1

Aktuelle Entscheide

 

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

Nichteintreten

1.1.2026.9 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss
auf eine fristgerecht Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt  sofern ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer besteht. Zur hier aufgeworfenen Frage, was Satire darf und wo ihre Grenzen sind, besteht bereits eine reichhaltige Praxis bei der UBI. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid begründen könnten, bestehen daher nicht. 
Entscheid b.1111 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. Juli 2026
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Öffentliches Interesse, neue und grundsätzliche Rechtsfragen, 
Bestimmungen: Art. 90 und 94 RTVG

Nichteintreten

1.1.2026.8 Da der Beschwerdeführer ist weder von der gerügten Berichterstattung selbst betroffen – es ging um Patrick Fischer -, noch hat er 20 unterstützende Unterschriften aufgelegt. Desdahlb fehlt es ihm an der Beschwerdelegitimation. Zudem macht er keine konkrete Publikation geltend, die er rügen möchte, sondern kritisiert den Bericht der Ombudsstelle sowie die Arbeit der Beschwerdegegnerin im Allgemeinen. 
Entscheid b.1117 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25. Juni 2026
Stichworte: Zuständigkeit der UBI, Beschwerdebefugnis, Begründungspflicht
Bestimmungen: Art. 94 und 95 RTVG

Nichtveröffentlichung eines Kommentars als Verletzung der Meinungsfreiheit

1.1.2026.7 Im Kommentar einem SRF-Artikel betreffend Zootierhaltung wurde kritisiert, dass auf der gesamten SRF News Seite jenes Tages der bevorstehende Prozess gegen Julian Assange mit keinem Wort erwähnt worden sei. Das ist hinreichend klare und themenbezogene Kritik über die Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge. Vor diesem Hintergrund hat die SRG mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. 
BGer 2C_123/2025  vom 4. Juni 2026: A. c. SRG 
Stichworte: Programmautonomie, Netiquette, Themenbezug. 
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 16, 17, 36, 93 BV, Art. 2 und 6 RTVG

Nichtveröffetlichung eines abfällig formulierten Kommentars

1.1.2026.06  Es lag keine im Rahmen der Netiquette sachlich nicht begründbare Unterdrückung des Kommentars im Sinn einer eigentlichen Meinungszensur  vor. essen Nicht-Veröffentlichung erfolgte wegen des abwertenden Tonfalls (“Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten”; “infantil”), Der mit der Nichtveröffentlichung des Kommentars verbundene Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers war deshalb zulässig. 
BGer 2C_270/2024  vom 4. Juni 2026: A. c. SRG 
Stichworte: Programmautonomie, Netiquette, Themenbezug, abwertender Tonfall 
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 16, 36, 93 BV, Art. 2 und 6 RTVG

Nichteintreten

1.1.2026.04/05 Zwei Beschwerdeführer rügten, dass sie in einem Fernsehbeitrag während einer Sequenz von sieben Sekunden klar erkennbar, aber ohne ihre Einwilligung gezeigt worden seien. Gemäss UBI fehlen der Beschwerde rundfunkrechtlich relevante Rügen. Damit ist sie nicht zuständig; für die Verfolgung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sind die ordentlichen (Zivil-)Gericht anzurufen. 
Entscheide b.1100 und b.1104 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. und 19. Mai 2026
Stichworte: Zuständigkeit der UBI, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2026.03 Das Durchschnittspublikum der Sendung «SRF Börse» ist börsenaffin und konnte einordnen, dass A.R. als Interessenvertreterin eine parteiische Rolle einnahm, zumal im beanstandeten Bericht der von ihr vertretene Verein mehrmals  genannt wurde. Das Wort „Anlegerschutz“ kam im knapp zweiminütigen Bericht viermal vor. Sogar für ein nicht börsenaffines Publikum wird transparent, dass A. R. die
geschädigten Aktionärinnen und Aktionäre vertritt und damit nicht neutral ist. 

Entscheid b.1064 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. März 2026

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten,
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Nichteintreten

1.1.2026.2 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unklar formulierte Information. Dazu besteht eine reichhaltige und etablierte Praxis. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1083 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 12.März 2026
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Nichteintreten

1.1.2026.1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt die Vermittlung eines einseitig positiven Bildes von Impfungen mittels manipulativer Sprache und Bildauswahl. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1070 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 27. Januar 2026
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

2025  

Nichteintreten

1.1.2025.21 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Information, welche geeignet ist, eine bevorstehende Volksabstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwerts zu beeinflussen und zu verfälschen. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1068 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.20 Der monierte Beitrag aus «Schweiz aktuell» über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung, an den Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigungen zu zahlen, war sachgerecht. Er liess die Behauptung, dass der Umgang mit Quadroni quasi ein normales Vorkommnis im Polizeialltag sei und ihm dieser keinen aussergewöhnlichen Schaden zugefügt habe, nicht einfach stehen. Sowohl der Quadronis Rechtsanwalt als auch der Beschwerdeführer als Strafrechtsexperte konnten ihre Kritik deutlich platzieren. Dass die Regierung zu dieser harschen Kritik ihrerseits nochmals angehört werden musste, war juristisch geboten. Insbesondere der Abschluss des Beitrags mit der erhellenden Einordnung durch den Bündner Korrespondenten korrigierte zudem allfällige Versäumnisse in der Anmoderation, sodass die Meinungsbildung des Publikums insgesamt nicht beeinträchtigt war. 
Entscheid b.1044 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.19 Das Publikum konnte sich aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden. Der Fokus der Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
Entscheid b.1049 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. Sept. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événement

1.1.2025.18 La Radio Télévision Suisse RTS 1 a diffusé dans le cadre de l’émission télévisée « A Bon Entendeur » le « flash conso ». On a présenté les faits de manière transparente et correcte. Le manquement constaté portant sur un point secondaire n’a pas manipulé le public qui a pu se forger librement sa propre opinion. Le principe de la présentation fidèle des événements n’a pas été violé
Décision b. 1045 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 4 septembre 2025
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, principe de transparence, discrimination
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Auflagen an Medienschaffende

1.2.2026.9 Eine vor der Hauptverhandlung an Medienschaffende vom urteilenden Gericht gerichtete Verpflichtung zur Anonymisierung des Namens eines bekannten Chirurgen hat das Berner Obergericht nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit, aber als unverhältnismässig eingestuft.
Obergericht des Kantons Bern: BK-2026-8 vom 22. April 2026, i.S. A. c. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Siehe zu diesem Thema und zum Urteil die medialex-Beiträge Noureddine, “Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird”, medialex 02/26 und Canonica, “Die Pflicht, den Beschuldigten zu anonymisieren, war unverhältnismässig”, medialex 04/26

Zugang zu Dokumenten bezüglich der Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge

1.2.2026.8 Zugang zu den folgenden Dokumenten bezüglich der Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge. Es bestehen keine Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ, die der Anwendung des BGÖ entgegenstehen. Dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a ­d, g und h BGÖ dem ersuchten Zugang zu den verlangten Dokumenten entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. In einige Dokumente ist vollumfänglich Einsicht zu gewähren, in andere teilweise.
BVGer A-2022/2025 vom 12. Mai 2026 i.S. A. c. armasuisse 
Stichworte: Geltungsbereich, Verhältnis Vertraulichkeitsregeln und Transparenzgebot, freie Meinungsbilfung, Gefährdung der Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, der Sicherheit und der aussenpolitischen und internationalen Beziehungen, Ausnahmefall Rüstungsgeschäfte 
Bestimmungen: Art. 5 und 190 BV, Art. 4, 5, 6, 7 Abs. 1, 8 BGÖ, Art. 33 MG, Art. 77, 86 und 106 MStG

Zugang zu Evalutationsbericht neues Kampfflugzeug

1.2.2026.7 Betreffend den Abschlussbericht «Evaluation neues Kampfflugzeug ­ Messtechnische Ermittlung akustischer Kenngrössen und Auswirkungsanalyse vom 30. November 2021» der EMPA bestehen keine Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ, die der Anwendung des BGÖ entgegenstehen. Die Zugangsverweigerungsgründe von Art. 7 Abs. 1 Bst. c und d BGÖ sind im konkreten Fall zwar im Grundsatz erfüllt, da die uneingeschränkte Gewährung des Zugangs zum Bericht mit einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz einherginge und die aussenpolitischen und internationalen Beziehungen gefährden könnte. Der Zugang zum Bericht kann daher nicht vollumfänglich gewährt werden.
BVGer A-2044/2025 vom 12. Mai 2026 i.S. A. c. EMPA 
Stichworte: Geltungsbereich, Verhältnis Vertraulichkeitsregeln und Transparenzgebot, freie Meinungsbilfung, Gefährdung der Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, der Sicherheit und der aussenpolitischen und internationalen Beziehungen, Ausnahmefall Rüstungsgeschäfte, Schwärzungen 
Bestimmungen: Art. 5 und 190 BV, Art. 4, 5, 6, 7 Abs. 1, 8, BGÖ, Art. 77, 86 und 106 MStG

Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes 

1.2.2026.6 Die meisten Angaben der Rechtsgrundlagenanalyse fallen in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Die ablehnende Verfügung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird daher aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin der Zugang zum Dokument «Rechtliche Beurteilung zur Informationsbeschaffung und -bearbeitung im Zusammenhang mit Cyberangriffen» vom 29. November 2021 verweigert worden ist. 
BVGer A-4884/2023 vom 20. April 2026 i.S. Fiona Endres, SRF c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB) 
Stichworte: Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG, Begriff “Dokument”, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, 
Bestimmungen: Art. 3, 4, 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 16 BGÖ, Art. 6, 67, 70 NDG, Art. 5 und 70 DSG

Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes 

1.2.2026.5 Dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen teilweisen Zugang zur «Rahmenvereinbarung zwischen den Nachrichtendiensten des VBS (ND VBS) und dem Zentrum für elektronische Operationen und Cyber (FUB ZEO) vom 15. November 2018» und zur «Vereinbarung zwischen dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und dem Zentrum für elektronische Operationen (FUB ZEO) über die Teil B: Zusammenarbeit im Bereich Schutz der Schweiz vor Cyberrisiken ­ Joint Cyber Technical Analysis Center (JCTAC) vom 21. Oktober 2020» steht kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGÖ entgegen. Auch andere Gründe für eine weitergehende Einschränkung sind auch nicht ersichtlich. 
BVGer A-1318/2023 vom 20. April 2026 i.S. Fiona Endres, SRF c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB) 
Stichworte: Schlichtung als  obligatorischer Verfahrensschritt, Informationsbeschaffung,  zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, Begriff “Dokument”, Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG 
Bestimmungen: Art. 4 lit. b., 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 13 BGÖ, Art. 6, 67, 70 NDG

Zugang zu Dokumenten des Nachrichtendienstes 

1.2.2026.4 Die ablehnende Verfügung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) wird aufgehoben, soweit der Beschwerdeführerin der Zugang zur Rechtsgrundlagenanalyse vom 11. September 2019 (Ziffn. 2­7) verweigert worden ist. 
BVGer A-4286/2022 vom 20. April 2026 i.S. Digitale Gesellschaft c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB) 

Stichworte: Bedeutung des Ausnahmetatbestands gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ im Verhältnis zu Art. 67 NDG, Begriff “Dokument”, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, 
Bestimmungen: Art. 3,4, 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, c, 9, 10, 16 BGÖ, Art. 6, 35, 67 NDG

Zugang zu Verträgen und Korrespondenzen 

1.2.2026.1-3 Das Gesuch um Zugang zu Verträgen zwischen dem Bund und Lieferanten von (Corona-)Impfstoffen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz zwischen den Unternehmen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) verweigerte das BAG zu Unrecht. Weder standen die zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, aussenpolitische Interessen, Geschäftsgeheinisse noch Haftungsregelungen dem Zugang zu den Dokumenten entegegen.
BVGer A-514/2024, A-488,/2024, A-619/2024, je vom 10. Februar 2026 i.S. X. c. div. Firmen
Stichworte: Hinreichende Begründung, Schwärzungen, zielkonforme Durchführung von behördlichen Massnahmen, aussenpolitische Interessen, Geschäftsgeheinisse, Vertraulichkeitsklausel, Preis- und Zahlungsinformationen, Haftungsregelungen, Schadloshaltung
Bestimmungen: Art. 5, 6, 7 Abs. 1 Bst. b, d und g, 9, 11, 15 BGÖ

Diese Urteile haben für «medialex» RA Anna Katharina Burri und Zara Fetanat-El Tawil,  im Beitrag “Keine geheimen Covid-19-Impfstoffverträge: BAG zu weitgehender Offenlegung verpflichtet”, medialex 03/26, besprochen

2. Privatrecht – Droit privé

Gegendarstellung

2.2026.6  Einzelne Voraussetzungen für eine Gegendarstellung – direkte Betroffenheit, Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot, keine Verweigerungsgründe – waren in 23 von 24 Punkten nicht gegeben.
Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 4. Juni 2026 i.S. Palantir Technologies Inc. und Palantir Technologies Switzerland GmbH c. Republik AG. Das Urteil ist auf der Website www.republik.ch aufgeschaltet und hier abrufbar.
Stichworte: Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs, Übereinstimmung der bei der Redaktion eingereichten Gegendarstellung und der Klage, direkte Betroffenheit, Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot, keine Verweigerungsgründe
Bestimmungen: Art.  28g ff. ZGB

Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold ist unter dem Titel “Ein Schuss in den Ofen” in medialex 06/26 abrufbar. 

Zulässige kritische Berichterstattung

2.2026.5 Das Kantonsgericht Waadt hat eine Klage des früheren Finanzdirektors Pascal Broulis abgewiesen, mit der dieser gegen den früheren Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten vorging. Dieser hatte 2018/19 neben steuerlichen Vorgängen in erster Linie Russlandreisen Broulis’ mit einem in der Waadt pauschalbesteuerten Unternehmer kritisiert. Das Kantonsgericht fand, die Berichterstattung sei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt gewesen. Bekannte Persönlichkeiten müssten gegenüber Medienpublikationen mehr Toleranz zeigen als andere Personen.
Arrêt du Court d’appell civile, Tribunal cantonale Vaud, du 30 avril 2026 (PT 19.044126-250357, PT 19.044126-250359 4007)
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, öffentliches Interesse, Wertungen und Kommentare, journalistische Ungenauigkeiten 
Bestimmungen: Art. 28 und 28a ZGB

Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch ist unter dem Titel “Kritische Berichterstattung war rechtens“, in medialex 06/26 abrufbar.

Relative Person der Zeitgeschichte

2.2026.2-4. Einer von sieben Angeklagten im Raiffeisen-Strafprozess verlangte, dass in Artikeln, die im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Januar 2022 erschienen waren, sämtliche Angaben über seine Person zu löschen seien. Das Bundesgericht schützte die Entscheide der Vorinstanzen, die keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erkannt und den Kläger als relative Person der Zeitgeschichte qualifiziert hatten. Es präzisierte es, dass es bei der Person der relativen Zeitgeschichte in erster Linie auf die «Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses» ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spielt.
BGer 5A_405/2025 i.S. vom 13. März 2026 i.S. B.-M. c. Ringier AG ,
BGer 5A_452/2025 vom 30. März 2026 i.S. B.-M. c. CH Regionalmedien AG
BGer 5A_193/2025 vom 30. März 2026 i.S. B.-M. c. NZZ AG

Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Textverständnis als Rechtsfrage, Durchschnittsleser, Gesamtzusammenhang
Bestimmungen: Art.  16, 17 BV, Art. 10 EMRK, 28 und 28a ZGB

Für «medialex» hat RA Christoph Born das Urteil BGer 5A_405/2025 besprochen unter dem Titel «Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte».

Bedeutung des Gesamtzusammenhangs

2.2026.1 Haupttitel, Vorspann, Zwischentitel, Strukturierung und Leserführung einer Publikation prägen das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf eingeklagte Passagen. Dies kann dazu führen, dass auch Passagen zu löschen sind, die an sich nicht persönlichkeitsverletzend wären.   
BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 i.S. SRG SSR c. Läderach
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Textverständnis als Rechtsfrage, Durchschnittsleser, Gesamtzusammenhang
Bestimmungen: Art.  16, 17 BV, Art. 10 EMRK, 28 und 28a ZGB

Eine «medialex»-Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born ist unter dem Titel “Die Dominanz des Gesamtzusammenhangs” in medialex 02/26 abrufbar 

3. Strafrecht – Droit pénal

 

Einstellung, Recthfertigungsgründe

3.2026.2 Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses ein. Die von ihm veröffentlichten Informationen führten zur Anklage gegen Pierin Vincenz und Mitbeteiligte. Auf Beschwerde eines der Mitbeschuldigten in diesem Prozess hob das Zürcher Obergericht die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Bei einem Folgedelikt (Weiterverbreitung) seien an den Nachweis der Vortat (Bankgeheimnisverletzung) keine strengen Voraussetzungen geknüpft, es genüge die «Gewissheit», dass die Vortat begangen worden sei. Das Obergericht lehnte aus prozessualen Gründen ab, die Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen. 
Entscheid des Obergerichts des Kt. Zürich vom 7.4.2026 (UE250539) i.S. S. c. Unbekannt, Hässig und Staatsanwaltschaft des Kt. Zürich
Stichworte: Verletzung des Bankgeheinisses, anklagegenügender bzw. hinreichender Tatverdacht, Nachweis der Vortat, Rechtfertigungsgründe
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 47 BankG, Art. 14 StGB, Art. 319 StPO

Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold im Beitrag “Hau’ den Lukas!, medialex 04/26

Quellenschutz: Entsiegelung und Durchsuchung

3.2026.1 Eine Journalistin war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit einem begleiteten Suizid Beschuldigte. Die Sicherstellung der Geräte, welche sie mit sich führte, war rechtens. Sie konnte sich als beschuldigte Person nicht auf den Quellenschutz berufen.
BGer 7B_1261/2024 von 31. März 2026  i.S. A. c. Staatsanwaltschaft Schaffhausen 
Stichworte: Beschuldigte Person, Tatverdacht, Zwangsmassnahme, Quellenschutz, Beschlagnahme, Beschlagnahmehindernisse, Entsiegelung, Verhältnsimässigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 17 BV, Art. 111, 172, 197, 246, 248, 264 StPO

Besprechung dieses Urteils durch RA David Zollinger im Beitrag “Quellenschutz auf Abruf? – Wenn der Beschuldigtenstatus zum Einfallstor für Beweiserhebungen wird, medialex 05/26

 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Tarifgenehmigung

4.2025.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett,
Theater) durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) abgewiesen. Die gesetzlichen Kriterien habe die ESchK richtig ausgelegt; ihr Entscheid erscheine angemessen. Auch ein unter Wettbewerbsbedingungen vereinbarter Tarif würde nicht erheblich von der vorliegenden Regelung abweichen.

BVGer B-5328-2024 vom 15. Juli 2025 i.S. Swiss Music Promoters Association c. Suisa und Swissperform
Stichworte: Kognition, Anspruch auf rechtliches Gehör, relevante Angemessenheiteskriterien, Vermittlungsabzug, Mitwirkungspflichten, Intensität der Werknutzung, Gleichbehandlungsgebot, Verfahrenskosten, Entschädigung
Bestimmungen: Art. 45, 51, 55, 59 f., 63 URG, Art. 12 VwVG

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

 

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Besonderheiten von Interviews

7.2026.20 Die Äusserung «pointierter persönlicher Standpunkte» ist ein wesentliches Merkmal von Interviews und die Abbildung «verschiedener Interpretationen von Fakten» ein «notwendiger Teil der demokratischen Meinungsbildung». 
Stellungnahme 20/2026 des Schweizer Presserates (X. c Tages-Anzeiger)
Stichworte: Wahrheit, Besonderheiten von Interviews, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung»

Kommentarfreiheit, Diskriminierung

7.2026.19 Die Aussage «Aber wer Israel vorwirft, in Gaza einen ‹Genozid› zu begehen, verdreht die Tatsachen auf groteske Weise» stellt keine Verletzung des Ansehens des Berufs oder der medienethischen Sorgfaltspflichten dar. Die Infragestellung des Genozidvorwurfs an Israel enthält keine  diskriminierenden Anspielungen gegenüber Palästinenserinnen und Palästinensern. 
Stellungnahme 19/2026 des Schweizer Presserates (X. c «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Freiheit der Information, Kommentarfreiheit, Entstellung von Tatsachen, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 2, 3 und 8 «Erklärung»

Unabhängigkeit

7.2026.18 Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Die Staatsanwaltschaft spricht von ‹Rechtsverweigerung›» vom 4. August 2024 die Ziffer 2 (Unabhängigkeit und des Ansehens des Berufs) nicht verletzt.  
Stellungnahme 18/2026 des Schweizer Presserates (Barbier-Mueller c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte:Eintretenm Parallelverfahren,  Unabhängigkeit des Journalistenberufs, Trennung von Fakten und Kommentar, Öffentliche Funktionen
Bestimmungen: Ziff. 2 «Erklärung», Richtlinien 2.3, 2.4

Wahrheit

7.2026.17 Der beanstandete Artikel thematisierte nicht den wirtschaftlichen Erfolg verschiedener Maurmer Kulturangebote, sondern die Frage, welche davon verschiedene Generationen nutzen. Die kritisierte Passage behandelt die Bemühungen, die Jugend mit Kulturangeboten im Dorf zu halten, und bewertet Angebote als letztlich «erfolglos». Im Kontext des Artikels muss die Passage so verstanden werden, dass die erwähnten Kulturangebote es nicht geschafft haben, die Jugend vermehrt im Dorf zu halten. Diese Lesart stellt keine überprüfbare Tatsachenbehauptung dar, sondern ist als persönliche Einschätzung des Autors zu werten.  
Stellungnahme 17/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Maurmer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Stossrichtung eines Artikels, Fakten und Wertungen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Recherche de la vérité, discrimination


7.2026.16  En organisant un débat sur les élections valaisannes sans inviter un représentant du parti Vert’libéral, non représenté au parlement cantonal, l’émission Forum de la RTS n’a pas violé la «Déclaration». 

Prise de position 16/2026 du Conseil suisse de la presse (Parti Vert’libéral valaisan c. RTS)

Mots-clefs: Recherche de la vérité, liberté d’information. pluralisme des points de vue, discrimination

Dispositions: Chiffre 1, 2 et 8 de la «Déclaration», Directive 1.1, 2.2, 8.2

Vérité, pluralisme des points de vue


7.2026.15 Dans son article «Mobilisation pour Gaza. La police dévie une manif s’approchant de la synagogue de Lausanne», le quotidien «24 heures» a failli à la recherche de la vérité telle qu’exigée dans le chiffre 1 de la «Déclaration». 

Prise de position 15/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24 heures»)

Mots-clefs: Recherche de la vérité, pluralisme des points de vue, distinction entre l’information et le commentaire, illustrations

Dispositions: Chiffre 1, 2 et 8 de la «Déclaration», Directive 1.1, 2.2, 2.3, 3.4

Dignité humaine, Respect de la vie privée


7.2026.14 En publiant l’article intitulé «La situation s’aggrave à la rue de Genève» et en l’illustrant, notamment, par une photo en petit format d’une personne allongée sur le sol d’un immeuble dans une situation de détresse, «Lausanne Cités» n’a violé la «Déclaration». 

Prise de position 14/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Lausanne Cités»)

Mots-clefs: Respect de la vie privée, protection des victimes, situations de détresse, maladie, guerre et conflits, dignité humaine

Dispositions: Chiffre 7 et 8 de la «Déclaration», Directive 7.1, 7.8, 8.3

 

Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2026.13 Einem Pfarrer wurde unterstellt, er unterstütze zumindest indirekt Terrorsymbole und trage zu Judenhass bei. Diese Behauptungen sind zweifelsfrei schwere Vorwürfe. Der Autor hat zwar die Pressestelle der Kirche kontaktiert, doch das reicht nicht. Bei schweren Vorwürfen ist es zwingend, dass sich Journalistinnen und Journalisten darum bemühen, die direkt betroffene Person zu kontaktieren, nicht nur beispielsweise ihren Arbeitgeber.
Stellungnahme 13/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 2.3 und 3.8

Wahrheit, Berichtigungspflicht

7.2026.12 Ein Artikel über die Hamburger Vergewaltigungsfälle enthielt mehrere Unwahrheiten. Der journalistische Umgang mit Justizfällen erfordert eine besondere Sorgfalt, weil durch fehlerhafte Berichterstattung das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert werden kann.  
Stellungnahme 12/2026 des Schweizer Presserates (Y. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Fokus eines Artikels, Berichtigungspflicht, Zeitpunkt der Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinie  5.1

Wahrheit, Quellen

7.2026.11 Im beanstandeten kritischen Bericht über Missbildungen oder Gendefekte bei Hunden als Folge von Züchtungen wurden Begriffe von einer Fachperson verwendet und von der Journalistin übernommen. Selbst wenn es sich nicht um in wissenschaftlichen Publikationen verwendete Begriffe handeln sollte, liegt kein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht vor. 
Stellungnahme 11/2026 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und  5.1

Berichtigungspflicht

7.2026.10 Die NZZ hat zwar in ihrem Kommentar zam Tage nach Erscheinen des Artikels «Zuerst sollte es geheim bleiben, jetzt ist klar: Die Beraterin der Bundesrätin Viola Amherd verdient mehr als der US-Präsident» die von ihr veröffentlichten Zahlen relativiert, jedoch die dahinter stehende Grundproblematik (Gleichsetzung von Kostendach mit bezahltem Lohn) nicht korrigiert. Und sie hat es insbesondere versäumt, den eindeutig falschen Titel klar als falsch zu bezeichnen. 
Stellungnahme 10/2026 des Schweizer Presserates (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und  5.1

Courrier des lecteurs

7.2026.09 En modifiant une lettre de lecteur pour la mettre en conformité avec les règles de la rédaction, «La Liberté» n’a pas contrevenu au chiffre 5 de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste». 

Prise de position 09/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «La Liberté»)

Mots-clefs: Courrier des lecteurs

Dispositions: Chiffre 5 de la «Déclaration», Directive 5.2

 

Anhörung und Wahrheitssuche

7.2026.08 Wenn zwischen zwei Publikationen mehr als 14 Monate vergangen sind, ist das ein Zeitraum, der die Journalistin jedenfalls hätte veranlassen müssen, zu prüfen, ob sich die Sachlage oder der Standpunkt der kritisierten Partei in Bezug auf die beanstandeten Punkte inzwischen möglicherweise geändert haben. Die Journalistin wäre zumindest verpflichtet gewesen, die damalige Stellungnahme des HEKS im Artikel der «NZZ am Sonntag» wiederzugeben.
Stellungnahme 08/2026 des Schweizer Presserates (HEKS c. «bz Basel»)
Stichworte: Anhörung  bei schweren Vorwürfen, Ausnahmen von der Anhörungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1, 3  und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 3.9 

Recherche de la vérité

7.2026.07 Dans son article «Dans la rue Al-Rashid de Gaza, la défaite d’Israël», le quotidien «Le Temps» n’a pas violé le chiffre 1 (recherche de la vérité) de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».

Prise de position 07/2026 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Temps»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration», Directive 1.1

 

Wahrheitspflicht

7.2026.06 Die Bezeichnungen «Putin-Versteher» und «Sowjet-General» in den Titeln des Artikels bzw. Podcasts sind als Zuspitzung zu verstehen, die im Zusammenhang mit den kontroversen Aussagen des deutschen Generals a. D. Harald Kujat stehen. Aus dem Text wird klar, dass «Sowjet-General» ein Zitat eines US-Botschafters ist. Zudem ist festzuhalten, dass Kujat durch seine Rollen in der Vergangenheit und Gegenwart in die Öffentlichkeit getreten ist und sich öffentliche Kritik gefallen lassen muss. 
Stellungnahme 06/2026 des Schweizer Presserates (Kujat c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Entstellen von Tatsachen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung»

Suppression d’informations essentielles

7.2026.05 En publiant l’article «Dans le monde actuel, on est une cible», «La Liberté» n’a pas violé les chiffres 1 (recherche de la vérité), 2 (distinction entre l’information et les appréciations), 4 (entretiens aux fins d’enquête), 5 (rectification) et 7 (accusations gratuites) de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste». 
Prise de position 05/2026 du Conseil suisse de la presse (CROP c. «La Liberté»)
Mots-clefs: recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, entretiens aux fins d’enquête, rectification, acusations gratuites

Dispositions: Chiffre 1, 2, 3, 5 et 7 de la «Déclaration», Directives 1.1,  2.3, 4.6

Illustrationen


7.2026.04 Im vorliegenden Fall erschloss es sich für das Publikum nicht, in welchem Zusammenhang das von der Redaktion gewählte Bild zum Artikel steht, der die Auswirkungen russischer Desinformation auf die Schweiz thematisiert. Daher dürfte es mehrheitlich als Symbolbild wahrgenommen worden sein. Dennoch wäre es zu begrüssen gewesen, wenn das Bild explizit als Symbolbild gekennzeichnet worden wäre, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen.
 
Stellungnahme 04/2026 des Schweizer Presserates (Frank und Patrik Riklin c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Illustrationen, Zusammenhang zwischen Text und Bild,  Kennzeichnung als Symbolbild
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinien 3.4

Wahrheitspflicht

7.2026.03 Die Kombination von «Hormonexpertin im Dienst der Industrie», «Fachleute kritisieren Verharmlosung von Risiken» und «Pikant: erweckt den Eindruck, die Ärztin tue gegen Bezahlung, was der Industrie nützt. Angesichts von 13’100 Franken, die die Ärztin in acht Jahren für ihre vermutet fragwürdige Arbeit von Pharmafirmen erhalten hat, ist die Behauptung der Käuflichkeit nicht genügend begründet. Der Vorwurf, finanzielle Motivation bestimme Teile ihrer Arbeit, wiegt schwer. Der auf den so formulierten Titel folgende Artikel belegt die Kritik nicht ausreichend.
Stellungnahme 03/2026 des Schweizer Presserates (Insel Gruppe c. «Gesundheitstipp»)
Stichworte: Wahrheit, Belegen von erweckten Eindrücken, Unterschlagung wichtiger Informationselemente 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Anhörungspflicht

7.2026.02  Den von den schweren Vorwürfen Betroffenen sind die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte präzise zu benennen. Falls es sich um Jahre zurückliegende Vorwürfe handelt, ist eine erneute Möglichkeit zur Stellungnahme nötig. Sind  Vorwürfe aktuell und allgemein bekannt, so ist zumindest darauf hinzuweisen, falls der Betroffene es bisher immer abgelehnt hatte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Stellungnahme 02/2026 des Schweizer Presserates (Regierung des Kantons Graubünden c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Anhörung  bei schweren Vorwürfen, präzisie Benennung von Vorwüürfen,  zurückliegende Vorwürfe.
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Anhörungspflicht

7.2026.01  Auch wenn schwere Vorwürfe zutreffen und ausreichend belegt sind, sind die Redaktionen dazu verpflichtet, die Adressaten der Vorwürfe anzuhören und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern. Die berufsethischen Pflichten entfallen nicht, weil eine Organisation allenfalls umstritten ist.
Stellungnahme 01/2026 des Schweizer Presserates (Verein AMQG/AUFG c. «Republik»)
Stichworte: Anhörung  bei schweren Vorwürfen, Ausnahmen von der Anhörungspflicht, Rufschädigung
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

 

 




Entscheide 2025

 

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

 

Nichteintreten

1.1.2025.21 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie wie hier nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Der Beschwerdeführer rügt eine unzutreffende Information, welche geeignet ist, eine bevorstehende Volksabstimmung zur Abschaffung des Eigenmietwerts zu beeinflussen und zu verfälschen. Neue oder grundsätzliche Rechtsfragen, welche ein öffentliches Interesse an einem Entscheid ohne die Einhaltung der üblichen Anforderungen begründen könnten, bestanden nicht. 
Entscheid b.1068 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025
Stichworte: Beschwerdevoraussetzungen, Öffentliches Interesse, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.20 Der monierte Beitrag aus «Schweiz aktuell» über den Entscheid der Bündner Kantonsregierung, an den Whistleblower Adam Quadroni keine Entschädigungen zu zahlen, war sachgerecht. Er liess die Behauptung, dass der Umgang mit Quadroni quasi ein normales Vorkommnis im Polizeialltag sei und ihm dieser keinen aussergewöhnlichen Schaden zugefügt habe, nicht einfach stehen. Sowohl der Quadronis Rechtsanwalt als auch der Beschwerdeführer als Strafrechtsexperte konnten ihre Kritik deutlich platzieren. Dass die Regierung zu dieser harschen Kritik ihrerseits nochmals angehört werden musste, war juristisch geboten. Insbesondere der Abschluss des Beitrags mit der erhellenden Einordnung durch den Bündner Korrespondenten korrigierte zudem allfällige Versäumnisse in der Anmoderation, sodass die Meinungsbildung des Publikums insgesamt nicht beeinträchtigt war. 
Entscheid b.1044 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Nov. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.19 Das Publikum konnte sich aufgrund der korrekt und transparent vermittelten Informationen eine eigene Meinung zu beiden Publikationen bilden. Der Fokus der Beiträge war erkennbar und die Fakten wurden korrekt wiedergegeben. Die Sichtweise von zahlreichen Beteiligten (betroffene Eltern, Schulleiter von Privatschulen, Volksschulamt, Bildungsdirektorin, Verband Inclusion Handicap) zur geschilderten Situation von Kindern mit Sonderschulbedarf kam zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.
Entscheid b.1049 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. Sept. 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événement

1.1.2025.18 La Radio Télévision Suisse RTS 1 a diffusé dans le cadre de l’émission télévisée « A Bon Entendeur » le « flash conso ». On a présenté les faits de manière transparente et correcte. Le manquement constaté portant sur un point secondaire n’a pas manipulé le public qui a pu se forger librement sa propre opinion. Le principe de la présentation fidèle des événements n’a pas été violé
Décision b. 1045 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 4 septembre 2025
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, principe de transparence, discrimination
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Beschwerdebefugnis

1.1.2025.17 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beanstandung vor Abschluss des Ombudsverfahrens zurückgezogen. Sie war damit nicht mehr am Beanstandungsverfahren beteiligt und hat auch keinen Bericht der Ombudsstelle im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RTVG erhalten, welcher eine Beschwerde an die UBI überhaupt erst ermöglicht. Mangels dieser zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen kann sie nicht mehr in eigenem Namen Beschwerde führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie aufgrund ihrer besonderen Nähe zum Sendegegenstand mit dem von ihr gezeigten Bild an sich befugt gewesen wäre, eine Betroffenenbeschwerde zu erheben.
Entscheid b.1057 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 7. Juli 2025

Stichworte: Beschwerdebefugnis, Ombudsbericht
Bestimmungen: Art. 93, 94 und 95 RTVG

Programmautonomie

1.1.2025.16 Die Beschreibung des Sendegefässes «Wort zum Sonntag: Christliche Gedanken zum Zeitgeschehen» impliziert auch Kommentare zu politischen Themen. Soweit bei entsprechenden Kommentaren eine auch christlich fundierte Perspektive erkennbar ist, die wesentlichen Fakten korrekt und transparent vermittelt werden und keine Beeinflussung einer Volksabstimmung oder Wahl in der sensiblen Periode gemäss Vielfaltsgebot vorliegt, sind solche aufgrund der Programmautonomie zulässig. 
Entscheid b.1032 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflicht

1.1.2025.15 Radio SRF 2 Kultur thematisierte in der Sendung «Passage»
den Wandel auf Friedhöfen. Dabei konnten sich die Zuhörenden aufgrund der transparenten Vermittlung von zahlreichen Informationen und verschiedenen Meinungen eine eigene Meinung zum Thema haben bilden können. Persönliche Ansichten, zumal konsequent in Form von Originaltönen ausgestrahlt, waren klar als solche erkennbar. Journalistische Sorgfaltspflichten hat die Beschwerdegegnerin durch die nicht eingeholte Autorisierung der Quotes durch den Beschwerdeführer nicht verletzt. 

Entscheid b.1036 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025

Stichworte: Journalistische Sorgfaltspflicht, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2025.14 Es ging im Artikel um den Tag der Amtseinführung von Donald Trump nicht um eine politische Analyse, sondern um die Illustration optischer Auffälligkeiten. Dieser Fokus ist für die Leserschaft ohne weiteres erkennbar. Dass neben der Darstellung bekannter Personen und Hinweisen auf besondere Begebenheiten auch die umstrittene Armbewegung von Elon Musk Eingang in die Bildserie findet, ist im Lichte der Programmautonomie und des öffentlichen Informationsinteresses nicht zu beanstanden. Die Armbewegung Musks wird bei Berücksichtigung des Kontextes zudem nicht verharmlost. Vielmehr macht die Redaktion deutlich, dass die Interpretation der Geste trotz der Nähe zum Hitlergruss nicht restlos geklärt ist,was den Tatsachen entspricht. 
Entscheid b.1042 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2025

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsbedingungen

1.1.2025.13 Der Regionalfernsehsender TVO hat die in der Konzession festgelegten Bedingungen für sein regionales Informationsangebot nicht eingehalten. Das Angebot an regionalen Informationen liegt unter den vorgeschriebenen 150 Minuten. Zudem werden in vielen Fällen der lokale Charakter oder die Auswirkungen der Informationen auf die Region nicht ausreichend hervorgehoben. 
BVGer A-623/2024 vom 10. September 2025 i.S. TVO AG c. Bakom
Stichworte: Aufsichtsverfahren, Überschreitung der Aufsichtskompetenz, Privatgutachten, Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, Informationsauftrag, Codierung, Qualitätssicherung, Richtlinie Quantitative Mindestvorgabe, Versorgungsgebiet, Medienfreiheit, Programmautonomie, Relevanz, Ortskriterien, Sachverhaltsfeststellung
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 5, 38, 47, 86 RTVG, Art. 42 RTVV

Popularbeschwerde

1.1.2025.12 Die mit der Popularbeschwerde verbundene, tiefe Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen kann. Bei Publikationen zu einem seit mehreren Jahren fast täglich medial diskutierten Thema wie dem Ukraine-Krieg sollte es ohne weiteres möglich sein, die notwendigen 20 Unterschriften im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist zu erhalten.
Entscheid b.1053 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Juni 2025

Stichworte: Popularbeschwerde, Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 RTVG

Behördliche Auskünfte als Quellen 

1.1.2025.11 Die Redaktion der Sendung «DOK» mit dem Titel «Alles für die Füchse – ein Wildtier, geliebt und gejagt» hat mit einem nicht zutreffenden Satz keine journalis-tischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie die Frage der Rechtmässigkeit von Tierködern auf der Passjagd im Kanton Wallis bei der zuständigen Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere des Kantons Wallis ausreichend verifiziert hat. Gemäss Rechtsprechung gelten zuständige Behörden als verlässliche Informationsquellen, weshalb sich Medienschaffende auf deren Auskünfte grundsätzlich verlassen dürfen
Entscheid b.1025 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, journalistische Sorgfaltspflichten, behördliche Auskünfte, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliche Sicherheit
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Fehler in Nebenpunkten 

1.1.2025.10 Der Beitrag der SRF-«Tagesschau» «Schweiz: Wirkstoff gegen RS-Virus zugelassen» und der Online-Artikel zum gleichen Thema wiesen wegen missverständlicher Formulierungen hinsichtlich der Immunität und des Effekts des Wirkstoffs sowie die Darstellung der Gefährlichkeit des Virus für Kleinkinder Mängel auf. Doch diese betrafen Nebenpunkte, welche die Meinungsbildung des Publikums zu den vermittelten Informationen nicht rechtserheblich beeinträchtigten. Mit der  Benennung des Wirkstoffs (Nirvesimab) wurde auch nicht unzulässige Schleichwerbung betrieben, weil damit ein Informationswert verbunden war.
Entscheid b.1023 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom  22. Mai 2025

Stichworte: Programmautonomie, Fehler in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Journalistische Sorgfaltspflichten 

1.1.2025.9 Ein von der SRF-Rundschau» ausgestrahlter Beitrag über den Fall einer Prügelattacke von vier Männern gegen eine Frau in Schaffhausen und die damit verbundenen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden wies erhebliche Mängel auf. Die Sachverhaltsdarstellung erfolgte in einseitiger Weise und unter Weglassung von entlastenden Argumenten. Auch hinsichtlich der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden konnte sich das Publikum keine umfassende eigene Meinung bilden. Die bei Beiträgen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Redaktion nicht eingehalten. Das betrifft namentlich die Transparenz und das Fairnessprinzip. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Entscheid b.1013 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Anwaltschaftlicher Journalismus, journalistische Sorgfaltspflichten,  Transparenz, Fairnessprinzip, Unschuldsvermutung,  Menschenwürde, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, 
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Umgang mit Kommentaren

1.1.2025.8 Umgang mit Kommentaren (üpA). Die Sicherstellung einer konstruktiven, sach- und zielorientierten Debattenkultur stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse für die Ablehnung des Kommentars dar. Die Aufrechterhaltung einer solchen Debattenkultur darf im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit aber nicht allzu streng gehandhabt werden, so dass auch ironische Beiträge noch Eingang in Kommentarspalten finden können.
Entscheid b.998/1017/1021/1027 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Online-Foren, Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit
Bestimmungen: Art. 16 BV, Art. 94, 95 RTVG

Anhörung und Justizkritik

1.1.2025.7  Thematisiert eine TV-Sendung die Tatsache der Einstellung einer Strafuntersuchung und vermittelt sie den Inhalt der Verfügung angemessen, erfordert die als Meinungsäusserung erkennbare Kritik am Ergebnis der Untersuchung keine Anhörung der verantwortlichen Bundesanwälte. Im konkreten Fall erwies sich auch die heftige Kritik eines ausländischen Journalisten an der Einstellung des Verfahrens gegen den FIFA-Präsidenten und den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber als hinzunehmende Staats- bzw. Justizkritik.
BGer 2C_484/2024 vom 6. August 2025: SRG c.  Ausserord. Bundesanwalt A. und B.
Stichworte: Medienr^freiheit, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Justizkritik, Anhörungspflicht
Bestimmungen: Art. 17, 93 BV, Art. 4 RTVG

Intérêt public

1.1.2025.6 Dans le cas d’espèce, aucune nouvelle question juridique ou fondamentale ne se pose. Le plaignant invoque une violation du principe de la présentation fidèle des événements et une discrimination. L’AIEP a déjà eu à apprécier des plaintes dans lesquelles le plaignant mettait en cause ces dispositions et elle dispose d’une jurisprudence détaillée et établie en la matière. Pour ces motifs, il n’existe pas un intérêt public à une décision au sens de l’art. 96 al. 1 LRTV.
Décision b. 1046 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 19 mai 2025
Mots-clefs: Qualité pour agir, discrimination, intérêt public
Dispositions:  Art. 4, 94, 95 LRTV

Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung

1.1.2025.5 Beschwerdeschriften wegen nichtveröffentlichter Kommentare aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG sollten folgende Ele-mente enthalten: a) klarer Verweis auf die betroffene Kommentarspalte , b) Text bzw. Kopie des gelöschten oder nicht aufgeschalteten Kommentars mit Zeitangabe, c) von der Redaktion angegebener Grund für die Nichtveröffentlichung bzw. Löschung des Kommentars, d) für den konkreten Fall relevante Kontextinformationen (z.B. Kopien veröffentlichter Kommentare, auf welche im nicht frei geschalteten Kommentar Bezug genommen wird) sowie d) eine Begründung, warum in den gerügten Fällen keine rechtsgenüglichen Gründe für eine Nichtaufschaltung oder Löschung bestanden haben sollen.
Entscheid b.1018/1019 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 4. April 2025

Stichworte: Übriges publizistiches Angebot (üpA), Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Bestimmungen: Art. 95 RTVG

Einseitigkeit wegen Verzichts auf Berichterstattung 

1.1.2025.4 Der Verzicht des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) auf die Berichterstattung über die Protokolle des Robert-Koch-Instituts (RKI), die wichtige Erkenntnisse über die Handhabung der Covid-19-Pandemie enthielten, bewirkten im relevanten Zeitraum bewirkte eine rechtserhebliche Einseitigkeit in den Programmen, welche andere ausgestrahlte Beiträge nicht aufwiegen können. Das Vielfaltsgebot wurde deshalb verletzt.
Entscheid b.1014 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Programmautonomie, Vielfaltsgebot, Zugang zum Programm
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck 

1.1.2025.3 Der Online-Artikel von SRF «Krieg im Nahen Osten – Raketenangriff auf Fussballplatz: Darum droht eine Eskalation» weist zwar Mängel auf, weil nicht auf die bestehende These einer fehlgeleiteten israelischen Abwehrrakete hingewiesen wurde und der angehängte «Tagesschau»-Beitrag eine falsche Information zur  betroffenen drusischen Bevölkerung enthielt. Diese betrafen aber Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den für die Beurteilung entscheidenden Gesamteindruck in rechtserheblicher Weise zu beeinflussen.
Entscheid b.1015 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. April 2025

Stichworte: Gesamteindruck, Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

RTV-Konzessionsvoraussetzungen

1.1.2025.2 Die Beschwerdegegnerin erfüllt die Konzessionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG u.a. deshalb nicht, da sie nicht Gewähr dafür bietet, die Arbeitsbedingungen der Branche einzuhalten.
BVGer A-929/2024 vom 12. Dezember 2024 i.S. Südostschweiz AG c. Radio Alpin Grischa AG
Stichworte: Radio und Fernsehen; Konzessionen; Lokalradio, Versorgungsgebiet, Konzessionsvoraussetzungen, Musterkonzession, schwerer Mangel, Verhältnismässigkeit
Bestimmungen: Ar. 38, 44, 45 RTVG

Diesen Entscheid hat für “medialex”  RA Mirjam Teitler besprochen im Beitrag “Radio Alpin Grischa: ein fragwürdiger Entscheid

Erteilung einer RTV-Konzession

1.1.2025.1 Die Konzession des Uvek für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet “Zürich – Nordostschweiz” an die Tele Top AG war bundesrechtskonform.
BVGer A-931/2024 vom 11. Januar 2025 i.S. ZH-Medien GmbH c. Tele Top AG und CH Media Holding AG
Stichworte: Verletzung der Begründungspflicht, rechtliches Gehör, Bewertung der Selektonskriterien, Musterkonzession,  Versorgungsgebiet, Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen, Programmauftrag, Kulturauftrag, Bewertung
Bestimmungen: Ar. 38, 44 RTVG

 

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.7-8 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025 i.S. A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Zugang zu Beschlüssen von Vorstandssitzungen 

1.2.2025.6 Die Gesukndheitsdirektion wurde verpflichtet, Beschlüsse der GDK-Vorstandssitzungen vom März und November 2017 sowie die vollständigen Protokollinhalte, insbesondere zu den behandelten KVG-Themen, offenzulegen, soweit sie nicht engen Zusammenhang mit dem vertraulichen Meinungsbildungsprozess innerhalb der GDK aufwiesen.
VGer Kt. Zürich VB 2024 00742 vom 30. Oktber 2025 S i.S. Verein Öffentlichkeitsgesetz.ch c. Gesundheitesdirektion Kt. Zürich
Stichworte: Öffentlichkeitsprinzip, Interessenabwägung, Meinungbildungsprozess, Schwärzungen 
Bestimmungen: Art. 17 Verf.ZH, § 20, 23 IDG, § 9 IDV  

Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides

1.2.2025.5 Die Vorinstanz hat sinngemäss das Vorhandensein eines amtlichen Dokuments (Liste sämtlicher in der Schweiz registrierten Firmennamen) angezweifelt und sich zu den Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 Bst. a und b BGÖ, obwohl sie in diesen Punkten an einen früheren Rückweisungsentscheid des BVGer gebunden war.
BVGer A-4618/2024 vom 6. Aug. 2025:  A. c. Bundesamt für Statistik
Stichworte: Amtliche Dokumente, Spezialbestimmungen, Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheides 
Bestimmungen: Art. 3 und 14 BStatG, Art. 61 VwVG, Art. 4, 5 und 7 BGÖ   

Documents officiels, caviardage

1.2.2025.4 Un journaliste à la RTS demandait l’accès aux quatre documents suivants concernant des informations sur la cave à vin du Conseil fédéral.  Le Tribunal administratif fédéral a admis le recours, annulé la décision de l’autorité inférieure et a lui ordonné de transmettre au recourant les documents demandés, après caviardage des noms, fonctions, numéros de téléphone et adresses de courrier électronique des employés de l’administration fédérale y figurant, dès l’entrée en force du présent arrêt.
TAF A-313/2025 du 7 août 2025: A. c. C. et Chancellerie fédérale
Mots clefs: caviardage, documents officiels, l’application de LTrans, données concernant des personnes morales, consultation des tiers, caviardage.
Dispositions:  Art. 12, 15, 32, 57 LOGA, art. 1, 2, 5, 7, 9, 11 LTrans.

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2025.3 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend den Zugang zu den Verträgen von vier Public Cloud Anbieterinnen wurde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass einer vorsorglichen Massnahme begehrt, um den Zugang zu ihrem eigenen Vertragswerk aufzuschieben, liegt angesichts der bestehenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine Notwendigkeit für eine vorsorgliche Massnahme vor.
BVGer A-2031/2025 vom 9. Juli 2025  und A-2052/2025 vom 9. Juli 2025: A. c. B. und Schweiz. Bundeskanzlei
Stichworte: Vertragsverhandungen als Geschäftsgeheimnis, freiwillig erstattete Informationen, vorsrogliche Massnahmen, Dringlichkeit, Hauptsachenprognose, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 7 BGÖ, Art. 25 Kartellgesetz, Art. 6 UWG  

Konkrete behördliche Massnahmen

1.2.2025.2 Journalist A. ersuchte er das Bundesamt für Gesundheit (BAG) u.a.um die Herausgabe von Dokumenten zur autologen CAR-T -Zelltherapie, aus denen die real bezahlte Höhe der Vergütung hervorgehe. Das Einsichtsgesuch bezieht sich auf krankenversicherungsrechtliche Tarifverträge und damit im Zusammenhang stehende vertrauliche Preisvereinbarungen. Indem das BVGer davon ausging, bei der Zurverfügungstellung der CAR-T-Zelltherapie handle es sich um eine konkrete behördliche Massnahme, verletzte es Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ.
BGer 1C_475/2023 vom 18. Februar 2025: A. c. B., C. und Bundesamt für Gesundheit BAG
Stichworte: Beeinträchtigung konkreter behördlicher Massnahmen, Schwärzungen, Geschäftsgeheimnisse, ^laufende  Vrhabndlungen, Interessenabwägung 
Bestimmungen: Art. 7 Abs. 1 lit. b und g sowie 8 Abs. 4 BGÖ,

Zugang zu Dokumenten betr. Beschaffung der neuen Kampfflugzeuge

1.2.2025. 1 Das BVGer hat Bundesrecht verletzt, indem es in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. e aBöB das Vorliegen einer Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4  BGÖ bejaht hat. Nachdem sie offengelassen hat, ob andere Spezialbestimmungen bestehen und ob die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a – d, g und h BGÖ Anwendung finden, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob andere Spezialbestimmungen oder Ausnahmebestimmungen erfüllt sind.
BGer 2C_214/2023 vom  5. März 2025  Gasser c. Bundesamt für Rüstung armasuisse
BGer 2C_228/2023 vom  5. März 2025  Plattner c. EMPA
Stichworte: Spezialbestimmungen, öffentliches Beschaffungswesen, Geheimhalteinteressen, Ausnahmebestimmungen, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 7  BGÖ,  Art. 3 und 10 BöB

 

2. Privatrecht – Droit privé

Persönlichkeitsverletzung durch Gesamteindruck mehrerer Artikel

2.2025.3  Weder der von den streitbetroffenen Artikeln hervorgerufene Gesamteindruck noch darin erhobene Einzelvorwürfe wie die Beschwerdeführerin habe Löhne, Arbeitszeiten oder Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgerechnet sowie nach Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu tiefe Lohnangaben gemacht, erwiesen sich als rechtsfehlerhaft.  
BGer 5A_890/2024 vom 27. August 2025 i.S. A. GmbH c. Gewerkschaft B.
Stichworte: Verbindlicher Sachverhalt, Revhtsverweigerung, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, Gesamtgeindruck, Einzelvorwürfe, Verdachtsberichterstattung, Kosstenauflage.
Bestimmungen: Art. 29 BVm Art. 28 und 28a ZGB, Art. 52 und 106 ZPO.

Beobachter

2.2025.2  Weder die einzelnen im beanstandeten Bericht darin formulierten Vorwürfe noch der Zeitungsbericht als Ganzes («Beobachter»-Artikel über eine Versicherungsberatungsfirma) verletzte die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin widerrechtlich. Dem «Beobachter» gelang der Wahrheitsbeweis im Hauptpunkt der Klage. Auch ein Verstoss gegen das UWG war nicht ersichtlich. Das vorinstanzliche Urteil erwies sich als bundesrechtskonform. 
BGer 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 i.S. A. AG c. B. AG
Stichworte: Überspitzter Formalimsu, Noven, Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, Wahrheitsbeweis,  Verdachtsberichterstattung, Willkür, unlauterer Wettbewerb
Bestimmungen: Art. 28 ZGB, Art. 3 UWG, Art. 152 221 und 229 ZPO
Besprechung dieses Urteil durch RA Christoph Born in medialex 09/25

Persönlichkeitsverletzung, unlauterer Wettbewerb

2.2025.1  Die identifizierende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin (Kita) ist grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse getragen. Der Artikel liegt unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und mit Rücksicht auf den Wahrnehmungshorizont der Durchschnittsleserschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse. 
BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 i.S. A. AG c. B. AG, C. und D.
Stichworte: Persönlichkeitsverletzung, Rechtfertigungsgrund, überwiegendes öffentliches Interesse, rechtliches Gehör, Recht auf Beweis, willkürliche Feststellung des Sachverhalts
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 28 ZGB, Art. 3 und 9 UWG, Art. 53 und 152 ZPO
Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born im Beitrag “Verdachtsberichterstattung: Eine risikoreiche Erleichterung für die Medien”, medialex 02/25.

3. Strafrecht – Droit pénal

Keine Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle

3.2025.2  Noch nicht rechtskräftige Strafbefehle u nterstehen nicht dem Öffentlichkeitsprinzip. Art. 69 Abs. 2 StPO ist so auszulegen, dass er nur für rechtskräftige Strafbefehle gilt. Massgeblich für diese Auslagung war die teleologische Güterabwägung zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip der Justiz und der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Das Gericht betonte, dass die vorzeitige Kommunikation eines “Urteilsvorschlags” die Unschuldsvermutung irreparabel schädige, während das öffentliche Informationsinteresse auch durch die Einsichtnahme in rechtskräftige Strafbefehle gewahrt werden könne.
TF 7B_631/2023 du 18 septembre i.S. A. c. Ministère public de la République et canton de Genève (französischsprachiger Entscheid)
Stichworte: Zulässigkeit der Beschwerde, Strafbefehlsverfahren, Güterabwägung, Öffentlichkeitsprinzip, Unschuldsvermutung, Auslegungsmethodik (nach Wortlaut, historisch, teleologisch)
Bestimmungen: Art. 6 EMRK, Art. 32 BV, Art. 69, 101 StPO    
Besprechung dieses Urteils durch RA Matthiad Schwaibold im Beitrag Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter, medialex 09/25

Risque financier pour les journalistes blanchis

3.2025.1 Deux journalistes blanchis de l’accusation de diffamation ont exigé que leurs frais de défense soient pris en charge par l’État, car la partie plaignante condamnée aux frais de procédure était insolvable. La Cour de justice de Genève leur a donné raison. Les dispositions du CPP relatives à la prise en charge des frais doivent être interprétées à la lumière du droit superieur – la liberté des médias (art. 17 CSt), effet horizontal des droits fondamentaux (art. 35 CSt) et art. 10 de la CEDH. Le transfert du risque financier pourrait avoir un effet dissuasif sur les professionnels des médias et serait donc contraire à la liberté d’expression garantie par l’art. 10 de la CEDH.
Cour de Justice Genève. Arrêt du 13 juin 2025: A. et C. c. E. et le ministère public de la République et canton de Genève
Mots clefs:  Diffamation, frais, liberté des médias, effet horizontal des droits fondamentaux 
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 7 et 35 CSt., 125, 135, 423,426f., 429, 432 CPP

Besprechung dieses Urteils durch RA Matthias Schwaibold im Beitrag “Kostenrisiko für freigesprochene Journalisten verstösst gegen die Meinungsfreiheit”, medialex 08/25

 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Tarifgenehmigung

4.2025.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett,
Theater) durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) abgewiesen. Die gesetzlichen Kriterien habe die ESchK richtig ausgelegt; ihr Entscheid erscheine angemessen. Auch ein unter Wettbewerbsbedingungen vereinbarter Tarif würde nicht erheblich von der vorliegenden Regelung abweichen.

BVGer B-5328-2024 vom 15. Juli 2025 i.S. Swiss Music Promoters Association c. Suisa und Swissperform
Stichworte: Kognition, Anspruch auf rechtliches Gehör, relevante Angemessenheiteskriterien, Vermittlungsabzug, Mitwirkungspflichten, Intensität der Werknutzung, Gleichbehandlungsgebot, Verfahrenskosten, Entschädigung
Bestimmungen: Art. 45, 51, 55, 59 f., 63 URG, Art. 12 VwVG

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

 

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

 

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Wahrheitssuche

7.2025.48 Die «NZZ am Sonntag» hat mit dem Interview «Die oberste Bildungsdirektorin über die Corona-Krise: ‹Ich habe immer wieder beim Bundesrat interveniert›» die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Die wiedergegebene Aussage von Silvia Steiner verneint  einzig die Rolle von SchülerInnen als die (Haupt)-Treiber der Pandemie und nimmt keine weitere Beurteilung ihres Einflusses auf das Pandemiegeschehen vor. Stellungnahme 48/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuchge, Intervention auf Aussagen in Interviews
Bestimmungen: Ziff.  «Erklärung», Richtlinie 1.1

Recherche de la vérité


7.2025.47 En publiant l’enquête «Le rêve brisé de rives 100% accessibles», «24 heures» n’a pas violé la «Déclaration».
  L’information pertinente pour illustrer l’enquête était une exaspération et non le motif détaillé de la discussion, qui est un autre sujet.
Prise de position 47/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité,  respect de la vie privée

Dispositions: Chiffre 1 et 7 de la «Déclaration».

 

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.46  Die «SonntagsZeitung» hat mit dem Artikel «Kassenobligationen im Krisenfall gesichert» die Freiheit der Information,  die Pflicht zur Unabhängigkeit und das Verbot kommerzieller Werbung nicht verletzt. 

Stellungnahme 46/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Trennung  zwischen einer öffentlichen oder privaten Tätigkeit, Unabhängigkeit
Bestimmungen: Ziff.  2, 9 ind 10 «Erklärung», Richtlinie 2.4, 9.1, 9.2, 10.1, 10.2

Wahrheitssuche

7.2025.45 Der «Beobachter» und «blick.ch» haben mit dem Artikel «Die gefilterte Wahrheit von Evodrop» respektive «Die Geschichte des Start-ups Evodrop und seines Gründers Fabio Hüther» die «Erklärung» nicht verletzt. Insbesondere hat die Journalistin zu den zahlreichen Aspekten des Artikels ausführlich recherchiert und damit der geforderten Suche nach der Wahrheit Genüge getan. 
Stellungnahme 45/2025 des Schweizer Presserates (Evodrop AG c. «Beobachter» und «blick.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff.  1, 2 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3

Trennen von Fakten und Kommentar


7.2025.44 Der Titel «Stadtrat schweigt zu Mobbingvorwürfen gegen Ursula Egli – jetzt übernimmt die GPK» ist nicht präzise, weil das «jetzt» von der Leserschaft so interpretiert werden kann, dass damit ein unmittelbares Tätigwerden der GPK gemeint ist. Zwei Titel sind ungenau, doch sind sie nicht kommentierend und verletzen damit das Trennungsgebot von Fakten und Kommentar nicht. 

Stellungnahme 44/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Wiler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Quellenbearbeitung, Berichtigung, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen
Bestimmungen: Ziff.  1, 2, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 2.3

Kommentarfreiheit


7.2025.43  «Das Magazin» hat mit dem Essay «Liebe Kosovarinnen, wir müssen uns wehren!» und dem entsprechenden Online-Artikel weder gegen die Pflicht zur Trennung von Fakten und Meinung noch gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Im Sinne der Meinungs- und Medienfreiheit muss es möglich sein, eine Minderheit öffentlich und gegebenenfalls scharf kritisieren zu können. 

Stellungnahme 43/2025 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «Das Magazin»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Kommentarfreiheit, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff.  2 und 8 «Erklärung», Richtlinien 2.3 und 8.2

Privatsphäre, Menschenwürde

7.2025.42 Das Magazin der «NZZ am Sonntag» hat mit dem Artikel «Der Fluch von Akakor» und das Zofinger Tagblatt» mit dem Artikel «Der Rattenfänger von Barcelos» die «Erklärung» nicht verletzt. Die Bezeichnung des angeblichen Häuptlings als «Rattenfänger» verstösst nicht gegen die Menschenwürde, denn der Begriff sagt nichts aus über diejenigen, die er belog.
Stellungnahme 42/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «NZZ am Sonntag» und «Zofinger Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Persönlichkeitsschutz, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 8.3 iund 8.5

Recherche de la vérité


7.2025.41 Le Conseil considère que dans les deux articles «Un Nigérian de 45 ans tué par son petit frère à la gare» et «Drame à Lausanne: Un homme décède après une altercation à la gare. La victime, âgée de 45 ans, a été tuée par son petit frère de 35 ans», les titres donnent pour vraie une information fausse. En l’occurrence, «24heures» faillit à son devoir de rechercher la vérité.
 
Prise de position 41/2025 du Conseil suisse de la presse (X. et Collectif Kiboko c. «24heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, respect de la dignité humaine

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 8 de la «Déclaration»

 

Identifizierung, Kinder, Opferschutz

7.2025.40  Die Grenze einer ethisch verantwortbaren Berichterstattung wurde überschritten und die Menschenwürde des Opfers verletzt, weil es zu einem Objekt reduziert wurde. Vorliegend wog das Recht des Opfers schwerer als das Recht der Öffentlichkeit, mehr Details zu erfahren. Die geschilderten Details halfen nicht, die Tat besser einordnen zu können, sondern wirkten entmenschlichend. Sie waren nicht von öffentlichem Interesse, sondern dietnen lediglich der Erzeugung von Spannung, der Befriedigung der Neugier und dem Generieren von Clicks.
Stellungnahme 40/2025 des Schweizer Presserates (Dachorganisation der Frauenhäuser Schweiz und Liechtenstein sowie Frauenhaus beider Basel c. «20 Minuten» online und «nau.ch»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierung, Kinder, Achtung der Menschenwürde,Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 7.1, 7.2, 7.3, 7.8, 8.1, 8.2

Vérité

7.2025.39 Dans son éditorial «Du rêve écolo à la réalité», «Le Matin Dimanche» n’a pas violé la «Déclaration». 
Prise de position 39/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Matin Dimanche»)
Mots-clefs: Vérité, la distinction entre l’information et les appréciations relevant du commentaire, dénaturation des informations, séparation entre partie rédactionnelle et publicité

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 10 de la «Déclaration», Directive 2.3

 

Suppression d’informations essentielles

7.2025.38 En publiant l’article «Bulle clouée au pilori» et en l’accrochant en manchette sous le titre «Le secrétaire général doit rendre l’argent à Bulle» assorti d’un sous-titre explicite, «La Liberté» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste». 
Prise de position 38/2025 du Conseil suisse de la presse (Ville de Bulle c. «La Liberté»)
Mots-clefs: suppression d’informations essentielles, distinction entre l’information et les appréciations relevant du commentaire ou de la critique, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 2.3

 

Wahrheit

7.2025.37  Im Bericht zum Gedenktag des Hamas-Terroranschlages vom 7. Oktober wurde suggeriert, die Hannibal-Direktive fder israelischen Armee fordere israelische Soldaten dazu auf, eigene Soldaten und Zivilisten aktiv bzw. gezielt zu töten. Die israelische Armee wurde zum Hauptakteur der Ereignisse vom 7. Oktober umgedeutet. Der Terror der Hamas wird nicht nur relativiert, sondern ganz ausgeblendet. Damit veerstiess der Beitrag gegen die Wahrheitspflicht.
Stellungnahme 37/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Radio LoRa»)
Stichworte: Wahrheit, Suggerieren von Zusammenhängen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Diskriminierung

7.2025.36  Im Artikel «Sie ziehen durch Europa und lassen sich von der Polizei nicht beeindrucken» der NZZ hätte es den völlig verkürzten und Tatsachen entstellenden Verweis auf Roma gar nicht gebraucht, um die Praktiken der nordafrikanischen Kleinkriminellen zu umschreiben. Die Verhältnismässigkeit ist somit nicht gewahrt. Vielmehr wurden mit der Aussage negative Werturteile transportiert und damit das Diskriminierungsverbot verletzt.
Stellungnahme 36/2025 des Schweizer Presserates (X./Y. und Rroma Foundation c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Entstellen von Tatsachen, Quellen, Menschenwü^rde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinien 3.1, 8.1 und 8.2

Unterschlagen wichtiger Informationen

7.2025.35 Indem im «20 Minuten»-Beitrag «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst» die schweren Vorwürfe – Vortäuschen einer falschen Staatsangehörigkeit und illegal gekaufte Pässe – unbelegt bleiben, wird die Leserschaft mit pauschalen Aussagen konfrontiert. Sie kann die Informationen auf diese Weise nicht einordnen. In diesem Sinn verletzt den Journalistenkodex
Stellungnahme 35/2025 des Schweizer Presserates (Rroma Foundation c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Quellenangaben, Konfrontation beri schweren Vorwürfen, Unterschlagen wichtiger Informationen, Diskriminierung, Übernehmen von Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.34 Die Wohnungsanzeige, über welche die «Südostschweiz» im monierten Artikel berichtet hat, wurde vom Beschwerdeführer selber auf dem öffentlich zugänglichen Immobilienportal aufgeschaltet. Im Inserat enthalten waren die von der «Südostschweiz» erwähnten Einzelheiten zur Wohnung, zur Adresse, zum Kaufpreis sowie die Bilder. Das Bild von seinem Schlafzimmer und seinem Bett hat der Beschwerdeführer selber veröffentlicht. Es verletzte daher auch im Zusammenspiel mit der Bildlegende «In diesem Bett mit diesem Ausblick kann man gar nicht schlecht schlafen» seine Privatsphäre nicht. 

Stellungnahme 34/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Privatsphäre, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  2 und 7 «Erklärung»

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.33  In der Online-Version des Artikels auf «nau.ch» ist der Hinweis, dass es sich beim Beitrag um Werbung handelt, nur im Pfad zum Text erkennbar (Home > Intern > Sponsored Content). Dieser Pfad verschwindet beim Scrollen durch den Text. Ansonsten ist kein Unterschied zu redaktionellen Beiträgen ersichtlich, weder in der Gestaltung noch in der Kennzeichnung. Die erforderliche Deklaration als Werbung fehlt im vorliegenden Fall. 

Stellungnahme 33/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Wahrheitssuche

7.2025.31 Der monierte Text ist der Bericht eines Musikkritikers. Im Text ist klar erkennbar, dass der Autor nur mutmasst, wo die «schmollenden» Musikfreundinnen und -freunde diesen Tag verbracht haben könnten. Dies ist in einer Kolumne von der Kommentarfreiheit gedeckt. Dies gilt auch für die Wortwahl «Schmusestücke» und «Repertoireheuler»
Stellungnahme 31/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Kommentarfreiheit, Trennung von Fakten und Kommentar, entstellende Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Recherche de la vérité

7.2025.29 En publiant le texte «Sa sous-location s’est transformée en galère» «20 minutes» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste»
Prise de position 29/2025 du Conseil suisse de la presse (Association vaudoise pour la sauvegarde du logement des personnes précarisées – AVSL c. «20 minutes»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

Wahrheitssuche

7.2025.28 Die NZZ hat mit dem Artikel «Radio Lora verbreitet auf 97,5 Megahertz ungestört linksextremen Terror» gegen die Wahrheitsplicht verstossen. Der Artikel widerspricht einer früher von der NZZ selber publizierten, differenzierteren Darstellung. Dass diese nicht berücksichtigt wurde, stellt eine Verletzung der Wahrheitsplficht dar.
Stellungnahme 28/2025 des Schweizer Presserates (Verein Zentralwäscherei c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Trennung von Fakten und Kommentar
Bestimmungen: Ziff. 1 und 2 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 2.3

Wahrheit, wissenschaftliche Streitfragen


7.2025.27 Der Presserat kann und soll wissenschaftliche Streitfragen nicht beantworten. Aber wenn völlig unerwartete, heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene oder offenkundig falsche Aussagen gemacht werden, muss aus der  journalistischen Distanz nachgefragt werden, etwa auch nach allfälligen Quellen.

Stellungnahme 27/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «CH Media)
Stichworte: Nichteintreten, Wahrheit, wichtige Elemente einer Inforation, Quellen, Interview
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Parallelverfahrern

7.2025.26 Wenn ein Beschwerdeführer rechtliche Schritte gegen das Medium eineitet, tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein, ausser es gehe um medienethische Grundsätze, was im vorliegenden Fall nicht zutraf.
Stellungnahme 26/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Landbote»)
Stichworte: Nichteintreten, Parallelverfahren, medienethische Grundsatzfragen, Anhörung bei schwerden Vorwürfen.
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 3 «Erklärung»

Unabhängigkeit

7.2025.25 Redaktionelle Beiträge, die als «Gegenleistung» zu Inseraten und Werbesendungen veröffentlicht werden, sind unzulässig. Die kritisierten Beiträge wurden unter dem Titel «Sonderseiten Wahlen» präsentiert. Dass es sich dabei um bezahlten Inhalt handelte, war optisch nicht erkennbar. Richtlinie 10.1 ist damit verletzt.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basel aktuell»)
Stichworte: Bezahlte Inhalte, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Unabhängigkeit, Meinungspluralismus, Trennung von Fakten und Kommentar, Montage
Bestimmungen: Ziff. 2, 3 und 10 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 2.3, 3.6, 10.1

Privatsphäre

7.2025.24 Der im Artikel erwähnte Treuhänder ist ein gewählter Richter des Steuergerichts. Dieses ist zuständig für Rekurse und Beschwerden gegen behördliche Verfügungen in Steuersachen, hat also eine wichtige Funktion im Kanton inne. Die RichterInnen werden von der Legislative gewählt. Es muss ihnen eine öffentliche und staatlich wichtige Funktion zugeschrieben werden, womit eine Namensnennung gerechtfertigt ist.
Stellungnahme 24/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Solothurner Zeitung/Oltner Tagblatt»)
Stichworte: Identifizierung, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2, 7.4

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.23 Bei der kritisierten Seite handelt es sich um die bezahlte Übernahme von Inhalten aus der Galledia Fachmedien AG. Die Firma publiziert Fachmedien und Verlagstitel. Die Übernahme von Artikeln werden von der Zeitung bezahlt und sind nicht um bezahlte Werbung; es fliesst Geld von der Zeitung weg. 

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Werbung, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1

Informationsfreiheit


7.2025.22 
Der «Küsnachter» hat mit dem Beitrag «‹Fokus Forch› begeistert wenig» die Informationsfreiheit und die Richtlinie zur journalistischen Unabhängigkeit nicht verletzt. Der Autor ist nach Angaben des «Küsnachter» weder politisch noch privat in Bezug auf das Projekt der Forchbahn aktiv.
Stellungnahme 22/2025 des Schweizer Presserates (Forchbahn AG c. «Küsnachter»)
Stichworte: Informationsfreiheit, öffentliche Funktionen, journalistische Unabhängigkeit, Interessenbindungen, Gefälligkeiten
Bestimmungen: Ziff. 2 und 9 «Erklärung», Richtlinie 9.1 und 9.2

Diskriminierung

7.2025.21 Kritik an Minderheiten muss möglich sein. Aussagen des Experten im Beitag des Tages-Anzeigers «Man muss thematisieren, dass es Muslime sind, die solche Taten begehen» bezog sich nur auf jene radikalisierten Muslime, die bereit sind, Gewalt auszuüben. 
Stellungnahme 21/2025 des Schweizer Presserates (VIOZ c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Kritik an Minderheiten, Radikalisierung, Menschenwürde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung», Richtlinie 8.1 und 8.2

Kommentarfreiheit


7.2025.20 Der Spielraum für Interpretationen ist im Umgang mit juristischen Begriffen begrenzt. Die Autorin reizt mit ihrer Begriffswahl die Grenze zur Falschdarstellung aus. Sie benennt allerdings den juristischen Sachverhalt an der entscheidenden Stelle korrekt, d. h. die beiden Verurteilungen wegen Nötigung einerseits sowie sexueller Belästigung andererseits.  

Stellungnahme 20/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Kommentarfreiehit, Wahrheit, Berichtigung, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1, 5 und 7 «Erklärung»,

Nouvelles non confirmées

7.2025.19 En diffusant le reportage télévisé du 6 juin 2024 sur la Coordination étudiante pour la Palestine et l’Université de Genève, «Léman Bleu» a violé le devoir de la recherche de la vérité de la rectification
Prise de position 19/2025 du Conseil suisse de la presse (EPFL c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, nouvelles non confirmées, rectification

 

Recherche de la vérité

7.2025.18 En diffusant le reportage télévisé sur l’altercation entre le président de l’UDC Genève et un promeneur, «Léman Bleu» a contrevenu au devoir de  rechercher la vérité. Le travail journalistique de recherche de la vérité imposait en pareil cas de donner aussi le point de vue du promeneur sur le déroulement de cette altercation. 
Prise de position 18/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Léman Bleu»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, Audition lors de reproches graves, devoir de rectification

Dispositions: Chiffre 1, 3 et 5 de la «Déclaration», Directive 3.8

 

Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen


7.2025.17 Laut Praxis des Presserats dürfen sich Journalisten bei Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen auf die Richtigkeit des Inhalts verlassen. Sie müssen die Meldungen daher nur ausnahmsweise mit eigenen Recherchen überprüfen. Die Quelle ist zu nennen.

Stellungnahme 17/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten» online»)
Stichworte: Wahrheit, Agenturmeldungen als Quellen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Quellenbearbeitung


7.2025.15 Ein Titel von «tio.ch»stellt einen Vorgang als reine Tatsache dar, dessen Quelle die wenig glaubwürdige «Hamas» war. Der Presserat lässt eine solche Zuspitzung dann gelten, wenn im Lead gleich relativiert wird. 20.minuti hätte die israelische Haltung anführen müssen. Wo die Positionen allgemein bekannt sind, muss nicht in jedem Bericht über einen Konflikt jeder schwere Vorwurf mit der Gegenposition versehen werden. Dies war hier aber nicht der Fall.

Stellungnahme 15/2025 des Schweizer Presserates (Verein Demokratie und Dialog c. «20 minuti» und «tio.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinien 3.1 und 3.8

Unabhängige Berichterstattung


7.2025.14 Wer weiss, dass er Kommunikationschef des Kantons wird oder gerne werden würde, kann nicht gegen dessen wichtigstes Anliegen («Jahrhundertabstimmung») anschreiben. Es steht ausser Frage, dass die unabhängige Berichterstattung in dieser Situation nicht mehr möglich war.

Stellungnahme 14/2025 des Schweizer Presserates (X. / Y. c. «Appenzeller Zeitung»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Befangenheit, Umgang mit Leserbriefen
Bestimmungen: Ziff.  9 «Erklärung», Richtlinie 9.1

Unschuldsvermutung


7.2025.13 Titel und Lead der Meldung «Zürcher Polizei verhaftet Absender der Bombendrohung: Die Zürcher Kantonspolizei hat den Absender der Bombendrohung vom Dienstag am Obergericht ermittelt: Es handelt sich um einen 44-jährigen Schweizer. Er wurde verhaftet.» sind im Indikativ formuliert. Bei Titeln ist besonders streng darauf zu achten, der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Dies ist vorliegend nicht geschen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Unschuldsvermutung ist, denn die Behauptung, der Beschwerdeführer sei der Täter, hat sich später nachweislich als falsch herausgestellt.

Stellungnahme 13/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Keystone-SDA)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung, Gerichtsberichterstattung, Resozialisierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Wahrheitspflicht


7.2025.12 Die falsche Beschreibung einer Klage gegen den Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr, welche nicht Amtsmissbrauch, sondern eine Amtsgeheimnisverletzung betraf, ist, gemessen an der Fülle der übrigen Sachverhaltselemente, marginal und entsprechend als handwerklicher Fehler zu kritisieren, nicht als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht.

Stellungnahme 12/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung», «Zürcher Unterländer» und «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Autorisierung eines Interviews


7.2025.11 Bei der Autorisierung eines Interviews dürfen lediglich offensichtliche Irrtümer korrigiert werden. Für eine Korrektur von offensichtlichen Irrtümern hätte der Beschwerdeführer keine Rücksprache nehmen müssen. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich auf mögliche Fragen der Presse vorbereitet und im Vorfeld mit den relevanten Behörden Rücksprache nimmt. Folglich musste die «Linth-Zeitung» die plötzliche Verweigerung der Autorisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen. Die Zeit, um das Interview gegenzulesen und auf Irrtümer hinzuweisen, genügte.

Stellungnahme 11/2025 des Schweizer Presserates (Benz c. «Linth-Zeitung»)
Stichworte: Interview, Autorisierung, Fristen für Autorisierung
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.5

Wahrheitsuche, Quellen


7.2025.08 Es kann nicht allein von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen abhängig gemacht werden, wer journalistisch wie charakterisiert werden darf. Der Sachverhalt im Fall von Bernd Höcke (AfD) ist hinreichend klar, wenn dieser als ausgebildeter Historiker bewusst zum Skandieren verbotener Parolen aus der Nazizeit wie «Alles für Deutschland» aufruft. Es darf davon ausgegangen werden, dass, wer nicht Faschist ist, in seinen Reden nicht Nazi-Parolen skandieren lässt.

Stellungnahme 10/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.9

Recherche de la vérité


7.2025.09 L’article contesté se base sur une dépêche de l’Agence France Presse (AFP) qui ne contient pas le point de vue d’Israël. Le Conseil de la presse rappelle que les journalistes et par extension les rédactions peuvent se reposer sur l’exactitude du contenu d’agences de presse reconnues. «TXT RTS» n’était donc pas tenu de vérifier les informations contenues dans la dépêche de l’AFP, ni de les compléter par des recherches propres. En diffusant l’article «Gaza/Egypte: évacuations suspendues», la rédaction «Teletext» de la RTS n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
.
Prise de position 09/2025 du Conseil suisse de la presse (X. c. Teletext)
Mots-clefs: recherche de la vérité

Dispositions: Chiffre 1 de la «Déclaration»

 

 

Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente


7.2025.08 . «Bis vor kurzem» wird von DurchschnittsleserInnen so verstanden, dass UN Women sehr lange geschwiegen und nur wenige Tage vor Veröffentlichen des Kommentars ein Statement veröffentlicht hat. Damit wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um die erste Wortmeldung von UN Women zum Thema. Das entspricht  nicht der Wahrheit.

Stellungnahme 08/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Bund»/«Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, jpurnalistische Ungenauigkeit, Kommentarfreiheit, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 5 «Erklärung»

Entstellen von Tastsachen


7.2025.07 Die Pflicht, Tatsachen nicht zu entstellen, erstreckt sich auf sämtliche relevanten Fakten eines Artikels, auch wenn diese nicht zentral für dessen Aussage erscheinen.

Stellungnahme 07/2025 des Schweizer Presserates (Pro Helvetia c. «Klein Report»)
Stichworte: Wahrheit, Quellen, Entstellen von Tatsachen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Parallelverfahren


7.2025.06 Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein, weil bereits ein Gerichtsverfahren in der Sache läuft und kein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher wäre gegeben, wenn die Berichterstattung der «NZZ am Sonntag» eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst hätte oder sich berufsethische Grundsatzfragen gestellt hätten, die einer Klärung bedürfen.

Stellungnahme 06/2025 des Schweizer Presserates (Rau und BioMed Center Sonnenberg AG c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Parallelverfahren, Instrumentalisierung, öffentliche Diskussion, Grundsatzfragen
Bestimmungen. Art. 11 Geschäftsreglement

Diskriminierung, Wahrheit

7.2025.05 Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit den Beiträgen «Immer mehr Roma profitieren vom Schutzstatus S», «Weil Roma das Schweizer System ausnutzen: Der Schutzstatus S soll überprüft werden» sowie «Probleme mit Roma»gegen die Wahrheitspflicht, die Pflicht zur Quellenangabe und das Diskriminierungsverbot verstossen.
Stellungnahme 05/2025 des Schweizer Presserates (X./Roma Foundation c. «NZZ»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Diskriminierung

7.2025.04 Wenn Statistiken existierten, müssen diese korrekt eingeordnet werden. Pauschale Aussagen wie «die [Asylanten aus Kleinbasel] sind aggressiv, oft betrunken oder auf Drogen, sie sind eine Gefahr» sind unangemessen und diskriminierend, weil sie eine pauschale Schuldzuweisung nahelegen und Vorurteile verstärken können. Damit besteht ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.
Stellungnahme 04/2025 des Schweizer Presserates (Freiplatzaktion Basel c. «bazonline.ch»)
Stichworte: Wahrheitssuche, handwerkliche Fehler, Menschenwürde, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 8.1, 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.03 Wo die Reportage den Anspruch erhebt, kommerzielle und finanzielle Themen von einer gewissen Komplexität in einem Format zu behandeln, das im Wesentlichen der Unterhaltung dient., ist es kritisch zu bewerten, wenn in diesem Kontext der Name eines Unternehmens fünfmal erwähnt wird. Die Erwähnung des Firmennamens war in dieser Häufigkeit für die Zwecke der Reportage unnötig. D

Stellungnahme 03/2025 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Nennung von Marken und Produkten
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2025.02 Wenn ein sehr luxuriöses Reportageprojekt, das auf mehreren Spalten aufwändig beschrieben werden soll, mit deutlich über 30’000 Franken voll finanziert wird, müsste die korrekte Deklarierung lauten: «Von Club Med finanziert».

Stellungnahme 02/2025 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung online»)
Stichworte: Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Transparenz, Sponsoring
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinien 10.1, 10.3

Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2025.01 Im vorliegenden Kontext (Aufforderung «Schulleitung entlassen», «etwas unternehmen», Einbezug der Telefonnummer einer Beteiligten), erscheint der Ausdruck «hetzen» als eine Charakterisierung, die ein «gravierendes Fehlverhalten» beinhaltet. Die Redaktion hätte deshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen.    
Stellungnahme 01/2025 des Schweizer Presserates (Glarner c. «Blick» online)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Begriff «scherer Vorwurf», Kampagne
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

 

 

 

 

 

 




Entscheide 2024

 

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

Discrimination 

1.1.2024.33 Le fait que l’invité, l’écrivain Lorrain Voisard, condamne en même temps l’attaque du 7 octobre 2023 et qu’il cri-tique aussi l’Etat d’Israël et la politique de son premier ministre Netanyahou ne constitue pas une incitation à la haine envers la communauté juive. En outre, l’opinion personnelle de l’invité ressort clairement, selon laquelle la réponse militaire d’Israël à l’attaque du Hamas du 7 octobre 2023 est, selon lui, totalement disproportionnée
Décision b. 1006 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 13 décembre 2024
Mots-clefs: Autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, discrimination
Dispositions:  Art. 4 et 6 LRTV

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.32 Auf die vorangegangenen Covid-Erkrankungen wurde damit in den Videos verwie-sen. Beide Sportlerinnen haben darin in transparenter und für das Publikum in nachvollzieh-barer Weise ihre gesundheitlichen Probleme geschildert, welche eine Olympia-Teilnahme verunmöglichten. Es war im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht notwendig und ist zu-dem nicht Sache der Beschwerdegegnerin, zusätzlich zu den Erläuterungen der Athletinnen eine eigene Diagnose im Sinne eines Post-Covid-Syndroms zu stellen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt.
Entscheid b.1008 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 12. Dezember 2024
Stichworte: Übriges publizistichewa Angebot (üpA), Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Meinungsbildung des Publikums, Transparenz, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Vielfaltsgebot 

1.1.2024.31 Das Fernsehen SRF vermittelte im Zeitraum vom 23. April bis 14. Mai 2024 einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck von den Protesten der Studierenden  an amerikanischen und schweizerischen Universitäten. Da diese Studierendenproteste seit dem 17. April 2024 ein neues Phänomen darstellten, konnte nicht von einem Vorwissen des Publikums ausgegangen werden. Die tendenziöse Berichterstattung von Fernsehen SRF bewirkte somit eine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit in der Informationsvermittlung, womit das Vielfaltsgebot verletzt wurde.
Entscheid b.1002 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 12. Dezember 2024

Stichworte: Abstimmungssendung, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, Hintergrundinformationen, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événements

1.1.2024.30 RTS Info a publié sur son site internet un article intitulé « Le journaliste François Ruchti de la RTS primé pour son enquête sur les abus sexuels à Saint-Maurice ». Pour que la plainte soit recevable, il faut également qu’elle soit suffisamment motivée. La plainte contre l’article de RTS Info n’a pas été motivée correctement et suffisamment. L’AIEP n’entre donc pas en matière sur la plainte.
Décision b. 1000 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 31 octobere 2024
Mots-clefs: Recevabilité de la plainte, réclamation, Délai et forme de la plainte
Dispositions:  Art. 92 et 95 LRTV

Beiträge im Vorfeld einer Abstimmung

1.1.2024.29 Im Vorfeld der Volksabstimmung im Kanton Bern über eine Änderung der Kantonsverfassung berichtete SRF im «Regionaljournal Bern, Freiburg, Wallis» und gleichentags in einem Online-Artikel. Wesentliche, zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags bekannte, Informationen zur Gegnerschaft und ihren Argumenten fanden im Radiobeitrag keine Erwähnung. Dies verunmöglichte eine freie Meinungsbildung des Publikums im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots. Unausgewogen zu Lasten der Gegner war auch der Online-Artikel, insbesondere weil keine Entgegnung der Vertreterin der Ja-Seite auf die, auch im Artikel verkürzt wiedergegebene Argumentation der ablehnenden Seite folgte.
Entscheid b.995 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 31. Oktober 2024

Stichworte: Abstimmungssendung, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.27/28 Der Beitrag der Rundschau von SRF, in welchem verschiedene Aspekte um Kla.TV (Klagemauer-TV) und der Sekte der Organischen Christus Generation (OCG) thematisiert wurden, hätte die Inhalte von Kla.TV deutlicher und konkreter zum Ausdruck bringen sollen. Die Verwendung des Begriffs «Fake-News-Fabrik» stellt rundfunkrechtlich einen Fehler in einem Nebenpunkt dar. Insgesamt konnte sich das Publikum trotz dieser Mängel eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden. Der Beitrag hat deshalb die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit eingehalten.
Entscheid b.996/7 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 31. Oktober 2024

Stichworte: Popular- und Individualbeschwerde, Zuständigkeit der UBI, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Fehler in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2024.26 Im Zentrum der Beschwerde steht ein Online-Artikel mit einem Quiz zum Corona-Wissen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Redaktion schüre mit ihrer Bewertung des Tests bei falschen Antworten weiterhin die Angst vor dem Virus. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind. Ein solches Interesse verneinte sie vorliegend.
Entscheid b.1004 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 20. September 2024

Stichworte: Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Gesamteindruck

1.1.2024.25 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck eines Beitrags entscheidend. Thema des beanstandeten Beitrags waren neue Begehrlichkeiten nach der Annahme der Volksinitiative zur 13. AHV-Rente; am Ende folgt ein Ausblick auf die Volksabstimmung zur Reform der beruflichen Vorsorge. Zu diesen Aspekten äusserten sich in transparenter und für das Publikum nachvollziehbarer Weise zwei Nationalrätinnen, ein Nationalrat und der Chefökonom des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds. Eine irreführende Bildsequenz zu Beginn des Filmberichts betrifft daher einen Nebenpunkt, der nicht geeignet war, die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt wesentlich zu beeinflussen.
Entscheid b.993 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. September 2024
Stichworte:  Fehler in Nebenpunkten, Gesamteindruck, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.24  Die Leserschaft konnte zu den im Artikel vermittelten Informationen über den aktuellen Stand der Bestrebungen zur Abschaffung der Heiratsstrafe und die Hintergründe eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt. Das betrifft namentlich die primär beanstandete Aussage, bei der es nicht darum geht, wer von der Steuergerechtigkeits-Initiative profitiert, sondern wer «hauptsächlich» von der Heiratsstrafe betroffen ist.
Entscheid b.994 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 5. September 2024
Stichworte:  Journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.23 Die mangelhafte Darstellung hinsichtlich der ausgerichteten Entschädigungen betraf aus programmrechtlicher Sicht keinen Nebenpunkt. Der Vorwurf der unbegründeten Erhöhung der Entschädigungen wiegt schwer und hätte daher zwingend die Präsentation des Standpunkts der Betroffenen erfordert. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Entscheid b.985 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 6. September 2024
Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 46 RTVG

Présentation fidèle des événements

1.1.2024.22 Le grand débat électoral de « Forum » indique clairement que seuls quatre candidats du canton de Genève sont en lice pour les deux sièges au Conseil des Etats.  Cette était fausse. L’émission contestée a été diffusée seulement dix jours avant les élections fédérales et donc à une période extrêmement sensible pour la formation de l’opinion et de la volonté des électeurs et durant laquelle des devoirs de diligence journalistique accrus s’appliquent. Le principe de la présentation fidèle des événe-ments a donc été violé.
Décision b. 987 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 27 juin 2024
Mots-clefs: Diligence journalistique, présentation fidèle des événements, exigence de pluralité, emission consacrée à des élections
Dispositions:  Art. 17 Cst., 4 et 6 LRTV

Principe de la présentation fidèle des événements

1.1.2024.21 Le Tribunal fédéral a rejeté un recours contre la décision de l’AIEP b. 956 concernant les publications de la Radio Télévision Suisse RTS sur le blanchiment d’argent sur Internet (« Les nettoyeurs du net »). Comme l’AIEP, le Tribunal fédéral est arrivé à la conclusion que ni le reportage de l’émission télévisée « Mise au Point » ni l’article en ligne correspondant n’ont violé le principe de la présentation fidèle des événements.
TF 2C_142/2024 du 27 septembre 2024 
Mots-clefs: Autonomie des programmes, principe d’objectivité, formation libre de l’opinion, principe de la présentation fidèle des événements
Dispositions:  Art. 9 CSt., art. 4 LRTV

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2024.20 Im Zentrum der Beschwerde steht ein Online-Artikel mit einem Quiz zum Corona-Wissen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Redaktion schüre mit ihrer Bewertung des Tests bei falschen Antworten weiterhin die Angst vor dem Virus. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind. Ein solches Interesse verneinte sie vorliegend.
Entscheid b.1004 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 20. September 2024

Stichworte: Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Bundesratsansprachen vor eidg. Abstimmungen

1.1.2024.19  Das Vielfaltsgebot wurde durch die Ausstrahlung der Ansprache von Bundesrat Maurer zur Frontex-Vorlage nicht verletzt. Es bestand kein Anlass, in der Anmoderation auf andere Sendungen zur Vorlage hinzuweisen oder gar der Gegnerschaft einen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen. Unter dem für die Bundesratsansprachen anwendbaren Massstab ist keine Verletzung des Vielfaltsgebots ersichtlich.
BGer 2C_871/2022 vom 28. August 2024: SRF c. A.
Stichworte: Vielfaltsgebot, Schutz der freien Willenbildung, Vorfeld eidgenössischer Abstimmungen, Programmautonomie
Bestimmungen: Art. 17, 24, 93 BV, Art. 2, 4, 6 und 8 RTVG

Dieses Urteil des Bundesgerichts hat RA Oliver Sidler für «medialex» besprochen im Beitrag «Die Ausstrahlung von Bundesratsansprachen verletzt das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot nicht», medialex 09/24

Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen

1.1.2024.18 Die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist voraussetzungs- und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Für Unternehmen, die den für die Entstehung der RTVG-Abgabepflicht notwendigen Mindestumsatz erreichen, ist eine Befreiung von der Abgabepflicht nicht vorgesehen.
BVGer A-628/2023 vom 20. Sept. 2024: X. c. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Stichworte: Legitimation, Privatisierung, intertemporale Regeln, Unternehmensabgabe RTV, Tarifstruktur, Abgabepflicht
Bestimmungen: Art. 30 und 93 BV, Art. 68 und 70 RTVG , Art. 67b RTVV, Art. 3 und 4 UIDG

Konzessionsverfahren

1.1.2024.17 Die Bewerbungen für die Konzession für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil für das Versorgungsgebiet Bern waren nicht als weitgehend gleichwertig zu erachten.
BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024: Stiftung BaselMedia und IMS Marketing AG c. AZ Regionalfernsehen AG
Stichworte: Rechtsgleichheit, Wirtschaftsfreiheit, Begründungspflicht, Konzessionsverfahren, Leistungsauftrag, Bewertung, Aus- und Weiterbildung, Fachkräfte, Vielfalt an Sonderformaten, Erfüllung des Informationsauftrags
Bestimmungen: Art. 8, 27, 29 BV, Art. 12 VwVG, Art. 25, 38, 43, 44, 45 RTVG

Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen

1.1.2024.16 Auch wenn sich die Regelung in Art. 67b Abs. 2 RTVV mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot bzw. die daraus abgeleiteten Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung so wie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach der Rechtsprechung als problematisch erweist, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit und Verhältnismässigkeit gleichwohl anwendbar.
BVGer A-319/2024 vom 30. Juli 2024: X. c. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Stichworte: Intertemporale Regeln, Unternehmensabgabe RTV, Tarifstruktur, Rechtssicherheit, Verhältnismässigkeit
Bestimmungen: Art. 93 BV, Art. 36 MWSTG, Art. 70 RTVG , Art. 67b RTVV

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2024.15 Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund der fehlenden Beteiligung am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle über keine Beschwerdebefugnis. Sie wäre auch nicht zu einer Betroffenenbeschwerde legitimiert. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Erörterungen zur Begründungspflicht oder der Zuständigkeit der UBI zur Beurteilung der publizistischen Leitlinien von SRF.
Entscheid b.999 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juli 2024

Stichworte: Beschwerdebefugnis, Betroffenenbeschwerde
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen

1.1.2024.14 Ein Sekundärveranstalter muss keine Karenzzeit zwischen dem Ende des Ereignisses (in casu: Eishockey-Spiele der National League) und der Ausstrahlung des Kurzberichtes abwarten. Das Recht, Kurzberichte zum Abruf auf digitalen Plattformen anzubieten, beschränkt sich auf die unveränderte Bereitstellung der linear ausgestrahlten Sendung mit dem Kurzbericht. Der Primärveranstalter hat dem Sekundärveranstalter das Übertragungssignal auf Verlangen ohne die genannten Zusatzelemente zur Verfügung stellen.
BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024: Sunrise GmbH c. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR
Stichworte: Kurzberichterstattungsrecht, öffentliches Ereignis, Karenzfrist, Kognition, Wirtschaftsfreiheit, Auslegung, mediengerechte Berichterstattung, Programmauftrag, Konzession, Leistungsauftrag, Zugang zum Übertragungssignal
Bestimmungen: Art. 27, 93, 190 BV, EÜGF, Art. 24, 25, 72 RTVG, Art. 68, 70 RTVV

Sachgerechtigkeitsgebot, Fehler in Nebenpunkten

1.1.2024.13  Das Publikum konnte ich aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung zum «Echo der Zeit»-Beitrag und zum Online-Artikel über die Rhetorik von Donald Trump bilden. Die Übersetzungen der veröffentlichten Aussagen von Trump waren nicht falsch, irreführend oder aus dem Kontext gerissen. Das Interview mit einer Expertin stellte die Rhetorik von Donald Trump in einen grösseren Zusammenhang. Der unterlassene Hinweis auf deren negative persönliche Haltung zu Trump stellt zwar einen Mangel dar, der einen Nebenpunkt betrifft und den Gesamteindruck nicht massgeblich beeinflusst hat.
Entscheid b.989 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 27. Juni 2024
Stichworte: Programmautonomie, Fehler in Nebenpunkten, Sorgfaltspflichten, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.12  SRF hat Fernsehen SRF für die Dokumentation «Trans Jugendliche – Zweifel während der Geschlechtsangleichung» breit recherchiert und die Betroffenen fair behandelt hat. Die Chefärztin der KJPP konnte zur Kritik von Eltern angemessen Stellung nehmen und ihre Sicht ausführlich darlegen. Die verschiedenen Sichtweisen und Standpunkte der im Beitrag porträtierten und angehörten Personen kamen zum Ausdruck. Das Publikum wurde so transparent, differenziert und ausgewogen informiert und konnte sich eine eigene Meinung bilden.
Entscheid b.988 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 27. Juni 2024
Stichworte: Freie Meinungsbildung, Programmautonomie, Sorgfaltspflichten, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 17 BV, Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.11 Aufgrund der Bezugnahme auf die Volksabstimmungen in Grengiols ist das Vielfaltsgebot anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es die «objektiv abzuschätzende Wirkung auf das Publikum» zu relativieren gilt, da in der beanstandeten Sendung andere Aspekte bzw. ein anderes Projekt im Vordergrund standen und auch keine «intensiven» Stellungnahmen zu den Abstimmungen in Grengiols erfolgten. In der Sendung fanden zudem die positiven Aussagen zu Solaranlagen in den Alpen durch den porträtierten Renato Jordan ein Gegengewicht in der Kritik durch Vera Weber.
Entscheid b.983 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 27. Juni 2024
Stichworte: Abstimmungssendung, journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.10  Der Beitrag des Politmagazins «Rundschau» von Fernsehen SRF über die Situation in den Spitälern von Gaza fokussierte in erkennbarer Weise auf das Schicksal der palästinensischen Zivilbevölkerung. Die Sichtweise Israels kam durch verschiedene Stellungnahmen von Armeeangehörigen und die Antworten der Botschafterin ausführlich und in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck. Umstrittene Aussagen, wie insbesondere im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten für die Situation der palästinensischen Zivilbevölkerung, waren als solche deutlich erkennbar.
Entscheid b.981 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Mai 2024
Stichworte: Freie Meinungsbildung, Programmautonomie, Sorgfaltspflichten, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Bilden einer eigenen Meinung

1.1.2024.09  Das Publikum konnte sich zu den im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen zur Einstellungsverfügung gegen den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber und den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino keine eigene Meinung bilden. Die Sichtweise der Beschwerdeführer kam angesichts der vorgebrachten Kritik durch die beigezogenen Experten und insbesondere des Vorwurfs von fürsorglichem Funktionärsschutz von Thomas Kistner ungenügend zum Ausdruck.
Entscheid b.978 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Mai 2024
Stichworte: Freie Meinungsbildung, Programmautonomie, Sorgfaltspflichten, Fairness, Transparenz, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Principe d’objectivité 

1.1.2024.08 Le Tribunal fédéral a rejeté un recours contre la décision de l’AIEP au sujet d’un reportage de l’émission « Temps Présent » de la Télévision RTS intitulé « Fake News, une pandémie de mensonges ». A l’instar de l’AIEP, le Tribunal fédéral est arrivé à la conclusion que l’émission n’a violé aucune disposition du droit des programmes.
TF 2C_597/2023 du 17 avril 2024 
Mots-clefs: Autonomie des programmes, principe d’objectivité, liberté d’expression, forme et contenu,  possibilité de se faire sa propre opinion, limitation des émissions
Dispositions:  Art. 9 CSt., art. 4 et 5 LRTV

Bilden einer eigenen Meinung

1.1.2024.07 Die naturwissenschaftlich interessierte Zuhörerschaft des «Wissenschaftsmagazins» von Radio SRF 2 Kultur dürfte über ein erhebliches Vorwissen zum Klimawandel sowie zu den in diesem Zusammenhang konträr diskutierten Ursachen und zu ergreifenden Massnahmen verfügt haben. Neben dem erkennbaren Fokus des Beitrags erlaubte es dieses Vorwissen dem Publikum, die wiederholte Erwähnung der fossilen Brennstoffe im Zusammenhang mit der Klimawandel korrekt einzuordnen. Die Zuhörenden konnten sich eine eigene Meinung zu den  mit dem Klimawandel verbundenen Gesundheitsgefahren bilden.
Entscheid b.976 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 22. März 2024
Stichworte: Freie Meinungsbildung, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2024.06 Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussions- und Gesprächssendungen weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Die Zuhörenden konnten sich sowohl zur beanstandeten Aussage als auch zur Sendung insgesamt aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung bilden. Die in der Sendung «Tagesgespräch» von einem SRF-Korrespondenten gemachte Aussage, wonach es keine Nazis in der Ukraine gebe oder zumindest keine, die an der Macht seien, erscheine zwar für sich alleine wenig  differenziert. Aufgrund des Kontextes konnten ihn die Zuhörenden jedoch korrekt einordnen.
Entscheid b.973 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 22. März 2024

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Berichterstattung im Vorfeld von nationalen Wahlen

1.1.2024.05 Die Berichterstattung im Wahldossier von SRF im Vorfeld der Nationalratswahlen 2023 vermochte nicht ganz zu befriedigen. Die Aufteilung der Sendezeit bzw. des gewährten Raums auf die Parteien erfolgte nicht durchwegs nach einheitlichen Kriterien und war wenig transparent. Da es sich aber bei den im Wahldossier berücksichtigten Kriterien an sich um objektive und nicht-diskriminierende handelte, wurde das Vielfaltsgebot nicht verletzt. 
Entscheid b.967 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 22. März 2024

Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Wahlsendung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2024.04 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine Beschwerde eintreten, auch wenn diese nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind. Ein solches Interess fehlte, weshalb auf die Beschwerde gegen die SRF- Sendung “Mein Chef ist ein Chinese” nicht eingetreten wurde.
Entscheid b.977 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 20. Februar 2024

Stichworte: Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Meinungsäusserungsfreiheit

1.1.2024.03  Dem Argument der Redaktion, dass der Beschwerdeführer seinen Kommentar bloss «für einen verbalen Rundumschlag gegen SRF» verwende, gilt entgegenzuhalten, dass er darin seine Befürchtungen um die «Verhunzung der Sprache» zum Ausdruck gebracht und weitere Beispiele sowie Alternativen im Sinne eines konstruktiven Dialogs angeführt hat. Eine generelle Kritik am Sprachgebrauch in den Nachrichten von SRF ist zu akzeptieren. Im Übrigen geht es auch unter dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht an (Art. 8 Abs. 1 BV), dass sich etliche Nutzerinnen und Nutzer zum Sinn und Unsinn von Anglizismen äussern durften und der Beschwerdeführer nicht.
Entscheid b.972 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25. Januar 2024

Stichworte: Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit, Online-Forum
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 16 BV

Meinungsäusserungsfreiheit

1.1.2024.02  Finden sich gesetzliche Grundlagen (hier Art. 28 ZGB) für das Nichtveröffentlichen des Kommentars, ist weiter zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Grundrechtsbeschränkung im Sinne von Art. 36 Abs. 2-4 BV vorliegen. Dies war vorliegend zu bejahen. Es war verhältnismässig, vom Beschwerdeführer eine Abpassung des Kommentars zu verlangen, in dem auf persönliche Angriffe verzichtet wird.
Entscheid b.966 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25. Januar 2024

Stichworte: Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit, Online-Forum
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 16 BV

Emission consacrée à des élections 

1.1.2024.01 Le reportage de « Forum » du 12 février 2023 s’est déroulé de manière transparente et correcte. Les résultats des élections cantonales zurichoise ont été confirmés par la suite par le Canton de Zurich et correspondaient ainsi à la réalité. Le choix des invités n’a pas été biaisé et les auditeurs ont pu clairement reconnaitre les invités, leur fonction et leur appartenance politique, ainsi que leurs opinions.
Décision b. 963 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 25 janvier 2024
Mots-clefs: Diligence journalistique, autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, exigence de pluralité, emission consacrée à des élections
Dispositions:  Art. 4 al. 1 et al. 3, 5 LRTV

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Zugang zu Aktennotiz

1.2.2024.13 Die im Grundsatz vertrauliche Behandlung der Korrespondenz zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten [hier Indien] sowie der gemeinsamen Aktennotizen zu bilateralen Arbeitstreffen hat gemäss den plausiblen Ausführungen der ESTV als anerkannte Staatenpraxis zu gelten. Die Vorinstanzen haben die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ zu Recht bejaht.
BGer 1C_346/2023 vom 16. Dezember 2024: A. c. Eidg. Steuerverwaltung
Stichworte: Rechtsgrundlage, Geheimhaltepflicht, aussenpolitische Interessen, internationale Beziehungen
Bestimmungen: Art. 4, 6, 7 und 8  BGÖ,  Art. 26 Abs. 2 OECD-Musterabkommen

Zugang zu Fristerstreckungsgesuchen

1.2.2024.12 Die vom Beschwerdeführer verlangten allfälligen Fristverlängerungsgesuche stellen Verfahrensakten hängiger erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren dar und somit fallen nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Die Vorinstanz durfte demnach den Zugang zu diesen Dokumenten bis zum Eintritt der Rechtskraft der definitiven Entscheide aufschieben.
BVGer A-4753/2023 vom 17. September 2024: A c. Pronovo AG
Stichworte: Ausnahmeregelungen zun Öffentlichkeitsprinzip, sachlicher Geltungsbereich des BGÖ, Einspeisevergütung, Fristerstreckungsgesuche
Bestimmungen: Art. 3 und 6 BGÖ, Art. 21 Abs. 1 EnFV

Dokumente eines hängigen Verfahrens

1.2.2024.11 Während der Hängigkeit eines Verfahrens besteht gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz keine Möglichkeit zur Einsichtnahme.
BVGer A-1460/2022 vom 5. August 2024: A c. Bundesamt für Umwelt BAFU
Stichworte: Beschwerdeberechtigung, Parteifähigkeit von Tieren, öffentliche Parteiverhandlung, Geltungsbereich des BGÖ, Akteneinsichtsrecht
Bestimmungen: Art. 6 und 9 EMRK, Aarhus-Konvention, Art. 48 VwVG, Art. 12 NHG, Art. 641a ZGB, Art. 3 und 5 BGÖ

Geschäftsgeheimnisse

1.2.2024.10 Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ rechtfertigten die von der Vorinstanz getätigten Schwärzungen in den von der abgeschlossenen Rahmen- und Objektverträgen betreffend die Erbringung von Betreuungsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundes in allen Asylregionen. Ausserdem durfte der Zugang zum Subdossier “Evaluation” gestützt auf denselben Ausnahmetatbestand gänzlich verweigert werden.
BVGer A-1460/2022 vom 4. Juli 2024: X c. Y. und Staatssekretariat für Migration
Stichworte: Geheimhaltung, Vergabeverfahren, Geschäftsgeheimnisse
Bestimmungen: Art. 1, 5, 6, 7, 9 BGÖ, Art. 11, 62 BöB

Base légale, pesée d’intérêts

1.2.2024.9 La pratique de l’autorité inférieure, qui, pour rappel, consiste à mettre à disposition des intimées (des journalistes) le prononcé pénal qu’elle a rendu à l’encontre du recourant, en principe de manière non anonymisée, pendant un délai de 30 jours, repose sur une base légale suffisante.
TAF A-1628/2023 du 26 septembre 2023: A. c. C. et Département fédéral des finances DFF
Mots clefs:, procédure pénale, procédure pénale administrative, protection des données, intérêt public, sphère privée, protection de la personnalité, principe de la transparence.
Dispositions:  Art. 13, 30, 36 CSt., art. 2, 61, 62, 64, 70 DPA, art. 2, 9, 70 LPD, art. 2, 3, 8 LTrans.

Justizöffentlichkeit

1.2.2024.8 Das Bundesgericht kommt auf seine frühere Praxis zurück, gemäss welcher eine Verfügung über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gerichtsverhandlung und der Urteilseröffnung für akkreditierte Gerichtsberichterstatter/innen das Verfahren abschliesst und deshalb als anfechtbarer Endentscheid anzusehen ist. 
BGer 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024: Hasler c. A. – E. und Staatsanwaltschaft Kreuzlingen
Stichworte: Verfügung zum Aussschluss der Öffentlichkeit, Begründungspflicht, Justizöffentlichkeit, Endentscheid
Bestimmungen: Art. 6 EMRK, 16, 17, 30 BV, 70 und 84 StPO.
RA Christoph Born hat diesen Entscheid für “medialex” besprochen im Beitrag “Gerichtsberichterstattung: Bundesgericht zurück auf dem richtigen Weg“, medialex 07/2024.

Règlement des frais

1.2.2024.7 Lorsqu’une procédure devient sans objet, les frais sont en règle générale mis à la charge de la partie dont le comportement a occasionné cette issue. En l’occurrence, le classement de la présente cause résulte du comportement de la partie intimée, respectivement de la perte d’intérêt du demandeur d’accès pour les données demandées. L’on ne saurait pour autant mettre des frais à sa charge.
TFA A-136/2023 du 29 avril 2024: A. c. B.
Mots clefs:  droit d’accès,  données personnelles, principe d’égalité, qualité de partie intimée à la procédure, droit à la demande d’accès n’a plus d’objet, décision de radiation, règlement des frais,
Dispositions: Art. 6, 16 LTrans, art. 5, 7, 15 FITAF, art. 23, 31, 32, 33, 37 LTAF, art. 42, 48, 82, 90 LTF

Zugang zu Strafakten

1.2.2024.6 Die Justizöffentlichkeit bietet zwar keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in Strafakten.  Soweit es aber um amtliche Dokumente geht, deren Offenlegung den Gang des Strafverfahrens weder beeinträchtigen noch beeinflussen, stehen weder die strafprozessualen Akteneinsichtsrechte noch die Nichtöffentlichkeit des Vorverfahrens und des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht einer Zugangsgewährung nach BGÖ entgegen.
BGer 1C_101/2023 vom 1. Februar 2024: A. c. B. bis E.
Stichworte: Anwendung des BGÖ auf Strafakten, Strafakten im engern Sinne, Entsiegelungsverfahren als Ausschlussgrund, Spezialgesetzliche Regelungen, Justizöffentlichkeit
Bestimmungen: Art. 69, 73, 101 StPO, Art. 3, 4, 7 BGÖ

Consultation des parties concernées

1.2.2024.5 Le mode de procéder de l’autorité inférieure en la présente cause – qui a renoncé à la consultation des personnes concernées en raison d’une charge de travail disproportionnée pour requérir ensuite du Tribunal qu’il procède lui-même à la consultation – ne saurait être admis. Le recours doit être admis  et la décision attaquée annulée, notamment car elle repose sur une pesée incomplète des intérêts, sans consultation des assureurs-maladie concernés.
TFA A-1722-2022 vom 21. Febr. 2024: A. c. B. et 38 autres assureurs-maladie
Mots clefs:  droit d’accès,  données personnelles,   intérêt privé, personnes concernées, exceptions au principe de la transparence, travail disproportionnée pour requérir, principe de proportionnalité
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 9, 16, 17,30 CSt., art. 8a LPart. 82, 86, 89, 95, 100, 106, 107 LTF

Hoher Behördenaufwand

1.2.2024.4 Das Öffentlichkeitsgesetz lässt auch umfangreiche Begehren grundsätzlich zu, sofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmlegen. Zudem besteht die Möglichkeit, Gebühren zu erheben, sofern die Bearbeitung mehr als acht Stunden Arbeitsaufwand erfordert.
BVGer A-4708-2022 vom 29. Febr. 2024: A. c. Bundeamt für Statistik BFS
Stichworte: Öffentliche Dokumente, Verhältnis des BGÖ zu anderen Bundesgesetzen, Statistikgeheimnis, Personendaten, Schutz der Privatsphäre,, Verhältnismässigkeitsprinzip, Anonymisierung, Anhörung von Betroffenen
Bestimmungen: Art. 5, 13 BV, Art. 10, 14 BStG, Art. 4, 5, 7, 9 BGÖ, Art. 8 ff. BURV, Art. 36, 70, 71 DSG, 61 VwVG

Liberté d’information

1.2.2024.3 En tant qu’il confirme le refus de faire droit aux demandes d’accès des recourantes pour un motif lié à la charge disproportionnée de travail qu’occasionnerait leur traitement pour les autorités concernées, l’arrêt attaqué ne consacre aucune application arbitraire de l’art. 16 LInfo ou violation de la liberté d’information consacrée aux art. 16 al. 3 Cst. et 17 Cst.-VD.
TF 1C_494/2023 du 2 février 2024: A. et B. c. Chargée de communication de l’Ordre judiciaire vaudois
Mots clefs:  obligation de renseigner, intérêt digne de protection, devoir de collaborer, droit d’accès,  données personnelles,  protection de la personnalité, exceptions au principe de la transparence, principe de proportionnalité
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 9, 16, 17,30 CSt., art. 8a LPart. 82, 86, 89, 95, 100, 106, 107 LTF

Öffentliche Dokumente

1.2.2024.2  Der Zugang zu den Meldungen an die AG DIMMI, d.h. zu einem anonym hinterlegten Schreiben betreffend den Umgang mit finanziellen Mitteln und zu einer E-Mail betreffend Präzision der Auftragserteilung  wurde zu Recht verweigert. Betreffend den Zugang zur «E-Mail von mehreren Mitarbeiterinnen über Fälle von Sexismus an ein Mitglied der Geschäftsleitung und die dazugehörige Antwort-E-Mail» erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 
BVGer A-535-2022 vom 18. Januar 2024  i.S.
A. c. Nachrichtendienst des Bundes (NDB)
Stichworte: Datenschutz, Dokumente zum persönlichen Gebrauch, nicht abgeschlossenes Dokument, Zugang zu Personalakten, Zusicherung der Geheimhaltung, Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung behördlicher Massnahmen
Bestimmungen: Art. 5 und 8 BV, Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 BGÖ, Art.  19, 36 und 70 DSG

Sécurité intérieure et extérieure

1.2.2024.1   La question de savoir si un contrat a ou non été conclu avec une entreprise déterminée pour faire l’acquisition d’un type spécifique de logiciel espion tomberait, en toute hypothèse, sous le coup de l’exception consacrée à l’art. 67 LRens, car la connaissance de cette information pourrait mettre en danger les mesures prises par la Suisse en cas de menace concrète pour sa sécurité intérieure et extérieure.
TAF A-1310-2022 du 9 janvier 2024: A. c. Fedpol
Mots clefs: Droit d’accès , droit d’être entendu, service de renseignements, mesures de surveillance secrètes,  intérêts nationaux importants, exceptions au principe de la transparence, rapport explicatif
Dispositions:  Art. 1,  2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 16 LTrans, art. 3, 26, 27, 67 LRens

Dieses Urteil haben RAin Anna Katharina Burri und RAin Rahel Breitschmid im Beitrag “Fedpol muss nicht offenlegen, ob ein Vertrag mit einem GovWare-Entwickler besteht“, medialex 03/24, besprochen.

 

2. Privatrecht – Droit privé

Protection de la personnalité

2.2024.1 Les critiques développées par le recourant ne permettent pas de démontrer qu’il serait en l’espèce insoutenable d’exclure le caractère manifestement injustifié de l’atteinte à ses droits de la personnalité, l’intimée n’ayant à cet égard pas outrepassé ici sa mission d’information. Le reportage litigieux concerne sans conteste une problématique d’intérêt général, dans laquelle il apparaît que la mise en cause du recourant relève du soupçon, sans que l’intéressé reproche efficacement à l’intimée d’avoir outrepassé les devoirs et la responsabilité déontologiques qui lui incombaient dans le cadre de son travail de journaliste engagé. Il s’ensuit que la troisième condition cumulative posée par l’art. 266 let. c CPC ne nécessite pas d’être examinée.
TF 5A_274/2024 du 11 novembre 2024: A. c. Société suisse de radiodiffusion et télévision
Mots clefs:  Mesure provisionnelle, protection de la personnalité, préjudice  particulièrement grave et difficilement réparable, conditions cumulativesde l’art. 266 CPC, intérêt public. 
Dispositions: Art. 9 CSt. art. 4 et 28 CC, art. 261, 262 et 266 CPC

Besprechung dieses Urteils durch RA Christoph Born im Beitrag “Verdachtsberichterstattung: Eine risikoreiche Erleichterung für die Medien”, medialex 02/25

3. Strafrecht – Droit pénal

Üble Nachrede

3.2024.5 Keine üble Nachrede durch die Bezeichnung einer Person als «Corona-Leugner» in einer Glosse. Auch keine übliche Nachrede dadurch, einem Gemeindepräsidenten in einer Glosse «menschenverachtender Sympathien» für den russischen Präsidenten zuzuschreiben. Der Journalist hat den Text der Glosse im guten Glauben verfasst, der Gemeindepräsident hege aufgrund seiner öffentlichen Äusserungen auf (vormals) Twitter Sympathien für Russland und Wladimir Putin und Antipathie für die pro-ukrainische Haltung des Westens..
Urteil des Kantonsgerichts Wallis P 1 24 23 vom 11. Oktober 2024 i.S. X. und Y. c. Z.
Stichworte: Üble Nachrede, Beschimpfung, Wahrheits- und Gutglaubensbeweis
Bestimmungen: Art. 173 ff. StGB

Discrimination et incitation à la haine en raison de l’orientation sexuelle

3.2024.4 Les qualificatifs de “militante queer” et de “grosse lesbienne militante”, opposés à “l’âme suisse et l’esprit suisse, dans la grande tradition […] de Jean-Jacques Rousseau” constituent une discrimination à raison de l’orientation sexuelle. Éveil et excitation de la haine par un langage rabaissant, déshumanisant et outrancier. Prise en compte des réactions des internautes pour établir la signification d’un message.
ATF 150 IV  292 (TF 6B_1323/2023 du 11 mars 2024)
Mots clefs: Discrimination, incitation à la haine en raison de l’orientation sexuelle, examen de l’élément subjectif de l’infraction, restriction à la liberté d’expression, principe de proportionalité
Dispositions: Art. 10, 17 CEDH, art. 16, 36 CSt., art. 173, 261bis CP

L’application de l’art. 322bis CP

3.2024.3 Il résulte de ce qui précède que la condition procédurale et toutes les conditions préalables de l’art. 322bis CP sont remplies, de même que ses éléments constitutifs, sans que le recourant ne soit admis à se prévaloir de la preuve de la vérité. Partant, c’est sans violer le droit fédéral que la cour cantonale l’a reconnu coupable à ce titre.
TF 6B_1033/2023 du 8 juillet 2024: A. c. Ministère public central du canton du Valais et B.
Mots clefs:  For du lieu de commission, maxime d’accusation, défaut d’opposition à une publication constituant une infraction, publication intervienne dans un média, l’infraction soit “consommée” par la publication, commission intentionnelle ou par négligence. 
Dispositions: Art. 9, 31 CPP, art. 173, 322bis CP

Siehe zu diesem Urteil auch die kurze Besprechung des Falles von Simone Schürch auf dem Portal LawInside mit dem Titel “La publication d’un article diffamatoire rédigé par un tiers en tant qu’acte pénalement répréhensible“.

Nichtanhandnahme, Ehrverletzung

3.2024.2 Die strittigen Passagen zeichnen kein schmeichelhaftes Bild des Beschwerdeführers; allerdings sind sie in einem zivilprozessualen Streit ergangen, in dem bisweilen naturgemäss mit härteren Bandagen gekämpft wird. Diesen Kontext hat der Beschwerdeführer selber geschaffen, indem er eine Persönlichkeitsverletzungsklage gegen die von ihm Beschuldigten angestrengt hatte.
BGer 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 i.S. A. c. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
Stichworte: Privatklägerschaft, Nichtanhandnahme, Genugtuung, Schadenersatz
Bestimmungen: Art.  42, 66, 81 BGG, Art. 28a, 41, 49 ZGB

Unlauterer Wettbewerb

3.2024.1 Nicht jede unschmeichelhafte Presseberichterstattung über ein Unternehmen oder einen Unternehmer stellt eine Wettbewerbshandlung nach UWG dar. Das UWG darf die Funktion der Medien im Wirtschaftsleben behindern. Das Ziel des veröffentlichten Artikels, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern, ist verfassungsrechtlich schutzwürdig
BGer 7A_48/2022 vom 2. April 2024 i.S. A. c. B.
Stichworte: Funktion der Medien, Meinungsaustausch, Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse, Zivilansprüche
Bestimmungen: Art.  16 und 17 BV, Art. 9 UWG, Art. 28a ZGB, Art. 41 OR, Art. 115, 118 StPO

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Gewinnherausgabe bei Verletzungen des Urheberrechts

4.2024.1  Gewinnherausgabeanspruch bei Urheberrechtsverletzungen; böser Glaube des Urheberrechtsverletzers bei Werken der angewandten Kunst (konkret: Feuerring). An den Beweis des Kennenmüssens von Bestand und Schutzumfang des fremden Rechtsguts sind im Urheberrecht hohe Anforderungen zu stellen. Bei Immaterialgüterrechtsverletzungen geht der Bereicherungsanspruch nach Art. 62 Abs. 1 OR auf eine angemessene Lizenzgebühr, die gegebenenfalls in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen ist.
BGer 4A_145/2024 vom 11. Sept. 2024 i.S. A. und B. c. C., publiziert als BGE 151 III 95
Stichworte: Gewinnherausgabeanspruch, böser Glaube, Beweisanforderungen, Lizenzgebühr als Wertersatz, BereicherungsanspruchBestimmungen: Art. 2 Abs. 2 lit. f URG, Art. 42, 62 und 423 OR 
siehe auch Verfahren 4A_472/2021 / 4A_482/2021: BGE 148 III 305

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Werbung


7.2024.56 Gestalterisch hat die «Badener Woche Stadt» den Artikel nicht vom redaktionellen Teil abgegrenzt, der Text ist jedoch als «Publireportage» markiert. Damit war die Vorgabe erfüllt. Neu wird ab 1.1.2025 aber verlangt, dass nicht-redaktionelle Beiträge, die im Umfeld redaktioneller Beiträge erscheinen, eindeutig gekennzeichnet sind und in erkennbar anderer Gestaltung daherkommen
.
Stellungnahme 56/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Badener Woche Stadt»)
Stichworte: Trennung von Fakten und Kommentar, Koppelung von redaktionellem Bericht und Werbung, Nennung von Marken und Produkten
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1 und 10.2

Wahrheitssuche, Quellen


7.2024.55 Der «Tages-Anzeiger» war nicht verpflichtet, eine Agenturmeldung nachzurecherchieren. Der Abschnitt, in welchem der israelische Armeesprecher zitiert wird, man habe nur Warnschüsse abgegeben, stellt demnach weder eine Verletzung der Wahrheitspflicht dar noch ein Unterschlagen wichtiger Informationen.

Stellungnahme 55/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Unterschlagen wichtiger Informationen, Nachrecherchieren von Agenturmeldungen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Unterschlagen wichtiger Informationselemente


7.2024.54 «20min.ch» hat mit dem Artikel «Pro-Palästina-Beiträge – Bund geht auf Distanz zu Migranten-Magazin» und «Der Bund» mit den Beiträgen «Vorzeige-Onlinemagazin ‹Baba News› gerät in die Kritik» und «Stadt Bern zahlte ‹Baba News› über 27’000 Franken» die «Erklärung» nicht verletzt.
.
Stellungnahme 54/2024 des Schweizer Presserates («Baba News» c. Tamedia)
Stichworte: Wahrheit, besondere Sorgfalt bei komplexen, heiklen und emotional aufgeladenen Kontroversen, Unterschlagen wichtiger Informationselemente, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 5 «Erklärung»

Wahrheitssuche


7.2024.53
Wenn die Redaktion in Abwägung der verschiedenen Texte der Betroffenen und unter Berücksichtigung von Gesprächen mit ihr und mit ihrem Umfeld zum Schluss kommt, dass ein emotionales Schreiben nicht ihrer lange gehegten Überzeugung über die Ursachen ihrer Krankheit (Long-Covid) entsprochen habe, kann der Presserat angesichts der verschiedenen zu Rate gezogenen Quellen keinen Verstoss gegen die Pflicht zur Wahrheitssuche erkennen.
Stellungnahme 53/2024 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «blick.ch», «Klein Report», «blue News», «baseljetzt.ch»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Unterschlagen wichtiger Informationen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Unterschlagen wichtiger Informationen


7.2024.52 Der Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» ist missverständlich und irreführend und verstösst gegen Ziffer 3 der «Erklärung», wonach keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen und auch keine Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen entstellt werden dürfen.

Stellungnahme 48/2024 des Schweizer Presserates (X./Y. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, besondere Sorgfalt bei politisch hoch relevanten Fragen, Unterschlagen wichtiger Informationen, Interessenbindung
Bestimmungen: Ziff. 1,  3 und 9 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Namensnennung

7.2024.51 Der Presserat stellte ein überwiegendes öffentliches Interesse fest: Die katholische Kirche hatte jahrelang versucht, das Thema sexueller Missbrauch zu vertuschen. In diesem Kontext ist es wichtig, Transparenz zu schaffen und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für solche Taten zu schärfen, um künftig derartige Fälle möglichst zu verhindern. Durch die namentliche Nennung des Priesters werden im konkreten Fall möglicherweise weitere Opfer ermutigt, sich zu melden, was es erlaubt, das Missbrauchssystem in seinem ganzen Ausmass zu erkennen und aufzuarbeiten.
Stellungnahme 51/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Corriere del Ticino») in italienischer Sprache
Stichworte: Idetifizierundg, öffetliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2024.50 Allein gestützt auf die Entgegnung des Redaktors in eiem Interview, es handle sich um «Unfug», musste die Interviewte nicht davon ausgehen, dass sie als Verschwörungstheoretikerin bezeichnet wird. Die bis 1.5.2023 gültige Richtlinie 3.8 verlangt jedoch nur, dass den von schweren Vorwürfen Betroffenen die zur Publikation vorgesehenen Kritikpunkte präzis zu benennen sind. Das war hier nicht der Fall. Die seit 1.5.2023 aktuell gültige Regelung von Richtlinie 3.8 verschärft die Pflicht zum Anhören: Neu muss jemand angehört werden, wenn die Vorwürfe «gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen».
Stellungnahme 50/2024 des Schweizer Presserates (X./Y. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Unterschlagung von Informationen und Entstellung von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Berichtigungspflicht, ungerechtfertigte Anschuldigungen, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 3 , 5, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 5.1

Illustration


7.2024.49
Es wurde auch ohne den Zusatz «Symbolbild» in der Bildlegende klar, dass die Bebilderung des vorliegenden Artikels einen Zusammenhang mit dem Text hatte, aber nicht zwingend die konkrete Bebilderung der 60 Prozent Kinder mit Migrationshintergrund darstellen konnte.
Stellungnahme 49/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Illustration, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1., 3.4, 8.2

Wahrheit


7.2024.48 Der Anspruch an die inhaltliche Richtigkeit eines journalistischen Beitrags kann nicht so weit vom jeweiligen Format abhängen, dass «richtig» nur noch genannt werden kann, was in den ersten Sekunden einer Rezeption «hängenbleibt». Ein Element, das «erst» nach 39 Sekunden in einem insgesamt 1 Minute und 11 Sekunden dauernden Beitrag aufgeführt wird, gilt – grundsätzlich – als erwähnt.

Stellungnahme 48/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «FM1Today»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationen, Leserbriefe, Online-Kommentare
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 5.2

Vorteilsannahme


7.2024.47  Die Initiative zum gemeinsamen Matchbesuch mit Bernhard Alpsteg ging gemäss Redaktion von den Journalisten aus. Der Beschwerdeführer bringt ausser den Mietkosten für die Loge kein Argument dafür vor, dass die Journalisten ihre Unabhängigkeit aufs Spiel gesetzt hätten. 

Stellungnahme 47/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Luzerner Zeitung»)
Stichworte: Journalistische Unabhängigkeit, Vorteilsannahme
Bestimmungen: Ziff. 9 «Erklärung»

Quellen


7.2024.46
Der Journalist nennt keine Quelle für die von ihm zitierten Studien zur Zufriedenheit mit den medizinischen Behandlungen, sondern erwähnt nur, dass mehrere Studien diese Zahlen bestätigten. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die konkrete Quelle im Text vorgekommen wäre. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, die Quelle, bzw. die genannten Zahlen wären unbekannt oder falsch.
Stellungnahme 46/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Die Wochenzeitung» WOZ)
Stichworte: Unterschlagen von Tatsachen,  Quellen
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung»

Wahrheit


7.2024.45 Der Presserat mahnt zu einem vorsichtigen Umgang mit Ausdrücken wie «antisemitisch», «antiarabisch», «antimuslimisch» oder «antiisraelisch». Wo solche verwendet werden, müssen entsprechende Quellen und Begründungen benannt werden.

Stellungnahme 45/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Aussage gegen Aussage, Umgang mit Quellen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2024.44 Der beanstandete Artikel befasste sich nicht mit der Charakterisierung palästinensischer oder israelischer Politik, sondern mit der Wirkungsweise von sozialen Medien in einer Konfliktsituation und die Rolle aussenstehender Regierungen in diesem Zusammenhang. Er tat dies in einer Weise, welche die «Erklärung» nicht tangierte
.
Stellungnahme 44/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Meinungspluralismus, Trennung von Fakten und Kommentar, Eintreten
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.2 und 2.3

Audition lors de reproches graves


7.2024.43 Les reproches contenus dans l’articles de la «Tribune de Genève» intitulé «‹C’est comme s’il n’existait pas pour la Commune›» sont en effet dirigé contre le service des curatelles, et non contre la Commune.
Il n’y avait donc pas d’obligation d’entendre la Commune.
Prise de position 43/2024 du Conseil suisse de la presse (Chêne-Bougeries. c. «Tribune de Genève»)
Mots-clefs: Audition lors de reproches graves

Dispositions: Chiffre 1, 2 et 3 de la «Déclaration», Directive 3.1

 

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2024.42 Für bezahlte bzw. durch Sponsoring finanzierte Verlagsbeilagen sind zur eindeutig sichtbaren Abgrenzung vom redaktionellen Teil zwingend abweichende Schriftarten zu verwenden. Ebenso fehlte ein separates Impressum des Herausgebers und der verantwortlichen Redaktion. Die Freiburger Nachrichten haben mit dem Text «Die Zukunft der Milchbranche» die Pflicht zur klaren Abgrenzung gegenüber dem redaktionellen Teil nicht vollumfänglich wahrgenommen
.
Stellungnahme 42/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung,  journalistsche Unabhängigkeit
Bestimmungen: Ziff.  10 und 11 «Erklärung», Richtlinie 10.1, 10.3

Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2024.41 Dem Vorsteher des Bauamtes wurde unterstellt, nichts vom Baufach zu verstehen und Projekte im «engen Familienkreis» zu planen. Dieser Vorwurf wiegt schwer. Dazu hätte der Beschwerdeführer angehört werden müssen.   
Stellungnahme 41/2024 des Schweizer Presserates (Hochreutener. c. «St. Galler Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Identifikation
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 , 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.1, 3.8, 7.1, 7.2, 8.1

Recherche de la vérité


7.2024.40 En publiant le 9 mars 2023, l’article «Centre de renfort: trop loin pour intervenir à temps à Élay», «Le Quotidien Jurassien» n’a pas violé les chiffres 1, 2 et 3  de la «Déclaration».

Prise de position 40/2024 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Quotidien Jurassien»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, omission d’informations essentielles

Dispositions: Chiffre 1, 2 et 3 de la «Déclaration», Directive 3.1

 

Omission d’éléments d’information essentiels


7.2024.39 La plainte est partiellement admise pour «Le Courrier» et la «Tribune de Genève», en ce qui concerne l’omission d’éléments d’information essentiels et l’audition lors de reproches graves.

Prise de position 39/2024 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Tribune de Genève», «Le Courrier» e «20 minutes»)
Mots-clefs: Vérité, liberté d’information, distinction entre l’information et les appréciations, omission d’éléments d’informations essentiels, audition lors de reproches graves, identification, indiscrétions

Dispositions: Chiffre 1, 2, 3 et 7 de la «Déclaration», Directives 3.8, 7.2

 

Privatsphäre / Menschenwürde


7.2024.38 Im vorliegenden Fall illustriert das Video einen Artikel, welcher einen kriegerischen Angriff beschreibt. Am Text des Artikels besteht ein öffentliches Interesse, am Zeigen des entsprechenden Videos aber nicht: Weder bringen die Videobilder einen journalistischen Mehrwert noch können sie als historisches Dokument gelten. Sowohl die Privatsphäre der Betroffenen als auch die Ruhe des Todesopfers sind höher zu bewerten als der Informationswert des Videos.

Stellungnahme 38/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Weltwoche»)
Stichworte: Privatsphäre, Opferschutz, Bilder über Kriege und Konflikte
Bestimmungen: Ziff.  7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 7.8, 8.3, 8.4

Wahrheit


7.2024.37 «20 Minuten» (online) hat mit dem Beitrag «‹Hätte böse enden können›: Eurobus-Fahrer schaut Video am Steuer» vom 4. Januar 2024 weder die Wahrheitspflicht verletzt, noch das Gebot der Trennung von Fakten und Kommentar und die Richtlinie zur Quellenbearbeitung.

Stellungnahme 37/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheit, Trennung von Fakten und Kommentar,  Quellen
Bestimmungen: Ziff.  1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3, 3.1

Publicité


7.2024.36 
En publiant l’article intitulé «Quinze minutes mystérieuses, maîtrisées à la perfection» «20 minutes onlines» généré une ambigüité entre contenu rédactionnel et publicitaire pouvant induire le lecteur en erreur. Il a donc contrevenu à la «Déclaration».
Prise de position 36/2024 du Conseil suisse de la presse (X. c. «20 minutes»)
Mots-clefs: Séparation entre partie rédactionnelle et publicité

Dispositions: Chiffre 10 de la «Déclaration», directive 10.1

 

Diskriminierung


7.2024.20 Der Titel «Roma hinterlassen Exkremente bei der Serra-Plastik» verstösst gegen das Diskriminierungsverbot. 

Stellungnahme 20/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Erwähnung der Quellen, Diskriminierung, verallgemeinernde Werturteile
Bestimmungen: Ziff.  1 und 8 «Erklärung», Richtlinie 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung


7.2024.19
Das Layout des beansstandeten Artikels unterscheidet sich in keiner Weise vom redaktionellen Teil, und die Bezeichnung «Marktinfo» kann die Leserschaft nicht als Hinweis darauf verstehen, dass sie jetzt bezahlte Werbung statt eines redaktionellen Textes vorgesetzt bekommt. Der Text verletzt die Pflicht zur Trennung von redaktionellem Teil und Werbung.
Stellungnahme 19/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Obersee Nachrichten»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Lifestyle-Berichte; Nennung von Marken und Produkten
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1, 10.3

Recherche de la vérité


7.2024.18 En publiant l’article «Jugée pour avoir tué son enfant, une mère évoque un jeu qui a mal tourné» «lematin.ch» et «20min.ch» n’ont pas violé la «Déclaration».

Prise de position 18/2024 du Conseil suisse de la presse (X. c. «lematin.ch» et «20min.ch»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, rectification, discrimination

Dispositions: Chiffre 1, 5 et 8 de la «Déclaration», directive 1.1, 8.2

 

Diskriminierungsverbot


7.2024.17 Die Nennung der ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit, der Herkunft u.ä. kann diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie negative Werturteile verallgemeinert und damit Vorurteile gegenüber Minderheiten verstärkt. Im vorliegenden Fall kritisiert die Journalistin das ihrer Ansicht nach drohende gewalttätige Verhalten junger Männer mit Migrationshintergrund. Kritik am Verhalten von Gruppen muss möglich sein, solange es um dieses Verhalten und nicht um suggerierte Eigenschaften einer ganzen Ethnie geht.

Stellungnahme 17/2024 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Wahrheit, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Menschenwürde, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff.  1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 8.1, 8.2

Leserbriefe und -kommentare


7.2024.16 
Äusserungen in Leserkommentaren über das Privatleben von Personen, welche in keinem Zusammenhang stehen mit der im Artikel diskutierten Person, verletzen deren Privatsphäre. Ob diese Angaben stimmen oder – wie im vorliegenden Fall – meist nicht stimmen, spielt dabei keine Rolle. 
Stellungnahme 16/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Weltwoche»)
Stichworte: Leserbriefe, Online-Kommentare, Zeichnung von Kommentaren, Wahrheit, Anhören bei schweren Vorwürfen, Berichtigung, Schutz der Privatsphäre, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff.  1, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 5.1, 5.3, 7.2, 7.4

Wahrheitspflicht


7.2024.15 Der «Beobachter» hat mit den Artikeln «Administratives Verfahren gegen Psychiater Jan Gysi eingeleitet» und «‹Das erinnert an magisches Denken, Kinderglauben, Science-Fiction›» die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt. 

Stellungnahme 15/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Beobachter»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen
Bestimmungen: Ziff.  1 und 3 «Erklärung»

Audition lors de reproches graves


7.2024.14 En publiant l’article intitulé «Après dix-sept ans de combat, il est acquitté mais ruiné», «Le Matin Dimanche» n’a pas violé  la «Déclaration».

Prise de position 14/2024 du Conseil suisse de la presse  (X. c. «Le Matin Dimanche»)
Mots-clefs: Vérité, omission d’informations, audition lors de reproches graves

Dispositions: Chiffre 1 et 3 de la «Déclaration», directive 3.8

 

Wahrheitspflicht


7.2024.13 Ergänzungen gleich anschliessend an eine an sich unrichtige Schlagzeile – hier «Schwerer Verkehrsunfall wegen Klimakleber-Blockade in Nürnberg: 31-Jähriger schwer verletzt» – können die Aussage eines Titels so weit relativieren, dass keine Verletzung der Wahrheitspflicht mehr vorliegt. 

Stellungnahme 13/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten online»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Berichtigungspflicht, Online-Kommentare und Leserbriefe
Bestimmungen: Ziff.  1 und 5 «Erklärung», Richtlinie 5.2, 5.3

Wahrheitspflicht


7.2024.12 Wenn im Instagram-Beitrag von SRF behauptet wurde, die Begriffe «Mann» und «Frau» stünden nicht mehr im Entwurf zum Basler Gleichstellungsgesetz, so ist diese Aussage falsch. Es handelt sich um mehr als nur eine Ungenauigkeit, sondern um die Kernaussage im ganzen Instagram-Post, welche nicht korrekt ist. 

Stellungnahme 12/2024 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  1 und 2 «Erklärung», Richtlinie 2.3

Recherche de la vérité


7.2024.11 En publiant les articles intitulés «Comment une société pyramidale vend du rêve aux mamans de mon quartier à Genève» et «Marketing pyramidal: la prof-vendeuse de rêves poussée vers la sortie par des parents furieux», «heidi.news» n’a pas violé la «Déclaration».

Prise de position 11/2024 du Conseil suisse de la presse (X. c. «heidi.news»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, identification

Dispositions: Chiffre 1 et 7 de la «Déclaration», directive 3.8

 

Wahrheitspflicht, Identifikation


7.2024.10 Der einleitende Satz «Glattfelden ist um einen Skandal reicher» mochte nicht ganz zutreffend sein für einen Bericht, der einen Nachbarschaftsstreit, eine sehr emotional ausgetragenen kontroversen Diskussion beschreibt. Der Presserat spricht in derartigen Fällen unpräziser Formulierungen von journalistischen Ungenauigkeiten und nicht von einem eigentlichen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. 

Stellungnahme 10/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Der Glattfelder»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen, Schutz der Privatsphäre, Identifikation, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  1, 3, 5, 7 und 10 «Erklärung», Richtlinien 3.8, 4.5, 5.2, 7.1, 7.2, 10.1

Identifikation, Unschuldsvermutung


7.2024.09 Mit den Angaben 35-jähriger Schweizer, Mieter einer Wohnung in Emmenbrücke und Sportlehrer, , der im Kanton Aarau unterrichtet habe und aktiv in einem Fussballverein war, wurde die Identität des Beschwerdeführers nicht preisgegeben gegenüber einer Öffentlichkeit, die weiter reicht als die eigene Familie, das soziale und berufliche Umfeld. 

Stellungnahme 09/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten», «20min.ch», «Luzerner Zeitung» und «blick.ch»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Schutz der Privatsphäre, Identifikation, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Ziff.  1 und 7 «Erklärung», Richtlinien 7.1, 7.2, 7.4

Werbung, Unabhängigkeit


7.2024.08 Der «Birsigtal Bote» hat mit den Artikeln «Raumschiff oder Traumschiff» und «Futuristisches Residenzgebäude in Oberwil» die Ziffern 9 (Unabhängigkeit) und 10 (Trennung zwischen redaktionellem Text und Werbung) der «Erklärung» nicht verletzt.

Stellungnahme 08/2024 des Schweizer Presserates (X. c. Birsigtal Bote)
Stichworte: Pflicht zjr Beschwerdebegründung, Unabhängigkeit, Trennung zwischen redaktionellem Text und Werbung
Bestimmungen: Ziff.  9 und 10 «Erklärung»

Wahrheit, Berichtigung


7.2024.07 Da nach den Korrekturmassnahmen ein Zwischentitel im Text verblieb, der eine falsche Behauptung gegenüber dem Beschwerdeführer  aufrechterhielt, und
«kath.ch» nicht andeutete, dass die erfolgte Verwechslung zu Unrecht zu einem sehr negativen Eindruck bezüglich des Beschwerdeführers beitragen hatte, wurde die «Erklärung» verletzt.
Stellungnahme 07/2024 des Schweizer Presserates (Herzog c. kath.ch)
Stichworte: Wahrheitspflicht, rechtzeitige Berichtigung
Bestimmungen: Ziff.  1 und 5 «Erklärung», Richtlinie 5.1

Unschuldsvermutung


7.2024.06 Im Artikel ist klar erkennbar, dass die Verhandlung vor Gericht noch nicht stattgefunden hat und es bisher kein Urteil gibt, obwohl der Satz «Es gilt die Unschuldsvermutung» nicht explizit erwähnt wird. Es ist zudem klar, dass die Zeugin den Vorfall aus ihrer persönlichen Sicht schildert. 

Stellungnahme 06/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick»)
Stichworte: Unschuldsbermutung, Gerichtsberichterstattung, Verwendung des Begriffs “Killerin”
Bestimmungen: Ziff.  7 «Erklärung», Richtlinie 7.4

Wahrheit, Diskriminierung


7.2024.05 Die «Bodensee Nachrichten» haben mit dem Artikel «Autoposer sind Ausdruck verweigerter Integration» nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Kritik an einer klar definierten Gruppe muss zulässig sein, solange damit nicht negative Werturteile gegen die gesamte Ethnie verstärkt werden. 

Stellungnahme 05/2024 des Schweizer Presserates (X. c. «Bodensee Nachrichten»)
Stichworte: Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung», Richtlinie 8.2

Audition lors de reproches graves


7.2024.04 En publiant l’article «Crise du logement: Des régies feraient passer des hausses déguisées de loyers» les quotidiens «Tribune de Genève», «Le Matin Dimanche» et «24 heures» n’ont pas violé les chiffres 1 (vérité), 3 (audition lors de reproches graves) de la «Déclaration».

Prise de position 4/2024 du Conseil suisse de la presse (Union suisse des professionnels de l’immobilier de Genève c. «Tribune de Genève», «Le Matin Dimanche» et «24 heures»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, audition lors de reproches graves, l’occasion de prendre position

Dispositions: Chiffre 1 et 3 de la «Déclaration», directive 3.8

 

Schutz der Privatsphäre


7.2024.03 Mit den Angaben K., Frau, Ärztin, im Jahr 2014 «Anfang 40» und tätig im Bereich der Kinder und Jugendpsychiatrie im Kanton Freiburg, Entzug der Berufsausübungsbewilligung im Kanton Freiburg 2017, seit 2018 tätig als Assistenzärztin bei den UPD wurde K. für einen weiten Kreis von Menschen identifizierbar. Für die Verständlichkeit hätte es nicht alle diese Informationen gebraucht.

Stellungnahme 03/2024 des Schweizer Presserates (UPD c. «Berner Zeitung» und «Der Bund»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Schutz der Privatsphäre, Identifizierung, Gerichtsberichterstattung, Resozialisierung, Recht auf Vergessen, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff.  1, 2, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinien 2.3, 7.2, 7.4, 7.5 und 8.1

Wahrheit


7.2024.02 Nach Ansicht des Presserats hat die «Tagesschau» bei der Berichterstattung über den Untersuchungsbericht der Finanzkontrolle mit dem Titel «Autohändler in der Schweiz umgehen Abgas-Strafgebühren» den Inhalt in einer mit der Wahrheitspflicht nicht zu vereinbarenden Weise verdreht. Die Redaktion hat die Kritik der Behörde an der schweizerischen Gesetzgebung zur Reduktion der CO2-Emissionen in einen unberechtigten Vorwurf an die Autohändler umgewandelt, die entsprechenden Vorschriften zu ihrem eigenen Vorteil zu umgehen.

Stellungnahme 02/2024 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Wahrheitssuche, Gesamteindruck
Bestimmungen: Ziff.  1 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Unlautere Informationsbeschaffung


7.2024.01 Der Beschwerdeführer musste als Jungpolitiker und Kommunikationsprofi wissen, wie JournalistInnen arbeiten, und damit rechnen, dass der Inhalt seiner Mail verwendet würde. Ist er damit nicht einverstanden gewesen, hätte er das explizit äussern oder eine Autorisierung verlangen müssen.

Stellungnahme 01/2024 des Schweizer Presserates (Gousset c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, unlautere Methoden bei der Informationsbeschaffung, Interview, Recherchegespräch
Bestimmungen: Ziff.  1 und 4 «Erklärung», Richtlinien 4.5 und 4.6

 

 




Entscheide 2023

 

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droit constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2023.27 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI auf eine Beschwerde eintreten, auch wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind. Ein solches Interess fehlte, weshalb auf die Beschwerde gegen die Berichterstattung der SRF-Tagesschau zum “Israel-Palästina-Konflikt” nicht eingetreten wurde.
Entscheid b.970 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Dezember 2023

Stichworte: Beschwerdebefugnis, Öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVGBeschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2023.26 Der SRF News-Online-Artikel “Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen” vom 22.05.2023 hat das Sachgerechtigkeitsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Entscheid b.962 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 14. Dezember 2023
 
Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, Journalistische Sorgfaltspflichten, Sachgerechtigkeitsgebot, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Vielfaltsgebot

1.1.2023.25 Die Berichterstattung von RSI in Radio und Fernsehen im Vorfeld der Wahlen in den Staatsrat und den Grossrat des Kantons Tessin vom 2. April 2023 hat das Vielfaltsgebot nicht verletzt. Der Movimento verfügte zwar über weniger Sendezeit als die auch im Staatsrat vertretenen Parteien, konnte sich aber in mehreren Sendungen angemessen präsentieren.
Entscheid b.957 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 3. November 2023
(Originalsprache italienisch)
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Vielfaltsgebot, Wahlsendung, Zeitraumbeschwerde
Bestimmungen: Art. 4 und 96 RTVG

Présentation fidèle des événements

1.1.2023.24 Le reportage intitulé “La haine avant la votation sur la loi Covid” a véhiculé auprès des téléspectateurs une impression unilatérale. Or, diffusé deux semaines avant la votation sur la loi Covid, il était nécessaire que ce reportage donne la parole de manière équitable à l’ensemble des protagonistes de la votation sur le thème traité. Cette émission, qui présente les opposants comme étant principalement enclins à la violence, aurait pu influencer la votation – même si cela n’était pas voulu par la recourante. C’est précisément ce qu’interdit le principe de pluralité.  
Diesen Entscheid bespricht Rechtsanwalt Oliver Sidler im Beitrag “Kurz vor einem Urnengang gilt ein sehr strenger Massstab” (medialex 02/24)
TF 2C_859/2022 du 20 September 2023 
Mots-clefs: liberté d’expression, exigences minimales quant au contenu des programmes, diligence, opinion publique, votations, principe de pluralité.
Dispositions:  Art. 10 CEDH, art. 4 LRTV

Présentation fidèle des événements

1.1.2023.23 Le reportage intitulé “La haine avant la votation sur la loi Covid” a véhiculé auprès des téléspectateurs une impression unilatérale. Or, diffusé deux semaines avant la votation sur la loi Covid, il était nécessaire que ce reportage donne la parole de manière équitable à l’ensemble des protagonistes de la votation sur le thème traité. Cette émission, qui présente les opposants comme étant principalement enclins à la violence, aurait pu influencer la votation – même si cela n’était pas voulu par la recourante. C’est précisément ce qu’interdit le principe de pluralité.  
TF 2C_859/2022 du 20 September 2023 
Mots-clefs: liberté d’expression, exigences minimales quant au contenu des programmes, diligence, opinion publique, votations, principe de pluralité.
Dispositions:  Art. 10 CEDH4, art. 4 LRTV

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2023.22 Es fehlte den Beschwerdeführenden die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Die UBI bejahte auch kein öffentliches Interesse an einem Entscheid. Ein solches läge vor, wenn es um Sendungen geht, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind.
Entscheid b.970 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 19. Dezember 2023
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Diskriminierungsverbot

1.1.2023.21 Die drei Sekunden dauernde Einblendung einer Versammlung des Ku-Klux-Klans in Verbindung mit der Nennung des Sechseläutens wird in der Sendung “Das VAR’s” war eindeutig als satirisch zu eerkennen und missachtete weder Programmvorschriften noch die Menschenwürde.
Entscheid b.958 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 2. November 2023
Stichworte: Humor, Menschenwürde, Programmautonomie, Satire, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 4 und 6 RTVG

Zuständigkeit der UBI

1.1.2023.20 Die Beschwerdeführerin, eine ehemalige Moderatorin,  beruft sich ausschliesslich auf den individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz, der nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt. Es lag auch keine Missachtung von programmrelevanten Bestimmungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG vor.
Entscheid b.959 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 2. November 2023
Stichworte: Zustädnigkeit der UBI, Journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4, 94 und 96 RTVG

Nichtaufschaltung von Kommentaren

1.1.2023.19 Zu einem Artikel von STRF News ui dem Wahlen in der Türkei wurde ein Kommentar nicht aufgeschaltet, worin der Autor ausgeführt hatte, dass nicht die SVP, sondern die Linken und die Grünen die Menschenrechte abschaffen wollten. Der Kommentar enthielt keine beleidigenden, diskriminierenden oder rechtswidrigen Inhalte enthält, soass keine relevanten Gründe gegen eine Veröffentlichung bestanden.
Entscheid b.960 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 2. November 2023
Stichworte: Zuständigkeit der UBI, Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit, Online-Forum
Bestimmungen: Art. 10 BV, Art. 92, 94 und 97 RTVG

Tarifgestaltung der RTV-Gebühr für Unternehmen

1.1.2023.18 Gemäss Mehrwertsteuergesetz sind Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu einer halben Million Franken von der Radio- und Fensehabgabe befreit. Für die anderen Unternehmen hat der Bundesrat einen degressiven Tarif in Kraft gesetzt. Dieser verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot und ist damit verfassungswidrig.
BVGer A_4741/2021 in S. A. und Mitb. gegen Eidg. Steuerverwaltung vom 8. November 2023
Stichworte: Rechtliches Gehör, Legalitätsprinzip, Gesetzesdelegation, Prüfung der Verfassungsmässigkeit einer Verordnung, Radio- und Fernsehabgabe für Unternehmen, Rechtsnatur der Abgabe, Tarifgestaltung, Steuergerechtigkeit, Rechtsgleichheit
Bestimmungen: Art. 5, 8, 29, 127 und 164 BV, Art. 31 VwVG, Art. 68, 69a, 70 und 93 RTVG, Art. 67b RTVV, Art. 13 MWStG

Verpasste Beschwerdefrist

1.1.2023.17 Die 20-tägige Beschwerdefrist stellt eine Verwirkungsfrist dar, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist von den Sendungen Kenntnis nehmen konnte, ändert an der rechtlichen Situation nichts. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht in Treu und Glauben widersprechender Weise durch die Beschwerdegegnerin von einer fristgerechten Einreichung der Beanstandung abgehalten.
Entscheid b.964 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25. Oktober 2023
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Beschwerdefrist, Verwirkungsfrist
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Beschwerdebefugnis, öffentliches Interesse

1.1.2023.16 Es fehlte den Beschwerdeführenden mangels enger Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Beiträge (Sendung «Meteo» und Tagesschaubeitrag zu Covid-Gesetz-Revision von SRF) die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Für eine Popularbeschwerde mangelte es an den notwendigen  Unterschriften von 20 legitimierten Personen.
Entscheid b.952, 953, 954 und 955 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 12. Juli 2023
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Popularbeschwerde, Öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 94 und 96 RTVG

Meinungsbildung

1.1.2023.15 Zum in der Informationssendung «HeuteMorgen» ausgestrahlten Beitrag zu einer neuen Studie zu den Auswirkungen von Tempo 30 in Städten und Dörfern auf den öffentlichen Verkehr konnten sich die Zuhörenden eine eigene Meinung bilden. Der Inhalt, die Ergebnisse und die mit der thematisierten Studie verbundenen Interessen wurden korrekt und transparent wiedergegeben.
Entscheid b.945 und 949 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 29. Juni 2023
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4, 6 und 94 RTVG

Meinungsbildung

1.1.2023.14 Die gesamte Berichterstattung von Fernsehen SRF zur «postmortalen» Organspende in den drei Monaten vor seiner Beanstandung lässt sich keine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit der Berichterstattung im Sinne des Vielfaltsgebots feststellen. Die rele-vanten Beiträge behandelten die in diesem Zeitraum durch Publikationen des BAG bekanntgewordenen Vollzugsprobleme im Zusammenhang mit dem geänderten Transplantationsgesetz.
Entscheid b.950 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 29. Juni 2023
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Zeitraumbeschwerde
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Nichtaufschaltung von Kommentaren

1.1.2023.13 Es war für die Redaktion auch bei einer aus Zeitgründen bloss summarischen Prüfung genügend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Kommentar nicht in diskriminierender Weise über die LGBTIQ+-Gemeinschaft äussert. Ein relevanter Grund für die Nichtaufschaltung bestand folglich nicht.
Entscheid b.950 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 29. Juni 2023
Stichworte: Zuständigkeit der UBI, Netiquette, Meinungsäusserungsfreiheit, Online-Forum
Bestimmungen: Art. 10 BV, Art. 92, 94 und 97 RTVG

Einseitige Berichterstattung

1.1.2023.12 Im Auftrag von Tweitter-Chef Elon Musk veröffentlichten Journalisten Interna, die  belegen sollten, dass beim Kurznachrichtendienst unter dem früheren Management nicht genehme Ansichten und Themen zensiert wurden. Die fehlende Berichterstattung über diese «Twitter Files» in den Radio- und Fernsehprogrammen hat im relevanten Zeitraum nicht zu einer rechtserheblichen Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit bei der Berichterstattung über bestimmte Themen im Sinne des Vielfaltsgebots geführt.
Entscheid b.948 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25.Mai 2023
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Zugang zum Programm
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Freie Meinungsbildung

1.1.2023.11 SRF widmete sich am 16. November 2022 in unterschiedlichen Gefässen dem Thema Energie. Beim beanstandeten mehrstündigen Chat zum Thema stand das Beantworten von individuellen Fragen der Nutzerinnen und Nutzer durch transparent vorgestellte Expertinnen und Experten im Vordergrund. Deren Aussagen waren für das Publikum als Ansicht einer bestimmten Fachperson erkennbar. Die freie Meinungsbildung des Publikums wurde nicht beeinträchtigt.
Entscheid b.944 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25.Mai 2023
Stichworte: Journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Mindestanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2023.10 Auch wenn der letzte Satz der Ankündigung mit dem Hinweis auf die Anzahl von durch Freie Landschaft Schweiz verhinderte Windkraftprojekte eher reisserisch war und den Inhalt des Beitrags verkürzt wiedergab, hat die Redaktion dennoch korrekt auf das Thema und den Fokus des Beitrags hingewiesen und wurden die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit erfüllt.
Entscheid b.936-938 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 25.Mai 2023
Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, journalistische Sorgfaltspflicht, Transparenzgebot, Sachgerechtigkeitsgebot, Programmautonomie, Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit.
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit

1.1.2023.08 Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots der Gesamteindruck. Der beanstandete Beitrag des «Kassensturz» hätte anders gestaltet werden können und war nicht mangelfrei ist. Da der Fokus des Beitrags aber auf der ursprünglichen Präsentation von «Smart Upgrade» auf der Website liegt, betrifft der festgestellte Mangel einen Nebenpunkt. Die Fakten wurden korrekt vermittelt. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin kommt im Beitrag in angemessener Weise zum Ausdruck. Der Beitrag hat daher die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit eingehalten. 
Entscheid b.935 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 30, März 2023
Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit.
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Diskriminierungsverbot

1.1.2023.07 Eine Sendung, die sich schwergewichtig an ein bestimmtes Zielpublikum richtet (z.B. «Verkehrsinformationen»), fällt nicht schon deshalb in den Schutzbereich des Diskriminierungsverbots, weil sich der übrige Teil der Zuhörerschaft nicht angesprochen fühlt. Zudem stellt die Unterscheidung Autofahrende/Nicht-Autofahrende kein relevantes oder verpöntes Merkmal im Sinne des Diskriminierungsverbots dar. 
Entscheid b.940 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 30. März 2023
Stichworte: Programmautonomie, Vielfaltsgebot, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Présentation fidèle des événements

1.1.2023.06 La plupart des reproches soulevés à l’encontre de l’Association Radio Cité et de sa directrice étaient graves. Le journaliste a effectué une seule tentative afin de recueillir la prise de position de la directrice de Radio Cité. Il n’a pas essayé de reprendre contact avec la directrice afin de savoir si elle avait d’autres observations à ajouter et recueillir ainsi son avis. Le point de vue des plaignantes n’a pas été présenté de manière adéquate et suffisante. Les auditeurs et les lecteurs n’ont donc pas pu se forger une opinion correcte de la situation régnant au sein de Radio Cité. 
Décision b. 941 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 30  mars 2023
Mots-clefs: Diligence journalistique, autonomie des programmes, présentation fidèle des événements, indemnité à titre de dépens.
Dispositions:  Art. 4, 6 et 89 LRTV, art. 64 PA

L’absence d’un intérêt public

1.1.2023.05  En conséquence, en raison de l’absence de la qualité pour agir du plaignant  et de l’absence d’un intérêt public à une décision l’AIEP ne peut entrer en matière sur la plainte. 
Décision b. 942 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 28 février 2023
Mots-clefs: plainte individuelle, plainte populaire, intérêt public
Dispositions: Art. 94 et 96 LRTV

Fehlendes öffentliches Interesse

1.1.2023.04 Die Eingabe eignete sich jedoch gemäss Mehrheitsentscheid der Mitglieder (5 zu 4 Stimmen) nicht, um die Praxis der UBI zur Bestimmung über die Menschenwürde grundsätzlich zu konkretisieren bzw. weiterzuentwickeln. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.
Entscheid b.939 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 14. Februar 2023
Stichworte: Beschwerdebefugnis, Menschenwürde, Öffentliches Interesse
Bestimmungen: Art. 96 RTVG

Sachgerechtigkeits- und Transparenzgebot

1.1.2023.03 Der Beitrag enthält Mängel in Nebenpunkten. Die themenrelevanten Fakten wurden aber im Wesentlichen korrekt dargestellt. Die unterschiedlichen Sichtweisen vermittelte die Redaktion in transparenter Weise, so dass für das Publikum umstrittene Aussagen als solche erkennbar waren. 
Entscheid b.933 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 2. Februar 2023
Stichworte: Fehler in Nebenpunkten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 6 RTVG

Abstimmungssendung

1.1.2023.02 Das «Tagesschau»-Publikum konnte sich zu den präsentierten Umfrageergebnissen im Vorfeld der Abstimmung eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden. Es besteht keine Pflicht, über Resultate von Meinungsumfragen in Newsbeiträgen umfassend mit allen Aspekten zu orientieren. 
Entscheid b.932 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 2. Februar 2023
Stichworte: Abstimmungssendung, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Diskriminierung, Sprachenfreiheit
Bestimmungen: Art. 18 BV, Art. 4 und 6 RTVG

Autonomie des programmes

1.1.2023.01  Le reportage de l’émission «Le 12h45» diffusé le 5 juin 2021 ne viole pas l’art. 4 al. 1 et 2 LRTV. 
Décision b. 931 de l’autorité indépendante d’examen de plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) du 2 février 2023
Mots-clefs: Autonomie des programmes, obligation d’objectivité
Dispositions: Art. 4 et 6 LRTV

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Öffentliche Dokumente

Secret fiscal

1.2.2023.9 L’Office fédéral de la douane et de la sécurité des frontières (OFDF) n’est pas en droit de fournir à la Société pour les peuples menacés (SPM) des renseignements concernant l’importation d’or par les sept plus grands importateurs d’or. Les renseignements litigieux sont couverts par le secret fiscal imposé par la loi sur la TVA et sont ainsi exclus du droit d’obtenir des renseignements prévu par la loi sur la transparence
TF 1C_272/2022 du 15 novembre 2023:
Société pour les peuples menacés (SPM) c. Argor-Heraeus SA, Metalor Technologies SA, MKS (Switzerland) SA,
Valcambi SA
später: BGE 150 II 191
Mots clefs: droit d’accès, secret fiscal, sphère privée,  autorité fiscale, secret d’affaires, secret professionne, protection des données
Dispositions:  Art. 10 CEDH, art. 5, 36 Cst., art. 39 LHID, 110 LIFD, 19 LPD,
art. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9 LTrans

Pesée d’intérêts

1.2.2023.8 L’autorité inférieure aurait dû, de manière différenciée pour chaque passage dont elle entend maintenir le secret au titre de la protection des données personnelles, exposer, au moins brièvement, le cas échéant en les regroupant par catégories d’informations, la raison pour laquelle la protection de la sphère privée des personnes en cause l’emportait sur l’intérêt public à l’accès à des informations concernant le fonctionnement d’une association. Elle ne pouvait pas se limiter, comme elle l’a fait, à une motivation générale se rapportant à l’ensemble des caviardages opérés et qui ne permet pas de comprendre précisément son raisonnement pour en refuser l’accès. 
TAF A-3577-2022 du 26 septembre 2023: A. c. DDPS

Mots clefs: autorité inférieure, sphère privée,  intérêt public, usage personnel principe de la transparence.
Dispositions:  Art. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 LTrans

Interessenabwägung

1.2.2023.7 Das öffentliche Interesse am Zugang zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank des BAKOM (beschränkt auf Informationen über Antennen, auf denen die 5G-Technologie eingesetzt wird) ist höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an deren Geheimhaltung. Auch der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kommt nicht zur Anwendung, da die betroffenen Daten nicht freiwillig mitgeteilt wurden. 
BVGer A-516-2022 vom 12. Sept. 2023 i.S.
Tombez c. Swisscom (Schweiz) AG, Sunrise GmbH, Salt SA.
Stichworte: Spezialnormen, Verletzung öffentlicher Interessen, Geschäftsgeheimnisse, freiwillige Bekanntgabe, Personendaten, privates Interesse
Bestimmungen: Art. 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 11 BGÖ, Art. 24 FMG, Art. 1, 5, 19, 71 DSG

Zielkonforme Durchführung  behördlicher Massnahmen

1.2.2023.6 Es ist von einem ernsthaften Risiko auszugehen, dass die Veröffentlichung von Daten, aus denen die real bezahlte Höhe der Nettovergütung für die autologe CAR-T-Zelltherapie hervorgeht, der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen des BAG schaden würde. Dieses hat das Vorliegen des Ausnahmetatbestands überzeugend dargelegt und es kommt keine Anwendung eines milderen Mittels in Betracht.   
BVGer A-2459/2021 vom 27. Juli 2023 i.S.
A., B. und C. c. Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Stichworte: Transparenz, amtliche Dokumente, Ausnahmeklauseln, Interessenabwägung, Schwärzungen, zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Bestimmungen: Art. 5, 7, 8 BGÖ, Art. 32 f., 43, 46  KVG

Internationale Beziehungen

1.2.2023.5  Die Verweigerung des Zugangs zu einer ungeschwärzten Version einer Aktennotiz über den Austausch zwischen der ESTV und den indischen Behörden war zulässig, da von einem ernsthaften Risiko auszugehen ist, dass die Veröffentlichung der Aktennotiz den internationalen Beziehungen der Schweiz schaden könnte.
BVGer A-3241/2021 vom 30. Mai 2023 i.S.
A. und Borer c. EStV
Stichworte: Amtliche Dokumente,  Risiko der ernsthaften Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen der Schweiz, Geheimhaltungsinteresse, Schwärzungen, Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Bestimmungen: Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN, Art. 4, 5, 6, 7 BGÖ

Geheimhaltungsinteresse

1.2.2023.4 Eine Journalistin erhielt keinen Zugang zu Dossiers der Bundespolizei und Unterlagen der schweizerischen Exportversicherung im Zusammenhang mit der Crypto-Affäre. Selbst wenn die einzelnen verlangten Informationen (Empfängerstaat, Produkttyp, Abschlussdatum und Auftragswert) für sich alleine wenig Aussagekraft haben mögen, stehen laut dem Urteil ihrer Bekanntgabe im Kontext mit dem Exporteur und dem Empfängerstaat überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip liegt nicht vor.  
BVGer A-1526/2022 vom 12. April 2023 i.S.
A. c. EMPA Dübendorf
Stichworte: Transparenz, amtliche Dokumente, Übergangsbestimmungen, Beeinträchtigung der aussenpolitischen Interessen oder der internationalen Beziehungen der Schweiz, Geheimhaltungsinteresse, Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Bestimmungen: Art. 5, 6, 7, 23 BGÖ

Interessenabwägung

1.2.2023.3  Bei Vergaben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. e aBöB bestehen keine aktiven Publikationspflichten. Aufgrund einer teleologischen Betrachtung würde der Zweck der Vertraulichkeit seines Sinnes entleert, wenn trotzdem der Zugang zu den Informationen gewährt werden müsste. Eine Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen Interessen ergibt nichts anderes, als dass die militärischen Interessen an der nationalen Sicherheit das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit überwiegen.
BGer 1C_321/2021 vom 7. Juni 2023 i.S.
A. c. B. AG in Liquidation und C. AG
Stichworte: Transparenz, als geheim bestimmte Dokumente, Auslegung von Art. 3 aBÖB, Interessenabwägung, Verhältnis zu anderen Spezialbestimmungen, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, Medienfreiheit
Bestimmungen: Art. 16 Abs. 3 BV, Art. 4 und 7 BGÖ, Art. 3 aBÖB, Art. 27 f. VwVG

Spezialbestimmungen

1.2.2023.2  Gibt es eine gesetzliche Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ, die von vornherein dem Öffentlichkeitsgesetz vorgeht und den Zugang zu den strittigen Daten beschränkt – in casu ging es um Informationen über die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial -, sind auch die im BGÖ selbst vorgesehenen Ausnahmen nicht mehr weiter zu prüfen.
BVGer A-839/2022 vom 5. April 2023 i.S.
X. c. A., B., C., D.
Stichworte: Transparenz, als geheim bestimmte Dokumente, Auslegung von Art. 3 aBÖB, Verhältnis zu anderen Spezialbestimmungen, Verhältnsimässigkeitsgrundsatz, Medienfreiheit
Bestimmungen: Art. 16 Abs. 3 BV, Art. 4 Bst. a und 7 BGÖ, Art. 3 aBÖB, Art. 27 f. VwVG

Amtliche Dokumente

1.2.2023.1 Amtliche Dokumente, die von einer Verwaltungsbehörde herausverlangt werden und ebenfalls Eingang in die Strafakten im weiteren Sinne gefunden haben, unterstehen gleichwohl dem Öffentlichkeitsprinzip. Strafprozessuale Akteneinsichts- und Informationsrechte können dem Zugang zu diesen deshalb nicht entgegengehalten werden.
BVGer A-3297/2021 vom 20. Januar 2023 i.S.
X. c. A., B., C., D.
Stichworte: Untersuchungsgrundsatz, Zugang zu amtichen Dokumenten, Strafakten, freie Meinungsbildung, Entsiegelung, spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen
Bestimmungen: Art. 3 Abs. 1 Bst. a, 4 Bst. a , 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BGÖ, Art. 101, 107, 248, 264 StPO

 

2. Privatrecht – Droit privé

Lauterkeitsrecht

2.2023.2 Das Bundesgericht prüfte zahlreiche Äusserungen in verschiedenen Artikeln der Zeitung C. und kam zum Schluss, dass nicht alle von der Vorinstanz als unlauter qualifizierten Passagen das UWG verletzten, weshalb der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
BGer 4A_340/2022 vom 18. April 2022 i.S. A. und B. c. C.
Stichworte: Aktivlegitimation, Stellung der Medien im Lauterkeitsrecht, Durchschnittsleser, Herabsetzung, Kosten
Bestimmungen: Art. 16, 17 BV, Art. 3, 9 und 10 UWG

Massnahmeverfahren

2.2023.1 Die Beschwerdeführerin berief sich vor dem Bundesgericht auf Aspekte, die bereits vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht werden müssen: Sie setzte sich  mit den Gründen, die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils ausschlaggebend waren, nicht auseinander.
BGer 5A_98/2022 vom 28. März 2023 i.S. A. c. B.
Stichworte: superprovisorische Verfügung, Persönlichkeitsverletzung, überspitzter Formalismus, Instanzenzug, Rügen formeller und materieller Aspekte
Bestimmungen: Art. 29 BV, 28 ff. ZGB, 75 und 105 BGG

Persönlichkeitsverletzung

2.2022.4 Das Ansehen des Beschwerdeführers bzw. seine berufliche Ehre als Verwaltungsrat wurde nicht als in rechtlich relevanter Weise herabgesetzt,denn ihm wurde weder ein sozial missbilligtes noch rechtsstaatlich bedenkliches Verhalten vorgeworfen. Es liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor.
BGer 5A_1050/2021 vom 6. Oktober 2022 i.S. A. c. B.
Stichworte: Genügende Sachverhaltsrügen, Persönlichkeitsverletzung, Gesamteindruck, Durchschnittszuschauer, Herabsetzung
Bestimmungen: Art. 9 BV, 28 ZGB, 105 und 106 BGG

Gegendarstellung

2.2022.3 Der Gegendarstellungstext vermittelt Informationen, die der Durchschnittsleser nach dem Grundsatz “Tatsachen gegen Tatsachen” zu deren Verständnis nicht benötigt, und beinhaltet eine Selbstdarstellung sorgfältiger und pflichtbewusster Medienarbeit der Beschwerdeführerin. Die Beurteilung der Vorinstanz, der Gegendarstellungstext erfülle die Voraussetzungen gemäss Art. 28h Abs. 1 ZGB nicht, verletzt somit kein Bundesrecht.
BGer 5A_559/2021 vom 7. Juni 2022 i.S. A. AG c. B. AG
Stichworte: Gesetzliche Erfordernisse, Grundsatz “Tatsachen gegen Tatsachen”,  Anpassung des Texts durch das Gericht
Bestimmungen: Art.  28h ZGB

3. Strafrecht – Droit pénal

Discrimination raciale

3.2023.1 Examen des éléments constitutifs de l’infraction décrite à l’art. 261bis al. 4 in fine CP, abordés à la lumière des principes régissant la liberté d’expression, dans le cas de propos négationnistes tenus, lors d’une représentation publique, par un humoriste connu en Suisse notamment pour ses nombreux antécédents pénaux, à l’étranger, en matière de discrimination raciale, ethnique et religieuse.
TF  149 IV 170 (6B_777/2022 du 16 mars 2023)
Mots-clefs: discrimination raciale, liberté d’expression, race, racisme, satire, abus de droit, membre d’une communauté religieuse
Dispositions:  Art. 7 et 10 CEDH, art. 16 Cst., art. 173, 177 et 261bis CP.

 Discrimination raciale, diffamation

3.2022.3  Le législateur n’a pas souhaité, à ce jour, prévoir l’obligation, incombant aux titulaires de compte sur un réseau social – ni d’ailleurs, aux prestataires de service eux-mêmes – de modérer le contenu publié par autrui. Il serait contraire au principe de la légalité de conclure que les circonstances propres au cas d’espèce puissent générer une telle obligation. Par ailleurs, à supposer que le libre accès au “mur” de son compte Facebook constitue une prestation positive du titulaire du compte en faveur de tiers, son comportement pourrait être appréhendé comme une action. 
ATF  148 IV 188 (TF 6B_1360/2021 du 7 avril 2022)
Mots-clefs:  Discrimination raciale, responsabilité pénale, l’obligation, incombant aux titulaires de compte sur un réseau social, Le principe de la légalité
Dispositions:  Art. 7 CEDH, art. 1 et 261bis CP

Rassendiskriminierung

3.2022.2 Der Beschwerdeführer setzt Fahrende mit seiner Kernbotschaft (sie würden einen allgemein verachteten und äusserst verpönten Lebensstil pflegen, wobei sie lügen würden und unzuverlässig sowie kriminell seien) in pauschaler Weise herab. Mithin blieben seine Äusserungen nicht im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten zulässig ist.
BGer 6B_749/2020 vom 18. Mai 2022 i.S. A. c. Generalstaatsanwaltschaft Thurgau
Stichworte: Willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Tatfrage, Rassendiskriminierung, Ethnie, politischer KontextBestimmungen: Art. 10 EMRK, 16 BV, Art. 261bis StGB

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

Bemessung des Ausgleichsanspruchs

4.2023.1 Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nicht auf die SAB-Empfehlungen abstellte und mangels klägerischer Belege zu den Marktpreisen von den Beweismitteln ausging, welche die Beschwerdegegnerin für die Marktpreise eingereicht hatte.
BGer 4A_168/2023 von 21. April 2023 i.S. A. c. B. 
Stichworte: Fotografie, Bemessung des Ausgleichsanspruchs, Anwendung der SAB-Empfehlungen, Beweismittel, Marktpreis, ungerechtfertigte Bereicherung
Bestimmungen: Art. 2 und 62 URG, Art. 41, 42 und 62 OR

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

Wahrheit, Diskriminierung


7.2023.49 Die «SonntagsZeitung» hat die prononciert persönlichen Einschätzungen einer anerkannten Journalistin mit Kenntnis zahlreicher Gerichtsverfahren in Deutschland richtig wiedergegeben und entsprechend die Wahrheitspflicht nicht verletzt.

Stellungnahme 49/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Diskriminierungsverbot
Bestimmungen: Ziff.  1 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1 und 8.2

Wahrheit, Quellen


7.2023.48 Der Artikel erwähnt zwar nur, dass ein bestimmtes Video im Internet kursiere. Der publizierte Link verbindet den Artikel aber mit einem früheren Artikel, in welchem ersichtlich ist, dass die Quelle der Nachrichtendienst Twitter ist. Die Richtlinie zur Quellenbearbeitung wurde damit nicht verletzt.

Stellungnahme 48/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitspflicht,Quellenbearbeitung, Anhörung
Bestimmungen: Ziff.  1, und 3 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 3.1 und 3.8

Wahrheit


7.2023.47 «SRF News» hat mit dem Instagram-Reel über die geschichtlichen Zusammenhänge des Ukraine-Kriegs vom 24. Februar 2023 nicht gegen die Verpflichtung zur Wahrheit verstossen.

Stellungnahme 47/2023 des Schweizer Presserates (X c. «SRF News»)
Stichworte: Wahrheitspflicht
Bestimmungen: Ziff.  1 «Erklärung»

Courrier des lecteurs

7.2023.46 Le plaignant demande en effet le droit de faire publier un «article de lecteur» dans le journal qu’il a choisi, parce qu’il estime que la question qu’il soulève est d’intérêt régional. Il ne s’agit pourtant pas d’un droit listé dans la «Déclaration», les rédactions décidant librement de publier ou non les lettres de lecteurs.
Prise de position 46/2023 du Conseil suisse de la presse (X. c. «La Gruyère»)
Mots-clefs: La liberté d’information, pluralisme des points de vue, courrier des lecteurs

Dispositions: Art. 11 du règlement du Conseil suisse, directives 2.1, 2.2, 5.2

 

Privatsphäre

7.2023.45 Die Zeitung nannte sieben Klimaaktivistinnen und -aktivisten, die sich auf der Autobahn festklebten mit Namen, Alter und Beruf und zeigt sie im Bild. Eine identifizierende Berichterstattung ist u.a. zulässig, wenn Betroffene im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Medienberichts öffentlich auftreten. Dass die AktivistInnen selbst die Öffentlichkeit gesucht haben, indem sie sich in einer breit gestreuten Medienmitteilung mit Namen und weiteren Details identifiziert haben, ist belegt.
Stellungnahme 45/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick»)
Stichworte: Identifizierung, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff.  7 «Erklärung», Richtlinie 7.1 und 7.2

Wahrheit


7.2023.44 Für den Presserat ist die Aussage, das Initiativkomitee habe Unterschriften gekauft, nicht mit dem Vorwurf der Bestechung von BürgerInnen gleichzusetzen. Zwar handelt es sich genau genommen nicht um einen Kauf, sondern um ein Bezahlen der SammlerInnen. Im übertragenen Sinn kann das Wort «kaufen» jedoch durchaus verwendet werden.

Stellungnahme 44/2023 des Schweizer Presserates (Initiativkomitee «Jederzeit Strom für alle» c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff.  1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 2.3, 3.8

Identifizierung


7.2023.43 Eine Chefärztin und Klinikdirektorin hat eine gesellschaftlich leitende Funktion inne. Auch das öffentliche Interesse an einem Bericht über die Corona-Schutzmassnahmen in einer Reha-Klinik ist gegeben. Es muss in einem Text, in dem es um die Verantwortung einer Chefärztin geht, möglich sein, deren Funktion zu nennen
.
Stellungnahme 43/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Identifizierung, Unschuldsvermutung, Trennung von Fkten und Kommentar
Bestimmungen: Ziff.  2 und 7«Erklärung», Richtlinie 2.3, 7.2, 7.4

Wahrheit


7.2023.42 Der Artikel impliziert, dass Kämpferin G. einen Geschlechterwechsel hinter sich habe. Aber es wird nirgends begründet und schon gar nicht belegt, dass G. eine Trans-Sportlerin ist. Ihr Aussehen könnte auch andere Ursachen haben. Damit ist dem Anspruch der Wahrheitssuche nicht Genüge getan. Dies gilt auch, wenn man den  Text als Kommentar wertet, denn eine solcher muss zwar nicht ausgewogen sein, aber die zugrundeliegenden Fakten müssen auch beim Kommentar stimmen.

Stellungnahme 42/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Weltwoche»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff.  1, 2 und 8 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 2.3, 8.1

Berichtigungspflicht


7.2023.41 Die Frage, ob Melnitschenko ein persönlicher «Vertrauter» von Putin ist, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Aufgrund der Seco-Sanktionsliste darf man ihn aber als «Vertrauten» der Regierung bezeichnen. Dass kein Unterschied zwischen Putin und der Regierung gemacht wurde, mag ungenau sein, reicht aber für eine Rüge nicht aus. 

Stellungnahme 41/2023 des Schweizer Presserates (Melnitschenko c. «Zentralplus.ch»)
Stichworte: Wahrheit, journalistische Ungenauigkeit, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff.  5 «Erklärung»

Interessenkonflikt


7.2023.40 Die Autorin hätte erkennen lassen müssen, dass sie selber Beklagte in einem der von ihr beschriebenen Verfahren ist.

Stellungnahme 40/2023 des Schweizer Presserates (Barbier-Mueller c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Trennung von Fakten und Kommentar, Ansehen des Berufs, öffentliche Funktionen, Interessenkonflikte, Notsituation
Bestimmungen: Ziff.  1, 2 und 7«Erklärung», Richtlinien 1.1, 2.3, 2.4, 7,2, 7.4 und 7.8

Journalistische Ungenauigkeit


7.2023.39 Es ist in einem Artikel nicht immer möglich, sämtliche bekannten Fakten mit Quellen zu unterlegen. Hätte es sich bei der Tötung von Adem Jashari um den Kern des Artikels gehandelt und hätte der Autor neue Erkenntnisse zum Ableben Jasharis gehabt, welche die bisherigen scheinbaren «Sicherheiten» auf den Kopf gestellt hätten, wäre die Bezeichnung der Quellen dazu zentral gewesen.

Stellungnahme 39/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Wahrheit, journalistische Ungenauigkeit, Trennung von Fakten und Kommentar, Unterschlagen wichtiger Informationen, Berichtigung, Opferschutz, Unabhängigkeit
Bestimmungen: Ziff.  1, 2, 3, 5, 8 und 9 «Erklärung», Richtlinien 1.1, 2.3, 3.1, 5.1

Wahrheit


7.2023.38 Eine Formulierung im Artikel der «SonntagsZeitung» implizierte, dass die Behandlungen mit Pubertätsblockern nicht generell verboten, sondern nur mit anderen, höheren Anforderungen verbunden worden seien. Wenn dies aber der gemeinte Sachverhalt ist, dann waren die Hinweise «Grossbritannien, Schweden und Finnland (…) haben vor kurzem verboten, Pubertätsblocker an Jugendliche abzugeben» und «Fortan dürfen Jugedlichen unter 16-Jährigen diese Medikamente nicht mehr verabreicht werden» falsch.

Stellungnahme 38/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht
Bestimmungen: Ziff.  1 «Erklärung»

Liberté du commentaire


7.2023.37 En publiant dans la rubrique «Hyperlien» un article intitulé «Avortement, euthanasie: pour clarifier une polémique née d’un blog hébergé par ‹Le Temps›», «Le Temps» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 37/2022 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Temps»)
Mots-clefs: Vérité, liberté du commentaire, rectification.
Dispositions: Chiffre 1, 2 et 5 de la «Déclaration»

Recherche de la vérité


7.2023.36 En omettant de chercher à contacter l’ex-épouse russe de Walter W. ou/et ses avocats, en ne vérifiant pas la crédibilité des propos tenus par ses sources et en ne mentionnant pas les données disponibles sur la thématique traitée, la «Tribune de Genève» a violé la «Déclaration».
Prise de position 36/2022 du Conseil suisse de la presse (Association des juristes progressistes c. «Tribune de Genève»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, pluralisme des points de vue, traitement des sources, interdiction des discriminations
Dispositions: Chiffre 1, 2, 3 et 8 de la «Déclaration», directive 1.1, 2.2, 2.3, 3.1, 8.2

Identifizierung


7.2023.35 Die «Republik» hat in ihrem Artikel «Der meistgesuchte Badi-Pächter der Welt»
mit der Erwähnung des Namens und des Standorts der Badeanstalt für die ganze Gemeinde und die Umgebung klar gemacht, um wen es bei den schweren Vorwürfen im Artikel geht.
Stellungnahme 35/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Republik»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationen,  Identifizierung/Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff.  1, 3 und 7«Erklärung», Richtlinie 7.2

Recherche de la vérité


7.2023.34 «24 heures» et «Blick.ch» n’ont pas violé ni le chiffre 1 (recherche de la vérité), ni le chiffre 2 (distinction entre l’information et les appréciations), ni le chiffre 3 (omission d’informations essentielles; informations non confirmées), ni le chiffre 7 (respect de la vie privée; accusations gratuites) de la «Déclaration».
Prise de position 34/2022 du Conseil suisse de la presse (Mike Horn c. «24 heures» et «Blick.ch»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, omission d’informations essentielles,  informations non confirmées, respect de la vie privée.
Dispositions: Chiffre 1, 2, 3 et 7 de la «Déclaration», directive 2.3

Wahrheit, Anhörung


7.2023.33
Die Autorin stützt sich einzig auf ihre Beobachtung, ohne die Hintergründe der Pflegebedürftigkeit der Frau zu kennen. Das widerspricht der Wahrheitssuche. Ähnlich verhält es sich mit dem beschriebenen Fall, in dem ein Arzt eine Frau ins Pflegeheim schickte, damit sie für eine OP zu Kräften komme. Gemäss der Autorin verliere sie dort aber nur an Gewicht. Auch schreibt sie, dass die Putzequipe pflegerische Aufgaben übernehme. Mit diesen Vorwürfen hätte die Heimleitung konfrontiert werden müssen. Auch ist nicht klar, inwiefern die Autorin deren Wahrheitsgehalt überprüft hat. Die Richtlinie zur Wahrheitssuche wurde somit verletzt.
Stellungnahme 33/2023 des Schweizer Presserates (Artiset c. «Die Zeit»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen von Informationen, Anhören bei schweren Vorwürfen, Trennung von Fakten und Kommentar
Bestimmungen: Ziff.  1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3, 3.1, 3.4. 7.4, 8.2

Présomption d’innocence

 

7.2023.32 Initialement les articles dans «Le Matin» et «20 minutes» n’ont pas précisé que le jugement n’était pas définitif ou que l’accusée le portait devant l’instance suivante. Les journaux ont complété leurs articles seulement après l’intervention de l’avocat de la plaignante. La présomption d’innocence n’a donc pas été respectée.
Prise de position 32/2023 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Matin» et «20 minutes»)
Mots-clefs: comptes rendus judiciaires, présomption d’innocence
Dispositions: Chiffre 7 de la «Déclaration», directive 7.4

 

Diskriminierung, Illustrationen

7.2023.31  Das von der NZZ gewählte Bild zum Artikel «Schweiz: Mehr Asylsuchende als im Vormonat und Vorjahr – hauptsächlich aus Afghanistan und der Türkei» zeigt einen in Frankreich registrierten afghanischen Flüchtling, der in die Schweiz einreisen wollte, sich  verdächtig verhielt und deswegen kontrolliert wurde. Da ein direkter Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Textes und dem Bild fehlte, hättes das Bild als Symbolbild gekennzeichnet sein sollen. Da das Bild jedoch im Kontext verstärkter Grenzkontrollen von einreisenden Flüchtlingen entstanden ist und dieser Punkt nicht moniert wurde, sieht der Presserat knapp von einer Rüge ab.
Stellungnahme 31/2023 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Diskriminierung, Illustrationen, Symbolbilder
Bestimmungen: Ziff.  8 «Erklärung», Richtlinie 3.4 und 8.2

Anhören bei schweren Vorwürfen


7.2023.30 Wenn ein schwerer Vorwurf einer anderen Publikation übernommen wird, muss der Beschuldigte dazu Stellung nehmen können. Die behauptete Forderung von zwei Millionen Franken gegen die Einstellung von Beschwerden entspricht der Definition des Presserates von schweren Vorwürfen. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer angehört werden müssen, zumal er mit vollem Namen identifiziert worden ist.

Stellungnahme 30/2023 des Schweizer Presserates (X. c.  «Medinside»)
Stichworte: Umgang mit Quellen, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff.  3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Wahrheit

7.2023.29 Die neue Regelung der Richtlinie 3.8 fasst die Anhörungspflicht strenger; es muss auch angehört werden, wenn ein schwerer Vorwurf «gravierendes Fehlverhalten» beschreibt oder ein Verhalten, «das sonstwie geeignet ist, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen». Der Beschwerdeführer hätte vorliegend angehört werden müssen, auch wenn er sich in früheren Fällen geweigert hatte, Stellung zu nehmen.
Stellungnahme 29/2023 des Schweizer Presserates (X. c.  «Walliser Bote»)
Stichworte: Wahrheit, Anhören bei schweren Vorwürfen, neue Fassung der Richtlinie 3.8, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff.  1, 3 und 7«Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 7.1 und 7.2

Wahrheit, Ungenauigkeit

7.2023.28 Der Presserat sieht eine falsche Darstellung nicht als belegt, aber eine journalistische Ungenauigkeit in der Schilderung des Sachverhaltes aufgrund der Formulierung, die Einsatzkräfte (Plural) seien durch die Demonstrierenden blockiert worden. Es liegt eine Ungenauigkeit, jedoch keine Verletzung der Wahrheitspflicht vor.
Stellungnahme 28/2023 des Schweizer Presserates (X. c.  «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Ungenauigkeit
Bestimmungen: Ziff.  1 «Erklärung»

Recherche de la vérité


7.2023.27 «20 Minuten» a violé la «Déclaration» en répercutant des accusations fausses et destructrices pour la plaignante sans les vérifier avec la diligence requise,  en ne donnant pas à la plaignante la possibilité d’exprimer son point de vue, à tout le moins en omettant d’indiquer aux lecteurs que le journal avait cherché en vain à contacter la plaignante pour qu’elle puisse faire valoir son point de vue et en publiant le nom et la photo de la plaignante ainsi qu’une photo, partiellement floutée, des deux enfants de celle-ci
.
Prise de position 20/2022 du Conseil suisse de la presse (X. c. «20 Minuten»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, vérifier des informations avec la diligence requise, audition lors de reproches graves, protection de la vie privée, identification, enfants
Dispositions: Chiffre 1, 3 et 7 de la «Déclaration», directives 3.8, 7.1 -7.3

Recherche de la vérité


7.2023.26 En publiant respectivement les articles «Une prof genevoise avait fait un salut nazi en classe: elle est réintégrée» et «La réintégration d’une enseignante divise le Conseil d’Etat», mais en ne cherchant pas (suffisamment) à établir les faits par plusieurs sources, les deux médias ont transgressé le chiffre 1 (recherche de la vérité) de la «Déclaration».
Prise de position 26/2022 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Blick» et la «Tribune de Genève»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, omission d’informations essentielles, respect de la vie privée, audition lors de reproches graves
Dispositions: Chiffre 3 et 7 de la «Déclaration», directives 3.8, 3.9 et 7.2

Schutz der Privatsphäre bei Kindern

7.2023.25 Medien können urteilsfähige Jugendliche ab der Pubertät auch ohne Einverständnis der Eltern befragen. Allerdings obliegt den Medienschaffenden eine Verantwortung, das Kind, welches die Folgen einer Publikation nicht abschätzen kann, vor unbedachten Eigenaussagen zu schützen. Das ist vorliegend geschehen. Y. ist nur im Bild zu sehen und nur einmal frontal, wobei er nichts sagt. Sein Name wird in der Filmbeschreibung, den Untertiteln oder in ergänzenden Informationen nicht genannt.
Stellungnahme 25/2023 des Schweizer Presserates (X. c. Schweizer Radio und Fernsehen SRF)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, Identifizierung, Kinder
Bestimmungen: Ziff.  7 «Erklärung», Richtlinie 7.1, 7.2 und 7.3

Wahrheitssuche, Berichtigungspflicht

7.2023.24 Zu berichtigen sind wesentliche Tatsachenfehler eines Medienberichts. Die im konkreten Fall erfolgte Online-Korrektur genügte nicht. Die Berichtigungspflicht ist mit dem Verzicht auf ein Print-Korrigendum verletzt worden.
Stellungnahme 24/2023 des Schweizer Presserates (X./Y. c. «Blick»)
Stichworte: Wahrheitssuche, wesentliche Tatsachenfehler, Ungenauigkeiten, Berichtigungspflicht
Bestimmungen: Ziff.  1 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 5.1

Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit


7.2023.23 Die Frage, was gewisse Mitbürgerinnen und Mitbürgern dazu bringt, Hauswände zu versprayen, Scheiben einzuschlagen, Schäden anzurichten, ist dies eine legitime journalistische Fragestellung von öffentlichem Interesse. Dass eine Mehrheit der Leserschaft die entsprechenden Begründungen und Ansichten verfehlt und inakzeptabel finden würde, steht dem nicht entgegen. Es muss möglich sein, derartige real existierende Positionen zum Zweck des Verständnisses gesellschaftlicher Vorgänge darzustellen.

Stellungnahme 23/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung» et al.)
Stichworte: Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, Wahrheitssuche, Quellenbearbeitung
Bestimmungen: Präambel und Ziff.  1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.1

Unlautere Beschaffung von Informationen


7.2023.22  «Kath.ch» hätte dem Interviewpartner (Autor, Regisseur und Hauptdarsteller der Fernsehserie «Tschugger») sagen müssen, dass das zum Teil kirchenkritische Gespräch nicht nur wie vereinbart in einem deutschen Film-Fachmagazin erscheint, sondern auch in einem Schweizer Onlinemedium mit primär religiöser Ausrichtung.
Stellungnahme 22/2023 des Schweizer Presserates (Constantin c. «kath.ch»)
Stichworte: Unlautere Beschaffung von Informationen, Fairness, Rückzug eines Interviews, Persönlichkeitsschutz, Copyright
Bestimmungen: Ziff. 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 4.5

Menschenwürde, Diskriminierung

7.2023.21  Der «Nebelspalter» hat mit dem Onlinebeitrag «Tamara Funiciello: Geboren, um auszusterben» vom 4. Juni 2022 die «Erklärung» dadurch verletzt, dass Tamara Funiciello auf ihre körperlichen Merkmale reduziert wurde.
Stellungnahme 21/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Nebelspalter online»)
Stichworte: Menschenwürde, Satire, rassistische Stereotype, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff.  8 «Erklärung»

Recherche de la vérité


7.2023.20 En publiant l’article «Anna Gabriel, du parlement catalan à Unia» le 18 juillet 2021 «Le Courrier» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 20/2023 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Courrier»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, liberté d’information, rectification
Dispositions: Chiffre 1 et 2 de la «Déclaration»

Menschenwürde, Diskriminierung

7.2023.19 Durch die Parallelisierung von schwarzen Menschen und Löwen wurde im Doppelbild ein in der Geschichte des Rassismus tief verankertes Stereotyp verwendet. Indem die Legitimität ihrer Staatsbürgerschaft in Frage gestellt wird, wurden schwarze Menschen mit deutschem Pass in ihrer Menschenwürde verletzt.
Stellungnahme 19/2023 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «Gipfel Zytig»)
Stichworte: Menschenwürde, Satire, rassistische Stereotype, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff.  8 «Erklärung»

Recherche de la vérité, identification


7.2023.18 En publiant le reportage télévisé intitulé «Kherson, le prix de la libération» et son adaptation web intitulée «La bataille pour Kherson racontée par celles et ceux qui l’ont vécue», la RTS n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 18/2022 du Conseil suisse de la presse (X. c. Radio Télévision Suisse)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, suppression d’informations essentielles, rectification, avantage
Dispositions: Chiffre 1, 3, 5, 9 de la «Déclaration»

Wahrheitspflicht bei Fak-Simile


7.2023.17 Wird eine historische Zeitungsseite nachgedruckt, sind die Anforderungen an die Überprüfungspflicht nicht gleich hoch wie bei einer Erstveröffentlichung. Angesichts der Schwere der ungerechtfertigten Vorwürfe wurde im vorliegenden Fall der JournalistInnenkodex verletzt
.
Stellungnahme 17/2023 des Schweizer Presserates i.S. X. c. La Regione (italienischsprachig)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff.  1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.3, 7.2, 7.5

Non-entrée en matière


7.2023.16 Les auteurs controversés figurent bien dans la bibliographie du site, le plaignant ne le conteste pas. Il n’y a donc pas violation du chiffre 1 (vérité) de la «Déclaration».
Prise de position 16/2022 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24 heures)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, dénaturation d’un texte, devoir de rectification
Dispositions: Chiffre 1 et 5 de la «Déclaration», art. 11 alinéa 1 règlement

Recherche de la vérité, identification


7.2023.15 En publiant l’article «Mi-Rambo, mi-Calimero, l’ex-agent abuse d’une ado» «24 heures» n’a pas violé les chiffres 1, 7 et 8 de la «Déclaration».
Prise de position 15/2022 du Conseil suisse de la presse (X. c. «24 heures)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, sensationnalisme, identification, l’intérêt du public, dignité humaine
Dispositions: Chiffre 1, 7 et 8 de la «Déclaration», directive 7.2

Recherche de la vérité, devoir de rectification


7.2023.14 En publiant l’article «Les soins intensifs regorgent de patients Covid» et le graphique «La moyenne d’âge des hospitalisées du Covid a nettement diminué», la «Tribune de Genève» n’a pas violé le chiffre 1 de la «Déclaration».
Prise de position 14/2022 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Tribune de Genève»)
Mots-clefs: Recherche de la vérité, titres, graphiques, devoir de rectification
Dispositions: Chiffre 1 et 5 de la «Déclaration»

Schutz der Privatsphäre

7.2023.13 Problematisch ist, dass im Artikel über «Dissoziativen Identitätsstörung» die Namen zwar anonymisiert wurden, das Schicksal einer Person aber zuvor schon in anderen Medien mit vollem Namen besprochen worden ist. Auch wenn nur einzelne LeserInnen des Artikels sich an die spezifische Patientin erinnert haben mögen, wäre es besser gewesen, wenn die Redaktion einen Fall ausgewählt hätte, bei dem nicht hätte eruiert werden können, um wen es sich handelt.
Stellungnahme 13/2023 des Schweizer Presserates (X. et al. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Schutz der Privatsphäre, Sexualverbrechen, Kinder, Notsituationen, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff.  1, 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 7.3, 7.7, 7.8, 8.1

Vermischung von poltischer und journalistischer Tätigkeit

7.2023.12 Die «Weltwoche» hält sich nicht an die Trennung von Handelnden und Beobachtenden, was der Glaubwürdigkeit der Berichterstattung und der Medien schadet. Allerdings werden «Weltwoche» und «Weltwoche daily» von der Leserschaft bzw. den ZuschauerInnen als parteinah wahrgenommen und das Format «Weltwoche Daily» ist als persönlicher Kommentar erkennbar, weshalb keine Verletzung der «Erklärung» vorliegt.
Stellungnahme 12/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Weltwoche daily»)
Stichworte: Öffentliche Funktionen, Vermischung von redaktioneller und politischer Tätigkeit, Interessenkonflikt, Glaubwürdigkeit, Transparenz
Bestimmungen: Ziff.  2 «Erklärung», Richtlinie 2.4

Trennung von redaktionellem Teil und Werbung

7.2023.11 Zwar wurde die Schrift von Dachzeile und Titel etwas dünner gewählt als bei anderen Überschriften, das Layout ist aber insgesamt kaum von dem der redaktionellen Berichte zu unterscheiden. Diese Nuance erfüllt das Kriterium «vom redaktionellen Teil klar abheben» nicht, wie das die Richtlinie 10.1 zur «Erklärung» fordert .
Stellungnahme 10/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Liechtensteiner Volksblatt»)
Stichworte: Bezahlte Inhalte, Trennung von redaktionellem Teil und Werbung, Anforderungen an das Layout, Klares Abheben
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Trennung von redaktionellem Teil und Werbung

7.2023.10 Wenn dem Werbetreibenden angeboten wird «Ihre Verlagsreportage erscheint im Tagblatt-Layout», besteht die Wirkung darin, dass die Leserschaft nicht wie bei der klar erkennbaren Werbung gleich weiterblättert, sondern im vermeintlich redaktionellen Text eher zu lesen beginnt. Die klare Trennung von Berichterstattung und Werbung ist nicht gegeben.
Stellungnahme 10/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Tagblatt der Stadt Zürich»)
Stichworte: Trennung von redaktionellem Teil und Werbung, Publireportage, Verlagsreportage, Wirkung des Layouts, Transparenz
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Trennung von redaktionellem Teil und Werbung

7.2023.09 Ein Verstoss gegen die Richtlinie 10.1 liegt vor, weil er gezeichnet wurde wie ein Artikel von einem redaktionellen Autor. Zwar wird in einem Kasten darauf hingewiesen, dass der Autor ein Osteopath mit eigener Praxis sei, aber nicht deutlich genug darauf, dass dieser für die Publikation seines Textes offenbar bezahlt hat und so Werbung in eigener Sache publiziert.
Stellungnahme 09/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «bz – Zeitung für die Region Basel»)
Stichworte: Trennung von redaktionellem Teil und Werbung, Sponsored Content
Bestimmungen: Ziff.  10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Zuständigkeit

7.2023.08 Nur wenn es sich bei einem Social-Media-Beitrag um einen journalistischen Inhalt handelt, finden die berufsethischen Normen Anwendung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die charakteristische Spontaneität sozialer Netzwerke zu berücksichtigen.
Stellungnahme 08/2023 des Schweizer Presserates (X. c. «Liechtensteiner Volksblatt»)
Stichworte: Zuständigkeit, Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Berücksichtigung der charakteristischen Spontaneität sozialer Netzwerke
Bestimmungen: Art. 2 Geschäftsreglement

Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2023.07 Nach der Praxis des Presserats ist von einem schweren Vorwurf auszugehen, wenn jemandem ein illegales oder damit vergleichbares Verhalten vorgeworfen wird. Dies trifft auf den Vorwurf «E-Mails werden nicht beantwortet, sie bekommen keine Antwort auf ihre Fragen», nicht zu.
Stellungnahme 07/2023 des Schweizer Presserates (ORS c. «Unter-Emmentaler»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff.  1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Plagiat

7.2023.06 Wenn ein Informant zwei Medien die gleichen Informationen zukommen lässt, entsteht eine Situation vergleichbar mit Medienmitteilungen, in denen auch Informationen von einer Quelle an mehrere Medien geliefert werden. In solchen Fällen wird diejenige, die als erste berichtet, nicht von allen anderen genannt, sondern es wird wie hier die ursprüngliche Quelle angegeben. Es liegt kein Plagiat vor.
Stellungnahme 06/2023 des Schweizer Presserates (X. c.  «20minuten.ch»)
Stichworte: Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen, Plagiat
Bestimmungen: Ziff.  3 und 4 «Erklärung», Richtlinie 4.7

Wahrheit, Ungenauigkeit

7.2023.05 Obwohl im herangezogenen Artikel des «New York Times Magazine» die Eltern im Zusammenhang zu Informationen über die Rate der Suizidalität nicht vorkommen, bleibt der Kerngehalt der Aussage – nämlich, dass Suizidversuche bei trans Kindern oder trans Menschen viel häufiger vorkommen – bestehen. Es liegt eine Ungenauigkeit, jedoch keine Verletzung der Wahrheitspflicht vor.
Stellungnahme 05/2023 des Schweizer Presserates (X. c.  «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Übersetzungen, Ungenauigkeit
Bestimmungen: Ziff.  1 «Erklärung»

Unterschlagung wichtiger Informationselemente

7.2023.04  Es trifft zwar zu, dass Redaktion die Interessen von Betroffenen vertritt; nur müssen die Fakten stimmen. Es müsste kenntlich gemacht werden, wenn die Gegenseite einen Sachverhalt erheblich anders sieht. Es darf nicht der Eindruck einer skandalösen, gewaltsamen, überfallartigen Intervention der Behörden entstehen, wenn dieser durch die Aktenlage in dieser Schärfe nicht gedeckt ist.
Stellungnahme 04/2023 des Schweizer Presserates (Kesb Birstal c. «Gesundheitstipp»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagung wichtiger Informationselemente, irreführender Eindruck, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff.  1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Schutz der Privatsphäre

7.2023.03 Der Schutz der Privatsphäre gilt grundsätzlich auch für vermutete und/oder verurteilte Straftäter. Selbst wenn Strafverfolgungsbehörden, vorliegend die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft, Namen zur Publikation freigeben, entbindet dies Medienschaffende nicht von der Pflicht, nach berufsethischen Kriterien zu prüfen, ob eine Namensnennung gerechtfertigt ist. Medienschaffende sollten nicht reflexartig publizieren, was Behörden zur Publikation freigeben, erst recht, wenn es sich um eine Kriegspartei handelt.
Stellungnahme 03/2023 des Schweizer Presserates (X. c.  «20 minuten online»)
Stichworte: Unterschlagung wichtiger Informationen, Publikationen von Behörden, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff.  3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Meinungsumfragen

7.2023.02 Bei der Publikation von Meinungsumfragen sind der Auftraggeber respektive die Auftraggeberin  anzugeben, falls die Umfrage nicht von der Redaktion selbst veranlasst wurde; der Zeitraum der Befragung ist transparent zu machen, wenn er für die Interpretation der Umfrageergebnisse von Belang ist.
Stellungnahme 02/2023 des Schweizer Presserates (X. c.  «Wohler Anzeiger», «Bremgarter Bezirks-Anzeiger», «Der Freiämter»)
Stichworte: Unterschlagen wichtiger Informationen, Mindestangaben zu Meinungsumfragen
Bestimmungen: Ziff.  3 «Erklärung», Richtlinie 3.7

Verschleierung des Berufs

7.2023.01 Ein Journalist ist verpflichtet, seinen Beruf bekannt zu geben, wenn er im Rahmen einer Recherche Informationen oder Meinungen über soziale Netzwerke einholt.
Stellungnahme 01/2023 des Schweizer Presserates (X. c.  «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Korrekturmassnahmen, Verschleierung des Berufs, Recherche in sozialen Netzwerken, Redaktionsgeheimnis, Quellenschutz, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff.  1, 4, 6 und 7 «Erklärung», Richtlinien 4.1 und 7.2, Art. 11 Geschäftsreglement

 

 




Entscheide 2020

1.Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droits constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

Diskriminierung

1.1.2020.19 Dass das Schweizer Fernsehen das Thema “Rassismus” aufgrund aktueller Ereignisse (Tod von Georg Floyd, Demonstrationen, “Mohrenkopf”-Diskussion) vor allem mit Fokus auf die betroffenen Minderheiten beleuchtete, ist aufgrund der transparenten Gestaltung der Beiträge und der Einhaltung der inhaltlichen Mindeststandards nicht zu beanstanden.
Entscheid b.858 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. Dezember 2020
Stichworte: Zeitraumbeschwerde, Diskriminierung, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Programmautonomie, Jugendschutz, Meinungsbildung
Bestimmungen: Art. 17 Abs. 1 BV, Art. 4 und 89 RTVG

Meinungsbildung des Publikums

1.1.2020.18 «Telesguard» und Onlinepublikationen sowie ein Beitrag in der Radiosendung «Actualitad» berichteten über den Beschluss des Gemeindevorstandes von S-chanf, die Dispensierung eines Försters aufzuheben. Das Publikum konnte sich aufgrund der transparenten Gestaltung, der korrekt vermittelten Fakten und seines Vorwissens eine eigene Meinung zu den thematisierten Aspekten bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt
Entscheid b.852 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. Dezember 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, Unschuldsvermutung, Programmautonomie, Menschenwürde, rundfunkrechtliche Mindesanforderungen
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG

Inhalt der Programmaufsicht

1.1.2020.17 Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und nicht die Qualität einer Sendung oder eines Programms zu beurteilen. Die Programmaufsicht hat keine «individuelle Schutzfunktion».
Entscheid b.873 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Dezember 2020 
Stichworte: Zuständigkeit, Rechtskontrolle, Programmaufsicht
Bestimmungen: Art. 4 und 98 RTVG

Programmautonomie

1.1.2020.16 Die umfangreiche Berichterstattung von Fernsehen SRF mit einem Bezug zu Covid19 hat keine programmrechtlichen Bestimmungen verletzt. Die Programmautonomie gewährleistet die freie Themenwahl und damit auch die Gewichtung eines Themas innerhalb des Programms. Die vielen Beiträge verunmöglichten zudem nicht die Vermittlung von anderen aktuellen und relevanten Ereignissen im Sinne des Vielfaltsgebots.
Entscheid b.859 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. Dezember 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, Programmautonomie, freie Themanwahl und freie Gewichtung eines Themas, Vielfaltsgebot, Einseitigkeit.
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.15 Der beanstandete «Talk» von Tele Basel wies journalistischhandwerkliche  Mängel auf, hat aber die gesetzlich verankerten Mindestanforderungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten. Der Gast konnte zu den erörterten Aspekten in noch angemessener Weise Stellung nehmen. Umstrittene Aussagen des Moderators waren für das Publikum, welches zudem über einiges Vorwissen verfügt haben dürfte, erkennbar.
Entscheid b.853 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. Dezember 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten bei Sendungen mit schwerwiegenden Vorw
ürfen, Sendungsformat, Äusserungsmöglichkeiten zu schwerwiegenden Vorwürfen, Position und Aufgabe des Moderators
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG

Freie Meinungsbildung

1.1.2020.14 In einer Sendung von Radio SRF zur Problematik der Elektrosensibilität kam für das Publikum hinreichend zum Ausdruck, dass die thematisierten Aspekte um die gesundheitlichen Gefahren von Elektrostrahlung umstritten sind und polarisieren. Das Publikum konnte sich insgesamt eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.
Entscheid b.850 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 30.Oktober 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, freie Meinungsbildung,  Gesamteindruck bei zweiteiligem Beitrag, Differenziertheit, tendenziöse Berichterstattung,
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG

Sachgerechter Test

1.1.2020.13  Das Publikum konnte sich aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung zum Test mit den 16 Olivenölen der Güteklasse «Extra Vergine» bilden. Es handelte sich in erkennbarer Weise nicht um eine rechtlich normierte Konformitätsbewertung.
Entscheid b.855 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 30.Oktober 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, freie Meinungsbildung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Produktetests
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4, 5 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.12  Dass der umstrittene Beitrag des “Kassensturz” zur Revision des VVG nicht in jeder Hinsicht überzeugt und differenzierter hätte gestaltet werden können, genügt nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens der UBI zu rechtfertigen.
Bundesgericht 2C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 i.S. SRG c. Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot, Programmautonomie, freie Meinungsbildung, Fairnessprinzip, Anhörungsrecht
Bestimmungen: Art. 17 BV,  93 RTVG, Art. 89 BGG

Betroffenheit

1.1.2020.11  Die Beschwerdeführer sind lediglich als persönlich oder beruflich besonders engagierte oder kompetente Personen zu qualifizieren und rundfunkrechtlich nicht anders betroffen als andere in diesem Bereich sensibilisierte Zuschauer. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
Bundesgericht 2C_879/2020 vom 3. November 2020 i.S. A. und B. c. SRG
Stichworte: Popularbeschwerde, Beschwerdelegitimation, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 94 RTVG, Art. 89 BGG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.10 Die Meinungsbildung des Publikums wurde durch den Einsatz von Symbolbilder nicht verfälscht. Aufgrunddes erkennbaren und effektiv auch bestehenden Bezugs vermittelten die Standbilder keine andere oder zusätzliche Information zu den verbalen Aussagen in der Anmoderation.
Entscheid b.857 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 30. Oktober 2020 
Stichworte: Symbolbilder, Anmoderation, freie Meinungsbildung, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse

1.1.2020.9 Da die Redaktion bereits einen Tag nach Veröffentlichung sowohl die online abrufbare Version des Radiobeitrags als auch den Online-Artikel mit der fehlenden Information ergänzt hat, verletzte sie kein Programmrecht.
Entscheid b.860 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 29. September 2020 
Stichworte: Popularbeschwerde, öffentliches Interesse, rasche Korrektur, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielsfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 94 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.8 Bei Angriffen gegen Richter sind Vorwürfe von Verfahrensbeteiligten kritisch zu hinterfragen und auch Gegenmeinungen sind transparent zu machen. Sie müssen überdies auf einer ausreichenden Faktenlage basieren, zumal es der Judikative aufgrund der richterlichen Pflicht zur Zurückhaltung und des Amtsgeheimnisses nur beschränkt möglich ist, auf Vorwürfe zur reagieren.
Entscheid b.849 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 28. August 2020 
Stichworte: Transparenz, Journalistische Sorgfaltspflichten, Berichterstattung über laufende Verfahren, Sachgerechtigkeitsgebot, freie Meinungsbildung des Publikums
Bestimmungen: Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.7 Die transparente Gestaltung erlaubte dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichenAnsichten zu unterscheiden. Zu den vermittelten Informationen konnte sich das Publikum insgesamt eine eigene Meinung bilden.
Entscheid b.847 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 28. August 2020  
Stichworte: Programmautonomie, Mängel in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot, freie Meinungsbildung des Publikums
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.6 Es kam zum Ausdruck, dass die im Abschlussbericht der Historikerkommission und im Filmbericht erwähnte «offizielle» Zahl von 25’000 Todesopfern umstritten ist. In einem gut vierminütigen Fernsehbeitrag in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung ist es nicht möglich, ein komplexes Thema wie die Luftangriffe auf Dresden vertieft und umfassend mit dem ganzen geschichtlichen Hintergrund zu behandeln.
Entscheid b.846 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 28. August 2020  
Stichworte: Journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Meinungsbildung 
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.5 Die Einseitigkeit der vertretenen Positionen war als persönliche Ansichten erkennbar. Es kam zum Ausdruck, dass es andere Ansichten zum Klimawandel gibt und dass die im Film teilweise von renommierten Sachverständigen geäusserten Meinungen nicht unumstritten sind. Das Publikum konnte sich aus diesen Gründen eine eigene Meinung bilden.
Entscheid b.838 und 839 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2020  
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck, Meinungsbildung, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Les exigences minimales quant au contenu des programmes

1.1.2020.4  L’émission «Mise en point» de la Radio Télévision Suisse RTS 1 respectait les exigences minimales quant au contenu des programmes prévues par l’art. 4 al. 2 LRTV. Cette solution s’impose d’autant plus que, selon la jurisprudence, afin de tenir compte de l’autonomie du diffuseur, il faut éviter une application trop sévère du devoir d’objectivité.
BGer 2C_40/2020 du 26 août 2020 
Mots-clefs: l’autonomie du diffuseur, exigences de diligence journalistique, la possibilité d’exprimer son point de vue
Dispositions: Art. 4 LRTV 

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.3  Der Fernsehbeitrag der SRF-Rundschau hinterlässt beim politikinteressierten Publikum den einseitigen Eindruck, Pierre Maudet komme für die Involviertheit der Schweiz in den Goldhandel eine zentrale Rolle zu. Es entsteht der Eindruck einer (alleinigen) Verantwortlichkeit Maudets. Diese Darstellung erweist sich als eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots
Bundesgericht 2C_788/2019 vom 28. August 2020 i.S. SRG c, Maudet 
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot, Programmautonomie, unrichtig festgestellter Sachverhalt, Gesamteindruck, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Art. 16, 17 und 93 Abs. 3 BV, Art. 4 und 6 Abs. 1 und 2 RTVG

Betroffenheitsbeschwerde

1.1.2020.2 Mit der Sendung «Club» zum Thema «Mein Arzt, mein Sterbehelfer?» hat das Schweizer Fernsehen kein Programmrecht verletzt. Im beurteilten Fall waren die Voraussetzungen für eine Betroffenheitsbeschwerde nicht gegeben. 
Bundesgericht 2C_788/2019 vom 12. August 2020 i.S. Verein X, und Mitbet. c. SRG 
Stichworte: Betroffenheitsbeschwerde, Popoularbeschwerde, Beschwerdelegitimation
Bestimmungen: Art. 94 RTVG

Prüfung des Tarif A Fernsehen (Swissperform)

1.1.2020.1 Ein «gestaffeltes Kostendach» (Deckelung) dient im Rahmen von der nach Tarifziffer 7.2 in Verbindung mit Ziff. 9 Lemma 2 geschuldeten Vergütung, um eine sprunghafte Erhöhung der geschuldeten Entschädigung für die Nutzerin (SRG) «abzufedern» . Die Deckelung war für die Gültigkeitsdauer des vorliegend zu prüfenden Tarifs (2014 – 2017) vertretbar; die ESchK überschritt aber ihr technisches Ermessen.
BGer 2C_1056/2018 vom 19. Februar 2020  i.S. SRG SSR c. Swissperform
Stichworte: Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Verwertungsgesellschaft, Tarifgenehmigung, Ballettregel, Deckelung, Ermessen der ESchK,  Rückwirkung  
Bestimmungen: Art. 22c Abs. 1, 24b, 33 Abs.2, 35 Abs.1, 49, 60 und 83 Abs.2 URG 

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2019.14 Bei Gesprächsformaten wie der «Samstagsrundschau» von Radio SRF ist es  infolge Fehlens von politischen Kontrahenten zwangsläufig Aufgabe des Moderators, eine Gegenposition einzunehmen, um dem Gast nicht eine Plattform für die Propagierung seines politischen Programms zu bieten. 
Entscheid b.825 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. Dezember 2019  
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot bei Gesprächs- und Diskussionssendungen, Programmautonomie, Voreingenommenheit, Möglichkeit der eigenen Meinungsbildung, Diskriminierungsverbot  
Bestimmungen: Art. 17 und 93 Abs. 3 BV, Art. 4 und 6 Abs. 1 und 2 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2019.13 Der Beitrag des «Kassensturz» von Fernsehen SRF über Praktiken von Händlern an Viehmärkten enthielt  zwar zwei unzutreffende Informationen. Diese können aber nicht der Redaktion angelastet werden, da diese sich auf eine seriöse Quelle stützte. Die im Bericht kritisierten Viehhändler hatten zudem Gelegenheit, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Entscheid b.823 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 8. November 2019  
Stichworte: Programmautonomie, anwaltschaftlicher Journalismus, Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck, Meinungsbildung 
Bestimmungen: Art. 17 und 93 Abs. 3 BV, Art. 4 und 6 Abs. 2 RTVG

Sachgerechtigkeit eines Online-Beitrages

1.1.2019.12 Der Online-Artikels zum Fernsehbeitrag über ausländische Anwälte war nicht sachgerecht. Das Verschulden der Juristin wurde als Faktum bezeichnet und im Text wurde das Verfahren nicht korrekt zusammengefasst.  
Entscheid b.817 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. September 2019  (italienischsprachig)
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot, Menschenwürde, korrekte Information, Transparenz, Unschuldsvermutung 
Bestimmungen: Art. 17 Abs. 1, 93 BV, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1  RTVG

Einseitige, tendenziöse Berichterstattung

1.1.2019.11 Der Beitrag des «Kassensturz» von Fernsehen SRF über einen «schikanösen Chef» vermittelte ein einseitiges und tendenziöses Bild über die Arbeitsbedingungen beim erwähnten Unternehmen.
Entscheid b.819 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 8. November 2019  
Stichworte: Prüfungsbefugnis der UBI, Programmautonomie, anwaltschaftlicher Journalismus, Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck, Meinungsbildung 
Bestimmungen: Art. 17, 93 BV, Art. 4, 5 und  6 Abs. 2 RTVG

Satire

1.1.2019.10 In der Late-Night-Show «Deville» von Fernsehen SRF wurden zentrale Glaubensinhalte nicht verspottet oder lächerlich gemacht und damit in erheblicher Weise negativ berührt. Eigentliches Angriffsobjekt der Satire bildeten die Influencer, deren stark kommerzielle Interessen karikiert wurden.
Entscheid b.820 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 8. November 2019  
Stichworte: Programmautonomie, Satire, Erkennbarkeit des satirischen Gehalts, Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Sachgerechtigkeitsgebot, Schutz religiöser Gefühle 
Bestimmungen: Art. 16, 21, 93 BV, Art. 4 Abs.1 und 2 und  6 Abs. 2 RTVG

Waffenrecht

1.1.2019.9 Ein Satz der «Tagesschau» über die bei den Anschlägen in Paris von 2015 verwendeten Waffen entsprach nicht den Tatsachen. Es handelte sich aber um einen Fehler in einem Nebenpunkt, weshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden ist.
Entscheid b.814 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. September 2019  
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Fehler in einem Nebenpunkt, Gesamteindruck, Korrektur, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 93 BV,  Art 4 Abs. 2 und  4 RTVG

Zuständigkeit der UBI

1.1.2019.8 Das Fernsehen SRF verletzte bei der Berichterstattung über Klimafragen das Vielfaltsgebot nicht.
Entscheid b.824 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 17. Oktober 2019  
Stichworte: Sprache «Deutschland-Hochdeutsch», Zuständigkeit der UBI,  Betroffenheitsbeschwerde, öffentliches Interesse 
Bestimmungen: Art. 24 und 96 Abs. 1 RTVG

Zugang zum Programm

1.1.2019.7 Da keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorlegen, hat die UBI die Beschwerde wegen verweigerten Zugangs zum Programm des Gemeinschaftsradios RaBe abgewiesen.
Entscheid b.815 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. September 2019  
Stichworte: Zugangsbeschwerde, «Recht auf Antenne», Sendekonzept, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 91 Abs. 3 lit. b und 96 Abs. 3 RTVG 

Le principe de la présentation fidèle des événements

1.1.2019.6  La plainte contre le reportage de l’émission «Mise au point» du 14 octobre 2018 intitulé «Beaux comme des camions» doit être rejetée.
Décision b.809 de l’autorité indépendante d’examen des platines en matière de radio-télévision du 13 septembre 2019  
Mots-clefs: le journalisme d’enquête, le principe de la présentation fidèle des événements, la possibilité d’exprimer son point de vue, anonymisation
Dispositions: art. 17 al. 3 Cst, art. 4 al. 2 et 4 LRTV 

Vielfaltsgebot

1.1.2019.5 Das Fernsehen SRF verletzte bei der Berichterstattung über Klimafragen das Vielfaltsgebot nicht.
Entscheid b.813 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. September 2019
Stichworte: Zeitraumbeschwerde, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Ausgewogenheit, Meinungen von Minderheiten 
Bestimmungen: Art. 17 Abs. 1 BV, Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG

Vielfaltsgebot und Sendezeit

1.1.2019.4 Ungleiche Sendezeit verletzt Vielfaltsgebot nicht, wenn Argumente beider Seiten angemessen zum Ausdruck kommen. «Club»-Sendung zum ärztlich assistierten Suizid war rechtens.
Entscheid b.807 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 7. Juni 2019 in Sachen Human Life International Schweiz und Mitbet. gegen SRG.        
Stichworte: Betroffenheit, Sittlichkeit Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfalt, Ausgewogenheit, Programmautonomie, Schleichwerbung
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und 6 Abs. 2 RTVG 

Einseitiger Fernsehbeitrag zum Fall “Maudet”

1.1.2019.3 Die in der beanstandeten Sendung «Rundschau» von Fernsehen SRF zum Fall «Maudet» vermittelten Informationen waren insgesamt einseitig, tendenziös und unvollständig.
Entscheid b.803 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 7. Juni 2019 in Sachen Pierre Maudet gegen SRG.  
Stichworte: Betroffenheit, Sittlichkeit Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfalt, Ausgewogenheit, Programmautonomie, Schleichwerbung
Bestimmungen: Art. 6 Abs.2 EMRK, Art. 17 und 32 Abs. 1 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 sowie 6 Abs.2 RTVG

Mutwillige Beschwerdeführung

1.1.2019.2 Nichteintreten auf Beschwerden gegen RSI und Tele Ticino wegen mutwilliger Beschwerdeführung
BGer 2C_656/2019 vom 29. Juli 2019 (Entscheid italienisch)

Fehlende Zuständigkeit der UBI

1.1.2019.1 Nichteintreten, da der angefochtene Beschluss der UBI den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes betraf.
BGer 1C_390/2019 vom 30. Juli 2019 (Entscheid italienisch)

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Zugang zu Akten von Aufsichtsverfahren

1.2.2020.14  Art. 19 Abs. 2 Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist nicht als lex specialis im Sinne von Art. 4 BGÖ einzusstufen. Zudem würden es auch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verbieten, auf ein Gesuch nach dem Öffentlichkeitsgesetz hin einem Dritten gegen den Willen des betreffenden Beaufsichtigten Zugang zu den Akten eines laufenden oder abgeschlossenen Aufsichtsverfahrens zu gewähren.
BVerG A-1109-2018 vom 16. Dezember 2020  i.S. A. c. Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB
Stichworte: Spezialbestimmungen, Verfahren nach RAG, Kartellrecht, Revisionsgeheimnis, Interessenabwägung, Datenschutz, öffentliches Informationsinteresse, Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bestimmungen: Art. 6, 7 Abs. 1 Bst. g und 11 BGÖ, 15 19 und 34 RAG, 730 OR, 320 f. StGB

Accès à des documents officiels

1.2.2020.13 Dans le domaine de l’assurance-maladie obligatoire, les collaborateurs des assurances-maladie remplissent une tâche publique. Les données personnelles les concernant ne doivent donc pas être anonymisées.  
TF 1C_59/2020-1751/2019 du 20 novembre 2020 
Mots-clefs:  Applicabilité de l’ LTrans, secrets secrets d’affaires, accès non anonymisé, liberté d’expression
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 6 , 7  lit.g et 9 LTrans, art. 28 OAMal 

Zugang zu Prüfbericht

1.2.2020.12  Dem Beschwerdeführer ist Einsicht in den Bericht “Prüfung der effektiven Gewinnmarge bei RUAG Aviation 2013 – 2017” unter Anonymisierung der Personennamen einschliesslich der Revisionsgesellschaft zu gewähren.
BVerG A-6003-2020 vom 18. November 2020  i.S. A. c. RUAG International Holding AG
Stichworte: Kartellrecht, Geschäftsgeheimnisse, freiwillig mitgeteilte Informationen, Schadensrisiko, Interessenabwägung, Schutz von Personendaten
Bestimmungen: Art.  4, 5, 7 Abs. 1 lit. f, g, h, 9 BGÖ.

Einsicht in wissenschaftliche Arbeiten

1.2.2020.11 Dokumente betreffend die Wahl und die Zusammenstellung der Leitungsgruppe des Nationalfonds-Projektes 67 unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz.
BGer 1C_643/2019 vom 21. August 2020  i.S. A. c. SNF
Stichworte: privatrechtlich organisierter Träger von Verwaltungsaufgaben, hoheitliche Tätigkeit,  Sachverständige im Verwaltungsverfahren
Bestimmungen: Art.  2 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1 lit. a BGÖ.

Auflage von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten wurden

1.2.2020.10 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt.
BGer 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020  i.S. A. c. B., C., D. und E.
Stichworte: Begründungspflicht, vollständiger und teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, Persönlichkeitsschutz, Interessenabwägung  
Bestimmungen: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs.3 BV, Art. 69, 70, 82 StPO

Ausnahmetatbestände zum Öffentlichkeitsgrundsatz

1.2.2020.9 Der EDÖB durfte einem Gesuchsteller Zugang zu Dokumenten eines Verfahrens nach Art. 29 DSG (konkret ging es um einen Hackerangriff) gewähren, die er zum Schutz der Privatsphäre von Betroffenen teilweise schwärzte.  
BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 i.S. Swisscom c. X. und EDÖB
Stichworte: Ersatzbehörde für Schlichtungsverfahren, Anhörung, Ausnahmetatbestände, Meinungsbildungsprozess, Geschäftsgeheimnisse, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 4, 5, 7 Abs.1 lit a, b, g und h und Abs.2, 10-15 BGÖ, Art. 28, 29 DSG

Spezialgesetzliche Bestimmungen

1.2.2020.8 Nachdem sämtliche im Schlussbericht  “Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte” enthaltenen Personendaten über die Beschwerdeführerin zu vernichten sind, ist ihrem entsprechenden Anliegen ausreichend Genüge getan.
BGer 1C_527/2019 vom 14. April 2020 i.S. A. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Generalsekretariat GS-WBF
Stichworte: Akteneinsicht, Personendaten, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 6, 7, 10, 11 BGÖ, Art. 3, 25 DSG

Spezialgesetzliche Bestimmungen

1.2.2020.7 Das Produktesicherheitsgesetz enthält keine Spezialbestimmung, welche dem Anspruch auf Zugang zu den Resultaten einer 2015 durchgeführten Kontrolle der Sicherheitsvorschriften von verschiedenen Wickelkommoden BGÖ entgegenstehen.
BGer 1C_299/2019 vom 2. Mai 2020 i.S. A. gegen bfu; BGE 146 II 265
Stichworte: Verpflichtung zu aktiver Information, Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzliche Regelungen, Auslegung von spezialgesetzlichen Normen
Bestimmungen: Art. 4, 5, 6, 7, 11, 16 BGÖ, Art. 10, 12 PrSG

Zugang zu TADOC-Entscheiden

1.2.2020.6 Der zusätzliche Zugang zu den Markennamen und Zusatzbezeichnungen der TADOC-Entscheide durfte verweigert werden.
BVGer A-5635/2019 vom 12. Mai 2020  i.S. A. c. Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Stichworte: Nicht anonymisierbare Daten, Tarifauskünfte, Öffentliches Interesse, Personendaten, Interessenabwägung, Anhörung
Bestim
mungen: Art. 2,  5, 7, 9, 10, 11, 13, 16, 17  BGÖ, 19 DSG

Innere und äussere Sicherheit

1.2.2020.5 Es lässt sich nicht verantworten, die exakten Standort-Koordinaten der Messstationen  des Radiomonitoring-Netzes des BAKOM und die detaillierte technische Bestückung jeder einzelnen Anlage preiszugeben. Sie liessen sich in nachteiliger Weise für die innere Sicherheit der Schweiz nutzen und können sie in einer Weise gefährden.
BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020  i.S. X. c. BAKOM
Stichworte: Geheimhaltung, Akteneinsicht, innere und äussere Sicherheit, Gefährdung, zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, Interessenabwägung,
Bestimmungen: Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 13 BGÖ, Art. 1, 26, 32b, 34 und 52 FMG

Accès des documents officiels  

1.2.2020.4  L’autorité inférieure est tenue de remettre à Oxysuisse, après caviardage de toutes les informations non expressément demandées par la recourante, une copie des diverses formulaires. Oxysuisse souhaitait connaître le détail des augmentations de prix par fabricant, par marque et sous-marque de cigarettes, avec la date d’entrée en vigueur de chacune de ces augmentations.
BVGer A-1751/2019 du 1er mai 2020 
Mots-clefs:  Applicabilité de l’ LTrans, droit d’accès, dispositions spéciales, requête abusive,  secrets professionnels

Dispositions: Art. 2, 3, 4, 5, 6 et 7 LTrans, art. 9, 10, 16 LTab 

Einsicht in Tarifgenehmigungsverfahren

1.2.2020.3 Im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs des BGÖ kann das Tarifgenehmigungsverfahren der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nicht als Justizverfahren eingestuft werden. Es ist somit nicht nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff 5 f . BGÖ vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen, sondern davon als erstinstanzliches Verwaltungsverfahrens erfasst. 
BVGer A-816/2019 vom 25. Februar 2020  i.S. X. c. Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Stichworte: Verwertungsgesellschaft, Geltungsbereich des BGÖ, Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Justizbehörden, Aufsichtsbehörde, Rechtsstellung der Schiedskommission 
Bestimmungen: Art. 30 Abs.3 BV, Art. 55 – 57 URG, Art. 2,  3, 7 BGÖ

 

Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung

1.2.2020.2 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann nur abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt.
BGer 8C_751/2018 vom 25. Februar 2020  i.S. A. c. IV-Stelle des Kt. Zug
Stichworte: Justizöffentlichkeit, Gründe für Absehen von einer öffentlichen Verhandlung  
Bestimmungen: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs.3 BV, Art. 61 lit. a ATSG

Urteilsedition

1.2.2020.1 Dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit ist durch die Auflage auf der Gerichtskanzlei und die Möglichkeit, eine anonymisierte Kopie zu erhalten, Genüge getan. Die Erhebung einer Gebühr für die Anonymisierung ist im Grundsatz zulässig.
BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020  i.S. A. c. Verwaltungsgericht des Kt. Zug
Stichworte: Justizöffentlichkeit, öffentliche Urteilsverkündung, Urteilsedition, Anonymisierung, Kostenentscheid, gesetzliche Grundlage für Gebühr 
Bestimmungen: Art. 16 Abs. 3 und 30 Abs.3 BV, § 9a KVO-ZG und § 22 Abs. 2 VRG-ZG.

Interessenabwägung

1.2.2019.11 Das Interesse von in Zusammenhang mit einem Nationalfondsprojekt abgelehnter Forscherinnen und Forscher am Schutz der Privatsphäre überwiegt ein allfälliges öffentliches Interesse am Zugang zu den Namen.
BVGer A-6160/2018 vom 4. November 2019  i.S. ERAS – Echtes Recht auf Selbstbestimmung c. Schweizerischer Nationalfonds SNF
Stichworte: Geheimhaltung, Anwendung des BGÖ auf externe Verwaltungsträger, Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzliche Regelungen (FIGF), Personendaten, Anonymisierung, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 16 BGÖ, 4, 10, 13 FIFG

Refus de transmission de documents

1.2.2019.10 Le fait que la liste des quelque 500 personnes invitées officiellement à la réception du nouveau Président du Grand Conseil était destinée au comité d’organisation n’implique évidemment pas que son contenu doit être accessible au public.
BGer 1C_136/2019 du 4 décembre 2019
Mots-clefs:  protection des données,  sphère privée, intérêt public , droit d’accès,  frais judiciaires
Di
spositions: Art. 8, 16, 17 CSt., art. 16, 17 et 27 LInfo-VD, 

Accès des documents officiels  

1.2.2019.9  L’autorité inférieure a retenu bon droit que l’accès aux documents relatifs l’augmentation des primes de l’AOS de B.  Assurances SA pour les années 2014 – 2017 peut être refusé en application de la LTrans.
TAF A-2352/2017 du 11 décembre 2019
Mots-clefs:  droit d’accès, données personnelles, intérêt public, compensation des risques,   secret d’affaires,  assurance complémentaire

Dispositions: Art. 3, 4, 5, 7 LTrans, LSAMal, OSAMal

Interessenabwägung

1.2.2019.8 Das Interesse von in Zusammenhang mit einem Nationalfondsprojekt abgelehnter Forscherinnen und Forscher am Schutz der Privatsphäre überwiegt ein allfälliges öffentliches Interesse am Zugang zu den Namen.
BVGer A-6160/2018 vom 4. November 2019  i.S. ERAS – Echtes Recht auf Selbstbestimmung c. Schweizerischer Nationalfonds SNF
Stichworte: Geheimhaltung, Anwendung des BGÖ auf externe Verwaltungsträger, Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzliche Regelungen (FIGF), Personendaten, Anonymisierung, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 16 BGÖ, 4, 10, 13 FIFG

Öffentlichkeit eines arbeitsrechtlichen Prozesses

1.2019.7a  Eine Gerichtsberichterstatterin, die an der Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht anwesend sein konnte, durfte von der Teilnahme an den informellen Vergleichsgesprächen ausgeschlossen werden.
BGer 4A_179/2019 vom 24. Sept. 2019 (BGE 146 I 30)
Stichworte: Arbeitsrecht, Ausschluss von Vergleichsverhandlungen, Instruktionsverhandlung, Justizöffentlichkeit
Bestimmungen: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, 30 Abs. 3 BV, Art. 124 und 226 ZPO

Consultation d’un jugement pénal 

1.2.2019.7  Droit de consulter les décisions judiciaire: La cour cantonale a considéré avec raison qu’une anonymisation du jugement ou une consultation partielle ne serait d’aucune efficacité puisque l’identité du condamné est d’ores et déjà connue.
BGer 1C_616/2018 du 11 septembre 2019
Mots-clefs: Principe de publicité, sphère privée, int
érêt actuel, anonymisation du jugement
Dispositions: 6 par. 1 CEDH, 14 Pacte ONU II et 30 al. 3 Cst

Einsicht in Unterlagen der EStV

1.2.2019.6 Einsicht in die im Bereich der direkten Bundessteuer aus Strafverfahren der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) verfügten Bussen und Nachsteuern, aufgeschlüsselt auf die einzelnen Kantone, die Summe der Bussen und die Summe der Nachsteuern muss gewährt werden, aber nicht in die Anzahl der Verfahren pro Kanton.
BVGer A-6255/2018 vom 12. Sept. 2019  i.S. A. c. Eidg. Steuerverwaltung
Stichworte: Amtliches Domkument, Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzliche Regelungen (DBG), Schutz der Beziehungen zwiwschen Bund und Kantonen, Steuergeheimnis, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 4, 5, 6, 7, 16 BGÖ, 110 DBG

Nicht fertig gestelltes Dokument

1.2.2019.5 Der verlangte Bericht war weder unterzeichnet noch finalisiert und diente der Vorinstanz weder als Entscheidungsgrundlage noch zur anderweitigen Verwendung. Es handelte sich deshalb um ein nicht fertig gestelltes Dokument.
BVGer A-5768/2018 vom 12. Sept. 2019 i.S. Verein für Fairness, Rechtmässigkeit und
Chancengleichheit an eidg. Prüfungen c. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI
Stichworte: Amtliches Dokument, nicht fertig gestelltes Dokument, Entscheidungsgrundlage, Willensbildungsprozess
Bestimmungen: Art. 5, 7 BGÖ, Art. 1 Abs.2 VBGÖ

Publikums- und Medienöffentlichkeit

1.2.2019.4 Ein teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit kann die tangierten Rechtsgüter der Privatklägerin hinreichend schützen und die wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips sicherstellen.
BStGer SN 2019.21 vom 28. August 2019 i.S. Bundesanwaltschaft und BV. c. A.
Stichworte: Ausschluss der Öffentlichkeit, Medienfreiheit, Einschränkung von Grundrechten, Publikums- und Medienöffentlichkeit, Güterabwägung,
Bestimmungen: Art. 6 Ziff.1 EMRK, Art. 17, 30 Abs.3 BV, Art. 69, 70 StPO

Administrativuntersuchung als amtliches Dokument

1.2.2019.3 Der Schlussbericht einer Administrativuntersuchung (hier zur “Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte”) fällt sodann in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ. Eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 4 BGÖ ist nicht auszumachen.
BVGer A-6908/2017 vom 27. August 2019 i.S. X. (ehem. Chef der Sektion Recht und nach einer Reorganisation als Stabschef verantwortlich für die Bürgschaftsvergabe des Bundes im Bereich der Hochseeschifffahrt) c. WBF      
Stichworte: Administrativuntersuchung, Personendaten, • Anspruch auf rechtliches Gehör • Spezialgesetzliche Regelung  
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 3, 4, 7, 8, 9 und 11 BGÖ, 3, 4, 19, 25  und 27a und g RVOV, 25 und 25bis DSG.

Spezialgesetzliche Regelung

1.2.2019.2 Der Schlussbericht einer Administrativuntersuchung (hier zur “Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte”) fällt sodann in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ. Eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 4 BGÖ ist nicht auszumachen.
BVGer A-7102/2017 vom 27. August 2019 i.S. X. (ehem. nebenamtl. Delegierte des Bundesrates für wirtschaftliches Landesversorgung) c. WBF
Stichworte: Administrativuntersuchung, Personendaten, Anspruch auf rechtliches Gehör, Spezialgesetzliche Regelung  
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 3, 4, 7, 8, 9 und 11 BGÖ, 3, 4, 19, 25  und 27a und g RVOV, 25 und 25bis DSG.

Justizöffentlichkeit

1.2.2019.1 BStGer BB 2019.12
Dieser Entscheid wurde von Medialex kommentiert und ist unter Urteilsbesprechungen zu finden.

2. Privatrecht – Droit privé

Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz

2.2020.5 Die Veröffentlichung einer gelöschten Vorstrafe ist nicht in jedem Fall unrechtmässig. Im Einzelfall sind der Informationsauftrag des Presseunternehmens und die Interessen des Betroffenen namentlich an der Resozialisierung gegeneinander abzuwägen.
BGer 5A_440/2020 vom 2. November 2020 i.S. A. c. B.
Stichworte: Rechtliches Gehör, Prüfungs- und Begründungspflicht, Persönlichkeitsschutz, Privatsphäre, gelöschte Strafen, Interessenabwägung.
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 369 StGB,  28 ZGB

Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz

2.2020.4 Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz umfasst auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre “soziale Geltung”, und schützt damit die Ehre weitergehend als das Strafrecht.
BGer 5A_742/2019 vom 3. September 2020 i.S. Verein gegen Tierfabriken c. Qualipet AG
Stichworte: Rechtliches Gehör,  Persönlichkeitsschutz, Vorsorgliche Massnahmen, Unschuldsvermutung.
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 28 ZGB, 53, 261 und  266 ZPO

Vorsorgliche Massnahmen

2.2020.3 Die Bedingungen von Art. 266 ZPO waren nicht erfüllt, da ein öffentliches Interesse daran gegeben war, ausführlich über den streitgegenständlichen Vorfall informiert zu werden und zu wissen, wer welche Rolle spielte.
BGer 5A_596/2018 vom 22. April 2020 i.S. A. c. Società svizzera di radiotelevisione (Entscheid italienischsprachig)
Stichworte: Persönlichkeitsschutz, Öffentliches Interesse, Vorsorgliche Massnahmen, Justizöffentlichkeit.
Bestimmungen: Art. 9, 13, 32 BV, Art. 28a und 28c ZGB, 261, 261e und 266 ZPO

Persönlichkeitsverletzung

2.2020.2  Aufgrund der Tatsache, dass B. selbst Öffentlichkeit bezüglich seiner Verurteilung wegen Rassendiskriminierung herstellt, darf darüber auf der Facebook-Seite von A. gepostet werden, ohne dass dadurch die Privatsphäre oder die Ehre von B. widerrechtlich verletzt würden.
BGer 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 i.S. Verein C. und B. (Präs. des Vereins C.) c. A.
Stichworte: Beseitigungsbegehren, Klagehäufung, Feststellungsbegehren, rechtliches Gehör, Aktivlegitimation, Persönlichkeitsverletzung, gelöschte Verurteilung, Herstellung von Öffentlichkeit.
Bestimmungen: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB, Art. 90 ZPO

Persönlichkeitsverletzung

2.2020.1 Die obergerichtliche Feststellung, A. habe mit den Äusserungen «B. könnte ja auch mal aufhören, alle als linksextrem-jüdisch zu bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht teilen» und «Ja klar, der B. verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine antisemitischen Texte» die Persönlichkeit von B. verletzt, erwies sich nicht als bundesrechtswidrig.
BGer 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 i.S. A. c. B. (Präs. des Vereins C.)
Stichworte: Feststellungsinteresse, Noven, Ehrverletzung, Meinungsäusserungsfreiheit, Widerrechtlichkeit, überwiegendes öffentliches Interesse, Antisemitismusvorwurf, Durchschnittsleser, Sachbezug, Verfälschung des Bildes.
Bestimmungen: Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB, Art. 317 ZPO

Veröffentlichung eines Urteils

2.2019.2 Die kantonalen Gerichte durften eine Dispositivziffer zur Veröffentlichung des Urteils erläutern und dahingehend klarer fassen, dass das Urteilsdispositiv inklusive vollständiger Namensnennung aller Parteien zu veröffentlichen sei.  
BGer 5A_955/2018  vom 29. August 2019
Stichworte: Erläuterung,Urteilspublikation, Namensnennung
Bestimmungen: Art. 28a ZGB, Art. 334 ZPO

Gegendarstellung

2.2019.1 Keine Gegendarstellung im Gesetzessinne liegt somit vor, wenn die beanstandete Tatsachendarstellung lediglich als wahrheitswidrig bestritten wird.
BGer 5A_958/2018 vom 6. August 2019 i.S. A. c. Genossenschaft B.
Stichworte: Gegendarstellung, Ergänzung des Textes durch den Richter, Betroffenheit, Rechtschutzinteresse, rechtliches Gehör
Bestimmungen: Art. 28g und 28h ZGB, Art. 97 BGG

3. Strafrecht – Droit pénal

Üble Nachrede durch Weiterverbreiten

3.2020.7 Dieses Urteil bespricht für Medialex RA Viktor Györffy im Beitrag “Quellenschutz umfasst nicht nur so genannt seriöse Botschaften”
BGer 6B_330/2019 vom 18. November 2020 i.S. A. c. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B. und Verein C.,

Üble Nachrede

3.2020.6 Der Vorwurf der verspäteten Lohnzahlung stellt die Art und Weise der Geschäftsführung in Frage. Im vorliegenden Kontext war davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsadressat darin ein gewisses Mass an polemischer Übertreibung erkannte und sie als dramatisierte Schilderung der Gründe und Folgen der verspäteten Lohnzahlung einordnen konnte. Es liegt keine Ehrverletzung vor 
BGer 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 i.S. A. c. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, B., C. und D. 
Stichworte:  Strafantrag, üble Nachrede, unlauterer Wettbewerb
Bestimmungen: Art. 81 StPO, Art. 30 und 173 StGB, Art. 3 und 23 UWG,

Discrimination raciale

3.2020.5 On peut souligner, qu’en suggérant que la mort de musulmans, telle celle qu’il a commentée, pouvait être souhaitable, le message du recourant déniait également aux adeptes de cette religion une valeur égale en tant qu’êtres humains, ce qui apparaît constitutif de l’état de fait visé par l’art. 261bis al. 4 CP, qualification subsidiaire toutefois non retenue en l’espèce.
BGer 6B_644/2020  du 14 octobre 2020  i.S. A. c. Office central du Ministère public du canton du Valais
Mots-clefs:  Discrimination raciale, arbitraire, liberté d’expression,
Dispositions:  Art. 12, 261bis CP 

Nicht öffentliches Gespräch

3.2020.5 Die Würdigung eines Gesprächs als “nichtöffentlich” im Sinne von Art. 179 ter StGB erfordert nicht notwendig, dass sich dieses auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen Kontext erfolgt. 
BGer 6B_´395/2020 vom 12. Oktober 2020 i.S. A. c. Staatsanwaltschaft Kt. SG, B. und C.
Stichworte: Anklageschrift, Strafantrag, persönliche Einvernahme, Sachverhalts- und Rechtsirrtum,  Nichtöffentlichkeit eines Gesprächs, 
Bestimmungen: Art. 13, 21 und 179ter StGB, 180 und 325 StPO

Ehrverletzung durch Broschüre

3.2020.4 Ehrverletzung durch eine Broschüre im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung. Italienischsprachiges Urteil
BGer 6B_36/2020 vom 19. Juni 2020 i.S. A. c. Ministero pubblico del Cantone Ticino, B. und C.  
Stichworte:  Üble Nachrede, Recht auf freie Meinungsäusserung, Willkür
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, 29 Abs. 2 BV, 173 StGB

Genugtuungsansprüche im Ehrverletzungsverfahren

3.2020.3  Le grief soulevé par le recourant porte ainsi plus sur la motivation de la décision cantonale que sur une carence assimilable à une absence de décision constituant un déni de justice. Le moyen n’est donc pas séparé du fond. Il est partant irrecevable. 
BGer 6B_17/2020 du 7 avril 2020  i.S. A. c. Ministère public central du canton de Valais
Mots-clefs:  Non-entrée en matière, allocation d’une indemnité pour tort moral, violation de ses droits de partie, défaut d’une motivation suffisante.
Dispositions: Art. 49 CO, 81 LTF.

Conversation “non publique”

3.2020.2 Pour être qualifiée de “non publique” au sens des art. 179bis et 179ter CP, une conversation ne doit pas nécessairement se rapporter au domaine secret ou privé de ceux qui y prennent part ou intervenir dans un contexte de relations personnelles ou commerciales. La conversation n’est pas publique lorsque, au regard de l’ensemble des circonstances, ses participants s’entretiennent dans l’attente légitime que leurs propos ne soient pas accessibles à tout un chacun (modification de jurisprudence).
BGer 6B_943/2019  du 17 février 2020: BGE 146 IV 126  i.S. A. c. Ministère public de la République et canton de Genève, et B. 
Mots-clefs:  Enregistrements non autorisés de conversation, conversation “non publique”, changement de jurisprudence
Dispositions:  Art. 13, 179bis, 179ter et 179quater CP 

Ehrverletzung durch “Liken” oder “Sharen”

3.2020.1 BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020, inzwischen publiziert als BGE  146 IV 23.
Dieser Entscheid wird von Medialex kommentiert und ist unter Urteilsbesprechungen zu finden.

Verleumdung 

3.2019.5 Die Unwahrheit von Aussagen (hier in einem Song über Nathalie Rikli) muss bei der Prüfung der Frage, ob eine Verleumdung vorliegt, zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung festgestellt werden. Erst wenn dieser Nachweis nicht gelingt, kommt Art. 173 StGB in Betracht.
BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 i.S. Generalstaatsanwaltschaft des Kt. Bern c. Div. 
Stichworte:  Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, sexuelle Belästigung
Bestimmungen: Art. 49, 173, 174, 177, 198 StGB

Ehrverletzung

3.2019.4 BGer 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019
Dieser Entscheid wurde von Medialex kommentiert und ist unter Urteilsbesprechungen zu finden.

Filmen eines Polizeieinsatzes

3.2019.3 Kann das Filmen einer Szene mit Polizisten den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllen? 
OG-BE BK 2019.157 vom 3. Juli 2019 i.S. A c. C. und Generalstaatsanwaltschaft Kt. Bern
Stichworte: Amtsmissbrauch, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Filmaufnahmen, In dubio pro duriore
Bestimmungen: Art. 181, 286, 312 StGB, Art. 81, 215, 217, 263, 317, 319  StPO

Nicht öffentliches Gespräch

3.2019.2 Äusserungen, die lautstark in einem allgemein zugänglichen Umfeld gemacht wurden, dürfen als nicht öffentlich qualifiziert werden, weshalb eine davon gemachte Tonaufnahme nicht rechtswidrig erfolgt und im  Verfahren verwertbar ist.
BGer 6B_741/2019 vom 21.August 2019 i.S. X. c. Staatsanwaltschaft AR und A.
Stichworte: Verwertbarkeit von Aufnahmen als Beweismittel, Nichtöffentlichkeit eines Gesprächs, 
Bestimmungen: Art. 179ter StGB, 141 StPO

Quellenschutz

3.2019.1 BGer 1B_550/2018 vom 6. August 2019   
Dieser Entscheid wurde von Medialex kommentiert und ist unter Urteilsbesprechungen zu finden 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

 

Wahrheit

7.2020.98 Die Bewertungen im Artikel sind knapp genügend mit Fakten unterlegt, insbesondere die Verankerung von Vorstandsmitgliedern im freikirchlichen Milieu sowie der Umstand, dass ACT212 mit Unterstützung der «Ostmission» aufgebaut wurde.
Stellungnahme 98/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Die Wochenzeitung WOZ»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, zulässige Schlussfolgerungen, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

7.2020.97 Die «SonntagsZeitung» hat eine Anzeige als solche klar genug gekennzeichnet, allein im Kopfteil finden sich drei Hinweise auf den kommerziellen Inhalt und am Schluss  der Hinweis, dass Commercial Publishing den Beitrag erstellt hat.
Stellungnahme 97/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Trennung von redaktionellem Teil und Werbung, Begriff «Sponsored»
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Wahrheitspflicht

7.2020.96 Wurde in einem Artikel die Antwort eines Juristen des Bundesamts für Gesundheit an einer Pressekonferenz korrekt zitiert, liegt keine Verletzung der Wahrheitsplicht vor.
Stellungnahme 96/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch»)
Stichworte: Wahrheitspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Unvollständige Berichterstattung

7.2020.95 Ob «Radio SRF 1» mehr über Roger Federer berichtet als über andere Tennisprofis und über welche Tennisturniere es berichtet, ist der Sportredaktion des «Radio SRF 1» überlassen.
Stellungnahme 95/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Radio SRF 1»)
Stichworte: Freiheit der Redaktionen bei der Themenwahl und -gewichtung
Bestimmungen: Protokollerklärung des Presserates zu Ziff. 11 «Erklärung»

Privatsphäre

7.2020.94 Die gerügten Artikel über prominente Tennisspieler verletzten deren Privatsphäre nicht.
Stellungnahme 94/2020 des Schweizer Presserates (X. c. diverse Medien)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, Umgang mit Prominenten
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 7.1

Journalistische Ungenauigkeit

7.2020.93 Eine Ungenauigkeit in der Formulierung stellt nicht in jedem Fall eine Verletzhung der Wahrheitsplicht dar.
Stellungnahme 93/2020 des Schweizer Presserates (Gross. c. «Thurgauer Zeitung»)
Stichworte: Verpflichtung zur Wahrheit, Ungenauigkeit, faire und sachlkche Berichterstattung.
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Wahrheit, Entstellen von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2020.92 Der Artikel «Die One-Man-Show bei Shnit geht weiter» verletzte die «Erklärung» nicht.
Stellungnahme 92/2020 des Schweizer Presserates (van der Hoeven c. «Berner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Aussage gegen Aussage, Entstellen von Tatsachen, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Recherchegespräche, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen
Bestimmungen:  Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie1.1, 2.3, 3.1, 3.8

Wahrheitssuche, Quellenbearbeitung

7.2020.91 Sind Informationen und Behauptungen einer Medienmitteilung einer vertrauenswürdigen Quelle (Universitätsspital Zürich) unklar oder missverständlich, dürfen sie nicht unnachgefragt übernommen werden.
Stellungnahme 91/2020 des Schweizer Presserates (X. gegen diverse Medien)
Stichworte: Grenzen der Beurteilung durch den Presserat, Wahrheitspflicht bei Schlagzeilen, vertrauenswürdige Quelle, Aussage gegen Aussage, Überprüfung unklarer Informationen
Bestimmungen:  Art. 1 Abs. 2 Geschäftsreglement, Ziff. 1 und  3 «Erklärung», Richtlinie 3.1

Privatsphäre

7.2020.90 Im Zusammenhang mit dem Stadionneubau gab es kein öffentliches Interesse, von der Person, die dagegen opponierte, die privaten Verhältnissen (getrennt lebend) und insbesondere von deren Kind und dem Streit um dessen Betreuung zu berichten.
Stellungnahme 90/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, persönliche Verhältnisse, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung»

Wahrheitssuche, Quellenbearbeitung

7.2020.89 Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «Harte Kritik an der Kesb» die Wahrheitspflicht verletzt und Informationen unterschlagen, aber nicht gegen die Regeln über Interview und Recherchegespräche verstossen.
Stellungnahme 89/2020 des Schweizer Presserates (Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Aussage gegen Aussage, Unterschlagung von Informationen, Quellenbearbeitung, Interview, Recherchegespräch
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 1, 3 und 4 «Erklärung», Richtlinie 3.1, 4.5 und 4.6

Privatsphäre

7.2020.88 Durch die unverfälschte Stimme sowie durch verschiedene weitere Angaben wurde ein Kind nicht in genügendem Masse anonymisiert, sein intimster Privatbereich ist exponiert worden.
Stellungnahme 88/2020 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «bazonline.ch»)
Stichworte: Quellenbearbeitung, Privatsphäre, Identifizierbarkeit, Kinder, Sexualdelikte, Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.1, 7.3, 7.7 und 8.3, Art. 17 Abs. 2 Geschäftsreglement

Recherche de la vérité, Accusations anonymes et gratuites

7.2020.87 En publiant En publiant l’article intitulé «Le ‹gourou› de Grandvaux fait fuir ses cohabitants», «24heures» n’a violé pas  la «Déclaration».
Prise de position 87/2020 du Conseil suisse de la presse (Bondolfi c. «24 heures»)
Mots-clefs : Recherche de la vérité, omission d’informations essentielles, accusations anonymes et gratuites
Dispositions : Chiffre 1, 2, 3 et 7 «Déclaration»

Recherche de la vérité, Omission d’informations essentielles

7.2020.86 En publiant l’article intitulé «L’écovillage de Grandvaux est le théâtre d’une guerre de clans», «Le Temps» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 86/2020 du Conseil suisse de la presse (Bondolfi c. «Le Temps»)
Mots-clefs : Recherche de la vérité, omission d’informations essentielles, un devoir de rectification
Dispositions : Chiffre 1, 2, 3, 5 et 7 «Déclaration»

Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar

7.2020.85 Die «Aargauer Zeitung» hat mit dem Artikel «Besitzer des Vereinslokals zu Recht aus dem Verein geworfen» die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.
Stellungnahme 85/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Entstellen von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung»

Unterschlagung wichtiger Informationen

7.2020.84 «20 Minuten» hat mit dem Artikel «Bodycam-Aufnahmen zeigen neue Details von Floyds Festnahme» keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen. 
Stellungnahme 84/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten»)
Stichworte: Zulässige Verkürzung, Weglassen wichtiger Aspekte, Unterschlagung wichtiger Informationen, Entstellen von Meinungen, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung»

Identifizierung

7.2020.83 Das Foto eines Teils des Wohnhauses zusammen mit den übrigen Angaben verletzte die Privatsphäre einer jungen Frau. Zu viele Details waren ersichtlich. Verbunden mit der Ortsangabe war es für Dritte möglich, aufgrund des Artikels den Wohnort der Frau zu erkennen und somit ihre Identität in Erfahrung zu bringen. 
Stellungnahme 82/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierbarkeit, Menschenwürde
Bestimmungen: Art. 17 Abs. 2 Geschäftsreglement, Ziff. 7 «Erklärung».

Privatsphäre

7.2020.82 «Blick.ch» hat nach dem ursprünglichen allenfalls problematischen Aufruf nur den Grad der Befolgung der Maskenpflicht beschrieben und mit Bildern illustriert. Eine bildliche Darstellung einzelner individualisierbarer Nicht-Maskenträger ist nicht erfolgt.
Stellungnahme 82/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «blick.ch»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierbarkeit, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung».

Nationalität

7.2020.81 Mit der Nennung der Nationalität von Straftätern u.ä. wird die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Diskriminierend ist dies ebensowenig, erst recht, wenn in vergleichbaren Fällen andere Nationalitäten auch genannt werden.
Stellungnahme 81/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch», «blick.ch», «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Nichteintreten, Wahrheitspflicht, Nennung der Nationalität, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung».

Quellenbearbeitung

7.2020.80 Der «Bote der Urschweiz» hat mit dem Artikel «Im ‹Acherhof› steckt der Wurm drin» und den damit verbundenen Texten und Bildern die «Erklärung» nicht verletzt.
Stellungnahme 80/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Bote der Urschweiz»)
Stichworte: Umgang mit Quellen, unlautere Informationsbeschaffung, Verschleiern des Berufs, Identifizierung, Privatsphäre,
Bestimmungen: Ziff. 3, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 4.1 und 7.1

Online-Kommentare

7.2020.79 Wenn SRF.ch Leserkommentare nicht publiziert, dann ist dieses Vorgehen sowohl von der «Erklärung» als auch von der SRF-Netiquette gedeckt. SRF ist aber gehalten, dem Beschwerdeführer bekannt zu geben, wie lang die Sperrung gegen ihn maximal gelten soll.
Stellungnahme 79/2020 des Schweizer Presserates (X. c. SRF)
Stichworte: SRG-Netiquette, Online-Kommentare, Sperrung des Zugangs, Unabhängigkeit
Bestimmungen: Ziff. 2 und 9 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 5.2 und 9.1

Indépendance de la profession / Devoir de consultation

 

7.2020.78 Le Conseil suisse de la presse condamne l’ingérence de la municipalité d’Yverdon-les-Bains dans la liberté rédactionnelle du journal «La Région Nord Vaudois»..
Prise de position 78/2020 du Conseil suisse de la presse (Impressum c. La Région Hebdo SA)
Mots-clefs: Liberté des médias, suspendre l’insertion de la publication municipale, indépendance de la profession,devoir de consultation
Dispositions: Art. 17 de la Constitution fédérale

Informations non-vérifiées

7.2020.77 En publiant son article «Encore un coup de Rouge?», «Vigousse» a failli à son devoir de rechercher la vérité en retranscrivant des informations non-vérifiées et non-recoupées qui se sont révélées inexactes par la suite.
Prise de position 77/2020 du Conseil suisse de la presse (Rouge c. «20 minutes» et «Vigousse»)
Mots-clefs : vérité, informations non-vérifiées et non-recoupées, témoinage anonyme, audition lors de reproches graves, forum en ligne
Dispositions: Chiffre 1 et 3 «Déclaration»

Recherche de la vérité, dignité humaine

7.2020.76 En publiant l’article «Des scientifiques dans l’Arène de Twitter», «Le Temps» n’a violé ni le chiffre 1 (Recherche de la vérité) de la «Déclaration , ni le chiffre 8 (Respect de la dignité humaine). v.
Prise de position 76/2020 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le temps»)
Mots-clefs : vérité, atteinte à la dignité humaine
Dispositions : Chiffre 1 et 8 «Déclaration».

Recherche de la vérité

7.2020.75 En omettant de recueillir le point de vue du Département de l’instruction publique, de la formation et de la jeunesse avant de rédiger l’éditorial «Agir, pour que Thomas ne soit pas mort en vain», l’«illustré» a violé le chiffre 1 de la «Déclaration».
Prise de position 75/2020 du Conseil suisse de la presse (Département de l’instruction publique, de la formation et de la jeunesse (DIP) du canton de Genève c. «L’illustré»)
Mots-clefs : vérité, donner comme telles les nouvelles non confirmées
Dispositions : Chiffre 1 et 3 «Déclaration».

Recherche de la vérité

7.2020.74 Dans l’article intitulé «Un fiscaliste de luxe a été payé par le contribuable genevois pour analyser les notes de frais», «Le Matin Dimanche» n’a violé la «Déclaration».
Prise de position 74/2020 du Conseil suisse de la presse (Alder/Pagani/Salerno/Kanaan c. «Le Matin Dimanche»)
Mots-clefs : vérité, audition lors de reproches graves, méthodes déloyales, rectification
Dispositions : Chiffre 1, 3, 4 et 5 «Déclaration».

Wahrheitspflicht bei Mantelinhalten

7.2020.73 Bei der Übernahme journalistischer Inhalte von einem überregionalen Mantel unter Verwendung journalistischer Standardformeln, handelt es sich um eine seit Jahren gängige Praxis. Sie verletzte die Wahrheitspflicht nicht. Jedoch ist das Anliegen des Beschwerdeführers ernst zu nehmen, wonach Bezüger von Mantelinhalten ka mehr Transparenz herstellen sollten in Bezug auf die Herkunft dieser Inhalte.  
Stellungnahme 73/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Mantelinhalte, gängioge Praxis
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1 und 3.8

Wahrheitssuche, Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2020.72 Nachdem der «Beobachter» von X. auf erhebliche Widersprüche hingewiesen worden war, hätte die Geschichte nachrecherchiert und entsprechend angepasst werden müssen.  
Stellungnahme 72/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Beobachter»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Berichtigungspflicht, Privatsphäre, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 5.1 und 7.2

Wahrheitsgebot, Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2020.71 Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «Aufstand in der Unia» mit der Behauptung mehrerer unbelegter Sex-Affären gegen die Wahrheits- und Anhörungspflicht verstossen. 
Stellungnahme 71/2020 des Schweizer Presserates (Unia c. «Basler Zeitung» online)
Stichworte: Wahrheitssuche, Unterschlagung wichtiger Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.1

Quellenbearbeitung, Zitate

7.2020.70 Indem die Redaktion im Artikel «Das sind die Köpfe hinter den Corona-Protesten» Ken Jebsen einen in Anführungszeichen gesetzten Begriff zuschrieb, obwohl sich ein derartiges Zitat von ihm nirgends findet, hat sie Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt.
Stellungnahme 70/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-anzeiger» online)
Stichworte: Quellenbearbeitung, Umgang mit Zitaten, Anführungszeichen
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung»

Unterschlagung wichtiger Informationen

7.2020.69 Wenn sich jemand auf den Plattformen von Verschwörungstheoretikern bewegt, welche – je nach Bewertung – scharf rechtsnationalistische bis rechtsextreme Thesen vertreten, darf man davon sprechen, er habe «sich mehrmals in den Dunstkreis von Rechtsaussen» begeben. 
Stellungnahme 69/2020 des Schweizer Presserates (Pfluger c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Wahrheitsgebot, Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen,  Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Unterschlagung wichtiger Informationen

7.2020.68 «Watson» hat im Bericht über Verschwörungs-Thesen des deutschen Online-Radiomachers Ken Jebsen keine wichtigen Informationen unterschlagen noch Tatsachen oder Meinungen entstellt. 
Stellungnahme 68/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagung wichtiger Informationen, Entstellen von Meinungen, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung»

Entstellung von Tatsachen

7.2020.67 Wenn die Autorin aufgrund ihrer Quellenlage und der Umstände interpretiert, jemand habe das anders empfunden, dann braucht es zur Beschreibung dieser Reaktion keine aktenkundigen Belege. 
Stellungnahme 67/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Luzerner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Entstellung von Tatsachen
Bestimmungen: Art. 17 Geschäftsreglement,  Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Schutz der Privatsphäre

7.2020.66 Das Fotografieren von Privatpersonen im öffentlichen Bereich ist ohne Einwilligung zulässig, wenn Betroffene auf dem Bild nicht herausgehoben werden. 
Stellungnahme 66/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-Anzeiger» online)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, Abbildung von Personen im öffentlichen Raum
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.1

Onlinekommentare

7.2020.65 Die sexistischen und rassistischen Kommentare wurden gelöscht.  Der Chefredaktor hat sich knapp zwei Monate später in einem Kommentar «in eigener Sache» für mehrfach freigeschaltete derartige Kommentare entschuldigt. 
Stellungnahme 65/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 minuten» online)
Stichworte: Redaktionelle Verantwortung, Onlinkommentare
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 8 «Erklärung»

Titelsetzung

7.2020.64 Der Titel eines Artikels vom 1. April 2020 «Corona-Krise: Gewalt nimmt zu – unter dem Radar der Behörden» konnte irreführen, weil die Zunahme der häuslichen Gewalt in der Schweiz von 2018 auf 2019 nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen. Der Titel wurde jedoch sowohl im Lead als auch im Lauftext relativiert und präzisiert.  
Stellungnahme 64/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «bluewin.ch» )
Stichworte: Wahrheit, Titelwahl
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 1 «Erklärung»

Wahrheitspflicht

7.2020.63 Gemäss dem vorliegenden Aktenstand war die Behauptung der BZ richtig, wonach Pascal Clivaz über ein Jahr lang nicht auf die Klagen von D. H. reagiert habe. Dies gilt selbst, wenn dieser einmal versuchte, zwischen den Parteien zu vermitteln.  
Stellungnahme 63/2020 des Schweizer Presserates (X./Y. c. «Berner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Transparenz der Quellen, öffentliches Interesse, Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff. 1 , 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Wahrheit

7.2020.62 Wenn ein Experte auf die Frage «Es könnte also drei Millionen Infizierte in der Schweiz geben. Bei einer Sterblichkeit von einem Prozent sprechen wir von 30’000 Toten» antwortet: «Ja, ein solches Worst-Case-Szenario ist nicht ausgeschlossen», dann ist die Zusammenfassung «im schlimmsten Fall gibt es bei uns 30’000 Tote» inhaltlich nicht falsch.  
Stellungnahme 62/2020 des Schweizer Presserates (Althaus c. «Blick» und «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagung wichtiger Elemente und Entstellen von Meinungen
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Wahrheitsgebot

7.2020.61 Mit dem Artikel «Binswanger und die Frauendemo: Opportunismus über Solidarität» wurde das Wahrheitsgebot dadurch verletzt, dass behauptet wurde, die Beschwerdeführerin habe unzählige Artikel eines bestimmten Inhalts geschrieben. 
Stellungnahme 61/2020 des Schweizer Presserates (Binswanger c. «das Lamm»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Entstellen von Meinungen, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Wahrheitspflicht

7.2020.60 Für einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht setzt der Presserat jeweils eine klar falsche, wahrheitswidrige Aussage voraus. In geringeren Fällen geht er von einem Irrtum, einer journalistischen Ungenauigkeit oder einem redaktionellen Fehler aus, den er nicht mit einem regelrechten Verstoss gegen die Verpflichtung zur Wahrheit gleichsetzt.. 
Stellungnahme 60/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Irreführung, journalistische Ungenauigkeit
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Unterschlagen von Informationen, Privatsphäre

7.2020.59 Wenn ein führendes Mitglied einer lokalen politischen Partei mit Pfefferspray gegen einen Demonstranten vorgeht, dann handelt es sich dabei grundsätzlich um ein Thema von öffentlichem Interesse. 
Stellungnahme 59/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick», «Blick.ch» und «SonntagsBlick»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagung von wichtigen Informationen, Recherche, Schutz der Privatsphäre, Identifizierung, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 4, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Wahrheitssuche

7.2020.58 Die Beschwerde gegen den Artikel «SVP nützt Unwissenheit der Bevölkerung aus» zum mangelnden Kenntnisstand der Bevölkerung hinsichtlich der CO2-Abgaben war offensichtlch unbegründet.  
Stellungnahme 58/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Zürichsee-Zeitung»)
Stichworte: Offensichtliche Unbegründetheit, Wahrheit
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 1 «Erklärung»

Gewaltdarstellungen

7.2020.57 Das beanstandete Video zeigt nicht viel anderes als was man in Naturfilmen immer wieder sieht. Fressen und gefressen werden ist unschön, aber nicht unnatürlich. Das zu zeigen ist nicht per se grausam, solange es mit der nötigen Vorwarnung und Begleitung gezeigt wird. 
Stellungnahme 57/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten online»)
Stichworte: Öffentliche Funktion von Medienschaffenden, Bezahlung von Informanten, Gewaltdarstellungen, Notsituationen, Menschenwürde, Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 2, 4, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 2.4, 4.3, 7.8, 8.1, 8.3

Identifizierung

7.2020.56 Die Identifikation durch Personen ausserhalb des Arbeitskreises und der Familie ist mit dem beanstandeten Bild, reduziert auf Bildschirmgrösse, kaum möglich; Ziffer 7 der «Erklärung» ist nicht verletzt. 
Stellungnahme 56/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick.ch»)
Stichworte: Identifizierung, Schutz der Privatsphäre 
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Wahrheitspflicht

7.2020.55 Werden massive, teils ehrenrührige Vorwürfe erhoben ohne Hinweise auf Passagen im Artikel, die das belegen würden, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. 
Stellungnahme 55/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Oltener Tagblatt»)
Stichworte: Nichteintreten wegen offensichtlicher Unbegründetheit, Wahrheitspflicht, Unschuldsvermutung, Identifizierung
Bestimmungen: Art. 11 Abs.1 Geschäftsreglement, Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 4.7, 7.2

Anhörungspflicht

7.2020.54 Das «Tagblatt» hat einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid korrekt zusammengefasst und war deswegen nicht verpflichtet, den Beschuldigten anzuhören. 
Stellungnahme 54/2020 des Schweizer Presserates (Stach c. «St. Galler Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagen von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen und Ausnahmen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Fairnessprinzip
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinien 3.8, 3.9

Wahrheitspflicht

7.2020.53 Gänzlich anonyme Beilagen, eingereicht von einer durch einen Anwalt vertretenen Partei, sind in einem Verfahren vor dem Presserat nicht brauchbar. 
Stellungnahme 53/2020 des Schweizer Presserates (MÜSIAD Switzerland c. «SonntagsBlick»)
Stichworte: Beschwerdebegründung, Wahrheitspflicht, unklare Fakten- und Quellenlage, anonyme Dokumente, journalistische Ungenauigkeit
Bestimmungen: Art. 9 Abs.2 Geschäftsreglement, Ziff. 1 «Erklärung»

Nichteintreten wegen sofortiger Löschung

7.2020.52  Das Löschen eines Eintrags nur Stunden nach dem Erscheinen entspricht der in Art. 11 Geschäftsreglement geforderten «Korrekturmassnahme». Auch die zweite Anforderung, die geringe Relevanz, war gegeben.
Stellungnahme 52/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten online»)
Stichworte: Menschenwürde, Diskriminierung, Nichteintreten, Korrekturmassnahmen, Relevanz.
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement

Deklaration einer Beilage

7.2020.51 Die beanstandete Beilage hatte die Anmutung eines Prospektes. Sie hatte eine andere Aufteilung in Spalten als der redaktionelle Teil, eine andere Schrift usw. sie war klar vom redaktionellen Teil zu unterscheiden. 
Stellungnahme 51/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Luzerner Zeitung»)
Stichworte: Unterscheidung von redaktionellem Teil und Werbung, Transparenz, Anspruch auf Veröffentlichung einer Meinung
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 5.2, 10.1

Meinungspluralismus

7.2020.50 Die Redaktionen sind frei in ihrer Themenwahl. Ob sie ein bestimmtes Thema (konkret: Demonstration gegen die Klimakrise) zu einem bestimmten Zeitpunkt für angezeigt halten, liegt in ihrem eigenen Ermessen.
Stellungnahme 50/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, freie Themanwahl, Meinungspluralismus 
Bestimmungen: Art. 11 und 13 Geschäftsreglement, Ziff. 11 «Erklärung»

Privatsphäre

7.2020.49 Mit dem Namenskürzel, der Altersangabe, dem thailändischen Wohnort und Autokennzeichen und den beiden Hunden als Merkmale wird der Verstorbene zwar sofort identifizierbar für seine Familie, allenfalls auch für das soziale Umfeld, aber nicht für eine breitere Öffentlichkeit, welche «nur über die Medien informiert» ist.
Stellungnahme 49/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick.ch»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Wortwahl und Wahrheitspflicht

7.2020.48 Es kann sein, dass der Begriff «Suada» für die bisweilen hektisch-assoziativ wirkende Redeweise besser hätte beschrieben werden können. Um einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht und um das Verzerren oder Unterschlagen wichtiger Informationen handelt es sich dabei nicht.
Stellungnahme 48/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Badener Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, journalistische Ungenauigkeiten, Verzerren wichtiger Informationen, bewusste Irreführung, 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Zuspitzungen

7.2020.47  Aussagen wie «Schimmel, Schikane, schäbige Löhne, Skandalfirma, gruusige Zustände» wertet der Presserat als für eine Gewerkschaftszeitung gerade noch zulässige Zuspitzung, angesichts des übrigen Textes aber hart an der Grenze zur Überspitzung.
Stellungnahme 47/2020 des Schweizer Presserates (MS Direct AG c. «work»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationen, Anhörung, Zeitdruck, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Zuspitzungen
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Wahrheitssuche

7.2020.46  Die Redaktion ist unter dem Titel der Wahrheitssuche verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der InterviewpartnerInnen und dafür, dass diese richtig zitiert werden. Das «Urner Wochenblatt» hat mit dem Artikel «Das Eis im Innern der Urner Berge» nicht gegen diese Pflichten verstossen.
Stellungnahme 46/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Urner Wochenblatt»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Wahrheitssuche, Ungenauigkeit, Qualität von Quellen, Berichtigungspflicht 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung»

Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung

7.2020.45  Der Titel «53’000 Franken für eine Abschiedsparty» suggerierte eine Zweckentfremdung und eine nicht autorisierte Entnahme von Geldern, eine sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung.
Stellungnahme 45/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Bote der Urschweiz»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhörungspflicht, öffentliche Quellen, Unterschlagung von Elementen, Berichtigungspflicht, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 3.9

Wahrheitspflicht

7.2020.44 War eine Formulierung zur Thematik der Gefährdung durch E-Zigaretten gemäss dem damaligen Wissensstand zwar pauschal, aber nicht falsch, so wurde damit die Wahrheitspflicht nicht verletzt.
Stellungnahme 44/2020 des Schweizer Presserates (Swiss Vape Trade Association c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Durchschnittsleser, nicht bis ins letzte geklärte Fragen
Bestimmungen: Ziff. 1  «Erklärung»

Autorisierung von Zitaten

7.2020.43  Medienunerfahrene sind bei Recherchegesprächen darauf hinzuweisen, dass sie auf der Autorisierung ihrer Zitate bestehen können.
Stellungnahme 43/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Quellenbearbeitung, Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen, Autorisierung von Zitaten, Berichtigungspflicht 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 4 und 5 «Erklärung», Richtlinie 3.8 und 4.6

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

7.2020.42 Für die Durchschnittsleserschaft war Unterschied zwischen redaktionellem Teil und der Werbung zur Konzernverantwortungsinitiative kaum erkennbar. Zusammen mit der unklaren Gestaltung führt die Bezeichnung «unser Dossier» dazu, dass das Publikum ein Dossier der Redaktion erwarten darf. 
Stellungnahme 42/2020 des Schweizer Presserates (X. c. Tamedia AG)
Stichworte: Zuständigkeit des Presserates, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Erkennbarkeit der Werbung, Glaubwürdigkeit
Bestimmungen: Art. 2 Geschäftsreglement, Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

7.2020.41 Die beanstandete Seite macht insgesamt mit der dominierenden Bebilderung, mit der nebenan aufgeführten Spalte von Wettbewerbs-Teilnahmebedingungen, mit dem Hinweis auf eine Verlosung in grösserer Schrift und mit dem kleinen, aber auffälligen «Glücksgriff-Symbol»  nicht den Eindruck eines redaktionellen Textes. 
Stellungnahme 41/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Migros-Magazin»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung»

Nichteintreten wegen Parallelverfahren

7.2020.40 Da im vorliegenden Fall ein Strafverfahren lief und sich keine medienethischen Grundsatzfragen stellten, trat der Presserat auf die Beschwerde nicht ein.
Stellungnahme 40/2020 des Schweizer Presserates (Blumen Maarsen AG c. «20 Minuten»)

Stichworte: Nichteintreten wegen laufenden Parallelverfahrens, Grundsatzfragen 
Bestimmungen: Geschäftsregelment Art. 11

Anhören bei schweren Vorwürfen in Interview

7.2020.39 Erhebt jemand in einem Interview schwere Vorwürfe, sind die angegriffenen Personen zu konfrontieren, sofern die Vorwürfe gänzlich oder in ihrer Schwere neu sind. Falls die Angegriffenen mit den Vorwürfen früher konfrontiert worden waren, hätten deren Standpunkte im Interview wenigstens kursorisch wiedergegeben werden müssen.
Stellungnahme 39/2020 des Schweizer Presserates (Unia c. CH Media, «Bote der Urschweiz», «Der Rheintaler» und «watson.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen, Anhören bei schweren Vorwürfen, Interview  
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1 und 3.8

Quellenbearbeitung

7.2020.38 Das Online-Magazin «Republik» hat mit der Publizierung eines Mailwechsels in der Rubrik «Aus der Redaktion» vom 10. Mai 2019 die«Erklärung» verletzt, indem sie den Beleg des Schriftwechsels mit dem Beschwerdeführer abgeändert publizierte, ohne dies kenntlich zu machen.
Stellungnahme 38/2020 des Schweizer Presserates (Frenkel c. «Republik»)
Stichworte: Wahrheit, . 
Bestimmungen: Ziff. 1  «Erklärung», Richtlinie 1.1

Unterschlagen von wichtigen Informationselementen

7.2020.37 Mit dem Beitrag «Welcome to Switzerland, Mr Soros!» hat das Online-Magazin «Republik» gegen Ziffer 3 (Unterschlagen von wichtigen Informationselementen) der «Erklärung» verstossen, indem es ein Zitat des «Weltwoche»-Autors Alex Baur in einen anderen als den ursprünglichen Zusammenhang stellte, ohne die Auslassung für die Leserschaft deutlich zu machen.
Stellungnahme 37/2020 des Schweizer Presserates (Baur. c. «Republik»)
Stichworte: Wahrheit, . 
Bestimmungen: Ziff. 1  «Erklärung», Richtlinie 1.1

Wahrheitspflicht

7.2020.36 War eine Formulierung effektiv anders gemeint, als sie sich las, und ergab sich dies aus einer nächsten Textpassage, muss dies nicht zwingend als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht gewertet werden muss, sondern als Fehler beim Abfassen des Textes.   
Stellungnahme 36/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen von wichtigen Informationselementen, korrekte Wiedergabe von Zitaten, Beachtung des Kontexts, 
Bestimmungen: Ziff. 1  und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Wahrheitspflicht

7.2020.35 Unangenehme Sachverhalte aufzubringen und die damit verbundenen Fragen aufzuwerfen bedeutet wohl Ärger für die Branche und ihr Image. Aber es bedeutet nicht, eine Branche pauschal zu verunglimpfen. Der Artikel hat einen kritischen, im öffentlichen Interesse liegenden Bereich davon beleuchtet. Das war in der vorliegenden Form legitim.   
Stellungnahme 35/2020 des Schweizer Presserates (Schweizer Bauernverband c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Freiheit der Information, Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen; Anhören bei schweren Vorwürfen 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Recherche de la vérité, Identification

7.2020.34 En publiant l’article «Une société a les faveurs de l’Aéroport depuis 25 ans» et en titrant en tête du journal «Nouvelle affaire gênante pour Genève Aéroport», la «Tribune de Genève» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 34/2020 du Conseil suisse de la presse (BTEE SA c. «Tribune de Genève»)
Mots-clefs : procédure parallèle, recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, traitement des sources, audition en cas de reproches graves, rectification, indentification
Dispositions : Chiffre 1, 2, 3, 5 et 7 «Déclaration», art. 11 al. 1, le règlement du CSP 

Recherche de la vérité

7.2020.33 En publiant l’article «Mandaté par la boîte qu’il a chouchoutée des années», «20 Minutes» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 33/2020 du Conseil suisse de la presse (BTEE SA c. «20 minutes»)
Mots-clefs : procédure parallèle, recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, traitement des sources
Dispositions : Chiffre 1, 2, 3 «Déclaration», art. 11 al. 1, le règlement du CSP 

Plagiat

7.2020.32 Ist ein Artikel in wesentlichen Teilen identisch verfasst, so ist von einem Plagiat auszugehen.   
Stellungnahme 32/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «seniorweb.ch»)
Stichworte: Plagiat 
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.7

Wahrheitspflicht

7.2020.31 Bei der Frage, ob der Wahrheitssuche (konkret  ging es um wissenschaftliche Einschätzungen) Genüge getan worden ist, stösst der Presserat an Grenzen dessen, was er inhaltlich beurteilen kann.   
Stellungnahme 31/2020 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Aussage gegen Aussage, Unabhängigkeit. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 9 «Erklärung», Richtlinie 9.1

Wahrheitssuche, Schutz der Privatsphäre

7.2020.30 Wenn ein direkter Bezug zwischen einem öffentlich zugänglichen Bild und dem Gegenstand einer Berichterstattung besteht, ist dessen Verwendung zulässig.   
Stellungnahme 30/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsBlick» und «Blick.ch»)
Stichworte: Verpflichtung zur Wahrheitssuche, Unterschlagung wichtiger Informationen, Berichtigung, Anonymisierung, Schutz der Privatsphäre. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Wahrheitspflicht

7.2020.29 Die beanstandeten Artikel über die Stefanini-Stiftung haben die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Es gibt Recht darauf, seine eigene Meinung zu lesen oder zu hören zu bekommen.
Stellungnahme 29/2020 des Schweizer Presserates (Brunner c. «Der Landbote», Radio SRF und «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Bewertung von Ereignissen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Schutz der Privatsphäre, Opferschutz

7.2020.28 Hat der Anwalt der Familie eines zu Tode gestürzten Kindes Medien Material zur Publikation zukommen lassen, ist anzunehmen, dass die Familie auf den Schutz der Privatsphäre und den Opferschutz verzichtet hat.  
Stellungnahme 28/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten»)
Stichworte: Identifizierung von Kindern, Schutz der Privatsphäre, Menschenwürde, Opferschutz. 
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 7.2, 7.3, 8.1, 8.3

Schutz der Privatsphäre

7.2020.27  Ob ein Ständerat zwei Frauen mit Wasser begiesst und obszön beleidigt, ist zwar eine Geschichte von Relevanz, wenn sie stimmt. Aber ob sie stimmt, muss angesichts der Schwere des Vorwurfs von der Redaktion sichergestellt werden und dazu gehört die Konfrontation mit dem Betroffenen.  
Stellungnahme 27/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Ansehen des Berufs, Quellenbearbeitung, Berichtigung. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Berichtigungspflicht

7.2020.26   Es besteht keine Pflicht zur Berichtigung, wenn nicht feststeht, dass mit der geforderten Richtigstellung eine klar falsche Sachverhaltsdarstellung durch eine klar richtige ersetzen würde. 
Stellungnahme 26/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Unklarheiten, Rückzug unter Druck, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 5 «Erklärung», Richtlinie 5.1

Korrekturmassnahmen

7.2020.25  Da der offensichtliche Fehler ohne Verzug ausführlich berichtigt und den Vertretern der betroffenen Fans zusätzlich Raum zur eigenen Richtigstellung gegeben wurde, sieht der Presserat keinen hinreichenden Grund, um auf die Beschwerde einzutreten. 
Stellungnahme 25/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Kirchenbote»)
Stichworte: Nichteintreten, erfolgte Richtigstellung, Relevanz
Bestimmungen: Art. 11 Abs. 1 Geschäftsreglement

Wahrheitspflicht

7.2020.24  Steht in den wesentlichen Punkten Aussagen gegen Aussagen, ist ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht und ein Unterschlagen wichtiger Informationen nicht nachgewiesen. 
Stellungnahme 24/2020 des Schweizer Presserates (Reiniger c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung»

Fairness

7.2020.23  Wird beim Abdruck eines Interviews (hier mit Paul Breitner) der Ort, an dem dieses stattgefunden hat und damit zusammenhängend der Gesamtkontext nicht erwähnt, reicht dies nicht, um von einer falschen Bearbeitung einer Quelle zu sprechen. 
Stellungnahme 23/2020 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Wahrheit, Versehen, Quellenbearbeitung 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 3.1.

Vereinbarkeit von Journalismus mit öffentlicher Funktion

7.2020.22  «Der Bund» hat mit dem Entscheid, einen Artikel des BF nicht zu publizieren und damit, dass diesen Entscheid eine Kulturredaktorin gefällt hat, welche Mitglied der Berner «Kommission für Theater und Tanz» ist, nicht gegen die «Erklärung» verstossen. 
Stellungnahme 22/2020 des Schweizer Presserates (Sigg c. «Der  Bund»)
Stichworte: Wahrheit, Vereinbarkeit von Journalismus und öffentlicher Funktion, Deklarationspflicht, Interessenkonflikt. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 2 «Erklärung», Richtlinie 2.4

Wahrheitspflicht

7.2020.21  Ein führender Politiker im Bereich Bildungspolitik muss sich der – immer wieder einmal diskutierten – Frage stellen, wo er die eigenen Kinder zur Schule schickt und weshalb. Diese Frage ist im Sinne der Transparenz in der politischen Diskussion von öffentlichem Interesse. 
Stellungnahme 21/2020 des Schweizer Presserates (Mumenthaler c. «Basellandschaftliche Zeitung»)
Stichworte: Privatsphäre, Zusammenhang zwischen öffentlicher Funktion und Meldung, Transparenz. 
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.3.

 

Wahrheitspflicht

7.2020.20  Im Artikel der «Südostschweiz» wird der Name des Beschwerdeführers nicht genannt. Deshalb kann dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie über diesen Fall – unter Wahrung des Anonymität des Patienten – berichtet hat. 
Stellungnahme 20/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Wahrheit, Anonymisierung. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung».

Entstellen von Tatsachen

7.2020.19  Wenn Forschungsinstitute in ihrer überwältigenden Mehrheit davon ausgehen, dass menschliche Aktivität für den Klimawandel entscheidend mitverantwortlich ist, dann ist das Bestreiten dieses Umstandes ein «Leugnen» im Sinne dieser Definition. 
Stellungnahme 19/2020 des Schweizer Presserates (Lüdecke. c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Wahrheit, Entstellen von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Wahrheitspflicht

7.2020.18  Es war in den Artikeln die Rede davon, dass Erwin Rommel mit der Symbolik, die von Feldmarschall Rommel ausgeht, «kokettiere» bzw. dass er Rommel «verherrliche». Es wurde nie behauptet, der Beschwerdeführer sei ein Nazi oder rechtsradikal. 
Stellungnahme 18/2020 des Schweizer Presserates (Rommel c. «Südostschweiz» und «Sonntagsblick»)
Stichworte: Wahrheit, Anhörung bei schweren Vorwürfen. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.1 und 3.8

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

7.2020.17  «Dieses Interview wurde im Auftrag von EY geführt» heisst für den Durchschnittsleser nicht, dass es sich um Werbung oder einen bezahlten Beitrag handelt. Die Leserinnen und Leser werden irregeführt. 
Stellungnahme 17/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «St. Galler Tagblatt»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, gestalterische Abhebung, explizite Deklaration. 
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1.

Leserbriefe, Online-Kommentare

7.2020.16 Leserbriefe und Online-Kommentare enthalten sehr häufig scharfe Kritik, heftige Stellungnahmen. Die Einhaltung der im Sinne von Richtlinie 5.2 erweiterten Grenzen obliegt dem publizierenden Medium. 
Stellungnahme 16/2020 des Schweizer Presserates (Zeyer c. Trossmann)
Stichworte: Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen,  Anhörung bei schweren Vorwürfen, Leserbriefe, Online-Kommentare
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 5.2.

Kommentar

7.2020.15  Da es konkret um einen Kommentar zu einem Dokumentarfilm ging und der Autor keine eigenen Vorwürfe erhob, sieht der Presserat weder Richtlinie 3.8 noch 3.9 zur «Erklärung» verletzt. 
Stellungnahme 15/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Berner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennung von Fakten und Kommentar, Fairnessprinzip, Anhörung bei schweren Vorwürfen. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 3.9.

Berichtigungspflicht

7.2020.14  Für Berichtigungen besteht Anlass, wenn der Autor Quellen falsch zitiert oder Vorgänge an einem Anlass falsch geschildert hat. Steht Aussage gegen Aussage, muss nicht berichtigt werden. 
Stellungnahme 14/2020 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Berichtigung. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3, 3.8, 5.1.

Leserbrief

7.2020.13  Ein Leserbrief muss nicht veröffentlicht werden, wenn der Autor auf der integralen Publikation beharrt. Es gibt in der «Erklärung» kein Recht auf Replik.  
Stellungnahme 13/2020 des Schweizer Presserates (Kumoch c. NZZ)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Veröffentlichung eines Leserbriefes. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 3.8 und 5.2

Verschleierung des Berufs

7.2020.12  Wer die Informationen, die als Grundlage für einen Artikel dient, an einer öffentlichen Veranstaltung (hier: Workshop) erlangt hat, verschleiert den Beruf nicht, auch wenn er/sie an dieser Veranstaltung sich nicht als Journalist/in aufgetreten ist. 
Stellungnahme 12/2020 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Lauterkeit bei der Beschaffung von Informationen, Verschleierung des Berufs, verdeckte Recherche. 
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.1.

Wahrheitspflicht, Kinder

7.2020.11  Zwar dürfte die vorliegende Berichterstattung für die drei Kinder sehr schmerzhaft gewesen sein, doch standen für alle erkennbar der Vater und sein Handeln im Zentrum der Berichterstattung. Von der Gefahr einer Schädigung der Kinder im Sinne der Richtlinie 7.3 kann nicht ausgegangen werden. 
Stellungnahme 11/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «St. Galler Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Kinder
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.1, 3.8, 7.3

Wahrheitspflicht, Identifizierung

7.2020.10  Die «St. Galler Nachrichten» haben mit dem Artikel «Wir sind Rufmordopfer geworden» die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» dadurch verletzt, dass der Beschwerdeführer mit Namen und Adresse identifiziert wurde. 
Stellungnahme 10/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «St. Galler Nachrichten»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Recherchegespräch, Interview, Identifizierung, Recht auf Vergessen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 4.6, 7.2, 7.5

Wahrheitspflicht, Unterschlagung von Informationen

7.2020.9  Die im Artikel erwähnte Schadenssumme von einer Million Franken ging aus einem extern erstellten Gutachten hervor, das im Artikel nicht vorkommt. Da die Beschwerdeführerin die Zahl gegenüber der Journalistin bestätigt hatte, bestand keine Pflicht bestanden, den Hintergrund der Berechnung auszuführen. 
Stellungnahme 9/2020 des Schweizer Presserates (B. c. «Blick Online» und «Blick am Abend»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagung von Informationen, Trennung zwischen Fakten und Kommentar, Interview, Notsituation 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3, 4.5, 7.8

Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2020.8  Nachdem der Presserat die Stellungnahme 31/2016 per 28. Februar 2020 berichtigt hat, weist er die Beschwerde der Zeugen Jehovas zur inhaltlich gleichen Darstellung in der RhoneZeitung ab und stellt fest, dass die Aussage der Expertin  Regina Spiess zur «Zwei-Zeugen-Regel» im «Tages-Anzeiger» vom Juli 2015 wahr war. 
Stellungnahme 8/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «RhoneZeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Berichtigung einer Stellungnahme des Presserates aufgrund eines Gerichtsurteils. 
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.8.

Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung

7.2020.7 Dass am Ende des Textes ein kleines Logo von Proviande abgedruckt wurde und darunter stand, der Beitrag sei eine Zusammenarbeit von Tamedia Commercial Publishing und Proviande, genügt den Anforderungen zur Trennung von redaktionellem Teil und Werbung nicht. 
Stellungnahme 7/2020 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «Tages-Anzeiger» und «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Erkennbarkeit und Kennzeichnung der Werbung, identische Schrift, Graphik, Werbung.  
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1  

Native Advertising / Bezahlter Inhalt

7.2020.6 Der Presserat beurteilt die Gestaltung der Swisscom-Werbung im Tages-Anzeiger als sehr redaktionsnah, die Kennzeichnung als Werbung als klar ungenügend, den Begriff «Sponsored» als falsch. Leserinnen und Leser wurden in die Irre geführt. 
Stellungnahme 6/2020 des Schweizer Presserates (Stiftung für Konsumentenschutz c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung, Erkennbarkeit und Kennzeichnung der Werbung, Zuständigkeit des Presserates.  
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1  

Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2020.5  Der Vorwurf von Bombardier, zu wenig Zeit für eine Sichtung des Materials gehabt zu haben, ist insofern unhaltbar, als die Firma fast zwei Arbeitstage (Freitag und Montag) verstreichen liess, um die Anfrage der «Rundschau» zu beantworten. 
Stellungnahme 5/2020 des Schweizer Presserates (Bombardier Transportation (Switzerland) c. Schweizer Fernsehen)
Stichworte: Wahrheitspflicht, zugängliche Quellen, Anhören bei schweren Vorwürfen, Frist zur Beantwortung, Berichtigungspflicht, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8.

Kommerzielle Werbung

7.2020.4 Der «Beobachter» hat den kommerziellen Einfluss im Sonderheft «Beobachter Extra» mit dem Titel «Wohlig warm – was es braucht, damit ihr Heim gemütlicher wird» ausreichend erläutert. Der Name des Sponsors ist genannt, Leserinnen und Leser wurden nicht irregeführt. 
Stellungnahme 4/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Beobachter»)
Stichworte: Bedingungen für kommerzielle Werbung, Schleichwerbung. 
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1, 10.2. 

Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2020.3  Die Autoren haben die Anhörungspflicht nicht verletzt, da sie den korrekten Weg gegenüber ETH-MitarbeiterInnen beschritten haben. Die ETH und die Empa haben die Fragen weder an die Beschwerdeführer (BF) weitergeleitet noch selber beantwortet. Zudem wurde den BF die Möglichkeit einer Stellungnahme in einem Interview oder in einem Leserbrief angeboten. 
Stellungnahme 3/2020 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen, Identifizierung, Fairness. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 7.2. 

Recherche de la vérité

7.2020.2 En diffusant la vidéo «La culture des armes à l’épreuve de l’Europe», «Le Temps» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 2/2020 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le temps»)
Mots-clefs : recherche de la vérité
Dispositions : Chiffre 1 «Déclaration»

Anhörungspflicht, Verdeckte Recherche

7.2020.1 Der Vorwurf, man verfolge ein antiquiertes Rollenbild, indem man die Vorgaben der «Leche Liga» propagiere, deren Handbuch «klassische Geschlechterrollenbilder» reproduziere, ist kein «schwerer» Vorwurf, zu dem zwingend eine Stellungnahme einzuholen ist. 
Stellungnahme 1/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Anhören bei schweren Vorwürfen, Verschleiern des Berufs, Verdeckte Recherche 
Bestimmungen: Ziff. 3 und 4 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 4.1 und 4.2. 

Schutz der Menschenwürde

7.2019.48 «bluewin.ch» hat mit dem Artikel «Idiot des Jahres – Gratulation zur lebenslangen Sperre» gegen die Ziffer 8 (Schutz der Menschenwürde) der «Erklärung» verstossen. 
Stellungnahme 83/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «bluewin.ch»)
Stichworte: Trennen von Fakten und Kommentar, Achtung der Menschenwürde
Bestimmungen:Ziff. 2 und 8 «Erklärung», Richtlinie 2.3 und 8.1 

Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2019.47 Wenn ein sachkundiger Kommentator gestützt auf Fakten zum Schluss kommt, das Verhalten eines Beamten sei illoyal, dann ist das kein schwerer Vorwurf, da er nicht illegales Handeln oder Gleichwertiges voraussetzt. 
Stellungnahme 82/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Entstellung von Tatsachen, Unterschlagung von Informationen, Trennen von Fakten und Kommentar, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Art. 12 Abs. 2 des Geschäftsreglements, Ziff. 2, 3, 5 und 10 «Erklärung», Richtlinie 2.3, 3.8 

Kennzeichnung von Medienmitteilungen

7.2019.46 «Die Ostschweiz» hat Richtlinie 3.2 verletzt, da der Beitrag nicht als Medienmitteilung der WISG gekennzeichnet war. Zudem hätte der Autor als Geschäftsführer der WISG gekennzeichnet oder die Nennung eines Autors ganz weggelassen werden müssen. 
Stellungnahme 81/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Die Ostschweiz»)
Stichworte: Kennzeichnung von Medienmitteilungen, Plagiat, Trennung von redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff. 3, 4 und 10 «Erklärung», Richtlinie 3.2, 4.7 und 10.1 

Zuständigkeit

7.2019.45 «Tick-Talk» kann damit nicht als öffentliches, auf die Aktualität bezogenes Medium bezeichnet werden.  
Stellungnahme 80/2019 des Schweizer Presserates (Delfs c. «Tick-Talk»)
Stichworte: Zuständigkeit des Presserates, Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff. 2 und 11 Abs. 1 Geschäftsreglement

Recherche de la vérité

7.2019.44 Dans les articles et les publications de lettres de lecteurs entourant le conflit entre le Centre de Loisirs de Saignelégier et les autorités communales, le «Quotidien jurassien» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 79/2019 du Conseil suisse de la presse (Willemin c. «Quotidien jurassien»)
Mots-clefs : recherche de la vérité, traitement des sources,courrier des lecteurs
Dispositions : Chiffres 1, 3 et 5 «Déclaration»

Wahrheitsgebot

7.2019.40 Der «Blick» hat in seinem Fakten-Check zu Thilo Sarrazins neuem Buch den Journalistenkodex nicht verletzt. Der Presserat ist nicht in der Lage, ein umfangreiches Beweisverfahren zur Klärung komplexer Sachverhalte durchzuführen. 
Stellungnahme 78/2019 des Schweizer Presserates (X. c. Blick)
Stichworte: Wahrheitsgebot, Umgang mit Quellen, Berichtigung, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 8 «Erklärung» 

Suicide

7.2019.42  Les journalistes sont invités à observer la plus grande retenue dans les cas de suicide. Néanmoins, les suicides peuvent faire l’objet d’une information.
Prise de position 77/2019 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Nouvelliste»)
Mots-clefs : Suicide
Dispositions : Chiffres 7 «Déclaration», Directive 7.9

Accusations anonymes et gratuites

7.2019.41  En publiant trois articles évoquant le démantèlement d’un réseau de prostitution rom à Lausanne, «24 heures» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
Prise de position 76/2019 du Conseil suisse de la presse (Opre Rrom c. «24 heures»)
Mots-clefs : Accusations anonymes et gratuites, discrimination
Dispositions : Chiffres 7 et 8 «Déclaration»

Meinungspluralismus, Benennung von Quellen

7.2019.40 Die  Angaben «Agenturen»und die Kürzel zweier JournalistInnen lassen zwar die Namen der AutorInnen nicht sofort erkennen, aber sie sind bei Bedarf klar identifizierbar. 
Stellungnahme 75/2019 des Schweizer Presserates (X. c. SRF)
Stichworte: Meinungspluralismus, Quellenbearbeitung, Unterschlagen von Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 2 und 3 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 3.1 und 3.8 

Berichtigungspflicht

7.2019.39 Die Frage, ob ein Gebäude kantonal oder kommunal geschützt gewesen sei, ist mit Bezug auf die Argumentation eines Leitartikels eine journalistische Ungenauigkeit, aber nicht von entscheidender Bedeutung.
Stellungnahme 74/2019 des Schweizer Presserates (X. c. Zürcher Unterländer)
Stichworte: Berichtigungspflicht, journalistische Ungenauigkeit
Bestimmungen: Ziff. 5 «Erklärung», 

Wahrheitspflicht

7.2019.38 Der journalistische Hinweis darauf, dass ein Unternehmer mit seinen Empfehlungen und Aktionen nicht nur uneigennützig handle, bildet keinen unseriösen persönlichen Angriff.
Stellungnahme 73/2019 des Schweizer Presserates (X. c. Tages-Anzeiger)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Wahrheitssuche, persönlicher Angriff
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Trennung von Fakten und Kommentar

7.2019.37 Es kann nicht von einem Kommentar gesprochen werden, wenn nur in einem beiläufigen Satz eines Berichts davon die Rede ist, es sei kleinlich Kritik geübt worden.
Stellungnahme 72/2019 des Schweizer Presserates (X. c. “Volksstimme”)
Stichworte: Trennung von Fakten und Kommentar, Berichtigungspflicht, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff. 2, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 2.3, 5.1, 7.2

Diskriminierung

7.2019.36 Nicht jede Erwähnung einer ethnischen oder anderen Gruppenidentität im Zusammenhang mit etwas negativ Bewertetem erfüllt den Tatbestand der unzulässigen Diskriminierung.
Stellungnahme 71/2019 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Ironisierende Gedanken, political correctness, Schwelle zur Diskriminierung.
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung» 

Wahrheitsplicht, Entstellung von Tatsachen

7.2019.35 Der «Schweizer Journalist» hat mit dem Artikel  «Ein Hauch von Relotius bei der ‹Republik›»  in mehreren Passagen gegen die «Erklärung» verstossen. 
Stellungnahme 70/2019 des Schweizer Presserates (Conzett c. Schweizer Journalist)
Stichworte:Wahrheitssuche, Trennung Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Fälschungsvorwurf, Unterschlagung/Entstellung von Tatsachen,  Schutz der Privatsphäre, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung» , Richtlinie 1.1, 2.3, 3.8

Menschenwürde, Opferschutz

7.2019.34 Die «Basler Zeitung» hat im Sorgerechtsstreit zweier Elternteile einseitig Position für die Kindsmutter ergriffen, obwohl diverse Gutachten sowie ein Gerichtsurteil einen beträchtlichen Teil der Schuld bei der Mutter verortet hatte. Die Redaktion hat damit die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.
Stellungnahme 69/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitsgebot, Trennung von Fakten und Kommentar, Quellenbearbeitung, Berichtigungspflicht, Veröffentlichung von Online-Kommentaren.
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 5 «Erklärung» , Richtlinie 2.3, 5.1  und 5.2

Menschenwürde, Opferschutz

7.2019.33 «20 Minuten Online» hat mit dem Video zum Artikel «Kampfhund zerfleischt Spaniel vor Besitzerin» die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. 
Stellungnahme 68/2019 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «20 Minuten online»)
Stichworte: Schutz des Privatlebens, Kinder, Personen in Notlage, Menschenwürde, Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung» , Richtlinie 7.1, 7.3, 7.8, 8.3

Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Teil

7.2019.32 Die «NZZ am Sonntag» hat mit dem Beitrag «Superheld Schweinefleisch»  Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt) verletzt.
Stellungnahme 67/2019 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Teil, Glaubwürdigkeit der Medien, sponsored content, Begriff Sponsoring, Verschleierung von kommerziellen Inhalten 
Bestimmungen: Ziff. 10 “Erklärung”, Richtlinie 10.1

Identification

7.2019.31 En publiant une enquête basée entièrement sur des sources anonymes et en publiant des reproches graves sans avoir entendu les personnes concernées, «Edito» a violé le chiffre 3 de la «Déclaration» sous l’aspect des directives 3.1 (mention de la source) et 3.8 (audition en cas de reproche grave).
Prise de position 66/2019 du Conseil suisse de la presse (“24 heures” c. Edito)
Mots-clefs : Recherche de la vérité, mention de la source, audition en cas de reproche grave, protection des sources, accusations «anonymes ou gratuites».
Dispositions : Chiffres 1, 3, 6 et 7 «Déclaration», Directives 3.1, 3.8

Recherchegespräche, Identifizierung

7.2019.30 Der Presserat erachtet den Vorschlag eines «Deals», zwischen dem Recht auf Korrekturlesen und Anonymisierung wählen zu können, als nicht mit dem Journalistenkodex vereinbar.
Stellungnahme 65/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick»)
Stichworte: Recherchegespräch, Interview, Schutz der Persönlichkeit, Identifizierung 
Bestimmungen: Ziff. 4 und 7 “Erklärung”, Richtlinie 4.6

Anhörung, Identifizierung

7.2019.29  Ob ein Bild in eine Zeitung gezeigt werdn darf, hängt vom Kontext ab, in dem dieses ins Netz gestellt worden war. Konkret ging es um ein Foto von der Website einer Zahnarzt-Praxis, also nicht um einen privaten Kontext. 
Stellungnahme 64/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick»)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Identifizierung 
Bestimmungen: Ziff. 3 und 7 “Erklärung”, Richtlinie 3.8 und 7.2

Unlautere Informationsbeschaffung

7.2019.28  Dass die politische Vergangenheit einer Kandidatin nur sehr kurz war, kann nicht bedeuten, dass das Thema «bisherige politische Erfahrung» in einem Interview vollständig beiseitegelassen werde. 
Stellungnahme 63/2019 des Schweizer Presserates (Wahlkampfkomitee Sarah Jyoti Bösch c. «TV Ostschweiz»)
Stichworte: Unlautere Informationsbeschaffung, Privatsphäre, Diskriminierung 
Bestimmungen: Ziff. 4, 7 und 8 “Erklärung”

Datenschutz und Schutz der Privatsphäre

7.2019.27  Der Verlag trägt dem Datenschutz Rechnung, indem er die Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeit auf diejenigen überträgt, welche die Bilder hochladen. 
Stellungnahme 62/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «20 minuten online»)
Stichworte: Datenschutz, Schutz der Privatsphäre, 
Bestimmungen: Ziff. 7 “Erklärung”

Zuständigkeit des Presserates

7.2019.26  Der Presserat behandelt Pressetexte, also Texte, die nach einem redaktionellen Prozess veröffentlicht wurden, nicht aber einzelne Meinungsäusserungen von einzelnen Personen, seien das JournalistInnen oder andere. 
Stellungnahme 61/2019 des Schweizer Presserates (X. c. diverse Schweizer Medien)
Stichworte: Zuständigkeit des Presserates, Wahrheitspflicht, Quellenbearbeitung 
Bestimmungen: Geschäftsreglement Art. 2 und 11 Abs. 1, Ziff.1 und  3 “Erklärung”

Wahrheitspflicht, Identifizierung

7.2019.25  Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «An der Meinungsfreiheit gescheitert» vom 8. 11. 2018 die Wahrheitspflicht zur Wahrheit verletzt, durfte aber den Beschwerdeführer im Artikel namentlich nennen. 
Stellungnahme 60/2019 des Schweizer Presserates (X., Y., Z. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Identifizierung, Schutz der Privatsphäre, Identifizierung 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und  7 “Erklärung”, Richtlinie 2.3

Schutz der Privatsphäre

7.2019.25  Die schützenswerte Privatsphäre ist aufgehoben, wenn die dafür rechtlich Verantwortlichen auf diesen Schutz verzichten. 
Stellungnahme 59/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick» und «Blick am Abend»)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, Pietät 
Bestimmungen: Ziff. 7 “Erklärung”

Quellenbearbeitung, Verifizierung

7.2019.24  Eine Beschwerdebegründung muss den massgeblichen Sachverhalt umreissen und ausführen, inwiefern der Medienbericht Bestimmungen der «Erklärung» verletzt.
Stellungnahme 58/2019 des Schweizer Presserates (X./Y. c. “Zürichsee-Zeitung”)
Stichworte: Eintretensvoraussetzungen, Wahrheitspflicht 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 “Erklärung”, Geschäftsreglement Art. 11 Abs. 1

Korrekte Anhörung

7.2019.23  Wer einen Tag vor der Publikation kontaktiert wird und erklärt, er wolle  nicht Stellung nehmen, kann nicht nachträglich monieren, die Frist sei zu kurz gewesen.
Stellungnahme 57/2019 des Schweizer Presserates (Weber c. “20 Minuten”)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Identifizierung.  
Bestimmungen: Ziff. 7 “Erklärung”, Richtlinie 7.2 und 7.3

Namensnennung von Kindern

7.2019.22  Selbst wenn andere Medien deren Namen bereits erwähnt haben, rechtfertigt dies eine Namensnennung von Kindern nicht (Originalsprache italienisch).
Stellungnahme 56/2019 des Schweizer Presserates (Scuola elementare e Scuola media di Stabio c. «Tio.ch»)
Stichworte: Achtung der Privatshäre, Identifizierung, besonderer Schutz von Kindern.
Bestimmungen: Ziff. 3 und 7 “Erklärung”, Richtlinie 3.8 und 7.2

Identification

7.2019.21  En mentionnant le nom des deux associés de la brasserie artisanale Brother Beer Company Girardin & Co et en rappelant le lien des deux frères dans l’affaire de la Fondation Apollo, «24 Heures» n’a pas violé le chiffre 7 de la «Déclaration»
Prise de position 55/2019 du Conseil suisse de la presse (Girardin c. “24 heures”)
Mots-clefs : l’intérêt public, l’identification
Dispositions : Chiffres 7 «Déclaration», Directives 7.2

Quellenbearbeitung, Verifizierung

7.2019.20  Wird über ein Urteil berichtet, das dem Journalisten nicht vorliegt, muss das Publikum zumindest auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Stellungnahme 54/2019 des Schweizer Presserates (X. c. “Corriere del Ticino”)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Recherchepflicht, Quellenbearbeitung, Verifikation, Anhörung, Richtigstellung, 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 3 und 5 “Erklärung”, Richtlinie 1.1, 2.3, 3.1, 3.2, 5.1

Ausgewogene Berichterstattung

7.2019.19  Journalisten sind nicht zwingend zu einer ausgewogenen Berichterstattung verpflichtet.
Stellungnahme 53/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten» und «Murtenbieter»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagung wichtiger Informationselemente, Ausgewogenheit, Interview, Gegenlesen.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 4 “Erklärung”, Richtlinie 4.5 

Berichterstattung über Freispruch

7.2019.18  Wurde über ein Gerichtsverfahren berichtet, so ist auch zu vermelden, wenn später in der gleichen Sache ein Freispruch erfolgt
Stellungnahme 52/2019 des Schweizer Presserates (Sasek c. Diverse)
Stichworte: Gerichtsberichterstattung, Freispruch
Bestimmungen: Ziff. 7 “Erklärung”, Richtlinie 7.6

Online-Kommentare

7.2019.17  Redaktionen entscheiden nach eigenem Ermessen über die Publikation von Leserbriefen und Online-Kommentaren. Unzulässig wäre aber, wenn eine Redaktion jemanden systematisch, über sehr lange Zeit und aus journalistisch nicht zu rechtfertigenden Gründen übergehen würde. 
Stellungnahme 51/2019 des Schweizer Presserates (X. c. “Aargauer Zeitung”)
Stichworte: Recht auf Veröffentlichung, Berichtigung, Publikation von Online-Kommentaren, Pseudonym-Kommentare
Bestimmungen: Ziffer 5 “Erklärung”, Richtlinie 5.2

Trennung von Fakten und Kommentar

7.2019.16  Vorwürfe von «nervtötendem» Verhalten von Mitarbeiterinnen auf sozialen Netzwerken sowie von angeblich falschen Versprechen, was mögliche Einkünfte und Aufstiegsmöglichkeiten betrifft, sind nicht schwerwiegende Vorwürfe.
Stellungnahme 50/2019 des Schweizer Presserates (Ringana GmbH c. Tages-Anzeiger und “Der Bund”)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Anhören bei schweren Vorwürfen, Unlautere Methoden, Recht am eigenen Bild
Bestimmungen: Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7 “Erklärung”, Richtlinie 2.3, 3.8, 4.5, 4.6 und 7.1

Wahrheitspflicht, Menschenwürde

7.2019.15  Der «Blick am Abend» und der «Blick» haben mit dem Artikel «Grüner Nationalrat vergleicht Juden mit Schweinen» und andern Artikeln rund um Nationalrat Fricker und den Verein Ecopop keine journalistischen Pflichten verletzt.  
Stellungnahme 49/2019 des Schweizer Presserates  (Ecopop c. «Blick»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen, Berichtigung, Identifizierung, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 “Erklärung”, Richlinie 1.1., 2.3, 3.4

Wahrheitspflicht, Diskriminierung

7.2019.14  Das Schildern von Fakten und Zitieren von Vorwürfen eines Anwohners waren im konkreten Fall nicht gleichzusetzen mit dem Reproduzieren oder Verstärken negativer Vorurteile gegenüber Fahrenden.
Stellungnahme 48/2019 des Schweizer Presserates  (Gesellschaft für bedrohte Völker c. «Blick»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Illustration, Anhören bei schweren Vorwürfen, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 “Erklärung”, Richtlinie 3.4

Wahrheitspflicht, Unterschlagen von Informationen

7.2019.13  Tages-Anzeiger» und «Bund» haben mit ihren Artikeln über schadhafte Bandscheiben-Implantate weder die Wahrheitspflicht verletzt, noch Informationen unterschlagen oder sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhoben.
Stellungnahme 47/2019 des Schweizer Presserates (Steffen c. Tagen-Anzeiger und “Bund”)
Stichworte: Wahrheitspflicht,  Ungenaue Formulierung, “Kleinreden” als Bewertung, Unterschlagen von Informationen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Fehler bei genauer Berufsbezeichnung.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 “Erklärung”

Formulierung von Schlagzeilen

7.2019.12  Kriterium für die Formulierung von Schlagzeilen lautet: Eine Täuschung liegt vor, wenn die Leserschaft aufgrund von überspitzter Schlagzeile und Titel (ohne den Artikel zu lesen) von Tatsachen ausgeht, die nicht belegt sind.
Stellungnahme 46/2019 des Schweizer Presserates (Amstutz c. “Blick”)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Täuschung der Öffentlichkeit, Titelei, Umgang mit Quellen, Unterschlagung von Informationselementen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 “Erklärung”

Schutz der Privatsphäre

7.2019.11  Der Respekt vor der Privatsphäre von Rudolf Elmer ist nicht tangiert, wenn er als Person der Öffentlichkeit speziell zum Thema Whistleblowing, als Beispiel zur Illustration der Thematik herangezogen wird, zumal keine neuen oder anderen Elemente veröffentlicht wurden.
Stellungnahme 44/2019 des Schweizer Presserates  (Elmer c. Basler Zeitung)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Schutz der Privatsphäre, Freiraum für Leserbriefe
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 “Erklärung”, Richtlinie 5.2

Pflicht zur Nachrecherche

7.2019.10  Wenn fraglich ist, ob ein journalistischer Inhalt der Wahrheit entspricht, z.B. weil ein Demtenti einer Behörde vorliegt, muss er nachrecherchiert werden, bevor publiziert wird.
Stellungnahme 43/2019 des Schweizer Presserates (X. c. “Blick am Abend”)
Stichworte: Wahrheit, Freiheit der Information, Trennung von Fakten und Kommentar, Quellenbearbeitung, Unterschlagung von Informationen, Schutz der Privatsphäre, Identifizierung, Unschuldsvermutung, Recht auf Vergessen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3, 7 und 8 “Erklärung”, Richtlinie 2.3, 3.1, 7.1., 7.2, 7.4, 7.5 und 8.1

Identifizierung

7.2019.9  Enrico Akin ist seit Jahren als Journalist und Regisseur tätig, engagierte sich in der SP sowie als Gründer der Migrantenorganisation «Mitenand». Er ist zumindest in Basel eine Person ist, die der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und durfte namentlich genannt werden.
Stellungnahme 42/2019 des Schweizer Presserates (Akin c. «Schweiz am Wochenende»)
Stichworte: Identifizierung, Schutz der Privatsphäre, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 “Erklärung”, Richtlinie 7.2

Recherche de la vérité

7.2019.8  En publiant «Renforcement de l’autonomie catalane promis par Pedro Sanchez», «Les indépendantistes catalans reprennent l’offensive politique», et «Heurts à Barcelone un an après le référendum d’autodétermination», «RTS info» n’a violé pas la «Déclaration»)
Prise de position 41/2019 du Conseil suisse de la presse (X. c. « RTS info»)                              Mots-clefs : Recherche de la vérité, omission d’éléments d’ information essentiels, devoir de rectification.                                                                                                                                 Dispositions : Chiffres 1, 3 et 5 «Déclaration»                    

Recherche de la vérité

7.2019.7  En publiant sur son site l’article « En Catalogne, la guerre des rubans jaunes», «Le Temps» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 40/2019 du Conseil suisse de la presse (X. c. « Le Temps »)                         Mots-clefs : Recherche de la vérité, devoir de rectification
Dispositions : Chiffre 1 «Déclaration»                                

Recherche de la vérité

7.2019.6  «Le Temps» n’ a pas violé la « Déclaration» en publiant un interview, un article et un éditorial qui s’agissant de la crise de l’indépendantisme catalan
Prise de position 39/2019 du Conseil suisse de la presse (X. c. « Le Temps »)                          Mots-clefs : Recherche de la vérité, devoir de rectification, Interview
Dispositions : Chiffres 1 et 5 «Déclaration»

Diskriminierung

7.2019.5  Einer möglichen Diskriminierung wurde mit einer Reihe von Texten entgegengewirkt, sodass die Publikation eines mit negativen Werturteilen besetzten Leserbriefs zum Thema «Einbürgerung» zulässig war.
Stellungnahme des 38/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Wiler Zeitung»)
Stichworte: Diskriminierungsverbot, Menschenwürde, Leserbriefe
Bestimmungen: Ziff. 8 der «Erklärung», Richtlinien 5.2 und 8.2

Schwerer Vorwurf

7.2019.4  Der Vorwurf der Korruption wiegt schwer und ist sowohl nachvollziehbar zu begründen als auch dem Betroffenen vorzulegen.
Stellungnahme des 37/2019 des Schweizer Presserates (Matter/SRG c. Basler Zeitung)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 3 der «Erklärung», Richtlinie 3.8

Entstellen von Tatsachen

7.2019.3  Eine unpräzise Formulierung in einer Box über die Zeugen Jehovas verletzte Ziff. 3 der «Erklärung» nicht, weil dadurch kein falscher Eindruck entstand.
Stellungnahme des 36/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Schaffhauser Nachrichten»)
Stichworte: Entstellen von Tatsachen / Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 3 und 8 der «Erklärung»

Wahrheitspflicht

7.2019.2  Der zum Thema «Anlegerschutz» befragte Anwalt durfte angesichts seiner Erfahrung zum Thema als «Experte» befragt werden.
Stellungnahme des 35/2019 des Schweizer Presserates (X. c. Tages-Anzeiger)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Freiheit der Information, Unterschlagung von Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 der «Erklärung»

Unterschlagung wichtiger Informationen

7.2019.1  Im Artikel «Nächste Runde im Leuchtenstreit» wurde die «Erklärung» nicht verletzt.
Stellungnahme des 34/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Wiler Zeitung»)
Stichworte: Unterschlagung wichtiger Informationen, Trennung von Fakten und Kommentar, Interview
Bestimmungen: Ziff. 2 und 3 der «Erklärung», Richtlinien 3.2 und 4.