Entscheide 2020

E

1.Verfassungs- und Verwaltungsrecht – Droits constitutionnel et administratif

1.1 Allgemeines

Diskriminierung

1.1.2020.19 Dass das Schweizer Fernsehen das Thema «Rassismus» aufgrund aktueller Ereignisse (Tod von Georg Floyd, Demonstrationen, «Mohrenkopf»-Diskussion) vor allem mit Fokus auf die betroffenen Minderheiten beleuchtete, ist aufgrund der transparenten Gestaltung der Beiträge und der Einhaltung der inhaltlichen Mindeststandards nicht zu beanstanden.
Entscheid b.858 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. Dezember 2020
Stichworte: Zeitraumbeschwerde, Diskriminierung, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Programmautonomie, Jugendschutz, Meinungsbildung
Bestimmungen: Art. 17 Abs. 1 BV, Art. 4 und 89 RTVG

Meinungsbildung des Publikums

1.1.2020.18 «Telesguard» und Onlinepublikationen sowie ein Beitrag in der Radiosendung «Actualitad» berichteten über den Beschluss des Gemeindevorstandes von S-chanf, die Dispensierung eines Försters aufzuheben. Das Publikum konnte sich aufgrund der transparenten Gestaltung, der korrekt vermittelten Fakten und seines Vorwissens eine eigene Meinung zu den thematisierten Aspekten bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt
Entscheid b.852 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. Dezember 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, Unschuldsvermutung, Programmautonomie, Menschenwürde, rundfunkrechtliche Mindesanforderungen
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG

Inhalt der Programmaufsicht

1.1.2020.17 Die UBI hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und nicht die Qualität einer Sendung oder eines Programms zu beurteilen. Die Programmaufsicht hat keine «individuelle Schutzfunktion».
Entscheid b.873 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 16. Dezember 2020 
Stichworte: Zuständigkeit, Rechtskontrolle, Programmaufsicht
Bestimmungen: Art. 4 und 98 RTVG

Programmautonomie

1.1.2020.16 Die umfangreiche Berichterstattung von Fernsehen SRF mit einem Bezug zu Covid19 hat keine programmrechtlichen Bestimmungen verletzt. Die Programmautonomie gewährleistet die freie Themenwahl und damit auch die Gewichtung eines Themas innerhalb des Programms. Die vielen Beiträge verunmöglichten zudem nicht die Vermittlung von anderen aktuellen und relevanten Ereignissen im Sinne des Vielfaltsgebots.
Entscheid b.859 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. Dezember 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, Programmautonomie, freie Themanwahl und freie Gewichtung eines Themas, Vielfaltsgebot, Einseitigkeit.
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.15 Der beanstandete «Talk» von Tele Basel wies journalistischhandwerkliche  Mängel auf, hat aber die gesetzlich verankerten Mindestanforderungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten. Der Gast konnte zu den erörterten Aspekten in noch angemessener Weise Stellung nehmen. Umstrittene Aussagen des Moderators waren für das Publikum, welches zudem über einiges Vorwissen verfügt haben dürfte, erkennbar.
Entscheid b.853 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 11. Dezember 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, journalistische Sorgfaltspflichten bei Sendungen mit schwerwiegenden Vorw
ürfen, Sendungsformat, Äusserungsmöglichkeiten zu schwerwiegenden Vorwürfen, Position und Aufgabe des Moderators
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG

Freie Meinungsbildung

1.1.2020.14 In einer Sendung von Radio SRF zur Problematik der Elektrosensibilität kam für das Publikum hinreichend zum Ausdruck, dass die thematisierten Aspekte um die gesundheitlichen Gefahren von Elektrostrahlung umstritten sind und polarisieren. Das Publikum konnte sich insgesamt eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.
Entscheid b.850 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 30.Oktober 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, freie Meinungsbildung,  Gesamteindruck bei zweiteiligem Beitrag, Differenziertheit, tendenziöse Berichterstattung,
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG

Sachgerechter Test

1.1.2020.13  Das Publikum konnte sich aufgrund der vermittelten Informationen eine eigene Meinung zum Test mit den 16 Olivenölen der Güteklasse «Extra Vergine» bilden. Es handelte sich in erkennbarer Weise nicht um eine rechtlich normierte Konformitätsbewertung.
Entscheid b.855 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 30.Oktober 2020 
Stichworte:  Sachgerechtigkeitsgebot, freie Meinungsbildung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Produktetests
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4, 5 und 6 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.12  Dass der umstrittene Beitrag des «Kassensturz» zur Revision des VVG nicht in jeder Hinsicht überzeugt und differenzierter hätte gestaltet werden können, genügt nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens der UBI zu rechtfertigen.
Bundesgericht 2C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 i.S. SRG c. Schweizerischer Versicherungsverband (SVV)
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot, Programmautonomie, freie Meinungsbildung, Fairnessprinzip, Anhörungsrecht
Bestimmungen: Art. 17 BV,  93 RTVG, Art. 89 BGG

Betroffenheit

1.1.2020.11  Die Beschwerdeführer sind lediglich als persönlich oder beruflich besonders engagierte oder kompetente Personen zu qualifizieren und rundfunkrechtlich nicht anders betroffen als andere in diesem Bereich sensibilisierte Zuschauer. Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.
Bundesgericht 2C_879/2020 vom 3. November 2020 i.S. A. und B. c. SRG
Stichworte: Popularbeschwerde, Beschwerdelegitimation, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 94 RTVG, Art. 89 BGG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.10 Die Meinungsbildung des Publikums wurde durch den Einsatz von Symbolbilder nicht verfälscht. Aufgrunddes erkennbaren und effektiv auch bestehenden Bezugs vermittelten die Standbilder keine andere oder zusätzliche Information zu den verbalen Aussagen in der Anmoderation.
Entscheid b.857 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 30. Oktober 2020 
Stichworte: Symbolbilder, Anmoderation, freie Meinungsbildung, Sachgerechtigkeitsgebot
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot, öffentliches Interesse

1.1.2020.9 Da die Redaktion bereits einen Tag nach Veröffentlichung sowohl die online abrufbare Version des Radiobeitrags als auch den Online-Artikel mit der fehlenden Information ergänzt hat, verletzte sie kein Programmrecht.
Entscheid b.860 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 29. September 2020 
Stichworte: Popularbeschwerde, öffentliches Interesse, rasche Korrektur, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielsfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 4 und 94 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.8 Bei Angriffen gegen Richter sind Vorwürfe von Verfahrensbeteiligten kritisch zu hinterfragen und auch Gegenmeinungen sind transparent zu machen. Sie müssen überdies auf einer ausreichenden Faktenlage basieren, zumal es der Judikative aufgrund der richterlichen Pflicht zur Zurückhaltung und des Amtsgeheimnisses nur beschränkt möglich ist, auf Vorwürfe zur reagieren.
Entscheid b.849 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 28. August 2020 
Stichworte: Transparenz, Journalistische Sorgfaltspflichten, Berichterstattung über laufende Verfahren, Sachgerechtigkeitsgebot, freie Meinungsbildung des Publikums
Bestimmungen: Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.7 Die transparente Gestaltung erlaubte dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichenAnsichten zu unterscheiden. Zu den vermittelten Informationen konnte sich das Publikum insgesamt eine eigene Meinung bilden.
Entscheid b.847 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 28. August 2020  
Stichworte: Programmautonomie, Mängel in Nebenpunkten, Sachgerechtigkeitsgebot, freie Meinungsbildung des Publikums
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.6 Es kam zum Ausdruck, dass die im Abschlussbericht der Historikerkommission und im Filmbericht erwähnte «offizielle» Zahl von 25’000 Todesopfern umstritten ist. In einem gut vierminütigen Fernsehbeitrag in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung ist es nicht möglich, ein komplexes Thema wie die Luftangriffe auf Dresden vertieft und umfassend mit dem ganzen geschichtlichen Hintergrund zu behandeln.
Entscheid b.846 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 28. August 2020  
Stichworte: Journalistische Sorgfaltspflichten, Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Meinungsbildung 
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.5 Die Einseitigkeit der vertretenen Positionen war als persönliche Ansichten erkennbar. Es kam zum Ausdruck, dass es andere Ansichten zum Klimawandel gibt und dass die im Film teilweise von renommierten Sachverständigen geäusserten Meinungen nicht unumstritten sind. Das Publikum konnte sich aus diesen Gründen eine eigene Meinung bilden.
Entscheid b.838 und 839 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 26. Juni 2020  
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck, Meinungsbildung, Transparenzgebot
Bestimmungen: Art. 4 RTVG

Les exigences minimales quant au contenu des programmes

1.1.2020.4  L’émission «Mise en point» de la Radio Télévision Suisse RTS 1 respectait les exigences minimales quant au contenu des programmes prévues par l’art. 4 al. 2 LRTV. Cette solution s’impose d’autant plus que, selon la jurisprudence, afin de tenir compte de l’autonomie du diffuseur, il faut éviter une application trop sévère du devoir d’objectivité.
BGer 2C_40/2020 du 26 août 2020 
Mots-clefs: l’autonomie du diffuseur, exigences de diligence journalistique, la possibilité d’exprimer son point de vue
Dispositions: Art. 4 LRTV 

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2020.3  Der Fernsehbeitrag der SRF-Rundschau hinterlässt beim politikinteressierten Publikum den einseitigen Eindruck, Pierre Maudet komme für die Involviertheit der Schweiz in den Goldhandel eine zentrale Rolle zu. Es entsteht der Eindruck einer (alleinigen) Verantwortlichkeit Maudets. Diese Darstellung erweist sich als eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots
Bundesgericht 2C_788/2019 vom 28. August 2020 i.S. SRG c, Maudet 
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot, Programmautonomie, unrichtig festgestellter Sachverhalt, Gesamteindruck, Unschuldsvermutung
Bestimmungen: Art. 16, 17 und 93 Abs. 3 BV, Art. 4 und 6 Abs. 1 und 2 RTVG

Betroffenheitsbeschwerde

1.1.2020.2 Mit der Sendung «Club» zum Thema «Mein Arzt, mein Sterbehelfer?» hat das Schweizer Fernsehen kein Programmrecht verletzt. Im beurteilten Fall waren die Voraussetzungen für eine Betroffenheitsbeschwerde nicht gegeben. 
Bundesgericht 2C_788/2019 vom 12. August 2020 i.S. Verein X, und Mitbet. c. SRG 
Stichworte: Betroffenheitsbeschwerde, Popoularbeschwerde, Beschwerdelegitimation
Bestimmungen: Art. 94 RTVG

Prüfung des Tarif A Fernsehen (Swissperform)

1.1.2020.1 Ein «gestaffeltes Kostendach» (Deckelung) dient im Rahmen von der nach Tarifziffer 7.2 in Verbindung mit Ziff. 9 Lemma 2 geschuldeten Vergütung, um eine sprunghafte Erhöhung der geschuldeten Entschädigung für die Nutzerin (SRG) «abzufedern» . Die Deckelung war für die Gültigkeitsdauer des vorliegend zu prüfenden Tarifs (2014 – 2017) vertretbar; die ESchK überschritt aber ihr technisches Ermessen.
BGer 2C_1056/2018 vom 19. Februar 2020  i.S. SRG SSR c. Swissperform
Stichworte: Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Verwertungsgesellschaft, Tarifgenehmigung, Ballettregel, Deckelung, Ermessen der ESchK,  Rückwirkung  
Bestimmungen: Art. 22c Abs. 1, 24b, 33 Abs.2, 35 Abs.1, 49, 60 und 83 Abs.2 URG 

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2019.14 Bei Gesprächsformaten wie der «Samstagsrundschau» von Radio SRF ist es  infolge Fehlens von politischen Kontrahenten zwangsläufig Aufgabe des Moderators, eine Gegenposition einzunehmen, um dem Gast nicht eine Plattform für die Propagierung seines politischen Programms zu bieten. 
Entscheid b.825 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. Dezember 2019  
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot bei Gesprächs- und Diskussionssendungen, Programmautonomie, Voreingenommenheit, Möglichkeit der eigenen Meinungsbildung, Diskriminierungsverbot  
Bestimmungen: Art. 17 und 93 Abs. 3 BV, Art. 4 und 6 Abs. 1 und 2 RTVG

Sachgerechtigkeitsgebot

1.1.2019.13 Der Beitrag des «Kassensturz» von Fernsehen SRF über Praktiken von Händlern an Viehmärkten enthielt  zwar zwei unzutreffende Informationen. Diese können aber nicht der Redaktion angelastet werden, da diese sich auf eine seriöse Quelle stützte. Die im Bericht kritisierten Viehhändler hatten zudem Gelegenheit, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Entscheid b.823 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 8. November 2019  
Stichworte: Programmautonomie, anwaltschaftlicher Journalismus, Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck, Meinungsbildung 
Bestimmungen: Art. 17 und 93 Abs. 3 BV, Art. 4 und 6 Abs. 2 RTVG

Sachgerechtigkeit eines Online-Beitrages

1.1.2019.12 Der Online-Artikels zum Fernsehbeitrag über ausländische Anwälte war nicht sachgerecht. Das Verschulden der Juristin wurde als Faktum bezeichnet und im Text wurde das Verfahren nicht korrekt zusammengefasst.  
Entscheid b.817 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. September 2019  (italienischsprachig)
Stichworte: Sachgerechtigkeitsgebot, Menschenwürde, korrekte Information, Transparenz, Unschuldsvermutung 
Bestimmungen: Art. 17 Abs. 1, 93 BV, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1  RTVG

Einseitige, tendenziöse Berichterstattung

1.1.2019.11 Der Beitrag des «Kassensturz» von Fernsehen SRF über einen «schikanösen Chef» vermittelte ein einseitiges und tendenziöses Bild über die Arbeitsbedingungen beim erwähnten Unternehmen.
Entscheid b.819 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 8. November 2019  
Stichworte: Prüfungsbefugnis der UBI, Programmautonomie, anwaltschaftlicher Journalismus, Sachgerechtigkeitsgebot, Gesamteindruck, Meinungsbildung 
Bestimmungen: Art. 17, 93 BV, Art. 4, 5 und  6 Abs. 2 RTVG

Satire

1.1.2019.10 In der Late-Night-Show «Deville» von Fernsehen SRF wurden zentrale Glaubensinhalte nicht verspottet oder lächerlich gemacht und damit in erheblicher Weise negativ berührt. Eigentliches Angriffsobjekt der Satire bildeten die Influencer, deren stark kommerzielle Interessen karikiert wurden.
Entscheid b.820 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 8. November 2019  
Stichworte: Programmautonomie, Satire, Erkennbarkeit des satirischen Gehalts, Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Sachgerechtigkeitsgebot, Schutz religiöser Gefühle 
Bestimmungen: Art. 16, 21, 93 BV, Art. 4 Abs.1 und 2 und  6 Abs. 2 RTVG

Waffenrecht

1.1.2019.9 Ein Satz der «Tagesschau» über die bei den Anschlägen in Paris von 2015 verwendeten Waffen entsprach nicht den Tatsachen. Es handelte sich aber um einen Fehler in einem Nebenpunkt, weshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden ist.
Entscheid b.814 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. September 2019  
Stichworte: Programmautonomie, Sachgerechtigkeitsgebot, Fehler in einem Nebenpunkt, Gesamteindruck, Korrektur, Vielfaltsgebot
Bestimmungen: Art. 93 BV,  Art 4 Abs. 2 und  4 RTVG

Zuständigkeit der UBI

1.1.2019.8 Das Fernsehen SRF verletzte bei der Berichterstattung über Klimafragen das Vielfaltsgebot nicht.
Entscheid b.824 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 17. Oktober 2019  
Stichworte: Sprache «Deutschland-Hochdeutsch», Zuständigkeit der UBI,  Betroffenheitsbeschwerde, öffentliches Interesse 
Bestimmungen: Art. 24 und 96 Abs. 1 RTVG

Zugang zum Programm

1.1.2019.7 Da keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorlegen, hat die UBI die Beschwerde wegen verweigerten Zugangs zum Programm des Gemeinschaftsradios RaBe abgewiesen.
Entscheid b.815 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. September 2019  
Stichworte: Zugangsbeschwerde, «Recht auf Antenne», Sendekonzept, Diskriminierung
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, Art. 91 Abs. 3 lit. b und 96 Abs. 3 RTVG 

Le principe de la présentation fidèle des événements

1.1.2019.6  La plainte contre le reportage de l’émission «Mise au point» du 14 octobre 2018 intitulé «Beaux comme des camions» doit être rejetée.
Décision b.809 de l’autorité indépendante d’examen des platines en matière de radio-télévision du 13 septembre 2019  
Mots-clefs: le journalisme d’enquête, le principe de la présentation fidèle des événements, la possibilité d’exprimer son point de vue, anonymisation
Dispositions: art. 17 al. 3 Cst, art. 4 al. 2 et 4 LRTV 

Vielfaltsgebot

1.1.2019.5 Das Fernsehen SRF verletzte bei der Berichterstattung über Klimafragen das Vielfaltsgebot nicht.
Entscheid b.813 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 13. September 2019
Stichworte: Zeitraumbeschwerde, Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfaltsgebot, Ausgewogenheit, Meinungen von Minderheiten 
Bestimmungen: Art. 17 Abs. 1 BV, Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG

Vielfaltsgebot und Sendezeit

1.1.2019.4 Ungleiche Sendezeit verletzt Vielfaltsgebot nicht, wenn Argumente beider Seiten angemessen zum Ausdruck kommen. «Club»-Sendung zum ärztlich assistierten Suizid war rechtens.
Entscheid b.807 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 7. Juni 2019 in Sachen Human Life International Schweiz und Mitbet. gegen SRG.        
Stichworte: Betroffenheit, Sittlichkeit Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfalt, Ausgewogenheit, Programmautonomie, Schleichwerbung
Bestimmungen: Art. 17 und 93 BV, Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 und 6 Abs. 2 RTVG 

Einseitiger Fernsehbeitrag zum Fall «Maudet»

1.1.2019.3 Die in der beanstandeten Sendung «Rundschau» von Fernsehen SRF zum Fall «Maudet» vermittelten Informationen waren insgesamt einseitig, tendenziös und unvollständig.
Entscheid b.803 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI vom 7. Juni 2019 in Sachen Pierre Maudet gegen SRG.  
Stichworte: Betroffenheit, Sittlichkeit Sachgerechtigkeitsgebot, Vielfalt, Ausgewogenheit, Programmautonomie, Schleichwerbung
Bestimmungen: Art. 6 Abs.2 EMRK, Art. 17 und 32 Abs. 1 und 93 BV, Art. 4 Abs. 2 sowie 6 Abs.2 RTVG

Mutwillige Beschwerdeführung

1.1.2019.2 Nichteintreten auf Beschwerden gegen RSI und Tele Ticino wegen mutwilliger Beschwerdeführung
BGer 2C_656/2019 vom 29. Juli 2019 (Entscheid italienisch)

Fehlende Zuständigkeit der UBI

1.1.2019.1 Nichteintreten, da der angefochtene Beschluss der UBI den Zugang zu amtlichen Dokumenten im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes betraf.
BGer 1C_390/2019 vom 30. Juli 2019 (Entscheid italienisch)

1.2 Öffentlichkeitsprinzip 

Zugang zu Akten von Aufsichtsverfahren

1.2.2020.14  Art. 19 Abs. 2 Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) ist nicht als lex specialis im Sinne von Art. 4 BGÖ einzusstufen. Zudem würden es auch die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verbieten, auf ein Gesuch nach dem Öffentlichkeitsgesetz hin einem Dritten gegen den Willen des betreffenden Beaufsichtigten Zugang zu den Akten eines laufenden oder abgeschlossenen Aufsichtsverfahrens zu gewähren.
BVerG A-1109-2018 vom 16. Dezember 2020  i.S. A. c. Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB
Stichworte: Spezialbestimmungen, Verfahren nach RAG, Kartellrecht, Revisionsgeheimnis, Interessenabwägung, Datenschutz, öffentliches Informationsinteresse, Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bestimmungen: Art. 6, 7 Abs. 1 Bst. g und 11 BGÖ, 15 19 und 34 RAG, 730 OR, 320 f. StGB

Accès à des documents officiels

1.2.2020.13 Dans le domaine de l’assurance-maladie obligatoire, les collaborateurs des assurances-maladie remplissent une tâche publique. Les données personnelles les concernant ne doivent donc pas être anonymisées.  
TF 1C_59/2020-1751/2019 du 20 novembre 2020 
Mots-clefs:  Applicabilité de l› LTrans, secrets secrets d’affaires, accès non anonymisé, liberté d’expression
Dispositions: Art. 10 CEDH, art. 6 , 7  lit.g et 9 LTrans, art. 28 OAMal 

Zugang zu Prüfbericht

1.2.2020.12  Dem Beschwerdeführer ist Einsicht in den Bericht «Prüfung der effektiven Gewinnmarge bei RUAG Aviation 2013 – 2017» unter Anonymisierung der Personennamen einschliesslich der Revisionsgesellschaft zu gewähren.
BVerG A-6003-2020 vom 18. November 2020  i.S. A. c. RUAG International Holding AG
Stichworte: Kartellrecht, Geschäftsgeheimnisse, freiwillig mitgeteilte Informationen, Schadensrisiko, Interessenabwägung, Schutz von Personendaten
Bestimmungen: Art.  4, 5, 7 Abs. 1 lit. f, g, h, 9 BGÖ.

Einsicht in wissenschaftliche Arbeiten

1.2.2020.11 Dokumente betreffend die Wahl und die Zusammenstellung der Leitungsgruppe des Nationalfonds-Projektes 67 unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz.
BGer 1C_643/2019 vom 21. August 2020  i.S. A. c. SNF
Stichworte: privatrechtlich organisierter Träger von Verwaltungsaufgaben, hoheitliche Tätigkeit,  Sachverständige im Verwaltungsverfahren
Bestimmungen: Art.  2 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1 lit. a BGÖ.

Auflage von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten wurden

1.2.2020.10 Das Bundesgericht legt das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf. Diese Auflage erfolgt in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt.
BGer 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020  i.S. A. c. B., C., D. und E.
Stichworte: Begründungspflicht, vollständiger und teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit, Persönlichkeitsschutz, Interessenabwägung  
Bestimmungen: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs.3 BV, Art. 69, 70, 82 StPO

Ausnahmetatbestände zum Öffentlichkeitsgrundsatz

1.2.2020.9 Der EDÖB durfte einem Gesuchsteller Zugang zu Dokumenten eines Verfahrens nach Art. 29 DSG (konkret ging es um einen Hackerangriff) gewähren, die er zum Schutz der Privatsphäre von Betroffenen teilweise schwärzte.  
BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 i.S. Swisscom c. X. und EDÖB
Stichworte: Ersatzbehörde für Schlichtungsverfahren, Anhörung, Ausnahmetatbestände, Meinungsbildungsprozess, Geschäftsgeheimnisse, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 4, 5, 7 Abs.1 lit a, b, g und h und Abs.2, 10-15 BGÖ, Art. 28, 29 DSG

Spezialgesetzliche Bestimmungen

1.2.2020.8 Nachdem sämtliche im Schlussbericht  «Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte» enthaltenen Personendaten über die Beschwerdeführerin zu vernichten sind, ist ihrem entsprechenden Anliegen ausreichend Genüge getan.
BGer 1C_527/2019 vom 14. April 2020 i.S. A. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Generalsekretariat GS-WBF
Stichworte: Akteneinsicht, Personendaten, Interessenabwägung
Bestimmungen: Art. 6, 7, 10, 11 BGÖ, Art. 3, 25 DSG

Spezialgesetzliche Bestimmungen

1.2.2020.7 Das Produktesicherheitsgesetz enthält keine Spezialbestimmung, welche dem Anspruch auf Zugang zu den Resultaten einer 2015 durchgeführten Kontrolle der Sicherheitsvorschriften von verschiedenen Wickelkommoden BGÖ entgegenstehen.
BGer 1C_299/2019 vom 2. Mai 2020 i.S. A. gegen bfu; BGE 146 II 265
Stichworte: Verpflichtung zu aktiver Information, Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzliche Regelungen, Auslegung von spezialgesetzlichen Normen
Bestimmungen: Art. 4, 5, 6, 7, 11, 16 BGÖ, Art. 10, 12 PrSG

Zugang zu TADOC-Entscheiden

1.2.2020.6 Der zusätzliche Zugang zu den Markennamen und Zusatzbezeichnungen der TADOC-Entscheide durfte verweigert werden.
BVGer A-5635/2019 vom 12. Mai 2020  i.S. A. c. Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Stichworte: Nicht anonymisierbare Daten, Tarifauskünfte, Öffentliches Interesse, Personendaten, Interessenabwägung, Anhörung
Bestim
mungen: Art. 2,  5, 7, 9, 10, 11, 13, 16, 17  BGÖ, 19 DSG

Innere und äussere Sicherheit

1.2.2020.5 Es lässt sich nicht verantworten, die exakten Standort-Koordinaten der Messstationen  des Radiomonitoring-Netzes des BAKOM und die detaillierte technische Bestückung jeder einzelnen Anlage preiszugeben. Sie liessen sich in nachteiliger Weise für die innere Sicherheit der Schweiz nutzen und können sie in einer Weise gefährden.
BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020  i.S. X. c. BAKOM
Stichworte: Geheimhaltung, Akteneinsicht, innere und äussere Sicherheit, Gefährdung, zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen, Interessenabwägung,
Bestimmungen: Art. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 13 BGÖ, Art. 1, 26, 32b, 34 und 52 FMG

Accès des documents officiels  

1.2.2020.4  L’autorité inférieure est tenue de remettre à Oxysuisse, après caviardage de toutes les informations non expressément demandées par la recourante, une copie des diverses formulaires. Oxysuisse souhaitait connaître le détail des augmentations de prix par fabricant, par marque et sous-marque de cigarettes, avec la date d’entrée en vigueur de chacune de ces augmentations.
BVGer A-1751/2019 du 1er mai 2020 
Mots-clefs:  Applicabilité de l› LTrans, droit d’accès, dispositions spéciales, requête abusive,  secrets professionnels

Dispositions: Art. 2, 3, 4, 5, 6 et 7 LTrans, art. 9, 10, 16 LTab 

Einsicht in Tarifgenehmigungsverfahren

1.2.2020.3 Im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs des BGÖ kann das Tarifgenehmigungsverfahren der Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nicht als Justizverfahren eingestuft werden. Es ist somit nicht nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff 5 f . BGÖ vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen, sondern davon als erstinstanzliches Verwaltungsverfahrens erfasst. 
BVGer A-816/2019 vom 25. Februar 2020  i.S. X. c. Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Stichworte: Verwertungsgesellschaft, Geltungsbereich des BGÖ, Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Justizbehörden, Aufsichtsbehörde, Rechtsstellung der Schiedskommission 
Bestimmungen: Art. 30 Abs.3 BV, Art. 55 – 57 URG, Art. 2,  3, 7 BGÖ

 

Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung

1.2.2020.2 Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann nur abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt.
BGer 8C_751/2018 vom 25. Februar 2020  i.S. A. c. IV-Stelle des Kt. Zug
Stichworte: Justizöffentlichkeit, Gründe für Absehen von einer öffentlichen Verhandlung  
Bestimmungen: Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs.3 BV, Art. 61 lit. a ATSG

Urteilsedition

1.2.2020.1 Dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit ist durch die Auflage auf der Gerichtskanzlei und die Möglichkeit, eine anonymisierte Kopie zu erhalten, Genüge getan. Die Erhebung einer Gebühr für die Anonymisierung ist im Grundsatz zulässig.
BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020  i.S. A. c. Verwaltungsgericht des Kt. Zug
Stichworte: Justizöffentlichkeit, öffentliche Urteilsverkündung, Urteilsedition, Anonymisierung, Kostenentscheid, gesetzliche Grundlage für Gebühr 
Bestimmungen: Art. 16 Abs. 3 und 30 Abs.3 BV, § 9a KVO-ZG und § 22 Abs. 2 VRG-ZG.

Interessenabwägung

1.2.2019.11 Das Interesse von in Zusammenhang mit einem Nationalfondsprojekt abgelehnter Forscherinnen und Forscher am Schutz der Privatsphäre überwiegt ein allfälliges öffentliches Interesse am Zugang zu den Namen.
BVGer A-6160/2018 vom 4. November 2019  i.S. ERAS – Echtes Recht auf Selbstbestimmung c. Schweizerischer Nationalfonds SNF
Stichworte: Geheimhaltung, Anwendung des BGÖ auf externe Verwaltungsträger, Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzliche Regelungen (FIGF), Personendaten, Anonymisierung, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 16 BGÖ, 4, 10, 13 FIFG

Refus de transmission de documents

1.2.2019.10 Le fait que la liste des quelque 500 personnes invitées officiellement à la réception du nouveau Président du Grand Conseil était destinée au comité d’organisation n’implique évidemment pas que son contenu doit être accessible au public.
BGer 1C_136/2019 du 4 décembre 2019
Mots-clefs:  protection des données,  sphère privée, intérêt public , droit d’accès,  frais judiciaires
Di
spositions: Art. 8, 16, 17 CSt., art. 16, 17 et 27 LInfo-VD, 

Accès des documents officiels  

1.2.2019.9  L’autorité inférieure a retenu bon droit que l’accès aux documents relatifs l’augmentation des primes de l’AOS de B.  Assurances SA pour les années 2014 – 2017 peut être refusé en application de la LTrans.
TAF A-2352/2017 du 11 décembre 2019
Mots-clefs:  droit d’accès, données personnelles, intérêt public, compensation des risques,   secret d’affaires,  assurance complémentaire

Dispositions: Art. 3, 4, 5, 7 LTrans, LSAMal, OSAMal

Interessenabwägung

1.2.2019.8 Das Interesse von in Zusammenhang mit einem Nationalfondsprojekt abgelehnter Forscherinnen und Forscher am Schutz der Privatsphäre überwiegt ein allfälliges öffentliches Interesse am Zugang zu den Namen.
BVGer A-6160/2018 vom 4. November 2019  i.S. ERAS – Echtes Recht auf Selbstbestimmung c. Schweizerischer Nationalfonds SNF
Stichworte: Geheimhaltung, Anwendung des BGÖ auf externe Verwaltungsträger, Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzliche Regelungen (FIGF), Personendaten, Anonymisierung, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 16 BGÖ, 4, 10, 13 FIFG

Öffentlichkeit eines arbeitsrechtlichen Prozesses

1.2019.7a  Eine Gerichtsberichterstatterin, die an der Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht anwesend sein konnte, durfte von der Teilnahme an den informellen Vergleichsgesprächen ausgeschlossen werden.
BGer 4A_179/2019 vom 24. Sept. 2019 (BGE 146 I 30)
Stichworte: Arbeitsrecht, Ausschluss von Vergleichsverhandlungen, Instruktionsverhandlung, Justizöffentlichkeit
Bestimmungen: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, 30 Abs. 3 BV, Art. 124 und 226 ZPO

Consultation d’un jugement pénal 

1.2.2019.7  Droit de consulter les décisions judiciaire: La cour cantonale a considéré avec raison qu’une anonymisation du jugement ou une consultation partielle ne serait d’aucune efficacité puisque l’identité du condamné est d’ores et déjà connue.
BGer 1C_616/2018 du 11 septembre 2019
Mots-clefs: Principe de publicité, sphère privée, int
érêt actuel, anonymisation du jugement
Dispositions: 6 par. 1 CEDH, 14 Pacte ONU II et 30 al. 3 Cst

Einsicht in Unterlagen der EStV

1.2.2019.6 Einsicht in die im Bereich der direkten Bundessteuer aus Strafverfahren der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) verfügten Bussen und Nachsteuern, aufgeschlüsselt auf die einzelnen Kantone, die Summe der Bussen und die Summe der Nachsteuern muss gewährt werden, aber nicht in die Anzahl der Verfahren pro Kanton.
BVGer A-6255/2018 vom 12. Sept. 2019  i.S. A. c. Eidg. Steuerverwaltung
Stichworte: Amtliches Domkument, Öffentlichkeitsprinzip und spezialgesetzliche Regelungen (DBG), Schutz der Beziehungen zwiwschen Bund und Kantonen, Steuergeheimnis, Schutz der Privatsphäre
Bestimmungen: Art. 4, 5, 6, 7, 16 BGÖ, 110 DBG

Nicht fertig gestelltes Dokument

1.2.2019.5 Der verlangte Bericht war weder unterzeichnet noch finalisiert und diente der Vorinstanz weder als Entscheidungsgrundlage noch zur anderweitigen Verwendung. Es handelte sich deshalb um ein nicht fertig gestelltes Dokument.
BVGer A-5768/2018 vom 12. Sept. 2019 i.S. Verein für Fairness, Rechtmässigkeit und
Chancengleichheit an eidg. Prüfungen c. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI
Stichworte: Amtliches Dokument, nicht fertig gestelltes Dokument, Entscheidungsgrundlage, Willensbildungsprozess
Bestimmungen: Art. 5, 7 BGÖ, Art. 1 Abs.2 VBGÖ

Publikums- und Medienöffentlichkeit

1.2.2019.4 Ein teilweiser Ausschluss der Öffentlichkeit kann die tangierten Rechtsgüter der Privatklägerin hinreichend schützen und die wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips sicherstellen.
BStGer SN 2019.21 vom 28. August 2019 i.S. Bundesanwaltschaft und BV. c. A.
Stichworte: Ausschluss der Öffentlichkeit, Medienfreiheit, Einschränkung von Grundrechten, Publikums- und Medienöffentlichkeit, Güterabwägung,
Bestimmungen: Art. 6 Ziff.1 EMRK, Art. 17, 30 Abs.3 BV, Art. 69, 70 StPO

Administrativuntersuchung als amtliches Dokument

1.2.2019.3 Der Schlussbericht einer Administrativuntersuchung (hier zur «Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte») fällt sodann in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ. Eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 4 BGÖ ist nicht auszumachen.
BVGer A-6908/2017 vom 27. August 2019 i.S. X. (ehem. Chef der Sektion Recht und nach einer Reorganisation als Stabschef verantwortlich für die Bürgschaftsvergabe des Bundes im Bereich der Hochseeschifffahrt) c. WBF      
Stichworte: Administrativuntersuchung, Personendaten, • Anspruch auf rechtliches Gehör • Spezialgesetzliche Regelung  
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 3, 4, 7, 8, 9 und 11 BGÖ, 3, 4, 19, 25  und 27a und g RVOV, 25 und 25bis DSG.

Spezialgesetzliche Regelung

1.2.2019.2 Der Schlussbericht einer Administrativuntersuchung (hier zur «Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte») fällt sodann in den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ. Eine spezialgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 4 BGÖ ist nicht auszumachen.
BVGer A-7102/2017 vom 27. August 2019 i.S. X. (ehem. nebenamtl. Delegierte des Bundesrates für wirtschaftliches Landesversorgung) c. WBF
Stichworte: Administrativuntersuchung, Personendaten, Anspruch auf rechtliches Gehör, Spezialgesetzliche Regelung  
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 3, 4, 7, 8, 9 und 11 BGÖ, 3, 4, 19, 25  und 27a und g RVOV, 25 und 25bis DSG.

Justizöffentlichkeit

1.2.2019.1 BStGer BB 2019.12
Dieser Entscheid wurde von Medialex kommentiert und ist unter Urteilsbesprechungen zu finden.

2. Privatrecht – Droit privé

Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz

2.2020.5 Die Veröffentlichung einer gelöschten Vorstrafe ist nicht in jedem Fall unrechtmässig. Im Einzelfall sind der Informationsauftrag des Presseunternehmens und die Interessen des Betroffenen namentlich an der Resozialisierung gegeneinander abzuwägen.
BGer 5A_440/2020 vom 2. November 2020 i.S. A. c. B.
Stichworte: Rechtliches Gehör, Prüfungs- und Begründungspflicht, Persönlichkeitsschutz, Privatsphäre, gelöschte Strafen, Interessenabwägung.
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 369 StGB,  28 ZGB

Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz

2.2020.4 Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz umfasst auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre «soziale Geltung», und schützt damit die Ehre weitergehend als das Strafrecht.
BGer 5A_742/2019 vom 3. September 2020 i.S. Verein gegen Tierfabriken c. Qualipet AG
Stichworte: Rechtliches Gehör,  Persönlichkeitsschutz, Vorsorgliche Massnahmen, Unschuldsvermutung.
Bestimmungen: Art. 29 BV, Art. 28 ZGB, 53, 261 und  266 ZPO

Vorsorgliche Massnahmen

2.2020.3 Die Bedingungen von Art. 266 ZPO waren nicht erfüllt, da ein öffentliches Interesse daran gegeben war, ausführlich über den streitgegenständlichen Vorfall informiert zu werden und zu wissen, wer welche Rolle spielte.
BGer 5A_596/2018 vom 22. April 2020 i.S. A. c. Società svizzera di radiotelevisione (Entscheid italienischsprachig)
Stichworte: Persönlichkeitsschutz, Öffentliches Interesse, Vorsorgliche Massnahmen, Justizöffentlichkeit.
Bestimmungen: Art. 9, 13, 32 BV, Art. 28a und 28c ZGB, 261, 261e und 266 ZPO

Persönlichkeitsverletzung

2.2020.2  Aufgrund der Tatsache, dass B. selbst Öffentlichkeit bezüglich seiner Verurteilung wegen Rassendiskriminierung herstellt, darf darüber auf der Facebook-Seite von A. gepostet werden, ohne dass dadurch die Privatsphäre oder die Ehre von B. widerrechtlich verletzt würden.
BGer 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 i.S. Verein C. und B. (Präs. des Vereins C.) c. A.
Stichworte: Beseitigungsbegehren, Klagehäufung, Feststellungsbegehren, rechtliches Gehör, Aktivlegitimation, Persönlichkeitsverletzung, gelöschte Verurteilung, Herstellung von Öffentlichkeit.
Bestimmungen: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB, Art. 90 ZPO

Persönlichkeitsverletzung

2.2020.1 Die obergerichtliche Feststellung, A. habe mit den Äusserungen «B. könnte ja auch mal aufhören, alle als linksextrem-jüdisch zu bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht teilen» und «Ja klar, der B. verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine antisemitischen Texte» die Persönlichkeit von B. verletzt, erwies sich nicht als bundesrechtswidrig.
BGer 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 i.S. A. c. B. (Präs. des Vereins C.)
Stichworte: Feststellungsinteresse, Noven, Ehrverletzung, Meinungsäusserungsfreiheit, Widerrechtlichkeit, überwiegendes öffentliches Interesse, Antisemitismusvorwurf, Durchschnittsleser, Sachbezug, Verfälschung des Bildes.
Bestimmungen: Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB, Art. 317 ZPO

Veröffentlichung eines Urteils

2.2019.2 Die kantonalen Gerichte durften eine Dispositivziffer zur Veröffentlichung des Urteils erläutern und dahingehend klarer fassen, dass das Urteilsdispositiv inklusive vollständiger Namensnennung aller Parteien zu veröffentlichen sei.  
BGer 5A_955/2018  vom 29. August 2019
Stichworte: Erläuterung,Urteilspublikation, Namensnennung
Bestimmungen: Art. 28a ZGB, Art. 334 ZPO

Gegendarstellung

2.2019.1 Keine Gegendarstellung im Gesetzessinne liegt somit vor, wenn die beanstandete Tatsachendarstellung lediglich als wahrheitswidrig bestritten wird.
BGer 5A_958/2018 vom 6. August 2019 i.S. A. c. Genossenschaft B.
Stichworte: Gegendarstellung, Ergänzung des Textes durch den Richter, Betroffenheit, Rechtschutzinteresse, rechtliches Gehör
Bestimmungen: Art. 28g und 28h ZGB, Art. 97 BGG

3. Strafrecht – Droit pénal

Üble Nachrede durch Weiterverbreiten

3.2020.7 Dieses Urteil bespricht für Medialex RA Viktor Györffy im Beitrag «Quellenschutz umfasst nicht nur so genannt seriöse Botschaften»
BGer 6B_330/2019 vom 18. November 2020 i.S. A. c. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, B. und Verein C.,

Üble Nachrede

3.2020.6 Der Vorwurf der verspäteten Lohnzahlung stellt die Art und Weise der Geschäftsführung in Frage. Im vorliegenden Kontext war davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsadressat darin ein gewisses Mass an polemischer Übertreibung erkannte und sie als dramatisierte Schilderung der Gründe und Folgen der verspäteten Lohnzahlung einordnen konnte. Es liegt keine Ehrverletzung vor 
BGer 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 i.S. A. c. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, B., C. und D. 
Stichworte:  Strafantrag, üble Nachrede, unlauterer Wettbewerb
Bestimmungen: Art. 81 StPO, Art. 30 und 173 StGB, Art. 3 und 23 UWG,

Discrimination raciale

3.2020.5 On peut souligner, qu’en suggérant que la mort de musulmans, telle celle qu’il a commentée, pouvait être souhaitable, le message du recourant déniait également aux adeptes de cette religion une valeur égale en tant qu’êtres humains, ce qui apparaît constitutif de l’état de fait visé par l›art. 261bis al. 4 CP, qualification subsidiaire toutefois non retenue en l’espèce.
BGer 6B_644/2020  du 14 octobre 2020  i.S. A. c. Office central du Ministère public du canton du Valais
Mots-clefs:  Discrimination raciale, arbitraire, liberté d’expression,
Dispositions:  Art. 12, 261bis CP 

Nicht öffentliches Gespräch

3.2020.5 Die Würdigung eines Gesprächs als «nichtöffentlich» im Sinne von Art. 179 ter StGB erfordert nicht notwendig, dass sich dieses auf den Geheim- oder Privatbereich der anderen Gesprächsteilnehmer bezieht oder in einem persönlichen oder geschäftlichen Kontext erfolgt. 
BGer 6B_´395/2020 vom 12. Oktober 2020 i.S. A. c. Staatsanwaltschaft Kt. SG, B. und C.
Stichworte: Anklageschrift, Strafantrag, persönliche Einvernahme, Sachverhalts- und Rechtsirrtum,  Nichtöffentlichkeit eines Gesprächs, 
Bestimmungen: Art. 13, 21 und 179ter StGB, 180 und 325 StPO

Ehrverletzung durch Broschüre

3.2020.4 Ehrverletzung durch eine Broschüre im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung. Italienischsprachiges Urteil
BGer 6B_36/2020 vom 19. Juni 2020 i.S. A. c. Ministero pubblico del Cantone Ticino, B. und C.  
Stichworte:  Üble Nachrede, Recht auf freie Meinungsäusserung, Willkür
Bestimmungen: Art. 10 EMRK, 29 Abs. 2 BV, 173 StGB

Genugtuungsansprüche im Ehrverletzungsverfahren

3.2020.3  Le grief soulevé par le recourant porte ainsi plus sur la motivation de la décision cantonale que sur une carence assimilable à une absence de décision constituant un déni de justice. Le moyen n’est donc pas séparé du fond. Il est partant irrecevable. 
BGer 6B_17/2020 du 7 avril 2020  i.S. A. c. Ministère public central du canton de Valais
Mots-clefs:  Non-entrée en matière, allocation d’une indemnité pour tort moral, violation de ses droits de partie, défaut d’une motivation suffisante.
Dispositions: Art. 49 CO, 81 LTF.

Conversation «non publique»

3.2020.2 Pour être qualifiée de «non publique» au sens des art. 179bis et 179ter CP, une conversation ne doit pas nécessairement se rapporter au domaine secret ou privé de ceux qui y prennent part ou intervenir dans un contexte de relations personnelles ou commerciales. La conversation n’est pas publique lorsque, au regard de l’ensemble des circonstances, ses participants s’entretiennent dans l’attente légitime que leurs propos ne soient pas accessibles à tout un chacun (modification de jurisprudence).
BGer 6B_943/2019  du 17 février 2020: BGE 146 IV 126  i.S. A. c. Ministère public de la République et canton de Genève, et B. 
Mots-clefs:  Enregistrements non autorisés de conversation, conversation «non publique», changement de jurisprudence
Dispositions:  Art. 13, 179bis, 179ter et 179quater CP 

Ehrverletzung durch «Liken» oder «Sharen»

3.2020.1 BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020, inzwischen publiziert als BGE  146 IV 23.
Dieser Entscheid wird von Medialex kommentiert und ist unter Urteilsbesprechungen zu finden.

Verleumdung 

3.2019.5 Die Unwahrheit von Aussagen (hier in einem Song über Nathalie Rikli) muss bei der Prüfung der Frage, ob eine Verleumdung vorliegt, zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung festgestellt werden. Erst wenn dieser Nachweis nicht gelingt, kommt Art. 173 StGB in Betracht.
BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019 i.S. Generalstaatsanwaltschaft des Kt. Bern c. Div. 
Stichworte:  Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, sexuelle Belästigung
Bestimmungen: Art. 49, 173, 174, 177, 198 StGB

Ehrverletzung

3.2019.4 BGer 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019
Dieser Entscheid wurde von Medialex kommentiert und ist unter Urteilsbesprechungen zu finden.

Filmen eines Polizeieinsatzes

3.2019.3 Kann das Filmen einer Szene mit Polizisten den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllen? 
OG-BE BK 2019.157 vom 3. Juli 2019 i.S. A c. C. und Generalstaatsanwaltschaft Kt. Bern
Stichworte: Amtsmissbrauch, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Filmaufnahmen, In dubio pro duriore
Bestimmungen: Art. 181, 286, 312 StGB, Art. 81, 215, 217, 263, 317, 319  StPO

Nicht öffentliches Gespräch

3.2019.2 Äusserungen, die lautstark in einem allgemein zugänglichen Umfeld gemacht wurden, dürfen als nicht öffentlich qualifiziert werden, weshalb eine davon gemachte Tonaufnahme nicht rechtswidrig erfolgt und im  Verfahren verwertbar ist.
BGer 6B_741/2019 vom 21.August 2019 i.S. X. c. Staatsanwaltschaft AR und A.
Stichworte: Verwertbarkeit von Aufnahmen als Beweismittel, Nichtöffentlichkeit eines Gesprächs, 
Bestimmungen: Art. 179ter StGB, 141 StPO

Quellenschutz

3.2019.1 BGer 1B_550/2018 vom 6. August 2019   
Dieser Entscheid wurde von Medialex kommentiert und ist unter Urteilsbesprechungen zu finden 

4. Urheberrecht – Droit d’auteur

5. Wettbewerbsrecht – Droit de la concurrence

6. Weitere Rechtsgebiete – Domaines juridiques divers

7. Ethik/Selbstregulierung – Ethique/autorégulation

 

Wahrheit

7.2020.98 Die Bewertungen im Artikel sind knapp genügend mit Fakten unterlegt, insbesondere die Verankerung von Vorstandsmitgliedern im freikirchlichen Milieu sowie der Umstand, dass ACT212 mit Unterstützung der «Ostmission» aufgebaut wurde.
Stellungnahme 98/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Die Wochenzeitung WOZ»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, zulässige Schlussfolgerungen, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 8.2

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

7.2020.97 Die «SonntagsZeitung» hat eine Anzeige als solche klar genug gekennzeichnet, allein im Kopfteil finden sich drei Hinweise auf den kommerziellen Inhalt und am Schluss  der Hinweis, dass Commercial Publishing den Beitrag erstellt hat.
Stellungnahme 97/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Trennung von redaktionellem Teil und Werbung, Begriff «Sponsored»
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Wahrheitspflicht

7.2020.96 Wurde in einem Artikel die Antwort eines Juristen des Bundesamts für Gesundheit an einer Pressekonferenz korrekt zitiert, liegt keine Verletzung der Wahrheitsplicht vor.
Stellungnahme 96/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch»)
Stichworte: Wahrheitspflicht
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Unvollständige Berichterstattung

7.2020.95 Ob «Radio SRF 1» mehr über Roger Federer berichtet als über andere Tennisprofis und über welche Tennisturniere es berichtet, ist der Sportredaktion des «Radio SRF 1» überlassen.
Stellungnahme 95/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Radio SRF 1»)
Stichworte: Freiheit der Redaktionen bei der Themenwahl und -gewichtung
Bestimmungen: Protokollerklärung des Presserates zu Ziff. 11 «Erklärung»

Privatsphäre

7.2020.94 Die gerügten Artikel über prominente Tennisspieler verletzten deren Privatsphäre nicht.
Stellungnahme 94/2020 des Schweizer Presserates (X. c. diverse Medien)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, Umgang mit Prominenten
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 7.1

Journalistische Ungenauigkeit

7.2020.93 Eine Ungenauigkeit in der Formulierung stellt nicht in jedem Fall eine Verletzhung der Wahrheitsplicht dar.
Stellungnahme 93/2020 des Schweizer Presserates (Gross. c. «Thurgauer Zeitung»)
Stichworte: Verpflichtung zur Wahrheit, Ungenauigkeit, faire und sachlkche Berichterstattung.
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Wahrheit, Entstellen von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2020.92 Der Artikel «Die One-Man-Show bei Shnit geht weiter» verletzte die «Erklärung» nicht.
Stellungnahme 92/2020 des Schweizer Presserates (van der Hoeven c. «Berner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Aussage gegen Aussage, Entstellen von Tatsachen, Trennung von Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Recherchegespräche, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen
Bestimmungen:  Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie1.1, 2.3, 3.1, 3.8

Wahrheitssuche, Quellenbearbeitung

7.2020.91 Sind Informationen und Behauptungen einer Medienmitteilung einer vertrauenswürdigen Quelle (Universitätsspital Zürich) unklar oder missverständlich, dürfen sie nicht unnachgefragt übernommen werden.
Stellungnahme 91/2020 des Schweizer Presserates (X. gegen diverse Medien)
Stichworte: Grenzen der Beurteilung durch den Presserat, Wahrheitspflicht bei Schlagzeilen, vertrauenswürdige Quelle, Aussage gegen Aussage, Überprüfung unklarer Informationen
Bestimmungen:  Art. 1 Abs. 2 Geschäftsreglement, Ziff. 1 und  3 «Erklärung», Richtlinie 3.1

Privatsphäre

7.2020.90 Im Zusammenhang mit dem Stadionneubau gab es kein öffentliches Interesse, von der Person, die dagegen opponierte, die privaten Verhältnissen (getrennt lebend) und insbesondere von deren Kind und dem Streit um dessen Betreuung zu berichten.
Stellungnahme 90/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, persönliche Verhältnisse, öffentliches Interesse
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung»

Wahrheitssuche, Quellenbearbeitung

7.2020.89 Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «Harte Kritik an der Kesb» die Wahrheitspflicht verletzt und Informationen unterschlagen, aber nicht gegen die Regeln über Interview und Recherchegespräche verstossen.
Stellungnahme 89/2020 des Schweizer Presserates (Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Aussage gegen Aussage, Unterschlagung von Informationen, Quellenbearbeitung, Interview, Recherchegespräch
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement, Ziff. 1, 3 und 4 «Erklärung», Richtlinie 3.1, 4.5 und 4.6

Privatsphäre

7.2020.88 Durch die unverfälschte Stimme sowie durch verschiedene weitere Angaben wurde ein Kind nicht in genügendem Masse anonymisiert, sein intimster Privatbereich ist exponiert worden.
Stellungnahme 88/2020 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «bazonline.ch»)
Stichworte: Quellenbearbeitung, Privatsphäre, Identifizierbarkeit, Kinder, Sexualdelikte, Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.1, 7.3, 7.7 und 8.3, Art. 17 Abs. 2 Geschäftsreglement

Recherche de la vérité, Accusations anonymes et gratuites

7.2020.87 En publiant En publiant l’article intitulé «Le ‹gourou› de Grandvaux fait fuir ses cohabitants», «24heures» n’a violé pas  la «Déclaration».
Prise de position 87/2020 du Conseil suisse de la presse (Bondolfi c. «24 heures»)
Mots-clefs : Recherche de la vérité, omission d’informations essentielles, accusations anonymes et gratuites
Dispositions : Chiffre 1, 2, 3 et 7 «Déclaration»

Recherche de la vérité, Omission d’informations essentielles

7.2020.86 En publiant l’article intitulé «L’écovillage de Grandvaux est le théâtre d’une guerre de clans», «Le Temps» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 86/2020 du Conseil suisse de la presse (Bondolfi c. «Le Temps»)
Mots-clefs : Recherche de la vérité, omission d’informations essentielles, un devoir de rectification
Dispositions : Chiffre 1, 2, 3, 5 et 7 «Déclaration»

Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar

7.2020.85 Die «Aargauer Zeitung» hat mit dem Artikel «Besitzer des Vereinslokals zu Recht aus dem Verein geworfen» die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.
Stellungnahme 85/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Entstellen von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung»

Unterschlagung wichtiger Informationen

7.2020.84 «20 Minuten» hat mit dem Artikel «Bodycam-Aufnahmen zeigen neue Details von Floyds Festnahme» keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen. 
Stellungnahme 84/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten»)
Stichworte: Zulässige Verkürzung, Weglassen wichtiger Aspekte, Unterschlagung wichtiger Informationen, Entstellen von Meinungen, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung»

Identifizierung

7.2020.83 Das Foto eines Teils des Wohnhauses zusammen mit den übrigen Angaben verletzte die Privatsphäre einer jungen Frau. Zu viele Details waren ersichtlich. Verbunden mit der Ortsangabe war es für Dritte möglich, aufgrund des Artikels den Wohnort der Frau zu erkennen und somit ihre Identität in Erfahrung zu bringen. 
Stellungnahme 82/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierbarkeit, Menschenwürde
Bestimmungen: Art. 17 Abs. 2 Geschäftsreglement, Ziff. 7 «Erklärung».

Privatsphäre

7.2020.82 «Blick.ch» hat nach dem ursprünglichen allenfalls problematischen Aufruf nur den Grad der Befolgung der Maskenpflicht beschrieben und mit Bildern illustriert. Eine bildliche Darstellung einzelner individualisierbarer Nicht-Maskenträger ist nicht erfolgt.
Stellungnahme 82/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «blick.ch»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierbarkeit, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung».

Nationalität

7.2020.81 Mit der Nennung der Nationalität von Straftätern u.ä. wird die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Diskriminierend ist dies ebensowenig, erst recht, wenn in vergleichbaren Fällen andere Nationalitäten auch genannt werden.
Stellungnahme 81/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «nau.ch», «blick.ch», «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Nichteintreten, Wahrheitspflicht, Nennung der Nationalität, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung».

Quellenbearbeitung

7.2020.80 Der «Bote der Urschweiz» hat mit dem Artikel «Im ‹Acherhof› steckt der Wurm drin» und den damit verbundenen Texten und Bildern die «Erklärung» nicht verletzt.
Stellungnahme 80/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Bote der Urschweiz»)
Stichworte: Umgang mit Quellen, unlautere Informationsbeschaffung, Verschleiern des Berufs, Identifizierung, Privatsphäre,
Bestimmungen: Ziff. 3, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 4.1 und 7.1

Online-Kommentare

7.2020.79 Wenn SRF.ch Leserkommentare nicht publiziert, dann ist dieses Vorgehen sowohl von der «Erklärung» als auch von der SRF-Netiquette gedeckt. SRF ist aber gehalten, dem Beschwerdeführer bekannt zu geben, wie lang die Sperrung gegen ihn maximal gelten soll.
Stellungnahme 79/2020 des Schweizer Presserates (X. c. SRF)
Stichworte: SRG-Netiquette, Online-Kommentare, Sperrung des Zugangs, Unabhängigkeit
Bestimmungen: Ziff. 2 und 9 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 5.2 und 9.1

Indépendance de la profession / Devoir de consultation

 

7.2020.78 Le Conseil suisse de la presse condamne l’ingérence de la municipalité d’Yverdon-les-Bains dans la liberté rédactionnelle du journal «La Région Nord Vaudois»..
Prise de position 78/2020 du Conseil suisse de la presse (Impressum c. La Région Hebdo SA)
Mots-clefs: Liberté des médias, suspendre l’insertion de la publication municipale, indépendance de la profession,devoir de consultation
Dispositions: Art. 17 de la Constitution fédérale

Informations non-vérifiées

7.2020.77 En publiant son article «Encore un coup de Rouge?», «Vigousse» a failli à son devoir de rechercher la vérité en retranscrivant des informations non-vérifiées et non-recoupées qui se sont révélées inexactes par la suite.
Prise de position 77/2020 du Conseil suisse de la presse (Rouge c. «20 minutes» et «Vigousse»)
Mots-clefs : vérité, informations non-vérifiées et non-recoupées, témoinage anonyme, audition lors de reproches graves, forum en ligne
Dispositions: Chiffre 1 et 3 «Déclaration»

Recherche de la vérité, dignité humaine

7.2020.76 En publiant l’article «Des scientifiques dans l’Arène de Twitter», «Le Temps» n’a violé ni le chiffre 1 (Recherche de la vérité) de la «Déclaration , ni le chiffre 8 (Respect de la dignité humaine). v.
Prise de position 76/2020 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le temps»)
Mots-clefs : vérité, atteinte à la dignité humaine
Dispositions : Chiffre 1 et 8 «Déclaration».

Recherche de la vérité

7.2020.75 En omettant de recueillir le point de vue du Département de l’instruction publique, de la formation et de la jeunesse avant de rédiger l’éditorial «Agir, pour que Thomas ne soit pas mort en vain», l’«illustré» a violé le chiffre 1 de la «Déclaration».
Prise de position 75/2020 du Conseil suisse de la presse (Département de l’instruction publique, de la formation et de la jeunesse (DIP) du canton de Genève c. «L’illustré»)
Mots-clefs : vérité, donner comme telles les nouvelles non confirmées
Dispositions : Chiffre 1 et 3 «Déclaration».

Recherche de la vérité

7.2020.74 Dans l’article intitulé «Un fiscaliste de luxe a été payé par le contribuable genevois pour analyser les notes de frais», «Le Matin Dimanche» n’a violé la «Déclaration».
Prise de position 74/2020 du Conseil suisse de la presse (Alder/Pagani/Salerno/Kanaan c. «Le Matin Dimanche»)
Mots-clefs : vérité, audition lors de reproches graves, méthodes déloyales, rectification
Dispositions : Chiffre 1, 3, 4 et 5 «Déclaration».

Wahrheitspflicht bei Mantelinhalten

7.2020.73 Bei der Übernahme journalistischer Inhalte von einem überregionalen Mantel unter Verwendung journalistischer Standardformeln, handelt es sich um eine seit Jahren gängige Praxis. Sie verletzte die Wahrheitspflicht nicht. Jedoch ist das Anliegen des Beschwerdeführers ernst zu nehmen, wonach Bezüger von Mantelinhalten ka mehr Transparenz herstellen sollten in Bezug auf die Herkunft dieser Inhalte.  
Stellungnahme 73/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Mantelinhalte, gängioge Praxis
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1 und 3.8

Wahrheitssuche, Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2020.72 Nachdem der «Beobachter» von X. auf erhebliche Widersprüche hingewiesen worden war, hätte die Geschichte nachrecherchiert und entsprechend angepasst werden müssen.  
Stellungnahme 72/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Beobachter»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Berichtigungspflicht, Privatsphäre, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 5.1 und 7.2

Wahrheitsgebot, Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2020.71 Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «Aufstand in der Unia» mit der Behauptung mehrerer unbelegter Sex-Affären gegen die Wahrheits- und Anhörungspflicht verstossen. 
Stellungnahme 71/2020 des Schweizer Presserates (Unia c. «Basler Zeitung» online)
Stichworte: Wahrheitssuche, Unterschlagung wichtiger Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.1

Quellenbearbeitung, Zitate

7.2020.70 Indem die Redaktion im Artikel «Das sind die Köpfe hinter den Corona-Protesten» Ken Jebsen einen in Anführungszeichen gesetzten Begriff zuschrieb, obwohl sich ein derartiges Zitat von ihm nirgends findet, hat sie Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt.
Stellungnahme 70/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-anzeiger» online)
Stichworte: Quellenbearbeitung, Umgang mit Zitaten, Anführungszeichen
Bestimmungen: Ziff. 3 «Erklärung»

Unterschlagung wichtiger Informationen

7.2020.69 Wenn sich jemand auf den Plattformen von Verschwörungstheoretikern bewegt, welche – je nach Bewertung – scharf rechtsnationalistische bis rechtsextreme Thesen vertreten, darf man davon sprechen, er habe «sich mehrmals in den Dunstkreis von Rechtsaussen» begeben. 
Stellungnahme 69/2020 des Schweizer Presserates (Pfluger c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Wahrheitsgebot, Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen,  Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Unterschlagung wichtiger Informationen

7.2020.68 «Watson» hat im Bericht über Verschwörungs-Thesen des deutschen Online-Radiomachers Ken Jebsen keine wichtigen Informationen unterschlagen noch Tatsachen oder Meinungen entstellt. 
Stellungnahme 68/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagung wichtiger Informationen, Entstellen von Meinungen, Berichtigungspflicht.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung»

Entstellung von Tatsachen

7.2020.67 Wenn die Autorin aufgrund ihrer Quellenlage und der Umstände interpretiert, jemand habe das anders empfunden, dann braucht es zur Beschreibung dieser Reaktion keine aktenkundigen Belege. 
Stellungnahme 67/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Luzerner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Entstellung von Tatsachen
Bestimmungen: Art. 17 Geschäftsreglement,  Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Schutz der Privatsphäre

7.2020.66 Das Fotografieren von Privatpersonen im öffentlichen Bereich ist ohne Einwilligung zulässig, wenn Betroffene auf dem Bild nicht herausgehoben werden. 
Stellungnahme 66/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-Anzeiger» online)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, Abbildung von Personen im öffentlichen Raum
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.1

Onlinekommentare

7.2020.65 Die sexistischen und rassistischen Kommentare wurden gelöscht.  Der Chefredaktor hat sich knapp zwei Monate später in einem Kommentar «in eigener Sache» für mehrfach freigeschaltete derartige Kommentare entschuldigt. 
Stellungnahme 65/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 minuten» online)
Stichworte: Redaktionelle Verantwortung, Onlinkommentare
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 8 «Erklärung»

Titelsetzung

7.2020.64 Der Titel eines Artikels vom 1. April 2020 «Corona-Krise: Gewalt nimmt zu – unter dem Radar der Behörden» konnte irreführen, weil die Zunahme der häuslichen Gewalt in der Schweiz von 2018 auf 2019 nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen. Der Titel wurde jedoch sowohl im Lead als auch im Lauftext relativiert und präzisiert.  
Stellungnahme 64/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «bluewin.ch» )
Stichworte: Wahrheit, Titelwahl
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 1 «Erklärung»

Wahrheitspflicht

7.2020.63 Gemäss dem vorliegenden Aktenstand war die Behauptung der BZ richtig, wonach Pascal Clivaz über ein Jahr lang nicht auf die Klagen von D. H. reagiert habe. Dies gilt selbst, wenn dieser einmal versuchte, zwischen den Parteien zu vermitteln.  
Stellungnahme 63/2020 des Schweizer Presserates (X./Y. c. «Berner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Transparenz der Quellen, öffentliches Interesse, Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff. 1 , 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Wahrheit

7.2020.62 Wenn ein Experte auf die Frage «Es könnte also drei Millionen Infizierte in der Schweiz geben. Bei einer Sterblichkeit von einem Prozent sprechen wir von 30’000 Toten» antwortet: «Ja, ein solches Worst-Case-Szenario ist nicht ausgeschlossen», dann ist die Zusammenfassung «im schlimmsten Fall gibt es bei uns 30’000 Tote» inhaltlich nicht falsch.  
Stellungnahme 62/2020 des Schweizer Presserates (Althaus c. «Blick» und «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagung wichtiger Elemente und Entstellen von Meinungen
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Wahrheitsgebot

7.2020.61 Mit dem Artikel «Binswanger und die Frauendemo: Opportunismus über Solidarität» wurde das Wahrheitsgebot dadurch verletzt, dass behauptet wurde, die Beschwerdeführerin habe unzählige Artikel eines bestimmten Inhalts geschrieben. 
Stellungnahme 61/2020 des Schweizer Presserates (Binswanger c. «das Lamm»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Entstellen von Meinungen, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Wahrheitspflicht

7.2020.60 Für einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht setzt der Presserat jeweils eine klar falsche, wahrheitswidrige Aussage voraus. In geringeren Fällen geht er von einem Irrtum, einer journalistischen Ungenauigkeit oder einem redaktionellen Fehler aus, den er nicht mit einem regelrechten Verstoss gegen die Verpflichtung zur Wahrheit gleichsetzt.. 
Stellungnahme 60/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Irreführung, journalistische Ungenauigkeit
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Unterschlagen von Informationen, Privatsphäre

7.2020.59 Wenn ein führendes Mitglied einer lokalen politischen Partei mit Pfefferspray gegen einen Demonstranten vorgeht, dann handelt es sich dabei grundsätzlich um ein Thema von öffentlichem Interesse. 
Stellungnahme 59/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick», «Blick.ch» und «SonntagsBlick»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagung von wichtigen Informationen, Recherche, Schutz der Privatsphäre, Identifizierung, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 4, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Wahrheitssuche

7.2020.58 Die Beschwerde gegen den Artikel «SVP nützt Unwissenheit der Bevölkerung aus» zum mangelnden Kenntnisstand der Bevölkerung hinsichtlich der CO2-Abgaben war offensichtlch unbegründet.  
Stellungnahme 58/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Zürichsee-Zeitung»)
Stichworte: Offensichtliche Unbegründetheit, Wahrheit
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement,  Ziff. 1 «Erklärung»

Gewaltdarstellungen

7.2020.57 Das beanstandete Video zeigt nicht viel anderes als was man in Naturfilmen immer wieder sieht. Fressen und gefressen werden ist unschön, aber nicht unnatürlich. Das zu zeigen ist nicht per se grausam, solange es mit der nötigen Vorwarnung und Begleitung gezeigt wird. 
Stellungnahme 57/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten online»)
Stichworte: Öffentliche Funktion von Medienschaffenden, Bezahlung von Informanten, Gewaltdarstellungen, Notsituationen, Menschenwürde, Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 2, 4, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 2.4, 4.3, 7.8, 8.1, 8.3

Identifizierung

7.2020.56 Die Identifikation durch Personen ausserhalb des Arbeitskreises und der Familie ist mit dem beanstandeten Bild, reduziert auf Bildschirmgrösse, kaum möglich; Ziffer 7 der «Erklärung» ist nicht verletzt. 
Stellungnahme 56/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick.ch»)
Stichworte: Identifizierung, Schutz der Privatsphäre 
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Wahrheitspflicht

7.2020.55 Werden massive, teils ehrenrührige Vorwürfe erhoben ohne Hinweise auf Passagen im Artikel, die das belegen würden, ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. 
Stellungnahme 55/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Oltener Tagblatt»)
Stichworte: Nichteintreten wegen offensichtlicher Unbegründetheit, Wahrheitspflicht, Unschuldsvermutung, Identifizierung
Bestimmungen: Art. 11 Abs.1 Geschäftsreglement, Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 4.7, 7.2

Anhörungspflicht

7.2020.54 Das «Tagblatt» hat einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid korrekt zusammengefasst und war deswegen nicht verpflichtet, den Beschuldigten anzuhören. 
Stellungnahme 54/2020 des Schweizer Presserates (Stach c. «St. Galler Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagen von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen und Ausnahmen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Fairnessprinzip
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinien 3.8, 3.9

Wahrheitspflicht

7.2020.53 Gänzlich anonyme Beilagen, eingereicht von einer durch einen Anwalt vertretenen Partei, sind in einem Verfahren vor dem Presserat nicht brauchbar. 
Stellungnahme 53/2020 des Schweizer Presserates (MÜSIAD Switzerland c. «SonntagsBlick»)
Stichworte: Beschwerdebegründung, Wahrheitspflicht, unklare Fakten- und Quellenlage, anonyme Dokumente, journalistische Ungenauigkeit
Bestimmungen: Art. 9 Abs.2 Geschäftsreglement, Ziff. 1 «Erklärung»

Nichteintreten wegen sofortiger Löschung

7.2020.52  Das Löschen eines Eintrags nur Stunden nach dem Erscheinen entspricht der in Art. 11 Geschäftsreglement geforderten «Korrekturmassnahme». Auch die zweite Anforderung, die geringe Relevanz, war gegeben.
Stellungnahme 52/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten online»)
Stichworte: Menschenwürde, Diskriminierung, Nichteintreten, Korrekturmassnahmen, Relevanz.
Bestimmungen: Art. 11 Geschäftsreglement

Deklaration einer Beilage

7.2020.51 Die beanstandete Beilage hatte die Anmutung eines Prospektes. Sie hatte eine andere Aufteilung in Spalten als der redaktionelle Teil, eine andere Schrift usw. sie war klar vom redaktionellen Teil zu unterscheiden. 
Stellungnahme 51/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Luzerner Zeitung»)
Stichworte: Unterscheidung von redaktionellem Teil und Werbung, Transparenz, Anspruch auf Veröffentlichung einer Meinung
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 5.2, 10.1

Meinungspluralismus

7.2020.50 Die Redaktionen sind frei in ihrer Themenwahl. Ob sie ein bestimmtes Thema (konkret: Demonstration gegen die Klimakrise) zu einem bestimmten Zeitpunkt für angezeigt halten, liegt in ihrem eigenen Ermessen.
Stellungnahme 50/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheit, freie Themanwahl, Meinungspluralismus 
Bestimmungen: Art. 11 und 13 Geschäftsreglement, Ziff. 11 «Erklärung»

Privatsphäre

7.2020.49 Mit dem Namenskürzel, der Altersangabe, dem thailändischen Wohnort und Autokennzeichen und den beiden Hunden als Merkmale wird der Verstorbene zwar sofort identifizierbar für seine Familie, allenfalls auch für das soziale Umfeld, aber nicht für eine breitere Öffentlichkeit, welche «nur über die Medien informiert» ist.
Stellungnahme 49/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick.ch»)
Stichworte: Privatsphäre, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Wortwahl und Wahrheitspflicht

7.2020.48 Es kann sein, dass der Begriff «Suada» für die bisweilen hektisch-assoziativ wirkende Redeweise besser hätte beschrieben werden können. Um einen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht und um das Verzerren oder Unterschlagen wichtiger Informationen handelt es sich dabei nicht.
Stellungnahme 48/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Badener Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, journalistische Ungenauigkeiten, Verzerren wichtiger Informationen, bewusste Irreführung, 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Zuspitzungen

7.2020.47  Aussagen wie «Schimmel, Schikane, schäbige Löhne, Skandalfirma, gruusige Zustände» wertet der Presserat als für eine Gewerkschaftszeitung gerade noch zulässige Zuspitzung, angesichts des übrigen Textes aber hart an der Grenze zur Überspitzung.
Stellungnahme 47/2020 des Schweizer Presserates (MS Direct AG c. «work»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationen, Anhörung, Zeitdruck, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Zuspitzungen
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Wahrheitssuche

7.2020.46  Die Redaktion ist unter dem Titel der Wahrheitssuche verantwortlich für die sorgfältige Auswahl der InterviewpartnerInnen und dafür, dass diese richtig zitiert werden. Das «Urner Wochenblatt» hat mit dem Artikel «Das Eis im Innern der Urner Berge» nicht gegen diese Pflichten verstossen.
Stellungnahme 46/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Urner Wochenblatt»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Wahrheitssuche, Ungenauigkeit, Qualität von Quellen, Berichtigungspflicht 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung»

Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung

7.2020.45  Der Titel «53’000 Franken für eine Abschiedsparty» suggerierte eine Zweckentfremdung und eine nicht autorisierte Entnahme von Geldern, eine sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung.
Stellungnahme 45/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Bote der Urschweiz»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhörungspflicht, öffentliche Quellen, Unterschlagung von Elementen, Berichtigungspflicht, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 3.9

Wahrheitspflicht

7.2020.44 War eine Formulierung zur Thematik der Gefährdung durch E-Zigaretten gemäss dem damaligen Wissensstand zwar pauschal, aber nicht falsch, so wurde damit die Wahrheitspflicht nicht verletzt.
Stellungnahme 44/2020 des Schweizer Presserates (Swiss Vape Trade Association c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Durchschnittsleser, nicht bis ins letzte geklärte Fragen
Bestimmungen: Ziff. 1  «Erklärung»

Autorisierung von Zitaten

7.2020.43  Medienunerfahrene sind bei Recherchegesprächen darauf hinzuweisen, dass sie auf der Autorisierung ihrer Zitate bestehen können.
Stellungnahme 43/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Quellenbearbeitung, Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen, Autorisierung von Zitaten, Berichtigungspflicht 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 4 und 5 «Erklärung», Richtlinie 3.8 und 4.6

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

7.2020.42 Für die Durchschnittsleserschaft war Unterschied zwischen redaktionellem Teil und der Werbung zur Konzernverantwortungsinitiative kaum erkennbar. Zusammen mit der unklaren Gestaltung führt die Bezeichnung «unser Dossier» dazu, dass das Publikum ein Dossier der Redaktion erwarten darf. 
Stellungnahme 42/2020 des Schweizer Presserates (X. c. Tamedia AG)
Stichworte: Zuständigkeit des Presserates, Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, Erkennbarkeit der Werbung, Glaubwürdigkeit
Bestimmungen: Art. 2 Geschäftsreglement, Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

7.2020.41 Die beanstandete Seite macht insgesamt mit der dominierenden Bebilderung, mit der nebenan aufgeführten Spalte von Wettbewerbs-Teilnahmebedingungen, mit dem Hinweis auf eine Verlosung in grösserer Schrift und mit dem kleinen, aber auffälligen «Glücksgriff-Symbol»  nicht den Eindruck eines redaktionellen Textes. 
Stellungnahme 41/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Migros-Magazin»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung»

Nichteintreten wegen Parallelverfahren

7.2020.40 Da im vorliegenden Fall ein Strafverfahren lief und sich keine medienethischen Grundsatzfragen stellten, trat der Presserat auf die Beschwerde nicht ein.
Stellungnahme 40/2020 des Schweizer Presserates (Blumen Maarsen AG c. «20 Minuten»)

Stichworte: Nichteintreten wegen laufenden Parallelverfahrens, Grundsatzfragen 
Bestimmungen: Geschäftsregelment Art. 11

Anhören bei schweren Vorwürfen in Interview

7.2020.39 Erhebt jemand in einem Interview schwere Vorwürfe, sind die angegriffenen Personen zu konfrontieren, sofern die Vorwürfe gänzlich oder in ihrer Schwere neu sind. Falls die Angegriffenen mit den Vorwürfen früher konfrontiert worden waren, hätten deren Standpunkte im Interview wenigstens kursorisch wiedergegeben werden müssen.
Stellungnahme 39/2020 des Schweizer Presserates (Unia c. CH Media, «Bote der Urschweiz», «Der Rheintaler» und «watson.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Wahrheitssuche, Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen, Anhören bei schweren Vorwürfen, Interview  
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1 und 3.8

Quellenbearbeitung

7.2020.38 Das Online-Magazin «Republik» hat mit der Publizierung eines Mailwechsels in der Rubrik «Aus der Redaktion» vom 10. Mai 2019 die«Erklärung» verletzt, indem sie den Beleg des Schriftwechsels mit dem Beschwerdeführer abgeändert publizierte, ohne dies kenntlich zu machen.
Stellungnahme 38/2020 des Schweizer Presserates (Frenkel c. «Republik»)
Stichworte: Wahrheit, . 
Bestimmungen: Ziff. 1  «Erklärung», Richtlinie 1.1

Unterschlagen von wichtigen Informationselementen

7.2020.37 Mit dem Beitrag «Welcome to Switzerland, Mr Soros!» hat das Online-Magazin «Republik» gegen Ziffer 3 (Unterschlagen von wichtigen Informationselementen) der «Erklärung» verstossen, indem es ein Zitat des «Weltwoche»-Autors Alex Baur in einen anderen als den ursprünglichen Zusammenhang stellte, ohne die Auslassung für die Leserschaft deutlich zu machen.
Stellungnahme 37/2020 des Schweizer Presserates (Baur. c. «Republik»)
Stichworte: Wahrheit, . 
Bestimmungen: Ziff. 1  «Erklärung», Richtlinie 1.1

Wahrheitspflicht

7.2020.36 War eine Formulierung effektiv anders gemeint, als sie sich las, und ergab sich dies aus einer nächsten Textpassage, muss dies nicht zwingend als Verstoss gegen die Wahrheitspflicht gewertet werden muss, sondern als Fehler beim Abfassen des Textes.   
Stellungnahme 36/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen von wichtigen Informationselementen, korrekte Wiedergabe von Zitaten, Beachtung des Kontexts, 
Bestimmungen: Ziff. 1  und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Wahrheitspflicht

7.2020.35 Unangenehme Sachverhalte aufzubringen und die damit verbundenen Fragen aufzuwerfen bedeutet wohl Ärger für die Branche und ihr Image. Aber es bedeutet nicht, eine Branche pauschal zu verunglimpfen. Der Artikel hat einen kritischen, im öffentlichen Interesse liegenden Bereich davon beleuchtet. Das war in der vorliegenden Form legitim.   
Stellungnahme 35/2020 des Schweizer Presserates (Schweizer Bauernverband c. «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Freiheit der Information, Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen; Anhören bei schweren Vorwürfen 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Recherche de la vérité, Identification

7.2020.34 En publiant l’article «Une société a les faveurs de l’Aéroport depuis 25 ans» et en titrant en tête du journal «Nouvelle affaire gênante pour Genève Aéroport», la «Tribune de Genève» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 34/2020 du Conseil suisse de la presse (BTEE SA c. «Tribune de Genève»)
Mots-clefs : procédure parallèle, recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, traitement des sources, audition en cas de reproches graves, rectification, indentification
Dispositions : Chiffre 1, 2, 3, 5 et 7 «Déclaration», art. 11 al. 1, le règlement du CSP 

Recherche de la vérité

7.2020.33 En publiant l’article «Mandaté par la boîte qu’il a chouchoutée des années», «20 Minutes» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 33/2020 du Conseil suisse de la presse (BTEE SA c. «20 minutes»)
Mots-clefs : procédure parallèle, recherche de la vérité, distinction entre l’information et les appréciations, traitement des sources
Dispositions : Chiffre 1, 2, 3 «Déclaration», art. 11 al. 1, le règlement du CSP 

Plagiat

7.2020.32 Ist ein Artikel in wesentlichen Teilen identisch verfasst, so ist von einem Plagiat auszugehen.   
Stellungnahme 32/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «seniorweb.ch»)
Stichworte: Plagiat 
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.7

Wahrheitspflicht

7.2020.31 Bei der Frage, ob der Wahrheitssuche (konkret  ging es um wissenschaftliche Einschätzungen) Genüge getan worden ist, stösst der Presserat an Grenzen dessen, was er inhaltlich beurteilen kann.   
Stellungnahme 31/2020 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «Neue Zürcher Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitssuche, Aussage gegen Aussage, Unabhängigkeit. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 9 «Erklärung», Richtlinie 9.1

Wahrheitssuche, Schutz der Privatsphäre

7.2020.30 Wenn ein direkter Bezug zwischen einem öffentlich zugänglichen Bild und dem Gegenstand einer Berichterstattung besteht, ist dessen Verwendung zulässig.   
Stellungnahme 30/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «SonntagsBlick» und «Blick.ch»)
Stichworte: Verpflichtung zur Wahrheitssuche, Unterschlagung wichtiger Informationen, Berichtigung, Anonymisierung, Schutz der Privatsphäre. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Wahrheitspflicht

7.2020.29 Die beanstandeten Artikel über die Stefanini-Stiftung haben die Wahrheitspflicht nicht verletzt. Es gibt Recht darauf, seine eigene Meinung zu lesen oder zu hören zu bekommen.
Stellungnahme 29/2020 des Schweizer Presserates (Brunner c. «Der Landbote», Radio SRF und «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Bewertung von Ereignissen
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung»

Schutz der Privatsphäre, Opferschutz

7.2020.28 Hat der Anwalt der Familie eines zu Tode gestürzten Kindes Medien Material zur Publikation zukommen lassen, ist anzunehmen, dass die Familie auf den Schutz der Privatsphäre und den Opferschutz verzichtet hat.  
Stellungnahme 28/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «20 Minuten»)
Stichworte: Identifizierung von Kindern, Schutz der Privatsphäre, Menschenwürde, Opferschutz. 
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 7.2, 7.3, 8.1, 8.3

Schutz der Privatsphäre

7.2020.27  Ob ein Ständerat zwei Frauen mit Wasser begiesst und obszön beleidigt, ist zwar eine Geschichte von Relevanz, wenn sie stimmt. Aber ob sie stimmt, muss angesichts der Schwere des Vorwurfs von der Redaktion sichergestellt werden und dazu gehört die Konfrontation mit dem Betroffenen.  
Stellungnahme 27/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «tagesanzeiger.ch»)
Stichworte: Wahrheit, Ansehen des Berufs, Quellenbearbeitung, Berichtigung. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Berichtigungspflicht

7.2020.26   Es besteht keine Pflicht zur Berichtigung, wenn nicht feststeht, dass mit der geforderten Richtigstellung eine klar falsche Sachverhaltsdarstellung durch eine klar richtige ersetzen würde. 
Stellungnahme 26/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Unklarheiten, Rückzug unter Druck, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 5 «Erklärung», Richtlinie 5.1

Korrekturmassnahmen

7.2020.25  Da der offensichtliche Fehler ohne Verzug ausführlich berichtigt und den Vertretern der betroffenen Fans zusätzlich Raum zur eigenen Richtigstellung gegeben wurde, sieht der Presserat keinen hinreichenden Grund, um auf die Beschwerde einzutreten. 
Stellungnahme 25/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Kirchenbote»)
Stichworte: Nichteintreten, erfolgte Richtigstellung, Relevanz
Bestimmungen: Art. 11 Abs. 1 Geschäftsreglement

Wahrheitspflicht

7.2020.24  Steht in den wesentlichen Punkten Aussagen gegen Aussagen, ist ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht und ein Unterschlagen wichtiger Informationen nicht nachgewiesen. 
Stellungnahme 24/2020 des Schweizer Presserates (Reiniger c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagen wichtiger Informationen, Berichtigung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung»

Fairness

7.2020.23  Wird beim Abdruck eines Interviews (hier mit Paul Breitner) der Ort, an dem dieses stattgefunden hat und damit zusammenhängend der Gesamtkontext nicht erwähnt, reicht dies nicht, um von einer falschen Bearbeitung einer Quelle zu sprechen. 
Stellungnahme 23/2020 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Wahrheit, Versehen, Quellenbearbeitung 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 3.1.

Vereinbarkeit von Journalismus mit öffentlicher Funktion

7.2020.22  «Der Bund» hat mit dem Entscheid, einen Artikel des BF nicht zu publizieren und damit, dass diesen Entscheid eine Kulturredaktorin gefällt hat, welche Mitglied der Berner «Kommission für Theater und Tanz» ist, nicht gegen die «Erklärung» verstossen. 
Stellungnahme 22/2020 des Schweizer Presserates (Sigg c. «Der  Bund»)
Stichworte: Wahrheit, Vereinbarkeit von Journalismus und öffentlicher Funktion, Deklarationspflicht, Interessenkonflikt. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 2 «Erklärung», Richtlinie 2.4

Wahrheitspflicht

7.2020.21  Ein führender Politiker im Bereich Bildungspolitik muss sich der – immer wieder einmal diskutierten – Frage stellen, wo er die eigenen Kinder zur Schule schickt und weshalb. Diese Frage ist im Sinne der Transparenz in der politischen Diskussion von öffentlichem Interesse. 
Stellungnahme 21/2020 des Schweizer Presserates (Mumenthaler c. «Basellandschaftliche Zeitung»)
Stichworte: Privatsphäre, Zusammenhang zwischen öffentlicher Funktion und Meldung, Transparenz. 
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.3.

 

Wahrheitspflicht

7.2020.20  Im Artikel der «Südostschweiz» wird der Name des Beschwerdeführers nicht genannt. Deshalb kann dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie über diesen Fall – unter Wahrung des Anonymität des Patienten – berichtet hat. 
Stellungnahme 20/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Südostschweiz»)
Stichworte: Wahrheit, Anonymisierung. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 5 «Erklärung».

Entstellen von Tatsachen

7.2020.19  Wenn Forschungsinstitute in ihrer überwältigenden Mehrheit davon ausgehen, dass menschliche Aktivität für den Klimawandel entscheidend mitverantwortlich ist, dann ist das Bestreiten dieses Umstandes ein «Leugnen» im Sinne dieser Definition. 
Stellungnahme 19/2020 des Schweizer Presserates (Lüdecke. c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Wahrheit, Entstellen von Tatsachen, Anhörung bei schweren Vorwürfen. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 3.8

Wahrheitspflicht

7.2020.18  Es war in den Artikeln die Rede davon, dass Erwin Rommel mit der Symbolik, die von Feldmarschall Rommel ausgeht, «kokettiere» bzw. dass er Rommel «verherrliche». Es wurde nie behauptet, der Beschwerdeführer sei ein Nazi oder rechtsradikal. 
Stellungnahme 18/2020 des Schweizer Presserates (Rommel c. «Südostschweiz» und «Sonntagsblick»)
Stichworte: Wahrheit, Anhörung bei schweren Vorwürfen. 
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.1 und 3.8

Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung

7.2020.17  «Dieses Interview wurde im Auftrag von EY geführt» heisst für den Durchschnittsleser nicht, dass es sich um Werbung oder einen bezahlten Beitrag handelt. Die Leserinnen und Leser werden irregeführt. 
Stellungnahme 17/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «St. Galler Tagblatt»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung, gestalterische Abhebung, explizite Deklaration. 
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1.

Leserbriefe, Online-Kommentare

7.2020.16 Leserbriefe und Online-Kommentare enthalten sehr häufig scharfe Kritik, heftige Stellungnahmen. Die Einhaltung der im Sinne von Richtlinie 5.2 erweiterten Grenzen obliegt dem publizierenden Medium. 
Stellungnahme 16/2020 des Schweizer Presserates (Zeyer c. Trossmann)
Stichworte: Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen,  Anhörung bei schweren Vorwürfen, Leserbriefe, Online-Kommentare
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 5.2.

Kommentar

7.2020.15  Da es konkret um einen Kommentar zu einem Dokumentarfilm ging und der Autor keine eigenen Vorwürfe erhob, sieht der Presserat weder Richtlinie 3.8 noch 3.9 zur «Erklärung» verletzt. 
Stellungnahme 15/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Berner Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Trennung von Fakten und Kommentar, Fairnessprinzip, Anhörung bei schweren Vorwürfen. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 3.9.

Berichtigungspflicht

7.2020.14  Für Berichtigungen besteht Anlass, wenn der Autor Quellen falsch zitiert oder Vorgänge an einem Anlass falsch geschildert hat. Steht Aussage gegen Aussage, muss nicht berichtigt werden. 
Stellungnahme 14/2020 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Berichtigung. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 8 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3, 3.8, 5.1.

Leserbrief

7.2020.13  Ein Leserbrief muss nicht veröffentlicht werden, wenn der Autor auf der integralen Publikation beharrt. Es gibt in der «Erklärung» kein Recht auf Replik.  
Stellungnahme 13/2020 des Schweizer Presserates (Kumoch c. NZZ)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Veröffentlichung eines Leserbriefes. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 3.8 und 5.2

Verschleierung des Berufs

7.2020.12  Wer die Informationen, die als Grundlage für einen Artikel dient, an einer öffentlichen Veranstaltung (hier: Workshop) erlangt hat, verschleiert den Beruf nicht, auch wenn er/sie an dieser Veranstaltung sich nicht als Journalist/in aufgetreten ist. 
Stellungnahme 12/2020 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Lauterkeit bei der Beschaffung von Informationen, Verschleierung des Berufs, verdeckte Recherche. 
Bestimmungen: Ziff. 4 «Erklärung», Richtlinie 4.1.

Wahrheitspflicht, Kinder

7.2020.11  Zwar dürfte die vorliegende Berichterstattung für die drei Kinder sehr schmerzhaft gewesen sein, doch standen für alle erkennbar der Vater und sein Handeln im Zentrum der Berichterstattung. Von der Gefahr einer Schädigung der Kinder im Sinne der Richtlinie 7.3 kann nicht ausgegangen werden. 
Stellungnahme 11/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «St. Galler Tagblatt»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Kinder
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.1, 3.8, 7.3

Wahrheitspflicht, Identifizierung

7.2020.10  Die «St. Galler Nachrichten» haben mit dem Artikel «Wir sind Rufmordopfer geworden» die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» dadurch verletzt, dass der Beschwerdeführer mit Namen und Adresse identifiziert wurde. 
Stellungnahme 10/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «St. Galler Nachrichten»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Recherchegespräch, Interview, Identifizierung, Recht auf Vergessen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 4.6, 7.2, 7.5

Wahrheitspflicht, Unterschlagung von Informationen

7.2020.9  Die im Artikel erwähnte Schadenssumme von einer Million Franken ging aus einem extern erstellten Gutachten hervor, das im Artikel nicht vorkommt. Da die Beschwerdeführerin die Zahl gegenüber der Journalistin bestätigt hatte, bestand keine Pflicht bestanden, den Hintergrund der Berechnung auszuführen. 
Stellungnahme 9/2020 des Schweizer Presserates (B. c. «Blick Online» und «Blick am Abend»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Unterschlagung von Informationen, Trennung zwischen Fakten und Kommentar, Interview, Notsituation 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3, 4.5, 7.8

Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2020.8  Nachdem der Presserat die Stellungnahme 31/2016 per 28. Februar 2020 berichtigt hat, weist er die Beschwerde der Zeugen Jehovas zur inhaltlich gleichen Darstellung in der RhoneZeitung ab und stellt fest, dass die Aussage der Expertin  Regina Spiess zur «Zwei-Zeugen-Regel» im «Tages-Anzeiger» vom Juli 2015 wahr war. 
Stellungnahme 8/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «RhoneZeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Berichtigung einer Stellungnahme des Presserates aufgrund eines Gerichtsurteils. 
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 3.8.

Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung

7.2020.7 Dass am Ende des Textes ein kleines Logo von Proviande abgedruckt wurde und darunter stand, der Beitrag sei eine Zusammenarbeit von Tamedia Commercial Publishing und Proviande, genügt den Anforderungen zur Trennung von redaktionellem Teil und Werbung nicht. 
Stellungnahme 7/2020 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «Tages-Anzeiger» und «SonntagsZeitung»)
Stichworte: Erkennbarkeit und Kennzeichnung der Werbung, identische Schrift, Graphik, Werbung.  
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1  

Native Advertising / Bezahlter Inhalt

7.2020.6 Der Presserat beurteilt die Gestaltung der Swisscom-Werbung im Tages-Anzeiger als sehr redaktionsnah, die Kennzeichnung als Werbung als klar ungenügend, den Begriff «Sponsored» als falsch. Leserinnen und Leser wurden in die Irre geführt. 
Stellungnahme 6/2020 des Schweizer Presserates (Stiftung für Konsumentenschutz c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung, Erkennbarkeit und Kennzeichnung der Werbung, Zuständigkeit des Presserates.  
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1  

Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2020.5  Der Vorwurf von Bombardier, zu wenig Zeit für eine Sichtung des Materials gehabt zu haben, ist insofern unhaltbar, als die Firma fast zwei Arbeitstage (Freitag und Montag) verstreichen liess, um die Anfrage der «Rundschau» zu beantworten. 
Stellungnahme 5/2020 des Schweizer Presserates (Bombardier Transportation (Switzerland) c. Schweizer Fernsehen)
Stichworte: Wahrheitspflicht, zugängliche Quellen, Anhören bei schweren Vorwürfen, Frist zur Beantwortung, Berichtigungspflicht, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8.

Kommerzielle Werbung

7.2020.4 Der «Beobachter» hat den kommerziellen Einfluss im Sonderheft «Beobachter Extra» mit dem Titel «Wohlig warm – was es braucht, damit ihr Heim gemütlicher wird» ausreichend erläutert. Der Name des Sponsors ist genannt, Leserinnen und Leser wurden nicht irregeführt. 
Stellungnahme 4/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «Beobachter»)
Stichworte: Bedingungen für kommerzielle Werbung, Schleichwerbung. 
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1, 10.2. 

Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen

7.2020.3  Die Autoren haben die Anhörungspflicht nicht verletzt, da sie den korrekten Weg gegenüber ETH-MitarbeiterInnen beschritten haben. Die ETH und die Empa haben die Fragen weder an die Beschwerdeführer (BF) weitergeleitet noch selber beantwortet. Zudem wurde den BF die Möglichkeit einer Stellungnahme in einem Interview oder in einem Leserbrief angeboten. 
Stellungnahme 3/2020 des Schweizer Presserates (X. und Y. c. «Tages-Anzeiger»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen, Identifizierung, Fairness. 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 3.8, 7.2. 

Recherche de la vérité

7.2020.2 En diffusant la vidéo «La culture des armes à l’épreuve de l’Europe», «Le Temps» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 2/2020 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le temps»)
Mots-clefs : recherche de la vérité
Dispositions : Chiffre 1 «Déclaration»

Anhörungspflicht, Verdeckte Recherche

7.2020.1 Der Vorwurf, man verfolge ein antiquiertes Rollenbild, indem man die Vorgaben der «Leche Liga» propagiere, deren Handbuch «klassische Geschlechterrollenbilder» reproduziere, ist kein «schwerer» Vorwurf, zu dem zwingend eine Stellungnahme einzuholen ist. 
Stellungnahme 1/2020 des Schweizer Presserates (X. c. «watson.ch»)
Stichworte: Anhören bei schweren Vorwürfen, Verschleiern des Berufs, Verdeckte Recherche 
Bestimmungen: Ziff. 3 und 4 «Erklärung», Richtlinie 3.8, 4.1 und 4.2. 

Schutz der Menschenwürde

7.2019.48 «bluewin.ch» hat mit dem Artikel «Idiot des Jahres – Gratulation zur lebenslangen Sperre» gegen die Ziffer 8 (Schutz der Menschenwürde) der «Erklärung» verstossen. 
Stellungnahme 83/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «bluewin.ch»)
Stichworte: Trennen von Fakten und Kommentar, Achtung der Menschenwürde
Bestimmungen:Ziff. 2 und 8 «Erklärung», Richtlinie 2.3 und 8.1 

Anhörung bei schweren Vorwürfen

7.2019.47 Wenn ein sachkundiger Kommentator gestützt auf Fakten zum Schluss kommt, das Verhalten eines Beamten sei illoyal, dann ist das kein schwerer Vorwurf, da er nicht illegales Handeln oder Gleichwertiges voraussetzt. 
Stellungnahme 82/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheit, Entstellung von Tatsachen, Unterschlagung von Informationen, Trennen von Fakten und Kommentar, Anhören bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Art. 12 Abs. 2 des Geschäftsreglements, Ziff. 2, 3, 5 und 10 «Erklärung», Richtlinie 2.3, 3.8 

Kennzeichnung von Medienmitteilungen

7.2019.46 «Die Ostschweiz» hat Richtlinie 3.2 verletzt, da der Beitrag nicht als Medienmitteilung der WISG gekennzeichnet war. Zudem hätte der Autor als Geschäftsführer der WISG gekennzeichnet oder die Nennung eines Autors ganz weggelassen werden müssen. 
Stellungnahme 81/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Die Ostschweiz»)
Stichworte: Kennzeichnung von Medienmitteilungen, Plagiat, Trennung von redaktionellem Teil und Werbung
Bestimmungen: Ziff. 3, 4 und 10 «Erklärung», Richtlinie 3.2, 4.7 und 10.1 

Zuständigkeit

7.2019.45 «Tick-Talk» kann damit nicht als öffentliches, auf die Aktualität bezogenes Medium bezeichnet werden.  
Stellungnahme 80/2019 des Schweizer Presserates (Delfs c. «Tick-Talk»)
Stichworte: Zuständigkeit des Presserates, Privatsphäre
Bestimmungen: Ziff. 2 und 11 Abs. 1 Geschäftsreglement

Recherche de la vérité

7.2019.44 Dans les articles et les publications de lettres de lecteurs entourant le conflit entre le Centre de Loisirs de Saignelégier et les autorités communales, le «Quotidien jurassien» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 79/2019 du Conseil suisse de la presse (Willemin c. «Quotidien jurassien»)
Mots-clefs : recherche de la vérité, traitement des sources,courrier des lecteurs
Dispositions : Chiffres 1, 3 et 5 «Déclaration»

Wahrheitsgebot

7.2019.40 Der «Blick» hat in seinem Fakten-Check zu Thilo Sarrazins neuem Buch den Journalistenkodex nicht verletzt. Der Presserat ist nicht in der Lage, ein umfangreiches Beweisverfahren zur Klärung komplexer Sachverhalte durchzuführen. 
Stellungnahme 78/2019 des Schweizer Presserates (X. c. Blick)
Stichworte: Wahrheitsgebot, Umgang mit Quellen, Berichtigung, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3, 5 und 8 «Erklärung» 

Suicide

7.2019.42  Les journalistes sont invités à observer la plus grande retenue dans les cas de suicide. Néanmoins, les suicides peuvent faire l’objet d’une information.
Prise de position 77/2019 du Conseil suisse de la presse (X. c. «Le Nouvelliste»)
Mots-clefs : Suicide
Dispositions : Chiffres 7 «Déclaration», Directive 7.9

Accusations anonymes et gratuites

7.2019.41  En publiant trois articles évoquant le démantèlement d’un réseau de prostitution rom à Lausanne, «24 heures» n’a pas violé la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste».
Prise de position 76/2019 du Conseil suisse de la presse (Opre Rrom c. «24 heures»)
Mots-clefs : Accusations anonymes et gratuites, discrimination
Dispositions : Chiffres 7 et 8 «Déclaration»

Meinungspluralismus, Benennung von Quellen

7.2019.40 Die  Angaben «Agenturen»und die Kürzel zweier JournalistInnen lassen zwar die Namen der AutorInnen nicht sofort erkennen, aber sie sind bei Bedarf klar identifizierbar. 
Stellungnahme 75/2019 des Schweizer Presserates (X. c. SRF)
Stichworte: Meinungspluralismus, Quellenbearbeitung, Unterschlagen von Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 2 und 3 «Erklärung», Richtlinie 2.2, 3.1 und 3.8 

Berichtigungspflicht

7.2019.39 Die Frage, ob ein Gebäude kantonal oder kommunal geschützt gewesen sei, ist mit Bezug auf die Argumentation eines Leitartikels eine journalistische Ungenauigkeit, aber nicht von entscheidender Bedeutung.
Stellungnahme 74/2019 des Schweizer Presserates (X. c. Zürcher Unterländer)
Stichworte: Berichtigungspflicht, journalistische Ungenauigkeit
Bestimmungen: Ziff. 5 «Erklärung», 

Wahrheitspflicht

7.2019.38 Der journalistische Hinweis darauf, dass ein Unternehmer mit seinen Empfehlungen und Aktionen nicht nur uneigennützig handle, bildet keinen unseriösen persönlichen Angriff.
Stellungnahme 73/2019 des Schweizer Presserates (X. c. Tages-Anzeiger)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Wahrheitssuche, persönlicher Angriff
Bestimmungen: Ziff. 1 «Erklärung», Richtlinie 1.1

Trennung von Fakten und Kommentar

7.2019.37 Es kann nicht von einem Kommentar gesprochen werden, wenn nur in einem beiläufigen Satz eines Berichts davon die Rede ist, es sei kleinlich Kritik geübt worden.
Stellungnahme 72/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Volksstimme»)
Stichworte: Trennung von Fakten und Kommentar, Berichtigungspflicht, Identifizierung
Bestimmungen: Ziff. 2, 5 und 7 «Erklärung», Richtlinie 2.3, 5.1, 7.2

Diskriminierung

7.2019.36 Nicht jede Erwähnung einer ethnischen oder anderen Gruppenidentität im Zusammenhang mit etwas negativ Bewertetem erfüllt den Tatbestand der unzulässigen Diskriminierung.
Stellungnahme 71/2019 des Schweizer Presserates (X. c. NZZ)
Stichworte: Ironisierende Gedanken, political correctness, Schwelle zur Diskriminierung.
Bestimmungen: Ziff. 8 «Erklärung» 

Wahrheitsplicht, Entstellung von Tatsachen

7.2019.35 Der «Schweizer Journalist» hat mit dem Artikel  «Ein Hauch von Relotius bei der ‹Republik›»  in mehreren Passagen gegen die «Erklärung» verstossen. 
Stellungnahme 70/2019 des Schweizer Presserates (Conzett c. Schweizer Journalist)
Stichworte:Wahrheitssuche, Trennung Fakten und Kommentar, Anhörung bei schweren Vorwürfen, Fälschungsvorwurf, Unterschlagung/Entstellung von Tatsachen,  Schutz der Privatsphäre, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung» , Richtlinie 1.1, 2.3, 3.8

Menschenwürde, Opferschutz

7.2019.34 Die «Basler Zeitung» hat im Sorgerechtsstreit zweier Elternteile einseitig Position für die Kindsmutter ergriffen, obwohl diverse Gutachten sowie ein Gerichtsurteil einen beträchtlichen Teil der Schuld bei der Mutter verortet hatte. Die Redaktion hat damit die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt.
Stellungnahme 69/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitsgebot, Trennung von Fakten und Kommentar, Quellenbearbeitung, Berichtigungspflicht, Veröffentlichung von Online-Kommentaren.
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3 und 5 «Erklärung» , Richtlinie 2.3, 5.1  und 5.2

Menschenwürde, Opferschutz

7.2019.33 «20 Minuten Online» hat mit dem Video zum Artikel «Kampfhund zerfleischt Spaniel vor Besitzerin» die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. 
Stellungnahme 68/2019 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «20 Minuten online»)
Stichworte: Schutz des Privatlebens, Kinder, Personen in Notlage, Menschenwürde, Opferschutz
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung» , Richtlinie 7.1, 7.3, 7.8, 8.3

Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Teil

7.2019.32 Die «NZZ am Sonntag» hat mit dem Beitrag «Superheld Schweinefleisch»  Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt) verletzt.
Stellungnahme 67/2019 des Schweizer Presserates (X., Y. c. «NZZ am Sonntag»)
Stichworte: Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Teil, Glaubwürdigkeit der Medien, sponsored content, Begriff Sponsoring, Verschleierung von kommerziellen Inhalten 
Bestimmungen: Ziff. 10 «Erklärung», Richtlinie 10.1

Identification

7.2019.31 En publiant une enquête basée entièrement sur des sources anonymes et en publiant des reproches graves sans avoir entendu les personnes concernées, «Edito» a violé le chiffre 3 de la «Déclaration» sous l’aspect des directives 3.1 (mention de la source) et 3.8 (audition en cas de reproche grave).
Prise de position 66/2019 du Conseil suisse de la presse («24 heures» c. Edito)
Mots-clefs : Recherche de la vérité, mention de la source, audition en cas de reproche grave, protection des sources, accusations «anonymes ou gratuites».
Dispositions : Chiffres 1, 3, 6 et 7 «Déclaration», Directives 3.1, 3.8

Recherchegespräche, Identifizierung

7.2019.30 Der Presserat erachtet den Vorschlag eines «Deals», zwischen dem Recht auf Korrekturlesen und Anonymisierung wählen zu können, als nicht mit dem Journalistenkodex vereinbar.
Stellungnahme 65/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick»)
Stichworte: Recherchegespräch, Interview, Schutz der Persönlichkeit, Identifizierung 
Bestimmungen: Ziff. 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 4.6

Anhörung, Identifizierung

7.2019.29  Ob ein Bild in eine Zeitung gezeigt werdn darf, hängt vom Kontext ab, in dem dieses ins Netz gestellt worden war. Konkret ging es um ein Foto von der Website einer Zahnarzt-Praxis, also nicht um einen privaten Kontext. 
Stellungnahme 64/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick»)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Identifizierung 
Bestimmungen: Ziff. 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8 und 7.2

Unlautere Informationsbeschaffung

7.2019.28  Dass die politische Vergangenheit einer Kandidatin nur sehr kurz war, kann nicht bedeuten, dass das Thema «bisherige politische Erfahrung» in einem Interview vollständig beiseitegelassen werde. 
Stellungnahme 63/2019 des Schweizer Presserates (Wahlkampfkomitee Sarah Jyoti Bösch c. «TV Ostschweiz»)
Stichworte: Unlautere Informationsbeschaffung, Privatsphäre, Diskriminierung 
Bestimmungen: Ziff. 4, 7 und 8 «Erklärung»

Datenschutz und Schutz der Privatsphäre

7.2019.27  Der Verlag trägt dem Datenschutz Rechnung, indem er die Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeit auf diejenigen überträgt, welche die Bilder hochladen. 
Stellungnahme 62/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «20 minuten online»)
Stichworte: Datenschutz, Schutz der Privatsphäre, 
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung»

Zuständigkeit des Presserates

7.2019.26  Der Presserat behandelt Pressetexte, also Texte, die nach einem redaktionellen Prozess veröffentlicht wurden, nicht aber einzelne Meinungsäusserungen von einzelnen Personen, seien das JournalistInnen oder andere. 
Stellungnahme 61/2019 des Schweizer Presserates (X. c. diverse Schweizer Medien)
Stichworte: Zuständigkeit des Presserates, Wahrheitspflicht, Quellenbearbeitung 
Bestimmungen: Geschäftsreglement Art. 2 und 11 Abs. 1, Ziff.1 und  3 «Erklärung»

Wahrheitspflicht, Identifizierung

7.2019.25  Die «Basler Zeitung» hat mit dem Artikel «An der Meinungsfreiheit gescheitert» vom 8. 11. 2018 die Wahrheitspflicht zur Wahrheit verletzt, durfte aber den Beschwerdeführer im Artikel namentlich nennen. 
Stellungnahme 60/2019 des Schweizer Presserates (X., Y., Z. c. «Basler Zeitung»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Trennung von Fakten und Kommentar, Identifizierung, Schutz der Privatsphäre, Identifizierung 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und  7 «Erklärung», Richtlinie 2.3

Schutz der Privatsphäre

7.2019.25  Die schützenswerte Privatsphäre ist aufgehoben, wenn die dafür rechtlich Verantwortlichen auf diesen Schutz verzichten. 
Stellungnahme 59/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick» und «Blick am Abend»)
Stichworte: Schutz der Privatsphäre, Pietät 
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung»

Quellenbearbeitung, Verifizierung

7.2019.24  Eine Beschwerdebegründung muss den massgeblichen Sachverhalt umreissen und ausführen, inwiefern der Medienbericht Bestimmungen der «Erklärung» verletzt.
Stellungnahme 58/2019 des Schweizer Presserates (X./Y. c. «Zürichsee-Zeitung»)
Stichworte: Eintretensvoraussetzungen, Wahrheitspflicht 
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung», Geschäftsreglement Art. 11 Abs. 1

Korrekte Anhörung

7.2019.23  Wer einen Tag vor der Publikation kontaktiert wird und erklärt, er wolle  nicht Stellung nehmen, kann nicht nachträglich monieren, die Frist sei zu kurz gewesen.
Stellungnahme 57/2019 des Schweizer Presserates (Weber c. «20 Minuten»)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen, Identifizierung.  
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.2 und 7.3

Namensnennung von Kindern

7.2019.22  Selbst wenn andere Medien deren Namen bereits erwähnt haben, rechtfertigt dies eine Namensnennung von Kindern nicht (Originalsprache italienisch).
Stellungnahme 56/2019 des Schweizer Presserates (Scuola elementare e Scuola media di Stabio c. «Tio.ch»)
Stichworte: Achtung der Privatshäre, Identifizierung, besonderer Schutz von Kindern.
Bestimmungen: Ziff. 3 und 7 «Erklärung», Richtlinie 3.8 und 7.2

Identification

7.2019.21  En mentionnant le nom des deux associés de la brasserie artisanale Brother Beer Company Girardin & Co et en rappelant le lien des deux frères dans l’affaire de la Fondation Apollo, «24 Heures» n’a pas violé le chiffre 7 de la «Déclaration»
Prise de position 55/2019 du Conseil suisse de la presse (Girardin c. «24 heures»)
Mots-clefs : l’intérêt public, l’identification
Dispositions : Chiffres 7 «Déclaration», Directives 7.2

Quellenbearbeitung, Verifizierung

7.2019.20  Wird über ein Urteil berichtet, das dem Journalisten nicht vorliegt, muss das Publikum zumindest auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Stellungnahme 54/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Corriere del Ticino»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Recherchepflicht, Quellenbearbeitung, Verifikation, Anhörung, Richtigstellung, 
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 3 und 5 «Erklärung», Richtlinie 1.1, 2.3, 3.1, 3.2, 5.1

Ausgewogene Berichterstattung

7.2019.19  Journalisten sind nicht zwingend zu einer ausgewogenen Berichterstattung verpflichtet.
Stellungnahme 53/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Freiburger Nachrichten» und «Murtenbieter»)
Stichworte: Wahrheit, Unterschlagung wichtiger Informationselemente, Ausgewogenheit, Interview, Gegenlesen.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 4 «Erklärung», Richtlinie 4.5 

Berichterstattung über Freispruch

7.2019.18  Wurde über ein Gerichtsverfahren berichtet, so ist auch zu vermelden, wenn später in der gleichen Sache ein Freispruch erfolgt
Stellungnahme 52/2019 des Schweizer Presserates (Sasek c. Diverse)
Stichworte: Gerichtsberichterstattung, Freispruch
Bestimmungen: Ziff. 7 «Erklärung», Richtlinie 7.6

Online-Kommentare

7.2019.17  Redaktionen entscheiden nach eigenem Ermessen über die Publikation von Leserbriefen und Online-Kommentaren. Unzulässig wäre aber, wenn eine Redaktion jemanden systematisch, über sehr lange Zeit und aus journalistisch nicht zu rechtfertigenden Gründen übergehen würde. 
Stellungnahme 51/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Aargauer Zeitung»)
Stichworte: Recht auf Veröffentlichung, Berichtigung, Publikation von Online-Kommentaren, Pseudonym-Kommentare
Bestimmungen: Ziffer 5 «Erklärung», Richtlinie 5.2

Trennung von Fakten und Kommentar

7.2019.16  Vorwürfe von «nervtötendem» Verhalten von Mitarbeiterinnen auf sozialen Netzwerken sowie von angeblich falschen Versprechen, was mögliche Einkünfte und Aufstiegsmöglichkeiten betrifft, sind nicht schwerwiegende Vorwürfe.
Stellungnahme 50/2019 des Schweizer Presserates (Ringana GmbH c. Tages-Anzeiger und «Der Bund»)
Stichworte: Wahrheit, Trennen von Fakten und Kommentar, Anhören bei schweren Vorwürfen, Unlautere Methoden, Recht am eigenen Bild
Bestimmungen: Ziffern 1, 2, 3, 4 und 7 «Erklärung», Richtlinie 2.3, 3.8, 4.5, 4.6 und 7.1

Wahrheitspflicht, Menschenwürde

7.2019.15  Der «Blick am Abend» und der «Blick» haben mit dem Artikel «Grüner Nationalrat vergleicht Juden mit Schweinen» und andern Artikeln rund um Nationalrat Fricker und den Verein Ecopop keine journalistischen Pflichten verletzt.  
Stellungnahme 49/2019 des Schweizer Presserates  (Ecopop c. «Blick»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Anhören bei schweren Vorwürfen, Berichtigung, Identifizierung, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3, 5, 7 und 8 «Erklärung», Richlinie 1.1., 2.3, 3.4

Wahrheitspflicht, Diskriminierung

7.2019.14  Das Schildern von Fakten und Zitieren von Vorwürfen eines Anwohners waren im konkreten Fall nicht gleichzusetzen mit dem Reproduzieren oder Verstärken negativer Vorurteile gegenüber Fahrenden.
Stellungnahme 48/2019 des Schweizer Presserates  (Gesellschaft für bedrohte Völker c. «Blick»)
Stichworte: Wahrheit, Quellenbearbeitung, Illustration, Anhören bei schweren Vorwürfen, Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 8 «Erklärung», Richtlinie 3.4

Wahrheitspflicht, Unterschlagen von Informationen

7.2019.13  Tages-Anzeiger» und «Bund» haben mit ihren Artikeln über schadhafte Bandscheiben-Implantate weder die Wahrheitspflicht verletzt, noch Informationen unterschlagen oder sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhoben.
Stellungnahme 47/2019 des Schweizer Presserates (Steffen c. Tagen-Anzeiger und «Bund»)
Stichworte: Wahrheitspflicht,  Ungenaue Formulierung, «Kleinreden» als Bewertung, Unterschlagen von Informationen, sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, Fehler bei genauer Berufsbezeichnung.
Bestimmungen: Ziff. 1, 3 und 7 «Erklärung»

Formulierung von Schlagzeilen

7.2019.12  Kriterium für die Formulierung von Schlagzeilen lautet: Eine Täuschung liegt vor, wenn die Leserschaft aufgrund von überspitzter Schlagzeile und Titel (ohne den Artikel zu lesen) von Tatsachen ausgeht, die nicht belegt sind.
Stellungnahme 46/2019 des Schweizer Presserates (Amstutz c. «Blick»)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Täuschung der Öffentlichkeit, Titelei, Umgang mit Quellen, Unterschlagung von Informationselementen
Bestimmungen: Ziff. 1 und 3 «Erklärung»

Schutz der Privatsphäre

7.2019.11  Der Respekt vor der Privatsphäre von Rudolf Elmer ist nicht tangiert, wenn er als Person der Öffentlichkeit speziell zum Thema Whistleblowing, als Beispiel zur Illustration der Thematik herangezogen wird, zumal keine neuen oder anderen Elemente veröffentlicht wurden.
Stellungnahme 44/2019 des Schweizer Presserates  (Elmer c. Basler Zeitung)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Schutz der Privatsphäre, Freiraum für Leserbriefe
Bestimmungen: Ziff. 1 und 7 «Erklärung», Richtlinie 5.2

Pflicht zur Nachrecherche

7.2019.10  Wenn fraglich ist, ob ein journalistischer Inhalt der Wahrheit entspricht, z.B. weil ein Demtenti einer Behörde vorliegt, muss er nachrecherchiert werden, bevor publiziert wird.
Stellungnahme 43/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Blick am Abend»)
Stichworte: Wahrheit, Freiheit der Information, Trennung von Fakten und Kommentar, Quellenbearbeitung, Unterschlagung von Informationen, Schutz der Privatsphäre, Identifizierung, Unschuldsvermutung, Recht auf Vergessen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2, 3, 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 2.3, 3.1, 7.1., 7.2, 7.4, 7.5 und 8.1

Identifizierung

7.2019.9  Enrico Akin ist seit Jahren als Journalist und Regisseur tätig, engagierte sich in der SP sowie als Gründer der Migrantenorganisation «Mitenand». Er ist zumindest in Basel eine Person ist, die der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und durfte namentlich genannt werden.
Stellungnahme 42/2019 des Schweizer Presserates (Akin c. «Schweiz am Wochenende»)
Stichworte: Identifizierung, Schutz der Privatsphäre, Menschenwürde
Bestimmungen: Ziff. 7 und 8 «Erklärung», Richtlinie 7.2

Recherche de la vérité

7.2019.8  En publiant «Renforcement de l’autonomie catalane promis par Pedro Sanchez», «Les indépendantistes catalans reprennent l’offensive politique», et «Heurts à Barcelone un an après le référendum d’autodétermination», «RTS info» n’a violé pas la «Déclaration»)
Prise de position 41/2019 du Conseil suisse de la presse (X. c. « RTS info»)                              Mots-clefs : Recherche de la vérité, omission d’éléments d’ information essentiels, devoir de rectification.                                                                                                                                 Dispositions : Chiffres 1, 3 et 5 «Déclaration»                    

Recherche de la vérité

7.2019.7  En publiant sur son site l’article « En Catalogne, la guerre des rubans jaunes», «Le Temps» n’a pas violé la «Déclaration».
Prise de position 40/2019 du Conseil suisse de la presse (X. c. « Le Temps »)                         Mots-clefs : Recherche de la vérité, devoir de rectification
Dispositions : Chiffre 1 «Déclaration»                                

Recherche de la vérité

7.2019.6  «Le Temps» n’ a pas violé la « Déclaration» en publiant un interview, un article et un éditorial qui s’agissant de la crise de l’indépendantisme catalan
Prise de position 39/2019 du Conseil suisse de la presse (X. c. « Le Temps »)                          Mots-clefs : Recherche de la vérité, devoir de rectification, Interview
Dispositions : Chiffres 1 et 5 «Déclaration»

Diskriminierung

7.2019.5  Einer möglichen Diskriminierung wurde mit einer Reihe von Texten entgegengewirkt, sodass die Publikation eines mit negativen Werturteilen besetzten Leserbriefs zum Thema «Einbürgerung» zulässig war.
Stellungnahme des 38/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Wiler Zeitung»)
Stichworte: Diskriminierungsverbot, Menschenwürde, Leserbriefe
Bestimmungen: Ziff. 8 der «Erklärung», Richtlinien 5.2 und 8.2

Schwerer Vorwurf

7.2019.4  Der Vorwurf der Korruption wiegt schwer und ist sowohl nachvollziehbar zu begründen als auch dem Betroffenen vorzulegen.
Stellungnahme des 37/2019 des Schweizer Presserates (Matter/SRG c. Basler Zeitung)
Stichworte: Anhörung bei schweren Vorwürfen
Bestimmungen: Ziff. 3 der «Erklärung», Richtlinie 3.8

Entstellen von Tatsachen

7.2019.3  Eine unpräzise Formulierung in einer Box über die Zeugen Jehovas verletzte Ziff. 3 der «Erklärung» nicht, weil dadurch kein falscher Eindruck entstand.
Stellungnahme des 36/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Schaffhauser Nachrichten»)
Stichworte: Entstellen von Tatsachen / Diskriminierung
Bestimmungen: Ziff. 3 und 8 der «Erklärung»

Wahrheitspflicht

7.2019.2  Der zum Thema «Anlegerschutz» befragte Anwalt durfte angesichts seiner Erfahrung zum Thema als «Experte» befragt werden.
Stellungnahme des 35/2019 des Schweizer Presserates (X. c. Tages-Anzeiger)
Stichworte: Wahrheitspflicht, Freiheit der Information, Unterschlagung von Informationen
Bestimmungen: Ziff. 1, 2 und 3 der «Erklärung»

Unterschlagung wichtiger Informationen

7.2019.1  Im Artikel «Nächste Runde im Leuchtenstreit» wurde die «Erklärung» nicht verletzt.
Stellungnahme des 34/2019 des Schweizer Presserates (X. c. «Wiler Zeitung»)
Stichworte: Unterschlagung wichtiger Informationen, Trennung von Fakten und Kommentar, Interview
Bestimmungen: Ziff. 2 und 3 der «Erklärung», Richtlinien 3.2 und 4.

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