1

Gewinnschätzung: Gewichtungsmodell mit geringer präjudizieller Bedeutung

Das Obergericht des Kantons Zug reduziert den herauszugebenden Gewinn aus prozessrechtlichen Gründen

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Dans l’affaire Jolanda Spiess-Hegglin contre Ringier AG concernant une atteinte à la personnalité, le Tribunal cantonal zougois a, en deuxième instance, réduit le montant des bénéfices à restituer à la plaignante. Ils sont passés de 309’531 CHF à 139’228 CHF. A l’instar du tribunal de première instance, la Cour a reconnu le droit à la restitution du bénéfice ainsi que l’assouplissement des règles de preuve concernant la causalité et la détermination du bénéfice, conformément aux directives du Tribunal fédéral dans les arrêts Schnyder, Hirschmann I et Hirschmann II. Elle a certes retenu le modèle de pondération présenté par la plaignante, mais a également souligné qu’une pondération différente des articles était tout à fait envisageable. En fin de compte, il a procédé à la réduction du montant des bénéfices pour des raisons de procédure.

Zusammenfassung: Im Verfahren Jolanda Spiess-Hegglin gegen Ringier AG betreffend Persönlichkeitsverletzung hat das Obergericht des Kantons Zug den herauszugebenden Gewinn in zweiter Instanz von CHF 309’531 auf CHF 139’228 reduziert. Wie das Kantonsgericht bejahte auch das Obergericht den Anspruch auf Gewinnherausgabe sowie die Beweiserleichterungen bezüglich Kausalität und Gewinnermittlung entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts in den Entscheiden Schnyder, Hirschmann I und Hirschmann II. Das von der Klägerin vorgebrachte Gewichtungsmodell schützte es zwar, hielt aber auch fest, dass eine andere Gewichtung der Artikel durchaus denkbar sei. Die Reduktion der Gewinnsumme nahm es aus prozessrechtlichen Gründen vor. Gegen das Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

2026-06-19-zg-obergericht-urteil-z1-2025-4

  I. Vorgeschichte in Kürze

1

Nach der Landammannfeier in Zug vom 20. Dezember 2014 erschienen zwischen Dezember 2014 und September 2015 in den Zeitungen “Blick”, “Blick am Abend” und/oder auf der Website www.blick.ch (“Blick Online”) die folgenden Artikel:

“Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der MS Rigi”

– “Jolanda ‘Heggli’ zeigt ihr ‘Weggli'”

– “Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse bestätigt ‘Kontakt im Intimbereich'” und “DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‘Kontakt im Intimbereich'”

– “Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden” und “Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‘Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden'”.

2

Am 12. August 2020 reichte Jolanda Spiess-Hegglin (im Folgenden “Klägerin”), die als damalige Kantonsrätin der Grünen an der Landammannfeier teilgenommen hatte, beim Kantonsgericht Zug eine Stufenklage ein, die in den Antrag mündete, die Ringier AG als Herausgeberin der “Blick”-Publikationen (im Folgenden “Beklagte”) zu verpflichten, der Klägerin den durch die genannten Artikel erzielten Gewinn von gesamthaft CHF 431’527 (zuzüglich Zins) herauszugeben. Die Beklagte widersprach: Der mit den eingeklagten Artikeln erzielte “Mehrgewinn” belaufe sich auf CHF 4’913.36.

3

Dass die genannten Publikationen die Klägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzten, hatte das Kantonsgericht bereits in seinem Teilentscheid vom 22. Juni 2022 festgestellt (E. 3.4 – 3.7).

4

Mit Entscheid vom 22. Januar 2025 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, der Klägerin für die streitgegenständlichen Artikel einen Gewinn von gesamthaft CHF 309’531 zuzüglich Zins von 5 % herauszugeben (vgl. dazu Christoph Born, Gewinnschätzung mit schalem Nachgeschmack und beschränkter Tragweite, medialex 01/25, 3. Februar 2025 sowie Isabelle Egli und Martin Steiger, So wurde im Fall Spiess-Hegglin die Gewinnherausgabe berechnet, medialex 04/25, 8. Mai 2025).

5

Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte am 24. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein und verlangte dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage, eventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

6

Mit Urteil vom 19. Juni 2026 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut. Es bejahte den Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin, reduzierte aber den durch die Beklagte herauszugebenden Gewinn von CHF 309’531 auf CHF 139’228.

Das Zuger Urteil ist noch nicht rechtskrwäftig, es wurde dagegen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.

II. Erwägungen des Obergerichts

7

Nachdem das Obergericht in seiner 83 Seiten umfassenden Urteilsbegründung die von der Beklagten bestrittene Passivlegitimation bejaht und die Einrede der Verjährung verworfen sowie festgestellt hatte, die Frage der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung sei bereits im Teilentscheid des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2022 rechtskräftig entscheiden worden, wandte es sich den Einwendungen der Beklagten gegen die Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Gewinnermittlung im Zusammenhang mit widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen durch die Medien zu (E. 7 ff.).

8

Im Mittelpunkt stand dabei BGE 133 III 153 i.S. Schnyder gegen Ringier AG (“SonntagsBlick”, im Folgenden “Entscheid Schnyder”), in dem das Bundesgericht sich erstmals zum Anspruch auf Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medien geäussert und Grundsätze darüber erlassen hatte, in welchen Fällen kein strikter Beweis in Bezug auf Kausalität und Gewinn nötig sei und nach welchen Kriterien der Gewinn bei der Berichterstattung zu ermitteln sei.

1. Abschwächung des Kausalitätsmassstabs

9

Die Beklagte hatte vor Obergericht eingewendet, es sei rechtswidrig, die Klägerin bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen der Persönlichkeitsverletzung und dem erzielten Gewinn von den Beweiserleichterungen profitieren zu lassen. Im Entscheid Schnyder habe das Bundesgericht die Beweiserleichterungen in Bezug auf die damalige Berichterstattung des “SonntagsBlick” angewandt. Eine “abstrakte” oder anderswie geartete Kausalität bzw. eine Durchbrechung des Kausalitätsbegriffs lasse sich daraus nicht ableiten (E.7.2.1)

10

Das Obergericht räumte zwar ein, dass das Bundesgericht den Begriff “abstrakte Kausalität” im Entscheid Schnyder nicht verwendet habe. Allerdings habe es festgehalten, dass zum Nachweis des Kausalverlaufs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge, soweit sich ein direkter Beweis aufgrund der Natur der Sache nicht führen lasse. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung und der Gewinnherausgabe lasse sich aufgrund verschiedener Faktoren naturgemäss nicht strikt nachweisen. Zudem dürften keine Anforderungen an den Beweis gestellt werden, welche die Durchsetzung des Gewinnherausgabeanspruchs von vornherein illusorisch machen würden. Bei Verletzungen durch die Sensationspresse sei für die Gewinnbestimmung deshalb massgeblich, inwieweit die verletzende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet sei, zur Absatzförderung – d.h. zum Generieren und Halten der Auflage bzw. der Leserzahl – und damit zur Gewinnerzielung beizutragen. Eine zur Absatzförderung geeignete Berichterstattung wirke sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Geschäftserfolg des Presseorgans aus (E. 7.2.2 mit Verweis auf BGE 133 III 153 E. 3.3 ff. [Entscheid Schnyder] sowie auf BGer 5A_658/2014 E. 13.2.2 [Hirschmann I] und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II]). Gestützt auf diese bundesgerichtlichen Erwägungen befand das Obergericht, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, “dass der Verletzte in diesen Fällen nur noch die grundsätzliche Eignung der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung zur Gewinnerzielung nachzuweisen hat. Insofern lässt sich durchaus von einer Abschwächung des Kausalitätsmassstabs sprechen, zumal die tatsächliche Verursachung eines konkreten Gewinns gerade nicht zu beweisen ist” (E. 7.2.2).

2. Spezifische Rechtsprechung für Boulevard bzw. Sensationspresse

11

Die Beklagte bestritt, dass das Bundesgericht im Entscheid Schnyder eine boulevardspezifische Rechtsprechung begründet habe, zumal der Begriff “Boulevard” darin nicht erwähnt werde. Eine Unterstellung eines ganzen Mediums unter eine spezielle Kausalitätsregel führe zu einer unzulässigen Schematisierung, die der wirtschaftlichen Realität nicht gerecht werde. Die Annahme, dass allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Medienkategorie eine Gewinnerzielung durch rechtswidrige Berichterstattung belege, sei rechtlich unhaltbar. Auch die Annahme, das Geschäftsmodell bestimmter Medien bestehe in der (regelmässigen) Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter, sei unbegründet und willkürlich. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten gehöre nicht zum Geschäftsmodell der Beklagten. Im Entscheid Schnyder sei es zudem um eine Berichterstattung im “SonntagsBlick” gegangen. Obwohl der “Blick” nicht der “SonntagsBlick” sei, erachte es die Vorinstanz als notorisch, dass es sich bei den “Blick”-Medien im Allgemeinen und bei den streitgegenständlichen Artikeln um Boulevard handle (E 7.3.1).

12

Das Obergericht räumte ein, dass sich der Begriff “Boulevard” im Entscheid Schnyder zwar nicht finde. Allerdings gehe aus dem Entscheid ohne Weiteres hervor, dass sich das Bundesgericht darin mit den Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse befasst habe (E. 7.3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_658/2014 E. 13.2.2 [Hirschmann I], wo das Bundesgericht den Begriff “Sensationspresse” gebraucht). Im Entscheid Schnyder habe das Bundesgericht erwogen, es sei notorisch und bedürfe keiner Beweiserhebung, dass sich der “SonntagsBlick” auf permanenter persönlichkeitsverletzender Gratwanderung befinde und es dabei auch zu Persönlichkeitsverletzungen kommen könne.  Längerfristig lasse sich die Auflage in dem vom “SonntagsBlick” abgedeckten Marktsegment nur halten, wenn die spezifischen Erwartungen der Leserschaft regelmässig erfüllt würden, was unter anderem durch gross aufgemachte Berichte über das private Ungemach bekannter Zeitgenossen geschehe. Hänge aber das wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die betreffende Sparte ausgerichteten Mediums nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit der längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft zusammen, und würden diese dergestalt erfüllt, dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren werde, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen könne, müsse die Kausalität zwischen unrechtmässiger Persönlichkeitsverletzung und Gewinnerzielung bejaht werden, wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet sei, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (E. 7.3.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 153 E. 3.4 [Entscheid Schnyder]).

13

Es sei offensichtlich, so folgerte das Obergericht, dass die vier streitgegenständlichen Artikel über die Klägerin aus den Jahren 2014 und 2015 in dieses Muster passten. Die Vorinstanz habe dargelegt, weshalb die fragliche Berichterstattung an die Neugier des Publikums appelliert habe und auf die Bindung einer spezifischen Leserschaft zugeschnitten gewesen sei. Im Teilentscheid vom 22. Juni 2022 habe sie erwogen, dass der Artikel “Sex-Skandal in Zug: Alles begann auf der MS Rigi” sich nicht darauf konzentriert habe, dem Publikum die Geschehnisse rund um die Landammannfeier aufklärend zu vermitteln, sondern er habe vielmehr dazu gedient, über die Verhaltensweisen der Klägerin vor dem Hintergrund eines mutmasslich an ihr begangenen Sexualdelikts zu berichten. Der Artikel “Jolanda ‘Heggli’ zeigt ihr ‘Weggli'” habe die Klägerin in ihrer sozialen Geltung herabgesetzt und ihren Intimbereich in herablassender Weise in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Leserschaft gezogen. Im Artikel “Neue Fakten in Zuger Polit-Sex-Affäre aufgetaucht: DNA-Analyse bestätigt ‘Kontakt im Intimbereich'” (Print) und “DNA-Analyse in Zuger Polit-Affäre beweist ‘Kontakt im Intimbereich'” (Online) seien bis dahin unbekannte und intime Details über den Nachweis eines Kontakts im Intimbereich zwischen der Klägerin und ihrem Ratskollegen in skandalisierender Art und Weise preisgegeben worden. Mit dem Artikel “Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden” (Print) und “Zeugen-Protokoll der Zuger Sex-Affäre aufgetaucht: ‘Ich öffnete die Türe und sah Kleider am Boden'” sei dem Leser mit brisanten Zitaten von Zeugen ein bleibender Eindruck verschafft worden, der primär auf die Blossstellung der Klägerin gerichtet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz die streitgegenständlichen Artikel zu Recht als Erzeugnisse der Sensationspresse gewertet und sei zum zutreffenden Schluss gekommen, dass diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, zur Absatzförderung und damit zur Gewinnerzielung beizutragen (E. 7.3.3).

14

Im Weiteren befand das Obergericht, die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, es sei (auch) notorisch und unbestritten, dass es sich beim “Blick” und beim “Blick am Abend” in der fraglichen Zeit allgemein um Boulevardmedien gehandelt habe. Die Beklagte habe im Berufungsverfahren nicht dargelegt, dass und inwiefern sich die Berichterstattung in den Jahren 2014 und 2015 massgeblich von derjenigen im “SonntagsBlick” im Jahr 2002 im Fall Schnyder unterschieden habe. Es sei vielmehr notorisch, dass die Berichterstattung im “Blick” und im “Blick am Abend” in den Jahren 2014 und 2015 einen ähnlichen Stil aufgewiesen habe. Im Übrigen unterstreiche auch ein am 27. Januar 2025 veröffentlichter Kommentar von Ladina Heimgartner, CEO von Ringier Schweiz, dass der “Blick” in den Jahren 2014 und 2015 und insbesondere mit den streitgegenständlichen Artikeln einen Boulevardstil gepflegt habe. Heimgartner hatte die Art und Weise, wie vor zehn Jahren über die Ereignisse rund um die Landammannfeier berichtet worden war, als Ausdruck eines harten Boulevardstils bezeichnet, den der “Blick” längst nicht mehr praktiziere (E. 7.3.4 und 7.3.5).

3. Beweiserleichterung bezüglich Gewinn bejaht, “Mehrgewinn”-Methode verworfen

15

Die Beklagte machte vor Obergericht geltend, im Entscheid Schnyder habe das Bundesgericht nichts über den Bestand und die Berechnung eines Gewinns ausgesagt. Die Vorinstanz habe das von der Beklagten präsentierte Berechnungsmodell zu Unrecht verworfen. Der nach Art. 423 Abs. 1 OR herauszugebende Gewinn sei nichts anderes als der Betrag, welchen der Geschäftsführer durch die Führung eines fremden Geschäfts erwirtschafte. Für das Persönlichkeitsrecht bedeute dies, dass der Betrag, der durch persönlichkeitsverletzende Inhalte erwirtschaftet werde, in den Schranken des Bereicherungsverbots herauszugeben sei. Es müsse also ermittelt werden, welcher Betrag auf den rechtswidrigen Inhalt entfalle. Das könne nur durch eine Gegenüberstellung des Vermögensstands des Geschäftsführers mit und ohne den Eingriff in die Rechtssphäre des Dritten erfolgen. Folgerichtig habe die Beklagte jeweils berechnet, ob und inwiefern mit den streitgegenständlichen Artikeln überhaupt ein Mehrerlös bzw. Mehrgewinn hätte erzielt werden können (E. 7.4 und 7.4.1).

16

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Obergericht fest, dass für die Gewinnbestimmung bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse entscheidend sei, inwieweit die verletzende Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet sei, zur Gewinnerzielung beizutragen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht erwogen, dass auch betreffend den Nachweis der Höhe des herauszugebenden Gewinns erleichterte Anforderungen gelten würden (E. 7.4.3 mit Hinweis auf BGer 4A_22/2008 E. 5, BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II] und BGE 133 III 153 E. 3.3 [Entscheid Schnyder]). Die Erleichterung, dass die verletzte Person nur die Eignung einer bestimmten Berichterstattung zur Absatzförderung nachweisen müsse, würde sogleich wieder ausgehebelt, wenn sie die Höhe des damit erzielten Gewinns gleichwohl genau nachweisen müsse (E. 7.4.3).

17

Wie die Vorinstanz verwarf auch das Obergericht die von der Beklagten vertretene “Mehrgewinn”-Methode. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, weshalb sich diese Methode nicht mit dem Leitentscheid Schnyder vereinbaren lasse. Das Bundesgericht habe insbesondere betont, der Begriff Gewinn könne nicht so verstanden werden, dass die Tagesauflage erhöht und gewissermassen Tagesmehreinnahmen erzielt worden sein müssten, zumal sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Berichterstattung und der Gewinnerzielung aufgrund verschiedener Faktoren nicht strikt nachweisen lasse. Demzufolge sei der herauszugebende Gewinn nicht auf einen allfälligen Mehrbetrag beschränkt, um den die Einnahmen am Tag der Publikation eines bestimmten Artikels den Durchschnitt übertreffen würden; vielmehr habe die Klägerin Anspruch auf Herausgabe des mit den streitgegenständlichen Artikeln erzielten Nettoerlöses, wobei jeweils abzuwägen sei, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung zum erzielten Gewinn beigetragen habe. Eine konkrete Methode habe das Bundesgericht hierfür nicht vorgegeben. Sachgerecht erscheine es jedoch, das Vermarktungsinteresse der Beklagten einzuschätzen, das sich unter anderem an der Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung ablesen lasse. Dieses Vermarktungsinteresse sei sodann in ein angemessenes Verhältnis zu den massgebenden Umsätzen aus Verkauf und Werbeinnahmen zu bringen (E. 7.4.4 mit Hinweisen).

18

Den von der Beklagten vorgebrachten Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens – der Schaden bzw. Gewinn wäre auch eingetreten bzw. erzielt worden, wenn sich der Schädiger bzw. Verletzer rechtmässig verhalten hätte – verwarf das Obergericht ebenfalls. Er sei im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen nicht sachgerecht. Andernfalls müsste der Verletzer hinnehmen, dass ein widerrechtlicher Eingriff in seine Persönlichkeit zwar zur Gewinnerzielung betrage, er aber keinen Anteil daran abschöpfen könne, weil das Medienunternehmen hypothetisch auch mit anderen Mitteln einen ähnlichen Gewinn hätte erwirtschaften können (E. 7.4.7.3).

19

Auch mit ihrem Einwand, die im Entscheid Schnyder begründete Praxis sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, und eine gerichtliche Schätzung des Gewinns nach Art. 42 Abs. 2 OR sei unzulässig, drang die Beklagte nicht durch. Das Obergericht hob hervor, das Bundesgericht habe im genannten Entscheid erwogen, dass sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung und der Gewinnerzielung aufgrund verschiedener Faktoren naturgemäss regelmässig nicht strikt nachweisen lasse. Deshalb sei in der Lehre unbestritten, dass der Gewinn in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen sei. Damit sei offenkundig, dass es im vorliegenden Fall – zumindest teilweise – einer gerichtlichen Schätzung des Gewinns bedürfe (E. 7.5.2 mit Hinweis auf BGE 133 III 153 E. 3.3 und 3.5 [Entscheid Schnyder]). Ein Ermessensentscheid sei insbesondere dort unerlässlich, wo neben den persönlichkeitsverletzenden Artikeln weitere Faktoren zur Gewinnerzielung der Beklagten beigetragen hätten. Das gelte namentlich für die verkauften Printausgaben und den damit erzielten Werbeerlös. Diesbezüglich lasse sich der erzielte Gewinn naturgemäss nicht strikt nachweisen (E. 7.5.3).

4. Berücksichtigung des gesamten Artikels bei Gewinnschätzung

20

Im Weiteren rügte die Beklagte, die Vorinstanz hätte den herauszugebenden Gewinn innerhalb des jeweiligen Artikels anteilsmässig berechnen müssen. Persönlichkeitsverletzende Passagen eines Artikels führten nicht dazu, dass der gesamte Artikel persönlichkeitsverletzend sei (E. 7.6.1). Wiederum berief sich das Obergericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse namentlich zu prüfen sei, inwieweit Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet seien. Das spreche dafür, dass im Grundsatz der gesamte persönlichkeitsverletzende Artikel für die Abschätzung des Gewinns berücksichtigt werde. Dies müsse jedenfalls für kurz gehaltene, effekthascherische Berichte, wie es die streitgegenständlichen Artikel seien, gelten. Insofern rechtfertige es sich, bei der Gewinnberechnung jeweils den gesamten Artikel – und nicht nur dessen widerrechtlichen Teil – zu berücksichtigen (E. 7.6.4 mit Hinweis auf BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II] und BGE 133 III 153 E. 3.5 [Entscheid Schnyder].

5. Auch Erlös aus Werbung und Verkauf im Printbereich zu berücksichtigen

21

Die Beklagte machte geltend, dass der Erlös aus Werbung und dem Verkauf von Abonnementen bei der Berechnung des herauszugebenden Gewinns ausser Acht zu bleiben habe. Wenn Werbeflächen vorgängig und unabhängig von Artikeln verkauft würden, stelle der Werbeerlös keinen Gewinn aus einem rechtswidrigen Artikel dar, sondern Umsatz aus dem Anzeigengeschäft. Auch zwischen dem Erlös aus dem Verkauf von Abonnementen und den streitgegenständlichen Artikeln bestehe kein Zusammenhang, da Abonnemente vollständig unabhängig vom einzelnen Artikel veräussert würden (E. 7.7.1).

22

Dieser Auffassung hielt das Obergericht – gestützt auf den Entscheid Schnyder – (wiederum) entgegen, dass massgeblich sei, inwieweit die verletzende Berichterstattung zur Absatzförderung geeignet sei. Trage ein persönlichkeitsverletzender Artikel zur Absatzförderung bzw. zur Bindung der Leserschaft bei, leiste er auch einen Beitrag dazu, dass das Medium für die Platzierung von Werbung attraktiv bleibe und weiterhin Anzeigen geschaltet würden (E. 7.7.4 mit Hinweis auf BGE 133 III 153 E. 3.4 [Entscheid Schnyder]). Aus den gleichen Gründen sei auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Erlös aus dem Verkauf von Abonnementen berücksichtigt habe (E. 7.7.6).

6. Massgebende Page Impressions

23

Die Vorinstanz hatte erwogen, bei Onlinemedien werde der relevante Werbeerlös mit Seitenaufrufen (Page Impression, Anzahl der Abrufe einer einzelnen Website) generiert, wobei der Wert eines Seitenaufrufs unter anderem von der Anzahl Werbeeinblendungen und vom Preis der zur Verfügung gestellten Werbefläche abhänge (E. 8.1). Die von der Beklagten dagegen erhobenen Rügen bezeichnete das Obergericht als nicht nachvollziehbar. An der Berechnungsmethode der Vorinstanz sei festzuhalten, zumal die Beklagte nichts anderes aufzeige. Es sei deshalb von den festgestellten und unbestrittenen Page Impressions auszugehen (E. 8.3.4.)

7. Korrektur bei Ad Impressions

24

Die Beklagte rügte, die Vorinstanz habe die Anzahl Werbeeinblendungen (Ad Impressions, Anzahl Werbeanzeigen, die auf einer Website angezeigt werden) falsch festgelegt. Die Beklagte war im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert worden, den Durchschnittswert der Ad Impressions auf “Blick Online” ab 24. Dezember 2014 bis Ende 2015 offenzulegen und hatte diesen mit drei Werbeplatzierungen pro Artikel angegeben. Die Vorinstanz kam zu Schluss, dass dieser Wert mit Bezug auf die streitgegenständlichen Artikel nicht korrekt sein könne. Im Ergebnis sei – wie von der Klägerin vorgebracht – von sechs bzw. fünf Ad Impressions pro Artikelaufruf auszuggehen (E. 8.4.1).

25

In Anwendung prozessrechtlicher Grundsätze erachtete das Obergericht die Rügen der Beklagten als begründet. Bei der Anzahl Ad Impressions, die bei den streitgegenständlichen Artikeln geschaltet worden seien, handle es sich um öffentlich zugängliche Informationen, welche die Klägerin sich hätte beschaffen und durch Screenshots sichern können; sie habe dies aber unterlassen, auf der Auskunft über den Durchschnittswert bestanden und keine Auskunft über die bei den streitgegenständlichen Artikeln eingeblendeten Werbungen verlangt. Demzufolge sei die von der Vorinstanz angenommene Anzahl von fünf bzw. sechs Werbeeinblendungen pro Artikel zu hoch, und ihre Berechnung des über “Blick Online” erzielten Werbeerlöses sei entsprechend zu korrigieren. Dabei sei von dem von der Beklagten genannten Durchschnittswert von drei Ad Impressions pro Artikel auszugehen (E. 8.4.3 ff.).

8. TKP gemäss Werbetarif

26

Die Vorinstanz hatte es als sachgerecht qualifiziert, dass die Klägerin – gestützt auf den Anzeigetarif der Beklagten – von einem durchschnittlichen TKP von CHF 40.00 ausgegangen sei (E. 8.5.1. TKP: Tausendkontaktpreis; Geldbetrag, der bei einer Werbemassnahme eingesetzt werden muss, um 1000 Personen einer Zielgruppe per Sichtkontakt zu erreichen). Vergeblich machte die Beklagte vor Obergericht geltend, es handle sich um eine unbelegte Annahme, dass der Tarif am Markt auch erzielt werden könne. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass drei Ad Impressions pro Page Impression, ein effektiver TKP von CHF 4.00 und eine durchschnittliche Auslastung des Werbeinventars von 50 % bestmögliche Annäherungswerte seien (E. 8.5.2).

27

Das Obergericht erblickte in den Ausführungen der Beklagten keine hinreichende (qualifizierte) Bestreitung. Bereits aus diesem Grund habe die Vorinstanz auf den von der Klägerin unter Verweis auf den Werbetarif der Beklagten genannten TKP von CHF 40.00 abstellen dürfen. Ferner habe die Vorinstanz die bezüglich TKP gestellten Beweisanträge der Beklagten zu Recht nicht berücksichtigt (E. 8.5.3.3 ff.).

9. Klägerisches Gewichtungsmodell geschützt

28

Die Vorinstanz hatte bei der Berechnung des Gewinns pro streitgegenständlichem Print-Artikel weitgehend auf das von der Klägerin und ihren Experten vorgetragene Gewichtungsmodell abgestellt. Mit diesem hatte die Klägerin ermittelt, was die “Wertigkeit” eines Beitrags in einer gedruckten Zeitung sei und welchen Anteil am Gewinn der Tagesausgabe dem entsprechenden Beitrag zustehen würde. Massgebend waren dabei insbesondere die Platzierung und Aufmachung, die Präsentation der Frontseite, die Anrisse auf der oberen Hälfte der Titelseite sowie die entsprechenden Artikel im ersten Bund (E. 9.2.1.1 – 9.2.1.3). Im Ergebnis erhielten die streitgegenständlichen Artikel Gewichtungswerte zwischen drei und acht Punkten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025, E. 7.2.9.1, 7.2.10.1, 7.2.11.1 und 7.2.12.1).

29

Die Beklagte wandte vor Obergericht ein, die klägerische Gewichtung sei unsubstantiiert, unbewiesen, willkürlich und nicht praxistauglich. Die Gewichtung der einzelnen Elemente scheine subjektiv vorgenommen worden zu sein, was sich beispielsweise beim Thema Sport zeige. Würde die Gewichtung der Klägerin der Realität entsprechen, müsste die “Blick”- Gruppe die Sportberichterstattung aus kommerziellen Gründen einstellen, weil die Sportinhalte zu wenig Aufmerksamkeit und Werbeerlöse generieren würden (E. 9.2.4.1).

30

Das Obergericht befand, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Aufteilung des Umsatzes auf die unterschiedlichen Beiträge innerhalb einer Ausgabe dem Gewichtungsmodell der Klägerin gefolgt sei. Es erscheine sachgerecht, das Vermarktungsinteresse der Beklagten an den unterschiedlichen Artikeln innerhalb einer Ausgabe einzuschätzen und mit den massgebenden Umsätzen aus Verkauf und Werbeeinnahmen ins Verhältnis zu setzen. Das Vermarkungsinteresse lasse sich namentliche an Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung ablesen. Deshalb sei es folgerichtig, Artikel, die prominent oder sogar auf der Titelseite präsentiert würden, stärker zu gewichten als wenig auffällig und weiter hinten platzierte Beiträge. (E. 9.2.5.2). Zwar sei eine andere als die von der Klägerin vorgeschlagene Gewichtung der Beiträge durchaus denkbar, allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte eine nachvollziehbare eigene Gewichtung präsentiert hätte (E. 9.2.5.4).

10. Werbeerlöse der Printausgaben korrigiert

31

Die Vorinstanz hatte auf die von der Klägerin geltend gemachten Werbeerlöse der Printausgaben abgestellt mit der Begründung, die Beklagte habe diese nicht substantiiert bestritten. Auf eine entsprechende Rüge der Beklagten brachte das Obergericht eine Korrektur nach unten an, denn die Vorinstanz hatte übersehen, dass die Beklagte die jeweiligen Werbeerlöse genannt hatte und diese von der Klägerin nicht bestritten worden waren (E. 9.3.1 ff.).

11. Gewinn trotz Defizit

32

Die Vorinstanz hatte auch in Bezug auf zwei streitgegenständliche Artikel im “Blick am Abend” einen Gewinn festgestellt, obwohl der “Blick am Abend” unbestrittenermassen ein Verlustgeschäft dargestellt habe und im Jahr 2018 aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt worden sei (E. 14.1).

33

Dem hielt die Beklagte entgegen, man könne nicht gleichzeitig einen Gewinn und ein Defizit erwirtschaften. Es sei weder eine Verlustminderung behauptet noch bewiesen worden. Demnach seien die defizitären Artikel im “Blick am Abend” bei der Gewinnherausgabe nicht zu berücksichtigen (E. 14.2).

34

Das Obergericht war hingegen der Auffassung, dass sich die Frage der Verlustersparnis nur gestellt hätte, wenn die abzugsfähigen Kosten den relevanten Umsatz überstiegen hätte. Es habe sich jedoch ergeben, dass auch mit zwei Artikeln im “Blick am Abend” ein (positiver) Gewinn von CHF 854.00 bzw. von CHF 5’941.00 erzielt worden sei. Es sei unerheblich, ob der “Blick am Abend” über einen längeren Zeitraum betrachtet defizitär gewesen und einige Jahre nach der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel eingestellt worden sei (E. 14.3.2).

12. Plausibilitätsrechnungen unbehelflich

35

Schliesslich hatte die Beklagte mit verschiedenen Plausibilitätsrechnungen aufzuzeigen versucht, dass die von der Klägerin angenommenen Zahlen nicht der Realität entsprechen würden. Bei einer Hochrechnung des von der Klägerin angenommenen TKP hätte ein Online-Werbeerlös von CHF 400 Mio. resultiert. Der Werbeerlös aus “Blick Online” habe in den Jahren 2014 und 2015 jedoch etwa CHF 18,4 Mio. betragen und der geprüfte Jahresgewinn nach Steuern der Ringier-Gruppe im Jahr 2014 CHF 21,4 Mio. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Gewinn des “Blick” sei demnach zehnmal höher als der gesamthaft von der Ringier-Gruppe mit sämtlichen Geschäftstätigkeiten erzielte Gewinn. Der von der Vorinstanz festgelegte Nettogewinn der streitgegenständlichen Artikel käme einer Gewinnmarge von 92,2 % gleich; tatsächlich habe die Ringier-Gruppe im Jahr 2014 jedoch eine Gewinnmarge von 2,2 % und im Jahr 2015 eine solche von 1,2 % ausgewiesen (E. 15.2.1 f.).

36

Das Obergericht befand, die Beklagte habe nicht aufgezeigt, dass und wo sie im vorinstanzlichen Verfahren auf den Jahresgewinn 2014 der Ringier-Gruppe verwiesen habe oder inwiefern es sich dabei um zulässige Noven handle. Ohnehin sei nicht verständlich, weshalb der von der Vorinstanz berücksichtigte Gewinn diesen Jahresgewinn um das Zehnfache übersteigen solle. Davon abgesehen lege die Beklagte nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der ermittelte Gewinnherausgabeanspruch aufgrund der von ihr vorgelegten Zahlen konkret zu begrenzen sei (E. 15.3.2).

13. Prozesskosten

37

Gestützt auf die von ihm vorgenommene Reduktion des Gewinnherausgabeanspruchs von CHF 309’531 auf CHF 139’228 auferlegte das Obergericht die Gerichtskosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahren (je CHF 30’000) den Parteien je zur Hälfte und entschied, dass in beiden Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (E. 17).

III. Anmerkungen

38

Dass auch das Obergericht des Kantons Zug den Gewinnherausgabeanspruch der Klägerin bejahte, erstaunt nicht. Zu sehr erfüllen die eingeklagten Artikel die Kriterien, die gemäss Bundesgericht Anspruch auf Gewinnherausgabe verleihen. Das liegt hauptsächlich daran, dass das Bundesgericht diese Kriterien weitreichend definiert hat. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewinnherausgabe bei Persönlichkeitsverletzung durch die Medien sind demnach gegeben,

– wenn das wirtschaftliche Fortkommen bzw. die Gewinnerzielung eines ökonomisch auf die Sparte Boulevard bzw. Sensationspresse ausgerichteten Mediums “nicht in erster Linie mit der einzelnen Berichterstattung, sondern mit einer längerfristig angelegten Befriedigung der spezifischen Erwartungen seiner Leserschaft” zusammenhängt,

– wenn diese Erwartungen dergestalt erfüllt werden, “dass eine scharf an der Persönlichkeitsverletzung entlangführende Linie gefahren wird, bei der es zur Überschreitung der Grenze des Zulässigen kommen kann” und

wenn und soweit die entsprechende Berichterstattung “von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet ist, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen” (BGE 133 III 153 E. 3.4 [Entscheid Schnyder]; vgl. auch BGer 5A_658/2014 E. 13.2.2 [Hirschmann I] und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II]).

39

Unter Boulevard bzw. Sensationspresse versteht das Bundesgericht u.a. das Schüren sowie das Befriedigen “der natürlichen Neugier des Publikums auf vermeintliche und echte Skandale, auf Berichte von Katastrophen und Ereignissen verschiedenster Art, insbesondere aber auch auf (Home-)Storys aus dem Privatleben oder gar der Intimsphäre bekannter Zeitgenossen aus Sport, Politik und Unterhaltung” (BGE 133 III 153 E. 3.4 [Entscheid Schnyder]) sowie die Berichterstattung “über das private Ungemach der Boulevardprominenz” (BGer 5A_658/2014 E. 13.2.2 [Hirschmann I]).

40

Zu Recht hat das Obergericht festgestellt, dass die vier eingeklagten Artikel in dieses Muster passen (vgl. Rn. 13 oben). Bei der Frage, ob es sich bei “Blick” und “Blick am Abend” in der fraglichen Zeit um Boulevardmedien gehandelt habe, hat es die Beklagte dem Obergericht allerdings leicht gemacht, konnte dieses sich doch auf ein Statement von Ladina Heimgartner, Head Media & CEO Ringier Medien Schweiz, berufen, gemäss dem der “Blick” mit den streitgegenständlichen Artikeln einen harten Boulevardstil gepflegt habe, der längst nicht mehr praktiziert werde (vgl. Rn. 14 oben).

41

Somit konnte, durfte bzw. musste das Obergericht gestützt auf die Entscheide Schnyder und Hirschmann feststellen, dass die streitgegenständliche Berichterstattung von der Ausrichtung und Aufmachung her geeignet war, zur Erhaltung der Auflage und damit zur Gewinnerzielung beizutragen – womit es nicht nur den Anspruch der Klägerin auf Gewinnherausgabe sondern auch ohne weitere Prüfung die Kausalität zwischen der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung in den eingeklagten Artikeln und einer Gewinnerzielung bejahen konnte (vgl. Rn. 9 ff. oben).

42

Auch bezüglich des Gewinns konnte das Obergericht angesichts der unmissverständlichen Erwägungen im Entscheid Schnyder (BGE 133 III 153 E. 3.5, bestätigt in den Entscheiden Hirschmann I [BGer 5A_658/2014 E. 13.2.1] und Hirschmann II [BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2]) nicht anders, als festzuhalten, es sei offenkundig, dass es im vorliegenden Fall – zumindest teilweise – einer gerichtlichen Schätzung des Gewinns bedürfe. Das gelte namentlich für die verkauften Printausgaben und den damit erzielten Werbeerlös (vgl. dazu Rn. 19 oben).

43

Wie das Obergericht richtig feststellte, hat das Bundesgericht keine konkrete Methode vorgegeben, wie bei der Schätzung des Nettoerlöses abzuwägen ist, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung zum erzielten Gewinn beigetragen hat (vgl. Rn. 17 oben). Das Bundesgericht hat lediglich erwogen, dass im Rahmen der Gewinnschätzung “Eckdaten wie Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen”, insbesondere aber auch “Grösse, Aufmachung und Positionierung der Berichterstattung” eine Rolle spielen können (BGE 133 III 153 E. 3.5 [Entscheid Schnyder] und BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 [Hirschmann II]). Es ist deshalb im Ansatz richtig, dass die Klägerin ihrem Gewichtungsmodell u.a. die drei zuletzt genannten Kriterien zu Grunde gelegt hat (vgl. Rn. 28 ff. oben). Auch die Gewichtung nach Frontanrissen, Seiten-Aufmachungen und Platzierungen (vgl. E. 9.2.1.2 und E. 9.2.1.3 des Obergerichtsurteils) machen Sinn. Allerdings geht aus den Erwägungen des Obergerichts (wie auch aus denjenigen der Vorinstanz) nicht hervor, wie die Klägerin zu den einzelnen Gewichtungswerten bzw. -punkten gelangt ist.

44

Die ganze Problematik, die der Gewinnschätzung inhärent ist, kommt in der Feststellung des Obergerichts zum Ausdruck, wonach eine andere als die von der Klägerin vorgeschlagene Gewichtung der Beiträge “durchaus denkbar” sei. Eine solche musste das Gericht jedoch nicht beurteilen, da die Beklagte “eine nachvollziehbar eigene Gewichtung” nicht präsentiert hatte (E. 9.2.5.4). Damit verliert das vom Obergericht geschützte Gewichtungsmodell der Klägerin erheblich an Gewicht; seine präjudizielle Bedeutung für weitere Fälle bleibt gering.

45

Eine andere Problematik bei der komplexen Gewinnbestimmung ergibt sich aus dem bundesgerichtlichen Grundsatz, wonach es nicht erforderlich sei, dass das verletzende Medium schwarze Zahlen schreibe. Der abzuschöpfende “Gewinn” könne auch in einer “Verlustminimierung” bestehen (BGE 133 III 153 E. 3.5 [Entscheid Schnyder]). Offenbar hatten das Kantonsgericht und das Obergericht ihre liebe Mühe mit dieser Erwägung. So errechnete das Kantonsgericht bezüglich zweier Artikel, die im defizitären “Blick am Abend” erschienen waren, zwar einen (positiven) Gewinn, bezeichnete den betreffenden Betrag aber als “Verlustersparnis”. Das Obergericht wiederum erblickte keine “Verlustersparnis”, sondern ging von einem “erwiesenermassen geschätzten Gewinn” aus, den die Klägerin der Beklagten herauszugeben habe (Urteil Obergericht, E. 14.3, vgl. Rn. 32 ff. oben).

46

Die Begründung des Obergerichts, weshalb jeweils der gesamte Artikel für die Abschätzung des Gewinns berücksichtigt werden müsse und nicht nur dessen widerrechtliche Teil (vgl. Rn. 20 oben), überzeugt nicht. Hier hat das Obergericht m.E. die Erwägungen des Bundesgerichts in den Entscheiden Schnyder und Hirschmann II überstrapaziert, denn es zieht zu wenig in Betracht, dass die Gewinnabschöpfung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraussetzt (Art. 28a Abs. 3 ZGB). Das Obergericht scheint die Problematik erkannt zu haben, denn es führte aus, dass jedenfalls bei kurz gehaltenen, effekthascherischen Berichten, wie es die streitgegenständlichen Artikel seien, der gesamte Artikel zu berücksichtigen sei. Diese Einschränkung ist zu begrüssen. Allerdings darf es nicht allein von der Länge eines Artikels abhängen, ob der gesamte Beitrag oder nur der widerrechtliche Teil für die Abschätzung des Gewinns zu berücksichtigen ist. Vielmehr muss anhand des Inhalts eines Artikels bestimmt werden, welche Bedeutung dem widerrechtlichen Teil im Gesamtkontext und im Verhältnis zum rechtskonformen Teil aus der Sicht der Durchschnittsleserschaft zukommt.

47

Dass das Obergericht den Gewinnanspruch der Klägerin von CHF 309’531 auf CHF 139’228 reduziert hat, ist materiell nicht von Bedeutung, denn es waren rein prozessrechtliche Gründe, die dazu geführt haben (vgl. Rn. 24 f. und 31 oben).

48

Zu bedauern ist, dass das Obergericht aus prozessrechtlichen Gründen nicht auf die Plausibilitätsrechnungen der Beklagten eingetreten ist, zumal diese Indizien enthielten, dass die vorgenommene Gewinnschätzung im Vergleich zur Realität generell zu hoch ausgefallen sein könnte (vgl. Rn. 35 f.).




Ein Schuss in den Ofen

Das Handelsgericht Zürich wies eine Gegendarstellungsklage der Firma Palantir gegen die «Republik» fast vollständig ab

Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Après deux articles critiques publiés par un collectif de journalistes d’investigation sur le magazine en ligne «Republik», la société de logiciels Palantir et sa filiale suisse, visées par les articles, avaient exigé deux droits de réponse détaillés. «Republik» ayant refusé de les publier, Palantir a intenté une action en droit de réponse devant le Tribunal de commerce de Zurich, mais n’a obtenu gain de cause que sur un seul des 23 points soulevés. L’auteur de la présente analyse approuve en grande partie la décision du tribunal de commerce. Il aurait même rejeté le passage retenu, car il estime que celui-ci ne remplissait pas les critères requis en matière d’intérêt direct et de concision. Il déplore aussi la répartition des frais et des indemnités, et conclut de manière générale que la procédure n’a rien apporté aux deux sociétés plaignantes et qu’il s’agit donc d’un coup d’épée dans l’eau.

Zusammenfassung: Nach zwei kritischen Berichten im Magazin «Republik» über sie verlangte die Softwarefirma Palantir zwei umfangreiche Gegendarstellungen. Nach deren Ablehnung durch die «Republik» reichte Palantir beim Zürcher Handelsgericht Gegendarstellungsklage ein, drang damit aber nur in einem von 23 Punkten durch. Der Autor stimmt dem Entscheid des Handelsgerichts überwiegend zu. Er hätte sogar auch die gutgeheissene Passage abgewiesen, weil es seines Erachtens dafür an der erforderlichen Betroffenheit sowie an der Knappheit gefehlt hat. Er stört sich auch an der Aufteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, und ganz allgemein zieht er das Fazit, dass das Verfahren den Klägerinnen nichts gebracht habe, also ein Schuss in den Ofen gewesen sei.

Das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 4. Juni 2026 i.S. Palantir Technologies Inc. und Palantir Technologies Switzerland GmbH c. Republik AG ist auf der Website www.republik.ch aufgeschaltet und hier abrufbar.

I. Einleitung

1

Dass die Software-Firma Palantir keine Freude an zwei durchwegs kritischen Berichten der «REPUBLIK» hatte, ist nachvollziehbar. Aber sie hat, so meine ich, zuerst den falschen Weg eingeschlagen und sich anschliessend auch noch auf diesem völlig verirrt. Denn umfangreiche Gegendarstellungsbegehren tragen den Keim des eigenen Verderbens in sich, und das hat sich wieder einmal gezeigt. Für den genauen Wortlaut dessen, was von den beiden Palantir-Gesellschaften eingeklagt worden ist, sei auf das Urteil verwiesen (dort Seiten 2-6). Dem ist, es sei vorweggenommen, ganz überwiegend zuzustimmen. Nicht zustimmen kann ich dem Urteil bezüglich der einzigen Passage, bezüglich welcher das Klagebegehren geschützt wurde.

II. Grundsätzliche Gesichtspunkte

2

Das Urteil gäbe noch unter zumindest drei weiteren Gesichtspunkten Anlass zu kritischem Nachdenken, aber ich beschränke mich darauf, diese nicht weiter behandelten Themen nur zu benennen: So halte ich es im Grundsatz für verkehrt, dass das Handelsgericht überhaupt für Gegendarstellungsbegehren zuständig sein kann. Selbst wenn man dies anders sieht, erscheint es mir keineswegs zwingend, dass dann auch noch eine vollbesetzte Fünferkammer sich mit diesem, von Gesetzes wegen summarischen Verfahren befasst. Schliesslich meine ich, dass es im Gegendarstellungsverfahren keine Ergebnisse von 95 zu 5 Prozent Sieg und Niederlage geben kann, und dass entsprechend auch die Kosten nicht nach diesem Schlüssel verlegt werden dürfen. Zu alle dem unterbleiben nachfolgend weitere Bemerkungen, und es ist festzuhalten, dass bezüglich dieser drei Punkte das Handelsgericht es genau anders sieht. Dass es sich bei der Berechnung der 5%-Niederlage der Beklagten auch noch verrechnet hat, werde ich allerdings kurz zu belegen versuchen (siehe Rn. 21).

III. Zum streitgegenständlichen Verfahren

3

Nun also zu dem, was materiell entschieden worden ist. Am 8. und 9. Dezember 2025 publizierte das Onlinemedium «REPUBLIK» zwei Artikel über die amerikanische Unternehmung Palantir. Diese verlangte in der Folge eine Gegendarstellung zu 24 Behauptungen; nach Ablehnung klagte sie noch 23 ein. Es handelt sich um zwei Gegendarstellungstexte, also je einen pro Artikel, mit 11 bzw. 12 Passagen. Als Klägerinnen traten die amerikanische Gesellschaft und ihre Zürcher Tochtergesellschaft auf. Dass allein der an sich dem summarischen Verfahren widersprechende, hin und herwogende Schriftenwechsel bis 27. April 2026 dauerte, ist Beweis, dass ein schriftliches Verfahren dem Prozessgegenstand nicht angemessen ist; entsprechend datiert das Urteil vom 4. Juni 2026 und erging damit fast 5 Monate nach Einreichung des Gesuchs. Das ist alles mit dem an sich eiligen Charakter einer Gegendarstellung unvereinbar.

4

Bezüglich der sonstigen Voraussetzungen für ein Gegendarstellungsverfahren (Fristwahrung, vorgängiges, aussergerichtliches Begehren, periodisch erscheinendes Medium, etc. ) sowie des anwendbaren Rechts (allein schweizerisches Recht) stellten sich keine Fragen. Hingegen gaben minime Differenzen zwischen vorgerichtlichem Gesuch und dem eingeklagtem Text zu Diskussionen in den Eingaben Anlass. Das Handelsgericht hat diese zurecht als unwesentlich erachtet (S. 15 -18 des Urteils); es ist fraglos zulässig, weniger einzuklagen als vorgerichtlich zu verlangen (23 statt 24) und wenige, einzelne Wörter völlig untergeordneter Bedeutung zu ändern.

5

Dass in textbausteinartiger Weise sodann die weiteren Themen Tatsachendarstellung versus Werturteil, Knappheitsgebot und Verweigerungsgründe abgearbeitet werden, ist nachvollziehbar; bei der Betroffenheit wird es dann etwas dünn, und wenn dazu der Basler-Kommentar des Rezensenten auch an dieser Stelle (S. 20) mit Hinweis auf eine Randnote angeführt wird, so bleiben doch zwei weitere, entscheidende unerwähnt: Die unmittelbare Betroffenheit in der Persönlichkeit wird von mir und meinem Mitautor Meng sehr viel strenger umschrieben als dem Urteil zu entnehmen ist. So wird die massgebliche N 7 aus unserem Kommentar erstmals auf S. 28 bei Passage 4 erwähnt, und wird auch später mehr zufällig als systematisch angeführt.

IV. Zur ersten Gegendarstellung

6

In der Folge untersucht das Handelsgericht die 11 Passagen, die als Gegendarstellung bezüglich des ersten Artikels eingeklagt wurden. Es wiederholt zunächst den Wortlaut des entsprechenden Klagebegehrens, prüft sodann die Frage, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, geht der Frage nach, ob die unmittelbare Betroffenheit vorliegt und beurteilt dann den «Inhalt» der Gegendarstellung. Sodann zieht es ein Fazit. Dieses besteht bezüglich der ersten Gegendarstellung in einer vollumfänglichen Abweisung. Es ist bemerkenswert, dass sich das Urteil hier um sprachliche Varianten bemüht: So heisst es abwechselnd: «Die Gegendarstellung ist…. zu verweigern», oder «… ist ein Gegendarstellungsanspruch zu verweigern», oder «Der beantragten Gegendarstellung … ist nicht stattzugeben», oder «… ist der geltend gemachte Anspruch … abzuweisen», oder «Die beanstandete Passage … ist somit der Gegendarstellung nicht zugänglich», u.a.m.

7

Dass das Gericht auch dann, wenn es richtigerweise vom Fehlen einer Tatsachenbehauptung ausgeht, auch noch die Betroffenheit prüft, halte ich für unnötig (so z.B. betreffend die Passage 5 auf den Seiten 29-32). Dass «Eindrücke» oder «Vermutungen» nicht gegendarstellungsfähig sind, ist ebenfalls richtig und hätte erlaubt, mit viel weniger Aufwand dieselbe Passage 5 abzuweisen.

8

Ebenso richtig ist, dass in einer Gegendarstellung nicht zusätzliche Umstände dargelegt werden dürfen (S. 41 zu Passage 9). Vermutlich dienen aber die redundanten Ablehnungsgründe vor allem einmal dazu, einer Beschwerde möglichst jede Grundlage zu entziehen und die Rüge eines angeblichen Verstosses gegen Bundesrecht ins Leere laufen zu lassen. Dem Ergebnis ist bezüglich des ersten Teils des Urteils zuzustimmen, wenn auch der Rezensent viele Begründungen gekürzt hätte.

V. Zur zweiten Gegendarstellung

9

So fährt das Gericht auch bei der Beurteilung der 12 Passagen der zweiten Gegendarstellung fort. Es werden 11 mit wechselnden Begründungen abgewiesen (Verstoss gegen den Trenngrundsatz oder das Knappheitsgebot, fehlende Betroffenheit, u.a.m.). Auch diesbezüglich ist dem Urteil jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

VI. Zur einzigen gutgeheissenen Passage

10

Nur eine einzige Passage wird geschützt – meines Erachtens zu Unrecht, und vor allem in eklatantem Widerspruch zu anderen Abschnitten in der langen Urteilsbegründung. Zum besseren Verständnis meiner Kritik sei der eingeklagte Text zitiert:

 «Im Artikel heisst es ausserdem, dass Foundry ursprünglich für die USA für Aufstandsbekämpfungsmassnahmen in Afghanistan und im Irak entwickelt wurde. Dies ist falsch. Wie öffentlich berichtet wurde, wurde Foundry ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden von Palantir entwickelt, darunter Unternehmen aus den Bereichen Energie, Transport, Gesundheit und Pharmazie».

11

Es scheint mir, über den Urteilstext hinaus, zum Verständnis meiner nachfolgenden Kritik auch wichtig, die einschlägige Passage aus dem 2. Artikel vom 9. Dezember 2025 wiederzugeben: Unter dem als Frage formulierten Zwischentitel «Woran arbeitet Palantir in der Schweiz?» lesen wir:

«(….) Die Führungskräfte betonen jedoch, dass in Zürich nicht an der umstrittenen Gotham-Plattform gearbeitet werde, die vor allem in der Strafverfolgung und bei militärischen Einsätzen zum Zuge kommt. Stattdessen arbeiteten die Mitarbeiter an der Weiterentwicklung von Foundry mit, das überwiegend im zivilen Bereich zum Einsatz kommt.

Doch tatsächlich nutzen immer mehr staatliche Stellen Foundry. Bowman und McShane räumen ein, dass die Software auch im militärischen Umfeld genutzt werden kann. Sie wurde ursprünglich auch für die USA entwickelt (Unterstreichung auch im Original), für die «Aufstandsbekämpfung» in Afghanistan und im Irak.

Daraus ergibt sich die Frage: Unterliegen die Tätigkeiten der Zürcher Palantir-Entwickler den Schweizer Exportkontrollvorschriften? (…)»
12

Schauen wir deshalb zunächst, und unabhängig vom Urteil an, was in der Ausgangsmeldung über die Software «Foundry» gesagt wird: Es geht, vom Artikelkontext her gesehen, darum, was in Zürich (und nicht in den USA oder sonst in der Welt) gemacht wird; gearbeitet wird an einer Weiterentwicklung eines – vorausgesetzt: schon bestehenden – Programms (eben «Foundry»), und dieses werde überwiegend im zivilen Bereich eingesetzt. Dann wird der Gegensatz hervorgehoben: Andere, sprich staatliche Stellen, also das Gegenteil von «zivilen», setzen «Foundry» ein. Und im nächsten Satz räumen zwei befragte Gewährspersonen – es handelt sich um die Palantir-Vertreter, mit denen die «REPUBLIK» gesprochen hatte – ein, dass die Software auch militärisch genutzt werden kann. Dann kommt der Satz über die ursprüngliche Entwicklung, der zwei Aussagen enthält: Zum einen sei das Programm ursprünglich für die USA entwickelt worden (also gerade nicht für Europa oder die Schweiz), und es habe bestimmten Zwecken («Aufstandsbekämpfung») gedient. Daraus wiederum leitet die «REPUBLIK» die Frage ab, ob diese Entwicklungstätigkeit nicht doch den schweizerischen Exportkontrollvorschriften unterliege.

Es handelt sich beim fraglichen Abschnitt im Original also um 8 aufeinanderfolgende Tatsachenbehauptungen: Keine Arbeit an «Gotham» (1), welches in zwei (abgekürzt: sensiblen) Bereichen zum Einsatz kommt (2); Weiterentwicklung von «Foundry» (3), welches zivil eingesetzt wird (4); tatsächlich auch Nutzung von «Foundry» durch staatliches Stellen (5); militärische Nutzung von «Foundry» ist möglich (6); Entwicklungsursprung USA (7) und doppelter Zweck («Aufstandsbekämpfung») (8).

13

Was macht die Gegendarstellung? Sie blendet – insoweit zulässig – den oben beschriebenen Kontext vollkommen aus. Sie wiederholt einfach mit eigenen Worten die Tatsachenbehauptungen 7 und 8 und sagt, sie seien falsch. Und dann folgt unter Hinweis auf ungenannte öffentliche Berichte die Behauptung, dass «Foundry» als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden entwickelt wurde, und es werden vier (zivile) Sparten genannt, in denen die Software zumindest eingesetzt wurde.

Die Gegendarstellung bestreitet nicht, dass die USA das Programm für die genannten Zwecke eingesetzt haben; sie bestreitet lediglich den, wenn man so will «militärischen» Ursprung der Software und ersetzt ihn durch einen «zivilen». Es gibt aber keinen Anlass, diese zivilen Ursprünge auch noch näher zu konkretisieren (nämlich durch Nennung der Bereiche Energie, Transport, Gesundheit und Pharmazie), und noch weniger ist es zulässig, auf ungenannte Berichte dazu zu verweisen. Also wäre nur folgende Gegendarstellung überhaupt zulässig gewesen:

«Im Artikel heisst es ausserdem, dass Foundry ursprünglich für die USA für Aufstandsbekämpfungsmassnahmen in Afghanistan und im Irak entwickelt wurde. Dies ist falsch. Foundry wurde ursprünglich als Allzweckprodukt für kommerzielle Kunden von Palantir entwickelt.»
14

Mit dieser Reduktion ist aber noch nicht entschieden, ob die Gegendarstellung zulässig sei: Denn selbst wenn man die vorstehende Kürzung für nicht geboten hält, bleibt die Kernfrage der unmittelbaren Betroffenheit bzw. Herabsetzung zu prüfen. Entgegen dem Handelsgericht – es wird darauf zurückzukommen sein – ist es weit weg von jeder gegendarstellungsrechtlichen Betroffenheit einer Software-Firma, wenn man sagt, ein Programm sei ursprünglich für militärische Zwecke entwickelt und nachträglich zivil eingesetzt worden, selbst wenn dies falsch ist und die Genese des Produkts umgekehrt eine zivile war. Da lediglich die Ursprungsfrage abgehandelt wird und nicht der Kontext, in dem sie steht (nämlich: Tätigkeit der Palantir in Zürich), ist es m.E. völlig unzulässig, aus einer ununterbrochenen Folge von 8 Tatsachenbehauptungen nur gerade zwei herauszugreifen und isoliert zu bestreiten. Es wäre anders, wenn sich der Artikel schwergewichtig um die Geschichte und den Verwendungszweck von «Foundry» drehen würde; das Programm kommt aber im ganzen, langen Artikel nur gerade an der von mir oben zitierten Stelle im von mir umschriebenen Zusammenhang vor. Die Gegendarstellung hätte also in diesem Punkt wegen Verstosses gegen das Knappheitsgebot und das Trennprinzip jedenfalls gekürzt, aber wegen fehlender Betroffenheit ganz abgelehnt werden müssen.

15

Das Handelsgericht sieht es, wie erwähnt, anders. Seine Begründung auf den Seiten 65 bis 68 halte ich für in entscheidenden Teilen und im Ergebnis unzutreffend. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass es sich bei (7) und (8) um Tatsachenbehauptungen handelt. Die unmittelbare persönliche Betroffenheit kann man aber nicht auf S. 65 unten mit lediglich 8 Zeilen deshalb bejahen, weil es sich um ein Produkt der Klägerin handelt und es um dessen ursprüngliche Zweckbestimmung geht; dass diese die Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit wesentlich zu beeinflussen vermag, ist weder nachvollziehbar noch ist zu sehen, warum eines von vielen Programmen und dessen Ursprung für das Bild der Klägerinnen entscheidend sein könnte. Es fehlt auch, im Gegensatz zu anderen Teilen des Urteils, an einer Darlegung dazu, warum die zweite, schweizerische Klägerin durch die Ursprungsaussage überhaupt betroffen sei; wenn überhaupt, wäre dieser Teil nur als Gegendarstellung der amerikanischen Muttergesellschaft zulässig.

16

Der Textabschnitt, welcher Anlass zur Gegendarstellungspassage 9 gibt, steht im Gesamtzusammenhang von zwei Artikeln, die sich durchgehend kritisch mit den Klägerinnen befassen, ohne dass das Programm «Foundry», dessen Ursprung und dessen Zwecksetzung eine weitere Rolle spielen würden. Nur dann, wenn es wenigstens im zweiten Artikel schwergewichtig um «Foundry», dessen Zwecke und Ursprünge ginge, könnte man die Brücke zur Betroffenheit allenfalls schlagen, nicht aber, wenn das Programm eine erstens untergeordnete Rolle spielt und die zweitens einzig bei der Frage, woran Palantir in Zürich arbeitet; weil aber jede militärische Zwecksetzung der Arbeiten in Zürich ausdrücklich und unbestritten ausgeschlossen ist, kann die Angabe über den angeblichen Ursprung die zweite Klägerin keinesfalls betreffen. Die erste Klägerin kann durch die Umkehrung der Genese (militärisch statt zivil) auch nicht, jedenfalls nicht in rechtlich genügender Weise betroffen sein. Die Betroffenheit beider Klägerinnen wird also zu Unrecht bejaht.

17

Was bezüglich der Passage 9 zum Thema Betroffenheit ausgeführt wird, steht überdies geradezu in offensichtlichem Widerspruch zu anderen Stellen im Urteil. Es heisst z.B. bei Passage 8: «Ohnehin setzt eine unmittelbar rechtlich relevante persönliche Betroffenheit voraus, dass der Artikel eine konkrete, den Gesuchstellerinnen direkt zuordenbare Tatsachenbehauptung enthält, die sie in ihrem Ansehen oder in rechtlich relevanter Weise trifft»; und die unmittelbare Betroffenheit wird dann gerade unter Hinweis auf die von mir oben zitierte Passage aus dem Artikel («Die Führungskräfte….») verneint (S. 63 f.). Weiter vorne lesen wir bezüglich der Passage 3: «Es ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Verwendung der Software zur Überwachung per se negativ oder herabsetzend wäre bzw. die Zweckverfolgung der juristischen Person unmittelbar zwielichtig erscheinen liesse (und wenn wie), zumal…..» (S. 51; ähnlich schon auf S. 31 f.).

18

Zur Passage 2 lesen wir: «In Bezug auf die unmittelbare persönliche Betroffenheit führen die Gesuchstellerinnen aus, dass das Produkt ihrer Firma in ein negatives Licht gerückt werde, was ihr Ansehen beeinträchtige (act. 1 Rz 70). Jedoch bleibt unklar, in welchem spezifischen Ausmass und in welcher Form wessen Ansehen betroffen ist. Die blosse pauschale Behauptung einer Beeinträchtigung reicht nicht aus, um eine tatsächliche und unmittelbare Betroffenheit nachzuweisen. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung, wie genau das Ansehen der Gesuchstellerinnen in rechtlich relevantem Sinne beeinträchtigt wird.» (S. 49, ähnlich schon S. 26 f., 36, 45 und 48). An anderer Stelle des Urteils lesen wir, ebenfalls völlig richtig: «Denn nicht jede unrichtige Tatsachenbehauptung führt automatisch zu einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit im Sinne des Gegendarstellungsrechts.» (S. 43). Dann ist aber auch nicht zu sehen, warum es bei Passage 9 anders sein soll: Die Unrichtigkeit der Genese des Programms hat nichts mit der unmittelbaren, persönlichen Betroffenheit der Klägerinnen zu tun.

19

Schliesslich fehlt es auch klarerweise an der Herabsetzung, die das Gericht zurecht u.a. bei Beurteilung der Passage 2 als wesentliches Kriterium für eine Gegendarstellung erkannt (und dort verneint) hatte (S. 25).

20

Nach (fehlerhafter) Bejahung der Betroffenheit geht es im Urteil um den beklagtischen Einwand, ob die Gegendarstellung offensichtlich unrichtig sei; aufgrund der strengen Beweisvorschriften werden erst nach der Gesuchsantwort eingereichte Unterlagen nicht berücksichtigt und scheitert die Beklagte jedenfalls mit dem Beweis der «offensichtlichen Unrichtigkeit» (S. 66 f.). Also wird die Gegendarstellung in diesem Punkt gutgeheissen. Dass im Dispositiv dann ohne jede Erklärung das kleine, fünfte Wort «ausserdem» fehlt, ist zwar nachvollziehbar, aber stellt eine richterliche Kürzung dar; das «ausserdem» hatte im Kontext des grösseren Gegendarstellungsbegehrens seine stilistische Berechtigung, die durch den Verlust dieses Umfelds verloren ging.

VII. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen und Fazit

21

Wie eingangs erwähnt, hält das Handelsgericht dafür, die Klägerin hätte zu 5% gewonnen und verteilt die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach diesem Schlüssel (S. 77 ff.). Abgesehen davon, dass es im Prozess nur um 23 (und nicht 24 Passagen, wie das Gericht sagt) geht, halte ich es für falsch, so zu überlegen. Rein mathematisch ist eine von 23 Passagen auch nicht 5%, sondern nur 4,34%; bei der falschen Zahl von 24 wären es sogar nur 4,16%, also müsste man in jedem Fall von 96:4 ausgehen. Sodann bleibt bei dieser Zählweise völlig ausser Acht, in welchem Textumfangverhältnis Sieg und Niederlage stehen: 5 Zeilen Text stehen ursprünglich praktisch 5 Seiten mit über 150 Zeilen reinem Gegendarstellungstext gegenüber; das ist bestenfalls noch ein Sieg im Umfang von 3% Text. Aber dieser Rest-Text ist inhaltlich, verglichen mit allen übrigen Texten, mit denen die Klägerinnen gescheitert sind, von einer völlig untergeordneten Bedeutung. Auch in anderen Zusammenhängen lässt man ein Obsiegen in einem Nebenpunkt bei der Verlegung der Kosten unberücksichtigt. Deshalb liegt im Lichte des Klagebegehrens und des Begründungsaufwands eine ganz offensichtliche Niederlage der Klägerinnen vor, was die entsprechenden vollumfänglichen finanziellen Folgen hätte haben müssen, ohne dass der geschützte Restbestand daran etwas hätte ändern dürfen.

22

Aber auch sonst gelange ich zur Wertung gemäss meinem Artikeltitel: Dieses Verfahren war ein Schuss in den Ofen und hat den Klägerinnen nun wirklich gar nichts gebracht.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




Kritische Berichterstattung war rechtens

Ex-Staatsrat Broulis blitzte mit einer Klage beim Kantonsgericht Waadt deutlich ab

Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»

Résumé: Saisi d’un recours, le Tribunal cantonal du canton de Vaud a rejeté une action intentée par Pascal Broulis, ancien conseiller d’Etat, chef des finances cantonales, dans laquelle l’actuel conseiller aux États contestait au total neuf articles d’ un journaliste de Tamedia et une interview accordée par lui à la télévision RTS. Outre des affaires fiscales, le sujet des publications portait principalement sur les voyages du politicien en Russie avec un entrepreneur soumis à l’imposition forfaitaire. Contrairement à l’instance précédente, qui avait estimé que le journaliste avait, à plusieurs égards, dépassé les limites admissibles, le Tribunal cantonal a conclu que les articles contestés étaient certes critiques, mais relevaient d’un intérêt public prépondérant. Le journaliste n’aurait pas outrepassé les limites de sa mission d’information, qui est protégée par la liberté d’expression et par la liberté de la presse. Face à des publications médiatiques les concernant, les personnalités connues devraient faire preuve d’une tolérance plus marquée que les autres personnes. Quant aux imprécisions bien réelles de certains passages, elles n’ont pas porté atteinte de manière significative à la réputation du plaignant, a estimé le Tribunal cantonal. La question de savoir si Pascal Broulis formera un recours devant le Tribunal fédéral reste en suspens.

Zusammenfassung: Das Kantonsgericht Waadt hat als Oberinstanz eine Klage des früheren Finanzdirektors Pascal Broulis abgewiesen, mit der der heutige Ständerat gegen insgesamt neun Artikel des früheren Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten und ein Interview mit ihm im Westschweizer Fernsehen RTS in den Jahren 2018/19 vorging. Darin kritisierte der Journalist neben steuerlichen Vorgängen in erster Linie Russlandreisen Broulis’ mit einem pauschalbesteuerten Unternehmer. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die fand, der Journalist habe an mehreren Orten den Bogen überspannt, gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, die eingeklagten Artikel seien zwar sehr kritisch, jedoch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse gedeckt gewesen. Der Journalist habe die Grenzen des von der Meinungs- und Medienfreiheit geschützten Informationsauftrags nicht überschritten. Bekannte Persönlichkeiten müssten gegenüber Medienpublikationen, die sie betreffen, mehr Toleranz zeigen als andere Personen. Und wo der Journalist nicht ganz präzise gewesen sei, habe es sich um Ungenauigkeiten gehandelt, die den Kläger nicht wesentlich herabgesetzt hätten. Ob Broulis Beschwerde beim Bundesgericht erhebt, ist noch offen.

Urteil Kantonsgericht Waadt vom 30. April 2026 i.S. Broulis c. Reichen und Tx Group AG: Teil I, S. 1 – 123

Urteil Kantonsgericht Waadt vom 30. April 2026 i.S. Broulis c. Reichen und Tx Group AG: Teil II, S. 124 – 261

I. Einleitung

1

Das Verfahren vor dem Kantonsgericht Waadt geht auf die Berichterstattung des Westschweiz-Korrespondenten der Tamedia-Redaktionen in den Jahren 2018 und 2019 zurück. Sie befasste sich intensiv mit dem damaligen Regierungsrat und heutigen Ständerat Pascal Broulis und dem im Waadtland lebenden schwedischen Pharmaunternehmer Frederik Paulsen.

2

Broulis, der Kläger im Prozess, der zum hier besprochenen Urteil führte, war damals Waadtländer Finanzdirektor. Er hatte neun Artikel in Tamedia-Zeitungen sowie ein Interview mit dem Autor dieser Artikel in der Sendung «Infrarouge» von RTS als persönlichkeitsverletzend eingeklagt.

3

Schwerpunkt der Berichte waren Russlandreisen, die Broulis mit Frederik Paulsen unternommen hatte. Der Journalist hatte Fragen zur Finanzierung der Reisen gestellt und mögliche Interessenkonflikte angesprochen, insbesondere weil Paulsen in der Waadt von einer Pauschalbesteuerung profitierte. Weiter ging es in den Berichten um die Einschulung von Broulis’ Sohn in Lausanne, bei der der Journalist die Frage nach einer möglichen Vorzugsbehandlung des Finanzdirektors aufwarf, dann um mögliche steuerliche Vorteile, die Broulis seiner Parteikollegin Isabelle Moret verschafft haben könnte, und um einen nahen Verwandten des Finanzdirektors, der die Steuerbehörden an der Nase herumgeführt hatte.

4

Vor Broulis hatte schon Paulsen gegen eine Vielzahl von Artikeln zu den Russlandreisen, teilweise gegen die gleichen wie Broulis, beim Bezirksgericht Zürich geklagt – erfolglos (siehe das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 23. September 2021 und den “medialex”-Artikel von Christoph Born, ‘Medienkampagne’: Problematische Ausdehnung des Persönlichkeitsschutzes, medialex 10/2021, Rn. 55 ff.).

5

Vor dem Tribunal civil de l’arrondissement de Lausanne (Vorinstanz) hatte Broulis im Februar 2025 teilweise Recht bekommen. Von den neun eingeklagten Artikeln wurden vom Zivilgericht des Bezirks Lausanne fünf als persönlichkeitsverletzend eingestuft, ebenso Aussagen, die der Journalist im Interview in der RTS-Sendung «Infrarouge» gemacht hatte. Die Vorinstanz sprach Broulis eine symbolische Genugtuung von einem Franken zu und ordnete eine Gewinnherausgabe im Betrag von 4’274 CHF an.

 

II. Das Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts

6

Beide Seiten legten beim Kantonsgericht Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts Lausanne ein. Broulis beantragte die Gutheissung aller 10 Klagepunkte, der Autor der Berichte und seine Arbeitgeberin die vollständige Abweisung der Klage.

7

Die folgende Urteilsbesprechung beschränkt sich weitgehend auf den medienrechtlich ergiebigsten Aspekt des Prozesses, die Frage, ob einer oder mehrere der eingeklagten Berichte den damaligen Finanzdirektor widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt hatten, und wenn ja, inwiefern (Urteil Erw. 7).

8

Die zweite Instanz, so viel sei hier vorweggenommen, kam zum Schluss, dass weder einer der neun Artikel und noch die Aussagen des Autors im RTS-Interview eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellten, weshalb sie auch weder eine Genugtuung noch eine Gewinnherausgabe zusprach.

1. Allgemeine Erwägungen

9

In einer einleitenden Erwägung (7.2) erinnerte das Kantonsgericht an die in medienrechtlichen Prozessen anwendbaren Grundsätze. Speziell hob es hervor, dass bekannte Persönlichkeiten gegenüber Medienpublikationen, die sie betreffen, mehr Toleranz zeigen müssten als andere Personen, auch wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch für sie gewahrt und beachtet werden müsse (BGer 5A_562/2018 vom 22.07.2019, E. 4.1.1; BGer 5A_100/2015 vom 29.10.2015 E. 5.3.1).

10

Bei Wertungen und Kommentaren müsse auch eine scharfe Kritik hingenommen werden (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer 5A_612/2019 vom 10.09.2021), namentlich im Kontext des investigativen Journalismus.

11

Weiter betonte es, dass nicht jede Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Vereinfachung als Persönlichkeitsverletzung einzustufen sei. Es müsse sich um Unrichtigkeiten handeln, welche die Person unter einem so falschen Blickwinkel darstellten, dass ein verzerrtes Bild von ihr entworfen werde, das sie in der Achtung ihrer Mitmenschen erheblich herabsetze (Erw. 7.2).

2. Zu den einzelnen eingeklagten Publikationen

12

Die nachfolgend in lit. a – f behandelten Klagepunkte hatte die Vorinstanz gutgeheissen, die anderen (lit. g – j) abgewiesen. Wie die folgenden Ausführungen zu Aspekten der einzelnen Artikel zeigen werden, bestehen erhebliche Meinungsunterschiede zwischen den beiden Instanzen, was die Anwendung der oben erläuterten Grundsätze bei medienrechtlichen Auseinandersetzungen angeht.

a) Steuerregime des Finanzdirektors

13

Im Artikel «Der Finanzdirektor darf, was anderen untersagt ist» vom 14. Februar 2018 ging es um das Steuerregime von Broulis, der im steuergünstigen Sainte-Croix seine Steuern bezahlte, den Sohn aber in einer Lausanner Krippe und später in einer Lausanner Schule platziert hatte, was einer anderen Familie in einer ähnlichen Konstellation nicht erlaubt wurde. Das Kantonsgericht liess den angriffigen Titel im Gegensatz zur Vorinstanz durch. Dieser enthalte nicht den Vorwurf, dass die allfällige Vorzugsbehandlung auf verwerflichen Handlungen des Finanzdirektors beruhe, wie die Vorinstanz gefunden hatte, sondern er bezwecke, die Neugier des Lesers zu wecken und zwinge nicht zur Schlussfolgerung fehlender Integrität von Broulis.

14

Die im Artikel gegenübergestellten Situationen einer gewöhnlichen Familie und jener des Finanzdirektors seien zwar nicht identisch, doch seien die Unterschiede dargelegt worden, weshalb der Vergleich nach Auffassung der Oberinstanz zulässig gewesen ist, ebenso wie die Frage aufzuwerfen, ob die unterschiedliche Behandlung gerecht sei.

15

Eine festgestellte Ungenauigkeit im Artikel hielt das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht für genügend gravierend, um den Bericht insgesamt als unrichtig erscheinen zu lassen und stufte die Ungenauigkeit, gestützt auf insbesondere BGer 5A_562/2018 vom 22.07.2019, E. 4.1.1 und BGE 126 III 305 E. 4b/aa, nicht als Persönlichkeitsverletzung ein (Erw. 7.4).

b) Steuerfall Moret

16

Der Artikel «Der grosszügige Fiskus» und «Isabelle Moret erhält seit 10 Jahren keine Steuerrechnung» im Tages-Anzeiger vom 8. Februar 2018 und auf dessen Internetseite warf die Frage auf, warum die FDP-Nationalrätin, frühere Bundesratskandidatin und Parteikollegin von Broulis während 10 Jahren keine Steuerrechnung erhalten habe, ob Broulis davon gewusst und ob er sogar interveniert habe. Während die Vorinstanz dem Journalisten vorwarf, die Tatsachen unter einem völlig persönlichen und von einer gewissen Böswilligkeit geprägten Blickwinkel dargestellt zu haben, womit das Image von Broulis beeinträchtigt worden sei, gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass der Text des Artikels keine Intervention des Finanzdirektors zugunsten von Moret unterstelle. Die im Artikel beschriebenen Umstände würden zudem Moret und nicht Broulis herabsetzen, weshalb keine Persönlichkeitsverletzung von letzterem ersichtlich sei (Erw. 7.5).

c) Russlandreisen mit Frederik Paulsen I

17

Der am 26. Juni 2018 im Tages-Anzeiger und im Bund erschienene Artikel «Alles ganz privat» kritisierte Broulis schon im Untertitel, er habe sich von seinem besten Steuerzahler auf Russlandreisen mitnehmen lassen und Korruptionsexperten würden vor Interessenkonflikten warnen.

18

Nach Auffassung der ersten Instanz liess der Untertitel vermuten, Broulis habe sich im strafrechtlichen Sinne potenziell verwerflicher als andere verhalten. Das Kantonsgericht jedoch fand dies nicht. Dass Broulis, während er Chef des Finanzdepartements des Kantons Waadt war, mit einem seiner besten Steuerzahler an Russlandreisen teilnahm, könne Fragen zu möglichen Interessenkonflikten aufwerfen, und für das Thematisieren dieser Reisen habe ein grösseres öffentliches Interesse bestanden, als wenn es sich um Reisen einer beliebigen Person gehandelt hätte.

19

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass in diesem Artikel Äusserungen von Mark Pieth übernommen worden seien, wonach die Vorteile, wie sie Broulis wahrscheinlich erhalten habe, einen erheblichen Einfluss auf die Ausübung seiner Funktionen haben könnten, zumal die betreffenden Äusserungen klar als diejenigen eines Strafrechtsprofessors und Korruptionsexperten ausgewiesen gewesen seien. Das Kantonsgericht sah darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung.

20

Auch ein kleiner Irrtum bezüglich das Datum eines Steuerrullings für die Firma des «besten Steuerzahlers» würde nicht ausreichen, um den Inhalt des Artikels als unrichtig erscheinen zu lassen und Broulis in ein falsches Licht zu rücken (Erw. 7.6).

d) Steuerregime eines nahen Verwandten

21

Am 5. November 2018 erschien in Tages-Anzeiger, Bund und Berner Zeitung ein Artikel mit dem Titel «Ein “unerklärlicher” Steuerfall», worin beschrieben wird, dass ein naher Verwandter des Finanzdirektors, der in Frankreich wohnte, die Waadtländer Steuerbehörden betreffend seinen Wohnsitz zum Narren gehalten hatte, um der kostspieligen Quellensteuer zu entgehen.

22

Die Vorinstanz hatte eine Persönlichkeitsverletzung bejaht, weil der Artikel klar den Eindruck erweckt habe, dass «dieser unerklärliche Fall» nur durch die Intervention von Broulis habe entstehen können. Das Kantonsgericht hielt dem entgegen, dass der Journalist lediglich Fragen gestellt habe wie «Wie war das möglich?», «Wusste Pascal Broulis von dem Steuerdossier?», «Hat er diesen Mann beraten?» oder «Hat er direkt oder indirekt Zugang zu dem Steuerdossier seines Verwandten?». Und im Artikel seien die Antworten des Finanzdirektors wiedergegeben worden, in denen dieser jede persönliche Beteiligung an diesem Steuerdossier bestritt, sich über diese Fragen empört zeigte und erklären konnte, dass er den Mann in Steuerangelegenheiten niemals beraten habe, ja, dass ihm auch keinerlei Kompetenz zugekommen wäre, bei der Steuerverwaltung zu intervenieren. Auch der Verwandte sei im Artikel zu Wort gekommen und habe bekräftigt, Pascal Broulis niemals um Rat gebeten zu haben.

23

Schliesslich sah das Kantonsgericht auch darin keine Persönlichkeitsverletzung, dass es in der Bildlegende hiess, Broulis sei als Finanzdirektor für die Steuerverwaltung verantwortlich, denn damit werde nur eine wahre Tatsache in Erinnerung gerufen (Erw. 7.7).

e) Ständerätin Savarys Nähe zu Paulsen

24

Am 7. November 2018 berichteten Tages-Anzeiger, Bund und Berner Zeitung unter dem Titel «Über den Klassenfeind gestolpert» über das Ende der politischen Karriere von Ständerätin Géraldine Savary, die ebenfalls mit dem Unternehmer Frederik Paulsen durch Russland reiste und sich von diesem zu einem Festival nach Granada einladen liess.

25

Der Artikel handelt nur am Rande von Pascal Boulis. Zum einen hatte der Journalist festgehalten, dass die Medien jedes Mal, wenn sie über die Exzesse von Pierre Maudet, Pascal Broulis und Guillaume Barazzone berichteten, auch Géraldine Savary zitierten. Diesen Hinweis (Exzesse) hatte die Vorinstanz betreffend Broulis als unwahr und daher persönlichkeitsverletzend qualifiziert. Das Kantonsgericht Waadt hingegen hielt diese Einordnung für zulässig, da Broulis wie die anderen beiden Politiker in der Kritik stand, wegen Handelns, das Fragen zu Interessenkollisionen und zur Steuergerechtigkeit zugelassen habe.

26

Auch den Vergleich des Falles Savary «mit den Affären der Exekutivpolitiker Broulis, Maudet und Barrazone», mit dem der damalige Präsident der SP Schweiz, Christian Levrat, im Artikel zitiert wurde, hielt das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz für zulässig. Es sei dabei nicht um Tatsachen, sondern um eine Meinung gegangen, und nicht einmal um jene des Artikelautors, sondern um jene von Levrat.

27

Daran ändere nichts, erwog das Kantonsgericht, dass der Artikel wenige Tage nach der Mitteilung der Nichtanhandnahmeverfügung durch den Generalstaatsanwalt zu den Ermittlungen gegen Broulis und Savarys wegen der Russlandreisen mit Paulsen publiziert worden sei. Wenn laut dieser Verfügung die Ermittlungen zu keinem genügenden Tatverdacht auf Begehung von Straftaten geführt habe, verbiete dies nicht, Kritik von Politikern am Handeln der betroffenen Personen zu üben bzw. wiederzugeben (Erw. 7.8).

f) Das «Infrarouge»-Interview

28

Mehrere Äusserungen des Journalisten in einem Interview in der Sendung «Infrarouge» von RTS vom 9. September 2018 hielt die Vorinstanz für persönlichkeitsverletzend. Dem widersprach das Waadtländer Kantonsgericht. Die betreffenden Aussagen seien in ihrem Kontext zu verorten. Der Journalist sei in der Sendung als Westschweiz-Korrespondent des Tages-Anzeigers vorgestellt worden, der Fragen aufgeworfen habe, unter anderem zur Finanzierung einer Russlandreise von Broulis. So sagte er z.B., es mangle der politischen Klasse an Sensibilität für diese Dinge, und wenn die Mitarbeiter am Büro von Herrn Broulis vorbeigingen, stellten sie aufgrund eines in Broulis Büro aufgehängten Bildes fest, dass es eine Art Freundschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und Herrn Broulis gebe, was auf einen möglichen Interessenkonflikt hindeute. Laut Kantonsgericht konnte den Zuschauern nicht entgehen, dass in der Sendung der Journalist seine persönliche Meinung geäussert und nicht unrichtige Tatsachen vorgebracht habe. Ähnliches galt für andere Äusserungen des Korrespondenten (Erw. 7.9).

g) Russlandreisen mit Frederik Paulsen II

29

Am 17. Juli 2018 erschien im Tages-Anzeiger ein Artikel mit dem Titel «Waren die Russland-Reisen der Westschweizer Politiker wirklich privat?». Darin ging es erneut um die Russlandreisen, die der Finanzdirektor mit Frederik Paulsen unternommen und deren privaten Charakter der Autor anzweifelt hatte. Es war von Umständen die Rede, die darauf hindeuteten, dass Broulis von Paulsen Vorteile angenommen haben könnte. Für die Vorinstanz bedeutete dies eine Verletzung der Persönlichkeit von Broulis. Sie kam aber zum Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, über ein allfällig korruptes Verhalten einer politischen Persönlichkeit zu berichten.

30

Nach Auffassung des Kantonsgerichts wurde im Artikel Broulis nicht unterstellt, von Paulsen ungebührliche Vorteile erhalten zu haben, sondern es seien lediglich diesbezügliche Verdachtsmomente aufgeführt worden. Deshalb und weil das im Artikel behandelte Thema offensichtlich von öffentlichem Interesse gewesen war, folgte das Kantonsgericht der Vorinstanz nicht, die auf eine Verletzung der Persönlichkeit Broulis erkannt hatte (Erw. 7.10).

h) Kritik an der Nichtanhandnahmeverfügung

31

Im Tages-Anzeiger erschien am 31. Oktober 2018 der Artikel «Wer spartanisch reist, muss nichts befürchten». Der Autor setzte sich dort mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Politikerreisen (siehe oben lit. c, Rn. 17 ff. und lit. g, Rn. 29 f.) auseinander und kritisierte, dass die Russlandreisen nicht zu einer Strafuntersuchung geführt hätten.

32

Die Vorinstanz qualifizierte den fraglichen Artikel als nicht ehrverletzend, da er keinen Einfluss auf die Achtung habe, die der Durchschnittsleser gegenüber Finanzdirektor Broulis haben könne. Die Presse habe ein Recht auf kritische Analyse und Überwachung der Behördentätigkeit. Es handle sich um eine zulässige Kritik an der Arbeit des Generalstaatsanwalts.

33

Das Kantonsgericht bezeichnete die Begründung der Vorinstanz als überzeugend und folgte ihr. Auch die Bildlegende «Finanzdirektor Pascal Broulis reiste mit einem Milliardär durch Russland», welche Broulis beanstandet hatte, sei keine unnötig verletzende Darstellung, denn es handle sich dabei um eine wahre Tatsache (Erw. 7.11).

i) Nochmals zur Nichtanhandnahmeverfügung

34

In einem Anfang 2019 im Tages-Anzeiger erschienenen Artikel mit dem Titel «Die Politikerreisen bleiben diffus» kritisiert der Journalist nochmals die Nichtanhandnahmeverfügung – die Unterlagen der Staatsanwaltschaft enthielten seines Erachtend Ungereimtheiten.

35

Die erstinstanzlichen Richter hielten fest, dass sich der Artikel auf die am 25. Oktober 2018 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung konzentriere und Broulis nicht Zielscheibe dieses Beitrags sei, weshalb er nicht aktivlegitimiert sei.

36

Das Kantonsgericht widersprach zwar in diesem Punkt der Vorinstanz, fand jedoch, dass Broulis vom fraglichen Artikel nicht besonders ins Visier genommen werde. Der Journalist habe Fragen von öffentlichem Interesse zur Finanzierung der Reisekosten der Teilnehmer gestellt und nicht nur Broulis, sondern auch andere politische Persönlichkeiten wie Géraldine Savary oder Pascal Couchepin erwähnt (Erw. 7.12).

j) Vom Staatsrat angeordnete Telefonkontrolle

37

Am 7. April 2018 berichtete der Tages-Anzeiger und dessen Internetseite unter den Titeln «Die Handys der Regierungsräte werden durchleuchtet» und «Weil Broulis’ Tränen öffentlich wurden» darüber, dass der Waadtländer Staatsrat beschlossen hatte, die Informatikabteilung solle an Hand der Telefonrechnungen der Regierungsmitglieder herausfinden, mit welchen Medienschaffenden diese im Vorjahr in telefonischem Kontakt gestanden hatten. Der Journalist kritisierte dies als Überwachungsregime. Über das titelgebende Ereignis hatten zuvor nicht die Tamedia-Zeitungen, sondern Westschweizer Medien berichtet.

38

Schon die Vorinstanz hatte den Artikel des eingeklagten Journalisten nicht als persönlichkeitsverletzend eingestuft, da darin nicht Broulis, sondern die Waadtländer Regierung kritisiert worden sei. Weiter argumentierte sie, auf die Tränen von Pascal Broulis zu verweisen zeige, dass auch Persönlichkeiten der Politik Menschen seien, für die bestimmte Situationen emotional schwierig zu bewältigen seien. Und wenn der Journalist zutreffenderweise geschrieben habe, dass das steuerpflichtige Einkommen von Broulis um mehrere Zehntausend Franken unter jenem seiner Kollegen liege, so sei dies zulässig, denn an der Steuersituation des Finanzdirektors bestehe sehr wohl ein öffentliches Interesse.

39

Das Kantonsgericht bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz zu diesem Artikel und fügte hinzu, dass Broulis auch nicht dargelegt habe, auf welche Weise seine Persönlichkeit durch den Inhalt dieses Artikels verletzt worden sei (Erw. 7.13).

3. Medienkampagne, Genugtuung, Gewinnherausgabe

40

Die Vorinstanz hatte das Vorliegen einer Medienkampagne abgelehnt, weil Broulis kein ausdrückliches Begehren auf Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch die Führung einer Medienkampagne gestellt habe. Broulis hatte dagegen eingewendet, dass er dies im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Gewinnherausgabe getan habe, wo er sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Medienkampagne im Fall Hirschmann (BGE 143 III 297) gestützt habe.

41

Das Kantonsgericht befand, es bestehe ohnehin kein Anlass, eine widerrechtliche Medienkampagne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, da in keinem der beanstandeten Artikel eine Äusserung als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung qualifiziert worden sei (Erw. 7.14). Aus dem gleichen Grund fielen auch die zugesprochene Genugtuung und die Gewinnherausgabe dahin.

 

III. Anmerkungen

42

Zweifellos musste sich der heutige Ständerat vom Tamedia-Westschweiz-Korrespondenten viele unangenehme Fragen und teils auch harte Kritik gefallen lassen. Doch das Zivilrecht verlangt von Medienschaffenden keine ausgewogene Berichterstattung, sondern lässt Platz für anwaltschaftlichen, investigativen Journalismus, soweit dieser sich im gesetzlichen Rahmen bewegt.

43

Offenbar gehört der Kläger der Generation von Amtsträgern an, die es sich nicht gewohnt sind, in Frage gestellt zu werden, weshalb sie Kritik oder gar Verdächtigungen als ungerecht und unrechtmässig empfinden. Vor der ersten Instanz ging diese Rechnung für den früheren Finanzdirektor teilweise auf. Zwar hielt auch die Vorinstanz in den meisten Fällen ein grundsätzliches öffentliches Informationsinteresse an den jeweiligen Publikationen für gegeben, fand aber mehrmals, der Journalist habe den Bogen überspannt. Zum Artikel über Broulis’ Steuerregime fand sie z.B., dass schon ein kurzer Blick auf den eingeklagten Artikel im Geist des Lesers ein wenig schmeichelhaftes Bild des Finanzdirektors entstehen lasse, denn schon in den Titeln und Untertiteln werde klar und in affirmativer Weise hervorgehoben, dass dieser von einer Vorzugsbehandlung profitiert habe (Erw. 7.4.2, siehe vorne lit. a, Rn. 13 ff.). An anderer Stelle stiess sie sich daran, dass im Artikel gestellte Fragen nicht geklärt würden, sondern dass mittels Aneinanderreihen von Verdachtsmomenten Broulis mögliche Beteiligung an einer Situation nahegelegt werde, die als solche kein Problem darstelle (Erw. 7.5.1.1, siehe dazu vorne lit. b, Rn. 16). Und auch im Zusammenhang mit den Russlandreisen, die Broulis mit einem seiner besten Steuerzahler unternommen hatte, fand die Vorinstanz, der Artikel zähle Verdachtsmomente bezüglich einer allfälligen Annahme eines Vorteils durch Broulis so auf, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstehe, dieser handle im strafrechtlichen Sinne verwerflich (Erw. 7.6.1, siehe dazu vorne lit. c, Rn. 17 ff.).

44

Die Oberinstanz widerstand der Versuchung, einen im eigenen Kanton wirkenden Staatsrat mit Samthandschuhen anzufassen und so der Kritik an ihm, die es in keinem Punkt als haltlos und unvertretbar einstufte, den Riegel zu schieben. Wenn es sich bei einem Betroffenen wie hier um ein Mitglied der Regierung und somit eine politische Führungspersönlichkeit gehe, bestehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, über das Handeln der Person, der sie ihr Vertrauen schenkt, informiert zu werden, und es verwies auf BGE 111 II 209 E. 3c a.E. und BGer 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 10.3. Die journalistische Freiheit umfasse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch gewisse Übertreibungen, ja sogar Provokationen (Erw. 7.2).

45

Weitere Beispiele zum unterschiedlichen Massstab, den die Vorinstanz und das Kantonsgericht im Einzelnen jeweils anlegten, finden sich oben bei den Ausführungen zu den eingeklagten Artikeln unter II., lit. a – e (Rn. 13 ff.) und zum Infrarouge-Interview (lit. f, Rn. 28).

46

An einzelnen Stellen der eingeklagten Berichte liessen sich inhaltlich nicht ganz präzise Darstellungen ausmachen. Im Gegensatz zur Vorinstanz stufte das Kantonsgericht diese aber angesichts ihrer Geringfügigkeit als blosse Ungenauigkeit ein, die nichts an der Beurteilung ändere, die der Durchschnittsleser aufgrund des Artikels vornehme, so z.B. zum Artikel betreffend das Steuerregime (Erw. 7.4.2, siehe vorne lit. a, Rn. 13 ff.) oder zu einer Darstellung im ersten Artikel über die Russlandreisen (lit. c., Rn. 17 ff.), der hinsichtlich der Steuerbefreiung der von Paulsen geführten Firma Ferring eine falsche Jahreszahl enthielt (Erw. 7.6.2).

47

Andernorts stufte das Kantonsgericht unerwähnt gebliebene Tatsachenelemente im Einzelnen nicht als Persönlichkeitsverletzung ein, wie z.B. die fehlende Erwähnung, dass Broulis den Unternehmer Paulsen erst 2009, nach der Gewährung des Steuerrullings zugunsten der Gesellschaft Ferring, kennengelernt habe, da es sich dabei um Informationen gehandelt habe, die weder das Verständnis des Artikels noch seine Wahrnehmung durch die Leserschaft beeinflusst hätten (Erw. 7.10.2).

48

Schliesslich war da und dort strittig, ob Inhalte der Artikel Tatsachendarstellungen oder Meinungen bzw. Wertungen waren, z.B. beim Artikel «Über den Klassenfeind gestolpert» (Erw. 7.8.2, siehe vorne lit. e, Rn. 24 f.) oder beim RTS-Interview (siehe vorne lit. f, Rn. 28), bei dem Aussagen des Journalisten laut Vorinstanz auf zweideutigen, ja unrichtigen Indizien beruht hätten (7.9.1.1), was das Kantonsgericht aber anders beurteilte (Erw. 7.9.2).

49

Fazit: Das Urteil des Kantonsgerichts Waadt hielt die Medien- und Meinungsfreiheit hoch und zog die Grenzlinie zwischen zulässiger und widerrechtlich persönlichkeitsverletzender Kritik anders als die Vorinstanz. Es wendete die in Erw. 7.2 erläuterten Grundsätze im Sinne eines möglichst grossen Freiraums für die Medienberichterstattung an, der insbesondere bei der kritischen Berichterstattung über eine politische Führungspersönlichkeit wie den Kläger grösser sein müsse als bei einer Berichterstattung über andere Personen. Immer wieder liess die Oberinstanz durchblicken, dass es für eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht reiche, wenn vom Journalisten aufgezählte Verdachtsmomente Zweifel an der Integrität des Klägers nahelege oder Formulierungen pointiert daherkämen, soweit die Darstellungen von einem öffentlichen Interesse gedeckt waren, im Wesentlichen zutrafen, die Unschuldsvermutung einhielten und geäusserte Meinungen zumindest vertretbar waren.

50

Ständerat Broulis hat angekündigt, das Urteil des Kantonsgerichts Waadt ans Bundesgericht weiterzuziehen. Auf dessen Entscheid darf man gespannt sein. Angesichts der jüngsten von «medialex» besprochenen Urteile des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von Medienkritik (BGer 5A_56/2024 vo 14.01.2025, BGer 5A_519/2024 vom 4.7.2025 und BGer 5A_405/2025 vom 13.03.2026) würde es mich erstaunen, wenn es in wesentlichen Punkten zu anderen Schlüssen als die Waadtländer Oberinstanz gelangen würde.

51

Falls Broulis’ Beschwerde beim Bundesgericht scheitert, wird es interessant zu erfahren sein, wer die Kosten des Prozesses, die mit Gerichts- und Anwaltskosten sowie Parteientschädigungen zweifellos in den oberen fünfstelligen Bereich zu liegen kommen, tragen wird: der Verlierer, die Steuerzahlenden oder beide? Und falls beide: Wer trägt welchen Anteil?

52

Ganz generell stellt sich die Frage, wie viel Sinn es macht, wenn politische Spitzenleute mit kostspieligen privatrechtlichen Prozessen gegen unliebsame Medienberichte vorgehen. Kaum je bringen Urteile Betroffenen mehr als vernünftige, gütliche Einigungen. Meine langjährige Praxis hat mich gelehrt, dass gerade in klaren Fällen sowohl für Betroffene als auch und erst recht für Medienunternehmen eine einvernehmliche und zeitnahe Lösung (Berichtigung, Online-Korrektur und in Extremfällen eventuell eine Entschuldigung) deutlich vorteilhafter und zudem kostengünstiger sind als späte Urteile. Verliert die prominente Klägerschaft, so mag sie vielleicht die hohen Kosten dank vorhandener guter Situierung stemmen, aber ihr Ansehen nimmt Schaden, nicht zuletzt durch das ständige und nicht verhinderbare Aufpoppen der unangenehmen Thematik durch die Berichterstattung über Prozesszwischenschritte. Solche Überlegungen anzustellen könnten sich auch für Ständerat Broulis lohnen.

 


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.




«Hau’ den Lukas!»

Anmerkungen zum jüngsten Beschluss des Zürcher Obergerichts zum Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses

Matthias Schwaibold, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: L’affaire Raiffeisen-Lukas Hässig continue à occuper la justice zurichoise. Pour la troisième fois, le Tribunal cantonal a ordonné au Ministère public de prononcer un acte d’accusation contre le journaliste, pour violation du secret bancaire. Pour mémoire: les informations publiées par ce dernier avaient conduit à l’inculpation de l’ancien directeur de la banque Pierin Vincenz et d’autres personnes. Un des coaccusés a fait recours contre la décision de classement. Selon le Tribunal cantonal de Zurich, en cas de délit subséquent (divulgation), la preuve du délit antérieur (violation du secret bancaire) n’est pas soumise à des conditions strictes. Il suffit d’avoir la «certitude» que le délit antérieur a été commis. La Cour cantonale refuse, pour des raisons de procédure, d’examiner la question des motifs de justification. Selon l’auteur de l’analyse, cette décision repose sur plusieurs erreurs de raisonnement.

Zusammenfassung: Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte abermals das Strafverfahren gegen Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses ein. Die von ihm veröffentlichten Informationen führten zur Anklage gegen Pierin Vincenz und Mitbeteiligte. Auf Beschwerde eines der Mitbeschuldigten in diesem Prozess hob das Zürcher Obergericht zum dritten Male die Einstellungsverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Bei einem Folgedelikt (Weiterverbreitung) seien an den Nachweis der Vortat (Bankgeheimnisverletzung) keine strengen Voraussetzungen geknüpft, es genüge die «Gewissheit», dass die Vortat begangen worden sei. Das Obergericht lehnt aus prozessualen Gründen ab, die Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen. Sein Beschluss beruht gemäss unserem Autor auf einigen Fehlüberlegungen.

Entscheid OGZH UE250539 vom 7.4.2026 i.S. BankG, ab Erw. III.

I. Vorgeschichte

1

Der Raiffeisen- oder Vincenz-Prozess, in welchem es um zahlreiche Straftaten eines einst gefeierten Bankers und einiger seiner nicht minder reputierlichen Geschäftspartner geht, verdankt seinen Ursprung einem Medienprodukt: Der Wirtschaftsjournalist Lukas Hässig veröffentlichte im Jahre 2016 auf seinem Blog «Inside Paradeplatz» eine Reihe von Artikeln, in welchen er verdächtige Transaktionen des Raiffeisen-Chefs darstellte, unter anderem Geldüberweisungen bzw. Kontenbewegungen.

2

In der Folge kam es, was als bekannt vorausgesetzt werden darf, zu einer umfangreichen Anklage gegen Vincenz und Mitbeteiligte (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklageschrift A1/2017/10041853 vom 26. Oktober 2020) und einem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG200213-L/U, Urteil vom 11. April 2022 und Nachtragsurteil vom 22. August 2022). Die zuständige Kammer des Obergerichts Zürich glaubte in einer ersten Runde, dieses aufheben zu müssen und wies den Fall sogar an die Staatsanwaltschaft (und nicht, was einigermassen normal gewesen wäre, die Vorinstanz) zurück (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Januar 2024 (SB230113 O/U/cwo). Seine spitzfindigen Argumente kassierte die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (nicht ohne ihrerseits gewagte Überlegungen anzustellen, BGE 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025), und so liegt der Fall schon viel zu lange erneut beim Obergericht. Mehrjährige Verfahrensdauern sind bei komplexen Wirtschaftsdelikten zwar nicht zu vermeiden, ja leider geradezu die Regel, aber der Fall Vincenz ist auch in dieser Hinsicht kein Ruhmesblatt für die Gerichte.

II. Zum Entscheid des Obergerichts vom 7.4.2026

3

In mittelbarem Zusammenhang mit dem Vincenz-Prozess meinte nunmehr eine andere Kammer des Zürcher Obergerichts, einem dramatischen Fehlentscheid des Gesetzgebers mit einem nicht minder dramatischen Fehlurteil auch noch folgen zu müssen. Aus Gründen, die hier nicht darzulegen sind (vgl. dazu etwa David Zollinger, Die Verwendung von Bankdaten durch Medienschaffende, medialex 06/22 oder Simon Jakob, Journalismus als Risiko, medialex 06/25), aber in jedem Fall verkehrt waren, verschärfte der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses: Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG macht sich seit 1. Juli 2015 auch derjenige strafbar, der eine dem Bankgeheimnis unterfallende Tatsache veröffentlicht, ohne dass er im Sinne von lit. a. der Bestimmung zum Kreis der verpflichteten Geheimnisträger gehört.

4

Während sich die vielen Verfechter des Bankgeheimnisses gegenüber dessen Kritikern immer mit dem Hinweis verteidigten, dieses dürfe natürlich nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden, und sich der Gesetzgeber in immer komplizierteren (und eingriffsintensiveren) Bestimmungen zur Geldwäsche ergeht, sieht man über einen offensichtlichen Widerspruch hinweg: derjenige, der verdächtige, kriminelle, unsaubere Geschäfte ans Tageslicht bringt, sieht sich – jedenfalls, soweit es um Banktransaktionen geht – empfindlicher Bestrafung ausgesetzt, und der Verbrecher kann sich ihm gegenüber auf das Bankgeheimnis berufen, das gegenüber den Strafbehörden (völlig zurecht) gerade nicht gilt.

5

Beat Stocker, der zweite Hauptbeschuldigte und erstinstanzlich am strengsten Bestrafte im Raiffeisen-Prozess, verfolgt seit Jahren offenbar das Ziel, denjenigen, der seine Geschäfte mit Vincenz ans Tageslicht brachte, seinerseits bestraft zu wissen: Er macht geltend, dass Lukas Hässig mit der Publikation von einzelnen Transaktionen bei der Bank Bär sich im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG strafbar gemacht habe. Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schon dreimal (mit im Detail wechselnden Begründungen) ein; und dreimal rekurrierte Stocker erfolgreich dagegen, zudem erhob er einmal erfolgreich Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil die Staatsanwaltschaft nach dem zweiten Rückweisungsentscheid das Verfahren gegen Hässig nicht beförderlich vorangetrieben hat. Nota bene steht Stockers erfolgreiche Rekursaktivität im Gegensatz zu einer Vereinbarung mit Hässig, wonach er ihn weder zivil- noch strafrechtlich verfolge; diese Abmachung hält das Obergericht für irrelevant, weil das Strafrecht ausserhalb von Antragsdelikten der Parteidisposition entzogen sei. Das kann man, muss man aber nicht unbedingt so sehen (Rechtsmissbrauch bzw. venire contra factum proprium).

6

Das jüngste, insoweit vierte Obergerichtsurteil gibt aber darüber hinaus zu weiterer Kritik Anlass. Unbestritten ist, dass das Jedermanns- oder Allgemeindelikt des Art. 47 Abs. 1 lit. c. BankG voraussetzt, dass jemand zuvor das Sonderdelikt der lit. a. begangen hat: Das Bank(kunden)geheimnis muss verletzt worden sein. Ebenso unbestritten, und Folge der gesetzgeberischen Fehlleistung ist, dass es nicht darauf ankommt, ob derjenige, der das Geheimnis weiterverbreitet, die entsprechende Information direkt von einem Geheimnisträger erhält oder von einem Dritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem (dritten, angefochtenen) Einstellungsbeschluss erneut fest, aufgrund der bisherigen Ermittlungen könne keinem Geheimnisträger der Bank Bär nachgewiesen werden, dass er das Geheimnis verletzt habe. Und bezüglich Lukas Hässig kam sie (erneut) zum Schluss, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er in seinem Artikel bankinterne Informationen verwendet habe. Dabei geht es insbesondere um Memoranden und Untersuchungsberichte der Bank Bär, welche entweder gar nicht oder nur geschwärzt zu den Akten des Verfahrens gereicht worden waren; der Vergleich ihrer Inhalte und Formulierungen mit den publizierten Berichten von Hässig wäre aber die Voraussetzung dafür, um den Nachweis der Geheimnisverletzung zu führen. Es fehle, so die Staatsanwaltschaft, der Nachweis der Vortat sowohl bezüglich des Täters wie des Charakters der Information.

7

Anders das Obergericht: Wie bei Hehlerei und Geldwäsche, ist bei der Weitergabe eines Bankgeheimnisses in der Tat der Nachweis einer Vortat nötig; an diesen Nachweis stelle aber die Staatsanwaltschaft (völlig) übertriebene Voraussetzungen; für das Obergericht steht vielmehr fest, dass es die Vortat (Bankgeheimnisverletzung) gegeben haben muss, weil sich Hässig mit Transaktionen, namentlich Überweisungen von Stocker an Vincenz, befasst habe, die klarerweise dem Bankgeheimnis unterfallen, also verraten worden sein müssen. Von wem, sei dagegen gleichgültig, und deshalb kommt es auch nicht darauf an, von wem Hässig seine Informationen erhalten habe. Wie und auf welchem Weg Hässig die Informationen erhalten hat, muss gerade nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Soweit also die Staatsanwaltschaft abermals das Verfahren einstellte mit der Begründung, die Vortat zum Anschlussdelikt könne nicht genügend nachgewiesen werden, ist ihr nicht zu folgen: ähnlich wie bei der Geldwäscherei oder Hehlerei ist «ein strikter Nachweis der Vortat nicht erforderlich», es genügt schon die «Gewissheit», dass sie erfolgt sein muss (Beschluss Erw. III 6.4 c). Würde man «täter- und tatscharf» das Sonderdelikt nachweisen müssen, hätte das Allgemeindelikt keinen Sinn mehr. «Denn ein Allgemeindelikt kann in tatbestandsmässiger Hinsicht nicht gleichzeitig auch ein Sonderdelikt beinhalten bzw. voraussetzen» (Beschluss Erw. III 6.5 a).

8

Dieser letzte Satz ist sicher falsch – selbstverständlich setzt das Allgemeindelikt das Sonderdelikt voraus; das Obergericht meint nur, aber immerhin, an den Nachweis des vorausgesetzten Sonderdelikts dürfe man bei Verfolgung des Allgemeindelikts keine besonderen Beweiserfordernisse stellen.

9

Es genügt also die (blosse) «Gewissheit, dass die geschützten Informationen vorgängig im Sinne von Art. 47 Abs.1 lit. a BankG offenbart worden sein müssen» (Beschluss Erw. III 6.5 b). Deshalb muss auch die Anklage keine genaue Schilderung der Vortat enthalten. Wenn aber an den Nachweis der Vortat geringere Anforderungen zu stellen sind, steigt damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, so das Obergericht (Beschluss Erw. III 7.2).

10

In einem zweiten Schritt beurteilt das Obergericht die Verurteilungschancen auch noch materiell, wie es sagt (Beschluss Erw. III 7.2) – woraus der Umkehrschluss folgt, dass die ersten Überlegungen zum Nachweis der Vortat sozusagen «formell» gewesen sind. Dabei spielen die vorhin erwähnten Memoranden und Untersuchungsberichte der Bank Bär eine entscheidende Rolle: Waren sie bis anhin nicht zu den Akten des Verfahrens gegen Hässig gereicht worden, hat Beschwerdeführer Stocker sie aus den Untersuchungsakten des eigenen, gegen ihn gerichteten Verfahrens nunmehr in seiner Replik dem Obergericht nachgereicht. Die Unkenntnis der Memoranden war in allen drei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft aber ein wesentliches Argument gewesen.

11

Das Obergericht vermeidet zunächst, mit eigenen Worten einen Vergleich zwischen den inkriminierten Artikeln und den neu eingereichten Unterlagen anzustellen, vielmehr macht es den Vergleich nur mittelbar, indem es die dazu ergangenen Stellungnahmen der Parteien referiert. Aber dann geht es zu einer eigenen Vergleichung über und zieht daraus einen klaren Schluss – der interne Bericht der Bank Bär erscheint als geradezu ideale Grundlage für einen Artikel, und insbesondere ein Artikel enthält die wesentlichen Inhalte eines Memorandums. Dass es Inhalte gibt, die nicht von Hässig publiziert worden sind, spricht gemäss Obergericht nicht dagegen, dass die Bär-Memoranden ihm vorlagen.

12

Und da entgegen der Staatsanwaltschaft die Vortat der Geheimnisverletzung nicht in allen Einzelheiten nachzuweisen sein muss, steht für das Obergericht einerseits die Vortat fest und andererseits bestehen genügende Verdachtsgründe, von einem Weiterverbreitungsdelikt auszugehen (Beschluss Erw. III 7.2.2 f.).

III. Die medienrechtlich entscheidende Problematik: Der Rechtfertigungsgrund

13

Die medienrechtlich entscheidende Problematik wird erst ganz am Schluss und nur sehr kurz vom Obergericht aufgeworfen: Der Beschuldigte machte naheliegenderweise nunmehr Rechtfertigungsgründe geltend, insbesondere unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft in Sachen der Bank Reyl (vgl. dazu Simon Canonica, Fehlkonstruktion Art. 47 Abs. 1 lit.c BankG: Hilfe kommt derzeit von unerwarteter Seite, medialex 01/26). Das Obergericht entzog sich der Prüfung von Rechtfertigungsgründen mit dem (zutreffenden) Hinweis darauf, dass die Einstellung von der Staatsanwaltschaft einzig mit Hinweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. a. StPO, also mangelnde Verdachtslage, begründet worden ist. Es meint, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei beschränkt, und deshalb dürfe das Obergericht nicht prüfen, ob es Rechtfertigungsgründe gäbe (Beschluss Erw. III 9.3) – was ja gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c. StPO ebenfalls eine Einstellung begründen kann.

14

Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis hält der Rezensent aus zumindest vier Gründen für falsch:

  • Erstens besagen die drei vom Obergericht angerufenen Präjudizien (zwei des Bundesgerichts, eines des Bundesstrafgerichts) gerade nicht an den angeführten Stellen, was es behauptet; keiner der Entscheide sagt, die Beschwerdeinstanz sei darauf beschränkt, den in der Einstellungsverfügung genannten Rechtsgrund zu prüfen; die Entscheide sagen nur, aber immerhin, die Kognition der Beschwerdeinstanz sei auf die angefochtene Verfügung beschränkt – gemeint ist aber deren Sachverhalt und gerade nicht deren Begründung.
  • Sodann gilt unabhängig von jedem Urteil irgendwelcher Instanzen der Art. 391 Abs. 1 lit. a. StPO; der besagt glasklar für alle Rechtsmittel, dass die obere Instanz nicht an die Begründung und die Anträge der Parteien gebunden ist. Daraus folgt, dass das Obergericht in seinem Verfahren vorgebrachte Rechtfertigungsgründe auch dann zu prüfen hat, wenn sie in der angefochtenen Verfügung keine Rolle spielten.
  • Weiter hat das Obergericht ja auch durch Beurteilung der erst bei ihm und erst noch replicando eingereichten neuen Akten auch den der Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt erweitert und dazu die Stellungnahmen der Parteien eingeholt. Dann ist aber nicht zu sehen, warum es den so veränderten Sachverhalt nicht auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen darf.
  • Viertens und letztens gelten sämtliche Rechtsnormen auch für das Obergericht im Beschwerdeverfahren; zu diesen gehören selbstredend Bundesverfassung und EMRK, aber auch Art. 14 StGB. Es ist also nicht zu sehen, was das Obergericht tatsächlich hätte hindern können und dürfen, die vor ihm explizit aufgerollte Frage von Rechtfertigungsgründen zu prüfen und in deren Licht die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt sei, zu entscheiden. Denn es bedarf keiner Diskussion, dass das Obergericht mit einer anderen Begründung bzw. aufgrund anderer Rechtsnormen zum selben Ergebnis kommen kann wie die Vorinstanz.
15

Eher seltsam mutet deshalb auch die letzte Erwägung des Obergerichts an, in welcher sie auf den oben erwähnten Genfer Entscheid in Sachen Bank Reyl eingeht: Es sei ein «nicht unbedeutender Entscheid», der in einem vergleichbaren Fall ergangen sei. Mehr noch: «Die Kammer möchte einen dahingehenden Rechtfertigungsgrund auch nicht von vorne herein ausschliessen» (Beschluss Erw. III 9.3 c). Ja wenn er nicht auszuschliessen ist, muss er doch geprüft werden! Wenn es fortfährt, dass die abschliessende rechtliche Würdigung einschliesslich der Rechtfertigungsgründe die Kernkompetenz des Sachgerichts sei, ist das zwar richtig, aber banal: Denn wenn es darum geht, die Verurteilungswahrscheinlichkeit und das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen in einem medienrechtlichen Fall zu beurteilen, dann kann man sich dieser Prüfung im Beschwerdeverfahren gerade nicht entziehen.

16

Dass der Straffall Vincenz und der Mitangeklagten, darunter Stocker, zu den aufsehenerregendsten Prozessen der letzten Jahrzehnte gehört, haben inzwischen viele Zivil- und Strafgerichte aller Instanzen, auch das Bundesgericht, festgehalten; sie wiesen bisher alle Klagen des weiteren Mitangeklagten Stéphane Barbier-Mueller ab, der sich gegen die Nennung seines Namens in Berichten über den Vincenz-Prozess in einer Vielzahl von Prozessen letztlich erfolglos wehrte (siehe dazu Christoph Born, Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte, medialex 04/26, 11. Mai 2026). Ist also die Berichterstattung über den Prozess und die darin Beteiligten vom öffentlichen Interesse gedeckt, so muss das ja wohl in noch stärkerem Masse für die Berichte gelten, die eindeutig und unbestritten den Auslöser für die Strafuntersuchung bildeten, die dann zu Anklage und erstinstanzlicher Verurteilung führten. Wie man da als Obergericht zu einer (zu ergänzen wäre: überwiegenden) «Verurteilungsprognose» gelangen will, ist nicht zu sehen, schon gar nicht dann, wenn man diese Rechtfertigungsgründe nicht einmal prüfen will.

17

Das Obergericht, spürbar der Sache leid, weist diesmal die Staatsanwaltschaft an, Anklage zu erheben. Es ist eher unwahrscheinlich, dass sich die Staatsanwaltschaft dieser Weisung damit entziehen kann, dass sie jetzt nachträglich auch noch Rechtfertigungsgründe prüfen könne und wolle. Dass es – falls das Bundesgericht nicht noch anders entscheidet – also in absehbarer Zeit zu einem Prozess wegen Bankgeheimnisverletzung gegen Lukas Hässig kommen könnte, ist als unerfreuliche Folge einer – wie erwähnt – unsinnigen gesetzgeberischen Entscheidung zu bedauern. Dass das Sachgericht dann im Ergebnis denselben Beschuldigten und dessen Geheimhaltungsinteressen schützen würde, den es zu einer nicht unbedeutenden unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hat, ist hoffentlich auszuschliessen. Für den Rezensenten steht fest, dass das öffentliche Informationsinteresse und die Wächterfunktion der Medien die vom Bankgeheimnis geschützten privaten und meinethalben auch öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen. Eine BV- und EMRK-konforme Anwendung der verunglückten Strafbestimmung schliesst es aus, von einer Straftat auszugehen. Denn es kann und darf nicht sein, dass man den Boten köpft, der wahre, aber eben deliktische Bankgeschäfte an die Öffentlichkeit bringt. In der Annahme, dass Vincenz und Stocker dereinst rechtskräftig verurteilt sein könnten, wäre eine gleichzeitige Verurteilung von Hässig wegen Weiterverbreitung eines Bankgeheimnisses geradezu das, was das Bundesgericht in vielen Urteilen zu Art. 4 aBV ausgeführt hatte, nämlich «die Auslegung einer Vorschrift, die zu einem Resultat führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.»


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




Erhellendes zur Unschuldsvermutung und zur relativen Person der Zeitgeschichte

Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 5A_405/2025 mit der Berichterstattung über den Strafprozess gegen Pierin Vincenz et al.

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Le rôle mineur ou voulu tel par un accusé peut-il justifier d’obliger les médias à supprimer, à posteriori, les informations le concertant dans les comptes-rendus médiatiaques? C’est ce que demandait l’un des sept accusés du procès pénal mené notamment contre Pierin Vincenz, dans une action en justice contre Ringier AG. Les deux articles visés avaient été publiés avant le procès devant le tribunal de district de Zurich en janvier 2022. Le Tribunal fédéral a confirmé la décision de l’instance précédente, qui n’avait pas constaté de violation de la présomption d’innocence et avait qualifié le plaignant de «personnalité relative de l’actualité». Il a confirmé qu’un reportage qui ne viole pas la présomption d’innocence ne doit être ni complété ni supprimé, même si un acquittement ou un non-lieu intervient ultérieurement. Il a aussi ajouté que cela s’applique également aux articles en ligne accessibles en permanence. Enfin, la Haute Cour a précisé que, dans le cas d’une personnalité de l’actualité relative, c’est avant tout le «caractère exceptionnel de l’événement» qui importe, et non le rôle que joue la personne concernée dans celui-ci.

Zusammenfassung: Einer von insgesamt sieben Angeklagten im Strafprozess gegen Pierin Vincenz et al. verlangte in einer Klage gegen die Ringier AG, dass in zwei Artikeln im “SonntagsBlick” bzw. auf www.blick.ch, die im Vorfeld der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Januar 2022 erschienen waren, sämtliche Angaben über seine Person zu löschen seien. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz, die in den zwei Artikeln keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erkannt und den Kläger als relative Person der Zeitgeschichte qualifiziert hatte. Es bestätigte, dass eine Berichterstattung, in der die Unschuldsvermutung nicht verletzt wird, auch dann nicht ergänzt oder gelöscht werden müsse, wenn es später zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung komme, und es fügte hinzu, dass dies gleichermassen auch für fortlaufend zugängliche Online-Artikel gelte. Ferner präzisierte es, dass es bei der relativen Person der Zeitgeschichte in erster Linie auf die “Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses” ankomme und nicht auf die Rolle, welche die betroffene Person dabei spielt.

BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 i.S. B.-M. c. Ringier AG

 

I. Sachverhalt in Kürze

1

Am 23. Januar 2022 erschienen im “SonntagsBlick” bzw. auf www.blick.ch zwei Artikel, welche die bevorstehende Verhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich im Strafprozess gegen den früheren CEO der Raiffeisengruppe, Pierin Vinzenz, sowie sechs weitere Angeklagte (im Folgenden “Vincenz-Prozess”) zum Gegenstand hatten. Einer dieser sechs Angeklagten, Stéphane Barbier-Mueller (im Folgenden “Kläger” bzw. “Beschwerdeführer”) reichte am 22. August 2022 gegen die Ringier AG, die Herausgeberin des “SonntagsBlick”, vor dem Bezirksgericht Zofingen eine Klage ein (OZ.2022.10/pr). Er beantragte die Feststellung, dass er durch die beiden Artikel widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, und verlangte,

  •  dass in den zwei Artikeln sowie “auf allen Kanälen”, über die sie verbreitet wurden, einschliesslich Archive, Onlinedienste, Mediendatenbanken (SMD Schweizer Mediendatenbank und Swissdox) und Suchmaschinen (inkl. Google-Index und Google-Cache),
  • sämtliche Angaben zu seiner Person gelöscht werden, insbesondere sein Vor- und Nachname, sein Alter, seine Zugehörigkeit zu einer reichen Genfer Familie, deren Vermögen auf rund eine Milliarde Franken geschätzt wird, die Bezeichnung als Multimillionär, die Unternehmen, die er besitzt und gegründet hat, einschliesslich des Hinweises darauf, dass eines dieser Unternehmen von ihm präsidiert wurde, sowie der Betrieb eines eigenen Kunstmuseums seiner Familie.

Zudem verklagte er die Ringier AG auf Bezahlung einer Genugtuung von 5’000 CHF.

2

Mit Urteil vom 28. Mai 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen die Klage ab, worauf der Kläger an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte. Dieses wies seine Berufung mit Entscheid vom 20. März 2025 ab (ZOR.2024.38). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2025 wies das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_405/2025 vom 13. März 2026 ab.

II. Standpunkt des Klägers

3

Der Kläger machte in seiner Klage u.a. geltend, dass die beiden Artikel seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzen würden, indem sein Recht auf informationelle Privatheit tangiert und seine Ehre durch Verstoss gegen die Unschuldsvermutung und durch wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen verletzt würden. Er brachte vor, dass die Nennung seines Namens und anderer persönlichen Angaben nicht zulässig gewesen sei, weil er keine Person der Zeitgeschichte sei. Ausserdem sei er im Urteil des Bezirksgerichts Zürich (das inzwischen erfolgt war) nur in zwei Anklagepunkten schuldig und ansonsten freigesprochen worden. Spätestens mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils hätte der wiedergegebene Text an die Verhältnisse angepasst werden müssen (Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Mai 2024, E. 2.3.1).

III. Urteil des Bundesgerichts

4

Dem Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2025 vom 13. März 2026 lassen sich folgende materielle Grundsätze entnehmen:

1. Unschuldsvermutung: Keine spätere Anpassungspflicht

5

Wenn die Presse davon berichte, dass eine Person verdächtigt werde, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder dass gewisse Personen vermuteten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, “so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck” (E. 4.3.4, mit Hinweisen). Ausschlaggebend sei letztlich, “ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, in den Augen des Durchschnittslesers einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt” (E. 4.3.4, mit Hinweis).

6

Zur Frage, in welchem Zeitpunkt eine Pressemitteilung als wahr oder unwahr zu gelten hat, hielt das Bundesgericht fest: “In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Verdacht im Zeitpunkt seiner öffentlichen Verbreitung bestanden hat; die Beurteilung der Wahrheit oder Richtigkeit einer Pressemitteilung kann nicht ‘ex post’ erfolgen (…). Daraus folgt, dass auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen ist, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen (…). Unterbleibt in einem solchen Fall eine Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens, so bedeutet dies allein nicht, dass sich das betreffende Medienunternehmen dem Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung aussetzt” (E. 4.3.4, mit zahlreichen Hinweisen).

7

Diese Grundsätze gelten gemäss Bundesgericht “gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel, die von einer erhobenen Strafklage oder einem laufenden Strafprozess handeln und auch dann noch im Internet zugänglich sind, wenn mit Bezug auf die fraglichen Vorwürfe ein gerichtliches Urteil vorliegt, das die ursprüngliche Berichterstattung durch einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung als überholt erscheinen lässt”. Voraussetzung sei freilich, “dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser hinreichend klar erkennbar ist. Anders zu urteilen hiesse, von den Medienschaffenden und -unternehmen zu verlangen, jede Berichterstattung über ein Strafverfahren, die irgendeinmal veröffentlicht wurde und im Internet zugänglich bleibt, laufend auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und im Falle neuer Entwicklungen inhaltlich anzupassen (oder zu löschen). Eine derartige Herangehensweise käme einer Abkehr von der erwähnten Rechtsprechung gleich, wonach die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung der Berichterstattung nicht ‘ex post’ zu erfolgen hat. Allein die Tatsache, dass Medieninhalte aus der Vergangenheit im heutigen digitalen Zeitalter nicht mehr (oder nicht nur) analog – etwa auf Papier gedruckt oder auf Mikrofilm abgebildet – in speziellen Archiven konsultiert werden können, sondern in digitaler Form jedermann problemlos zugänglich sind, rechtfertigt es nicht, auf die besagte Praxis zurückzukommen” (E. 4.3.4).

2. Relative Person der Zeitgeschichte:  Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses entscheidend

8

Schon das Bezirksgericht Zofingen hatte es in seinem Entscheid vom 28. Mai 2024 als notorisch qualifiziert, dass der Vincenz-Prozess “der meistbeachtete und aussergewöhnlichste Wirtschaftsstrafprozess seit dem Zusammenbruch der Swissair war” (E. 4.2 des bezirksgerichtlichen Entscheids). Für das Obergericht des Kantons Aargau war in seinem Entscheid vom 20. März 2025 zudem von Bedeutung, dass sich dieser Prozess in der Finanzbranche abspiele, deren Ansehen durch die dem Kläger vorgeworfenen Handlungen in Frage gestellt werde. Ein solcher Angriff auf die Integrität der Schweizer Finanzbranche sei von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung. Als Mitbeschuldigter sei der Kläger durch die ihm vorgeworfene Teilnahme an diesem bestimmten Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt, was ihn bereits zu einer relativen Person der Zeitgeschichte mache (E. 4.2.3 des obergerichtlichen Entscheids). Das Bundesgericht schützte diese Sicht. Zur Frage, ob es sich beim Kläger um eine relative Person der Zeitgeschichte handle, betonte es, dass es nicht um dessen herausragende Rolle gehe, “sondern um die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzte Person steht, hier um die besondere Bedeutung des Wirtschaftsprozesses gegen Pierin Vincenz und weitere Angeschuldigte, darunter der Beschwerdeführer” (E. 5.4.)

IV. Anmerkungen

9

Gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG wendet das Bundesgericht “das Recht von Amtes wegen an”. Laut Art. 95 lit. a BGG kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. “In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt” (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen befasst sich das Bundesgericht “nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (…). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtssuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll” (E. 2.1 des hier besprochenen Bundesgerichtsurteils, Hervorhebung hinzugefügt). Diese – zumindest durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckte – strenge Praxis führt vielfach dazu, dass das Bundesgericht die in einer Beschwerde aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen gar nicht aufgreift, sondern sich vornehmlich mit der Frage beschäftigt, ob die vorgebrachten Einwände formell ausreichend sind; verneint es diese Frage, weist es die Beschwerde ab – und eine materielle Beurteilung bleibt aus.

10

Dies ist streckenweise auch in dem hier besprochenen Urteil der Fall: So wirft das Bundesgericht dem Beschwerdeführer zum Beispiel vor, er habe nicht aufgezeigt und es sei auch nicht ersichtlich, “inwiefern es allein unter diesem Blickwinkel der Unschuldsvermutung darauf ankommt, dass die umstrittenen Medienberichte die geschilderten Tatsachen wahrheitsgemäss, differenziert und detailgetreu wiedergeben” (E. 4.4). Oder es hält ihm entgegen, er gebe sich mit einem “pauschalen Vorwurf” zufrieden, möge sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen “nicht beschäftigen” (E. 4.4) oder “nicht auseinandersetzen” (E. 5.4), und es genüge nicht, “einzelne Elemente zu beanstanden und andere unkommentiert stehen zu lassen” (E. 5.4). Manchmal stellt es auch fest, dass der Beschwerdeführer etwas nicht “dargetan” hat (E. 5.4), nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat, oder sich damit begnügt hat, “seine eigene Sichtweise zu schildern” (E. 7.3).

11

Jedoch geht schon aus der umfassenden bundesgerichtlichen Zusammenfassung des Standpunkts des Beschwerdeführers hervor, welche Einwände materieller Art er in seiner Beschwerde vorgebracht hat (E. 4.2, 5.2, 6.2 und 7.2). Das Bundesgericht hätte diese ohne weiteres “von Amtes wegen” beurteilen können – was es aber nicht tat. Vielmehr prüfte es in erster Linie, ob der Beschwerdeführer die strengen formellen Begründungsanforderungen (vgl. N 9 oben) erfüllt hat. Wo es diese als nicht erfüllt abtat, blieb eine materielle Beurteilung aus. Damit erwuchsen die angefochtenen vorinstanzliche Erwägungen in Rechtskraft; ob sie vor Bundesrecht standhalten würden oder nicht, bleibt ungewiss.

12

So erfährt man im vorliegenden Fall zum Beispiel nicht, ob das Bundesgericht die Formulierungen in den beanstandeten Artikeln unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung gleich wie die Vorinstanz als zulässig erachtet hätte. Ebenso bleibt u.a. ungewiss, wie das Bundesgericht den Einwand des Beschwerdeführers, das legitime öffentliche Interesse der Leserschaft hätte in Bezug auf ihn auch ohne Nennung seines Namens befriedigt werden können, materiell beurteilt hätte.

13

Noch strenger sind die Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von Ermessensentscheiden: “Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (E. 2.2, mit Hinweisen). Unter diesen Vorzeichen war es für das Bundesgericht ein Leichtes, der Argumentation des Beschwerdeführers, dass auch seine Eigenschaft als relative Person der Zeitgeschichte nicht ausreiche, um vom Grundsatz der anonymisierten Berichterstattung abzuweichen, Folgendes entgegenzuhalten: “Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens bei der Interessenabwägung als bundesrechtswidrig auszuweisen” (E. 5.4 am Ende).

14

Das geschilderte Prüfungsprozederes macht es ziemlich mühsam, im vorliegenden Urteil die eigenen Erwägungen des Bundesgerichts von materieller Bedeutung auszumachen. M.E. sind es die folgenden:

Gemäss bisheriger Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung von Verdachtsäusserungen auch dann auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Veröffentlichung abzustellen, wenn sich die Anschuldigungen im Nachhinein als falsch erweisen, und es bedeutet keine Verletzung der Unschuldsvermutung, wenn in einem solchen Fall eine spätere Berichterstattung über ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellung des Verfahrens unterbleibt (E. 4.3.4). Gemäss dem vorliegenden Entscheid gelten diese Grundsätze auch für fortdauernd abrufbare Online-Artikel (vgl. N 7 oben). Diese Ausdehnung überzeugt. Eine Berichterstattung, welche die Unschuldsvermutung nicht verletzt und damit keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist und bleibt zulässig. Denn auch wer die Berichte später liest, der erkennt, dass es sich um eine “Momentaufnahme” (E. 4.3.4) in der Vergangenheit handelt, welche die Entwicklungen in der Zukunft offenlässt.

15

Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid erweist sich das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 26. November 2010, das damals einiges Aufsehen erregte, im Nachhinein als falsch. Im Jahr 2008 berichteten verschiedene Medien darüber, dass einem Regierungsratskandidaten ein Strafverfahren drohe. Mitte 2009 wurde der Betroffene in einer Medienmitteilung des zuständigen Untersuchungsrichters vom Verdacht einer strafbaren Handlung entlastet. Darüber berichtete aber nur ein Medium, alle andern nicht. Der Betroffene reichte in der Folge Klage gegen die SMD Schweizer Mediendatenbank AG ein und verlangte, die dort gespeicherten ursprünglichen Berichte mit einer Ergänzung zu versehen, wonach er durch ein vom Verhöramt Schwyz in Auftrag gegebenes Gutachten entlastet und kein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. Medialex 2011, S. 22 ff. und Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur vom 21. Januar 2011). Das Amtsgericht Luzern-Land hiess die Klage – gestützt auch auf das Datenschutzgesetz – gut, obwohl es zum Schluss gekommen war, dass in den ursprünglichen Berichten der Verdacht, wie vom Bundesgericht verlangt, hinreichend deutlich gemacht worden war (Medialex 2011, S. 25).

16

Des Weiteren enthält das hier besprochene Bundesgerichtsurteil erhellende materielle Erwägungen zur relativen Person der Zeitgeschichte (vgl. N 8 oben). Diese Rechtsfigur zeichnet sich nach ständiger Rechtsprechung dadurch aus, “dass ein zur Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (…). Als Beispiele solch aussergewöhnlicher Ereignisse gelten etwa Naturkatastrophen, spektakuläre Unfälle, aufsehenerregende Verbrechen, Wettbewerbe oder hervorragende Leistungen. Über daran beteiligte Personen darf ohne deren Einwilligung nur im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis respektive Anlass, also punktuell berichtet werden. Ohne den Ereignisbezug ist eine Berichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen und demnach unzulässig (…)” (E. 5.3.4, mit Hinweis, Hervorhebung hinzugefügt).

17

Vor Bundesgericht hatte sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation, eine relative Person der Zeitgeschichte zu sein, u.a. mit den Einwänden gewehrt, er sei im Vincenz-Prozess nur Nebenbeschuldigter und wegen relativ geringer Delikte angeklagt gewesen (E. 5.2), und es dürfe ihm als betroffene Person eine herausragende Rolle nicht durch die Medien bzw. deren Berichterstattung aufgezwungen werden (E. 5.4). Diese Argumentation war für das Bundesgericht unbehelflich. Es gehe bei der relativen Person der Zeitgeschichte nicht um deren herausragende Rolle, sondern um “die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, in dessen Kontext die Berichterstattung über die (angeblich) in ihrer Persönlichkeit verletzten Person steht” (E. 5.4, Hervorhebung hinzugefügt). Daraus ergibt sich, dass sich relative Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich auch dann Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen müssen, wenn sie keinerlei Einfluss auf das aussergewöhnliche Ereignis hatten oder ungewollt in ein solches verwickelt wurden. Bei der Frage, wie weit die Eingriffe gehen dürfen, ist dann aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Abwägung zwischen dem schützenwerten öffentlichen Interesse und dem Anspruch auf Privatsphäre vorzunehmen (vgl. dazu E. 5.3.4).

18

Das Urteil 5A_405/2025 ist zur Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts vorgesehen. Man darf gespannt sein, wie die Regesten lauten werden.

Ergänzung 15.5.2026: Inzwischen hat das Bundesgericht zwei weitere Urteile publiziert, mit denen es Klagen Barbier-Muellers gegen Publikationen der CH-Regionalmedien AG und der NZZ AG mit mehr oder weniger gleicher Begründung definitiv abwies: BGer 5A_452/2025 und BGer 5A_193/2026, je vom 30.März 2026.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




Die Pflicht, den Beschuldigten zu anonymisieren, war unverhältnismässig

Das Berner Obergericht hat die Beschwerde gegen ein an Medienschaffende gerichtetes Anonymisierungsgebot gutgeheissen

Simon Canonica, lic.iur., Rechtsanwalt, Redaktor «medialex»

Résumé: : Avant le procès en première instance contre le chirurgien Max Aebi, le juge régional chargé de l’instruction avait ordonné que le nom de l’accusé soit anonymisé dans les médias. Saisi d’un recours de la part d’une journaliste, le Tribunal cantonal bernois levé cette décision, la qualifiant de disproportionnée. En revanche, il n’a pas retenu l’atteinte grave à la liberté de la presse, ce qui, du point de vue du droit des médias, aurait non seulement été préférable, mais aurait également été conforme à la jurisprudence du Tribunal fédéral (BGE 141 I 211, consid. 3.3.1.3).

Zusammenfassung: Vor der Hauptverhandlung gegen einen bekannten Chirurgen hatte der instruierende Regionalrichter verfügt, der Namen des Beschuldigten müsse in der medialen Berichterstattung anonymisiert werden. Die dagegen von einer Journalistin eingereichte Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Bern gutgeheissen. Es hatte das Verbot als unverhältnismässig, aber nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit eingestuft, was aus medienrechtlicher Sicht nicht nur vorzuziehen gewesen wäre, sondern auch auf dem bundesgerichtlichen Präjudiz BGE 141 I 211 (Erw. 3.3.1.3) entsprochen hätte.

1

Die Berner Zeitung nannte kurz vor der Hauptverhandlung den Namen der beschuldigten Person, ein bekannter Orthopäde, in einem Artikel, nachdem dessen Name von zahlreichen Medien bereits in der Berichterstattung zum Vorverfahren genannt worden war. Der instruierende Regionalrichter hielt in einem Beschluss fest, dass die mediale Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung in anonymisierter Form zu erfolgen habe. Dagegen wehrte sich für die Tamedia-Publikationen die Journalistin Catherine Boss und erhob Beschwerde beim Berner Obergericht, das nun am 22. April einen Entscheid zugunsten der Medienfreiheit getroffen hat.

2

Rechtsanwalt Noureddine Hussein hat sich im Februar im Beitrag “Kann das urteilende Gericht die Anonymisierung des Beschuldigten anordnen, wenn der Fall öffentlich verhandelt wird” mit dem Fall und den medienrechtlichen Fragen, um die es dabei ging, ausführlich befasst. Er gelangte zum Ergebnis, dass das ausgesprochene Namensnennungsverbot aus mindestens drei Gründen vor dem geltenden Recht nicht standhalten könne:

  1. Ein Verbot, das sich nur gegen Medienschaffende richtet, das übrige Prozesspublikum jedoch nicht betrifft, stelle einen schweren Eingriff in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV dar. Dies gehe aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor (BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3.) Ein schwerer Eingriff müsse sich als gesetzliche Grundlage auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen können. Das vom Regionalrichter herangezogene Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) stelle kein Gesetz im formellen Sinn dar. Deshalb verstosse die Anordnung des Richters gegen geltendes Recht.
  2. Verneint das Strafgericht überwiegende schutzwürdige Interessen nach Art. 70 StPO und lehnt es einen entsprechenden Öffentlichkeitsausschluss ab, müsse es nicht selbst über die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung entscheiden. Das Strafgericht dürfe sich vielmehr auf den Grundsatz anonymisierter Berichterstattung stützen, den Medienschaffende einzuhalten haben, sofern keine Gründe für eine Namensnennung vorliegen. Der betroffenen Person stünden gegen eine identifizierende Berichterstattung zivilrechtliche Rechtsmittel offen.
  3. Die Anonymisierungsauflage sei in doppelter Hinsicht zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person nicht geeignet gewesen: Einerseits seien das übrige anwesende Publikum und nicht anwesende Medienschaffende nicht an die Anonymisierungsauflage gebunden gewesen und hätten somit den Namen verbreiten können, sofern sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse geltend machen konnten. Andererseits sei die Information bereits vor Erlass der Anonymisierungsauflage Gerichtsberichterstattern und somit der Öffentlichkeit ohnehin bereits bekannt gewesen (BGE 147 IV 145, E. 2.4.4.2).
3

Das Berner Obergericht hat das ausgesprochene Namensnennungsverbot nun mit Beschluss vom 22. April 2026 tatsächlich nicht geschützt. Es folgte der Argumentation von Noureddine aber nur teilweise:

  • Es bestätigte, dass das IR ZSG als rechtliche Grundlage für einen schweren Eingriff in die Medienfreitheit nicht genügen würde.
  • Es betrachtete aber, anders als Noureddine, das blosse Verbot, den Namen des Beschuldigten zu nennen, nicht als schweren Eingriff in die Medienfreiheit (Erw. 4.2.1). Damit stellte es sich allerdings gegen den BGE BGE 141 I 211, E. 3.3.1.3, der ein einzig an Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern einer öffentlichen Verhandlung gerichtetes Verbot aufgeoben hatte, bestimmte Informationen über einen Beschuldigten zu verbreiten.
  • Das Obergericht kam dann aber in Erw. 4.2.2 zum Schluss, dass die Auflage der anonymisierten Berichterstattung unverhältnismässig sei. Der Name des Beschuldigten sei bereits vor dem Prozess im Zuge einer investigativ-journalistischen Berichterstattung über Probleme bei Bandscheibenimplantaten öffentlich bekannt geworden. Und der Beschuldigte habe im fraglichen Zusammenhang in einem Interview in der bekannten Sendung “10 vor 10” Red und Antwort gestanden. Das Namensnennungswverbot erweise sich damit als ungeeignet, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen. Auch wenn die identifizierende Berichterstattung bereits eine gewisse Zeit zurückliege und der Beschuldigte inzwischen sich im Ruhestand befinde, sei ein gewichtiges öffentliches Interesse an der nicht anonymisierten Berichterstattung zu bejahen, gehe es doch um einen “Lebenssachverhalt aus dem sensiblen Bereich der Gesundheit der Bevölkerung”. Das Obergericht fasst am Ende zusammen, dass der “vorliegende Eingriff in die Medientätigkeit mit Blick auf die wichtige Funktion, die Medien in einer Gesellschaft wahrnehmen, und den Umstand, dass die zu unterlassende Namensnennung bereits über mehrere Jahre erfolgt war, als unverhältnimässig” erscheine.
4

Ende gut, alles gut? Nicht ganz. Aus medienrechtlicher Sicht wäre es zu begrüssen gewesen, wenn sich das Berner Obergericht an die strenge Rechtssprechung in BGE 141 I 211, Erw. 3.3.1.3, gehalten und das Anonymisierungsgebot, das sich in einer öffentlichen Verhandlung nur an anwesende Medienschaffende gerichtet hat, als schweren Eingriff in die Medienfreiheit eingestuft hätte.




Keine geheimen Covid-19-Impfstoffverträge: BAG zu weitgehender Offenlegung verpflichtet

Besprechung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024 und A-514/2024, je vom 10. Februar 2026

Anna Katharina Burri, Rechtsanwältin, Zürich 
Zara Fetanat-El Tawil, Rechtsanwältin, Zürich

Résumé: En été 2022, l’Office fédéral de la santé publique (OFSP) a publié sur son site internet les contrats d’achats de vaccins contre le Covid-19, en en caviardant divers passages. Saisi de plusieurs plaintes, le Tribunal administratif fédéral (TAF) a jugé qu’une grande partie de ces caviardages étaient illégaux: selon lui, en situation post-pandémique, la divulgation intégrale des contrats ne risque pas de compromettre des mesures déjà définies par les autorités, ni les intérêts de politique étrangère ou les relations internationales de la Suisse. Les caviardages ne peuvent donc pas être justifiés ainsi. Par ailleurs, le TAF applique un critère strict pour évaluer si des informations précises contenues dans les contrats relèvent ou non du secret des affaires: en l’absence de risque concret de préjudice pour des intérêts privés, la Cour n’admet aucun caviardage.

Zusammenfassung: Im Sommer 2022 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Covid-19-Impfstoffverträge auf seiner Webseite veröffentlicht, wobei es diverse Stellen geschwärzt hatte. Auf mehrere Beschwerden hin hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass diese Schwärzungen zu einem grossen Teil rechtswidrig erfolgten: Das Gericht geht davon aus, dass in der heutigen «post-Covid-19-Pandemie-Situation» bei einer Offenlegung ohne Schwärzungen keine konkrete Beeinträchtigung bereits definierter behördlicher Massnahmen oder aussenpolitischer Interessen respektive internationaler Beziehungen der Schweiz drohe und entsprechend keine Schwärzungen in den Verträgen damit begründet werden können. Zudem legt das Bundesverwaltungsgericht auch einen strengen Massstab an, wenn es darum geht zu beurteilen, ob konkrete Informationen in den Verträgen vom Geschäftsgeheimnisschutz umfasst sind oder nicht: Soweit kein konkretes Risiko der Schädigung privater Interessen ersichtlich ist, ist seines Erachtens keine Schwärzung zulässig.

BVGer A 488-2024 vom 10.02.2026 i.S. X. c. Novavax Inc.

BVGer A 514-2024 vom 10.02.2026 i.S. X. c. Moderna

I. Sachverhalt

1

Während der Covid-Pandemie schloss die schweizerische Eidgenossenschaft zwischen 2020 und 2022 mehrere Verträge mit Impfstoffherstellern über die Lieferung und Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen ab.

2

Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz[1] wurden beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) mehrere Gesuche um Einsicht in solche Verträge gestellt. Nachdem das BAG die Einsicht verweigerte, entschied das Bundesverwaltungsgericht im April 2022, dass die Verweigerung der Einsicht zumindest bis 30. Juni 2022 nicht rechtswidrig sei. Es hielt jedoch fest, dass die Begründung des BAG, dass die Impfstoffbeschaffung noch nicht abgeschlossen sei und durch die Veröffentlichung der Verträge die internationalen Beziehungen der Schweiz und ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet werden könnten, nicht auf Dauer Bestand haben werde.[2]

3

Im Sommer 2022 veröffentlichte das BAG sämtliche Vereinbarungen zu Covid-19-Impfstoffen auf seiner Webseite. Jedoch schwärzte das BAG zahlreiche Passagen und Vertragsbestandteile. Insbesondere wurden Preisangaben, Lieferbedingungen, Haftungsregelungen sowie weitere wirtschaftlich relevante Vertragsklauseln unkenntlich gemacht.

4

Mehrere Gesuchstellende verlangten in der Folge ein Schlichtungsverfahren vor dem Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Dieser empfahl den Zugang zu den Verträgen weitgehend zu gewähren. Da das BAG dieser Empfehlung nur teilweise folgte, gelangten mehrere Gesuchsteller mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.[3]

5

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerden mit den Urteilen A-488/2024 und A-514/2024, je vom 10. Februar 2026, gut und verpflichtet das BAG, den Zugang zu den verlangten Dokumenten in teilweise anonymisierter Form zu gewähren.

II. Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

1. Beeinträchtigung konkret definierter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ) 

6

Das BAG argumentierte ausführlich, eine Offenlegung der geschwärzten Vertragsinhalte würde zukünftige staatliche Beschaffungen in Mangellagen erheblich erschweren und damit die Versorgungssicherheit gefährden. So führte es aus, in einem ausgeprägten Wettbewerb zwischen Herstellern und Abnehmern hätten grosse Staaten wie die USA und die EU privilegierte Verhandlungspositionen. Eine weitgehende Offenlegung von Vertragsdokumenten durch die Schweiz als „first mover“ würde das Vertrauen der Impfstoffhersteller schwinden lassen, da diese mit künftiger Offenlegung von Informationen rechnen müssten, deren Vertraulichkeit international anerkannt sei. Impfstoffhersteller würden künftig darauf verzichten mit der Schweiz zu verhandeln, wenn die geschwärzten Vertragsdetails öffentlich würden. Überdies läge mit der Reservierung und Beschaffung von Impfstoffen eine in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ fallende konkrete behördliche Massnahme vor, da der Bundesrat gemäss Art. 44 EpG[4] verpflichtet sei, die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen Heilmitteln sicherzustellen.[5]

7

Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass Art. 7 Abs. 1 lit. b BGÖ den Schutz der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen bezweckt. Geschützt werden – so das Gericht – aber nur Informationen, deren Offenlegung dazu führt, dass der Erfolg einer konkreten Massnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr oder nicht vollumfänglich erreicht wird. Die Geheimhaltung müsse der Schlüssel zum Erfolg sein.[6]

8

Im vorliegenden Fall sieht das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an: Die streitigen Verträge betrafen eine ausserordentliche Beschaffungssituation während der Covid-19-Pandemie. Zum Zeitpunkt des Urteils war die Beschaffung der betreffenden Impfstoffe bereits abgeschlossen. Eine Offenlegung der Informationen wird gemäss Ansicht des Gerichts daher nicht dazu führen, dass bereits konkret definierte Massnahmen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zielkonform durchführbar wären.[7]

9

Die Tatsache, dass die Offenlegung für die Impfstoffhersteller allenfalls unangenehm sein könnte, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht dazu aus, um von einer tatsächlichen Beeinträchtigung hinsichtlich künftiger Beschaffungen auszugehen.[8]

2. Beeinträchtigung ausserpolitischer Interessen bzw. internationaler Beziehungen der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ)

10

Das BAG ging davon aus, dass die Offenlegung die Beziehung zu anderen Staaten oder Internationalen Organisation verschlechtern könnten: Die Schweiz habe mit Frankreich und Schweden Vereinbarungen zur Weitergabe von Impfstoffdosen aus EU-Kontingenten getroffen, wobei sich der Bundesrat zur Wahrung der Vertraulichkeit im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung verpflichtete. Eine Offenlegung der Vertragsinformationen würde indirekt Konditionen europäischer Verträge enthüllen. Dies würde zwangsläufig zu einer Verschlechterung der Beziehungen mit den genannten Staaten führen sowie den Ruf der Schweiz als verlässliche Vertragspartnerin schädigen.[9]

11

Das Bundesverwaltungsgericht dagegen sieht keinerlei Hinweise auf diplomatische Belastungen in den E-Mails, welche das BAG im Rahmen der Konsultation von Schweden und Frankreich zur Offenlegung von Vertragsinformationen erhalten hatte. Überdies verweist das Gericht darauf, dass auch in diesen Ländern Öffentlichkeitsgesetze gelten, was gegen eine gewichtige Auswirkung auf die internationalen Beziehungen der Schweiz im Falle einer Offenlegung der streitgegenständlichen Dokumente spreche.[10]

3. Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ)

12

Das BAG schwärzte verschiedene Stellen des Vertrages mit der Begründung, diese würden Geschäftsgeheimnisse enthalten.

13

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist im BGÖ nicht definiert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seinen Entscheiden die diesbezüglich etablierte Rechtsprechung: Eine Information stellt ein Geschäftsgeheimnis dar, wenn sie nicht offenkundig oder allgemein zugänglich ist, an ihrer Geheimhaltung sowohl ein Geheimhaltungswille als auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht und deren Offenlegung geeignet wäre, Marktverzerrungen zu bewirken oder einem Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil zu entziehen. Darüber hinaus muss der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses geschäftlich relevante Informationen betreffen, also solche, die die Wettbewerbsfähigkeit oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens beeinflussen können.[11]

14

Schliesslich betonte das Gericht, dass die betroffenen Impfstoffhersteller bzw. Behörden die behaupteten Geschäftsgeheimnisse konkret und detailliert zu bezeichnen haben. Pauschale Hinweise genügen nicht. Ebenso muss die behauptete Schädigung der privaten Interessen mit Wahrscheinlichkeit drohen; ein rein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht nicht aus. Bestehen Zweifel, spricht dies grundsätzlich für die Gewährung des Informationszugangs.[12]

A. Preisangaben und Vergütungsmodalitäten sind nicht per se vom Geheimnisschutz umfasst

15

Das BAG hatte Teile der Verträge geschwärzt, die Preisangaben und Vergütungsmodalitäten betrafen. Dies mit der Begründung, es handle sich um Geschäftsgeheimnisse. Sowohl das BAG als auch die Impfstoffhersteller machten geltend, dass deren Offenlegung den Konkurrenten der Impfstoffhersteller einen Marktvorteil verschaffen und die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Marktstellung erheblich benachteiligen könnte.[13]

16

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass der Geheimnisbegriff nicht sämtliche Geschäftsinformationen erfasst: Geschützt sind nur solche Daten, deren Kenntnis durch Konkurrenten Marktverzerrungen bewirken und der betroffenen Unternehmung einen Wettbewerbsvorteil entziehen oder einen Wettbewerbsnachteil zufügen könnte.[14]

17

Für die Qualifikation eines Preises als Geschäftsgeheimnis ist entscheidend, ob dessen Offenlegung geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu beeinträchtigen – etwa indem sie das Geschäftsergebnis beeinflusst. Ebenso ist zu prüfen, welchen wirtschaftlichen Nutzen Konkurrenten aus der Information ziehen könnten. Preise können daher nur dann als Geschäftsgeheimnis gelten, wenn sie für den geschäftlichen Erfolg des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind.[15]

18

Das Bundesverwaltungsgericht führt weiter aus, dass die Offenlegung von Preiskalkulationen durchaus negative Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben kann, da Konkurrenten diese Informationen für ihre eigenen Preisstrategien nutzen könnten. Anders verhält es sich, so das Gericht, jedoch beim Endpreis: Dieser stellt grundsätzlich kein Geschäftsgeheimnis dar, sofern aus ihm keine Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Preiskalkulation oder auf eine Rabattstrategie möglich sind.[16]

19

Im konkreten Fall gelangte das Gericht zum Schluss, dass nicht ausreichend dargetan wurde, weshalb der Preis die Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerinnen beeinträchtigen könnte. Aus den betreffenden Angaben liessen sich weder Geschäftsstrategien noch Preiskalkulationen ableiten.[17]

20

Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Offenlegung der Preise überhaupt zu einer Wettbewerbsverzerrung führen sollte. Die strittigen Passagen enthielten lediglich Angaben zu Bestellmengen, Auftragssummen bzw. Preisen pro Dosis sowie zu Zahlungsmodalitäten und betrafen damit die damaligen Endpreise und Bestellmengen. Inwiefern diese Informationen heute noch wettbewerbsrelevant sein sollten – zumal die Covid-19-Pandemie inzwischen bewältigt ist und die betreffenden Verträge nicht mehr aktuell sind – konnten nach Ansicht des Gerichts weder das BAG noch die Impfstoffhersteller überzeugend darlegen.[18]

21

Das Gericht unterstreicht zudem, dass das BAG für sämtliche Impfstoffverträge – und sogar für angeblich gleichlautende Verträge anderer Staaten – dieselben allgemeinen Argumente vorgebracht hatte. Auch dies spreche gegen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. Das Gericht hält in diesem Zusammenhang fest, dass Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ keine „kollektiven Geschäftsgeheimnisse“ schützt. Vielmehr müsse im Einzelfall aufgezeigt werden, dass eine Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit des konkreten Unternehmens beeinträchtigen und sich auf dessen Geschäftsergebnis auswirken würde. Ein solcher Nachweis wurde nach Auffassung des Gerichts nicht erbracht. [19]

22

Insbesondere Endpreise und Bestellmengen sind somit gemäss dem Bundesverwaltungsgericht nicht per se geheimhaltungsbedürftig – vor allem dann nicht, wenn nicht nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb ihre Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens tatsächlich beeinträchtigen würde. Ebenso spricht es gegen das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dieselben Informationen in einer Vielzahl vergleichbarer Verträge enthalten sind und mit identischen Argumenten geschützt werden sollen. Das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist daher im konkreten Einzelfall zu begründen.

B. Haftung- und Schadloshaltungsklauseln sind offenzulegen, da in casu kein konkretes, nachweisbares und aktuelles Schutzinteresse

23

Das BAG schwärzte in den Verträgen auch Bestimmungen zur Haftung und Schadloshaltung, welche regelten, in welchem Umfang die Schweiz und die Unternehmen für Schäden oder Ansprüche Dritter haften bzw. einander schadlos halten. Es begründete die Schwärzungen damit, dass diese Klauseln sensible Vertragsinhalte enthielten. Deren Offenlegung könne die Position der Impfstoffhersteller in künftigen Vertragsverhandlungen schwächen oder der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, indem diese günstigere Konditionen anbieten könnten.[20]

24

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass das BAG weder hinreichend dargelegt hatte, inwiefern durch eine Offenlegung dieser Informationen Geschäftsgeheimnisse betroffen wären, noch weshalb den Impfstoffhersteller in der heutigen («ausserpandemischen») Marktsituation ein konkreter Wettbewerbsnachteil drohen würde. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den Informationen zu Haftungsregelungen und Schadloshaltung sei daher nicht nachgewiesen.[21]

C. Lieferkonditionen in «ausserpandemischer» Marktsituation sind nicht (mehr) als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren

25

Das BAG hatte auch Informationen zu Lieferkonditionen geschwärzt, darunter Angaben zum Zeitplan, Umfang und Ablauf der Lieferung, zu Lieferfristen sowie zu den Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Es begründete dies damit, dass die Offenlegung die wirtschaftlichen Interessen der Impfstoffhersteller ernsthaft beeinträchtigen könnte, da Konkurrenten die Informationen nutzen könnten, um vorteilhaftere Konditionen anzubieten oder ihren eigenen Vertrieb zu optimieren.[22]

26

Das Bundesverwaltungsgericht dagegen sieht in dieser Argumentation keine substanziierten Gründe dafür, dass durch eine Offenlegung Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten oder den Impfstoffhersteller in der aktuellen, «ausserpandemischen» Marktsituation Wettbewerbsnachteile drohen würden.[23]

D. In casu kein ernsthaftes Schadensrisiko durch Offenlegung von Gerichtsstand und anwendbarem Recht

27

Das BAG hatte die Schwärzung des zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstands sowie des anwendbaren Rechts insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass bei einer Offenlegung dieser Informationen die Durchsetzung eines für die Herstellerinnen vorteilhaften Gerichtstands und Rechtswahl bei anderen Verhandlungspartnern kaum mehr möglich sein würde. Im Übrigen würde durch eine Offenlegung auch die diesbezügliche Geschäftsstrategie der Herstellerinnen offenbart, was sich Konkurrentinnen zu Nutze machen könnten, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.[24]

28

Diese Argumentation wurde vom Bundesverwaltungsgericht verworfen, da es weder für die bereits abgeschlossene Beschaffung noch für allfällige zukünftige Verhandlungen ein ernsthaftes Schadensrisiko in der Offenlegung der verlangten Informationen erblicken konnte. Das BAG vermochte nicht darzulegen, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an diesen Informationen vorläge.[25]

III. Anmerkungen

29

Im eingangs erwähnten Entscheid vom April 2022 erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Zugangsaufschub zu Impfstoffverträgen während der Pandemie als gerechtfertigt.[26] Im Jahr 2026 beurteilt es die Situationen nun anders, da die Verträge heute abgeschlossene Beschaffungen betreffen und eine nun «ausserpandemische» Marktsituation vorliegt.

30

Nach Abschluss des Beschaffungsverfahrens verlangt das Bundesverwaltungsgericht nun eine konkrete und objektiv nachvollziehbare Darlegung, warum die Offenlegung ausnahmsweise einzuschränken ist. Pauschale oder abstrakte Behauptungen zu möglichen Beeinträchtigungen von behördlichen Massnahmen oder von aussenpolitischen Interessen bzw. internationalen Beziehungen der Schweiz lässt es nicht gelten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit Vorbringen zu Geschäftsgeheimnissen: Mögliche Wettbewerbseinflüsse vorzubringen genügt nicht – vielmehr muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Kenntnisnahme durch Mitbewerber objektiv geeignet ist, die Wettbewerbsposition zu beeinträchtigen.

31

Das Gericht legt seinen Erwägungen explizit die «post-Covid-19-Pandemie-Situation» zugrunde. Während der Pandemie herrschte eine aussergewöhnliche Marktlage mit einzigartigen Verhandlungsbedingungen, deren Wiederholung unwahrscheinlich ist. Das Gericht geht davon aus, dass zukünftige Verhandlungen unter grundlegend veränderten Parametern geführt würden. Es schlussfolgert, dass die damaligen Konditionen daher für aktuelle Beschaffungen keinen unmittelbaren Bezug mehr haben dürften.

32

Ob die Beurteilung gleich ausgefallen wäre, wenn weiterhin von einer gleichen oder zumindest sehr ähnlichen Marktsituation bzw. Wettbewerbsbedingungen auszugehen wäre, ist fraglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einem solchen Fall namentlich gewisse Aspekte der Preis- und Zahlungsinformationen, Haftungsregelungen und Lieferkonditionen durchaus als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse qualifiziert worden wären.

33

Die Tatsache, dass der Endpreis an sich nicht als Geschäftsgeheimnis qualifiziert wird, steht im Einklang mit den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts. Gemäss diesen ist in der Regel der Gesamtpreis des berücksichtigen Angebots zu veröffentlichen und ist allen Anbietenden Einsicht in das sogenannte Offertöffnungsprotokoll zu gewähren, in welchem die offerierten Preise aller Anbietenden aufgeführt sind.[27]

34

Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind zu begrüssen, weil sie anhand konkreter Beispiele darlegen, wie die Kriterien für Geschäftsgeheimnisse in der Praxis anzuwenden sind und welche Anforderungen sich daraus für den Schutz dieser Informationen ergeben: Eine konkrete Darlegung der Notwendigkeit der Vertraulichkeit und der objektiven Wettbewerbsgefährdung bei Geschäftsgeheimnissen ist erforderlich – pauschale Hinweise genügen nicht, insbesondere nach Abschluss eines Beschaffungsverfahrens.


 

Fussnoten:

  1. Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ; SR 152.3).

  2. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3858/2021 vom 21. April 2022, E. 5, insb. 5.3.8. 

  3. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, Sachverhalt, und A-514/2024, Sachverhalt, je vom 10. Februar 2026; vgl. auch Art. 13 ff. BGÖ zum Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB.

  4. Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101.

  5. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.1, E. 6.3 und E. 6.10, sowie A-514/2024, E. 6.1 und 6.8, je vom 10. Februar 2026.

  6. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.8, und A-514/2024, E. 6.6, je vom 10. Februar 2026.

  7. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.10, und A-514/2024, E. 6.8, je vom 10. Februar 2026.

  8. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 6.10, und A-514/2024, E. 6.8, je vom 10. Februar 2026.

  9. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 7.2 sowie A-514/2024, E. 7.2, je vom 10. Februar 2026.

  10. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 7.11, und A-514/2024, E. 7.10, je vom 10. Februar 2026.

  11. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.7.1 f., und A-514/2024, E. 8.1, je vom 10. Februar 2026.

  12. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.7.3, und A-514/2024, E. 8.1, je vom 10. Februar 2026.

  13. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.2 f., E. 8.6, und E. 8.8.1 sowie A-514/2024, E. 8.3.1 und E. 8.3.3, je vom 10. Februar 2026.

  14. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.3, und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026.

  15. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.3 f., und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026.

  16. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.4, und A-514/2024, E. 8.3.5, je vom 10. Februar 2026.

  17. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.6, und A-514/2024, E. 8.3.6, je vom 10. Februar 2026.

  18. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.6, und A-514/2024, E. 8.3.6, je vom 10. Februar 2026.

  19. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.8.7, und A-514/2024, E. 8.3.8, je vom 10. Februar 2026.

  20. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.9.1, sowie A-514/2024, E. 8.4.1 und E. 8.4.3, je vom 10. Februar 2026.

  21. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.9.4 f., und A-514/2024, E. 8.4.6 f., je vom 10. Februar 2026.

  22. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.10.1, sowie A-514/2024, E. 8.5.1 und E. 8.5.3, je vom 10. Februar 2026.

  23. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.10.3 f., und A-514/2024, E. 8.5.7 f., je vom 10. Februar 2026.

  24. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.11.1, sowie A-514/2024, E. 8.6.1 und E. 8.6.3, je vom 10. Februar 2026.

  25. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-488/2024, E. 8.11.2 f., und A-514/2024, E. 8.6.5 f., je vom 10. Februar 2026.

  26. Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3858/2021 vom 21. April 2022, E. 5, insb. 5.3.8.

  27. Für Beschaffungen auf Bundesebene: Vgl. Art. 48 Abs. 6 und Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1).


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




Die Dominanz des «Gesamtzusammenhangs»

Das Bundesgericht billigt in BGer 5A_732/2024 die Löschung von an sich nicht persönlichkeitsverletzenden Passagen

Résumé: Le Tribunal fédéral ne considère usuellement pas la question de la manière dont les lectrices et lecteurs comprennent un texte comme une question de fait, mais comme une question de droit ou une « conclusion tirée de l’expérience générale de la vie ». Malgré cela, dans un jugement sur un article de SWI swissinfo.ch, il démontre de façon convaincante et réaliste comment le titre principal, l’introduction (« lead »), les intertitres, la structure du reportage et le guidage des lectrices et lecteurs influencent leur compréhension des passages litigieux. Toutefois, le Tribunal fédéral abuse ensuite de la notion de « contexte global » en validant la suppression de passages qui, pris isolément, ne constituent pas une atteinte à la personnalité – et ce, sans l’expliciter concrètement ce contexte.

Zusammenfassung: Obwohl das Bundesgericht die Frage, wie Leserinnen und Leser einen Text verstehen, nicht als Tat- sondern als Rechtsfrage bzw. als “ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung” behandelt, zeigt es bei der Beurteilung eines Berichts auf SWI swissinfo.ch überzeugend und realitätsnah auf, wie Haupttitel, Vorspann und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Leserführung das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägen. Allerdings strapaziert es dann den Begriff «Gesamtzusammenhang», indem es gestützt darauf – jedoch ohne diesen konkret aufzuzeigen – die Löschung von Passagen billigt, die an sich nicht persönlichkeitsverletzend sind.

I. Sachverhalt

1

Am 25. April 2021 veröffentlichte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR auf der Website www.swissinfo.ch, ihrem internationalen, mehrsprachigen Onlinedienst, einen Bericht in englischer Sprache mit dem Titel “Foreign ministry drops Glencore and other controversial sponsors”. Die in diesem Bericht genannte Läderach (Schweiz) AG (im Folgenden “Läderach”) sah sich durch verschiedene Äusserungen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und leitete am 28. Mai 2021 das Schlichtungsverfahren gegen die SRG ein. In der Folge passte die SRG den Bericht teilweise an und strich die im Vorspann enthaltene Aussage, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) habe seine Sponsorenvereinbarung mit Läderach wegen Reputationsbedenken beendet. Die weiteren beanstandeten Passagen liess sie unverändert.

2

Der geänderte Vorspann lautete wie folgt: “The Swiss foreign ministry has ended sponsorship agreement with dozens of companies including mining and trading giant Glencore because of image concerns.” In einem ersten Teil befasste sich der Bericht vor allem mit Glencore. Der zweite Teil, eingeleitet mit dem Zwischentitel “Weapons and chocolate”, lautete wie folgt.

"The government has cut its list of private sector partners from 83 last year to 36, the NZZ am Sonntag reported.

Other companies affected by the stricter sponsorhip practices include arms manufacturer – and official supplier to the Swiss army – Ruag and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion. Swiss Intenational Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.

Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris.

'If Switzerland's image suffers, its prosperity also suffers', Bideau said." (Nicolas Bideau leitete von 2011 bis 2022 die Abteilung Präsenz Schweiz im EDA.)

II. Vorinstanzliche Verfahren

1. Klagebegehren

3

In ihrer Klage an das Kantonsgericht Glarus vom 16. Dezember 2021/6. Februar 2023 verlangte Läderach (neben der Feststellung der Widerrechtlichkeit des publizierten Berichts und der Publikation des Urteildispositivs) die Löschung der folgenden fettgedruckten Aussagen (in allen vorhandenen Sprachversionen, insbesondere englisch, japanisch, russisch und arabisch):

- "Weapons and chocolate" (Zwischentitel)
- "Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer (…) Ruag and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion." (Text)
- "Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year." (Text)
- "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris." (Text)

2. Begründung von Läderach

4

Läderach machte u.a. geltend (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023, S. 6 ff.), ihr werde ihm Kontext mit den übrigen Aussagen und dem Titel des Berichts unterstellt, sie sei eine Vertragspartnerin im Sinne der “private sector partners”, die vom EDA von seiner Sponsoringliste gestrichen worden sei. Es hätten jedoch weder 2020 noch 2021 zwischen ihr und dem EDA Sponsoringverträge bestanden. Ferner werde ihr mit der Aussage “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” unterstellt, die SWISS habe sie 2020 als Lieferantin von Schokoladenprodukten fallen gelassen bzw. sie habe die Zusammenarbeit aktiv oder vorzeitig beendet. Dies treffe aber nicht zu; die Zusammenarbeit habe sich über sieben Jahre erstreckt und sei Ende 2019 ordnungsgemäss ausgelaufen. Weiter beanstandete Läderach, im Bericht werde insinuiert, die Zusammenarbeit zwischen ihr und dem EDA bzw. der SWISS sei beendet worden, weil ihr CEO ein evangelischer Christ und gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Abtreibungsrecht von Frauen sei. Diese Aussage sei ungerechtfertigt, da weder das EDA noch die SWISS Vorbehalte gegen eine Zusammenarbeit wegen der religiösen oder politischen Haltung des CEO hätten. Ausserdem würden der Zwischentitel “Weapons and chocolate” sowie die Bezeichnung “other controversial sponsors” (im Haupttitel des Artikels) der Leserschaft suggerien, es bestünden seitens des EDA gegenüber Läderach die gleichen Imagebedenken (“image concerns”) wie gegenüber der in der in der Produktion von Kriegsgerät tätigen Ruag sowie der im Rohstoffhandel und im Bergbau tätigen Glencore.

3. Standpunkt der SRG

5

Die SRG brachte u.a. vor (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023, S. 8 ff.), im Bericht finde sich keine Aussage, wonach das EDA laufende Sponsoringverträge mit Läderach beendet habe, und sie habe nie behauptet, Läderach sei auf der Liste des EDA von 2020 über privatwirtschaftliche Partner aufgeführt gewesen. Die Einleitung “Other companies affected …” könne nur als “andere Unternehmen, die von der strengeren Sponsor-Praxis betroffen sind”, verstanden werden, also andere Unternehmen als jene, die auf der offiziellen Liste des EDA über privatwirtschaftliche Partner figurierten. Titel, Lead und Bild des Artikels bezögen sich auf Glencore und somit auf ein anderes Unternehmen. Sie, die SRG, habe nicht behauptet, dass man beim EDA gegenüber Läderach die gleichen Image-Bedenken wie gegenüber Ruag und Glencore habe. Auch habe sie keineswegs den Eindruck vermittelt, die Zusammenarbeit zwischen der SWISS und Läderach sei vorzeitig beendet worden. Das Wort “drop” habe auch wertneutrale Bedeutungen. Der Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” bedeute eine wertneutrale “Aufgabe” oder “Beendigung” der Zusammenarbeit durch die SWISS. Dass das viel beachtete religiöse Engagements des CEO von Läderach auf das Unternehmen eine Reflexwirkung habe, liege auf der Hand. Die SRG habe jedoch in ihrer Berichterstattung immer streng zwischen dem CEO und dem Unternehmen unterschieden.

4. Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 14. September 2023

6

In seinem 21-seitigen Urteil vom 14. September 2023 (Verfahren ZG.2021.01061) hiess das Kantonsgericht Glarus die Klage von Läderach vollumfänglich gut.

7

Im Kontext mit dem Haupttitel, dem Vorspann, dem ersten Teils des Berichts und dem Zwischentitel – vom Kantonsgericht “Bedeutungszusammenhang” bzw. “Bedeutungskontext” genannt – kam dieses zum Schluss, dass Glencore, Ruag und Läderach “in einen Topf geworfen” würden und damit der falsche Eindruck erweckt werde, Läderach habe sich auf der Liste des EDA befunden und sei wegen der kontroversen Ansichten ihres CEO von dieser gestrichen bzw. vom EDA “fallen gelassen”, d.h. aus dem Vertrag entlassen worden (Urteil Kantonsgericht, E. III 4.1.1 und 5.2).

8

Im Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” lasse sich das Wort “drop”, das auch im Haupttitel des Berichts im Zusammenhang mit Glencore verwendet werde, nicht anders verstehen, als dass eine Vertragspartei – im konkreten Fall die SWISS – den Vertrag mit der anderen Partei durch eine aktive Handlung beendet bzw. aufgelöst habe, wobei dieser Umstand darauf hindeute, dass dem ein (negativer) Vorfall vorausgegangen sei. Wenn ein befristetes Vertragsverhältnis durch Zeitablauf ende und danach nicht (unmittelbar) ein weiterer Vertrag abgeschlossen werde, so sei es irreführend und aus diesem Grund unwahr zu behaupten, eine Vertragspartei habe die andere “fallen gelassen”, zumal diese Behauptung weder als Verdacht noch als Vermutung formuliert worden sei (Urteil Kantonsgericht, E. III 4.1.2 und 5.2).

9

Das Kantonsgericht befürwortete, wie von Läderach beantragt, die Löschung sämtlicher Aussagen die sich auf Läderach beziehen – d.h. auch die Erwähnung, Läderach habe in Paris eine “Soirée Suisse” gesponsert, sowie die Wörter “and chocolate” im Zwischentitel. Dass die Aussage betreffend das Sponsoring in Paris wahr sei, spiele keine Rolle, denn wenn sämtliche vorhergehenden Ausführungen, welche die Klägerin beträfen, zu löschen seien, ergäbe es keinen Sinn, diesen Satz, der ohne den entsprechenden Zusammenhang völlig unverständlich wäre, beizubehalten (Urteil Kantonsgericht, III E. 5.3).

5. Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 20. September 2024

10

Mit Berufung vom 23. Oktober 2023 gelangte die SRG an das Obergericht des Kantons Glarus und beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Das Obergericht des Kantons Glarus hielt der SRG in seinem 30-seitigen Urteil vom 20. September 2024 (Verfahren OG.2023.00063) entgegen, dass Aussagen in Medienberichten von den Durchschnittsadressaten nicht isoliert und losgelöst von ihrem Gesamtzusammenhang, in dem sie stehen, verstanden würden. Ein Durchschnittsleser eines Nachrichtentextes erwarte vielmehr, dass die einzelnen Absätze und Sätze einen gewissen roten Faden bzw. eine gewisse (minimale) Struktur aufweisen würden, so dass er dem Text beim Lesen folgen könne und nicht jeder Satz für sich alleine stehe. Auch bei Nachrichtentexten erwarte ein Durchschnittsleser zudem, dass der Titel und der Vorspann des Berichts Auskunft über den darauffolgenden Inhalt geben würden (Urteil Obergericht, E. III 3.1.5). So ahne der Durchschnittsleser nicht, dass der Satz “Other companies affected by the stricter sponsorship practices …” nicht mehr vom Titel und Thema des Berichts erfasst sein sollte, auch wenn er in einem neuen Absatz stehe (Urteil Obergericht, E. III 3.1.8). Bezüglich Zusammenarbeit mit der SWISS ging das Obergericht, gestützt auf zwei von Läderach eingereichte Wörterbuchauszüge, davon aus, dass der Durchschnittsleser das Wort “dropped” entsprechend seiner primären Bedeutung als “fallen gelassen” verstehe (Urteil Obergericht, III E. 3.2.4). Wenn die SRG die Beendigung der Zusammenarbeit wertneutral hätte vermitteln wollen, hätte sie beispielsweise das Verb “to end” verwenden können (Urteil Obergericht, III E. 3.2.5). Im Ergebnis folgte das Obergericht den Erwägungen des Kantonsgerichts – sowohl in Bezug auf die Interpretation der eingeklagten Passagen als auch die Feststellung der Unwahrheit – und wies die Berufung ab.

12

Das Obergericht schützte auch die Löschung der Wörter “and chocolate” im Zwischentitel sowie des Satzes “Two years ago Läderach sponsored a ‘Soirée Suisse’ a the Swiss embassy in Paris”. Es hielt nicht nur fest, dass dieser Satz sowie das Wort “chocolate” völlig unverständlich würden, wenn sie im Bericht belassen würden, sondern es kam auch zum Schluss, dies würde wiederum ein falsches Licht auf Läderach werfen. Die Persönlichkeitsverletzung könne somit nur vollständig beseitigt werden, wenn auch diese für sich allein genommen nicht tatsachenwidrigen Aussagen gelöscht würden (Urteil Obergericht, E. IV 5.2.5).

6. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2026

13

Die SRG reichte in der Folge Beschwerde an das Bundesgericht ein, die in BGer 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026 abgewiesen wurde.

14

Das Bundesgericht stellte u.a. fest, es stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die Vorinstanz über den eingeklagten Satz “Other companies affected …” hinaus “weitere Textstellen, den Vorspann sowie Haupt- und Zwischentitel” berücksichtigt habe. Da es sich beim eingeklagten Bericht “weder um einen ausführlichen Hintergrundartikel noch um eine anspruchsvolle Analyse, sondern um einen Kurzbericht handelt, “ist nicht damit zu rechnen, dass sich die durchschnittliche Leserschaft in dessen Wahrnehmung um sprachliche Feinheiten kümmert”. Indem Text und Vorspann als betroffenes Unternehmen lediglich Glencore namentlich erwähnten, “wecken sie die Neugier der Leserinnen und Leser darauf, welche Unternehmen sonst noch von der Beendigung der Sponsoringverträge betroffen sind. Einen ersten Anhaltspunkt und zugleich einen Ansporn zum Weiterlesen liefert der Zwischentitel ‘Weapons and chocolate’, der die Leserinnen und Leser zum darunterstehenden Text und damit zur Beschwerdegegnerin führt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.4.2). In Bezug auf den Wahrheitsgehalt des Satzes “Other companies affected …” schloss sich das Bundesgericht der vorinstanzlichen Erkenntnis an, dass die SRG damit eine unwahre Tatsachenbehauptung über Läderach verbreitet habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).

15

Was den Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” angehe, liege die Vorinstanz durchaus nicht falsch, “wenn sie die negative Konnotation des Satzes in der Wahrnehmung durchschnittlicher Leserinnen und Leser aus dem Haupttitel herleitet.” Ausschlaggebend sei, “dass der Haupttitel das Verb ‘to drop’ auf das Objekt ‘controversial sponsors’ (‘umstrittene Sponsoren’) bezieht”. Die SRG zeige nicht auf, inwiefern das Obergericht sein Ermessen bundesrechtswidrig ausgeübt habe, “wenn es zum Schluss kommt, dass diese im Haupttitel vermittelte negative Bedeutung des Verbs ‘to drop’ auf den gesamten Nachrichtentext ausstrahlt” und im Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittlesers bis zur Lektüre des Satzes über die beendete Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS nachwirke. Im Ergebnis sei es nicht zu beanstanden, wenn sich das Obergericht der Auffassung von Läderach anschliesse, wonach der besagte Satz den Eindruck erwecke, dass die SWISS, wie später auch das EDA, eine bestehende Zusammenarbeit mit Läderach aktiv einseitig beendet habe, weil sie aufgrund der Ansichten des CEOs von Läderach einen Reputationsschaden befürchtet habe (Urteil Bundesgericht, E. 3.4.3).

16

Zum Satz über die beendete Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS hielt das Bundesgericht zudem fest, es erübrigten sich Erörterungen darüber, ob die SRG eine unzutreffende Aussage verbreitet und damit von Läderach ein spürbar verfälschtes Bild gezeichnet oder diese in ihrem Ansehen unnötig herabgesetzt habe. “Mit der erstinstanzlichen, vom Obergericht geschützten Feststellung, dass der streitgegenständliche Bericht die Beschwerdegegnerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, muss es so oder anders sein Bewenden haben” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3). Die Begründung für diese Ausführungen findet sich in den Erwägungen 5.4.1 bis 5.4.3.

17

In diesen Erwägungen begründet das Bundesgericht, weshalb die folgenden Textstellen zu löschen sind – auch wenn diese für sich allein genommen nicht zu beanstanden wären:

- "and chocolate" (im Zwischentitel)
- "and Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year."
- "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris."
18

Der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, inwiefern ein Durchschnittsleser dem Stichwort “chocolate” und dem Hinweis auf den Sponsorenauftritt in Paris losgelöst von den umstrittenen Passagen einen Sinn abgewinnen könne. Die pauschale Behauptung, die Streichung der zusätzlichen Elemente sei aus Verständlichkeitsgründen nicht erforderlich und überdies nicht verhältnismässig, genüge den Begründungsanforderungen nicht. Dasselbe gelte für den nicht weiter begründeten Einwand, dass Läderach mit der Erwähnung im (nicht widerrechtlichen) Text nicht in einem falschen Licht gezeigt werde (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2).

19

Zum “beispielhaften” Hinweis auf die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Läderach und der SWISS führte das Bundesgericht aus, dass dieser zwar von untergeordneter Bedeutung erscheine. Bliebe er aber bestehen, wäre für den Durchschnittsleser unter dem Blickwinkel des Gesamtzusammenhangs kaum nachvollziehbar, weshalb in einem Bericht, der vom Umgang der Regierung mit Sponsoren handle, im Zusammenhang mit der SWISS “sozusagen aus dem Nichts heraus die Beschwerdegegnerin auftaucht, nachdem der Satz ‘Other companies affected …’ als widerrechtliche Persönlichkeit wegfällt (…) und die Löschung der weiteren Hinweise auf die Beschwerdegegnerin (‘chocolate’; ‘Two years ago …’) vor Bundesrecht standhält (…). Die für den Durchschnittsleser nicht nachvollziehbare Erwähnung der Beschwerdegegnerin würde diese im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen” (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3).

III. Anmerkungen

20

Die Frage, wie die Leserinnen und Leser einen Text verstehen, ist klarerweise eine Tatfrage. Sie ist auch einem Beweis zugänglich, denn sie könnte durch demoskopische Umfragen beantwortet werden. Das Bundesgericht stellt aber seit jeher – und auch im vorliegenden Fall – auf den “Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers” ab und behandelt dessen “Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung” als “Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (…). Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu” (Urteil Bundesgericht, E.3.3.2). In solche Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn sich diese “als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2).

21

Somit können die Gerichte unterer Instanzen eingeklagte Texte weitgehend nach ihrem Gusto interpretieren und ohne Beweise und Begründung Annahmen treffen, wie zum Beispiel diejenige, dass der Durchschnittsleser des “Blick” auf dessen Frontseite “eher nichts Humoristisches” erwarte (BGer 5A_376/2013, E. 5.2.2) oder dass die “NZZ eine vergleichsweise gebildete und sprachlich versierte Leserschaft anspreche” (vgl. BGer 5A_56/2024, E. 5.3, dort mit “F.____” anonymisiert) oder dass bei Konsumentenzeitschriften von einem “Durchschnittskonsumenten” auszugehen ist, “der fähig ist, sich mit den fraglichen Aussagen auseinanderzusetzen, und dies auch tut” (BGer 4C.170/2006, E. 3.3).

22

Solche Annahmen wurden im vorliegenden Fall nicht getroffen. Zwar stellte das Obergericht auf den Wahrnehmungshorizont “einer an der Schweiz interessierten, im Ausland lebenden Person, namentlich eines Auslandschweizers” ab (Urteil Obergericht, E. III 2.2) – was bei der Textinterpretation dann aber keine Rolle spielte.

23

Vielmehr konzentrierten sich alle drei Instanzen auf den Text. Sie zeigen realitätsnah und überzeugend auf, wie Haupttitel, Vorspann, und Zwischentitel sowie die Strukturierung des Berichts und die Führung der Lesenden (sogenannte “Leserführung”) das Verständnis der Leserschaft in Bezug auf die eingeklagten Passagen prägten. Wenn im Haupttitel steht, dass das EDA Glencore “and other controversial sponsors” habe fallen lassen, wenn im Vorspann steht, das EDA habe die Sponsoringverträge mit “dozens of companies including mining and trading giant Glencore” wegen Reputationsbedenken (“image concerns”) beendet, wenn unter dem Zwischentitel “Weapons an chocolate” steht, dass die Regierung ihre Liste privater Sponsoren von 83 auf 36 gekürzt habe und im nächsten Absatz dann ausgeführt wird, dass “other companies” wie Ruag und “chocolate maker Läderach” von der strikteren Sponsorpraxis betroffen seien, so lässt das der Leserschaft keinen Raum mehr zur Annahme, Läderach gehöre nicht zu den Unternehmen, deren Sponsoringverträge wegen Reputationsbedenken beendet worden seien. Dass der Satz, in dem Läderach genannt wird, den Hinweis enthält, ihr CEO sei ein evangelikaler Christ, der gegen die gleichgeschlechtliche Ehe und das Recht der Frau auf Abtreibung sei, lässt der Leserschaft keinen Raum mehr zur Annahme, die Haltung des CEO habe nichts mit der Beendigung des Sponsoringsvertrags zu tun. Ein anderer Grund, weshalb der Hinweis erfolgte, ist nicht ersichtlich.

24

Wenn im Haupttitel steht, das EDA lasse Glencore fallen (“drops”) und wenn im Vorspann steht, das EDA habe Sponsoringverträge mit Glencore und Dutzenden von Gesellschaften wegen Reputationsbedenken beendet, besteht in Bezug auf den Satz “Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year.” für die Leserschaft kein Raum mehr zu Annahme, das Wort “dropped” wertneutral aufzufassen. Wie das Obergericht zutreffend festgestellt hat, hätte die SRG das Verb “to end” verwenden können, wenn sie einen wertneutralen Eindruck hätte vermitteln wollen.

25

Die drei Urteile machen zu Recht deutlich, wie bedeutend die Formulierung von Titeln, Vorspannen und Zwischentiteln bei der Interpretation des Lauftextes eines (vor allem kürzeren) Artikels sind.

26

Das Bundesgericht hat die vollumfängliche Gutheissung der Klage von Läderach und damit die Löschung der folgenden Passagen geschützt:

1) "… and chocolate"
2) "… and chocolate maker Läderach, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion."
3) "Swiss International Air Lines (SWISS) dropped Läderach last year."
4) "Two years ago Läderach sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris."
27

Die Löschung der Passagen 1, 3 und 4 hiess es gut, obwohl diese, isoliert betrachtet, vor Art. 28 ZGB standhalten würden. Da aber die widerrechtliche Passage 2 gelöscht werden müsse, würden die Passagen 1, 3 und 4 in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar, und sie würden, “im Gesamtzusammenhang” betrachtet, Läderachs Persönlichkeit verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2 und 5.4.3).

28

Mit dieser Begründung begibt sich das Bundesgericht m.E. auf dünnes Eis. Der Beseitigungsanspruch gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist ausdrücklich auf eine bestehende “Verletzung” beschränkt. Gestützt darauf kann nur die Beseitigung bzw. Löschung von Äusserungen beantragt und gerichtlich befohlen werden, welche die klagende Partei widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzen. Für die Löschung von Äusserungen, die lediglich unverständlich oder nicht nachvollziehbar sind, besteht keine gesetzliche Grundlage.

29

Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Passagen 1, 3 und 4 – wenn sie nicht gelöscht würden – Läderach “unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs in einem unzutreffenden Licht erscheinen liessen” (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.2) bzw. Läderach “im Gesamtzusammenhang in ein falsches Licht rücken und damit deren Persönlichkeit verletzen” würden (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3). In welchem unzutreffenden bzw. falschen Licht Läderach erscheinen würde, zeigt das Bundesgericht nicht auf. Dass Läderach “sozusagen aus dem Nichts heraus … auftaucht”, wenn der Satzteil über den “chocolate maker Läderach” und deren CEO wegfällt (Urteil Bundesgericht, E. 5.4.3), genügt m.E. nicht, um eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Läderach festzustellen – zumal die Leserschaft von SWI swissinfo.ch der Urteilspublikation, zu welcher die SRG verpflichtet wurde, entnimmt, dass Läderach durch den Satz “Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer (…) Ruag and chocolate maker Läderach, …” (vgl. die Klagebegehren, Rn. 2 oben) widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde.

30

Es wäre nicht überraschend, wenn BGer 5A_732/2024 künftig zum Anlass genommen würde, in Klagen gegen Medien aufgrund des “Gesamtzusammenhangs” zu weitgehende gerichtliche Löschungen zu beantragen.


Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz




«Pure Sklaventreiberei»: Zulässiges Zitat eines Dritten

Das Bundesgericht schützt im Entscheid 5A_519/2024 die kritische Berichterstattung des «Beobachters»

Christoph Born, Dr. iur., Rechtsanwalt, Zumikon

Résumé: Dans un article publié dans le magazine «Beobachter» au sujet d’une entreprise qui négociait des contrats avec des caisses d’assurance maladie, un ancien employé a été cité comme ayant accusé l’entreprise de “pur esclavagisme” (“pure Sklaventreiberei”), et il a été affirmé qu’il existait des indices laissant supposer que celle-ci recourait à la prospection à froid. Le tribunal de commerce du canton de Zurich a rejeté la plainte déposée à cet égard. Le Tribunal fédéral a confirmé le rejet. Il a souligné que le tribunal de commerce avait considéré ces déclarations comme admissibles car elles ne portaient pas atteinte à la personnalité dans la perception du lecteur moyen. La plaignante, qui avait réclamé une constatation manifestement erronée des faits, s’est vu opposer par le Tribunal fédéral qu’elle confondait la question de l’atteinte à la personnalité avec celle de la justification.

Zusammenfassung: In einem Artikel der Zeitschrift «Beobachter» über ein Unternehmen, das Verträge mit Krankenkassen vermittelte, wurde – in der Form des Zitats eines ehemaligen Mitarbeiters – der Vorwurf der «puren Sklaventreiberei» erhoben, und es wurde behauptet, es gebe Hinweise, dass Kaltakquise genutzt würde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Das Bundesgericht schützte im Entscheid 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 die Abweisung. Es hob hervor, das Handelsgericht habe die Äusserungen deshalb als zulässig erachtet, weil sie in der Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft nicht persönlichkeitsverletzend seien. Der Beschwerdeführerin, die eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung gerügt hatte, hielt das Bundesgericht entgegen, sie verwechsle die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung.

BGer 5A_519/2024 X. AG c. Ringier AG vom 4.7.2025

 

I. Sachverhalt

1

Anfang Dezember 2020 und Anfang Januar 2021 erschien in der Zeitschrift “Beobachter” ein Artikel mit dem Titel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”. Darin wurde einer Aktiengesellschaft, die Verträge mit Krankenkassen vermittelte (im Folgenden “Vermittlerin”), u.a. Folgendes vorgeworfen:

– Ehemalige Mitarbeiter schilderten, sie seien von ihren Vorgesetzten stark unter Druck gesetzt worden, um Kundinnen und Kunden zu einem Kassenwechsel zu überreden.

– Der Druck beginne bereits beim Vertragszusatz, mit dem sich die Angestellten verpflichteten, jeden Monat eine bestimmte Anzahl Vertragsabschlüsse “hereinzuholen”.

– Vermittler würden kurzerhand auch mal selber unterschreiben, wenn die Originalunterschrift fehle. Dies komme etwa beim Beratungsprotokoll vor, auf dem Kunden bestätigen müssten, dass der Vermittler sie transparent informiert habe. Oder wenn eine Kundin zwar Ja gesagt habe zum Wechsel der Grundversicherung, bei der Zusatzversicherung aber nicht unterschrieben habe.

– Dem “Beobachter” zugespielte Filmaufnahmen aus den Büros der Vermittlerin zeigten, wie Mitarbeitende ein Dokument mit der Unterschrift des Kunden an die Scheibe klebten, das nicht unterzeichnete Dokument darüberlegten und die Signatur nachzeichneten. Das komme immer wieder vor, sicher mehrmals pro Woche, sage ein Ex-Mitarbeiter.

– Es gebe auch Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze. Ex-Angestellte berichteten, intern sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo kein Geheimnis. Gegen aussen werde aber jeglicher Eindruck einer Zusammenarbeit vermieden.

– Bei jedem Kundenkontakt werde vermerkt, wer den Termin vereinbart habe. Bildschirmfotos zeigten, dass Namen eingetragen seien, die in der Schweiz geläufig seien, im Kosovo aber kaum vorkämen. Hinter jedem Namen stehe noch ein Kürzel, das nicht den Initialen entspreche. Der Verdacht: Dahinter würden sich Callcenter-Angestellte verbergen.

– Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden durch den Firmeninhaber und den Büroleiter angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen. “Pure Sklaventreiberei”, sage dazu ein Ex-Mitarbeiter.

– Der Büroleiter habe zuvor selber im Kosovo ein Callcenter betrieben. Einst sei er mit einer anderen Vermittlungsfirma verbunden gewesen, die jahrelang im grossen Stil Jugendliche zu teuren Kursen überredet und gnadenlos Schulden eingetrieben habe. Die Ermittlungen zu diesem Geschäftsmodell seien von der Staatsanwaltschaft Zürich eingestellt worden. Auch ein Verfahren wegen Geldwäscherei sei ergebnislos eingestellt worden.

2

Die Unterzeile zum Titel enthält die Behauptung, dass bei der Vermittlerin Mitarbeiter Kundenunterschriften zum Teil selber gesetzt haben sollten, gefolgt vom Hinweis: “Der Geschäftsführer dementiert. So etwas werde nicht toleriert.” Ferner enthält der Artikel verschiedene Stellungnahmen des Firmengründers und Geschäftsführers:

– Er toleriere keine Unterschriftenfälschungen.

– Die Hinweise, dass die Vermittlerin die in Verruf geratene Kaltakquise nutze, dementiere er vehement.

– Er weise den Vorwurf, seine Firma mit unlauteren, gar strafrechtlichen Methoden zu führen, in aller Deutlichkeit zurück.

– Seine Firma halte alle gesetzlichen und selbstregulatorischen Bestimmungen ein.

– Es gebe keine Kaltakquise, die Anschuldigungen stammten von mutmasslich unzufriedenen Ex-Mitarbeitenden.

– Er gehe von einer Intrige eines Konkurrenten aus.

3

Am 13. Oktober 2021 reichte die Vermittlerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Herausgeberin der Zeitschrift “Beobachter” (die Ringier AG, die infolge gesellschaftsrechtlicher Veränderungen in den Prozess eingetreten war) ein – mit den folgenden Rechtsbegehren:

Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem Artikel “Mit Fake-Unterschrift zum Kassenwechsel”

a) die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt habe und

b) die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Stellung und in ihren Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt habe, indem sie der Klägerin vorwerfe,

– Unterschriften zu fälschen, eventualiter Unterschriftenfälschungen durch Mitarbeitende zu tolerieren, subeventualiter durch Aufsetzen von psychischem Druck Mitarbeitende zu Unterschriftenfälschungen zu animieren,

– auf illegale Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen,

– ein Callcenter im Kosovo zu betreiben, um mit diesem auf unlautere Art und Weise Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere Kaltakquise zu betreiben,

– Sklaventreiberei zu betreiben,

– eine Person mit zweifelhaftem strafrechtlichem Leumund in leitender Stellung zu beschäftigen.

Ferner verlangte die Klägerin die Löschung des Artikels in den Versionen vom 3./4. Dezember 2020 und vom 8. Januar 2021 aus allen öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken der Beklagten, insbesondere der Website www.beobachter.ch. Eventualiter beantragte die Klägerin, elf bzw. zehn Passagen in den beiden Versionen unkenntlich zu machen. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, die Schweizer Mediendatenbank SMD anzuweisen, den eingeklagten Artikel oder (eventualiter) die elf Passagen in der Version vom 3./4. Dezember 2020 zu löschen. Schliesslich verlangte die Klägerin die Publikation des Urteilsdispositivs in der Printausgabe des “Beobachters” (inkl. E-Paper) und auf der Homepage/Frontpage von www.beobachter.ch (während einer Woche) sowie auf der Facebook-Seite und über den Twitter-Account (heute X) des “Beobachters”.

4

Mit Urteil vom 31. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: HG210208-O) wies das Handelsgericht die Klage vollumfänglich ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wies dieses mit Urteil vom 4. Juli 2025 ab (BGer 5A_519/2024).

II. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2024

1. Prozessuales

A. Novenrecht bei Dupliknoven

5

Nachdem das Handelsgericht nach dem doppelten Schriftenwechsel am 7. Juni 2023 den Aktenschluss erklärt hatte, reichten beide Parteien weitere Stellungnahmen ein und brachten Noven vor.

6

In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2023 nahm die Klägerin Stellung zu diversen neuen Tatsachen und Beweismitteln, welche die Beklagte in der Duplik vorgebracht hatte (Dupliknoven). Dabei bezog sich di Klägerin ihrerseits vielfach auf eigene neue Tatsachen und Beweismittel (Urteil Handelsgericht, S. 29). Das Handelsgericht prüfte die Zulässigkeit dieser Noven anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO insbesondere auch für die Entgegnung der klagenden Partei auf Dupliknoven der beklagten Partei gelten. Gemäss dieser Praxis ist das Einbringen von unechten Noven (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO) dann zulässig, wenn die betreffenden Dupliknoven für die Noveneingabe der klagenden Partei kausal sind. Erforderlich ist zudem einerseits, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, und andererseits, dass die unechten Noven “in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind” (Urteil Handelsgericht, S. 11 [1. Absatz], mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.3.1 und 2.5.2). Dabei obliegt es der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (Urteil Handelsgericht, S. 11, [2. Absatz], mit Hinweisen auf die Literatur). Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts hatte sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 jedoch nicht dazu geäussert, weshalb die betreffenden Tatsachen und Beweismittel erst nach Aktenschluss und nicht schon im Rahmen ihrer beiden Rechtsschriften vorgebracht wurden bzw. werden konnten. “Somit sind bereits aus diesem Grund allfällige Noven der Klägerin nicht zu hören” (Urteil Handelsgericht, S. 12).

7

Damit blieben diverse klägerische Behauptungen und Beweisofferten unbeachtet.

B. “Abstrakte” Beweisanträge

8

In ihrer Replik hatte die Klägerin beantragt, es seien umfassende Partei- und Beweisaussagebefragungen sowie umfassende Zeugeneinvernahmen durchzuführen (u.a. eine Konfrontationseinvernahme), und es seien die von der Beklagten genannten anonymen Quellen als Zeugen zu befragen.

9

Aus der Sicht des Handelsgerichts handelte es sich bei diesen Anträgen “nicht um prozessuale Anträge” (als welche die Klägerin sie bezeichnete), sondern um “‘abstrakte” Beweisanträge – “ohne Verbindung zu einer bestimmten Tatsachenbehauptung”. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei “ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen und unmittelbar im Anschluss an die zu beweisenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen (…). Wenn zu einem Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht nicht gehalten, Beweismittel abzunehmen, die in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind” (Urteil Handelsgericht, S. 13 f., mit Hinweis auf BGer 4A_281/2017 E. 5; 4A_487/2015 E. 5.2-5.4; 4A_56/2013 E. 4.4). Diese Voraussetzungen erachtete das Handelsgericht in Bezug auf die prozessualen Anträge, welche die Klägerin in der Replik gestellt und an der Hauptverhandlung sinngemäss wiederholt hatte, als nicht erfüllt. Mangels inhaltlicher Bestimmtheit bzw. fehlender Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen wies es sie ab (Urteil Handelsgericht, S. 14).

10

Damit blieben weitere Beweisanträge unbeachtet.

2. Materielles

A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften

11

Den Vorwurf, die Berater der Klägerin setzten die Unterschriften bisweilen selbst, wenn die Originalunterschriften der Kunden fehlten, qualifizierte das Handelsgericht als Verletzung der beruflichen Ehre der Klägerin. Vor dem Hintergrund der Schilderung, die Mitarbeitenden der Klägerin würden durch ihre Vorgesetzten angetrieben, möglichst viele Verträge abzuschliessen, bedeuteten die vorgeworfenen Handlungen, “dass die Klägerin von diesen weiss und sie zumindest konkludent akzeptiert oder sogar unterstützt bzw. verlangt, oder aber, dass die Klägerin nichts davon weiss und der Betrieb damit so schlecht organisiert ist, dass die Klägerin keine Kontrolle über die unseriösen Geschäftspraktiken ihrer Mitarbeitenden hat” (Urteil Handelsgericht, S. 20 f.).

12

Als Beweis für die Wahrheit des Vorwurfs hatte die Beklagte eine Videoaufnahme aus den Büros der Vermittlerin eingereicht, auf der gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts u.a Folgendes zu erkennen ist: “Zwei Personen stehen am Fenster. Eine hält mit der linken Hand ein Dokument an die Scheibe und scheint mit der anderen Hand etwas zu schreiben. Die andere Person schaut dabei zu. (…) Auch die Haltung der schreibenden Person sowie das am Ende der Videoaufnahme deutlich erkennbare ‘Nachrutschen’ spricht klar dafür, dass sie etwas ‘durchpaust’ oder anders ausgedrückt kopiert” (Urteil Handelsgericht, S. 24 f.). Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass es der Beklagten mit dem Video gelungen sei, den Hauptbeweis dafür zu erbringen, dass im Büro der Klägerin Unterschriften von Kunden und Kundinnen nachgezeichnet würden. Die Klägerin habe den Vorwurf nicht entkräften können, zumal sie keine andere Erklärung für die im Video wiedergegebenen Abläufe geliefert habe. Ausserdem hätten die “verschriftlichten”, notariell beglaubigten Aussagen der anonymen Quellen den Standpunkt der Beklagten zu stützen vermocht, auch wenn deren Beweiswert schwach sei. Darüber hinaus vermochten die Ausführungen der Klägerin an der Überzeugung des Handelsgerichts keine hinreichenden Zweifel zu wecken, sei es, weil das Gericht sie als nicht hinreichend substantiiert, pauschal, nicht plausibel oder nicht stichhaltig erachtete (Urteil Handelsgericht, S. 26 ff.).

B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo

13

Das Handelsgericht hielt fest, dass im Artikel nicht behauptet werde, die Klägerin arbeite mit Kaltakquise (Kontaktierung von potenziellen Kunden, zu denen keine Beziehung besteht, ohne deren vorgängiges Einverständnis, u.a. telefonisch). Es werde lediglich ausgeführt, es gebe Hinweise, dass die Klägerin die Kaltakquise nutze und mit einem Callcenter im Kosovo zusammenarbeite, während der Firmengründer und Geschäftsführer der Klägerin dies vehement dementiere. Insgesamt sei die Passage in der “vagen Form” nicht zu beanstanden, zumal mit dem “vehementen” Dementi sogleich klargestellt werde, dass die Nutzung der Kaltakquise umstritten sei. Ausserdem sei die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten, und die Kaltakquise sei im Zeitpunkt, als der Artikel erschienen sei, noch erlaubt gewesen, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21).

14

Mit dem Hinweis auf den Kosovo werde kein illegaler oder gar krimineller Hintergrund suggeriert. Der Hinweis, dass gegen aussen der Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermieden werde, sei nicht zu beanstanden. Dies sein eine legitime Geschäftsstrategie bzw. -entscheidung, deren Vorwurf die geschäftliche Ehre der Klägerin nicht verletze und nicht unnötig herabsetzend sei (Urteil Handelsgericht, S. 22).

C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”

15

Gemäss den Feststellungen des Handelsgerichts ist die provisionsabhängige Entlohnung in der Versicherungsvermittlungsbranche gerichtsnotorisch und der breiten Öffentlichkeit bekannt. Es sei “offensichtlich, unvermeidlich und unbestritten, dass (auch) die Angestellten der Klägerin unter ‘Druck’ stehen. Die Formulierung im Artikel, dass der Druck ‘stark’ ist, ist ein nicht zu beanstandendes Werturteil und stellt keine Persönlichkeitsverletzung dar” (Urteil Handelsgericht, S. 23).

16

In Bezug auf den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” sei einerseits zu berücksichtigen, “dass es sich um ein im Artikel entsprechend gekennzeichnetes, wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeitenden der Klägerin handelt und nicht um ein Werturteil des Journalisten.” Zum andern sei davon auszugehen, “dass der massgebende Durchschnittsleser diesen Ausdruck nicht im Sinne der historischen Begriffsbedeutung versteht, sondern als Umschreibung der sehr mitarbeiterunfreundlichen Branche der Versicherungsvermittlung und des Arbeitsklimas bei der Klägerin”. Vor dem Hintergrund des bestehenden Drucks auf die Mitarbeitenden sei es “nachvollziehbar, vertretbar und nicht persönlichkeitsverletzend, wenn im Artikel das Werturteil eines ehemaligen Mitarbeitenden wiedergegeben wird, er empfinde die Arbeitsbedingungen als ‘pure Sklaverei'” (Urteil Handelsgericht, S. 23; beim Begriff “Sklaverei” anstatt “Sklaventreiberei” handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb).

D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters

17

Das Handelsgericht erachtete es mit Blick auf die Klägerin “nicht als unnötig herabsetzend bzw. persönlichkeitsverletzend”, dass sich der Artikel mit der früheren Tätigkeit des Büroleiters der Klägerin auseinandergesetzt habe, da ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die in diesem Zusammenhang laufenden Strafverfahren eingestellt worden seien. Es sei grundsätzlich zulässig, “auch über eingestellte Strafverfahren zu berichten, zumal diese im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein können” (Urteil Handelsgericht, S. 23 f.).

E. UWG

18

Was die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des UWG betraf, verwies das Handelsgericht hinsichtlich des Tatbestandselements der qualifizierten Herabsetzung auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB, “da die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichem nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zu beurteilen ist” (Urteil Handelsgericht, S. 37, mit Hinweis auf BGer 5A_376/2013 E. 6.1.2).

19

Der streitgegenständliche Artikel enthalte “keine unnötig verletzende, aggressive bzw. gehässige oder sogar irreführende Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, weshalb offenbleiben kann, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben wären” (Urteil Handelsgericht, S. 37).

III. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2025

20

In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. August 2024 beantragte die Vermittlerin (im Folgenden “Beschwerdeführerin”), das Urteil des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seinem Urteil 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, ohne zuvor einen Schriftenwechsel angeordnet zu haben.

1. Prozessuales

A. Novenrecht bei Dupliknoven

21

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde geltend gemacht, das Handelsgericht sei in Willkür verfallen, weil es die in ihrer Stellungahme zu den Dupliknoven vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven als unzulässig erklärt habe. Dass sie mangels vorheriger Konfrontation die Dupliknoven nicht habe beantworten können, ergebe sich “aus der Sache selbst”. Dem hielt das Bundesgericht seine Praxis bezüglich Zulässigkeit von Noven als Reaktion auf Dupliknoven entgegen (BGE 146 III 55 E. 2.5.2; vgl. N 6 oben). Diese bedeute “gerade nicht, dass sich die Zulässigkeit der zur Erwiderung der Dupliknoven beigebrachten Tatsachen und Beweismittel ‘aus der Sache selbst’ ergibt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).

22

Ferner mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie sich zum Kausalzusammenhang zwischen den Dupliknoven und den Noven in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 geäussert hätte und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre. Ebenso wenig behaupte sie, dass dieser Kausalzusammenhang offensichtlich sei und ohne Weiteres hätte erkannt werden können. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass das Handelsgericht überspitzt formalistisch die Verwirklichung des materiellen Rechts verhindere, sei unbegründet. “Es bleibt dabei, dass die mit der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beigebrachten Noven unzulässig sind” (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3).

B. “Abstrakte” Beweisanträge

23

Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht geltend, es sei schlicht falsch, die in der Replik gestellten prozessualen Anträge als “abstrakte” Beweisanträge zu qualifizieren. Sie habe ihre Beweisanträge in allen ihren Rechtsschriften praktisch auf jeder Seite konkretisiert und den zu beweisenden Tatsachen eindeutig zugeordnet (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.2).

24

Das Bundesgericht erachtete die Beanstandungen der Beschwerdeführerin u.a. als “zu allgemein und zu pauschal, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung zu Fall zu bringen”. Es kam zu Schluss, es sei nicht zu beanstanden, “wenn das Handelsgericht den fraglichen Begehren die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit und die Verbindung zu konkreten Tatsachenbehauptungen abspricht und sie als abstrakte Beweisanträge nicht gelten lässt” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3).

2. Materielles

A. Nachzeichnen bzw. Durchpausen von Unterschriften

25

In Bezug auf den Vorwurf des Nachzeichnens bzw. Durchpausens von Unterschriften rügte die Beschwerdeführerin u.a., die Vorinstanz habe “die Vorgaben zur Verdachtsberichterstattung” nicht eigehalten. Sie habe den tatsächlichen Sachverhalt ignoriert bzw. diesen offensichtlich unrichtig festgestellt. Die diesbezüglichen Erwägungen stünden mit dem Beweisergebnis in offensichtlichem Widerspruch. Die Vorinstanz habe spekuliert und sich von der Suggestivkraft des Videos lenken lassen. Sowohl die Videoaufnahme als auch die Aussagen der anonymen Quellen hätten keinen Beweiswert. Das Handelsgericht habe sich vom “stigmatisierenden Narrativ” des streitgegenständlichen Artikels leiten lassen und die Beweisregeln der Zivilprozessordnung missachtet, indem es die Beschwerdeführerin dazu zwinge, den Beweis ihrer Unschuld zu erbringen. Die Vorinstanz sei voreingenommen und meine, sich um die Wahrheitsfindung drücken zu können (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.2).

26

Das Bundesgericht entkräftete die zahlreichen Rügen der Beschwerdeführerin in dicht gedrängten Erwägungen. Diese nachzuvollziehen ist in Unkenntnis der Prozessakten kaum möglich. Sie beinhalten u.a. die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin sich weitgehend damit begnüge, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Sichtweise gegenüberzustellen, dass sie nicht aufzeige, inwiefern ihre Ausführungen für das Verfahren von Relevanz seien, dass sie den vorinstanzlichen Erwägungen mit appellatorischer Kritik begegne und auf gewisse Feststellungen der Vorinstanz nicht eingehe (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.3), dass sie lediglich auf ihre im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente verweise, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass allein die Behauptung, eine korrekte Beweiswürdigung wäre gegenteilig zu derjenigen der Vorinstanz ausgefallen, den Begründungsanforderungen nicht genüge (Urteil Bundesgericht, E. 4.2.4).

B. Kaltakquise, Callcenter im Kosovo

27

Die Beschwerdeführerin rügte u.a., dass das Handelsgericht die unterschiedlichen Themen Kaltakquise und Callcenter im Kosovo miteinander vermischt habe und die Suggestivwirkung der Verknüpfung dieser zwei Themen negiere. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch fest und urteile auf dessen Grundlage willkürlich. Relevant sei einzig, dass die Beschwerdeführerin noch nie Kaltakquise betrieben habe. Ausserdem liege das Handelsgericht falsch mit seinem Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn im Artikel ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin nach aussen den Eindruck einer Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo vermeide; auch hierbei werde die Suggestivwirkung negiert (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.2).

28

Das Bundesgericht stellte fest, dass das Handelsgericht die Elemente Kaltakquise und Callcenter im Kosovo auseinandergehalten habe. Zum einen habe es mit seiner Erwägung, dass die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo unbestritten sei, zum Ausdruck gebracht, dass die Berichterstattung über unbestrittene Tatsachen die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht verletze. Zum andern werfe das Handelsgericht mit seinem Hinweis, dass die Kaltakquise zur fraglichen Zeit noch erlaubt gewesen sei und dies auch aus dem Artikel selbst hervorgehe, die Frage auf, weshalb die Berichterstattung über eine erlaubte Geschäftspraxis persönlichkeitsverletzend sein soll. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass es hierbei nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankomme, “ob die im Medienbericht enthaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…)”. Inwiefern sich das Handelsgericht vertan haben solle, sei der Beschwerde nicht zu entnehmen. Worin die “Suggestivwirkung” bestehen solle, führe die Beschwerdeführerin nicht näher aus. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es mit Blick auf die Frage der persönlichkeitsverletzenden Natur nicht von Belang sei, ob die Beschwerdeführerin damals oder überhaupt je Kaltakquise betrieben habe (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).

C. Arbeitsbedingungen, “pure Sklaventreiberei”

29

Die Beschwerdeführerin rügte u.a., die Vorinstanz sei bezüglich des Lohnmodells ohne Beweisabnahme dem Narrativ der Beschwerdeführerin gefolgt, wonach sie ein “schwarzes Schaf”, ein Negativbeispiel der Branche sei. Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” betreffe, warf sie dem Handelsgericht vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu negieren, wonach Medien für die Aussagen Dritter haften. Offensichtlich falsch liege das Handelsgericht auch mit seiner Einschätzung, wie der Durchschnittsleser diesen Ausdruck verstehe. Selbst bei “sanfter Begriffsauslegung” werde mit “Sklaverei” zumindest ein Abhängigkeitsverhältnis zum Ausdruck gebracht, das unverhältnismässig und deshalb widerrechtlich im Sinne des Arbeitsrechts sei. Ob dies im konkreten Fall zutreffe, habe die Vorinstanz nicht geprüft und dazu keine Beweise abgenommen. Ihre Beurteilung des Kraftausdrucks “pure Sklaverei” sei offensichtlich falsch. Die Einschätzung des Handelsgerichts, dass die im Artikel erhobenen Vorwürfe zu den Arbeitsbedingungen nicht persönlichkeitsverletzend seien, erweise sich angesichts der fehlerhaften Feststellungen als falsch (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.2).

30

Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht massgeblich sei, wie die Beschwerdeführerin sich selbst einschätze und ob sich die Vorinstanz darüber willkürlich hinweggesetzt habe, sondern welches Bild die streitgegenständliche Berichterstattung der durchschnittlichen Leserschaft des “Beobachters” vermittle. Der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die erfolgsabhängige Entlohnung in der betreffenden Branche der breiten Öffentlichkeit bekannt sei und damit ihre Angestellten “unter Druck” ständen, habe die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenzusetzen. Sie mache auch nicht geltend, dass sie mit der Formulierung, wonach der ausgeübte Druck “stark” sei, “gemessen an den vom Durchschnittsleser als üblich empfundenen Verhältnissen in ihrem geschäftlichen Ansehen unnötig herabgesetzt werde” (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).

31

Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines Ex-Mitarbeiters) angehe, treffe es zu, dass “sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten wiedergegeben zu haben (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2). Entgegen dem, was die Vorinstanz anzunehmen scheint, schliesst allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung somit nicht aus. Die weiteren vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb der Ausdruck in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers auch so nicht persönlichkeitsverletzend sei, vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu Fall zu bringen. Indem sie dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Interpretation gegenüberstellt und dem Handelsgericht vorwirft, den (ihrer Lesart entsprechenden) Vorwurf arbeitsrechtswidriger Zustände im konkreten Fall nicht auf seine Wahrheit zu überprüfen, verwechselt sie abermals die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung”. Der Beurteilung der Vorinstanz liege die Überlegung zugrunde, dass die im Artikel thematisierten Arbeitsbedingungen in der Versicherungsvermittlungsbranche nichts Aussergewöhnliches und/bzw. allgemein bekannt seien, “so dass die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung des Durchschnittslesers auch nicht unnötig in ihrer geschäftlichen Ehre herabgesetzt werde, wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang in ihrem Artikel das Werturteil ‘pure Sklaventreiberei’ platziere.” Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung, weshalb der Ausdruck “Sklaventreiberei” ihre Persönlichkeit verletzen sollte, vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu liefern (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3).

D. Frühere Tätigkeit des Büroleiters

32

Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Erwähnung des eingestellten Strafverfahrens im Hinblick auf die Öffentlichkeit bzw. die öffentliche Bewertung eines Unternehmens relevant sein könne. Sie habe in allen ihren Rechtsschriften u.a. immer betont, dass die Erwähnung der Personalie des Büroleiters einzig dazu diene, die Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen zu unterstützen und negativ zu “framen”. Die Erwähnung der Personalie “trotz Recht auf Vergessen” und die Überheblichkeit im streitgegenständlichen Artikel in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft sowie der publizistische Missbrauch von Einstellungsverfügungen würden die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin verletzen (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.2).

33

Was das “Recht auf Vergessen” betrifft, hielt das Bundesgericht der Beschwerdeführerin entgegen, dass sie nicht darlege, “weshalb sie sich unter dem Titel ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte dagegen wehren können soll, dass eine Geschichte aus der Vergangenheit, die gar nicht sie selbst, sondern andere Personen betrifft, erneut ans Licht gezerrt wird”. Dasselbe gelte sinngemäss in Bezug auf die Kritik an der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die Passagen über den Büroleiter eine selbständige Verletzung ihrer Persönlichkeit bedeuteten. Da sich der Artikel bezüglich der Themen Urkundenfälschung, Kaltakquise, Callcenter im Kosovo und Arbeitsbedingungen aber mit Art. 28 ZGB vertrüge, gebe es nichts mehr, was die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen zu den eigestellten Strafverfahren und zum Büroleiter hätte unterstützen oder “framen” können (Urteil Bundesgericht, E. 4.5.3).

E. UWG

34

Die Beschwerdeführerin beanstandete die Würdigung und das Fazit des Handelsgerichts in Bezug auf das Lauterkeitsrecht als offensichtlich falsch. Dasselbe gelte für die vorinstanzlichen Feststellung, der streitgegenständlich Artikel enthalte keine unnötig verletzenden oder irreführenden Äusserungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen zum Thema der Persönlichkeitsverletzung (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).

35

Mit Verweis auf die Erwägungen unter E. 4 hielt das Bundesgericht fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Persönlichkeitsschutz nichts auszurichten vermöchten. Zur angeblichen Verletzung des UWG liefere die Beschwerdeführerin keine selbständige Begründung. Insbesondere stelle sie auch die vorinstanzliche Erkenntnis nicht in Abrede, wonach die Erfüllung des UWG-Tatbestands im Wesentlichen nach den für eine Persönlichkeitsverletzung geltenden Gesichtspunkten zur beurteilen sei (Urteil Bundesgericht, E. 5.2).

IV. Anmerkungen

36

Das Bundesgericht hat die Beschwerde zum allergrössten Teil nicht deshalb abgewiesen, weil es keine Verstösse gegen das materielle Bundesrecht erkannte, sondern weil es befand, die Begründung der Beschwerdeführerin genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Wiederholt bezeichnete es Beanstandungen der Beschwerdeführerin als zu allgemein, (zu) pauschal, als nicht hinreichend substantiiert oder als appellatorische Kritik, und des Öftern stellte es fest, die Beschwerdeführerin habe das eine oder das andere nicht geltend gemacht, nicht behauptet, nicht aufgezeigt, nicht dargetan, nicht geliefert oder nicht erklärt. Diese Erwägungen lassen sich kaum nachprüfen, zumal das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführerin sehr komprimiert wiedergegeben hat und die Rechtsschriften nicht bekannt sind. Was bleibt, ist die bedauerliche Erkenntnis, dass wegen der strengen Begründungsanforderungen einmal mehr wichtige materielle Fragen im Bereich Persönlichkeitsschutz und Medien höchstrichterlich offenbleiben (wie auch in BGer 5A_56/2024 [besprochen in Verdachtsberichterstattung: eine risikoreiche Erleichterung für die Medien“, medialex 02/25, 7. März 2025).

37

Von den prozessualen Erwägungen im hier besprochenen Bundesgerichtsurteil sind diejenigen hervorzuheben, welche die Zulässigkeit von Noven betreffen, die als Reaktion auf Dupliknoven – also nach Aktenschluss – vorgebracht werden. Allein die offensichtliche Tatsache, dass Dupliknoven der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Aktenschlusses der klagenden Partei nicht bekannt sein können, macht die unechten Noven, welche die klagende Partei den Dupliknoven entgegenhalten will, nicht automatisch zu zulässigen Noven. Nicht nur muss die klagende Partei nachweisen, dass sie diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Aktenschluss vorbringen konnte (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Sie muss auch aufzeigen, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben und dass diese in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (Urteil Bundesgericht, E. 3.1.3, mit Hinweis auf BGE 146 III 55 E. 2.5.2).

38

Bemerkenswert sind auch die prozessualen Erwägungen des Bundesgerichts zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin, welche das Handelsgericht als “abstrakte” Beweisanträge nicht gelten liess. Auch wenn nicht ersichtlich ist, wie die Beschwerdeführerin diese Anträge konkret vorgebracht hat, wird aus den bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass Beweisofferten stets sehr exakt vorzubringen sind: “Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen” (Urteil Bundesgericht, E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGer 4A_487/2015 E. 5.2; 4A_452/2013 E. 2.1; 4A_56/2013 E. 4.4). Von dieser Regel der Darstellung abzuweichen birgt das folgenschwere Risiko, dass die Beweisanträge als “abstrakt” und demzufolge unbeachtlich qualifiziert werden.

39

In materieller Hinsicht machen die bundesgerichtlichen Erwägungen deutlich, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit von der Frage nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung zu unterscheiden. Denn gemäss Bundesgericht ist “in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. (…) Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht” (Urteil Bundesgericht, 4.1.1). Mit anderen Worten: Wenn die Prüfung im ersten Schritt ergibt, dass eine eingeklagte Äusserung keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, erübrigt sich der zweite Schritt, und es ist irrelevant, ob die Äusserung wahr ist oder nicht.

40

Deshalb spielte der Wahrheitsgehalt der eingeklagten Behauptungen, die Beschwerdeführerin betreibe Kaltakquise und sie vermeide jeglichen Eindruck eines Zusammenhangs mit einem Callcenter im Kosovo, keine Rolle. Denn das Handelsgericht hatte beide Äusserungen als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert, da die Zusammenarbeit mit einem Callcenter im Kosovo grundsätzlich unbestritten war und da die Kaltakquise zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels noch erlaubt war, was auch aus dem Artikel hervorgehe (Urteil Handelsgericht, S. 21). Der Beschwerdeführerin, welche geltend gemacht hatte, es komme allein darauf an, dass sie gar keine Kaltakquise betreibe bzw. nie betrieben habe, hielt das Bundesgericht entgegen, sie übersehe, “dass es bei der Beurteilung, ob eine Verletzung vorliegt, gar nicht auf den Wahrheitsgehalt, sondern darauf ankommt, ob die im Medienbericht erhaltenen Äusserungen in der Wahrnehmung eines Durchschnittslesers oder einer Durchschnittsleserin persönlichkeitsverletzend sind (…). Letzteres beschlägt die Frage der Rechtsanwendung und nicht der Sachverhaltsdarstellung.” (Urteil Bundesgericht, E. 4.3.3).

41

Was den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” (wiedergegeben als wörtliches Zitat eines ehemaligen Mitarbeiters) anging, bekräftigte das Bundesgericht seine Praxis, “dass sich ein Medienhaus der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptung eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2025 E. 7.2.2)”. Es widersprach dem Handelsgericht und hielt ausdrücklich fest, dass “allein die Tatsache, dass es sich um ein wörtliches Zitat eines ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin handelt, eine Persönlichkeitsverletzung” nicht ausschliesse. Im Ergebnis half dies der Beschwerdeführerin jedoch nicht, denn das Bundesgericht hielt auch ihren Rügen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der puren Sklaventreiberei entgegen, “die Frage nach der Verletzung der Persönlichkeit mit derjenigen nach der Rechtfertigung einer erstellten Verletzung” verwechselt zu haben (Urteil Bundesgericht, E. 4.4.3; vgl. N 31 oben).

42

Allerdings wäre es für die Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, das Bundesgericht zu überzeugen, dass das Handelsgericht Bundesrecht verletzt hat, weil es den Ausdruck “pure Sklaventreiberei” als nicht persönlichkeitsverletzend qualifiziert hat. Erstens verfügen die Gerichte bei der Feststellung, wie die Durchschnittsleserschaft eine Äusserung wahrnimmt, über einen grossen Ermessensspielraum, zumal deren Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung behandelt wird (Urteil Bundesgericht, E. 4.1.1). Und zweitens schreitet das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nur ein, “wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen” (Urteil Bundesgericht, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).  




Nicht rechtskräftige Strafbefehle haben keinen Urteilscharakter

Das Bundesgericht verneint eine auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Einsichtnahme

Matthias Schwaibold, Dr. iur, Rechtsanwalt, Zürich

Résumé: Dans l’affaire 7B_631/2023 du 18 septembre 2025, le Tribunal fédéral a dû se prononcer sur un fait pour lequel il n’existait jusqu’alors aucune jurisprudence de la plus haute instance. Il s’agissait de déterminer si les journalistes avaient le droit de consulter, sur la base du principe de la publicité de l’art. 69 al. 2 CCP,  une ordonnance pénale frappée d’opposition et donc non exécutoire. La pratique cantonale en la matière varie. Contrairement aux instances genevoises, le Tribunal fédéral a estimé que l’ordonnance pénale frappée s’opposition n’était pas l’équivalent à un jugement, car contrairement à un jugement de première instance, elle ne clôturait pas une procédure contradictoire. Il a donc conclu que l’ordonnance pénale non entrée en force était soumise aux dispositions plus restrictives concernant la consultation des dossiers pénaux dans le cadre d’une procédure pendante (art. 101 CPP). L’auteur approuve la décision et dans son résultat et ses considérants, même si la pratique genevoise est plus favorable aux médias.

Zusammenfassung: Das Bundesgericht sah sich im Fall 7B_631/2023 mit einem Sachverhalt konfrontiert, zu dem es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab. Zu entscheiden war die Frage, ob Medienschaffende gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip von Art. 69 Abs. 2 StPO das Recht auf Einsicht in einen mittels Einsprache angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Die diesbezügliche kantonale Praxis ist unterschiedlich. Im Gegensatz zu den Genfer Instanzen fand das Bundesgericht, der angefochtene Strafbefehl habe keinen Urteilscharakter, denn anders als ein erstinstanzliches Urteil stehe er nicht am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens. Es kam deshalb zum Schluss, dass der nicht rechtskräftige Strafbefehl den strengeren Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO) unterliege. Der Autor stimmt dem Entscheid im Ergebnis und in der Begründung zu, auch wenn die Genfer Praxis medienfreundlicher ist.

TF 7B_631/2023 du 18 septembre 2025

Anmerkungen:

1

Das Spannende an der Juristerei ist doch, dass es immer wieder Sachverhalte gibt, zur denen es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung gibt. Vereinzelte kantonale Entscheide, die unter sich so uneinig sind wie die wenigen Lehrmeinungen, schliessen aus, dass man von einer «herrschenden Lehre und Rechtsprechung» ausgehen könnte, wir also bisher in einem Zustand relativer Rechtsunsicherheit gelebt haben. Vor diesem Hintergrund kommt dem ersten Bundesgerichtsentscheid grosse Bedeutung zu, und er ist erfreulicherweise nicht nur sorgfältig begründet, sondern kommt auch zum, wie mir scheint, richtigen Ergebnis. Es geht um die Einsichtnahme in nicht rechtskräftige Strafbefehle. Bedauerlich ist nur, dass das Bundesgericht über 2 Jahre brauchte, um zu seinem Entscheid zu kommen.

2

Der Strafbefehl schliesst kein Verfahren, sondern «nur» die Strafuntersuchung ab. Und er hat eine recht eigenartige Eigenschaft: Wird gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben, wird er rechtskräftig und hat Urteilscharakter; wird dagegen Einsprache erhoben, wandelt er sich zur Anklageschrift. In der kurz bemessenen Schwebezeit zwischen Erlass und Fristablauf ist er also weder das Eine noch das Andere, sein «Wesen» bestimmt sich erst durch die Lage bei Fristablauf.

3

Vorliegend stellte sich die Frage, ob Medienschaffende Einsicht in einen qua Einsprache «angefochtenen», also nicht rechtskräftigen Strafbefehl hätten. Gemäss einer Weisung der Genfer Staatsanwaltschaft werden solche Strafbefehle während 30 Tagen nicht anonymisiert an akkreditierte Gerichtsberichterstatter herausgegeben. Dagegen wehrte sich Frau A., die den sie betreffenden Strafbefehl umgehend angefochten hatte, vergeblich. Die Staatsanwaltschaft entschied innerhalb eines Tages, die Genfer Rekursinstanz immerhin innerhalb von weniger als 6 Wochen; der nicht rechtskräftige Strafbefehl stand zumindest theoretisch zur Einsichtnahme.

4

Vor Bundesgericht blieb zwar offen, ob tatsächlich jemand Einsicht in den angefochtenen Strafbefehl verlangt hatte, aber das rechtliche Interesse an der Beurteilung des Sperregesuchs wurde zurecht bejaht; gleich wie schon die Vorinstanz war auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses zu verzichten. Zu prüfen war also, ob die Einsichtnahme in einen qua Einsprache angefochtene Strafbefehl denselben Bestimmungen unterlag wie die Einsichtnahme in Strafakten, oder ob die Regeln über die Einsichtnahme in erlassene Urteile massgeblich sind. Es geht um den Ausgleich zweier widerstreitenden Interessen: Justizöffentlichkeit einerseits, Wahrung der Unschuldsvermutung (bzw. der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten) andererseits. Und je nachdem, wie man die Angelegenheit betrachtet, ist auch der Rechtsweg verschiedenen: Einschränkungen der Justizöffentlichkeit unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, während Streitigkeiten über die Einsichtnahme in Strafakten der Beschwerde in Strafsachen unterliegt. Die Beschwerdeführerin hatte letztere erhoben und damit auch das richtige Rechtsmittel ergriffen.

5

Die Vorinstanz war der Ansicht, auf erlassene Strafbefehle sei die Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 StPO ungeachtet der erfolgten Einsprache anwendbar, was die Beschwerdeführerin bestritt. Bevor das Bundesgericht zu seinen eigenen Überlegungen gelangt, referiert es die bisherige kantonale Rechtsprechung und die Lehrmeinungen. Eine Reihe kantonaler Oberinstanzen (Luzern, Bern und Solothurn) hatte sich in publizierten Entscheiden gegen die Einsichtnahme in nicht rechtskräftige Strafbefehle ausgesprochen und sie gerade nicht erlassenen Urteilen gleichgestellt; eine frühere Untersuchung der heutigen St. Galler Strafrechtsprofessorin Monika Simmler hat zudem weitere Urteile aus den Kantonen Aargau, beiden Basel, Freiburg, Glarus, Schaffhausen und der Waadt namhaft gemacht, die derselben Linie folgten. Gegenteilig hatten dagegen Genf und St. Gallen, sowie gemäss Simmler Graubünden und der Jura entschieden. Auch die Lehre, immerhin ein Dutzend hat sich dazu geäussert, ist sich uneins: Die eine Hälfte spricht sich gegen die Einsichtnahme aus (5 Belege), die andere Hälfte dafür (6 Belege), dazu kommt noch eine vereinzelte Drittmeinung.

6

Damit hat das Bundesgericht die Grundrechtskollision zu entscheiden; es erinnert daran, dass alle Grundrechte gleichwertig sind, die BV keine Grundrechtshierarchie kennt und der Gesetzgeber den Konflikt nicht entschieden hat. Deshalb ist es Sache des Richters, den Interessenausgleich herzustellen. Die massgebliche Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 StPO ist insbesondere im Lichte von Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten), der Absätze 1 und 3 von Art. 69 StPO sowie der 6 sonstigen Bestimmungen der StPO zum Strafbefehl auszulegen. Die systematische Auslegung führt zum Ergebnis, dass der angefochtene Strafbefehl einem Urteil nicht gleichzustellen ist. Auch die historische Auslegung (Beizug der Materialien zur StPO und der Ratsdebatten) legt nahe, es so zu sehen – wobei die angeführten Stellen allerdings wenig einschlägig bzw. überzeugend erscheinen und das Bundesgericht sie auch als nicht wirklich entscheidend erkennt. Sodann wird auch die Unschuldsvermutung herangezogen, die gefährdet erscheint, wenn angefochtene Strafbefehle uneingeschränkt zugänglich wären.

7

Die Genfer Instanzen stellten hingegen den angefochtenen Strafbefehl dem erstinstanzlichen Urteil gleich, in welches ja Einsicht genommen werden kann. Dem widerspricht das Bundesgericht mit, aus meiner Sicht, zwei völlig überzeugenden Überlegungen: Erstens hat nur der nicht angefochtene Strafbefehl Urteilscharakter, und zweitens steht jedes erstinstanzliche Urteil am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens mit Beweisaufnahme etc. – hat also eine ganz andere «Qualität» als ein vom Staatsanwalt erlassener Strafbefehl. Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass der angefochtene Strafbefehl den Bestimmungen über die Einsichtnahme in Strafakten bei hängigem Verfahren (Art. 101 StPO) und nicht der Bestimmung von Art. 69 Abs. 2 StPO unterliegt. Die von der Genfer Staatsanwaltschaft angeführten Bedenken, man könne ja nach Erlass nicht wissen, ob ein Strafbefehl rechtskräftig werde oder nicht, oder ob eine Einsprache verspätet erhoben werde, hält das Bundesgericht nicht für entscheidend; vielmehr könne man 2 Wochen nach Eingang eines Strafbefehls bei dessen Empfängern davon ausgehen, es sei keine Einsprache erhoben worden – denn es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass in der Schweiz die Zustellung innerhalb der von der Post angegebenen Fristen erfolge. Und die von der Vorinstanz angestellte Überlegung, wonach die Einsicht gemäss der einschlägigen Genfer Bestimmung ja auch nur gegeben sei, wenn der Bestrafte keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen geltend mache, verkenne – so das Bundesgericht –, dass eben nicht Art. 69 Abs. 2 anwendbar sei, sondern gemäss Art. 101 StPO das Informationsinteresse des Dritten von diesem nachzuweisen sei.

8

Dem Entscheid ist, wie gesagt, sowohl im Ergebnis wie von der Begründung her vorbehaltlos zuzustimmen. Natürlich ist die Genfer Regelung medienfreundlicher; aber es ist zuzugeben, dass der vom Bundesgericht entschiedene Eingriff in die Informationsfreiheit durchaus zu rechtfertigen ist: Zum einen ist das Strafbefehlsverfahren ja ohnehin auf «leichtere» Straftaten und verhältnismässig geringe Strafen beschränkt, so dass der zeitliche Aufschub (nämlich unbenützter Ablauf der Einsprachefrist) keine ernstzunehmende Einschränkung darstellt; zum andern ist die Einsichtnahme in einen nicht rechtskräftigen, weil durch Einsprache «gehemmten» Strafbefehl ja nicht einfach ausgeschlossen, sondern unter den einschränkenden Voraussetzungen eines überwiegenden Informationsinteresses Dritter weiterhin möglich.

9

A fortiori ist damit anzunehmen, dass während der Schwebezeit zwischen Erlass eines Strafbefehls und Ablauf der Anfechtungsfrist bzw. vor einer (fristgerechten) Einsprache ebenfalls die engeren Voraussetzungen des Art. 100 StPO gelten, wenn sie jedenfalls nach Einsprache gelten.