrechtsgesetz erlaubt den Medien die bebilderte Berichterstattung über eine Ausstellung oder ein ähnliches Ereignis, sofern die gezeigten Werke an diesem Ereignis sichtbar sind. Darüber hinaus zählen Kunstwerke und Bildrechte zu den Ressourcen, die zur Herstellung der Medienprodukte eingekauft werden müssen. Die Berichterstattung gehört zu den Freiheiten ohne Gesetzliche Vergütung. Sie geht weiter als die Zitatfreiheit, welche eine Befassung mit dem zitierten Werk voraussetzt, das nur im notwendigen Umfang abgebildet werden darf. Der Zweck der Berichterstattungsfreiheit ist die Information über ein aktuelles Ereignis, also über ein Geschehen ausserhalb der journalistischen Kontrolle. Nicht gedeckt ist eine Berichterstattung aufgrund eines Jubiläums oder zur Erinnerung an ein Werk, an eine Urheberin, an deren Geschichte oder Stil.

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Für Bilder muss das Ereignis praktisch gesehen eine Ausstellung oder ähnliche Kunstpräsentation sein oder ein Aufsehen erregender Kunstkauf, Kunstraub oder Kunstskandal. Daneben kommt eine beiläufige Präsenz von Werken an einem Ereignis von öffentlichem Interesse vor, z.B. an einer Feier oder Politveranstaltung im künstlerischen Rahmen.

42

Die Nutzungsdauer ist auf die Dauer des Ereignisses begrenzt, das spätere Medienarchiv ist bereits lizenzpflichtig. Der Bericht muss im redaktionellen Teil erscheinen, deutlich auf das Ereignis Bezug nehmen und umfangreicher sein als die dazu beanspruchte freie Bildnutzung. Von Vornherein nicht zugelassen sind Werbung, Publireportagen und sogenanntes Native Advertising. Korrekte Hinweise auf das Copyright sowie Quellenangaben sind in der Berichterstattungsfreiheit – im Unterschied zur Zitatfreiheit – gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie sind aber medienethisch empfohlen, solange die Nutzung nicht ganz beiläufig stattfindet (z.B. Kameraschwenk eines TV-Unternehmens).

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Nach dem Gesetzeswortlaut müssten die Medien selbst für die Aufnahmen oder Abbildungen sorgen, aber die Verwertungsgesellschaft ProLitteris akzeptiert in ihrem Bereich Art (Bildrechte), dass die Veranstalterin des Ereignisses die am Ereignis wahrnehmbaren Werkeexemplare als Bilddateien zur Verfügung stellt, vorausgesetzt, dies geschieht durch Versand (E-Mail oder Datentransfer) oder in einem geschlossenen Bereich der Veranstalterwebsite für redaktionelle Medien.



Kulturvermittlung

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Arrangieren Sie urheberrechtliche Lösungen für Museen und Sammlungen. Auch kommerzielle oder kunstvermittelnde Akteure wie Galerien, Auktionshäuser, Bibliotheken, Archive, Museen und Sammlungen erwerben mit den beschafften oder eingebrachten Objekten keine Urheberrechte, auch nicht an einem Nachlass. Sondern sie organisieren sich mit Nutzungsverträgen, vorwiegend mit Lizenzen, die – auch international – gebräuchliche Form der Einwilligung. Zudem geniessen Museen und ähnliche Sammlungen das Verzeichnisprivileg und das Katalogprivileg, agieren also in diesem Rahmen lizenzfrei. Es handelt sich um Freiheiten ohne Gesetzliche Vergütung.

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Kataloge sind auch den Messen und Auktionen erlaubt, aber der Zweck und die Nutzungsdauer sind beschränkt auf die Durchführung der Veranstaltung, und die Form ist beschränkt auf ein informatives Dokument, gedruckt oder als digitale Datei (PDF), ohne Beteiligung eines Verlags. Die Vorschrift des kleinen Formates einer Abbildung gibt es beim Katalogprivileg nicht, und Objekte können sowohl im Eigentum eines Museums stehen als auch Leihgaben sein.

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Das Verzeichnisprivileg dient einer Sammlung über ihre Ausstellungen hinaus, man darf lizenzfrei kurze Werkauszüge oder eine kleinformatige Abbildung publizieren, sofern die Sammlung öffentlich zugänglich ist oder eine öffentliche Trägerschaft hat. Der Zweck ist beschränkt auf die Erschliessung und Vermittlung der inventarisierten Werke. Das Gesetz schreibt die Rücksichtnahme auf die normale Verwertung der Urheberrechte vor. Eine wertige, ästhetische Präsentation zum Werkgenuss ist vom Verzeichnisprivileg nicht erfasst. Im Internet sind für visuelle Werke nur kleinformatige Bilder mit geringer Auflösung erlaubt, eine informative Vorschau mit Thumbnails. ProLitteris publiziert eine Empfehlung zur Dateigrösse. Will man eine kleine und je nach Bildschirm unscharfe Darstellung vermeiden, kommt eine erweiterte Kollektivlizenz einer Verwertungsgesellschaft infrage. Eigentliche Bildbände und Bildstrecken bleiben ohnehin lizenzpflichtig.

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Mit Bezug zum Journalismus können Organisationen des Kulturerbes Abbildungen ausgestellter Werke zur Verfügung stellen, sofern sie daran sämtliche Rechte oder eine Einwilligung der Rechteinhabenden besitzen; ProLitteris lässt für ihr Kunstrepertoire auch zu, dass eine Datei gezielt an Medien versendet oder in einem geschützten Bereich zugänglich gemacht wird. Den Medien ist die lizenzfreie Berichterstattung allerdings nur in den engen Grenzen der gesetzlichen Freiheit erlaubt, worauf das Museum oder die Sammlung Rücksicht nehmen sollte. Über die Rechte und das Werk informiert man mit Copyright-Hinweis und Quellenangaben.

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Stets ist die Publikation von Dateien lizenzpflichtig, sofern diese Werke oder Leistungen enthalten, und sofern man mit den gesetzlichen Freiheiten nicht bedient ist. Hier kann ProLitteris als Verwertungsgesellschaft mit einer erweiterten Kollektivlizenz Orphan Works lizenzieren und, für verwaiste Werke und andere, ganze Archivöffnungen gegen eine moderate pauschale Vergütung rechtssicher machen, unter Vorbehalt von Widersprüchen, welche die Rechteinhaber erklären können, und ohne Wirkung der Lizenz in fremden Rechtsordnungen. Darüber hinaus verfügt ProLitteris dank dem internationalen Netz der Verwertungsgesellschaften über die Bildrechte von mehr als 100’000 internationalen Künstlerinnen und Künstlern, was den Gedächtnisinstitutionen die Werkvermittlung erleichtert.



IV. Konstellationen und Kontext (L bis U)

Leistungsschutz

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Denken Sie über den urheberrechtlichen Werkbegriff hinaus, falls Sie Audios oder Videos produzieren oder distribuieren.
Dem Urheberrecht benachbarte Rechte (Leistungsschutzrechte, verwandte Schutzrechte, Nachbarrechte) kommen hinzu und werden selbständig verwertet, ohne dass eine individuelle geistige Kreation vorausgesetzt wird. Träger der Leistungsschutzrechte sind die Produzenten von Ton- und Filmaufnahmen und von Sendungen sowie die ausübenden Kunstschaffenden (Musikerinnen, Schauspieler, Sprecherinnen).

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An die Leistungsschutzrechte sollte denken, wer visuelle Kunst als Video herstellt oder vermittelt. In der softwaregestützten Audio- und Videoproduktion entstehen Werke (Urheberrechte im engeren Sinn), und zugleich Produzentenrechte und oftmals Interpretationsrechte (Leistungsschutzrechte). Man erwähnt die Rechte beim Lizenzieren, damit sie nicht vergessen gehen und später überraschend auftauchen.

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Als zuständige Verwertungsgesellschaft kümmert sich SWISSPERFORM um die Leistungsschutzrechte und verteilt gesetzliche Vergütungen, was aber aus statistischen Gründen nicht Kunstinstallationen und -inszenierungen berücksichtigt, sondern die Musik- und Filmproduktion und die ausübenden Berufe. Am Rande zu erwähnen sind rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die für Bildrechte relevant, aber nicht im Urheberrechtsgesetz enthalten sind: die Hausordnung eines Veranstalters oder Lokalinhabers von Event- und Ausstellungsräumen und die Nutzungsbedingungen von Internetplattformen. Entsprechende Regelwerke können z.B. das Fotografieren von Kunstwerken untersagen (Besuchsordnung eines Museums) oder Prozeduren zur Klärung von Urheberrechten anbieten (ContentID von YouTube).



Miturheberschaft

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Klären Sie die Auswirkungen eines gemeinsamen Werkschaffens.
Man kann Werke zu zweit oder als Gruppe herstellen. Dann gehören die Urheberrechte mehreren Personen gemeinsam. Wenn sich die Beiträge nicht gesondert verwerten lassen, brauchen Rechtsgeschäfte über die Distribution die Zustimmung aller. Man kann die Rechtsdurchsetzung individuell betreuen, aber der Erfolg geht an alle gemeinsam.

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Die Regelung des Nachlasses kann problematisch sein, was sich durch die gemeinsame Übertragung der Rechte an eine Person oder Organisation bewältigen lässt, oder man regelt die Verwaltung, Vertretung und Verwertung in einem Miturhebervertrag. ProLitteris und andere Verwertungsgesellschaften verlangen von mehreren Rechteinhabenden am gleichen Werk eine gemeinsame Vertretung, die gegenüber der Verwertungsgesellschaft in eigenem Namen auftritt und Vergütungen annimmt. So wird die Aufteilung oder gar Zersplitterung auf mehrere Rechtsbeziehungen vermieden. Das ist in der Praxis von Bedeutung für die Teilnahme an den Verteilungen der Gesetzlichen Vergütungen aufgrund von Werkmeldungen und für die Mitwirkung im Verwertungsbereich Art (Bildrechte, Abbilden von Kunstwerken), namentlich wenn dort eine besondere Einwilligung nötig ist, weil qualifizierte Nutzungen nachgefragt werden.



Nachlass

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Organisieren Sie die Zukunft rechtzeitig und rechtssicher.
Ein Werk und seine Urheberrechte leben über den Tod der schaffenden Person hinaus. Die Werkexemplare und die Bildrechte sind, je separat, Vermögenswerte, die sich als Erbschaft oder Vermächtnis definieren lassen, sofern sie nicht bereits zu Lebzeiten übertragen werden.

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Die Pflege und posthume Veröffentlichung von Werkexemplaren ist das eine, die Rechte sind das andere. Es droht eine unnötige Zersplitterung der Rechte, wenn man nichts regelt oder unkoordiniert mehrere Empfänger berücksichtigt, oder – immer folgenschwer – wenn neue Erbberechtigte auftauchen. Erschwerend wirkt es sich aus, dass Werkkategorien wie Texte, Bilder, Musik und Film ab Entstehung der Werke unterschiedlichen Wertschöpfungsketten folgen, und dass in Werken verbundene Rechte bei verschiedenen Trägern entstanden sind (z.B. Leistungsschutz oder Miturheberschaft).

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Die betraglich überschaubaren à Gesetzlichen Vergütungen einer Verwertungsgesellschaft müssen einer einzigen Erbin, einem einzigen Erben oder, im Fall einer Mehrheit von Erben oder einer unverteilten Erbschaft, einer gemeinsamen Vertretung zugewiesen werden. Die Mitgliedschaft und der Verwertungsvertrag mit ProLitteris als Verwertungsgesellschaft gehen automatisch an die Erben über, aber ProLitteris verteilt Vergütungen nicht auf mehrere Rechteinhabende mit Verwertungsvertrag. Zu Lebzeiten hält sich die Verwertungsgesellschaft der Einfachheit halber immer an die lebende Autorschaft. Eine gemeinsame Vertretung durch eine Vertrauensperson bietet die Gelegenheit, die Distribution und die Einwilligung in Werknutzungen an einer Stelle zu bestimmen.



Orphan Works

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Bedienen Sie sich an verwaisten Werken in öffentlichen Sammlungen.
In der letzten Urheberrechtsrevision wurde das Problem gelöst, dass Rechteinhabende unbekannt oder unauffindbar sein können. Heute kann ein verwaistes Werk mit einer gesetzlichen Lizenz und einer Gesetzlichen Vergütung (5 Franken bis 240 Franken) genutzt werden, sofern es sich in einer Sammlung befindet, die eine staatliche Trägerschaft hat oder öffentlich zugänglich ist. Die Lizenz ist in einem offiziellen Tarif geregelt, dem Gemeinsamen Tarif 13. Lizenzgeberin ist die Verwertungsgesellschaft ProLitteris. Der GT 13 definiert die notwendige Recherche und die Schwelle, ab wann für zahlreiche Werke eine erweiterte Kollektivlizenz eingeholt werden kann. Diesfalls entfällt die Recherche, und die Bedingungen sind im Ermessen der Verwertungsgesellschaft verhandelbar. ProLitteris hat erste erweiterte Kollektivlizenzen für Archivöffnungen von Gedächtnisinstitutionen abgeschlossen.



Persönlichkeitsschutz

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Respektieren Sie die Rechte identifizierbarer Personen.
In Texten und Bildern können Personen und Personendaten vorkommen, die sich auf bestimmte Menschen beziehen. In Fotografien können neben Urheberrechten von Personen, deren Werke sichtbar sind, auch Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen enthalten sein. In Ermangelung einer Einwilligung hängt die Zulässigkeit von der öffentlichen Bedeutung der erkennbaren Person ab, vom Sachverhalt und Kontext der Abbildung und von der Frage, ob die Darstellung irreführend oder herabsetzend ist, und ob verletzende Tatsachen oder Meinungen im öffentlichen Interesse geäussert werden. Die beiläufige Abbildung einer Person im öffentlichen Raum ist eher zulässig als ein gezieltes Porträt.

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Persönlichkeitsrechte beziehen sich auf drei separate Schutzobjekte:

  • Das erste Schutzobjekt ist die Ehre, der gute Ruf, das Ansehen als anständiger Mensch mit einer intakten beruflichen und gesellschaftlichen Würde.
  • Das zweite Schutzobjekt ist die Privatheit, als Zustand des In-Ruhe-Gelassen-Werdens, mit drei Praxisregeln: Absoluter Schutz im Bereich der Intimsphäre (z.B. Sexualität und Gesundheit), weitgehender Schutz im Bereich der Privatsphäre (menschliche Beziehungen, persönliche Verhältnisse), geringer Schutz im Bereich der Öffentlichkeitssphäre (das allgemein wahrnehmbare Leben und Verhalten einer Person, soweit die Öffentlichkeit selbst gesucht wurde oder politisch relevant ist).
  • Das dritte Schutzobjekt ist das eigene Wort, das eigene Bild, die eigene Biografie und Identität, hier wird der Persönlichkeitsschutz zum Datenschutz.
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Die betroffene Person kann, wie in der Rechtsordnung üblich, auf ihre Persönlichkeitsrechte im Einzelfall verzichten, allerdings darf sie eine solche Zustimmung in eine gravierende Verletzung der eigenen Ehre, Privatsphäre oder Identität widerrufen – was bei Bedarf hohe Anforderungen an die Gestaltung und Verbindlichkeit dieser besonderen Form der Einwilligung stellt.

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Eine andere, indirekte Ausprägung des Persönlichkeitsschutzes sind diejenigen höchstpersönlichen Rechte, die im Urheberrechtsgesetz (URG) geregelt sind. Zur Autorschaft gehört das unveräusserliche Recht, beim Werk mit Copyright-Hinweis genannt zu werden, sofern dies praktisch nicht ausgeschlossen ist (kleiner Raum der Abbildung, Presse- und Gebrauchsfotografie, Ghostwriting).

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Zu den urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechten gehört auch, dass man gegen entstellende Verwendungen auch nach der Distribution des Werks vorgehen darf. Eine unzulässige, das heisst einwilligungspflichtige Entstellung kann durch Eingriffe ins Werk entstehen oder durch den Zusammenhang, in dem es präsentiert wird. Eine urheberrechtliche Sonderbestimmung betrifft Originale der bildenden Kunst: Die Eigentümer dürfen sie nicht zerstören, ohne der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten oder die Nachbildung des Originalexemplars zu ermöglichen; bei Bauwerken können vor der Zerstörung Pläne herausverlangt und Fotos gemacht werden.



Quellenangaben

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Informieren Sie über die Herkunft und Beschaffenheit des Werkexemplars. Neben dem Copyright-Hinweis sind weitere Informationen wichtig, welche über die Autorschaft und die Bildrechte hinausgehen. Auch sie gehören ans Werkexemplar, hinters oder aufs Werk oder zum Werk, was immer besonders dauerhaft und kundenfreundlich erscheint, und gleichlautend in die Buchführung. Informationen schützen nicht nur Rechte, sondern auch Marktwert und Vertrauen. Für Akteure der Kulturvermittlung dokumentieren solche Informationen ihre Rechtsbefolgung und Professionalität.

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Ein Dokument, welches das Werkexemplar begleitet und die vorbehaltenen Rechte erwähnt, ist das Zertifikat. Für Unikate und Serienwerke enthält es qualitative Informationen über ihre Beschaffenheit, Auflagen, Druckserien und gegebenenfalls Überarbeitung der Drucke. Digitalisaten gibt man eine aussagekräftige Dateibezeichnung, verbindet dokumentiert die technischen Angaben und gestaltet sie, bei Bedarf, als qualifizierte Datei in Form eines «non-fungible token» (NFT).

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Zertifikate können später helfen, Rechte im Ausland geltend zu machen, z.B. das Ausstellungsrecht und das Folgerecht (droit de suite) in denjenigen Ländern, welche die Einwilligung zur öffentlichen Ausstellung bzw. die gesetzliche Ertragsbeteiligung beim Weiterkauf kennen. Nutzungsbestimmungen und Metadaten helfen auch bei der Rechtsdurchsetzung. Wenn sich in einem Werkexemplar mehrere Werkkategorien und Werke übereinanderschichten (z.B. fotografiertes Kunstwerk, übersetzter Text, audiovisuelles Werk) sowie im Fall der Miturheberschaft braucht es aufwändigere Quellenangaben. In der Wissenschaft, im Verlagswesen und in der Kulturvermittlung sind zusätzlich Informationen zum Ort üblich, an dem ein Werkexemplar vorhanden ist und konsultiert werden kann.



Rechtsdurchsetzung

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Sprechen Sie unautorisierte Nutzungen mit Hinweis auf das Urheberrecht an und prüfen Sie ein zivilrechtliches, ausnahmsweise auch ein strafrechtliches Vorgehen.
Eine Verletzung von Urheberrechten ist eine Nutzung eines geschützten Werks oder einer geschützten Leistung ohne Einwilligung und ohne Freiheit. Dagegen vorgehen kann, wer die Rechte hat, auf eine unautorisierte Nutzung stösst oder jemanden einer solchen verdächtigt.

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Ein praktisches Vorgehen umfasst drei Schritte:

  1. Man orientiert schriftlich und präzis über die eigene Inhaberschaft der Rechte und darüber, was man beobachtet hat oder vermutet, mit der Bitte um Aufklärung, woraus die nutzende Person die Berechtigung ableitet, die Bilder zu nutzen. Man kann sich dabei alle Rechte vorbehalten, muss aber noch keine Androhungen aussprechen (aber darf natürlich).
  2. Man entscheidet nach Erhalt oder Ausbleiben der Antwort, welche Rechte man geltend macht, namentlich die Beseitigung, künftige Unterlassung und Ersatzleistung. Man entscheidet in diesem Zeitpunkt auch, ob man rechtlich vorgehen will, und droht rechtliche Schritte ausdrücklich an. Es empfiehlt sich, die Chancen und Risiken, den Aufwand und Ertrag realistisch einzuschätzen. Neben der rechtlichen Betrachtung sollte man sich vorstellen, wie eine Richterin oder ein Richter die Sache beurteilen dürfte. Wie jüngere Urheberrechtsfälle zeigen, kann man eine Klage aus verschiedenen Gründen verlieren, stets mit dem Nachteil erheblicher Kosten, und dazu hat man dem Rechtsgebiet womöglich einen Bärendienst erwiesen.
  3. Falls die Forderungen nicht anerkannt werden oder ein Kompromiss gelingt (sogenannter Vergleich), bleibt nichts mehr anderes, als die Sache auf sich beruhen zu lassen oder eine zivilrechtliche Forderung klageweise geltend zu machen, beginnend möglicherweise mit einer Betreibung. Ausnahmsweise, bei sicherem Vorsatz des Nutzers, kommt eine Strafanzeige infrage. Eine Strafuntersuchung wird allerdings nur für offensichtliche Fälle mit einer gewissen Schwere eröffnet. Vorsicht ist geboten, wenn die angegriffene Person eine Einwilligung geltend machen könnte, eine Lizenz. Die lizenzgebende Person haftet grundsätzlich für die Rechtseinräumung, die sie vermeintlich versprochen hat. Spätestens an diesem Punkt ist eine fachkundige Beratung unumgänglich.


 

Schutzdauer

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Beachten Sie die zeitliche Begrenzung der Urheberrechte.
Anders als das Eigentum an Werkexemplaren ist das Eigentum am Werk als individuelle geistige Kreation zeitlich begrenzt. Mit Ablauf der Schutzdauer erlöschen die Bildrechte, das Werk oder die Leistung ist lizenzfrei und somit nutzbar ohne Einwilligung. Die Schutzdauer für die Schutzobjekte des Urheberrechtsgesetzes beträgt 70 oder 50 Jahre mit unterschiedlichem Anfang je nach Art des Schutzrechtes (Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht). Die Schutzdauer endet immer am 31. Dezember des letzten Jahres. Hier sind die Regeln: Für Werke ist die gesetzliche Schutzdauer 70 Jahre bzw. 50 Jahre für Computerprogramme ab Tod des Urhebers, ausser für nicht-individuelle Fotografien (Lichtbild ohne kreative Gestaltung), welche 50 Jahre ab Herstellung geschützt sind.

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Eine Veröffentlichung ist für die Schutzdauer nicht massgebend, wird aber für die Nutzung von Fotos als verwaiste Werke vorausgesetzt. Die gesetzliche Schutzdauer ist für Leistungsschutz 70 Jahre (Interpreten) bzw. 50 Jahre (Produktionen und Sendungen) ab Veröffentlichung, ausnahmsweise ab Herstellung dann, wenn keine Veröffentlichung stattgefunden hat. Nach Ablauf der Schutzdauer sind Werke und Leistungen gemeinfrei (Public Domain). Bei Miturheberschaft ist der Tod des zuletzt sterbenden Urhebers massgebend, ausser wenn sich die Beiträge trennen lassen. Für Filmwerke ist immer der Regisseur entscheidend. Für unbekannte Urheber erlischt der Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung.



Technologie

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Verfolgen Sie das Internet und die technische Entwicklung.
Lange Zeit waren Innovationen für das Urheberrecht eine Chance. Der Buchdruck führte zum ersten Copyright-Gesetz in England. Die europäischen Bühnen beflügelten das Droit d’Auteur nach französischer Prägung. Die weltweite Musiknutzung legte den Grundstein für Verwertungsgesellschaften. Radio und Fernsehen sorgten für Nutzungen über Funk und Kabel. Vervielfältigungsgeräte dokumentierten Wissen und Unterhaltung und riefen die Geräteabgaben und Kopiervergütungen ins Leben. Computer traten erst als Rechner in Erscheinung, dann als Speicher und schliesslich als vernetzte Kommunikations- und Unterhaltungsmaschinen. Seit der Jahrtausendwende stellen Server im Internet alle möglichen Inhalte bereit, um auf einem Standardgerät mit Standardbildschirm interaktiv genutzt zu werden.

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In jüngerer Zeit zeichneten sich Fortschritte oft dadurch aus, dass sie Urheberrechte ignorierten oder umgingen. Das dezentrale und staatenlose Internet ermöglicht eine anonyme Distribution ohne Autorschaft, ohne Bildrechte, ohne Copyright-Hinweis, ohne Einwilligung und ohne Honorar. Spezifisch im Urheberrecht warf die Kombination von Software und Internet zahllose Werkzeuge ins Spiel, um Inhalte massenhaft zu kopieren, zu bearbeiten und zu publizieren, mit gezielter Vermeidung von Geschäftskontakten und Zahlungsverbindungen zu denjenigen, die Werke und Leistungen geschaffen, finanziert und ursprünglich publiziert haben. Die heutigen Chatbots und Bildgeneratoren potenzieren diese Risiken, weil ihr Output den Markt für professionelle menschliche Kreationen überschwemmt und Missbräuche begünstigt, während bestehende Werke ungefragt und unbezahlt als Rohstoff genutzt werden.

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Noch fehlt es für Verhandlungen und Vergütungen an der notwendigen Rechtssicherheit und den Rechtsgrundlagen. Als Sowieso-Problem ist die Rechtsdurchsetzung zusätzlich erschwert dadurch, dass die Verletzenden entweder weltweit kaum erreichbare Täter oder eine breite Masse gesichts- und verantwortungsloser Konsumnutzerinnen sind. Generative KI-Systeme stellen frühere Internettrends in den Schatten: Portale, Indexierung, Suchmaschinen, Content-Aggregation und -Kuration, Framing und Embedding, Snippets, Social Media, Streamingplattformen, Blockchain und NFT, Metaverse – all dies ist viel weniger gravierend als die künstliche Intelligenz, wie sie heute heranwächst. Sie entkoppelt die Substanz von der Nutzung. Der Wert von Texten, Bildern, Audios und Videos wird grundsätzlich infrage gestellt, in einer Zeit, in der gelebte Verantwortung, professionelle Vielfalt und gesellschaftlicher Zusammenhalt für die Kommunikations- und Kulturlandschaft besonders wichtig sind.



Urheberrechtspolitik

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Stehen Sie ein für Rechte und ihre Durchsetzung, aber auch für Nutzungsmöglichkeiten inklusive künstliche Intelligenz.
Eine kohärente Urheberrechtspolitik für Bildwerke beginnt bei der Autorschaft und den Bildrechten, beharrt situativ auf dem Copyright-Hinweis und der Trennung der Distribution eines Werkexemplars und der Einwilligung in die Werknutzung. Gewährt das Gesetz stattdessen Freiheiten, muss es enge Grenzen setzen, in der Regel eine Gesetzliche Vergütung vorsehen, damit unter anderen eine Verwertungsgesellschaft wie ProLitteris Rechte effizient und effektiv zentral verwalten kann. Eine Errungenschaft ist dabei das partizipative Tarifverfahren (Zusammenarbeit), welches einen zumindest moderaten Ertrag sichert (Yield) und die internationale Dimension wenigstens berücksichtigen kann (Xenophilie).

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Angesichts der Technologie darf von den Rechteinhabenden und den Rechtenutzenden Realitätssinn und Kompromissbereitschaft erwartet werden, auch mit künstlicher Intelligenz. Ein Musterbeispiel sind die bewährten Kopiervergütungen für Interne Nutzungen in Schulen und Organisationen: Sie kombinieren das Analogzeitalter mit der Digitalisierung, stützen sich auf sozialwissenschaftlich bewiesene Kopiermengen und sind in kompakten Preislisten geregelt.

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Über das Urheberrecht hinaus hat der europäische Rechtsrahmen in den letzten Jahren eine Serie von Digitalgesetzen hervorgebracht, an welchen sich die Schweiz für eine KI-Regulierung, Plattformregulierung und Stärkung der Urheberrechte und Rechtsdurchsetzung orientieren kann. Der spielerische, attraktive und manchmal schamlose Weg generativer KI-Systeme muss einer demokratischen, liberalen und sozialen Rechtsordnung unterliegen, die neue Technologie berücksichtigt und Zusammenarbeit begünstigt. Trainieren und Abrufen durch künstliche Intelligenz sind als urheberrechtliche Nutzungen zu qualifizieren und zu vergüten, durch individuelles oder kollektives Lizenzieren, mit der Möglichkeit des aktiven Einwilligens oder des Ausscheidens von Rechteinhabenden mindestens durch Widerspruch, sogenanntes Opting-out. Im geltenden Urheberrechtsgesetz sind taugliche Beispiele solcher Lizenzmodelle vorhanden; zusätzliche Massnahmen und Präzisierungen sind machbar.



V. Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften (V bis Z)

Verwertungsgesellschaft

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Schliessen Sie sich an und schliessen Sie Lizenzverträge ab.
Bildende Künstler, Fotografinnen, Zeichner und Illustratorinnen können sich wie alle Bild- und Textschaffenden bei ProLitteris registrieren. Es ist kostenlos, und die Mitgliedschaft bietet, über die Vergütungen hinaus, eine Teilnahme an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Sozialleistungen. Die Bedingungen für Verwertungsvertrag und Mitgliedschaft stehen einheitlich in den Statuten und in den Verwertungsbedingungen. Soweit Nutzungen der eigenen Werke statistisch wahrscheinlich sind, erhält man nach den Voraussetzungen im Verteilungsreglement Gesetzliche Vergütungen in der Hauptverteilung jeden September, bestehend aus den Verteilungen Print, Online und Broadcast. Von Künstlerinnen, Autoren und Verlagen werden korrekte und vollständige Werkmeldungen verlangt. Zudem kann man für konkrete Nutzungen von Kunstwerken (Bereich Art) und von Texten in Sendungen (Bereich Audio) vertragliche Vergütungen erhalten, da ProLitteris nicht nur in der obligatorischen, sondern auch in der freiwilligen Kollektivverwertung tätig ist. Für Bildrechte lizenziert ProLitteris selbständig, solange es sich nicht um qualifizierte Nutzungen handelt (Monografien, Merchandising, Massennutzungen, Grossformate, Werbematerial, Bearbeitungen), welche stets eine Konsultation der Rechteinhabenden auslösen.

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Die Verwertungsgesellschaften verfügen über keine Bilddatenbanken, sie verwerten nur die Rechte, beruhen also auf der Trennung zwischen Distribution der Werkexemplare und Einwilligung für Urheberrechte. Die Sozialleistungen der Fürsorge-Stiftung von ProLitteris umfassen eine Altersrente für langjährige Mitglieder mit minimaler Vergütungssumme und geringem Einkommen und eine Nothilfe in akuter finanzieller Bedrängnis. Hinzu kommen Beiträge für kulturelle Projekte der Stiftung Kulturfonds und die jährliche Verleihung des ProLitteris-Preises.



Werkmeldungen

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Interessieren Sie sich für die Verteilungssummen der Verwertungsgesellschaften.
Um Kopiervergütungen und andere Gesetzliche Vergütungen für veröffentlichte Texte und Bilder zu erhalten, deklarieren Urheber und Urheberinnen, Erben und Verlage ihre Werke im ProLitteris-Portal.

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Für Sprachwerke und Bildwerke verteilt die Verwertungsgesellschaft Gesetzliche Vergütungen zunächst in Quoten (für andere Verwertungsgesellschaften, für Sendeunternehmen und Nachrichtenagenturen) und dann giesskannenartig in drei Verteilungen mit Auszahlung jeden September.

  1. Die Verteilung Print berücksichtigt Texte und Bilder in gedruckten Büchern mit ISBN und in Zeitschriften mit ISSN.
  2. Die Verteilung Online berücksichtigt Texte im Internet mit oder ohne Bilder, sofern der Verlag eine Zählmarke von ProLitteris beim Webseitentext einbaut und mehr als 1000 jährliche Zugriffe zählt und die Urheber vollständig deklariert.
  3. Die Verteilung Broadcast berücksichtigt Werknutzungen an Radio und Fernsehen, die der Rechteinhabende selbst mit Programminformationen, Dauer und Titel im ProLitteris-Portal deklarieren kann.
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Für Urheberinnen, Verlage und Erben von Urhebern gilt eine verbindliche jährliche Frist bis Januar (gedruckte Bücher und Zeitschriften sowie Radio-/TV-Ausstrahlungen) beziehungsweise bis Mai (Werke im Internet, sofern der Betreiber der Website die technischen Bedingungen von ProLitteris erfüllt hat). Im Vordergrund der Hauptverteilung stehen wissenschaftliche und journalistische Publikationen und Werke eines Verlags, die im Vorjahr publiziert waren, genügend verbreitet und statistisch gesehen genutzt wurden. Aber auch Belletristik, Kunstbücher und Special-Interest-Publikationen kommen zum Zug. Die Erläuterungen sind auf der Website von ProLitteris zu finden.



Xenophilie (Internationalität)

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Denken Sie an weltweite Nutzungen.
Das Urheberrecht und das geistige Eigentum sind international. Das Rechtsgebiet wird getragen von Staatsverträgen wie der Berner Konvention und den WIPO-Staatsverträgen. Das Urheberrecht ist im Vergleich mit anderen Rechtsgebieten standardisiert. Die international vernetzte Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in fast allen Ländern bewältigt den Umstand, dass die Nutzung von Urheberrechten nicht an Landesgrenzen Halt macht. ProLitteris deckt mit ihren Tarifen Nutzungen in der Schweiz und im Ausland ab, lizenziert Kunstwerke aus dem Weltrepertoire und bewirtschaftet Verträge mit Dutzenden ausländischer Copyright Management Organisations (CMO).

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Weniger gut gelöst ist die internationale Rechtsdurchsetzung. Je entfernter ein Nationalstaat und seine Rechtskultur, desto schwieriger haben es Urheberrechte vor Ort, und die Technologie erlaubt es Rechtsverletzenden, dieses Gefälle für sich zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften sorgen für eine ständige Zusammenarbeit im Dachverband CISAC (Confédération internationale des sociétés d’auteurs et compositeurs) und in weiteren Organisationen, die sich um die materiellen und moralischen Interessen der Kreativschaffenden kümmern.



Yield (Ertragsprinzip)

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Sorgen Sie für Erträge aus Urheberrechten und für das vergütete Publizieren von Sprach- und Bildwerken.
Ohne Yield (Ertrag) wären Bildrechte ökonomisch leer. Ein nutzungs- und vergütungsfreundliches Urheberrecht finanziert das Literatur-, Kunst- und Kulturschaffen, neben der Distribution von Werkexemplaren und den begleitenden Transfer der Werte, die in einem Werk verkörpert sind und mit einem Honorar anerkannt werden.

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Das Urheberrecht ist gerade keine Kulturförderung, sondern unterstützt die privatwirtschaftliche Selbstfinanzierung. Auch wenn das Copyright in der Gesellschaft und Politik manchmal als Problem thematisiert wird – Rücksichtnahme und Informationen, Kosten und Abläufe sind unvermeidlich –, so wird es für Verwerfungen im Internet heute zunehmend zur Lösung. Dies besonders in der Form einer kollektiven Verwertung mit zentralen Verwertungsgesellschaften, weil so die Transaktionskosten und die Bürokratie abnehmen, und zwar mit unschlagbarer Transparenz, Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und Verteilungsgerechtigkeit.

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Ein Ideal des Urheberrechts besteht darin, dass Autorinnen und Künstler an der späteren Wertschöpfung beteiligt sind, welche Geschäftsmodelle dies auch immer sind, und ob die Rechteinhabenden daran persönlich mitwirken oder nicht. Dem Dilemma der Technologie lässt sich so begegnen, und alle anderen Lösungsansätze würden das Urheberrecht durch mehr staatliche Förderung von Medien, Wissenschaft, Bildung und Kunst substituieren.

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Urheberrechtliche Vergütungen sind ökonomisch berechtigt, obwohl das Werk bereits da ist, und obwohl es durch eine Nutzung unangetastet bleibt und vielleicht wertvoller wird. Die Ertragsbeteiligung ist eine Konsequenz des geistigen Eigentums und letztlich des Erfolgs, man denke modellhaft an Patente, Handelsmarken und Designs, oder an die Vermarktung der Persönlichkeitsrechte von Stars und Sportlern. Der Wert eines Werks zeigt sich daran, dass eine Nutzung stattfindet, die eine Einwilligung benötigt, weil das Gesetz zum Schutz der Verwertung keine Freiheit dafür bereitstellt. Auch der Journalismus und die Kulturvermittlung sowie die Technologie und Wissenschaft sollten das Prinzip der Vergütung und Ertragsbeteiligung hochhalten, denn für praktisch alle anderen Ressourcen ihrer Tätigkeit bezahlen diese Akteure auch, und sie selbst stützen ihre Tätigkeit auf Beteiligung und Wertschätzung – und auf geistiges Eigentum.



Zusammenarbeit

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Vernetzen Sie sich mit den Organisationen und Interessierten rund um die Themen Autorschaft und Urheberrecht.
Es gibt andere Rechtsgebiete wie die Kulturförderung, die soziale Sicherheit oder der Datenschutz, in welchen fragile Probleme und Positionen zum Alltag gehören. Nicht jeder Anspruch lässt sich immer durchsetzen, isolierte Aktionen können zum Bumerang werden, und erst ein gemeinsames Verständnis aller Akteure erzeugt belastbare Qualitäten und Lösungen.

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Das Urheberrecht ist eine im Kern einfache, im Detail aber komplizierte Materie. Eine Schlüsselfunktion übt in der Schweiz eine Bundesbehörde aus, das Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Es ist die eidgenössische Fachbehörde für Immaterialgüterrecht, beherbergt herausragende Experten für Urheberrecht und agiert als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften. Diese sind unter sich und überdies mit Berufsverbänden und Branchenorganisationen in der Literatur und Kunst verbunden, z.B. mit Visarte, dem Berufsverband für visuelle Kunst.

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Suisseculture ist das Dach aller Verbände der Kulturschaffenden und Swisscopyright das Dach der fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften. Hinzu kommen bewährte Beziehungen zu Organisationen der Wirtschaft, Bildung, Kulturvermittlung, Technologie und Wissenschaft. Einen Steigbügel dafür bietet das Urheberrechtsgesetz selbst, denn es schreibt vor, dass Tarife über Gesetzliche Vergütungen verhandelt und behördlich geprüft werden. Die Verhandlungspflicht legt den Grundstein für eine Partnerschaft zwischen Verwertungsgesellschaften wie ProLitteris und Nutzerverbänden wie dem Schweizerischen Gewerbeverband oder dem DUN, Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer. So treffen im Gebiet des Copyrights regelmässig Expertinnen und Interessenvertreter der Nutzerseite mit Vertretern der Rechteinhaberseite aufeinander. Man kann, aber muss sich nicht einigen, denn letztlich entscheiden eine paritätische Schiedskommission und notfalls die Gerichte.

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Die Schweiz verfügt mit den Gemeinsamen Tarifen (GT) über ein im internationalen Vergleich besonders effizientes System. Kompakte und klare Tarife wie die GT 7 und GT 8 für Kopiervergütungen (Interne Nutzungen) oder der GT 13 für verwaiste Werke (Orphan Works) wären ohne Kooperation und Koordination nicht möglich. Ist ein Tarif in Kraft, ist er für alle verbindlich und wird rundherum respektiert, bis zur nächsten Tarifrevision, die alle paar Jahre stattfindet. Das Tarifverfahren ist ein Trumpf im schweizerischen Urheberrecht, das Bildwerke heute und morgen von A bis Z unterstützen kann.


Creative Commons Lizenzvertrag
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Newsletter 09/22

Medialex-Tagung: Reservieren Sie sich den Freitag, 23. Juni 2023

Nach langer Pause wird Medialex im nächsten Sommer wieder eine Medienrechtstagung durchführen mit Referaten und Workshops zu Entwicklungen und aktuellen Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts. Tagungsort ist Fribourg/Freiburg (Universität). Reservieren Sie sich den 23. Juni 2023. Detailliertere Informationen folgen.

Leider hat uns diesen Monat erneut eine traurige Nachricht erreicht. Am 17. Oktober ist Prof. em. Franz Riklin im Alter von 81 Jahren verstorben. Er war zusammen mit Denis Barrelet Mitgründer von Medialex und amtete als Stiftungsrat und dessen Präsident. Er organisierte zusammen mit seinem Lehrstuhl jeweils die Medialex-Tagungen in Fribourg, von denen nächstes Jahr eine Neuauflage geplant ist. Wir werden ihm ein gutes Andenken bewahren.

Als eine Art Hommage an den im September verstorbenen Professor Daniel Hürlimann, wissenschaftlicher Beirat von «Medialex», stellen wir eine seiner letzten Publikationen auf unsere Website. Zusammen mit Sébastien Fanti, Christian Laux, Adrian Rufener und Claudia Schreiber hat er festgestellt, dass im Entwurf zum geplanten Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (kurz: E-Justice-Gesetz) eine Regelung der elektronischen Urteilspublikation fehlt, und dies obwohl das Öffentlichkeitsprinzip ein zentrales Element von E-Justice darstellt. Nachdem eine im ZPO-Vorentwurf enthaltene Bestimmung mit dem Argument verworfen wurde, dass diese Frage nicht nur das Zivilverfahren betreffe, fordern die Autoren, die Thematik nun im E-Justice-Gesetz  aufzunehmen. Sie formulieren im Beitrag «Die Urteilspublikation gehört ins E-Justice-Gesetz» einen konkreten Vorschlag für die Lösung des Problems.

In Teil 6 der Serie «Meine Diss» wirft Mischa Senn einen Blick zurück auf seine 1988 erschienene Doktorarbeit zum Thema Satire und Persönlichkeitsschutz. Im Interview mit dem Titel «Der Professor las die Diss in zwei Tagen – davon können Dissertanten heute nur träumen» erinnert er sich, dass er die interdisziplinäre Breite des Themas damals als besonders herausfordernd, aber auch reizvoll empfunden hat. Er musste sich in Teilaspekte aus der Literatur- und der Kommunikationswissenschaft einarbeiten, um diese in den rechtlichen Kontext einfliessen zu lassen.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter (10/22) erscheint in der ersten Dezemberwoche.
Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

Werden Sie Mitglied!
Um langfristig zu leben, ist Medialex auf Unterstützung von interessierten Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Wir haben keine Abonnentinnen und Abonnenten, keine Werbung und keinen Verlag im Hintergrund, die uns finanzieren. Unterstützen Sie uns, indem sie Mitglied der Community werden und jährlich 100 CHF überweisen (Organisationen 150 CHF, Studierende 50 CHF).

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Newsletter 08/22

Onlinekommentare und Quellenschutz sowie die Jahresübersicht zum Zivil- und Zivilprozessrecht 

Liebe Leserin, lieber Leser

Der traditionelle Medienbegriff hat in den letzten Jahren stark an Kontur verloren. Das hat Auswirkungen auf medienrechtliche Fragen, z.B., ob der Quellenschutz anonyme Kommentare Dritter erfasst, die im Nachgang zu einem Artikel auf Medienwebseiten gepostet werden und dabei ehrverletzende, rassistische oder andere strafbare Inhalte verbreiten. Rechtsanwalt Daniel Glasl beleuchtet in seinem Beitrag «Anonyme Kommentare auf News-Portalen und Quellenschutz» das Phänomen der Online-Kommentare und unterzieht die bisherige Gerichtspraxis einer kritischen Würdigung. Er vertritt den Standpunkt, dass solche Kommentare keine Quellen sind und dass ihre Verfasser nicht unter den Autorenschutz fallen. Ebenso stellt er eine Abkoppelung von Online-Kommentarseiten vom Medienbeitrag fest und kritisiert, dass die Praxis heute allem, was nicht reine Unterhaltung ist, Informationsgehalt zubilligt.

Die inzwischen fünfte Jahresübersicht zur medienrechtlichen Spruchpraxis von 2021 widmet sich dem Medienzivil- und -zivilprozessrecht. In ihrem Beitrag «Quand l’acharnement médiatique entraine la remise du gain» behandeln Rechtsanwalt Julien Francey und MLaw Louis Wéry zahlreiche Entscheide des Bundesgerichts. Sie nehmen auch Bezug auf viel diskutierte kantonale Urteile, z.B. auf einen Zürcher Fall, bei dem es um das Recht auf Gegendarstellung eines Mediums gegen ein anderes Medium ging. Und natürlich auf das Urteil des Zuger Kantonsgerichts im Fall Spiess-Hegglin, von dem vor allem die Ausführungen zur Gewinnherausgabe interessieren, insbesondere wie der abzuschöpfende Gewinn zu berechnen ist.

In Teil 5 der Serie «Meine Diss» blickt diesmal Rechtsanwältin Mirjam Teitler auf ihre Doktorarbeit zurück. Ihr Beitrag mit dem Titel «Am Ende meines Studiums wurde ich im wahrsten Sinne des Wortes vom ‘Schlag getroffen’» zeigt nicht nur, was die Autorin heute über das von ihr damals behandelte Thema denkt, sondern eindrücklich, welch aussergewöhnliche Umstände ihr den Weg zur Promotion geebnet hatten.

Leider müssen wir den Newsletter erneut mit einer traurigen Nachricht abschliessen. Vor wenigen Tagen ist Professor Daniel Hürlimann, noch nicht einmal 40jährig, verstorben. Er war seit der Neulancierung von «Medialex» Mitglied des wissenschaftlichen Beirats und hat die Redaktion auch ausserhalb dieser Tätigkeit immer wieder unterstützt. Wir hatten ihn nicht nur als kompetenten Immaterialgüterrechtler, sondern auch als hilfsbereite und engagierte Persönlichkeit kennengelernt und werde ihn schmerzlich vermissen.

Wie üblich finden Sie unter «Aktuelle Entscheide» die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte, UBI-Entscheiden und den jüngsten Stellungnahmen des Presserats. Und «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter (09/22) erscheint in der ersten Novemberwoche.
Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Renaissance eines Klassikers

Besprechung von Himmelsbach/Mann, «Presserecht»

Matthias Schwaibold , Dr.iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Six praticiens ont entièrement retravaillé le classique de Renate Damm et Klaus Rehbock, «Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien» (rétractation, renonciation/désistement et dommage-et-intérêts dans les médias). Il paraît sous le nouveau titre de «Presserecht» (droit de la presse), mais traite principalement les thèmes de «renonciation/désistement» et «argent», basiques pour le droit allemand. Les conclusions de la jurisprudence très fournie sont souvent les mêmes qu’en Suisse, mais les chemins pour y arriver paraissent compliqués, voire parfois détournés. Les auteurs nous fournissent une vue d’ensemble fiable sur l’état actuel des choses; ils ont trouvé l’équilibre entre le trop de détails (sans s’y perdre) et une pure présentation de la matière «in a nutshell». C’est pour cela que ce livre est une lecture recommandée aussi pour un lecteur étranger.

Zusammenfassung: Sechs Praktiker haben den Klassiker von Renate Damm und Klaus Rehbock, «Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien», komplett überarbeitet. Neu heisst er «Presserecht», aber dreht sich schwergewichtig weiterhin um die Themen «Unterlassung» und «Geld», weil das im deutschen Recht so angelegt ist. Die Ergebnisse der reichen Rechtsprechung sind häufig wohl dieselben wie in der Schweiz, aber die Wege und Umwege, die dorthin führen, erscheinen meist länger und kunstvoller als hierzulande. Die Autoren bieten einen verlässlichen Blick auf den derzeitigen Stand der Dinge und wahren bestmöglich das Gleichgewicht zwischen dem Abtauchen in die Abgründe der Einzelheiten und der relativen Unverbindlichkeit einer Darstellung «in a nutshell». Gerade deshalb bietet sich das Buch auch für den interessierten ausländischen Leser an.

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Die Professoren Dr. Gero Himmelsbach (München) und Dr. Roger Mann (Hamburg) haben zusammen mit vier weiteren Praktikern (Prof. Dr. Walter Seitz, Dr. Florian Ufer und Tobias Pretsch, alle München, sowie Dr. Endress Wanckel, Hamburg) eine komplette Neufassung des «Klassikers» von Renate Damm und Dr. Klaus Rehbock (3. Aufl. 2008) verfasst. An die Stelle dessen leicht sperrigen Titels «Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien» setzten sie ein schlankes «Presserecht» (Himmelsbach/Mann [Hrsg.), Presserecht, NJW-Praxis Band 101, Beck, München, 2022, 481 S.). Das ist nicht nur wegen des einfacheren Zitierens, sondern auch angesichts der Uferlosigkeit dessen, was man unter «Medienrecht» verstehen könnte, sehr zu begrüssen. Es ändert aber auch nichts daran, dass sich das deutsche Presserecht schwergewichtig um die Themen «Unterlassung» und «Geld» dreht. Wer noch einen Zweifel daran gehabt haben könnte, dass das deutsche Recht kompliziert ist, wird schon nach einem kurzen Blick in das Buch die Auffassung des Rezensenten teilen, dass die Rechtsprechung doch häufig nach dem Motto «warum einfach, wenn es auch umständlich geht» verfährt. Die konkreten Ergebnisse sind häufig wohl diesselben wie in der Schweiz, aber die Wege und Umwege, die dorthin führen, erscheinen meist länger und kunstvoller als hierzulande. Dass das Allermeiste reine Rechtsprechung, zumal des Bundesgerichtshofs (BGH) ist, dessen Urteile geradezu gesetzesersetzend geworden sind, ist sicher der auffälligste Unterschied zur schweizerischen Situation. Während bei uns der Föderalismus in diesem Bereich keine nennenswerte Rolle mehr spielt, kommt in Deutschland den Staatsverträgen zwischen den Ländern und den (wenn auch oft vereinheitlichten) Landespressegesetzen in vieler Hinsicht noch Bedeutung zu.

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Die Darstellung gliedert sich in 4 Teile: Recht der Recherche und Recht der Darstellung, Teil 3 handelt von der Durchsetzung der Ansprüche, Teil 4 vom Strafrecht.

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Das Literaturverzeichnis (vor S. 1) beschränkt sich auf die wichtigsten deutschen Standardwerke, während in den zahlreichen Fussnoten die weitere Aufsatzliteratur und insbesondere die unübersehbare erscheinende Gerichtspraxis nachgewiesen wird.

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Von Seitz sind die beiden Abschnitte über die Gegendarstellung (§ 13 zu Wort- und gesondert zur Bildberichterstattung in § 18), Wanckel hat den umfangreichen § 17 zum Unterlassungsanspruch gegenüber Bildberichterstattung und den zugehörigen Abschnitt zu den Zahlungsansprüchen (§ 19) verfasst, von den beiden Strafrechtlern Ufer und Pretsch stammen die strafrechtlichen und strafprozessualen Schluss-Abschnitte (Teil 4, §§ 25 bis 31). Die beiden Herausgeber haben die nicht genannten Abschnitte der Teile 1 bis 3 unter sich aufgeteilt. Darin geht es, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, um Fragen des Informationszugangs und Auskunftspflichten oder die Gerichtsberichterstattung, um die Unterlassungs- und Zahlungsansprüche bei der Wortberichterstattung oder die zivilprozessuale Durchsetzung von Ansprüchen, insbesondere den einstweiligen Rechtsschutz. Dieser dürfte zu den häufigsten Begegnungen schweizerischer Medienschaffender mit dem deutschen Presserecht führen.

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Es ist nicht Zweck der vorliegenden Besprechung, sich mit den zahlreichen, oft spannenden Einzelheiten zu befassen; ob man jetzt bei Unterlassungserklärungen nach dem «neuen Hamburger Brauch» die Vertragsstrafenbestimmung formuliert (S.353 f.) oder ob Dringlichkeit im Verfügungsverfahren auch noch nach zwei Monaten angenommen wird (S. 399 f.), beschlägt nur gerade zwei Unterschiede zur Rechtslage in der Schweiz. Dass die bei uns so wichtige «Feststellungsklage» in Deutschland demgegenüber eine höchstens untergeordnete Rolle spielt, belegt allein schon das Fehlen eines eigenständigen Stichworts im entsprechenden Sachverzeichnis am Ende des Buches. Froh können wir sein, dass das Monster der «internettypischen besonderen Gefahr», die der BGH erfunden hat, sein Haupt nicht bei uns erhebt (S. 236). Während die Gewinnherausgabe bei uns zumindest derzeit en vogue ist, spielt sie in Deutschland keine Rolle, ja erscheint sogar ausgeschlossen (S. 235). Die oekonomische Seite des Persönlichkeitsschutzes spielt sich vielmehr unter dem Titel Geldentschädigung ab; diese nimmt begründungsmässig, so der Eindruck, eine Zwischenstellung zwischen Schadenersatz und (in alter Begrifflichkeit) Schmerzensgeld ein, erweist sich vor allem aber betragsmässig als inzwischen schärfste Waffe von Medienopfern gegen Medienunternehmen. Insbesondere sind die Gerichte davon dispensiert, eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage darzulegen, sondern verhelfen mit dem Blankett-Argument der Einzelfall-Gerechtigkeit den Opfern der sogenannten «Zwangskommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts» zu inzwischen teils hohen sechsstelligen Beträgen.

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Dass das Presserecht in Deutschland in ständiger Bewegung ist, erstaunt angesichts des permanenten Feinschliffs durch die einschlägigen Pressekammern und den BGH natürlich nicht; ob das Ausmass der damit erreichten (aber offenbar nie fertigen) Differenzierung wirklich sinnvoll ist, bleibe dahingestellt; jedenfalls ist im Sinne einer generellen Betrachtung festzustellen, dass der Spielraum der Medien langsam, aber sicher enger und spiegelbildlich die Abwehransprüche der echten und vermeintlichen Betroffenen zunehmend grösser wird. Dazu trägt, wenn auch nicht übermässig, der Gesetzgeber durch die Schaffung neuer Strafnormen («Paparazzi-Paragraf» 201a StGB, S. 444 f.) bei. Einen gewissen «Prominenzgewinn» hat die Materie indessen dadurch erlangt, dass seit 2021 an allen Landgerichten und Oberlandesgerichten spezifische «Pressekammern» bzw. «Pressesenate» zu bilden sind; ob damit das Problem des «fliegenden Gerichtsstandes» beseitigt und der praktischen Dominanz der Gerichte von Köln, Hamburg und Berlin die Grundlage entzogen wird, bleibt abzuwarten. Demgegenüber bedurfte es des zähen Kampfes der Verlage, um ohne Hilfe des Gesetzgebers, nur mit später Hilfe des Bundesverfassungsgerichts die gröbsten Missstände im Verfahren der einstweiligen Verfügung zu beseitigen (S. 405 ff.).

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Das sind, wie gesagt, nur ein paar Schlaglichter auf das «Presserecht» von Himmelsbach und Mann. Sie bieten einen verlässlichen Blick auf den derzeitigen Stand der Dinge und wahren, so gut als irgend möglich, das Gleichgewicht zwischen dem Abtauchen in die Abgründe der Einzelheiten zu jeder Besonderheit und der relativen Unverbindlichkeit einer Darstellung «in a nutshell». Und gerade deshalb bietet sich das Buch auch für den interessierten ausländischen Leser an, der mit den tausend oder gar 2000 Seiten der kiloschweren, einschlägigen Handbücher sich nur ausnahmsweise anfreunden wird.


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Mediales Krisenmanagement: Im Spannungsfeld zwischen Sieg, Remis und Schachmatt

Erfahrungen aus der Schnittstelle von Medienrecht und Kommunikation

Christina Hatebur, Krisenkommunikatorin, Arlesheim und
Dr. Jascha Schneider-Marfels, Rechtsanwalt, Basel*

Résumé: Pendant des décennies, les crises dont certaines personnes étaient l’objet dans les médias n’ont pas beaucoup attiré l’attention. Mais désormais, ce ne sont plus seulement les élites, les politiciens, le personnel de l’Etat ou les cadres de l’économie qui sont visés. Les PME, les clubs de sport, les hôpitaux ou les particuliers sont désormais également pris dans les méandres de comptes-rendus médiatiques. Les auteurs présentent leurs expériences à l’aide d’exemples concrets. Ils montrent notamment comment le rôle de l’avocat a changé dans la prise en charge de clients confronté à une crise médiatique et pourquoi ils devraient collaborer étroitement avec des spécialistes de communication de crise. Comme aux échecs, le roi, la dame, le cavalier et la tour doivent travailler de concert. Pour surmonter de telles crises, il faut de la force, et celle-ci vient d’une stratégie soignée et bien réfléchie. Dans ce domaine, les compétences ne s’apprennent pas dans les livres d’école. L’expérience, la coopération et du doigté sont tout autant importants.

Zusammenfassung: Lange fristete das mediale Krisenmanagement in der Schweiz ein stiefmütterliches Dasein. Die mediale Krise trifft heute nicht mehr bloss die Elite von Politikern, Beamten und Wirtschaftsbossen. Betroffen sind auch KMU, Sportvereine, Spitäler und Privatpersonen, die in den Fokus medialer Berichterstattung geraten. Die Autoren schildern praxisbezogen ihre Erfahrungen auf diesem Gebiet. Sie zeigen, wie sich die Rolle des Anwalts bei der Beratung von Klienten in medialen Krisen verändert hat und darum Anwältinnen und Anwälte eng mit Kommunikationsfachleuten zusammenarbeiten sollten. Entscheidend ist wie beim Schach das Zusammenspiel von König, Dame, Springer und Turm. Die Stärke in der Bewältigung von medialen Krisen liegt in einer sorgfältigen und durchdachten Strategie. Das Wissen dazu steht nicht in Lehrbüchern; die Erfahrung der Akteure, ihre Zusammenarbeit und das Fingerspitzengefühl sind genauso wichtig. 

I. Einleitung

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Was ist mediales Krisenmanagement? Um eine mediale Krise handelt es sich, wenn eine Person oder ein Unternehmen in den Massenmedien oder den neuen Medien in ein schlechtes Licht gerückt werden, sodass ihre Reputation ernsthaft gefährdet ist.[1] Aufgabe der Krisenmanager ist es, den drohenden Reputationsschaden abzuwenden oder so gering als möglich zu halten. In der Regel besteht das Krisen-Team aus dem oder den Klienten, den Anwälten und Kommunikationsfachleuten.

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Eigentlich ist mediales Krisenmanagement nichts anderes als eine Partie Schach spielen. Nur heissen die Akteure nicht Dame, König, Pferd und Turm, sondern Journalist**, Medienanwalt, Klient und Krisenkommunikator. Wie beim Schach gilt es, die Strategie des Gegners rechtzeitig zu erkennen, vorbereitet zu sein und mit strategisch ausgefeilten Zügen den Gegner Matt zu setzen. Schach und mediale Krisen haben viele Parallelen. Die Regeln sind bekannt. Die Fähigkeiten und Aufgaben der Figuren ebenfalls. Keine Partie gleicht der anderen und setzt jedes Mal aufs Neue strategisches Können, Weitsicht und das nötige Gefühl des perfekten Timings voraus.

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Lange fristete das mediale Krisenmanagement in der Schweiz ein stiefmütterliches Dasein. In Zeiten, als die «NZZ» das bürgerliche Amtsblatt darstellte, der «Blick» mit gelben Aushängen auf dem Boulevard um Leserinnen und Leser buhlte und ein Sendeturm im provinziellen Gunzwil bei «Beromünster» einen Bekanntheitsgrad und eine Glaubwürdigkeit erlangte, von dem die Marketing-Strategen der heutigen Radioketten nur träumen können, war mediales Krisenmanagement einer kleinen, elitären Schicht von Politikern, Beamten und Wirtschaftsbossen vorbehalten. Sie setzten alles daran, «schlechte Presse», wie es damals hiess, zu verhindern. Krisenmanagement bedeutete, unliebsame Journalisten mit scharfen Anwaltsschreiben und nötigenfalls gerichtlichen Publikationsverboten[2] zu stoppen, um zu verbergen, was noch verborgen werden konnte. Fehler wurden – auf Anraten von selbsternannten Medienprofis – nur eingeräumt, wenn es nicht mehr anders ging.

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Die meisten Partien gingen verloren. Der Grund war eigentlich von Anfang an klar. Schach führt eben nicht zum Sieg, wenn der übernächste Zug bereits zu spät erkannt wurde. Der Journalist Andrea Masüger hat 2012 in einem Artikel in der NZZ[3] beschrieben, wie besonders Akteure in der Krisenkommunikation des Staates im Spannungsfeld von Medien, Recht und Politik stets die gleichen unvorteilhaften Verhaltensmuster zeigen. Sie merken eben nicht, wenn die Lunte brennt. Sie schätzen die Bedeutung von öffentlichen Ämtern für die Medienkonsumenten falsch ein, beharren auf Formalismen und meiden das Zugestehen von Fehlern wie der Teufel das Weihwasser.[4]Jede Krise lässt sich in verschieden Phasen unterteilen.[5]

II. Eröffnung

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Wie beim Schach, ist daher der Beginn von immenser Bedeutung. Die Eröffnung umfasst die ersten 10 bis 15 Züge und stellt die erste Phase einer neuen Partie dar.[6] Wer eine klare Strategie vor Augen hat, das Gegenüber kennt und vorbereitet ist, hat einen fokussierten Plan, wie er eine Partie eröffnet. Das gilt auch in – oder eben vor – der medialen Krise. Wer vorbereitet ist und Krisenmanuals erstellt hat, seine Ansprechpersonen bzw. seinen Krisenstab kennt, interne Kommunikationskanäle für den Krisenfall eingerichtet hat, regelmässige Medientrainings wie Sicherheitsschulungen als selbstverständlich einstuft und eine nachhaltige und weitsichtige Kommunikationskultur geschaffen hat,[7] weiss, wie er sich zu verhalten hat, wenn das Ereignis eintritt. Sobald die Anfrage des Journalisten ins Haus flattert, wird er oder sie eben nicht auf dem linken Fuss erwischt.

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Wie entscheidend dieser Eröffnungszug ist, zeigt das nachfolgende Beispiel: Ein Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche war Gegenstand eines Medienartikels, der jedoch bei den Kunden keine hohen Wellen schlug. Dennoch fürchtete der Betrieb begründeterweise einen Folgeartikel und damit verbunden einen publizistischen Flächenbrand, zumal auch mehrere Gerichtsverfahren in dieser Sache hängig waren. Die Krisenmanager loteten zunächst sämtliche potenziellen Risiken aus und erstellten eine SWOT- und eine Risikoanalyse, jeweils aus medialer und rechtlicher Sicht. Auf dieser Basis wurde ein Krisenkommunikationskonzept erstellt, welches auch klar definierte, wann rechtliche Schritte (z.B. Abmahnschreiben basierend auf Art. 28 ZGB, superprovisorische Massnahmen gegen Medien[8]) eingeleitet werden.

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Das Unternehmen entschied sich für eine transparente und offene Kommunikation[9] und bereitete ein Kundenschreiben vor, welches bei ersten Anzeichen einer zweiten Berichterstattung verschickt werden sollte, um die Kommunikationshoheit weiterhin zu behalten. Das Schreiben sollte zudem Transparenz schaffen und offen mit eigenen Schwächen und Fehlern umgehen. Urheberin der Tonspur dieses Kundenbriefes war die Krisenkommunikatorin. Der Rechtanwalt überprüfte das Schreiben dahingehend, ob es strafrechtlich geschützte Geheimnisse verriet, Persönlichkeitsrechte verletzte oder anderweitig in einem Gerichtsprozess gegen das Unternehmen verwendet werden könnte. Der CEO absolvierte zudem ein Medientraining und es wurden Fragen und Antworten – sogenannte Q & A – erstellt, die wiederum juristisch abgestimmt wurden. Die Mitarbeitenden wurden informiert, wie sie bei Anfragen von Journalisten reagieren sollen. Dies beinhaltete auch die Erstellung einer Vorlage für das Entgegennehmen von Telefonaten mittels Vornamens, Namens, Medium, Datum, Mail und Telefonnummer bis hin zur Reaktion, falls ein Journalist ohne Termin die Firma betreten würde.

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In der Tat meldete sich nach einigen Monaten ein Journalist, der beabsichtigte, eine weitere Geschichte zu publizieren. In der Folge wurde das vorbereitete Schreiben verschickt, welches von den Kunden sehr positiv aufgenommen wurde. Damit konnte erreichen werden, dass die Kunden nicht durch die Medien informiert wurden und Informationen aus erster Hand erhielten. In der Folge kam es zum Recherchegespräch. Der bestens vorbereitete CEO legte – unterstützt von der Krisenkommunikatorin – offen und transparent die Situation und den offenen Umgang mit den Kunden dar, was der Geschichte in publizistischer Hinsicht sehr viel Wind aus den Segeln nahm. Im Anschluss an das Gespräch schickte der Rechtsanwalt der Redaktion ein Schreiben, in welchem explizit darauf hingewiesen wurde, welches die Grenzen einer Publikation seien, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der verschiedenen involvierten Personen. Es wurde nie eine zweite Geschichte publiziert. Es war in diesem Fall bereits – um auf das Sachspiel zurückzukommen – die Eröffnungsphase, d.h. die sorgsame Vorbereitung und das Vorhandensein einer Strategie und Kommunikationskultur, welche massgeblich dazu beitrugen, dass ein Reputationsschaden und insbesondere auch ein teures Gerichtsverfahren abgewendet werden konnten.

III. Das Mittelspiel

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Der digitale Wandel in unserer Gesellschaft hat dazu geführt, dass Themen wie Datenschutz, Persönlichkeitsrecht und geistiges Eigentum eine zentrale Bedeutung erlangt haben. Der Stammtisch findet heute im Internet, respektive in den Sozialen Medien statt. Die klare Unterscheidung in Medienschaffender und Rezipient ist nicht mehr möglich. Sender sind auch Empfänger von Botschaften an die Allgemeinheit und umgekehrt. Der technische Verbreitungsweg spielt keine Rolle mehr. Was früher nur den Verlegern und der SRG vorbehalten war, kann heute mit wenigen Klicks erreicht werden: eine grosse Anzahl an Menschen mit einer Botschaft zu erreichen. Dieser Zerfall des klassischen Mediensystems hat zu einem Massensterben an Zeitungen geführt und bedroht das Geschäftsmodell der Verleger. Der Medien- und Meinungsmarkt ist hochkompetitiv geworden. Redaktionen müssen sparen, was zu einem Verlust der journalistischen Qualität führt.[10] Stammtischdiskussionen werden in der Öffentlichkeit des Internets und mit neuen Formen (Likes, Klicks, Fantasienamen als Account) geführt, weshalb rassistische Äusserungen und Persönlichkeitsverletzungen massiv zunehmen.

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Kurzum: Die mediale Krise trifft heute nicht mehr bloss jene Elite von Politikern, Beamten und Wirtschaftsbossen, betroffen sind auch KMU, Sportvereine, Spitäler und Privatpersonen, die – zu Recht oder zu Unrecht – in den Fokus medialer Berichterstattung geraten. Es erstaunt daher nicht, dass der Bedarf an professionellem und bezahlbarem Krisenmanagement zugenommen hat. Leider wird diese Dienstleistung oftmals zu spät beigezogen, d.h. erst dann, wenn die Krise bereits begonnen hat und sich die Partie im Mittelspiel befindet. Mit Bauern stoisch eine Mauer um den König zu bilden, reicht dann nicht mehr aus. Es besteht die Gefahr, dass das Gegenüber mit seiner Dame, die vom Läufer oder Pferd geschickt gedeckt wird, flink einen Bauern schlägt und den König mit wenigen Zügen schachmatt setzt.

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Ein illustratives Beispiel für ein erfolgreiches Mittelspiel ist jenes KMU, welches eine Holdingstruktur aufwies. Die einzelnen Tochtergesellschaften hatten sehr ähnliche Logos und Firmenbezeichnungen, waren indes in verschiedenen Sparten tätig. Eine dieser Töchter war insolvent im Sinne von Art. 191 SchKG. Obschon der Kampf ums wirtschaftliche Überleben seit über einem Jahr geführt wurde, war der Betrieb im Zeitpunkt, als die Finanzmittel völlig ausgeschöpft waren, kommunikativ und juristisch nicht vorbereitet. Der Unternehmer befürchtete, dass sich eine mögliche Insolvenz bzw. ein Konkurs negativ auf die übrigen Tochtergesellschaften und die Gruppe auswirken könnte. Die Eröffnungsphase dieser Krise war also längst passé, die Zeit drängte und es mussten rasch Lösungen gefunden werden.

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Innert Kürze wurden auch in diesem Fall eine SWOT-Analyse und eine Risikoanalyse erstellt. Die Bedenken des Unternehmers waren nicht von der Hand zu weisen. Auf der einen Seite musste der Anwalt mit dem Treuhänder den Insolvenzantrag vorbereiten und die notwendigen Beschlüsse auf Aktionärsebene mithilfe eines Notars einholen.[11] Parallel arbeitete die Krisenkommunikatorin einen sehr persönlichen Text aus, in welchem der Unternehmer aufzeigt, wie sehr er sich für den Betrieb eingesetzt hatte und weshalb ein Scheitern letztlich unumgänglich war. Dieser Text wurde vom Rechtsanwalt geprüft, ob er allenfalls die Basis für eine Verantwortlichkeitsklage im Sinne von Art. 754 OR nach sich ziehen würde.

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Der Unternehmer veröffentlichte in der Folge den Text auf verschiedensten Kanälen, fein aufeinander abgestimmt: Zunächst floss der Text in den Insolvenzantrag ein. Kurz nach Einreichung des Gesuchs wurden die Mitarbeitenden von ihm persönlich informiert, und auch Hilfe bei der Suche nach Lehrstellenersatz und anderen Arbeitsplätzen wurde angeboten und umgesetzt. Es folgte eine Publikation auf der Webseite als «Pop-up»[12] und noch am selben Tag ein Postversand an alle Kunden, Geschäftspartner und Lieferanten. In einer Medienmitteilung, welche bewusst die Form eines Story-Telling[13] aufwies, wurden die Abläufe rund um den Insolvenzantrag und die Bemühungen des Unternehmers, insbesondere für die Lehrlinge eine Lösung zu finden, besonders hervorgehoben. Die mediale Berichterstattung war in der Folge durchs Band positiv. Die darauffolgende Insolvenz bzw. Konkurs hatten keine Auswirkungen auf die Tochtergesellschaften.

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Dieses Beispiel zeigt, dass zu einem effizienten medialen Krisenmanagement auch das Beherrschen des Mittelspiels gehört. In dieser Phase ist es vor allem wichtig, keine Zeit zu verlieren. Während sich in diesem Fall der Anwalt auf die konkursrechtlichen Fragen konzentrierte, schuf die Krisenkommunikatorin die Basis für die Öffentlichkeitsarbeit und die interne Kommunikation. Dieses erfolgreiche Zusammenwirken in der mittleren Phase der Krise führte zu einer Abwendung potenzieller Reputationsschäden durch externe, aber auch interne Beeinflussung, bzw. diese konnten geringgehalten werden.

IV. Das Endspiel

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Aus juristischer Sicht ist es oftmals schwierig, dem Mandanten mittels eines Gerichtsprozesses oder einer Beschwerde beim Presserat eine wirksame Hilfestellung beim Kampf gegen den Verlust seiner Reputation zu bieten. Verfahren dauern in der Regel lange und Richter sind nicht erreichbar, um den Facebook-Post oder den Tweet von Samstagnachmittag zu stoppen. Die juristische Maschinerie kann drohen und allenfalls verbieten, was heutzutage nur sehr bedingt geeignet ist, den Ruf eines Unternehmens oder einer Person zu retten. Was es braucht ist – wie beim Schach – einen Plan, eine Strategie, den richtigen Riecher, viel Erfahrung, ein Quäntchen Bauchgefühlt, welche Figur wann zum Zuge kommt und vor allem das richtige Timing.

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Daher ist es wichtig, dass Anwälte in medialen Krisen eng mit Krisenkommunikatoren zusammenarbeiten. Es ist das Zusammenspiel von König, Dame, Springer und Turm, das zum Sieg führt. Der Kommunikationsprofi findet die passenden Worte und weiss, wie die Medien funktionieren. Dies braucht oftmals situatives Feingefühl und Kenntnis über den Klienten und die weiteren Akteure und Stakeholder, wie beispielsweise Familienangehörige, Mitarbeitende, Kunden, um nur einige zu nennen. Der Anwalt prüft die Texte auf juristische Pferdefüsse und merkt, wann juristischer Handlungsbedarf besteht. Er kann sich unter Umständen völlig im Hintergrund halten.

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Bisweilen wird eine Partie auch erst im Endspiel, der letzten Phase, entschieden. Das Spiel ist bereits weit fortgeschritten; es sind nur noch wenige Figuren im Spiel und der Klient in der Regel in der Defensive[14] . Wichtig ist in einer solchen Situation der Befreiungsschlag. Dieser gelang z.B. einem Unternehmen in der Gesundheitsbranche. Es wurde durch eine ungeschickte Antwort des vom Unternehmen zuständigen Leiters Kommunikation auf eine Anfrage in den Medien fälschlicherweise einer groben Verletzung medizinischer Pflichten bezichtigt. Das Unternehmen reagiert zunächst sehr langsam und nahm sich Zeit für eine interne Abklärung. Aufgrund der medialen Berichterstattung entstand eine grosse Verunsicherung bei den Patientinnen und Patienten, und die Reputation war bereits erheblich geschädigt.

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Das Ergebnis der internen Untersuchung gelangte zum Schluss, dass die Berichterstattung in den Medien falsch war, weil sich die vorgeworfenen Ereignisse nicht, wie in den Medienberichten dargestellt, abgespielt hatten. Sicherlich wäre eine Klage auf Berichtigung zur Verfügung gestanden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Medienberichte jedoch bereits mehrere Wochen alt. Ein Gerichtsprozess hätte sehr lange gedauert, und während der Dauer des Verfahrens hätte die Reputation nachhaltig und erheblich gelitten.

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Das Unternehmen entschied sich daher, nach Durchführung einer SWOT- und Risikoanalyse, auf eine aktive Kommunikation zu setzen und berief eine Medienkonferenz ein, um den Diskurs mit den Medienschaffenden zu suchen. Die Konferenz wurde daher als Round-Table mit den betroffenen Medienhäusern gestaltet. In der Folge gelang es, die Journalisten zu überzeugen, dass das Unternehmen korrekt gehandelt hatte und die Quelle, auf welche die Journalisten bauten, nicht korrekt sein konnte. Die entsprechenden Berichte folgten und waren durchs Band positiv. In einem zweiten Schritt wurden die Medienunternehmen vom Anwalt aufgefordert, die früheren, falschen Berichte aus dem Internet zu entfernen und die Archive mit entsprechenden Zusätzen zu versehen. Alle angeschriebenen Medienunternehmen nahmen die Löschungen diskussionslos vor und der Gerichtsweg musste nicht beschritten werden. Ein gröberer Reputationsschaden konnte in letzter Minute verhindert werden.

V. Nach dem Spiel ist vor dem Spiel

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Die Rolle des Anwalts bei der Beratung von Klienten in medialen Krisen hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Die enge Zusammenarbeit mit den Kommunikationsfachleuten ist heutzutage unerlässlich. Der Klient ist und bleibt in dieser Partie immer der König, um beim Beispiel Schach zu bleiben. Ihm dienen alle anderen Figuren, deren Fähigkeiten von Fall zu Fall unterschiedlich einzusetzen sind. Der Anwalt ist nicht primär dazu da, stereotyp die ohnehin trägen gerichtlichen Möglichkeiten umzusetzen und Prozesse zu führen. In einem Team unterstützt er vielmehr die übrigen Akteure, insbesondere die Kommunikationsfachleute, welche rasch handeln und Gegensteuer zu einem sich anbahnenden Reputationsschaden geben können. Der Anwalt hat oftmals beratende Funktion im medialen Krisenmanagement, er prüft die Texte und zeigt auf, wie sich die Rechtslage verhält. Gerichte stellen die «ultima ratio» dar, wenn vorgängig klar definierte Grenzen überschritten wurden oder von Anfang an realistische Chancen bestehen, z.B. mittels einer superprovisorischen Verfügung das Schlimmste zu verhindern. Der Anwalt ist mit anderen Worten ein wichtiger Teamplayer, der von Anfang an in ein Krisenkommunikationskonzept eingebunden werden muss. Die Stärke in Bewältigung von medialen Krisen liegt in der Vorbereitung und dem Ausarbeiten einer sorgfältigen und durchdachten Strategie. Das Wissen dazu steht nicht in Lehrbüchern und ist nicht justiziabel, daher sind die Erfahrung der Akteure, ihre Zusammenarbeit und das Fingerspitzengefühl genauso wichtig wie das Gesetzbuch.


*Die Autoren schildern praxisbezogen ihre persönlichen Erfahrungen auf diesem Gebiet. Sie arbeiten seit einigen Jahren fallbezogen als Krisenmanagement-Team für Privatpersonen, Unternehmen und im Auftrag von Anwaltskanzleien für deren Mandanten.

** Die verwendeten Pluralformen für Personen gelten sowohl für Männer als auch für Frauen.

Fussnoten:

  1. Der Begriff «mediale Krise» kennt keine einheitliche Definition. Bereits die Bedeutung des Wortes «Krise» befindet sich im steten Wandel, vgl. statt vieler: Schoeß, Marie/Zejnelovic, Marko/Kohlrausch, Laura (Hrsg.): «Krise. Mediale, sprachliche und literarische Horizonte eines viel zitierten Begriffs», Language talks, Bd. 5, 2018.

  2. Publikationsverbote müssen nicht zwingend Massenmedien betreffen, vgl. dazu: BGE 138 III 641.

  3. https://www.nzz.ch/tagung-krisenkommunikation-des-staats-zuerich-1.16284273?reduced=true (aufgerufen am 26. Juni 2021).

  4. https://www.glaus.com/kommunikationsrecht-schweiz/krisenkommunikation.html (aufgerufen am 26. Juni 2021).

  5. Vgl. Fiederer, Susanne/Ternès, Anabel: «Effiziente Krisenkommunikation – transparent und authentisch», 1. Aufl., 2017, S. 57 ff.

  6. https://de.wikipedia.org/wiki/Er%C3%B6ffnung_(Schach) (aufgerufen am 26. Juni 2021).

  7. Die Basisliteratur zur Krisenkommunikation ist vielschichtig. Statt vieler: Meißner, Jana/Schach, Annika (Hrsg.), «Professionelle Krisenkommunikation, Basiswissen, Impulse und Handlungsempfehlungen für die Praxis», 1. Aufl., 2019.

  8. Vgl. Art. 266 ZPO.

  9. Vgl. Fiederer, Susanne/Ternès, Anabel: «Effiziente Krisenkommunikation – transparent und authentisch», 1. Aufl., 2017, S. 41 ff.

  10. Vgl. den Bericht des Bundesrates vom 5. Dezember 2014– Sicherung der staats- und demokratiepolitischen Funktionen der Medien (in Erfüllung der Motion 12.3004 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N), S. 30, wo von einem «Qualitätsverlust» die Rede ist.

  11. BSK SchKG II-Brunner/Boller, Art. 191, Rn. 13a.

  12. «Pop-up» sind Fenster, die sich automatisch beim Aufrufen der Webseite öffnen.

  13. https://de.wikipedia.org/wiki/Storytelling_(Methode), (aufgerufen am 26. Juni 2021).

  14. https://de.wikipedia.org/wiki/Endspiel_(Schach) (aufgerufen am 26. Juni 2021).


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Publikationsverbot in Sachen “Zuger Landammannfeier” bleibt bestehen

Das Kantonsgericht Zug hat die superprovisorische Verfügung in Sachen von Spiess-Hegglin c. Binswanger bestätigt

Anmerkung:

Medialex hat sich in drei Beiträgen mit der superprovisorischen Verfügung des Kantonsgerichts Zug in Sachen Jolanda Spiess-Hegglin c. Michèle Binswanger vom 4. Mai 2020 auseinandergesetzt: Im Newsletter 05/2020 analysierte Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg die Verfügung unter dem Titel: “Superprovisorisches Verbot gegen eine Buchveröffentlichung”. Diese Besprechung führte zu Reaktionen der beiden Verfahrensparteien, die Medialex im Newsletter 06/2020 publizierte: Die Vertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Rena Zulauf, entgegnete unter dem Titel “Die superprovisorische Verfügung ins richtige Licht gerückt“, Rechtsanwalt Matthias Seemann von der Gegenseite nahm im Beitrag “Generelles Verbot, über ein Thema zu berichten, schränkt Medienfreiheit zu stark ein” Stellung.

Nun hat mit Entscheid vom 3. September 2020 das Kantonsgericht Zug die superprovisorische Verfügung bestätigt. Den Entscheid und seine Begründung will Ihnen Medialex nicht vorenthalten, weshalb sie diese nun hier vorfinden,

Den Entscheid des Kantonsgerichts hat Michèle Binswanger beim Obergericht des Kantons Zug angefochen.