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La persistance du trouble au sens de l’art. 28a al. 1 ch. 3 CC et sa preuve dans le cadre d’articles publiés sur internet

Le Tribunal fédéral précise sa position sur différentes questions d’importance en droit de la personnalité

Marie-Laure Papaux van Delden, professeure ordinaire en droit civil, Université de Genève

Zusammenfassung: BGE 147 III 185 (Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2020 vom 18. Februar 2021) äussert sich zu verschiedenen Fragen, die im Zivilrecht des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ff. ZGB) von Bedeutung sind. Die Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzung der fortdauernden Störung und an deren Nachweis im Rahmen der Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB werden im Hinblick auf im Internet veröffentlichte Medieninhalte geklärt. Der Zusammenhang zwischen der erwarteten Wahrnehmung des Durchschnittslesers bzw. der Durchschnittsleserin und seinem/ihrem Gesamteindruck als Kriterium für die Beurteilung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Medienberichterstattung auf Online-Portalen herausgearbeitet. Die Leitlinien, die bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine Person die Veröffentlichung eines Berichts, in dem ihr Name und ihr Bild vorkommen, dulden muss, werden erläutert. Von Interesse sind auch nicht veröffentlichte Erwägungen des Urteils, in denen es um die Bestätigung geht, dass Abwehrklagen nach Art. 28a Abs. 1 ZGB unverjährbar sind im Gegensatz zu den in Art. 28a Abs. 3 ZGB vorbehaltenen Wiedergutmachungsklagen, die der Verjährung nach Art. 60 OR unterliegen.

Résumé: L’ATF 147 III 185 (arrêt du Tribunal fédéral 5A_247/2020 du 18 février 2021) se prononce sur différentes questions d’importance en droit civil de la protection de la personnalité (art. 28 ss CC). Les exigences quant à la réalisation de la condition de la persistance du trouble et à sa preuve dans le cadre de l’action en constatation selon l’art. 28a al. 1 ch. 3 CC sont clarifiées en présence de contenus médiatiques publiés sur internet. La relation entre la perception attendue du lecteur/lectrice moyen.ne et son impression générale en tant que critère d’appréciation d’une atteinte aux droits de la personnalité au sens de l’art. 28 al. 1 CC est mise en évidence en tenant compte des particularités des reportages des médias sur des portails en ligne. Les lignes directrices à prendre en compte pour déterminer si une personne doit tolérer la publication d’un reportage dans lequel figurent son nom et son image sont précisées. Des considérants non publiés de l’arrêt sont également d’intérêt ; ils portent sur la confirmation générale de l’imprescriptibilité des actions défensives au sens de l’art. 28a al. 1 CC, contrairement aux actions réparatrices réservées à l’art. 28a al. 3 CC, soumises à la prescription de l’art. 60 CO.

ATF 147 III 185 (Arrêt du Tribunal fédéral 5A_247/2020 (d) du 18 février 2021)

I. Faits et procédure

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L’affaire oppose un particulier, A.R, à Ringier SA. A.R. a demandé le 8 novembre 2017 l’effacement de toutes les données relatives à sa personne diffusées sur le portail en ligne Blick en date du 20 octobre 2013, ainsi que la constatation de l’atteinte à sa personnalité. L’article incriminé a été publié sous le titre suivant, ici traduit librement :

« A.R. de Rafz ZH.
Ce Suisse aide une secte torturant des enfants (traduction de Kinderquäl-Sekte) ».
Avec un sous-titre ainsi libellé: « La justice allemande enquête sur ‘Douze Tribus’. La secte torture des enfants – avec le soutien de la Suisse. »

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Une photo d’une taille importante de A.R., en gros plan, accompagnait la première version de cet article, avec le nom complet de celui-ci ; la photo a ensuite été maintenue, mais seules les initiales ont été indiquées. L’article était disponible sous cette dernière forme lorsque A.R. a introduit son action en justice. Celle-ci a été rejetée en première instance par le tribunal de district de Zofingen, siège de la recourante Ringier SA, puis partiellement admise par le tribunal cantonal d’Argovie. Ce dernier a constaté une atteinte illicite à la personnalité de A.R. par la mention de son nom complet dans la version originale de l’article et par la photo, présente dans les deux versions de l’article ; le tribunal cantonal a exigé la suppression, dans le sous-titre, de la précision « avec le soutien de la Suisse » et la pixellisation du visage, afin de ne pas permettre l’identification de A.R. (état de faits A et B, plus en détail dans la version non publiée de l’arrêt TF, 5A_247/2020, B.a. et B.b) Cette dernière version reste à ce jour disponible en ligne (https://www.blick.ch/news/schweiz/a-r-aus-rafz-zh-dieser-schweizer-hilft-kinderquael-sekte-id7652113.html, indiqué sous B.). Le 1er avril 2020, Ringier SA a recouru au Tribunal fédéral, qui a rendu l’arrêt aujourd’hui publié et ici commenté.

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Le recours déposé par A.R. contre l’admission seulement partielle de ses conclusions par le Tribunal cantonal argovien a été rejeté le même jour par le Tribunal fédéral dans un arrêt non publié (TF, 5A_254/2020 du 18 février 2021).

II. Considérants en droit et commentaire

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L’arrêt du 18 février 2021, dorénavant dénommé l’arrêt « Kinderquälsekte »[1], témoigne déjà de son importance par sa taille: 23 pages dans sa version publiée ! Il a par ailleurs également fait l’objet d’une délibération publique et ses conclusions n’ont donc pas emporté l’unanimité. L’importance de l’arrêt tant d’un point de vue dogmatique que pratique est soulignée en doctrine[2]. L’arrêt de notre Haute Cour est publié, signe que ses développements méritent d’être commentés, et ce tout particulièrement sous deux aspects.

1. De l’action en constatation au sens de l’art. 28a al. 1 ch. 3 CC

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Le premier aspect d’intérêt a trait à l’interprétation de l’art. 28a al. 1 ch. 3 CC, selon lequel le demandeur peut requérir le juge de constater le caractère illicite d’une atteinte à la personnalité, « si le trouble qu’elle a créé subsiste ». Le Tribunal fédéral renvoie sur ce point à sa jurisprudence antérieure publiée à l’ATF 127 III 481/JT 2002 I 426/SJ 2001 I 554, connue sous le nom de l’arrêt Minelli. Cette procédure a offert l’occasion d’étudier la question de principe de l’intérêt à l’action en constatation, en relation avec une divergence de jurisprudence entre la Ire et la IIe Cour civile du Tribunal fédéral. La jurisprudence de la Ire Cour civile l’emporte ; elle admet la recevabilité de l’action en constatation dès que la partie demanderesse établit l’existence d’un intérêt digne de protection à la suppression d’un trouble latent durable (Störungszustand), et ce indépendamment de la gravité du trouble. L’arrêt Minelli précise ainsi la jurisprudence et met en évidence que, selon l’art. 28a al. 1er ch. 3 CC, le trouble ne doit pas disparaître de lui-même avec l’écoulement du temps, mais au contraire continuer, par exemple à entraîner un effet dévalorisant pour la personne en cause, sans avoir à prouver une perturbation effective (Störungswirkung). Or, le Tribunal fédéral reconnaît, déjà il y a 20 ans, que le risque est accru en ce qui concerne les médias, étant donné qu’un accès général aux archives est possible grâce aux moyens techniques. Il se départit de sa jurisprudence antérieure, en admettant que le flot journalier d’informations ne permet pas de douter qu’une information violant les droits de la personnalité et largement répandue crée une situation de trouble. Seul supprimerait l’intérêt à l’action, le fait que les circonstances auraient tellement changé que l’information causant une atteinte aurait perdu toute signification, ce qui permettrait d’exclure toute nouvelle publication (ATF 127 III 481, consid. 1c/aa).

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Le Tribunal fédéral, au considérant 3.3 de son arrêt du 18 février 2021, apporte sur ce point un complément à sa jurisprudence Minelli dans un sens plus restrictif[3]. En effet, il ne suffit pas de faire valoir de manière générale et abstraite que les publications en ligne sont toujours accessibles compte tenu des possibilités d’archivage électronique, la question discutable de savoir s’il s’agit d’un fait notoire au sens de l’art. 151 CPC étant laissée ouverte. Il convient au contraire de le concrétiser dans le cas d’espèce et le fardeau de la preuve repose sur le lésé (art. 8 CC). Celui-ci doit en conséquence prouver l’accès du public sans entrave et sans effort particulier (ungehindert und ohne besondere Anstrengungen) à l’article litigieux, ce qui consiste en un trouble continu porté à sa personnalité mise en cause dans la publication (sur l’exigence de cette preuve concrète, voir déjà les arrêts non publiés TF, 5A_100/2015 du 29 octobre 2014, consid. 6.4 et 5A_605/2007 du 4 décembre 2008, consid. 3.2). Le Tribunal fédéral n’explicite toutefois pas la notion d’accès libre et sans effort particulier, qui devra être interprétée[4] et méritera des éclaircissements de notre Haute Cour.

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Sur ce point, le Tribunal fédéral admet le recours en ce qui concerne la version originale de l’article (consid. 3.4), comportant la photo et le nom complet de A.R., étant donné que ce dernier n’a pas concrètement établi de quelle manière cette version était encore disponible sur internet, étant rappelé que l’article est sorti en ligne en 2013, alors que l’action a été introduite en première instance en 2017. La suppression sur la page d’accueil de l’entreprise de médias a suffi à admettre le caractère inaccessible de la première version de l’article.

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Le Tribunal fédéral suit en revanche l’instance supérieure cantonale en admettant l’intérêt digne de protection de A.R. à la constatation de l’atteinte issue de la deuxième version de l’article, dans laquelle son nom complet est réduit à ses initiales, et donc à mettre fin au trouble latent durable y relatif (consid. 3.4). Aucune circonstance ne permet de conclure que les affirmations ont perdu toute actualité ou toute signification pour le lecteur moyen, permettant d’exclure qu’elles soient diffusées à nouveau. L’action en constatation (Festellung) illustre ici sa fonction de « réhabilitation » (consid. 3.3).

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Les considérants sur l’aspect temporel du litige sont absents de la version publiée de l’arrêt. Ringier SA a en effet fait valoir sans succès que les actions défensives étaient prescrites début 2015 au plus tard (consid. non publié 4.1.1), le Tribunal fédéral rappelant le caractère imprescriptible de l’action en constatation du caractère illicite de l’atteinte, ouverte tant que le trouble créé subsiste, ce qu’il avait admis dans le cadre d’une atteinte à la personnalité due à un changement de nom (consid. non publié 4.1.2, cf. ATF 118 II 1, consid. 5, confirmé in TF, 5C.233/2002 du 30 avril 2003, consid. 2.1, déjà non publié à l’ATF 129 III 369) ; il l’affirme toutefois le 18 février 2021 de manière générale, ce qui aurait pu mériter de figurer dans les considérants publiés. La doctrine unanime soutient le caractère imprescriptible des actions défensives de l’art. 28a al. 1 CC, qui découle du caractère absolu des droits de la personnalité[5] ; il faut réserver la limite de l’abus de droit (art. 2 al. 2 CC)[6]. Seules les actions réparatrices réservées à l’art. 28a al. 3 CC, soit les actions en dommages-intérêts, en réparation du tort moral et en remise du gain sont soumises à la prescription (consid. non publié 4.1.2 in fine). L’art. 60 CO leur est applicable, ce qui confirme la jurisprudence antérieure (cf. ATF 126 III 382, c. 4a/JT 2000 I 520), soutenue par la doctrine[7].

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Le Tribunal fédéral suit également la dernière instance cantonale en reconnaissant que l’atteinte à la personnalité peut résulter de titres, sous-titres et légendes accompagnant des images, tout particulièrement pour les articles destinés à être publiés en ligne (consid. 4.2.3 et 4.2.4). Ces éléments sont aptes à forger l’impression globale du lecteur moyen, qui souvent ne prend pas le temps de poursuivre la lecture, ce qui découle de l’expérience générale de la vie. Selon la jurisprudence constante, le juge doit en effet adopter un point de vue objectif, à savoir celui du citoyen moyen afin de déterminer si une déclaration de presse porte atteinte à la personnalité (cf. ATF 129 III 49, consid. 2.2 / JT 2003 I 59 ; ATF 127 III 481, consid. 2b/aa / JT 2002 I 426)[8]. L’interprétation de la première instance cantonale, selon laquelle le titre et le sous-titre ne peuvent être considérés que dans leur contexte global est clairement rejetée. Déjà dans l’arrêt Minelli (ATF 127 III 481/JT 2002 I 426/SJ 2001 I 554), la coexistence du titre « Un vieux braconnier devient garde-chasse » et du sous-titre de l’article litigieux permettait de saisir la métaphore, bien que l’atteinte à la personnalité de L. Minelli a été jugée en l’espèce licite compte tenu d’un intérêt public prépondérant l’emportant sur l’interdiction de l’intéressé. La presse doit savoir, qu’en se jouant de titres accrocheurs, elle prend le risque de violer les droits de la personnalité. Elle ne pourra pas se prévaloir d’avoir levé ses ambiguïtés, clarifié, voire relativisé ses affirmations ou jugements de valeur dans le corps du texte (cf. ATF 126 III 305, consid. 4b/aa / JT 2001 I 34). Certes, cette jurisprudence rend difficile pour les entreprises de médias d’évaluer la conformité de leurs articles avec le droit civil[9]. Nous partageons néanmoins l’avis de la doctrine qui soutient que ce risque doit être supporté par l’entreprise de média, qui décide seule du contenu et de la forme de ses publications susceptibles de porter atteinte à de multiples droits de la personnalité[10]. Les droits de la personnalité sociale, en particulier le respect de la vie privée, de l’image, du nom, de l’honneur, dont fait partie la réputation professionnelle, économique et sociale, en sus de la considération morale, sont les plus en danger face à la presse, qui a une force de frappe considérable, amplifiée à l’ère numérique ; en tant que droits absolus, opposables erga omnes, les droits de la personnalité doivent pouvoir conserver leur vocation protectrice de la personne contre les atteintes émanant de tiers.

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En conclusion intermédiaire, l’article porte atteinte à la personnalité de A.R. Celle-ci est présumée illicite conformément au mécanisme de l’art. 28 CC.

2. Les motifs justificatifs

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Le second aspect d’intérêt de l’arrêt tient à l’examen des motifs justificatifs au sens de l’art. 28 al. 2 CC permettant de renverser la présomption d’illicéité de l’atteinte. Il s’agit plus particulièrement du motif justificatif de l’intérêt public des médias, lié à leur mission d’information, laquelle ne justifie pas de manière absolue une atteinte à la personnalité mais exige de procéder dans chaque cas particulier à une pesée des intérêts en présence.

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L’arrêt s’attache à la distinction entre les personnes dites relatives et absolues de l’histoire contemporaine (consid. 4.3.3). Lorsqu’une personne est connue de ses contemporains, même relativement, elle se place dans la catégorie des personnes soumises à un intérêt public prépondérant où la presse joue un rôle important à défaut de consentement de l’intéressé. Le Tribunal fédéral s’est fondé, déjà dans l’arrêt Minelli, sur la définition donnée par la doctrine des personnes de l’histoire contemporaine jouissant d’une notoriété absolue, en raison notamment de leur position ou de leurs fonctions, comme les politiciens, les sportifs et les artistes. Les personnes relatives de l’histoire contemporaine bénéficient au contraire d’une célébrité qui n’est pas durable, étant donné que celle-ci est liée à un événement particulier, tel qu’une catastrophe naturelle ou un crime médiatisé ; un article de presse sans leur consentement n’est justifié que dans le cadre dudit événement. Le Tribunal fédéral rappelle sa jurisprudence selon laquelle une stricte division entre la notoriété absolue et relative ne permet pas de saisir l’ensemble de la réalité. Il y a des niveaux intermédiaires, Minelli en était d’ailleurs déjà une illustration, étant étiqueté à mi-chemin entre la notoriété absolue et la notoriété relative ce qui a justifié une appréciation au cas par cas de l’intérêt du public à l’information compte tenu de l’ensemble des circonstances (ATF 127 III 481, consid. 2b/bb). En insistant sur l’interdiction d’une approche schématique du droit de la personnalité, qui serait fondée sur des concepts abstraits, au profit d’un examen sur la base des circonstances concrètes de la question de savoir s’il existe un intérêt digne de protection du média qui l’emporte sur le droit à la vie privée de la personne concernée, le Tribunal fédéral paraît relativiser de manière considérable la distinction opérée entre les personnes au bénéfice d’une notoriété relative et absolue. Cette distinction est d’ailleurs à juste titre critiquée en doctrine[11].

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Quant à la photographie en gros plan permettant d’identifier A.R., il s’agit d’une atteinte à son droit à l’image, qui est aussi un droit de la personnalité au sens de l’art. 28 al. 1 CC. Il y a violation de ce droit, non seulement lorsque la personne est photographiée sans son consentement, mais également lorsqu’une image prise avec son consentement est utilisée ultérieurement hors contexte (consid. 4.3.3). Le motif justificatif de l’intérêt public attaché à la publication faite par la presse doit s’apprécier comme pour tout reportage écrit et nécessite une mise en balance avec les intérêts de la personne concernée à protéger son anonymat, respectivement sa vie privée. Les critères d’appréciation du motif justificatif ne diffèrent pas qu’il s’agisse d’un écrit ou de la publication d’une photographie. Ce constat signifie également qu’un reportage écrit, portant atteinte de manière justifiée au droit de la personnalité du protagoniste, peut en principe s’accompagner d’une photo de celui-ci[12].

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Le Tribunal fédéral admet que A.R. peut entrer dans la catégorie des personnes relatives de l’histoire contemporaine, à laquelle l’instance précédente l’a intégré. Celui-ci est apparu publiquement en Allemagne lors d’une manifestation en déclarant son soutien à la secte des Douze Tribus et à leur méthode éducative fondée sur les châtiments corporels, alors que le 5 septembre 2013, les autorités de protection allemandes avaient retiré des enfants de la secte pour les placer. Être au bénéfice d’une notoriété relative ne suffit pas à justifier l’intérêt de la presse à publier un article et une photo permettant d’identifier la personne. D’un côté, l’instance inférieure s’est référée aux exemples concrets donnés par A.R. de la manière dont il a souffert de l’article litigieux, alors que Ringier SA n’explique pas en quoi le soutien que A.R. a apporté à la secte rend impératif la révélation de l’identité de celui-ci ; cette précision est d’intérêt pour les avocat.e.s des parties à une action en protection de la personnalité. La pondération des intérêts en présence ayant été faite à satisfaction par le tribunal cantonal supérieur, celui-ci n’a pas violé le droit fédéral. Le Tribunal fédéral confirme en conséquence que la deuxième version de l’article en ligne, accompagnée d’une photo et des initiales, a porté atteinte de manière illicite à la personnalité de A.R.

3. Remarques conclusives

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L’importance de la voie prétorienne en matière de droit de la personnalité est à nouveau mise en exergue. La solution du litige dépend de l’analyse rigoureuse des circonstances concrètes du cas particulier, ce qui laisse par ailleurs régner une certaine incertitude quant au résultat final.

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La présente jurisprudence poursuit sur plusieurs aspects celle de l’arrêt Minelli, lequel avait porté à l’époque l’affaire sans succès à Strasbourg ; la Cour européenne des droits de l’homme (CourEDH) avait rendu à l’unanimité une décision d’irrecevabilité le 14 juin 2005, les faits de la cause ne faisant état d’aucun manque de respect pour la vie privée du requérant (requête n° 14991/02).

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Aujourd’hui, le Tribunal fédéral requiert du lésé de démontrer concrètement que l’article litigieux est encore librement disponible en ligne, ce qui appellera des précisions. Il conviendra de suivre également comment cette jurisprudence se cordonne avec celle qui admet qu’une atteinte grave à la personnalité fonde une présomption de la persistance du trouble (ATF 122 III 449, consid. 2b).

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Le Tribunal fédéral conserve le « lecteur moyen » comme critère d’évaluation de l’atteinte à l’honneur et l’objet de cette évaluation consiste en l’impression générale dont le citoyen moyen reste imprégné après la lecture du contenu qui est fait pour attirer l’attention, approche protectrice de ses droits.

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Le Tribunal fédéral prend ses distances par rapport à des conséquences automatiques de la distinction rigide entre personnes de notoriété absolue et relative, pour lui préférer une pesée des intérêts. Il suit ce faisant la jurisprudence de la CourEDH, qui s’est déjà distancée de distinctions dogmatiques et a développé une série de critères, parmi lesquels la notoriété de la personne concernée, pour mettre en balance le droit au respect de la vie privée et la liberté d’expression (ACEDH de Grande Chambre Axel Springer AG c. Allemagne du 7 février 2012, requête n° 39954/08, § 89-95, et ACEDH de Grande Chambre Von Hannover (n2) c. Allemagne du 7 février 2012, requêtes n° 40660/08 et 60641/08, Recueil 2012, § 108-113).

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Enfin, en excursus, il sera relevé que la CourEDH a approuvé à l’unanimité les décisions des juridictions allemandes de placer les enfants des Douze Tribus soumis à des châtiments corporels dans ses arrêts du 22 mars 2018 dans les affaires Tlapak et autres c. Allemagne (requêtes n° 11308/16 et 11344/16) et Wetjen et autres c. Allemagne (requêtes n° 68125/14 et 72204/14).


Notes de bas de page:

  1. Sic ! 2021, p. 468.

  2. Lengacher Philippe/Stucki Loïc, Entscheidbesprechungen, BGE 147 III 185, in PJA 2021, p. 1280. Voir également le commentaire de Legler Ariane, La constatation de l’atteinte à la personnalité dans un média en ligne (1/2) : le trouble persistant, in www.lawinside.ch/1056/ et (2/2) : les personnes de l’histoire contemporaine, www.lawinside.ch/1059/

  3. Legler, (1/2) op. cit. note 2, parle de nuance.

  4. Lengacher/Stucki, op. cit. note 2, p. 1285, proposent des distinctions selon les plateformes et leur mode d’accès aux archives.

  5. Meier Philippe, Droit des personnes, Schulthess 2021, N 579 et réf. note 1218 ; Steinauer Paul-Henri/Fountoulakis Christiana, Droit des personnes physiques et de la protection de l’adulte, Stämpfli 2014, N 508.

  6. En détail sur l’imprescriptibilité des actions défensives : Lengacher/Stucki, op. cit. note 2, p. 1286.

  7. Meier, op. cit. note 5, N 810 et réf. note 1960 ; Steinauer/Fountoulakis, op. cit. note 5, N 508 et 614b in fine. En détail sur la prescription des actions réparatrices, en particulier celle de l’action en remise du gain : Lengacher/Stucki, op. cit. note 2, p. 1287 ss.

  8. Meier, op. cit. note 5, N 623 ; Steinauer/Fountoulakis, op. cit. note 5, N 536. Dénonçant l’insécurité juridique résultant de la notion de « lecteur moyen » : Born C., Schafft den « Durschnittsleser ab ! », sic ! 1998, p. 517 ss ; également critique : Senn M. C., Der « gedankenlose » Durchschnittsleser als normative Figur ?, medialex 1998, p. 150 ss.

  9. Dans ce sens : Sprecher Luca A., Atteinte à la personnalité par un titre sur le portail en ligne du quotidien Blick, ius.focus, Juillet 2021, Cahier 7 in fine.

  10. Dans ce sens : Lengacher/Stucki, op. cit. note 2, p. 1289 in fine se réfèrent à la «Risikosphäre des Medienunternehmens», laquelle en assume la responsabilité.

  11. Meier, op. cit. note 5, N 649 ; Morand A.-S., Die Person der Zeitgeschichte, medialex 2015, p. 49 ss, en prenant, N 15 et 16 l’exemple convaincant de Roger Federer versus Martin Suter ; implicitement également : Steinauer/Fountoulakis, op. cit. note 5, N 538a.

  12. Plus catégorique encore : Legler, (2/2) op. cit. note 2, p. 2.


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«Medienkampagne»: Problematische Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes

Risiken und Nebenwirkungen des
Hirschmann II-Urteils des Bundesgerichts

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Konsulent bei Quadra Rechtsanwälte AG, Zürich

Résumé: Depuis l’arrêt Hirschmann II, dans lequel le Tribunal fédéral a reconnu qu’une atteinte à la personnalité avait été réalisée par une campagne médiatique, la littérature scientifique et les instances judiciaires cantonales et locales se sont penchées sur cette question. L’arrêt du Tribunal fédéral s’avère problématique et compliqué, car il accorde un double droit de constatation, dont le fondement légal est discutable. Ce verdict ouvre aussi la porte à une possible restriction de la publication de faits véridiques par les médias. Il incite en outre les instances inférieures à considérer qu’il y a eu une campagne médiatique dans des cas où les critères du Tribunal fédéral ne sont pas remplis. Dans l’affaire Hirschmann, il s’agissait d’un battage médiatique sans précédent. Une campagne médiatique portant atteinte à la personnalité ne devrait donc être admise que dans des cas exceptionnels.

Zusammenfasung: Seit dem Hirschmann II-Urteil, in dem das Bundesgericht eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne bejahte, haben sich Literatur und untere Gerichtsinstanzen mit diesem Thema beschäftigt. Das Bundesgerichtsurteil erweist sich als kompliziert und problematisch, denn es gewährt einen doppelten Feststellungsanspruch, dessen gesetzliche Grundlage fraglich ist, und es hat den Boden dafür bereitet, die Verbreitung wahrer Tatsachen durch die Medien einzuschränken. Ferner verleitet es die unteren Instanzen dazu, eine Medienkampagne in Fällen anzunehmen, in denen die bundesgerichtlichen Kriterien nicht erfüllt sind. Im Hirschmann-Fall ging es um einen präzedenzlosen Medienhype. Eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne sollte deshalb nur in Ausnahmefällen bejaht werden.

Inhaltsübersicht:

I. Einleitung     Rn 1

II. Das Hirschmann II-Urteil
     1. Sachverhalt     3
     2. Keine rechtliche Definition des Begriffs “Medienkampagne”     5
     3. Kriterien des Bundesgerichts     6
          A. Tatbestandsmerkmale der Verletzung     7
              a) Berichterstattung während mehrerer Monate    8
              b) Überdurchschnittliche Masse und Intensität     10
              c) Fokussierung auf dasselbe personenbezogene Thema     14
              d) Massive tatsächliche und spürbare Beeinträchtigung einer Person     16
              e) Problem Wahrheitsgehalt      18
          B. Verletztes Rechtsgut
              a) Privatsphäre     23
              b) Recht auf informationelle Selbstbestimmung     25
          C. Rechtfertigungsgründe     29
              a) Öffentliches (Unterhaltungs-)Interesse bejaht     30
              b) Informationsbedürfnis versus reine Unterhaltung     31
          D. Verneinung des Beseitigungsanspruchs     32

III. Weitere Urteile     37
       1. Der Fall KESB Linth    
          A. Sachverhalt     38
          B. Teilurteil des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland     39
               a) Vermischung von Intensität und Inhalt     40
               b) Vermischung von Verletzungs- und Rechtfertigungsebene     42
          C. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen     45
               a) Vermischung von Intensität und Inhalt     47
               b) Vermischung von Verletzungs- und Rechtfertigungsebene     50
      2. Der Fall F. P.
          A. Sachverhalt     55
          B. Urteil des Bezirksgerichts Zürich     56
               a) Anders gelagert als der Hirschmann-Fall     57
               b) Informationsbedürfnis bejaht     62
               c) Knappe Begründung     63
      3. Der Fall Wirtschaftskammmer     66

IV. Exkurs: Der Fall Schnyder gege “SonntagsBlick”     69
      1. Sachverhalt     70
      2. Bedeutung nicht verletzender Folgeartikel     72
      3. Keine Bedeutung bezüglich Medienkampagne     74
      4. Problem Wahrheitsgehalt     76

V. Fazit     78



I. Einleitung

1

Bevor das Bundesgericht das sogenannte Hirschmann II-Urteil[1] fällte, schienen seine Grundsätze zur Medienberichterstattung klar: “Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (…)”[2]. Seit das Bundesgericht im Hirschmann II-Urteil eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne bejaht hat, ist fraglich, ob diese Grundsätze weiterhin so gelten oder ob sie eingeschränkt wurden.

2

Dieser Frage soll in diesem Aufsatz nachgegangen werden, nachdem Entscheide unterer Gerichtsinstanzen ergangen sind, die sich mit dem Thema Medienkampagne bzw. mit den Erwägungen des Bundesgerichts im Hirschmann II-Urteil auseinandergesetzt haben.

II. Das Hirschmann II-Urteil

1. Sachverhalt[3]

3

Im Zeitraum vom 4. November 2009 bis 2. Oktober 2010 erschienen über Carl Hirschmann, einen jungen Unternehmer und Betreiber des Nachtclubs Saint Germain in Zürich, im Zusammenhang mit seiner Verhaftung 273 Berichte in verschiedenen Medien (Print, Online, Radio, Fernsehen) der Tamedia-Gruppe[4]. Darüber hinaus erschien auch in anderen Medien eine Vielzahl von Berichten über Hirschmann.

4

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Tamedia-Medien die Persönlichkeit Hirschmanns widerrechtlich verletzt hatten, indem sie an einer “eigentlichen Medienkampagne rund um die Verhaftung” von Hirschmann mitwirkten[5].

2. Keine rechtliche Definition des Begriffs “Medienkampagne”

5

Vor dem Hirschmann II-Urteil sah sich das Bundesgericht noch nie veranlasst, den Begriff bzw. das Vorliegen einer Medienkampagne zu definieren[6], und auch das Hirschmann II-Urteil enthält keine Definition. Somit blieb es einstweilen der Literatur und den unteren Gerichtsinstanzen überlassen zu analysieren und herauszuschälen, was das Bundesgericht mit “Medienkampagne” eigentlich meint.

6

Die ersten Reaktionen waren konträr[7]. Eine weitere, umfassende Analyse schliesst mit der folgenden Feststellung: “Einzelne Punkte bleiben dabei allerdings noch unklar. Das Bundesgericht wird sicherlich Gelegenheit haben, sich in weiteren Urteilen dazu zu äussern, wobei nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei um einen Entscheid Hirschmann III handeln könnte”[8].

3. Kriterien des Bundesgerichts

7

Die Erwägungen des Bundesgerichts zur Medienkampagne im Hirschmann II-Urteil sind leider kompliziert und auch nicht eindeutig. Das liegt zum einen an der verschlungenen Gedankenführung und zum andern daran, dass das Bundesgericht dabei bisherige klare Abgrenzungskriterien aufweicht[9] und mit neuen Begriffen operiert, die es nicht definiert[10]. Dennoch wird im Folgenden versucht, die Kriterien einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne herauszuschälen, welche im Hirschmann-Fall zum Ergebnis geführt haben, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch die Teilnahme an einer Medienkampagne bejaht wurde.

A. Tatbestandsmerkmale der Verletzung

a) Berichterstattung während mehrere Monate
8

Die erste Medienkampagne dauerte rund elf Monate (vom 4. November 2009 bis 2. Oktober 2010)[11], die zweite – im Hirschmann II-Urteil nicht berücksichtigte – rund viereinhalb Monate (vom 9. September 2011 bis 27. Januar 2012)[12].

9

Daraus ist abzuleiten, dass sich eine Berichterstattung zumindest über mehrere Monate hinziehen muss, um im Sinne des Bundesgerichts als Medienkampagne zu gelten. Eine kurzzeitige intensive Berichterstattung, wie sie in den Medien oft stattfindet, stellt deshalb noch keine Medienkampagne dar[13].

b) Überdurchschnittliche Masse und Intensität
10

Gestützt auf die bindenden Feststellungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich hebt das Bundesgericht die folgenden Aspekte der Berichterstattung über Hirschmann – auch derjenigen der nicht eingeklagten Medienunternehmen – hervor : “schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit”, “Vielzahl an Berichterstattungen”, “sehr grosse Flut von Medienberichten”, als “präzedenzlos” bezeichneter “Medienhype”, “überdurchschnittliche Intensität”. Tagtäglich seien mehrere Berichte zu demselben Thema erschienen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Medien den “Fall” geradezu “medial ausschlachteten”. Die Medien hätten sich “regelrecht auf das Ereignis” gestürzt[14].

11

Die konkrete Anzahl der Berichte, die Teil der vom Bundesgericht beurteilten ersten Medienkampagne waren, nennt das Bundesgericht nicht. Auch aus den drei Urteilen des Handelsgerichts des Kantons Zürich geht sie nicht hervor. Hingegen ist dem dritten Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 23. August bis 22. September 2011 (also vor und zu Beginn der zweiten Medienkampagne[15]) 1’463 Printartikel erschienen, wovon nur ein kleiner Teil von den Tamedia-Medien publiziert wurde[16]. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen geht ebenfalls nicht hervor, ob die Berichterstattung während des gesamten Zeitraums von gleichbleibender quantitativer Intensität war[17].

12

Die Begriffe, welche das Bundesgericht bei der Beschreibung der Berichterstattung hervorhebt, machen aber deutlich, dass deren Masse und Intensität weit über das Übliche hinausgingen und von einer überdurchschnittlichen und einmaligen Dimension waren[18].

13

Dass die Medienberichte sowohl während der ersten als auch währen der zweiten Medienkampagne nicht allein von den Tamedia-Medien publiziert wurden, sondern auch aus andern Medienhäusern stammten, erachtete das Bundesgericht als nicht von Bedeutung. Gemäss Art. 28. Abs. 2 ZGB kann die verletzte Person zu ihrem “Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen”[19]. Es bleibt somit offen, ob das Bundesgericht in Bezug auf Masse und Intensität gleich entschieden hätte, wenn die eingeklagten Berichte der Tamedia-Medien für sich allein zu beurteilen gewesen wären – und nicht als Teil einer Medienkampagne, an der auch andere Medienunternehmen teilnahmen.

c) Fokussierung auf dasselbe personenbezogene Thema
14

Das Bundesgericht hält fest, dass sich die Tamedia-Medien am “Medienrummel” rund um Hirschmann beteiligt hatten, “indem sie eine Vielzahl von Berichten veröffentlichten, die sich immer um dasselbe Thema drehten. Um den Schwung dieses medialen Karussells aufrechtzuerhalten, bauschten sie die Berichte mit weiteren (angeblichen) Episoden aus dem Leben des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung auf”[20]. “Tagtäglich seien mehrere Berichte zu demselben Thema erschienen”, und “tagtäglich seien neue Fakten ans Tageslicht gekommen und verschiedenste, irgendwie involvierte Personen hätten in den diversen Medien ihre Meinung zum Thema kundgetan”[21].

15

Der Aspekt der Fokussierung auf dasselbe Thema, nämlich auf die Person und das Leben von Hirschmann, spielt zwar im Hirschmann II-Urteil eine Rolle. In Bezug auf dieses Kriterium zeigen sich jedoch “rasch Abgrenzungsschwierigkeiten, beispielsweise wenn regelmässig über einen bestimmten Aspekt einer Person, wie ihre Frisur, berichtet wird. So wäre es fragwürdig, wenn regelmässige Berichte über die neueste Frisur einer Schauspielerin als Kampagne betrachtet würden”[22]. Eine Fokussierung auf dasselbe Thema darf deshalb nur dann als Kriterium einer Medienkampagne dienen, wenn sie im Rahmen einer massiven und intensiven Berichterstattung von überdurchschnittlichem Ausmass erfolgt.

d) Massive tatsächliche und spürbare Beeinträchtigung
16

Aus der vom Handelsgericht des Kantons Zürich verbindlich festgestellten Masse und Intensität der Berichterstattung zieht das Bundesgericht den folgenden, für die Bejahung der Medienkampagne, zentralen Schluss: “Mit den Berichten, die sie im erwähnten Zeitabschnitt veröffentlichten, beraubten” die Tamedia-Medien Hirschmann “seines privaten Herrschaftsrechts (…), selber darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und sein Leben die Öffentlichkeit erfahren soll”[23].

17

Dies kann so ausgelegt werden, dass die überdurchschnittliche Masse und Intensität der Berichterstattung zur Folge haben muss, dass die betroffene Person dagegen praktisch nichts unternehmen kann: Publizistische Eindämmungsversuche gehen in der Masse der sich täglich mehrenden Berichte unter, juristische Abmahnschreiben sind bereits überholt, wenn sie bei den Medienunternehmen eintreffen, und auch mit Massnahmebegehren an Gerichte ist der “sehr grossen Flut von Medienberichten” zeitlich und quantitativ nicht beizukommen.

e) Problem Wahrheitsgehalt
18

Im Licht der bundesgerichtlichen Erwägungen scheint der Gegenstand der Kampagne bzw. der Inhalt der fraglichen Berichte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne irrelevant zu sein. “Die Inhalte müssen für sich alleine nicht persönlichkeitsverletzend sein, damit eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne vorliegt. Dies ist konsequent. Andernfalls bliebe unklar, worin der spezifische Gehalt einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne liegen sollte, wenn bereits die konkreten Berichte eine Persönlichkeitsverletzung darstellten”[24].

19

Diese Konsequenz ist aber höchst problematisch. Wenn der Inhalt irrelevant ist, spielt auch der Wahrheitsgehalt der Berichterstattung keine Rolle. Auf den ersten Blick scheint das Bundesgericht diese Konsequenz auf Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre zu beschränken: “Wie bereits erörtert, geht es bei dieser Persönlichkeitsverletzung nicht um den Wahrheitsgehalte einzelner Berichte, sondern um den Verlust an Privatsphäre”, den Hirschmann “aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit erlitt”[25]. Dass bei einer Persönlichkeitsverletzung durch einen Eingriff in die Privatsphäre der Wahrheitsgehalt primär keine Rolle spielt, sondern nur die Frage, ob der Eingriff im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt ist, ist nichts Neues.

20

Das Hirschmann II-Urteil enthält aber auch Erwägungen, die darauf hindeuten, dass der Wahrheitsgehalt auch bei Verletzungen der Ehre keine Rolle spielen könnte: Es stünden “hier das Recht auf Achtung der Privatsphäre (…) und das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens, also der Ehre” (…) in Frage. Berühren die von den Medien verbreiteten Presseinhalte diese Individualrechtsgüter, so kann eine Persönlichkeitsverletzung auch dann gegeben sein, wenn die Medien in ihrer Berichterstattung die Wahrheit wiedergeben (…).” Letztlich ausschlaggebend sei, ob die Berichte in die Geheim- oder Privatsphäre eingreifen oder “die betroffene Person auf unzulässige Weise in ihrem Ansehen herabsetzen”[26].

21

Dies hätte zur Folge, dass Berichte mit ehrverletzendem Inhalt als persönlichkeitsverletzend zu gelten hätten, selbst wenn der Inhalt der Wahrheit entsprechen würde. Damit würden die eingangs genannten Grundsätze zur Medienberichterstattung[27] über den Haufen geworfen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen wäre in diesen Fällen nicht mehr durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt. Die Grundsätze müssten deshalb eingeschränkt und neu definiert werden, in etwa wie folgt: Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich, oder die Verbreitung erfolge im Rahmen einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt.

22

Ob dies vom Bundesgericht tatsächlich so gewollt ist und zu einer Einschränkung der Verbreitung wahrer Tatsachen durch die Medien führen wird, werden weitere höchstinstanzliche Urteile zeigen müssen.

B. Verletztes Rechtsgut

a) Privatsphäre
23

Wie oben ausgeführt, enthält das Hirschmann II-Urteil Andeutungen, dass eine Medienkampagne sowohl die Privatsphäre als auch die Ehre einer Person verletzen kann[28].

24

Im Ergebnis stellt das Bundesgericht jedoch eine Verletzung der Privatsphäre fest, wobei es dabei verschiedene Begriffe verwendet: “Achtung der Privatsphäre”, “Diskretionsbedürfnis”, “schutzwürdiger Bereich des Privaten”, “informationelle Privatheit”[29], “Achtung [der] (informationellen) Privatsphäre”, “Abstriche an Privatsphäre und Diskretionsbedürfnis”, Beraubung des “privaten Herrschaftsrechts”[30], “Verlust an Privatsphäre”[31].

b) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
25

Zwar stellt das Bundesgericht auch fest, dass die Medien Hirschmann “seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beraubten”[32]. Diese Feststellung findet sich in Erwägung 7 des Hirschmann II-Urteils, in der das Gericht den Beseitigungsanspruch behandelt. Die Erwägung 7 ist in der amtlichen Publikation aber nicht enthalten[33]. Weshalb dem so ist, ist unerfindlich.

26

Wer sich ausschliesslich auf die amtliche Publikation abstützt, erfährt nichts davon, dass das Bundesgericht eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung festgestellt hat. Dies ist störend. Zwar verweist das Bundesgericht bei der Verwendung des Begriffs “informationelle Selbstbestimmung” auf die Erwägung E. 6.5 [34], doch verwendet es dort einen andern Begriff, nämlich den des “privaten Herrschaftsrechts”[35]. Dies ist verwirrend.

27

Bedeutet dies, dass das Bundesgericht die Achtung der Privatsphäre im Sinne der informationellen Selbstbestimmung versteht und den Anwendungsbereich der informationellen Selbstbestimmung in Bezug auf Art. 28 ZGB erweitert hat[36]? Wenn dem so sein sollte: Weshalb wird die informationelle Selbstbestimmung im amtlich publizierten Text nicht genannt, und weshalb nimmt das Bundesgericht ohne ausdrückliche Begründung eine Erweiterung des umstrittenen Konzepts der informationellen Selbstbestimmung auf Art. 28 ZGB vor? Auch zu diesem Thema werden weitere höchstinstanzliche Urteile Klarheit schaffen müssen.

28

Will man im Hirschmann II-Urteil tatsächlich eine Erweiterung der informationelle Selbstbestimmung erkennen, wäre zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht diese im Kontext von Art. 28 ZGB nicht einfach generell einführt. “Vielmehr wird eine tatsächliche und spürbare Beeinträchtigung durch den Eingriff gefordert”[37]. Und diese Beeinträchtigung muss eine überdurchschnittlich massive und intensive sein[38].

C. Rechtfertigungsgründe

29

Eine Verletzung in der Persönlichkeit ist nur dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

a) Öffentliches (Unterhaltungs-)Interesse bejaht
30

Was die Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse betrifft, ging es im Hirschmann-Fall gemäss Bundesgericht “im Kern um die Frage, ob darunter auch die kollektive Klatschsucht fällt, welche die Medienkampagne bedient.” Bei der Prüfung dieser Frage stellt das Bundesgericht zuerst generell – und überraschend – fest, dass “auch Sensationsberichte, mit denen ein Boulevardblatt oder ein Lokalfernsehen seinen Lesern bzw. Zuschauern die Zeit vertreibt, im öffentlichen (Unterhaltung-)Interesse liegen”. Einer “reinen Unterhaltung” als öffentlichem Interesse komme jedoch “nicht das Gewicht zu, welches das Informieren – verstanden als aufklärendes Vermitteln von Neuigkeiten aus verschiedensten Bereichen des Allgemeininteresses – für sich beanspruchen kann”[39].

b) Informationsbedürfnis versus reine Unterhaltung
31

Bei der Interessenabwägung prägte das Bundesgericht den folgenden Grundsatz: Wenn als öffentliches Interesse “einzig die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Personen in Frage” stehe, müsse “sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte … weniger gefallen lassen, als wenn es um die Befriedigung eines legitimen Informationsbedürfnisses geht”. Da das Bundesgericht in der Berichterstattung der Tamedia-Medien “kein nennenswertes Informationsbedürfnis” erkennen konnte, kam es zum Schluss, dass “ein allfälliges öffentliches Interesse an dieser Art von Berichterstattung” die Persönlichkeitsverletzung, die Hirschmann widerfahren sei, nicht aufzuwiegen vermöge[40].

D. Verneinung des Beseitigungsanspruchs

32

Hirschmann hatte (u.a.) auch das Begehren gestellt, sämtliche Presseartikel, TV/Video- und Radiobeiträge mit persönlichkeitsverletzenden und gegen das UWG verstossende Inhalten aus allen verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen[41]. Das Bundesgericht lehnte dieses Begehren aus den folgenden Gründen ab:

33

“Denn die Persönlichkeitsverletzung, gegen die sich ein allfälliger Beseitigungsanspruch richten würde, ist die Medienkampagne selbst, das heisst die Tatsache, dass die Medien – darunter die Beschwerdegegnerinnen [die Tamedia-Medien, Anm. des Autors] – zwischen dem 4. November 2009 und dem 2. Oktober 2010 mit zahllosen Berichten auf etlichen Kanälen seine [Hirschmanns] mediale Skandalisierung provozierten und ihn damit seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beraubten (s. E. 6.5). (…) Lassen sich die einst veröffentlichten Medienberichte auch heute noch online abrufen, so bedeutet dies allein nicht, dass auch der damals entbrannte Medienhype nach wie vor andauert, also eine im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ‘bestehende’ Persönlichkeitsverletzung ist. Der Beschwerdeführer [Hirschmann] täuscht sich, wenn er meint, mit dem Beseitigungsbegehren gegen den Medienhype auf einen Streich und ohne weitere Begründung sämtliche Medienberichte aus der Welt schaffen zu können, die in seinen Augen sein Recht auf Privatleben beeinträchtigen”[42].

34

Diese Ausführungen finden sich in Erwägung 7 des Hirschmann II-Urteils. Wie bereits erwähnt, ist die Erwägung 7 in der amtlichen Publikation nicht enthalten[43]. Es ist somit erneut festzustellen, dass es unerfindlich ist, weshalb diese Erwägung in der amtlichen Publikation fehlt, zumal die Ausführungen zum Beseitigungsbegehren zum besseren Verständnis beitragen, was das Bundesgericht unter Medienkampagne versteht.

35

Die Erwägung 7 macht deutlich, dass das Bundesgericht zwischen der “Medienkampagne selbst” und den einzelnen Berichten unterscheidet. Die Persönlichkeitsverletzung durch eine Kampagne besteht in der Summe der “zahllosen Berichte auf etlichen Kanälen”. Sie hat nichts mit der Frage zu tun, ob auch einzelne Berichte persönlichkeitsverletzend sind[44]. Diese Unterscheidung erscheint konsequent: Wenn die Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne erfolgt, kann sich auch der Beseitigungsanspruch nur auf die Kampagne und nicht auf einzelne Berichte beziehen[45]. Die Folge ist aber, dass in Bezug auf einen und denselben Bericht gleich zweimal eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung festgestellt werden kann: einmal, weil er Bestandteil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne ist und ein zweites Mal, weil sein Inhalt persönlichkeitsverletzend ist.

36

Ob Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB einen solchen “doppelten Feststellungsanspruch”[46] zulässt, ist höchst zweifelhaft.

III. Weitere Urteile

37

Seit dem Hirschmann II-Urteil sind weitere Urteile ergangen, in denen sich Gerichte unterer Instanzen mit dem Thema Persönlichkeitsschutz und Medienkampagne befasst haben.

1. Der Fall KESB Linth

A. Sachverhalt

38

Im Zeitraum von 25.September 2014 bis 4. August 2016 veröffentlichten die “Obersee Nachrichten” in 56 Ausgaben und 20 Facebook-Beiträgen zahlreiche Äusserungen über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Linth und deren Leiter. Die Stadt Rapperswil, der die Verantwortung über die KESB Linth obliegt, sowie der damalige Leiter der KESB reichten gegen den Verlag, den Chefredaktor und einen Redaktor der “Obersee Nachrichten” wegen Persönlichkeitsverletzung Klage ein und beantragten (u.a.), es sei festzustellen, dass sie durch die “KESB-Kampagne” in ihrer Persönlichkeit verletzt worden seien[47].

B. Teilentscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland

39

In seinem (nicht veröffentlichten) Teilentscheid vom 8. Dezember 2017 stellte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (u.a.) fest, dass die Berichterstattung der “Obersee Nachrichten”, “verbunden mit den publizierten bzw. veröffentlichten Leserbriefen und Beiträgen auf der Facebook-Seite der Obersee Nachrichten AG … eine persönlichkeitsverletzende Kampagne” gegen den Leiter der KESB Linth und die Stadt Rapperswil-Jona darstellt. Das Medienunternehmen wurde verpflichtet, bei sämtlichen von der Kampagne umfassten Berichten und Leserbriefen im Onlinearchiv, in allen anderen verfügbaren Datenquellen auf der Website und der Facebook-Seite sowie in den Mediendatenbanken SMD und Swissdox den Hinweis anzubringen, dass diese Teil einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne gegen die Stadt Rapperswil und den Leiter der KESB Linth sind[48].

a) Vermischung von Intensität und Inhalt
40

Das Kreisgericht hielt in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob eine Medienkampagne vorliege, zum einen fest, dass “nicht jede einzelne Berichterstattung und nicht jede Äusserung für sich zu würdigen” sei, sondern dass “die Intensität, die Art und Weise, wie ein Sachverhalt in den Medien präsentiert wird, einer Gesamtwürdigung zu unterziehen” seien. Dabei sei “insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung zu würdigen, wie sich die Berichterstattung im Gesamtbild auf das Ansehen einer Person” auswirke bzw. ob die Person durch die Gesamtheit der Berichterstattung in ihrem Ansehen herabgesetzt” werde. Daraus ergebe sich indessen nicht, “dass auf eine Beurteilung der Einzelberichterstattung verzichtet werden” könne. Der ehrverletzende Charakter der Kampagne ergebe sich u.a. “aus der Wortwahl und dem Bild, welches aus den einzelnen Berichten gewonnen wird” sowie daraus, “ob der Leser die Berichterstattung als Einheit” wahrnehme, die “in ihrer Summe persönlichkeitsverletzend” sei. So sei der Fall denkbar, dass “einzelne Berichterstattungen noch im Rahmen des Zulässigen” seien und dass sich “der persönlichkeitsverletzende Charakter erst aus deren Gesamtheit” ergebe. Bei der Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachen könne “beispielsweise bei einem einzelnen Bericht die Messlatte durchaus hoch angesetzt werden und einzelne – unwichtigere – Falschinformationen können dahin gewertet werden, dass bei einer Drittperson noch kein falsches Bild von der Sachlage entsteht. Wiederholen sich diese Falschinformationen aber mehrfach und in verschiedenen Variationen, kann der dadurch ausgelöste Gesamteindruck unter Umständen aber dennoch persönlichkeitsverletzend sein. Insofern ergibt sich, dass die bei der Prüfung, ob eine persönlichkeitsverletzende Kampagnen vorliegt, zunächst die einzelnen Berichterstattungen zu würdigen und diese in einem zweiten Schritt in ihrer Summe zu betrachten sind”[49].

41

Diese Erwägungen zeigen, dass das Kreisgericht die Begründung des Bundesgerichts im Hirschmann II-Urteil gründlich missverstanden hat. Die Beurteilung der “Intensität, Art und Weise” der Berichterstattung wird mit der Beurteilung des Inhalts der Einzelberichterstattung vermischt. Die “Gesamtwürdigung” der Kampagne wird mit der Würdigung des “Gesamtbilds” der Person verknüpft, wobei letztere ausschliesslich unter dem Aspekt der Ehrverletzung vorgenommen wird.

b) Vermischung von Verletzungs- und Rechtfertigungsebene
42

Die Feststellung, dass kein Rechtfertigungsgrund für die persönlichkeitsverletzende Kampagne vorliegt, begründet das Kreisgericht u.a. wie folgt: “Die Berichterstattung der Beklagten – sowohl in den oben abgehandelten Einzelfällen als auch in einer Gesamtschau – war vorliegend aber in einem solchen Ausmass persönlichkeitsverletzend, dass dies weder durch die Pressefreiheit oder durch den öffentlichen Informationsauftrag der Presse gerechtfertigt werden kann”[50]. Und: “Die Masse an Berichterstattungen zu verschiedenen Fällen erzeugt aber ein Gesamtbild, welches dermassen persönlichkeitsverletzend erscheint, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes in weite Ferne rückt”[51].

43

Das Kreisgericht begründet die Verneinung eines Rechtfertigungsgrunds somit zum einem mit dem Ausmass der Persönlichkeitsverletzung in den Einzelberichten und zum andern mit der Masse der Berichterstattung. Beide Aspekte aber haben mit der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegt, nichts zu tun. Sowohl das Ausmass einer Persönlichkeitsverletzung als auch die Masse der Berichterstattung in den Medien schliessen die Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht aus. Dies ergibt sich auch aus der Interessenabwägung, die das Bundesgericht im Hirschmann II-Urteil vorgenommen hat. Diese scheint dem Kreisgericht aber entgangen zu sein.

44

Das Teilurteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland trägt somit nichts zur Verdeutlichung des Hirschmann II-Urteils des Bundesgerichts bei, sondern zeigt höchstens, dass dieses Urteil kompliziert und unklar ist.

C. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen

45

Die Obersee Nachrichten AG akzeptierte das Teilurteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland und löschte alle beanstandeten Berichte noch während der laufenden Rechtsmittelfrist freiwillig. Der Leiter der KESB Linth und die Stadt Rapperswil-Jona sowie der Chefredaktor und der Reaktor fochten das Teilurteil mit Berufung an[52].

46

In seinem Entscheid vom 6. Juli 2020 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen (u.a.) das Vorliegen einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne[53].

a) Vermischung von Intensität und Inhalt
47

Zu den Hirschmann I und II-Urteilen stellte das Kantonsgericht fest, dass diese nicht dahingehend zu verstehen seien, “dass damit ein für alle Mal festgelegt wurde, unter welchen Umständen eine persönlichkeitsverletzende ‘Medienkampagne’ vorliege. Sie liefern nur ein Beispiel einer solchen ‘Kampagne'”[54]. Demensprechend geht das Kantonsgericht wie folgt über die Erwägungen des Bundesgericht hinaus: “Lässt man das im angesprochenen Leitentscheid als verletzt anerkannte Rechtsgut (informationelle Selbstbestimmung) aussen vor, fällt auf, dass es sich im Grunde genommen bloss um einen Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes handelte, wonach der Eingriff in die Persönlichkeit einer bestimmen Person nicht nur durch einen einmaligen Akt, sondern auch durch das Zusammenspiel mehrerer Handlungen erfolgen kann. (…) So verstanden macht es jedoch keinen Unterschied, ob die Handlungen resp. Anhäufung an Presseberichten (‘Serie’ oder ‘Kampagne’) am Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung rührt (…) oder ob sie diese Person in den Augen eines Durchschnittslesers in ihrem gesellschaftlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Ansetzen (recte wohl: Ansehen) herabsetzt”[55].

48

Damit übersieht das Kantonsgericht, dass es bei der Beurteilung einer Medienkampagne nicht auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt, sondern auf deren überdurchschnittliche Masse und Intensität[56]. Wie die Vorinstanz vermischt auch das Kantonsgericht die Frage, ob der Inhalt persönlichkeitsverletzend ist, mit der Frage, ob die Masse und Intensität der Berichterstattung persönlichkeitsverletzend sind. Letzteres wäre gemäss Bundesgericht nur dann zu bejahen, wenn die Stadt Rapperswil und der Leiter der KESB Linth ihres Herrschaftsrechts beraubt worden wären, selber darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sie die Öffentlichkeit erfahren soll[57]. Ob dies der Fall war, hat das Kantonsgericht aber gar nicht geprüft. Stattdessen hat es, wie die Vorinstanz, auf den “ehrverletzende[n] Charakter” abgestellt und die Kampagne deshalb – in Abweichung von den Erwägungen im Hirschmann II-Urteil – als persönlichkeitsverletzen qualifiziert.

49

Problematisch wird die Vermischung der Intensität der Gesamtberichterstattung mit dem Inhalt der Einzelberichte dort, wo das Kantonsgericht feststellt, im zu beurteilenden Fall stehe “der Schutz des Ansehens im Vordergrund”, und dabei komme es “weniger auf den Wahrheitsgehalt einzelner Äusserungen als vielmehr auf jenen des Gesamtbildes an, welches durch die Berichterstattung beim Durchschnittsleser hervorgerufen wurde”[58]. Abgesehen davon, dass das Kantonsgericht nicht erklärt, weshalb der Wahrheitsgehalt eines Gesamtbilds vom Wahrheitsgehalt der einzelnen Äusserungen abweichen kann, übersieht es die Problematik, dass der Wahrheitsgehalt bei der Beurteilung von Ehrverletzungen entscheidend ist – anders als bei der Beurteilung von Eingriffen in die Privatsphäre[59].

b) Vermischung von Verletzungs- und Rechtfertigungsebene
50

Bei der Beurteilung, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen, erkannte das Kantonsgericht zwar richtigerweise, dass die Vorinstanz “die Verletzungs- und die Rechtfertigungsebene … (jeweils) miteinander vermischt” hat. Dennoch heisst es das Ergebnis deren Interessenabwägung gut: Mit einer Ausnahme habe die Vorinstanz “jede der persönlichkeitsverletzenden Einzelberichterstattungen auf eine mögliche Rechtfertigung hin” geprüft und eine solche jeweils zu Recht ausgeschlossen, “womit eine Rechtfertigung der Gesamtberichterstattung in Anbetracht der sich summierenden Schwere der Verletzung (…) logischerweise erst recht ausser Betracht fallen musste”[60].

51

Damit vermischt das Kantonsgericht die Verletzungs- und die Rechtfertigungsebene im gleichen Ausmass wie die Vorinstanz. Zudem übersieht es, dass die Einzel- und die Gesamtberichterstattung nach unterschiedlichen Massstäben zu beurteilen sind – jedenfalls soweit es um die Frage geht, ob eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne vorliegt. Dies geschieht sowohl in Bezug auf die Verletzungstatbestände als auch die Rechtfertigungsgründe. Eine Summe von persönlichkeitsverletzenden Einzelberichten bedeutet nicht automatisch, dass auch eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne vorliegt. Gleichermassen bedeutet eine Verneinung von Rechtfertigungsgründen in Bezug auf eine Medienkampagne nicht automatisch, dass es auch für einzelne Berichte keine Rechtfertigungsgründe gibt.

52

Das Kantonsgericht scheint seiner Logik denn auch nicht ganz zu trauen. Jedenfalls nimmt es auf der Basis des Hirschmann II-Urteils doch noch eine Interessenabwägung vor. Dabei stellt es zuerst fest, dass sich auf Seiten der “Obersee Nachrichten” “im Wesentlichen bloss das Unterhaltungsinteresse der Leserschaft” anführen lasse. Es seien “hier klarerweise nicht die Informationen …, sondern die Befriedigung der Neugierde des Publikums (an Tragödien und vermeintlichen Skandalen innerhalb der Verwaltung) im Vordergrund” gestanden. Mit zunehmender Dauer sei es bloss noch darum gegangen, der KESB Linth und deren Leiter “stets weitere und spektakuläre Vorwürfe machen zu können”[61]. Im Ergebnis gelangt das Kantongericht zu der folgenden Feststellung: “Ein allfälliges öffentliches Interesse an dieser Art der Presseberichterstattung (vgl. zur Gewichtung des öffentlichen Unterhaltungsinteresses: BGer 5A_256/2016 E. 6.7.3) ist jedenfalls als sehr gering einzustufen und vermag die schwere Persönlichkeitsverletzung”, die der Stadt Rapperswil-Jona und dem Leiter der KESB Linth über die gesamte Kampagne hinweg widerfuhr, “nicht ansatzweise aufzuwiegen”[62].

53

Das klingt, als habe das Kantonsgericht die Güterabwägung des Bundesgerichts übernommen. Dem ist aber nicht so. Zum einen überzeugt der Versuch, die Berichterstattung über die Handlungen der KESB Linth, also einer Behörde, als Unterhaltung zu qualifizieren, in keiner Weise. Mag die Berichterstattung noch so überbordend gewesen sein, sie ist nicht annähernd vergleichbar mit Publikationen über das Leben einer Person, welche das Bundesgericht zur “Cervelat-Prominenz” zählt[63]. Ausserdem lässt das Kantonsgericht ausser Acht, dass gemäss Bundesgericht auch “Sensationsberichte … im öffentlichen (Unterhaltungs-)Interesse liegen”, und dass Gegenstand der Interessenabwägung die “reine” Unterhaltung” ist[64].

54

Es ist deshalb fraglich, ob diese Interessenabwägung einer Überprüfung durch das Bundesgerichts standgehalten hätte. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen wurde zwar an das Bundesgericht weitergezogen. Da der Verlag indes alle beanstandeten Beiträge schon nach dem erstinstanzlichen Urteil gelöscht hatte, musste sich das Bundesgericht mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr mit dem Thema Medienkampagne befassen[65].

2. Der Fall F.P.

A. Sachverhalt

55

Im Zeitraum vom 26. Juni 2018 bis 22. Februar 2019 erschienen 44 Artikel in verschiedenen Printmedien und auf verschiedenen Online-Plattformen der TX Group AG mit zahlreichen Äusserungen über den in Lausanne wohnhaften schwedischen Milliardär und Mäzen Frederik Paulsen. Dieser reichte gegen die TX Group AG und sechs ihrer Gruppengesellschaften Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein. Er beantragte (u.a.), es sei festzustellen, dass er durch eine “eigentliche Medienkampagne” widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei[66].

B. Urteil des Bezirksgerichts Zürich

56

In seinem (nicht publizierten) Urteil vom 23. September 2021 wies das Bezirksgericht Zürich alle Klageanträge ab, damit auch das Feststellungsbegehren bezüglich der Medienkampagne (die Erwägungen zur Medienkampagne finden sich auf den Seiten 111 – 118 des Urteils).

.

a) Anders gelagert als der Hirschmann-Fall
57

Was die Medienkampagne betrifft, prüfte das Bezirksgericht mit Blick auf das Hirschmann II-Urteil zuerst, ob “aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstattung eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen ist”. Dabei stellte es fest, dass der vorliegende Fall “gänzlich anders gelagert ist” als der Hirschmann-Fall[67].

58

Der grösste Teil der beanstandeten Artikel habe Westschweizer Politiker und nicht F.P. zum Gegenstand gehabt. Dieser sei in den Artikeln nur insoweit vorgekommen, als Politikern im Wesentlichen vorgeworfen worden sei, angesichts ihrer amtlichen Funktionen heikle Beziehungen zu ihm zu unterhalten. Dem Verweis von F.P. auf die “schiere Masse von Artikeln” hielt das Bezirksgericht entgegen, dass diese wesentlich auf dem Ansatz gründe, dieselben Artikel mehrfach zu zählen, wenn sie als Online- und als Printartikel sowie in verschiedenen von der TX-Gruppe vertriebenen Zeitungen erschienen seien. Aus der “konzerninternen Verwertung” derselben Artikel in verschiedenen Pressetiteln könne keine Medienkampagne abgeleitet werden. Es handle sich dabei schlicht um eine Folge der Pressekonzentration bzw. der Gegebenheiten der neueren Medienlandschaft. Kein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Kampagne sei auch die von P.F. hervorgehobene Verlinkung der verschiedenen Berichte. Dies gehöre bei der Online-Berichterstattung zum Standard[68].

59

Anders als im Fall Hirschmann würden die Artikel “nicht um einen isolierten Themenkreis, der ausgeschlachtet und aufgebauscht wurde”, kreisen[69].

60

Die Themen der streitgegenständlichen Artikel hätten “nichts gemein … mit den Berichten über angebliche Sexual- und Gewaltdelikte sowie angebliche Charakterschwächen eines Boulevard-Prominenten wie im Fall Hirschmann. In keinem Artikel wird über private oder intime Details des Klägers berichtet; sein Privatleben kommt in den Artikeln gar nicht vor”[70].

61

Das Bezirksgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die zu beurteilende Berichterstattung nicht unter den Begriff der Medienkampagne fällt[71].

b) Informationsbedürfnis bejaht
62

Bei der Prüfung der Frage, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen, zieht das Bezirksgericht die bundesgerichtlichen Erwägungen bei der Interessenabwägung im Hirschmann II-Urteil heran und kommt zum folgenden Ergebnis: “Vorliegend geht es nicht um Klatschsucht bzw. reine Unterhaltung. Vielmehr wurden Themen behandelt, an denen durchaus ein gewichtiges Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht”[72].

c) Knappe Begründung
63

Die Urteilsbegründung des Bezirksgerichts Zürich umfasst zwar 120 Seiten. Das liegt daran, dass das Gericht jede der eingeklagten Äusserungen geprüft (und eine widerrechtliche Persönlichkeit verneint) hat. Für die Erwägungen zur Medienkampagne benötigte es jedoch nur gerade knapp acht Seiten.

64

Auffallend ist, dass es die Frage, ob F.P. seines Herrschaftsrechts beraubt worden sei, selbst darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und sein Leben die Öffentlichkeit erfahren soll, weder anschneidet noch beantwortet. Es lässt es dabei bewenden, der Art und Weise, wie F.P. die Artikel zählt, zu widersprechen. Ferner begnügt sich das Bezirksgericht mit dem Hinweis, das Privatleben von F.P. komme in den Artikeln gar nicht vor. Auch die Interessenabwägung fällt knapp aus.

65

Es wird sich zeigen, ob die knappen Erwägungen zur Medienkampagne ausreichen, denn F.P. hat gegen das Urteil Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich eingelegt. Dessen ungeachtet ist zu bemerken, dass sich das Bezirksgericht eng an die Erwägungen des Bundesgerichts im Hirschmann II-Urteil hält und weder die Intensität der Berichterstattung mit dem Inhalt der Berichte noch die Verletzungsebene mit der Rechtfertigungsebene miteinander vermischt.

3. Der Fall Wirtschaftskammer

66

Die “Basler Zeitung” hat im Zeitraum vom 20. Januar 2018 bis 12. Februar 2020 zahlreiche Artikel über die Wirtschaftskammer Baselland und deren Direktor publiziert. Die Wirtschaftskammer hat gegen die Tamedia Basler Zeitung AG und den Autor der Artikel deswegen eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs angehoben und (u.a.) das Begehren gestellt, dass die Beklagten mit ihrer Kampagne die Wirtschaftskammer unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben.

67

In seinem Entscheid vom 25. Oktober 2021 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft fest, dass die Beklagten die Wirtschaftskammer mit neun Berichterstattungen im genannten Zeitraum in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. Ferner verpflichtete es die “Basler Zeitung” zur Löschung einer Reihe von Artikeln bzw. Aussagen und Tweets. Das Begehren auf Feststellung einer unlauteren Medienkampagne gegen die Wirtschaftskammer wies das Kantonsgericht ab.

68

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Urteilsdispositiv ist auf der Website der Wirtschaftskammer Baselland zugänglich[73].

IV. Exkurs: Der Fall Schnyder gegen “SonntagsBlick”

69

Eine Beurteilung des Hirschmann II-Urteils wäre nicht vollständig, würde dabei nicht auch der Bundesgerichtsentscheid Schnyder gegen “SonntagsBlick” in Betracht gezogen.[74]

1. Sachverhalt

70

Der “SonntagsBlick” publizierte im Zeitraum vom 10. Februar bis 3. November 2002 in vier Ausgaben Äusserungen über Willy Schnyder, den Vater der damals sehr bekannten Tennisspielerin Patty Schnyder.

71

Willy Schnyder reichte gegen die Ringier AG, die Herausgeberin des “SonntagsBlicks”, sowie den Autor Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein und beantragte (u.a.) die Feststellung der Widerrechtlichkeit der beanstandeten Äusserungen, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich hiessen die Feststellungsbegehren teilweise gut und wiesen die übrigen Begehren ab. Die Beschwerde an das Bundesgericht hatte nur noch die Punkte der Gewinnherausgabe und der Genugtuung zum Gegenstand[75].

2. Bedeutung nicht verletzender Folgeartikel

72

Im Zusammenhang mit der Frage, welche Eckdaten bei der Schätzung des mit der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung generierten Gewinns eine Rolle spielten, hielt das Bundesgericht Folgendes fest: “Massgeblich ist sodann, ob es sich um einen einzelnen Artikel, um eine ganze Serie oder gar um eine Medienkampagne handelt, in welchem Fall die Berichterstattung besonders geeignet ist, über eine längere Zeit dem angestrebten Zweck der Absatzförderung zu dienen. Bei der Kampagne und der Serie ist, (…), auch nicht zwingend erforderlich, dass Folgeartikel erneut bzw. eigenständig die Persönlichkeit verletzen, umso weniger als je nach Art der Berichterstattung der geschaffene Unrechtszustand insofern nachwirken kann, als der Eindruck früherer verletzender Aussagen durch (für sich genommen nicht verletzende) Folgeartikel am Leben erhalten und weiter ausgebeutet wird”[76].

73

In der Folge verneinte das Bundesgericht zwar das Vorliegen “einer eigentlichen, systematisch aufgebauten Kampagne.” Es handle sich indes auch “nicht um eine lose Folge in sich geschlossener, voneinander unabhängiger Artikel”. Vielmehr bestehe “in objektiver Hinsicht und nach dem Empfinden des Durchschnittslesers jeweils eine Anknüpfung an der vorangegangenen Berichterstattung”[77].

3. Keine Bedeutung in Bezug auf Medienkampagne

74

Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob das Bundesgericht im Hirschmann II-Urteil den Ansatz aus dem Schnyder-Urteil ausgeweitet habe[78], nicht persönlichkeitsverletzende Artikel als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren, weil sie Folgeartikel von persönlichkeitsverletzenden Berichten sind. Dies ist aber nicht der Fall. Im Hirschmann II-Urteil spielt der Inhalt der Berichte keine Rolle, und das Bundesgericht stellt auch nicht auf die Anknüpfung an vorangegangene Artikel ab.[79]

75

Ausserdem stellt das Bundesgericht die Überlegungen zum persönlichkeitsverletzenden Charakter im Zusammenhang mit der Schätzung des Gewinns an – und nicht mit der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung.

4. Problem Wahrheitsgehalt

76

Die Parallele zwischen dem Hirschmann II- und dem Schnyder-Urteil besteht darin, dass einzelne Berichte widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen darstellen können, obwohl sie “eigenständig”, das heisst ohne Berücksichtigung anderer Artikel, nicht persönlichkeitsverletzend sind.

77

Dass diese Konsequenz vor allem in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Medienberichterstattung höchst problematisch ist, wurde bereits ausgeführt[80].

V. Fazit

78

Das Hirschmann II-Urteil ist rechtlich problematisch, weil es einen doppelten Feststellungsanspruch ermöglicht, dessen gesetzliche Grundlage fraglich ist, und weil es den Boden dafür bereitet hat, die Verbreitung wahrer Tatsachen durch die Medien einzuschränken.

79

Die Urteilserwägungen sind kompliziert; sie verleiten die Gerichte unterer Instanzen dazu, eine Medienkampagne auch in Fällen zu bejahen, in denen die bundesgerichtlichen Kriterien nicht erfüllt sind.

80

Die Berichterstattung im Fall Hirschmann war extrem: ein präzedenzloser Medienhype, ein Medienrummel, an dem zahlreiche Medien verschiedener Medienunternehmen teilgenommen haben. Dementsprechend sind die Hürden, die das Bundesgericht für die Annahme einer Medienkampagne angesetzt hat, hoch: Es muss eine mehrmonatige Berichterstattung vorliegen, die in der Masse und Intensität von überdurchschnittlichem Ausmass ist. Sie muss die betroffene Person tatsächlich und spürbar dermassen beeinträchtigen, dass sie nicht mehr in der Lage ist zu bestimmen, welche Informationen über sie und ihr Leben in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen. Zudem muss es den Berichten an einem nennenswerten Informationsbedürfnis fehlen.

81

Die Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung infolge Masse und Intensität von Medienberichten im Rahmen einer Medienkampagne darf deshalb “nur in extremen Ausnahmefällen erfolgen”[81].

82

Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht dies bei nächster Gelegenheit bestätigt.


Fussnoten:

  1. BGE 143 III 297 (ohne diverse Erwägungen, insbesondere ohne E. 7) bzw. BGer 5A_256/2016 (vollständig)

  2. BGE 138 III 641 S. 643, E. 4.1.1

  3. Vgl. die ausführliche Zusammenfassung des Hirschmann II-Urteils in: Stephanie Hrubesch-Millauer, Olivia Fuhrer, Rechtsprechungspanorama Einleitungsartikel und Personenrecht, AJP 2018 S. 641 ff.

  4. Zweites Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016, HG150112-O, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG150112-O2.pdf, S. 85, E. 5.6.3. Im sogenannten Hirschmann I-Urteil des Bundesgerichts ist von “mindestens 140 Medienberichten” die Rede (BGer 5A_658/2014, E. 6.1). Ein erstes Urteil des Handelsgerichts in der Sache Hirschmann, HG110029-O/U, war am 26. Juni 2014 ergangen (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG110029-O22.pdf; vgl. auch Medialex 3|4, S. 164 ff.)

  5. BGE 143 III 297 S. 316 f., E. 6.8

  6. Vgl. zweites Urteil des Handelsgericht des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016, HG150112-O, https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG150112-O2.pdf, S. 83, E. 5.6.2

  7. Matthias Schwaibold, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6|17; Daniel Glasl, Medienkampagne und Gewinnabschöpfung – kein Ende ohne Schrecken, Medialex 7/8 | 17

  8. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 259. Zu einem dritten Bundesgerichtsurteil im Fall Hirschmann wird es allerdings nicht kommen. In seinem Teil-Urteil vom 25. Februar 2019 – d.h. in seinem dritten Urteil – stellte das Handelsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Tamedia-Medien Hirschmann und seine Gesellschaft widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt hatten, indem sie in der Zeit vom 9. September 2011 bis 27. Januar 2012 an einer zweiten Medienkampagne rund um das Strafverfahren von Hirschmann mitgewirkt hatten. Die Verlagsunternehmen wurden verpflichtet, eine ganze Reihe von Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des mit den Medienkampagnen erzielten Gewinns offen zu legen

    (https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HG170133_2019-02-25.pdf, S. 27 f.; in der publizierten Fassung des Urteils werden bei der Dauer der Medienkampagnen nur die Jahreszahlen angegeben). Am 23. Mai 2019 gab die Tamedia AG im “Tages-Anzeiger” bekannt, dass der jahrelange Rechtsstreit mit einer Einigung beigelegt worden war, und sie entschuldigte sich bei Hirschmann (www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/tamedia-entschuldigt-sich-bei-carl-hirschmann/story/13085934).

  9. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 257

  10. So scheint es eine Persönlichkeitsverletzung schon dann zu bejahen, wenn Presseberichte das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Achtung der Ehre “berühren”. Ferner verwendet es den Begriff “informationelle Privatheit”, ohne diesem Konturen zu verleihen, und es setzt in Bezug auf die Beschaffung von Informationen durch die Medien “unfair” mit “unerlaubt” gleich. Schliesslich bringt es auch noch – völlig sachfremd – “die Objektivität der medialen Äusserungen” ins Spiel. Vgl dazu Matthias Schwaibold, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6 | 17, Ziff. 5.2, 5.4 und 5.5.

  11. BGE 143 III 297 S. 311, E. 6.5

  12. Drittes Urteil des Handelsgerichts vom 25. Februar 2019, HG170133-O, https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HG170133_2019-02-25.pdf,

    S. 25, E. 10; in der publizierten Fassung des Urteils werden bei der Dauer der Medienkampagnen nur die Jahreszahlen angegeben.

  13. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 250

  14. BGE 143 III 297 S. 303, E. 6.1

  15. Zur zweiten Medienkampagne vgl. Fussnote 8

  16. https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HG170133_2019-02-25.pdf, S. 14

  17. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 251

  18. Auch Schwaibold weist in seiner Kritik auf die ausserordentliche Dimension des Falls hin: “Ausmass und Umfang der Berichterstattung standen – und stehen auch rückblickend – sicher in keinem vernünftigen Verhältnis weder zu den (damals) vermuteten noch den (in der Folge strafrechtlich und rechtskräftig) erstellten Tatsachen, (…)” (in: Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6|17, Ziff. 3).

  19. Vgl. dazu BGE 143 III 297 S. 311 mit Hinweis auf das Hirschmann I-Urteil, BGer 5A_658/2014, E. 4.2

  20. BGE 143 III 297 S. 316

  21. BGE 143 III 297 S. 303

  22. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 251 f.

  23. BGE 143 III 297 S. 311

  24. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 254

  25. BGE 143 III 297 S. 314

  26. BGE 143 III 297 S. 308 f., E. 6.4.2

  27. Ziff. I oben

  28. Ziff. II 3 A e oben

  29. BGE 143 III 297 S. 309

  30. BGE 143 III 297 S. 311

  31. BGE 143 III 297 S. 314, E. 6.7.2

  32. BGer 5A_256/2016, E. 7.4.2

  33. BGE 143 III 297

  34. BGer 5A_256/2017, E. 7.4.2

  35. BGE 143 III 297 S. 311

  36. Vgl. dazu Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 252 f.

  37. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 253

  38. Ziff. II 3 A d oben

  39. BGE 143 III 297 S. 315, E. 6.7.3

  40. BGE 143 III 297, S. 316

  41. Zweites Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014, https://entscheidsuche.ch/docs/ZH_Obergericht/ZH_HG_001_HG110029_2014-06-26.pdf, S. 7

  42. BGer 5A_256/2016, E. 7.4.2. Zur Problematik des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vgl. Ziff. II 3 B b oben

  43. BGE 143 III 297

  44. Deshalb kommt es bei der Beurteilung der Medienkampagne auch nicht darauf an, dass in den Hirschmann-Urteilen sowie in den Urteilen des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland und des Kantonsgerichts St. Gallen (vgl. Ziff. III 1 B und C unten) auch einzelne Berichte als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen qualifiziert wurden.

  45. Bettina Bacher, Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne, in: sui generis 2017, S. 257

  46. Matthias Schwaibold, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6|17, Ziff. 4

  47. Nicht veröffentlichter Teilentscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 8. Dezember 2017

  48. Urteilsdispositiv Ziff. 1 und 2

  49. Teilentscheid S. 74 f.

  50. Teilentscheid S. 186

  51. Teilentscheid S. 188

  52. Vgl. Mitteilung des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Juli 2020,

    https://www.sg.ch/news/sgch_gerichte/2020/07/persoenlichkeitsverletzung-durch-medien—kesb-berichterstattung.html

  53. https://publikationen.sg.ch/fileadmin/ekab/judical_sg/2020/09/BO-2018-28-32/attachments/BO.2018.28-32.pdf ; vgl. auch Christiana Fountoulakis, Julien Francey, L’année des procès infructueux de la protection de la personnalité, medialex 06/2021, Ziff. III 4.

  54. Entscheid, S. 76

  55. Entscheid, S. 76

  56. Vgl. Ziff. II 3 A b oben

  57. Vgl. Ziff. II 3 A d oben

  58. Entscheid, S. 78

  59. Vgl. Ziff. II 3 A e oben

  60. Entscheid, S. 197

  61. Entscheid, S. 199, E. 4.12.2.3.2

  62. Entscheid, S. 200

  63. BGer 5A_658/2014, E. 5.6 (Hirschmann I-Urteil)

  64. BGE 143 III 297, S. 315, E. 6.7.2

  65. BGer 5A_758/2020

  66. Vgl. Artikel, “Tamedia hat gegen Frederik Paulsen keine Medienkampagne geführt”, “Tages-Anzeiger” vom 15. Oktober 2021, https://www.tagesanzeiger.ch/tamedia-hat-gegen-frederik-paulsen-keine-medienkampagne-gefuehrt-697049293392

  67. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, S. 113 ff.

  68. Urteil, S. 114 f., E. 4.3.2.1

  69. Urteil, S. 115, E. 4.3.2.2

  70. Urteil, S. 116, E. 4.3.2.3

  71. Urteil, S. 116, E. 4.3.2.4

  72. Urteil, S. 117 f. E. 4.4.3

  73. https://www.kmu.org/sites/default/files/2021-10/Entscheid%20des%20Kantonsgerichts%20Basel-Landschaft_2021_10_25.pdf

  74. BGE 133 III 153

  75. BGE 133 III 153 S. 155

  76. BGE 133 III 153 S. 164, E. 3.5

  77. BGE 133 III 153 S. 165, E. 3.6

  78. Matthias Schwaibold, Ein Schrecken ohne Ende, Medialex 6 | 17, Ziff. 4

  79.   Ziff. II 3 A e und II 3 B

  80. Ziff. II 3 A e

  81. Peter Nobel, Rolf H. Weber, Medienrecht, 4. A., 2021, Rz. 156


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Hassrede bekämpfen, häusliche Gewalt anprangern, journalistische Quellen wirksam schützen

Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK: Medienrelevante Rechtsprechung 2020

Franz Zeller, Titularprofessor an der Universität Bern und Lehrbeauftragter für Medien- und Kommunikationsrecht an der Universität Basel

Résumé: L’année sous revue (2020) a une nouvelle fois été placée sous le signe d’une riche jurisprudence en provenance de Strasbourg, complétée par des arrêts du Tribunal fédéral en droit de la communication. L’augmentation du nombre de verdicts dans le domaine des discours haineux (hate speech) est frappante. De nouveaux développements sont aussi visibles dans le domaine de la critique sans retenue contre les responsables présumés de violence domestique et dans le domaine des mesures étatiques contre la cyberviolence, une forme très fréquente de violence domestique. Le nombre de verdicts concernant le principe de base légale conditionnant une restriction de la liberté d’expression (art. 10, al. 2 de la CEDH) a aussi augmenté. Les conditions posées par le législateur ont joué un rôle important dans l’un des deux cas suisses en lien avec l’art. 10 traités par Strasbourg en 2020. Le Tribunal fédéral n’avait pas respecté la protection des sources dans le cas d’un compte-rendu à propos d’un dealer, ce que la Cour européenne des droits de l’homme (CrEDH) a critiqué. Dans l’autre cas concernant la Suisse, la cour de Strasbourg a traité de l’obligation de diffuser un spot publicitaire critiquant la SSR. 

Zusammenfassung: Das Berichtsjahr stand erneut im Zeichen einer reichhaltigen Strassburger Rechtsprechung, die durch kommunikationsgrundrechtlich erwähnenswerte Entscheide des Bundesgerichts ergänzt wurde. Besonders fällt die Zunahme der Gerichtsurteile im Bereich der Hassrede (hate speech) auf. Neue Entwicklungen sind sodann im Bereich unerschrockener Kritik an den Verantwortlichen für (vermutliche) häusliche Gewalt und auch im Bereich wirksamer staatlicher Massnahmen gegen Cyberviolence, einer häufigen Form häuslicher Gewalt, auszumachen. Zugenommen haben Urteile zur gesetzlichen Grundlage, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Beschränkung freier Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK) darstellt. Die Vorgaben des Gesetzgebers waren auch ein wichtiger Aspekt in einem der beiden Schweizer Fälle zu Art. 10 EMRK, die der EGMR 2020 beurteilte. Das Bundesgericht hatte eine Durchbrechung des Quellenschutzes im Falle eines Berichts über einen Dealer zugelassen, was der EGMR bemängelte. Im anderen Schweizer Fall hatte sich der Gerichtshof mit dem Zwang zur Ausstrahlung eines die SRG kritisierenden Werbespots zu befassen.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung     Rn 1

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit      
    1.  Allgemeines     4         
    2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation
        A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?     5
        B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?     7
        C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff     12
        D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)     13
    3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     16
    4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)     24
    5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen
        A. Schutz des Ansehens     25
        B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen     38
        C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor      39
        D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens     40
        E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern     45
        F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)     50
        G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen     55
    6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit
        A.  Schutz staatlicher Geheimnisse     57
        B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt     59
        C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord     66
        D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral     68
        E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen     70
        F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen     71
        G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt     72
        H.  Weitere öffentliche Interessen     76
    7. Beschränkungen der journalistischen Recherche     77
    8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)     81
    9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)     86
    10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)     87

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
    1. Informationszugang gestützt auf die EMRK     89
    2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ     92
    3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht     94
    4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)    95
    5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)
        A.  Öffentlichkeit der Verhandlung     96
        B.  Öffentliche Bekanntgabe des Entscheids     98
    6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen     99

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens     101

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)
    1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen
        A.  Bundesgerichtspraxis     103
        B.  Rechtsprechung des EGMR     107
    2. Weitere Aspekte     110

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
    1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen     114
    2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen
        A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten     115
        B.  Haftung für Kommentare von Dritten    117
    3. Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten    118
    4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich     120


 

Einleitung

1

Das Berichtsjahr stand wie die Vorjahre im Zeichen der reichhaltigen Strassburger Rechtsprechung, die durch einzelne kommunikationsgrundrechtlich erwähnenswerte Entscheide des Bundesgerichts ergänzt wurde. Ein Beleg für die anhaltend hohe Bedeutung der EGMR-Praxis zur freien Kommunikation ist der Umstand, dass der Gerichtshof mehr als drei Dutzend erwähnenswerte Urteile gefällt hat. Die Zusammenstellung richtungsweisender Urteile durch die Registry des Gerichtshofs im „Guide on Article 10 of the European Convention on Human Rights“ listet für das Jahr 2020 rund 30 massgebende Fälle auf (und klammert dabei erst noch einzelne wichtige Urteile aus). Dabei fallen verschiedene Tendenzen auf:

  • Auffallend ist die Zunahme der Gerichtsurteile im Bereich der Hassrede (hate speech), zu deren Bekämpfung der EGMR auch drastische Sanktionen wie ein mehrjähriges Berufsverbot akzeptiert hat.
  • Bemerkenswert sind neue Entwicklungen etwa im Bereich unerschrockener Kritik an den Verantwortlichen für (vermutliche) häusliche Gewalt und auch im Bereich wirksamer staatlicher Massnahmen gegen Cyberviolence, welche ebenfalls eine häufige Form häuslicher Gewalt ist.
  • Festzustellen ist eine Zunahme der Judikatur zur gesetzlichen Grundlage. Sie ist eine der drei unabdingbaren Voraussetzungen für die Beschränkung freier Kommunikation (Art. 10 Abs. 2 EMRK), hatte den Gerichtshof aber bislang ungleich weniger beschäftigt als die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (in den Worten der EMRK: der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft). Verhältnismässigkeitsfragen bleiben zwar im Zentrum der Strassburger Praxis zu Art. 10 EMRK. In immer mehr Einzelfällen zweifelt der EGMR aber daran, ob sich eine bestimmte staatliche Sanktion überhaupt auf eine ausreichende Grundlage im nationalen Gesetzesrecht stützen kann. Die Vorgaben des Gesetzgebers waren auch ein wichtiger Aspekt eines der beiden Schweizer Fälle zu Art. 10 EMRK, die der EGMR 2020 beurteilt hat. Die vom Bundesgericht bestätigte Durchbrechung des Quellenschutzes im Falle der BaZ-Journalistin Nina Jecker („Besuch bei einem Dealer“) stützte sich auf den gesetzlichen Katalog in Art. 28a Abs. 2 Bst. b des Strafgesetzbuchs (StGB). Der Gerichtshof bemängelte hier nicht primär die Arbeit des eidgenössischen Gesetzgebers, wohl aber die übermässige Zurückhaltung des Bundesgerichts. Es habe sich zu sehr an der gesetzlichen Weichenstellung orientiert und deshalb eine ausreichende Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen unterlassen.
  • Im anderen Schweizer Fall hatte sich der Gerichtshof mit dem Zwang zur Ausstrahlung eines die SRG kritisierenden Werbespots zu befassen. Es stellten sich fundamentale Fragen zur Kollision zwischen der Meinungsfreiheit des Werbeauftraggebers und der Meinungsfreiheit der SRG. Die Antwort des Gerichtshofs war weniger eindeutig als jene des vor ihm urteilenden Bundesgerichts.
  • Der seit einigen Jahren festzustellende Ausbau des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen hat 2020 eine – wenn auch eher zaghafte – Fortsetzung bzw. Präzisierung erfahren.
  • Dies gilt auch für die Rechtsprechung zu Kommunikationsfragen im Online-Bereich, die 2020 namentlich durch verschiedene Urteile zu staatlichen Sperrmassnahmen erweitert worden ist.
2

Die Berichterstattung zur verfassungs- und menschenrechtlichen Kasuistik ergänzt wie in den Vorjahren die bereits erschienenen Jahresübersichten zur Rechtsprechung auf gesetzlicher Ebene (im Zivilrecht, Strafrecht, Programmrecht und dem BGÖ):

– Christiana Fountoulakis/Julien Francey, Aperçu de la jurisprudence fédérale, cantonale et internationale rendue durant l’année 2020 en matière de droit civil et de procédure civile en lien avec les médias, medialex Newsletter 06/21.

– Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2020 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex Newsletter 06/21.

– Miriam Mazou, Morceaux choisis de jurisprudence pénale rendue durant l’année 2010 en lien avec les médias, medialex Newsletter 04/21.

– Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, Überblick über praxisrelevante Entscheide des Jahres 2020 zum Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), medialex Newsletter 03/21.

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Wie üblich erhebt die Entscheidübersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie bemüht sich um die Darstellung der wichtigsten staats- und menschenrechtlichen Entwicklungen des Rechtsprechungsjahres auf dem Gebiet freier Kommunikation. Zwecks Wahrung der Kontinuität folgt die Darstellung der gleichen Systematik wie in den Vorjahren. Ausgangspunkt ist die etablierte Dogmatik für die Beschränkung von Freiheitsrechten. Sie fragt zunächst, ob ein staatlicher Eingriff in ein Kommunikationsgrundrecht vorliegt (nachstehend I/2). In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob der hoheitliche Eingriff sämtliche Voraussetzungen für eine rechtmässige Grundrechtbeschränkung (Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK) erfüllt (nachstehend I/3-6). Spezielle Abschnitte widmen sich der freien Recherche (I/7), dem journalistischen Quellenschutz (I/8), der staatlichen Pflicht zum Schutz freier Kommunikation (I/9), dem grundrechtlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (II), dem oft mit der Medienfreiheit kollidierenden Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (III) sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Aspekten von Radio und Fernsehen (IV). Den Abschluss bildet die Rechtsprechung zur Online-Kommunikation (V).

I. Medien-, Meinungs-, Kunst- und Wirtschaftsfreiheit
(Art. 16, 17, 21 und 27 BV; Art. 10 EMRK)

1. Allgemeines

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Das schweizerische Verfassungsrecht garantiert die freie Kommunikation durch eine Reihe spezifischer Verfassungsbestimmungen (u.a. der Meinungsfreiheit in Art. 16, der Medienfreiheit in Art. 17 und der Wirtschaftsfreiheit in Art. 27 BV), während sie die Europäische Menschenrechtskonvention primär im Rahmen der Meinungsfreiheit schützt (Art. 10 EMRK), wobei in bestimmten Konstellationen auch die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) oder die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) im Zentrum stehen können. Im Einzelfall haben die Gerichte zu prüfen, ob sich eine bestimmte Äusserung im Geltungsbereich eines oder mehrerer bestimmter Grundrechte befindet und ob der grundrechtlich geschützte Freiraum geschmälert wurde. Diesfalls sind die strengen Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK zu respektieren: Gesetzliche Grundlage, berechtigtes Eingriffsziel, Verhältnismässigkeit des Eingriffs (sowie im schweizerischen Verfassungsrecht der unantastbare Kerngehalt, das Zensurverbot).

2. Staatliche Eingriffe in grundrechtlich geschützte Kommunikation

A. Geltungsbereich: Welche Freiheitsrechte sind betroffen?

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Im EGMR-Urteil „Religious Community of Jehovah’s Witnesses c. Aserbaidschan” (Verbotener Buchimport) N° 52884/09 vom 20.02.2020 [Importance Level 3] prüfte der Gerichtshof die verbotene Einfuhr religiöser Bücher primär unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK), da die Drucksachen zur weiteren Verbreitung vorgesehen waren. Die eng mit der Meinungsfreiheit verbundenen Aspekte der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) seien ebenfalls zu berücksichtigen. Mit anderen Worten interpretierte der EGMR die Meinungsfreiheit im Lichte von Art. 9 EMRK. (Zur Prüfung der – vorliegend nicht erfüllten – Beschränkungsvoraussetzungen vgl. hinten Rn 87).

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Um eine polizeiliche Beschlagnahme von religiöser Literatur in einer Privatwohnung ging es im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Mammadov c. Aserbaidschan” (Beschlagnahme religiöser Bücher) N° 7308/12 vom 03.12.2020 [IL 3]. Der Beschwerdeführer hatte keine Verteilung der Bücher angestrebt. Der Gerichtshof prüfte daher eine Verletzung von Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) und von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention (Schutz des Eigentums; zur fehlenden gesetzlichen Grundlage des Eingriffs vgl. hinten Rn 19).

B. Eingriff: Staatliche Schmälerung des grundrechtlichen Freiraums?

a) Wird das Grundrecht überhaupt beschränkt?
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Auch im Berichtsjahr hatte sich der EGMR verschiedentlich mit der Frage zu befassen, ob eine hoheitliche Massnahme überhaupt als rechtlich relevante Beschränkung eines Konventionsrechts einzustufen ist. Üblicherweise erfolgen Beschränkungen in der Form letztinstanzlich bestätigter Gerichtsurteile. In bestimmten Konstellationen kann aber auch ein durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung beendetes Verfahren die Intensität eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) erreichen. So war es im EGMR-Urteil „Kaboğlu + Oran c. Türkei (No. 2)“ (Verfahren gegen Uniprofessoren)36944/07 vom 20.10.2020 [IL 2]. Wegen der Veröffentlichung eines von ihnen mitverfassten Berichts über die Situation des Schutzes von Minderheiten in der Türkei wurde einem Professor und einem Menschenrechtler wegen Aufrufs zu Hass und Herabwürdigung staatlicher Gerichte der Prozess gemacht. Hinsichtlich des ersten Vorwurfs erfolgte ein Freispruch, hinsichtlich des Vorwurfs der Herabwürdigung nach mehr als drei Jahren Verfahrensdauer eine Einstellung des Verfahrens. Obwohl letztlich kein Schuldspruch resultierte, bejahte der EGMR einstimmig einen Grundrechtseingriff: Die Furcht vor einer Verurteilung setzte die beiden Menschenrechtsexperten während des hängigen Verfahrens unweigerlich unter Druck und führte zur Selbstzensur. Der Prozess war dazu geeignet, sie von Äusserungen zu Themen von öffentlichem Interesse abzuschrecken.

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Eingriffe können auch durch Verfahren geschehen, die lediglich indirekt mit einer missliebigen Äusserung zu tun haben. Das EGMR-Urteil „Cimpersek c. Slowenien“ (Verweigerter Expertentitel)58512/16 vom 30.06.2020 [IL 2] betraf einen Ingenieur, der in einem Blogbeitrag Kritik an der Obrigkeit geübt hatte. Zwar wurde er deswegen nicht unmittelbar verfolgt. Trotz erfolgreichem Abschluss der Prüfung als Gerichtssachverständiger verweigerten ihm die Behörden aber die Eintragung und hiermit auch den Expertentitel. Zwar fliesst aus der Konvention kein menschenrechtlicher Anspruch auf Ausübung einer solchen Funktion, doch darf die Verweigerung laut EGMR die in der EMRK garantierten Rechte nicht missachten. Der Gerichtshof bezeichnete es als sinnvoll, Parallelen zu seiner Rechtsprechung über Einschränkungen des Privatlebens (Art. 8 EMRK) im Arbeitsverhältnis zu ziehen (§ 57).

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Der zuständige Minister hatte die verweigerte Eintragung auf keine anderen Gründe gestützt als auf die kritischen Äusserungen des Ingenieurs in seinem Blog und in E-Mails. Damit überschritt der staatliche Entscheid die Schwelle für einen Eingriff in Art. 10 EMRK. Er erfüllte das massgebende Kriterium, dass sich zentrale Entscheidelemente auf die Ausübung der Meinungsfreiheit bezogen. Die dem Kandidaten aufgebürdeten Nachteile hingen direkt mit dem Kern seines Anspruchs auf freie Kommunikation zusammen. Überdies wirkte die verweigerte Eintragung auch potentiell abschreckend auf die Äusserungsbereitschaft anderer Personen, die sich für die Expertenfunktion interessieren (chilling effect). Da ein Eingriff vorlag, hatte der Gerichtshof das slowenische Vorgehen an den drei Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK zu messen. (Er kam einstimmig zum Schluss, dass der abschlägige Entscheid unverhältnismässig war: Die Behörden hatten dem Kandidaten einzig den pauschalen Vorwurf angeblich beleidigender Äusserungen gemacht. Sie blieben aber jede Begründung schuldig, inwiefern seine Kritik über das Ziel hinausgeschossen war und weshalb dies vernünftige Zweifel an seiner Eignung als unabhängiger und sorgfältiger Experte zu wecken vermochte.)

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Nicht immer erfolgt ein Grundrechtseingriff in Gestalt eines Rechtsaktes. Auch faktische hoheitliche Handlungen (Realakte) können die Medienfreiheit beschränken, wie das EGMR-Urteil „Basok c. Russland“ (Polizeiprügel wegen Fotos) 10252/10 vom 24.03.2020 [IL 3] illustriert. Basok hatte 2009 in Jekaterinburg als freier Journalist für ein Internet-Nachrichtenportal eine Protestkundgebung gegen die Steuererhöhung auf Importfahrzeugen beobachtet. Er vermutete ein gesetzeswidriges Verhalten des leitenden Beamten der für die Demonstrationsüberwachung zuständigen Verkehrspolizei, erstellte Videoaufnahmen von dessen Fahrzeug und versuchte den Beamten zu fotografieren. Dieser reagierte rabiat, beschimpfte Basok unflätig, ohrfeigte ihn und versuchte, den Journalisten am Genick zu packen. Nach Basoks Angaben wurde seine Kamera beschädigt. Die Medien berichteten über den Vorfall. Verschiedene straf- und zivilrechtliche Schritte Basoks gegen den Beamten waren erfolglos. Der dreiköpfige Ausschuss des EGMR ging in seiner kurzen Urteilsbegründung ohne Weiteres davon aus, dass das Verhalten des diensthabenden Beamten ein dem Staat zuzurechnender Eingriff in die Medienfreiheit war. Da sich der Übergriff nicht rechtfertigen liess (Art. 10 Abs. 2 EMRK), war er konventionswidrig (zur Prüfung der – vorliegend nicht erfüllten – Eingriffsvoraussetzungen vgl. hinten I/7 Beschränkungen der journalistischen Recherche Rn 79f.).

b) Verursacht die Grundrechtsbeschränkung einen erheblichen Nachteil (Art. 35 Abs. 3 Bst. b EMRK)?
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Nach Art. 35 Abs. 3 Bst. b der EMRK erklärt der EGMR Beschwerden für unzulässig, „wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist“. An dieser Hürde scheitern Beschwerden, deren praktische Folgen nach Auffassung des Gerichtshofs zu wenig signifikant sind. Im Bereich der freien Kommunikation bringt der EGMR dieses Prozesshindernis nur zurückhaltend zur Anwendung. So bejahte das EGMR-Urteil „Chitic c. Rumänien“ (Parolen) 6512/13 vom 14.01.2020 [IL 3] einen erheblichen Nachteil durch eine letztlich zu einer blossen Ermahnung herabgesetzte Geldstrafe wegen des Rufens von Parolen an einer Demonstration gegen die Regierung (angebliche Störung der öffentlichen Ordnung).

C. Betroffenheit: Befugnis zur Beschwerde gegen einen Eingriff

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Die Befugnis zur Beschwerde gegen eine Beschränkung von Art. 10 EMRK verneinte der EGMR im Zulässigkeitsentscheid „Kalfagiannis + POSPERT c. Griechenland“ (Schliessung des Rundfunkveranstalters ERT)74435/14 vom 09.06.2020 [IL 3]. Die griechische Regierung hatte den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter „Elliniki Radiofonia Tileorasi“ (ERT) 2013 kurzfristig geschlossen, was ein Mitarbeiter der ERT-Finanzabteilung und ein Verband von Rundfunk-Gewerkschaften wegen Verletzung von Art. 10 EMRK anfochten. Die Konvention gemäss der Strassburger Praxis kennt jedoch keine „actio popularis“ für nicht direkt betroffene Personen. Der Gerichtshof verneinte bei beiden Beschwerdeführenden die unmittelbare Betroffenheit, die für eine Opfereigenschaft (Art. 34 EMRK) verlangt ist. Der ERT-Mitarbeiter hatte zwar seinen Job verloren. Mangels journalistischer Tätigkeit hinderte ihn dies aber nicht an der Verbreitung von Informationen im Sinne von Art. 10 EMRK (§ 44). Dass ihm die Schliessung als Bürger den Informationsempfang verunmöglichte, vermochte ebenfalls keine direkte Verbindung zur staatlichen Intervention zu begründen: Die Massnahme tangierte ihn als Rundfunkkonsument nicht stärker als die gesamte griechische Bevölkerung (§ 46). Auch dem Gewerkschaftsverband sprach der einstimmige Entscheid die unmittelbare Betroffenheit ab: Nur einzelne der unter seinem Dach vereinigten Gewerkschaftsmitglieder waren durch die Schliessung tangiert, und die Ziele von POSPERT dienten neben den Anliegen der bei öffentlich-rechtlichen Veranstaltern Angestellten auch jenen der privaten Radio- und Fernsehbranche (§ 49).

D. Verbot des Missbrauchs der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK)

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Eine weitere Hürde für die inhaltliche Prüfung von Eingriffen in die freie Kommunikation ist Artikel 17 EMRK. Diese Vorschrift richtet sich gegen den Missbrauch der EMRK-Rechte durch Handlungen, die auf Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechtsansprüche und Freiheiten zielen. Wer ein EMRK-Recht missbraucht im Sinne von Art. 17, bewegt sich nicht mehr im Schutzbereich, d.h. die Frage der Beschränkung stellt sich gar nicht. Die Praxis ist mittlerweile umfangreich, wie der vom EGMR publizierte Guide on Article 17 of the European Convention on Human Rights (Prohibition of abuse of rights; www.echr.coe.int/Documents/Guide_Art_17_ENG.pdf) dokumentiert. Verschiedene der dort dargestellten Fälle beurteilte der Gerichtshof im Berichtsjahr. Als Leiturteil (Key Case) bezeichnet der Gerichtshof das EGMR-Urteil „Ayoub u.a. c. Frankreich“ (Auflösung rechtsextremer, paramilitärischer Vereinigung)77400/14 vom 08.10.2020. Dieser Fall wurde primär unter dem Blickwinkel von Art. 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) beurteilt („a la lumière de l’art 10“). Der Gerichtshof liess die Frage eines Missbrauchs offen (§§ 92-103). Er prüfte (und bejahte) die Beschränkungsvoraussetzungen.

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Ebenfalls offen liess der Gerichtshof die Anwendung von Art. 17 EMRK im Urteil „Atamanchuk c. Russland“ (Hassrede gegen nichtrussische Bevölkerungsgruppen)4493/11 vom 11.2.2020 [IL 2] § 35. In seinem Sondervotum bemühte sich Richter Lemmens, die bislang wenig stringente Methodik zu Art. 17 EMRK zu verbessern (vgl. zu diesem Fall hinten I/6/B/b, Rn 63).

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Geprüft und verneint wurde die Anwendung von Art. 17 EMRK im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Lilliendahl c. Island“ (Hasserfüllte Kommentare über Homosexualität) 29297/18 vom 12.05.2020 [IL 3] (vgl. dazu hinten Rn 61f.). Der Gerichtshof erinnerte daran, dass diese Missbrauchsklausel nur ausnahmsweise und in extremen Fällen zur Anwendung kommen sollte. Es müsse ins Auge springen, dass das Recht auf freie Meinungsäusserung für Zwecke genutzt wird, die den Werten der Konvention eindeutig zuwiderlaufen. Lilliendahls Hassrede war zwar schädlich. Es war aber nicht unmittelbar erkennbar, dass sein Kommentar auf eine Anstiftung zu Gewalt oder Hass oder eine Abschaffung der durch die EMRK garantierten Menschenrechte abzielte (§ 26).

3. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

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Nach ständiger Rechtsprechung bedingt eine Beschränkung der Meinungsfreiheit u.a. eine ausreichend präzise formulierte Gesetzesbestimmung, welche eine nach den Umständen vernünftige Vorhersehbarkeit staatlichen Einschreitens ermöglicht. Dieses Erfordernis dient auch dem Schutz vor hoheitlicher Willkür. Stützt sich eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ausnahmsweise unmittelbar auf eine Verfassungsvorschrift, so sind die Anforderungen an den Detaillierungsrad der Norm reduziert: Im EGMR-Urteil „Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und publisuisse SA c. Schweiz“ (Was das Schweizer Fernsehen totschweigt) 41723/14 vom 22.12.2020 [IL 2] erinnerte der EGMR daran, dass von einer Verfassungsvorschrift (wie Art. 35 Abs. 2 BV zur Grundrechtsbindung von Trägern staatlicher Aufgaben) nicht die gleiche Präzision verlangt werden kann wie von Beschränkungen der Meinungsfreiheit auf Gesetzesstufe (§ 79). Zur Vorhersehbarkeit beitragen kann gerade in solchen Konstellationen eine klärende Gerichtspraxis. (Für eine ausführliche Schilderung dieses auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit wichtigen Falles vgl. hinten IV/2 Rn 110ff.).

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Hinsichtlich grundrechtsbeschränkender Vorschriften auf gesetzlicher Ebene hat der EGMR im Berichtsjahr verschiedentlich an der verlangten Vorhersehbarkeit gezweifelt oder diese gar verneint. Die erforderliche Bestimmtheit fehlte beispielsweise einer Vorschrift im ungarischen Wahlverfahrensgesetz, wie die Grosse Kammer des EGMR im Urteil „Magyar Ketfarku Kutya Part c. Ungarn“ (Wahl-Beeinträchtigung durch App)201/17 vom 20.01.2020 [IL Key cases] festhielt. Die regierungskritische Partei MKKP hatte der Wählerschaft eine mobile App zur Verfügung gestellt, mit der sie anonym Fotos von ihren Stimmzetteln hochladen und teilen konnte, wobei sie die Stimmberechtigten gleichzeitig zur Abgabe ungültiger Stimmen ermutigte. Die wegen Verletzung des Wahlverfahrensgesetzes ausgesprochene Busse war nach mehrheitlicher Auffassung der Grossen Kammer nicht ausreichend vorhersehbar. Es bestehe eine erhebliche Unsicherheit über die möglichen Auswirkungen der fraglichen Rechtsvorschriften. Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass die massgebenden Gesetzesbestimmungen so präzis formuliert worden waren, dass sie jegliche Willkür ausschlossen und der MKKP ermöglichten, ihr Verhalten danach zu richten (vgl. zu diesem Fall auch hinten I/6/F, Rn 71).

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Für den EGMR hängt das Mass der von einer gesetzlichen Formulierung verlangten Präzision u.a. davon ab, an welchen Adressatenkreis sich die fragliche Gesetzesbestimmung richtet: EGMR-Urteil „Religious Community of Jehovah’s Witnesses c. Aserbaidschan“ N° 52884/09 vom 20.2.2020 [IL 3], § 28.

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Auch beim EGMR-Urteil „Mammadov c. Aserbaidschan” (Beschlagnahme religiöser Bücher)7308/12 vom 03.12.2020 [IL 3] fehlte dem Eingriff in die Freiheitsrechte die verlangte gesetzliche Grundlage.

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Im EGMR-Urteil „N.Š. c. Kroatien” (Informationen über hängigen Sorgerechtsstreit)36908/13 vom 10.09.2020 [IL 3] zweifelte der Gerichtshof daran, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen verletzter Vertraulichkeit eines Sorgerechtsverfahrens auf einer ausreichenden gesetzlichen Regelung beruhte. Er liess die Frage letztlich offen, da dem Schuldspruch die durch Art. 10 Abs. 2 EMRK verlangte Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft fehlte (vgl. dazu hinten I/5/F/c, Rn 53).

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Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit kann nicht nur durch unzureichende Formulierungen des Gesetzgebers missachtet werden. Es ist auch dann verletzt, wenn in einem konkreten Einzelfall das sanktionierte Verhalten gar nicht unter die im Gesetz umschriebenen Tatbestandsmerkmale fällt. Im EGMR-Urteil „Bagirov c. Aserbaidschan“ (Suspendierung wegen Bruch des Anwaltsgeheimnisses)81024/12 und 28198/15 vom 25.06.2020 [IL 2] beanstandete der Gerichtshof die Suspendierung eines Anwalts, der nach dem Tod eines Inhaftierten die Polizei gegenüber den Medien scharf kritisiert und eine Protestkundgebung gegen Polizeibrutalität in Aussicht gestellt hatte. Die nationalen Behörden hatten dem Anwalt (einem bekannten Menschenrechtler) vorgeworfen, er habe das Anwaltsgeheimnis verletzt. Da er Ende Februar 2011 lediglich die bereits im Januar 2011 publizierten Vorwürfe der Mutter des Verstorbenen wiederholt und ihn die Mutter erst im März mandatiert hatte, gab er offenkundig keine Informationen preis, die ihm in anwaltlicher Funktion anvertraut worden waren (§ 59).

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Kommentar: Der Fall des renommierten Menschenrechtsanwalts Bagirov illustriert die Versuchung, gesetzliche Vorschriften als Vorwand für die Verfolgung anderer Zwecke zu missbrauchen. Vorliegend war der angebliche Bruch des Anwaltsgeheimnisses lediglich vorgeschoben. Stein des Anstosses war nicht eine mögliche Indiskretion des Anwalts, sondern der Inhalt seiner scharfen Kritik (Vorwürfe der Folter und Misshandlungen durch die Polizei). Der Leiter des Polizeidepartements von Baku hatte darauf zunächst mit einer Ehrverletzungsklage reagiert, die beim zuständigen Bezirksgericht chancenlos war. Danach gelangte er an die Anwaltskammer und verlangte disziplinarische Sanktionen wegen diffamierender Äusserungen. Den schwach begründeten Vorwurf eines Verstosses gegen das Berufsgeheimnis konstruierte erst das Präsidium der Anwaltskammer. In seiner bisherigen Praxis hatte sich der Gerichtshof selten mit Fällen zu befassen, in denen derart offenkundig war, dass das sanktionierte Verhalten gar nicht unter den Text der vom betroffenen Staat angeführten Verbotsnorm fiel.

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Das Urteil des BGer 1C_497/2018 (Einsicht in Urteile des Verwaltungsgerichts Kanton Zug) vom 22.01.2020 beanstandete eine Gebühr von CHF 2‘000.- für die Zustellung von 16 anonymisierten Gerichtsurteilen. Der Gebühr fehlte die erforderliche gesetzliche Grundlage, für die im Bereich des Abgaberechts besonders strenge Anforderungen gelten. Dort ist das Legalitätsprinzip ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht (Art. 127 BV). Die fehlende gesetzliche Grundlage liess sich laut Bundesgericht nicht durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ersetzen, da eine kostendeckende Gebührenbemessung bei Gerichtsurteilen ohnehin nicht bezweckt werde: Die von Gerichten eingenommenen Gebühren sind laut Bundesgericht erfahrungsgemäss weit davon entfernt, die entstandenen Unkosten zu decken (E. 3.4.2; zu diesem Urteil vgl. auch hinten II/5 und II/6 Rn 98f.).

4. Berechtigtes Beschränkungsziel (Art. 36 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK)

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Die Rechtsprechung zu den zulässigen Zwecken für staatliche Beschränkungen freier Kommunikation war auch im Berichtsjahr eher spärlich, weil sich ein Eingriff meist unter eines oder mehrere der weit zu verstehenden legitimen Beschränkungsziele in Art. 10 Abs. 2 EMRK subsumieren lässt. Vereinzelt bezeichnete der Gerichtshof bestimmte Zwecke als unzulässig: Im EGMR-Urteil „Bagirov c. Aserbaidschan“ (Kritik an Richter) N° 81024/12 und 28198/15 vom 25.06.2020 [IL 2] § 82 wendete er sich gegen eine Beschränkung von Art. 10 EMRK, die damit begründet worden war, eine Äusserung habe einen Schatten über den Staat Aserbaidschan geworfen. Die Verhinderung solcher Kommunikation kann nach den Worten des EGMR in einer von Pluralismus, Toleranz und Weltoffenheit geprägten demokratischen Gesellschaft kein berechtigtes Ziel darstellen.

5. Primärer Eingriffszweck: Schutz privater Interessen

A. Schutz des Ansehens

a) Vorwürfe im politischen Zusammenhang
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Ehrverletzungsstreitigkeiten im politischen Milieu gehörten auch im Berichtsjahr zum Kerngeschäft des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Gegen die Meinungsfreiheit verstiess etwa die Verurteilung der früheren rumänischen Justizministerin, die zwei nationalen Parlamentsabgeordneten in der Presse Korruption vorgeworfen hatte. Das EGMR-Urteil „Macovei c. Rumänien“ (Korruptionsvorwurf gegen Parlamentarier)53028/14 vom 28.07.2020 [IL 2] bezeichnete die von der rumänischen Ziviljustiz zugesprochene Entschädigung mit 5:2 Stimmen als unverhältnismässig. Das gemischte Werturteil der Politikerin sei zwar polemisch und etwas übertrieben gewesen. Der Behauptung, es seien millionenschwere Verträge mit staatlichen Unternehmen abgeschlossen worden, fehlte hinsichtlich eines Abgeordneten auch die Tatsachengrundlage. Gesamthaft aber handelte es sich um Statements von eher allgemeiner Natur, die den beiden Abgeordneten keine Korruption im strafrechtlichen Sinne vorgeworfen hatten und keine unnötigen persönlichen Angriffe enthielten. Während die Mehrheit einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) bejahte, kritisierte die zweiköpfige Gerichtsminderheit, dass Monica Macoveis Korruptionsvorwürfe nicht allgemein formuliert waren, sondern sehr wohl auf die Person („ad hominem“) zielten. Von allgemeiner Tragweite ist das Sondervotum (Concurring opinion) des polnischen Richter Krysztof Wojtyczek: Bei auf 10 EMRK gestützten Beschwerden wegen Sanktionen gegen Ehrverletzungen sollte auch die vor den nationalen Gerichten obsiegende Partei die Möglichkeit erhalten, sich aktiv am Verfahren vor dem Gerichtshof zu beteiligen (audiatur et altera pars). Laut Wojtyczek sollte allen durch ein EGMR-Urteil direkt Betroffenen erlaubt werden, ihre Sichtweise einzubringen und sich insbesondere zu den Tatsachen, der Rechtslage und ihren Anliegen zu äussern.

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Kommentar: Bei Prozessen um den Schutz des guten Rufs vor dem EGMR stellt sich in der Tat das verfahrensrechtliche Problem, dass die vor der nationalen Justiz erfolgreiche Partei ihre Sicht der Dinge in Strassburg nicht mehr einbringen kann. Gegenpartei des sich auf Art. 10 EMRK berufenden Beschwerdeführers ist nicht die (ihrerseits durch Art. 8 EMRK geschützte) Ehrverletzungsklägerin, sondern der Staat: Anders als im innerstaatlichen Zivil- oder Strafprozess stehen sich die beiden Grundrechtsträger nicht mehr in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber. Die wegen Ehrverletzung klagende Partei muss darauf hoffen, dass sich der Staat ihrer Sache argumentativ annimmt und ihre Anliegen in Strassburg möglichst überzeugend vertritt. Das Verfahren vor dem EGMR entspringt der abwehrrechtlichen Tradition bipolarer Konflikte zwischen Staat und Bürger(in). Auf komplexe, mehrpolige Grundrechtskonstellationen (mit kollidierenden Positionen von jeweils grundrechtsgeschützten Individuen) ist es nicht zugeschnitten. Jörg Paul Müller, Verwirklichung der Grundrechte nach Art. 35 BV, Bern 2018, S. 154f. hat darauf hingewiesen, dass ein gewisser Einbezug der Betroffenen über das Instrument der Beteiligung Dritter (Art. 36 Abs. 2 EMRK) realisiert werden könnte. Auch so lasse sich allerdings „nicht völlig verhindern, dass die verfahrensrechtliche Position des Dritten in einer tripolaren Grundrechtskonstellation prekär bleibt.“ Vor diesem Hintergrund sind die Überlegungen in Richter Wojtyczeks Concurring Opinion nützlich und wichtig.

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Beim EGMR-Urteil „Rashkin c. Russland“ (Polemik gegen Abgeordneten)69575/10 vom 07.07.2020 [IL 3] ging es um die Rede eines Oppositionspolitikers, der den Abgeordneten Volodin in eine Reihe mit anderen Protagonisten gestellt und ihm Verbrechen gegen die russische Nation vorgeworfen hatte. Die russische Ziviljustiz verurteilte den Politiker, worauf der EGMR mit 4:3 Stimmen eine unverhältnismässige Beschränkung von Art. 10 EMRK bejahte. Die Vorwürfe zielten eher auf die negative Entwicklung des Landes seit 1991 als auf ein spezifisches Verbrechen des Abgeordneten Volodin. Überdies war die zugesprochene Entschädigung sehr hoch (mehr als umgerechnet 25‘000 €). Sie liess sich nach Auffassung der Mehrheit nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis rechtfertigen.

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Im EGMR-Urteil „Tête c. Frankreich“ (Kritik wegen Stadionbau) 59636/16 vom 26.03.2020 [IL 3] schützte der Gerichtshof die von einem früheren Vizebürgermeister in einem offenen Brief geäusserten Vorwürfe gegen den Fussballverein Olympique Lyonnais (OL), es seien vor dem Börsengang irreführende Angaben zum damals geplanten Stadionbau gemacht worden. Der Brief war Teil einer politischen Kampagne gegen ein bedeutendes Infrastrukturprojekt mit erheblichen Umweltauswirkungen. Überdies war er lediglich in Frageform formuliert. Die strafrechtliche Verurteilung des Briefverfassers zu einer Busse von 3‘000 € und zur Bezahlung von 10‘000 € Kosten an die Gegenpartei missachtete Art. 10 EMRK.

b) Vorwürfe gegen andere öffentlich exponierte Personen
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Das EGMR-Urteil „Magosso + Brindani c. Italien“ (Interview mit Ex-Polizisten) N° 59347/11 vom 16.01.2020 [IL 3] rekapitulierte, dass sich Polizisten im Gegensatz zu amtierenden Politikern nicht bewusst öffentlicher Kontrolle aussetzen. Sie müssen sich aber hinsichtlich ihrer amtlichen Tätigkeit heftigere Kritik gefallen lassen als Normalsterbliche (§ 48). Dies berücksichtigte die italienische Justiz in einem Strafprozess um die Ehre von zwei ehemaligen hochrangigen Polizeibediensteten nicht ausreichend. Bei der Beurteilung des 2004 publizierten Zeitungsberichts über die behördliche Mitverantwortung für die Ermordung des Journalisten Tobagi im Mai 1980 differenzierte die italienische Strafjustiz laut EGMR nicht genügend zwischen den Statements der Journalisten und den Vorwürfen eines von ihnen zitierten früheren Brigadiers der Anti-Terror-Einheit der Carabinieri (§§ 51-58). Die italienischen Gerichte stellten übertriebene Anforderungen an die journalistische Sorgfalt und verhängten eine exzessive Sanktion (Entschädigungszahlungen von 120‘000 € an die Zivilkläger). Die hohen Entschädigungssummen verstiessen gegen Art. 10 EMRK. Dass dieser hohe Betrag durch den Verlag der Wochenzeitung bezahlt wurde, ändere nichts an seiner abschreckenden Wirkung auf die Medienschaffenden (§ 61).

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Der relativ weite Spielraum für Kritik am polizeilichen Verhalten verengt sich deutlich, wenn die publizierte Kritik auf die Privatsphäre der Polizeibeamten zielt. Das EGMR-Urteil „Marina c. Rumänien“ 50469/14 vom 26.05.2020 [IL 3] stellte einen Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) fest, nachdem im Rahmen einer satirischen Radiosendung ein Brief der mit einem Polizeikommissar zerstrittenen Schwester vorgelesen worden war. Die Verfasserin des Briefs hatte unwahre (und vom Radio nicht verifizierte) Vorwürfe in familiären Angelegenheiten erhoben. Dennoch blieb die Zivilklage des Polizeibeamten auf Genugtuung erfolglos. Die rumänische Justiz unterliess laut EGMR eine überzeugende Begründung dafür, dass sie den Polizeikommissar im vorliegenden Kontext als „public figure“ eingestuft hatte (§ 77).

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Zum Massstab der Kritik an nichtpolizeilichen Beamten äusserte sich das EGMR-Urteil „Balaskas c. Griechenland“ (Kritik an Schuldirektor)73087/17 vom 05.11.2020 [IL 2]. Ein Schuldirektor geniesse als Beamter zwar einen gewissen Schutz vor exzessiver Kritik. Allerdings hatte sich der Direktor auf seinem Blog zu politischen Fragen in der Öffentlichkeit exponiert, was ihn zwar nicht zur public figure machte, aber seinen Schutzanspruch gegen scharf formulierte Kritik doch relativierte (§ 50). Der EGMR beanstandete eine bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten gegen einen Journalisten, der den Direktor wegen dessen positiver Äusserungen zur Militärdiktatur und zur rechtsstehenden Partei „Goldene Morgenröte“ als bekannten Neo-Nazi-Direktor bezeichnet hatte. Die griechische Justiz versäumte es nach einhelliger Ansicht des Gerichtshofs, die provokativen Werturteile des Journalisten auf deren Tatsachengrundlage hin zu prüfen (§ 55).

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Das BGer-Urteil 5A_561/2019 (Vorwurf einer Vorstrafe) vom 05.02.2020 betraf eine Facebook-Publikation über den Tierschützer Erwin Kessler. Die II. zivilrechtliche Abteilung akzeptierte aus persönlichkeitsrechtlicher Optik, dass ihm ein Kontrahent eine zwei Jahrzehnte zurückliegende Verurteilung wegen Rassendiskriminierung vorgeworfen hatte. Der Präsident des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) habe den inzwischen im Strafregister gelöschten Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 261bis StGB immer wieder selbst thematisiert. Daher beeinträchtigte das Aufwärmen der Vorstrafe weder seine Privatsphäre noch seine Ehre widerrechtlich (Art. 28 ZGB). Gemäss Bundesgericht musste sich Kessler als relativ bekannte Persönlichkeit und angesichts seiner antijüdischen Ausfälle mehr Kritik gefallen lassen als andere Menschen. Zwar könne sich sein Widersacher nicht wie ein Medienunternehmen auf einen eigentlichen Informationsauftrag berufen. Auch Privatpersonen dürften aber öffentlich zugängliche Informationen (ab-) wertend weiterverbreiten (E. 4.4.4). Unzulässig war es hingegen, dass der Kritiker dem Tierschützer eine mehrfache Verurteilung vorgeworfen hatte. Kessler war lediglich einmal schuldig gesprochen worden (wenn auch wegen mehrerer Äusserungen).

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Kommentar: Die Ausführungen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts überzeugen. Im Prinzip leuchtet auch ein, dass das oberste Gericht nicht nur von professionellen Journalisten ausreichende Sorgfalt verlangt, falls nachteilige Tatsachenbehauptungen in die Welt gesetzt werden. Für das Bundesgericht ging es deswegen zu weit, dem Tierschützer eine mehrmalige Verurteilung vorzuwerfen, handelte es sich doch um einen einmaligen Schuldspruch aus dem Jahr 2000 (wenn auch wegen mehrfacher Verletzung von Art. 261bis StGB). Diese Nachlässigkeit des Autors verletzte nach dem recht strengen Sorgfaltsmassstab des Bundesgerichts die Persönlichkeitsrechte des kritisierten Tierschützers.

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Das BGer-Urteil 6B_1114/2018 (Entlastungsbeweis für Nazi-Vorwurf) vom 29.01.2020 (teilweise publiziert in BGE 146 IV 23) betrifft einen Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede (Art. 173 StGB) nach Vorwürfen antisemitischer und „brauner“ Gesinnung. Die Kritik gegen Tierschützer Kessler wurde nicht nur per E-Mail kommuniziert, sondern auch auf der sozialen Plattform Facebook durch das Drücken von „Gefällt mir“ („Like“) und „Teilen“ („Share“). Die Strafrechtliche Abteilung bemühte sich um verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Frage, wann das Betätigen dieser Facebook-Symbole als ehrenrührige Handlung einzustufen ist (E. 2.2.3 und 2.2.4). In der nicht im BGE veröffentlichten Erwägung  2.3 korrigierte das Bundesgericht die Zürcher Justiz, welche die Möglichkeit eines Wahrheitsbeweises für die Vorwürfe nationalsozialistischer und antisemitischer Gesinnung ausgeschlossen hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Entlastung durch den Wahrheitsbeweis durchaus möglich ist, wenn eine ehrenrührige Behauptung auch wertende Elemente hat (gemischtes Werturteil).

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Kommentar: Der Fall dokumentiert, dass bei Ehrverletzungsverfahren nicht nur der technische Wandel Mühe bereitet: Unterinstanzliche Gerichte sind manchmal bereits überfordert, wenn sie etablierte strafrechtliche Instrumente wie den Wahrheitsbeweis anzuwenden haben. Das Zürcher Obergericht verkannte erstaunlicherweise, dass der Vorwurf nationalsozialistischer und antisemitischer Gesinnung einen überprüfbaren (und damit beweisbaren) Tatsachenkern enthält. Das Bundesgericht musste daher klärend festhalten: Auch wer eine Behauptung teilweise in eine wertende Form kleidet, kann sich durch den Beweis ihrer Wahrheit entlasten (nicht in BGE publizierte E. 2.3). Schon vor mehr als drei Jahrzehnten war dieser Beweis beispielsweise dem Beschuldigten in einem ähnlich gelagerten Ehrverletzungsprozess vor dem bernischen Obergericht gelungen. Laut Obergericht wurde der Wahrheitsbeweis für den Vorwurf des nazihaften Rassismus der politischen Partei NA erbracht (Urteil Obergericht BE vom 10.02.1987, veröffentlicht in SJZ 84/1988, S. 327 ff.: Die NA mausert sich immer mehr von einer biedermännischen Fremdenfeindlichkeit zu einem nazihaften Rassismus).

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Im Urteil (Wahrheitsbeweis für Antisemitismus; 6B_440/2019 vom 18.11.2020 (nicht in BGE 147 IV 65 veröffentlichte Erwägung 4) beschäftigte sich das Bundesgericht erneut mit dem Vorwurf antisemitischer Gesinnung des damaligen Präsidenten des Vereins gegen Tierfabriken. Im Gegensatz zur Vorinstanz hielt das Bundesgericht den Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) für erbracht. Das bernische Obergericht hatte aktuellen Antisemitismus verneint, obwohl es von einem „antisemitischen Nimbus“ Kesslers sprach. Dadurch knüpfte die bernische Strafjustiz den Entlastungsbeweis an übertriebene Anforderungen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der strafrechtliche Ehrenschutz verfassungskonform anzuwenden ist. Eine extensive Auslegung der strafrechtlichen Normen berge die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird („chilling effect“). In einer Demokratie seien überhöhte und einschüchternde Vorgaben für kritische Äusserungen verfehlt. Dies gelte besonders für verbale Angriffe auf Personen der Zeitgeschichte, welche ihrerseits Mitmenschen scharfer Kritik zuführen (E. 4.3.7).

c) Rufschädigende Vorwürfe gegen besonders geschützte Personen
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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „B.Z. Ullstein GmbH c. Deutschland“ (Foto eines jugendlichen Straftäters) 43231/16 vom 22.09.2020 [IL 3] unterstrich die besondere Schutzwürdigkeit eines 18jährigen Angeklagten, der sich wegen eines versuchten Tötungsdelikts vor Gericht verantworten musste. Der Gerichtshof schützte das Vorgehen der deutschen Ziviljustiz, die einer Zeitung die Publikation des unverpixelten Bildes untersagt hatte. Die Pflicht zur Verheimlichung seiner Identität diente einem berechtigten Resozialisierungsinteresse und erfüllte die Anforderungen für eine Beschränkung von Art. 10 EMRK. Der Gerichtshof betonte die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Tatverdächtigen als Heranwachsender (vgl. zu diesem Fall auch hinten I/5/F Rn 50).

B. (Journalistische) Sorgfalt bei rufschädigenden Vorwürfen

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Auch im Berichtsjahr beschäftigte sich die Justiz verschiedentlich mit der Rechtsfrage, ob die Medienschaffenden die gebotene Sorgfalt bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen gewahrt hatten. Herausgegriffen sei etwa das EGMR-Urteil „Agentstvo televideniya Novosti, OOO c. Ukraine(Sturz aus einem Bus)34155/08 vom 16.01.2020 [IL 3]. Das Programm ATN hatte 2006 vier Nachrichtenbeiträge über den Sturz eines Polizeibeamten aus einem Trolleybus ausgestrahlt. Es wurde u.a. darüber spekuliert, ob der im Koma liegende Offizier alkoholisiert gewesen war und ob ihn ein Selbstverschulden traf. Die ukrainische Ziviljustiz verurteilte die Rundfunkveranstalterin zur Publikation einer Richtigstellung sowie zur Bezahlung einer Entschädigung. Der Gerichtshof differenzierte zwischen zwei Aspekten der Berichtigung und warf der Veranstalterin in einem der beiden Teile mangelnde Sorgfalt vor: Unhinterfragt hatte sie aufgrund einer Behauptung eines Verantwortlichen der Verkehrsbetriebe als erwiesene Tatsache präsentiert, dass der Offizier die Türe selbst geöffnet habe. Der EGMR gab zu bedenken, dass der Verantwortliche und das Unternehmen ein eigenes Interesse daran hatten, die Schuld allein dem Verunfallten anzulasten, denn ihnen drohte eine Haftbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hier wäre eine zusätzliche Recherche oder eine nuanciertere Darstellung unabdingbar gewesen. Stattdessen wurde der schwer verletzte Betroffene auch noch grundlos verhöhnt. Die Pflicht zur Ausstrahlung einer Berichtigung respektierte in diesem Punkt Art. 10 EMRK. Konventionswidrig war hingegen die Berichtigungspflicht hinsichtlich der vom Sender erwähnten Möglichkeit, der Beamte könnte Alkohol oder Drogen konsumiert haben. Der Rauschzustand war ausdrücklich als nur eine von verschiedenen Versionen der untersuchten Ereignisse präsentiert worden. Überdies wurde in einer späteren Sendung berichtet, gemäss der Kriminalpolizei sei Alkohol- und Drogeneinfluss definitiv auszuschliessen. In diesem Aspekt handelte die Redaktion im Einklang mit den Grundsätzen eines verantwortungsvollen Journalismus.

C.  Ansehensschutz bei Satire, Sarkasmus, Ironie und Humor

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Im EGMR-Urteil „Khadija Ismayilova c. Aserbaidschan (Nr. 3)” (Schmutzkampagne gegen Journalistin)35283/14 vom 07.05.2020 [IL 3] hatte sich der Gerichtshof mit einer anstössigen Zeitungspublikation zu befassen. In § 74 hielt er fest, beim fraglichen Medienbericht handle es sich nicht um einen harmlosen satirischen Scherz in spielerisch-respektlosem Ton. Dies unterscheide den Fall etwa vom Sachverhalt des EGMR-Urteils „Sousa Goucha c. Portugal“ N° 70434/12 vom 22.03.2016 (Witz über einen Homosexuellen in einer Late-Night-Comedy-Show; vgl. medialex Jahrbuch 2017, S. 77 Rn 46). Dies war einer der Gründe dafür, dass der EGMR eine Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) bejahte (vgl. ausführlicher zu diesem Fall hinten III Rn 101).

D.  Schutz privater Interessen bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens

a)  Unschuldsvermutung, Ansehensschutz und Recht auf einen fairen Prozess
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Eines der bemerkenswertesten Urteile des Berichtsjahrs betrifft den in einem Radiointerview erhobenen Vorwurf der Misshandlung der Ehefrau. Im EGMR-Urteil „Tölle c. Kroatien“ (Vorwurf häuslicher Gewalt)41987/13 vom 10.12.2020 [IL 3] hiess der Gerichtshof die Beschwerde der Präsidentin eines Vereins zur Unterstützung weiblicher Gewaltopfer gut. Neva Tölle reagierte 2003 in einem Radiointerview auf die Vorwürfe, die ein Ehemann am Vortag in einer nationalen Tageszeitung erhoben hatte. Der Mann hatte den Verein dafür verantwortlich gemacht, dass seine Frau die gemeinsame Tochter gekidnappt und sich mit ihr ins Ausland abgesetzt habe. Tölle entgegnete, der Verein sei an der Flucht nicht beteiligt gewesen. Die Frau sei aus dem Frauenhaus ins Ausland geflüchtet, weil ihr Mann sie misshandelt habe. Es gehe nicht an, dass die Täter-Opfer-Rolle umgedreht werde („victim blaming“). Auf Strafklage des Mannes wurde Tölle durch die kroatische Strafjustiz wegen Ehrverletzung schuldig gesprochen, richterlich ermahnt und zur Zahlung der Gerichts- und Parteikosten verurteilt (das erstinstanzliche Gericht hatte noch auf Freispruch entschieden).

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In seinem einstimmigen Urteil bejahte der EGMR-Ausschuss in Dreierbesetzung einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Das im Interview behandelte Thema der Gewalt gegen Frauen sei als seriöses gesellschaftliches Phänomen von gewichtigem öffentlichen Interesse (§ 40). Da sich der Ehemann zuvor an eine überregionale Tageszeitung gewendet und so in der öffentlichen Arena den Verein einer gravierenden Straftat beschuldigt habe, müsse er eine erhöhte Toleranz gegenüber ihn treffender Kritik an den Tag legen. Vor diesem Hintergrund konnte laut EGMR von Neva Tölle nicht erwartet werden, sie verzichte darauf, den Ruf ihres Vereins engagiert zu verteidigen. Die kroatische Justiz habe sich mit der Feststellung begnügt, der Mann sei nie wegen häuslicher Gewalt verurteilt worden. Zwar liefert ein rechtskräftiges Strafurteil laut EGMR den unumstösslichen Beweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Es sei aber unvernünftig, diesen Massstab bei Vorwürfen strafbaren Verhaltens an den Entlastungsbeweis in Ehrverletzungsprozessen anzulegen (§ 45). Die kroatischen Gerichte hätten den Gesamtzusammenhang ungenügend berücksichtigt und sich auch nicht damit befasst, ob Tölle berechtigte Gründe für ihre Annahme hatte, der Mann habe die Frau misshandelt (u.a., dass sich die Frau mehrere Monate in einer vom Verein zur Verfügung gestellten Unterkunft aufgehalten und dass es nach Aussagen mehrerer Zeugen auch polizeiliche Interventionen gegeben hatte; § 46). Die gegen Tölle ausgesprochene Strafe war zwar mild, führte aber doch zu einem Eintrag ins Strafregister und erhöhte die Chancen des Ehemannes auf eine zivilrechtliche Entschädigung. Die Sanktion beschränke die Meinungsfreiheit in unverhältnismässiger Weise. Es handle sich um eine Art Zensur, die Neva Tölle entmutigen konnte, sich künftig öffentlich für die Ziele des Vereins zu engagieren.

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Kommentar: Neva Tölle hatte gegenüber dem Gerichtshof betont, nach dem strafrechtlichen Schuldspruch habe die Furcht vor zivilrechtlichen Konsequenzen ihr Verhalten in gewisser Weise jahrelang bestimmt (§ 30). Es handelte sich mithin um ein typisches Beispiel eines einschüchternden Gerichtsverfahrens, das die betroffene Person vor künftiger Äusserung legitimer und gesellschaftlich erwünschter Kritik zurückschrecken lässt (chilling effect). Gerade vor diesem Hintergrund inakzeptabel ist die gesamte Verfahrensdauer von 17 Jahren (davon acht Jahre zwischen dem letztinstanzlichen kroatischen Entscheid und dem für Tölle erlösenden Urteil aus Strassburg). Dies ist umso gravierender, als ein unerschrockenes und rasches Anprangern von Gewalttaten gegen Frauen heute im In- und Ausland geradezu unabdingbar ist – und zwar nicht nur in Fällen, bei denen der Täter bereits rechtlich belangt worden ist. Es ist bekannt, dass die wenigsten Fälle häuslicher Gewalt zu gerichtlichen Verfahren (und noch seltener zu Schuldsprüchen) führen. Besteht ein seriöser Verdacht auf eine Misshandlung, so muss dieser gerade durch die Verantwortlichen von Frauenhäusern energisch vorgebracht werden können. Wohl kann man darüber streiten, ob Tölle ihre Entgegnung auf die massiven Vorwürfe des Ehemanns zurückhaltender hätte formulieren und ob sie klarer zwischen dringendem Tatverdacht und erwiesener Schuld hätte unterscheiden sollen. Der Gerichtshof macht aber deutlich, dass die Justiz die Worte in einer solchen Konstellation nicht auf die Goldwaage legen darf. Dies ist die zentrale Erkenntnis aus einem Urteil, das als weiterer Schritt des EGMR weg von einer männerzentrierten richterlichen Optik gewürdigt worden ist (vgl. Dirk Voorhoof/Inger Hoedt-Rasmussen, Strasbourg Observers, 5.1.2021). Auch deswegen verblüfft es, dass der Gerichtshof dieses Urteil lediglich in die Wichtigkeitsstufe (Importance Level) 3 eingereiht hat.

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Das EGMR-Urteil „Civinskaite c. Litauen“ (Medienkampagne gegen Staatsanwältin) 21218/12 vom 15.09.2021 [IL 2] verneinte einen Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unvoreingenommenen Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) im Rahmen eines aufsehenerregenden Disziplinarverfahrens gegen eine Staatsanwältin. Im Raum stand der Vorwurf der Pflichtverletzung bei einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Minderjährigen. Weder die öffentlichen Äusserungen hochrangiger Politiker noch die ausführliche Medienberichterstattung standen nach Auffassung der EGMR-Mehrheit einem fairen Disziplinarverfahren im Wege. Zwar könne eine virulente Medienkampagne unter Umständen zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK führen. In einer Demokratie führten vielbeachtete Fälle unvermeidlich zu journalistischer Berichterstattung (§ 122). Vorliegend fehlten greifbare Anzeichen dafür, dass sich die Berufsrichter durch die Medien hatten beeinflussen lassen (§ 139). Da es im Disziplinarverfahren nicht um eine strafrechtliche Anklage gegen die Staatsanwältin ging, fand die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) hier übrigens keine Anwendung.

b) Behördliche Äusserungen über identifizierte Tatverdächtige
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Überbordende (z.B. vorverurteilende) behördliche Information führt immer wieder zu Beschwerden wegen Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Im EGMR-Urteil „Khadija Ismayilova c. Aserbaidschan (No. 2)“30778/15 vom 27.02.2020 [IL 3] hielt der Gerichtshof fest, dass ein öffentliches Statement der Generalprokuratur kurz nach der Verhaftung der für ihre Berichte über Korruption und Menschenrechtsverletzungen bekannten Journalistin Ismayilova eine vorverurteilende Schuldigerklärung bedeutete. Einstimmig wurde (auch) in diesem Punkt eine Konventionsverletzung bejaht.

E. Schutz der geschäftlichen Reputation von Marktteilnehmern

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Auch juristische Personen können sich nach schweizerischem Recht auf den strafrechtlichen Ehrenschutz berufen. Zum Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) berechtigt war bspw. eine GmbH, die einen Tankstellenshop betreibt (BGer-Urteil 6B_1423/2019 vom 26.10.2020).

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Neben dem zivil- und strafrechtlichen Ehrenschutz müssen Medienpublikationen seit 1988 auch die vom Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzten Grenzen respektieren, die eine Art wirtschaftlichen Ehrenschutz markieren. Im BGer-Urteil 5A_958/2019 (Kritik an Mietberatungsunternehmen) vom 08.12.2020 verneinte die II. zivilrechtliche Abteilung einen Gesetzesverstoss durch kritische Beiträge in SRG-Konsumentsendungen über ein Mietberatungsunternehmen („Verwechslungsgefahr und Abzocke“). Bei Konsumentenschutzplattformen (wie der Fernsehsendung „Kassensturz“ oder der Radiosendung „Espresso“) rechne das Durchschnittspublikum mit plakativen Formulierungen (E. 4.5.2).

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In seinem Urteil „OOO Regnum c. Russland“ (Bericht über Quecksilbervergiftung) 22649/08 vom 08.09.2020 [IL 2] unterstrich der EGMR, dass die Reputation einer juristischen Person nicht den gleichen Stellenwert hat wie das Ansehen einer natürlichen Person, dessen Beeinträchtigung auch auf die Menschenwürde abfärben kann. Dem guten Ruf kommerzieller Unternehmen fehle diese moralische Dimension (§ 66). Das Online-Medium OOO Regnum hatte in mehreren Beiträgen über einen Fall von Quecksilbervergiftung nach dem Genuss eines Softdrinks berichtet und wurde wegen Kreditschädigung zur Bezahlung von umgerechnet rund CHF 30‘000 verurteilt. Der EGMR verlangte grosse Freiräume für schonungslose Berichte über die Hersteller möglicherweise gesundheitsgefährdender Produkte und bezeichnete die Verurteilung einstimmig als Verstoss gegen Art. 10 EMRK. Die russische Justiz habe nicht zwischen dem Interesse des betroffenen Produzenten und dem Interesse des Publikums auf Information abgewogen. Solche Streitigkeiten um die Reputation von Marktteilnehmern sind nach der EGMR-Rechtsprechung anhand von vier Kriterien zu prüfen: Erstens das öffentliche Interesse an der Publikation (vorliegend klar gegeben, da die mögliche Gesundheitsgefahr eines im Handel erhältlichen Produkts zur Diskussion stand). Zweitens Inhalt, Art und Konsequenzen der Veröffentlichung (es handelte sich um kurze Meldungen mit Informationsgehalt, wobei ein Schaden für den klagenden Produzenten nicht nachgewiesen war). Drittens die Quelle und der Wahrheitsgehalt der publizierten Information (die Berichte stützten sich auf Angaben der staatlichen Konsumentenschutzeinrichtung, der Polizei und des Katastrophenschutzministeriums und respektierten sämtliche Anforderungen eines verantwortungsvollen Journalismus). Viertens die Höhe der Sanktion (sie hatte einen „chilling effect“).

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Auch im EGMR-Urteil „Petro Carbo Chem S.E. c. Rumänien”21768/12 vom 30.06.2020 [IL 2] betonte der Gerichtshof, dass Kritik am Geschäftsgebaren von (grossen) Unternehmen in weitreichendem Mass zulässig sein muss. Hintergrund war ein Konflikt innerhalb eines vom rumänischen Staat beherrschten Chemiekonzerns. Die deutsche Holding „Petro Carbo Chem” hatte eine Minderheitsbeteiligung der staatlichen „Oltchim” übernommen und kritisierte deren Generaldirektor wegen der prekären finanziellen Situation vehement, worauf „Oltchim” ebenfalls resolut zurückschlug. Nach einer Klage von „Petro Carbo Chem” und einer Widerklage von „Oltchim” urteilte die rumänische Ziviljustiz gegen das deutsche Unternehmen und verurteilte es wegen unlauterer Äusserungen und der Verwendung vertraulicher Informationen zu einer symbolischen Entschädigung von weniger als 1 € sowie zur Publikation des Urteils in einer nationalen Zeitung. Nach dem einstimmigen Urteil des EGMR verstiess dies gegen die Meinungsfreiheit der „Petro Carbo Chem”. Die rumänische Justiz hatte die gebotene Abwägung unterlassen. Die Vorwürfe von „Petro Carbo Chem” waren nicht aus der Luft gegriffen. Dass sie allein Panik verursachen und den Interessen von „Oltchim” schaden wollte, sei nicht ausreichend belegt. Die Verurteilung des deutschen Unternehmens verstiess – trotz der bloss geringfügigen Sanktion – gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Auf der anderen Seite musste „Petro Carbo Chem” hinnehmen, dass sie in diesem wirtschaftlichen Konflikt ihrerseits heftig angegriffen wurde: Als offensichtlich unbegründet bezeichnete der Gerichtshof die von der deutschen Holding eingereichte Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Dabei liess der EGMR offen, ob sich Unternehmen zum Schutz ihrer geschäftlichen Reputation überhaupt auf Art. 8 EMRK stützen können und ob die Beeinträchtigung des Rufs vorliegend so gravierend war, dass Art. 8 ins Spiel kommen könnte (§ 63). Der EGMR verwies dabei auf den Zulässigkeitsentscheid „EDV für Sie, EfS Elektronische Datenverarbeitung Dienstleistungs GmbH c. Deutschland” N° 32783/08 vom 02.09.2014, der diese Frage ebenfalls offengelassen hatte.

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Kommentar: Die Urteilsbegründung im Fall „Petro Carbo Chem S.E. c. Rumänien” weist auf eine bislang noch offene Frage zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation hin. Zwar ist es unbestritten, dass Urteile der nationalen Justiz wegen überbordender (z.B. unlauterer) Äusserungen auch von kommunizierenden Unternehmen als Einschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) beim EGMR angefochten werden können. Umgekehrt ist aber ungeklärt, ob der Weg nach Strassburg auch offensteht, wenn ein Unternehmen vor den nationalen Gerichten vergeblich wirtschaftlichen Ehrenschutz verlangt hat. Gerügt wird in einer solchen Konstellation, dass der Meinungsfreiheit der Kritiker zu viel Raum gegeben und das kritisierte Unternehmen ungenügend abgeschirmt wurde. Privatpersonen können in Strassburg geltend machen, der Staat habe ihren konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) unzureichend geschützt. Für kommerzielle (Gross-) Unternehmen lässt der Gerichtshof diese Frage erneut offen und hält fest, eine allfällige Beschränkung von Art. 8 EMRK sei vorliegend ohnehin gerechtfertigt gewesen. Er begründet dies relativ ausführlich (§§ 64-74), was die Vermutung nährt, dass Art. 8 EMRK künftig auch bei Konflikten um den geschäftlichen Ruf zur Anwendung kommen könnte (gerade wenn die Reputation von Kleinstfirmen und anderen weniger mächtigen Marktteilnehmern auf dem Spiel steht).

F.  Schutz der Privatsphäre vor Blossstellung (z.B. durch Abbildung)

a) Recht am eigenen Bild
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Das EGMR-Zulässigkeitsentscheid „B.Z. Ullstein GmbH c. Deutschland“ (Foto eines jugendlichen Straftäters) 43231/16 vom 22.09.2020 [IL 3] beanstandete die identifizierende Berichterstattung der Berliner Boulevardzeitung B.Z. über einen 18jährigen Mann, der eine schwere Körperverletzung in einer U-Bahn-Station gestanden hatte und wegen versuchten Mords vor Gericht gestellt wurde. Zwar hatte das LG Berlin angeordnet, die Berichterstattung über den Strafprozess dürfe nicht zur Identifizierung des Täters geeignet sein. Dennoch publizierte die Zeitung eine aus unbekannter Quelle beschaffte, unverpixelte Fotografie. Danach erwirkte der Tatverdächtige eine einstweilige Verfügung. Der EGMR wies die Beschwerde des Verlags als offensichtlich unbegründet ab. Die Identifikation des Angeklagten habe keinen Beitrag zu einer Debatte von legitimem Allgemeininteresse geleistet, der über die bereits bekannte Information zum Delikt hinausgehe. Auch durch sein Geständnis habe der Betroffene kein implizites Einverständnis zur Schmälerung seiner Persönlichkeitsrechte gegeben. Angeklagte in Strafverfahren seien nicht wie Personen zu behandeln, die sich freiwillig ins öffentliche Rampenlicht stellen. Zudem handelte es sich um einen besonders schutzbedürftigen Heranwachsenden (vgl. dazu vorne Rn 37).

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Das EGMR-Urteil „Rodina c. Lettland“ (Familiendrama in den Medien)48534/10 und 19532/15 vom 14.05.2020 [IL 3] stellte einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK fest. Auf Initiative von Verwandten war eine Ärztin zunächst in einer Zeitung und später auch im kommerziellen Fernsehen wegen des Verkaufs der Wohnung ihrer psychisch kranken Mutter angeprangert worden. Die Schilderungen über den familiären Konflikt wurden durch eine unverpixelte Familienfotografie illustriert. Rodina konnte als eine der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen. Der Gerichtshof verneinte, dass ein legitimes öffentliches Interesse an dieser Story bestanden hatte und zweifelte, ob sich die Medienschaffenden in diesem Fall bemüht hatten, genaue und zuverlässige Informationen zu liefern. Zwar ging es um ein neutrales Familienfoto, doch illustrierte es einen Beitrag, der eine der abgebildeten Personen in ein negatives Licht rückte. Deshalb handle es sich um einen gravierenden Eingriff in das Privatleben einer Person, die keine Öffentlichkeit gesucht hatte.

b) Bilder von public figures
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Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bejahte das EGMR-Urteil Urteil „Dupate c. Lettland“ (Paparazzi vor der Geburtsklinik)18068/11 vom 19.11.2020 [IL 2]. Auf der Titelseite und im Heftinnern hatte ein lettisches Prominentenmagazin 2004 mehrere Abbildungen der Lebensgefährtin eines führenden Oppositionspolitikers publiziert. Die Frau war nach der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes beim Verlassen des Spitals fotografiert worden. Der EGMR verneinte, dass die bebilderte Story einen Beitrag zu einer wichtigen öffentlichen Debatte zu leisten vermochte, zumal der Text zu dieser Fotostory bloss eine untergeordnete Bedeutung hatte. Zwar könne sich die Bekanntheit einer selber nicht prominenten Person auch aus dem Kontakt zu einer public figure ergeben und musste die Partnerin des Prominenten damit rechnen, dass die Geburt in den Medien thematisiert würde. Die fragliche Publikation ging aber deutlich weiter, als vernünftigerweise zu erwarten war. Die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes hatte der Leiter der kleinen Oppositionspartei in einem Interview mit der Zeitschrift im Sommer 2003 angekündigt. Dieses frühere Interview mache die Geburt des zweiten Kindes aber nicht zu einem öffentlichen Ereignis. Es greife auch zu kurz, die Strasse vor dem Spitaleingang als öffentlichen Raum zu bezeichnen. Die heimlich fotografierte Mutter hatte gar keine andere Wahl, als auf ihrem Heimweg kurz den öffentlichen Parkplatz beim Spital zu benützen (§ 71). Die lettische Justiz hatte in den Augen des EGMR bei ihrer Abwägung nur unzureichend berücksichtigt, dass auch das Verlassen des Krankenhauses kurz nach einer Geburt zu den privaten und intimen Ereignissen gehört (§ 60), dass die Fotos im Verborgenen aufgenommen worden waren und die Medienleute das Paar bis nach Hause verfolgt hatten. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) könne auch dann verletzt sein, wenn die Fotografen eine Person in ihrem Alltag nicht systematisch verfolgen, sondern ihr lediglich im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis nachstellen (§ 72). Die 5. Kammer des EGMR bejahte einstimmig einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK.

c) Weitere Beeinträchtigungen der Privatsphäre
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Einen zu formalistischen Ansatz verfolgte die kroatische Justiz in einem Verfahren wegen Verstosses gegen die Vertraulichkeit des Sorgerechtsverfahrens. Das EGMR-Urteil „N.Š. c. Kroatien” (Informationen über hängigen Sorgerechtsstreit)36908/13 vom 10.09.2020 [IL 3] betraf eine Grossmutter, die im Streit um das Sorgerecht an ihrer Enkelin in einem Interview mit einer Tageszeitung den Namen ihres Grosskindes genannt und später an einer Fernsehsendung teilgenommen hatte. Auf Anzeige des sorgeberechtigten Onkels wurde die Grossmutter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach Auffassung des EGMR hatte die kroatische Strafjustiz die nötige Güterabwägung unterlassen. Der Gerichtshof gab zu bedenken, dass Informationen zur Funktionsfähigkeit des Systems der Kinderzuteilung einem legitimen öffentlichen Interesse dienen. In amtlicher Funktion handelnde Personen müssten daher schärfere Kritik akzeptieren. Auf der anderen Seite verdiene die Privatsphäre der besonders verletzlichen Kinder eine besondere Abschirmung. In Verfahren um Adoption, Kindsmissbrauch oder das Sorgerecht müsse der Staat die Identität von Kindern, ihr Wohlergehen und ihre Würde, ihre Persönlichkeitsentwicklung, ihre psychische Unversehrtheit und ihre Beziehungsfähigkeit wirksam schützen. Im vorliegenden Fall habe das Interesse der gedruckten und elektronischen Medien die Privatsphäre des Kindes ernsthaft gefährdet. Der tödliche Autounfall der Eltern und der anschliessende Sorgerechtsstreit zogen beträchtliches Medieninteresse auf sich. Die umstrittene Fernsehshow habe aber keine Informationen enthüllt, die nicht bereits öffentlich bekannt waren. Darüber hinaus diente die Teilnahme der Grossmutter dem Bestreben des Kindesschutzes und der Diskussion allfälliger Versäumnisse der Sozialfürsorgedienste. Diese Aspekte hätten in die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) einfliessen müssen. Einstimmig verneinte der Gerichtshof die Verhältnismässigkeit des Schuldspruchs gegen die Grossmutter.

54

Das EGMR-Urteil „Gafiuc c. Rumänien“ (Akkreditierungsentzug nach Informationen über Sportler) 59174/13 vom 13.10.2020 [IL 3] betraf einen Journalisten der „Gazeta Sporturilor“, der gestützt auf Angaben aus den Securitate-Archiven sehr persönliche Angaben über Sportler in der kommunistischen Zeit veröffentlicht hatte. Dadurch griff er nach Auffassung der Archivverantwortlichen unzulässig ins Privatleben der Athleten ein, welche diese Informationen nicht publik gemacht hatten. Laut EGMR konnte er voraussehen, dass sein Verstoss gegen die Pflicht zum Schutz der allein zu wissenschaftlichen Zwecken zugänglichen Personendaten den Entzug der Akkreditierung provozieren würde. Die Wahrheit der nicht zu einer Debatte von legitimem allgemeinem Interesse beitragenden sensiblen Informationen liess sich nicht überprüfen; der Sportjournalist hatte die Angaben aus dem Archiv „roh“ veröffentlicht. Er unterliess es, deren Relevanz wissenschaftlich einzuordnen. Der unbefristete Entzug der Akkreditierung für den Zugang zum Archiv der Securitate war nach Ansicht des EGMR vernünftig und legitim. Er hinderte den Medienschaffenden nicht daran, weiterhin seinem Beruf nachzugehen und beschränkte die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) nicht übermässig.

G.  Schwere der Sanktion bei rechtswidrigen Vorwürfen

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Im Lichte von Art. 10 EMRK müssen staatliche Sanktionen gegen rufschädigende oder sonstwie rechtswidrige Medienberichte stets verhältnismässig sein. Auch im Berichtsjahr musste der EGMR mehrmals feststellen, dass Beschränkungen der Medienfreiheit in ihrer Schwere (deutlich) über das Ziel hinausschossen. Dies galt etwa für eine bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten für eine Ehrverletzung im Kontext einer öffentlich interessierenden Debatte: Im EGMR-Urteil „Balaskas c. Griechenland“ (Kritik an Schuldirektor) N° 73087/17 vom 05.11.2020 [IL 2] erinnerte der Gerichtshof daran, dass selbst bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen für Ehrverletzungen nur unter ausserordentlichen Umständen mit Art. 10 EMRK vereinbar sind (§ 61).

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Auch finanzielle Sanktionen können exzessiv sein, wie das EGMR-Urteil „Magosso + Brindani c. Italien“ (Interview mit Ex-Polizisten) 59347/11 vom 16.01.2020 [IL 3] hinsichtlich einer Entschädigungssumme von 120‘000 € festhielt (vgl. zu diesem Fall vorne 5A/b Rn 29). Und im EGMR-Urteil „Tolmachev c. Russland“ (Ehrenschutz für kritisierte Richter) N° 42182/11 vom 02.06.2021 [IL 3] bemängelte der Gerichtshof, dass die russische Justiz die hohen Summen unzureichend begründet hatte, die sie nach ehrenrühriger Zeitungskritik einem Richter (rund 5‘250 €) und dem Nachkommen einer Richterin (rund 25‘000 €) zugesprochen hatte.

6. Primärer Eingriffszweck: Schutz von Interessen der Allgemeinheit

A.  Schutz staatlicher Geheimnisse

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Im Zulässigkeitsentscheid „Akinci + Kutlutürk c. Türkei“  N° 38758/09 + 38764/09 vom 26.05.2021 [IL 3] bezeichnete der Gerichtshof die Beschwerde der Chefredaktorin der Lokalzeitung „Malatya Yenigün“ einstimmig als offensichtlich unbegründet. Sie hatte den Inhalt einer Aussage publiziert, die ein Zeuge im Rahmen des hängigen Strafverfahrens gegen einen Chefarzt bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte. Eigentümer Kutlutürk hatte an der Publikation des 2007 veröffentlichten Artikels mitgewirkt. Wegen Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses (Art. 285 der türkischen Strafprozessordnung) wurden sie zu bedingten Freiheitsstrafen von je 15 Monaten verurteilt. Der EGMR erinnerte an die Bedeutung des Untersuchungsgeheimnisses, welche die Grosse Kammer in ihrem Grundsatzurteil Bédat c. Suisse“ N° 56925/08 vom 29.03.2016 (§§ 48-81) betont hatte. Die Strafe schütze das gute Funktionieren der Justiz, aber auch die Rechte des Tatverdächtigen auf einen fairen Prozess und auf Achtung seines Privatlebens. Sie sei nicht übermässig streng.

58

Um eine Geldstrafe wegen Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses ging es im EGMR-Urteil „Sellami c. Frankreich“ (Phantombild) N° 61470/15 vom 17.12.2020 [IL 2]. Sellami hatte 2012 in der Tageszeitung „Le Parisien“ das von der Polizei aufgrund der Angaben eines Opfers angefertigte und ihm zugespielte Phantombild eines mutmasslichen Serienvergewaltigers veröffentlicht. Der EGMR prüfte den Fall anhand von 5 Kriterien: Erstens die Art, in welcher der Journalist in den Besitz des Phantombildes gekommen war (sie war mangels Erklärungen des sich auf Quellenschutz berufenden Journalisten unklar, doch musste er wissen, dass das Bild aus einer geheimen Untersuchung stammte). Zweitens den Inhalt des fraglichen Zeitungsartikels (welcher reisserisch und in Verletzung der journalistischen Verantwortlichkeit formuliert war). Drittens den Beitrag des Artikels zu einer Debatte von legitimem Allgemeininteresse (den der EGMR verneinte, da der Zeitungsartikel primär auf die Neugierde der sensationslüsternen Leserschaft abzielte und sie durch unpräzise Informationen in die Irre führte). Viertens den Einfluss der Publikation auf das hängige Strafverfahren (welcher deutlich negativ war, denn der Journalist hatte bewusst in der heikelsten Phase der Ermittlungen interveniert und diese erheblich beeinträchtigt: Da das Phantombild nicht den in der Zwischenzeit aufgetauchten Fotos des Tatverdächtigen entsprach, führte dessen Publikation zu zahlreichen unbrauchbaren Hinweisen aus der Bevölkerung und die Ermittlungsbehörden sahen sich zu einem eigentlich nicht vorgesehenen Fahndungsaufruf veranlasst, worauf der Tatverdächtige nach Belgien fliehen konnte). Als fünften und letzten Punkt prüfte der EGMR die Schwere der Sanktion (3‘000 € Busse), welche nach der einstimmigen Ansicht der 5. Kammer die Verhältnismässigkeit respektierte. Es lag kein Verstoss gegen Art. 10 EMRK vor.

B.  Aufrufe zu Diskriminierung, Intoleranz, Hass und Gewalt

a) Bundesgericht
59

Art. 261bis StGB schützt vor Diskriminierung und Aufruf zu Hass wegen bestimmter Merkmale (Rasse, Ethnie und Religion, seit Juli 2020 auch wegen sexueller Orientierung). Das Bundesgericht hatte sich auch im Berichtsjahr mit verbalen Exzessen zu befassen. Im BGer-Urteil 6B_644/2020 (Freude über das Leid von Muslimen) vom 14.10.2020 bestätigte die Strafrechtliche Abteilung den Schuldspruch gegen einen Walliser Anwalt und SVP-Parlamentarier. Dieser hatte 2014 nach einer tödlichen Schiesserei in einer Moschee auf Twitter und Facebook geschrieben: „On en redemande!“ (sinngemäss: „Wir bitten um mehr!“). Nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers habe der Politiker mit seinem Wunsch nach Wiederholung der Tat seine Leserschaft dazu eingeladen, sich über den tragischen Vorfall zu freuen. Als Ausdruck von Abneigung sei die Freude über das Leid Dritter ein wesentliches Merkmal von Hass. Zwar ist im politischen Meinungskampf nach bundesgerichtlicher Praxis sogar vehemente Kritik an einer Bevölkerungsgruppe grosszügig zu interpretieren. Sie muss aber im Gesamtzusammenhang sachlich bleiben und sich auf objektive Umstände stützen (BGE 131 IV 23 E. 3.1 S. 28f.). Der hasserfüllte Kommentar des Parlamentariers bezog sich laut Bundesgericht nicht auf aktuelle politische Kontroversen (etwa in Sachen Extremismus oder Einwanderung in die Schweiz). Er schüre völlig grundlos und auch fernab des Programms seiner Partei den Hass gegen die Muslime.

b) EGMR
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Der Kampf gegen Hassrede nimmt gerade in der Strassburger Rechtsprechung einen wachsenden Stellenwert ein. Dies belegen verschiedene Fälle, die den Gerichtshof 2020 beschäftigt haben. Das zu Jahresbeginn gefällte EGMR-Urteil „Beizaras + Levickas c. Litauen“ (Hassrede gegen zwei Homosexuelle auf Facebook)41288/15 vom 14.01.2020 [IL Key cases] betraf die aus Art. 8 EMRK abgeleitete Pflicht des Staates zu positiven Schutzmassnahmen gegen homophobe Hassrede u.a. in den Online-Medien. Durch die Einstellung des Strafverfahrens mit einer problematischen Begründung missachtete Litauen seine Pflicht, aktive Schutzmassnahmen zur Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) zu ergreifen (vgl. dazu hinten V/4 Rn 120).

61

Unter dem Blickwinkel von Art. 10 EMRK akzeptierte der Gerichtshof einige Monate später im EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Lilliendahl c. Island“ (Hasserfüllte Kommentare über Homosexualität) 29297/18 vom 12.05.2020 [IL 3] einen strafrechtlichen Schuldspruch wegen eines hasserfüllten Kommentars über homosexuelle Menschen. Carl Jóhann Lilliendahl hatte in den sozialen Medien auf einen Online-Nachrichtenartikel reagiert, der über den Ausbau des Schulunterrichts zu LGBT-Themen berichtete. Er empfand den Plan einer Erziehung und Beratung als „ekelhaft“, bezeichnete Homosexualität als sexuelle Abweichung und als Kopulation von Tieren. Wegen öffentlicher Bedrohung, Verspottung, Diffamierung und Verunglimpfung einer Gruppe von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität (Artikel 233 (a) des isländischen Strafgesetzbuches) wurde Lilliendahl zu einer Busse von umgerechnet rund 800 € verurteilt. Der EGMR stufte die Äusserungen als eine Form von Hate Speech (Hassrede) ein. Diese umfasse nicht nur ausdrückliche Aufrufe zu Gewalt oder anderen Straftaten, sondern auch die Beleidigung, Verspottung oder Verleumdung bestimmter Bevölkerungsgruppen (§ 36-38). Hass aufgrund sexueller Orientierung sei ebenso gravierend wie Hass aufgrund von Rasse, Herkunft oder Hautfarbe. Der Gerichtshof erinnerte an eine Empfehlung des Ministerkomitees von 2010 und die Entschliessung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen Identität, die den Schutz vor hasserfüllten und diskriminierenden Äusserungen fordern und auf die Marginalisierung geschlechtlicher und sexueller Minderheiten hinweisen (§ 21-22).

62

Gemäss dem einstimmig gefällten Zulässigkeitsentscheid der 2. Kammer war Lilliendahls Verurteilung zu einer moderaten Busse (bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) klarerweise konventionskonform. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 EMRK) seien erfüllt und Lilliendahls Beschwerde offensichtlich unbegründet. Der EGMR verneinte hingegen, dass hier ein Missbrauch der Konventionsrechte (Art. 17 EMRK) vorlag (vgl. dazu vorne Rn 15).

63

Drastische Massnahmen nach einer flammenden Hassrede gegen die ausländische Bevölkerung akzeptierte das EGMR-Urteil „Atamanchuk c. Russland“ (Hass gegen nichtrussische Bevölkerungsgruppen) N° 4493/11 vom 11.02.2020 [IL 2] . Der Gerichtshof prüfte ein zweijähriges Verbot journalistischer und publizistischer Tätigkeit gegen einen (ebenfalls zu einer hohen Busse verurteilten) Geschäftsmann, der 2008 in einer Zeitungskolumne hasserfüllte Vorwürfe gegen nichtrussische Ethnien publiziert hatte. Der Gerichtshof bekräftigte, dass die verbotene Aufhetzung zu Hass nicht unbedingt einen ausdrücklichen Aufruf zu einer Gewalttat oder anderen Straftaten umfassen muss. Auch Angriffe auf bestimmte Bevölkerungsgruppen durch Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung seien Anlass für entschlossene staatliche Massnahmen im Kampf gegen fremdenfeindliche oder andere diskriminierende Äusserungen, die einen unverantwortlichen Gebrauch der Meinungsfreiheit bedeuten (§ 52). Selbst wenn die Schwelle eines eigentlichen Missbrauchs der freien Kommunikation (Art. 17 EMRK) noch nicht erreicht ist (vgl. vorne I/2/D, Rn 14), sind staatliche Sanktionen in einer demokratischen Gesellschaft meist notwendig. Sie dürfen in ihrer Schärfe aber nicht über das Ziel hinausschiessen. Im vorliegenden Fall hatte Lokalpolitiker Atamanchuk den angegriffenen Ethnien einen Hang zu Kriminalität, Mord, Vergewaltigung, Versklavung und Barbarei vorgeworfen. Auch die harte Strafe schien einer Mehrheit der urteilenden Kammer (6:1) angesichts der ausserordentlichen Umstände des Falles nicht exzessiv. Beim zweijährigen Berufsverbot falle ins Gewicht, dass Atamanchuks Hauptberuf nicht im journalistischen Bereich lag und das Verbot daher keine bedeutenden praktischen Konsequenzen hatte. In seiner abweichenden Meinung hielt der zyprische Richter Georgios Serghides fest, die übertrieben harte Strafe beeinträchtige die Rolle der Presse als „public watchdog“.

64

Das EGMR-Urteil „Baldassi u.a. c. Frankreich“ (Boykottaufruf gegen Israel) 15271/16 u. 15280/16 vom 11.06.2020 wurde vom Gerichtshof als Leiturteil („Key Case“) kategorisiert. Es befasst sich mit der Initiative „Boycott Israel“. Das „Collectif Palestine 68“ war Teil der internationalen Initiative „BDS“ (Boycott, Divestment and Sanctions), einer aus Palästina geführten Nichtregierungsorganisation, die den Rückzug Israels aus den palästinischen Gebieten fordert und sich allgemein für palästinensische Anliegen einsetzt. Sie verfolgte ihre Ziele u.a. durch Aufrufe zum Boykott israelischer Produkte. Vor französischen Supermärkten wurden Flugblätter mit einer Liste aus Israel importierter Waren verteilt (Text: „Sie können Israel zur Achtung der Menschenrechte zwingen. Boykott von Produkten, die aus Israel importiert worden sind“). Die Flugblattverteiler wurden aufgrund dieser Boykottaufrufe zu einer bedingten Geldstrafe von 1‘000 € und zur gemeinsamen Zahlung an gemeinnützige Organisationen verurteilt. Die Verurteilung stützte sich auf ein französisches Gesetz, das die Anstachelung zur Diskriminierung von Personengruppen auf Grundlage ihrer Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion usw. unter Strafe stellt.

65

Nach Ansicht des EGMR war die Verurteilung in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Es liege hier eine andere Konstellation vor als beim EGMR-Urteil „Willem c. Frankreich“ N° 10883/05 vom 16.07.2009 (Strafe für Bürgermeister nach Boykottaufruf gegen israelische Produkte): Damals war es um einen Boykottaufruf durch einen Amtsträger gegangen, der eine gewisse Zurückhaltung hätte an den Tag legen müssen. In politischen Debatten hingegen sei eine Beschränkung der freien Kommunikation erst bei Aufrufen zu Gewalt oder zum Hass geboten. Diese Grenze war hier nicht erreicht, was auch der UNO-Berichterstatter zur Meinungsfreiheit in seiner Intervention an den EGMR unterstrichen hatte.

C.  Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung von Völkermord

a) Bundesgericht
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

b) EGMR
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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

D.  Massnahmen zum Schutz von Sittlichkeit und Moral

a) Pornografie und Obszönität
68

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

b) Sexuelle Belästigung
69

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

E.  Schutz des religiösen Friedens und religiöser Empfindungen

70

Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr

F.  Schutz von Wahlen und Abstimmungen

71

Die Grosse Kammer des EGMR befasste sich im Urteil „Magyar Ketfarku Kutya Part c. Ungarn“ (Wahl-Beeinträchtigung durch App) N° 201/17 vom 20.01.2020 mit der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Wahlen sowie mit den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für Beschränkungen von Art. 10 EMRK (vgl. zu diesem Aspekt vorne I/1/3 Rn 17). Die Bestrafung einer politischen Partei wegen des Einsatzes einer von ihr entwickelten App für das anonyme Hochladen der Fotos ungültiger Stimmzettel für ein Referendum verstiess mangels ausreichend präziser Verbotsnorm gegen die Konvention. Beschränkungen der Meinungsfreiheit politischer Parteien im Vorfeld einer Wahl oder eines Referendums erfordern laut EGMR eine besonders strenge Überprüfung. Dies diene nicht nur dem Schutz demokratischer politischer Parteien vor willkürlichen hoheitlichen Eingriffen, sondern auch dem Schutz der Demokratie selbst (§ 101).

G.  Bekämpfung von Terrorismus und Aufrufen zur Gewalt

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Das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen “Al-Qaïda” und “Islamischer Staat” sowie verwandter Organisationen (SR 122) bietet eine neue Grundlage für die Beschränkung freier Kommunikation. Gestützt darauf bestätigte das BGer-Urteil 6B_169/2019 (Videointerview mit Al-Qaïda-Anführer) vom 26.02.2020 eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 20 Monaten gegen den Hersteller eines Videos und eines Films über den Anführer des syrischen Al-Qaïda Ablegers. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz schützt laut der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die öffentliche Sicherheit schon im Vorfeld anderer Straftaten vor aggressiver Propaganda, die Personen in der Schweiz zu Attentaten oder zum Anschluss an terroristische Organisationen verleiten könnte (E. 2.1). Der Hersteller des Videos berief sich vergeblich auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV). Im angeblichen „Exklusivinterview“ hatte der Al-Qaïda-Anführer über 90 Prozent der Redezeit beansprucht und den Dschihad verherrlicht. Dem hatte der Befrager nach Ansicht des Bundesgerichts nichts Nennenswertes entgegengesetzt. Er habe die propagandistischen Botschaften ohne kritische Relativierung transportiert und sie mit einem hetzerischen Kampflied untermalt. Die von ihm behauptete journalistische Motivation sei bloss vorgeschoben.

73

Im EGMR-Urteil „Altintaş c. Türkei“ (Glorifzierte Exekution) N° 50495/08 vom 10.03.2020 [IL 3] akzeptierte eine Mehrheit der 2. Kammer des Gerichtshofs den Schuldspruch gegen den Chefredaktor einer Monatszeitschrift wegen eines 2007 veröffentlichten Artikels, der die Entführung und Exekution von drei NATO-Angehörigen im Jahre 1972 in ein positives Licht gerückt hatte. Nach Auffassung des Gerichtshofs wurde Gewalt glorifiziert oder zumindest gerechtfertigt. Der EGMR betonte das im vorliegenden Kontext existierende Gefährdungspotenzial. Das Risiko, dass solche Publikationen bestimmte Jugendliche (die ebenfalls Idole werden möchten) zu Gewalttaten inspiriere, sei nicht zu vernachlässigen. In ihrer abweichenden Meinung wiesen die beiden Richter Bårdsen und Pavli darauf hin, dass die kurze Textpassage die historischen Ereignisse von 1972 zwar unpräzis und einseitig darstellte, aber unterschiedlich interpretiert werden konnte. Der Zeitungsbericht habe weder die Ermordung der Geiseln begrüsst noch einen direkten Aufruf enthalten, ähnliche Gewalttaten zu verüben. Es handle sich um einen Grenzfall, den die türkische Strafjustiz eingehender hätte prüfen müssen.

74

Im EGMR-Urteil „Şik c. Türkei (No. 2)“ 36493/17 vom 24.11.2020 [IL 2] verneinte der Gerichtshof, dass verschiedene Artikel, die in der Printausgabe und auf der Website der Zeitung Cumhuriyet sowie über den Twitter-Account des Journalisten Ahmet Şik publiziert worden waren, eine ausreichende Grundlage für einen begründeten Verdacht der Verbreitung terroristischer Propaganda zu begründen vermochten. Die Inhaftierung des regierungskritischen Journalisten verstiess gegen die Konvention. Das Urteil liegt auf der Linie des kurz zuvor entschiedenen Falles „Sabuncu u.a. c. Türkei“23199/17 vom 10.11.2020 [IL 1], welcher ebenfalls Verantwortliche der Tageszeitung Cumhuriyet betraf, die Ende Oktober 2016 festgenommen und lange inhaftiert worden waren. Die Interpretation des türkischen Strafgesetzbuchs barg laut EGMR das Risiko, dass letztlich jegliche behördenkritische Ansicht als Begünstigung des Terrorismus eingestuft wird (§ 179).

75

Weitere Urteile des Gerichtshofs wegen (angeblicher) Propaganda für eine terroristische Organisation betrafen die Beschlagnahme und Vernichtung von Zeitschriften („Demir c. Türkei” N° 324/10 und „Kampaz u.a. c. Türkei” N° 55760/11 vom 07.01.2020) sowie die Freiheitsstrafe gegen den Chefredaktor eines Magazins („Özer c. Türkei [No. 3]” N° 69270/12 vom 11.02.2020). In allen Fällen bejahte der Gerichtshof einen Verstoss gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK).

H.  Weitere öffentliche Interessen

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Als eigenständigen Grund für die Beschränkung der Meinungsfreiheit statuiert Art. 10 Abs. 2 EMRK die Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Im EGMR-Urteil „Bagirov c. Aserbaidschan“ (Kritik an Richter) N° 81024/12 und 28198/15 vom 25.06.2020 [IL 2] rekapitulierte der Gerichtshof seine Praxis, wonach das Justizsystem auf gegenseitigen Respekt der Protagonisten angewiesen ist. Anwälte dürften in ihren Äusserungen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, wobei zwischen persönlichen Beleidigungen und – mitunter auch scharf formulierter – Kritik zu unterscheiden sei (§ 78). Gerade im Gerichtssaal müsse ein freier und kraftvoller Austausch der Argumente möglich sein (§ 80). Die im Anschluss an respektlose Bemerkungen über einen erstinstanzlichen Richter verfügte Streichung des Anwalts aus dem Berufsregister verstiess gegen Art. 10 EMRK.

7. Beschränkungen der journalistischen Recherche

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In BGE 146 IV 126 (Aufzeichnung von Telefongesprächen mit Polizeibeamten) hat das Bundesgericht den Begriff des „nichtöffentlichen Gesprächs“ erweitert. Art. 179ter StGB (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) schütze nicht nur Konversationen, die den Geheim- oder Privatbereich der Beteiligten betreffen oder im Rahmen persönlicher oder geschäftlicher Beziehungen erfolgen. Gespräche sind nicht öffentlich, wenn die Teilnehmenden in der legitimen Erwartung kommunizieren, dass ihre Äusserungen nicht für jedermann verständlich sind. Einzelne sollen sich mündlich frei äussern können, ohne Furcht vor Aufzeichnung ihrer Worte. Der konkrete Fall betraf zwar nicht eine Aufnahme durch einen Medienschaffenden, doch könnte sich die verschärfte Praxis auch auf den Journalismus auswirken.

78

Das EGMR-Urteil „Mandli u.a. c. Ungarn” (Verstoss gegen parlamentarische Hausordnung) 63164/16 vom 26.05.2020 [IL 2] bemängelte den Entzug der Akkreditierung am Parlament für Medienschaffende, welche in Missachtung der Hausordnung versucht hatten, auf den Gängen und an weiteren unzulässigen Orten den Ministerpräsidenten und bestimmte Abgeordnete zu interviewen und zu filmen. Der Gerichtshof verneinte die Verhältnismässigkeit. Ins Gewicht fiel die fehlende Möglichkeit, den Akkreditierungsentzug bei einem ausserparlamentarischen Organ anzufechten (§ 72f.). Überdies wurde die Dauer des Entzugs nicht befristet (§ 74). Einstimmig bejahte die 4. EGMR-Kammer einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK.

79

Beschränkungen der freien Recherche erfolgen in der Praxis nicht nur durch nachträgliche Sanktionierung wegen rechtswidriger Methoden. Manchmal wird die Recherche auch durch hoheitliche Realakte behindert. Dies dokumentiert das EGMR-Urteil „Basok c. Russland“ (Polizeiprügel wegen Fotos) N° 10252/10 vom 24.03.2020 (zum Sachverhalt vgl. vorne Rn 10). Das bloss summarisch begründete Urteil hält fest, ein hochrangiger Polizeibeamter habe physische Gewalt gegen den Journalisten Basok angewendet und dessen Eigentum (Videokamera) beschädigt. Unter den fraglichen Umständen gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass Basoks Verhalten ein solches Einschreiten gerechtfertigt hätte (§ 61). Der fotografierende Journalist habe im fraglichen Zeitpunkt vernünftigerweise davon ausgehen können, dass er ein rechtswidriges Verhalten des Beamten dokumentierte.

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Kommentar: Basoks Fall war für den Gerichtshof derart klar, dass er sich mit einer sehr oberflächlichen Begründung begnügte. Das ist bedauerlich, zumal es zum praktisch wichtigen Phänomen spontaner polizeilicher Massnahmen gegen fotografierende Medienleute noch wenig einschlägige Rechtsprechung gibt – auch wenn der Fall verschiedene Ähnlichkeiten mit dem Sachverhalt des EGMR-Urteils „Butkevich c. Russland“ (G8-Demo) N° 5865/07 vom 13.02.2018 (zusammengefasst in Entscheidübersicht 2018, medialex Newsletter 03/19 Rn 86) haben mag. Immerhin verwirft der Gerichtshof (§ 50ff.) das wenig stichhaltige Argument der russischen Regierung, das polizeiliche Einschreiten habe nichts mit Basoks Meinungsfreiheit zu tun gehabt. Anscheinend verzichtete die Regierung auf den ebenfalls denkbaren Einwand, der filmende Journalist habe sich rechtswidrig verhalten. Das knapp begründete Urteil des dreiköpfigen Ausschusses äussert sich nicht dazu, ob der hoheitliche Übergriff nur an der mangelnden Verhältnismässigkeit oder auch an der fehlenden gesetzlichen Grundlage scheiterte. Nach der Lektüre der Urteilsbegründung bleibt ungewiss, ob es im russischen Recht ein ähnliches Verbot gibt wie in Art. 236 der Zollverordnung (SR 631.01). Mit dieser problematischen Verordnungsvorschrift untersagt der Bundesrat das unbewilligte Fotografieren oder Filmen des Personals der Eidg. Zollverwaltung (EZV) während der Aus­übung seiner Tätigkeit.

8. Redaktionsgeheimnis / Quellenschutz (Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK)

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Im EGMR-Urteil „Jecker c. Schweiz“ (Besuch bei einem Dealer) N° 35449/14 vom 06.10.2020 [IL 2] bemängelte der Gerichtshof die Vorgehensweise des Bundesgerichts in einem Konflikt um die Bekanntgabe der Identität eines in der Basler Zeitung unter dem Pseudonym „Roland“ porträtierten Cannabis-Dealers. Das Bundesgericht hatte mit Urteil 1B_293/2013 vom 31.01.2014 entschieden, dass sich die BaZ-Journalistin Nina Jecker nicht auf das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 172 StPO bzw. Art. 28a StGB) berufen könne, denn der gewerbsmässige Handel mit weichen Drogen (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) sei eine Katalogstraftat, bei welcher der Quellenschutz durchbrochen werden kann. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts verwies auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung, wonach das öffentliche Interesse an der Verfolgung eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts das Interesse am Schutz der Quelle in der Regel überwiegt. Laut Bundesgericht bedürfte es eines namhaften öffentlichen Interesses an der Berichterstattung, um ausnahmsweise dem Quellenschutz den Vorrang einzuräumen. Dem Interesse der Journalistin an der Geheimhaltung ihrer Quelle fehle die verlangte besondere, erhöhte Bedeutung.

82

Die bundesgerichtliche Argumentation vermochte den EGMR nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht habe den Fall unter Verweis auf die allgemeine und abstrakte Interessenabwägung des Gesetzgebers in Art. 172 StPO bzw. Art. 28a StGB gelöst. Aus Sicht von Art. 10 EMRK reiche aber nicht, dass die aufzuklärende Straftat in eine bestimmte gesetzliche Kategorie fiel und die verweigerte Mitwirkung der Journalistin die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Dealer verunmöglichte. Das Bundesgericht hätte im Rahmen der Güterabwägung genauer prüfen müssen, ob das Interesse an der Überführung des Dealers unter den gegebenen Umständen tatsächlich schwerer wog als das Interesse am Schutz journalistischer Informationsquellen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung habe das Bundesgericht die (relativ geringe) Schwere des aufzuklärenden Delikts ungenügend berücksichtigt. Ebenfalls zu beachten sei der Umstand, dass der BaZ-Artikel zu einer Diskussion von grossem öffentlichem Interesse beigetragen habe. Das Bundesgericht habe die gebotene Abwägung verkürzt, weil es primär auf die gesetzlichen Voraussetzungen verwiesen habe. Die Beschränkung von Art. 10 EMRK sei daher unverhältnismässig.

83

Kommentar: Der EGMR startet in seinem einstimmigen Urteil von einem ähnlichen Ausgangspunkt wie das Bundesgericht, korrigiert es aber in dreierlei Hinsicht. Gemeinsamer Ausgangspunkt ist die Güterabwägung: Das Interesse an der Aufklärung der Straftat und die Anliegen der Medienschaffenden sowie ihres Publikums am Quellenschutz sind je in eine Waagschale zu legen und auszubalancieren.

Eine erste Differenz gibt es beim Gewicht der Verbrechensaufklärung im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht räumte zwar letztlich ein, das öffentliche Strafverfolgungsinteresse sei nicht besonders gewichtig. Es betonte aber auch die lange Deliktsdauer, den grossen Kundenkreis des Dealers und dessen Mitwirkung in einer grossen Verkaufsorganisation. Es hielt fest, der Fall sei nicht unbedeutend, ja gar gross. Die nicht restlos stringente und etwas halbherzige Argumentation verfing in Strassburg nicht. Der EGMR hielt fest, das Bundesgericht betrachte den Fall scheinbar als relativ unwichtig („importance relativement moindre“).

Zweitens liess das Bundesgericht die nötige Sensibilität für die Medienfreiheit vermissen. Laut seiner Einschätzung konnte keine Rede davon sein, dass der BaZ-Artikel schwere Missstände aufdeckte. Es warf der Journalistin vor, sie habe sich mit einer Darstellung der Basler Cannabisszene begnügt und dem Dealer eine kostenlose Werbeplattform für verharmlosende Statements geboten. Wer die BaZ-Berichterstattung aufmerksam gelesen hatte, wunderte sich schon damals über diese einseitig abschätzige bundesgerichtliche Würdigung. Sie überzeugte auch den Gerichtshof nicht. Den Quellenschutz an ein Erfordernis missbilligender Berichterstattung zu knüpfen, sei schon im Ansatz verfehlt. Der EGMR hat wenig Verständnis für den unterschwelligen Vorwurf des Bundesgerichts, die BaZ-Journalistin habe nicht genügend kritisch formuliert. Er unterstreicht stattdessen das legitime Interesse der Allgemeinheit an Informationen über einen Drogenhändler, der jahrelang unbehelligt delinquieren konnte.

Der EGMR brauchte gar nicht darüber zu befinden, ob das von der Journalistin bediente Informationsinteresse so namhaft war, dass der Medienfreiheit „ausnahmsweise“ (so E. 2.3.3 des bundesgerichtlichen Urteils) der Vorrang gebührte. Das Regel-Ausnahme-Denken des Bundesgerichts ist dem EGMR fremd. Er distanziert sich – dies ist die dritte und bedeutendste Differenz zur Sichtweise des Bundesgerichts – von einem prinzipiellen Primat des Strafverfolgungsinteresses im Bereich jener zwei Dutzenden Straftatbestände, die das Parlament 1997 (und vereinzelt später) in den gesetzlichen Deliktskatalog aufgenommen hatte. Dabei lässt der Gerichtshof nicht unerwähnt, dass das Bundesgericht diesen Katalog des schweizerischen Gesetzgebers einst selbst als wenig überzeugend abgetan hatte. Letztlich wirft Strassburg dem Bundesgericht vor, es habe sich gewissermassen hinter den Weichenstellungen des Gesetzgebers versteckt und die Besonderheiten des zu beurteilenden Falles nicht ausreichend gewürdigt.

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Im BGer-Urteil 1B_389/2019 vom 16.01.2020 akzeptierte das Bundesgericht die Entsiegelung von drei Mobiltelefonen einer kurdischen Journalistin. Sie wurde der Nötigung und Drohung verdächtigt. Der journalistische Quellenschutz (Art. 172 StPO bzw. Art. 28a StGB) greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für selber förmlich beschuldigte und ernsthaft tatverdächtige Medienschaffende nicht. Schützen könnte die Medienschaffende allerdings ihre Korrespondenz mit nicht selber mitbeschuldigten Personen. Nach Auffassung des Bundesgerichts hatte die Journalistin solche Kontakte jedoch nicht ausreichend substanziiert (E. 2.7).

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Kommentar: Das oberste Gericht bestätigte in diesem Entscheid die einige Monate vorher durch das BGer-Urteil 1B_550/2018 vom 06.08.2019 vorgezeichnete Linie. Damals hatte das Bundesgericht die Entsiegelung von Material akzeptiert, das bei einem tatverdächtigen Publizisten beschlagnahmt worden war (vgl. Entscheidübersicht Verfassungsrecht und EMRK 2019, Videos in Mastbetrieb, medialex Newsletter 10/20 Rn 76ff.).

9. Staatliche Pflicht zur Gewährleistung freier Kommunikation (Art. 10 EMRK)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung im Berichtsjahr.

10. Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV)

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Das EGMR-Urteil „Religious Community of Jehovah’s Witnesses c. Aserbaidschan” (Verbotener Buchimport)52884/09 vom 20.02.2020 [IL 3] betraf die im nationalen Recht vorgesehene Pflicht für religiöse Gemeinschaften, die Einfuhr religiöser Literatur durch die zuständige Exekutivbehörde bewilligen zu lassen. Der Gerichtshof äusserte sich nicht zur Bewilligungspflicht als solcher, sondern überprüfte lediglich das konkrete Importverbot. Dieses war (gerade in einem Land ohne erhöhte Spannungen oder gar Hass zwischen den verschiedenen Religionsgruppen) in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und verletzte daher Art. 10 Abs. 2 EMRK. Nach einer 2012 veröffentlichten gemeinsamen Stellungnahme der Venedig Kommission und der OSZE scheine das gesetzliche Erfordernis vorgängiger Erlaubnis für den Buchimport direkt gegen Art. 10 EMRK zu verstossen, weshalb Aserbaidschan dessen Streichung empfohlen wurde. Der Gerichtshof zitierte diese Auffassung (§ 17), bezog aber letztlich keine Stellung dazu.

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Kommentar: Nach schweizerischem Verfassungsrecht würde eine derartige Pflicht zum Einholen einer flächendeckenden vorgängigen Einfuhrbewilligung gegen das Zensurverbot (Art. 17 Abs. 2 BV) verstossen. Als Verletzung des Kerngehalts der Medienfreiheit wäre ein solches System unabhängig von der Verhältnismässigkeit in einem bestimmten Einzelfall verfassungswidrig.

 

II. Informationszugang für Medien und Allgemeinheit
(Art. 17 und 16 Abs. BV; Art. 10 EMRK)

1. Informationszugang gestützt auf die EMRK

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Das EGMR-Urteil „Studio Monitori u.a. c. Georgien“ N° 44920/09 + 8942/10 (Verweigerter Zugang zu Strafakten) vom 30.01.2020 [IL 2] betraf zwei abgelehnte Gesuche um Aktenherausgabe. Das erste Gesuch kam von der NGO „Studio Monitori“ und einer für sie arbeitenden Investigativjournalistin. Sie verlangten im Rahmen eines Projekts Zugang zu einem Strafdossier. Im innerstaatlichen Berufungsverfahren räumte die Journalistin ein, dass sie die Angaben nicht mehr benötigte, da die Ergebnisse des abgeschlossenen Projekts bereits veröffentlicht worden waren. Das zweite Gesuch kam von einem inhaftierten Anwalt, der ohne Begründung Einsicht in die Akten von sechs Gerichtsverfahren begehrte, die nichts mit seinem eigenen Fall zu tun hatten. Beide Gesuche scheiterten am Erfordernis, dass die Einsicht für die Ausübung der Meinungsfreiheit notwendig (“instrumental”) sein muss. Die NGO und die Journalistin konnten ihre Recherchen laut EGMR auch ohne die verlangten Informationen durchführen. Und der inhaftierte Anwalt hatte weder dargetan, wozu er die Informationen benötigte, noch welchem öffentlichen Interesse sie dienen könnten („public-interest test“). Zwar gebe es ein bedeutendes Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Verkündung von Gerichtsurteilen. Dieses sei aber von der Herausgabe spezifischer Verfahrensakten zu unterscheiden, die gemäss den massgebenden Gesetzesbestimmungen geheim sind. Dies gelte auch für Strafverfahren wegen Korruption hochrangiger Staatsbediensteter: Das öffentliche Interesse ist laut EGMR wohl kaum dasselbe wie die Neugier des Publikums (§ 42). Die beiden Beschwerden wurden einstimmig abgelehnt.

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Der EGMR-Zulässigkeitsentscheid „Centre for democracy and the rule of Law c. Ukraine” N° 75865/11 vom 03.03.2020 [IL 2] bezeichnete die Beschwerde einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gegen ein abgelehntes Gesuch um Informationsherausgabe als offensichtlich unbegründet. Das ukrainische Zentrum für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (ZDR) wünschte vergeblich Einsicht in die Stellungnahmen von Bildungseinrichtungen in einem Verfahren vor dem ukrainischen Verfassungsgericht. Damit Art. 10 EMRK überhaupt ins Spiel kommt, ist nach der Strassburger Praxis zu prüfen, ob die angefragten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung wirklich notwendig waren. Nach Auffassung des Gerichtshofs vermochte die Organisation nicht aufzuzeigen, dass der Zweck ihres Begehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit nötig gewesen wäre. In § 53 gab der EGMR immerhin zu bedenken, Transparenz könne dazu beitragen, dass die Legitimität verfassungsrechtlicher Kontrolle gestärkt wird. Unter bestimmten Umständen habe die Allgemeinheit daher ein legitimes Interesse daran, den Inhalt der vom Verfassungsgericht einverlangten Stellungnahmen Dritter zu erfahren. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall.

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Kurz darauf konnte die ukrainische NGO in Strassburg einen Erfolg verbuchen: Im EGMR-Urteil „Centre for democracy and the rule of Law c. Ukraine“ N° 10090/16 vom 26.03.2020 [IL 2] beanstandete der Gerichtshof die abgelehnte Herausgabe der Biographien von Spitzenpolitikern an die eben erwähnte Nichtregierungsorganisation ZDR. Die Weigerung betraf den Bildungs- und Berufsweg in den Lebensläufen der sechs Kandidaten, welche die Listen der 2014 an den Parlamentswahlen teilnehmenden Parteien anführten. Laut EGMR hatte die Öffentlichkeit ein Interesse am Hintergrund und der Integrität der Kandidierenden, wobei die Rolle des ZDR als in dieser Hinsicht wichtige gesellschaftliche Kontrollinstanz unbestritten sei. Damit waren die Anforderungen von Art. 10 Abs. 2 EMRK (namentlich die Verhältnismässigkeit) zu prüfen. Die Informationsverweigerung war nach einhelliger Ansicht des EGMR unverhältnismässig, da die angestrebte Offenlegung der personenbezogenen Daten die betroffenen Spitzenpolitiker nicht in unerwartetem Masse öffentlich exponieren würde. Die ukrainische Justiz habe die nötige Abwägung der massgebenden Interessen unterlassen.

2. Informationszugang gestützt auf das BGÖ

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Auf eidgenössischer Ebene ist der Zugang zu amtlichen Informationen durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) geregelt. Die massgebende Rechtsprechung des Bundesgerichts und v.a. des Bundesverwaltungsgerichts schildert der Überblick über praxisrelevante Entscheide zum BGÖ des Jahres 2020 von Daniel Ladanie-Kämpfer/Annina Keller, medialex Newsletter 03/21. Sie kritisieren die zunehmende Tendenz der schweizerischen Justiz, das Einsichtsinteresse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Das Konzept des BGÖ sehe im Anwendungsbereich des Gesetzes keinen Interessennachweis vor. Das individuelle Interesse am Informationszugang solle daher unberücksichtigt bleiben, wenn ein Gericht die gesetzlichen Ausnahmen zum Schutz gefährdeter öffentlicher Interessen beurteile (Schadensrisikoprüfung nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ).

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Kommentar: Eine eigentliche Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen verlangt das BGÖ lediglich bei der Zugangsverweigerung zum Schutz der gefährdeten Privatsphäre Dritter, nicht aber bei bedrohten öffentlichen Interessen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-f). Aus verfassungs- und aus konventionsrechtlicher Optik gibt es allerdings gute Argumente dafür, dass die Justiz bei der einzelfallweisen Anwendung der offen formulierten Gesetzesvorschriften auch das legitime Interesse an der Kenntnisnahme einer Information in ihre Überlegungen einfliessen lässt. Oft lässt sich nur schwierig abschätzen, wie intensiv eine Informationsbekanntgabe die gesetzlich geschützten Interessen der Allgemeinheit (wie die innere Sicherheit oder die aussenpolitischen Interessen) beeinträchtigen könnte. Es liegt nahe, dass eine gewisse Gefährdung eher in Kauf zu nehmen ist, wenn ein plausibles und legitimes Interesse an Transparenz besteht.

3. Informationszugang gestützt auf kantonales Recht

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

4. Anspruch auf rechtsgleiche und willkürfreie amtliche Information (Art. 8 und 9 BV)

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Keine erwähnenswerte Rechtsprechung.

5. Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 6 EMRK)

A.  Öffentlichkeit der Verhandlung

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Die Publikums- und Medienöffentlichkeit von Strafprozessen ist die verfassungsrechtliche Regel (Art. 30 Abs. 3 BV), deren einzelfallweise Beschränkung zum Schutz des Beschuldigten die legitimationsbedürftige Ausnahme. Dies bekräftigte die I. öffentlich-rechtliche Abteilung im BGer-Urteil 1B_81/2020 (verweigerter Öffentlichkeitsausschluss) vom 11.06.2020 zu einer Hauptverhandlung wegen fahrlässiger Tötung und Unterlassung der Nothilfe. Das Bundesgericht urteilte gegen den Angeklagten, der den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und wirksame Auflagen für allfällige Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter verlangt hatte. Die gesetzlich vorgesehene Ausschlussmöglichkeit (Art. 70 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) dient laut Bundesgericht „gerade nicht dazu, Personen mit hohem Sozialprestige wegen der besonderen Empfindlichkeit ihres Rufs von der Pflicht zur Öffentlichkeit auszunehmen“ (E. 3.5.1). Oft erscheine Beschuldigten ein Prozess vor unbeteiligten Personen oder Medienschaffenden als zusätzliche Anprangerung und sie befürchten Nachteile für ihr späteres Fortkommen. Angesichts der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips seien solche Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Aus rechtsstaatlicher und demokratischer Sicht gehe es nicht an, Strafverfahren gegen Ärzte, Anwälte oder Unternehmer stets hinter verschlossenen Gerichtstüren durchzuführen. Argumente für eine besondere Schutzbedürftigkeit wären etwa gesundheitliche Probleme und Geschäftsgeheimnisse, vor allem aber der Opferschutz. Vorliegend bestehe insgesamt ein hohes und zu schützendes Interesse an einem transparenten Strafprozess. Hinzu komme, dass sich die Angehörigen der Verstorbenen für die Öffentlichkeit der Verhandlung ausgesprochen hatten. Da der Ausschluss des Publikums zu Recht verneint worden war, erübrigten sich höchstrichterliche Ausführungen zur Zulassung akkreditierter Medienschaffender (E. 3.5.3). Das Bundesgericht lehnte auch den Antrag ab, das bundesgerichtliche Urteil während der 30tägigen Einsichtsfrist nur in anonymisierter Form aufzulegen. Diese Auflage erfolge in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR]; SR 173.110.131). Vorliegend gebe es keine gesetzliche Regelung. Weitere Ausnahmen seien sehr zurückhaltend anzunehmen und höchstens bei besonders schwer beeinträchtigtem Persönlichkeitsrecht zu gewähren (E. 4).

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Kommentar: Der Entscheid der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung untermauert die bundesgerichtliche Zurückhaltung beim Öffentlichkeitsausschluss. Vielen betroffenen Beschuldigten mag die höchstrichterliche Rechtsprechung übermässig streng erscheinen. Seine rigorose Haltung hat das Bundesgericht auch damit begründet, das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit sei bereits heute empfindlich eingeschränkt(BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 199): Neuere Weichenstellungen des Gesetzgebers – v.a. der Ausbau des Strafbefehlverfahrens – haben dazu beigetragen, dass schweizerische Strafbehörden immer weniger Fälle durch eine Hauptverhandlung erledigen. Vor diesem Hintergrund erscheinen häufigere einzelfallweise Publikumsausschlüsse von den stets selteneren Hauptverhandlungen bei allem Verständnis für die persönlichkeitsrechtlichen Anliegen problematisch. Dadurch würden die Gerichte den durch die Politik vorgezeichneten, fragwürdigen Trend schwindender Transparenz der Strafjustiz noch verstärken.

B.  Öffentliche Bekanntgabe des Entscheids

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Das Urteil BGer 1C_497/2018 (Einsicht in Urteile des Verwaltungsgerichts Kanton Zug) vom 22.01.2020 erinnerte daran, dass die Gerichte keine verfassungsrechtliche Pflicht zur mündlichen Verkündung sämtlicher Urteile oder zur Publikation ihrer gesamten Rechtsprechung (im Internet oder auf Papier) trifft (E. 2.3).

6. Amtliche Pflicht zur Anonymisierung von Informationen

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Laut dem eben erwähnten Urteil BGer 1C_497/2018 (Einsicht in Urteile des Verwaltungsgerichts Kanton Zug) vom 22.01.2020 steht die Kenntnisgabe gerichtlicher Urteile unter dem Vorbehalt der Anonymisierung (E. 2.2). Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung verwarf das Argument eines Gesuchstellers, die Anonymisierungskosten seien als Ausgaben für die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Gerichtsöffentlichkeit von der unterlegenen Prozesspartei oder aber vom Staat zu tragen. Gerichte dürfen laut Bundesgericht eine Gebühr für den Anonymisierungsaufwand verlangen, doch müsse diese gesetzlich vorgesehen sein (was hier nicht der Fall war, vgl. vorne Rn 23), und sie dürfe nicht so hoch angesetzt werden, dass sie den Grundsatz der Justizöffentlichkeit untergräbt (E. 3).

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Die fehlende oder unzureichende Anonymisierung sensibler Angaben in einem Gerichtsurteil kann den menschenrechtlichen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) von Prozessparteien und auch von in der Urteilsbegründung erwähnten Aussenstehenden verletzen. Dies unterstreicht das EGMR-Urteil „X + Y c. Russland“ (Verletzung des Adoptionsgeheimnisses durch Urteilsveröffentlichung)78042/16 vom 14.01.2020 [IL 3]. Die Adoptiveltern von zwei Kindern hatten gegen eine Schuldirektorin erfolgreich auf Schadenersatz geklagt, nachdem diese gegenüber dem Personal das Adoptionsgeheimnis verletzt hatte. Durch einen Fehler auf der Gerichtskanzlei wurde die Urteilsbegründung ohne Anonymisierung online gestellt und erst nach etwa anderthalb Jahren wieder entfernt. Der Gerichtspräsident entschuldigte sich für diesen Gesetzesverstoss. Für den Gerichtshof war die Missachtung von Art. 8 EMRK offenkundig: Die unanonymisierte Urteilbekanntgabe beruhte weder auf einer gesetzlichen Grundlage noch auf einem berechtigten Eingriffszweck. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit erübrigte sich daher (§ 62-67). Da das russische Recht keine wirkungsvolle Abhilfe gegen diese Konventionsverletzung (z.B. durch Ansprüche aus Staatshaftung) kannte, wurde überdies Art. 13 EMRK verletzt (Recht auf wirksame Beschwerde).

III.  Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK)

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Das EGMR-Urteil „Khadija Ismayilova c. Aserbaidschan (Nr. 3)” (Schmutzkampagne gegen Journalistin)35283/14 vom 07.05.2020 [IL 3] bemängelte, dass der Staat eine bekannte Investigativjournalistin nicht ausreichend vor einer Schmutzkampagne einer Zeitung geschützt hatte, die mit anstössiger und herabwürdigender Ausdrucksweise in ihre Privatsphäre eingedrungen war. Aserbaidschan missachtete die Verpflichtung, angemessene Massnahmen zum Schutz von Ismayilovas Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihres Ansehens zu ergreifen. Nachdem sie eine Reihe von Medienbeiträgen über Regierungskorruption veröffentlicht hatte, wurde die Journalistin durch die Online-Publikation heimlich aufgenommener Videoaufnahmen und schlüpfrige Medienartikel herabgesetzt. In einem Zeitungsartikel wurde sie mit einem Pornostar in Verbindung gebracht. Nach Auffassung des EGMR handelte es sich um geschmacklose und die lüsterne Neugier des Publikums bedienende Unterstellungen, an deren Verbreitung kein öffentliches Interesse bestand. Die nationalen Zivilgerichte liessen laut EGMR eine angemessene Würdigung der massgebenden Umstände vermissen und sie vernachlässigten Ismayilovas Recht auf Achtung ihres Privatlebens in konventionswidriger Weise (Art. 8 EMRK).

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Keinen Verstoss gegen Art. 8 EMRK bedeutete hingegen der Verzicht der türkischen Justiz auf zivilrechtliche Schritte gegen einen Abgeordneten, der polemische Kritik am Vorsitzenden eines Menschenrechtsbeirats geübt hatte (EGMR-Urteil „Kaboglu + Oran c. Türkei [Nr. 2]“36944/07 vom 20.10.2020 [IL 2]). Der Abgeordnete hatte dem Menschenrechtler in einer Rede in der Nationalversammlung unter anderem Verrat vorgeworfen. Der EGMR verneinte, dass der Abgeordnete in seinem Votum die Grenzen zulässiger Kritik überschritten hatte.

IV.  Radio und Fernsehen (Art. 93 BV; Art. 10 EMRK)

1. Redaktioneller Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen

A.  Bundesgerichtspraxis

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Die inhaltlichen Anforderungen an Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter (sowie an das übrige publizistische Angebot der SRG) werden durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) geprüft, deren Praxis auch im Berichtsjahr primär das gesetzliche Gebot sachgerechter Berichterstattung gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG betraf (vgl. Oliver Sidler, Rechtsprechungsübersicht 2020 der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI, medialex Newsletter 05/21). Die vorliegenden Ausführungen beschränken sich wie üblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR.

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Im BGer-Urteil 2C_483/2020 (Kassensturz: Versicherungslobby) vom 28.10.2020 schützte das Bundesgericht (in Dreierbesetzung) den nicht restlos überzeugenden Beitrag der Fernsehsendung „Kassensturz“ zum Thema „Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby“. Nach Auffassung der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hätte der Beitrag die angegriffene Branche zwar in verschiedenen Punkten differenzierter darstellen können. Gesamthaft gesehen unterschritt der Beitrag die Minimalanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 RTVG aber nicht. Insbesondere waren die im Kassensturz” erhobenen Vorwürfe gegen die Branche nicht derart gravierend, dass die Redaktion den Versicherungsverband zwingend mit der Kritik hätte konfrontieren müssen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange für die einzelne Sendung keine möglichst gleichwertige Darstellung aller Standpunkte. Massgebend ist laut Bundesgericht vielmehr, dass das Publikum erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (E. 4.2). Grundsätzlich brauchten nicht alle mit einem Thema zusammenhängenden Aspekte erwähnt zu werden, zumal die Länge eines Beitrags gewisse Grenzen setze (E. 6.4).

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Im BGer-Urteil 2C_778/2019 (Rundschau: Maudet) vom 28.08.2020 bestätigte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (in Fünferbesetzung) den UBI-Entscheid b. 803 gegen einen Beitrag der Fernsehsendung „Rundschau“ über die problematischen Verflechtungen des Genfer Staatsrats Pierre Maudet in den internationalen Goldhandel. Der aus programmrechtlicher Optik massgebende Gesamteindruck verstiess auch nach Auffassung des Bundesgerichts gegen das gesetzliche Gebot sachgerechter Berichterstattung (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Der Beitrag zeichne beim Fernsehpublikum das einseitige Bild einer zentralen Verantwortlichkeit Maudets für die Goldimporte. Die blosse Nebenrolle von Staatsrat Maudet hätte die Redaktion jedenfalls andeutungsweise in den Gesamtkontext einbetten müssen. Sie setzte auch kein ausreichendes Gegengewicht zur unterschwellig suggerierten Korruptionsnähe Maudets. Zwar gewährleiste die Medienfreiheit (Art. 17 BV), dass eine Berichterstattung über allenfalls problematische (politische) Verflechtungen uneingeschränkt möglich ist. Dies habe aber in einer sachgerechten Art und Weise zu geschehen (E. 6.3). Verzichte der Angegriffene auf eine Stellungnahme, so müsse die Redaktion das Verhalten des Kritisierten in einen gewissen Gesamtzusammenhang stellen (E. 6.5). Das Bundesgericht bemängelte namentlich, dass der Beitrag die gebotenen Hinweise auf die geltende schweizerische Rechtslage (Gesetze und behördliche Zuständigkeiten) unterlassen hatte. Das Bundesgericht legte viel Wert auf den verfassungsrechtlich untermauerten (Art. 93 Abs. 2 BV) Anspruch des Publikums, sich ein eigenes Bild machen zu können. Das Anliegen einer freien und unverfälschten Meinungsbildung rechtfertigte in den Augen des Bundesgerichts eine Beschränkung der Medienfreiheit, selbst wenn der umstrittene Fernsehbeitrag fraglos einen „wertvollen, informativen und wichtigen Beitrag“ zu einer bedeutsamen Thematik leiste, auf einer gründlichen Recherche beruhe und keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen aufstelle.

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Kommentar: Vorliegend dürfte es sich um einen Grenzfall handeln. Der vom Bundesgericht an die Berichterstattung der SRG angelegte Massstab ist jedenfalls als streng zu bezeichnen, und im Lichte der Programmautonomie wäre auch ein anderes Ergebnis denkbar gewesen. Ein Grund für die grundsätzlich erhöhten Anforderungen an die Sachgerechtigkeit des fraglichen Beitrags ist gemäss der Urteilsbegründung, dass Maudet „bereits vor dieser Berichterstattung unter grossem öffentlichem Druck gestanden“ sei (E. 6.3). Das Bundesgericht spannt die programmrechtliche Richtschnur also straffer, wenn ein Medienbeitrag einen bereits in der Kritik stehenden Politiker betrifft. Die Gründe dafür sind nicht näher umschrieben und bleiben rätselhaft. Hinsichtlich der im Zentrum stehenden unverfälschten Meinungsbildung des Publikums leuchtet jedenfalls nicht ein, weshalb über erstmals in die Öffentlichkeit getragene Vorwürfe gegen (noch) nicht im medialen Gegenwind stehende Personen weniger sorgfältig und zurückhaltend berichtet werden sollte als bei Beiträgen über bereits unter Druck stehende Prominente.

B.  Rechtsprechung des EGMR

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Das EGMR-Urteil „ATV ZRT c. Ungarn“ (Unzulässige Wertung in Nachrichtensendung) N° 61178/14 vom 28.04.2020 betraf eine von den ungarischen Aufsichtsbehörden verhängte Sanktion gegen den unabhängigen Fernsehveranstalter ATV. Dessen Nachrichtensprecher hatte 2012 in einer Newssendung über eine bevorstehende „Massendemonstration gegen Nazismus“ erklärt, es zeichne sich eine beispiellose Allianz „gegen die tendenziösen Äusserungen der parlamentarischen Rechtsextremen („far right“)“ ab. Der Pressesprecher der kritisierten Partei Jobbik wehrte sich gegen die Bezeichnung als rechtsextrem. Er wandte sich an die Nationale Behörde für Medien und Informations- und Kommunikationstechnologien (NMHH). Die NMHH und anschliessend ihr Beirat stellten einen Verstoss gegen Art. 12 des 2010 revidierten Mediengesetzes fest. Danach sind Meinungsäusserungen („opinions“) oder wertende Erläuterungen in politischen Nachrichtensendungen von der Tatsachendarstellung abzutrennen, als solche zu bezeichnen und mit dem Autor zu versehen. Ein Budapester Gericht urteilte daraufhin zwar zugunsten des Fernsehveranstalters, doch als vierte und letzte ungarische Instanz bestätigte der Oberste Gerichtshof (Kúria) die einstweilige Verfügung. Beim fraglichen Adjektiv handle es nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung der Demonstrierenden, was dem Fernsehpublikum nicht transparent gemacht worden sei. Dies missachte Art. 12 des ungarischen Mediengesetzes.

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Der EGMR erwähnte einen Bericht der Venedig-Kommission, der generelle Kritik am Fehlen jeglicher einschlägigen nationalen Rechtsprechung zum vage formulierten Artikel 12 des ungarischen Mediengesetzes geübt hatte. Trotz des sehr weit gefassten und wenig fassbaren Begriffs der „Meinung“ hielt es die Gerichtsmehrheit nicht für geboten, in abstracto darüber zu befinden, ob die ungarische Gesetzesvorschrift grundsätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Meinungsfreiheit darzustellen vermag. Im konkret zu beurteilenden Anwendungsfall der ATV-Nachrichtensendung war sie dies jedenfalls nicht, weshalb der EGMR den Grundrechtseingriff als unverhältnismässig bezeichnete. Die Anwendung des Mediengesetzes müsse stets innerhalb der Grenzen des legitimen Zwecks bleiben, die demokratische öffentliche Meinung vor ungebührlicher Beeinflussung zu schützen. Der Gerichtshof stellte fest, dass die vier ungarischen Instanzen je unterschiedliche Gesetzesinterpretationen für die Unterscheidung von Tatsachen und Meinungen vorgenommen hatten. Der EGMR kam zum Schluss, ATV habe nicht vernünftigerweise vorhersehen können, dass das Adjektiv „far right“ als unzulässige Meinungsäusserung eingestuft würde. Nach dem einstimmig gefällten Urteil war für den Fernsehveranstalter nicht zu erkennen, dass das Verbot seiner Verwendung in einer Nachrichtensendung notwendig war, um eine unvoreingenommene Berichterstattung zu gewährleisten.

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Kommentar: Die 17seitige Begründung dieses Urteils wird begleitet durch ein nicht weniger als 18 Seiten umfassendes Sondervotum von Richter Paulo Pinto de Albequerque. Er listet u.a. detailliert auf, dass jede einzelne der vier zuständigen ungarischen Instanzen den massgebenden Art. 12 des Mediengesetzes auf seine eigene Weise interpretierte. Vor diesem Hintergrund überzeuge es nicht, dass der Gerichtshof die Frage nach einer ausreichend vorhersehbaren Gesetzesgrundlage für den Eingriff offengelassen und den Fall über das Kriterium der Verhältnismässigkeit (Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft) abgehandelt hatte. (Die Kritik an der Zurückhaltung der Gerichtsmehrheit wird geteilt von Nina de Puy Kamp, ATV ZRT v. Hungary: a missed opportunity to address Hungary’s oppressive Media Act, Strasbourg Observers, 15.05.2020.) Pinto de Albequerque skizziert am Schluss seiner Separate Opinion ein alternatives, konventionskonformes Regulierungsmodell, welches sich stärker auf die journalistische Selbstregulierung stützt. In der Schweiz würde eine solche Systemänderung allerdings gegenwärtig an verfassungsrechtliche Grenzen stossen, denn Art. 93 Abs. 5 garantiert eine Programmaufsicht durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz.

2. Weitere Aspekte

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Im EGMR-Urteil „Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und publisuisse SA c. Schweiz“ (Was das Schweizer Fernsehen totschweigt) N° 41723/14 vom 22.12.2020 [IL 2] schützte der Gerichtshof das Bundesgerichtsurteil BGE 139 I 306. Das Bundesgericht hatte die SRG bzw. die publisuisse SA zur Ausstrahlung eines Werbespots des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) verpflichtet, der sie 2011 frontal angriff („Was das Schweizer Fernsehen totschweigt“). Bei ihrem privatrechtlichen Handeln im Werbebereich habe die SRG eine geringere Autonomie als beim Zugang zum redaktionellen Programm. Mit ihrer Nebenaktivität finanziere sie eine staatliche Aufgabe und sei an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV). Sie müsse nicht nur das Willkürverbot und die Rechtsgleichheit beachten, sondern habe auch dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung zu tragen. Die SRG sei zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet und müsse in diesem Rahmen auch eine gewisse Kritik gegen sich selber zulassen. In die Meinungsfreiheit des VgT dürfe die SRG nur eingreifen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Die blosse Befürchtung, eine Werbung könnte ihrem Ruf abträglich sein, begründet laut Bundesgericht kein hinreichendes Interesse für die verweigerte Ausstrahlung eines nicht widerrechtlichen Werbespots. Mangels einer gesetzlichen Grundlage bzw. eines überwiegenden öffentlichen Interesses und der gebotenen Verhältnismässigkeit hätte die SRG den Spot annehmen müssen.

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Der EGMR hat die Beschwerde der SRG gegen den Entscheid des Bundesgerichts in seinem einstimmigen Urteil abgewiesen. Der Gerichtshof beurteilte die Angelegenheit in der Sache, da er in einem ersten Schritt die Befugnis der SRG zum Einreichen einer Individualbeschwerde bejahte (§ 46-48). Trotz ihres Service Public-Auftrags verfüge die konzessionierte SRG über Autonomie und sei als nichtstaatliche Organisation („organisation non gouvernementale“) im Sinne von Art. 34 EMRK zur Beschwerde legitimiert. In einem zweiten Schritt prüfte der Gerichtshof das Argument der SRG, die ihr auferlegte Pflicht zur Ausstrahlung eines sie kritisierenden Werbespots missachte Art. 10 Abs. 2 EMRK, da sie weder auf einer ausreichend vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage beruhe noch verhältnismässig sei. Laut EGMR unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von der Rückweisung eines gegen die publizistische Linie verstossenden kommerziellen Inserates durch eine Tageszeitung, welche das EGMR-Urteil „Remuszko c. Polen“ N° 1562/10 vom 16.07.2012 (medialex 4/2013, S. 184ff.) angesichts alternativer Äusserungsmöglichkeiten unter dem Blickwinkel von Art. 10 EMRK akzeptiert hatte. Im Gegensatz zu einem Presseunternehmen sei die SRG als öffentlich-rechtliche Veranstalterin nach schweizerischem Verfassungsrecht an die Grundrechte gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und müsse die Meinungsäusserungsfreiheit hochhalten. Das Bundesgericht habe bejaht, dass die SRG durch ihre eng mit dem Programmauftrag verbundene wirtschaftliche Nebentätigkeit eine „staatliche Aufgabe“ („tâche de l’État“) im Sinne von Art. 35 Abs. 2 BV wahrnehme. Zwar hält der EGMR auch eine nuanciertere oder gar gegenteilige Interpretation der Verfassungsbestimmung für denkbar, doch habe das Bundesgericht seinen gerade in Werbefragen weiten Beurteilungsspielraum nicht gesprengt (§ 76-80). Die bundesgerichtliche Sichtweise sei weder willkürlich noch offenkundig unvernünftig, und die SRG habe sie angesichts früherer Leiturteile (BGE 136 I 158 zu einem anderen abgelehnten VgT-Werbespot und BGE 138 I 274 zu einem von der SBB abgelehnten Plakat) auch vorhersehen können.

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Der EGMR verwarf auch den Einwand der SRG, die Pflicht zur Ausstrahlung eines sie frontal kritisierenden und ihren Ruf schädigenden Spots sei unverhältnismässig. Das Bundesgericht habe die auf dem Spiel stehenden Interessen detailliert analysiert. Angesichts ihrer besonderen Position in der Schweizer Medienlandschaft müsse die SRG – ähnlich wie im Rampenlicht stehende politische Persönlichkeiten – sehr provokativ geäusserte Kritik dulden und ihr auf ihren Kanälen selbst dann ein Ventil bieten, wenn sie beleidigt, schockiert oder stört. Dies gebiete der Pluralismus, die Toleranz und die Weltoffenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gebe. Der angriffige VgT-Spot betraf den Werbeblock, dessen Inhalte die SRG gemäss den gesetzlichen Vorgaben vom redaktionellen Programm zu trennen habe und die das Publikum als klar erkennbare Auffassung aussenstehender Dritter auch nicht der SRG zurechne (§ 89). Der Gerichtshof widersprach überdies dem Argument, der VgT hätte seine Werbebotschaft auch auf anderen Kanälen als ausgerechnet bei der SRG veröffentlichen können. Angesichts der starken Position der SRG gerade im Bereich der politischen Information sei offenkundig, dass Werbebotschaften bei den auf Unterhaltung fokussierten Privatfernsehveranstaltern und ausländischen Sendern nicht die gleiche Zielgruppe erreichen könnten wie bei der SRG (§ 90).

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Kommentar: Mit seinem einstimmig gefällten Urteil hat der EGMR zumindest teilweise konventionsrechtliches Neuland betreten. Erstmals beurteilte er die Pflichten einer Rundfunkveranstalterin, welche die Ausstrahlung eines Werbespots aus eigenem Interesse ablehnt und sich nicht auf ein gesetzliches Verbot beruft (wie etwa das Verbot politischer Werbung in den beiden EGMR-Urteilen Animal Defenders International c. Vereinigtes Königreich“ N° 48876/08 vom 22.04.2013 und „VgT Verein gegen Tierfabriken c. Schweiz“ N° 24699/94 vom 28.06.2001). Und ebenfalls erstmals stand in Strassburg eine Beschwerde der zur Ausstrahlung verpflichteten Veranstalterin zur Diskussion (und nicht eine Beschwerde der vergeblich um eine Ausstrahlung ersuchenden Werbeauftraggeber). Anders als die beiden erwähnten Fälle zur politischen Werbung stuft der Gerichtshof die vorliegende Streitigkeit nicht als Leiturteil (Key Case) ein, sondern lediglich als Fall der Wichtigkeitsstufe 2. Das ist nachvollziehbar. Zwar standen bei der Frontalkollision zwischen der Meinungsfreiheit der um ihre Reputation besorgten SRG mit der Meinungsfreiheit des erbittert für seine ideellen Interessen ringenden VgT durchaus fundamentale Fragen zu multipolaren Grundrechtskonflikten im Raum. Die vom Gerichtshof gegebenen Antworten sind allerdings nur bedingt richtungsweisend und eignen sich lediglich ansatzweise als verallgemeinerungsfähiger Präzedenzentscheid. Das hat damit zu tun, dass der EGMR die strenge Haltung des Bundesgerichts in BGE 139 I 306 bloss halbherzig stützt und Sympathien für eine differenziertere Sichtweise durchschimmern lässt (§ 77). Problematisch ist namentlich die bundesgerichtliche Auffassung, die SRG dürfe nur gesetzeswidrige Spots ablehnen. Nach dieser strengen Vorgabe müsste sie auch Spots ausstrahlen, welche zwar (noch) nicht den Buchstaben des Gesetzes verletzen mögen, aber gesellschaftlich unerwünscht sind und dem Service Public-Gedanken fundamental widersprechen. Zu denken ist etwa an Spots, welche nicht durch Art. 261bis StGB geschützte Bevölkerungsgruppen hasserfüllt diskriminieren (Frauen, Betagte, Behinderte), Religionsgemeinschaften gegeneinander aufhetzen, die Autorität der Justiz grundlos untergraben, Gewalt fördern, mit krass falschen Angaben eine Gefahr für die Volksgesundheit schaffen (Impfverweigerung) oder selbstschädigendes Verhalten begünstigen (Essstörungen, Spielsucht, Suizid). Es lässt sich nicht einmal sagen, der EGMR schliesse das Eigeninteresse der SRG als zulässigen Grund für eine Ausstrahlungsverweigerung kategorisch aus. Ähnlich wie public figures muss zwar auch die SRG überspitzte Kritik weitgehend tolerieren (immerhin hinsichtlich dieser Aussage in § 89 der Begründung eignet sich das EGMR-Urteil als Leitentscheid). So gross die von der Rundfunkveranstalterin erwartete Toleranz auch ist, unbeschränkt braucht sie deswegen nicht zu sein. Beispielsweise könnte ein Zwang zur Ausstrahlung von sie kritisierenden Spots mit krass tatsachenwidrigen Vorwürfen (z.B. grotesk falschem Zahlenmaterial) die Meinungsfreiheit der SRG übermässig beschneiden. So lässt sich über den Vorwurf, die SRG schweige etwas tot, mit vertretbaren Argumenten streiten. Dass ihre Beschäftigtenzahl höher oder ihre Schulden grösser sind als jene der Eidgenossenschaft, wären hingegen offenkundig unhaltbare Behauptungen.

 

V.  Verfassungs- und konventionsrechtliche Aspekte der Online-Kommunikation
(Art. 16, 17 und 27 BV; Art. 10 EMRK)

1. Recht auf Zugang zu Online-Informationen

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Im EGMR-Urteil „Pendov c. Bulgarien“ (Beschlagnahme eines Servers) N° 44229/11 vom 26.03.2020 entschied der Gerichtshof zugunsten des Beschwerdeführers Pendov, dessen Webserver die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden 2010 wegen eines (nicht von ihm) hochgeladenen Buchs in Pendovs Abwesenheit beschlagnahmt hatten. Ein Strafverfahren wegen Verletzung der Urheberrechte stellte der Bezirksstaatsanwalt ein. Die rund acht Monate dauernde Beschlagnahme des (gar nie untersuchten) Servers verstiess gegen die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und auch gegen Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Verletzung des Eigentumsrechts). Pendovs Website widmete sich der japanischen Anime-Kultur. Zwar sei Pendov weder ein Journalist noch ein politischer Aktivist. Dennoch sei die Massnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen – schon nur, weil es den Behörden möglich gewesen wäre, die Daten zu kopieren und den Server zeitnah zurückzugeben. Die bulgarischen Behörden hatten nie angedeutet, Pendov könnte für die mutmasslichen Urheberrechtsverletzungen in irgendeiner Weise verantwortlich sein. Die unnötige Einbehaltung des Servers habe seine Meinungsfreiheit übermässig behindert. Trotz zahlreicher Interventionen Pendovs hätten die Strafverfolgungsbehörden während längerer Zeit keinerlei Anstrengungen unternommen, die Auswirkungen ihres Vorgehens auf die Meinungsfreiheit zu beheben.

2. Verantwortlichkeit für rechtswidrige Äusserungen

A.  Haftung für Links und anderes Weiterverbreiten

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In seinem Leiturteil BGE 147 IV 65 (Facebook-Kritik gegen VgT; Urteil 6B_440/2019 vom 18.11.2020) klärte die Strafrechtliche Abteilung verschiedene Fragen der Anwendbarkeit des medienstrafrechtlichen Privilegs (Art. 28 StGB) bei Äusserungen in sozialen Netzwerken. Erstmals hielt das Bundesgericht fest, Facebook sei als „Medium“ im Sinne der medienstrafrechtlichen Sonderregelung von Art. 28 StGB zu qualifizieren, falls die Beiträge nicht durch entsprechende Konfigurationen auf einen beschränkten Personenkreis limitiert werden (E. 5.4). Der bekannte und in der Schweiz belangbare Autor einer Medienpublikation haftet gemäss Art. 28 StGB exklusiv. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass diese vor mehr als einem Jahrhundert konzipierte Regelung bezweckt(e), „die allgemeinen Grundsätze der Schuld- und Teilnahmelehre wenigstens teilweise auszuschalten, da sich bei Pressedelikten häufig kaum zuverlässig feststellen liess, ob und welches Mass an Schuld jeden einzelnen Beteiligten trifft“ (E. 5.4.1). Im Dienst eines möglichst ungehinderten Informationsflusses sind nach schweizerischem Strafrecht alle anderen Beteiligten straffrei, falls sie bei einem der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Medienerzeugnis innerhalb der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette agieren. Wer zu dieser Kette gehört, ist laut Bundesgericht wegen des weiten Medienbegriffs im Einzelfall zu prüfen. Es verneinte dies für einen Kritiker des „Vereins gegen Tierfabriken (VgT)“, der einen fremden, bereits veröffentlichten Beitrag von „Indyvegan“ geteilt und kommentiert hatte. Das Bundesgericht verglich sein Vorgehen mit der Tätigkeit eines Redaktors, der seinerzeit die ehrverletzende Meldung einer Nachrichtenagentur in seiner Zeitung veröffentlicht hatte und deshalb bestraft worden war: Er war nicht Teil der ersten Herstellungs- und Verbreitungskette und beging ein eigenständiges Delikt (E. 5.5 m.H. auf BGE 82 IV 71). So war es auch hier: Der bereits in Verkehr gesetzte Post von „Indyvegan“ stand nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers. Durch das „Teilen“ des Posts wurde laut Bundesgericht „lediglich ein fremder bereits veröffentlichter Beitrag verlinkt.“ (E. 5.6)

116

Kommentar: In der vorliegenden Konstellation leuchtet es ein, dass sich der Weiterverbreiter für Indyvegan-Vorwürfe strafrechtlich verantworten muss, die er sich nach Darstellung des Bundesgerichts zu eigen gemacht hatte. Weniger eindeutig dürfte die Rechtslage sein, wenn sich Weiterverbreiter implizit oder sogar explizit vom Ausgangsbeitrag distanzieren. (Hinsichtlich der Publikation widerrechtlicher Behauptungen von Interviewpartnern hat der EGMR eine Pflicht der Medienschaffenden zur ausdrücklichen Distanzierung stets abgelehnt). Für eine vertiefte Analyse des bundesgerichtlichen Urteils vgl. etwa Viktor Györffy/Leonarda Mäder, Antisemitismus-Vorwurf via Facebook strafbar? Social Media gleich Medien? medialex 01/2021.

B.  Haftung für Kommentare von Dritten

117

Im EGMR-Urteil „Jezior c. Polen“ (Verleumderischer Blogkommentar) N° 31955/11 vom 04.06.2020 [IL 3] gab der Gerichtshof dem Administrator einer lokalen Website recht, den die polnische Justiz nach der Veröffentlichung eines anonymen Kommentars über den amtierenden (und erneut kandidierenden) Bürgermeister verurteilt hatte. Der selbst kandidierende Jezior überprüfte die Kommentare auf seinem Blog gelegentlich und löschte einen offenkundig verleumderischen anonymen Kommentar über den Bürgermeister umgehend. Als er erneut aufgeschaltet wurde, entfernte ihn Jezior unverzüglich. Daraufhin aktivierte er eine Zugangskontrollfunktion mit einem obligatorischen Registrierungssystem (mit E-Mail-Adresse der Nutzenden). Dennoch verbot ihm das zuständige Gericht auf Klage des verleumdeten Bürgermeisters, den fraglichen Kommentar erneut zu veröffentlichen, verpflichtete Jezior zu einer Entschuldigung durch die Publikation einer Erklärung auf seiner Website und verurteilte ihn zur Zahlung von umgerechnet etwa 1’250 Euro an eine Wohltätigkeitsorganisation. Der Eingriff stützte sich auf Art. 72 des polnischen Gesetzes über Kommunalwahlen in Verbindung mit den Artikeln 23f. des Zivilgesetzbuches zum Schutz des Ansehens und der Persönlichkeitsrechte. Der EGMR erinnerte daran, dass bei der Verantwortlichkeit von Intermediären für nutzergenerierte Inhalte eine Reihe relevanter Faktoren zu berücksichtigen ist (Kontext der Veröffentlichung, ergriffene Massnahmen zur Verhinderung oder Entfernung diffamierender Äusserungen, Haftung des Kommentarverfassers, Folgen für das publizierende Medium). Der Gerichtshof widersprach der Auffassung der polnischen Justiz, Jezior habe unzureichende Massnahmen ergriffen. Es gab u.a. eine Meldefunktion und einen Hinweis für die Nutzenden. Anders als beim Grundsatzurteil der Grossen Kammer im Fall „Delfi A.S. c. Estland“ N° 64569/09 vom 16.06.2015 (Löschung erst nach 6 Wochen) wurden die Kommentar umgehend entfernt. Wollte man das Aufschalten rechtswidriger Kommentare ausschliessen, so müsste man vom Administrator eine Vorabkontrolle verlangen. Das wäre eine übertriebene und unrealistische Forderung. Sie wäre geeignet, die Freiheit des Rechts auf Informationsvermittlung im Internet zu untergraben (§ 58). Überdies habe der diffamierte Kandidat offenbar keinerlei Schritte unternommen, um den Verfasser des Kommentars zu belangen. Der dreiköpfige EGMR-Ausschuss (Committee) stellte einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK fest.

3. Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten

118

Das konventionswidrige Blocking verschiedener Websites durch den russischen Telekom-Regulator beschäftigte den Gerichtshof gleich in vier Fällen. Die EGMR-Urteile „Kharitonov c. Russland“ N° 10795/14, OOO Flavus u.a. c. Russland“ N° 12468/15, 23489/15, 19074/16, „Bulgakov c. Russland“ N° 20159719 und „Engels c. Russland“ N° 61919/16 vom 23.06.2020 stellten allesamt einen Verstoss gegen Art. 10 EMRK fest. Der Gerichtshof beanstandete verschiedene Arten von Sperrmassnahmen, darunter die mittelbare Sperrung (bei der die gesperrte IP-Adresse gemeinsam mit anderen Sites genutzt worden war), die unverhältnismässige Sperrung (Overblocking, bei dem wegen einer einzigen Seite oder Datei die gesamte Website gesperrt wurde) und die pauschale Sperrung von Medienkanälen aufgrund ihrer Berichterstattung. Die Beschwerde von Engels betraf die gerichtlich angeordnete Entfernung einer Website mit Tools und Software zwecks Umgehung von Inhaltsfiltern im Internet oder anderen Einschränkungen bei der privaten Kommunikation. In sämtlichen Fällen bemängelte der Gerichtshof konventionswidrige Beschränkungen der Meinungsfreiheit. Es brauche Verfahrensgarantien, die den Einzelnen vor übermässigen und willkürlichen Auswirkungen der Sperrmassnahmen schützen. Im russischen Recht fehlten angemessene Schutzvorkehren gegen missbräuchliche hoheitliche Eingriffe. Verletzt wurde überdies das Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK).

119

Der EGMR erinnerte daran, dass die Sperrung von Websites, welche grosse Datenmengen unzugänglich macht, beträchtliche Kollateralschäden mit sich bringt. Die pauschale Sperrung einer Website lasse sich als ausserordentliche Massnahme mit dem Verbot einer Zeitung oder eines Fernsehsenders vergleichen. Es sei stets zu prüfen, ob sich das angestrebte Ergebnis mit weniger einschneidenden Mitteln erreichen lässt. Einzelne Sperrmassnahmen waren a priori illegitim, weil sie sich gegen Kritik an der Regierung oder am politischen System richteten (Fall OOO Flavus) oder gegen Technologien zur Umgehung von Filtern (Fall Engels). Letztere dienten primär einer Vielzahl rechtmässiger Zwecke (bspw. Erleichtern sicherer Verbindungen, Verringern der Seitenladezeit bei langsamen Verbindungen, Bereitstellen kostenloser Online-Übersetzungen). Die russische Justiz hatte diese rechtmässigen Nutzungen gar nicht erst in Betracht gezogen, sondern sich auf den Zugang zu extremistischen Inhalten fokussiert. Der EGMR stellte klar, dass Informationstechnologien inhaltsneutral sind. Die Unterdrückung derartiger Informationen im Internet entspreche dem Versuch, den Zugang zu Druckern oder Fotokopierern zu beschränken, weil auch diese die Vervielfältigung von extremistischem Material erleichtern können. Dafür fehlte es auch an einer Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht.

4. Staatliche Schutzpflichten im Online-Bereich

120

Das einstimmig gefällte EGMR-Leiturteil „Beizaras + Levickas c. Litauen“ (Hassrede gegen Homosexuelle auf Facebook) N° 41288/15 vom 14.01.2020 [IL Key cases] unterstrich die staatlichen Pflichten zum Schutz gegen Mobbing und Beleidigungen im Internet. Ein homosexuelles Paar hatte auf Facebook ein Foto publiziert, das es bei einem Kuss zeigte. Nutzer reagierten mit diffamierenden Kommentaren und forderten u.a., die beiden Männer sollten verbrannt, kastriert oder vergast werden. Im Namen der beiden Männer erstattete eine Organisation für die Rechte von LGBTI vergeblich eine Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft schrieb in ihrer Einstellungsverfügung, die Männer hätten die Reaktionen durch die Veröffentlichung des Fotos provoziert, das nicht im Einklang mit den traditionellen Werten der litauischen Gesellschaft gestanden habe. Durch die Verfahrenseinstellung mit der erwähnten Begründung missachtete Litauen seine positiven Pflichten zur Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) in Kombination mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK).

121

Auch das EGMR-Leiturteil „Buturuga c. Rumänien“ (Cyber Violence als Form häuslicher Gewalt) N° 56867/15 vom 11.02.2020 [IL Key cases] bejahte einen Verstoss gegen die positiven Pflichten des Staates zum Schutz des Rechts auf Respekt vor dem Privatleben und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK). Eine Frau hatte eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet, weil er sie so schwer verletzt hatte, dass sie ärztlicher Behandlung bedurfte. Später erweiterte sie ihre Strafanzeige und machte geltend, ihr Gatte habe sich Zugang zu ihrem Facebook-Konto verschafft und ihre persönlichen Daten kopiert; überdies habe der Ehemann auf weitere Daten zugegriffen, die auf ihrem Computer gespeichert waren. Die Staatsanwaltschaft befragte zwar Personen aus dem Umfeld der Frau zu den häuslichen Gewalttaten. Sie verzichtete aber auf Ermittlungen zum behaupteten Zugriff auf das Facebook-Konto und überprüfte auch den Computer der Frau nicht. Der EGMR bemängelte, dass trotz klarer Hinweise auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK jegliche Ermittlungen in Sachen Cyber Violence unterblieben waren. Im Rahmen häuslicher Gewalt komme es oft zur Beobachtung der Online-Aktivitäten der Partnerin. Die rumänischen Behörden hätten dies bei ihren Ermittlungen berücksichtigen müssen.


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«Zeitgeschichte im Würgegriff der Geschichte» [sic!]

Anmerkungen zur akademisch prämierten Skandalisierung *

Henriette Haas, Prof. Dr. phil., Universität Zürich, https://www.geschichts-validitaet.com

Résumé: L’auteure déplore une dégradation des standards scientifiques dans la recherche historique. Sous l’influence du relativisme et du constructivisme des mœurs ont été intégrées qui ne seraient pas tolérées dans le journalisme. On se pose alors la question concernant l’interprétation de textes et d’images : qu’est-ce qu’une démarche scientifique et quand s’agit-il de l’obscurantisme pur et net ? Ou sont les limites ? Avec ses directives floues la Société suisse d’histoire (SSH) incite les jeunes chercheurs de céder à la tentation de fabriquer des constats plutôt sensationnalistes et peu fondés. Les professeurs quant à eux, peuvent incorporer ces « résultats spectaculaires » dans leurs monographies sans ne courir aucun risque. La falsification de l’histoire, ainsi que l’enseignement insuffisant seraient alors blanchis. Cependant les jeunes chercheurs doivent réussir – soit sous les conditions d’une distorsion de concurrence – soit s’exposer au risque de poursuites administratives ou judiciaires. Deux analyses concernant des travaux récentes dans l’histoire des sciences permettent le regard dans les coulisses. Leur « méthode d’initiés », pratiquée dans les ateliers « postmodernes » serait tout-à-fait surprenante. L’auteure conclut qu’une herméneutique de soupçon frivole aurait pu se propager durant les dernières décennies. Elle demande plus de transparence par rapport aux documents archivés et une discussion publique en connaissance des circonstances de la production de telles études.

Zusammenfassung: Die Autorin beklagt einen Zerfall methodischer Standards in der Geschichtsforschung. Unter dem Einfluss von Relativismus und Konstruktivismus hätten sich dort Gebräuche eingeschlichen, die im Journalismus untragbar wären. Sie werfen Fragen nach der Abgrenzung zwischen wissenschaftlichem Vorgehen in der Text- und Bildauslegung und dem unwissenschaftlichen Obskurantismus auf. Mit schwammigen Vorgaben setze die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG) den Fehlanreiz, JungforscherInnen zu belohnen, die aufsehenerregende, aber unbelegte «Befunde» fabrizierten. Professoren könnten diese später risikolos in ihre eigenen Monografien einbauen. Geschichtsklitterung und ungenügende Betreuung würden damit reingewaschen. Der Nachwuchs müsse sich hingegen einem verzerrten Wettbewerb stellen oder sich dem Risiko rechtlicher Schritte aussetzen. Zwei Analysen von neueren Arbeiten aus der Wissenschaftsgeschichte ermöglichen einen Blick in die Werkstatt und deren überraschende «Insider-Methodik». Die Autorin konstatiert, es habe sich in den letzten Jahrzehnten eine leichtfertige Verdachtshermeneutik ausbreiten können. Sie fordert mehr Transparenz in der Datengrundlage und eine öffentliche Diskussion in Kenntnis der Produktions-Umstände solcher Publikationen.

Inhaltsübersicht:

I. Der Zerfall methodischer Standards in den Kulturfächern     Rn 1
     1. Hofers Geschichtsklitterungen als «Vermächtnis»     2
     2. «Ethik» und «Grundsätze» der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte    4
     3. Die Indoktrination Studierender mit Denkfehlern unter neuer Etikette     5
     4. Verhaltene Gegenbewegung     6

II. Belastbare Hermeneutik
     1. Das Demarkationsproblem in der Text und Bildauslegung     8
     2. Text- und Bildverständnis: vom Substrat zum Resultat     9
     3. «Wahrheit» versus Belastbarkeit von Erzählungen (Validität)     13
     4. Sorgfaltspflicht bei der Recherche     19

III. Leserrezeption: «Thinking fast or slow»?
     1.  Eine verbale Fata Morgana über die Gründung der Julius Klaus Stiftung     21
     2. Unbefangene Leserrezeption der Textprobe im schnellen Denken     23
     3. Interpretation der Textprobe im langsamen, analytischen Studium     29
     4. Bilanz zur oberflächlichen versus der vertieften Lesart     33

IV. Bildauslegung nach Augenschein und Kontextualisierung      34
     1. Technische und politisch-soziale Bedingungen der Herstellung von Fotos     35
     2. Fotoauslegung anhand von Kommentaren der Hersteller     42
     3. Bilanz zur Bildanalyse     51

V. Fazit: Geschichte im Würgegriff ihrer selbst     53


* Die Universität Zürich weist darauf hin, dass die in Abschnitt III. kritisierte Studie von Pascal Germann, welche sich zu Alfred Ernst äussert, schon Gegenstand eines lauterkeitsrechtlichen Verfahrens an der Universität Zürich war. Ein Gutachten stellte fest, dass keinerlei Anhaltspunkte für ein wissenschaftlich unlauteres Verhalten von Dr. Germann bestanden.
Stellungnahme von Frau Prof. Dr. Henriette Haas:
Ich halte an dieser Stelle fest, dass mir die Universität Zürich schriftlich «für alle Dienste, die Sie für unsere Universität in Forschung und Lehre geleistet haben» gedankt hat. Der Konflikt um die genannte Dissertation dreht sich um die Anwendung spezifischer methodischer Standards in der Geistes- und Geschichtswissenschaft. 

I. Der Zerfall methodischer Standards in den Kulturfächern

1

Anlass dieser Ausführungen ist ein Zerfall methodischer Standards in Teilen der Forschung. Namentlich in der Geschichte haben sich Gebräuche eingeschlichen, die im Journalismus untragbar wären und geahndet würden. Sie werfen die Frage nach der Abgrenzung zwischen wissenschaftlichem Vorgehen in der Text- und Bildauslegung und dem unwissenschaftlichen Obskurantismus auf.

1. Hofers Geschichtsklitterungen als «Vermächtnis»

2

Die Tautologie im Titel nimmt einen Druckfehler in der Neuen Zürcher Zeitung 1987 auf. Gemeint war ein von Historikern lancierter Aufruf: „Zeitgeschichte im Würgegriff der Gerichte“.[1] Als Einer der ihren wegen Ehrverletzung verurteilt wurde, sahen sie schon das Ende ihrer Disziplin nahen. Scheibler hat als Jurist und Historiker ein lesenswertes Buch über diesen Zwist verfasst (2014). Am Anfang stand ein Zeitungsartikel des Berner Professors Walther Hofer, der die Dissertation über die Fröntlerbewegung 1930-45 von Wolf (1969, S. 43 f.) zitierte. Es ging um einen deutschfreundlichen, antisemitischen, und rechtsextremen Juristen und Offizier, der aber nicht soweit ging, den Hitlerismus kopieren zu wollen (Scheibler S. 38f). Der streitauslösende Text lautete: „Schliesslich gehörte Dr. Wilhelm Frick im Zweiten Weltkrieg zu den Vertrauensanwälten […] einer Gestapo-Abteilung in Feldkirch.“ Hofer hat ihn unkritisch übernommen. Innerhalb der ansonsten sorgfältigen Arbeit Wolfs stellte er sich jedoch als unzureichend belegt heraus. Fricks Sohn ging gerichtlich gegen die Unterstellung vor. Die Primärquelle nennt nur eine Zollfahndungsstelle, wobei der Zoll 1936 tatsächlich der Gestapo unterstellt wurde (Scheibler, S. 45). Was die damaligen Akteure davon wussten, ist unklar, denn die Gestapo war ja „geheim“ und operierte in einem Dickicht von Ämtern (Scheibler, S. 62).

3

Wolf bedauerte seinen Lapsus und die Parteien einigten sich mit einem Vergleich (Scheibler S. 72-75). Später beteiligte Wolf sich selbstlos an der Aufklärung der damaligen Ereignisse (Scheibler S. 11, 36-39, 153 f., 156). Vorbildlich stärkt er damit das Vertrauen in sein Werk und seine Zunft. Anders verhielt sich der rechtskräftig verurteilte Hofer (BGer 118 IV 153), obwohl auch sein Verschulden nur gering war. Hätte er sich seinem Versehen gestellt, wäre die Sache heute vergessen. Er wehrte sich jahrzehntelang gegen das Urteil, denn seine Glaubwürdigkeit stand noch in einem bedeutenderen Konflikt auf dem Spiel. Hofer war seit 1979 im Streit mit deutschen Kollegen, die ihm vorwarfen, er hätte seine Position in der Reichstagsbrands-Debatte mit (erkennbar) gefälschten Dokumenten untermauert (Scheibler S. 43, 154f). In einem Rundschreiben liessen Hofers Doktorierende den Professor als Opfer einer schreienden Ungerechtigkeit erscheinen. Die Schweizer Gerichte – so «urteilten» die Aktivisten – würden „offiziell Verschleierungspraktiken“ decken, „wie sie insbesondere für totalitäre Regimes charakteristisch sind“, wenn sie „über den Wortlaut der Quelle hinausgehende Plausibilitätsschlüsse“ in Frage stellten (Scheibler, S. 79). Bezeichnenderweise verschwiegen sie den Gutglaubensnachweis (Art. 173 StGB Ziff. 2), welcher historische Indizienbeweise sehr wohl zulässt.

2. „Ethik“ und „Grundsätze“ der Schweizerischen Gesellschaft für Geschichte

4

Die angeblich inakzeptable Rechtsprechung beeinflusste die Schweizerische Gesellschaft für Geschichte (SGG), die 2004 einen „Ethik Kodex“ verabschiedete und ihn 2012 durch „Grundsätze zur Freiheit der wissenschaftlichen historischen Forschung und Lehre ergänzte.[2] Der Kodex wendet sich an alle, die über die Vergangenheit forschen. Er statuiert einige hehre Vorsätze, die aber letztlich schwammig bleiben. Die „Grundsätze“ sind mehrheitlich „Postulate“ an die Öffentlichkeit. Insgesamt nehmen Vorschriften an die eigene Zunft („Ethik Kodex“) 3.5 Seiten ein, wohingegen die Ansprüche an Recht und Politik, die sich ändern müssten, ganze 17 Seiten bedecken. Die SGG fordert (S. 6, Ziff. 2): „Der zunehmenden Verrechtlichung der geschichtswissenschaftlichen Forschung muss Einhalt geboten werden“. Dazu zitiert sie aus dem Medienrecht, was ihr gefällt, ignoriert aber die massgeblichen konkreten Gebote und Verbote zur Sorgfaltspflicht. Die SGG-„Grundsätze“ stecken voller Bezüge zum schwelenden Konflikt (S. 6: „Die Zeitgeschichte gehört nicht in den Würgegriff der Gerichte“), verschweigen aber sachdienliche Informationen dazu. Mehrfach fehlen Quellenangaben (S. 6 Fn 8,[3] S. 12 Fn 16, S. 19 Fn 31) – kein Vorbild für den Nachwuchs. Die Richtigkeit der Vorwürfe bezüglich des angeblichen Missbrauchs von Persönlichkeitsschutzargumenten, um „geschichtswissenschaftliche Forschung in eine bestimmte Richtung zu lenken“ (S. 17) lässt sich so nicht überprüfen. Demgegenüber präsentierten Kohtz & Kraus (2012, S. 260) Umfragen unter HistorikerInnen (N = 13), die unisono behaupteten, sie hätten „ein starkes Bewusstsein für die eigene Sorgfaltspflicht im Umgang mit den Quellen“. Wo ist es hier geblieben?

3. Die Indoktrination Studierender mit Denkfehlern unter neuer Etikette

5

Zum schweizerischen Fatum kommt der Einfluss populärer Sophisten wie Michel Foucault, Paul Feyerabend, u.a. hinzu, die eine willkürliche Verdachts-Hermeneutik vorantrieben (Breeze 2011, Haas 2019b, 2021). Die Gegenaufklärung benutzt Skandalisierungstechniken und versieht sie mit einer neuen Legitimation, die unter wechselnden Flaggen wie Postmodernismus, Konstruktivismus, Poststrukturalismus und Relativismus segelt. Dieser «Werkzeugkasten» voller Biases und Denkfehler umgeht die Vorgaben seriöser Wissenschaft (z.B. die von Seiffert 2006 oder Kosellek 1977). Dreiste Tricks füllen das methodische Vakuum aus (Vasquez 2020, S. 938): „we can identify across Foucault’s body of work an extensive and seemingly strategic use of free indirect discourse, a style of writing through which the place of the subject and/or author in a text is destabilized or obscured. This technique is notable ‘for its rhetorical capacity to produce in the reader a felt experience of cognitive and ethical dis-orientation.’ Free indirect discourse is at work when a narrator’s descriptions of a character’s thoughts come to be subtly replaced by the narrator’s own thoughts through the gradual disappearance of that character as the syntactic subject of the sentence.“

4. Verhaltene Gegenbewegung

6

Dagegen mahnen nachdenkliche Stimmen (Dommann & Gugerli 2011, S. 158): „Die Frage nach der Methode ist die ganz gefährliche Frage, die jedem Historiker den Angstschweiss auf die Stirne treibt. Ja, natürlich sind das Methoden, ganz viele sogar, mehr, als uns lieb ist, und die meisten haben wir mit guten Gründen schon lange entsorgt. Nach wie vor werden in den Proseminaren und in textlich greifbaren Einführungen in die Geschichtswissenschaft die Novizen mit den Standards der Geschichtswissenschaft vertraut gemacht. Aber es lässt sich eine eigentümliche didaktische Scheu feststellen, wenn es um Methodik geht. Der Begriff wird sicherheitshalber kaum verwendet. […] Die Geschichtswissenschaft ist eine Wissenschaft, die Methoden ungern expliziert und sie im handwerklichen Stil vermittelt“.

7

Die seltsame Methodik Foucaults erntete schon bald Kritik (vgl. Haas 2021). Daher bekennen sich nicht alle Anwendenden offen dazu. Umgekehrt gibt es auch methodisch korrekte AnhängerInnen von Foucault, die sehr wohl Spreu und Weizen trennen und den sog. «Pseudo-Foucault» als obsolete und gescheiterte Arbeitsweise kritisieren. Speich Chassé & Gugerli (2012, S. 90) meinen: „In Zürich wiederum bleibt die fruchtbare Polemik zwischen dem Konstruktivismus der Historiker […] und den normativen Interessen der Philosophen unübersehbar […]. Sie kristallisiert sich immer wieder in lebhaften Debatten über die Bedeutung des Foucaultschen Werks für das wissenshistorische Projekt. Während die Zürcher Philosophen fast schon um ihren Ruf fürchten, wenn sie Foucault zitieren oder gar lesen, nehmen die Zürcher Historiker die empirische Schwäche der Foucaultschen Exempelwirtschaft auf die leichte Schulter und freuen sich über eine reiche Reflexionsquelle zur Klärung der Ordnung der Dinge und zu den Formatierungsbedingungen diskursiver Dispositive (Sarasin 2005).“ Den Euphemismus Empirische Schwäche könnte man auch direkt benennen, etwa «unhaltbare Behauptungen» oder «reine Spekulation». Gleichzeitig mildern die Autoren die – in der Sache scharfe – Kritik zu einer fruchtbaren Polemik herab, in welcher sie ostentativ für ihre Berufsgruppe eintreten und angebliche normative Interessen kritisieren. Welche Vorteile die Philosophen sich damit verschaffen würden, bleibt unerklärt. Der Text von Speich Chassé & Gugerli zeugt auch vom Angstschweiss derer, die etwas verändern möchten, die aber im akademischen Wettbewerb schweren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie ihre Kollegen durch offene Kritik verärgern würden.

II. Belastbare Hermeneutik

1. Das Demarkationsproblem in der Text und Bildauslegung

8

Journalistische und historische Erzählungen beruhen auf einer Serie von Entscheiden bezüglich der Recherche und bezüglich des Zusammensetzens des Indizien-Mosaiks zur Rekonstruktion der mutmasslichen Ereignisse. Ein fachlich korrekter Bericht erzählt – wenn möglich – auch Intentionen der Akteure und Ursachen der Ereignisse. Reine Erfindungen im Stil von Claas Relotius spielen hier keine Rolle. Viel häufiger sind umstrittene Narrative, die wohl Belege für ihre Behauptungen vorweisen können, aber nur punktuell. Was unterscheidet ein beweistaugliches Mosaik vom Obskurantismus? Die Frage ist von grosser Aktualität. Sie wird in der Wissenschaftsphilosophie als das Demarkationsproblem bezeichnet: Wo liegt die Grenze zwischen unwissenschaftlichem und wissenschaftlichem Denken? Einige Aspekte des Grenzziehens zwischen der faktengesättigten und semantisch korrekten Interpretation und einer an den Haaren herbeigezogenen Rhetorik werden mit Beispielen zur Diskussion gestellt.

2. Text- und Bildverständnis: vom Substrat zum Resultat

9

Textverständnis im Alltag: Das Sprachverständnis vertraut darauf, dass der beschriebene Kontext exakt auf die genannten Akteure und Ereignisse zutreffe, ohne dass dies explizit gesagt werden müsste (Sperber & Wilson 1995, S. 56 f., 142-151, 247-254). Dies wurde im Experiment als sog. Erwähnungsbias bestätigt (engl. matching bias). Selbst kluge und gebildete Köpfe können sich der Priorität des Gesagten nicht entziehen und ignorieren die Möglichkeit ungesagter Alternativhypothesen, ohne ihren Denkfehler zu bemerken (Newstead & Evans 1995, S. 148, 154-169).

10

Die Kluft zwischen Logik und Glaube an die sprachliche Konvention wird von Skandalierern ausgebeutet, um dem Vorwurf des Lügens auszuweichen. Wenn die Täuschung auffliegt, schieben sie die Schuld dem Publikum zu, das zu wenig aufmerksam gewesen sei, wohl wissend, dass niemand jeden Satz hundertmal prüfen kann, nur um jedes Hintertürchen zu entdecken. Das Bundesgericht trägt diesem Umstand umfassend Rechnung. „Behauptungen, die zwar nicht unwahr sind, aber beim Empfänger eine unrichtige Vorstellung hervorrufen“ gelten als widerrechtlich (Bacher 2017, Rz 34).

11

Fotos: Die Bildinterpretation scheint einfacher als die der Texte – sofern die Fotos nicht zurechtgeschnitten sind – und sofern es sich nicht um Kleinstdetails oder Verschwommenes handelt. Hingegen kann der von Asch (1951) experimentell untersuchte Konformitätsdruck einer falschen Bild-Auslegung zu unverdienter Akzeptanz verhelfen. Bei drei Vierteln der Versuchspersonen vermochte eine offensichtlich falsche Mehrheitsmeinung über die Länge von Strichen, deren eigene richtige Wahrnehmung auszuhebeln (teils häufig, teils nur sporadisch). Nur ein Viertel konnte dem Druck der (falschen) Mehrheitsmeinung länger widerstehen.

12

Bildauslegung steht und fällt mit den Legenden zu den Fotos, den Erklärungen zu ihrem Zustandekommen, dem Gesamtkontext und dem nötigen Abgleich zur gesamten publizierten und unpublizierten Fotodokumentation. Bildauslegung ist daher immer mit Textinterpretation verbunden. So berücksichtigt BGE B_610/2016 (E 3.1) die grafische Gestaltung, den Unterschied zwischen Gross- und Kleingedrucktem, die Reihenfolge der Leser-Wahrnehmung, sowie den Gesamteindruck, den die Kombination von Wort und Bild eines Dokuments hinterlässt.

3. «Wahrheit» versus Belastbarkeit von Erzählungen (Validität)

13

Die Idee einer objektiv feststellbaren, umfassenden und präzise abgrenzbaren «Wahrheit» sollte besser durch den Begriff der Belastbarkeit oder Validität ersetzt werden. Das Bundesgericht trägt der graduellen Belastbarkeit Rechnung, auch wenn es sie nicht so nennt (BGE 138 III 641, E. 4.1.2). Die Herleitung der fünf Dimensionen wurde bereits anderweitig publiziert (Haas 2017, 2019c). Sie dürften Medienschaffenden und -rechtlern ohnehin vertraut vorkommen:

14

a) Die Belastbarkeit der Quellenangaben versteht sich von selbst (Dim. I). Umgangen wird sie zuweilen, indem Quellen genannt werden, welche die Behauptung nur in einem höchst vagen oder abwegigen Sinne oder nur als ein angebliches «Missverständnis» belegen.

15

b) Die formell-sprachliche Verbindlichkeit und Klarheit besteht darin (Dim. II), dass Begriffe definiert und die Sätze verständlich und rein theoretisch auch widerlegbar sind. Willkürliche Darstellungen verstecken sich oft hinter rhetorischen Zwickmühlen.

16

c) Innere Belastbarkeit der Erzählung: Konsistenz, Stringenz (Dim. III): Eine schlüssige Erzählung deklariert auch Widersprüche im Substrat. Bei widersprüchlichen Aussagen von Akteuren ist zu eruieren, ob sie ev. nur widersprüchlich scheinen, weil ihnen eine widersprüchliche Realität zugrunde liegt. Bei Geständnissen nach vorigem Leugnen ist aus dem Kontext heraus zu erschliessen, welche Teile einer Aussage glaubhaft sind und welche nicht. Kohtz & Kraus (S. 260) meinen: „Um den Absturz zu vermeiden, müssen verschiedene, auch miteinander konkurrierende Formen geschichtlicher Wirklichkeit in die Darstellung mit einfließen.“

17

d) Die äussere Belastbarkeit der Erzählung, Faktizität (Dim. IV):
Die Erzählung stimmt mit den Naturgesetzen und mit den Quellen überein nach dem Satz von Tarski (1977, S. 143-145). Seiffert (S. 79 f.): „Auch in der Geschichtswissenschaft gilt das Gebot, dass Forschungsergebnisse intersubjektiv überprüfbar sein müssen. […] Denn das Prinzip der Intersubjektivität verlangt ja, dass der Benutzer sich auf die Quellenedition verlassen können muss. Er muss mit der Edition in gewisser Hinsicht so arbeiten können wie mit dem Original, das irgendwo in einer Bibliothek, einem Archiv oder einem Privathaushalt liegt.“ Kosellek bringt diesen Grundsatz auf einen Nenner (S. 45 f.): „Streng genommen kann uns eine Quelle nie sagen, was wir sagen sollen. Wohl aber hindert Sie uns, Aussagen zu machen, die wir aufgrund der Quellen nicht machen dürfen. Die Quellen haben ein Vetorecht. Sie verbieten uns, Deutungen zu wagen oder zuzulassen die aufgrund eines Quellenbefundes schlichtweg als falsch oder aus nicht zulässig durchschaut werden können. Falsche Daten, falsche Zahlenreihen, falsche Motiv Erklärungen, falsche Bewusstseinsanalysen: all das und vieles mehr lässt sich durch Quellenkritik aufdecken. Quellen schützen uns vor Irrtümern, nicht aber sagen Sie uns, was wir sagen sollen.“ Dazu ist dann eben die Abduktion einer Idee nötig, welche versucht zu erklären, was hinter den Fakten steht.

18

e) Die kausale und intentionale Validität (Dim. V): Erzählungen sollen offenlegen, ob es sich um eine belegte Intention, Emotion oder Gesinnung, respektive um einen Kausalzusammenhang handelt, oder ob es um den Zufall, um blosse Korrelationen und Assoziationen. Interpretationen, die über die Fakten hinausgehen, sollten für die Leserschaft von der reinen Zusammenfassung der Fakten erkennbar unterschieden werden. Beliebt ist das Unterstellen von «Verwicklungen» mit inkriminierten Akteuren (guilty by association), um nahe an den Fakten zu bleiben und gleichwohl eine nicht beweisbare moralische Schuld zu insinuieren. Zu ihrer Legitimität lässt sich keine generelle Auslegungsregel etablieren, es kommt auf den Kontext an (BGer 118 IV 153, E.3b).

4. Sorgfaltspflicht bei der Recherche

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Der Satz von Tarski über die Faktizität von Behauptungen, die als belastbar («wahr») gelten können, besagt nichts über die Wahl der Faktenbasis. Wie frei sind Autoren diesbezüglich? Der notwendige Recherche-Rahmen wird unter den Begriffen Sorgfaltspflicht und Gutglaubensbeweis abgehandelt (z.B. BGE 116 IV 205, E.3). Kohtz & Kraus (S. 261) schreiben: „Die Entscheidung etwa, welche Quellen als relevant in den entstehenden Text eingehen, welches Narrativ sich aus ihnen fügt oder in welches sie eingepasst werden, ist letztlich eine einsame. Zwar hat sie den oben skizzierten Idealen wissenschaftlicher Redlichkeit zu folgen. Auch gibt es klare Vorstellungen davon, dass die Zurichtung von Quellen im Forschungsprozess niemals aus Bequemlichkeit oder im Sinne des Verfolgens einer vorgefassten und gegen das Veto der Quellen gerichteten Hypothese geschehen darf.“ Es ist klar, dass man quasi jede willkürliche Behauptung scheinbelegen kann, in dem man das Quellenverzeichnis zurechtschneidert und mit dem sog. cherry-picking nur solche Fakten nennt, welche die Behauptung bestätigen und alle andern verschweigt. Beweisschwierigkeiten machen ehrverletzende Äusserungen natürlich nicht erlaubt (BGE 92 IV 98, E.4).

III. Leserrezeption: «Thinking fast or slow»?

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Wer noch nie Narrative der Gegenaufklärung gelesen hat, könnte meinen, sie seien leicht zu widerlegen, wenn sie vornehmlich aus Schlagwörtern und Trugschlüssen bestehen. Damit würde man diese Autoren unterschätzen. Ihre Texte sind äusserst durchdacht. Wer versucht, ihren Inhalt in kurzen Worten zusammenzufassen, um sie zu kritisieren, tritt unweigerlich in eine Falle, denn wortwörtlich haben die Schreibenden das jeweils nie genau so aufs Papier gebracht. Kahnemann (2011) unterscheidet zwei Denkmodi: das schnelle, oberflächliche Verständnis, das aus einmaligen Lesen resultiert und die vertiefte Analyse, die Zeit, Konzentration und Nachdenken abverlangt. Die letztere kann verschiedene Tiefen ausloten. Hier stellt sich die Frage, welche Lesart zählt, wenn die verschiedenen Ebenen nicht zum gleichen Ergebnis führen. Indessen verheisst schon die Existenz verschiedener Resultate je nach Analyse-Tiefe nichts Gutes.

1.  Eine verbale Fata Morgana über die Gründung der Julius Klaus Stiftung

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Eine Leseprobe soll einen Eindruck von Inhalt und Stil eines solchen Narratives zu vermitteln. Zuerst fasst Germann (2016) seine Sicht zu Schweizer Wissenschaftlern während der Nazizeit zusammen, dann zur Gründung der Julius Klaus Stiftung 1919-1921. Er betont deren nationale und internationale Wichtigkeit als „Katalysator der Genetik und der Rassenforschung“ (S. 13, 37, 59, 63f) und spricht der Universität Zürich eine „führende Rolle“ zu (S. 16f). Die erwähnten Professoren, den Anthropologen Otto Schlaginhaufen (1879-1973) und den Botaniker Alfred Ernst (1875-1968)[4] nennt er „prägende Figuren“ (S. 409) mit einer „besonderen Machtposition“ (S. 52).

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Tab. 1: Leseprobe aus Germann (S. 34-43)

«Einerseits fungierten Schweizer Vererbungsforscher auf dem internationalen Terrain der Wissenschaften oftmals als Alliierte der nationalsozialistischen Wissenschaftspolitik, indem sie zum Beispiel Bestrebungen untergruben, die deutsche Genetik zu isolieren.» (S. 34)

«Paragraph 13 des Reglements hielt den Zweck der Stiftung fest: ‘Als unter den Stiftungszweck fallend sind alle auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Bestrebungen zu betrachten, deren Endziel auf die Vorbereitung und Durchführung praktischer Reformen zur Verbesserung der weissen Rasse gerichtet ist. Nicht unter den Stiftungszweck fallen Bestrebungen zu Gunsten körperlich und geistig Minderwertiger, sowie Sonderbestrebungen, wie zum Beispiel Abstinenz.’» (S. 37 f.)

«Wie der Bezug auf die ‘weisse Rasse’ zeigt, amalgamierten sich eugenische Programmatiken dabei oft mit einem Rassismus, der sich aus europäischen Superioritätsansprüchen und kolonialen Differenzdiskursen speiste. Seit der Krise des Liberalismus am Ende des 19. Jahrhunderts diffundierten solche Diskurse der Ausgrenzung in verschiedene Gesellschafts-, Wissens- und Politikbereiche, radikalisierten Normalitätserwartungen der bürgerlichen Gesellschaft und entfalteten ein Diskriminierungspotenzial, das sich mit zunehmender Schärfe gegen Minderheiten und Aussenseiter richtete. […] die Präsenz aussereuropäischer Kolonialsoldaten in Europa sowie die sozialen Verwerfungen und die Zunahme von Klassenkämpfen gegen Ende des Krieges – verdichteten sich zu einem Wahrnehmungsgefüge, das in Kreisen der bildungsbürgerlichen Elite Untergangsängste schürte. Diese befürchteten die Erosion von als natürlich erachteten Ordnungen und Hierarchien. Rassismus und Eugenik waren in diesem Kontext attraktive Diskurs- und Handlungsangebote.» (S. 38)

«Beide [Professoren] hatten sich spätestens während des Ersten Weltkrieges zu überzeugten Eugenikern entwickelt, und beide pflegten nicht zuletzt aufgrund ihrer dezidiert deutschfreundlichen Haltung gute Beziehungen zu führenden Kreisen der deutschen Rassenhygiene, […] » (S. 41)

«Auch die Verfassung der Statuten überliess [der Stifter] den beiden Professoren, die damit weitgehend die inhaltliche Ausrichtung und organisatorische Form der Stiftung bestimmen konnten [… Diese] bemühten sich darum, der Stiftung eine möglichst internationale Orientierung zu verleihen. Es ist bemerkenswert, dass sich die eugenischen Zielsetzungen der Zürcher Stiftung keineswegs auf die Schweiz bezogen: […] Wie […] erwähnt, fungiert vielmehr die supranationale und globale Kategorie der ‘weissen Rasse’ als zentraler Bezugspunkt, die ihre Wirk- und Deutungsmacht im transatlantischen Sklavenhandel sowie im Expansionsstreben des europäischen Imperialismus entfaltet hatte. Damit suchten [die beiden] den Anschluss an die internationale eugenische Bewegung, die nach dem Ersten Weltkrieg einen enormen Aufschwung erlebte. […] Die beiden Zürcher Professoren, die während ihrer Südostasienexpeditionen von den kolonialen Machtasymetrien wissenschaftlich profitiert hatten, teilten diese Verbindung zum Rassismus» (S. 42 f.)

2. Unbefangene Leserrezeption der Textprobe im schnellen Denken

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Einer von vielen wohlwollenden Rezensenten des Buches wurde stutzig (Hafner 2017): „Neben der inhaltlichen Redundanz (zu oft resümiert er und blickt auf kommende Kapitel) ist zu bemängeln, dass der Autor, wenn er wissenschaftliche Terminologien referiert, davon ausgeht, dass der Leser schon wisse, was gemeint sei. Doch nicht immer wird klar, wie der Biologismus und ‘Rassismus’ der Wissenschafter genau aussah; und manchmal liegt vage der Generalverdacht des irgendwie ‘Völkischen’ auf den verhandelten Diskursen, ohne dass dieser begründet würde.“ Dieser Beobachtung kann man nun nachgehen.

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In Vorlesungen zur Aussagen-Validität hat die Schreibende als Referentin eine 12-minütige Umfrage zum Verständnis der Textprobe (Tab. 1) aus der Erinnerung durchgeführt. Nachher konnten die Teilnehmenden damit üben. Die Instruktion lautete, sie sollten beim einmaligen Zuhören und Mitlesen gut aufpassen, es gehe um einen anspruchsvollen Text über die Geschichte einer Stiftung, um die Stiftungsgründung 1921, das Stiftungsreglement (Statuten), den Stifter selbst und zwei Professoren (Vererbungsforscher). Anschliessend mussten die Teilnehmer/innen aus der Erinnerung kennzeichnen, was sinngemäss im Text stehe (Tab. 2).

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Tab. 2: Textverständnis im schnellen Denken

Fragen

Antworten

1) Waren die beiden Professoren Rassisten?
ja: 56%
nein: 24%
weiss nicht: 20%
2) Wollten die beiden Professoren Menschen mit Beeinträchtigungen als „Minderwertige“ diskriminieren?
ja: 32%
nein: 42%
weiss nicht: 26%
3) Waren die beiden Professoren die Autoren des §13 zur „weissen Rasse“ / „Minderwertigen“?
ja: 37%
nein: 27%
weiss nicht: 37%
4) Waren die beiden Professoren Opportunisten
(unabhängig von ihren Meinungen)?
ja: 31%
nein: 29%
weiss nicht: 39%
5) Auf welcher Seite standen die beiden Professoren während des 2. Weltkriegs (tendenziell)?
pro Nazi-Deutschland: 79%
pro Schweiz & Neutralität: 16%
pro England,
USA: 5%
6) Welchen allgemeinen Eindruck haben die beiden Professoren bei Ihnen hinterlassen?
sympathisch, altruistisch: 1%
neutral: 28%
unsympathisch, egoistisch: 71%
7) Welchen allgemeinen Eindruck hat der Autor des Textes zur Stiftung hinterlassen?
sachlich, objektiv: 29%
teils-teils: 52%
tendenziös, polemisch: 18%

N = 109
n = 40 Studierende, männlich 33%, weiblich 63%, mehrheitlich zwischen 20 und 25 Jahre alt
n = 69 Staatsanwält/innen, männlich 56%, weiblich 44%, mehrheitlich zwischen 25 und 35 Jahre alt

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In den Fragen 2-4 wurden auf die Schnelle weniger oft Beschuldigungen wahrgenommen und erinnert als in Frage 1. Zusammengenommen hatten 59% der TeilnehmerInnen mindestens eine der Fragen 2-3 bejaht. Sie haben damit die Beschuldigung der Behindertendiskriminierung implizit oder explizit als gegeben angesehen.

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Im Schnitt wurde rund die Hälfte der vier Beschuldigungen einer angeblichen faschistischen Gesinnung (F1, F2, F3, F5) beider Professoren bejaht (M = 2.0, std = 1.2). Fast alle Teilnehmenden (92%) bejahten mindestens eine der vier Beschuldigungen. Welche davon jedoch in der Erinnerung haften blieben, variierte individuell. Durch den kumulativen Effekt von Verdächtigungen bleibt immer etwas hängen. Kepplinger (2012, S. 39) nennt das „Schuldstapelung“ vieler kleiner Vorwürfe, die: „den Eindruck eines grossen Missstandes hervorrufen, dessen Ursachen im Charakter des Akteurs liegen.“

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Aufschlussreich sind nun die Antworten auf Frage 7. Über den Autor fanden 29% der TN, dass er „sachlich, objektiv“ bleibe. Eine Mehrheit las ihn eher kritisch: 52% meinten „teils/teils“ und 18% bezeichneten ihn als „tendenziös, polemisch“. Obgleich die meisten ahnten, dass es den Ausführungen an Sachlichkeit fehlt, spielte das für die Akzeptanz der Vorwürfe keine Rolle. Drei Viertel der Befragten fanden die Professoren trotzdem unsympathisch und egoistisch (F8). Die Leserrezeption zeigt, dass das kritische Denken durch Einhämmern von immer neuen Vorwürfen ausgehebelt wird. Nach dem Lesen erinnert man nicht so sehr den Wortlaut eines Textes, als an den darin subjektiv erfassten Sinn (Arntzen 2011, S. 60). Andeutungen eines Themas werden im Gedächtnis unter ihrem impliziten gemeinsamen Nenner abgespeichert (Minda 2015, S. 51). Ferner tendiert man dazu, alles Spätere im Licht der ersten Information (als anchoring bias, Dim. I) zu sehen (Tversky & Kahneman 1974, S. 1128).

3. Interpretation der Textprobe im langsamen, analytischen Studium

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Der Rassismus Vorwurf (F1) wurde prima vista von der Hälfte der TN bejaht. Faktisch trifft er jedoch nur auf einen der Professoren zu (den frühen Schlaginhaufen), für den andern (Ernst) gibt es keinerlei Belege (Keller 1995, S. 108; Haas 2020). Der Autor könnte nun vorbringen, er hätte nirgends wörtlich geschrieben, beide Professoren seien Rassisten gewesen, dies sei ein Fehlschluss der Lesenden. Mit einer tieferen Analyse erkennt man aber, dass der Vorwurf als mehrstufiger Angriff daherkommt. Er ruht auf einem Zirkelschluss, der das was eigentlich zu beweisen wäre, als Prämisse voraussetzt: Angesichts „aussereuropäischer Kolonialsoldaten“ (d.h. people of color) werden der Bildungselite „Untergangsängste“ attribuiert und eine Weltsicht, die (gesellschaftliche) Hierarchien und Ordnungen als „natürlich“ erachtete. Unter Historikern sind „natürliche Ordnungen“ ein Oberbegriff für biologistische Theorien, die eine deterministische Rangordnungen zwischen Menschengruppen postulierten (Etzemüller 2015, S. 88, 95). Es ist eine Umschreibung der Rassismusdefinition nach Kühl (2014, S. 17). Paradoxerweise folgen dem nun die Sätze: „Rassismus und Eugenik waren in diesem Kontext attraktive Diskurs- und Handlungsangebote.“ und „Die beiden Zürcher Professoren […] teilten diese Verbindung zum Rassismus“. Indem sie den Begriff erneut nennen, verstärken sie den Eindruck von Rassismus, öffnen aber ein Hintertürchen, mit dem der Autor behaupten könnte, er habe nur die Möglichkeit einer rassistischen Einstellung eingeräumt, nicht deren Vorhandensein. Hier versteckt sich eine rhetorische Zwickmühle (Dim. II-III). Wenn beide Professoren als Bildungsbürger an natürliche Ordnungen geglaubt hätten und Untergangsängste angesichts afrikanischer Kolonialsoldaten gehabt hätten, dann wären sie beide schon zutiefst rassistisch gewesen. Das kann nicht gleichzeitig aufgehoben werden mit der Behauptung, es sei bloss ein „attraktives Angebot“ und ein „Teilen von Verbindungen“ gewesen.

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Frage 2 der Diskriminierung von Menschen mit Beeinträchtigungen als „Minderwertige“ spielt auf den Inhalt von §13 an und wird verstärkt durch „radikalisierte Normalitätserwartungen der bürgerlichen Gesellschaft“ und „Diskriminierungspotenzial, das sich mit zunehmender Schärfe gegen Minderheiten und Aussenseiter richtete“ sowie „Beide [Professoren] hatten sich […] zu überzeugten Eugenikern entwickelt“. Ein Drittel der Teilnehmenden meinte, eine diskriminierende Absicht stehe sinngemäss im Text, über 40% verneinten es aber. Die Frage 3, ob die Professoren Urheber von §13 zur „weissen Rasse“ und den „Minderwertigen“ seien, bejahte ebenfalls ein Drittel, obwohl es nirgends explizit steht; ein Drittel verneinte es. Die Unterstellung speist sich aus „Auch die Verfassung der Statuten überliess [der Stifter] den beiden Professoren, die damit weitgehend die inhaltliche Ausrichtung und organisatorische Form der Stiftung bestimmen konnten. […] Wie […] erwähnt, fungiert […] die […] ‘weissen Rasse’ als zentraler Bezugspunkt, […] Damit suchten [die beiden] den Anschluss an die internationale eugenische Bewegung,“ Dass sie nur „weitgehend“ bestimmen konnten, dürfte überlesen werden, zumal es gemäss Relevanztheorie (Sperber & Wilson op. cit.) wenig plausibel scheint, dass jemand mit einer Bestimmung Zwecke verfolgt, wenn er sie gar nicht gewollt hat. Die Gründungsakten der Stiftung belegen, dass die beschuldigenden Textauslegungen in den Fragen 2 und 3 unberechtigt sind (Dim. I, IV-V). Die Diskriminierung von Menschen mit Beeinträchtigungen war vom Erblasser verfügt worden und der § 13 wurde von einem juristischen Gutachter eingefügt (Haas 2020, S. 228-236).

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Zu angeblichen Sympathien während des 2. Weltkriegs (F5) fanden drei Viertel die Professoren seien „pro Nazi“ gewesen. Der Vorwurf, als „Alliierte der nationalsozialistischen Wissenschaftspolitik“ fungiert zu haben, enthält ein „oftmals“. Es wird leicht überlesen und LeserInnen ziehen falsche kategorische Schlussfolgerungen daraus (Minda, S. 127). Der Vorwurf wird später durch „dezidiert deutschfreundlich“ verstärkt. Die „Bestrebungen“, „die deutsche Genetik zu isolieren“ kann der Autor später im Buch (S. 246-257) nicht belegen (Dim. I), sie können somit auch nicht untergraben worden sein. Vielmehr bekannten sich die Biologen in der Woche vor dem Kriegsausbruch an einem Kongress zur internationalen Zusammenarbeit in Krisenzeiten und dankten besonders den Deutschen, Französischen, Italienischen und Polnischen Delegierten, dass sie gekommen waren (Crew 1939, S. 497). Alfred Ernst war zudem im 3. Reich als deutschfeindlicher Marxist fichiert (Haas 2020, S. 244, 253).[5]

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Frage 4 zielte auf den angeblichen Opportunismus der Professoren, manifest im „profitieren“ von „kolonialen Machtasymetrien“ allein wegen deren Forschungsreisen: Ein knappes Drittel hatte diese Andeutungen so verstanden. Der Vorwurf ist eine inquisitorische Jokerkarte. Man kann ihn allen Zeitgenossen anlasten, genauso wie man Auslandreisen allen heutigen Forschern (z.B. dem Autor) als ihr höchstpersönliches ökologisches Fehlverhalten vorhalten könnte (Dim. V).

4. Bilanz zur oberflächlichen versus der vertieften Lesart

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Die gezeigten Textstellen erteilen natürlich keinen Aufschluss über das ganze Buch, denn die Behauptungen im ersten Kapitel werden später ausführlicher abgehandelt. Punktuell konnten sie verifiziert werden, viele andere haben sich nach dem Konsultieren der Quellenlage als obsolet herausgestellt (Haas 2019a, 2019b, 2020, Keller 1995). Ob der Autor darüber Bescheid wusste, sei hier dahingestellt. Hingegen stehen die Validitätsfragen im Raum. Wieso formuliert er keine seiner schwammigen Anschuldigungen als direkte und falsifizierbare Feststellung? Kann ein solches Vorgehen als wissenschaftlich bezeichnet werden?

IV. Bildauslegung nach Augenschein und Kontextualisierung

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Die Ethnologin Hauser-Schäublin hat letztes Jahr (2020) auf Ungereimtheiten im Buch „Tropenliebe“ von Schär (2015) aufmerksam gemacht. Mit „Tropenliebe“ sei die damals verpönte homoerotische Freundschaft zwischen den beiden Naturforschern und Cousins Fritz und Paul Sarasin gemeint und deren (Schär S. 8) „zutiefst ambivalente und zerstörerische Liebe„für die Tropen“ und (S. 38 f.): „nicht zuletzt für die Knaben aus den ‘Naturvölkern’“. Die «Beweisführung» zur sexuellen Ausbeutung soll hier unter die Lupe genommen werden. Sie fungiert unter dem Titel „Macht und Erotik: Zugriffe auf den Körper der ‘Eingeborenen’“ (ab S. 262). Andere Vorwürfe des Buches, etwa der (S. 10), dass die Sarasins „selbst zu jenen ’weissen Menschen’ zählten“, die den indigenen Völkern „das ’todbringende Netz’ mit sich brachten“, werden nicht untersucht. Zweifellos war 1893-1903 die Menschenrechtssituation in den Kolonien weit von einer fairen demokratischen Gesellschaftsordnung entfernt.

1. Technische und politisch-soziale Bedingungen der Herstellung von Fotos

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Schär beobachtet im zweibändigen Werk „Reisen in Celebes“ (1905, Abk. RiC), dass die Fotos gestellt wirken, da die abgebildeten Personen in Richtung Kamera blicken, „so als würden sie die Instruktionen des Fotografen befolgen“. Sie seien also „nicht Teil der sozialen Situation“ zwischen den Akteuren (S. 264f). Dies kann man nachvollziehen. Indessen fehlt die quellenkritische Erklärung, wie umständlich das Fotografieren mit den unförmigen Apparaten und Glas-Platten war. Man musste das Licht messen, Blende, Zeit und Entfernung genau einstellen. Schnappschüsse eines gelebten Alltags aus der Nähe waren unmöglich (Dim. I). Bei Gruppenfotos kam es meistens vor, dass einige Personen merkwürdig dreinblickten oder mitten in einer Bewegung erwischt wurden. Wegen dieses Artefakts sind Schärs Deutungen der Gruppenfotos ein Lesen im Kaffeesatz (S. 146, 265-269) (Dim. V), auch wenn er sich fairerweise manchmal darum bemüht, verschiedene Möglichkeiten zu offerieren. Die Sarasins verweisen anhand eines Gemäldes darauf (RiC I, S. 106), dass der Gesichtsausdruck misslingen kann und nicht den widerspiegelt, den eine Person im Alltag hat.

36

Die sozialen Umstände des Fotografierens und die Schwierigkeiten wurden von den Sarasins thematisiert (RiC II, S. 362). Schär kritisiert das (S. 262) als „Zugriff europäischer Forscher auf den Körper der ‘Eingeborenen’“ mittels verschiedener Herrschaftsverhältnisse und postuliert (S. 173): „Sie zweifelten nie daran, dass es legitim war, den ‘Widerstand’ der ‘Einheimischen’ zu ‘brechen’, um der Wissenschaft und dem Voranschreiten ‘Europas’ Bahn zu brechen.“ Die Ethnologen, die das Zustandekommen der Fotos korrekt schildern, kommen nur mit solchen Sätzen zu Wort, die ein unvorteilhaftes Licht auf sie werfen. Schär zitiert (S. 263) die Beschreibung grenzenloser Furcht vor der Kamera einiger Indonesier und die Vorstellung, dass beim Fotografieren die Seele mitgenommen werden könnte. Die behutsame Art, wie die Sarasins diese Ängste zu mindern verstanden, lässt er jedoch weg. Sie liessen die Indonesier durch die Kamera blicken und stellen sich selbst davor, was dann grosse Heiterkeit auslöste – offenbar hatte sich die Angst gelöst. Nicht erfahren darf man, dass die Sarasins zuweilen von Messungen und Fotos Abstand nahmen, wenn sie zu viel Furcht auslösten, oder dass das Fotografieren mit Auflagen erlaubt wurde, z.B. wenn die Leute das Bild vorher selber durch die Linse sehen konnten (RiC I, S. 92, 341; RiC II, S. 37 f., 362). Die Ehrlichkeit und die Abgrenzungen der damaligen Forscher gegen Ausbeutung und Willkürherrschaft benutzt Schär, um sie gegen sie zu wenden. Ihre Kritik an den weissen Europäern, die an Deutlichkeit nicht mehr zu überbieten ist und damals überhaupt nicht selbstverständlich war, wandelt er rhetorisch in eine „Ambivalenz“ um (S. 322 f.), die bigott wirkt.

2. Fotoauslegung anhand von Bildvergleichen

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Die intensive Freundschaft zwischen den Cousins schildert Schär anfangs nuanciert inklusive der Wissenslücken bezüglich der Homoerotik (S. 45). Das ist gutes wissenschaftliches Handwerk ohne Spekulationen. Leider geht es weiter mit (S. 60): „Wie für viele Männer im kolonialen Zeitalter bildeten also die Tropen auch für die Sarasins einen Raum voller Möglichkeiten und Verlockungen, die in Europa verboten waren. Nicht nur konnten sie dort ihre Liebe zueinander leben. Wie ich im Kapitel 11 zeigen werde, übten auch halbnackte Knaben und Männer aus den ‘Naturvölkern’ grosse Anziehungskraft auf die beiden Basler aus.“ Die Formulierung beinhaltet nun plötzlich eine unbelegte Gewissheit über die „verbotene“ „Liebe“. Formelle Validität (Dim. II) sieht anders aus.

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Unter dem Titel „Erotisches Interesse am Körper der ‘Anderen’“ macht sich Schär das diskriminierende Klischee zunutze, Homosexuelle seien an Jugendlichen weit unter ihrem eigenen Alter interessiert (S. 272 f.): „Neben dem wissenschaftlichen Interesse für die Körper der ‘Eingeborenen’ darf auch das erotische Begehren nicht ausser Acht gelassen werden. Beides […] wurde […] bislang vor allem unter heterosexuellen Blickwinkel thematisiert: Wie die koloniale Macht und anthropologisches Interesse den Körper der ‘eingeborenen Frau’ enthüllen, um ihn für europäische Männer verfügbar zu machen. Dies Sarasins scheinen sich allerdings mehr für die jungen Männer interessiert zu haben. In vielen Passagen fällt ihr genauer Blick für den männlichen Körper auf, der einerseits ihr geschultes anthropologisches Auge, andererseits aber auch eine homoerotische Ästhetik zum Ausdruck bringt. Das am besten dokumentierte Beispiel ist die Fotografie von ‘Prinz Dompo von Kulawi’. Es handelte sich um den Sohn eines lokalen Herrschers, der die Sarasins 1902, während der krisenhaften Zentralcelebesreise empfing.“

RiC II, S. 33: „Prinz Dompo von Kulawi“ (Schär S. 273)
 
RiC II, S. 31: „Junge Männer von Kulawi“
(Schär S. 180)
RiC I, S. 202: “Toradja Frau
(bei Schär nicht abgebildet)
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Im Porträt von Dompo ist keine Sexualisierung erkennbar, deshalb umgarnt Schär es mit Argumenten. Seitenangaben aus den Celebes-Büchern gibt er nicht preis, sondern nur die Archiv-Signaturen der Originale. Zur Prüfung muss man 850 Seiten durchblättern, wobei keines der Argumente dem Quellenvergleich (Dim. I) standhält. Sie werden als unstrukturierte Erzählung vorgebracht und mussten zur Entwirrung zuerst geordnet werden. Der springende Punkt (S. 275) ist, dass „die Sarasins also den Jungen dazu bewogen haben“ dürften, „sich seines Hemdes zu entledigen, um mit nacktem Oberkörper zu posieren.“ Damit möchte Schär das „Enthüllen“ (S. 273) beweisen.

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Argument 1: Bildervergleich zwischen Männern und Frauen:

Auf den Seiten unmittelbar vor dem „am besten dokumentierten Beispiel“ von Prinz Dompo behauptet Schär (S. 271), die Ethnologen hätten ein bestimmtes, angeblich „bestes“ Frauenfoto aus dem Archiv u.a. deshalb nicht publiziert, weil sie sich „mehr für Knaben und junge Männer interessierten als für Frauen“. Derweil hat es im Band I zwei Fotos von Frauen mit nacktem Oberkörper (RiC I, S. 202, 341), deren Qualität keineswegs minderwertig ist. Ohne dass er eine Unwahrheit schreibt, entsteht beim Publikum der unrichtige Eindruck, die Sarasins hätten gar keine halbnackten Frauen abgebildet (Dim. I-II).

41

Argument 2: Bildervergleich bezüglich anderer Männer:

Weiter tönt es so, als ob die Sarasins hätten eine Verfälschung inszeniert hätten (S. 274): „Ein Blick ins Archiv der Sarasins zeigt nun, dass es sich beim Foto des Jungen wiederum um eine artifizielle, inszenierte ‘ethnographische’ Pose handelt. Auf einem andern Bild, das die Sarasins in keiner ihrer Publikationen verwendeten, erkennt man nämlich den Jungen in einer Gruppe mit anderen Knaben und Männern aus der Region Kulawi. ‘Prinz Dompo’ trägt, ebenso wie etliche andere auf dem Bild ein Hemd von europäischem Zuschnitt.“ Ein Vergleichsfoto, auf dem alle Jugendlichen, inkl. Dompo, Hemden tragen, ist bei Schär abgebildet (hier ausgelassen). Gleichwohl ist das Argument haltlos (Dim IV), wenn man weiss, dass die Sarasins kurz vor Prinz Dompo, eine Gruppe junger Männer aus Kulawi abgebildet haben (RiC II, S. 31). Einige tragen ein Hemd; Andere sind mit nacktem Oberkörper und haben wie Dompo einen Sarong über die Schulter gerollt. Schär hat dieses Foto rund neunzig Seiten vorher ebenfalls publiziert (S. 180). Wenn sie auf Seite 272 angekommen ist, dürfte die Leserschaft es vergessen haben. Im Band I findet sich eine weitere, gemischt bekleidete Gruppe (RiC I, S. 268), die Schär verschweigt.

2. Fotoauslegung anhand von Kommentaren der Hersteller

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Argument 3: mit der Tracht und dem Weben

Schär (S. 274 f.): „Dieses Bild widerspricht dem, was die Sarasins in diesem Jungen erkennen und mit ihrer europäischen Leserschaft teilen wollten, nämlich etwas ‘Gesetzmässiges’ in ‘der Kleidung des Knaben’: ‘sie entspricht … der Tracht vieler in der Kultur primitiv gebliebenen celebensischer Stämme’.278 Das angebliche Fehlen von gewebten Textilien bildete einen Beleg für die Argumentation, wie die Sarasins an anderer Stelle darlegen: ’Es ist merkwürdig, dass die Kunst des Webens, mit welcher die Bewohner von Europa schon in neolithischer Zeit wohl vertraut waren, noch zur Stunde nicht in Central Celebes eingedrungen ist’.279 Um dieses Bild nicht zu zerstören, dürften die Sarasins also den Jungen dazu bewogen haben, sich seines Hemdes zu entledigen, um mit nacktem Oberkörper zu posieren.

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278 RiC, II, 32 f.
279 RiC, II, 93. Faktisch waren die Hochlandgesellschaften, nicht nur auf Celebes, nie so isoliert, wie es die Literatur der Kolonialzeit darstellte.

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Um noch mehr davon zu überzeugen, dass die Sarasins einen jungen männlichen Körper „enthüllt“ hätten, lässt Schär Informationen weg. Der vollständige Satz lautet (RiC II, S. 32f): „In der Kleidung der Knaben dieses Gebietes nun sehen wir wiederum etwas Gesetzmässiges; sie entspricht nämlich der Tracht vieler in der Kultur primitiver gebliebener celebensischer Stämme, während die erwachsenen Kulawier bereits weiter fortgeschritten sind; in späterer Zeit werden dann auch schon die Knaben die Kleidung der Erwachsenen annehmen, und ihre jetzige Tracht wird zum Kinderspielzeug werden, wofür wir Analogien auch in Europa haben.“ Zum Weben ergänzten die Sarasins (RiC II, S. 93): „[…] in Celebes eingedrungen ist, obwohl doch die Küstenbewohner der Insel, wie wir z.B. in Buol gesehen haben, sehr geschickt darin sind.“ Schärs Kommentar (Fn 279), der die Relevanz bestreitet, ist unbelegt.

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Argument 4: betreffend die Kommentare zum Körper von Dompo

Schär (S. 273): „Die Sarasins beschrieben den Jungen als den ‘zierlichsten’ unter einer Gruppe bewaffneter Knaben, ‘elegant, gerade, … die ruhig blickenden Augen stolz von oben nach unten gerichtet, … der Mund feingeschnitten, die Farbe seiner Haut ein helles Gelbbraun, von welchem sich der scharlachrote Sarong, den er gerollt um die Schulter trug, prächtig abhob.’277

———————————————–
277 RiC, II, 32

45

Ausgelassen wird, dass die Sarasins ganze Populationen so qualifizierten, auch Frauen (RiC II, S. 31,50,101; RiC I, S. 107, 113). Nach heutigem Ermessen imponieren ästhetische Werturteile als unwissenschaftlich. Dies ist jedoch eine ahistorische Sichtweise. Die Beschreibung der Morphologie beruht auf Irrtümern des frühen wissenschaftlichen Rassismus. Kleiner plumper Körperbau wurde phylogenetisch als „affen-näher“ angesehen, wohingegen schlanke, grosse Menschen als evolutionär höher entwickelte „Menschentypen“ galten (Etzemüller S. 79-82). Die Bedeutung des Phänotyps wurde damals (in Unkenntnis der Komplexität des Genoms) masslos überschätzt. Schär konnte das gleichzeitig veröffentlichte Werk von Etzemüller allerdings nicht kennen.

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Argument 5: angeblich homoerotisches Interesse bezeugt in einem Gedichtband

Schär (S. 275): „Dieser Junge verkörperte für sie den Prototypus des ‘edlen Wilden’, wie sich einem Gedicht von Paul Sarasin entnehmen lässt, welches er 1904 mit dem Titel ‘Der junge Wilde’ veröffentlichte.280 ’In einem Dorf in der Urwalds Schooss’, heisst es da, seien alle bei Ansicht der Sarasins von ‘Angst und Erregung’ gepackt worden. Nur der Junge sei ruhig geblieben:

‘Das Haupt so zierlich, die Nüstern so fein, die Lippen zu Lächeln gekräuselt, das Auge so gross, der Blick so rein … wie glücklich macht mich’s, mit den Augen solch’ Wunderbildwerk einzufangen … Ist meine Seele nur unverderblich, dann bist du ewig, bist unsterblich.’

Auf dem Originalbild sind Lächeln und grosse Augen nur schwer […] zu erkennen.

—————————————
280 Nach dem Skandal über einen früheren, 1893 veröffentlichten Gedichtband (vgl. dazu Kapitel 1) publizierte Paul Sarasin unter Pseudonym: Wiegand, F.: Gedichte 1904, S. 25.“

47

Erstens identifiziert Schär den Protagonisten des Gedichts implizit als Prinz Dompo (indem er das Lächeln im Gedicht mit dem des Fotos abgleicht), obwohl im Gedichtband kein Name und nichts von Häuptlingssohn steht. Hier sehen wir den freien indirekten Diskurs in Aktion, der verschleiert, dass es sich nicht um eine historische Tatsache handelt, sondern um eine Vermutung.

48

Zweitens lässt er uns nur durch ein Schlüsselloch auf die Gedichte gucken. In Wirklichkeit lässt sich eine homosexuelle Präferenz mit dem Gedicht nicht erhärten, sondern es handelt sich eher um eine Romantisierung indigener Menschen und ihrer Lebensweise. Auf der gegenüberliegenden Seite (Wiegand S. 24) findet sich nämlich eine Schwärmerei an ein Mädchen „Hebe“[6]:

„Verborgen in eines Dorfes Mitte, sah ich ein Mädchen in ärmliche Hütte,
das Gewand umrahmte lose die Hüften, der feine Busen war frei dem Blick,
Sie bog anmutig das Haupt zurück, das flutende Haare mit der Hand zu lüften,
so zierlich, wie von Hebe die Sage berichtet, ein Licht entströmte ihr, silberklar:
Olymp, du bist nicht rosiger erlichtet, als diese Hütte es war!“

49

Drittens äusserten die Vettern eine freundliche Einstellung zu Frauen (RiC II, S. 115). Sie zeichneten sie als eigenständige Persönlichkeiten, z.B. als tüchtige Weberinnen (RiC I, S. 173), durchaus fähig, die Basler Herren mit Hohngelächter zu empfangen (RiC II, S. 189) oder sie vornehm zu ignorieren (RiC I, S. 87). Darüber hinaus werden sie als Regentinnen und Königinnen gewürdigt (RiC I, S. 296, RiC II, S. 224).

50

Argument 6: weiteres Einhämmern

Gleichwohl doppelt Schär dann nochmals nach (S. 276): „Es wäre indes auch voreilig, europäische Forscher als rein wissenschaftlich motiviert zu betrachten. Bei der Auswahl ihrer Fotosujets liessen sich Sarasins auch durch ein homoerotisches Interesse für die Körper junger Männer und Knaben leiten.“ Die ganze Episode über Prinz Dompo (aus RiC II, S. 28, 32 f., 37, 78) verschweigt, dass der Häuptlingssohn den Europäern keineswegs unterwürfig oder ängstlich gegenübertrat. Er war selbstbewusst, half den Forschern einmal (RiC II, S. 37) und grenzte sich ab, wenn er es wollte (RiC II, S. 78): „ja, in der Vornacht erschien wieder unser junger Freund der Prinz Dompo, mit Gefolge auf dem Plan und betrachtete sich das ganze Biwak, indem er jedoch gegen uns sich steif abschloss“.

3. Bilanz zur Bildanalyse

51

Schär gewinnt seine Plausibilität primär durch Auslassungen (vgl. Teitler 2015, Rz3). Wie ein Skandalierer (Kepplinger, S. 60 f.) verschweigt er das Fehlen von Handlungsalternativen zur damaligen Zeit, denn damit würde seine Empörungsbewirtschaftung dahinfallen. Hätte man diese Kulturen einfach unbemerkt untergehen lassen sollen? Wäre es für das Los der indigenen Völker besser gewesen, wenn sie unbeobachtet von Aussenstehenden der Macht der Kolonialbeamten (und der Macht anderer in Indonesien dominierender Volksgruppen) vollständig ausgeliefert geblieben wären?

52

Seinem Anspruch, historische Gerechtigkeit gegenüber den «Verdammten dieser Erde» walten zu lassen, kommt Schär jedenfalls nicht nach. Indem er den Prinzen nicht als den führungsstarken, selbstbewussten jungen Mann darstellt, der er war, verfällt der Kolonialismuskritiker selber einer eurozentrischen Entwertung indigener Menschen. Er reduziert ihn faktenwidrig auf ein hilfloses Sexualobjekt. Dasselbe tut er anderen Akteuren an, die sich der Erforschung zuweilen hingaben, sie zuweilen verweigerten oder sie auch steuerten (RiC II, S. 69, 80). Von den Schilderungen der Sarasins, wie Wedda-Männer ihre Babys auf dem Rücken trugen (RiC II, S. 128), oder dass die mächtigen Priester Bissu eine fluide Genderidentität hatten (RiC II, S. 75, 203), dürfen wir nichts erfahren.

V. Fazit: Geschichte im Würgegriff ihrer selbst

53

Es ist nicht einzusehen, inwiefern ein «Historiker-Sonderrecht» auf falsche Behauptungen dem öffentlichen Interesse oder dem Fortschreiten der Wissenschaft dienen sollte. Mit ihren schwammigen Vorgaben bedient die SGG primär die Ordinarien. Sie setzt den Fehlanreiz, Studierende zu belohnen, die aufsehenerregende, aber unbelegte «Befunde» produzieren. Die so «aus dem Feuer geholten Kastanien» lassen sich später risikolos in die Monografien der Professoren einbauen. Geschichtsklitterung und ungenügende Betreuung werden damit reingewaschen. Der Nachwuchs muss sich hingegen in einem verzerrten Wettbewerb behaupten oder sich dem Risiko rechtlicher Schritte aussetzen. Dass die Sorge um valide Wissenschaft berechtigt ist, zeigen die zwei Junghistoriker, denen es gelungen ist, sich trotz auffälliger methodischer Schwächen wirksam in Szene zu setzen. Ihre hochgepriesenen Arbeiten aus der Wissenschafts-Geschichte, deren Quellenlage hier recherchiert wurde, basieren auf einer «Insider-Methodik», welche die Öffentlichkeit erstaunen dürfte, wenn sie davon wüsste. Sie dokumentieren einmal mehr die Unzulänglichkeit der peer-review.

54

Der Freud’sche Versprecher „Neuzeitgeschichte im Würgegriff der Geschichte“ im Titel der Solidaritätsbekundung mit Walther Hofer scheint sich als Prophezeiung selbst erfüllt zu haben. Die Verweigerungshaltung gegenüber der Sorgfaltspflicht und die leichtfertige Verdachtshermeneutik hat sich trotz Bundesgerichtsentscheid ausbreiten können. Studierende – zukünftige Medienschaffende und Lehrpersonen – werden darin falsch ausgebildet. Heute sind es keine einmaligen und simplen Übertreibungen mehr und es werden nicht «nur» dezidierte Rechtsextreme angegriffen. Wer zur falschen Zeit gelebt hat, fällt wegen unseriöser Rhetorik der Verunglimpfung oder der Verachtung anheim – darunter auch die Pioniere gegen den Rassismus und die Leidtragenden des Kolonialismus. In «postmodernen» Werkstätten wird so ein Bild vergangener Zeiten herbeigezaubert, das gegen das Veto der Quellen verstösst. Wo die Grenzen der Wissenschaftlichkeit in der qualitativen Forschung liegen, sollte also geklärt werden. Empfehlenswert wäre eine begleitende Dokumentation aller Archivalien (z.B. auf einer Homepage), damit die wissenschaftliche Überprüfbarkeit besser gewährleistet ist und damit eine echte Diskussion unter Experten und in der interessierten Öffentlichkeit überhaupt stattfinden kann.



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Fussnoten:

  1. Aufruf „Zeitgeschichte im Würgegriff der Geschichte“. NZZ 5.3.1987. Korrigendum NZZ 6.3.1987. Entgegnung des Rechtsvertreters der Familie, NZZ 18.3.1987.
  2. https://www.sgg-ssh.ch/sites/default/files/files/ethikkodex_grundsaetze_layout_erg.pdf
  3. Leider wird man gezwungen, darüber zu spekulieren, ob es um den Aufruf in der NZZ vom 5.3.1987 geht oder nicht. Würde jemand naiverweise davon ausgehen, wären die Verfasser in der komfortablen Lage, zu entgegnen, er/sie sei um kein Haar besser.
  4. Die Verfasserin dieses Artikels hat dieses Buch und damit die Thematik per Zufall entdeckt, weil Alfred Ernst, ihr Grossvater war. Sie hat dann einige Dinge berichtigt (Haas 2019a, 2020).
  5. Deutsches Bundesarchiv Berlin: R 4901-2756, Nr 285: Dahnke an Wettstein 5.9.1941.
  6. Staatsarchiv Basel Stadt, Sig. PA 212a T 6,7: Wiegand, F. Gedichte 1904, S. 24-25.   


Creative Commons Lizenzvertrag
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Internes Kopieren: Warum zahlen – und wieviel?

Die Vergütungen für interne Nutzungen von geschützten Werken in Organisationen sollen ab 2023 klarer und einfacher werden

Philip Kübler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M., Direktor von ProLitteris, Schweizerische Genossenschaft für Urheberrechte an Literatur und Kunst

Résumé: Les auteurs ont la propriété intellectuelle sur leurs œuvres. Si les utilisations ne sont pas autorisées par les ayants droit, elles sont interdites. La loi sur le droit d’auteur (LDA) prévoit des exceptions à cette règle. Si l’on copie dans une organisation, par exemple à titre professionnel, celle-ci doit verser une redevance forfaitaire. Pour des raisons pratiques, cette redevance ne dépend pas de copies spécifiques, mais de la quantité statistique de copies. Tous les auteurs, éditeurs et autres ayants droit en Suisse et à l’étranger doivent accepter ces copies. Ils sont toutefois rémunérés par l’intermédiaire de ProLitteris et d’autres sociétés de gestion. La base est constituée par les tarifs communs 8 et 9 qui sont approuvés et contrôlés. Les tribunaux ont confirmé ces règles à plusieurs reprises au cours des dernières années. Désormais, les tarifs vont devenir encore plus simples et plus clairs pour la période à partir de 2023. Le nombre d’employés restera le facteur décisif, mais d’autres calculs plus compliqués seront remis en question. Les prix de l’utilisation dans les organisations en Suisse et au Liechtenstein vont être réglementé de manière aussi uniforme et transparente que possible.

Zusammenfassung: Urheber und Urheberinnen haben das geistige Eigentum an Ihren Werken. Werden Nutzungen von den Rechteinhabern nicht erlaubt, so sind sie verboten. Von dieser Regel macht das Urheberrechtsgesetz (URG) ein paar Ausnahmen. Eine solche betrifft das Kopieren, analog und digital. Kopiert man in einer Organisation, zum Beispiel beruflich, so muss die Organisation eine pauschale Vergütung zahlen. Aus praktischen Gründen hängt diese Vergütung nicht von konkreten Vervielfältigungen ab, sondern von der statistischen Menge an Kopien. Alle Autorinnen, Verlage und sonstigen Rechteinhaber im In- und Ausland müssen sich dieses Kopieren gefallen lassen. Sie werden aber via ProLitteris und andere Verwertungsgesellschaften entschädigt. Basis sind die genehmigten und beaufsichtigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9. Die Gerichte haben diese Regeln in den letzten Jahren mehrfach bestätigt. Nun sollen die Tarife für die Zeit ab 2023 noch einfacher und klarer werden. Weiterhin soll es auf die Anzahl Mitarbeitende ankommen, aber andere, kompliziertere Berechnungen werden infrage gestellt. Die Preise für Nutzungen in Organisationen in der Schweiz und in Liechtenstein sollen möglichst einheitlich und transparent geregelt werden.

Inhaltsübersicht

I. Urheberrechte und Gemeinsame Tarife       Rn 1
II. Privater, schulischer und betrieblicher Eigengebrauch     6
III. Die Vorteile von Vergütungen über Verwertungsgesellschaften     11
IV. Seit rund 25 Jahren bewährte Gemeinsame Tarife 8 und 9      15
V. Rechtliche Klärungen zum betriebsinternen Kopieren in der Schweiz     22
VI. Bevorstehende Revision der Gemeinsamen Tarife 8 und 9      28


 

I. Urheberrechte und Gemeinsame Tarife

1

Der Ausgangspunkt im geistigen Eigentum ist das umfassende Bestimmungsrecht der Urheberinnen und Urheber. Nach Art. 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (URG) haben sie als originäre Rechteinhaber das ausschliessliche Recht zu entscheiden, ob, wann und wie ein Werk verwendet wird. Will man bestimmte Nutzungen erlauben, überträgt man Rechte oder räumt Lizenzen ein.

2

In einigen Fällen übernimmt das Gesetz diese Erlaubnis. Die Lizenz ist dann keine vertragliche, sondern eine gesetzliche. Diese Nutzungsfreiheiten, zum Beispiel das Kopieren oder Aufführen von Werken im Unterricht, sollen gewährleistet sein. Das URG ersetzt hier das Bestimmungsrecht der Urheberinnen und Urheber durch einen Vergütungsanspruch. Über Verwertungsgesellschaften kommen Autorinnen, Künstler und Komponisten, Verlage, Musik- und Filmproduzenten, Wissenschaftlerinnen, Interpreten und Sendeunternehmen zu Geld dafür, dass ihnen wegen der gesetzlichen Lizenz Verkäufe oder Lizenzen entgehen können. Für die Abwicklung der Entschädigungen wird in der Praxis eine einzige Verwertungsgesellschaft zuständig erklärt. Sie vertritt sämtliche Werkkategorien: Text, Bild, Musik, Film, Bühne, Leistungsschutz (Produktion von Ton- und Tonbildträgern und Interpretation von Werken sowie Rechte der Sendeunternehmen). Entsprechend spricht man von Gemeinsamen Tarifen (GT) der Verwertungsgesellschaften in der Schweiz (Art. 47 URG).

3

Ein Beispiel ist das unkontrollierbare interne Kopieren in der Administration eines Unternehmens oder einer ähnlichen Organisation: der betriebliche Eigengebrauch. Die gesetzliche Lizenz hat den Vorteil der Rechtssicherheit und der Diskretion – man muss niemandem mitteilen, was kopiert wird. Ein Tarif vereinheitlicht erlaubte Nutzungen und erspart den Unternehmen und Verwaltungsbehörden Aufwand, ebenso den Rechteinhabern.

4

Das Gesetz stellt formelle und inhaltliche Anforderungen an die Erstellung und Umsetzung von Tarifen. Die Tarife werden von einer Schiedskommission genehmigt (ESchK), und die Geschäftsführung steht unter Aufsicht einer Behörde des Bundes (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, IGE). Einmal verabschiedet, sind die Tarife verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

5

Insgesamt gibt es 14 Gemeinsame Tarife bzw. Tarifgruppen. Die Nutzungen betreffen das Weitersenden (GT 1 und 2b), die Hintergrundmusik und das vergleichbare Wahrnehmbarmachen (GT 3a, 3b und 3c), die Leerträgervergütung (GT 4 und 4i), das Vermieten (GT 5) inkl. Verleihen in Liechtenstein, die Nutzungen in Schulen (GT 7) und in Organisationen (GT 8 und 9), die Nutzungen für Menschen mit Behinderungen (GT 10), die Archivwerke von Sendeunternehmen (GT 11), das zeitversetzte Radio und Fernsehen (GT 12), die verwaisten Werke (GT 13) und, geplant ab 2022, Vergütungen für Video on demand (GT 14).

II. Privater, schulischer und betrieblicher Eigengebrauch

6

Wenden wir uns den Kopiervergütungen zu. Das Gesetz erlaubt den Eigengebrauch in drei Bereichen. Sie werden nach dem Nutzerkreis und dem Zweck unterschieden. Die drei Nutzungen lösen in unterschiedlicher Form Vergütungen aus und sind in separaten Tarifen geregelt.

7

Persönlicher Eigengebrauch: Solange man Inhalte aus Büchern, Zeitungen und Internet für sich und eng verbundene Freunde und Verwandte nutzt (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG), besteht keine Vergütungspflicht. Haushalte und Konsumenten sind aber indirekt wirtschaftlich betroffen, indem die Importeure von Speichermedien eine Vergütung schulden (Gemeinsame Tarife 4). Dank dieser Regelung kommt der private Eigengebrauch ohne Masseninkasso aus.

8

Schulischer Eigengebrauch: Für schulische Nutzungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. b URG gilt der Gemeinsame Tarif 7. Der Text wurde in den Verhandlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden für die Geltungsdauer ab 2022 vereinfacht. Die Vergütungen bleiben weitgehend gleich wie bisher.[1] Gestützt auf Art. 60 Abs. 3 URG sind die Vergütungen im Unterricht tariflich begünstigt.

9

Betrieblicher Eigengebrauch: Das Thema dieses Beitrags ist der dritte Bereich des Eigengebrauchs. Für Unternehmen, Verwaltungsbehörden und andere Nutzende sind gestützt auf die Schrankenbestimmung in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG die Gemeinsamen Tarife 8 und 9 anwendbar. Jede Organisation darf zwecks interner Information und Dokumentation Kopien aus Büchern, Zeitungen und anderen Quellen herstellen. Nicht erlaubt sind vollständige oder weitgehend vollständige Kopien von Werkexemplaren, die man im Handel erhält.

10

Die gezahlten Vergütungen betreffen vorwiegend Texte und Bilder. Sie kommen sämtlichen Rechteinhabern zugute, darunter Medienschaffenden und Medienverlagen, aber auch Wissenschaftlerinnen, Künstlern, Musikerinnen und Schriftstellern. Die Verwertungsgesellschaften richten sich nach statistischen Erhebungen und Schätzungen zur Nutzung. Für den Bereich Text und Bild führt ProLitteris jährlich drei Verteilungen durch: die Verteilung Print für gedruckte Werke, die Verteilung Online für Werke im Internet und die Verteilung Broadcast für Werke in Radio und Fernsehen.[2]

III. Die Vorteile von Vergütungen über Verwertungsgesellschaften

11

Das schweizerische System, das eine gesetzliche Lizenz mit einem Vergütungsanspruch der Rechteinhaber verbindet, bedeutet gegenüber ausländischen Modellen eine Vereinfachung für alle Beteiligten. Ohne die gesetzliche Schrankenbestimmung mit Vergütungsanspruch (Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 URG) müssten Unternehmen, Verwaltungsbehörden und andere Organisationen zur Vermeidung einer Rechtsverletzung die Verlage, Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten anfragen, bevor sie für sich und andere Betriebsangehörige eine Zeitungsseite, einen Zeitschriftenartikel, ein Buchkapitel oder eine Video- oder Audiodatei vervielfältigen.

12

Dank der gesetzlichen Lizenz darf jede Organisation Kopien aus veröffentlichten Werkexemplaren erstellen. Die Nutzungsfreiheit ist weit, aber doch beschränkt. Zum Nutzerkreis gehören nur Angehörige der Organisation, und die Kopien dürfen ausschliesslich zur internen Information und Dokumentation gemacht, gespeichert, verbreitet und zugänglich gemacht werden. In ihren Auskünften muss ProLitteris diese Grenzen oft erläutern: Nicht intern sind aussenstehende Personen mit eigenem Betrieb, zum Beispiel Lieferanten oder Kunden einer Organisation. Man darf wohl vereinzelte Berater als «intern» behandeln, die für ein Projekt in betriebliche Geschäftsprozesse eingebunden werden.

13

Organisationen dürfen Dienstleister einsetzen, die – oder deren Geräte – das Kopieren übernehmen (Art. 19 Abs. 2 URG). Diese Dienstleister gehören nicht zum internen Kreis. Ihre Kopierberechtigung leitet sich aus der internen Nutzung in der Person ihrer Kundinnen und Kunden ab. Die Tarife unterscheiden Bibliotheken, Copyshops, Dokumentenlieferdienste und Medienbeobachtungsdienste.

14

Auch diese Dritten sind vergütungspflichtig für die relevanten Vervielfältigungen oder, so die gesetzliche Vorgabe, nach Massgabe des Ertrags, der im Zusammenhang mit dem Vervielfältigen steht (Art. 20 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 lit. a URG). Damit die Tätigkeit der Dienstleister im Rahmen des Eigengebrauchs bleibt, sind der interne Nutzerkreis und der Informations- und Dokumentationszweck eines konkreten Kunden zu beachten. Vorratskopien sind von der gesetzlichen Lizenz nicht abgedeckt.

IV. Seit 25 Jahren bewährte Gemeinsame Tarife 8 und 9

15

Als geschäftsführende Verwertungsgesellschaft vertritt ProLitteris im Bereich des schulischen und des betrieblichen Eigengebrauchs alle fünf Verwertungsgesellschaften. ProLitteris ist somit zuständig für sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte in der Schweiz und Liechtenstein. Für Unternehmen, Verwaltungsbehörden und Dritte sind die seit 1995 (analoges Kopieren, GT 8) und 2004 (digitales Kopieren, GT 9) geltenden «Kopiertarife» massgebend.

16

Die GT 8 und 9 schliessen zwei Lücken, welche durch die Gegenausnahmen in Art. 19 Abs. 3 URG entstehen, soweit Werke der bildenden Kunst (Buchstabe b) und Musiknoten (Buchstabe c) betroffen sind. Auch solche Werke dürfen im gegebenen Rahmen in Organisationen und Schulen kopiert werden; die Privatkopie nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG ist bereits von Gesetzes wegen erlaubt. Unerlaubt bleibt ausserhalb des persönlichen Eigengebrauchs aber – d.h. für Betriebe und im Unterricht – die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare (Buchstabe a).[3]

17

Die 2020 in Kraft getretene URG-Revision hat den Eigengebrauch und die betreffenden Tarife unberührt gelassen. Eine Auswirkung auf die GT 8 und 9 hat immerhin der erweiterte Schutz sämtlicher Fotografien, die ab 1970 hergestellt wurden und die Menge des geschützten Materials ausweiten (neuer Art. 2 Abs. 3bis URG)[4]. Daneben wird sich auch die vom Gesetzgeber anvisierte automatische Datenverarbeitung bemerkbar machen (Art. 51 Abs. 1 URG).

18

Das Inkasso verursacht trotz klarer Rechtslage einen erheblichen Aufwand. Im Vordergrund stehen zunehmend IT-Entwicklungen, während sich der Personalaufwand vor allem im Kundendienst, im wiederholten Nachfassen oder rechtlichen Vorgehen gegenüber Nutzern und in der Weiterentwicklung der Arbeitsinstrumente niederschlägt. Zum Kopieren geeignete Geräte sind in Betrieben weit verbreitet. Manchem Benutzer ist gar nicht bewusst, dass Rechte von Urhebern betroffen sind, wenn ein fremder Text aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, aus einem Buch oder einer Website kopiert wird.

19

Digitalkopien entstehen zum Beispiel in Form eines Scans oder Downloads, einer Umwandlung ins Format PDF, als Snipping oder Copy-Paste oder über den Versand per E-Mail. Praktisch jede Organisation nutzt interne Informationen aus relevanten Quellen, sei es zur Führung und Administration, zur fachlichen Unterstützung der Produktion und des Vertriebs oder für Funktionen wie die betriebliche Qualitätssicherung und Weiterbildung, die Konkurrenz- und Medienbeobachtung. Die Studien in den Tarifverfahren zeigen, dass in allen Branchen in einem gewissen Umfang urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden.

20

ProLitteris erläutert die Auskunfts- und Vergütungspflicht und die Berechnungsweise gegenüber allen Nutzern, die sie ausfindig macht oder die sich bei der Verwertungsgesellschaft melden. Eine Öffentlichkeitsarbeit oder gar Imagekampagne hat sich ProLitteris bisher nicht geleistet. Wie alle Kosten wären auch diese von den Rechteinhabern zu tragen. Umso wichtiger sind präzise Auskünfte auf der Website und im Kundendienst und die gelegentliche Medienberichterstattung zum betrieblichen Eigengebrauch.[5]

21

Von bisher 670 Gerichtsverfahren, die ProLitteris seit 2015 gegen säumige Nutzer einleitete, gingen 631 zugunsten der Verwertungsgesellschaft aus. Die abgewiesenen Klagen betrafen fehlende Nachweise der zugestellten Meldeformulare aus weit zurückliegenden Jahren, und in vereinzelten Fällen drängte es sich auf, das Verfahren abzuschreiben (z.B. Konkurse). ProLitteris überträgt das rechtliche Inkasso an externe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und das Einfordern von Prozessentschädigungen an ein Inkassounternehmen. Prozesse sind aufwändig für die Rechteinhaber, und sie sind für die Beklagten teuer, denn nach einem Gerichtsurteil kommen Gerichtskosten und Parteientschädigungen hinzu.

V. Rechtliche Klärungen zum betriebsinternen Kopieren in der Schweiz

22

Wann kommen die Kopiervergütungen vor Gericht? Das rechtliche Inkasso war bisher nur im Sektor Unternehmen notwendig – gegenüber Verwaltungsstellen und Kopierdienstleistern musste noch nie der Gerichtsweg beschritten werden.

23

Für kleine Unternehmen betragen die Forderungen z.B. rund CHF 50 oder 100 im Jahr. Der Durchschnitt pro Vollzeitstelle liegt bei einigen Schweizer Franken. Wenn ein Unternehmen wiederholt Auskünfte verweigert oder nach mehreren Mahnungen eine korrekt eingeforderte Zahlung verweigert, bleibt der Verwertungsgesellschaft nichts anderes übrig, als eine Betreibung oder zivilrechtliche Klage einzuleiten. Die Gleichbehandlung der Nutzenden ist zwingend (Art. 45 Abs. 2 URG).

24

Die Kopiervergütungen der Unternehmen können auf Fragen oder Widerstand stossen, wenn jemand mit dem Urheberrecht nicht vertraut ist oder die für das Inkasso zuständige Gesellschaft nicht kennt. Es kommt vor, dass die zivilrechtlichen Forderungen von ProLitteris mit einer staatlichen Steuer oder mit der Abgabe für Radio und Fernsehen (Radio- und TV-Gesetz) verwechselt werden.

25

Einige Unternehmen, die ein Formular von ProLitteris ausfüllen müssen, unterschätzen das Kopierverhalten ihres Personals. Sie gehen davon aus, dass bei ihnen nichts Geschütztes kopiert wird. Doch die im Tarifverfahren massgebenden Statistiken zeigen ein anderes Bild. ProLitteris hat die Bewilligung und den Auftrag, die Vergütungspflicht durchzusetzen.[6]

26

In den letzten Jahren liessen sich Fragen klären, die im Zuge des rechtlichen Inkassos von ProLitteris vor Gericht kamen. Früher hatte sich das Bundesgericht vor allem mit den Grenzen des betrieblichen Eigengebrauchs beschäftigt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 URG). Bestätigt wurden die Zulässigkeit der Arbeit von Medienbeobachtungsdiensten (BGE 133 III 473) und die Berechtigung von Dokumentenlieferdiensten, Werke und Teile aus Sammelwerken (z.B. wissenschaftlichen Journals) zu vervielfältigen und gezielt an einen zum Eigengebrauch berechtigten Kunden weiterzuleiten (BGE 140 III 616). Mit diesem Urteil wurde geklärt, dass neben dem Vervielfältigen auch das interne Verbreiten und das interne Zugänglichmachen erfasst sind, z.B. per E-Mail oder in einem Intranet.

27

In jüngerer Zeit festigte das Bundesgericht die formellen Regeln. Das Gericht klärte die Verbindlichkeit der Tarife und die Auskunftspflicht der Nutzenden. Die Konsequenz ist, dass sich das Schweigen und Verweigern nicht lohnt. Das Bundesgericht bezeichnete die Pflicht der Betriebe, ein Formular auszufüllen, als zulässige Konkretisierung der in Art. 51 URG statuierten Auskunftspflicht.[7] Ebenso bestätigte das Bundesgericht das Einschätzungsverfahren gegenüber unkooperativen Nutzern: Einschätzungen gelten nach 30-tägigem Schweigen des Nutzers als anerkannt.[8] Exemplarisch sind auch Urteile des Kantonsgerichts Luzern und des Handelsgerichts Zürich: Als vergütungspflichtige Nutzer gelten unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter freier Berufe, wobei es keine Rolle spielt, ob ein Anwalt selbständig tätig oder angestellt ist.[9]

VI. Bevorstehende Revision der Gemeinsamen Tarife 8 und 9

28

Die beschriebene Basis der Tarife und Vergütungen ist somit gesichert. Die Grundlage für eine zeitgemässe Revision der Tarife ist gefestigt. Die GT 8 und 9 sind über rund 20 Jahre umgesetzt und erweitert worden, blieben aber im Gesamten unverändert.

29

Seit Anfang 2021 werden nun die Tarife für die Zeit ab 2023 zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden verhandelt. Die bisherige Regelung besteht aus 7 Tariftexten mit insgesamt 100 Textseiten. Diese Regelungsfülle belastet das Masseninkasso. Inhaltliche Fragen kommen hinzu. Digitalkopien werden nach Papiermengen kalkuliert, obwohl sie gerade ein Substitut der Papierkopien sind und weit mehr geschützte Werke betreffen. Für Unternehmen differenzieren die Tarife 41 Branchen, zum Teil ohne Übereinstimmung mit der regelmässig dafür eingeholten sozialwissenschaftlichen Studie, und enthalten für jede Branche ab unterschiedlicher Stellenzahl einen Systemwechsel von KMU (Vergütung nach Stellenzahl in Stufen mit nicht nachvollziehbarer Degression) zu Grossbetrieben (Vergütung nach Anzahl Kopien). Die so notwendige Deklaration der effektiven Papierkopien ist ein aufwändiger und fehleranfälliger Vorgang. Uneinheitlich sind auch die Vergütungen von Dienstleistern wie Bibliotheken, Copyshops und Medienbeobachtungsdiensten, deren Berechtigung sich auf Art. 19 Abs. 2 URG stützt. Hier sind neben dem Bruttoertrag auch Mitarbeiterzahlen, Kopiemengen und Gerätetypen massgebend. Schliesslich kommen separate Vergütungen der Organisationen je für digitale und analoge Medienspiegel hinzu, mit detaillierten Bedingungen, Berechnungen und Meldepflichten.

30

An der Rechtmässigkeit der bisherigen Vergütungen besteht kein Zweifel. Sie wurden in der Vergangenheit mehrfach verhandelt (durch Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbände), genehmigt (durch die Eidgenössische Schiedskommission, ESchK), zivilgerichtlich geprüft (Gerichte der Kantone und Bundesgericht) und in der Geschäftsführung beaufsichtigt (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, IGE).

31

Für die Zukunft aber drängen sich neue Tariftexte auf. Statt mehreren hundert Tarifseiten mit zahlreichen Tabellen und Formeln sollte ein rechtlich klarer und praktisch verständlicher Tarif von rund 12 Seiten entstehen. Grundsätzlich müssen alle Organisationen in der Schweiz und in Liechtenstein für ihre internen Nutzungen eine nachvollziehbare Vergütung pro Stelle zahlen. Die Freigrenzen für Kleinbetriebe sind zu überprüfen und nach Branchengruppen zu vereinheitlichen. Auf nach Ermessen festgesetzte Bandbreiten und Abstufungen der Betriebsgrössen und auf die Kopiemenge für Grossbetriebe lässt sich verzichten, sobald eine Vergütung pro Stelle und Branche angemessen geregelt ist.

32

Die anstehende Revision des Tariftextes und des Vergütungsmodells ist zunächst unabhängig von der Vergütungshöhe. Aus den sozialwissenschaftlichen Studien, die regelmässig eingeholt und aufdatiert werden, resultieren für die Verwaltung und die Wirtschaft tendenziell sinkende Papierkopien pro Jahr und Vollzeitstelle und eine im Vergleich viel höhere Anzahl Digitalkopien.

33

Wenn die GT 8 und 9 für die Zeit ab 2023 die Vergütungspflicht gleichmässiger, verständlicher und nachvollziehbarer regeln, so werden sie auch besser mit Art. 19 und Art. 20, Art. 46 ff. und Art. 60 URG und mit den vorliegenden statistischen Nutzungsdaten übereinstimmen. Klare Regeln werden nicht zuletzt ein erleichtertes Deklarieren und Abrechnen ermöglichen (Art. 51 Abs. 1 URG). Dazu könnten ein Onlineportal und Standarddaten wie die UID (Unternehmens-Identifikations-Nummer) verbindlich erklärt werden, weil dies die Erhebung und die Berechnung zum Vorteil aller Beteiligten vereinfacht.

34

Soweit sich Elemente des Vergütungssystems ändern, sind abweichende Vergütungen für einzelne Nutzende unvermeidlich. Eine einheitliche Vergütung pro Stelle und Jahr ist besser abgestützt. Aber sie ist im konkreten Vorher-Nachher-Vergleich nicht neutral. Denn die bisherigen Tarife enthalten sprunghafte Abstufungen und setzen für Grossunternehmen individuelle Schätzungen und Berechnungen voraus. Die Verwertungsgesellschaften gehen davon aus, dass die jährliche Vergütung pro Stelle einige Franken betragen und maximal im niedrigen zweistelligen Bereich liegen wird (also z.B. 5, 10 oder 20 Franken). Somit bleiben die Vergütungen weiterhin moderat und betragen für die meisten Betriebe weiterhin einige Dutzend oder einige Hundert Franken im Jahr, für grössere Betriebe sind es wie bisher einige Tausend und für Grosskonzerne einige Zehntausend Franken.

35

Ob wesentliche Erhöhungen im Einzelfall abgefedert werden können (z.B. vorübergehende Deckelung), ist ebenfalls Gegenstand der Verhandlungen. Soweit aus Gründen der Gleichbehandlung die bisherigen Freigrenzen für bestimmte Branchen reduziert werden, resultiert eine Ausdehnung des Nutzerkreises. Dies deshalb, weil bisher kleine Betriebe bestimmter Branchen ausgenommen waren, in der Annahme, ein Inkasso für Beträge unter rund 30 Franken sei ineffizient. Bisher zahlen z.B. Notariate und Telekomunternehmen ab 1 Stelle, Personalberater ab 4, Freizeitbetriebe ab 5, Versicherungen ab 6 Stellen und Transportunternehmen ab 10 Stellen.

36

Die Verwertungsgesellschaften verhandeln jeweils mit dem Dachverband der Urheberrechts- und Nachbarrechtsnutzer (DUN), mit dem Schweizerischen Gewerbeverband (SGV) und mit anderen Verbänden. Der von ProLitteris bis spätestens Frühling 2022 einzureichende Tarif soll ab 2023 gelten und wird vorher durch die zuständige Instanz (Eidgenössische Schiedskommission ESchK) und durch den Preisüberwacher geprüft. Wirtschaftsverbände werden im Tarifverfahren durch die genannten Dachverbände vertreten, namentlich durch den DUN und den SGV. An diese oder an ProLitteris kann sich wenden, wer Input in die Verhandlungen einbringen oder sich über den Stand orientieren möchte. Für die Beteiligung am Tarifverfahren ist die Massgeblichkeit eines Verbandes gemäss Art. 46 Abs. 2 URG ausschlaggebend.


Fussnoten:

  1. Die Genehmigung des neuen Gemeinsamen Tarifs 7 durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) steht noch aus. Eine vereinfachte Darstellung der Regeln und ein Merkblatt für schulische Nutzungen ist unter www.fair-kopieren.ch abrufbar.

  2. Die Verteilung der mit den Gemeinsamen Tarifen eingenommenen Vergütungen wird anhand von Kennzahlen auf der gemeinsamen Website der Verwertungsgesellschaften transparent gemacht, www.swisscopyright.ch.

  3. Das Bundesgericht hat diese Gegenausnahme in BGE 140 III 616 einschränkend präzisiert. Unter den Begriff des Werkexemplars im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG fallen demnach die Zeitung oder die Zeitschrift, die als Kopiervorlage herangezogen wird, nicht aber das einzelne darin enthalten Werk, selbst wenn dieses (d.h. der in einem Werkexemplar enthaltene Beitrag) auch einzeln angeboten werden, z.B. über ein Onlinearchiv. Entsprechend können z.B. wissenschaftliche Verlage einer Bibliothek nicht verbieten, im Rahmen des Eigengebrauchs von Bibliotheksbenutzern auf Anfrage hin einzelne Artikel aus Zeitschriften oder Sammelbänden zu vervielfältigen und dem Besteller per Post oder elektronisch zuzustellen.

  4. Zu den Auswirkungen des erweiterten Fotografienschutzes auf die Kollektivverwertung: Philip Kübler, Erweiterte Urheberrechte für Fotografien, Medialex 02/2021, 4. März 2021, https://doi.org/10.52480/ml.1.

  5. Die Kopiervergütungen der Betriebe erschienen in den folgenden Medien: SRF vom 08.01.2019 https://www.srf.ch/news/schweiz/mehrere-hundert-klagen-pro-litteris-setzt-urheberrecht-vor-gericht-durch; Limmattaler Zeitung vom 23.05.2019 https://www.limmattalerzeitung.ch/limmattal/unternehmen-halten-prolitteris-rechnungen-fur-bettelbriefe-und-schmeissen-sie-weg-dann-werden-sie-vor-gericht-gezogen-ld.1365730; NZZ vom 24.05.2019 https://www.nzz.ch/zuerich/zuerich-bettelbriefe-der-pro-litteris-haben-es-in-sich-ld.1483186?reduced=true; 20min vom 15.10.2021 https://www.20min.ch/fr/story/en-voyant-la-lettre-jai-cru-a-une-arnaque-802736306712.

  6. Die Bewilligung des Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) an ProLitteris, zuletzt vom 27.09.2017 mit Geltung bis 31.12.2022, und für die anderen Verwertungsgesellschaften, sind unter www.ige.ch abrufbar. Das IGE stellt auf seiner Website weitere Auskünfte zur Verfügung.

  7. Bundesgerichtsentscheid 4A_382/2019 vom 11.12.2019,

  8. Bundesgerichtsentscheide vom 17.04.2020: Entscheid 4A_39/2020  und Entscheid 4A_41/2020, .

  9. Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14.11.2016, abrufbar unter https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10554. Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 01.02.2016, abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG150137-O7.pdf. Zum Ganzen auch Christoph Gasser, Bundesgerichtsurteile vom 17. April 2020 zum urheberrechtlichen Massengeschäft, sic! 9|2020, 475.


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La censure sur les réseaux sociaux

Les dangers juridiques de la traque à la «désinformation»

Andrea Frattolillo, MLaw * , Lausanne

Zusammenfassung: Dass die Inhalte von Social-Media-Plattformen moderiert werden, ist kein neues Phänomen. Die jüngsten Löschungen von Inhalten im Kontext von Desinformation werfen hingegen neue juristische Fragen auf, da sie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) in Gefahr bringen. Um diesem Risiko zu begegnen, die verschiedenen Verantwortlichkeiten zu definieren und die öffentliche Debatte zu schützen, erscheint die Implementierung eines gesetzlichen Rahmens notwendig. Die Kompetenzen im Kommunikationswesen (Art. 92 und 93 BV) scheinen indessen nicht ausreichend, um es dem Bund zu erlauben, ein Gesetz über die Sozialen Medien in ihrer Gesamtheit zu erlassen.

Résumé: La modération des contenus sur les réseaux sociaux n’est pas un phénomène nouveau. Les récentes suppressions de contenus en lien avec le phénomène de la désinformation posent cependant de nouvelles questions juridiques car elles mettent en danger la liberté d’opinion et d’information (art. 16 Cst.). Pour faire face à ce risque, définir les différentes responsabilités et protéger le débat public, la mise en place d’un cadre légal apparaît comme nécessaire. Les compétences en matière de communication (art. 92 et 93 Cst.) ne semblent toutefois suffisantes pour permettre à la Confédération d’adopter une loi sur les réseaux sociaux dans leur ensemble.

Table des matières

I. Introduction      
     A. L’impact des réseaux sociaux    N 1
     B. Les réseaux sociaux comme nouveaux arbitres du vrai ?     3
     C. La désinformation et les désordres de l’information    
          1. Le problème    6
          2. Pas de définition unanime     7
          3. Les désordres de l’information    
              a. La mésinformation     10
              b. La désinformation     11
              c. L’information malveillante     12

II. L’interdiction de la censure : noyau dur des libertés de communication   
     A. Le fondement : La liberté d’opinion et d’information (art. 16 Cst.)      13
          1. L’opinion     16
          2. L’information     18
          3. Les désordres de l’information comme opinions et informations     20
     B. L’interdiction de la censure    
          1. La modération sur les réseaux sociaux comme censure non étatique     23
          2. L’inapplicabilité de l’art. 17 al. 2 Cst. aux réseaux sociaux     25

III. La régulation du débat en ligne : entre nécessité et possibilité   
     A. Une mise en œuvre légale nécessaire     27
     B. La recherche d’une base constitutionnelle     28
          1. L’art. 92 Cst. et la communication privée     29
          2. L’art. 93 Cst. et la communication de masse    31

IV. Conclusion     37

I. Introduction

A. L’impact des réseaux sociaux

1

Avec l’arrivée de la révolution numérique et des différents comportements sociétaux de cette dernière décennie, les réseaux sociaux[1] sont devenus un incontournable de la communication en ligne. Cela est notamment dû à leur facilité d’utilisation, leur diversité[2], leur gratuité et leur disponibilité sur pratiquement tous les supports informatiques, qu’il s’agisse d’un ordinateur, d’un téléphone mobile, d’une montre connectée ou encore d’une tablette. La montée en puissance de ces plateformes et des géants de l’informatique derrière celles-ci a bousculé les équilibres établis en mélangeant communication individuelle et de masse, et a permis de créer un nouvel espace public où tout un chacun a la possibilité de s’exprimer[3].

2

Les réseaux sociaux posent également beaucoup de questions juridiques. Parmi les diverses interrogations qui ont récemment occupé les tribunaux et la doctrine, on peut notamment mentionner des problèmes de restrictions d’accès à ceux-ci[4], une extension du champ d’application de l’infraction de diffamation[5], ou encore la définition juridique de la notion de média[6].

B. Les réseaux sociaux comme nouveaux arbitres du vrai ?

3

Victimes de leur succès, les réseaux sociaux font régulièrement l’objet de critiques, certaines plus virulentes que d’autres[7]. Celle qui nous intéresse et qui fera l’objet de cette étude a trait au problème de la désinformation. En effet, depuis l’élection américaine de 2016, ces plateformes et leurs algorithmes sont sous le feu des projecteurs, car ils permettraient la transmission facile de « fausses informations »[8]. Les différents scandales et autres accusations gouvernementales n’ont pas aidé à redorer l’image des réseaux sociaux[9].

4

Conscients de leur rôle dans le débat public, ces plateformes ont récemment commencé à s’ériger en rempart contre la désinformation et à modérer massivement les contenus présents sur leurs réseaux[10]. Partant d’une bonne intention, la modération peut facilement flirter avec le blocage et la suppression d’informations, et la limite avec la censure devient alors difficile à tracer[11]. Certains exemples sont d’ailleurs notables, comme la censure d’un tweet incitant à la violence de l’ancien président américain Donald Trump[12]. Certains cas moins « médiatiques » méritent cependant une plus grande attention de notre part, car ils représentent déjà les dérives d’une application trop stricte de cette chasse à la fausse information. S’il semble y avoir un consensus sur la suppression de contenus ayant trait aux théories du complot[13], bien que ce postulat pourrait déjà être remis en question, d’autres publications plus anodines commencent à être effacées, telles que des œuvres d’art[14] ou encore des parodies[15], avec des cas qui nous laissent perplexes[16].

5

Un tel procédé n’est toutefois pas à prendre à la légère car il peut potentiellement ouvrir une boîte de Pandore et permettre un contrôle des contenus pouvant dépasser la limite du tolérable. Ainsi, avant d’analyser les conséquences juridiques de ces opérations, il nous semble nécessaire de mieux définir le problème du « faux ».

C. La désinformation et les désordres de l’information

1. Le problème

6

L’un des fondements de notre société est l’établissement de la vérité[17], ou plutôt, de vérités[18]. Il est par conséquent surprenant de voir avec quelle rapidité les fausses informations sont répandues. Bien que le problème des erreurs dans l’information ne soit pourtant pas nouveau[19], leur nombre n’a cessé d’augmenter et leur mode de propagation a profondément changé. La révolution numérique a en grande partie contribué à cela, en rendant notamment la technologie plus accessible, en modifiant les habitudes des consommateurs d’information, et en redéfinissant la vitesse et les différentes étapes du cycle informatif[20]. Les désordres de l’information ne viennent plus « d’en haut », soit des médias de masse, mais sont principalement relayées par « en bas », soit par les consommateurs des informations[21].

2. Pas de définition unanime

7

Les fausses informations, plus connues sous leur dénomination anglophone « fake news », étant au cœur de la traque menée par les réseaux sociaux, il convient de déterminer de quoi il s’agit, avant de s’intéresser au phénomène sous l’angle juridique.

8

Qu’on soit en sociologie ou en droit, il n’existe pas de définition unanime du terme. Les quelques tentatives récentes montrent cependant que les auteurs tendent à définir le concept de manière large et à se focaliser sur l’aspect du « faux »[22]. Le phénomène est toutefois plus complexe que la « simple » détermination du vrai et appelle des définitions plus précises en fonction de la forme qu’il prend.

9

Ainsi, en nous basant sur les travaux du Conseil de l’Europe[23] et de certains sociologues[24], nous parlerons donc dans la suite de l’exposé de désordres de l’information, parmi lesquels on retrouve la désinformation, la mésinformation et l’information malveillante. Cette terminologie nous paraît plus adaptée car elle se base sur la différence entre fausseté d’une information et son caractère nuisible. La mésinformation représente uniquement le caractère faux de l’information, l’information malveillante se trouve uniquement du côté nuisible, et la désinformation réunit les deux ensembles[25].

3. Les désordres de l’information

a) La mésinformation

10

La mésinformation est une information fausse, qui n’est pas créée dans l’intention de nuire[26]. Il s’agit d’erreurs non intentionnelles telles que des données inexactes (dates, statistiques, traductions, etc.) ou de la satire interprétée sérieusement[27].

b) La désinformation

11

Lorsqu’on parle de désinformation, on se réfère à une information fausse délibérément créée pour porter préjudice à une personne, un groupe social, une organisation ou un pays[28]. Elle peut prendre la forme de contenus audiovisuels fabriqués ou délibérément manipulés, ou encore de théories ou rumeurs conspirationnistes créées intentionnellement[29].

c) L’information malveillante

12

L’information malveillante constitue une information fondée sur des faits réels, utilisée pour porter préjudice à une personne, une organisation ou un pays[30]. On classe dans ce type d’informations les différentes expositions publiques d’informations privées à usage personnel ou professionnel, ou encore les modifications délibérées du contexte, des dates ou de l’époque de contenus véridiques[31].

II. L’interdiction de la censure : noyau dur des libertés de communication

A. Le fondement : La liberté d’opinion et d’information (art. 16 Cst.)

13

Bien qu’étant formellement inscrite à l’art. 17 al. 2 Cst., soit dans la disposition protégeant la liberté des médias, la doctrine et la jurisprudence estiment que l’interdiction de la censure vaut de manière générale pour toutes les libertés de communication, et qu’elle en constitue le noyau intangible à côté de la protection du for intérieur[32]. Il est donc nécessaire de déterminer dans un premier temps si les désordres de l’information sont couverts par ces libertés, avant d’analyser si l’interdiction de la censure s’applique à ce cas de figure.

14

Nous faisons le choix de traiter cette question uniquement sous l’angle de la liberté d’opinion et d’information (art. 16 Cst.) pour deux raisons. Premièrement, en tant que liberté générale et subsidiaire, l’art. 16 Cst. n’entre en considération que si aucun rattachement une des libertés plus spécifiques, telle que la liberté des médias (art. 17 Cst.), n’est pas possible[33]. En analysant la liberté d’opinion et d’information, on s’assure donc de prendre en compte tous les aspects des libertés de la communication. Deuxièmement, la communication sur les réseaux sociaux étant naturellement hétéroclite, elle ne peut, du moins dans son entier, être qualifiée de médiatique[34], artistique ou autre. Ainsi, l’application de l’art. 16 Cst. ne préjuge pas d’une potentielle protection par une liberté plus caractéristique dans un cas d’espèce.

15

En tant que clef de voûte des libertés de communication, la liberté d’opinion et d’information de l’art. 16 Cst. garantit à toute personne le droit de former, d’exprimer et de répandre librement son opinion (al. 2) et de recevoir librement des informations, de se les procurer aux sources généralement accessibles et de les diffuser (al. 3).

1. L’opinion

16

Par opinions protégées par la liberté d’opinion, on entend toute appréciation, idée, manifestation de pensée, prise de position, conception, création artistique et littéraire, voire toute activité politique qui peut être communiquée à un tiers[35]. Il n’est pas nécessaire que ces expressions ou convictions ne soient réfléchies ou rationnelles, ce droit fondamental protégeant également opinions « émotionnelles »[36] et les non-sens[37]. Pour Dubey, la notion d’opinion, à distinguer de celle d’information, se définit comme un « message qui résulte de l’intention de communiquer une pensée, qu’il s’agisse d’un idée (avis, jugement etc.) ou d’un état d’esprit (émotion, sentiment, etc.) »[38].

17

Cette protection est très large et vaut indépendamment de la qualité et ou de la valeur de l’opinion[39]. On vise ici tous les « produits » et messages de la pensée humaine[40]. Pour reprendre la formule de Strasbourg, cette liberté vaut « pour les “informations” ou “idées” accueillies avec faveur ou considérées comme seulement inoffensives ou indifférentes, mais aussi pour celles qui heurtent, choquent ou inquiètent l’État ou une fraction quelconque de la population. »[41].

2. L’information

18

« La protection juridique d’une opinion exprimée dans le vide n’aurait, dans les faits, aucun sens »[42]. Par cette affirmation, le Tribunal fédéral consacrait la liberté d’information en protégeant le pendant passif de la communication, soit le côté du destinataire. Considérée comme le miroir de l’opinion[43], l’information peut cependant prendre différentes formes. En effet, en fonction de son acception, une information peut à la fois être considérée comme un contenu, un procédé ou un état[44]. En tant que contenu, l’information est comprise au sens de message avec un but et une utilité, définis en fonction du contexte dans lequel il intervient[45]. En tant que procédé, l’information prend être comprise de plusieurs manières, en fonction des modalités de la transmission, allant de la notification à la mise à disposition en passant par le renseignement[46]. Quand l’information est un état, elle se rapproche de la notion de connaissance, mais dans une dimension plus objective[47].

19

Par opposition à l’opinion, l’information dont il est question ici est celle de la première acception, soit le message avec un contenu précis[48]. Cependant, en tant que clause générale, la liberté de l’art. 16 Cst. vise et protège de la même manière[49] toutes les acceptions ci-dessus, que ce soit dans la liberté de former, d’exprimer et de rependre librement son opinion (al. 2) ou dans la liberté de recevoir librement des informations, de se les procurer aux sources généralement accessibles et de les diffuser (al. 3).

3. Les désordres de l’information comme opinions et informations

20

Avant de se poser la question d’une potentielle atteinte à l’art. 16 Cst., il est nécessaire de déterminer si les désordres de l’information entrent dans le champ de protection matériel de la liberté. En effet, admettre leur protection pourrait être considérée comme une remise en question de l’établissement de la vérité. De plus, vu la chasse qui leur est faite, on pourrait rapidement arriver à la conclusion qu’il ne convient pas leur accorder le bénéfice de ce droit fondamental.

21

Un tel postulat doit toutefois être rejeté pour deux raisons. En premier lieu, la vérité n’est pas une entité dématérialisée ou une divinité qui par nature nous apparaît comme univoque et immuable. Elle s’obtient par les échanges communicationnels et par la détermination de petites vérités ou exactitudes factuelles[50]. Pour dire d’une information qu’elle est « fausse », il convient d’abord d’établir ce qui est « vrai » et de les confronter ensuite[51]. On peut donc déterminer qu’une information mérite la protection constitutionnelle, qu’elle soit vraie ou fausse, car elle permet toujours de se rapprocher de la vérité[52]. À titre d’exemple, on peut mentionner la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de radio-télévision, dans laquelle il avait déjà admis que l’on pouvait admettre une marge d’erreur pour les journalistes qui reportent l’actualité[53].

22

En second lieu, la protection découle également du large champ de protection décrit ci-dessus[54]. En effet, il paraîtrait peu convaincant d’accorder plus de droits constitutionnels à une personne exprimant une opinion ou émotion « irrationnelle » et la refuser à celle qui communique une information incorrecte ou avec l’intention de nuire[55]. Selon nous, ces éléments ne doivent être pris en considération que dans un deuxième temps, c’est-à-dire lorsque l’on se pose la question d’une potentielle restriction au sens de l’art. 36 Cst.

B. L’interdiction de la censure

1. La modération sur les réseaux sociaux comme censure non étatique

23

La censure peut avoir plusieurs acceptions en fonction du moment où elle intervient, et de la forme qu’elle prend. Quand la distinction s’opère temporellement, on oppose la censure dite préventive, soit avant l’expression de l’opinion, de celle dite répressive, qui se produit une fois que l’opinion a été émise[56]. Si l’on se base sur la forme qu’elle prend, on différencie la censure dite formelle, soit la soumission d’une opinion à une procédure de contrôle de contenu, de la censure matérielle, qui est constituée de la mesure de référence pour pratiquer ce contrôle[57]. Dans tous les cas, ils s’agit de l’ensemble des mesures visant à influencer ou contrôler directement le contenu ou la transmission d’informations[58]. Dans un tel cas de figure, toute atteinte aux libertés de la communication pourrait être déjà considérée comme constitutive de censure prohibée au sens de l’art. 17 al. 2 Cst. Ainsi, pour certains auteurs, seule la censure préventive et systématique porte atteinte au noyau intangible des art. 16 ss Cst., les autres censures étant admises, moyennant le respect des conditions de l’art. 36 Cst.[59] Il convient toutefois d’éviter d’être trop schématique, car un contrôle systématique après publication peut être tout autant problématique s’il empêche, dans les faits, la transmission de certains contenus[60].

24

Dans le cas des réseaux sociaux, la modération a posteriori d’un contenu publié sur leur plateforme s’apparente donc à de la censure répressive, qu’elle se fasse sur signalement ou qu’elle soit l’œuvre d’un algorithme programmé à cet effet. Si ce procédé ne porte en soi pas atteinte au noyau intangible de la liberté d’opinion et d’information, il n’en reste pas moins problématique sous l’angle des libertés de communication. En effet, la censure matérielle de certains contenus, comme la pornographie qualifiée (art. 197 al. 3 et 4 CP) ou encore l’incitation à la haine (art. 261bis CP), est certes en accord avec le droit suisse, mais la suppression de mésinformation[61] ne trouve, pour l’instant, aucun pendant dans le droit positif suisse[62]. Pour ce qui est de la désinformation, on en trouve certaines formes dans le code pénal, comme la calomnie (art. 174 CP), mais elle n’est pas réprimée de manière générale comme désordre de l’information. Le blocage de ces contenus ne respecterait donc pas les conditions de l’art. 36 Cst., qui exige notamment la présence d’une base légale. De plus, lorsqu’une de ces plateformes décide de restreindre l’accès à des contenus légaux en raison d’une politique interne, elle devrait le faire de manière transparente et conformément au principe de proportionnalité, c’est-à-dire en utilisant les moyens techniques les moins contraignants et en limitant l’ampleur et la durée[63]. À cet égard, une mesure envisageable, et déjà pratiquée par certains réseaux sociaux, serait celle d’indiquer sur une publication litigieuse, que celle-ci est considérée comme incorrecte par la communauté, ou qu’il existe un doute sur sa régularité[64].

2. L’inapplicabilité de l’art. 17 al. 2 Cst. aux réseaux sociaux

25

Depuis que la presse existe, et que les moyens de communication de masse ont commencé à se développer, le pouvoir en place, autrefois religieux, aujourd’hui étatique, a toujours voulu garder la main mise sur la transmission d’informations et des idées, notamment pour s’assurer de leur conformité avec la doctrine prodiguée[65]. Cette répression du discours public est à la base du combat pour la liberté de la presse et d’expression et explique pourquoi la grande majorité des définitions de la censure se réfèrent à des mesures étatiques[66]. Cette opposition à l’État est également au fondement de la protection des droits fondamentaux, qui sont principalement conçus comme des droits de défense face aux autorités[67]. Pour cette raison, la protection des droits fondamentaux reste un devoir de l’État, qui ne saurait être mis à la charge des particuliers.

26

Malgré l’impact et l’influence toujours croissante de ces plateformes sur nos échanges et sur le débat public, leur présence quasiment ubiquitaire dans le monde numérique ou encore leur chiffre d’affaire colossal, les multinationales derrière les réseaux sociaux restent des personnes privées, que ce soit en droit interne ou en droit international. En tant que particuliers en relation contractuelle avec d’autres particuliers, la modération opérée reste dans le cadre de la liberté contractuelle des parties[68]. Ainsi, et ce malgré la position de certains organismes internationaux[69], on ne saurait leur reprocher de ne pas respecter les libertés fondamentales d’autrui, surtout lorsque les milieux politiques leur demandent de se positionner sur la question et tendent à leur remettre la responsabilité des contenus publiés. De plus, vu le flou qu’il règne autour des potentielles sanctions qu’elles encourent, les entreprises concernées peuvent, dans le doute, être amenées à censurer des contenus, plutôt que de prendre le risque de laisser un contenu litigieux sur leur plateforme. Certains auteurs appellent ce phénomène la « censure collatérale »[70]. Il convient donc désormais de déterminer si une action de l’État est nécessaire pour pallier ce problème et réguler le débat en ligne.

III. La régulation du débat en ligne: entre nécessité et possibilité

A. Une mise en œuvre légale nécessaire

27

Selon l’art. 35 al. 3 Cst., les autorités veillent à ce que les droits fondamentaux, dans la mesure où ils s’y prêtent, soient aussi réalisés dans les relations qui lient les particuliers entre eux. Une telle intervention de l’État n’est possible que lorsque celle-ci est nécessaire pour garantir l’efficacité et l’effectivité des droits fondamentaux[71]. En plus des dangers d’une censure liée à une modération trop stricte des contenus, deux autres raisons appellent à une réglementation en la matière. Premièrement, poser un cadre sur les limites d’intervention des réseaux sociaux aurait pour corollaire de définir plus clairement leur responsabilité en la matière[72]. Deuxièmement, et cela vaut pour la communication en ligne en général, les réseaux sociaux ont désormais un rôle essentiel dans le débat public[73], et il convient de garantir ce « marché libre des idées »[74].

B. La recherche d’une base constitutionnelle

28

Pour que le législateur puisse légiférer sur les réseaux sociaux, il faut d’abord déterminer s’il existe une compétence de l’État en la matière. Dans la constitution fédérale, seules deux dispositions donnent à la Confédération des compétences en matière de communication : les art. 92 et 93 Cst.

1. L’art. 92 Cst. et la communication privée

29

L’art. 92 al. 1 Cst. donne à la Confédération la compétence en matière de services postaux et des télécommunications. Pour ce qui concerne ce deuxième aspect, il couvre la transmission, au moyen de techniques de télécommunication, d’informations qui ne sont pas destinées au public en général[75]. La doctrine[76] est assez unanime sur le fait que cette compétence vise les communications privées ou individuelles, comme le montrent les différents exemples souvent cités (téléphone, e-mail, fax, etc.)[77]. Il est en revanche controversé de savoir si la communication en ligne « de masse » mais non « médiatique » (soit, par exemple, les différentes publications d’un profil Facebook[78]), entre dans le champ d’application de cette disposition ou non[79]. Comme nous le verrons plus bas[80], nous sommes de l’avis qu’une telle communication doit être qualifiée de privée et qu’elle doit donc être analysée uniquement sous l’angle de l’art. 92 Cst.

30

En conséquence, l’art. 92 Cst. n’est, à lui seul, pas une base suffisante pour adopter une loi sur les réseaux sociaux. En tant qu’il traite de la communication privée et qu’il permet de régler les questions techniques, il pourrait cependant en servir de base partielle, s’il était accompagné d’une autre disposition pour ce qui est de la communication de masse. En effet, une partie des publications et autres échanges sur les réseaux sociaux entre toujours dans la définition des télécommunications couvertes par cette compétence et il n’est pas nécessaire d’y apporter de modification.

2. L’art. 93 Cst. et la communication de masse

31

L’art. 93 al. 1 Cst. donne à la Confédération la compétence d’édicter une loi sur la radio et la télévision ainsi que sur les autres formes de diffusion de productions et d’informations ressortissant aux télécommunications publiques. À la différence de l’art. 92 Cst., cet article vise donc la communication de masse.

32

Depuis plusieurs années, la portée de cette compétence fait débat, surtout la clause générale qu’elle inclut. En effet, une partie de la littérature prône une interprétation large de la disposition, en admettant qu’elle permet à la Confédération de légiférer sur toute la communication en ligne[81]. Une autre partie a une approche plus restrictive, en estimant que le pouvoir du législateur s’arrête à la radio et la télévision[82]. Dans cette dichotomie, seule la première solution offre déjà actuellement la possibilité au législateur d’édicter une loi sur les réseaux sociaux, si elle est combinée à l’art. 92 Cst.[83]

33

Dans sa récente étude sur la question, Masmejan est arrivé à une conclusion qui se rapproche de la vision étendue de l’art. 93 Cst., en admettant que la compétence de l’État devait s’étendre aux plateformes numériques tels que les réseaux sociaux[84]. La différence notable avec la doctrine exposée ci-dessus, outre le fait qu’elle ne s’intéresse pas directement au conflit en tant que tel, est que son point de vue se base sur l’art. 93 Cst. comme unique compétence de l’État en la matière[85]. Selon lui, en effet, le caractère public de la diffusion de messages, nécessaire à la l’application de la norme constitutionnelle, « doit se mesurer au regard des buts poursuivis par cette disposition, plutôt qu’à l’aune de critères techniques »[86]. À cet égard, il convient de se focaliser davantage sur « [l]’influence que peut exercer tel ou tel format de diffusion sur le débat public et la formation de l’opinion […] que [sur] le nombre d’abonnés à un page Facebook ou un compte Twitter, ou de membres d’un groupe de discussion sur WhatsApp. »[87]

34

Si nous le rejoignons sur l’importance de ces plateformes dans le débat public, et sur la nécessité de les réguler pour éviter une censure collatérale et de permettre une meilleure protection des libertés fondamentales en la matière[88], nous ne partageons pas son interprétation de l’art. 93 Cst., en particulier de la notion des « autres formes de diffusion de productions et d’informations ressortissant aux télécommunications publiques ». Effectivement, pour nous, comme pour le reste de la doctrine citée plus haut, l’art. 93 Cst. n’a trait qu’à la communication publique, et ne permet pas, à lui seul, de couvrir toutes les formes de communication envisageables sur les réseaux sociaux. Même si on admettait que cette norme permet une loi élargie pour la communication en ligne, elle ne suffirait pas à réguler ces plateformes.

35

De surcroît, et sans prétendre à vouloir régler exhaustivement le débat doctrinal autour de l’art. 93 Cst., nous estimons que même avec une application conjointe de l’art. 92 Cst., une loi sur les réseaux sociaux, du moins dans leur intégralité, n’est actuellement pas possible. Notre opinion se base principalement sur la formulation de l’art. 93 Cst. dans son ensemble, en particulier de son alinéa 4. Ce dernier dispose que la situation et le rôle des autres médias, en particulier de la presse, doivent être pris en considération. Comme nous l’avons exposé dans une précédente publication, cet alinéa doit être interprété comme limitant la portée de l’art. 93 al. 1 Cst. en faveur de la presse[89]. En se basant sur l’évolution actuelle du droit des médias, nous sommes arrivés dans un premier temps à la conclusion qu’il était nécessaire d’élargir la conception juridique en y incluant la presse numérique[90]. Dans un deuxième temps, nous avons analysé la systématique des articles de la constitution en lien avec la presse, l’historique de l’art. 93 Cst. et surtout le but de l’art. 93 al. 4 Cst. pour déterminer que celle-ci ne pouvait entrer dans la compétence de la Confédération, du moins dans sa mouture actuelle[91]. Ainsi, si l’on souhaitait actuellement édicter une loi sur les réseaux sociaux, il faudrait d’abord déterminer ce qui ressort de la presse numérique, soit des présentations et diffusions d’informations en ligne au moyen de texte et d’images qui se rapprochent de la presse papier[92]. Une telle distinction s’avérerait compliquée pour certaines plateformes, mais elle n’est théoriquement pas impossible[93].

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Selon nous, il est donc nécessaire d’envisager une modification de l’art. 93 Cst. pour mieux protéger le débat en ligne et les libertés de communication. Cela permettrait d’adopter une loi complète sur ces plateformes et de mieux définir leurs responsabilités dans le cadre du débat public[94]. En effet, l’art. 92 Cst. offre certes la possibilité à la Confédération de légiférer sur la communication privée en ligne, ce qui constitue une bonne partie de la communication sur ces plateformes[95], mais il n’est pas suffisant pour englober la communication de masse. Dans le cas où une révision serait envisagée, nous pensons que l’art. 93 Cst. imaginé par Cottier pourrait constituer un point de départ. Dans ce texte, il souhaite instaurer un « service public de productions médiatiques » et donner à la Confédération la compétence d’édicter une loi définissant le contenu des prestations, ainsi que les modalités de leur mise en œuvre[96]. Son œuvre reste perfectible, mais elle a l’avantage d’opter pour une formulation ouverte et neutre, laissant la place à une loi plus complète sur la communication publique.

IV. Conclusion

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Ce petit tour d’horizon du droit constitutionnel suisse de la communication nous a permis de tirer quelques conclusions juridiques concernant l’impact des réseaux sociaux sur le débat public.

38

Premièrement, l’initiative des réseaux sociaux de bloquer et supprimer les contenus étant considérés comme faux est certes louable, mais s’apparente à de la censure, étant donné qu’elle empêche l’expression d’opinions et d’informations protégées au sens de l’art. 16 Cst. Les désordres de l’information tels que définis par le Conseil de l’Europe peuvent certes faire l’objet de restrictions, mais celles-ci doivent respecter les conditions usuelles de l’art. 36 Cst., notamment la présence d’une base légale. Le problème avec les réseaux sociaux est qu’ils ne sont pas tenus aux respects des droits fondamentaux, vu qu’il s’agit d’entités privées non étatiques.

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Secondement, nous avons constaté qu’il était nécessaire de poser un cadre aux plateformes en ligne, pour éviter qu’elles ne se transforment en Ministère de la Vérité et pour permettre une meilleure protection des libertés fondamentales, mêmes entre privés. Cette régulation est également pertinente pour les entreprises en charge de ces réseaux, car cela leur permettrait de mieux définir leurs responsabilités en la matière. Une potentielle réglementation en la matière se heurte toutefois à un obstacle de taille, qui est la base constitutionnelle la permettant. Les différentes compétences de l’État n’accordent actuellement à la Confédération le pouvoir de légiférer que sur la communication privée (art. 92 Cst.) et une partie de la communication en ligne (art. 93 Cst.), tant qu’elle ne touche pas à la presse. Si une telle loi apporterait une avancée en la matière, elle n’en resterait pas moins incomplète. Ainsi, pour une réponse cohérente et complète aux défis posés par le numérique et les réseaux sociaux, un changement constitutionnel serait le bienvenu.

Dieser Text ist eine leicht angepasste Zweitpublikation des gleichnamigen Aufsatzes, der in der Ausgabe 02/2021 der Fachzeitschrift AJP/PJA erschienen ist.


Note de bas de page:

ANDREA FRATTOLILLO, spécialiste des médias à l’Office fédéral de la Communication. Les opinions exprimées dans cette contribution n’engagent que son auteur. 

  1. Pour être complet, il faudrait également parler de médias sociaux, en plus des réseaux. Par commodité pour le lecteur, nous parlerons uniquement de réseaux sociaux, mais de manière globale.

  2. Rapport complémentaire du 10 mai 2017 du Conseil fédéral « Un cadre juridique pour les médias sociaux: Nouvel état des lieux » en réponse au postulat Amherd, objet 11.3912, 29.9.2011, p. 7.

  3. Cette possibilité théorique ne doit pas occulter le fait qu’il existe encore et toujours des inégalités en ligne. En effet, pour pouvoir profiter des toutes les possibilités qu’offre la communication en ligne, notamment sur les réseaux sociaux, il faudrait que tout le monde puisse avoir un accès équivalent et une la même capacité d’appropriation des usages communicatifs valables sur ces plateformes. Les sociologues appellent ce phénomène la « fracture numérique » (Pierre Mercklé, Sociologie des réseaux sociaux, 3e éd., Paris 2016. p. 86 ss ; Rémy Rieffel, Révolution numérique, révolution culturelle ?, Paris 2014, p. 72 s.).

  4. CourEDH, arrêt Cengiz et autres c. Turquie, 1.12.2015. Dans le cadre de cette affaire, la Cour a estimé qu’une mesure de blocage d’une plateforme comme YouTube avait un effet collatéral sur ses usagers, ce qui leur confère la qualité de victime de la mesure (§§ 47 ss), et que cela constituait une violation de l’art. 10 de la Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (RS 0.101, CEDH).

  5. ATF 146 IV 23. Le Tribunal fédéral a considéré qu’un « like » ou un partage sur Facebook pouvait être considéré comme une diffamation (c. 2.2.3). Pour un commentaire de la décision, voir Monika Simmler, Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil 6B_1114/2018 (zur Publikation vorgesehen), A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, B. und Verein C., mehrfache üble Nachrede, Willkür, rechtliches Gehör etc., in : PJA 2020 p. 658.

  6. Bezirksgericht ZH, arrêt n° GG150250, 26.1.2016. Dans ce jugement, le tribunal zurichois est parti du principe que Twitter était un média au sens de l’art. 28 du code pénal suisse du 21 décembre 1937 (RS 311.0, CP) en procédant à une interprétation de cet article (c. 4.3.1-4.3.7). Pour un tour d’horizon des critiques de cet arrêt, voir Davide Cerutti/Andrea Frattolillo, Twitter, Facebook & Co – Plus média ou social?, in : medialex 07/2020 (https://medialex.ch/2020/09/03/twitter-facebook-co-plus-media-ou-social/, consulté le 02.01.2021). Dans une décision récente, et sans le mentionner expressément, le Tribunal fédéral a suivi l’opinion selon laquelle toute la communication sur les réseaux sociaux ne devait pas être considérée comme étant de masse (TF, 6B_440/2019, 18.11.2020, c. 5.4.4).

  7. Par exemple, Andrew Keen critiquait, en 2007 déjà, l’appauvrissement de la culture qu’impliquait la démocratisation d’Internet et la création des contenus citoyens en ligne (Andrew Keen, the cult of the amateur – how today’s internet is killing our culture, New York 2007, p. 27 ss.).

  8. Jenna Wortham, Is Social Media Disconnecting Us From the Big Picture?, New York Times Magazine (https://www.nytimes.com/2016/11/22/magazine/is-social-media-disconnecting-us-from-the-big-picture.html, consulté le 02.01.2021).

  9. Exemple notable, le scandale du vol de données de Facebook par Cambridge Analytica avait mis à mal le géant bleu de l’informatique (Florian Delafoi, Comment Facebook s’est fait piéger par ses propres données, Le Temps, https://www.letemps.ch/economie/facebook-sest-pieger-propres-donnees, consulté le 02.01.2021).

  10. Facebook se prépare pour protéger les élections américaines, 24 heures (https://www.24heures.ch/facebook-se-prepare-pour-proteger-les-elections-americaines-883624796809, consulté le 02.01.2021).

  11. Amèle Debey, Facebook: un danger public, vraiment?, Bon pour la tête (https://bonpourlatete.com/actuel/facebook-un-danger-public-vraiment, consulté le 02.01.2021).

  12. Pour une analyse de la disposition exécutive américaine, voir l’étude de Urs Saxer, Trump v. Twitter, in : medialex 05/2020 (https://medialex.ch/2020/06/08/trump-v-twitter/, consulté le 02.01.2021).

  13. Catherine Frammery, Réseaux sociaux, le vertige de la modération, Le Temps (https://www.letemps.ch/societe/reseaux-sociaux-vertige-moderation, consulté le 02.01.2021).

  14. Julien Nguyen Dang, En luttant contre les “fake news”, Instagram censure-t-il des mèmes et des œuvres d’art ?, franceinfo (https://www.francetvinfo.fr/culture/arts-expos/photographie/en-luttant-contre-les-fake-news-instagram-censure-t-il-des-memes-et-des-oeuvres-d-art_3788777.html, consulté le 02.01.2021).

  15. Valentin Etancelin, Instragram censure la parodie de cette photo à moitié nue, pas l’originale, Huffpost (https://www.huffingtonpost.fr/entry/instragram-censure-la-parodie-de-cette-photo-a-moitie-nue-pas-loriginale_fr_5f8ea8d3c5b67da85d215975, consulté le 02.01.2021).

  16. Ainsi, nous nous permettons de relayer l’histoire qui a motivé la rédaction de cette contribution. Début octobre 2020, l’une de nos connaissances, que nous remercions vivement pour son témoignage, s’est fait supprimer son compte Instagram pendant plusieurs mois pour avoir relayé une parodie de l’information erronée selon laquelle Donald Trump aurait dit « The doctors said they’ve never seen a body kill the coronavirus like my body. They tested my DNA and it wasn’t DNA. It was USA. » L’image en question remplaçait le terme « USA » par « thé froid de la Migros ». La publication a d’abord été signalée comme étant fausse, avant que le compte ne soit tout simplement bloqué.

  17. Raphaela Cueni, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, Thèse Bâle, Zurich – St. Gall 2019, p. 119. Ce fondement est également repris dans la phrase introductive des directives du code de déontologie journalistique (Conseil suisse de la Presse, Directives relatives à la « Déclaration des devoirs et droits du/de la Journaliste », 2015, Directive 1.1).

  18. Harry G. Frankfurt, On Truth, New York 2006, p. 32 ss. Selon ce philosophe, la société se doit de protéger et récompenser la recherche de la vérité ou des vérités factuelles, nécessaires à son fonctionnement.

  19. À titre d’exemple, en 2018, le journal Le Temps recensait une liste de quelques inexactitudes et autres maladresses que la rédaction avait commises depuis sa création (Philippe Simon, Gaffes, bévues et boulettes du «Temps», Le Temps https://www.letemps.ch/culture/gaffes-bevues-boulettes-temps, consulté le 02.01.2021).

  20. Eugenia Siapera, Les dilemmes du journalisme : les défis d’internet pour le professionnalisme et la pérennité des médias in : Conseil de l’Europe (Édit.), Le journalisme à l’épreuve – Menaces, enjeux et perspectives, Strasbourg 2016, p. 241 ss, p. 271 s..

  21. François-Bernard Huyghe, Fake News – La grande peur, Paris 2018, p. 75.

  22. Pour un panorama non exhaustif de la question, voir Antonia Hartmann, Grundlagen des Rechts / Fake News, Wahrheit und Regulierung in : Alexandra Dal Molin-Kränzlin/Anne Mirjam Schneuwly/Jasna Stojanovic (Édit.), Digitalisierung – Gesellschaft – Recht, APARIUZ – Analysen und Perspektiven von Assistierenden des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich, St-Gall 2019, p. 81 ss, p. 83 ; Colin Porlezza, Journalismus zwischen Fake News, Filterblasen und Fact-Checking in : Adrienne Fichter (Édit.), Smartphone-Demokratie, Zurich 2017, p. 30 ss, p. 34 ss ; Michel Jose Reymond, La responsabilité des hébergeurs pour fake news in : Christine Chappuis/Benedict Winiger (Édit.), Responsabilité civile et nouvelles technologies, Zurich 2019, p. 105 ss, p. 109 s.

  23. Conseil de l’Europe, Les désordres de l’information : Vers un cadre interdisciplinaire pour la recherche et l’élaboration des politiques – Rapport du Conseil de l’Europe DGI(2017)09 du 27 septembre 2017, Strasbourg 2018.

  24. Sandrine Baume, Why informed opinions matter for democracy and why misinformation should not be underestimated in referendum processes in : Sandrine Baume/Véronique Boillet/Vincent Martenet (Édit.), Misinformation in referenda, Oxford – New York 2021, p. 38 ss, p. 44 ss.

  25. Désordres de l’information (n. 23), p. 23.

  26. Désordres de l’information (n. 23), p. 22 ; Baume (n. 24), p. 44 et référence citée.

  27. Désordres de l’information (n. 23), p. 23.

  28. Désordres de l’information (n. 23), p. 22 ; Baume (n. 24), p. 44. Il est intéressant de constater que la définition des fausses nouvelles donnée par le Conseil fédéral se rapproche de cette notion de désinformation (Rapport complémentaire médias sociaux (2017) (n. 2), p. 11 s.).

  29. Désordres de l’information (n. 23), p. 23. Ne semble pas aller dans le même sens Hartmann, qui classe estime que les falsifications et les théories du complot ne se recoupent pas avec le terme anglophone générique de « Fake news » ( Hartmann (n. 22), p. 84).

  30. Désordres de l’information (n. 23), p. 22 ; Baume (n. 24), p. 44.

  31. Désordres de l’information (n. 23), p. 23.

  32. ATF 138 I 274, c. 2.2.2 ; Jacques Dubey, Droits fondamentaux – Volume II : Libertés, garanties de l’Etat de droit, droits sociaux et politiques, Bâle 2018, p. 286 ; BSK BV – Hertig, Art. 16 BV N 51 in : Bernhard Waldmann/Eva Maria Besler/Astrid Epiney (Édit.), Bundesverfassung, Basler Kommentar, Bâle 2015 (cit. BSK BV – Auteur) ; Andreas Kley/Esther Tophinke, Art. 16 BV N 19 in : Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Éd.), Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar – Band I und II, 3ème éd., Zurich 2014 (cit. St. Gall. Komm. – Auteur). Lors de la révision totale de la constitution fédérale, le Conseil fédéral avait toutefois une vision légèrement plus restreinte en estimant qu’elle constituait le noyau intangible de la liberté des médias uniquement (Message du 20 novembre 1996 relatif à une nouvelle constitution fédérale, FF 1997 I 1 ss (cité Message Cst.), 163.

  33. ATF 137 I 209, c. 4.2. À la différence de la CEDH, qui réunit tous les aspects ou presque de la liberté d’expression dans un article unique (art. 10 CEDH), le constituant suisse a décidé de protéger toutes les facettes de la communication dans plusieurs dispositions (art. 16 ss Cst.).

  34. Pour une analyse plus approfondie de la question voir Cerutti/Frattolillo (n. 6), qui partagent l’avis exprimé par Urs Saxer, Medien- und Kommunikationsverfassung in : Oliver Diggelmann/Maya Hertig Randall/Benjamin Schindler (Édit.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse – Volume III: Organes constitutionnels, Procédure, Constitutions thématiques, Zurich 2020, p. 2371 ss, p. 2380. Cette solution nous paraît également en accord avec la jurisprudence récente du Tribunal fédéral (TF, 6B_440/2019, 18.11.2020, c. 5.4.4).

  35. Cueni (n. 17), p. 84 ; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel – Volume II – Les droits fondamentaux, 3e éd., Berne 2013, p. 265 ; voir aussi ATF 144 I 126, c. 4.1.

  36. ATF 119 Ia 71, c. 3d.aa. ; Cueni (n. 17), p. 84 ; Roberto Peduzzi, Meinungs- und Medienfreiheit in der Schweiz, Thèse, Zurich – Bâle – Genève 2004, p. 181.

  37. Markus Schefer, Kommunikationsgrundrechte in : Oliver Diggelmann/Maya Hertig Randall/Benjamin Schindler (Édit.), Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse – Volume II: État de droit Droits fondamentaux et droits humains, Zurich 2020, p. 1413 ss, 1433.

  38. Dubey (n. 32), p. 268.

  39. ATF 138 I 287, c. 2.2.1 ; Cueni (n. 17), p. 85 ; Schefer (n. 37), p. 1433.

  40. Message Cst. (n. 32), 160.

  41. CourEDH, arrêt Handyside c. Royaume-Uni, du 7.12.1976, § 49; arrêt Palomo Sánchez et autres c. Espagne [GC], du 12.09.2011, § 53. Cette formule découle également de l’ATF 138 £I 274, c. 2.2.1.

  42. Nous nous sommes permis de traduire le passage tiré de l’ATF 104 Ia 88, c. 4b : « Tatsächlich wäre der rechtliche Schutz einer ins Leere geäusserten Meinung sinnlos. »

  43. BSK BV – Hertig (n. 32) , Art. 16 N 18.

  44. Jean Nicolas Druey, Information als Gegenstand des Rechts, Zurich 1995, p. 5 s.

  45. Druey (n. 44), p. 20.

  46. Druey (n. 44), p. 21 s.

  47. La connaissance ou le savoir sont, à cet égard, des notions subjectives, en ce sens qu’elles présupposent la présence du contenu dans sa propre conscience (Druey (n. 44), p. 22).

  48. Dubey nous semble également concevoir l’information dans ce sens, bien qu’il la définisse comme la transmission d’un fait, par opposition à la communication d’une pensée pour l’opinion (Dubey (n. 32), p. 268).

  49. Certains juges de la CourEDH estiment toutefois que, dans le cadre de la liberté d’expression, «  le fait prime l’opinion » (CourEDH, arrêt Satakunnan Markkinapörssi Oy et Satamedia Oy c. Finlande [GC], du 27.06.2017, Opinion dissidente des juges Sajó et Karakaş, § 8).

  50. Schefer (n. 37), p. 1445 ; Hartmann (n. Fehler! Textmarke nicht definiert.), p. 85 s. ; Druey (n. 44), p. 49 s.

  51. Schefer (n. 37), p. 1445 ; Hartmann (n. 22), p. 86 ; Druey (n. 44), p. 49 s. Ce dernier auteur souligne également que la vérité n’est pas une valeur absolue dans notre ordre juridique, car celui protège également à plusieurs endroits la tenue de secret, notamment le secret de rédaction.

  52. Hartmann (n. 22), p. 86 s. ; Druey (n. 44), p. 49.

  53. ATF 114 Ib 204, c. 3e.

  54. Cf. II.A.1 et II.A.2.

  55. Masmejan suit partiellement cette approche en estimant que les informations fausses sont et doivent être protégées par la liberté d’expression, mais en ne protégeant pas la désinformation (Denis Masmejan, Débat public en ligne et protection des libertés de communication in : medialex 09/2020, N 100, https://medialex.ch/2020/11/05/debat-public-en-ligne-et-protection-des-libertes-de-communication/, consulté le 02.01.2021).

  56. Peduzzi (n. 36), p. 246.

  57. Peduzzi (n. 36), p. 246.

  58. St. Gall. Komm. – Brunner/Burkert (n. 32), Art. 17 N 59.

  59. Peduzzi (n. 36), p. 246 ss ; Schefer (n. 37), p. 1448 s. ; BSK BV – Zeller/Kiener (n. 32) , Art. 17 N 39.

  60. Peduzzi (n. 36), p. 248 s. ; Schefer (n. 37), p. 1449.

  61. Facebook et Instagram pratiquent notamment une telle censure (Josh Constine, Facebook will change algorithm to demote “borderline content” that almost violates policies, Techcruch, https://techcrunch.com/2018/11/15/facebook-borderline-content/, consulté le 02.01.2021).

  62. Les tentatives parlementaires sur la question ne manquent cependant pas, voir p. ex. l’interpellation Marchand-Balet 18.3448, 4.6.2018.

  63. Recommandation CM/Rec (2018)2 du Comité des Ministres aux États membres relative aux rôles et aux responsabilités des intermédiaires d’internet, Annexe 2.3.1 et 2.3.2.

  64. On peut notamment citer l’exemple de Facebook et de son association au « Trust Projet for News » (https://www.facebook.com/formedia/blog/launching-new-trust-indicators-from-the-trust-project-for-news-on-facebook, consulté le 02.01.2021).

  65. Dubey (n. 32), p. 259 ; Peduzzi (n. 36), p. 245.

  66. Pour ne prendre quelques exemples, Dubey (n. 32), p. 285 ; BSK BV – Zeller/Kiener (n. 32) , Art. 17 N 35.

  67. BSK BV – Waldmann (n. 32) , Art. 35 N 1.

  68. Selon la doctrine, le contrat liant un réseau social à un utilisateur est vraisemblablement le contrat de licence (Antreasyan Sevan, Réseaux sociaux et mondes virtuels – Contrat d’utilisation et aspects de propriété́ intellectuelle, Thèse, Genève 2016, p. 81 s.).

  69. Dans sa Recommandation CM/Rec (2018)2 (n. 63), le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe relève que « [l]es intermédiaires d’internet devraient, dans toutes leurs actions, respecter les droits de l’homme et les libertés fondamentales qui sont reconnus internationalement à leurs utilisateurs et aux autres parties concernées par leurs activités. » (Annexe 2.1.1).

  70. Schefer (n. 37), p. 1449.

  71. BSK BV – Waldmann (n. 32) , Art. 35 N 61.

  72. Cela ressort également de la Recommandation CM/Rec (2018)2 (n. 63).

  73. Masmejan explique d’ailleurs que les réseaux sociaux sont devenus systémiques pour le débat en ligne (Masmejan (n. 55), N 11).

  74. À cet égard, la CourEDH a, à plusieurs reprises, qualifié Internet « d’outil sans précédent de la liberté d’expression » (CourEDH, arrêt Delfi c. Estonie [GC], du 16.06.2015, § 110) et que bloquer l’accès à ces sites constitue une grave violation à la liberté d’expression, car ils permettent notamment d’avoir accès à des informations politiques ignorées par les médias traditionnels (CourEDH, arrêt Cengiz et autres c. Turquie, du 1.12.2015, § 52).

  75. Message Cst. (n. 32), 274.

  76. BSK BV – Kern (n. 32) , Art. 92 N 6 ; St. Gall. Komm. – Hettich/Steiner (n. 32), Art. 92 N 5.

  77. BSK BV – Kern (n. 32) , Art. 92 N 6.

  78. Il n’est pas inconcevable d’avoir un profil « privé » avec un nombre très élevé de profils amis, rendant la question du critère de la publicité insuffisant pour qualifier un média, voir également Cerutti/Frattolillo (n. 6), N 50.

  79. St. Gall. Komm. – Hettich/Steiner (n. 32), Art. 92 N 5 ; Giovanni Biaggini, BV Kommentar – Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2e éd., Zurich 2017, Art. 93 N 5.

  80. Cf. III.B.2.

  81. Martin Dumermuth, Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der elektronischen Medien nach Art. 93 BV, in: ZBl 117/2016, p. 335 ss, 344 ss ; BSK BV – Zeller/Dumermuth (n. 32) , Art. 93 N 13 ; Biaggini (n. 79), Art. 93 N 5.

  82. Saxer (n. 34), p. 2382 s. ; Mirjam Teitler, Keine Verfassungsgrundlage für eine Bundeskompetenz im Online Bereich, in: Medialex 2018, p. 14 ss ; p. 18; COMCO, Stellungnahme zum Entwurf eines neuen Gesetzes über elektronische Medien, in: RPW/DPC 2018/4, p. 1033 ss, p.1034 s.

  83. Dumermuth (n. 81), p. 347 ss.

  84. Masmejan (n. 55), N 11.

  85. Masmejan (n. 55), N 12.

  86. Masmejan (n. 55), N 12.

  87. Masmejan (n. 55), N 12.

  88. Masmejan (n. 55), N 98 ss.

  89. Davide Cerutti/Andrea Frattolillo, La stampa oggi: una lettura numerica degli articoli 17 e 93 della Costituzione federale, in : Rivista ticinese di diritto (RtiD) I-2020, p. 315 ss, p. 334.

  90. Cerutti/Frattolillo (n. 89), RtiD I-2020, p. 323 s.

  91. Cerutti/Frattolillo (n. 89), RtiD I-2020, p. 333 ss.

  92. Cerutti/Frattolillo (n. 89), RtiD I-2020, p. 327 et références citées.

  93. Certaines plateformes donnent la possibilité à des médias d’obtenir un « badge de vérification », qui atteste notamment de leur qualité de média.

  94. Ce point est d’ailleurs mis en avant dans la Recommandation CM/Rec (2018)2 (n. 63), ch. 12.

  95. Dans ce cadre, par communication privée, il faut comprendre toute communication ne ressortant pas de la communication d’un média institutionnalisé. Pour une définition de la notion juridique de média, voir Cerutti/Frattolillo (n. 6), N 8.

  96. Bertil Cottier, Art. 93 – Service public de productions médiatiques in S. Weerts/C. Rossat-Favre/C. Guy-Ecabert/A. Benoit/A. Flückiger (édit.), Révision imaginaire de la Constitution fédérale, Bâle 2018, p. 175 ss.


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Drohende Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht

Die Begründung des Zuger Obergerichts im vorsorglichen Massnahmeverfahren Spiess-Hegglin gegen Binswanger liegt vor

Christiana Fountoulakis, Prof. Dr., Universität Freiburg i.Ue.

Résumé: Par décision sur mesures superprovisionnelles du Tribunal cantonal de Zoug de mai 2020 – qui a déjà fait l’objet d’un commentaire d’arrêt dans Medialex – la journaliste Michèle Binswanger s’est vu interdire la publication d’un livre, d’un article ou de tout autre type de publication, dans la mesure où elle y abordait certains agissements de la requérante, Jolanda Spiess-Hegglin, à l’occasion de la fête Landammann de Zoug de décembre 2014. Cet arrêt, confirmé par le Tribunal cantonal par décision sur mesures provisionnelles, vient toutefois d’être annulé par l’autorité supérieure (Obergericht Zoug). L’Obergericht arrive à la conclusion que la menace de violation des droits de la personnalité n’a pas été rendue vraisemblable. L’arrêt est un cas d’école, en ce qu’il démontre que l’abaissement du niveau de preuve dans le contexte des mesures provisionnelles ne signifie pas que des allégations générales suffisent à rendre vraisemblable un fait. En effet, les faits doivent être étayés par des éléments concrets et corroborés par des pièces, de façon à permettre à la partie adverse de les réfuter en établissant la vraisemblance d’autres faits.

Zusammenfassung: In der von Medialex bereits besprochenen superprovisorischen Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom Mai 2020 wurde der Journalistin Michèle Binswanger die Publikation eines Buchs, Artikels oder einer andersartigen Veröffentlichung verboten, soweit darin bestimmte Handlungen der Gesuchstellerin Jolanda Spiess-Hegglin anlässlich der Zuger Landammannfeier vom Dezember 2014 thematisiert würden. Nach der Bestätigung dieses Verbots durch den Einzelrichter stösst nun das Zuger Obergericht auf Beschwerde der Journalistin hin den Entscheid um. Es kommt zum Schluss, eine drohende Persönlichkeitsverletzung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das Urteil ist ein Lehrstück dafür, dass das im Rahmen vorsorglicher Massnahmen herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht bedeutet, dass pauschale Behauptungen als Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel ausreichen. Vielmehr sind die unter Beweis gestellten Tatsachen so substantiiert vorzutragen, dass die Gegenpartei die Möglichkeit hat, diese – wiederum substantiiert – durch Glaubhaftmachen eines anderen Sachverhalts zu entkräften.

I. Der Stein des Anstosses

1

Die sogenannte «Zuger Sex-Affäre» hat in der Deutschschweiz hohe Wogen geschlagen und die Schweizer Gerichte bereits mehrfach beschäftigt. Das vorliegende Urteil des Obergerichts Zug ist das jüngste in dieser Sache, von der man sich bei erstem Hinsehen fragen kann, ob sie den ganzen Wirbel wert ist. Der Kernsachverhalt, der am Anfang dieser medialen Affäre steht, mutet zwar pikant, aber so spektakulär auch wieder nicht an: Zwei frisch ins Zuger Kantonsparlament gewählte Vertreter, er von der SVP, sie von den Grünen, kommen sich bei der Landammann-Feier näher und ziehen sich irgendwann in das obere Stockwerk des Restaurants zurück, wo es erwiesenermassen zu sexuellen Handlungen kam. Brisant wird die Angelegenheit allerdings dadurch, dass die Protagonisten hinsichtlich der Geschehnisse an jenem fortgeschrittenen Abend einen «Filmriss» behaupten, die Frau, Jolanda Spiess-Hegglin, am nächsten Tag vermutet, es seien K.o.-Tropfen im Spiel gewesen, und der «Blick» ein paar Tage später reisserisch darüber berichtet. Was daraufhin folgt, sind überragendes Medieninteresse[1] sowie mehrere Straf- und Zivilverfahren.[2]

II. Der vorliegende Sachverhalt

2

In diesen Zusammenhang reiht sich die Entscheidung des Obergerichts Zug ein, der folgender – in Bezug auf die Verfahrensparteien nicht anonymisierter – Sachverhalt zugrunde liegt: Die Journalistin Michèle Binswanger kontaktierte Anfang 2020 Spiess-Hegglin per E-Mail und teilte ihr mit, dass sie an einer «grösseren Recherche zur Skandalnacht in Zug und den medialen Folgen» arbeite. Es solle dabei in erster Linie um den männlichen Beteiligten gehen, doch komme Spiess-Hegglin als zentrale Figur dieser Ereignisse vor. Binswanger wolle Spiess-Hegglin deshalb die Gelegenheit geben, ihre Sicht der Ereignisse und deren Folgen in einem Gespräch darzulegen. Einer Antwort harrend, schrieb die Journalistin fünf Tage später nochmals eine E-Mail, wiederholte ihre Anfrage für ein Gespräch und bot alternativ einen schriftlichen Austausch an. Auch diese E-Mail blieb unbeantwortet.

III. Die vom Einzelrichter verfügten vorsorglichen Massnahmen

3

Stattdessen ersuchte die Anwältin von Spiess-Hegglin im Mai 2020 vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Erlass einer superprovisorischen Verfügung, mit der der Journalistin unter Androhung der Rechtsfolgen nach Art. 292 StGB die Publikation eines Buchs, Artikels oder einer andersartigen Veröffentlichung zu verbieten sei, soweit diese die Handlungen von Spiess-Hegglin anlässlich der Zuger Landammann-Feier vom 20. Dezember 2014
a) in Bezug auf den in die Affäre involvierten Mann, b) in Bezug auf andere an der Feier anwesende Männer, c) in Bezug auf das Mass des Alkoholkonsums der Gesuchstellerin und d) in Bezug auf das Sexualverhalten der Gesuchstellerin thematisiert würden oder Spekulationen diesbezüglich geäussert würden. Vorsorglich verboten werden solle der Journalistin zudem, zu verbreiten, Spiess-Hegglin würde den Mann der Vergewaltigung bezichtigen.

4

Der Einzelrichter folgte den Anträgen und erliess noch am selben Tag ein entsprechendes Superprovisorium. Nach wiederholtem Schriftenwechsel (seitens der Gesuchstellerin bis zur Sextuplik) bestätigte der Richter im September 2020 den Entscheid in allen Punkten und setzte der Gesuchstellerin eine Frist zur Einreichung einer Klage im ordentlichen Verfahren im Sinne von Art. 263 ZPO. Gegen diesen Massnahmenentscheid legte die Journalistin (Gesuchsgegnerin) Berufung ein.

IV. Die Überprüfung des Massnahmenentscheids durch das Obergericht Zug

1. Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen

5

Das Obergericht erinnert zunächst an die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 i.V.m. Art. 266 ZPO: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch) und dass ihm daraus – bei periodisch erscheinenden Medien – ein besonders schwerer Nachteil droht (Verfügungsgrund). Es darf offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegen und es muss zeitliche Dringlichkeit bestehen. Die Massnahme darf nicht unverhältnismässig erscheinen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft das Gericht summarisch, um zu beurteilen, ob der Antrag im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen als rechtlich begründet erscheint und im Hauptprozess geschützt würde. Dabei liegt die Glaubhaftmachungslast beim Gesuchsteller, mit Ausnahme des möglichen Rechtfertigungsgrundes, der vom Gesuchsgegner glaubhaft zu machen ist.

2. Bestimmtheit der angeordneten Massnahmen

6

Das Obergericht widmet sich daraufhin der Frage, ob die vom Einzelrichter vorsorglich ausgesprochenen Verbote den Voraussetzungen von Art. 261, 266 ZPO genügen. Anders als die Gesuchsgegnerin erachtet es diese Verbote nicht als unklar oder das Bestimmtheitsgebot verletzend. Es könne von der Gesuchstellerin nicht verlangt werden, dass sie den Text, mit dem ihre Persönlichkeit verletzt zu werden drohe, in allen Einzelheiten vorhersehe und ausformuliere; das rechtswidrige Verhalten müsse vielmehr «der Gattung nach», d.h. in einer Weise umschrieben werden, die «inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen» erfasse und «trotzdem keinen Zweifel daran [lasse], worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteh[e]» (Erw. 3.2). Die hier ausgesprochenen Verbote (keine Publikation zur besagten Landammann-Feier, die das Verhalten der Gesuchstellerin in Bezug auf den Mann, auf andere Männer, auf ihr Sexualverhalten sowie auf ihren Alkoholkonsum thematisiere oder darüber spekuliere) seien zwar relativ weitreichend, hinsichtlich Ort, Zeit und Gegenstand jedoch klar umrissen.

3. Vorhandensein von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund

a) Kritische Einstellung allein lässt nicht auf künftige Persönlichkeitsverletzung schliessen

7

Eine andere Frage ist hingegen, ob glaubhaft gemacht wurde, dass die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht. Die Vorinstanz hat, so das Obergericht, diese Anforderungen zu Unrecht als erfüllt erachtet. So habe sie insbesondere darauf abgestellt, dass die Journalistin der Gesuchsgegnerin «kritisch gegenüberstehe». Sie habe sich in einem Artikel von 2015 kritisch mit den Äusserungen der Gesuchsgegnerin auseinandersetzt und dieser in einem Tweet von 2020 vorgehalten, sie entscheide sich proaktiv dazu, seit 5.5 Jahren einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen. Diese Äusserungen deuten gemäss Obergericht tatsächlich darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin gewisse Vorbehalte gegen die Gesuchstellerin habe; aber dies betrifft die persönliche Haltung der Gesuchsgegnerin. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem Buch die Persönlichkeit der Gesuchstellerin verletzen wird; diese Frage beurteilt sich nach einem objektiven Massstab. In diesem Zusammenhang ist von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, dass die Journalistin ihrer Tätigkeit seit 2001 nachgeht (aktuell beim Tages-Anzeiger) und noch nie strafrechtlich verurteilt oder vom Schweizer Presserat gerügt worden sei. Es liegt deshalb nahe, dass sie sich auch weiterhin (standes-)rechtlich korrekt verhalten wird; vom Gegenteil könne nur ausgegangen werden, wenn es dazu konkrete Anhaltspunkte gäbe. Solche liegen aber nicht vor.

b) Verweis auf anonyme Quellen genügt der Substantiierungspflicht nicht

8

Wenn die Gesuchstellerin vor dem Obergericht vorbringt, nach dem erstinstanzlichen Entscheid hätten sich «zahlreiche Menschen» bei ihr gemeldet, die jedoch aus Angst vor «Vergeltungsmassnahmen» der Gesuchsgegnerin und deren Arbeitgeberin anonym bleiben wollten, so ist sie damit nicht zu hören, ebenso wenig mit der Behauptung, die Anwältin der Gesuchstellerin habe inzwischen einen Anruf einer Person erhalten, die das Manuskript für einen Verlag gelesen habe, und nach der der Text «viele intime und private Schilderungen» enthalte und «an zahlreichen Stellen spekuliere». Das Obergericht erinnert daran, dass die Glaubhaftmachungslast dafür, dass das Manuskript einen persönlichkeitsverletzenden Inhalt habe bzw. haben werde, bei der Gesuchstellerin liegt. Diese trägt auch die Behauptungslast und hat demzufolge die Anspruchsvoraussetzungen zu substantiieren, was bedeutet, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen so konkret zu formulieren sind, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein Verweis auf anonyme Quellen oder auf «zahlreiche Menschen» genüge dem Substantiierungserfordernis offensichtlich nicht. Es bleibe vorliegend offen, wie viele und welche Personen das waren, wann sie sich konkret gemeldet haben und weshalb sie das taten. Solange diese Punkte nicht substantiiert, d.h. belegt und begründet werden, kann die Gesuchsgegnerin die Behauptung nicht substantiiert bestreiten oder den Gegenbeweis antreten und kann auch das Gericht die Behauptung nicht würdigen. Entsprechendes gilt für die pauschale Behauptung, das Manuskript enthalte «intime und private Schilderungen»; damit werde eine Wertung formuliert, die für das Gericht aufgrund fehlender Belege nicht überprüfbar ist.

c) Einseitige und oberflächliche Würdigung der Tatsachen durch den Einzelrichter

9

Die Vorinstanz habe, so das Obergericht, auch in sonstiger Hinsicht die Tatsachen einseitig, oberflächlich und undifferenziert gewürdigt. So habe sie in der E-Mail, welche die Journalistin der Gesuchsgegnerin Anfang 2020 geschrieben habe und worin sie davon sprach, an einer «grösseren Recherche zur Skandalnacht in Zug und den medialen Folgen» zu arbeiten, «wobei es in erster Linie um [den Mann] gehen soll, der seine Sicht der Dinge bislang noch nie ausführlich dargelegt hat. Als zentrale Figur der Ereignisse kommen Sie aber natürlich trotzdem vor», eine drohende Persönlichkeitsverletzung der Gesuchstellerin erblickt; denn es sei ausgeschlossen, dass in dem Buch das Thema des möglichen Sexualdelikts umgangen werden könne, und dieser Aspekt betreffe die Intimsphäre der Gesuchstellerin. Die Geschehnisse der Landammann-Feier 2014 müssten, so der Einzelrichter, nicht nochmals «erläutert» und «die üblichen Vorwürfe» gegen die Gesuchstellerin nicht nochmals aufgerollt werden.

10

Damit habe der Einzelrichter übersehen, dass in der E-Mail der Gesuchsgegnerin die eigentliche Feier und die medialen Folgen als gleichwertige Themenfelder nebeneinandergestellt werden und zudem jeweils die Sicht des Mannes im Zentrum stehen solle. Da nun auch dieser hinsichtlich des Sexualkontakts an der besagten Feier vermeintlich einen «Filmriss» hatte, wird er keine eigenen Eindrücke zu diesem Punkt schildern können, sondern höchstens zu dem, was vorher geschah, was aber noch in der Öffentlichkeit stattfand und damit von vornherein höchstens der Privatsphäre der Gesuchsgegnerin zuzurechnen wäre. Ansonsten aber kann sich die «Sicht der Dinge» des Mannes nur darauf beziehen, wie er die nachfolgenden Ereignisse – namentlich seine Verhaftung, seine Verunglimpfung in den Medien, das Ende seiner Laufbahn als Politiker und die gerichtlichen Verfahren – erlebt hat. Alle diese Themen sind nun aber nicht der Persönlichkeit der Gesuchstellerin zuzuordnen, sondern seiner eigenen, über die er frei verfügen kann. Unberücksichtigt liess die Vorinstanz ferner die Vergleichsvereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und dem Mann, worin dieser sich verpflichtete, sich künftig in keiner Weise mehr negativ über die Gesuchstellerin zu äussern. Es ist entsprechend unwahrscheinlich, dass er sich mit Aussagen zitieren lässt, die Vorwürfe an die Gesuchstellerin enthalten.

d) Fehlende Würdigung von Tatsachen durch die Vorinstanz

11

Der Einzelrichter würdigte im Übrigen eine E-Mail der Gesuchsgegnerin nicht, die diese an eine andere Journalistin geschrieben hatte, obwohl sie zu den aussagekräftigsten Beweismitteln gehörte. In dieser Mail listete die Gesuchsgegnerin eine Reihe von Fragen und Thesen in Zusammenhang mit einem von der anderen Journalistin publizierten Artikel zu der Landammann-Feier-Affäre auf. Es ging dabei unter anderem um den Vorwurf, der Artikel dieser Journalistin sei «ein Lehrbuchbeispiel für die Scheinheiligkeit der [Medien-]Branche», unsorgfältig recherchiert und von der Gesuchstellerin negativ beeinflusst. Diese E-Mail der Gesuchsgegnerin an die zweite Journalistin belegt, so das Obergericht, ihr Interesse insbesondere an den medialen Aspekten der Angelegenheit. Würde es ihr – wie die Vorinstanz meinte – nur darum gehen, die Geschehnisse der Landammann-Feier «zu erläutern» und dabei «die üblichen Vorwürfe» gegenüber der Gesuchstellerin zu erheben, wäre diese zweite Journalistin von vornhinein wenig interessant gewesen und hätten auch die Fragen anders gelautet.

e) Fehlende Persönlichkeitsverletzung aufgrund notorisch gewordener intimer Tatsachen?

12

In einem weiteren Prüfungsschritt wendet sich das Obergericht der Frage zu, ob eine drohende Persönlichkeitsverletzung von Anbeginn verneint werden muss, weil die Vorgänge an der Landammann-Feier ein Ereignis der Zeitgeschichte geworden seien. Die Gesuchsgegnerin bringt insoweit vor, die Geschehnisse jenes Abends seien in Gerichtsakten, zahlreichen Medienberichten und nicht zuletzt auf den Social-Media-Accounts der Gesuchstellerin ausführlich thematisiert worden, so dass sie heute nicht mehr zu deren Intimbereich zu zählen würden.

13

Das Obergericht teilt im Ergebnis diese Einschätzung: Es schliesst sich der namentlich von Geiser[3] und Bucher[4] vertretenen Ansicht an, wonach eine Verletzung der Geheimsphäre grundsätzlich dann ausscheidet, wenn der Sachverhalt bereits allgemein bekannt geworden ist; dies gelte zumindest dann, wenn – wie hier – die Information in allgemein zugänglichen Quellen vorhanden ist, also namentlich in publizierten Gerichtsentscheidungen, wie etwa den Zuger Urteilen, in denen der Klage der Gesuchstellerin gegen Ringier AG aus Persönlichkeitsverletzung stattgegeben wurde[5]. Die Tatsache, dass die Ereignisse erstmals durch Medienberichte publik wurden, die vor Gericht als (schwere) und widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung qualifiziert wurden, könne angesichts des weiteren Verlaufs keine Rolle mehr spielen. Es gebe nämlich keinerlei Hinweise darauf, dass die Gesuchstellerin die im Anschluss an die widerrechtliche Publikation geführten verschiedenen Gerichtsverfahren möglichst ohne Öffentlichkeit führen wollte. Vielmehr äusserte sie sich selbst persönlich oder über ihre Anwältin ausgiebig dazu gegenüber den Medien und erklärte ebenfalls öffentlich, der Zweck dieser Gerichtsverfahren liege für sie wesentlich darin, ein Zeichen zu setzen und eine Änderung im Boulevardjournalismus zu erreichen. Ihr war also gerade nicht daran gelegen, die durch die Verfahren ausgelöste (erneute) Publizität zu unterdrücken und ihre Anonymität zu wahren.

f) Zwischenfazit

14

Das Obergericht kommt insgesamt zum Schluss, dass eine imminente Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht wurde und die Vorinstanz, als sie der Gesuchsgegnerin verbot, die Ereignisse an der Landammann-Feier und das Verhalten der Gesuchstellerin zu thematisieren, dies gestützt auf eine unvollständige und teilweise unzutreffende Sachverhaltsfeststellung tat.

g) Zum Verbot zu behaupten, die Gesuchstellerin bezichtige den Mann der Vergewaltigung

15

Es bleibt noch die Frage zu beurteilen, ob der Einzelrichter der Gesuchsgegnerin zu Recht vorsorglich verboten hat, über die Gesuchstellerin zu verbreiten, sie würde den Mann der Vergewaltigung bezichtigen. Dieses vorsorgliche Verbot begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Gesuchsgegnerin im Mai 2020 einen – bereits erwähnten – Tweet folgenden Wortlauts verbreitet hatte: «Sie [die Gesuchstellerin] übt eine grosse Meinungsmacht in der Öffentlichkeit aus, wie sich einmal mehr gezeigt hat. Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5.5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen.» Mit dem Vorwurf, die Gesuchstellerin habe eine strafbare Handlung (falsche Anschuldigung gegenüber einer Behörde, Art. 303 StGB) begangen, sei deren Persönlichkeit verletzt worden. Und da die Gesuchsgegnerin selbst im Rahmen ihrer Gesuchsantwort noch an der im Tweet gemachten Aussage festhalte, müsse auch mit einer Wiederholung gerechnet werden.

16

Das Obergericht hebt den vorinstanzlichen Massnahmeentscheid auch in diesem Punkt auf: Es sei unbestritten, dass ein wahrheitswidriger Vorwurf der falschen Anschuldigung ehrverletzend und daher persönlichkeitsverletzend wäre. Allerdings sei der Bedeutungsgehalt des Tweets hier strittig; gemäss Gesuchsgegnerin liege er darin, dass die Gesuchstellerin mehrfach missachtet habe, dass der Mann seit der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung als Unschuldiger zu gelten habe. Das Obergericht äussert sich indes nicht weiter zu Inhalt und Auslegung des Tweets, sondern weist darauf hin, dass die Gesuchstellerin gar nicht behauptet habe, die Gesuchsgegnerin würde die im Tweet gemachte Aussage wiederholen. Die Vorinstanz schloss also von Amtes wegen auf eine Wiederholungsgefahr, was aufgrund der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime nicht zulässig sei. Nebenbei hält das Obergericht fest, dass eine Wiederholungsgefahr nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn der Beklagte bestreitet, widerrechtlich gehandelt zu haben, würde ihm doch ansonsten faktisch die Berufung auf Rechtfertigungsgründe verwehrt.

17

Da hinsichtlich des Punkts, die Gesuchsgegnerin werde in Zukunft über die Gesuchstellerin (nochmals) verbreiten, diese bezichtige den Mann der Vergewaltigung, eine unmittelbar drohende Persönlichkeitsverletzung weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden ist, fehlt es nach Ansicht des Obergerichts auch hier an einem Verfügungsanspruch, weshalb das Urteil der Vorinstanz auch in diesem Punkt aufzuheben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abzuweisen ist.

V. Anmerkungen

1. Anwendbarkeit von Art. 266 ZPO?

18

Die Entscheidung des Obergerichts Zug ist zu begrüssen – mit einem Vorbehalt, der, weil letztlich wenig erheblich, gleich vorweggenommen sei, nämlich der Tatsache, dass das Urteil durchwegs von der Anwendbarkeit von Art. 266 ZPO ausgeht, wonach vom Gesuchsteller ein «besonders schwerer Nachteil» glaubhaft zu machen ist. Diese gegenüber Art. 261 ZPO erhöhte – und, wenn es nach der ständerätlichen Rechtskommission geht, abzuschaffende – Voraussetzung[6] gilt nur, wenn sich das Gesuch auf vorsorgliche Massnahmen gegen «periodisch erscheinende Medien» richtet. Im vorliegenden Fall sollten die vorsorglichen Massnahmen zwar auch «Artikel oder «andersartige Veröffentlichung[en]» umfassen, aber es geht in erster Linie doch um ein Buchmanuskript der Gesuchsgegnerin. Ein Buch – wie auch eine sonstige Publikation – ist aber nach ganz herrschender Auffassung höchstens dann ein «periodisches» Medium, wenn es mindestens einmal jährlich aktualisiert wird.[7]  Insofern wäre in Bezug auf das Buchmanuskript der Gesuchsgegnerin von den Voraussetzungen des Art. 261 ZPO auszugehen, der lediglich einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil verlangt. Das Gesagte wirkt sich vorliegend aber nicht aus, weil das Gesuch bereits am Fehlen des Verfügungsanspruchs scheitert.

2. Glaubhaftmachen der Tatsachen

19

Das Urteil zeugt also ansonsten grundsätzlich von ausgezeichneter Beherrschung des richterlichen Handwerks, das in Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen darin besteht, die in den Prozess eingeführten Beweismittel in Anbetracht der prozessualen Vorgaben der Art. 261 ff. ZPO sowie der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu würdigen, bzw. als Berufungsgericht, wie hier, das erstinstanzliche Urteil im Lichte der genannten rechtlichen Rahmenbedingungen und entsprechend den Parteianträgen zu überprüfen.

20

Die Entscheidung ist zunächst ein Lehrstück dafür, dass das im Rahmen vorsorglicher Massnahmen herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht bedeutet, pauschale Behauptungen würden als Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel ausreichen. Es ist im Sinne der Prozessfairness vielmehr erforderlich, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen so substantiiert, das heisst detailliert und konkret vorgetragen werden, dass die Gegenpartei die Möglichkeit hat, diese – wiederum substantiiert – durch Glaubhaftmachen eines anderen Sachverhalts zu entkräften. Das Obergericht hat die als Novum eingebrachte Behauptung, dass laut einer anonymen Quelle das Manuskript der Gesuchsgegnerin «intime und private Schilderungen» enthalte, damit zu Recht als untaugliches Beweismittel erachtet.

3. Summarische Tatsachenprüfung

21

Die Prüfung der Tatsachen durch das Massnahmegericht erfolgt summarisch. Die summarische Prüfung beruht vor allen Dingen darauf, dass im – definitionsgemäss dringenden – Massnahmeverfahren die Möglichkeiten der Beweisaufnahme notwendigerweise eingeschränkt sind. Die summarische Überprüfung heisst aber nicht, dass das Gericht die Beweismittel lediglich oberflächlich prüfen darf. Vorliegend hatte der Einzelrichter die von der Gesuchsgegnerin an eine andere Journalistin adressierte E-Mail, die als Beleg für das primäre Interesse der Gesuchsgegnerin an den medialen Folgen der Landammann-Feier gelten darf,[8] schlicht ignoriert, obwohl sie als vorgetragene und substantiierte (Gegen-)Tatsache von Bedeutung für den Verfügungsantrag war: Die Nachricht war gemeinsam mit der E-Mail, welche die Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin gerichtet hatte, das einzige Beweisstück, das einen unmittelbaren Eindruck in die Buchrecherche der Gesuchsgegnerin gewährte. Die Vorinstanz hätte also prüfen müssen, ob die von der Gesuchstellerin behauptete Tatsache, das Buch würde hauptsächlich die Ereignisse jener Nacht aufrollen, angesichts der von der Gesuchsgegnerin an die andere Journalistin adressierte E-Mail überhaupt glaubhaft war. Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass der Einzelrichter die erwähnte an die Gesuchstellerin gerichtete E-Mail, mit der ein Buch zu jener Feier und deren medialen Folgen angekündigt wurde, als Vorhaben zur «Erläuterung» der Geschehnisse und dem Erheben der «üblichen Vorwürfe» würdigte.

22

Hingegen kann dem Obergericht nicht gefolgt werden, wenn es dafürhält, das Gericht könne nicht von sich aus auf die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin die im Tweet von Mai 2020 geäusserte Behauptung wiederholen würde, schliessen. Wenn eine Verletzung bereits stattgefunden hat, wird eine Wiederholungsgefahr vermutet und ist es an der Gegenseite, glaubhaft zu machen, dass eine solche nicht besteht.[9] Insofern braucht von der Gesuchstellerin die Wiederholungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden, und sie muss eine solche auch nicht behaupten, weil die Behauptungslast nur hat, wer auch die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast trägt.[10] Allerdings, bzw. gerade deshalb, wäre im vorliegenden Zusammenhang in einem ersten Schritt festzustellen gewesen, ob die in dem fraglichen Tweet gemachte Aussage der Gesuchsgegnerin überhaupt persönlichkeitsverletzend war; fehlt es einer solchen Verletzung, ist eine Wiederholungsgefahr irrelevant.

4. Rechtsanwendung

23

Von der Prüfung und Würdigung der Tatsachen zu unterscheiden ist die Beurteilung von Rechtsfragen. Auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Die Intensität, mit der die Rechtsfragen geprüft werden, ist umstritten. Das Bundesgericht und die herrschende Kommentarliteratur verlangen lediglich eine summarische Prüfung;[11] während andere Stimmen eine möglichst umfassende Prüfung voraussetzen.[12] Selbst eine summarische Prüfung heisst indes nicht, dass sie flüchtig oder ungenau sein darf.

24

Entsprechend unhaltbar war, dass die Vorinstanz die Frage, ob überhaupt von einer drohenden Verletzung der Intimsphäre auszugehen ist, wenn bestimmte Tatsachen wiederholt werden, die in – nicht anonymisierten – Gerichtsurteilen und zahlreichen Medienberichten unzählige Male geschildert worden sind und die vor allem auch durch die Gesuchstellerin immer wieder thematisiert werden, gar nicht näher abklärte, sondern ohne Weiteres davon ausging, es spiele keine Rolle, ob eine Tatsache bereits allgemein bekannt sei. Tatsächlich ist dieser Punkt nicht unumstritten,[13] aber soweit ersichtlich wird jedenfalls nirgendwo die Meinung vertreten, die Erwähnung von vor nicht allzu langer Zeit an die Öffentlichkeit getragenen, ursprünglich der Geheim- oder Privatsphäre des Betroffenen zuzuordnenden Tatsachen sei ausnahmslos und stets persönlichkeitsverletzend, wie es die Vorinstanz kurzerhand annahm.

25

Ebenso oberflächlich war es, aus dem Artikel sowie dem Tweet der Gesuchsgegnerin, in denen sie gegenüber der Gesuchstellerin eine kritische Haltung zeigte, darauf zu schliessen, das hier interessierende Buchmanuskript drohe persönlichkeitsverletzend zu sein. Ob jemand die Grenzen des Persönlichkeitsschutzes respektiert oder nicht, hängt nämlich nicht von seiner Haltung zu einem bestimmten Thema ab. Vielmehr geht es um die Bereitschaft, sich bei der Äusserung einer Meinung in der Öffentlichkeit und insbesondere in den Medien an gewisse Grundregeln zu halten. Angesichts der zwanzigjährigen Erfahrung der Gesuchsgegnerin als Journalistin ohne jegliche strafrechtliche Verurteilung oder Rüge durch den Presserat ist zweifellos glaubhafter, dass sie sich auch weiterhin im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen wird, als das Gegenteil.

5. Fazit

26

Zusammenfassend hat das Obergericht mit seinem Urteil vom 1. September 2021 die Entscheidung der Vorinstanz zu Recht aufgehoben und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Dass eine von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten in Aussicht gestellte Beschwerde ans Bundesgericht Erfolg haben könnte, ist unwahrscheinlich; die Würdigung der Beweismittel sowie die Prüfung der Rechtsfragen durch das Obergericht sind – mit Ausnahme der Frage der Wiederholungsgefahr –[14] juristisch korrekt und überzeugend.

27

Es bleibt abschliessend anzumerken, dass es sich vorliegend um vorerst gescheiterte vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich eines Buches handelt, von dem ungewiss ist, wie weit es gediehen ist und welchen konkreten Inhalt es hat bzw. haben wird. Der Gesuchstellerin wird es unbenommen sein, bei veränderten Umständen ein neues Gesuch um vorsorgliche Massnahmen einzureichen. Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn aufgrund eines vollendeten Manuskripts das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 261 ZPO glaubhaft gemacht werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt hingegen rechtfertigen sich vorsorgliche Massnahmen, wie sie vorliegend beantragt wurden, nicht.


Fussnoten:

  1. Gemäss Schätzungen der Gesuchstellerin ca. 2’500 Medienbeiträge, vgl. OGer Zug, Urt. v. 1.9.2021, Erw. 1.2.

  2. KGer Zug, Urt. v. 8.5.2019; OGer Zug, Urt. v. 8. August 2020; KGer Zug (Einzelrichter), Urt. v. 3.9.2020; für eine Reihe weiterer Verfahren vgl. den Wikipedia-Eintrag der Gesuchstellerin.

  3. Geiser, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, SJZ 1996, 73 , 76.

  4. Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009, N 453.

  5. S.o. Fn. 1.

  6. Dazu Schwaibold, Ein Attentat auf die Meinungsfreiheit – Die Rechtskommission des Ständesrates plant eine brisante Änderung der ZPO, Medialex vom 3. Mai 2021.

  7. Statt Vieler Steinauer/Fountoulakis, Droit des personnes et de la protection de l’adulte, Bern 2014, N 619 ff., insb. N 620a, m. zahlr. Nachw.

  8. Oben IV.2.d).

  9. BGer, 8.12.2005, 4C.304/2005, Erw. 3.2; BGer, 2.6.2004, 4C.238/2003, Erw. 2.2; BGE 116 II 357 Erw. 2.a); Petit Commentaire CPC-Bovey/Favrod-Coune, Art. 261 N 2.

  10. Statt Vieler BSK ZPO-Gehri, Art. 55 N 3 ff., insb. N 5.

  11. BGE 108 II 69, Erw. 2a; 131 III 473, Erw. 2.3; BGer, Urt. v. 10.6.2009, 5A_791/2008, Erw. 3.1; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 261 N 6; CR CPC-Bohnet, Art. 261 N 7; KommZPO Sutter-Somm et al./Huber, Art. 261 N 25; Petit Commentaire CPC-Bovey/Favrod-Coune, Art. 261 N 6.

  12. So BSK ZPO-Sprecher, Art. 261 N 84, m. zahlr. Nachw.; Berti, Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, Basel 1997, 225; BernerKomm-Güngerich, Art. 261 N 20.

  13. Vgl. die im Urteil des Obergerichts Zug v. 1.9.2021 in Erw. 5.5.5 f. erwähnten Nachweise.

  14. Oben V.3.


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Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung gilt auch für rechtskräftig erledigte Verfahren

Im Urteil 1C_194/2020 schiebt Lausanne Versuchen kantonaler Instanzen, die Justizöffentlichkeit zu unterlaufen, einen Riegel

Andreas Meili, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans un verdict du 27 juillet 2021, le Tribunal fédéral a confirmé de précédentes décisions prises à propos de la publicité des décisions de justice. En 2016 (1C_123/2016), il avait établi que le principe s’appliquait aussi à des verdicts non entrés en force et à des jugements annulés. Désormais, il ancre ce principe également pour les décisions concernant des procédures terminées et entrées en force. Il rejette l’interprétation selon laquelle des verdicts définitifs ne peuvent être consultés par le public que de manière exceptionnelle, respectivement lorsqu’un intérêt digne de protection est en jeu. Les raisons avancées par une personne pour consulter un verdict ne joueraient un rôle que si des intérêts publics ou un maintien du secret privé étaient en jeu. Dès lors, il s’agirait de procéder à une pesée des intérêts entre les différents avis de droit.

Zusammenfassung: Der Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 liegt auf der Linie seiner früheren Entscheide zum Thema Justizöffentlichkeit. Nachdem Lausanne bereits im Urteil 1C_123/2016 klargestellt hatte, dass das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung für noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile gilt, wurde dies nun auch für Urteile von rechtskräftig erledigten Verfahren geklärt. Der Schluss, solche Urteile könnten nur bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden, sei unzulässig. Die Motive, mit denen jemand sein Gesuch um Einsicht in ein Urteil begründe, spielten höchstens eine Rolle, wenn relevante öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen könnten und eine Abwägung zwischen sich entgegenstehenden (Grund-) Rechtspositionen erforderlich wäre.

Anmerkungen:

1

Der Entscheid des Bundesgerichts i.S. 1C_194/2020 vom 27. Juli 2021 liegt ganz auf der Linie seiner früheren Entscheide zum Thema Justizöffentlichkeit, die ja bekanntlich auf höchster Normenebene in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist, in der Umsetzung durch die kantonalen Gerichte aber offensichtlich immer noch zu Unsicherheiten führt.

2

Aus der jüngeren früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann namentlich auf BGE 141 I 211 ff. i.S. Bezirksgericht Uster und Obergericht Zürich, BGE 1C_123/2016 i.S. Kantonsgericht Graubünden sowie auf BGE 143 I 194 ff. i.S. Pfäffikon ZH und Obergericht Zürich verwiesen werden. In diesen Entscheidungen sprach sich das Bundesgericht jeweils für eine konsequente Transparenz in Bezug auf die Verhandlungs- und Verfahrensöffentlichkeit aus und schob Versuchen kantonaler Instanzen, diese zu unterlaufen, jeweils einen klaren Riegel. Zudem forderte das Bundesgericht einen proaktiven Umgang mit der Bekanntgabe von Urteilen, und zwar auch mit solchen, die noch nicht rechtskräftig sind (siehe dazu Meili, Medien im Spannungsfeld zwischen Justizöffentlichkeit und Persönlichkeitsschutz, in: Medialex 2017, 31 ff.; derselbe, Medien und Justiz: Geltung der Verhandlungsöffentlichkeit im Zivilverfahren, in: Hürlimann/Kettiger (Hrsg.), Anonymisierung von Urteilen, Basel 2021, 71 ff.).

3

Das hier interessierende Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2021 betrifft das Kriminalgericht Luzern und das Kantonsgericht Luzern. Ein Rechtsanwalt ersuchte um Einsicht in ein Strafurteil (inkl. Begründung), das in den Medien thematisiert worden ist. Sein Gesuch wurde unter Verweis auf § 120 der Luzerner Verordnung zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusV/LU) abgewiesen, der eine Einsicht in ein abgeschlossenes Verfahren nur ausnahmsweise erlaubt, wenn sich die gesuchstellende Partei auf ein schutzwürdiges Interesse berufen kann. Der (generelle) Wunsch des Anwalts, durch Einsicht in das besagte Urteil die laufende Rechtsprechung zu kennen, stelle kein solches schutzwürdiges Interesse dar und sei auf jedem Fall weniger gewichtig als die Geheimhaltungsinteressen der vom Urteil betroffenen Personen. Und: Es bestehe aus diesem Grund auch kein Anspruch darauf, dass anonymisierte Urteil einzusehen.

4

Wie aufgrund der zitierten früheren Entscheide des Bundesgerichts zu erwarten, hiess es die vom Anwalt gegen die Abweisung seines Einsichtsgesuchs geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut. In seiner bemerkenswerten Begründung rekapitulierte es nochmals die Grundprinzipien der Justizöffentlichkeit, konkretisierte deren Anwendung in der Praxis und schränkte Unterlaufungsversuche kantonaler Gerichte weiter ein. Aus den Erwägungen können folgende Lehrsätze gebildet werden:

  • Die Justizöffentlichkeit verlangt, dass Urteile öffentlich verkündet werden (Erw. 5.1 und 5.2)
  • Öffentlichen Urteilsverkündigung bedeutet, dass Urteile am Schluss des Verfahrens in Anwesenheit der Parteien und des Publikums und Medienvertreter verkündet werden (Erw. 5.2)
  • Weitere Formen der Bekanntmachung (öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe via Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin) sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht subsidiär oder nachrangig, sondern gleichwertig zur öffentlichen Verkündung (Erw. 5.2 und 6.2)
  • Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung entfaltet Wirkungen über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hinaus, d.h. umfasst insbesondere das Recht auf Einsicht in Urteile von abgeschlossenen Verfahren (Erw. 5.3 und 5.4)
  • Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) eingeschränkt werden (Erw. 5.4)
  • Die Einschränkung muss jedoch verhältnismässig sein, weshalb dem Schutz der Persönlichkeitsrechte in aller Regel durch Anonymisierung, allenfalls auch eine Teilschwärzung des Urteils, Rechnung getragen werden kann (Erw. 5.4)
  • Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind spezifische Einsichtsinteressen – wie jene von Medienschaffenden, Forschern sowie der Anwaltschaft – erhöht zu gewichten (Erw. 5.4)
  • Umgekehrt ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten – insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten – mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zunimmt (Erw. 5.4 und 6.3; sog. «Recht auf Vergessenwerden»)
5

In diesem Spannungsfeld – Einsichtsinteressen vs. Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten – gelangte das Bundesgericht im hier interessierenden Luzerner Fall zum Schluss, dass dem Anwalt die Einsicht nicht mit der Begründung verwehrt werden kann, rechtskräftig gewordene Urteile könnten generell nur ausnahmsweise bzw. nur bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses eingesehen werden (Erw. 6.2 und 6.4). «Die Gerichte haben ihre Entscheide vielmehr grundsätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es durch Veröffentlichung oder durch Einsichtgewährung auf Antrag» (Erw. 6.2). Auch die Motive, die der Anwalt für seinen Einsichtsantrag geltend machte, seien «grundsätzlich nicht von Belang; sie könnten höchstens eine Rolle spielen, wenn relevante öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen könnten» (a.a.O.). Daher sei «von einem grundsätzlichen Anspruch (…) auf Einsicht in das Urteil des Luzerner Kriminalgerichts in anonymisierter Form auszugehen» (Erw. 6.4).

6

Dem Entscheid des Bundesgerichts ist beizupflichten. Nachdem bereits in BGE 1C_123/2016 klargestellt wurde, dass das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung für noch nicht rechtskräftige und aufgehobene Urteile gilt, wurde dies nun auch für die Selbstverständlichkeit geklärt, dass davon auch Urteile von abgeschlossenen (sprich rechtskräftig erledigten) Verfahren umfasst sind. Selbstverständlichkeit auch deshalb, weil Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV bei der Statuierung des Grundsatzes, wonach «Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (…) öffentlich» sind, nicht zwischen noch nicht rechtskräftigen, aufgehobenen oder rechtskräftigen Urteilen unterscheidet, sich also eine Differenzierung, wie sie von den Luzerner Gerichten anstrebt wurde, bereits verfassungsrechtlich verbietet.


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Élargir la protection des droits de la personnalité du défunt?

Décision du 9 juillet 2020 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich VB.2020.00026

Margareta Baddeley, professeure honoraire en droit civil, Université de Genève
Marie-Laure Papaux van Delden, professeure ordinaire en droit civil, Université de Genève

Zusammenfassung: Der Journalistin und Autorin Binswanger verweigerten die zuständigen Zürcher Behörden die Einsicht in die Akten betreffend den abgeurteilten – und 2015 verstorbenen – Mörder Günther Tschanun hauptsächlich auf Basis von dessen Geheimhaltungsinteresse nach Verbüssung seiner Zuchthausstrafe und der Annahme eines neuen Namens. Das Verwaltungsgericht Zürich weist die Sache an den Justizvollzug zurück und legt in seinem Urteil detailliert dar, dass bei Auskunftsbegehren über verstorbene Personen eine Interessenabwägung stattzufinden hat, die die Interessen der Angehörigen und die der Öffentlichkeit an Transparenz und Kontrolle des staatlichen Handelns einbeziehen muss. Es erwägt auch eine Ausweitung des direkten Persönlichkeitsschutzes Verstorbener, verwirft diese aber im vorliegenden Fall.

Résumé: La demande de la journaliste et auteure Binswanger d’accéder aux actes concernant Günther Tschanun, qui avait purgé sa peine de prison pour meurtre et adopté un nouveau nom après sa libération, a été rejetée par les autorités zurichoises principalement sur la base de l’intérêt du concerné à préserver le secret sur sa vie privée. Le Tribunal cantonal de Zurich renvoie l’affaire à l’autorité d’exécution des peines pour une pesée des intérêts, car la demande concerne une personne décédée. Les intérêts des proches, ainsi que celui du public à la transparence et au contrôle de l’action des organes publics auraient dû être pris en considération. Le tribunal discute également, mais ne l’admet finalement pas dans ce cas, une protection élargie des droits de la personnalité du défunt.

I. Faits / procédure 

1

Le 16 avril 1986, Günther Tschanun (ci-après GT), architecte et directeur de l’Office de la police des constructions de Zurich, a tué quatre de ses collaborateurs et blessé grièvement un cinquième. Condamné pour meurtre et tentative de meurtre à la réclusion pour 20 ans, il a été libéré sous condition après 14 ans, en 2000. Installé par la suite au Tessin sous un nouveau nom, il est décédé accidentellement le 25 février 2015.

2

La journaliste et auteure Michèle Binswanger (ci-après MB) demandait aux autorités administratives et judiciaires zurichoises un accès au moins restreint aux documents officiels sur l’exécution des peines de GT et sur son parcours professionnel et personnel après sa libération (en particulier les circonstances de son changement de nom), ainsi que des informations sur les circonstances de son décès près de cinq ans avant le dépôt de la requête par MB auprès de la première instance administrative, en 2019. À la suite des décisions négatives des instances inférieures (Justizvollzug und Wiedereingliederung et, au titre d’organe de recours, Direktion der Justiz und des Inneren), MB recourt devant le Tribunal administratif de Zurich (ci-après TA-ZH). Dans son arrêt du 9.7.2020, le TA-ZH déclare la pesée des intérêts effectuée par les instances administratives insuffisante et renvoie l’affaire à l’instance inférieure pour une meilleure détermination des intérêts en jeu et leur pesée.

II. Décision du Tribunal administratif de Zurich (TA-ZH) – résumé des considérants et remarques

3

La décision traite des questions de procédure (1) et précise les conditions matérielles de l’accès aux documents officiels dans le canton de Zurich (2). Elle donne un contenu plus large au droit d’accès à des informations personnelles comme aux moyens de s’en défendre que le faisaient les décisions inférieures attaquées.

1. Aspects de procédure

4

Le TA-ZH affirmant d’emblée, au considérant 2, que l’accès aux documents officiels, garanti par l’art. 17 de la Constitution du canton de Zurich, se base dans cette décision principalement sur la Loi sur l’information et la protection des données (Gesetz über die Information und den Datenschutz 2007 ; citée LIPD[1]). Une requête d’accès doit, en principe, être traitée dans sa globalité par l’autorité qui est entrée en matière, même si d’autres autorités sont intervenues dans le traitement du cas en cause, telle que l’autorité qui a permis à GT d’adopter une nouvelle identité. Le requérant ne doit pas être contraint à chercher des morceaux d’information auprès de différentes autorités. Dans le cas d’espèce, l’autorité d’exécution des peines disposait des informations au sujet du changement du nom de GT et l’origine de cette information n’est pas pertinente s’agissant de l’autorité qui détient cette information et qui est saisie de la demande d’accès (considérant 4.1.1). En toute hypothèse, si une demande d’accès concerne des informations émanant de plusieurs organes, ceux-ci doivent se concerter sur le traitement et l’évaluation de la requête, et il incombe finalement à l’autorité requise de transmettre la décision au requérant (considérants 4.1, 6.3 et 6.4). Selon l’art. 9 de l’Ordonnance sur l’information et la protection des données 2008 (OIPD)[2], cette dernière doit traiter la demande, à moins qu’un autre organe ait été déclaré compétent ou que la demande d’accès concerne manifestement des informations détenues par un autre organe, auquel la requête pourra le cas échant être transmise (voir aussi cons. 4.2). Cette manière de traiter la compétence des autorités impliquées permet à l’ayant droit de recevoir les informations le plus efficacement et exhaustivement possible ; s’il fallait soumettre des requêtes séparées, certaines ne pourraient même pas être faites, le requérant n’ayant pas toujours toutes les informations pertinentes.

5

Toutefois, des compétences spéciales, telles celles des autorités d’archivage, sont réservées. En effet, la loi sur l’archivage (Archivgesetz 1995), en tant que lex specialis, régit l’accès aux dossiers archivés. Le TA-ZH constate que les documents concernant l’exécution des peines par GT pendant les années 1988 à 1990 sont archivés et ne relèvent plus de l’autorité requise, qui par définition ne les détient plus. Celle-ci ne devait donc pas se prononcer sur les informations demandées pour ces années par MB. Son prononcé est annulé par le TA-ZH sans transfert de la demande à l’autorité d’archivage. De telles demandes n’étant pas soumises à des délais, MB pourra encore soumettre sa requête directement. Ce développement du TA-ZH, au considérant 4.2, est complété par celui du considérant 5.5., traité ci-dessous.

6

Le considérant 5.5 apporte des précisions au sujet des délais d’accès et de blocage à l’égard de demandes d’informations qui peuvent être réglés différemment dans deux ou plusieurs lois applicables. Trois lois sont discutées, dont la loi sur l’archivage. Tout en précisant d’emblée au deuxième alinéa du considérant que la loi sur l’archivage ne s’applique pas in casu, « faute d’archivage » des informations requises, le TA-ZH procède en incluant cette loi dans son analyse. Cela surprend donc et il faut se demander s’il s’agit d’un obiter dictum en prévision d’une situation future dans la même affaire, lorsque MB aura éventuellement soumis une demande d’accès aux informations archivées, p.ex. pour les années 1988-1990. Dans cette perspective, l’intérêt des développements du TA-ZH est évident.

7

La première des trois lois applicables est la LIPD qui ne prévoit pas de délai de blocage pendant lequel des informations ne peuvent pas être transmises par l’autorité. La loi sur l’archivage renvoie au concept de base de la LIPD, mais impose en même temps un délai de 10 ans dès le décès d’une personne, pendant lequel les informations archivées ne doivent en principe pas être divulguées ; ce délai s’applique également aux proches (§ 10 s.). Cette loi est donc plus restrictive, exigeant des intérêts particulièrement dignes de protection pour accorder l’accès avant l’expiration de la période de protection. Il en découle, comme l’explique le TA-ZH (considérant 5.5), une présomption de besoin de protection particulière des informations archivées récentes («eine Art Vermutung der Schutzbedürftigkeit dieser Informationen»). La troisième loi évoquée par le TA-ZH est la loi sur l’exécution des peines et de la justice (Straf-und Justizvollzugsgesetz 2006) prévoit un délai de conservation des dossiers de 15 années.

8

Pour le TA-ZH, cette dernière loi n’entre pas en considération pour décider de la requête de MB, car son but n’est pas la protection de quelconques intérêts au secret (« Geheim­haltungsinteressen »), mais de permettre à l’autorité de disposer de documents officiels pendant la période de conservation. L’accès aux informations de privés à ces documents relève de la seule LIPD. Un conflit des délais prévus dans ces deux lois est, de ce fait, impossible. Il en va autrement à l’égard d’informations soumises initialement à la LIPD, mais archivées ensuite et donc soumises au délai de blocage au moment de la demande d’accès. Si les informations concernées avaient été publiées avant leur archivage, elles le restaient en règle générale, publiques («Informationen, die einmal öffentlich gemacht wurden, dies in der Regel auch bleiben»). Cela peut, selon le TA-ZH mener à des «résultats choquants». Dans ce cas, le tribunal, s’appuyant aussi sur une Directive du gouvernement cantonal du 19 septembre 2012, préconise une interprétation « harmonisante » («harmonisierende Auslegung») des deux lois dans le sens de la loi sur l’archivage, donc dans un sens restrictif, mais sans vider la LIPD de son sens. Cette manière est justifiée, pour les juges, par la protection de la confiance créée auprès de la personne concernée par le délai de blocage et pourrait donc, dans la pesée des intérêts à effectuer par l’autorité en vertu du § 23 LIPD, contrebalancer les intérêts invoqués à l’accès aux informations requises.

9

Ces considérations sont complétées par des développements sur le devoir d’investigation et d’examen de l’autorité requise, laquelle, en sa qualité d’autorité administrative, examine d’office les faits (considérant 6.1). L’autorité doit procéder à une pesée de l’ensemble des intérêts en présence, ce qui implique le devoir d’établir les faits pertinents et de les examiner. Certes, comme le prescrivent en général les réglementations de procédure administrative, le requérant doit collaborer à l’établissement des faits, mais ses connaissances et moyens pour le faire peuvent être inférieurs à ceux de l’autorité. Il incombe donc à celle-ci de compléter les informations fournies par le requérant afin d’établir l’état des faits pertinent («den relevanten Sachverhalt abklären»). Le TA-ZH constate que MB avait pu démontrer de manière étayée la vraisemblance du décès de GT et que le dossier de l’autorité contenait de toute manière toutes les informations pertinentes y relatives. L’autorité requise, qui avait répondu à la requête ne pas avoir d’informations au sujet de l’éventuel décès de GT, avait ainsi établi l’état des faits de manière insuffisante («den Sachverhalt ungenügend festgestellt»), ce qui constitue une erreur de droit («Rechtsfehler») (considérant 6.1).

2. L’examen au fond

10

La décision des autorités inférieures donne également lieu à des critiques fondamentales du TA-ZH, aux considérants 2 et 5, en raison du fait que la ou les personnes protégées dans leurs intérêts n’avaient pas été entendues et que l’évaluation de la requête n’avait pas respecté les exigences légales.

11

La première étape de l’examen d’une demande d’accès est commune à toutes les demandes d’accès (considérants 2.1 et 2.2) :

12

Un droit constitutionnel («ein verfassungmässiges Individualrecht») à l’information sur les documents officiels appartient à tout sujet de droit ; il découle du principe de publicité et de transparence des actions des autorités publiques ancré dans la constitution cantonale zurichoise et la LIPD. La loi réserve toutefois aussi les cas où un intérêt prépondérant public ou privé justifie un refus ou un report complet ou partiel de l’accès à l’information. Pour respecter ces principes, l’autorité requise d’un droit d’accès doit procéder par une évaluation en plusieurs étapes. Dans un premier temps, elle doit effectuer une pesée préalable des intérêts («vorläufige Interessenabwägung») afin de déterminer si l’accès requis peut être envisagé. Une réponse négative entraîne le rejet de la requête. En cas de détermination positive, la suite de la procédure et, partant, la décision définitive dépendent de la nature des informations demandées.

13

La requête tendant à l’accès à des données personnelles sensibles (« besondere Personendaten ») au sens du § 26 al. 2 LIPD (en lien avec le § 3, let. a al. 4), comme cela est le cas dans l’affaire soumise au TA-ZH, ne peut être admise par l’autorité, dans un deuxième temps, que si la personne visée y consent. Dans la négative, la requête doit être rejetée par l’autorité requise. En d’autres termes, la loi contient une présomption irréfragable de l’intérêt supérieur de la personne concernée (considérant 2.3).

14

Cette question ne se posait cependant pas à l’égard de la requête de MB, car GT était décédé depuis près de cinq ans au moment du dépôt de la requête et ne pouvait donc plus donner son consentement. Au considérant 5, le TA-ZH précise la situation juridique dans de tels cas, notamment quant à la pesée des intérêts en cause que l’autorité est obligée d’opérer. La protection des intérêts légitimes de la personne décédée se fait de deux manières : directement et indirectement par le biais des intérêts invocables par ses proches.

15

La protection directe des intérêts du défunt est très réduite, car la personnalité juridique s’éteint avec le décès (art. 31 al. 1 CC) et avec elle les droits qui s’y attachent. La personne décédée est encore protégée dans certains de ses droits au sujet desquels elle a pris des dispositions de son vivant, en particulier aux sujets du secret médical ou de l’avocat et des mesures à prendre après son décès à l’égard de sa dépouille et des funérailles. Mais les droits et intérêts du défunt peuvent continuer à être protégés plus largement dans le cadre des  actions de ses proches. Ceux-ci peuvent invoquer leur propre droit de la personnalité, p.ex. pour protéger la réputation du défunt et par là même leur souvenir de celui-ci («Andenkensschutz») ; il en résulte une protection des vœux et dispositions du défunt plus large que ce qu’il a pu prévoir de son vivant par ses moyens directs (considérant 5.3).

16

Le TA-ZH discute à cet égard la possibilité d’accorder une protection des droits du défunt plus large encore d’avantage. Ce dernier n’ayant plus la légitimation active, l’autorité appelée à faire la pesée des intérêts, pourrait inclure dans celle-ci l’expression, du vivant du défunt, d’un droit à l’autodétermination («ein zu Lebzeiten geäussertes Selbstbestimmungsrecht»). Cela pourrait se faire dans les cas où le droit applicable confère une protection allant au-delà de celle conférée par l’art. 28 CC et l’art. 13 de la Constitution fédérale, comme c’est le cas dans l’ATF 127 I 145, cons. 5.cc., appliquant les règles sur l’archivage. Si le Tribunal fédéral a reconnu, dans cette décision, qu’il n’est pas arbitraire de donner à la protection de la personnalité en droit public un effet protecteur plus étendu qu’en droit civil, il s’agit d’une protection dérivée du droit à l’autodétermination du défunt exercé de son vivant qui résulterait en un élargissement de la protection directe des droits du défunt. Toutefois que celui-ci ait pu exercer son droit à l’autodétermination quant au traitement de ses données, en particulier sensibles, de son vivant n’est pas encore admis clairement. Ne considérant de toute évidence pas que la LIPD accorde une telle protection élargie, le TA-ZH s’en tient, dans sa décision, à la jurisprudence restrictive en matière de protection des droits de personnes décédées.

17

Le TA-ZH poursuit néanmoins son raisonnement en faveur d’une protection élargie des personnes décédées au considérant 5.4. : pour accéder aux informations souhaitées, le requérant doit, selon OIPD démontrer son intérêt relatif aux informations demandées et la prépondérance de cet intérêt par rapport à ceux des proches ou de tiers. Ces exigences expriment, de l’avis du tribunal, le souci du législateur de respecter la personnalité et la dignité de la personne au-delà de son décès.

18

L’autorité doit établir les intérêts pertinents et procéder à leur pesée avant de prendre sa décision quant à la demande d’accès (voir ci-dessus 1., aspects de procédure).

19

Les intérêts invoqués par la requérante, énumérés au considérant 3.2, étaient les suivants : l’intérêt public général à l’information sur des faits à large retentissement public, l’affaire en cause étant l’une des plus importantes de l’histoire pénale récente de la Suisse ; l’intérêt du public de connaître des détails sur un criminel qui, malgré la commission d’infractions pénales extrêmement graves, ne présentait pas de danger de récidive ; l’intérêt des proches des victimes de connaître la situation de GT et, enfin, le fait que les droits de GT de préserver le secret sur sa vie privée n’existait plus depuis son décès. La mission d’information de la presse n’est pas mentionnée, alors qu’elle semblerait primordiale dans une demande d’accès provenant d’une journaliste. Le TA-ZH ne discute pas spécifiquement les mérites de l’argumentation de MB, car il considère que les autorités inférieures n’ont pas procédé à l’établissement de tous les faits pertinents, dont notamment la position des proches, et que la pesée des intérêts ne peut pas, en l’état, être faite (cf. ci-dessus, aspects de procédure).

20

Le TA-ZH revient toutefois dans ses développements, au considérant 5.4, sur les intérêts et droits hypothétiques à prendre en compte. Il inclut dans ces derniers les intérêts personnels des parties et les intérêts publics invoqués par ceux-ci, comme l’intérêt général dans la transparence et le contrôle de l’action des autorités. Ce dernier intérêt est plutôt en faveur d’un accès à l’information, alors que l’intérêt propre du défunt à la protection de sa confiance en la préservation de ses secrets par l’autorité («Schutz von Vertrauenserwartungen») justifierait éventuellement un refus de l’accès demandé. Il est intéressant de noter que, par ce biais, les intérêts de la personne décédée sont pris en compte dans la pesée des intérêts en présence ; dans ce sens, la protection instaurée par le droit public va au-delà de la protection découlant de l’art. 28 CC.

21

Ce n’est qu’une fois les intérêts pertinents de toutes les parties déterminés que leur pesée peut – et doit – être opérée par les autorités. La décision au sujet de la requête d’accès doit se fonder sur les intérêts prépondérants. Le refus est justifié dans l’hypothèse d’intérêts prépondérants des proches ou de tiers, en particulier leurs propres droits de la personnalité, à la confidentialité et la non-divulgation des informations demandées. Mais le dossier transmis au TA-ZH n’était pas suffisant pour pouvoir en juger.

22

Il aurait été intéressant de connaître la position des proches – allaient-ils renoncer à se prévaloir de leurs droits de la personnalité et dans l’hypothèse contraire, quels intérêts invoqueraient-ils –, et les considérations propres du tribunal au sujet des intérêts à protéger dans ce cas. Quant à la pesée des intérêts, on ne peut que spéculer sur quels intérêts de la journaliste pouvaient à ce stade, à savoir plus de 5 ans après le décès de GT, 20 années après sa sortie de prison et 35 ans après son acte, être invoqués, voire peser plus lourd que les souhaits présumables du défunt et l’intérêt de ses proches à préserver le secret sur la vie de GT, leur honneur et leur dignité, leur sphère privée et intime et à une vie non perturbée par la résurgence du passé. Le simple souci d’informer dans une publication ultérieure sur des faits véridiques ou la mission d’information des médias (art. 17 Cst.) – qui ne semble pas avoir été invoquée par la journaliste, comme nous le remarquons ci-dessus – n’y suffirait pas nécessairement. Qu’en serait-il de la liberté d’information et d’opinion (art. 16 Cst.) et de la liberté de la science (art. 20 Cst.) ? (Voir les discussions de ces libertés p.ex. dans les ATF 137 I 8, cons. 2, et 127 I 145, cons. 4 et 5).

23

De grand intérêt aurait aussi été l’éventuelle utilisation par l’autorité de la possibilité de n’accorder qu’un accès partiel, restreint ou assorti de conditions pour trouver le juste équilibre entre les intérêts en présence.

3. Remarques conclusives

24

Les concepts en matière de protection de la personnalité sont peu définis dans la loi et leur concrétisation à l’occasion de cas impliquant des criminels n’est pas fréquente. Les précisions et les concrétisations apportées par le TA-ZH, sans mener à une détermination définitive au sujet de la requête de la journaliste, sont donc les bienvenues en ce qu’elles éclairent la situation de personnes décédées dans l’hypothèse d’une demande d’informations les concernant.

25

Le TA-ZH clarifie la question de la prise en considération des intérêts de la personne décédée, alors que la protection de la personnalité post mortem est très limitée en droit civil suisse. Le droit public offre à cet effet une perspective plus large, ce qui est d’importance en matière de protection des données, en particulier sensibles. Cet arrêt met par ailleurs en évidence l’importance de prendre des dispositions concernant le sort de ses données après sa mort (même si la question n’est pas encore tranchée), afin de participer plus activement que par le biais du principe de la confiance à l’éventuelle pesée des intérêts post mortem nécessaire à trancher une demande de droit d’accès.


 

Note de bas de page:

  1. Pour les abréviations officielles des textes légaux cités, voir l’arrêt.  


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Urteile zu Beweis- und anderen Verfahrensfragen standen im Vordergrund

Übersicht über die wichtigsten Urteile und Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts im Jahr 2020

Dieter Meier, Dr. iur., Fürsprecher

Résumé: Entrée en vigueur en 2020, la révision de la loi suisse sur le droit d’auteur a amené plusieurs changements par rapport à l’ancienne loi. L’analyse qui suit présente une synthèse des conflits juridiques réglés dans le cadre du nouveau droit. Les tarifs, soit le calcul correct des rétributions, a été contesté plusieurs fois. Dans d’autres cas, des questions de procédure, telles que «qui doit prouver quoi» dans le calcul du dommage après une violation du droit d’auteur (voir I. chiffre 2), ont dû être tranchées. Le poids de certaines formules de la loi a aussi fait l’objet d’interprétations contradictoires.  

Zusammenfassung: 2020 ist das revidierte schweizerische Urheberrechtsgesetz in Kraft getreten, das gegenüber dem bisherigen Gesetz zu einigen Neuerungen geführt hat. In verschiedenen Streitigkeiten zum Tarifverfahren ging es meist um Fragen rund um die korrekte Berechnung der Entschädigung. In weiteren Urteilen standen vor allem Verfahrensfragen im Vordergrund wie insbesondere die Frage, «wer was zu beweisen hat»,  z.B. bei der Schadenberechnung nach einer Urheberrechtsverletzung (siehe I. Ziff. 2), oder es ging um die Bedeutung bestimmter Formulierungen in Erlassen.

I. Urheberrecht allgemein

1. Revidiertes Urheberrechtsgesetz

1

Am 1. April 2020 ist das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) in Kraft getreten. Mit der am 27. September 2019 vom Parlament verabschiedeten Revision sollte das Urheberrecht in einzelnen Punkten der technologischen Entwicklung angepasst werden.

2

Im Rahmen eines Kompromisses zwischen den sich widerstreitenden Interessen der Kulturschaffenden und der Öffentlichkeit wurde dabei

  • einerseits die Stellung der Kulturschaffenden im Kampf gegen die Internetpiraterie (Art. 39d und Art. 77i) und durch Verlängerung der Schutzfrist für verwandte Schutzrechte (Art. 39 Abs. 1) gestärkt, und es wurden ihnen neue Vergütungsansprüche für die Zugänglichmachung audiovisueller Werke (Art. 13a und 35a) sowie ein Schutz von Fotografien ohne individuellen Charakter (Art. 2 Abs. 3bis) gewährt, während
  • andererseits für die Öffentlichkeit der Zugang zu geschützten Werken mittels vergütungsfreier Wissenschaftsschranke (Art. 24d), Verzeichnisprivileg (Art. 24e) sowie zur Nutzung verwaister Werke (Art. 22b) und für die Verwendung durch Menschen mit Behinderungen (Art. 24c) verbessert wurde.
3

Überdies wurde mit der Einführung sogenannter «Erweiterter Kollektivlizenzen» (Art. 43a) für Nutzerinnen und Nutzer wie auch für Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber ein neues Lizenzierungsmodell geschaffen, das in Bereichen, die sich einem individuellen Rechteerwerb verschliessen, neue Nutzungsformen ermöglichen soll. Schliesslich wurden einige Verfahrensfragen neu geregelt (Art. 74 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 1bis).

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Die bisherige Verordnung (URV; SR 231.11) blieb unverändert.

2. Flickr: Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 6. Mai 2020 (HG180107-O)

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Ein Schweizer Medienkonzern verwendete zehn Lichtbilder, die auf der Bilder-Plattform Fickr (www.flickr.com) unter einer Creative Commons Lizenz (CCL) kostenlos für eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. Für diese Nutzung wurde der Medienkonzern vom Fotografen aus Deutschland nach deutschem Recht (§ 97a UrhG) wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung abgemahnt und es wurden ihm Lizenzgebühren und Aufwendungsersatz in der Höhe von € 6’127.40 in Rechnung gestellt, wogegen er sich mittels negativer Feststellungsklage erfolgreich zur Wehr setzte.

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Das Gericht befasste sich eingangs mit dem Gerichtsstand, wobei gestützt auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ Zürich als Handlungsort in Frage komme (E. 1.1.1.), sowie mit dem anwendbarem Recht (E. 1.2), wobei sich die Beweislastverteilung nach deutschem Recht, die Behauptungs- und Substanziierungslast aber nach Schweizer Recht richte (E. 2.3). Gestützt auf BGE 144 III 175 wurde ein negatives Feststellungsinteresse der Klägerin im internationalen Verhältnis bejaht (E. 1.3).

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Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass dem Beklagten, also dem Abmahner, der Nachweis von Urheberrechtsverletzungen nicht gelinge. Insbesondere gehe er auf die anwendbare CC Lizenz nicht ein (E. 2.4). Eine Schadensberechnung in Anlehnung an die Empfehlungen eines Branchenverbandes scheidet aus, solange der Beklagte nicht darlegt, dass er in ähnlichen Fällen üblicherweise Lizenzgebühren nach diesen Empfehlungen vereinbart. Werden Bilder unter einer CC Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellt, ohne dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese auch anderweitig lizenziert worden sind, haben sie keinen wirtschaftlichen Wert und es ist auch kein wirtschaftlicher Wert von Namensnennung und Verlinkung ersichtlich, weshalb eine Schadensersatzforderung und damit auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz selbst bei einer richterlichen Schätzung ins Leere laufen würde (E. 2.5 und 2.6).

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Das Urteil ist rechtskräftig.

3. Schüttgefässwaage II: Massnahmeentscheid des Handelsgerichts St. Gallen vom 24. Januar 2020 (HG.2019.32-HGP)

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In diesem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hatte sich das Handelsgericht St. Gallen mit den Substanziierunganforderungen bei der Geltendmachung einer Urheberverletzung an einem Softwareprogramm für die Steuerung einer Waage für Mehl und Futtermittel zu befassen. Die von der Gesuchstellerin, einem Technologieunternehmen, geltend gemachten Ansprüche wurden durch den Gerichtspräsidenten abgewiesen, weil diese nicht dargelegt habe, «welche Funktionen die angeblich übereinstimmenden Dateien konkret beinhalten»; auch zeige sie nicht auf, inwiefern es sich bei der Programmierung dieser übereinstimmenden Programmfunktionen überhaupt um schöpferische Eigenleistungen handle bzw. inwiefern diese Programmfunktionen über einen individuellen Charakter verfügen. Eine Urheberrechtsverletzung sei damit von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden (E. 2.3).

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Eine beim Bundesgericht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 22. September 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 4A_115/2020).

II. Verwertungsgesellschaften und Tarife

1. Tarif A Fernsehen III (SWISSPERFORM): Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2020 (BGer 2C_1056/2018)

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In diesem Entscheid hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die sog. «Ballettregel» richtig angewandt worden sei, ob die Anordnung eines «gestaffelten Kostendachs» zulässig sei und ob eine unzulässige Rückwirkung vorliege.

a) Zur Ballettregel
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Betrifft ein Tarif nur einen Teil der gesamthaft genutzten Werke und Leistungen, wie dies etwa beim Ballett der Fall ist, so ist diesem Umstand gemäss Ballettregel bei der Festsetzung der tariflichen Entschädigung durch eine entsprechende Reduktion angemessen Rechnung zu tragen. Die Nutzerseite hat allerdings gemäss Bundesgericht im Rahmen der Tarifverhandlungen «quantitativ und qualitativ zu belegen, in welchem Zusammenhang und Umfang sie sich auf die ”Ballettregel” berufen will», denn die bloss theoretische Möglichkeit von andern, ausserhalb des Tarifes noch abzugeltender Rechte genügt nicht (E. 5.4.5).

b) Zum Kostendach
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Nach ständiger Rechtsprechung der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) sind sprunghafte Veränderungen der tariflich vorgesehenen Entschädigungen möglichst zu vermeiden, weshalb sie beim strittigen Tarif ein zeitlich gestaffeltes Kostendach («Deckelung») anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht hielt ein solches Kostendach auf Beschwerde hin für widerrechtlich und hob es auf. Das Bundesgericht schützte dagegen den ursprünglichen Entscheid der ESchK und warf dem Bundesverwaltungsgericht vor, dem Beurteilungsspielraum der ESchK zu wenig Rechnung zu tragen. Eine solche Deckelung sei angezeigt, nachdem die Berechnungsgrundlage ungenügend abgeklärt und die Auswirkungen des vorgenommenen Wechsels von einer Pauschalentschädigung zu einem Prozentsatz der Einnahmen «völlig unabsehbar» seien (E. 6.5). Die ESchK habe mit der entsprechenden Anordnung «ihr technisches Ermessen» entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht überschritten (E. 6.5.5).

c) Zur Rückwirkung:
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Schliesslich verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer echten Rückwirkung. Der Tarif wurde nämlich durch die ESchK am 4. November 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 genehmigt, also nicht rückwirkend. Da das Gesetz für eine Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung vorsieht, hemmt die Beschwerde somit dessen Anwendbarkeit nicht und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sind Nutzungen abzugelten. Bis zur kürzlichen Revision von Art. 74 Abs. 2 URG konnte der Richter indessen aufschiebende Wirkung anordnen, was vorliegend auch geschah, doch darf dadurch gemäss Bundesgericht die Vergütungspflicht nicht umgangen werden (E. 7.4.1).

2. Tarif A Radio (SWISSPERFORM): Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2020 (BGer 2C_306/2019)

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Dieser Tarif regelt die Entschädigungen für die verwandten Schutzrechte bei Verwendung von im Handel erhältlichen Tonträgern zu Sendezwecken (Art. 35 Abs. 1 URG) und für deren Zugänglichmachung in Verbindung mit der Sendung (Art. 22c URG).

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Vor Bundesgericht war die Frage strittig, ob in der Formulierung «in Verbindung mit ihrer Sendung» ein zeitlich befristendes Element zu sehen sei und die SWISSPERFORM daher befugt sei, im Tarif das Recht zur Zugänglichmachung auf 7 Tage nach der erstmaligen Verbreitung der Sendung zu beschränken. Der Wortlaut der fraglichen Formulierung enthält für das Bundesgericht im Zusammenhang mit den Beratungen im Parlament keine zeitliche Limitierung, sondern ist funktional zu verstehen, indem sie sich nicht nur auf «Simulcasting» bezieht, sondern auf alle Fälle gleichzeitiger und nachträglicher Zugänglichmachung im Internet. Dieses Resultat stehe auch nicht im Widerspruch zum Dreistufentest (E. 4.3.7). Schliesslich sehe Art. 22c URG lediglich eine Verwertungsgesellschaftenpflicht vor und berühre nicht das subjektive Recht als solches, weshalb auch die Eigentumsgarantie nicht verletzt werde (E. 4.3.8). Das Bundesgericht hat die Beschwerde demzufolge abgewiesen.

3. Auskunftspflichten nach Art. 51 URG (ProLitteris): Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2020 (BGer 4A_39/2020)

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In diesem Verfahren hat die Beklagte acht auf einer Einschätzung der ProLitteris beruhende Rechnungen betreffend Nutzungen gemäss den Gemeinsamen Tarifen GT 8 (Papierkopien in Unternehmen) und GT 9 (Digitalkopien in Unternehmen) nicht bezahlt und vor dem aargauischen Handelsgericht geltend gemacht, sie verfüge als Einmann-GmbH nur über einen Drucker, aber weder über ein Netzwerk noch über einen Scanner.

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Rechtskräftig genehmigte Tarife sind gemäss Art. 59 Abs. 3 URG für die Zivilgerichte verbindlich. Sie können diese nicht erneut auf Angemessenheit überprüfen, sondern lediglich darüber wachen, dass daraus im konkreten Fall keine gesetzwidrigen Vergütungsansprüche abgeleitet werden. In solchen Tarifen sind stets auch die Modalitäten der Rechnungsstellung festgehalten, insbesondere auch die Auskunftspflichten und die Folgen von deren Nichteinhaltung durch Nutzerinnen und Nutzer. Gestützt auf die Auskunftspflicht von Art. 51 URG dürfen die Tarife gemäss Bundesgericht auch die fehlende oder mangelhafte Mitwirkung verbindlich regeln (E. 2.2.3).

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Im vorliegenden Fall sehen die Tarife explizit vor, dass beim Ausbleiben der notwendigen Angaben die Rechnungsstellung nach erfolgloser Mahnung aufgrund einer Schätzung erfolgt, welche ohne Einwände innert 30 Tagen als anerkannt gilt und, dass ein allfälliges Fehlen eines Netzwerkes mittels vorgegebenem Formular innert 30 Tagen nach Einschätzung mitzuteilen ist. Dies ist gemäss Bundesgericht eine zulässige Konkretisierung der in Art. 51 festgehaltenen Auskunftspflicht und es sei nicht ersichtlich, mit welchen gesetzlichen Vorschriften dies unvereinbar sein sollte. Die Vorinstanz habe daher in ihrem Entscheid die Geltung der tariflichen Bestimmungen missachtet, indem sie den erst im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand der Beklagten, sie verfüge über kein Netzwerk, zu Unrecht berücksichtigte und daher nur einen Teil der offenen Rechnungen anerkannte.

4. ESchK und Öffentlichkeitsprinzip: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2020 (BVGer A-816/2019)

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In diesem Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) als Verwaltungsbehörde des Bundes oder aber als richterliche Instanz und das Tarifgenehmigungsverfahren als Schiedsverfahren zu gelten hat. Im ersten Fall findet das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ Anwendung, während der zweite Fall gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen ist.

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Während das Bundesgericht die ESchK bisher in ständiger Rechtsprechung als richterliche Instanz einstufte, hat sich dies aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der Totalrevision der Bundesrechtspflege am 1. Januar 2007 geändert und «ein Instanzenzug mit drei aufeinanderfolgenden Gerichten würde im Verwaltungsrecht eine Ausnahme darstellen» (E. 5.5.2). Die ESchK sei als Aufsichtsbehörde zu qualifizieren, welche die Tarifaufsicht «mit Blick auf ihre Funktion, das Verfahren, die Organisation und Zusammensetzung der Kommission sowie die Ernennung und Stellung ihrer Mitglieder nur teilweise und in untergeordneter Art und Weise vergleichbar mit einer richterlichen Behörde wahrnimmt», weshalb das Tarifgenehmigungsverfahren im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs des BGÖ nicht als Justizverfahren eingestuft werden könne (E. 5.7). Die Angelegenheit wurde zu neuem Entscheid an die ESchK zurückgewiesen, welche zu prüfen habe, in welche Dokumente Einsicht zu erteilen sei und ob diese Einsicht gestützt auf Art. 7 ff. BGÖ allenfalls einzuschränken, aufzuschieben oder etwa aufgrund von Geschäftsgeheimnissen zu verweigern sei.

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Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde des EJPD beim Bundesgericht hängig (1C_333/2020).

5. Tarifgenehmigungen durch die Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK)

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Im Jahre 2020 hat die ESchK die folgenden revidierten Gemeinsamen Tarife (GT) genehmigt:

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Es handelt sich durchwegs um Einigungstarife, weshalb kaum neue Erkenntnisse zu erwarten waren.

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Die ESchK hat sich bei einigen dieser Tarife mit deren Geltungsdauer befasst und deren maximale Laufzeit beschränkt (GT 4i, 10, 11 und 13). Häufig sehen Tarife eine feste Laufzeit vor, verbunden mit einer automatischen Verlängerung, falls nicht innert bestimmter Frist von einer Seite eine Kündigung erfolgt. Seit einigen Jahren akzeptiert die ESchK nur noch automatische Verlängerungsklauseln, die zu einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer um maximal die ursprüngliche Dauer, maximal aber von 10 Jahren führen. Dies, weil bei einem veränderten wirtschaftlichen Umfeld die künftige Angemessenheitsprüfung ansonsten an die Tarifparteien delegiert würde. Beim GT 4i hat sie eine Verlängerungsmöglichkeit um das Doppelte der ursprünglichen Laufzeit ausnahmsweise akzeptiert, weil diese mit einem Jahr sehr kurz ist. Bei den Gemeinsamen Tarifen GT 10, 11 und 13 hat sie die maximale Gültigkeitsdauer nach Anhörung der Parteien entsprechend gekürzt.

III. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC und Google Inc.: Urteil des EuGH vom 9. Juli 2020 (C-264/19)

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Die Constantin Film Verleih GmbH verlangte von YouTube und deren Muttergesellschaft Google, bei der sich die Nutzer zuvor mittels Benutzerkonto registriert haben, die Herausgabe einer Reihe von Auskünften über Nutzer, die Filme der Constantin illegal auf YouTube hochgeladen hatten.

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Der EuGH kam in einem Vorabentscheidungsurteil zum Schluss, dass der Begriff «Adressen» in Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16) nur die Postanschrift erfasst. Die Richtlinie verpflichte die Gerichte der Mitgliedsstaaten nicht, gegenüber einem Plattformbetreiber anzuordnen, darüber hinaus auch E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben. Die fragliche Richtlinie regle allerdings nur die Mindestharmonisierung bezüglich der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, und es sei den Mitgliedstaaten unbenommen, dazu weitergehende Auskunftsansprüche vorzusehen.


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