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Verwaltungstransparenz zwischen Rechtsanspruch und Verwaltungspraxis

Wie finanzielle, strukturelle und politische Hürden das Öffentlichkeitsprinzip begrenzen

Martin Stoll, Geschäftsführer Öffentlichkeitsgesetz.ch

Résumé: Des obstacles financiers, structurels et politiques limitent aujourd’hui encore considérablement l’efficacité pratique du principe de transparence. Malgré les bases légales, les autorités tentent régulièrement de restreindre la transparence en imposant des frais élevés, des procédures fastidieuses ou en interprétant la loi de façon restrictive. Les procédures politiquement sensibles en sont un bon exemple: le litige, qui a duré des années, concernant l’accès à des documents de la Conférence des directrices et directeurs cantonaux de la santé ou encore, les conflits, pas encore résolus, autour des documents relatifs à la crise du Credit Suisse et au différend douanier avec les États-Unis, le montrent bien. La mise en œuvre de la transparence dépend donc fortement des ressources disponibles chez les personnes l’exigeant. Les procédures judiciaires ne peuvent souvent être menées que par de grands groupes médiatiques. C’est pourquoi l’association Loitransparence.ch s’efforce de renforcer l’accès à l’information non seulement par le biais de procédures judiciaires, mais aussi en soutenant des réformes parlementaires, en lançant des procédures de conciliation, en établissant des lignes directrices pratiques et en instaurant un climat de confiance entre l’administration, les médias et le public

Zusammenfassung: Finanzielle, strukturelle und politische Hürden begrenzen die praktische Wirksamkeit des Öffentlichkeitsprinzips bis heute erheblich. Trotz gesetzlicher Grundlagen versuchen Behörden immer wieder, Transparenz durch hohe Gebühren, langwierige Verfahren oder restriktive Auslegung des Rechts einzuschränken. Besonders deutlich zeigt sich dies bei politisch sensiblen Verfahren wie dem jahrelangen Streit um Dokumente der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder aktuellen Konflikten um Unterlagen zur Credit-Suisse-Krise und zum Zollstreit mit den USA. Die Durchsetzung von Transparenz hängt damit stark von verfügbaren Ressourcen ab. Gerichtsverfahren können oft nur von grossen Medienhäusern getragen werden. Der Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch versucht deshalb, den Zugang zu Informationen nicht nur über Gerichtsverfahren, sondern auch über parlamentarische Reformen, Schlichtungsverfahren, praxistaugliche Leitlinien und den Aufbau von Vertrauen zwischen Verwaltung, Medien und Öffentlichkeit zu stärken.

1. Einleitung

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Seit fünfzehn Jahren setzt sich Öffentlichkeitsgesetz.ch für einen funktionierenden Zugang zu amtlichen Dokumenten ein. Wir engagieren uns dafür, dass Medienschaffende ihre Rechte auf Zugang zu Dokumenten und Daten niederschwellig wahrnehmen können. Dabei haben wir erfahren: Ein Gesetz zu haben, heisst noch lange nicht, dass es auch gelebt wird. Ein Öffentlichkeitsgesetz garantiert noch keine Öffentlichkeit. Verwaltungstransparenz ist kein Zustand. Sie ist ein ständiges Seilziehen. Lässt man locker, verschiebt sich das Gleichgewicht, nicht Richtung Offenheit, sondern in Richtung Intransparenz.

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So versuchen Teile der Bundesverwaltung immer wieder, das vor zwanzig Jahren auf nationaler Ebene eingeführte Öffentlichkeitsprinzip zu umgehen oder abzuschwächen. Statt Transparenz durchzusetzen, kommt es zu eigenmächtigen Einschränkungen, oft erst gestoppt, wenn Gerichte oder das Parlament eingreifen.

2. Parlament und Öffentlichkeit als Korrektiv

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Erste Berührung mit diesem Verhaltensmuster machten wir 2011: Die Eidgenössische Finanzkontrolle, damals unter Leitung eines Vor-Vorgängers der heutigen Führung, verlangte für die Herausgabe eines 28-seitigen Prüfberichts zu einem Beschaffungsprojekt der Armee zwischen 8000 und 10 000 Franken. Begründet wurde dies mit einem angeblich enormen Prüfaufwand: Drei Personen müssten den Bericht prüfen, während insgesamt 80 bis 100 Stunden. Die überrissene Gebührenforderung wirkte wie das, was sie faktisch war: ein Mittel, um Transparenz zu verhindern. Der Fall landete schliesslich beim Öffentlichkeitsbeauftragten, der die verlangten Gebühren als «unverhältnismässig» bezeichnete, und ist typisch für den Versuch von Behörden, mit finanziellen Hürden den Zugang zu Informationen zu blockieren.

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Exemplarisch für diese Praxis steht auch der Fall der sogenannten Verkäsungszulage: Der «Beobachter» verlangte vom Bundesamt für Landwirtschaft eine Liste mit allen Empfängern dieser Zahlungen. Die Behörde stellte dafür eine Gebühr von 275 000 Franken in Aussicht. Gegen diese Forderung wehrte sich der Journalist ebenfalls bei der Schlichtungsstelle. Der Öffentlichkeitsbeauftragte fand dafür klare Worte und bezeichnete den Betrag als «unangemessen, unverhältnismässig und stossend». 

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Diese und weitere Gebührenexzesse stiessen auch im Bundesparlament auf Kritik. Parlamentarierinnen und Parlamentarier von links bis rechts beanstandeten, dass die Verwaltung mit überrissenen Gebühren den Zugang zu Informationen faktisch verhindern könne. So hielt etwa SVP-Nationalrat Alfred Heer fest, die Verwaltung könne nicht einfach eine Vollkostenrechnung machen; die Information der Öffentlichkeit gehöre zu ihren Grundaufgaben.

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Eine von Öffentlichkeitsgesetz.ch begleitete parlamentarische Initiative der damaligen SP-Nationalrätin Edith Graf-Litscher hatte schliesslich Erfolg: Das Öffentlichkeitsgesetz wurde 2022 revidiert und mit Artikel 17 ein Grundsatz des kostenlosen Zugangs zu amtlichen Dokumenten eingeführt. Damit wurde eine zentrale Fehlentwicklung auf Bundesebene korrigiert. Die Reform strahlte auch auf kantonaler Ebene aus. So folgte das Zürcher Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) dem Beispiel des Bundes und übernahm entsprechende Regelungen.

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Die Revision war ein wichtiger Schritt. Sie änderte jedoch nichts daran, dass die Durchsetzung des Öffentlichkeitsprinzips weiterhin stark von verfügbaren Mitteln abhängt.

3. Ressourcenasymmetrien im Transparenzverfahren

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So spielen Zeit und Finanzen im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu Informationen weiterhin eine erhebliche Rolle. Wer über entsprechende Ressourcen verfügt, kann Verfahren in die Länge ziehen und sich mit juristischem Aufwand gegen Gesuchstellende zur Wehr setzen. Besonders stossend ist, wenn Verwaltungsstellen mit Steuergeldern externe Anwaltsbüros beauftragen, um mit taktischen Spielereien Transparenz zu verhindern.

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So etwa im Fall der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs Ulrich Appenzeller. Obwohl das Bundesamt für Justiz, der Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes und das Bundesverwaltungsgericht klar für die Herausgabe des Kalenders plädierten, wehrte sich das Bundesamt für Rüstung dagegen. Für den Gang durch die Instanzen investierte Armasuisse insgesamt 27 310 Franken.

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Ähnlich gelagert war ein Fall beim Bundesamt für Bauten und Logistik. Dieses setzte sich mit erheblichem Aufwand bis vor Bundesgericht dagegen zur Wehr, dass die Namen der Hauptlieferanten des Bundes offengelegt werden. Allein für externe Rechtsberatung wurden 66 453 Franken an Steuergeldern eingesetzt.

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Ein weiteres Beispiel betrifft das Bundesamt für Verkehr. Hier ging es um den Zugang zu einer Ereignisdatenbank, in der Verkehrsunternehmen Unfälle und Zwischenfälle melden müssen. Die am Verfahren beteiligten Transportunternehmen, darunter BLS und SBB sowie der Verband öffentlicher Verkehr, investierten allein für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über 38 000 Franken. Die teilweise weit hergeholten Argumente hielten vor Gericht nicht stand.

4. Strukturelle Zugangshürden und politische Reformansätze

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Dass der Handlungsbedarf politisch erkannt ist, zeigt die Legislaturplanung 2023–2027 des Bundesparlaments. Legislaturziel 57 hält ausdrücklich fest, dass «Zugangsschranken formeller und finanzieller Art zur Gewährung des staatlichen Öffentlichkeitsprinzips» beseitigt werden sollen. Damit ist auf programmatischer Ebene anerkannt, dass Transparenz nicht nur am Wortlaut des Gesetzes scheitern kann, sondern auch an Kosten, Verfahrensrisiken und formellen Hürden.

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Politisch umgesetzt ist davon bislang wenig. Dabei müsste gerade jetzt darüber diskutiert werden, wie solche Schranken tatsächlich abgebaut werden können: über eine generelle Kostenfreiheit für BGÖ-Verfahren, über den Ausschluss von Kosten- und Parteientschädigungsrisiken für Gesuchstellende, über tiefere Gerichtskosten oder über einen eigentlichen Public-Interest-Litigation-Ansatz für Transparenzverfahren. Gemeint ist damit, dass Verfahren, die im öffentlichen Interesse geführt werden, kostenrechtlich privilegiert werden. Denn wer Transparenz erstreiten muss, handelt oft nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit.

5. Politische Sensibilität und gerichtliche Klärung

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Besonders sichtbar werden diese Spannungen zwischen Zugangsgesuchstellenden und Behörden bei politisch sensiblen Transparenzverfahren, beispielsweise im siebenjährigen Kampf von Öffentlichkeitsgesetz.ch um den Zugang zu Dokumenten der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).

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Damit wollten wir eine Türe öffnen zu den wichtigen interkantonalen Konferenzen, die keinem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen. Diese Gremien fällen in Bereichen wie Gesundheit, Bildung oder Sicherheit weitreichende Entscheide, entziehen sich aber den Transparenzregeln, da sie meist als privatrechtliche Organisationen strukturiert sind.

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Ausgangspunkt war ein Zugangsgesuch von Öffentlichkeitsgesetz.ch im Jahr 2018 an die Zürcher Gesundheitsdirektion. Verlangt wurden Unterlagen aus den Vorstandssitzungen der GDK, darunter Einladungen, Traktanden und Protokolle. Intern war früh klar, dass es sich um mehr als einen Einzelfall handelt: Die Verwaltung selbst sprach von einem möglichen Grundsatzentscheid mit «erheblichen Auswirkungen» auf die gesamte interkantonale Zusammenarbeit.

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Entsprechend gross war der Widerstand. Über Jahre hinweg wurde der Zugang bekämpft, verzögert und auf verschiedene Ebenen verschoben. Der Fall beschäftigte mehrere Kantonsregierungen und wurde mit erheblichem juristischem Aufwand geführt. Allein für externe Rechtsberatung wurden zehntausende Franken an Steuergeldern eingesetzt.

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Am Ende setzte sich das Öffentlichkeitsprinzip durch. Das Zürcher Verwaltungsgericht und das Bundesgericht stellten klar, dass auch Dokumente mit Bezug zu interkantonalen Konferenzen grundsätzlich zugänglich sein müssen. Der Entscheid hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung: Was Kantone in ihren zahlreichen Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konkordaten gemeinsam beschliessen, kann nicht dauerhaft im Verborgenen bleiben.

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Gleichzeitig zeigt der Fall auch die strukturelle Resistenz innerhalb der Verwaltung. Noch während die Gerichte Transparenz einforderten, wurde intern vor einem «Dammbruch» gewarnt und versucht, den Zugang möglichst eng zu halten. Diese Haltung ist Ausdruck eines tieferliegenden Problems: Transparenz wird nicht als selbstverständlicher Bestandteil staatlichen Handelns verstanden, sondern als Risiko, das es zu begrenzen gilt.

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Beobachtet werden konnte dabei, dass der Widerstand selbst nach dem rechtskräftigen Urteil nicht endete, sondern sich auf einen Nebenschauplatz verlagerte. Die Gesundheitsdirektion Zürich stellte Transparenz weiterhin nur zögerlich her. Herauszugebende Dokumente wurden grossflächig «geweisst», einzelne Passagen ohne nachvollziehbare Begründung geschwärzt. Ein Austausch über einen sachgerechten Zugang zu den Unterlagen kam nicht zustande; stattdessen wurde erneut der weitere Gang vor Gericht in Aussicht gestellt. Damit zeigte sich exemplarisch, wie hartnäckig und uneinsichtig Teile der Verwaltung selbst nach einer gerichtlichen Klärung agieren können.

6. Transparenz in politischen Krisensituationen

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Aktuell zeigt sich eine solche Haltung auch in zwei Fällen mit aussenpolitischer Brisanz. Im Fall der sogenannten CS‑Dokumentenlisten wurde der Zugang verweigert; Gespräche und Vermittlungsversuche blieben ohne Ergebnis, sodass der Streit nun vor Gericht geklärt werden muss. Dabei geht es lediglich um Listen von Dossiers und Subdossiers, in denen Unterlagen zur Credit‑Suisse‑Krise abgelegt sind. Dennoch wird selbst dieser grundlegende Überblick über die behördlichen Aktenbestände mit Verweis auf weit gefasste Schutzinteressen zurückgehalten.

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Ein zweiter Fall betrifft den Zollstreit mit den USA. Auch hier wird der Zugang zu relevanten Unterlagen restriktiv gehandhabt. Besonders stossend ist, dass Schlichtungsverfahren vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und von Bundesrat Guy Parmelin faktisch unterlaufen wurden und dem Öffentlichkeitsbeauftragten die Einsicht in die umstrittenen Dokumente verwehrt wurde. Beide Fälle zeigen: Wo politischer Druck hoch ist, wird das Öffentlichkeitsgesetz nicht umgesetzt. Die Klärung wird auf den Rechtsweg verschoben. Gerade in Krisensituationen wird Transparenz damit zum Prüfstein staatlichen Handelns.

7. Zugang zum Recht und Advocacy-Ansätze

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Dass solche Irrläufe der Verwaltung, oft mithilfe der Rechtsabteilungen grosser Medienhäuser, wieder ins Lot gebracht werden können, ist wichtig. Für kleinere Redaktionen und erst recht für Privatpersonen ist der Rechtsweg jedoch häufig keine realistische Option. Es fehlen juristisches Know-how und die finanziellen Mittel, um gegen gut ausgestattete Behörden anzutreten, die nicht selten über Rahmenverträge mit grossen Anwaltskanzleien verfügen.

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Deshalb setzt sich Öffentlichkeitsgesetz.ch mit Umfeldarbeit dafür ein, bei den Verwaltungen eine gute Umsetzungspraxis zu fördern: Gebühren abbauen, Schlichtungsstellen auch in Kantonen ohne entsprechende Institutionen einführen und im Dialog mit den Verwaltungen tragfähige Verfahren etablieren. Ein konkretes Werkzeug dafür ist unsere Gute-Praxis-Anleitung. Den handlichen «Leitfaden für die sachgerechte Umsetzung der Öffentlichkeitsgesetze» haben wir gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus Verwaltung und Medien erarbeitet. Er beschreibt sowohl eine zielführende Verwaltungspraxis im Umgang mit dem Öffentlichkeitsprinzip als auch einen verantwortungsvollen Umgang von Medienschaffenden mit behördlichen Informationen. Ziel ist es, das gegenseitige Vertrauen zu stärken und gleichzeitig effiziente Prozesse für Verwaltung und Zugangsesuchstellende sicherzustellen. 

8. Verwaltungspraxis auf kommunaler Ebene

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Ein praktischer Härtetest für diesen Ansatz war eine Gesuchsserie im Jahr 2024. Öffentlichkeitsgesetz.ch ersuchte gemeinsam mit dem Rechercheteam «Reflekt» 552 Gemeinden in den Kantonen Zürich, Aargau, Solothurn sowie Basel-Landschaft und Basel-Stadt um Einsicht in ihre Richtlinien zu Mietkosten in der Sozialhilfe.

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Die Reaktionen fielen sehr unterschiedlich aus. Während viele Gemeinden die verlangten Unterlagen ohne grösseren Widerstand herausgaben, reagierten andere zunächst ablehnend, teils auch ungehalten. Insgesamt verweigerten 14 Gemeinden den Zugang ausdrücklich. Durch Gespräche, Erklärungen und direkten Austausch liess sich ein Grossteil dieser Blockaden jedoch auflösen: Zwölf Gemeinden stellten die Dokumente schliesslich doch zur Verfügung, eine erwog den Gang vor Gericht.

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Ausschlaggebend war dabei weniger juristischer Druck als Überzeugungsarbeit und der Aufbau von Vertrauen. Dass Gemeinden im Verlauf des Verfahrens von teils harscher Ablehnung zu Kooperation wechselten, zeigt, dass vielerorts nicht grundsätzliche Geheimhaltungsinteressen im Vordergrund stehen, sondern Unsicherheit im Umgang mit dem Öffentlichkeitsprinzip.

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Gleichzeitig macht der Fall deutlich, dass Transparenz auf Gemeinde- und teilweise auch auf Kantonsebene noch längst keine Selbstverständlichkeit ist. Widerstände, Unverständnis und fehlendes Wissen über die gesetzlichen Grundlagen sind weiterhin verbreitet. Gerade auf kommunaler Ebene besteht deshalb weiterhin erheblicher Sensibilisierungs- und Schulungsbedarf. 

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Die erhobenen Daten wurden anschliessend systematisch aufbereitet, in Kooperation mit sechs Zeitungen journalistisch ausgewertet und öffentlich zugänglich gemacht. Erstmals entstand so ein vergleichbarer Überblick über die unterschiedlichen Praxisniveaus bei Mietzinsgutsprachen. Dies löste eine breite Diskussion aus, in Parlamenten, Verwaltungen, der Wissenschaft und bei Hilfsorganisationen. In einzelnen Fällen führten diese Debatten zu Anpassungen und einer stärkeren Harmonisierung der Regelungen.

9. Transparenz als Vertrauensprinzip

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Das Beispiel macht deutlich: Transparenz ist kein partikulares Anliegen, sondern liegt im Interesse aller Beteiligten. Für die Verwaltung schafft sie zunächst auch Schutz. Wer nachvollziehbar handelt und Einblick gewährt, entzieht sich dem Verdacht, eigenmächtig oder gar im eigenen Interesse zu entscheiden. Gleichzeitig sorgt Transparenz für Orientierung: Sie zeigt, wo Verfahren funktionieren und wo es Korrekturbedarf gibt.

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Für die Öffentlichkeit und die Medien ist Transparenz Voraussetzung für Kontrolle. Sie ermöglicht es, staatliches Handeln nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. So können Fehler sichtbar, korrigiert und staatliche Systeme verbessert werden.

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Transparenz entfaltet ihre wichtigste Wirkung jedoch auf einer anderen Ebene: Sie stärkt das Vertrauen in staatliches Handeln. Genau hier setzt ein zentrales Prinzip unserer Arbeit an: der Aufbau eines funktionierenden Vertrauensverhältnisses zwischen Verwaltung, Medien und Öffentlichkeit.

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Dieses entsteht dort, wo Transparenz nicht erst erzwungen werden muss, sondern als Teil guter Verwaltungspraxis verstanden wird. Wo Behörden Informationen proaktiv zugänglich machen, im Vertrauen darauf, dass damit verantwortungsvoll umgegangen wird. Und wo Medienschaffende ihre Rolle ernst nehmen, Informationen sorgfältig einordnen, Zusammenhänge erklären und nicht verzerren.

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Gelingt dieses Zusammenspiel, entsteht ein stabiler Kreislauf: Offenheit ermöglicht Vertrauen und Vertrauen wiederum erleichtert Transparenz. Dieses Vertrauen ist jedoch kein blindes Vertrauen. Für Medienschaffende schliesst es kritische Distanz, journalistisches Misstrauen und die kontinuierliche Überprüfung staatlichen Handelns mit ein. Gerade damit müssen transparente Verwaltungen reflektiert und respektvoll umgehen können.

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Dieser Verterauenskreislauf ist jedoch verletzlich. Wird Transparenz missbraucht, reagieren Verwaltungen mit Rückzug. Wird Transparenz systematisch behindert, verliert die Öffentlichkeit ihre Kontrollmöglichkeiten. Deshalb braucht es beides: eine Verwaltung, die Transparenz ermöglicht, und Medien, die verantwortungsvoll damit umgehen.

10. Rechtsprechung als Voraussetzung wirksamer Transparenz

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Diese idealtypische Vorstellung trägt in der Praxis jedoch nur bedingt. Auch künftig wird es notwendig bleiben, den Zugang zu Verwaltungsdokumenten über gerichtliche Klärungen zu sichern und weiterzuentwickeln. Das betrifft nicht nur das Öffentlichkeitsgesetz, sondern ebenso das Archivrecht, in dem bislang erst wenige Leitentscheide existieren.

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Für Öffentlichkeitsgesetz.ch ist es deshalb ein strategisches Ziel, ein Netzwerk von Juristinnen und Juristen aufzubauen, die bereit sind, zu reduzierten Kosten oder pro bono zentrale Verfahren zu begleiten. Solche Verfahren schaffen Präzedenzfälle, die dort Türen öffnen, wo Verwaltungen sie aus formalen oder sachlich nicht tragfähigen Gründen geschlossen halten.

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Um Behördenblockaden zu durchbrechen, braucht es Ressourcen und den gesellschaftlichen Willen, Verfahren überhaupt zu führen. Denn wenn Transparenz scheitert, scheitert sie selten am Gesetz. Sie scheitert an den Ressourcen.


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Protection des sources journalistiques et liberté de la presse et des médias comme fait justificatif au sens de l’art. 14 CP

Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2025 en lien avec les médias

Miriam Mazou, avocate, spécauliste FSA droit pénal, Lausanne
Marie Besse, avocate, Lausanne

Zusammenfassung: Im Jahr 2025 fällte das Bundesgericht wichtige Urteile zur Tätigkeit der Presse und deren Schnittstellen zum Strafrecht. Zunächst entschied es, dass ein potenzieller Verstoss gegen das Amtsgeheimnis kein Abweichen vom Quellenschutz rechtfertige, der im Übrigen sehr weit auszulegen sei. Es stellte zudem fest, dass sich Medienschaffende zur Rechtfertigung eines an sich gesetzeswidrigen Verhaltens in Anwendung von Art. 14 StGB auf die ihnen gemäss Art. 10 EMRK (Presse- und Medienfreiheit) zustehende berufliche Pflicht berufen können. Darüber hinaus entschied das Bundesgericht, dass „Scheinkinderpornografie“ („Deep Fakes“ mit kinderpornografischem Charakter) unter das Strafrecht falle. Gleiches gelte für die Verbindung der LGBTQIA+-Flagge mit dem Hakenkreuz, was einen Aufruf zu Hass darstelle. Sodann hat Lausanne die Verurteilung von Demonstranten bestätigt, die ein Transparent mit dem Slogan „KILL ERDOGAN with his own weapons“ getragen hatten. Schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung eines Paares wegen diffamierender Facebook-Beiträge, die sich gegen einen Anwalt und einen Beamten gerichtete hatten.
Auf kantonaler Ebene befand die Berufungs- und Revisionskammer des Kantons Genf, dass es zum Schutz der Pressefreiheit gerechtfertigt sei, wenn der Staat die Verteidigungskosten freigesprochener Journalisten übernehme. Dieselbe Behörde bestätigte die Verurteilung eines Journalisten wegen eines diffamierenden YouTube-Videos. Schliesslich erkannte das Kantonsgericht Waadt, dass das durch die Medienberichterstattung über einen Fall verursachte seelische Leid durch den Freispruch wiedergutgemacht worden sei, da der Name der freigesprochenen Person in der Presse nicht veröffentlicht worden war
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Résumé : Durant l’année 2025, le Tribunal fédéral a été amené à rendre des arrêts importants en lien avec l’activité de la presse et ses intersections avec la loi pénale. En premier lieu, le Tribunal fédéral a jugé qu’une potentielle violation du secret de fonction ne permettait pas de déroger à la protection des sources, et que cette protection s’entendait très largement. Le Tribunal fédéral a également retenu que les journalistes pouvaient invoquer, pour tenter de justifier un comportement dans le cadre de l’application de l’art. 14 CP, le devoir afférent à sa profession tel qu’il leur est reconnu en vertu de l’art. 10 CEDH (liberté de la presse et des médias). En outre, notre Haute cour a jugé que la « Scheinkinderpornografie » (« deep fakes » à caractère pédopornographique) tombait sous le coup de la loi pénale. Il en va de même du fait d’associer le drapeau LGBTQIA+ à la croix gammée, qui constitue une incitation à la haine. Par ailleurs, le Tribunal fédéral a confirmé la condamnation pour provocation publique au crime de manifestants ayant arboré une banderole comprenant le slogan suivant : « KILL ERDOGAN with his own weapons ». Enfin, notre Haute Cour a confirmé la condamnation d’un couple pour des posts sur Facebook à caractère diffamatoire visant un avocat et un fonctionnaire.
Au niveau cantonal, la Chambre d’appel et de révision de la République et canton de Genève a considéré qu’il se justifiait que l’Etat prenne à sa charge les frais de défense de journalistes acquittés, afin de protéger la liberté de la presse. Cette même autorité a confirmé la condamnation d’un journaliste pour une vidéo YouTube diffamatoire. Enfin, la Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois a considéré que souffrance morale causée par la médiatisation d’une affaire avait été réparée par la reddition du verdict d’acquittement, alors que le nom de la personne acquittée n’avait pas été divulgué dans la presse.

I. Introduction

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La présente chronique a pour vocation de présenter – sans prétendre à l’exhaustivité – une sélection d’arrêts rendus au cours de l’année écoulée en matière de droit pénal des médias et de procédure pénale en lien avec les médias. Les arrêts mentionnés dans la présente chronique, rendus en 2025, émanent principalement du Tribunal fédéral, mais également de Tribunaux cantonaux. Les noms des parties ont été indiqués dans la mesure où ils ne sont pas anonymisés par le Tribunal fédéral.

II. Arrêts

1. Protection des sources journalistiques : une éventuelle violation du secret de fonction ne permet pas d’y déroger

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ATF 151 IV 153, TF 7B_733/2024 du 31 janvier 2025 : Dans le cadre de l’enquête sur les fuites liées à la gestion de la pandémie de Covid-19 (« Coronaleaks »), le Ministère public de la Confédération (MPC) soupçonne Peter Lauener, alors chef de la communication du Département fédéral de l’intérieur, d’avoir transmis des informations confidentielles à Marc Walder, CEO du groupe de presse Ringier AG. Des perquisitions sont menées aux domiciles et lieux de travail de ces derniers, ainsi qu’au siège de Ringier. De nombreux appareils électroniques (ordinateurs, téléphones, clés USB) et des données sont saisis. Les personnes concernées demandent immédiatement la mise sous scellés de ces objets. Le MPC dépose une demande de levée des scellés auprès du Tribunal des mesures de contrainte (TMC) du canton de Berne. Le TMC rejette la demande, estimant que les données visées sont protégées par le secret des sources journalistiques (art. 172 CPP). Le MPC recourt alors au Tribunal fédéral.

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Le Tribunal fédéral est amené à clarifier l’étendue et les limites de la protection des sources journalistiques.

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Le MPC soutenait que la protection des sources devait être levée en raison de la gravité de l’atteinte au bon fonctionnement des institutions. Le Tribunal fédéral balaie cet argument. Il rappelle que le législateur, en introduisant l’art. 172 CPP (Protection des sources des professionnels des médias), a délibérément opté pour un système de catalogue d’exceptions exhaustif. Cette norme, de même que l’art. 28a CP, garantit une protection absolue des sources journalistiques, sous réserve des infractions listées à l’al. 2 qui permettent d’envisager une levée du secret. La violation du secret de fonction (art. 320 CP) ne figurant pas dans cette liste, la protection des sources est absolue. Il n’y a pas lieu de procéder à une pesée des intérêts (consid. 2).

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Le MPC contestait la qualité de « professionnel des médias » de Marc Walder, en tant que CEO du groupe de presse Ringier. Le Tribunal fédéral adopte une interprétation large des notions de « personnes qui se consacrent à la publication » et d’« auxiliaires » (art. 172 al. 1 CPP). Pour être efficace, la protection doit couvrir toute personne qui, au sein d’une entreprise de médias, pourrait avoir connaissance de l’identité d’une source, quelle que soit sa position hiérarchique. Cela inclut donc les éditeurs, les membres de la direction et les propriétaires (consid. 3.4).

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Le MPC demandait la levée des scellés sur les appareils de Peter Lauener, l’informateur présumé. Or le Tribunal fédéral retient que les objets et documents contenant des contacts entre l’informateur et une personne bénéficiant de la protection des sources ne peuvent être séquestrés, indépendamment du lieu où ils se trouvent. Si les communications avec un journaliste pouvaient être saisies chez l’informateur, ce dernier serait dissuadé de contacter la presse, ce qui viderait la protection de sa substance. Le secret protège donc non seulement les appareils du journaliste, mais aussi ceux de l’informateur pour tout ce qui concerne leurs échanges (consid. 3.5).

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Enfin, le MPC soutenait que l’objectif poursuivi par l’informateur n’était pas de révéler des dysfonctionnements mais d’influencer le Conseil fédéral, de sorte qu’il commettait un abus de droit. Le Tribunal fédéral, se référant à la jurisprudence de la CourEDH, juge que les motivations de l’informateur ne sont pas un critère pertinent pour décider dérogation à la protection des sources. La protection est accordée pour garantir le flux d’information vers la presse, indépendamment des intentions de la source (consid. 4).

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Le recours du MPC est donc rejeté.

2. Arme imprimée en 3D : la liberté des médias et de la presse comme fait justificatif au sens de l’art. 14 CP

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ATF 151 IV 135, TF 6B_650/2022, 6B_664/2022 du 12.12.2024 : En 2019, une journaliste de la RTS, inspirée par un reportage français, décide d’enquêter sur la facilité avec laquelle on peut se procurer une arme à feu via une imprimante 3D. Son projet, validé par sa rédaction, vise à sensibiliser le public à ce danger. Après avoir été informée par le service juridique de la RTS de la nécessité d’une autorisation, elle télécharge les plans du pistolet « B. », commande les pièces à un imprimeur 3D en ligne et assemble l’arme dans les locaux de la RTS, sans toutefois y insérer le percuteur pour la rendre inopérante. Elle contacte la police genevoise pour une interview et une séance de tir, mais sa demande est déclinée. Elle se tourne alors vers un expert de l’École des sciences criminelles de Lausanne. Le 1er avril 2019, elle transporte l’arme non fonctionnelle en train de Genève à Lausanne pour l’interview, sans être titulaire d’un permis de port d’arme. Elle demande une autorisation exceptionnelle à la police, mais trop tardivement pour l’obtenir à temps. L’arme est ensuite remise à la police. Le reportage est diffusé le 7 avril 2019.

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Poursuivie pour infraction à la loi sur les armes (LArm), la journaliste est condamnée en appel à une amende de 1’500 francs pour le transport de l’arme. Un recours est formé tant par la prévenue que par le Ministère public.

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En premier lieu, Le Tribunal fédéral commence par confirmer que les éléments constitutifs de l’infraction à l’art. 33 al. 1 let. a LArm sont réalisés. La journaliste a acquis, possédé et transporté une arme à feu sans autorisation, et ce intentionnellement, à tout le moins par dol éventuel (consid. 3).

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La question centrale consiste à déterminer si le comportement en cause peut être considéré comme « autorisé par la loi », au sens de l’art. 14 CP. Le Tribunal fédéral est ainsi appelé à examiner si un droit fondamental — en l’espèce la liberté de la presse et des médias garantie par la CEDH — est susceptible de justifier une infraction à la LArm. Notre Haute Cour a retenu que des normes de rang constitutionnel ou conventionnel pouvaient dans certaines circonstances également être qualifiées de « lois » au sens de l’art. 14 CP et, partant, fonder des « actes autorisés ». Tel est notamment le cas lorsque, eu égard au statut personnel spécifique de l’auteur ou à la nature particulière des faits qui lui sont reprochés, celui-ci est en mesure de déduire d’une norme conventionnelle un fait justificatif dont les contours ressortent avec une clarté suffisante de la jurisprudence, en particulier de celle de la Cour européenne des droits de l’homme (CourEDH). Le Tribunal fédéral constate que la jurisprudence de la CourEDH reconnaît un rôle essentiel de « chien de garde » aux journalistes et protège la collecte d’informations comme une étape essentielle de leur travail. En définitive, notre Haute cour admet qu’un journaliste puisse invoquer l’art. 10 CEDH comme fait justificatif (consid. 4).

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Le Tribunal fédéral examine si l’ingérence (soit la condamnation pénale) constitue une mesure nécessaire dans une société démocratique. Celle-ci doit reposer sur une base légale, poursuivre un intérêt public et être proportionnée. En l’espèce, la base légale (LArm) et l’intérêt public (sécurité) sont donnés. Cela étant, le Tribunal fédéral juge que la condamnation ne répond pas à un « besoin social impérieux », pour plusieurs raisons. En premier lieu, Les actes de la journaliste (commande, montage, transport) étaient strictement nécessaires à la réalisation de son enquête. Une simple demande de devis n’aurait pas eu la même force démonstrative. Par ailleurs, la mise en danger de la sécurité publique a été particulièrement abstraite et limitée, voire quasi insignifiante. L’arme était non fonctionnelle, conservée sous clé, puis transportée avec précaution. En outre, bien que la journaliste ait agi sans autorisation, une demande préalable aurait mis en péril son enquête en alertant les autorités. Enfin, le reportage a servi l’intérêt public en mettant en lumière les dangers des armes 3D et les failles de la législation (consid. 4).

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En définitive, le Tribunal fédéral conclut que la condamnation pénale de la journaliste ne répond pas à un besoin social impérieux et constitue une mesure disproportionnée. D’autres mesures, comme un simple rappel à l’ordre, auraient été suffisantes. Les actes de la journaliste sont donc jugés licites et cette dernière est acquittée de l’infraction qui lui est reprochée (consid. 4).

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Ce verdict a éte analysé par Célian Hirsch und Sebastien Picard dans l’article «Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes», medialex 05/25.

3. La « Scheinkinderpornografie » (« deep fakes » à caractère pédopornographique) tombe sous le coup de la loi pénale

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TF 6B_122/2024 du 20 novembre 2025* : Dans le cas ayant donné lieu à cet arrêt destiné à publication, un prévenu est condamné en première instance, puis en appel par le Tribunal supérieur du canton de Zurich, notamment pour pornographie (art. 197 al. 4 CP). Il lui est reproché d’avoir envoyé, via son compte Instagram, une vidéo montrant une jeune fille d’apparence prépubère pratiquant une fellation sur un homme adulte. En réalité, la personne filmée est une actrice pornographique majeure, mais son apparence avait été modifiée à l’aide d’un filtre numérique de rajeunissement. Le prévenu est également condamné pour acquisition de représentations de violence (art. 135 CP) pour avoir reçu des vidéos violentes dans un groupe de discussion sur l’application Telegram, lesquelles ont été automatiquement sauvegardées sur son appareil.

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Devant le Tribunal fédéral, le recourant conteste sa condamnation pour pornographie. Il soutient que la « Scheinkinderpornografie » (« deep fakes » à caractère pédopornographique) ne tomberait pas sous le coup de la loi, car il s’agirait d’actes sexuels réels avec des adultes, et non d’actes sexuels « non effectifs » avec des mineurs. Une condamnation violerait donc le principe de la légalité (nulla poena sine lege, art. 1 CP). Il conteste également l’élément intentionnel s’agissant de l’infraction de représentation de la violence (art. 135 CP), affirmant ne pas avoir eu conscience de la sauvegarde automatique des images incriminées sur son appareil.

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Notre Haute Cour est ainsi amenée à se trancher la question de savoir si la « Scheinkinderpornografie », soit des contenus pornographiques mettant en scène des personnes majeures, mais qui, pour un observateur objectif, semblent mineures (notamment en raison de l’utilisation d’un filtre numérique de rajeunissement), peut être considéré comme des actes d’ordre sexuel « non effectifs avec des mineurs » en vertu de l’art. 197 al. 4 CP. Cette question n’avait en effet jamais été tranchée.

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Le Tribunal fédéral procède à une analyse détaillée de l’art. 197 al. 4 CP. S’agissant de l’interprétation littérale, le texte de l’art. 197 al. 4 CP réprime les « actes d’ordre sexuel non effectifs avec des mineurs. Cette formulation ne permet pas, en soi, de trancher la question (consid. 1.3.4).

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S’agissant de l’interprétation historique, il ressort des travaux préparatoires que la norme a été introduite pour réprimer également les contenus fictifs, ne mettant pas en scène de vrais enfants (films d’animation, comics, etc). En définitive, l’interprétation historique ne permet pas de considérer que le législateur a souhaité exclure la « Scheinkinderpornografie » du champ d’application de l’art. 197 al. 4 CP (consid. 1.3.5).

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Le Tribunal fédéral procède enfin à l’interprétation téléologique de la norme. Cette disposition a pour but de protéger le développement harmonieux des mineurs, mais également de protéger les adultes contre l’effet corrupteur de la consommation de tels images. Le législateur part du principe que la consommation de telles images peut augmenter le risque de passage à l’acte. De plus, la consommation de produits pédopornographiques stimulerait la demande pour la fabrication de tels produits et contribuerait ainsi indirectement à l’abus sexuel des enfants exposés dans ces productions. Après avoir rappelé les contestations doctrinales en lien avec ces points, le Tribunal fédéral rappelle que la norme vise à faciliter la lutte contre la pornographie infantile. Le législateur craignait que l’on ne puisse pas toujours distinguer une image réelle d’une image virtuelle, ce qui compliquerait la poursuite de la pédopornographie réelle. Ces difficultés de preuves sont d’autant plus marquées dans le cas de la pornographie enfantine crée au moyen du rajeunissement numérique (« de-aging »). En outre, si l’on accepte la prémisse de l’effet corrupteur, un tel effet risque d’être d’autant plus présent lorsque l’acteur donnant l’impression d’être mineur est une personne réelle (adulte) et non un simple dessin, relevant également de l’art. 197 al. 4 CP. Il ne saurait en être autrement au regard de l’effet potentiel sur le marché. En conséquence, la « Scheinkinderpornografie » tombe sous le coup de l’art. 197 al. 4 et al. 5 CP. La condamnation ne viole donc pas le principe de la légalité (art. 1 CP) (consid. 1.3.6-1.3.6.4).

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S’agissant de l’infraction de représentation de la violence au sens de l’art. 135 aCP, le Tribunal fédéral retient que le raisonnement de la Cour cantonale n’est pas arbitraire. L’instance précédente avait considéré qu’avant de recevoir les vidéos incriminées, le recourant avait partagé sur son profil Instagram le fichier pédopornographique évoqué ci-dessus. Cela démontrait qu’il savait que les vidéos reçues via Telegram étaient automatiquement enregistrées sur son appareil et qu’il serait possible d’y accéder ultérieurement. En ne les supprimant pas, l’auteur a manifesté son intention de les conserver, de sorte que sa condamnation devait être confirmée (consid. 2.3-2.3.4).

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Le recours est donc rejeté et la condamnation du recourant est confirmée.

4. Associer le drapeau LGBTQIA+ à la croix gammée constitue une incitation à la haine

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TF 6B_1008/2024 du 8 mai 2025 : Les faits ayant donné lieu à cet arrêt sont les suivants. En juin 2023, à Fribourg, un homme colle dans l’espace public et distribue à des passants des autocollants représentant quatre drapeaux LGBTQIA+ disposés de manière à former une croix gammée. Condamné en première instance puis en appel pour discrimination et incitation à la haine (art. 261bis CP), l’intéressé recourt au Tribunal fédéral. Il soutient que son action visait non pas à s’en prendre à l’orientation sexuelle des personnes, mais à critiquer, dans le cadre du débat public, les « méthodes fascistes » employées par le lobby LGBTQIA+ pour imposer sa vision de la sexualité. Il invoque la liberté d’expression.

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Le Tribunal fédéral analyse les conditions de l’art. 261bis al. 1 CP. En premier lieu, l’auteur doit avoir agi publiquement. Tel est le cas en l’espèce, puisque les autocollants ont été distribués dans l’espace public (consid. 3.3.1).

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En second lieu, le message doit s’en prendre à une ou plusieurs personnes en raison de leur appartenance raciale, ethnique ou religieuse ou de leur orientation sexuelle. Tel est également le cas en l’espèce, puisque pour un destinataire moyen, le drapeau arc-en-ciel symbolise sans équivoque la communauté LGBTQIA+. Il importe peu, à cet égard, que sa modification représente désormais également d’autres minorités que les seules communautés homosexuelles et lesbienne (consid. 3.3.2).

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Troisièmement, le message doit inciter à la haine ou à la discrimination en raison de l’appartenance raciale, ethnique ou religieuse des personnes visées ou de leur orientation sexuelle. Pour tout destinataire non prévenu, la croix gammée reste l’emblème du national-socialisme. En l’associant au drapeau LGBTQIA+, le recourant visait à éveiller un sentiment de haine à l’égard de cette communauté. Le message perçu est une assimilation pure et simple de la communauté LGBTQIA+ au nazisme, ce qui constitue une atteinte grave à la dignité humaine (consid. 3.3.3).

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Quatrièmement, le message doit être directement lié à l’appartenance raciale, ethnique ou religieuse ou à l’orientation sexuelle. Le Tribunal fédéral écarte l’argumentation du recourant, qui soutient que l’autocollant ne viserait pas toute la communauté LGBTQIA+ dans son ensemble, mais ses méthodes. Le dessin ne permet nullement de comprendre qu’il s’agirait d’une critique ciblée de certaines « méthodes » (consid. 3.3.4).

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Le Tribunal fédéral analyse enfin la conformité de la condamnation du recourant avec la liberté d’expression (art. 16 Cst. et 10 CEDH). Le Tribunal fédéral juge qu’elle ne protège pas de tels propos. En assimilant la communauté LGBTQIA+ au régime nazi, le recourant a dépassé les limites admissibles dans un débat politique et a porté directement atteinte à la dignité humaine de cette communauté. La restriction à sa liberté d’expression est donc justifiée et proportionnée (consid. 4). Le recours est rejeté.

5. Banderole « KILL ERDOGAN with his own weapons » : le Tribunal fédéral confirme la condamnation pour provocation publique au crime

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TF 6B_924/2023, 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 et 6B_222/2024 du 26 août 2025 : Les faits ayant donné lieu à cet arrêt sont les suivants. En mars 2017, lors d’un cortège non autorisé à Berne, des manifestants transportent une banderole montrant le portrait du président turc Recep Tayyip Erdoğan avec un pistolet sur la tempe et l’inscription « KILL ERDOGAN with his own weapons ! ».

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Poursuivis pour provocation publique au crime (art. 259 aCP), les manifestants sont d’abord acquittés en première instance par le Tribunal régional de Berne-Mittelland. Sur appel du Ministère public, la Cour suprême du canton de Berne renverse ce verdict et condamne les prévenus. Ces derniers, ainsi que le Ministère public pour une question de frais, recourent au Tribunal fédéral.

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Le Tribunal fédéral examine successivement plusieurs griefs. En premier lieu, les recourants soutiennent qu’ils n’étaient que des participants à la diffusion de la banderole et devraient ainsi bénéficier du privilège des médias, au sens de l’art. 28 CP. Le Tribunal fédéral écarte cet argument. Il rappelle qu’en vertu de cette disposition, seul l’auteur est en règle générale punissable lorsqu’une infraction est commise par la publication dans un média et qu’elle se limite à cette publication. En l’espèce, par leur comportement, les recourant ont permis au public de remarquer la banderole, ont établi un lien particulier avec celle-ci, et ont agi en toute connaissance de cause et de leur plein gré. En ce sens, les recourants se sont identifiés à son message. Ils sont ainsi apparus aux yeux du public comme les auteurs de la publication, au sens de l’art. 28 CP, et ne sauraient donc se prévaloir du privilège des médias (consid. 3.4-3.5).

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Les recourants soutiennent que la banderole en cause ne constituerait pas une provocation publique au crime au sens de l’art. 259 al. 1 aCP. Ils plaident pour une lecture métaphorique, soutenant qu’ils n’appelaient pas au meurtre mais à la fin du régime d’Erdoğan. Le Tribunal fédéral rejette cette interprétation. Ce faisant, il se fonde sur un critère objectif, à savoir l’impression que le message suscite chez un spectateur impartial moyen. Au vu du texte explicite (« KILL »), de l’image violente (pistolet sur la tempe) et de la typographie, la banderole constitue un appel sans équivoque à l’assassinat du président turc. Ce grief est donc rejeté (consid. 4-4.2.7).

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Les recourants invoquent leur liberté d’expression (art. 16 Cst. et 10 CEDH), estimant que la critique virulente d’un politicien doit être tolérée. Tout en reconnaissant l’importance de pouvoir choquer dans un débat politique, notre Haute Cour juge que la banderole incriminée va au-delà d’une déclaration provocatrice et choquante, respectivement d’une critique virulente. En effet, la banderole incriminée incite au meurtre et menace ainsi directement la paix publique en Suisse. Citant la jurisprudence de la CourEDH, le Tribunal fédéral rappelle que la liberté d’expression ne protège pas les discours qui incitent à la violence. En conséquence, ce grief est également rejeté (consid. 4.3-4.3.3).

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Selon les recourants, l’art. 259 aCP ne s’appliquerait pas en l’espèce, car la paix publique en Suisse ne serait pas menacée par un éventuel crime commis en Turquie. Le Tribunal fédéral rejette ce grief. Il confirme que le bien juridique protégé par l’art. 259 aCP est la paix publique en Suisse. Or, un appel public à commettre un crime, même à l’étranger, trouble la paix publique sur le territoire helvétique. Le Tribunal fédéral rappelle que la provocation publique au crime est une forme d’instigation (art. 24 CP), et que selon la jurisprudence, une tentative d’incitation en Suisse à commettre l’acte principal hors de nos frontières reste punissable en Suisse (consid. 4.4-4.4.4).

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Enfin, le Tribunal fédéral rappelle que la provocation publique au crime est une infraction intentionnelle. Il convient de distinguer l’intention quant à la provocation à commettre ce crime et celle relative à la commission effective de celui-ci. En l’occurrence, le comportement des recourants doit être interprété en ces sens qu’ils avaient conscience de l’appel au meurtre représenté sur la banderole, sans qu’il soit pour autant établi qu’ils nourrissaient l’intention directe d’assassiner le Président turc (consid. 5-5.5).

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En définitive, les recours des manifestants sont donc rejetés.

6. Condamnation confirmée pour des posts sur Facebook à caractère diffamatoire visant un avocat et un fonctionnaire

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TF 7B_735/2023, 7B_1040/2023 du 18 décembre 2025 : Les faits ayant donné lieu à cet arrêt sont les suivants. Un couple mène une campagne virulente contre deux personnes : un avocat et un fonctionnaire du Service de l’enfance et de la jeunesse (SEJ). Sur un groupe Facebook public, l’épouse publie des vidéos où elle qualifie l’avocat de « spécimen » qui « essaie de détruire [son] mari » et de « mauvais ». Elle affirme également que le fonctionnaire a « dépassé les limites du raisonnable, du respectable » et qu’il est le « début des emmerdes ». De son côté, l’époux « like » la vidéo de sa femme, adresse un courriel à l’ensemble de la Députation fribourgeoise accusant le fonctionnaire d’avoir faussement alerté la police sur de prétendues intentions suicidaires, et publie une vidéo sur Facebook où il le traite d’« incompétent », de « peu scrupuleux » et de « menteur ».

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Condamnés en première instance puis en appel pour diffamation et, pour l’époux, également pour calomnie, les deux prévenus recourent au Tribunal fédéral.

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L’époux soutenait que la plainte de l’avocat à son encontre n’était pas valable, car elle était formulée de manière conditionnelle (« Si vous estimez qu’avec de tels agissements il doit être englobé dans la plainte pénale, je vous laisse l’y intégrer »). Le Tribunal fédéral confirme le raisonnement de l’instance précédente, qui avait qualifié la formulation de « maladroite », mais estimé que la lecture globale de la plainte, qui mentionnait « les présentes plaintes » et demandait que « des ordonnances de condamnation soient rendues », manifestait une volonté claire et inconditionnelle de poursuivre l’époux également. La plainte est donc valable (consid. 4).

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Par ailleurs, notre Haute Cour confirme que les propos tenus dépassent largement la critique admissible de l’activité professionnelle ou politique. En effet, qualifier un avocat de « spécimen » qui « essaie de détruire » autrui, dans un contexte conflictuel et sur une plateforme publique, jette sur lui un soupçon de conduite contraire à l’honneur en tant qu’être humain. Pour ce qui est de l’époux, Le fait de partager et de « liker » cette vidéo tombe également sous le coup de la loi pénale. Le Tribunal fédéral juge en outre que les recourants ne pouvaient se prévaloir de la preuve libératoire. En effet, même en admettant que la qualité du travail de l’avocat « laissait à désirer », respectivement que « sa manière de procéder » aurait provoqué un « ras le bol » chez la recourante, qu’elle voulait exprimer en le criant “haut et fort”, ces considérations ne constitueraient pas des motifs suffisants (d’intérêt public ou privé) permettant de justifier les reproches – qui allaient bien au-delà de ce qui était nécessaire -, respectivement la bonne foi des intéressés quant à ceux-ci (consid. 9.3).

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Par ailleurs, affirmer qu’un fonctionnaire a « dépassé les limites du raisonnable, du respectable » est également de nature à le faire passer pour une personne méprisable et tombe sous le coup de la loi pénale. Là encore, la recourante ne pouvait pas se prévaloir de sa bonne foi, étant entendu qu’elle avait recouru à des formules inutilement virulentes et blessantes, sans justification aucune, respectivement qu’elle avait agi dans le dessein de dire du mal d’autrui (consid. 9.4).

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Les recours sont donc rejetés dans la mesure de leur recevabilité.

7. Frais de défense de journalistes acquittés : l’État doit payer pour protéger la liberté de la presse

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Cour de Justice (Cour pénale), Chambre d’appel et de révision de la République et canton de Genève, AARP/217/2025 du 13 juin 2025 : Deux journalistes publient une série d’articles sur les théories du complot durant la pandémie de Covid-19. Une personne s’estimant visée dépose une plainte pour diffamation. Après une ordonnance de non-entrée en matière annulée sur recours de la plaignante, les journalistes sont renvoyés en jugement. Le Tribunal de police les acquitte, jugeant qu’ils ont apporté la preuve de leur bonne foi. Conformément à la loi, il met les frais de procédure et les indemnités de défense des prévenus (plus de 22’000 CHF au total) à la charge de la partie plaignante. Les journalistes font appel, non pas sur le fond, mais sur la question des indemnités. Ils soutiennent que la plaignante est insolvable et qu’ils ne pourront jamais recouvrer leurs frais de défense. Ils demandent que ces frais soient mis à la charge de l’État, arguant que la situation actuelle crée un « effet dissuasif » qui menace la liberté de la presse.

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La Chambre pénale d’appel et de révision (CPAR) rappelle que l’art. 432 al. 2 CPP lui confère un large pouvoir d’appréciation pour décider de la répartition des indemnités, en statuant selon les règles du droit et de l’équité. Elle souligne qu’une partie de la doctrine préconise de limiter l’application de l’art. 432 al. 2 CPP (indemnisation par la partie plaignante des dépenses raisonnables occasionnée par l’exercice raisonnable des droits de procédure du prévenu) aux cas où il existe une possibilité effective, pour le prévenu, d’obtenir le paiement de ses frais d’avocat par le plaignant (consid. 2.1).

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En l’occurrence, la CPAR constate que les journalistes ont été contraints d’engager des frais de défense importants, notamment en raison d’une décision de justice (l’arrêt de la Chambre de recours qui a ordonné l’ouverture de l’instruction). Elle considère en outre que les conditions pour mettre les frais et indemnités de procédure à la charge de la partie plaignante sont réalisées. Cela étant, la question est plus délicate s’agissant des indemnités allouées au prévenu. A cet égard, la CPAR retient que la partie plaignante est très probablement insolvable, rendant les créances des journalistes illusoires (consid. 2.5).

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En outre, la Cour décide d’exercer son pouvoir d’appréciation à la lumière des droits fondamentaux, en particulier la liberté de la presse (art. 17 Cst. et 10 CEDH). Elle relève que le fait de faire supporter aux journalistes (ou à leur employeur) des frais de défense de plusieurs milliers de francs, même temporairement, est de nature à les décourager de publier des articles d’intérêt public à l’avenir. Cela est d’autant plus vrai que les institutions de la presse suisse connaissent actuellement des difficultés financières. Cet effet dissuasif (« chilling effect »), reconnu par la jurisprudence de la CourEDH, constitue une atteinte indirecte à la liberté de la presse. Dans cette « constellation particulière », une interprétation de la loi conforme à la Constitution commande de faire une exception et de mettre les indemnités de défense à la charge de l’État et d’admettre les appels des journalistes (consid. 2.5).

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Cela étant, la CPAR retient que l’admission de l’appel ne doit pas conduire à un « appauvrissement complet de la collectivité ». Faisant usage de l’art. 420 CPP, qui permet à l’État d’intenter une action récursoire contre la personne qui a provoqué l’ouverture de la procédure, la Cour condamne la partie plaignante à rembourser à l’État de Genève l’intégralité des indemnités versées aux journalistes pour la procédure de première instance (consid. 3).

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Ce verdict a éte analysé par  Matthias Schwaibold dans l’article «Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen Meinungsfreiheit», medialex 08/25.

8. Confirmation de la condamnation d’un journaliste pour une vidéo YouTube diffamatoire

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Cour de Justice (Cour pénale), Chambre d’appel et de révision de la République et canton de Genève, arrêt AARP/120/2025 (P/23388/2020) du 21 mars 2025 : En novembre 2020, A, se présentant comme journaliste, publie sur YouTube une vidéo, dans laquelle il y interviewe une mère (D) en conflit avec son mari (B) pour la garde de leur fille. Dans cette vidéo, A accuse B d’avoir commis une « action intentionnelle bien planifiée et sale visant l’enlèvement de l’enfant ». La vidéo, diffusée en langue turque mais sous-titrée en anglais, donne de nombreux détails permettant d’identifier le père (profession, nationalité, détails du conflit conjugal, date d’une audience à venir). Elle est vue plus de 400 fois en deux jours et partagée par A sur son propre compte Facebook. Le père, B, dépose plainte. Plusieurs autres vidéos avaient été ajoutées depuis sa plainte, dans lesquelles A et D y maintenaient qu’il aurait prétendument kidnappé sa fille. B explique subir un préjudice important, ayant été interpellé dans la rue à Genève au sujet du prétendu kidnapping. Il précise n’avoir jamais enlevé sa fille et avoir obtenu sa garde provisoire.

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Condamné en première instance à 30 jours-amende avec sursis pour diffamation, A fait appel. Il soutient ne pas être responsable de la diffusion, n’avoir fait qu’émettre un jugement de valeur et, subsidiairement, avoir été de bonne foi, convaincu par le récit de la mère.

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La Chambre pénale d’appel et de révision (CPAR) examine et rejette les arguments de l’appelant. En particulier, la Cour cantonale confirme que tous les éléments de la diffamation sont réunis.

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En premier lieu, A a participé à la diffusion des images incriminées, puisqu’il l’a remise à la propriétaire de la chaine YouTube, qui est sa compagne, et qu’il l’a lui-même partagée la vidéo sur son compte Facebook et sur son blog (consid. 2.2.1). Le film a été publié sur internet, via différents réseaux sociaux, à l’attention d’un nombre indéterminé de tiers (consid. 2.2.2).

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En outre, accuser quelqu’un d’avoir « enlevé » ou « kidnappé » son enfant n’est pas un simple jugement de valeur, mais l’imputation d’un comportement concret et pénalement répréhensible, soit l’enlèvement de mineur au sens de l’art. 220 CP. Une telle accusation est objectivement propre à rendre la personne visée méprisable (consid. 2.2.3). Par ailleurs, bien que le nom du père ne soit pas cité, les nombreux détails fournis dans la vidéo (profession, nationalité, nom de l’épouse, date et lieu de naissance de l’enfant, etc.) permettaient à des tiers de l’identifier, ce qui a d’ailleurs été le cas (consid. 2.2.4). Enfin, l’appelant ne pouvait ignorer que de telles accusations étaient attentatoires à l’honneur, étant rappelé qu’il qualifiait lui-même ce comportement de « sale » (consid. 2.5.5).

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La CPAR admet que l’appelant peut être admis à la preuve libératoire, car il n’a pas agi principalement dans le but de nuire, mais plutôt pour soutenir la mère et dénoncer une situation qu’il jugeait injuste. Cependant, pour bénéficier de la preuve de la bonne foi, l’auteur doit démontrer qu’il avait des raisons sérieuses de croire à la véracité de ses allégations. Cela implique un devoir de prudence et de vérification, d’autant plus strict lorsque les propos sont largement diffusés par un média. Or, en l’espèce, l’appelant a failli à ce devoir. Il a admis n’avoir effectué aucune vérification et s’être fié aveuglément aux dires de la mère. La Cour juge qu’il n’a donc pas fait « consciencieusement tout ce que l’on pouvait attendre de lui pour s’assurer de l’exactitude du propos ». Sans preuve de ce qu’il alléguait, il devait s’abstenir (consid. 2.2.8, 2.2.9 et 2.2.10). L’appel est donc rejeté et la condamnation pour diffamation confirmée.

9. La souffrance morale causée par la médiatisation de l’affaire est réparée par la reddition du verdict d’acquittement, lorsque le nom de la personne acquittée n’est pas divulgué dans la presse

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Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (CAPE) du 5 mars 2025/47 : Amenée à juger les prétentions en réparation du tort moral subi par une personne acquittée de l’infraction d’actes d’ordre sexuel sur personne incapable de discernement ou de résistance, la Cour cantonale a retenu qu’aucune indemnité ne se justifiait en l’espèce. L’intéressé avait été condamné en première instance, puis acquitté en deuxième instance. A l’appui de son raisonnement, le Tribunal cantonal a retenu que même si la couverture médiatique de la condamnation de l’appelant avait pu causer des répercussions sociales et professionnelles, l’on ne se trouvait pas dans un cas d’exposition importante justifiant une réparation de la part de l’état puisque le nom de ce dernier n’avait pas été cité. Par ailleurs, l’arrêt rendu par la CAPE prononçant l’acquittement de l’appelant, dont il pouvait se prévaloir auprès de ses proches, de ses connaissances mais également des médias, suffisait à réparer l’atteinte subie (consid. 6.3).


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Quellenschutz auf Abruf? – Wenn der Beschuldigtenstatus zum Einfallstor für Beweiserhebungen wird

Überlegungen zum Urteil 7B_1261/2024 des Bundesgerichts vom 31. März 2026

David Zollinger, Rechtsanwalt, Wetzikon

Résumé: Dans le cadre de la procédure pénale sur l’utilisation d’une capsule d’assistance au suicide Sarco en 2024 dans le canton de Schaffhouse, le matériel d’une journaliste qui se trouvait sur place pour documenter les faits avait été saisi. Lors de la procédure de levée des scellés qui a suivi, la question de la protection des sources journalistiques a fait l’objet d’une controverse. Le Tribunal fédéral a conclu qu’elle ne s’appliquait pas en l’espèce, car la journaliste était elle-même mise en cause dans le même contexte factuel. L’auteur déplore que la protection des sources soit ainsi subordonnée à une question préalable, sur laquelle il est statué très tôt dans la procédure pénale, sur la base de faits relativement maigres. Si la justice place les professionnels des médias dans la position de prévenus, la protection des sources peut être, de facto, contournée. Mais, lorsque les journalistes travaillent au plus près de l’action, ils évoluent inévitablement dans une zone grise. C’est pourquoi il est crucial, dans la pratique, d’éviter toute forme de collaboration susceptible d’être interprétée comme soutien ou participation à une infraction pénale.

Zusammenfassung: Im Strafverfahren zum Einsatz einer Suizidkapsel im Kanton Schaffhausen wurden die Geräte einer Journalistin, die den Vorgang vor Ort dokumentierten wollte, sichergestellt. Im anschliessenden Entsiegelungsverfahren war strittig, ob auf die Daten der Journalistin zugegriffen werden darf oder ob der Quellenschutz dies verbiete. Das Bundesgericht kam im besprochenen Urteil zum Schluss, dass der Quellenschutz hier nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person sei. Der Autor bemängelt, dass damit der Quellenschutz von einer Vorfrage abhängig gemacht werde, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet werde. Der Quellenschutz erweise sich somit als fragil, denn er könne faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt würden. Wenn Medienschaffende nahe am Geschehen arbeiteten, bewegten sie sich zwangsläufig in einer Grauzone. Deshalb sei es in der Praxis entscheidend, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung an einer Straftat interpretiert werden könnte.

BGer 7B_1261/2024 vom 31. März 2026

 

1. Worum geht es?

1

Gegenstand der Strafuntersuchung, in welcher der obenstehende Entscheid erging, ist der Einsatz einer sogenannten Suizidkapsel im Rahmen eines begleiteten Suizids im Kanton Schaffhausen. Die Organisation «The Last Resort» führte im September 2024 in einer Waldhütte einen begleiteten Suizid mittels einer technischen Vorrichtung («Suizidkapsel») durch, bei dem eine 64-jährige US-Amerikanerin verstarb.  Im Rahmen des Verfahrens wurden der Co-Präsident von «The Last Resort», eine holländische Journalistin (die Beschwerdeführerin im obenstehenden Verfahren) sowie zwei weitere Personen verhaftet.

2

Solche Kapseln – international oft unter dem Namen „Sarco“ bekannt – sind darauf ausgelegt, dass eine Person durch Betätigung eines Mechanismus (typischerweise durch Stickstoffzufuhr mit Sauerstoffverdrängung) selbstbestimmt den Tod herbeiführt. Die Idee dahinter ist ein kontrollierter, angeblich schmerzfreier Tod ohne klassische Medikamente[1].

2. Warum führte das zu einem Strafverfahren?

3

Der Einsatz solcher Geräte bewegt sich rechtlich in einer Grauzone. In der Schweiz ist Suizidhilfe grundsätzlich zulässig, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Das Strafverfahren drehte sich deshalb nicht um die Existenz der Kapsel an sich, sondern um mögliche strafrechtliche Qualifikationen im konkreten Fall, insbesondere um Beihilfe zum Selbstmord[2], falls selbstsüchtige Motive vorliegen könnten, oder um Tötungsdelikte[3], falls die Selbstbestimmung der verstorbenen Person in Frage steht oder Dritte aktiv eingegriffen haben. Im frühen Verfahrensstadium wurde offenbar sogar geprüft, ob ein Tötungsdelikt vorliegen könnte – was bei ungewöhnlichen technischen Abläufen nicht untypisch ist.  

3. Die Rolle der Medienschaffenden

4

Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass eine Journalistin vor Ort war, um den Vorgang zu dokumentieren. Ihre Geräte wurden sichergestellt und später Gegenstand eines Entsiegelungsverfahrens. Das führte zur rechtlich zentralen Frage des Entscheids: Darf bei einer Journalistin, die ein solches Ereignis dokumentiert, auf Daten zugegriffen werden, oder greift der Quellenschutz? Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Quellenschutz hier nicht greife, weil die Journalistin im gleichen Sachzusammenhang beschuldigte Person ist.

4. Der Beschuldigtenstatus ändert alles  

5

Der Entscheid des Bundesgerichts 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 wirkt auf den ersten Blick unspektakulär. Er bewegt sich sauber im Rahmen der Strafprozessordnung, folgt der bekannten Dogmatik und bestätigt bestehende Linien. Und doch legt er bei näherem Hinsehen ein strukturelles Problem offen, das weit über den Einzelfall hinausweist: Der Quellenschutz von Medienschaffenden erweist sich als überraschend fragil – und ist letztlich davon abhängig, wie früh und wie leicht jemand als beschuldigte Person qualifiziert wird.

6

Der Dreh- und Angelpunkt liegt in einer scheinbar technischen Frage: Wer ist Drittperson, wer ist beschuldigte Person? Das Bundesgericht hält fest, was dogmatisch unbestritten ist: Wer im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, kann sich nicht auf den Quellenschutz berufen. Dieser Schutz setzt voraus, dass die betroffene Person gerade nicht selbst Teil des strafrechtlichen Vorwurfs ist.

7

Damit wird der Quellenschutz faktisch von einer Vorfrage abhängig gemacht – einer Vorfrage, die im Strafverfahren sehr früh und auf vergleichsweise dünner Tatsachengrundlage beantwortet wird. Denn gleichzeitig erinnert das Bundesgericht daran, dass Zwangsmassnahmen bereits bei einem „hinreichenden Tatverdacht“[4] zulässig sind. Das bedeutet nicht Gewissheit, nicht einmal überwiegende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich konkrete Anhaltspunkte, die eine Beteiligung als möglich erscheinen lassen. Die Schwelle liegt bewusst tief. Und sie wird typischerweise in einem Stadium angewendet, in dem das Verfahren noch ganz am Anfang steht – dort, wo vieles unklar ist, Hypothesen nebeneinanderstehen und die Rollen der Beteiligten noch nicht im Detail geklärt sind.  Genau in dieser Phase werden Zwangsmassnahmen wie Sicherstellungen, Durchsuchungen und Entsiegelungen angeordnet. Und genau in dieser Phase kann eine Person relativ rasch in den Status einer beschuldigten Person geraten.

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Setzt man diese Elemente zusammen, ergibt sich eine bemerkenswerte Dynamik:
Der Quellenschutz kann faktisch dadurch ausgeschaltet werden, dass Medienschaffende in den Beschuldigtenstatus versetzt werden.

9

Das Bundesgericht hält zwar ausdrücklich fest, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestünden (d.h. dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin lediglich unter einem Vorwand förmlich beschuldigt hätte). Es beurteilt aber die Frage letztlich ausschliesslich danach, ob im aktuellen Verfahrensstand die Beschwerdeführerin nach wie vor beschuldigte Person sei und hält an die Adresse der Vorinstanz fest, diese habe nicht aufgezeigt, weshalb «von der Qualifikation der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen sei»[5].  Damit entfällt dann auch die Berufung auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, der die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht schützt, verbietet. Das mag zutreffen. Strukturell bleibt die Frage jedoch bestehen – und sie wird durch einen zweiten Aspekt noch verschärft.

5. Bei schweren Delikten greift der Quellenschutz überhaupt nicht

10

Der Quellenschutz ist auch unabhängig vom Beschuldigtenstatus nicht absolut. Art. 172 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, dass Medienschaffende aussagen müssen, wenn es um besonders schwere Straftaten geht – insbesondere Tötungsdelikte. Auch dies ist nachvollziehbar: In Extremsituationen soll das Strafverfolgungsinteresse überwiegen.

11

Im vorliegenden Fall steht – soweit ersichtlich – eine Beihilfe zum Selbstmord «aus selbstsüchtigen Beweggründen» gemäss Art. 115 StGB im Vordergrund. Da dieses Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bestraft wird, fällt es nicht unter die Katalogtaten nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, so dass eigentlich der Quellenschutz zur Anwendung käme. Durch die Berufung auf den Beschuldigtenstatus der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht diesem Punkt aber «elegant» ausgewichen – wer selbst beschuldigte Person ist, kann sich eben nicht auf den Quellenschutz berufen, sondern höchstens bei der Entsiegelung auf Anwaltskorrespondenz verweisen, die aber üblicherweise nicht die Quelle betrifft. 

12

Anzufügen bleibt, dass die Staatsanwaltschaft erklären könnte, auch ein Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB sei nicht vollständig ausgeschlossen (wenn z.B. die Patientin sich im letzten Moment anders entschieden und an ihrer Stelle eine Drittperson den Mechanismus betätigt hätte), was dann den Quellenschutz im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO ausschliessen würde.

13

In der Praxis entsteht dadurch ein doppelter Druck auf den Quellenschutz: Einerseits entfällt er, wenn die betroffene Person selbst beschuldigt ist.
Andererseits entfällt er auch dann, wenn die untersuchte Straftat schwer genug ist und Medienschaffende über mögliche Beweismittel verfügen.[6]

14

Diese beiden Linien wirken nicht isoliert, sondern verstärken sich gegenseitig – und gerade dort, wo investigativer Journalismus besonders bedeutsam ist, im Umfeld schwerer Straftaten. Die Folge ist eine strukturelle Verschiebung: Der Quellenschutz besteht formal weiter, ist aber situativ suspendierbar – und zwar genau in den Fällen, in denen er am dringendsten gebraucht würde.

15

Hinzu kommt, dass die Beurteilung im Frühstadium erfolgt. Es genügt, dass eine Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist strafprozessual konsequent. Für den Schutz journalistischer Arbeit ist es aber heikel. Denn ist erst einmal Einsicht in Daten erfolgt, lässt sich der Eingriff nicht rückgängig machen.

6. Was bedeutet das für die Praxis?

16

Zunächst einmal zeigt der Entscheid, wie wichtig die klare Trennung der Rollen ist. Wenn Medienschaffende nahe am Geschehen arbeiten, bewegen sie sich zwangsläufig in einer Grauzone. Umso entscheidender ist es, jede Form von Mitwirkung zu vermeiden, die als Unterstützung oder Beteiligung interpretiert werden könnte. Die journalistische Rolle muss nicht nur bestehen, sondern auch nach aussen klar erkennbar sein.

17

Ebenso zentral ist die Dokumentation der eigenen Tätigkeit. Aufträge, Rechercheziele und Arbeitsweise sollten so festgehalten werden, dass sie im Streitfall belegen, dass es sich um unabhängige Berichterstattung handelt – und nicht um ein funktionales Mitwirken am Geschehen.

18

Der Entscheid zeigt zudem deutlich, dass der Quellenschutz im Siegelungsverfahren nicht pauschal behauptet werden kann. Wer sich darauf beruft, muss konkret darlegen, welche Daten geschützt sind. Pauschale Hinweise genügen nicht. Das erfordert Vorbereitung, Struktur und in der Regel frühzeitige anwaltliche Begleitung.  

19

Daneben gewinnen auch technische und organisatorische Fragen an Bedeutung: Die Trennung von Geräten, der Umgang mit sensiblen Daten, die Minimierung lokal gespeicherter Informationen. All das ersetzt den rechtlichen Schutz nicht – kann aber dessen praktische Wirkung entscheidend beeinflussen.

20

Schliesslich zeigt der Entscheid auch einen rechtspolitischen Klärungsbedarf. Die zentrale Frage ist nicht neu, stellt sich aber mit einer gewissen Dringlichkeit:
Soll der Quellenschutz tatsächlich davon abhängen, wie früh und wie leicht jemand zur beschuldigten Person erklärt wird?

21

Und weiter: Ist es sachgerecht, dass gerade im Umfeld schwerster Straftaten – also dort, wo öffentliche Kontrolle besonders wichtig ist – der Schutz journalistischer Quellen strukturell am schwächsten ist?

22

Der Entscheid gibt darauf keine Antwort. Er wendet lediglich das geltende Recht konsequent – und mit aller Härte für die Medienschaffende als Beschwerdeführerin – an. Aber er macht sichtbar, wie dieses Recht in der Praxis wirkt. Und genau darin liegt seine eigentliche Bedeutung.


 

Fussnoten:

  1. Vgl. dazu beispielhaft https://www.srf.ch/news/schweiz/mehrere-strafverfahren-laufen-erster-einsatz-der-todeskapsel-sarco-die-wichtigsten-antworten, https://www.tagesanzeiger.ch/suizidkapsel-sarco-bundesgericht-erlaubt-sichtung-von-aufnahmen-597649197976, https://www.bbc.com/news/articles/ce8144v9pveo, https://www.theguardian.com/society/2024/sep/24/several-detained-in-switzerland-over-suicide-capsule-death-police-say, https://www.reuters.com/world/europe/swiss-police-make-arrests-after-suicide-capsule-is-used-first-time-2024-09-24/
  2. Art. 115 StGB

  3. Art. 111 StGB ff.

  4. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

  5. E. 2.5.5.

  6. Im vorliegenden Fall steht – soweit ersichtlich – eine Beihilfe zum Selbstmord «aus selbstsüchtigen Beweggründen» gemäss Art. 115 StGB im Vordergrund. Da dieses Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bestraft wird, fällt es nicht unter die Katalogtaten nach Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO, so dass eigentlich der Quellenschutz zur Anwendung käme. Durch die Berufung auf den Beschuldigtenstatus der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht diesem Punkt aber «elegant» ausgewichen – wer selbst beschuldigte Person ist, kann sich eben nicht auf den Quellenschutz berufen, sondern höchstens bei der Entsiegelung auf Anwaltskorrespondenz verweisen, die aber üblicherweise nicht die Quelle betrifft.

    Anzufügen bleibt, dass im Einzelfall die Staatsanwaltschaft erklären könnte, auch ein Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB sei nicht vollständig ausgeschlossen (wenn z.B. die Patientin sich im letzten Moment anders entschieden und an ihrer Stelle eine Drittperson den Mechanismus betätigt hätte), was dann den Quellenschutz im Sinne von Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StPO ausschliessen würde.


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newsletter 04/26

Die Zweijahresübersicht 2024/2025 zur Praxis des Presserats und mehrere interessante Gerichtsentscheide

Liebe Leserin, lieber Leser

Unter dem Titel «Rechtschaffene Autoimporteure, Politiker mit Heugabel, Goldstandards der Wissenschaft und andere Episoden» präsentieren die Rechtsanwälte Michael Schweizer und Matthias Hofer die grosse Zweijahresübersicht 2024 und 2025 zur Praxis des Presserates. Sie behandeln die wichtigen Stellungnahmen des Presserates der letzten zwei Jahre. Im Vordergrund stehen dabei die Themen Wahrheitssuche und Berichtigungspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Diskriminierung und der Schutz der Privatsphäre.
Beurteilungen des Presserats waren übrigens erneut sehr gefragt, gingen doch in den beiden Berichtsjahren total über 300 Beschwerden ein. In diesen Zeitraum fallen zudem die Revision der Presseratsrichtlinien zur Publikation von Meinungsumfragen sowie zur Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Ebenso hat der Presserat Anpassungen des Geschäftsreglements vorgenommen, die auf eine Erhöhung der Qualität der Beschwerden hinzielen.

Weiter finden Sie drei Besprechungen aktueller Entscheide auf unserer Website.

  • Die erste, verfasst von Rechtsanwalt Matthias Schwaibold mit dem Titel «Hau’ den Lukas!», widmet sich dem Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 7. April 2026, der eine Beschwerde des im Raiffeisenprozess mitangeklagten Beat Stocker guthiess und die Zürcher Staatsanwaltschaft anwies, im Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses Anklage zu erheben. Stocker hatte sich gegen die Einstellung dieses Strafverfahrens gewehrt. Von Hässig 2016 veröffentlichte Informationen hatten den Prozess, der bisher zur erstinstanzlichen Verurteilung von Pierin Vincenz und Mitbeteiligter geführt hat, in Gang gesetzt. Der Beschluss des Obergerichts beruht nach Ansicht des Autors «auf einigen Fehlüberlegungen».
  • Rechtsanwalt Christoph Born analysiert, wie im letzten Newsletter angekündigt, für  «medialex» das erste Urteil des Bundesgerichts, das die Prozesslawine stoppt, mit welcher der Genfer Unternehmer und Mitangeklagte im Raiffeisenprozess, Stéphane Barbier-Mueller,  zahlreiche Medien überzogen hatte. Im Beitrag «Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte» bespricht Born das Lausanner Urteil, gemäss dem die eingeklagte identifizierende Berichterstattung im «Blick» und «SonntagsBlick» weder die Unschuldsvermutung verletzte noch die Privatsphäre des Klägers. Es präzisierte, dass es bei einer Person der relativen Zeitgeschichte in erster Linie auf die «Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses» ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spiele.

    Inzwischen hat das Bundesgericht zwei weitere Urteile publiziert, mit denen es Klagen Barbier-Muellers gegen Publikationen der CH-Regionalmedien AG und der NZZ AG mit mehr oder weniger gleicher Begründung definitiv abwies: BGer 5A_452/2025 und BGer 5A_193/2026, je vom 30.März 2026.

  • Ebenfalls um die Namensnennung dreht sich die dritte Entscheidbesprechung. Vor der Hauptverhandlung gegen einen bekannten Chirurgen hatte der instruierende Richter des Regionalgerichts Bern-Mittelland verfügt, der Name des Beschuldigten müsse in der medialen Berichterstattung anonymisiert werden. Die dagegen von einer Journalistin eingereichte Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. April 2026 gutgeheissen. Es hatte das Verbot als unverhältnismässig eingestuft, aber nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit. Letzteres wäre, wie Rechtsanwalt Hussein Noureddine im März in seiner Abhandlung in medialex 02/26 dargelegt hatte, vorzuziehen gewesen, weil es dem bundesgerichtlichen Präjudiz BGE 141 I 211 (Erw. 3.3.1.3) entsprochen hätte. Einige Anmerkungen zum Urteil finden Sie in meinem Beitrag «Die Pflicht, den Beschuldigten zu anonymisieren, war unverhältntismässig».

Im April hat ausserdem das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bemerkenswerte Entscheide zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (BGÖ) gefällt. Es ging in erster Linie um die Frage, wie weit Dokumente des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zur Informationsbeschaffung unter den Anwendungsbereich des Transparenzprinzips nach BGÖ fallen. In allen drei Urteilen, nämlich in BVGer A-4884/2023 und A-1318/2023 (beide betr. Cyberkriminalität) sowie in A-4286/2022 (betr. Projekt «Gesichtserkennungssystem») hat das BVGer die Praxis des NDB als zu restriktiv beurteilt und Einsichtsgesuche in Unterlagen des NDB teilweise gutgeheissen. Die Entscheide können allerdings noch beim Bundesgericht angefochten werden.

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

Der nächste Newsletter erscheint Anfang Juni.

Gute Lektüre wünscht Ihnen

Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Rechtschaffene Autoimporteure, Politiker mit Heugabel, Goldstandards der Wissenschaft und andere Episoden

Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2024 und 2025

Michael Schweizer, Dr. iur., Rechtsanwalt[1]
Matthias Hofer, MLaw, Rechtsanwalt

Résumé: En 2024 et 2025, le Conseil de la presse a reçu 130, respectivement 178 plaintes. Ainsi, après une baisse passagère, le nombre de plaintes a retrouvé le niveau record atteint pendant la pandémie de coronavirus. Les prises de position du Conseil de la presse sont ainsi très sollicitées. Dans ce contexte, le Parlement a décidé d’une révision partielle de la LRTV qui permet de financer le Conseil de la presse via une partie de la redevance radio-télévision.
Le rapport couvrant les années 2024 et 2025 met en lumière la révision des directives du Conseil de la presse concernant la publication de sondages d’opinion ainsi que celles qui portent sur la séparation entre partie rédactionnelle et publicité. De même, dans son règlement interne, le Conseil de la presse a procédé à des adaptations des conditions-cadres de dépôt de plainte (délais, frais, requêtes non fondées). Le principal objectif est d’améliorer la qualité des plaintes. Durant les années sous revue, le Conseil de la presse a également développé une pratique riche et diversifiée en matière de recherche de la vérité et d’obligation de rectification, de séparation entre faits et commentaires, d’audition lors de reproches graves, de discrimination ainsi que de protection de la vie privée.

Zusammenfassung: 2024 und 2025 gingen beim Presserat 130 bzw. 178 Beschwerden ein. Damit ist die Beschwerdezahl nach kurzem Rückgang wieder beim Allzeithoch aus den Corona-Jahren angelangt. Beurteilungen des Presserats sind also gefragt. Passend dazu hat der Gesetzgeber eine Teilrevision des RTVG beschlossen, die neu eine Finanzierung des Presserats mit einem Anteil aus der Abgabe für Radio und Fernsehen ermöglicht.
In die Berichtsjahre fällt die Revision der Presseratsrichtlinien zur Publikation von Meinungsumfragen sowie zur Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Ebenso hat der Presserat im Geschäftsreglement Anpassungen der Rahmenbedingungen für Beschwerdeverfahren vorgenommen (Fristen, Gebühren, unsachliche Eingaben). Die Anpassungen verfolgen mehrheitlich den Zweck, die Qualität der Beschwerden zu erhöhen. Darüber hinaus erfolgte in den Berichtsjahren eine reichhaltige und vielfältige Praxis des Presserats insbesondere zu den Themen Wahrheitssuche und Berichtigungspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Diskriminierung und Schutz der Privatsphäre.

Inhaltsübersicht:

I. Einleitung: Meist gefragter, mal übergangener Presserat Rn. 1
II. Anpassungen von Journalistenkodex und Verfahren 8
III. Zuständigkeitsbereich des Presserats 18
IV. Berufsethische Rechte und Pflichten 23
V. Vom Umgang mit Sperrfristen   80
VI. Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung   84
VII. Diskriminierung   94
VIII. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung 102


 

I. Einleitung: Meist gefragter, mal übergangener Presserat

1. Zunahme der Beschwerden

1

Nach den Corona-Rekordjahren sank die Zahl der Beschwerden im 2022 kurzzeitig auf den langjährigen Durchschnitt vor den Pandemiejahren. Im 2023 stieg die Anzahl eingereichter Beschwerden wieder um rund 20 Prozent. Im Berichtsjahr 2024 erfolgte ein weiterer Anstieg um 25 Prozent gegenüber über dem Vorjahr (130 Beschwerden). Im Berichtsjahr 2025 gingen beim Presserat 178 neue Beschwerden ein. Der Anstieg ist bemerkenswert; die Anzahl Beschwerden erreicht praktisch den Höchstwert aus dem Pandemie-Jahr 2020 (181 Beschwerden).[2] Im 2025 erledigte der Presserat 126 hängige Beschwerdeverfahren. Knapp 30% wurden erledigt infolge Verfahrensvereinigung, Rückzug oder verpasster Nachbesserungsfrist. 32 Beschwerden nahm der Presserat nicht an die Hand. Insgesamt verabschiedete der Presserat 48 Stellungnahmen. Auf drei Beschwerden trat er nicht ein. 20 Beschwerden hiess er ganz oder teilweise gut und 25 wies er ab.[3] Damit waren über 40 Prozent der vom Presserat materiell behandelten Beschwerden ganz oder teilweise erfolgreich.

2. Parlament ebnet Weg für zusätzliche Finanzierung des Presserats

2

Der Presserat muss regelmässig um die angemessene Finanzierung seiner Leistungen kämpfen, während die obenstehenden Zahlen erneut das hohe Interesse an einer medienethischen Beurteilung belegen und damit die Bedeutung des Presserats.[4] Beschwerdeführende sind nicht nur Personen, die von Berichten betroffen sind; es handle sich ebenso um «Herr Hinz und Frau Kunz» wie die Präsidentin des Presserats erklärte.[5] Das hat auch die Politik erkannt. Mittlerweile hat das Parlament mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 22.417 Chassot «Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien» beschlossen, allgemeine Massnahmen zur Medienförderung in das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) aufzunehmen. Gemäss dem neu eingefügten Art. 76a RTVG kann das BAKOM auch Branchenorganisationen mit Mitteln aus der Abgabe für Radio und Fernsehen unterstützen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen. Der Presserat ist eine solche Institution. Das Inkrafttreten der RTVG-Änderung ist nach aktuellem Planungsstand auf den 1. Januar 2027 vorgesehen. Es ist zu wünschen, dass dies zu einem längerfristig tragfähigen Finanzierungsmodell beiträgt. Die Unterstützung von Stiftungen, die in den letzten Jahren die Finanzierung durch die Trägerorganisationen ergänzte, verfolgte primär das Ziel, ein nachhaltiges Finanzierungsmodell zu entwickeln und hierfür einen professionellen Transformationsprozess zu durchlaufen.

3. Die kalte Schulter der Berner Politik

3

Trotz seiner etablierten Stellung sieht sich der Presserat bisweilen übergangen. In den Berichtsjahren zu reden gab, dass die Berner Kantonsregierung einen öffentlichen medienethischen Diskurs ohne den Presserat führen wollte.

4

Auslöser war ein real beobachteter Polizeieinsatz von öffentlichem Interesse im Jahr 2021 – so viel war unbestritten. Die Polizeiverantwortlichen kritisierten, die «Berner Zeitung»/«Der Bund» hätten den Einsatz unvollständig, dramatisierend und letztlich vorverurteilend dargestellt, namentlich auch mit der Bezugnahme auf den Fall George Floyd; die Fälle seien nicht vergleichbar. Als erstinstanzlich einer der Polizisten freigesprochen wurde, übte der zuständige Berner Regierungsrat scharfe Kritik an den genannten Medien. Es kam zu politischen Vorstössen im Kantonsparlament mit dem Ziel, die Integrität der Polizei- und Kantonsangestellten und den «vorverurteilten» Kantonspolizisten zu schützen sowie das «medial widerfahrene Unrecht» zu klären und wiedergutzumachen. Der Grosse Rat überwies dem Berner Regierungsrat den Auftrag, die Medienberichterstattung aufzuarbeiten. Im 2025 veröffentlichte der Regierungsrat seinen Bericht. Die Abklärung umfasste ein externes Gutachten zur Frage der Einhaltung rechtlicher und medienethischer Pflichten. Auf dieser Basis rügte der Regierungsrat die genannten Medien und u.a. deshalb, weil sie mit der Berichterstattung gegen den Journalistenkodex[6] verstossen hätten.

5

Zu einer Beurteilung durch den Presserat kam es nie. Er bedauerte, dass ihm der Fall nie vorgelegt worden sei. Eine allfällige Verletzung des Berufskodex könne nur im Verfahren des Presserats festgestellt werden. Das politische Vorgehen wurde in der Medienbranche zwar stark kritisiert. Es war aber auch reichlich durchschaubar. Dass die Regierung eine Beurteilung durch den Presserat scheute, ist Ausdruck seines Bedürfnisses, die Richtung der öffentlichen Diskussion über Medienethik zu steuern. Die Regierung argumentierte, sie habe während der ordentlichen Beanstandungsfrist keine Beschwerde an den Presserat eingereicht, um den Anschein der Beeinflussung des Strafverfahrens zu vermeiden. Das Argument überzeugt schon deshalb nicht, weil das Verfahren gegen den zweiten Polizisten noch nicht abgeschlossen war; der Regierungsrat klammerte diesen Sachverhalt auch nicht von seinem Gutachtensauftrag aus. So oder anders ist es kein Argument für die Exekutive, infolge einer verpassten Beschwerdefrist in der Kommunikation faktisch die Rolle eines Gerichts oder des Presserats einzunehmen. Darin ist indes keine grundsätzliche Infragestellung des Presserats zu sehen. Wenn Parteien Rechtsgutachten erstellen lassen, hat das Prozessrecht dafür einen Namen: Parteigutachten. Es ist nicht mehr, aber auch nicht weniger, als eine Unterstützung der Argumentation einer Partei. Auch wenn das Manöver durchschaubar ist: Problematisch bleibt, dass die Kantonsregierung ihre Schlussfolgerungen zur Einhaltung medienrechtlicher und medienethischer Standards verbreitet und dabei in der Wahrnehmung weiter Teile des Publikums vom quasi-amtlichen Stempel profitiert.

4. Zum Inhalt des vorliegenden Beitrags

6

Medienberichterstattung bildet die gesellschaftliche Vielfalt ab. Der Berufskodex bezieht sich mit seinen Bestimmungen auf das ganze Spektrum der journalistischen Arbeit. Entsprechend vielfältig sind die Beschwerden, sei es in Bezug auf das Thema des Medienbeitrags oder in Bezug auf die medienethischen Fragestellungen. Die nachfolgende Übersicht erhebt denn auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie will diese Vielfalt beispielhaft greifbar machen.

7

Vorab erläutert der Beitrag wesentliche Anpassungen von Berufskodex und Bestimmungen für das Verfahren vor dem Presserat (II) sowie den Stand der Überlegungen des Presserats zu seinem Zuständigkeitsbereich (III). Darauf folgt eine Auswahl von Stellungnahmen zu den nachfolgenden berufsethischen Pflichten, die in den Berichtsjahren in den Beschwerden im Vordergrund standen (IV):

  • Wahrheitssuche (siehe Rn. 23 ff.)
  • Trennung von Fakten und Kommentar (siehe Rn. 34 ff.)
  • Berichtigungspflicht (siehe Rn. 46 ff.)
  • Anhörung bei schweren Vorwürfen (siehe Rn. 59 ff.)
  • Schutz der Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung (siehe Rn. 84 ff.)
  • Diskriminierungsverbot (siehe Rn. 94 ff.)
  • Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung (siehe Rn. 102 ff.)

II. Anpassungen von Journalistenkodex und Verfahren

1. Revision von Richtlinien

8

In die Berichtsjahre fallen Revisionen von zwei Bestimmungen in den Richtlinien.

A. Meinungsumfragen (Richtlinie 3.7)

9

Seit 1. Januar 2025 müssen Medien bei Meinungsumfragen neu mindestens offenlegen, wie viele Personen befragt wurden, ob die Umfrage repräsentativ ist und – falls ja – wie gross der mögliche Fehlerbereich; ausserdem sind die wichtigsten Fragen der Umfrage verständlich zu beschreiben.

10

Die Kriterien sind nicht neu, der Kriterienkatalog ist aber zwingender formuliert. Es handelt sich um die Umsetzung einer früheren Klarstellung des Presserats. In Verfahren verteidigten sich Medien gegen Kritik an Umfrageberichten mit dem Hinweis, der Praxis des Presserats fordere keine strikte Einhaltung des Kriterienkatalogs. Im 2023 stellte der Presserat fest: die bisherige Praxis wird den heutigen Transparenzanforderungen nicht mehr gerecht; der Minimalkatalog sei zwingend einzuhalten (siehe zu dieser Feststellung Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats des Jahres 2023, medialex 04/24, Rn. 45 ff.).

B. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung (Richtlinie 10.1)

11

Ab 1. Januar 2025 verlangt der Presserat neu: Kommerzielle oder durch Dritte zur Verfügung gestellte Inhalte, die im Umfeld redaktioneller Beiträge erscheinen, müssen optisch/akustisch eindeutig als solche erkennbar sein und zusätzlich explizit als Werbung deklariert werden. Bislang verlangte der Presserat nur ein entweder/oder.

12

Auch hierbei handelt es sich um die Umsetzung einer angekündigten Änderung. Der Presserat schliesst sich dem Standard an, den die Lauterkeitskommission bereits aus dem Blickwinkel fairer Werbung anwendet (siehe dazu Übersicht 2023, Rz. 70).

2. Anpassungen der Rahmenbedingungen der Beschwerdeverfahren

13

Das Geschäftsreglement des Presserats enthält Rahmenbedingungen für das Beschwerdeverfahren. Der Presserat hat mit Inkrafttreten auf 1. Januar 2026 mehrere Anpassungen beschlossen. Hintergrund ist die Finanzierung des Aufwands, den die stetig steigende Beschwerdezahl mit sich bringt; ebenso der Aufwand, den überlange oder unsachliche Beschwerden verursachen. Der Presserat zielt mit den Anpassungen auf eine Erhöhung der Qualität der Beschwerden ab.

A. Beanstandungsfrist (Art. 11 Abs. 1 Geschäftsreglement)

14

Früher galt für alle Beschwerdeführenden eine Frist von drei Monaten ab Publikation. Neu sind es 20 Tage. Nur Beschwerdeführenden, die von einer Publikation persönlich betroffen sind, stehen weiterhin drei Monate für das Einreichen der Beschwerde zur Verfügung.

B. Mangelhafte und unsachliche Eingaben (Art. 9a Geschäftsreglement)

15

Mit der Anpassung von Art. 9a wurden die zuvor auf zwei Absätze verteilten Anwendungsfälle mangelhafter Eingaben im ersten Absatz konsolidiert. Die Anpassung ist nicht bloss redaktioneller Natur; sie beinhaltet materielle Verschärfungen. So gilt eine Eingabe nunmehr als weitschweifig, wenn sie 10 statt zuvor 20 Seiten überschreitet. Zudem werden mangelhaft begründete Eingaben ausdrücklich erfasst.

16

Mangelhafte Eingaben sind unter Ansetzung einer Nachfrist zu verbessern, widrigenfalls sie als nicht erfolgt gelten. Diese Folge tritt bei den neu eigens geregelten unsachlichen Eingaben direkt und ohne Nachfrist ein. Sie werden wie die querulatorischen oder gegen den Anstand verstossenden Eingaben «ohne Weiteres zurückgeschickt».

C. Gebühr für Bearbeitung der Beschwerde (Art. 20 Geschäftsreglement)

17

Bisher waren Beschwerden von Privatpersonen ab der dritten Beschwerde pro Kalenderjahr gebührenpflichtig. Der Presserat verlangt bei Privatpersonen neu ab der ersten Beschwerde eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100. Die Gebühr steigt mit der zweiten (CHF 200) und dritten Beschwerde (CHF 500). Ab der vierten Beschwerde gilt eine Gebühr von CHF 1000 (Art. 20 Abs. 1). Unverändert bleibt die Gebühr von CHF 1000 für anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführende sowie Beschwerden von Organisationen, Unternehmen und Institutionen. Die Gebühr ist vorzuschiessen (Art. 20 Abs. 2).

III. Zum Zuständigkeitsbereich des Presserats

18

Welche Medien fallen in den Zuständigkeitsbereich des Presserats? Warum die Antwort auf diese Frage nicht auf der Hand liegt, erklärt die Präsidentin des Presserats im Jahrheft 2024 gleich selbst (Editorial, S. 4 f.). Die Definition in Art. 2 des Geschäftsreglements des Presserats lasse viel Interpretationsspielraum: «Die Zuständigkeit des Schweizer Presserats erstreckt sich – ungeachtet der Verbreitungsart – auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden».

19

Fraglich ist, ob diese Definition tatsächlich auch «super libertäre» Interpretationsvarianten deckt, wie sie die Präsidentin als Auslegungsoption skizziert (YouTube-Hobbyjournalist, Bloggerin, Influencer, Online-Sites, welche breit anerkannte wissenschaftliche Fakten ausblenden oder Komplotte und das Wirken finsterer Mächte propagieren; KI-generierte Pseudonews). Tatsächlich ist der Titel Journalist/Journalistin nicht geschützt. Traditionell wird der Begriff mit klassischer redaktioneller Arbeit verbunden; gesetzliche Privilegien für Medienschaffende knüpfen an dieses Verständnis an. Redaktionelle Arbeit kann freilich auch von einer Einzelperson geleistet werden. Die Arbeit eines Influencers ist aber nicht mit redaktionellen Aktivitäten vergleichbar. Der Presserat sollte das Verständnis journalistischer Arbeit nicht von sich aus verwässern.

20

Von der Definition ausgeschlossen sind gemäss Presseratspraxis Publikationen von politischen Parteien, Wirtschaftsorganisationen, Vereinen und Verbänden, «wenn der strittige Inhalt militante oder ideologische Anliegen ohne Rücksicht auf Unabhängigkeit oder Pluralismus wiederspiegelt». Mit Verweis auf diese Praxis (siehe dazu Stellungnahme 1/2019) trat der Presserat in der Stellungnahme 30/2024 mangels Zuständigkeit nicht auf eine Beschwerde des Schweizerischen Apothekerverbands Pharmasuisse ein gegen einen Beitrag in «infosantésuisse» – das offizielle Publikationsorgan des Verbandes der Krankenversicherer Santésuisse. Der Presserat erinnerte daran, dass «interessengebundene Inhalte insbesondere von Verbänden oder Parteien nicht in die Zuständigkeit des Presserats fallen, wenn sie primär eine bestimmte Sichtweise herausstreichen, wenn also Anliegen vertreten werden ohne erkennbares Bemühen um eine sachgerechte journalistische Darstellung, welche beispielsweise auch Gegenpositionen mitberücksichtigt». Eine klare, scharfe Trennlinie zwischen Journalismus und PR-Arbeit könne nicht gezogen werden, was sich mit der zunehmenden Verbreitung «neuer Medien» zunehmend akzentuiere.

21

Auch wenn «infosantésuisse» Abonnemente verkaufe, aktuelle Themen aufgreife und sechsmal pro Jahr erscheine: Die Publikation sei gemäss Statuten von Santésuisse ein Public Relation-Organ, das interessengebundene Inhalte vertrete und nicht unabhängig werte. Sie werde primär vom Verband finanziert, die Auflage sei gering, richte sich vor allem an die Krankenkassen und deren Mitarbeitende, nicht aber an eine breitere Öffentlichkeit. Es existiere weder eine Redaktion, noch ein Impressum oder Redaktionsstatut. Angesichts dieser Feststellung überrascht die zurückhaltende Schlussfolgerung des Presserats, die PR-Publikation sei also «nicht primär journalistisch»; sie ist offensichtlich nicht journalistisch.

22

Für den Presserat offensichtlich journalistisch – weil keine Prüfung der Eintretensvoraussetzungen wert – ist das «Migros Magazin» des Schweizer Detailhandelskonzerns Migros. Zum Magazin werfen Beschwerdeführende eher Fragen betreffend die Trennung von redaktionellem Teil und Werbung auf (so schon Stellungnahme 41/2020; sowie in den Berichtsjahren Stellungnahme 24/2024). Ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Presserats liegt «zeitpunkt.ch». Das Online-Portal bzw. die Zeitschrift «Zeitpunkt» richtet sich nach eigenen Angaben an «intelligente Optimisten und konstruktive Skeptiker» und wird von freien Beiträgen der Lesenden sowie durch Werbung getragen. Nach Auffassung des Presserats verfüge die Publikation über ein Impressum und veröffentliche mit gewisser Regelmässigkeit journalistische Inhalte (Stellungnahme 25/2024). Soweit der Presserat das Vorhandensein eines Impressums berücksichtigt, dürfte dies die oben in Rn. 19 erwähnten Auslegungsoptionen zum Begriff journalistische Inhalte weiter – und zu Recht – einschränken. Ohne Weiteres im Zuständigkeitsbereich liegt nach Auffassung des Presserats ein Podcast, der auf der Website «bazonline.ch» im üblichen redaktionellen Layout erscheint (Stellungnahme 4/2025).

IV. Berufsethische Rechte und Pflichten

1. Wahrheitssuche

23

Medienschaffende halten sich an die Wahrheit und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren (Erklärung Ziff. 1). Die Wahrheitssuche stellt den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus (Richtlinie 1.1). Entscheidend ist der Gesamteindruck, den die Veröffentlichung auf das Publikum macht. Andere Bestimmungen des Berufskodex gehen Hand in Hand mit der Pflicht zur Wahrheitssuche, wie zum Beispiel die Pflicht, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen oder Tatsachen, Dokumente, Bild- und Tonmaterial sowie Drittmeinungen zu entstellen (Erklärung Ziff. 3).

a) Verwendung der Begriffe «Umgehen» und «Tricks»
24

Gegenstand von Stellungnahme 2/2024 war der Bericht eines audiovisuellen Mediums, nach welchem Schweizer Autoimporteure mithilfe eines «Tricks» CO₂-Strafgebühren für emissionsstarke Fahrzeuge umgingen. So importiere z.B. Tesla Elektroautos und nehme auf dem Papier zusätzlich fremde, teils stark emittierende Fahrzeuge in seine Importflotte auf. Dadurch sinke der durchschnittliche CO₂-Wert der Flotte, womit Strafzahlungen vermieden würden. Laut Beitrag entgingen dem Bund dadurch jährlich über 100 Millionen Franken.

25

Ein Beschwerdeführer rügte beim Presserat, der Beitrag verletze die journalistische Wahrheitspflicht. Das dargestellte Vorgehen sei kein Trick und keine Umgehung, sondern eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit. Das Medium hielt dagegen, der Beitrag stütze sich auf die Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle und habe die Branche zu Wort kommen lassen.

26

Der Presserat kritisierte die Begriffe «umgehen» und «Trick». Sie vermittelten dem Publikum den Eindruck, Autoimporteure nutzten eine unerwünschte Gesetzeslücke aus und handelten zwar legal, aber gegen Sinn und Zweck des Gesetzes. Dieser Eindruck sei falsch. Das beschriebene Vorgehen sei vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen und damit gesetzgeberisch gewollt.

27

Weiter habe die EFK nicht behauptet, dem Staat seien durch einen «Trick» über 100 Millionen Franken entgangen. Ihre Kritik habe sich primär gegen die gesetzliche Ausgestaltung und die dadurch gesetzten Anreize gerichtet, nicht gegen ein unlauteres Verhalten der Autoimporteure. Aus Sicht des Presserats verletzte der Beitrag die Wahrheitspflicht, weil dieser die systemische Kritik der EFK in einen unberechtigten Vorwurf gegen die Autoimporteure umdeutete (Stellungnahme 2/2024).

b) Beurteilung der Wahrheit wissenschaftlicher Aussagen
28

In Stellungnahme 52/2024 beschäftigte sich der Presserat mit einem Zeitungsartikel. Dieser warf dem Schweizer Fernsehen vor, seit 35 Jahren «Klimapanik» zu schüren, oft ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage und teils vor Wahlen. Kritisiert wurde namentlich die Berichterstattung zu Themen wie Klimawandel, Extremereignisse oder Weltklimarat (IPCC).

29

Ein Beschwerdeführer beanstandete vor allem den Satz: «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen». Dieser unterschlage den Stand des IPCC, wonach die Häufigkeit gewisser Extremereignisse zugenommen habe.

30

Der Presserat bestätigte, dass er nicht die Wahrheit wissenschaftlicher Aussagen zum Klimawandel beurteile. Er prüfe die Einhaltung journalistischer Pflichten.

31

Den Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» beurteilte der Presserat als problematisch. Klimawandel sei politisch hoch relevant, weshalb besondere Sorgfalt gelte. Der Autor liefere für diese Aussage keine Belege. Zudem könne der IPCC nicht einfach als eine Meinung unter vielen behandelt werden. Er gelte als Synthese des Forschungsstands und als «Goldstandard» der Klimaforschung. Der Presserat hielt grundsätzlich fest: Medienschaffende dürfen den anerkannten Forschungsstand kritisch hinterfragen. Widersprechen sie ihm, müssen sie aber Belege liefern oder klar machen, dass es sich um eine Minderheitenposition handelt. Der umstrittene Satz sei für das Publikum missverständlich und irreführend; er genüge den Anforderungen an die Wahrheitssuche nicht und unterschlage wichtige Elemente von Informationen im Sinne von Erklärung Ziff. 3.

c) Verwendung des Begriffs «Faschist» für einen Politiker
32

Stellungnahme 10/2025 drehte sich um einen Artikel zur kontrovers geführten Debatte, ob die deutsche AfD zu verbieten sei. Darin wurde der deutsche Politiker Björn Höcke einleitend als «Faschist» bezeichnet. Ein Beschwerdeführer rügte beim Presserat, die Bezeichnung als «Faschist» sei unzulässig, solange sie nicht näher erklärt, relativiert oder gerichtlich endgültig bestätigt sei. Es hätten auch abweichende Einschätzungen erwähnt werden müssen.

33

Der Presserat verneinte einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. Die zitierte Stellungnahme des Presserats zum Antisemitismusvorwurf gegen die BDS-Bewegung sei nicht vergleichbar (Stellungnahme 44/2021). Im vorliegenden Fall würden keine falschen historischen Parallelen gezogen. Entscheidend sei auch nicht, ob bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Für den Presserat dürfen journalistische Charakterisierungen nicht allein davon abhängen, ob ein Gericht sie abschliessend bestätigt hat. In der öffentlichen Debatte herrsche Einigkeit über die Charakterisierung des AfD-Politikers und seines «Flügels». Die einzigen Exponenten, welche dies in Frage stellten, gehörten selber der AfD an. Björn Höcke, ein ausgebildeter Historiker, habe unter anderem zum Skandieren verbotener Nazi-Parolen wie «Alles für Deutschland» aufgerufen. Ob dies strafrechtlich endgültig verurteilt werde, sei für die journalistische Einordnung nicht allein ausschlaggebend.

2. Trennung von Fakten und Kommentar

34

Gemäss Richtlinie 2.3 achten Medienschaffende darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen differenzieren kann. Betroffene hinterfragen oft schon das Recht von Medienschaffenden, einen als solchen erkennbaren Kommentar abzugeben.[7] Regelmässig provozieren (echte oder vermeintliche) subjektive Elemente von Medienschaffenden in Tatsachenberichten negative Reaktionen des Publikums und der Betroffenen. Es verbirgt sich dahinter ein Verständnis von «gutem» Journalismus, der auf jegliche subjektiven Elemente zu verzichten habe. Der Presserat verteidigt indes in ständiger Praxis die Kommentarfreiheit, die in Erklärung Ziff. 2 explizit kodifiziert ist. Demnach gibt es keine medienethische Pflicht zur rein objektiven Berichterstattung. Auch einseitige, parteiergreifende und fragmentarische Standpunkte können berufsethisch zulässig sein, solange Wertung und zugrunde liegende Fakten für das Publikum erkennbar sind und die Wertung auf genügender Grundlage beruht (siehe schon Stellungnahme 37/2007).

a) Umgang mit juristischen Begriffen
35

Vom Umgang mit rechtlichen Begriffen in einem erkennbaren Kommentar handelte Stellungnahme 20/2025. Ein Online-Medium veröffentlichte einen Kommentar zum Rücktritt des Präsidenten von Wallis Tourismus. Die Autorin bezeichnete ihn unter anderem als «zweifach verurteilten Sexualstraftäter», «Wiederholungssexualstraftäter» und «Wiederholungstäter».

36

Ein Beschwerdeführer rügte, der frühere Politiker sei zwar wegen sexueller Belästigung verurteilt worden, die weitere Verurteilung wegen Nötigung sei aber kein Sexualdelikt. Die Bezeichnungen der Autorin seien deshalb sachlich falsch.

37

Der Presserat betonte vorab den Grundsatz: Auch Kommentare dürfen polemisch und hart formuliert sein; sie müssen aber die Fakten respektieren. Das Publikum muss jederzeit zwischen Tatsache und kommentierender Bewertung unterscheiden können.

38

Bei juristischen Begriffen ist nach Auffassung des Presserats Vorsicht geboten – auch in Kommentaren. Der Spielraum für Interpretation sei begrenzt. Der Presserat erkannte im konkreten Fall aber keine Verletzung des Berufskodex. Die Autorin habe mit Begriffen wie «Wiederholungssexualstraftäter» die Grenze zur Falschdarstellung zwar stark ausgereizt. Entscheidend sei aber, dass der Kommentar den juristischen Sachverhalt an zentraler Stelle korrekt genannt habe: der Zurückgetretene wurde einmal wegen Nötigung und einmal wegen sexueller Belästigung verurteilt. Für das Publikum sei damit erkennbar: die Begriffe würden nicht streng juristisch, sondern umgangssprachlich und polemisch verwendet, zumal die Nötigung im Kontext einer Liebesbeziehung begangen worden sei (Anm.: Gemäss Strafbefehl soll der Zurückgetretene seiner Ex-Geliebten wochenlang täglich bis zu 50 Textnachrichten geschickt haben).

b) Fliessende Grenzen
39

Die Grenzen zwischen Fakten und Kommentar sind trotz formaler Trennung bisweilen fliessend, wie die Stellungnahme 40/2024 zeigte. Es ging um einen Zeitungsartikel über den geplanten Umzug eines Feuerwehr-Stützpunkts von Moutier nach Tramelan. Der Artikel legte dar, dass die Feuerwehr von Tramelan den Ort Elay nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erreichen könne. Daneben erschien ein separater Kommentar des Autors des Artikels. Ein Beschwerdeführer rügte, der Artikel sei tendenziös und verschweige wesentliche Informationen zur lokalen Feuerwehrorganisation. Dabei würden Fakten und persönliche Wertungen vermischt.

40

Für den Presserat war zentral: der Autor hat seine Meinung in einem Text geäussert, der vom Artikel getrennt und als Kommentar gekennzeichnet war. Das erfülle die Anforderung an die Trennung von Faktenbericht und persönliche Wertung.

41

Gleichzeitig kritisierte der Presserat gewisse Formulierungen und die Tonalität im Tatsachenbericht, welche die Haltung bzw. die Voreingenommenheit des Autors deutlich hätten erkennen lassen. Es ging um Formulierungen wie, es sei «erstaunlich», dass die Betroffenen nicht reagierten; oder die Frage, ob es kein grundsätzliches Problem sei, eine Gemeinde «derart im Stich gelassen» zu sehen. Nach Auffassung des Presserats hätte sich der Autor im Tatsachenbericht stärker zurückhalten sollen. Eine Verletzung von Ziff. 2 des Berufskodex liege aber nicht vor.

c) Kein Verbot kommentierender Elemente in Tatsachenberichten
42

Tatsächlich ist die Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar nach Praxis des Presserats nicht dahingehend zu verstehen, dass ein Tatsachenbericht per se kein kommentierendes Element enthalten dürfe. Es besteht keine Pflicht zur formalen Trennung. Das Publikum muss aber jederzeit in der Lage sein, zwischen Informationen und Wertungen zu unterscheiden (siehe etwa Stellungnahme 29/2007).

43

Das Prinzip beachtete der Presserat in Stellungnahme 3/2024. Eine Zeitung berichtete über eine Ärztin, die wegen sexueller Nötigung eines ehemaligen Patienten verurteilt worden war und ein Tätigkeitsverbot (Anm.: für einen anderen Kanton) erhalten hatte. Trotzdem arbeitete sie weiterhin als Assistenzärztin bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD). Der Artikel stellte kritisch dar, dass die UPD und das Gesundheitsamt darin kein Problem sähen.

44

Die UPD beschwerten sich beim Presserat. Sie rügten unter anderem, der Artikel verschweige wichtige rechtliche Details zum Tätigkeitsverbot und vermische Fakten mit Kommentar. Kritisiert wurde namentlich die Passage: Es sei «noch schwerer vorstellbar», wenn die Ärztin ein Mann und der ehemalige Patient eine Frau wäre; zusammen mit dem Hinweis, dass ein solches Tätigkeitsverbot rechtlich inzwischen nicht mehr für zehn Jahre, sondern lebenslänglich gelte. Das Medium wies darauf hin, dass es sich um Aussagen der Patientenschützerin handle.

45

Die beanstandete Passage war nach Ansicht des Presserats unklar formuliert. Rein optisch sei für die Leserschaft nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um eine Aussage der Patientenschützerin oder um einen Kommentar des Autors handle. Das sei das eigentliche Problem. Der Presserat erkannte deshalb keine Verletzung der Pflicht zur Trennung von Fakten und Kommentar. Er hielt aber fest: Zitate und kommentierende Einschätzungen seien klarer kenntlich zu machen, um solche Missverständnisse zu vermeiden. Der Hinweis auf die verschärfte Gesetzeslage sei dagegen im sachlichen Kontext relevant und somit zulässig.

3. Berichtigungspflicht

46

Wichtige Auswirkung der Wahrheitspflicht ist die Pflicht von Medienschaffenden, falsche Meldungen von sich aus und unverzüglich zu berichtigen (Richtlinie 5.1). Voraussetzungen und Modalitäten de Berichtigung bilden regelmässig Gegenstand von Beschwerden.

a) Transparenz der Berichtigung
47

In Stellungnahme 7/2024 erinnerte der Presserat an das Prinzip: eine Berichtigung muss unverzüglich, transparent und direkt beim Artikel erfolgen. Insbesondere bei schwerwiegenden Fehlern muss das Publikum erkennen können, was falsch war; eine kommentarlose Änderung im Text genügt nicht.

48

Die Redaktion hatte eingeräumt, zwei Personen verwechselt und damit den unzutreffenden Vorwurf erhoben zu haben, jemand sei unter unklaren Umständen aus einer bischöflichen Kommission ausgeschieden. Das Online-Medium korrigierte den Fehler noch am Erscheinungstag und publizierte später eine Gegendarstellung und Entschuldigung. In seiner Stellungnahme beurteilte der Presserat die ursprüngliche Berichtigung indes als ungenügend. Das Medium habe nur eine Passage gelöscht und den Vermerk «geändert» mit Datum/Zeit angefügt. Das Publikum habe nicht erkennen können, welche Aussage falsch gewesen sei und warum; auch nicht, was neu als richtig gelte. Zudem sei zeitweise ein falscher Zwischentitel stehen geblieben, weshalb der Presserat eine Verletzung der Berichtigungspflicht feststellte.

b) Verhältnismässigkeit der Berichtigung
49

In Stellungnahme 18/2025 befasste sich der Presserat mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit: Nicht jede Ungenauigkeit oder Unschärfe erfordert eine Berichtigung. Der Fehler muss ein gewisses Gewicht haben.

50

Hintergrund: Ein audiovisuelles Medium berichtete über die rechtskräftige Verurteilung des Genfer SVP-Präsidenten und Grossrats nach einer Auseinandersetzung mit einem Spaziergänger. Der Beitrag gab dem Politiker ausführlich Gelegenheit, seine Sicht des Vorfalls darzulegen. Der Spaziergänger, der durch den Stiel einer Heugabel verletzt worden war, wurde nicht befragt.

51

Dass der TV-Beitrag nur einen Standpunkt wiedergab, beurteilte der Presserat als Verletzung der Pflicht zur Wahrheitssuche. Zu der vom Beschwerdeführer geforderten Berichtigung hielt er indes fest. Die publizierten Informationen würden keine eigentlichen Tatsachenfehler enthalten. Als problematisch erwiesen sich einzelne Aussagen des Politikers, die nicht überprüfbar oder übertrieben seien. Dazu gehöre die Aussage, der Spaziergänger sei ein «Koloss von 2,10 Metern»; tatsächlich sei er nach eigenen Angaben 1,88 Meter gross. Das sei zwar eine Übertreibung und Ungenauigkeit, aber kein Fehler von solchem Gewicht, dass er zwingend eine Berichtigung erfordere.

c) Tatsachendarstellungen mit Fragezeichen
52

Die Frage der Berichtigung stellt sich ebenso, wenn Tatsachenbehauptungen in einer Frage formuliert sind. Das war Thema der Stellungnahme 19/2025. Ein audiovisuelles Medium berichtete über eine Aktion der studentischen Koordination für Palästina vor der Universität Genf. In einer Frage an die Sprecherin erwähnte der Journalist die Eidgenössische Technische Hochschule (EPFL) und äusserte sinngemäss, diese arbeite «vielleicht» im Unterschied zur Universität Genf auf sehr präzisen militärischen Themen mit israelischen Institutionen zusammen.

53

Die EPFL beschwerte sich beim Presserat. Die Aussage zur Zusammenarbeit sei unbelegt und falsch. Die Redaktion habe eine Berichtigung verweigert. Nach Ansicht der Redaktion handle es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Frage; zudem relativiere das Wort «vielleicht» die Aussage.

54

In seiner Beurteilung hielt der Presserat grundsätzlich fest: Auch eine Frage kann Tatsachenbehauptungen enthalten. Vorliegend habe das Publikum aus der Formulierung mitgenommen, die EPFL arbeite auf sehr konkreten militärischen Gebieten mit israelischen Stellen zusammen. Das Wort «vielleicht» habe diesen Teil der Aussage nicht genügend relativiert. Damit habe der TV-Beitrag die Wahrheitspflicht verletzt.

55

Nach Auffassung des Presserats wies der Fehler das nötige Gewicht auf für eine Berichtigung. Im Kontext des Gaza-Konflikts sei die Aussage nicht nebensächlich, sondern reputationsrelevant. Zudem habe das Medium im Verfahren keine Belege beigebracht, welche die Aussage stützen. Folglich hätte das Medium berichtigen müssen. Dass die problematische Aussage in eine Frage eingebettet gewesen sei, ändere nichts.

d) Berichtigung von Online-Publikumskommentaren
56

Gegenstand der Stellungnahme 16/2024 war die Anwendung der Berichtigungspflicht auf Online-Publikumskommentare. Eine Wochenzeitschrift publizierte einen Artikel über den Kolumnisten Réda El Arbi und nicht rechtskräftige Schuldsprüche im Kontext von dessen Äusserungen, die nach Auffassung des Autors jede Person verunglimpfen, die nicht in El Arbis Denkschema passe. Unter dem Online-Artikel erschienen anonyme Kommentare mit abwertenden Aussagen und zahlreichen Behauptungen über El Arbis Privat- und Familienleben.

57

Nach Auffassung des Presserats waren mehrere in den Kommentaren behauptete Tatsachen unwahr. Die Beschwerdeführerin und Schwester habe zum Beispiel glaubhaft gemacht, dass Aussagen über angebliche Alkoholexzesse und Todesumstände enger Angehöriger falsch seien. Der Presserat erwog grundsätzlich: Die Redaktion bleibt für Online-Kommentare verantwortlich, selbst wenn sie die Kontrolle an eine externe Stelle delegiert. Werden falsche, ehrverletzende oder persönlichkeitsverletzende Kommentare publiziert, muss die Redaktion rasch und transparent reagieren. Vorliegend sei die Redaktion auf die Kommentare hingewiesen worden und habe sie nach vier Tagen gelöscht – zu spät für den Presserat; und zudem ohne Hinweis auf die Korrektur.

58

Der Fall zeigt nebenbei: Es ist im Interesse der Medienunternehmen, die Möglichkeit der Stellungnahme gegenüber dem Presserat wahrzunehmen. Da die Redaktion dazu nicht Stellung genommen hatte, stellte der Presserat teilweise direkt auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin ab. Er hatte keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln.

4. Anhörung bei schweren Vorwürfen (Richtlinie 3.8 f.)

59

Medienschaffenden obliegt die Pflicht, Betroffene vor der Publikation schwerer Vorwürfe anzuhören (Richtlinie 3.8). Die Anhörung ist ein zentraler Gehalt des Fairnessprinzips. In den Berichtsjahren hatte der Presserat wiederum reichlich Gelegenheit, sich mit dieser Pflicht auseinanderzusetzen. Dabei rückte die revidierte Fassung allmählich ins Zentrum der Spruchpraxis. Im Jahr 2024 erging noch die Mehrheit der Stellungnahmen unter der alten Fassung; die Minderheit berücksichtigte die per 1. Mai 2023 revidierte Richtlinie. Im Jahr 2025 gelangte die neue Fassung ausnahmslos zur An wendung. Die geltende Richtlinie weicht materiell von der alten Fassung ab (dazu unten Rn. 61 zu Stellungnahme 1/2025). Die Kasuistik unter Bst. B und C wird folglich nach neuer und alter Richtlinie aufgegliedert.

A. Erste Praxis zur revidierten Richtlinie 3.8

60

Zum ersten Mal befasste sich der Presserat mit der revidierten Richtlinie 3.8 in der Stellungnahme 1/2025 (wobei die Nummerierung der Stellungnahme nicht zwingend mit der Reihenfolge der zeitlichen Behandlung durch den Presserat übereinstimmt). Aufgrund der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts hatte die 1. Kammer des Presserats beschlossen, die Beschwerde dem Plenum vorzulegen. Das Vorgehen ist reglementarisch zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, dürfte jedoch vom Bestreben nach Sorgfalt getragen sein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ausnahmsweise in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium Gelegenheit gegeben, seine Eingabe zu präzisieren. Die Beschwerde war nach Ansicht des Presserats aufgrund der Neuregelung, «die nun eine präzise Bezeichnung der ‹schweren Vorwürfe› und der entsprechenden Textstellen» erfordere, zu allgemein gefasst (siehe zur Stellungnahme unten Rn. 67).

61

Materiell ergiebiger als Stellungnahme 1/2025 war indes die Stellungnahme 31/2024. Im Zentrum der Erwägungen stand das neue Verständnis zum Begriff des schweren Vorwurfs. Die alte Fassung konkretisierte nicht, was unter einem schweren Vorwurf zu verstehen sei. Das Erfordernis eines Vorwurfs illegalen oder damit vergleichbaren Handelns bildete sich erst in langjähriger Praxis heraus. Neu definiert die revidierte Richtlinie: «Vorwürfe gelten als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen.»

62

Den neuen Wortlaut nahm der Presserat zum Anlass, um eine Praxis zur Gewichtung von Vorwürfen zu entwickeln, die im politischen Kontext geäussert werden (vorliegend verschiedene Vorwürfe eines Kantonsrats, mit denen er den Austritt aus seiner Partei begründete; erforderlicher Schweregrad verneint; siehe dazu unten Rn. 74). Mit dieser Einzelfallwürdigung wurde ein erster Grundstein zur Graduierung der Vorwurfsschwere gelegt. Die Konturen der revidierten Richtlinie 3.8 sind freilich – auch ausserhalb des politischen Kontextes – weiter zu schärfen.

B. Zum Verhältnis zwischen Anhörungspflicht und Regeln zur Gerichtsberichterstattung

63

Ausgangspunkt der Stellungnahme 16/2024 war die Kritik, ein Autor hätte zum Vorwurf angehört werden müssen, er sei von einem Gericht fünfmal wegen Verbreitung von Hass verurteilt worden. Der Presserat klärte dabei prinzipiell das Verhältnis zwischen der Anhörungspflicht und den besonderen Regeln der Gerichtsberichterstattung: Die Prüfung der Anhörungspflicht im Kontext von Gerichtsurteilen erfolgt nicht nach Richtlinie 3.8, sondern gestützt auf Richtlinie 7.4., namentlich das Prinzip der Unschuldsvermutung.

64

Diese Differenzierung durch den Presserat heisst nicht, dass Richtlinie 3.8 f. zur Anhörungspflicht im Bereich der Gerichtsberichterstattung keine eigenständige Bedeutung hat. So sieht Richtlinie 3.9 als Ausnahme von der Anhörungspflicht vor: Urteile dürfen ohne vorgängige Anhörung der beschuldigten Person wiedergegeben werden. Im konkreten Fall musste der Presserat diese Ausnahme aber nicht berücksichtigen; die Urteile waren nicht rechtskräftig, was in der ersten Version des Beitrags nicht erwähnt worden war. Folglich habe der ursprüngliche Beitrag die Unschuldsvermutung und damit Richtlinie 7.4 zur Gerichtsberichterstattung verletzt (siehe zu Stellungnahme 16/2024 auch oben, Rn. 56).

C. Schwere Vorwürfe

a) Schwere Vorwürfe nach revidierter Richtlinie 3.8
65
  • Der Vorwurf, eine Organisation sei «eine Plattform für Fundamentalisten und Terrorsympathisanten» (vom Presserat nur nebenbei geäussert, da keine Verletzung der Richtlinie 3.8 geltend gemacht wurde, Stellungnahme 28/2025).
66
  • Der Vorwurf, israelische Behörden hätten palästinensischen Leichen Organe entnommen und damit gehandelt. Zwar gilt gemäss Presserat das Prinzip: Nicht jeder Bericht über einen Konflikt muss jeden schweren Vorwurf zwingend mit einer Gegenposition versehen, insbesondere dann, wenn die jeweiligen Positionen allgemein bekannt sind. Vorliegend gehe es jedoch um neue, schwere Vorwürfe, zu denen die israelische Haltung fehlte – ob seitens der Regierung oder anderer Quellen. Eine Verletzung der Richtlinie 3.8 bejahte der Presserat nur hinsichtlich eines von zwei Medien, das zum Thema einen eigenständigen redaktionellen Beitrag veröffentlichte. Demgegenüber hatte das andere Medium lediglich eine Agenturmeldung übernommen (Stellungnahme 15/2025; siehe zur Bedeutung der Agenturmeldung im vorliegenden Fall unten, Rn. 73).
67
  • Der Vorwurf, ein Nationalrat hetze gegen den Gender-Tag an einer Schule. Ob der Ausdruck «hetzen» für sich genommen bereits ein gravierendes Fehlverhalten impliziere, liess der Presserat zwar offen. Unter den gegebenen Umständen (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten) erscheine der Ausdruck «hetzen» indes als Charakterisierung, die ein gravierendes Fehlverhalten beinhalte. Dies auch deshalb, weil der Ausdruck in einem Titel und zweimal prominent im Text verwendet werde (Stellungnahme 1/2025).
68
  • Der Vorwurf, der Vorsteher eines Bauamtes sei kein Baufachmann, und es werde in der Gemeinde im «engen Familienkreis» ein 30-Millionen-Bauprojekt geplant. Der Presserat begründete die Schwere des Vorwurfs damit, dass er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Vorstehers auf diesem Gebiet (Bauwesen) erhoben und zugleich in den Kontext der Planung eines Bauprojekts im «engen Familienkreis» gestellt worden sei. Der Vorwurf sei daher im Sinne von Richtlinie 3.8 geeignet, jemandes Ruf nachhaltig zu schädigen (Stellungnahme 41/2024). In der Stellungnahme fällt auf: Die Richtlinie spricht nicht von einer «nachhaltigen», sondern von einer «schwerwiegenden» Rufschädigung. Während «nachhaltig» auf die Persistenz abstellt, bezieht sich «schwerwiegend» auf die Intensität der Rufschädigung. Die Wortwahl des Presserats mag zufällig sein. Es widerspricht jedenfalls dem Grundgedanken der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen, diese auf Fälle von leichten Vorwürfen auszudehnen, nur weil sich diese nachhaltig auswirken. Gefordert ist ein schwerer Vorwurf, unabhängig davon, wie sich dieser in zeitlicher Hinsicht auswirkt. Überhaupt muss ein Beschwerdeführer keine konkreten Auswirkungen eines schweren Vorwurfs geltend machen, um sich auf Richtlinie 3.8 zu berufen (siehe zu diesem Fall unten Rn. 90).
b) Schwere Vorwürfe nach alter Fassung von Richtlinie 3.8
69
  • Der Vorwurf eines aggressiven Managementstils und konfliktbehafteter Situationen an die Adresse der nicht namentlich genannten Generalsekretärin eines kantonalen Departements; dies zusammen mit dem Hinweis, Mitarbeitende hätten sich deshalb an die Vertrauensstelle gewandt und es seien der Generalsekretärin Dossiers entzogen worden. Der Presserat bestätigte und konkretisierte seine bisherige Anhörungspraxis bei individualisierten schweren Vorwürfen (Recht auf persönliche Anhörung von identifizierbaren Personen innerhalb eines Betriebs, siehe Stellungnahme 12/2014; Stellungnahme 26/2025). Er hielt für den konkreten Fall sodann fest: die betroffene Person sei stets dann persönlich anzuhören, wenn die Berichterstattung «des faits sérieux concernant un département de l’État» betreffe und sich «la personne au coeur de l’affaire» leicht identifizieren lasse. Dies gelte ungeachtet anderslautender kantonaler Gepflogenheiten und selbst dann, wenn die Anfrage ohnehin an die Medienstelle verwiesen worden wäre. Dem genüge die erfolgte Anhörung des departementalen Mediensprechers ebenso wenig wie die zusätzliche Anhörung der vorgesetzten Person der Generalsekretärin (Stellungnahme 39/2024).
70
  • Der Rassismusvorwurf mit Bezug auf die Äusserung eines TV-Moderators, deren Entfernung er nach Durchsicht des Rohschnitts einer Doku-Serie verlangt haben soll. Eine Verletzung der Richtlinie 3.8 verneinte der Presserat, da die Anhörung richtlinienkonform erfolgt sei: Der Arbeitgeber des Moderators sei vorgängig ausdrücklich mit dem Rassismusvorwurf konfrontiert worden. Dass die Anfrage an die Medienstelle und nicht direkt an den Moderator gerichtet worden sei, erwies sich nach Auffassung des Presserats als unschädlich, zumal ein solches Vorgehen der journalistischen Praxis entspreche (Stellungnahme 29/2024). Die Beurteilung erscheint nicht abschliessend abgegrenzt von der Praxis, welche der Presserat der soeben erwähnten Stellungnahme 39/2024 zu Grunde legt. Der Rassismusvorwurf richtet sich an die Adresse des Moderators – ein schwerer individualisierter Vorwurf. Der Moderator ist identifiziert; die strittige Äusserung erfolgte im Rahmen der Produktion und wurde nicht publiziert. Wieso genügt im Falle von Vorwürfen an einen TV-Exponenten die Anfrage an die Medienstelle ohne Weiteres, während die Anfrage an die Medienstelle im Falle von Vorwürfen an die Exponentin eines Departements sicher nicht genügt? Der Leitgedanke des Presserats hinter dieser Unterscheidung erschliesst sich nicht.
71
  • Der Vorwurf «une sale manoeuvre de certaines régies» an die Adresse einer Liegenschaftsverwaltung, indem sie durch künstlich tief angesetzte Nebenkosten Einsprachen gegen überhöhte Anfangsmietzinse erschwere. Beschwerde abgewiesen mit Blick auf die betreffende Verwaltung, da eine Anhörung erfolgt war; ebenso gegenüber dem beschwerdeführenden Immobiliendachverband mangels eines schweren Vorwurfs bzw. aufgrund fehlender Erwähnung des Verbands im Beitrag (Stellungnahme 4/2024; siehe zum Dachverband auch unten, Rn. 79).

D. Keine schweren Vorwürfe

a) Keine schweren Vorwürfe nach revidierter Richtlinie 3.8
72
  • Die Darstellung einer Person als respektlos und bedrohlich. Nach Ansicht des Presserats handle es sich zwar um einen schweren Vorwurf. Allerdings sei die Person im Bericht nicht namentlich genannt, sondern werde als «un grand Finlandais, promeneur de chien, de la région de Satigny (GE)» beschrieben. Für Dritte ausserhalb des sozialen oder beruflichen Umfelds sei dieser nicht identifizierbar (Richtlinie 7.2). Damit stehe für den Spaziergänger weder eine schwerwiegende Rufschädigung auf dem Spiel, noch sei er eines gravierenden Fehlverhaltens bezichtigt worden (Stellungnahme 18/2025).
73
  • Der aus einer Agenturmeldung übernommene Vorwurf, israelische Behörden hätten palästinensischen Leichen Organe entnommen (siehe dazu oben, Rn. 66 zu Stellungnahme 15/2025). Der Presserat verwies auf seine konstante Praxis: ein Medium darf auf die Vorarbeit einer anerkannten Nachrichtenagentur vertrauen. Allfällige Defizite bei der Anhörung seien daher der Agentur, nicht dem übernehmenden Medium zuzurechnen. Verlasse ein Medium hingegen die Sphäre der blossen Agenturübernahme und verantworte es den Beitrag eigenständig redaktionell, lebe die Anhörungspflicht wieder auf. Entsprechend sei Richtlinie 3.8 nur dort verletzt, wo der Beitrag nicht als Agenturübernahme erkennbar sei, sondern eigenständig redaktionell verantwortet.
74
  • Die Vorwürfe eines Kantonsrats, mit denen er seinen Austritt aus der Partei begründete. Ausgehend davon, dass an den Hintergründen zum Parteiaustritt eines gewählten Politikers ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe, nahm der Presserat auf dem Wege einer abgestuften Einzelfallwürdigung eine differenzierte Gewichtung der einzelnen Vorwürfe vor (Stellungnahme 31/2024). Das Ergebnis:
    • Vorwürfe «geringer Schwere» seien Aussagen, wonach innerhalb der Partei keine Diskussion zu den Waffenlieferungen in die Ukraine stattgefunden habe und Parteikolleginnen und -kollegen auf Erzählungen des Kantonsrats von seiner Ukraine-Reise empathielos reagiert hätten. Die Vorwürfe stützen sich gemäss Presserat auf persönliche Einschätzungen und Wahrnehmungen des Kantonsrats und beinhalteten daher kein gravierendes Fehlverhalten. Ebenso zielten die Vorwürfe nicht auf eine Einzelperson.
    • Ein Vorwurf «mittlerer Schwere» sei die Bemerkung, dass Links-Grün bei den Fussballchaoten eine Täter-Opfer-Umkehr betreibe und die Gewalt an Polizistinnen und Polizisten relativiere. Gemäss Presserat wiege dieser Vorwurf schwerer, richte sich aber an ein politisches Lager und ziele nicht darauf ab, bestimmte Personen zu diffamieren. Die Anhörungspflicht sei bei einer solchen unbestimmten und breit gefassten Aussage nicht gegeben.
    • Ein Vorwurf «erheblicher, jedoch nicht qualifizierter Schwere» sei die Äusserung, nach der die Partei an den Gräueltaten im Ukrainekrieg mitschuldig sei – für den Presserat der schwerwiegendste Vorwurf. Anhörungspflicht trotzdem verneint: Aus dem Kontext der Äusserung werde klar, dass der Kantonsrat nicht allein seiner Partei, sondern generell all jenen eine Mitschuld für die Gräueltaten zuschreibe, die sich gegen Waffenlieferungen stellten.
75
  • Der Vorwurf, wonach eine «bestimmte Bevölkerungsgruppe» bei der mutmasslich zunehmenden Gewalt in deutschen Freibädern sichtbar überrepräsentiert sei. Es fehle bei dahingehenden Formulierungen an der Spezifizierung des Adressaten des Vorwurfs. Ebenso fehle eine zuständige Stelle, die hiergegen Stellung nehmen könnte (Stellungnahme 17/2024).
76
  • Die Erwähnung, dass eine beschuldigte Person CHF 219 Mio. Schadenersatz fordere, nachdem sie in einem 17 Jahre dauernden Strafverfahren schliesslich freigesprochen wurde (Stellungnahme 14/2024).
b) Keine schweren Vorwürfe nach alter Fassung von Richtlinie 3.8
77
  • Der im Rahmen eines Porträts über eine Schriftstellerin erhobene Vorwurf, sie sei eine Verschwörungstheoretikerin. Der Presserat verneinte das Vorliegen eines schweren Vorwurfs, weil die Bezeichnung als Verschwörungstheoretikerin nach seiner bisherigen Praxis kein illegales oder vergleichbares Verhalten darstelle (vgl. Stellungnahme 27/2018). Der Presserat liess durchblicken: der Fall wäre nach revidierter Richtlinie «gegebenenfalls anders zu beurteilen». Weiter hielt er nebenbei fest, dass unter Zugrundelegung der revidierten Fassung der Anhörungspflicht nicht genügt worden wäre. Die Konfrontation der Schriftstellerin mit der Einschätzung des Redaktors, wonach deren Aussagen «alles Unfug» seien, stelle keine Anhörung dar. Die Schriftstellerin sei zum Zeitpunkt des Gesprächs von einem zu autorisierenden Interview ausgegangen. Aufgrund der Konfrontation durch den Redaktor habe sie nicht davon ausgehen müssen, dieser würde sie als Verschwörungstheoretikerin bezeichnen. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass beim Interview das gesprochene Wort gelte. Richtlinie 3.8 verlange jedoch, dass die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte präzis zu benennen seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen (Stellungnahme 50/2024).
78
  • Der von einem anderen Medium übernommene schwere Vorwurf gegen die Generalsekretärin eines kantonalen Departements. Die Schwere wurde verneint, da das übernehmende Medium den Konjunktiv verwendet und mit einer gewissen Zurückhaltung berichtet hatte (siehe bereits Rn. 70 zu Stellungnahme 39/2024).
79
  • Keine Anhörungspflicht gegenüber dem Immobiliendachverband, der im Medienbeitrag mit Vorwürfen an eine Immobilienverwaltung unerwähnt blieb (dazu oben, Rn. 71 zu Stellungnahme 4/2024). Der Presserat hielt grundsätzlich fest: die Anhörungspflicht besteht nur gegenüber jenen Personen oder Institutionen, denen ein schwerer Vorwurf hinreichend konkret zugeschrieben wird. Dies sei vorliegend hinsichtlich der betroffenen Immobilienverwaltung der Fall gewesen. Keine Anhörungspflicht bestand beim nicht genannten Dachverband. Eine bloss mittelbare oder verallgemeinernde Betroffenheit genüge nicht.

5. Vom Umgang mit Sperrfristen

80

Neue Praxis zur Bedeutung von Sperrfristen brachte die Stellungnahme 27/2024. Die Stadt Luzern stellte Medien Unterlagen zu einer Leistungsvereinbarung mit der Caritas Luzern unter Sperrfrist zu. Ein Online-Medium recherchierte vor Ablauf der Sperrfrist bei der Caritas, die direkt betroffen und bereits informiert war. Die Stadt warf der Redaktion vor, die Sperrfrist unterlaufen zu haben: Vor Ablauf dürften Medien keine Dritten, Betroffenen, Parteien oder Experten kontaktieren. Das Online-Medium wandte sich an den Presserat und bat um Klärung.

81

Die Zuständigkeit des Presserats gemäss Art. 2 des Geschäftsreglements erstreckt sich auf den redaktionellen Teil der öffentlichen, auf die Aktualität bezogenen Medien sowie auf die journalistischen Inhalte, die individuell publiziert werden. Beschwerden an den Presserat richten sich deshalb in der Regel gegen eine oder mehrere Medienredaktionen. Der Presserat stützte seine Kompetenz vorliegend auf seine bisherige Praxis: Sofern ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Beschwerdegegenstand und der publizistischen Tätigkeit der Medienschaffenden besteht, kann der Presserat ausnahmsweise auf Beschwerden eintreten, die das Verhalten von Verlagen (Stellungnahme 16/2004) oder Behörden (Stellungnahme 60/2002) zur Diskussion stellen. Vorliegend sei dieser Zusammenhang gegeben (Stellungnahme 52/2010).

82

Der Presserat hielt grundsätzlich fest: Sperrfristen sind im Journalismus ausnahmsweise und bei sachlicher Rechtfertigung zulässig. Sie regeln, wann eine Information veröffentlicht werden darf. Eine Sperrfrist ist jedoch keine Recherchesperre. Sie hindert Medien nicht daran, vor Ablauf der Frist zu einem Thema zu recherchieren, Betroffene zu kontaktieren oder Fachleute anzufragen.

83

Ein eigentliches Rechercheverbot sei mit der verfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit nicht vereinbar. Medien dürften sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren und journalistisch arbeiten. Dass sie mit gesperrten Informationen sorgfältig umgehen müssten, verstehe sich dabei von selbst. Auch das Ziel der Stadt Luzern, ihre Informationshoheit zu wahren und Medien gleich zu behandeln, rechtfertige kein Rechercheverbot. Eine Sperrfrist betreffe immer nur den Publikationszeitpunkt.

6. Privatsphäre und identifizierende Berichterstattung

a) Berichte über einen 40 Jahre zurückliegenden Kriminalfall
84

Berichte über einen alten Kriminalfall behandelte die Stellungnahme 42/2025, die gleich mehrere Richtlinienbestimmungen zum Privatsphärenschutz betraf. Zeitungen berichteten ausführlich über den vor rund 40 Jahren im Amazonasgebiet getöteten Schweizer A. und den mutmasslichen Täter T. Beide Artikel nannten den vollen Namen des Opfers und zeigten Bilder mit seinen sterblichen Überresten, insbesondere Schädel, Gebeine und Fundstücke.

85

Eine Schwägerin des Opfers beschwerte sich beim Presserat. Sie rügte u.a., die Abbildungen des Schädels und der Gebeine sowie die volle Namensnennung verletzten die Privatsphäre der Familie, die Totenruhe des Opfers und die Menschenwürde. Die Angehörigen würden durch die erneute Veröffentlichung stark belastet. Einige Angehörige hätten sich solche Bilder nie angesehen. Auch Name und Wohnort des Opfers hätten nicht genannt werden dürfen.

86

Nach Verständnis des Presserats schütze die Erklärung Ziff. 7 primär die Privatsphäre der im Artikel beschriebenen Person. Zwar könne die Berichterstattung Angehörige auch Jahrzehnte später belasten. Das bedeute aber nicht automatisch ein Eindringen in deren Privatsphäre. Der Presserat sah keinen Anwendungsbereich der Richtlinie 7.1, weil der Artikel nicht in das Privatleben der Angehörigen eindringe. Auch Richtlinie 7.5 zum Recht auf Vergessen kam nicht zur Anwendung; sie beziehe sich primär auf verurteilte Personen und deren Resozialisierung.

87

Zur Totenruhe (Richtlinie 7.8) hielt der Presserat fest: Die Überreste seien damals beerdigt worden. Die heutige Abbildung der damaligen Fund- und Zeremoniesituation störe die Totenruhe nicht. Ein ungebührlicher Umgang mit Leichnam oder Grabstätte stehe nicht zur Debatte.

88

Die Namensnennung des Opfers beurteilte der Presserat nicht als Verletzung der Privatsphäre. Das Opfer werde nicht negativ dargestellt, der Fall sei bereits vor Jahrzehnten öffentlich geworden, und es bestehe ein dokumentarisches Interesse an der Aufarbeitung.

89

Immerhin anerkannte der Presserat im Kontext der Menschenwürde (Erklärung Ziff. 8), dass Bilder von Schädel und Gebeinen für Angehörige belastend sein können. Im konkreten Fall wäre die Geschichte auch ohne diese Bilder inhaltlich verständlich geblieben. Es habe also kein erhebliches öffentliches Interesse an der Publikation der Bilder bestanden. Allerdings zielten die einschlägigen Richtlinien zu Opferschutz und Bildern von Verbrechen gemäss Presserat auf aktuelle Tragödien, Unglücksfälle, Kriege oder Gewaltverbrechen und auf Darstellungen von Sterbenden, Leidenden oder Leichen mit identifizierbaren Zügen. Im konkreten Fall liege das Geschehen rund 40 Jahre zurück. Angehörige seien zudem vor der Berichterstattung kontaktiert worden und hätten teilweise bei der Recherche geholfen.

b) Identifizierung eines Gemeindemitarbeiters
90

Grundlage der Stellungnahme 41/2024 bildete der Zeitungsbericht über Pläne einer Gemeinde, trotz früherem Volksentscheid eine Schulsportanlage auf der «Heimatwiese» zu bauen. Im Artikel wurde ein anonymes Flugblatt zitiert. Es kritisierte, in der zuständigen Baukommission sässen drei Personen mit Familiennamen H.: «Vater, Sohn, Freund»; alle seien «keine Baufachleute».

91

Einer der Genannten, Sohn des Gemeindepräsidenten und Gemeindemitarbeiter im Bereich Bau und Umwelt, beschwerte sich beim Presserat. Er sei sehr wohl Baufachmann; die Zeitung habe den Vorwurf ungeprüft übernommen und er hätte angehört werden müssen (siehe zur Anhörungspflicht oben, Rn. 59 ff.). Weiter habe er nicht namentlich genannt werden dürfen; er sei keine gewählte öffentliche Person.

92

Nach Auffassung des Presserats hätte die Redaktion den Wahrheitsgehalt im Flugblatt überprüfen müssen, gerade weil es sich um eine anonyme Quelle gehandelt habe. Das Unterlassen verletze die Wahrheitspflicht. Als zulässig beurteilte der Presserat die Namensnennung. Richtlinie 7.2 (Identifizierung) erlaubt die identifizierende Berichterstattung, «wenn die betroffene Person (…) eine staatlich (…) leitende Funktion wahrnimmt und der Medienbericht damit im Zusammenhang steht». Der Presserat stellte im konkreten Fall fest: Der Beschwerdeführer sei als Bauverwalter und Mitglied der Baukommission direkt in den zur Diskussion stehenden Sachverhalt involviert. Er sei Gemeinderatsschreiber, leite das Bausekretariat, sei zuständig für die Orts- und Zonenplanung, die Bauberatung, Baurechtsermittlungen, das Baubewilligungsverfahren, den baulichen Zivilschutz und er habe im Gemeinderat ein Antragsrecht. Es stand für den Presserat ausser Frage, dass er angesichts des 30-Millionen-Bauprojekts eine Person mit einer staatlich leitenden Funktion sei, die mit dem Medienbericht im Zusammenhang stehe und entsprechend mit Namen genannt werden dürfe.

c) Die Identifizierung einer Ärztin
93

Kein Grund für die Identifikation sah der Presserat in Stellungnahme 3/2024. Es ging um einen Bericht mit dem Titel «Verurteilte Ärztin arbeitet trotz Verbot». Im Lead stand: «Universitäre Psychiatrische Dienste Bern. Weil sie einen ehemaligen Patienten sexuell genötigt hat, bekommt eine Psychiatrieärztin ein Tätigkeitsverbot. Die UPD haben sie trotzdem angestellt.» Nach Auffassung des Presserats war die Ärztin für die Öffentlichkeit identifizierbar, ohne dass hierfür ein öffentliches Interesse bestand.

7. Diskriminierung

94

Gemäss Richtlinie 8.2 kann die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft, der Religion, der sexuellen Orientierung und/oder der Hautfarbe diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Medienschaffende müssen deshalb den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung abwägen und die Verhältnismässigkeit wahren.

a) Autoposer mit Migrationshintergrund
95

Gegenstand von Stellungnahme 05/2024 war ein Medienbericht über sog. Autoposer. Er zitierte den ehemaligen Präsidenten der betreffenden Stadt mit der Äusserung: «Fragt man anhand der Kontrollschilder die Fahrzeughalter ab, fällt auf, dass man die allermeisten Namen kaum aussprechen kann». Der Presserat erkannte darin keine Diskriminierung. Seiner Ansicht nach müsse Kritik an einer klar definierten Gruppe zulässig sein, solange damit nicht negative Werturteile gegen die gesamte Ethnie verstärkt würden. Die negativen Werturteile würden im vorliegenden Fall nicht die Ethnie als solche betreffen, sondern eine spezifische Gruppe, die primär durch ihren bewusst verursachten Lärm mit umgebauten Autos gekennzeichnet sei. «Sonst wäre (…) eine Kritik an den Machenschaften der sizilianischen Mafia nicht zulässig, weil sie riskiert, negative Werturteile gegen SizilianerInnen zu verallgemeinern».

b) Vorwurf des Hinterlassens von Exkrementen
96

Gemäss Stellungnahme 20/2024 berichtete ein Medium, die Stadtreinigung müsse beim Werk eines berühmten Künstlers in der Basler Innenstadt täglich Exkremente wegputzen. Der Titel lautete: «Nicht mehr nur ein Pissoir: Roma hinterlassen Exkremente bei der Serra-Plastik». Dieser Titel verletzte nach Auffassung des Presserats das Diskriminierungsverbot, weil er Vorurteile bediene und unverhältnismässig sei. Diese Feststellung erfolgte indes verknüpft mit der Verletzung der Wahrheitspflicht. Dem Presserat genügte die vom Medium offenbarte Quellenlage nicht, um die Exkremente den Roma zuzuordnen. Es brauche mindestens zwei voneinander unabhängige, verlässliche Quellen, um unbestätigte Informationen verbreiten zu dürfen, die geeignet seien, das Ansehen der Angeschuldigten stark negativ zu beeinträchtigen. Wäre dies hinreichend belegt, läge kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor. Ohne nachvollziehbare Belege, wer die Verursacher des Problems seien, entfalle dagegen der Informationswert.

c) Kritik an kosovo-albanischer Kultur
97

Keine Diskriminierung erkannte der Presserat in Stellungnahme 43/2025. Ein Magazin veröffentlichte den Essay «Liebe Kosovarinnen, wir müssen uns wehren!» einer Schweizer und kosovo-albanischen Autorin. Sie kritisierte Frauenfeindlichkeit, Sexismus und patriarchale Strukturen in der albanischen bzw. kosovo-albanischen Gesellschaft und Diaspora. Zwei Beschwerdeführerinnen rügten beim Presserat, der Text diskriminiere die albanische Kultur, indem er ihr pauschal Frauenunterdrückung, Sexismus und destruktive Leitideen zuschreibe.

98

Der Presserat beurteilte den Informationswert als hoch, weil der Essay gerade frauenfeindliche Machtstrukturen in der kosovo-albanischen Gesellschaft thematisiere. Kritik an einer Minderheit müsse möglich sein, auch scharf. Entscheidend für den Presserat war: die Autorin schreibe aus dem Inneren der betroffenen Gemeinschaft, schliesse sich selbst in die Debatte ein und verurteile nicht sämtliche Kosovo-Albanerinnen und Kosovo-Albaner pauschal. Sie kritisiere vielmehr ein Wertesystem und Traditionen.

d) Formulierungen im Zusammenhang mit dem Asylwesen
99

Dagegen stellte der Presserat in Stellungnahme 4/2025 eine pauschalisierende Herabsetzung einer Personengruppe fest. Thema eines Podcast war die Praxisänderung der Basler Polizei. Bei Ladendiebstählen unter 300 Franken rücke die Polizei nicht mehr aus; neu gelte dies auch für Asylsuchende. Im Podcast wurde mehrfach gesagt, vor allem Asylsuchende bzw. Personen aus dem nordafrikanischen Raum würden diese Situation ausnutzen. Dabei fielen Formulierungen wie «Asylanten», «Hang zur Aggression», «oft betrunken oder auf Drogen» und «sie sind eine Gefahr».

100

In seiner Beurteilung betonte der Presserat prinzipiell: Medien dürfen gesellschaftliche Probleme kritisch aufgreifen. Bei emotionalen und heiklen Themen wie Kriminalität und Asyl gilt aber besondere Sorgfalt im Umgang mit Fakten, Quellen und Pauschalisierungen. Zum Begriff «Asylant» hielt er fest, dieser sei heute eher negativ konnotiert. Der Presserat verstehe sich aber nicht als «Sprachpolizei». Er empfahl immerhin, den sachlicheren Begriff «Asylsuchende» zu verwenden.

101

Klar pauschalisierend waren nach Auffassung des Presserats die Aussagen, Asylsuchende in Kleinbasel hätten einen «Hang zur Aggression», seien oft betrunken oder auf Drogen und eine Gefahr. Solche Aussagen bedienten Stereotype und hätten besonders differenziert belegt werden müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Auch die Aussagen über Personen aus Maghreb-Ländern seien problematisch, weil sie pauschale Schuldzuweisungen nahelegen und Vorurteile verstärken können. Auch wenn Statistiken existierten, seien diese korrekt einzuordnen.

8. Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

102

Die Glaubwürdigkeit ist höchstes Gut des Journalismus. Sie wird unweigerlich untergraben, wenn es dem Publikum nicht gelingt, einen kommerziellen Beitrag einwandfrei von einem redaktionellen zu unterscheiden. Dem tragen die Erklärung Ziff. 10 und Richtlinie 10.1. Rechnung. Die Rede ist von der Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung.

103

Per 1. Januar 2025 trat die revidierte Fassung der Richtlinie in Kraft (vgl. Stellungnahmen 3, 25 und 33/2025)[8]. Der Presserat verschärfte damit die Anforderungen an die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung und stellt sich nunmehr auf eine Linie mit der Schweizerischen Lauterkeitskommission.

104

Nicht-redaktionelle Beiträge, die im Umfeld von redaktionellen Beiträgen erscheinen (z.B. Native Ads), müssen neuerdings «als solche erkennbar sein und explizit als Werbung deklariert werden» (Richtlinie 10.1 Satz 3). An die Stelle des vormaligen Entweder-oder-Regimes, das eindeutige Erkennbarkeit oder explizite Deklaration alternativ genügen liess, tritt das Erfordernis der kumulativen Erfüllung beider Voraussetzungen.

a) Fehlende Sichtbarkeit der Abgrenzung zu Verlagsbeilage
105

In der Stellungnahme 42/2024 beanstandete der Presserat eine gesponserte Schulprojekt-Sonderseite. Zwar hätten ein abweichender Seitenkopf, ein Hinweistext und Sponsorenlogos auf deren Sondercharakter verwiesen. Im Übrigen habe die Sonderseite jedoch in Gestaltung und Aufmachung regulären redaktionellen Seiten geglichen. Für bezahlte bzw. gesponserte Verlagsbeilagen verlange Richtlinie 10.1 eine klar sichtbare gestalterische Abgrenzung sowie ein separates Impressum (vgl. Stellungnahmen 5/1992 und 26/2001). Zwar erwog der Presserat auch eine Qualifikation der Sonderseite als redaktionellen Inhalt. Diesfalls hätte jedoch wegen übermässiger Sponsoren-Nennungen Richtlinie 10.3 gegriffen. Beide Betrachtungsweisen führten mithin zu einer Richtlinienverletzung. Auch die Betreuung durch einen befristet angestellten «Projektredaktor» minderte die redaktionelle Verantwortung nicht. Gerade medienpädagogische Projekte bedürften besonderer professioneller und kritischer Begleitung.

b) Unkritisches Frontseiteninterview
106

Stellungnahme 56/2024 veranschaulichte besonders deutlich die Reichweite des alten Entweder-oder-Regimes von Richtlinie 10.1. Der Presserat beanstandete zunächst ein unkritisches Frontseiteninterview zu einem Automodell, das trotz werbendem Inhalt, bereitgestelltem Bildmaterial und Verweis auf die Markenwebsite wie ein gewöhnlicher redaktioneller Aufmacher erschien. Hinzu kamen ein Inserat und eine Publireportage desselben Werbekunden. Der Beitrag hätte daher entweder als Werbung gekennzeichnet oder gestalterisch klar vom redaktionellen Teil abgehoben werden müssen. Auch ein Beitrag über ein privates Bildungsinstitut verletzte Richtlinie 10.1, weil er in unmittelbarer Nähe zu einem Inserat desselben Anbieters erschienen war und als gefälliger Dienstleistungsbericht die Vermischung von Redaktion und Werbung nahegelegt habe. Demgegenüber genügte bei einer als «Publireportage» bezeichneten Versicherungsbeilage (in Anwendung der alten Richtlinie) die explizite Kennzeichnung, obwohl eine gestalterische Abgrenzung fehlte.

c) Transparenz bei der Finanzierung von Ferienreisen
107

Stellungnahme 2/2025 betraf Richtlinie 10.1 nur mittelbar. Gegenstand war ein ausführlich bebilderter Ferienbericht über eine vollständig finanzierte Luxusreise im Wert von deutlich über CHF 30’000. Zwar rügte der Beschwerdeführer die fehlende Trennung von redaktionellem Teil und Werbung. Der Presserat stellte jedoch auf Richtlinie 10.2 als speziellere Regel für Sponsoring und Pressereisen ab. Entscheidend war daher nicht die optische oder begriffliche Abgrenzung als Werbung, sondern die unzureichende Transparenz über die Kostenübernahme. Der Hinweis, die Reise sei «unterstützt» worden, verharmlose die vollständige Finanzierung und lasse die Tragweite wie die Herkunft des Geschenks erst bei genauer Lektüre erkennen. Richtlinien 9.1 und 10.1 seien damit nicht direkt betroffen; verletzt sei allein Richtlinie 10.2.

d) Sonderseiten zu kantonalen Wahlen
108

In Stellungnahme 25/2025 stellte der Presserat klar: für die Anwendbarkeit der revidierten Richtlinie 10.1 ist auf den Zeitpunkt der Publikation abzustellen. Zu beurteilen waren zwölf im Oktober 2024 publizierte Sonderseiten zu kantonalen Wahlen. Darin erschienen redaktionell anmutende Kandidierendenporträts, Wahlkreisanalysen und Parteiinserate nebeneinander. Die Herausgeberin qualifizierte die beanstandeten Kurzporträts als bezahlte Konzeptinserate. Gerade deren Werbecharakter war nach Meinung des Presserats für das Publikum optisch nicht hinreichend erkennbar. Damit fehle es bereits nach altem Recht an der von Richtlinie 10.1 verlangten klaren Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung. Der Presserat beurteilte den Fall ausdrücklich noch nach der im Publikationszeitpunkt geltenden Fassung, wies aber zugleich auf die seit dem 1. Januar 2025 geltende strengere Neuregelung hin.

e) Abstimmungsbeitrag auf Online-Plattform und News-Bildschirmen im öV
109

Stellungnahme 33/2025 betraf einen Abstimmungsbeitrag, der auf der Online-Plattform und auf News-Bildschirmen im öffentlichen Verkehr als «Sponsored Content» verbreitet wurde. Der Presserat beschränkte sich auf Richtlinie 10.1 und unterschied zwischen den einzelnen Erscheinungsformen: Auf den News-Bildschirmen sowie im Teaser auf der Startseite sei der Werbecharakter noch erkennbar. In der Online-Version selbst erscheine der Hinweis auf «Sponsored Content» hingegen nur im Pfad zum Text; er verschwinde beim Scrollen. Im Übrigen unterscheide sich der Beitrag weder gestalterisch noch durch eine hinreichend klare Kennzeichnung von redaktionellen Beiträgen. Damit war die Trennung von redaktionellem Teil und Werbung bereits nach altem Recht verletzt.


 

Fussnoten:

  1. Dr. Michael Schweizer ist Rechtsanwalt in Bern und spezialisiert auf Fragen des Medien- und Kommunikationsrechts sowie der Medienethik. Er arbeitet mit Matthias Hofer in derselben Kanzlei.

  2. Eine Darstellung der Zahlen in den Corona-Jahren findet sich bei Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023.

  3. Angaben auf Basis vorläufiger Zahlen des Presserats. Die offiziellen Zahlen erscheinen im Jahrheft des Presserats 2025.

  4. Zum hohen Interesse an einer medienethischen Beurteilung durch den Presserat siehe schon Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023.

  5. Vgl. persoenlich.com vom 17. Dezember 2024 «Ich will kritischen Journalismus fördern», abrufbar unter: https://www.persoenlich.com/medien/ich-will-kritischen-journalismus-fordern

  6. Der Presserat stützt seine Entscheidungen auf den «Journalistenkodex» (nachfolgend: Berufskodex) bestehend aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: Erklärung), auf die vom Presserat erlassenen Richtlinien (nachfolgend: Richtlinien) und auf die Praxis des Presserats.

  7. Siehe zur Kommentarfreiheit der Medienschaffenden Michael Schweizer, Übersicht zur Praxis des Schweizer Presserats der Jahre 2021 und 2022, medialex 02/23, 12. März 2023, Rz. 30 ff.

  8. Vgl. Schweizer Presserat, Revidierte Richtlinie «Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung» tritt am 1. Januar in Kraft, abrufbar unter Revidierte Richtlinie «Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung» tritt am 1. Januar in Kraft – Schweizer Presserat. Vgl. persoenlich.com vom 17. Dezember 2024 «Ich will kritischen Journalismus fördern» abrufbar unter:


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«Hau’ den Lukas!»

Anmerkungen zum jüngsten Beschluss des Zürcher Obergerichts zum Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses

Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: L’affaire Raiffeisen-Lukas Hässig continue à occuper la justice zurichoise. Pour la troisième fois, le Tribunal cantonal a ordonné au Ministère public de prononcer un acte d’accusation contre le journaliste, pour violation du secret bancaire. Pour mémoire: les informations publiées par ce dernier avaient conduit à l’inculpation de l’ancien directeur de la banque Pierin Vincenz et d’autres personnes. Un des coaccusés a fait recours contre la décision de classement. Selon le Tribunal cantonal de Zurich, en cas de délit subséquent (divulgation), la preuve du délit antérieur (violation du secret bancaire) n’est pas soumise à des conditions strictes. Il suffit d’avoir la «certitude» que le délit antérieur a été commis. La Cour cantonale refuse, pour des raisons de procédure, d’examiner la question des motifs de justification. Selon l’auteur de l’analyse, cette décision repose sur plusieurs erreurs de raisonnement.

Zusammenfassung: Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte abermals das Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses ein. Die von ihm veröffentlichten Informationen führten zur Anklage gegen Pierin Vincenz und Mitbeteiligte. Auf Beschwerde eines der Mitbeschuldigten in diesem Prozess hob das Zürcher Obergericht zum dritten Male die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Bei einem Folgedelikt (Weiterverbreitung) seien an den Nachweis der Vortat (Bankgeheimnisverletzung) keine strengen Voraussetzungen geknüpft, es genüge die «Gewissheit», dass die Vortat begangen worden sei. Das Obergericht lehnt aus prozessualen Gründen ab, die Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen. Sein Beschluss beruht gemäss unserem Autor auf einigen Fehlüberlegungen.

Entscheid OGZH UE250539 vom 7.4.2026 i.S. BankG, ab Erw. III.

I. Vorgeschichte

1

Der Raiffeisen- oder Vincenz-Prozess, in welchem es um zahlreiche Straftaten eines einst gefeierten Bankers und einiger seiner nicht minder reputierlichen Geschäftspartner geht, verdankt seinen Ursprung einem Medienprodukt: Der Wirtschaftsjournalist Lukas Hässig veröffentlichte im Jahre 2016 auf seinem Blog «Inside Paradeplatz» eine Reihe von Artikeln, in welchen er verdächtige Transaktionen des Raiffeisen-Chefs darstellte, unter anderem Geldüberweisungen bzw. Kontenbewegungen.

2

In der Folge kam es, was als bekannt vorausgesetzt werden darf, zu einer umfangreichen Anklage gegen Vincenz und Mitbeteiligte (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklageschrift A1/2017/10041853 vom 26. Oktober 2020) und einem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG200213-L/U, Urteil vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022). Die zuständige Kammer des Obergerichts Zürich glaubte in einer ersten Runde, dieses aufheben zu müssen und wies den Fall sogar an die Staatsanwaltschaft (und nicht, was einigermassen normal gewesen wäre, die Vorinstanz) zurück (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Januar 2024 (SB230113 O/U/cwo). Seine spitzfindigen Argumente kassierte die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nicht ohne ihrerseits gewagte Überlegungen anzustellen, BGE 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025), und so liegt der Fall schon viel zu lange erneut beim Obergericht. Mehrjährige Verfahrensdauern sind bei komplexen Wirtschaftsdelikten zwar nicht zu vermeiden, ja leider geradezu die Regel, aber der Fall Vincenz ist auch in dieser Hinsicht kein Ruhmesblatt für die Gerichte.

II. Zum Entscheid des Obergerichts vom 7.4.2026

3

In mittelbarem Zusammenhang mit dem Vincenz-Prozess meinte nunmehr eine andere Kammer des Zürcher Obergerichts, einem dramatischen Fehlentscheid des Gesetzgebers mit einem nicht minder dramatischen Fehlurteil auch noch folgen zu müssen. Aus Gründen, die hier nicht darzulegen sind (vgl. dazu etwa David Zollinger, Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende, medialex 06/22 oder Simon Jakob, Journalismus als Risiko, medialex 06/25), aber in jedem Fall verkehrt waren, verschärfte der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses: Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG macht sich seit 1. Juli 2015 auch derjenige strafbar, der eine dem Bankgeheimnis unterfallende Tatsache veröffentlicht, ohne dass er im Sinne von lit. a. der Bestimmung zum Kreis der verpflichteten Geheimnisträger gehört.

4

Während sich die vielen Verfechter des Bankgeheimnisses gegenüber dessen Kritikern immer mit dem Hinweis verteidigten, dieses dürfe natürlich nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden, und sich der Gesetzgeber in immer komplizierteren (und eingriffsintensiveren) Bestimmungen zur Geldwäsche ergeht, sieht man über einen offensichtlichen Widerspruch hinweg: derjenige, der verdächtige, kriminelle, unsaubere Geschäfte ans Tageslicht bringt, sieht sich – jedenfalls, soweit es um Banktransaktionen geht – empfindlicher Bestrafung ausgesetzt, und der Verbrecher kann sich ihm gegenüber auf das Bankgeheimnis berufen, das gegenüber den Strafbehörden (völlig zurecht) gerade nicht gilt.

5

Beat Stocker, der zweite Hauptbeschuldigte und erstinstanzlich am strengsten Bestrafte im Raiffeisen-Prozess, verfolgt seit Jahren offenbar das Ziel, denjenigen, der seine Geschäfte mit Vincenz ans Tageslicht brachte, seinerseits bestraft zu wissen: Er macht geltend, dass Lukas Hässig mit der Publikation von einzelnen Transaktionen bei der Bank Bär sich im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG strafbar gemacht habe. Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schon dreimal (mit im Detail wechselnden Begründungen) ein; und dreimal rekurrierte Stocker erfolgreich dagegen, zudem erhob er einmal erfolgreich Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil die Staatsanwaltschaft nach dem zweiten Rückweisungsentscheid das Verfahren gegen Hässig nicht beförderlich vorangetrieben hat. Nota bene steht Stockers erfolgreiche Rekursaktivität im Gegensatz zu einer Vereinbarung mit Hässig, wonach er ihn weder zivil- noch strafrechtlich verfolge; diese Abmachung hält das Obergericht für irrelevant, weil das Strafrecht ausserhalb von Antragsdelikten der Parteidisposition entzogen sei. Das kann man, muss man aber nicht unbedingt so sehen (Rechtsmissbrauch bzw. venire contra factum proprium).

6

Das jüngste, insoweit vierte Obergerichtsurteil gibt aber darüber hinaus zu weiterer Kritik Anlass. Unbestritten ist, dass das Jedermanns- oder Allgemeindelikt des Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG voraussetzt, dass jemand zuvor das Sonderdelikt der lit. a. begangen hat: Das Bank(kunden)geheimnis muss verletzt worden sein. Ebenso unbestritten, und Folge der gesetzgeberischen Fehlleistung ist, dass es nicht darauf ankommt, ob derjenige, der das Geheimnis weiterverbreitet, die entsprechende Information direkt von einem Geheimnisträger erhält oder von einem Dritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem (dritten, angefochtenen) Einstellungsbeschluss erneut fest, aufgrund der bisherigen Ermittlungen könne keinem Geheimnisträger der Bank Bär nachgewiesen werden, dass er das Geheimnis verletzt habe. Und bezüglich Lukas Hässig kam sie (erneut) zum Schluss, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er in seinem Artikel bankinterne Informationen verwendet habe. Dabei geht es insbesondere um Memoranden und Untersuchungsberichte der Bank Bär, welche entweder gar nicht oder nur geschwärzt zu den Akten des Verfahrens gereicht worden waren; der Vergleich ihrer Inhalte und Formulierungen mit den publizierten Berichten von Hässig wäre aber die Voraussetzung dafür, um den Nachweis der Geheimnisverletzung zu führen. Es fehle, so die Staatsanwaltschaft, der Nachweis der Vortat sowohl bezüglich des Täters wie des Charakters der Information.

7

Anders das Obergericht: Wie bei Hehlerei und Geldwäsche, ist bei der Weitergabe eines Bankgeheimnisses in der Tat der Nachweis einer Vortat nötig; an diesen Nachweis stelle aber die Staatsanwaltschaft (völlig) übertriebene Voraussetzungen; für das Obergericht steht vielmehr fest, dass es die Vortat (Bankgeheimnisverletzung) gegeben haben muss, weil sich Hässig mit Transaktionen, namentlich Überweisungen von Stocker an Vincenz, befasst habe, die klarerweise dem Bankgeheimnis unterfallen, also verraten worden sein müssen. Von wem, sei dagegen gleichgültig, und deshalb kommt es auch nicht darauf an, von wem Hässig seine Informationen erhalten habe. Wie und auf welchem Weg Hässig die Informationen erhalten hat, muss gerade nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Soweit also die Staatsanwaltschaft abermals das Verfahren einstellte mit der Begründung, die Vortat zum Anschlussdelikt könne nicht genügend nachgewiesen werden, ist ihr nicht zu folgen: ähnlich wie bei der Geldwäscherei oder Hehlerei ist «ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich», es genügt schon die «Gewissheit», dass sie erfolgt sein muss (Beschluss Erw. III 6.4 c). Würde man «täter- und tatscharf» das Sonderdelikt nachweisen müssen, hätte das Allgemeindelikt keinen Sinn mehr. «Denn ein Allgemeindelikt kann in tatbestandsmässiger Hinsicht nicht gleichzeitig auch ein Sonderdelikt beinhalten bzw. voraussetzen» (Beschluss Erw. III 6.5 a).

8

Dieser letzte Satz ist sicher falsch – selbstverständlich setzt das Allgemeindelikt das Sonderdelikt voraus; das Obergericht meint nur, aber immerhin, an den Nachweis des vorausgesetzten Sonderdelikts dürfe man bei Verfolgung des Allgemeindelikts keine besonderen Beweiserfordernisse stellen.

9

Es genügt also die (blosse) «Gewissheit, dass die geschützten Informationen vorgängig im Sinne von Art. 47 Abs.1 lit. a BankG offenbart worden sein müssen» (Beschluss Erw. III 6.5 b). Deshalb muss auch die Anklage keine genaue Schilderung der Vortat enthalten. Wenn aber an den Nachweis der Vortat geringere Anforderungen zu stellen sind, steigt damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, so das Obergericht (Beschluss Erw. III 7.2).

10

In einem zweiten Schritt beurteilt das Obergericht die Verurteilungschancen auch noch materiell, wie es sagt (Beschluss Erw. III 7.2) – woraus der Umkehrschluss folgt, dass die ersten Überlegungen zum Nachweis der Vortat sozusagen «formell» gewesen sind. Dabei spielen die vorhin erwähnten Memoranden und Untersuchungsberichte der Bank Bär eine entscheidende Rolle: Waren sie bis anhin nicht zu den Akten des Verfahrens gegen Hässig gereicht worden, hat Beschwerdeführer Stocker sie aus den Untersuchungsakten des eigenen, gegen ihn gerichteten Verfahrens nunmehr in seiner Replik dem Obergericht nachgereicht. Die Unkenntnis der Memoranden war in allen drei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft aber ein wesentliches Argument gewesen.

11

Das Obergericht vermeidet zunächst, mit eigenen Worten einen Vergleich zwischen den inkriminierten Artikeln und den neu eingereichten Unterlagen anzustellen, vielmehr macht es den Vergleich nur mittelbar, indem es die dazu ergangenen Stellungnahmen der Parteien referiert. Aber dann geht es zu einer eigenen Vergleichung über und zieht daraus einen klaren Schluss – der interne Bericht der Bank Bär erscheint als geradezu ideale Grundlage für einen Artikel, und insbesondere ein Artikel enthält die wesentlichen Inhalte eines Memorandums. Dass es Inhalte gibt, die nicht von Hässig publiziert worden sind, spricht gemäss Obergericht nicht dagegen, dass die Bär-Memoranden ihm vorlagen.

12

Und da entgegen der Staatsanwaltschaft die Vortat der Geheimnisverletzung nicht in allen Einzelheiten nachzuweisen sein muss, steht für das Obergericht einerseits die Vortat fest und andererseits bestehen genügende Verdachtsgründe, von einem Weiterverbreitungsdelikt auszugehen (Beschluss Erw. III 7.2.2 f.).

III. Die medienrechtlich entscheidende Problematik: Der Rechtfertigungsgrund

13

Die medienrechtlich entscheidende Problematik wird erst ganz am Schluss und nur sehr kurz vom Obergericht aufgeworfen: Der Beschuldigte machte naheliegenderweise nunmehr Rechtfertigungsgründe geltend, insbesondere unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft in Sachen der Bank Reyl (vgl. dazu Simon Canonica, Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt derzeit von unerwarteter Seite, medialex 01/26). Das Obergericht entzog sich der Prüfung von Rechtfertigungsgründen mit dem (zutreffenden) Hinweis darauf, dass die Einstellung von der Staatsanwaltschaft einzig mit Hinweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. a. StPO, also mangelnde Verdachtslage, begründet worden ist. Es meint, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei beschränkt, und deshalb dürfe das Obergericht nicht prüfen, ob es Rechtfertigungsgründe gäbe (Beschluss Erw. III 9.3) – was ja gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c. StPO ebenfalls eine Einstellung begründen kann.

14

Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis hält der Rezensent aus zumindest vier Gründen für falsch:

  • Erstens besagen die drei vom Obergericht angerufenen Präjudizien (zwei des Bundesgerichts, eines des Bundesstrafgerichts) gerade nicht an den angeführten Stellen, was es behauptet; keiner der Entscheide sagt, die Beschwerdeinstanz sei darauf beschränkt, den in der Einstellungsverfügung genannten Rechtsgrund zu prüfen; die Entscheide sagen nur, aber immerhin, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei auf die angefochtene Verfügung beschränkt – gemeint ist aber deren Sachverhalt und gerade nicht deren Begründung.
  • Sodann gilt unabhängig von jedem Urteil irgendwelcher Instanzen der Art. 391 Abs. 1 lit. a. StPO; der besagt glasklar für alle Rechtsmittel, dass die obere Instanz nicht an die Begründung und die Anträge der Parteien gebunden ist. Daraus folgt, dass das Obergericht in seinem Verfahren vorgebrachte Rechtfertigungsgründe auch dann zu prüfen hat, wenn sie in der angefochtenen Verfügung keine Rolle spielten.
  • Weiter hat das Obergericht ja auch durch Beurteilung der erst bei ihm und erst noch replicando eingereichten neuen Akten auch den der Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt erweitert und dazu die Stellungnahmen der Parteien eingeholt. Dann ist aber nicht zu sehen, warum es den so veränderten Sachverhalt nicht auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen darf.
  • Viertens und letztens gelten sämtliche Rechtsnormen auch für das Obergericht im Beschwerdeverfahren; zu diesen gehören selbstredend Bundesverfassung und EMRK, aber auch Art. 14 StGB. Es ist also nicht zu sehen, was das Obergericht tatsächlich hätte hindern können und dürfen, die vor ihm explizit aufgerollte Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen und in deren Licht die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt sei, zu entscheiden. Denn es bedarf keiner Diskussion, dass das Obergericht mit einer anderen Begründung bzw. aufgrund anderer Rechtsnormen zum selben Ergebnis kommen kann wie die Vorinstanz.
15

Eher seltsam mutet deshalb auch die letzte Erwägung des Obergerichts an, in welcher sie auf den oben erwähnten Genfer Entscheid in Sachen Bank Reyl eingeht: Es sei ein «nicht unbedeutender Entscheid», der in einem vergleichbaren Fall ergangen sei. Mehr noch: «Die Kammer möchte einen dahingehenden Rechtfertigungsgrund auch nicht von vorne herein ausschliessen» (Beschluss Erw. III 9.3 c). Ja wenn er nicht auszuschliessen ist, muss er doch geprüft werden! Wenn es fortfährt, dass die abschliessende rechtliche Würdigung einschliesslich der Rechtfertigungsgründe die Kernkompetenz des Sachgerichts sei, ist das zwar richtig, aber banal: Denn wenn es darum geht, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen in einem medienrechtlichen Fall zu beurteilen, dann kann man sich dieser Prüfung im Beschwerdeverfahren gerade nicht entziehen.

16

Dass der Straffall Vincenz und der Mitangeklagten, darunter Stocker, zu den aufsehenerregendsten Prozessen der letzten Jahrzehnte gehört, haben inzwischen viele Zivil- und Strafgerichte aller Instanzen, auch das Bundesgericht, festgehalten; sie wiesen bisher alle Klagen des weiteren Mitangeklagten Stéphane Barbier-Mueller ab, der sich gegen die Nennung seines Namens in Berichten über den Vincenz-Prozess in einer Vielzahl von Prozessen letztlich erfolglos wehrte (siehe dazu Christoph Born, Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte, medialex 04/26, 11. Mai 2026). Ist also die Berichterstattung über den Prozess und die darin Beteiligten vom öffentlichen Interesse gedeckt, so muss das ja wohl in noch stärkerem Masse für die Berichte gelten, die eindeutig und unbestritten den Auslöser für die Strafuntersuchung bildeten, die dann zu Anklage und erstinstanzlicher Verurteilung führten. Wie man da als Obergericht zu einer (zu ergänzen wäre: überwiegenden) «Verurteilungsprognose» gelangen will, ist nicht zu sehen, schon gar nicht dann, wenn man diese Rechtfertigungsgründe nicht einmal prüfen will.

17

Das Obergericht, spürbar der Sache leid, weist diesmal die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Es ist eher unwahrscheinlich, dass sich die Staatsanwaltschaft dieser Weisung damit entziehen kann, dass sie jetzt nachträglich auch noch Rechtfertigungsgründe prüfen könne und wolle. Dass es – falls das Bundesgericht nicht noch anders entscheidet – also in absehbarer Zeit zu einem Prozess wegen Bankgeheimnisverletzung gegen Lukas Hässig kommen könnte, ist als unerfreuliche Folge einer – wie erwähnt – unsinnigen gesetzgeberischen Entscheidung zu bedauern. Dass das Sachgericht dann im Ergebnis denselben Beschuldigten und dessen Geheimhaltungsinteressen schützen würde, den es zu einer nicht unbedeutenden unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hat, ist hoffentlich auszuschliessen. Für den Rezensenten steht fest, dass das öffentliche Informationsinteresse und die Wächterfunktion der Medien die vom Bankgeheimnis geschützten privaten und meinethalben auch öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen. Eine BV- und EMRK-konforme Anwendung der verunglückten Strafbestimmung schliesst es aus, von einer Straftat auszugehen. Denn es kann und darf nicht sein, dass man den Boten köpft, der wahre, aber eben deliktische Bankgeschäfte an die Öffentlichkeit bringt. In der Annahme, dass Vincenz und Stocker dereinst rechtskräftig verurteilt sein könnten, wäre eine gleichzeitige Verurteilung von Hässig wegen Weiterverbreitung eines Bankgeheimnisses geradezu das, was das Bundesgericht in vielen Urteilen zu Art. 4 aBV ausgeführt hatte, nämlich «die Auslegung einer Vorschrift, die zu einem Resultat führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.»


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Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte

Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 5A_405/2025 mit der Berichterstattung über den Strafprozess gegen Pierin Vincenz et al.

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Le rôle mineur ou voulu tel par un accusé peut-il justifier d’obliger les médias à supprimer, à posteriori, les informations le concertant dans les comptes-rendus médiatiaques? C’est ce que demandait l’un des sept accusés du procès pénal mené notamment contre Pierin Vincenz, dans une action en justice contre Ringier AG. Les deux articles visés avaient été publiés avant le procès devant le tribunal de district de Zurich en janvier 2022. Le Tribunal fédéral a confirmé la décision de l’instance précédente, qui n’avait pas constaté de violation de la présomption d’innocence et avait qualifié le plaignant de «personnalité relative de l’actualité». Il a confirmé qu’un reportage qui ne viole pas la présomption d’innocence ne doit être ni complété ni supprimé, même si un acquittement ou un non-lieu intervient ultérieurement. Il a aussi ajouté que cela s’applique également aux articles en ligne accessibles en permanence. Enfin, la Haute Cour a précisé que, dans le cas d’une personnalité de l’actualité relative, c’est avant tout le «caractère exceptionnel de l’événement» qui importe, et non le rôle que joue la personne concernée dans celui-ci.

Zusammenfassung: Einer von insgesamt sieben Angeklagten im Strafprozess gegen Pierin Vincenz et al. verlangte in einer Klage gegen die Ringier AG, dass in zwei Artikeln im “SonntagsBlick” bzw. auf www.blick.ch, die im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Januar 2022 erschienen waren, sämtliche Angaben über seine Person zu löschen seien. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz, die in den zwei Artikeln keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erkannt und den Kläger als relative Person der Zeitgeschichte qualifiziert hatte. Es bestätigte, dass eine Berichterstattung, in der die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird, auch dann nicht ergänzt oder gelöscht werden müsse, wenn es später zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung komme, und es fügte hinzu, dass dies gleichermassen auch für fortlaufend zugängliche Online-Artikel gelte. Ferner präzisierte es, dass es bei der relativen Person der Zeitgeschichte in erster Linie auf die “Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses” ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spielt.

BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 i.S. B.-M. c. Ringier AG

 

I. Sachverhalt in Kürze

1

Am 23. Januar 2022 erschienen im “SonntagsBlick” bzw. auf www.blick.ch zwei Artikel, welche die bevorstehende Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Strafprozess gegen den früheren CEO der Raiffeisengruppe, Pierin Vinzenz, sowie sechs weitere Angeklagte (im Folgenden “Vincenz-Prozess”) zum Gegenstand hatten. Einer dieser sechs Angeklagten, Stéphane Barbier-Mueller (im Folgenden “Kläger” bzw. “Beschwerdeführer”) reichte am 22. August 2022 gegen die Ringier AG, die Herausgeberin des “SonntagsBlick”, vor dem Bezirksgericht Zofingen eine Klage ein (OZ.2022.10/pr). Er beantragte die Feststellung, dass er durch die beiden Artikel widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, und verlangte,

  •  dass in den zwei Artikeln sowie “auf allen Kanälen”, über die sie verbreitet wurden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache),
  • sämtliche Angaben zu seiner Person gelöscht werden, insbesondere sein Vor- und Nachname, sein Alter, seine Zugehörigkeit zu einer reichen Genfer Familie, deren Vermögen auf rund eine Milliarde Franken geschätzt wird, die Bezeichnung als Multimillionär, die Unternehmen, die er besitzt und gegründet hat, einschliesslich des Hinweises darauf, dass eines dieser Unternehmen von ihm präsidiert wurde, sowie der Betrieb eines eigenen Kunstmuseums seiner Familie.

Zudem verklagte er die Ringier AG auf Bezahlung einer Genugtuung von 5’000 CHF.

2

Mit Urteil vom 28. Mai 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen die Klage ab, worauf der Kläger an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte. Dieses wies seine Berufung mit Entscheid vom 20. März 2025 ab (ZOR.2024.38). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2025 wies das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_405/2025 vom 13. März 2026 ab.

II. Standpunkt des Klägers

3

Der Kläger machte in seiner Klage u.a. geltend, dass die beiden Artikel seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzen würden, indem sein Recht auf informationelle Privatheit tangiert und seine Ehre durch Verstoss gegen die Unschuldsvermutung und durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen verletzt würden. Er brachte vor, dass die Nennung seines Namens und anderer persönlichen Angaben nicht zulässig gewesen sei, weil er keine Person der Zeitgeschichte sei. Ausserdem sei er im Urteil des Bezirksgerichts Zürich (das inzwischen erfolgt war) nur in zwei Anklagepunkten schuldig und ansonsten freigesprochen worden. Spätestens mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils hätte der wiedergegebene Text an die Verhältnisse angepasst werden müssen (Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2024, E. 2.3.1).

III. Urteil des Bundesgerichts

4

Dem Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2025 vom 13. März 2026 lassen sich folgende materielle Grundsätze entnehmen:

1. Unschuldsvermutung: Keine spätere Anpassungspflicht

5

Wenn die Presse davon berichte, dass eine Person verdächtigt werde, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder dass gewisse Personen vermuteten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, “so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck” (E. 4.3.4, mit Hinweisen). Ausschlaggebend sei letztlich, “ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, in den Augen des Durchschnittslesers einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt” (E. 4.3.4, mit Hinweis).

6

Zur Frage, in welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, hielt das Bundesgericht fest: “In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht ‘ex post’ erfolgen (…). Daraus folgt, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen (…). Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt” (E. 4.3.4, mit zahlreichen Hinweisen).

7

Diese Grundsätze gelten gemäss Bundesgericht “gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer erhobenen Strafklage oder einem laufenden Strafprozess handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn mit Bezug auf die fraglichen Vorwürfe ein gerichtliches Urteil vorliegt, das die ursprüngliche Berichterstattung durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung als überholt erscheinen lässt”. Voraussetzung sei freilich, “dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht ‘ex post’ zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog – etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet – in speziellen Archiven konsultiert werden können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen” (E. 4.3.4).

2. Relative Person der Zeitgeschichte:  Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses entscheidend

8

Schon das Bezirksgericht Zofingen hatte es in seinem Entscheid vom 28. Mai 2024 als notorisch qualifiziert, dass der Vincenz-Prozess “der meistbeachtete und aussergewöhnlichste Wirtschaftsstrafprozess seit dem Zusammenbruch der Swissair war” (E. 4.2 des bezirksgerichtlichen Entscheids). Für das Obergericht des Kantons Aargau war in seinem Entscheid vom 20. März 2025 zudem von Bedeutung, dass sich dieser Prozess in der Finanzbranche abspiele, deren Ansehen durch die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen in Frage gestellt werde. Ein solcher Angriff auf die Integrität der Schweizer Finanzbranche sei von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung. Als Mitbeschuldigter sei der Kläger durch die ihm vorgeworfene Teilnahme an diesem bestimmten Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, was ihn bereits zu einer relativen Person der Zeitgeschichte mache (E. 4.2.3 des obergerichtlichen Entscheids). Das Bundesgericht schützte diese Sicht. Zur Frage, ob es sich beim Kläger um eine relative Person der Zeitgeschichte handle, betonte es, dass es nicht um dessen herausragende Rolle gehe, “sondern um die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzte Person steht, hier um die besondere Bedeutung des Wirtschaftsprozesses gegen Pierin Vincenz und weitere Angeschuldigte, darunter der Beschwerdeführer” (E. 5.4.)

IV. Anmerkungen

9

Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht “das Recht von Amtes wegen an”. Laut Art. 95 lit. a BGG kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. “In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt” (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen befasst sich das Bundesgericht “nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (…). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtssuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll” (E. 2.1 des hier besprochenen Bundesgerichtsurteils, Hervorhebung hinzugefügt). Diese – zumindest durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckte – strenge Praxis führt vielfach dazu, dass das Bundesgericht die in einer Beschwerde aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen gar nicht aufgreift, sondern sich vornehmlich mit der Frage beschäftigt, ob die vorgebrachten Einwände formell ausreichend sind; verneint es diese Frage, weist es die Beschwerde ab – und eine materielle Beurteilung bleibt aus.

10

Dies ist streckenweise auch in dem hier besprochenen Urteil der Fall: So wirft das Bundesgericht dem Beschwerdeführer zum Beispiel vor, er habe nicht aufgezeigt und es sei auch nicht ersichtlich, “inwiefern es allein unter diesem Blickwinkel der Unschuldsvermutung darauf ankommt, dass die umstrittenen Medienberichte die geschilderten Tatsachen wahrheitsgemäss, differenziert und detailgetreu wiedergeben” (E. 4.4). Oder es hält ihm entgegen, er gebe sich mit einem “pauschalen Vorwurf” zufrieden, möge sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen “nicht beschäftigen” (E. 4.4) oder “nicht auseinandersetzen” (E. 5.4), und es genüge nicht, “einzelne Elemente zu beanstanden und andere unkommentiert stehen zu lassen” (E. 5.4). Manchmal stellt es auch fest, dass der Beschwerdeführer etwas nicht “dargetan” hat (E. 5.4), nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat, oder sich damit begnügt hat, “seine eigene Sichtweise zu schildern” (E. 7.3).

11

Jedoch geht schon aus der umfassenden bundesgerichtlichen Zusammenfassung des Standpunkts des Beschwerdeführers hervor, welche Einwände materieller Art er in seiner Beschwerde vorgebracht hat (E. 4.2, 5.2, 6.2 und 7.2). Das Bundesgericht hätte diese ohne weiteres “von Amtes wegen” beurteilen können – was es aber nicht tat. Vielmehr prüfte es in erster Linie, ob der Beschwerdeführer die strengen formellen Begründungsanforderungen (vgl. N 9 oben) erfüllt hat. Wo es diese als nicht erfüllt abtat, blieb eine materielle Beurteilung aus. Damit erwuchsen die angefochtenen vorinstanzliche Erwägungen in Rechtskraft; ob sie vor Bundesrecht standhalten würden oder nicht, bleibt ungewiss.

12

So erfährt man im vorliegenden Fall zum Beispiel nicht, ob das Bundesgericht die Formulierungen in den beanstandeten Artikeln unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung gleich wie die Vorinstanz als zulässig erachtet hätte. Ebenso bleibt u.a. ungewiss, wie das Bundesgericht den Einwand des Beschwerdeführers, das legitime öffentliche Interesse der Leserschaft hätte in Bezug auf ihn auch ohne Nennung seines Namens befriedigt werden können, materiell beurteilt hätte.

13

Noch strenger sind die Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von Ermessensentscheiden: “Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (E. 2.2, mit Hinweisen). Unter diesen Vorzeichen war es für das Bundesgericht ein Leichtes, der Argumentation des Beschwerdeführers, dass auch seine Eigenschaft als relative Person der Zeitgeschichte nicht ausreiche, um vom Grundsatz der anonymisierten Berichterstattung abzuweichen, Folgendes entgegenzuhalten: “Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens bei der Interessenabwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen” (E. 5.4 am Ende).

14

Das geschilderte Prüfungsprozederes macht es ziemlich mühsam, im vorliegenden Urteil die eigenen Erwägungen des Bundesgerichts von materieller Bedeutung auszumachen. M.E. sind es die folgenden:

Gemäss bisheriger Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung von Verdachtsäusserungen auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen, und es bedeutet keine Verletzung der Unschuldsvermutung, wenn in einem solchen Fall eine spätere Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens unterbleibt (E. 4.3.4). Gemäss dem vorliegenden Entscheid gelten diese Grundsätze auch für fortdauernd abrufbare Online-Artikel (vgl. N 7 oben). Diese Ausdehnung überzeugt. Eine Berichterstattung, welche die Unschuldsvermutung nicht verletzt und damit keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist und bleibt zulässig. Denn auch wer die Berichte später liest, der erkennt, dass es sich um eine “Momentaufnahme” (E. 4.3.4) in der Vergangenheit handelt, welche die Entwicklungen in der Zukunft offenlässt.

15

Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid erweist sich das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 26. November 2010, das damals einiges Aufsehen erregte, im Nachhinein als falsch. Im Jahr 2008 berichteten verschiedene Medien darüber, dass einem Regierungsratskandidaten ein Strafverfahren drohe. Mitte 2009 wurde der Betroffene in einer Medienmitteilung des zuständigen Untersuchungsrichters vom Verdacht einer strafbaren Handlung entlastet. Darüber berichtete aber nur ein Medium, alle andern nicht. Der Betroffene reichte in der Folge Klage gegen die SMD Schweizer Mediendatenbank AG ein und verlangte, die dort gespeicherten ursprünglichen Berichte mit einer Ergänzung zu versehen, wonach er durch ein vom Verhöramt Schwyz in Auftrag gegebenes Gutachten entlastet und kein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. Medialex 2011, S. 22 ff. und Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur vom 21. Januar 2011). Das Amtsgericht Luzern-Land hiess die Klage – gestützt auch auf das Datenschutzgesetz – gut, obwohl es zum Schluss gekommen war, dass in den ursprünglichen Berichten der Verdacht, wie vom Bundesgericht verlangt, hinreichend deutlich gemacht worden war (Medialex 2011, S. 25).

16

Des Weiteren enthält das hier besprochene Bundesgerichtsurteil erhellende materielle Erwägungen zur relativen Person der Zeitgeschichte (vgl. N 8 oben). Diese Rechtsfigur zeichnet sich nach ständiger Rechtsprechung dadurch aus, “dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (…). Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Ereignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (…)” (E. 5.3.4, mit Hinweis, Hervorhebung hinzugefügt).

17

Vor Bundesgericht hatte sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation, eine relative Person der Zeitgeschichte zu sein, u.a. mit den Einwänden gewehrt, er sei im Vincenz-Prozess nur Nebenbeschuldigter und wegen relativ geringer Delikte angeklagt gewesen (E. 5.2), und es dürfe ihm als betroffene Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien bzw. deren Berichterstattung aufgezwungen werden (E. 5.4). Diese Argumentation war für das Bundesgericht unbehelflich. Es gehe bei der relativen Person der Zeitgeschichte nicht um deren herausragende Rolle, sondern um “die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzten Person steht” (E. 5.4, Hervorhebung hinzugefügt). Daraus ergibt sich, dass sich relative Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich auch dann Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen müssen, wenn sie keinerlei Einfluss auf das aussergewöhnliche Ereignis hatten oder ungewollt in ein solches verwickelt wurden. Bei der Frage, wie weit die Eingriffe gehen dürfen, ist dann aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Abwägung zwischen dem schützenwerten öffentlichen Interesse und dem Anspruch auf Privatsphäre vorzunehmen (vgl. dazu E. 5.3.4).

18

Das Urteil 5A_405/2025 ist zur Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts vorgesehen. Man darf gespannt sein, wie die Regesten lauten werden.

Ergänzung 15.5.2026: Inzwischen hat das Bundesgericht zwei weitere Urteile publiziert, mit denen es Klagen Barbier-Muellers gegen Publikationen der CH-Regionalmedien AG und der NZZ AG mit mehr oder weniger gleicher Begründung definitiv abwies: BGer 5A_452/2025 und BGer 5A_193/2026, je vom 30.März 2026.


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Die Pflicht, den Beschuldigten zu anonymisieren, war unverhältnismässig

Das Berner Obergericht hat die Beschwerde gegen ein an Medienschaffende gerichtetes Anonymisierungsgebot gutgeheissen

Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»

Résumé: : Avant le procès en première instance contre le chirurgien Max Aebi, le juge régional chargé de l’instruction avait ordonné que le nom de l’accusé soit anonymisé dans les médias. Saisi d’un recours de la part d’une journaliste, le Tribunal cantonal bernois levé cette décision, la qualifiant de disproportionnée. En revanche, il n’a pas retenu l’atteinte grave à la liberté de la presse, ce qui, du point de vue du droit des médias, aurait non seulement été préférable, mais aurait également été conforme à la jurisprudence du Tribunal fédéral (BGE 141 I 211, consid. 3.3.1.3).

Zusammenfassung: Vor der Hauptverhandlung gegen einen bekannten Chirurgen hatte der instruierende Regionalrichter verfügt, der Namen des Beschuldigten müsse in der medialen Berichterstattung anonymisiert werden. Die dagegen von einer Journalistin eingereichte Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Bern gutgeheissen. Es hatte das Verbot als unverhältnismässig, aber nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit eingestuft, was aus medienrechtlicher Sicht nicht nur vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch auf dem bundesgerichtlichen Präjudiz BGE 141 I 211 (Erw. 3.3.1.3) entsprochen hätte.

1

Die Berner Zeitung nannte kurz vor der Hauptverhandlung den Namen der beschuldigten Person, ein bekannter Orthopäde, in einem Artikel, nachdem dessen Name von zahlreichen Medien bereits in der Berichterstattung zum Vorverfahren genannt worden war. Der instruierende Regionalrichter hielt in einem Beschluss fest, dass die mediale Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung in anonymisierter Form zu erfolgen habe. Dagegen wehrte sich für die Tamedia-Publikationen die Journalistin Catherine Boss und erhob Beschwerde beim Berner Obergericht, das nun am 22. April einen Entscheid zugunsten der Medienfreiheit getroffen hat.

2

Rechtsanwalt Noureddine Hussein hat sich im Februar im Beitrag “Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird” mit dem Fall und den medienrechtlichen Fragen, um die es dabei ging, ausführlich befasst. Er gelangte zum Ergebnis, dass das ausgesprochene Namensnennungsverbot aus mindestens drei Gründen vor dem geltenden Recht nicht standhalten könne:

  1. Ein Verbot, das sich nur gegen Medienschaffende richtet, das übrige Prozesspublikum jedoch nicht betrifft, stelle einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV dar. Dies gehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor (BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3.) Ein schwerer Eingriff müsse sich als gesetzliche Grundlage auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen können. Das vom Regionalrichter herangezogene Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) stelle kein Gesetz im formellen Sinn dar. Deshalb verstosse die Anordnung des Richters gegen geltendes Recht.
  2. Verneint das Strafgericht überwiegende schutzwürdige Interessen nach Art. 70 StPO und lehnt es einen entsprechenden Öffentlichkeitsausschluss ab, müsse es nicht selbst über die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung entscheiden. Das Strafgericht dürfe sich vielmehr auf den Grundsatz anonymisierter Berichterstattung stützen, den Medienschaffende einzuhalten haben, sofern keine Gründe für eine Namensnennung vorliegen. Der betroffenen Person stünden gegen eine identifizierende Berichterstattung zivilrechtliche Rechtsmittel offen.
  3. Die Anonymisierungsauflage sei in doppelter Hinsicht zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person nicht geeignet gewesen: Einerseits seien das übrige anwesende Publikum und nicht anwesende Medienschaffende nicht an die Anonymisierungsauflage gebunden gewesen und hätten somit den Namen verbreiten können, sofern sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse geltend machen konnten. Andererseits sei die Information bereits vor Erlass der Anonymisierungsauflage Gerichtsberichterstattern und somit der Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt gewesen (BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2).
3

Das Berner Obergericht hat das ausgesprochene Namensnennungsverbot nun mit Beschluss vom 22. April 2026 tatsächlich nicht geschützt. Es folgte der Argumentation von Noureddine aber nur teilweise:

  • Es bestätigte, dass das IR ZSG als rechtliche Grundlage für einen schweren Eingriff in die Medienfreitheit nicht genügen würde.
  • Es betrachtete aber, anders als Noureddine, das blosse Verbot, den Namen des Beschuldigten zu nennen, nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit (Erw. 4.2.1). Damit stellte es sich allerdings gegen den BGE BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3, der ein einzig an Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern einer öffentlichen Verhandlung gerichtetes Verbot aufgeoben hatte, bestimmte Informationen über einen Beschuldigten zu verbreiten.
  • Das Obergericht kam dann aber in Erw. 4.2.2 zum Schluss, dass die Auflage der anonymisierten Berichterstattung unverhältnismässig sei. Der Name des Beschuldigten sei bereits vor dem Prozess im Zuge einer investigativ-journalistischen Berichterstattung über Probleme bei Bandscheibenimplantaten öffentlich bekannt geworden. Und der Beschuldigte habe im fraglichen Zusammenhang in einem Interview in der bekannten Sendung “10 vor 10” Red und Antwort gestanden. Das Namensnennungswverbot erweise sich damit als ungeeignet, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen. Auch wenn die identifizierende Berichterstattung bereits eine gewisse Zeit zurückliege und der Beschuldigte inzwischen sich im Ruhestand befinde, sei ein gewichtiges öffentliches Interesse an der nicht anonymisierten Berichterstattung zu bejahen, gehe es doch um einen “Lebenssachverhalt aus dem sensiblen Bereich der Gesundheit der Bevölkerung”. Das Obergericht fasst am Ende zusammen, dass der “vorliegende Eingriff in die Medientätigkeit mit Blick auf die wichtige Funktion, die Medien in einer Gesellschaft wahrnehmen, und den Umstand, dass die zu unterlassende Namensnennung bereits über mehrere Jahre erfolgt war, als unverhältnimässig” erscheine.
4

Ende gut, alles gut? Nicht ganz. Aus medienrechtlicher Sicht wäre es zu begrüssen gewesen, wenn sich das Berner Obergericht an die strenge Rechtssprechung in BGE 141 I 211, Erw. 3.3.1.3, gehalten und das Anonymisierungsgebot, das sich in einer öffentlichen Verhandlung nur an anwesende Medienschaffende gerichtet hat, als schweren Eingriff in die Medienfreiheit eingestuft hätte.




newsletter 03/26

Die eidgenössischen Gerichte stärken das Öffentlichkeitsprinzip

Liebe Leserin, lieber Leser

Wer für Transparenz der öffentlichen Verwaltung kämpft, braucht einen langen Atem. 2022 veröffentlichte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf seiner Website Covid-19-Impfstoffverträge, worin es diverse Stellen geschwärzt hatte. Vier Jahre hat es gedauert, bis nun erste Gerichtsentscheide dazu vorliegen. Im Beitrag «Keine geheimen Covid-19-Impfstoffverträge: BAG zu weitgehender Offenlegung verpflichtet» besprechen die Rechtsanwältinnen Anna Katharina Burri und Zara Fetanat-El Tawil zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) dazu. Dieses stuft die Schwärzungen des BAG zu einem grossen Teil als rechtswidrig ein. In der heutigen «post-Covid-19-Pandemie-Situation» würden bei einer Offenlegung ohne Schwärzungen keine konkreten Beeinträchtigungen behördlicher Massnahmen oder aussenpolitischer Interessen respektive internationaler Beziehungen der Schweiz drohen. Zudem legt das BVGer einen strengen Massstab an bei der Beurteilung, ob konkrete Informationen in den Verträgen vom Geschäftsgeheimnisschutz umfasst sind oder nicht: Soweit kein konkretes Risiko der Schädigung privater Interessen ersichtlich ist, sind Schwärzungen seines Erachtens nicht zulässig.

Mit dem Öffentlichkeitsprinzip befasst sich auch der zweite neue Beitrag auf unserer Website. Daniel Ladanie-Kämpfer analysiert im Beitrag «Ein Jahr der Konsolidierung und der klaren Grenzen» die Rechtsprechung der eidgenössischen Gerichte zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) im Jahr 2025. Er stellt fest, dass dabei das Transparenzprinzip weiter gestärkt wurde. So bestätigten sowohl das Bundesgericht (BGer) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ihre strenge Rechtsprechung im Hinblick auf vermeintliche Spezialbestimmungen, die dem BGÖ vorgehen. Dabei zeigte sich das BGer als besonders streng und griff gegenüber dem BVGer sogar korrigierend ein. Dieses übernahm dann in seiner weiteren Rechtsprechung die Linie des BGer. Der Autor begrüsst die strikte Orientierung des obersten Gerichts am Regelungskonzept der Ausnahmebestimmungen.

Und dann gibt es noch News aus Lausanne: Ein Genfer Unternehmer und Mitbeschuldigter im Raiffeisenfall deckte mehrere Medien, die ihn im Zuge der Berichterstattung über den grössten Wirtschaftsprozess der letzten Jahre namentlich genannt hatten, mit Klagen ein, bisher – soweit ersichtlich – vor allen Instanzen erfolglos. Nun gibt es in dieser Sache einen ersten Bundesgerichtsentscheid, der dem Unternehmer eine krachende Niederlage bescherte (BGer 5A_405/2025). Das Bundesgericht wies nicht nur dessen Klage gegen die Ringier-Berichterstattung vollumfänglich ab, sondern fällte den Entscheid ohne zur Beschwerde des Unternehmers gegen das Urteil des Obergerichts Aargau auch nur einen Schriftenwechsel durchzuführen. Für «medialex» wird Rechtsanwalt Christoph Born das Urteil demnächst besprechen.  

Unter «Aktuelle Entscheide» finden Sie die Liste mit neu publizierten medienrechtlich relevanten Urteilen der Bundesgerichte,  UBI-Entscheide und Stellungnahmen des Presserats. «Neue Literatur» bietet Ihnen einen Überblick über neu erschienene wissenschaftliche Publikationen zum Medienrecht.

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Simon Canonica
Redaktor «Medialex»

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Keine geheimen Covid-19-Impfstoffverträge: BAG zu weitgehender Offenlegung verpflichtet

Besprechung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024 und A-514/2024, je vom 10. Februar 2026

Anna Katharina Burri, Rechtsanwältin, Zürich 
Zara Fetanat-El Tawil, Rechtsanwältin, Zürich

Résumé: En été 2022, l’Office fédéral de la santé publique (OFSP) a publié sur son site internet les contrats d’achats de vaccins contre le Covid-19, en en caviardant divers passages. Saisi de plusieurs plaintes, le Tribunal administratif fédéral (TAF) a jugé qu’une grande partie de ces caviardages étaient illégaux: selon lui, en situation post-pandémique, la divulgation intégrale des contrats ne risque pas de compromettre des mesures déjà définies par les autorités, ni les intérêts de politique étrangère ou les relations internationales de la Suisse. Les caviardages ne peuvent donc pas être justifiés ainsi. Par ailleurs, le TAF applique un critère strict pour évaluer si des informations précises contenues dans les contrats relèvent ou non du secret des affaires: en l’absence de risque concret de préjudice pour des intérêts privés, la Cour n’admet aucun caviardage.

Zusammenfassung: Im Sommer 2022 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Covid-19-Impfstoffverträge auf seiner Webseite veröffentlicht, wobei es diverse Stellen geschwärzt hatte. Auf mehrere Beschwerden hin hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Schwärzungen zu einem grossen Teil rechtswidrig erfolgten: Das Gericht geht davon aus, dass in der heutigen «post-Covid-19-Pandemie-Situation» bei einer Offenlegung ohne Schwärzungen keine konkrete Beeinträchtigung bereits definierter behördlicher Massnahmen oder aussenpolitischer Interessen respektive internationaler Beziehungen der Schweiz drohe und entsprechend keine Schwärzungen in den Verträgen damit begründet werden können. Zudem legt das Bundesverwaltungsgericht auch einen strengen Massstab an, wenn es darum geht zu beurteilen, ob konkrete Informationen in den Verträgen vom Geschäftsgeheimnisschutz umfasst sind oder nicht: Soweit kein konkretes Risiko der Schädigung privater Interessen ersichtlich ist, ist seines Erachtens keine Schwärzung zulässig.

BVGer A 488-2024 vom 10.02.2026 i.S. X. c. Novavax Inc.

BVGer A 514-2024 vom 10.02.2026 i.S. X. c. Moderna

I. Sachverhalt

1

Während der Covid-Pandemie schloss die schweizerische Eidgenossenschaft zwischen 2020 und 2022 mehrere Verträge mit Impfstoffherstellern über die Lieferung und Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen ab.

2

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz[1] wurden beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) mehrere Gesuche um Einsicht in solche Verträge gestellt. Nachdem das BAG die Einsicht verweigerte, entschied das Bundesverwaltungsgericht im April 2022, dass die Verweigerung der Einsicht zumindest bis 30. Juni 2022 nicht rechtswidrig sei. Es hielt jedoch fest, dass die Begründung des BAG, dass die Impfstoffbeschaffung noch nicht abgeschlossen sei und durch die Veröffentlichung der Verträge die internationalen Beziehungen der Schweiz und ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet werden könnten, nicht auf Dauer Bestand haben werde.[2]

3

Im Sommer 2022 veröffentlichte das BAG sämtliche Vereinbarungen zu Covid-19-Impfstoffen auf seiner Webseite. Jedoch schwärzte das BAG zahlreiche Passagen und Vertragsbestandteile. Insbesondere wurden Preisangaben, Lieferbedingungen, Haftungsregelungen sowie weitere wirtschaftlich relevante Vertragsklauseln unkenntlich gemacht.

4

Mehrere Gesuchstellende verlangten in der Folge ein Schlichtungsverfahren vor dem Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Dieser empfahl den Zugang zu den Verträgen weitgehend zu gewähren. Da das BAG dieser Empfehlung nur teilweise folgte, gelangten mehrere Gesuchsteller mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.[3]

5

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerden mit den Urteilen A-488/2024 und A-514/2024, je vom 10. Februar 2026, gut und verpflichtet das BAG, den Zugang zu den verlangten Dokumenten in teilweise anonymisierter Form zu gewähren.

II. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

1. Beeinträchtigung konkret definierter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ) 

6

Das BAG argumentierte ausführlich, eine Offenlegung der geschwärzten Vertragsinhalte würde zukünftige staatliche Beschaffungen in Mangellagen erheblich erschweren und damit die Versorgungssicherheit gefährden. So führte es aus, in einem ausgeprägten Wettbewerb zwischen Herstellern und Abnehmern hätten grosse Staaten wie die USA und die EU privilegierte Verhandlungspositionen. Eine weitgehende Offenlegung von Vertragsdokumenten durch die Schweiz als „first mover“ würde das Vertrauen der Impfstoffhersteller schwinden lassen, da diese mit künftiger Offenlegung von Informationen rechnen müssten, deren Vertraulichkeit international anerkannt sei. Impfstoffhersteller würden künftig darauf verzichten mit der Schweiz zu verhandeln, wenn die geschwärzten Vertragsdetails öffentlich würden. Überdies läge mit der Reservierung und Beschaffung von Impfstoffen eine in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ fallende konkrete behördliche Massnahme vor, da der Bundesrat gemäss Art. 44 EpG[4] verpflichtet sei, die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Heilmitteln sicherzustellen.[5]

7

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ den Schutz der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen bezweckt. Geschützt werden – so das Gericht – aber nur Informationen, deren Offenlegung dazu führt, dass der Erfolg einer konkreten Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr oder nicht vollumfänglich erreicht wird. Die Geheimhaltung müsse der Schlüssel zum Erfolg sein.[6]

8

Im vorliegenden Fall sieht das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an: Die streitigen Verträge betrafen eine ausserordentliche Beschaffungssituation während der Covid-19-Pandemie. Zum Zeitpunkt des Urteils war die Beschaffung der betreffenden Impfstoffe bereits abgeschlossen. Eine Offenlegung der Informationen wird gemäss Ansicht des Gerichts daher nicht dazu führen, dass bereits konkret definierte Massnahmen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zielkonform durchführbar wären.[7]

9

Die Tatsache, dass die Offenlegung für die Impfstoffhersteller allenfalls unangenehm sein könnte, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht dazu aus, um von einer tatsächlichen Beeinträchtigung hinsichtlich künftiger Beschaffungen auszugehen.[8]

2. Beeinträchtigung ausserpolitischer Interessen bzw. internationaler Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ)

10

Das BAG ging davon aus, dass die Offenlegung die Beziehung zu anderen Staaten oder Internationalen Organisation verschlechtern könnten: Die Schweiz habe mit Frankreich und Schweden Vereinbarungen zur Weitergabe von Impfstoffdosen aus EU-Kontingenten getroffen, wobei sich der Bundesrat zur Wahrung der Vertraulichkeit im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung verpflichtete. Eine Offenlegung der Vertragsinformationen würde indirekt Konditionen europäischer Verträge enthüllen. Dies würde zwangsläufig zu einer Verschlechterung der Beziehungen mit den genannten Staaten führen sowie den Ruf der Schweiz als verlässliche Vertragspartnerin schädigen.[9]

11

Das Bundesverwaltungsgericht dagegen sieht keinerlei Hinweise auf diplomatische Belastungen in den E-Mails, welche das BAG im Rahmen der Konsultation von Schweden und Frankreich zur Offenlegung von Vertragsinformationen erhalten hatte. Überdies verweist das Gericht darauf, dass auch in diesen Ländern Öffentlichkeitsgesetze gelten, was gegen eine gewichtige Auswirkung auf die internationalen Beziehungen der Schweiz im Falle einer Offenlegung der streitgegenständlichen Dokumente spreche.[10]

3. Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ)

12

Das BAG schwärzte verschiedene Stellen des Vertrages mit der Begründung, diese würden Geschäftsgeheimnisse enthalten.

13

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist im BGÖ nicht definiert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinen Entscheiden die diesbezüglich etablierte Rechtsprechung: Eine Information stellt ein Geschäftsgeheimnis dar, wenn sie nicht offenkundig oder allgemein zugänglich ist, an ihrer Geheimhaltung sowohl ein Geheimhaltungswille als auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht und deren Offenlegung geeignet wäre, Marktverzerrungen zu bewirken oder einem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil zu entziehen. Darüber hinaus muss der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses geschäftlich relevante Informationen betreffen, also solche, die die Wettbewerbsfähigkeit oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens beeinflussen können.[11]

14

Schliesslich betonte das Gericht, dass die betroffenen Impfstoffhersteller bzw. Behörden die behaupteten Geschäftsgeheimnisse konkret und detailliert zu bezeichnen haben. Pauschale Hinweise genügen nicht. Ebenso muss die behauptete Schädigung der privaten Interessen mit Wahrscheinlichkeit drohen; ein rein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht nicht aus. Bestehen Zweifel, spricht dies grundsätzlich für die Gewährung des Informationszugangs.[12]

A. Preisangaben und Vergütungsmodalitäten sind nicht per se vom Geheimnisschutz umfasst

15

Das BAG hatte Teile der Verträge geschwärzt, die Preisangaben und Vergütungsmodalitäten betrafen. Dies mit der Begründung, es handle sich um Geschäftsgeheimnisse. Sowohl das BAG als auch die Impfstoffhersteller machten geltend, dass deren Offenlegung den Konkurrenten der Impfstoffhersteller einen Marktvorteil verschaffen und die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Marktstellung erheblich benachteiligen könnte.[13]

16

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass der Geheimnisbegriff nicht sämtliche Geschäftsinformationen erfasst: Geschützt sind nur solche Daten, deren Kenntnis durch Konkurrenten Marktverzerrungen bewirken und der betroffenen Unternehmung einen Wettbewerbsvorteil entziehen oder einen Wettbewerbsnachteil zufügen könnte.[14]

17

Für die Qualifikation eines Preises als Geschäftsgeheimnis ist entscheidend, ob dessen Offenlegung geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu beeinträchtigen – etwa indem sie das Geschäftsergebnis beeinflusst. Ebenso ist zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Nutzen Konkurrenten aus der Information ziehen könnten. Preise können daher nur dann als Geschäftsgeheimnis gelten, wenn sie für den geschäftlichen Erfolg des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind.[15]

18

Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass die Offenlegung von Preiskalkulationen durchaus negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann, da Konkurrenten diese Informationen für ihre eigenen Preisstrategien nutzen könnten. Anders verhält es sich, so das Gericht, jedoch beim Endpreis: Dieser stellt grundsätzlich kein Geschäftsgeheimnis dar, sofern aus ihm keine Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Preiskalkulation oder auf eine Rabattstrategie möglich sind.[16]

19

Im konkreten Fall gelangte das Gericht zum Schluss, dass nicht ausreichend dargetan wurde, weshalb der Preis die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerinnen beeinträchtigen könnte. Aus den betreffenden Angaben liessen sich weder Geschäftsstrategien noch Preiskalkulationen ableiten.[17]

20

Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Offenlegung der Preise überhaupt zu einer Wettbewerbsverzerrung führen sollte. Die strittigen Passagen enthielten lediglich Angaben zu Bestellmengen, Auftragssummen bzw. Preisen pro Dosis sowie zu Zahlungsmodalitäten und betrafen damit die damaligen Endpreise und Bestellmengen. Inwiefern diese Informationen heute noch wettbewerbsrelevant sein sollten – zumal die Covid-19-Pandemie inzwischen bewältigt ist und die betreffenden Verträge nicht mehr aktuell sind – konnten nach Ansicht des Gerichts weder das BAG noch die Impfstoffhersteller überzeugend darlegen.[18]

21

Das Gericht unterstreicht zudem, dass das BAG für sämtliche Impfstoffverträge – und sogar für angeblich gleichlautende Verträge anderer Staaten – dieselben allgemeinen Argumente vorgebracht hatte. Auch dies spreche gegen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. Das Gericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ keine „kollektiven Geschäftsgeheimnisse“ schützt. Vielmehr müsse im Einzelfall aufgezeigt werden, dass eine Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit des konkreten Unternehmens beeinträchtigen und sich auf dessen Geschäftsergebnis auswirken würde. Ein solcher Nachweis wurde nach Auffassung des Gerichts nicht erbracht. [19]

22

Insbesondere Endpreise und Bestellmengen sind somit gemäss dem Bundesverwaltungsgericht nicht per se geheimhaltungsbedürftig – vor allem dann nicht, wenn nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb ihre Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens tatsächlich beeinträchtigen würde. Ebenso spricht es gegen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dieselben Informationen in einer Vielzahl vergleichbarer Verträge enthalten sind und mit identischen Argumenten geschützt werden sollen. Das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist daher im konkreten Einzelfall zu begründen.

B. Haftung- und Schadloshaltungsklauseln sind offenzulegen, da in casu kein konkretes, nachweisbares und aktuelles Schutzinteresse

23

Das BAG schwärzte in den Verträgen auch Bestimmungen zur Haftung und Schadloshaltung, welche regelten, in welchem Umfang die Schweiz und die Unternehmen für Schäden oder Ansprüche Dritter haften bzw. einander schadlos halten. Es begründete die Schwärzungen damit, dass diese Klauseln sensible Vertragsinhalte enthielten. Deren Offenlegung könne die Position der Impfstoffhersteller in künftigen Vertragsverhandlungen schwächen oder der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, indem diese günstigere Konditionen anbieten könnten.[20]

24

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass das BAG weder hinreichend dargelegt hatte, inwiefern durch eine Offenlegung dieser Informationen Geschäftsgeheimnisse betroffen wären, noch weshalb den Impfstoffhersteller in der heutigen («ausserpandemischen») Marktsituation ein konkreter Wettbewerbsnachteil drohen würde. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den Informationen zu Haftungsregelungen und Schadloshaltung sei daher nicht nachgewiesen.[21]

C. Lieferkonditionen in «ausserpandemischer» Marktsituation sind nicht (mehr) als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren

25

Das BAG hatte auch Informationen zu Lieferkonditionen geschwärzt, darunter Angaben zum Zeitplan, Umfang und Ablauf der Lieferung, zu Lieferfristen sowie zu den Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Es begründete dies damit, dass die Offenlegung die wirtschaftlichen Interessen der Impfstoffhersteller ernsthaft beeinträchtigen könnte, da Konkurrenten die Informationen nutzen könnten, um vorteilhaftere Konditionen anzubieten oder ihren eigenen Vertrieb zu optimieren.[22]

26

Das Bundesverwaltungsgericht dagegen sieht in dieser Argumentation keine substanziierten Gründe dafür, dass durch eine Offenlegung Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten oder den Impfstoffhersteller in der aktuellen, «ausserpandemischen» Marktsituation Wettbewerbsnachteile drohen würden.[23]

D. In casu kein ernsthaftes Schadensrisiko durch Offenlegung von Gerichtsstand und anwendbarem Recht

27

Das BAG hatte die Schwärzung des zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstands sowie des anwendbaren Rechts insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass bei einer Offenlegung dieser Informationen die Durchsetzung eines für die Herstellerinnen vorteilhaften Gerichtstands und Rechtswahl bei anderen Verhandlungspartnern kaum mehr möglich sein würde. Im Übrigen würde durch eine Offenlegung auch die diesbezügliche Geschäftsstrategie der Herstellerinnen offenbart, was sich Konkurrentinnen zu Nutze machen könnten, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.[24]

28

Diese Argumentation wurde vom Bundesverwaltungsgericht verworfen, da es weder für die bereits abgeschlossene Beschaffung noch für allfällige zukünftige Verhandlungen ein ernsthaftes Schadensrisiko in der Offenlegung der verlangten Informationen erblicken konnte. Das BAG vermochte nicht darzulegen, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen vorläge.[25]

III. Anmerkungen

29

Im eingangs erwähnten Entscheid vom April 2022 erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Zugangsaufschub zu Impfstoffverträgen während der Pandemie als gerechtfertigt.[26] Im Jahr 2026 beurteilt es die Situationen nun anders, da die Verträge heute abgeschlossene Beschaffungen betreffen und eine nun «ausserpandemische» Marktsituation vorliegt.

30

Nach Abschluss des Beschaffungsverfahrens verlangt das Bundesverwaltungsgericht nun eine konkrete und objektiv nachvollziehbare Darlegung, warum die Offenlegung ausnahmsweise einzuschränken ist. Pauschale oder abstrakte Behauptungen zu möglichen Beeinträchtigungen von behördlichen Massnahmen oder von aussenpolitischen Interessen bzw. internationalen Beziehungen der Schweiz lässt es nicht gelten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit Vorbringen zu Geschäftsgeheimnissen: Mögliche Wettbewerbseinflüsse vorzubringen genügt nicht – vielmehr muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Kenntnisnahme durch Mitbewerber objektiv geeignet ist, die Wettbewerbsposition zu beeinträchtigen.

31

Das Gericht legt seinen Erwägungen explizit die «post-Covid-19-Pandemie-Situation» zugrunde. Während der Pandemie herrschte eine aussergewöhnliche Marktlage mit einzigartigen Verhandlungsbedingungen, deren Wiederholung unwahrscheinlich ist. Das Gericht geht davon aus, dass zukünftige Verhandlungen unter grundlegend veränderten Parametern geführt würden. Es schlussfolgert, dass die damaligen Konditionen daher für aktuelle Beschaffungen keinen unmittelbaren Bezug mehr haben dürften.

32

Ob die Beurteilung gleich ausgefallen wäre, wenn weiterhin von einer gleichen oder zumindest sehr ähnlichen Marktsituation bzw. Wettbewerbsbedingungen auszugehen wäre, ist fraglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einem solchen Fall namentlich gewisse Aspekte der Preis- und Zahlungsinformationen, Haftungsregelungen und Lieferkonditionen durchaus als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse qualifiziert worden wären.

33

Die Tatsache, dass der Endpreis an sich nicht als Geschäftsgeheimnis qualifiziert wird, steht im Einklang mit den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts. Gemäss diesen ist in der Regel der Gesamtpreis des berücksichtigen Angebots zu veröffentlichen und ist allen Anbietenden Einsicht in das sogenannte Offertöffnungsprotokoll zu gewähren, in welchem die offerierten Preise aller Anbietenden aufgeführt sind.[27]

34

Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind zu begrüssen, weil sie anhand konkreter Beispiele darlegen, wie die Kriterien für Geschäftsgeheimnisse in der Praxis anzuwenden sind und welche Anforderungen sich daraus für den Schutz dieser Informationen ergeben: Eine konkrete Darlegung der Notwendigkeit der Vertraulichkeit und der objektiven Wettbewerbsgefährdung bei Geschäftsgeheimnissen ist erforderlich – pauschale Hinweise genügen nicht, insbesondere nach Abschluss eines Beschaffungsverfahrens.


 

Fussnoten:

  1. Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ; SR 152.3).

  2. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3858/2021 vom 21. April 2022, E. 5, insb. 5.3.8. 

  3. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, Sachverhalt, und A-514/2024, Sachverhalt, je vom 10. Februar 2026; vgl. auch Art. 13 ff. BGÖ zum Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB.

  4. Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101.

  5. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.1, E. 6.3 und E. 6.10, sowie A-514/2024, E. 6.1 und 6.8, je vom 10. Februar 2026.

  6. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.8, und A-514/2024, E. 6.6, je vom 10. Februar 2026.

  7. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.10, und A-514/2024, E. 6.8, je vom 10. Februar 2026.

  8. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.10, und A-514/2024, E. 6.8, je vom 10. Februar 2026.

  9. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 7.2 sowie A-514/2024, E. 7.2, je vom 10. Februar 2026.

  10. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 7.11, und A-514/2024, E. 7.10, je vom 10. Februar 2026.

  11. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.7.1 f., und A-514/2024, E. 8.1, je vom 10. Februar 2026.

  12. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.7.3, und A-514/2024, E. 8.1, je vom 10. Februar 2026.

  13. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.2 f., E. 8.6, und E. 8.8.1 sowie A-514/2024, E. 8.3.1 und E. 8.3.3, je vom 10. Februar 2026.

  14. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.3, und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026.

  15. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.3 f., und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026.

  16. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.4, und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026.

  17. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.6, und A-514/2024, E. 8.3.6, je vom 10. Februar 2026.

  18. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.6, und A-514/2024, E. 8.3.6, je vom 10. Februar 2026.

  19. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.7, und A-514/2024, E. 8.3.8, je vom 10. Februar 2026.

  20. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.9.1, sowie A-514/2024, E. 8.4.1 und E. 8.4.3, je vom 10. Februar 2026.

  21. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.9.4 f., und A-514/2024, E. 8.4.6 f., je vom 10. Februar 2026.

  22. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.10.1, sowie A-514/2024, E. 8.5.1 und E. 8.5.3, je vom 10. Februar 2026.

  23. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.10.3 f., und A-514/2024, E. 8.5.7 f., je vom 10. Februar 2026.

  24. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.11.1, sowie A-514/2024, E. 8.6.1 und E. 8.6.3, je vom 10. Februar 2026.

  25. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.11.2 f., und A-514/2024, E. 8.6.5 f., je vom 10. Februar 2026.

  26. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3858/2021 vom 21. April 2022, E. 5, insb. 5.3.8.

  27. Für Beschaffungen auf Bundesebene: Vgl. Art. 48 Abs. 6 und Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1).


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