Erste Praxis der UBI zum Umgang mit Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG

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Rechtsprechungsübersicht 2023 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Oliver Sidler Dr. iur., Rechtsanwalt, Küssnacht am Rigi

Résumé: Les commentaires sur les forums en ligne de la SSR ne peuvent pas être supprimés sur la base de dispositions de la «nétiquette»  telles qu’«affirmations/insinuations invérifiables» ou «informations erronées». De fausses informations ne constituent en effet pas en soi une violation du principe d’exactitude. Elles ne peuvent être proscrites que si le public ne peut pas, à cause d’elles, se faire sa propre opinion sur l’article dans son ensemble et si le devoir de diligence des journalistes n’a pas été respecté. Suite à un arrêt principal controversé du Tribunal fédéral, l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision (AIEP) a intégré dans sa pratique la suppression ou la non-publication, en ligne, de commentaires dans le reste de l’offre éditoriale de la SSR. En 2023, un certain nombre de plaintes (sur une trentaine de procédures traitées par l’AIEP) ont du reste porté sur la non-mention de certains faits ou sur le silence de la SSR sur des thèmes pertinents. 

Zusammenfassung: Kommentare in Online-Foren der SRG dürfen nicht wegen Bestimmungen der Netiquette wie «nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung» oder «Falschinformation» gelöscht werden. Falschinformationen stellen nicht zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dar, sondern nur dann, wenn sich das Publikum deswegen keine eigene Meinung zum Beitrag insgesamt hat bilden können und überdies journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Die Löschung oder Nichtaufschaltung von Kommentaren im übrigen publizistischen Angebot der SRG (üpA) hat nach einem umstrittenen Leiturteil des Bundesgerichts nun Eingang in die Rechtsprechung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI gefunden. Mehrere Beschwerden an die UBI, die auch 2023 gut 30 Beschwerdeverfahren erledigte, betrafen das Fehlen von Fakten oder das Schweigen zu relevanten Themen.

I. Überblick

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Von den 31 erledigten Beschwerdeverfahren hat die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen im letzten Jahr 23 materiell-rechtlich beurteilt (2022: 23). Auf acht Beschwerden wurde nicht eingetreten (2022: 4). Gutgeheissen wurden drei, teilweise gutgeheissen zwei Beschwerden. Bei 18 Beschwerden wurde keine Verletzung des programmrechtlichen Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG oder des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG festgestellt. Im Folgenden wird eine Auswahl der im Jahr 2023 abgeschlossenen Verfahren vorgestellt.

 

II. Nichteintretensentscheide

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Die meisten Nichteintretensentscheide betreffenden Fälle, bei denen die formellen Voraussetzungen zur Beschwerdeführung nicht vollständig gegeben waren. Entweder lag keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG vor oder die Beschwerdeführenden reichten innert der gesetzten Nachfrist nicht die notwendigen Unterzeichner nach, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu genügen.

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Ein Beitrag betraf die «Tagesschau» vom 14. November 2022 mit einem Beitrag über eine Strafanzeige von mehreren Personen gegen Mitarbeitende von «SwissMedic» und Angestellte des Berner Inselspitals wegen Verletzung der heilmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten. Geschildert wurde der Fall einer Frau im Rollstuhl, deren Gesundheit infolge der Impfung gegen Covid-19 geschädigt wurde. Gerügt wurde die Einblendung zur im Filmbericht gezeigten und angehörten Frau, die neben ihrem Namen die Bezeichnung „Impfkritikerin“ enthielt. Bei dieser Frau habe sich um ein Opfer gehandelt, was auch aus ihren Schilderungen im Beitrag hervorgegangen sei. Deshalb sei diese Bezeichnung irreführend und respektlos gewesen. Die UBI beschloss Nichteintreten mit einer Gegenstimme (B. 939).

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Wie schon im letzten Jahr sind auch im Berichtsjahr wieder Nichteintretensentscheide zur Sendung „Meteo“ von Fernsehen SRF gefällt worden. Gerügt wurden Falschbehauptungen zur Klimaerwärmung (b. 952 und b. 955) oder zum CO-2-Ausstoss eines Vulkans (b. 953). Ein anderer Fall betraf die Übertragung des Trauerumzugs von Elisabeth II in Fernsehen RTS, bei welchem ein ukrainischer Flüchtling mit politischen Äusserungen interviewt wurde. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass diese politischen Kommentare einem aussergewöhnlich grossen Publikum zugänglich gemacht wurden, ohne darauf einzugehen (b.942). Ein weiterer Fall betraf die Sendung „Tagesschau“ vom 8. Oktober 2023, welche nach Meinung des Beschwerdeführers einseitig über den „Israel-Palästina-Konflikt“ berichtet und regelmässig nur das israelische Militär als Quelle benutzt habe (b. 970).

 

III. Schwere Vorwürfe gegen Radiodirektorin und ungenügende Umsetzung einer Medienmitteilung

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Zwei Beiträge von RTS über die Arbeitsbedingungen bei «Radio Cité» haben nach Ansicht der UBI das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. In der Radiosendung vom 31. Mai 2022 und in einem Artikel auf der Webseite ging es namentlich um gravierende Vorwürfe von Mitarbeitenden, die Untersuchungen beim zuständigen kantonalen Arbeitsinspektorat und beim Bundesamt für Kommunikation auslösten. Im Zentrum der programmrechtlichen Beurteilung stand die Frage, ob das Radio bzw. die Direktorin mit allen Vorwürfen konfrontiert worden seien und deren Standpunkt angemessen zum Ausdruck kam. In der Radioreportage und im Online-Artikel wurden schwierige Arbeitsbedingungen, ein gewalttätiges vertikales Management, Demütigungen und Bevormundung, aktuelle Entlassungsdrohungen und Arbeitsunzufriedenheit erwähnt. Offenbar unternahm der Journalist nur einen einzigen Versuch, den Standpunkt der Direktorin von Radio Cité zu ermitteln, indem er sie auf ihrem Handy kontaktierte. Unabhängig davon, dass sie an einem Wochenende kontaktiert wurde, war nicht klar, welche Fragen gestellt wurden, ob die Direktorin mit den schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert wurde und welche Antworten sie erhalten hat. Der Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Journalisten und der Direktorin wurde von der Redaktion nicht dokumentiert. Der Journalist hätte nach Meinung der UBI im Sinne seiner Sorgfaltspflicht und angesichts der Umstände respektive der schweren Vorwürfe noch einmal versuchen müssen, mit der Direktorin Kontakt aufzunehmen, um eine weitere Stellungnahme einzuholen. Ohne diese Stellungnahme wurde der Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht angemessen und ausreichend dargelegt. Der Veranstalter hat gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht verstossen, insbesondere gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung (b. 941).

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In einem Online-Artikel zu zwei Radiosendungen von SRF vom 22. Mai 2023 thematisierte der Veranstalter eine Medienmitteilung des Kantons Luzern zu einem Schulversuch an den Regelschulen in der Stadt Luzern und in Schötz («Sonderschulklassen an Regelschulen: dreijähriger Schulversuch startet im August 2023“). Beanstandet wurde der Online-Artikel mit dem Titel «Austickende Schulkinder – Luzern schickt Radau-Kinder testweise in spezielle Klassen“ sowie eine überarbeitete Fassung des Artikels, zwei Tage später, mit dem Titel «Dreijähriger Schulversuch – Luzern schickt verhaltensauffällige Kinder in spezielle Klassen“. Sowohl die ursprüngliche als auch die überarbeitete Fassung wurden im Rahmen einer Popularbeschwerde gerügt, da ein falscher Eindruck über die thematisierten Kinder mit Sonderschulbedarf vermittelt werde, die Beschreibung dieser Kinder überdies diskriminierend sei und der Artikel ungerechtfertigte Schuldzuweisungen an die Eltern dieser Kinder aufweise. Die UBI beurteilte die beiden Versionen des Artikels getrennt, da der ursprüngliche Artikel nicht nur redaktionell verändert wurde, sondern auch mehrere zusätzliche Informationen enthielt und es sich deshalb um eine zusätzliche beanstandungsfähige Publikation handelte. Im ursprünglichen Artikel ist von «Radau-Kindern“ die Rede, und es wurde erwähnt, dass diese «Klassengspänli“ beissen oder schlagen, Bücher durch das Klassenzimmer schmeissen und auf Lehrpersonen losgehen würden. Es handle sich um Kinder, die ihre Impulse nicht kontrollieren könnten und die Lehrerschaft deshalb in der ganzen Schweiz an den Anschlag brächten. Nicht erwähnt wurde im Artikel, dass diese Sonderschulklassen für Kinder mit einer spezifischen Diagnose geschaffen wurden. Eine vorgängige Abklärung beim schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen ist für eine Sonderschulung Voraussetzung. Diese wichtige Information fehlte im Originaltext und der beanstandete Artikel vermittelte den Eindruck, «dass es sich um unwissende, lernunwillige, nicht anpassungsfähige, teilweise schlecht erzogene und vernachlässigte Kinder handelt, für welche der Kanton Luzern den Testversuch mit Sonderschulklassen schafft“. Die klare Information zu den Voraussetzungen für eine Sonderschulung konnte die Redaktion der Medienmitteilung, die nur eine A4 Seite umfasste, leicht entnehmen. Die UBI erachtete deshalb die Unterlassung der erwähnten Information mit den journalistischen Sorgfaltspflichten auch bei einem tagesaktuellen Nachrichtenbeitrag als nicht vereinbar. Den überarbeiteten Artikel qualifizierte die UBI als programmrechtskonform, zumal sachlicher informiert als auch die fehlenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Sonderschulung dargestellt worden sind (b.962).

 

IV. Nichtaufschalten von Kommentaren und Sperre des Kommentarkontos

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Zu beurteilen hatte die UBI fünf Beschwerden wegen Nichtveröffentlichung von Kommentaren (b. 945 – b.948) sowie zwei Beschwerden des gleichen Nutzers wegen nicht aufgeschalteter Kommentare respektive der sechsmonatigen Sperre seines Kommentarkontos (b. 949). Die Beurteilung erfolget auf der Basis des Bundesgerichtsentscheides BGE 149 I 2, in welchem das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid auf die Beanstandung einer Löschung eines Kommentars durch SRF aufhob. Zum Urteil und der dazu geäusserten Kritik siehe Oliver Sidler, UBI muss Beschwerden zu Löschungen von Kommentaren durch die SRG behandeln, in: medialex 02/23 und Martin Dumermuth, Löschung von Kommentaren auf Instagram durch die SRG, in: AJP 2023 S. 1042ff. Das Bundesgericht hielt in seinem Leitentscheid u.a. fest, dass Beschränkungen der Kommentare im Rahmen der Netiquette zulässig sind wie namentlich persönliche Angriffe, Beleidigungen, Diskriminierungen, gewaltverherrlichenden oder pornographische sowie andere rechtswidrige Inhalte. In den von der UBI zu prüfenden Fällen berief sich die Redaktion, mit einer Ausnahme, jeweils auf das damals in der Netiquette noch enthaltende Kriterium «nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung“. Die UBI ist der Meinung, dass viele Meinungsäusserungen in Foren nicht überprüfbare Behauptungen darstellen und kritische Aussagen oft Unterstellungen ähneln. Solche Voten bilden gerade Bestandteil eines offenen Meinungsaustausches, der auch von SRF mit ihren Kommentarspalten angestrebt wird. Deshalb rechtfertigten in keinem der zu beurteilenden Fällen die Löschung mit der Begründung «nicht überprüfbare Behauptungen/Unterstellung“ einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit der Kommentarschreiber. Dies gelte ebenfalls für Kommentare, welche Vorwürfe gegenüber SRF enthielten. Im Fall b. 949 wurde die Nichtaufschaltung des ersten Kommentars damit begründet, dass der Beschwerdeführer einen anderen Nutzer persönlich angegriffen hatte. Ein zweiter Kommentar bezog sich auf das Netiquette «kein Bezug zum Thema“, deren konkrete Anwendung die UBI verneinte. Gesperrt wurde der Nutzer, weil er sich mehrmals in ungebührlicher Weise gegenüber der Community-Redaktion geäussert hatte und ihm vor der Verhängung der Sperre eine solche bei einer weiteren Widerhandlung sowie deren Dauer ausdrücklich angedroht worden ist. Die UBI sah darin keinen Verstoss gegen die Meinungsäusserungsfreiheit und wies die entsprechende Beschwerde ab. Hinzuweisen ist, dass im Anhang zu den erwähnten Entscheiden eine abweichende Meinung von vier Mitgliedern der UBI publiziert wurde. Darin geht es im Wesentlichen um die Kritik des Bundesgerichtsentscheides BGE 149 I 2 mit Hinweis auf den Beitrag von Martin Dumermuth in der AJP (siehe oben).

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Auch im Verfahren b. 960 ging es um die Löschung eines Kommentars. Ein Nutzer antwortete darin auf einen Kommentar eines anderen Nutzers, indem er dessen Auffassung bestritt, wonach die SVP die Menschenrechte habe kündigen wollen. Er argumentiert zudem, es seien «Grüne und die Linken“, welche die Menschenrechte abschaffen wollten. Dabei nahm der Beschwerdeführer die Kritik der SVP gegen die Politik an anderen Parteien auf. Dieser Kommentar wurde von der Community-Redaktion nicht veröffentlicht mit der Begründung, dass es sich um eine «Falschinformation“ im Sinne der Netiquette handle. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen stellt sich zurecht auf den Standpunkt, dass Falschinformationen nicht per se zwingend eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots darstellten, sondern nur dann, wenn sich das Publikum deswegen keine eigene Meinung zum Beitrag insgesamt habe bilden können und überdies journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. In den Online-Foren respektive den Kommentarspalten gehe klar hervor, dass es sich um Kommentare und Ansichten handle, diese seien als solche erkennbar. Inwieweit diese eher allgemeine Kritik als «Falschinformation“ von der Community-Redaktion beurteilt worden sei, ist für die UBI nicht ersichtlich. Zudem sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Annahme einer «Falschinformation“ beurteilt werde. «Faktisch setzt die Beschwerdegegnerin mit dieser Nichtaufschaltung ihre frühere, von der UBI als rechtswidrig taxierte Praxis, wonach Kommentare nicht mit überprüfbaren Behauptungen bzw. Unterstellungen nicht veröffentlichen werden dürfen, unter einem neuen Titel «Falschinformation» fort“ (b. 960). Die UBI weist zudem darauf hin, dass ein Nutzer mit sehr vielen veröffentlichten Kommentaren nicht beschränkt werden dürfe, wenn er zu viele Kommentarbeiträge einreiche. Die Netiquette weise keine quantitative Beschränkung von Kommentaren in einem Forum vor. Im vorliegenden Fall hat die Community-Redaktion offenbar nach der beanstandeten Nichtaufschaltung eines Kommentars weitere Kommentare des Beschwerdeführers veröffentlicht. Es erscheine zudem willkürlich, ausgerechnet die Antwort des Beschwerdeführers auf einen veröffentlichten Kommentar eines anderen Nutzers mit vergleichbarem Inhalt nicht aufzuschalten. Die UBI hat somit auch diese Beschwerde gutgeheissen (b.960).

 

V. Fehlen von Fakten oder das Schweigen zu relevanten Themen und die Auswirkungen auf die programmrechtlichen Grundsätze

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Ungefähr einen Monat vor der Volksabstimmung über die Reform zur Stabilisierung der AHV vom 25. September 2022 informierte die «Tagesschau“ von SRF und auch ein Beitrag von SRF News auf der Webseite von SRF über Ergebnisse der ersten Meinungsumfragen zu diesen Vorlagen. Der Beschwerdeführer rügte ausschliesslich die Nichterwähnung der Ergebnisse der Meinungsumfragen aus der französisch- und italienischsprachigen Region, die signifikant vom Gesamtergebnis abweichen würden. Die UBI weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass sich die Veranstalterin im Rahmen der Programmautonomie auf die gesamtschweizerischen Ergebnisse und auf die Geschlechterfrage fokussierte und diese näher beleuchtete. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots sei es in diesem Rahmen nicht zwingend erforderlich gewesen, zusätzlich noch die Unterschiede zwischen den Sprachregionen zu thematisieren, auch wenn mit der Erwähnung der signifikanten Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachregionen zusätzliche, relevante Informationen zu den Ergebnissen der Meinungsumfrage hätte vermittelt werden können. Auch im Lichte des Vielfaltsgebots, welches vor Abstimmungen erhöhte Sorgfaltspflichten einfordert, begründete keine rechtserhebliche Benachteiligung des Nein-Lagers durch den fehlenden Hinweis auf die nur knappen Zustimmungswerte in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz. Umgekehrt wurde auch nicht erwähnt, dass die Zustimmung zu den Vorlagen in der Deutschschweiz noch weit höher als im gezeigten gesamtschweizerischen Durchschnitt war. Die UBI wies die Beschwerde mit sechs zu zwei Stimmen ab (b. 932)

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Die Berichterstattung über ein Urteil des Obersten Gerichtshofes Israels zu Siedlungen von Palästinenser in einer bestimmten Region, welche gemäss dem Urteil die Armee einen Anspruch auf das Trainingsgelände habe, sorgte für eine Beschwerde. Gerügt wurde, dass der Beitrag manipulativ gewesen sei und statt Fakten des Urteils wiederzugeben, nehme die Reporterin die Rolle der Anwältin der angeblich entrechteten palästinensischen Bevölkerung ein. Schon in der Anmoderation sei fälschlicherweise von einer drohenden Zwangsenteignung die Rede. Die UBI kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer beizupflichten sei, dass der Beitrag etwas einseitig erscheine. Dies deshalb, weil die Redaktion auf die Situation der palästinensischen Bevölkerung, veranschaulicht am Beispiel eines Aprikosenbauers, fokussierte, was aber durch die Programmautonomie gedeckt sei. So erhielt dieser Palästinenser im Filmbericht Gelegenheit, seine Erfahrungen sowie seine Sicht zum langen Konflikt und zu seiner Zukunft nach dem Gerichtsurteil darzustellen. Die Urteilsbegründung wurde aber im Bericht zumindest knapp, aber korrekt dargestellt. Die israelische Armee hat auch Stellung genommen, was auch im Filmbericht erwähnt worden ist, jedoch hätte nach Ansicht der UBI die Redaktion durch das Einblenden der Texte diesen Stellungnahmen allenfalls mehr Gewicht verleihen können. Somit hätte der Beitrag in einigen Punkten präziser gestaltet werden können, namentlich hinsichtlich der strittigen Eigentumsverhältnisse und des Urteils des Gerichtshofes. Das seien aber nur Nebenpunkte (b. 933).

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Im Entscheid b. 948 behandelte die UBI die programmrechtliche Frage der Nichtberichterstattung über ein Thema. Konkret ging es um die sogenannten «Twitter Files“, welche im Auftrag des neuen Eigners von Twitter Elon Musk von zwei Journalisten mit entsprechenden Interna in mehreren Tranchen veröffentlicht worden sind. Diese sollten belegen, dass beim Kurznachrichtendienst unter dem früheren Management nicht genehme Ansichten und Themen zensiert worden seien. Gerügt wurde, dass SRF darüber nicht bzw. ungenügend informiert habe. Die Nichtberichterstattung über ein Ereignis betrifft primär das Zugangsrecht (vgl. BGE 125 II 624). Mit der vorliegenden Popularbeschwerde konnte jedoch keine Zugangsbeschwerde eingereicht werden, weshalb die UBI diese als Zeitraumbeschwerde zwischen dem 2. bis 27. Dezember 2022 entgegennahm. Sie prüfte die entsprechenden zu diesem Thema ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen von SRF. Da SRF in den Radio- und Fernsehprogrammen vom 2. bis 27. Dezember 2022 gar nicht über dieses Thema berichtete, fiel eine Prüfung des Sachgerechtigkeitsgebotes weg. Die UBI äusserste ihr Erstaunen darüber, dass SRF in diesem Zeitraum nicht über dieses Thema berichtet hat, namentlich auch angesichts des breiten Echos, die dieses Thema auslöste. Zeitungen wie die «NZZ“ oder der «Tages-Anzeiger“ publizierten in dieser Zeit mehrere Artikel zu diesen kontrovers diskutierten Veröffentlichungen. Jedoch meint die UBI, dass sie im Rahmen des Vielfaltsgebots nicht darüber entscheiden könne, über welche Ereignisse konzessionierte Veranstalter zwingend zu berichten hätten. Dies widerspräche der verfassungsrechtlich gewährten Programmautonomie, welche die freie Themenwahl beinhalte. Schliesslich verweist die UBI auf Art. 6 Abs. 3 RTVG, dass niemand von einem Veranstalter die Verbreitung bestimmter Informationen verlangen kann. Und weiter: «Die fehlende Berichterstattung über die «Twitter Files“ in den Radio- und Fernsehprogrammen hat im relevanten Zeitraum nicht zu einer rechtserheblichen Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit bei der Berichterstattung über bestimmte Themen im Sinne des Vielfaltsgebots geführt. Eine solche nimmt die UBI dann an, wenn zu einem Thema oder zu einem Ereignis, über welches wiederholt und vertieft berichtet wird, jeweils nur eine Sichtweise zum Ausdruck kommt und der Gegenstand oder andere Meinungen kein Gehör finden (UBI-Entscheid B. 510 vom 4. Februar 2005). Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass SRF in seinen Radio- und Fernsehprogrammen bei im Zusammenhang mit den «Twitter Files“ relevanten Themen (zum Beispiel Politik in den USA, regierungsnahe Medien) einseitig informiert und ausschliesslich Beiträge ausgestrahlt hatte, welche der in den Files präsentierten Darstellung widersprechen würde. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde aus diesen Gründen nicht verletzt“. Die Beschwerde wurde mit sieben zu zwei Stimmen abgelehnt (b. 948). Anzumerken bleibt aus meiner Sicht, dass die UBI in ihrer Begründung zur Einhaltung des Vielfaltsgebots nicht auf die «Nichtberichterstattung» über die «Twitter-Files» eingeht, sondern lediglich auf die darin behandelten allgemeinen Themen, die eigentlich nicht zum Gegenstand der Beschwerde gehörten.

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Bei der Vorstellung der Studie «Wie funktioniert der ÖV bei Tempo 30?“ in einem Nachrichtenbeitrag von Radio SRF mussten nicht auch kritische Stimmen zu Tempo 30 zu Wort kommen. Nach Ansicht der UBI war es für das Publikum klar, dass es sich nicht um eine allgemeine Information mit Pro und Contra Tempo 30 handelte, sondern eine Vorstellung der Studie eines Verbands, die vom Moderator auch klar als «linksgrüner Verkehrsverband“ vorgestellt wurde. Die Ergebnisse der Studie sind nach Ansicht der UBI in differenzierter Weise dargestellt worden. Namentlich wies der Redaktor auch auf die darin erwähnten negativen Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr hin. Insgesamt stellte die UBI fest, dass sich die Zuhörenden zu den im Beitrag vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnten und somit das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt wurde (b. 951).

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Erstmals (soweit die Erinnerung des Verfassers reicht) beanstandet wurden die Verkehrsinformationen, welche Radio SRF im ersten und dritten Radioprogramm regelmässig sendet. Gerügt wurde, diese Sendungen beträfen fast ausschliesslich den Strassenverkehr und dabei insbesondere Staumeldungen. Diese einseitige Fokussierung stelle eine unausgewogene Berichterstattung über den Verkehr dar und diskriminiere den grossen Teil des umwelt- und klimabewussten Publikums. Die UBI kommt zum Schluss, dass die in den Programmen von Radio SRF ausgestrahlten Verkehrsinformationen nicht zu einer einseitigen und unausgewogenen Berichterstattung zum Verkehr in der für die Zeitraum beschwerderelevanten Periode geführt haben. Neben den beanstandeten Sendungen habe Radio SRF auch etliche vertiefende Beiträge in Informationsformaten ausgestrahlt, in welchen der öffentliche Verkehr im Zentrum stand. Im Gegensatz zu den Verkehrsmeldungen komme diesen eigentlichen Informationsbeiträgen für die Meinungsbildung zu Verkehrsfragen tatsächlich Gewicht zu. Die Verkehrsmeldungen beschränkten sich darauf, Transparenz über die aktuelle Situation auf den Strassen und insbesondere hinsichtlich Verkehrsbehinderungen zu schaffen, ohne dabei aber Propaganda für das Autofahren zu betreiben. Aus diesen Gründen sei das Vielfaltsgebot nicht verletzt worden. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG konnte die UBI ebenfalls nicht erblicken (b. 940).

 

VI. Weitere Entscheide

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Mit vier zu drei Stimmen abgewiesen wurde eine Beschwerde des Telekommunikationsanbieters Sunrise GmbH. Dieser rügte den Beitrag «Sunrise lockt mit irreführender Preisreduktion“ in der Sendung «Kassensturz» vom 20. September 2022. Im Beitrag thematisiert wurde ein Zeitungsinserat von Sunrise mit einem neuen Gerät zu einem Sonderpreis. Nur im Kleingedruckten sei aber geschrieben, dass das Telefongerät nach 24 Monaten zurückgegeben werden müsse. Das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beurteilte das Angebot als irreführend. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte im Beitrag darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich bei diesem Angebot um ein Einkaufsprogramm handle. Alle zwei Jahre könne das neueste iPhone mit einem Rabatt von 25 % gekauft werden, während das alte zurückgegeben wird. Die UBI kommt zum Schluss, dass diese Information zwar an sich wesentlich sei, aber weder im Zeitungsinserat noch im Text auf der Webseite mit dem Angebot zu finden gewesen sei und Sunrise selber im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags nicht darauf hingewiesen habe. Offenbar wurden die entsprechenden Aussagen erst später angepasst. Auch in der Stellungnahme, welche die Redaktion bei Sunrise GmbH eingeholt habe, sei auf diesen Punkt nicht eingegangen worden. Als nicht stringent erachtete die UBI jedoch die Umfrage bei potentiellen Kundinnen und Kunden zu dieser Aktion von Sunrise. Für das Publikum sei nicht ersichtlich gewesen, ob sich die durchwegs negativen Antworten der Befragten auf die Präsentation des Angebots auf der Webseite bezogen oder auf das Produkt in genereller Weise. Die Befragten seien offensichtlich nicht von der Redaktion informiert worden, dass das Angebot auch die Option enthalte, jeweils nach 24 Monaten und der Rückgabe des Geräts wieder das neueste iPhone mit einem Rabatt zu erwerben. Da aber der eigentliche Fokus des Beitrags auf der ursprünglichen Präsentation des Produkts auf der Webseite lag, betraf dieser Mangel einen Nebenpunkt (b. 935).

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Die Auswahl von Expertinnen und Experten, die in einem Rundfunkbeitrag zur Sprache kommen, gibt immer wieder zu Beschwerden Anlass. Im Entscheid b. 944 ging es um einen Live-Chat zum Thema Energie. SRF widmete sich am 16. November 2022 auf allen Kanälen und in unterschiedlichen Gefässen diesem Thema. Gerügt wurde, dass Personen mit Fachwissen im Bereich der Kernenergie gefehlt hätten und die beigezogenen Fachleute mit wenigen Ausnahmen im Bereich Nachhaltigkeit, erneuerbare Energie und Energie effizient tätig gewesen seien. Diese Auswahl sei einseitig und Minderheitsmeinung seien ausgeschlossen worden. In Bezug auf die Auswahl der Fachleute verwies die UBI auf ihre bisherige Rechtsprechung, dass Redaktionen bei ihrer Wahl aufgrund der Programmautonomie über einen weiten Spielraum verfügen (vergleiche etwa UBI-Entscheid b.908 vom 3. November 2022). Es sei denn auch nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von beigezogenen Fachleuten zu beurteilen (UBI-Entscheid b. 884 vom 2. September 2021). Nicht verifizieren lasse sich aber, ob tatsächlich alle 44 beigezogenen Expertinnen und Experten gegenüber der Kernenergie negativ eingestellt waren. Die UBI hat einzelne Aussagen zur Kernenergie geprüft und konnte dabei feststellen, dass diese nicht einseitig waren und sich auch verschiedene Experten dafür aussprachen, vorerst auf ein Abschalten aller KKW zu verzichten, solange die noch funktionierten und es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Forschung zur Kernenergie weitergeführt werde. Somit sei es zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung nicht zwingend erforderlich gewesen, eine die Kernkraftenergie bekanntermassen ausdrücklich befürwortende Fachperson in die Runde zu holen (b. 944).

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Mit einer Zeitraumbeschwerde wurden verschiedene Sendungen von Fernsehen SRF zur «postmortalen“ Organspende im Zeitraum vom Dezember 2022 bis Februar 2023 gerügt. Fernsehen SRF habe im beanstandeten Zeitraum die Bevölkerung nicht über die Vor- und Nachteile von Organtransplantationen informiert. Es gebe gewichtige Argumente gegen die Organspenden. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wies diese Beschwerde ab und konnte keine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit der Berichterstattung im Sinne des Vielfaltsgebots als auch des Sachgerechtigkeitsgebots feststellen. Dabei sei wichtig darauf hinzuweisen, dass die Bevölkerung einerseits rund ein halbes Jahr vorher über die Einführung der Widerspruchslösung abgestimmt habe und somit über ein entsprechendes Vorwissen verfügte. Die beanstandeten Beiträge thematisierten die Probleme bei der Umsetzung der Gesetzesänderung mit dem Paradigmenwechsel und die damit verbundenen Zeitverzögerungen. Es sei auch nicht notwendig gewesen, die Vor- und Nachteile einer Organspende für die einzelne Person darzustellen. Die Nachrichtenbeiträge hätten die aktuelle Situation in allgemeiner Weise dargestellt und nicht bezweckt, dem Publikum eine konkrete Entscheidungshilfe zu geben. Eine gewisse Einseitigkeit könne allerdings aus den Beiträgen abgeleitet werden, da das geänderte Transplantationsgesetz zum Ziel hat, die Bereitschaft für Organspenden in der Schweiz insgesamt zu erhöhen (b. 950).

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Eine Bank beschwerte sich bei der UBI, weil sie in einem Beitrag über eine Firma, die im Internet Artikel und andere Einträge über Personen und Institutionen, meist mit krimineller Vergangenheit, löscht und dafür Geld erhält, namentlich genannt und mit dieser Firma in Verbindung gebracht wurde. Zudem seien verschiedene Stellungnahmen falsch und irreführend dargestellt worden. Schliesslich hätte die Bank zu den Vorwürfen eines Rechtsanwaltes, dass eine Bank eine solche Löschungsfirma nicht beauftragen dürfe, angehört werden müssen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wies die Beschwerde einstimmig ab. Im Wesentlichen war sie der Meinung, dass die Sendung wie auch der beanstandete Online-Artikel für die Zuschauerinnen und Zuschauer klar ersichtlich machte, dass die besagte Bank diese Online-Reputationsfirma nicht direkt mandatierte, allenfalls über eine andere Firma. Auch die Stellungnahme der Bank, dass sie davon nichts gewusst habe, wurde korrekt wiedergegeben. Die Vorwürfe des Rechtsanwaltes zur Problematik der Inanspruchnahme von solchen Reputationsfirmen durch eine Bank waren allgemeiner Natur und es bedurfte hier keiner direkte Stellungnahme durch die erwähnte Bank. Insgesamt seien trotz kleinerer Fehler im Beitrag die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten und das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden (b. 956).

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SRF strahlt wöchentlich in seinem zweiten Fernsehprogramm die Sendung «Das VAR’s“ aus. Sie besteht aus einem satirischen Rückblick auf die vergangene Sportwoche und nimmt bei einzelnen Fussballspielen auf die zur Unterstützung der Schiedsrichter eingesetzte Video Assistent Referee (VAR) Bezug. In der Sendung vom 3. Mai 2023 wurde eine kurze Sequenz gezeigt, in welcher das Zürcher Sechseläuten mit einer Versammlung des Ku-Klux-Klans, einem rassistischen und gewalttätigen Geheimbund, gleichgesetzt wurde. Gerügt wurde die Unterstellung, der alte Brauch aus Zürich würde Grundrechte wie die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot missachten. Die UBI wies diese Beschwerde einstimmig ab mit dem Hinweis darauf, dass der satirische Hintergrund der Sendung für die Zuschauerinnen und Zuschauer klar erkennbar gewesen war und dass die Redaktion in der beanstandeten Sequenz offensichtlich Bezug auf einen öffentlich diskutierten «Blackfacing“-Vorfall an einem privaten Zunftsball am Sechseläuten nimmt. Dieser sei darin in einer satirisch-typischen Weise thematisiert worden (b. 958).

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Auf Facebook veröffentlichte SRF einen Ausschnitt eines Interviews aus dem Jahr 1996 mit der Schauspielerin Sharon Stone. Dabei stellte die Moderatorin eine provokative Frage zur Karriereplanung (zuerst im Playboy, dann die Beine gespreizt im Film «Basic Instinct» um zu schockieren, um schliesslich mit «Casino“ die Anerkennung als ernsthafte Schauspielerin zu erhalten). Die Schauspielerin, sichtlich erzürnt, wehrte sich mit klaren Worten und in einem ruhigen Ton. Die erneute Wiedergabe dieses Interview-Ausschnittes hatte viele teilweise persönlichkeitsverletzenden Reaktionen zur Folge. Die Beschwerdeführerin, die damalige Moderatorin, rügte insbesondere den Teaser-Text «Sharon Stone not amused» – mit zwei entsprechenden Emojis – «Auf eine provokative Frage der SRF-Moderatorin zu Stones Karriereplanung reagiert die Schauspielerin sehr souverän! (1996)». Die UBI war der Ansicht, dass diese «Anmoderation» die Interviewsequenz zutreffend und mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_483/2020 vom 28. Oktober 2020 eine zugespitzte und verkürzte Anmoderation alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zur Folge habe. In Bezug auf die möglichen persönlichkeitsverletzenden Kommentare verwies die UBI auf ihre Unzuständigkeit in Bezug auf die individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz. Die Beschwerdeinstanz äusserte schliesslich ihr Bedauern, dass dieser Streitfall nicht einvernehmlich zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer ehemaligen langjährigen Mitarbeiterin geregelt werden konnte, sondern in einem Verfahren vor der UBI münden musste (b. 959).

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Zum Thema Klimawandel erhob ein Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Filmbericht über einen Klimatologen der sich auch in die politische Debatte über Klimamassnahmen einmischt («Rundschau“-Beitrag vom 17. Mai 2023) und gegen die Diskussionssendung «Arena“ vom 26. Mai 2023 von Fernsehen SRF vor der Volksabstimmung über das Klimaschutzgesetz vom 18. Juni 2023. Gerügt wurden vor allem Falschinformationen im Beitrag über den Klimatologen, in welchem zwei SVP-Parlamentarier mit seiner Ansicht nach unseriösen und klimaskeptischen Annahmen Statements abgaben. Die Falschinformationen und die vom Klimatologen vertretenen wissenschaftlichen Fakten im Beitrag seien gleichberechtigt behandelt worden. Nach Ansicht der UBI kamen im Beitrag in transparenter und differenzierter Weise die bestehenden unterschiedlichen Sichtweisen zum Ausdruck. Das «Rundschau“-Publikum sei ohnehin politisch interessiert und man könne aufgrund der vielen öffentlichen Diskussionen auf einiges Vorwissen zum Klimawandel abstellen. Zum Argument des Beschwerdeführers, dass einseitige Darstellungen von Klimathemen nur auf der Grundlage von wissenschaftlich fundiertem Daten dargestellt werden sollten, entgegnet die UBI, dass eine entsprechende Praxis rundfunkrechtlichen und auch demokratischen Grundsätzen diametral widersprechen würde. «Einem Ausschluss gewisser Meinungen stehen aber nicht nur rundfunkrechtlicher Informationsgrundsätze, sondern ebenso demokratische Prinzipien und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit (Art. 17 BV) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) entgegen. Klimathemen lassen sich in der Regel nicht darauf reduzieren, dass eine wissenschaftlich fundierte Meinung einer Falschinformation gegenübersteht, was die beanstandete «Rundschau“-Sendung illustriert und der Beschwerdeführer verkennt“. Zur «Arena“-Sendung meinte die UBI, dass aufgrund der transparenten Gestaltung für das Publikum deutlich wurde, welche Meinungen und Interessen die einzelnen Diskussionsteilnehmenden vertraten. Es müsse auch nicht jede in der Sendung gemachte Äusserung kritisch hinterfragt werden (b. 961).

 

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